SK 2024 395
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
11. September 2025Deutsch149 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 8. Dezember 2023 Folgendes (pag. 1389 ff., Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Urteil
SK 24 395
Bern, 11. September 2025
Besetzung Oberrichterin Hubschmid Volz (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Gutmann, Oberrichterin Weingart
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Strafklägerin
und
E.________
Strafkläger
Gegenstand Nötigung, Hausfriedensbruch, Veruntreuung etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2023 (PEN 2022 166)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 8. Dezember 2023 Folgendes (pag. 1389 ff., Hervorhebungen im Original):
I.
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 12.07.2019 bis 31.03.2020 in J.________ (Ortschaft), N.________ (Adresse) und O.________ (Adresse), sowie anderswo in J.________ (Ortschaft) (Ziffer 4 Strafbefehl),
wegen übler Nachrede, begangen am 29.09.2018 in J.________ (Ortschaft), M.________ (Adresse) oder anderswo in der Schweiz, zum Nachteil des Privatklägers E.________ (Ziffer 6 Strafbefehl),
wegen Beschimpfung, mehrfach begangen vom 18.06.2018 bis 31.09.2019 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) und N.________(Adresse) oder anderswo in der Schweiz, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ und des Privatklägers E.________ (Ziffer 7 Strafbefehl)
wird wegen Verjährung (Art. 109 StGB bzw. Art. 178 Abs. 1 StGB) eingestellt,
ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Nötigung, begangen am 31.10.2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziffer 1 Strafbefehl),
des Hausfriedensbruches, mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2018 bis 28.09.2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziffer 2 Strafbefehl),
der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 16.04.2018 bis 24.04.2018 in T.________ (Ortschaft) (Flughafenparking) sowie U.________ (Ortschaft in Spanien) (Autovermietung), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag CHF 356.70, Ziffer 3 Strafbefehl),
der Sachentziehung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. August 2018 bis 22.09.2018 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) und N.________ (Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 529.00, Ziffer 5 Strafbefehl),
der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen am 18.12.2018, J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse), als Halter des Kontrollschildes L.________(Nummernschild) (Ziffer 8 Strafbefehl),
der Sachbeschädigung, begangen am 26.04.2020, J.________ (Ortschaft), V.________ (Adresse), z.N. der Privatklägerin W.________ (Sachschaden ca. 250.00, Ziffer 9 Strafbefehl),
und in Anwendung der
Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 141, 144 Abs. 1,181, 186 StGB
Art. 97 Abs. 1 li. b SVG
Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 5'524.00 (Kosten der Untersuchung CHF 3'625.00, Kosten Überweisung CHF 100.00, Kosten des Gerichts CHF 1'800.00).
Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1'200.00.
A.________ hat der Strafklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 2'705.95 inkl. MwSt für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
A.________ hat dem Privatkläger E.________ eine Entschädigung von CHF 1'684.75 inkl. MwSt für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
III.
Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB).
Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00.
Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
IV.
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin F.________
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 12'600.85.
A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz von CHF 5'560.10 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt:
[Honorartabelle]
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 4'294.00.
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 1'050.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt D.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG).
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 378.55 Schadenersatz an die Privatklägerin W.________.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
VI.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
[Mitteilungs- und Eröffnungsformel]
2. Gang des Berufungsverfahrens (Berufung des Beschuldigten, Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin und Entlassung der Straf- und Zivilklägerin)
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 1472). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 11. September 2024 (pag. 1488 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom gleichen Tag zugestellt (pag. 1544 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 1. Oktober 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1552 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. Oktober 2024 mit, auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 1575 f.).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 erklärte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Strafklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin) die Anschlussberufung mit dem Antrag, die erstinstanzlich ausgefällte Geldstrafe und die Verbindungsbusse seien angemessen zu erhöhen sowie die Probezeit länger als zwei Jahre anzusetzen (pag. 1577). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 6. November 2024 den Parteien Kopien der eingelangten Eingaben zu und gab diesen u.a. Gelegenheit, innert Frist schriftlich und begründet Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin zu beantragen. Sie hielt fest, die Prüfung der Zulässigkeit der Anschlussberufung werde im Lichte von Art. 382 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unabhängig von allfälligen Parteirückmeldungen als geboten erachtet (pag. 1658). Mit Eingabe vom 28. November 2024 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, die Anschlussberufung der Privatklägerin als zulässig zu erachten und hielt daran fest (pag. 1666 ff.). Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 demgegenüber sinngemäss Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin (pag. 1686 f.).
Mit Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025 wurde auf die Anschlussberufung der Privatklägerin vom 24. Oktober 2024 nicht eingetreten und die Beilagen 1–4 zur Anschlussberufung (pag. 1595-1598, pag. 1599–1631, pag. 1632 f. und pag. 1634–1639) nicht zu den Akten erkannt. Mit weiterem Beschluss vom 10. Juni 2025 wurden die genannten Beilagen der Privatklägerin retourniert. Weiter wurde in Aussicht gestellt, die Straf- und Zivilklägerin W.________ aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1844 ff.). Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 teilte Rechtsanwalt D.________ für die Privatklägerin mit, es bestünden keine Einwände gegen die Entlassung der Straf- und Zivilklägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren. Weiter reichte er auf entsprechende Aufforderung der Kammer hin einen neuen USB-Stick mit bereits zu den Akten erkannten Dokumenten ein, da der ursprünglich sich bei den Akten befindliche USB-Stick beschädigt war (vgl. pag. 1846 und pag. 1854). Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wurde Kenntnis von der Eingabe der Privatklägerin genommen und gegeben sowie festgestellt, dass die übrigen Parteien sich nicht innert Frist vernehmen liessen, weshalb die Straf- und Zivilklägerin W.________ ohne Kostenfolge zu ihren Lasten aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen wurde (pag. 1857 f.).
Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 11. September 2025 statt (pag. 1984 ff.).
3. Wechsel der amtlichen Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin
Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2024 stellte Rechtsanwalt B.________ den Antrag auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1553 ff.). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragen (pag. 1589 ff.). Weiter legte sie dar, dass auf erstes Verlangen auch die besonderen, in der Person der Privatklägerin liegenden Umstände dargelegt werden könnten, die weiterhin eine amtliche Verbeiständung notwendig machen würden (pag. 1592).
Die Verfahrensleitung gewährte mit Verfügung vom 6. November 2024 der bisherigen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, Gelegenheit, sich innert Frist zum Thema amtliche Verteidigung (Fortführung, Wechsel/Neuinstallation, Sistierung) zu äussern. Alsdann wies sie die Parteien darauf hin, dass es Sache der eine amtliche Verteidigung oder Vertretung beanspruchende Verfahrenspartei sei, diesbezüglich klare Anträge und genügende Begründungen zu liefern und bspw. letztere nicht bloss zu offerieren. Aus den Formulierungen im Rubrum bzw. der Eröffnungsformel der Verfügung vom 2. Oktober 2024 zu den Vertretungsverhältnissen sei nicht zu schliessen, dass damit bereits eine amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ bzw. eine amtliche Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwalt D.________ für die obere Instanz genehmigt worden wären (pag. 1658 f.).
Mit Eingabe vom 28. November 2024 ersuchte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin formell um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren, wobei über die Ausführungen in genannter Eingabe hinaus ein begründetes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in Aussicht gestellt wurde (pag. 1670 ff.). Innert erstreckter Frist ging dem Obergericht des Kantons Bern am 20. Januar 2025 ein vom 17. Januar 2025 datierendes Gesuch der Privatklägerin um Erteilung des Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts en mitsamt Beilagen ein (pag. 1696 ff.).
Rechtsanwältin F.________ ersuchte mit Eingabe vom 29. November 2024, es sei dem Wunsch des Beschuldigten nach einem Anwaltswechsel zu entsprechen und sie aus dem amtlichen Mandat zu entlassen (pag. 1683).
Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 wurden die Parteien über den Wechsel der Verfahrensleitung in Kenntnis gesetzt (pag. 1784 f.).
Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde festgestellt, dass innert Frist keine Bemerkungen zu den Eingaben der Privatklägerin eingegangen seien. Sodann wurde das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen, dem Beschuldigten mit Wirkung per 1. Oktober 2024 Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet und Rechtsanwältin F.________ mit sofortiger Wirkung aus dem amtlichen Mandat. Alsdann wurde verfügt, der Privatklägerin werde die unentgeltliche Rechtspflege weiterhin gewährt (pag. 1800 ff.).
4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Berufungserklärung vom 1. Oktober 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Befragung des Privatklägers E.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1553). Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 namens und im Auftrag der Privatklägerin die Abweisung des Beweisantrags (pag. 1592 ff.). Der Privatkläger E.________ (nachfolgend Privatkläger) selbst beantragte mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 ebenfalls die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (pag. 1654 f.). Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 10. Juni 2025 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von E.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen (pag. 1844 ff.).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 1. September 2025, pag. 1880 f.), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 18. August 2025, pag. 1872 ff.) und ein Auszug aus dem Betreibungsregister, Betreibungsamt S.________, Dienststelle J.________ (Ortschaft) (datierend vom 1. September 2025, pag. 1882 ff.) eingeholt. Weiter wurden anlässlich der Berufungsverhandlung Maps-Kartenauszüge und Google-Images des Quartiers N.________(Adresse)/M.________ (Adresse) in J.________ (Ortschaft) zu den Akten erkannt (pag. 1885 resp. pag. 1913 ff.). In Gutheissung der Beweisergänzungsanträge von Rechtsanwalt B.________ bzw. Rechtsanwalt D.________ wurden sodann noch zwei weitere Google-Maps-Bilder des Grundstücks N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft) (pag. 1917 f.) und der Verlaufsbericht von X.________ (Fachstelle für systemischen Kindesschutz) vom 8. Juni 2025 (pag. 1919 ff.) zu den Akten erkannt (pag. 1896).
Weiter wurde mitgeteilt, dass sich die mit Schreiben vom 15. August 2025 (pag. 1871) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland edierten Akten im Strafverfahren BJS 25 5536 gegen den Beschuldigten im Gerichtssaal befänden und bei Bedarf eingesehen werden könnten.
Sodann wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erneut befragt (pag. 1897 ff. bzw. pag. 1906 ff.).
5. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1927 f.; keine Hervorhebungen):
Es sei festzustellen, dass nachfolgende Ziffern des Urteils des Regionalgerichts vom 8. Dezember 2023 im Verfahren PEN 22 165 und WID Pen 22 166 in Rechtskraft erwachsen sind:
a. 1.1
b. I.2
c. I.3
d. II.5
e. 11.6
Der Beschuldigte sei freizusprechen:
a. vom Vorwurf der Nötigung, angeblich begangen am 31.10.2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziffer 1 Strafbefehl);
b. vom Vorwurf des Hausfriedensbruches, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.09.2018 bis 28.09.2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziffer 2 Strafbefehl);
c. vom Vorwurf der Veruntreuung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.04.2018 bis 24.04.2018 in T.________(Ortschaft) (Flughafenparking) sowie U.________(Ortschaft in Spanien)/Spanien (Autovermietung), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag CHF 356.70, Ziffer 3 Strafbefehl);
d. vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. August 2018 bis 22.09.2018 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) und N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag CHF 529.00, Ziffer 5 Strafbefehl).
Der Beschuldigte sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 210.00 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
Auf eine Verbindungsbusse sei zu verzichten.
Die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 6'725.00 seien zu 95% (CHF 6'388.75) dem Kanton Bern und zu 5% (CHF 336.25) dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Es sei Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu bezahlen.
Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.
Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens und auftrags der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 1911, keine Hervorhebungen):
Das erstinstanzliche Urteil sei in den unangefochten gebliebenen Punkten zu bestätigen und A.________ sei schuldig zu sprechen der Nötigung, des Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen), der Veruntreuung und der Sachentziehung (mehrfach begangen) sowie den übrigen Delikten, welche erstinstanzlich abgeurteilt worden seien;
A.________ sei entsprechend dem Urteil der 1. Instanz zu bestrafen;
Das erstinstanzliche Urteil sei betreffend die Entschädigungen für C.________ und E.________ zu bestätigen;
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen;
Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Das erstinstanzliche Urteil wird vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Das Urteil der Vorinstanz ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), übler Nachrede (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Beschimpfung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) wegen Verjährung (Art. 109 StGB bzw. Art. 178 Abs. 1 StGB eingestellt wurde. Weiter sind die Schuldsprüche wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Sachbeschädigung (Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig wurde sodann die Einstellung des Widerrufsverfahrens gegen den Beschuldigten, die Auferlegung von CHF 300.00 Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren erwuchs die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'684.75 an den Privatkläger E.________ für seine Aufwendungen im Verfahren (Ziff. I.5 [Verurteilung]) in Rechtskraft; ebenso die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 378.55 Schadenersatz and die Privatklägerin W.________, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Angefochten und von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen Nötigung (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), Veruntreuung (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Sachentziehung (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und damit verbunden die Verurteilungen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00, einer Verbindungsbusse von CHF 450.00, einer Entschädigung von CHF 2'705.95 (inkl. MWSt) an die Privatklägerin C.________ sowie die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels (Anschluss-)Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen. So darf das Berufungsgericht bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.3 f.).
II. Verletzung des Anklagegrundsatzes
7. Vorwürfe gemäss Anklageschrift
Gegen den Beschuldigten werden im zur Anklageschrift erhobenen Strafbefehl BJS 18 23249 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) die folgenden, im Berufungsverfahren zu überprüfenden Vorwürfe erhoben (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt):
Nötigung, begangen am 31. Oktober 2018 an der N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt lautet (pag. 847 f.):
Der Beschuldigte erschien mit den gemeinsamen Kindern vor dem Domizil von C.________ und verlangte, bei einem Parkplatz direkt vor dem Domizil über 30 Minuten wartend, wobei die Kinder auf dem Kofferraum des Autos sassen, die Reisepässe/ID’s der Kinder heraus, ansonsten er sich nicht wegbewegen würde. Dies tat der Beschuldigte im Wissen darum, dass C.________ zur fraglichen Zeit hätte zur Arbeit fahren müssen, jedoch durch sein Verhalten genötigt wurde in ihrem Haus zu verweilen, da sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten bei vergangenen Vorfällen mit einer (zumindest verbalen) Auseinandersetzung rechnen musste, und im Wissen darum, dass C.________ keinen direkten Kontakt zum Beschuldigten, dem sie auch ein Betretungsverbot für das Grundstück ihrer Mietwohnung erteilte, wünscht. Der Beschuldigte wusste überdies, dass die Herausgabe von Reisedokumenten nur nach Absprache mit dem Beistand der Kinder erfolgen sollte. Um sein Ziel zu erreichen, schickte der Beschuldigte zudem den 2014 geborenen Sohn G.________ mehrfach vom Parkplatz zur Haustür des Domizils von C.________, um so zusätzlichen Druck zu erzeugen und an sein Ziel zu kommen.
Hausfriedensbruch, mehrfach begangen vom 1. September 2018 bis 28. September 2018 an der N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt lautet (pag. 848):
Der Beschuldigte betrat mehrfach das Grundstück von C.________ trotz vorangegangener mehrfacher schriftlicher wie mündlicher Abmahnungen dies zu unterlassen, so insbesondere am 01.09.2018, 23.09.2018 und am 28.09.2018. Der Beschuldigte missachtete dadurch das ihm vor gängig erteilte und ihm bekannte Betretungsverbot.
Veruntreuung, begangen vom 16. April 2018 bis 24. April 2018 in T.________(Ortschaft) (Flughafenparking) sowie U.________(Ortschaft in Spanien)/Esp (Autovermietung), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt lautet (pag. 848):
Der Beschuldigte benutzte die ihm von C.________ ausdrücklich nur für allfällige Notfälle während der Ferien des Beschuldigten zusammen mit den beiden Kindern G.________ und H.________ in U.________(Ortschaft in Spanien) (Spanien) anvertraute bzw. zur Verfügung gestellte Kreditkarte (AA.________-Mastercard, endend auf Y.________) unrechtmässig, d.h. unberechtigterweise bzw. gegen den Willen von C.________, zur Bezahlung des Mietwagens auf U.________(Ortschaft in Spanien) sowie der Kosten für das Flughafenparking in T.________(Ortschaft) im Wissen darum, dass er dazu nicht befugt und er überdies nicht in der Lage war, die entsprechenden Kosten von total CHF 376.70 (inkl. CHF 20.00 für die Sperrung der fraglichen Karte durch C.________) zu rückzuerstatten.
Sachentziehung, begangen von ca. August 2018 bis 22. September 2018 am M.________(Adresse) und an der N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft), wobei der angeklagte Sachverhalt wie folgt lautet (pag. 849):
Der Beschuldigte entzog C.________ ohne Aneignungsabsicht einen von ihr erworbenen und in ihrem Eigentum stehenden Kinderwagen im Wert von CHF 529.00 und verweigerte dessen Herausgabe trotz mehrfacher Aufforderung, so dass C.________ schliesslich für einen Ersatz sorgen musste. Ferner verweigerte der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung die Herausgabe eines in ihrem Eigentum stehenden Satzes Winterreifen an C.________, welche in der Folge einen finanziellen Schaden erlitt, da sie diese nicht wie beabsichtigt mit dem zugehörigen Fahrzeug verkaufen konnte. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten C.________ einen erheblichen Nachteil in Form von Aufwand und Schaden finanzieller Natur zufügt bzw. nahm dies zumindest in Kauf.
8. Rechtliche Grundlagen
Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101.0]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.2; 149 IV 128 E. 1.2).
Nach konstanter Rechtsprechung ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten in Bezug auf Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Nicht entscheidend ist etwa, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 1.3; 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022 E. 2.2.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann mit anderen Worten selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (Urteile des Bundesgerichts 7B_292/2022 vom 4. April 2024 E. 2.2; 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.3; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2; 6B_719/2017 vom 10. September 2018 E. 1.2; 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1). Massgebend ist stets der reale Lebenssachverhalt (BGE 140 IV 188 E. 1.6).
9. In concreto
Die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten warf vor der Vorinstanz die Frage auf, ob die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen genüge. Sie wies darauf hin, dass bei den einzelnen Tatvorwürfen keine Benennung der geschädigten Personen enthalten seien. Auch sei der Sachverhalt nicht genügend umgrenzt worden (pag. 1376). Eine Nötigung könne nur begehen, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötige, etwas zu tun, zu unterlassen oder dulden. Es bleibe vorliegend nur die Tatvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit», wobei im Strafbefehl nicht genau umschrieben sei, durch welches Verhalten dies geschehen sei. Der Beschuldigte habe die Pässe herausverlangt, nicht mehr und nicht weniger (pag. 1377). Auch beim Hausfriedensbruch sei der Sachverhalt nicht genügend umgrenzt. Es sei die Rede von mehrfacher Verletzung des Betretungsverbots, aber es habe nie eine klare Abmachung gegeben, dass der Beschuldigte das Grundstück nicht betreten dürfe (pag. 1377).
Die Vorinstanz hat die Frage einer allfälligen Verletzung des Anklagegrundsatzes erörtert und erwog zusammengefasst, der Beschuldigte habe mit den umschriebenen Sachverhalten klar gewusst, was ihm vorgeworfen werde; dies sei gerade aus seinen Einvernahmen, in welchen er sich gegen die ihm konkret vorgeworfenen Delikte verteidigt habe, eindeutig hervorgegangen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm aufgrund der vorliegenden Beschreibung des Sachverhalts eine wirksame Verteidigung unmöglich gewesen wäre (pag. 1498, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Vor oberer Instanz rügte die Verteidigung einzig noch eine Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend den Vorwurf der Sachentziehung. Sie führte aus, der Tatbestand setze einen erheblichen Nachteil voraus, welcher in der Anklage nicht umschrieben sei. Folglich sei überhaupt nicht klar, was dieser erhebliche Nachteil sein solle und welcher Schaden betragsmässig bei der Privatklägerin entstanden sei (pag. 1893 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Plädoyers]).
Diese Rüge ist nicht zu hören. Im Strafbefehl wird festgehalten, dass der Kinderwagen von der Privatklägerin erworben worden sei, in ihrem Eigentum stehe und ihr durch den Beschuldigten entzogen worden sei. Da der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung dessen Herausgabe verweigert habe, habe die Privatklägerin einen Ersatz beschaffen müssen. Die für die Subsumtion erforderlichen Elemente lassen sich damit in der Anklage finden. Ob es sich hierbei um «erhebliche» Nachteile im Sinne von Art. 141 StGB handelt, ist Rechtsfrage und somit nicht Thema des Anklagegrundsatzes.
Nach dem Gesagten vermag die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Verletzungen des Anklagegrundsatzes festzustellen. Die Anklagevorwürfe sind damit einer materiellen Prüfung zu unterziehen.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
10. Vorbemerkungen zum Aufbau der Urteilsbegründung
Die Vorinstanz unterschied aufgrund der im Strafbefehl vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) gegen den Beschuldigten gesamthaft erhobenen Vorwürfe insgesamt drei Sachverhaltskomplexe (vgl. pag. 1497, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits dargelegt, sind im Berufungsverfahren nunmehr einzig die gegen den Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin C.________ erhobenen Vorwürfe zu prüfen (vgl. E. I.5. hiervor). Hierzu kann an dieser Stelle vorausgeschickt werden, dass dem vorliegenden Strafverfahren ein Elternkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zugrunde liegt. Diese führten eine mehrjährige Beziehung, wohnten von Mitte 2009 bis 2017 zusammen und sind Eltern von G.________ (geb. .________ (Jahrgang)) und H.________ (geb. .________ (Jahrgang)). Aufgrund der Anzeigen der Privatklägerin (und Gegenanzeigen des Beschuldigten) präsentieren die Akten insgesamt eine Fülle von Beweismitteln, welche den Konflikt zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten aufzeigen. In diversen Beweismitteln wird dabei auch Bezug auf Vorwürfe genommen, die infolge von Verfahrenseinstellungen bzw. Feststellungen der Rechtskraft nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens bilden. Im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung ist weder möglich noch erforderlich, jedes Aktenstück detailliert wiederzugeben. Es werden stattdessen zunächst unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz die relevanten Beweismittel gesamthaft genannt und im Anschluss bei der Prüfung der einzelnen Anklagevorwürfe die zentralsten Beweismittel dargelegt und gewürdigt. Für die Gesamtheit der Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
11. Objektive und subjektive Beweismittel
Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren eingebracht und diese zutreffend wiedergegeben bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung darauf Bezug genommen. Die wesentlichen Beweismittel listete sie zutreffend wie folgt auf (pag. 1504 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
3.2.1 Objektive Beweismittel
Zur Beurteilung der vorliegend angeklagten Sachverhalte stehen dem Gericht folgende objektive Beweismittel zur Verfügung:
Zusammen mit den Strafanträgen wurden von C.________ fortlaufend nummeriert die Beilagen 0-139 eingereicht (pag. 10 ff.). Es handelt sich dabei um diverse um Auszüge aus Whats-App-Chats, E-Mails, Fotos, Screenshots von Videos, Auszügen aus Schlichtungsprotokollen sowie um Belege aus dem die beiden Parteien betreffende KESB-Verfahren. Insbesondere sind folgende Beilagen zu erwähnen:
- Schreiben RA P.________, Q.________ (Anwaltskanzlei) vom 31.08.2017, woraus hervorgeht, dass dem Beschuldigten gem. Ziff. 3 ein Kontaktverbot betreffend C.________ auferlegt wurde (pag. 10 bis 14).
- Rechnung / Lieferschein Kinderwagen vom 22.04.2018, adressiert an den Beschuldigten (pag. 51), sowie entsprechende Kreditkartenabrechnung betreffend Zahlung Kinderwagen durch C.________ (pag. 52).
- Screenshots verschiedener Whats-App-Nachrichten:
vom 03.08.2018 (pag. 37): Der Beschuldigte schreibt, dass C.________ die Kinder am Gartentor übernehmen könne, sonst werde er einfach weiter spazieren.
vom 01.09.2018 (pag. 53): Feststellung von C.________, dass der Beschuldigte bei der Kinderübergabe den Garten betreten und damit einen Hausfriedensbruch begangen habe. Der Beschuldigte hält fest, dass sie selber darauf bestanden habe, dass er die Kinder zu ihr bringe und die Tochter noch halb geschlagen habe.
vom 22.09.2018 (pag. 88): Der Beschuldigte schickt C.________ ein Foto der Reifen, die sich bei ihm befinden und erklärt, dass er diese beim Aufräumen gefunden habe.
vom 28.09.2018 (pag. 107): Hinweis von C.________ an den Beschuldigten, dass das Hausverbot ab dem Gartentor gelte.
- E-Mail-Verkehr vom 16.09.2018, worin C.________ dem Beschuldigten mitteilt, dass dieser am 01.09.2018 bei ihr im Garten gestanden sei und ihn darauf hinweist, dass für ihn seit längerer Zeit ein Hausverbot bestehe (pag. 54 ff.).
- E-Mails vom 20/30.08.2018 betreffend Leasing Z.________ (Fahrzeug) von C.________ an den Beschuldigten mit der Aufforderung, ihr die Winterreifen bis am 23.08.2018 14:00 Uhr auszuhändigen. Mit E-Mail vom 30.08.2018 stellt C.________ fest, dass der Beschuldigte ihr die Winterreifen nicht wie verlangt übergeben habe (pag 118 f.).
- Rechnung AA.________-Mastercard an C.________ vom 18.05.2018 (pag. 120 ff.) mit den folgenden Buchungen:
21.04.2018 AB.________ Parking T.________(Ortschaft) CHE CHF 98.75
AC.________ (Flugnummer) AD.________ (Fluggesellschaft) GBR CHF 409.94
AE.________ (Autovermieter) U.________(Ortschaft in Spanien) ESP CHF 111.34
AE.________(Autovermieter) U.________(Ortschaft in Spanien) ESP CHF 146.60
Kartenersatz-Gebühr CHF 20.00
- Gefährdungsmeldung vom 01.11.2018, in welcher der Vorfall gem. Ziff. 1 der AKS dokumentiert wurde (pag. 135 f.)
- E-Mail vom 04/01.11.21018 betreffend Vorfall gem. Ziff. 1 der AKS (pag. 137 ff.)
Dem Gericht liegen weiter die aus den Akten des Dossiers Nr. .________ der KESB edierten Dokumente gemäss pag. 401 vor:
- Entscheide vom 8. März 2018 (pag. 402 ff), vom 16. November 2018 (pag. 407 ff.), vom 21. Dezember 2018 (pag. 411 ff.), vom 11. Januar 2019 (pag. 417 ff.), vom 21. Januar 2019 (pag. 420 ff.) und vom 3. Juli 2019 (pag. 428 ff.);
- Gefährdungsmeldung vom 23. Mai 2017 (Kantonspolizei Bern) (pag. 448 ff.);
- Zwischenbericht mit Antrag für die Kindesschutzbehörde (KESB) vom 14. September 2019 (pag. 451 ff.);
- Bericht über die ersten begleiteten Kindesübergaben (E-Mail von AF.________ von R.________ GmbH) vom 8. Dezember 2018;
- Antrag auf vorsorgliche Verfügung des Betreuungsplanes Januar 2019 (KESB) vom 18. Dezember 2018;
- Bericht betreffend G.________ (von Lic. phil. AG.________ und Dr. med. AH.________, AI.________ (Arztpraxis)) vom 5. Februar 2019 (pag. 461 ff.);
- Bericht betreffend G.________ und H.________ (von lic. phil. AG.________ und Dr. med. AH.________, AI.________(Arztpraxis)) vom 13. Juni 2016 (pag. 463 f.);
- Durch A.________ mittels Anzeige eingereichte Unterlagen:
a. „Dringlich/Vertraulich: Gewaltanwendung bei G.________ und H.________; wie weiter?" (Schreiben von C.________) (pag. 466 ff.)
b. Protokoll der Anhörung von F. und E.________ betreffend Besuchsrechtsanteile und Anordnung von Weisungen (KESB) vom 23. Oktober 2018 (pag. 470 ff.)
c. Protokoll der Anhörung von A.________ betreffend Besuchsrechtsanteile und Anordnung von Weisungen (KESB) vom 19. Oktober 2018 (nicht durch A.________ eingereicht) (pag. 476 ff.)
d. „Sachverhaltsübersicht betreffend Sorgerecht/Obhut/Besuchsrecht von G.________ und H.________" (Schreiben von C.________) vom 3. Januar 2019 (pag. 480 ff.)
3.2.2. Subjektive Beweismittel
3.2.2.a. Überblick
Konkret stehen dem Gericht folgende subjektiven Beweismittel zur Verfügung:
- Einvernahmen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 10.10.2018 (pag. 315 ff.), vom 20.07.2020 (pag. 333 ff.) und vom 28.10.2020 (pag. 336 ff.) und anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.12.2023 (pag. 1362 ff.);
- Einvernahmen von C.________ durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person vom 22.11.2018 (pag. 271 ff.) und vom 20.07.2020 (pag. 277 ff.) sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 07.12.2023 als Auskunftsperson (pag. 1357 ff.);
- Einvernahmen von E.________ durch die Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person vom 22.11.2018 (pag. 285 ff.) und vom 20.07.2020 (pag. 293 ff.).
Weiter liegen dem Gericht die schriftlichen Ausführungen von C.________ in den Strafanzeigen mit den folgenden Daten vor, teilweise bestätigt durch E.________: 17.09.2018 (pag. 5 bis 56), 08.10.2018 (pag. 57 bis 122), 30.01.2019 (pag. 126 bis 147), 03.10.2019 (pag. 150 bis 183) und vom 19.03.2020 (pag. 185 bis 270).
Als subjektive Beweismittel liegen sodann auch die oberinstanzlichen Einvernahmen der Privatklägerin (pag. 1897 ff.) und des Beschuldigten (pag. 1906 ff.) vor.
12. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1498 ff.; S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Für das oberinstanzliche Verfahren sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Solche Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten und abstrakten rechtlichen Ausführungen sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweisen).
13. Vorwurf der Nötigung vom 31. Oktober 2018
13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl
Es kann auf den Strafbefehl vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) und die Wiedergabe des Anklagevorwurfs in E. II.7. hiervor verwiesen werden.
13.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 am Domizil der Privatklägerin erschien und Reisedokumente der Kinder H.________ und G.________ herausverlangte. Auch bestreitet der Beschuldigte nicht, hierfür rund 30 Minuten mit den beiden Kindern vor dem Domizil ausgeharrt zu haben. Er bestreitet hingegen, mit diesem Verhalten die Privatklägerin in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt zu haben. Es habe nie die Gefahr einer Eskalation bestanden, worauf insbesondere auch nicht aus den WhatsApp-Chatverläufen geschlossen werden könne. Er macht geltend, er habe mit den Kindern in die Ferien gehen wollen, wobei die Privatklägerin die Pässe zurückgehalten habe. Er habe nicht die Absicht gehabt, die Privatklägerin von der Arbeit abzuhalten. Es werde durch die Privatklägerin eine Nötigung konstruiert mit dem übergeordneten Ziel der Entfremdung des Vaters von den Kindern.
13.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete gestützt auf die Aussagen der Geschädigten wie auch auf die Feststellung der Polizei als erstellt, dass sich der Beschuldigte zur fraglichen Zeit mit seinem Fahrzeug und den gemeinsamen Kindern auf dem Parkplatz der Geschädigten befand und diesen blockierte. Ebenso erachtete sie als erstellt, dass die Geschädigte gestützt auf ihre bisherigen Erfahrungen mit dem Beschuldigten nach der Trennung damit rechnen musste, dass es wiederum zu einer lautstarken Auseinandersetzung kommen könnte, wobei auf die diversen WhatsApp-Nachrichten zu verweisen sei, welche jederzeit in Beschimpfungen hätten ausarten können. Dass die Geschädigte diese Konflikte nicht vor den Kindern habe austragen wollen, sei nachvollziehbar, so dass sie sich damals gezwungen gesehen habe, in der Wohnung zu warten, statt zur Arbeit zu gehen (pag. 1516, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.
13.4 Beweismittel betreffend den Vorwurf der Nötigung
13.4.1 Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei vom 1. November 2018 (pag. 135 f.)
Der Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 31. Oktober 2018, 16:38 Uhr, Meldung erstattet habe, ihr Ex-Mann warte mit ihren beiden Kindern vor ihrem Domizil und würde per SMS die Reisepässe der Kinder fordern, weshalb sie Angst habe, das Haus zu verlassen. Vor Ort habe die Polizei den Beschuldigten angetroffen, welcher mit den beiden Kindern vor dem Domizil der Privatklägerin gewartet habe. Der Personenwagen des Beschuldigten sei direkt auf dem Parkplatz vor dem Domizil der Privatklägerin parkiert gewesen, die beiden Kinder seien auf dem Kofferraum gesessen. Die Privatklägerin habe sich in ihrer Wohnung befunden. Der Beschuldigte habe erklärt, hier zu warten, weil er die Reisepässe der beiden Kinder von seiner Ex-Frau erhalten würde. Er habe erklärt, dass er hier sein könne, wenn er dies wolle. Die Privatklägerin habe angegeben, dass sie die Pässe nur nach Absprache mit dem Beistand herausgeben würde. Weiter habe sie gesagt, nun Angst zu haben, das Haus zu verlassen, weil der Beschuldigte davor warten würde. Ihrer Meinung nach mache er diese Schikane mit Absicht, da er wisse, dass sie zur Arbeit fahren müsste. Die Polizei habe daraufhin dem Beschuldigten erklärt, dass er diesbezüglich Kontakt mit dem Beistand aufnehmen und es unterlassen solle, vor dem Haus der Privatklägerin zu warten. In der Folge habe sich der Beschuldigte entfernt, woraufhin die Privatklägerin zur Arbeit habe fahren können.
13.4.2 1. Strafanzeige der Privatklägerin vom 17. September 2018 (pag. 5 ff.)
Aus der ersten Strafanzeige der Privatklägerin geht u.a. hervor, dass sie sich lange überlegt habe, den Beschuldigten anzuzeigen. Sie habe festgestellt, dass ihr ehemaliger Partner etwas mehr beginne, sie aufgrund ihrer Ab- und Gegenwehr zu respektieren und gewillt zu sein scheine, etwas mehr davon abzusehen, seinen Willen ihr gegenüber mit Drohungen durchzusetzen. Von einem Strafverfahren erhoffe sie sich eine noch etwas weitergehende Wirkung. Der Beschuldigte könnte daraus für sich die Lehre ziehen, dass sie tatsächlich bereit sei, sich mit Erfolg dafür einzusetzen, dass er ihr gegenüber (strafrechtliche) Grenzen respektiere (pag. 6).
Zudem hielt die Privatklägerin zusammengefasst fest, aus Angst vor Repressionen habe sie die Frist bis am 7. Januar 2018 verstreichen lassen, innert welcher die Strafuntersuchung wieder hätte aufgenommen werden können. Dank psychologischer Unterstützung und einem stabilen familiären Umfeld sei sie seit diesem Frühling zunehmend in der Lage, sich gegen die Drohungen, Druckversuche und Übergriffe ihres ehemaligen Partners zu wehren (pag. 6).
13.4.3 3. Strafanzeige der Privatklägerin vom 30. Januar 2019 (pag. 126 ff.)
Die Privatklägerin verwies in ihrer dritten Strafanzeige betreffend die Vorgeschichte des Konflikts mit dem Beschuldigten auf die bisherigen Strafanzeigen und schilderte auch den Verlauf seit der zweiten Strafanzeige. Zum Vorwurf der Nötigung legte sie dar, dass der Vorfall vom 31. Oktober 2018 in der Gefährdungsmeldung im Wesentlichen richtig wiedergegeben worden sei (mit der Präzisierung, dass es sich beim Beschuldigten nicht um ihren Ex-Mann, sondern Ex-Partner handle). Weiter verwies sie auf ihre E-Mails vom 1. November 2018 an die Beiständin und 4. November 2018 an das zuständige Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] J.________ (Ortschaft). Darin habe sie auch aufgezeigt, welche Auswirkungen das Verhalten des Beschuldigten auf die Kinder habe. In der E-Mail vom 4. November 2018 habe sie wieder einmal darauf hingewiesen, dass es für das Wohl der Kinder dringend sei, begleitete Übergaben vorzusehen. Die KESB J.________ (Ortschaft) habe am 23. November 2018 denn auch die Begleitung der Kinderübergaben durch die R.________ GmbH verfügt.
Gemäss den Ausführungen in der Strafanzeige seien sodann die IDs der beiden Kinder im Besitz des Beschuldigten gewesen, so habe es G.________ der Privatklägerin vor Weihnachten [2018] gesagt. Weiter legte die Privatklägerin dar, dass sie in der E-Mail vom 4. November 2018 auch angeführt habe, dass der Beschuldigte ihr am 2. November 2018 mit Konsequenzen gedroht habe, wenn sie ihm den Pass von H.________ nicht geben würde, wobei sie auf einen beigelegten WhatsApp-Screenshot (pag. 140) verwies. Auf ihre Rückfrage an den Beschuldigten, was damit gemeint sei, habe sie keine Antwort erhalten. Er habe ihr dann auch damit gedroht, den Pass von H.________ als gestohlen zu melden. Vor Weihnachten habe ihr G.________ gesagt, sein Papa habe ganz lange gesucht und dann die ID von H.________ bei sich gefunden. Der Beschuldigte sei über Weihnachten mit den Kindern und deren IDs nach U.________(Ortschaft in Spanien) und zurück geflogen, ohne dass er irgendwo wegen ungenügender Ausweise zurückgehalten worden wäre. Der Pass von H.________ sei bis heute nicht im Besitz des Beschuldigten (pag. 128).
13.4.4 E-Mail vom 1. November 2018 an K.________ (Kindsbeiständin), DKJ J.________ (Ortschaft) (pag. 139)
Am 1. November 2018 gelangte die Privatklägerin per E-Mail an die Kindsbeiständin und erklärte, es sei traurig, wie der Beschuldigte gestern Nachmittag bei der Übergabe der Kinder G.________ mit Druck für seine Zwecke instrumentalisiert und ihn mehrmals zu ihr hochgeschickt habe, um so eigenmächtig an die ID und illegal an die Pässe der Kinder zu kommen. Reisedokumente der Kinder seien etwas Heikles und seien eigentlich nur mit der Vermittlung und dem Einverständnis der Kindsbeiständin weiterzugeben. Letzteres habe nicht vorgelegen. Damit G.________ nicht zu sehr unter seinem Vater habe leiden müssen, habe sie selbst nachgegeben, so dass G.________ dem Beschuldigten seine ID habe bringen können. Die Privatklägerin schilderte weiter, der Beschuldigte habe ihr nach seinen U.________ (Ortschaft in Spanien)-Ferien im Frühling nur die ID von G.________ zurückgegeben. Falls er die ID von H.________ tatsächlich nicht mehr habe, sollte es für ihn kein Problem sein, beim Kanton eine neue zu besorgen. Der Beschuldigte habe die Kinder 45 Minuten zu spät abgeholt; um 16:15 Uhr. Er komme am Mittwochnachmittag meistens zu spät. Er wisse, dass sie danach zur Arbeit müsse. Er sei dann mit den Kindern mehr als eine halbe Stunde vor dem Gartenzaun geblieben, sodass sie die Polizei habe rufen müssen, damit sie gefahrlos und frei von den Belästigungen des Beschuldigten zur Arbeit habe gehen können. Sie habe ihn per WhatsApp vorher gewarnt, dass sie die Polizei rufen werde, wenn er das Gartentor nicht freigebe und sich nicht entferne, aber das habe nichts genützt. Der Beschuldigte lüge in seiner Mail; sie habe ihn keinesfalls gebeten, zu warten. Es sei für sie ein Warnzeichen, dass der Beschuldigte unbedingt Pässe brauche, um die paar Tage über Weihnachten in die Ferien zu gehen.
13.4.5 E-Mail vom 4. November 2018 an die KESB J.________ (Ortschaft) (pag. 137 f.).
Mit E-Mail vom 4. November 2018 leitete die Privatklägerin ihre E-Mail vom 1. November 2018 an die Kindsbeiständin dem KESB-Behördenmitglied AJ.________ weiter und setzte diesen darüber in Kenntnis, dass der Beschuldigte – nachdem er sich dank des von ihm verursachten Polizeieinsatzes und trotz Instrumentalisierung der Kinder mit seiner unzulässigen «Pass-Forderung» nicht habe durchsetzen können – am folgenden Tag dann per WhatsApp wieder einmal ein Ultimatum gesetzt und ihr mit Konsequenzen gedroht habe, falls sie ihm den Pass von H.________ nicht bis am 2. November, abends, übergebe. Sie habe ihm offeriert, ihm ein Foto der relevanten Seiten aus H.________ Pass zukommen zu lassen, was ihn aber nicht interessiert habe. Sie habe es in diesem Zusammenhang als merkwürdig und auch beunruhigend empfunden, dass der Beschuldigte eine ID (Anm. der Kammer: wohl gemeint einen Pass) von H.________ brauche, bloss um – wie er gesagt habe – über Weihnachten eine weitere Reise mit den Kindern nach U.________(Ortschaft in Spanien) habe buchen wollen. Am Abend des 2. November 2018 habe der Beschuldigte ihr dann noch damit gedroht, den Pass von H.________ als gestohlen zu melden, so dass dieser ihr (entwertet) nichts mehr nützen würde. Die Privatklägerin schilderte weiter, die Umstände dieses weiteren Polizeieinsatzes vor ihrem Haus in Anwesenheit von H.________ und G.________ würden einmal mehr deutlich aufzeigen, wie dringend es sei, die Besuchsrechtsübergaben begleiten zu lassen. Ohne Begleitung werde der Beschuldigte bei den Übergaben weiterhin versuchen, sie abzupassen, sie vor den Kindern zu beschimpfen und ihr irgendwelche unzulässigen Zugeständnisse abzupressen. Konkret sei es dieses Mal so gewesen, dass der Beschuldigte – wie anzunehmen sei absichtlich – statt wie im Betreuungsplan vorgesehen um 15:30 Uhr erst um 16:10 Uhr eingetroffen sei, um sie besser abpassen zu können. Das anschliessende Herumwarten bzw. Blockieren ihres Gartentors, um seine Forderung durchsetzen zu können, habe auch nicht dem Kindeswohl gedient. Ebenfalls sei es nicht gut für G.________ gewesen, mehrmals vom Beschuldigten an ihre Haustüre geschickt worden zu sein. Sie habe dann leider der unzulässigen Bitte, die G.________ vom Beschuldigten «aufgetragen» bekommen habe, mehrmals nicht entsprechen können, was bei G.________ sichtbar Stress verursacht habe. Als Folge der Blockade durch den Beschuldigten sei sie anschliessend zu spät zur Arbeit gekommen. Sie habe das aufholen können, aber es tue ihr leid für die Kinder, weil der Beschuldigte sein Kontrollbedürfnis ihr gegenüber und die «Pflege» seines ständigen Konfliktverhaltens immer wieder ohne Rücksichtnahme auf G.________ und H.________ auslebe. Es seien unhaltbare Zustände und sie hoffe, dass die KESB J.________ (Ortschaft) einsehe, dass hier im Kindesinteresse vorwärts gemacht werden müsse.
13.4.6 Maps-Kartenauszüge und Google-Images des Quartiers N.________(Adresse)/M.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft)
Wie bereits dargelegt (E. 4 hiervor), wurden anlässlich der Berufungsverhandlung Maps-Auszüge und Google-Images des Quartiers N.________(Adresse)/M.________(Adresse) inkl. Domizil der Privatklägerin zu den Akten erkannt. Die Auszüge zeigen die kurze Distanz zwischen dem Wohnort des Beschuldigten (M.________(Adresse), J.________ (Ortschaft)) und dem damaligen Wohnort der Privatklägerin (N.________(Adresse), J.________ (Ortschaft) [pag. 1913]). Sodann ist auf den Google-Images des Domizils der Privatklägerin zu sehen, dass der Garten des Hauses mit einem Maschendrahtzaun umfriedet ist, wobei das Grundstück von links her durch ein Gartentor und eine Steintreppe zugänglich ist. Rechts neben dem Gartentor und unterhalb des Hauses befindet sich die Zufahrt zur Garage (pag. 1915 f.). Aus der Entfernung ist sodann der Strassenverlauf (Rechtskurve) der N.________(Adresse) vor dem Domizil der Privatklägerin erkennbar (pag. 1918).
13.4.7 Aussagen der Privatklägerin
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person vom 22. November 2018 (pag. 271 ff.) sowie am 20. Juli 2020 (pag. 277 ff.)
Die Privatklägerin wurde am 22. November 2018 sowie am 20. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft einvernommen, wobei sie als beschuldigte Person (infolge der Gegenanzeigen des Beschuldigten) in erster Linie zu den vom Beschuldigten gegen sie erhobenen Vorwürfen, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, befragt wurde.
Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vor erster Instanz (pag. 1357 ff.)
Vor der Vorinstanz wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen, wobei sie Aussagen zur Sache in der Voruntersuchung bzw. ihren Eingaben als richtig bestätigte (pag. 1357 Z. 20). Auf Hinweis, wonach sie die Vorkommnisse in ihren Eingaben bereits detailliert dargelegt und entsprechende Beweismittel eingereicht habe und auf Frage, ob sie zu den einzelnen Punkten (Ziff. 1, 2, 3 und 5 des Strafbefehls) noch etwas zu ergänzen habe, antwortete die Privatklägerin mit «nein» (pag. 1357 Z. 22 ff.). Daraufhin wurde die Privatklägerin zur aktuellen Situation mit dem Beschuldigten befragt, was die Vorinstanz wie folgt zutreffend zusammenfasste (pag. 1513 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Betreffend die aktuelle Situation mit dem Beschuldigten versuche sie jeden Kontakt zu meiden. Er würde sich teilweise immer noch nicht an die Weisung halten, nicht in ihrer Betreuungszeit bei ihr aufzutauchen. Es komme immer wieder vor, dass der Beschuldigte vor dem Haus sei, wo sie wohne. Der Kontakt sei nach wie vor unangenehm und sie fühle sich unwohl. Es sei aber schon viel besser als früher, als sie jeden Tag damit habe rechnen müssen (pag. 1357 Z. 40 ff.). Im Sommer sei es zudem zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei welchem die Polizei eingeschaltet worden sei. Der Beschuldigte sei mit den Kindern in den Ferien gewesen und habe diese nicht rechtzeitig zurückgebracht. Die Beiständin habe ihr da geraten, Kontakt mit der Polizei aufzunehmen. Er habe sich dann bei der Beiständin gemeldet und die Kinder 24 Stunden später zurückgebracht (pag. 1358 Z. 9 ff.). Sie wolle vom Beschuldigten, dass dieser ihre Grenzen akzeptiere und solche Sachen nicht mehr mache. Sie wäre froh, wenn das Verfahren abgeschlossen wäre. Auf Frage des Beschuldigten wonach E.________ alle Anzeigen verfasst habe solle, erwiderte die Privatklägerin, dass sie wisse, worauf die Frage hinauslaufe. Der Beschuldigte wolle ihr unterstellen, dass sie ferngesteuert wäre. Dies habe er an verschiedenen Orten getan. Das mache sie verrückt. Sie sei es, die entscheide. Ihr Vater sei eine grosse Ressource. Sie sei nicht Anwältin, aber diejenige, welche entscheide, was sie mache und was nicht (pag. 1359 Z. 16 ff.).
Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vor oberer Instanz (pag. 1897 ff.)
Die Privatklägerin wurde sodann anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. September 2025 erneut zur Person und Sache einvernommen. Zum Vorwurf der Nötigung gab sie zu Protokoll, sich an diesen Tag erinnern zu können, wobei sie sich nicht an Details, sondern mehr an Bilder und Ausschnitte erinnere. Es seien so viele Sachen passiert, sie könne sich nicht an alles erinnern (pag. 1901 Z. 204 ff.). Sie wisse noch, dass er damals blockiert habe, sodass sie nicht zur Arbeit habe gehen können. Er habe wieder eine Situation geschaffen mit den Kindern, die für sie extrem schwierig gewesen sei (pag. 1902 Z. 213). Sie könne sich heute nicht mehr erinnern, wann sie damals zur Arbeit habe gehen müssen (pag. 1902 Z. 219). Sie habe damals bei der Spitex gearbeitet und habe wohl einen geteilten Dienst gehabt, womit sie um 16:00 Uhr hätte anfangen sollen. Diese Zeiten seien aber nicht immer fix gewesen (pag. 1902 Z. 227). Sie nehme an, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie zur Arbeit gehen musste, da sie mehr oder weniger fixe Tage gehabt habe (pag. 1902 Z. 232 f.). Es habe damals einen Betreuungsplan gegeben; ob sie dem Beschuldigten auch ihren Arbeitsplan gegeben habe, wisse sie nicht mehr (pag. 1902 Z. 236 f.). Auf Frage, ob sie noch wisse, was passiert sei, nachdem der Beschuldigte bei ihr eingetroffen sei, antwortete die Privatklägerin, dass G.________ hochgeschickt worden sei. Sie habe aber Angst, irgendein Detail falsch zu erzählen und habe damals versucht, alles zu dokumentieren (pag. 1902 Z. 240 ff.). Auf Vorhalt der Maps-Bilder der N.________(Adresse) und auf Frage, wo der Beschuldigte sein Auto parkiert habe, antwortete die Privatklägerin, dass dies – soweit sie sich erinnern könne – vor ihrer Garage gewesen sei, worin sich ihr Velo befinde (pag. 1902 Z. 244 ff.). Sie sei immer mit dem Velo zur Arbeit gegangen (pag. 1902 Z. 252). Auf Hinweis, wonach der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe mit den Kindern in die Ferien gehen wollen, erklärte die Privatklägerin, sich nicht mehr sicher zu sein, ob ihr dies damals bekannt gewesen sei oder nicht (pag. 1903 Z. 267). Auf Frage, welche Abmachungen zwischen ihnen gegolten habe betreffend die Reisedokumente, antwortete die Privatklägerin, es sei nie die Abmachung gewesen, dass die Pässe dem Beschuldigten gegeben werden. Dagegen hätte sie sich gewehrt (pag. 1903 Z. 274 f.). Sie habe dem Beschuldigten die Pässe wegen seines Verhaltens nicht herausgeben wollen. Sie habe genug Geschichten gehört von Kindern, die entführt worden seien. Es wäre ihr nicht wohl gewesen, wenn er die Pässe gehabt hätte, und sie wolle das auch heute nicht (pag. 1903 Z. 282 ff.).
13.4.8 Aussagen des Beschuldigten
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Juli 2020 (pag. 333 ff.)
Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 20. Juli 2020 wurde, ohne dass dieser Aussagen zur Sache gemacht hätte, zwecks Organisation eines Rechtsbeistands abgebrochen (pag. 334).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Oktober 2020 (pag. 336 ff.)
Der Beschuldigte wurde anlässlich dieser staatsanwaltlichen Einvernahme erstmals zum Vorwurf der Nötigung befragt. Er gab zu Protokoll, dass der Vorwurf gemäss Strafanzeige vom 30. Januar 2019 so nicht stimme (pag. 339 Z. 95 ff.). Das allermeiste, das von dieser Seite [gemeint: die Privatklägerin] an ihn herangebracht werde, basiere lediglich auf Behauptungen und es erscheine ihm, die anklagende Partei nehme sich das Recht heraus zu definieren, was Recht sei. Das Beispiel mit den Pässen sei insofern beispielhaft, weil es bis anhin kein Problem gewesen sei, wenn eine Partei mit den Kindern in die Ferien gewollt habe. Es sei auch nicht notwendig gewesen, dass dies über den Beistand habe laufen müssen (pag. 339 Z. 113 ff.). Er habe mit seinen Kindern Ferien geplant, der Zeitpunkt sei näher gerückt und die Privatklägerin habe die Pässe zurückgehalten. Dieses Verhalten habe darauf gezielt, ein Verhalten aus der Not hervorzurufen, was man ihm anschliessend als strafrechtlich relevant vorwerfen wolle (pag. 339 Z. 123 ff. und pag. 340 Z. 126 ff.). Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin an diesem Tag zur Arbeit hätte gehen müssen und habe lediglich die Pässe holen wollen (pag. 340 Z.130 ff.).
Einvernahme des Beschuldigten vor erster Instanz (pag. 1362 ff.)
Vor der Vorinstanz hielt der Beschuldigte eingangs fest, die Anzeigen der Privatklägerin seien allesamt von E.________, seines Zeichens Rechtsanwalt, verfasst worden. Sie seien insofern konstruiert, dass sämtliche Aspekte welche seine Tochter und ihr Verhalten beträfen, so dargestellt würden, dass sie letztlich als unschuldiges Opfer von A bis Z dargestellt werde. Eine hochstrittige Situation könne niemals nur von einer Person aus entstehen. Insofern werde darauf verwiesen, dass die Beschuldigung von einer juristischen Fachperson erstellt worden seien. E.________ orchestriere hier und es sei schwierig für ihn selbst, ganz genau Stellung zu nehmen (pag. 1367 Z. 11 ff.). Er könne nur vermuten, dass die Pässe bewusst zurückgehalten worden seien. Er habe die Woche danach mit den Kindern in die Ferien gewollt. Die Mutter habe die Pässe zurückgehalten; daraus sei in geschickter Manier eine Nötigung gemacht worden. Die Kinder hätten den Nachnamen I.________ und es könne beim Grenzübergang zu Komplikationen kommen, wenn er mit ihnen unterwegs sei. Er habe gehofft, dass die Privatklägerin die Papiere herausgebe. Das Ganze sei Teil eines übergeordneten Endziels, ihn von den Kindern zu entfremden. Zu dem Zeitpunkt habe er die Ferien gefährdet gesehen. Es sei in keiner Weise seine Absicht gewesen, die Privatklägerin von der Arbeit abzuhalten. Sie habe kein Recht gehabt, die Pässe der Kinder zurückzuhalten (pag. 1367 Z. 26–47).
Einvernahme des Beschuldigten vor oberer Instanz (pag. 1906 ff.)
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. September 2025 erklärte der Beschuldigte, zum Vorwurf der Nötigung nichts mehr sagen zu wollen (pag. 1909 Z. 151 f.).
13.5 Würdigung der Kammer
Was die Ausführungen in den Strafanzeigen der Privatklägerin betrifft, ist zunächst auf das Argument der Verteidigung einzugehen, welche beanstandet, die Privatklägerin sei weder durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz eingehend zu ihren Vorwürfen befragt oder mit den Aussagen des Beschuldigten konfrontiert worden. Die Privatklägerin habe zugegeben, dass die Strafanzeigen durch ihren Vater verfasst worden seien, und die Vorinstanz habe die darin enthaltenen Ausführungen einfach als glaubhaft erachtet. Vor oberer Instanz habe sich nun gezeigt, dass sich die Privatklägerin kaum noch an die zur Anzeige gebrachten Vorfälle erinnern könne.
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist eine eingehende Aussagewürdigung bei der Privatklägerin in der Tat nur in begrenztem Umfang möglich, da sie selbst durch die Strafbehörden in erster Linie zu den vom Beschuldigten gegen sie erhobenen Vorwürfe befragt wurde. Eingehende Befragungen zu ihren Vorwürfen an die Adresse des Beschuldigten fehlten demgegenüber bis zum Berufungsverfahren weitgehend. Dieser Umstand ist vorliegend jedoch insoweit zu relativieren, als umfangreiche und detaillierte Strafanzeigen aktenkundig sind, in welchen die massgeblichen Sachverhalte präzise geschildert wurden und deren inhaltliche Richtigkeit von der Privatklägerin bereits vor der Vorinstanz ausdrücklich bestätigt wurde. Die im oberinstanzlichen Verfahren erfolgte, vertieftere Befragung zu den von ihr gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe vermochte sodann kein abweichendes Bild zu ergeben. Namentlich kann gestützt auf die nunmehr vorhandenen Aussagen der Privatklägerin nicht der Schluss gezogen werden, die Angaben in den Strafanzeigen seien unzutreffend. Dass die Strafanzeigen vom juristisch versierten Vater der Privatklägerin verfasst wurden, ist ihr nicht anzulasten, nachdem sie sich die darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen zu eigen gemacht hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ausführungen in den Strafanzeigen nicht ihrem tatsächlichen Willen entsprechen würden bzw. sie von ihrem Vater «instrumentalisiert» worden wäre. Entgegen der Verteidigung können die entsprechenden Ausführungen daher ohne Weiteres als taugliches Beweismittel zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts herangezogen werden.
Dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 am Domizil der Privatklägerin auftauchte, die Herausgabe der Reisepässe der Kinder verlangte und über 30 Minuten mit den beiden Kindern bei einem Parkplatz direkt vor dem Domizil der Privatklägerin wartete, ist mit Blick auf die übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und die Feststellungen in der polizeilichen Gefährdungsmeldung als erstellt zu erachten. Betreffend den Standort der Reisedokumente ist somit auch erstellt, dass sich die Reisepässe beider Kinder damals bei der Privatklägerin befanden. Diese schrieb in ihrer E-Mail vom 1. November 2018 an Frau K.________ (Kindsbeiständin) auch, dass es für sie ein Warnzeichen sei, wenn der Beschuldigte für ein paar Tage Weihnachtsferien die Pässe benötige, wenngleich für «normale Ferien» die ID doch ausreichen würde. Gemäss den Ausführungen der Privatklägerin sei sie am 31. Oktober 2018 nur im Besitz der ID ihres Sohnes G.________ gewesen, die ID ihrer Tochter habe sie gemäss ihren Aussagen am 31. Oktober 2018 offenbar nicht gehabt, da der Beschuldigte ihr diese nach den letzten U.________ (Ortschaft in Spanien)-Ferien nicht zurückgegeben habe. Nach Auffassung der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf diese Ausführungen der Privatklägerin abzustellen ist. Namentlich liegen keine Aussagen des Beschuldigten zu den Standorten der IDs oder Reisepässe vor, die den Angaben der Privatklägerin entgegenstünden. Beweiswürdigend ist demnach darauf abzustellen, dass sich die beiden Pässe und die ID von G.________ bei der Privatklägerin befanden. Die ID von H.________ war beim Beschuldigten; dieser wollte aber die Reisepässe der beiden Kinder. Anzumerken ist, dass dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl (pag. 847 f.) vom 31. Oktober 2018 zum Vorwurf gemacht wird, er habe die «Reisepässe/IDs» der Kinder herausverlangt. Der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten schliesslich die ID von G.________ herausgegeben habe, findet im Strafbefehl keine Erwähnung.
Dass der Beschuldigte sich am besagten Tag mit seinem Auto vor dem Domizil der Privatklägerin befand, ist unbestritten, ebenso wie der Umstand, dass der Beschuldigte in der Folge die Pässe der beiden Kinder herausverlangte – hierfür G.________ nach oben schickte – und in der Folge vor dem Domizil der Privatklägerin wartete. Das Ausharren der Privatklägerin in ihrer Wohnung während dieser Zeit ergibt sich aus der polizeilichen Gefährdungsmeldung und den schriftlichen Ausführungen in den Strafanzeigen, welche die Privatklägerin vor oberer Instanz bestätigte. Dass die Privatklägerin oberinstanzlich davon sprach, dass der Beschuldigte vor der Garage gewesen sei, tut ihren im Kern glaubhaften Aussagen keinen Abbruch. Die Privatklägerin gestand wiederholt ein, dass sie sich nicht an alle Details erinnern könne, was in Anbetracht des Zeitablaufs auch nicht überrascht. Es liegen aber keine in den wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben vor, aufgrund derer die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen ernstlich in Zweifel zu ziehen wäre.
Die Verteidigung brachte vor, gestützt auf den WhatsApp-Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich zu einer Eskalation gekommen wäre, wenn die Privatklägerin das Haus verlassen hätte. Der Beschuldigte habe sich beim Eintreffen der Polizei denn auch korrekt und ruhig verhalten. Gestützt auf das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei kann aber entgegen der Verteidigung nicht davon ausgegangen werden, dass es sich auch beim Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin gleich verhalten hätte. Die Verteidigung selbst sprach von einem hochstrittigen Konflikt, wobei die Privatklägerin ihre Mitschuld nicht anerkenne. Die Privatklägerin legte vor dem Hintergrund des Beziehungskonflikts eindringlich dar, Angst vor potenziell aggressivem und belästigendem Verhalten des Beschuldigten gehabt zu haben. Dass sie im Haus verblieb, um dem fordernden Auftreten des Beschuldigten und einer weiteren Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Die Argumentation der Verteidigung, wonach es objektiv keinerlei Gründe für das Verhalten der Privatklägerin gegeben habe, geht fehl.
Der Beschuldigte selbst ging in seinen Aussagen zu Gegenangriffen über und bezichtigte die Privatklägerin, eine Nötigung konstruiert zu haben. Dass er von der Arbeit der Privatklägerin nichts gewusst haben will, erscheint in Anbetracht der dokumentierten Trennungsgeschichte und den Abmachungen betreffend Kinderbetreuung insgesamt unwahrscheinlich und muss als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin von ihm nicht belästigt werden wollte und keine Kontakte zu ihm wünschte, sofern sie für die Kindsbelangen nicht zwingend erforderlich waren (siehe hierzu auch das Schreiben von Rechtsanwalt P.________ vom 31. August 2017 [pag. 10 ff.; E. 14.4.5 hiernach]). Soweit der Beschuldigte als Grund für sein beharrliches Auftreten vorbringt, er habe die Ferien mit den Kindern gefährdet gesehen, bleibt nach Auffassung der Kammer fraglich, welche Ferienpläne der Beschuldigte konkret meinte. Er selbst gab vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, er habe die Woche darauf mit den Kindern verreisen wollen. Die Privatklägerin sprach demgegenüber von Ferien in U.________(Ortschaft in Spanien) über Weihnachten, also gut 1.5 Monate nach dem eigentlichen Konflikt. Die Frage betreffend die beabsichtigte Ferienreise muss offenbleiben. Dass die Privatklägerin in Anbetracht der angespannten Lage dem Beschuldigten die Reisepässe jedoch nicht ohne eingehendere Informationen zu den Absichten des Beschuldigten herausgeben wollte, ist nachvollziehbar. Der Beschuldigte legte in der Folge ein insistierendes Verhalten an den Tag, um die Privatklägerin zur Übergabe der Pässe zu bewegen. Dabei schickte er unbestrittenermassen auch den Sohn mehrmals vor, um sein Ziel zu erreichen und die Privatklägerin zur Herausgabe der Reisepässe zu bewegen. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten hatte die Privatklägerin keine Möglichkeit mehr, ihr Domizil zu verlassen – sei es durch das Gartentor oder die Garage – und gleichzeitig einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zu entgehen. Dass die Privatklägerin berechtigten Grund zur Annahme hatte, dass es bei der Begegnung mit dem Beschuldigten zu einer Eskalation gekommen wäre, wurde bereits dargelegt. In Anbetracht der Gesamtumstände muss sich der Beschuldigte im Klaren darüber gewesen sein, dass er mit seiner Präsenz vor dem Domizil der Privatklägerin und dem Beharren auf der Passforderung gewissermassen eine Blockade schuf, die der Privatklägerin keine andere Wahl liess, als im Haus zu verbleiben. Mit seinem Verhalten konnte der Beschuldigte schliesslich die Herausgabe der ID von G.________ erwirken, was ihn jedoch offensichtlich noch nicht zufriedenstellte; er entfernte sich auch weiterhin nicht vom Domizil der Privatklägerin. Dies tat er erst nach Aufforderung durch die Polizei. Dass die Privatklägerin aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten, welcher bereits zu spät zur Kindsübernahme kam, schliesslich verspätet zur Arbeit kam, kann gestützt auf die ihre glaubhaften Ausführungen ebenfalls als erstellt gelten.
13.6 Beweisergebnis der Kammer
Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt (pag. 847 f.; vgl. auch E. II.7. hiervor) als erstellt; eine Retusche erfolgt einzig insoweit, als der Beschuldigte die Reisepässe der beiden Kinder, nicht die «Reisepässe/IDs» herausverlangte.
14. Vorwurf des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl
Es kann auf den Strafbefehl vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) und die Wiedergabe des Anklagevorwurfs in E. II.7. hiervor verwiesen werden.
14.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf, gegen den Willen der Privatklägerin mehrfach deren Grundstück betreten zu haben. Er macht geltend, es habe auch andere Aussagen der Privatklägerin gegeben und er sei beispielsweise auch explizit zum Abendessen eingeladen worden. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Kindsübergabe bei der Treppe gegen den Willen der Privatklägerin sei. Es gebe keine klare Abmachung, dass er das Grundstück nicht betreten dürfe. Selbst wenn es so wäre, sei das Betreten des Grundstücks in den genannten Fällen jeweils erforderlich gewesen, da beispielsweise H.________ halb geschlafen habe. Der Beschuldigte bestreitet sodann, dass es überhaupt der Wille der Privatklägerin gewesen sei, ihm das Betreten des Grundstücks zu verbieten. Vielmehr habe ihr Vater E.________ die Sachen diktiert.
14.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, in den Akten würden sich mehrere schriftliche Verbote zuhanden des Beschuldigten, so unter anderem eines vom Rechtanwaltsbüro Q.________ (Anwaltskanzlei), finden. Auch per WhatsApp sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden, dass er das Grundstück der Privatklägerin nicht mehr betreten dürfe. Es sei offensichtlich, dass der Beschuldigte von den Verboten Kenntnis gehabt habe; dies habe er bei den Einvernahmen auch bestätigt. Wenn der Beschuldigte nun geltend mache, dass es anderslautende Absprachen gegeben habe und er einmal zum Abendessen eingeladen gewesen wäre, ändere dies nichts am generellen Umstand, dass er grundsätzlich das Grundstück nicht mehr zu betreten gehabt habe, dies gelte insbesondere zu den genannten Zeitpunkten. Damit sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte am 1., am 23. und am 29. September 2018 das Grundstück der Geschädigten gegen ihren Willen betreten habe. Die anderslautenden Schilderungen des Beschuldigten seien als Schutzbehauptungen zu werten (pag. 1516 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
14.4 Beweismittel betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs
14.4.1 1. Strafanzeige der Privatklägerin vom 17. September 2018 (pag. 5 ff.)
In ihrer ersten Strafanzeige erläuterte die Privatklägerin vorab die Vorgeschichte des Beziehungskonflikts mit dem Beschuldigten. Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs schilderte sie unter dem Titel «Allgemeines», der Beschuldigte habe trotz verschiedener Abmahnungen am 1. September 2018 wieder ihr Grundstück betreten, als ob für ihn die Regeln des Strafrechts sowie ihr eigener Wille keine Bedeutung hätten (pag. 6). Weiter legte sie dar, wie sowohl aus dem Screenshot der WhatsApp-Nachricht vom 1. September 2018 (pag. 53) und dem Mailverkehr vom 16. September 2018 (pag. 54 ff.) hervorgehe, bestreite der Beschuldigte nicht, das Grundstück betreten zu haben. Die Begründung des Beschuldigten, wonach sie ja gewollt habe, dass er die Kinder zu ihr bringe, sei bloss vorgeschoben. Dass der Beschuldigte die Kinder – wie dies seit diesem Sommer endlich mit der vorliegenden Ausnahme geklappt habe – jeweils nur bis an den Rand ihres Gartens gebracht habe, bedeute nicht, dass er sich nun plötzlich wieder mitten in ihrem Garten bzw. praktisch vor ihrer Haustüre aufhalten dürfe. Diese Haustür befinde sich auf der dem Gartentor entgegengesetzten Seite des Einfamilienhauses. Zur Ausrede des Beschuldigten, H.________ habe geschlafen, habe sie sich in ihrer Mail vom 16. September 2018 geäussert (pag. 7).
14.4.2 WhatsApp-Screenshot vom 1. September 2018 (pag. 53)
Der ersten Strafanzeige der Privatklägerin vom 17. September 2018 wurden diverse Screenshots aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten beigelegt, wobei die Privatklägerin am 1. September 2018 folgende Nachricht schrieb: «Heute um 15h bist du oben in meinem Garten gestanden. Das ist Hausfriedensbruch.» (…). Hierauf antwortete der Beschuldigte: «Blabla. Du hesch selber druf bestande, dasi d’chinder zu dir söu bringe und d’H.________ het nun mau no halb gschlafe.»
14.4.3 E-Mail der Privatklägerin an den Beschuldigten vom 16. September 2018 (pag. 54)
In ihrer E-Mail an den Beschuldigten schrieb die Privatklägerin betreffend die Geschehnisse am Samstag, 1. September 2018, was folgt:
«Um 15 h warst du plötzlich mit H.________ auf dem Arm oben in meinem Garten, also hinter dem Haus in der Nähe der Haustüre. Es ist für dich seit längerem ganz klar verboten, mein Grundstück zu betreten. (…)
Du hast den Hausfriedensbruch damit begründet, dass H.________ gerade aufgewacht sei. Das ist eine Ausrede. Sie gibt dir nicht das Recht, mir gegenüber strafrechtliche Grenzen nicht zu beachten. Während deiner Betreuungszeit liegt es in deiner Verantwortung, mit H.________ rechtzeitig den Mittagsschlaf zu beginnen bzw. – wenn dir das nicht gelingt – sie rechtzeitig zu wecken, damit sie wie sonst auch selbständig die paar Treppenschritte zu meinem Garten hinaufgeht.
Ich signalisiere dir hier klar, dass ich – solltest du heute und in Zukunft wieder meinen Garten betreten – eine weitere Anzeige wegen Hausfriedensbruch machen werde. (…)
14.4.4 2. Strafanzeige der Privatklägerin vom 8. Oktober 2018 (pag. 57 ff.)
Die Privatklägerin schrieb in ihrer zweiten Strafanzeige, sie habe dem Beschuldigten mit Mail vom 19. September 2018 zur Kenntnis gebracht, seinen Hausfriedensbruch vom 1. September 2018 zur Anzeige gebracht zu haben. Trotzdem habe er am 23. September wiederum ihr umfriedetes Grundstück (umgeben von einem Zaun mit Gartentor) betreten. Die Mutter des Beschuldigten habe sie und die Kinder an diesem Morgen besucht. Der Beschuldigte sei plötzlich unten bei der Strasse aufgetaucht und bis auf die Höhe der Haustür gekommen. Sie habe den Beschuldigten aufgefordert, sich sofort vom Grundstück zu entfernen, woraufhin er mit den Kindern auf dem Arm hinunter zur Strasse gegangen sei. Sie habe ihm nachgeschaut, wobei er ihr dann mehrere Male den «Stinkefinger» gezeigt habe, bevor er die Kinder wieder habe gehen lassen. Weiter berichtete die Privatklägerin vom Abend des 28. September 2018. Der Beschuldigte habe bei der Übernahme der Kinder den Betonboden diesseits ihres Gartentors betreten und wo sich der Briefkasten befinde und die Treppe beginne, die zu ihrem Garten hinaufführe. Sie habe ihn per WhatsApp darauf aufmerksam gemacht, dass das Hausverbot ab dem Gartentor gelte, wobei der Beschuldigte seit längerem sehr wohl wisse, dass er die Grenzen des von ihr gemieteten Grundstücks respektieren sollte – dies entgegen seinem ständigen Bestreben, ihr gegenüber immer wieder von neuem Grenzen missachten zu wollen (pag. 61 f., mit Verweis auf den WhatsApp-Screenshot vom 28. September 2018 [pag. 107]).
14.4.5 Schreiben von Rechtsanwalt P.________, Q.________ (Anwaltskanzlei), vom 31. August 2017 (pag. 10 ff.)
Mit Schreiben vom 31. August 2017 teilte Rechtsanwalt P.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin dem Beschuldigten u.a. mit, die Privatklägerin wünsche ausdrücklich, von ihm vollkommen in Ruhe gelassen zu werden. Es wurde daran erinnert, dass im Frühjahr 2017 bereits eine zeitlich befristete Fernhalteverfügung habe ausgesprochen werden müssen. Dem Beschuldigten wurde alsdann im Schreiben verboten, die Privatklägerin in irgendeiner Form zu kontaktieren, sie aufzusuchen, zu belästigen und/oder sie sonstwie zu «verfolgen» oder «überwachen». Weiter wurde festgehalten, dass die Übergabe der Kinder am Domizil der Privatklägerin, allerdings nicht in der Wohnung oder im Garten, sondern vielmehr bei der Hauseinfriedung erfolge (pag. 13). Sofern es tatsächlich aus organisatorischen oder sonstigen Gründen notwendig sein sollte, die Privatklägerin im Zusammenhang mit Kinderbelangen zu kontaktieren, gelte das hievor ausgesprochene Kontaktverbot nicht, wobei für solche allenfalls- und tatsächlich notwendigen Kontaktaufnahmen die Privatklägerin via SMS und – soweit diese es erlaube – auch telefonisch kontaktiert werden könnte. Weiter wird erwähnt, dass die Privatklägerin im Vertrauen auf die Zusicherungen des Beschuldigten der provisorischen Verfahrenseinstellung im Zusammenhang mit dem gegen den Beschuldigten eröffneten Verfahren zugestimmt habe (pag. 10 f.).
14.4.6 Aussagen der Privatklägerin
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person vom 22. November 2018 (pag. 271 ff.)
In dieser Einvernahme ging es nicht um den Sachverhalt betreffend Hausfriedensbruch, mehrfach begangen, sondern um Strafanzeigen, die A.________ gegenüber C.________ deponierte.
Kurz vor Ende der Einvernahme wurde die Privatklägerin gefragt, ob sie zu diesen Vorwürfen noch etwas ergänzen möchte, sei dies gesamthaft oder im Einzelnen. Dabei gab sie zu Protokoll, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme behauptet, dass sie ihn eingeladen habe, um zusammen zu schlafen. Weiter habe er behauptet, dass er nur in den Garten gekommen sei, weil die Tochter total unbeaufsichtigt gewesen sei. Dies sei total gelogen gewesen. Sie wolle einfach anmerken zu ihrer Aussage, dass er viel lüge (pag. 275 Z. 135 ff.).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin als beschuldigte Person vom 20. Juli 2020 (pag. 277 ff.)
Auf Ergänzungsfrage ihres Verteidigers betreffend die KESB-Entscheide in den letzten Monaten erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ein Rayonverbot, gemäss welchem er sich während ihrer Betreuungszeit ihr nicht nähern und auch nicht auf sich aufmerksam machen dürfe (pag. 282 Z. 200 ff. und pag. 283 Z. 203 ff.).
Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vor erster Instanz (pag. 1357 ff.)
Wie bereits dargelegt, bestätigte die Privatklägerin vor der Vorinstanz (pag. 1357 ff.) ihre zur Sache vor der Staatsanwaltschaft getätigten Aussagen bzw. die Ausführungen in ihren Eingaben (pag. 1357 Z. 20). Auf Frage zum heutigen Kontakt zum Beschuldigten erklärte sie, er halte sich zum Teil noch immer nicht an die Weisung, sie während ihrer Betreuungszeit nicht aufzusuchen, und es komme immer wieder vor, dass er vor dem Haus, wo sie wohnen, sei. Der Kontakt sei nach wie vor sehr unangenehm und sie fühle sich unwohl (pag. 1357 Z. 40 ff.).
Einvernahme von C.________ als Auskunftsperson vor oberer Instanz (pag. 1899 ff.)
Vor der oberen Instanz gab die Privatklägerin zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs vom 1. September 2018 und auf Hinweis, wonach gemäss Anzeige der Beschuldigte am 1. September 2018 um 15:00 Uhr «oben in ihrem Garten gestanden» sei, zu Protokoll, sich nicht mehr erinnern zu können. Es sei so lange her und es sei damals eine schlimme Zeit für sie gewesen. Diese Anzeigen seien nur ein kleiner Teil. Sie habe hinter jeder Kurve Angst gehabt, dass er dort stehe. Er habe so oft Stress gemacht, auf der Strasse oder durch das Betreten des Gartens. Es sei wirklich eine Zeit des Terrors gewesen und sie könne sich nicht an jedes Detail erinnern, weil so viel passiert sei (pag. 1899 Z. 97–105). Auf Frage, wo genau die Übergabe der Kinder hätte stattfinden sollen und welche Abmachung zwischen ihr und dem Beschuldigten gegolten habe, antwortete die Privatklägerin, die Übergabe habe nicht hinter dem Gartentor stattfinden dürfen (pag. 1899 Z. 119 ff.). Es sei sicher nicht die Abmachung gewesen, dass die Übergabe auf ihrem Grundstück stattfinde; sie habe sich damals dagegen gewehrt, dass er auf ihr Grundstück komme (pag. 1900 Z. 126 ff.). Auf Vorhalt des Schreibens von Rechtsanwalt P.________ vom 31. August 2017 (pag. 10 ff.) und Frage, was gemeint sei mit «bei der Hauseinfriedung», erklärte die Privatklägerin, dass ganz klar sei, was gemeint sei und man verstehe, dass das Gartentor die Grenze sei und das Grundstück nicht betreten werden dürfe (pag. 1900 Z. 130 ff.). Sie habe dem Beschuldigten sicher mündlich Betretungsverbote kommuniziert, schriftlich wahrscheinlich auch. Sie habe ihm gegenüber klar geäussert, wo ihre Grenzen gewesen seien; dies in ganz vielen Bereichen, aber sie seien immer wieder überschritten worden. Es sei ihm egal gewesen. Manchmal habe sie den Eindruck gehabt, dass es ihm sogar Spass mache, ihre Grenzen immer wieder zu überschreiten (pag. 1900 Z. 142 ff.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach H.________ am 1. September 2018 noch «halb geschlafen» habe (pag. 53), sagte die Privatklägerin, dass sie nicht wisse, wie es damals gewesen sei. Sie wisse nicht, ob das eine seiner Lügen gewesen sei, zumal er viele Lügen erzählt habe. Wenn es so gewesen sei, hätte er sie wecken oder ein paar Minuten warten können (pag. 1900 Z. 148 ff.). Zur Frage, ob die Übergabe am Gartentor auch erfolgt sei, wenn ein Kind geschlafen habe oder krank gewesen sei, sagte die Privatklägerin, dass man das so nicht sagen könne, da der Beschuldigte nie etwas eingehalten habe (pag. 1900 Z. 154 ff.).
Betreffend den Vorwurf des Hausfriedensbruchs vom 23. September 2018, wonach die Mutter des Beschuldigten sie und die Kinder besucht habe und der Beschuldigte plötzlich unten bei der Strasse aufgetaucht und bis auf die Höhe der Haustür gekommen sei, sagte die Privatklägerin aus, sich an die Situation, nicht aber an Details erinnern zu können (pag. 1900 Z. 160 ff.). Die Gesamtsituation sei für sie sehr bedrohlich gewesen (pag. 1900 Z. 167 f.). Es sei eines von vielen Malen gewesen, wo er sie mit seiner Art eingeschüchtert und ihr Stress bereitet habe. Sie habe Angst vor ihm gehabt (pag. 1901 Z. 169 f.). Sie wisse nicht mehr, weshalb er damals vorbeigekommen sei (pag. 1901 Z. 173). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr etwas gesagt oder etwas von ihr gewollt habe, antwortete die Privatklägerin, wenn man sich die anderen Strafanzeigen mit den Beschimpfungen anschaue, sehe man, dass es etliche Situationen gegeben habe, wo es dem Beschuldigten einfach ausgehängt sei und er Schimpfworte benutzt habe. Es sei auch zu Gewaltsituationen gekommen. Es habe eine Situation gegeben, wo sie die Tür habe zumachen wollen, er aber mit Kraft dagegen gehalten habe und eingedrungen sei. Er habe ihr den Schlüssel weggenommen, den Mund zugehalten und sie zu Boden gestossen. Um sich selber zu retten und zu verhindern, dass noch Schlimmeres passiere, habe sie gesagt: «Ich mache alles, was du willst, aber lass mich bitte». Es sei eine von vielen Situationen gewesen. Es sei zu häuslicher Gewalt gekommen, als sie mit dem Beschuldigten zusammen gewesen sei, und sie bereue es sehr, den Beschuldigten damals nicht angezeigt zu haben. Sie habe Angst gehabt und gedacht, die Situation werde nur besser, wenn sie versuche, einen Weg mit ihm zu finden. Im Nachhinein bereue sie es, nicht den Mut gehabt zu haben, ihn anzuzeigen (pag. 1901 Z. 177 ff.).
14.4.7 Aussagen des Beschuldigten
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2018 (pag. 315 ff.)
Anlässlich dieser Einvernahme wurde der Beschuldigte zum Vorwurf der Privatklägerin, wonach er trotz verschiedener Abmahnungen am 1. September 2018 zum wiederholten Male ihr Grundstück betreten habe, befragt. Er gab zu Protokoll, dass ihm die Privatklägerin das nie so gesagt habe, dass er das nicht dürfe. Weiter hätten sie abgemacht, dass die Kinderübergabe nicht auf der Strasse erfolgen solle, da es dort Bus- und Strassenverkehr habe, der gefährlich sei. Diese Vereinbarung – wonach die Kinder nicht auf der Strasse zu übergeben seien – hätten sie mit der Beiständin getroffen (pag. 321 Z. 206 ff.). Auf Vorhalt des Screenshots der WhatsApp-Nachricht vom 1. September 2018 (pag. 53; Beilage 39 zur Strafanzeige vom 17. September 2018) erklärte der Beschuldigte, es gebe keine klare Abmachung, wonach er das Grundstück nicht betreten dürfe. Ein schlafendes Kind könne auch nicht selber zur Treppe gehen. Es sei mit der Beiständin so abgemacht, dass er das Kind bei der Treppe unten übergebe. Er sei sich nicht bewusst, dass es Hausfriedensbruch sei, wenn er ein Kind bei der Treppe der Mutter übergebe (pag. 31 Z. 213 ff.). Auf Vorhalt, wonach das Betreten eines Grundstücks gegen den Willen der Berechtigten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfülle, antwortete der Beschuldigte, das habe sie im Nachhinein so gesagt. Sie hätten im Vornherein eine einvernehmliche Abmachung gehabt, dass er die Kinder bei der Treppe abgeben dürfe. Es sei für ihn eine juristische Trickserei, wenn man im Nachhinein eine Abmachung mit der Beiständin falsch wiedergebe (pag. 321 Z. 221 ff.). Auf Frage, wann die Privatklägerin ihm denn gesagt habe, er dürfe nicht mehr auf ihr Grundstück kommen, antwortete der Beschuldigte, es nur in «dieser Nachricht» so im Kopf zu haben, dass sie ihm das so gesagt habe. Aber sonst habe sie es ihm nicht gesagt. Ca. vor reinem Jahr habe sie ihm einmal via Q.________(Anwaltskanzlei) etwas mitteilen lassen (pag. 321 Z. 232 ff.). Auf Frage, ob er noch wisse, was in dieser Mitteilung enthalten gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es nicht mehr ganz genau zu wissen, es sei schon ein Jahr her. In der Zwischenzeit habe es mehrere einvernehmliche gegenteilige Vereinbarungen gegeben. Sie habe ihn zu sich nach Hause eingeladen, zum Essen, zum Übernachten, zum miteinander schlafen. Insofern sei er davon ausgegangen, dass er sich bei ihr auf das Grundstück begeben dürfe (pag. 321 Z. 237 und pag. 322 Z. 238 ff.).
Weiter wurde dem Beschuldigten eine an ihn geschickte E-Mail der Privatklägerin mit dem Betreff «Hausfriedensbruch/dein Messer» vom 16. September 2018 (pag. 54; Beilage 40 zur Strafanzeige vom 17. September 2018) vorgehalten, wozu er aussagte, die Privatklägerin habe ihn nicht korrekt bzw. sogar in irreführender Weise über den Gesundheitszustand von H.________ informiert. Er sei an diesem Tag mit dem Hund spazieren gegangen und am Grundstück der Privatklägerin vorbeigekommen, wobei H.________ zum Gartentor gekommen und glühend heiss gewesen sei. Er habe H.________ auf dem Arm gehabt und die Mutter gerufen. Da er niemanden gesehen habe, sei er mit der Tochter nach hinten gegangen, um zu schauen, ob sie in diesem für sie kritischen Zustand unbeaufsichtigt gewesen sei. Deshalb sei er auf das Grundstück zur Treppe gegangen (pag. 322 Z. 245 ff.). Auf Hinweis, wonach er gemäss der 2. Strafanzeige der Privatklägerin vom 8. Oktober 2018 sodann auch am vorerwähnten Sonntagmorgen des 23. September 2018 sowie am 28. September 2018 gegen ihren Willen ihr Grundstück betreten habe und auf Frage, was er dazu sage, entgegnete der Beschuldigte, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass dies gegen ihren Willen erfolgt sei. Sie hätten eine einvernehmliche Abmachung gehabt, dass die Kinder bei der Treppe zu übergeben seien, welche nun mal nicht auf der Strasse, sondern auf ihrem Grundstück anfange (pag. 322 Z. 256 ff.). Weiter erklärte der Beschuldigte die ihm vorgehaltene E-Mail vom 16. September 2018 nicht erhalten zu haben, da er – wie er es der Beiständin erklärt habe – die E-Mails der Privatklägerin als Spam klassifiziert hatte. Er sei überzeugt, dass diese von ihrem Vater abgeschickt worden seien (pag. 322 Z. 266 ff.).
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Oktober 2020 (pag. 336 ff.)
Anlässlich dieser Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf Frage, ob er seine bisherigen Aussagen bei der Kantonspolizei sowie der Staatsanwaltschaft bestätigen könne, dazu nichts sagen zu wollen (pag. 338 Z. 80 ff.).
Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1368 ff.)
Der Beschuldigte verwies betreffend den Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs auf seine bereits getätigte Aussage, wonach es auch andere Aussagen der Privatklägerin gegeben habe. Damit meine er, dass sämtliches Verhalten der Privatklägerin, das sie nicht als Opfer erscheinen lassen könnte, von ihrem Vater in den Anzeigen anders dargestellt worden sei. Es gehöre dazu, dass sie ihn bspw. explizit eingeladen habe zum Abendessen oder sämtliche Kinderübergaben bei ihr durchzuführen, wenn sie frühmorgens zur Arbeit habe gehen müssen. Sämtliche Aussagen seien so abgeändert worden, dass sie jederzeit als Opfer dastehe (pag. 1368 Z. 9 ff.). Dem Beschuldigten wurden wiederum der Screenshot der WhatsApp-Nachricht vom 1. September 2018 und die E-Mail der Privatklägerin vom 16. September 2019 vorgehalten, wozu er erklärte, sie hätten nie auf Hochdeutsch miteinander kommuniziert; erst, als E.________ eingeschritten sei und ihr alles diktiert habe (pag. 1368 Z. 27 ff.). Vorher hätten sie einander fast nie E-Mails geschrieben. Die Schriftsprache habe geändert, als E.________ ihr die Sachen diktiert habe. Mündlich habe sie ihm jeweils andere Sachen kommuniziert und ihn etwa eingeladen, im Haus an der N.________(Adresse) zu übernachten. Schriftlich sei das nie festgehalten worden (pag. 1368 Z. 31 ff. und 38 ff.). Der Beschuldigte äusserte weiter, der Ansicht zu sein, die Frage des Staatsanwalts, ob dies ihr Wille gewesen sei, nicht beantwortet zu haben. Sie habe gesagt, der Vater sei eine wichtige Ressource und entscheiden würde sie selber. Dies beantworte aber nicht, ob sie wisse, was er alles aus der Situation gemacht habe (pag. 1369 Z. 1 ff.).
Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1906ff.)
Vor der oberen Instanz machte der Beschuldigte auch zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs keine Aussagen mehr (pag. 1909 Z. 158 f.).
14.5 Würdigung durch die Kammer
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass im Entscheid der KESB J.________ (Ortschaft) vom 8. März 2018 (pag. 402 ff.), mit welchem für die gemeinsamen Kinder der Privatklägerin und des Beschuldigten je einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und Frau K.________(Kindsbeiständin) als Beiständin ernannt wurde, kein Rayonverbot erlassen wurde. Im KESB-Entscheid vom 29. Juni 2020 (pag. 301 ff.), mit welchem u.a. die Kinder unter die alleinige elterliche Obhut der Privatklägerin gestellt und Regeln für den persönlichen Verkehr der Kinder mit dem Beschuldigten getroffen wurden, wurde auf ein Rayonverbot gemäss KESB-Entscheid vom 3. Juli 2019 verwiesen (pag. 313 bzw. pag. 443). Hierauf scheint die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2020 Bezug genommen zu haben (vgl. pag. 282 Z. 200 ff. und pag. 283 Z. 203 ff.). Dies bedeutet, dass im September 2018 noch kein behördlich angeordnetes Rayonverbot existierte.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lassen sich den Akten jedoch an mehreren Stellen, insbesondere dem namens und auftrags der Privatklägerin verfassten Schreiben der Kanzlei Q.________(Anwaltskanzlei), deutlich entnehmen, dass die Privatklägerin bereits damals über die erforderlichen Kontaktregelungen betreffend die gemeinsamen Kinder hinaus keinen Kontakt zum Beschuldigten wünschte. Die Verteidigung bemängelt, im Brief stehe nichts von einem klaren Betretungsverbot und das Kontaktverbot gelte nicht, sofern der Kontakt in Zusammenhang mit den Kindern erforderlich sei. Aufgrund der Formulierungen im Schreiben ist nach Auffassung der Kammer jedoch evident, dass die Privatklägerin nicht mehr wollte, dass der Beschuldigte ihr Grundstück nach eigenem Gutdünken betritt. Es wurde klargestellt, dass der Kontakt per SMS aufgenommen werden könne, wenn es um die Kinderbelange gehe und die Kindsübergabe bei der Hauseinfriedung, nicht im Garten oder in der Wohnung der Privatklägerin zu erfolgen habe. Ausführungen zu den Argumenten der Verteidigung, wonach der Beweis nicht erbracht sei, dass der Beschuldigte dieses Schreiben überhaupt erhalten habe, erübrigen sich, zumal der Beschuldigte selbst gar nicht in Abrede stellt, Kenntnis von diesem Schreiben erhalten zu haben (vgl. pag. 321 Z. 232 ff.). Zum Inhalt des Schreibens meinte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm «etwas» mitteilen lassen und machte im Wesentlichen Erinnerungslücken geltend. Der Umstand, dass der Beschuldigte jedoch sogleich entgegnete, es habe seither zahlreiche einvernehmliche gegenseitige Vereinbarungen gegeben, unterstreicht, dass ihm die Kernaussagen des Schreibens durchaus bekannt waren.
Die Privatklägerin wurde oberinstanzlich zu sämtlichen Vorwürfen des Hausfriedensbruchs befragt, wobei sie sehr authentische und realitätsbezogene Ausführungen machte. Wie bereits dargelegt, ist nachvollziehbar, dass sie sich in Anbetracht des Zeitablaufs und unter Berücksichtigung der Art und Häufigkeit der Vorfälle mit dem Beschuldigten nicht mehr an sämtliche Details zu erinnern vermochte. Sie erweckte aber zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, auswendig Gelerntes oder Erfundenes wiederzugeben. Soweit die Privatklägerin in der Befragung vor der oberen Instanz stellenweise zu Gegenangriffen neigte, ist dies angesichts des gut dokumentierten, hochstrittigen Familienkonflikts nicht ungewöhnlich. Auch bei diesen Vorwürfen sodann ist zentral, dass die detaillierten Angaben in den Strafanzeigen durch die Aussagen der Privatklägerin nicht widerlegt, sondern vielmehr bestätigt werden.
Was den Vorwurf vom 1. September 2018 betrifft, kann beweiswürdigend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte oben im Garten der Privatklägerin stand. Dies stellt er selbst auch nicht in Abrede. Dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ist zu entnehmen, dass sie ihn im Nachhinein darauf hinwies, dass dies Hausfriedensbruch gewesen sei, wobei der Beschuldigte entgegnete, die Privatklägerin habe darauf bestanden, dass er die Kinder zu ihr bringen solle und H.________ habe halb geschlafen. Ob Letzteres tatsächlich der Fall war und inwieweit H.________ deswegen die Treppe nicht hinaufgehen konnte, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Beweismittel nicht abschliessend beantworten. Selbst wenn es jedoch so gewesen wäre, ist festzuhalten, dass ein sanftes Wecken oder eine SMS-Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin ohne Weiteres zumutbar gewesen wären. Der Beschuldigte betrat jedoch direkt das Grundstück der Privatklägerin, wobei er sich aufgrund des ihm bekannten Schreibens der Anwaltskanzlei darüber im Klaren gewesen sein muss, dass ihm dies untersagt ist. In den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das im Schreiben von Q.________(Anwaltskanzlei) formulierte Kontakt- und Betretungsverbot zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben worden wäre.
Mit WhatsApp-Nachricht vom 1. September 2019 teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten mit, dass er gleichentags um 15 Uhr bei ihr im Garten gestanden sei und dies Hausfriedensbruchs sei (pag. 53). Ebenso teilte sie ihm in der E-Mail vom 16. September 2018 mit, dass sie weitere Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruchs machen werde, wenn er künftig ihren Garten betrete. Der Beschuldigte gab vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, diese E-Mail nie erhalten zu haben, da die Mails der Privatklägerin als Spam klassifiziert worden seien (pag. 322 Z. 266 ff.). Dass es sich hierbei nachweislich um eine Lüge handelt, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte noch am selben Tag auf besagte E-Mail antwortete (pag. 54 f.).
Mit der WhatsApp-Nachricht vom 1. September 2018 und der E-Mail der Privatklägerin vom 16. September 2018 wurden dem Beschuldigten die bereits kommunizierten Betretungsverbote unmissverständlich in Erinnerung gerufen und die Folge allfälliger Verstösse – die Einreichung weiterer Strafanzeigen wegen Hausfriedensbruch – aufgezeigt.
In der zweiten Anzeige wurde schlüssig und nachvollziehbar beschrieben, wie es trotz dieser Abmahnungen am 23. September 2018 und am 28. September 2018 zu weiteren «Grenzüberschreitungen» gekommen sei. Aus dem Umstand, dass die Privatklägerin sich durch ihren Vater unterstützen liess – bzw. dieser die Strafanzeigen verfasste –, kann der Beschuldigte, wie bereits dargelegt, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Inhalte der Strafanzeigen korrekt sind, hat die Privatklägerin inzwischen mehrmals, nicht zuletzt auch vor oberer Instanz, bestätigt. Betreffend den Vorfall vom 23. September 2018 wurde in der Anzeige ausgeführt, dass der Beschuldigte – obwohl er gewusst habe, dass die Privatklägerin betreffend das Geschehen vom 1. September 2018 Strafanzeige erstattet hatte – wiederum ihr umfriedetes Grundstück (umgeben von einem Zaun mit Gartentor) betreten habe. Die Mutter des Beschuldigten habe sie und die Kinder besucht, woraufhin er Beschuldigte plötzlich unten bei der Strasse aufgetaucht und bis auf die Höhe der Haustür gekommen sei. Weiter wurde in der Anzeige in nachvollziehbarer Weise beschrieben, wie die Privatklägerin den Beschuldigten aufgefordert habe, das Grundstück zu verlassen, er mit den Kindern auf dem Arm hinunter zur Strasse gegangen sei, und ihr noch den Stinkefinger gezeigt habe, bevor er die Kinder wieder habe gehen lassen.
Auch die Ausführungen in der Strafanzeige betreffend den Vorfall vom Abend des 28. September 2018 erweisen sich als stringent. Der Beschuldigte habe bei der Übernahme der Kinder den Betonboden diesseits ihres Gartentors betreten dort, wo sich der Briefkasten befinde und die Treppe beginne, die zu ihrem Garten hinaufführe. Sie habe ihn per WhatsApp darauf aufmerksam gemacht, dass das Hausverbot ab dem Gartentor gelte, wobei der Beschuldigte seit längerem sehr wohl wisse, dass er die Grenzen des von ihr gemieteten Grundstücks respektieren sollte – dies entgegen seinem ständigen Bestreben, ihr gegenüber immer wieder von neuem Grenzen missachten zu wollen.
Auf diese von der Privatklägerin bestätigten Ausführungen ist beweiswürdigend abzustellen. In den Aussagen des Beschuldigten sind demgegenüber Lügen und Lügensignale auszumachen Die Vorinstanz hat in zutreffender Weise festgehalten, dass der Beschuldigte zunächst vorbrachte, die Privatklägerin habe ihm das Betreten des Grundstücks gar nie verboten, in der Folge aber versuchte, von seinem eigenen Verhalten abzulenken und Erklärungen für seine Handlungen zu finden, so etwa betreffend die Unmöglichkeit der Kindsübergabe auf der Strasse. Auch warf er praktikable Gründe auf, weshalb er das Grundstück der Privatklägerin habe betreten müssen, etwa wenn ein Kind geschlafen habe. Wie bereits dargelegt, hätten diese Situationen nicht zwangsläufig das unangekündigte Betreten des Grundstücks erfordert; es sei an die Möglichkeit der Kontaktaufnahme via SMS oder an die Ausführungen der Privatklägerin in ihrer E-Mail vom 16. September 2018 erinnert. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorwürfen der Privatklägerin auffallend oft mit Gegenfragen und Gegenangriffen begegnete und Erklärungen nachschob, welche sich – anders als die Darlegungen der Privatklägerin – eben nicht durch weitere Beweismittel wie Chatauszüge belegen lassen. Dies gilt insbesondere auch für die Behauptungen, die Privatklägerin habe ihn zum Abendessen und zum Übernachten eingeladen, welche die Privatklägerin vehement zurückwies. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach diese Aussagen als Ausflüchte und offensichtliche Schutzbehauptungen qualifiziert werden müssen, kann sich die Kammer nach dem Gesagten anschliessen. In Würdigung der wechselhaften Aussagen des Beschuldigten im Verlauf der Strafuntersuchung bleibt festzuhalten, dass diese teilweise den Eindruck erweckten, er habe das Kindeswohl zur Rechtfertigung der ihm bekannten Betretungsverbote herangezogen. Dabei machte der Beschuldigte die Einhaltung des Betretungsverbots der Privatklägerin im Wesentlichen ganz offensichtlich von seiner eigenen Einschätzung des Kindeswohls abhängig.
In der Gesamtwürdigung ist auf die glaubhaften Ausführungen in den Strafanzeigen sowie auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen nicht darzutun, dass die darin enthaltenen Angaben unwahr seien oder er von einem Betretungsverbot nichts gewusst habe. Vielmehr erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte wusste, dass er im Generellen und insbesondere auch bei den Kindesübergaben das Grundstück der Privatklägerin selbst nicht zu betreten hatte, was er am 1., 23. und 28. September 2018 dennoch tat.
14.6 Beweisergebnis der Kammer
Der angeklagte Sachverhalt (pag. 848; vgl. auch E. II.7. hiervor) ist erstellt.
15. Vorwurf der Veruntreuung vom 16. bis 24. April 2018
15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl
Es kann auf den Strafbefehl vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) und die Wiedergabe des Anklagevorwurfs in E. II.7. hiervor verwiesen werden.
15.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass dem Beschuldigten durch die Privatklägerin eine Kreditkarte für Notfälle ausgehändigt wurde. Ebenso bestreitet der Beschuldigte nicht, mittels Kreditkarte der Privatklägerin die neuen Rückflüge von U.________(Ortschaft in Spanien), die Parkkosten am Flughafen T.________(Ortschaft) und die Kosten für das Mietauto in U.________(Ortschaft in Spanien) bezahlt zu haben. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, die Kreditkarte damit unrechtmässig verwendet zu haben. Eine eigentliche Notfallvereinbarung habe es nicht gegeben. Beim Hinweg habe er möglicherweise die falsche Karte für das Parking benutzt; er selber habe nur eine Prepaid-Kreditkarte. Auch habe er die Privatklägerin in der Folge mit EUR 600.00 in bar entschädigt.
15.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz resümierte, es sei beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte mit der ihm von der Geschädigten anvertrauten Kreditkarte nebst den Tickets für die verpassten Flüge auch die Kosten seines Mietwagens auf U.________(Ortschaft in Spanien) und des Flughafenparkings in T.________(Ortschaft) bezahlt habe. Ebenso sei erstellt, dass es dabei zu unzulässigen Abbuchungen im Wert von CHF 356.70 gekommen sei (pag. 1517, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
15.4 Beweismittel betreffend den Vorwurf der Veruntreuung
15.4.1 2. Strafanzeige der Privatklägerin vom 8. Oktober 2018 (pag. 57 ff.)
Die Privatklägerin erläuterte in ihrer Strafanzeige, der Beschuldigte sei vom 16. bis 20. April 2018 mit den beiden Kindern in den Ferien gewesen. Am Tag vor der Reise habe er ihr mitgeteilt, er habe kein Geld, falls sich während der Ferien ein Notfall ereignen würde. Daher habe sie ihm die Angaben ihrer Kreditkarte gegeben mit Blick auf das Wohl von G.________ und H.________. In U.________(Ortschaft in Spanien) sei anschliessend tatsächlich ein solcher Notfall eingetreten. Der Beschuldigte habe mit den Kindern den gebuchten Flug verpasst. Am gleichen Tag habe er Plätze bei einem anderen Rückflug kaufen und diesen antreten können.
Der Beschuldigte habe ihre Kreditkarte jedoch nicht nur mit den zusätzlichen Flugkosten (CHF 409.94), sondern auch mit Mietautokosten (CHF 111.34 und CHF 146.60) und Parkkosten am Flughafen T.________(Ortschaft) (CHF 98.75) belastet. Zusätzlich seien ihr Kosten von CHF 20.00 für die Sperrung der Kreditkarte entstanden. Insgesamt habe der Beschuldigte Kosten von CHF 786.63 verursacht, wovon mit CHF 356.69 annähernd die Hälfte von ihr nicht autorisiert worden sei.
Mit dem Beschuldigten sei abgemacht worden, er zahle ihr monatlich einen Betrag von CHF 500.00, somit zusätzlich zu den monatlich geschuldeten CHF 372.10 für die Leasingraten des Z.________(Fahrzeug) noch einen Betrag von CHF 127.80, bis die von ihm verursachten Kosten beglichen seien. Eine solche Zahlung von CHF 500.00 sei einzig Anfang Mai und Anfang Juni 2018 erfolgt; Ende Juni 2018 habe der Beschuldigte erklärt, weder die finanziellen Mittel für eine Fortsetzung des Leasings für den Z.________(Fahrzeug) noch der rund CHF 130.00 zu haben (pag. 63).
15.4.2 Rechnung der AK.________ (Bank) AG AA.________ Mastercard Y.________ vom 18. Mai 2018 (pag. 120 ff.)
Der mitsamt der zweiten Strafanzeige eingereichten Kreditkartenabrechnung der AK.________(Bank) AG sind folgende, am 20. April 2018 getätigte Belastungen zu entnehmen:
- AB.________ Parking T.________(Ortschaft) CHE (CHF 98.75)
- AC.________ (Flugnummer) AD.________(Fluggesellschaft) GBR 329.99 EUR (CHF 404.94)
- AE.________(Autovermieter) U.________(Ortschaft in Spanien) ESP (CHF 111.34)
- AE.________(Autovermieter) U.________(Ortschaft in Spanien) ESP (CHF 146.60)
15.4.3 Aussagen der Privatklägerin
Einvernahme der Privatklägerin vor erster Instanz (pag. 1357 Z. 20)
Anlässlich der vorinstanzlichen Einvernahme bestätigte die Privatklägerin die Richtigkeit der Ausführungen in der Strafanzeige (pag. 1357 Z. 20).
Einvernahme der Privatklägerin vor oberer Instanz (pag. 1903 ff.)
Vor oberer Instanz erklärte die Privatklägerin, die Benutzung ihrer Kreditkarte für Notfälle durch den Beschuldigten sei für die Buchung eines neuen Retourflugs insoweit in Ordnung gewesen, als sie gewusst habe, wie der Beschuldigte finanziell dastehe und die Kinder dann darunter leiden würden. Es sei für sie sicher nicht in Ordnung gewesen, aber sie sei in einer hilflosen Situation gewesen und habe gewollt, dass es den Kindern gut gehe und sie wieder zurückkommen (pag. 1903 Z. 296 ff. und pag. 1904 Z. 299 ff.). Der Beschuldigte sei immer extrem manipulativ gewesen, habe Sachen verdreht und im Nachhinein denke sie, sie hätte ihm die Kreditkarte nie geben sollen (pag. 1904 Z. 30). Sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Beschuldigte ihr danach EUR 600.00 gegeben habe, welche er als Notreserve gehabt habe (pag. 1904 Z. 309 ff.).
15.4.4 Aussagen des Beschuldigten
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 10. Oktober 2018 (pag. 315 ff.)
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass der Vorwurf, wonach er die Kreditkarte nicht für Notfälle, sondern für das Mietauto in U.________(Ortschaft in Spanien) und die Parkkosten am Flughaften T.________(Ortschaft) gebraucht habe, so nicht stimme. Die Karte sei ihm im gegenseitigen Einvernehmen gegeben worden und er habe diese benutzen dürfen, wie sie es schon früher gehandhabt hätten, etwa beim Kauf des Kinderwagens. Er habe der Privatklägerin in bar mehr als das zurückgegeben, was von ihrer Karte abgebucht worden sei, zwischen CHF 800.00 und CHF 1'000.00, vermutlich einen Teil davon in EUR und einen Teil in CHF (pag. 325 Z. 353 ff.). Den Vorwurf, er habe die vereinbarte Zahlung von CHF 500.00 pro Monat für das nach wie vor laufende Leasing des Z.________(Fahrzeug) und die Abzahlung seiner Schulden bei der Privatklägerin bloss im Mai und Juni 2018 geleistet, bezeichnete der Beschuldigte als blanke Lüge. Sie hätten im gegenseitigen Einvernehmen abgemacht, dass sie das Auto zurückgeben können. Sie habe ihn schriftlich aufgefordert, das Auto zurückzugeben; dem sei er sofort nachgekommen (pag. 325 Z. 360 ff.). Weiter gab der Beschuldigte zu Protokoll, keine Schulden bei der Privatklägerin gehabt zu haben. Die CHF 500.00 seien geschuldet gewesen, solange er das Auto benutzt habe (pag. 325 Z. 369).
Einvernahme des Beschuldigten vor erster Instanz (pag. 1369 ff.)
Vor der Vorinstanz erklärte der Beschuldigte, es gebe schon Aussagen zu diesem Vorwurf. Er sei eingangs gefragt worden, ob er damals die Wahrheit gesagt habe. Er könne sich nicht an alles erinnern (pag. 1369 Z. 20 f.). Er könne sich einfach daran erinnern, dass ihm die Kreditkarte freiwillig mitgegeben worden sei, genau für solche Situationen eines Notfalls. Mit Notfall meine er beispielsweise das Verpassen eines Flugs, das sei eingetreten. Man müsse bedenken, dass H.________ damals knapp zweijährig gewesen sei (pag. 1396 Z. 27 ff.). Er sei mit zwei Kleinkindern am Flughafen mit knappen Eincheckzeiten unterwegs gewesen. Weiter sagte er Folgendes aus: «Dass ich beim Hinweg möglicherweise die falsche Kreditkarte für das Parking benutzt habe und einen Flug auf dem Rückweg, welchen wir verpasst hatten. Dort habe ich vermutlich bewusst die Kreditkarte benutzt» (pag. 1369 Z. 36 ff.). Er selber habe nur eine Prepaid-Kreditkarte gehabt. Die Kreditkarte sei ihm von der Privatklägerin genau zu diesem Zweck übergeben worden und sie hätten mündliche Vereinbarungen getroffen. Er habe ihr danach über EUR 600.00 in bar, welche er als Notreserve hatte, gegeben. Einen Flug könne man teilweise im Terminal nicht bar zahlen oder ein Auto mieten oder so etwas, das habe er ihr im Nachhinein entschädigt (pag. 1369 Z. 39 ff.).
Einvernahme des Beschuldigten vor oberer Instanz (pag. 1909)
Vor der oberen Instanz machte der Beschuldigte auch zum Vorwurf der Veruntreuung keine weiteren Aussagen (pag. 1909 Z. 162).
15.5 Würdigung durch die Kammer
Auch in diesem Anklagepunkt gelangt die Kammer zur Auffassung, dass den Ausführungen in der Strafanzeige gefolgt werden kann, welche sich ohne Weiteres mit den Abbuchungen gemäss Kreditkartenabrechnung belegen lassen. Die Verteidigung führte aus, die Tatsache, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten überhaupt eine Kreditkarte überlassen habe, obwohl die Situation hochstrittig gewesen sei und die Privatklägerin um die schwierige finanzielle Lage des Beschuldigten gewusst habe, spreche für einen gewissen Vertrauensbonus. Auch sei nirgends festgehalten, dass es tatsächlich eine Notfallvereinbarung gegeben habe. Diese Argumentation verfängt nicht. Der Beschuldigte gab selbst vor der Vorinstanz zu Protokoll, dass ihm die Privatklägerin die Kreditkarte für Notfälle überlassen hatte. Der Beschuldigte betonte, dass es sich beim Verpassen der Rückflüge um einen solchen Notfall gehandelt habe, wofür die Kreditkarte der Privatklägerin vorgesehen gewesen sei. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass er wusste, wie ein Notfall im Sinne der Abmachung mit der Privatklägerin zu verstehen war. Der Beschuldigte ging vor der Vorinstanz offenkundig aber fälschlicherweise davon aus, dass ihm diese Neubuchung des Rückflugs zum Vorwurf gemacht wird. Dabei geht aus den Strafanzeigen hervor, dass auch die Privatklägerin diese Buchung als Notfall erachtete.
Hingegen macht die Privatklägerin geltend, für die Bezahlung der Park- und Automietkosten hätte die Kreditkarte nicht verwendet werden dürfen. Hierzu entgegnete der Beschuldigte, für die Parkgebühren womöglich die falsche Kreditkarte verwendet zu haben. Betreffend die Buchung des Mietautos erwähnte er, diese könne man – wie die Flüge – nicht in bar bezahlen. Aktenkundig ist indes, dass der Beschuldigte selbst durchaus über eine eigene Prepaid-Kreditkarte verfügte. Entgegen der Verteidigung ist sodann notorisch, dass ein Mietwagen auch mit einer Prepaid-Kreditkarte gebucht werden kann, soweit diese vorgängig mit einem ausreichenden Guthaben aufgeladen wurde. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er womöglich die falsche Kreditkarte verwendet habe, ist als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, muss dem Beschuldigten klar gewesen sein, dass es bei den Park- und Automietkosten nicht um Notfallausgaben handelte, für welche die Kreditkarte der Privatklägerin eingesetzt werden durfte.
Die Kammer erachtet mit der Vorinstanz unter Verweis auf die schlüssigen Darlegungen in der Strafanzeige der Privatklägerin als erstellt, dass es zu abredewidrigen Abbuchungen im Wert von rund CHF 356.70 (Kosten des Flughafenparkings und des Mietautos in U.________(Ortschaft in Spanien)) kam und der Beschuldigte im Weiteren dafür verantwortlich zeichnet, dass die Privatklägerin für eine Gebühr von CHF 20.00 (vgl. pag. 121) die Kreditkarte sperren lassen musste.
Die Privatklägerin hat sodann schlüssig dargelegt, welche Beträge als Rückerstattung der abmachungswidrigen Ausgaben in U.________(Ortschaft in Spanien) sowie für das Autoleasing (siehe hierzu auch E. 16.4.3 hiernach) durch den Beschuldigten geschuldet gewesen wären. Sie liess hierzu in der Strafanzeige vom 8. Oktober 2018 (pag. 57 ff.) ausführen, es sei mit dem Angeschuldigten mündlich vereinbart gewesen, dass er ihr monatlich CHF 500.00 bezahlen, somit zusätzlich zu den monatlich geschuldeten CHF 372.10 der Leasingrate einen Betrag von pro Monat CHF 127.80, bis die von ihm verursachten Kosten beglichen seien. Eine solche Zahlung von CHF 500.00 sei einzig anfangs Mai und anfangs Juni 2018 erfolgt. Ende Juni 2018 habe der Beschuldigte ihr dann erklärt, er habe weder die finanziellen Mittel für eine Fortsetzung des Leasings für den Z.________(Fahrzeug) noch zahle er ihr weiterhin die rund CHF 130.00 (pag. 63). Diesen Ausführungen der Privatklägerin folgend hat der Beschuldigte nach den U.________ (Ortschaft in Spanien)-Ferien (16. April bis 24. April 2018) der Privatklägerin mit je einer Zahlung Anfang Mai 2018 und Anfang Juni 2018 insgesamt CHF 255.60 (2 x CHF 127.80) zurückbezahlt. Ende Juni 2018 habe der Beschuldigte erklärt, weder die Leasingrate noch die rund CHF 130.00 (U.________(Ortschaft in Spanien)) bezahlen zu können.
Auf Fragen betreffend die Tilgung der in U.________(Ortschaft in Spanien) entstandenen Schulden antwortete der Beschuldigte, diese im Nachgang der Privatklägerin zurückbezahlt zu haben, wobei er unterschiedliche Angaben zum Betrag machte, welchen er nun tatsächlich bezahlt haben will (EUR 600.00 [pag. 1904 Z. 309 ff.]; später CHF 800.00 bis 1'000.00 [pag. 325 Z. 353 ff.]). Sämtliche Angaben stehen dabei in Widerspruch zu den Ausführungen in der Strafanzeige, in welcher dargelegt wurde, welche Beträge der Beschuldigte effektiv bezahlte. Überhaupt begegnete der Beschuldigte Vorhalten zur Tilgung seiner Schulden bei der Privatklägerin ausweichend. Wie bereits dargelegt, erachtet die Kammer im Einklang mit der Vorinstanz die in den Strafanzeigen gemachten und von der Privatklägerin gemachten Schilderungen als schlüssig und glaubhaft, weshalb beweiswürdigend darauf abgestellt wird.
Auf die Frage, ob der Beschuldigte willens und fähig war, den Schaden im Zeitpunkt der Verursachung aus eigenen Mitteln wieder gutzumachen (sog. Ersatzbereitschaft), wird im Rechtlichen zurückzukommen sein. Festzuhalten ist, dass sich der Beschuldigte darüber im Klaren war, die ihm für Notfälle überlassene Kreditkarte der Privatklägerin nicht ausschliesslich für tatsächliche Notfälle verwendet zu haben. Zwar leistete er nach seiner Rückkehr aus U.________(Ortschaft in Spanien) noch eine anteilige Rückzahlung je Anfang Mai und Anfang Juni, beglich jedoch zu keinem Zeitpunkt den Gesamtbetrag.
15.6 Beweisergebnis der Kammer
Der angeklagte Sachverhalt (pag. 848; vgl. auch E. II.7. hiervor) ist erstellt.
16. Vorwurf der Sachentziehung von ca. August 2018 bis 22. September 2018
16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift bzw. Strafbefehl
Es kann auf den Strafbefehl vom 5. Januar 2022 (pag. 847 ff.) und die Wiedergabe des Anklagevorwurfs in E. II.7. hiervor verwiesen werden.
16.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Kinderwagen mit der Kreditkarte der Privatklägerin gekauft wurde. Der Beschuldigte bestreitet aber, der Privatklägerin den Kinderwagen entzogen zu haben und macht geltend, der Kinderwagen habe ihnen beiden gehört und sei zwischen ihnen hin- und hergegangen.
Betreffend die Winterreifen des Z.________(Fahrzeug) ist unbestritten, dass diese sich im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten befanden. Der Beschuldigte bestreitet aber, deren Herausgabe verweigert zu haben. Die Privatklägerin habe Druck gemacht, wobei er die Winterreifen gesucht, aber nicht gefunden habe. Als er sie schliesslich gefunden habe, habe er sie zurückgegeben. Bestritten ist weiter, dass der Privatklägerin aufgrund dessen ein Schaden erwachsen sei.
16.3 Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis: Aufgrund der Aussagen der Geschädigten sei erstellt, dass der Beschuldigte weder den Kinderwagen noch die Winterreifen auch auf wiederholte Aufforderung hin nicht herausgegeben habe. Dabei habe er geltend gemacht, der Kinderwagen gehöre ihm bzw. er habe die Winterpneus nicht mehr gehabt oder nicht mehr gefunden. Aufgrund der entsprechenden Belege sei dabei davon auszugehen, dass am Kinderwagen beide Parteien berechtigt gewesen seien, auch wenn nicht eindeutig belegt werden könne, wer im eigentlichen Sinne Eigentümer des Kinderwagens gewesen sei. Beide Parteien hätten den Kinderwagen benutzt, wenn sie die gemeinsamen Kinder betreuten, d.h. sie seien zu diesen Zeiten die berechtigten Personen gewesen. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin sei dabei erstellt, dass der Beschuldigte den Kinderwagen ab ca. August 2018 nicht mehr zusammen mit den Kindern übergeben habe, so dass die Privatklägerin sich um einen Ersatz habe bemühen müssen. Ebenfalls sei erstellt, dass der Beschuldigte die Winterreifen, welche sich bei ihm befunden hätten, auf entsprechende Aufforderung nicht fristgerecht herausgegeben habe. Dabei sei die Aussage des Beschuldigten, wonach er die vier Winterreifen verlegt habe bzw. diese nicht mehr habe wiedergefunden, als Schutzbehauptung einzustufen. Durch das Zurückhalten der Reifen hätten diese nicht durch die Privatklägerin an einen Interessenten verkauft werden können. Aufgrund der Gesamtumstände und der damaligen Verhältnisse zwischen den Parteien sei für das Gericht offensichtlich, dass der Beschuldigte sowohl die Reifen wie auch den Kinderwagen einfach nicht habe herausgeben wollen, um der Geschädigten einen Nachteil zu verschaffen (pag. 1517 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16.4 Beweismittel betreffend den Vorwurf der Sachentziehung
16.4.1 1. Strafanzeige der Privatklägerin vom 17. September 2018 (pag. 5 ff.)
In ihrer Strafanzeige vom 17. September 2018 legte die Privatklägerin dar, im April 2016, kurz nach der Geburt von H.________, hätten der Beschuldigte und sie zusammen einen Kinderwagen der Marke Phil & Teds für CHF 529.00 gekauft. Der Beschuldigte habe ihn bestellt, sie selbst habe ihn bezahlt. Ihre Eltern hätten ihnen hierfür, als Geburtstagsgeschenk für H.________, einen grösseren Barbetrag gegeben. Der Kinderwagen biete Platz für beide Kinder und sei bis August bei der Kinderübergabe hin und her gegangen. Vor der Übergabe am 19. August 2018 habe sie den Beschuldigten zwei Mal gebeten, ihr den Kinderwagen zu geben. Als sie die Kinder dann übernommen habe, habe ihr der Beschuldigte bloss einen völlig verdreckten Buggy gegeben. Als sie ihn gefragt habe, was das solle, habe er – wie dann auch später jeweils – wahrheitswidrig gemeint, er habe den Kinderwagen bezahlt. Auf ihre Bitte hin habe die Beiständin der Kinder am 21. August 2018 den Beschuldigten aufgefordert, den Kinderwagen auszuhändigen, wobei auch diese Intervention erfolglos geblieben sei. Bis zum Datum der Anzeige sei der Kinderwagen nicht wieder bei ihr aufgetaucht (pag. 8).
16.4.2 Rechnung / Lieferschein AL.________ (Webshop) vom 25. April 2016 (pag. 51 f.)
Aus der Rechnung geht hervor, dass am 22. April 2016 ein Kinderwagen «AM.________ (Kinderwagenmodell)» für CHF 529.00 gekauft wurde, wobei als Versandadresse «A.________, M.________(Adresse), J.________ (Ortschaft)» angegeben wurde. Den Details zu Rechnung ist zu entnehmen, dass der Kauf mittels Kreditkarte der Privatklägerin bezahlt wurde (pag. 52).
16.4.3 2. Strafanzeige der Privatklägerin vom 8. Oktober 2018 (pag. 57 ff.)
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 brachte die Privatklägerin sodann den Sachverhalt betreffend Winterreifen des Z.________(Fahrzeug) zur Anzeige. Sie schilderte, sie habe sich im September 2016 dazu überreden lassen, als Folge der hohen Schulden des Beschuldigten einen Vertrag für das Leasing eines grösseren Familienautos zu unterzeichnen. Sie habe dann die Raten für den neu geleasten WV Sharan bezahlt; der Beschuldigte habe die Versicherung abgeschlossen, die Prämien und weitere Kosten übernommen. Nach der Trennung im Mai 2017 habe der Beschuldigte vorerst die monatlichen Leasingraten von CHF 372.10 nicht auch nur teilweise übernehmen wollen, obwohl vor allem er das Auto benutzt habe, insbesondere für den Arbeitsweg zu seiner Stelle in Köniz. Der Beschuldigte sei erst bereit gewesen, die monatliche Leasingrate zu übernehmen, als sie ihn im November 2017 vor die Wahl gestellt habe, er habe entweder nun die Raten zu übernehmen oder sie würde versuchen, das Auto zu verkaufen oder zurückzugeben. Ab diesem Zeitpunkt habe sie selbst das Auto nicht mehr benutzt. Der Beschuldigte selbst habe von November 2017 bis Anfang Juli 2018 durch übermässigen Gebrauch eine hohe Anzahl Kilometer produziert, welche massiv über die mit der Leasingfirma vereinbarte, monatlich zulässige Höchstfahrleistung hinausgegangen sei und die der Leasingfirma bei der Rückgabe des Autos zusätzlich hätten bezahlt werden müssen. Am 5. Juli 2018 habe sie beim Beschuldigten nachgefragt, weshalb er die abgemachten CHF 500.00 für den Monat Juni noch nicht bezahlt habe. Er habe ihr mitgeteilt, er könne sich das Leasing nicht mehr leisten. Der Beschuldigte habe ihr den Z.________(Fahrzeug) anschliessend ohne Versicherung und ohne Nummernschilder total verdreckt auf ihren Parkplatz gestellt. Bereits damals sei der Beschuldigte wohl – oder jedenfalls kurz danach – im Besitz eines Audi Cabriolet gewesen, mit welchem er nun seit August 2018 herumfahre. Anschliessend habe sie nach längerer Suchphase den Z.________(Fahrzeug) mit Zwischenfinanzierung der Eltern der Leasingfirma abgekauft und mit Verlust an einen Privaten weiterverkauft. Dieser Verlust sei weniger gross gewesen, als wenn sie das Auto der Leasingfirma zurückgegeben hätte. Sie habe den Beschuldigten mehrmals aufgefordert, ihr im Sinne einer Schadensbegrenzung das Set Winterreifen zukommen zu lassen, von dem sie angenommen habe, dass es noch beim Beschuldigten sei. Dies zuerst per WhatsApp und dann am 20. und 30. August 2018 per Mail. Die Mails habe sie dem Beschuldigten auch mit eingeschriebener Post zukommen lassen, wobei die Sendungen ungeöffnet an sie zurückgekommen seien. Um den Mittag des 22. September 2018 habe der Beschuldigte die vier Winterreifen derart über ihr Gartentor geworfen, dass sie dieses nicht habe öffnen können, ohne die Reifen zuerst wegzuräumen. Es scheine reine Schikane zu sein, dass der Beschuldigte ihr die Reifen trotz mehrmaliger, eindringlicher und unmissverständlicher Aufforderung erst zu diesem Zeitpunkt übergeben habe. Es scheine nun zu spät zu sein, dem Käufer des VW Sheran die Reifen verkaufen zu können. Dieser habe ursprünglich Interesse an einem Set Winterreifen signalisiert, sich nun jedoch auf ihr entsprechendes Angebot hin nicht mehr gemeldet (pag. 62 f.).
16.4.4 Aussagen der Privatklägerin
Einvernahme der Privatklägerin vor erster Instanz (pag. 1357)
Die Privatklägerin bestätigte vor der Vorinstanz die Richtigkeit der Ausführungen in der Strafanzeige (pag. 1357 Z. 20).
Einvernahme der Privatklägerin vor oberer Instanz (pag. 1904 ff.)
Zum Vorwurf der Sachentziehung erklärte die Privatklägerin vor oberer Instanz, es sei eine reine Schikane des Beschuldigten gewesen. Mit zwei kleinen Kinder in einem Alter, in dem beide noch schlafen würden, sei man auf einen Kinderwagen angewiesen. Der Beschuldigte habe ihr das weggenommen, um sie zu bestrafen (pag. 1904 Z. 321 ff.). Es sei ein Kinderwagen für zwei Kinder gewesen und der «völlig verdreckte» Buggy, welchen sie stattdessen erhalten habe, sei nichts Vergleichbares gewesen (pag. 1904 Z. 326 f. und Z. 329 f.). Sie habe sich stattdessen einen Occasion-Kinderwagen kaufen müssen, wo wieder beide Kinder reinkonnten. Auf Frage, ob sie sich an die Ausgaben für den Occasion-Kinderwagen erinnern könne, sagte die Privatklägerin, sie habe den glaublich recht günstig bekommen, könne es aber nicht mehr genau sagen (pag. 1904 Z. 3f3 ff.). und Z. 337 f.). Betreffend die Winterreifen des Z.________(Fahrzeug), welche sie beim Beschuldigten mehrmals herausverlangt habe und welche dieser schliesslich am 22. September 2018 über ihr Gartentor geworfen habe, sagte die Privatklägerin aus, es sei zutreffend, dass sie diese mit dem Fahrzeug habe verkaufen wollen (pag. 1904 Z. 340 ff. und pag. 1905 Z. 343 ff.). Auf Frage, ob sie ein konkretes Angebot für den Verkauf der Winterpneus gehabt habe, antwortete sie, sich nicht an die Details erinnern zu können, es damals mit dem Käufer jedoch angesprochen worden sei (pag. 1905 Z. 347 ff.). Sie glaube, die Reifen seien nicht in einem schlechten Zustand gewesen (pag. 1905 Z. 352). Soweit sie sich erinnere, habe sie die Winterreifen so lange wie das Auto gehabt. Das Auto habe er ihr damals auch absolut verdreckt hinterlassen (pag. 1905 Z. 355 f.).
16.4.5 Aussagen des Beschuldigten
Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten am 10. Oktober 2018 (pag. 315 ff.)
Anlässlich dieser Einvernahme erklärte der Beschuldigte, es sei sein Kinderwagen, er habe ihn bestellt und bezahlt (pag. 320 Z. 170). Auf Vorhalt, wonach aus den Beilagen zur Strafanzeige (Lieferschein des Kindewagens sowie Kreditkartenabrechnung der Privatklägerin) hervorgehe, dass der Kinderwagen durch die Privatklägerin bezahlt worden sei, antwortete der Beschuldigte, es möge sein, dass der Kinderwagen mit ihrer Kreditkarte bezahlt worden sei. Man sehe aber, dass er ihn bestellt und bezahlt habe (pag. 320 Z. 176 f.). Die Privatklägerin habe einfach ihre Kreditkarte zur Verfügung gestellt, aber er habe sie dafür entschädigt. Dies sei ein Gebrauchsgegenstand, den sie seit Jahren zusammen benützen würden. Auf Frage, wie er belegen könne, den besagten Kinderwagen bezahlt zu haben, erläuterte der Beschuldigte, sie hätten jeden Monat ein Budget gemacht, wer was bezahlt habe. Sie hätten dies manchmal handschriftlich oder mündlich gemacht. Es sei nicht streng protokolliert worden, aber sie hätten sporadisch das Budget geprüft und mit den Ausgaben verglichen. Er wisse, dass er diesen Kinderwagen bestellt und auch bezahlt habe. So viel er wisse, habe er den Kaufpreis des Kinderwagens bar bezahlt (pag. 320 Z. 194 ff.). Wie hoch der Anteil gewesen sei, welcher über das gemeinsame Budget gelaufen sei bzw. wie hoch der Anteil sei, den er bar bezahlt habe, sei im Nachhinein schwierig abzuschätzen (pag. 320 Z. 199 und pag. 321 Z. 200 f.).
Betreffend den Vorwurf, er habe die Winterreifen des von ihr verkauften Z.________(Fahrzeug) zunächst nicht herausgeben wollen, so dass sie diese dem Käufer des Wagen nicht gleich habe mitverkaufen können, sagte der Beschuldigte aus, dies stimme nicht, er habe die Winterreifen suchen müssen. Er habe zuerst geglaubt, dass sie irgendwo eingelagert gewesen seien, dann habe er sie zufälligerweise wieder gefunden und sie sofort überreicht (pag. 324 Z. 332 ff.). Auf Frage, weshalb er der Privatklägerin die Winterreifen nicht auf erste Aufforderung hin herausgegeben habe, antwortete der Beschuldigte, zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen zu sein, dass diese Winterreifen noch vorhanden seien. Er habe gedacht, dass er sie wegen Abnützungserscheinungen bereits letzten Frühling entsorgt habe (pag. 324 Z. 340 ff.).
Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1362 ff.)
Der Beschuldigte gab zu Protokoll, der Kinderwagen sei Teil der gemeinsamen Police gewesen, welche sie abgeschlossen hätten (pag. 1370 Z. 20 f.). Der Kinderwagen habe beiden gehört, es komme darauf an, was das Gericht unter «entziehen» verstehe (pag. 1370 Z. 35 ff.). Der Kinderwagen sei hin- und hergegangen. Die Winterreifen habe er irgendwo eingelagert gehabt. Sie seien zurückgekommen, nachdem sie aufgetaucht seien. Die Privatklägerin habe versucht, Druck zu machen. Er sei sie suchen gegangen und habe sie nicht gefunden. Als sie hervorgekommen seien, habe er sie zurückgegeben (pag. 1370 Z. 43 ff.).
Einvernahme des Beschuldigten vor oberer Instanz (pag. 1909)
Vor der oberen Instanz machte der Beschuldigte auch zum Vorwurf der Sachentziehung keine weiteren Aussagen (pag. 1909 Z. 164).
16.5 Würdigung durch die Kammer
Auch betreffend den Vorwurf der Sachentziehung des Kinderwagens fällt vorab auf, dass der Beschuldigte bereits im Rahmen der ersten Befragung umgehend zum Gegenangriff überging und seinen Aussagen zum Kinderwagen anfügte, dass interessant zu wissen wäre, dass die Privatklägerin jeden Monat CHF 500.00 bis CHF 600.00 Kinderzulagen erhalte, ihm jedoch nichts davon abgebe, obwohl sie das geteilte Sorge- und Betreuungsrecht hätten (pag. 320 Z. 188 ff.). Sodann fällt auf, dass er sich zunächst klar auf den Standpunkt stellte, den Kinderwagen selbst bezahlt zu haben und erst auf Vorhalt von Belastungsbeweisen einräumte, dass der Kinderwagen möglicherweise mit der Kreditkarte der Privatklägerin bezahlt worden sei. Wie bereits dargelegt, sind derartige Ausflüchte und Gegenangriffe immer wieder in den Aussagen des Beschuldigten auszumachen, so etwa auch betreffend das Betreten des Grundstücks der Privatklägerin (H.________ sei unbeaufsichtigt gewesen und habe geglüht) oder der E-Mails der Privatklägerin bzw. deren Vaters, die er nicht gelesen habe, weil sie im Spam-Ordner gelandet seien.
Die Schilderungen in den Strafanzeigen betreffend die Vorfälle mit dem Kinderwagen und den Winterreifen erscheinen wiederum nachvollziehbar, überzeugend und wurden durch die Privatklägerin bestätigt. Gestützt auf die Kaufquittung ist erstellt, dass der Kinderwagen mit der Kreditkarte der Privatklägerin bezahlt wurde. In der Folge wurde der Kinderwagen aber durch beide Elternteile gebraucht, wenn sie die gemeinsamen Kinder betreuten. Der Beschuldigte macht geltend, der Kinderwagen habe ihnen beiden gehört; weiter lasse sich aus dem Umstand, dass die Kinder einzeln betreut werden, keine Herausgabepflicht für den Kinderwagen ableiten. Hierzu ist festzuhalten, dass unabhängig von der Frage der Eigentümerschaft im rechtlichen Sinne zwischen den Parteien offenkundig die Abmachung bestand, dass der Kinderwagen sich jeweils bei jener Person zu befinden hat, welche die Kinder betreut. Eine hiervon abweichende Regelung wäre denn auch lebensfremd. Sachliche Gründe, weshalb sich der Kinderwagen nicht jeweils bei der betreuenden Person befinden sollte, sind weder ersichtlich noch vorgebracht worden. Das Verhalten des Beschuldigten zielte offensichtlich darauf ab, der Privatklägerin zusätzliche Umtriebe und Kosten zu verursachen bzw. – wie die Privatklägerin selbst geltend macht – sie zu schikanieren. Die Privatklägerin erklärte vor oberer Instanz, dass sie einen Ersatz habe beschaffen müssen, da der Beschuldigte ihr anstelle des Kinderwagens einen nicht gleichwertigen Buggy gegeben habe. Ob ihr durch das Verhalten des Beschuldigten ein «erheblicher Nachteil» im Sinne von Art. 141 StGB entstanden ist, ist eine Rechtsfrage; es ist darauf zurückzukommen (E. 20.2 hiernach).
Schliesslich kann auch betreffend die Winterreifen des Z.________(Fahrzeug) grundsätzlich auf die Angaben in der Strafanzeige abgestellt werden. Demnach hat die die Privatklägerin den Beschuldigten mit WhatsApp-Nachrichten vom 20. und 30. August 2018 aufgefordert, ihr das Set Winterreifen zwecks Verkauf des Z.________(Fahrzeug) herauszugeben. Der Beschuldigte kam dieser Aufforderung schliesslich erst am 22. September 2018 nach, als er die Winterreifen über das Gartentor der Privatklägerin warf. So weit ist der angeklagte Sachverhalt aus Sicht der Kammer erstellt. Im Weiteren lässt die Privatklägerin ausführen, die Winterreifen hätten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nicht mitsamt dem Auto verkauft werden können, obwohl der Käufer des Z.________(Fahrzeug) Interesse gehabt hätte. In diesem Punkt bleibt die – ansonsten sehr detaillierte Strafanzeige – vage und äussert sich nicht weiter zum konkreten Verkaufsgeschäft. Der Strafanzeige liegen auch keine Aktenstücke vor, welche das Kaufinteresse bezüglich Winterreifen bzw. überhaupt den gesamten Verkauf des Z.________(Fahrzeug) dokumentieren. Auch vor oberer Instanz vermochte die Privatklägerin die diesbezüglich offenen Fragen nicht zu klären. Wenngleich die Kammer die Ausführungen in der Strafanzeige auch in diesem Punkt grundsätzlich als plausibel erachtet, kann vorliegend gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht abschliessend beantwortet werden, inwieweit der Privatklägerin durch das Verhalten des Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht ein finanzieller Schaden entstand. Damit ist der angeklagte Sachverhalt betreffend die Winterreifen nicht erstellt.
16.6 Beweisergebnis der Kammer
Der angeklagte Sachverhalt (pag. 849; vgl. auch E. II.7. hiervor) ist, soweit die Verweigerung der Herausgabe des Kinderwagen betreffend, vollumfänglich erstellt. Betreffend den Vorwurf der verweigerten bzw. verspäteten Herausgabe der Winterreifen des Z.________(Fahrzeug) ist nicht erstellt, inwieweit die Privatklägerin einen finanziellen Schaden erlitt.
IV. Rechtliche Würdigung
17. Nötigung nach Art. 181 StGB
17.1 Rechtliche Grundlagen
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 181 StGB sind korrekt; es kann darauf verwiesen werden (pag. 1519 f., S. 32 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend und teilweise wiederholend ist auf Folgendes hinzuweisen: Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen. Unter Einsatz der Tatmittel geht es ihr darum, die Freiheit ihres Opfers durch eigene Bestimmung und nach eigenem Gutdünken zu lenken, zu missbrauchen oder auszuschalten (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit: BSK StGB-Autor], N 13 zu Art. 181 m.H.).
Die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 25 m.H.). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung i. S. v. Art. 180 verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann bzw. bestimmt («Wer jemanden […] durch Androhung ernstlicher Nachteile oder eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, […]»). Der Einsatz der Tatmittel hat zum Zweck, den Willen des Opfers zu beugen, deren Intensität ist von Fall zu Fall und i. d. R. nach objektiven Kriterien zu prüfen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 26 m.H.). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 28 m.H.).
Mit der Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist gemeint, dass der Täter mit anderen, im Gesetz nicht näher umschriebenen Mitteln auf das Opfer einwirkt. Als andere Beschränkung der Handlungsfreiheit wurde z. B. die Störung eines Vortrags durch Niederschreien mittels eines Megafons erkannt, die Bildung eines Menschenteppichs, die Sabotage einer geschlossenen Bahnschranke mit Sekundenkleber zwecks einer Demonstration gegen den Golfkrieg, die Blockierung des Zutritts zu Gebäuden oder des Autoverkehrs (vgl. Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Praxis in BGE 134 IV 216, 219, E. 4.2). Das Bundesgericht verlangt, die Einwirkung müsse «das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile gilt» (BGE 119 IV 301, 305). Nach der Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der h. L. ist die Generalklausel restriktiv auszulegen (BGE 137 IV 326, 328, E. 3.3.1; 134 IV 216, 218, E. 4.1 m. H.). Nicht jeder Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181. Vielmehr muss das verwendete Zwangsmittel das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 119 IV 301, 305).
Die Nötigung ist ein Erfolgsdelikt, indem das Opfer zu einem Tun, einem Unterlassen oder einem Dulden bestimmt wird. Vollendet ist die Nötigung erst, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält resp. wenn das Opfer, und zwar gerade durch das bzw. die Nötigungsmittel, zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht worden ist (Trechsel/Mona, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 181 N 9; OFK StGB-Donatsch, Art. 181 N 10).
Beim subjektiven Tatbestand gelten bei Art. 181 StGB die allgemeinen Regeln; d.h. erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen. Die Täterschaft will den Willen ihres Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschränken oder dies zumindest in Kauf (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 181 N 55 m.H.)
Entgegen den allgemeinen Grundsätzen indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung gemäss herrschender Lehre und der Praxis des Bundesgerichts die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung nach der Rechtsprechung dann, wenn das Nötigungsmittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht in richtigem Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 N 56 f., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
17.2 Subsumtion durch die Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe den Parkplatz der Geschädigten erwiesenermassen blockiert und sich erst wegbewegt, als die Polizei ihn dazu aufgefordert habe. Die Geschädigte habe während dieser Zeit in ihrer Wohnung verbleiben müssen und sei somit in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Der Beschuldigte habe mit seinen Handlungen erreichen wollen, dass die Geschädigte ihm die Pässe der Kinder aushändige, wobei er eine Einschränkung der Freiheit der Geschädigten zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe davon ausgehen müssen, dass die Geschädigte zur Arbeit hätte gehen müssen. Ihm sei auch klar gewesen, dass die Übergabe der Pässe der Kinder über den Beistand abgewickelt werden sollte. Aufgrund der Geschehnisse sei dem Beschuldigten auch bewusst gewesen, dass die Geschädigte ihr Haus nicht verlasse, solange er davor warte, da sie die Konfrontation mit ihm und insbesondere eine offene Konfliktaustragung im Beisein der Kinder habe vermeiden wollen (pag. 1520 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
17.3 Argumente der Verteidigung
Die Verteidigung argumentierte vor oberer Instanz, dass das, was die Privatklägerin schildere, nicht schwer genug sei, damit man von einer Nötigung sprechen könne. Es liege keine Gewalt oder Androhung ernstlicher Androhung vor. Eine weitere Beschränkung der Handlungsfreiheit im Sinne des Tatbestands liege nur vor, wenn deren Intensität mit der Anwendung von Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbar sei. Diese Schwelle sei vorliegend nicht erreicht. Die Privatklägerin habe gemäss eigenen Aussagen das Haus für mehr als 30 Minuten nicht verlassen können und sei deswegen angeblich zu spät zur Arbeit gekommen. Der Beschuldigte habe aber nicht direkt vor der Haustür oder dem Gartentor gestanden. Die Privatklägerin hätte ihr Domizil problemlos verlassen können. Die Umstände, aufgrund welcher sie sich dafür entschieden habe, im Haus zu verbleiben, hätten mir ihr selbst zu tun, nicht mit einem Zutun des Beschuldigten. Dieser habe denn auch keine Auseinandersetzung angestrebt. Die Privatklägerin habe sich eigenständig entschieden, in der Wohnung zu verbleiben. Damit müsse in rechtlicher Hinsicht ein Freispruch erfolgen (pag. 1893 [Audioaufnahme der oberinstanzlichen Plädoyers]).
17.4 Subsumtion durch die Kammer
17.4.1 Objektiver Tatbestand
Gemäss erstelltem Sachverhalt erschien der Beschuldigte am 31. Oktober 2018 gegen 16:15 Uhr (und damit verspätet) für die Kindsübernahme vor dem Domizil der Privatklägerin, anlässlich welcher er von der Privatklägerin die Herausgabe der Reisepässe der Kinder forderte. Damit drang der Beschuldigte nicht durch. Die Privatklägerin verweigerte die Herausgabe der Reisepässe; dem Beschuldigten wurde schliesslich einzig die ID von G.________ überreicht. Damit war der Beschuldigte jedoch nicht zufriedengestellt, entfernte er sich auch in der Folge nicht vom Domizil der Privatklägerin, sondern erst, als die Polizei intervenierte. Während rund 30 Minuten sah sich die Privatklägerin gezwungen, in ihrem Haus zu bleiben, andernfalls sie mit einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten hätte rechnen müssen. Die Privatklägerin kam infolgedessen zu spät zur Arbeit.
In Abweichung von der Vorinstanz gelangt die Kammer zur Auffassung, dass nicht die Tatbestandsvariante der «Androhung ernstlicher Nachteile» im Vordergrund steht, zumal im Zeitpunkt des Vorfalls keine konkreten Drohungen des Beschuldigten im Sinne eines künftigen, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängigen Ereignisses, auszumachen sind. Vielmehr ist die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» zu prüfen. Wie oben erwähnt, ist diese Generalklausel restriktiv auszulegen. Es fragt sich, ob mit dem Verharren des Beschuldigten vor dem Gartentor bzw. auf dem Parkplatz (mit den beiden Kindern) zwecks Erzwingen der Herausgabe der Reisepässe während rund 30 Minuten das «üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung» in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wurde, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt und die Androhung ernstlicher Nachteile» gilt. Hierzu ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt in einer hochstrittigen Konfliktsituation mit dem Beschuldigten befand. Aufgrund vorausgegangener Auseinandersetzungen wollte die Privatklägerin eine erneute Konfrontation mit dem Beschuldigten vermeiden und musste hierfür während dessen Anwesenheit vor ihrem Domizil im Haus verbleiben. Der Beschuldigte hielt sich direkt vor dem Domizil der Privatklägerin auf, womit diese keine Möglichkeit hatte, das Haus durch das Gartentor oder die Garage zu verlassen, ohne vom Beschuldigten abgefangen zu werden. Dass das Potential einer Eskalation vorhanden gewesen wäre, wenn die Privatklägerin das Haus verlassen hätte, ist in Anbetracht des anhaltenden Konflikts offenkundig, zumal der Beschuldigte mit Nachdruck die Herausgabe der Reisepässe der beiden Kinder verlangte und die Weigerung der Privatklägerin nicht akzeptierte. Mit seinem Verhalten gab er klar zum Ausdruck, sich nicht von der Stelle zu bewegen, bis seiner Herausgabeforderung Folge geleistet wurde, womit er die Privatklägerin geradezu blockierte. Zu welchem Zweck der Beschuldigte die beiden Reisepässe wollte, war der Privatklägerin bis zuletzt unklar. Die Entschlossenheit, mit welcher der Beschuldigte der Privatklägerin die Reisepässe der Kinder jedoch abringen wollte, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er nicht davor zurückschreckte, für sein Ziel auch seinen vierjährigen Sohn zu instrumentalisieren. Sein Verhalten vor dem Domizil der Privatklägerin ist im Gesamtkontext der bestehenden, eskalierten Konfliktsituation zu würdigen. In einer solchen Konstellation kommt bereits der Präsenz des Beschuldigung und dem Beharren auf seiner Forderung eine erhebliche Einschüchterungs- und Druckwirkung zu. Diese Zwangslage wurde erst entschärft, nachdem die Privatklägerin die Polizei verständigte. Der Privatklägerin wurde faktisch die freie Entscheidung darüber genommen, ob und wann sie das Haus verlassen konnte, ohne eine erneute Auseinandersetzung befürchten zu müssen.
Durch sein Verharren vor dem Domizil der Privatklägerin bewirkte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin in ihrem Haus während der Dauer von rund 30 Minuten verweilen musste und ihr Domizil nicht wie vorgesehen verlassen konnte, woraufhin sie verspätet am Arbeitsplatz erschien. Damit ist auch der Kausalzusammenhang zwischen dem angewendeten Nötigungsmittel und dem Nötigungserfolg ohne Weiteres gegeben.
17.4.2 Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin keinen direkten Kontakt zu ihm mehr wünschte. In Anbetracht des Konflikts zwischen ihm und der Privatklägerin war er sich auch im Klaren darüber, was sein insistierendes Verhalten bei der Privatklägerin auslöst. Der Beschuldigte realisierte, dass die Privatklägerin ihm die Reisepässe nicht herausgeben, geschweige denn hierfür zu ihm herunterkommen wollte. Sein Vorsatz richtete sich darauf, durch das Verharren auf dem Parkplatz die Herausgabe der Reisepässe durch die Privatklägerin zu erzwingen. Da er damit bei der Privatklägerin kein Gehör fand und diese ihm die Reisepässe nicht aushändigen wollte, instrumentalisierte er gar seinen damals ca. vierjährigen Sohn, welchen er zur Wohnung der Privatklägerin hochschickte. Das Verhalten des Beschuldigten war geeignet und darauf ausgerichtet, auf die Privatklägerin Zwang auszuüben, indem er eine Situation schuf, in der die Privatklägerin ihr Verhalten unfreiwillig anpassen musste. Durch sein Verharren vor dem Domizil der Privatklägerin während rund 30 Minuten nahm er in Kauf, dass die Privatklägerin in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird und während dieser Zeit ihr Haus nicht verlassen konnte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass sie am besagten Tag sodann zu spät zur Arbeit kam. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.
17.4.3 Rechtswidrigkeit / Schuld
Die Rechtswidrigkeit ergibt sich vorliegend aus dem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Zweck und den vom Beschuldigten eingesetzten Mitteln. Der Beschuldigte hielt sich während rund 30 Minuten vor dem Domizil der Privatklägerin auf und beharrte auf die Herausgabe der Reisepässe der Kinder. Die hochstrittige Situation war ihm bestens bekannt und er wusste, dass die Privatklägerin jegliche direkte Konfrontation mit ihm vermeiden wollte. Angesichts des bestehenden Konfliktes setzte er durch sein Verhalten ein Mittel ein, das geeignet war, erheblichen Druck auf die Privatklägerin auszuüben und diese in ihrer Handlungsfreiheit einzuschränken. Was der Beschuldigte mit den Reisepässen der Kinder überhaupt bezweckte, blieb bis zuletzt unklar. Es wäre sodann ohne Weiteres möglich gewesen, für dieses Anliegen in Kontakt mit der Kindsbeiständin zu treten. Der Beschuldigte hatte kein berechtigtes Interesse, der Privatklägerin mit seiner Präsenz den Weggang von ihrem Domizil faktisch zu verunmöglichen. Das von ihm eingesetzte Mittel steht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum beabsichtigten Zweck. Mit seinem beharrlichen Verweilen vor dem Domizil der Privatklägerin überschritt der Beschuldigte die Grenze des Zulässigen. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich damit als rechtswidrig im Sinne von Art. 181 StGB.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
17.5 Fazit
Der Beschuldigte ist der Nötigung nach Art. 181 StGB, begangen am 31. Oktober 2018 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu erklären.
18. Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB
18.1 Rechtliche Grundlagen
Ein Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 186 StGB kann wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1521 f., S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Eindringen ist das «Betreten des Hauses oder der anderen durch Art. 186 geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten» (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 22 m.H.). Die geschützten Objekte sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Geschützt sind zunächst einmal Häuser, d. h. nach der Definition des BGer «jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende, mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen» (BGE 108 IV 33, 39, E. 5a). Geschützt wird auch der unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Platz, Hof oder Garten. Umfriedet bedeutet, dass solche Flächen umschlossen sein müssen, etwa durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132, 142, E. 3.2.4).
Der Täter muss gegen den Willen des Berechtigten handeln. Es ist eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Massgebend ist der tatsächliche Wille des Berechtigten. Der Wille des Berechtigten kann nach h. L. und Rechtsprechung ausdrücklich (durch Schrift oder Bild) oder konkludent (z. B. Gartentor mit Glocke und Kameraüberwachung, geschlossene Haustüre mit Glocke etc.) von ihm selbst oder einem Vertreter zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 26 ff. m.w.H.).
18.2 Subsumtion
Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (pag. 5). Tatobjekt ist das Grundstück des von der Privatklägerin gemieteten Einfamilienhauses an der N.________(Adresse) in J.________ (Ortschaft). Dem erstellten Sachverhalt folgend begab sich der Beschuldigte am 1., 23. und 28. September 2018 auf das Grundstück der Privatklägerin, indem er jeweils den mit Maschendrahtzaun umfriedeten Garten via Gartentor betrat, wobei er vereinzelt bis zur Haustür kam. Dem Beschuldigten war bewusst, dass dies gegen den klaren Willen der Privatklägerin erfolgte.
Dem erstellten Sachverhalt folgend wurde der Beschuldigte bereits im Schreiben von Q.________(Anwaltskanzlei) vom 31. August 2017 explizit darauf hingewiesen, dass die Privatklägerin von ihm in Ruhe gelassen werden wolle und er sie u.a. nicht zu belästigen und aufzusuchen habe. In Zusammenhang mit den dem Beschuldigten zustehenden Kontaktrechten wurde dieser mit gleichem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Übergabe der Kinder am Domizil der Privatklägerin, allerdings nicht im Haus oder im Garten, sondern vielmehr bei der Hauseinfriedung erfolge. Nach dem Vorfall vom 1. September 2018 wies die Privatklägerin den Beschuldigten per WhatsApp und E-Mail sodann nochmals explizit darauf hin, mit dem Betreten ihres Gartens einen Hausfriedensbruch begangen zu haben (pag. 53). Soweit tatsächlich Gründe vorlagen, welche eine Begleitung des Vaters bis zur Haustür erfordert hätten – z. B. wenn ein Kind schlief – ist daran zu erinnern, dass das Betreten des Grundstücks unter Einwilligung der Privatklägerin zulässig gewesen wäre. Mit dem Betreten des Gartens im Rahmen der Kinderübergaben an den vorgenannten Daten ist der Beschuldigte somit in den geschützten Bereich eingedrungen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
Wie das Beweisergebnis zeigt, hat sich der Beschuldigte an den genannten Daten jedoch bewusst und gewollt über den Willen der Privatklägerin, wonach er Grundstück nicht zu betreten habe, hinweggesetzt. Er handelte direktvorsätzlich.
18.3 Fazit
Der Beschuldigte ist wegen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, mehrmals begangen, zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu erklären.
19. Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB
19.1 Rechtliche Grundlagen
Nach Art. 138 Ziff. 1 Satz 2 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 StGB sind korrekt; es kann darauf verwiesen werden (pag. 1523 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19.2 Subsumtion
19.2.1 Objektiver Tatbestand
Wie sich aus dem Beweisergebnis ergibt, hat der Beschuldigte die ihm für Notfälle anvertraute Kreditkarte der Privatklägerin u.a. für die Bezahlung der Parkkosten beim Flughafen T.________(Ortschaft) und für die Miete des Mietautos auf U.________(Ortschaft in Spanien) verwendet. Der Beschuldigte machte geltend, er habe die Kreditkarte der Privatklägerin für die Neubuchungen der verpassten Rückflüge einsetzen müssen, was indes von der Privatklägerin nie als abredewidrig qualifiziert wurde. Parkkosten und Kosten für ein Mietfahrzeug sind – anders als der verpasste Rückflug – voraussehbare und planbare Ausgaben einer Ferienreise und stellen keinen Notfall dar. Der Beschuldigte hat mit den Kosten für das Flughafenparking und die Fahrzeugmiete die ihm anvertraute Kreditkarte im Umfang von insgesamt rund CHF 376.70 nicht nach den Vorgaben der Privatklägerin und damit unrechtmässig zu seinem Nutzen verwendet.
Die Vorinstanz hat sodann zu Recht die Ersatzbereitschaft des Beschuldigten verneint. Zwar hat der Beschuldigte den Deliktsbetrag nach seiner Rückkehr aus U.________(Ortschaft in Spanien) zumindest teilweise zurückbezahlt, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Tatbestand der Veruntreuung bereits mit der Vornahme der fraglichen Transaktion (bei fehlender Ersatzbereitschaft zum Tatzeitpunkt) vollendet ist, weshalb die Rückleistung der veruntreuten Gelder keinen Einfluss auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 138 hat, aber immerhin im Sinne einer nachträglichen Wiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung zu würdigen ist (vgl. Entscheid 460 21 162 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023 Bst. f.). Im Einklang mit der Vorinstanz kann von einer Ersatzfähigkeit und -willigkeit im Tatzeitpunkt nicht ausgegangen werden. Die Ersatzunfähigkeit ergibt sich aus seinen prekären finanziellen Verhältnissen, welche wohl überhaupt ursächlich dafür war, dass der Beschuldigte mangels Bonität keine eigene Kreditkarte verfügte und überhaupt erst auf eine Notfallkreditkarte der Privatklägerin angewiesen war. Es gelang denn dem Beschuldigten selbst im Nachhinein mit zusätzlicher Zeit nicht, die monatlich vereinbarten Raten zur Begleichung seiner Schulden in U.________(Ortschaft in Spanien) der Privatklägerin zu bezahlen. Zur fehlenden Ersatzwilligkeit ist Folgendes festzuhalten: Die Kreditkarte wurde dem Beschuldigten ausdrücklich nur für Notfälle überlassen. Dass er diese dennoch für Ausgaben verwendete, mit welchen bereits im Voraus zu rechnen war und welche keineswegs unerwartet angefallen waren, zeigt, dass der Beschuldigte nicht gewillt war, diese finanziellen Lasten selbst zu tragen, sondern beabsichtigte, diese Kosten einfach der Privatklägerin zu überbinden.
19.2.2 Subjektiver Tatbestand
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, zumal er wusste, dass es sich bei den Kosten für das Flughafenparking und das Mietauto nicht um Notfälle handelte, die ihn zur Verwendung der Kreditkarte befugt hätten. Trotzdem beglich er diese Kosten zu Lasten der Privatklägerin.
Da es sich um seine Ferien mit den Kindern handelte und er selbst über eine Prepaid-Kreditkarte für gewöhnliche Ausgaben verfügte, kann die abmachungswidrige Verwendung der Kreditkarte der Privatklägerin nur dahingehend ausgelegt werden, dass er sich auf Kosten der Privatklägerin bereichern wollte. Damit ist auch der direkte Vorsatz betreffend Bereicherungsabsicht gegeben.
Sowohl der objektive als auch subjektive Tatbestand sind erfüllt.
Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht auszumachen.
19.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der Veruntreuung nach Art. 138 Abs. 1 Satz 2 StGB, begangen zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären.
20. Sachentziehung nach Art. 141 StGB
20.1 Rechtliche Grundlagen
Eine Sachentziehung nach Art. 141 StGB begeht, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.
Für die rechtlichen Grundlagen von Art. 141 StGB wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1524, S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Ergänzend und teilweise wiederholend sei darauf hingewiesen, dass «Berechtigter» ausser dem Eigentümer auch sein kann, wer weniger umfassende dingliche Rechte oder blossen Besitz bzw. Mitbesitz an der Sache hat und entsprechend auch ein Eigentümer der Sache zum Täter werden kann, z.B. wenn er sie einem Mieter entzieht (BGE 99 IV 140 E. 2a).
Dem Berechtigten muss aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen. Erst dann ist die Tat vollendet. Wie schon nach altem Recht kann der Nachteil in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen (BSK StGB-Weissenberger, Art. 141 N 25). Fraglich ist, wann ein Vermögensschaden als erheblicher Nachteil i. S. v. Art. 141 zu gelten hat. Besteht der Nachteil allein in einer Vermögenseinbusse, spricht nichts dagegen, sich an den vom BGer festgesetzten Grenzbetrag von CHF 300.00 für den geringen Vermögensschaden nach Art. 172ter zu orientieren. Ein Nachteil ist mithin i. S. v. Art. 141 StGB erheblich, wenn er nicht unerheblich bzw. gering i. S. v. Art. 172ter ist (BSK StGB-Weissenberger, Art. 141 N 27).
20.2 Subsumtion
20.2.1 Kinderwagen
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kommt es vorliegend nicht darauf an, wer Eigentümer der Sache ist, zumal Art. 141 StGB auch den Berechtigten schützt, wobei als Grundlage der Berechtigung an der Sache neben dem Eigentum alle anderen dinglichen Rechte wie z.B. die Nutzniessung und der Besitz in Frage kommen. Wenn der Beschuldigte geltend macht, der Kinderwagen hätte ihnen beiden gehört, ändert dies folglich nichts am Umstand, dass er diesen der Privatklägerin entziehen kann. Mit der Vorinstanz ist vorliegend diejenige Person als berechtigt zu bezeichnen, welche die Kinder betreute und folglich auf den Kinderwagen angewiesen war. Der Beschuldigte entzog der Privatklägerin den Kinderwagen, indem er dieser anlässlich der Kinderübergabe vom 19. August 2018 in Abweichung von der bisherigen Handhabung den Kinderwagen nicht überreichte. Auch im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 17. September 2018 tauchte der Kinderwagen nicht auf.
Der Beschuldigte konnte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar erklären, warum er der Privatklägerin den Kinderwagen nicht zurückgab. Da er selbst für den Kinderwagen offenkundig keine Verwendung hatte, während die Privatklägerin um die Kinderbetreuung besorgt war, muss davon ausgegangen werden, dass es ihm darum ging, sie zu schikanieren und ihr einen Nachteil zu verschaffen. Der Beschuldigte wusste, dass er der Privatklägerin damit zusätzliche Umtriebe und Kosten verursachte, zumal diese einen Ersatz beschaffen musste. Der Beschuldigte entzog der Privatklägerin ohne jegliche Erklärung den für die Kinderbetreuung erforderlichen Kinderwagen sodann auf Dauer, weshalb entgegen der Verteidigung nicht mehr von einem geringfügigen, sondern einem erheblichen Nachteil auszugehen ist.
Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 141 StGB sind erfüllt; es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe auszumachen.
20.2.2 Winterpneus des Z.________(Fahrzeug)
Der Beschuldigte verweigerte im August 2018 die Herausgabe der Winterreifen auf Aufforderung der Privatklägerin, nachdem diese einen Käufer für den Z.________(Fahrzeug) fand, welcher auch an den Winterreifen interessiert gewesen wäre. Wie bereits dargelegt, müssen die Ausführungen des Beschuldigten, weshalb er dies nicht tat (er erklärte, gemeint zu haben, er habe die Reifen entsorgt bzw. diese nicht gefunden), als reine Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Damit entzog der Beschuldigte der Privatklägerin auch die Winterreifen des Z.________(Fahrzeug). Fraglich ist indes, inwieweit der Privatklägerin hieraus ein erheblicher Nachteil i.S.v. Art. 141 StGB erwuchs. Die Privatklägerin hatte selbst offenkundig keine Verwendung für die Winterreifen mehr. Sofern sie vorbringt, sie habe die Winterreifen in der Folge nicht mitsamt dem Z.________(Fahrzeug), welchen sie ohnehin nur mit Verlust an einen Privaten habe verkaufen können, veräussern können, bleibt festzuhalten, dass sich eine Vermögenseinbusse der Privatklägerin nicht rechtsgenüglich belegen lässt, zumal keinerlei Aktenstücke zum Verkauf des Z.________(Fahrzeug) vorliegen. Andere Nachteile sind nicht auszumachen und auch nicht dargetan. Der objektive Tatbestand ist nach dem Gesagten nicht erfüllt.
20.3 Fazit
Der Beschuldigte ist der Sachentziehung nach Art. 141 StGB, begangen im August 2018 in J.________ (Ortschaft) durch den Entzug des Kinderwagens der Privatklägern schuldig zu erklären.
Hingegen ist er vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen von ca. August 2018 bis 22. September 2018 in J.________ (Ortschaft) durch die Verweigerung der Herausgabe der Winterpneus des Z.________(Fahrzeug) bis 22. September 2022 freizusprechen.
V. Strafzumessung
21. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart
Die Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung, der Strafart, den Strafrahmen und zur Anwendung des Asperationsprinzips sind zutreffend; darauf wird verwiesen (pag. 1528 f., S. 41 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
Vorliegend sind Strafen auszufällen für die Schuldsprüche wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Veruntreuung (Art. 138 StGB), und Sachentziehung (Art. 141 StGB). Ebenso ist die Strafzumessung für die rechtskräftigen Schuldsprüche der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) neu vorzunehmen. Dabei handelt es sich bei der Veruntreuung um das Delikt mit der abstrakt höchsten Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe). Die übrigen Straftatbestände sind mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 3 Jahren bedroht. Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage der Strafart, es bleibt bei Geldstrafen.
22. Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (Veruntreuung)
Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbestands orientiert. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbetrag von Bedeutung. Dieser ist vorliegend mit CHF 356.70 sehr tief und liegt weit unterhalb des in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) genannten Referenzfalls (ein Kassier eines Fussballvereins bedient sich in der Clubkasse mit CHF 20'000.00 zur Bezahlung seiner persönlichen Schulden, wobei hierfür eine Strafe von 120 Strafeinheiten vorgesehen ist [VBRS-Richtlinien S. 50]). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist kein besonderes Vorgehen in Form einer Planung oder in Form von Raffinesse auszumachen. Der Beschuldigte hat die ihm für im Notfall anvertraute Kreditkarte der Privatklägerin unberechtigterweise für die Bezahlung des Mietwagens und die Parkgebühr des Flughafenparkplatzes verwendet. Auch die Kammer gelangt jedoch zur Auffassung, dass der Beschuldigte eine gewisse Dreistigkeit an den Tag legte. Es ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er im Nachhinein über die Hälfte der unrechtmässig verwendeten Betrags an die Privatklägerin zurückbezahlte.
Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist.
Insgesamt ist – in Relation zum weiten Strafrahmen bis fünf Jahre Freiheitsstrafe – von einem sehr leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Unter diesen Umständen erscheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen.
23. Asperation für die weiteren Delikte
23.1 Nötigung
Betreffend das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts der Handlungsfreiheit ist anzumerken, dass der Beschuldigte die Privatklägerin durch seine Präsenz und seine Forderung auf Herausgabe der Reisepässe der Kinder vor ihrem Domizil während rund 30 Minuten am Verlassen ihres Hauses und Antritt ihrer Arbeitsstelle hinderte. Zu berücksichtigen ist, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits zu diesem Zeitpunkt hochkonflikthaft war und der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin von ihm in Ruhe gelassen werden wollte. Hinsichtlich die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er dabei – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch die Kinder instrumentalisierte, indem er den damals ca. vierjährigen Sohn G.________ zur Privatklägerin schickte, um die Reisepässe abzuholen. Er zeigte sodann eine gewisse Hartnäckigkeit und liess erst von seinem nötigenden Verhalten ab, als die Privatklägerin die Polizei verständigte und er daraufhin durch die Polizei zum Weggehen aufgefordert wurde.
Der Beschuldigte handelte auch bei dieser Tat aus egoistischen Beweggründen. Es ging ihm darum, die Herausgabe der Reisepässe der Kinder zu erzwingen, wobei er die Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Privatklägerin in Kauf nahm. Rechtskonformes Verhalten wäre ohne Weiteres möglich gewesen.
Das Verschulden wiegt – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen – jedoch sehr leicht. Die Kammer veranschlagt für den Schuldspruch wegen Nötigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen, welche im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tagessätze, zu asperieren ist.
23.2 Hausfriedensbruch, mehrfach begangen
Die VBRS-Richtlinien sehen für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots unter Privatpersonen 20 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 53). Vorliegend hat der Beschuldigte wiederholt das Grundstück der Privatklägerin betreten, obwohl ihm aufgrund mehrmaliger Aufforderungen der Privatklägerin sowie des Schreibens ihres damaligen Anwalts bewusst war, dass ihm dies untersagt war. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, geschah dies jeweils unter fadenscheinigen Begründungen.
Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Beweggründen und setzte sich bewusst und gewollt über die ihm kommunizierten Grenzen der Privatklägerin hinweg. Er hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus.
Auch bei diesem Tatvorwurf ist das Verschulden jedoch insgesamt als sehr leicht im untersten Bereich einzuordnen. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von je 10 Tagessätzen pro Hausfriedensbruch, d.h. insgesamt 30 Tagessätze, als angemessen, wovon 20 Tagessätze zu asperieren sind.
23.3 Sachentziehung
Der Beschuldigte entzog der Privatklägerin den Kinderwagen für die beiden Kinder und gab diesen nie mehr zurück. Was damit geschah, blieb bis zuletzt ungeklärt. Die Privatklägerin musste sich in der Folge einen Ersatz beschaffen, womit ihr in faktischer wie finanzieller Hinsicht Mehraufwände entstanden sind. Von einer besonderen Raffinesse oder Planung kann nicht gesprochen werden, jedoch ging es dem Beschuldigten darum, die Privatklägerin zu schikanieren.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelte der Beschuldigte vorsätzlich und aus egoistischen, nicht nachvollziehbaren Gründen, was wiederum neutral zu berücksichtigen ist. Auch bei dieser Tat wiegt das Verschulden im Verhältnis zum Strafrahmen sehr leicht.
Insgesamt erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen, wovon 15 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind.
23.4 Sachbeschädigung
Betreffend die Strafzumessung für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Sachbeschädigung kann vollumfänglich auf die nachfolgenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer anschliesst (pag. 1531, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Der Beschuldigte schlug den Rückspiegel der Geschädigten mit der Faust und zerstörte diesen absichtlich, nachdem diese ihn angeblich zu nahe mit ihrem Fahrzeug überholt hatte. Selbst wenn von der Darstellung des Beschuldigten ausgegangen wird, stellt ein enges Überholmanöver seitens der Geschädigten keine Rechtfertigung für das Verhalten des Beschuldigten dar, zumal der Schlag nicht während des Überholmanövers, sondern später stattfand. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde ein Schaden von ca. CHF 250.00 verursacht. Dies entspricht in etwa dem Sachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien, welche für das Zerkratzen des Lacks eines fremden Personenwagens mit einem Schaden von knapp über CHF 300.00 15 Strafeinheiten als angemessen erachten.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint hierfür eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als angemessen, wovon 10 Tagessätze zu asperieren sind.
23.5 Nichtabgabe der Kontrollschilder
Was die Strafzumessung für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen Nichtabgabe von Ausweisung oder Kontrollschildern anbelangt, kann im Einklang mit der Vorinstanz auf den Referenzwert gemäss VBRS-Richtlinien abgestellt werden, wonach bei einem erstmaligen Verstoss gegen Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG 6 Strafeinheiten vorgesehen sind. Hiervon sind 4 Tagessätze zu asperieren.
24. Fazit Tatkomponentenstrafe
Zusammengefasst ergibt sich nach den voranstehenden Ausführungen vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine Geldstrafe von insgesamt 84 Tagessätzen.
25. Täterkomponenten
25.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1531 f., S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 2166):
Aus den Akten ergeben sich keine einschlägigen Vorstrafen. Die Vorstrafe vom 05.03.2018 wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (vgl. pag. 500) ist vorliegend nicht einschlägig, jedoch trotzdem leicht zu Ungunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Faktoren, die entsprechend zu berücksichtigen wären.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheinen nicht besonders rosig. Gemäss eigener Aussagen befindet sich der Beschuldigte zum Urteilszeitpunkt noch in der Ausbildung und arbeitet nebenbei in einem 45%-Pensum an einer Schule, das monatliche Einkommen beträgt gemäss eigenen Angaben weniger als CHF 3'000.00, womit er unter dem Existenzminimum lebe. Die Alimente für seine Kinder bezahlt der Beschuldigte nicht, trotz entsprechender Pflicht. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind somit insgesamt leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
Vor oberer Instanz gab der Beschuldigte nunmehr zu Protokoll, das Studium Heilpädagogik an der AN.________ (Hochschule) bis heute nicht abgeschlossen zu haben, da ihm dies verunmöglicht worden sei. Eine Verhandlung in Zusammenhang mit Unterhaltsbeiträgen, anlässlich welcher von der Gegenseite moniert worden sei, dies dürfe nicht zu seinem Lebensplan gehören, habe dazu beigetragen (pag. 1907 Z. 45 ff.). Weiter präzisierte er, in einem 40 %-Pensum zu arbeiten und am Existenzminimum zu leben (pag. 1907 Z. 60 und 63). Sein monatliches Einkommen bezifferte er auf CHF 3'000.00 bis CHF 3'200.00 (pag. 1907 Z. 69). Die restlichen 60 % würden kaum ausreichen, um seine Arbeitsfähigkeit für die anderen 40 % zu erhalten (pag. 1907 Z. 82 f.). Der Beschuldigte erklärte weiter, die ganze Zeit auf der Suche nach Anstellungen zu sein. Die Stellen, die er habe, seien immer befristet, da der Kanton Bern keine unausgebildeten Heilpädagogen unbefristet anstellen dürfe (pag. 1908 Z. 95 ff.).
Auf Vorhalt des Auszugs aus dem Betreibungsregister, Betreibungsamt S.________, Dienststelle J.________ (Ortschaft) vom 1. September 2025 (pag. 1882 ff.; 77 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 140'153.45) erklärte der Beschuldigte, dass schon relativ früh, als er mit 17 Jahren in die Selbständigkeit entlassen worden sei, gewisse Sachen möglicherweise nicht optimal gelaufen seien (pag. 1908 Z. 111 ff.).
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Was seine Vorstrafen betrifft, ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 1. September 2025 (pag. 1881 f.) eine Vorstrafe zu entnehmen. So wurde er mit Strafbefehl BJS 17 16102 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner S.________ vom 5. März 2018 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Insbesondere mit Blick auf diese Vorstrafe ist das Vorleben des Beschuldigten leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
25.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe die ihm zur Last gelegten Vorwürfe teilweise objektiv eingeräumt, aber subjektiv nicht eingestanden. Die gemachten Zugeständnisse würden nicht seiner Überzeugung und seinem freien Willen entspringen, es sei ihm vielmehr aufgrund der erdrückenden Beweislage praktisch nichts Anderes übrig geblieben. Dementsprechend liege kein eigentliches Geständnis vor. Der Beschuldigte zeige damit konsequenterweise keine aufrichtige Reue oder Einsicht. Weiter legte sie dar, dass das Verhalten des Beschuldigten seit der Überweisung und an der Hauptverhandlung nicht gerade als vorbildlich beschrieben werden könne. So habe er die an ihn gerichteten Vorladungen nicht abgeholt und durch seine Unerreichbarkeit – selbst gegenüber seiner amtlichen Verteidigerin – geglänzt. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte eine gewisse Respektlosigkeit gegenüber den staatlichen Strafbehörden manifestiert (pag. 1532, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Vor oberer Instanz verweigerte der Beschuldigte die Aussagen zur Sache, was nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Handkehrum kann ihm auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Reue oder Einsicht konnten ebenfalls keine festgestellt werden. Immerhin gab der Beschuldigte im Rahmen seines letzten Wortes zu Protokoll, dass den beiden Kindern zu wünschen sei, dass es nun eine Beruhigung gebe (pag. 1911). Überhaupt zeigte der Beschuldigte vor oberer Instanz ein ruhiges und korrektes Verhalten, was indes auch erwartet werden darf und nicht strafreduzierend ins Gewicht fällt.
Der Eindruck, welcher der Beschuldigte vor oberer Instanz vermittelte, wird jedoch durch seine Delinquenz während hängigem Verfahren getrübt. So wurde er mit Strafbefehl BJS 23 26722 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 3. Juli 2024 der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 70.00 (bei einer Probezeit von 3 Jahren) und einer Busse von CHF 1'050.00 verurteilt (pag. 1876).
Weiter wurde er mit Strafbefehl BJS 25 5536 vom 13. Mai 2025 wegen Sachbeschädigung, begangen am 21. Februar 2025 in AP.________ (Ortschaft), schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00, ausmachend CHF 1'000.00, verurteilt. Auf den Widerruf der mit obgenanntem Strafbefehl BJS 23 26722 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe wurde verzichtet. Dem Beschuldigten wurde folgender Sachverhalt zur Last gelegt (amtliche Akten BJS 25 5536, pag. 53):
Anlässlich der Kindsübergabe schlug der Beschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand auf die Frontscheibe des Personenwagens der Privatklägerin [Anm. der Kammer: Sozialarbeiterin AO.________], wodurch er die Scheibe massiv beschädigte und einen Schaden in der Höhe von CHF 757.20 verursachte.
Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. Mai 2025 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhob (amtliche Akten BJS 25 5536, pag. 66) und die Regionale Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (amtliche Akten BJS 25 5536, pag. 70), wurden die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen. In der Folge blieb der Beschuldigte der Hauptverhandlung vom 12. August 2025 unentschuldigt fern und liess sich auch nicht vertreten. Infolgedessen galt seine Einsprache als zurückgezogen, weshalb das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde (amtliche Akten BJS 25 5536, pag. 114 und 115 f.).
Diese während laufendem Strafverfahren begangenen Taten, welche wiederum einen Konnex zum gesamten Familienkonflikt aufweisen, zeugen von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit des Beschuldigten, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Eine exakte Quantifizierung der Straferhöhung kann insoweit unterbleiben, als eine Erhöhung der Strafe um mehr als 6 Strafeinheiten aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausgeschlossen ist. Mit dieser im Ergebnis geringfügigen Erhöhung gilt sogleich die lange Verfahrensdauer sowohl während der Strafuntersuchung als auch während dem erst- und oberinstanzlichen Verfahren – welche mitunter auf das Verhalten der Parteien zurückzuführen ist – als abgegolten.
25.3 Strafempfindlichkeit
Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist durchschnittlich und wirkt sich neutral auf die Strafe aus.
26. Konkretes Strafmass
Insgesamt sind die Täterkomponenten straferhöhend zu berücksichtigen, wobei es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei einer Erhöhung von 6 Tagessätzen auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verbleibt.
27. Tagessatzhöhe
Die Vorinstanz erwog, dass ein Tagessatz von CHF 30.00 als angemessen erscheine, da das Minimum von CHF 10.00 nur bei Personen zur Anwendung komme, die überhaupt kein Einkommen generieren könnten. Wie die obigen Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten gezeigt haben, kann nicht von einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Verhandlung ausgegangen werden. Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB).
28. Vollzugsform
Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.
29. Verbindungsbusse
29.1 Theoretische Grundlagen
Es kann auf die nachfolgenden, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 1534, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StPO). Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung erhöht die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart und dient präventiven Zwecken. Die Verbindungsbusse ist eine bloss akzessorische Strafe, der im Vergleich zur bedingten Hauptstrafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Auch soll die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2; BGE 134 IV 1 E. 4.5). Die Verbindungsbusse darf höchstens einen Fünftel beziehungsweise 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2 mit weiteren Hinweisen).
29.2 In concreto
Die Kammer erachtet im Einklang mit der Vorinstanz die Kombination der bedingten Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse aus spezialpräventiven Zwecken vorliegend als angezeigt. Unter Berücksichtigung der Obergrenze von 1/5 und mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sind somit 75 Strafeinheiten als bedingte Geldstrafe und 15 Strafeinheiten zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, als Verbindungsbusse auszusprechen.
VI. Kosten und Entschädigung
30. Verfahrenskosten
30.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (BSK StPO-Domeisen, N 6 zu Art. 426 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die vorinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen, wobei anzumerken ist, dass der oberinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Sachentziehung betreffend die Winterpneus des Z.________(Fahrzeug) angesichts der geringen Bedeutung des entsprechenden Delikts im Gesamtkontext keine Kostenausscheidung rechtfertigt.
Der Beschuldigte hat folglich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'724.00 zu tragen.
30.2 Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3'000.00 festgesetzt. Infolge seines Unterliegens werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 3'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.
31. Entschädigung
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]).
Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO).
31.1 Rechtsanwältin F.________
31.1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin F.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'600.85.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'600.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'560.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
31.1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Wie bereits dargelegt, wurde Rechtsanwältin F.________ während des Berufungsverfahrens mit Verfügung vom 3. April 2025 (pag. 1800 ff.) aus dem amtlichen Mandat entlassen (E. 3 hiervor), wobei das Honorar für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2025 auf 340.95 bestimmt wurde (pag. 1845). Anders als im genannten Beschluss dargelegt, wurde im Endurteil nicht über eine allfällige Rückzahlungspflicht entschieden. Dabei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, welches von Amtes wegen zu berichtigen ist (vgl. Urteilsberichtigung vom 17. März 2026).
Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin F.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (Leistungen für den Zeitraum vom 11. November 2024 bis 27. April 2025) wurde mit Beschluss vom 10. Juni 2025 auf CHF 340.95 bestimmt (pag. 1845).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberistanzliche Verfahren (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 340.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
31.2 Rechtsanwalt B.________
Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 10. September 2025 (pag. 1929 ff.) für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 12'399.99 (31.33 Stunden à CHF 300.00), Auslagen (eGov, Kopien, Porto und Fahrspesen) von insgesamt CHF 113.70 und eine Stunde Reisezeit, ausmachend CHF 75.00 geltend, womit eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 13'687.95 (inkl. MWSt) resultiert.
Der in der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ veranschlagte Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von fünf Stunden wird entsprechend deren tatsächlichen Dauer um zwei Stunden gekürzt. Sodann erweist sich das geltend gemachte Honorar für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung als leicht überhöht, zumal für den Zeitraum vom 8. bis 10. September 2025 Aufwendungen für «Vorbereitung HV (Aktenstudium + Studium der Rechtslage)» von 7 Stunden, «Vorbereitung HV (Abfassen Plädoyer)» von 8 Stunden und «Abfassen/Fertigstellen Plädoyer» von weiteren 4 Stunden 40 Minuten geltend gemacht wurden. Vor dem Hintergrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint eine Verhandlungs- und Plädoyervorbereitung von rund 15 Stunden angemessen. Es erfolgt eine Kürzung von 4 Stunden und 20 Minuten, womit ein Honorar von 35 Stunden à CHF 200.00 (amtlicher Ansatz; vgl. E. 31 hiervor), total ausmachend CHF 7'000.00, resultiert. Weiter zu korrigieren sind die veranschlagten Ansätze für die Kopien (CHF 0.40 statt CHF 1.50) und Fahrspesen (CHF 0.70 statt CHF 1.50 [vgl. Ziff. 3.4 lit. a und b des Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025]). Unter Berücksichtigung dieser Anpassungen beläuft sich die amtliche Entschädigung auf CHF 7'771.00 (inkl. 8.1 % MWSt).
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'771.00.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'771.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
31.3 Rechtsanwalt D.________
31.3.1 Erstinstanzliches Verfahren
In Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die Vorinstanz der Privatklägerin für deren geltend gemachten notwendigen Aufwendungen eine Entschädigung von CHF 2'705.95 inkl. Auslagen und MWSt zugesprochen (vgl. pag. 851), was – wie die zugesprochene Entschädigung von CHF 4'494.00 inkl. Auslagen und MWSt (Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im erstinstanzlichen Verfahren) – zu bestätigen ist.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'494.00
Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ in der Höhe von CHF 4'294.00 zu verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
Der Beschuldigte wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar in der Höhe von CHF 1'050.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
31.3.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Privatklägerin obsiegt auch im oberinstanzlichen Verfahren, weshalb sie gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre damit zusammenhängenden notwendigen Aufwendungen hat (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).
Rechtsanwalt D.________ machte für die amtliche Vertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 11. September 2025 (pag. 1933) einen Aufwand von 17.5 Stunden und Auslagen von CHF 85.00 geltend. Dabei ist der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von vier Stunden entsprechend deren tatsächlichen Dauer um eine Stunde zu kürzen. Im Übrigen gibt die Honorarnote zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'659.20.
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'659.20 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
Das Strafverfahren gegen A.________
wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 12. Juli 2019 bis 31. März 2020 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse) und O.________(Adresse), sowie anderswo in J.________ (Ortschaft) (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs),
wegen übler Nachrede, begangen am 29. September 2018 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) oder anderswo in der Schweiz, zum Nachteil des Privatklägers E.________ (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und
wegen Beschimpfung, mehrfach begangen vom 18. Juni 2018 bis 31. September 2019 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) und N.________(Adresse) oder anderswo in der Schweiz, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ und des Privatklägers E.________ (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs)
wegen Verjährung (Art. 109 StGB bzw. Art. 178 Abs. 1 StGB) eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.
A.________ schuldig erklärt wurde
der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen am 18. Dezember 2018, J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse), als Halter des Kontrollschildes L.________ (Nummernschild) (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs);
der Sachbeschädigung, begangen am 26. April 2020, J.________ (Ortschaft), V.________(Adresse), z.N. der Privatklägerin W.________ (Sachschaden ca. 250.00, Ziff. II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
A.________ verurteilt wurde, dem Privatkläger E.________ eine Entschädigung von CHF 1'684.75 inkl. MwSt für seine Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.
A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 378.55 Schadenersatz an die Privatklägerin W.________, wobei für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden.
Betreffend Widerrufsverfahren verfügt wurde:
Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt (Art. 46 Abs. 5 StGB);
die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen;
auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet.
II.
A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Sachentziehung, angeblich begangen in der Zeit von ca. August 2018 bis 22. September 2018 in J.________ (Ortschaft), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (betreffend Entziehung der Autoreifen, Ziff. 5 Strafbefehl)
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Nötigung, begangen am 31. Oktober 2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 1 Strafbefehl),
des Hausfriedensbruches, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. September 2018 bis 28. September 2018 in J.________ (Ortschaft), N.________(Adresse), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Ziff. 2 Strafbefehl),
der Veruntreuung, begangen in der Zeit vom 16. April 2018 bis 24. April 2018 in T.________(Ortschaft) (Flughafenparking) sowie U.________(Ortschaft in Spanien)/Spanien (Autovermietung), zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (Deliktsbetrag CHF 356.70, Ziff. 3 Strafbefehl),
der Sachentziehung, begangen in der Zeit von ca. August 2018 bis 22. September 2018 in J.________ (Ortschaft), M.________(Adresse) und N.________(Adresse) 1, zum Nachteil der Privatklägerin C.________ (durch Entziehung des Kinderwagens, Ziff. 5 Strafbefehl)
und er wird gestützt hierauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.1.–I.1.3 hiervor in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 138 Ziff. 1 Abs. 2, 141, 144 Abs. 1, 181, 186 StGB
Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG
Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO
verurteilt:
1. Zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'250.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.
2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.
3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'724.00.
4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00.
5. Zur Bezahlung einer erstinstanzlichen Entschädigung von CHF 2'705.95 inkl. MWSt an die Strafklägerin C.________.
IV.
1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'600.85
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF CHF 12'600.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'560.10, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).
1.1 Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin F.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren (Leistungen für den Zeitraum vom 11. November 2024 bis 27. April 2025) wurde mit Beschluss vom 10. Juni 2025 auf CHF 340.95 bestimmt (pag. 1845).
Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberistanzliche Verfahren (bereits ausgerichtete) amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 340.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'771.00.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'771.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafklägerin, Rechtsanwalt D.________, wurde/wird im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'494.00
Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ in der Höhe von CHF 4'294.00 zu verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).
A.________ wird verpflichtet, C.________ zuhanden von Rechtsanwalt D.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar in der Höhe von CHF 1'050.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Strafklägerin, Rechtsanwalt D.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'659.20.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'659.20 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Strafklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- Rechtsanwältin F.________ (auszugsweise)
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister KOST (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteildispositiv; innert 10 Tagen)
Bern, 11. September 2025
(Ausfertigung: 17. März 2026)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Hubschmid Volz
Der Gerichtsschreiber:
Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
SK 24 395
Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP
Art. 178 StGBart. 178 CPart. 178 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
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Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
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Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
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Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP
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Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
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BGE 99 IV 140ATF 99 IV 140DTF 99 IV 140
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Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
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Art. 141 StGBart. 141 CPart. 141 CP
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6B_337/2022
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
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Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
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6B_1040/2016
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
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