SK 2024 462
Gültigkeit der Einsprache
11. November 2024Deutsch5 min
1. Mit Gesuch vom 3. September 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern um Ratenzahlung der ihm mit Beschluss der 2. Strafkammer vom 24. Mai 2024 (SK 23 476) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Beschluss
SK 24 462
Bern, 29. November 2024
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),
Oberrichterin Weingart, Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiber Mäder
Verfahrensbeteiligte A.________
Gesuchsteller
Gegenstand Ratenzahlungsgesuch vom 22. Oktober 2024 betreffend Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 gemäss Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Mai 2024 (SK 23 476)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Gesuch vom 3. September 2024 ersuchte A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern um Ratenzahlung der ihm mit Beschluss der 2. Strafkammer vom 24. Mai 2024 (SK 23 476) auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.
Erwägungen
2.
Mit Beschluss vom 9. September 2024 (SK 24 373) hiess die 2. Strafkammer das gestellte Ratenzahlungsgesuch gut.
3.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss darum, ihm sei die Ratenzahlung in monatlichen Raten von CHF 20.00 zu gewähren.
Dispositiv
Zur Begründung führt der Gesuchsteller aus, die von der 2. Strafkammer mit Beschluss vom 9. September 2024 festgesetzten Raten von CHF 200.00 würden seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigen. Er habe am 28. August 2024 eine erste Ratenzahlung von CHF 20.00 vorgenommen. Er sei demnach gewillt, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen.
4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Gesuchsteller von der Verfahrensleitung aufgefordert, innert 30 Tagen detaillierte und aktuelle Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, namentlich eine aktuelle Steuererklärung, die letzte definitive Steuerveranlagung sowie Belege betreffend Einkünfte und Ausgaben einzureichen (pag. 3).
5. Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Eingang 25. November 2024) teilte der Gesuchsteller mit, da er seit fünf Jahren inhaftiert sei, habe er weder Verdienst noch Vermögen. Sein kleines Pekulium könne ihm nach Art. 83 StGB weder durch Pfändung noch durch Zwangsvollstreckung behändigt werden. Die Strafprozessordnung sehe zudem vor, dass eine beschuldigte Person zur Zahlung der Kosten verpflichtet sei, sobald es ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben würden. Er bitte darum, dass der geforderte Betrag «à Fonds Perdu» abgeschrieben oder auf die Zahlung gewartet werde, bis er aus der Haft entlassen werde (pag. 7 f.).
Die mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 angeforderten Unterlagen hat der Gesuchsteller innert Frist hingegen nicht eingereicht.
6. Die auferlegten Verfahrenskosten können von der zuständigen Gerichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD], BSG 161.12).
Die Frage, ob die Bezahlung für den Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt, richtet sich einerseits nach dem monatlichen Einkommen und andererseits dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Gesuchstellers und allfälligen Familienangehörigen, gegenüber welchen er unterstützungspflichtig ist bzw. welche ihm gegenüber zur Unterstützung verpflichtet sind. Weiter sind die zukünftigen Aussichten der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzuschätzen und die Höhe der zu bezahlenden Verfahrenskosten zu berücksichtigen. So liegt ein Härtefall vor, wenn die unzureichenden Mittel einen Dauerzustand darstellen und keine Besserung der Lage erkennbar ist (vgl. dazu auch Art. 112 ZPO, wonach die Forderungen bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können).
Uneinbringlichkeit i.S.v. Art. 10 Abs. 1 lit. b VKD ist hingegen u.a. bei einer Überschuldung, d.h. wenn gegen die betroffenen Personen Verlustscheine vorliegen oder eine Lohnpfändung besteht, anzunehmen.
Die 2. Strafkammer ist für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
7. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die Einkünfte unter Berücksichtigung der Vermögenswerte den notwendigen Lebensaufwandkosten gegenüber zu stellen. Die finanziellen Verhältnisse sind von der gesuchstellenden Person hinreichend darzulegen. Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast. Die gesuchstellende Person hat dabei detaillierte Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Angaben zu den Ausgaben (Wohnkosten, Versicherungen, Krankenkasse, etc.), Fahrzeugen sowie Familien- und/oder Partnerschaftsverhältnissen einzureichen, damit das Existenzminimum festgestellt werden kann (sog. Mitwirkungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5).
8. Der Gesuchsteller hat es – trotz entsprechender Mitteilung – unterlassen, die einverlangten Unterlagen einzureichen (vgl. E. 5 hiervor). Er ist seiner Mitwirkungspflicht somit nicht nachgekommen. Angesichts der fehlenden Unterlagen kann folglich nicht festgestellt werden, ob es für den Gesuchsteller eine unzumutbare Härte darstellt, die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 in monatlichen Raten à CHF 200.00 zu bezahlen. Das Gesuch um Reduktion der Raten auf CHF 20.00 pro Monat ist folglich abzuweisen. Sofern in der Eingabe des Gesuchstellers vom 18. November 2024 ein sinngemässes Gesuch um Erlass bzw. Stundung der Verfahrenskosten zu erblicken sein sollte, so wäre dieses aus denselben Gründen abzuweisen.
9. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Das Ratenzahlungsgesuch vom 22. Oktober 2024 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- dem Gesuchsteller
Mitzuteilen:
- der Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Bern
Bern, 29. November 2024
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Der Gerichtsschreiber:
Mäder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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SK 24 462
SK 23 476
SK 23 476
SK 24 373
Art. 10 Verfahrenskostendekretart. 10 Décret sur les frais de procédureart. 10 Verfahrenskostendekret
Art. 112 ZPOart. 112 CPCart. 112 CPC
6B_820/2017
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF