SK 2024 417
Beschwerde 393-c
25. Februar 2026Deutsch158 min
I. Formelles
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
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Urteil
SK 24 417+418
Bern, 1. Juli 2025
Besetzung Obergerichtssuppleant Erismann (Präsident i.V.),
Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Berufungsführerin
Gegenstand Urkundenfälschung, Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz etc. sowie Widerrufsverfahren
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Mai 2024 (PEN 23 445)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
Erwägungen
1.
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 15. Mai 2024 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 1865 ff.; Hervorhebungen im Original):
Dispositiv
Das Gericht erkennt:
I.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Zeit vom 1. September 2016 bis am 12. Mai 2017 in C.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 3.1.1. - 3.1.7.) wird eingestellt,
ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung.
II.
A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen
der Urkundenfälschung evtl. Fälschung von Ausweisen, angeblich mehrfach begangen
am 17. Mai 2018 oder eventuell in den Tagen zuvor in C.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.2.);
in der Zeit vom 18. März 2019 bis 18. April 2019 in D.________ (Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.4.);
in der Zeit um den 18. März 2019 in O.________ (Ortschaft) oder anderswo (AKS Ziff. 2.2.);
des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, angeblich begangen in der Zeit um den 11. November 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 4);
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich begangen
in der Zeit von Ende September 2017 bis am 16. Oktober 2017 in C.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. 3.1.8.);
in der Zeit vor dem 1. September 2016 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.1.);
in der Zeit vom 30. Oktober 2016 bis 14. November 2016 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.2.);
in der Zeit um den 21. November 2016 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.3.);
in der Zeit um den 9. Januar 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.4.);
in der Zeit um den 20. Januar 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.5.);
in der Zeit von Ende April 2017 bis 3. Mai 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.6.);
in der Zeit von Ende April 2017 bis 12. Mai 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.7.);
in der Zeit von Ende September 2017 bis zum 16. Oktober 2017 C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.8.).
Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO).
III.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert (Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) begangen in O.________ (Ortschaft) und E.________ (Ortschaft) durch
Veräussern von Kokain zwischen Frühjahr 2018 und vor dem 30. Mai 2018 (AKS Ziff. 1.1.);
Verschaffen von Kokain im Juli 2018 (AKS Ziff. 1.2.);
Anstaltentreffen zum Veräussern von Methamphetamin im Zeitraum vom 9. Februar 2019 bis am 2. März 2019 (AKS Ziff. 1.3.) sowie
Veräussern von Methamphetamin am 11. Februar 2019 (AKS Ziff. 1.4.);
der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen
in der Zeit vom 7. - 9. Juni 2016 in O.________ (Ortschaft) und F.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.1.);
in der Zeit vom 2. März 2019 bis am 12. März 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.3.);
in der Zeit vom 18. März 2019 bis am 4. April 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.5.).
IV.
Der A.________ vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 30. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB).
V.
A.________ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und 15 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2019.
Davon sind sechs Monate zu vollziehen. Der Vollzug der restlichen 22 Monate und 15 Tage wird bei einer Probezeit von fünf Jahren aufgeschoben (Art. 43, 44 StGB).
Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 24'217.45 (Art. 426 Abs. 1 StGB).
VI.
Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung von A.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 15'535.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die auf die Schuldsprüche entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung, ausmachend CHF 7'767.85, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII.
Weiter wird beschlossen:
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde (Art. 5 StPO).
Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen bleiben als Beweismittel bei den Akten:
- Kündigungsschreiben G.________ (GmbH) (Ass.-Nr. 2)
- Bescheinigung, Untermietvertrag, Betreibungsregisterauszüge (Ass.-Nr. 1)
- Diverse Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2017)
- Arbeitszeugnisse H.________ (Ass.-Nr. 11)
- USB-Stick 4GB, orange (Ass.-Nr. 102)
Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft an A.________ herausgegeben:
- Unterlagen (Lohnausweis, Mietzinsdepot-Schreiben, Kontoauszüge; Ass.-Nr. 1 Finanzielles)
- Dokumente aus Dokumentenablagenbox schwarz (Ass.-Nr. 6)
- Kaufquittungen (Ass.-Nr. 9)
- SIM-Kartenhalter (Ass.-Nr. 10)
- Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2018)
- Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2019)
- Unterlagen (Ass.-Nr. 100 Finanzielles)
- Krankenversicherungskarte «.________ (Ass.-Nr. 10.1)
- SIM-Kartenhalterung «Sunrise» (Ass.-Nr. 10.2)
- SIM-Kartenhalterung «Lycamobile» (Ass.-Nr. 10.3)
- Karte BEKB «A.________» (Ass.-Nr. 10.4)
- Mobiltelefon SAMSUNG Galaxy s9+, lilac purple mit SIM-Card .________
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 7 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB).
[Eröffnungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 22. Mai 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1874). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. September 2024 (pag. 1878 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. September 2024 zugestellt (pag. 1929 f.).
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung focht die Generalstaatsanwaltschaft die Freisprüche von den Anschuldigungen der Urkundenfälschung und der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Ziff. II.1.1. und Ziff. II.1.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Nichtwiderruf (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots (Ziff. VII.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die verfügte Rückgabe bestimmter Gegenstände und Unterlagen an A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) (Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (pag. 1933 ff).
Der Beschuldigte erklärte weder Anschlussberufung noch beantragte er ein Nichteintreten auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1939 f.).
Mit Vorladung vom 13. Februar 2025 wurden der Beschuldigte, Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 1950 f.).
Mit Eingabe vom 19. Juni 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie ziehe die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil betreffend Anklageziffer 2.1.4 (Urkundenfälschung, Betreibungsregisterauszug betr. I.________; DB 4) zurück (pag. 1976 f.).
Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 30. Juni 2025 und die Urteilseröffnung am 1. Juli 2025 statt (pag. 1980 ff.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 17. Juni 2025, pag. 1968 ff.), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 11. Juni 2025, pag. 1959 ff.) und ein aktueller Betreibungsregisterauszug (datierend vom 13. Juni 2025, pag. 1965 f.) über den Beschuldigten eingeholt. Zudem wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache ergänzend einvernommen (pag. 1983 ff.).
4. Würdigungsvorbehalt und Verschriebe in der Anklageschrift
Die Kammer behielt sich im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise vor, den unter Ziffer I.2.2. angeklagten Sachverhalt (Fälschung von zwei Arbeitszeugnissen) rechtlich unter dem Tatbestand der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) zu würdigen (Würdigungsvorbehalt, Art. 344 StPO; vgl. pag. 1981 und E. II.8.2.2. hinten).
Weiter machte die Kammer die Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise darauf aufmerksam, dass die dem Beschuldigten i.S. J.________ (Ziff. I.3.2.6. der Anklageschrift) und K.________ (Ziff. I.3.2.7. der Anklageschrift) zur Last gelegten, angeblich fiktiven Untermietverträge offenkundig vertauscht worden seien. Auf eine formelle Berichtigung der Anklageschrift wurde im Einverständnis mit den Parteien verzichtet (vgl. pag. 1981 und die weiteren Ausführungen dazu in E. II.9.8.2 hinten).
5. Anträge der Parteien
5.1 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2003 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Mai 2024 (PEN 23 445) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
der Einstellung wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Ziff. 3.1.1-3.1.7 AKS);
des Freispruchs von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen (Ziff. 4 AKS);
des Freispruchs von der Anschuldigung der Urkundenfälschung betreffend Ziffer 2.4.1 [recte: Ziffer 2.1.4.) AKS;
der Schuldsprüche wegen mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Urkundenfälschung betreffend Ziff. 1.1-1.4, 2.1.1., 2.1.3 und 2.1.5 AKS sowie
der Einziehung diverser Gegenstände und Unterlagen (Ziff. VII. 2. Dispo).
II.
A.________ sei schuldig zu erklären:
der Urkundenfälschung, mehrfach begangen gemäss Ziff. 2.1.2 und 2.2 AKS;
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen gemäss Ziff. 3.1.8, 3.2.1-3.2.8 AKS
III.
Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.
IV.
A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter teilweisen Ausfällen von Zusatzstrafen zu den Urteilen des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2019 und unter Einbezug des Widerrufs des mit Urteil vom 30. Mai 2018 bedingt gewährten Vollzuges im Sinne einer Gesamtstrafe
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft;
zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen sowie zu den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
V.
Die beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen gemäss Ziff. VÌI.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs seien einzuziehen.
Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen
5.2 Anträge des Beschuldigten
Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2005):
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit dagegen keine Berufung (mehr) erhoben wird.
Die beschränkte Berufung vom 22. Mai 2024 sei abzuweisen.
Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Mai 2024 sei demnach vollumfänglich und in allen Teilen zu bestätigen.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Dem Beschuldigten sei für die oberinstanzlichen Anwaltskosten eine Entschädigung auszurichten (gemäss Kostennote).
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote zu bestimmen und festzusetzen.
Weitere Verfügungen seien – soweit nötig – von Amtes wegen zu treffen.
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. E. I.2. vorne) ist festzuhalten, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Zeit vom 1. September 2016 bis am 12. Mai 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.1.1. bis 3.1.7.), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
In Rechtskraft erwachsen ist das erstinstanzliche Urteil zudem insoweit, als der Beschuldigte von den Anschuldigungen der Urkundenfälschung, angeblich begangen in der Zeit vom 18. März 2019 bis 18. April 2019 in D.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.4.; Ziff. II.1.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, angeblich begangen in der Zeit um den 11. November 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 4.; Ziff. II.1.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) freigesprochen wurde.
In Rechtskraft erwachsen sind weiter die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in O.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft) durch Veräussern von Kokain zwischen Frühjahr 2018 und vor dem 30. Mai 2018 (AKS Ziff. 1.1.), Verschaffen von Kokain im Juli 2018 (AKS Ziff. 1.2.), Anstaltentreffen zum Veräussern von Methamphetamin im Zeitraum vom 9. Februar 2019 bis am 2. März 2019 (AKS Ziff. 1.3.) und Veräussern von Methamphetamin am 11. Februar 2019 (AKS Ziff. 1.4.). Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. bis 9. Juni 2016 in O.________ (Ortschaft) und F.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.1.), vom 2. März 2019 bis am 12. März 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.3.) und vom 18. März 2019 bis am 4. April 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.5.; Zum Ganzen Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich ist der Beschluss betreffend bei den Akten bleibende beschlagnahmte Gegenstände (Ziffer VII.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
Die Kammer hat somit die Freisprüche gemäss Ziffer II.1.1.1 (AKS Ziff. 2.1.2.), II.1.1.3 (AKS Ziff. 2.2.) und II.1.3.1 bis II.1.3.9 (AKS Ziff. 3.1.8. und 3.2.1. bis 3.2.8.) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Strafzumessung, die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots, den Nichtwiderruf sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen und über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. VII.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu befinden. Auf die Höhe des amtlichen Honorars ist allerdings nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Weiter hat die Kammer die nicht der Rechtskraft zugänglichen Beschlüsse über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu treffen.
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Zudem hat die Kammer, soweit nur die Strafzumessung angefochten ist, ihre Prüfung auf diejenigen Punkte auszudehnen, welche in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen (vgl. dazu die weiteren Ausführungen in E. II.10.1 hinten). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.
7. Verwertbarkeit von Beweismitteln
7.1 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz beschloss an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorfrageweise, die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen seien in Bezug auf die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sowie die Urkundenfälschungen in den Anklagepunkten Ziff. I.2.1.4. (I.________ AG) und Ziff. I.2.1.5. (L.________ (AG)) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar (pag. 1842).
In Bezug auf die angeklagten Urkundenfälschungen erwog die Vorinstanz Folgendes (S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1894 ff.):
Am 11. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht u.a. die Genehmigung von sachlichen Zufallsfunden «Urkundenfälschung» (pag. 1526 ff.). Im Antrag, welcher dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung unterbreitet wurde, wurde der Sachverhalt so umschrieben, dass der Verdacht bestehe, der Beschuldigte und M.________ (nachfolgend M.________) hätten sich gemeinsam an einer Urkundenfälschung beteiligt. Es gehe darum «die deliktische Tätigkeit der beschuldigten Personen weiter auszuleuchten, weitere Tatbeteiligte zu ermitteln und zu identifizieren sowie die weiteren Anhaltungen vorzubereiten» (pag. 1529). Die Genehmigung durch das Kantonale Zwangsmassnahmengericht erfolgte am 16. April 2019 denn auch nur für diesen im Antrag genau umschriebenen Sachverhalt, nämlich Verfälschen eines Betreibungsregisterauszuges und Einreichen desselben durch M.________ bei einer Wohnungsbewerbung (pag. 1535). Der Sachverhalt im Antrag der Staatsanwaltschaft sowie die darauf folgende Genehmigung bilden die Grenzen der zulässigen Verwertung der Erkenntnisse aus der geheimen Überwachungsmassnahme, denn die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ist gesetzlich nur dann zulässig, wenn ein dringender Tatverdacht auf eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat besteht, die Schwere der Tat die Überwachung rechtfertigt und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 StPO).
Das Gesetz setzt demnach voraus, dass vor der Anordnung einer geheimen Überwachungsmassnahme ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft reicht dem Zwangsmassnahmengericht innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung oder der Auskunftserteilung die nötigen Unterlagen ein (Art. 274 Abs. 1 StPO). Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden (Art. 277 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss BGE 144 IV 254 sind Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 StPO). Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt (sog. sachliche Zufallsfunde), so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). In Fällen nach Art. 278 Abs. 1 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein. Aufzeichnungen, die nicht als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, sind von den Verfahrensakten gesondert aufzubewahren und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Art. 278 Abs. 3 und 4 StPO). Entscheidend für die Frage, ob ein sachlicher Zufallsfund vorliegt, ist die Überwachungsanordnung. Die Zufallsfundgenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn andere (zeitlich, örtlich, sachlich) Straftaten betroffen sind, unabhängig davon, ob diese unter denselben Tatbestand fallen (BGE 144 IV 254 E. 1.4.2). Es genügt somit nicht, wenn die neu entdeckte Straftat unter den gleichen Tatbestand fällt wie die Straftat, für welche die Überwachung bereits bewilligt wurde (HANSJAKOB THOMAS, in: Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich - Basel - Genf 2017, Art. 278 N 1132). Durch das Abstellen in Art. 278 Abs. 1 StPO auf die Überwachungsanordnung schafft die StPO einen Zufallsfund im formellen Sinne. Je selektiver im Genehmigungsgesuch die Verdachtslage dargestellt wird, desto eher kommt es zu unechten Zufallsfunden. Für solche ist eine separate Genehmigung gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO einzuholen (BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, 3. Auflage, 2023, Art. 278 StPO N 14). Anders als etwa bei einer gewerbsmässigen Tätigkeit stellen das Fälschen von Betreibungsregisterauszügen oder Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Art. 116 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 AIG keine Kollektivdelikte dar, deren nicht bekannte Einzeltaten im Gesamtdelikt aufgingen und das Vorliegen eines Zufallsfunds ausschliessen (BGE 144 IV 254 E. 1.4.2). Die Staatsanwaltschaft hat das Genehmigungsverfahren spätestens dann einzuleiten, wenn sie die mit der Auswertung der laufenden Überwachungsmassnahme betrauten Personen instruiert, auch auf den neuen Verdacht zu achten (interne Anordnung), oder wenn sie zur Klärung des neuen Tatverdachts weitere Untersuchungsmassnahmen veranlasst (externe Anordnung; BSK StPO-JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 278 StPO N 27), denn Zwangsmassnahmen wie Editionen, Hausdurchsuchungen, etc. bedürfen eines hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO). Entscheidend ist somit, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder dem Verdächtigen vorgehalten werden
(OGer/BE, BK 19 425 vom 02.03.2020 E. 6.2 mit Hinweis auf HANSJAKOB, Überwachungsrecht der Schweiz, a.a.O., Art. 278 StPO N 1181).
Liefern geheime Überwachungsmassnahmen – wie in casu – Hinweise auf weitere nicht genehmigungsfähige Straftaten, dürfen diese Erkenntnisse auch nicht als Spurenansatz verwertet werden, andernfalls das absolute Verwertungsverbot umgangen werden könnte. Sie können somit nicht als Basis für einen Anfangsverdacht verwendet werden (WOHLERS WOLFGANG, Das an einen tatbezogenen Anfangsverdacht gekoppelte Strafverfahren, AJP 2020, S. 1311 ff., 1326). Ein unverwertbares Beweismittel unterliegt bereits im Vorverfahren einem Verwendungsverbot und darf weder für Zwischenentscheide noch als Spurenansatz für weitere Ermittlungen verwendet werden (vgl. zum Ganzen BIAGGINI ELENA, Verwertbarkeit verdachtsbegründender Informationen aus Fernmeldeüberwachungen im Strafverfahren, Zürich - Basel - Genf 2022, S. 29 ff.).
In casu genügte die sachliche Zufallsfundgenehmigung für die Urkundenfälschung betreffend den Betreibungsregisterauszug im Falle M.________ nicht, um alle weiteren Urkundenfälschungen oder gar die Widerhandlungen gegen das AIG als genehmigt anzusehen. Vor der Verwertung von weiteren (noch) nicht genehmigten Erkenntnissen für zusätzliche Ermittlungen (Spurenansatz), hätten diese Erkenntnisse als sachliche Zufallsfunde genehmigt werden müssen. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, hat das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen. Könnte die Polizei entgegen der Weisung der Staatsanwaltschaft eigenständig weitere (noch) nicht genehmigte Erkenntnisse als Spurenansatz verwenden, würde die gesetzliche Regelung ausgehöhlt und könnte mithin leicht umgangen werden.
Gestützt auf die verwertbaren Erkenntnisse betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Urkundenfälschung im Zusammenhang mit M.________ wurde beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nach dem Fund des gefälschten Betreibungsregisterauszugs ist nicht zu beanstanden, dass bei aktuellen sowie früheren Vermietern abgeklärt wurde, ob der Beschuldigte dort ebenfalls gefälschte Auszüge eingereicht hatte. Anders verhält es sich jedoch bezüglich derjenigen Vermieter, von denen die Staatsanwaltschaft einzig aufgrund der geheimen Überwachungsmassnahme wusste. Hier wäre vor Einleitung weiterer Ermittlungen sowie vor Erlass von Zwangsmassnahmen eine Zufallsfundgenehmigung nötig gewesen.
Hinsichtlich der angeklagten Widerhandlungen gegen das AIG durch mehrfache Täuschung der Behörden führte die Vorinstanz sodann aus was folgt (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1905 f.):
Gemäss den Ausführungen im Anzeigerapport zeigte sich die «Ausgangslage» so, dass aus der geheimen Überwachungsmassnahme bekannt wurde, dass der Beschuldigte sich gegenüber M.________ als «Geschäftsführer» der «N.________» ausgegeben hatte (pag. 309), weshalb gestützt darauf weitere Ermittlungen bei den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt O.________ (Ortschaft) getätigt worden seien (pag. 309). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Deliktsblatt 2 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 78 ff.), welches die bestehenden Verdachtsgründe erwähnt. Der Verdacht auf eine Scheinfirma stammte demnach einzig aus dieser Telefonkontrolle bzw. Audioüberwachung.
Wie bereits erörtert, dürfen (anders als bei «normalen» Ermittlungen) Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen nicht ohne weiteres für weitere Ermittlungen (sog. Spurenansatz) verwertet werden, die nicht in Zusammenhang mit dem Delikt stehen, für welches die Überwachung beantragt und genehmigt wurde. In casu wurden ohne entsprechende Genehmigung weitere Ermittlungen getätigt und dies ohne «Katalog-Tat» bzw. ohne Genehmigung des sachlichen Zufallsfundes. Trotzdem wurden im Deliktsblatt 8 weitere Erkenntnisse aus der Echtzeitüberwachung «verwertet», unter anderem Gespräche mit der Mutter des Beschuldigten und der Ausgleichskasse (pag. 311). Wesentliche Verdachtsgründe stammen gemäss den «Schlussbemerkungen» der Polizei aus den geheimen Überwachungsmassnahmen (pag. 318).
Im Wahrnehmungsbericht der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt O.________ (Ortschaft) vom 9. Januar 2020 wird festgehalten, dieser Bericht gehe «zwecks Prüfung von strafrechtlicher Relevanz» an die Kantonspolizei Bern (pag. 321). Demnach ergaben Abklärungen der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt O.________ (Ortschaft) keine Hinweise auf eine Straftat des Beschuldigten. Entscheidend für die Anzeige sind demnach die Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungen gewesen […].
Gemäss BGE 144 IV 254 sind Ergebnisse aus nicht genehmigten Überwachungen nicht verwertbar (Art. 277 Abs. 2 StPO). Entscheidend ist die Überwachungsanordnung. Die Zufallsfundgenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn andere (zeitlich, örtlich, sachlich) Straftaten betroffen sind; dies unabhängig davon, ob sie diese unter denselben Tatbestand fallen (BGE 144 IV 254 E. 1.4.2).
Gemäss Weisungen zur Telefonkontrolle und Audioüberwachung müssen Hinweise auf weitere Straftaten umgehend dem Staatsanwalt gemeldet werden, damit dieser die Genehmigung einleiten kann. Bis dahin dürfen keine weiteren Ermittlungen gestützt auf diese Erkenntnisse eingeleitet werden. Wie bereits erwähnt, wurde jedoch lediglich die Verwertung für den Tatbestand der Urkundenfälschung im Fall von Frau M.________ beantragt und genehmigt, wogegen für die Widerhandlungen gegen das AIG keine Genehmigung beantragt wurde. Dadurch sowie indem mit diesem Wissen anlässlich der Hausdurchsuchung gezielt nach weiteren Dokumenten in diesem Zusammenhang gesucht wurde, wurden Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen als Spurenansatz verwertet.
Weil die «ermittelten» und angeklagten Widerhandlungen nach Art. 116 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 AIG einer sachlichen Zufallsfundgenehmigung nicht zugänglich sind (Art. 269 Abs. 2 Bst. b StPO nennt nur die qualifizierten Widerhandlungen nach Art. 116 Abs. 3 und Art. 118 Abs. 3 AIG), ist die Verwertung als Spurenansatz unzulässig sowie die dadurch erhobenen Beweismittel absolut unverwertbar. Dies ist die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz daraus, dass im Katalog teilweise der Grundtatbestand nicht erwähnt wird, überwachbar aber qualifizierte Fälle sind. Das gilt etwa für schwere Fälle des politischen Nachrichtendienstes (Art. 272 Ziff. 2 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB) oder – praktisch besonders relevant – der Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 BetmG). Kann die Überwachung die Qualifikationsmerkmale nicht beweisen, dann sind die Überwachungsergebnisse überhaupt nicht verwertbar, was dazu führen kann, dass sich auch der Grundtatbestand nicht mehr beweisen lässt (HANSJAKOB THOMAS, in: Überwachungsrecht der Schweiz, Kommentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, Zürich - Basel - Genf 2017, Art. 269 N 504 f.). Da keine weiteren verwertbaren Beweismittel vorliegen, ist der Beschuldigte von den Vorwürfen der einfachen Widerhandlungen gegen nach Art. 118 Abs. 1 AIG freizusprechen.
7.2 Vorbringen der Parteien
7.2.1 Vorbringen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft machte bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend, bei den angeklagten AIG-Widerhandlungen handle es sich nicht um sachliche Zufallsfunde aus einer Überwachungsmassnahme, welche der gerichtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Die Hinweise auf diese Straftaten würden vielmehr aus einem Kontakt zwischen der Kantonspolizei Bern und der Fremdenpolizei stammen. Die Staatsanwaltschaft reichte in diesem Zusammenhang einen E-Mail-Verkehr mit Beilagen zu den Akten (pag. 1771 ff.). In Bezug auf die Urkundenfälschungen argumentierte die Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, eine Zufallsfundgenehmigung sei eingeholt worden (pag. 1854). Die Urkundenfälschungen seien sodann auch mit den übrigen Beweismitteln genügend belegt (pag. 1841).
Vor oberer Instanz machte die Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Vorwürfe der Urkundenfälschungen keine Ausführungen zur Verwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel. Hingegen führte sie betreffend den Vorwurf der AIG-Widerhandlungen aus, dass die Dokumente aus der Hausdurchsuchung verwertbar seien. Es sei üblich, dass die Polizei Unterlagen mitnehme und diese gesichtet würden. Es sei denn auch nicht davon auszugehen, dass die Dokumente ohne die Informationen aus der Überwachungsmassnahme nicht aufgefallen wären.
7.2.2 Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte vor oberer Instanz aus, das Urteil der Vorinstanz sei zutreffend. Diese habe in ihren Erwägungen die Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden (u.a. betreffend Verwertungsverbote) zu Recht gerügt.
7.3 Erwägungen der Kammer
7.3.1 Verlauf der genehmigungspflichtigen geheimen Überwachungsmassnahmen
Vorab ist in der gebotenen Kürze auf den Verfahrensverlauf in Bezug auf die (genehmigungspflichtigen) geheimen Überwachungsmassnahmen einzugehen:
In der u.a. gegen M.________ (nachfolgend: M.________) geführten Untersuchung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels (Aktion P.________) wurde mit Genehmigung des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: KZM) seit dem 15. Mai 2018 die von M.________ benutzte Telefonnummer Q.________ echtzeitüberwacht. Seit dem 9. November 2018 wurde mit Genehmigung des KZM im Verfahren gegen M.________ die Wohnung an der R.________ (Strasse) audioüberwacht. Am 29. Januar 2019 bewilligte das KZM auch die Videoüberwachung der Wohnung. Die Audio- und Videoüberwachung der Wohnung ergab am 9. Februar 2019 einen personellen Zufallsfund betreffend den Beschuldigten. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft am 13. Februar 2019 eine Untersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen Letzteren (pag. 1; Aktion S.________). Mit Entscheid vom 15. Februar 2019 genehmigte das KZM den personellen Zufallsfund i.S. qualifizierte BetmG-Widerhandlungen gegen den Beschuldigten (wobei es festhielt, die Genehmigung beziehe sich nicht auf künftige Ergebnisse [der im Verfahren gegen M.________ genehmigten geheimen Überwachungsmassnahmen], deren Verwendung gegebenenfalls separat genehmigt werden müsse, pag 1332). Gleichzeitig genehmigte das KZM den Einsatz eines IMSI-Catchers gegen den Beschuldigten und die Standortüberwachung mittels GPS des von diesem genutzten Fahrzeugs. Mittels IMSI-Catcher konnte am 11. Februar 2019 die vom Beschuldigten verwendete Telefonnummer T.________ eruiert werden (vgl. pag. 1418, 1477), worauf das KZM am 14. März 2019 die von der Staatsanwaltschaft am 12. März 2019 angeordnete rückwirkende Überwachung sowie die Echtzeit-Überwachung (inkl. Raum- und Hintergrundgespräche) dieser Nummer in dem gegen den Beschuldigten geführten Verfahren wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen genehmigte.
Mit Berichtsrapport vom 25. März 2019 (pag. 1343 ff.) meldete die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft, dass im Rahmen der in den Aktionen P.________ und S.________ erfolgten Überwachungsmassnahmen am 2. März 2019 (Audioüberwachung Wohnung M.________, pag. 1346 ff.), 12. März 2019 (Echtzeitüberwachung M.________, pag. 1349 ff.) sowie am 13. und 19. März 2019 (beides Echtzeitüberwachung Beschuldigter, pag. 1353 ff.) habe festgestellt werden können, dass der Beschuldigte für M.________ einen Betreibungsregisterauszug verfälscht habe, um dieser die Wohnungssuche zu erleichtern, wobei M.________ den Auszug der betroffenen Liegenschaftsverwaltung (U.________ eingereicht habe. Zudem hätten die Beschuldigten ein Lügengebilde konstruiert, indem sie die fiktive Firma «N.________» vorgeschoben hätten, bei welcher M.________ angeblich beschäftigt sei, damit es bei Rückfragen [der Immobilienverwaltung] nicht zu Ungereimtheiten komme (pag. 1344). Hierauf dehnte die Staatsanwaltschaft die gegen den Beschuldigten (wie auch die gegen M.________) geführte Untersuchung am 4. April 2019 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus (pag. 2). Am 11. April 2019 beantragte sie sodann gegenüber dem KZM die Genehmigung der «Zufallsfunde (sachlich)» aus den Echtzeitüberwachungen von M.________ und des Beschuldigten und aus der Audio-Überwachung der Wohnung an der R.________(Strasse) im gegen den Beschuldigten (und gegen M.________) wegen Urkundenfälschung geführten Verfahren (pag. 1360 ff.). Gestützt auf die Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen ergebe sich der dringende Tatverdacht, dass der Beschuldigte und M.________ «gemeinsam an einer Urkundenfälschung beteiligt gewesen seien» (pag. 1363). Mit Entscheid vom 16. April 2019 genehmigte das KZM die Zufallsfunde. Gemäss Dispositiv-Ziff. 4 dürfen «die bis am 11. April 2019 gewonnen Erkenntnisse» aus der Audioüberwachung der Wohnung an der R.________(Strasse) sowie aus den Echtzeitüberwachungen der Rufnummern T.________ (Beschuldigter) sowie Q.________ (M.________) auch in der gegen die nämlichen Personen geführten Untersuchung wegen Urkundenfälschung verwendet werden.
Mit Berichtsrapport vom 31. Mai 2019 beantragte die Kantonspolizei Bern der Staatsanwaltschaft die Verlängerung der Überwachung der Nummer T.________ (Rufnummer des Beschuldigten) und wies darauf hin, dass «während der Echtzeitüberwachung […] mehrere Hinweise zu begangenen Urkundenfälschungen» des Beschuldigten hätten gewonnen werden können, «insbesondere im Zusammenhang mit Fälschungen von Betreibungsregisterauszügen». Aufgrund des TK-Gesprächs vom 15. Mai 2019 sei davon auszugehen, dass für mehrere Wohnungsbewerbungen des Beschuldigten Betreibungsregisterauszüge gefälscht und beigebracht worden seien (pag. 1474 f.). Die Staatsanwaltschaft verfügte am 5. Juni 2019 die Verlängerung und beantragte beim KZM die Genehmigung der Verlängerung der – bislang weiterhin nur in der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen bis 11. Juni 2019 genehmigten (vgl. pag. 1470 ff.) – Echtzeitüberwachung. In der Begründung hielt sie fest, der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Urkundenfälschung habe sich bestätigt und konkretisiert. Es hätten diverse Gespräche aufgezeichnet werden können, welche Hinweise zu den vom Beschuldigten begangenen Urkundenfälschungen enthielten. Aufgrund eines Gesprächs vom 15. Mai 2019 sei davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten gefälschten Dokumenten mehrheitlich um Betreibungsregisterauszüge handle. Des Weiteren bestünden Hinweise, dass er möglicherweise Dokumente im Zusammenhang mit Kinderzulagen für seine Schwägerin, V.________ (nachfolgend: V.________), gefälscht habe (pag. 1484). Ein Gesuch um Genehmigung des TK-Gesprächs vom 15. Mai 2019 als sachlicher Zufallsfund ist dem Antrag nicht zu entnehmen. Mit Entscheid vom 6. Juni 2019 genehmigte das KZM die Verlängerung der am 5. Juni 2019 in der Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen «und neu wegen Urkundenfälschung» angeordneten Echtzeitüberwachung der Nummer T.________ (pag. 1487). Eine Zufallsfundgenehmigung war nicht Gegenstand dieses Entscheids.
7.3.2 Verwertbarkeit der direkten Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen
Gestützt auf den dargestellten prozessualen Verlauf erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz – soweit sie die Verwertbarkeit der direkt aus der Audio- und Videoüberwachung der Wohnung an der R.________(Strasse) und der Echtzeitüberwachung der Telefonnummern von M.________ und des Beschuldigten gewonnenen Erkenntnisse in Bezug auf weitere angebliche Urkundenfälschungen und AIG-Widerhandlungen betreffen – als zutreffend. Es dürfen folglich lediglich die Zufallsfunde vom 12., 13. und 19. März 2019 und diese nur in Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Ziff. 2.1.3. der Anklageschrift verwertet werden. Alle anderen aus diesen Überwachungsmassnahmen erlangten Beweismittel sind gestützt auf die weiterhin gültige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 254) i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar.
7.3.3 Fernwirkung
Ermöglichte ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 1 oder 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; sog. Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten). Dies musste bereits unter der bis am 31. Dezember 2023 geltenden Strafprozessordnung gelten. Eine Fernwirkung kommt einem Verwertungsverbot folglich dann nicht zu, wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs unter den konkreten Umständen im Einzelfall zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den unverwertbaren Erstbeweis hätte erhoben werden können (Biaggini, a.a.O., S. 31 Rz. 60; BGer 6B_335/2020 vom 7. März 2020 E. 3.3.1.). Eine bloss theoretische Möglichkeit bei nachträglicher Betrachtung, dass der Folgebeweis auch ohne den unverwertbaren Erstbeweis hätte erhoben werden können, genügt dabei nicht. Bei der Beurteilung, ob ein Nexus zwischen dem unverwertbaren Erstbeweis und den Folgebeweisen besteht, ist auf die Perspektive der Strafverfolgungsbehörden vor Erlangung des unverwertbaren Erstbeweises abzustellen. Somit knüpft die Beurteilung der Beschränkung von Informationsflüssen für aus rechtswidrigen Beweiserhebungen stammende Folgebeweise an eine hypothetische Möglichkeit der rechtmässigen Beweiserhebung an (Biaggini, a.a.O.).
In Bezug auf die Anklagepunkte, in welchen erstinstanzlich die angefochtenen Freisprüche ergingen, gilt es deshalb zu prüfen, ob es sich bei den weiteren von Polizei und Staatsanwaltschaft zusammengetragenen Beweismittel überhaupt um Folgebeweise handelt, und falls ja, ob diese diese im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs unter den konkreten Umständen im Einzelfall zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit auch ohne die genehmigungspflichtigen geheimen Überwachungsmassnahmen hätten erhoben werden können.
Soweit die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten Unterlagen zu Tage förderte, welche in Bezug auf weitere Urkundenfälschungen und AIG-Widerhandlungen als Beweismittel in Frage kommen, handelt es sich gar nicht erst um Folgebeweise. Es lag ein Tatverdacht wegen qualifizierter BetmG-Widerhandlungen und Urkundenfälschung vor und es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei in diesem Zusammenhang grosszügig physische Unterlagen und Datenträger sicherstellte.
Die Auswertung dieser Sicherstellungen, die Kontaktnahme mit der Fremdenpolizei und die Edition von Wohnungsbewerbungsunterlagen bei Immobilienverwaltungen dürften zwar in casu schon auch vor dem Hintergrund der insoweit nicht verwertbaren Ergebnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen erfolgt sein, doch wäre dies alles mit hoher Wahrscheinlichkeit auch im Rahmen eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs erfolgt. So wurde eine Urkundenfälschung festgestellt und hatte der Beschuldigte diese auch zugegeben, womit sich schon allein aufgrund der finanziellen Situation desselben und seiner Ehefrau der Verdacht aufdrängte, dass auch bei eigenen Wohnungsbewerbungen getrickst worden sein könnte. In Bezug auf die AIG-Widerhandlungen erhellt aus den Akten, dass die Fremdenpolizei bereits im Jahr 2018 auf Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung von W.________ (nachfolgend: W.________) aufmerksam geworden war (vgl. pag. 1772) und bereits damals bekannt war, dass diese unmittelbar nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung die «N.________» gegründet hatte, welche Einzelunternehmung wiederum als Arbeitgeberin in weiteren Fällen aufgetaucht war (vgl. pag. 1773). Sodann hatte die Fremdenpolizei infolge der Aussagen der Mutter des Beschuldigten im Jahr 2019 Hinweise darauf erhalten, dass der Beschuldigte in potenziell täuschender Weise in die Sache verwickelt («eingefädelt») war, wobei sich der Beschuldigte bereits auch selbst involviert hatte, nachdem die Ergänzungsleistungen der Mutter gekürzt worden waren (pag. 330 und pag. 1773). Abklärungen beim Arbeitgeber von W.________, der X.________ (GmbH), ergaben dann (am 16. August 2019 mündlich und am 3. Oktober 2019 schriftlich [vgl. pag. 331]), dass W.________ nie bei der Arbeit erschienen sei, worauf in Bezug auf die täuschende Handlung mit Wahrnehmungsbericht vom 9. Januar 2020 Meldung an die Kantonspolizei erfolgte. Alle diese Feststellungen der Fremdenpolizei erfolgten mithin unabhängig von den Ergebnissen der strafprozessual angeordneten Überwachungsmassnahmen und diese hätten bereits für sich allein betrachtet mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Beschuldigte und seine Rolle – im Nachgang zu dem an die Kantonspolizei ergangenen Berichtsrapport vom 9. Januar 2019 – auch Gegenstand strafpolizeilicher Ermittlungen geworden wären.
Weiter ergab sich hinsichtlich des Verdachts der Urkundenfälschung betreffend den Betreibungsregisterauszug von M.________, dass in deren Wohnungsbewerbung eben jene mutmassliche Scheinfirma «N.________» und der Beschuldigte als deren Geschäftsführer angegeben worden waren. M.________ gab sodann zu, vom Beschuldigten einen gefälschten Betreibungsregisterauszug erhalten und diesen bei der Immobilienverwaltung eingereicht zu haben. Ebenso sagte sie aus, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie solle angeben, dass sie bei dieser Firma arbeiten würde. Damit ergab sich zwanglos der Verdacht, dass es sich bei der «N.________» um eine Scheinfirma handeln dürfte, welche vom Beschuldigten zu Täuschungshandlungen verwendet wird. Diese Erkenntnis hätte – auch ohne die Ergebnisse der geheimen Überwachungsmassnahmen – mit Sicherheit dazu geführt, dass diese Firma und ihre Inhaberin von den Untersuchungsbehörden einer näheren Prüfung unterzogen worden wären, was wiederum mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dazu geführt hätte, dass auch die fremdenpolizeilichen Erkenntnisse und die dort vorhandenen Unterlagen in Bezug auf die «N.________» hätten gewonnen werden können. Es kommt hinzu, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten verdächtige Dokumente in Bezug auf das angebliche Mietverhältnis der im Handelsregister eingetragenen Inhaberin jener Firma gefunden wurden. Bei der Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten fand sich sodann verdächtigte Kommunikation und es konnte festgestellt werden, dass er im Internet mehrfach nach «.________» gesucht hatte. Schliesslich ergab die Auswertung der bei den früheren Vermieterschaften des Beschuldigten und seiner Ehefrau edierten Bewerbungsunterlagen, dass gegenüber einer weiteren Verwaltung ebenfalls die «N.________» als Arbeitgeberin der Ehefrau des Beschuldigten angegeben worden war. Schliesslich ist der Beschuldigte wegen AIG- (vormals: AuG-) Widerhandlungen in zwölf Fällen vorbestraft. Spätestens in ihrer Summe hätten all diese Ermittlungsansätze zweifelsohne zur rechtmässigen Erhebung der von der Vorinstanz als unverwertbar eingestuften Beweise geführt, soweit es sich dabei überhaupt um Folgebeweise handelt.
Der Vorinstanz kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie von einer Fernwirkung und damit Unverwertbarkeit aller weiteren Beweismittel ausgeht.
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und Rechtliches
8. Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung, evtl. Fälschung von Ausweisen
8.1 Vorwurf des Verfälschens von Betreibungsregisterauszügen betreffend die Y.________ (AG) (Ziff. I.2.1.2. der Anklageschrift)
8.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2.1.2. der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung durch Verfälschen von Betreibungsregisterauszügen, schuldig gemacht zu haben. Dies gemäss Anklageschrift (pag. 1679 f.)
«indem der Beschuldigte in der Zeit um den 17. Mai 2018 an seinem Domizil an der Z.________ (Strasse) in C.________(Ortschaft) oder ev. anderswo unter Beizug des Betreibungsregisterauszuges einer nicht bekannten Person (ausgestellt durch das Betreibungsamt .________) einen Betreibungsregisterauszug auf seinen Namen erstellte, der keine Betreibungen und Verlustscheine aufwies. Wie der Beschuldigte wusste, bestanden zu diesem Zeitpunkt ihm gegenüber 41 Betreibungen in Gesamtbetrag von CHF 113'324.00 sowie Verlustscheine im Betrag von CHF 168'753.00. Den verfälschten Betreibungsregisterauszug reichte er am 17. Mai 2018 zusammen mit dem unverfälschten Auszug (Nr. .________ vom 15. Mai 2018) für seine Ehefrau mit der Bewerbung für eine Wohnung an der AA.________ (Strasse) in D.________(Ortschaft) bei der Y.________(AG) am AB.________ (Örtlichkeit) in O.________ (Ortschaft) ein, in der Absicht, seine Chancen auf den Zuschlag der Wohnung zu erhöhen. In der Folge erhielt er die Wohnung».
8.1.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1898):
Es wird auf das das Deliktsblatt 6 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 223 ff.). Hier ist nicht ersichtlich, dass Erkenntnisse aus der geheimen Überwachung verwendet worden wären. Die Polizei hält fest, aus «unerklärlichen Gründen» habe sich im Dossier bei der Y.________(AG) kein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten befunden (pag. 224).
In der Schlusseinvernahme vom 6. März 2023 sagte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe dort seinen Betreibungsregisterauszug nicht abgegeben. Er habe sich damals aus einer Notsituation um diese Wohnung beworben. Er habe eine kleine Tochter gehabt. Er habe damals gewusst, dass er zum Vollzug ins Gefängnis müsse. Er habe die Wohnung durch eine Bekannte erhalten (pag. 607 Z. 492 ff.). In der Hauptverhandlung hielt er an dieser Aussage fest und führte ergänzend an, damals habe er nur den Betreibungsregisterauszug seiner Frau einreichen müssen (pag. 1850).
Die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht keine Beweise vorgelegt, aus denen sich ableiten liesse, dass er tatsächlich einen gefälschten Betreibungsregisterauszug eingereicht hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es von der Y.________(AG) unterlassen worden war, vom Beschuldigten einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, weshalb der Beschuldigte freizusprechen ist.
8.1.3 Beweiswürdigung der Kammer
Unter Verweis auf die Argumentation der Kantonspolizei im Deliktsblatt 6 (pag. 223 ff.) erscheint es auch der Kammer als grundsätzlich sehr unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau im Mai 2018 die Wohnung an der AA.________(Strasse), D.________ (Ortschaft), erhielten, ohne einen vorteilhaften Betreibungsregisterauszug (auch) des Beschuldigten vorgelegt zu haben. Dies umso mehr als der Beschuldigte auf dem Anmeldungsformular vom 17. Mai 2019 (pag. 249 f.) angab, Alleinverdiener der dreiköpfigen Familie zu sein, und ein Nettoeinkommen von nur CHF 40'000.00 bis 50'000.00 aufführte. Weshalb vor diesem Hintergrund nur die nichtverdienende, lediglich über einen B-Ausweis verfügende Ehefrau des Beschuldigten einen Betreibungsregisterauszug einreichen musste bzw. bei der Y.________ (AG) nur dieser Auszug aufgefunden werden konnte, erschliesst sich prima vista nicht. So ist es auch gemäss der Y.________(AG) «unerklärlich», weshalb sich nicht auch ein Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten bei den Unterlagen zu besagtem Mietverhältnis befunden habe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte in drei weiteren Fällen wegen Gebrauchs einer gefälschten Urkunde rechtskräftig schuldig gesprochen wurde.
Allerdings ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass letztlich keine Belege dafür vorliegen, dass der Beschuldigte der Y.________(AG) tatsächlich einen verfälschten Betreibungsregisterauszug eingereicht oder einen solchen sogar selbst verfälscht hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte offenbar ein freundschaftliches Verhältnis zu AC.________, dem Bruder der bei der Y.________(AG) zuständigen Sachbearbeiterin AD.________, pflegte, welche ihrerseits vermieterseitig den Mietvertrag unterschrieb (pag. 242 und pag. 243 [Vergleichsunterschrift]). Aus der WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und AC.________ geht sodann hervor, dass Letzterer sich ab der ausserordentlichen Rückgabe des Mietobjekts durch den Beschuldigten enttäuscht zeigte und dabei auf eine «Abmachung» verwies (pag. 264 ff.). Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau die Wohnung nicht – wie von ihm behauptet (pag. 607 Z. 494 f.) – «durch eine Bekannte» bekamen resp. die Sachbearbeiterin AD.________ ausnahmsweise vom Erfordernis des Betreibungsregisterauszugs des Beschuldigten absah, um dem Beschuldigten als Freund ihres Bruders und dessen Ehefrau die Wohnung vermieten zu können.
Der Anklagesachverhalt lässt sich nicht nachweisen. Der vorinstanzlich ergangene Freispruch ist zu bestätigen.
8.2 Vorwurf der Fälschung von zwei Arbeitszeugnissen (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift)
8.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2.2. der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung durch Fälschung von zwei Arbeitszeugnissen, begangen in der Zeit um den 18. März 2019 in O.________ (Ortschaft) oder anderswo schuldig gemacht zu haben. Dies gemäss Anklageschrift pag. 1681)
«indem der Beschuldigte in dieser Zeit an der AE.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) oder ev. anderswo je ein Arbeitszeugnis für sich der AF.________ (AG) sowie des AG.________, beide datiert auf den 28. Februar 2013 und auf seinen Namen lautend, erstellte. Auf dem Arbeitszeugnis der AF.________(AG) fälschte er die Unterschrift des ehemaligen Geschäftsführers AH.________. Das Arbeitszeugnis der AG.________ unterzeichnete er in eigenem Namen (Geschäftsführer/Inhaber) und fälschte zusätzlich die Unterschrift von AH.________ (ehemaliger Geschäftsführer). Dies tat er in der Absicht, das Arbeitszeugnis im Rahmen von späteren Stellenbewerbungen vorweisen zu können».
8.2.2 Würdigungsvorbehalt
Die Staatsanwaltschaft beantragte in Bezug auf Ziffer I.2.2. der Anklageschrift bereits erstinstanzlich einen Schuldspruch wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB (pag. 1854, pag. 1860). In der Anklageschrift genannt ist demgegenüber nur Art. 251 StGB (Urkundenfälschung).
Da erstinstanzlich kein Würdigungsvorbehalt erfolgt war, behielt sich die Kammer im Rahmen der Berufungsverhandlung vorfrageweise vor, den unter Ziffer I.2.2. angeklagten Sachverhalt (Fälschung von zwei Arbeitszeugnissen) unter dem Tatbestand der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB) zu würdigen (Würdigungsvorbehalt, Art. 344 StPO).
8.2.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1902 f.):
Es wird auf das Deliktsblatt 9 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 469 ff.). Die Abklärungen der Polizei haben ergeben, dass das Dokument am 5. Februar 2019 erstellt und letztmals am 10. Juni 2019 darauf Zugriff («accessed») genommen wurde (pag. 470).
Der Beschuldigte gab in der delegierten Einvernahme vom 1. November 2022 gegenüber der Kantonspolizei zu, das Arbeitszeugnis verfasst zu haben. Weiter sagte er aus, soweit er sich erinnern könne, habe Herr AH.________ die Unterschrift angebracht (pag. 533 Z. 712 ff.). Auf den Vorhalt, es falle auf, dass die Unterschrift von AH.________ auf seinen Arbeitszeugnissen gleich aussehe wie diejenige, welche sich auf den Arbeitsverträgen der Ehefrau des Beschuldigten befinde, antwortete der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen (pag. 533 Z. 723). In der Schlusseinvernahme bestritt er dies am 6. März 2022 dies gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 614 Z. 728 ff.). In der Hauptverhandlung sagte er aus, er habe die Unterschriften nicht gefälscht. Die Firma habe existiert. Er habe die Firma AF.________ (AG) damals von AH.________ übernommen. Er habe Arbeitszeugnisse betreffend Selbständigkeit vorlegen müssen. Er habe sich zu AH.________ begeben, der das im Dezember 2016 unterschrieben habe. Er habe seit ungefähr fünf bis sechs Jahren keinen Kontakt mehr mit AH.________ (pag. 1850 Z. 36 ff.).
Vorliegend ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte die Unterschrift gefälscht hat, zumal AH.________ dazu nicht befragt und auch keine Handschriftenanalyse durchgeführt wurde. Aus den Akten (pag. 411) geht zudem hervor, dass der Beschuldigte und der Bruder von AH.________ noch im Mai 2019 mittels SMS zusammen Kontakt hatten, so dass eine Unterschrift durch AH.________ im März 2019 nicht auszuschliessen ist. Die Staatsanwaltschaft brachte vor, die Unterschrift von AH.________ stimme nicht mit seiner Unterschrift auf dem Führerausweise des Jahres 1994 überein (pag. 473). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass sich die verwendete Unterschrift im Laufe so langer Zeit durchaus ändern kann. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Unterlagen lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, weshalb ein Freispruch zu erfolgen hat.
8.2.4 Beweiswürdigung der Kammer
Die fraglichen beiden Arbeitszeugnisse wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. September 2019 unter den losen Unterlagen im Keller des Domizils des Beschuldigten an der AI.________ (Strasse) in D.________ (Ortschaft) sichergestellt (Bestandteile von Ass.-Nr. 11, pag. 752, vgl. pag. 469) und mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 beschlagnahmt. Sodann fanden sich auf dem aus dem Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten USB-Sticks (Ass.-Nr.102) mehrere Exemplare der Arbeitszeugnisse in unterschiedlichen Dateiformaten (vgl. pag. 470). Dem Extraktionsbericht kann entnommen werden, dass die Worddatei des Arbeitszeugnisses der AF.________(AG) am 5. Februar 2019 mit einem Computer des Arbeitsgebers des Beschuldigten (AJ.________) erstellt («created») und zuletzt in der Nacht vom 10./11. Juni 2019 darauf Zugriff genommen («last accessed») wurde (vgl. pag. 470).
Ausdrucke der sich auf dem USB-Stick (Ass.-Nr. 102) befindlichen Exemplare finden sich auf pag. 593 f. Es handelt sich um zwei darstellerisch sehr ähnliche und inhaltlich bis auf den Unterschriftenbereich identische, auf den 28. Februar 2013 datierte Arbeitszeugnisse für den Beschuldigten. Darin ist die Rede davon, dass der Beschuldigte «als alleiniger Geschäftsführer und Inhaber der AF.________ (AG) das AG.________ von 1. Juli 2009 – 28. Februar 2013 geführt habe», dieses aber «2013 leider aus wirtschaftlichen Gründen» habe geschlossen werden müssen. Auf dem Arbeitszeugnis der AF.________(AG) ist der Vorname von AH.________ falsch geschrieben («.________»).
Aus dem bei den Akten liegenden Internet-Handelsregisterauszug über die AF.________(AG) (pag. 471) ist ersichtlich, dass mit Tagebucheintrag vom 9. August 2010 AH.________ als Mitglied gelöscht und stattdessen der Beschuldigte als einziges Mitglied eingetragen wurde. Am 5. Dezember 2012 wurde sodann mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 21. Januar 2013 mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft mit Tagebucheintrag vom 29. April 2013 von Amtes wegen gelöscht.
Es wird vom Beschuldigten nicht bestritten, die Arbeitszeugnisse geschrieben zu haben (pag. 533 Z. 712). Erstmals damit konfrontiert, dass es sich dabei offensichtlich um Fälschungen handeln müsse, gab er an der delegierten Einvernahme vom 1. November 2022 zu Protokoll: «Die Unterschriften… soviel ich weiss und soweit ich mich erinnern kann hat diese AH.________ gemacht. Ich habe die Firma von AH.________ übernommen. Er hat dann bei mir gearbeitet» (pag. 533 Z. 707 ff.). Auf Vorhalt, die Unterschrift von AH.________ sehe gleich aus, wie jene auf dem sichergestellten Arbeitsvertrag seiner Ehefrau – gemeint war wohl jener mit der AK.________ (GmbH), vertreten durch AL.________, datiert auf 21. November 2016, pag. 397 –, meinte der Beschuldigte, dazu könne er nichts sagen, das wisse er nicht (pag. 533 Z. 723). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 6. März 2023 sagte der Beschuldigte aus, er habe dazumal bei der AJ.________ gearbeitet. Er habe für AJ.________-Kunden Bewerbungen erstellt. Seine Vorgesetzten hätten ihn nicht gekannt. Deren Voraussetzungen seien gewesen, dass er ein Bewerbungsdossier erstelle. Aktiv mit seinem Bewerbungsdossier beworben, habe er sich nicht. Er habe dieses nie eingereicht. Es stimme, dass er die Arbeitszeugnisse erstellt habe. Er habe das für sich getan. Wenn man selbständig sei, müsse man das so machen. Er habe die Firma damals ja von AH.________ übernommen (pag. 614 Z. 728 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb er dabei, die Unterschrift nicht gefälscht zu haben. Die Firma habe existiert, er habe diese, die AF.________(AG), damals von AH.________ übernommen. Er habe dann im Jahr 2016, als er zu Arbeiten begonnen habe, ein Arbeitszeugnis betreffend seine Selbständigkeit vorlegen müssen. Er sei zu AH.________ gegangen und dieser habe das im Dezember 2016 unterschrieben (pag. 1850 Z. 38 ff.). Auf Nachfrage, wann AH.________ die Arbeitszeugnisse unterschrieben habe, am Tag des Datums oder später, antwortete der Beschuldigte: «Ich habe das Arbeitszeugnis… Ja, es ist lange her, es ist wirklich lange her. Ich will daher dazu nichts sagen» (pag. 1851 Z. 6 f.). Auch vor oberer Instanz gab der Beschuldigte an, dass er bei der AJ.________ ein Bewerbungsdossier habe erstellen müssen und dafür ein Zeugnis gebraucht habe. Er habe den Entwurf von AH.________ unterschreiben lassen (pag. 1989 Z. 40 ff.). Es habe jeder Mitarbeiter ein Dossier zu Übungszwecken erstellen müssen (pag. 1990 Z. 2 und 5 f.). Auf die Frage, weshalb ein Arbeitszeugnis, welches zu Übungszwecken erstellt werde, unterschrieben sein müsse, führte der Beschuldigte aus: «Das ist ein Arbeitszeugnis. Ein solches muss unterschrieben sein. Der Arbeitgeber unterschreibt dieses» (pag. 1990 Z. 9 f.). Er habe sich während der Zeit bei der AJ.________ aber nicht aktiv beworben (pag. 1990 Z. 16 f. und 24). Auf die Frage, wer das Zeugnis unterschrieben habe, antwortete der Beschuldigte: «Herr .________…Ich weiss den Namen nicht genau. .________ ist der Nachname» (pag. 1990 Z. 27). Er könne aber nicht mehr genau sagen, wo das gewesen sei. Vielleicht an der AM.________ (Strasse) beim Imbiss oder in AN.________ (Ortschaft) beim Restaurant. Er wisse es nicht mehr genau (pag. 1990 Z. 30 ff.). Auf Vorhalt, wonach die Unterschrift von AH.________, welche er für den Führerschein geleistet habe, ganz anders aussehe und stark jener ähnle, die sich auch auf dem Arbeitsvertrag der Ehefrau des Beschuldigten, AO.________, mit der AK.________(GmbH) finde – die GmbH, welche damals AL.________ gehört habe – gab der Beschuldigte an: «Das weiss ich nicht, da kann ich Ihnen nichts sagen» (pag. 1990 Z. 38).
Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft. So wäre zwar nachvollziehbar, dass dieser als Angestellter der AJ.________, welche u.a. Bewerbungsworkshops anbietet, selbst ein Bewerbungsdossier hätte erstellen müssen, wie er dies an der Schlusseinvernahme behauptete. Es ist aber nicht ersichtlich, weshalb er bei einem gewissermassen zu Übungs- oder Demonstrationszwecken erstellten Dossier die Originalunterschrift des früheren Inhabers hätte einholen müssen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behauptete er sodann auch, er habe ein Arbeitszeugnis betreffend seine Selbständigkeit vorlegen müssen, als er zu arbeiten begonnen habe, was sich nicht gänzlich mit seiner Erstaussage deckt. Zudem wollte er in derselben Einvernahme zuerst genau wissen, dass er das Dokument im Dezember 2016 von AH.________ habe unterschreiben lassen, um bei kritischer Nachfrage – wohl auch angesichts der offenkundigen Diskrepanz zu dem auf den Dokumenten erwähnten Datum – lieber nichts mehr dazu sagen zu wollen, nachdem er die Antwort verräterisch mit «Ich habe das Arbeitszeugnis…» begann. Bezeichnenderweise entspricht die vom Beschuldigten zunächst angegebene Erstellungszeit (Dezember 2016) denn auch bei weitem nicht den im Extraktionsbericht festgehaltenen Erstellungs- und Zugriffszeiten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint es zudem kaum möglich, dass sich die Unterschrift von AH.________ in den rund dreizehn Jahren seit der Ausstellung des neuen Führerausweises am .________ 2004 (pag. 473) bis Ende 2016 in ihrem Bild derart stark veränderte, wie dies vorliegend der Fall sein müsste, würde es sich tatsächlich um eine Unterschrift von AH.________ handeln. Gleichzeitig wäre es ein unglaublicher Zufall, wenn sich die Unterschrift just dahingehend geändert hätte, dass sie nun – abgesehen vom ersten Buchstaben – praktisch identisch wie die angebliche Unterschrift seines Bruders AL.________ auf dem Arbeitsvertrag zwischen der AK.________(GmbH) und der Ehefrau des Beschuldigten, datiert auf den 21. November 2016 (pag. 397), ausgesehen hätte. Kommt noch hinzu, dass die Unterschrift von AL.________, welcher den Führerschein B mit Geburtsjahr 1995 erst 2013 erwerben konnte, ebenso nicht der auf dem genannten Arbeitsvertrag verwendeten Unterschrift entspricht (pag. 409). Weiter ist – trotz des bis anfangs 2018 noch bestehenden Kontaktes zwischen dem Beschuldigten und AH.________ (vgl. pag. 438 ff.) – nicht ersichtlich, weshalb Letzterer Jahre nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft und deren Konkurs noch die besagten Arbeitszeugnisse hätte unterzeichnen sollen und dabei auch noch zugelassen hätte, dass sein Vorname auf dem Dokument falsch geschrieben ist. Schliesslich lässt sich die den Zeugnissen zu entnehmende angebliche Dauer der Geschäftsführung und Inhaberschaft zeitlich nur schwer mit dem Handelsregisterauszug vereinbaren, wenn der Beschuldigte noch dort gearbeitet haben will, obwohl der Konkurs bereits eröffnet und mangels Aktiven wieder eingestellt worden war.
Die Kammer hat nach dem Gesagten keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Unterschrift von AH.________ auf den beiden Arbeitszeugnissen fälschte, wobei er angesichts der Natur der Dokumente nichts anderes beabsichtigt haben kann, als diese im Rahmen von späteren Stellenbewerbungen vorweisen zu können.
Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt.
8.3 Rechtliches
8.3.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 251 Ziff. 1 und Art. 252 StGB
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zu Art. 251 Ziff. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1910 f.).
Nach Art. 252 StGB wird bestraft, wer u.a. in der Absicht, sich oder einem anderen das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigung fälscht oder verfälscht.
Die Staatsanwaltschaft stellte sich in erster Instanz unter Verweis auf BGer 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 auf den Standpunkt, vorliegend sei von einer Fälschung von Ausweisen auszugehen. Im zitierten Entscheid hielt das Bundesgericht fest, simulierte Arbeitsverträge zur Täuschung der Migrationsbehörden würden keine Falschbeurkundung darstellen und der dortige Beschwerdeführer habe sich folglich nicht der Urkundenfälschung schuldig gemacht (E. 1.5. f.). Das Bundesgericht hat indessen in BGer 6B_753/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2 klargestellt, dass die von der Staatanwaltschaft erstinstanzlich angerufene Rechtsprechung nicht die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft, sondern nur die Falschbeurkundung. An die Beweiseignung bestehen bei der Urkundenfälschung im engeren Sinn nicht dieselben restriktiven Voraussetzungen wie bei der Falschbeurkundung. Zu prüfen ist bloss, ob die Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB bestimmt und geeignet ist, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Zur Abgrenzung der Tatbestände der Urkundenfälschung und der Fälschung von Ausweisen hat das Bundesgericht im Urteil BGer 6B_346/2014 vom 16. August 2014 (E. 2.4 und 2.5) Folgendes festgehalten: «Die "Fälschung von Ausweisen" gemäss Art. 252 StGB ist als privilegierter Fall der Urkundenfälschung aufzufassen. Subjektiv erfordert der Tatbestand erstens Täuschungsabsicht und zweitens die Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern. Die angestrebte Besserstellung darf für sich betrachtet nicht unrechtmässig sein, da nur das Fehlen einer Schädigungs- oder Vorteilsabsicht die gegenüber Art. 251 StGB geringere Strafandrohung rechtfertigt. Unter Art. 252 StGB fällt daher nur das Erstreben des Zugangs zu legalen Chancen […]. Art. 251 Ziff. 1 StGB (Urkundenfälschung) setzt als abstraktes Gefährdungsdelikt in subjektiver Hinsicht namentlich die Absicht voraus, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Es genügt dabei grundsätzlich jede Besserstellung. Die Unrechtmässigkeit des Vorteils verlangt weder Schädigungsabsicht noch eine selbständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung (BGE 129 IV 53 E. 3.3)».
8.3.2 Subsumtion
Nachdem der wirkliche Aussteller nicht mit dem aus den Arbeitszeugnissen ersichtlichen (Mit-)Unterzeichner identisch ist, hat der Beschuldigte zwei unechte Arbeitszeugnisse, also Fälschungen i.e.S. hergestellt. Die von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich zitierte Rechtsprechung zu Falschbeurkundungen ist damit nicht einschlägig. Eine Urkundenfälschung fällt nicht von vornherein ausser Betracht. Indessen mangelt es aber (bei fraglos vorliegendem Vorsatz und gegebener Täuschungsabsicht) an der Unrechtmässigkeit des mit der Fälschung beabsichtigten Vorteils. Der Beschuldigte hätte bei künftigen Stellenbewerbungen «lediglich» seine legalen Chancen auf eine Zusage erhöht und damit in der Absicht gehandelt, sich das Fortkommen zu erleichtern. Es kann damit offenbleiben, ob es sich bei den Arbeitszeugnissen überhaupt um Urkunden i.S.v. Art. 110 Abs. 4 StGB handelt. Der Beschuldigte hat so oder anders nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung, sondern den Tatbestand der Fälschung von Ausweisen nach Art. 252 StGB erfüllt.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Angesichts des identischen Inhalts der Arbeitszeugnisse und der identischen Datierung ist davon auszugehen, dass die beiden Dokumente kurz nacheinander erstellt wurden. Damit ist in rechtlicher Hinsicht von einem einheitlichen Tatenschluss und damit von einer Einfachbegehung auszugehen.
Der Beschuldigte ist der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, begangen in der Zeit um den 18. März 2019 in O.________ (Ortschaft) oder anderswo schuldig zu sprechen.
9. Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AIG
9.1 Anklagevorwürfe
Zusammenfassend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, durch das Ausstellen von fiktiven Arbeitsverträgen und simulierten (Unter-)Mietverträgen der zuständigen Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in Bezug auf acht Personen vorgetäuscht zu haben, welche in der Folge allesamt eine Aufenthaltsbewilligung B oder zumindest L erhalten hätten.
In Bezug auf dieselben Personen wurde dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch die Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts vorgeworfen, wobei die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung weitgehend (rechtskräftig) einstellte (vgl. E. I.6. vorne). Zu prüfen ist der Vorwurf der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts nur noch in Bezug auf AP.________ (Ziff. I.3.1.8. der Anklageschrift).
Weitere Ausführungen zur Anklageschrift folgen bei den einzelnen Anklagevorwürfen.
9.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von sämtlichen Vorwürfen der Widerhandlung gegen das AIG durch Täuschung der Behörden (Ziff. I.3.2.1. bis I.3.2.8. der Anklageschrift) frei und begründete dies damit, dass keine verwertbaren Beweismittel vorliegen würden. Ihre diesbezüglichen Erwägungen wurden in E. I.7.1 bereits wiedergegeben.
Wie eingangs dargelegt (E. I.7.3 vorne), ist die Kammer – anders als die Vorinstanz – der Ansicht, dass die Beweismittel, – soweit sie nicht direkt
aus der Audio- und Videoüberwachung der Wohnung an der R.________(Strasse) und der Echtzeitüberwachung der Telefonnummern von M.________ und des Beschuldigten gewonnen wurden – in Bezug auf die AIG-Widerhandlungen verwertbar sind. Diese gilt es daher nachfolgend zu würdigen.
9.3 Vorwurf betreffend AQ.________ (Ziff. I.3.2.1. der Anklageschrift)
9.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit vor dem 1. September 2016 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) für AQ.________ (nachfolgend: AQ.________) einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen dieser und der AK.________(GmbH) (Inhaber AL.________) erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. AQ.________ habe in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung) erhalten.
9.3.2 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte wurde in Bezug auf diesen konkreten Vorwurf nie einlässlicher befragt. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er in genereller Weise aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte in genereller Weise aus, er habe mit diesen Verträgen [gemeint sind alle in Ziff. I.3.2. bzw. I.3.1. der Anklageschrift genannten Verträge] nichts zu tun (pag. 1991 Z. 3). Er gehe davon aus, dass diese Verträge nicht gefälscht seien (pag. 1991 Z. 40). Auf Vorhalt, dass sich gemäss Polizei auf zahlreichen Verträgen seine Unterschrift befinde, führte der Beschuldigte aus: «Ich sage dazu, dass ich mit diesen Verträgen nichts zu tun habe. Weder mit den Untermietverträgen noch mit den Arbeitsverträgen. Ich habe diese nicht gefälscht» (pag. 1991 Z. 35 f.). Er habe auch keinen dieser Verträge unterschrieben (pag. 1992 Z. 13).
Gemäss Darstellung im Nachtrag zum Deliktsblatt 8 konnte zwar bei den Migrationsbehörden in Erfahrung gebracht werden, dass AQ.________ – wie AO.________ (vgl. nachstehend) – angeblich einen Arbeitsvertrag mit der AK.________(GmbH) erhalten habe, dieser konnte jedoch nicht erhoben werden (pag. 391). Abgesehen von einer Facebook-Freundschaft (pag. 392) konnte der Beschuldigte sodann nicht mit AQ.________ in Verbindung gebracht, geschweige denn konnten belastende Kommunikation oder Ähnliches gefunden werden.
Angesichts dieser dürftigen Beweislage lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte in diesem Anklagepunkt freizusprechen ist.
9.4 Vorwurf betreffend W.________ (Ziff. I.3.2.2. der Anklageschrift)
9.4.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit vom 30. Oktober 2016 bis 14. November 2016 in C.________(Ortschaft) für W.________ an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) einen fiktiven Untermietvertrag für die Wohnung seiner Mutter AR.________ und Schwester AS.________ an der AT.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) sowie einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen W.________ und der Firma X.________ (GmbH); pag. 323] seines Freundes AU.________ erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten W.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
9.4.2 Beweiswürdigung der Kammer
Anlässlich seiner Erstbefragung am 3. September 2019 wurde dem Beschuldigten das Wohnungsbewerbungsformular von M.________ vorgehalten, welches bei der Verwaltung ediert wurde. Dabei wurde der Beschuldigte gefragt, wie es dazu gekommen sei, ausgerechnet die «N.________» auszuwählen, um ein falsches Anstellungsverhältnis für M.________ auszustellen. Der Beschuldigte führte aus, das sei ihm einfach in den Sinn gekommen, ohne speziellen Grund. Auf Vorhalt, dass die Inhaberin der «N.________» im Haushalt seiner Mutter und Schwester wohne und die Unternehmung ihren Sitz dort habe, sagte er aus, er kenne W.________ durch eine gute Kollegin aus AV.________ (Land). Sie habe Arbeit in der Schweiz gesucht. Ein guter Freund von ihm, AU.________, mache Hauswartungen und Reinigungen. Dieser habe ihm gesagt, dass er jemanden suche. W.________ habe dann dort einen Arbeitsvertrag gekriegt. Sie habe eine Adresse gebraucht und er habe ihr diejenige seiner Mutter und Schwester angegeben. Letztere hätten dann Probleme mit den Ergänzungsleistungen gekriegt, weil W.________ bei der Fremdenpolizei angegeben habe, sie habe ihre Schriften bei seiner Mutter. W.________ habe eine Firma aufgemacht, nachdem sie die Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Er habe sie wegen der Probleme mit den Ergänzungsleistungen kontaktiert und sie aufgefordert, ein Schreiben zu machen, welches belege, dass sie nie dort gewohnt habe. W.________ habe dies gemacht. Seine Mutter und Schwester würden W.________ nicht kennen. Er habe W.________ somit einen Gefallen getan und seine Adresse in C.________(Ortschaft) sei nicht in Frage gekommen (pag. 486 f. Z. 422 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 1. November 2022 blieb er bei diesen Aussagen (pag. 526 Z. 411). Zu den Vorhalten aus dem WhatsApp-Verkehr mit AU.________ betreffend Kontakt mit der Fremdenpolizei und wonach er eine Bestätigung für W.________ vorbereitet habe, die sie notariell hätte beglaubigen lassen sollen, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern und meinte: «Es ist ja eh alles klar bei diesem Brief» (pag. 527 Z. 427 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. März 2023 sagte der Beschuldigte aus, er habe nie etwas mit der Firma «N.________» zu tun gehabt. Es sei einmalig gewesen, dass er diese mit dieser Frau («wie heisst sie schon wieder?»; AV M.________: «Ja genau») benützt habe. AU.________ sei ein guter Freund, den er schon seit seiner Kindheit kenne. W.________ habe ihn in AV.________(Land) gefragt, ob er [der Beschuldigte] Arbeit für sie hätte. Er habe AU.________ gefragt, ob sie bei ihm arbeiten könne. So sei der Arbeitsvertrag entstanden. Den Untermietvertrag von W.________ habe er erstellt. Es sei eine «vorübergehende Registrierung» bei seiner Mutter und seiner Schwester gewesen. Das Problem sei gewesen, dass er dort CHF 600.00 Miete eingetragen gehabt habe, was nicht stimme. Dies sei der einzige der vorgehaltenen Untermietverträge, den er gemacht habe (pag. 602 f. Z. 287 ff.). Der Arbeitsvertrag mit der X.________(GmbH) sei ein korrekter Vertrag gewesen, der nie von ihm unterschrieben worden sei. Der [Unter-]Mietvertrag zwischen seiner Schwester und seiner Mutter sowie W.________ habe bestanden (pag. 610 Z. 596 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte in genereller Weise aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte wie in E. II.9.3.2 bereits dargelegt in genereller Weise aus, dass er mit den Verträgen nichts zu tun habe. Zudem gab er an, AU.________, den er seit 30 Jahren kenne, habe W.________ einen Arbeitsvertrag gegeben. Er [AU.________] habe ihr zwei Mal einen Vertrag gemacht. Die zuständige Person der Fremdenpolizei habe Herrn AU.________ kontaktiert und dieser habe den Vertrag bestätigt. Der Arbeitsvertrag sei von Herrn AU.________ unterzeichnet worden. Damit habe er nichts zu tun. Was den Untermietvertrag betreffe, habe er seine Mutter und Schwester gefragt. Diesen Vertrag habe er falsch aufgesetzt, das stimme. Das sei nicht korrekt gewesen gegenüber seiner Mutter und Schwester. Unterschrieben worden sei der Vertrag aber von seiner Mutter und Schwester (pag. 1991 Z. 4 ff.). W.________ habe nie bei seiner Mutter und Schwester gewohnt. Sie sei nach 4-5 Tagen zurück nach AV.________(Land) gegangen. Er habe sie nicht mehr gesehen. Er habe aber Probleme erhalten, weil sie bei Herrn AU.________ nicht arbeiten gegangen sei. Deswegen habe er den Kontakt abgebrochen. Auf Vorhalt, dass W.________ kurz nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung eine Einzelfirma gegründet habe, führte der Beschuldigte aus, sie sei nach einigen Tagen zurück nach AV.________(Land) gegangen. Was sie gegründet habe, wisse er nicht (pag. 1991 Z. 19 ff.). Sie habe nie bei AU.________ gearbeitet, er habe diesem dann gesagt, er solle ihr kündigen (pag. 1991 Z. 27 ff.).
AU.________ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. März 2023 aus, er habe «.________» [Beschuldigter] per Zufall beim Westside gesehen. Er habe diesem gesagt, er suche eine Putzfrau, Personal für die Reinigung. Der Beschuldigte sei dann mit dieser Frau gekommen und habe ihm diese vorgestellt. Er [AU.________] habe den Vertrag für sie gemacht. Sie hätte am Montag anfangen sollen. Nachdem er den Vertrag gemacht habe, sei sie nie mehr aufgetaucht. Er sei auch ein bisschen wütend auf den Beschuldigten gewesen. Er habe keine Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis mehr gefunden. Auf Vorhalt des bei den EMF eingereichten Arbeitsvertrages meinte AU.________, der Stempel sei von ihm (pag. 703 Z. 51 ff.) und: «Ist das offiziell? Ich kann mir das nicht vorstellen. Vergleichen Sie mal die Unterschriften. Und die Zahlen sind auch nicht so, wie ich sie schreibe. Meine Arbeitsverträge sehen nicht so aus» (pag. 703 Z. 67 f.). Wo die Vertragsunterzeichnung stattgefunden habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wer den [vorgehaltenen] Arbeitsvertrag vorbereitet habe. Er könne sich noch erinnern, dass er einen Arbeitsvertrag erstellt habe, aber nicht, dass dieser so ausgesehen habe. Normalerweise gebe er einen tieferen Lohn und seine Arbeitsverträge sähen nicht so aus (pag. 704 Z. 89 ff.). Zum Verdacht, der eingereichte Arbeitsvertrag sei vom Beschuldigten gefälscht worden, wollte er sich nicht äussern. Auf Vorhalt der sichergestellten Sprachnachricht des Beschuldigten vom 16. August 2019 bestritt AU.________ den polizeilichen Verdacht, dass der Beschuldigte ihm vorgeschlagen habe, welche Aussagen er gegenüber der Fremdenpolizei machen solle (pag. 706 Z. 176). Er habe W.________ einen Vertrag gegeben und schriftlich ausgehändigt, aber sicher nicht mit einem Lohn von CHF 3'900.00 (pag. 706).
Die Aussagen des Beschuldigten sind mit Blick auf die vorhandenen objektiven Beweismittel weitgehend als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu qualifizieren. So konnte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten namentlich eine Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und AU.________ vom 16. August 2019 gesichert werden, in welcher der Beschuldigte AU.________ ziemlich offenkundig anwies, was er der Fremdenpolizei in Bezug auf das angebliche Arbeitsverhältnis mit W.________ antworten solle (pag. 310). Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die Beteuerungen von AU.________, W.________ einen (anderen) echten Arbeitsvertrag gegeben zu haben, wenig glaubhaft. Sodann hatte W.________ die «N.________» am 14. November 2016, mithin nur drei Tage nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung – welche aufgrund des eingereichten Arbeitsvertrages (pag. 323 ff.) ausgestellt worden war –, gegründet (vgl. pag. 320, 364), was ebenfalls aufzeigt, dass das angebliche Arbeitsverhältnis vorgeschoben war. Infolge des angeblichen Untermietverhältnisses wurden der Mutter des Beschuldigten die Ergänzungsleistungen gekürzt, worauf sich diese bei der Fremdenpolizei beschwerte und selbst angab, W.________ habe nie dort gewohnt, und ihr Sohn habe dies wohl «eingefädelt» (vgl. pag. 1773). Offenkundig im Zusammenhang hiermit gelangte der Beschuldigte im Mai 2019 per Facebook und Instagram mit W.________ in Kontakt und forderte diese auf, eine beglaubigte Erklärung zu verfassen, wonach sie nie dort gelebt habe (pag. 311 f.). Ein Farbdruck dieses Dokuments ebenso wie eine Kopie des Untermietvertrages konnten anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt werden (pag. 313). Der Untermietvertrag (pag. 325 ff.) weist gemäss den polizeilichen Erkenntnissen die Handschrift des Beschuldigten auf (pag. 310). Ob die Unterschrift von AS.________ (Schwester des Beschuldigten) auf dem Untermietvertrag mit derjenigen auf dem Brief an die EMF vom 8. April 2019 übereinstimmt, kann gemäss Deliktsblatt nicht gesagt werden (pag. 310); nach Ansicht der Kammer sind diese aber jedenfalls nicht identisch (vgl. pag. 328 und pag. 330). Im Juli 2019 suchte der Beschuldigte sodann im Internet nach «.________» und «.________» bzw. «.________» (pag. 312). Zudem gab der Beschuldigte in diesem Zusammenhang zu, W.________ «einen Gefallen getan» zu haben. W.________ erhielt am 11. November 2016 eine Aufenthaltserlaubnis B (pag. 329), welche infolge der späteren Feststellungen mit Verfügung vom 6. April 2020 widerrufen wurde (pag. 356 ff.). Die Kammer hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte einen fiktiven Arbeitsvertrag für W.________ erstellte und zudem in massgebender Weise in die Erstellung eines fiktiven Untermietvertrages involviert war. Beide Verträge wurden bei den Migrationsbehörden eingereicht. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt.
9.5 Vorwurf betreffend AO.________ (Ziff. I.3.2.3. der Anklageschrift)
9.5.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit um den 21. November 2016 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für AO.________ (nachfolgend: AO.________) einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen der AK.________(GmbH) (Inhaber AL.________) sowie einen fiktiven Untermietvertrag zwischen AO.________ und AW.________ für die Wohnung von AW.________ am AX.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten AO.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
9.5.2 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf erst anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 befragt. Er sagte aus, er wolle sich nicht dazu äussern, es handle sich um seine Frau. Diese habe bei der AK.________(GmbH) gearbeitet, wie lange wisse er nicht mehr. Der Arbeitsvertrag sei von .________ unterschrieben worden, wobei er nicht wisse von welchem .________ [AL.________, AY.________ oder AH.________], er sei ja nicht dort gewesen, mehr wolle er dazu nicht sagen. Auch zum Untermietverhältnis mit AW.________ wolle er nichts sagen. Er habe diesen Mietvertrag nicht angefertigt. Er bestreite, dass er irgendetwas mit den Verträgen zu tun habe. Zur Frage, ob er bestreite, dass es sich um seine Unterschrift handle, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern. Er wisse nicht, wie lange AO.________ effektiv am AX.________ (Strasse) und wer sonst dort gewohnt habe (pag. 530 f. Z. 563 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. März 2023 sagte der Beschuldigte dann aus, der Untermietvertrag basiere darauf, dass sie ein paar Monate bei «.________» gelebt habe. Dieser sei ein guter Freund von ihm. Er [der Beschuldigte] habe damals den Vertrag vorbereitet und geschrieben (pag. 603 Z. 339 ff.). Der Vertrag mit der AK.________(GmbH) sei hingegen nicht von ihm unterschrieben worden, sondern vom Besitzer dieser Firma. Es sei ein legaler Vertrag und seine Frau habe dort gearbeitet. Der Untermietvertag sei von «.________» unterschrieben worden. Das seien die Voraussetzungen dafür gewesen, dass AO.________ einen B-Ausweis erhalten habe (pag. 610 f. Z. 616 ff). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte dann wiederum aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Für die in genereller Weise gemachten Aussagen des Beschuldigten vor oberer Instanz kann auf die Ausführungen in E. II.9.3.2 verwiesen werden.
Der bei den Migrationsbehörden eingereichte Arbeitsvertrag zwischen AO.________ und der AK.________(GmbH) (pag. 397 ff.) wurde handschriftlich durch den Beschuldigten ergänzt und trägt offenkundig nicht die Unterschrift des angeblichen arbeitgeberseitigen Unterzeichnenden und gemäss Handelsregister (pag. 408) damaligen Geschäftsführers AL.________. So stimmt die Unterschrift nicht annähernd mit der von diesem anlässlich der Ausstellung des neuen Führerscheins abgegebenen Unterschrift überein (pag. 397, 398 und 409). Hingegen erweist sie sich die Unterschrift – abgesehen vom ersten Buchstaben – als fast identisch mit der angeblichen Unterschrift von AH.________ auf den für den Beschuldigten ausgestellten Arbeitszeugnissen der AF.________(AG) und des AG.________ (Teil von Ass.-Nr. 11), wobei die echte Unterschrift von AH.________ der dort verwendeten ebenfalls wiederum ganz und gar nicht entspricht (pag. 473). Weiter hätte sich der im Arbeitsvertrag genannte Arbeitsbeginn mit der im Meldeverfahren genannten Tätigkeit von AO.________ als Erbringerin erotischer Dienstleistungen überschnitten (pag. 390). Auf dem aus dem Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten USB-Stick (Ass.-Nr. 102) fanden sich sodann Vorlagen für Arbeitsverträge, teilweise ergänzt mit den Angaben seiner Ehefrau AO.________ sowie denjenigen seiner Schwägerin V.________ (pag. 318). Aufgrund all dieser Umstände erachtet die Kammer als erstellt, dass AO.________ nie bei der AK.________(GmbH) arbeitete und es sich beim aktenkundigen Arbeitsvertrag um einen vom Beschuldigten zwecks Einreichung bei den Migrationsbehörden erstellten Scheinvertrag handelte. Insoweit ist der Anklagesachverhalt erstellt.
Weiter hat die Kammer keine Zweifel daran, dass es sich auch beim Untermietvertrag betreffend die Wohnung am AX.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) um einen Scheinvertrag handelte. Der Beschuldigte hatte auch auf diesem Vertrag handschriftliche Ergänzungen vorgenommen (pag. 390) und schliesslich zugegeben, den Vertrag erstellt («vorbereitet und geschrieben») zu haben, nachdem er zunächst behauptet hatte, gar nichts damit zu tun zu haben. Seine Beteuerung, es habe effektiv ein Untermietverhältnis bestanden, erscheint damit als unglaubhaft. Aufgrund all dieser Umstände und nicht zuletzt des bekannten modus operandi erachtet die Kammer als erstellt, dass es sich dabei um einen fiktiven, vom Beschuldigten ausgestellten Vertrag handelt.
9.6 Vorwurf betreffend V.________ (Ziff. I.3.2.4. der Anklageschrift)
9.6.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit um den 9. Januar 2017 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für V.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen dieser und der AZ.________ (GmbH) (Inhaber BA.________) sowie einen fiktiven Mietvertrag zwischen den gleichen Parteien für eine Wohnung an der BB.________ (Strasse) in E.________(Ortschaft) erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten V.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
9.6.2 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf erst anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 befragt. Er sagte aus, er wisse nicht, wer den Anstellungsvertrag mit der AZ.________(GmbH) ausgefertigt und unterzeichnet habe. Er habe keine Ahnung, wie lange seine Schwägerin für die AZ.________(GmbH) gearbeitet habe. Den Mietvertrag kenne er nicht, er sehe diesen zum ersten Mal und wisse nicht, wer diesen angefertigt habe. Er wisse auch nicht, ob V.________ jemals an der BB.________(Strasse) 2 in E.________(Ortschaft) gewohnt habe. Sie sei bei seiner Mutter und Schwester in der Reinigung tätig gewesen. Sie sei dort ca. ein Jahr lang als Teilzeitmitarbeitende im Stundenlohn angestellt gewesen. Was sie sonst noch gearbeitet habe, wisse er nicht (pag. 531 f. Z. 636 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 6. März 2023 bestritt der Beschuldigte erneut, für V.________ fiktive Verträge organisiert zu haben. Der Vertrag mit der AZ.________(GmbH) habe bestanden, sie habe dort drei Monate gearbeitet. Die Gemeinde E.________(Ortschaft) habe viele Dokumente verlangt. Mit den Verträgen habe er nichts zu tun (pag. 611 Z. 637 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut in genereller Weise aus, dass er mit den Verträgen nichts zu tun habe (vgl. E. II.9.3.2). Zudem gab er an, er habe mit der AZ.________(GmbH) nichts zu tun. Er sei nicht der Arbeitgeber seiner Schwägerin gewesen, da hätte man BA.________ befragen müssen (pag. 1992 Z. 1 f.). Er könne auch nicht sagen, wie diese in Kontakt mit BA.________ gelangt sei (pag. 1992 Z. 5 f.). Der Arbeitsvertrag seiner Schwägerin mit der AZ.________(GmbH) sei ein legaler Vertrag gewesen. Sie habe dort gearbeitet (pag. 1992 Z. 26 f.).
Die Aussagen des Beschuldigten überzeugen nicht. So ist es nicht glaubhaft, wenn er einmal angibt, nicht gewusst zu haben für wen und wie lange V.________ gearbeitet habe und dann später angibt, das Anstellungsverhältnis mit der AZ.________(GmbH) habe effektiv bestanden und drei Monate gedauert. Zudem ging die AZ.________(GmbH) am 24. April 2017 Konkurs (pag. 457). Dies geschah bereits rund vier Monate nach Datierung der Verträge. Weiter fanden sich auf dem aus dem Fahrzeug des Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten USB-Stick (Ass.-Nr. 102) Vorlagen für Arbeitsverträge, teilweise ergänzt mit den Angaben seiner Ehefrau AO.________ sowie denjenigen seiner Schwägerin V.________ (pag. 318). In Bezug auf V.________ handelt es sich dabei zwar um einen Arbeitsvertrag bei AR.________ und AS.________ (Mutter und Schwester des Beschuldigten, pag. 393). Nichtsdestotrotz erachtet die Kammer aufgrund des Vorhandenseins von Vertragsvorlagen, der Tatsache, dass es sich bei V.________ um die Schwägerin des Beschuldigten handelt (welche im Übrigen wie AO.________ [pag. 405 ff.] als Erbringerin erotischer Dienstleistungen arbeitete [pag. 455 f.]), seitens Arbeitgeber- wie auch Vermieterschaft der gute Freund des Beschuldigten, BA.________, mitwirkte (wie auch beim Arbeitsvertrag für BC.________; vgl. E. II.9.7.2 hiernach) sowie unter Einbezug des sich auch aus den anderen Fällen ergebenden modus operandi als erstellt, dass der Beschuldigte auch hier in die Erstellung des Arbeits- und Mietvertrags involviert war.
9.7 Vorwurf betreffend BC.________ (Ziff. I.3.2.5. der Anklageschrift)
9.7.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit um den 20. Januar 2017 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für BC.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen diesem und der AZ.________(GmbH) (Inhaber BA.________) erstellt haben. Ab dem 27. Januar 2017 habe sich diese Firma in Liquidation befunden. Der Beschuldigte habe dies in der Absicht getan, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung resp. -Verlängerung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten BC.________ in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
9.7.2 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf erstmals anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 befragt. Er sagte aus, BC.________ sei ein Bekannter von ihm. Mehr wolle er dazu nicht sagen. Mit dem Arbeitsvertrag zwischen BC.________ und der AZ.________(GmbH) habe er gar nichts zu tun, er sehe diesen zum ersten Mal. Die Frage, ob er allgemein und konkret von AO.________, V.________ sowie BC.________ mit Dokumentenfälschungen beauftragt worden sei, verneinte der Beschuldigte (pag. 532 Z. 667 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung blieb er dabei, nichts damit zu tun zu haben (pag. 612 Z. 655 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte in genereller Weise aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Für seine generellen Bestreitungen vor oberer Instanz kann auf die Ausführungen in E. II.9.3.2 verwiesen werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass allein aus dem Arbeitsvertrag (pag. 458 ff.) nicht hervorgeht, dass der Beschuldigte bei dessen Erstellung involviert gewesen wäre. Auffällig ist aber, dass seitens Arbeitgeberschaft wiederum der gute Freund des Beschuldigten, BA.________, mitwirkte (wie beim Arbeits- und Mietvertrag für V.________, vgl. E. II.9.6.2 hiervor). Zudem handelt es sich bei BC.________ um den Lebenspartner von J.________ (vgl. pag. 314), welcher vom Beschuldigten mittels Benutzung der «N.________» als Scheinfirma ein fiktiver Arbeitsvertrag zuhanden der Migrationsbehörden zur Verfügung gestellt wurde (vgl. E. II.9.8.2 hiernach). BC.________ ist zudem der Schwager von BD.________, welcher der Beschuldigte seit 20 Jahren kennt (pag. 613 Z. 697). Der Beschuldigte gab bei seiner Einvernahme vom 1. November 2022 weiter an, dass er BC.________ kenne (pag. 527 Z. 455 und 459) bzw. dieser «ein Bekannter» sei (pag. 528 Z. 471 und pag. 531 Z. 667). Aufgrund der personellen Verflechtungen, des bekannten modus operandi des Beschuldigten und der Tatsache, dass es sich beim Arbeitsvertrag für BC.________ um einen Scheinvertrag handeln muss, zumal die AZ.________(GmbH) kurz nach Ausstellen desselben Konkurs ging (nämlich am 24. April 2017 und nicht wie im Nachtrag zum Deliktsblatt 8 vermerkt am 27. Januar 2017), erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte auch hier in die Erstellung des Arbeitsvertrags massgeblich involviert war.
9.8 Vorwurf betreffend J.________ (Ziff. I.3.2.6. der Anklageschrift)
9.8.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit von Ende April 2017 bis 3. Mai 2017 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für J.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen dieser und der «.________» [gemeint: Einzelunternehmen «N.________»; vgl. pag. 365] (Inhaberin W.________, Sitz am Domizil der Mutter des Beschuldigten), für deren Geschäftsführer der Beschuldigte sich bisweilen ausgegeben habe, sowie einen fiktiven Untermietvertrag zwischen J.________ und BE.________ für die Wohnung von BE.________ an der BF.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, für J.________ das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten dieser in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
9.8.2 Verschriebe in der Anklageschrift
Die Parteien wurden anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise darauf aufmerksam gemacht, dass die dem Beschuldigten i.S. J.________ und K.________ (nachfolgend: K.________) zur Last gelegten, angeblich fiktiven Untermietverträge in der Anklageschrift offenkundig vertauscht worden seien. Mit Blick auf die Ausführungen im Deliktsblatt 8 (pag. 314-316) wie auch angesichts der bei den Akten liegenden Kopien der fraglichen Untermietverträge (pag. 368 ff., 376 ff.) sei klar, dass es betreffend J.________ um einen Untermietvertrag mit BD.________ für die Wohnung von BD.________ an der BG.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft), und betreffend K.________ um einen Untermietvertrag mit BE.________ für die Wohnung von BE.________ an der BF.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) gehe.
Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie erklärten sich damit einverstanden, dass angesichts der offenkundigen Verschriebe auf eine formelle Berichtigung der Anklageschrift verzichtet werden könne.
9.8.3 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf erstmals anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 befragt. Er gab zu Protokoll, er kenne J.________ Freund, der glaublich BC.________ heisse, habe zu J.________ selbst aber kein Verhältnis. Er habe J.________ nie einen Arbeits- oder Mietvertrag organisiert und damit nichts zu tun. Er sehe diese Verträge zum ersten Mal. Auf Vorhalt, dass die Unterschrift der angeblichen Arbeitgeberin offensichtlich gefälscht sei, wollte er nichts sagen. Er kenne BD.________, den Untervermieter, dieser habe 15 Jahre zuvor bei ihm in der Bar gearbeitet, man nenne ihn .________ (pag. 527 f. Z. 455 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 6. März 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe mit J.________ nie [als angeblicher Geschäftsführer der «N.________»] einen Vertrag gemacht (pag. 602 Z. 298 f.). Er sei nicht Geschäftsführer der «N.________» gewesen und habe für J.________ keine Arbeitsverträge organisiert (pag. 612 Z. 675 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er generell aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Für die in genereller Weise gemachten Bestreitungen des Beschuldigten vor oberer Instanz kann auf die Ausführungen in E. II.9.3.2 verwiesen werden.
Die Aussagen des Beschuldigten sind angesichts der vorliegenden objektiven Beweismittel als Schutzbehauptungen zu werten, darauf kann nicht abgestellt werden. So stimmt die angebliche Unterschrift der Arbeitgeberin auf dem Arbeitsvertrag nicht mit den Unterschriften überein, die W.________ anlässlich ihrer eigenen Meldeformalitäten gegenüber den EMF beigebracht hatte (pag. 329 und 365). Der Beschuldigte gab sich sodann im Rahmen von Wohnungsbewerbungen (M.________) als Geschäftsführer der «N.________» aus, obwohl er dies gemäss eigenen Aussagen nicht war. Auch in diesem Fall findet sich sodann auf dem Untermietvertrag die Handschrift des Beschuldigten (vgl. pag. 314). Zudem hatte er sich über Facebook mit J.________ über Verträge und Kündigungen ausgetauscht (pag. 315). Einer Erwerbstätigkeit bei der «N.________» ist J.________ nie nachgegangen (pag. 320 f.). Unter Einbezug des zur Täuschung der Behörden im Falle von W.________ Ausgeführten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die «N.________» vom Beschuldigten auch hier als Scheinfirma benutzt wurde, um J.________ zuhanden der Migrationsbehörden einen fiktiven Arbeitsvertrag zur Verfügung zu stellen. Sie erhielt gestützt darauf am 12. Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 1796). In Bezug auf das Erstellen des fiktiven Arbeitsvertrages zwecks Täuschung der Behörden ist der Anklagesachverhalt folglich erstellt. Weiter hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch in die Erstellung des fiktiven Untermietvertrags massgeblich involviert war. Der Vertrag wurde handschriftlich durch den Beschuldigten ergänzt (pag. 314). Ob er diesen auch unterzeichnete (vgl. Unterschrift pag. 369), kann offengelassen werden.
9.9 Vorwurf betreffend K.________ (Ziff. I.3.2.7. der Anklageschrift)
9.9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit von Ende April 2017 bis 12. Mai 2017 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für K.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen der «N.________»; vgl. pag. 373] (Inhaberin W.________, Sitz am Domizil der Mutter des Beschuldigten), für deren Geschäftsführer der Beschuldigte sich bisweilen ausgegeben habe, sowie einen fiktiven Untermietvertrag zwischen K.________ und BD.________ für die Wohnung von BD.________ an der BG.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) [recte: mit BE.________ für die Wohnung von BE.________ an der BF.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft); vgl. «Verschriebe in der Anklageschrift» E. II.9.8.2 hiervor] erstellt haben. Er habe dies in der Absicht getan, für K.________ das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten dieser in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
9.9.2 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorwurf anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 befragt. Er gab zu Protokoll, er kenne K.________ nicht und den Arbeitsvertrag mit der «N.________» sehe er zum ersten Mal. Zum Umstand, dass sich die angebliche Untervermieterin von K.________ bei der Fremdenpolizei gemeldet und mitgeteilt habe, diese Person [K.________] sei nie bei ihr wohnhaft gewesen, wollte sich der Beschuldigte nicht äussern (pag. 528 f. Z. 505 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 6. März 2023 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei nie Geschäftsführer der «N.________» gewesen und kenne K.________ nicht. Mit dem Vertrag, welcher zwischen BE.________ und K.________ zu Stande gekommen sei, habe er nichts zu tun (pag. 613 Z. 696 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Für die in genereller Weise gemachten Aussagen des Beschuldigten vor oberer Instanz kann auf die Ausführungen in E. II.9.3.2 verwiesen werden.
Auch K.________ wies zwecks Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung einen Arbeitsvertrag mit der Einzelunternehmung «N.________» vor, welcher wiederum aber nicht durch W.________ unterschrieben wurde (pag. 373 ff.). Zudem ist bekannt, dass sich der Beschuldigte als Geschäftsführer der «N.________» ausgab (gegenüber M.________, vgl. pag. 309 und Deliktsblatt 2), welche ihren Sitz am Domizil der Mutter des Beschuldigten hatte. Sodann wurde der Untermietvertrag mit BE.________ handschriftlich vom Beschuldigten ergänzt (pag. 316), was zeigt, dass er in die Erstellung des Vertrags involviert war. Die angebliche Untervermieterin hatte sich sodann bei den EMF gemeldet und mitgeteilt, dass sie an K.________ adressiert Briefe erhalte, diese jedoch nie dort wohnhaft gewesen sei (pag. 316).
Unter Einbezug des sich auch aus anderen Fällen ergebenden modus operandi erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die «N.________» auch hier als Scheinfirma benutze, um für K.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zu erstellen, mit welchem sodann bei den Migrationsbehörden um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht wurde. Weiter ist auch erstellt, dass es sich bei dem angeblichen Untermietverhältnis um ein fiktives Verhältnis handelte, wobei der Beschuldigte angesichts seiner handschriftlichen Ergänzungen in die Erstellung massgebend involviert gewesen sein muss, wenngleich ihm die angebliche Unterschrift des Hauptmieters (vgl. pag. 377) nicht mit Sicherheit zugordnet werden kann. Gestützt auf die beiden Verträge erhielt K.________ von den Migrationsbehörden am 3. Mai 2017 eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 378).
9.10 Vorwurf betreffend AP.________ (Ziff. I.3.2.8. und Ziff. 3.1.8. der Anklageschrift)
9.10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Der Beschuldigte soll gemäss Anklageschrift in der Zeit von Ende September 2017 bis zum 16. Oktober 2017 an seinem Domizil in C.________(Ortschaft) und ev. anderswo für AP.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zwischen dieser und der N.________ vgl. pag. 380] (Inhaberin W.________, Sitz am Domizil der Mutter des Beschuldigten), für deren Geschäftsführer der Beschuldigte sich bisweilen ausgegeben habe, sowie einen fiktiven Untermietvertrag zwischen AP.________ und BH.________ für die Wohnung von BH.________ an der BI.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) erstellt zu haben. Er habe dies in der Absicht getan, für AP.________ das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung vorzutäuschen. Die zuständigen Behörden hätten dieser in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung L erteilt (Ziff. I.3.2.8. der Anklageschrift).
Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit diesem Verhalten den rechtswidrigen Aufenthalt von AP.________ in der Schweiz erleichtert zu haben (Ziff. I.3.1.8. der Anklageschrift).
9.10.2 Beweiswürdigung der Kammer
Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahme vom 1. November 2022 diesbezüglich zu Protokoll, der Name AP.________ sage ihm nichts. Er habe dieser Person keinen Arbeits- oder Mietvertrag gemacht. Auch den angeblichen Untervermieter kenne er nicht (pag. 529 Z. 538 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 6. März 2023 gab der Beschuldigte erneut zu Protokoll, er kenne diese Person nicht und habe mit den Verträgen nichts zu tun (pag. 613 Z. 718 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er generell aus, er habe mit den angeblich fiktiven Arbeits- und Mietverträgen nichts zu tun (pag. 1851 Z. 13). Für die generellen Bestreitungen des Beschuldigten vor oberer Instanz kann auf die Ausführungen in E. II.9.3.2 verwiesen werden.
Auch AP.________ wies zwecks Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung einen Arbeitsvertrag mit dem Einzelunternehmen «N.________» (pag. 381 ff.) vor, welcher wiederum aber nicht durch W.________ unterschrieben wurde. Sodann wurde der Untermietvertrag mit BH.________, datierend auf den 26. September 2017 (pag. 383 ff.), handschriftlich vom Beschuldigten ergänzt (pag. 317) und BH.________ hatte schriftenpolizeilich nie an der fraglichen Adresse Wohnsitz genommen (pag. 317). Gemäss Polizeiregister soll er sich Ende Oktober 2017 lediglich für einen Tag dort zugezogen haben (pag. 317). Die Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab, dass dieser in der fraglichen Zeit regelmässigen Kontakt zu einem «.________» hatte und letzterer den Beschuldigten Ende Juli 2017 gebeten hatte, ihm bei der Wohnungssuche zu helfen (pag. 317). Unter Einbezug des sich auch aus anderen Fällen ergebenden modus operandi erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte die «N.________» auch hier als Scheinfirma benutzte, um für AP.________ einen fiktiven Arbeitsvertrag zu erstellen, mit welchem sodann bei den Migrationsbehörden um eine Aufenthaltsbewilligung ersucht wurde. Gestützt darauf erhielt AP.________ von den Migrationsbehörden am 16. Oktober 2017 eine Kurzaufenthaltsbewilligung (pag. 387). Insoweit ist der Anklagesachverhalt erstellt.
Weiter hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte auch in die Erstellung des fiktiven Untermietvertrags massgeblich involviert war, hatte er diesen doch handschriftlich ergänzt (vgl. auch den Untermietvertrag zwischen W.________ und der Mutter und Schwester des Beschuldigten, wo unter der Rubrik «Weitere Vereinbarungen» [vgl. pag. 354 und pag. 385] mit der gleichen Handschrift Bemerkungen angebracht wurden wie im hier interessierten Vertrag).
9.11 Rechtliches
9.11.1 Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG)
Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a AIG wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer u.a. den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Wurde eine Bewilligung durch falsche Angaben oder Verheimlichung wesentlicher Tatsachen erschlichen,
macht dies den Aufenthalt nicht rechtswidrig. Das Aufenthaltsrecht erlischt erst, wenn die Bewilligung widerrufen wird und die Ausreisefrist unbenützt verstrichen ist (vgl. SHK-Vetterli/D’Addario, 2. Aufl. 2024, N. 27 zu Art. 115 AIG). Solange der Aufenthalt sich auf eine Bewilligung stützt, ist Art. 116 AIG demnach nicht anwendbar (vgl. SHK-Vetterli/D’Addario, a.a.O., N. 40 zu Art. 116 AIG).
Subsumtion
Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.3.1.8. der Anklageschrift die Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes von AP.________ vorgeworfen. Vorliegend wurde AP.________ gestützt auf den fiktiven Arbeitsvertrag eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Damit erweist sich deren vom Beschuldigten geförderte Aufenthalt als nicht rechtswidrig im Sinne von Art. 116 AIG. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das AIG durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen in der Zeit von Ende September 2017 bis zum 16. Oktober 2017 betreffend AP.________ freizusprechen.
9.11.2 Täuschung der Behörden (Art. 118 Abs. 1 AIG)
Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Wegen Täuschung der Behörden wird bestraft, wer die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht (Art. 118 Abs. 1 AIG). Der objektive Tatbestand erfordert, dass die Täterschaft (1.) ein täuschendes Verhalten an den Tag legt, das (2.) bei den Migrationsbehörden einen Irrtum erweckt, (3.) gestützt auf welchen diese eine Bewilligung erteilen, wobei (4.) zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Handeln der Behörden ein Motivationszusammenhang bestehen muss. Die Täuschung muss sich auf eine (für die Bewilligungserteilung) wesentliche Tatsache beziehen. Der objektive Tatbestand der Strafnorm ist nur erfüllt, wenn die Falsch- oder Nichtangabe einen tatsächlichen Umstand betrifft, der von Relevanz für den Entscheid ist bzw. sein muss (BGer 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.2). Täuschungshandlungen können etwa das Vorweisen falscher Dokumente oder falsche Angaben zu Lohn- und Arbeitsbedingungen sein (vgl. SHK-Vetterli/D’Addario, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 118 AIG; Tatbestandsmässigkeit bejaht im Falle eines simulierten Arbeitsverhältnisses in BGer 6B_72/2015 vom 27. Mai 2015 E. 2.3). Der Erfolg von Art. 118 Abs. 1 AIG tritt in der hier fraglichen Tatbestandsvariante ein, wenn die Bewilligung erteilt wird (vgl. zum Ganzen SHK-Vetterli/D’Addario, a.a.O., N. 7 zu Art. 118 AIG). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt (SHK-Vetterli/D’Addario, a.a.O., N. 8 zu Art. 118 AIG).
Subsumtion
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte für die EU/EFTA-Angehörigen W.________ (Ziff. I. 3.2.2. der Anklageschrift), AO.________ (Ziff. I.3.2.3. der Anklageschrift), V.________ (Ziff. I.3.2.4. der Anklageschrift), BC.________ (Ziff. I.3.2.5. der Anklageschrift), J.________ (Ziff. I.3.2.6. der Anklageschrift), K.________ (Ziff. I.3.2.7. der Anklageschrift) und AP.________ (Ziff. I.3.2.8. der Anklageschrift) die den Migrationsbehörden eingereichten fiktiven Arbeitsverträge ausstellte. In Bezug auf all diese Personen, mit Ausnahme von BC.________, war er zudem in die Ausstellung der eingereichten fiktiven (Unter-)Mietverträge involviert. Mit Ausnahme von AP.________, welche eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhielt, wurde sämtlichen Personen gestützt auf die eingereichten Belege eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt.
Als EU/EFTA-Bürgerinnen kamen die erwähnten Personen zwar grundsätzlich in den Genuss des Freizügigkeitsabkommens (FZA). Die erteilten Aufenthaltsbewilligungen B waren indessen an die Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA geknüpft (vgl. exemplarisch pag. 360), über deren Vorliegen die EMF in den besagten Fällen in tatsächlicher Hinsicht getäuscht wurden, indem vom Beschuldigten ausgestellte fiktive Arbeitsverhältnisse eingereicht wurden. Auch die Kurzaufenthaltsbewilligung zu Erwerbszwecken erfordert den Nachweis einer Arbeit (Arbeitsbestätigung oder Arbeitsvertrag). Die Vorspiegelung der in Wirklichkeit nichtbestehenden Anstellungen führte mithin bei den Migrationsbehörden zu Irrtümern über die tatsächlichen Grundlagen der Arbeitnehmereigenschaft der erwähnten Personen. Gestützt auf diese Irrtümmer wurden die Aufenthaltsbewilligungen ausgestellt. Der Motivationszusammenhang ist gegeben. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und damit direktvorsätzlich. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt.
Der Beschuldigte ist folglich der Widerhandlung gegen Art. 118 Abs. 1 AIG durch Täuschung der Behörden, mehrfach begangen gemäss Anklageziffern I.3.2.2. (W.________), I.3.2.3. (AO.________), I.3.2.4. (V.________), I.3.2.5. (BC.________), I.3.2.6. (J.________), I.3.2.7. (K.________) und I.3.2.8. (AP.________) schuldig zu sprechen.
10. Rechtskräftige Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG
10.1 Vorbemerkung zur Kognition der Kammer
Die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu E. I.6. vorne). Angefochten ist lediglich die Strafzumessung. Zur diesbezüglichen Kognition der Kammer ist ergänzend zu E. I.6. festzuhalten, dass das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, das Berufungsgericht dürfe bzw. müsse seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stünden und, dass sich die Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände beziehe (BGer 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2). Tue die Berufungsinstanz dies nicht, beschränke sie ihre Kognition zu Unrecht (BGer 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis). Konkret hat das Bundesgericht betreffend den qualifizierten Drogenhandel entschieden, dass im Rahmen der Strafzumessung auf die Drogenmenge und deren Reinheitsgrad zurückgekommen werden könne (BGer 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2.1 f.; 6B_40/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). Die Berufungsinstanz habe sich mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen (z.B. Tatablauf, Tathintergrund) auseinanderzusetzen, wozu alle Umstände gehörten, die geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen (BGer 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1).
Entsprechend dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung hat die Kammer die vorinstanzliche Würdigung zu den für die Strafzumessung relevanten Tatumständen, namentlich zur Menge der gehandelten Drogen und zur Rolle des Beschuldigten, einer kritischen Prüfung zu unterziehen.
10.2 Vorwürfe in Zusammenhang mit BK.________ (Ziff. I.1.1. und I.1.2. der Anklageschrift)
10.2.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
In Ziffer I.1.1. der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten Erwerb und Veräussern von mindestens 157.5 Gramm Kokaingemisch, begangen in der Zeit Frühjahr bis Juli 2018 in O.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft) vorgeworfen (pag. 1677 f.),
«indem der Beschuldigte in dieser Zeit an der BJ.________ (Strasse) in E.________(Ortschaft) in der Wohnung von BK.________ (BA 19 138) im Rahmen von 4-5 Übergaben zwischen 20-50 Gramm Kokaingemisch pro Geschäft (je nach dem, wieviel Geld BK.________ zur Verfügung hatte) zu einem Preis von CHF 60.00 pro Gramm an diesen verkaufte. Das Kokaingemisch hatte er zuvor an der R.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) von M.________ (BA 18 139) erworben».
Andererseits wurde dem Beschuldigten in Ziffer I.1.2. der Anklageschrift Verschaffen von mindestens 1'095 Gramm Kokaingemisch, begangen in der Zeit von Juli 2018 bis zum 27. März 2019 in O.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft) vorgeworfen (pag. 1678),
«indem der Beschuldigte im Juli 2018 den BK.________ an die R.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) brachte und diesen mit M.________ bekanntmachte. Er tat dies mit der Begründung, dass er seine Strafe (für Drogenhandel) schon bekommen habe und dass er mit seinen Lieferungen nichts verdiene, BK.________ solle sich für seine Kokainkäufe direkt an die Lieferantin des Beschuldigten wenden. Der Beschuldigte handelte in der Folge den Preis aus, den BK.________ M.________ bezahlen musste und diente später als Ansprechperson, wenn BK.________ M.________ nicht erreichen konnte oder wenn dieser von ihr schlechten Stoff bekommen hatte. BK.________ bezog von M.________ in der Folge bis zu ihrer Anhaltung am 27. März 2019 insgesamt mindestens 1095 Gramm Kokaingemisch zum Preis von zumeist CHF 60.00 pro Gramm».
10.2.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz handelte die beiden Anklageziffern gemeinsam ab und kam in Bezug auf Ziffer I.1.1. beweiswürdigend zum Schluss, es gebe keinen Grund, nicht auf die ersten, glaubhaften Aussagen von BK.________ abzustellen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dieser sich selbst und den Beschuldigten, den er seit frühester Kindheit gekannt habe und welcher Freund seines Bruders gewesen sei, fälschlicherweise hätte belasten sollen. Gestützt auf die Aussagen BK.________ vom 4. Juni 2019, wonach er beim A.________ bei zwei bis drei Treffen maximal 20 bis 30 Gramm pro Treffen bezogen habe (Akten PEN .________; pag. 137 Z. 43 ff.) sowie unter Berücksichtigung der entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung im abgekürzten Verfahren von BK.________ wegen zweimaligen Erwerbs von mindestens 40 Gamm Kokaingemisch (vgl. dazu das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. August 2023 PEN .________ [nicht paginiert] und Ziff. I.1.1.2. der entsprechenden Anklageschrift [PEN .________, pag. 810 ff.]) könne allerdings lediglich ein Verkauf durch den Beschuldigten von 2x20 Gamm Kokaingemisch als erstellt erachtet werden. Ein Beweisergebnis zum Reinheitsgrad des veräusserten Kokaingemischs und damit zur effektiv gehandelten Betäubungsmittelmenge lässt sich der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nicht entnehmen. Betreffend Tatzeitraum ging die Vorinstanz zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass die Übergaben an BK.________ vor der (Vor-)Verurteilung des Beschuldigten vom 30. Mai 2018 erfolgten, zumal BK.________ erwähnt habe, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er sei bestraft worden und wolle nur noch vermitteln (pag. 170 ff.).
In Bezug auf Ziffer I.1.2. der Anklageschrift kam die Vorinstanz zum Schluss, auch hier würden die ersten Aussagen von BK.________, wonach der Beschuldigte den Kontakt zu M.________ vermittelt habe, damit BK.________ direkt bei dieser Kokain beziehen könne, glaubhaft erscheinen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte dadurch eigene Ziele verfolgt und in der Folge einen finanziellen oder anderen Vorteil gehabt hätte. Es mache vor diesem Hintergrund keinen Sinn, dass er sich in die Preisgestaltung oder Reklamationsabwicklung eingemischt haben solle. Solche Interventionen seien von M.________ bestritten und von BK.________ nie substantiiert dargelegt worden (wann, wie, wo, was gemacht für ihn bzw. für weitere Kokainkäufe). Beim Verschaffen des Kontakts von M.________ an BK.________ habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass der drogenabhängige BK.________ mehr als nur 18 g Kokain bei «.________» beziehen würde. Das angeklagte Kilogramm Kokain[gemisch] lasse sich jedoch nicht nachweisen. Der Beschuldigte habe die Menge nicht vorhersehen können. Ihm sei mithin nicht nachzuweisen, dass sich sein Vorsatz auf eine so grosse Menge Kokain gerichtet habe. Ein Beweisergebnis zum Reinheitsgrad des BK.________ (objektiv) verschafften Kokaingemischs, lässt sich den vorinstanzlichen Erwägungen nicht entnehmen.
10.2.1 Beweismittel
Polizeirapport / Deliktsblatt 3
Was das Deliktsblatt 3 anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1885):
Es wird auf das Deliktsblatt 3 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 162 ff.). Daraus wird deutlich, dass die angeklagten Sachverhalte vor allem auf die belastenden Aussagen von BK.________ und teilweise auf die Erkenntnisse aus der Audioüberwachung abgestützt werden. So soll M.________ den Beschuldigten am 2. März 2019, 16:35 Uhr, gefragt haben, ob er ihr mehr Leute vermitteln könne, welche «Zeug» wollten. Damit habe sie offensichtlich Kokain gemeint. Sie hätten sich dann über die Preise und mögliche Rabatte beim Kauf grösserer Mengen unterhalten. Der Beschuldigte habe gefragt, ob sie «von diesem» für den .________ auch gebraucht habe und sich erkundigt sich, wie er heisse. Hierauf habe M.________ den Namen «.________» genannt und dies bejaht.
Ergänzend kann ausgeführt werden, dass zwar auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keine Kommunikation zwischen diesem und BK.________ festgestellt werden konnte, sich jedoch im Rahmen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation herausstellte, dass der Beschuldigte und BK.________ zwischen dem 12. Oktober 2018 und dem 12. Februar 2019 8x mittels Sprach- oder Audionachricht Kontakt gehabt hatten. BK.________ hatte die dabei verwendete Rufnummer gemäss eigenen Angaben erst seit ca. Ende September 2018 benutzt (vgl. pag. 164).
Aussagen von BK.________
BK.________ wurde in seinem Verfahren erstmals am 25. März 2019 als beschuldigte Person einvernommen. Er gab zunächst zu Protokoll, dass er nicht in [mengenmässig] qualifiziertem Umfang mit Drogen gehandelt habe (PEN .________, pag. 75 Z. 21 ff.). M.________ kenne er weniger als ein Jahr. Es habe ihn jemand zu ihrer Wohnung gebracht, er wisse nicht mehr, wer dies gewesen sei (PEN .________, pag. 76 Z. 145 f.). Seit er mit der Frau bekannt gemacht worden sei, habe er nur von der Frau gekauft (PEN .________, pag. 80 Z. 167). Das Gramm Kokain[gemisch] habe bei dieser CHF 60.00 oder CHF 70.00 gekostet, habe er gehört, ihm habe sie es manchmal für CHF 50.00 gegeben (PEN .________, pag. 76 Z. 182 f.). Er habe 2-3x im Monat von dieser Frau gekauft, jeweils zwischen 10, 20, 30 und 40 Gramm. Total habe er von der Frau zwischen 200 und 399 Gramm, vielleicht auch mehr, gekauft oder sich liefern lassen. Er habe dieses an Kollegen weiterverkauft, damit er seine Miete habe bezahlen können, und den Rest selbst konsumiert (PEN .________, pag. 81 Z. 208 ff.).
Anlässlich der Hafteröffnung vom 26. März 2019 gab BK.________ zu Protokoll, er habe auch noch von anderen Personen Kokaingemisch erworben, von einem Italiener und einem Iraker oder Syrer (PEN .________, pag. 94 Z. 274 f.).
Bei der darauffolgenden Einvernahme vom 4. April 2019 sagte BK.________ aus, er habe die Frau durch einen Mann, er glaube, dieser sei .________ (Staatsangehörigkeit), kennengelernt. Dieser habe früher selbst einen Zwischenhandel betrieben, aber Angst gehabt. So habe der Mann ihn mit M.________ bekannt gemacht und er habe dann bei dieser Kokain bezogen. Dieser Mann habe ihn zu M.________ nach Hause gebracht. Es sei etwa 5 Monate oder länger her (PEN .________, pag. 101 Z. 44 ff). Er habe meistens 20-30 Gramm gekauft, aber es sei auch vorgekommen, dass er 40 oder 50 Gramm gekauft habe (PEN .________, pag. 102 Z. 116 ff). Es sei richtig, dass er unmittelbar vor der Polizeikontrolle vom 25. Juli 2018 bei M.________ gewesen sei. Er sei vor dieser Kontrolle bereits 2-3 Mal bei dieser gewesen. Auf Vorhalt, dass er gemäss Berechnung der Polizei [seit dem dritten Quartal 2018] mindestens 1'200 Gramm Kokain übernommen habe, meinte BK.________, dies werde wohl so stimmen. Es sei sicher über 1000 Gramm gewesen (PEN .________, pag. 108 Z. 318 ff).
Anlässlich seiner Befragung vom 16. April 2019 gab BK.________ an, er habe bereits bevor er M.________ kennengelernt habe Kokain konsumiert, aber nicht so viel wie danach (PEN .________, pag. 118 Z. 25 f).
Bei der ersten der beiden Einvernahmen von 4. Juni 2019 sagte BK.________ auf Frage, ob er von jemand anderem Kokain bezogen habe, bevor er M.________ kennengelernt habe, aus, er nehme an, dass das ein paar Mal vorgekommen sei, dass der Stoff von ihr gekommen sei, auch bevor er mit ihr bekannt gewesen sei. Auf Frage, wer dieser Zwischenhändler gewesen sei, meinte BK.________, dass wisse er nicht; als er zuletzt von ihr [M.________] bezogen habe, habe er die anderen vergessen. Von diesem Zwischenhändler habe er 20-30 Gramm gekauft. Dies sei gewesen, bevor er M.________ kennengelernt habe, etwa zwei oder drei Monate vorher. Er [der Zwischenhändler] habe ihm selber gebracht. Dieser habe gesagt, dass er nicht viel daran verdiene. Er habe auch gesagt, dass er ihn direkt mit M.________ bekanntmache und er direkt bei dieser beziehen solle. Auf Frage gab BK.________ an, er glaube, es sei dieser A.________, der ihn mit M.________ bekannt gemacht habe. Er glaube, das sei auch dieser A.________, von welchem er vor M.________ das Kokain bezogen habe. Er wisse nicht mehr, woher er diesen kenne, er habe ihn schon länger gekannt. Er wisse nicht einmal, wie dieser heisse, er nenne ihn den A.________ (PEN .________, pag. 130 Z. 91 ff.). Auf Vorhalt, es könne fast nicht sein, dass er vom A.________ nur 20-30 Gramm bezogen habe, meinte BK.________, es seien pro Mal 20-30 Gramm gewesen, während zwei oder drei Treffen (PEN .________, pag. 131 Z. 123 ff). Die Qualität des von M.________ gekauften Kokains sei unterschiedlich gewesen, manchmal gut, manchmal nicht so; er habe ihr das gesagt, dann habe sie ihm anderes gebracht (PEN .________, pag. 131 Z. 142 f.). Auf Vorhalt der BM-Analyse des bei ihm sichergestellten Kokains (66 und 70%) gab BK.________ an, dieses Kokain sei etwas besser gewesen als der Stoff, welchen sie ihm zuvor gebracht habe (PEN .________, pag. 132 Z. 167 ff).
Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 4. Juni 2019 sagte BK.________ aus, er kenne M.________ seit etwa einem Jahr, eine andere Person, es müsse der A.________ sein, habe ihn mit ihr bekannt gemacht. Der A.________ habe ihm ein paar Mal Kokain gebracht. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er nicht genug daran verdiene. Daraufhin habe dieser den Kontakt mit M.________ hergestellt. Er [BK.________] habe während zwei oder drei Treffen bei jedem Treffen 20-30 Gramm vom A.________ bezogen. Dieser habe das Kokain von M.________ gehabt, das wisse er, weil der Stoff derselbe und die Verpackung gleich gewesen seien. M.________ habe selbst gesagt, dass sie dem A.________ gegeben habe. Der A.________ habe ihn direkt zu M.________ nach Hause gebracht. Letztere sei beim ersten Mal gar nicht zuhause gewesen, sondern ein paar Männer. Beim A.________ habe er vorher während ein oder zwei, maximal während zwei oder drei Monaten Kokain bezogen (PEN .________, pag. 137 Z. 39 ff). Als er das erste Mal in der Wohnung von M.________ gewesen sei, habe der A.________ gesprochen, er selbst habe mit den anwesenden Männern nicht gesprochen. Diese Personen hätten dann M.________ angerufen und diese habe ihn angerufen (PEN .________, pag. 138 Z. 81 f.). Nachdem er M.________ kennengelernt habe, habe er von niemandem sonst mehr Kokain bezogen. Ausser ein paar Mal habe er immer 20 bis 30 Gramm bezogen, es könne gut sein, dass es «ein Halbes» [Kilo] oder mehr gewesen sei. Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen könne es auch sein, dass er im Zeitraum von Juli 2018 bis am 25. März 2019 über 1'000 Gramm bezogen habe (PEN .________, pag. 141 Z. 177 ff.).
Anlässlich seiner Einvernahme vom 17. September 2019 erkannte BK.________ bei der Fotovorweisung den Beschuldigten als den A.________. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er bei seinen Eltern gelebt. Die Mutter und die Schwester des A.________ hätten im gleichen Haus gelebt, mit anderen Worten kenne er diesen seit mehr als 20 Jahren. Er habe gewusst, dass dieser «mit diesen Dingen macht». Er wisse auch, dass dieser ins Gefängnis müsse. In der Vorwoche sei er zu ihm gekommen, als er im Lokal gewesen sei, und habe ein paar Minuten mit ihm reden wollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass die Polizei ihn [BK.________] wahrscheinlich kontaktieren werde, um ihn über ihn auszufragen. Er [BK.________] habe dem Beschuldigten gesagt, dass er dort seine Aussagen machen und sagen werde, dass er mit dem Beschuldigten keine Geschäfte gemacht, aber die Frau durch diesen kennengelernt habe. Der A.________ habe gefragt, ob dies tatsächlich so gewesen sei, und er habe geantwortet, dass dieser einmal mit ihm zu ihr gegangen sei. Der A.________ werde «.________» genannt, der Name A.________ sage ihm nichts (PEN .________, pag. 161 Z. 92 ff.). Auf Vorhalt, wonach er anlässlich der Einvernahme vom 4. Juni 2019 gesagt habe, er habe in der Zeit von April 2018 bis Juli 2018 von einem unbekannten .________ (Staatsangehörigkeit) 40-90 Gramm Kokain bezogen, bestätigte BK.________, dass er dieses vom Beschuldigten bezogen habe. Er habe bereits gesagt, dass dieser ihm von M.________ Kokain gebracht habe. Dann habe dieser ihm den Kontakt zu M.________ gegeben und er sei selbst zu ihr gegangen. Es stimme aber, dass er das erste Kokain vom Beschuldigten bezogen habe (PEN .________, pag. 1461 f. Z. 110 ff.).
In der parteiöffentlichen delegierten Einvernahme von BK.________ als Auskunftsperson vom 4. Juni 2020 sagte dieser auf Frage, wie er M.________ kennengelernt habe, aus, ein .________ Freund habe ihn mit ihr bekannt gemacht, aber er kenne dessen Namen nicht. Auf Frage würden diesen alle «.________» nennen. Er kenne diese Person sehr gut, sie seien im gleichen Haus aufgewachsen. Sein Bruder kenne diesen sehr gut. Er [BK.________] habe diesen eines Tages gesehen und schon gehört, dass er mit solchen Sachen zu tun habe und ihn gefragt. Letzterer habe gesagt, dass er das selbst nicht mache, er könne kein Geld verdienen damit, er kenne aber jemanden und könne ihn bekannt machen. Er [der Beschuldigte] habe ihm ein paar Mal «offeriert». Der Beschuldigte habe ihm auch gebracht und er [BK.________] habe gewusst, dass es von dieser Frau sei. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn mit dieser Person bekannt machen könne. Er [BK.________] habe dem Beschuldigten gesagt, dass er niemanden kennenlernen möchte, er könne es ihm geben. Der Beschuldigte habe ihm ein paar Mal Kokain gebracht, weil er seinen Bruder gut gekannt habe (PEN .________, pag. 167 f. Z. 32 ff.). BK.________ bestätigte sodann, dass M.________ anlässlich des ersten Besuchs in deren Wohnung nicht anwesend gewesen sei und der Beschuldigte mit den Männern gesprochen habe (PEN .________, pag. 168 Z. 64 ff.). «.________» sei zuerst allein in die Wohnung gegangen und er dann später nach. In der Regel habe er das Kokain von M.________ für 60.00/Gramm bekommen, einfach am Schluss habe sie es viel billiger, für CHF 40.00/Gramm gegeben. Auf Frage, weshalb der Beschuldigte gewusst habe, dass er Kokain habe kaufen wollen, sagte BK.________ aus, er [BK.________] habe selbst gebraucht. Dieser habe es einfach gewusst, gehört und deswegen auch schon Probleme gehabt, eine Strafe bekommen. Der Beschuldigte habe eigentlich selbst nichts damit zu tun haben, sondern nur vermitteln wollen. Auf Vorhalt, dass er bei einer früheren Einvernahme gesagt habe, der Beschuldigte habe «Zwischenhandel» betrieben, sagte BK.________ aus, «.________» habe ihm selbst damals nicht gegeben. Er habe einfach gehört, dass dieser das gemacht und deshalb auch eine Strafe bekommen habe. Der Beschuldigte habe dann einfach vermitteln wollen. Dieser habe ihm gesagt, dass er deswegen bestraft worden sei (PEN .________, pag. 169 Z. Z. 81 ff.). Auf Frage, wie oft er vom Beschuldigten Kokain gekauft habe und in welcher Menge, antwortete BK.________: «Ganz am Anfang hat er für mich organisiert, 4-5 Mal, er hat aber gesagt, dass er damit nichts verdienen würde und mir gesagt, ich könne mich direkt an den Lieferanten wenden». Auf Frage, wieviel der Beschuldigte ihm pro Mal gegeben habe, sagte BK.________ aus: «Zwischen 20 und 50 Gramm Kokain». Er bestätigte sogleich nochmals, dass es pro Übergabe 20-50 Gramm gewesen seien, «einfach für so viel wie ich Geld hatte». Die Frage, ob es demnach pro Übergabe und nicht total gewesen sei, bejahte er (PEN .________, pag. 169 f. Z. 110 ff.). Das sei im Zeitraum gewesen, als er M.________ kennengelernt habe, er habe damals sehr viel konsumiert. Die Übergaben zwischen ihm und dem Beschuldigten hätten in E.________(Ortschaft) in seinem [BK.________] zuhause stattgefunden. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er selbst CHF 60.00/Gramm bezahlen müsse, und er habe ihm diesen Preis gegeben. Er wisse aber nicht, wieviel der Beschuldigte wirklich habe bezahlen müssen. Die Qualität sei zu Beginn gut gewesen, danach nicht mehr so gut. Das Kokain von «.________» sei in der Regel gut gewesen. Vielleicht sei in einem von diesen 4-5 Malen nicht so gut gewesen. Er habe dann nicht mehr vom Beschuldigten gekauft, weil dieser gesagt habe, dass er nicht weiter vermitteln wolle. Der Beschuldigte habe gesagt: «Ich will das nicht mehr machen, ich wurde bestraft deswegen» (PEN .________, pag. 170 Z. 121 ff.). Der Beschuldigte habe das Kokain von M.________ gehabt. Das wisse er, weil dieser ihn mit ihr bekannt gemacht habe. Dieser habe direkt mit M.________ verhandelt. So sei es zu Beginn gewesen. Der Beschuldigte habe alles mit ihr ausgemacht, den Preis und alles. Die Frage, dass demnach der Beschuldigte den Preis, welchen er bezahlt habe, ausgehandelt habe, bejahte BK.________ (PEN .________, pag. 170 f. Z. 151 ff.). Es stimme, dass das Kokain das gleiche wie bei M.________ und auch gleich verpackt gewesen sei. Er wisse nicht, ob der Beschuldigte weiterhin Kokain bei M.________ bezogen habe. Dieser habe ein paar Mal, als sie zusammen gewesen seien und er [BK.________] konsumiert habe, abgelehnt (PEN .________, pag. 171 Z. 159 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren diesbezüglichen Aussagen sagte BK.________, es könne sein, dass der Beschuldigte ihn im Lokal aufgesucht habe, um mit ihm zu sprechen, er könne sich aber nicht daran erinnern. Mit Lokal bezeichne er das Restaurant .________. Seither habe er den Beschuldigten vielleicht noch 4-5x zufällig getroffen, er habe keine Nummer von diesem, man könne in seinem Telefon schauen (PEN .________, pag. 171 Z. 170 ff.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung des Beschuldigten, ob er [BK.________] mit «.________» telefonisch verkehrt habe, oder wie er mit diesem Kontakt gehabt habe, sagte BK.________ aus: «Wenn ich M.________ nicht erreichen konnte oder schlechte Ware erhalten habe, bat ich ihn zu mir zu kommen. Ich habe «.________» angerufen, ob er zu mir nach Hause kommen könne, dort haben wir uns dann unterhalten» (PEN .________, pag. 172 Z. 197 ff.).
Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. November 2022 gab BK.________ zu Protokoll, es habe bei seinen bisherigen Aussagen ein Missverständnis gegeben. Er könne sich nicht erinnern, ob er falsch ausgesagt habe oder es falsch protokolliert worden sei. Es sei um Äusserungen bezüglich eines A.________ gegangen. Er solle ausgesagt haben, dass er durch einen A.________ ins Geschäft gebracht worden sei, dies sei nicht korrekt (PEN .________, pag. 180 Z. 125 ff.). Der Beschuldigte habe die Frau gekannt. Er habe ihn jeweils mit dem Auto zur Frau gebracht, zwei bis drei Mal. Da diese mehr als 20-30 Gramm habe verkaufen wollen und er [BK.________] dies nicht gewollt habe, habe er den Beschuldigten gebeten, ihn zu begleiten. Der Beschuldigte habe «damit» aufgehört, weil er verurteilt worden sei. Dieser habe ihm gesagt, dass er Angst habe und dies nicht mehr machen wolle. Auf Vorhalt, dass er aber ausgesagt habe, dass er beim Beschuldigten gekauft habe und dieser zu wenig verdient hätte, so dass er nicht mehr gewollt habe, meinte BK.________, er habe eigentlich sagen wollen, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er damit nichts verdienen würde (PEN .________, pag. 180 Z. 141 ff.). Es könne stimmen, dass er von M.________ im Zeitraum Juli 2018 bis 25. März 2019 insgesamt 1’095 bis 1’395 Gramm Kokaingemisch erworben habe. Zum Vorhalt, er habe im Frühjahr 2018 2-3x 20-30 Gramm, insgesamt 40-90 Gramm vom Beschuldigten erworben, antwortete BK.________, vom Beschuldigten direkt erworben habe er nichts. Es sei aber möglich, dass der Beschuldigte die Ware bei der Frau abgeholt und ihm gebracht habe (PEN .________, pag. 184 Z. 266 ff.).
Anlässlich seiner eigenen Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren bestätigte BK.________, unter mehreren Malen insgesamt mindestens 1’195 Gramm Kokaingemisch von verschiedenen Personen (u.a. vom Beschuldigten; vgl. Anklageschrift [PEN .________, pag. 810 ff.]) erworben zu haben (PEN .________, S. 3 des Verhandlungsprotokolls [nicht paginiert]).
Für die Aussagen von BK.________ im erstinstanzlichen Verfahren gegen den Beschuldigten kann auf die Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1886):
In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Verfahren gegen den Beschuldigten wurde BK.________ am 13. Mai 2024 als Zeuge einvernommen. Er bestätigte zunächst, dass er den Beschuldigten seit seiner Kindheit kenne und dieser ein guter Freund seines Bruders sei. Auf entsprechende Frage verneinte er dann aber, mit dem Beschuldigten etwas im Zusammenhang mit Kokain zu tun gehabt zu haben. «Nein, ich habe mit ihm nichts gemacht. Ich habe mit ‘M.________’ etwas gemacht, nicht aber mit dem Beschuldigten.». Auf den Vorhalt, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, er hätte vom Beschuldigten einige Male Kokain erhalten, das wahrscheinlich von «M.________» gewesen sei, antwortete er, er habe das vergessen, aber das gehe nicht. Er habe mit dem Beschuldigten nie etwas gemacht. Wenn er das bei der Polizei entsprechend ausgesagt habe, dann wisse er das nicht. Er habe darauf hingewiesen, dass er damals vielleicht etwas falsch verstanden habe. Zudem habe er Probleme gehabt, weil er selbst konsumiert habe. Er habe später gesagt, er habe mit dem Beschuldigten nichts gemacht, betreffend «M.________» sei er ehrlich, «ok». (pag. 1843). «M.________» habe ihm jedes Mal etwas mit ihrem Freund gebracht. Er habe sie über den Beschuldigten kennengelernt. Sie habe ihm jedes Mal gebracht, wenn er etwas nötig gehabt habe (pag. 1843).
BK.________ wurde in seinem eigenen (abgekürzten) Verfahren mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. August 2023 u.a. wegen Erwerbs von insgesamt 1'195 Gramm Kokaingemisch (2x 40 Gramm vom Beschuldigten; insgesamt 1'095 Gramm von M.________; 20 Gramm von einer unbekannten Drittperson) verurteilt (PEN .________, Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. August 2023 [nicht paginiert]). In Bezug auf den Reinheitsgrad des erworbenen und teilweise weiterverkauften Kokaingemischs ging das Gericht im abgekürzten Verfahren von durchschnittlich 61 % aus. Dies entspricht dem Durchschnitt der Reinheitsgrade der bei BK.________ am 25. März 2019 sichergestellten beiden Kokainsteine von netto 16 und 19 Gramm (PEN .________, pag. 429 ff.).
Aussagen von M.________
Für die Aussagen von M.________ kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1887).
M.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mitteland vom 28. Januar 2022 u.a. wegen Veräusserns von ca. 40 Gramm Kokaingemisch an den Beschuldigten und von ca. 1'000 Gramm Kokaingemisch an BK.________ verurteilt (PEN .________, Ziff. II.1.2.7. und II.1.2.16 des Dispositivs [nicht paginiert]). Den Urteilserwägungen lässt sich entnehmen, dass das Regionalgericht – soweit keine Betäubungsmittel beschlagnahmt wurden (71 %) – von einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 53 % ausging.
Aussagen des Beschuldigten
Für die Aussagen des Beschuldigten kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1887 f.).
10.2.2 Beweiswürdigung der Kammer betreffend Drogenmenge und Reinheitsgrad
BK.________ gab seit seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2019 konstant zu Protokoll, seit er mit M.________ bekannt gemacht worden sei, habe er nirgends sonst mehr Kokain bezogen. Er bestätigte mehrfach die von M.________ erworbene Menge von über einem Kilogramm Kokaingemisch. Zuvor habe er bei einem «Zwischenhändler», einem A.________, den er später als den Beschuldigten identifizierte, Kokain bezogen, welches auch von M.________ gestammt habe. Es fällt mit Blick auf die Aussagehistorie von BK.________ auf, dass er – solange er irgendwie konnte – versuchte, den Beschuldigten nicht zu belasten. So wollte er ursprünglich den Namen des «.________ (Staatsangehörigkeit)» vergessen haben, obwohl er später zugab, seit über 20 Jahren mit dem Beschuldigten befreundet zu sein. Auch anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 4. Juni 2020 versuchte er diesen offenkundig zu schonen, indem er ihm auch für die Zeit vor den Bezügen bei M.________ die Rolle eines reinen Vermittlers zuschrieb. Sodann sagte er beispielweise aus, dass dieser ihm den Stoff ein paar Mal «offeriert habe», wobei er in Widerspruch dazu zu Protokoll gab, er habe dem Beschuldigten so viel Geld bezahlt, wie dieser selbst bezahlt habe. Er fügte sogleich an, dass er aber nicht wisse, wieviel der Beschuldigte bezahlt habe, was ein deutliches Indiz dafür ist, dass der Beschuldigte an den Lieferungen eben selbst auch verdiente, so wie dies BK.________ bei früheren Einvernahmen auch zu Protokoll gegeben hatte, indem er aussagte, der Beschuldigte habe ihm gesagt, er verdiene daran «nicht genug». Bezeichnend ist auch, dass BK.________ in der Folge anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme just jene Aussagen, welche den Beschuldigten in Bezug auf Verkäufe belasteten, als Missverständnis, Falschaussage oder Falschprotokollierung verstanden haben wollte.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb nicht auf die parteiöffentliche Aussage von BK.________, wonach er vom Beschuldigten 4-5x 20-50 Gramm für CHF 60.00/Gramm bezogen habe, abgestellt werden können sollte. Dies umso mehr, als BK.________ diese Angaben zu Anzahl Treffen und Mengen nicht etwa von der Polizei aufgerechnet und vorgehalten wurden, sondern er diese von selbst und gar mehrfach nannte. Es ist gestützt auf diese Angaben im Rahmen der Strafzumessung von einer Mindestmenge von 4.5x35 Gramm = 157.5 Gramm Kokaingemisch auszugehen, welche der Beschuldigte BK.________ verkaufte. Mit Blick auf die Aussagen des Letzteren, wonach es sich meistens um gutes Kokain gehandelt habe und es gleich verpackt gewesen sei, wie jenes, dass er anschliessend von M.________ direkt bezogen habe, ist von einem Reinheitsgrad von 61 % – entsprechend den mengenbereinigten Mittelwerten des bei M.________ und BK.________ gefundenen Kokaingemischs – auszugehen. Dies entspricht im Übrigen etwa dem Mittelwert entsprechender Konfiskatsgrössen gemäss SGRM-Statistik 2018. Es ist mithin für die Strafzumessung davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Frühjahr 2018 bis 30. Mai 2018 96 Gramm reines Kokain an BK.________ veräusserte, wobei er selbst in unbekanntem Umfang daran verdiente.
Was Ziffer I.1.2. der Anklageschrift betrifft, ist gestützt auf die parteiöffentlichen Aussagen von BK.________ erstellt, dass der Beschuldigte BK.________ in der Folge mit M.________ bekannt machte, damit dieser direkt von M.________ Kokain beziehen konnte. Der Beschuldigte verhandelte dabei bei der ersten Kontaktnahme den Grammpreis. Er fuhr BK.________ auch in der Folge noch 1-2x für Drogenübergaben zu M.________. Wenn BK.________ M.________ nicht erreichen konnte oder schlechte Ware erhielt, rief er den Beschuldigten an. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation ergab sich, dass BK.________ über die Nummer des Beschuldigten verfügte und er diesen zugegebenermassen auch mehrfach traf. BK.________ bezog auf diese Weise im Zeitraum Juli 2018 bis 25. März 2019 von M.________ insgesamt mindestens 1’095 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 61 %, entsprechend rund 668 Gramm reines Kokain. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte und BK.________ einander gut kannten und während dieser Zeit noch mehrfach Kontakt hatten, ist im Rahmen der Strafzumessung davon auszugehen, dass der Beschuldigte sehr wohl von den Weitereinkaufstätigkeiten von BK.________ wusste und ihm daher auch ungefähr bewusst war, um welche Mengen es dabei ging.
10.3 Vorwürfe in Zusammenhang nur mit M.________ (Ziff. I.1.3. und I.1.4. der Anklageschrift)
10.3.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift
In Ziffer I.1.3. der Anklageschrift wurde dem Beschuldigten Anstaltentreffen zum Veräussern von mindestens 1’000 Gramm Metamphetamin (Crystal), begangen in der Zeit vom 9. Februar bis 2. März 2019 in O.________ (Ortschaft) und eventuell anderswo, vorgeworfen. Dies gemäss Anklageschrift (pag. 1678),
«indem der Beschuldigte und M.________ sich ab dem 9. Februar 2019 am Domizil von M.________ an der R.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) detailliert über ein gemeinsames Crystalgeschäft austauschten. Der Beschuldigte offerierte M.________ Crystal aus AV.________(Land) zu einem Kilopreis von Euro 25000.00, welches sie problemlos zu einem Kilopreis von Euro 40000.00 weiterverkaufen könne. M.________ gab an, einen Abnehmer zu haben, der regelmässig 1-3 Kilogramm beziehen wolle und der einen neuen Lieferanten suche, da seine bisherigen unzuverlässig geworden seien. M.________ wollte bei diesen Geschäften als Vermittlerin/Zwischenhändlerin auftreten. Der Beschuldigte und M.________ einigten sich darauf, dass er ihr am 11. Februar 2019 um 2000 Uhr ein Muster von 5 Gramm vorbeibringen werde, was er auch tat (Vgl. unten Ziff. 1.4.). Am 2. März 2019 begab sich der Beschuldigte erneut in die Wohnung von M.________ und teilte ihr mit, dass er die Sache aus AV.________(Land) gestoppt habe. M.________ hatte befürchtet, auf dem Crystal «sitzen zu bleiben» wenn die Ware von ihrem Abnehmer nicht wie bestellt übernommen würde».
Zudem wurde dem Beschuldigten in Ziffer I.1.4. der Anklageschrift Veräussern von 5 Gramm Metamphetamin (Crystal), begangen am 11. Februar 2019 zwischen 20:07 und 20:37 Uhr in O.________ (Ortschaft), vorgeworfen (pag. 1678 f.),
«indem der Beschuldigte sich zu dieser Zeit mit 5 Gramm Crystal ans Domizil von M.________ an der R.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) begab. Dort befand sich bereits der Abnehmer BL.________, der sich mit M.________ über das angekündigte Muster sowie den Kilopreis von Euro 30'000.00 unterhielt. Als der Beschuldigte die Wohnung betreten wollte, musste er zuerst warten, damit BL.________ in die Küche gehen konnte. Der Beschuldigte verbrachte in der Folge mindestens 20 Minuten auf dem Balkon. Die 5 Gramm Crystal über gab er via M.________ an den Abnehmer BL.________. So wurde verhindert, dass der Beschuldigte und der Abnehmer sich begegneten. Um 2033 verliess BL.________ die Wohnung. Nach einem kurzen Gespräch mit M.________ verliess der Beschuldigte die Wohnung um 2037 Uhr ebenfalls».
10.3.2 Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend zusammengefasst, darauf kann verwiesen werden (S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1890 ff.).
10.3.3 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erwiesen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung geht sodann hervor, dass sie einen Reinheitsgrad des Methamphetamins von 98 % als erstellt erachtete. Die Kammer hat keinen Grund, im Rahmen der Strafzumessung darauf zurückzukommen.
11. Rechtskräftige Schuldsprüche wegen Urkundenfälschungen
11.1 Urkundenfälschung durch Verfälschen von Betreibungsregisterauszügen und Einreichen derselben (Ziff. I.2.1.1. der Anklageschrift)
11.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wurde in Ziffer I.2.1.1. der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung durch Verfälschen von Betreibungsregisterauszügen, begangen in der Zeit vom 7. bis 9. Juni 2016 in O.________ (Ortschaft) oder eventuell anderswo und in F.________ (Ortschaft) schuldig gemacht zu haben (pag. 1679),
«indem der Beschuldigte in den Tagen nach dem 7. Juni 2016 an seinem Domizil an der BM.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) oder ev. anderswo unter Beizug des nicht nummerierten Betreibungsregisterauszuges vom 7. Juni 2016 einer nicht bekannten Person (ausgestellt durch das Betreibungsregisteramt Bern-Mittelland) je einen verfälschten, nicht nummerierten Betreibungsregisterauszug auf seinen Namen und den Namen seiner damaligen Ehefrau, BN.________, erstellte, der keine Betreibungen und Verlustscheine aufwies. Dem Beschuldigten war bewusst, dass zu diesem Zeitpunkt ihm gegenüber 37 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 66'771.95 sowie Verlustscheine im Betrag von CHF 169’554.10 bestanden und dass auch gegenüber seiner Ehefrau 10 Betreibungen vorlagen. Die verfälschten Betreibungsregisterauszüge reichte der Beschuldigte am 9. Juni 2016 mit der Bewerbung für eine Wohnung an der Z.________(Strasse) in C.________(Ortschaft) beim BO.________ (AG) F.________ (Ortschaft) ein, in der Absicht, seine Chancen auf den Zuschlag der Wohnung zu erhöhen. In der Folge erhielt er die Wohnung».
11.1.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1897):
Es wird auf das Deliktsblatt 7 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 276 ff.). In diesem Zusammenhang wurden keine Erkenntnisse aus den geheimen Überwachungsmassnahmen verwertet. Zwar hat der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme vom 6. März 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er habe den Betreibungsregisterauszug nicht selbst gefälscht, er habe aber einen gefälschten Betreibungsregisterauszug von ihm und seiner Frau abgegeben (pag. 600 Z. 233). In der Hauptverhandlung bestätigte er diese Aussage (pag. 1850). Es kann zwar nicht nachgewiesen werden, dass er den Auszug selbst gefälscht hat, jedoch hat er diesen durch das Einreichen «zur Täuschung gebraucht» und den Tatbestand dadurch erfüllt.
Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt rechtskräftig schuldig gesprochen. Er hat – wie grundsätzlich in allen Fällen der ihm vorgeworfenen Urkundenfälschungen – in der Untersuchung zugegeben, die gefälschten Betreibungsregisterauszüge gebraucht zu haben. Auf das Beweisergebnis der Vorinstanz ist abzustellen.
11.2 Urkundenfälschung durch Verfälschen von Betreibungsregisterauszügen (Ziff. I.2.1.3. der Anklagschrift)
11.2.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2.1.3. der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung durch Verfälschen von Betreibungsregisterauszügen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, namentlich des Auszugs von M.________, begangen in der Zeit vom 2. bis 12. März 2019 in D.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft), schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 1680):
«indem der Beschuldigte M.________ am 2. März 2019 im Gespräch in Ihrer Wohnung an der R.________ (Strasse) anbot, für sie einen «sauberen» Betreibungsregisterauszug anzufertigen. Am 10. März 2019 nach 1913 Uhr übergab M.________ dem Beschuldigten in ihrer Wohnung die erste Seite ihres Betreibungsregisterauszuges. Mit dieser ersten Seite des Auszuges von M.________ und unter Beizug des Auszuges Nr. .________ (ausgestellt am 8. März 2019 durch das Betreibungsregisteramt Bern-Mittelland auf die Ehefrau des Beschuldigten, AO.________) erstellte der Beschuldigte in der Folge an seinem Domizil an der AA.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) oder ev. anderswo für Frau M.________ einen Betreibungsregisterauszug, der keine Betreibungen und Verlustscheine enthielt. Wie der Beschuldigte wusste, bestanden zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Betreibungen gegenüber Frau M.________. Er tat dies in der Absicht, die Chancen von M.________ auf den Zuschlag im Rahmen einer Wohnungsbewerbung zu erhöhen. Den verfälschen Auszug übergab er ihr am Folgetag im BP.________ in O.________ (Ortschaft). Sie bewarb sich damit am 12. März 2019 bei der U.________ für eine 4-Zimmer-Wohnung an der BQ.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft). Weil man seitens der Vermieterschaft auf andere Ungereimtheiten in der Wohnungsbewerbung aufmerksam wurde, erhielt M.________ die Wohnung schliesslich nicht».
11.2.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1898 f.):
Es wird auf das Deliktsblatt 2 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 78 ff.). Gestützt auf die als sachlichen Zufallsfunde genehmigte Audioüberwachung der Wohnung an der R.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) und der Echtzeitüberwachung der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer gelangte die Untersuchungsbehörde zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte für M.________ einen Betreibungsregisterauszug fälschen wollte.
In der Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft am 6. März 2023, dass er M.________ einen gefälschten Betreibungsregisterauszug gegeben habe. Er habe den Betreibungsregisterauszug aber nicht selbst gefälscht. Auf die Frage, wer diesen Betreibungsregisterauszug «gemacht» habe, erklärte der Beschuldigte, dazu sage er nichts. Auf Vorhalt der Verschriftung Audiojournal vom 2. März 2019 (Track 6281, S. 2 Mitte), wonach er M.________ einen «sauberen» Betreibungsregisterauszug machen würde; das tue er seit zwanzig Jahren; die würden nicht kontrollieren, antwortete der Beschuldigte, das sei eine Aussage, um für ihn Werbung zu machen. Er habe damit sagen wollen, «ig bin ne». Er habe aber nie selbst Betreibungsregisterauszüge gefälscht (pag. 599 Z. 195 ff.). In der Hauptverhandlung hielt er an dieser Aussage fest und antwortete auf die Frage, wer den Auszug dann gefälscht habe, das sei eine Person gewesen, die er durch eine Drittperson kenne. Er habe die Fälschung bei dieser Person bestellt. Er habe dieser Person einen sauberen Betreibungsauszug geben müssen. Wie diese Person es gemacht habe, wisse er nicht. Er habe den Auszug seiner Frau gegeben, worauf die Person die Fälschung vorgenommen habe (pag. 1850).
Der Beschuldigte hat auch hier konsequent bestritten, den Auszug selbst gefälscht zu haben. Weshalb die Anklage trotzdem davon ausgeht, dass der Beschuldigte die Fälschung eigenhändig vorgenommen haben soll, ist nicht ersichtlich. Dies führt jedoch nicht zu einem Freispruch, denn indem M.________ den gefälschten Auszug gebraucht hat, erscheint der angeklagte Sachverhalt immerhin in diesem Punkt nachgewiesen, wobei der «Gebrauch» in Mittäterschaft erfolgte. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter dem «Rechtlichen» verwiesen.
Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt rechtskräftig schuldig gesprochen. Auf das Beweisergebnis der Vorinstanz ist abzustellen.
11.3 Urkundenfälschung durch Verfälschen von Betreibungsregisterauszügen (Ziff. I.2.1.5. der Anklagschrift)
11.3.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2.1.5. der Anklageschrift vorgeworfen, sich der Urkundenfälschung durch Verfälschen von Betreibungsregisterauszügen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, namentlich seines Auszuges, begangen in der Zeit vom 18. März bis 4. April 2019 in D.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) schuldig gemacht zu haben. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 1681):
«indem der Beschuldigte nach dem 18. März 2019 an seinem Domizil an der AA.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) oder ev. anderswo unter Beizug des Betreibungsregisterauszuges Nr. .________ (ausgestellt am 18. März 2019 durch das Betreibungsamt Bern-Mitteland auf die Ehefrau des Beschuldigten, AO.________) einen Betreibungsregisterauszug auf seinen Namen erstellte, der keine Betreibungen und Verlustscheine aufwies. Wie der Beschuldigte wusste, bestanden ihm gegenüber am 18. März 2019 39 Betreibungen in Gesamtbetrag von CHF 103'731.35 sowie Verlustscheine im Betrag von CHF 169'554.10 gegen den Beschuldigten. Den verfälschten Betreibungsregisterauszug reichte er am 4. April 2019 zusammen mit dem unverfälschten Auszug (Nr. .________ vom 3. April 2019) für seine Ehefrau im Zusammenhang mit der Bewerbung für eine Wohnung an der AI.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) bei der L.________ (AG) ein, in der Absicht, seine Chancen auf den Zuschlag der Wohnung zu erhöhen. In der Folge erhielt er die Wohnung».
11.3.2 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte beweiswürdigend Folgendes aus (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1901 f.):
Es wird auf das Deliktsblatt 5 vom 25. Februar 2022 der Kantonspolizei Bern verwiesen (pag. 190 ff.). Gestützt auf die genehmigte Audioüberwachung der Wohnung an der R.________ (Strasse) in O.________ (Ortschaft) und der Echtzeitüberwachung der vom Beschuldigten verwendeten Rufnummer gelangte die Untersuchungsbehörde zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte für M.________ einen Betreibungsregisterauszug fälschen wollte. Insbesondere aus dem TK-Gespräch vom 10. April 2019, 16:53 Uhr, zwischen dem Beschuldigten und BA.________ geht u.a. hervor, dass sich der Beschuldigte bei BA.________ erkundigt hatte, ob er von der «.________-Zeugs» ebenfalls angerufen worden sei, was dieser verneint habe.
Anlässlich der Hausdurchsuchung an der AI.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft) konnten beide für die vorliegende Wohnungsbewerbung verwendeten Betreibungsregisterauszüge im Original und unverfälscht sichergestellt werden (pag. 193).
In der delegierten Einvernahme vom 1. November 2022 erklärte die Kantonspolizei dem Beschuldigten, aufgrund des vorgenannten TK-Gespräches vom 10. April 2019 zwischen ihm und BA.________ seien durch die Staatsanwaltschaft bei der L.________ (AG) Bewerbungsunterlagen ediert worden (pag. 523 Z. 275), wobei ein solches Vorgehen, wie zuvor ausgeführt, grundsätzlich nicht verwertbar wäre. In der Schlusseinvernahme vom 6. März 2023 bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, einen sauberen, gefälschten Betreibungsregisterauszug abgegeben zu haben, den er aber nicht erstellt habe (pag. 609 Z. 554 f.).
In casu ergeht dennoch ein Schuldspruch, da anlässlich der Hausdurchsuchung ein gefälschter Betreibungsregisterauszug gefunden wurde und gestützt darauf die Nachfrage bei früheren Vermietern zum selben Beweisergebnis geführt hätte. Damit sind die Unterlagen und das Geständnis des Beschuldigten verwertbar und der angeklagte Sachverhalt insofern erstellt, als die Urkunde durch das Einreichen zur Täuschung gebraucht wurde.
Der Beschuldigte wurde in diesem Anklagepunkt rechtskräftig schuldig gesprochen. Auf das Beweisergebnis der Vorinstanz ist abzustellen.
III. Strafzumessung
12. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet.
Der Beschuldigte hat die zu bestrafenden Taten teilweise noch unter der Geltung des bis am 31. Dezember 2017 geltenden Sanktionenrechts begangen. Da indessen vorliegend in allen Fällen ohnehin lediglich eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv genügend wirksam angesehen werden muss, hat die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Dieses ist nicht milder (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Es ist folglich altes Recht anzuwenden. Was die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betrifft, so sah Art. 19 Abs. 2 BetmG in seiner zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2018 vor, dass der Täter mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft wird. Das neue Recht sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor (in Kraft seit 1. Juli 2023; AS 2023 259). Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – das heisst bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – eine Freiheitsstrafe je in derselben Höhe resultieren, da eine Verknüpfung der Freiheitsstrafe mit der fakultativen Geldstrafe nicht angezeigt erscheint. Folglich ist das neue Recht – aufgrund des unveränderten Strafrahmens der Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren – nicht milder, weshalb das alte Recht, konkret das BetmG in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 (nachfolgend: aBetmG) anzuwenden ist.
13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung (Art. 47 sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB) kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1912 ff.).
Ergänzend und teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 524). Das Gericht ist auch bei der Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 aStGB an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 und 3.6; Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [aktualisiert per 30. April 2023], N. 170 zu Art. 49 StGB). Ob überhaupt eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, d.h. ob Art. 49 Abs. 2 aStGB überhaupt zur Anwendung gelangt oder nicht, entscheidet sich nach dem Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren. Auf das Datum dieses Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.). Eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ist nach konstanter Praxis der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern ausgeschlossen (z.B. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2). Andernfalls käme die beschuldigte Person für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für sie günstige Asperation. Ist eine Zusatzstrafe zu bilden, ist zu prüfen, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Für die Bestimmung der schwersten Straftat gilt auch in diesem Kontext, dass es primär auf die abstrakte Strafandrohung ankommt (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 541). Von dieser Straftat ist die Einsatzstrafe zu bestimmen, wozu die auf die weiteren Delikte entfallenden Strafen zu asperieren sind. Von der solcherart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die letztlich nicht abänderbare Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe für die neuen Delikte ergibt (Mathys, a.a.O., Rz. 528).
14. Methodik, Strafrahmen und Strafart
Der Beschuldigte ist für folgende Taten (für welche er teilweise bereits in erster Instanz rechtskräftig verurteilt wurde) zu bestrafen:
- Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, bedroht mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, und g i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG);
- Urkundenfälschung (mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 aStGB):
- Fälschung von Ausweisen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 252 aStGB);
- Widerhandlung gegen das AIG durch Täuschung der Behörden (mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 118 Abs. 1 AIG).
Was die Strafart anbelangt, erachtet die Kammer auch bei jenen Einzeltaten, welche aufgrund der verschuldensangemessenen Anzahl Strafeinheiten theoretisch mit einer Geldstrafe geahndet werden könnten, einzig eine Freiheitsstrafe als spezialpräventiv genügend wirksam. So haben drei voll- und teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen den Beschuldigten nicht davon abhalten können, immer wieder massiv und einschlägig zu delinquieren. Die vorliegend zu sanktionierenden Taten wurden allesamt in der Probezeit gemäss Urteil vom 30. Oktober 2015 begangen. Der Beschuldigte delinquierte auch während des zum Urteil vom 30. Mai 2018 führenden Strafverfahrens weiter und liess sich selbst von der in jenem Verfahren teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht von weiteren einschlägigen Probezeitdelikten abhalten. Er zeigte sich folglich als unbelehrbar.
Es ist somit für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen, so dass es zur Gesamtstrafenbildung mittels Asperation kommt. Das schwerste Delikt bilden abstrakt betrachtet die Widerhandlungen gegen das aBetmG, welche eine Einheit bilden. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen (E. III.15.), welche anschliessend nach Art. 49 Abs. 1 aStGB um die weiteren Strafen angemessen zu erhöhen ist (E. III.16. ff.), bevor die Täterkomponenten und eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots zu berücksichtigen sind (E. III.20. f.). Danach erfolgt die Zusatzstrafenbildung, wobei entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1918 f.) nur zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2019, nicht hingegen zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018, eine Zusatzstrafe zu bilden ist (E. III.22.), da die ältere der beiden Vorstrafen bereits eine Zusatzstrafe darstellt. Schliesslich ist der Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu prüfen und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu bilden (E. IV.).
15. Einsatzstrafe für die mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das aBetmG
15.1 Objektive Tatkomponenten
Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Die Betäubungsmittelmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens bei der Bewertung des Ausmasses der Verletzung/Gefährdung des geschützten Rechtsguts berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist.
Der Beschuldigte veräusserte insgesamt 96 Gramm reines Kokain an BK.________ und verschaffte diesem weitere 668 Gramm reines Kokain. Sodann traf er Anstalten zur Veräusserung von 980 Gramm reinem Methamphetamin und veräusserte als Muster 4.9 Gramm reines Methamphetamin. Dies entspricht einem Heroin- (bzw. Methamphetamin-)äquivalent von insgesamt gerundet 1'494 Gramm. Diese Mengen übersteigen die vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwerte für einen schweren Fall (18 Gramm bei Kokain und 12 Gramm bei Methamphetamin-Hydrochlorid) um ein Vielfaches, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die «Tabelle Fingerhuth» (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, OFK-Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 44 zu Art. 47 StGB) resultiert bei einer Menge wie der vom Beschuldigten gehandelten eine Freiheitsstrafe von 56 Monaten.
Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns fällt die in Bezug auf die eigenen Kokainverkäufe an BK.________ relativ kurze Zeitspanne (Frühjahr bis Mai 2018) ins Gewicht, es handelte sich aber immerhin um 4-5 Übergaben (vgl. «Tabelle Fingerhuth», Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB, wonach der «Prototyp» des Täters, auf welchen das entsprechende Strafmass angewendet werden könnte, ein ungeständiger, nicht süchtiger Täter ist, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt hat). Der Beschuldigte verdiente an diesen Verkäufen (96 Gramm reines Kokain), wobei das Ausmass des Verdiensts unbekannt blieb und angesichts der Freundschaft mit BK.________ nicht besonders gross gewesen sein dürfte. In Bezug auf die BK.________ anschliessend von M.________ verschafften 668 Gramm reinem Kokain nahm der Beschuldigte sodann in grossen Teilen eine «blosse» Vermittlerrolle ein. Hier zog er soweit bekannt keine finanziellen Vorteile aus den Geschäften und steuerte die Dauer und Mengen des Bezugs von Kokain durch BK.________ bei M.________ nicht gross selbst. Das reine Verschaffen des Kokaingemischs wirkt sich verschuldensmindernd aus. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte BK.________ mehrfach zu Übergaben brachte, anfänglich den Preis für diesen aushandelte und bei Problemen als Ansprechpartner fungierte. Bei BK.________ handelte es sich zwar um den einzigen direkten Abnehmer des Beschuldigten bzw. um den einzigen durch den Beschuldigten vermittelten Abnehmer M.________, allerdings hatte dieser wiederum doch diverse Abnehmer, was dem Beschuldigten durchaus bekannt war. Zudem begründete der Beschuldigte die Bekanntmachung zwischen BK.________ und M.________ damit, dass er seine Strafe für den Drogenhandel schon bekommen habe und er mit seinen Lieferungen nichts verdiene, weshalb BK.________ sich direkt an die M.________, die Lieferantin, wenden solle, was doch von einer erheblichen Dreistigkeit zeugt.
Aufgrund der genannten Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der «Tabellenstrafe» von 5 Monaten als angemessen. Der objektiven Tatschwere und dem insgesamt noch leichten Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten angemessen.
15.2 Subjektive Tatkomponenten
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bezug auf das Verkaufen von Kokain sowie insbesondere den Methamphetamin-Deal aus finanziellen Interessen. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich dies neutral aus. Sämtliche Betäubungsmittelwiderhandlungen waren für ihn vermeidbar. Der Beschuldigte war namentlich kein Betäubungsmittelkonsument, mithin erfolgten die Handlungen nicht unter dem Druck seines Drogenkonsums.
Die subjektive Tatkomponente wirkt folglich insgesamt neutral auf das Verschulden aus. Es bleibt bei einem leichten Verschulden und einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten.
15.3 Strafmilderung zufolge Anstaltentreffens
Nach Art. 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn die beschuldigte Person zu einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-f aBetmG Anstalten trifft. In Bezug auf die 1’000 Gramm Metamphetamin handelt es sich vorliegend um ein Anstaltentreffen, was sich strafmildernd auswirkt (vgl. Art. 19 Abs. 3 Bst. a aBetmG). Hier kann dem Beschuldigten sodann nur ein einzelner aufgegleister Deal (mit vorgängiger Veräusserung eines Musters) zur Last gelegt werden. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass wohl noch einige Hürden hätten überwunden werden müssen, bis das Methamphetamin in der Schweiz tatsächlich in den Handel gelangt wäre. Gleichzeitig ist zu betonen, dass die Sache offenbar nur deshalb gestoppt wurde, weil M.________ befürchtete, auf dem «Crystal» sitzenzubleiben, während der potenziellen Käuferschaft ja immerhin bereits ein Muster verkauft worden war. Zudem hätte der Beschuldigte hier in erheblichem Masse mitverdient. Für das Anstaltentreffen erachtet die Kammer eine Strafmilderung von 9 Monaten als angemessen, wodurch eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten resultiert.
15.4 Fazit Tatkomponenten
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie des Anstaltentreffens resultiert folglich für die mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das aBetmG eine tatverschuldensangemessene Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
16. Asperation für Urkundenfälschungen
16.1 Vorbemerkung
Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen drei Urkundendelikten rechtskräftig schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Einzelstrafe zuzumessen und asperierend zu berücksichtigen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils fast identisch vorging, erfolgen die diesbezüglichen Ausführungen unter einem einheitlichen Titel.
16.2 Objektive Tatschwere
Geschütztes Rechtsgut von Art. 251 aStGB ist das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als Beweismittel entgegengebracht wird (Boog, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu vor Art. 251 StGB). Die VBRS-Richtlinien sehen beim Tatbestand der Urkundenfälschung eine Strafe von 30 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor (Fassung vom 1. Januar 2023, S. 50): «Der Täter unterzeichnet einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist».
Der Beschuldigte hat in drei Fällen (Anklageziffern I.2.1.1., I.2.1.3. und I.2.1.5.) im Rahmen von Wohnungsbewerbungen verfälschte Betreibungsregisterauszüge zur Täuschung gebraucht bzw. einen solch verfälschten Betreibungsregisterauszug zwecks Einreichung bei einer Immobilienverwaltung organisiert. Im Fall gemäss Ziffer I.2.1.1. der Anklageschrift wurden zwei verfälschte Betreibungsregisterauszüge, nämlich einen für den Beschuldigten und einen für seine damalige Ehefrau BN.________ beim BO.________ (AG) eingereicht. Die Täuschung war erfolgreich, die Genannten erhielten die Wohnung. Im Fall gemäss Ziffer I.2.1.3. der Anklageschrift hat der Beschuldigte M.________ einen verfälschten Betreibungsregisterauszug übergeben, welcher von M.________ bei der U.________ eingereicht wurde. Weil man seitens U.________ Ungereimtheiten feststellte, erhielt M.________ die Wohnung letztlich nicht. Im Fall gemäss Ziffer I.2.1.5. der Anklageschrift reichte der Beschuldigte zusammen mit dem echten Betreibungsregisterauszug für seine neue Ehefrau AO.________ einen verfälschten auf seinen Namen lautenden Betreibungsregisterauszug bei der L.________(AG) ein. In der Folge erhielten die Genannten den Zuschlag für die Wohnung.
Der Beschuldigte benutzte (vermeintlich) amtliche Dokumente, welchen im Rechtsverkehr hohes Vertrauen zukommt. Die verfälschten Dokumente waren zudem jeweils keineswegs plump, so dass diese in zwei Fällen selbst Immobilienverwaltungen (die BO.________(AG) und die L.________(AG)) bzw. deren Mitarbeitenden nicht als solche erkannten. Das Vorgehen erscheint bei einer Einzelfallbetrachtung in allen drei Fällen zwar nicht als besonders verwerflich, doch ist zu berücksichtigen, dass das Vorgehen des Beschuldigten offenkundig System hatte. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und mit Blick auf den weiten Strafrahmen vom bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe ist in allen drei Fällen noch von einem leichten Verschulden zu sprechen. Für die Urkundenfälschung gemäss Ziffer. I.2.1.1. der Anklageschrift, welche objektiv betrachtet am schwersten wiegt (Verwenden von zwei Verfälschungen mit Erfolg) erachtet die Kammer 65 Strafeinheiten, für die «erfolglose» Urkundenfälschung gemäss Ziffer I.2.1.3. der Anklageschrift 30 Strafeinheiten und für den erfolgreichen Gebrauch des verfälschten Auszugs gegenüber der L.________(AG) 45 Strafeinheiten als angemessen.
16.3 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte in Bezug auf alle zu beurteilenden Fälschungen mit direktem Vorsatz und in der Absicht, eine Mietwohnung zu erhalten bzw. für Dritte erhältlich zu machen. Er verfolgte rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt. Im Falle des verfälschten Betreibungsregisterauszugs für M.________ dürften freundschaftliche Beweggründe mit ausschlaggebend für die Tat gewesen sein, was indessen nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Die Handlungen des Beschuldigten waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit nicht erhöhend oder mindernd auf das Verschulden aus.
16.4 Fazit Tatkomponenten
Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere resultieren folglich Einzelstrafen von 65, 45 und 30 Strafeinheiten. Es erscheint angemessen die Strafe von 65 Strafeinheiten mit einem Asperationsfaktor von rund 2/3 und die weiteren beiden Strafen aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit einem Asperationsfaktor von rund 50 %, gesamthaft ausmachend 80 Strafeinheiten, straferhöhend zu berücksichtigen. Es resultiert als Zwischenfazit eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten und 20 Tagen.
17. Asperation für die Fälschung von Ausweisen
17.1 Objektive Tatschwere
Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der eine Identitätskarte fälscht, um so den Zutritt zu einem für ihn gesperrten Spielcasino zu erlangen, eine Referenzstrafe von 20 Strafeinheiten vor (Fassung vom 1. Januar 2023, S. 50).
Der Beschuldigte fälschte zwei Arbeitszeugnisse in der Absicht, diese im Rahmen von späteren Stellenbewerbungen einreichen zu können. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs resp. der verschuldeten Gefährdung ist zu berücksichtigen, dass es sich um zwei inhaltlich identische Arbeitszeugnisse für de facto ein- und dieselbe Tätigkeit handelt. Sodann wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen, dass er diese bereits eingereicht oder zumindest konkrete Pläne hierfür gehabt hätte. Weiter kann nicht gesagt werden, dass die Arbeitszeugnisse inhaltlich grundsätzlich falsch gewesen wären, abgesehen von der Nichterwähnung der Verurteilung wegen AIG-Widerhandlungen im Rahmen dieser Tätigkeit und der erfolgten Konkurseröffnung. Von Letzterer hätten potenzielle Arbeitgeber aber über das Handelsregister ohne Weiteres erfahren können. Was die Art und Weise des Vorgehens anbelangt ist verschuldenserhöhend zu werten, dass sich die Fälschung von Ausweisen zwanglos in das vom Beschuldigten gelebte System der Fälschung/Verfälschung und des Gebrauchs gefälschter Dokumente einreiht.
Dem leichten objektiven Tatverschulden scheinen 20 Strafeinheiten angemessen.
17.2 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus den bereits genannten Beweggründen. Die Fälschungen waren ohne Weiteres vermeidbar, er hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus.
17.3 Fazit Tatkomponenten
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert folglich für die Fälschung von Ausweisen eine Strafe von 20 Strafeinheiten, welche mit einem Asperationsfaktor von 50 % im Umfang von 10 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert wird. Es resultiert als Zwischenfazit eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten.
18. Asperation für die Widerhandlungen gegen das AIG
18.1 Vorbemerkung
Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen sieben Widerhandlungen gegen das AIG durch Täuschung der Behörden schuldig gesprochen, für die je gesondert eine Strafe zuzumessen ist. Weil der Beschuldigte aber jeweils fast identisch vorging, erfolgen die diesbezüglichen Ausführungen wiederum unter einem einheitlichen Titel.
18.2 Objektive Tatschwere
Die VBRS-Richtlinien sehen bei einer Täuschung der Behörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG durch Erschleichen oder Bewirken einer Bewilligung bzw. Abwenden des Entzugs einer Bewilligung durch falsche Angaben oder Verschweigen von Tatsachen gegenüber den Vollzugsbehörden, eine Referenzstrafe «ab 110 Strafeinheiten» vor (Fassung vom 1. Januar 2023, S. 30).
Vorliegend hat der Beschuldigte durch die Ausstellung fiktiver Arbeitsverträge sechs Personen in systematischer und entsprechend krimineller Weise zu einer Aufenthaltsbewilligung B verholfen, wobei er in fünf dieser Fälle auch massgeblich in die Erstellung der ebenfalls eingereichten fiktiven (Unter-)Mietverträge involviert war. Einer siebten Person verhalf er durch Täuschung der Behörden mittels fiktiven Arbeits- und Untermietvertrags zu einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Angesichts dieses verwerflichen Vorgehens des Beschuldigten und mit Blick auf die Art der erteilten Bewilligungen sowie der Anzahl im Einzelfall simulierter Verträge erscheinen folgende Strafen dem objektiven Tatverschulden angemessen:
- i.S. W.________ gemäss Ziffer I.3.2.2. der Anklageschrift (B-Bewilligung, Arbeits- und Untermietvertrag): 150 Strafeinheiten;
- i.S. AO.________ gemäss Ziffer I.3.2.3. der Anklageschrift (B-Bewilligung, Arbeits- und Untermietvertrag): 150 Strafeinheiten;
- i.S. V.________ gemäss Ziffer I.3.2.4. der Anklageschrift (B-Bewilligung, Arbeits- und Mietvertrag): 150 Strafeinheiten;
- i.S. BC.________ gemäss Ziffer I.3.2.5. der Anklageschrift (B-Bewilligung, nur Arbeitsvertrag): 140 Strafeinheiten;
- i.S. J.________ gemäss Ziffer I.3.2.6. der Anklageschrift (B-Bewilligung, Arbeits- und Untermietvertrag): 150 Strafeinheiten;
- i.S. K.________ gemäss Ziffer I.3.2.7. der Anklageschrift (B-Bewilligung, Arbeits- und Untermietvertrag): 150 Strafeinheiten;
- i.S. AP.________ gemäss Ziffer I.3.2.8. der Anklageschrift («nur» Kurzaufenthaltsbewilligung, Arbeits- und Untermietvertrag): 120 Strafeinheiten.
18.3 Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus nicht näher bekannten Beweggründen. Teilweise dürften die Taten auch verwandtschaftlich/freundschaftlich motiviert gewesen sein, was aber zu keiner Verschuldensminderung führt. Vermeidbar waren sie allemal. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral aus.
18.4 Fazit Tatkomponenten
Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere resultieren folglich Einzelstrafen von 5x 150 und je 1x 140 und 120 Strafeinheiten. Es erscheint angemessen, eine Einzelstrafe von 150 Strafeinheiten mit einem Asperationsfaktor von 2/3 und die weiteren Einzelstrafen aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit einem Asperationsfaktor von 50 %, gesamthaft ausmachend 530 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe zu asperieren.
19. Tatverschuldensangemessene Gesamtstrafe
Zusammenfassend resultiert eine dem Tatverschulden angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 62 Monaten und 20 Tagen.
20. Täterkomponenten
20.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse
Betreffend die persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1916):
Der Beschuldigte wurde in O.________ (Ortschaft) geboren und ist zusammen mit drei älteren Schwestern und einer jüngeren inzwischen verstorbenen Schwester bei seiner Mutter in O.________ (Ortschaft) aufgewachsen, wo er auch die obligatorischen Schulen und ein zehntes Schuljahr besuchte. Er absolvierte eine Lehre als BR.________ (Beruf), die er jedoch erst später im Alter von 25 Jahren abgeschlossen hat. Mit BS.________, geboren im Jahre 2000 und wohnhaft in AV.________(Land), BT.________, geboren im Jahre 2008, und BU.________, geboren im Jahre 2018, hat er drei Töchter. Der Beschuldigte ist hoch verschuldet und weist eine Vielzahl von Betreibungen und Verlustscheinen auf (pag. 1641).
Ergänzend kann gestützt auf den Leumundsbericht vom 11. Juni 2025 ausgeführt werden, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben trotz abwesenden Vaters zunächst eine glückliche Kindheit verbracht habe. Jedoch sei eine seiner älteren Schwestern, als er 13 Jahre alt gewesen sei, in den «Drogensumpf» geraten und habe Heroin konsumiert. Er sei auf Geheiss der Mutter dann für diese verantwortlich gewesen und habe sie beispielsweise mit dem Mofa in der Stadt suchen müssen, wenn sie nicht nach Hause gekommen sei. Der Anblick der drogenkonsumierenden Personen sei für ihn schockierend gewesen. Das zuvor liebevolle Familiengefüge sei zunehmend belastet gewesen. Heute habe er ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und den (noch lebenden) Geschwistern. Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbüsste der Beschuldigte im offenen Vollzug in der Justizvollzugsanstalt Witzwil die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 ausgefällte teilbedingte Strafe. Zwischenzeitlich konnte er in den Vollzug mittels Electronic Monitoring wechseln. Die bedingte Entlassung war im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auf den 8. Juli 2025 geplant.
Der Beschuldigte arbeitet gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2024 zu 50 % bei der BV.________ (GmbH) (Geschäftsführer gemäss Handelsregister ist BA.________; sehr guter Freund des Beschuldigten und gleichzeitig Drogenabnehmer desselben im Verfahren PEN .________ sowie Bruder von BK.________, Drogenabnehmer des Beschuldigten im hiesigen Verfahren) und führt einen .________-Kiosk in BW.________ (Ortschaft). Er führe für die besagte GmbH zudem Kundengespräche im Bereich der Hausreinigung (pag. 1960). Damit verdiene er monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 1'600.00 zzgl. Kinderzulagen (vgl. dazu auch seine Aussagen vor oberer Instanz, pag. 1985 Z. 10 ff., pag. 1986 f. Z. 40 ff.).
Von seiner dritten Ehefrau (AO.________) lebe er heute getrennt, es laufe auf eine Scheidung hinaus. Derzeit lebe er bei seiner Mutter und Schwester an der AT.________(Strasse) in O.________ (Ortschaft), sei aber schriftenpolizeilich noch an der AI.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) gemeldet. Zu seinen Töchtern habe er weiterhin einen sehr guten und regelmässigen Kontakt. Die 2008 geborene Tochter BT.________ lebe seit dem letzten Strafantritt wieder bei der Kindsmutter. Vor oberer Instanz führte der Beschuldigte aus, dass die Tochter wieder bei ihm wohnen solle, sobald er wieder eine (eigene) Wohnung habe. Derzeit komme die Tochter sicher einmal pro Woche zu ihm und übernachte auch bei ihm (pag. 1984 Z. 12 ff.).
Die persönlichen Verhältnisse wirken sich weder straferhöhend noch strafmindernd auf die Strafe aus.
Hingegen wirkt sich das Vorleben erheblich straferhöhend aus: Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Dies sowohl wegen mehrfacher Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch wegen Urkundenfälschung, Fälschung von Ausweisen und Täuschung der Behörden. Er wurde bislang drei Mal zu bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Jedes Mal delinquierte er noch in der Probezeit erneut. In Anwendung der Mischrechnungspraxis widerrief das Regionalgericht Bern-Mittelland in seinem Urteil vom 30. Mai 2018 (PEN .________) die zuvor bedingt ausgesprochenen Freiheitstrafen und gewährte dem Beschuldigten gleichzeitig den teilweisen Strafaufschub in Bezug auf die Hälfte der neu ausgefällten Strafe von 34 Monaten. Das Gericht erwog damals, der Beschuldigte lebe in geordneten Verhältnissen; er gehe einer geregelten Arbeit nach, habe kürzlich geheiratet und eine Familie gegründet. Zudem dürfte die ausgestandene mehrmonatige Untersuchungshaft den Beschuldigten sensibilisiert haben. Es werde ihm vor diesem Hintergrund, wenn auch mit grossen Bedenken, erneut eine günstige Prognose gestellt. Dem Beschuldigten sei mit den Widerrufen die Ernsthaftigkeit der Situation mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen (Vorakten PEN .________, pag. 2555). Trotz dieser klaren Worte und der teilbedingt ausgefällten Strafe sowie der Widerrufe vergingen keine achteinhalb Monate bis der Beschuldigte wieder Anstalten traf, Methamphetamin im Kilogrammbereich zu veräussern. Sodann fälschte er wenig später auch noch Ausweise. Die Kokainverkäufe an BK.________ hatte er sodann bereits während jenes laufenden erwähnten Verfahrens begangen. Der Beschuldigte erwies sich mithin in jeglicher Hinsicht als unbelehrbar. Das Vorleben hat sich folglich erheblich straferhöhend auszuwirken. Es erscheint angemessen die Freiheitsstrafe aufgrund der Vorstrafen auf 75 Monate zu erhöhen.
20.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren kann grundsätzlich als korrekt bezeichnet werden. Sein wenig kooperatives Aussageverhalten darf nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden, da er – wenn überhaupt – zögerlich nur das eingestand, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können. Aufrichtige Reue oder Einsicht konnten dementsprechend ebenfalls keine festgestellt werden.
20.3 Strafempfindlichkeit
Der Beschuldigte leidet gemäss seinen Angaben seit rund 20 Jahren an Diabetes Typ 1. Er hatte im Jahr 2017 eine erste Herzoperation, anlässlich welcher diverse Stents gesetzt wurden. Von 2019-2022 folgten vier Hüftoperationen, 2024 erneut eine Herzoperation (vgl. Leumundsbericht vom 11. Juni 2025, pag. 1962). Laut seinen Aussagen leide er zudem stark unter Arthrose an Rücken und Schultern, wodurch er nicht 100 % arbeiten könne. Er schaue seit seinem Aufenthalt in der JVA Witzwil aber besser zu seinem Körper und treibe nun auch regelmässig Sport. Sobald möglich wolle er sein Arbeitspensum erhöhen. Diese gesundheitlichen Leiden erreichen nicht das Ausmass, um beim Beschuldigten von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen und wirken sich folglich nicht auf die Höhe der Strafe aus.
20.4 Fazit Täterkomponenten
Zusammenfassend ist die tatverschuldensangemessene Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der wiederholten Probezeitdelinquenz auf insgesamt 75 Monate zu erhöhen.
21. Beschleunigungsgebot
21.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Regeln (BGer 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 und 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; BGer 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten.
21.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, vorliegend habe das Verfahren von Eröffnung der Untersuchung bis zum Urteil mehr als vier Jahre gedauert, was angesichts der geringen Komplexität der Vorwürfe zu lange sei. Auch die Dauer von fast zwei Jahren bis zum Fertigstellen des Sammelrapportes erscheine zu lange. Sie nahm deshalb eine Reduktion der Strafe von vier Monaten vor und hielt im Urteilsdispositiv eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
21.3 Vorbringen der Parteien vor oberer Instanz
Die Generalstaatsanwaltschaft führte an der Berufungsverhandlung aus, das Beschleunigungsgebot sei knapp nicht verletzt worden. Die Dauer der Untersuchung, das Jahr zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Verhandlung sowie die einjährige Dauer bis zur Berufungsverhandlung seien zwar eher lang, aufgrund der vielen Ermittlungen und der Anzahl an Delikten aber gerade noch im vertretbaren Rahmen.
Die Verteidigung brachte hingegen vor, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Strafverfahren seien ohne unbegründete Verzögerungen zum Abschluss zu bringen, sodass die beschuldigte Person nicht länger als notwendig den damit einhergehenden Belastungen ausgeliefert sei. Zu den Belastungen würden nicht nur Zwangsmassnahmen gehören, sondern auch die Unwissenheit über den Ausgang des Verfahrens und die mit dem Verfahren verbundenen Auswirkungen auf das Privatleben und die berufliche Situation. Der Beschuldigte sei am 3. September 2019 angehalten worden. Bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien knapp fünf Jahre verstrichen, obschon der Fall weder komplex noch aufwändig gewesen sei. Es habe nur wenige Einvernahmen gegeben, keine Begutachtung und das Verhalten des Beschuldigten sei in keiner Weise verzögernd gewesen. Zwischen dem 3. September 2019 und dem 4. Juni 2020 seien keine Untersuchungshandlungen ersichtlich. Danach seien vom 4. Juni 2020 bis zur Einvernahme der Staatsanwaltschaft am 6. März 2023 ohne ersichtlichen Grund für Verzögerungen fast drei Jahre verstrichen. Nach der Schlusseinvernahme seien dann bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nochmals 14 Monate vergangen. Es würden demnach drei Phasen von Inaktivität vorliegen, weshalb das Beschleunigungsgebot verletzt sei.
21.4 Erwägungen der Kammer
Die vorliegende Strafuntersuchung wurde aufgrund von Zufallsfunden in einer grösseren Aktion ursprünglich am 13. März 2019 wegen des Verdachts auf qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlungen eröffnet und am 5. April 2019 sachlich auf den Verdacht der Urkundenfälschung ausgedehnt. Später erfolgte eine sachliche Ausdehnung auf den Tatverdacht der Widerhandlung gegen das AIG (pag. 1 ff.). Im Rahmen der Aktion S.________ wurden zahlreiche geheime Überwachungsmassnahmen durchgeführt und der Beschuldigte schliesslich am 3. September 2019 verhaftet sowie erstmals befragt. Die anlässlich der gleichzeitig durchgeführten Hausdurchsuchung bzw. bei der Anhaltung aus den Effekten sichergestellten Datenträger und Mobiltelefone wurden durch den Fachbereich Digitale Forensik (FDF) auf fallrelevante Inhalte untersucht. Am 4. Juni 2020 wurde BK.________ parteiöffentlich als Auskunftsperson befragt. Der Sammelrapport datiert vom 25. Februar 2022. Am 1. November 2022 wurde der Beschuldigte erneut delegiert polizeilich befragt. Der Nachtrag zum Deliktsblatt 8 (betreffend weitere AIG-Widerhandlungen) datiert vom 2. November 2022. Am 6. März 2023 wurde der Beschuldigte staatsanwaltschaftlich befragt und es fand die Schlusseinvernahme statt. Am 13. März 2023 wurde AU.________ parteiöffentlich einvernommen. Nach Ansetzen der Frist gemäss Art. 318 StPO wurde der Beschuldigte am 21. Juni 2023 bei der Vorinstanz angeklagt. Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand vom 13.-15. Mai 2024, mithin 4 Jahre und 8 Monate nach der Anhaltung des Beschuldigten statt. Die schriftliche Begründung des Urteils vom 15. Mai 2024 lag am 9. September 2024 vor. Bis zur Berufungsverhandlung dauerte es noch knapp 10 Monate.
Vorliegend handelt es sich, soweit die ergriffenen geheimen Überwachungsmassnahmen betreffend, um ein einigermassen komplexes Verfahren. Die dahingehende Überwachungstätigkeit konnte allerdings bereits während der laufenden Überwachung ausgewertet werden und es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die resultierenden Anklagesachverhalte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von bescheidener Komplexität waren. Vor diesem Hintergrund erscheint die vergangene Zeit zwischen der Anhaltung des Beschuldigten am 3. September 2019 und der Fertigstellung des Sammelrapports vom 25. Februar 2022 tatsächlich als zu lange. Ebenfalls zu lange erscheint die Dauer von 11 Monaten zwischen Anklageerhebung und erstinstanzlicher Beurteilung. Nach dem Gesagten wurde das Beschleunigungsgebot im vorliegenden Fall verletzt. Die Verletzung ist im Dispositiv festzuhalten und führt zu einer Strafminderung im Umfang von 10 Monaten.
Es resultiert für die neu zu bestrafenden Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 65 Monaten.
22. Retrospektive Konkurrenz
Vorliegend wurde mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 eine teilweise Zusatzstrafe sowohl zum Urteil vom 30. Oktober 2015 wie auch zu jenem vom 6. März 2013 ausgesprochen. Mit Blick auf die gemachten theoretischen Ausführungen, wonach eine Zusatzstrafe zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe ausgeschlossen ist, ist vorliegend keine Zusatzstrafe zum Urteil vom 30. Mai 2018 zu bilden. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis klargestellt hat, dass das Gericht bei mengenmässig qualifiziertem Betäubungsmittelhandel in Fällen von teilweise retrospektiver Konkurrenz – wie in den Fällen der qualifizierenden Gewerbsmässigkeit auch (BGE 145 IV 377 E 2.3.3) – die strafbaren Handlungen als Einheit zu betrachten hat und sich die Einzelakte im Rahmen der Strafzumessung in denjenigen Teil des Delikts eingliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGer 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2, 6B_752/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.4). Jedenfalls in Bezug auf die vorliegend zu sanktionierenden qualifizierten Betäubungsmittelwiderhandlungen kommt somit keine Zusatzstrafenbildung in Bezug auf das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 in Betracht.
Hingegen hat der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2019 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde. Für die neu zu bestrafenden Delikte ist – wie dargelegt – ebenfalls eine (Gesamt-)freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb ein Fall vollkommener retrospektiver Konkurrenz vorliegt und gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Die schwerste Straftat liegt aufgrund der abstrakten Strafandrohung nicht in der rechtskräftigen Grundstrafe, sondern in den vorliegenden mengenmässig qualifiziert begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, weshalb die hier auszufällende Freiheitsstrafe von 65 Monaten die Einsatzstrafe bildet. Die im Strafbefehl vom 10. Juli 2019 ausgesprochene Grundstrafe von 30 Tagen ist asperierend mit 15 Tagen zu berücksichtigen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 64 Monaten und 15 Tagen ergibt.
IV. Widerrufsverfahren
23. Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemäss Anwendung von Artikel 49 [StGB] eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4).
24. Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog Folgendes (S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1921 f.):
Bei der Frage, ob die 17 Monate aus dem Urteil des Regionalgerichts vom 30. Mai 2018 zu widerrufen sind oder nicht, verzichtet das Gericht mit Verweis auf die Ausführungen zum teilbedingten Vollzug der Strafe auf den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe von 17 Monate. Auch hier erscheint die Legalprognose günstig und es ist auch ohne Widerruf der Vorstrafe zu erwarten, dass der Beschuldigten sich weiterhin (sowie wie in den vergangenen fünf Jahren) wohl verhalten wird. Das Gericht verzichtet deshalb auch auf die Verlängerung der Probezeit und ebenso auf die Verwarnung des Beschuldigten.
Unter dem Titel des teilbedingten Vollzugs führte die Vorinstanz Folgendes aus (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1921):
Legalprognostisch wirkt sich sehr günstig aus, dass die letzten Betäubungsmitteldelikte auf März 2019 datieren und die letzte Verurteilung im Juli 2019 erfolgte. In den vergangen fünf Jahren hat sich der Beschuldigte demnach klaglos verhalten. Eine positive Wirkung ist weiter vom aktuellen Strafvollzug in Höhe von mehr als drei Jahren zu erwarten, da der Beschuldigte nur bei guter Legalprognose bedingt entlassen wird, allenfalls mit Bewährungshilfe und Weisungen. Vor diesem Hintergrund hat der Beschuldigte den Tatbeweis erbracht, dass er sich gesetzeskonform verhalten will und wird. Zusätzlich positiv wirkt sich der gegenwärtige Strafvollzug aus. Die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Strafe sind deshalb gegeben. Der unbedingte Teil der Strafe wird auf gesetzliche Minimaldauer von sechs Monaten festgesetzt, da von einem längeren Vollzug keine zusätzliche positive Wirkung auf die Legalprognose zu erwarten ist. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird hingegen auf fünf Jahre festgesetzt, womit den angesichts der einschlägigen Vorstrafen verbleibenden Zweifeln Rechnung getragen wird.
25. Erwägungen der Kammer und Gesamtstrafenbildung
Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den BetmG-Widerhandlungen (soweit Methamphetamin betreffend) und der Fälschung von Ausweisen in Bezug auf das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 um Probezeitdelikte, wobei sich die Kammer den soeben wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen nicht anschliessen kann. Hinsichtlich der dem Beschuldigten zu stellenden Legalprognose kann vorab auf die Ausführungen zum Vorleben (E. III.20.1 vorne) verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte bereits früher einschlägige Probezeitdelikte begangen und in Bezug auf das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 verhielt es sich nicht anders. Obwohl ihm das Gericht unmissverständlich klar gemacht hatte, wie ernst die Situation war und dass er einen letzten «Schuss vor den Bug» erhalte, zeigte sich der Beschuldigte offenkundig unbeeindruckt hiervon. Es trifft zwar zu, dass sich der Beschuldigte seit der letzten hier zu ahndenden Tat und der kurz darauf erfolgten Verurteilung vom 10. Juli 2019 – soweit bekannt – klaglos verhalten hat, doch erscheinen seine aktuellen persönlichen Verhältnisse wiederum nur bedingt deliktsprotektiv. So hat er zwar eine Teilzeitanstellung bei der BV.________(GmbH), diese wird allerdings von BA.________, einem ehemaligen Drogenabnehmer des Beschuldigten und Bruder des Drogenabnehmers im hiesigen Fall, BK.________, geführt. Von einer Distanzierung zu seinem alten Leben, wie er dies anlässlich seiner Befragung für den Leumundsbericht sinngemäss dartun wollte, ist beim Beschuldigten damit objektiv wenig sichtbar. Im Übrigen hat ihn die frühere Anstellung bei der AJ.________ ebenfalls nicht von weiterer einschlägiger Delinquenz abgehalten. Der Beschuldigte hat Schulden von über CHF 300'000.00 und wird vom Sozialdienst unterstützt. Von seiner Frau hat er sich getrennt und er hat auch keine seiner Töchter mehr in seiner Obhut, was zur Instabilität seiner Situation beiträgt. Es kann vor diesem Hintergrund und mit Blick namentlich auf das Vorleben nicht darauf vertraut werden, dass die im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung fast zu 2/3 abgesessene Strafe gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 ihn von künftiger Delinquenz abhält. Dem Beschuldigten ist folglich eine Schlechtprognose zu stellen und der Widerruf hat zu erfolgen.
Angesichts der gleichen Strafart ist für den widerrufenen Strafanteil von 17 Monaten und der zuvor festgesetzten Zusatzfreiheitsstrafe von 64 Monaten und 15 Tagen eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird die neue Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe genommen und die vom Widerruf betroffene Freiheitsstrafe asperiert. Bei der hier relevanten Vorstrafe handelt es sich ebenfalls bereits um eine asperierte Gesamt- und mehrfache Teilzusatzstrafe. Treffen zwei Gesamtstrafen aufeinander, soll der Täter nicht durch doppelte Asperation profitieren (vgl. zum Ganzen Mathys, a.a.O., Rz. 512 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.3.). Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend einen nur bescheidenen asperatorischen Abschlag von rund 20 %, ausmachend 3.5 Monate, vorzunehmen, sodass vom ursprünglich bedingt zu vollziehenden Anteil von 17 Monaten insgesamt 13.5 Monate anzurechnen sind.
Damit resultiert im Ergebnis eine zu vollziehende Gesamtfreiheitsstrafe von 78 Monaten bzw. 6.5 Jahren.
26. Kosten des Widerrufsverfahrens
Die erstinstanzlichen Kosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Für die Beurteilung des Widerrufs im oberinstanzlichen Verfahren werden die Kosten ebenfalls auf CHF 300.00 bestimmt. Diese sind ausgangsgemäss ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen.
V. Gesamtfazit, Vollzugsform und Anrechnung der Polizeihaft
Zusammenfassend ist unter Einbezug der seinerzeit mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2019 auszusprechen.
Bei dieser Höhe der Strafe kommt kein bedingter oder teilbedingter Vollzug mehr in Betracht (vgl. Art. 43 aStGB). Die Freiheitsstrafe ist demnach unbedingt zu vollziehen.
Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4 = Pra 1999 Nr. 38, E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während der sich der Betroffene den Behörden zur Verfügung halten muss (BGE 143 IV 339 E. 3; BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2).
Der Beschuldigte wurde am 3. September 2019 um 12:03 angehalten, um 13:00 Uhr vorläufig festgenommen und um 15:05 Uhr bis 18:38 Uhr fand die Einvernahme statt (pag. 6 ff. und pag. 474 ff.). Um 19:10 Uhr wurde der Beschuldigte entlassen. Die Anhaltung und vorläufige Festnahme von rund 3.5 Stunden sind im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
Im Urteilsdispositiv vom 1. Juli 2025 wurde die Anrechnung der Polizeihaft versehentlich nicht aufgeführt. Das Urteilsdispositiv vom 1. Juli 2025 erweist sich daher als unvollständig und ist in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Urteilsberichtigung vom 12. Februar 2026, welche den Parteien mit der Eröffnung der Urteilsbegründung zugestellt wird).
VI. Kosten und Entschädigung
27. Verfahrenskosten
27.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Kosten für das Widerrufsverfahren) wurden auf insgesamt CHF 48'114.90, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 20'438.00 (CHF 20'738.00 abzüglich CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren) und Auslagen von CHF 27'676.90, bestimmt.
Das vorliegende Verfahren ändert an der Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nichts und diese sind zufolge seines fast gänzlichen Unterliegens im Strafpunkt im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 43'303.40, dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
27.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 bestimmt. Aufgrund des teilweisen Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahrens (drei Freisprüche, ein Rückzug und nur teilweises Obsiegen betreffend Strafzumessung) bzw. des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'000.00, dem Kanton Bern und im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4'000.00, dem Beschuldigten auferlegt.
28. Entschädigung amtliche Verteidigung
28.1 Allgemeine Grundlagen
Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren.
28.2 Erstinstanzliches Verfahren
Wie in E. I.6. festgehalten, ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5).
Mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Festsetzung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Demnach entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'535.70.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 13'982.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
28.3 Oberinstanzliches Verfahren
Rechtsanwalt B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 27. Juni 2025 einen Aufwand von 16.25 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 98.50 zzgl. MWST und damit ein Honorar von insgesamt CHF 3’619.70 geltend. Das geltend gemachte Honorar erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen sowie den Verfahrensgang als angemessen und die aufgeführten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'835.95.
Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'068.75, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VII. Verfügungen
Betreffend die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.
VIII. Dispositiv inkl. Urteilsberichtigung vom 12. Februar 2026
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
II.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Mai 2024 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.
Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Zeit vom 1. September 2016 bis am 12. Mai 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.1.1. - 3.1.7.), ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung, eingestellt wurde.
B.
A.________ freigesprochen wurde:
vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen, angeblich begangen in der Zeit um den 11. November 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 4.);
vom Vorwurf der Urkundenfälschung evtl. Fälschung von Ausweisen, angeblich begangen in der Zeit vom 18. März 2019 bis 18. April 2019 in D.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.4.).
C.
A.________ schuldig erklärt wurde:
der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert (Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) begangen in O.________ (Ortschaft) und E.________(Ortschaft) durch
Veräussern von Kokain zwischen Frühjahr 2018 und vor dem 30. Mai 2018 (AKS Ziff. 1.1.);
Verschaffen von Kokain im Juli 2018 (AKS Ziff. 1.2.);
Anstaltentreffen zum Veräussern von Methamphetamin im Zeitraum vom 9. Februar 2019 bis am 2. März 2019 (AKS Ziff. 1.3.) sowie
Veräussern von Methamphetamin am 11. Februar 2019 (AKS Ziff. 1.4.);
der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen
in der Zeit vom 7.- 9. Juni 2016 in O.________ (Ortschaft) und F.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.1.);
in der Zeit vom 2. März 2019 bis am 12. März 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.3.);
in der Zeit vom 18. März 2019 bis am 4. April 2019 in D.________(Ortschaft) und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.5.).
D.
Weiter beschlossen wurde:
Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen bleiben als Beweismittel bei den Akten:
- Kündigungsschreiben G.________(GmbH) (Ass.-Nr. 2)
- Bescheinigung, Untermietvertrag, Betreibungsregisterauszüge (Ass.-Nr. 1)
- Diverse Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2017)
- Arbeitszeugnisse H.________ (Ass.-Nr. 11)
- USB-Stick 4GB, orange (Ass.-Nr. 102)
III.
A.________ wird freigesprochen:
vom Vorwurf der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 17. Mai 2018 oder eventuell in den Tagen zuvor in C.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo und O.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. 2.1.2.);
vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, angeblich mehrfach begangen
in der Zeit von Ende September 2017 bis am 16. Oktober 2017 in C.________(Ortschaft) oder eventuell anderswo durch Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (AKS Ziff. 3.1.8.);
in der Zeit vor dem 1. September 2016 in C.________(Ortschaft) durch Täuschung der Behörden (AKS Ziff. 3.2.1.);
unter Auferlegung von 1/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'811.50, an den Kanton Bern.
unter Auferlegung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, an den Kanton Bern.
IV.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Fälschung von Ausweisen, begangen in der Zeit um den 18. März 2019 in O.________ (Ortschaft) oder anderswo (AKS Ziff. 2.2.);
der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen durch Täuschung der Behörden
in der Zeit vom 30. Oktober 2016 bis 14. November 2016 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.2.);
in der Zeit um den 21. November 2016 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.3.);
in der Zeit um den 9. Januar 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.4.);
in der Zeit um den 20. Januar 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.5.);
in der Zeit von Ende April 2017 bis 3. Mai 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.6.);
in der Zeit von Ende April 2017 bis 12. Mai 2017 in C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.7.);
in der Zeit von Ende September 2017 bis zum 16. Oktober 2017 C.________(Ortschaft) (AKS Ziff. 3.2.8.).
V.
Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Mai 2018 für eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist zu vollziehen.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt.
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ auferlegt.
VI.
A.________ wird
gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer IV. hiervor, die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer II.C. hiervor und in Anwendung der
Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 251 Ziff. 1, 252 aStGB,
Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d, und g i.V.m. 19 Abs. 2 Bst. a aBetmG,
Art. 118 Abs. 1 AlG (vormals AuG),
Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB (vgl. vorstehend Ziffer V.)
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren (78 Monate), als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Juli 2019.
Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Zur Bezahlung von 9/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 43'303.40.
Zur Bezahlung von 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'000.00.
VII.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 15'535.70.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 13'982.15, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'835.95.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 3'068.75, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
VIII.
Weiter wird verfügt:
Das von A.________ erstellte DNA-Profil (PCN .________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist (30 Jahre ab Datum des rechtskräftigen Urteils) zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c DNA-Profil-Gesetz und Art. 261 Abs. 1 Bst. a StPO).
Das beschlagnahmte Mobiltelefon .________ mit SIM-Card .________ wird zur Vernichtung eingezogen (Ass.-Nr. 4) (Art. 69 StGB).
Die beschlagnahmte SIM-Kartenhalterung «Sunrise» (Ass.-Nr. 10.2) bleibt als Beweismittel bei den Akten.
Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft an A.________ herausgegeben:
- Unterlagen (Lohnausweis, Mietzinsdepot-Schreiben, Kontoauszüge; Ass.-Nr. 1 Finanzielles)
- Dokumente aus Dokumentenablagenbox schwarz (Ass.-Nr. 6)
- Kaufquittungen (Ass.-Nr. 9)
- Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2018)
- Unterlagen (Ass.-Nr. 11 Finanzielles 2019)
- Unterlagen (Ass.-Nr. 100 Finanzielles)
- Ass.-Nr. 10, beinhaltend:
- Krankenversicherungskarte «.________» (Ass.-Nr. 10.1)
- SIM-Kartenhalterung «Lycamobile» (Ass.-Nr. 10.3)
- Karte BEKB «A.________» (Ass.-Nr. 10.4)
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Staatssekretariat für Migration (auszugsweise Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
- dem Bundesamt für Polizei (auszugsweise Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen)
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland betreffend Widerrufsverfahren (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 1. Juli 2025
(Ausfertigung: 12. Februar 2026)
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Obergerichtssuppleant Erismann
i.V. Oberrichterin Weingart
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
SK 24 417
SK 24 418
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 426 StGBart. 426 CPart. 426 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 21 VKDart. 21 DFPart. 21 VKD
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_1231/2022
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 274 StPOart. 274 CPPart. 274 CPP
Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BK 19 425
Art. 278 StPOart. 278 CPPart. 278 CPP
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
Art. 277 StPOart. 277 CPPart. 277 CPP
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 272 StGBart. 272 CPart. 272 CP
Art. 305bis StGBart. 305bis CPart. 305bis CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 269 StPOart. 269 CPPart. 269 CPP
Art. 269n 5art. 269n 5art. 269n 5
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
BGE 144 IV 254ATF 144 IV 254DTF 144 IV 254
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
6B_335/2020
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
6B_72/2015
6B_753/2020
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
6B_346/2014
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
BGE 129 IV 53ATF 129 IV 53DTF 129 IV 53
Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 115 AIGart. 115 LEtrart. 115 LStrI
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 116 AIGart. 116 LEtrart. 116 LStrI
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
6B_72/2015
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
6B_72/2015
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
6B_166/2025
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6B_853/2016
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
6B_483/2016
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
BGE 138 IV 113ATF 138 IV 113DTF 138 IV 113
SK 18 425
SK 22 34
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
BGE 122 IV 211ATF 122 IV 211DTF 122 IV 211
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 118 AIGart. 118 LEtrart. 118 LStrI
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_1464/2021
6B_128/2020
BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373
7B_279/2022
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BGE 145 IV 377ATF 145 IV 377DTF 145 IV 377
6B_93/2021
6B_752/2021
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
BGE 134 IV 140ATF 134 IV 140DTF 134 IV 140
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP
BGE 124 IV 269ATF 124 IV 269DTF 124 IV 269
BGE 143 IV 339ATF 143 IV 339DTF 143 IV 339
6B_53/2013
Art. 83 StPOart. 83 CPPart. 83 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 VKDart. 24 DFPart. 24 VKD
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 PKVart. 17 ORDart. 17 PKV
6B_349/2016
6B_769/2016
6B_1231/2022
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 261 StPOart. 261 CPPart. 261 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF