SK 2024 79
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
8. Mai 2025Deutsch53 min
Mit Urteil vom 8. Dezember 2023 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der mehrfachen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 16. Januar 2019 (Bst. a des Strafbefehls) und 29. April 2019 (Bst. c des Strafbefehls) in D.________ (Ortschaft), E.________ (Strasse) zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Strafkläger), unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 3'885.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 291).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
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Urteil
SK 24 79
Bern, 22. April 2025
Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.),
Oberrichterin Weingart, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Strafkläger
Gegenstand Sachbeschädigung (mehrfach)
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2023 (PEN 23 145)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 8. Dezember 2023 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der mehrfachen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 16. Januar 2019 (Bst. a des Strafbefehls) und 29. April 2019 (Bst. c des Strafbefehls) in D.________ (Ortschaft), E.________ (Strasse) zum Nachteil von F.________ (nachfolgend: Strafkläger), unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 3'885.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 291).
Mit gleichem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen am 17. März 2019 und 9. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft), E.________(Strasse), zum Nachteil des Strafklägers schuldig (Bst. b und d des Strafbefehls) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'600.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, wobei sie die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tagessätze festsetzte und zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'250.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 291 f.).
2. Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 8. Dezember 2023 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 296). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 31. Januar 2024 (pag. 301 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 1. Februar 2024 zugestellt (pag. 329 f.). Am 18. Februar 2024 reichte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 341 ff.). Der Strafkläger beantragte mit Schreiben vom 28. Februar 2024, auf die Berufung des Beschuldigten sei nicht einzutreten (pag. 352). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie verzichtete stattdessen mit Eingabe vom 12. März 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 354 f.).
3. Schriftliches Verfahren
Mit Verfügung vom 15. März 2024 wurden die Parteien aufgefordert, innert Frist anzugeben, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden sind (pag. 356 f.). Der Beschuldigte und der Strafkläger erklärten sich in der Folge mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 361 und pag. 363 f.). Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 366 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 396 f. und 401 f.) reichte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten am 24. Juni 2024 fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 404 ff.). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde von der Berufungsbegründung Kenntnis genommen und gegeben sowie dem Strafkläger Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 422 f.). Mit Verfügung vom 8. August 2024 wurde festgestellt, dass sich der Strafkläger innert Frist nicht hat vernehmen lassen, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt. Gleichzeitig wurde die Zusammensetzung der Kammer mitgeteilt (pag. 425 f.). Am 14. August 2024 reichte Fürsprecher B.________ seine Kostennote ein (pag. 427 ff.), wovon mit Verfügung vom 15. August 2024 Kenntnis genommen und gegeben wurde (pag. 434 f.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurden den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 436 f.).
4. Anträge der Parteien
4.1 Anträge des Beschuldigten
Fürsprecher B.________ stellte im oberinstanzlichen Verfahrens mit der Berufungsbegründung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 405; Hervorhebungen im Original):
Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziffern I./1. + 2. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau im Verfahren PEN 21 145 vom 08. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 08. Dezember 2023 im Verfahren PEN 23 145 sei hinsichtlich Dispositiv Ziffer I./Lemmata 2 + 3 (Entschädigungs- und Kostenregelung) sowie Dispositiv Ziffer II. aufzuheben und der Beschuldigte A.________ sei von den Anschuldigungen der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 17. März 2019 und am 09. Mai 2019 in D.________ (Ortschaft), E.________(Strasse), zum Nachteil des Strafklägers, von Schuld und Strafe freizusprechen.
Sämtliche Verfahrenskosten der ersten und der oberen Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung für das Verfahren vor erster Instanz in der Höhe von CHF 7'771.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dem Beschuldigten sei weiter zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Bern auszurichten, zu bestimmen im Umfang der entsprechenden Kostennote der Verteidigung nach Eingang derselben.
4.2 Anträge des Strafklägers
Der Strafkläger beantragte auf die Berufung sei nicht einzutreten resp. sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 352).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 3. Mai 2024; pag. 372) und bei der Steuerverwaltung G.________ (Region) die aktuellsten Steuerdaten (Steuererklärung und Veranlagung des Steuerjahres 2022) über den Beschuldigten eingeholt (pag. 377 ff.). Die von der Verteidigung in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Befragung dreier Zeugen wurden mit Verfügung vom 15. März 2024 begründet abgewiesen (pag. 356 ff.).
6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Am 15. März 2024 verfügte die (damalige) Verfahrensleitung, auf die Berufung des Beschuldigten sei einzutreten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorbringen des Strafklägers würden sich nicht auf die formellen Eintretensvoraussetzungen beziehen. Darauf kann verwiesen und auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden (pag. 356 ff.).
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat seine Berufung auf den Schuldspruch der mehrfachen Sachbeschädigung, die Strafzumessung und die Verteilung der Verfahrenskosten beschränkt.
Das erstinstanzliche Urteil ist daher insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der mehrfachen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 16. Januar 2019 (Bst. a des Strafbefehls) und 29. April 2019 (Bst. c des Strafbefehls) in D.________(Ortschaft), E.________(Strasse) zum Nachteil des Strafklägers, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von CHF 3'885.70 sowie unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung) an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) betreffen.
Erwägungen
II. Verwertbarkeit der Bild- und Videoaufnahmen
7.
Vorbringen des Beschuldigten
Wie bereits bei der Vorinstanz brachte der Beschuldigte auch in seiner Berufungsbegründung vor, die Anklageschrift stütze sich primär auf Bild- und Videoaufnahmen, welche durch den Strafkläger erstellt und in das Strafverfahren eingebracht worden seien. Der Strafkläger habe diese Bild- und Videoaufnahmen in der zur Mehrfamilienliegenschaft an der E.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) gehörenden Autoeinstellhalle erstellt. Diese Einstellhalle stelle keinen öffentlichen Raum dar, vielmehr handle es sich dabei um eine private Örtlichkeit. Demzufolge seien an die Erkennbarkeit dieser Bild- und Videoaufnahmen im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts höhere Anforderungen zu stellen, als wenn es sich um Aufnahmen handeln würde, die im öffentlichen Raum erstellt worden wären. Es sei unbestritten, dass die Bild- und Videoaufnahmen mit Kameras aus den Innenräumen der Fahrzeuge des Strafklägers erstellt worden seien. Diese Kameras seien also für Personen, welche sich in der Einstellhalle aufgehalten hätten, nicht erkennbar gewesen. Die Einstellhalle sei künstlich beleuchtet und die Lichtverhältnisse seien schlecht (pag. 410 f.).
Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei nicht davon auszugehen, dass alle Stockwerkeigentümer über das Aufstellen der Kameras vorgängig informiert worden seien und ihre Einwilligung dazu erteilt hätten. Einerseits ergebe sich aus den Erstelldaten der Fotos, welche die fraglichen Aufkleber (Hinweise auf die Videoüberwachung) zeigen sollen, dass diese Fotos erst Monate nachdem sich die vorgeworfenen Sachbeschädigungen ereignet haben sollen, gemacht worden seien. Andererseits könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, die Stockwerkeigentümer hätten ihr Einverständnis zur Videoüberwachung erteilt. Um eine Einstellhalle zu überwachen, welche nicht zum Sonderrecht eines einzelnen Stockwerkeigentümers gehöre, wäre zwingend ein entsprechender (und wohl einstimmiger) Beschluss aller beteiligter Stockwerkeigentümer notwendig gewesen. Ein solcher liege nicht vor. Es könne somit nicht von rechtmässigen Videoaufnahmen ausgegangen werden. Vielmehr seien die Aufnahmen heimlich erfolgt (pag. 411 f.).
Hinzu komme, dass die Aufnahmen systematisch und zufällig sowie in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt getätigt worden seien. Der Strafkläger verfüge nach wie vor über all diese Aufnahmen und gedenke offenbar nicht, diese zu löschen (pag. 413).
Die Sachbeschädigung stelle ein Antragsdelikt und damit eine Erscheinungsform geringfügiger Delinquenz dar. Es liege mithin keine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO vor. Hinzu komme, dass der Strafkläger dem Beschuldigten unterstelle, dessen Fahrzeugen unzählige Male auf verschiedene Weisen Schaden zugefügt zu haben, letztlich seien aber nur vier Vorfälle angeklagt und von der Vorinstanz zwei für erwiesen erachtet worden. Daraus erhelle, dass das Interesse des Strafklägers an der Erstellung der Aufnahmen zu keinem Zeitpunkt überwiegend gewesen sei. Folglich habe für den Strafkläger kein Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 13 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (aDSG; SR 235.1) bestanden, weshalb die Bild- und Videoaufnahmen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO rechtswidrig erstellt worden seien. Schliesslich dürften die Bild- und Videoaufnahmen nicht verwertet werden, weil die Sachbeschädigung keine schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO darstelle (pag. 413 f.).
8.
Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Ungeachtet des Inkrafttretens des neuen, totalrevidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 am 1. September 2023 (DSG; SR 235.1) ist vorliegend das bisherige Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG) anwendbar, das zum Zeitpunkt der Vornahme der vorgeworfenen Handlung gegolten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_2/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.2 mit Hinweis auf BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2).
Das Erstellen von Aufnahmen, auf denen Personen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und Bst. e aDSG dar. Gemäss Art. 4 aDSG hat die Bearbeitung von Personendaten nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Abs. 3). Zudem müssen die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Die Missachtung (eines) dieser Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst. a aDSG; zum Ganzen: vgl. BGer 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 E. 1.3.2 und Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 532 vom 27. März 2023 betreffend die vorliegenden Bild- und Videoaufnahmen).
Von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel gelten als illegal erhoben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.3). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen entsprechenden Rechtfertigungsgrund – die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2) – aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2, 5 und 6; BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153).
9.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, dass die Frage der Verwertbarkeit der Bild- und Videoaufnahmen bereits von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Verfahren BK 21 532 einlässlich diskutiert worden sei, worauf verwiesen werden könne. Die Beschwerdekammer habe ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob der Grundsatz der Transparenz gemäss Art. 4 Abs. 4 aDSG verletzt worden sei, weil eine allfällige Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse des Strafklägers gerechtfertigt gewesen sei. Ergänzend führte die Vorinstanz aus, Rechtfertigungsgründe seien zwar nur mit Zurückhaltung anzunehmen, vorliegend seien aber die privaten Interessen des Strafklägers – insbesondere dessen Interesse an der Verhinderung und Aufklärung von rechtswidrigen Handlungen – von erheblicher Relevanz. In einem jüngeren Entscheid habe das Bundesgericht explizit erwähnt, dass private Interessen gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG im Strafverfahren als Rechtfertigungsgrund für Datenschutzverletzungen dienen könnten (BGer 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). Zudem habe das Bundesgericht in BGE 147 IV 16 E. 5 präzisiert, dass von Privaten unter Verletzung der im aDSG verankerten Grundsätzen erhobene Beweismittel zunächst unter den Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 13 aDSG geprüft werden müssen. Nach Art. 13 Abs. 1 aDSG sei die Widerrechtlichkeit zu verneinen, wenn die Datenbearbeitung durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt werde. Mithin ergebe sich bereits aus dem genannten Wortlaut und der gesetzlichen Systematik, dass eine geheime Videoaufzeichnung zwar gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG verstosse, allerdings datenschutzrechtlich nicht rechtswidrig sei, wenn die Videoaufzeichnung auf überwiegenden privaten Interessen beruhe. Die Beschwerdekammer habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung von Daten zur eigenen Sicherheit oder zur Verhinderung von Straftaten ein schützenswertes Interesse darstellen könne. Als Sicherheitszweck komme insbesondere der Schutz von Personen und/oder Sachen in Betracht. Es sei der Beschwerdekammer beizupflichten, dass der Strafkläger aufgrund der erlittenen Sachbeschädigungen einen konkreten Anlass dazu gehabt habe, seinen Einstellhallenplatz mit einer Kamera zu überwachen. Die Videoüberwachung sei auch verhältnismässig: In zeitlicher Hinsicht sei sie nicht dauerhaft. In örtlicher Hinsicht habe die Videoüberwachung nicht in einem stark frequentierten Bereich, wie etwa dem Eingangsbereich einer Liegenschaft, stattgefunden. In persönlicher Hinsicht seien die Aufzeichnungen nur den Strafverfolgungsbehörden zur Kenntnis gebracht worden. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten erscheine, wenn überhaupt, nur marginal. Eine allfällige Persönlichkeitsverletzung wäre aus datenschutzrechtlicher Perspektive durch ein überwiegendes privates Interesse des Strafklägers folglich gerechtfertigt (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 307 ff.).
Soweit die Verteidigung rüge, dass es vorliegend nicht um einen Fall schwerer Kriminalität gehe, sei zu beachten, dass das Tatbestandsmerkmal der «schweren Straftat» gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO bei diesem Ergebnis gar nicht zu prüfen sei. Werde die Rechtswidrigkeit einer Verletzung von Art. 4 Abs. 2 aDSG durch einen Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 aDSG aufgehoben, sei der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Nur wenn der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren gewesen wäre, wären in einem zweiten Schritt die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen gewesen. Von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne Einschränkungen verwertbar (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 309).
Zusammengefasst seien die durch den Strafkläger erstellten Videoaufnahmen datenschutzrechtlich rechtmässig erfolgt und somit uneingeschränkt verwertbar (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 309).
10.
Erwägungen der Kammer
Das Erstellen von Überwachungsaufnahmen durch eine private Person in einer Einstellhalle einer Mehrparteienliegenschaft (d.h. einer privaten Örtlichkeit) stellt ein Bearbeiten von Personendaten i.S.v. Art. 3 Bst. a und Bst. e aDSG dar. Weiter ist der Vorinstanz und der Beschwerdekammer – insbesondere auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 – zuzustimmen, dass die Frage der Erkennbarkeit bzw. Transparenz vorliegend offengelassen werden kann, denn selbst wenn dieser Grundsatz verletzt worden sein sollte, eine Persönlichkeitsverletzung des Beschuldigten durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt wäre (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 307 und pag. 204). Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung (die Kameras hätten sich im Innenraum der Fahrzeuge befunden und seien somit nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen; die Lichtverhältnisse in der Einstellhalle hätten die Erkennbarkeit zusätzlich beeinträchtigt; es sei keine vorgängige Information der Stockwerkeigentümer/innen über die Videoüberwachung erfolgt; es sei nicht erstellt, dass die Aufkleber [Hinweise auf die Überwachung] bereits zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Sachverhalte vorhanden gewesen seien, usw.) braucht somit nicht eingegangen zu werden. Ebenso wenig auf den Einwand, dass es für die Überwachung einen (einstimmigen) Beschluss der Stockwerkeigentümerschaft gebraucht hätte.
Die Bild- und Videoaufnahmen durch die in den Innenräumen der Fahrzeuge des Strafklägers angebrachten Kameras dienten der Überwachung seiner Fahrzeuge, seines Parkplatzes und der sich dort befindlichen Gegenständen (u.a. der Dachbox). Grund für die vom Strafkläger installierten Kameras und die ab dem 20. Februar 2018 erfolgten Aufnahmen waren die zuvor – mutmasslich in der Einstellhalle – erlittenen Sachbeschädigungen, worüber der Strafkläger die Polizei bereits am 15. November 2017 informierte und dabei auch in Aussicht stellte, dass er sein Fahrzeug zukünftig videoüberwachen werde (vgl. zum Ganzen: Anzeigerapport vom 11. Juni 2019, pag. 1 ff.). Der Strafkläger hatte somit einen konkreten Anlass für die Überwachung seines Einstellhallenplatzes, wozu er anlässlich seiner ersten formellen Einvernahme vom 15. Mai 2019 auch glaubhafte Aussagen machte (vgl. insb. pag. 7 Z. 34 ff. und 70 ff.). Mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist das schutzwürdige Interesse des Strafklägers, Videoaufnahmen zur Verhinderung weiterer Sachbeschädigungen bzw. zur Aufklärung rechtswidriger Handlungen und nicht zuletzt auch zur Gewährleistung der Betriebssicherheit seiner Fahrzeuge, klarerweise zu bejahen und – in Einklang mit der Beschwerdekammer – als erheblich einzustufen. Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, dass Bild- und Videoaufnahmen geeignet sind, den Schutz von sich dort befindlichen Gegenständen zu gewährleisten als auch zur Ahndung allfälliger Widerhandlungen in der Einstellhalle beizutragen. Die Überwachung erweist sich schliesslich auch, wobei der Beschuldigte explizit deren Umfang rügte, als verhältnismässig, wurde damit doch nur minimal in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten eingegriffen. Von einer systematischen Erhebung seines Verhaltens kann keine Rede sein. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fand die Überwachung gerade nicht in einem stark frequentierten Bereich statt. Vielmehr handelt es sich bei einer Einstellhalle um eine Örtlichkeit, wo sich Personen in der Regel nur sporadisch und kurzzeitig aufhalten. Zudem beschränkten sich die Aufnahmen auf das Notwendige, indem jeweils nur ein überschaubarer Bereich rund um die Fahrzeuge des Strafklägers bzw. seine Einstellhallenplätze gefilmt wurde. Im Übrigen wurden die Aufnahmen nur den Strafverfolgungsbehörden und der H.________ (AG) (nachfolgend: H.________; vgl. pag. 17.9) zur Kenntnis gebracht. Etwas Gegenteiliges bringt der Beschuldigte jedenfalls nicht vor. In zeitlicher Hinsicht beschränkten sich die Aufnahmen gemäss den schriftlichen Ausführungen des Strafklägers (pag. 17.12) und den Dateieigenschaften bis Mitte Januar 2019 auf ca. 34 Minuten und danach wurden sie jeweils nur bei Bewegung (d.h. wenn sich jemand in deren Nähe befand) gestartet. Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Damit erweist sich die Datenbearbeitung nach Art. 13 aDSG als nicht widerrechtlich.
Folglich sind die Bild- und Videoaufnahmen uneingeschränkt verwertbar und es erübrigt sich die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen.
III. Sachverhalt und Beweiswürdigung
11.
Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 8. Juni 2023
Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 8. Juni 2023 – welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – wird dem Beschuldigten mehrfache Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), begangen in D.________(Ortschaft), E.________(Strasse) zum Nachteil des Strafklägers vorgeworfen. Der angeklagte und vorliegend noch relevante Sachverhalt wird im Strafbefehl wie folgt beschrieben (pag. 216):
a) […]
b) am 17.03.2019, indem der Beschuldigte den Rückspiegel rechts am Pw des Privatklägers eindrückte und mit einem Schlüssel zerkratzte
c) […]
d) am 09.05.2019, indem der Beschuldigte, als er seinen Pw staubsaugte, den Staubsauger zwischen seinem Pw und demjenigen des Privatklägers «abedrückt het» und dabei ziemliche Lackschäden am Pw verursachte und auch Kunststoffteile des Autos beschädigte.
12.
Würdigungsvorbehalt
Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 344 StPO vor, die angeklagten Sachverhalte auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 172ter StGB (geringfügige Vermögensdelikte) rechtlich zu würdigen (pag. 260). Der gültige Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kammer im vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 2022 588 vom 9. Oktober 2023 E. 6 und SK 2017 336 vom 28. Februar 2018 E. 6).
13.
Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 309 ff.).
14.
Beweismittel
Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend aufgeführt (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 311). Darauf kann verwiesen werden und es wird, soweit relevant, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen.
15.
Vorwurf des Eindrückens und Zerkratzens des rechten Rückspiegels (Bst. b des Strafbefehls)
15.1
Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, aus den Videos 22 und 22.1 vom 17. März 2019 (jeweils ab Minute 2:38) gehe eindeutig hervor, dass der Beschuldigte mit einem Schlüssel in der Hand und ohne ersichtlichen Grund am rechten Rückspiegel des Autos des Strafklägers hantiert habe. Das Foto 22.3 zeige sodann, dass der Rückspiegel zerkratzt worden sei. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers würden keine Zweifel daran bestehen, dass dieser Kratzer die Folge des Handelns des Beschuldigten darstelle. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, mache der Beschuldigte durchaus Bewegungen mit dem Schlüssel in der Hand, welche mit der Richtung der Kratzspur übereinstimmen würden. Der Strafkläger habe sodann glaubhaft ausgesagt, dass der Rückspiegel bei diesem Vorgang zudem heruntergedrückt worden sei. Die Aussagen des Beschuldigten würden die Aussagen des Strafklägers bzw. das Ergebnis der Sichtung der Videos und Fotos nicht zu erschüttern vermögen. Seine Erklärung, wonach er angeblich nur geschaut habe, dass die Türe des Autos des Strafklägers seinem eigenen Auto nicht ankomme, sei lebensfremd und wenig schlüssig. Es sei unmöglich mit der nachgewiesenen Armbewegung das Berühren der Autos zu vermeiden. Vielmehr handle es sich bei diesem Erklärungsversuch offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Nicht überzeugend sei ferner die Erklärung des Beschuldigten, wonach er für die Kratzspur regelrecht mit Gewalt hätte schrammen müssen. Mit einem Schlüssel in der Hand und der Bewegung des Beschuldigten gemäss Video sei es ein Leichtes, eine solche Kratzspur zu verursachen. Der Sachschaden werde gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers auf ca. CHF 300.00 geschätzt. Der Sachverhalt gemäss Bst. b des Strafbefehls sei damit erstellt (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 311).
15.2
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, aus dem Video 22 sei nicht erkennbar, dass der Beschuldigte einen Schlüssel (oder gar einen Schlüsselbund) in seiner rechten Hand gehalten habe. Vielmehr belege das Video 22.1 (ab 16:14:45 Uhr), dass der Beschuldigte in seiner rechten Hand nichts gehalten habe. Seine rechte Hand sei vielmehr – bis er die Tür seines eigenen Fahrzeugs geöffnet habe – zu einer lockeren Faust geballt gewesen. Es sei somit schlüssig widerlegt, dass der Beschuldigte den Rückspiegel des Personenwagens des Strafklägers mit einem Schlüssel zerkratzt haben soll. Daran ändere das Foto 22.3 nichts. Zwar sei darauf ein zerkratzter Rückspiegel eines Autos erkennbar. Es sei aber unklar, ob der Rückspiegel auf dem Foto überhaupt dem Auto des Strafklägers zuzuordnen und wann dieses Foto erstellt worden sei. Was die Kratzspur anbelange, so verlaufe diese nicht gerade und weise abrupte Richtungsänderungen auf. Eine Kratzspur, von einem Schlüssel würde hingegen einen geraden Linienverlauf aufweisen. Zudem lasse das deutlich tiefere und breitere Ende des Kratzers keinen anderen Schluss zu, als dass in diesem Bereich mit deutlich höherer Krafteinwirkung «gekratzt» worden sein müsse. Dieses Kratzerbild spreche eindeutig gegen eine bewusste manuelle Kratzeinwirkung und lasse sich auch nicht mit den Videos 22 und 22.1 in Einklang bringen (pag. 415 ff.).
15.3
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich und stellt sich auf den Standpunkt, wonach er nur geschaut habe, dass sich sein Fahrzeug und dasjenige des Strafklägers nicht berühren würden (pag. 269 Z. 12, Z. 17 und Z. 36).
15.4
Beweiswürdigung der Kammer
15.4.1
Objektive Beweismittel
Aus den Videos 22 und 22.1 vom 17. März 2019 ist deutlich erkennbar, dass der Beschuldigte – nachdem er die rechte vordere Tür seines Fahrzeugs öffnete – mit etwas Glänzendem in der rechten Hand (gut ersichtlich ab Minute 02:36 auf Video 22) am rechten Rückspiegel des Autos des Strafklägers hantierte, wozu insbesondere auch das hörbare Geräusch passt (vgl. insb. Video 22, wobei unbestritten ist, dass das Fahrzeug, aus welchem das Video 22 aufgezeichnet wurde, dem Strafkläger und das später im Video ersichtliche Fahrzeug dem Beschuldigten gehört [vgl. pag. 269 Z. 17]). Das Foto 22.3 zeigt sodann einen Rückspiegel mit Kratzer, wobei das Foto im Ordner «I.________» vom 14. Mai 2019 und damit einem Zeitpunkt nach dem 17. März 2019 datiert und das auf dem Foto ersichtliche Fahrzeug farblich zum Personenwagen (J.________ (Automarke)) des Strafklägers passt (vgl. dazu die anderen Fotos im genannten Ordner [bspw. Foto 12.2] und das Video 22.1). Zudem ist der Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 zu entnehmen, dass am J.________(Automarke) des Strafklägers am rechten Spiegel Lackierungsarbeiten notwendig gewesen sind (pag. 15 ff.). Diese objektiven Beweismittel fügen sich somit sachlich, örtlich und zeitlich stimmig zusammen.
Was die Frage anbelangt, ob der Beschuldigte beim Hantieren einen Schlüssel in der rechten Hand hielt, ist festzuhalten, dass das auf den Videos ersichtliche «Glänzende» zu einem Schlüssel (oder Schlüsselbund) passt, ebenso der Umstand, dass der Beschuldigte sein eigenes Fahrzeug unmittelbar zuvor parkierte, mithin einen (Auto-)Schlüssel benötigte, und es auch sehr naheliegend ist, dass er diesen kurz nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug noch in einer Hand hielt. Aus den Schilderungen des Beschuldigten – so viel zu seinen Aussagen vorweggenommen – geht denn auch nicht hervor, was er stattdessen in der rechten Hand gehalten haben sollte (vgl. pag. 269 Z. 25 f. und 46 f.). Er liess durch seine Verteidigung einzig vorbringen, nichts in der Hand gehalten zu haben (vgl. E. III.15.2 vorne), was dem Video 22 offensichtlich widerspricht. Die Kammer hat bereits vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte beim auf den Videos 22 und 22.1 ersichtlichen Hantieren einen Schlüssel in der rechten Hand hielt. Zur Kratzspur (Foto 22.3) ist festzuhalten, dass es nach Ansicht der Kammer durchaus denkbar ist, dass diese mit einem Schlüssel (bspw. der Schlüsselspitze oder einer anderen scharfen Stelle) verursacht wurde, indem dieser (ab dem dickeren Ende der Kratzspur) über den Rückspiegel gezogen wurde. Das Argument der Verteidigung, wonach eine mittels Schlüssel verursachte Kratzspur einen geraden Linienverlauf aufweisen würde, überzeugt nicht. Ein Kratzvorgang muss keinesfalls konstant in einer Linie erfolgen und es gibt verschiedene mögliche Gründe für Richtungsänderungen (unterschiedliche Winkel, veränderte Handhaltung, Stoppen/Neuansetzen, usw.). Zudem spricht das Aussehen des Kratzers (insb. die dickeren und dünneren Stellen) keineswegs gegen eine bewusste manuelle Einwirkung mit einem Schlüssel. Vielmehr passen das Aussehen und die Richtung der Kratzspur zur Position des Beschuldigten und dessen Bewegungen gemäss Videos.
Zusammenfassend erwecken die objektiven Beweismittel bereits für sich äusserst stark den Eindruck, dass der Beschuldigte am 17. März 2019 den rechten Rückspiegel des Personenwagens des Strafklägers mit einem Schlüssel zerkratzte, wodurch Lackierungsarbeiten notwendig wurden.
15.4.2
Aussagen des Strafklägers
Zu den Videos 22 und 22.1, dem Foto 22.3 und der Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 passen die Aussagen des Strafklägers, welcher von Beginn weg – und unter Hinweis auf die Straffolgen bei einer falschen Anschuldigung (pag. 6) – glaubhaft ausführte, der Beschuldigte habe seine Fahrzeuge zerkratzt (pag. 8 Z. 81 und Z. 103). Es habe Lackschäden gegeben. Der Beschuldigte habe den Rückspiegel rechts mit dem Schlüssel reingedrückt. Es gebe davon ein Video und ein Foto. Der Rückspiegel habe geklebt und ersetzt werden müssen. Das sehe man auf dem Video 22 (pag. 17.4 Z. 96 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab er am 29. Juni 2021 sodann explizit an, dass der Kratzer auf dem Foto 22.3 die Folge des Handelns des Beschuldigten vom 17. März 2019 sei (pag. 17.5 Z. 134 f.), was er bereits am 10. Mai 2020 in seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern ausführte (pag. 17.13). Bei der Vorinstanz bestätigte der Strafkläger – wiederum unter Hinweis auf die Straffolgen bei einer falschen Anschuldigung (pag. 261) – seine bereits gemachten Aussagen (pag. 261 Z. 23) und führte gleichbleibend aus, er habe das [den Vorwurf gemäss Bst. b des Strafbefehls] dokumentiert. Man sehe, wie der Beschuldigte ohne erdenklichen Grund den Rückspiegel «abgewürgt» habe. Das sehe man im Video, noch mit den Schlüsseln in der Hand. Die Kratzspuren sehe man auch, diese seien identifiziert worden (pag. 262 Z. 6 ff.). Er bejahte die Frage, ob der Spiegel nicht nur zerkratzt, sondern auch heruntergedrückt worden sei (pag. 262 Z. 14) und führte – wiederum auf Frage – aus, dass er die Reparatur zwischenzeitlich habe vornehmen lassen (pag. 261 Z. 18), wofür er knapp CHF 300.00 bezahlt habe (pag. 261 Z. 27 und 30).
Die Aussagen des Strafklägers zum Vorfall vom 17. März 2019 erweisen sich als konstant, schlüssig und mit den objektiven Beweismitteln (den Videos, Fotos und der Offerte der H.________) ohne Weiteres vereinbar. Die Kammer erachtet diese als glaubhaft.
15.4.3
Aussagen des Beschuldigten
Zum Aussageverhalten des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass dieser anfänglich Aussagen machte (pag. 18 ff.), dabei die Vorwürfe allgemein bestritt (insb. pag. 20 Z. 120, pag. 121 Z. 131, Z. 138, Z. 149 f., Z. 165), sich bei der Staatsanwaltschaft, nunmehr anwaltlich verteidigt, auf sein Aussageverweigerungsrecht berief (pag. 23 f. und 24.1 ff.) und bei der Vorinstanz schliesslich doch noch gewisse Ausführungen machte (pag. 267 ff.). Seine wenigen Aussagen und insbesondere seine Behauptung, er habe bloss geschaut, dass sich sein Fahrzeug und dasjenige des Strafklägers nicht berühren würden (pag. 269 Z. 12, Z. 17 und Z. 36), überzeugen nicht. So geht aus den Videos 22 und 22.1 hervor, dass sich der Beschuldigte, nachdem er seine vordere Fahrzeugtür öffnete, zum Rückspiegel des Fahrzeugs des Strafklägers abdrehte. Ein Berühren der beiden Fahrzeuge kam aber – wenn überhaupt – nur bei der geöffneten Fahrzeugtür des Fahrzeugs des Beschuldigten in Betracht. Indem sich der Beschuldigte gerade nicht diesem Bereich, sondern dem richtungsmässig entgegengesetzten Rückspiegel des Strafklägers zuwandte, kann nicht ernsthaft davon gesprochen werden, er habe ein Berühren der beiden Fahrzeuge verhindern wollen. Mit der Vorinstanz ist bei dieser Aussage des Beschuldigten von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich auch die Aussage des Beschuldigten, für einen solchen Kratzer hätte er «mit Gewalt daran schrammen müssen» (pag. 269 Z. 46). Mit einem Schlüssel resp. dessen harten, metallischen Oberfläche und etwas Druck ist es durchaus möglich, einen Kratzer wie auf dem Foto 22.3 zu verursachen.
Auf die Aussagen des Beschuldigten zum vorgeworfenen Sachverhalt kann folglich nicht abgestellt werden.
15.4.4
Gesamtwürdigung und Beweisergebnis
Gestützt auf die objektiven Beweismittel und die glaubhaften Aussagen des Strafklägers erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 17. März 2019 an der E.________(Strasse) in D.________(Ortschaft) den rechten Rückspiegel des Personenwagens des Strafklägers eindrückte und diesen mit einem Schlüssel zerkratzte. Der angeklagte Sachverhalt ist folglich erstellt.
Was den Schaden anbelangt, ist festzuhalten, dass die Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 rund CHF 55.00 für Lackierzeit Abdeckung Spiegel rechts (0.3 Stunden x CHF 182.00), CHF 3.52 für Lackiermaterial pro Teil (Abdeckung Spiegel rechts) und folgende weiteren Kostenpunkte vorsieht, welche anteilsmässig auf die Reparatur des Rückspiegels fallen:
- allgemeine Lackierzeitkosten (Vorbe. Hpt-Arb. Metall Lack, Vorbe. Verb-Arb. Kunststoff-Lack, Vorbe. Farbe anmischen, Vorbe. Farbmuster) von insgesamt CHF 509.60 (2.8 Stunden x CHF 182.00; pag. 15);
- (allgemeine) Materialkosten von insgesamt CHF 243.45 (pag. 16 und 17);
- ein Arbeitslohn von insgesamt CHF 462.00 (pag. 17), wobei mit Sicherheit die Positionen «Aussenspiegel R aus-/einbauen», «Glas Aussenspiegel R aus-/einbauen» und «Abdeckung Aussenspiegel R aus-/einbauen», ausmachend CHF 66.00 (pag. 14), der Reparatur des Rückspiegels zuzuordnen sind (pag. 14);
- (allgemeines) Klein- und Verbrauchsmaterial von insgesamt CHF 23.10 (pag. 17);
- Kosten für die Entsorgung von CHF 7.30 (pag. 17);
- MWST von 7.7 % (pag. 17).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Aussagen des Strafklägers (pag. 262 Z. 27 und Z. 30) ist mit der Vorinstanz schätzungsweise von einem Schaden in der Höhe von ca. CHF 300.00 auszugehen (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.2 und BGer 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Der Wille des Beschuldigten war keineswegs auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 gerichtet.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten überhaupt keinen Sinn machte und einzig damit erklärt werden kann, dass der Beschuldigte das Fahrzeug des Strafklägers beschädigen wollte.
16.
Vorwurf des Verursachens von Lackschäden und Schäden an Kunststoffteilen mit dem Staubsauger (Bst. d des Strafbefehls)
16.1
Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog, auf den Videoaufnahmen 47 und 48 vom 9. Mai 2019 sehe und höre man, wie der Beschuldigte mit einem Staubsauger ohne ersichtlichen Grund am Auto des Strafklägers hantiere. Es stehe ausser Frage, dass die gut hörbaren Geräusche von einem Staubsauger stammen würden, zumal offensichtlich ein Staubsaugerschlauch erkennbar sei. Insbesondere aufgrund der dumpfen Geräusche sei erstellt, dass der Beschuldigte mit dem Staubsauger gegen das Auto geknallt habe. Die Version des Beschuldigten, wonach er allenfalls unabsichtlich das Auto gestreift habe, sei unglaubhaft. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte in reiner Schädigungsabsicht mit dem Staubsauger am Auto hantiert und dabei Schäden, wie vom Strafkläger dargelegt, verursacht habe. Das Foto 46.2 dokumentiere den entstandenen Lackschaden am Türgriff. Die Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 belege sodann, dass diverse Lackierungsarbeiten notwendig gewesen seien. Der Türgriff werde in der Offerte erwähnt. Zum beschädigten Kotflügel und dem Tankdeckel seien keine Fotos in den Akten. Anhand der glaubhaften Aussagen des Strafklägers sowie dem Umstand, dass die Offerte der H.________ unter «Lackierung» auch die Positionen «0742 Kotfluegel V R» und «4080 Tankklappe» aufführe, sei aber hinreichend erstellt, dass auch Kunststoffteile beschädigt worden seien. Der Sachverhalt gemäss Bst. d des Strafbefehls sei somit erstellt, wobei sich die Höhe des Schadens nicht exakt feststellen lasse. Aus der Offerte der H.________ sei ersichtlich, dass alleine die Lackierarbeiten ohne Material für Kotflügel, Türgriff und Tankdeckel ca. 1.6 Stunden gedauert hätten, was einem Betrag von rund CHF 290.00 entspreche. Hinzukommen würden die Materialkosten, sodass von einem Schaden von ca. CHF 300.00 auszugehen sei (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 314 f.).
16.2
Vorbringen der Verteidigung
Die Verteidigung führte in der Berufungsbegründung aus, auf dem Video 47 sei ab Beginn bis 15:18:58 Uhr nur erkennbar, wie der Strafkläger einen nicht auf dem Bild ersichtlichen Gegenstand, mutmasslich einen Staubsauger, in den Zwischenraum zwischen offenbar seinem Fahrzeug und demjenigen des Strafklägers bewege resp. schiebe. Seine beiden Arme seien auf der Aufnahme immer zu erkennen, welche (wohl) den Staubsaugerschlauch halten würden. Somit habe der Beschuldigte den Staubsauger mit seinen Beinen bzw. Füssen verschoben und der Staubsauger habe sich permanent auf dem Boden befunden haben müssen. Auf den Aufnahmen 47 und 48 sei sodann nicht hörbar, dass Gegenstände gegen das Auto prallen würden, wie dies die Vorinstanz behaupte. Zudem sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass auf dem Foto 46.2 zwei in stumpfen Winkel gegeneinander, nach unten verlaufende Kratzspuren abgebildet seien. Es handle sich um tiefe Kratzer, welche bis auf die weisse Grundierung durchdringen würden. Das Schadensbild lasse sich mit dem Video 47 nicht in Einklang bringen. Der Beschuldigte habe sich permanent im Bereich hinter der C-Säule des angeblich beschädigten Fahrzeugs befunden und den Staubsaugerschlauch in seinen Händen gehalten. Weiter sei erkennbar, dass der Beschuldigte diesen Staubsaugerschlauch nicht gegen das Fahrzeug des Strafklägers bewegt, geschweige denn mit diesem Kratzbewegungen ausführt habe. Willkürlich sei sodann die Argumentation der Vorinstanz, wonach für den Nachweis der Schäden am Tankdeckel und Kotflügel die Aussagen des Strafklägers und die Offerte der H.________ schlüssig und ausreichend seien. Aufgrund des vom Strafkläger an den Tag gelegten «Überwachungswahns» sei es nicht nachvollziehbar, dass er die angeblich beschädigten Kotflügel und Tankklappe fotografisch nicht dokumentiert habe. Die einzig plausible Erklärung dafür sei, dass es solche Beschädigungen entweder gar nie gegeben habe oder aber, dass diese Beschädigungen nicht durch den Beschuldigten verursacht worden seien. Es falle auch auf, dass der Strafkläger erst in der Hauptverhandlung auf Nachfrage plötzlich noch auf diese beiden Schäden eingegangen sei. Seine Aussagen seien vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Es sei nicht möglich, den Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten bzw. Verrichtungen des Beschuldigten, welche auf den Videos 47 und 48 erkennbar seien, und den vom Strafkläger behaupteten Schäden nachzuweisen (pag. 417 ff.).
16.3
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich und stellt sich auf den Standpunkt, dass er das Auto des Strafklägers allenfalls unabsichtlich berührt habe (pag. 270 Z. 37 f. und Z. 40).
16.4
Beweiswürdigung der Kammer
16.4.1
Objektive Beweismittel
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Videos 47 und 48 vom 9. Mai 2019 hervorgeht, dass der Beschuldigte mit einem Staubsauger-(schlauch) zwischen seinem Fahrzeug (bzw. der Betonsäule) und dem rechten, hinteren Bereich des Fahrzeugs des Strafklägers hantierte, wobei dieses Hantieren durchaus als Runterdrücken des Staubsaugers («abedrückt het») bezeichnet werden kann (vgl. insb. Video 47, wobei unbestritten ist, dass das Fahrzeug, aus welchem das Video 47 aufgezeichnet wurde, dem Strafkläger und das daneben parkierte Fahrzeug dem Beschuldigten gehört [vgl. pag. 270 f. Z. 30 ff.]). Dabei sei mit Blick auf die Einwände der Verteidigung im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten bei der Vorinstanz (vgl. pag. 270 f.) und die ähnlichen Vorbringen in der Berufungsbegründung (vgl. E. III.16.2 vorne) am Rande bemerkt, dass der Staubsaugerschlauch selbstredend zum Staubsauger gehört und der Beschuldigte nicht bestritt (vgl. pag. 270 Z. 45) und auch offensichtlich ist, dass dieser mit einem Staubsauger hantierte. Auf dem Video 47 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte den Staubsaugerschlauch zunächst auf Brust- bzw. fast Kopfhöhe hält und diesen dann in zunehmend gebeugter Haltung zwischen die Betonsäule und das Fahrzeug des Strafklägers drückt, sodass der Schlauch hinter dem Fahrzeug des Strafklägers resp. unterhalb der Fahrzeugfensterscheiben (Heckscheibe und hintere, rechte Türscheibe) verschwindet und der Beschuldigte letztlich mit gesenkten Armen dasteht und die Ereignisstelle verlässt. Aufgrund der Platzverhältnisse zwischen dem Fahrzeug des Strafklägers und der Betonsäule (vgl. dazu Bild 12.2 und zur Position der Betonsäule auch pag. 5) sowie den in den Videos deutlich hörbaren Geräuschen (eindrücklich in Video 46 und 48; vgl. insb. jeweils die Uhrzeit 15:18:46) kann bereits an dieser Stelle als erstellt erachtet werden, dass der Staubsaugerschlauch mit dem Fahrzeug des Strafklägers in Kontakt kam, was vom Beschuldigten – so viel zu seinen Aussagen vorweggenommen (pag. 270 Z. 37 f. und Z. 40) – auch nicht bestritten wird. Aus den Videos ist nicht erkennbar, aus welchem Grund der Beschuldigte zwischen der Betonsäule und dem Fahrzeug des Strafklägers mit einem Staubsauger(-schlauch) tätig war, befand sich doch das Fahrzeug des Beschuldigten, welches dieser gestaubsaugt hat (vgl. dazu seine Aussagen unter E. III.16.4.3 hinten), auf der anderen Seite der Betonsäule. Eine Steckdose auf der dem Fahrzeug des Strafklägers zugewandten Seite der Betonsäule, welche der Beschuldigte benutzt haben will, ist in den Akten nicht ersichtlich (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten, pag. 270 Z. 30 f.). Vielmehr befindet sich eine Steckdose auf der vorderen Seite der Betonsäule (in Richtung Fahrbereich), wobei das Benutzen dieser Steckdose für den Beschuldigten klarerweise ohne Betreten der Parkfläche des Strafklägers bzw. Hantieren zwischen Betonsäule und Fahrzeug des Strafklägers möglich gewesen wäre (vgl. Foto 12.2).
Das Foto 46.2 zeigt sodann einen Türgriff (auf der Aussenseite eines Fahrzeugs) mit einem Kratzer, wobei dieses Foto im Ordner «I.________» vom 14. Mai 2019 und damit einem Zeitpunkt nach dem 9. Mai 2019 datiert und das auf dem Foto ersichtliche Fahrzeug farblich zum Personenwagen des Strafklägers (J.________(Automarke)) passt (vgl. dazu die anderen Fotos im genannten Ordner, bspw. Foto 12.2). Gleiches gilt für das Foto 46.1 resp. für den auf diesem Foto ersichtlichen Kratzer. Beide Kratzer könnten nach Ansicht der Kammer mit einem Staubsauger bzw. einem Staubsaugerschlauch (bspw. durch den harten Aufsatz) verursacht worden sein und die Stelle des Kratzers am Türgriff würde zum Handlungsbereich des Beschuldigten gemäss Videos vom 9. Mai 2019 passen (vgl. dazu Video 47, ab Minute 00:10, wo der Staubsaugerschlauch bei der rechten, hinteren Fahrzeugtür, im Bereich des Türgriffs [für dessen Position vgl. Foto 12.2], auftaucht). Der Kratzer auf Foto 46.1 kann demgegenüber nicht genau lokalisiert werden (die Fotobeschreibung «Aufnahme Kratzer hinten rechts» stammt vom Strafkläger).
Der Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 ist zu entnehmen, dass im hinteren rechten Bereich des J.________(Automarke) des Strafklägers Lackierungsarbeiten notwendig gewesen sind, u.a. am Aussentürgriff hinten rechts, an der Tür hinten rechts bis zum Fenster und an der Tankklappe (pag. 15 und das Foto 12.2 zeigt, dass sich die Tankklappe beim Fahrzeug des Strafklägers hinten rechts befand).
Diese objektiven Beweismittel fügen sich somit sachlich, örtlich und zeitlich stimmig zusammen und erwecken bereits für sich äusserst stark den Eindruck, dass der Beschuldigte am 9. Mai 2019 durch das auf den Videos ersichtliche Runterdrücken des Staubsaugers zwischen seinem Fahrzeug (bzw. Betonsäule) und dem Fahrzeug des Strafklägers Lackschäden im hinteren rechten Bereich des Personenwagens des Strafklägers verursachte.
16.4.2
Aussagen des Strafklägers
Zu den Videos 47 und 48, den Fotos 46.1 und 46.2 und der Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 passen die Aussagen des Strafklägers, welcher am 29. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft – unter Hinweis auf die Straffolgen bei falscher Anschuldigung (pag. 17.1) und nachdem er bei der Polizei zu diesem Sachverhalt nicht konkret befragt wurde (pag. 6 ff.) – glaubhaft beschrieb, was er mit den Videos 46, 47 und 48 festgestellt habe (pag. 17.4 Z. 111 ff.) und, dass durch das Verhalten des Beschuldigten ziemliche Lackschäden entstanden seien (pag. 17.4 Z. 112 f.). Gleiches führte er bereits am 10. Mai 2020 in seiner Stellungnahme an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern aus, indem er auf die Videos 44 bis 48 und die Fotos 46.1 und 46.2 verwies (pag. 17.15). Bei der Vorinstanz bestätigte der Strafkläger explizit, dass der Kratzer auf Foto 46.2 am 9. Mai 2019 durch den Staubsauger entstanden sei und führte weiter aus, dass er nie einen Kratzer gehabt habe, es sei ein neues Auto gewesen (pag. 264 Z. 23). Zudem gab er an, dass der Beschuldigte den Staubsauger woanders hätte hinlegen können und nicht zwischen die Betonsäule und sein Fahrzeug (pag. 264 Z. 17 ff.). Weiter bestätigte der Strafkläger, dass die Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 alle Lackierarbeiten in Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Bst. b bis d des Strafbefehls betreffe (pag. 265 Z. 4). Die Aussagen des Strafklägers erweisen sich insoweit als konstant, schlüssig und mit den objektiven Beweismitteln (den Videos, Fotos und der Offerte der H.________) ohne Weiteres vereinbar, weshalb die Kammer diese als glaubhaft erachtet.
Dass der Strafkläger die Tankklappe bei seinen Einvernahmen nicht explizit erwähnte, ändert – entgegen der Auffassung der Verteidigung – an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts. Der Strafkläger hat allgemein von Lackschäden im Handlungsbereich des Beschuldigten gesprochen und in diesen hinteren, rechten Bereich des Fahrzeugs des Strafklägers fällt auch die Tankklappe (vgl. Foto 12.2).
Auf die Behauptung des Strafklägers, wonach durch das auf den Videos ersichtliche Verhalten des Beschuldigten auch Kunststoff beschädigt worden sei (pag. 17.4 Z. 113), wird unter E. III.16.4.4 näher eingegangen.
16.4.3
Aussagen des Beschuldigten
Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, kann auf die Ausführungen unter E. III.15.4.3 verwiesen werden. Die wenigen Aussagen des Beschuldigten und insbesondere seine Behauptung, wonach er das Fahrzeug des Strafklägers mit dem Schlauch unabsichtlich berührt habe, weil es sich um einen unbeweglichen Schlauch gehandelt habe, überzeugen nicht. So ergibt sich weder aus den Videos noch aus den Aussagen des Beschuldigten und des Strafklägers, weshalb der Beschuldigte den Staubsauger(-schlauch) zwischen die Betonsäule und das Fahrzeug des Strafklägers runtergedrückt hat bzw. was er in diesem Bereich zwischen Betonsäule und Fahrzeug des Strafklägers überhaupt verloren hat. Wie dargelegt befand sich das Fahrzeug des Beschuldigten, welches er gestaubsaugt hat, auf der anderen Seite der Betonsäule und eine Steckdose befand sich auf der vorderen Seite der Betonsäule (in Richtung Fahrbereich). Dass der Beschuldigte das Fahrzeug des Strafklägers unbewusst berührt habe, stellt eine reine Schutzbehauptung dar.
Auf die Aussagen des Beschuldigten zum vorgeworfenen Sachverhalt kann folglich nicht abgestellt werden.
16.4.4
Gesamtwürdigung und Beweisergebnis
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers und die damit übereinstimmenden objektiven Beweismittel (Videos, Fotos und Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019) erachtet die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 9. Mai 2019 an der E.________(Strasse) in D.________(Ortschaft), als er seinen Personenwagen staubsaugte, den Staubsauger zwischen seinem Fahrzeug (bzw. der Betonsäule) und dem Fahrzeug des Strafklägers «abedrückt het» und dabei im hinteren, rechten Fahrzeugbereich des Personenwagens des Strafklägers Lackschäden verursachte. Ob und inwiefern auch Kunststoffteile beschädigt wurden, lässt sich hingegen nicht rechtsgenüglich erstellen. Diesbezüglich liegt einzig eine allgemein gehaltene Aussage des Strafklägers vor, welche nicht weiter konkretisiert oder untermauert wurde. Der von der Vorinstanz erwähnte Kotflügel, welcher durchaus aus Kunststoff bestehen kann, betrifft gemäss Offerte der H.________ den vorderen, rechten Bereich des Fahrzeugs des Strafklägers und kann somit mit dem Runterdrücken des Staubsaugers im hinteren, rechten Bereich nicht in Zusammenhang gebracht werden.
Was den Schaden anbelangt, ist festzuhalten, dass die Offerte der H.________ vom 16. Mai 2019 CHF 236.60 für Lackierzeit Tür hinten rechts bis Fenster, Aussengriff Tür hinten rechts und Tankklappe (insgesamt 1.3 Stunden x CHF 182.00), Lackiermaterial pro Teil (Tür hinten rechts bis Fenster) von CHF 41.54, Lackiermaterial pro Teil (Aussengriff Tür hinten rechts) von CHF 1.41, Lackiermaterial pro Teil (Tankklappe) von CHF 1.41, Kosten von CHF 17.20 für Folie Seitenwand hinten rechts und folgende weiteren Kostenpunkte vorsieht, welche anteilsmässig auf die Reparatur im Bereich «hinten rechts» fallen:
- allgemeine Lackierzeitkosten (Vorbe. Hpt-Arb. Metall Lack, Vorbe. Verb-Arb. Kunststoff-Lack, Vorbe. Farbe anmischen, Vorbe. Farbmuster) von insgesamt CHF 509.60 (2.8 Stunden x CHF 182.00; pag. 15);
- (allgemeine) Materialkosten von insgesamt CHF 243.45 (pag. 16 und 17);
- ein Arbeitslohn von insgesamt CHF 462.00 (pag. 17);
- (allgemeines) Klein- und Verbrauchsmaterial von insgesamt CHF 23.10 (pag. 17);
- Kosten für die Entsorgung von CHF 7.30 (pag. 17);
- MWST von 7.7 % (pag. 17).
Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz schätzungsweise von einem Schaden in der Höhe von ca. CHF 300.00 auszugehen (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.2 und BGer 6B_571/2020 vom 30. Juni 2021 E. 2.4.4). Wiederum war der Wille des Beschuldigten keineswegs auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 gerichtet.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten überhaupt keinen Sinn machte und einzig damit erklärt werden kann, dass der Beschuldigte das Fahrzeug des Strafklägers beschädigen wollte.
IV. Rechtliche Würdigung
17.
Gesetzliche und theoretische Grundlagen
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zum Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 316).
18.
Subsumtion
18.1
Strafantrag
Vorab kann festgehalten werden, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt (pag. 60).
18.2
Eindrücken und Zerkratzen des rechten Rückspiegels (Bst. b des Strafbefehls)
Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Beschuldigte am 17. März 2019 mit einem Schlüssel in der Hand den rechten Rückspiegel des Fahrzeugs des Strafklägers eindrückte und zerkratzte. Er hat damit eine fremde bewegliche Sache beschädigt. Der Beschuldigte beschädigte den Rückspiegel wissentlich und willentlich und handelte folglich direktvorsätzlich.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.
Da sich die Tat auf die Beschädigung des Rückspiegels richtete und sich der Vorsatz des Beschuldigten nicht auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 richtete und zudem auch die objektive Grenze von CHF 300.00 mit einem entstandenen Schaden von ca. CHF 300.00 erreichte, liegt keine geringfügige Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB vor.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 17. März 2019 zum Nachteil des Strafklägers schuldig zu erklären.
18.3
Verursachen von Lackschäden mit dem Staubsauger (Bst. d des Strafbefehls)
Zudem Beschädigte der Beschuldigte am 9. Mai 2019 das Fahrzeug des Strafklägers und somit fremdes Eigentum, indem er den Staubsauger zwischen die Betonsäule und das Fahrzeug des Strafklägers runterdrückte und dadurch Lackschäden verursachte. Der Beschuldigte beschädigte das Fahrzeug mit dem Staubsauger im hinteren, rechten Bereich wissentlich und willentlich und handelte folglich direktvorsätzlich.
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.
Da sich die Tat auf die Beschädigung des Fahrzeugs (rechter, hinterer Bereich) und der Vorsatz des Beschuldigten sich nicht auf die Verursachung eines Schadens unter CHF 300.00 richtete und zudem auch die objektive Grenze von CHF 300.00 mit einem entstandenen Schaden von ca. CHF 300.00 erreicht wurde, liegt keine geringfügige Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB vor.
Der Schuldspruch der Vorinstanz ist damit zu bestätigen und der Beschuldigte ist der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, begangen am 9. Mai 2019 zum Nachteil des Strafklägers schuldig zu erklären.
V. Strafzumessung
19.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt dargelegt. Darauf wird verwiesen (S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 317 f.).
20.
Methodik, Strafrahmen und Strafart
Vorliegend ist für die beiden Sachbeschädigungen eine Strafe auszufällen. Die Sachbeschädigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 144 Abs. 1 StGB).
Stehen wie vorliegend verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung, wählt das Gericht gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe und setzt erst danach das Strafmass fest (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; BGE 137 IV 249 E. 3.1; BGE 135 IV 188 E. 3.4.3; BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Für die Sachbeschädigung besteht im Bereich des leichten Tatverschuldens die Wahl zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe, wobei nach Ansicht der Kammer und in Einklang mit der Vorinstanz vorliegend einzig die Geldstrafe als schuldadäquat und zweckmässig erscheint. Die Freiheitsstrafe fällt sodann bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht.
Somit ist eine Geldstrafe zu bestimmen. Der Strafrahmen reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 144 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass die beiden Sachbeschädigungen vergleichbar schwer wiegen (vgl. Strafzumessung hiernach), weshalb für die chronologisch erste Sachbeschädigung die Einsatzstrafe festgelegt wird.
21.
Einsatzstrafe für die Sachbeschädigung vom 17. März 2019 (Bst. b des Strafbefehls)
Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor: «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00» (VBRS-Richtlinien, S. 47).
Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der vorliegende Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar ist. Der Beschuldigte zerkratzte den Rückspiegel des Fahrzeugs des Strafklägers, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 300.00 entstand. Es ist dabei von einem im Verhältnis zum Strafrahmen leichten Verschulden auszugehen. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Die vorsätzliche Begehung ist indessen tatbestandsimmanent, weshalb sie sich neutral auswirkt. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die Vermeidbarkeit wirkt sich indes neutral aus. Es sind im Vergleich mit dem Referenzsachverhalt somit insgesamt keine verschuldensmindernde und/oder verschuldenserhöhende Faktoren auszumachen.
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die Sachbeschädigung vom 17. März 2019 eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
22.
Strafe für die Sachbeschädigung vom 9. Mai 2019 (Bst. d des Strafbefehls)
Der Sachverhalt vom 9. Mai 2019 ist ebenfalls mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien und dem Sachverhalt vom 17. März 2019 vergleichbar. Der Beschuldigte verursachte Lackschäden am Fahrzeug des Strafklägers durch Runterdrücken des Staubsaugers zwischen seinem Fahrzeug (bzw. der Betonsäule) und dem Fahrzeug des Strafklägers, wodurch ein Sachschaden von ca. CHF 300.00 entstand. Es ist daher auch hier von einem im Verhältnis zum Strafrahmen leichten Verschulden auszugehen. Für die subjektive Tatkomponente kann auf die Ausführungen unter E. V.21. hiervor verwiesen und festgehalten werden, dass sich diese neutral auswirkt.
Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für die Sachbeschädigung vom 9. Mai 2019 eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Diese wird im Umfang 10 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert. Somit resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 25 Strafeinheiten.
23.
Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten im Allgemeinen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 321). Ergänzend kann festgehalten werden, dass auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten keine Vorstrafen aufweist (pag. 372). Im Strafverfahren verhielt sich die Beschuldigte stets anständig und korrekt, was jedoch erwartet werden darf und neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte hat die Taten stets bestritten, was sein gutes Recht ist. Gleichzeitig kann ihm aber auch kein Geständnisrabatt gewährt werden und aufrichtige Reue oder Einsicht sind nicht feststellbar. Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Einklang mit der Vorinstanz als neutral zu werten ist.
Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit neutral aus. Es bleibt bei einer Strafe von 25 Strafeinheiten.
24.
Strafvollzug
Wie bereits dargelegt ist eine Geldstrafe auszusprechen (vgl. E. V.20. vorne). Dem (nicht vorbestraften) Beschuldigten ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.
25.
Höhe des Tagessatzes
Wie bereits erwähnt, ist die Höhe des Tagessatzes vom geltenden Verschlechterungsverbot nicht erfasst (vgl. E. I.6. vorne).
Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus. D.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (BGer 66_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
Mit Blick auf die Steuerunterlagen des Beschuldigten für das Steuerjahr 2022 (pag. 390; die Veranlagung betrifft den Beschuldigten und seine Ehefrau) ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Verhandlung massgeblich verändert haben, weshalb die Höhe des Tagessatzes auch oberinstanzlich auf CHF 80.00 festzusetzen ist.
26.
Verbindungsbusse
Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zur Verbindungsbusse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 323).
Aufgrund der Schnittstellenproblematik zu Art. 172ter StGB und als weiterer Denkzettel ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB eine Verbindungsbusse auszufällen. Diese ist auf 5 Strafeinheiten (20 % der in der Summe angemessenen Sanktion von 25 Strafeinheiten) festzusetzen.
Bei einer Tagessatzhöhe von CHF 80.00 ergibt sich eine Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
27.
Konkretes Strafmass
Der Beschuldigte ist zusammenfassend zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 80.00, ausmachend CHF 1'600.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung.
VI. Kosten und Entschädigung
28.
Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Schuldspruch der ersten Instanz wird im vorliegenden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat der Beschuldigte die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'250.00 (inkl. schriftliche Urteilsbegründung) zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).
29.
Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich einen Freispruch. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’000.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario).
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 8. Dezember 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:
A.________ freigesprochen wurde:
von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen in D.________(Ortschaft), E.________(Strasse), zum Nachteil von C.________ am
16.
Januar 2019, indem der Beschuldigte mit Füssen gegen die Dachbox getreten haben soll, was zu vielen Kratzspuren geführt haben soll (Bst. a Strafbefehl);
29.
April 2019, indem der Beschuldigte seinen Golfwagen über dem Pw des Privatklägers ausgeschüttet haben soll und dabei das Auto mehrmals gestreift und so Kratzer verursacht haben soll (Bst. c Strafbefehl);
unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'885.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte;
unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 an den Kanton Bern, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 2'000.00, insgesamt ausmachend CHF 2'500.00 (inkl. Kosten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung).
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in D.________(Ortschaft), E.________(Strasse), zum Nachteil von C.________ am
17.
März 2019, indem der Beschuldigte den Rückspiegel rechts am Pw des Privatklägers eindrückte und mit einem Schlüssel zerkratzte (Bst. b Strafbefehl);
9.
Mai 2019, indem der Beschuldigte mit dem Staubsauger Lackschäden verursachte und Kunststoffteile am Pw des Privatklägers beschädigte (Bst. d Strafbefehl);
und in Anwendung der
Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB
Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 1'600.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt.
Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'250.00 (inkl. Kosten für die erstinstanzliche Urteilsbegründung).
Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00.
III.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Fürsprecher B.________
- dem Strafkläger
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Bern, 22. April 2025
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Gutmann
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
i.V. Gerichtsschreiber Weibel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 24 79
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 406 StPOart. 406 CPPart. 406 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
6B_2/2022
6B_219/2022
Art. 3 DSGart. 3 LPDart. 3 LPD
Art. 4 DSGart. 4 LPDart. 4 LPD
Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD
6B_219/2022
BK 21 532
Art. 12 DSGart. 12 LPDart. 12 LPD
Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD
BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16
6B_301/2022
BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16
6B_1133/2021
BGE 149 IV 153ATF 149 IV 153DTF 149 IV 153
BK 21 532
Art. 4 DSGart. 4 LPDart. 4 LPD
Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD
6B_1133/2021
BGE 147 IV 16ATF 147 IV 16DTF 147 IV 16
Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD
Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD
Art. 4 DSGart. 4 LPDart. 4 LPD
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 4 DSGart. 4 LPDart. 4 LPD
Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 3 DSGart. 3 LPDart. 3 LPD
6B_1133/2021
Art. 13 DSGart. 13 LPDart. 13 LPD
Art. 141 StPOart. 141 CPPart. 141 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
SK 22 588
SK 17 336
BGE 136 IV 117ATF 136 IV 117DTF 136 IV 117
6B_571/2020
BGE 136 IV 117ATF 136 IV 117DTF 136 IV 117
6B_571/2020
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 144 IV 313ATF 144 IV 313DTF 144 IV 313
6B_1421/2021
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
BGE 144 IV 217ATF 144 IV 217DTF 144 IV 217
BGE 144 IV 27ATF 144 IV 27DTF 144 IV 27
BGE 137 IV 249ATF 137 IV 249DTF 137 IV 249
BGE 135 IV 188ATF 135 IV 188DTF 135 IV 188
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 147 IV 241ATF 147 IV 241DTF 147 IV 241
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
BGE 138 IV 120ATF 138 IV 120DTF 138 IV 120
BGE 134 IV 82ATF 134 IV 82DTF 134 IV 82
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 172ter StGBart. 172ter CPart. 172ter CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
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Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF