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Entscheid

SK 2024 67

1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

18. Dezember 2025Deutsch69 min

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor­instanz) fällte am 8. November 2023 über A.________ das folgende Urteil (pag. 319 ff.; Hervorhebungen im Original; Auslassungen in eckigen Klammern):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

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Urteil

SK 24 67

Bern, 30. April 2025

Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiber Fretz

Verfahrensbeteiligte A.________

Beiständin: F.________, B.________

a.v.d. Rechtsanwalt C.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

D.________

v.d. Rechtsanwalt E.________

Straf- und Zivilklägerin

Gegenstand Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. November 2023 (PEN 23 58)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vor­instanz) fällte am 8. November 2023 über A.________ das folgende Urteil (pag. 319 ff.; Hervorhebungen im Original; Auslassungen in eckigen Klammern):

I.

A.________ wird freigesprochen:

von der Anschuldigung der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.07.2019 bis 31.07.2020 in G.________ (Ort) z.N. von H.________ (angeblicher Deliktsbetrag: ca. CHF 8'800.00);

von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.09.2021 bis 02.04.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, durch Beschädigung des Geschirrspülers, des Keramikkochfelds, des Dampfabzugs, des Kühlschranks sowie der Heizung;

von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich mehrfach, teilweise geringfügig, begangen in G.________ (Ort), z.N. von D.________,

in der Zeit von ca. 01.09.2021 bis 02.04.2022 durch unrechtmässiges Abpumpen von ca. 20 Liter Heizöl (angeblicher Deliktsbetrag: ca. CHF 30.00) und

am 02.04.2022 durch Demontieren und Entwenden diverser Steckdosen;

unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern, insgesamt bestimmt auf CHF 4'555.00, ausmachend CHF 911.00 (1/5 der gesamten Verfahrenskosten).

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die vom Kanton Bern zu tragenden Verfahrenskosten um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 711.00.

Erwägungen

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit von ca. 01.09.2021 bis 02.04.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________;

der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit von ca. 01.09.2021 bis 02.04.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, durch Beschädigen der Haustüre der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss sowie durch Herausreissen von fachgerecht verlegten Kabeln und Demolieren von Steckdosen;

des Diebstahls, begangen in G.________ (Ort), z.N. von D.________, am 02.04.2022, durch Entwenden des Wasserhahns des Küchenlavabos;

der unrechtmässigen Aneignung, begangen am 31.03.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________;

des unrechtmässigen Entzugs von Energie, begangen ab ca. September 2021 bis ca. 31.03.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________;

der Nichtabgabe Führerausweis trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 10.01.2022 in G.________ (Ort);

und in Anwendung der

Art. 34 f., 47, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 137 Ziff. 2 al. 2, 139 Ziff. 1, 142 Abs. 2, 144 Abs. 1, 186 StGB;

Art. 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO;

Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'850.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24.01.2022.

[Tabelle Verfahrenskosten]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten betragen damit CHF 2’844.00.

Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4'555.00, ausmachend CHF 3'644.00 (4/5 der gesamten Verfahrenskosten).

Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 8'008.10 (inkl. Auslagen und MWST) an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte.

III.

Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ werden wie folgt bestimmt:

[Tabelle Entschädigung]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7'736.95.

A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 6'189.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 548.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Dispositiv

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt bzw. beschlossen:

Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin H.________ wird abgewiesen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2. Berufung

Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin jeweils mit Eingabe vom 15. November 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 327 und pag. 329). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erklärte der Beschuldigte am 5. Februar 2024 frist- und formgerecht vollständig Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (pag. 404 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf das Einreichen einer Berufungserklärung (pag. 427) und auf das Erklären der Anschlussberufung (pag. 439). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte ihrerseits mit, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 434 f.).

Mit Beschluss vom 3. April 2024 wurde auf die Berufung der Straf- und Zivilklägerin ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht eingetreten (pag. 446 ff.) und mit Verfügung vom 17. Mai 2024 H.________ (ehemals Straf- und Zivilklägerin 2) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 470).

Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 29. April 2025 statt (pag. 530 ff.). Der Beschuldigte blieb der Berufungsverhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fern, worauf er für sämig erklärt und die Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt wurde (pag. 531). Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte ihre Anträge vorgängig schriftlich ein (pag. 508 und pag. 531).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. April 2025, pag. 499 ff.), ein Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (datierend vom 4. April 2025, pag. 503 ff.) sowie ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 31. März resp. 2. April 2025, pag. 491 ff.) eingeholt. Sodann wurde der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau gegen den Beschuldigten vom 29. Juli 2024 ediert (pag. 522 ff.).

Eine erneute Einvernahme des Beschuldigten wurde als nicht zwingend erforderlich erachtet, zumal der Beschuldigte bereits vor der Vorinstanz einvernommen worden war.

4. Anträge der Parteien

Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. April 2025 namens und Auftrags des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 532):

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. November 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen sei, als der Berufungsführer gemäss den dortigen Ziffern I.1. bis I.3. freigesprochen worden sei.

In Abänderung der Ziffer II des Urteils sei der Berufungsführer auch in den Punkten 1 bis 6 und damit vollumfänglich freizusprechen.

In Abänderung der Ziffer 1 des Urteils sei der Berufungsführer nicht zu verurteilen.

In Abänderung von Ziffer III des Urteils sei der amtliche Rechtsbeistand ohne Nachzahlungspflicht z. L. des Berufungsführers vollumfänglich vom Kanton zu entschädigen.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin sei abzuweisen.

Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen.

Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete für die Straf- und Zivilklägerin mit schriftlicher Eingabe vom 22. April 2025 folgenden Antrag (pag. 508):

Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. November 2023 sei unter Berücksichtigung des anwaltlichen Aufwands der D.________ im oberinstanzlichen Verfahren zu bestätigen.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).

Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 5. Februar 2024 vollumfänglich an (vgl. pag. 404). Mangels Beschwer sind die Frei­sprüche von den Anschuldigungen der Veruntreuung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sachbeschädigung durch Beschädigung des Geschirrspülers, des Keramikkochfelds, des Dampfabzugs, des Kühlschranks sowie der Heizung (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), des Diebstahls durch unrechtmässiges Abpumpen von ca. 20 Liter Heizöl (Ziff. I.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und durch Demontieren und Entwenden diverser Steckdosen (Ziff. I.3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Abweisung der Zivilklage von H.________ (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für den Zivilpunkt (Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars von Rechtsanwalt C.________ (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Demgegenüber hat die Kammer sämtliche Schuldsprüche (Ziff. II.1. - II.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Sanktionenpunkt (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen und die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen.

In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge alleiniger Berufung des Beschuldigten darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden; es gilt mithin das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6. Vorwürfe gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird – soweit oberinstanzlich von Relevanz – gemäss Strafbefehl vom 3. Februar 2023 was folgt vorgeworfen (pag. 161 ff.):

1. [...]

2. Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit von ca. 01.09.2021 bis 02.04.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________,

indem der Beschuldigte gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in die 5.5-Zimmerwohnung im 1. Erdgeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin eindrang, diese ohne Mietvertrag bezog und gegen den Willen der Privatklägerin bewohnte sowie deren Aufforderung, diese umgehend zu verlassen, nicht nachkam, sondern weiterhin widerrechtlich in der Wohnung verblieb.

3. Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 01.09.2021 bis 02.04.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________,

indem sich der Beschuldigte zur Haustür der 5.5-Zimmerwohnung im 1. Erdgeschoss der Liegenschaft der Privatklägerin begab, dort den Schlosszylinder durchbohrte, die Tür demontierte und dabei die Türschiene verbog und beschädigte, in der Wohnung teilweise die Elektroinstallationen durch Herausreissen von fachgerecht verlegten Kabeln sowie durch Demolieren von Steckdosen beschädigte, [...]

Der Beschuldigte verursachte den Sachschaden vorsätzlich oder nahm diesen durch sein Handeln zumindest in Kauf (Sachschaden ca. CHF 9000.00).

4. Diebstahl, mehrfach, teilweise geringfügig begangen, in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________,

- [...]

- am 02.04.2022, indem sich der Beschuldigte – in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern – zur 5.5-Zimmerwohnung in der Liegenschaft der Privatklägerin begab, den Wasserhahn des Küchenlavabos sowie diverse Steckdosen demontierte und diese entwendete. Damit brach er den Gewahrsam der Privatklägerin, begründete eigenen, und bereicherte sich so unrechtmässig (Deliktsbetrag ca. CHF 1500.00).

5. Unrechtmässiger Aneignung, begangen am 31.03.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________,

indem der Beschuldigte der Privatklägerin diverse Haus- und Briefkastenschlüssel der Liegenschaft ohne Bereicherungsabsicht nicht zurück gab und sie so dauernd enteignete.

6. Unrechtmässigen Entzugs von Energie, begangen ab ca. September 2021 bis ca. 31.03.2022 in G.________ (Ort), z.N. von D.________, v.d. I.________ und J.________

indem der Beschuldigte unrechtmässig und ohne vertragliche Berechtigung sowie ohne Zustimmung der Privatklägerin elektrische Energie im Wert von ca. CHF 1'2161.00 bezog und sich so unrechtmässig bereicherte, was er auch wollte resp. mind. in Kauf nahm.

7. Nichtabgabe Führerausweis trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 10.01.2022 in G.________ (Ort),

indem der Beschuldigte trotz entsprechender Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Bern vom 20.09.2021 seinen Führerausweis für Motorfahrzeuge nicht innert Frist abgab und auch nicht auf die Verfügung reagierte.

7. Hausfriedensbruch

7.1 Unbestrittener Sachverhalt

Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum (1. September 2021 bis 2. April 2022) ohne Mietvertrag in der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss der Liegenschaft der Straf- und Zivilklägerin aufhielt und diese faktisch bewohnte (vgl. Aussagen Beschuldigter: pag. 59, Z. 130 ff.; pag. 290, Z. 30 ff., insb. pag. 291, Z. 11; vgl. ferner Aussagen I.________: pag. 277, Z. 8 ff.). Präzisierend ist festzuhalten, dass die Wohnungsabgabe bereits am 1. April 2022 erfolgte (vgl. Wohnungsprotokoll vom 1. April 2022, pag. 126 ff.), der Beschuldigte aber am 2. April 2022 beim Einzug der neuen Mieter nochmals die Wohnung betrat, den Wasserhahn abmontierte und diesen mitnahm (Aussagen Zeugin K.________: pag. 268, Z. 17 ff. sowie pag. 270, Z. 22 und 28 f.; vgl. hierzu auch E. 9 unten).

Ob sich der Beschuldigte bereits vor dem 1. September 2021 in der Wohnung im Erdgeschoss aufhielt, ist nicht weiter zu prüfen, da dies nicht angeklagt ist. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festhielt, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bereits zuvor die Wohnung im Erdgeschoss bewohnte. So namentlich der bereits zuvor angestiegene Stromverbrauch und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

7.2 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten

Von Seiten des Beschuldigten wird bestritten, in die Wohnung eingedrungen zu sein (pag. 60, Z. 222; pag. 291, Z. 18 ff.) und sich dort unrechtmässig aufgehalten zu haben bzw. von der Straf- und Zivilklägerin zum Verlassen der Wohnung aufgefordert worden zu sein (vgl. pag. 61, Z. 265 ff.). Zur Begründung führte er an, er zahle Miete und das Gericht habe bestätigt, dass er in der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss bleiben dürfe (pag. 62, Z. 279 f.; pag. 63, Z. 370 f.). Die obere Wohnung sei nicht bewohnbar gewesen (vgl. pag. 59, Z. 147 f.; pag. 290, Z. 35 ff.; pag. 292, Z. 13; pag. 294, Z. 37 ff.) und er habe gesundheitliche Probleme, die das Bewohnen einer Parterrewohnung erforderten (pag. 292, Z. 15 ff.).

7.3 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die erstinstanzlich vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zutreffend aufgelistet (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 352). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

7.4 Ergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten mehrfach aufgefordert habe, die Erdgeschosswohnung zu verlassen, und ihn in der Wohnung nicht toleriert habe. Die Straf- und Zivilklägerin habe denn auch Strafanzeige eingereicht, als der Beschuldigte der Aufforderung, die Wohnung zu verlassen, nicht nachgekommen sei. Auch von seinem Anwalt sei er darauf hingewiesen worden, dass er die Wohnung im Erdgeschoss rechtswidrig bewohne, und auch die Polizei habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Dass ein Gericht bestätigt habe, dass er in der Wohnung bleiben dürfe, könne ausgeschlossen werden. Die vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossene Vereinbarung betreffe die Wohnung im 1. Obergeschoss (vgl. zum Ganzen: S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 352 f.).

7.5 Erwägungen der Kammer

Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel eingehend und zutreffend gewürdigt (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 352 f.). Darauf kann verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Präzisierung und Ergänzung hierzu.

Dass der Beschuldigte wusste, dass er sich unrechtmässig in der Wohnung aufhielt, zeigt sich bereits darin, dass er widersprüchliche Aussagen dazu machte, wie er in die Wohnung gelangte. So gab dieser einmal an, den Schlüssel gehabt und die Türe aufgeschlossen zu haben (pag. 60, Z. 208 ff.), um ein anderes Mal anzugeben, die Tür sei offen gewesen und er habe keinen Schlüssel gehabt (pag. 291, Z. 18 ff.). Zudem fand sich im Abstellraum im 1. Obergeschoss die ursprüngliche Wohnungstür, die gewaltsam aufgebrochen worden war (Schlosszylinder durchbohrt und verbogene Verriegelung). Auch diesbezüglich machte der Beschuldigte alles andere als glaubhafte Aussagen (vgl. pag. 291, Z. 23 ff. sowie E. 8 nachfolgend). Der Beschuldigte hat sich somit gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft, womit er ohne weiteres um die Unrechtmässigkeit seines Handelns wusste.

Ein Einverständnis der Straf- und Zivilklägerin lag zudem zu keinem Zeitpunkt vor, was auch vom Beschuldigten selbst nie behauptet wurde. Vielmehr hat die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten zwei Mal über dessen Beiständin zeitnah aufgefordert, die Wohnung innert fünf Tagen zu verlassen (vgl. E-Mails vom 12. und 18. Oktober 2021; pag. 21 und 22), und in der Folge Strafantrag eingereicht. Dass der Beschuldigte selbst dann noch in der Wohnung verblieb, nachdem ihm sein Anwalt mitgeteilt hatte, er halte sich unrechtmässig darin auf (pag. 61, Z. 265), und die Polizei ihn bei seiner Einvernahme aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen (pag. 61, Z. 276 ff.), zeigt eindrücklich, dass er sich (von Anfang an) darum foutierte, ob er sich rechtmässig in der Wohnung aufhielt bzw. ob dies im Einverständnis mit der Straf- und Zivilklägerin geschah.

Dass ein Gericht ihm bestätigt hätte, dass er in der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss bleiben dürfe, ist eine unbelegte Behauptung, die zudem fernab der Realität liegt. Der Beschuldigte hat sich mutmasslich auf das Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau und die im betreffenden Verfahren getroffene Vereinbarung vom 1. März 2022 bezogen. Dabei ging es jedoch um die Wohnung im 1. Obergeschoss, für welche ein Mietvertrag vorlag. Der entsprechende Mietvertrag wurde von der Straf- und Zivilklägerin gekündigt und die Kündigung vom Beschuldigten angefochten (vgl. pag. 25 ff.).

Ob die Wohnung im 1. Obergeschoss unbewohnbar und der Beschuldigte aufgrund gesundheitlicher Probleme auf eine Parterrewohnung angewiesen war, kann offenbleiben, da dies an der rechtlichen Würdigung nichts ändert (keine Notstandslage, vgl. E. III.13 nachfolgend). Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte weiterhin den Mietzins für die Wohnung im 1. Obergeschoss zahlte und die Straf- und Zivilklägerin diese Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen hat, zumal die Zahlungen über den Sozialdienst bzw. die Beiständin (als Dauerauftrag) erfolgt sein dürften.

Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.

8. Sachbeschädigung

8.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte bestreitet den gesamten Sachverhalt, soweit ihm vorgeworfen wird, die Wohnungstüre (Schlosszylinder durchbohrt und Türschiene verbogen) und die Elektroinstallation in der Wohnung im Erdgeschoss (Herausreissen von fachgerecht verlegten Kabeln und Demolieren von Steckdosen) beschädigt zu haben.

Soweit die ihm ebenfalls vorgeworfene Beschädigung des Geschirrspülers, des Keramikkochfelds, des Dampfabzugs, des Kühlschranks und der Heizung betreffend, erfolgte erstinstanzlich ein Freispruch, was unangefochten blieb und insofern nicht mehr zu würdigen ist.

8.2 Beweismittel

Die Vorinstanz hat die erstinstanzlich vorhandenen Beweismittel in ihrer Urteilsbegründung zutreffend aufgelistet (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 357). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

8.3 Ergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte betreffend die Wohnungstüre beweiswürdigend zum Ergebnis, dass sich aufgrund der glaubhaften Aussagen von I.________, K.________ und H.________, den bei den Akten liegenden Fotos der Wohnungstür und der Rechnung der Reparaturarbeiten ein stimmiges Bild ergebe. So hätten I.________ und K.________ übereinstimmend ausgesagt, dass bei der Erdgeschosswohnung die Türe der 3.5-Zimmerwohnung des 1. Obergeschosses eingesetzt gewesen sei und sich die eigentliche Wohnungstür der Erdgeschosswohnung im Abstellraum im 1. Obergeschoss befunden habe und beschädigt gewesen sei. Der Beschuldigte habe nach dem Auszug von H.________ weiterhin über einen Schlüssel für die Türe der 3.5-Zimmerwohnung verfügt und diese Türe für die Wohnung im Erdgeschoss verwendet. Der Sachschaden bewege sich basierend auf der eingereichten Rechnung in einer Grössenordnung von CHF 400.00. Insgesamt sei erwiesen, dass der Beschuldigte den Schlosszylinder der Wohnungstür im Erdgeschoss durchbohrt, die Türe danach demontiert, dabei die Türschiene verbogen und sie anschliessend im Abstellraum des 1. Obergeschosses zwischengelagert habe. Daraufhin habe er die Tür der ehemaligen Wohnung von H.________ im Erdgeschoss eingesetzt. Da jemand ihm – gemäss eigenen Aussagen – beim Umzug geholfen habe, habe er die Türe nicht zwingend allein aufbrechen und transportieren müssen (vgl. zum Ganzen: S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 357 ff.).

In Bezug auf die defekten Elektroinstallationen sei der Sachverhalt gestützt auf das entsprechende Foto sowie die Aussagen von I.________ und K.________ erwiesen. Auf dem Foto sei erkennbar, dass das Kabel sowie die Abdeckung der Steckdose herausgerissen worden seien. Es sei nicht vorstellbar, dass jemand anderes als der Beschuldigte für das Herausreissen verantwortlich sei. Vielmehr passe diese Handlung zum allgemeinen Zustand, in dem die Wohnung hinterlassen worden sei. Der entstandene Schaden werde auf CHF 100.00 geschätzt (vgl. zum Ganzen: S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 359).

8.4 Erwägungen der Kammer

Es kann vorweggenommen werden, dass auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt – sowohl betreffend Wohnungstür als auch betreffend Elektroinstallation – als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel eingehend und zutreffend gewürdigt (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 357 ff.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich wiederum als Präzisierung und Ergänzung.

Mit der Vorinstanz sind für die Kammer keine Gründe ersichtlich, weshalb I.________, K.________ und H.________ wahrheitswidrig ausgesagt haben sollten. Dazu passt, dass der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen machte, wie er in die Wohnung im Erdgeschoss kam (Schlüssel gehabt und Türe aufgeschlossen [pag. 60, Z. 208 ff.] resp. nicht abgeschlossene Türe und kein Schlüssel [pag. 291, Z. 18 ff.]), und auf die Frage, ob es sein könne, dass die fehlende Türe im Obergeschoss jetzt im Erdgeschoss eingebaut sei, bloss mit «Es kann alles möglich sein» antwortete (pag. 61, Z. 247 ff.). Zudem machte er wenig glaubhafte Aussagen, was die Beschädigung der Eingangstüre der Erdgeschosswohnung betrifft (pag. 291, Z. 23 ff.). So mutet es speziell an, dass er seine Täterschaft unter anderem mit der Begründung bestritt, dass er schon Wohnungen hätte aufschliessen sollen, er es aber nicht gekonnt habe und deshalb wisse, dass es nichts bringe, beim Zylinder zu bohren; so bringe man keine Wohnung auf (pag. 291, Z. 36 ff.). Auf den Fotos der Eingangstüre der Erdgeschosswohnung, die sich im Abstellraum im 1. Obergeschoss fand, ist die verbogene Verriegelung im oberen Türflügel erkennbar, die beim Aufwuchten/Aufhebeln der Türe entstanden sein muss (vgl. pag. 134 f.). Sein Wissen dürfte somit auf die fragliche Beschädigung zurückgehen. Die verbogene Türschiene lässt mithin darauf schliessen, dass das Aufbohren des Zylinders tatsächlich nicht den gewünschten Erfolg brachte (Mehrpunktverriegelung mit Rollzapfen) und die Türe aufgewuchtet/aufgehebelt werden musste, so dass sich die Verriegelung am oberen Türflügel verbog und löste (vgl. pag. 134 f.). Dazu passt, dass die Straf- und Zivilklägerin im Keller eine Brechstange vorfand (pag. 120, Rz. 9 sowie Beilage 3 bzw. Foto, pag. 136). Vom Aufbruch der Eingangstüre der Erdgeschosswohnung und von deren Ersatz durch die Eingangstüre der 3.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss profitierte einzig der Beschuldigte. Es ist zudem naheliegend und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte für die von ihm bewohnte Erdgeschosswohnung eine Tür haben wollte, welche man abschliessen konnte. Gemäss den glaubhaften Aussagen von H.________ verfügte der Beschuldigte denn auch – anders als bezüglich der Erdgeschosswohnung – über einen Schlüssel zu ihrer ehemaligen 3.5-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss (pag. 287, Z. 1 ff.; vgl. ferner die Aussagen von I.________, wonach bei der Wohnungsabgabe nicht alle Schlüssel zurückgegeben wurden; pag. 278, Z. 24).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ergibt sich gestützt auf die bei den Akten liegenden Beweismittel somit ein stimmiges Gesamtbild.

Was die (geschätzte) Höhe des Schadens betrifft, ging die Vorinstanz gestützt auf die von der Straf- und Zivilklägerin eingereichte Rechnung (pag. 221 f.) von rund CHF 400.00 aus. Gestützt auf dieselbe Rechnung geht die Kammer in Abweichung zur Vorinstanz von einem leicht höheren Schaden im Bereich von CHF 400.00 – CHF 600.00 aus. So können jedenfalls die Posten vom 9. Mai 2022 (CHF 160.00 exkl. MWST) und 8. Juni 2022 (CHF 120.00 exkl. MWST) sowie die Materialaufwendungen ‘Neues Türschloss ROTO’ und ‘Neue Drückergarnitur weiss’ (CHF 228.60 und CHF 50.50, jeweils exkl. MWST) dem Schaden an der Eingangstüre zugeordnet werden. Dies, weil beim Posten vom 9. Mai 2022 von ‘Haustüre’ und beim Posten vom 8. Juni 2022 von einem neuen Mehrpunkteverriegelungsschloss, einer neuen Drückergarnitur und einem neuen Zylinder die Rede ist. Wegen des aufgebohrten Zylinders dürfte das bei den Materialaufwendungen aufgeführte neue Türschloss ROTO ebenfalls die Eingangstüre betreffen.

Was das Herausreissen der Kabel und Demolieren der Steckdose betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Wohnung im Erdgeschoss in der fraglichen Zeit bewohnte und nicht geltend machte, die Elektroinstallation sei durch eine Drittperson beschädigt worden oder bereits bei seinem Einzug so gewesen. Stattdessen sagte er aus, dass er dies nicht so hinterlassen habe, und gab an, dies gar nicht gewusst zu haben (pag. 293, Z. 17 ff.; ferner pag. 295, Z. 7 ff.). Diese Aussagen sind wenig glaubhaft. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwog, passen die festgestellten Beschädigungen zum allgemeinen Zustand der Wohnung, wie er sich bei der Abgabe am 1. April 2022 präsentierte (vgl. Wohnungsprotokoll, pag. 126 ff.). Im Wohnungsprotokoll finden sich sodann bzgl. Zimmer 1 die Feststellung «78. Schalter/Stecker kaputt» und bzgl. Zimmer 2 die Feststellung «Elektrokabel Rückbau». Diese Feststellungen stehen im Einklang mit den auf den Fotos ersichtlichen Beschädigungen der Elektroverkabelung und der Antennensteckdose (vgl. pag. 139 f.). Dafür, dass die Beschädigungen von einer unbekannten Drittperson verursacht worden wären, finden sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde die Wohnung einzig vom Beschuldigten bewohnt, welcher über Fachkenntnisse betreffend Elektroinstallationen verfügt und eingestandenermassen selbst handwerkte.

Die von der Vorinstanz erfolgte Schätzung des Schadens von CHF 100.00 ist sicher nicht zu hoch ausgefallen, wird berücksichtigt, dass der Stundenansatz eines Elektrikers kaum unter CHF 100.00 liegen dürfte und in der Regel noch Wegpauschale sowie Material und Mehrwertsteuer hinzukommen. Die Kammer geht folglich von einem Schaden zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 aus.

Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt bezüglich der Beschädigung der Eingangstüre, des Herausreissens der fachgerecht verlegten Kabel sowie des Demolierens der Steckdosen erstellt, wobei von einem (geschätzten) Sachschaden von insgesamt CHF 500.00 bis CHF 800.00 ausgegangen wird.

9. Diebstahl

9.1 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte den Wasserhahn des Küchenlavabos demontiert und mitgenommen hat. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, dass es sein eigener Wasserhahn sei und er den alten Wasserhahn wieder montiert habe (pag. 74.4, Z. 125 ff.; pag. 291, Z. 4).

9.2 Beweismittel

Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel wird auf die Aufzählung der Vorinstanz verwiesen (S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 363). Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

9.3 Ergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte betreffend den Wasserhahn des Küchenlavabos beweiswürdigend zum Ergebnis, dass den glaubhaften Aussagen von K.________ zu folgen sei, wonach der Beschuldigte am 2. April 2022 in der Küche aufgetaucht sei, den Wasserhahn abmontiert und behauptet habe, dass es sein eigener sei, und weggegangen sei, ohne einen neuen Wasserhahn zu montieren. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er einen eigenen Wasserhahn aus dem Aldi selber installiert habe, diesen abmontiert und sodann wieder den alten Wasserhahn montiert habe, seien somit nachweislich falsch. Es bestünden auch keine Zweifel, dass die Straf- und Zivilklägerin von Anfang an Eigentümerin des fehlenden Wasserhahns gewesen sei. Auf dem Foto, das am 1. April 2022 gemacht worden sei, sei der noch montierte Wasserhahn ersichtlich.

9.4 Erwägungen der Kammer

Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel nach Auffassung der Kammer zutreffend gewürdigt (S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 365 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich wiederum als Präzisierung und Ergänzung.

Für die Aussagen des Beschuldigten, wonach die alte Armatur nicht mehr funktioniert und er sie deshalb mit einer eigenen Armatur ersetzt habe (pag. 74.4, Z. 125 f.) spricht, dass sich im Wohnungsprotokoll unter Küche 12. Batterie/Hahnen die Feststellung «defekt, Falschmontage» findet (pag. 126), was insofern auf eine nicht fachgerecht erfolgte Installation hinweist.

Dem stehen jedoch die glaubhaften Aussagen von I.________ und K.________ entgegen. So führte I.________ hierzu aus, der Beschuldigte habe den Wasserhahn abmontiert und es habe eine klaffende Lücke gehabt (pag. 282, Z. 18 f.). Der Beschuldigte habe zudem keinen Ersatz oder sonst etwas montiert (pag. 282, Z. 20 f.). Das von I.________ referenzierte Bild der klaffenden Lücke (pag. 282, Z. 23) findet sich zwar nicht in den Akten. Allerdings werden dessen Aussagen von der Zeugin K.________ bestätigt. So führte diese aus, der Beschuldigte sei am 2. April 2022 in der Küche aufgetaucht, habe den Wasserhahn abmontiert und behauptet, dass es sein eigener sei (pag. 268, Z. 20 ff.). Einen neuen Wasserhahn habe er nicht montiert (pag. 268, Z. 28). Sie habe es einfach I.________ gesagt und der habe gesagt, sie solle den Sanitär anrufen (pag. 268, Z. 29 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb K.________ als Nachmieterin des Beschuldigten ein Interesse daran hätte, hierzu falsche Angaben zu machen. Hätte der Beschuldigte, wie von ihm ausgeführt, nur seinen eigenen Wasserhahn entfernt und den ursprünglich eingebauten Wasserhahn wieder montiert oder dagelassen, wäre eine entsprechende Aussage von K.________ zu erwarten gewesen. Auch diesbezüglich erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Vielmehr ist auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von I.________ und K.________ abzustellen und damit einhergehend von der Fremdheit des vom Beschuldigten mitgenommenen Wasserhahns auszugehen.

Eine Rechnung, woraus sich die Kosten für die Armatur entnehmen liessen, hat die Straf- und Zivilklägerin nicht eingereicht. Stattdessen findet sich einzig ein Richtpreis bei den Akten (vgl. pag. 220: «Armatur entwendet; Ersatz inkl. Einbau Richtpreis M.________(Firmenname) 858.70»). Die genaue Schadenshöhe kann nicht erstellt werden, dürfte aber – je nach Ausführung – im tiefen bis hohen dreistelligen Bereich liegen.

Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.

10. Unrechtmässige Aneignung

Betreffend den Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 368 f.).

Teilweise wiederholend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestreitet, der Straf- und Zivilklägerin diverse Haus- und Briefkastenschlüssel nie zurückgegeben zu haben (pag. 74.6, Ziff. 191 ff.; ferner pag. 293, Z. 44). Im Wohnungsprotokoll wurde ebenfalls festgehalten, dass alle bzw. 5 Haus- und Wohnungsschlüssel sowie 1 Brief-/Milchkastenschlüssel fehlen würden (pag. 127 und 129). I.________ sagte damit übereinstimmend aus, dass der Beschuldigte bei der Wohnungsabgabe keine Schlüssel abgegeben habe (pag. 281, Z. 16). Der Beschuldigte machte dies gemäss eigenen Aussagen, um I.________ zur Bezahlung von Rechnungen zu bewegen (pag. 74.6, Z. 192), was er I.________ auch so mitgeteilt haben will (vgl. pag. 74.6, Z. 191 f.). Er behielt die Schlüssel somit als Druckmittel. Mit der Abgabe der Mietwohnung geht die Rückgabe der Schlüssel einher, was dem Beschuldigten bewusst war. Er behielt die Schlüssel denn auch nicht, weil er auf eine ausdrückliche Aufforderung der Straf- und Zivilklägerin zur Rückgabe wartete, sondern weil er damit I.________ unter Druck setzen wollte, ihm Rechnungen zu begleichen. Die Aussagen des Beschuldigten vom 5. Oktober 2022 (pag. 74.6, Z. 191 f.) lassen denn auch vielmehr darauf schliessen, dass die Straf- und Zivilklägerin die Herausgabe der Schlüssel verlangt hatte. Der Beschuldigte gab zudem von sich aus zu Protokoll, dass I.________ eine neue Schliessanlage eingebaut habe und die Schlüssel somit keinen Wert mehr für I.________ hätten (pag. 74.6, Z. 194). Dem Beschuldigten war folglich bewusst, dass sich I.________ aufgrund der Nichtrückgabe der Schlüssel gezwungen sehen würde, die Schliessanlage auszutauschen, was mit grösseren Kosten einhergeht (vgl. Offerte des Schlüsseldiensts N.________(Unternehmen) vom 2. April 2022, pag. 150 f.).

Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.

11. Unrechtmässige Entziehung von Energie

11.1 Unbestrittener Sachverhalt

Als unbestritten gilt, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums die Erdgeschosswohnung bewohnte (vgl. E. II.7 hiervor), während dieser Zeit Strom bezogen und dies der Straf- und Zivilklägerin in Rechnung gestellt wurde (pag. 223 ff.).

Ob sich der Beschuldigte bereits vor dem 1. September 2021 in der Wohnung im Erdgeschoss aufhielt und dabei Strom verbrauchte, ist nicht weiter zu prüfen, da dies nicht angeklagt ist. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend bemerkte, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bereits zuvor die Wohnung im Erdgeschoss bewohnte. So namentlich der bereits zuvor angestiegene Stromverbrauch und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.

11.2 Bestrittener Sachverhalt / Vorbringen des Beschuldigten

Von Seiten des Beschuldigten wird die Unrechtmässigkeit des Strombezugs bestritten. Er sei zum Wohnungswechsel gezwungen gewesen. Zudem habe er bzw. das Sozialamt den Strom bezahlt (pag. 74.5, Z. 177; pag. 295, Z. 8 f.). Es sei sodann kein Mehrverbrauch seit seinem Einzug in die Erdgeschosswohnung nachgewiesen.

11.3 Beweismittel

Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel wird auf die Aufzählung der Vorinstanz verwiesen (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371). Auf eine Zusammenfassung derselben wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

11.4 Ergebnis der Vorinstanz

Die Vorinstanz gelangte betreffend Strombezug beweiswürdigend zum Ergebnis, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Umzug der Gemeinde mitgeteilt habe, wenig glaubhaft sei, da er damit die unrechtmässige Besetzung der Erdgeschosswohnung hätte auffliegen lassen. Es könne zudem ausgeschlossen werden, dass das Sozialamt Stromrechnungen für eine Wohnung bezahle, für die kein Mietvertrag vorliege. Wären die Rechnungen bezahlt worden, wären sodann der Straf- und Zivilklägerin kaum Rechnungen geschickt worden. Die Scha­dens­summe lasse sich anhand der Stromrechnungen nicht exakt eruieren. Während die Rechnung vom 26. Juli 2022 über CHF 324.90 vollumfänglich den angeklagten Tatzeitraum betreffe, finde sich für den Tatzeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 lediglich eine Rechnung für die Periode vom 1. Juli 2021 bis. 31. Dezember 2021. Für die Feststellung der ungefähren Schadenshöhe werde deshalb bei der Schätzung auf den Betrag der Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 als Schätzung abgestellt, ausmachend für den Deliktszeitraum total ca. CHF 650.00 (vgl. zum Ganzen: S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371 f.).

11.5 Erwägungen der Kammer

Es kann vorweggenommen werden, dass auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel eingehend und zutreffend gewürdigt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 371 f.). Darauf kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen verstehen sich als Präzisierung und Ergänzung.

Dafür, dass die Gemeinde bzw. das Sozialamt, wie vom Beschuldigten vorgebracht wurde, die Stromrechnungen für die Erdgeschosswohnung bezahlt hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr sprechen die von der Vorinstanz genannten Tatsachen (kein Mietverhältnis, Rechnungsstellung an Straf- und Zivilklägerin) klar dafür, dass besagte Rechnungen nicht beglichen wurden. Das Sozialamt dürfte entsprechend dem bestehenden Mietverhältnis einzig die Stromkosten für die 4.5-Zimmer­wohnung des Beschuldigten im 1. Obergeschoss bezahlt haben. Schliesslich war dem Sozialamt resp. der Gemeinde mangels entsprechender Meldung des Beschuldigten nicht bekannt, dass dieser in eine andere Wohnung umgezogen war, weshalb die entsprechenden Stromrechnungen nicht zuhanden des Sozialamtes ausgestellt wurden.

Es wäre zudem lebensfremd, anzunehmen, dass der Beschuldigte während seines Aufenthalts in der Erdgeschosswohnung keinen Strom verbrauchte, zumal dieser Zeitraum die Phase mit den kürzesten Tagen betrifft (3 Monate vor und nach dem kürzesten Tag) und zumindest Strom für die Beleuchtung benützt worden sein dürfte. Aus den bei den Akten liegenden Rechnungen lässt sich denn auch ein deutlicher Anstieg des Verbrauchs vom zweiten Halbjahr 2020 zum ersten Halbjahr 2021 entnehmen (von CHF 161.60 [pag. 223] auf CHF 672.75 [pag. 225]). Der Verbrauch im ersten und zweiten Halbjahr 2021 sind zudem fast deckungsgleich (CHF 672.75 [pag. 225] und CHF 630.50 [pag. 227]) und der Verbrauch in den ersten drei Monaten im Jahr 2022 fiel – auf sechs Monate hochgerechnet bzw. verdoppelt – beinahe gleich hoch aus (CHF 324.90 [pag. 229] x 2 = CHF 649.80). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits im Verlauf der zweiten Jahreshälfte 2020 in die Erdgeschosswohnung zog. Ein entsprechender Stromverbrauch liegt jedoch ausserhalb des angeklagten Tatzeitraums.

Mit Blick auf den angeklagten Tatzeitraum schliesst sich die Kammer den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach rund das Doppelte der Rechnung für die Zeitperiode vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 als angemessene Schätzung der Schadenssumme anzunehmen ist. Der Stromverbrauch dürfte in diesem Zeitraum in etwa vergleichbar gewesen sein. Somit beläuft sich die (geschätzte) Schadenssumme auf rund CHF 650.00 (CHF 324.90 [pag. 229] x 2).

Ob die Wohnung im 1. Obergeschoss unbewohnbar war, kann schliesslich offenbleiben, da dies an der rechtlichen Würdigung nichts ändert (keine Notstandslage, vgl. E. III.13.2 und III.17.2 nachfolgend).

Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten – mit der Präzisierung, dass der (geschätzte) Sachschaden CHF 650.00 beträgt – erstellt.

12. Nichtabgabe Führerausweis trotz behördlicher Aufforderung

Betreffend den Vorwurf der Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung schliesst sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz an, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 373 f.).

Teilweise wiederholend und ergänzend ist festzuhalten, dass die Behauptung des Beschuldigten gegenüber der Polizei beim Einzug des Führerausweises, er sei telefonisch mit dem Strassenverkehrsamt in Kontakt gestanden und habe den Führerausweis bald wieder zurückerhalten, da es ein Fehler gewesen sei (pag. 34 f.), unbelegt ist und den Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts, die dem Beschuldigten jeweils zugestellt worden waren, widerspricht (pag. 36 ff.). Vor der Vorinstanz erwähnte der Beschuldigte zudem kein Telefonat mehr, sondern gab hierzu widersprechend an, beim Strassenverkehrsamt gewesen zu sein, wo ihm gesagt worden sei, dies sei eingestellt worden (pag. 294, Z. 21 f.). Diesen widersprüchlichen und mithin unglaubhaften Aussagen kann nicht gefolgt werden.

Der angeklagte Sachverhalt ist nach dem Gesagten erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

13. Hausfriedensbruch

13.1 Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs und zum Verbotsirrtum wird auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 353 f.).

13.2 Subsumption

Es wird vorab auf die zutreffende Subsumption der Vorinstanz verwiesen (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 355 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:

Der Strafantrag wurde am 29. Dezember 2021 (pag. 3 ff.) und damit noch während der Deliktsbegehung gestellt (Dauerdelikt, Deliktszeitraum vom 1. September 2021 bis 2. April 2022). Es liegt somit ein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor.

Die Straf- und Zivilklägerin hatte dem Beschuldigten nie die Erlaubnis erteilt, die untere Wohnung zu beziehen und sich darin aufzuhalten, was der Beschuldigte wusste. Namentlich gab es nie einen Mietvertrag zwischen der Straf- und Zivilklägerin und dem Beschuldigten betreffend die Wohnung im Erdgeschoss. Der Beschuldigte hielt sich somit von Beginn an unrechtmässig in der Wohnung im Erdgeschoss auf. Dass er zugleich über einen gültigen Mietvertrag für die 4.5-Zimmer­wohnung im 1. Obergeschoss verfügte, die Miete dafür (über den Sozialdienst) bezahlte und diese von der Straf- und Zivilklägerin entgegengenommen wurde, ändert nichts am massgeblichen Sachverhalt.

Der Beschuldigte hat sich gewaltsam Zugriff zur Wohnung verschafft und diese selbst nach Aufforderung durch die Straf- und Zivilklägerin und die Polizei nicht verlassen, womit ein vorsätzliches Handeln evident ist und ein Verbotsirrtum ausgeschlossen werden kann. Es war dem Beschuldigten schlicht egal, dass er nicht zum Bewohnen der Wohnung im Erdgeschoss befugt war. Dass dem Beschuldigten der Unterschied zwischen Recht und Unrecht bekannt war, belegen zum einen seine diversen im Verfahren getätigten Aussagen und zum anderen sein Gang zur Schlichtungsbehörde. Ihm war mithin das Unrecht seiner Handlung zumindest aus der Sicht eines juristischen Laien bekannt. Eine Notstandslage ist schliesslich zu verneinen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden kann (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 356). Eine mängelbehaftete Wohnung stellt für sich allein noch keine Notstandslage dar, die es erlaubte, sich unberechtigt und gewaltsam Zugang zu einer anderen Wohnung zu verschaffen und sich über mehrere Monate darin aufzuhalten.

13.3 Zur Schuldfähigkeit im Besonderen

Für die rechtlichen Grundlagen zur Schuldfähigkeit wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 345).

Von Seiten der Verteidigung wurde bereits erstinstanzlich vorgebracht, der Beschuldigte sei nicht schuldfähig. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zur Überzeugung, dass der Beschuldigte vollumfänglich schuldfähig ist. Der Beschuldigte wusste, was er tat, und wollte dies auch. Er verkannte weder die Realität bzw. die massgeblichen Umstände (Einsichtsfähigkeit) noch war er nicht fähig, entsprechend dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Vielmehr zeigen seine Aussagen und sein Verhalten sachverhaltsübergreifend, dass der Beschuldigte nicht so handeln wollte, wie er hätte handeln müssen, und sich hierfür die Wahrheit so zurechtlegte, wie es ihm zur Rechtfertigung seines Verhaltens passend schien. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die auf einen fehlenden Realitätsbezug hindeuteten. So erschien der Beschuldigte im Verfahren zwar mehrfach zu spät an Termine, konnte den Einvernahmen und Befragungen aber stets folgen und adäquat auf die ihm gestellten Fragen reagieren resp. seine Variante des Sachverhalts schildern. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche das Verhalten des Beschuldigten im Verfahren zutreffend wiedergab und würdigte (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 345 f.).

13.4 Fazit

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 1. September 2021 bis 2. April 2022 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

14. Sachbeschädigung

14.1 Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Sachbeschädigung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 361).

14.2 Subsumption

Es wird vorab auf die zutreffende Subsumption der Vorinstanz verwiesen (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 361 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:

Der Strafantrag wurde rechtzeitig (vorsorglich) am 29. Dezember 2021 (pag. 6, Rz. 15) und am 9. Mai 2022 (definitiv) gestellt (pag. 118 ff., insb. pag. 120, Rz. 7 ff.), nachdem am 1. April 2022 die Wohnungsabgabe stattgefunden hatte.

Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte sowohl die Wohnungstüre der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss als auch die Elektroinstallation in der betreffenden Wohnung durch Herausreissen von fachgerecht verlegten Kabeln und Demolieren von Steckdosen beschädigt. Gemäss Beweisergebnis ist bei der Türe von einem geschätzten Schaden von CHF 400.00 bis CHF 600.00 und bei der Elektroinstallation von einem solchen von CHF 100.00 bis CHF 200.00 auszugehen (vgl. E. II.8.4 hiervor). Aufgrund des Schadensbildes ist davon auszugehen, dass die Beschädigung der Wohnungstüre und der Elektroinstallation (Kabel und Steckdose) bewusst und mithin direktvorsätzlich erfolgte. Der Beschuldigte machte sich gezielt an der Wohnungstüre und an der Elektroinstallation zu schaffen. Eine zufällige, lediglich als Begleiterscheinung einer anderen Handlung in Kauf genommene Beschädigung sähe anders aus. Bei der Beschädigung der Eingangstüre musste der Beschuldigte ohne weiteres von einem grösseren Schaden ausgehen, da er nicht nur den Zylinder durchbohrte, sondern zusätzlich (nachdem das Durchbohren des Zylinders offenbar nicht den gewünschten Erfolgt zeitigte) die Türe mit Gewalt aufhebelte, so dass sich die Verriegelung am oberen Türflügel verbog bzw. löste. Dass die Instandstellung der Wohnungstüre durch eine Schreinerei mit Ersatz des Zylinders rasch mehrere hundert Franken kostet, musste dem Beschuldigten bewusst sein. Soweit die Beschädigung der Elektroinstallation betreffend konnte der Beschuldigte einen den Betrag von CHF 300.00 übersteigenden Schaden ebenfalls nicht ausschliessen, erfordert die fachgerechte Instandstellung einer Elektroinstallation doch den Beizug eines Elektrikers.

Zur Frage der Schuldfähigkeit wird auf E. III.13.3 hiervor verwiesen.

14.3 Fazit

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, mehrfach begangen durch Beschädigen der Wohnungstüre der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss, durch Herausreissen von Kabeln und durch Demolieren einer Steckdose, alles zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, ist zu bestätigen.

15. Diebstahl

15.1 Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Diebstahls wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteils­begründung, pag. 366).

15.2 Subsumtion

Es wird vorab auf die zutreffende Subsumption der Vorinstanz verwiesen (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 367 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:

Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte den ihm fremden Wasserhahn des Küchenlavabos demontierte und mit sich nahm. Indem sich der Beschuldigte den Wasserhahn unrechtmässig aneignete, erfüllte er den objektiven Tatbestand des Diebstahls. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und in der Absicht, sich den ihm nicht gehörenden Wasserhahn anzueignen, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

15.3 Fazit

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Diebstahls, begangen am 2. April 2022 durch Entwenden des Wasserhahns des Küchenlavabos zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, ist nach dem Gesagten zu bestätigen.

16. Unrechtmässige Aneignung

16.1 Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 369 f.).

16.2 Subsumption

Es wird vorab auf die zutreffende Subsumption der Vorinstanz verwiesen (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 370). Ergänzend und teilweise wiederholend ist mit Blick auf die Einwendungen der Verteidigung das Folgende festzuhalten:

16.2.1 Ad Aneignungswillen

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Annahme des Aneignungs­willens entscheidend, dass der Täter mit seinem Verhalten insgesamt zum Ausdruck bringt, die Sache nicht mehr herausgeben zu wollen (BGE 114 IV 133 E. 2.a; BGE 81 IV 25 E. 1, Urteil des Bundesgericht 6B_827/2010 vom 24. Januar 2011 E. 5.5 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall:

Der Beschuldigte wusste, dass er kein Eigentum an den Schlüsseln hat und diese bei Abgabe der Wohnung zurückzugeben sind. Er hat die Schlüssel denn auch nicht behalten, weil er einen (vermeintlichen) Eigentumsanspruch geltend machte, sondern um die Straf- und Zivilklägerin unter Druck zu setzen bzw. zur Begleichung von Rechnungen zu bewegen und hierfür über ein Druckmittel zu verfügen. Die Schlüssel will der Beschuldigte sodann nach einem halben Jahr «in die Wohnung bei H.________ hingeschmissen» haben (pag. 293, Z. 44 und pag. 294, Z. 1), wobei er bei seiner Einvernahme vom 5. Oktober 2022 offenbar immer noch über die Schlüssel verfügte (vgl. pag. 74.6, Z. 191: «Aber die Schlüssel habe ich noch»). Ihm war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, dass die Straf- und Zivilklägerin aufgrund der Nichtrückgabe der Schlüssel zwischenzeitlich eine neue Schliessanlage eingebaut hatte (pag. 74.6, Z. 194). Der Beschuldigte hat die Schlüssel somit nicht bloss wenige Tage zurückbehalten, sondern diese der Straf- und Zivilklägerin über mehr als ein halbes Jahr vorenthalten, so dass sich Letztere gezwungen sah, die Schliessanlage zu ersetzen.

16.2.2 Ad Art. 172ter Abs. 1 StGB / Vermögenswert bzw. Schaden

Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin eine neue Schliesseinlage wird einbauen müssen, sollte sie die Schlüssel nicht zeitnah zurückerhalten. Auch wenn eine solche Schädigung nicht das primäre Handlungsziel des Beschuldigten war und er die Schlüssel vielmehr als Druckmittel und nicht mit dem Ziel der Schädigung zurückbehielt, nahm er durch die Verweigerung der Rückgabe über einen längeren Zeitraum in Kauf, dass die Straf- und Zivilklägerin die Schliessanlage ersetzen muss und insofern einen Vermögensschaden erleidet. Dass der Ersatz einer Schliessanlage rasch mehrere hundert Franken kosten kann und mithin einen grösseren Schaden darstellt, war dem Beschuldigten zweifellos bekannt, stellte dies doch sein Druckmittel dar (Begleichung Rechnung oder teurer Ersatz der Schliessanlage).

16.2.3 Ad (fehlende) Bereicherungsabsicht

Der wirtschaftliche Vorteil, auf welchen der Beschuldigte mit seinem Handeln zielte, liegt nicht im Wert des Schlüssels bzw. der Schliessanlage begründet, sondern in der Begleichung der Rechnungen. Die zur Bejahung der Bereicherungsabsicht geforderte Stoffgleichheit ist somit vorliegend zu verneinen und lediglich Art. 137 Ziff. 2 al. 2 StGB anwendbar. Damit wird der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung zum Antragsdelikt. Der Strafantrag wurde am 9. Mai 2022 und damit innert Frist gestellt (pag. 118 ff.).

16.2.4 Ad Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund

Der Mieter besitzt kein Retentionsrecht an den Schlüsseln bei Abgabe der Mietsache. Der Rückbehalt der Schlüssel zwecks Begleichung von Rechnungen, die angeblich mit der Wohnungsbenutzung im Zusammenhang stehen, ist rechtlich nicht zulässig. Insofern besteht kein Rechtfertigungsgrund.

Zur Frage der Schuldfähigkeit wird auf E. III.13.3 hiervor verwiesen.

16.3 Fazit

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 Ziff. 2 al. 2 StGB) zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist zu bestätigen.

17. Unrechtmässige Entziehung von Energie

17.1 Rechtliche Grundlagen

Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der unrechtmässigen Entziehung von Energie wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 372).

17.2 Subsumption

Es wird vorab auf die zutreffende Subsumption der Vorinstanz verwiesen (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 372 f.). Ergänzend und teilweise wiederholend ist folgendes festzuhalten:

Der Strafantrag wurde am 9. Mai 2022 und damit rechtzeitig gestellt (pag. 118 ff.). Antragsberechtigt sind die von der Straftat direkt geschädigten Personen. Das können im Falle von Art. 142 StGB neben dem Betreiber der betroffenen Anlage bzw. dem Energielieferanten auch Kunden desselben sein, zu deren Lasten der Energiebezug erfolgt (Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 15 zu Art. 142 StGB).

Gestützt auf das Beweisergebnis ist erstellt, dass der Beschuldigte während des Deliktszeitraums die Erdgeschosswohnung bewohnte und dabei Strom im Wert von rund CHF 650.00 bezog, welcher der Straf- und Zivilklägerin in Rechnung gestellt wurde. Der Beschuldigte war nicht zum Verbleib in der Wohnung bzw. zum Bezug des Stroms berechtigt. Damit ist der objektive Tatbestand der unrechtmässigen Entziehung von Energie erfüllt. Der Beschuldigte handelte sodann direktvorsätzlich und in der Absicht, sich durch die Nichtbezahlung des Stroms ungerechtfertigt zu bereichern, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.

Betreffend Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wird auf E. III.13.2 und E. III.13.3 hiervor verwiesen.

17.3 Fazit

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StGB (Qualifikation infolge Bereicherungsabsicht) ist zu bestätigen.

18. Nichtabgabe Führerausweis trotz behördlicher Aufforderung

Es kann sowohl für die rechtlichen Grundlagen als auch für die Subsumtion vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 373 f.).

Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung ist zu bestätigen.

IV. Strafzumessung

19. Grundsätze der Strafzumessung

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt wiedergegeben (S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 374 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz ist wiederholend und teilweise ergänzend das Folgende festzuhalten:

Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor und solchen die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 542 ff.).

20. Anwendbares Recht

Der Beschuldigte beging sämtliche hier zu beurteilenden Taten nach Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches.

Sämtliche Strafandrohungen der vorliegend erfüllten Tatbestände sind im Rahmen der per 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen unverändert geblieben. Anwendbar ist damit das im Tatzeitpunkt geltende Recht.

21. Strafrahmen

Der Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der unrechtmässigen Entziehung von Energie und der Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung strafbar gemacht. Die Strafdrohungen für die Delikte betragen:

- Hausfriedensbruch i.S.v. Art. 186 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

- Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe;

- Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

- unrechtmässige Aneignung i.S.v. Art. 137 Ziff. 2 al. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;

- unrechtmässige Entziehung von Energie i.S.v. Art. 142 Abs. 2 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe;

- Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung i.S.v. Art. 97 Abs, 1 lit. b SVG: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Ausserordentliche Gründe, den ordentlichen Strafrahmen nach unten oder oben zu verlassen, bestehen keine.

22. Wahl der Strafart und Gesamtstrafenbildung

Die Vorinstanz hat für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe ausgesprochen, obwohl nach Ansicht der Kammer – namentlich unter spezialpräventiven Gesichtspunkten – eine Freiheitsstrafe als angezeigt erachtet hätte. So zeigte sich der Beschuldigte trotz mehrerer (unbedingter) Strafen bisher völlig unbeeindruckt und uneinsichtig. Zudem verfügt er über Verlustscheine im Umfang von mehr als CHF 80'000.00 und dürfte eine Geldstrafe demzufolge nicht vollstreckbar sein. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat die Kammer im Ergebnis jedoch für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb im Rahmen der nachfolgenden, konkreten Strafzumessung jeweils von der Strafart der Geldstrafe ausgegangen wird.

In einem ersten Schritt ist hierbei die Strafe für dasjenige Delikt festzulegen, welches (vollständig) vor dem rechtskräftigen früheren Urteil begangen wurde und zu diesem Ersturteil eine Zusatzstrafe zu bilden. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für diejenigen Delikte festzulegen, welche nach dem Ersturteil begangen wurden (E. IV.24 f. hiernach). Zuletzt sind die beiden derart ermittelten Strafen miteinander zu kumulieren.

Der Schuldspruch wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie verfügt zusammen mit dem Schuldspruch wegen Diebstahls über die abstrakt höchste Strafandrohung (bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe) und wiegt konkret schwerer als derjenige wegen Diebstahls, so dass sich die Einsatzstrafe für die nach dem Ersturteil begangenen bzw. vollendeten Delikte am Schuldspruch wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie bemisst. Für die weiteren Schuldsprüche ist sodann jeweils ebenfalls eine Geldstrafe festzusetzen, die anschliessend – soweit diese nicht bei der Zusatzstrafenbildung zu berücksichtigen ist – auf die Einsatzstrafe zu asperieren ist.

23. Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Januar 2022

Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Ober­aargau vom 24. Januar 2022 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Verletzung der Verkehrsregeln, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern und Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 400.00 verurteilt (pag. 501). Im Rahmen der Zusatzstrafenbildung ist das in Bezug auf den Strafbefehl vom 24. Januar 2022 zeitlich früher begangene und vorliegend zu beurteilende Delikt der Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung (Tatzeitpunkt: 10. Januar 2022) zu berücksichtigen. Wie bereits ausgeführt, ist in Beachtung des Verschlechterungsverbots für den Schuldspruch wegen Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung eine Geldstrafe auszufällen. Es liegen somit gleichartige Strafarten vor, womit eine Zusatzstrafe zu bilden ist.

23.1 Einsatzstrafe

Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Ober­aargau vom 24. Januar 2022 ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen bildet die Einsatzstrafe, welche aufgrund des vorliegend auszusprechenden Schuldspruchs wegen Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB angemessen zu erhöhen ist.

23.2 Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung

Die Vorinstanz erwog hierzu was folgt (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 380):

Bezüglich der Nichtabgabe des Führerausweises trotz behördlicher Aufforderung kann vollumfänglich auf die Referenzstrafe gemäss VBRS-Richtlinien abgestellt werden. Bei der dritten Widerhandlung sind 18 Strafeinheiten vorgesehen (S. 8 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte wurde bereits am 20.10.2020 (pag. 256 f.) und am 24.01.2022 (pag. 257 f.) wegen Art. 97 Abs. 1 SVG rechtskräftig verurteilt, womit mit dem ergangenen Schuldspruch die dritte Widerhandlung vorliegt. Von den 18 Strafeinheiten sind 2/3, ausmachend 12 Tagessätze, asperierend zu berücksichtigen.

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an und erachtet 18 Tagessätze als dem Verschulden angemessen. Dasselbe gilt für die vorinstanzlich vorgenommene Asperation im Umfang von 2/3 bzw. 12 Tagessätzen auf die bereits ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen. Dies ergibt eine hypothetische Gesamt­strafe von 32 Tagessätzen. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Ober­aargau vom 24. Januar 2022 ausgesprochene rechtskräftige Geldstrafe von 20 Tagessätzen wieder in Abzug zu bringen, womit eine zum Strafbefehl vom 24. Januar 2022 auszusprechende Zusatzstrafe von 12 Tagessätzen resultiert.

24. Schuldspruch wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie

24.1 Objektive Tatschwere

Betreffend die objektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 377 f.):

Für den unrechtmässigen Entzug von Energie sehen die VBRS-Richtlinien allerdings keinen Referenzsachverhalt vor. Geschütztes Rechtsgut von Art. 142 StGB ist das Vermögen (BSK StGB II-Niggli, 4. Aufl. 2019, Art. 142 N 7). Ein Quervergleich zu anderen Vermögensdelikten in den VBRS-Richtlinien zeigt, dass bei einer Schadenhöhe von CHF 1'000.00 von einer Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten ausgegangen wird (VBRS-Richtlinien, S. 47, zu „Einschleichdiebstahl“).

[...]

Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit Blick auf den Marktwert der abgezapften Energie – insgesamt rund CHF 650.00 – als gering zu taxieren, zumal die Geschädigte den unrechtmässigen Entzug von Energie offenbar erst nach mehreren Monaten überhaupt bemerkte. Die Art und Weise der Herbeiführung der Verletzung des Rechtsguts ist nicht besonders perfid oder raffiniert, da der Beschuldigte ohne irgendwelche Täuschmanöver einfach in der unteren Wohnung Strom bezog. Der Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung ist aber insofern eine gewisse Schwere zuzugestehen, als der Beschuldigte über mehrere Monate hinweg konsequent Strom bezog und hierfür offenbar sogar eigene Steckdosen installiert hat. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht zu bezeichnen.

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Weder war das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mit CHF 650.00 besonders hoch oder das Vorgehen raffiniert, noch ging sein Handeln wesentlich über das zur Erfüllung des Tatbestands Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden wiegt damit noch leicht und ist am unteren Ende des Strafrahmens zu verorten.

24.2 Subjektive Tatschwere

Betreffend die subjektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378):

Zur Willensrichtung ist zu bemerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat, was sich neutral auswirkt. Der Beweggrund des Beschuldigten war rein egoistischer Natur: Es ging ihm darum Geld zu sparen bzw. sich unrechtmässig zu bereichern. Dieser Umstand wurde aber bereits bei der Qualifikation des Tatbestands (Art. 142 Abs. 2 StGB) berücksichtigt, weshalb er bei der Würdigung des Tatvorgehens nicht nochmals bzw. straferhöhend berücksichtigt werden darf (Doppelverwertungsverbot, vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). Der Beweggrund wirkt sich somit ebenfalls neutral aus. Klarerweise wären seine Taten und die damit verbundene Rechtsgutsverletzung ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit insgesamt neutral aus.

Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf das Tatverschulden aus.

24.3 Fazit Tatverschulden

Mit Blick auf den grossen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erachtet die Kammer das Gesamttatverschulden insgesamt noch als leicht und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, wie von der Vorinstanz ausgesprochen, als dem Tatverschulden angemessen.

25. Asperation infolge der weiteren Schuldsprüche

25.1 Diebstahl

Die Vorinstanz erwog betreffend den Schuldspruch wegen Diebstahls was folgt (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 380):

Die VBRS-Richtlinien sehen 30 Strafeinheiten für folgenden Referenzsachverhalt vor: Der Täter behändigt im Elektronikfachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft ohne zu bezahlen. Dabei ist nicht nur der Deliktsbetrag, sondern auch das Vorgehen zu beachten (S. 47).

Der Beschuldigte hat einen Wasserhahn gestohlen, womit von einem deutlich tieferen Deliktsbetrag als im Referenzsachverhalt auszugehen ist. Die Verwerflichkeit des Handelns ist als durchschnittlich zu werten. Die Tat wurde direktvorsätzlich begangen, was neutral zu werten ist. Das Verschulden wiegt insbesondere angesichts des tiefen Deliktsbetrag insgesamt leicht.

Es rechtfertigt sich, die Geldstrafe aufgrund der Tatkomponenten und mit Blick auf die VBRS-Richtlinien auf 15 Tagessätze festzusetzen. Davon sind 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, asperierend zu berücksichtigen.

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an und erachtet eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese sind zu 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, zu asperieren.

25.2 Hausfriedensbruch

Die Vorinstanz erwog betreffend den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs was folgt (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 378 f.):

Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Täter, der ein schriftlich eröffnetes Hausverbot missachtet, 10 Strafeinheiten vor. Für die Missachtung einer mündlichen Wegweisung in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers sind 25 Strafeinheiten vorgesehen. Für einen Täter, der in aggressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räumlichkeit eindringt, sehen die VBRS-Richtlinie 40 Strafeinheiten vor (S. 49).

Der Hausfriedensbruch des Beschuldigten ist nicht wirklich mit den Referenzsachverhalten gemäss VBRS-Richtlinien vergleichbar, zumal die Besetzung der Wohnung über mehrere Monate hinweg andauerte und sich der Beschuldigte gewaltsam Zugang zur Wohnung verschaffen hat (Demontieren bzw. Beschädigen der Haustür). Der Beschuldigte verfolgte hartnäckig sein Ziel, in die Wohnung einzudringen und dort zu verweilen. Dies zeugt von einer höheren kriminellen Energie, als wenn man unbefugt und in aggressiver Weise (einmalig) in Räumlichkeiten eindringt (vgl. Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 148 f.). Der verschuldete Erfolg wiegt schwerer als derjenige im Referenzsachverhalt. Die Verwerflichkeit des Handelns ist als überdurchschnittlich zu werten, weil sich der Beschuldigte ohne jegliches Unrechtsbewusstsein selbst nach mehrfacher Aufforderung widersetzte, die Wohnung zu verlassen. Die Tat wurde direktvorsätzlich begangen und wäre ohne Weiteres zu vermeiden gewesen.

Das Gericht erachtet für den Hausfriedensbruch eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. Da der Hausfriedensbruch in einem engen sachlichen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem unrechtmässigen Entzug von Energie (und auch der Sachbeschädigung) steht, erachtet das Gericht die Anwendung eines (tieferen) Asperationsfaktors von ½ als angebracht. Die Einsatzstrafe ist damit für den Hausfriedensbruch um 30 Tagessätze zu asperieren.

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, wiegt im vorliegenden Fall das Tatverschulden im Vergleich zum Referenzsachverhalt deutlich schwerer. Weniger schwer wiegt einzig, dass der Beschuldigte (mit Ausnahme des 2. April 2022) nicht in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers in die Wohnung eindrang und dort verweilte bzw. es sich um eine leerstehende Wohnung handelte. Das gewaltsame Verschaffen des Zutritts (Beschädigen der Wohnungstüre) und die lange Verweildauer von sieben Monaten trotz mehrfacher Aufforderung zum Verlassen der Wohnung durch die Straf- und Zivilklägerin und die Polizei zeugen jedoch von einer erhöhten kriminellen Energie und Missachtung des Eigentums und Hausrechts der Straf- und Zivilklägerin. Am 2. April 2022 betrat der Beschuldigte nochmals die Wohnung, als sich bereits die neuen Mieter in der Wohnung aufhielten.

In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und zu seinem eigenen Vorteil, d.h. aus egoistischen Gründen. Äussere oder innere Umstände, die es ihm verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Die Tat war mithin vermeidbar.

Gestützt auf diese ergänzenden Ausführungen erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese sind im Umfang von 70 Tagessätzen auf die (deutlich tiefere) Einsatzstrafe zu asperieren. Ein Asperationsfaktor von lediglich 50 %, wie von der Vorinstanz angenommen, würde zu einer Gesamttatkomponentenstrafe führen, welche dem Verschulden des Beschuldigten nicht mehr angemessen wäre.

25.3 Sachbeschädigung

Die Vorinstanz erwog betreffend den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung was folgt (S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 379):

Gemäss VBRS-Richtlinien ist eine Strafe von 15 Strafeinheiten vorgesehen für einen Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt. Der Schaden liegt knapp über CHF 300.00. Die Referenzstrafe ist nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen (S. 47).

Vorliegend hat der Beschuldigte eine Wohnungstür beschädigt, wobei ein Sachschaden von ca. 400.00 verursacht wurde. Hinzu kommt ein Sachschaden von ca. 100.00 für das Herausreissen der Elektroinstallationen. Der Sachschaden ist etwas höher als im Referenzsachverhalt und verschuldenserhöhend zu werten. Trotzdem ist der verschuldete Erfolg als leicht zu bezeichnen. Die Verwerflichkeit des Handelns ist als durchschnittlich zu werten, zumal Beschädigen der Tür Mittel zum Zweck war, mithin mit dem Hausfriedensbruch zusammenhing und ein wesentlicher Teil des Unrechtsgehalts bereits in jener Strafe abgegolten ist. Die Tat wurde direktvorsätzlich begangen, zum Zweck des Hausfriedensbruchs und wäre ohne Weiteres zu vermeiden gewesen. Diese Aspekte sind neutral zu werten. Das Verschulden wiegt insgesamt leicht, aufgrund der Höhe des Sachschadens aber schwerer als im Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien.

Das Gericht erachtet für die Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Die Einsatzstrafe ist im Umfang von ½ (vgl. Ziff. V.4.1. hiervor), ausmachend 20 Tagessätzen, zu erhöhen.

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, erachtet jedoch abweichend zur Vorinstanz eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden anmessen. Diese sind vor dem Hintergrund des Konnexes zum Hausfriedensbruch im Umfang von 15 Tagessätzen auf die Einsatzstrafe zu asperieren.

25.4 Unrechtmässige Aneignung

Die Vorinstanz erwog betreffend den Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung was folgt (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 380):

Für die unrechtmässige Aneignung sehen die VBRS-Richtlinien nur einen Referenzsachverhalt bei einem geringfügigen Vermögensdelikt vor (Art. 137 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) (VBRS-Richtlinien, S. 70). Da es sich wie dargelegt vorliegend nicht um ein geringfügiges Vermögensdelikt handelt (vgl. Ziff. IV.6.2.2.), kann nicht auf diesen Referenzsachverhalt abgestellt werden. Ein Quervergleich zu anderen Vermögensdelikten in den VBRS-Richtlinien zeigt, dass bei einer Schadenhöhe von CHF 300.00 von einer Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten ausgegangen wird (VBRS-Richtlinien, S. 47, zu Sachbeschädigung).

Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend zu beachten, dass aufgrund der unrechtmässigen Aneignung sämtliche Türschlösser im Haus ersetzt werden mussten. Es kann davon ausgegangen werden, dass dies mehrere Hundert Franken kostete.

Für die unrechtmässige Aneignung erscheint daher eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen angemessen. Davon sind 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, asperierend zu berücksichtigen.

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, erachtet jedoch leicht abweichend zur Vorinstanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Diese ist im Umfang von 13 Tagessätzen (2/3) auf die Einsatzstrafe zu asperieren.

25.5 Zwischenfazit

Für die nach dem Ersturteil begangenen bzw. vollendeten Delikte erachtet die Kammer nach dem Gesagten eine Gesamtgeldstrafe von 128 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. Hierzu ist die Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Ober­aargau vom 24. Januar 2022 von 12 Tagessätzen zu addieren. Damit resultiert vorläufig, d.h. noch vor Berücksichtigung der Täterkomponenten, eine Geldstrafe von 140 Tages­sätzen. Dies teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Ober­aargau vom 24. Ja­nuar 2022.

26. Täterkomponenten

Betreffend die Täterkomponenten hielt die Vorinstanz was folgt fest (S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 381 f):

Gemäss Strafregisterauszug vom 19.10.2023 wurde der Beschuldigte seit 2020 drei Mal wegen verschiedener SVG-Delikten verurteilt (pag. 256 ff.). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Vorstrafen fallen aber umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen (BGE 121 IV 3 E. 1c/dd). Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (Mathys, a.a.O., N 322). Von Strafen unter sechs Monaten, welche noch dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sind, ist kein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten, so dass der Schluss auf Rechtsfeindlichkeit oder Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen nicht ohne Weiteres angenommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13.06.2013 E. 3.2.3 und E. 4.3.3). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind als neutral zu bewerten, da es sich um (teilweise geringfügige) SVG-Delikte handelt, die mithin einen anderen Bereich betreffen und für das vorliegende Strafverfahren somit nicht einschlägig sind. Das hängige Strafverfahren EO 23 14113 wegen Hinderung einer Amtshandlung (pag. 256) wird ebenfalls nicht zulasten des Beschuldigten berücksichtigt (vgl. Mathys, a.a.O., N 321).

Der Beschuldigte wuchs gemäss eigenen Angaben mit zwei Geschwistern in O.________(Ort) bei den Eltern auf und absolvierte die Landwirtschaftsschule sowie eine Sanitärausbildung (pag. 74.2). Gemäss eigenen Angaben musste der Beschuldigte seit seiner Kindheit arbeiten (pag. 57 Z. 36). Er lebt mit seiner Frau in L.________ und bezieht eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (pag. 296 Z. 19 ff.). Ansonsten ist über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten nichts aktenkundig. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten stuft das Gericht als durchschnittlich ein. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren ist ebenfalls als neutral zu bewerten. Zwar verhielt er sich zeitweise unkooperativ, soweit er sowohl an eine polizeiliche Einvernahme (pag. 55) als auch an die Urteilseröffnung (pag. 303) zu spät kam und so einen geordneten Ablauf störte. Dies erreicht die Schwelle, die eine Straferhöhung rechtfertigen würde, allerdings nicht. Des Weiteren ist dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt zuzugestehen.

Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.

Die Kammer kann sich diesen Ausführungen der Vorinstanz weitestgehend anschliessen. Soweit die Vorinstanz jedoch ausführte, die Vorstrafen seien neutral zu werten, ist die Kammer anderer Ansicht. So verzeichnet der Beschuldigte deren drei einschlägige Vorstrafen (Urteile vom 7. Juli 2017, 20. Oktober 2020 und [teilweise] 24. Januar 2022). Es fällt zudem auf, dass bereits die älteste, noch verzeichnete Strafe unbedingt ausgesprochen wurde. Sodann liegt zwischenzeitlich ein weiteres rechtskräftiges Urteil vor, womit der Beschuldigte auch während laufenden Verfahrens erneut straffällig wurde (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Ober­aargau vom 29. Juli 2024; pag. 502). Der Beschuldigte konnte somit trotz wiederholter Sanktionierung und laufenden Strafverfahrens nicht von der Begehung weiterer Delikte abgebracht werden. Vielmehr zeigte sich der Beschuldigte bis anhin völlig uneinsichtig und unbelehrbar. Die einschlägigen Vorstrafen und die erneute Delinquenz während laufenden Verfahrens, die in ihrer Gesamtheit eine beachtliche Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber der Rechtsordnung erkennen lassen, wirken sich insgesamt klar straferhöhend aus. Die Kammer erachtet unter diesem Titel eine Erhöhung der Geldstrafe um 40 Tagessätze als angemessen.

27. Fazit Strafmass

Nach dem Gesagten resultierte grundsätzlich eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Ober­aargau vom 24. Januar 2022. Aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Geldstrafe von 95 Tages­sätzen.

28. Tagessatzhöhe

Für die rechtlichen Grundlagen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 382). Die Vorinstanz erwog sodann was folgt (S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 382 f.):

Betreffend die Tagessatzhöhe ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eine AHV-Rente von monatlich CHF 700.00 sowie Ergänzungsleisten erhält (pag. 78 bzw. pag. 296 Z. 21 ff.). Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. Diese Tagessatzhöhe findet grundsätzlich auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen Anwendung (vgl. BSK StGB I-Dolge, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 44b) und es ist kein Grund ersichtlich, hiervon abzuweichen.

Die Vorinstanz verfügte bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zwar über keine exakten Zahlen zur AHV-Rente und zu den Ergänzungsleistungen. Diese liegen oberinstanzlich nun vor (pag. 498). Mit Ausnahme des Teuerungsausgleichs haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten jedoch – soweit ersichtlich – nicht verändert, weshalb es in Beachtung des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlich bestimmten Tagessatzhöhe von CHF 30.00 bleibt.

29. Vollzug

Für die rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383). Die Vor­instanz erwog sodann was folgt (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 383):

Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (vgl. Ziff. V.5.). Der Beschuldigte hat offenbar Mühe, sich an die Rechtsordnung zu halten. Exemplarisch verdeutlicht sich dies an den SVG-Vorfällen, bei denen der Beschuldigte immer wieder wegen der gleichen SVG-Delikte verurteilt worden ist. Der Beschuldigte setzt sich über die Rechtsordnung hinweg, ist uneinsichtig und sieht sich im Recht. Zumal bereits die Sanktionen aus den vergangen drei Strafbefehlen allesamt unbedingt vollzogen worden sind (pag. 256; pag. 257; pag. 258) und der Beschuldigte dennoch immer wieder straffällig wurde, genügt eine bedingte Geldstrafe nach Ansicht des Gerichts nicht, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten. Es besteht damit eine ungünstige Legalprognose. Demnach kommt ein bedingter Strafvollzug nicht in Betracht.

Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Zwischenzeitlich ist ein weiteres rechtskräftiges Urteil wegen diverser Delikte hinzugekommen (vgl. Strafregisterauszug vom 4. April 2025, pag. 502). Des Weiteren zeigte sich der Beschuldigte auch betreffend die ihm vorliegend zur Last gelegten Delikte weder einsichtig noch reuig. Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschuldigte einerseits darauf bestand, ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen, andererseits der Berufungsverhandlung in der Folge unentschuldigt fernblieb.

Insgesamt muss dem Beschuldigten eine Schlechtprognose gestellt werden, womit einzig ein unbedingter Vollzug der Strafe in Frage kommt.

V. Zivilpunkt

Die Vorinstanz hat die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen (vgl. S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 384 f.), was von der Straf- und Zivilklägerin unangefochten blieb. In Beachtung des Verschlechterungsverbots erübrigt sich somit eine inhaltliche Prüfung der Zivilklage und ist diese in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf den Zivilweg zu verweisen.

VI. Kosten und Entschädigung

30. Verfahrenskosten

30.1 Rechtliche Grundlagen

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

30.2 Erstinstanzliches Verfahren

Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 4’550.00 festgelegt und für die erstinstanzlich ausgesprochenen Freisprüche 1/5 der Gesamtkosten bzw. CHF 911.00 ausgeschieden und dem Kanton Bern auferlegt. 4/5 der Gesamtkosten bzw. CHF 3'655.00 auferlegte sie dem Beschuldigten. Für den Zivilpunkt wurden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

Vor dem Hintergrund, dass die vor­­instanzlich ausgesprochenen Freisprüche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind und die vorinstanzlich ausgesprochenen Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt werden, wird die erstinstanzliche Kostenverlegung bestätigt.

30.3 Oberinstanzliches Verfahren

Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3’000.00 festgesetzt und vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.

Auf den Zivilpunkt werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

31. Entschädigung

31.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (lit. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (lit. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Art. 135 Abs. 4 nStPO, der am 1. Januar 2024 in Kraft trat und insofern auf das Berufungsverfahren Anwendung findet, statuiert keine Rückzahlungspflicht mehr an die Verteidigung (ehemals lit. b).

31.2 Amtliche Verteidigung

Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt C.________ ist unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche trifft den Beschuldigten im Umfang der Kostenauferlegung (4/5) eine Rück- und Nachzahlungspflicht.

Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt C.________ für die Verteidigung des Beschuldigten mit Honorarnote vom 30. April 2025 einen Aufwand von 16 Stunden nebst Auslagen, Wegpauschalen und MWST geltend (pag. 537 f.). Die Honorarnote gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:

- Im Zusammenhang mit der Entlassung der Straf- und Zivilklägerin 2 und der Durchführung des schriftlichen Verfahrens wurde ein Aufwand von insgesamt 30 Minuten für das Aktenstudium und die notwendigen Schreiben fakturiert (Aufwendungen vom 22. und 24. April 2024). Die Kammer erachtet hierfür einen Aufwand von maximal 20 Minuten als angemessen, stellten sich doch keine besonderen Fragen.

- Bei den Aufwendungen vom 12. Juli 2024 und 15. Juli 2024 von insgesamt 20 Minuten, welche im Zusammenhang mit der Terminumfrage stehen, handelt es sich um Kanzleiarbeit, die bereits im Stundentarif enthalten ist und nicht zusätzlich vergütet wird.

- Für die Korrespondenzführung mit dem Klienten und dem Sozialdienst resp. für die wiederholte Zustellung des Termindoppels (Aufwendungen vom 31. Juli 2024, 10. Oktober 2024, 11. Oktober 2024 und 9. Januar 2025) wurden insgesamt 35 Minuten fakturiert. Die Kammer erachtet hierfür insgesamt 20 Minuten als angemessen.

- Für das Aktenstudium im Zusammenhang mit der Verhandlungsvorbereitung wurden insgesamt 3 Stunden und 30 Minuten fakturiert (Aufwendungen vom 25. und 28. April 2025). Hierfür erachtet die Kammer mangels Neuerungen vor oberer Instanz einen Aufwand von maximal 3 Stunden als angemessen.

- Die in der Honorarnote auf 5 Stunden geschätzte Dauer für die Berufungsverhandlung mit Vor- und Nachbesprechung ist auf die effektive Dauer von 45 Minuten anzupassen. Die Vor- und Nachbesprechung entfiel infolge Säumnis des Beschuldigten.

- Betreffend die Urteilseröffnung vom 30. April 2025 inkl. Abschlussarbeiten und Studium Urteilsbegründung wurde ein Aufwand von 2 Stunden veranschlagt. Da keine mündliche Urteilseröffnung erfolgte, ist dieser Aufwand praxisgemäss auf 30 Minuten festzusetzen.

Nach dem Gesagten ergibt sich damit eine Reduktion um 7 Stunden auf insgesamt 9 Stunden.

Mangels mündlicher Urteilseröffnung entfällt die für den 30. April 2025 geltend gemachte Wegpauschale (CHF 75.00) sowie die Kosten für die Anreise (CHF 44.20). Betreffend die geltend gemachten Auslagen für Kopien erfolgt bei der Position vom 5. Februar 2024 eine Kürzung um CHF 66.00, d.h. um die als Beilage mit der Berufungserklärung dreifach eingereichte erstinstanzliche Urteilsbegründung ([3 x 55] x CHF 0.40).

Für die weiteren Zahlen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

Bei vorliegendem Prozessausgang hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt C.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

31.3 Straf- und Zivilkläger

Die von der Vorinstanz an die Straf- und Zivilklägerin zugesprochene (reduzierte) Entschädigung für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren erscheint angemessen und wurde seitens des Beschuldigten nicht beanstandet. Sie ist im zugesprochenen Umfang zu bestätigen. Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mithin eine Parteientschädigung von CHF 8’008.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Die von Rechtsanwalt E.________ für die Straf- und Zivilklägerin im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 835.05 (inkl. Auslagen und MWST; pag. 510 f.) erscheint mit Blick auf den Tarifrahmen gemäss Art. 17 lit. f und b PKV, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat der Straf- und Zivilklägerin für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren bei vorliegendem Verfahrensausgang somit eine Parteientschädigung von CHF 835.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

VII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 8. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen:

der Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 in G.________ (Ort), z.N. von H.________ (angeblicher Deliktsbetrag: ca. CHF 8'800.00);

der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 1. September 2021 bis 2. April 2022 in G.________ (Ort), z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________, durch Beschädigen des Geschirrspülers, des Keramikkochfelds, des Dampf­abzugs, des Kühlschranks sowie der Heizung;

des Diebstahls, angeblich mehrfach, teilweise geringfügig begangen in G.________ (Ort), z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________,

in der Zeit von ca. 1. August 2021 bis 2. April 2022 durch unrechtmässiges Abpumpen von ca. 20 Liter Heizöl (angeblicher Deliktsbetrag: ca. CHF 30.00) und

am 2. April 2022 durch Demontieren und Entwenden diverser Steckdosen.

unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, insgesamt bestimmt auf CHF 4'555.00, ausmachend CHF 911.00 (1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten).

im Zivilpunkt in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt wurde, dass:

die Forderung der Straf- und Zivilklägerin H.________ abgewiesen wird;

für den Zivilpunkt erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden.

die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt C.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurden:

der Kanton Bern Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'736.95 entschädigt.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

des Hausfriedensbruchs, begangen in der Zeit vom 1. September 2021 bis 2. April 2022 in G.________ (Ort), z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________;

der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 1. September 2021 bis 2. April 2022 in G.________ (Ort), z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________, durch Beschädigen der Haustüre der 5.5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss sowie durch Herausreissen von fachgerecht verlegten Kabeln und Demolieren von Steckdosen;

des Diebstahls, begangen am 2. April 2022 in G.________ (Ort), z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________, durch Entwenden des Wasserhahns des Küchenlavabos;

der unrechtmässigen Aneignung, begangen am 31. März 2022 in G.________ (Ort), z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________;

des unrechtmässigen Entzugs von Energie, begangen vom 1. September 2021 bis 31. März 2022 in G.________ (Ort), z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________;

der Nichtabgabe Führerausweis trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 10. Januar 2022 in G.________ (Ort);

und in Anwendung der Artikel

34 f., 47, 49 Abs. 1 und 2, 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 al. 2, 139 Ziff. 1, 142 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 144 Abs. 1, 186, 333 Abs. 1 StGB

426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 Abs. 1, 436 Abs. 1 StPO

97 Abs. 1 lit. b SVG

verurteilt:

zu einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 2'850.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 24. Januar 2022.

zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'644.00 (4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten);

zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00;

zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 8'008.10 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren;

zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 835.05 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren.

III.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt C.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung gemäss Ziff. I.3. hiervor im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 6'189.55, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ im Umfang von CHF 548.00 die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO).

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt C.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt C.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'211.95.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt C.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'211.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV.

Im Zivilpunkt wird erkannt:

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).

Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt C.________

- der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt E.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 30. April 2025

(Ausfertigung: 7. November 2025)

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Knecht

Der Gerichtsschreiber:

Fretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

1

SK 24 67

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP

Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

BGE 114 IV 133ATF 114 IV 133DTF 114 IV 133

BGE 81 IV 25ATF 81 IV 25DTF 81 IV 25

6B_827/2010

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP

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Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

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Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr

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Art. 142n 7art. 142n 7art. 142n 7

Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP

BGE 118 IV 342ATF 118 IV 342DTF 118 IV 342

Art. 137 StGBart. 137 CPart. 137 CP

Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP

BGE 121 IV 3ATF 121 IV 3DTF 121 IV 3

6B_325/2013

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret

Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

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Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

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Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP