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Entscheid

SK 2024 529

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

11. November 2025Deutsch28 min

Mit Urteil vom 7. Oktober 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l), begangen am 23. Juli 2023 in C.________ (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'450.00 (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 55 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

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3001 Bern

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Urteil

SK 24 529

Bern, 11. November 2025

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.),

Oberrichterin Weingart, Oberrichter Sarbach

Gerichtsschreiberin Weissleder

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 7. Oktober 2024 (PEN 24 283)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 7. Oktober 2024 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l), begangen am 23. Juli 2023 in C.________ (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'450.00 (Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 55 ff.).

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 60). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 9. Dezember 2024 (pag. 67 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 80 f.). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Vollzugsform der ausgesprochenen Geldstrafe (pag. 88 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 8. Januar 2025 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 94 f.).

3. Schriftliches Verfahren

Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht und räumte dem Beschuldigten Gelegenheit ein, sich innert Frist zum beabsichtigten Vorgehen zu äussern (pag. 96 f.). Rechtsanwalt B.________ erklärte sich namens des Beschuldigten mit fristgerechter Eingabe vom 22. Januar 2025 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 100), woraufhin mit Verfügung vom 23. Januar 2025 und in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Berufungssache infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren nach Einlangen der Berufungsbegründung entschieden werden könne resp. der Schriftenwechsel entfalle (pag. 102 f.). Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten eine schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 105 ff.), von welcher mit Verfügung vom 14. Februar 2025 Kenntnis genommen und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt wurde (pag. 112 f.). Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde dem Beschuldigten die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 114 f.).

4. Widerrufsverfahren

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2025 teilte die Kammer dem Beschuldigten mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 46 Abs. 3 StGB über einen allfälligen Widerruf des mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. März 2020 gewährten bedingten Vollzuges zu entscheiden (vgl. E. 9.3.2 hiernach). Der Beschuldigte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde die Verteidigung aufgefordert, ihre Kostennote einzureichen (pag. 119 f.).

Mit Eingabe vom 6. November 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten fristgerecht eine Stellungnahme ein. Darin führte er aus, das von der Kammer in Aussicht gestellte Widerrufsverfahren dürfe nicht durchgeführt werden. Das Widerrufsverfahren sei nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des erstinstanzlichen Urteils gewesen. Würde dies nun im oberinstanzlichen Verfahren durchprozediert, hätte dies für den Beschuldigten den Verlust einer Instanz zur Folge (pag. 121). Mit gleicher Eingabe reichte die Verteidigung ihre oberinstanzliche Kostennote ein (pag. 122 f.).

Da sich der Beschuldigte einem allfälligen Widerrufsverfahren widersetzt, wird auf dessen Durchführung in oberer Instanz verzichtet.

5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Von Amtes wegen wurde in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (datierend vom 27. Oktober 2025; pag. 116 ff.).

Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 reichte die Verteidigung eine Fotografie eines John Deere Gator 855D XUV zu Handen der Kammer ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu erkennen. Begründend wurde ausgeführt, es erscheine zur Beurteilung der Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldigten notwendig, dass festgestellt werde, dass es sich beim Fahrzeug, welches der Beschuldigte gelenkt habe, nicht um einen Traktor im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um ein deutlich schmaleres und leichteres Nutzfahrzeug gehandelt habe. Das Fahrzeugmodell sei im Anzeigerapport benannt. Bei der Fotografie handle es sich um eine Abbildung aus dem Internet (pag. 109 f.).

Der mit Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 gestellte Beweisantrag wird antragsgemäss gutgeheissen. Die Fotografie wird zu den Akten genommen (vgl. Beschluss der Kammer E. V. hiernach).

6. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahren für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 106):

I. Es sei die Rechtskraft betreffend die nicht angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere betreffend den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l), begangen am 23. Juli 2023 in C.________, .________, festzustellen (vgl. Ziffer 1. des Strafbefehls vom 14. Februar 2024).

Erwägungen

II. Herr A.________ sei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 4'000.00 zu verurteilen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.

III. Herrn A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Honorarnote für das Berufungsverfahren auszurichten.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

V. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

7.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Mit Blick auf die Berufung des Beschuldigten ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde des qualifizierten Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und gestützt darauf zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen ist demgegenüber die mit dem Schuldspruch zusammenhängende Sanktion (Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00). Aus dem Umstand, wonach der Beschuldigte bei der Geldstrafe keine tiefere Strafe beantragte, folgt, dass er einzig die Gewährung des bedingten Vollzugs überprüft haben will. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschränkung der Berufung auf die Frage des bedingten Strafvollzugs unter Ausschluss des Strafmasses jedoch nicht zulässig (BGE 144 IV 383 E. 1.1 mit Verweis auf Schmid/Jositsch, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 20 zu Art. 399; vgl. auch Bähler, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 399). Die Kammer hat somit die gesamte vorinstanzliche Strafzumessung (Höhe der Sanktion und Vollzugsform) zu überprüfen.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).

II. Rechtskräftiger Schuldspruch

Der Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l) ist in Rechtskraft erwachsen. Damit kann für den Sachverhalt, die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 70 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung wird der massgebliche Sachverhalt, welcher dem Schuldspruch zu Grunde lag, kurz zusammengefasst:

Der Beschuldigte konsumierte am Sonntag, 23. Juli 2023, bis ca. 17:00 Uhr am

D.________ (Festivität) in E.________ Alkohol und fuhr danach mit seinem Traktor John Deere Gator XUV 855D die Strecke vom D.________ bis zum .________ in C.________ (ca. 1,2 km), wo er um ca. 17:20 Uhr von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten wurde. Der auf der Polizeiwache F.________ durchgeführte Test mit einem Alkoholmessgerät ergab um 17:44 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0.66 mg/l.

Mit diesem Tatvorgehen hat der Beschuldigte den Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert, Atemalkoholkonzentration von 0.66 mg/l) gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt.

III. Strafzumessung

8.

Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen

Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 73, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss

Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6).

Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot erübrigt sich die Frage nach der Strafart und es ist auch oberinstanzlich auf eine Geldstrafe zu erkennen.

9.

Konkrete Strafzumessung

9.1

Objektive Tatschwere

Die Vorinstanz orientierte sich für die Bestimmung des objektiven Tatverschuldens zu Recht an den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; gültig per 1. Januar 2023).

Die VBRS-Richtlinien empfehlen für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ab 0.6 mg/l (AAK) resp. 1,2 g/kg (BAK) eine Strafe von 50 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00, falls für die Geldstrafe der bedingte Vollzug gewährt wird (S. 16 der VBRS-Richtlinien). Der dazu gehörende Referenzsachverhalt lautet wie folgt: «Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause. Vorstrafen: 2-3 Verkehrsübertretungen (ohne Fahren in angetrunkenem Zustand)».

Sofern der zu beurteilende Sachverhalt im Wesentlichen verschuldensmässig dem Referenzsachverhalt gleichkommt, sollte ungefähr die zuvor genannte Strafe ausgesprochen werden. Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens von diesem Sachverhalt sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Dabei spielen für die Strafzumessung mehrere Faktoren eine Rolle; ins Gewicht fallen unter anderem das Vorleben, der automobilistische Leumund, Vorstrafen, der Entschluss zum Fahren, die Fahrstrecke, die Zeit, die Fahrweise und die Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. Atemalkoholkonzentration (AAK; vgl. S. 16 der VBRS-Richtlinien).

Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem soeben dargelegten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien grösstenteils vergleichbar. So liegt die beim Beschuldigten gemessene Atemalkoholkonzentration mit 0.66 mg/l nur geringfügig über dem Ausgangswert gemäss Referenzsachverhalt. Der Beschuldigte weist zudem mehrere Vorstrafen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes auf, jedoch keine einschlägigen (pag. 45 ff.). Entgegen der Vorinstanz berücksichtigt die Kammer die tatsächlich gefahrene Strecke von «nur» rund 1,2 km vorliegend nicht strafmindernd. Schliesslich kam diese kurze Distanz einzig dadurch zu Stande, weil der Beschuldigte an diesem Ort von der Polizei angehalten wurde und in eine Verkehrskontrolle geriet. Mit der Vorinstanz darf davon ausgegangen werden, dass das Endziel des Beschuldigten sein Wohnort in G.________ gewesen wäre. Strafmindernd können demgegenüber die bereits von der Vorinstanz angeführten guten Lichtverhältnisse und das geringe Verkehrsaufkommen zur Tatzeit berücksichtigt werden. Ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich der von ihm gefahrene Fahrzeugtyp aus. Er war mit einem Traktor des Typen John Deere Gator XUV 855D unterwegs (pag. 2; 110), welcher im Vergleich zu einem normalen Personenwagen oder anderen denkbaren landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen deutlich kleiner ausfällt. Die damit vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung für die Verkehrssicherheit bzw. für Leib und Leben von anderen Verkehrsteilnehmenden (zum geschützten Rechtsgut von Art. 91 Abs. 2 SVG vgl. Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 91) ist im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen von Fahren in angetrunkenem Zustand als geringer einzustufen. Mit der Vorinstanz ist abschliessend festzuhalten, dass sich der Umstand, wonach es zu keinem Unfall oder sonstigen Zwischenfall gekommen ist, neutral auswirkt. Dies impliziert bereits die Ausgestaltung des Tatbestandes als abstraktes Gefährdungsdelikt.

Insgesamt erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 45 Strafeinheiten für die objektive Tatschwere als verschuldensangemessen.

9.2

Subjektive Tatschwere

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, welche aufgrund des vorsätzlichen Handelns und der Vermeidbarkeit der Gefährdung respektive Verletzung des betroffenen Rechtsguts von einer sich neutral auswirkenden subjektiven Tatschwere ausging (vgl. pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

9.3

Täterkomponenten

9.3.1

Vorleben und persönliche Verhältnisse

Die Vorinstanz erwog dazu Folgendes (pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Der Beschuldigte ist am .________ in G.________ geboren und wohnt mittlerweile an der

.________ in .________ G.________. Er ist pensioniert. Er hat 36 Jahre in der H.________ (Fabrik) in I.________ gearbeitet. Der Beschuldigte erhält CHF 4’080.00 im Monat (pag. 15) und hat nach eigenen Angaben Steuerschulden in der Höhe von ca. CHF 17'000.00 (pag. 50). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu bewerten.

Die persönlichen Verhältnisse sind seit dem erstinstanzlichen Urteil unverändert, womit sich die Kammer in diesem Punkt den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen kann. Aus dem Vorleben (exkl. Vorstrafen, vgl. nachfolgend) sowie seinen persönlichen Verhältnissen lässt sich weder etwas zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten ableiten, was sich für die Strafzumessung entsprechend neutral auswirkt.

9.3.2

Vorstrafen

Gemäss Strafregisterauszug vom 27. Oktober 2025 (pag. 116 ff.) wurde der Beschuldigte am 2. April 2013 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Tierquälerei i.S. des Tierschutzgesetzes und der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 400.00 verurteilt. Am 26. Januar 2015 wurde er durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt, wobei auf den Widerruf der mit Urteil vom 2. April 2013 ausgefällten bedingten Strafe verzichtet wurde. Weiter wurde er am 24. November 2015 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erneut wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes verurteilt und mit einer unbedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 100.00 sanktioniert. Auf den Widerruf der vorgenannten bedingt ausgesprochenen Strafe wurde abermals verzichtet. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 24. März 2020 durch die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 120.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt.

Die Vorinstanz erwog, der automobilistische Leumund des Beschuldigten sei zwar belastet, er weise aber keine einschlägigen Vorstrafen auf, was sich entsprechend neutral auf die Strafzumessung auswirke (pag. 75, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Dieser Ansicht kann sich die Kammer nicht anschliessen. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vorstrafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2, SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16, BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; Simmler/Selman, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N 27 zu Art. 47 StGB m.V.a. BGE 121 IV 3, E. 1c; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 323).

Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Dennoch lässt sich angesichts der mehreren Verurteilungen im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes eine tiefere Hemmschwelle zur Delinquenz in diesem Bereich der schweizerischen Rechtsordnung erkennen. Davon zeugt auch der Umstand, wonach das vorliegende Delikt während noch laufender Probezeit eines anderen Strassenverkehrsdelikts (Urteil vom 24. März 2020; vgl. zum Widerruf E. 4 hiervor) begangen wurde. Dass nicht dieselben Rechtsgüter verletzt wurden und die Vorstrafen grösstenteils bereits weiter zurückliegen, ist im Umfang der Straferhöhung Rechnung zu tragen, führt jedoch nicht dazu, dass die strafrechtliche Relevanz der Vorstrafen gänzlich ausbleiben und sich diese auf die Strafzumessung neutral auswirken würden. Die Kammer erachtet daher eine leichte Straferhöhung im Umfang von 5 Strafeinheiten als angemessen.

9.3.3

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren

Im vorliegenden Strafverfahren hat sich der Beschuldigte anständig und korrekt verhalten, was von ihm aber auch erwartet werden darf. Seit dem in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwurf ist er zudem – soweit ersichtlich – nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Einen Geständnisrabatt erachtet die Kammer demgegenüber und entgegen der Vorinstanz als nicht angezeigt. Schliesslich kann dem Anzeigerapport vom 24. Juli 2023 entnommen werden, dass der die Verkehrskontrolle durchführende Polizist beim Beschuldigten Mundalkoholgeruch wahrgenommen hatte (pag. 2), womit der Atemalkoholtest auf Platz auch ohne seine Angabe, er habe zwei Biere getrunken, durchgeführt worden wäre. Dem Beschuldigten dürfte im Übrigen bewusst gewesen sein, dass sein Alkoholkonsum durch die Polizei auch ohne etwaige Angaben seinerseits wahrgenommen werden konnte, ein vollständiges Leugnen war daher von vornherein obsolet. Hinzukommend war die vom Beschuldigen damals angegebene Alkoholmenge angesichts des qualifizierten Wertes von 0.66 mg/l in offensichtlicher Weise zu tief. Auf dem Polizeiposten F.________ räumte er daher auch ein, drei Biere getrunken zu haben und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sprach er schliesslich gar von vier konsumierten Bieren (pag. 4; 51 Z. 38 f.). Auch vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich folglich keine Strafminderung.

9.3.4

Strafempfindlichkeit

Eine besondere Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten nicht auszumachen, weshalb dieser Aspekt als neutral zu werten ist.

9.4

Konkrete Strafhöhe

Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei einer Geldstrafe von 40 Strafeinheiten.

10.

Tagessatzhöhe

Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unterstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (Dolge, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34 StGB).

Die Vorinstanz erwog zur Tagessatzhöhe das Folgende (pag. 76, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):

Ausgehend von den Angaben des Beschuldigten verfügt dieser über ein Monatseinkommen von CHF 4'080.00 (pag. 20). Unter Berücksichtigung eines praxisgemäss gewährten Pauschalabzuges von 20 % ergibt sich die Einkommensbasis von CHF 3'264.00. Es ist von einem Tagessatz von CHF 108.80 auszugehen, was gerundet einen Tagessatz von CHF 100.00 ergibt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2.).

Die Kammer verfügt über keine neuen Erkenntnisse, wonach sich die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil verändert hätten. Es ist folglich auf den berechneten Tagessatz der Vorinstanz abzustellen. Die vorinstanzliche Berechnung erscheint nachvollziehbar und angemessen. Sie wurde überdies vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. Der Tagessatz wird entsprechend auf CHF 100.00 festgesetzt.

11.

Vollzugsform der Geldstrafe

11.1

Theoretische Grundlagen zum bedingten Vollzug

Dispositiv

Das Gericht schiebt gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Demnach ist der Strafaufschub einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzube­ziehen sind nebst den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4; zudem etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 7.2.3; 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 2.3). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (etwa Urteile des Bundesgerichts 7B_226/2022 vom 14. Februar 2024 E. 3.1.2; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.4; 6B_1213/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2; 6B_1300/2020 vom 2. September 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Aus ausschliesslich oder auch nur vorwiegend generalpräventiven Erwägungen darf der bedingte Strafvollzug nicht abgelehnt werden (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 57 zu

Art. 42 StGB). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.5).

11.2 Würdigung der Vorinstanz

Hinsichtlich der Frage des Vollzugs gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Geldstrafe sei unbedingt auszufällen. Begründend führte sie aus, der Beschuldigte habe vier Vorstrafen zu verzeichnen. Diese seien zwar älter, jedoch sei der automobilistische Leumund des Beschuldigten nicht einwandfrei. Mit Blick auf den zu beurteilenden Vorfall würden insbesondere die beiden früheren SVG-Widerhandlungen wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes ins Gewicht fallen. Angesichts des wiederholten deliktischen Verhaltens müsse konstatiert werden, dass die bisherigen bedingt und unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen beim Beschuldigten offensichtlich keinen bleibenden Eindruck hinterlassen hätten und er in regelmässigen Abständen gegen die schweizerische Rechtsordnung verstosse. Hinzu komme, dass die vorliegende Verurteilung während der Probezeit begangen worden sei. Aus diesem Grund könne vorliegend nicht vom Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb die Geldstrafe unbedingt auszufällen sei (pag. 77, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

11.3 Vorbringen des Beschuldigten

Mit Berufungsbegründung vom 11. Februar 2025 wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschuldigte sei nicht einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid lediglich mit den Vorstrafen des Beschuldigten auseinandergesetzt, jedoch nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Vorstrafen überwiegend bereits sehr lange zurückliegen würden und jeweils nur eine geringe Strafe ausgesprochen worden sei. Hinzukommend sei er bei allen vier Vorstrafen per Strafbefehl und damit «vom Bürotisch aus», ohne Verhandlung vor einem Gerichtsgremium verurteilt worden. Dass er nun gerichtlich vorgeladen wurde und sein Verhalten öffentlich verhandelt worden sei, habe bei ihm einen bleibenden Eindruck hinterlassen bzw. eine besondere spezialpräventive Wirkung. Weiter seien die Tatumstände zu berücksichtigen, wobei beim Fahren in angetrunkenem Zustand Länge und Gefährlichkeit der zurückgelegten Strecke relevant seien. Der Beschuldigte habe lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt und es hätten ein geringes Verkehrsaufkommen und gute Lichtverhältnisse vorgelegen. Ferner habe es sich beim verwendeten Fahrzeugtyp mehr oder weniger um einen «Golf-Wagen» gehandelt. Die Tatumstände würden daher nicht auf einen verantwortungslosen Charakter des Beschuldigten schliessen lassen. Weiter habe sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens geständig und kooperativ gezeigt. Er habe auch das Messergebnis nicht überprüfen lassen und den Strafbefehl lediglich aufgrund der Strafhöhe bzw. der unbedingt ausgesprochenen Strafe angefochten. Dieses Verhalten indiziere Einsicht in das Unrecht der Tat sowie Reue. Es bestehe klarerweise keine Befürchtung, dass der Beschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde, weshalb die Sanktion bedingt auszusprechen sei (zum Ganzen pag. 106 ff.).

11.4 Würdigung der Kammer

Der Beschuldigte ist zwar nicht einschlägig, aber mehrfach vorbestraft. Dabei fallen – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – insbesondere die beiden SVG-Widerhandlungen wegen Führens eines Motofahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises i.S. des Strassenverkehrsgesetzes ins Gewicht, zumal Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG gleich wie Art. 91 Abs. 2 SVG die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben übriger Verkehrsteilnehmenden schützt. Es ist dabei nicht ausser Acht zu lassen, dass die Vorstrafen des Beschuldigten grösstenteils älter sind. Dennoch fällt auf, dass er in regelmässigen Abständen gegen die Schweizer Rechtsordnung verstiess (2013, 2015, 2020 und 2023) und sich dabei weder von bedingt ausgesprochenen Strafen in Kombination mit langen Probezeiten (bei beiden Strafen wurde der mögliche Rahmen der Probezeit [2-5 Jahre, vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB] mit vier Jahren fast vollständig ausgeschöpft;

vgl. pag. 45 ff.) noch von unbedingten Strafen beeindruckt zeigte. Zudem impliziert die erste aus dem Strafregisterauszug hervorgehende Verurteilung angesichts der langen Probezeit, dass der Beschuldigte bereits zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten sein muss. Ansonsten ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit die Mindestprobezeit von zwei Jahren gewährt worden wäre. Besonders hervorzuheben ist sodann der Umstand, wonach der Beschuldigte die vorliegende Tat in der noch andauernden Probezeit des Urteils vom 24. März 2020 beging und auch bereits zuvor während noch laufender Probezeit delinquiert hatte. Angesichts der mit Urteil vom 24. März 2020 ausgesprochenen Probezeit von vier Jahren musste dem Beschuldigten überdies bewusst gewesen sein, dass ihm bei erneuter Delinquenz eine unbedingte Strafe droht, dennoch hielt ihn dies nicht von der Begehung einer weiteren Straftat ab. Nach dem Gesagten ist durchaus von einer Unbelehrbarkeit und – wie bereits festgehalten (vgl. E. 9.3.2 hiervor) – von einer tiefen Hemmschwelle zur Begehung von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz auszugehen. Das Ausgeführte wirkt sich im Rahmen der Prognosestellung erheblich ungünstig aus.

Der Verteidigung ist sodann zuzustimmen, dass die vorliegenden Tatumstände nicht per se auf einen verantwortungslosen Charakter des Beschuldigten schliessen lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass er bereits wiederholt gegen Straftatbestände verstiess, welche die Verkehrssicherheit sowie den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer bezwecken (vgl. Bussmann, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 4 zu Art. 95; Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 91). Gerade mit Blick auf die Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer handelt es sich dabei zweifellos um ein hochrangiges Rechtsgut, welches der Beschuldigte (wiederholt) gefährdete. Soweit die Verteidigung vorbrachte, angesichts der tiefen Strafen sei das Verschulden des Beschuldigten auch bei den früheren Taten nur leicht gewesen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Strafen zwar als tief bezeichnet werden können, man sich aber zumindest nicht mehr im Übertretungsbereich befand. Etwas Wesentliches, was seine strafrechtliche Vergangenheit relativieren würde, kann der Beschuldigte daraus nicht ableiten. Weiter wirkt sich auch die von der Verteidigung vorgebrachte Einsicht des Beschuldigten nicht in ausschlaggebender Weise zu Gunsten des Beschuldigten aus. Die früheren Verurteilungen zeigen angesichts der Erledigung durch die Staatsanwaltschaft nämlich auf, dass der Beschuldigte bereits zuvor Strafen akzeptierte, ihn aber die auch damalige Einsicht nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielt.

Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die persönliche Situation des Beschuldigten. Der Kammer liegen keine Angaben vor, welche sich bei der Beurteilung der Legalprognose negativ auswirken würden.

Nach dem Gesagten muss dem Beschuldigten insbesondere mit Blick auf seine strafrechtliche Vergangenheit eine ungünstige Legalprognose für den Bereich des Strassenverkehrsgesetzes gestellt werden. Er hat durch sein Verhalten aufgezeigt, dass ihn weder bedingt noch unbedingt ausgesprochene Geldstrafen von weiterer Delinquenz abzuhalten vermögen. Zudem wurde ihm mit seiner letzten Verurteilung abermals eine Chance auf Bewährung gewährt, diese liess der Beschuldigte jedoch ungenutzt verstreichen, indem er noch in der Probezeit delinquierte und in qualifizierter Weise gegen eine wesentliche Verkehrsregel des Strassenverkehrsgesetzes verstiess. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein bedingter Strafvollzug den Beschuldigten von der Begehung weiterer Strafen abzuhalten vermag. Daran vermögen auch die vorliegenden Tatumstände und der nicht zu beanstandende Leumund resp. die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts zu ändern. Die Geldstrafe von 40 Tagessätzen ist demnach unbedingt zu vollziehen.

12. Fazit

Im Ergebnis wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend CHF 4'000.00, verurteilt. Die Geldstrafe ist zu vollziehen.

IV. Kosten und Entschädigung

13. Verfahrenskosten

Angesichts der rechtskräftigen Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist nur noch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu befinden.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt.

14. Entschädigung

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

V. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Der Beweisantrag des Beschuldigten wird gutgeheissen und die Fotografie eines

John Deere Gator 855D XUV zu den Akten erkannt.

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Oktober 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

A.________ schuldig erklärt wurde des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand (qualifiziert 0.66 mg/l), begangen am 23. Juli 2023 in C.________;

A.________ gestützt auf Ziff. II.1. hiervor verurteilt wurde zur Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'450.00, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 550.00 und den Gebühren des Gerichts von CHF 900.00.

III.

A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. II.1. hiervor und

in Anwendung der Artikel

31 Abs. 2, 55, 91 Abs. 2 Bst. a SVG

2 Abs. 1 VRV

2 Bst. b Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholwertgrenze im Strassenverkehr

34, 47 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 4'000.00.

2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung; innert 10 Tagen)

Bern, 11. November 2025

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Weissleder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 529

Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP

Art. 46 StGBart. 46 CPart. 46 CP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

BGE 144 IV 383ATF 144 IV 383DTF 144 IV 383

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 144 IV 198ATF 144 IV 198DTF 144 IV 198

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 139 IV 282ATF 139 IV 282DTF 139 IV 282

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241

6B_355/2021

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

SK 19 485

SK 18 23

BGE 136 IV 1ATF 136 IV 1DTF 136 IV 1

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

BGE 121 IV 3ATF 121 IV 3DTF 121 IV 3

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

7B_226/2022

BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277

BGE 135 IV 180ATF 135 IV 180DTF 135 IV 180

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

7B_226/2022

6B_881/2021

6B_134/2021

6B_962/2023

6B_1308/2023

6B_563/2023

6B_1485/2022

7B_226/2022

6B_881/2021

6B_1213/2020

6B_1300/2020

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 144 IV 277ATF 144 IV 277DTF 144 IV 277

6B_962/2023

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF