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Entscheid

SK 2024 432

Staatsanwaltschaft Oberland

4. September 2025Deutsch42 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 6. September 2024 Folgendes (Hervorhebungen im Original [pag. 143 ff.]):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 432 VTV

Bern, 4. September 2025

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.),

Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Friederich Hörr

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

C.________

Behörde mit Parteirechten/Berufungsführerin

Gegenstand Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 6. September 2024 (PEN 23 163)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 6. September 2024 Folgendes (Hervorhebungen im Original [pag. 143 ff.]):

I.

Das Strafverfahren gegen A.________

wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz angeblich begangen in der Nacht vom 08.05.2020 auf den 09.05.2020, am E.________ (Strasse), in D.________ (Ort), durch Organisieren und zur Verfügung stellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, indem er das Lokal als Spiellokal herrichtete und die Räumlichkeiten sowie die Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren zur Verfügung gestellt hat (Strafverfügung Nr. 62-2020-081/03/Zir, S. 23, Ziff. 1, 2. Lemma)

wird infolge Verfahrenshindernis (ne bis in idem) eingestellt,

unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'001.85 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte,

unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'692.50.00 [recte: CHF 2'692.50] und Kosten des Gerichts von CHF 700.00, insgesamt bestimmt auf CHF 3'392.50, an den Kanton Bern.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) begangen in der Nacht vom 08.05.2020 auf den 09.05.2020, am E.________ (Strasse), in D.________(Ort), durch durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, indem er das Gerät U20995 mit den Spielbankenspielen ________ angeboten hat (Strafverfügung Nr. 62-2020-081/03/Zir, S. 23, Ziff. 1, 1. Lemma);

und in Anwendung der

Art. 2 VStrR

Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2 StGB,

Art. 3 lit. a und g, 130 Abs. 1 lit. a BGS

Art. 3 VGS

Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1’600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 09.12.2021 (BJS 20 21417).

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/2), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'392.50 (inkl. schriftl. Begründung und Kosten Verwaltungsstrafverfahren von CHF 2'692.50.00.00 [recte: CHF 2'692.50]).

III.

Dispositiv

Weiter wird verfügt:

Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben:

- Notizzettel U50695

- Notizzettel U50696

- Mietvertrag inkl. Beilagen U50697

- Liste mit Geldbeträgen U50698

- Block mit Notizen U50699

- Notizzettel U50700

Die Rückgabe erfolgt gestützt auf Art. 90 Abs. 2 VStrR durch die ESBK.

2. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung / schriftliches Verfahren

Gegen dieses Urteil erklärte die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend: ESBK) mit begründeter Eingabe vom 26. September 2024 form- und fristgerecht die beschränkte Berufung (pag. 168 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 257 f.).

Mit Verfügung vom 28. November 2024 ordnete die Verfahrensleitung mit vorgängig eingeholter Zustimmung der Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und gab der ESBK die Möglichkeit, innert gesetzter Frist eine ergänzende schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 264 f.).

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 teilte die ESBK mit, es bestehe kein Ergänzungsbedarf zur begründeten Berufungserklärung vom 26. September 2024 und verwies vollumfänglich darauf (pag. 269 ff.).

Mit Schreiben vom 6. Januar 2025 reichte Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten die Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung der ESBK ein (pag. 276 ff.). Die Replik der ESBK datiert vom 15. Januar 2025 (pag. 284 ff.) und die Duplik des Beschuldigten vom 7. Februar 2025 (pag. 291 ff.).

Mit Verfügung vom 10. Februar 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen, gab die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und forderte die Parteien auf, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 295 f.).

Die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 11. Juli 2025 ging am 13. Juli 2025 beim Obergericht ein und wurde der ESBK mit Verfügung vom 17. Juli 2025 zur Kenntnis gebracht. Die ESBK liess sich nicht mehr vernehmen.

3. Anträge der Parteien

Die ESBK stellte in der Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 170):

1. Die Dispositiv-Ziffer röm. I des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. September 2024 ist vollumfänglich aufzuheben.

2. A.________ ist der Organisation und des Zurverfügungstellens von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal im 1. OG am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) in der Zeit von mindestens dem 8./9. Mai 2020 durch

- Herrichten des Lokals als Spiellokal und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten und der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren (Organisieren, Zurverfügungstellen)

für schuldig zu befinden.

3. Eventualiter ist die Sache im Umfang von Ziff. 1 vorangehend zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Unter Kostenfolge zulasten von A.________.

Rechtsanwalt Dr. B.________ beantragte für den Beschuldigten in der Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (pag. 276).

4. Anwendbares Recht

Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen ist gemäss Art. 134 Abs. 1 des Geldspielgesetzes (BGS; SR 935.51) das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Nach Art. 80 Abs. 1 VStrR können gegen Entscheide der kantonalen Gerichte die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ergriffen werden. Darüber hinaus regelt Art. 82 VStrR, dass für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die entsprechenden Vorschriften der StPO gelten, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Zufolge alleiniger, beschränkter Berufung der ESBK ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das BGS, begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 in D.________(Ort) durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Anbieten des Geräts U20995 mit diversen Spielbankenspielen), schuldig erklärt (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 144]) und verfügt wurde, dass die unter Ziff. III/1 des Urteilsdispositivs (pag. 160) aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten zurückgegeben werden.

Angefochten und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber die Einstellung des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 in D.________(Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Lokals als Spiellokal und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren), infolge des Verfahrenshindernisses «ne bis in idem» (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 144]). Sollte das Verfahren diesbezüglich oberinstanzlich nicht eingestellt werden, gilt es sodann den Tatvorwurf materiell zu prüfen und im Falle eines Schuldspruchs die Strafzumessung neu vorzunehmen. Ferner hat die Kammer über die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).

II. Teileinstellung

6. Urteil der Vorinstanz

Die Vorinstanz stellte den Vorwurf wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 in D.________ (Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Lokals als Spiellokal und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren) ein. Sie begründete dies damit, dass der Beschuldigte für denselben Lebenssacherhalt – abstellend auf dieselben Beweismittel (insb. den Anzeigerapport vom 6. Oktober 2020 und die Einvernahmen) – bereits rechtskräftig mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft BJS) vom 9. Dezember 2021 verurteilt worden sei. Die Staatsanwaltschaft BJS sei entgegen der Ansicht der ESBK sachlich zuständig gewesen zur Beurteilung des fraglichen Delikts. Sie habe die Pokerspiele als «andere Geldspiele i.S.v. Art. 135 Abs. 1 BSG» qualifiziert und den Beschuldigten mithin wegen einer Übertretung verurteilt, was in ihre Zuständigkeit falle. Es sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, die rechtliche Qualifikation durch die Staatsanwaltschaft BJS im Rahmen des bereits rechtskräftigen Strafbefehls erneut zu beurteilen. Schliesslich komme es bei der Frage, ob eine Situation von «ne bis in idem» vorliege, nicht auf die rechtliche Qualifikation der Tatsachen an (zum Ganzen S. 7 f., E. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 149 f.]).

7. Vorbringen der ESBK

Die ESBK hält in ihrer begründeten Berufungserklärung vorab fest, sie habe erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 Kenntnis vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BJS vom 9. Dezember 2021 erlangt. Sodann bringt sie – nachdem sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch erklärt hatte, wenn der erwähnte Strafbefehl rechtskräftig sei, dann müsse «etwas» eingestellt werden (vgl. pag. 88 und pag. 106) – vor, es liege kein Fall von «ne bis in idem» vor, weil die Staatsanwaltschaft BJS die Widerhandlungen gegen das BGS mangels Zuständigkeit gar nicht hätte beurteilen dürfen. Die Kantonspolizei Bern habe mit Anzeigerapport vom 6. Oktober 2020 das Sekretariat der ESBK über die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8./9. Mai 2020 festgestellten Widerhandlungen gegen das BGS in Kenntnis gesetzt. Im Betreff des Anzeigerapports habe die Polizei explizit auf Widerhandlungen i.S.v. Art. 130 BGS hingewiesen und anschliessend festgehalten, aufgrund der Zuständigkeiten werde betreffend die Widerhandlungen gegen das BGS an die ESBK rapportiert, wohingegen die übrigen Widerhandlungen der Staatsanwaltschaft BJS zur Anzeige gebracht würden. Somit sei bereits in diesem Zeitpunkt offensichtlich gewesen, dass in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das BGS die ESBK sachlich zuständig sei. Weiter habe der fragliche Anzeigerapport die schriftlichen Erstbefragungen vom 8./9. Mai 2020 enthalten, aus denen mehrfach unmissverständlich hervorgehe, dass an den genannten Daten mit Spieleinsätzen bzw. Startgeld von deutlich über CHF 200.00 gespielt worden sei, womit klar gewesen sei, dass es nicht um «kleine Pokerturniere» resp. Kleinspiele i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Geldspiele (VGS; SR 935.511) gegangen sei, für deren Beurteilung gemäss Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS die Staatsanwaltschaft BJS zuständig sei. Die sachliche Zuständigkeit habe mithin von Anbeginn des Strafverfahrens bei der Bundesbehörde gelegen und die Staatsanwaltschaft BJS hätte die Widerhandlungen gegen das BGS gar nicht beurteilen dürfen, weil dies ausserhalb ihrer gesetzlich vorgesehenen Kompetenz gelegen habe. Die Anwendung des Grundsatzes «ne bis indem» setze, wie das Bundesgericht in BGE 135 IV 6 E. 3.3 und BGE 119 Ib 311 E. 3c erwogen habe, aber gerade voraus, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben müsse, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen. «Ne bis in idem» gelte mit anderen Worten nicht, wenn es um einen Tatvorwurf gehe, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht habe beurteilen können, weil er ausserhalb seiner Kompetenz gelegen habe. Die getrennte Strafverfolgungskompetenz verhindere mithin, dass ein Entscheid einer sachlich unzuständigen Behörde – der deshalb für nichtig zu erklären sei – eine Sperrwirkung bezüglich einer Verurteilung durch die zuständige Behörde, vorliegend die ESBK, entfalten könne. Entsprechend spiele es entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Rolle, ob die Staatsanwaltschaft BJS die Pokerspiele als «andere Geldspiele» i.S.v. Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS qualifiziert habe; schliesslich sei sie für eine Qualifikation bzw. Beurteilung der (offenkundig «grossen») Pokerspiele gar nicht erst sachlich zuständig gewesen. Ausserdem überzeugten die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, die im Rahmen des rechtskräftigen Strafbefehls vorgenommene rechtliche Qualifikation der Staatsanwaltschaft BJS erneut zu beurteilen, nicht. Der Strafbefehl der sachlich unzuständigen Staatsanwaltschaft BJS sei als nichtig zu beurteilen und habe folglich gar nicht in Rechtskraft erwachsen können, womit er auch kein Verfahrenshindernis darstellen könne. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass bei Lokalkontrollen regelmässig mehrere Widerhandlungen gegen verschiedene Gesetze festgestellt würden und deswegen innerhalb desselben Sachverhalts kantonale wie eidgenössische Strafverfolgungskompetenzen gegeben seien. Wenn in diesen Fällen die kantonale Staatsanwaltschaft unter Missachtung der konkreten Sachverhaltsumstände und somit in sachlicher Unzuständigkeit Entscheide treffe, welche für die ESBK eine Sperrwirkung entfalten würden, dann würde dadurch die Gesetzgebung hinsichtlich Trennung von Kantons- und Bundeskompetenzen hinfällig, was weder dem Willen des Gesetzgebers entspreche noch im Interesse des Rechtsstaates liege (zum Ganzen pag. 171 ff. E. 4 ff.).

In ihrer Replik zur Stellungnahme des Beschuldigten weist die ESBK erneut darauf hin, dass sie erst im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Kenntnis vom besagten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft BJS erhalten habe. Angesichts von dessen Nichtigkeit sei zudem – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – grundsätzlich irrelevant, wann sie davon erfahren habe oder hätte erfahren sollen (zum Ganzen pag. 285 E. 6).

8. Vorbringen des Beschuldigten

Rechtsanwalt Dr. B.________ macht für den Beschuldigten in der Stellungnahme zur begründeten Berufungserklärung geltend, die Vorinstanz habe das fragliche Verfahren zurecht infolge Verfahrenshindernisses («ne bis in idem») eingestellt. Zur Begründung verweist er einerseits auf BGE 144 IV 362 E. 1.4 und führt aus, das Bundesgericht habe in diesem Entscheid festgehalten, dass eine in Rechtskraft erwachsene teilweise Verfahrenseinstellung aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung wegen desselben Lebenssachverhalts entgegenstehe, was umso mehr im vorliegenden Fall gelten müsse, zumal der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt worden sei. Andererseits hält er fest, die ESBK hätte bei Anwendung der «normalen verfahrensrechtlichen Sorgfalt» und dementsprechend unter Beizug eines aktualisierten Strafregisterauszugs vor Erlass ihrer Entscheidung volle Kenntnis der früheren Verurteilung des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft BJS haben können und müssen. Entsprechend hätte sie gegen den besagten Strafbefehl als «weitere Betroffene» i.S.v. Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO rechtzeitig Einsprache erheben können, zumal als «weitere Betroffene» gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO auch «weitere Behörden» gelten würden, die öffentliche Interessen zu wahren hätten, wozu die ESBK unbestrittenermassen zähle. Für die Fristenwahrung hätte die ESBK schliesslich vorbringen können, der Strafbefehl hätte ihr als zuständige Behörde zugestellt werden müssen. Weil die ESBK aber keine Einsprache erhoben habe, sei der besagte Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil erwachsen (zum Ganzen pag. 277 ff. E. 2 ff.).

In der Duplik verweist Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Annahme der Nichtigkeit eines Entscheids und hält fest, in materieller Hinsicht müsse das Urteil einen schweren Mangel aufweisen, der das Fundament des Urteils betreffe und zweifelsfrei vorliege. In formeller Hinsicht sei zudem erforderlich, dass kein Rechtsbehelf im weiteren Sinne zur unmittelbaren Behebung des behaupteten Mangels mehr vorhanden sei. Sodann führt er aus, die ESBK hätte, wenn sie entsprechend ihrer Behauptung erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. August 2024 Kenntnis vom besagten Strafbefehl erlangt hätte, innert 10 Tagen Einsprache dagegen erheben können. Dies habe sie aber unterlassen. Zudem habe sie auch die Frist zur Einreichung einer Revision verstreichen lassen. Nun verlange sie einerseits die Feststellung der Nichtigkeit des besagten Strafbefehls und andererseits die Aufhebung der Teileinstellung sowie die Verurteilung des Beschuldigten «für genau den im Strafbefehlsverfahren umschriebenen Tatbestand». Der Antrag auf Nichtigkeit setze allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. eine Beschwer voraus, und die ESBK mache nicht plausibel geltend, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der angeblichen Nichtigkeit des Strafbefehls habe. Zudem sei durch den besagten Strafbefehl nicht die ESBK, sondern einzig der Beschuldigte beschwert, der damit bereits für denselben Sachverhalt verurteilt worden sei (zum Ganzen pag. 291 ff. E. 1 ff.).

9. Theoretische Grundlagen

9.1 Zuständigkeit

Nach Art. 134 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen – insbesondere «grossen Pokerturnieren» (vgl. Art. 3 Bst. g BGS, Art. 36 BGS e contrario und Art. 39 VGS e contrario) – das Sekretariat der ESBK verfolgende Behörde und die ESBK urteilende Behörde.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen – namentlich «kleinen Pokerturnieren» (vgl. Art. 3 Bst. f und g BGS, Art. 36 BGS und Art. 39 VGS) – obliegen gemäss Art. 135 Abs. 1 BGS hingegen den Kantonen, wobei die kantonalen Strafverfolgungsbehörden die interkantonale Behörde zur Untersuchung beiziehen können und der interkantonalen Behörde insbesondere das Parteirecht zusteht, Einsprache gegen Strafbefehle zu erheben (Art. 135 Abs. 2 Bst. b BGS).

Über Zuständigkeitskonflikte zwischen der ESBK und den kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht (Art. 136 BGS).

9.2 Einsprachemöglichkeit

Gegen einen Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen insbesondere die beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst. abis) und weitere Betroffene (Bst. b) schriftlich Einsprache erheben. Die Zustellung des Strafbefehls erfolgt in der Regel durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten ist massgebend (zum Ganzen BGE 144 IV 57 E. 2.3.2, BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteile des Bundesgerichts 1B_41/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2 sowie 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Als «weitere Betroffene» i.S.v. Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO sind Dritte gemeint, soweit diese nach Art. 105 Abs. 2 StPO durch den Strafbefehl in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und in ihren Interessen tangiert werden. Dies betrifft beispielsweise Personen, bei denen Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt wurden, die mit dem Strafbefehl eingezogen werden sollen, oder eine amtliche Verteidigung, sofern sie mit der zugesprochenen Entschädigung nicht einverstanden ist. Die Einsprache «weiterer Betroffener» setzt ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Die indirekte oder faktische Betroffenheit genügt (zum Ganzen Daphinoff, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 34 zu Art. 354 StPO).

Art. 104 Abs. 2 StPO sieht ferner vor, dass Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen können. Dies erfordert jedoch eine klare gesetzliche Grundlage, d.h., die vollumfängliche oder beschränkte Parteistellung muss in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich eingeräumt werden. In welchem Gesetz dies geschieht, ist unerheblich. Die Behörde tritt als Partei sui generis im Strafprozess auf. Im Gegensatz zur Polizei, der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder den Verwaltungsstrafbehörden kommen ihr keine hoheitlichen Befugnisse zu. Sie ist auch nicht zuständig für die Strafverfolgung von Taten in ihrem Zuständigkeitsbereich (zum Ganzen Küffer, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 24 und N 25a zu Art. 104 StPO).

9.3 Nichtigkeit

Fehlerhafte Entscheide sind grundsätzlich anfechtbar, nicht nichtig. Nichtigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber dann vor, wenn der dem Entscheid anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, wobei der Rechtssicherheit im Strafrecht besondere Bedeutung zukommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.2; mit Hinweis). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (zum Ganzen BGE 144 IV 362 E. 1.4.3, BGE 138 II 501 E. 3.1, BGE 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen).

9.4 «Ne bis in idem»

Der Grundsatz der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache («ne bis in idem») ist im übergeordneten Recht in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und in Art. 14 Abs. 7 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) wie auch in der nationalen Gesetzgebung in Art. 11 Abs. 1 StPO verankert. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO wegen der gleichen Tat nicht erneut verfolgt oder gar bestraft werden. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb der Grundsatz «ne bis in idem» sowie das Institut der materiellen Rechtskraft («res iudicata») entgegen, welches bewirkt, dass eine formell rechtskräftig beurteilte Tat nicht mehr Gegenstand eines späteren Verfahrens gegen dieselbe Person sein kann. Erforderlich für die Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» sind Tat- und Täteridentität (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2).

Das Verbot der doppelten Strafverfolgung begründet ein Verfahrenshindernis, welches in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1 in fine; mit Hinweisen). Liegen Verfahrenshindernisse vor, so stellt das Gericht das Verfahren ganz oder teilweise ein (Art. 379 i.V.m. Art. 329 StPO).

9.4.1 Zur «Tatidentität» im Besonderen

Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) ist die Verfolgung und Bestrafung einer Tat ausgeschlossen, wenn der gleiche oder im Wesentlichen gleiche Sachverhalt bereits beurteilt worden ist («identical facts or facts which are substantially the same»; Urteil des EGMR Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009 in Sachen Zolotukhin gegen Russland, § 82). Zu prüfen ist, ob die konkreten Tatumstände dieselbe beschuldigte Person betreffen und in zeitlicher und räumlicher Hinsicht untrennbar miteinander verbunden sind (Urteil des EGMR Nr. 14939/03, a.a.O., § 84; eingehend zum Ganzen: Ackermann, Bemerkungen zu Nr. 49 EGMR, Grand Chamber, Case of Sergey Zolotukhin v. Russia, Urteil vom 10. Februar 2009 − Application no. 14939/03, in: forumpoenale 5 [2009], S. 258 ff.). Tatidentität liegt demnach bereits vor, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich sind. Nicht verlangt ist nach dieser Rechtsprechung des EGMR eine sog. doppelte Identität, wonach auch die angewandten rechtlichen Normen identisch sein müssen.

Das Bundesgericht hat sich der Rechtsprechung des EGMR angeschlossen. Es bejaht die Tatidentität, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 und BGE 137 I 363 E. 2.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4 und 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172; je mit Hinweisen). Der Grundsatz «ne bis in idem» kann mithin dazu führen, dass inhaltlich unrichtige Entscheide Verbindlichkeit erlangen (Niggli/Heer/Wiprächtiger, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 21 zu Art. 11 StPO).

9.4.2 Zur «Möglichkeit der Würdigung des Sachverhalts unter allen tatbestandsmässigen Punkten» im Besonderen

In seinem Entscheid BGE 119 Ib 311, der noch vor der genannten Rechtsprechung des EGMR erging, leitete das Bundesgericht aus dem Grundsatz «ne bis in idem» überdies ab, dem Richter im ersten Verfahren müsse die Möglichkeit zugestanden haben, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (E. 3; mit Hinweisen). Demnach greife der Grundsatz «ne bis in idem» nicht, wenn es um einen Vorwurf gehe, den das Gericht im ersten Verfahren gar nicht habe aburteilen können, weil dieser ausserhalb seiner Kompetenz gelegen habe. Dem erwähnten BGE 119 Ib 311 lagen die Verfahren wegen Steuerhinterziehung einerseits und wegen Steuerbetrugs andererseits zugrunde. Das Bundesgericht erwog, der Beschluss über die direkte Bundessteuer sehe ausdrücklich zwei verschiedene Verfahren vor und weise die Verfolgung der Steuerhinterziehung den Steuerbehörden und die Ahndung des Steuerbetrugs den strafrichterlichen Behörden zu. In dieser Konstellation greife der Grundsatz «ne bis in idem» nicht, weil die Voraussetzung, dass die vorgeworfene Tat bereits Gegenstand des ersten Verfahrens bildete, resp. der Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit hatte, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen, aufgrund der beschränkten Beurteilungskompetenz der verschiedenen Behörden nicht erfüllt sei. Die Steuerbehörden, welche die Strafe für die Steuerhinterziehung festzusetzen hätten, seien sachlich nicht zuständig, über den Steuerbetrug zu befinden, und die strafrichterlichen Behörden, welche den Steuerbetrug verfolgen würden, seien nicht zur Bestrafung der Steuerhinterziehung befugt. Demnach sei die Beurteilungskompetenz der zuerst entscheidenden Behörde immer beschränkt. Nur beide Behörden (Steuerbehörden und strafrichterliche Behörden) zusammen könnten den Sachverhalt in seiner Gesamtheit und unter allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen. Weil nicht eine einzige Behörde sowohl über die Steuerhinterziehung als auch über den Steuerbetrug zu entscheiden habe, erachtete das Bundesgericht den Grundsatz «ne bis in idem» im betreffenden Fall als nicht verletzt (zum Ganzen BGE 119 Ib 331 E. 3b und 3c).

Mit Entscheid BGE 122 I 257 kam das Bundesgericht insofern auf diese Rechtsprechung zurück, als es den Grundsatz «ne bis in idem» nur deshalb nicht als verletzt erachtete, weil es neu von Idealkonkurrenz zwischen den Tatbeständen der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs ausging. Das Bundesgericht erwog, dass bei Annahme unechter Konkurrenz nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen Steuerbetrugs eine erneute Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht in Frage komme, weil mit der Bestrafung wegen Steuerbetrugs das weniger weit gehende Unrecht der Steuerhinterziehung bereits abgegolten sei. Einer solchen Doppelbestrafung stünde das Prinzip «ne bis in idem» entgegen. Daran ändere nichts, dass für die Beurteilung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung verschiedene Behörden zuständig seien. Denn das Prinzip «ne bis in idem» sei auch dann zu beachten, wenn verschiedene Behörden über die gleiche Tat befinden müssten. Handle es sich aber beim Steuerbetrug und bei der Steuerhinterziehung um echt konkurrierende Tatbestände, so sei der aus Art. 4 BV hergeleitete Grundsatz «ne bis in idem» nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer sowohl für den Steuerbetrug wie auch für die Steuerhinterziehung (durch verschiedene Behörden) bestraft werde (zum Ganzen BGE 122 I 257 E. 5 ff.).

Ob die vom Bundesgericht in BGE 119 Ib 311 statuierte (zusätzliche) Voraussetzung, wonach dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben müsse, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen, aufgrund der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts, wonach eine einfache Identität genügt, überhaupt noch Gültigkeit hat, wird in der Lehre zumindest in Frage gestellt (siehe Behnisch, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann [Hrsg.], 2. Aufl. 2021, S. 995 f.; ferner Donatsch, Steuerstrafrecht – Hauptprobleme und Lösungsvorschläge, 2012, in: ASA 81, S. 7, Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 90 und Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 697).

10. In concreto

10.1 Zur Frage der Nichtigkeit des Strafbefehls

Vorliegend stellt sich vorab die Frage nach der Gültigkeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft BJS (BJS 20 21417) vom 9. Dezember 2021.

Die Staatsanwaltschaft BJS verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2021 u.a. wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen in der Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort). Dies, weil der Beschuldigte in den von F.________ übernommenen Räumlichkeiten, ohne über die dafür notwendige Bewilligung zu verfügen, zwei Pokertische und weitere Spielutensilien der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte, worauf 30-40 Besucher den Geldspielen nachgehen konnten (zum Ganzen Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 in den edierten amtlichen Akten BJS 20 12834, Ordner II). Die Staatsanwaltschaft BJS qualifizierte das umschriebene Vorgehen des Beschuldigten als Durchführen, Organisieren resp. Zurverfügungstellen eines «kleinen Pokerturniers» resp. eines «Kleinspiels» i.S.v. Art. 3 Bst. f BGS und damit eines «anderen Geldspiels als dasjenige nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS», ohne dafür über die nötige Bewilligung zu verfügen. Sie subsumierte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht somit unter den Übertretungstatbestand von Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS.

Nach Art. 135 Abs. 1 BGS obliegt die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den «anderen Geldspielen», wie unter Erwägung 9.1 ausgeführt, den Kantonen. Die Staatsanwaltschaft BJS war folglich – wie die Vor­instanz zutreffend feststellte – sachlich zuständig zur Verfolgung und Beurteilung der von ihr als erstellt erachteten Straftat (Art. 135 Abs. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS). Dass sie das besagte Spiel in rechtlicher Hinsicht allenfalls zu Unrecht als «kleines Pokerturnier» bzw. «anderes Geldspiel» und nicht als «grosses Pokerturnier» bzw. «Spielbankenspiel» qualifizierte (für dessen Beurteilung die ESBK zuständig gewesen wäre; vgl. Art. 134 i.V.m. Art. 130 BGS), ändert entgegen der Ansicht der ESBK nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft BJS für das, was sie tat (Erlass des Strafbefehls und Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS) sachlich, örtlich und funktionell zuständig war. Dem erwähnten Strafbefehl haftet damit kein offensichtlicher oder leicht erkennbarer, schwerer Mangel an, der für die Annahme der Nichtigkeit erforderlich wäre. Es ist somit entgegen der Ansicht der ESBK von keiner Nichtigkeit des Strafbefehls BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 auszugehen.

Der Strafbefehl BJS 20 21417 wäre damit höchstens anfechtbar (gewesen). Nach Ansicht der Kammer und entgegen der Vorinstanz kommt der ESBK mangels ausdrücklicher Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn indes keine Einsprachelegitimation zu. Art. 134 Abs. 1 BGS i.V.m. Art. 80 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 104 StPO legitimieren die ESBK einzig im Zusammenhang

mit Spielbankenspielen zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide kantonaler Gerichte, nicht aber zur Erhebung von Einsprachen gegen Strafbefehle im Zusammenhang mit «anderen Geldspielen». Ein behördliches Parteirecht zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl im Zusammenhang mit den «anderen Geldspielen» kommt von Gesetzes wegen lediglich den interkantonalen Behörden zu (vgl. Art. 135 Abs. 2 Bst. b BGS). Die ESBK kann gegen Strafbefehle, die ihrer Ansicht nach «fehlerhaft» sind, somit keine Einsprache erheben. Für allfällige Zuständigkeitskonflikte findet sich stattdessen in Art. 136 BGS eine Konfliktregelung (siehe E. 9.1 oben).

Selbst wenn von einer Einsprachelegitimation der ESBK ausgegangen würde, hätte die ESBK die 10-tägige Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen den Strafbefehl unbenutzt verstreichen lassen. Wie unter Erwägung 9.2 oben ausgeführt, hätte eine solche Einsprachefrist für die ESBK spätestens im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Au­gust 2024 zu laufen begonnen, als den Parteien eine Kopie des fraglichen Strafbefehls ausgehändigt wurde (vgl. pag. 87) und die ESBK bzw. deren Vertreter Kenntnis vom Strafbefehl erhielt. Damit hätte die Frist – soweit überhaupt bestehend – am 26. August 2024 geendet. Die ESBK hat innert dieser Frist unbestrittenermassen keine Einsprache erhoben.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine Gründe zur Annahme der Nichtigkeit des Strafbefehls BJS 20 21417 vom 9. Dezem­ber 2021 vorliegen und dieser vielmehr gültig erlassen wurde und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

10.2 Zur Frage des Vorliegens des Verfahrenshindernisses «ne bis in idem»

Nachdem sich der Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 als gültig erweist (siehe E. 10.1 oben), liegt eine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen, Organisieren resp. Zurverfügungstellen eines «anderen Geldspiels» ohne gültige Bewilligung (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. a BGS), durch eine sachlich zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft BJS) vor. Dass es sich bei dem mit Strafbefehl vom 9. Dezem­ber 2021 abgeurteilten Sachverhalt um denselben Lebensvorgang handelt, für welchen die ESBK im vorliegenden Verfahren eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Art. 130 Abs. 1 BGS fordert, mithin (einfache) Tat- und Täteridentität besteht, wird von keiner Partei in Frage gestellt und ist unbestritten. Soweit im Strafbefehl BJS 20 21417 als Tatzeitpunkt die Nacht vom 9. auf den 10. Mai 2020 (statt korrekterweise vom 8. auf den 9. Mai 2020) festgehalten wurde, handelt es sich – wie die Vor­instanz zutreffend erwog und von keiner Partei bestritten wird – um einen offensichtlichen Verschrieb; insoweit kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden (S. 7 f., E. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 149]). Der Beschuldigte wurde für den inkriminierten Sachverhalt somit von der zuständigen Staatsanwaltschaft BJS bereits mit Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 rechtskräftig verurteilt.

Die dem vorliegenden Fall zugrundeliegende Ausgangslage ist sodann – entgegen der Ansicht der ESBK – nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem von ihr erwähnten und hiervor diskutierten BGE 119 Ib 311 zugrunde lag (siehe E. 9.4.2 oben). In casu geht es – anders als in dem im BGE 119 Ib 311 zugrundeliegenden Fall – um keine ergänzende, sondern um eine alternative Beurteilung desselben Lebenssachverhalts. D.h., der gleiche Lebensvorgang wird in der vorliegenden Konstellation nur von einer einzigen Behörde – entweder der kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder der ESBK – allein sowie abschliessend beurteilt. Allfällige Zuständigkeitskonflikte, die sich daraus ergeben, sind deshalb gemäss Art. 136 BGS bereits im Vorstadium zu bereinigen. Zur Beurteilung des kompletten Sachverhalts werden mit anderen Worten nicht wie in der BGE 119 Ib 311 zugrundeliegenden Konstellation zwei verschiedene Behörden benötigt, sondern es wechselt – je nach rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts – die sachliche Zuständigkeit. Für Handlungen im Zusammenhang mit den «Spielbankenspielen» resp. für Vergehen und Verbrechen ist die ESBK zuständig, wohingegen Taten im Zusammenhang mit «anderen Geldspielen» resp. Übertretungen in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen (vgl. Art. 134 f. BGS). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die zusätzliche Voraussetzung gemäss BGE 119 Ib 311 (Möglichkeit der Würdigung des Sachverhalts unter allen tatbestandsmässigen Punkten), welche in der Lehre aufgrund der neueren Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts ohnehin in Frage gestellt wird (siehe dazu E. 9.4.2 oben), bei der Beurteilung des Grundsatzes «ne bis in idem» nach wie vor zu beachten ist.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte bereits mit Strafbefehl BJS 20 21417 vom 9. Dezember 2021 wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen vom 9. bis am 10. Mai 2020 [recte: vom 8. bis am 9. Mai 2020] am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Durchführen, Organisieren resp. Zurverfügungstellen eines «kleinen Pokerturniers» resp. eines «anderen Geldspiels als dasjenige nach Art. 130 Abs. 1 Bst. a BGS» ohne notwendige Bewilligung, rechtskräftig verurteilt wurde. Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung resp. Verurteilung wegen des mit Strafverfügung der ESBK vom 14. Dezember 2022 angeklagten, gleichen Lebenssachverhalts (vgl. Strafverfügung, S. 23, Ziff. 1, Lemma 2 [pag. 07 071]) steht damit das Verfahrenshindernis «ne bis in idem» entgegen. Dass die Staatsanwaltschaft BJS denselben Sachverhalt allenfalls in rechtlicher Hinsicht zu Unrecht als sog. «kleines Pokerturnier» bzw. «anderes Geldspiel» qualifizierte, ändert daran nichts. Bei der Annahme einfacher Tatidentität kommt es nicht auf die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts an und es ist daraus folgend hinzunehmen, dass allenfalls inhaltlich unrichtige Entscheide Verbindlichkeit erlangen (siehe E. 9.4.1 oben).

10.3 Fazit

Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Spiellokals und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren), ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils einzustellen (Art. 379 i.V.m. Art. 329 StPO).

III. Rechtliche Würdigung und Strafzumessung

Soweit die Vorinstanz den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, schuldig erklärte, ist ihr Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen (siehe E. 5 oben). Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, wird demgegenüber wie in erster Instanz eingestellt (siehe E. 10.3 oben), womit sich eine materielle Prüfung des Vorwurfs erübrigt. Gleichermassen drängen sich keine Ausführungen zur Strafzumessung auf, zumal die Strafzumessung der Vorinstanz für den rechtskräftigen Schuldspruch von keiner Partei angefochten wurde und nur deshalb nicht in Rechtskraft erwuchs, weil sie bei einem anderen Ergebnis betreffend die Teileinstellung und einem allfälligen Schuldspruch durch die Kammer neu vorzunehmen gewesen wäre.

Der Beschuldigte ist somit aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, – wie von der Vorinstanz bestimmt – zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 1'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft BJS vom 9. Dezember 2021 (BJS 20 21417) zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird (vgl. S. 15 ff., E. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 157 ff.]).

IV. Kosten und Entschädigung

11. Verfahrenskosten

Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung sind gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR (vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR) nach den Art. 417 bis 428 StPO zu bestimmen. Art. 78 Abs. 4 VStrR ist vorliegend nicht einschlägig, weshalb die

Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung gelangen. Die Verfahrenskosten der Verwaltung können im Urteil gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden (Art. 97 Abs. 2 VStrR).

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Art. 423 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt als Grundsatz, dass die Verfahrenskosten vom Bund oder Kanton getragen werden, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten. Eine abweichende Regelung sieht Art. 426 Abs. 1 StPO vor, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Die Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens vor der ESBK betragen CHF 5'385.00 und die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmte die Vorinstanz auf CHF 1'400.00. Je die Hälfte davon auferlegte die Vorinstanz aufgrund der teilweisen Verfahrenseinstellung dem Kanton Bern resp. aufgrund des Schuldspruchs dem Beschuldigten (zum Ganzen S. 23, Ziff. 8 der Strafverfügung [pag. 07 071] und S. 18, E. 1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 160]). Die Höhe der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Verteilschlüssel der Vorinstanz sind nachvollziehbar und angemessen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

In casu wird das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das BGS, angeblich begangen durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession – wie in erster Instanz – eingestellt (siehe E. 10.3 oben). Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das BGS, begangen durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession, erwuchs unangefochten in Rechtskraft (siehe E. 5 oben). Es rechtfertigt sich daher, die auf den rechtskräftigen Schuldspruch entfallenden Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens, ausmachend CHF 2'692.50 (½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens), und die darauf entfallenden Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens, ausmachend CHF 700.00 (½ der Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens), d.h. insgesamt CHF 3'392.50 analog der Vorinstanz dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die auf die Einstellung entfallenden Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'692.50 und des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 (je ½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens) trägt hingegen der Kanton Bern.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 hat aufgrund ihres Unterliegens grundsätzlich vollumfänglich die ESBK resp. der Bund zu tragen. Letzteres geschieht, wie sich aus Art. 98 VStrR mittelbar erschliessen lässt, indes nicht in einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund, sondern auf administrativem Weg (Taormina/Wüst, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N 5 zu Art. 98 VStrR). Von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist daher abzusehen. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm getragenen Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens ist jedoch vorzumerken. Die Hälfte der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens sind ferner der ESBK zur Abschreibung zu überlassen.

12. Entschädigung

Gemäss Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 VStrR hat die beschuldigte Person, gegen die das Verfahren eingestellt wird, auf Begehren Anspruch auf eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat. Darunter fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich die sachgemässen Aufwendungen einer frei gewählten Verteidigung (Frank/Garland, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N 26 f. zu Art. 99 VStrR und N 3 zu Art. 101 VStrR; mit Verweis auf BGE 115 IV 156). Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 101 Abs. 1 i.V.m. Art. 99 Abs. 3 VStrR). Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands im Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach den dort anwendbaren Anwaltstarifen (Frank/Garland, a.a.O., N 4 zu Art. 101 VStrR). Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 101 Abs. 2 VStrR). Der beteiligten Bundesverwaltung ist mithin das rechtliche Gehör bezüglich der Entschädigungsfrage einzuräumen, ehe das Gericht entscheidet (Frank/Garland, a.a.O., N 6 zu Art. 101 VStrR).

Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Einzelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG).

Die ESBK äussert sich weder in der begründeten Berufungserklärung (pag. 168 ff.) noch in der Eingabe vom 4. Dezember 2024 (pag. 269 ff.) oder in der Replik vom 15. Januar 2025 (pag. 284 ff.) zum Entschädigungsanspruch des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren und zu dessen Höhe. Die von Rechtsanwalt Dr. B.________ für den Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Entschädigung für den entstandenen Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz vorgenommenen minimalen Kürzung angemessen (vgl. pag. 140 f. und S. 18, E. 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 160]). Entsprechend der präjudizierenden Kostenauflage (siehe E. 11 oben) hat der Kanton Bern den Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'001.85 zu entschädigen (½ der als gerechtfertigt erachteten Entschädigung). Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm ausgerichtete Prozessentschädigung ist vorzumerken.

Für die anwaltliche Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt Dr. B.________ mit Kostennote vom 11. Juli 2025 ein Honorar von CHF 2'281.56 geltend (Gebühren von CHF 2'080.00 und Auslagen von CHF 30.60, zzgl. MWST; pag. 300). Die ESBK hat sich zur Honorarnote nicht vernehmen lassen. Die Kammer erachtet den von Rechtsanwalt Dr. B.________ geltend gemachten Aufwand mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses noch gerade als angemessen. Beim vorliegenden Verfahrensausgang resp. aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens des Beschuldigten im Berufungsverfahren ist ihm für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 2'281.56 auszurichten. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die von ihm ausgerichtete Prozessentschädigung ist vorzumerken.

V. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. September 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1. A.________ der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Durchführen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (________), schuldig erklärt wurde (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), und

2. weiter verfügt wurde, dass A.________ die unter Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgeführten Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 90 Abs. 2 VStrR durch die ESBK zurückgegeben werden (Ziff. III/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

II.

Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz, angeblich begangen vom 8. bis am 9. Mai 2020 am E.________ (Strasse) in D.________(Ort) durch Organisieren und Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne notwendige Konzession (Herrichten des Spiellokals und Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten sowie der Spielutensilien zur Veranstaltung von Pokerturnieren), wird infolge des Verfahrenshindernisses «ne bis in idem» eingestellt,

unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. IV hiernach an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ gemäss Ziff. V hiernach.

III.

A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor

und in Anwendung der Artikel

2 VStrR

34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 und 2 StGB

3 Bst. a und g, 130 Abs. 1 Bst. a BGS

3 VGS

97 VStrR i.V.m. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 3 StPO

verurteilt:

1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. Dezember 2021;

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'392.50 (je ½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens).

IV.

Die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 2'692.50 (½ der Gebühren des Verwaltungsstrafverfahrens) werden der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Abschreibung überlassen.

2. Die auf die Verfahrenseinstellung entfallenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 (½ der Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens) trägt der Kanton Bern.

3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 trägt der Kanton Bern.

4. Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die getragenen Verfahrenskosten wird vorgemerkt.

V.

A.________ wird durch den Kanton Bern für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 3'001.85 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

A.________ wird durch den Kanton für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 2'281.56 (inkl. Auslagen und MWST) Bern ausgerichtet.

Das Vergütungsrecht des Kantons Bern gegenüber dem Bund für die ausgerichteten Entschädigungen wird vorgemerkt.

VI.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

- der Eidgenössischen Spielbankenkommission/Berufungsführerin

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv innert 10 Tagen)

Bern, 4. September 2025

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

i.V. Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

i.V. Gerichtsschreiberin Imboden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 432

Art. 2 VStrRart. 2 DPAart. 2 DPA

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 3 LGart. 3 LJArart. 3 LGD

Art. 130 LGart. 130 LJArart. 130 LGD

Art. 3 VGSart. 3 OJArart. 3 OGD

Art. 97 VStrRart. 97 DPAart. 97 DPA

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 90 VStrRart. 90 DPAart. 90 DPA

Art. 134 LGart. 134 LJArart. 134 LGD

Art. 80 VStrRart. 80 DPAart. 80 DPA

Art. 82 VStrRart. 82 DPAart. 82 DPA

Art. 73 VStrRart. 73 DPAart. 73 DPA

Art. 81 VStrRart. 81 DPAart. 81 DPA

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 135 BSGart. 135 LNIart. 135 LNI

Art. 130 LGart. 130 LJArart. 130 LGD

Art. 39 VGSart. 39 OJArart. 39 OGD

Art. 131 LGart. 131 LJArart. 131 LGD

BGE 135 IV 6ATF 135 IV 6DTF 135 IV 6

BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311

Art. 131 LGart. 131 LJArart. 131 LGD

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 134 LGart. 134 LJArart. 134 LGD

Art. 3 LGart. 3 LJArart. 3 LGD

Art. 36 LGart. 36 LJArart. 36 LGD

Art. 39 VGSart. 39 OJArart. 39 OGD

Art. 3 LGart. 3 LJArart. 3 LGD

Art. 36 LGart. 36 LJArart. 36 LGD

Art. 39 VGSart. 39 OJArart. 39 OGD

Art. 135 LGart. 135 LJArart. 135 LGD

Art. 135 LGart. 135 LJArart. 135 LGD

Art. 136 LGart. 136 LJArart. 136 LGD

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

BGE 142 IV 125ATF 142 IV 125DTF 142 IV 125

1B_41/2016

6B_390/2013

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

6B_667/2017

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

BGE 138 II 501ATF 138 II 501DTF 138 II 501

BGE 137 I 273ATF 137 I 273DTF 137 I 273

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

6B_1056/2015

1B_56/2017

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

BGE 144 IV 362ATF 144 IV 362DTF 144 IV 362

BGE 137 I 363ATF 137 I 363DTF 137 I 363

6B_1053/2017

6B_453/2017

BGE 144 IV 172ATF 144 IV 172DTF 144 IV 172

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311

BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311

BGE 119 Ib 331ATF 119 Ib 331DTF 119 Ib 331

BGE 122 I 257ATF 122 I 257DTF 122 I 257

Art. 4 BVart. 4 Cst.art. 4 Cost.

BGE 122 I 257ATF 122 I 257DTF 122 I 257

BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311

Art. 3 LGart. 3 LJArart. 3 LGD

Art. 130 LGart. 130 LJArart. 130 LGD

Art. 131 LGart. 131 LJArart. 131 LGD

Art. 135 LGart. 135 LJArart. 135 LGD

Art. 135 LGart. 135 LJArart. 135 LGD

Art. 131 LGart. 131 LJArart. 131 LGD

Art. 134 LGart. 134 LJArart. 134 LGD

Art. 130 LGart. 130 LJArart. 130 LGD

Art. 131 LGart. 131 LJArart. 131 LGD

Art. 134 LGart. 134 LJArart. 134 LGD

Art. 80 VStrRart. 80 DPAart. 80 DPA

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 135 LGart. 135 LJArart. 135 LGD

Art. 136 LGart. 136 LJArart. 136 LGD

Art. 131 LGart. 131 LJArart. 131 LGD

Art. 130 LGart. 130 LJArart. 130 LGD

BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311

BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311

Art. 136 LGart. 136 LJArart. 136 LGD

BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311

Art. 134 LGart. 134 LJArart. 134 LGD

BGE 119 Ib 311ATF 119 Ib 311DTF 119 Ib 311

Art. 130 LGart. 130 LJArart. 130 LGD

Art. 379 StPOart. 379 CPPart. 379 CPP

Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP

Art. 97 VStrRart. 97 DPAart. 97 DPA

Art. 78 VStrRart. 78 DPAart. 78 DPA

Art. 417 StPOart. 417 CPPart. 417 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 78 VStrRart. 78 DPAart. 78 DPA

Art. 97 VStrRart. 97 DPAart. 97 DPA

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 98 VStrRart. 98 DPAart. 98 DPA

Art. 98 VStrRart. 98 DPAart. 98 DPA

Art. 101 VStrRart. 101 DPAart. 101 DPA

Art. 99 VStrRart. 99 DPAart. 99 DPA

Art. 99 VStrRart. 99 DPAart. 99 DPA

Art. 101 VStrRart. 101 DPAart. 101 DPA

BGE 115 IV 156ATF 115 IV 156DTF 115 IV 156

Art. 101 VStrRart. 101 DPAart. 101 DPA

Art. 99 VStrRart. 99 DPAart. 99 DPA

Art. 101 VStrRart. 101 DPAart. 101 DPA

Art. 101 VStrRart. 101 DPAart. 101 DPA

Art. 101 VStrRart. 101 DPAart. 101 DPA

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 90 VStrRart. 90 DPAart. 90 DPA

Art. 2 VStrRart. 2 DPAart. 2 DPA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF