SK 2024 72
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
21. Mai 2025Deutsch50 min
Vorinstanz) fällte am 16. November 2023 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 79 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Urteil
SK 24 72
Bern, 29. Januar 2025
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichter Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiber Fretz
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 16. November 2023 (PEN 23 177)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend:
Vorinstanz) fällte am 16. November 2023 über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) das folgende Urteil (pag. 79 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der groben Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und dadurch auch Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen, begangen am 08.12.2022 in C.________ (Ort) auf der D.________ (Strasse)
und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 333 StGB
Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG
Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 66 SSV, Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 1'700.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 340.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'620.00.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'820.00.
Erwägungen
II.
Dispositiv
Weiter wird verfügt:
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Eingabe vom 21. November 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 85). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 1. Februar 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung gleichen Datums zugestellt (pag. 92 ff. und pag. 110 f.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging mit Eingabe vom 15. Februar 2024 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Der Beschuldigte focht das Urteil mit Blick auf den Schuldspruch sowie die Sank-tion an. Nicht angefochten wurde die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 120 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte weder ein Nichteintreten auf die Berufung noch erklärte sie die Anschlussberufung. Stattdessen verzichtete sie mit Schreiben vom 23. Februar 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 136).
3. Schriftliches Verfahren und oberinstanzliche Beweisergänzungen
Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 137 f.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 liess Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mitteilen, mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 140). Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde von der Zustimmung des Beschuldigten Kenntnis genommen und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Der Beschuldigte wurde zudem aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen. Schliesslich wurde die Besetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 146 f.). Der Beschuldigte reichte am 2. Mai 2024 innert erstreckter Frist seine schriftliche Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 182 ff). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 195).
Rechtsanwalt B.________ stellte mit Eingabe vom 15. Februar 2024 den Beweisantrag, zwei Fotoaufnahmen zu den Akten zu erkennen (pag. 120 f.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurde der Antrag gutgeheissen und die Fotoaufnahmen zu den Akten erkannt (pag. 137). Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 29. Februar 2024; pag. 149) und ein Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 22. März 2024; pag. 153 ff.) eingeholt.
4. Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwalt B.________ beantragte in seiner Berufungserklärung vom 15. Februar 2024 für den Beschuldigten folgende Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils, an welchen in der Berufungsbegründung vom 2. Mai 2024 vollumfänglich festgehalten wurde (pag. 85 und 182 ff.):
1. Urteilsdispositivziffern I. 1. (Geldstrafe) und I. 2. (Verbindungsbusse) des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. November 2023 seien in Gutheissung der Berufung aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären:
der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und dadurch auch der Nichtbeachtung von polizeilichen Haltezeichen, begangen am 08.12.2022 in C.________ (Ort) auf der D.________ (Strasse)
und in Anwendung der Art. 106, 333 StGB
Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 SVG
Art. 66 SSV, Art. 426 ff. StPO
zu einer Busse in der Höhe von CHF 250.00 und den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'620.00, zu verurteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates im Berufungsverfahren.
5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil bezüglich Schuldspruch und Sanktion angefochten. Unangefochten blieb einzig die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Die Kammer hat somit den Schuldspruch, eine allfällige Sanktion sowie die sich daraus ergebenden Kostenfolgen im oberinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und somit mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung darf das erstinstanzliche Urteil jedoch nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 95 f.). Der Vollständigkeit halber ist folgendes anzumerken:
Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (Tophinke, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 58 und 61 zu Art. 10 StPO, m.w.H.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO).
Der Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders-seins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2; 6B_300/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 3.2.2; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8).
7. Vorwurf gemäss Anklageschrift
Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 25. Juli 2023 (pag. 35 f.) vorgeworfen, am 8. Dezember 2022 als Lenker eines Personenwagens (Kontrollschild E.________) mit ca. 50 km/h (Tempomat auf 54 km/h eingestellt) von F.________ (Ort) herkommend auf der D.________ (Strasse) gefahren zu sein, als sich eine Polizistin entschlossen habe, den Beschuldigten für eine Verkehrskontrolle anzuhalten. Die Polizistin soll sich mit oranger Leuchtweste bekleidet und eingeschalteter Taschenlampe mit oranger Leuchtkappe nach oben gerichtet auf die Strasse in Richtung Fahrbahnmitte begeben haben, um den Beschuldigten anzuhalten. Der Beschuldigte soll sich zu diesem Zeitpunkt ca. 70 bis 80 Meter von der Polizistin entfernt befunden haben, als diese dem Beschuldigten mittels Stablampe das Haltezeichen gegeben haben soll. Der Beschuldigte soll die Polizistin aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit erst im letzten Moment bemerkt haben und soll dieser mit einem Schlenker nach rechts ausgewichen sein, wobei er mit der rechten Fahrzeugseite auf das dortige Trottoir gefahren sei. Die Polizistin sei gleichzeitig nach hinten gegen die Fahrbahnmitte/Gegenfahrbahn gesprungen, wodurch ein aus Richtung G.________ (Ort) herannahendes Fahrzeug habe ausweichen müssen, um eine Kollision mit der Polizistin zu verhindern. Der Beschuldigte sei indes weiter in Richtung G.________ (Ort) gefahren, wo er auf dem Parkplatz der Agrola-Tankstelle habe angehalten werden können. Der Beschuldigte soll durch sein Verhalten zumindest grobfahrlässig eine wichtige Verkehrsregel in objektiv schwerwiegender Weise verletzt haben und dadurch eine ernstliche Gefahr für die Polizistin und die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen und auch in Kauf genommen haben. Dieser Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO).
8. Beweismittel
Als objektive Beweismittel liegen – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – insbesondere der Anzeigerapport vom 9. Dezember 2022 (pag. 1 ff.) und Google Maps Aufnahmen (pag. 26) zur Verfügung. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden, auf Antrag der Verteidigung hin, zusätzlich zwei Fotoaufnahmen zu den Akten erkannt (pag. 126 f.). Als subjektive Beweismittel stehen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 4 f. und 61 ff.) sowie die Aussagen der Zeugin J.________ (pag. 66 ff.) zur Verfügung.
9. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass der Schwerpunkt des angeklagten Falls bei der rechtlichen Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten liege. Die noch bestrittenen Sachverhaltselemente seien daher von geringer Bedeutung.
Das Gericht halte die Aussagen des Beschuldigten nicht als grundsätzlich unglaubhaft, gehe aber davon aus, dass sich der Beschuldigte aufgrund der unerwarteten Situation nicht alles im Detail habe merken können. Für die Klärung des bestrittenen Sachverhalts stelle das Gericht daher auf die Aussagen der Polizistin J.________ ab. Es seien keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass diese wahrheitswidrige Aussagen gemacht haben könnte. Insbesondere habe sie kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Polizistin J.________ habe anlässlich ihrer Einvernahme bestätigt, dass sich der Beschuldigte nach dem Schlenker teilweise auf dem Trottoir befunden habe (pag. 66 Z. 35) und dass es ohne ihren Sprung nach hinten zu einer Kollision gekommen wäre (pag. 68 Z. 9). Weiter habe sie ausgesagt, dass die Kontrolle beim grossen Parkplatz, also hinter dem Restaurant H.________, stattgefunden habe (pag. 66 Z. 24 ff.). Die Strasse sei gut ausgeleuchtet gewesen.
Insbesondere die Aussage, dass die Strasse gut ausgeleuchtet gewesen sei, sei aufgrund der Google Maps-Aufnahmen (pag. 26) nachvollziehbar. So sei auf diesen Aufnahmen erkennbar, dass sich auch im Bereich des grossen Parkplatzes eine Strassenlaterne befinde. Dass diese geleuchtet habe, bestreite der Beschuldigte nicht (pag. 63 Z. 7). Die Stelle der Polizeikontrolle sei daher beleuchtet gewesen.
Für den erwiesenen Sachverhalt könne im Weiteren auf die Sachverhaltsumschreibung gemäss Strafbefehl vom 25. Juli 2023 verwiesen werden, welchen das Gericht als erstellt erachte (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 96 ff.).
10. Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte in der schriftlichen Berufungsbegründung zunächst vor, dass der Beschuldigte den Vorwurf anerkenne, die Polizistin J.________ zu spät bemerkt zu haben und mit einem Schlenker nach rechts ausgewichen zu sein. Nicht anerkannt werde hingegen, dass der Beschuldigte aufgrund des Schlenkers auf das Trottoir gefahren sei und dass es zu einer Kollision mit der Polizistin gekommen wäre, wenn diese nicht nach hinten gesprungen wäre. Nach der Wahrnehmung des Beschuldigten sei dies nicht der Fall gewesen. Nicht erstellt sei im Weiteren, dass ein aus Richtung G.________ (Ort) herannahendes Fahrzeug habe ausweichen müssen, um eine Kollision mit der Polizistin zu verhindern. Bei ihrer Befragung durch die Vorinstanz am 16. November 2023 habe die Polizistin dazu sinngemäss ausgesagt, sie habe dies nicht so wahrgenommen. Ein Kollege habe es ihr erzählt. Von einem Zeugen vom Hörensagen werde gesprochen, wenn der Zeuge nur bekunden könne, was ihm eine Drittperson über ihre Wahrnehmungen berichtet habe. Es handle sich mithin um das Zeugnis über fremde Tatsachenwahrnehmungen. Hinsichtlich eigener Wahrnehmungen über die Mitteilungen des Dritten sei der Zeuge vom Hörensagen ein unmittelbarer Zeuge. Mittelbar sei sein Zeugnis in Bezug auf das ihm geschilderte Tatgeschehen. In Bezug auf dieses könne der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört habe, nicht aber ob das Gehörte auch wahr sei (pag. 183 f.).
Nicht stichhaltig sei zunächst der Vorwurf, der Beschuldigte habe seine Aufmerksamkeit über eine Strecke von 70 bis 80 Metern nicht auf die Strasse vor ihm gerichtet. Der Beschuldigte habe sehr wohl in die Fahrtrichtung geblickt. Seine Augen seien zu keiner Zeit geschlossen gewesen. Bei seiner Einvernahme vor der Vorinstanz habe der Beschuldigte vielmehr ausgesagt, dass er, als die Polizistin auf die Strasse getreten sei, ungefähr beim Gemeindehaus gewesen sei, wo es einen Fussgängerstreifen und einen Parkplatz habe. Er sei auf diese Situation konzentriert gewesen. Die Polizistin müsse dann auf die Strasse gekommen sein. Es sei ja auch noch Gegenverkehr gewesen. Die Gefahr komme dort, wenn überhaupt, von rechts. Bei der Gemeinde habe er sich eher auf den Ortsbus geachtet. Dieser fahre oft raus ohne zu schauen. Sein Augenmerk sei beim Parkplatz, beim Fussgängerstreifen und bei der Kreuzung gewesen. Für ihn habe die Gefahr darin bestanden, dass ein Auto rausfahre oder jemand von dort herkomme. Mit keinem Wort habe der Beschuldigte erwähnt, dass er seine Aufmerksamkeit damals nicht auch auf die Strasse vor ihm gerichtet habe. Der Umstand, dass er seine Aufmerksamkeit phasenweise eher auf die rechte Strassenseite richtete, heisse nicht, dass er nicht gleichzeitig auch die Strasse vor ihm und seine Fahrbahn im Auge behalten habe.
Dass er die Polizistin nicht gesehen habe, habe der Beschuldigte anlässlich der
vorinstanzlichen Einvernahme sinngemäss damit erklärt, dass er gar nicht daran gedacht habe, dass in einer solchen Situation jemand in der Mitte der Strasse stehen könne. Man sehe ja nicht in die Scheinwerfer des Gegenverkehrs. Die Strassenlaternen hätten wohl schon gebrannt, hauptsächlich sei es aber der Gegenverkehr gewesen, welcher geblendet habe. Die Polizistin sei so weit in der Strassenmitte gestanden, dass diese vor den Scheinwerfern des Gegenverkehrs gewesen sei. Aufgrund des Gegenverkehrs habe niemand von links kommen können. Wenn die Polizistin in der Mitte der Fahrbahn gewesen wäre, hätte er sie gesehen.
Die Polizistin habe anlässlich ihrer Einvernahme sinngemäss bestätigt, dass die Kontrolle auf der Höhe eines grossen Parkplatzes bei einem Restaurant stattgefunden habe. Die Vorinstanz habe gestützt darauf in korrekter Weise auf den Ort des Geschehens geschlossen. Zu ihrer Position auf der Strasse habe die Polizistin sinngemäss ausgesagt, ca. ¾ von der Strasse, wenn man vom Trottoir herschaue, Richtung Mittelstreifen, gestanden zu haben. Aus den im oberinstanzlichen Verfahren als auch aus Google Maps Street View ergehe, dass sich im Bereich des interessierenden Streckenabschnitts kein Mittelstreifen befinde. Erst kurz vor dem nächsten Fussgängerstreifen habe es einen solchen. Die Kontrolle habe jedoch, wie gesagt, beim grossen Parkplatz und damit rund 50 Meter weiter nordwestlich, Richtung F.________ (Ort), stattgefunden. Daraus folge, dass es sich bei den Angaben der Polizistin zu ihrer Position auf der Strasse bezüglich des Mittelstreifens lediglich um ungefähre Schätzungen handle, welche wegen der Abwesenheit eines Mittelstreifens nicht als zuverlässig gelten könnten. In der Wahrnehmung des Beschuldigten sei die Polizistin praktisch in der Mitte der Strasse, also auf dem imaginären Mittelstreifen gestanden.
Der Beschuldigte habe bei seiner Einvernahme vor der Vorinstanz ausgesagt, die Polizistin deshalb nicht wahrgenommen zu haben, weil diese so weit in der Strassenmitte gestanden sei, dass sie sich aus seiner Sicht vor den Scheinwerfern des Gegenverkehrs befunden habe. Weiter hinten habe sich eine Baustelle befunden, welche über eine provisorische Lichtsignalanlage verfügt habe. Bei rot hätten sich die Autos gestaut und weil die Ampel gerade auf grün gestanden habe, sei ihm eine durchgehende Kolonne von Fahrzeugen entgegengekommen. Da es dunkel gewesen sei, hätten diese die Scheinwerfer eingeschaltet gehabt. Auf den eingereichten Bildern sei erkennbar, dass die vielen sich bewegenden Scheinwerfer der in der Dunkelheit entgegenkommenden Fahrzeuge bewirkten hätten, dass eine sich in der Strassenmitte befindende Person nur schlecht wahrnehmbar gewesen sei, selbst wenn diese eine Stablampe getragen habe. Diese sei vor dem Hintergrund der Scheinwerfer nur als eine Lampe unter vielen erkennbar gewesen. Es dürfe zudem als bekannt vorausgesetzt werden, dass das Licht einer Stablampe schwächer sei, als jenes von Auto-Scheinwerfern und daher vor dem Hintergrund des Gegenverkehrs nicht gut sichtbar gewesen sei. Damit übereinstimmend habe die Polizistin J.________ anlässlich ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz ausgesagt, dass sie auch schon die Erfahrung gemacht habe, dass man nicht so gut gesehen werde, wenn man ein anders Licht hintendran habe. Dies müsse umso mehr gelten, wenn eine ganze Kolonne von starken, sich bewegenden Scheinwerfern, vorbeiziehe.
Die beiden eingereichten Bildaufnahmen würden die im fraglichen Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse nicht exakt wiedergeben. Damals habe es nicht geregnet, andererseits seien nicht nur wie auf den Bildern vereinzelte, sondern eine durchgehende Kolonne von Fahrzeugen entgegengekommen. Vor dem Hintergrund dieser sich bewegenden Kolonne mit eingeschalteten Scheinwerfern sei die im Bereich der Strassenmitte stehende Polizistin ausgesprochen schlecht zu erkennen gewesen. Hinzu komme, dass sich an der Stelle, an welcher sich die Polizistin aufgehalten habe, kein Fussgängerstreifen befinde und der Beschuldigte aufgrund des dichten und flüssigen Verkehrs keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass jemand vom linken Strassenrand her die Strasse überquere. Mit der Möglichkeit, dass dort eine Person in der Strassenmitte stehen könne, habe der Beschuldigte nicht gerechnet, zumal dies noch nie vorgekommen sei, obwohl er dort jeden Tag nach der Arbeit durchfahre.
Anzumerken sei noch, dass der mit eingeschalteten Scheinwerfern fahrende Gegenverkehr zwar die Sicht in Richtung Gegenfahrbahn und damit auch in Richtung Strassenmitte eingeschränkt habe, wo sich die Polizistin J.________ befunden habe, die Sicht geradeaus auf die rechte Fahrspur, auf der der Beschuldigte unterwegs gewesen sei, jedoch nicht nennenswert beeinträchtigt habe. Es sei dem Beschuldigten daher nicht vorzuwerfen, dass dieser seine Geschwindigkeit in dieser Situation nicht reduziert habe. Normaler Gegenverkehr sei auch nachts per se kein Grund für eine Temporeduktion unter die erlaubte Geschwindigkeit. Zudem seien der Fussgängerstreifen und die Kreuzung D.________ (Strasse) – I.________ (Strasse) noch rund 50 Meter entfernt gewesen, als der Beschuldigte die Polizistin passiert habe, so dass er noch problemlos hätte anhalten können, falls ein Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen die Strasse hätte überqueren wollen, was indes nicht der Fall gewesen sei.
11. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt
Der Sachverhalt war bereits im vorinstanzlichen Verfahren weitestgehend unbestritten (pag. 62 Z. 3). Auch im oberinstanzlichen Verfahren hat sich daran nichts geändert. So ist unbestritten, dass die Polizistin J.________ mit einer Leuchtkelle und Leuchtweste ausgestattet auf der Fahrbahn des Beschuldigten stand, woraufhin dieser einen Schlenker nach rechts gemacht hat (pag. 5). Dabei fuhr der Beschuldigte unbestrittenerweise mit Tempomat auf 54 km/h (pag. 5). Unbestritten ist weiter der Ort der Kontrolle und damit verbunden die Lichtverhältnisse am Ort des Geschehens (pag. 186 E.6). Bestritten ist hingegen, ob der Beschuldigte aufgrund des Schlenkers «auf das Trottoir» gefahren ist und ob es zu einer Kollision mit der Polizistin J.________ gekommen wäre, wenn sich dieselbe nicht mit einem Sprung gerettet hätte (pag. 73, pag. 183) sowie die genaue Position der Polizistin J.________ auf der Strasse (pag. 186). Zuletzt ist ebenfalls bestritten, ob ein aus der Richtung G.________ (Ort) herannahendes Fahrzeug habe ausweichen müssen, um eine Kollision mit der Polizistin J.________ zu verhindern (pag. 184).
12. Beweiswürdigung der Kammer
Wie die Vorinstanz korrekt erkannte, liegt der Schwerpunkt im vorliegenden Fall nicht bei der konkreten Beweiswürdigung, sondern bei der rechtlichen Qualifikation des hauptsächlich unbestrittenen Verhaltens des Beschuldigten. So legt Rechtsanwalt B.________ in der Berufungserklärung (pag. 120 f.) sowie in der Berufungsbegründung (pag. 182 ff.) denn auch dar, dass der Beschuldigte den Vorwurf anerkenne, die Polizistin zu spät bemerkt zu haben und mit einem Schlenker nach rechts ausgewichen zu sein.
Übereinstimmend mit der Vorinstanz hält auch die angerufene Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht grundsätzlich unglaubhaft. Zutreffenderweise hat die Vorinstanz jedoch bei der Klärung bestrittener Punkte hauptsächlich auf die Aussagen der Polizistin J.________ abgestellt (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 97). Nachvollziehbar erscheinen insbesondere die Aussagen der Polizistin J.________ hinsichtlich Lichtverhältnisse am Ort der Kontrolle, welche durch den Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren dann auch nicht mehr bestritten werden (pag. 25, pag. 63 Z. 7, pag. 185).
Von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung nicht genauer untersucht wurde die genaue Positionierung der Polizistin J.________ auf der Strasse. Hierzu hat die Polizistin ausgesagt, sie sei nicht auf dem Mittelstreifen, aber auch nicht in der Mitte der Strasse gestanden (pag. 67 Z. 2 f.). Im Endeffekt daher etwa ¾ von der Strasse, wenn man vom Trottoir her schaue (pag. 67 Z. 2 f.). Auf Nachfrage bestätigte die Polizistin J.________, dass sie damit ¾ der Fahrspur des Beschuldigten gemeint habe (pag. 68 Z. 35 ff.). Der Beschuldigte gab hingegen an, dass die Polizistin in seiner Wahrnehmung nicht in der Fahrbahnmitte, sondern auf der Strassenmitte gestanden sei (pag. 62 Z. 3 ff.). Zudem gehe aus den eingereichten Fotoaufnahmen als auch aus Google Maps und Street View hervor, dass sich im Bereich des hier interessierenden Strassenabschnittes gar kein Mittelstreifen befinde (pag. 126 f. und pag. 186). In diesem Punkt ist der Verteidigung zuzustimmen, ergeht doch bereits aus der Bilddokumentation auf pag. 26 resp. pag. 34 (gleiche Aufnahmen), dass sich an besagter Stelle kein Mittelstreifen befand. Dass eine exakte Bestimmung der Position der Polizistin J.________ aufgrund der offensichtlichen Absenz eines Mittelstreifens nicht möglich ist, erscheint der Kammer nachvollziehbar. Allerdings ist dies entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht ausschlaggebend, hat sich die Polizistin im Laufe der Aktion doch auf dem Parkplatz beim weissen Auto bereitgemacht und sich dann vom rechten Strassenrand in Richtung «Mittelstreifen» bewegt, um ein Auto anzuhalten, weshalb ohnehin nicht von einer gleichbleibenden Positionierung gesprochen werden kann (pag. 66 Z. 16 ff.). Hierbei ist auf die Aussagen der Polizistin J.________ abzustellen und davon auszugehen, dass sie entsprechend ihrem geschulten Verhalten jederzeit im Bereich der Fahrbahn des Beschuldigten stand. Wenn die Polizistin J.________ auf den nicht vorhandenen Mittelstreifen Bezug nimmt, versuchte sie damit lediglich ihre Position möglichst genau zu beschreiben. Selbst ohne aufgemalten Mittelstreifen ergibt sich damit ein für alle Seiten verständliches Bild der ungefähren Positionierung auf der Strasse und unterstreicht, dass sie sich gerade nicht auf der Gegenfahrbahn befand. Auf die Aussagen des Beschuldigten, welcher die Polizistin J.________ gemäss eigenen Aussagen erst im letzten Moment erkannte, kann für die Ermittlung der genauen Position nicht abgestellt werden. So ist der Kammer nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in einer Sekunde des Schreckes die Positionierung der Polizistin besser erkennen konnte, als die Polizistin selber sich ihrer Positionierung bewusst war. Damit ist, wie im Ergebnis auch die Vorinstanz, davon auszugehen, dass sich die Polizistin zur Kontrolle des Fahrzeugs des Beschuldigten vom rechten Strassenrand her gegen die Strassenmitte bewegte und sodann im Bereich der linken Seite der rechten Fahrspur verblieb und das polizeiliche Haltezeichen zu vermitteln versuchte. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Polizistin J.________ entgegen ihrer Berufserfahrung mit dem Rücken in die Fahrbahn der Gegenseite bewegte, was einerseits gefährlich wäre und andererseits auch den dortigen Verkehrsfluss unnötig einschränken oder zum Erliegen bringen würde.
Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung erachtet es die Kammer sodann als erstellt, dass der Beschuldigte beim Schlenker nach rechts mit seinem Fahrzeug zumindest teilweise auf das dortige Trottoir gelangte. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb entgegen den glaubhaften Aussagen der Polizistin J.________, welche bereits im Anzeigerapport vom 9. Dezember 2022 das Befahren des Trottoirs schilderte, den Aussagen des Beschuldigten zu folgen wäre (pag. 2, pag. 67 Z. 11 ff.). Der Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Polizistin J.________ diesbezüglich wahrheitswidrige Aussagen gemacht haben könnte. Insbesondere hat diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Im Moment des Ausweichmanövers war sich der Beschuldigte der Gefahr zudem gerade erst bewusst geworden, wohingegen die Polizistin J.________ sich bereits auf eine bedeutende Situation einstellen und ihre Sinnwahrnehmung fokussieren konnte. Als Polizistin ist sie zudem darin geschult, in Ausnahmesituationen das Wesentliche zu erkennen und später wiederzugeben. Es erscheint daher glaubhaft, dass sie ein Touchieren des ziemlich flachen Randsteins erkannte, als relevant erachtete und entsprechend tatzeitnah im Anzeigerapport wiedergab. Dass der Randstein auf diesem Strassenabschnitt flach ist, ergibt sich ohne Weiteres aus Google Maps sowie aus den anwaltlich eingereichten Beweismitteln (pag. 126 f.). Gleiches gilt auch für das Ausweichmanöver des aus Richtung G.________ (Ort) herannahenden Fahrzeugs. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass die Zeugin diesbezüglich im Rahmen der Einvernahme keine eigenen Wahrnehmungen schildern konnte. Allerdings finden sich die eigenen Wahrnehmungen des Patrouillenkollegen im Anzeigerapport wieder, worauf abgestellt werden kann (pag. 1 ff.). Der Beschuldigte gab seinerseits zu Protokoll, nichts zum allfälligen Ausweichmanöver sagen zu können (pag. 63 Z. 26). Darüber hinaus ergeht sowohl aus den eingereichten Beweismitteln (pag. 126 f.) als auch aus Google Maps und Street View – worauf die Verteidigung ebenfalls abstellt, weshalb die Kammer dies in ihrem Entscheid ebenfalls berücksichtigt –, dass die Strasse an der hier interessierenden Stelle eher schmal war. Nichts Anderes beschreibt auch der Beschuldigte, wenn er ausführt, dass ihm die Scheinwerfer des Gegenverkehrs entgegengekommen seien. Dass die Polizistin bei diesen Platzverhältnissen zurücktreten musste, erscheint somit stimmig und als den Platzverhältnissen angemessenes Reaktionsverhalten auf das Fahrverhalten des Beschuldigten. Die Schilderung des beobachtenden Polizisten lässt sich somit ohne Weiteres mit den Schilderungen des Beschuldigten und der Polizistin in Einklang bringen. Für die Kammer ist daher ebenfalls erstellt, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug ein Ausweichmanöver einleiten musste, um nicht zu riskieren, dass die Polizistin J.________ touchiert wird.
Dass der Beschuldigte aufs Trottoir ausgewichen ist, stellt wiederum ein Indiz dafür dar, dass sich die Polizistin J.________ auf der Fahrspur des Beschuldigten befand und zwar im linken Bereich, ansonsten er in die Mitte hin und nicht gegen rechts ausgewichen wäre.
Die Verteidigung führte weiter aus, dass der Beschuldigte nicht abgelenkt gewesen sei und seine Aufmerksamkeit der Strasse gewidmet habe, wobei er sein Augenmerk wegen dem sich in Fahrtrichtung rechts befindenden Halteplatz vor dem Gemeindehaus, dem Fussgängerstreifen vor dem Gemeindehaus und dem Parkplatz hinter dem Restaurant zu recht eher auf die rechte Seite gerichtet habe und daher die eher links stehende Polizistin nicht gesehen habe. So kann zwar nachvollzogen werden, dass der Beschuldigte bei der Kumulation von Fussgängerstreifen, Ausfahrt und Halteplatz den Blick kurzzeitig mehrheitlich auf die rechte Seite richtete. Wobei aber auch hier ein Blick auf die linke Seite erfolgen musste, passierte der Beschuldigte gemäss Ausführungen der Verteidigung doch einen Fussgängerstreifen, weshalb auch mit von links kommenden Fussgängern gerechnet werden musste. Damit hätte der Beschuldigte bereits hier mit seinen Augen die gesamte Fahrbahnbreite erfassen müssen und die noch ca. 50 Meter entfernte Polizistin erkennen können und müssen. Selbst wenn dies aufgrund der weiteren rechtsseitig vorhandenen Gefahrenquellen nicht der Fall war, befanden sich auf der ca. 50 Meter weiten Strecke bis zum Standort der Polizistin J.________ keine weiteren Besonderheiten auf der rechten Seite, welche die Aufmerksamkeit des Beschuldigten auf sich ziehen konnten. Insbesondere folgten keine weiteren Ausfahrten. So ist das auf der rechten Seite folgende Gebäude (D.________ (Strasse) 34/36), welches auf den Google Maps Aufnahmen in den Akten (pag. 26, oberstes Bild, weisses Gebäude auf der linken Seite) noch erkennbar ist, in der Zwischenzeit abgebrannt und das entsprechende Grundstück steht leer (L.________ (Zeitung). Z.________ (Link), zuletzt besucht am 29. Januar 2024), was denn auch auf dem seitens der Verteidigung eingereichten Bild erkennbar ist (pag. 127, rechter Bildrand). An dieser Stelle war deshalb nicht mit weiterem Ausfahrtsverkehr zu rechnen. Der Beschuldigte vermag daher nicht glaubhaft darzutun, weshalb sein Blick auf diesem Abschnitt der Strecke nicht die gesamte Breite seiner Fahrspur erfassen konnte. Es geht vorliegend auch nicht darum, dass eine Person überraschend von links her vor das Auto gerannt wäre. Polizistin J.________ kam von rechts, fokussierte sich auf das Fahrzeug des Beschuldigten und wollte dieses Auto anhalten und stand auf dessen Fahrspur. Umso weniger nachvollziehbar ist, dass dies dem Beschuldigten bis zuletzt nicht auffiel. Selbst bei erschwerter Sicht ist davon auszugehen, dass die Scheinwerfer des Beschuldigten auf der Leuchtweste der Polizistin reflektierten, was bei gebotener Aufmerksamkeit und angemessenem Fahrtempo offensichtlich erkennbar gewesen wäre. Zudem führt der Beschuldigte selbst aus, dass die Sicht geradeaus auf die rechte Fahrspur (welche die Polizistin zur Einnahme ihrer Position betreten haben musste) durch die Scheinwerfer des Gegenverkehrs gerade nicht beeinträchtigt wurde. Damit ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte auf dem erheblichen Streckenabschnitt (ohne erkennbare Gründe dafür) nicht ausreichend in Fahrtrichtung blickte. Hätte der Beschuldigte die notwendige Aufmerksamkeit angebracht, namentlich indem er in Fahrtrichtung geblickt und/oder sein Fahrtempo deutlich reduziert hätte, hätte er die Polizistin J.________ rechtzeitig erkannt und es wäre kein Ausweichmanöver notwendig gewesen. Diesfalls wäre es nicht zu einer Gefährdung der Polizistin J.________ und der weiteren Verkehrsteilnehmenden gekommen.
13. Beweisergebnis
Damit erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklageschrift (Strafbefehl vom 25. Juli 2023) als erstellt. Die Verteidigung vermag mit ihrer abweichenden Darstellung nicht durchzudringen. Konkret ist erwiesen, dass der Beschuldigte am 8. Dezember 2022 in seinem Fahrzeug mit ca. 50 km/h (Tempomat auf 54 km/h) die D.________ (Strasse) von F.________ (Ort) herkommend befuhr und dabei zeitweise nicht in Fahrtrichtung blickte, weshalb er die sich im Zuge ihrer Kontrolltätigkeit auf der Strasse befindende Polizistin J.________ erst im letzten Augenblick wahrnahm, dieser ausweichen musste und dabei das Trottoir befuhr. Erwiesen ist weiter, dass sich die Polizistin J.________ mit einem Sprung zur Seite aus der Gefahrenzone bringen musste und dadurch ein aus Richtung G.________ (Ort) herannahendes Fahrzeug zum Ausweichen gezwungen wurde. Durch die mangelnde Aufmerksamkeit (mangelnde Blicke in Fahrtrichtung und nicht an die Umstände angepasste Fahrtgeschwindigkeit) übersah der Beschuldigte die gut sichtbare Polizistin J.________, wodurch diese und die anderen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefahr ausgesetzt wurden.
III. Rechtliche Würdigung
14. Rechtliche Grundlagen der (groben) Verkehrsregelverletzung
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen der (groben) Verkehrsregel-verletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und dadurch Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen wie folgt korrekt dargelegt (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 98 f.):
1.1. Verkehrsregelverletzung
Nach Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Diese Vorschrift wird ergänzt durch Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung (VRV), dem zufolge der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat. Der Führer muss ständig so wachsam sein, dass er all die genannten Umstände aufnehmen und so verarbeiten kann, dass er rechtzeitig und situationsadäquat zu reagieren vermag (BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 44). Das Mass der geforderten Aufmerksamkeit richtet sich deshalb nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Fahrer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden. Danach unterscheidet die Praxis zwischen normaler und erhöhter Aufmerksamkeit (BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 47). Wo der Verkehr dichter wird, wo die Strassenverhältnisse nicht mehr ohne Weiteres erkennbar oder überblickbar sind (innerorts, bei Verzweigungen und Fussgängerstreifen, beim Antreffen anderer Fahrzeuge und Verkehrsteilnehmer etc.) ist erhöhte Aufmerksamkeit gefordert (BSK SVG-ROTH, Art. 31 N 48).
Nach Art. 27 Abs. 1 sind Weisungen der Polizei zu befolgen. Die Handzeichen, wie sie in Art. 66 Abs. 1 der Signalisationsverordnung (SSV) beschrieben sind, können auch bei Verkehrskontrollen gegeben werden (Art. 66 Abs. 4 SSV).
[…]
1.2. Schwere der Verkehrsregelverletzung
Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird gemäss Art. 90 SVG – je nach Art der Verletzung – mit Busse (Abs. 1), Geld- oder Freiheitsstrafe (Abs. 2 und 3) sanktioniert. Mit Blick auf die Systematik von Art. 90 SVG wird ein Verstoss gegen den Grundtatbestand des Abs. 1 als «einfache» Verkehrsregelverletzung bezeichnet, während derjenige, der einen der mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 oder 3 SVG erfüllt, eine «grobe» beziehungsweise «qualifiziert grobe» Verkehrsregelverletzung begeht.
Eine Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, «wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40).
Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 II 106 E. 2a S. 109; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136).
Fehlende Aufmerksamkeit stellt eine häufige Unfallursache dar, weshalb die Pflicht zur Aufmerksamkeit elementar ist (vgl. dazu auch BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 63 ff.). Die Aufmerksamkeit wird daher als wichtige bzw. als grundlegende Verkehrsvorschrift qualifiziert (HERZIG CHRISTOPHE A., Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung, Strassenverkehr 2/2016, S. 44 ff., 46 & Bundesgerichtsurteil 6B_565/2010 vom 21.10.2010).
[…]
2. Subjektiver Tatbestand
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten; bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136).
Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteile 6B_1324/2017 vom 09.05.2018 E. 2.1; 6B_558/2017 vom 21.09.2017 E. 1.2; 6B_1004/2016 vom 14.03.2017 E. 3.2 mit Hinweisen).
[…]
Die Verkehrsregelverletzung muss mithin «grob» sein und der Täter muss (kumulativ) eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufen oder in Kauf nehmen. Grob ist die Verkehrsregelverletzung dann, wenn der Täter einerseits subjektiv «ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten» an den Tag legt, was «schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit» voraussetzt, und andererseits auch objektiv eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist. Die Tatbestandsmässigkeit kann bejaht werden, «wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet». Dies ist bereits bei Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Fall. Rücksichtsloses Verhalten, mindestens grobe Fahrlässigkeit, liegt vor, falls der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist oder die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (zum Ganzen: OFK-Giger, 9. Auflage 2022, N 11 zu Art. 90 SVG m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2017 vom 26. Oktober 2017 E.5.2).
15. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz
15.1 Objektiver Tatbestand
Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte innerorts auf einen Fussgängerstreifen sowie auf die nachfolgende Kreuzung zugefahren sei. Es habe Gegenverkehr gehabt und für ihn seien – aufgrund der Lichter des Gegenverkehrs – die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen. In einer solchen Situation werde nach dem Gesagten vom Fahrzeugführer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert.
Die Polizistin J.________ habe sich bereits auf die Strasse begeben, als der Beschuldigte noch ca. 70 bis 80 Meter entfernt gewesen sei. Trotz dieser beachtlichen Distanz, dem Umstand, dass der Beschuldigte eine erhöhte Aufmerksamkeit hätte haben müssen und trotz der Leuchtweste, welche die Polizistin J.________ anhatte und deren Leuchtkelle, mit welcher sie bis zum Schluss gewunken habe, habe er die Polizistin J.________ erst dann wahrgenommen, als er schon auf deren Höhe gewesen sei. Der Beschuldigte habe damit seine Aufmerksamkeit offensichtlich über eine Strecke von 70 bis 80 Metern nicht der Strasse vor ihm bzw. seiner Fahrspur zugewendet, ansonsten er die mit Leuchtweste und Leuchtkelle versehene Polizistin J.________ auf der Strasse früher hätte sehen müssen. Dadurch habe er nicht mehr rechtzeitig und situationsadäquat zu regieren bzw. ihr Haltezeichen zu befolgen vermocht. Damit sei er seinen Vorsichtspflichten nicht nachgekommen und habe dadurch die Bestimmungen von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verletzt. Dass der Beschuldigte eine Verkehrsregel verletzt habe, werde von der Verteidigung auch nicht bestritten.
Hinsichtlich der Schwere der Verkehrsregelverletzung erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, seine Aufmerksamkeit über eine Strecke von 70 bis 80 Metern nicht der Strasse vor sich resp. seiner Fahrspur zugewendet habe, ansonsten er die mit Leuchtweste und Leuchtkeule versehene Polizistin J.________ auf der Strasse (früher) hätte sehen müssen. Dabei sei er mit ca 50 bzw. 54 km/h unterwegs gewesen. Mithin sei seine Aufmerksamkeit daher innerorts für rund 5 Sekunden nicht auf seine Fahrbahn gerichtet gewesen, wo sie hingehört hätte. Durch diese lange Unaufmerksamkeit habe er eine wichtige Verkehrsvorschrift in grober Art und Weise missachtet. Dass die Missachtung grob sei ergebe sich ohne weiteres, wenn man sich vorstelle, dass man innerorts mit 50 km/h fahre und dann für mindestens 4,6 Sekunden einfach die Augen schliesse oder zumindest nicht in die Fahrtrichtung blicke. Durch seine lange Unaufmerksamkeit habe der Beschuldigte nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete ernstliche Gefahr, insbesondere für die Polizistin J.________, aber auch für das entgegenkommende Fahrzeug, welches aufgrund des Rettungssprungs der Polizistin habe ausweichen müssen, geschaffen. Es liege damit offensichtlich eine grobe Verkehrsregelverletzung vor.
15.2 Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht führte die Vorinstanz aus, dass entgegen der Verteidigung vorliegend keine Umstände vorhanden seien, welche das Verhalten des Beschuldigten subjektiv als weniger schwer erscheinen lassen könnten und somit die Rücksichtslosigkeit verneinen liessen. So sei es zur Tatzeit zwar dunkel gewesen, habe aber keinen Nebel gehabt und auch nicht geregnet. Zudem habe es am Tatort mehrere Strassenlaternen, welche zur Tatzeit geleuchtet hätten. Die Dunkelheit sei für den Beschuldigten auch nicht überraschend gekommen. Bei diesen Verhältnissen hätte der Beschuldigte die mit Leuchtweste und oranger Leuchtkelle ausgestattete Polizistin J.________ sehen müssen, wenn er die nötige Aufmerksamkeit aufgebracht hätte. Die Polizistin J.________ sei auch nicht unerwartet auf der Strasse gewesen, wie dies die Verteidigung geltend mache, sondern sei bereits auf der Strasse gewesen, als der Beschuldigte noch 70 bis 80 Meter entfernt gewesen sei. Aus ihrem Standort, der grundsätzlich herrschenden Dunkelheit oder dem Gegenverkehr könne der Beschuldigte mithin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch, dass er seine Aufmerksamkeit (zuvor) auf die rechte Seite der Fahrbahn gerichtet gehabt hatte, entlaste ihn nicht. Die Aufmerksamkeit habe sich in erster Linie stets dorthin zu richten, wo man hinfahre und erst in zweiter Linie auf die Fahrbahnseite. Der Beschuldigte sei im Weiteren ortskundig. Er wisse deshalb insbesondere, dass eine Kreuzung mit Fussgängerstreifen komme und es dort ein Restaurant habe. Trotzdem habe er seine Geschwindigkeit nicht reduziert.
Der vorliegende Fall sei zudem nicht mit den von der Verteidigung angeführten Urteilen vergleichbar.
Aufgrund des Gesagten erscheine das Verhalten des Beschuldigten rücksichtslos. Er habe seine Aufmerksamkeit über eine Strecke von 70 bis 80 Metern – ohne nachvollziehbaren Grund – nicht seiner Fahrspur zugewandt. Ein vorsätzliches Missachten der Verkehrsregeln sei dem Beschuldigten zwar nicht vorzuwerfen, er habe allerdings grobfahrlässig gehandelt.
16. Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung brachte in der schriftlichen Berufungsbegründung vor, dass der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz in E. III der Urteilsbegründung nicht gefolgt werden könne.
Die Vorinstanz habe sich mit den besonderen Umständen, insbesondere mit dem Umstand, dass die im Bereich der Strassenmitte stehende Polizistin wegen den Scheinwerfern des in einer Kolonne fahrenden Gegenverkehrs nur sehr eingeschränkt erkennbar gewesen sei, bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands nicht auseinandergesetzt. Vielmehr habe sich die Vorinstanz mit der sinngemässen Feststellung begnügt, es sei damals zwar dunkel gewesen, jedoch weder neblig noch regnerisch. Zudem habe es an der betreffenden Stelle mehrere Strassenlaternen, welche geleuchtet hätten. Der Beschuldigte könne daher weder aus dem Standort der Polizistin noch aus der grundsätzlich herrschenden Dunkelheit oder dem Gegenverkehr etwas zu seinen Gunsten ableiten. Weiter habe die Vorinstanz noch erwähnt, dass sein Klient die Geschwindigkeit nicht reduziert habe, obschon er gewusst habe, dass eine Kreuzung mit Fussgängerstreifen komme und es dort ein Restaurant habe.
Diese Erwägungen der Vorinstanz würden zu kurz greifen, habe diese doch in E.III.1.1 sogar selber ausgeführt, es habe Gegenverkehr gehabt und für den Beschuldigten seien aufgrund der Lichter des Gegenverkehrs die Sichtverhältnisse eingeschränkt gewesen. Wie auf den eingereichten Bildern erkennbar sei, vermochten die vorhandenen Strassenlaternen daran nichts zu ändern. Ihr Licht sei im Vergleich zu den eingeschalteten Scheinwerfern der entgegenkommenden Fahrzeuge geradezu trüb. Das schwache Licht habe daher nicht verhindern können, dass die in der Dunkelheit eingeschalteten Scheinwerfer der entgegenkommenden Fahrzeuge dazu führten, dass die im Bereich der Strassenmitte stehende Polizistin nur sehr eingeschränkt erkennbar gewesen sei. Es sei daher nicht angemessen, dass die Vorinstanz aus den auch gemäss ihrer eigenen Einschätzung eingeschränkten Sichtverhältnissen einzig den Schluss ziehe, in einer solchen Situation werde vom Fahrzeugführer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert. Eine Person, die in der Dunkelheit im Bereich der Strassenmitte vor den Scheinwerfern des Gegenverkehrs stehe, könne unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht als voraussehbare Gefahrenquelle bezeichnet werden. Im Gegenteil handle es sich dabei um eine ausgesprochen ungewöhnliche, überraschende und schlecht sichtbare Gefahrenquelle. Wie der Beschuldigte bei seiner Einvernahme sinngemäss ausgesagt habe, sei in der damaligen Situation viel eher damit zu rechnen gewesen, dass von rechts ein Bus oder Personenwagen von einem Parkplatz auf die Strasse hinausfahre.
Gemäss Praxis des Bundesgerichts sei von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln grundsätzlich auf ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Indessen sei die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorlägen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen würden. Aus den oben dargelegten Gründen seien im vorliegenden Fall besondere Umstände im Sinne dieser Praxis klar zu bejahen. Der Beschuldigte habe nicht krass rücksichtslos gehandelt. Er sei normal mit erlaubter Geschwindigkeit innerorts auf der rechten Fahrspur geradeaus gefahren. Er sei nicht abgelenkt gewesen und habe seine Aufmerksamkeit der Strasse vor ihm gewidmet, wobei er sein Augenmerk wegen des sich – in seiner Fahrtrichtung gesehen – auf der rechten Strassenseite befindenden Halteplatzes vor dem Gemeindehaus, des Fussgängerstreifens vor dem Gemeindehaus, der folgenden Ausfahrt vor einem Privathaus und des Parkplatzes hinter dem Restaurant H.________ eher auf die rechte Strassenseite gerichtet habe. Mit einer Gefahrenquelle auf der linken Seite seiner Fahrbahn habe er wegen des dichten, aber flüssigen Gegenverkehrs nicht gerechnet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeute dies jedoch nicht, dass er die Strasse vor ihm nicht ebenfalls im Blickfeld behalten habe. Dennoch habe er – da er sein Augenmerk wie gesagt eher auf die rechte Strassenseite gerichtet habe und seine Sicht gegen die Strassenmitte hin wegen der hellen Scheinwerfer des in einer Kolonne entgegenkommenden Gegenverkehrs eingeschränkt gewesen sei – zu spät bemerkt, dass im Bereich der Strassenmitte eine Polizistin gestanden habe. Dies gereiche ihm zum Vorwurf. Rücksichtslosigkeit sei unter diesen Umständen jedoch zu verneinen. Vielmehr lägen hier aufgrund der ungewöhnlichen Position der Polizistin, der Dunkelheit und der eingeschalteten Scheinwerfer des Gegenverkehrs Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen. Der Beschuldigte habe nicht gedankenlos gehandelt und es könne angesichts der konkreten Umstände auch nicht von einem jedes Risiko ausblendenden Verhalten gesprochen werden. Indem die Vorinstanz dennoch davon ausgegangen sei, der Beschuldigte habe auch subjektiv eine schwere Verkehrsregelverletzung begangen, habe diese Bundesrecht verletzt.
17. Subsumtion der Kammer
Die Subsumtion der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere kann vorab auf die einlässliche Würdigung des Einzelrichters zu den konkreten Umständen des Vorfalls verwiesen werden (E. III der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 98 ff.).
So fuhr der Beschuldigte unbestrittenerweise innerorts (pag. 25) auf einer schmalen Strasse ohne Mittelstreifen, aber mit beidseitigen Radstreifen, auf einen Fussgängerstreifen sowie die nachfolgende Kreuzung zu. Nicht ausser Acht zu lassen ist, dass der Tempomat des Beschuldigten bei erlaubten 50 km/h auf 54 km/h eingestellt war. Dabei war die Aufmerksamkeit des Beschuldigten über eine Strecke von mindestens 70 Metern nicht der Strasse bzw. seiner eigenen Fahrspur gewidmet, was dazu führte, dass der Beschuldigte die mit oranger Leuchtweste, eingeschalteter Taschenlampe und nach oben gerichteter oranger Leuchtkappe bestückte Polizistin J.________ erst im letzten Augenblick sah. Diese zeitlich lange Unaufmerksamkeit stellt eine grobe Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift dar. Durch diese lange Unaufmerksamkeit hat der Beschuldigte eine konkrete und ernstliche Gefahr geschaffen, der sich die Polizistin durch einen Rettungssprung entziehen musste. Aufgrund der engen Platzverhältnisse spielt es zudem keine Rolle, wie gross dieser Sprung war, reicht doch bereits ein kleiner Satz aus, um auf die Gegenfahrbahn zu gelangen. Hinzu tritt, dass sich auch ein entgegenkommendes Fahrzeug durch den Sprung der Polizistin gezwungen sah, ein Ausweichmanöver einzuleiten und das Fahrzeug des Beschuldigten zumindest teilweise auf das Trottoir gelang, was eine Gefahr für allfällige Passanten darstellte. Mit seinem Verhalten hat der Beschuldigte eine elementare Verkehrsregel schwer verletzt.
Der Beschuldigte handelte zudem rücksichtslos. Es ist der Kammer entgegen den Ausführungen der Verteidigung gerade nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte seine (erlaubte) Geschwindigkeit nicht den herrschenden Bedingungen anpasste. So führt die Verteidigung selbst an, dass sich rund 50 Meter weiter ein Fussgängerstreifen und eine Kreuzung befanden. Der Beschuldigte gab bezüglich seiner Fahrgeschwindigkeit lediglich an, dass der Tempomat auf 54 km/h eingestellt war (pag. 5). An dieser Stelle hilft es, den in concreto resultierenden Brems- und Anhalteweg des Beschuldigten heranzuziehen. Der Anhalteweg resultiert aus der Addition von Reaktionsweg (0.75 sec * 13.8 m/sec = 10.4 m) und Bremsweg (50 km/h/10)*(50 km/h/10) = 25 m) und betrug im vorliegenden Fall daher ca. 35 m, wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschuldigte lediglich mit den eigentlich erlaubten 50 km/h gefahren ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 576 vom 7. September 2023 E.11.4). Somit hätte der Beschuldigte nur wenige Meter nach der hier interessierenden Stelle der Kontrolle mit dem Bremsvorgang beginnen müssen, sollten sich Personen auf oder neben dem Fussgängerstreifen oder Autos auf der Kreuzung befunden haben. Gerade im Hinblick auf den kommenden Fussgängerstreifen wäre es Pflicht des Beschuldigten gewesen, den Blick auch auf die linke Strassenseite zu werfen, da auch von dort Fussgänger die Strasse betreten können. Insbesondere bei eingeschränkten Sichtverhältnissen wäre im vorliegenden Fall zudem eine Reduktion des Tempos zwingend notwendig gewesen. Da weder die Sicht nach links frei war noch eine Reduktion des Fahrtempos erfolgte, kann der Verteidigung nicht zugestimmt werden, dass der Beschuldigte noch problemlos hätte anhalten können.
Die Verteidigung führt schliesslich aus, dass die Sicht geradeaus auf der rechten Fahrspur durch die Lichter des Gegenverkehrs nicht nennenswert beeinträchtigt gewesen sei. Dies reicht jedoch nicht aus, eine Nichtanpassung der Geschwindigkeit zu relativieren. So steht es in der Verantwortung des Automobilisten, jeweils die gesamte Breite der Fahrspur einsehen zu können und das Tempo so zu reduzieren, dass auf allfällige Gefahren adäquat reagiert werden kann. Hinzu kommt, dass die Polizistin zur Kontrolle des Beschuldigten zuerst vom rechten Rand/Bordsteinkante auf die Strasse treten und die Fahrbahn überqueren musste. Dabei trug sie reflektierende Kleider und eine Lampe. Dass durch den entgegenkommenden Verkehr die Sicht eingeschränkt war, hat auch die Vorinstanz zutreffend erkannt. Dies befreit den Beschuldigten jedoch nicht von der Pflicht, seine Geschwindigkeit unter das erlaubte Tempolimit (welches der Beschuldigte zudem mit der Einstellung des Tempomates auf 54 km/h bewusst maximal ausreizte, beträgt der Sicherheitsabzug doch im vorliegenden Geschwindigkeitsbereich 5 km/h resp. 3 km/h bei Lasermessungen; Art. 8 lit. a Ziff. 1 und lit. b Ziff. 1 VSKV-ASTRA [Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013.1]) den konkreten Umständen entsprechend anzupassen. Weshalb der Beschuldigte die Polizistin J.________ nicht sehen konnte, wenn die Geschwindigkeit wie von der Verteidigung ins Feld geführt den Umständen entsprechend angemessen war, erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei angemessener Geschwindigkeit die Polizistin J.________ trotz überdurchschnittlich starkem Gegenverkehr und der Jahres- und Tageszeit entsprechender Dunkelheit deutlich besser erkennbar gewesen wäre. Mit der Nichtanpassung der Geschwindigkeit genügt der Beschuldigte der im Strassenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit erneut nicht.
Wie bereits unter Ziff. II.12 ausgeführt wurde, befanden sich auf der rechten Seite des entscheidenden Streckenabschnittes zudem keine die Aufmerksamkeit des Beschuldigten auf sich ziehenden besonderen Gefahrenquellen. Damit liegen entgegen den Ausführungen der Verteidigung gerade keine besonderen Umstände vor, welche die Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des Beschuldigtenausnahmsweise verneinen liessen.
Zusammenfassend hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten aufgrund nicht an die Lichtverhältnisse sowie die gegebenen Örtlichkeit (Strasse innerorts, ohne Mittel- aber mit beidseitigem Velostreifen, mit Ein- und Ausfahrten sowie Fussgängerstreifen) angepasster Geschwindigkeit sowie fehlender auf die eigene Fahrspur gerichteter Aufmerksamkeit durch mangelnde Blicke nach vorne eine konkrete und ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende, insbesondere die Polizistin J.________ und die auf der anderen Fahrspur entgegenkommenden Fahrzeuge, geschaffen. So musste der Polizistin J.________ ein aus der Gegenrichtung herannahendes Fahrzeug ausweichen, um nicht mit der zur Seite gesprungenen Polizistin zu kollidieren. Der Beschuldigte gelangte bei seinem Ausweichmanöver zudem mit seinem Fahrzeug teilweise auf das Trottoir, was eine grosse Gefahr für allfällige Passanten darstellte. Dem Beschuldigten war es aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit unmöglich, auf unvorhersehbares Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren. Letztlich ist es allein dem Zufall und dem beherzten Verhalten der Polizistin J.________ und des entgegenkommenden Fahrzeugs zu verdanken, dass keine Personen- oder Sachschäden aus dem Fahrverhalten des Beschuldigten resultierten. Es liegen denn auch offensichtlich keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die den Beschuldigten zu entlasten vermöchten. Nach dem Gesagten ist der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liegen insgesamt keine besonderen Gründe vor, welche die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen lassen würden. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen auch im oberinstanzlichen Verfahren das Verhalten des Beschuldigten nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Somit beruht das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden auf Rücksichtslosigkeit. Dabei hat der Beschuldigte die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, womit in subjektiver Hinsicht ein grobfahrlässiges Handeln vorliegt.
18. Fazit
Der Beschuldigte ist im Ergebnis wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. Es sind keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar.
IV. Strafzumessung
19. Allgemeine Grundlagen
Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 103 f.).
20. Strafrahmen und Strafart
Zu beurteilen gilt es eine grobe Verkehrsregelverletzung. Diese ist gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren. Die Mindeststrafe beträgt damit drei Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB), wobei keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
Bereits das Verschlechterungsverbot verbietet das Ausfällen einer Freiheitsstrafe. Die Kammer erachtet aber ohnehin – einhergehend mit der Vorinstanz – für das vorliegend zu beurteilende Vergehen einzig eine Geldstrafe als angemessene Sanktion.
21. Tatkomponenten
Auf die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Tatkomponenten kann verwiesen werden (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 104). Zwar hat der Beschuldigte vorliegend eine elementar wichtige Verkehrsregel verletzt und dabei eine konkrete und ernstliche Gefahr geschaffen. Allerdings entstand durch sein Verhalten weder ein Personen- noch ein Sachschaden. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist daher noch als gering zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nicht vorsätzlich, sondern grobfahrlässig, wobei es ihm ein leichtes gewesen wäre, die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmenden zu verhindern. Die Polizistin J.________, welche die Fahrbahn zur Kontrolle des Fahrzeugs des Beschuldigten erlaubterweise betrat und dadurch auf dieses Fahrzeug fokussiert war, konnte letztlich deshalb gerade noch reagieren und sich aus dem Gefahrenbereich retten und musste sich dadurch aber möglicher Gefahr von der Gegenfahrbahn aussetzen. Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer (in Berücksichtigung des Strafrahmens) von einer leichten Tatschwere aus. Mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (VBRS-Richtlinien) und unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer zwölf Strafeinheiten als angemessen (Ziff. 1.I.2 VBRS-Richtlinien).
22. Täterkomponenten
Die Vorinstanz erwog, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse seien unauffällig, das Verhalten im Strafverfahren nicht zu beanstanden und die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich zu bezeichnen, weshalb sich die Täterkomponenten insgesamt neutral auf die Strafzumessung auswirken (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 104). Seitens der Verteidigung wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine für die Täterkomponenten wesentlichen Einwendungen vorgebracht. Wie bereits die Vorinstanz wertet die Kammer die Täterkomponenten neutral.
23. Tagessatzhöhe
An den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten hat sich soweit ersichtlich nichts verändert. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 7’000.00 (pag. 7, pag. 61, pag. 166 f.) bei der K.________ AG resultiert für den kinderlosen und ledigen Beschuldigten bei einem Pauschalabzug von 25% für Krankenkasse, Steuern etc. eine Tagessatzhöhe von CHF 170.00. Zumal nicht von veränderten Tatsachen ausgegangen wird, welche der Vorinstanz nicht bekannt waren, verstiesse eine Erhöhung des Tagessatzes zudem gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO).
24. Vollzugsform
Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots kommt nur eine bedingte Strafe in Frage, was die Kammer allerdings auch als angemessen erachtet. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt.
25. Verbindungsbusse
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, drängt sich unter Berücksichtigung der Schnittstellenproblematik das Ausfällen einer Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB auf. Zumal eine Erhöhung mit dem Verschlechterungsverbot ohnehin nicht vereinbar wäre, ist die vorinstanzlich ausgesprochene Verbindungsbusse von CHF 340.00 (2 Tagessätze à CHF 170.00) zu bestätigen. Diese erscheint angemessen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen und dem Urteil genügend Ausdruck zu geben. Damit reduziert sich die Gesamtgeldstrafe auf die vorinstanzlich ausgesprochenen 10 Tagessätze.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wird auf zwei Tage festgesetzt.
V. Kosten und Entschädigung
26. Erstinstanzliches Verfahren
Die erstinstanzliche Kostenauferlegung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
27. Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 m.w.H.).
Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen einfacher statt grober Verkehrsregelverletzung. Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs wegen grober Verkehrsregelverletzung ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für die private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ auszurichten (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
VI. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. November 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ verurteilt wurde zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2'500.00 und Auslagen von CHF 120.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2’620.00.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der groben Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit und dadurch auch Nichtbeachten von polizeilichen Haltezeichen, begangen am 8. Dezember 2022 in C.________ (Ort) auf der D.________ (Strasse)
und in Anwendung der Artikel
34, 42, 44, 47, 333 StGB;
27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG;
3 Abs. 1 VRV, Art. 66 SSV;
426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO;
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 170.00, ausmachend total CHF 1'700.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 340.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt.
Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00.
III.
Weiter wird verfügt:
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister
- dem Strassenverkehrsamt, Arsenalstrasse 45, 6010 Kriens, ZA: Postfach 3970, 6002 Luzern 2 (nach Eintritt der Rechtskraft)
Bern, 29. Januar 2025
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Der Gerichtsschreiber:
Fretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 72
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 66 SSVart. 66 OSRart. 66 OSStr
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 333 StGBart. 333 CPart. 333 CP
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Art. 66 SSVart. 66 OSRart. 66 OSStr
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Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
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6B_781/2010
6B_300/2015
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6B_558/2017
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6B_774/2017
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Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
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SK 22 576
Art. 8 VSKV-ASTRAart. 8 OOCCR-OFROUart. 8 OOCCS-USTR
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
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6B_601/2019
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
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