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Entscheid

SK 2024 399

Nichtanhandnahme

23. Juni 2025Deutsch48 min

Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vor­instanz) vom 15. August 2024 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt C.________ freigesprochen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte von CHF 6'500.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 399

Bern, 23. Juni 2025

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin Hafner

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigte

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin

Gegenstand Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt C.________

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15. August 2024 (PEN 23 839)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vor­instanz) vom 15. August 2024 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt C.________ freigesprochen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschuldigte von CHF 6'500.00 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 22. August 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 154). Die schriftliche Berufungsbegründung wurde den Parteien am 12. September 2024 eröffnet (pag. 173). Am 20. September 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 180 f.). Die Beschuldigte beantragte innert Frist weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie Anschlussberufung (pag. 185).

3. Anwaltliche Vertretung

Am 24. Oktober 2024 gab Rechtsanwältin B.________ bekannt, sie sei von der Beschuldigten mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden (pag. 192).

4. Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet, unter Ansetzung einer Frist an die Generalstaatsanwaltschaft zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 185). Im Rahmen ihrer Mandatsanzeige vom 24. Oktober 2024 behielt sich Rechtsanwältin B.________ vor, sich nach erfolgter Akteneinsicht sowie nach Eingang der Berufungsbegründung zur Mündlich- oder Schriftlichkeit des Verfahrens zu äussern (pag. 192).

Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 18. November 2024 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 206 ff.). Am 19. November 2024 wurde der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme innert Frist gegeben (pag. 210).

Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 äusserte sich die Beschuldigte zur Frage der Mündlich- oder Schriftlichkeit des Berufungsverfahrens und beantragte die Durchführung eines mündlichen Berufungsverfahrens (pag. 215 ff.).

Der Antrag auf Durchführung eines mündlichen Verfahrens wurde mit Beschluss vom 15. Januar 2025 abgewiesen mit dem Hinweis, dass das schriftliche Verfahren seinen Fortgang nehme und die «Stellungnahme schriftliches Verfahren» vom 23. Dezember 2024 als Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft entgegengenommen werde. Weiter wurden die Parteien unter Bekanntgabe des Spruchkörpers darüber informiert, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde und allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien (pag. 224 f.).

Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 reichte die Beschuldigte weitere Ausführungen und Anträge zu den Akten (pag. 229 ff.). Ein weiteres Schreiben vom 24. Februar 2025 wurde nicht zu den Akten erkannt, da es vollumfänglich der Eingabe vom 18. Februar 2025 entsprach (pag. 254 f.).

5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 31. Oktober 2024, sowie ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten, datierend vom 30. Oktober 2024, eingeholt (pag. 200 ff.).

6. Akteneinsichtsgesuch

Am 14. Oktober 2024 richtete sich das Polizeiinspektorat der Stadt C.________, Bussenwesen, mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Verfahrensleitung und verlangte Einsicht in das schriftliche Urteil der Vorinstanz sowie den Berufungsantrag der Staatsanwaltschaft (pag. 187.1). Das Gesuch wurde am 22. Oktober 2024 beantwortet, indem dem Polizeiinspektorat die Zustellung des rechtskräftigen oberinstanzlichen Urteils in Aussicht gestellt wurde (pag. 190; siehe Ziff. VI unten).

7. Anträge der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich was folgt (pag. 207; Hervorhebungen im Original):

1. A.________ sei der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt C.________ durch Organisation einer Kundgebung ohne entsprechende Bewilligung, begangen am 24. März 2022 in C.________, schuldig zu erklären.

2. A.________ sei in Anwendung von Art. 47, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs.1 und 3 StPO, Art. 2/1, 4/a und 8/1/a/1 KgR zu verurteilen:

2.1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 3 Tage);

2.2. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.

Die Beschuldigte stellt demgegenüber folgende Anträge (pag. 230):

1. A.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen;

2. Alles unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer Entschädigung für Anwaltskosten im Verfahren in der Höhe der bisher eingereichten Honorarnoten sowie der hiermit eingereichten Honorarnote von RA B.________.

8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Dieses ist somit gesamthaft neu zu beurteilen.

Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich eine Übertretung. Die Überprüfung des Urteils erfolgt daher mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N 6 zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N 9 zu Art. 97).

Die Kammer ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

Erwägungen

II. Formelles

9.

Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen sind. Das Gericht kann das schriftliche Verfahren unter anderem dann anordnen, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO; BGE 147 IV 127 Regeste). Art. 406 StPO entbindet das Berufungsgericht nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung mit Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) vereinbar ist. Die angeschuldigte Person hat im Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Berufungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache innert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen (BGE 147 IV 127 E. 2.3. mit Hinweisen). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2, BGE 119 Ia 316 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.3.2).

Wie im Beschluss vom 15. Januar 2025 bereits ausgeführt, bezieht sich die Berufung vorliegend einzig auf einen Freispruch vom Vorwurf einer Übertretung. Ein allfälliger Schuldspruch in oberer Instanz kann ebenfalls nur wegen einer Übertretung ergehen. Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO sind somit erfüllt. Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ist auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar: Der Sachverhalt ist weitgehend unbestritten (siehe Ziff. III.11 unten) und lässt sich im Übrigen anhand der Akten beurteilen. Gestützt auf Art. 398 Abs. 4 StPO dürfen keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden und die Kammer darf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt lediglich mit eingeschränkter Kognition überprüfen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz eine öffentliche Verhandlung durchgeführt hat, an der die Beschuldigte Gelegenheit hatte, sich persönlich vor Gericht zu äussern. Für die sachgerechte und angemessene Beurteilung der oberinstanzlich relevanten Fragen ist es nicht erforderlich, dass sich die Kammer einen persönlichen Eindruck der Beschuldigten macht. Sie hatte im Rahmen des Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit, ihre Sichtweise in das Verfahren einzubringen. Dies gilt umso mehr, da für die Beschuldigte eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 beantragt wird und es sich damit um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4. mit Hinweisen). Schliesslich ist es auch unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und des Beschleunigungsgebots angezeigt, über die vorliegende Angelegenheit im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

10.

Anklagesachverhalt

Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 18. August 2022 Folgendes vorgeworfen (pag. 13):

Die Beschuldigte, als verantwortliche Organisatorin und Mitarbeiterin von L.________ (Organisation), begab sich [am 24. März 2022 von 13:50 bis 15:00 Uhr über den D.________ (Wegbezeichnung) in C.________] mit rund fünf weiteren Personen, welche ebenfalls zu dieser Organisation gehörten, zumindest aber mit dieser sympathisierten, koordiniert zur [Rückseite der] E.________ (Land) Botschaft, in der Absicht, ein Schreiben dem E.________ (Land) Botschafter zu überreichen und ihren Unmut über den F.________ (Land)-Krieg kundzutun. Die Beschuldigte sowie die weiteren Personen waren dabei mit PEACE-Fahnen und L.________ (Organisation) T-Shirts und Banner unterwegs und erstellten bei der Botschaft Fotos. Die Beschuldigte unterliess es dabei gewollt, die erforderliche Bewilligung für diese Kundgebung einzuholen, obwohl sie um die Bewilligungspflicht wusste.

Die Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde oberinstanzlich nicht wiederholt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, die zutreffend zum Schluss kam, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl dem Anklagegrundsatz von Art. 9 StPO genügt (pag. 162 f., S. 3 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

11.

Unbestrittener Sachverhalt

Es ist unbestritten, dass sich die Beschuldigte am 24. März 2022 in ihrer Funktion als Mitarbeiterin von L.________ (Organisation) und in Begleitung von fünf Mitarbeitenden ohne Kundgebungsbewilligung via D.________ (Wegbezeichnung) zur Rückseite der E.________ (Land) Botschaft in C.________ begab mit dem Ziel, dem E.________ (Land) Botschafter eine Petition gegen den Krieg in der F.________ (Land) zu übergeben. Unbestritten ist weiter, dass die Beschuldigte ein Gilet von L.________ (Organisation) trug und die Gruppe eine Peace-Fahne sowie ein Plakat im A4-Format mit der Aufschrift «Protect Civilians in F.________ (Land)» dabei hatte (pag. 62 Z. 57 ff., pag. 138 Z. 20 ff., pag. 139 Z. 26 ff. und pag. 140 Z. 16 ff.; vgl. Zeugin G.________: pag. 134 Z. 29; Foto: pag. 119). Auf dem Weg zwischen Bushaltestelle und Botschaft sowie vor der Botschaft wurden Fotos erstellt (pag. 62 Z. 82 ff., pag. 65 Z. 170 f. und pag. 139 Z. 12 ff.).

Dispositiv

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Beschuldigte sei die «verantwortliche Organisatorin» gewesen, ist weiter unbestritten, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Übergabe dieser Petition zuständig war, die Übergabe vorbereitete, entschied, wann, wo und in welchem Rahmen sie stattfinden würde und der E.________ (Land) Botschaft die geplante Übergabe drei Tage im Voraus per E-Mail ankündigte (vgl. E-Mail auf pag. 41). Die fünf weiteren Personen waren aufgrund der bürointernen Anfrage der Beschuldigten, sie bei der Petitionsübergabe zu begleiten, anwesend (pag. 61 Z. 32 ff. und pag. 138 Z. 20 ff.). Gemäss eigenen Angaben hat sich die Beschuldigte zudem vorgängig bei der Polizei resp. beim Veranstaltungsmanagement des Polizeiinspektorats der Stadt C.________ betreffend Bewilligung erkundigt (pag. 43, pag. 61 Z. 43 ff., pag. 63 Z. 112 f., pag. 64 Z. 141, pag. 138 Z. 3 ff. und pag. 140 Z. 6 f.). Diese Aussage wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen und gilt somit ebenfalls als unbestritten (pag. 208). Die Beschreibung im Strafbefehl, wonach die Beschuldigte das «koordinierte Begeben zur Botschaft mit rund fünf weiteren Personen» organisiert hat resp. dafür verantwortlich war, wird demnach auf Ebene Sachverhalt von keiner Partei bestritten (pag. 208 und pag. 231 f.). Ob die Beschuldigte mit diesem Verhalten «Organisierende einer bewilligungspflichtigen Kundgebung» im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Reglements über Kundgebungen auf öffentlichem Grund (Kundgebungsreglement der Stadt C.________, KgR; SSSB Nr. 143.1) war, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.

12. Beweiswürdigung der Vorinstanz

Mit Blick auf die zahlreichen unbestrittenen Sachverhaltselemente fokussierte sich die Vorinstanz auf folgende, bestrittene Beweisfragen:

a) ob die Beschuldigte und die Teilnehmenden mit mehreren Fahnen und T-Shirts unterwegs gewesen waren;

b) ob die Beschuldigte mit der Petitionsübergabe ihren Unmut über den F.________ (Land)-Krieg kundtun wollte; sowie

c) ob die Beschuldigte die Einholung der erforderlichen Bewilligung bewusst unterlassen hat.

Die Vorinstanz erachtete den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt als erstellt mit Ausnahme des Vorwurfs, die Gruppe sei mit mehreren Peace-Fahnen und L.________ (Organisation) T-Shirts und Banner unterwegs gewesen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Gruppe lediglich eine Peace-Fahne dabei und lediglich die Beschuldigte trug ein gelbes Gilet mit dem Aufdruck «L.________ (Organisation)». Weitere Fahnen und Gilets resp. T-Shirts seien beweismässig nicht erstellt. Hingegen ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte mit der Petitionsübergabe ihren Unmut über den F.________ (Land)-Krieg kundtun wollte und die Einholung der erforderlichen Bewilligung bewusst unterliess (pag. 164 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13. Vorbringen der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft stellt in ihrer Berufungsbegründung auf die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ab. Im Zusammenhang mit dem rechtlichen Begriff der «Kundgebung» führte die Generalstaatsanwaltschaft allerdings zusätzlich aus, die Gruppe habe mindestens eine Peace-Fahne und ein Banner getragen, die Beschuldigte eine gelbe Weste. So sei die Gruppe zur E.________ (Land) Botschaft gelaufen. Mit ihrem Auftritt habe die Gruppe allfällige Passanten auf das Kriegsgeschehen in der F.________ (Land) aufmerksam machen wollen bzw. sie hätten Passanten darauf aufmerksam gemacht.

Die Beschuldigte erachtet die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie [die Beschuldigte] es gewollt unterlassen habe, die erforderliche Bewilligung für die Kundgebung einzuholen, obwohl sie um die Bewilligungspflicht gewusst habe, als aktenwidrig, offensichtlich unrichtig und willkürlich. Die Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschuldigte es mindestens für möglich gehalten haben müsse, dass die Petitionsübergabe einer Bewilligungspflicht unterstehe und es vor diesem Hintergrund bewusst unterlassen habe, das Veranstaltungsmanagement nochmals zu kontaktieren, finde keine Basis in den Akten. Im Gegenteil sei die Beschuldigte nach dem Telefon mit der Polizei davon ausgegangen, sich nur dann nochmal melden zu müssen, wenn sie gross oder öffentlich zur Teilnahme aufrufen würde. Sie habe bewusst eine Petitionsübergabe im kleinen Rahmen organisiert, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung des «Unmut Kundtuns» sei ausserdem zu differenzieren: Die Absicht der Petition sei gewesen, den Unmut der schweizerischen Bevölkerung über die F.________ (Land)-Invasion kundzutun. Mit dem Gang zur Botschaft sei hingegen lediglich bezweckt worden, dem E.________ (Land) Botschafter die Petition zu überbringen, nicht jedoch mit dem Gang zur Botschaft oder den dort erstellten Fotografien per se Unmut kundzutun. Mit Bezug auf die Ausführung der Generalstaatsanwaltschaft zum Begriff der Kundgebung führte sie weiter aus, es wäre aktenwidrig und willkürlich, erst auf Berufungsebene festzustellen, dass die Gruppe die Peace-Fahne und das A4-Plakat beim Gang zur Botschaft für die Öffentlichkeit sicht- und lesbar resp. zu irgendeinem Zeitpunkt ausser den beiden Fotomomenten hochgehalten habe. Dies sei vorinstanzlich so nicht festgestellt worden. Während die Gruppe die Peace-Flagge für die zwei Fotos aufgerollt und aufgehalten und das Plakat der Kamera zugewendet habe, sei die Flagge den Rest der Zeit zusammengerollt gewesen und sowohl Flagge als auch Plakat seien getragen, nicht hochgehalten worden. Ebenso sei es aktenwidrig und offensichtlich unrichtig, dass die Gruppe für die Öffentlichkeit resp. Passanten erkennbar ein Statement gegen den Krieg in der F.________ (Land) habe abgeben wollen.

Die von der Vorinstanz definierten Beweisfragen sind somit im Wesentlichen auch oberinstanzlich umstritten, wobei mit Blick auf die rechtliche Würdigung nicht nur die Ausstattung, sondern das gesamte Verhalten der Gruppe auf ihrem Weg zur E.________ (Land) Botschaft von Relevanz ist.

14. Erwägungen der Kammer

14.1 Verhalten der Gruppe auf dem D.________ (Wegbezeichnung)

Gemäss der von der Vorinstanz als richtig erachteten Angaben im Strafbefehl bewegte sich die Gruppe um die Beschuldigte am 24. März 2022, 13:50 Uhr, über den D.________ (Wegbezeichnung) zur Rückseite der E.________ (Land) Botschaft. Die Vorinstanz erwog weiter, die Beschuldigte habe dabei ein Gilet von L.________ (Organisation) getragen und die Gruppe habe sich mit einer Peace-Fahne zur E.________ (Land) Botschaft verschoben. Dabei habe sie die Fahne für ein erstes Foto über die Fahrbahn gespannt und für ein zweites Foto erneut aufgespannt (pag. 164, S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt willkürfrei festgestellt. Sie stützte ihre Erwägungen in nachvollziehbarer Weise auf die aktenkundigen Fotos (pag. 33 f. und pag. 119) sowie auf die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin G.________. Die beiden sagten übereinstimmend aus, die Beschuldigte habe ein Gilet von L.________ (Organisation) getragen. Sie hätten eine Peace-Fahne und ein Schild im A4-Format mit der Aufschrift «Protect Civilians in F.________ (Land)» mitgenommen, um damit Fotos zu erstellen. Mit den Fotos sollte den 15'000 Unterzeichnenden der Petition gezeigt werden, dass die Petition effektiv übergeben worden sei. Sie hätten einerseits ca. 100 Meter entfernt von der Botschaft Fotos gemacht. Das von Herrn H.________ erstellte Foto (pag. 33 f.) zeige diese Situation. Vor der Botschaft hätten sie mit der Erlaubnis von Herrn H.________ erneut ein Foto gemacht (vgl. pag. 119; Beschuldigte: pag. 62 Z. 64 ff., pag. 65 Z. 170 f., pag. 138 f. Z. 42 ff., pag. 139 Z. 12 ff., pag. 21 ff. und Z. 39 ff.; Zeugin G.________: pag. 133 Z. 29 und Z. 38 f., pag. 134 f. Z. 26 ff., pag. 135 Z. 37 ff.).

Diese Würdigung hält dem Abgleich mit den weiteren Beweismitteln im Rahmen einer Willkürprüfung stand:

H.________, der im fraglichen Zeitpunkt vor der E.________ (Land) Botschaft Wache stand und betreffend die Gruppe um die Beschuldigte Meldung erstattete, sagte bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge insbesondere Folgendes aus: «Ich konnte eine Gruppe Menschen feststellen, welche zusammenlief. Sie hielten ein Banner in der Luft und waren alle sehr farbig angezogen. Sie liefen zu mir hinunter. Sie waren nicht laut oder auffällig» (pag. 54 f. Z. 53 ff.). «Bei der Ankunft habe ich gefunkt, dass hier anscheinend eine kleine Demonstration am Laufen sei» (pag. 55 Z. 57 ff.). Auf Frage, was die Personen genau gemacht hätten, gab er an: «Es war ein Gruppenverhalten. Sie wollten zeigen, um was es geht während dem Marsch. Es war sicher eine politische Bewegung». Die Stimmung in der Gruppe gegenüber ihm und seinen Kollegen sei anständig und ruhig gewesen. Auch untereinander sei die Stimmung ruhig gewesen. Es sei nichts aus der Gruppe gerufen worden (pag. 55 Z. 70 ff.). Er habe um Verstärkung gefunkt, weil er die Aufmerksamkeit auf der E.________ (Land) Botschaft habe halten müssen und sich nicht noch um diese Gruppe habe kümmern können. Der Botschaftsschutz sei dafür zuständig gewesen. Ausserdem sei er damals noch im Lehrverband und somit in der Ausbildung gewesen (pag. 55 Z. 81 ff.). Auf Frage, weshalb es für ihn eine Demo gewesen sei: «Demo ist für mich sobald es politisch ist und mehrere Leute hat. Es war ja kein Zufall da dies bei der E.________ (Land) Botschaft war. Die Leute haben sich ja versammelt. Das ist für mich eine Demo» (pag. 56 Z. 95 ff.). Von der Zeit an, als er die Gruppe feststellen konnte, bis sie bei ihm gewesen sei, seien ca. drei bis vier Minuten vergangen. In dieser Zeit habe er noch Fotos gemacht (pag. 56 Z. 107 f.). Im Übrigen bestätigte er die Aussagen der Beschuldigten, wonach es um eine Petitionsübergabe gegangen sei (pag. 55 Z. 62 ff. und pag. 56 Z. 92 f.). Aus diesen Aussagen geht nichts hervor, was die Beweiswürdigung der Vorinstanz geradezu unhaltbar erscheinen liesse. Im Gegensatz zu den Feststellungen der Vorinstanz äusserte der Zeuge zwar, es habe sich um «eine kleine Demonstration» gehandelt resp. die Gruppe habe «zeigen wollen, um was es geht während dem Marsch». Was die Gruppe genau gemacht hat, um bei ihm den Eindruck einer Demonstration zu erwecken, konnte der Zeuge allerdings nicht beantworten. Vielmehr führte er aus, die Stimmung sei ruhig gewesen und es sei nichts aus der Gruppe gerufen worden. Ob die Gruppe die Fahne und das Schild während des gesamten «Marschs» in die Luft hielt, oder lediglich während einzelner (Foto-)Momente (vgl. die vom Zeugen erstellten Fotos; pag. 33 f.) geht aus seinen Aussagen ebenfalls nicht hervor. Insbesondere im Rahmen einer Willkürprüfung ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Vor­instanz auf die Feststellung beschränkte, die Gruppe habe sich mit einer Fahne und einem Schild zur Botschaft begeben und zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten mit aufgespannter Peace-Fahne Fotos erstellt.

Auch der Anzeigerapport und die Aussagen des hinzugerufenen Kantonspolizisten I.________ lassen die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich erscheinen. Dieser schrieb im Anzeigerapport vom 25. April 2022, er und sein Kollege seien beim Eintreffen auf sechs Personen getroffen, welche Fotos mit Peace-Fahnen und L.________ (Organisation) T-Shirts und Banner gemacht hätten (pag. 6). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er in der Einvernahme als Zeuge, es sei über Funk von einem Kollegen gekommen, dass bei der Botschaft von E.________ (Land) eine Kundgebung stattfinde. Sie seien vor Ort gegangen und hätten die Situation vorgefunden, wie sie im Rapport erwähnt sei. Die Beschuldigte habe gesagt, es sei eine Spontankundgebung. Er habe dies beim Polizeiinspektorat abgeklärt. Dieses bestätige normalerweise alle Anfragen per Mail und bei ihr sei eben nichts protokolliert gewesen (pag. 128 Z. 16 ff.). Bei seiner Ankunft seien sie gruppiert gewesen mit einem Transparent und hätten ein Foto gemacht (pag. 128 Z. 33 ff.). Die Gruppe habe einen ruhigen Eindruck vermittelt (pag. 129 Z. 12 f.). Die Gruppe habe den Strassenverkehr nicht behindert (pag. 129 Z. 23 ff.). Es sei die Aussage der Beschuldigten gewesen, dass sie für eine Spontankundgebung hier seien. Sie habe auch gesagt, dass sie die Bewilligung eingeholt habe, aber als er das nachher kontrolliert habe, sei nichts vermerkt gewesen (pag. 130 Z. 42 ff. und pag. 131 Z. 21). In Bezug auf das Erstellen der Fotos bestätigte der Zeuge I.________ die Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin G.________, auf welche auch die Vorinstanz abstellte. Hinsichtlich seiner Auffassung, es habe sich bei der angetroffenen Situation um eine Spontankundgebung gehandelt, fällt hingegen auf, dass er erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, nicht jedoch in seinem Anzeigerapport schilderte, die Beschuldigte habe ihren Auftritt als solche deklariert. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Vor­instanz nicht auf diese Aussage abstellte, zumal der Zeuge nicht selbst gesehen hat, wie sich die Gruppe der Botschaft genähert hat und seine Ausführungen betreffend die angebliche E-Mail an das Polizeiinspektorat nicht mit den Akten übereinstimmen. Die Beschuldigte hat durch die eingereichte Telefonverbindung an das Polizeiinspektorat sowie die E-Mail an die E.________ (Land) Botschaft glaubhaft nachgewiesen, dass sie nicht eine E-Mail an das Polizeiinspektorat geschrieben, sondern das Polizeiinspektorat angerufen und danach eine E-Mail an die E.________ (Land) Botschaft geschickt hatte (pag. 41 ff.).

Sodann ändert auch das Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Gruppe mit ihrem Auftritt allfällige Passanten auf das Kriegsgeschehen in der F.________ (Land) aufmerksam machen wollte bzw. aufmerksam gemacht hat, nichts an den bisherigen Überlegungen. Diese Darstellung findet sich so nicht im Beweisergebnis der Vorinstanz und im Übrigen auch nicht in der Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls. Sie liesse sich denn auch nicht mit den soeben ausgeführten Beweismitteln vereinbaren. Den verschiedenen Aussagen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Gruppe keine Parolen skandierte oder sonst akustisch auf sich aufmerksam machte (Zeuge H.________: pag. 55 Z. 70 ff.; Zeuge I.________: pag. 129 Z. 12 f.), den Strassenverkehr nicht behinderte (Zeuge I.________: pag. 129 Z. 23 ff.; Zeugin G.________: pag. 135 Z. 32 ff.) und keine Schaulustigen oder überhaupt in nennenswertem Ausmass Passanten vor Ort waren (Beschuldigte: pag. 62 Z. 84; Zeugin G.________: pag. 135 Z. 32 ff.). Der Zeuge I.________ bestätigte explizit, ihm sei nicht aufgefallen, dass Schaulustige oder Interessierte die Gruppe beobachtet hätten. Vor Ort seien sein Patrouillenpartner und der Überwachungsposten gewesen (pag. 129 Z. 23 ff.). Die Frage, ob die Nebenstrasse, auf der die Gruppe war, hoch frequentiert sei, verneinte er. Es sei ein Wendeplatz, eine Sackgasse und anschliessend könne man nur noch zu Fuss weiterlaufen oder mit dem Velo (pag. 130 Z. 24 ff.). Schliesslich geht aus den Aussagen auch nicht hervor, dass die Gruppe die Fahne und das Schild abgesehen vom Posieren für die Fotos aufgespannt resp. hochgehalten hätte. Die Generalstaatsanwaltschaft vermag somit keine Willkür in der vor­instanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Zusammengefasst ist damit erstellt, dass die Beschuldigte auf dem Weg zur Botschaft ein Gilet von L.________ (Organisation) trug und die Gruppe eine Fahne und ein Schild mit sich führte, die sie zweimal aufspannte/hochhielt, um damit für Fotos zu posieren.

14.2 Unmutsbekundung

Auch in der Feststellung der Vorinstanz, wonach die Gruppe mit der Petitionsübergabe ihren Unmut über den F.________ (Land)-Krieg kundtun wollte, ist keine Willkür erkennbar. Sie führte dazu Folgendes aus (pag. 163 f., S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Die Beschuldigte ist seit August 2014 bei L.________ (Organisation) angestellt (pag. 137, Z. 28). Sie ist zuständig für die Länderarbeit mit Fokus auf J.________ (Regionen) (pag. 137, Z. 24 f.). Am 24. März 2022 war sie gemäss eigenen Angaben für die Abgabe der Petition verantwortlich (pag. 138, Z. 20). Auf dem Foto (pag. 119) ist die Beschuldigte abgebildet, wie sie ein Schild mit der Aufschrift «Protect Civilians in F.________ (Land)» in Richtung der Kamera hält. Auf dem Schild sind weiter zwei gelbe Herzen und das Logo von L.________ (Organisation) abgebildet. Die Fotoaufnahmen sollten zeigen, wie sich L.________ (Organisation) mit der Petition für die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte einsetzt (vgl. sinngemäss die Aussagen der Beschuldigten, pag. 136, Z. 42 ff.). Das Schreiben an die E.________ (Land) Botschaft trägt den Titel «Kampfhandlungen in der F.________ (Land) mit sofortiger Wirkung einstellen» (pag. 42). L.________ (Organisation) wirft darin E.________ (Land) die Verletzung des humanitären Völkerrechts (insb. wahllose Angriffe sowie den Einsatz von Streumunition) sowie die Missachtung von Menschenrechten (insb. Meinungs- und Versammlungsfreiheit) vor.

Vor diesem Hintergrund erscheint offensichtlich, dass mit der Petitionsübergabe und den für die breite Öffentlichkeit gemachten Fotos nicht nur die Übergabe der Petition betreffend den völker- bzw. völkergewohnheitsrechtlichen Schutz von Zivilpersonen im internationalen bewaffneten Konflikt, sondern gleichzeitig die Ablehnung des Konflikts und der Unmut darüber kundgetan wird.

Mit ihrem Aufruf zur «Präzisierung», wonach der Unmut über den Ukraine-Krieg lediglich mit der Petition, nicht jedoch mit dem Gang zur Botschaft oder dem Erstellen von Fotografien kundgetan worden sei, zeigt die Beschuldigte keine Willkür in den Ausführungen der Vorinstanz auf. Eine solche ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie den Auftritt vor der E.________ (Land) Botschaft und insbesondere das Posieren für Fotos mit einer Peace-Fahne und einem Schild mit der Aufschrift «Protect Civilians in F.________ (Land)» als Unmutsbekundung über den Krieg in der F.________ (Land) auffasste.

14.3 Verzicht auf Einholung einer Bewilligung

Es ist unbestritten, dass sich die Beschuldigte vorgängig beim Polizeiinspektorat der Stadt C.________ zum Thema Bewilligung erkundigte und sich danach entschied, keine Bewilligung für die Petitionsübergabe einzuholen (pag. 43, pag. 61 Z. 43 ff., pag. 63 Z. 112 f., pag. 64 Z. 141, pag. 138 Z. 3 ff. und pag. 140 Z. 6 f.). Die Frage, ob die Beschuldigte bei dieser Entscheidung von einer Bewilligungspflicht für die geplante Petitionsübergabe ausging resp. ausgehen musste, ist abhängig von der rechtlichen Frage, ob der Auftritt der Gruppe vor der E.________ (Land) Botschaft eine bewilligungspflichtige Kundgebung darstellte. Mit Blick auf die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen (siehe Ziff. IV.19 unten).

15. Massgeblicher Sacherhalt

Es ist erstellt, dass die Beschuldigte als Mitarbeiterin von L.________ (Organisation) am 24. März 2022 die Übergabe einer Petition an die E.________ (Land) Botschaft plante und sich zu diesem Zweck um 13:50 Uhr mit fünf Mitarbeitenden koordiniert via D.________ (Wegbezeichnung) zur Rückseite der E.________ (Land) Botschaft begab in der Absicht, dem E.________ (Land) Botschafter die fragliche Petition zu überreichen und ihren Unmut über den F.________ (Land)-Krieg kundzutun. Auf dem Weg zur Botschaft trug die Beschuldigte ein Gilet von L.________ (Organisation) und die Gruppe führte eine Peace-Fahne und ein Schild im A4-Format mit der Aufschrift «Protect Civilians in F.________ (Land)» mit sich. Die Gruppe spannte Fahne und Schild zweimal auf resp. hielt diese hoch, um damit für Fotos zu posieren. Die Beschuldigte unterliess es gewollt, für diesen Auftritt eine Bewilligung einzuholen.

IV. Rechtliche Würdigung

16. Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern

16.1 Anwendbares Recht

Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Kundgebungsreglement der Stadt C.________ anzuwenden ist (Stand 1. September 2008; pag. 161, S. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

16.2 Rechtliche Grundlage

Die Stadt C.________ erlaubt Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängiger Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 KgR). Als Kundgebung im Sinne des Reglements gelten Veranstaltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Appellfunktion haben und von mehreren Personen getragen werden (Art. 1 Abs. 3 KgR). Art. 8 KgR ist eine Strafbestimmung. Unter anderem werden Organisierende, die keine Bewilligung einholen, mit Busse bestraft (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR).

17. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz liess die Frage, ob die Aktion das objektive Tatbestandsmerkmal der Kundgebung i.S.v. Art. 1 Abs. 3 KgR erfülle, offen und setzte sich in erster Linie mit dem Begriff der oder des Organisierenden gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR auseinander. Damit gemeint seien jene Personen, die vorgängig und zielgerichtet mehrere aufeinander abgestimmte Handlungen vornehmen, damit eine Kundgebung stattfinden könne. Die Bewilligungsvor­aussetzungen seien nicht von der Grösse der Kundgebung abhängig gemacht worden, so dass bei schlichter Gesetzeslektüre und nach gewöhnlichem Sprachgebrauch auch Kleinstkundgebungen eingeschlossen seien. Zweck der Bewilligungspflicht sei, zum Schutz der Rechtsgüter rechtzeitig präventive Massnahmen ergreifen und während der Kundgebung einen stetigen Kommunikationsaustausch mit den Organisierenden aufrecht erhalten zu können. Bei Kundgebungen einer gewissen Tragweite sei es angezeigt, Widerhandlungen gegen diese Bewilligungspflicht strafrechtlich zu ahnden. Bei Organisierenden einer Kleinstkundgebung hingegen sei eine Sanktionierung überschiessend und vom Zweck nicht abgedeckt. Unter Berücksichtigung der in Art. 22 BV garantierten Versammlungsfreiheit dränge sich auf, den strafrechtlichen Begriff der organisierenden Person restriktiv auszulegen, andernfalls die Gefahr bestehe, dass Personen über das zulässige Mass hinaus abgeschreckt würden. Es sei daher von einem «qualifizierten Organisierendenbegriff» auszugehen. Diesen erfülle die Beschuldigte nicht, da ihr Aufruf auf einen geschlossenen Adressatenkreis beschränkt resp. nicht öffentlich gewesen sei, die Aktion mit einer Gruppengrösse von sechs Personen gemeinverträglich gewesen sei und keine Hinweise für einen gesteigerten Gemeingebrauch der Quartierstrasse zu erkennen sei. Die Beschuldigte sei demnach nicht Organisatorin im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR und daher freizusprechen.

18. Vorbringen der Parteien

Die Generalstaatsanwaltschaft brachte gegen diesen Entscheid vor, es gehe aus den Akten klar hervor, dass die Beschuldigte die Aktion bei der Botschaft organisiert habe. Der Gesetzgeber habe die Bewilligungsvoraussetzungen (bewusst) nicht von der Grösse der Kundgebung abhängig gemacht. Bewilligungspflichtig seien auch Kundgebungen von nur wenigen Personen. Den Begriff der «Organisierenden» «qualifiziert» auszulegen, führe dazu, dass keine Person zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn für eine (Kleinst-)Kundgebung keine Bewilligung eingeholt werde. Es könne kaum die Meinung des Gesetzgebers gewesen sein, eine Bewilligungspflicht für Kleinstkundgebungen einzuführen, den/die Organisatorin, welche/r ohne Bewilligung handle, dann jedoch nicht strafrechtlich in Verantwortung nehmen zu können. Der Einbezug von «weichen» Faktoren wie der Ausgestaltung des Aufrufs, der Grösse und Entwicklung der Kundgebung bei der Beurteilung der Strafbarkeit widerspreche ausserdem der Ausgestaltung des Strafverfahrens, bei dem über die Gemeinde eine Bussenverfügung ausgesprochen und der Fall erst bei einer Einsprache an die Staatsanwaltschaft überwiesen werde. Das Verfahren verlange – wie das Ordnungsbussenverfahren – nach einer klaren und ermessensunabhängigen Behandlung. Die Gruppe habe zudem die Voraussetzungen einer Kundgebung nach Art. 1 Abs. 3 KgR erfüllt. Die Gruppe habe für Passanten klar ersichtlich ein Statement gegen den Krieg in der F.________ (Land) geäussert. Die Aktion habe damit ideellen Inhalt und Appellfunktion gehabt.

Die Beschuldigte hält dem entgegen, die Vorinstanz habe den Organisierendenbegriff von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR zurecht restriktiv ausgelegt. Art. 1 Abs. 3 und der Organisierendenbegriff von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR seien verfassungs- und menschenrechtskonform auszulegen. Eine Bewilligungspflicht für Kundgebungen sei vor dem Hintergrund der dadurch tangierten Meinungs- und Versammlungsfreiheit nur bei gesteigertem Gemeingebrauch gerechtfertigt. Der Gang zur E.________ (Land) Botschaft habe keinerlei Gewalt, keinen Lärm und keine Disruption des Gemeingebrauchs öffentlicher Sachen beinhaltet. Die Gruppe sei einhellig als «ruhig» und die Öffentlichkeit nicht behindernd beschrieben worden. Auch Schaulustige oder Interessierte habe es keine gegeben, es habe sich um eine Sackgasse gehandelt, die nicht hochfrequentiert gewesen sei. Tatsächlich habe die Gruppe weder den Verkehr noch Fussgänger behindert noch sonst öffentlich Aufhebens gemacht. Damit handle es sich um einen schlichten Gemeingebrauch, der nicht bewilligungspflichtig sei. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sei eine Melde- oder Bewilligungspflicht immer ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit im Sinne von Art. 11 EMRK und sei mit dieser nur zu vereinbaren, wenn sie den Zweck verfolge, den Behörden zu ermöglichen, den reibungslosen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Aktionen, welche nicht den Versammlungsbegriff nach Art. 11 EMRK erfüllen, sondern in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit von Art. 10 EMRK fallen, dürften kaum staatlich eingeschränkt werden. Eine Verurteilung der Beschuldigten sei unverhältnismässig und würde die Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK verletzen. Das vorliegende Verfahren habe zudem eine erhebliche Abschreckungswirkung auf die Beschuldigte, die seither keine Petitionsübergaben vor Botschaften versucht habe. Zusätzlich sei das objektive Tatbestandsmerkmal der Kundgebung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 KgR nicht erfüllt. Die Gruppe habe Fahne und Plakat lediglich für das Erstellen der Fotos hochgehalten. Das Mitsichführen von solchen Gegenständen ohne deren Sichtbarkeit für die Öffentlichkeit mache den Gang zur Botschaft nicht zu einer Kundgebung. Dem Gang zur Botschaft fehle es an der Appellfunktion. Ziel dieses Gangs sei gewesen, die Petition zu übergeben, nicht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen. Damit sei auch der ideelle Inhalt des Gangs zur Botschaft fraglich (während die Petition selbst klar einen ideellen Inhalt gehabt habe).

19. Erwägungen der Kammer

19.1 Organisierende einer Kundgebung

Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass die Beschuldigte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Petitionsübergabe verantwortlich war, im Voraus Abklärungen betreffend Bewilligungspflicht tätigte, die Entscheidung über Grösse und Form der Übergabe traf, diese per E-Mail bei der E.________ (Land) Botschaft ankündigte, innerhalb ihres Bürostandorts nach Begleitpersonen suchte und vor Ort gegenüber der Polizei die Rolle der Ansprechperson übernahm. Mit diesem Verhalten war die Beschuldigte Organisatorin der Petitionsübergabe und – vorbehältlich der weiteren Tatbestandsmerkmale – Organisierende i.S.v. Art. Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR.

Eine Auseinandersetzung mit der Grundrechtskonformität der Strafbarkeit gemäss Kundgebungsreglement erfolgt im Falle eines Schuldspruchs in einem zweiten Schritt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 323 vom 25. Oktober 2018).

19.2 Bewilligungspflichtige Kundgebung

19.2.1 Gruppengrösse

Tatbestandsmerkmal für die bewilligungspflichtige Kundgebung ist gemäss Art. 1 Abs. 3 KgR unter anderem, dass die Veranstaltung von «mehreren Personen» getragen wird. An der von der Beschuldigten organisierten Petitionsübergabe nahmen insgesamt sechs – mithin mehrere – Personen teil.

Eine Befreiung der Bewilligungspflicht für Kleinstkundgebungen ist im Kundgebungsreglement gemäss klarem Wortlaut nicht vorgesehen. So kam auch die Vor­instanz nach einer Auslegung der fraglichen Bestimmung zum vorläufigen Schluss, der Gesetzgeber habe die Bewilligungsvoraussetzungen nicht von der Grösse der Kundgebung abhängig gemacht. Bei schlichter Gesetzeslektüre und nach gewöhnlichem Sprachgebrauch seien damit auch Kleinstkundgebungen eingeschlossen. Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur grammatikalischen, systematischen, historischen und teleologischen Auslegung wird grundsätzlich verwiesen (pag. 167 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bezüglich der historischen Auslegung sind folgende Überlegungen zu ergänzen:

Im Zuge der Revision des Polizeigesetzes des Kantons Bern (PolG; BSG 551.1; in Kraft seit dem 1. Januar 2020) im Jahr 2018 wurde gemäss Art. 187 Abs. 1 Ziff. 2 PolG auch Art. 68 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Bern (SG; BSG 732.11) geändert. Seither lautet dieser Absatz wie folgt:

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Gemeinwesen kann bestimmte Nutzungen für bewilligungsfrei erklären, mit Ausnahme von Demonstrationen, Kundgebungen, Versammlungen und Umzügen.

Gemäss den Voten während der Beratung ging es dem Grossen Rat mit dieser Gesetzesänderung explizit darum zu verhindern, dass Gemeinden Kundgebungen für bewilligungsfrei erklären können (Wortlautdokument Grosser Rat des Kantons Bern vom 23. Januar 2018 [Nachmittag] betreffend 2013.POM.103 Polizeigesetz [PolG] [Änderung], S. 22 ff.; vgl. insbesondere Votum Philippe Müller). Aufgrund des Widerspruchs zum genannten Art. 68 Abs. 1 SG wurde daraufhin eine Bestrebung im Stadtrat der Stadt Bern, auf dem Bundesplatz Kleinstkundgebungen mit bis maximal 10 Teilnehmenden, welche keine störenden Lärmemissionen verursachen und den Zugang zum Parlamentsgebäude nicht erschweren, während der Sessionen bewilligungsfrei zu ermöglichen, verworfen (Vortrag des Gemeinderats an den Stadtrat 2018.SUE.000029 vom 16. Oktober 2019 «Kundgebungen auf dem Bundesplatz: Reglement vom 20. Oktober 2005 über Kundgebungen auf öffentlichem Grund [Kundgebungsreglement; KgR; SSSB 143.1]; Teilrevision», S. 2; Protokoll Nr. 03 der Stadtratssitzung vom 30. Januar 2020, S. 115, Votum Bernadette Häfliger). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Stadtrat davon ausging, mit der damaligen und im Tatzeitpunkt weiterhin geltenden Regelung seien auch Kleinstkundgebungen von der Bewilligungspflicht erfasst. Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem gesetzgeberischen Willen entsprach und weiterhin entspricht, auch Kleinstkundgebungen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen.

Der Verzicht auf einen breiten Aufruf und die geringe Anzahl Teilnehmende sprechen somit nicht per se gegen eine Bewilligungspflicht. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte bei früheren, ähnlichen Petitionsübergaben keine Probleme gehabt habe, steht einer Bewilligungspflicht nicht entgegen – die erhöhte Wachsamkeit der Kantonspolizei im Umkreis der E.________ (Land) Botschaft war im damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar.

19.2.2 Ideeller Inhalt

Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, war es das Ziel der Beschuldigten, dem E.________ (Land) Botschafter eine Petition zu übergeben und ihren Unmut über den Krieg in der F.________ (Land) kundzutun. Im Schreiben an den E.________ (Land) Botschafter wurde E.________ (Land) die Verletzung des humanitären Völkerrechts sowie die Missachtung von Menschenrechten vorgeworfen. Auf dem mitgeführten Schild wurde zum Schutz von Zivilisten in der F.________ (Land) aufgerufen. Anders als von der Beschuldigten vorgebracht, weisen damit nicht nur der Inhalt des Schreibens, sondern auch die Übergabe von Schreiben und Petition an den Botschafter ideellen Charakter auf. Es handelte sich bei der geplanten Petitionsübergabe um eine Veranstaltung mit ideellem Inhalt.

19.2.3 Appellfunktion

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnen sich Kundgebungen bzw. Demonstrationen gegenüber anderen Versammlungen insbesondere durch ihre spezifische Appellfunktion aus, d.h. durch das Ziel, die Öffentlichkeit auf ein Anliegen der Teilnehmer aufmerksam zu machen (BGE 148 I 19 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2022 vom 8. Juli 2024 E. 5.3.2).

Die Beschuldigte begab sich in Begleitung von fünf weiteren Personen an einem Nachmittag unter der Woche via D.________ (Wegbezeichnung) zur Rückseite der E.________ (Land) Botschaft, um dem Botschafter eine Petition zu überreichen und die Übergabe fotografisch festzuhalten. Auf dem Weg zur Botschaft trug die Beschuldigte ein Gilet von L.________ (Organisation) und die Gruppe führte eine Peace-Fahne und ein Schild im A4-Format mit der Aufschrift «Protect Civilians in F.________ (Land)» mit sich. Die Gruppe spannte Fahne und Schild zweimal auf resp. hielt diese hoch, um damit für Fotos zu posieren. Hingegen skandierte die Gruppe keine Parolen oder machte sonst akustisch auf sich aufmerksam und behinderte den Strassenverkehr nicht. Es waren denn auch keine Schaulustigen oder überhaupt in nennenswertem Ausmass Passanten vor Ort.

Obwohl der Austragungsort bei der E.________ (Land) Botschaft auf den ersten Blick eine Appellfunktion nahelegt, kann der versuchten Petitionsübergabe angesichts der spezifischen Umstände keine beabsichtigte Appellwirkung zugesprochen werden. Die Beschuldigte hat für die Petitionsübergabe den Weg über eine Nebenstrasse zum Hintereingang der E.________ (Land) Botschaft gewählt, zu einem Zeitpunkt, zu dem dort kaum Publikum zu erwarten und gemäss Sachverhaltsfeststellung auch nicht vorhanden war (vgl. Aussage der Zeugin G.________, wonach die Gruppe lediglich einem Jogger begegnet sei [pag. 135 Z. 33] und Aussage des Zeugen I.________, wonach nur sein Patrouillenpartner und der Überwachungsposten vor Ort gewesen seien und ihm keine Schaulustigen oder Interessierten aufgefallen seien [pag. 129 Z. 23 ff.]). Die Gruppe versuchte weder mit Lärm noch mit dem Hochheben der Peace-Fahne, Bannern oder Transparenten auf sich aufmerksam zu machen. Zusätzlich wurde mit sechs Personen die Anzahl der Beteiligten so klein gehalten, dass auch die Gruppengrösse per se nicht geeignet war, die Aufmerksamkeit eines allfällig doch vorhandenen Publikums zu erregen. Die Wahl von Zeitpunkt, Örtlichkeit und Gestaltung des Auftritts sind deutliche Hinweise dafür, dass die Beschuldigte mit dem Gang zur Botschaft vor Ort keine Öffentlichkeit ansprechen und auf ihr Anliegen aufmerksam machen wollte.

Die einzigen beiden Momente, in denen das Anliegen der Gruppe gemäss Sachverhaltsfeststellung für Aussenstehende klar erkennbar war, waren die Aufnahmen der Fotos. Dafür posierte die Gruppe mit aufgespannter Peace-Fahne und hochgehaltenem Schild einmal auf der Strasse und einmal vor der E.________ (Land) Botschaft. Das Posieren erfolgte dabei so lange, wie die Erstellung der Fotos dauerte. Ein darüberhinausgehendes Verweilen im Sinne einer statischen Protestaktion lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen. Mit diesen Fotos sollte zweifellos die Öffentlichkeit auf ihr Anliegen aufmerksam gemacht werden. So war es das erklärte Ziel, mit den Fotos den 15'000 Unterzeichnenden der Petition resp. den «hiesigen und weltweiten Unterstützerinnen» (pag. 139 Z. 2) zu zeigen, dass die Petition tatsächlich übergeben wurde. Die Beschuldigte nahm dafür eigens zwei Personen aus dem Medienteam mit (pag. 139 Z. 6). Es war demnach beabsichtigt, diese Fotos einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Zielpublikum war aber ausschliesslich die mediale Öffentlichkeit und nicht ein etwaiges Publikum vor Ort.

Sinn und Zweck der Bestimmungen im Kundgebungsreglement der Stadt C.________ sind der Rechtsgüterschutz der Kundgebungsteilnehmenden und Dritter sowie die Koordination der verschiedenen Anspruchsgruppen auf dem öffentlichen Raum (siehe pag. 168, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies verlangt hinsichtlich der beabsichtigten Appellwirkung einen gewissen Bezug zur örtlichen Umgebung resp. zum öffentlichen Raum vor Ort. Vorliegend sollte nicht die Öffentlichkeit vor Ort, sondern über die Verbreitung der Fotos ein indirektes, mediales Publikum angesprochen werden. Damit fehlt es der Petitionsübergabe an der Appellfunktion gemäss Art. 1 Abs. 3 KgR. Daraus folgt, dass es sich bei der Petitionsübergabe im von der Beschuldigten geplanten Rahmen nicht um eine bewilligungspflichtige Kundgebung handelte.

Diese Überlegungen sind mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kohärent. So führte das Bundesgericht im Urteil 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 aus, mit dem Gesuch, einen Demonstrationszug abzuhalten, gehe ein gewisses Inszenierungsinteresse einher, dem bei der Beurteilung des Publizitätserfordernisses Rechnung zu tragen sei. Die Verlagerung eines Demonstrationsumzugs von einer publikumsreichen Strasse auf Wanderwege und Nebenstrassen führe zu einer Einschränkung der Appellwirkung (Urteil des Bundesgerichts 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 4.3 und E. 7.4 mit Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00453 vom 27. August 2019 E. 5.2). Daraus folgt, dass die Wahl einer Nebenstrasse als Austragungsort für die Petitionsübergabe als Hinweis für ein fehlendes Inszenierungsinteresse verstanden werden kann.

Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, der Einbezug von «weichen» Faktoren wie der Ausgestaltung des Aufrufs, der Grösse und Entwicklung der Kundgebung bei der Beurteilung der Strafbarkeit widerspreche der Ausgestaltung des Strafverfahrens, das – wie das Ordnungsbussenverfahren – nach einer klaren und ermessensunabhängigen Behandlung verlange. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Kundgebungsreglement der Stadt C.________ sieht mit dem Kriterium der «Appellfunktion» ein Tatbestandsmerkmal vor, dessen Erfüllung stark von den konkreten Umständen wie dem gewählten Austragungsort und -zeitpunkt sowie der Öffentlichkeitswirksamkeit des Auftritts abhängig ist. Dies gilt umso mehr, als das Kundgebungsreglement grundsätzlich auch Kleinstkundgebungen mit einer minimalen Anzahl Teilnehmenden von der Bewilligungspflicht erfasst, deren Öffentlichkeitswirksamkeit je nach Ausgestaltung der Veranstaltung gering sein kann. So auch im vorliegenden Fall: Weder die kleine Gruppengrösse noch das Fehlen von negativen Auswirkungen (Störungen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit) schliessen für sich genommen die Bewilligungspflicht für die Veranstaltung aus. Erst die Kombination mit den weiteren Umständen wie dem Austragungsort und -zeitpunkt, dem erwartbaren und tatsächlichen Publikumsaufkommen und dem (geplanten) Verhalten der Gruppe vor Ort lässt die Beurteilung über eine allenfalls beabsichtigte Appellfunktion zu. Die Frage, ob eine Kundgebung bewilligungspflichtig ist resp. gewesen wäre, verlangt deshalb nach einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung und gegebenenfalls einer verfassungskonformen Auslegung/Anwendung der fraglichen Strafnormen (vgl. Urteile des 1C_28/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 5.3 und 1C_140/2008 vom 17. März 2009 E. 7.3). Eine schematische, ermessensunabhängige Behandlung würde dem nicht gerecht.

20. Fazit

Die von der Beschuldigten organisierte Petitionsübergabe vor der E.________ (Land) Botschaft stellte keine bewilligungspflichtige Kundgebung dar. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt C.________ freizusprechen.

In der Folge erübrigen sich weitere Ausführungen zur Grundrechtskonformität einer Strafbarkeit nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR.

V. Kosten und Entschädigung

21. Verfahrenskosten

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Zufolge des Freispruchs sind die gesamten Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens durch den Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren betragen CHF 2'070.00. Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

22. Parteientschädigung

22.1 Rechtliche Grundlagen

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht dieser Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer

Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV wird das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts mit CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10-50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV).

Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4, S. 13, auch zum Folgenden). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt. Die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber ist nach objektivem Massstab zu gewichten (so auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte).

22.2 Erwägungen der Kammer

Die Beschuldigte wurde sowohl erst- als auch oberinstanzlich freigesprochen und obsiegte mit ihren Anträgen. Ihr steht deshalb eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der beschuldigten Person in der Regel den Beizug einer anwaltlichen Vertretung zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an. Auch bei blossen Übertretungen darf nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2, BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beschuldigten wurde vorliegend ausschliesslich eine Übertretung vorgeworfen, für die eine Busse von CHF 300.00 sowie das Tragen der Verfahrenskosten beantragt wurden. Der Tatvorwurf an die Beschuldigte sowie die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen wiegen nicht schwer, es handelt sich um einen Vorwurf aus dem Bagatellbereich. Der Beschuldigten hätte im Falle eines Schuldspruchs auch kein Eintrag ins Strafregister gedroht. Der Vorwurf liegt damit am unteren Rand der Schwelle, welche die Beiziehung einer anwaltlichen Vertretung rechtfertigen kann. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beschuldigte mit dem ihr vorgeworfenen Verhalten einem Auftrag als Mitarbeiterin von L.________ (Organisation) nachkam. Die Organisation von Petitionsübergaben an die diplomatische Vertretung anderer Staaten gehört zu ihrem Pflichtenheft und es ist davon auszugehen, dass sich die Frage nach der Bewilligungspflicht einer solchen Übergabe künftig immer wieder stellen wird. Mit Blick auf die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung vorliegend gerechtfertigt.

Auf die Höhe der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung von CHF 6'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) ist mangels entsprechenden Antrags der Generalstaatsanwaltschaft nicht zurückzukommen (Art. 399 Abs. 3 Bst. b und Art. 404 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 1).

Für das oberinstanzliche Verfahren beantragt die Beschuldigte eine Parteientschädigung von CHF 5'680.50, zusammengesetzt aus einem Zeitaufwand von 23,8 Stunden à CHF 220.00, Auslagen von CHF 19.00 sowie Mehrwertsteuer von CHF 425.50 (pag. 245). Diese Parteientschädigung erscheint unter Berücksichtigung der oben zitierten Kriterien deutlich zu hoch. Der Umstand, dass sich rechtliche Fragen stellen, die den Beizug einer anwaltlichen Vertretung rechtfertigen, ist kein Hinweis auf eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Bedeutung der Sache, da für die Frage des Beizugs einer anwaltlichen Vertretung berücksichtigt wird, dass das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung darstellen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat hingegen der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, weist der zu beurteilende Vorwurf Bagatellcharakter auf. Es stellen sich zudem für einen fachlich ausgewiesenen Anwalt weder prozessual noch materiell komplexe rechtliche Fragen. Das Verfahren weist demnach weder besondere Schwierigkeiten auf noch kann die Sache als besonders bedeutend bezeichnet werden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte vor der Vorinstanz von Rechtsanwalt K.________ vertreten wurde, der ihre Interessen mit den Eingaben vom 10. Januar 2023, 26. Februar 2024 und 13. August 2024, der Teilnahme an den Einvernahmen sowie einem ausführlichen Parteivortrag mehrfach in das Verfahren einbrachte. In der Folge fiel das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu ihren Gunsten aus, so dass mit den Ausführungen der Verteidigung vor erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Urteilsbegründung eine Basis für die Verteidigung in oberer Instanz gelegt war. Hinzu kommt, dass (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren) aufgrund der Schriftlichkeit des Verfahrens sowie der eingeschränkten Kognition der Kammer hinsichtlich Sachverhaltsüberprüfung keine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder an Einvernahmen notwendig war. Für das oberinstanzliche Verfahren erscheint unter diesen Umständen ein Honorar in der Grössenordnung von 30 % des erstinstanzlichen Honorars als angemessen, mithin eine Entschädigung von rund CHF 2’000.00.

Dies hält einer Plausibilitätsprüfung mit den gemäss Honorarnote ausgeführten, effektiven Tätigkeiten beim aufgeführten Stundenansatz von CHF 220.00 stand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Übernahme des Dossiers, das Studium der Akten und die Vorbereitung der Besprechung mit der Klientin ein Aufwand von rund zwei Stunden und für die Besprechung mit der Klientin ein solcher von rund einer Stunde geboten war und ferner nach der Verfügung vom 19. November 2024, mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft gegeben wurde, die Ausarbeitung einer solchen Stellungnahme geboten gewesen wäre (vgl. Art. 406 Abs. 4 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO). Für die Ausarbeitung dieser Stellungnahme inklusive allfälliger Rückfragen an die Klientschaft war angesichts der bereits thematisierten geringen Bedeutung und Schwierigkeiten der Sache ein Zeitaufwand von rund sechs Stunden angezeigt. Weitere Eingaben waren mangels Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht geboten.

Zu entschädigen sind zudem die Auslagen von CHF 19.00 sowie 8.1 % MWST, ausmachend CHF 163.55. Dies ergibt eine Parteientschädigung von CHF 2'182.55. Diese wird der Beschuldigten zugesprochen und Rechtsanwältin B.________ unter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO).

VI. Verfügungen

Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BSG 170.11) orientiert die urteilende Behörde bei Strafverfahren wegen Bussen, die von Gemeindeorganen verhängt wurden, die Gemeinde über den Ausgang des Strafverfahrens. Das vorliegende Urteil ist somit nach Eintritt der Rechtskraft der Stadt Bern mitzuteilen (vgl. auch Art. 60 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt C.________, angeblich begangen am 24. März 2022 in C.________;

unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 an den Kanton Bern;

unter Festsetzung der Entschädigung von A.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 6'500.00 (inkl. MWST und Auslagen) und Ausrichtung an Rechtsanwalt K.________; sowie

unter Festsetzung der Entschädigung von A.________ für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'182.55 (inkl. MWST und Auslagen) und Ausrichtung an Rechtsanwältin B.________.

II.

Zu eröffnen:

- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin

- Rechtsanwalt K.________ (auszugsweise Ziff. V.22 und Ziff. VII [Dispositiv])

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Stadt C.________, Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie, Polizeiinspektorat (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 23. Juni 2025

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Hafner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 399

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

6B_1203/2014

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

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BGE 147 IV 127ATF 147 IV 127DTF 147 IV 127

BGE 143 IV 483ATF 143 IV 483DTF 143 IV 483

BGE 119 Ia 316ATF 119 Ia 316DTF 119 Ia 316

6B_1066/2021

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

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6B_1066/2021

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 22 BVart. 22 Cst.art. 22 Cost.

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SK 18 323

Art. 187 PolGart. 187 LPolart. 187 PolG

Art. 68 SGart. 68 LRart. 68 SG

Art. 68 SGart. 68 LRart. 68 SG

BGE 148 I 19ATF 148 I 19DTF 148 I 19

6B_478/2022

1C_28/2024

1C_28/2024

1C_28/2024

1C_140/2008

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Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

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BGE 142 IV 163ATF 142 IV 163DTF 142 IV 163

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6B_478/2015

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6B_888/2021

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Art. 60 GGart. 60 LCoart. 60 GG

Art. 60 EG ZSJart. 60 LiCPMart. 60 EG ZSJ

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