SK 2024 64
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
22. Mai 2025Deutsch93 min
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 5. Oktober 2023 der versuchten Vergewaltigung, begangen an einem Wochenende Ende Januar/anfangs Februar 2009 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin), schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'158.50 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 18'784.75 an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren. Überdies verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2009 an die Privatklägerin (pag. 442 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Urteil
SK 24 64
Bern, 26. März 2025
Besetzung Obergerichtsuppleantin Lustenberger (Präsidentin i.V.)
Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Hubschmid Volz
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
Zustellungsdomizil: Rechtsanwalt B.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand versuchte Vergewaltigung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 5. Oktober 2023 (PEN 23 41)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht, nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 5. Oktober 2023 der versuchten Vergewaltigung, begangen an einem Wochenende Ende Januar/anfangs Februar 2009 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Privatklägerin), schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'158.50 sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 18'784.75 an die Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Verfahren. Überdies verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. März 2009 an die Privatklägerin (pag. 442 ff.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 5. Oktober 2023 mündlich zu Protokoll bzw. alsdann noch mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 376 bzw. pag. 447). Die Berufungserklärung datiert vom 19. Februar 2024 und langte frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 499 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. Februar 2024 auf eine Anschlussberufung und machte auch keine Nichteintretensgründe auf die Berufung des Beschuldigten geltend (pag. 524 f.), ebenso Rechtsanwältin D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin mit Eingabe vom 15. März 2024 (pag. 526 f.).
3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2024 die Einvernahme von E.________ sowie F.________ als Zeugen. Dabei sei den Parteien Gelegenheit zu geben, schriftliche Anträge und gegebenenfalls Anschlussfragen an die Zeugen stellen zu können (pag. 501). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Beweisantrags und verwies zur Begründung auf die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 7. November 2022 (pag. 194) sowie jene der Vorinstanz vom 26. Juli 2023 (pag. 294). Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Privatklägerin ebenfalls die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten (pag. 526 f.). Mit Beschluss vom 22. März 2024 wies die Kammer den Beweisantrag des Beschuldigten ab. Für die Begründung wird auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen (pag. 547 ff.).
Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 beantragte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten erneut die Befragung von E.________ und F.________ als Zeugen. Zusätzlich beantragte er auch die Einvernahme der von der Privatklägerin als «G.________» bezeichneten Person als Zeugin (pag. 561). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der (erneut gestellten) Beweisanträge des Beschuldigten verlangt (pag. 573) und die Privatklägerin auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (pag. 574), wurden die Beweisanträge des Beschuldigten mit Beschluss vom 5. Juni 2024 (erneut) abgewiesen. Für die Begründung wird wiederum auf die Erwägungen im Beschluss verwiesen (pag. 579 ff.).
Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 678 ff.). Zudem wurden sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin oberinstanzlich nochmals zur Person und zur Sache befragt (pag. 698 ff.).
Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Rechtsanwältin D.________ für die Privatklägerin zwei öffentliche Kolumnen des Beschuldigten («________» und «________») ein mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen. Auch Rechtsanwalt B.________ reichte mit entsprechendem Antrag namens des Beschuldigten einen Artikel aus dem Magazin «H.________» sowie eine Kolumne des Beschuldigten von Oktober 2017 ein. Sämtliche Beweismittel wurden von der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 695).
Sodann wiederholte Rechtsanwalt B.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung seinen Antrag auf Einvernahme von G.________, E.________ und F.________ als Zeugen (pag. 695). Rechtsanwältin D.________ beantragte zudem eventualiter bzw. für den Fall, dass die Kammer das Beweisfundament als unzureichend erachten sollte, die Einvernahme von I.________, J.________ und G.________ als Zeugen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der gestellten Beweisanträge (pag. 695).
Dem Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2021 vom 22. November 2021 ist in Bezug auf die antizipierte Beweiswürdigung Folgendes zu entnehmen (E. 1.2.):
Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.3.1, zur Publ. vorgesehen, mit zahlreichen Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörde, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 139 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3; aus der nicht publizierten Rechtsprechung ferner etwa Urteile 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.5.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_1045/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2; 6B_645/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen (Urteile 6B_789/2019 vom 12. August 2019 E. 2.4.3.3; 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 4.1.1; 6B_629/2017 vom 20. März 2018 E. 1.1.3). Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (so etwa Urteile 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.3; 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). […]
Die Kammer wies die (Eventual-)Anträge des Beschuldigten und der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde vorab auf die beiden Beschlüsse vom 22. März 2024 und 5. Juni 2024 verwiesen. Zusätzlich führte die Kammer aus, die beantragten Zeugen seien beim Kerngeschehen nicht dabei gewesen und hätten keine eigenen Wahrnehmungen machen können, die sie schildern könnten. Dass sich die Zeugen 15 Jahre nach dem fraglichen Vorfall noch detailliert an dieses Wochenende erinnern könnten, sei deshalb unwahrscheinlich, insbesondere, weil dieses für sie kaum von besonderer Relevanz gewesen sein dürfte. Der Beweiswert der Aussagen der Zeugen wäre entsprechend sehr gering. Selbst wenn diese zum Beispiel bestätigen könnten, dass die Privatklägerin vom Beschuldigten Briefe erhalten oder am fraglichen Abend eine ausgelassene Stimmung unter den Beteiligten geherrscht habe, ändere dies am Ergebnis nichts, zumal heute nicht mehr ausgeschlossen werden könne, dass Beeinflussungen der Zeugen von der einen oder der anderen Seite stattgefunden hätten (pag. 714).
Ergänzend zu diesen Ausführungen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich bei F.________ um einen Freund des Beschuldigten handelt(e). F.________ wiederum war damals der direkte Vorgesetzte von E.________, die seine Assistentin war, und indirekt auch jener der Privatklägerin, welche für das Magazin schrieb, welchem F.________ vorstand. Damit stand E.________ – wie auch die Privatklägerin (vgl. dazu Ziff. 11.3 hiernach) – offensichtlich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vorgesetzten. Unter der Prämisse, dass E.________ in Bezug auf das Rahmen- oder Kerngeschehen überhaupt relevante Aussagen hätte machen können, wären diese angesichts dieser beruflichen und privaten Verflechtung zu F.________ sowie dem Beschuldigten mit höchster Vorsicht zu würdigen gewesen. Gleiches gilt für allfällige Aussagen von F.________ angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Beschuldigten. Es rechtfertigt sich daher, die (mehrfach gestellten) Beweisanträge abzuweisen.
Ebenfalls abzuweisen ist der seitens des Beschuldigten mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2024 gestellte Antrag (pag. 499 ff.), auf welchen an der oberinstanzlichen Verhandlung im Rahmen des Plädoyers verwiesen (pag. 714) und mit welchem beantragt wurde, die Sache zufolge Gehörsverletzung zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft bzw. die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Blick auf das eben Ausgeführte steht fest, dass der Staatsanwaltschaft respektive der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist, indem sie die genannten Personen nicht befragt haben. Ein schwerer, nicht heilbarer Verfahrensfehler, der nach Art. 409 Abs. 1 StPO zur Rückweisung führen müsste, liegt entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht vor.
4. Anträge der Parteien
Rechtsanwalt B.________ beantragte für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung mit Verweis auf die Berufungserklärung vom 19. Februar 2024 Folgendes (pag. 500):
1. Es sei das Urteil vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung von Schuld und Strafe freizusprechen:
Ziff. I des Dispositivs des Urteils vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung freizusprechen;
Ziff. I.1. des Dispositivs des Urteils vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland sei zufolge Freispruchs aufzuheben;
Ziff. I.2. des Dispositivs des Urteils vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland sei zufolge Freispruchs aufzuheben und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen;
Ziff. I.3. des Dispositivs des Urteils vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland sei zufolge Freispruchs aufzuheben und dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren (inkl. Umtriebsentschädigungen, Auslagen und MWSt.) auszurichten;
Ziff. II. 1 und 2 des Dispositivs des Urteils vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland sei zufolge Freispruchs aufzuheben und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen.
2. Es sei das Urteil vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, zurückzuweisen.
3. Eventualiter sei das Urteil vom 5. Oktober 2023 des Regionalgerichts Oberland aufzuheben und die Sache an das Regionalgericht Oberland zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils durch eine neue Gerichtsbesetzung zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Generalstaatsanwaltschaft stellte ihrerseits folgende Anträge (pag. 742, Hervorhebungen im Original):
A.________ sei schuldig zu erklären der versuchten Vergewaltigung, begangen an einem Wochenende Ende Januar/Anfang Februar 2009 zum Nachteil von C.________,
und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel
zu verurteilen:
zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
Rechtsanwältin D.________ beantragte für die Privatklägerin Folgendes (pag. 743):
Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Privatklägerin sei für die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung und für ihre eigenen Auslagen zur Teilnahme am Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen.
Alles zu Lasten des Staats.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2024 vollumfänglich angefochten (pag. 499 ff.). Dieses ist von der Kammer daher gesamthaft zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Sie kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf sie den Entscheid jedoch nicht zu seinem Nachteil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).
6. Frage der Verjährung
Die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse fanden gemäss Anklage an einem Wochenende Ende Januar/Anfang Februar 2009 statt. Die Verfolgung des zu beurteilenden Vorwurfs der Vergewaltigung verjährt gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. aArt. 190 Abs. 1 StGB nach 15 Jahren. Nachdem das Urteil der Vorinstanz am 5. Oktober 2023 und damit vor Ablauf dieser Frist erging, kann die Verjährung nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB). Es liegt in dieser Hinsicht somit kein Prozesshindernis vor.
Erwägungen
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
7.
Vorwurf gemäss Anklageschrift
Mit Anklageschrift vom 1. Februar 2023 wird dem Beschuldigten gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin zusammengefasst vorgeworfen, er habe an einem Wochenende Ende Januar/Anfang Februar 2009 mit seinen Gästen, wozu auch die Privatklägerin gehörte, nach einem Abendessen im K.________ Hotel in L.________ im Wohnzimmer seines Chalets verweilt, wo sie alkoholische Getränke konsumiert hätten. Später habe sich die Privatklägerin in das ihr zugewiesene Gästezimmer zurückgezogen und sich ins Bett gelegt. Irgendwann nach Mitternacht sei der Beschuldigte in ihr Zimmer gekommen. Sie habe sich im Bett aufgesetzt. Er habe die Tür hinter sich zugezogen und sich neben sie aufs Bett gesetzt, ohne etwas zu sagen. Er habe versucht sie zu küssen, sie habe ihm aber gesagt, er solle das sein lassen und habe ihn gebeten zu gehen. Er habe weiter versucht, sie zu küssen und habe sie mit aller Kraft an den Schultern auf das Bett gedrückt, was ihm schliesslich auch gelungen sei. Er habe versucht, seine Beine zwischen ihre Beine zu drücken. Sie habe weiterhin versucht, ihn wegzustossen, aber er habe mit seinen Knien auf ihren Oberschenkeln gekniet, mit seinem Unterarm auf ihre Brust gedrückt und sie mit einer Hand am Hals festgehalten. Mit der anderen Hand habe er sie an der Hüfte festgehalten. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, er solle von ihr ablassen. Als er das nicht getan habe, habe sie sich körperlich stark zur Wehr gesetzt und angefangen, mit ihm zu kämpfen. Trotz ihrer starken Gegenwehr habe er weiterhin versucht, mit seinem Bein und seiner Hand die Beine der Privatklägerin auseinanderzudrücken. Er habe sich dann in seine Hose gegriffen und sie habe seinen erigierten Penis an ihrem nackten Bein gespürt. Während er mit seinem Gewicht auf ihr gekniet sei und weiter versucht habe, ihre Beine auseinanderzustossen, habe er immer wieder gesagt "I want to fuck you" und "I’m going to fuck you". Der Privatklägerin sei es erst nach mehreren Minuten des Kampfes gelungen, den Beschuldigten von sich wegzustossen. Anschliessend habe sie ihn erneut mit klarer Stimme aufgefordert zu gehen, woraufhin er den Raum verlassen habe (pag. 250 f.).
8.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der damalige Chef der Privatklägerin und zugleich ein Freund des Beschuldigten, F.________, am Wochenende Ende Januar/Anfang Februar 2009 von diesem nach L.________ in das Chalet "M.________" eingeladen worden war. Er brachte nebst der Privatklägerin zwei weitere Frauen, seine Assistentin E.________ und eine gewisse "G.________", mit. Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten sich vorher nicht näher. Nachdem die Gäste am späteren Freitagabend angekommen waren, ging die Gruppe zum Abendessen in ein Restaurant. Nach der ersten Nacht verliess G.________ die Gruppe. Der Beschuldigte und seine übrigen Gäste gingen am Samstag zum Mittagessen in den "N.________ (Club)" und am Abend ins Hotel K.________. Am Morgen nach der zweiten Nacht reiste auch die Privatklägerin ab.
Abgesehen von diesem Rahmengeschehen wird der Anklagevorwurf, insbesondere das Stattfinden eines sexuellen Übergriffs, vom Beschuldigten bestritten.
9.
Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Die Vorinstanz gab die theoretischen Grundlagen betreffend freie Beweiswürdigung, den Grundsatz "in dubio pro reo" und den Indizienbeweis korrekt wieder; darauf kann verwiesen werden (pag. 456, S. 4 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen bleiben folgende Grundsätze, die bei der Würdigung von Aussagen zu beachten sind:
Bedeutsam für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, die durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der Zeugin oder des Zeugen entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist die Aussage insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst, wenn sich diese Annahme (Null-Hypothese) als Grund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erlebnis entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Zu den allgemeinen Realkennzeichen gehören etwa die Konstanz der Aussage im zentralen Handlungsablauf, die Strukturgleichheit, die logische Konsistenz, deren Anschaulichkeit und Wirklichkeitsnähe, die Freiheit von Widersprüchen, die Detailgenauigkeit der Angaben, deren qualitativer Detailreichtum sowie das Fehlen von Fantasiesignalen wie Übertreibungen. Zu den inhaltsspezifischen Realkennzeichen gehören weiter die räumlich-zeitliche Verknüpfung der Aussagen, die Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf und von ausgefallenen nebensächlichen Einzelheiten und die Schilderung eigener psychischer Vorgänge. Auch die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungslücken, Selbstbelastungen und Entlastungen der Gegenpartei sind Realkennzeichen. Demgegenüber stellen Widersprüchlichkeiten, Strukturbrüche, Kargheit und Verarmung der Aussagen, die Abstraktheit und Zielgerichtetheit der Aussagen sowie deren Stereotypie Lügensignale dar (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2016 E. 11.2 [SK 16 21]).
10.
Beweismittel
10.1
Objektive Beweismittel
10.1.1
Briefe
Der Kammer liegen einerseits Fotos von drei undatierten, handschriftlichen, mit dem Briefkopf "Chalet M.________" versehenen Briefen mit folgenden Inhalten vor (pag. 44 ff.).
Brief Nr. 1:
Darling L -
Stupendous hunger for your body. ''So wild and rough and tortured were its ways." Excitement could be the real thing. But how would the body know perfection?
You made me love you -T-
Brief Nr. 2:
Darling L - "Qui s’excuse, s’accuse", is an old French proverb. I don't know what you've been told, all I know is in a very long life I've rarely felt as close an attracted to someone as I did these last 24 hours. You're wonderful, smart + feminine - even more so among the smelly, scruffy poseurs of today's academy. Although hearing a 72-year old swearing undying love is as entertaining as a reading of «Mein Kampf» in a synagogue, it is nevertheless true.
Heaven without you would be too much to bear, and HeII would not be HeII if you were there. I’ve uncovered layers of humanity
These last 24 hours- and I’m very sad you chose to reject me. All
(Bad english – hit the bottle)
my love -T-
Brief Nr. 3:
I know that love is a delusion
The unreal, the unknown, an eternel yes, the whisper of a sweet, unending yes.
I love you -T -
And miss you so much –
10.1.2
Kolumne des Beschuldigten
Weiter findet sich in den Akten eine Kolumne des Beschuldigten, welche jeweils mit gleichlautendem Text am 14. Februar 2009 im Magazin "O.________" (pag. 84 f.) und am 15. Februar 2009 in "P.________ (Magazin)" (pag. 86) veröffentlicht wurde:
At Easter 1215, a young Tuscan married woman innocently flirted in public with a man not her husband. He flirted back just as innocently, and then things got out of hand. A vendetta was declared between Guelf and Gibel, two rival brothers of Pistoia, that resulted in extreme violence, the splitting of Guelf factions into Whites and Blacks with ensuing massacres, 1,400 houses in the middle of Florence burnt, and a feud that brought out every long-simmering antagonism from politics, to money, to envy which lasted far longer than if the flirtation had not been as innocent as it was.
Guelfs and Ghibellines came to mind as the historian walked into my chalet accompanied by our chairman F.________, and two other beauties, G.________ and Q.________. But I had eyes only for C.________, with love being too weak a word to describe how I felt the moment I laid eyes on her. One thing is for sure. If I.________ lays a hand on her during the next five years I will squash him like a gnat, or better yet shorten him by a foot or two with an 'empi' (elbow strike) which will cut him down to Napoleonic size. (I.________ is writing an opus on Napoleon, and C.________, author of a biography of Madame de Montespan among others, is assisting him.)
L.________ is now starting ’la grande saison', which means those who passionately beIieve that money is the cornerstone of life have arrived to enjoy après skiing. This year we’ve had the best snow conditions in 50 years, not that we did much skiing over the weekend. It all went quickly, mind you, a blur of alcoholic haze and 'glibido' – all talk and no action. What impressed my guests the most were the women around here. They had faces they can afford. We lost G.________ after the first evening to a... lemon, and C.________ after the second night to her hubby, a composer. But Q.________ stuck it out till the bitter end, as did the chairman. I have taken to my bed to recover, hoping to start skiing again some time next March.
[...]
10.1.3
Weitere von den Parteien eingereichte Dokumente
Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung reichte die Verteidigung für den Beschuldigten einen Auszug, welcher angeblich aus dem Kalender von F.________ stammen solle, für die Zeit vom 5. bis am 11. Februar 2009 sowie einen in der U.________ erschienen Artikel mit dem Titel «________» vom 7. Januar 2018, angeblich verfasst durch die Privatklägerin zusammen mit R.________, ein (pag. 424 f. und pag. 431 ff.). Oberinstanzlich wurden seitens der Verteidigung sodann ein Artikel aus dem Magazin «H.________» mit dem Titel «________» vom 20. März 2020 sowie eine Kolumne des Beschuldigten von Oktober 2017 zu den Akten gereicht (pag. 724 ff. und pag. 727 ff.).
Die Privatklägerin reichte ihrerseits an der oberinstanzlichen Verhandlung zwei öffentliche Kolumnen des Beschuldigten mit dem Titel «________» und «________» vom 16. bzw. 21. Dezember 2023 ein (pag. 718 ff.).
Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der (neu) eingereichten Beweismittel an dieser Stelle wiederzugeben; sofern von Relevanz, wird darauf direkt im Rahmen der konkreten Würdigung eingegangen.
10.2
Subjektive Beweismittel
10.2.1
Aussagen der Privatklägerin
Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte wurden im Verfahren insgesamt vier Mal zu Protokoll einvernommen. Die erste Einvernahme der Privatklägerin erfolgte am 1. Februar 2019 bei der ________ (Polizei) in T.________ (pag. 30 ff.). Weitere Einvernahmen fanden am 20. Juli 2022 bei der Staatsanwaltschaft Oberland (pag. 58 ff.), am 5. Oktober 2023 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sowie am 25. März 2025 im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung statt (pag. 367 ff. und pag. 698 ff.).
Zum inkriminierten Abend gab die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll, dass sie am Abend zu viert ins K.________ Hotel gegangen seien. Sie hätten etwas getrunken, seien aber nicht betrunken gewesen. Sie seien dann zum Haus zurückgegangen, wo weiter getrunken worden sei. Die Männer hätten Spirituosen getrunken, sie ein Glas Rotwein. Sie und E.________ hätten ein wenig zur Musik getanzt, es sei spassig gewesen. Sie erinnere sich, dass der Beschuldigte in einem Stuhl gesessen habe und I.________ auf einem Sofa. Der Beschuldigte habe sie zu seinem Stuhl gezogen und habe versucht, sie zu küssen. Sie habe das nicht gewollt und sich irgendwie aus seiner Umarmung gewunden (pag. 33). Als sie ins Bett gegangen sei, sei der Beschuldigte ins Zimmer gekommen. Sie glaube, sie habe ein T-Shirt und eine Unterhose getragen. Sicher kein Pyjama, weil ihre Beine nackt gewesen seien. Es könne sein, dass er Drogen – Kokain – genommen habe; er habe "sharp" geschienen, also präzise und wach (pag. 33 und 37 f.). Er sei in den Raum gekommen und sie sei im Bett aufgesessen. Es sei dunkel gewesen. Es sei bloss Licht ins Zimmer gekommen, als die Zimmertüre offen gewesen sei. Er habe diese hinter sich geschlossen. Es sei ein wenig Licht im Zimmer gewesen, entweder durch das Fenster oder vom Bad. Sie habe seine Umrisse erkennen können (pag. 33). Er habe nichts gesagt (pag. 34). Er habe sie an den Schultern aufs Bett gedrückt und habe begonnen, sie zu küssen. Sie habe versucht, ihn von sich wegzustossen. Selbst zu diesem Zeitpunkt habe sie aber noch nicht alles so ernst genommen. Sie habe gedacht, dass dies "Nonsens" sei (pag. 34 und 37). Er habe dann versucht, seine Beine zwischen ihre zu drücken, um ihre zu öffnen. Er habe beide Knie auf ihren Knien gehabt. Ab diesem Zeitpunkt habe sie begonnen, gegen ihn zu kämpfen. Der Beschuldigte habe in seine Hose gegriffen und sie habe seinen erigierten Penis an ihrem Bein spüren können. Er habe weiterhin versucht, ihre Beine auseinander zu drücken, wobei er immer sein Gewicht auf ihr gehabt habe. So habe er mit seinem Unterarm auf ihren Brustkorb gedrückt und habe mit der anderen Hand versucht, ihre Beine auseinander zu drücken. Dabei habe er sie nie geschlagen, sei aber beim Festhalten aggressiv gewesen (pag. 34 und 37 f.). Das habe eine Weile angedauert. Eventuell habe sie auf dem Bett halb aufsitzen können. Sie habe nicht geschrien. Sie habe standhaft zum Beschuldigten gesagt, dass er gehen solle. Sie sei anständig geblieben. Er habe dann den Raum verlassen (pag. 34). Auf Detailfragen hin berichtete die Privatklägerin weiter, der Beschuldigte habe während des Vorfalls zu ihr gesagt "Ich ficke dich, ich werde dich wirklich ficken. Komm schon, ich will dich ficken" (pag. 38). Er sei stark gewesen und sie habe Angst gehabt. Ein Teil von ihr habe damals gedacht, "lass ihn machen, denn wenn du dich nicht wehrst, macht er dir nicht mehr weh". Es sei dumm, aber sie habe Angst davor gehabt, dass er ihr das Genick brechen könnte (pag. 35). Auf Frage gab sie weiter an, es sei schwierig zu sagen, was damals die Absichten des Beschuldigten gewesen seien. E.________ und sie seien zwei junge Frauen gewesen, die mit zwei älteren Männern unterwegs gewesen seien. Ihr Benehmen sei wahrscheinlich auch ein wenig flirtend gewesen. Aber egal welchen Eindruck der Beschuldigte damals gehabt habe, sie habe ihm im Schlafzimmer klar zu erkennen gegeben, dass sie keinen Sexualverkehr mit ihm haben wolle. Und alles, was physisch danach passiert sei, habe ihn daran auch nicht zweifeln lassen. Unter keinen Umständen habe er nicht verstanden, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wolle (pag. 38).
Am nächsten Tag habe sie dann das Haus so früh wie möglich verlassen wollen, habe aber noch E.________ vom Vorfall erzählt. Diese habe sie daraufhin gefragt, ob sie ein Gedicht erhalten habe. Sie habe niemandem sonst im Haus davon erzählt. Sie habe so höflich wie möglich gehen wollen und habe niemanden beschämen wollen (pag. 34). Im Zug habe sie I.________, mit dem sie damals eine Affäre gehabt habe, angerufen. Sie habe ihm alles erzählt und sei sehr aufgebracht gewesen. Als sie sich an diesem Abend zuhause ausgezogen habe, habe sie Prellungen vom Knie bis zum Schambein gehabt. So gross wie Fäuste, blau und grün und ebenfalls an den Innenseiten ihrer Oberschenkel. Sie habe damals davon ein Foto gemacht und habe dieses an I.________ gesandt. Dieser sei bestürzt und empört gewesen und habe gesagt, dass sie zur Polizei gehen müsse (pag. 34).
Am 20. Juli 2022 wiederholte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft in einer freien Schilderung im Wesentlichen ihre Aussagen zum Kerngeschehen (pag. 60 Z. 68 ff.). Ebenfalls bestätige sie frei ihre Angaben zum Verletzungsbild, das heisst den nach dem Vorfall sichtbaren blauen Flecken (pag. 66 Z. 270 ff.). Darüber hinaus schilderte sie auch die wahrgenommenen psychischen Folgen: Sie habe alles Selbstvertrauen als Frau verloren. Es habe ihr professionelles Vertrauen beeinträchtigt. Sie habe einen Therapeuten konsultiert, dies über eine Zeitspanne von zwei Jahren (pag. 66 Z. 278 ff.). Leicht präzisierend berichtete sie zudem in Bezug auf das Ende des Vorfalls, es sei ihr nach einiger Zeit gelungen, den Beschuldigten wegzustossen. Sie habe ihm mit klarer Stimme gesagt, dass er gehen solle. Er habe darauf das Zimmer verlassen (pag. 61 Z. 82 ff.). Diese Aussagen wiederholte sie schliesslich auch anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung (pag. 368 Z. 27 ff. und pag. 371 Z. 10 ff.).
Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung konnte die Privatklägerin das Wochenende nochmals sehr detailliert, präzise und in freier Schilderung wiedergeben (pag. 699 f. Z. 1 ff.). Auf Frage, ob sie etwas berichtigen möchte, führte die Privatklägerin aus, dass sie gegenüber der Vorinstanz zweimal beschrieben habe, dass [während des inkriminierten Vorfalls] eine Hand des Beschuldigten auf ihrer Schulter und die andere auf ihrer Hüfte gewesen sei. Nachdem sie nochmals darüber nachgedacht habe, sage sie, dass es die linke Hand gewesen sei, die er über ihren Körper gelegt habe und die rechte Hand auf ihrer Hüfte gewesen sei (pag. 698 Z. 28 ff.). Zum inkriminierten Vorfall selbst schilderte sie, der Beschuldigte sei in ihr Zimmer gekommen und habe versucht, sie zu küssen. Sie habe zuerst gedacht, er probiere einfach wieder etwas, und habe versucht, das als etwas nicht Ernstes abzutun. Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören, aber er habe weitergemacht und sie fest auf das Bett runtergedrückt. Er habe ihren Oberkörper festgehalten und versucht, mit seinen Beinen ihre Beine auseinanderzubringen. Sie sei schockiert gewesen und habe wirklich gefunden, dass da eine Grenze überschritten werde und dass aus etwas Harmlosem und ein paar Flirtversuchen etwas Schlimmes werde. Sie habe das wirklich nicht gewollt und es sei klar gewesen, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit diesem Mann habe haben wolle. Sie habe sich gewehrt, habe ihre Beine aneinandergepresst und probiert, ihren Körper aufzurichten auf dem Bett. Sie wisse nicht, wie lange das gedauert habe. Sie glaube, sie habe etwas gesagt wie «hör auf, geh weg von mir», aber sie habe gar nicht genügend Luft gehabt, um das zu machen. Alle Luft, die sie gehabt habe, habe sie benötigt, um den Beschuldigten wegzustossen. Dieser Kampf sei so weitergegangen, sie wisse nicht wie lange. Aber nach einer bestimmten Zeit habe sie es geschafft aufzusitzen, und habe danach dem Beschuldigten leise gesagt, er solle aus ihrem Zimmer gehen. Während des Kampfes auf dem Bett habe sie seinen erigierten Penis am Bein gespürt. Er habe ihr immer wieder gesagt «ich will dich ficken, ich will dich ficken». Daran könne sie sich sehr gut erinnern, sein Gesicht sei nahe an ihrem gewesen. Präzisierend fügte die Privatklägerin zudem noch an, als sie gesagt habe, dass er seine Hand auf ihrer Schulter gehabt habe, habe sie damit nicht sagen wollen, dass er sie versucht habe zu würgen, sondern dass er sie einfach sehr fest gegen ihren Hals gedrückt habe (pag. 700 Z. 19 ff.).
Auf Frage, was sie gemacht habe, nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, führte die Privatklägerin aus, sie habe dann geschlafen und am Morgen E.________ erzählt, dass der Beschuldigte in ihr Zimmer gekommen sei und versucht habe, mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Sie habe nicht gesagt, dass er versucht habe, sie zu vergewaltigen, sondern einfach, dass er versucht habe, mit ihr Sex zu haben. Sie sei nicht ins Detail gegangen. E.________ sei nicht überrascht gewesen, sondern habe es eher lustig gefunden. Sie habe sie gefragt, ob sie den Brief erhalten hätte, sie würden immer einen Brief erhalten. Das sei ihr aufgefallen, sie habe von «sie» gesprochen, also plural. Sie, die Privatklägerin, habe ein Couvert im Zimmer auf dem Boden gefunden und sie hätten dann zusammen den Brief gelesen. Sie habe so schnell wie möglich weggewollt. Sie habe ihre Tochter abholen müssen, die in S.________ bei ihren Grosseltern gewesen sei. Im Zug habe sie I.________ angerufen und ihm alles erzählt. Er sei schockiert gewesen. Spätabends, als sie sich ausgezogen habe, habe sie gesehen, dass ihre Beine voller Flecken gewesen seien (pag. 701 Z. 13 ff.). Ebenfalls auf konkrete Nachfrage hin gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe eine Hose getragen, sie habe seinen Penis also nicht nackt an sich gespürt, und sie präzisierte überdies, dass die eine Hand auf ihrem Körper gewesen sei, die andere frei, und der Beschuldigte zeitweise versucht habe, eine Hand unter ihre Kleider zu bringen, ihre Beine zusammenzuhalten und seinen Penis aus der Hose zu nehmen (pag. 703 Z. 27 ff.).
10.2.2
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte wurde am 23. Februar 2022 delegiert durch die Polizei (pag. 50 ff.), am 20. Juli 2022 durch die Staatsanwaltschaft Oberland (pag. 73 ff.) sowie ebenfalls am 5. Oktober 2023 anlässlich der erst- und am 25. März 2025 an der oberinstanzlichen Verhandlung zur Sache befragt (pag. 358 ff. und pag. 706 ff.).
Zusammengefasst gab er anlässlich seiner ersten Einvernahme zu Protokoll, er habe die Person, welche ihn zur Anklage gebracht habe, im Februar oder März [2009] getroffen. Er habe diese Frau nie angerührt und verneine ganz vehement die Vorwürfe, welche gegen ihn vorgebracht würden. Ein Herr F.________ habe ihm diese Dame ins Haus gebracht; er habe insgesamt drei Damen mitgebracht, welche er, der Beschuldigte, zuvor noch nie getroffen habe. Seither habe er die Privatklägerin nie mehr gesehen, nie von ihr gehört und nie Kontakt zu ihr gehabt (pag. 52 Z. 52 ff.) – mit Ausnahme vielleicht von einer Party in T.________, wo er sie von weitem gesehen habe (pag. 53 Z. 73 ff.). Es habe keinen Streit oder irgendetwas gegeben, sie sei eine angenehme Person gewesen, aber er habe keinen Grund gehabt, sie wiederzusehen (pag. 53 Z. 88 f.). Am ersten Abend seien seine Gäste spät angekommen. Sie seien zum Nachtessen nach Z.________ gegangen (pag. 54 Z. 124 f.). Darauf angesprochen, dass er laut Angaben der Privatklägerin kurz nach deren Ankunft in ihrem Zimmer obszöne Bemerkungen gemacht haben solle, meinte der Beschuldigte, er habe sie kaum gesehen, kaum mit ihr gesprochen. Ganz klar verneine er das, er sei keine Person dieser Art (pag. 54 Z. 137). Nach dem Ablauf des folgenden Tages bzw. Abends gefragt, konnte er sich nicht mehr erinnern (pag. 54 Z. 139 ff.). Konkrete Vorhalte zum Kernsachverhalt verneinte er (pag. 54 f. Z. 150 ff.). Schliesslich gab er als möglichen Grund für die Anschuldigungen der Privatklägerin an, er könne sich vorstellen, dass sie in einer seiner Kolumnen etwas gelesen habe, mit dem sie nicht einverstanden gewesen sei und ihr das nicht gefallen habe (pag. 55 f. Z. 214 ff.).
Bei der Staatsanwaltschaft bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe wiederum vehement. Es handle sich dabei um eine total falsche und wirklich schreckliche Anschuldigung. Es sei ein Komplott mit der Absicht, seine Karriere zu zerstören. Er denke, dass sich die Privatklägerin und ein Mann, der heisse I.________, die Anschuldigungen zusammen ausgedacht hätten (pag. 76 Z. 105 ff.). Weiter bezeichnete er die vorangehende Befragung der Privatklägerin als "comedia del arte" (pag. 77 Z. 156). Zudem wusste er zu berichten, dass er die Privatklägerin vielleicht zwei bis drei Monate nach ihrem Besuch in L.________ bei einer Cocktailparty in T.________ gesehen habe. Sie sei mit I.________ dort gewesen. Sie sei auf ihn zugekommen und habe Hallo gesagt und er habe Hallo gesagt. Das sei alles gewesen (pag. 77 Z. 145 ff.). Dass sie einen bleibenden Eindruck auf ihn hinterlassen hätte, verneinte er (pag. 78 Z. 161).
Vor der Vorinstanz deponierte der Beschuldigte am 5. Oktober 2023, er sei absolut nicht schuldig (pag. 360 Z. 13). Zum Ablauf des angeklagten Wochenendes meinte er, es sei schwierig, sich an alles zu erinnern. F.________ sei mit drei Damen angekommen. Sie seien zum Abendessen gegangen. Dann hätten sie zuhause noch mehr Drinks genommen. Am nächsten Tag seien sie Skifahren gegangen und hätten Mittagessen im N.________(Club) gehabt. Dann hätten sie ein frühes Abendessen im K.________ Hotel gehabt. Sie seien früh ins Bett gegangen und am nächsten Tag hätten alle ausser F.________ früh das Haus verlassen (pag. 360 Z. 16 ff.). An das erste Abendessen könne er sich erinnern, weil er dort die Personen kennengelernt habe. An das zweite Abendessen könne er sich nicht genauer erinnern. Sie hätten Drinks im K.________ Hotel gehabt. Er könne sich an eine Bemerkung von F.________ erinnern, dass alles wie in den 30-er oder 40-er Jahren sei, etwas "old fashion" (pag. 361 Z. 36 ff.). Im Weiteren hielt er auf Nachfrage daran fest, dass die Privatklägerin und I.________ einen Komplott geschmiedet hätten. Letzterer habe hinter seinem Rücken viele schlechte Sachen über ihn gesagt, obwohl er nett zu ihm gewesen sei. Er sei offensichtlich ein sehr neidischer kleiner Mann. Sein Statement sei eine monströse Lüge (pag. 364 Z. 7 ff.).
An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zum fraglichen Wochenende zu Protokoll, sie hätten sehr spät zu Abend gegessen und viel getrunken. Sie seien danach zurück zum Chalet gegangen und hätten noch mehr getrunken. Er könne sich nicht genau erinnern, es sei 13 Jahre her. Sie seien spät zu Bett gegangen, um 2:00 oder 3:00 Uhr morgens. Er könne sich sehr gut daran erinnern, dass die Privatklägerin ihm beim Abendessen gesagt habe, sie habe gehört, er würde schöne Liebesbriefe schreiben. Am nächsten Tag seien sie im N.________(Club) Mittagessen gegangen. Er glaube, er sei dann Skifahren gegangen, dann hätten sie Abendessen gehabt und er könne sich nicht mehr gut erinnern, aber letztlich seien sie im K.________ Hotel gewesen. Er könne sich erinnern, dass die Privatklägerin immer noch gewitzelt und gefragt habe, ob es stimme, dass er schöne Liebesbriefe schreibe und er habe gesagt, er würde die besten Liebesbriefe schreiben. Vor Mitternacht sei er schlafen gegangen (pag. 707 Z. 22 ff.).
Auf Vorhalt der in den Akten vorhandenen Briefe äusserte der Beschuldigte, er habe diese geschrieben, es sei seine Schrift. Er glaube, als die Privatklägerin ihn gefragt habe, ob er schöne Briefe schreibe, dass sie da nicht schon einen Plan im Hinterkopf gehabt habe. Sie habe gefragt, ob er schöne Briefe schreibe, da habe er ja gesagt und habe sie geschrieben. Er hätte nie gedacht, dass diese jemals gebraucht würden, um eine Anschuldigung zu stützen oder etwas, das er nie machen würde. Er habe die Briefe aber geschrieben und auch eine Kolumne darüber verfasst. Auf Vorhalt, wonach er im Brief ein französisches Sprichwort («qui s’sexcuse, s’accuse») verwende und auf Frage, ob es etwas gebe, wofür er sich entschuldigen müsse, antwortete der Beschuldigte, ihm käme nichts in den Sinn. Die Briefe seien am ersten Abend geschrieben worden. Es sei nur ein Sprichwort, er könne sich nicht daran erinnern (pag. 708 f. Z. 42 ff.). Auf konkrete Nachfragen hin gab der Beschuldigte ferner an, die Privatklägerin habe ihn gebeten, in seiner Kolumne zu schreiben, dass sie ihm gefalle, um I.________ eifersüchtig zu machen. Das habe er gemacht. Sie seien gekommen und sie hätten es gut zusammen gehabt. «I had only eyes for C.________», das sei harmlos gewesen. Er habe während 46 Jahren dreimal wöchentlich Kolumnen geschrieben, es habe aber keinen spezifischen Grund für die Kolumne eine Woche nach dem Wochenende gegeben. Er könne zudem nicht mehr sagen, warum er darin die Geschichte von Gülf und Gibel erwähnt habe. Es sei schwierig, jede Woche ein Thema zu finden, um darüber zu schreiben. Zudem könne er auch nicht mehr sagen, warum er als Eingangstext geschrieben habe, dass «things out of hand» geraten und in «extreme violence» resultiert hätten. Er habe jede Woche eine Kolumne geschrieben, er wisse nicht, wieso er in diesem Fall die Einleitung so geschrieben habe. Die meiste Zeit schreibe man einfach, was einem gerade in den Sinn komme (pag. 710 Z. 8 ff.).
10.2.3
Statement von I.________
Aktenkundig ist ferner ein unterzeichnetes Statement von I.________ vom 31. August 2022 (pag. 184), welches wie folgt übersetzt wurde (pag. 185):
An einem Sonntagmorgen im Februar 2009 rief mich C.________ in einer gewissen emotionalen Notlage an, um mir mitzuteilen, dass A.________ am Abend zuvor versucht hatte, sie in seinem Haus in L.________ zu vergewaltigen, und dass sie von dem Übergriff schwer verletzt worden war. Sie schickte mir ein Foto des Blutergusses auf ihrem Handy. (Ich habe dieses Foto nicht mehr, da es auf einem Handy aus der Zeit vor dem iPhone war.) Als sie bald darauf nach T.________ zurückkehrte, ging ich zu ihrer Wohnung in der ________ und sah dort den schlimmsten Fall von Prellung und Körperverletzung, den ich je in meinem Leben gesehen habe. Große, schwere, schwarze Blutergüsse bedeckten beide Innenschenkel von den Knien bis zur Schamgegend. Auch an einer ihrer Hüften waren Fingerspuren zu erkennen. Sie weinte, als sie mir von A.________’s brutalem sexuellen Übergriff auf sie in einem der Gästezimmer seines Hauses erzählte.
Ich drängte C.________ sofort, zur Polizei zu gehen und zu erzählen, was passiert war, aber sie sagte, das sei unmöglich. 2017 rief mich C.________ an und fragte mich, ob ich A.________s Artikel in der U.________ gelesen habe, in dem er sich über die MeToo-Bewegung lustig machte, was nicht der Fall war. Aber als ich das getan hatte, ermutigte ich sie erneut, sich an die Polizei zu wenden. Im darauffolgenden Jahr gab ich diese Erinnerungen an ihren Anwalt ________ weiter.
Ich schwöre hiermit, dass diese Aussagen korrekt und wahrheitsgetreu sind, und ich bin mir auch meiner Verpflichtung nach Schweizer Recht bewusst, sie gegebenenfalls vor Gericht zu wiederholen.
11.
Konkrete Beweiswürdigung
11.1
Vorbemerkungen
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nach Auffassung der Kammer umfassend, nachvollziehbar und korrekt ausgefallen; darauf kann vorab gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich verwiesen werden (pag. 462 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11.2
Entstehungsgeschichte der belastenden Aussagen
Die Privatklägerin wandte sich rund zehn Jahre nach dem streitigen Vorfall zwecks Anzeige an die ________ Polizei. Die Gründe für diese späte Anzeige legte sie im Verfahren ausführlich dar. So gab sie in ihren Einvernahmen an, am Morgen nach dem Vorfall ausser E.________ niemandem etwas davon erzählt zu haben. Sie habe so höflich wie möglich gehen und niemanden beschämen wollen (pag. 34 und pag. 368 f. Z. 45 ff.). Sie sei damals mit ihrem Chef, F.________, nach L.________ gereist, der als Besitzer des Magazins "O.________" eine sehr wichtige Person in der ________ Medienlandschaft gewesen sei. Sie habe Angst gehabt und habe keinen Skandal für ihn verursachen wollen. Auch der Beschuldigte sei ein sehr bekannter und mächtiger Mann und sie selbst zu eingeschüchtert gewesen, um ihn vor Gericht zu bringen. Viel von dem, was sie selbst als Autorin schreibe, habe zudem mit Sex zu tun und sie habe nicht gewollt, dass die Leute denken, sie wolle bloss auf sich aufmerksam machen. Sie habe Angst gehabt, dass ihr niemand glauben würde. Die Situation habe ausweglos geschienen. Ausserdem habe sie damals eine aussereheliche Beziehung mit I.________ gehabt. Er sei, abgesehen von einer Freundin, die einzige Person gewesen, die vom Vorfall gewusst habe. Hätte er als Zeuge Aussagen machen müssen, hätte das seine und ihre Ehe kompromittieren können (pag. 34 f., pag. 64 Z. 215 ff. und pag. 370 Z. 20 ff.). Sie habe daher stark versucht, den Vorfall hinter sich zu bringen. Im Oktober 2017 habe sie dann aber im Magazin "O.________" einen Artikel des Beschuldigten über die "MeToo"-Bewegung gelesen. Er habe geschrieben, dass schlecht aussehende Frauen ungerechtfertigte und opportunistische Anschuldigungen machen würden. Dieser Artikel habe den Vorfall in ihr wieder hervorgebracht und starke körperliche Reaktionen in ihr ausgelöst. Sie habe das Gefühl gehabt, als ob ihr jemand einen Faustschlag in den Magen versetzt habe. Was sie an diesem Tag verletzt habe, sei gewesen, dass sie möglicherweise nicht die einzige Frau gewesen sei, der das passiert sei. Als E.________ sie nach dem Gedicht gefragt habe, habe es so geschienen, als sei dies ein standardisierter Prozess. Vielleicht hätten andere Frauen nicht so viel Glück gehabt wie sie und nicht bloss Prellungen davongetragen. Sie habe mit I.________ über den Artikel gesprochen und er habe ihr nochmals geraten, zur Polizei zu gehen. Mit seiner Hilfe habe sie sich dann etwas später an eine Anwältin in T.________ gewandt, die sie für das weitere Vorgehen beraten habe (pag. 32, 35, 36 und pag. 64 f. Z. 229 ff.).
Diese Erklärungen der Privatklägerin sind einleuchtend. Es ist nachvollziehbar, dass sie aufgrund des gesamten sozialen Gefüges, in dem sich der Vorfall abgespielt haben soll, aufgrund ihrer beruflichen Situation sowie ihrer Schamgefühle nicht sofort Anzeige erstattet hatte. Ebenso plausibel und nachvollziehbar ist nach Ansicht der Kammer, dass der Artikel, in welchem der Beschuldigte sich abfällig über Opfer von sexuellen Übergriffen geäussert hatte, die Privatklägerin nach Jahren des Verdrängens doch noch zur Anzeige bewog. Dies gilt umso mehr, als in der heutigen Zeit ein anderes gesellschaftliches Bewusstsein hinsichtlich der Problematik sexueller Übergriffe vorhanden ist, als dies noch zum Zeitpunkt des Vorfalls der Fall gewesen sein dürfte. Aus dem Umstand, dass der Prozess, der schliesslich zur Anzeige führte, rund eineinhalb Jahre dauerte, vermag der Beschuldigte – anders als er meint – nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten nach dem fraglichen Wochenende einen Dankesbrief für das Wochenende geschickt hatte. Zwar mag dies erstaunen. Die Privatklägerin konnte aber nachvollziehbar erklären, warum sie dies getan hatte, nämlich, weil sie korrekt habe sein wollen und nicht gewollt habe, dass ihr Vorgesetzter, F.________, schlecht über sie denke (pag. 39). Die Privatklägerin wollte und durfte ihrer Ansicht nach um keinen Preis auffallen, zumal ihr Vorgesetzter mit dem Beschuldigten befreundet und ein einflussreicher Mann in der ________ Medienlandschaft war, wodurch die Privatklägerin offensichtlich in einem Abhängigkeitsverhältnis stand (vgl. dazu nachfolgende Ziff. 11.3).
Dafür, dass in der Zeit seit dem Vorfall irgendwelche Fremd- oder Autosuggestionsprozesse stattgefunden hätten, finden sich in den Akten sodann keine Hinweise. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin bzw. deren späte Anzeige nicht per se gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen.
11.3
Beziehung zwischen den Beteiligten
Es ist unbestritten, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor dem fraglichen Wochenende nicht näher kannten. Die Privatklägerin wurde von E.________, der Assistentin ihres Vorgesetzten F.________, für das Wochenende eingeladen, F.________ zusammen mit einer dritten Frau, G.________, nach L.________ zum Beschuldigten zu begleiten mit dem Ziel, als Gruppe eine gute Zeit zu haben (pag. 698 Z. 39 ff.).
Die Privatklägerin äusserte sich im gesamten Verfahren nie abschätzig über den Beschuldigten. So gab sie anlässlich ihrer ersten Einvernahme vielmehr an, der Beschuldigte habe zwar einige obszöne und beleidigende Bemerkungen gemacht, sei aber keine unerfreuliche Begleitung gewesen. Er sei charmant und gesprächig gewesen und habe gute Geschichten erzählt. Sie habe keine Angst vor ihm gehabt; er sei ein alter, unanständiger Mann mit einem schlechten Geschmack, den man aber nicht zu ernst habe nehmen müssen. Weiter beschrieb sie ihn als "nicht attraktiv, aber für einen älteren Mann passabel" (pag. 33 und 39). Oberinstanzlich sprach die Privatklägerin ebenfalls davon, dass der Beschuldigte ein guter Gastgeber und unterhaltsam gewesen sei und dass er ihr sogar angeboten habe, ein paar Schuhe aus dem Chalet zu nehmen, weil G.________, die zu diesem Zeitpunkt bereits wieder abgereist war, aus Versehen ihre Schuhe eingepackt habe (pag. 699 f. Z. 41 ff.). Insgesamt war die Privatklägerin während des gesamten Verfahrens offensichtlich bemüht, differenzierte Angaben zu machen und versuchte zu keiner Zeit, den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken.
Die Aussagen des Beschuldigten über die Privatklägerin fielen demgegenüber eher abwertend aus. Im Rahmen seiner ersten Einvernahme meinte er einzig, sie sei eine "Dame, die in sein Haus gebracht worden» sei, er habe kaum etwas mit ihr zu tun gehabt und seither kaum an sie gedacht (pag. 52 ff. Z. 57 ff.). Diese Angaben stehen indes in offensichtlichem Widerspruch zu den Briefen, die der Beschuldigte am fraglichen Wochenende eingestandenermassen geschrieben hatte und in welchen er sein Verlangen nach der Privatklägerin bzw. seine Anziehung zu ihr zum Ausdruck brachte (pag. 44 f.; vgl. dazu Ziff. 11.5 hiernach). Dass die Privatklägerin keinen bleibenden Eindruck bei ihm hinterlassen habe (pag. 78 Z. 161), ist daher nicht glaubhaft. Bestärkt wird diese Einschätzung von der aktenkundigen Kolumne des Beschuldigten, die rund eine Woche nach dem streitigen Wochenende veröffentlicht wurde. Dort beschrieb er, wie F.________ und die Privatklägerin ihn zusammen mit zwei anderen Schönheiten in seinem Chalet besucht hätten. Aber er, der Beschuldigte, habe nur Augen für C.________ gehabt. Liebe sei ein zu schwaches Wort, um zu beschreiben, was er in dem Moment empfunden habe, als er sie erblickt habe (pag. 84 f.; vgl. dazu ebenfalls Ziff. 11.5 hiernach). In Anbetracht dieser Schwärmereien ist auch die Behauptung des Beschuldigten, nach dem Vorfall nicht mehr an die Privatklägerin gedacht zu haben, klarerweise als Schutzbehauptung zu werten.
Die Privatklägerin gab zur Frage der Beziehungen zwischen den beteiligten Personen an ihrer ersten Einvernahme weiter zu, sie und E.________ hätten mit den Männern geflirtet. Ihr Job sei es gewesen, den Männern eine gute Zeit zu verschaffen, aber ohne körperlichen Kontakt (pag. 40). Vor der Vorinstanz präzisierte sie diese Aussage dahingehend, dass dies nicht ihre berufliche Aufgabe gewesen sei. Was sie mit dieser Aussage gemeint habe, sei, dass es ein angenehmer Abend gewesen sei. Sie hätten geflirtet, aber auf eine leichtherzige Art und Weise (pag. 369 Z. 21 ff.). In diese Schilderungen lässt sich der Bericht der Privatklägerin einreihen, wonach der Beschuldigte am Abend des streitigen Vorfalls bereits einmal versucht habe sie zu küssen, als sie mit E.________ am Tanzen gewesen sei. Sie habe das nicht gewollt, habe aber auch nicht gewollt, dass sich jemand schämen müsse, und sich irgendwie aus seiner Umarmung gewunden (zuletzt oberinstanzlich bestätigt, pag. 700 Z. 3 ff.). Dass die Privatklägerin versuchte, dem Beschuldigten in Bezug auf körperlichen Kontakt die Grenzen aufzuzeigen, dies aber in einer möglichst diskreten Art und Weise tat, lässt sich leicht nachvollziehen. Wie bereits erwähnt, wurde die Privatklägerin von E.________, der Assistentin ihres Vorgesetzten F.________, zu diesem Wochenende eingeladen. Bereits aus dieser Konstellation wird offensichtlich, dass sich – nebst E.________ – auch die Privatklägerin in einem Abhängigkeits- bzw. Unterordnungsverhältnis befand. Es erstaunt daher nicht, dass sie alles versuchte, so diskret wie möglich zu handeln, zumal sie weder vor ihrem Vorgesetzten unangenehm auffallen noch gegenüber dem Beschuldigten, welcher mit F.________ befreundet war, unhöflich sein wollte. Gleiches gilt – wie unter Ziff. 3 hiervor bereits erwähnt – für E.________. Auch sie stand als Assistentin von F.________ wie die Privatklägerin in einem Abhängigkeitsverhältnis, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass E.________ gemäss Schilderungen der Privatklägerin sehr abweisend reagiert habe, als sie ihr – ohne zu sehr ins Detail zu gehen – erzählt habe, was passiert sei (pag. 65 Z. 246 ff.). Insgesamt kann in Bezug auf die Beziehung zwischen den Beteiligten somit festgehalten werden, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte vor diesem Wochenende nicht kannten, nach dem Wochenende aber zumindest beim Beschuldigten eine gewisse Anziehung gegenüber der Privatklägerin bestand. Zudem ist im Verlaufe der weiteren Beweiswürdigung im Hinterkopf zu behalten, dass die Privatklägerin, und ferner auch E.________, in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten bzw. dessen Freund, F.________, standen.
11.4
Kern- und Rahmengeschehen
Das Kerngeschehen, wie es in der Anklage umschrieben ist, schilderte die Privatklägerin im Laufe des Verfahrens stets gleichbleibend und stimmig (zuletzt oberinstanzlich, vgl. pag. 699 f. Z. 2 ff.). Sie wiederholte dabei teils wortgleich ihre früheren Schilderungen, ohne dass die Aussagen einstudiert wirken würden. Auch auf Detailfragen hin vermochte die Privatklägerin einen in sich stimmigen Bericht zum Geschehen abzugeben (vgl. etwa pag. 38 ff.). Sie versah ihre Erzählungen immer wieder mit erklärenden, spontanen Zwischenbemerkungen, so etwa, als sie schilderte, dass der Beschuldige früher olympischer Judo-Champion gewesen und physisch stark sei. Sie selbst sei auch athletisch und mache Sport und glaube, dass sie stark sei für eine Frau (pag. 34). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass das geschilderte Tatvorgehen, insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit den Knien aufs Bett drückte, gut zu seinen Erfahrungen als Judoka passt. Auf unnötige Belastungen verzichtete die Privatklägerin, indem sie beispielsweise angab, sich nicht daran zu erinnern, dass der Beschuldigte an ihrer Unterhose gezogen oder ihre Brüste berührt hätte (pag. 38), dass der Beschuldigte auch nicht versucht habe, sie zu würgen (pag. 700 Z. 42 ff.) und dass er seinen erigierten Penis nicht über der Hose, sondern darunter gehabt habe (pag. 703 Z. 27). In ähnlicher Weise ist ihren (ersten) Aussagen zu entnehmen, dass sie relativ lange gedacht habe, der Beschuldigte würde sich einfach unanständig verhalten, ohne dass man Angst vor ihm zu haben bräuchte (vgl. pag. 33 f.). Ihre Aussagen blieben bis zum Schluss frei von Übertreibungen und Aggravationen. Darüber hinaus differenzierte sie klar, was sie noch in Erinnerung hatte und was sie nur vermutete. So stellte sie beispielsweise klar, dass sie nicht gesehen habe, wie der Beschuldigte Kokain konsumiere (pag. 38). Sie vermochte auch immer wieder nebensächliche Details zu schildern, wie beispielsweise die Lichtverhältnisse in ihrem Zimmer an diesem Abend und dass sie den Beschuldigten an seinem Umriss erkannt habe (pag 33 f. und pag. 36 Z. 27 f.; pag. 700 Z. 21 ff.). Die Schilderungen der Privatklägerin zum Kerngeschehen enthalten ferner Hinweise auf verschiedene Gedankengänge (z.B. "Ich habe gedacht, dass es einfacher wäre, ihn einfach machen zu lassen, damit er mich nicht verletzt", pag. 35 und pag. 368 Z. 36 f.), was ebenfalls als Realkennzeichen zu werten ist.
Leichte Unstimmigkeiten finden sich in den Aussagen der Privatklägerin zur Frage, ob der Beschuldigte während des Vorfalls etwas gesagt habe. Während sich die Privatklägerin bei ihrer ersten Antwort diesbezüglich nicht erinnern konnte (pag. 37), gab sie kurz darauf an, er habe "I want to fuck you, come on, I want to fuck you" gesagt (pag. 38). Dabei blieb sie auch in den späteren Einvernahmen (pag. 60 Z. 76, pag. 368 Z. 32 und pag. 700 Z. 39 f.). Angesichts der späteren Konstanz ist dieser kleinen Unstimmigkeit daher nicht allzu viel Gewicht beizumessen. Dass die Privatklägerin allfällige Gespräche nicht in freier Rede geschildert hätte, wie es die Verteidigung vorbrachte, erweist sich angesichts dessen, dass es gar keine Gespräche gab, die die Privatklägerin hätte wiedergeben können, sondern lediglich dieser eine Satz seitens des Beschuldigten fiel, als unzutreffend. So oder anders vermag dies die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den gesamten Kernsachverhalt jedenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Die sehr detaillierten und glaubhaften Aussagen der Privatklägerin finden auch Bestätigung im Statement von I.________ (pag. 184 f.). Dabei handelt es sich zwar nicht um eine förmliche Einvernahme, sondern nur um eine handschriftlich unterzeichnete, schriftliche Erklärung, weshalb diesem Dokument nur beschränkte Beweiskraft zuerkannt werden darf. Insbesondere die Art und Weise, wie I.________ vom angezeigten Übergriff erfahren haben will sowie die von ihm beschriebenen Verletzungen der Privatklägerin stimmen jedoch mit ihren eigenen Angaben überein (pag. 66 Z. 270 ff.). Die Privatklägerin berichtete dazu oberinstanzlich, sie habe I.________ über den Vorfall informiert, als sie im Zug weg von L.________ gewesen sei. Sie sei dabei offensichtlich nicht ins Detail gegangen, weil sie eben im Zug gewesen sei. Als sie zurück in T.________ gewesen sei, hätten sie sich so schnell wie möglich getroffen. Sie habe ihre Verletzungen fotografiert und ihm geschickt, er habe sie also mit eigenen Augen gesehen (pag. 701 Z. 34 ff.). Die Verteidigung monierte an der oberinstanzlichen Verhandlung, von den Prellungen bzw. angeblichen Verletzungen der Privatklägerin gebe es keine Fotos mehr, was nicht nachvollziehbar sei, und implizierte damit, dass diese gar nie erstellt oder geschickt worden seien und es gar keine Verletzungen gegeben habe. Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten damals – im Jahr 2009 – nicht anzeigen wollte, was erklärt, warum heute, 16 Jahre später, keine Aufnahmen mehr davon existieren. Die Privatklägerin konnte zeitlich jedoch genau einbetten, wann sie die Aufnahmen geschickt hatte, nämlich in der Nacht, nachdem sie in S.________ ihre Tochter abgeholt hatte (pag. 39 Frage 61). Sie schilderte auch, dass sie, als sie nach Hause gekommen sei, extra einen langen Pyjama angezogen habe, um die Verletzungen [vor ihrem Ehemann] zu verbergen (pag. 39), was ebenfalls ein besonderes Detail darstellt. Es lassen sich somit keine Hinweise darauf finden, dass diese Aufnahmen nie existiert hätten. Darüber hinaus lassen sich die beschriebenen Verletzungen sehr gut mit dem von der Privatklägerin geschilderten Kampf vereinbaren. In Bezug auf das Statement von I.________ kann damit festgehalten werden, dass dieses zumindest ein Indiz darstellt, welches die Aussagen der Privatklägerin zusätzlich stützt.
Wie bereits vor der Vorinstanz machte die Verteidigung oberinstanzlich in Bezug auf den Ablauf des Wochenendes in L.________ geltend, die Privatklägerin vertausche die Abende. Die Einträge aus dem Kalender von F.________ würden beweisen, dass ihre Schilderungen nicht zutreffen könnten, da der Abend, an dem man noch einen Schlummertrunk genommen habe und es spät geworden sei, der erste Abend gewesen sei. An diesem ersten Abend sei G.________, mit welcher die Privatklägerin ein Zimmer geteilt habe, auch noch da gewesen, womit der inkriminierte Vorfall nicht habe stattfinden können. Inwiefern die Vorinstanz die Kalendereinträge (pag. 424 f.) – wie von der Verteidigung oberinstanzlich moniert – zu Unrecht vom Tisch gewischt oder sich mit angeblichen Widersprüchen zwischen den Aussagen der Privatklägerin und den Kalendereinträgen nicht auseinandergesetzt hätte, ist für die Kammer allerdings nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Kalendereinträge von F.________ – deren Entstehung ohnehin unklar und der Beweiswert entsprechend gering ist – den Ausführungen der Privatklägerin in keiner Weise widersprechen. So wurde zwar am Freitag, 6. September 2009 um 19.30 Uhr vermerkt, dass die Gruppe beim Beschuldigten angekommen sei, dann zu Abend gegessen habe, noch in einen Nachtclub gegangen sei und einen «nightcap» gehabt habe (pag. 425, «Settle in to A.________: dinner then nightclub then nightcap – late!!! 0330 finish»). Es leuchtet jedoch nicht ein, wieso es am zweiten – hier relevanten – Abend nicht spät hätte werden sollen, zumal F.________ selbst festhielt, er habe um 20 Uhr noch ein Bad genommen und erst danach sei man essen gegangen. Zweifelsohne wurde es somit auch an diesem Abend spät. Hinzu kommt, dass, selbst wenn es am zweiten Abend nicht so spät wie am ersten Abend geworden sein sollte, dies mitnichten bedeutet, dass der Vorfall nicht wie von der Privatklägerin geschildert stattgefunden haben konnte. Anzumerken ist weiter, dass sich die Privatklägerin an verschiedene Details zum Rahmengeschehen des zweiten Abends bzw. zum Schlummertrunk erinnern konnte, nämlich, dass sie Rotwein und die Männer Spirituosen getrunken hätten, F.________ eine Zigarre geraucht habe, der Beschuldigte in einem Stuhl gesessen sei und sie und E.________ zum immer gleichen Lied (American Boy von Estelle) getanzt hätten (pag. 33). Diese Aussagen wirken realitätsgetreu und damit erlebt. Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass sie vom ersten Abend deutlich weniger detailliert berichtete, war dieser für sie doch von deutlich geringerer Bedeutung und damit weniger einprägsam. Auffallend ist sodann, dass die Privatklägerin G.________ in ihren Schilderungen des zweiten Abends mit keinem Wort erwähnte, was gerade dazu passt, dass diese zu diesem Zeitpunkt bereits abgereist war. Hinweise dafür, dass die Privatklägerin die beiden Abende falsch eingeordnet hätte und ihre Aussagen bzw. Anschuldigungen bereits aufgrund der äusseren Abläufe falsch sein sollten, liegen somit keine vor. Solches lässt sich auch aus den Kalendereinträgen keineswegs ableiten.
Im Übrigen konnte die Privatklägerin das Rahmengeschehen an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals chronologisch, detailliert und gleichbleibend schildern (pag. 699 f. Z. 2 ff.), weshalb dafür auf ihre Aussagen abgestellt werden kann.
Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens konsequent, die Privatklägerin "angerührt" zu haben (pag. 52 Z. 53 und pag. 76 Z. 97) und er verneinte, je ihr Schlafzimmer betreten zu haben (pag. 54 Z. 159, pag. 76 Z. 97 und pag. 364 Z. 12 ff.). Weitere Angaben zum Kerngeschehen machte er nicht. Dies scheint im Grundsatz nachvollziehbar, denn hat es tatsächlich keinen sexuellen Übergriff gegeben, kann der Beschuldigte auch keine Aussagen dazu machen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ergeben sich aber zunächst daraus, dass er wie bereits gesehen stets betonte, die Privatklägerin sei nicht mehr als eine Frau, die einmal in seinem Chalet gewesen sei (pag. 52 f. Z. 57), was durch die aktenkundigen Briefe (pag. 44 ff.) und die Kolumne (pag. 84 ff.) als widerlegt gelten muss (vgl. dazu Ziff. 11.5 hiernach). Daraus ergibt sich vielmehr, dass sich der Beschuldigte offenbar stark zur Privatklägerin hingezogen fühlte und gar von Liebe sprach. Interessant ist auch, dass der Beschuldigte im zweiten Brief schrieb, von der Privatklägerin zurückgewiesen worden zu sein ("I'm very sad you chose to reject me") und im zweiten und dritten Brief eine gewisse Wehmut erkannt werden kann (pag. 45 und 48 f.). Die Schilderungen in den Briefen passen zu den Aussagen der Privatklägerin, nicht aber zu jenen des Beschuldigten. Auffallend ist weiter die fehlende Logik in den vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücken. So wusste er in seiner ersten Befragung zu berichten, dass sie am ersten Abend als Gruppe nach Z.________ zum Nachtessen und am anderen Tag zum Mittagessen in den N.________(Club) gegangen seien (pag. 54 Z. 124 und Z. 142), zum Verlauf des zweiten Abends konnte er dagegen keine Angaben mehr machen. Er könne sich an nichts Spezielles erinnern. Sie seien einfach nach Hause gekommen und zu irgendeinem Zeitpunkt sei man zu Bett gegangen (pag. 54 Z. 155 f.). Dass man sich nach rund 13 Jahren nicht mehr an den Ablauf eines Abends mit Bekannten erinnern kann, wäre zwar grundsätzlich verständlich. Wenig nachvollziehbar ist dagegen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung – also über 14 Jahre später – plötzlich im freien Bericht zu erzählen wusste, dass sie am Samstagabend ein frühes Abendessen im K.________ Hotel gehabt hätten und früh ins Bett gegangen seien. Er könne sich zudem noch an eine Bemerkung von F.________ erinnern, wonach alles – das Dekor, der Service und die Leute im K.________ – "wie in den 30-er oder 40-er Jahren", "etwas old fashion" gewesen sei (pag. 361 Z. 37 ff.). Oberinstanzlich gab er ebenfalls an, sich nicht mehr gut an den zweiten Abend erinnern zu können, wusste jedoch neu, dass er vor Mitternacht schlafen gegangen sei (pag. 707 Z. 33 f.). Diese neu erfolgte Anreicherung mit Details scheint angesichts des Zeitablaufs nachgeschoben und nicht glaubhaft. Gleiches gilt für die vor der Vorinstanz erstmals getätigte Aussage des Beschuldigten, sie seien beim Abendessen am ersten Abend lange geblieben und hätten zuhause noch mehr Drinks gehabt (pag. 360 Z. 17 ff.), und die an der oberinstanzlichen Verhandlung gemachte Äusserung, er könne sich nicht genau erinnern, es sei 13 Jahre her, aber sie hätten [am ersten Abend] viel getrunken und seien spät zu Bett gegangen, um zwei oder drei Uhr morgens (pag. 707 Z. 24 ff.). Damit wollte der Beschuldigte erneut suggerieren, die Schilderungen der Privatklägerin betreffend Drinks, Musik und Tanzen im Chalet würden den ersten Abend betreffen, als G.________ noch mit der Privatklägerin das Zimmer geteilt hatte, und die Vorwürfe damit nicht zutreffen könnten. Dass sich die Privatklägerin jedoch nicht im Abend geirrt hatte und an dieser Auffassung auch die von der Verteidigung eingereichten Kalendereinträge nichts zu ändern vermögen, wurde hiervor bereits ausgeführt.
Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kerngeschehen sehr konstant, mit zahlreichen Details angereichert, nachvollziehbar und damit gesamthaft sehr glaubhaft ausfielen, während die Aussagen des Beschuldigten als nicht konstant, oberflächlich und detailarm bezeichnet werden müssen.
11.5
Briefe und Kolumne
Die Aussagen der Privatklägerin werden schliesslich auch von den vom Beschuldigten geschriebenen Briefen und seinen Kolumnen untermauert:
Im Zusammenhang mit den Briefen bzw. Gedichten berichtete die Privatklägerin, dass sie am Morgen nach dem Vorfall E.________ davon erzählt habe. E.________ habe sie gefragt, ob sie den Brief erhalten habe und gesagt "sie bekommen immer den Brief". Sie, die Privatklägerin, habe das zunächst nicht verstanden. Sie sei dann in ihr Zimmer zurückgegangen und habe dort am Boden die unter der Tür durchgeschobenen Seiten bzw. eben diese Briefe gefunden (pag. 34 und pag. 62 Z. 151 ff.).
Der Beschuldigte wollte in seiner ersten Einvernahme die Frage nach einem Gedicht in Bezug auf die Privatklägerin zunächst nicht verstehen. Anschliessend bestritt er, ihr je persönlich geschrieben zu haben (pag. 55 Z. 196 ff.). Auf Vorhalt der Briefe deponierte er bei seiner zweiten Befragung dann, es sehe aus wie seine Handschrift. Er habe sehr viele von diesen Briefen geschrieben. Es mögen vielleicht 10 oder 50 oder hunderte gewesen sein, die in T.________ zirkulieren würden. Auf entsprechende Nachfrage räumte er schliesslich ein, dass es so aussehe, dass er das Schreiben verfasst habe und es könne sein, dass er dieses der Privatklägerin habe zukommen lassen, er könne sich aber nicht erinnern, ihr einen Brief geschrieben zu haben (pag. 75 Z. 55 ff.). Das sei alles später in der Nacht geschrieben worden, nachdem man etwas getrunken habe. Es könne nicht so verstanden werden, dass er sich bei der Privatklägerin entschuldigt habe. Es gebe nichts, wofür er sich entschuldigen müsste. Was da gemeint sei, wisse er nicht (pag. 76 Z. 85 f. und 101 f.). Vor der Vorinstanz meinte der Beschuldigte, er sei Autor und schreibe die ganze Zeit. Er habe eine Kolumne geschrieben über seine Schreiben. In T.________ sei er bekannt für das Schreiben solcher Briefe. Er glaube, einige Notizen am ersten Abend des Wochenendes geschrieben zu haben, nachdem er etwas getrunken habe (pag. 362 Z. 23 ff.). Er glaube, er habe das Schreiben geschrieben und niedergelegt. Es sei ein sehr amüsanter und freundschaftlicher Abend gewesen. Vielleicht habe es zu viele Witze gegeben – auch riskante. Er habe versucht höflich zu sein (pag. 363 Z. 4 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte endgültig zu, die Briefe geschrieben zu haben. Gänzlich neu fügte er jedoch an, zu glauben, dass die Privatklägerin ihn gebeten habe, diese Briefe zu schreiben. Er glaube nicht, dass sie da schon einen Plan im Hinterkopf gehabt habe. Er hätte nie gedacht, dass die Briefe jemals gebraucht würden, um eine Anschuldigung zu stützen oder etwas, das er nie machen würde. Die Briefe seien am ersten Abend geschrieben worden. Wieso er darin das Wortspiel «qui s’excuse, s’accuse» benutzt habe, wisse er nicht mehr (pag. 708 f. Z. 30 ff.). Der Beschuldigte passte somit nicht nur seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an, sondern versuchte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gar, einen Erklärungsversuch zum Nachteil der Privatklägerin nachzuschieben, was keineswegs zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beiträgt.
Als aufschlussreich erweist sich die Passage des zweiten Briefes "I've rarely felt as close and attracted to someone as I did these last 24 hours". Aufgrund dieser Zeitangabe muss der Beschuldigte diesen Brief – entgegen seiner Behauptung (pag. 708 Z. 42) – in der zweiten Nacht verfasst haben. Ausserdem sind die Briefe an "Darling L" adressiert, wobei L der Anfangsbuchstabe des Vornamens der Privatklägerin ist. Ein erkennbarer Zusammenhang zu den Namen der übrigen Besucherinnen am besagten Wochenende – E.________ und G.________ – besteht demgegenüber nicht. Dass die Briefe an die Privatklägerin gerichtet waren und ihr in der zweiten Hälfte des inkriminierten Wochenendes zugegangen sind, ergibt sich somit nicht nur aus den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten selbst, sondern auch aus dem konkreten Inhalt. Angesichts der Eingeständnisse des Beschuldigten kann er im Übrigen nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Briefe nicht mehr im Original vorhanden sind und die Privatklägerin zum Verbleib der Originale nicht gänzlich konstante Aussagen machte (pag. 34, pag. 63 f. Z. 175 ff.). Es wurde jedenfalls bis zuletzt weder vom Beschuldigten selbst noch von der Verteidigung geltend gemacht, bei den aktenkundigen Fotos der Briefe könnte es sich in irgendeiner Form um Fälschungen handeln.
Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die vom Beschuldigten nach dem inkriminierten Vorfall verfasste Kolumne. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt der von der Privatklägerin eingereichten Kolumne, dass dies seine sei. Er mache das schon seit 45 Jahren, schreibe dreimal pro Woche Kolumnen und berichte darin über sein Leben. Er tue das, um Leser zu amüsieren und zu unterhalten. Übertreiben gehöre zum Schreiben (pag. 78 Z. 166 ff.). Weiter bestätigte er, dass es sich bei der dort erwähnten "C.________" um die Privatklägerin handle (pag. 78 Z. 178). Die Erwähnung von I.________ erklärte er damit, dass die Privatklägerin ihn gebeten habe, etwas Nettes über sie zu schreiben. Sie habe ihm gedankt für das Schreiben der Kolumne. Sie sei damals mit I.________ ausgegangen (pag. 363 Z. 18 ff. und pag. 365 Z. 9 ff.). Einen Zusammenhang zu den Vorwürfen sehe er nicht (pag. 78 Z. 183 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, als Kolumnist müsse man pro Woche drei Kolumnen produzieren. Er habe für die ________ (Zeitung) geschrieben, den O.________ und die U.________, häufig über die Themen Flirten, Liebesbriefe oder das Verführen. Er habe sicher 20 Mal darüber geschrieben (pag. 709 Z. 7 ff.). Auf konkrete Frage, warum er in der Kolumne I.________ erwähnt habe, antwortete der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie sei in einer Beziehung mit diesem und wolle ihn eifersüchtig machen. Sie habe ihn, den Beschuldigten, deshalb gefragt, ob er über ihn schreiben könne, was er gemacht habe (pag. 709 Z. 16 ff.). Ebenfalls auf Frage, warum er gut eine Woche nach dem inkriminierten Vorfall einen Text publiziert habe, wiederholte er, die Privatklägerin habe ihn darum gebeten, eine Kolumne zu schreiben, in welcher er äussere, dass sie ihm gefalle, um I.________ eifersüchtig zu machen. Einen spezifischen Grund habe es für den Artikel aber nicht gegeben. Auf konkreten Vorhalt hin, wonach er in der Kolumne die Geschichte von Gülf und Gibel erwähne und inwiefern diese Geschichte mit der Geschichte in L.________ vergleichbar sei, führte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, wieso er diese erwähnt habe. Es sei schwierig, jede Woche ein Thema zu finden, über welches man schreiben könne. Er könne nicht sagen, wieso er dies damals gemacht habe. Ebenfalls auf Vorhalt, wonach er im letzten Abschnitt erwähne, dass «things out of hand» geraten seien und «in extreme violence» geendet hätten, gab der Beschuldigte an, er wünschte, sagen zu können, wieso er dies gemacht habe. Man überlege sich als Kolumnist ständig, wie man eine Kolumne einleiten könne. Er habe jede Woche eine Kolumne geschrieben und könne nicht sagen, wieso er in diesem Fall so geschrieben habe. Er habe einfach probiert, eine zu finden. Die meiste Zeit sei man verzweifelt und man schreibe einfach, was einem gerade in den Sinn komme (pag. 710 Z. 10 ff.).
Es scheint offensichtlich, dass der Beschuldigte in seiner Kolumne vom 14. und 15. Februar 2009 über das Wochenende in L.________ schrieb. Dies folgt aus dem zeitlichen Zusammenhang, der Nennung der beteiligten Personen – F.________, G.________, die Privatklägerin und I.________ – sowie dem Inhalt – ein Wochenende in L.________, eine Frau, die mit einem fremden Mann flirtet, der daraus entstehende Konflikt sowie die beschriebene Abneigung des Beschuldigten gegenüber I.________. Die Versuche des Beschuldigten, diese Kolumnen als nichts Aussergewöhnliches abzutun, wirken konstruiert und unglaubhaft. Selbst wenn die Kolumnen nicht wortwörtlich zu verstehen sind, erzeugen sie zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ein äusserst stimmiges Gesamtbild und bestätigen deren Schilderungen.
11.6
Frage einer allfälligen Falschanschuldigung
Die Vorinstanz prüfte abschliessend zu Recht, ob allfällige Anzeichen einer Falschbelastung seitens der Privatklägerin vorliegen (pag. 478 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Der Beschuldigte machte oberinstanzlich nochmals geltend, die Privatklägerin habe (zusammen mit I.________) einen Komplott gegen ihn geschmiedet. Konkret brachte er dazu im Rahmen seiner Einvernahme vor, nie gedacht zu haben, dass seine Briefe, welche er für die Privatklägerin geschrieben habe, jemals gebraucht würden, um eine Anschuldigung zu stützen oder etwas, das er nie machen würde (pag. 708 Z. 33 ff.). Überdies äusserte er – wie hiervor bereits erwähnt –, die Privatklägerin habe ihn gebeten, eine Kolumne zu schreiben, um I.________ eifersüchtig zu machen. Sie habe ihn gebeten, über ihn zu schreiben, was er gemacht habe, und I.________ sei darauf reingefallen. Er habe einen Brief voller Lügen darüber geschrieben, wonach er, der Beschuldigte, die Privatklägerin verprügelt hätte (pag. 709 Z. 16 ff.).
Hinweise dafür, dass es sich bei den Vorwürfen der Privatklägerin um Falschanschuldigungen oder um einen Komplott gegen den Beschuldigten handeln könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich und aus mehreren Gründen auch nicht wahrscheinlich:
Vorab ist nochmals auf das Beziehungsgefüge zwischen den damals anwesenden Personen hinzuweisen. So stand die Privatklägerin in keiner Beziehung zum Beschuldigten, kannte ihn vor dem inkriminierten Vorfall nicht persönlich und begegnete ihm seither höchstens ein paar wenige Male zufällig auf Events (pag. 34 f., pag. 77 Z. 146). Sie hatte von daher keinen Anlass, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Das vom Beschuldigten gegen ihn vermutete Komplott findet in den Akten zudem keine Stütze und der Beschuldigte vermochte nicht schlüssig zu begründen, weshalb sich die Privatklägerin und I.________ gegen ihn verschworen haben sollten (vgl. pag. 364 Z. 31 ff.). Vielmehr liegt gestützt auf die vom Beschuldigten selbst verfassten Kolumnen die Vermutung nahe, dass dieser eifersüchtig war auf I.________, welcher zu dieser Zeit eine aussereheliche Beziehung mit der Privatklägerin führte. Konkret beschrieb der Beschuldigte in seiner Kolumne nämlich, dass wenn I.________ in den nächsten Jahren Hand an die Privatklägerin legen würde, er ihn wie eine Mücke zerquetschen, oder besser noch, ihn mit einem Ellenbogenschlag um ein oder zwei Fuss verkürzen werde, was ihn auf napoleonische Grösse reduzieren werde (pag. 84 und pag. 86). Dass sich I.________ aufgrund dessen Jahre später zusammen mit der Privatklägerin gegen den Beschuldigten verschwören sollte, ist allerdings unwahrscheinlich. Gleich verhält es sich mit den oberinstanzlich (neu) geäusserten Vermutungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ihn um die Briefe gebeten habe, um darauf ihre Anschuldigungen aufbauen zu können. Zwar wäre die Privatklägerin als Schriftstellerin wohl theoretisch durchaus in der Lage, eine falsche Anschuldigung in Bezug auf ein Sexualdelikt zu konstruieren. Dass sie sich dafür Briefe vom Beschuldigten hätte schreiben lassen, welche sie über zehn Jahre lang aufbewahrt hätte, um ihn schliesslich (doch noch) anzuzeigen, scheint jedoch weit hergeholt. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin – hätte sie den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen – kaum eine versuchte, sondern eine vollendete Vergewaltigung konstruiert und diese auch wesentlich schlimmer dargestellt hätte, als sie das vorliegend tat.
Die Verteidigung machte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geltend, die Privatklägerin habe zusammen mit R.________, einer bekannten ________ Aktivistin, einen Artikel mit dem Titel "________", welcher am 7. Januar 2018 in der "U.________" veröffentlicht wurde (pag. 431 ff.), verfasst, in welchem die Privatklägerin von der MeToo-Bewegung als «Revolution» von historischem Ausmass spreche und schreibe, dass die Verbindung zwischen Macht und Männlichkeit aufgelöst werden müsse. R.________ schreibe zudem im gleichen Artikel, dass Kampagnen in den sozialen Medien und «high profile cases» wichtig seien und berichte von angeblich vorhandenen WhatsApp-Gruppen, in welchen über ein konzentriertes Vorgehen gegen ausgewählte Männer geschrieben werde. Die Autorin befürworte die öffentliche Anprangerung in den sozialen Medien und WhatsApp-Gruppen, anstatt sich dem üblichen Weg des verfassungsmässigen Strafprozesses zu stellen. In dieses Bild passe, dass die Privatklägerin den Beschuldigten als Opfer ausgesucht habe, der sich seit Jahren einer grösseren Kampagne gegen seine Person und seiner Kolumne konfrontiert sehe. Zweck solcher Kampagnen sei es, «mächtige Männer zu stürzen» (pag. 414 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte die Verteidigung dieses Vorbringen sinngemäss.
Auch diese Ansicht zielt vorliegend ins Leere. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung glaubhaft präzisierte, sie sei entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht Co-Autorin des genannten Artikels, sondern es handle sich um zwei Artikel, die nebeneinander publiziert worden seien. Sie habe R.________ nie getroffen und nie mit ihr zusammengearbeitet. Beim Artikel, welchen sie [die Privatklägerin], verfasst habe, handle es sich um eine Chronikkolumne und nicht um eine politische Kolumne (pag. 702 Z. 12 ff.). Während die Co-Autorin zudem – wie die Verteidigung zutreffend festhielt – mögliche Reaktionen auf einen sexuellen Übergriff wie die Durchführung eines Verfahrens oder die öffentliche Anprangerung in sozialen Medien erläuterte, beleuchtete die Privatklägerin in ihrem Artikel verschiedene Theorien zu Geschlechterfragen bis zurück in die Antike. Ihre Ausführungen enden mit der Bemerkung, dass die Verbindung zwischen Macht und Männlichkeit aufgelöst werden müsse, ansonsten die neue Welt ziemlich gleich wie die alte aussehe. Auch wenn die Privatklägerin mit diesem Satz in der Geschlechterdiskussion bis zu einem gewissen Grad Stellung bezogen hat, lässt sich daraus keineswegs ableiten, sie sei eine Art Aktivistin, die mit dem vorliegenden Verfahren einen Skandal entfachen und den Beschuldigten sowie seine Karriere im Rahmen der MeToo-Bewegung zu Fall habe bringen wollen. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die Privatklägerin den ordentlichen Prozessweg beschritt und ihre Vorwürfe gerade nicht an die Öffentlichkeit tragen wollte (vgl. pag. 705 Z. 17 ff.); es war vielmehr der Beschuldigte, der den Medien zum Strafverfahren Auskunft gab und in einem öffentlichen Forum darüber sprach (pag. 718 ff.). Die Privatklägerin wählte demgegenüber wie bereits erwähnt nicht die öffentliche Anprangerung, wie es R.________ in ihrem Artikel beschrieb, sondern beschritt den langwierigen, ordentlichen Rechtsweg. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin durch die Anzeige aufgrund des grossen Einflusses des Beschuldigten durchaus mit Nachteilen im beruflichen Bereich rechnen musste und aus dem Beschreiten des Prozessweges keinerlei Vorteile für sich gewinnen konnte. All dies spricht dagegen, dass das vorliegende Verfahren eine aktivistische Aktion wäre, die den Beschuldigten verunglimpfen bzw. zu Fall bringen sollte.
11.7
Fazit
Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Privatklägerin, die selbst auch Schriftstellerin ist, wohl durchaus in der Lage wäre, sich eine falsche Anschuldigung in Bezug auf ein Sexualdelikt relativ detailliert auszumalen und wiederzugeben. Stichhaltige Gründe für eine Falschbelastung finden sich in den Akten jedoch nicht. Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine Vielzahl von Realkennzeichen, dagegen keine Lügensignale auf. Anders verhält es sich mit den bestreitenden Angaben des Beschuldigten, die karg, ausweichend, teilweise widersprüchlich und auch gespickt von Gegenangriffen sind. In Kombination mit den vom Beschuldigten selbst verfassten Briefen an die Privatklägerin und der Kolumne sowie seinen grösstenteils unglaubhaften Aussagen lässt dies einzig den Schluss zu, dass die Darstellung der Privatklägerin erlebnisbasiert ist und sich der Vorfall wie von ihr geschildert zugetragen hat. Damit erweist sich der angeklagte Sachverhalt insgesamt als erstellt.
III. Rechtliche Würdigung
12.
Theoretische Grundlagen zu Art. 190 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft (aArt. 190 Abs. 1 StGB). Gewalt im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4 und 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Es muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nach der Rechtsprechung auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4 und 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).
Der Vergewaltigungstatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Das subjektive Element ist erfüllt, wenn das Opfer offensichtliche und entzifferbare Zeichen seines Widerstands gibt, die für den Täter erkennbar sind – worunter neben körperlichen Widerstandshandlungen auch etwa Weinen, Bitten, in Ruhe gelassen zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen – und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch ist somit gegeben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Bei einer Vergewaltigung ist die Schwelle zum Versuch in der Regel bei Beginn der Gewaltanwendung überschritten (Trechsel/Bertossa, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 190 StGB).
13.
Subsumtion
Die Privatklägerin ist eine Person weiblichen Geschlechts, die der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt zur Duldung von Geschlechtsverkehr zu nötigen versuchte. So betrat er, nachdem sie sich bereits schlafen gelegt hatte, ihr Gästezimmer, setzte sich zu ihr aufs Bett und versuchte sie zu küssen. Als sie ihn bat, dies zu unterlassen und zu gehen, drückte er sie mit Gewalt an den Schultern auf das Bett und versuchte weiter, sie zu küssen sowie seine Beine zwischen ihre Beine zu drücken. Damit sind bereits erste Elemente von Gewaltanwendung feststellbar. Die Privatklägerin versuchte, den Beschuldigten von sich wegzustossen, doch er kniete mit seinen Knien auf ihre Oberschenkel, drückte mit seinem Unterarm auf ihre Brust und hielt sie mit einer Hand im Bereich des Halses bzw. des Schlüsselbeins fest. Mit der anderen Hand hielt er die Privatklägerin zeitweise an der Hüfte fest, womit der Beschuldigte weitere Gewalt anwendete. Die Privatklägerin setzte sich daraufhin körperlich stärker zur Wehr und begann, mit dem Beschuldigten zu kämpfen. Er versuchte jedoch weiterhin, ihre Beine auseinanderzurücken.
Dass er mit seinem gewaltsamen Vorgehen beabsichtigte, die Privatklägerin zu vaginalem Geschlechtsverkehr zu zwingen, zeigt sich zunächst daran, dass er in seine Hose griff und die Privatklägerin seinen erigierten Penis an ihrem Bein spüren konnte. Darüber hinaus äusserte der Beschuldigte seine Absichten aber auch mehrfach dahingehend, indem er sagte "I want to fuck you" und "I'm going to fuck you". Zum vollendeten Geschlechtsverkehr kam es lediglich deshalb nicht, weil die Privatklägerin sich weiter körperlich zur Wehr setzte, den Beschuldigten irgendwann von sich wegstossen konnte und ihn mit ruhiger Stimme nochmals bat, zu gehen, so dass dieser schliesslich von ihr abliess und sich aus dem Zimmer entfernte. Mit seinem gewalttätigen Vorgehen sowie der Tatsache, dass er sich immerhin schon an seinen Penis griff, setzte der Beschuldigte seinen Tatentschluss jedoch bereits in die Tat um und überschritt die Schwelle zum Versuch eindeutig.
Auch wenn sich die Privatklägerin – gemäss eigenen Angaben – zuvor mit dem Beschuldigten auf einen Flirt eingelassen hatte, wollte sie offensichtlich keinen Geschlechtsverkehr mit ihm, was der Beschuldigte an ihren verbalen Äusserungen und ihrer physischen Gegenwehr klar erkennen konnte. Indem der Beschuldigte dennoch versuchte, die Privatklägerin gewaltsam auf dem Bett zu fixieren und ihre Beine auseinanderzurücken und auch nach ihrer manifesten Gegenwehr weiter gegen sie kämpfte, setzte er sich wissentlich und willentlich über ihren klar erkennbaren Willen hinweg. Er handelte damit direktvorsätzlich.
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.
Damit ist der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
IV. Strafzumessung
14.
Theoretische Grundlagen der Strafzumessung
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Täterverschulden wird somit ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet. Diese beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs. Auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Ausserdem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe und Motive der beschuldigten Person eine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 und 2.6.2 mit Hinweisen).
Wurde eine Straftat bloss versucht begangen, ist von der schuldangemessenen Strafe für das (hypothetisch) vollendete Delikt auszugehen und diese anschliessend unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2 und 6B_466/2023 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen sind sodann das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf dessen Leben sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1).
15.
Anwendbares Recht, Strafrahmen und Strafart
Die zu beurteilende Tat trug sich im Februar 2009 zu. Per 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Ausserdem wurden per 1. Juli 2024 gewisse Straftatbestände aus dem fünften Titel des StGB, namentlich derjenige der Vergewaltigung, revidiert.
Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (oder einzelner Bestimmungen davon) begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das neue Recht darf nur angewendet werden, wenn es tatsächlich zu einem für den Verurteilten günstigeren Ergebnis führt. Wenn das eine und das andere Recht zum gleichen Ergebnis führen, ist altes Recht anwendbar. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Hinweis).
Die gewaltsame Nötigung zur Duldung von Geschlechtsverkehr ist neu in Art. 190 Abs. 2 StGB geregelt, wobei die Strafandrohung dieselbe ist wie bei aArt. 190 Abs. 1 StGB. Es kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei die Strafandrohung bei einem Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe liegt. Auch was die einschlägigen Bestimmungen aus dem allgemeinen Teil des StGB angeht (Art. 42, Art. 44, Art. 47 und Art. 48 StGB), ist nicht ersichtlich, inwiefern die neuen Bestimmungen, sofern sie denn überhaupt eine Änderung erfahren haben, für den Beschuldigten zu einer günstigeren Beurteilung führen könnten. Da das neue Recht für den Beschuldigten insgesamt nicht milder ist, kommen die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
16.
Konkrete Strafzumessung
16.1
Objektives Tatverschulden
In Bezug auf die Art und Weise des Tatvorgehens ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin am besagten Wochenende als Gast im Haus des Beschuldigten aufhielt, wobei unter anderem auch ihr Vorgesetzter, den sie als einflussreichen Mann bezeichnete, anwesend war. Auch der Beschuldigte genoss bzw. geniesst eine gewisse öffentliche Bekanntheit. Die deutlich jüngere Privatklägerin sah sich innerhalb dieser Machtverhältnisse somit in der unterlegenen Position, was der Beschuldigte auszunutzen wusste. Ebenso nutzte er – nachdem sie zuvor bereits einen Versuch seinerseits, sie zu küssen, abgewimmelt hatte – den Umstand aus, dass sich die Privatklägerin irgendwann in das Gästezimmer zurückzog, welches sie in der zweiten Nacht allein bewohnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Tat geplant oder besondere Anstrengungen zu deren Begehung unternommen hätte. Während der Tat selbst wandte er ein gewisses Mass an Gewalt an und liess auch nicht sogleich von der Privatklägerin ab, als diese sich körperlich zu wehren begann; vielmehr kam es zu einem eigentlichen Gerangel zwischen den beiden, womit durchaus eine gewisse kriminelle Energie zu erkennen ist. Gleichzeitig ist zu konstatieren, dass sich die Zwangsanwendung des Beschuldigten auf das Festhalten der Privatklägerin beschränkte und er sie darüber hinaus nicht bedrohte oder weiterer Gewalt, etwa in Form von Schlägen, aussetzte. Damit ist die Art und Weise seines Handelns letztlich nicht als besonders verwerflich einzustufen.
Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass (a)Art. 190 StGB den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bezweckt. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (BGE 131 IV 167 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Auch wenn es vorliegend beim Versuch geblieben ist, verletzte der Beschuldigte dieses Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin merklich. Sie beschrieb glaubhaft die psychischen Folgen des Vorfalls. So habe sie alles Selbstvertrauen als Frau verloren und ihr Selbstvertrauen professioneller Art sei erschüttert worden. Sie habe sich wie ein Stück Fleisch gefühlt und denke, der Beschuldigte habe sie nicht als Person wahrgenommen. Sie habe während zwei Jahren eine Therapeutin konsultieren müssen und die emotionalen Konsequenzen würden immer noch andauern (pag. 66 Z. 278 und pag. 371 Z. 10 ff., pag. 703 Z. 2 ff.). Auch in körperlicher Hinsicht hinterliess der Vorfall bei der Privatklägerin Spuren in Form von grossen blauen Flecken von den Knien an aufwärts über die Oberschenkel, welche im Laufe der darauffolgenden Tage noch grösser wurden (pag. 66 Z. 270 f.). Die physischen Folgen waren jedoch nicht von Dauer. Auch die psychischen Folgen sind zwar nicht zu bagatellisieren, doch sind auch noch weit gravierendere Beeinträchtigungen der sexuellen Selbstbestimmung denkbar. Im Vergleich zu anderen möglichen Verletzungsfolgen bei einer Vergewaltigung sind daher die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das objektive Tatverschulden insgesamt als leicht einzustufen.
16.2
Subjektives Tatverschulden
Bezüglich subjektivem Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Absicht handelte, sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen, was dem Tatbestand jedoch immanent und entsprechend neutral zu gewichten ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre, zumal die Ablehnung der Privatklägerin eindeutig zu erkennen war. Damit ist auch das subjektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen.
16.3
Zwischenfazit Tatverschulden
Unter Berücksichtigung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatverschuldens hätte die Kammer für das vollendete Delikt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen erachtet.
16.4
Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch)
Zu berücksichtigen ist, dass es vorliegend beim Versuch geblieben ist.
Liegt nur ein Versuch eines Verbrechens oder Vergehens vor, kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 48a Abs. 1 StGB ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe – vorliegend Freiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 190 Abs. 1 aStGB) – gebunden. Zudem kann das Gericht auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 2 StGB). Der Umfang der Strafreduktion wegen Versuchs hängt namentlich von den tatsächlichen Folgen der Tat und der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs ab (BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2023 vom 16. November 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin in ihrem Zimmer überrumpelt, nachdem diese sich bereits zum Schlafen hingelegt hatte. Als sich der Beschuldigte zu ihr begab und sie sich körperlich zu wehren begann, zog er sich nicht sogleich zurück, sondern liess sich vielmehr auf einen Kampf mit ihr ein. Diesen führte er aber nicht mit der letzten Konsequenz zu Ende, obwohl ihm dies aufgrund der Kräfteverhältnisse und seiner sportlichen Erfahrung vermutlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Als es der Privatklägerin nach einigen Minuten gelang, den Beschuldigten von sich wegzustossen, liess er von ihr ab und verliess das Zimmer wieder. Der Beschuldigte beendete sein Vorhaben somit nicht aus eigenem Antrieb und die Gegenwehr hatte entsprechend körperliche und psychische Folgen für die Privatklägerin. Auch wenn der Geschlechtsverkehr nicht vollzogen wurde, fand somit eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmungsfreiheit der Privatklägerin statt.
Der tatbestandsmässige Erfolg war jedoch nicht unmittelbar bevorstehend. So hatte etwa die Privatklägerin ihre Unterhose noch an und auch dem Beschuldigten gelang es nicht, seinen erigierten Penis aus der Hose zu nehmen. Angesichts dessen rechtfertigt sich insgesamt eine Strafreduktion um acht Monate.
16.5
Fazit Tatkomponenten
Die schuldangemessene Strafe für die versuchte Vergewaltigung beläuft sich nach Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der lediglich versuchten Begehung auf 16 Monate Freiheitsstrafe.
16.6
Täterkomponenten
Der Beschuldigte wurde in V.________ geboren und wuchs dort sowie später in den W.________ auf. Heute lebt er zusammen mit seiner Frau in X.________. Er hat einen Universitätsabschluss in ________ und war danach als Autor tätig, wobei er unter anderem Kolumnen für das ________ Magazin "O.________" schrieb. Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern (pag. 51 f., pag. 358 f. und Berichtsrapport vom 6. März 2025, pag. 680 ff.). Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht vorbestraft (pag. 678), gab jedoch selbst an, in den W.________ im Jahr 1983 wegen Besitzes von Kokain eine dreimonatige Gefängnisstrafe abgesessen zu haben (pag. 358 Z. 37 f.).
Während des Strafverfahrens verhielt sich der Beschuldigte grundsätzlich korrekt. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme der Privatklägerin machte er indes mehrmals unangebrachte Zwischenbemerkungen, die dazu führten, dass er ermahnt werden musste, worauf der Beschuldigte letztlich den Saal verliess (vgl. pag. 700 Z. 12 ff.). Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt die ihm vorgeworfene Tat und zeigte entsprechend keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch Reue liess sich bei ihm bis zuletzt nicht ausmachen. Vielmehr diffamierte er die Privatklägerin in seinen Kolumnen vom Dezember 2023 (pag. 718 ff.) massiv, was sich vorliegend straferhöhend auszuwirken hat.
Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schliesslich nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen hier – auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten – nicht vor.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat leicht erhöhend, nämlich im Umfang von zwei Monaten, auf die Strafe aus, womit sich diese auf 18 Monate beläuft.
16.7
Vermindertes Strafbedürfnis zufolge Art. 48 lit. e StGB
Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und die beschuldigte Person sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Art. 48 lit. e StGB gelangt nach der Rechtsprechung in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und die beschuldigte Person sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2024 vom 11. Februar 2025 E. 1.3.2.2 und 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Wohl verhalten im Sinne von Art. 48 lit. e StGB hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 7.2.4.2 mit Hinweis).
Die zu beurteilende Tat ereignete sich in einer Nacht Ende Januar/anfangs Februar 2009, mithin vor über 16 Jahren. Die Verjährungsfrist wurde damit bereits überschritten. Der Beschuldigte hat sich seither soweit ersichtlich nichts mehr zuschulden kommen lassen. Entsprechend ist die Strafe gemäss Art. 48 lit. e StGB zu mildern, wobei eine Reduktion um sechs Monate angemessen scheint.
16.8
Fazit Strafmass
Nach dem Gesagten resultiert für den Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
17.
Vollzug
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1 mit Hinweisen).
Eine solch ungünstige Prognose liegt beim Beschuldigten klarerweise nicht vor. Der inzwischen 89 Jahre alte Beschuldigte hat sich, wie bereits erwähnt, seit der Tat soweit ersichtlich wohl verhalten und lebt zudem in geordneten Verhältnissen. Es darf deshalb erwartet werden, dass er sich in Zukunft bewähren wird, weshalb ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt.
V. Zivilpunkt
18.
Theoretische Grundlagen
Dispositiv
Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat nach Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Genugtuungsforderungen aus Persönlichkeitsverletzung bestehen nur, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Im Weiteren muss die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich und bei der Verschuldenshaftung adäquat kausal auf die schuldhafte Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen sein (Kessler, in: BSK OR I, 7. Aufl. 2020, N 15 zu Art. 49).
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie dem Grad des Verschuldens des Schädigers. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_784/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.1 mit Hinweis und 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1).
19. Subsumtion
Rechtsanwältin D.________ beantragte namens der Privatklägerin erstinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 1. März 2009. Zur Begründung dieser Forderung führte sie unter Verweis auf Hütte/Landolt (Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 174 f.) aus, im Lichte der Rechtsprechung würden sich bei einer versuchten Vergewaltigung Genugtuungen von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 vertreten lassen. Für die Privatklägerin sei das Gewalterlebnis ein regelrechter Schock gewesen, der sie tiefgreifend geängstigt und geprägt habe. Sie sei im sozialen und intimen Umgang ängstlicher geworden und auch ihr professionelles Selbstvertrauen als Frau sei schwer beeinträchtigt worden, weshalb sie während einer Zeitspanne von zwei Jahren in Therapie gewesen sei. Nach wie vor habe sie mit den Folgen der Tat zu kämpfen, indem sie weiterhin Ängste und Scham durchlebe (pag. 312 f.). Oberinstanzlich wiederholte sie diesen Antrag insofern, als sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragte (pag. 743).
Die von der Privatklägerin in ihren Einvernahmen geschilderten Folgen der Tat sind für die Kammer nachvollziehbar und glaubhaft (pag. 66 Z. 278 ff. und pag. 371 Z. 10 ff.). Oberinstanzlich schilderte sie nochmals eindrücklich, dass ihr der Vorfall in L.________ Mühe bereitet habe, wobei sie explizit darauf hinwies, dass sie sich nicht nur deswegen in Therapie begeben habe. Sie habe während langer Zeit so getan, als sei nichts passiert, was aber nicht funktioniert habe. Deshalb habe sie in einer Therapie darüber sprechen wollen. Nach dem Vorfall habe sie sich gefühlt wie ein Objekt und es habe sich auf ihre Arbeit ausgewirkt. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie nur dafür gut genug sei und nur gut genug, um über Sex zu schreiben, nicht jedoch als ________ (Beruf) wahrgenommen werde. Es sei ein schweres emotionales Trauma, auch in beruflicher Hinsicht, weshalb sie seit ein paar Wochen wieder in Therapie sei (pag. 702 f. Z. 38 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen ist festzustellen, dass die Privatklägerin eine schwere widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung erlitten hat, die adäquat kausal auf das vom Beschuldigten begangene Sexualdelikt zurückzuführen ist und bis heute andauert. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung sind gegeben.
Was deren Höhe angeht, ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte zwar auf einen Kampf mit der Privatklägerin einliess, jedoch keine über die gewöhnliche Tatbestandsverwirklichung hinausgehende Gewalt anwandte und es letztlich beim Versuch blieb. Sein Verschulden ist, wie im Rahmen der Strafzumessung aufgezeigt, im untersten Bereich anzusiedeln. Nichtsdestotrotz hatte der Vorfall sowohl physische wie auch psychische Folgen für die Privatklägerin. Ihr Selbstwertgefühl wurde nachhaltig beeinträchtigt. Ohne die von der Privatklägerin beschriebenen Folgen bagatellisieren zu wollen, scheinen die traumatischen Folgen jedoch weniger gravierend, als dies bei anderen Opfern einer Vergewaltigung denkbar ist. So ist vorliegend nichts über eine eigentliche psychologische Diagnose oder über konkrete Einschränkungen im Alltag bekannt. Insgesamt scheint die beantragte Genugtuungssumme von CHF 5'000.00 keineswegs überhöht und damit als angemessen.
Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% (vgl. Art. 73 Abs. 1 OR) seit dem 1. März 2009 zu bezahlen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich separate Verfahrenskosten ausgeschieden.
VI. Kosten und Entschädigung
20. Verfahrenskosten
20.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Die erstinstanzlichen Kosten setzen sich gemäss Vorinstanz zusammen aus den Kosten für die Untersuchung (Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft) von CHF 5'332.50, einer Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 826.00 (pag. 489, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Auslagen beschlagen jedoch auch die Kosten der Übersetzung an der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 441). Auch das Kostenverzeichnis der Staatsanwaltschaft enthält im Umfang von CHF 307.50 Übersetzungskosten (pag. 175).
Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch ihre Fremdsprachigkeit nötig wurden. Die entsprechenden Auslagen können somit nicht dem Beschuldigten überbunden werden und sind auszuklammern. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'025.50, sind zufolge Schuldspruchs indes dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.
20.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Gebühr für das oberinstanzliche Verfahren wird bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterliegt, wird er kostenpflichtig.
21. Entschädigungen
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3 mit Hinweisen). Zu ersetzen sind nicht nur die Kosten der anwaltlichen Vertretung, sondern auch erlittene wirtschaftliche Einbussen (Wehrenberg/Frank, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 18 zu Art. 433).
21.1 Privatklägerin
21.1.1 Erstinstanzliches Verfahren
Die Vorinstanz gab die Grundlagen für die Bemessung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV und Art. 42 Abs. 3 KAG korrekt wieder; darauf kann integral verwiesen werden (pag. 489 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch die darauffolgende Berechnung des Honorars von Rechtsanwältin D.________ für die private Vertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren gibt vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Zufolge Bestätigung des Schuldspruchs hat der Beschuldigte der Privatklägerin somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 17'236.90 für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Zusätzlich sprach die Vorinstanz der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten eine Umtriebsentschädigung für Reise- und Hotelkosten von CHF 1'547.85 zu. Diese Kosten wurden ausgewiesen (vgl. pag. 332) und sind ebenfalls zu bestätigen.
Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 18'784.75 (inkl. Umtriebsentschädigung und Auslagen, exkl. MWSt.) zu bezahlen.
21.1.2 Oberinstanzliches Verfahren
Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 wurde der Privatklägerin auf deren Antrag hin die unentgeltliche Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren gewährt (pag. 579 ff.). Mit undatierter Kostennote, eingereicht anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, machte Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Vertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von insgesamt 28.98 Stunden, ausmachend CHF 6'507.20 (inkl. Auslagen), geltend (pag. 745 ff.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer als dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Noch nicht mitberücksichtigt wurde dabei gemäss detailliertem Leistungsnachweis allerdings die Dauer der oberinstanzlichen Verhandlung von insgesamt 9 Stunden (inkl. Urteilseröffnung am Folgetag), was entsprechend zu korrigieren ist. Hinzu kommt, dass gemäss Auslagenverzeichnis lediglich einmal Spesen für die Zugfahrt von Y.________ nach Bern berücksichtigt wurden, was aufgrund dessen, dass am nächsten Tag noch die mündliche Urteilseröffnung vor Ort stattfand, ebenfalls zu korrigieren ist (CHF 106.00 statt CHF 53.00). Im Übrigen gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass.
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 8'829.55 (inkl. Auslagen). Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Privatklägerin ist die Mehrwertsteuer nicht geschuldet und entsprechend nicht zu entschädigen (Art. 1 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWStG). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'829.55 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).]
Zusätzlich zur amtlichen Entschädigung beantragte die Privatklägerin auch oberinstanzlich die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 743 und pag. 749 ff.). Gemäss sorgfältiger Auflistung belaufen sich diese Kosten auf insgesamt CHF 1'054.00, was mit der Einreichung der entsprechenden Belege ausgewiesen wurde. Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO wird der Beschuldigte daher verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 1'054.00 für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen.
21.2 Beschuldigter
Der Beschuldigte hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend weder erst- noch oberinstanzlich einen Anspruch auf Entschädigung.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt der versuchten Vergewaltigung, begangen an einem Wochenende Ende Januar/anfangs Februar 2009 zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der Artikel
22, 40, 42, 44 Abs. 1, 47, 48 lit. e und 190 Abs. 1 aStGB
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 StPO
verurteilt:
Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'025.50.
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 18'784.75 (inkl. Umtriebsentschädigung und Auslagen, exkl. MWSt.) an die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.
Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'054.00 an die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.
II.
A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR weiter verurteilt:
1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. März 2009 an die Privatklägerin C.________.
2. Für den Zivilpunkt werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden.
III.
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für die Aufwendungen im Zivilpunkt im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt:
Obere Instanz
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'829.55.
A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'829.55 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
IV.
Mündlich eröffnet und begründet:
- Rechtsanwalt B.________
- der Privatklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Privatklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)
- dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde)
Bern, 26. März 2025
(Ausfertigung: 5. Juni 2025)
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Obergerichtsuppleantin Lustenberger
i.V. Oberrichterin Weingart
Die Gerichtsschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
SK 24 64
6B_574/2021
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
6B_257/2020
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60
BGE 138 V 125ATF 138 V 125DTF 138 V 125
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297
BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60
6B_323/2021
6B_1045/2020
6B_645/2020
6B_789/2019
6B_960/2019
6B_629/2017
6B_860/2020
6B_1090/2018
Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP
BGE 133 I 33ATF 133 I 33DTF 133 I 33
6B_793/2010
SK 16 21
Art. 82 StPOart. 82 CPPart. 82 CPP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
6B_1061/2023
6B_1208/2022
6B_1061/2023
6B_388/2021
6B_803/2021
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
BGE 140 IV 150ATF 140 IV 150DTF 140 IV 150
BGE 131 IV 100ATF 131 IV 100DTF 131 IV 100
6B_28/2023
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
6B_1038/2017
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
6B_385/2024
6B_466/2023
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 149 IV 217ATF 149 IV 217DTF 149 IV 217
BGE 141 IV 61ATF 141 IV 61DTF 141 IV 61
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
BGE 131 IV 167ATF 131 IV 167DTF 131 IV 167
6B_1444/2020
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
BGE 127 IV 101ATF 127 IV 101DTF 127 IV 101
6B_1066/2023
6B_1225/2019
6B_1053/2018
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
BGE 140 IV 145ATF 140 IV 145DTF 140 IV 145
6B_910/2024
6B_381/2024
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
6B_1360/2022
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
BGE 134 IV 1ATF 134 IV 1DTF 134 IV 1
6B_80/2024
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
Art. 49 VAWart. 49 ORHart. 49 OR
Art. 49 SVart. 49 ORart. 49 SV
7B_120/2022
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
6B_784/2022
6B_544/2010
Art. 73 ORart. 73 COart. 73 CO
Art. 73 VAWart. 73 ORHart. 73 OR
Art. 73 SVart. 73 ORart. 73 SV
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
7B_269/2022
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
Art. 40 StGBart. 40 CPart. 40 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 48 StGBart. 48 CPart. 48 CP
Art. 190 StGBart. 190 CPart. 190 CP
Art. 49 ORart. 49 COart. 49 CO
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Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF