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Entscheid

SK 2024 6

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

26. Februar 2025Deutsch124 min

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor­instanz) fällte am 18. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 560 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 6+7

Bern, 26. Februar 2025

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.),

Obergerichtsuppleantin Mühlethaler, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Mäder

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Strafkläger/Berufungsführer

C.________

a.v.d. Rechtsanwalt D.________

Beschuldigter/Straf- und Zivilkläger

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin

Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und einfache Körperverletzung, sowie Drohung (Beschuldigter 1)

versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Beschuldigter 2)

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 18. Oktober 2023 (PEN 22 741/742)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vor­instanz) fällte am 18. Oktober 2023 folgendes Urteil (pag. 560 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 10.04.2020 in ________ (Adresse) z.N. von C.________

2. der Drohung, begangen am 10.04.2020 in ________ (Adresse) z.N. von C.________

und in Anwendung der

Art. 122 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,

Art. 180 Abs. 1 StGB,

Art. 40, 41, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b StGB,

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 5 Tagen (10.04.2020 - 14.04.2020) wird im Umfang von 5 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren.

Zu den auf den Schuldspruch entfallenden, anteilsmässigen (1/2) Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'800.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 18'379.20, insgesamt bestimmt auf CHF 27'179.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 13'498.95).

[Tabelle Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 26'679.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 12'998.95).

Erwägungen

II.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt:

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13'680.25.

A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'965.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

B.

I.

C.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 10.04.2020 in ________(Adresse) z.N. von A.________

unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf den Freispruch entfallenden (1/2) Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'150.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 13'883.25, insgesamt bestimmt auf CHF 22'033.25, an den Kanton Bern.

[Tabelle Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 21'533.25 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 7'762.50).

Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird wie folgt bestimmt.

[Honorartabelle]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 13'770.75.

II.

C.________ wird schuldig erklärt:

der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,

begangen am 24.12.2021 in ________(Adresse) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

begangen am 02.04.2022 in ________ (Adresse) durch Missachtung des Vortritts

in Anwendung der

Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB,

Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 SVG,

Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 VRV,

Art. 426 ff. StPO

verurteilt:

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.

Zu den anteilsmässigen (1/2) auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00.

[Tabelle Verfahrenskosten]

C.

I.

Dispositiv

Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 StPO und 432 ff. StPO erkannt:

Die Zivilklage des Straf- und Zivilkläger C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

II.

Weiter wird verfügt:

Folgender Gegenstand wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):

- Beschlagnahmtes Küchenmesser.

Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) von A.________ sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB).

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem von A.________ gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung angeordnet.

[Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 2. November 2023 namens und im Auftrag des Beschuldigten/Strafklägers/Berufungs­führers (nachfolgend: Beschuldigter 1) fristgerecht Berufung an (pag. 571).

Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Januar 2024 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 576 ff. und pag. 633).

Mit Berufungserklärung vom 23. Januar 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ fristgerecht mit, die Berufung des Beschuldigten 1 richte sich gegen das gesamte Urteil vom 18. Oktober 2023, d.h. insbesondere gegen den Schuldspruch, die Sanktion, die Landesverweisung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Zivilpunkt sowie den Freispruch des Beschuldigten/Straf- und Zivilklägers (nachfolgend: Beschuldigter 2) inkl. der diesbezüglichen Konsequenzen (pag. 658 f.).

Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 teilte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 mit, es werde weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1 beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag.666).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit Schreiben vom 12. Februar 2024 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1 beantragt, hingegen Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 erklärt werde (pag. 668 f.).

Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 25. Februar 2025 vor der 2. Strafkammer statt (pag. 730 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden über beide Beschuldigten von Amtes wegen Strafregisterauszüge (datierend vom 11. Februar 2025; pag. 723 f.) sowie Leumundsberichte mit Berichten über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 10. bzw. 17. Januar 2025; pag. 708 ff.) eingeholt. Betreffend den Beschuldigten 1 wurden sodann ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 18. Februar 2025; pag. 726) sowie ein Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel (datierend vom 24. Dezember 2024; pag. 703 ff.) und beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 29. Januar 2025; pag. 718 ff.) eingeholt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden beide Beschuldigten ergänzend zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 733 ff.).

4. Anträge der Parteien

4.1 Anträge des Beschuldigten 1

Rechtsanwalt B.________ stellte oberinstanzlich namens und im Auftrag des Beschuldigten 1 die folgenden Anträge (pag. 753 f.):

I. Anträge im Verfahren gegen A.________

1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte freizusprechen:

von der Beschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, eventuell der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 10.04.2020 in ________(Adresse) z.N. von C.________;

von der Beschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 10.04.2020 in ________(Adresse) z.N. von C.________ (soweit nicht eine Einstellung erfolgt);

unter Zuerkennung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten (beide Instanzen) gemäss eingereichten Kostennoten und einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen für die ausgestandene Untersuchungshaft und den Verlust der Wohnung;

2. Die Verfahrenskosten für beide Instanzen seien dem Kanton Bern aufzuerlegen;

3. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen;

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennoten festzusetzen bzw. zu bestimmen;

5. Weitere Verfügungen seien - soweit nötig - von Amtes wegen zu treffen.

II. Anträge im Verfahren gegen C.________

In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte gemäss Anklage schuldig zu erklären der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, begangen am 10.04.2020 in ________ (Adresse), z.N. von A.________

und er sei angemessen zu bestrafen;

Die Verfahrenskosten seien zufolge Verurteilung dem Beschuldigten aufzuerlegen.

4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft

Die oberinstanzlichen Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauten wie folgt (pag. 749 f.; Hervorhebungen im Original):

A.________

I.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 10. April 2020 in ________ (Adresse) zum Nachteil von C.________;

2. der Drohung, begangen am 10. April 2020 in ________(Adresse) zum Nachteil von C.________.

II.

A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 41, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 50, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 122 Abs. 2 und 3, 180 Abs. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO

zu verurteilen:

zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wovon 6 Monate unbedingt zu vollziehen seien und der Vollzug von 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 5 Tagen;

zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem);

zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und den gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

B. C.________

I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Oktober 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

des Schuldspruchs wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Missachtung des Vortritts);

der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00.

II.

C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, angeblich begangen am 10. April 2020 in ________(Adresse) zum Nachteil von A.________; unter Auferlage der anteilsmässigen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung.

Die auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten seien C.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.

C. Weitere Verfügungen

Im Weiteren sei zu verfügen:

Das beschlagnahmte Küchenmesser sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB).

Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) von A.________ zu verfügen.

Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).

4.3 Anträge des Beschuldigten 2

Rechtsanwalt D.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 die folgenden Anträge (pag. 751 f.; Hervorhebungen im Original):

A Strafverfahren gegen A.________

1. A.________ sei schuldig zu sprechen, wegen

1.1 versuchter schwerer Körperverletzung

1.2 Drohung

begangen am 10. April 2020, in ________(Adresse), z.N. von C.________ und sei angemessen zu bestrafen.

2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen.

3. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Privatklägers C.________ sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und dem Kanton zur Bezahlung aufzuerlegen, unter Vorbehalt der in Art. 426 Abs. 4 StPO vorgesehenen Nachzahlungspflicht des Beschuldigten.

4. Zivilforderung: Die Zivilklage des Privatklägers C.________ sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und zur vollständigen Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

B Strafverfahren gegen C.________

Es sei festzustellen, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (B./II./1. Urteil des Regionalgerichts Berner Jura - Seeland vom 18. Oktober 2023) in Rechtskraft erwachsen sind.

C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 10. April 2020, in ________(Adresse), z.N. von A.________.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen.

Das Honorar des amtlichen Verteidigers und die Entschädigung für die Verteidigungskosten seien gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 303 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0).

Aufgrund der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten 1 ist das Urteil der Vor­instanz grundsätzlich in allen Punkten zu überprüfen, die den Beschuldigten 1 in seiner Stellung als beschuldigte Person und als Privatkläger betreffen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat das erstinstanzliche Urteil ihrerseits nur teilweise angefochten. Ihre Anschlussberufung richtet sich einzig gegen den Sanktionenpunkt betreffend den Beschuldigten 1 (Ziff. A.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte 2 hat weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt.

Damit sind der Schulspruch betreffend den Beschuldigten 2 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse sowie die damit einhergehenden Kostenfolgen (Ziff. B.II.1. und B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist mangels anderslautenden Antrags die Festlegung der amtlichen Entschädigungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1231/2022 vom 10. März 2023). Demgegenüber ist die Verlegung der Verfahrenskosten betreffend den Vorfall vom 10. April 2020 von der materiellen Beurteilung desselben abhängig und daher nicht in Rechtskraft erwachsen. Damit einhergehend ist auch über die Rück- und Nachzahlungspflichten betreffend die Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen im erstinstanzlichen Verfahren neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich ist schliesslich die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten 1.

Die Kammer überprüft das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). In denjenigen Punkten, in welchen die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt hat (Sanktionenpunkt betreffend den Beschuldigten 1), ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil in diesem Punkt auch zu Ungunsten des Beschuldigten 1 abändern. Soweit weitergehend ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Vorwurf gemäss Anklageschrift

Den beiden Beschuldigten wird – soweit oberinstanzlich noch zu beurteilen – gemäss Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 433 f.; Hervorhebungen im Original):

A.________

1. Versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und einfache Körperverletzung,

begangen am 10.04.2020, ca. 14:15 Uhr, in ________(Adresse), zum Nachteil von C.________, geb. C.________1980, in der gemeinsamen Wohnung, indem der Beschuldigte anlässlich einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung dem Privatkläger C.________ in den rechten Oberarm biss, ihm mindestens einmal, evtl. mehrmals, mit der Faust ins Gesicht, insbesondere auf das linke Auge, schlug und ihm mit einer Messerklinge, evtl. mit einem anderweitigen scharfkantigen Gegenstand, unter dem linken Auge eine Stich-/Schnittverletzung zufügte und ihm evtl., als er am Boden lag, einen Fusstritt gegen die linke Brustseite versetzte.

Der Privatkläger erlitt anlässlich dieser Auseinandersetzung folgende Verletzungen: Eine ca. 1 bis 1.5 cm lange und ca. 0.4 cm klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln an der linken Wange in unmittelbarer Nähe des linken Auges, am linken Auge eine Schwellung des Oberlids sowie eine druckschmerzende Prellung des Augapfels (contusio bulbi) mit einer Glaskörperblutung, zwei Löchern in der Netzhaut und einer Überwässerung der Netzhaut (sog. Berlin-Ödem), eine leichte Schürfung von ca. 2 cm Durchmesser an der linken Brust bzw. am linken Brustkorb, ein halbrundes, geformt imponierendes Areal mit mehreren kleinen, oberflächlichen Hautabschürfungen am rechten Oberarm und eine ca. 2.5 x 1 cm grosse Hautunterblutung am linken Oberarm.

Der Beschuldigte hielt es für möglich und nahm es zumindest in Kauf, dass er mit seinem Handeln, insbesondere mit dem Einsatz des Messers, evtl. des anderweitigen scharfkantigen Gegenstands, anlässlich einer wechselseitigen tätlichen und folglich dynamischen Auseinandersetzung, das Auge des Privatklägers dauerhaft hätte unbrauchbar machen und / oder bei ihm eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts, insbesondere eine Narbe, hätte verursachen und / oder ihm eine andere schwere Schädigung des Körpers hätte zufügen können.

Eventualiter: Der Beschuldigte hielt es für möglich, dass er mit seinem Handeln dem Privatkläger einfache Verletzungen hätte zufügen können und nahm diese zumindest in Kauf. Insbesondere hielt er es einerseits für möglich und nahm es zumindest in Kauf, mit seinem Faustschlag gegen das linke Auge des Privatklägers dieses zu verletzen und ihm dabei unter anderem mindestens eine Prellung zuzufügen. Andererseits hielt er es für möglich und nahm es zumindest in Kauf, dass er durch den Einsatz des Messers, evtl. des anderweitigen scharfkantigen Gegenstands, im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen und dynamischen Auseinandersetzung dem Privatkläger eine Schnitt-/Stichverletzung zufügen würde, zumal er wusste, dass ein Messer, evtl. ein scharfkantiger Gegenstand, bei einem solchen Einsatz geeignet ist, um solche Verletzungen zu verursachen.

2. Drohung,

begangen am 10.04.2020 in ________(Adresse), zum Nachteil von C.________, geb. C.________1980, in der gemeinsamen Wohnung, indem der Beschuldigte dem Privatkläger, C.________, nach der unter A. Ziff. 1 hiervor geschilderten Auseinandersetzung mit dem Tod drohte, wodurch er den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzte.

C.________

1. Versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,

begangen am 10.04.2020, ca. 14:15 Uhr, in ________(Adresse), zum Nachteil von A.________, geb. A.________1998, in der gemeinsamen Wohnung, indem der Beschuldigte anlässlich der unter A. Ziff. 1 hiervor aufgeführten wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung versuchte, A.________ mit einem Kleiderständer zu schlagen. Der Beschuldigte hielt es für möglich und nahm es in Kauf, dass er A.________ im Rahmen einer wechselseitigen tätlichen und folglich dynamischen Auseinandersetzung mit seinem Handeln hätte am Körper schädigen und ihm einfache Verletzungen hätte zufügen können, insbesondere dass er ihm beispielsweise durch einen Schlag mit dem Kleiderständer gegen den Körper Prellungen hätte zufügen können.

7. Beweismittel

Die Vorinstanz hat die erstinstanzlich vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zusammenfassend wiedergegeben (pag. 584 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auf eine erneute Zusammenfassung dieser sowie der oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

8. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass es zwischen den beiden Beschuldigten am 10. April 2020 in ________(Adresse) in der gemeinsamen Wohnung zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf der Beschuldigte 1 den Beschuldigten 2 schlug. Der Beschuldigte 2 gestand seinerseits ein, den Beschuldigten 1 gebissen zu haben. Bei den anschliessenden medizinischen Untersuchungen wurden beim Beschuldigten 2 folgende Verletzungen festgestellt: Eine 1 bis ca. 1.5 cm lange und ca. 0.4 cm klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln an der linken Wange in unmittelbarer Nähe des linken Auges, am linken Auge eine Schwellung des Oberlids sowie eine druckschmerzende Prellung des Augapfels (contusio bulbi) mit einer Glaskörperblutung, zwei Löchern in der Netzhaut und einer Überwässerung der Netzhaut (sog. Berlin-Ödem), eine leichte Schürfung von ca. 2 cm Durchmesser an der linken Brust bzw. am linken Brustkorb, ein halbrundes, geformt imponierendes Areal mit mehreren kleinen, oberflächlichen Haut­schürfungen am rechten Oberarm und eine ca. 2.5 x 1 cm grosse Hautunterblutung am linken Oberarm. Diese Verletzungen sind unbestritten.

Umstritten ist, ob der Beschuldigte 1 im Verlauf der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung ein Messer oder einen anderweitigen scharfkantigen Gegenstand beim Schlag gegen das Gesicht des Beschuldigten 2 einsetzte und Letzterem dadurch die festgestellte Hautdurchtrennung unterhalb des linken Auges zufügte. Weiter umstritten ist, ob der Beschuldigte 2 seinerseits den Beschuldigten 1 mit einem Kleiderständer angegriffen hat resp. angreifen wollte.

9. Erwägungen der Vorinstanz

Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend, der Beschuldigte 2 habe den Vorfall von der ersten Befragung an detailliert und stimmig geschildert und auch eigenes Fehlverhalten eingeräumt. Er habe stets sehr sorgfältig differenziert, was er genau wisse und was er bloss aus den konkreten Umständen kombiniere oder nicht mehr wisse. Es fänden sich somit viele Realitätskennzeichen in seinen Aussagen, nicht hingegen eine Aggravierungstendenz. So habe er den Beschuldigten 1 nicht übermässig belastet, sondern geäussert, dass er das Messer nicht in den Händen des Beschuldigten 1 gesehen habe. Obwohl der Schluss nahegelegen habe, dass das Messer das Tatwerkzeug sei, habe er dies nie als sichere Tatsache hingestellt. Auch habe er stets eingeräumt, dass er am rechten Auge eine Verletzung habe, die er sich am Vorabend bei einem Fussballspiel zugezogen habe. Er habe auch ausgeführt, dass er von E.________ gepackt worden sei und ihm der Beschuldigte 1 daraufhin einen starken Schlag gegen das Auge habe versetzen können. Trotzdem habe er erwähnt, dass es durchaus sein könne, dass E.________ sie bloss habe trennen wollen. Seine Aussagen seien nicht nur konstant, detailliert und stimmig, sondern enthielten keine unauflösbaren inneren Widersprüche, seien teilweise entlastend, wirkten sehr differenziert und selbsterlebt. Die Angaben des Beschuldigten 2 stünden zudem im Einklang mit den ärztlichen Befunden (pag. 603 f.; S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte 1 habe demgegenüber diverse Geschehensabläufe in verschiedenen Varianten geschildert. Zudem seien seine Ausführungen mit zunehmendem Zeitablauf immer detaillierter geworden. Er habe auch unterschiedliche Umstände geschildert, wie er in den Finger gebissen worden sei und wie er darauf reagiert habe. Schwer vorstellbar sei sodann seine Beschreibung, wie der Beschuldigte 2 ihn in den Finger gebissen haben solle, wenn beide eine Stange je an einem Ende gehalten und zusammen darum gerungen haben sollen. Zudem wolle er einmal mit einem Fusstritt und ein anderes Mal mit einem Faustschlag reagiert haben. Unlogisch erscheine auch seine Aussage, dass er ins Zimmer des Beschuldigten 2 gegangen sei, als er bemerkt habe, dass dieser den Kleiderständer behändigt habe, um damit auf ihn loszugehen. Er sei damit – folge man seinen Angaben – bereits präventiv seinem Opponenten entgegengegangen, bevor dieser überhaupt mit der Stange einen Angriff auf ihn gestartet habe. Damit könne vorweg eine Notwehr­situation ausgeschlossen werden, da noch kein entsprechender Angriff stattgefunden habe. Darüber hinaus hätte er sich in dieser Situation auch einfach entfernen können, zumal sich der Beschuldigte 2 noch in seinem Zimmer befunden habe und E.________ anwesend gewesen sei. Insgesamt seien die Aussagen des Beschuldigten 1 inkonstant sowie teilweise widersprüchlich und unlogisch. Der Detaillierungsgrad der Aussagen sei im Vergleich zu den Aussagen des Beschuldigten 2 zudem deutlich schlechter. Es widerspreche sämtlicher Lebenserfahrung, dass die Angaben mit zunehmendem Zeitablauf immer detaillierter, aber offenkundig auch zielgerichteter würden (pag. 604, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Aussagen von E.________ anlässlich der ersten Befragung deckten sich weitgehend mit den Aussagen des Beschuldigten 2. Auch er gebe an, keinen Kleiderständer gesehen zu haben. Dies, obwohl es scheine, dass er ansonsten eher Partei für den Beschuldigten 1 ergriffen habe. Diese zeitnahen Aussagen erschienen relativ unverfälscht. In der zweiten Befragung habe sich E.________ klar auf die Seite des Beschuldigten 1 gestellt, indem er sich habe zur Behauptung verleiten lassen, dass der Beschuldigte 2 das Messer in der Küche geholt habe und damit in sein Zimmer gegangen sei, um später den Beschuldigten 1 belasten zu können. Anlässlich seiner ersten Befragung habe er noch angegeben, dass kein Messer zum Einsatz gekommen sei, womit die Theorie der Selbstzufügung der Verletzung in diametralem Widerspruch zu seiner ersten Aussage stehe. Im Widerspruch zu den Angaben der beiden Beschuldigten will er zudem andere Handlungen gesehen haben (Packen am Hals, Schwitzkasten, der Beschuldigte 1 am Boden und der Beschuldigte 2 auf ihm, was er später wieder relativiert habe). Nach seinen Aussagen solle der Vorfall einmal in der Küche bzw. vor dem WC, ein anderes Mal im Schlafzimmer des Beschuldigten 2 stattgefunden haben, und zum Schluss solle sogar noch eine vierte Person anwesend gewesen sein. Die tatnächsten Aussagen von E.________ deckten sich teilweise mit den objektiven Beweismitteln sowie den Aussagen des Beschuldigten 2. Insbesondere die Aussagen anlässlich der zweiten Befragung seien jedoch in einem solchen Ausmass widersprüchlich, unglaubhaft und unzuverlässig, dass auf diese nicht abgestellt werden könne (pag. 604 f.; S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Zusammenfassend sei auf den Aussagen des Beschuldigten 2 abzustellen, die insbesondere durch die objektiven Beweismittel (vor allem durch die Arztberichte) und teilweise durch die tatnächsten Aussagen von E.________ bestätigt würden (pag. 605; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10. Vorbringen des Beschuldigten 1

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die Beweise einseitig zu Lasten des Beschuldigten 1 gewürdigt. Es sei eine Schwarz-Weiss-Malerei. Bei der Würdigung der Beweismittel sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es Übersetzungsprobleme gegeben habe und mit der Übersetzung stets viel der Präzision einer Aussage verloren gehe.

Erstellt sei, dass beim Beschuldigten 2 unterhalb des Auges eine scharfkantige Verletzung vorhanden gewesen sei. Alles andere sei «Fischen im Trüben». Trotz umfangreicher Befragungen werde man nie wissen, was nun genau geschehen sei. Man könne versuchen, die Aussagen zu analysieren. Ein klarer Ablauf werde dabei nie herauskommen, denn bei der Hauptfrage, ob der Beschuldigte 1 das Messer eingesetzt habe, würden die Aussagen der Beteiligten diametral auseinandergehen. Der Beschuldigte 2 weise ein sehr selektives Erinnerungsvermögen auf. So habe dieser bei der Einvernahme vom 31. März 2021 insgesamt zehn Mal gesagt, er erinnere sich nicht und wisse es nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung könne er sich dann plötzlich doch erinnern. Die Aussagen von E.________ könne man entgegen der Vorinstanz nicht als gänzlich unglaubhaft qualifizieren, denn dieser habe immerhin unter Wahrheitspflicht ausgesagt. Den Aussagen von E.________ sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 das Messer selbst geholt habe, damit auf sein Zimmer gegangen sei und sich dort eingeschlossen habe. Dies unterstütze die Theorie der Selbstverletzung.

Klar sei einzig, dass die Beschuldigten untereinander ein angespanntes Verhältnis gehabt und zusammen in einer Wohngemeinschaft gelebt hätten. Der Beschuldigte 2 sei mit dem Verhalten des Beschuldigten 1 nicht einverstanden gewesen. Das Auge des Beschuldigten 2 sei zudem bereits beim Fussball verletzt worden. Bei der angeklagten wechselseitigen Schlägerei sei es zu Bissen, auch durch den Beschuldigten 2 gekommen. Das Motiv für den Streit bleibe jedoch unklar, genauso wie die Frage, wie es zu den Verletzungen und das Messer ins Zimmer gekommen sei. Es sei auch nicht klar, ob es zu einer Drohung gekommen sei.

Die Aussagen des Beschuldigten 1 seien mit Ausnahme einiger Details konstant, wobei der Zeitablauf sowie der semantische Verlust durch die Übersetzung zu berücksichtigen seien. Die Version des Beschuldigten 1 sei zumindest nicht weniger glaubhaft als diejenige des Beschuldigten 2. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 aus der Wohnung habe haben wollen, was ihm schliesslich gelungen sei. Die Verletzungen des Beschuldigten 1 an seinen Knien seien mit den Aussagen des Beschuldigten 2 nicht erklärbar. Vielmehr sei es so, dass der Beschuldigte 1 nach einem Stoss des Beschuldigten 2 zu Boden gegangen sei. Letzterer habe in der Folge die Kleiderstange behändigt. Auf dem Bild sehe man, dass der Kleiderständer zerlegt sei und auf dem Boden liege. Die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er sich lediglich verteidigt habe, seien konstant. Er habe sich im Gegensatz zum Beschuldigten 2 auch selbst belastet, indem er ausgesagt habe, dass er den Beschuldigten 2 mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 das Messer behändigt habe und damit in sein Zimmer gegangen sei. Für diese Version spreche im Übrigen, dass am Messer keine frischen Blutspuren gefunden worden seien. Die Aussagen des Beschuldigten 2 seien auch betreffend das Messer komisch. Vom Beschuldigten 2 werde nur ein Schlag geschildert. Es müssten aber zwingend zwei Handlungen gewesen sein. Nach Auffassung der Verteidigung seien drei Phasen zu bilden: Zunächst habe es eine Rangelei gegeben, wobei E.________ die Beschuldigten getrennt habe. Dann seien die Geschehnisse rund um den Kleiderständer vorgefallen, wozu auch der Schlag aufs linke Auge sowie die Bisse zählten. Schliesslich sei in einem dritten Schritt die Schnittverletzung beim Beschuldigten 2 entstanden.

Zusammenfassend sei es ein Rätsel, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, dass die Aussagen des Beschuldigten 2 glaubhaft seien. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt. Dasselbe gelte für die angebliche Drohung. Auch hier habe nach dem Grundsatz in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen. Erstellt sei nur, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 nach dem Angriff mit dem Kleiderständer einen Faustschlag ins Gesicht gegeben habe.

11. Erwägungen der Kammer

11.1 Aussagen des Beschuldigten 2

Es kann vorweggenommen werden, dass die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – die Aussagen des Beschuldigten 2 zum Kerngeschehen als selbsterlebt und durchwegs glaubhaft erachtet. Dies aufgrund der nachfolgenden Überlegungen:

Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 10. April 2020 (pag.160 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 2 bereits anlässlich der telefonischen Meldung gegenüber der Polizei angegeben hatte, mit einem Messer verletzt worden zu sein (pag. 162, Z. 63-65). Er sagte anlässlich dieser Einvernahme auf Frage hin aus, er wisse nicht genau, womit er verletzt worden sei. Als er den Schlag bekommen habe, habe er nicht sehen können, was es gewesen sei (pag. 163, Z. 139-141; pag. 164, Z. 172). E.________ sei während der Schlägerei dazugekommen und habe versucht, sie zu trennen (pag. 162, Z. 67 f.; ferner pag. 162, Z. 76 und 87 f.). E.________ habe ihn festgehalten, worauf der Beschuldigte 1 ihn mit einer schweren Sache «ins Auge» gestochen habe (pag. 162, Z. 68 ff.). Dass der Beschuldigte 2 bereits in seiner ersten Befragung unumwunden einräumte, nicht gesehen zu haben, womit er «gestochen» wurde, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Da dem Beschuldigten 2 die Verletzung unmittelbar neben dem Auge zugefügt wurde, hat er dies aus nachvollziehbaren Gründen als «Stich» gegen sein Auge wahrgenommen. Es ist ferner verständlich, dass der Beschuldigte 2, als er sah, dass er blutete und ein Messer auf dem Boden bemerkte, davon ausging, der Beschuldigte 1 habe ihn damit verletzt (pag. 162, Z. 70 ff. und pag. 166, Z. 267 f.). Danach gefragt, wie oft er mit dem Gegenstand geschlagen worden sei, gab der Beschuldigte 2 glaubhaft an, er wisse dies nicht (pag. 163, Z. 116 f.). Auch diesbezüglich verzichtete er darauf, Mutmassungen anzustellen und zu übertreiben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Es wäre für den Beschuldigten 2 ein Leichtes gewesen, dem Beschuldigten 1 weitere Schläge zu unterstellen. Hätte er den Beschuldigten 1 zu Unrecht belasten wollen und sich die Verletzung tatsächlich selbst zugefügt, wäre zu erwarten gewesen, dass er ausgesagt hätte, er habe das Messer in der Hand des Beschuldigten 1 gesehen. Dies tat der Beschuldigte 2 jedoch nicht.

Weiter belastete sich der Beschuldigte 2 in der Einvernahme vom 10. April 2020 selbst. So gestand er ein, wegen der Aussagen des Beschuldigten 1 wütend geworden zu sein, woraufhin es zu einer Schlägerei gekommen sei (pag. 162, Z. 100 ff.). Er versuchte mithin nicht, die Schuld für die Auseinandersetzung allein dem Beschuldigten 1 zuzuschieben und gestand ein, den Beschuldigten 1 geschlagen und in den Finger gebissen zu haben (pag. 163, Z. 130 ff. und pag. 163, Z. 135 ff.). Der Beschuldigte 2 unterliess es auf entsprechende Nachfrage hin, dem Beschuldigten 1 im Tatzeitpunkt Alkohol- und/oder Drogenkonsum zu unterstellen und gab diesbezüglich differenzierte, zurückhaltende Antworten (pag. 166, Z. 295 und 302). Angesprochen auf eine weitere Verletzung im Kopfbereich erwähnte der Beschuldigte 2 schliesslich Schmerzen am anderen Auge, fügte aber sogleich an, dass diese nicht vom Beschuldigten 1 stammten, sondern von einem anderen Mann. Sie sei aber von diesem anderen Mann nicht bewusst verursacht worden, sondern es sei ein Unfall gewesen. Weder der Beschuldigte 1 noch E.________ hätten damit etwas zu tun (pag. 165, Z. 203 ff.). Der Beschuldigte 2 nutzte auch hier die Gelegenheit nicht, den Beschuldigten 1 zusätzlich zu belasten und ihm diese Verletzung ebenfalls zuzuschreiben. Vielmehr machte er erneut differenzierte Aussagen und führte aus, den Beschuldigten 1 ebenfalls gebissen zu haben (pag. 165, Z. 221 f.). Er gab demnach eigenes Fehlverhalten und eigene Tätlichkeiten unumwunden zu. Auf Vorhalt der anderslautenden Aussagen des Beschuldigten 1 ging er sodann nicht zum Gegenangriff über, sondern schilderte erneut seine eigenen Wahrnehmungen und räumte hierbei Unsicherheiten ein (vgl. pag. 164, Z. 184 ff.; ferner pag. 165, Z. 241).

Er erwähnte ferner, dass er und der Beschuldigte 1 oft Streit wegen der Hausregeln gehabt hätten, da Letzterer diese missachtet habe (pag. 166, Z. 271; vgl. auch pag. 166, Z. 293 f.; pag. 167, Z. 331 ff. und 337 ff.). Der dabei vom Beschuldigten 2 genannte Grund für die Auseinandersetzung (lautes Musikhören bzw. lautes Sprechen per Handychat per Lautsprecher sowie Anschauen von YouTube-Videos in der Nacht) korreliert mit demjenigen, der E.________ bei seiner ersten Einvernahme nannte (vgl. pag. 149, Z. 59).

Der Beschuldigte 2 beschrieb nach Auffassung der Kammer anschaulich, wie sich das Kerngeschehen abgespielt haben soll. So sagte er aus, den Schlag bzw. den Stich beim Auge, der zur Verletzung geführt hatte, erst erhalten zu haben, als E.________ ihn festgehalten habe (pag. 162, Z. 68 ff. und 102 ff.; pag. 163, Z. 112). Hierbei zeigte er mit Gesten, wie E.________ ihn von hinten umklammert bzw. an den Oberarmen festgehalten habe, und führte in diesem Zusammenhang aus, es könne sein, dass dieser sie nur habe trennen wollen (pag. 163, Z. 106 ff.). Bereits zu Beginn der Einvernahme vom 10. April 2020 gab er gegenüber der Polizei an, dass er sich nicht sicher sei, ob E.________ ihn nur getrennt habe oder was er genau gewollt habe (pag. 162, Z. 86 f.). Damit beschuldigte der Beschuldigte 2 E.________ nicht aufs Geratewohl, obwohl er zugleich aussagte, der Beschuldigte 1 und E.________ seien Kollegen (pag. 162, Z. 86 ff.; pag. 163, Z. 123; pag. 166, Z. 283 und Z. 286 f.). Stattdessen merkte er an, dass E.________ anständig und respektvoll sei und die Regeln sowie ihn akzeptiere (pag. 167, Z. 342). Anders als E.________ (vgl. E. II.11.3 hiernach) erwähnte der Beschuldigte 2 keine vierte Person bzw. keinen «Jungen aus dem Sudan» (vgl. pag. 162, Z. 76 und 85).

Der vom Beschuldigten 2 geschilderte Fusstritt auf der linken Brustseite stimmt im Übrigen mit den medizinischen Berichten überein (vgl. E. II.11.4 hiernach und pag. 163, Z. 120-122).

Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Erstaussagen des Beschuldigten 2 spricht, dass dieser die Todesdrohung nur nebenbei erwähnte, als er danach gefragt wurde, ob der Beschuldigte 1 ihn tödlich habe verletzen wollen. Er war dabei in der Lage, die Drohung örtlich und zeitlich in den Gesamtkontext einzubetten. So führte er aus: «Als die Schlägerei vorbei war hat er mir gedroht, dass er mich umbringen wolle. Das war, als er ausserhalb meines Zimmers war.» (pag. 164, Z. 179 ff.). Auch dies spricht für die Wiedergabe von Selbsterlebtem.

Dem Einvernahmeprotokoll vom 31. März 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 einleitend zu Protokoll gab, sich nicht mehr genau zu erinnern, was damals passiert sei. Er habe Probleme mit der Konzentration und vergesse viel. Seit zwei Jahren nehme er Medikamente gegen den Stress. Er spreche zudem nicht gerne über den Vorfall, da dann der Stress wieder hochkomme (pag. 175, Z. 95 ff.).

Als Auslöser für die Auseinandersetzung nannte der Beschuldigte 2 sodann übereinstimmend zu seinen Erstaussagen den Lärm in der Nacht, weswegen er nicht habe schlafen können (pag. 175, Z. 111 f.). Auf Frage hin konnte er sich nicht mehr daran erinnern, wer mit der Auseinandersetzung angefangen hat. Hätte er den Beschuldigten 1 über Gebühr belasten wollen, hätte er dem Beschuldigten 1 mühelos die erste Tätlichkeit zuschreiben können (pag. 175, Z. 118 f.). Als ihm in der Folge die Aussagen des Beschuldigten 1 vorgehalten wurden, wonach er [der Beschuldigte 2] es gewesen sei, der mit dem Schlagen angefangen habe, stellte er jedoch implizit in Abrede, als erster zugeschlagen zu haben, und begründete dies damit, dass er diesfalls in das Zimmer des Beschuldigten 1 gegangen wäre, der Beschuldigte 1 sei aber in sein Zimmer gekommen (pag. 176, Z. 124 f.). Der Beschuldigte 2 gestand zudem erneut unumwunden ein, den Beschuldigten 1 gebissen zu haben (pag. 176, Z. 134 f.). Er machte damit erneut differenzierte Aussagen, die mit seinen Erstaussagen im Einklang stehen.

Der Beschuldigte 2 war sodann in der Lage, die Abfolge der Auseinandersetzung erneut wiederzugeben. So soll ihn der Beschuldigte 1 auf der rechten Körperseite gebissen und ihm mit etwas auf seinen Kopf ins Gesicht geschlagen haben, so dass er zu Boden gefallen sei (pag. 176, Z. 144 ff.). Erst sei der Schlag mit dem Gegenstand gewesen. Danach sei er zu Boden gegangen, und schliesslich habe der Beschuldige 1 ihn mit der Faust geschlagen und mit dem Fuss getreten (pag. 177, Z. 182 f.). Auf die Frage, womit ihm ins Gesicht geschlagen worden sei, sagte der Beschuldigte 2 in Übereinstimmung zu seinen Erstaussagen aus, dies nicht genau zu wissen bzw. sich nicht mehr genau zu erinnern (pag. 176, Z. 151 f.). Er erinnere sich, dass es irgendein Gegenstand gewesen sei. Er wisse aber nicht, was. Er habe starke Schmerzen gehabt, als er zu Boden gegangen sei (pag. 176, Z. 156 f.). Auch auf die Frage, wie oft er auf das linke Auge geschlagen worden sei, sagte der Beschuldigte 2 aus, sich nicht genau zu erinnern. Ohne jegliches Aggravieren und ohne übermässige Belastung fügte er an, dass er denke, es sei nur einmal gewesen (pag. 177, Z. 166). Auch bei der Angabe der Schmerzen auf einer Skala von 1-10 verzichtete er darauf, die 10 zu nennen, sondern nannte die 8 (pag. 177, Z. 170), was bei der erlittenen Schnittverletzung einen nachvollziehbaren Wert darstellt. Zugleich erklärte er auf plausible Art und Weise, weshalb er keine Angabe zur Stärke der nachfolgenden Fusstritte und Faustschläge machen konnte (pag. 178, Z. 207 ff. und pag. 179, Z. 236 f.: «Ich kann es ihnen nicht sagen. Die Schmerzen des Schlages mit dem Gegenstand waren stärker als die anderen»). Auch bei den Fragen nach der Anzahl Fusstritten und Faustschlägen verzichtet er darauf, den Beschuldigten 1 übermässig zu belasten und gab jeweils an, sich nicht erinnern zu können (pag. 178, Z. 199 und 230). Es wäre dem Beschuldigten 2 auch diesbezüglich ein Leichtes gewesen, von mehreren oder einer Vielzahl an Fusstritten und Faustschlägen zu sprechen. Dass er darauf verzichtete, untermauert sein aufrichtiges und zurückhaltendes Aussageverhalten.

Seine Aussage, wonach er nach dem Schlag mit dem Gegenstand kurzzeitig «bewusstlos» gewesen sei (vgl. pag. 177, Z. 173), relativierte er im Verlauf der Einvernahme auf Nachfrage der Staatanwältin dahingehend, dass er nicht zu 100 % bewusstlos, sondern «halb, halb» gewesen sei. Er habe gesehen und gespürt, dass der Beschuldigte 1 etwas mit den Füssen gemacht habe (pag. 178, Z. 212 ff.). Es handelt sich somit um keinen unauflösbaren Widerspruch im Aussageverhalten des Beschuldigten 2. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er vom Schlag ins Gesicht benommen am Boden lag. Das gewählte Wort «bewusstlos» dürfte vom Beschuldigten 2 mithin nicht im wörtlichen Sinne gemeint gewesen sein, sondern im Sinne einer verminderten Wahrnehmungsfähigkeit, zumal Deutsch nicht seine Muttersprache ist.

Der Beschuldigte 2 führte zudem erneut aus, er habe im Zimmer ein Messer gesehen und deswegen der Polizei gesagt, dass er mit diesem verletzt worden sei (pag. 179, Z. 262 ff.). Auch merkte er nochmals an, dass er damals gedacht habe, dass sein Auge bluten würde, und er deshalb nur an sein Auge gedacht habe (pag. 179, Z. 270 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten 1, wonach er [der Beschuldigte 2] ein Messer in der Küche geholt habe und in sein Zimmer gegangen sei, und auf Frage, ob er sich mit dem Messer selbst verletzt habe, bezichtigte er den Beschuldigten 1 der Lüge und stellte die Frage in den Raum, weshalb er sich selbst hätte verletzen sollen (pag. 180, Z. 290 ff.). Ebenfalls übereinstimmend zu seinen Erstaussagen führte der Beschuldigte 2 aus, die Verletzung an seinem anderen Auge stamme vom Vortag, und ergänzte hierzu neu, diese sei ihm Rahmen eines Fussballspiels entstanden. Ein anderer Spieler sei mit seinem Finger unabsichtlich in sein Auge gekommen (pag. 180, Z. 284 f.).

Auch anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 bestätigte der Beschuldigte 2 die Drohung erst auf Nachfrage hin (pag. 180, Z. 302 f.). Er führte aus, der Beschuldigte 1 habe vieles gesagt. Was er bei der Polizei ausgesagt habe, stimme (pag. 180, Z. 306 ff.). Der Beschuldigte 2 gab sodann an, die Drohung damals ernst genommen zu haben (pag. 181, Z. 316). Damals sei alles möglich gewesen. Heute hingegen könne er die Drohung nicht mehr ernst nehmen (pag. 181, Z. 312 f.). Diese Gefühlsschilderungen sind nach Auffassung der Kammer stimmig und glaubhaft, begründete der Beschuldigte 2 die damals verspürte Angst doch nachvollziehbar und schloss er sich aus Angst vor dem Beschuldigten 1 bis zum Eintreffen der Polizei in seinem Zimmer ein (pag. 181, Z. 318 f.).

Nach Auffassung der Kammer fügen sich die Aussagen vom 31. März 2021 stimmig in die Erstaussagen des Beschuldigten 2 ein, ohne dass sie einstudiert wirkten. Auch anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2021 verzichtete der Beschuldigte 2 auf Aggravierungen und übermässige Belastungen des Beschuldigten 1. Er belastete sich teils selbst und gab zu, wenn er sich nicht mehr erinnern konnte. Die Kammer erachtete die Aussagen vom 31. März 2021 somit ebenfalls als glaubhaft.

In der Einvernahme vom 22. März 2023 bestätigte der Beschuldigte 2 erneut das bereits Ausgesagte. Er führte abermals aus, dass er und der Beschuldigte 1 sich gegenseitig gebissen hätten (pag. 186, Z. 93 f.), er vom anderen Mann gepackt worden sei (pag. 186, Z. 90), der Beschuldigte 1 in diesem Zeitpunkt etwas genommen habe, er nicht wisse was und er daraufhin einen starken Schlag erhalten habe (pag. 186, z. 97 f.). Er habe das Messer in seinem Zimmer gesehen und sei daher davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 ihn mit dem Messer geschlagen habe (pag. 186, Z. 102 f.). Erneut erklärte der Beschuldigte 2 anschaulich, weshalb es seiner Ansicht nach nicht sein könne, dass er das Messer in der Küche selbst geholt und sich damit verletzt habe («Ich habe mein Zimmer abgeschlossen. Wenn ich draussen gewesen wäre, hätte es sein können, dass es weitergegangen wäre mit der Auseinandersetzung.» [pag. 186, z. 116 ff.]). Auch betreffend den Grund des Streits gab er aufs Neue an, der Beschuldigte 1 habe in der Nacht laut Musik gehört, weshalb er nicht habe schlafen können. Der Beschuldigte 1 habe die Regeln nicht eingehalten (pag. 188, Z. 179 ff.).

Hinsichtlich der vom Beschuldigten 1 ins Spiel gebrachten Kleiderstange gab der Beschuldigte 2 zu, eine solche in seinem Zimmer zu haben. Diese sei während des Konflikts auf den Boden gefallen. Alle Kleider seien auf dem Boden gewesen, als die Polizei gekommen sei (pag. 187, Z. 121 ff.). Der Beschuldigte 2 schien sich anlässlich dieser Einvernahme daran zu stören, dass ihm vorgeworfen wird, er habe den Beschuldigten 1 mit einer Kleiderstande geschlagen (vgl. pag. 184, Z. 33-41). So führte er aus, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, und stellte die Frage in den Raum, weshalb der Beschuldigte 1 dann nicht verletzt gewesen sei (pag. 185, Z. 58-62 und Z. 79 ff.). Er habe während der Auseinandersetzung nicht die Chance gehabt, einen Gegenstand zu nehmen und den Beschuldigten 1 damit zu schlagen (pag. 185, Z. 51-53). Diese Ausführungen decken sich mit dem Bild auf pag. 171, auf welchem zu sehen ist, wie ein kompletter Kleiderständer mit diversen Kleidungsstücken auf dem Boden des Zimmers des Beschuldigten 2 liegt. Die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach der Kleiderständer zerlegt gewesen sei, sind mithin nicht zutreffend (vgl. pag. 171).

Schliesslich gab der Beschuldigte 2 in dieser Einvernahme abermals zu, dass er ebenfalls wütend gewesen sei und es hätte sein können, dass die Auseinandersetzung weitergegangen wäre, hätte er sich nicht in sein Zimmer begeben (pag. 186, Z. 116-118).

An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 (pag. 528 ff.) machte der Beschuldigte 2 konstante Aussagen zum Grund des Streits (pag. 529, Z. 6 und 13 f.), zum konkreten Ablauf der Auseinandersetzung (pag. 529, Z. 6 ff.), zum engen Verhältnis zwischen dem Beschuldigten 1 und E.________ (pag. 529, Z. 31 f.; pag. 530, Z. 16 f.) und zum Messer in seinem Zimmer (pag. 530, Z. 6 ff.). Die Vorwürfe gegen sich selbst stritt er – mit Ausnahme des Beissens – erneut ab (pag. 529, Z. 7 ff. und Z. 36; pag. 530, Z. 16 f. und 33 ff.). Der Beschuldigte 2 bestätigte die Drohung und die dadurch bei ihm ausgelöste Angst. Er fügte von sich aus an, der Beschuldigte 1 habe ihn mit «ich töte dich», «ich verletzte [recte: verletze] dich», «ich schlage dich» bedroht (pag. 530, Z. 39 f.).

Diesen Aussagen ist zwar nichts Neues zu entnehmen. Sie bestätigen jedoch das bereits Gesagte und sprechen mithin für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2.

Schliesslich gab der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2025 zu Protokoll, der Streit sei entstanden, da der Beschuldigte 1 am Vorabend laut Musik gehört habe (pag. 743, Z. 35 ff.). In Übereinstimmung mit seinen bisherigen Aussagen gab er erneut den Ablauf der Auseinandersetzung wieder (pag. 744, Z. 2 ff. und Z. 26 ff.; pag. 745, Z. 4 ff.) und zeigte mittels Gesten anschaulich, wie E.________ ihn festgehalten haben soll, als er vom Beschuldigten 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde (pag. 744, Z. 6). Der Beschuldigte 2 führte abermals aus, er wisse nicht, womit er geschlagen worden sei. Es sei etwas Hartes resp. Schweres gewesen (pag. 744, Z. 9 ff.). Den Gegenstand habe er nicht gesehen (pag. 744, Z. 18 f.). Auch konnte er die Geschehnisse sowohl örtlich als auch zeitlich in den Kontext setzen (pag. 744 f., Z. 44 ff.). In Bezug auf die Drohung gab er an, er sei mit dem Tod bedroht worden und der Beschuldigte 1 habe seine Mutter beleidigt (pag. 746, Z. 22 f.). Diese Aussagen sind konstant und decken sich mit den Aussagen, die der Beschuldigte 2 bis zu diesem Zeitpunkt getätigt hatte.

Zusammenfassend gelangt die Kammer zum Schluss, dass auf den Aussagen des Beschuldigten 2 abgestellt werden kann.

11.2 Aussagen des Beschuldigten 1

Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 zeigt sich ein gänzlich anderes Bild. Wie im Nachfolgenden dargelegt, finden sich verschiedene unauflösbare Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Schilderungen zum Kernsachverhalt und zum Ablauf der Auseinandersetzung, die sich auch nicht mit den von der Verteidigung angeführten, angeblichen Übersetzungsschwierigkeiten erklären lassen.

So fällt auf, dass der Beschuldigte 1 gleich zu Beginn der tatnächsten Einvernahme vom 10. April 2020 zu Protokoll gab, er sei bereit, Aussagen zu machen, aber er habe nichts getan (pag. 192, Z. 28). Zudem sprach er sogleich die Verletzung an, die der Beschuldigte 2 am Vortrag am anderen Auge beim Fussballspielen erlitten hatte (pag. 193, Z. 38), und erwähnte er, dass sich der Beschuldigte 2 über sein Telefonieren beschwert hatte. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 sei dies jedoch um 21:00 Uhr bzw. noch vor der Nachtruhe gewesen (pag. 193, Z. 43 ff.).

Betreffend das Kerngeschehen am darauffolgenden Morgen führte der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2020 aus, er sei mit Unterhose und Badetuch bekleidet ins Bad gegangen, als der Beschuldigte 2 begonnen habe, ihn zu schlagen (pag. 193, Z. 57 ff.). Die ganze Auseinandersetzung habe vor dem Badezimmer stattgefunden (pag. 194, Z. 108). E.________ sei rausgekommen und habe sie getrennt. Der Beschuldigte 2 sei daraufhin in sein Zimmer gegangen, habe einen Kleiderbügel (gemeint: Kleiderständer) genommen und ihn damit geschlagen. Daraufhin sei er [der Beschuldigte 1] davongerannt (pag. 193, Z. 60-63). Anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2021 präsentierte der Beschuldigte 1 diesbezüglich einen anderen Ablauf. Erneut gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte 2 in sein Zimmer gegangen sei, um den Garderobenständer zu holen. Dieser habe ihn damit schlagen wollen. Als er dies bemerkt habe, sei er nun jedoch nicht weggerannt, sondern habe sich aktiv zu ihm hinbegeben (pag. 215, Z. 74 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 22. März 2022 führte der Beschuldigte 1 auf diesbezügliche Frage hin explizit aus, die Auseinandersetzung mit dem Kleiderständer habe im Zimmer des Beschuldigten 2 stattgefunden (pag. 228, Z. 43 f.). Die Auseinandersetzung habe draussen begonnen. Als er gesehen habe, dass der Beschuldigte 2 den Ständer genommen habe, sei er zu ihm in sein Zimmer gegangen (pag. 229, Z. 47 f.). Dem Beschuldigten 1 ist nach seiner Ersteinvernahme offenbar bewusst geworden, dass sich seine erste Variante (ganze Auseinandersetzung fand vor dem Badezimmer statt, pag. 194, Z. 108) nicht mit den Kampfspuren im Schlafzimmer des Beschuldigten 2 in Einklang bringen lässt. Dementsprechend dürfte er seine Aussagen angepasst haben. Die zweite Variante des Beschuldigten 1 ist jedoch ebenso wenig stimmig. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1, nachdem er gesehen haben will, wie der Beschuldigte 2 in seinem Zimmer einen Kleiderständer behändigen ging, um ihn angeblich damit zu attackieren, nicht die Wohnung verliess oder sich in seinem Zimmer oder im Bad einschloss, sondern dem Beschuldigten 2 in dessen Zimmer gefolgt sein will. Es ergibt schlicht keinen Sinn, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 in dessen Zimmer gefolgt sein will, um – wie von ihm behauptet – nicht verletzt zu werden (vgl. pag. 229, Z. 59 f.; siehe auch pag. 738, Z. 9 ff.), zumal es ihm gemäss eigenen Aussagen anschliessend ohne weiteres möglich war, die Wohnung zu verlassen und zum Nachbarn zu gehen (pag. 230, Z. 121).

Der Beschuldigte 1 machte auch bezüglich der Anwesenheit von E.________ wenig stimmige Aussagen. Gemäss seinen Erstaussagen vom 10. April 2020 war E.________ praktisch während der gesamten Auseinandersetzung dabei gewesen (vgl. pag. 193, Z. 60 ff.). Auf Vorhalt, wonach E.________ explizit verneint habe, dass ein Kleiderständer verwendet worden sei, führte der Beschuldigte 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 demgegenüber aus, E.________ sei draussen gewesen und nicht dort, wo sie [die Beschuldigten] gewesen seien (pag. 537 Z. 39 ff.). Dieses Aussageverhalten illustriert beispielhaft, wie der Beschul­digte 1 seine Aussagen jeweils dem aktuellen Kenntnisstand bzw. den ihm gestellten Fragen anpasste.

Das soeben Ausgeführte gilt auch betreffend den Grund, weshalb der Beschuldigte 1 die Wohnung verlassen haben will. Auch hier finden sich in seinen Aussagen zwei unterschiedliche Varianten, zwischen denen er stetig hin und her wechselte. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2020 zu Protokoll, er sei zu seinem Nachbarn gegangen, weil sein Finger geblutet habe. Der Nachbar habe ihn mit Zitronensaft gepflegt und ihm Wasser gegeben. Er sei zurück in die Wohnung gekommen. Der Beschuldigte 2 sei zu diesem Zeitpunkt in der Wohnstube gewesen. Daraufhin sei der Beschuldigte 2 in die Küche gegangen und habe ein Messer geholt. Damit sei der Beschuldigte 2 in sein Zimmer gegangen und habe die Polizei gerufen (pag. 193, Z. 68 ff). Anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2021 änderte der Beschuldigte 1 seine Aussagen dahingehend ab, dass der Beschuldigte 2 zunächst in die Küche gegangen sei, wo er ein Messer geholt habe. Erst als er dies gesehen habe, sei er zum Nachbarn gerannt, der ihm eine Zitrone gebracht habe (pag. 215, Z. 80-83). Nur zehn Monate später wechselte der Beschuldigte 1 wieder zur ersten Variante (vgl. pag. 230 ff., Z. 121 ff.; insbesondere pag. 231, Z. 142 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 führte der Beschuldigte 1 wiederum aus, der Beschuldigte 2 habe ein Messer in der Küche geholt, woraufhin er zum Nachbarn gegangen sei (pag. 538, Z. 22 ff.). Der Beschuldigte 1 sprang somit über alle Einvernahmen hinweg munter zwischen den beiden Varianten hin und her. Diesbezüglich ist ebenso wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte 1 im angeblichen Wissen darum, dass der Beschuldigte 2, mit welchem er zuvor eine tätliche Auseinandersetzung gehabt hatte, ein Messer aus der Küche geholt und sich mit diesem in sein Zimmer zurückgezogen hatte, einfach so duschen gegangen sein und dabei die Türe zum Bad nicht abgeschlossen haben will (vgl. pag. 194 Z. 80: «Die Dusche war nicht abgeschlossen»).

Als dem Beschuldigten 1 anlässlich der Einvernahme vom 10. April 2020 ein Foto mit der Verletzung des Beschuldigten 2 unter dessen linken Auge vorgelegt wurde, stritt er nicht ab, diese Verletzung verursacht zu haben. Stattdessen antwortete er: «Ja, das ist die Verletzung von meinem Faustschlag» (pag. 194, Z. 116-118). Offenbar hatte sich der Beschuldigte 1 in diesem frühen Stadium der Untersuchung noch keine Gedanken dazu gemacht, dass eine solche Verletzung unmöglich von einem Faustschlag herrühren kann und ihm deshalb kaum geglaubt werden wird (vgl. hierzu auch die Feststellungen des Instituts für Rechtsmedizin [nachfolgend: IRM]; pag. 91, in welchen von einer scharfen Gewalteinwirkung, am ehesten von einer Stich-/Schnittverletzung die Rede ist). Es fällt zudem auf, dass der Beschuldigte 1 anfänglich noch von einem Fusstritt sprach, den er dem Beschuldigten 2 ins Gesicht gegeben haben will. Dies, nachdem ihn der Beschuldigte 2 gebissen habe. Als er dem Beschuldigten 2 einen Fusstritt ins Gesicht gegeben habe, habe dieser aufgehört, ihn in den Finger zu beissen (pag. 193, Z. 63 f.). In seinen späteren Aussagen sprach er hingegen nur noch von einem Faustschlag ins Gesicht und korrigierte den entsprechenden Vorhalt (vgl. pag. 194, Z. 97 ff.; vgl. ferner pag. 220, Z. 236 ff. sowie pag. 194, Z. 111 und 118). Die Behauptung des Beschuldigten 1, wonach die Verletzung unter dem Auge des Beschuldigten 2 durch einen Faustschlag verursacht worden sei, steht nicht zuletzt im Widerspruch zur Theorie seines Verteidigers, wonach der Beschuldigte 2 sich mit dem Messer selbst verletzt habe, zumal der Beschuldigte 1 aussagte, dass der Beschuldigte 2 bereits am Auge geblutet habe, als Letzterer das Messer in der Küche geholt habe (pag. 221, Z. 303; vgl. ferner die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte 2 bereits am linken Auge geblutet habe, als dieser auf dem Beschuldigten 1 gesessen sei, pag. 149 Z. 40 ff.). Diesbezüglich passte der Beschuldigte 1 seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung insoweit an, als er angab, die Wunde habe nach dem Streit noch nicht so wie auf dem Foto auf pag. 73 ausgesehen (pag. 739, Z. 1 ff.). Diese wiederholten Anpassungen im Aussageverhalten sprechen klar gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1.

Die Aussagen des Beschuldigten 1, wonach er den Beschuldigten 2 neben dem Faustschlag ins Gesicht weder geschlagen noch getreten habe (vgl. pag. 217, Z. 142; pag. 219, Z. 211 ff.; pag. 231, Z. 146 f.), stehen im Widerspruch zu den Feststellungen des IRM, wonach beim Beschuldigten 2 diverse weitere kleine Verletzungen festgestellt werden konnten (vgl. pag. 90 ff.).

Der Beschuldigte 1 ging sodann wiederholt zum Gegenangriff über. Während der Beschuldigte 2 sich nicht explizit festlegen wollte, wer mit der tätlichen Auseinandersetzung begonnen hatte (vgl. E. II.11.1 hiervor), zögerte der Beschuldigte 1 nicht, die gesamte Verantwortung dem Beschuldigten 2 zuzuschieben. So sei das Schlagen vom Beschuldigten 2 ausgegangen (pag. 193, Z. 58 f.; pag. 195, Z. 169 ff.; pag. 215, Z. 72 f.; pag. 228, Z. 26 f.). Dieser habe ihn unter anderem mit einem Kleiderbügel (gemeint: Kleiderstange) geschlagen und ihm in den Finger gebissen (pag. 192, Z. 62 ff.; pag. 215, Z. 74 ff.; pag. 228, Z. 33 ff.). Der Beschuldigte 2 habe ihm auch in den Nacken geschlagen, sodass er auf die Knie gefallen sei (pag. 195, Z. 155 ff.). Er habe von ihm viele Schläge erhalten (pag. 218, Z. 164) und ebenfalls Verletzungen gehabt; insbesondere Kopf- und Knieschmerzen (pag. 219, Z. 198). Der Beschuldigte 2 habe ihm auf den Kopf, an das Knie und auf den Rücken geboxt (pag. 229, Z. 56). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 machte er schliesslich geltend, der Beschuldigte 2 sei ihm – als er auf dem Boden gelegen sei – auf den Kopf gestanden und habe ihn mit dem Fuss getreten (pag. 540, Z. 18). Diese Ausführungen des Beschuldigten 1 finden keine Stütze in den Feststellungen des IRM, wonach beim Beschuldigten 1 einzig eine Verletzung am Finger und Hautabschürfungen an den Knien und am rechten Unterschenkel festgestellt werden konnten. Der übrige Körper sei unversehrt gewesen (pag. 103). Auf diese Diskrepanz angesprochen, führte der Beschuldigte 1 aus, er sei am Kopf nicht untersucht worden (pag. 234, Z. 238-240). Dies trifft jedoch nicht zu. So kann dem erwähnten IRM-Gutachten vom 27. April 2020 entnommen werden, dass der übrige Körper unverletzt gewesen sei (pag. 103). Es entspricht der gängigen Praxis des IRM, den gesamten Körper auf Verletzungen abzusuchen und insbesondere an Stellen, an denen eine Verletzung oder Schmerzen geltend gemacht werden, genauer zu untersuchen. Der Beschuldigte 1 sagte ferner aus, dass der Beschuldigte 2 immer versuche, ihm die Schuld zuzuweisen, seinen Ruf zu ruinieren. Der Beschuldigte 2 habe immer versucht, seine Privatsphäre zu stören (pag. 194, Z. 83 ff.; ferner pag. 196, Z. 202 f.; pag. 197, Z. 244 ff.). Auch sonst versuchte der Beschuldigte 1, sich in eine Opferrolle zu begeben (vgl. u.a. pag. 218, Z. 164: «Ich habe auch viele Schläge von ihm erhalten und bin nicht ins Spital gegangen»; pag 219, Z. 198: «Ich habe auch Verletzungen bekommen. Ich hatte Kopfschmerzen und Knieschmerzen») und den Beschuldigten 2 in ein schlechtes Licht zu rücken (vgl. u.a. pag. 221, Z. 281 f.: «Er hat viel versucht mir Probleme zu verursachen»).

Hätte sich der Vorfall tatsächlich so abgespielt, wie vom Beschuldigten 1 geschildert, hätte es sodann keinen Grund gegeben, sich gegenüber dem Beschuldigten 2 zu entschuldigen (vgl. pag. 194, Z. 122 ff.). Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte 1 und nicht der Beschuldigte 2 die Polizei gerufen hätte. Der Beschuldigte 1 sagte jedoch sogar aus, dass er den Beschuldigten 2 gebeten habe, die Polizei nicht zu rufen (pag. 194, Z. 123 f.).

Mit Blick auf den Kleiderständer ist zwar zu konstatieren, dass der Beschuldigte 1 diesen von Beginn an erwähnte und konstant geltend machte, der Beschuldigte 2 habe diesen ergriffen, um ihn damit zu schlagen. Bei einem Kleiderständer handelt es sich um keinen Gegenstand, der üblicherweise bei einer tätlichen Auseinandersetzung zum Einsatz kommt. Gleichzeitig lebte der Beschuldigte 1 mit dem Beschuldigten 2 zusammen und wird gewusst haben, dass Letzterer einen Kleiderständer in seinem Zimmer hat. Auch dürfte er mitbekommen haben, dass dieser – wie vom Beschuldigten 2 ausgesagt – bei der Auseinandersetzung umgestossen wurde und zu Boden gefallen ist. Es lag somit nahe, den Kleiderständer als Tatwerkzeug ins Spiel zu bringen, weshalb daraus nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 abgeleitet werden kann. In diesem Zusammenhang fällt zudem auf, dass der Beschuldigte 2 gemäss den Aussagen des Beschuldigten 1 nur einen Teil des Kleiderständers genommen haben soll (pag. 229, Z. 73; pag. 230, Z. 91). Es ist jedoch schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte 2 in der damaligen, hektischen Situation die Ruhe bewahrte und die Zeit hatte, den Kleiderständer zunächst auseinanderzunehmen und diesen dann – vor dem Eintreffen der Polizei – wieder zusammenzubauen, die Kleider daran zu hängen und ihn bewusst umzustossen (vgl. hierzu auch die Fotos des Kleiderständers, pag. 171). Eine solche Raffinesse und kriminelle Energie passte nicht zum zurückhaltenden und teilweise sogar selbstbelastenden Aussageverhalten des Beschuldigten 2 (vgl. E. II.11.1 hiervor). Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten 2 zu diesem Vorwurf befragt und in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore Anklage erhoben hat, lässt sich im Übrigen nichts zugunsten des Beschuldigten 1 ableiten. Wird Strafantrag gestellt, so hat die Staatsanwaltschaft zu ermitteln und die beschuldigte Person zum Vorwurf zu befragen (vgl. Art. 6 f. StPO). Da es sich vorliegend um einen einzelnen Lebenssachverhalt handelt und die einzelnen angeklagten Handlungen sich nicht losgelöst voneinander beurteilen lassen, war es nur konsequent, den gesamten Sachverhalt dem Gericht zur Beurteilung zu überweisen.

Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen und namentlich zum Einsatz des Kleiderständers durch den Beschuldigten 2 alles andere als stimmig und mithin nicht glaubhaft. Auf die Aussagen des Beschuldigten 1 zum Kerngeschehen kann folglich nicht abgestellt werden.

11.3 Aussagen des Zeugen

Der Zeuge E.________ wurde insgesamt zweimal zur Sache befragt. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, kann auf dessen Aussagen nur sehr beschränkt abgestellt werden.

Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 10. April 2020 führte E.________ in freier Erzählung aus, er habe plötzlich Lärm gehört und gedacht, die Beschuldigten würden Fussball spielen. Er sei aufgestanden und habe die beiden im anderen Schlafzimmer angetroffen und gesehen, dass sie sich geprügelt hätten. Er sei dazwischengegangen und habe den Beschuldigten 1 weggezogen. Der Beschuldigte 2 habe zu ihnen gesagt, dass sie verschwinden sollten. Danach habe er die Türe geschlossen und die Polizei kontaktiert. Der Beschuldigte 1 sei ins Bad gegangen. Danach sei bereits die Polizei gekommen (pag. 149, Z. 25 ff.).

E.________ verneinte die Frage, ob er gesehen habe, wie sich die Beschuldigten geschlagen hätten (pag. 149, Z. 38-40). Er habe auch kein Messer gesehen und wisse nicht, wieso der Beschuldigte 2 geblutet habe (pag. 149, Z. 44 ff.). Sodann führte E.________ auf Frage nach dem Grund der Auseinandersetzung aus, der Beschuldigte 1 habe am Vorabend laut telefoniert. Der Beschuldigte 2 habe nicht schlafen können. Er denke, dass dies der Grund sei (pag. 59 f.).

Den Erstaussagen von E.________ zufolge war es also der Beschuldigte 2, der sich nach der Auseinandersetzung zurückgezogen und die Polizei informiert hat. Dies stützt die Version des Beschuldigten 2. Wäre er der primäre Aggressor gewesen, wäre nicht zu erwarten, dass er sich zurückzieht und die Polizei avisiert. Auch betreffend den Grund für die Auseinandersetzung bestätigen die Aussagen von E.________ die Ausführungen des Beschuldigten 2. Er gab – anders als der Beschuldigte 1 – sodann an, zu keinem Zeitpunkt ein Messer gesehen zu haben (pag. 149, Z. 49). Auch den Einsatz eines Kleiderständers erwähnte er nicht (vgl. pag 148 ff.). Soweit darüberhinausgehend lassen sich aus den Erstaussagen von E.________ keine Rückschlüsse zum Kerngeschehen ziehen.

Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. August 2022, die mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall erfolgte, führte E.________ gleich zu Beginn aus, er kenne die beiden Beschuldigten nicht (pag. 153, Z. 16), und antwortete auf die ersten drei Fragen jeweils damit, dass er sagen werde, was er gesehen habe (pag. 153, Z. 17, 26 und 31). Er richtete mithin gleich zu Beginn der Einvernahme sein Augenmerk darauf, sich als objektiven Zeugen zu präsentieren, und hielt in diesem Sinne fest, dass beide Beschuldigten keine Freunde von ihm seien (vgl. pag. 153, Z. 17 f. und Z. 32 f.). Sodann führte E.________ aus, er habe bereits bei der ersten Einvernahme alles erzählt, was er damals noch gewusst habe (pag. 154, Z. 49 f.). Vor diesem Hintergrund erstaunt, dass E.________ in der Folge etliche Ausführungen machte, die er zwei Jahre zuvor noch nicht gemacht hatte, zumal es wenig wahrscheinlich ist, dass er sich zwei Jahre nach dem Vorfall besser erinnern konnte.

Im Widerspruch zu seinen Erstaussagen gab E.________ nun zu Protokoll, ein Messer gesehen zu haben. Der Beschuldigte 2 sei in die Küche gegangen, habe das Messer genommen und habe sich schliesslich in sein Zimmer zurückgezogen (pag. 154, Z. 56 f.). Der Beschuldigte 1 sei ruhiger gewesen als der Beschuldigte 2. Er glaube, Letzterer habe das Problem grösser machen wollen, damit er nicht mehr in der Wohnung wohnen müsse (pag. 154, Z. 64 ff.). Der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 am Hals gepackt und ihn in den Schwitzkasten genommen (pag. 154, Z. 69-71). Eine weitere Person, ein Junge aus dem Sudan, sei ebenfalls anwesend gewesen (pag. 154, Z. 71). Der Beschuldigte 2 habe stark geblutet, als er in sein Zimmer gegangen sei (pag. 154, Z. 76 f.). Es sei der Beschuldigte 2 gewesen, der mit der Auseinandersetzung begonnen habe (pag. 155, Z. 92). Dies sei in der Küche geschehen, wo alle zusammen am Kochen gewesen seien (pag. 155, Z. 102 f.). Der Beschuldigte 2 habe den Beschuldigten 1 beschimpft (pag. 155, Z. 119). Er gab sodann an, der Beschuldigte 2 habe bereits eine Verletzung am Auge gehabt. Vielleicht habe der Beschuldigte 1 ihn erneut an dieser Stelle getroffen (pag. 157, Z. 169 f.). Der Beschuldigte 2 habe es so geplant, dass man glaube, der Beschuldigte 1 habe ihn verletzt. Die Verletzung sei aber bereits vorher da gewesen (pag. 157, Z. 178 f.; vgl. auch pag. 158, Z. 209).

Diese Aussagen von E.________ anlässlich seiner zweiten Einvernahme stehen diametral im Widerspruch zu seinen Erstaussagen. Er änderte seine Aussagen erkennbar zugunsten des Beschuldigten 1 ab und verstrickte sich dabei in Widersprüche und Ungereimtheiten. Diese Zweitaussagen von E.________ stellen offensichtlich ein Gefälligkeitszeugnis dar. Selbst bei der zweiten Einvernahme, bei der er sich sichtlich bemüht zeigte, zugunsten des Beschuldigten 1 auszusagen, war er nicht in der Lage, deckungsgleiche Aussagen zu denjenigen des Beschuldigten 1 zu machen. Auf seinen Zweitaussagen kann folglich nicht abgestellt werden.

11.4 Weitere Beweismittel

Auf die weiteren Beweismittel wurde – soweit angezeigt – bereits im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Beschuldigten eingegangen. Die IRM-Gutachten sowie das Foto des Zimmers des Beschuldigten 2 stützen die Aussagen des Beschuldigten 2. Dem Rapport Forensik vom 19. Mai 2020 (pag. 63 ff.) kann entnommen werden, dass die Verletzungen des Beschuldigten 2 unterhalb seines linken Auges von einem scharfkantigen Gegenstand verursacht worden sein dürften. Das am Tatort aufgefundene Küchenmesser (pag. 79) wurde gemäss Rapport im IRM ausgewertet und einem Blutvortest unterzogen. Dabei resultierte auf der Messerklinge und dem Messergriff ein schwach positives Resultat auf menschliches Blut (pag. 65). Diese Feststellungen stützen ebenfalls die Schilderungen des Beschuldigten 2. Es liegt damit nahe, dass die Verletzung unter dem linken Auge durch das Küchenmesser verursacht wurde.

11.5 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt

Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt betreffend den Beschuldigten 1 als erstellt, wobei in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschuldigten 2 von mindestens einem Faustschlag auf das linke Auge und einem weiteren Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand unter das linke Auge des Beschuldigten 2 ausgegangen wird. Auch wenn einiges dafürspricht, dass es sich beim scharfkantigen Gegenstand um das aufgefundene Küchenmesser handelt, lässt sich dies nicht mit genügender Bestimmtheit nachweisen. Der Beschuldigte 2 gab selbst an, nicht gesehen zu haben, mit was für einem Gegenstand er getroffen wurde. Dieser Punkt hat folglich offen zu bleiben. Wesentlich für die rechtliche Würdigung ist, dass der Beschuldigte 1 einen Gegenstand einsetzte, der bei einem Schlag gegen das Gesicht eine solche scharfkantige Verletzung verursachen kann, wie sie vorliegend dokumentiert ist.

Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten 2 kann ferner als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Tod drohte.

Dass der Beschuldigte 2 einen Kleiderständer gegen den Beschuldigten 1 einsetzte bzw. einzusetzen versuchte, ist hingegen als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der entsprechende Anklagesachverhalt betreffend den Beschuldigten 2 ist folglich nicht erstellt und der vorinstanzlich ausgesprochene Freispruch zu bestätigen.

Die Kammer geht nach dem Gesagten von folgendem, erstellten Sachverhalt aus:

Am 10. April 2020, ca. 14:15 Uhr, in ________(Adresse) biss der Beschuldigte 1 anlässlich einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung dem Beschuldigten 2 in den rechten Oberarm, schlug ihm mit der Faust ins Gesicht (auf das linke Auge) und schlug ihm mit einem scharfkantigen Gegenstand unter das linke Auge, wodurch er ihm eine Stich-/Schnittverletzung zufügte. Als der Beschuldigte 2 am Boden lag, verpasste der Beschuldigte 1 ihm zudem einen Fusstritt gegen die linke Brustseite.

Der Beschuldigte 2 erlitt anlässlich dieser Auseinandersetzung folgende Verletzungen: Eine ca. 1 bis 1.5 cm lange und ca. 0.4 cm klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit spitzen Wundwinkeln an der linken Wange in unmittelbarer Nähe des linken Auges, am linken Auge eine Schwellung des Oberlids sowie eine druckschmerzende Prellung des Augapfels (contusio bulbi) mit einer Glaskörperblutung, zwei Löchern in der Netzhaut und einer Überwässerung der Netzhaut (sog. Berlin-Ödem), eine leichte Schürfung von ca. 2 cm Durchmesser an der linken Brust bzw. am linken Brustkorb, ein halbrundes, geformt imponierendes Areal mit mehreren kleinen, oberflächlichen Hautabschürfungen am rechten Oberarm und eine ca. 2.5 x 1 cm grosse Hautunterblutung am linken Oberarm.

Im Rahmen der hiervor geschilderten Auseinandersetzung drohte der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 zudem mit dem Tod, wodurch dieser in Angst und Schrecken versetzt wurde, worauf sich der Beschuldigte 2 in sein Zimmer zurückzog, sich einschloss und die Polizei verständigte.

III. Rechtliche Würdigung

12. Versuchte schwere Körperverletzung

12.1 Theoretische Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der schweren Körperverletzung, zum Versuch und zur Notwehr kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (pag. 609 f. und pag. 611 f.; S. 34 f. und S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.2 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte 2 erlitt durch den Faustschlag sowie den Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand eine klaffende, glattrandige Hautdurchtrennung mit spitzem Wundwinkel an der linken Wange unterhalb des linken Auges, am linken Auge eine Schwellung des Oberlids sowie eine druckschmerzende Prellung des Augapfels (contusio bulbi) mit einer Glaskörperdurchblutung, zwei Löchern in der Netzhaut und einer Überwässerung der Netzhaut (sog. Berlin-Ödem). Das Auge wurde mithin erheblich verletzt. Es besteht nach wie vor das erhöhte Risiko, dass sich die Netzhaut vorzeitig ablösen könnte. Zudem resultierten bleibende Narben. Eine lebensgefährliche Verletzung, eine dauerhafte Entstellung oder bleibende Schäden hat der Beschuldigte 2 hingegen nicht davongetragen. Objektiv betrachtet hat der Beschuldigte 1 somit in natürlich und adäquat kausaler Weise eine einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand verursacht. Der tatbestands­mässige Erfolg – die schwere Körperverletzung – ist vorliegend ausgeblieben, womit einzig die versuchte Begehung in Betracht kommt, die ebenfalls unter Strafe steht (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Beim vorliegenden Beweisergebnis steht ausser Frage, dass es sich um eine versuchte schwere Körperverletzung handelt. Ein Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand gegen die Kopfregion in einer dynamischen, tätlichen Auseinandersetzung kann ohne Weiteres zu einer lebensgefährlichen Verletzung, einer dauerhaften Entstellung oder einem bleibenden Schaden führen. Dies war dem Beschuldigten 1 zweifellos bewusst (vgl. pag. 217, Z. 155; pag. 218, Z. 168; pag. 223, Z. 346), weshalb er bis zuletzt den Einsatz des scharfkantigen Gegenstands – anders als den Faustschlag – abgestritten haben dürfte. Was die Willensseite betrifft, ist mithin davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 eine schwere Körperverletzung des Beschuldigten 2 als mögliche Folge seines Schlags mit einem scharfkantigen Gegenstand in das Gesicht des Beschuldigten 2 billigend in Kauf nahm. Aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung musste sich dem Beschuldigten 1 eine schwere Körperverletzung des Beschuldigten 2 als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen Erfolgs ausgelegt werden kann. Wäre der Schlag nur etwas höher erfolgt oder hätte der Beschuldigte 2 seinen Kopf kurz zuvor ein wenig nach unten bewegt, hätte der Beschuldigte 1 das Auge getroffen, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu bleibenden, schweren Schäden geführt hätte. Das eine solche schwere Verletzung ausgeblieben ist, ist denn auch einzig dem Zufall zu verdanken und war für den Beschuldigten 1 weder steuer- noch kontrollierbar. Es liegt damit ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschuldigten 1 vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB ist damit erfüllt. Das Versuchsstadium hat der Beschuldigte 1 mit dem Schlag ins Gesicht fraglos erreicht.

12.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe

Entsprechend dem Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 nicht mit einem Kleiderständer angegriffen hat bzw. angreifen wollte. Vielmehr hat der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 im Rahmen einer dynamischen, tätlichen Auseinandersetzung einen Faustschlag gegen das linke Auge sowie einen Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand gegen dessen Gesicht ausgeteilt. Entsprechend lag keine Notwehrsituation gemäss Art. 15 StGB vor.

Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

12.4 Fazit

Der Beschuldigte 1 hat sich nach dem Gesagten der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, begangen am 10. April 2020 in ________(Adresse), zum Nachteil des Beschuldigten 2 strafbar gemacht.

13. Drohung

13.1 Gültigkeit des Strafantrags

13.1.1 Vorbringen des Beschuldigten 1

Anlässlich des oberinstanzlichen Schlussvortrags führte die Verteidigung des Beschuldigten 1 aus, sofern der angeklagte Sachverhalt betreffend die Drohung als erwiesen erachtet werde, habe mangels gültigen Strafantrags eine Einstellung zu erfolgen. Dies, da der Sachverhalt im Strafantrag vom 3. Juli 2020 nicht genügend umschrieben sei (pag. 729).

13.1.2 Theoretische Grundlagen

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 115 IV 1 E. 2a). Dazu ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der verfolgt werden soll, zweifelsfrei umschrieben wird. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde (vgl. BGE 131 IV 97 E. 3.3; 115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2; Riedo, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 400 f.). Weiss die antragsberechtigte Person zwar um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem bereits zu laufen. Ist etwa unklar, ob es sich bei der zu beurteilenden Straftat gegen die körperliche Integrität um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, und will die antragsberechtigte Person nicht nur ein Offizialdelikt, sondern auch ein damit allfällig einhergehendes Antragsdelikt verfolgt wissen, so muss sie sicherheitshalber stets einen Strafantrag einreichen (vgl. BGE 129 IV 1 E. 3.1; ferner Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl. 2006, S. 411 Fn. 62; Riedo, a.a.O., S. 452). Treffen verschiedene Tatbestände zusammen, steht es der antragsberechtigten Person frei, falls sie eine Anzeige in Bezug auf Offizialdelikte einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten zu verzichten (BGE 115 IV 1 E. 2a; 85 IV 73 E. 2). Fehlt ein rechtsgültiger Strafantrag, ist ein bereits begonnenes Verfahren einzustellen (Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 108 zu Art. 30 StGB).

13.1.3 Erwägungen der Kammer

Im Strafantragsformular vom 10. April 2020 wird das Delikt der Drohung nicht explizit erwähnt, sondern nur eine einfache, eventuell schwere Körperverletzung aufgeführt. Auf dem Formular ist jedoch erwähnt, dass es um den Sachverhalt vom 10. April 2020 geht, der sich zwischen 14:15 – 14:35 Uhr in ________(Adresse) abgespielt hat (pag. 57). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom selben Tag, das ebenfalls den Sachverhalt vom 10. April 2020 behandelt und (wie das Strafantragsformular) beim Betreff nur «Körperverletzung in der Wohnung» aufführt, geht hervor, dass der Beschuldigte 2 nach erfolgter medizinischer Erstbehandlung direkt aus dem Spitalzentrum Biel der Einvernahme zugeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht anwaltlich vertreten (pag. 160). Anlässlich ebendieser Einvernahme gab der Beschuldigte 2 unmissverständlich zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 ihm nach der Schlägerei gedroht habe, ihn umbringen zu wollen (vgl. pag. 164, Z. 179 f.). Nach Auffassung der Kammer gab der Beschuldigte 2 damit in genügender Weise zur Kenntnis, dass er den gesamten Sachverhalt strafrechtlich verfolgt haben und einen diesbezüglichen Strafantrag stellen wollte. Dass es die Polizei in der Folge versäumte, im Strafantragsformular auch den Tatbestand der Drohung aufzuführen, kann dem Beschuldigten 2 nicht zum Nachteil gereichen. Der Vorwurf und der dies­bezügliche Sachverhalt ergeben sich unmissverständlich aus seinen Aussagen vom selben Tag. Der Beschuldigte 2 war damals weder anwaltlich vertreten noch der deutschen Sprache genügend mächtig (vgl. hierzu pag. 160, Z. 4). Im Schreiben der Verteidigung des Beschuldigten 2 vom 3. Juli 2020, das noch innert der Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB erfolgte, wurde sodann nochmals ausdrücklich festgehalten, dass der Beschuldigte 2 die Strafverfolgung sämtlicher, das Ereignis vom 10. April 2020 betreffenden Delikte wünscht (pag. 353). Diese Willensäusserung ist jedenfalls für denjenigen Sachverhalt, den der Beschuldigte 2 bereits an seiner Einvernahme vom 10. April 2020 schilderte, als genügend zu betrachten.

Nach dem Gesagten liegt ein gültiger Strafantrag betreffend den Vorwurf der Drohung vor.

13.2 Theoretische Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Drohung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 613; S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

13.3 Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte 1 hat dem Beschuldigten 2 im Nachgang zur wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung mit dem Tod gedroht. Hierbei handelt es sich um eine Drohung im Sinne des Strafgesetzbuchs, war diese doch geeignet, den Beschuldigten 2 in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte 2, der noch unter dem Eindruck der vorausgegangenen Auseinandersetzung stand, bei welcher er einen Faustschlag auf sein linkes Auge und einen Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand ins Gesicht erhalten hatte, wurde dadurch erheblich in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt. So schloss er sich nach der Auseinandersetzung und der ausgesprochenen Todesdrohung aus Angst vor dem Beschuldigten 1 in seinem Zimmer ein und alarmierte die Polizei. Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt.

Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich. Aus dem Kontext ergibt sich ohne Weiteres, dass er den Beschuldigten 2 mit der Todesdrohung einschüchtern wollte. Er musste sich dabei bewusst sein, dass eine solche Todesdrohung im Nachgang zur tätlichen Auseinandersetzung beim Beschuldigten 2 Angst und Schrecken auslöst, was er auch bezweckte. Damit ist der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt.

13.4 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe wurden keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

13.5 Fazit

Der Beschuldigte 1 hat sich nach dem Gesagten der Drohung, begangen am 10. April 2020 in ________(Adresse), zum Nachteil des Beschuldigten 2 schuldig gemacht.

IV. Strafzumessung

14. Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (pag. 616, S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden.

15. Anwendbares Recht

Der Beschuldigte beging die Taten am 10. April 2020. Im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen wurde der Strafrahmen von Art. 122 StGB insoweit angepasst, als neu nur noch eine Freiheitstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren ausgesprochen werden kann. Eine Freiheitsstrafe ab sechs Monaten, wie es das im Tatzeitpunkt geltende Recht noch vorsah (Art. 122 aStGB), ist nicht mehr möglich. Das neue Recht ist mithin in keiner denkbaren Variante milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist.

16. Strafrahmen und Strafart

16.1 Theoretische Grundlagen

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen kann aber verlassen werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, sodass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

Die versuchte Tatbegehung bei der schweren Körperverletzung stellt einen Strafmilderungsgrund dar, der es grundsätzlich ermöglichte, den Strafrahmen nach unten zu verlassen. Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art 48a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann zudem auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art 48a Abs. 2 StGB).

Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil des BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Art. 47 StGB, d.h. nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht hat dabei neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung zu tragen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen ist im Regelfall jene zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteile des BGer 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3. mit Hinweisen).

Mit dem Hinzufügen des Wortes «voraussichtlich» hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Prognose der Nichtleistung der Geldstrafe herabgesetzt (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 41 StGB). Die Abschätzung, ob eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann, erfordert eine Vollstreckungsprognose, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Vollzugschancen primär die Vollzugsmodalitäten zu berücksichtigen sind. Die Gerichte müssen damit im Rahmen des Prognoseurteils auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken, um die Vollzugschancen abschätzen zu können. Mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe darf indes nicht dazu führen, dass von vornherein eine kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1 und E. 8.3 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen einer negativen Vollstreckungsprognose sind mithin restriktiv auszulegen, nicht zuletzt, weil bei Nichtbezahlung der Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Geldstrafe soll grundsätzlich auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 und 8.4). Fraglich erscheint der Vollzug der Geldstrafe bei Verurteilten, deren Mittel das Existenzminimum nicht erreichen, die nicht arbeitsfähig sind oder die gemeinnützige Arbeit von vornherein ablehnen (Trechsel/Keller, a.a.O., N. 3 zu Art. 41 StGB).

16.2 Erwägungen der Kammer

Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB wird in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. Eine Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird demgegenüber mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

Die Vorinstanz erkannte sowohl für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung als auch für denjenigen wegen Drohung auf eine Freiheitstrafe. Sie begründete die Wahl der Strafart damit, dass eine Geldstrafe aufgrund des bloss geringen Einkommens des Beschuldigten 1 und des nicht vorhandenen Vermögens voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (pag. 617; S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Wie die nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung in Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung zeigen (vgl. E. IV.17.1 ff. hiernach), liegen keine besonderen Umstände vor, welche die in Art. 122 aStGB angedrohte Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe im konkreten Fall als zu hart erscheinen liessen. Die versuchte Tatbegehung rechtfertigt es somit im vorliegenden Fall nicht, den Strafrahmen nach unten zu verlassen. Für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 aStGB kommt daher nur eine Freiheitsstrafe innerhalt des ordentlichen Strafrahmens in Frage.

In Bezug auf die Drohung kommt aufgrund das noch leichte Tatverschulden (vgl. E. IV.18. hiernach) sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe in Frage. Da der Beschuldigte 1 für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine teilbedingte Freiheitsstrafe erhält (vgl. E. IV.17.7 hiernach) und somit bereits einen unbedingten Freiheitsentzug von sechs Monaten zu gewärtigen hat, drängt sich für den Schuldspruch wegen Drohung aus spezialpräventiver Sicht keine Freiheitsstrafe auf. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 18. Februar 2025 geht zudem hervor, dass der Beschuldigte 1 zwar über drei offene Betreibungen im Gesamtumfang von etwas über CHF 7'000.00 verfügt. Soweit ersichtlich, wurde die älteste dieser Forderungen im Umfang von CHF 265.95 unterdessen jedoch vollständig bezahlt; betreffend die beiden weiteren Betreibungen läuft zudem eine Lohnpfändung (pag. 726 f. und pag. 735, Z. 16 ff.). Der Beschuldigte 1 geht im Urteilszeitpunkt einer Arbeit nach und erzielt ein regelmässiges Einkommen (vgl. pag. 709 und pag. 734 Z. 38 ff.). Mit Blick auf die in E. IV.16.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dem Beschuldigten 1 folglich keine negative Vollstreckungsprognose zu stellen. Für diesen Schuldspruch ist folglich eine Geldstrafe auszusprechen. Diese ist kumulativ zur Freiheitsstrafe zu verhängen.

17. Freiheitsstrafe (versuchte schwere Körperverletzung)

17.1 Objektive Tatschwere

Die Vorinstanz behandelte unter dem Titel der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts einzig die Gefährdung sowie die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen und führte aus, es sei auf glückliche Umstände zurückzuführen, dass der Erfolg nicht eingetreten sei. Anschliessend nahm sie eine separate Strafmilderung zufolge Versuchs vor (pag. 618; S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einem ersten Schritt vom (hypothetisch) vollendeten Delikt auszugehen.

Die Körperverletzungsdelikte schützen einerseits das Rechtsgut der körperlichen Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Vor Art. 122 StGB). Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als die Tat nur versucht begangen wurde und die unterschiedlichsten hypothetischen Verletzungsbilder vorstellbar sind. Die Schläge mit der Faust und dem scharfkantigen Gegenstand erfolgten aus einer dynamischen Situation heraus gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Beschuldigten 2 und damit gegen eine hochsensible Körperregion. Der Beschuldigte 2 hätte durch den erwähnten Schlag mit dem scharfkantigen Gegenstand ohne Weiteres sein Augenlicht verlieren können. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit als erheblich zu bezeichnen.

Betreffend die Art und Weise der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten aus der konfliktgeladenen Situation heraus entstand und nicht von längerer Hand geplant war. Der Tat ging voraus, dass sich die beiden Beschuldigten betreffend Einhaltung der Hausordnung bzw. Nachtruhe nicht einig waren und es in der Nacht zuvor diesbezüglich erneut Unstimmigkeiten gegeben hatte. Beim Beschuldigten 2 handelt es sich mithin um kein Zufallsopfer, wobei die Tat erfolgte im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung erfolgte. Der Beschuldigte 1 hat dabei bewusst den scharfkantigen Gegenstand zur Hand genommen und gegen den Beschuldigten 2, der in diesem Moment von E.________ festgehalten wurde, eingesetzt. Dem Schlag mit dem scharfkantigen Gegenstand ging mithin ein bewusster Entscheid des Beschuldigten 1 voraus, diesen zur Hand zu nehmen und gegen den unbewaffneten Beschuldigten 2 bzw. gegen dessen Kopf einzusetzen. Dies zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie und hat die tätliche Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten unvermittelt auf ein massiv höheres, Gefahrenlevel gehoben. Der Beschuldigte 1 legte hierbei keine besondere Raffinesse an den Tag. Vielmehr dürfte er sich für denjenigen Gegenstand entschieden haben, der in dieser Situation greifbar war.

Insgesamt und mit Blick auf den grossen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich das objektive Tatverschulden noch im mittleren Bereich und erachtet die Kammer beim objektiven Tatverschulden eine Strafe von 48 Monaten für das (hypothetisch) vollendete Delikt als angemessen.

17.2 Subjektive Tatschwere

In Bezug auf die Willensrichtung lässt sich festhalten, dass der Beschuldige 1 eventualvorsätzlich handelte, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Sein Handeln (gezielter Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand ins Gesicht des Opfers) lag jedoch nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Reduktion um sechs Monate als angemessen.

Zur Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten kam es, weil der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 1 am Vorabend und mutmasslich auch am Morgen zurechtgewiesen hatte, in der Nacht weniger Lärm zu machen. Bereits zuvor kam es wiederholt zu verbalen Streitigkeiten wegen der Hausregeln. Die Schläge mit der Faust und dem scharfkantigen Gegenstand dürften somit aufgrund von Frust und Unverständnis über die Zurechtweisung durch den Beschuldigten 2 erfolgt sein. Die Stimmung zwischen den Beschuldigten war bereits zuvor angespannt und hat sich am Morgen der Tat entladen. Diese Beweggründe des Beschuldigten 1 wirken sich insgesamt neutral aus.

Die Tat wäre sodann ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 erschwert oder verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten und dem Beschuldigten 2 nicht mit der Faust und einem scharfkantigen Gegenstand ins Gesicht zu schlagen, sind nicht ersichtlich. Die gereizte Stimmung in der Wohngemeinschaft und die vorausgegangene Auseinandersetzung vermögen ein solches Verhalten nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Der Beschuldigte 1 hätte sich anderweitig behelfen können, den Konflikt zu lösen (z.B. mittels Aussprache, allenfalls unter Beizug / mit Unterstützung Dritter). Die gegebene Vermeidbarkeit wirkt sich neutral aus.

Insgesamt führt die Beurteilung der subjektiven Tatschwere zu einer Verschuldens­minderung von 6 Monaten auf 42 Monate.

17.3 Strafmilderung zufolge Versuchs

Für den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, nahm die Vorinstanz einen Abzug von vier Monaten vor und hielt fest, dass es mehr oder weniger dem Glück resp. Zufall zuzuschreiben sei, dass keine schweren körperlichen Schäden verursacht worden seien (pag. 618; S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe wird umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass es vorliegend zu keiner schweren Körperverletzung kam; der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs lag mithin sehr nah. Die tatsächlichen Folgen sind demgegenüber – im Vergleich zu der beim (hypothetisch) vollendeten Delikt angenommenen Ausmass der Rechtsgutverletzung (Verlust des Augenlichts) – noch vergleichs­weise gering ausgefallen. Der Beschuldigte 2 verfügt nach wie vor über zwei funktionstüchtige Augen. Ein Abzug rechtfertigt sich damit primär aufgrund der deutlich weniger gravierenden tatsächlichen Folgen der Tat.

Aufgrund des Gesagten wird eine Reduktion der Freiheitsstrafe um zwölf Monate auf 30 Monate als angemessen erachtet.

17.4 Täterkomponenten

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte 1 ist aktuell arbeitstätig und verfügt über keine Vorstrafen (pag. 712 und pag. 723). Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben des Beschuldigten 1 verwiesen (pag. 619, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Punkte sind durchwegs neutral zu werten.

Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat korrekt verhalten, was jedoch erwartet werden darf und insofern neutral zu gewichten ist. Die Vorinstanz führte aus, der Beschuldigte 1 habe den Faustschlag gegen den Beschuldigten 2 von Beginn weg eingeräumt und bestreite lediglich, diesen mit einem Messer in den Augenbereich gestochen zu haben. Aufgrund dieses «Geständnisses» erachtete die Vorinstanz eine Strafmilderung im Umfang von drei Monaten als angemessen (pag. 620, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Erwägungen kann sich die Kammer nicht anschliessend. Bei der Frage, ob der Beschuldigte 1 gegen den Beschuldigten 2 einen scharfkantigen Gegenstand einsetzte, handelt es sich um keinen untergeordneten, sondern um den zentralen Punkt des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts. Einen solchen Einsatz stritt der Beschuldigte 1 bis zuletzt ab. Gleichzeitig machte er Notwehr geltend und sprach dem Beschuldigten 2 sämtliche Verantwortung für die tätliche Auseinandersetzung zu. Es kann somit nicht von einem aufrichtigen, entscheidwesentlichen Geständnis gesprochen werden, das einen Geständnisrabatt rechtfertigte.

Schliesslich sind auch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten 1 schliessen liessen (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).

Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral aus.

17.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots

17.5.1 Theoretische Grundlagen

Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantierte und in Art. 5 StPO konkretisierte Beschleunigungs-gebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 124 1139 E. 2a). Es gilt für das gesamte Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (Urteil des BGer 6P.119/2003 vom 20. Januar 2004 E. 3.2). Es bestehen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots. Entweder erscheint die Gesamtdauer des Verfahrens

völlig unverhältnismässig oder es liegen einzelne Verfahrensabschnitte von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit vor (Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 5 StPO). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen des Strafverfahrens sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019., N. 367; Urteil des BGer 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2; BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zu einer Strafreduktion, in Ausnahmefällen sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen – als ultima ratio – zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 143 IV 373 E. 1.4 sowie 133 IV 158 E. 8 = Pra 97 [2008] Nr. 45). Dabei kommt dem Gericht weites Ermessen zu (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt werden, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4d; Urteil des BGer 6B_195/2017 vom 9. November 2017 E. 3.7).

17.5.2 Erwägungen der Kammer

Aus den Akten ergibt sich, dass die Anklageschrift vom 25. Oktober 2022 datiert (pag. 432 ff.) und am 26. Oktober 2022 bei der Vorinstanz einging (pag. 442). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 23. Mai 2023 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2023 vorgeladen (pag. 474 ff.). Das Urteil der Vorinstanz erging am 18. Oktober 2023 (pag. 560 ff.). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert sodann vom 3. Januar 2024 (pag. 576 ff.) und ging am 4. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 651 f.). Am 28. März 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 25./26. Februar 2025 vorgeladen (pag. 689 ff.). Das Urteil der 2. Strafkammer erging schliesslich am 26. Februar 2025 (pag. 763 ff.).

Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um keinen komplexen oder ausserordentlich umfangreichen Fall handelt, erachtet die Kammer die Dauer des gerichtlichen Verfahrens (ab Eingang der Akten bei der Vorinstanz bis zum oberinstanzlichen Urteil) von rund 30 Monaten als zu lange. Diese unverhältnismässig lange Verfahrensdauer, die das Beschleunigungsgebot verletzt, rechtfertigt eine Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten Freiheitsstrafe. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots und der damit verbundene Abzug bei der Freiheitsstrafe ist im Dispositiv festzuhalten.

17.6 Konkretes Strafmass

Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der Verletzung des Beschleunigungsgebots resultiert eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten.

17.7 Vollzug

Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (pag. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6).

Aufgrund des Strafmasses von 28 Monaten kann die Freiheitsstrafe vorliegend nicht mehr vollständig bedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 StGB

e contrario). Der Beschuldigte 1 ist bis anhin noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. pag. 723) und hat sich seit der zu beurteilenden Tat nicht mehr strafbar gemacht, weshalb ihm keine Schlechtprognose gestellt werden kann. Der teilbedingte Vollzug ist ihm folglich zu gewähren. Damit bleibt der aufgeschobene und der zu vollziehende Teil der Strafe festzusetzen: Der mögliche Rahmen des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe liegt vorliegend zwischen sechs bis 14 Monaten Freiheitsstrafe. Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und seine aktuellen Verhältnisse positiv zu werten sind, erachtet die Kammer einen unbedingt zu vollziehenden Teil von sechs Monaten als ausreichend. Für die restlichen 22 Monate Freiheitsstrafe ist der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahre festgesetzt wird.

17.8 Anrechnung Polizei- und Untersuchungshaft

Die Polizei- und Untersuchungshaft von fünf Tagen (10. April 2020 bis 14. April 2020) wird in Anwendung von Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.

17.9 Fazit Freiheitsstrafe

Zusammenfassend resultiert eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind sechs Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizei- und Untersuchungshaft von fünf Tagen (10. April 2020 bis 14. April 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

18. Geldstrafe (Drohung)

18.1 Objektive Tatschwere

Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der Drohung ist ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung im (inneren) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt mithin das Sicherheitsgefühl einer Person von einer massiven Erschütterung durch eine andere Person (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 180 StGB).

Vorliegend drohte der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 nach einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der er ihn mit einem Faustschlag am Auge sowie mit einem scharfkantigen Gegenstand unter dem Auge verletzt hatte, zusätzlich mit dem Tod. Der Beschuldigte 2 schloss sich in der Folge aus Angst vor dem Beschuldigten 1 in sein Zimmer ein und verständigte die Polizei. Durch die Drohung wurde das Sicherheitsgefühl des Beschuldigten 2 nicht unerheblich beeinträchtigt. So gab er an, dass der Vorfall ihn sehr beschäftigt habe, er nicht habe schlafen können und der Arzt seine Medikamentendosis daraufhin erhöht habe (pag. 181, Z. 332 ff.; vgl. ferner pag. 530, Z. 43 ff.).

Betreffend die Art und Weise des Vorgehens ist festzuhalten, dass die Todesdrohung spontan resp. aus der Situation heraus erfolgte und die betreffende Handlung des Beschuldigten 1 nicht wesentlich über das zur Erfüllung des Tatbestands erforderliche hinausging. Eine besondere kriminelle Energie ist damit einhergehend nicht zu erkennen.

Die Kammer erachtet vor diesem Hintergrund eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als dem objektiven Tatverschulden angemessen.

18.2 Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte 1 handelte direktvorsätzlich und aufgrund der vorausgegangenen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 2, was neutral zu gewichten ist. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht oder erschwert hätten, die Drohung nicht auszustossen, sind nicht ersichtlich. Es kann diesbezüglich auf E. IV.17.2 hiervor verwiesen werden. Dass eine emotionsgeladene Stimmung herrschte, lässt die Tat in keinem milderen Licht erscheinen, da der Beschuldigte 1 massgeblich zu dieser Situation beigetragen hatte.

Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral auf das Tatverschulden aus, womit es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bleibt.

18.3 Täterkomponenten

Es wird auf das in E. IV.17.4 hiervor Gesagte verwiesen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus, womit es bei einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bleibt.

18.4 Verletzung des Beschleunigungsgebots

Es kann auf das in E. IV.17.5.2 hiervor Erwähnte verwiesen werden. Die zu gewährende Strafreduktion infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde auf die teilbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet.

18.5 Konkretes Strafmass

Nach Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten resultiert für den Schuldspruch wegen Drohung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

18.6 Tagessatzhöhe

Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3’000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz-minimum. Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, er erhalte monatlich ca. CHF 2'700.00 netto auf sein Konto ausbezahlt (pag. 734, Z. 44 f.). Da der Beschuldigte 1 nahe am Existenzminimum lebt, ist ihm auf diesem Betrag ein erhöhter Pauschalabzug von 50 % zu gewähren, womit eine Tagessatzhöhe von abgerundet CHF 40.00 resultiert (50 % von CHF 2'700.00 / 30 Tage).

18.7 Vollzug

Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.

Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Taten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten (pag. 724). In E. IV.17.7 hiervor wurde bereits ausgeführt, dass dem Beschuldigten 1 keine Schlechtprognose gestellt werden kann. Für die Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist folglich der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit wird auf die Mindestdauer von zwei Jahre festgesetzt.

Eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB drängt sich mit Blick auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe nicht auf.

18.8 Fazit Geldstrafe

Zusammenfassend resultiert für den Schuldspruch wegen Drohung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 2'400.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren.

V. Landesverweisung

19. Theoretische Grundlagen

Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung ist damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3) und muss entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).

Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Ein Absehen von der Landesverweisung hat mithin den Ausnahmefall zu bilden (Urteil des BGer 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des BGer 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2, 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1).

Bei Annahme eines Härtefalls entscheidet sich die Sachfrage mithin in einer Interessensabwägung nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 2.1.1 und 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E.1.1.1 mit Hinweisen). Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (Urteile des BGer 7B_181/2022 vom 27. September 2023 E. 5.3.4; 6B_1351/2021 vom 18. April 2023 E. 1.5.1; je mit Hinweisen).

Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-Refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30]; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des BGer 6B_13682020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Bei der Frage, ob das Non-Refoulement-Prinzip oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstehen (Art. 66d Abs. 1 StGB), muss das zu deren Ausfällung angerufene urteilende Gericht prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der sich die Umstände ändern können (Urteil des BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2).

Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie – bei dessen Bejahung – die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Dabei stellt die Situation des Ausländers in seiner Heimat einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Den Beschuldigten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteil des BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis).

20. Vorbringen des Beschuldigten 1

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag im Wesentlichen aus, dass dieser nachweislich aus einem Kriegsgebiet komme. Er sei zwar kein anerkannter Flüchtling, es greife jedoch das menschenrechtliche Non-Refoulement-Prinzip. Mit Blick auf Somalia und Äthiopien bestünden offenkundige Rückschiebungsprobleme. Zudem gelte Art. 3 EMRK unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die Situation in Somalia und in Äthiopien sei so, dass sich rückgeführte Personen mit recht grosser Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sähen. Zu beachten sei zudem, dass man die Landesverweisung nicht vollziehen könne. Dies führte dazu, dass der Beschuldigte 1 trotzdem in der Schweiz bleiben könnte, er jedoch nicht mehr arbeiten dürfte. Dies könne nicht Sinn und Zweck der Landesverweisung sein (pag. 729 und pag. 747).

21. Beurteilung durch die Kammer

21.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB

Der Beschuldigte 1 ist unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB schuldig zu sprechen. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist somit grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten 1 aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder aufgrund potenzieller Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB (sog. «unechter Härtefall») ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist.

21.2 Staatsangehörigkeit des Beschuldigten 1

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 somalischer Staatsangehöriger ist (pag. 734, Z. 35 f.). Ob er zudem auch die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, konnte nicht abschliessend geklärt werden. Hierzu wird auf den ausführlichen Bericht des SEM vom 17. Dezember 2021 (pag. 282) verwiesen. Die Landesverweisung ist folglich in Bezug auf Somalia zu prüfen.

21.3 Prüfung eines «unechten Härtefalls»

Der Beschuldigte 1 ist somalischer Staatsangehörigkeit und fällt folglich nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Konvention).

Den Berichten des SEM vom 17. Dezember 2021 (pag. 281 ff.) resp. vom 29. Januar 2025 (pag. 718 f.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 kein anerkannter Flüchtling ist. Der Beschuldigte 1 ist damit nicht vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66a Abs. 2 lit. a StGB erfasst.

Es ist ferner nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 im Falle einer Landesverweisung Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat (vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB); er sich also auf das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB berufen könnte. Das SEM führte diesbezüglich im Bericht vom 17. Dezember 2021 aus, das Asylgesuch des Beschuldigten 1 sei mit Verfügung vom 18. Februar 2020 abgelehnt worden. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er schliesslich vorläufig aufgenommen worden (pag. 281). Zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Bericht vom 17. Dezember 2021 aus, es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschuldigten 1 im Falle einer Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe drohen könnte. Die Gefahr einer Doppelbestrafung für im Ausland begangene und verurteilte Straftaten könne ebenfalls ausgeschlossen werden. Der Wegweisungsvollzug nach Somalia erweise sich folglich als zulässig (pag. 282 f.). Auch im Ergänzungsbericht vom 29. Januar 2025 wurde die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Somalia bestätigt (pag. 718).

Soweit die Verteidigung geltend machte, nach Somalia zurückgeführte Personen sähen sich mit grosser Wahrscheinlichkeit mit Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt, beliess sie es bei einer blossen, allgemein gehaltenen Behauptung und führte nicht weiter aus, weshalb dies konkret beim Beschuldigten 1 mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Hierzu ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes, eine Mitwirkungspflicht trifft (vgl. Urteile des BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis). Eine ebensolche individuell-konkrete Gefährdung wurde nicht dargetan und ist mit Verweis auf die Ausführungen des SEM auch nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen des Beschuldigten 1 selbst, wonach in Somalia ständig Schiesserein seien und der IS dort tätig sei (pag. 736, Z. 34 ff.), vermögen keine individuell-konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen.

Nach dem Gesagten stehen dem Vollzug der Landesverweisung im vorliegenden Fall keine völkerrechtlichen Bestimmungen entgegen. Es liegen mithin keine definitiven Vollzugshindernisse vor, die einen sog. «unechten Härtefall» zu begründen vermögen.

21.4 Härtefallprüfung

21.4.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz

Der Beschuldigte 1 ist am 21. Juli 2016 und damit vor knapp neun Jahren in die Schweiz eingereist (pag. 720). Zum Zeitpunkt seiner Einreise war er 18 Jahre alt. Gemäss dem Bericht des SEM vom 17. Dezember 2021 ist er nicht in seinem Heimatland Somalia, sondern in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Er habe nie in Somalia gelebt (pag. 282). Der Beschuldigte 1 selbst führte anlässlich der Einvernahme vom 21. Mai 2021 hingegen aus, er sei in Somalia geboren. Als er klein gewesen sei, hätten er und seine Familie nach Äthiopien flüchten müssen, da es in Somalia einen Bürgerkrieg gegeben habe (pag. 225, Z. 422-433). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 1 sodann aus, er sei in ________ (Ort) bzw. ________ (Ort) aufgewachsen, was in Somalia, an der Grenze zu Äthiopien, sei (pag. 534, Z. 22-27 und pag. 734, Z. 24 ff.). Er sei dort zusammen mit seinen vier Geschwistern bei seinen Eltern aufgewachsen. Diese würden nach wie vor in ________(Ort), in Äthiopien leben (pag. 534, Z. 30 ff.). Die Schule habe er ebenfalls in Somalia resp. Äthiopien besucht (pag. 535, Z. 9 f.). Der Beschuldigte 1 hat damit seine gesamte (erinnerbare) Kindheit sowie die obligatorische Schulzeit und die prägenden Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht. Mit knapp neun Jahren Anwesenheitsdauer in der Schweiz hat er nur einen Drittel seines Lebens hier verbracht. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten 1 spricht damit insgesamt nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.

21.4.2 Integration in der Schweiz

Zur wirtschaftlichen Integration kann den Akten entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2016 zunächst von der Asylsozialhilfe unterstützt wurde (pag. 277). Gemäss eigenen Aussagen hat er von November bis Dezember 2021 «________ (Arbeitgeberin)» gearbeitet (pag. 232, Z. 183 ff.). Danach erfolgte ein weiterer Abschnitt der Arbeitslosigkeit von rund 15 Monaten (Januar 2022 bis 12. April 2023). Seit dem 13. April 2023 arbeitet der Beschuldigte 1 nun in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis mit einem Pensum von 100 % als Küchenhilfe im ________ (Restaurant) in ________ (Ort) (pag. 535, Z. 34 ff. und pag. 712), was positiv zu werten ist. Aktuell erhält er nach eigenen Angaben ca. CHF 2'700.00 netto auf sein Konto ausbezahlt (pag. 734, Z. 44 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 18. Februar 2025 bestehen zwei laufende Pfändungen über total CHF 6'988.45 (pag. 727; Lohnpfändung). Betreffend die Forderungen gegenüber dem Roten Kreuz führte der Beschuldigte 1 aus, diese sei er aktuell in Raten am Zurückzahlen (pag. 735, Z. 19-21). Dem Beschuldigten 1 war es somit während längerer Zeit nicht möglich, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, was negativ ins Gewicht fällt. Positiv zu werten ist hingegen die aktuelle, unbefristete Anstellung und die damit verbundene wirtschaftliche Selbständigkeit sowie die Bereitschaft, die Schulden zu begleichen.

In sprachlicher Hinsicht kann der Beschuldigte 1 nicht als integriert bezeichnet werden, beherrscht er doch keine Landessprache befriedigend. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte sich dieser Eindruck (vgl. pag. 734, Z. 12 ff.), auch wenn er angab, Deutsch einigermassen gut zu verstehen (pag. 734, Z. 9 f.).

Der Beschuldigte 1 ist ledig, hat keine Kinder und führt in ________ (Ort) einen eigenen Haushalt (pag. 703 und pag. 735, Z. 33-40). Für die Mietkosten seiner Wohnung kommt er selbst auf (pag. 536, Z. 6 f.). In seiner Freizeit geht der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Aussagen zu einer Kollegin (pag. 536, Z. 9 f.). Auch sonst habe er hier Freunde kennengelernt (pag. 225, Z. 420), gehe mit diesen manchmal in den Ausgang und spiele hobbymässig Fussball (pag. 736, Z. 10 ff.). Von seiner Familie lebt einzig eine Tante (37-jährig) in der Schweiz, konkret in ________ (Ort) (pag. 225, Z. 420 und pag. 735, Z. 44). Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte 1 mit ihr einen guten Kontakt und besucht sie regelmässig (pag. 736, Z. 4-8). Darüber hinaus besteht kein besonderer Bezug zur Schweiz. In sozialer und sprachlicher Hinsicht ist somit von keinem Ausmass an Integration auszugehen, das für die Annahme eines Härtefalls spräche.

21.4.3 Familienverhältnisse

Dem Leumundsbericht vom 10. Januar 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte 1 allein in die Schweiz geflüchtet ist und seine nächsten Familienangehörigen, d.h. seine vier Geschwister und seine Eltern, nach wie vor in Äthiopien leben. Sein Vater arbeite dort als Bauarbeiter und seine Mutter sei Hausfrau (pag 708 f.; vgl. auch pag. 534, Z. 29 ff.). Er steht mit seinen Geschwistern und Eltern nach wie vor in regelmässigem Kontakt (pag. 534 f., Z. 47 ff.). In Somalia hat der Beschuldigte 1 gemäss eigenen Angaben ebenfalls Verwandte. Insbesondere ein Onkel von Seiten der Mutter sowie zwei Onkel von Seiten des Vaters lebten dort. Mit diesen habe er aber keinen Kontakt (pag. 737, Z. 1 ff.). Wie hiervor bereits ausgeführt (E. V.21.4.2) ist der Beschuldigte 1 ledig und kinderlos.

Die familiäre Situation spricht damit insgesamt gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 gemäss den Ausführungen des SEM nicht zu seiner Familie nach Äthiopien, sondern in seinen Heimatstaat Somalia ausgewiesen würde (pag. 718 f.). Auch dort verfügt er über Verwandte, welche ihn bei der Integration unterstützen könnten.

21.4.4 Gesundheitszustand des Beschuldigten

Es sind keine gesundheitlichen Probleme bekannt, die einer Landesverweisung entgegenstünden. Derartiges wurde vom Beschuldigten 1 auch nicht geltend gemacht (vgl. pag. 536, Z. 12 f.).

21.4.5 Rückfallgefahr

Der Strafregisterauszug vom 11. Februar 2025 weist keine Vorstrafen auf, was hinsichtlich der Legalprognose positiv zu werten ist. Ein Wohlverhalten und Einhalten der geltenden Rechtsordnung darf jedoch erwartet werden und stellt keine ausserordentliche Leistung dar (Urteil des BGer 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.4.3.). Der Beschuldigte 1 zeigt sich hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls nach wie vor nicht einsichtig und stritt bis zuletzt ab, einen scharfkantigen Gegenstand gegen das Gesicht des Beschuldigten eingesetzt und ihm mit dem Tod gedroht zu haben. Stattdessen machte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erneut eine Notwehrlage geltend (vgl. pag. 729 und E. III.12.3 hiervor).

21.4.6 Integrationschancen im Heimatland

Der Beschuldigte 1 hat nie in seinem Heimatland Somalia gelebt, sondern ist mit seiner Familie nach seiner Geburt nach Äthiopien geflüchtet (pag. 225, Z. 426-433). Er ist in ________(Ort) aufgewachsen, wo er elf Jahre lang die Schule besuchte (pag. 283). Hierbei handelt es sich um eine Somali-Region in Äthiopien, wo die ethnischen Somalis die Bevölkerungsmehrheit darstellen (pag. 282). Der Beschuldigte 1 ist folglich mit der Kultur und den Gepflogenheiten der Somalis vertraut, auch wenn er nicht in Somalia aufgewachsen ist. Er spricht sowohl Somali als auch arabisch (pag. 535, Z. 13). Wie in E. V.21.4.3 hiervor ausgeführt, verfügt er in Somalia über drei Onkel, zu denen er aktuell zwar keinen Kontakt hat, die ihm aber behilflich sein könnten, in Somalia Fuss zu fassen. Seine nächsten Familienangehörigen (Eltern und Geschwister) leben nicht unweit der Grenze zu Somalia in einem grösstenteils von Somalis besiedelten Gebiet Äthiopiens (Somali Region 5).

Auch wenn die allgemeine Lage in Somalia als schlecht bezeichnet werden muss und eine soziale und berufliche Integration in Somalia mit grossen Hürden verbunden sein dürfte, erscheint eine solche nicht von vorneherein ausgeschlossen, zumal der Beschuldigte 1 die Sprache beherrscht, mit der Kultur und den Gepflogenheiten der Somalis vertraut ist und seine nächsten Familienangehörige nach wie vor in dieser Region leben.

21.4.7 Gesamtwürdigung

Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen. Das Gesetz verlangt jedoch nicht nur eine Härte, sondern eine ausser-gewöhnliche Härte.

In Würdigung sämtlicher Umstände ist insbesondere mit Blick auf die nicht besonders lange Anwesenheitsdauer des Beschuldigten 1 in der Schweiz sowie den Umstand, dass sowohl die soziale als auch die sprachliche Integration unterdurchschnittlich ist, seine nächsten Familienangehörigen mit Ausnahme einer Tante nicht in der Schweiz, sondern in einer Grenzregion zu Somalia leben (Eltern und Geschwister), von keinem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Es soll nicht verkannt werden, dass die Wegweisung des Beschuldigten 1 aufgrund des generell niedrigen Lebensstandards sowie der instabilen Verhältnisse in Somalia mit einer gewissen Härte verbunden ist. Angesichts dessen, dass er die Landessprache spricht, mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und drei Onkel nach wie vor dort leben, ist jedoch davon auszugehen, dass die Chancen auf eine Integration in seinem Heimatland intakt sind. Die Landesverweisung ist folglich auszusprechen.

21.5 Interessenabwägung

Zwar entfällt eine Interessensabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interessenabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten 1 ausfiele. So bedarf es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteil des BGer 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 5.1.4).

Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz kann grundsätzlich auf die Ausführungen zur Härtefallprüfung verwiesen werden. Der Beschuldigte 1 hat zwar ein nachvollziehbares Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Dieses Interesse ergibt sich aber hauptsächlich aus der schwierigen Lage in seinem Herkunftsland sowie der unterdessen erlangten wirtschaftlichen Selbständigkeit.

Der Beschuldigte 1 wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Die versuchte schwere Körperverletzung stellt eine schwerwiegende Straftat gegen ein gewichtiges Rechtsgut (körperliche Integrität sowie körperliche und geistige Gesundheit) dar, wobei das konkrete Tatverschulden nicht unerheblich ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte 1 während einer tätlichen Auseinandersetzung nach einem scharfkantigen Gegenstand griff und diesen unvermittelt gegen das Gesicht des Beschuldigten 2 einsetzte, der in diesem Moment festgehalten wurde und sich nicht wehren konnte, zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie und bedenklichen Gleichgültigkeit und Geringschätzung von Leib und Leben Dritter, zumal es nur dem Zufall geschuldet ist, dass es beim Versuch blieb. Mit Blick auf die hiervor erwähnte «Zweijahresregel» wären besondere Umstände erforderlich, damit das private Interesse des Beschuldigten 1 das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt. Solche sind namentlich mangels genügender Integration und familiärer Bindung zur Schweiz nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegte die privaten Interessen des Beschuldigten 1 an einem Verbleib in der Schweiz somit deutlich.

22. Dauer der Landesverweisung

22.1 Theoretische Grundlagen

Betreffend die Dauer der obligatorischen Landesverweisung sieht Art. 66a Abs. 1 StGB einen Rahmen von fünf bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021).

22.2 Erwägungen der Kammer

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 zu einer Landesverweisung von fünf Jahren (pag. 561). Sie legte die Dauer folglich auf das gesetzliche Minimum fest. Da lediglich der Beschuldigte 1 in diesem Punkt Berufung führt und die Kammer insofern an das Verschlechterungsgebot gebunden ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Dauer der Landesverweisung. Diese ist auf fünf Jahre festzusetzen.

VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS

23. Theoretische Grundlagen

Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze).

Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze).

Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatenangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatenangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).

Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

24. Erwägungen der Kammer

Der Beschuldigte 1 ist somalischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte 1 ist u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. Gemäss Art. 122 StGB wird das Delikt der schweren Körperverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt damit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 lit. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist.

Der Beschuldigte 1 wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Mit dem Einsatz eines scharfkantigen Gegenstands gegen das Gesicht des Beschuldigten 2 offenbarte der Beschuldigte 1 ein Verhalten von einer beachtlichen Schwere, womit er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS steht nicht entgegen, dass dem Beschuldigten 1 hinsichtlich des Vollzugs der auszusprechenden Freiheits- und Geldstrafe keine Schlechtprognose gestellt werden kann (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.10; Urteil des BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2).

Es hat somit eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen.

VII. Zivilpunkt

25. Theoretische Grundlagen

Für die theoretischen Grundlagen der Zivilklage wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 627 f.; S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

26. Erwägungen der Kammer

Die Vorinstanz hat die vom Beschuldigten 2 erstinstanzlich geforderte Genugtuungsforderung von CHF 10'000.00 inkl. 5 % Zins seit dem 10. April 2020 (vgl. pag. 501) mit Verweis auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen (siehe pag. 628; S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Der Beschuldigte 2 erlitt durch den Faustschlag sowie den Schlag mit einem scharfkantigen Gegenstand erhebliche Verletzungen im Gesicht. Diese sind kausal auf die erwähnten Schläge des Beschuldigten 1 zurückzuführen und aufgrund des Schuldspruchs offenkundig widerrechtlich verursacht worden. Der Beschuldigte 2 ist damit als geschädigte Person legitimiert, eine Genugtuung vom Beschuldigten 1 zu verlangen (vgl. Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Die Schwere der Verletzung rechtfertigt das Aussprechen einer Genugtuung. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. E. I.5. hiervor) erübrigt sich eine weitergehende materielle Beurteilung der Genugtuungsforderung. Diese ist folglich auch oberinstanzlich dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).

VIII. Kosten und Entschädigungen

27. Verfahrenskosten

27.1 Erstinstanzliches Verfahren

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

Soweit den Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz betreffend ist die Ausscheidung von erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 250.00 zulasten des Beschuldigten 2 unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5 hiervor).

Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten 1 zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf seine Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'498.95 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung [vgl. pag. 562]). Die anteilsmässigen, auf den Freispruch betreffend den Beschuldigten 2 entfallenden Verfahrenskosten von CHF 8'262.50 (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung [pag. 563]) auferlegte sie demgegenüber dem Kanton Bern.

Infolge der Bestätigung der beiden Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 1 sind die darauf entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'498.95 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen. Desgleichen sind die auf den oberinstanzlich bestätigten Freispruch des Beschuldigten 2 entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'262.50 vom Kanton Bern zu tragen.

27.2 Oberinstanzliches Verfahren

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts-mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden.

Die Verfahrenskosten für das mündliche Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 5'000.00 bestimmt.

Der Beschuldigte 1 forderte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und damit einhergehend einen Verzicht auf die Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilklage des Beschuldigten 2. Gleichzeitig verlangte er eine Verurteilung des Beschuldigten 2. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten 1 und beantragte im Sanktionenpunkt eine (teilbedingte) Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Der Beschuldigte 2 beantragte seinerseits die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. E. I.4. hiervor).

Der Beschuldigte 1 ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen. Mit Blick auf die auszusprechende, teilbedingte Freiheitsstrafe von 28 Monaten und Geldstrafe von 60 Tagessätzen (vgl. E. IV.17.9 und E. IV.18.8 hiervor) obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich weitestgehend, weshalb die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 dem Beschuldigten 1 zur Bezahlung aufzuerlegen sind.

Aufgrund des vernachlässigbaren Aufwands werden für die Beurteilung der Zivilklage oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

28. Amtliche Honorare

28.1 Theoretische Grundlagen

Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer praxisgemäss separat ausgewiesen.

Der Kanton bezahlt den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Fest-setzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

Der Tarifrahmen in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts beträgt CHF 2'000.00 bis CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. c der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Pro-zent des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV).

Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

28.2 Entschädigung Rechtsanwalt B.________

28.2.1 Erstinstanzliche Entschädigung

Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 1 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5. hiervor).

Der Beschuldigte 1 wird oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen. Er hat demnach dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 13'680.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'965.30, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

28.2.2 Oberinstanzliche Entschädigung

Rechtsanwalt B.________ machte oberinstanzlich mit Honorarnote vom 24. Februar 2025 für die Zeit vom 2. November 2023 bis zum 26. Februar 2025 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'082.30 geltend (amtliches Honorar von 22 Stunden und 50 Minuten à CHF 200.00: CHF 4'566.65; Auslagen: CHF 135.50; MWST: CHF 380.15 [pag. 458 f.]).

Nicht entschädigt werden die Positionen aus dem Jahr 2023, da die Vorinstanz bereits eine Stunde zur «Nachbesprechung/Analyse Urteil» zugesprochen hat (vgl. pag. 521). Dies hat eine Kürzung um 51 Minuten zur Folge. Sodann ist die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. der telefonischen Mitteilung des Urteilsdispositivs) der tatsächlichen Dauer anzupassen, woraus eine weitere Kürzung um 1 Stunde erfolgt. Die Nachbesprechung wird praxisgemäss mit 30 Minuten vergütet, woraus eine Kürzung um 15 Minuten resultiert. Daraus folgend ergibt sich ein zu vergütender Gesamtaufwand von 20 Stunden und 44 Minuten. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die konkrete Berechnung wird im Übrigen auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'621.80. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'621.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

28.3 Entschädigung Rechtsanwalt D.________

28.3.1 Erstinstanzliche Entschädigung

Die erstinstanzliche Festsetzung der amtlichen Entschädigung der Verteidigung des Beschuldigten 2 ist ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5. hiervor).

Nach Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO stellen die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person Verfahrenskosten dar, die – abweichende Bestimmungen vorbehalten – vom Staat zu tragen sind (Art. 423 StPO). Zwar sieht Art. 426 Abs. 4 StPO die Möglichkeit vor, der beschuldigten Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft zu überbinden. Eine solche Möglichkeit ist in Art. 427 StPO, welcher die Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft regelt, jedoch nicht vorgesehen. Ebenso wenig äussert sich Art. 428 StPO in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren zu dieser Frage. Die StPO enthält damit keine gesetzliche Grundlage, die es erlauben würde, der Privatklägerschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Personen aufzuerlegen (vgl. BGE 145 IV 90 E. 5.2). Mangels gesetzlicher Grundlage besteht somit keine Rück- oder Nachzahlungspflicht betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 zulasten des Beschuldigten 1 (Art. 135 As. 4 StPO e contrario; vgl. hierzu BGE 145 IV 90 E. 5.2 sowie Urteil des BGer 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Die Statuierung einer Rück- oder Nachzahlungspflicht würde – die erstinstanzliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ betreffend – ohnehin am zu beachtenden Verschlechterungsverbot scheitern. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 sind folglich definitiv vom Kanton Bern zu tragen.

28.3.2 Oberinstanzliche Entschädigung

Rechtsanwalt D.________ machte oberinstanzlich mit Honorarnote vom 25. Februar 2025 für die Zeit vom 3. November 2023 bis zum 26. Februar 2025 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'478.00 (recte: CHF 4'451.05) geltend (amtliches Honorar von 19 Stunden à CHF 200.00: CHF 3'825.00 [recte: CHF 3'800.00]; Auslagen: CHF 168.10; MWST: CHF 334.80 [recte: 332.95; vgl. pag. 755 ff.]).

Nicht entschädigt werden die Positionen aus dem Jahr 2023, da die Vorinstanz Rechtsanwalt D.________ bereits eine Stunde zur Nachbesprechung zugesprochen hat (pag. 630; S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies hat eine Kürzung um 45 Minuten zur Folge. Sodann ist die Teilnahme an der Berufungsverhandlung der tatsächlichen Dauer anzupassen, woraus eine weitere Kürzung um 1 Stunde und 45 Minuten erfolgt. Für die telefonische Mitteilung des Urteilsdispositivs wurde kein separater Aufwand ausgewiesen. Hierfür werden – analog zu Rechtsanwalt B.________ – 15 Minuten vergütet. Schliesslich wird die Nachbesprechung praxisgemäss mit 30 Minuten berücksichtigt, woraus eine Kürzung um 1 Stunde erfolgt. Daraus folgend resultiert ein zu vergütender Gesamtaufwand von 15 Stunden und 45 Minuten. Für die konkrete Berechnung wird im Übrigen auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'625.15.

Mangels gesetzlicher Grundlage besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 zulasten des Beschuldigten 1 (vgl. E. VIII.28.3.1 hiervor; Art. 135 As. 4 StPO e contrario; BGE 145 IV 90 E. 5.2 sowie Urteil des BGer 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Diese sind folglich definitiv vom Kanton Bern zu tragen.

IX. Verfügungen

29. Das beschlagnahmte Küchenmesser wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

30. Das vom Beschuldigten 1 erhobene DNA-Profil sowie die übrigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-ProfilG).

X. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Diesem Umstand wurde mit einer Strafminderung von 2 Monaten Freiheitsstrafe Rechnung getragen.

II.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Oktober 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.

C.________ schuldig erklärt wurde:

der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,

begangen am 24. Dezember 2021 in ________(Adresse) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs

begangen am 2. April 2022 in ________ (Adresse), durch Missachtung des Vortritts

und in Anwendung der Artikel

47, 49 Abs. 1, 106 StGB

90 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 und 36 SVG

3 Abs. 1 und 14 VRV

Art. 426 ff. StPO

verurteilt wurde:

zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde;

zu den anteilsmässigen auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00.

B.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

Der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'680.25 entschädigt.

C.

Die amtliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde:

Der Kanton Bern Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'770.75 entschädigt.

II.

A.

A.________ wird schuldig erklärt:

1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 10. April 2020 in ________(Adresse) z.N. von C.________;

2. der Drohung, begangen am 10. April 2020 in ________(Adresse) z.N. von C.________.

und in Anwendung der Artikel

22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 122, 180 Abs. 1 aStGB,

423, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten;

Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 22 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

Die Polizei- und Untersuchungshaft von 5 Tagen (10. April 2020 bis 14. April 2020) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 2'400.00;

Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;

zu den auf die Schuldsprüche entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 13'498.95;

zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00.

B.

C.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, angeblich begangen am 10. April 2020 in ________(Adresse) z.N. von A.________;

unter Auferlegung der anteilsmässigen, auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'262.50 an den Kanton Bern.

C.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 13'680.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'965.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'621.80.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'621.80 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Für die an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'625.15.

Für die an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren besteht keine Rück- oder Nachzahlungspflicht.

D.

Betreffend den Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 3 und 432 ff. StPO erkannt:

1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.

2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden.

E.

Weiter wird verfügt:

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung von A.________ im Schengener Informationssystem angeordnet.

Das beschlagnahmte Küchenmesser wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).

Das von A.________ erhobene DNA-Profil sowie die übrigen erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. h DNA-ProfilG).

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 1/Strafkläger/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

- dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)

- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)

Bern, 26. Februar 2025

(Ausfertigung: 25. Juni 2025)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Der Gerichtsschreiber:

Mäder

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 6

SK 24 7

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

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Art. 303 StPOart. 303 CPPart. 303 CPP

6B_1231/2022

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 15 StGBart. 15 CPart. 15 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

BGE 115 IV 1ATF 115 IV 1DTF 115 IV 1

BGE 131 IV 97ATF 131 IV 97DTF 131 IV 97

BGE 115 IV 1ATF 115 IV 1DTF 115 IV 1

BGE 85 IV 73ATF 85 IV 73DTF 85 IV 73

BGE 129 IV 1ATF 129 IV 1DTF 129 IV 1

BGE 115 IV 1ATF 115 IV 1DTF 115 IV 1

BGE 85 IV 73ATF 85 IV 73DTF 85 IV 73

Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 136 IV 55ATF 136 IV 55DTF 136 IV 55

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313

6B_93/2022

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

6B_244/2021

6B_254/2021

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 36 StGBart. 36 CPart. 36 CP

BGE 134 IV 60ATF 134 IV 60DTF 134 IV 60

Art. 41 StGBart. 41 CPart. 41 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 121 IV 49ATF 121 IV 49DTF 121 IV 49

6B_1079/2016

6B_249/2016

6B_243/2016

6B_748/2015

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

6P.119/2003

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

6B_1303/2018

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 130 I 269ATF 130 I 269DTF 130 I 269

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 133 IV 158ATF 133 IV 158DTF 133 IV 158

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

BGE 117 IV 124ATF 117 IV 124DTF 117 IV 124

6B_195/2017

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

6B_900/2020

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_1178/2019

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 168ATF 144 IV 168DTF 144 IV 168

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_1474/2019

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 31 VZAEart. 31 OASAart. 31 OASA

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_419/2023

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

BGE 146 IV 105ATF 146 IV 105DTF 146 IV 105

BGE 144 IV 332ATF 144 IV 332DTF 144 IV 332

6B_45/2020

6B_748/2021

6B_1245/2020

6B_560/2020

7B_181/2022

6B_1351/2021

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

6B_1368/2020

6B_45/2020

6B_105/2021

6B_1077/2020

Art. 25 BVart. 25 Cst.art. 25 Cost.

Art. 5 AsylGart. 5 LAsiart. 5 LAsi

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

6B_45/2020

6B_747/2019

BGE 147 IV 453ATF 147 IV 453DTF 147 IV 453

BGE 145 IV 455ATF 145 IV 455DTF 145 IV 455

6B_1368/2020

6B_45/2020

6B_551/2021

6B_747/2019

6B_1024/2019

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66c StGBart. 66c CPart. 66c CP

6B_1042/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_86/2022

6B_105/2021

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 66d StGBart. 66d CPart. 66d CP

Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU

6B_86/2022

6B_105/2021

6B_1384/2021

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1428/2020

6B_695/2024

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

6B_1178/2019

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

BGE 146 IV 172ATF 146 IV 172DTF 146 IV 172

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340

6B_739/2020

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BGE 145 IV 90ATF 145 IV 90DTF 145 IV 90

BGE 145 IV 90ATF 145 IV 90DTF 145 IV 90

6B_16/2020

BGE 145 IV 90ATF 145 IV 90DTF 145 IV 90

6B_16/2020

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP

Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP

Art. 43 StGBart. 43 CPart. 43 CP

Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO

Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO

Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR

Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR

Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV

Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP

Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF