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Entscheid

SK 2024 56

Obergericht

22. August 2025Deutsch167 min

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. Februar 2023 folgendes Urteil über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter; pag. 694 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

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www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 56

Bern, 17. Januar 2025

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Oberrichterin Bochsler, Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiberin Zybach

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Berufungsführerin 1

und

C.________

a.v.d. Rechtsanwältin D.________

Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2

und

Kanton Bern, handelnd durch die E.________ (Direktion) ihrerseits handelnd durch das I.________(Amt)

Zivilkläger

Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Februar 2023 (PEN 21 1295)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. Februar 2023 folgendes Urteil über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter; pag. 694 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), angeblich mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 an der G.________ (Strasse) in H.________ (Ort), zum Nachteil der Privatklägerin C.________

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis ca. Anfang Juli 2018 (AKS-Ziffer I.1.1)

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis ca. Anfang Juli 2019 (AKS-Ziffer I.1.2)

3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis ca. Anfang Juli 2019 (AKS-Ziffer I.1.3)

4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 (AKS-Ziffer I.1.4)

5. mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 (AKS‑Ziffer I.1.5)

6. mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 (AKS‑Ziffer I.1.6)

unter Ausrichtung einer Genugtuung an A.________ von CHF 500.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO),

und unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'725.00 und Auslagen von CHF 948.05, insgesamt bestimmt auf CHF 12'673.05, an den Kanton Bern (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).

[Tabelle Zusammensetzung der Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11'873.05.

Erwägungen

II.

1.

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21'363.15.

2.

Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin D.________ wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 21'581.70.

III.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

1. Die Genugtuungs- und Schadensersatzklagen der Privatklägerin C.________ werden abgewiesen.

2. Die Zivilklage des Privatklägers Kanton Bern wird abgewiesen.

3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

IV.

Weiter wird verfügt:

1. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG).

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten sowohl C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) als auch der zuständige Staatsanwalt der Region Bern-Mittelland mit Eingaben vom 6. bzw. 7. März 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 701 und 706).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Januar 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. Januar 2024 zugestellt (pag. 711 ff. und 799 f.).

In ihrer form- und fristgerechten Berufungserklärung vom 9. Februar 2024 hielt die Straf- und Zivilklägerin fest, das Urteil vom 28. Februar 2023 mit Ausnahme der Festsetzung der amtlichen Honorare vollumfänglich anzufechten (pag. 808 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) erklärte mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 12. Februar 2024 die vollumfängliche Berufung (pag. 818 f.).

Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wurde dem Beschuldigten und dem Kanton Bern, handelnd durch die E.________ (Direktion), ihrerseits handelnd durch das I.________ (Amt) (nachfolgend: Zivilkläger), insbesondere Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen die Anschlussberufung zu erklären (pag. 820 f.). Hierauf hielt der Zivilkläger mit Eingabe vom 20. Februar 2024 fest, als Zivilkläger an den bisherigen Forderungen festzuhalten (pag. 825). Der Beschuldigte gab bekannt, keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 827). Mangels entsprechender Bezeichnung bzw. entsprechender inhaltlicher Äusserung ist die Eingabe des Zivilklägers vom 20. Februar 2024 nicht als Anschlussberufung zu werten. Mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde denn auch festgehalten, dass die Parteien weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufungen beantragt haben (pag. 864 ff.). Hierauf gingen keine Bemerkungen ein.

Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) fand am 16./17. Januar 2024 statt (vgl. pag. 903 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Über den Beschuldigten wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 30. Dezember 2024 [pag. 893 ff.]) und ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (beide datierend vom 30. Dezember 2024 [pag. 897 ff.]) eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte und – auf deren expliziten Antrag (vgl. pag. 809 und 865) – die Straf- und Zivilklägerin erneut befragt (pag. 907 ff.); zudem reichte die Straf- und Zivilklägerin einen aktuellen Therapiebericht (bezeichnet als «Behandlungsbestätigung») der sie behandelnden Psychiaterin vom 9. Januar 2025 zu den Akten (pag. 919 f.).

4. Opferschutzmassnahmen

Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 9. Februar 2024 hatte die Straf- und Zivilklägerin im Hinblick auf die Berufungsverhandlung den Antrag auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten sowie – mit Ausnahme ihrer eigenen Einvernahme – auf Dispensation vom persönlichen Erscheinen gestellt. Weiter hatte sie den Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Presse) beantragt (pag. 809). Die Anträge auf Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten sowie auf Dispensation der Straf- und Zivilklägerin von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung mit Ausnahme der eigenen Befragung wurden mit Verfügung vom 25. April 2024 gutgeheissen. In derselben Verfügung wurde auch der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit insoweit gutgeheissen, als das Publikum von der ganzen Verhandlung ausgeschlossen wurde. Ein allfälliger Beschluss über den Ausschluss der Presse wurde für den Termin der Hauptverhandlung vorbehalten (pag. 864 ff.). Aufgrund der Anwesenheit einer Pressevertreterin an der Berufungsverhandlung war auch über diesen Antrag zu entscheiden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien hielt die Straf- und Zivilklägerin an ihrem Antrag auf Ausschluss der Presse von der Verhandlung fest und beantragte eventualiter, die Presse einzig von ihrer eigenen Einvernahme auszuschliessen. Diese Anträge wurden abgewiesen, die Pressevertreterin jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die allfällige Berichterstattung keinerlei Rückschlüsse auf die Identität der Straf- und Zivilklägerin zulassen dürfe (pag. 904 f.).

5. Anträge der Parteien

5.1 Straf- und Zivilklägerin

Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens der Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (pag. 923):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne der Anklageschrift gem. Art. 187 Ziff. 1 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 25. November 2017 bis zum 10. März 2021 in H.________(Ort), z.N. der Privatklägerin;

II.

A.________ sei angemessen zu bestrafen.

III.

A.________ sei zu verurteilen

1.1. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten;

1.2. zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 10’500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2017;

1.3. Die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird ausdrücklich vorbehalten, die diesbezügliche Zivilklage sei auf den Zivilweg zu weisen.

1.4. zu den vollen Parteikosten der Privatklägerin bei erster und zweiter Instanz gemäss Kostennoten.

IV.

Das Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.

5.2 Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte und begründete ihrerseits Folgendes (pag. 921 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen im Zeitraum vom ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 in H.________(Ort) zum Nachteil von C.________.

II.

A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 50, 187 Ziff. 1 StGB,

Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren;

2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren;

3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Im Weiteren sei zu verfügen:

1. Gegenüber A.________ sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot zu verhängen (Art. 67 Abs. 3 StPO).

2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen.

3. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) anzuordnen.

4. Die Honorare des amtlichen Verteidigers und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

5.3 Beschuldigter

Die seitens Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten gestellten Anträge lauten wie folgt (pag. 925 f.; Hervorhebungen im Original):

I.

Herr A.________, geb. ________, von J.________ (Land), K.________ (Strasse), H.________ (Ort), sei

freizusprechen

vom Vorwurf

der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 25.11.2017 bis 10.3.2021, in H.________(Ort), G.________(Strasse), z.N. von C.________ (im Sinne von Ziff. 1./1./1.1-1.6 der Anklageschrift vom 15.12.2021).

II.

1. Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen.

2. Die Zivilklage des Kantons Bern, E.________

III.

1. Die Verfahrenskosten vor der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

2. Herrn A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz gemäss einzureichender Kostennote und Kostennote vom 9.2.2023 zuzusprechen. Im Übrigen sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen.

3. Herrn A.________ sei eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28.2.2023 auszurichten.

4. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu erlassen.

6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Infolge der vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Berufung der Straf- und Zivilklägerin hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz gesamthaft neu zu beurteilen, mit Ausnahme der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Höhe der erstinstanzlich bestimmten amtlichen Entschädigungen (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Zivilklage des Zivilklägers Kanton Bern und des Verzichts auf eine Kostenausscheidung im Zivilpunkt (Ziff. III.2. und III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ohnehin neu zu treffen ist die nicht der Rechtskraft zugängliche Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO; sog. Verschlechterungsverbot) gebunden; das Urteil darf demnach auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. In Bezug auf die Strafe wird die Kammer indes durch die erstinstanzliche Gerichtsbesetzung (Einzelgericht) eingeschränkt und darf in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO keine Freiheitsstrafe über zwei Jahre aussprechen.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussageanalyse

Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus dem gesamten Verfahren und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (vgl. Tophinke, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO-BearbeiterIn], Art. 10 StPO N 58 ff. mit Hinweisen).

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Entscheidregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 und 2.2.3.2 mit Hinweisen). Auch folgt aus dem Grundsatz «in dubio pro reo» nicht, dass ein Beschuldigter zwingend freizusprechen ist, wenn als einzige Beweismittel die Aussagen der Beteiligten vorliegen und es in den entscheidenden Punkten Aussage gegen Aussage steht. Vielmehr sind in einem solchen Fall die Darstellungen der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_467/2021 vom 13. Juni 2021 E. 2.2 mit Hinweis).

Wenn die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen ist, ist nach Massgabe der modernen Aussagepsychologie weniger die allgemeine Glaubwürdigkeit oder Wahrhaftigkeit der jeweiligen Aussageperson an sich als vielmehr die spezielle Glaubhaftigkeit ihrer im Einzelfall zu überprüfenden, konkreten Aussage von Bedeutung (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht. Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Auflage, München 2014, N. 219 ff.). Die Aussageanalyse stellt die konkrete Aussage in den Mittelpunkt ihrer Untersuchung. Dabei wird der Inhalt der Aussage anhand bestimmter Kriterien (Realitätskriterien) analysiert. Dahinter steht die Überlegung, dass jemand, der ein reales Erlebnis schildert, dies quantitativ und qualitativ anders tut, als jemand, der eine Phantasiegeschichte erzählt (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 288 ff.; Ludewig/

Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie. Zwischen Wahrheit und Lüge, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. Zwischen Wahrheit und Lüge, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.). Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit der Aussagen, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Phantasiesignalen wie Verlegenheit oder Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge und von psychologischen Vorgängen beim Beschuldigten. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen des Beschuldigten sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Aussagenverweigerung, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (Bender/Nack/Treuer, a.a.O., N. 313 ff.; Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.).

8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift

Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 15. Dezember 2021 mehrfache sexuelle Handlungen zum Nachteil seiner Tochter, der Straf- und Zivilklägerin, im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 bei ihnen zu Hause durch folgende Tathandlungen vorgeworfen (pag. 352 ff.):

I.1.1 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 - ca. Anfang Juli 2018, wie folgt:

Als der Beschuldigte mit seiner damals ca. 10 Jahre alten Tochter, die zur Tatzeit in der 3. Klasse war, alleine zu Hause war, schaute der Beschuldigte zuerst auf seinem Mobiltelefon ein Video an, auf dem sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen zu sehen waren, und fasste dann seine Tochter über den Kleidern absichtlich und gezielt an den Brüsten an.

I.1.2 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 - ca. Anfang Juli 2019, wie folgt:

A.________ betrat an einem Nachmittag das Zimmer seiner damals 10 oder 11 Jahre alten Tochter C.________, die dort mit einem T-Shirt und Trainerhosen bekleidet auf ihrem Bett lag, legte sich neben ihr auf das Bett und griff mit seiner Hand unter bzw. in die Hose und Unterhose seiner Tochter, wo er ihre Scheide berührte und während ca. 30 Sekunden die Scheide mit seiner Hand mit kreisförmigen Bewegungen streichelte, bis C.________ die Hand des Beschuldigten wegnahm und diesen anschrie, dass er aufhören solle, worauf er von ihr abliess.

I.1.3 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 - ca. Anfang Juli 2019, wie folgt:

Der Beschuldigte «kämpfte» mit seiner damals 10 oder 11 Jahre alten Tochter C.________ spielerisch im Elternschlafzimmer. Dabei stiess er C.________ zuerst auf das Bett, legte sich dann auch zu ihr auf das Bett und sagte ihr, dass sie seinen Penis anfassen solle, worauf sie – über den Kleidern des mit einer Pyjamahose und einem Unterhemd bekleideten Beschuldigten – mit der Hand dessen Geschlechtsteil für eine Dauer von ca. 30 Sekunden anfasste, wobei der Beschuldigte schwer und laut atmete.

I.1.4 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 - 10. März 2021, wie folgt:

Während eines spielerischen «Kampfes» zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter C.________ drückte der Beschuldigte den Kopf seiner Tochter während ca. 5 Sekunden absichtlich über seinen Kleidern gegen sein Geschlechtsteil und liess dann von ihr ab.

I.1.5 mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 25. November 2017 - 10. März 2021, wie folgt:

Während der Beschuldigte mit seiner Tochter C.________ in Anwesenheit seiner Ehefrau öfters «Kitzelspiele» machte, indem er mit seiner Tochter spielerisch kämpfte und sie auskitzelte, was die Tochter jeweils auch freiwillig mitmachte und lustig fand, hat er regelmässig, wenn er mit seiner Tochter alleine war, meistens an den Wochenenden, diese auch ausgekitzelt und seine Tochter dabei jeweils absichtlich über ihren Kleidern an den Brüsten, evtl. vereinzelt auch zwischen den Beinen, angefasst und sie dort ausgegriffen.

I.1.6 mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 25. November 2017 - 10. März 2021, wie folgt:

Der Beschuldigte hat in der genannten Zeitspanne in der Wohnung, meistens auf dem Sofa im Wohnzimmer sitzend, mehrfach in Anwesenheit seiner Tochter C.________ über seinen Kleidern an seinem Penis manipuliert, indem er diesen «massierte» bzw. stimulierte, und dabei auch schon mehrfach gleichzeitig gegenüber seiner Tochter sexuell anzügliche Gesten gemacht (Zunge herausstrecken und hin- und herbewegen). Durch dieses Tun bezog der Beschuldigte seine Tochter C.________ wissentlich und willentlich in eine sexuelle Handlung mit ein.

9. Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz hat – nach einer allgemeinen Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und einer Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie Ausführungen zu einem allfälligen Motiv für eine Falschbeschuldigung durch diese (wobei sie zum Schluss kam, ein solches sei nicht eindeutig erkennbar) – die jeweiligen Aussagen der befragten Personen zu den einzelnen Vorwürfen detailliert analysiert und gewürdigt, um anschliessend ein Beweisfazit zu ziehen. Im Ergebnis erachtete sie keinen der angeklagten Sachverhalte (vollumfänglich) als erstellt. Zusammenfassend gelangte sie konkret zu folgenden Beweisergebnissen:

In Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei für sie erstellt, dass es während der «Kitzelspiele» zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu Berührungen unter anderem (neben Bauch und Taille) an den Brüsten, an den Beinen resp. Oberschenkeln und wohl auch zwischen den Beinen resp. im Bereich der Scheide gekommen sei, und dass dies von der Straf- und Zivilklägerin als störend empfunden worden sein müsse. Daraus könne aber noch nicht auf ein absichtliches Anfassen, insbesondere der Brüste und/oder der Scheide, mit sexuellen Hintergedanken bzw. eindeutigem Sexualbezug geschlossen werden. Es sei ebenso denkbar, dass solche Berührungen im Rahmen der «Kitzelspiele» zufällig erfolgt seien und sich der Beschuldigte schlicht zu wenig um die Befindlichkeiten seiner Tochter gekümmert habe.

Auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift erwog die Vorinstanz, insbesondere das absichtliche und gezielte Drücken des Kopfes der Straf- und Zivilklägerin gegen das Geschlechtsteil des Beschuldigten lasse sich nicht zweifelsfrei erstellen. Sie hielt aber fest, nicht auszuschliessen, dass es im Rahmen eines spielerischen Kampfes/Kitzelns zwischen den beiden einmal dazu gekommen wäre, dass die Straf- und Zivilklägerin ihren Vater ohne dessen Absicht resp. zufälligerweise mit dem Kopf in der fraglichen Gegend berührt habe.

Im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon ein Video mit «erotischem» (nicht zwingend pornografischem) Inhalt unter erwachsenen Personen geschaut habe, er sein Mobiltelefon anschliessend zur Seite auf ein Kissen gelegt habe, wobei sich das Kissen gerade auf der andere Seite des Sofas als die Straf- und Zivilklägerin befunden habe, ohne es zu sperren/auszuschalten, und dann in die Küche gegangen sei, sowie, dass die Straf- und Zivilklägerin das Video zur Kenntnis genommen habe. Ein «Zeigen» im Sinne eines bewussten Vorführens des Videos schloss die Vorinstanz jedoch aus. Die Vorinstanz hatte zudem, insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte bzw. möglicher suggestiver Einflüsse, erhebliche Zweifel daran, dass es dabei zu einem absichtlichen und gezielten Anfassen der Brüste der Straf- und Zivilklägerin gekommen sein soll.

Zum Vorwurf gemäss Ziff. I.1.6 der Anklageschrift führte die Vorinstanz aus, sie erachte es nicht als zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte einerseits überhaupt in Anwesenheit der Straf- und Zivilklägerin eine sexuelle Handlung (durch Massieren seines Penis’) vorgenommen und diese andererseits in eine solche Handlung (bewusst) einbezogen habe. Es sei insbesondere nicht auszuschliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin zufälligerweise eine Handlung des Beschuldigten ohne sexuellen Bezug wahrgenommen und diese (allenfalls auch infolge suggestiver Einflüsse) später fälschlicherweise in eine sexuelle Handlung umgedeutet habe.

Bezüglich der Vorwürfe gemäss Ziff. I.1.2 und Ziff. I.1.3 der Anklageschrift hielt die Vorinstanz fest, nicht mit genügender Sicherheit ausschliessen zu können, dass es sich bei den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin infolge suggestiver Einflüsse oder Autosuggestion um Scheinerinnerungen handle und diese Vorfälle somit nie stattgefunden hätten. Beim Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift komme hinzu, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der zweiten Einvernahme, welche den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich mindestens teilweise stützen würden, ihren Erstaussagen widersprächen. Der Beschuldigte habe die Vorwürfe zudem stets bestritten resp. lägen diesbezüglich von ihm keine Aussagen vor, gestützt auf welche auf einen solchen Vorfall geschlossen werden könnte.

Mithin kam die Vorinstanz bei den Vorwürfen entweder zum Schluss, dass erhebliche Zweifel an gezieltem bzw. sexuell motiviertem Vorgehen des Beschuldigten bestünden, oder dass – gerade mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Aussagen – Fremd- oder Autosuggestionen bzw. Scheinerinnerungen der Straf- und Zivilklägerin nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Im Ergebnis kam die Vorinstanz somit zum Schluss, dass keiner der angeklagten Vorwürfe erwiesen sei bzw. die erwiesenen Teile nicht strafbar seien, weshalb sie den Beschuldigten von allen Vorwürfen freisprach.

Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht anschliessen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

10. Beweismittel und Vorbemerkungen

Betreffend die aktenkundigen Beweismittel kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 726 f.; S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist deren Auflistung einzig um die von der Vorinstanz eingeholten Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) sowie den seitens Rechtsanwältin D.________ eingereichten Verlaufsbericht der Beiständin der Straf- und Zivilklägerin vom 31. Januar 2023 (pag. 520 ff.). Der Kammer liegen zusätzlich ein Therapiebericht der behandelnden Psychiaterin der Straf- und Zivilklägerin vom 9. Januar 2025 (pag. 919) sowie die oberinstanzlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie des Beschuldigten vor (pag. 907 ff. und pag. 915). Auf eine Zusammenfassung sämtlicher Beweismittel wird verzichtet. Soweit für die Beweiswürdigung relevant, wird an den entsprechenden Stellen auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.

Da es sich bei den vorliegend zu prüfenden Vorwürfen um sog. Vier-Augen-Delikte handelt und kaum objektive Beweismittel vorliegen, kommt der Aussagewürdigung massgebende Bedeutung zu. Die Vorwürfe gemäss Anklageschrift fussen primär auf den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, weshalb diese, insbesondere unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte, eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen sind. Bei Bejahung der Glaubhaftigkeit ist sodann zu untersuchen, ob die wesentlichen Aussagen der weiteren befragten Personen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin generell stützen oder erschüttern.

Vor ihren förmlichen Befragungen im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens hat sich die Straf- und Zivilklägerin gegenüber anderen Personen betreffend Übergriffe durch ihren Vater geäussert. Da der Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht unwesentliche Bedeutung zukommt, wird nachfolgend zunächst in chronologischer Reihenfolge in aller Kürze zusammengefasst, was die Straf- und Zivilklägerin diesen angesprochenen Drittpersonen – gemäss insoweit übereinstimmender Aussagen der Drittpersonen und der Straf- und Zivilklägerin – gesagt hat. Anschliessend werden die wesentlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in deren förmlichen Einvernahmen nachgezeichnet. Bei all dem wird jeweils der Gang der Dinge vor und während des Verfahrens aufgezeigt. Nach einer generellen ersten Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin werden sodann die Aussagen der weiteren befragten Personen zusammengefasst und kurz gewürdigt. Nach einem Zwischenfazit zur generellen Aussagewürdigung sämtlicher befragter Personen wird sodann auf die Aussagen zu den Vorwürfen im Einzelnen eingegangen.

11. Beweiswürdigung der Kammer

11.1 Generelle Würdigung der Aussagen der Parteien

11.1.1 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin

Zentrale Aussagen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber Drittpersonen gemäss deren Schilderungen

Die Straf- und Zivilklägerin hat sich rund ein bis zwei Jahre, bevor das vorliegende Verfahren ins Rollen kam, gegenüber ihrer Mutter, L.________, zum ersten Mal in die Richtung der hier zur Diskussion stehenden Vorwürfe geäussert. Dabei erzählte sie ihrer Mutter, gemäss deren späterer Aussage, dass ihr Vater, der Beschuldigte, unangenehme Sachen mit ihr mache, sie geküsst habe, und dass er in der Nacht zu ihr ins Zimmer gekommen sei und sie Angst gehabt habe, weil er ihr etwas Schlimmes antun könnte. L.________ erklärte in ihrer Befragung, sie habe hierauf mit dem Beschuldigten gesprochen und dessen Umgang mit der Straf- und Zivilklägerin etwas beobachtet; danach habe sie der Straf- und Zivilklägerin erklärt, dass es sich bei all dem um etwas Harmloses, Normales handle (mehr hierzu unten, Ziff. II.11.1.6).

Hierauf hat sich die Straf- und Zivilklägerin offenbar bis am 1. März 2021 – zu diesem Zeitpunkt war sie 13-jährig und in der 6. Klasse – niemandem mehr anvertraut. An diesem Vormittag hatte ihre beste Kollegin, M.________, Bauchschmerzen, und ging deshalb während des Schulunterrichts nach draussen. Die Straf- und Zivilklägerin fragte, ob sie M.________ begleiten dürfe, was gewährt wurde. Die Mädchen waren im Gang vor dem Klassenzimmer am Reden. Irgendwann sagte die Straf- und Zivilklägerin dabei etwas von ihrem Vater und erzählte M.________, dass dieser sie anfasse, wo sie nicht angefasst werden wolle. Die Rede sei von «oben» und «unten» gewesen. Beim Kitzeln fasse der Beschuldigte die Brüste an. Auch drücke er bei der Scheide. Einmal habe er beim Kitzeln ihren Kopf auf seinen Schwanz gedrückt. Sie habe ihrer Mutter vom Kitzeln und Berühren erzählt; diese habe sie nicht ernst genommen. M.________ sagte später aus, der Straf- und Zivilklägerin zunächst nicht geglaubt zu haben. Diese sei aber immer ernster geworden und sie, M.________, habe der Straf- und Zivilklägerin dann geglaubt und ihr gesagt, der Lehrer müsse informiert werden. Die Straf- und Zivilklägerin habe dies nicht gewollt, weil sie nicht gewollt habe, dass ihr Vater bestraft werde. Dann habe M.________ sie gefragt, ob dies denn so weitergehen solle, was die Straf- und Zivilklägerin verneint habe und hierauf einverstanden gewesen sei, dass der Lehrer orientiert werde (mehr hierzu unten, Ziff. II.11.1.2.).

Die beiden Mädchen gingen noch am selben Tag zum Klassenlehrer, N.________, um ihm zu berichten. Da die Straf- und Zivilklägerin sehr gehemmt war, erzählte teilweise M.________, was die Straf- und Zivilklägerin ihr gesagt hatte. N.________ gab später zu Protokoll, er habe jeweils bei der Straf- und Zivilklägerin nachgefragt und bestätigen lassen, ob die Ausführungen von M.________ zuträfen. Thema des Gesprächs sei gewesen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin an den Brüsten (insbesondere beim Kitzeln) und im Intimbereich anfasse. Einmal habe sie sein Ding anfassen müssen. Sie habe es vor einiger Zeit schon ihrer Mutter gesagt. Diese habe es nicht ernst genommen oder nicht wahrhaben wollen (mehr hierzu unten, Ziff. II.11.1.3.). N.________ informierte hierauf die Schulleitung, um das weitere Vorgehen zu besprechen (vgl. pag. 128 Z. 79 ff.).

Am Folgetag, dem 2. März 2021, folgte ein Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin, O.________, bei welchem die Straf- und Zivilklägerin auf deren Wunsch von M.________ begleitet wurde, wobei diese erneut weiterhalf, wenn die Straf- und Zivilklägerin nicht weitersprechen konnte/wollte. Auch hier war gemäss den Aussagen von O.________ die Rede davon, dass die Straf- und Zivilklägerin vom Beschuldigten angefasst werde, wo sie nicht angefasst werden wolle. Er kitzle sie bei den Brüsten und habe sie auch einmal im Intimbereich berührt. Auch müsse sie dessen Penis anfassen; beim ersten Mal habe er dabei einen Porno geschaut. Weiter habe sie die Frage bestätigt, wonach der Beschuldigte vor ihr onaniert habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe die Angst geäussert, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wenn er erfahre, dass sie in der Schule von diesen Vorfällen erzählt habe (mehr hierzu unten, Ziff. II.11.1.4).

O.________ trat nach dem Gespräch mit den zuständigen Behörden (Sozialdienst, Kinderschutzgruppe, KESB) in Kontakt und informierte die Straf- und Zivilklägerin anschliessend darüber, dass für Hilfe geschaut werde und sie vorerst mit niemandem mehr über diese Dinge sprechen solle (vgl. pag. 145 Z. 75 ff.). Die KESB errichtete hierauf u.a. eine Kollisionsbeistandschaft mit Ernennung von Rechtsanwältin D.________ als Beiständin der Straf- und Zivilklägerin und organisierte per 10. März 2021 eine Fremdplatzierung der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 7 und pag. 189 ff.). Auch wurde eine erste parteiöffentliche polizeiliche Videobefragung der Straf- und Zivilklägerin am 10. März 2021 aufgegleist. Die Straf- und Zivilklägerin wurde an diesem Tag, ohne dass es ihr vorangekündigt worden war, direkt vom Unterricht von O.________ abgeholt und von dieser und Rechtsanwältin D.________ zur Polizei begleitet (vgl. pag. 129 Z. 142 ff; pag. 145 Z. 89; pag. 7; pag. 913 Z. 5 ff.).

Wesentliche Aussagen der Straf- und Zivilklägerin in ihren förmlichen Befragungen

In dieser ersten polizeilichen Einvernahme (Videobefragung) wirkte die – damals 13 ¼ Jahre alte – Straf- und Zivilklägerin recht verhalten und zurückhaltend und teils gehemmt, aber gleichzeitig rege und orientiert. Sie erzählte von sich aus eher wenig, und die Befragerin musste relativ viel nachfragen, wobei sie offen fragte und teils sehr lange – aus Sicht der Straf- und Zivilklägerin wohl unangenehm lange – wartete, bis sie die nächste Frage stellte. Die Befragung dauerte mit knapp 2 Stunden auch verhältnismässig lang; die Straf- und Zivilklägerin wirkte gegen Ende etwas «erschlagen». Ihr Deutsch war verständlich, der Wortschatz zu diesem Zeitpunkt aber offensichtlich noch etwas eingeschränkt. Das Schweizerdeutsch der Befragerin verstand sie jedoch sehr gut, wie aus den ersten Minuten der Befragung über Allgemeines, Hobbies etc. klar wird und was von der Straf- und Zivilklägerin auch bestätigt wurde.

Sie erzählte von sich aus, dass ihr Vater sie «anfassen tut und so». Ihr Vater fasse sie «hier» an, wobei sie auf ihren Brustbereich zeigte. Sie führte sodann aus, manchmal kitzle ihr Vater sie. Er kitzle sie normal, wenn die Mutter dabei sei. Manchmal auch fest, also dann fasse er an, wenn sie alleine seien. Auf Frage, ob sie sagen könne, wo genau, nannte sie die Brüste, und sagte zudem: «hier», wobei sie auf den Schoss zeigte, und erwähnte sodann die Beine. Nachgefragt, was mit «hier» gemeint sei bzw. wie sie dem sage, sagte sie: «Scheide oder so» (pag. 26, ab 09:15 Uhr). Hierauf kam sie darauf zu sprechen, dass ihr Vater ihren Rücken bis zum Po massiere (das «Füdli» selbst jedoch nicht, wie sie auf spätere Frage verneinte), was sie nicht wolle, weil sie denke, es passiere etwas Schlimmes. Wenn sie ihm sage, er solle aufhören, werde er manchmal wütend und sage «chill mal, ich massiere dich nur». Er tue dann so, als ob er sie noch nie angefasst hätte (pag. 26, ab 09:17 Uhr). Angesprochen aufs zuvor von ihr erwähnte Kitzeln, führte die Straf- und Zivilklägerin nochmals aus, dass dieses manchmal, so etwa am Vortag, vor der Mutter stattfinde und zum Spass sei; das finde sie auch lustig. Wenn sie alleine seien, kitzle er sie auf der Seite und gehe weiter zu den Brüsten, die er anfasse. Dabei tippte sie mit den Fingern ihrer rechten Hand auf ihre linke Hand und erklärte auf Nachfrage, dies sei über den Kleidern (pag. 26, ab 09:24 Uhr). Auf Frage, wo er sie überall kitzle, antwortete die Straf- und Zivilklägerin: «hier, also bei Bauch und so», und manchmal gehe er auch von oben abwärts (wobei sie auf den Brustbereich zeigte). Sie fuhr fort: «Also lange hat er hier, also bei der Scheide, nicht angefasst.», hörte dann aber auf, weiterzusprechen, und blickte nach unten. Die Folgefragen hierzu (was sie damit meine; wann zum ersten Mal; ob es mit dem Kitzeln zusammenhänge; wann zum letzten Mal) beantwortete sie ausweichend (keine Ahnung; sie wisse es nicht; er habe sie lange nicht mehr angefasst; sie könne sich nicht erinnern; sie vergesse Dinge schnell; pag. 26, ab 09:26 Uhr). Auf Nachfrage, ob sie sich nicht erinnere, oder ob sie es nicht sagen wolle, erklärte sie, sie erinnere sich nicht. Die Frage, ob er sie bei der Scheide angefasst habe, beantwortete die Straf- und Zivilklägerin mit: «Ich glaube schon, also ja. Ich kann mich einfach nicht erinnern, wann es passiert ist. Aber er hat.», (pag. 26, ab 09:30 Uhr). Auf Frage erklärte sie, das sei über (und nicht unter) den Kleidern gewesen (pag. 26, ab 09:31 Uhr). Die Straf- und Zivilklägerin sprach dann davon, dass ihr Vater nachts in ihr Zimmer komme und schaue, ob sie schlafe. Sie denke, ob er sie vergewaltigen wolle. Sie sehe ihn dann und schreie, so richtig laut, woraufhin er aus dem Zimmer renne. Er mache das aber nicht mehr, weil sie ihm gesagt habe, er solle aufhören (pag. 26, ab 09:34 Uhr und ab 09:39:45 Uhr). Auf entsprechende Aufforderung hin erklärte die Straf- und Zivilklägerin altersadäquat und richtig, was sie unter Vergewaltigung und unter Sex verstand (Vergewaltigung: wenn ein Mann mit einem Mädchen Sex haben will und sie will es nicht und der macht z.B. weiter; Sex: wenn der Mann bei der Frau das reinstecke; ohne Mittel oder so werde sie schwanger; den Schwanz in die Scheide), wobei ihr die Erklärung dieser schambehafteten Themen offensichtlich sehr schwer fiel (pag. 26, ab 09: 35 Uhr). Auf Frage, ob noch andere Sachen passierten, hielt die Straf- und Zivilklägerin fest, manchmal massiere er vor ihr sein Ding, seinen Schwanz. Er habe die Kleider an und massiere sich einfach so. Er sei dabei im Wohnzimmer auf dem Sofa, die Mutter sei schlafen oder einkaufen. Sie (die Straf- und Zivilklägerin) gehe z.B. in die Küche, und dann schaue sie kurz zu ihm und er spiele einfach so, also massiere es. Sie zeichnete die räumliche Situation in der Wohnung hierauf auf (pag. 21; pag. 26, ab 09:43:45 Uhr). Auf Frage, ob sie oder er dabei etwas sage, führte die Straf- und Zivilklägerin aus, manchmal strecke er seine Zunge heraus und bewege sie hin und her. Auf die Nachfragen dazu reagierte sie augenscheinlich schambehaftet und zögerlich, antwortete jedoch. Sie glaube, das sei ein Zeichen; ein sexuelles Zeichen. Es sehe so richtig falsch aus und sie denke sich halt so «what the fuck» (pag. 26, ab 09:48 Uhr). Gefragt, wie sie dem sage, was er mache, wenn er sein Schnäbi massiere; ob sie noch ein anderes Wort dafür habe, meinte die Straf- und Zivilklägerin: «allgemein so runterholen, wixen» (pag. 26, ab 09:56 Uhr). Er tue manchmal ein Kissen vorne dran und massiere dann weiter (pag. 26, ab 09:54 Uhr). Sodann hielt sie fest, als es angefangen habe, habe er vor ihr Pornos geschaut. Sein Handy sei an gewesen und er habe es neben sich auf die Seite gelegt und es ei gelaufen, aber glaublich ohne Ton. Sie habe dort auf dem Handy Pornos gesehen, also wie sie Sex hätten. Sie sei so in der 3. Klasse gewesen. Sie habe es nicht gewollt und richtig komisch gefunden und Angst gehabt. Das sei auf dem Sofa gewesen, aber noch auf dem alten Sofa; sie hätten unterdessen eine neue Einrichtung. Dabei deutete sie auf ihre vorherige Zeichnung, die sie im Zusammenhang mit dem von ihr geschilderten Massieren des Penis’ durch den Beschuldigten angefertigt hatte. Sie wurde gebeten, auf der Zeichnung zu zeigen, wer wo gewesen sei. Hierauf erklärte sie, sie hätten eben eine neue Einrichtung, und zeichnete die alte Einrichtung (wo der Vorfall mit dem Porno stattgefunden habe) auf (pag. 22; pag. 26, ab 09:58:40 Uhr). Auf Frage, weshalb sie gemerkt habe, dass er einen Porno schaue, meinte sie, sie habe damals nicht gewusst, dass es Porno heisse. Aber er habe es halt vor ihr geschaut. Er sei aufgestanden und in die Küche gegangen, um Essen zu holen. Er habe sein Handy laufen lassen und sie habe es dann halt gesehen. Es sei glaublich nur einmal gewesen. Sie habe sich gefragt, weshalb er das schaue. Sie verneinte die Frage, ob er ihr das Handy bzw. den Film mal gezeigt habe (pag. 26, ab 10:02 Uhr). Auf Frage, ob es Dinge der Eltern gegeben habe, die ihr weh getan hätten, fragte die Straf- und Zivilklägerin: «Meinen Sie schlagen?», und als die Befragerin bejahte: «Muss ich das sagen?». Als sie klein gewesen sei, sei sie schon geschlagen worden. Das sei nicht so schlimm gewesen. Etwa, wenn sie nicht brav gewesen sei. Heutzutage würden die Eltern nicht mehr so oft schlagen. Sie meine mit Schlagen einen «Klapf» auf die Backe. Sie seien Muslime, das sei normal (pag. 26, ab 10:11 Uhr). Auf Frage, wem sie das vom Anfassen und Kitzeln erzählt habe, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie habe es einmal ihrer Mutter erzählt, aber diese habe ihr nicht so geglaubt. Weil sie gedacht habe, welcher Vater fasse schon die eigene Tochter an. Dann in der 6. Klasse habe sie M.________ kennengelernt; sie sei ihre beste Freundin geworden. Diese habe zu Hause auch Probleme, und ihr habe sie es erzählt. M.________ habe dann gefunden, sie sollten zum Lehrer, Herrn N.________ gehen, was sie dann gemacht hätten. Der Mutter habe sie es in der 4., 5. Klasse erzählt (pag. 26, ab 10:16:45 Uhr). Das erste Mal an den Brüsten angefasst habe er sie, als er Pornos geschaut habe. Das sei am selben Tag gewesen, am Abend. Sie seien bei ihrer Tante gewesen und ihre Mutter habe dort übernachten wollen, sie selbst aber nicht. Ihr Vater habe sie dann abgeholt. Zu Hause im Wohnzimmer habe sie eine Sendung geschaut. Dann habe es angefangen. Er habe Pornos vor ihr geschaut und sie dann auch angefasst, bei den Brüsten, glaublich. Sie habe dann schlafen gehen wollen. Und ja… sie sei sich nicht mehr sicher; das sei so in der 3. Klasse gewesen. Auf Frage, ob noch etwas anderes passiert sei, sagte sie, sie wisse es nicht (pag. 26, ab 10:23 Uhr). Auf Frage, ob sie den Vater auch mal angefasst habe oder ob er mal gesagt habe, sie solle ihn auch anfassen, meinte die Straf- und Zivilklägerin, er habe mal ihre Hand genommen und diese bei ihm «hingemacht», bei seinem Schwanz. Das sei glaublich beim Kitzeln gewesen. Und beim Kitzeln sei ihr Kopf bei seinem Bauch gewesen, und er habe sie am Bauch gekitzelt und dann einfach so ihren Kopf runtergedrückt bei seinem Schwanz (pag. 26, ab 10:29 Uhr). Gefragt, warum er das gemacht habe, meinte die Straf- und Zivilklägerin, sie habe mal ein Eis gegessen und er habe gesagt: «Lutsch mal meins.»; er habe damit seinen Schwanz gemeint. Das (Kopf auf Penis drücken) sei so 5 Sekunden gegangen und mit den Kleidern gewesen (pag. 26, ab 10:38 Uhr). Die Frage, ob sie oder ihr Vater mal etwas ausgezogen hätten, verneinte die Straf- und Zivilklägerin; sie seien immer angezogen gewesen (pag. 26, ab 10:39:40 Uhr). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwältin D.________, wie sie sich nach dem Gespräch mit der Mutter gefühlt habe, als sie ihr davon erzählt habe und diese ihr nicht geglaubt habe, antwortete die Straf- und Zivilklägerin, sie sei einerseits glücklich gewesen, dass sie es ihr erzählt habe. Aber es habe sie (die Mutter) nicht gejuckt. Sie (die Straf- und Zivilklägerin) habe gedacht, ihre Mutter mache etwas dagegen, und das habe diese nicht. Sie habe sich gefühlt, als sei sie ihrer Mutter egal, als würde niemand ihr glauben (pag. 26, ab 10:49:50 Uhr). Auf weitere Ergänzungsfrage, ob sie nochmals erzählen könne, wie das Anfassen bei der Scheide gegangen sei, antwortete die Straf- und Zivilklägerin, sie wisse, er habe. Aber die Geschichte, was da alles passiert sei, wisse sie nicht mehr. Auf Fragen gab sie an, das sei glaublich in ihrem Zimmer oder im Wohnzimmer gewesen. Sie wisse nicht mehr, wie es dazu gekommen sei (pag. 26, ab 10:52 Uhr).

Im Anschluss an diese Befragung vom 10. März 2021 wurde die Straf- und Zivilklägerin in einer Wohngemeinschaft der Institution P.________ fremdplatziert. Dies zunächst verdeckt, d.h. ihre Eltern wurden über ein halbes Jahr, bis am 20. September 2021, nicht über die Adresse informiert (vgl. pag. 189 ff.; pag. 204; pag. 253). Auch durfte sie die Schule erst wieder am 3. Mai 2021 besuchen, nachdem die Befragungen von M.________, N.________ und O.________ durchgeführt werden konnten und die Frühlingsferien vorbei waren (pag. 233; pag. 235; pag. 241; pag. 291). Da sie wünschte, ihre Mutter zu sehen, wurden – zunächst begleitete – Kontakte mit L.________ an neutralen Orten zugelassen, wobei die beiden Deutsch zusammen sprechen mussten. Der erste von anschliessend regelmässig stattfindenden Kontakten fand am 1. April 2021 statt (vgl. pag. 373; pag. 216 ff.; pag. 228 ff.).

Nachdem die Straf- und Zivilklägerin ihrer Rechtsvertretung am 23. März 2021 von weiteren Vorfällen erzählt hatte, wurde am 30. April 2021 eine weitere polizeiliche Videobefragung durchgeführt (vgl. pag. 10; pag. 37; pag. 290). Hier wirkte die Straf- und Zivilklägerin sichtlich gelöster und entspannter als bei ihrer ersten Befragung. Sie sagte, sie könne sich an die letzte Befragung erinnern, aber nicht an das, was sie gesagt habe; sie könne sich nur so halb erinnern. Sie habe beim letzten Mal nicht alles gesagt. Dies, weil sie sich nicht daran habe erinnern können. Beim letzten Mal habe Frau Q.________ (die Befragerin) sie gefragt, ob ihr Vater sie bei der Scheide angefasst habe. Sie habe dann gesagt, sie wisse es nicht. Aber dann sei ihr eingefallen, dass er sie angefasst habe unter den Kleidern. Das habe sie noch sagen wollen. Und einmal habe sie seinen Schwanz «halten oder heben» müssen (pag. 37, ab 14:15:45 Uhr). Aufgefordert, das mit dem Anfassen der Scheide unter den Kleidern näher auszuführen, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, sie sei im Zimmer am Liegen gewesen. Dann sei ihr Vater in ihr Zimmer reingekommen und habe sich zu ihr hingelegt. Er sei mit seiner Hand unter ihre Kleider gegangen, «bei Scheide». Dann habe er dort so angefasst. Er habe mit seiner Hand so Kreisbewegungen gemacht oder so. Sie habe ihm dann gesagt, er solle aufhören, und sie habe glaublich seine Hand genommen und weggetan. Sie habe ihn dann angeschrien: «Geh raus» oder so, und dann sei er glaublich rausgegangen (pag. 37, ab 14:21 Uhr). Auf Fragen sagte sie, sie wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei, glaublich in der 4. Klasse. Das sei nachmittags gewesen. Es sei sonst niemand zu Hause gewesen. Die Mutter sei vielleicht einkaufen gewesen. Sie sei seitlich auf dem Bett gelegen. Sie wisse nicht mehr, welche Kleider sie getragen habe. Sie wisse nicht mehr, ob ihr Vater etwas gesagt habe, als er ins Zimmer gekommen sei. Er sei zu ihr gelegen, auch seitwärts. Sie sei auf der linken Seite des Bettes gelegen und er rechts davon (pag. 37, ab 14:23 Uhr). Er habe dann seine Hand unter ihre Kleider getan und habe angefasst. Die Frage, ob er dann noch etwas gesagt habe, verneinte sie und fügte an: «Weiss nicht.» Er habe sie mit der rechten Hand angefasst. Sie sei auf der Seite gelegen und habe zur Wand geschaut. Auf Frage erklärte sie, er habe sie unter der Unterhose angefasst. Sie habe seine Hand und Finger gespürt. Auf Frage, was er damit gemacht habe, meinte sie: «so hin und her»; wie Kreisbewegungen. Die Frage, ob sie das Gefühl gehabt habe, seine Hand oder seinen Finger in sich drin gespürt zu haben, verneinte sie. Auf Frage, wo sie die Hand gespürt habe, meinte sie: «Keine Ahnung, ich weiss nicht wie erklären.» Hierauf wurde sie konkret gefragt, ob er mit dem Finger irgendwie eingedrungen sei. Sie fragte nach: «Also reingesteckt?», und verneinte dies (pag. 37, ab 14:28 Uhr). Reagiert habe sie mit «Wtf, was macht er?». Das habe sie nicht gesagt, sondern für sich gedacht. Dann habe sie seine Hand genommen und «bei ihm getan». Sie habe seine Hand unter ihren Kleidern rausgenommen und ihn angeschrien, er solle rausgehen (pag. 37, ab 14:31 Uhr). Auf Fragen erklärte sie, das Anfassen habe 30 Sekunden oder 1 Minute gedauert. Das habe sich so angefühlt. Sie glaube 30 Sekunden; das sei ein Gefühl von ihr. Nach dem Anschreien und Wegnehmen der Hand sei der Vater rausgegangen. Nicht sofort; glaublich sei er nach einer Diskussion rausgegangen. Sie wisse nicht mehr, was sie gesprochen hätten. Danach sei sie weiter auf dem Bett gelegen (pag. 37, ab 14:32 Uhr). Die Frage, ob sie das jemandem erzählt habe, verneinte sie; es sei ihr erst etwa eine Woche, nachdem sie in die Wohngruppe gekommen sei, wieder eingefallen. Damals habe sie es niemandem erzählt. Sie habe ihrer Mutter nur erzählt, dass er sie angefasst habe, also bei den Brüsten und hier unten (wobei sie auf den Schoss zeigte), als er sie gekitzelt habe. Was sie jetzt erzählt habe, habe sie ihr nicht erzählt. Gefragt, weshalb nicht, meinte sie, es sei ihr glaublich nicht eingefallen (pag. 37, ab 14:34 Uhr). Zum zweiten noch nicht geschilderten Vorfall führte die Straf- und Zivilklägerin aus, sie und ihr Vater hätten aus Spass gekämpft, im Schlafzimmer der Eltern, auf dem Bett. Dann sei er, keine Ahnung, einmal so auf sie gelegen und habe ihr dann gesagt: «Fass es an» oder so. Also, er habe sie gezwungen. Auf Nachfragen gab sie an, er habe sie aufs Bett geschubst. Sie sei dann dort auf dem Rücken gelegen und er sei so auf sie gekommen und habe sie so angefasst, bei den Brüsten oder unten. Dann habe er sich glaublich so zur Seite gedreht und ihr gesagt, sie solle sein Ding, also seinen Schwanz, anfassen. Dann habe sie es gehalten. Sie wisse nicht, mit welcher Hand, vielleicht mit rechts. Sie hätten beide Kleider getragen; sie vielleicht Jogginghosen und T-Shirt, er ein Pyjama und Hemd. Sie habe sein Ding über den Kleidern angefasst, es aber gespürt. Es sei für sie ekelhaft gewesen, wobei sei die Schultern hochzog und das Gesicht verzog. So «Hä, wer mache das schon?». Sie habe es glaublich 30 Sekunden anfassen müssen. Ihr Vater habe nichts dabei gesagt. Sie wisse nicht mehr, was er in dieser Zeit gemacht habe. Sie habe nur gehört, wie er geatmet habe; er habe laut geatmet. Dann habe sie aufgehört, es zu halten oder anzufassen. Danach hätten sie glaublich normal weitergekämpft. Sie glaube, sie sei dann gegangen und habe gesagt, sie wolle nicht mehr. Aber es könne auch sein, dass eine Freundin geläutet habe, um sie rauszuholen, oder dass ihr kleiner Bruder von der Schule gekommen sei. Die Mutter sei nicht da gewesen; vielleicht einkaufen oder so. Sie wisse nicht mehr, wann dies gewesen sei oder wie alt sie gewesen sei; auch nicht, welcher der beiden Vorfälle zuerst gewesen sei. Sie glaube, der zweite Vorfall sei auch in der 4. Klasse passiert. Sie habe auch dies der Mutter nicht erzählt. Sie glaube, als sie ihrer Mutter vom Kitzeln und Anfassen erzählt habe, seien die beiden Vorfälle noch gar nicht passiert gewesen. Beide Vorfälle seien nur einmal passiert (pag. 37, ab 14:36 Uhr). Auf Frage, weshalb sie diese beiden Sachen beim ersten Mal nicht gesagt habe, sagte die Straf- und Zivilklägerin, es sei ihr da nicht eingefallen. Gefragt, weshalb es ihr wieder in den Sinn gekommen sei, erklärte sie, in der Wohngruppe habe sie sehr oft Langeweile. Am Abend schlafe sie erst nach zwei Stunden ein, und da denke sie halt viel nach. Also über ihr ganzes Leben oder so. Da sei es ihr auf einmal so eingefallen (pag. 37, ab 14:48 Uhr). Die Frage, ob sie mit ihrem Vater über die Vorfälle gesprochen habe, verneinte sie. Gefragt, ob sie ihm einmal gesagt habe, dass sie das nicht wolle oder so, hielt sie fest: Ja, aber er habe dann gesagt, das mache jeder Vater mit seiner Tochter oder so (pag. 37, ab 14:49:30 Uhr). Auf Frage gab sie an, sie habe sich schlimm gefühlt, als er dies gemacht habe. Sie habe gewusst, dass man das nicht mache, dass es falsch sei. Sie habe sich immer gedacht: Was habe ich für einen Vater?, (pag. 37, ab 14:50:30 Uhr). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwältin D.________, ob ihr Vater ihr Sachen gesagt habe, die ihr unangenehm gewesen seien, antwortete sie, er sage manchmal so perverse Dinge, zum Beispiel «lutsch meinen Schwanz». Oder wenn sie ein Eis esse, dann sage er so: «Leck meins auch» (pag. 37, ab 15:00 Uhr). Auf weitere Ergänzungsfrage, wie sich der Penis ihres Vaters angefühlt habe, als sie ihn angefasst habe; ob weich oder hart, meinte sie: Hart oder so. Gefragt, ob sie es wisse oder denke, hielt sie fest, sie denke, es sei hart. Sie sei sich nicht so sicher (pag. 37, ab 15:03:50 Uhr). Weiter wurde sie gefragt, ob sie das bei der letzten Befragung erwähnte Hin- und Herbewegen der Zunge des Vaters noch genauer erklären oder zeigen könne, sagte die Straf- und Zivilklägerin, er habe «es» rausgestreckt und hin und her bewegt; sie zeigte dies dann auch entsprechend vor, wobei ihr dies augenscheinlich peinlich war (pag. 37, ab 15:06 Uhr). Auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt B.________ wurde thematisiert, was der Auslöser dafür gewesen sei, dass sie ihrer Freundin erst Anfangs März alles erzählt habe. Sie erklärte, ihre Freundin habe ihr auch erst von Problemen zu Hause erzählt, also dass ihr Vater nicht mehr zu Hause sei. Dann habe sie es ihr auch erzählt. M.________ habe andere Probleme als sie; deren Eltern würden sich streiten (pag. 37, ab 15:09:50 Uhr und ab 15:12:15 Uhr). Abschliessend wurde die Straf- und Zivilklägerin gefragt, ob das, was sie heute erzählt habe, so stimme, oder ob etwas nicht ganz so gewesen sei. Nach kurzem Überlegen antwortete sie, sie glaube, es stimme. Gefragt, weshalb sie sage «glaube», meinte sie: «Keine Ahnung, manche Dinge habe ich so vergessen. Und manche Dinge kann, ja also, ich kann’s halt nicht so gut erklären. Also ja, weil ich das meiste vergessen habe.» Auf Frage bestätigte sie, dass das, was sie heute erzählt habe, so gewesen sei (pag. 37, ab 15:19 Uhr).

Die Vorinstanz hat auf eine Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verzichtet, nachdem diese eine schwere psychische Belastung im Falle einer erneuten Einvernahme geltend gemacht hatte und den übrigen Parteien das rechtliche Gehör hierzu gewährt worden war. Auch wurde die Straf- und Zivilklägerin antragsgemäss von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dispensiert (vgl. pag. 440; pag. 444 ff.; pag. 459 ff.; pag. 494 f.; pag. 517 ff.; pag. 533 ff.).

Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Straf- und Zivilklägerin demgegenüber insbesondere den Antrag, dass sie (und der Beschuldigte) an der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zu befragen seien. Dieser Antrag wurde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Parteien gutgeheissen (pag. 809 f.; pag. 820 ff.; pag. 864 f.). Anlässlich ihrer Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte die Straf- und Zivilklägerin auf die Frage, ob es auch Berührungen direkt auf der Haut gegeben habe, sie sei einmal in ihrem Zimmer seitlich auf dem Bett gelegen, Richtung Wand. Er sei dann seitlich neben sie gelegen, sei dann mit seiner Hand in ihre Hose gegangen und habe bei ihrer Vulva kreisende Bewegungen gemacht. Und einmal – das sei glaublich der erste Abend gewesen, an dem es passiert sei – habe sie schlafen gehen wollen. Er habe sie dann in ihr Zimmer gebracht und gefragt, ob er ihre Brüste küssen dürfe. Sie habe mit Verwirrung darauf reagiert, worauf er ihr gesagt habe, das sei normal; jeder Vater mache das bei seiner Tochter. Er habe dann ihr T-Shirt hochgehoben und ein- oder zweimal ihre Brüste geküsst (pag. 911 Z. 17 ff.). Auf Frage, womit es angefangen habe; was es gewesen sei, als der Beschuldigte sie zum ersten Mal angefasst oder mit ihr etwas gemacht habe, das ihr zu nahe gegangen sei, sprach sie zunächst davon, dass sie ihn am Rücken habe massieren müssen. Dann schilderte sie den Vorfall, bei welchem sie mit ihrem Vater alleine zu Hause gewesen sei. Sie hätten zusammen ferngesehen und ihr Vater habe auf seinem Handy, welches er auf den Tisch gelegt habe, Pornovideos laufen lassen. Als sie habe schlafen gehen wollen, habe er sie in ihr Zimmer getragen und begonnen, sie auf den Mund abzuknutschen. Er habe dann gefragt, ob er ihre Brüste küssen dürfe. Ihr Bauchgefühl habe ihr gesagt, dass dies nicht normal sei. Nach einer kurzen Pause sagte sie, dann habe das mit dem Kitzeln begonnen. Wenn ihre Mutter nicht da gewesen sei, habe er begonnen, zu kitzeln und zu provozieren und habe dies dann ausgenutzt, indem er am Bauch gekitzelt, sie dann für 2, 3 Sekunden angefasst, dann weitergekitzelt und wieder angefasst habe usw. Schliesslich erklärte sie, manchmal hätten sie auch aus Spass «gschleglet». Wenn er gesehen habe, dass ihr Kopf in der Nähe seines Oberschenkels gewesen sei, habe er ihren Kopf gegen sein Geschlechtsteil gedrückt (pag. 912 Z. 14 ff.). Weiter wurde sie gefragt, weshalb sie in der ersten Einvernahme mehrmals die Frage verneint habe, ob ihr Vater sie unter den Kleidern an der Scheide angefasst habe, dann aber in der zweiten Einvernahme von einem solchen Vorfall erzählt habe. Hierauf antwortete die Straf- und Zivilklägerin, sie könne sich nicht mehr ganz genau an die Einvernahme erinnern; es sei schon lange her. Aber sie habe damals gefühlt, dass es auf einmal einfach zu viel gewesen sei. Sie sei an diesem Tag normal aufgestanden und normal in die Schule gegangen, und dann sei Frau O.________ gekommen und habe gesagt, dass sie jetzt zur Polizei fahren würden, um eine Aussage zu machen. Dort seien sehr viele Leute gewesen. Es sei zu viel gewesen und auch sehr traumatisierend. Sie wisse nicht, ob sie damals gefragt hätten. Also es könne schon sein, dass sie auch gefragt hätten, ob er sie auch unter den Kleidern angefasst habe. Aber ihr sei dann nach der ersten Einvernahme aufgefallen, dass er dies eigentlich schon gemacht habe, was sie ihrer Anwältin erzählt habe (pag. 913 Z. 1 ff.). Weiter schilderte die Straf- und Zivilklägerin, die nach wie vor in einer betreuten Wohngruppe lebt (pag. 908 Z. 42), sie sei mit der verdeckten Platzierung und dem Kontaktabbruch zu ihrer Familie zu Beginn nicht so klargekommen. Auch heute noch fehle ihr ihre Familie etwas; sie habe schon eine schöne Zeit mit ihrer Familie gehabt. Die lustigen Gespräche und die Kultur fehlten ihr. So lange ihr Vater zu Hause sei, würde sie nicht nach Hause zurückkehren; wieso sollte sie mit jemandem zusammenwohnen, der sie belästigt habe? Wenn er nicht mehr zu Hause wohnen würde, würde sie nach einer gewissen Zeit gerne nach Hause zu ihrer Mutter und ihren Brüdern gehen (pag. 909 Z. 15 ff.; pag. 913 Z. 27 ff.). Weiter führte die Straf- und Zivilklägerin aus, als sie vom Freispruch ihres Vaters durch die Vorinstanz erfahren habe, sei sie komplett ausgerastet. Sie habe es nicht fair gefunden, dass er freigesprochen worden sei, obwohl er dies gemacht habe. Sie wolle Gerechtigkeit; deshalb habe sie das Urteil weitergezogen (pag. 909 Z. 1 ff.). Auch erklärte sie, sie habe damals nicht einmal gewollt, dass ihr Vater bestraft werde. Es sei ihr nur um ihre Sicherheit gegangen. Weil er dann aber gelogen und sie als Lügnerin dargestellt habe, finde sie es fair, dass er eine Strafe bekommen soll (pag. 910 Z. 26 ff.).

Erste Würdigung des Aussageverhaltens der Straf- und Zivilklägerin durch die Kammer

Die Straf- und Zivilklägerin war im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen gut 13¼ Jahre alt. Sie war, wie man den Videoeinvernahmen, v.a. der ersten, entnehmen kann, zum Teil gehemmt und insgesamt ziemlich zurückhaltend, was auch viele Nachfragen nötig machte. Dies wirkte indes persönlichkeitsadäquat und dürfte mitunter auch den schambehafteten Themen, über die gesprochen wurde, und der für sie äusserst ungewohnten Befragungssituation geschuldet gewesen sein. Gleichzeitig wirkte die Straf- und Zivilklägerin aber auch rege und orientiert. Zudem war sie aufgeklärt; in der Schule hatten sie gerade Sexualkundeunterricht, und sie hatte gemäss eigenen Angaben und jenen ihrer Mutter auch mit dieser über dieses Thema gesprochen.

In allgemeiner Würdigung der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist festzuhalten, dass sie generell schonende und nicht überaus belastende Angaben machte. So sagte sie etwa von sich aus, ihr Vater komme nun nicht mehr nachts in ihr Zimmer, weil sie ihm gesagt habe, dass er damit aufhören solle. Auch verneinte sie diverse Fragen, bei welchen eine Mehrbelastung sehr einfach möglich gewesen wäre: Ihr Vater habe beim Massieren des Rückens den Po nicht auch mitmassiert; sie seien bei den Vorfällen beide immer angezogen gewesen; der Beschuldigte habe ihr den Porno auf dem Handy nicht aktiv gezeigt; er habe beim Berühren ihrer Scheide seinen Finger nicht in sie reingesteckt; er habe nicht weitergemacht, als sie seine Hand weggenommen habe etc. Dies deutet darauf hin, dass sie die Wahrheit sagte und nicht versucht war, etwas zu erfinden. Dafür spricht auch, dass bei einem Erfinden oder sich Einreden von Vorfällen erheblichere Vorwürfe zu erwarten gewesen wären. Sodann schilderte sie beispielsweise auch das Massieren des Rückens durch den Beschuldigten als Berührung, die sie störe und unerwünscht sei. Dies zeigt ihre Authentizität. Denn einerseits handelt es sich dabei nicht um sexuell konnotierte Berührungen; wäre es der Straf- und Zivilklägerin einzig darum gegangen, den Beschuldigten sexueller Handlungen zu bezichtigen, hätte sie nicht etwas derart nebensächlich Erscheinendes, sondern etwas Gravierenderes und Eindeutigeres erzählt. Es ging ihr offensichtlich nicht darum, dem Beschuldigten möglichst zu schaden. Andererseits ist das Massieren des Rückens im Gesamtkontext der von der Straf- und Zivilklägerin geschilderten Vorfälle zu sehen. Angesichts dessen erscheint folgerichtig und nachvollziehbar, dass sie sich daran störte: (Auch) bei diesen Berührungen wäre es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen, weiterzugehen und die Straf- und Zivilklägerin an anderen Körperstellen, etwa den Brüsten oder zwischen den Beinen, zu berühren – wie er dies gemäss ihren Schilderungen beispielsweise teilweise beim Kitzeln machte. Und obwohl sie offenbar solche weiteren Berührungen beim Massieren befürchtete, kam es gemäss ihren Aussagen nie dazu. Des Weiteren schilderte sie ausgefallene und schwerlich zu erfindende Details. So etwa, dass ihr Vater ihr beim Eis essen gesagt habe, «leck meins auch» bzw. «lutsch mal meins». Oder auch ihre Beschreibung der Reaktion des Vaters, wenn sie ihn bitte, mit dem Massieren aufzuhören: Er tue dann so, als ob er sie noch nie angefasst hätte. Sodann deuten die zu ihren Schilderungen passenden Gesten auf Selbsterlebtes hin. Auch sprach die Straf- und Zivilklägerin in ihren eigenen Worten (vgl. etwa ihre Erklärung von Sex). Die vielen angefügten Floskeln «oder so»/«und so» und «glaube ich» dürften auf den damals nicht allzu grossen Wortschatz der Straf- und Zivilklägerin zurückzuführen sein. Bemerkenswert ist weiter, dass sie bei der Beschreibung zweier verschiedener Vorfälle im Wohnzimmer erklärte, sie könne die soeben geschilderte Situation nicht auf der Skizze des Wohnzimmers, die sie bereits für den anderen Vorfall angefertigt hatte, darstellen, da die Einrichtung bei den beiden Vorkommnissen unterschiedlich gewesen sei; sie hätten umgestellt und ein neues Sofa. Hierauf zeichnete sie die Einrichtung des Wohnzimmers beim anderen Vorfall. Diese räumlich-zeitliche Verknüpfung spricht klarerweise ebenfalls für Selbsterlebtes. Eine solche Aussage wäre bei einem Erfinden nicht zu erwarten. Auch schilderte die Straf- und Zivilklägerin Interaktionen mit dem Beschuldigten und benannte eigene Gefühle und Gedanken (sie fühle sich dann so abgefuckt; es sehe so richtig falsch aus und sie denke sich halt so what the fuck; es sei für sie ekelhaft gewesen, so hä, wer mache das schon; sie habe sich schlimm gefühlt, als er dies gemacht habe; sie habe gewusst, dass man das nicht mache, dass es falsch sei; sie habe sich immer gedacht: Was habe ich für einen Vater?).

Als erstes Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin generell grundsätzlich glaubhaft erscheinen. Eine vertieftere Aussageanalyse erfolgt nach einer Übersicht der Aussagen der weiteren befragten Personen (E. 11.1.7 sowie E. 11.2.1 ff. unten).

11.1.2 Aussageverhalten und zentrale Aussagen von M.________

M.________, die beste Freundin der Straf- und Zivilklägerin, wirkte in ihrer Videobefragung sehr authentisch und relativ locker, wobei sie altersentsprechend leicht gehemmt erschien, wenn sie beispielsweise Genitalien benannte. Sie sagte jeweils klar, wenn sie etwas nicht wusste oder sich nicht mehr ganz sicher war. So antwortete sie etwa auf die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin jeweils über oder unter den Kleidern bei den Brüsten angefasst werde, das wisse sie (M.________) nicht, das habe die Straf- und Zivilklägerin ihr nicht gesagt (pag. 125, ab 14:25 Uhr). Dieses Aussageverhalten zeigt überdies, dass (auch) sie den Vater ihrer besten Freundin nicht unnötig zu belasten versuchte oder anfällig für allfällige Suggestionen gewesen wäre. Auch hat sie etwa von sich aus erwähnt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr «einzig» vom Anfassen der Brüste und der Scheide erzählt habe, nicht aber, dass der Beschuldigte diese auch am Po betatschen würde (pag. 125, ab 14:25 Uhr). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von M.________ spricht sodann weiter, dass sie ohne Umschweife und von sich aus erklärte, ihrer besten Freundin zunächst nicht geglaubt zu haben; erst, als diese immer ernster geworden sei, habe sie ihr geglaubt (pag. 125, ab 14:20 Uhr).

Sowohl M.________ als auch die Straf- und Zivilklägerin erklärten, dass das fragliche Gespräch zwischen ihnen ungeplant zustande kam, nämlich als die Straf- und Zivil-klägerin M.________, welche Bauchschmerzen hatte, nach draussen vors Schulzim-mer begleitete, um sie zu unterstützen. Unterschiedlich wird von beiden geschildert, wie sie dann auf die fraglichen Vorfälle zu sprechen kamen. Gemäss der Straf- und Zivilklägerin erzählte M.________ ihr vom Streit ihrer Eltern und dass sie nicht wolle, dass ihr Vater von zu Hause ausziehe, sowie dass ihre Mutter sie schlage. Sie (die Straf- und Zivilklägerin) habe dann Vertrauen gefasst und M.________ erzählt, dass sie auch geschlagen werde, und dass sie von ihrem Vater angefasst werde. Gemäss M.________ sprachen sie demgegenüber über den kürzlich erfolgten Sexualkundeunterricht (dass es irgendwie «grusig» sei, welche Mitschüler das Thema aber gern hätten). Die Straf- und Zivilklägerin habe dann von ihrem Vater zu erzählen angefangen. Dass die beiden Mädchen unterschiedliche «Auf­hänger» für die Schilderung der Übergriffe durch die Straf- und Zivilklägerin schilderten, mag zunächst seltsam anmuten. Immerhin aber erscheinen beide Versionen nachvollziehbar für das anschliessende Gespräch. Sie brauchen sich zudem nicht zwingend zu widersprechen; gut vorstellbar ist auch, dass beides Thema war, M.________ aber bei ihrer Einvernahme nicht von ihren eigenen Problemen zu Hause erzählen mochte. Bezeichnend ist weiter, dass M.________ mehrfach schilderte, wie sie der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe, dass sie dies dem Lehrer sagen sollten, und dass ihre Freundin dies zunächst nicht gewollt habe, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr Vater bestraft werde. Sie (M.________) habe dann aber gesagt, so könne es doch nicht weitergehen, woraufhin die Straf- und Zivilklägerin doch eingewilligt habe, es dem Lehrer zu erzählen (pag. 125, ab 14:11 Uhr und ab 14:34 Uhr). M.________ schilderte sodann auch Dinge zum Rahmengeschehen, welche von der Straf- und Zivilklägerin und auch vom Beschuldigten bestätigt wurden, z.B., dass er die Straf- und Zivilklägerin schlage.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von M.________ insgesamt glaubhaft erscheinen und diejenigen der Straf- und Zivilklägerin grundsätzlich stützen.

11.1.3 Aussageverhalten und zentrale Aussagen von N.________

N.________ war der damalige Klassenlehrer der Straf- und Zivilklägerin und von M.________ und konnte jene daher offenbar auch gut einschätzen, was sich auch in seinen detaillierten Beschreibungen der Straf- und Zivilklägerin zeigte (vgl. etwa pag. 130 Z. 168 ff.; pag. 131 Z. 220 ff.). Er gab an seiner Befragung vom 1. April 2021 an, dass ihm eigentlich schon immer aufgefallen sei, dass mit der Straf- und Zivilklägerin etwas nicht stimme; dass sie etwas traurig und in sich gekehrt sei. Er habe das Gefühl gehabt, dass es mit ihrem Zuhause zu tun habe, aber es sei einfach sein Gefühl gewesen. Auch habe er wahrgenommen, dass sie sich ihm gegenüber etwas abweisend benommen habe und bspw. ganz fein zurückgewichen sei, wenn er in ihre Nähe gekommen sei, was er darauf zurückgeführt habe, dass er ein Mann sei; bei weiblichen Lehrpersonen habe sie dies nämlich nicht gemacht (pag. 127 Z. 29-51; pag. 130 Z. 168-196; vgl. auch pag. 136 Z. 497 ff.). Auch wenn es sich hierbei um subjektive Wahrnehmungen und Beobachtungen handelt, ist dennoch zu berücksichtigen, dass diese von einer pädagogisch geschulten Fachperson stammen, welche über einen längeren Zeitraum täglichen Kontakt mit der Straf- und Zivilklägerin hatte und sie auch im Klassengefüge und mit anderen erwachsenen Personen (anderen Lehrpersonen) zusammen erlebte. Auch konnte N.________ seine Einschätzungen nachvollziehbar begründen (vgl. pag. 130 Z. 174-196).

Gemäss den Aussagen von N.________ sind die Straf- und Zivilklägerin und M.________ am 1. März 2021 nach der letzten Schulstunde zu ihm gekommen und M.________ habe erklärt, dass die Straf- und Zivilklägerin ihm etwas sagen wolle. Sie seien hingesessen und er habe gemerkt, dass es eine schwierige Situation für die Straf- und Zivilklägerin gewesen sei; sie habe etwas sagen wollen, es aber nicht herausgebracht. Daraufhin habe M.________ das Wort ergriffen und gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin von ihrem Vater angefasst werde. Er habe nachgefragt, was «Anfassen» bedeute und wo dies sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe mit beiden Armen eine Bewegung von oben nach unten gemacht und gesagt «da». M.________ habe dann ergänzt, an den Brüsten und im Intimbereich. Er habe weiter nachgefragt, ob es beim Anfassen geblieben sei. Die Straf- und Zivilklägerin habe ihm dann gesagt, dass sie auch sein «Ding» anfassen müsse. Er habe damals nicht zu viel nachfragen wollen, gleichzeitig aber über das Ausmass Bescheid wissen wollen, deshalb habe er diese Sachen nachgefragt. Weitere Fragen habe er aber nicht gestellt (pag. 127 f. Z. 52 ff.). Auch habe er, als M.________ zu erzählen begonnen habe, zu beiden gesagt, dass er die Sachen von der Straf- und Zivilklägerin erfahren möchte. Er habe auch alles, was M.________ erzählt habe, von der Straf- und Zivilklägerin bestätigen lassen (pag. 132 f. Z. 299 ff.). Er sei kein Profi, habe aber versucht, die Fragen möglichst offen zu stellen und die Straf- und Zivilklägerin nicht in eine Richtung zu drängen (pag. 137 Z. 525 ff.). N.________ machte sich nach dem Gespräch Notizen dazu, die er an seiner Befragung auch abgab (pag. 133 f. Z. 347 ff.; pag. 139-141). All dies zeigt, dass er sich während des Gesprächs vom 1. März 2021 durchaus bewusst war, welche Rolle er dabei hatte und wie er sich zu verhalten hatte. Gemäss seinen Aussagen fragte er so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig nach.

N.________ hielt fest, dass ihm die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin zum Zeitpunkt des Gespräches vom 1. März 2021 glaubhaft erschienen seien, und begründete dies auf Nachfrage damit, wie sie die Sachen gesagt habe und wie er sie nonverbal wahrgenommen habe. Auch sei die Straf- und Zivilklägerin kein Mädchen, das lüge (pag. 134 Z. 359 ff.).

Bezeichnend ist schliesslich auch die Beschreibung der Emotionen der Straf- und Zivilklägerin durch N.________. Dieser führte aus, er habe sie direkt nach dem Gespräch vom 1. März 2021 gefragt, wie es ihr gehe. Sie habe geantwortet, dass es ihr eigentlich gut gehe, weil sie es habe loswerden können. Aber dass sie auch traurig sei, weil sie jetzt nicht wisse, was mit dem Vater passiere (pag. 128 Z. 90 ff.). Dieses ambivalente Gefühl ist gut nachvollziehbar und wirkt authentisch. Es zeigt aber auch, dass sich die Straf- und Zivilklägerin durchaus bewusst war, dass ihre Worte für den Vater Konsequenzen haben würden, und sie gleichwohl äusserte. Es stellt sich die Frage, weshalb sie dies getan haben sollte, wenn gar nichts vorgefallen wäre. Ein paar Tage später, am 5. März 2021, habe N.________ nochmals mit den beiden Mädchen gesprochen und die Straf- und Zivilklägerin gefragt, wie es ihr gehe. Der Straf- und Zivilklägerin sei es nicht so gut gegangen, und M.________ habe erzählt, ihre Freundin habe das Gefühl, eine schlechte Tochter zu sein, da ihr Vater ihr neue Turnschuhe gekauft habe und sie ihn «verrate» (pag. 140; pag.129 Z. 128 ff.). Auch dies ist eine bemerkenswerte Aussage, welche kaum erfinderisch ist und die Zerrissenheit der Straf- und Zivilklägerin gut aufzeigt.

Insgesamt wirken die Aussagen von N.________ differenziert, reflektiert und glaubhaft. Sie stützen jene der Straf- und Zivilklägerin.

11.1.4 Aussageverhalten und zentrale Aussagen von O.________

Mit der Schulsozialarbeiterin O.________ hatte die Straf- und Zivilklägerin am Folgetag, dem 2. März 2021, ein Gespräch, wobei sie sich durch M.________ begleiten liess. O.________ gab an ihrer Einvernahme vom 7. April 2021 an, die Straf- und Zivilklägerin seit 2017, d.h., seit diese in der 2. oder 3. Klasse war, zu kennen (pag. 145 Z. 92 ff.). Damals habe diese noch selbstbewusst und frech gewirkt (pag. 147 Z. 155 ff.). Ab 2019/2020, als die Straf- und Zivilklägerin in der 5. Klasse gewesen sei, habe sie (O.________) immer wieder von Lehrpersonen gehört, dass diese komisch wirke; sie träume, wirke zurückgezogen und still (pag. 145 Z. 102 f.; pag. 146 Z. 130 ff.). Auch sie selbst habe oft den Eindruck gehabt, dass die Straf- und Zivilklägerin traurig sei (pag. 146 Z. 111 ff.). Diese habe sich im Juni 2020 bei ihr gemeldet, weil sie Probleme mit dem grossen Bruder gehabt habe. Nach ihrer Fremdplatzierung habe die Straf- und Zivilklägerin ihr (O.________) gegenüber erwähnt, dass sie «es» (gemeint sind die Übergriffe durch den Vater) ihr schon damals habe sagen wollen, als sie wegen ihres Bruders zu ihr gekommen sei (pag. 145 f. Z. 103 ff.; pag. 146 Z. 143 ff.; pag. 146 Z. 127 f.; pag. 153 Z. 471 ff.).

O.________ hat sich Notizen zu ihrem Gespräch mit der Straf- und Zivilklägerin und M.________ vom 2. März 2021 gemacht; allerdings sind diese etwas bruchstückhaft (pag. 156; vgl. auch pag. 152 Z. 412 ff.). Im Zusammenhang mit ihrer Einvernahme wird zudem klar, dass die Straf- und Zivilklägerin und M.________ abwechselnd erzählten bzw. M.________ offenbar weitererzählt hat, wenn die Straf- und Zivilklägerin Wörter suchte oder diese nicht sagen wollte (vgl. pag. 144 Z. 48; pag. 149 f. Z. 288 ff.). Auch war sich O.________ teils selbst nicht mehr ganz sicher, wer von beiden was gesagt hat (vgl. etwa pag. 150 Z. 308 ff.). Aus ihren Aussagen und Notizen kann daher nicht vorbehaltlos auf eigene Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin gegenüber O.________ geschlossen werden.

Weiter ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen von O.________ mehrheitlich mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin, von M.________ und N.________ decken, jedoch teilweise über diese hinausgehen. So führte sie aus, am Gespräch sei gesagt worden, dass die Straf- und Zivilklägerin den Penis ihres Vaters anfassen und hin- und her-Bewegungen machen müsse, wobei Letzteres von M.________ so gezeigt bzw. gesagt worden sei (pag. 144 Z. 54 f.; pag. 152 Z. 418 ff.). Auch ist sie die einzige befragte Person, die das Pornoschauen des Beschuldigten damit verknüpfte, dass die Straf- und Zivilklägerin ihn zum ersten Mal habe anfassen müssen (pag. 145 Z. 61 f.; pag. 152 Z. 437 ff.). Die entsprechende Angabe stammte gemäss O.________ wiederum von M.________.

Aufgrund des Beeinflussungspotenzials nicht unproblematisch ist sodann, dass O.________ die Straf- und Zivilklägerin gemäss ihren eigenen Aussagen gefragt habe, ob ihr Vater vor ihr onaniere: dies sei bestätigt worden (pag. 145 Z. 56 f.). Ob sie im Gespräch tatsächlich das Wort «Onanieren» verwendet hat und falls ja, ob dies von der Straf- und Zivilklägerin richtig verstanden worden ist, erscheint mit Blick auf deren damaligen Deutschkenntnisse mehr als fraglich. Möglich ist auch, dass O.________ diesen Begriff lediglich in ihren Notizen so vermerkt und mit anderen Worten gefragt hat. Auf die Auswirkungen dieser Frage wird später näher eingegangen (unten, E. 11.1.7).

Anzumerken bleibt, dass O.________ die Straf- und Zivilklägerin zwar zu deren ersten Einvernahme bei der Polizei begleitete, dort aber entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in dem Sinne als Vertrauensperson zugegen war, als dass sie den Inhalt der Befragung mitbekommen hätte (vgl. pag. 728; S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 26 ab 09:06 Uhr sowie oberinstanzliches Plädoyer von Rechtsanwältin D.________). Somit kann es nicht zu einer Beeinflussung der Aussagen von O.________ durch die Befragung der Straf- und Zivilklägerin oder umgekehrt gekommen sein.

Zusammenfassend sind bei den Aussagen von O.________ einige Fragezeichen zu setzen und es kann nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden. Im Grossen und Ganzen stützen sie jedoch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin.

11.1.5 Aussageverhalten und zentrale Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte reagierte bei seinen polizeilichen Befragungen, insbesondere der ersten, offenbar sehr emotional, wie den verbalisierten Regungen in den Protokollen entnommen werden kann (vgl. etwa pag. 42; 45; 52; 58; 59). Seine Ausführungen sind teils geradezu theatralisch (bspw. «Wäre ich doch bei einem Autounfall gestorben… um nicht einen solchen Vorwurf zu hören zu bekommen.»; pag. 42 Z. 168 f.).

Anlässlich seiner ersten Befragung vom 10. März 2021 wurde der Beschuldigte darüber informiert, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind eingeleitet worden sei. Es bestehe der Verdacht, dass er vor und unter Einbezug seiner Tochter, der Straf- und Zivilklägerin, sexuelle Handlungen vorgenommen habe resp. habe vornehmen lassen. Dies an seinem Wohndomizil und allenfalls anderswo, im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 10. März 2021 sowie allenfalls davor (pag. 39 Z. 17 ff.). Nach Fragen zur Person wurde er gefragt, was er zum einleitend genannten Vorwurf sagen könne. Er antwortete, den Vorwurf nicht nachvollziehen zu können; er liebe seine Tochter und auch seine Söhne. Er streichle auch manchmal den Rücken seiner Söhne. Die Straf- und Zivilklägerin komme manchmal auch zu ihm und schlage ihn aus Spass auf seine Seite. Sie sei für ihn immer noch ein Kind. Manchmal lege er sie auf seinen Rücken oder auf seine Schultern. Er spiele gerne mit allen seinen Kindern. Letztens habe ihm seine Frau gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin jetzt gross sei und er ein wenig aufpassen solle (pag. 42 Z. 147-166). Auf Frage, was damit gemeint sei, führte er aus: «Damit sie kein Schamgefühl hat» (pag. 43 Z. 186 f.). Auf erneute Frage, was dies bedeute, erklärte er, manchmal spiele er mit seiner Tochter, so kitzeln. Dabei zeigte er auf die Seite des Oberkörpers. Aber er habe nie an solche Dinge gedacht, dass es anders wahrgenommen werden könnte. Erneut auf das von ihm erwähnte Schamgefühl angesprochen gab er an, seine Ehefrau habe gesagt, dass die Straf- und Zivilklägerin gross geworden sei. Wenn er mit ihr spiele, so mit Kitzeln oder so, solle er aufpassen und das besser nicht machen (pag. 43 Z. 184-192 und Z. 206-212). Damit führte der Beschuldigten in seiner ersten Reaktion auf die ihm gemachten Vorwürfe offenbar Gelegenheiten auf, welche mit den Vorwürfen in Verbindung gebracht werden könnten. Dass er dabei namentlich auch die Thematisierung des Schamgefühls der Straf- und Zivilklägerin durch seine Ehefrau und das damit zusammenhängende Kitzeln erwähnte, könnte einerseits dafür sprechen, dass Letzteres tatsächlich unbedenklich war, zumal er es sonst aus taktischen Gründen nicht von sich aus erwähnt hätte. Andererseits könnte diese Vorgehensweise genauso gut auch damit erklärt werden, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass es sich dabei teils auch um problematische Handlungen handelte, welche von seiner Tochter und Ehefrau thematisiert werden würden. Es könnte deshalb auch sein, dass er die «Flucht nach vorne» ergreifen wollte, indem er diese – ja grundsätzlich harmlose – Alltagshandlung von sich aus erwähnte, um einem entsprechenden Vorwurf a priori den Wind aus den Segeln zu nehmen. Für Letzteres spricht, dass es – wenn man den Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin folgt – zwei Arten des Kitzelns gab: Wenn seine Ehefrau zuschauen konnte, war es ein harmloses Kitzeln, wenn nicht, nutzte der Beschuldigte dies aus und fasste seiner Tochter zwischendurch an die Brüste. Er hatte das Kitzeln also – immer noch der Version der Straf- und Zivilklägerin folgend – schon zu Hause als Tarnung gebraucht und konnte sich damit im Zusammenhang mit den erwartbaren Aussagen seiner Ehefrau ein Alibi verschaffen. Das Kitzeln schilderte der Beschuldigte von sich aus denn auch grundsätzlich ähnlich wie seine Tochter, einfach ohne «Zusatz» des Anfassens. Seine Antwort auf die Frage, ob er seine Tochter an ihren Brüsten gekitzelt habe, ist bezeichnend und zugleich abstrus: «Beim Spielen kann ich es nicht bemerken. Es ist nicht in meinem Kopf was ich tue. Ich weiss es nicht genau. Beim Spielen kann es sein, dass sich die Hände spontan bewegen. In welche Richtung, kann ich nicht wissen», (pag. 45 Z. 296-299). Mithin gestand er damit selbst ein, dass er beim Spielen Stellen berühren könnte, die er nicht sollte (sprich: die Brüste), behauptete jedoch, dies unbewusst zu machen.

Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte seine Tochter sehr wenig zu Hause gesehen haben und nie mit ihr alleine gewesen sein will (vgl. pag. 44 Z. 243 ff.; pag. 53 f. Z. 677 ff.; pag. 55 Z. 733 ff.; pag. 71 f. Z. 182-203; pag. 77 Z. 472; pag. 85 Z. 78; pag. 93 Z. 384; pag. 95 Z. 441 f.). Indessen hatte er vor der Eröffnung seines eigenen R.________ (Geschäft) im November 2018 eine längere Arbeitspause, war vorher angestellt gewesen, und sein R.________ (Geschäft) musste er während der Coronapandemie zeitweise schliessen, weshalb er einen ganzen Monat zu Hause verbrachte (vgl. pag. 91 ff. Z. 301 ff.). Die Aussagen, seine Tochter selten zu Hause gesehen zu haben und nie mit ihr alleine gewesen zu sein, sind daher nicht nur realitätsfremd, sondern widersprechen nebst den Angaben der Straf- und Zivilklägerin auch jenen seiner Ehefrau, welche ausführte, wenn sie einkaufen oder in den Keller gegangen sei, sei der Beschuldigte manchmal mit den Kindern alleine zu Hause gewesen, wobei sie weder ausschloss noch bestätigte, dass er mit der Straf- und Zivilklägerin alleine zu Hause gewesen sei (pag. 589 Z. 33 ff.; pag. 590 Z. 1 ff.). Es dürfte einen Grund haben, warum der Beschuldigte Gegenteiliges behauptete.

Eine weitere lebensfremde Aussage des Beschuldigten ist darin zu erblicken, dass er behauptete, dass sie zu Hause nie ein Eis gegessen hätten (pag. 87 Z. 144 f.). Diese Angabe machte er angesprochen auf den Vorwurf der Straf- und Zivilklägerin, wonach er ihr gesagt habe, «Lutsch mal meins», als diese ein Eis gegessen habe. Die verbale Ausflucht des Beschuldigten scheint unglaubhaft.

Merkwürdig sind weiter auch die Aussagen des Beschuldigten und von L.________ im Zusammenhang damit, weshalb Letztere dem Beschuldigten gesagt habe, dass der Beschuldigte beim Spielen mit der Straf- und Zivilklägerin aufpassen bzw. dies nicht mehr machen solle. Der Beschuldigte gab zunächst an, seine Ehefrau habe ihm erklärt, dass die Straf- und Zivilklägerin jetzt gross sei, und deren Schamgefühl erwähnt (pag. 42 Z. 165 f.; pag. 43 Z. 184 ff. und Z. 211 f.), bzw. seine Ehefrau habe ihm gesagt, dass C.________ nun in der Pubertät sei und ihre Brüste und ihr Po nun grösser würden (pag. 76 Z. 433 ff.). Die Ehefrau des Beschuldigten wollte von ihrer «Warnung» zunächst nichts wissen, erklärte diese dann aber damit, dass die Straf- und Zivilklägerin gerade die Menstruation und Bauchweh gehabt habe, was der Beschuldigte nicht habe wissen können (pag. 106 Z. 299-323). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt sie dafür, dies ihrem Ehemann im Zusammenhang mit der Menstruation gesagt zu haben (pag. 590 Z. 32 ff.). Unmittelbar nach der Einvernahme seiner Ehefrau an der Hauptverhandlung sprach der Beschuldigte desgleichen davon, dass seine Frau ihm dies aufgrund des Beginns der Periode der Straf- und Zivilklägerin gesagt habe (pag. 610 Z. 12 f.). Offenbar versuchten beide, die Aussage der Ehefrau des Beschuldigten betreffend Aufpassen beim Kontakt mit der Tochter möglichst harmlos zu begründen.

Widersprüchlich sind des Weiteren die Aussagen der Eltern der Straf- und Zivilklägerin in Bezug auf nächtliche Schreie bzw. das nächtliche Betreten des Zimmers der Straf- und Zivilklägerin durch den Beschuldigten. Die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte nachts in ihr Zimmer gekommen und an ihrem Bett gestanden sei und sie geschrien habe, worauf er das Zimmer verlassen habe (pag. 26, ab 09:40 Uhr), stritt der Beschuldigte zunächst ab (pag. 49 Z. 482 ff.). L.________ führte in diesem Zusammenhang aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte in der Nacht zu ihr ins Zimmer komme, worauf sie ihren Ehemann angesprochen habe. Dieser habe ihr erklärt, er sei bloss sein Akkuladegerät holen gegangen. Kurz darauf schilderte sie dies gerade umgekehrt; der Beschuldigte sei ins Zimmer der Straf- und Zivilklägerin gegangen, um seinen Akku zu holen, habe dann bemerkt, dass ihre Tochter Angst gehabt habe, und habe daraufhin sie (L.________) gefragt, was los sei. Und einmal hätten sie Schreie (einer Nachbarin) gehört, wobei der Beschuldigte im Zimmer der Straf- und Zivilklägerin nachschauen gegangen sei, ob diese geschrien habe (pag. 101 Z. 66 ff.; pag. 104 Z. 200 ff.). Der Beschuldigte wiederum sagte an seiner zweiten Einvernahme, die Straf- und Zivilklägerin habe im Schlaf geschrien und seine Frau sei nachschauen gegangen (pag. 75 Z. 352 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen seiner Ehefrau gab er jedoch an, dass die Straf- und Zivilklägerin ein paar Mal geträumt habe und er habe wissen wollen, was los sei und deshalb zu ihr ins Zimmer gegangen sei. Aber auch seine Frau sei einmal zu ihr ins Zimmer gegen (pag. 75 Z. 364 ff.). L.________ wiederum wollte auf Vorhalt dieser Aussagen des Beschuldigten anlässlich ihrer Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nichts davon wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Schlaf geschrien habe (pag. 589 Z. 15 ff.). Auch dazu, was der Beschuldigte beim Betreten des Zimmers der Straf- und Zivilklägerin in der Nacht jeweils gemacht habe, erfolgten unterschiedliche Aussagen der beiden Ehegatten: Der Beschuldigte gab bei seiner ersten Befragung an, er stecke jeweils nur den Kopf hinein und schaue, ob sie (die Straf- und Zivilklägerin) da sei bzw. ob sie schlafe; er gehe aber nicht hinein (pag. 46 Z. 348 ff.; pag. 49 Z. 470 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er hingegen, wenn die Straf- und Zivilklägerin jeweils schlafe, gehe er gleich wieder; wenn sie noch wach sei, küsse er sie, streichle ihre Oberarme und sage gute Nacht, dann gehe er (pag. 94 Z. 403 ff.; pag. 610 Z. 1 f.). L.________ hielt abgesehen von der Erklärung mit dem Holen des Akkuladegeräts fest, der Beschuldigte wolle die Straf- und Zivilklägerin jeweils zudecken oder ihr das Znüni hinlegen (pag. 104 Z. 213; pag. 586 Z. 39 f.; pag. 587). Trotz dieses Aussagenwirrwars, welches bei reinem Gewissen nicht zu erwarten wäre, steht jedenfalls fest, dass es zu Situationen kam, in welchen der Beschuldigte das Zimmer der Straf- und Zivilklägerin, auch nachts, betrat.

Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte angab, die Straf- und Zivilklägerin auf die Wangen und die Hände und die Stirn zu küssen. Es störe sie und sie möge es nicht, geküsst zu werden. Dennoch küsse er sie, weil sie seine Tochter sei und er sie liebe; das sei auch ihre Kultur (pag. 50 Z. 500 ff.). Im Zusammenhang mit dieser Aussage kann dem Beschuldigten eine glaubhafte Selbstbelastung attestiert werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Beschuldigte, indem er die Straf- und Zivilklägerin trotzdem weiter küsste, manifestiert hat, dass er die Grenzen der Berührungen definiert und die Straf- und Zivilklägerin hierzu nichts zu sagen hat.

An der oberinstanzlichen Verhandlung wollte der Beschuldigte keine Aussagen mehr machen (vgl. pag. 915).

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, der sämtliche Tatvorwürfe abstritt (zugegeben hat er einzig, dass er die Straf- und Zivilklägerin beim Spielen an Stellen berührt haben könnte, wo er nicht sollte; allerdings unabsichtlich), auf die Vorwürfe häufig nicht wirklich eingegangen ist, sondern den entsprechenden Fragen ausgewichen ist oder diese mit pauschalen Äusserungen abgetan hat. Die Vorwürfe seiner Tochter erklärte er sich wechselweise damit, dass sie durch Dritte (namentlich ihre Kollegin) beeinflusst worden sei, etwas falsch verstanden habe bzw. überempfindlich sei, oder dass sie schlicht lüge.

Das «Spass-Haben» mit den Kindern in Form von Kitzeln und Kämpfen betonte er dermassen, dass es unnatürlich und wenig authentisch wirkt. Dies gilt auch für das Betonen, nie mit der Straf- und Zivilklägerin alleine gewesen zu sein. Anders als die Vorinstanz ist die Kammer sodann der Auffassung, dass die zahlreichen Widersprüche des Beschuldigten und sein teils sehr ausweichendes Aussageverhalten sich mitunter auch auf die konkreten Vorwürfe beziehen oder jedenfalls in Zusammenhang damit stehen, sodass daraus durchaus auch Schlüsse bezüglich der konkreten Vorwürfe gezogen werden können. Dass er in vielen Aussagen nicht nur der Straf- und Zivilklägerin und sich selbst, sondern teils auch seiner Ehefrau, die stark zu seinen Gunsten aussagte, widersprach, zeigt deutlich, dass seine Angaben oft nicht der Wahrheit entsprechen können. Demgegenüber wird das Rahmengeschehen vom Beschuldigten bezeichnenderweise ähnlich wie von der Straf- und Zivilklägerin geschildert (so etwa, dass er sie oft gekitzelt habe; dass er diese am Rücken massiert bzw. gestreichelt habe; dass er sie auch schon geohrfeigt habe; dass er sich auch mal am Penis hinfasse [wobei er dies mit Juckreiz begründete]; dass er nachts in ihr Zimmer komme etc.). Dies stützt wiederum generell die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Zusammenfassend vermögen die Aussagen des Beschuldigten jene der Straf- und Zivilklägerin nicht zu entkräften und diesen nicht zu entlasten, im Gegenteil.

11.1.6 Aussageverhalten und zentrale Aussagen von L.________

Die Mutter der Straf- und Zivilklägerin und Ehefrau des Beschuldigten, L.________, gab an ihrer Einvernahme vom 10. März 2021 an, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr vor ca. 1-2 Jahren mehrere Male von unangenehmen Sachen, die ihr Vater mit ihr mache bzw. die eine Schande seien, erzählt habe und auch, dass er in ihr Zimmer komme und sie Angst habe, dass er ihr etwas Schlimmes antun (sie anfassen) könnte. Es seien aber alles harmlose Dinge gewesen; der Vater habe bloss mit ihr gespielt, ihr über die Unterarme gestrichen, sie geküsst, sie in der Nacht kontrolliert und zugedeckt oder sein Akkuladegerät bei ihr im Zimmer geholt (pag. 101 ff.). Dass die Straf- und Zivilklägerin Dinge als Schande empfinde, die keine seien, erklärte sie sich unterschiedlich; damit, dass sie selbst mit der Straf- und Zivilklägerin die Broschüre der Schule «Mein Körper gehört mir» durchgegangen sei und sich die Gedanken der Straf- und Zivilklägerin in eine andere Richtung entwickelt hätten; dass ihre Tochter zwar 13 Jahre alt sei, aber geistig wie eine 10-Jährige; dass sie von anderen gesteuert worden sei (pag. 102).

Betreffend das Kitzeln und das Berühren der Brüste der Straf- und Zivilklägerin machte L.________ widersprüchliche Angaben. Zunächst verneinte sie die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin ihr auch mal etwas über das Kitzeln erzählt habe; dass ihr das unangenehm gewesen sei, und fügte an: «Wenn sie mir das gesagt hätte, hätte ich meinem Mann gesagt, dass er das nicht mehr machen soll.», (pag. 106 Z. 294 ff.). Hierauf wurde sie darauf angesprochen, dass sie ihrem Mann gemäss dessen Aussagen gesagt habe, er solle beim Kitzeln etwas aufpassen, weil die Straf- und Zivilklägerin jetzt gross sei. Nach einigen Ausflüchten gab sie zu, mit ihm darüber gesprochen zu haben, erklärte die Aufforderung, aufzupassen, jedoch mit Menstruationsbauchschmerzen der Straf- und Zivilklägerin (pag. 106 Z. 299 ff.). Anschliessend wurde sie mit der Aussage ihrer Tochter konfrontiert, wonach diese vom Beschuldigten beim Kitzeln an den Brüsten angefasst werde. Hierzu meinte L.________, das könne beim Spielen und Bewegen schon passieren. Sie habe das ein einziges Mal gesehen; es sei unwillkürlich passiert (pag. 107 Z. 325 ff.). Kurz darauf machte sie jedoch geltend, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr nie erzählt, dass «man» ihre Brüste angefasst hätte. Sie habe nur gesagt, sie möchte, dass niemand in ihr Zimmer komme (pag. 108 Z. 384 ff.). An ihrer Befragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr mal gesagt, dass ihr Vater mit ihr schlechte Sachen begangen habe. Sie habe dann nachgefragt und die beiden beobachtet, jedoch nur gesehen, dass ihr Vater mit ihr gespielt bzw. Sport (sic!) gemacht habe und dabei die Hände des Beschuldigten auf ihren Körper, auf ihre Brüste gekommen seien. Sie (L.________) habe ihrer Tochter dann gesagt, dass dies keine schlechten Sachen seien und ihr Vater nur mit ihr spiele (pag. 584 Z. 31 ff.). Etwas später erklärte sie, sie habe ihrem Mann gesagt, er müsse beim spielerischen Kämpfen mit der Straf- und Zivilklägerin nun aufpassen, weil es sein könne, dass diese ihre Periode habe. Nachdem die Straf- und Zivilklägerin ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte unanständige Sachen mit ihr mache, habe sie diesem empfohlen, sich ein bisschen von der Straf- und Zivilklägerin fernzuhalten und nicht mit dieser zu spielen. Sie habe ihm gesagt, dass einige Körperteile von seinen Händen nicht getroffen werden sollten, bspw. die Brüste (pag. 590 Z. 27 ff.; pag. 591 Z. 1 ff.).

Gefragt, ob sie ihrer Tochter glaube, gab sie an: «Nein. Ich bin der Meinung, dass jemand mit der Vernunft meiner Tochter gespielt hat. Ich kann schwören für meinen Mann, dass er nichts gemacht hat.», (pag. 108 Z. 397 f.). Sie hätte ihn aber ins Gefängnis gesteckt, wenn sie «so etwas» gesehen hätte (pag. 593 Z. 23 ff.).

Insgesamt fallen die Aussagen von L.________ teils ausweichend und widersprüchlich aus. Zudem sagte sie stets zugunsten ihres Ehemannes aus und versuchte immer wieder, möglichst harmlose Erklärungen für dessen Verhalten zu finden. Die Straf- und Zivilklägerin hingegen liess sie schlecht dastehen; deren Vernunft sei nicht richtig bzw. nicht altersgerecht und sie hätte schon lange mit ihr zu einem Arzt gehen sollen (pag. 103, pag. 109, pag. 115); sie könne nicht zwischen Sex haben und spielen unterscheiden (pag. 582 f.). Bemerkenswerterweise schilderte sie gewisse Elemente des Rahmen- und teils gar des Kerngeschehens gleich oder ähnlich wie die Straf- und Zivilklägerin. So etwa das regelmässige «Spass haben»/kitzeln zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin; dabei gab sie gar an, einmal gesehen zu haben, wie der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin an den Brüsten berührt habe (wenn auch gemäss ihrer Version aus Versehen). Auch führte sie auf Vorhalt der Aussage der Straf- und Zivilklägerin, wonach der Beschuldigte sich, wenn er auf dem Sofa sitze, jeweils den Penis massiere, aus: «Wenn jemand alleine im Zimmer ist und Juckreiz hat, kann er sich kratzen.», (pag. 111 Z. 530), was zumindest bestätigt, dass ein Berühren des eigenen Penis’ beim Beschuldigten offenbar durchaus vorkam, ansonsten L.________ dies nicht umgehend so erklärt hätte. Zudem hielt sie mehrmals fest, dass sie, wenn der Beschuldigte mit der Straf- und Zivilklägerin spiele, nicht immer dabei sei, sondern dann gerade Gelegenheit habe, sich mit etwas anderem/eigenem zu beschäftigen (pag. 107 Z. 365 f.; pag. 109 Z. 417). Dies stimmt mit den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin überein, dass die «Kitzelspiele» nicht stets vor den Augen der Mutter stattgefunden haben, sondern dass diese dabei teils in anderen Räumen bzw. ausser Haus gewesen sei. Bezeichnend ist zudem, dass L.________ dem Beschuldigten gesagt habe, er solle beim Spielen darauf achten, Körperstellen wie die Brüste der Straf- und Zivilklägerin nicht zu berühren. Dies zeigt ein gewisses Unrechtsbewusstsein bzw. dass L.________ auch klar war, dass solches nicht in Ordnung wäre. Schliesslich bestätigte L.________, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr gesagt habe, sie werde nicht nach Hause gehen bzw. nur, wenn der Vater nicht zu Hause sei (pag. 595 Z. 45 f.).

Zusammenfassend sind die Aussagen von L.________ in gewissen Punkten als unglaubhaft und wenig nachvollziehbar zu qualifizieren. Sie vermögen indes jene der Straf- und Zivilklägerin nicht zu erschüttern, sondern stützen diese teils.

11.1.7 Zwischenfazit der generellen Aussagewürdigung

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der weiteren befragten Personen die insgesamt glaubhaften, differenzierten und schonenden Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin nicht zu erschüttern vermögen, sondern diese vielmehr in vielen Punkten stützen. So bestätigten M.________, N.________ und O.________ grundsätzlich die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. L.________ und der Beschuldigte bestätigten bezeichnenderweise – zumindest in Teilen – das von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Rahmengeschehen. Soweit sie deren Ausführungen bestritten oder sie gar als Person zu diskreditieren versuchten, sind die Aussagen des Beschuldigten und von L.________ oft widersprüchlich und wenig nachvollziehbar. So hat der Beschuldigte etwa bestätigt, die Straf- und Zivilklägerin geschlagen zu haben, wohingegen die Mutter nichts von Schlägen des Vaters wissen wollte. Dafür, dass die Straf- und Zivilklägerin intellektuell zurückgeblieben wäre oder nicht gewusst hätte, was Sex ist bzw. sexuelle Handlungen sind, wie ihre Mutter behauptete, bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte.

Weiter ist zu konstatieren, dass die Straf- und Zivilklägerin innert 9 Tagen vier Mal Ausführungen zur Sache gemacht hat (gegenüber M.________, N.________, O.________ und schliesslich anlässlich der ersten polizeilichen Befragung) und diese im Kern gleichbleibend gewesen sind und die gleichen Themen beschlagen haben (Kitzeln, an den Brüsten und «unten» angefasst, ihrer Mutter gesagt). Zwar hat die Straf- und Zivilklägerin bei jeder weiteren Person, der sie davon erzählte, jeweils noch etwas mehr geschildert. Indes war auch die Gesprächsdauer jedes Mal länger, und sie machte die Erfahrung, dass sie ernst genommen wurde. Auch hat sie beispielsweise hinsichtlich des Kitzelns gleichbleibend und differenziert sowie nicht überaus belastend ausgesagt (es gebe das lustige Kitzeln, wenn die Mutter dabei sei, und das Kitzeln mit Anfassen der Brüste, wenn die Mutter nicht dabei sei; es finde immer über den Kleidern statt).

Eindrücklich ist sodann die Beschreibung, wie sie sich gefühlt habe, als sie sich ihrer Mutter anvertraut hatte; einerseits die Erleichterung, es gesagt zu haben, andererseits die Enttäuschung, als die Mutter nichts dagegen gemacht habe; sie habe sich gefühlt, als sei sie ihrer Mutter egal, als würde niemand ihr glauben. Diese Gefühle sind nachvollziehbar und wirken authentisch. Ausserdem steht dies in Einklang damit, dass die Straf- und Zivilklägerin sich danach länger niemand anderem mehr anvertraute, obwohl sie eigentlich wollte, dass diese Vorfälle aufhören. Sie dürfte für sich den Schluss gezogen haben, wenn ihr schon die eigene Mutter nicht glaube, wer dann?

Die Erklärung der Straf- und Zivilklägerin, warum sie gewisse Ergänzungen erst in der zweiten Einvernahme vorgebracht hat, kann nachvollzogen werden und vermag an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichts zu ändern. So wirkte sie bei ihrer ersten Einvernahme etwas «überfahren». Dies ist verständlich, war dies doch eine gänzlich ungewohnte Situation, welche für die Straf- und Zivilklägerin «überfallartig» und ohne Vorwarnung stattfand; zudem hatte es im Nebenraum – wie sie wusste – mehrere zuschauende Personen, und die Befragung dauerte (zu) lange. Wie die Straf- und Zivilklägerin später sagte, war ihr da alles etwas zu viel (vgl. pag. 913 Z. 4 ff.). Ausserdem haben sich die verschiedenen Vorfälle gemäss ihren Ausführungen über mehrere Jahre hinweg und im «geschützten» Rahmen der Familie ereignet; dass die Straf- und Zivilklägerin darüber Buch geführt hätte, kann nicht erwartet werden. Auch handelte es sich, gerade auch bei den gravierenderen Vorfällen, um ein für die Straf- und Zivilklägerin sehr schambehaftetes Thema. Zudem hatte sie die Erfahrung gemacht, dass ihre eigene Mutter ihr nicht recht glaubte bzw. sie nicht wirklich ernst nahm, und dies bereits bei der Schilderung weniger gravierender Vorfälle. Dass ihr diese schwerwiegenderen Ereignisse wieder in den Sinn kamen, als sie in der ersten Zeit der Fremdplatzierung, in welcher sie die Schule noch nicht besuchen durfte, viel Zeit hatte, um über alles nachzudenken, erscheint erklär- und nachvollziehbar.

Dass die Straf- und Zivilklägerin an der Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall (sie und der Beschuldigte waren allein zu Hause; er schaute auf seinem Mobiltelefon Pornovideos) erstmals schilderte, dass er ihre Brüste direkt auf der Haut geküsst habe, während sie in der ersten polizeilichen Einvernahme ausgesagt, dass er sie mit den Händen und über den Kleidern an den Brüsten angefasst habe, tut der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ebenfalls keinen Abbruch: Wie bereits erwähnt, war sie an der ersten Einvernahme etwas «überfahren» und eingeschüchtert; die schambehaftetsten Vorfälle erzählte sie offenbar nicht. Das Küssen der nackten Brüste ist deutlich schambehafteter als das Anfassen der Brüste über den Kleidern. In der zweiten Einvernahme waren die Hauptthemen der von ihr zuvor gegenüber Rechtsanwältin D.________ geschilderten Vorfälle mit dem Anfassen der Vulva direkt auf der Haut sowie dem Halten des Penis’ des Beschuldigten. Das Thema «Brüste» wurde nicht (erneut) tangiert. Eine weitere Einvernahme fand bis zur Berufungsverhandlung nicht statt.

Sodann schliesst die Kammer eine massgebliche suggestive Beeinflussung der Straf- und Zivilklägerin in den Gesprächen mit M.________, N.________ und O.________ aus. Zunächst ist die These zu verwerfen, dass sich die Straf- und Zivilklägerin bei M.________ wichtig machen oder mit ihr «mithalten» wollte, indem sie ihr von ähnlichen familiären Problemen erzählte. Dies bereits deshalb, weil die Probleme bei M.________ zu Hause gänzlich anderer Art waren als jene der Straf- und Zivilklägerin: M.________ Eltern stritten sich und ihr Vater war kürzlich von zu Hause ausgezogen. Es ging also bei M.________ weder um etwas, das direkt mit ihr als Tochter zu tun hatte, noch um etwas Sexuelles. Auch das Thema Kitzeln, das gemäss den Aussagen beider Mädchen ein wichtiger Teil ihres Gesprächs gewesen sei, dürfte kaum von M.________ aufgebracht und dann von der Straf- und Zivilklägerin übernommen worden sein. Vielmehr scheint es sich bei den «Kitzelspielen» um etwas sehr Familienspezifisches der Familie F.________ zu handeln. Dass es zudem zwei Arten des Kitzelns gegeben habe (normal vor der Mutter; mit Anfassen intimer Stellen, wenn die Mutter nicht da war), ist derart speziell und ausgefallen, dass es nur von der Straf- und Zivilklägerin originär so geschildert worden sein kann.

Dass es im Gespräch mit N.________ zu suggestiven Einflüssen gekommen ist, erscheint ebenfalls unwahrscheinlich, hat dieser doch gemäss eigenen, glaubhaften Angaben zwar versucht, das ungefähre Ausmass der Übergriffe zu erfassen, dabei aber bewusst möglichst wenig nachgefragt. Soweit bei diesem Gespräch M.________ (statt direkt die Straf- und Zivilklägerin) Ausführungen gemacht hat, sind kaum Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb diese Anderes/Weiteres erzählt haben sollte als das, was die Straf- und Zivilklägerin ihr wenige Stunden davor berichtet hatte. Die Richtigkeit solcher Ausführungen liess sich N.________ denn gemäss seinen Angaben jeweils auch von der Straf- und Zivilklägerin bestätigen.

Betrachtet man die Aussagen von O.________ zu ihrem Gespräch mit der Straf- und Zivilklägerin und M.________, läge durchaus ein gewisses Beeinflussungspotenzial vor. So hat O.________ etwa erklärt, ihr sei erzählt worden, dass die Straf- und Zivilklägerin am Penis des Beschuldigten Auf- und Ab-Bewegungen habe machen müssen, oder dass der Beschuldigte einen Porno geschaut habe, als sie zum ersten Mal dessen Penis habe anfassen müssen. Diese beiden Äusserungen wurden jedoch gemäss O.________ nicht von der Straf- und Zivilklägerin, sondern von M.________ gemacht, d.h. es handelt sich gleich doppelt um Hörensagen. Es ist sehr gut möglich, dass hierbei entweder von M.________ oder von O.________ etwas verwechselt worden ist. Bezeichnenderweise hat die Straf- und Zivilklägerin dies in ihren eigenen förmlichen Befragungen denn auch nie so geschildert. So hat sie weder ausgesagt noch vorgezeigt, dass sie am Penis ihres Vaters Auf- und Ab-Bewegungen hätte machen müssen; vielmehr sagte sie aus, sie habe dessen Penis einmal «halten/heben» müssen. Das Schauen eines Pornos durch den Vater hat sie zwar auch mit dem ersten Übergriff verbunden, aber geschildert, dass er sie anfasste und nicht umgekehrt. Weiter hätte auch die Frage von O.________, ob der Beschuldigte vor der Straf- und Zivilklägerin onaniert habe, durchaus einen beeinflussenden Effekt haben können. Auch dies hat die Straf- und Zivilklägerin in ihren eigenen Einvernahmen jedoch nie so erwähnt: Weder hat sie selbst je von Onanie gesprochen, noch hat sie direkt einen entsprechenden Vorfall geschildert. Das einzige, das in diese Richtung geht, ist der Vorwurf gemäss Ziff. I.1.6 der Anklageschrift. Diesbezüglich beschrieb die Straf- und Zivilklägerin aber gerade keine klassische Onanie (namentlich entsprechende Bewegungen am nackten Penis), sondern ein «Massieren» des Penis über den Kleidern. Mithin zeigen diese Beispiele, dass die Straf- und Zivilklägerin gerade nicht anfällig für mögliche Beeinflussungen oder Suggestionen war, sondern bei ihrer Version blieb, auch wenn ihr möglicherweise anderes vorgehalten wurde. Möglich ist im Übrigen auch, dass sich O.________ bei ihrer Einvernahme nicht ganz korrekt erinnerte, was ihr wie gesagt worden war. Dass ihr Erinnerungsvermögen nicht ganz belastbar ist, zeigte sich zumindest darin, dass sie teils nicht mehr wusste, welches der beiden Mädchen ihr was erzählt hatte.

Schliesslich kann auch eine allfällige therapiebedingte (Auto-)Suggestion ausgeschlossen werden, begann doch die psychotherapeutische Behandlung der Straf- und Zivilklägerin erst am 3. Juni 2021, mithin nach den polizeilichen Befragungen (pag. 410).

Im Übrigen dürfte es selten vorkommen, dass ein Kind direkt zur Polizei geht, um sexuelle Übergriffe zu melden. Vielmehr ist der Regelfall, dass es solche Dinge zunächst einer Vertrauensperson offenbart. Diese wird sich in der Regel zumindest einen minimalen Überblick über die Vorwürfe verschaffen wollen, bevor sie sich damit an die Strafverfolgungsbehörden wendet. Dies war auch hier der Fall: Nachdem die Straf- und Zivilklägerin M.________ geschildert hatte, dass sie von ihrem Vater angefasst werde, wandte sich diese mit ihr zusammen noch am selben Tag an den Klassenlehrer. Dieser wiederum versuchte nach eigenen Angaben, möglichst wenig nachzufragen, und setzte sich anschliessend für das weitere Vorgehen mit der Schulleitung in Verbindung. Der hierauf erfolgte Beizug der Schulsozialarbeiterin dürfte üblich sein, und (auch) bei dieser ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie im Umgang mit solchen Situationen geschult ist. Soweit ihr Gespräch eine beeinflussende Wirkung gehabt haben könnte, zeigte sich die Straf- und Zivilklägerin, wie soeben dargelegt, nicht anfällig dafür. Nach etwas mehr als einer Woche, nachdem sich die Straf- und Zivilklägerin M.________ anvertraut hatte, fand sodann bereits die erste polizeiliche Einvernahme statt, welche gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO als Videoeinvernahme von einer entsprechend ausgebildeten Ermittlungsbeamtin durchgeführt wurde. Im dazugehörigen Spezialistenbericht wurden keine Auffälligkeiten festgehalten.

Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin ist daher als unauffällig zu bezeichnen. Das Ganze kam zufällig ins Rollen, und alles Nachfolgende erfolgte rasch und professionell. Dieser Ablauf bot denn auch wenig Raum für Suggestionen, und wie soeben und nachfolgend ausgeführt, erlag die Straf- und Zivilklägerin keinen solchen. So hat sie etwa die Frage, ob der Beschuldigte mit dem Finger auch in ihre Scheide eingedrungen sei, nicht bejaht, obwohl dies ein Leichtes gewesen wäre. Dies zeigt einerseits, dass sie dem sog. Befragerdruck nicht unterlag, was im Übrigen eher eine Problematik bei Kleinkindern und nicht bei Jugendlichen im Alter der Straf- und Zivilklägerin ist. Andererseits belegt dies, dass sie den Beschuldigten offenbar auch nicht übermässig belasten wollte. Es ging ihr offensichtlich nicht darum, ihren Vater bestraft zu sehen, sondern sie wollte, dass die Übergriffe aufhören. Dies ist auch aus ihren Reaktionen gegenüber den involvierten Drittpersonen zu schliessen: Als M.________ sagte, man müsse es dem Lehrer sagen, und als N.________ sagte, er müsse das den Behörden melden, wollte die Straf- und Zivilklägerin dies beide Male zunächst nicht. Sie erklärte sich dann jedoch damit einverstanden, nachdem man sie gefragt hatte, ob es denn so weitegehen solle. Zugleich zeigte sie sich traurig, weil sie ahnte, dass ihrem Vater deswegen etwas passieren könnte. Auch, dass sie sich als schlechte Tochter fühlte, weil sie den Vater «verraten» habe, obwohl ihr dieser kürzlich neue Turnschuhe gekauft habe, zeigt ihre Zerrissenheit. Einerseits liebte sie ihren Vater und war diesem auch dankbar für vieles. Andererseits wollte sie, dass die Übergriffe aufhören. Auch an der Berufungsverhandlung erklärte sie, ihr sei es damals nicht um Bestrafung ihres Vaters, sondern um ihre Sicherheit gegangen (pag. 910 Z. 26). Dass sie es mittlerweile jedoch fair und gerecht fände, dass er bestraft wird, zumal er ihr dies angetan, es aber abgestritten habe (vgl. pag. 909 Z. 3 ff. und pag. 910 Z. 27 f.) ist – aus ihrer Warte betrachtet – ebenso nachvollziehbar. Ihre Reaktion auf die Frage, wie sie auf das erstinstanzliche, freisprechende Urteil reagiert habe (sie sei komplett ausgerastet; vgl. pag. 909 Z. 8) wirkte denn auch authentisch und nachvollziehbar.

Weitere Mosaiksteinchen, die für die Version der Straf- und Zivilklägerin sprechen, sind etwa darin zu sehen, dass in der Schule offenbar mehrere Personen das Gefühl hatten, dass bei der Straf- und Zivilklägerin nicht alles in Ordnung sei. Und auch, dass diese O.________ nach der Fremdplatzierung offenbar gesagt hat, dass sie ihr (O.________) schon im Juni 2020 von den Übergriffen hätte erzählen wollen, als sie vordergründig wegen Problemen mit ihrem Bruder zu ihr gekommen war. So etwas würde man aller Voraussicht nach nicht erfinden bzw. erwähnen, wenn es nicht tatsächlich so gewesen wäre.

Zentral ist schliesslich, dass die mittlerweile 17-jährige Straf- und Zivilklägerin, seitdem sie gut 13-jährig ist, in einer betreuten Wohngruppe fremdplatziert ist und nicht nach Hause zurückkehren will, solange ihr Vater dort wohnt. Dass sie auch nach über einem Jahr Fremdplatzierung noch nicht den Wunsch geäussert hatte, wieder zurück in die Familie zu gehen, schätzte ihre Therapeutin angesichts ihres jungen Alters bereits damals als eher ungewöhnlich ein (pag. 411). Auch an der Berufungsverhandlung hielt die Straf- und Zivilklägerin daran fest, nicht zum Vater zurückkehren zu wollen. Sie begründete dies mit der rhetorischen Frage, weshalb sie mit jemandem zusammenwohnen sollte, der sie belästigt habe (pag. 909 Z. 20 ff.). Dies, obwohl ihr die Familie manchmal fehle und sie offenbar den Kontakt zu ihrer Mutter, aber auch zu ihren Geschwistern und ihrer Tante sehr sucht und auch die heimische Küche und Einrichtung vermisst (vgl. pag. 913 Z. 27 ff.; pag. 907 Z. 32 ff.; pag. 909 Z. 15 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin gab weiter an, nach einer gewissen Zeit gerne wieder nach Hause zu ihrer Mutter und den Brüdern zu gehen, wenn ihr Vater nicht mehr dort wohnen würde (pag. 913 Z. 37 ff.). Dies, obwohl ihre Familie ihr immer wieder Vorwürfe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren gemacht hat (vgl. pag. 395; pag. 907 Z. 30 und pag. 908 Z. 1 ff.). Es ist kaum vorstellbar, dass die Straf- und Zivilklägerin trotz ihres jungen Alters seit rund 4 Jahren lieber in einer betreuten Wohngruppe lebt als zu Hause bei ihrer Familie, die sie (abgesehen vom Vater) vermisst, ohne dass etwas vorgefallen wäre.

Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Aussagen der weiteren befragten Personen als glaubhaft.

11.2 Vorwürfe im Einzelnen

Nachfolgend wird – in der gebotenen Kürze – konkret auf die einzelnen Vorwürfe der Anklageschrift eingegangen. Begonnen wird dabei mit dem Vorwurf gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift, da dies derjenige ist, welcher von der Straf- und Zivilklägerin als erstes und gegenüber allen Verfahrensbeteiligten geschildert wurde.

11.2.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift

Während der Beschuldigte mit seiner Tochter C.________ in Anwesenheit seiner Ehefrau öfters «Kitzelspiele» machte, indem er mit seiner Tochter spielerisch kämpfte und sie auskitzelte, was die Tochter jeweils auch freiwillig mitmachte und lustig fand, hat er regelmässig, wenn er mit seiner Tochter alleine war, meistens an den Wochenenden, diese auch ausgekitzelt und seine Tochter dabei jeweils absichtlich über ihren Kleidern an den Brüsten, evtl. vereinzelt auch zwischen den Beinen, angefasst und sie dort ausgegriffen.

Dieser Vorwurf wurde von der Straf- und Zivilklägerin immer wieder und gleichbleibend geschildert; es besteht mithin kein Anlass, ihren Aussagen nicht zu folgen. Anders als für die Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer sodann klar, dass der Beschuldigte bei den «Kitzelspielen» nicht bloss zufällig und unbeabsichtigt die Brüste der Straf- und Zivilklägerin touchierte, sondern dass er diese, wenn die Mutter nicht zuschaute und sich die Gelegenheit bot, jeweils auch absichtlich an den Brüsten und vereinzelt zwischen den Beinen anfasste. Dafür spricht bereits die von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Häufigkeit dieser Vorfälle; dass ein Erwachsener beim Kitzeln wiederholt versehentlich die Intimzonen eines Kindes berührt, erscheint abwegig und kann kaum blosser Zufälligkeit geschuldet sein. Auch mit Blick auf die weiteren Vorfälle und das Gesamtbild, welches sich daraus ergibt, kann es sich vorliegend nicht bloss um zufällige Berührungen gehandelt haben. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte vehement und sowohl den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als auch jenen seiner Ehefrau widersprechend darauf beharrte, nie mit der Straf- und Zivilklägerin alleine gewesen zu sein. Dieses Abstreiten wird einen Grund haben. Bezeichnend ist überdies, dass ihn selbst seine Ehefrau gewarnt hat, beim Kitzeln besser aufzupassen, weil die Straf- und Zivilklägerin nun in der Pubertät sei. Schliesslich weisen auch die Wortwahl und Gestik von M.________ – welche zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme augenscheinlich über einen etwas grösseren Wortschatz verfügte als die Straf- und Zivilklägerin – klar auf einen sexuellen Bezug und gegen eine Zufälligkeit der Berührungen des Beschuldigten hin. So erklärte M.________ im Zusammenhang mit dem Berühren der Brüste, die Straf- und Zivilklägerin habe ihr erzählt, dass ihr Vater sie dort «betatscht, aso alängt, afasst» (pag. 125, ab 14:25 Uhr), und machte entsprechende Handbewegungen dazu. Anders als die Vorinstanz ausführt, verknüpfte auch M.________ das Anfassen dabei mit dem Kitzeln (pag. 125, ab 14:18 Uhr und ab 14:22 Uhr). Auch wenn es sich bei den Aussagen von M.________ um Angaben vom Hörensagen von der Straf- und Zivilklägerin handelt, drücken die drei von ihr verwendeten Verben deutlich aus, dass die Straf- und Zivilklägerin ihr nicht von bloss flüchtigen, zufälligen und versehentlichen Berührungen erzählt hatte, sondern von einem eigentlichen Ausgreifen.

Soweit die Vorinstanz ausführt, es sei für sie schwer nachvollziehbar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin trotz den geschilderten Vorgängen immer wieder auf «Kitzelspiele» mit ihrem Vater eingelassen habe, ist zunächst festzuhalten, dass die «Kitzelspiele» einerseits ja oft auch tatsächlich lustig waren für die Straf- und Zivilklägerin (nämlich dann, wenn es nicht zum Anfassen der Brüste kam). Ausserdem entspricht es auch typischem Opferverhalten bei Eltern-Kind-Konstellationen, dass das Kind trotz solcher Vorfälle immer wieder aufs Neue hofft, nur noch schöne oder lustige Nähe mit dem (dennoch geliebten) Elternteil zu erleben. Dies spricht somit ebenfalls nicht dagegen, dass es im Rahmen der «Kitzelspiele» auch zu sexualisierten Berührungen kam.

Gestützt auf die glaubhaften, nicht zu erschütternden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift somit als erstellt.

11.2.2 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift

Als der Beschuldigte mit seiner damals ca. 10 Jahre alten Tochter, die zur Tatzeit in der 3. Klasse war, alleine zu Hause war, schaute der Beschuldigte zuerst auf seinem Mobiltelefon ein Video an, auf dem sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Personen zu sehen waren, und fasste dann seine Tochter über den Kleidern absichtlich und gezielt an den Brüsten an.

Gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin haben die Übergriffe des Beschuldigten mit diesem Vorfall begonnen. Dies erklärte sie sowohl an ihrer ersten Einvernahme vom 10. März 2021 als auch an derjenigen an der Berufungsverhandlung vom 16. Januar 2025 (pag. 26, ab 09:58 Uhr und ab 10:23 Uhr; pag. 912 Z. 14 ff.; pag. 911 Z. 24 ff.). Sie schilderte dabei das Rahmengeschehen gleichbleibend: Besuch mit der Mutter und den Brüdern bei der Tante, wo sie nicht habe übernachten wollen; der Vater habe sie abgeholt; sie hätten dann zusammen ferngesehen und er habe auf seinem Handy einen Porno geschaut, wobei sie das Wort damals noch nicht gekannt habe; die Leute hätten Sex gehabt; der Vater habe ihr den Film auf dem Handy nicht gezeigt, aber sie habe es gesehen; sie habe dann schlafen gehen wollen. In der ersten Einvernahme sagte sie, der Vater habe sie dann an den Brüsten angefasst, glaublich. Dann ja… sie sei sich nicht mehr sicher; sie sei so in der 3. Klasse gewesen. Sie wisse nicht, ob noch etwas anderes passiert sei. An der Berufungsverhandlung sagte sie aus, ihr Vater habe dann begonnen, sie auf den Mund abzuknutschen und habe ihr T-Shirt hochgehoben und, nachdem er gefragt habe, ob er ihre Brüste küssen dürfe, diese ein- oder zweimal geküsst. In beiden Aussagen verknüpfte sie diesen ersten Vorfall somit mit dem Pornoschauen des Vaters und einer Grenzüberschreitung im Zusammenhang mit ihren Brüsten. Auch zeigte sie in beiden Befragungen die räumliche Situation gleich auf (wer wo gesessen sei und wo das Handy platziert gewesen sei); in der ersten Einvernahme zeichnete sie dies, an der Berufungsverhandlung stellte sie es mit ihren Händen auf dem Befragungstisch nach. Dies alles spricht für die Schilderung von Selbsterlebtem sowie für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. Dass sie in der ersten Einvernahme «lediglich» ein Anfassen der Brüste (über den Kleidern) schilderte, an der Berufungsverhandlung jedoch das Küssen der Brüste unter dem T-Shirt, spricht, wie oben bereits ausgeführt (E. 11.1.7), nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern lässt sich damit erklären, dass die Straf- und Zivilklägerin diese schambehaftetere Variante an der ersten Einvernahme noch nicht aussprechen konnte/wollte. Dafür spricht auch, dass sie in der ersten Einvernahme zögerte und sagte, sie wisse nicht mehr, ob noch etwas anderes passiert sei.

Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastete und sich auch hier nicht suggestionsanfällig zeigte. So hat sie etwa die Frage, ob er ihr das Handy mit dem Film gezeigt habe, verneint; vielmehr habe sie den darauf laufenden Film wahrgenommen, als der Beschuldigte das Handy zur Seite gelegt habe – gerade auf der anderen Seite des Sofas als dort, wo die Straf- und Zivilklägerin gesessen sei – und in der Küche etwas holen gegangen sei.

Daraus, dass man bei der Durchsuchung des Mobiltelefons Samsung des Beschuldigten keine Hinweise auf einen allfälligen Pornografiekonsum gefunden hat, kann weder in die eine noch in die andere Richtung etwas abgeleitet werden. Denn es ist davon auszugehen, dass er im Tatzeitpunkt ein anderes Handy (Huawei) benutzt hat, welches im Zeitpunkt der Beschlagnahme defekt war und deshalb nicht durchsucht werden konnte (vgl. pag. 10 f. und pag. 96 Z. 465 ff.). Immerhin gab L.________ auf Frage, ob sie jemals gesehen habe, ob ihr Mann Pornos konsumiere, an, dass es einmal, als sie bereits im Bett gewesen und er noch aufgeblieben sei, so «getönt» habe, als würde er offenbar solche Filme schauen; gesehen habe sie es jedoch nicht (pag. 111 Z. 547 ff.).

Dass O.________ das Pornoschauen in ihren Aussagen im Zusammenhang mit dem Berühren des Penis’ des Beschuldigten (und nicht dem Berühren der Brüste der Straf- und Zivilklägerin) geschildert hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin. In diesem Zusammenhang kann auf die hierzu gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 11.1.4 und E. 11.1.7 oben).

Nach dem Gesagten erachtet die Kammer auch den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift ebenfalls als erstellt. Anzumerken bleibt, dass aufgrund der Bindung des Gerichts an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt (Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO) nicht näher darauf eingegangen zu werden braucht, ob der Vorfall allenfalls gar etwas gravierender war als in der Anklageschrift umschrieben.

11.2.3 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift

A.________ betrat an einem Nachmittag das Zimmer seiner damals 10 oder 11 Jahre alten Tochter C.________, die dort mit einem T-Shirt und Trainerhosen bekleidet auf ihrem Bett lag, legte sich neben ihr auf das Bett und griff mit seiner Hand unter bzw. in die Hose und Unterhose seiner Tochter, wo er ihre Scheide berührte und während ca. 30 Sekunden die Scheide mit seiner Hand mit kreisförmigen Bewegungen streichelte, bis C.________ die Hand des Beschuldigten wegnahm und diesen anschrie, dass er aufhören solle, worauf er von ihr abliess.

Dass ihr Vater sie auch an der Scheide berührt habe, hatte die Straf- und Zivilklägerin zwar bereits an ihrer ersten Einvernahme und von sich aus erwähnt, ohne jedoch – trotz Nachfragen – Näheres dazu auszuführen; sie könne sich nicht erinnern. Etwas später in der Einvernahme wurde sie gefragt, ob sie sich erinnern möge, dass er sie mal unter den Kleidern an der Scheide «aglängt» habe, worauf sie sagte: noch nie. Am Ende der Einvernahme, auf Ergänzungsfrage von Rechtsanwältin D.________, ob sie das mit der Scheide nochmals erzählen könne, sagte sie, sie wisse, er habe. Aber die Geschichte, wie es passiert sei, wisse sie nicht mehr (pag. 26 ab 09:24 Uhr, ab 09:33 Uhr und ab 10:52 Uhr). Nach ihrer Unterbringung in der betreuten Wohngruppe erzählte sie ihrer Rechtsvertretung jedoch u.a. von einem Vorfall mit der Scheide, woraufhin die zweite polizeiliche Einvernahme anberaumt wurde. In dieser beschrieb sie den nun angeklagten Sachverhalt. Dies zwar nicht in einem ununterbrochenen freien Bericht, sondern (nach Ansprechen des Themas von sich aus) auf diverse Nachfragen hin, jedoch relativ detailliert und ausführlich mit Schilderung der räumlichen Begebenheiten und von Interaktionen. Weiter untermalte sie das Geschilderte mit entsprechenden Gesten. An die Jahreszeit konnte sie sich nicht erinnern, jedoch an die Tageszeit; es sei an einem Nachmittag gewesen. Dies passt insbesondere auch zu den andernorts gemachten Aussagen, dass in der Nacht nie etwas passiert sei. Die auf Nachfrage angegebene Dauer von 30 Sekunden begründete sie auf weitere Nachfrage mit: Keine Ahnung, es habe sich so angefühlt. Dies wirkt authentisch – es war für sie wohl nicht ganz kurz, aber auch nicht sehr lang. Weiter ist auf das schonende Aussageverhalten der Straf- und Zivilklägerin hinzuweisen, als sie die Frage, ob der Beschuldigte mit dem Finger in sie eingedrungen sei, verneinte (pag. 37, ab 14:15 Uhr). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte sie auf Frage nach Berührungen direkt auf der Haut, dass sie einmal seitlich auf ihrem Bett gelegen sei, Richtung Wand. Er sei seitlich neben sie gelegen und mit seiner Hand in ihre Hosen gegangen, wo er bei ihrer Vulva kreisende Bewegungen gemacht habe (pag. 911 Z. 18 ff.). Diese Elemente decken sich mit ihrer Schilderung an der Einvernahme vom 30. April 2021.

Etwas widersprüchlich mögen die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auf den ersten Blick einzig insofern erscheinen, als es um die Frage des Anfassens der Scheide unter den Kleidern geht. Denn wie soeben gesehen, erwähnte sie zwar in der ersten Einvernahme von sich aus ein Anfassen der Scheide und bestätigte dies ganz am Schluss der Einvernahme nochmals, gab aber dazwischen auf explizite Frage, ob sie sich erinnern möge, dass der Beschuldigte sie auch mal unter den Kleidern an der Scheide angefasst habe, an, dass dies noch nie vorgekommen sei. In der zweiten Einvernahme schilderte sie hingegen ein Berühren der Scheide unter den Kleidern und machte ausführliche Aussagen dazu, welche sie an der Berufungsverhandlung nochmals bestätigte. Wie bereits ausgeführt (oben, E. 11.1.7), ist für die Kammer nachvollziehbar, dass die Straf- und Zivilklägerin gerade den schambehaftetsten Teil des Vorfalls, nämlich dass diese Berührung auf der nackten Haut stattgefunden hat, an der ersten Einvernahme nicht sagen konnte oder wollte bzw. sich – sei es aus Selbstschutz, sei es wegen der ungewohnten und anstrengenden Befragungssituation – nicht daran zu erinnern vermochte. Dass es ihr jedoch kurz darauf, als sie infolge der Fremdplatzierung viel Zeit hatte, über alles nachzudenken, wieder genauer an den Vorfall erinnert hat, ist plausibel. Aus denselben Gründen erachtet es die Kammer im Gegensatz zur Verteidigung denn auch nicht als seltsam, sondern vielmehr einleuchtend, dass die Straf- und Zivilklägerin den hier zur Diskussion stehenden Vorfall erst gegenüber der Polizei erwähnt und vorher niemandem geschildert hat, insbesondere auch nicht ihrer Mutter. Bei Letzterer kommt hinzu, dass diese der Straf- und Zivilklägerin das Gefühl vermittelt hatte, Dinge nicht richtig wahrzunehmen oder einzuschätzen und ihr nicht zu helfen.

Schliesslich geht die Kammer auch nicht davon aus, dass das reine Stellen der Frage, ob sie auch einmal unter den Kleidern an der Scheide berührt worden sei, eine Scheinerinnerung hervorgerufen haben könnte. Dass die Straf- und Zivilklägerin nicht suggestionsanfällig war, wurde bereits mehrfach erörtert (oben, E. 11.1.7); darauf kann verwiesen werden.

Zusammenfassend erachtet die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin somit auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt.

11.2.4 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift

Der Beschuldigte «kämpfte» mit seiner damals 10 oder 11 Jahre alten Tochter C.________ spielerisch im Elternschlafzimmer. Dabei stiess er C.________ zuerst auf das Bett, legte sich dann auch zu ihr auf das Bett und sagte ihr, dass sie seinen Penis anfassen solle, worauf sie – über den Kleidern des mit einer Pyjamahose und einem Unterhemd bekleideten Beschuldigten – mit der Hand dessen Geschlechtsteil für eine Dauer von ca. 30 Sekunden anfasste, wobei der Beschuldigte schwer und laut atmete.

Die Verteidigung und die Vorinstanz weisen zu Recht darauf hin, dass die Straf- und Zivilklägerin ein Berühren des Penis’ des Beschuldigten durch sie in zwei unterschiedlichen Versionen schilderte. An der ersten Einvernahme erklärte sie auf Frage, ob sie den Vater auch mal angefasst oder er ihr mal gesagt habe, sie solle ihn auch anfassen, er habe mal ihre Hand genommen und bei seinem Schwanz hingemacht. Das sei glaublich beim Kitzeln gewesen. Dann erklärte sie, beim Kitzeln sei ihr Kopf auch mal bei seinem Bauch gewesen und er habe ihren Kopf runtergedrückt bei seinem Schwanz. Auf Nachfrage zur Hand hielt sie noch fest, sie habe sein Ding gespürt und dann die Hand weggezogen. Das mit dem Kopf sei nur einmal vorgekommen; das mit der Hand drei- oder viermal (pag. 26, ab 10:29 Uhr und ab 10:40 Uhr). An der zweiten Einvernahme erzählte sie von einem Vorfall, der ihr – wie das Berühren der Scheide unter den Kleidern – erst beim Aufenthalt in der betreuten Wohngruppe wieder in den Sinn gekommen sei. Sie schilderte hierauf einen Vorgang im Elternschlafzimmer, bei welchem ihr Vater und sie zum Spass gekämpft hätten. Er habe sie aufs Bett geschubst und sei dann auf sie gekommen und habe sie bei den Brüsten und unten angefasst. Dann habe er sich zur Seite gedreht und ihr gesagt, sie solle sein Ding anfassen. Dann habe sie es gehalten, über den Kleidern. Ihr Vater habe ein Pyjama und Hemd getragen. Sie habe sein Ding gespürt, es sei ekelhaft gewesen. Auf Frage, ob sie dabei irgendwelche Geräusche vom Vater gehört habe, meinte sie, sie habe nur gehört, wie er geatmet habe. Er habe laut geatmet. Sodann beantwortete sie weitere Fragen zum Rahmengeschehen. Auch erklärte sie, beide an dieser Befragung geschilderten Vorfälle (Berühren der Vulva auf der Haut und Berühren des Penis’ über der Jogginghose) seien nur einmal passiert (pag. 37, ab 14:36 Uhr). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist in diesen unterschiedlichen Schilderungen, in welchen ein Berühren des Penis’ des Beschuldigten thematisiert wurde, nicht zwingend ein widersprüchliches Aussageverhalten zu erblicken. Wahrscheinlicher erscheint der Kammer, dass es sich schlicht um unterschiedliche Vorfälle handelt (und nur der konkreter geschilderte Vorgang, nämlich jener im Elternschlafzimmer, Eingang in die Anklageschrift fand). So beschrieb die Straf- und Zivilklägerin das (mehrfache) Hinführen ihrer Hand zum Penis des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Kitzeln, während die Aufforderung zum Anfassen des Penis’ nur einmal und im Rahmen eines spielerischen Kampfes im Elternschlafzimmer stattgefunden habe. Es ist denn auch der einzige Vorfall, den die Straf- und Zivilklägerin örtlich dem Elternschlafzimmer zuordnete. Diese räumliche Verknüpfung sowie die Schilderung von Interaktionen und von eigenen Gefühlen weisen zudem klar auf Selbsterlebtes hin.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtet die Kammer daher auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt – mit der einzigen Einschränkung, dass sie das Atmen des Beschuldigten einzig als «laut», nicht aber zusätzlich als «schwer» geschildert hat (pag. 37, ab 14:43 Uhr).

11.2.5 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift

Während eines spielerischen «Kampfes» zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter C.________ drückte der Beschuldigte den Kopf seiner Tochter während ca. 5 Sekunden absichtlich über seinen Kleidern gegen sein Geschlechtsteil und liess dann von ihr ab.

Dieser Vorfall wurde von der Straf- und Zivilklägerin in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme geschildert. Sie erklärte, beim Kitzeln sei ihr Kopf mal bei seinem Bauch gewesen und er habe ihren Kopf runtergedrückt bei seinem Schwanz. Sie habe das nicht gewollt. Sie sei dann weggegangen. Kurz darauf nochmals hierauf angesprochen, erklärte sie erneut, dies sei beim Kitzeln gewesen. Da sei sie auf einmal so nach vorne gegangen auf seinen Bauch, mit ihrem Kopf. Dann habe er sie runtergedrückt. Auf Frage, weshalb er das gemacht habe, führte sie aus, sie habe mal ein Eis gegessen und er habe gesagt: Lutsch mal meins. Gefragt, was damit gemeint sei, meinte sie: Ja sein Schwanz. Auf weitere Fragen erklärte sie, ihr Kopf sei dann bei seinem Ding gewesen. Dies sei so 5 Sekunden gegangen und sei mit den Kleidern gewesen. Es sei einmal vorgekommen (pag. 26, ab 10:29 und ab 10:38 Uhr).

Auch gegenüber M.________ hatte die Straf- und Zivilklägerin, jedenfalls gemäss den Aussagen Ersterer, geschildert, dass ihr Vater einmal im Wohnzimmer beim Spielen ihren Kopf genommen und dann beim Schwanz so «gerührt» habe (pag. 125, ab 14:19 Uhr).

Der Beschuldigte erklärte, dass er beim Spielen manchmal ihren Kopf nehme, aber nicht auf sein Glied. Manchmal beim Spielen, wenn sie per Zufall ihren Kopf an seinem Glied angeschlagen habe, habe er schreien müssen, wobei es sich hier um einen Übersetzungsfehler gehandelt haben soll und die Straf- und Zivilklägerin ihn mit dem Fuss und nicht mit dem Kopf am Glied getroffen haben soll (pag. 51 Z. 549 ff.). Auf Vorhalt des entsprechenden Vorwurfs an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, sich nicht daran zu erinnern und so etwas nicht gemacht zu haben. Sie hätten miteinander Spass gehabt und gespielt. Aber extra bzw. absichtlich habe er nichts Derartiges gemacht (pag. 615 Z. 10 ff.).

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin diesen Vorfall frei erfunden haben sollte. Auch liegen keine Hinweise auf eine Beeinflussung der Straf- und Zivilklägerin vor. Weiter ist wiederum auf ihr schonendes Aussageverhalten hinzuweisen (nur einmal vorgekommen; 5 Sekunden, über den Kleidern). Auch ist nicht von einem bloss zufälligen Berühren auszugehen, zumal die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin auf ein aktives Hinunterdrücken ihres Kopfes durch den Beschuldigten gegen dessen Penis hinweisen. Die Kammer erachtet somit auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt, wobei der Vorfall gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin eher beim spielerischen Kitzeln als bei einem spielerischen «Kampf» stattgefunden haben dürfte, was in der Sache aber nichts ändert. Ob die Handlung sexuell konnotiert war oder nicht, wird weiter unten bei der rechtlichen Würdigung untersucht (unten, E. 12 f.).

11.2.6 Vorwurf gemäss Ziff. I.1.6 der Anklageschrift

Der Beschuldigte hat in der genannten Zeitspanne in der Wohnung, meistens auf dem Sofa im Wohnzimmer sitzend, mehrfach in Anwesenheit seiner Tochter C.________ über seinen Kleidern an seinem Penis manipuliert, indem er diesen «massierte» bzw. stimulierte, und dabei auch schon mehrfach gleichzeitig gegenüber seiner Tochter sexuell anzügliche Gesten gemacht (Zunge herausstrecken und hin- und herbewegen). Durch dieses Tun bezog der Beschuldigte seine Tochter C.________ wissentlich und willentlich in eine sexuelle Handlung mit ein.

Gefragt, ob noch andere Dinge passiert seien, sprach die Straf- und Zivilklägerin in ihrer ersten polizeilichen Einvernahme davon, dass der Beschuldigte manchmal vor ihr sein Ding massiere, also seinen Schwanz. Er habe die Kleider an und massiere sich einfach so. Er sei dann im Wohnzimmer. Das mache er immer und das nerve halt. Gefragt, wo sie dann sei, erklärte sie, zum Beispiel gehe sie in die Küche und die Mutter sei schlafen oder einkaufen. Sie schaue dann kurz zum Beschuldigten und er spiele einfach so, also massiere es. Er sei auf dem Sofa. Sie zeichnete die Wohnungssituation sodann auf, um zu zeigen, wie sie den Vater sehe, wenn sie in die Küche gehe (pag. 21). Wenn sie wieder aus der Küche komme, sehe sie ihn wieder und gehe einfach in ihr Zimmer. Gefragt, ob er in diesen Momenten manchmal etwas zu ihr sage oder sie zu ihm, erklärte sie, manchmal strecke er seine Zunge raus und bewege damit hin und her. Es sei so ein sexuelles Zeichen, sie könne es nicht erklären. Etwas später wurde sie gefragt, ob es auch schon vorgekommen sei, dass sie auch auf dem Sofa gesessen sei, als der Beschuldigte seinen Schwanz massiert habe. Sie antwortete, er mache dies irgendwie so jedes Mal. Dann kämen ihre Brüder. Gestern zum Beispiel habe er dann ein Kissen vornedran gemacht (zeigt auf ihren Oberschenkel) und dann weitermassiert. Gefragt, was er mache, wenn er sein Schnäbi massiere; ob sie noch ein anderes Wort dafür habe, meinte die Straf- und Zivilklägerin: Allgemein so runterholen, wixen. Auf Frage, wie lange das gehe, erklärte sie, seit sie so in die Pubertät gekommen sei, seit ihr die Brüste gewachsen seien (pag. 26, ab 09:43 Uhr und ab 09:54 Uhr). Die Zungenbewegung zeigte sie sodann in der zweiten Einvernahme vor (pag. 37, 15:06 Uhr).

Der Beschuldigte erklärte, sich manchmal zu kratzen, wenn er Juckreiz habe. Aber es handle sich nicht um ein sexuelles Anfassen. Das Hin- und Herbewegen der Zunge bestritt er (pag. 50 Z. 533 ff.; pag. 87 Z. 128 ff.).

Auch hier ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin solche relativ harmlosen Vorkommnisse erfunden oder sich eingeredet haben sollte, wenn sie nicht passiert wären. Wenn die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Nachfrage von O.________, ob der Beschuldigte vor ihr onaniert habe, auf ihre obigen Ausführungen gekommen wäre, hätte sie wohl eine eindeutigere Selbstbefriedigungssituation geschildert. Sie verneinte jedoch, dass der Beschuldigte seinen Penis unter den Kleidern massiert oder sie den Penis gar gesehen hätte. Zudem schilderte sie ausgefallene Details, wie etwa, dass der Beschuldigte ein Kissen vor seinen Schoss genommen habe, um noch etwas länger massieren zu können. Auch machte sie räumliche Verknüpfungen und beschrieb eigene Gefühle dabei. Nach Überzeugung der Kammer ist ein Kratzen des Penis’ wegen Juckreizes sodann etwas, das man von einem (stimulierenden) Massieren des Penis’ leicht unterscheiden kann. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin dies verwechselt hätte. Weiter spricht der Umstand, dass es gemäss ihren Aussagen begonnen habe, als sie in die Pubertät gekommen und ihr die Brüste gewachsen seien, für ein Massieren im Sinne eines (sexuell motivierten) Stimulierens und nicht für ein Kratzen. Die etwas gehemmte Schilderung des Hin- und Herbewegens der Zunge durch die Straf- und Zivilklägerin erscheint persönlichkeits- und altersadäquat; sie wusste, dass dies wohl eine sexuelle Konnotation hat, konnte es aber trotzdem nicht ganz einordnen.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Straf- und Zivilklägerin erachtet die Kammer auch diesen Anklagesachverhalt als erstellt. Auf die Fragen des sexuellen Hintergrunds und des Einbezugs der Straf- und Zivilklägerin in diese Handlungen wird beim Rechtlichen näher eingegangen (unten, E. 12 f.).

III. Rechtliche Würdigung

12. Rechtliche Grundlagen der sexuellen Handlungen mit Kindern

Gemäss Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht.

Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Handlung in Bezug auf den konkreten Tatbestand gegeben ist, ist auf die Umstände des Einzelfalles und die persönlichen Beziehungen der Beteiligten abzustellen. Namentlich sind Altersdifferenz, Ort der Tathandlung, Dauer und Intensität der Einwirkung, die Unüblichkeit bzw. Alltäglichkeit der Handlung sowie das Abwehrverhalten bzw. Bemühen des Opfers zu berücksichtigen (Maier, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend: BSK StGB-BearbeiterIn], Vor Art. 187 N 32 f.). Unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann eine Verhaltensweise anders bewertet werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit. Unter sexuelle Handlungen mit Kindern können folglich auch solche fallen, welche im Zusammenhang mit Erwachsenen nicht genügend erheblich sind (vgl. BSK StGB-Maier, Art. 187 N 9).

Bei der ersten Tatbestandsvariante (Vornahme einer sexuellen Handlung mit einem Kind) kommt es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer. Sexuelle Handlungen sind der Beischlaf; orale und anale Penetrationen; Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der (weiblichen) Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen; das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; Zungenküsse; kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes; sich in angekleidetem Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Gegendruck am Körper des Kindes gesucht wird; Umarmung mit Küssen während einer längeren Zeit, ohne dass die Zunge in den Mund des Opfers eindringt und der Griff an das nackte Gesäss eines Kindes, wenn relativ stark zugepackt wird. Dabei sind die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Die Erheblichkeit muss in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalles relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt werden. Eine Vielzahl von an sich noch nicht erheblichen sexuellen Verhaltensweisen kann in einem Gesamtkontext u.U. als sexuelle Handlung qualifiziert werden (vgl. BSK StGB-Maier, Art. 187 N 11).

Bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung kommt es zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer. Das Kind wird bei dieser Tatbestandsvariante durch gezieltes Verhalten als Zuschauer in die sexuelle Handlung einbezogen. Der Täter macht das Kind auf diese Weise zum Sexualobjekt. Erforderlich ist, dass das Kind die sexuelle Handlung als Ganzes unmittelbar sinnlich wahrnimmt, wobei das Kind das Sexuelle an der Handlung nicht erkennen oder verstehen muss (BSK StGB-Maier, Art. 187 N 17). Da die normale Entwicklung des Kindes bei dieser Tatbestandsvariante weit weniger gefährdet ist, als wenn es selbst körperlich beeinträchtigt würde, fallen nur Verhaltensweisen von einiger Erheblichkeit darunter. So nebst dem Beischlaf etc. etwa auch Berührungen mit der Hand an den nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteilen einer Drittperson oder an sich selbst oder das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung (vgl. BSK StGB-Maier, Art. 187 N 18).

In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Der Täter sollte sich aber die zugrundeliegende soziale Wertung seines Verhaltens in groben Zügen vorstellen können. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (BSK StGB-Maier, Art. 187 N 21). Für die Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung verlangt die Mehrheit der Lehre und Rechtsprechung einen direkten Vorsatz des Täters (BSK StGB-Maier, Art. 187 N 22).

13. Subsumtion

Die vorliegenden, gemäss Beweisergebnis alle als erstellt erachteten Anklagepunkte, sind allesamt als sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren:

Indem der Beschuldigte seine damals 10 oder 11 Jahre alte Tochter unter den Kleidern an der Scheide berührte und diese während ca. 30 Sekunden mit kreisförmigen Bewegungen streichelte, beging er gemäss dem oben Ausgeführten klarerweise eine tatbestandsmässige Handlung (Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift). Auch dass er, nachdem er auf seinem Mobiltelefon ein Video angeschaut hatte, auf welchem sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen zu sehen waren, seine Tochter über den Kleidern absichtlich und gezielt an den Brüsten anfasste, ist als strafbare sexuelle Handlung mit einem Kind zu qualifizieren (Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift). Gleiches gilt für die Aufforderung gegenüber seiner neben ihm auf dem Bett liegenden, 10 oder 11 Jahre alten Tochter, seinen Penis anzufassen, worauf diese – über den Kleidern des mit einer Pyjamahose und einem Unterhemd bekleideten Beschuldigten – mit der Hand dessen Geschlechtsteil für eine Dauer von ca. 30 Sekunden anfasste, wobei er laut atmete (Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift).

Beim Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift, bei welchem der Beschuldigte während eines spielerischen Kampfes bzw. Kitzelspiels den Kopf seiner Tochter während ca. 5 Sekunden absichtlich über seinen Kleidern gegen sein Geschlechtsteil drückte und dann von ihr abliess, verneinte die Vorinstanz einen eindeutigen Sexualbezug bzw. erachtete dieses Verhalten im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut nicht als erheblich genug (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 785). Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Beweisergebnis ist es nicht zu einer bloss zufälligen und flüchtigen Berührung gekommen, sondern der Beschuldigte hat den Kopf der Straf- und Zivilklägerin absichtlich für mehrere Sekunden gegen sein Geschlechtsteil gedrückt. Es handelt sich dabei auch keinesfalls um einen üblichen Umgang eines Vaters mit seiner 10-13 Jahre alten Tochter; auch nicht im Rahmen eines Spiels. Vielmehr weist diese Handlung objektiv betrachtet klarerweise einen Sexualbezug auf. Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut – die ungestörte sexuelle Entwicklung von Minderjährigen – ist auch die notwendige Erheblichkeit des Vorfalls zu bejahen. Ähnliches gilt in Bezug auf die Vorfälle gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift: Indem der Beschuldigte seine 10-13-jährige Tochter bei «Kitzelspielen» regelmässig, wenn er mit ihr alleine war, absichtlich über ihren Kleidern an den Brüsten und vereinzelt auch zwischen den Beinen anfasste und sie dort ausgriff, beging er eindeutig sexuelle Handlungen mit einem Kind. Nach Überzeugung der Kammer ist darin nichts Ambivalentes zu erblicken.

Bei den Vorfällen gemäss Ziff. I.1.6 der Anklageschrift handelt es sich schliesslich um den Einbezug der Straf- und Zivilklägerin in sexuelle Handlungen des Beschuldigten. So manipulierte er mehrfach in Anwesenheit seiner 10-13 Jahre alten Tochter über seinen Kleidern an seinem Penis («massieren» bzw. stimulieren) und machte dabei auch mehrfach gleichzeitig sexuell anzügliche Gesten gegenüber ihr, indem er seine herausgestreckte Zunge hin- und herbewegte. Selbst wenn die Straf- und Zivilklägerin teils eher zufällig beim Vorbeigehen wahrgenommen hat, wie der Beschuldigte über den Kleidern seinen Penis massierte, bezog er sie, indem er trotzdem weitermachte und nicht damit aufhörte, in diese sexuelle Handlung mit ein. Dies wird spätestens dann klar, wenn man berücksichtigt, dass er dabei auch mehrfach gleichzeitig anzügliche Zungenbewegungen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin gemacht hat. Es ist somit von einem bewussten Einbezug derselben in seine Handlungen zu sprechen. Diese sind denn auch klar sexuell konnotiert und weisen in der Gesamtheit eine genügende Erheblichkeit auf, um als strafwürdig zu gelten.

Der Beschuldigte handelte jeweils gezielt und absichtlich, mithin mit Wissen und Willen, womit auch der subjektive Tatbestand (direkter Vorsatz) bei all diesen Tathandlungen erfüllt ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

Somit ist der Beschuldigte in allen Anklagepunkten der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig zu erklären.

IV. Strafzumessung

14. Anwendbares Recht

Eine Tat ist grundsätzlich nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (Art. 2 Abs. 1 StGB). Neue Bestimmungen sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB dann anzuwenden, wenn sie für den Täter milder sind.

Vorliegend wird der Beschuldigte wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 schuldig erklärt. Das Sexualstrafrecht wurde per 1. Juli 2024 revidiert. Dabei wurde bei Art. 187 StGB namentlich eine neue Ziff. 1bis eingefügt, welche bei sexuellen Handlungen mit Kindern, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Die Straf- und Zivilklägerin war bei einem Teil der hier zur Diskussion stehenden Taten noch nicht 12-jährig. Die neue Bestimmung ist aber offensichtlich nicht milder, sondern aufgrund der Mindeststrafe strenger als das alte, im Tatzeitraum geltende Recht, und damit vorliegend nicht anwendbar. Vielmehr beurteilt sich die Strafzumessung nach der im Tatzeitraum in Kraft stehenden Fassung des StGB.

Zu beachten ist weiter, dass am 1. Januar 2018 Änderungen des Sanktionenrechts (allgemeiner Teil des StGB) in Kraft getreten sind. Dabei wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Der neue Art. 34 Abs. 1 StGB sieht vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr 360 Tagessätze beträgt. Zudem beläuft sich gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB die Mindestfreiheitsstrafe auf drei Tage und nicht mehr auf sechs Monate. Schliesslich setzt nach dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe alternativ statt kumulativ voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden für alle oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche Freiheitsstrafen resultieren, unabhängig davon, ob die Beurteilung nach dem alten oder nach dem neuen Sanktionenrecht erfolgt.

15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung

Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (vgl. BSK StGB-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 86).

16. Gesamtstrafenbildung

Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe auch ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Sodann können u.U. Tat- oder Deliktgruppen gebildet werden. So etwa in einem Fall sexueller Handlungen mit Kindern in einer Paarbeziehung, welche Züge eines Dauerdelikts aufwiesen und bei welchem die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar war, sodass nicht für jeden Kuss oder jede Berührung eine separate Strafe festzusetzen war (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In weiteren Schritten sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

17. Strafrahmen und Strafart

Sexuelle Handlungen mit Kindern werden nach Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hat dieses Delikt mehrfach begangen. Die Kammer erachtet vorliegend aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für alle Tathandlungen eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige und angemessene Sanktion. Dies namentlich auch angesichts des Gesamtzusammenhangs der einzelnen Taten, die allesamt dasselbe Opfer und das gleiche geschützte Rechtsgut betrafen. Der Beschuldigte verging sich über eine Dauer von mehreren Jahren mehrfach an seiner eigenen Tochter und liess sich weder durch deren kindliches bzw. jugendliches Alter noch die Blutsverwandtschaft oder seinen Fürsorgeauftrag als Vater abhalten und beraubte sie des geschützten Raumes der Familie. Hinzu kommen die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten. Nur eine Freiheitsstrafe erscheint dem jeweiligen Verschulden angemessen.

Damit ist nachfolgend eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Zu beachten ist dabei, dass diese aufgrund der erstinstanzlichen Gerichtsbesetzung (Einzelgericht) in Anwendung von Art. 56 Abs. 2 lit. a EG ZSJ i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StPO maximal zwei Jahre betragen darf.

Der abstrakte Strafrahmen ist für sämtliche Delikte derselbe. Das konkret schwerste Delikt ist vorliegend der Vorfall gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift, zumal es sich dabei um den einzigen Vorgang handelt, bei welchem es zu Berührungen unter den Kleidern kam.

18. Einsatzstrafe für den Vorfall gemäss Ziff. I.1.2 der Anklageschrift

Der Beschuldigte hat erheblich in die Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung seiner 10 oder 11 Jahre alten Tochter eingegriffen, indem er sie gezielt und überfallsartig unter den Kleidern, d.h. direkt auf der Haut, an der Scheide berührt und diese während ca. 30 Sekunden mit kreisförmigen Bewegungen gestreichelt hat. Dies wiegt umso schwerer, als es sich um ein Vater-Tochter-Verhältnis handelt und der Übergriff zu Hause im Zimmer der Straf- und Zivilklägerin auf deren Bett stattfand – mithin im innersten Schutzbereich und Rückzugsort der Straf- und Zivilklägerin. Der Beschuldigte hat damit das Zuhause der Straf- und Zivilklägerin zerstört; die Straf- und Zivilklägerin hatte in der Folge stets Angst, dass es erneut zu einem Übergriff oder gar einer Vergewaltigung kommen könnte, beispielsweise wenn ihr Vater nachts bei ihr im Zimmer vorbeischaute. Auch hat die Straf- und Zivilklägerin, nachdem sie ihrer Mutter zwar nicht von diesem, aber von anderen Vorfällen erzählt hatte, die Erfahrung gemacht, dass ihr nicht (hinreichend) geglaubt wird, bzw., jedenfalls soweit sie mitbekam, nichts dagegen unternommen wird. Dies vermittelte ihr das Gefühl, gar ihrer eigenen Mutter egal zu sein. Zudem war sie so umso mehr im Familienkonstrukt gefangen und ihrem Vater schutzlos ausgeliefert. Dass ihr der Ort, an welchem man sich als Kind am sichersten fühlen sollte, nämlich zu Hause in der Familie, genommen wurde, ist straferhöhend zu berücksichtigen. Negativ zu werten ist auch, dass der Beschuldigte das Abhängigkeitsverhältnis und Eltern-Kind-Machtgefälle, seine klare körperliche Überlegenheit als grosser und kräftiger Mann sowie seine Stellung als Oberhaupt der Familie und das kindliche Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin in ihre Eltern missbraucht hat.

Weiter ist mit Blick auf die Gesamtheit der Vorfälle einmal, und damit hier bei der Einsatzstrafe, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre und damit einen längeren Zeitraum eine grosse Zahl von sexuellen Übergriffen an seiner Tochter verübt hat. Dies hatte schlussendlich zur Folge, dass die Straf- und Zivilklägerin mit 13 Jahren quasi ihre ganze Familie verloren hat. Sie wurde fremdplatziert und lebt unterdessen seit rund 4 Jahren getrennt von ihrer Familie und kann nicht mehr am Familienleben teilnehmen. Die Fremdplatzierung erfolgte zu Beginn längere Zeit verdeckt, d.h. ihre Familie wurde nicht informiert, wo die Straf- und Zivilklägerin sich aufhielt, und diese konnte einzig ihre Mutter ab und zu sehen, wobei die Treffen begleitet wurden und die beiden Deutsch miteinander sprechen mussten. Mittlerweile kann sie mit ihrer Mutter, ihren Brüdern und ihrer Tante zwar wieder selbstbestimmt Kontakt haben. Nach Hause zurückkehren will die Straf- und Zivilklägerin jedoch aus nachvollziehbaren Gründen nicht, so lange ihr Vater weiterhin dort wohnt. Ausserdem hat die Straf- und Zivilklägerin von ihrer Familie keinen Rückhalt erfahren, sondern ist im Gegenteil von ihrer Mutter verunglimpft worden. Diese machte ihrer Tochter wiederkehrend den Vorwurf, dass sie Unwahrheiten erzähle und so die Familie zerstöre. Auch wurde Druck auf sie ausgeübt, indem sie von der Kernfamilie und der Tante aufgefordert wurde, nach Hause zurückzukehren, damit die Familie wieder vereint sei und ein normales Leben führen könne (vgl. pag. 395). Ausserdem leidet die Straf- und Zivilklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist nach wie vor – seit rund 3 ½ Jahren – in engmaschiger psychotherapeutischer Behandlung mit wöchentlichen bis 14-tägigen Sitzungen (vgl. pag. 410 und pag. 919). Nach wie vor leidet sie u.a. an Wiedererleben, Vermeidungsverhalten und Konzentrationsstörungen, welche zu einer funktionellen Beeinträchtigung ihres Alltags führen (pag. 919 und pag. 913 Z. 15 ff.). Die Kammer hegt keine Zweifel daran, dass die psychischen Belastungen kausale Folgen der Taten des Beschuldigten sind.

Die subjektive Tatschwere ist schliesslich neutral zu bewerten. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen bzw. zur eigenen sexuellen Befriedigung. Auch wäre sein Verhalten absolut vermeidbar gewesen. Es handelt sich dabei jedoch um tatbestandsimmanente und damit neutral zu bewertende Umstände.

In Anbetracht all dieser Umstände erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

19. Asperation für die weiteren Vorfälle

19.1 Vorfälle gemäss Ziff. I.1.5 der Anklageschrift

Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin während der «Kitzelspiele», sofern er mit ihr alleine war, regelmässig absichtlich über den Kleidern an den Brüsten und vereinzelt zwischen den Beinen angefasst und sie dort ausgegriffen. Dies erscheint besonders perfide, gab es doch für die Straf- und Zivilklägerin auch lustige Versionen des «Kitzelspiels» zwischen ihr und ihrem Vater, bei welchen es zu keinen Übergriffen kam. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich um eine Vielzahl solcher Vorfälle handelt, wobei nicht ganz klar ist, wie oft es dazu kam. Gemäss den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin kam dies ca. zweimal wöchentlich vor; der Anklagezeitraum umfasst rund 40 Monate. Konservativ gerechnet ist von einer Zahl im hohen zweistelligen Bereich auszugehen. Da sich diese Übergriffe indes nicht näher individualisieren lassen, ist hierfür eine Tatgruppe zu bilden. Für sich allein betrachtet erscheint für diese Tatgruppe eine Strafe von 9 Monaten angemessen.

19.2 Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift

Bei einem spielerischen «Kampf» stiess der Beschuldigte die damals 10 oder 11 Jahre alte Straf- und Zivilklägerin aufs Bett im Elternschlafzimmer und legte sich neben sie. Dann forderte er sie auf, seinen Penis anzufassen. Die Straf- und Zivilklägerin hielt hierauf über den Pyjamahosen und während ca. 30 Sekunden, also einer gewissen Dauer, das Geschlechtsteil des Beschuldigten, wobei dieser laut atmete. Die Straf- und Zivilklägerin hatte dies nicht gewollt und fand es gemäss ihren Aussagen ekelhaft. Ihre Mutter war nicht zu Hause, und der Beschuldigte war ihr körperlich und altersmässig klar überlegen, sodass sie ihm ausgeliefert war. Für diesen Vorfall erachtet die Kammer an sich eine Strafe von 4 Monaten angemessen.

19.3 Vorfall gemäss Ziff. I.1.4 der Anklageschrift

Der Beschuldigte drückte, wiederum «getarnt» im Rahmen eines Spiels mit seiner Tochter, deren Kopf während ca. 5 Sekunden absichtlich über seinen Kleidern gegen sein Geschlechtsteil. Die Berührung des Geschlechtsteils des Beschuldigten dauerte somit etwas weniger lang als beim Vorfall gemäss Ziff. I.1.3 der Anklageschrift. Indes wurde die Straf- und Zivilklägerin hier nicht aufgefordert, dies zu machen, sondern der Beschuldigte drückte den Kopf der ihm körperlich und in dieser Position ohnehin klar unterlegenen Straf- und Zivilklägerin gleich selbst gegen sein Geschlechtsteil. Insgesamt erachtet die Kammer daher auch für diesen Vorfall eine Strafe von 4 Monaten als angemessen.

19.4 Vorfälle gemäss Ziff. I.1.6 der Anklageschrift

Bei diesen Vorfällen, welche mehrfach passiert sind und sich zeitlich und sachlich nicht näher eingrenzen bzw. individualisieren lassen, ist wiederum eine Tatgruppe zu bilden. Der Beschuldigte hat dabei mehrfach seinen Penis über den Kleidern «massiert» bzw. stimuliert und auch mehrfach gleichzeitig gegenüber seiner Tochter sexuell anzügliche Gesten mit der Zunge gemacht. Es ist gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin davon auszugehen, dass dies mehrfach, aber eher im einstelligen Bereich vorgekommen ist. Unter Berücksichtigung, dass es sich um Hands-off-Delikte handelt, diese aber mehrfach vorkamen, erscheint für diese Tatgruppe eine Strafe von 3 Monaten angemessen.

19.5 Vorfall gemäss Ziff. I.1.1 der Anklageschrift

Mit diesem Vorfall starteten die Übergriffe. Der Beschuldigte, welcher alleine mit seiner Tochter zu Hause war, schaute auf seinem Mobiltelefon ein Video mit sexuellen Handlungen zwischen Erwachsenen an, während sie beide auf dem Sofa sassen und fernsahen. Das Video zeigte er seiner Tochter dabei nicht aktiv; sie konnte es eher zufällig wahrnehmen, als er in der Küche etwas holen ging und das angeschaltete Handy hinlegte. Danach fasste er die Straf- und Zivilklägerin absichtlich und gezielt über den Kleidern an den Brüsten an. Für sich allein betrachtet, erscheint für diesen Vorfall eine Strafe von 1 Monat angemessen.

19.6 Zwischenfazit Asperation

Jeweils für sich allein betrachtet, würde die Kammer für die Vorfälle gemäss den Ziff. I.1.1 und I.1.3-I.1.6 der Anklageschrift nach dem Gesagten Freiheitsstrafen von insgesamt 21 Monaten aussprechen. In Anwendung des Asperationsprinzips sind diese Strafen jedoch mit 2/3, ausmachend 14 Monate, an die Einsatzstrafe von 12 Monaten zu asperieren. Dies ergibt als Zwischenfazit eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten.

20. Täterkomponenten

Der Beschuldigte ist in J.________(Land) bei seiner Familie (Eltern, vier Schwestern und drei Brüder) aufgewachsen. Er besuchte die Schule bis zur 5. oder 6. Klasse und half dann seinem Vater im Ackerbau und mit den Olivenbäumen. Mit 17 oder 18 Jahren ging er nach S.________ (Land), wo er bei einem seiner Brüder im R.________(Geschäft) arbeitete. Nach 9 Jahren wurde er zurück nach J.________(Land) geschickt. Er heiratete dort L.________ und die beiden bekamen zwei Kinder; T.________, den älteren Bruder der Straf- und Zivilklägerin, und Letztere. Aufgrund von Problemen mit der Regierung im Zusammenhang mit dem Militärdienst flüchtete der Beschuldigte sodann alleine nach U.________ (Land) und kam im August 2009 in die Schweiz. Seine Familie konnte im Mai 2012 nachkommen. Hier kam sodann noch V.________, der jüngste Sohn der Familie F.________, zur Welt. Der Beschuldigte arbeitete während mehrerer Jahre als W.________ (Beruf) in verschiedenen R.________(Geschäft). Seit November 2018 ist er Geschäftsführer eines eigenen R.________(Geschäft) in X.________ (Ort) (pag. 39 ff. und pag. 600 ff.). Er hat gemäss eigenen Angaben noch Schulden in der Höhe von CHF 25'000.00 aus der Coronazeit, als er das R.________(Geschäft) eine Zeit lang schliessen musste. Ansonsten scheint das Geschäft nun kostendeckend zu laufen (pag. 901). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu bewerten.

Dem Strafbefehl des Beschuldigten sind Verurteilungen wegen folgender Delikte zu entnehmen: Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer im Zeitraum April 2011 bis August 2012 (Strafbefehl vom 6. Februar 2013; Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 und Busse von CHF 300.00), diverse Strassenverkehrsdelikte, begangen am 28. April 2021 (Strafbefehl vom 31. Mai 2021; Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 70.00 und Busse von CHF 600.00), sowie Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern am 13. November 2023 (Strafbefehl vom 9. Februar 2024; Geldstrafe von 6 Tagessätzen zu CHF 70.00; pag. 893 ff.). Da diese Delikte nicht einschlägig sind und bereits einige Zeit zurückliegen, wirken sie sich nicht straferhöhend aus.

Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anständig. Er ist nicht geständig und zeigt entsprechend auch keine Einsicht und Reue. Dies ist neutral zu werten; allerdings kann ihm auch kein Geständnisrabatt gewährt werden. Es sind sodann keine Gründe ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen.

Die Täterkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral aus. Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung derselben vorerst bei einer Strafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe.

21. Verletzung des Beschleunigungsverbots und konkretes Strafmass

Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, ist das Gericht verpflichtet, diese mindestens im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten und darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.2.2). Die Konsequenzen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf die Strafe und, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2).

Vorliegend wurde die Untersuchung am 5. März 2021 formell eröffnet (pag. 1). Die Anklageschrift vom 15. Dezember 2021 ging bei der Vorinstanz am 16. Dezember 2021 ein (pag. 352 ff.). Die erste Instruktionsverfügung der Vorinstanz erfolgte am 17. März 2022 (pag. 382 f.). Es folgten einige wenige Beweismassnahmen (ersuchen um rechtshilfeweise Zustellung der KESB-Akten, einholen eines Berichts der behandelnden Psychologin nach entsprechender Entbindungserklärung vom Berufsgeheimnis durch die Straf- und Zivilklägerin sowie gutheissen des Beweisantrags des Beschuldigten auf Befragung von L.________ als Zeugin). Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde mit Vorladung vom 1. Dezember 2022 geladen; die Hauptverhandlung fand am 8./9. Februar 2023 und damit über ein Jahr nach Eingang der Anklageschrift statt (pag. 420 ff.). Die Urteilseröffnung folgte sodann am 28. Februar 2023; die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 18. Januar 2024 und nahm damit fast ein Jahr in Anspruch (pag. 636; pag. 711 ff.). Vor Obergericht wurde nach Eingang der Berufungserklärungen am 9. und 12. Februar 2024 und darauf folgenden Instruktionsverfügungen inkl. zwei Terminumfragen mit Vorladung vom 26. April 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen; diese konnte erst auf den 16./17. Januar 2025 angesetzt werden (pag. 869 ff.).

Angesichts des vergleichsweise geringen Aktenumfangs und der als durchschnittlich bis leicht erhöht zu bezeichnenden Komplexität des vorliegenden Falls und mit Blick auf die Belastung der Parteien durch das Strafverfahren ist die Dauer von knapp 14 Monaten ab Eingang der Anklageschrift bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung und von einem knappen Jahr für die erstinstanzliche Urteilsbegründung zu lang. Auch die Dauer von knapp einem Jahr ab Eingang der Berufungserklärungen bis zur Berufungsverhandlung ist klar an der oberen Grenze. Hinzu kommt, dass bis zum Versand der oberinstanzlichen schriftlichen Urteilsbegründung infolge der hohen Arbeitslast erfahrungsgemäss ebenfalls einige Monate vergehen. Das Beschleunigungsgebot ist somit insgesamt verletzt, was von Amtes wegen zu beachten und im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Strafreduktion im Umfang von 2 Monaten.

Zusammenfassend ergibt sich somit eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die vorläufige Festnahme (Polizeihaft) des Beschuldigten von einem Tag ist im selben Umfang an die Strafe anzurechnen (vgl. pag. 2 ff. und Art. 51 StGB).

22. Vollzugsform und Probezeit

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

Der Beschuldigte ist nicht einschlägig vorbestraft. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, welche auf eine ungünstige Legalprognose des Beschuldigten schliessen liessen. Angesichts des über ihm schwebenden Damoklesschwerts des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie aufgrund des Umstands, dass die Taten allesamt gegenüber seiner (einzigen) Tochter erfolgt sind, zu welcher kein Kontakt mehr besteht, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich in Zukunft bewähren wird. Entsprechend ist ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

V. Tätigkeitsverbot

23. Rechtliche Grundlagen und Subsumtion

Wird jemand wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB; seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehende Fassung). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte wegen solcher Anlasstaten, teilweise nach dem 1. Januar 2019 begangen, verurteilt. Damit sind die Voraussetzungen für das Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB erfüllt. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB nur unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Wenn es sich um einen «besonders leichten Fall» handelt und zudem ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort «ausnahmsweise» ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist; die Ausnahmebestimmung soll vermeiden, dass es zu stossenden Verletzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips kommt (vgl. BGE 149 IV 161 E. 2.3 ff. und Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2). Von einem besonders leichten Fall kann vorliegend mit Blick auf die obigen Ausführungen zur Strafzumessung und die soeben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Tätigkeitsverbot keine Rede sein, sodass sich eine weitere Prüfung der Ausnahmebestimmung erübrigt. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB ist vorliegend somit zwingend anzuordnen.

VI. Landesverweisung

24. Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E.1.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.2).

Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und kumulativ die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist sodann insbesondere bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3; 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.5.3; 6B_1088/2022 vom 16. Januar 2023 E. 8.1.3.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3; je mit Hinweisen).

Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.6).

Zu prüfen ist überdies, ob Vollzugshindernisse vorliegen, die das Aussprechen einer Landesverweisung gar nicht erst zulassen (sog. unechter Härtefall). Hierbei ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann. Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen: Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Überein­kommen gegen Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Urteile des Bundesgerichts 6B_1392/2022 vom 26. Januar 2023 E. 4.1.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; je mit Hinweisen).

25. Subsumtion

Der Beschuldigte ist J.________ (Land) Staatsangehöriger und damit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern liegt eine Katalogstraftat vor, die grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt.

Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung (B) und wurde 2012 originär als Flüchtling anerkannt (vgl. pag. 897 und pag. 571 f.). Letzteres aufgrund seines starken exilpolitischen Engagements in den Jahren 1996 bis 2005 von S.________(Land) aus: Nach seiner Rückschaffung nach J.________(Land) im Jahr 2005 wurde er verhaftet; Gefängnis und Folter waren die Folgen. Danach wurde er während längerer Zeit durch den J.________ (Land) Geheimdienst überwacht, wobei es zu kurzzeitigen Festnahmen, Verhören und Misshandlungen kam. Nach erneuter mehrwöchiger Haft im Jahr 2008 verliess er J.________(Land) und reiste im September 2009 in die Schweiz ein, wo er sein politisches Engagement weiterführte (pag. 571). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ging daher am 7. Februar 2023, d.h. kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass dem Beschuldigten bei einer Rückkehr nach J.________(Land) Verfolgung bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach Art. 3 EMRK drohen würden, womit ein völkerrechtliches Vollzugshindernis vorlag (pag. 572).

Am Wochenende vom 7. Dezember 2024 wurde die J.________ (Land) Regierung von Y.________ durch verschiedene Rebellengruppierungen unter Führung von Z.________ gestürzt; unterdessen hat sich eine Übergangsregierung gebildet. Die Situation ist daher nicht mehr ganz mit jener im Februar 2023 vergleichbar. Allerdings ist die Entwicklung der Lage in J.________(Land) ungewiss und eine Verschlechterung der Sicherheitslage gemäss SEM jederzeit möglich. Die Situation bleibt somit von hoher Volatilität geprägt, insbesondere was die grundlegende Ausrichtung des neuen Staates, die Rolle der Minderheiten, eine nachhaltige Sicherung des Friedens und generell die mittelfristigen politischen und wirtschaftlichen Aussichten betrifft. Da die politische Situation in J.________(Land) nach wie vor unübersichtlich ist und die weiteren Entwicklungen schwer voraussehbar sind, kann die sicherheits- und menschenrechtliche Lage in J.________(Land) vom SEM zurzeit noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Dem SEM ist daher aktuell generell nicht möglich, zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug zulässig ist, weshalb der Wegweisungsvollzug ausgesetzt ist (vgl. https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/J.________(Land).html; zuletzt besucht am 23. Juli 2025).

Auch wenn inzwischen nicht mehr die Regierung von Y.________ an der Macht ist, ist gerade auch angesichts der instabilen und unklaren Machtverhältnisse nach wie vor damit zu rechnen, dass dem Beschuldigten bei einer Rückkehr nach J.________(Land) Repressionen bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK drohen würden. Da der Beschuldigte vorliegend zu einer bedingten Strafe verurteilt wird, ist denn auch die aktuelle Vollzugssituation zu beurteilen und bereits vom Sachgericht zu berücksichtigen. Nach dem soeben Ausgeführten ist davon auszugehen, dass vorliegend Vollzugshindernisse i.S.v. Art. 66d StGB einer Landesverweisung des Beschuldigten entgegenstehen, weshalb bereits aus diesem Grund auf deren Anordnung zu verzichten ist.

Selbst wenn das Vorliegen von Vollzugshindernissen verneint würde, wäre jedoch aufgrund eines Härtefalls und der zugunsten des Beschwerdeführers ausfallenden Interessenabwägung auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen:

Der Beschuldigte mit Jahrgang 1978 lebt seit September 2009, mithin also seit gut 15 Jahren, in der Schweiz. Die prägenden Jahre seiner Kindheit und Adoleszenz hat er hingegen in J.________(Land) verbracht; das Leben als junger Erwachsener (1996-2005) in S.________(Land). Der Beschuldigte kann sich auf Deutsch alltagstauglich verständigen, war im Strafverfahren jedoch auf eine Übersetzung angewiesen. Er verfügt über keine Ausbildung, hat aber stets in der W.________ (Beruf) gearbeitet und führt seit Ende 2018 als Geschäftsführer ein eigenes R.________(Geschäft), das die Coronakrise offenbar überstanden hat. Seine Familie (5-Personen-Haushalt) hat in der Zeit von November 2014 bis April 2019 Sozialhilfeunterstützung im Gesamtbetrag von CHF 110’443.85 vom Sozialdienst H.________(Ort) erhalten, da das Einkommen des Beschuldigten nicht ausreichte (vgl. Akten des Migrationsamtes des Kantons Bern, pag. 553, und pag. 601 f.). Die Familie wird seither nicht mehr vom Sozialdienst unterstützt (pag. 601 Z. 41 ff.). Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten bestehen aus der Coronazeit noch Schulden im Umfang von CHF 25'000.00; ansonsten scheinen die Einkünfte für die Deckung der Aufwände der Familie und des Geschäfts gerade auszureichen (vgl. pag. 901). Aufgrund seiner Tätigkeit im R.________ (Geschäftsbereich) hat er gemäss eigenen Angaben viele Kollegen bzw. Freunde unterschiedlicher Nationalitäten. Die spärliche Freizeit verbringe er jedoch hauptsächlich mit seiner Familie (vgl. pag. 603 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben gesund (vgl. pag. 898). Er verfügt wie bereits erwähnt über Vorstrafen, jedoch handelt es sich dabei nicht um schwerwiegende Delikte und zudem auch nicht um solche, die eine Katalogstraftat darstellen würden. Betreffend die verfahrensgegenständlichen Sexualdelikte ist der Beschuldigte zwar nicht geständig und kann damit auch nicht als einsichtig bezeichnet werden. Ansonsten bestehen jedoch keine Anhaltspunkte, die für eine Rückfallgefahr für solche oder ähnliche Delikte sprechen würden. Seine drei noch lebenden Schwestern sowie sein Vater leben nach wie vor in J.________(Land), seine drei Brüder in S.________(Land); ein Cousin und eine Cousine leben in der Schweiz (vgl. pag. 603 f. und pag. 899). Mit den Verwandten in J.________(Land) habe er ab und zu Kontakt (pag. 603 Z. 40 ff.).

Die soeben angesprochenen Punkte vermögen für sich allein betrachtet noch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen: Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz ist mit 15 Jahren zwar relativ lang, umfasst aber insbesondere nicht die prägenden Kindheits- und Jugendjahre; seine soziale und wirtschaftliche Integration ist gelungen, aber nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Weiter ist nicht von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschuldigten auszugehen. Indes erscheint eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in seinem Heimatland mit Blick auf dessen guten Gesundheitsstand, seine nach wie vor bestehenden familiären Kontakte, die Kenntnisse der Sprache und Kultur sowie seines beruflichen Hintergrunds durchaus möglich und zumutbar.

Besondere Beachtung ist indes den familiären Verhältnissen des Beschuldigten zu schenken: Dieser ist seit 2005, mithin seit rund 20 Jahren, mit seiner Ehefrau, einer Landsfrau, verheiratet. Aktuell leben die beiden mit zwei der drei gemeinsamen Kinder, nämlich mit den Söhnen T.________, geb. ________ und V.________, geb. ________, in H.________(Ort); die gemeinsame Tochter, die Straf- und Zivilklägerin, lebt seit Beginn dieses Verfahrens bekanntlich in einer betreuten Wohngemeinschaft in X.________ (Ort). Der Beschuldigte gibt an, ein Familienmensch zu sein und seine spärliche Freizeit praktisch nur mit der Familie zu verbringen (pag. 898). Es liegt klarerweise eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Soweit aus den Akten ersichtlich, verfügen die Familienangehörigen des Beschuldigten ebenfalls über eine Aufenthaltsbewilligung, wobei davon auszugehen ist, dass diese ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruhen. Seine Ehefrau und jedenfalls der noch minderjährige Sohn V.________, bezüglich welchem von einem gemeinsamen Sorge- und Obhutsrecht der Eltern auszugehen ist, wie es dem gesetzlichen Normalfall entspricht (vgl. Art. 296 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), gehören zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK. Angesichts der oben geschilderten volatilen und unübersichtlichen Lage in J.________(Land) erscheint es nicht zumutbar, dass diese dem Beschuldigten dorthin folgen würden, um ihr Familienleben pflegen zu können. Dies umso mehr, als V.________ gesundheitlich beeinträchtigt ist; er hat eine Lernbehinderung und besucht in X.________ (Ort) eine heilpädagogische Schule; ausserdem besteht eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung (vgl. pag. 375 ff. und pag. 602 Z. 42 ff.). Es ist stark zu bezweifeln, dass in J.________(Land) Strukturen bestehen, die ihm die benötigte Betreuung und Unterstützung ermöglichen würden. Bei einer Trennung der Familie aufgrund der Landesverweisung würde das aktuell und seit mehreren Jahren insoweit intakte Familienleben des Beschuldigten auseinandergerissen. Die Landesverweisung würde damit einen Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Beschuldigten auf das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und insbesondere mit Blick auf die familiäre Situation des Beschuldigten ist daher von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen.

Somit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die sexuellen Handlungen mit seiner minderjährigen Tochter sind verwerflich und die Straf- und Zivilklägerin leidet nach wie vor an den Folgen dieser Übergriffe. Ohne diese Taten bagatellisieren zu wollen, ist jedoch auch festzuhalten, dass es nicht zu ganz schwerwiegenden Vorfällen wie Eindringen in Körperöffnungen etc. gekommen ist. Auch sind seit den Taten inzwischen einige Jahre vergangen, in denen sich der Beschuldigte – abgesehen von geringfügigen Strassenverkehrsdelikten – nichts zu Schulden hat kommen lassen. Weiter handelt es sich bei ihm in Bezug auf Sexualdelikte um einen Ersttäter. Insgesamt kann die durch die Tatbegehung manifestierte Gefährlichkeit des Beschuldigten für die öffentliche Sicherheit als leicht bis mittelschwer beurteilt werden. Zudem ist nicht von einer erhöhten Rückfallgefahr des Beschuldigten auszugehen.

Die privaten Interessen des Beschuldigten ergeben sich weitgehend aus den Ausführungen zum Härtefall. Im Vordergrund stehen dabei die intakten familiären Verhältnisse des Beschuldigten bzw. der Umstand, dass es der in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern (jedenfalls dem gemeinsamen, minderjährigen Sohn V.________) aus den obgenannten Gründen nicht zumutbar ist, ihr Familienleben mit dem Beschuldigten in J.________(Land) zu pflegen. Eine Landesverweisung würde wie erwähnt einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV darstellen.

Wie bereits ausgeführt, ist die Art und Schwere der Straftaten des Beschuldigten zwar nicht zu vernachlässigen; sie bewegt sich jedoch nicht im Bereich der ganz schweren Delinquenz und liegt bereits einige Jahre zurück. Ein relevantes Rückfallrisiko kann beim Beschuldigten nicht ausgemacht werden. Auf der anderen Seite würde bei einer Trennung der Familie aufgrund der Landesverweisung das aktuell und seit vielen Jahren, jedenfalls mit Blick auf die Ehefrau und die Söhne intakte Familienleben des Beschuldigten auseinandergerissen. Ob der Kernfamilie des Beschuldigten Ferienaufenthalte in J.________(Land) möglich wäre, ist angesichts der sicherheitspolitischen Lage höchst fraglich. Die Kontakte zum Beschuldigten würden sich somit während der Dauer der Landesverweisung auf (Video-)Telefonie, Nachrichten etc. beschränken, was namentlich für V.________, der einen relativ engen Kontakt zu seinem Vater zu pflegen scheint und für den Stabilität wichtig ist, eine sehr grosse Einschränkung bedeuten würde. Kommt hinzu, dass die Familie im Moment wirtschaftlich abhängig vom Beschuldigten ist und im Falle seiner Ausweisung unklar ist, ob L.________ im Stande wäre, für sich und die Kinder zu sorgen. In Anbetracht dieser Überlegungen fällt die Güterabwägung zugunsten des Beschuldigten und seiner Kernfamilie aus. Deren private Interessen am Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz überwiegen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Auf die Anordnung einer Landesverweisung ist daher auch aus diesen Gründen ausnahmsweise zu verzichten.

VII. Zivilpunkt

26. Genugtuung

26.1 Theoretische Grundlagen

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Die Zusprechung einer Genugtuungssumme bezweckt nicht den Ausgleich eines konkret messbaren materiellen Schadens. Sie versucht mit ihrer Ausgleichsfunktion vielmehr, Schmerz, seelisches Leiden oder andere Beeinträchtigungen der Lebensfreude oder der Persönlichkeit wiedergutzumachen, wenn keine andere Wiedergutmachung erfolgt ist oder erfolgen konnte. Es wird also der Versuch unternommen, in Geld etwas abzugelten, was ganz allgemein nicht (und erst recht nicht mit Geld) messbar ist (vgl. zum Ganzen Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, 1. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Band 1 [Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten], § 3 Ziff. 2).

Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupassen. Dem Gericht wird dazu ein Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen verschiedene korrekte Lösungen denkbar sind (Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, Zürich 2005, S. 248 ff.). Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2. und 2.2.3.).

Üblicherweise wird nach Hütte/Landolt sowie gemäss Rechtsprechung im Rahmen der sog. Zweiphasenmethode zunächst eine Basisgenugtuung definiert. Es handelt sich dabei um eine objektive «Berechnungsmethode» als Orientierungspunkt, wobei diverse Tabellen für bestimmte Vorfälle Orientierungswerte enthalten. In einem zweiten Schritt werden sodann die Besonderheiten des Einzelfalls im Rahmen individueller Zuschläge und Abzüge berücksichtigt. Massgeblich können dabei etwa folgende Elemente sein: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Art, Dauer und Häufigkeit der Missbrauchshandlungen, Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers, Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit, angewandte Gewalt und psychischer Druck etc. (Hütte/Landolt, a.a.O., § 4 und § 7).

26.2 Subsumtion

Die Straf- und Zivilklägerin beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an sie in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber von CHF 10’500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2017. Zur Begründung verwies ihre Rechtsvertreterin an der Berufungsverhandlung primär auf ihre schriftliche Eingabe vom 26. Januar 2023, in welchem sie die Zivilklage ausführlich begründet hatte (pag. 485 ff.), sowie auf den anlässlich der Verhandlung eingereichten Bericht der behandelnden Psychiaterin der Straf- und Zivilklägerin vom 9. Januar 2025 (pag. 919 f.).

Die Genugtuungsvoraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 OR sind offensichtlich erfüllt. Die beantragte Genugtuungssumme von mindestens CHF 10'500.00 erscheint der Kammer jedoch zu hoch. Die Übergriffe waren nicht von ganz erheblicher Intensität. Zu berücksichtigen sind jedoch die lange Dauer, während welcher diese stattfanden, die Vielzahl an Übergriffen, der Umstand, dass diese im eigentlich geschützten Rahmen der Familie stattfanden, das damalige Alter der Straf- und Zivilklägerin und das bestehende Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten sowie die schweren, bis heute anhaltenden Folgen für die Straf- und Zivilklägerin (posttraumatische Belastungsstörung mit entsprechenden Symptomen und Therapiebedarf; kann, seit sie 13½- jährig ist, nicht mehr am täglichen Familienleben teilnehmen usw.).

Die Kammer geht vorliegend mit Blick auf Vergleichsfälle von einer Basisgenugtuung von CHF 5'000.00 aus, wobei eine individuelle Erhöhung um CHF 2'000.00 auf CHF 7'000.00 geboten erscheint. Unter Berücksichtigung der obgenannten Umstände sowie mit Blick auf Vergleichsfälle erscheint diese Genugtuungssumme angemessen. Diese ist antragsgemäss mit 5 % zu verzinsen, jedoch ist hierbei der mittlere Verfall (18. Juli 2019) und nicht wie beantragt der Beginn der ersten Übergriffe (25. November 2017) massgebend (Art. 73 Abs. 1 OR; BGE 129 IV 149 E. 4).

27. Schadenersatz

Betreffend Schadenersatz stellt die Straf- und Zivilklägerin den Antrag, die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen werde ausdrücklich vorbehalten, die diesbezügliche Zivilklage sei auf den Zivilweg zu weisen. Zur Begründung verwies ihre Rechtsvertreterin ebenfalls auf ihre Eingabe vom 26. Januar 2023. Sie erklärte, aktuell habe die Straf- und Zivilklägerin keine offenen Kosten; die Kosten der psychotherapeutischen Behandlung würden im Moment nicht von ihr getragen. Aus der Forschung sei aber bekannt, dass Übergriffe nicht nur psychische Folgen nach sich ziehen, sondern auch das Risiko für spätere körperliche Erkrankungen erhöhen würden. Kinder und Jugendliche zeigten oft Jahre später Auffälligkeiten und litten an psychischen und psychosomatischen Erkrankungen. Die Chance, dass die Straf- und Zivilklägerin auch später aufgrund der Übergriffe auf ärztliche bzw. therapeutische Unterstützung angewiesen bleibe, sei gross. Weil die Schadenersatzforderung momentan nicht bezifferbar sei, bleibe deren spätere Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten. Die Zivilklage sei deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

Mangels Bezifferung der Zivilklage in Bezug auf Schadenersatzforderungen ist auf diese insoweit nicht einzutreten. Dies ist gleichbedeutend mit der Verweisung auf den Zivilweg gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. BSK StPO-Dolge, Art. 122 N 77). D.h. die Straf- und Zivilklägerin wird allfällige Schadenersatzforderungen gegen den Beschuldigten auf dem Zivilweg einklagen müssen.

28. Kosten im Zivilpunkt

Der erstinstanzliche Verzicht auf die Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben, E. 6). Auch oberinstanzlich rechtfertigt sich für die Beurteilung des Zivilpunkts keine Kostenausscheidung.

VIII. Kosten und Entschädigung

29. Verfahrenskosten

Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldigten sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'673.05 als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 4'000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

30. Entschädigungen

30.1 Rechtliche Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen.

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 StPO).

Nach Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt.

In Strafrechtssachen erstreckt sich der Honorarrahmen bei Urteilen eines erstinstanzlichen Einzelgerichts von CHF 500.00 bis maximal CHF 25'000.00. In entsprechenden Rechtsmittelverfahren wird das Honorar mit 10 bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz bemessen (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]).

Gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO (bis am 31. Dezember 2023 geltende Fassung) war die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Dies galt (und gilt) kraft Art. 138 Abs. 1 StPO sinngemäss auch in Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft, wobei die beschuldigte Person diese Kosten nur trägt, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Nach der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 135 Abs. 4 StPO besteht im Falle der Verurteilung zu den Verfahrenskosten nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton, aber nicht mehr die Nachzahlungspflicht betreffend Differenz zum vollen Honorar an die amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtsvertretung.

30.2 Erstinstanzliches Verfahren

Die Höhe der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu den Verfahrenskosten ist dieser auch zur Rück- und Nachzahlung in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet.

Da Rechtsanwalt B.________ auf die Geltendmachung der Differenz zum vollen Honorar verzichtet hat (pag. 683), besteht insofern keine Nachzahlungspflicht des Beschuldigten; er hat einzig dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21'363.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Betreffend die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die von diesem an Rechtsanwältin D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21'581.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Gemäss Honorarnote von Rechtsanwältin D.________ vom 9. Februar 2023 beträgt das volle Honorar für das erstinstanzliche Verfahren CHF 26'567.10 (90.58 Stunden zu CHF 250.00 sowie 4 Stunden zu CHF 125.00, ausmachend insgesamt CHF 23'145.00, nebst Auslagen von CHF 1'522.70 und MWST von 7.7%, ausmachend CHF 1'899.40; vgl. pag. 677). Die Differenz zur vor­instanzlich festgesetzten amtlichen Entschädigung von CHF 21'581.70 beträgt somit CHF 4'985.40.

30.3 Oberinstanzliches Verfahren

Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Kostennote vom 15. Januar 2025 einen Aufwand von insgesamt 51,65 Stunden nebst Auslagen, dem Reisezuschlag für die Berufungsverhandlung und MWST geltend (pag. 929). Nach Auffassung der Kammer ist diese Kostennote angesichts der vorliegenden Umstände überhöht. Die Vorinstanz ist der Verteidigung gefolgt, und es gab im Berufungsverfahren kaum neue Beweismittel, sodass sich Rechtsanwalt B.________ zu grossen Teilen auf sein erstinstanzliches Plädoyer stützen konnte, was er auch tat. Ausserdem brauchte er sich aufgrund des beantragten Freispruchs auch nicht zur rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung zu äussern. Deshalb – und auch im Vergleich zum seitens der Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin geltend gemachten Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung von 8,75 Stunden – ist der Verhandlungsvorbereitungsaufwand (inkl. entsprechendem Aktenstudium) um 16 Stunden auf maximal angemessen erscheinende 17 Stunden, entsprechend 2 Arbeitstagen, zu kürzen. Ebenfalls ist die in der Kostennote auf eine Dauer von 8 Stunden geschätzte Berufungsverhandlung auf deren effektive Dauer von 6 Stunden anzupassen (inkl. Urteilseröffnung 7 Stunden). Betreffend die Nachbesprechung und die Abschlussarbeiten erscheint eine Kürzung um 0,5 Stunden angezeigt. Insgesamt ergibt sich damit eine Kürzung im Umfang von 18,5 Stunden. Die geltend gemachten Auslagen, der Reisezuschlag und die MWST geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren wird somit auf CHF 7'919.10 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die entsprechende an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Mit Honorarnote vom 16. Januar 2025 macht Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von insgesamt 32 Stunden nebst Auslagen, Reisezuschlägen und MWST geltend (pag. 924). Auch diese Kostennote erscheint leicht überhöht. Für die Berufungserklärung erachtet die Kammer einen Aufwand von 2 Stunden gerechtfertigt, was einer Kürzung um 0,75 Stunden entspricht. Auch der Aufwand für die Vorbesprechung der Verhandlung ist um 1 Stunde auf 1,5 Stunden zu kürzen, zumal zuvor bereits weitere Besprechungen mit der Klientin stattgefunden haben. Die Verhandlungs- und Urteilseröffnungsdauer ist auf die effektive Dauer von insgesamt 7 Stunden zu kürzen; die Nachbesprechungsdauer um 0,5 Stunden. Ausserdem gelangt der Stundenansatz von CHF 200.00 statt der geltend gemachten CHF 250.00 zur Anwendung. Die geltend gemachten Auslagen, Reisezuschläge und MWST geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ somit auszurichtende Entschädigung von CHF 6'508.40 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.

IX. Verfügung betreffend Löschung biometrische erkennungsdienstliche Daten

Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]).

X. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Februar 2023 (PEN 21 1295) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als

die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

wobei der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21'363.15 entschädigt hat,

die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwältin D.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

wobei der Kanton Bern Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin mit CHF 21'581.70 entschädigt hat,

die Zivilklage des Kantons Bern abgewiesen wurde,

im Zivilpunkt erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden.

A.________ wird schuldig erklärt:

der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 an der G.________(Strasse) in H.________(Ort), zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin

1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis ca. Anfang Juli 2018 (AKS-Ziffer I.1.1)

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis ca. Anfang Juli 2019 (AKS-Ziffer I.1.2)

3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis ca. Anfang Juli 2019 (AKS-Ziffer I.1.3)

4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 (AKS-Ziffer I.1.4)

5. mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 (AKS‑Ziffer I.1.5)

6. mehrfach begangen im Zeitraum von ca. 25. November 2017 bis 10. März 2021 (AKS‑Ziffer I.1.6)

und in Anwendung der Artikel

40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 67 Abs. 3 lit. b, 187 Ziff. 1 aStGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Zu einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB.

A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'673.05.

Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00.

Auf eine Landesverweisung wird verzichtet.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41, 47 und 49 OR sowie Art. 126 StPO erkannt:

A.________ wird verurteilt zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 7'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 18. Juli 2019 an die Straf- und Zivilklägerin.

Betreffend Vorbehalt der späteren Geltendmachung von Schadenersatzforderungen wird nicht auf die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin eingetreten.

Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

1. A.________ hat dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 21'363.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'919.10.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 7'919.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. A.________ hat dem Kanton Bern die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21'581.70 zurückzuzahlen sowie Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'985.40, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 aStPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Straf- und Zivilklägerin, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'508.40.

A.________ hat dem Kanton Bern die Rechtsanwältin D.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6'508.40 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).

Weiter wird verfügt:

Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz).

Mündlich eröffnet und begründet:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1

- Rechtsanwältin D.________

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin 1

- der Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________

- dem Zivilkläger

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 17. Januar 2025

(Ausfertigung: 15. August 2025)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Zybach

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 56

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 50 StGBart. 50 CPart. 50 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 67 StPOart. 67 CPPart. 67 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ

Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 144 IV 345ATF 144 IV 345DTF 144 IV 345

6B_467/2021

Art. 154 StPOart. 154 CPPart. 154 CPP

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187n 3art. 187n 3art. 187n 3

Art. 187n 9art. 187n 9art. 187n 9

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 2art. 187n 2art. 187n 2

Art. 187n 22art. 187n 22art. 187n 22

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

6B_93/2022

6B_141/2021

6B_496/2020

6B_432/2020

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217

6B_523/2018

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 56 EG ZSJart. 56 LiCPMart. 56 EG ZSJ

Art. 19 StPOart. 19 CPPart. 19 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

7B_794/2023

6B_1464/2021

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

BGE 149 IV 161ATF 149 IV 161DTF 149 IV 161

6B_1027/2021

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

6B_890/2023

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_270/2024

6B_33/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

6B_207/2022

6B_487/2021

6B_1088/2022

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 144 I 266ATF 144 I 266DTF 144 I 266

BGE 144 II 1ATF 144 II 1DTF 144 II 1

BGE 147 I 268ATF 147 I 268DTF 147 I 268

BGE 145 I 227ATF 145 I 227DTF 145 I 227

6B_890/2023

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

6B_1368/2020

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_1392/2022

6B_33/2022

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 296 ZGBart. 296 CCart. 296 CC

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 8 EMRKart. 8 CEDHart. 8 CEDU

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

BGE 132 II 117ATF 132 II 117DTF 132 II 117

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO

Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR

Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV

BGE 129 IV 149ATF 129 IV 149DTF 129 IV 149

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 122n 7art. 122n 7art. 122n 7

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 187 StGBart. 187 CPart. 187 CP

Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

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Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 138 StPOart. 138 CPPart. 138 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF