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Entscheid

SK 2024 62

Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

24. Juni 2025Deutsch33 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 5. April 2023 Folgendes (Hervorhebungen im Original [pag. 136 ff.]):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 24 62+63 VTV

Bern, 30. April 2025

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin von Teufenstein

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________

Beschuldigter 1/Berufungsführer 1

C.________

v.d. Fürsprecher D.________

Beschuldigte 2/Berufungsführerin 2

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 5. April 2023 (PEN 22 2+3)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 5. April 2023 Folgendes (Hervorhebungen im Original [pag. 136 ff.]):

A.________

A.________ wird schuldig erklärt:

des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen am 25.06.2021 in E.________;

und in Anwendung der

Art. 29, 93 Abs. 2 lit. a SVG;

Art. 57 Abs. 1 VRV;

Art. 58 Abs. 4, 219 Abs. 1 lit. a VTS;

Art. 47, 106, 333 StGB;

Art. 422 ff. StPO;

verurteilt:

1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

2. Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren des Strafbefehls von CHF 150.00, Kosten des staatsanwaltlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00, ½ der Gebühren des Gerichts inkl. schriftliche Begründung (CHF 1’800.00) und ½ der Auslagen des Gerichts (CHF 20.00), insgesamt bestimmt auf CHF 2'070.00.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'670.00.

C.________

C.________ wird schuldig erklärt:

des Überlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen am 25.06.2021 in E.________;

und in Anwendung der

Art. 29, 93 Abs. 2 lit. b SVG;

Art. 58 Abs. 4, 219 Abs. 1 lit. a VTS;

Art. 47, 106, 333 StGB;

Art. 422 ff. StPO;

verurteilt:

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

Zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren des Strafbefehls von CHF 150.00, Kosten des staatsanwaltlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00, ½ der Gebühren des Gerichts inkl. schriftliche Begründung (CHF 1’800.00) und ½ der Auslagen des Gerichts (CHF 20.00), insgesamt bestimmt auf CHF 2'070.00.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'670.00.

Weitere Verfügungen

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung / schriftliches Verfahren / Beweisergänzungsantrag

Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwalt B.________ für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und Fürsprecher D.________ für C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) fristgerecht Berufung an (pag. 142 und pag. 145).

Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 24. Januar 2024 (pag. 155 ff.) und wurde den Parteien resp. Fürsprecher D.________ am 26. Januar 2024 (pag. 189) und Rechtsanwalt B.________ am 2. Februar 2024 (pag. 188) zugestellt.

Mit Eingaben vom 9. Februar 2024 (Fürsprecher D.________ [pag. 190 ff.]) bzw. vom 21. Februar 2024 (Rechtsanwalt B.________ [pag. 195 ff.]) erklärten Fürsprecher D.________ für die Beschuldigte 2 und Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten 1 form- und fristgerecht die Berufung und fochten das Urteil der Vorinstanz je vollumfänglich an (pag. 190 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Februar 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 208 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte mit Eingabe vom 14. März 2024 namens und auftrags seines Mandanten mit, es werde nichts gegen die Berufung gegen die Mitbeschuldigte resp. die Beschuldigte 2 eingewendet (pag. 210).

Mit Verfügung vom 22. März 2024 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigten auf, innert gesetzter Frist je eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Beurteilung von Übertretungen einer eingeschränkten Überprüfung unterliege, weshalb die Berufungsinstanz aufgrund der erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen sowie der bestehenden Beweisgrundlage entscheide und neue Behauptungen sowie Beweise im Berufungsverfahren nicht zulässig

seien (zum Ganzen pag. 216 f.).

Nach je zweimaliger Fristerstreckung reichten Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecher D.________ für die Beschuldigten 1 und 2 mit Eingaben vom 21. Juni 2024 (Rechtsanwalt B.________ [pag. 244 ff.], Fürsprecher D.________ [pag. 261 ff.]) die Berufungsbegründungen ein, wobei Fürsprecher D.________ vier Urkunden beilegte.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 wies die Verfahrensleitung die durch Fürsprecher D.________ für die Beschuldigte 2 eingereichten Unterlagen aus den Akten und den implizit gestellten Beweisergänzungsantrag, die Urkunden seien zu den Akten zu erkennen, begründet ab. Weiter gab sie den Parteien Gelegenheit, umgehend ihre Schlussbemerkungen einzureichen und forderte die Parteivertreter auf, dem Gericht zeitnah ihre Honorarnoten einzureichen (zum Ganzen pag. 275 f.).

Nachdem sich die Parteien daraufhin nicht vernehmen liessen, erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Juli 2024 als abgeschlossen. Zudem ersuchte sie die Parteivertreter erneut, ihre Honorarnoten nachzureichen (zum Ganzen pag. 287 f.).

3. Anträge der Beschuldigten

Rechtsanwalt B.________ stellte für den Beschuldigten 1 in der Berufungserklärung folgende Anträge (pag. 196):

1. Es sei die Dispositiv-Ziffer I. des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 5. April 2023 (PEN 22 2 f.) aufzuheben.

2. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, angeblich begangen am 25. Juni 2021 in E.________.

3. Die Verfahrenskosten (erste und zweite Instanz) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten des Kantons Bern.

Fürsprecher D.________ beantragte für die Beschuldigte 2 in der Berufungserklärung Folgendes (pag. 191):

Die Ziffern II, II.1 und II.2 des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2023 seien aufzuheben.

Die Berufungsführerin sei von der Anschuldigung des Überlassens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, angeblich begangen am 25. Juni 2021 in E.________, freizusprechen.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vom Kanton Bern zu tragen.

Die Berufungsführerin sei für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im vorinstanzlichen Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Die Berufungsführerin sei für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Kostennote aus der Staatskasse zu entschädigen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Kantons Bern.

4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die Beschuldigten 1 und 2 haben das Urteil der Vorinstanz je vollumfänglich angefochten, weshalb die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen hat.

Weil ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des Verfahrens bilden, erfolgt die Überprüfung mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann – wie bereits in der Verfügung vom 22. März 2024 ausgeführt (vgl. pag. 217) – nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; vgl. Eugster, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. A. 2023, N 6 zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) in der Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (Schott, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A. 2018, N 9 zu Art. 97). Auch dem Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a).

Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft an der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und somit mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

Erwägungen

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

5.

Anklagesachverhalt bzw. Vorwürfe gemäss den Strafbefehlen

Dem Beschuldigten 1 wird mit Strafbefehl EO 21 8032 vom 12. November 2021, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 25. Juni 2021 in E.________ ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug geführt zu haben. Der relevante Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt umschrieben (pag. 3):

Der Beschuldigte führte einen Personenwagen (Subaru Impreza), bei welchem die Profiltiefe an den beiden hinteren [Reifen] sowie am Reifen vorne links ungenügend war. Sie wiesen nicht die vorgeschriebenen 1.6 mm Mindest-Profiltiefe aus. Die Reifen waren bis unter den TWI (Tread Wear Indicator/Abnutzungs-Indikator) abgefahren.

Der Beschuldigten 2 wird im Strafbefehl EO 21 8033 vom 12. November 2021, der ebenfalls als Anklageschrift gilt, vorgeworfen, am 25. Juni 2021 in E.________ ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug überlassen zu haben. Der relevante Sachverhalt wird im Strafbefehl folgendermassen umschrieben (pag. 6):

Die Beschuldigte überliess A.________ [dem Beschuldigten 1] ihren Personenwagen (Subaru Impreza), bei welchem die Profiltiefe an den beiden hinteren [Reifen] sowie am Reifen vorne links ungenügend war. Sie wiesen nicht die vorgeschriebene 1.6 mm Mindest-Profiltiefe aus. Die Reifen waren bis unter den TWI (Tread Wear Indicator/Abnutzungs-Indikator) abgefahren.

6.

Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt

Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten. Die Beschuldigten wurden am Abend des 25. Juni 2021 in E.________ im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit dem Subaru Impreza, Kontrollschild BE ________ (nachfolgend: Subaru), angehalten. Der Beschuldigte 1 war der Lenker des Subarus und wies sich korrekt mit dem Führerausweis aus. Seine Lebenspartnerin, die Beschuldigte 2, ist die Halterin des fraglichen Fahrzeugs und sass auf dem Beifahrersitz. Die Polizistin und der Polizist gelangten bei der Kontrolle zum Schluss, dass drei von vier Reifen des Subarus nicht die vorgeschriebene Profiltiefe von 1.6 mm aufwiesen und untersagten den Beschuldigten daher die Weiterfahrt.

Bestritten und beweismässig zu klären ist, ob die beiden hinteren sowie der vordere linke Reifen des Subarus effektiv bis unter den Tread Wear Indicator/Abnutzungs-Indikator (nachfolgend: TWI) abgefahren waren und nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1.6 mm aufwiesen (vgl. u.a. pag. 245 N 3 und pag. 271).

7.

Beweismittel

Als Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 3. August 2021 (pag. 1 f.), die E-Mail der Polizistin F.________ an den Gerichtssekretär der

Vorinstanz vom 13. Juni 2022 samt den anlässlich der Kontrolle erstellten Fotos (pag. 36 ff.), die von den Beschuldigten eingereichten und zu den Akten erkannten Bilder (pag. 68 f. und pag. 116 f.) und die Aussagen der Beschuldigten (pag. 66 und pag. 124 f. [Beschuldigter 1], pag. 122 f. [Beschuldigte 2]) sowie der Zeugen F.________ (pag. 55 ff.) und G.________ (pag. 59 f.) vor.

Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Beweismittel wird verzichtet und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 11 unten) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden.

8.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse

Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung und die theoretischen Grundlagen zur Aussagenwürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 159 ff.).

9.

Beweisergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die ihrer Ansicht nach widerspruchsfreien, übereinstimmenden und insgesamt glaubhaften Aussagen der Zeugin F.________ und des Zeugen G.________ als erwiesen, dass die beiden hinteren sowie der vordere linke Reifen des auf die Beschuldigte 2 eingelösten und vom Beschuldigten 1 am 25. Juni 2021 gelenkten Subarus bis unter den TWI abgefahren waren und nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwiesen. Entsprechend hielt sie das in den jeweiligen Strafbefehlen umschriebene Tatgeschehen für erstellt (zum Ganzen S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 174 f.).

10.

Vorbringen der Beschuldigten

Beide Verteidigungen rügen für die Beschuldigten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sowie eine Verletzung der Grundsätze «in dubio pro reo», «nemo tenetur» und der Unschuldsvermutung.

Rechtsanwalt B.________ bringt für den Beschuldigten 1 zur Begründung zusammengefasst vor, es seien keine tauglichen objektiven Beweismittel vorhanden, welche die Reifentiefe unter der gesetzlich vorgeschriebenen Schwelle von 1.6 mm belegen würden (pag. 246 N 4). Die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze die «Beweislastregel in dubio pro reo», indem sie davon ausgehe, dass im vorliegenden Fall auf ein Messprotokoll habe verzichtet werden können. Mit der Argumentation, die Beschuldigten hätten ihre Aussagen durch Mitbringen der fraglichen Reifen sowie Überprüfung derselben durch das Gericht und die Polizeibeamten mit einem Messgerät belegen bzw. den Vorwurf widerlegen können, habe die Vorinstanz zudem die Unschuldsvermutung nach Art. 10 Abs. 1 StPO und den «nemo tenetur»-Grundsatz nach Art. 113 Abs. 1 StPO verletzt (zum Ganzen pag. 246 N 5). Ferner sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, indem sie den Zeugen aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Polizeibeamte eine erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert und dem Umstand, dass sich die beiden vor den Einvernahmen abgesprochen haben, bei der Beweiswürdigung «keine grosse Beachtung» geschenkt habe (pag. 247 N 6). Mangels objektiver Beweismittel und weil weder auf die Aussagen der Beschuldigten noch auf diejenigen der Zeugen abgestellt werden könne, sei der Tatvorwurf nicht erstellt (pag. 247 N 7).

Fürsprecher D.________ führt für die Beschuldigte 2 zur Begründung im Wesentlichen aus, angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgesprochenen Technizität der Materie verstehe sich von selbst, dass die Beweismittel für die Evidenzierung des rechtserheblichen Sachverhalts ebenfalls technischer Natur sein müssten. Ins Rechtliche gewendet könne technisch «hier nichts Anderes heissen als objektiv». Dies bedeute, dass eine solche strafrechtliche Anschuldigung und Verurteilung auf belastbarer Evidenz bzw. sicheren Beweisen im Sinne genauer Messungen nach anerkannten Methoden mit geeigneten, geeichten Messinstrumenten, die protokollarisch festgehalten seien, basieren müsse. «Kurzum» hätten eine Messung erfolgen und ihr Ergebnis protokolliert werden müssen (zum Ganzen pag. 262). Das vorliegend eingesetzte Messmittel sei für anspruchsvollere Messungen schlicht das falsche Mittel – ein Polizist, der es einsetze, gleiche einem Neurochirurgen, welcher zur Heckenschere greife –, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz, die aus den Aussagen der Polizisten resp. Zeugen die Korrektheit der durchgeführten Messungen folgern, schlicht unzutreffend seien (pag. 263 ff.). Weiter habe die Vorinstanz den Umstand, dass die Messergebnisse nicht protokolliert worden seien, «mit einer geradezu abstrusen Begründung» als unbedeutend abzutun versucht (pag. 265). Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschuldigten ihre Aussagen durch Mitbringen der Reifen hätten belegen und den Vorwurf hätten widerlegen können, stelle sodann eine Verletzung der Grundsätze «nemo tenetur» und der Unschuldsvermutung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung dar (pag. 266). Der Anzeigerapport sei schliesslich «ganz kurz gehalten», enthalte keine Beilagen wie beispielsweise Messprotokolle oder Fotografien und diverse unzutreffende Feststellungen, was seine Glaubhaftigkeit herabsetze (pag. 266 f.). Eine korrekte Würdigung der Zeugenaussagen ergebe, dass diese unglaubhaft seien und darauf nicht abgestellt werden könne. Schliesslich hätten die Zeugen die Kontrolle im Allgemeinen und die Messung im Besonderen mit einer bemerkenswerten Nachlässigkeit ausgeführt und sich im Hinblick auf die Einvernahmen abgesprochen sowie bloss lückenhaft an die Ereignisse erinnert (pag. 267 ff.). Insgesamt erwecke der Schuldspruch den Verdacht, überwiegend erfolgt zu sein, weil die Beschuldigten bei der Vorinstanz mit ihrem Verhalten einen unsympathischen Eindruck gemacht hätten. Dies sei erklärtermassen in die vorinstanzliche Würdigung eingeflossen, was diese als unsachlich und willkürlich (dis)qualifiziere (pag. 270). Bei korrekter Beweiswürdigung bestünden vorliegend nicht bloss gewisse, nicht restlos auszuräumende theoretisch-abstrakte Zweifel am vorgeworfenen Sachverhalt, sondern ergäben sich viele konkrete und gravierende Zweifel, aus denen sich kein Befund ergebe, der als gesichert gelten könne (pag. 271).

11.

Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung

Mit Blick auf die unter Erwägung 10 zusammengefassten Einwände der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecher D.________ namens ihrer Mandanten ihre Beweiswürdigung mehrfach an die Stelle derjenigen der Vorinstanz stellen und dabei nicht wirklich aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltsermittlung in Willkür verfallen sein soll. Damit üben sei rein appellatorische Kritik, auf die nicht näher einzugehen ist (statt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1).

Soweit weitergehend lassen weder die Rügen des Beschuldigten 1 noch diejenigen der Beschuldigten 2 die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig bzw. als mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehend erscheinen. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vielmehr nachvollziehbar, fundiert und überzeugend; die Vorinstanz gelangte willkürfrei zum Schluss, die Aussagen der beiden Zeugen seien glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden könne:

Die Polizistin F.________, welche die Reifen des Subarus am 25. Juni 2021 kontrollierte und den Anzeigerapport verfasste (vgl. pag. 2), beschrieb in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin logisch, verständlich, differenziert und detailliert wie die Anhaltung und Kontrolle der Beschuldigten am 25. Juni 2021 ablief (pag. 55 Z. 32 ff.). Weiter gab sie Erinnerungslücken zu, räumte kleinere Komplikationen im Handlungsablauf ein und schilderte Gespräche. So gab sie beispielsweise zu Protokoll, die Beschuldigten hätten sie bereits bei der Ansprache spüren lassen, dass sie mit der Anhaltung nicht ganz einverstanden seien (pag. 55 Z. 34 f.). Den genauen Wortlaut könne sie nicht mehr wiedergeben, aber sie erinnere sich daran, dass die Beschuldigten gesagt hätten, sie seien im Stress, weil sie Selbstversorger und gerade auf dem Weg zum Stall seien, um die Tiere resp. Pferde zu versorgen (pag. 55 f. Z. 36 ff.). Das Fahrzeug sei des Weiteren bereits optisch nicht in einem sehr guten Zustand gewesen (pag. 56 Z. 3 f.). Bei der detaillierten Kontrolle habe sich herausgestellt, dass drei der vier Reifen nicht auf der ganzen Lauffläche die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1.6 mm aufweisen würden (pag. 56 Z. 4 ff.). «Wie immer in so einem Fall» habe man versucht, den Beschuldigten die gemachten Feststellungen zu erläutern und sie auf die Gesetzeslage aufmerksam zu machen (pag. 56 Z. 6 ff.). Sie könne sich daran erinnern, dass verbal ein grosser Widerstand entgegengekommen sei; den genauen Wortlaut wisse sie aber nicht mehr (pag. 56 Z. 8 ff.). Sie habe daher ihren Kollegen, G.________, der in seinem früheren Beruf in der Automobilbranche gearbeitet habe, herbeigerufen und gebeten, sich die Reifenprofile anzuschauen und seine Meinung zu sagen. G.________ habe in der Folge dieselbe Feststellung gemacht wie sie (zum Ganzen pag. 56 Z. 11 ff.). Schliesslich schilderte F.________ lebensnah, authentisch und gewissermassen originell, sie könne sich noch erinnern, dass der vierte Pneu «noch gerade knapp gut» gewesen sei, weshalb sie gesagt hätten, es seien drei Reifen und beim vierten würden sie «ein Auge zudrücken» (pag. 56 Z. 15 ff.). Dies stellt entgegen der Ansicht von Fürsprecher D.________ (vgl. pag. 268) weder eine «bemerkenswerte Nachlässigkeit» noch eine «Schludrigkeit» dar. In der Folge bestätigte F.________ ihre Ausführungen im Anzeigerapport vom 3. August 2021 und in ihrer E-Mail an den Gerichtssekretär vom 13. Juni 2022 (pag. 56 Z. 22, Z. 32 und Z. 45). Auf Frage, ob es Diskussionen hinsichtlich der Profiltiefe gegeben habe, räumte F.________ ein, es sei schon recht lange her, aber wenn sie sich richtig erinnere, seien die Reifen nicht gleichmässig abgefahren gewesen. Das Gesetz schreibe aber vor, dass die Mindestprofiltiefe auf der ganzen Lauffläche gegeben sein müsse. Dies habe glaublich zu Diskussionen geführt und aus diesem Grund – wie auch aufgrund seiner erhöhten Fachkenntnisse – habe sie ihren Kollegen G.________ hinzugerufen (zum Ganzen pag. 57 Z. 2 ff.). Auf Frage nach der Messart erklärte F.________, sie hätten die Profiltiefe mit einem Messgerät, welches sie in ihren Fahrzeugen mitführen würden und «genau für das» gedacht sei, gemessen (pag. 57 Z. 10 f.). Das Gerät sehe aus wie eine Schieblehre (pag. 57 Z. 21 f.). Den Fachbegriff dieses Messgeräts konnte F.________ nicht nennen (vgl. pag. 57 Z. 11), was – entgegen der Ansicht von Fürsprecher D.________ (vgl. pag. 268) – nicht ihre angebliche Inkompetenz belegt, sondern vielmehr für F.________'s Authentizität und Ehrlichkeit spricht. Auf Ergänzungsfrage des Beschuldigten 1, weshalb allfällig gemachte Beweismittel – gemeint Bilder und Profilmessungen – nicht in den Rapport aufgenommen worden seien, antwortete F.________ nachvollziehbar, dass die Fotos der Reifen aufgrund der Dimensionen (und nicht der Reifenprofile) gemacht worden seien und es diesbezüglich nichts zu beanstanden gegeben habe (pag. 58 Z. 12 ff.). Diese Aussagen von F.________ decken sich mit ihren Ausführungen im Anzeigerapport (vgl. pag. 2) und in der E-Mail an den Gerichtssekretär vom 13. Juni 2022 (vgl. pag. 36). Des Weiteren stimmen sie – wie sich im Folgenden zeigen wird –soweit möglich mit den Angaben des Zeugen G.________ überein. Gesamthaft finden sich in F.________'s Schilderungen mithin diverse Realkennzeichen.

G.________, der seit 2015 als Kantonspolizist arbeitet und zuvor sechs Jahre in der Automobilbranche tätig war (pag. 59 Z. 14 f.), gab in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge zu Protokoll, er habe keine Korrekturen und Ergänzungen zum Anzeigerapport von F.________ anzubringen, ansonsten hätte er dies bereits damals, als er den Anzeigerapport zur Korrektur gelesen habe, getan (pag. 59 Z. 25 ff.). Der im Anzeigerapport beschriebene Ablauf sei korrekt (pag. 59 Z. 32 und pag. 61 Z. 14 f.). Zur inkriminierten Verkehrskontrolle führte er aus, «es» sei ihm erst wieder in den Sinn gekommen, als F.________ «es» ihm gesagt habe. Sie hätten eine Vorladung erhalten und danach über den Fall gesprochen (zum Ganzen pag. 60 Z. 7 und Z. 15 f.). Um welches Fahrzeug es sich gehandelt habe, hätte er nicht mehr sagen können, aber der Fall sei ihm dennoch einigermassen präsent gewesen. Es sei gängige Praxis und nichts Ungewöhnliches, dass man zusätzlich die Meinung eines Kollegen einhole (zum Ganzen pag. 60 Z. 8 ff.). Auf Frage, was er und F.________ genau besprochen hätten, schilderte G.________, an den genauen Wortlaut könne er sich nicht mehr erinnern. Aber sie hätten diskutiert, ob er sich noch an den Vorfall erinnern könne und wie er die Sache sehe. Er sei damals für eine Zweitmeinung beigezogen worden und nicht der Fallleiter gewesen. Er habe sich die Sache angeschaut, seine Meinung gesagt und damit sei das Ganze für ihn «wie erledigt» gewesen. Er könne sich daher beispielsweise nicht mehr an jeden einzelnen abgefahrenen Reifen erinnern resp. nicht mehr sagen, ob der Reifen vorne rechts oder derjenige hinten links abgefahren gewesen sei (zum Ganzen pag. 60 Z. 20 ff.). Zum Ablauf der besagten Verkehrskontrolle führte G.________ aus, F.________ habe ihn einfach beigezogen, ihm gesagt, was sie festgestellt habe und ihn gebeten, sich das ebenfalls anzuschauen. Dies habe er dann getan. Bei welchem Pneu er begonnen habe, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse aber noch, dass das Fahrzeug relativ schmutzig und gebraucht gewirkt habe, auch wenn ihm klar sei, dass nicht jeder ein neues Fahrzeug fahren könne (zum Ganzen pag. 60 Z. 31 ff.). Auf Nachfrage, wie es mit der Kontrolle weitergegangen sei, beschrieb G.________, er habe glaublich mit dem Beschuldigten 1 gesprochen, der nicht erfreut gewesen sei über das Ganze. Dann habe man den Beschuldigten die Weiterfahrt verhindert bzw. untersagt (zum Ganzen pag. 61 Z. 1 ff.). Wenn er sich richtig erinnere, dann hätten sie sogar noch sein Messgerät genommen, um die Profiltiefe zu bestimmen (pag. 61 Z. 14 f.). Sie hätten mit diesem bei allen vier Reifen gemessen; an verschiedenen Orten und von aussen nach innen «im Prinzip» (pag. 61 Z. 33 ff.). Er habe selbst gemessen (pag. 62 Z. 32). Ob es Diskussionen hinsichtlich der Profiltiefe gegeben habe, wisse er nicht mehr, aber er gehe davon aus, ansonsten hätte F.________ ihn wohl nicht beigezogen. Sie hätten schon darüber diskutiert. Er selbst zeige es den Leuten jeweils noch, aber was dabei genau geredet worden sei, wisse er nicht mehr (zum Ganzen pag. 61 Z. 44 ff.). Schliesslich wies G.________ darauf hin, dass jeweils wirklich nur Anzeige gemacht werde, wenn der Fall klar sei, resp. – bezogen auf den vorliegenden Fall – die Reifen klar abgefahren seien (pag. 62 Z. 41 f.). Gesamthaft ist damit festzuhalten, dass auch G.________ nachvollziehbar, widerspruchsfrei und erlebnisbasiert beschrieb, wie die Kontrolle aus seiner Sicht ablief. Zudem räumte er Erinnerungslücken ein und schilderte differenziert, was er selbst festgestellt sowie erlebt hat und was nicht. Weiter erklärte er plausibel, dass im Falle von Diskussionen und allfälligen Unsicherheiten üblicherweise Kollegen beigezogen werden; dafür habe man seine «Kollegen auf Platz» (pag. 62 Z. 38 f.). Schliesslich machte er die Beschuldigten keineswegs übermässig schlecht, räumte er beispielsweise doch vielmehr ein, es entspreche der gängigen, nicht per se verbotenen Praxis, dass man alte Winterpneus als Sommerpneus «ausfahre», auch wenn er nicht wisse, ob es sich «im vorliegenden Fall so verhalten» habe (pag. 62 Z. 10 f.). Auch G.________'s Aussagen enthalten somit zusammengefasst zahlreiche Realkennzeichen.

Dispositiv

Die Vorinstanz qualifizierte die Aussagen von F.________ und G.________ – wie bereits einleitend festgehalten – demnach zurecht als glaubhaft. Sie tat dies entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 sodann keineswegs aufgrund der beruflichen Stellung der beiden Zeugen und der erhöhten Fachkenntnisse von G.________ im Automobilbereich (vgl. pag. 247 N 6), sondern vielmehr, weil die Zeugen insbesondere übereinstimmend angaben, dass sie anlässlich der Fahrzeugkontrolle festgestellt hätten, dass die Profiltiefe bei drei von vier Reifen des Subarus weniger als 1.6 mm betrug. Zudem erwog die Vorinstanz zutreffend, die Zeugen hätten von sich aus Erinnerungslücken erwähnt und die Beschuldigten nicht übermässig belastet. Entsprechend verfiel die Vorinstanz entgegen den Ansichten der Beschuldigten nicht in Willkür, indem sie auf die Angaben der Zeugen abstellte und die Vorwürfe gestützt darauf als erstellt erachtete, unabhängig davon, dass weder ein Messprotokoll noch Fotos, welche die Reifenprofile des Subarus am 25. Juni 2021 zeigen, als Beweismittel vorhanden sind. Schliesslich gibt es keine Hinweise, dass die Messungen – wie durch die Beschuldigte 2 beanstandet (vgl. pag. 263 ff.) – mit ungeeigneten Geräten oder generell fehlerhaft durchgeführt wurden.

Eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» durch die Vorinstanz liegt nach diesen Ausführungen offensichtlich nicht vor. Im Weiteren beruht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz weder auf einer Verletzung des Grundsatzes «nemo tenetur» noch der Unschuldsvermutung. Zum einen stützte die Vorinstanz ihr Beweisergebnis (ausschliesslich) auf die glaubhaften Aussagen der beiden Zeugen und entgegen der Behauptung der Beschuldigten 2 nicht auf den angeblich unsympathischen Eindruck, den sie von den Beschuldigten gehabt haben soll (vgl. pag. 270). Zum anderen wies sie zurecht darauf hin, dass das Schweigen von beschuldigten Personen resp. deren fehlende Mitwirkung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter besonderen Umständen in die Beweiswürdigung miteinfliessen darf (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 165, mit Hinweisen). Schliesslich erwog das Bundesgericht mehrfach, es sei mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, insbesondere wenn sich diese weigere, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlasse, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2, 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 4.3.1, 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6). Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschuldigten hätten ihre Aussagen ganz einfach durch Mitbringen und Überprüfung der Reifen belegen bzw. die Vorwürfe widerlegen können (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 166), stellt unter diesen Umständen keine Rechtsverletzung dar. Schliesslich schlug der Beschuldigte 1 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 selbst vor, die fraglichen Reifen an die Fortsetzungsverhandlung mitzubringen, damit diese durch das Gericht und die Polizeibeamten mit einem Messgerät überprüft werden könnten (vgl. pag. 35). Die Vorinstanz folgerte zurecht, es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb die Beschuldigten die Reifen hätten entsorgen müssen, obwohl sie diese dem Gericht gemäss eigenen Äusserungen hätten zeigen wollen (vgl. dazu pag. 35), ausser, die Beschuldigten hätten nach dieser Hauptverhandlung die Reifenprofiltiefe nachgemessen und dabei festgestellt, dass diese ungenügend war, womit ein Augenschein an den Reifen das Gegenteil von dem bewiesen hätte, was die Beschuldigten hätten beweisen wollen (vgl. S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 167). Schliesslich wies die Vorinstanz explizit darauf hin, es könne grundsätzlich offenbleiben, weshalb die Beschuldigten die Reifen entgegen ihrer ursprünglichen «Ansage» dem Gericht nicht gezeigt hätten, zumal die Sachverhalte gemäss den beiden Strafbefehlen vom 12. November 2021 gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen erwiesen seien (vgl. E. 5.5. letzter Satz sowie E. 5.6. und E. 6. auf S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167 ff.).

Zusammenfassend ergeben sich bei objektiver Würdigung der Beweise keine offensichtlichen und erheblichen bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel am Beweisergebnis der Vorinstanz. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erfolgte vielmehr willkürfrei und in nicht rechtsverletzender Weise. Der Schluss der Vorinstanz, die Sachverhalte gemäss den Strafbefehlen EO 21 8032 und EO 21 8033 vom 12. November 2021 seien erstellt, ist nicht zu beanstanden; auf ihre Beweiswürdigung und ihr Beweisergebnis ist abzustellen.

III. Rechtliche Würdigung

12. Theoretische Grundlagen

Nach Art. 93 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich unter anderem schuldig, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht (lit. a), und wer als Halter für die Betriebssicherheit eines Fahrzeugs verantwortlich ist und wissentlich oder aus Sorglosigkeit den Gebrauch des nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs duldet (lit. b). Gemäss Art. 100 Ziff. 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Art. 29 SVG schreibt vor, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Ein Fahrzeug gilt nach Art. 219 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) als nicht vorschriftsgemäss und Art. 93 Abs. 2 SVG ist anwendbar, wenn dauernd, zeitweilig oder für bestimmte Fälle vorgeschriebene Teile fehlen oder den Vorschriften nicht entsprechen. Den Vorschriften entspricht ein Fahrzeug namentlich nicht, wenn die Reifen nicht auf der ganzen Lauffläche mindestens 1.6 mm tiefe Profilrillen aufweisen (vgl. Art. 58 Abs. 4 VTS).

13. Subsumtion

Der Beschuldigte 1 lenkte am Abend des 25. Juni 2021 auf der H.________ (Strasse) in E.________ den Subaru, dessen beide hinteren Reifen und vorderer linker Reifen nicht auf der ganzen Lauffläche 1.6 mm tiefe Profilrillen aufwiesen. Die Beschuldigte 2 war im fraglichen Zeitpunkt Halterin dieses Subarus und sass auf dem Beifahrersitz. Der Beschuldigte 1 führte damit ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug und die Beschuldigte 2 duldete als Halterin, dass ihr Lebenspartner resp. der Beschuldigte 1 ein nicht den Vorschriften entsprechendes Fahrzeug braucht. Die Beschuldigten handelten mithin beide objektiv tatbestandsmässig; der Beschuldigte 1 i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und die Beschuldigte 2 i.S.v. Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG.

Während der Beschuldigte 1 als Fahrzeugführer bei pflichtgemässer Sorgfalt vor Antreten der Fahrt hätte überprüfen müssen, ob die Reifen noch genügend Profil haben, hätte die Beschuldigte 2 als Halterin des Subarus bei pflichtgemässer Sorgfalt dafür besorgt sein müssen, dass das Fahrzeug mit Reifen ausgestattet ist, die ein ausreichendes Profil aufweisen. Beide Beschuldigte handelten mithin fahrlässig, womit auch der subjektive Tatbestand bei beiden erfüllt ist.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen weder beim Beschuldigten 1 noch bei der Beschuldigten 2 vor.

Der Beschuldigte 1 ist somit des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs und die Beschuldigte 2 des Duldens des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, je begangen am 25. Juni 2021 in E.________, schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

14. Theoretische Ausführungen zur Strafzumessung / Strafart / Strafrahmen

Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und zum Umgang mit den Richtlinien des Verbands Bernische Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sowie ihre Erwägungen zur Strafart und zum Strafrahmen im vorliegenden Fall (Busse bis CHF 10'000.00) sind zutreffend; darauf kann integral verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 177 f.).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO (beschränkte Kognition im Berufungsverfahren) auch bei der Überprüfung der Strafzumessung nur dann eingreift, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (Bähler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, N 6 zu Art. 398).

15. Konkrete Strafzumessung

Die Vorinstanz ging auf die massgebenden Tatkomponenten ein und setzte die Busse unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien und der Ordnungsbussenverordnung (OBV; 314.11) für beide Beschuldigte auf CHF 200.00 fest. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 178 f.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass es vorliegend sachgerecht erscheint, beide Beschuldigte mit derselben Busse zu sanktionieren, zumal bei beiden dasselbe Fahrzeug mit denselben Mängeln betroffen ist. Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass vorliegend im Vergleich zur Referenzbusse von CHF 100.00 für einen mangelhaften Reifen (vgl. Ziff. 402 Anhang I OBV) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, dass nicht nur ein, sondern drei Reifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufwiesen. Demgegenüber fällt – wie von der Vorinstanz ebenfalls korrekt beachtet – verschuldensmindernd ins Gewicht, dass die Beschuldigten fahrlässig handelten.

Ergänzend zur Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten bei beiden Beschuldigten weder zu deren Gunsten noch zu deren Lasten auswirken. Sowohl deren Vorleben als auch deren persönlichen Verhältnisse scheinen – soweit beurteilbar – «normal» und sind daher neutral zu gewichten. Im Strafverfahren verhielten sich beide Beschuldigte im Wesentlichen kooperativ, was allerdings erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich weder beim Beschuldigten 1 noch bei der Beschuldigten 2 auszumachen.

Zusammengefasst sind beide Beschuldigte je zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Übertretungsbusse wird bei beiden Beschuldigten auf zwei Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB).

V. Kosten und Entschädigung

Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO).

Die von der Vorinstanz im Einzelnen aufgelisteten Verfahrenskosten und die anteilsmässige Auferlegung zu je ½ an den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 sind nicht zu beanstanden (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 179). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 3'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Beide Beschuldigte unterliegen oberinstanzlich vollumfänglich und werden wie bereits von der Vorinstanz wegen Führens resp. Duldens des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs verurteilt, weshalb sie je die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen haben. Im Ergebnis müssen somit beide Beschuldigte die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'070.00 und die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 bezahlen.

Eine Entschädigung ist den beiden Beschuldigten zufolge ihrer Verurteilung nicht auszurichten.

VI. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen am 25. Juni 2021 in E.________,

und in Anwendung der Artikel

47, 106, 333 StGB

29, 93 Abs. 2 lit. a, 100 Ziff. 1 SVG

57 Abs. 1 VRV

58 Abs. 4, 219 Abs. 1 lit. a VTS

426, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’070.00.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.

II.

C.________ wird schuldig erklärt:

des Duldens des Gebrauchs eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs, begangen am 25. Juni 2021 in E.________,

und in Anwendung der Artikel

47, 106, 333 StGB

29, 93 Abs. 2 lit. b, 100 Ziff. 1 SVG

58 Abs. 4, 219 Abs. 1 lit. a VTS

426, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.

2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’070.00.

3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten 1/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Beschuldigten 2/Berufungsführerin 2, v.d. Fürsprecher D.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 30. April 2025

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

von Teufenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 62

SK 24 63

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Art. 57 VRVart. 57 OCRart. 57 ONC

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Art. 97 BGGart. 97 LTFart. 97 LTF

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

6B_1203/2014

BGE 132 I 42ATF 132 I 42DTF 132 I 42

BGE 123 I 1ATF 123 I 1DTF 123 I 1

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6B_1205/2022

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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

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