SK 2024 84
versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und einfache Körperverletzung, sowie Drohung
15. Juli 2025Deutsch84 min
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 15. November 2023 das folgende Urteil (pag. 339 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Urteil
SK 24 84
Bern, 4. April 2025
Besetzung Obergerichtssuppleant Erismann (Präsident i.V.),
Oberrichter Knecht, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiber Mäder
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin F.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Zivilkläger
Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie fahrlässige Körperverletzung
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15. November 2023 (PEN 23 67)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 15. November 2023 das folgende Urteil (pag. 339 ff.; Hervorhebungen im Original, Auslassungen in eckigen Klammern):
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
1. der schweren Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Nichtgewähren des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr (aus Feldweg auf Hauptstrasse) aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden, am 29.04.2022 in Aarberg, Lyssstrasse;
2. der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 29.04.2022 in Aarberg, Lyssstrasse, zum Nachteil von C.________
und in Anwendung der
Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 125 Abs. 1 StGB,
Art. 31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 2 SVG
Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 VRV
Art. 422, 426 ff. StPO
verurteilt:
Zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3’200.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.
Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den staatsanwaltschaftlichen Gebühren von CHF 600.00 und den Gerichtsgebühren von CHF 2'000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2'600.00.
Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1'800.00.
Erwägungen
II.
A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt:
Zur Bezahlung von CHF 40.00 und EUR 203.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.04.2022 an den Zivilkläger C.________.
Die Schadensersatzforderung des Zivilkläger C.________ wird für die weitergehende, vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.
Zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 29.04.2022 an den Zivilkläger C.________.
Die Genugtuungsforderung des Zivilkläger C.________ wird soweit weitergehend abgewiesen.
Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.
Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'729.95 an den Zivilkläger C.________.
III.
[Eröffnungsformel]
2.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte/Berufungsführer (nachfolgend: Beschuldigter) am 24. November 2023 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 345). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 7. Februar 2024 (pag. 353 ff.) und wurde den Parteien am 8. Februar 2024 zugestellt (pag. 386 ff.).
Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Schuldsprüche und damit zusammenhängend die Strafzumessung und die Kostenfolgen sowie auf sämtliche ihn zu Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung verurteilenden Teile des Zivilpunkts (pag. 392 ff.).
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 5. März 2024 mit, es werde auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 400 f.). Der Zivilkläger liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 402).
Mit Verfügung vom 23. April 2024 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und setzte den Parteien Frist mitzuteilen, ob man hiermit einverstanden sei, wobei Stillschweigen als Zustimmung gewertet werde (pag. 402 f.). Der Beschuldigte teilte hierauf mit Eingabe vom 8. Mai 2024 mit, es werde die Durchführung des mündlichen Verfahrens gewünscht (pag. 408).
Die oberinstanzliche Berufungsverhandlung fand am 4. April 2025 vor 2. Strafkammer statt (pag. 472 ff.).
3.
Oberinstanzliche Beweisergänzungen sowie Dispensation des Zivilklägers
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller IVZ- und Strafregisterauszug (datierend vom 20. März 2025 resp. vom 19. März 2025 [pag. 455 ff. und pag. 446 f.) sowie ein Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 17. März 2025 [pag. 441 ff.]) eingeholt.
Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie der Zivilkläger ergänzend zur Sache befragt (pag. 475 ff.) und es wurden von Amtes wegen drei Ausdrucke von Google Street View und ein Ausdruck von einer Distanzmessung über das Geoportal des Bundes zu den Akten erkannt (pag. 484 und pag. 497 ff.). Die von Rechtsanwältin E.________ namens des Zivilklägers anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge, es seien Bilder von den örtlichen Gegebenheiten (pag. 490), eine eigenständig erstellte Skizze der Situation mit Berechnungen, Fotos des Zivilklägers nach dem Unfall und mehrere schriftliche Stellungnahmen aus dem Umfeld des Zivilklägers zu den Akten zu erkennen (pag. 491), wurden abgewiesen (pag. 490 f.).
Der Zivilkläger wurde im Anschluss zu seiner Einvernahme – auf entsprechendes Gesuch seiner Verteidigerin hin – für den weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme dispensiert (pag. 480).
4.
Anträge der Parteien
4.1
Anträge des Beschuldigten
Rechtsanwältin F.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 501 f.):
I.
1.
Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Februar 2024 (PEN 23 67) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als
1.1
die Schadenersatzforderung des Zivilklägers C.________ für die weitergehende, vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urteil Ziff. II. 2.);
1.2
die Genugtuungsforderung des Zivilklägers C.________ soweit weitergehend auf den Zivilweg verwiesen wurde (Urteil Ziff. II. 4.);
1.3
für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteil Ziff. II. 5.).
II.
1.
A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen
1.1
der schweren Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen durch Nichtgewähren des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr (aus Feldweg auf Hauptstrasse) aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und dadurch Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden, am 29.04.2022 in Aarberg, Lyssstrasse;
1.2
der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 29.04.2022 in Aarberg, Lyssstrasse, zum Nachteil von C.________.
III.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
A.________ sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorar- und Kostennote zuzusprechen.
IV.
Allfällige weitere Verfügungen seien vom Gericht von Amtes wegen zu treffen.
Diese schriftlich zu den Akten gereichten Anträge ergänzte sie mündlich dahingehend, dass die Zivilklage (soweit noch nicht rechtskräftig beurteilt) abzuweisen sei.
4.2
Anträge des Zivilklägers
Rechtsanwältin E.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung namens des Zivilklägers folgende Anträge (pag. 492):
Es seien sämtliche Anträge des Beschuldigten abzuweisen.
Das Urteil das Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2023 sei zu bestätigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1 % zu Lasten des Beschuldigten
5.
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.9]).
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche (Ziff. I./1. und Ziff. I./2. Schuldpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Strafzumessung (Ziff. I./1. - Ziff. I./.2. Sanktionenpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kostenfolgen (Ziff. I./3. Sanktionenpunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie Teile des Zivilpunkts (Ziff. II./1., Ziff. II./3. und Ziff. II./6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Da die Ziff. II./2. (weitergehende Verweisung der Schadenersatzklage auf den Zivilweg) und II./4. (weitergehende Abweisung der Genugtuungsklage) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs von den angefochten Schuldsprüchen abhängig sind, können diese nicht in Rechtskraft erwachsen und bilden grundsätzlich ebenfalls Gegenstand der oberinstanzlichen Beurteilung.
In Rechtskraft erwachsen ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2023 hingegen insoweit, als für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden (Ziff. II./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da lediglich der Beschuldigte Berufung erklärt hat, ist die Kammer indessen an das Verschlechterungsgebot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil nicht zu dessen Ungunsten abändern.
6.
Anklageprinzip
Als Anklageschrift im vorliegenden Verfahren fungiert der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Dezember 2022 (pag. 56 ff.; Art. 356 Abs. 1 StPO).
Darin wurde der Beschuldigte wegen «einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und fahrlässiger Körperverletzung» [Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt] schuldig gesprochen.
Wie die Vorinstanz im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorfrageweise zutreffend festhielt (pag. 310), geht aus dem Strafbefehl insgesamt klar hervor, dass es sich beim hervorgehobenen Wortlaut um einen Verschrieb handelt. Die Staatsanwaltschaft wollte den Beschuldigten angesichts der im Strafbefehl genannten Gesetzesbestimmung von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und der Ausfällung einer Geldstrafe eindeutig der groben Verkehrsregelverletzung verurteilen und mit Festhalten am Strafbefehl entsprechend bei Gericht anklagen. Gleiches ergibt sich aus der Formulierung des Anklagesachverhalts, wonach eine «schwerwiegende» Verletzung der Verkehrsregeln vorliege und andere Verkehrsteilnehmer «erheblich» gefährdet worden seien, was die rechtliche Subsumtion unter den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. Darauf lässt schliesslich auch die handschriftliche Notiz der Staatsanwaltschaft auf dem Anzeigerapport (pag. 1) schliessen, wonach anstelle der im Rapport genannten Bestimmung (Art. 90 Abs. 1 SVG) Abs. 2 derselben Beistimmung zur Anwendung gelangen solle.
In der Konsequenz behielt sich die Vorinstanz denn auch vor, den angeklagten Sachverhalt als einfache Verkehrsregelverletzung i.S. von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen (pag. 310; sog. Würdigungsvorbehalt, Art. 344 StPO).
Der Beschuldigte ist mithin nebst der fahrlässigen Körperverletzung der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG angeklagt. Eine Rückweisung der Anklageschrift zwecks Berichtigung i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO durfte erst- wie oberinstanzlich unterbleiben. Es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.
7.
Untersuchungsgrundsatz
Soweit die Verteidigung des Beschuldigten anlässlich ihres oberinstanzlichen Parteivortrages ausführte, diverse Beweisanträge der Verteidigung, die den Sachverhalt weiter hätten beleuchten können, seien abgewiesen worden (pag. 492 und pag. 495), wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Diese erwog, dass eine allfällige Manipulation des Zivilklägers an dessen Handy für das dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Verhalten nicht entscheidend sei. Sie führte weiter aus, dass in Bezug auf die Fahrtgeschwindigkeit des Zivilklägers fraglich sei, inwiefern eine gutachterliche Untersuchung mehr als ein Jahr nach dem Unfall überhaupt noch durchgeführt werden könne (pag. 170). Wie im Übrigen die Beweiswürdigung zeigen wird, kommt auch die Kammer zum Schluss, dass der Zivilkläger nicht mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr und nicht abgelenkt war (vgl. E. II.13. hiernach). Mithin durfte die Vorinstanz die dahingehenden Beweisanträge des Beschuldigten in antizipierter Beweiswürdigung und mangels Rechtserheblichkeit abweisen, ohne den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO zu verletzen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
8.
Theoretische Grundlagen
Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und im speziellen der Aussagenwürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 357 f.; S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
9.
Vorwurf gemäss Strafbefehl
Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 20. Dezember 2022 vorgeworfen, am 29. April 2022 um ca. 18:20 Uhr in Aarberg auf der Lyssstrasse (ausserorts; Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) in Richtung Aarberg gefahren zu sein. Bei einem Feldweg habe er rechts eingespurt, um zu wenden und in die entgegengesetzte Richtung zurückzufahren. Beim Wiedereinbiegen auf die Strasse habe er wegen mangelnder Aufmerksamkeit den von Aarberg herkommenden Personenwagen des Zivilklägers übersehen und diesem den Vortritt genommen, wobei es zu einer seitlich-frontalen Kollision gekommen sei. Der Zivilkläger habe durch den Aufprall eine Zahnfraktur sowie eine Lumbalgie (Arbeitsunfähigkeit bis am 18. Juni 2022) erlitten. Der Beschuldigte habe durch die schwerwiegende Verletzung der Verkehrsregeln andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere auch seine Mitfahrerin, erheblich gefährdet.
Damit habe er sich der einfachen [recte: groben; dazu vorstehend E. I.6] Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 15 Abs. 3 der Vekehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) und der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) schuldig gemacht (pag. 56).
10.
Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. April 2022 um ca. 18:20 Uhr auf der Lyssstrasse in Richtung Aarberg gefahren und, um zu wenden, rechts auf einen Feldweg eingespurt ist. Ferner bestreitet der Beschuldigte nicht, dass es beim Wiedereinbiegen auf die Lyssstrasse zu einer Kollision mit dem von Aarberg herkommenden Personenwagen des Zivilklägers gekommen ist. Seitens des Beschuldigten wird jedoch bestritten, dass er den Personenwagen des Zivilklägers bei genügender Aufmerksamkeit hätte sehen können. Er habe die Strasse vor dem Wiedereinbiegen mehrfach kontrolliert und den Personenwagen des Zivilklägers nicht gesehen, sondern erst beim Aufprall wahrgenommen. Daraus lasse sich schliessen, dass der Zivilkläger mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs oder abgelenkt gewesen sei.
11.
Beweismittel
11.1
Objektive Beweismittel
11.1.1
Anzeigerapport vom 16. Juni 2022 (inkl. Fotodokumentation)
Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Juni 2022 (pag. 1 ff.) sei am 29. April 2022 um 18:27 Uhr durch den Beschuldigten die Kantonale Einsatzzentrale alarmiert worden. Die ausrückenden Beamten hätten die involvierten Personenwagen des Beschuldigten und des Zivilklägers in unveränderter Unfallendposition angetroffen. Vor Ort hätten sich die genannten Fahrzeuglenker, die Beifahrerin des Beschuldigten sowie diverse Ersthelfer befunden. Bei beiden Fahrzeuglenkern sei die Atemalkoholprobe negativ ausgefallen. Es sei die Unfallendposition der beiden Unfallfahrzeuge ausgemessen und eine Fotodokumentation erstellt worden. Der Beschuldigte und der Zivilkläger seien vor Ort nach Belehrung gemäss Berner Belehrungskarte (BBK) einvernommen worden. Anschliessend sei der Zivilkläger zur Kontrolle ins Spitalzentrum Biel geführt worden.
Bei der Unfallstelle handle es sich um eine gerade Strecke auf der Hauptstrasse ausserorts, wo eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gelte. Die Strasse sei trocken, die Witterung bedeckt und das Verkehrsaufkommen normal gewesen (pag. 1).
Die Bilder der Fotodokumentation vom 16. Juni 2022 (pag. 24 ff.) zeigen den Unfallort aus verschiedenen Blickrichtungen sowie die an den Unfallfahrzeugen entstandenen Schäden.
Zum Unfallhergang hielt die Polizei im Anzeigerapport fest, der Beschuldigte sei mit seinem Personenwagen auf der Lyssstrasse von Lyss herkommend in Richtung Aarberg gefahren. Um in die entgegengesetzte Fahrtrichtung, d.h. Richtung Lyss, weiterzufahren, habe der Beschuldigte seinen Personenwagen auf einem Feldweg wenden wollen. Dabei habe er den aus Richtung Aarberg kommenden Zivilkläger übersehen. Dieser sei mit seinem Personenwagen auf der Lyssstrasse von Aarberg herkommend mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h in Richtung Lyss gefahren, als er plötzlich den vor ihm wendenden Beschuldigten bemerkt und eine Vollbremsung eingeleitet habe. In der Folge sei der Zivilkläger mit seiner linken Fahrzeugfront gegen die rechte Fahrzeugseite des Beschuldigten kollidiert. Durch die Kollision seien der Zivilkläger sowie die Beifahrerin des Beschuldigten verletzt worden (pag. 2). Am 16. Juni 2022 sei mit dem Unfalldienst Biel Rücksprache genommen worden. Aufgrund der Fahrzeugschäden und der Endposition der beiden Fahrzeuge könne davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeit des Zivilklägers zum Kollisionszeitpunkt nicht überhöht gewesen sei (pag. 5).
11.1.2
Telefonnotiz betreffend Auskunft der Abteilung Verkehr, Umwelt und Prävention der Kantonspolizei Bern, Herrn G.________, vom 31. Januar 2023
Herr G.________, VU+P UD Gruppe Biel, erklärte im Rahmen eines Telefonats vom 31. Januar 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 79), dass er am 29. April 2022 nicht auf Platz beordert worden sei und er sich daher nicht mehr wirklich an den Fall erinnern könne. Frau H.________, die zuständige Einsatzleiterin der Kantonspolizei Bern, habe ihn erst rund zwei Monate nach dem Verkehrsunfall telefonisch kontaktiert und ihn um seine Meinung bezüglich der Geschwindigkeit des Zivilklägers gebeten. Er habe sich die Fotos noch einmal angeschaut und erfahrungsgemäss sei der Zivilkläger sicher nicht mit 80 km/h gefahren, denn dies hätte andere Schäden verursacht. Er schätze die Geschwindigkeit auf ca. 50-60 km/h. Dies sei aber lediglich ein Erfahrungswert und er wolle sich nicht festlegen (pag. 79).
11.1.3
Streckenverlauf und Distanzen gemäss Google Street View und Geoportal des Bundes
Aus den anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten erkannten Google Street View Ausdrucken und der Distanzmessung über das Geoportal des Bundes (map.geo.admin.ch [pag. 497 ff.]) erhellt, dass die Lyssstrasse von der Einmündung des fraglichen Feldwegs (Kollisionspunkt) in Richtung Aarberg leicht ansteigend, aber gerade und damit mindestens 200 Meter gut einsehbar verläuft, bevor die Strecke hernach über eine Kuppe und in einer leichten Rechtskurve weiter in Richtung Aarberg führt. Obwohl der Feldweg leicht abfallend von der Lyssstrasse abgeht, kann anhand der Bilder davon ausgegangen werden, dass die Stelle, wo der Beschuldigte gewendet hat, von der Kuppe her in Richtung Lyss einsehbar und umgekehrt auch die Sicht vom Ort des Wendemanövers in Richtung Kuppe (Richtung Aarberg) nicht eingeschränkt ist.
11.1.4
Notfallbericht/Austrittsbericht des Spitalzentrums Biel/Bienne vom 29. April 2022 betreffend den Zivilkläger
Im Notfallbericht/Austrittsbericht des Spitalzentrums Biel/Bienne vom 29. April 2022 (pag. 20 ff.) wurden beim Zivilkläger transiente Doppelbilder bei Blick nach oben sowie eine Lumbalgie ohne Ausstrahlung diagnostiziert. Gemäss Anamnese habe der Zivilkläger auf dem Notfall von links im lateralen Oberschenkel ausstrahlenden Lumbalgien berichtet. Auf dem Notfall seien zudem vertikale Doppelbilder beim Blick nach oben und oben rechts sowie eine klopfdolente Halswirbelsäule festgestellt worden. Im Rahmen der Verlaufskontrolle am 30. April 2022 wurden noch geringe Kopf- und Rückenschmerzen, letztere nun ohne Ausstrahlung, ermittelt.
11.1.5
Verlaufseinträge Dr. med. I.________ und Dr. med. J.________ sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffend den Zivilkläger
Gemäss den vom Zivilkläger eingereichten Verlaufseinträgen fanden in der Folge zwischen dem 3. Mai 2020 bis zum 28. November 2022 insgesamt acht Konsultationen bei seinem Hausarzt bzw. dessen Vertreterin statt, in deren Rahmen die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse jeweils verlängert wurden. Grund hierfür waren einerseits somatische Beschwerden, andererseits Angstzustände, und schliesslich dunkle Gedanken («idées noires»). Es wurden diverse Medikamente verschrieben, neben Schmerzmitteln unter anderem auch Diazepam und Alprazolam (gegen Angstzustände). Weiter wurden Osteopathie wie auch Physiotherapie verschrieben und zudem psychologische/psychiatrische Behandlung empfohlen (pag. 126 f.).
Gemäss den sich bei den Akten befindlichen Arztzeugnissen (pag. 129 ff.) war der Zivilkläger vom 30. April 2022 bis zum 31. Mai 2023 arbeitsunfähig, dies mit einem kurzen Unterbruch am 5. September 2022 (vgl. pag. 135 f. und pag. 119) und vom 31. Oktober 2022 bis zum 27. November 2022 (vgl. pag. 138 f. und pag. 119), bevor es anfangs November 2022 zu einem erneuten Strassenverkehrsereignis gekommen war, bei welchem der Zivilkläger gemäss seinen Aussagen (ohne Unfallfolge) «aus dem nichts» (vgl. dazu aber die Einschätzung von Dr. K.________ gem. E. II.11.1.7 hiernach) abgebremst hatte (vgl. pag. 128 und pag. 315, Z. 7 ff.).
11.1.6
Zahnärztliches Zeugnis von Dr. L.________ vom 14. Mai 2022 betreffend den Zivilkläger
Dem zahnärztlichen Zeugnis von Dr. L.________ vom 14. Mai 2022 (pag. 16) ist zu entnehmen, dass der Zivilkläger ihn unter Verweis auf den Unfall vom 29. April 2022 aufgesucht habe und er bei diesem eine Fraktur am mesialen Winkel (Zahn 21) festgestellt habe. Eine entsprechende Behandlung könne in Betracht gezogen werden.
11.1.7
Bericht von Dr. K.________ vom 2. Dezember 2022 betreffend die psychiatrische Behandlung des Zivilklägers
Dem Bericht von Dr. K.________ vom 2. Dezember 2022 (pag. 128) ist zu entnehmen, dass sich der Zivilkläger im September 2022 aufgrund einer durch den Verkehrsunfall ausgelösten Angststörung in psychiatrische Behandlung begeben habe. Es seien bei ihm Angstzustände, Ticks im Zusammenhang mit den Angstzuständen, Albträume und Schlafbeschwerden, traurige Verstimmungen, Reizbarkeit, Hoffnungslosigkeit, Suizidgedanken und Nackenschmerzen festgestellt worden. Am 31. Oktober 2022 habe er seine Arbeit wiederaufgenommen. Eine Woche später habe er mit seinem Fahrzeug – wahrscheinlich in einem Angstzustand und nachdem er gemäss seinen Angaben in der Nacht zuvor schlecht geschlafen hatte – eine Vollbremsung ohne Grund gemacht. Die Ängste hätten in den folgenden Tagen noch zugenommen und zu Nackenschmerzen und Schlafstörungen geführt. Sein Hausarzt habe ihn in der Folge am 28. November 2022 wieder krankgeschrieben. Im Zeitpunkt der Berichterstattung habe er eine Niedergestimmtheit, Schlafstörungen und Angst, besonders wenn er allein sei, gezeigt. Er sei reizbar gewesen, habe keine Zukunftspläne und Selbstmordgedanken gehabt.
11.1.8
Einspracheentscheid der SUVA
Dem Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Juli 2023 (pag. 146 ff.) ist zu entnehmen, dass die SUVA ihre Leistungen am 2. März 2023 vorläufig eingestellt hatte (pag. 148). Nach Eingehen weiterer Berichte und (versicherungs-)ärztlichen Untersuchungen wurden die Versicherungsleistungen mit Entscheid der SUVA vom 10. Mai 2023 rückwirkend per 2. März 2023 eingestellt, weil die organischen Folgen des Unfalls die andauernden Beschwerden des Zivilklägers nicht genügend zu erklären vermöchten und keine adäquate Kausalität zwischen dem versicherten Ereignis und den nicht-organischen Problemen des Zivilklägers bestünden (vgl. pag. 148). In ihrem Einspracheentscheid vom 19. Juli 2023 kam die SUVA zum Schluss, es habe sich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung um einen mittelschweren Unfall gehandelt (pag. 153), zumal die Kopf- und Rückenschmerzen als «bénigne» eingestuft werden müssten (pag. 154) und die Behandlung lediglich in einer Medikation sowie einer Physiotherapie bis Januar 2023 bestanden habe (pag. 155). In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass der «Totalschaden» des Autos des Zivilklägers keine Rückschlüsse auf die bei einer Kollision mit 50-70 km/h – diese Geschwindigkeitsangabe stammte offenbar vom Zivilkläger selbst – wirkenden Kräfte zulasse. Eine Verletzung an den Zähnen sei im Übrigen bei der Erstuntersuchung nicht erwähnt worden (pag. 154). Damit müsse die adäquate Kausalität der zwischen den psychischen Beschwerden des Zivilklägers, die ihn ihm September 2022 zu einem Arztbesuch veranlasst hätten, und dem Unfall vom 29. April 2022 verneint werden (pag. 155). Das Ereignis vom 7. November 2022, bei welchem der Zivilkläger ohne Grund gebremst habe, stelle sodann keinen Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne dar und könne deshalb auch nicht zur Begründung der adäquaten Kausalität herangezogen werden. Zudem sei festzuhalten, dass sich der Zivilkläger – soweit seine somatischen Beschwerden betreffend – seit dem 4. Dezember 2022 nicht mehr in Behandlung befinde und auch keine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden sei. Mit dem MRI vom 20. Dezember 2022 habe jede organische Ursache für dessen Schwindel und Kopfschmerzen ausgeschlossen werden können. Die Beschwerden seien somit organisch nicht genügend erklärbar und die adäquate Kausalität müsse verneint werden (pag. 155). Entsprechend wies die SUVA die Einsprache ab (pag. 157). Dieser Entscheid wurde vom Beschuldigten offenbar nicht angefochten.
11.2
Subjektive Beweismittel
11.2.1
Einvernahmen des Beschuldigten
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf der Unfallstelle vom 29. April 2022 (pag. 8 f.) gab der Beschuldigte an, dass er mit seinem Personenwagen auf der Lyssstrasse von Lyss herkommend in Richtung Aarberg gefahren sei. Nach dem Kreisverkehrsplatz Lyssstrasse / Autobahneinfahrt A6 Nordring Richtung Bern habe er bemerkt, dass er falsch gefahren sei. Eigentlich habe er Richtung Lyss fahren wollen, sei jedoch fälschlicherweise Richtung Aarberg gefahren. Nach der Liegenschaft Leimern 1 habe er rechts einen Feldweg gesehen. Er sei nach rechts auf den Feldweg eingebogen und habe wenden wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich weder vor noch hinter ihm ein anderes Fahrzeug befunden und auch auf der Gegenfahrbahn habe sich kein Fahrzeug genähert. Er habe voll nach links eingelenkt, um über den Weg zu wenden und auf die Lyssstrasse in Richtung Lyss zu fahren. Während des ganzen Wendemanövers sei er langsam, im Schritttempo, gefahren. Zu keinem Zeitpunkt habe er ein anderes Fahrzeug von Aarberg herkommend gesehen. Als er auf die Lyssstrasse eingebogen sei, habe es sogleich geknallt. Erst in diesem Moment habe er den schwarzen Audi des Zivilklägers bemerkt, der mit seiner Front mit seiner rechten hinteren Fahrzeugseite kollidiert sei. Er denke, der Zivilkläger sei zu schnell gefahren oder habe an seinem Mobiltelefon manipuliert, ansonsten dieser ihn gesehen hätte. Er selbst habe den Zivilkläger wirklich zu keinem Zeitpunkt gesehen. Seine Freundin, welche auf dem Beifahrersitz vorne gesessen sei und ihm bei der Kontrolle des Fahrtwegs geholfen habe, habe den Zivilkläger auch nicht gesehen.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2022 (pag. 12 ff.) gab der Beschuldigte an, dass er am 29. April 2022 seine Freundin in Biel abgeholt habe und nach Lyss habe fahren wollen. Er sei falsch gefahren und habe auf dem Feldweg wenden wollen. Er habe vollständig angehalten und nach rechts geschaut. Dabei hätten weder er noch seine Freundin den Zivilkläger kommen sehen. Weiter gab der Beschuldigte an, dass der Zivilkläger ihn hätte sehen müssen. Er kenne die Strecke und man sehe es gut (pag. 13, Z. 34 ff.). Er und seine Freundin hätten die Vermutung, dass der Zivilkläger zu schnell gefahren oder abgelenkt gewesen sei (pag. 13, Z. 42 f.). Die kurze Bremsspur des Zivilklägers deute ebenfalls darauf hin (pag. 13, Z. 58 f.). Entgegen den Ausführungen des Zivilklägers sei direkt vor diesem kein weiteres Fahrzeug gefahren, das könne auch seine Freundin bestätigen (pag. 13, Z. 53 f.). Ihm gehe es soweit gut, aber seine Freundin habe von morgens bis abends Kopfschmerzen und sei wegen des Verkehrsunfalls in Behandlung und in Physiotherapie (pag. 13, Z. 23 ff.).
Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November 2023 (pag. 319 ff.) bestätigte der Beschuldigte einleitend seine im Rahmen der Einvernahmen vom 29. April 2022 und 14. Juni 2022 getätigten Aussagen. Er sei am 29. April 2022 zusammen mit seiner Freundin von Biel nach Lyss gefahren. Er habe sich aber verfahren und sei fälschlicherweise Richtung Aarberg gefahren (pag. 320, Z. 22 ff.). Da habe er auf der rechten Seite einen Feldweg gesehen. Er sei eingebogen und habe sich – wie auch seine Freundin – vergewissert, dass die Strasse frei sei. Es handle sich um eine extrem lange, gerade Strasse, die überschaubar sei. Er befahre diese regelmässig. Er habe den Wagen wenden wollen, um wieder zurückzufahren. Ein paar hundert Meter sei alles frei gewesen, ansonsten er niemals rausgefahren wäre. Als er am Wenden gewesen sei, sei es plötzlich zur Kollision gekommen (pag. 320, Z. 24 ff.). Auf Frage gab er zu Protokoll, er habe während des Wendemanövers zuerst angehalten. Er und seine Freundin hätten beide nach oben geschaut, um sicher zu sein, dass es gut sei, erst dann sei er losgefahren. Auf weitere Fragen bestätigte er, geblinkt zu haben und mehrmals nach links und rechts geschaut zu haben (pag. 320, Z. 38 ff.). Es sei ihm möglich gewesen, an seiner auf dem Beifahrersitz sitzenden Freundin vorbeizuschauen, um die Strasse zu kontrollieren (pag. 323, Z. 36 ff.). Er kenne die Vortrittsregeln in der vorliegenden Situation und wisse, dass die auf der Hauptstrasse Fahrenden vortrittsberechtigt seien (pag. 321, Z. 3 ff.). Die Strassen- und Lichtverhältnisse im Zeitpunkt der Kollision seien optimal und die Sicht auf die Lyssstrasse sei gut gewesen (pag. 321, Z. 11 ff.). Es habe nur wenig Verkehr gehabt, wobei der Beschuldigte auf Nachfrage angab, keine anderen Fahrzeuge wahrgenommen zu haben, insbesondere keines, welches direkt vor dem Zivilkläger gefahren sei (pag. 321, Z. 18 ff.). Den Personenwagen des Zivilklägers habe er erst im Zeitpunkt des Aufpralls wahrgenommen (pag. 321, Z. 27). Dass er den Zivilkläger nicht habe kommen sehen, könne er sich nur damit erklären, dass der Zivilkläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, auf das Mobiltelefon geschaut, oder Radio gehört habe. Wäre der Zivilkläger mit normaler Geschwindigkeit gefahren, hätte dieser problemlos bremsen können (pag. 321, Z. 30 ff.). Es sei jedenfalls nicht möglich, dass er den Zivilkläger einfach übersehen habe (pag. 322, Z. 5). Auf entsprechende Fragen der Verteidigung des Zivilklägers hin bekräftige der Beschuldigte, sie hätten mehrmals geschaut, bevor er rausgefahren sei; es seien keine Autos da gewesen. Er sei ein umsichtiger Autofahrer und hätte niemals ein solches Risiko in Kauf genommen (pag. 323, Z. 32 ff.). Er habe durch einen Teil der Frontscheibe auf die Strasse sehen können. Als er 100 % sicher gewesen sei, sei er losgefahren (pag. 323, Z. 42 f.). Die Freundin habe von sich aus auf die rechte Seite geschaut und ihm gesagt, dass die Strasse frei sei. Er habe es aber selber auch gesehen (pag. 323 f., Z. 47 ff.). Er sei langsam, im Schritttempo, auf die Lyssstrasse eingebogen (pag. 324, Z. 15). Die Strasse sei gross genug gewesen, um eine Wendung zu machen. Etwa in der Mitte des Manövers (pag. 324, Z. 20), ca. 2-3 Sekunden nach dessen Beginn, sei es zum Aufprall gekommen (pag. 324, Z. 34 ff.). Er sei nicht durch den Sonnenuntergang geblendet worden (pag. 325, Z. 12). Auf Frage seiner Verteidigung gab der Beschuldigte zu Protokoll, nachdem er ausgestiegen und zum Auto des Zivilklägers gegangen sei, sei ihm aufgefallen, dass dieser irgendetwas am Handy gemacht habe (pag. 326, Z. 13 f.). Er habe glücklicherweise keine Angst beim Autofahren, aber er schlafe [seit dem Unfall] schlecht. Er wache vermehrt auf und habe schlechte Träume. Das habe er früher nicht gehabt. Das habe ihn psychisch belastet (pag. 326, Z. 44 ff.).
Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 4. April 2025 (pag. 483 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er seine bisherigen Aussagen bestätigen könne (pag. 483, Z. 14). Er habe seine Beifahrerin in Biel abgeholt und sie hätten zusammen in Lyss Abendessen wollen. Bei der Ausfahrt Lyss-Nord hätte er links abbiegen sollen, sei aber nach rechts gefahren. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er in Aarberg ein Haus habe und daher ab und zu dorthin fahren würde. Er habe dann den Feldweg gesehen und rechts rausgehalten. Dann habe er [an]gehalten. Er und seine Exfreundin hätten mehrfach rechts und links rausgeschaut. Es sei eine Strasse, die etwa über 200 Meter gerade verlaufe. Erst als er 100 % sicher gewesen sei, dass die Strasse frei sei, habe er zum Wendemanöver angesetzt und sei rausgefahren. Sonst hätte er dies niemals gemacht. Während des Manövers habe es dann plötzlich geknallt (pag. 483, Z. 18 ff.). Als das Auto stillgestanden habe, habe die Nase des Fahrzeuges gegen die Lyssstrasse gezeigt (pag. 483, Z. 32 ff.). Auf Frage des Vorsitzenden führte der Beschuldigte aus, als er losgefahren sei, sei dies im Schritttempo gewesen (pag. 483, Z. 45), so wie man bei einer Wendung fahre. Er sei die Strasse schon unzählige Male gefahren und wenn man auf die Kuppe komme, hätte man ihn wenden sehen sollen und bremsen können (pag. 484, Z. 2 ff.). Auch der Zivilkläger hätte ihn sehen müssen, wenn er nicht abgelenkt gewesen und nicht schneller als 80 km/h gefahren sei. Er hätte ihn locker sehen und bremsen können (pag. 484, Z. 7 f.). Auf Frage des Vorsitzenden, ob er den Zivilkläger nicht auch locker hätte sehen können, antwortete der Beschuldigte, die Strasse sei frei gewesen, ansonsten er nicht rausgefahren wäre (pag. 484, Z. 10 ff.). Er habe das Auto des Zivilklägers erst gesehen, als es «tätscht het» (pag. 484, Z. 15). Auf Vorhalt der Ausdrucke von Google Street View sowie der Distanzmessung über das Geoportal des Bundes bejahte der Beschuldigte die Frage, dass er den Zivilkläger hätten sehen sollen, wenn er dort gewesen wäre. Er führte sogleich aus, dass er diesfalls nicht rausgefahren wäre (pag. 484, Z. 27 ff.). Auf Vorhalt, dass man bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h für die Strecke von rund 200 Metern etwa neun Sekunden benötige und selbst wenn der Zivilkläger 160 km/h gefahren wäre, hätte dieser hierfür viereinhalb Sekunden benötigt, sagte der Beschuldigte erneut, er und seine Exfreundin hätten etliche Male auf beide Seiten geschaut. Wenn er etwas erkannt hätte, so wäre er nicht rausgefahren (pag. 484, Z. 42 f.). Die Hilfe der Exfreundin sei «eigentlich nicht» notwendig gewesen, aber sie habe das auch gemacht (pag. 485, Z. 4 ff.). Auf Vorhalt der Kollisionsschäden führte der Beschuldigte aus, diese würden für ihn trotz der angeblich extrem hohen Geschwindigkeit des Zivilklägers stimmig sein, da letzterer ja noch kurz habe bremsen können (pag. 485, Z. 13). Er habe es nur kurz quietschen gehört, weshalb er denke, dass der Zivilkläger abgelenkt gewesen sei. Als er ausgestiegen sei, sei der Zivilkläger am Natel gewesen und habe versucht, Sachen zu löschen (pag. 485, Z. 16 ff.). Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob andere Fahrzeuge unterwegs gewesen seien (pag. 485, Z. 24 f.). Auf Frage, ob der Grund für das mehrmalige Schauen gewesen sei, dass er das Gefühl gehabt habe, es könnte noch etwas auftauchen, führte der Beschuldigte aus, er schaue lieber zu oft als zu wenig (pag. 486, Z. 27). Auf Vorhalt des Spurenbildes und darauf aufmerksam gemacht, dass dieses anders aussehen würde, wenn der Zivilkläger viel zu schnell gefahren wäre, sagte er, der Zivilkläger habe eine Vollbremsung gemacht. Dieser sei massiv zu schnell und abgelenkt gewesen (pag. 487, Z. 4 ff.). Der Beschuldigte gab schliesslich zu Protokoll, wenn er nur zwei und nicht vier Jahre (recte: drei Jahre [vgl. E. I.1. hiervor]) Probezeit erhalten hätte, so hätte er dies fair gefunden (pag. 487, Z. 22 ff.). Er bejahte auf Frage, dass er die Verurteilung diesfalls fair gefunden hätte (pag. 487, Z. 27). Er finde auch die Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung stossend (pag. 487, Z. 44). Danach gefragt, ob er eine Busse akzeptiert hätte, führte der Beschuldigte aus, dass dies so sei. Er sei von einem Feldweg auf eine Hauptstrasse gefahren, weshalb er auch eine gewisse Mitschuld trage (pag. 489, Z. 26 ff.). Danach gefragt, ob es ihm vor allem um den Führerausweis gehe, sagte der Beschuldigte schliesslich, dass dies eigentlich schon so sei (pag. 490, Z. 1 ff.).
11.2.2
Einvernahmen des Zivilklägers
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf der Unfallstelle vom 29. April 2022 (pag. 10 f.) gab der Zivilkläger an, dass er von Lausanne nach ________ (Ort) (F) habe fahren wollen und auf der Lyssstrasse von Aarberg herkommend Richtung Lyss unterwegs gewesen sei. Er sei hinter einem schwarzen Personenwagen, vielleicht einem VW Golf, er könne sich schlecht daran erinnern, gefahren. Links vor sich auf dem Feldweg habe er das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen. Er selbst sei mit ca. 70 km/h gefahren. Plötzlich sei der Beschuldigte vor ihm auf die Lyssstrasse gefahren und habe ihm den Vortritt genommen. Er habe eine Vollbremsung gemacht, aber die Kollision nicht mehr verhindern können. Die Distanz sei zu kurz gewesen und er habe nicht genügend Zeit gehabt, um zu reagieren. Er habe nie damit gerechnet, dass der graue VW Golf plötzlich in die Lyssstrasse einbiegen würde. Während der Fahrt habe er weder das Autoradio noch sein Mobiltelefon bedient. Er habe, auf der Lyssstrasse fahrend, den Beschuldigten aus einer Entfernung von ca. 100 Metern erblickt. Er sei sich unsicher, er habe sich auf das vor ihm fahrende Fahrzeug konzentriert. Er könne [darum] nicht genau sagen, ob sich der graue VW Golf bewegt habe oder ob dieser stillgestanden habe.
Anlässlich der Einvernahme im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. November 2023 (pag. 312 ff.) erklärte der Zivilkläger erneut, dass er einem Fahrzeug gefolgt sei und auf der linken Seite das Fahrzeug des Beschuldigten erblickt habe. Das Fahrzeug vor ihm – ein schwarzer Personenwagen, welcher ca. 15-20 Meter vor ihm verkehrt habe (pag. 316, Z. 23 ff.) – sei am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeigefahren, als letzteres ihn überrascht und ihm plötzlich den Weg abgeschnitten habe. Er habe gebremst, den Aufprall aber nicht verhindern können. Er sei ausgestiegen und zum Beschuldigten und der Frau gegangen. Die Frau habe geweint und gesagt, dass er viel Gepäck dabei und deshalb die Strasse nicht gesehen habe, worauf er ihr die Airbags gezeigt und gesagt habe, dass er nichts im Auto habe (missverständlich formuliert auf pag. 312 Z. 18 ff., vgl. diesbezüglich die massgebende Tonaufnahme, pag. 338, Zeit 4:48 – 05:22 min). Er habe die Strecke gekannt und die Strassenverhältnisse seien ideal gewesen (pag. 312, Z. 36 ff.). Es habe nicht viel Verkehr geherrscht. Abgesehen vom Fahrzeug, das direkt vor ihm gefahren sei, habe es keine weiteren Fahrzeuge auf der Strasse gehabt (pag. 312, Z. 40 ff. und pag. 312, Z. 1 f.). Er sei mit 70 km/h unterwegs, die Strasse sei gerade und er vor der Kollision nicht abgelenkt gewesen, insbesondere habe er nicht am Mobiltelefon manipuliert (pag. 313, Z. 4 ff.). Er habe das Fahrzeug des Beschuldigten schon von Weitem auf dem Feldweg stehen sehen. Auf Nachfrage führte der Zivilkläger diesbezüglich aus, es seien 40-50 Meter Distanz gewesen (pag. 313, Z. 19 ff.). Der Beschuldigte sei so positioniert gewesen, dass er über die Strasse habe fahren wollen, d.h. in Richtung Lyssstrasse (pag. 331, Z. 39 ff.). Er habe nur gesehen, dass der Beschuldigte angehalten habe, nicht aber das Wendemanöver (pag. 313, Z. 25 ff.). Der Beschuldigte habe nicht geblinkt (pag. 313, Z. 47 f.). 15 Minuten nach der Kollision habe er Nacken- und Rückenschmerzen gehabt und begonnen zu zittern. Er sei mit der Ambulanz zur Kontrolle ins Krankenhaus Biel gebracht worden. Anschliessend sei er von seinem Hausarzt krankgeschrieben worden. Psychisch habe er nach der ersten Periode nichts gespürt, aber er habe die Freude am Leben verloren, sei zuhause geblieben und habe angefangen zu grübeln. Er habe nicht mehr zur Arbeit fahren können und da hätten die Probleme angefangen. Er habe kein Vertrauen mehr in die Zukunft und in seine Fähigkeiten gehabt, sei suizidgefährdet gewesen und in eine Depression verfallen (pag. 315, Z. 15 ff.). Seit März oder April 2023 befinde er sich nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Seit Juni 2023 arbeite er wieder zu 100 %. Er habe aber noch immer Angst zu fahren; momentan fahre ihn ein Freund zur Arbeit in Lausanne (pag. 314, Z. 3 ff.). Schmerzen habe er nur noch, wenn er sich anstrengen müsse bzw. bei der Arbeit manchmal Nackenschmerzen (pag. 314, Z. 38 f.). Auf Frage der Verteidigung gab der Zivilkläger zu Protokoll, er habe das Auto des Beschuldigten nach der Kurve auf der langen, geraden Strecke wahrgenommen. Das Auto habe für ihn keine Gefahr dargestellt, deshalb habe er sich auf die Strasse konzentriert und sei weitergefahren (pag. 316, Z. 40 ff.). Sein Mobiltelefon habe in einer Ablage vor der Gangschaltung gelegen. Nach der Kollision habe er es unten bei den Pedalen gefunden. Es sei auf der Rückseite kaputt gewesen, habe aber noch funktioniert (pag. 317, Z. 10 ff.). Den Zahnschaden habe er erst nachträglich bemerkt und diesen behandeln lassen. Der Zahnarzt habe ihm gesagt, es gebe keine langfristigen Folgen (pag. 317, Z. 26 ff.).
Anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 4. April 2025 (pag. 475 ff.) gab der Zivilkläger zu Protokoll, er habe am 29. April 2022 nach ________ (Ort) fahren wollen, wo seine Kinder bei seinen Schwiegereltern gewesen seien. Plötzlich sei das Fahrzeug [des Beschuldigten] auf seinem Weg erschienen und habe ihm diesen abgeschnitten. Er habe versucht, die Kollision zu vermeiden und zu bremsen. Dies sei ihm nicht gelungen (pag. 475, Z. 36 ff.). Auf Frage, wie das konkret gegangen sei, führte er aus, er sei auf einem Strassenabschnitt geradeaus gefahren. Vor ihm sei ein schwarzes Auto gewesen, dem er gefolgt sei. Rund 50 bis 100 Meter vor sich habe er auf dem Feldweg das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen. Er könne nicht sagen, ob dieses stillgestanden habe oder am Manövrieren gewesen sei. Plötzlich sei aus dem Nichts das Fahrzeug vom Feldweg gekommen und habe ihm den Weg abgeschnitten (pag. 476, Z. 3 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussage vor der Vorinstanz, wonach das Auto des Beschuldigten stillgestanden habe, führte er aus, für ihn habe es so ausgesehen. Er sei aber auf seine Fahrbahn und das schwarze Auto vor ihm konzentriert gewesen. Er würde meinen, dass es gestanden habe, könne dies aber nicht mit Sicherheit sagen (pag. 476, Z. 15 ff.). Es sei sehr plötzlich geschehen (pag. 476, Z. 22). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigerin des Beschuldigten führte der Zivilkläger aus, das schwarze Fahrzeug habe ca. 15 bis 30 Meter Abstand zu ihm gehabt. Es seien drei weisse Striche zwischen ihnen gewesen (pag. 479, Z. 26). Aus seiner Sicht sei der Grund für die Kollision darin auszumachen, dass er von einem Auto überrascht worden sei, welches ihm in der letzten Minute den Weg abgeschnitten habe (pag. 476, Z. 31 f.). Auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, wonach er zu schnell gefahren oder abgelenkt gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dies treffe nicht zu. Er sei 70 km/h gefahren. Er sei sich sicher, weil er wisse, dass man in der Schweiz das Tempolimit sehr ernst nehme. Sein Führerschein sei für seine Arbeit unabdingbar. Er höre auf längeren Strecken auch kein Radio und passe immer sehr auf, wenn er am Steuer sitze. Dass er seit 1999 unfallfrei sei, sei der Beweis hierfür (pag. 476, Z. 36 ff.). Der Zivilkläger führte weiter aus, er habe sich gefragt, ob er noch ausweichen könnte, was aber unmöglich gewesen sei, da auf der linken Seite eine Böschung gewesen sei (pag. 479, Z. 8 ff.). Zur Routenplanung habe er in diesem Fall kein Navigationsgerät verwendet, da er die Strecke bereits über 15-mal gefahren sei (pag. 480, Z. 1 ff.). Auf die gesundheitlichen Folgen des Unfalls angesprochen gab der Zivilkläger an, er habe vier bis fünf Monate lang die Folgen der Hirnverletzung gespürt. Danach habe er für eine längere Zeit an Depressionen gelitten und einen Psychiater aufsuchen müssen. Er sei völlig am Ende gewesen und habe Suizidgedanken gehabt. Das Ganze sei ein Albtraum. Die körperlichen Probleme hätten sich durch Kopfschmerzen, Migräne, Schmerzen im Nacken, an den Armen und ein Kribbeln bis in die Hände geäussert (pag. 477, Z. 2 ff.). Er habe an Albträumen gelitten, in denen er ein Auto auf sich habe zukommen sehen (pag. 477, Z. 21 ff.). Den Vorfall vom 7. November 2022 mit der Bremsung ohne äusseren Grund könne er ebenfalls bestätigen. Er habe damals seine Arbeit in der Schweiz wiederaufgenommen gehabt. Er sei zunächst von einem Freund zur Arbeit gefahren worden und selbst nur kurze Strecken gefahren. Der Freund habe dann nicht mehr gearbeitet und er [der Zivilkläger] sei selbst mit dem Auto gefahren. Es sei keine lange Strecke gewesen. Nach 25 km habe er plötzlich die Vorstellung gehabt, dass ein anderes Auto vor ihm erscheine. So sei er von der Strasse abgekommen, ausgestiegen und habe festgestellt, dass kein Schaden entstanden sei. Er sei sehr aufgelöst gewesen und habe seine Frau telefonisch kontaktiert (pag. 477, Z. 28 ff.). Der Zivilkläger bestätigte auch, nach dem Unfall vorübergehend Doppelbilder gesehen und während vier Monaten an Rückenschmerzen gelitten zu haben (pag. 478, Z. 1 ff.). Heute fahre er nur noch auf kurzen Strecken Auto, wohingegen er früher durch ganz Europa gefahren sei (pag. 479, Z. 14 ff.).
12.
Vorbringen des Beschuldigten
Die Verteidigung des Beschuldigten führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag im Wesentlichen aus (pag. 495), es handle sich um eine «Aussage gegen Aussage»-Situation, weshalb primär die Aussagen des Beschuldigten und des Zivilklägers zu würdigen seien. Der Beschuldigte habe durch das ganze Verfahren hinweg konstant ausgesagt, er habe zu keinem Zeitpunkt ein anderes Fahrzeug gesehen. Dasselbe gelte auch für den Grund des Wendemanövers. Diesbezüglich habe er ausgeführt, dass er die Strecke gekannt habe und nicht in Eile gewesen sei. Sodann habe der Beschuldigte stets gesagt, dass der Zivilkläger mit erhöhter Geschwindigkeit und/oder durch sein Natel abgelenkt gewesen sei. Seine Aussagen würden auch Details beinhalten, die für deren Glaubhaftigkeit sprächen. So etwa, dass es auf der Strasse keine Sicherheitslinie gegeben habe, weshalb ein Wendemanöver überhaupt erst möglich gewesen sei. Schliesslich sei auch glaubhaft, dass der Beschuldigte nicht das Risiko einer Kollision eingegangen wäre. Dies habe er stets betont. Die Aussagen des Beschuldigten liessen sich wie ein Film vor dem inneren Auge abspielen und stünden im Einklang mit den in den Akten befindlichen Aufnahmen. Daher sei auf seine glaubhaften Aussagen abzustellen.
Demgegenüber seien die Aussagen des Zivilklägers nicht glaubhaft. Dieser habe geschildert, vor ihm sei ein Fahrzeug gefahren. Es stelle sich die Frage, wieso dieses bei einer Kollision einfach weitergefahren sei. Dies sei nicht glaubhaft. Bei einem Unfall hätte das vorausfahrende Fahrzeug sicherlich angehalten und geholfen. Zudem habe der Zivilkläger ausgeführt, er habe das Fahrzeug des Beschuldigten gesehen. Sollte dies zutreffen, hätte ihn eine Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit getroffen. Dieser Pflicht sei der Zivilkläger nicht nachgekommen. Die Aussage des Zivilklägers, wonach er 70 km/h gefahren sei, sei zudem auf keine objektiven Beweismittel gestützt. Es sei kein Gutachten erstellt worden und die Verteidigung habe zur Meinungsäusserung des Mitarbeiters des Unfalldienstes der Kantonspolizei gemäss pag. 79 weder Ergänzungsfragen einreichen noch Stellung nehmen können. Es sei ein reiner Erfahrungswert des Polizisten. Dass der Zivilkläger im Auto das Radio nicht laufen lasse – wie er dies heute ausgesagt habe – sei schlicht nicht glaubhaft. Auf dessen Aussagen könne folglich nicht abgestellt werden.
Nach dem Grundsatz in dubio pro reo sei davon auszugehen, dass der Zivilkläger entweder mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren oder abgelenkt gewesen sei, was zur Kollision geführt habe. Der angeklagte Sachverhalt sei nicht erstellt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe.
13.
Würdigung der Kammer
Nicht bestritten und aufgrund der Aussagen erstellt ist, dass der Beschuldigte am 29. April 2022 um ca. 18:20 Uhr sein Auto auf einen Feldweg rechts neben der Lyssstrasse in Richtung Aarberg lenkte, um zu wenden und in die entgegengesetzte Richtung zurückzufahren. Weiter ist erstellt, dass es beim Wiedereinbiegen des Beschuldigten auf die Lyssstrasse zu einer seitlich-frontalen Kollision mit dem Fahrzeug des Zivilklägers kam, welches dabei in einem Ausmass beschädigt wurde, dass die Versicherung von einem Totalschaden ausging.
Sodann ist aufgrund des Anzeigerapports (pag. 1 ff.), der Fotodokumentation (pag. 24 ff.), der oberinstanzlich zu den Akten erkannten Google Street View- und Geoportal-Ausdrucke (pag. 497 ff.) sowie den übereinstimmenden Aussagen des Zivilklägers (pag. 316, Z. 40) und des Beschuldigten (pag. 483, Z. 21 f.) bezüglich der örtlichen Verhältnisse erstellt, dass es sich beim fraglichen Abschnitt der Lyssstrasse um eine in Richtung Aarberg leicht ansteigende, vom Unfallort über eine Distanz von mindestens 200 Metern gerade verlaufende Ausserortsstrecke handelt, welche vom Ort des Wendemanövers aus gut einsehbar war. Es war bedeckt, doch herrschten ansonsten gute Strassen- und Sichtverhältnisse. Die Strasse war trocken (pag. 1). Es gab gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten wenig Verkehrsaufkommen (pag. 312, Z. 41 und pag. 321, Z. 18).
Hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen des Unfalls beim Zivilkläger ist aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte und Versicherungsunterlagen erstellt, dass bei diesem unmittelbar nach dem Unfall im Spital transiente Doppelbilder bei Blick nach oben sowie eine Lumbalgie diagnostiziert wurden (pag. 20 ff. und pag. 122 ff.). Ausserdem stellte ein Zahnarzt rund zwei Wochen nach dem Vorfall eine Zahnfraktur fest (pag. 16).
Der Zivilkläger befand sich vom 29. April bis zum 30. April 2022 in Spitalpflege und war in der Folge – mit zwei kurzen Unterbrüchen (am 5. September 2022 und vom 31. Oktober 2022 bis zum 27. November 2022) – bis zum 31. Mai 2023, d.h. insgesamt rund zwölf Monate, zu 100 % arbeitsunfähig (pag. 17 ff.; pag. 129 ff.). Am 31. Oktober 2022 hatte er die Arbeit wieder aufgenommen, in der Folge war es jedoch am 7. November 2022 zu einer Bremsung ohne äusseren Grund gekommen, worauf der Zivilkläger erneut krankgeschrieben wurde (pag. 147; pag. 190 und pag. 477, Z. 26 ff.)
Bereits seit Anfang Mai 2022, d.h. kurz nach dem Unfall, hatte der Beschuldigte gegenüber seiner Hausärztin über zunehmende Angstzustände und Niedergeschlagenheit geklagt und sich ab September 2022 deswegen in psychiatrische Behandlung begeben. Die Psychiaterin stellte in diesem Zeitpunkt tägliche Ängste, damit verbundene Ticks und einen fehlenden Antrieb fest. Der Beschuldigte berichtete über Albträume und ein Gefühl des Kontrollverlusts. Nach dem Ereignis vom 7. November 2022 (Bremsung ohne äusseren Grund) verschlechterten sich die Angstzustände und riefen gemäss der psychiatrischen Einschätzung weitere Nackenschmerzen und Schlafprobleme hervor. Die depressive Symptomatik gipfelte im Dezember 2022 in Suizidgedanken (pag. 126 ff.). Seit Juni 2023 ist der Zivilkläger wieder zu 100 % arbeitsfähig (pag.315, Z. 22 ff.). Er hat sich psychisch erholt und leidet nur noch manchmal, bei Anstrengung an Schmerzen (pag. 314, Z. 38 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, körperlich habe er vier bis fünf Monate an den Folgen der Hirnverletzung gelitten, wonach eine längere Zeit gefolgt sei, in der er an Depressionen gelitten habe. Er sei völlig am Ende gewesen und habe Suizidgedanken gehabt (pag. 477, Z. 2 ff.). Er habe an Schlafstörungen gelitten und Albträume gehabt. In diesen habe er ein Auto auf sich zukommen gesehen. Er habe den Unfall gesehen. Dieser Augenblick habe ihn nicht mehr losgelassen (pag. 477, Z. 21 ff.). Am 7. November 2022 sei er mit dem Auto zur Arbeit gefahren. Plötzlich habe er die Vorstellung gehabt, dass ein anderes Auto vor ihm erscheine, weshalb er eine Vollbremsung gemacht habe. Er sei sehr aufgelöst gewesen und habe seine Ehefrau angerufen (pag. 477, Z. 26 ff.). Auf Frage führte er aus, dass er nun wieder Auto fahre, aber nur auf kurzen Strecken (pag. 479, Z. 14).
Obwohl die Suva in Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen zur Auffassung gelangte, die psychischen Probleme des Zivilklägers ab September 2022 seien mit dieser Art eines sog. mittelschweren Unfalls und den dabei erlittenen organischen Folgen nicht ausreichend zu erklären, kommt die Kammer gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zivilklägers und die Arztberichte zum Schluss, dass die Kollision vom 29. April 2022 zumindest eine Mitursache für die psychischen Beschwerden und die damit einhergehenden Zukunftsängste beim Zivilkläger gesetzt hat. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Zivilkläger bereits vor dem besagten Ereignis psychisch angeschlagen gewesen wäre oder andere Ursachen für seine psychischen Beschwerden vorliegen würden.
Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist weiter erstellt, dass dessen Beifahrerin nach dem Unfall einen eingeklemmten Nerv und Kopfschmerzen hatte, die unterdessen abgeheilt sind (pag. 322, Z. 10 ff.).
In Bezug auf den konkreten Unfallhergang kann vorab festgehalten werden, dass die Kammer die Aussagen des Zivilklägers als glaubhaft erachtet. Dies aus den folgenden Gründen:
Der Zivilkläger schilderte den Ablauf des Kerngeschehens von Beginn an konstant und ohne grössere oder unerklärbare Diskrepanzen. Bereits in der polizeilichen Einvernahme vom Unfalltag gab er zu Protokoll, er sei mit ca. 70 km/h gefahren (pag. 10). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er auf Vorhalt des Vorwurfs des Beschuldigten, er sei mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren, bei dieser Aussage. Er führte glaubhaft aus, er könne dies mit Sicherheit behaupten, da er wisse, dass die Geschwindigkeitslimite in der Schweiz sehr ernst genommen werde und sein Führerschein für ihn unabdingbar sei (pag. 476, Z. 34 ff.). Auf Vorhalt des Vorsitzenden, wonach die Geschwindigkeitslimite an besagter Stelle 80 km/h betragen habe, führte er aus, es sei ein Auto vor ihm gefahren. Daher habe er feststellen können, wie schnell er gefahren sei (pag. 476, Z. 43 f.). Dass er sich nicht an die Details des vor ihm fahrenden Fahrzeuges erinnern konnte, schadet nicht, hatte der Zivilkläger doch keinerlei Grund, sich derartige Details einzuprägen.
Ebenfalls glaubhaft ist, dass der Zivilkläger das Fahrzeug des Beschuldigten auf dem Feldweg erblickt hat, sich in der Folge aber erneut auf das vor sich fahrende Fahrzeug konzentrierte (pag.10; pag. 476, Z. 3 ff. und Z. 15 f.). Dies macht insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug des Beschuldigten vortrittsbelastet war, Sinn. Das Auto des Beschuldigten stellte für den Zivilkläger zum Zeitpunkt, als er es erblickte, keine Gefahr dar. Dieser hatte keinen Grund zur Annahme, dass der Beschuldigte sein Vortrittsrecht missachten würde. Dass der Zivilkläger die Distanz, aus welcher er das Fahrzeug des Beschuldigten zum ersten Mal wahrgenommen haben soll, auf der Unfallstelle mit 100 Metern (pag. 10), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen mit 40 bis 50 Metern angab (pag. 313, Z. 23), lässt sich ohne Weiteres mit der Schwierigkeit in der Schätzung von Distanzen und dem Zeitablauf erklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er schliesslich aus, es seien rund 50 bis 100 Meter Distanz gewesen (pag. 476, Z. 4 f.).
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zivilklägers spricht weiter, dass dieser Unsicherheiten eingestand. So führte er anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt, wonach er ausgesagt habe, das Fahrzeug des Beschuldigten habe stillgestanden aus, er könne nicht sagen, ob es gerade am Manövrieren gewesen sei oder stillgestanden habe. Für ihn habe es aus der Ferne so ausgesehen, als ob das Auto gestanden habe. Er sei aber auf seine Fahrbahn und das Fahrzeug vor sich konzentriert gewesen (pag. 476, Z. 5 ff. und Z. 15 ff.).
Auch führte der Zivilkläger konstant aus, der Grund für die Kollision sei seines Erachtens gewesen, dass er vom Fahrzeug des Beschuldigten überrascht worden sei. Dieses habe ihm im letzten Moment den Weg abgeschnitten, sodass er nicht mehr habe bremsen können (pag. 10; pag. 312, Z. 23 ff.; pag. 313, Z. 17 und pag. 476, Z. 31 ff.).
Dispositiv
Das aus den Aufnahmen vom Unfallort ergehende Spurenbild (vgl. pag. 25 ff.) untermauert die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zivilklägers: Das Nichtvorliegen einer längeren Bremsspur spricht dafür, dass der Zivilkläger erst relativ spät bzw. kurz vor der Kollision eine Vollbremsung einleitete. In Kombination mit den vergleichsweise bescheidenen Kollisionsschäden an den Fahrzeugen lässt dies darauf schliessen, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Zivilklägers vor der Bremsung nicht übersetzt gewesen sein kann, sondern vielmehr den Aussagen des Zivilklägers entsprach. Daran ändert die Endlage des VW Golf nichts, zumal es durchaus möglich erscheint, dass dieser infolge der Kollision auch bei einer vergleichsweise bescheidenen Aufprallgeschwindigkeit des Fahrzeuges des Zivilklägers über den Fahrbahnrand hinaus gestossen wurde. Schliesslich stützt auch die Schätzung des Mitarbeiters des unfalltechnischen Dienstes (pag. 79) die Aussagen des Zivilklägers Es gibt demnach keine Hinweise dafür, dass der Zivilkläger mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen wäre.
Die Aussagen des Beschuldigten sind zwar in weiten Teilen ebenfalls konstant. Sie wirken allerdings in den Kernpunkten nicht glaubhaft und ergebnisorientiert, weshalb nicht auf sie abgestellt werden kann. So führte der Beschuldigte konstant aus, er habe das Fahrzeug des Zivilklägers nicht gesehen, ansonsten wäre er nicht rausgefahren. Seine Aussagen implizieren, dass er den Zivilkläger nicht hat sehen können, führte der Beschuldigte doch wiederholt aus, der Zivilkläger sei vermutlich viel zu schnell gefahren (pag. 484, Z. 17 f. und Z. 27 ff.). Dies lässt sich jedoch mit den erstellten örtlichen Strecken- und Sichtverhältnissen nicht vereinbaren. Hätte der Beschuldigte sich mit der gebotenen Aufmerksamkeit und gar mehrmals versichert, dass die Strasse frei ist, so hätte er das Fahrzeug des Zivilklägers sehen müssen: Wie bereits festgehalten wurde, herrschten gute Sicht- und Lichtverhältnisse. Die Strecke war mithin vom Ort der Einleitung des Wendemanövers auf eine Distanz von mindestens 200 Meter gut überblickbar. Die auf diesem Abschnitt der Lyssstrasse erlaubten 80 km/h entsprechen 22,22 m/s. Ein mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit verkehrendes Fahrzeug würde folglich rund neun Sekunden benötigen, um die besagte Strecke zurückzulegen. Selbst bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von beispielsweise 160 km/h bzw. 44,44 m/s – wofür vorliegend keinerlei Anzeichen bestehen (vgl. Ausführungen hiervor) – wären es immer noch fast viereinhalb Sekunden. Es erscheint bereits deshalb schlichtweg ausgeschlossen, dass das Fahrzeug des Zivilklägers für den Beschuldigten bei dem von ihm behaupteten sorgfältigen Vorgehen schlechterdings nicht festzustellen war. Sodann bleibt der Beschuldigte eine nachvollziehbare Antwort auf die Frage schuldig, weshalb der Zivilkläger ihn «locker» hätte sehen sollen, er (der Beschuldigte) den Zivilkläger aber umgekehrt, trotz aller angeblicher Vorsicht, nicht (vgl. pag. 484, Z. 7 f.).
Sodann handelt es sich um einen vergleichsweisen einfachen Sachverhalt. Deshalb kann der konstanten Schilderung des Beschuldigten, er habe das Fahrzeug des Zivilklägers trotz aller Vorsicht nicht gesehen, kein besonderer Beweiswert zugesprochen werden. Dies umso mehr, als der Beschuldigte allen Grund hatte, jegliches eigenes Verschulden zu bestreiten. Bei seiner in diesem Zusammenhang zu sehenden Behauptung, der Zivilkläger müsse entweder mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs und/oder abgelenkt gewesen sein, handelt es sich sodann – selbst nach den Ausführungen des Beschuldigten – um eine reine Vermutung, für welche keinerlei objektive Anzeichen bestehen (vgl. auch Ausführungen hiervor). Namentlich kann auch aus dem Umstand, dass das Mobiltelefon des Zivilklägers sich nach der Kollision im fahrerseitigen Fussraum wiederfand (pag. 317, Z. 20 f.), nichts Derartiges abgeleitet werden. Es handelt sich hierbei vielmehr um Gegenangriffe, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen.
Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte – im Unterschied zum Zivilkläger – keinerlei Unsicherheiten hinsichtlich des Ablaufs des Manövers einräumte. So gab er beispielsweise an, sich daran erinnern zu können, geblinkt zu haben (vgl. pag. 320, Z. 42), was angesichts des Routinecharakters dieses Vorgangs fraglich erscheint. Vor der Vorinstanz sagte er sodann erstmals aus, den Fahrweg mehrmals kontrolliert zu haben (pag. 320, Z. 45; pag. 321, Z. 38). Dazu passt, dass der Beschuldigte konstant ausgesagt hat, seine Freundin habe geholfen, den Fahrweg zu kontrollieren (pag. 13, Z. 36; pag. 320 f., Z. 47 f.). Bezeichnend ist auch, wie sehr der Beschuldigte mannigfach betonte, er sei erst losgefahren, als er sich zu 100 % sicher gewesen sei, dass kein anderes Fahrzeug kommt (vgl. u.a. pag. 323, Z. 43). Die Aussagen des Beschuldigten zum genauen Vorgang des Wendemanövers und insbesondere zu den getroffenen Sicherheitsmassnahmen muten bereits deshalb ergebnisorientiert an. Es entsteht der Eindruck, dass er sich in ein besonders gutes Licht zu rücken versuchte.
Dass der Beschuldigte – trotz dieser Unschuldsbekundungen – anlässlich der Berufungsverhandlung letztlich zu Protokoll gab, er hätte das erstinstanzliche Urteil fair gefunden, wenn er nur zwei Jahre Probezeit erhalten hätte (pag. 487, Z. 22-24), erstaunt. Auf Frage des Vorsitzenden gab er schliesslich gar zu Protokoll, eine Busse hätte er akzeptiert, da er eine gewisse Mitschuld trage (pag. 489, Z. 23 ff.). Auf weitere Frage gab er an, es gehe ihm vor allem auch um den Führerschein (pag. 490, Z. 1 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich – wie er dies wiederholt unterstrich – sämtliche Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass kein Fahrzeug auf der Lyssstrasse fuhr, so wären solche Aussagen nach Auffassung der Kammer nicht zu erwarten. Vielmehr sind diese Aussagen des Beschuldigten als implizites Schuldeingeständnis zu werten. Zudem werden die Beweggründe des Beschuldigten ebenfalls ersichtlich.
Auf die Aussagen des Beschuldigten kann folglich nicht abgestellt werden.
Mit Blick auf die Aussagen des Zivilklägers geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte beim Wendemanöver zunächst hielt, bevor er mit seinem Fahrzeug wieder auf die Lyssstrasse einbog. Unter Berücksichtigung der über mindestens 200 Meter gerade verlaufenden Strasse sowie der guten Licht- und Sichtverhältnisse muss der Beschuldigte das dem Zivilkläger gemäss dessen glaubhaften Aussagen vorausfahrende schwarze Fahrzeug gesehen haben, was gerade der Grund für das Anhalten des Beschuldigten gewesen sein muss. Seine gegenteilige Aussage, wonach er auch das schwarze Fahrzeug nicht gesehen haben will (pag. 13, Z. 50 ff.; pag. 485, Z. 21), ist jedenfalls als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass dieses Fahrzeug im Anschluss zum Unfall nicht anhielt, spricht im Übrigen – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht gegen die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen des Zivilklägers. Aus dem äusseren Ablauf muss geschlossen werden, dass der Beschuldigte sodann in die Lyssstrasse einbog, nachdem das schwarze Fahrzeug vorbeigefahren war. Dabei übersah er das Fahrzeug des Zivilklägers, worauf es zur Kollision mit den erwähnten Unfallfolgen für den Zivilkläger kam. Dabei wusste der Beschuldigte um die örtlichen Begebenheiten, namentlich um die herrschende Vortrittsregelung (pag. 321, Z. 3 ff.), um die dort geltende Höchstgeschwindigkeit und die damit einhergehende Gefahr bei einem Einbiegen aus einem Feldweg (vgl. pag. 323, Z. 33 f.).
14. Erstellter Sachverhalt
Die Kammer erachteten den angeklagten Sachverhalt wie folgt als erstellt:
Der Beschuldigte fuhr mit seinem Personenwagen auf der Lyssstrasse (ausserorts; Höchstgeschwindigkeit 80 km/h) in Richtung Aarberg. Er war zuvor falsch abgebogen. Er lenkte sein Fahrzeug deswegen auf einen rechts von der Lyssstrasse abgehenden Feldweg, um zu wenden und in die entgegengesetzte Richtung zurückzufahren. Aufgrund eines von Richtung Aarberg herkommenden Fahrzeugs hielt der Beschuldigte vertikal zur Lyssstrasse an. Nachdem dieses Fahrzeug vorbeigefahren war, bog der Beschuldigte nach links wieder in Fahrtrichtung Lyss in die Lyssstrasse ein. Dabei übersah er wegen mangelnder Aufmerksamkeit den mit ca. 70 km/h von Aarberg herkommenden Personenwagen des Zivilklägers, worauf es zu einer seitlich-frontalen Kollision kam. Der Zivilkläger erlitt durch den Aufprall eine Zahnfraktur und eine Lumbalgie. Weiter wurden transiente Doppelbilder diagnostiziert. Nach dem Unfall litt der Beschuldigte zudem an Rücken- und Nackenschmerzen. In der Folge war der Zivilkläger bis zum 31. Mai 2023 mit zwei kurzen Unterbrüchen (am 5. September 2022 und vom 31. Oktober bis zum 27. November 2022) zu 100 % arbeitsunfähig. Er litt unter erheblichen psychischen Problemen, die sich in Angstzuständen, Schlafproblemen bis hin zu Suizidgedanken äusserten. Auch die Mitfahrerin des Beschuldigten wurde verletzt.
III. Rechtliche Würdigung
15. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG)
15.1 Theoretische Grundlagen
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand verlangt nach der Rechtsprechung, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärtsfahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben Vortritt. Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VRV). Dies gilt insbesondere bei Ausfahrten aus Feldwegen auf Haupt- und Nebenstrassen (Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRV).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verletzung von Verkehrsregeln setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen momentanen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verletzung von Verkehrsregeln objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verletzung von Verkehrsregeln geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des BGer 6B_466/2022 vom 9. September 2022 E. 2.3.1; 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 3.2.2; 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen jüngst 6B_926/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1.2).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, spielen bei Vortrittsmissachtung die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle (BSK SVG-Fiolka, 1. Aufl. 2014, N. 87 zu Art. 90).
15.2 Vorbringen des Beschuldigten
Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages im Wesentlichen aus, falls der Sachverhalt beweismässig erstellt sein sollte, sei zu berücksichtigen, dass die Umstände des Einzelfalls eine wesentliche Rolle spielen würden. Sie verweise auf die Urteile des Obergerichts in den Verfahren SK 23 270 (E. 10.1 ff.) sowie SK 19 82 (E. 12), wo jeweils eine einfache und keine grobe Verkehrsregelverletzung angenommen worden sei. Auch im Urteil des BGer 6B_282/2024 sei das der Fall gewesen. Die Vorinstanz habe ihr Urteil nicht sauber begründet. Ausserdem sei der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Die Rücksichtslosigkeit sei restriktiv zu handhaben. Nicht jede objektiv schwere Verkehrsregelverletzung wiege auch subjektiv schwer (unter Verweis auf BGE 142 IV 93 E. 3.1). Es habe auch daher ein Freispruch zu erfolgen (pag. 495).
15.3 Erwägungen der Kammer
Bei den Vortrittsregeln und der in diesem Zusammenhang von den Verkehrsteilnehmern an den Tag zu legenden Aufmerksamkeit handelt es sich zweifelsohne um für die Verkehrssicherheit zentrale Verkehrsvorschriften. Indem der vortrittsbelastete Beschuldigte im Rahmen seines Wendemanövers dem Zivilkläger vom Feldweg aus in relativ geringem Abstand «den Weg abschnitt», behinderte er letzteren nicht nur massiv an der freien Weiterfahrt, sondern es kam zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen. Damit liegt eine objektiv schwere Missachtung der Verkehrsregeln vor, welcher eine erhebliche Unaufmerksamkeit des Beschuldigten voranging. Offenkundig wurde damit die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet, indem der Zivilkläger und die Beifahrerin des Beschuldigten verletzt wurden. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt.
Einer genaueren Überprüfung bedarf hingegen der subjektive Tatbestand. Der Beschuldigte räumte ein, die Vortrittsregeln und deren Wichtigkeit zu kennen. Ihm hätte unter diesen Umständen bewusst sein müssen, dass ein Wiedereinbiegen von einem Feldweg auf eine Hauptstrasse mit einem Tempolimit von 80 km/h eine erhebliche abstrakte Gefahr in sich trägt. Dies insbesondere auch, da ein solches Manöver voraussetzt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug innert kurzer Zeit auf 80 km/h beschleunigen musste, damit die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet würden. Bereits aus diesen Gründen war vom Beschuldigten eine besondere Aufmerksamkeit zu fordern. Zu beachten ist weiter, dass gemäss Beweisergebnis wenig Verkehr herrschte und die Sicht sowie die Strassenverhältnisse gut waren. Der Beschuldigte hielt vor dem Wiedereinbiegen auf dem Feldweg an und es gab keinerlei begründete Ablenkung, die es ihm verunmöglicht hätte, die über rund 200 Meter gerade verlaufende und gut einsehbare Lyssstrasse im Blickfeld zu haben. Mithin hätte unter diesen Umständen bereits die geringste Aufmerksamkeit ausgereicht, um das Fahrzeug des Zivilklägers zu erblicken und nicht herauszufahren. Trotzdem übersah der Beschuldigte das Fahrzeug des Zivilklägers. Dies zeigt, dass der Beschuldigte nicht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt walten liess. Die damit einhergehende erhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer wurde durch den Beschuldigten zwar nicht vorsätzlich verursacht, er zog diese aber auf pflichtwidrige Art und Weise nicht in Betracht und legte damit ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag, dass als Rücksichtslosigkeit i.S. der zitierten Rechtsprechung zu werten ist. Der Beschuldigte handelte unbewusst grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand ist folglich ebenfalls erfüllt.
Die von der Verteidigung erwähnten Urteile der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern vermögen daran nicht zu ändern, war die urteilende Kammer in den besagten Fällen doch jeweils an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb es ihr gar nicht erst offenstand, den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu prüfen. Auch das Bundesgericht behandelte im zitierten Urteil (BGer 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024) nicht die Frage, ob eine grobe oder einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt. Deshalb kann auch aus diesem Urteil nicht zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden.
Da der Beschuldigte mit seinem Verhalten im Ergebnis die ihm als Vortrittsbelasteten obliegenden Vorsichtspflichten missachtete, kann er sich zudem von vornherein nicht auf ein mögliches Fehlverhalten des Zivilklägers berufen. Der von der Verteidigung geltend gemachte Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) greift rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. Urteil des BGer 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.3). Im Übrigen kennt das Strafrecht keine Verschuldenskompensation. Zu diesen Thematiken wird auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 368; S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), wobei noch einmal festzuhalten ist, dass der Zivilkläger weder mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr noch abgelenkt war.
Weitere Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Der Beschuldigte ist damit der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu erklären.
16. Fahrlässige (einfache) Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB)
16.1 Theoretische Grundlagen
Zu den theoretischen Grundlagen betreffend den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung wird vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 369 f.; S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
16.2 Erwägungen der Kammer
Der Beschuldigte bog am 29. April 2022 vortrittsmissachtend aus einem Feldweg in die Lyssstrasse ein und kollidierte mit dem Fahrzeug des Zivilklägers. Dieser
musste sich bis zum Folgetag in Spitalpflege begeben. Als Folge der Kollision wurden beim Zivilkläger transiente Doppelbilder bei Blick nach oben sowie eine Lumbalgie diagnostiziert und er litt für einige Zeit nach der Kollision an Rücken- und Nackenschmerzen. Ausserdem erlitt der Zivilkläger bei der Kollision eine Zahnfraktur. Infolge der durch die Kollision hervorgerufenen somatischen und psychischen Leiden war er insgesamt rund zwölf Monate (vom 30. April 2022 bis zum 31. Mai 2023, mit kurzen Ausnahmen) zu 100 % krankgeschrieben. Nachdem er anfangs November 2022 wieder zu arbeiten begonnen hatte, kam es vor dem Hintergrund des psychischen Zustands des Zivilklägers zu einem äusserlich grundlosen Bremsmanöver, welches die psychische Symptomatik wiederum förderte. Bei diesen gesundheitlichen Unfallfolgen handelt es sich nicht um binnen Kürze vorübergehende Störungen des Wohlbefindens, sondern um einen eigentlich krankhaften Zustand. Die beim Zivilkläger hervorgerufenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen sind als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Namentlich die psychischen Beschwerden waren von erheblicher Dauer und Qualität und haben den Zivilkläger stark beeinträchtigt. Die Grenze zur schweren Körperverletzung wird allerdings nicht erreicht. Vielmehr handelt es sich noch um Gesundheitsschäden i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB (einfache Körperverletzung). Der tatbestandsmässige Erfolg der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 StGB ist gegeben.
Indem er unaufmerksam war, den Zivilkläger übersah und diesem in der Folge den Weg abschnitt, verstiess der Beschuldigte gegen Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 4 SVG und beging damit eine tatbestandsmässige Sorgfaltspflichtverletzung. Die unaufmerksame Fahrweise des Beschuldigten war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, eine Kollision und folglich eine einfache Körperverletzung beim Zivilkläger zu verursachen. Die vom Zivilkläger erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen sind natürlich und auch adäquat kausal auf den Unfall vom 29. April 2022 und damit auf das qua Vortrittsmissachtung infolge Unaufmerksamkeit pflichtwidrig sorgfaltswidrige Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen: Das Unfälle auch psychische Folgen zeitigen können, entspricht dabei der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass solche psychischen Leiden wiederum mindestens mitursächlich für weitere Ereignisse wie die vom Zivilkläger ohne äusseren Grund vorgenommene Bremsung vom 7. November 2022 sein können, erscheint sodann nicht derart aussergewöhnlich, dass damit schlechterdings nicht zu rechnen war. Damit war der Erfolgseintritt vorhersehbar. Hätte der Beschuldigte die nötige Sorgfalt walten lassen, hätte er also vor dem Einbiegen in die Lyssstrasse genügend aufmerksam geprüft, dass sich kein anderes Fahrzeug nähert und die Strasse frei ist, wäre es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Kollision und den daraus folgenden gesundheitlichen Schäden beim Zivilkläger gekommen. Auch die Vermeidbarkeit des Erfolgs und der Risikozusammenhang sind zu bejahen.
Es sind auch hier keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich der (unbewusst) fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
17. Konkurrenz zwischen Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 125 Abs. 1 StGB
Wird die fahrlässige Körperverletzung durch die Erfüllung eines Gefährdungstatbestandes (z.B. Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 SVG) bewirkt, so ist dieser nichts anderes als die Umschreibung und Begründung der pflichtwidrig verletzten Sorgfaltspflicht, die zur Bejahung der Fahrlässigkeit führt. Zu verurteilen ist alsdann allein wegen fahrlässiger Körperverletzung (BSK StGB-Roth/Keshelava, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125). Eine zusätzliche Verurteilung und damit eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB fällt aus; sie ist durch den Verletzungstatbestand konsumiert (BGE 91 IV 30 E. 1 ff.; 91 IV 211 E. 4 f.). Wenn jedoch neben der verletzten Person eine weitere Person konkret gefährdet worden ist, kommt kumulativ auch ein Schuldspruch nach dem Gefährdungstatbestand in Frage (BGE 91 IV 211 E. 4 f.; Urteil des BGer 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 5.2). Das gilt auch, wenn eine weitere Person verletzt wurde, insofern aber keine Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts erfolgt (zum Ganzen: BSK StGB-Roth/Keshelava, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125, m.w.H.).
Vorliegend wurde nicht nur der Zivilkläger verletzt, sondern auch die Beifahrerin des Beschuldigten, in Bezug auf welche allerdings (mangels Strafantrags) kein Körperverletzungsdelikt zu beurteilen ist. Demnach hat eine kumulative Verurteilung für die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und die fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu erfolgen.
IV. Strafzumessung
18. Theoretische Grundlagen
Es wird diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 372 f.; S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
19. Strafart, Strafrahmen und schwerstes Delikt
Sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG als auch die fahrlässige Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB sind jeweils mit Freiheits-strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu sanktionieren.
Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte sei zwar einschlägig vorbestraft, das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland würde jedoch bereits rund acht Jahre zurückliegen und der Beschuldigte habe sich seither – mit Ausnahme des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts – nichts mehr zuschulden kommen lassen. Unter dem Blickwinkel der Zweckmässigkeit der Strafe und der Prävention erscheine vorliegend eine Geldstrafe für beide zu sanktionierenden Delikte als geeignet und verhältnismässig (pag. 21; S. 373 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Kammer teilt diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, weshalb darauf verwiesen werden kann. Obwohl der Beschuldigte als berufsmässiger Taxi-Chauffeur sehr oft auf der Strasse unterwegs ist, ist er seit seiner Vorstrafe auch automobilistisch nicht weiter Erscheinung getreten (pag. 455 ff.). In Bezug auf beide Delikte ist auch nach Auffassung der Kammer eine Geldstrafe spezialpräventiv ausreichend geeignet und damit verhältnismässig. Im Übrigen ist die Kammer ohnehin an das Verbot der reformatio in peius gebunden (vgl. E. I.5. hiervor). In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist damit eine Gesamtstrafe zu bilden.
Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden (vgl. E. IV.20.1 und E. IV.21.1 hiernach) ist die fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB als das konkret schwerere Delikt zu betrachten. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Tatunrecht betreffend die Tatfolgen für den Zivilkläger bereits mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung abgegolten wird. Die Einsatzstrafe ist folglich anhand der fahrlässigen Körperverletzung zuzumessen.
20. Einsatzstrafe für die fahrlässige Körperverletzung
20.1 Tatkomponenten
Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) vom 8. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2023) sehen keinen Referenzsachverhalt für fahrlässige Körperverletzung vor. Der Referenzsachverhalt für die einfache Körperverletzung ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, weshalb nicht darauf abgestellt wird.
Die Art. 122 ff. StGB schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen (BSK StGB-Roth/Berkemeier, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Vor Art. 122). Im vorliegenden Fall ist das Ausmass der durch den Beschuldigten beim Zivilkläger sorgfaltswidrig verursachten Gesundheitsschädigungen als erheblich zu bezeichnen. Die somatischen Beschwerden (vorübergehende Doppelbilder, länger dauernde Rücken, Kopf- und Nackenschmerzen sowie die Zahnfraktur) waren nicht besonders ausgeprägt. Die psychischen Beschwerden des Zivilklägers waren sodann umso erheblicher. Es waren zudem eine vorübergehende Hospitalisierung sowie in der Folge zahlreiche Arzttermine notwendig und der Zivilkläger konnte während rund einem Jahr nicht arbeiten. Auch danach fuhr er aufgrund des Erlebten, wenn möglich nicht mehr selbst zur Arbeit und hatte bei Anstrengungen noch Schmerzen. Er kämpfte insbesondere auch mit Suizidgedanken und litt an Albträumen.
Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten bei seinem Wendemanöver kann nicht als besonders verwerflich bezeichnet werden. Diese Tatkomponente wirkt sich weder verschuldenserhöhend noch -vermindernd aus.
Leicht verschuldensmindernd wirkt sich indessen aus, dass der Beschuldigte unbewusst grobfahrlässig handelte. Die Beweggründe des Beschuldigten für sein Wendemanöver sind sodann nachvollziehbar, er hätte indessen eine geeignetere, weniger gefährliche Stelle dafür abwarten können. Dies bleibt allerdings ohne Auswirkung auf das konkrete Tatverschulden. Schliesslich wäre die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich ebenfalls nicht auf das Verschulden auswirkt.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden nach dem Gesagten zwar leicht, aber klar nicht mehr im untersten Bereich. Die Kammer würde hierfür eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen erachten.
21. Strafe und Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung
21.1 Tatkomponenten
Die VBRS-Richtlinien sehen für eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe ab zwölf Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 7).
Der Beschuldigte liess bei seinem Wendemanöver die notwendige Aufmerksamkeit missen und bog deshalb vortrittsmissachtend von einem Feldweg auf die Lyssstrasse ein, wobei es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Zivilklägers kam. Das Ausmass der verursachten Gefährdung der Verkehrssicherheit ist als erheblich zu bezeichnen. Das Manöver ging nicht nur mit einer erhöht abstrakten Gefährdung weiterer Verkehrsteilnehmer einher, sondern führte zu einer Verletzung bei seiner Beifahrerin. Ausserdem führte es beim Zivilkläger zu den in E. IV.20.1 hiervor bereits thematisierten Gesundheitsschäden, wobei das diesbezügliche Tatunrecht allerdings bereits mit der Verurteilung und Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfasst wird.
Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist mit Verweis auf die Ausführungen in E. IV.20.1 hiervor erneut neutral zu gewichten.
Der Beschuldigte handelte unbewusst fahrlässig, was sich verschuldensmindernd auswirkt; insbesondere auch, da die grobe Verkehrsregelverletzung auch mit (Eventual-)Vorsatz begangen werden könnte. Die Tat wäre indessen wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was sich nicht auf das Verschulden auswirkt.
Das Tatverschulden wiegt nach dem Gesagten und mit Blick auf den weiten Strafrahmen leicht. Die Kammer würde für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen erachten.
21.2 Asperationsfaktor
Aufgrund des engen Konnexes der beiden Straftaten erscheint es nach Ansicht der Kammer angezeigt, den Asperationsfaktor auf ½ festzusetzen, woraus rechnerisch Erhöhung der Einsatzstrafe um 15 auf 75 Tagessätze angemessen wäre.
Es würde damit eine provisorische (Gesamt-)Geldstrafe von 75 Tagessätzen resultieren.
22. Täterkomponenten
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Er ist als Taxi-Fahrer tätig und verdient dabei rund CHF 3'500.00 pro Monat (pag. 481 f., Z. 42 ff.). Im Urteilszeitpunkt war der Beschuldigte aufgrund eines Unfalles nicht arbeitsfähig, führte aber aus, ab Mai 2025 werde er gemäss Zielsetzung wieder einsteigen können (pag. 482, Z. 13 f.). Daneben absolvierte er früher bereits eine Lehre bei der Post und hat neben der Ausbildung als Taxifahrer auch eine als Masseur sowie eine im Bürohandel und verfügt über das Wirtepatent (pag. 489, Z. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er wolle das Taxifahren mit der Zeit reduzieren und allenfalls eine Tankstelle als Franchisenehmer führen (pag. 489, Z. 8 ff.). Gemäss Strafregisterauszug vom 19. März 2025 ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. August 2015 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Fahrens eines Motorfahrzeuges mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration i.S. von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu je CHF 80.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 1'580.00 verurteilt (pag. 446 f.). Diese Verurteilung führte zu einem Führerausweisentzug mit Sperrfrist (vgl. pag. 455 ff.). Auch wenn das erwähnte Delikt bereits mehrere Jahre zurückliegt, wirkt sich diese einschlägige Vorstrafe leicht straferhöhend aus. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind daher gesamthaft leicht straferhöhend zu werten.
Der Beschuldigte hat sich nach der Tat grundsätzlich korrekt verhalten, was erwartet werden darf und daher neutral zu gewichten ist. Er zeigt sich nicht einsichtig oder reuig, was sich ebenfalls neutral auswirkt.
Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden (vgl. Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3).
Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten damit im Umfang von 5 Tagessätzen leicht straferhöhend aus, was zu einer Erhöhung der Geldstrafe auf 80 Tagessätze führen würde.
23. Konkretes Strafmass
Die Kammer gelangt folglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen. Aufgrund des geltenden Verbots der reformatio in peius darf sie nicht über die vorinstanzlichen 40 Tagessätze gehen (vgl. pag. 375, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; E. I.5. hiervor). Es bleibt daher bei einer provisorischen Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
24. Tagessatzhöhe
Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die gesetzliche Regelung geht vom Nettoeinkommensprinzip aus, d.h. es ist vom Einkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich pro Tag zur Verfügung steht resp. zur Verfügung stehen könnte (Urteil des BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2).
Die Vorinstanz ging bei der Berechnung des Tagessatzes von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von CHF 4'500.00 aus und gewährte ihm einen Pauschalabzug von 30 %. Hieraus resultierte ein Tagessatz von CHF 100.00 (vgl. pag. 376; S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, rund CHF 3'500.00 zu verdienen (pag. 482, Z. 8 f.). Weiter erhalte er monatlich etwa CHF 2'400.00 an Mietzinseinnahmen (pag. 482, Z. 16-18). Abzüglich der Versicherungsbeiträge, der Heizkosten und des Hypothekarzinses (vgl. pag. 482, Z. 24 ff.) geht die Kammer von einem monatlichen Vermögensertrag von netto CHF 1'400.00 aus. Daraus resultiert ein Gesamteinkommen von CHF 4'900.00. Unter Gewährung eines Pauschalabzuges von 25 % würde hieraus ein Tagessatz von CHF 120.00 resultieren. Da die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, bleibt es jedoch bei einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00.
25. Vollzugsart
Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist mithin die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 42). Bei der Prognosebeurteilung hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (Urteil des BGer 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
Die Kammer ist aufgrund des Verschlechterungsgebots auch in Bezug auf die Vollzugsart an den erstinstanzlich gewährten bedingten Vollzug gebunden (vgl. E. I.5. hiervor). Im Übrigen hätte auch die Kammer den bedingten Strafvollzug gewährt, ist die einschlägige Vorstrafe doch bereits einige Jahre zurückliegend und dem Beschuldigten keine Schlechtprognose zu stellen. Aufgrund der erwähnten einschlägigen Vorstrafe (vgl. auch E. IV.21.1 hiervor) und der damit einhergehenden leicht getrübten Legalprognose wird die Probezeit indessen wie durch die Vorinstanz auf drei Jahre festgesetzt.
26. Verbindungsbusse
Unter Berücksichtigung der bei leicht getrübten Legalprognose des Beschuldigten drängt sich das Ausfällen einer Verbindungsbusse auf. Geldstrafe und Verbindungsbusse müssen zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen. Die Gesamtzahl der Tagessätze hat dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es ist dabei nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention hinauszugehen. Auch soll die Strafenkombination nicht zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, hat das Bundesgericht die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festgelegt (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4). Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). In BGE 149 IV 321 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung und legte fest, die Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB dürfe höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion — bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse — betragen (E. 1.3.2 des hiervor genannten Bundesgerichtsurteils; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1).
Unter Beachtung dieser Grundsätze erscheint es angemessen, im vorliegenden Fall acht Tagessätze, ausmachend 20 % der schuldangemessenen Geldstrafe, als Verbindungsbusse auszusprechen. Bei einer Tagessatzhöhe von CHF 100.00 entspricht dies einer Verbindungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf acht Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
27. Fazit
Der Beschuldigte ist – unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius – zu einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 3'200.00, zu verurteilen. Die Probezeit wird auf drei Jahre festgesetzt. Ferner wird der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 verurteilt und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf acht Tage festgesetzt.
V. Zivilpunkt
28. Kognition der Kammer
Mangels Anschlussberufung des Zivilklägers hat die Kammer lediglich den von der Vorinstanz als gegeben erachteten Schadenersatzanspruch des Zivilklägers über CHF 40.00 und EUR 203.00 (nebst Zins) sowie dessen weitere Verweisung auf den Zivilweg, die ihm erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.00 (nebst Zins) sowie deren weitergehende Abweisung und die dem Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung über CHF 2'729.95 zu überprüfen. Soweit die Vorinstanz die Zivilklage weitergehend auf den Zivilweg verwies (Schadenersatz) bzw. abwies (Genugtuung) ist die Kammer dabei allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. E. I.5 hiervor).
29. Schadenersatz
29.1 Theoretische Grundlagen
Auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu den Haftungsgrundlagen von Art. 41 und Art. 46 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. pag. 378 f.; S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
29.2 Erwägungen der Kammer
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, werden die vom Zivilkläger geltend gemachten Schadenspositionen vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Soweit vorliegend von Interesse, verlangt der Zivilkläger CHF 40.00 (nebst Zins zu 5 % seit dem 29. April 2023 [recte: 2022] für die Neuanschaffung einer Autobahnvignette (Rz. 24 der Zivilklage [pag. 191]) sowie insgesamt EUR 203.00 für die von der Versicherung nicht getragenen Osteopathie- und Physiotherapiekosten (2 x EUR 80.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Juni 2022 bzw. dem 26. Juni 2022 sowie 1 x EUR 63.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Juli 2022 [Rz. 28, pag. 191 und pag. 201 der Zivilklage]).
Die genannten Ausgaben sind durch Rechnungen bzw. Quittungen belegt (Beilagen 20, 22 und 23 zur Zivilklage [pag. 251 und 253-256]), wobei den Rechnungen sogar ein höherer Betrag an nicht versicherten Physiotherapiekosten zu entnehmen ist als die geforderten EUR 63.00. Mit Blick auf das Beweisergebnis und die Schuldsprüche sind hinsichtlich dieser Schadenspositionen zweifelsohne alle Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 bzw. Art. 46 OR erfüllt: Der Beschuldigte hat dem Zivilkläger diese Schäden schuldhaft in widerrechtlicher Art und Weise zugefügt, wobei zwischen den Vermögensminderungen und dem schädigenden Verhalten des Beschuldigten ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Schadenersatzklage des Zivilklägers ist insoweit gutzuheissen. Hinsichtlich des Zinsenlaufs ist grundsätzlich auf die Rechtsbegehren abzustellen (Dispositionsmaxime), wobei die Osteopathie-Rechnung gemäss pag. 254 vom 29. Juni 2022 stammt und bezüglich dieser Schadensposition folglich der Zinsenlauf ab diesem Datum zu gewähren ist.
Der Beschuldigte ist mithin zu verurteilen, dem Zivilkläger Schadenersatz in der Höhe von:
- CHF 40.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2022
- EUR 70.00 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juni 2022
- EUR 70.00 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2022
- EUR 63.00 nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2022
zu bezahlen.
Weitergehend ist die Schadenersatzklage in Beachtung des Verbots der reformatio
in peius wie durch die Vorinstanz auf den Zivilweg zu verweisen, zumal die Kammer ohnehin an die Anträge des Zivilklägers gebunden ist (sog. Dispositionsmaxime).
30. Genugtuung
30.1 Theoretische Grundlagen
Auch hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen des Genugtuungsanspruchs gemäss Art. 47 OR kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 380; S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Zu ergänzen ist, dass der Begriff der Körperverletzung gemäss dieser Haftungsgrundlage in einem weiten Sinne zu verstehen ist und sowohl physische als auch psychische (bzw. seelische) Beeinträchtigungen umfasst (BSK OR I-Kessler, 7. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 47; m.w.H.).
30.2 Erwägungen der Kammer
Unter Verweis auf die Ausführungen im Strafpunkt (insbesondere E. III.16.2 hiervor) ist auch der Genugtuungsanspruch des Zivilklägers zu bejahen. Zu verweisen ist insbesondere auf die dortigen rechtlichen Ausführungen zur adäquaten Kausalität zwischen dem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten und den beim Zivilkläger in den Wochen und Monaten nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Beschwerden. Doppelbilder traten beim Zivilkläger nur sehr vorübergehend auf. Hingegen wurde bei ihm nebst einer (einfach zu behebenden) Zahnfraktur eine Lumbalgie festgestellt und litt er nach dem Unfall längere Zeit an Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen. Es kamen zunehmend Angstzustände sowie eine depressive Symptomatik hinzu, welche – nach einer vorübergehenden Besserung – im Dezember 2022 in Suizidgedanken gipfelten. Dass die erneute Verschlechterung des Zustands des Zivilklägers erfolgte, nachdem letzterer am 7. November 2022 ohne äusseren Grund eine Bremsung mit dem Auto gemacht hatte, ändert an der Bejahung der Adäquanz nichts, da der Beschuldigte mit der Kollision vom 29. April 2022 hierfür eine Mitursache gesetzt hatte. Vor dem Hintergrund dieser nicht zu unterschätzenden Folgen erscheint die oberinstanzlich beantragte Genugtuungssumme von CHF 2'000.00 nebst Zins seit dem 29. April 2022 nicht überhöht.
Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2022 zu verurteilen. Eine weitergehende Abweisung erübrigt sich infolge der geltenden Dispositionsmaxime.
31. Verfahrenskosten im Zivilpunkt
Die Vorinstanz verzichtete auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zivilpunkt, was in Rechtskraft erwachsen und somit nicht zu überprüfen ist. Im oberinstanzlichen Verfahren entstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zivilklage ein bescheidener Aufwand, weshalb im Zivilpunkt wiederum keine Verfahrenskosten auszuscheiden sind.
VI. Kosten und Entschädigung
32. Verfahrenskosten
32.1 Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.
Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 2'600.00 bestimmt und dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Ziff. I.2. Sanktionspunkt des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Infolge vollumfänglicher Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 erneut dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).
32.2 Oberinstanzliches Verfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Die Verfahrenskosten für das mündliche Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt. Hinzu kommen verrechenbare Übersetzungskosten von CHF 90.00 (pag. 510 f.).
Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und ist somit vollständig unterlegen. In der Folge hat der Beschuldigte die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'590.00 zu tragen.
33. Parteientschädigung für den Zivilkläger
33.1 Theoretische Grundlagen
Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Dies ist der Fall, wenn es bei einer Strafklage zu einer Verurteilung der beschuldigten Person kommt und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird (Urteil des BGer 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3 mit Hinweisen).
Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden.
Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 1 KAG regelt der Regierungsrat durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und die Verwaltungsjustizbehörden. Die Tarifordnung besteht für Strafsachen aus Rahmentarifen (Art. 41 Abs. 2 KAG). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht eines Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 Prozent davon (Art. 17 Bst. f PKV), d.h. zwischen CHF 50.00 und CHF 12'500.00.
33.2 Erstinstanzliche Entschädigung
Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Zivilkläger im erstinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt, weshalb er Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'729.95 an den Zivilkläger (pag. 382; S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Infolge vollumfänglicher Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ist die erstinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung ebenfalls zu bestätigen.
Der Beschuldigte wird demnach verurteilt, dem Zivilkläger für dessen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'729.95 zu bezahlen.
33.3 Oberinstanzliche Entschädigung
Mit Blick auf den Verfahrensausgang gilt der Zivilkläger oberinstanzlich als obsiegend, weshalb die Voraussetzungen für die Sprechung einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren erfüllt sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Rechtsanwältin E.________ beantragte mit Honorarnote vom 4. April 2025 (pag. 509) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 9'318.00 zur Deckung der Kosten der privaten Vertretung des Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren. Auch wenn sich die beantragte Parteientschädigung noch innerhalb des Tarifrahmens bewegt, erscheint sie der Kammer als übersetzt. Mit Blick auf den geringen gebotenen Zeitaufwand, die maximal durchschnittliche Schwierigkeit und die unterdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache, erachtet die Kammer eine Ausschöpfung des gesetzlichen Tarifrahmens zu 30 % als angemessen. Daraus resultiert eine Entschädigung von CHF 4'107.80 (CHF 3'800.00 + CHF 307.80 [8,1 % MWST]).
Der Beschuldigte wird folglich verurteilt, dem Zivilkläger für dessen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CF 4'107.80 zu bezahlen.
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden.
II.
A.________ wird schuldig erklärt:
der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtgewähren des Vortritts infolge mangelnder Aufmerksamkeit, begangen am 29. April 2022 in Aarberg, Lyss-Strasse;
der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 29. April 2022 in Aarberg, Lyss-Strasse, zum Nachteil von C.________;
und in Anwendung der Artikel
34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 125 Abs. 1 StGB,
31 Abs. 1, 36 Abs. 4, 90 Abs. 2, 102 Abs. 1 SVG
3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3 VRV
426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO
verurteilt:
zu einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 3'200.00.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00.
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.
zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'600.00.
zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Auslagen) von CHF 3'590.00.
III.
A.________ wird betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a, 433 Abs. 1 lit. a und 436 Abs. 1 StPO weiter verurteilt:
zur Bezahlung von CHF 40.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. April 2022 an den Zivilkläger C.________;
zur Bezahlung von EUR 70.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 22. Juni 2022 an den Zivilkläger C.________;
zur Bezahlung von EUR 70.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juni 2022 an den Zivilkläger C.________;
zur Bezahlung von EUR 63.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Juli 2022 an den Zivilkläger C.________;
zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 29. April 2022 an den Zivilkläger C.________;
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'729.95 für das erstinstanzliche Verfahren an den Zivilkläger C.________;
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 4'107.80 für das oberinstanzliche Verfahren an den Zivilkläger C.________.
Weiter wird im Zivilpunkt beschlossen:
Die Schadensersatzklage des Zivilkläger C.________ wird für die weitergehende, vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg verwiesen.
Für die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage werde keine Kosten ausgeschieden.
IV.
Mündlich eröffnet und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwältin F.________
- Rechtsanwältin E.________ für den Zivilkläger
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin F.________
- dem Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwältin E.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Dispositiv, innert 10 Tagen)
Bern, 4. April 2025
(Ausfertigung: 30. Juni 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Obergerichtssuppleant Erismann
Der Gerichtsschreiber:
Mäder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 84
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 ORIart. 3 VRV
Art. 14 VRVart. 14 ORIart. 14 VRV
Art. 15 VRVart. 15 ORIart. 15 VRV
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC
Art. 15 VRVart. 15 OCRart. 15 ONC
Art. 422 StPOart. 422 CPPart. 422 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 126 StPOart. 126 CPPart. 126 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 344 StPOart. 344 CPPart. 344 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 329 StPOart. 329 CPPart. 329 CPP
Art. 6 StPOart. 6 CPPart. 6 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 143 IV 508ATF 143 IV 508DTF 143 IV 508
BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
6B_466/2022
6B_300/2021
6B_505/2020
6B_761/2019
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 14 VRVart. 14 ORIart. 14 VRV
Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC
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Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
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Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
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Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
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Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
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Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 46 ORart. 46 COart. 46 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 46 VAWart. 46 ORHart. 46 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 46 SVart. 46 ORart. 46 SV
Art. 47 ORart. 47 COart. 47 CO
Art. 47 VAWart. 47 ORHart. 47 OR
Art. 47 SVart. 47 ORart. 47 SV
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 5 Verfahrenskostendekretart. 5 Décret sur les frais de procédureart. 5 Verfahrenskostendekret
Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
7B_269/2022
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
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Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP
Art. 42 StGBart. 42 CPart. 42 CP
Art. 44 StGBart. 44 CPart. 44 CP
Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP
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Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
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Art. 102 SVGart. 102 LCRart. 102 LCStr
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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