SK 2024 555
teilweise Einstellung; schwere Körperverletzung
22. April 2025Deutsch32 min
1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) den Antrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wonach ihm für die (jährliche) Prüfung der stationären Massnahme vor den BVD die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer rechtlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ zu gewähren sei, ab (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
SK 24 555
Bern, 22. April 2025
Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Weingart
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Vorinstanz
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Dezember 2024 (2024.SIDGS.666)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) den Antrag von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), wonach ihm für die (jährliche) Prüfung der stationären Massnahme vor den BVD die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer rechtlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt B.________ zu gewähren sei, ab (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).
2. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 wies die Sicherheitsdirektion (nachfolgend: SID) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung ab (amtliche Akten SID, pag. 20 ff.).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (Posteingang: 23. Dezember 2024) und stellte sinngemäss den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm für die jährliche Prüfung der stationären Massnahme die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand. Zudem beantragte er sinngemäss auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1).
4. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 eröffnete die 1. Strafkammer das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der SID Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Zudem wurde die SID aufgefordert, die Vollzugsakten einzureichen. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde (pag. 14 f.).
5. Am 9. Januar 2025 ging beim Obergericht ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers, datierend vom 7. Januar 2025 ein (pag. 17).
6. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2025 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und punktuellen weiteren Ausführungen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zudem beantragte die SID die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf einzutreten sei (pag. 21 f.).
7. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde vom Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2025 und der Vernehmlassung der SID Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 23 f.).
8. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 31. Januar 2025 ein Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Entscheid und in ihrer Vernehmlassung (pag. 26).
9. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde den Parteien der Wechsel der Verfahrensleitung mitgeteilt, von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen (pag. 27 f.).
10. Am 11. Februar 2025 ist bei der 1. Strafkammer die Replik des Beschwerdeführers, datierend vom 7. Februar 2025, eingelangt (pag. 31). Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest.
11. Die SID verzichtete mit Eingabe vom 17. Februar 2025 auf eine Duplik, teilte allerdings mit, dass in der Hauptsache (jährliche Prüfung der stationären Massnahme) am 11. Februar 2025 der Beschwerdeentscheid der SID ergangen sei (pag. 38).
12. Mit Verfügung vom 17. März 2025 wurde von der Eingabe der SID vom 17. Februar 2025 Kenntnis genommen und gegeben und festgestellt, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft innert Frist nicht hat vernehmen lassen. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet, der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt und die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 40 f.).
Erwägungen
II. Formelles
13.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Wird das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege verweigert, so unterliegt dieser Entscheid dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 112 Abs. 3 VRPG). Zwischenverfügungen und -entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege sind kraft der speziellen Regelung in Art. 112 Abs. 3 VRPG ohne Weiteres selbständig anfechtbar; die zusätzlichen Erfordernisse von Art. 61 Abs. 3 bzw. Art. 74 Abs. 3 VRPG, die im Allgemeinen für die Anfechtung von Zwischenverfügungen
und -entscheiden gelten, finden in diesem Zusammenhang keine Anwendung (von Büren, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 112 VRPG). Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
14.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 81 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
15.
Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (Daum, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 13 und 22 zu Art. 32 VRPG). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (Daum, a.a.O., N. 26 zu Art. 32 VRPG und N. 43 zu Art. 20a VRPG).
Die Beschwerde des Beschwerdeführers enthält, wenn auch nur eine minimale Begründung und dem Beschwerdeführer wurde keine Nachfrist zur Verbesserung (vgl. Art. 33 VRPG) angesetzt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
16.
Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
III. Materielles
17.
Vorgeschichte und Ausgangslage
17.1
Hinsichtlich des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrens kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der SID sowie die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid der SID vom 3. Dezember 2024 und in der Verfügung der BVD vom 15. Oktober 2024 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SID, pag. 1 ff. und pag. 20 ff.).
17.2
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten und zu prüfen, ob die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren betreffend Prüfung der stationären Massnahme (Prüfungsjahr 2024) vor den BVD rechtmässig erfolgt ist.
18.
Gesetzliche und theoretische Grundlagen
18.1
Unentgeltliche Rechtspflege
18.1.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4a.). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 119 Ia 264 E. 3a.; BGE 121 I 60 E. 2a/bb.; zum Ganzen: BGE 128 I 225 E. 2.3.).
18.1.2
Art. 111 VRPG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Bernische Verwaltungsrechtspflege. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Mit anderen Worten, die Beiordnung muss mit Blick auf eine effektive Rechtswahrung im konkreten Verfahren notwendig bzw. sachlich geboten sein.
18.1.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung (BGE 124 I 304 E. 2c.; BGE 128 I 225 E. 2.5.3.). Zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit kommt es, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen (vgl. BGE 124 I 304 E. 4). Entsprechend ist bei einem Freiheitsentzug von einer gewissen Intensität bzw. Dauer das Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit sachgerecht zu relativieren und das Kriterium der Erfolgsaussichten differenziert zu handhaben (BGE 139 I 206 E. 3.3.1.; BGE 134 I 92 E. 3.2.3.; von Büren, a.a.O., N. 29 zu Art. 111 VRPG).
18.2
Jährliche Prüfung der Massnahme
18.2.1
Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).
18.2.2
Die bedingte Entlassung des Täters aus dem stationären Vollzug einer Massnahme hat gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB zu erfolgen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen. Eine Heilung im medizinischen Sinn ist indes nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene gelernt hat, mit seinen Defiziten umzugehen. Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert werden konnte (BGE 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.2 und 2C_573/2018 vom 1. Februar 2019 E. 4.3). Bei jeder Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf.
18.2.3
Die Massnahme wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Bst. a), die Höchstdauer nach Art. 60 und 61 StGB erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Bst. b) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (Bst. c).
19.
Erwägungen der BVD und der SID
19.1
Die BVD führten zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung der BVD vom 15. Januar 2024 per 22. Januar 2024 zum ersten Mal zwecks Vollstreckung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik (Klinik C.________) verlegt worden. Vor dieser Einweisung habe sich der Beschwerdeführer in der Forensischen Tagesklinik des Regionalgefängnisses D.________ (FTK), teilweise unter Anwendung von Sicherheitsmassnahmen in Form einer Einzelbehandlung, sowie im Rahmen einer Krisenintervention zur Einstellung einer antipsychotischen Medikation in der E.________ befunden. Für die in jener Zeit anfallende gesetzlich vorgeschriebene jährliche Prüfung, welche mit der Anordnung der Einzelbehandlung einher gegangen sei, sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, denn es habe sich um ein Vorgehen gehandelt, welches die Interessen des Beschwerdeführers in schwerwiegender Weise betroffen habe und die Ausgangslage hätte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten. Die vorliegende Situation sei damit nicht vergleichbar. Besonders hervorzuheben sei der Behandlungsplan vom 7. Juni 2024, dessen Kenntnisnahme der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt habe: Dort seien die Behandlungsziele, Vollzugslockerungen und das therapeutische Vorgehen sowie die Erwartungen an den Beschwerdeführer über die nächsten 12 bis 24 Monate klar formuliert, weshalb es offensichtlich sei, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein Raum für eine bedingte Entlassung bestehe. Auch Aufhebungsgründe bestünden keine. Der Beschwerdeführer kenne den Ablauf einer jährlichen Prüfung und die sich stellenden Fragen seien nicht komplex. Der Beschwerdeführer verfüge über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse, um sich in diesem Verfahren selbständig zurechtzufinden. Zudem sei auch die Frage des besonders starken Eingriffes in die Rechtsposition des Betroffenen zu verneinen. Dieser Eingriff erfolgte bereits vorab, insbesondere auch mit der in die Freiheitsrechte einschneidenden Sicherheitsmassnahme und der Einzelbehandlung (amtliche Akten SID, pag. 4). Die geforderten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten seien folglich nicht gegeben. Ausführungen zu den mutmasslichen Erfolgsaussichten und zur Prozessarmut würden sich daher erübrigen (amtliche Akten SID, pag. 5).
19.2
Die SID erwog zusammengefasst, bei einer summarischen Prüfung der Akten sei es derzeit offensichtlich noch wesentlich zu früh, um von einem Zustand des Beschwerdeführers ausgehen zu können, der einen Bewährungsversuch in Freiheit rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer befinde sich seit noch nicht einmal einem Jahr in einer für den Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme geeigneten Einrichtung. Sein Krankheitsbild sei komplex und, wie sich aus dem bisherigen Verlauf ergebe, schwierig zu behandeln. Selbst mit der gutachterlich empfohlenen Depotmedikation, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer ausserdem eine schwankende Compliance zeige, sei die psychotische Symptomatik, insbesondere der Wahn, bisher nicht remittiert worden. Zudem zeige der Beschwerdeführer weiterhin Suchtdruck, Konsumverhalten und keine Krankheitseinsicht. Inwiefern sich seine Legalprognose seit der letzten jährlichen Massnahmenüberprüfung massgeblich günstig entwickelt haben soll, sei nicht ersichtlich. Somit könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus der Massnahme bedingt entlassen werde (amtliche Akten SID, pag. 28 f.).
Da sich der Beschwerdeführer noch nicht einmal ein Jahr in einer Massnahmenvollzugseinrichtung befinde und die Depotmedikation auch gerade erst vor einem Jahr installiert worden sei, könne beim komplexen Störungsbild des Beschwerdeführers sodann offensichtlich nicht von einem definitiven Scheitern der Massnahme gesprochen werden. Es könne folglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Massnahme aufgehoben werde (amtliche Akten SID, pag. 28 f.).
20.
Vorbringen vor oberer Instanz
Der Beschwerdeführer brachte vor oberer Instanz einzig vor, dass er einen Anwalt brauche und sich einen solchen nicht leisten könne (pag. 1, pag. 17 und pag. 31).
Die SID verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (pag. 21) und teilte mit, dass in der Zwischenzeit der Entscheid der SID in der Hauptsache (jährliche Prüfung der stationären Massnahme) am 11. Februar 2025 ergangen sei (pag. 38).
21.
Erwägungen der Kammer
21.1.1
Bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend Prüfung der stationären Massnahme hat die SID zu Recht primär das Kriterium der Aussichtslosigkeit geprüft. Die Kammer schliesst sich der Einschätzung der SID an, wonach das Verfahren um bedingte Entlassung aus der Massnahme bzw. Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB bei einer summarischen Prüfung kaum ernsthafte Erfolgsaussichten haben dürfte. Nach Ansicht der Kammer fällt dabei besonders ins Gewicht, dass sich die Ausgangslage des Beschwerdeführers seit der erstmaligen Prüfung der Massnahme durch die BVD im Dezember 2023 (vgl. dazu amtliche Akten BVD, pag. 1002 ff. und pag. 1022) nicht geändert hat. So jedenfalls bei einer summarischen Prüfung der Akten. Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 27. September 2024 gestellt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 1161), sind für die Beurteilung der Erfolgsaussichten die Umstände in diesem Zeitpunkt massgebend. So ist insbesondere der Entscheid der SID vom 11. Februar 2025, welcher der Kammer ohnehin nicht vorliegt, nicht zu beachten.
21.2
Die SID hat das Gutachten von med. pract. F.________ vom 31. August 2021 (amtliche Akten BVD, pag. 173 ff.) und dessen Ausführungen vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland vom 31. Oktober 2022 (amtliche Akten BVD, pag. 378 ff.) zutreffend zusammengefasst. Darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 25 f.).
Gemäss forensisch psychiatrischem Gutachten von med. pract. F.________ vom 31. August 2021, leidet der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung sowie an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol, Sedativa, Hypnotika und Kokain, wobei hinsichtlich sämtlicher Substanzen ein Abhängigkeitssyndrom besteht (Vorakten: pag. 229). Zudem liegen beim Beschwerdeführer gemäss Angabe des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland am 31. Oktober 2022 dissoziale und psychopathische Persönlichkeitszüge vor (Vorakten: pag. 381 [auch: pag. 232 ff.]). Laut Gutachter verfügt der Beschwerdeführer über keine Selbstkontrolle (Vorakten: pag. 252), hat quasi keine Ressourcen (Vorakten: pag. 254) und weist aufgrund einer Gen-Variante eine schlechte Blut-Hirn-Passage für Medikamente auf, was deren geringere Wirksamkeit zur Folge hat (Vorakten: pag. 260). Die gestellten Diagnosen – so der Gutachter weiter – begünstigten unüberlegte, zum Teil aggressive Verhaltensweisen und verhinderten die Entwicklung prosozialer Lösungsstrategien. Sie führten beim Beschwerdeführer zu einer deutlichen Minderung der Frustrationstoleranz, zu einer Störung der Impulskontrolle und zur Unfähigkeit zum Bedürfnisaufschub. Die Symptomatik sei beim Beschwerdeführer insbesondere durch Stimmungsschwankungen, Impulsivität und eine phasenweise starke Selbstüberschätzung geprägt gewesen (zum Ganzen: Vorakten: pag. 262). Es liege ein deutlich erhöhtes Risiko dafür vor, dass der Beschwerdeführer künftig erneut ähnliche oder noch gravierendere Delikte begehen werde (Vorakten: pag. 264). Eine Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne einer schweren physischen oder psychischen Schädigung sei nicht auszuschliessen. Letzteres müsse sogar mit erhöhter Wahrscheinlichkeit angenommen werden (Vorakten: pag. 265). Es müsse mit einem mehrjährigen Behandlungsverlauf (grösser fünf Jahre) gerechnet werden (Vorakten: pag. 270). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland am 31. Oktober 2022 führte der Gutachter sodann aus, er empfehle in den Fällen wie dem Vorliegenden jeweils die Einnahme einer Depotmedikation (Vorakten: pag. 386).
Weiter führte der Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer das Wiederholungsszenario am wahrscheinlichsten sei. Es müsse also auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in einen Zustand gerate, in welchem er seine aggressiven Impulse nicht zu kontrollieren vermöge. Dadurch würden andere Personen psychisch belastet, evtl. sogar körperlich geschädigt werden (amtliche Akten BVD, pag. 267). Die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung müsse in der Gesamtgruppe der Personen mit einer (ähnlichen) psychischen Störung, sowie bei der Ausprägung der entsprechenden Diagnose-Kriterien als schwer eingestuft werden (amtliche Akten BVD, pag. 269). Der Beschwerdeführer benötige eine intensive langfristige psychoedukative, sozio- und milieutherapeutische Behandlung und eine überwachte Drogenabstinenz in einem stark strukturierten, stationären Setting, um der Gefahr neuerlicher Straftaten zu begegnen (amtliche Akten BVD, pag. 270).
21.3
Im Rahmen der jährlichen Prüfung der Massnahme (Prüfungsjahr 2023) haben die BVD die massgebenden Vollzugsberichte (betreffend den bisherigen Vollzugsverlauf) und die Einschätzung der behandelnden Therapeutin (betreffend den bisherigen Behandlungsverlauf) zutreffend zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (amtliche Akten BVD, pag. 1003 f.: Hervorhebungen im Original):
Dem Austrittsbericht der FTK des Regionalgefängnisses D.________ vom 04.05.2023 kann entnommen werden, dass bei A.________ übereinstimmend mit dem Gutachter von der Hauptdiagnose einer schizoaffektiven Störung ausgegangen werde. A.________ sei zur weiteren Stabilisierung, Medikamentenanpassung und Vorbereitung einer Verlegung in eine geeignete Massnahmenklinik durch die Psychiaterin des Regionalgefängnisses G.________ in die FTK zugewiesen worden. Der Eintritt und die erste Phase hätten sich denn auch unkompliziert gestaltet und A.________ sei zunächst kooperativ aufgetreten und habe motiviert am angebotenen Therapieprogramm teilgenommen. A.________ habe sich jedoch bereits ab Beginn der Behandlung auf der FTK nicht krankheitseinsichtig gezeigt und angegeben, dass die Diagnose einer schizoaffektiven Störung aus seiner Sicht nicht zutreffe. Er habe einzig ein Aggressionsproblem und sei depressiv. Am 21.04.2023 sei es im Spazierhof zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A.________ und drei Mitinsassen gekommen, wobei A.________ alle drei zunächst verbal und anschliessend körperlich angegriffen habe. Er habe die Kontrolle verloren und auf alle drei Mitinsassen eingeschlagen und -getreten. Im Anschluss an diese Auseinandersetzung sei A.________ in eine Sicherheitszelle verlegt worden. Trotz sofortiger Anpassung der Medikation sei A.________ anschliessend nicht mehr psychotherapeutisch erreichbar gewesen. Aufgrund des hohen und unberechenbaren Gewaltpotentials von A.________ habe man sich seitens des ärztlichen Behandlungsteams für einen sofortigen Austritt aus der FTK entschieden. Der tagessstationäre Rahmen der FTK sei aus ärztlicher Sicht für die Behandlung von A.________ nicht genug gesichert. Trotz mehrmaligem Hinweis des Behandlungsteams sei A.________ mit der Einnahme einer stimmungsstabilisierenden und antipsychotischen Medikation nicht einverstanden gewesen und habe angegeben, unter keiner schizoaffektiven Störung zu leiden. Auch nach Austritt aus der FTK stelle man nach wie vor die Diagnose einer schizoaffektiven Störung und empfehle die weitere Behandlung dieser Störung nach Leitlinien.
Dem Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses D.________ vom 13.11.2023 lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass sich die Betreuung von A.________ in vielerlei Hinsicht als kompliziert gestalte. Sein Verhalten sei äusserst ambivalent und fluktuiere nicht nur zwischen positiv und negativ, sondern es seien in der Vergangenheit verschiedenste Facetten des negativen Betragens beobachtbar gewesen. So habe man etwa problematische Verhaltensweisen in Form von aggressivem Verhalten, Manipulationen, psychotischen Phasen, sexuell motiviertem und auch aufdringlichem Verhalten beobachten können. Bereits zehn Tage nach seinem Eintritt in die FTK habe A.________ etwa angefangen Miteingewiesene rassistisch zu provozieren, was auf wahnhafte Ideen seinerseits zurückzuführen gewesen sei. Weiter habe A.________ im Zuge dieser Provokationen mehrere Miteingewiesene mit grosser Brutalität angegriffen. Auch nach diesem Vorgang seien immer wieder Phasen von aggressivem Verhalten seitens A.________ beobachtet worden. So beleidige er scheinbar grundlos Mitarbeitende wie auch Mitinsassen auf primitive Art und Weise. Seine Streitfreudigkeit scheine auch nicht vom Setting (z.B. geöffnete oder geschlossene Zellentür) abhängig zu sein, sondern er entfache Konflikte in ganz unterschiedlichen Situationen. Weiter sei klar ersichtlich, dass A.________ sein aggressives Verhalten gezielt einsetze, um seine Ziele zu erreichen. Vor diesem Hintergrund lasse sich festhalten, dass er seine Aggressionen instrumentalisiere. So scheine aggressives Verhalten für ihn ein schnell greifbares Mittel zur Problemlösung zu sein und dies, obwohl er offensichtlich auch alternative Strategien kenne. Bezüglich dem immer wieder beobachteten manipulativen Verhalten lasse sich festhalten, dass dieses einen deutlich dissozialen Charakter aufweise. Es passiere, dass A.________ Wünsche hege und äussere, welchen nicht entsprochen werden könne, da sie augenfällig einem Wahnsystem entspringen würden und psychotische Episoden anzeigten. Auch in anderen Bereichen würden sich solche psychotischen Episoden klar zeigen. So komme es etwa vor, dass er die Deutsche Sprache als eine andere verkenne und dann aggressiv und ausfällig reagiere. Auch wahnhafte Aussagen seien nicht ungewöhnlich, so habe er auch bereits Vergiftungsideen geäussert. Dazu kämen überwertige Ideen und Wahnfantasien. So habe A.________ etwa gegenüber Mitarbeitenden geäussert, dass er vom Schweizer Geheimdienst angestellt sei und den Auftrag habe, ein Morseprogramm zur Kommunikation über Augenzwinkern zu entwickeln, weshalb er einer Person das Auge ausstechen und den Sehnerv abtrennen müsse. Zusätzlich zu den wahnhaften Gedanken und Grössenideen äussere er ebenfalls extreme Gewaltfantasien. Weiter zeige A.________ oft stark sexualisiertes Verhalten (fordere etwa den Körper von Angestellten um «abspritzen» zu können), wobei auffällig sei, dass dieses Verhalten in Phasen an den Tag trete, in welchen er nicht von starken Gewaltfantasien geleitet sei. Mehrmals sei es nötig gewesen, A.________ zur Sicherung in eine Sicherheitszelle zu überführen und aktuell werde er aufgrund von Gewaltausübung in Einzelbehandlung geführt. Der Umgang mit anderen Mitgefangenen erscheine momentan nicht möglich bzw. stelle ein zu grosses Risiko dar. Auch habe ihm aus Sicherheitsgründen kein Arbeitsplatz zugewiesen werden können. Trotz dem bisher Gesagten sei es nicht etwa so, dass man nur ein negatives Bild von A.________ habe. Dieser verfüge durchaus über gute Seiten und vor dem Hintergrund der diagnostizierten Störungen würden gewisse Verhaltensweisen nachvollziehbar und erklärbar. Man schätze ihn aber nach wie vor als latent fremdgefährlich ein.
Der Aktennotiz zum Telefonat mit der zuständigen Psychiaterin der H.________ (Frau I.________) vom 16.11.2023 ist zu entnehmen, dass A.________ in der Phase vor der ärztlichen Zuweisung auf die E.________ der H.________ eine akute Selbstgefährdung bis hin zu einer akuten Suizidalität an den Tag gelegt habe. So habe er etwa versucht, sich selbst die Pulsadern an den Handgelenken durchzubeissen. Auch sonst habe er wieder hochpsychotisches Verhalten gezeigt und die Einnahme einer antipsychotischen Medikation verweigert. Aus diesem Grund habe man eine ärztliche Zuweisung an die E.________ veranlasst. A.________ habe sodann am 15.11.2023 in die E.________ eintreten können. Zweck der Krisenintervention sei somit die Stabilisierung des Patienten bei akuter Suizidalität sowie die Einstellung der antipsychotischen Medikation.
Die BVD kamen gestützt darauf zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer kein guter Vollzugsverlauf attestiert werden könne. Es sei bisher immer wieder zu psychotischen Episoden, Verlegungen zwecks Krisenintervention aufgrund akuter Fremd- oder Selbstgefährdung, tätlichen Angriffen und mündlichen Provokationen gekommen. Das Verhalten sei mit der diagnostizierten schizoaffektiven Störung zu erklären und deren Behandlung sei von grosser Relevanz für eine künftige Verbesserung der Legalprognose. Der Beschwerdeführer habe in Bezug auf seine Legalprognose noch keine Verbesserungen erreicht und er sei insofern weiterhin auf eine kontinuierliche psycho- und milieutherapeutische Betreuung sowie eine psychopharmakologische Überwachung angewiesen, welche nur in einem hoch strukturierten stationären Setting sichergestellt werden könne. Dies müsse umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer noch über keine vertiefte Krankheits- und Problemeinsicht verfüge. Eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erscheine verfrüht. Zudem sei nicht von der Aussichtslosigkeit der Massnahme auszugehen, der Beschwerdeführer befinde sich erst am Anfang der Behandlung und es sei noch nicht gelungen, den Beschwerdeführer in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zu verlegen, wo eine vertiefte Behandlung angestrebt werde (amtliche Akten BVD, pag. 1004).
Der Beschwerdeführer liess zwar am 7. Dezember 2023 durch seine Rechtsvertretung gegenüber den BVD vorbringen, er bestreite, dass er in Bezug auf die bisherige Behandlung und insbesondere bezüglich des Problembewusstseins für das eigene Verhalten (noch) keine Verbesserung erreicht habe, erklärte sich aber mit der Weiterführung der Massnahme und der Verlegung in eine geeignete Klinik einverstanden (amtliche Akten BVD, pag. 1018 Rückseite; vgl. auch amtliche Akten BVD, pag. 1022).
21.4
Dem Austrittsbericht der H.________ vom 27. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers über das geschützte und sichere Intensivbehandlungszimmer erfolgt sei. Bei vorbestehender, mehrere Monate (ca. vier bis fünf) andauernder Isolation sei eine langsame Lockerung in die Patientengruppe erfolgt. Hier habe der Beschwerdeführer am multimodalen Behandlungsprogramm teilgenommen, welches neben der ärztlichen und pharmakologischen Behandlung ein Bezugspflegesystem, Physiotherapie, Ergotherapie, sozialdienstliche Beratung und stationsinterne Aktivitäten beinhalte. Zudem sei eine wöchentliche Psychotherapie erfolgt. Im Rahmen des Zusammenlebens auf der Station sei es nie zu körperlichen Übergriffen gekommen, jedoch sei es wiederholt zu Situationen gekommen, in denen sich der Beschwerdeführer unangepasst verhalten und sich verbal distanzlos und sexuell übergriffig geäussert habe, sodass zwei Mal ein Timeout habe ausgesprochen werden müssen. Die Entlassung sei in stabilem Zustand erfolgt und es hätten zum Austrittszeitpunkt in mediziertem Zustand keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Bei Absetzen der Medikation sei in Anbetracht der Vorgeschichte von einer Fremdgefährdung auszugehen (amtliche Akten BVD, pag. 1127 Rückseite).
21.5
Im Behandlungsplan Forensik der J.________ vom 7. Juni 2024 wurde in Abweichung zur Diagnose der schizoaffektiven Störung eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert (amtliche Akten BVD, pag. 1154 Rückseite). Zur Begründung dieser Diagnoseänderung wurde ausgeführt, dass die Diagnosekriterien über eine längere Zeit aufgetreten und mit den seit Eintritt beobachtbaren Symptomen (wie Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, anhaltendem und kulturell unangemessenen Wahn sowie Negativsymptomen wie Apathie, verflachte und inadäquate Affektivität) erfüllt seien. Zudem entspreche der Krankheitsverlauf eher demjenigen einer Schizophrenie als einer schizoaffektiven Störung. Die beschriebenen affektiven Symptome seien am ehesten als Folge der Symptome der Schizophrenie und/oder des Substanzkonsums zu interpretieren (amtliche Akten BVD, pag. 1154 Rückseite). Trotz dieser Diagnoseänderung schlossen sich die Fachpersonen der J.________ der Deliktshypothese des Gutachtens von med. pract. F.________ vom 31. August 2021 an. Ergänzend gingen sie davon aus, dass aufgrund ungünstiger Sozialisationsbedingungen mit möglichen traumatischen Erfahrungen früh eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung eingetreten sei, die sich vor Manifestation der schizophrenen Erkrankung in Form von antisozialem Verhalten und Lebensstil gezeigt habe. Durch den Suchtmittelkonsum sei ein weiterer, enthemmt-impulsives Verhalten begünstigender Aspekt hinzugekommen. Ausserdem sei es in der Folge der Substanzkonsumstörung zu betäubungsmittelassoziierter Delinquenz gekommen (amtliche Akten BVD, pag. 1154).
Weiter wurde festgehalten, dass es dank der inzwischen etablierten antipsychotischen Depotmedikation bisher zu keinen physischen Gewaltereignissen gekommen sei. Allerdings zeige sich die psychotische Symptomatik, insbesondere der systematisierte Wahn, unter der Depotmedikation nicht remittiert. Zudem seien das Sozialverhalten inadäquat und die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben. Es sei wiederholt zu Verletzungen der Hausordnung gekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Krankheitseinsicht und infolgedessen auch nicht über eine intrinsische Adhärenz zur medikamentösen Behandlung. So habe er bereits mehrmals erwähnt, dass er die Medikation gerne absetzen würde oder mit abhängigkeitserzeugenden Medikamenten behandelt werden wolle. Inwieweit mit der Medikation eine relevante und nachhaltige Verbesserung erreicht werden könne, müsse im Verlauf beurteilt werden. Hinsichtlich Substanzkonsum hätten sich die vom Beschwerdeführer bekundeten Abstinenzabsichten angesichts der beiden Konsumereignisse als nicht nachhaltig erwiesen. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer viel Energie darauf verwendet habe, selbst Drogen auf die Station einzubringen bzw. einen Mitpatienten zur Weitergabe verordneter Medikamente zu bringen, zeuge von einer anhaltend hohen Abhängigkeitsdynamik und dissozialer Verhaltensbereitschaft. Aufgrund der mangelhaften Verhaltenskontrolle des Beschwerdeführers hätten bisher nur mit Disziplinar- bzw. freiheitsbeschränkenden Massnahmen vorübergehend Verhaltensanpassungen erreicht werden können. Bisher sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich an die Strukturen zu halten (amtliche Akten BVD, pag. 1154).
21.5.1
Was die angesprochenen Konsumereignisse anbelangt, kann auf die Disziplinarverfügung vom 9. Juli 2024 verwiesen werden (amtliche Akten BVD, pag. 1151; vgl. auch pag. 1139 ff.). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer im März 2024 in der Klinik C.________ einen der ersten Besuche eines Bekannten dafür genutzt habe, sich Cannabis liefern zu lassen und dieses nahezu allen Mitpatienten verteilt habe. Es sei in der Folge vom 27. März bis am 27. Mai 2024 ein Besuchsverbot verfügt worden. Am 7. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer erneut Besuch erhalten, welcher zu Schwierigkeiten geführt habe (u.a. seien dem Beschwerdeführer 12 Kilogramm Lebensmittel mitgebracht worden, welche kaum zu kontrollieren gewesen seien und das erlaubte Gewicht überschritten hätten). In der Folge wurde am 9. Juli 2024 u.a. verfügt, dass der Beschwerdeführer keine Geschenke oder Ähnliches mehr empfangen darf. Als Begründung wurde festgehalten, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer weiterhin versuchen werde, Drogen auf die Station zu bringen (amtliche Akten BVD, 1151 inkl. Rückseite).
21.5.2
Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 14. und 15. April 2024 L-Polamidon eines Mitpatienten konsumiert habe. Aufgrund der Rückfälle sowie des nicht absprachefähigen Verhaltens des Beschwerdeführers in den Wochen davor, sei er als Disziplinarmassnahme und zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung auf der Station im Sicherheitszimmer isoliert worden (amtliche Akten BVD, pag. 1140). Der E-Mail der J.________ an die BVD vom 16. April 2024 ist zu entnehmen, dass stundenweise Stationszeiten und deren Ausbau geplant seien, in denen sich der Beschwerdeführer mit adäquatem, hausordnungskonformem Verhalten präsentieren müsse, damit die Isolation aufgehoben werden könne (amtliche Akten BVD, pag. 1140).
21.5.3
Fortschritte wurden dem Beschwerdeführer folglich nur insoweit attestiert, als es dank der inzwischen etablierten antipsychotischen Depotmedikation in der Klinik C.________ zu keinen physischen Gewaltereignissen gekommen ist. Demgegenüber fehlt dem Beschwerdeführer nach wie vor die Krankheitseinsicht und die psychotische Symptomatik (insbesondere der systematisierte Wahn), das inadäquate Sozialverhalten und die fehlende Absprachefähigkeit zeigen sich unverändert. Der Beschwerdeführer schaffte es zudem nicht, abstinent zu bleiben, sondern beschaffte sich kurz nach Eintritt in die Klinik C.________ Drogen und Medikamente. Wie dargelegt verwiesen die Fachleute der J.________ für die Deliktshypothese auf das Gutachten von med. pract. F.________ vom 31. August 2021, welche somit unverändert Geltung hat. Eine Veränderung in der Situation des Beschwerdeführers und der legalprognostischen Einschätzung ist somit – wie eingangs bereits vorweggenommen und soweit im Rahmen der summarischen Prüfung der Akten ersichtlich – nicht auszumachen. Selbst der Beschwerdeführer nannte in seiner Beschwerde keine konkreten Veränderungen, therapeutischen Fortschritte oder Verbesserungen der Legalprognose seit der letzten Prüfung der Massnahme durch die BVD. Weiter hat sich an der gutachterlichen Einschätzung, wonach nur eine stationäre therapeutische Massnahme geeignet sei, der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen, nichts verändert und es liegen zweifelsohne schwere Anlasstaten vor (qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG, schwere und einfache Körperverletzung, Raufhandel). Zudem ist festzuhalten, dass die erstmalige gesetzliche Höchstdauer der Massnahme von fünf Jahren (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB) vorliegend noch nicht erreicht ist, weshalb insgesamt – bei summarischer Prüfung der Akten – nach wie vor von der Verhältnismässigkeit der Massnahme auszugehen ist.
21.5.4
Schliesslich ist für die Kammer bei summarischer Prüfung der Akten nicht ersichtlich, dass die Massnahme aussichtslos und aus diesem Grund aufzuheben wäre. Die SID führte zutreffend aus, dass sich der Beschwerdeführer erst am Anfang der Behandlung befinde und es liegt, wie dargelegt, ein Behandlungsplan der J.________ vor, welcher konkrete Behandlungsziele formuliert (amtliche Akten BVD, pag. 1152 ff.). Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, die Massnahme sei aussichtslos, vielmehr unterzeichnete er den Behandlungsplan vom 7. Juni 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 1155 Rückseite) und der Gutachter führte aus, dass der Beschwerdeführer auf Therapiemassnahmen grundsätzlich anspreche (amtliche Akten BVD, pag. 1768 Z. 22 f.).
21.5.5
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Kammer der Einschätzung der SID anschliesst, wonach bei summarischer Prüfung der Akten seit der letzten Prüfung der Massnahme durch die BVD im Dezember 2023 eine unveränderte Ausgangslage vorliegt und im massgebenden Zeitpunkt vom 27. September 2024 somit keine ernsthaften Erfolgsaussichten für eine bedingte Entlassung oder Aufhebung der Massnahme bestanden. Ausführungen zu den (kumulativen) Kriterien der sachlichen Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsbeistands sowie zur Prozessarmut erübrigen sich. Dem Beschwerdeführer wurde die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu Recht verweigert.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
IV. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
22.
Der Beschwerdeführer ersucht für das oberinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand.
23.
Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren gelten die bereits ausgeführten Voraussetzungen (siehe E. III.18.1 oben). Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden darf, wenn sich die erste Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung bereits umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt hat (von Büren, a.a.O., N. 30 zu Art. 111 VRPG mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2).
24.
Bereits die SID hat dem Beschwerdeführer ausführlich, fundiert und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten aufgezeigt, weshalb die Erfolgschancen für eine bedingte Entlassung oder Aufhebung der Massnahme bei summarischer Prüfung der Akten kaum vorhanden seien. Die vorliegende Beschwerde entspricht weitgehend der Beschwerde, welche der Beschwerdeführer bei der SID einreichte, ohne dass er sich mit deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzte. Folglich waren die Gewinnaussichten der vorliegenden Beschwerde von vornherein jedenfalls beträchtlich geringer als die Verlustgefahren wenn nicht gar aussichtslos.
25.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
V. Kosten und Entschädigung
26.
Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dies gilt sowohl für die Überprüfung im Beschwerdeverfahren wie auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog; vgl. von Büren, a.a.O., N. 8 zu Art. 112 VRPG).
27.
Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG
e contrario) noch die SID oder die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf einen Parteikostenersatz.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen.
Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für das vor- und oberinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Berufungsführer
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 22. April 2025
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Gutmann
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
i.V. Gerichtsschreiber Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 24 555
Art. 52 Justizvollzugsgesetzart. 52 LEJart. 52 Justizvollzugsgesetz
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG
Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG
Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 20a VRPGart. 20a LPJAart. 20a VRPG
Art. 33 VRPGart. 33 LPJAart. 33 VRPG
BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32
BGE 119 Ia 264ATF 119 Ia 264DTF 119 Ia 264
BGE 121 I 60ATF 121 I 60DTF 121 I 60
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
BGE 124 I 304ATF 124 I 304DTF 124 I 304
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
BGE 124 I 304ATF 124 I 304DTF 124 I 304
BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206
BGE 134 I 92ATF 134 I 92DTF 134 I 92
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
Art. 62d StGBart. 62d CPart. 62d CP
Art. 62 StGBart. 62 CPart. 62 CP
BGE 137 IV 201ATF 137 IV 201DTF 137 IV 201
6B_930/2018
2C_573/2018
BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 62 StGBart. 62 CPart. 62 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
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