SK 2024 89
Beschwerde 393-a
10. März 2025Deutsch150 min
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 6. September 2023 folgendes Urteil (pag. 1834 ff.; Hervorhebungen im Original):
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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3001 Bern
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Urteil
SK 24 89
Bern, 9. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Obergerichtssuppleantin Gutmann, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiber Fretz
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Strafkläger 1
und
D.________
Strafkläger 2
Gegenstand Sachbeschädigung (mehrfach und teilweise qualifiziert), Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (mehrfach) etc.
Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 6. September 2023 (PEN 23 168)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Erstinstanzliches Urteil
Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 6. September 2023 folgendes Urteil (pag. 1834 ff.; Hervorhebungen im Original):
I.
Das Gericht stellt fest, dass folgende Sachverhalte erstellt sind, resp. A.________ folgende Straftatbestände in schuldunfähigem Zustand (Art. 19 Abs. 1 StGB) erfüllt hat:
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen am 28.06.2022 in Bern, z.N.v. F.________ (Deliktsbetrag von CHF 1'289.70), G.________ (Deliktsbetrag von CHF 983.40) und H.________ (Deliktsbetrag von CHF 2'653.35);
Sachbeschädigung qualifiziert (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), begangen am 28.06.2022 in P.________ (Ort), z.N.d. I.________ (Deliktsbetrag von USD 11'895.00);
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 28.06.2022 in P.________ (Ort), z.N.v. D.________;
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen am 28.06.2022 in P.________ (Ort), z.N.v. J.________, K.________, L.________, M.________, N.________ und C.________;
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfach begangen,
am 10.06.2022 und 12.06.2022 in O.________ (Ort), durch unberechtigtes Verbringen einer verbotenen Waffe in das schweizerische Staatsgebiet;
am 10.06.2022 und im Zeitraum vom 12.06.2022 – 28.06.2022 in P.________ (Ort), Q.________, O.________ (Ort), R.________ sowie an weiteren, unbekannten Orten in der Schweiz, durch unberechtigten Besitz einer verbotenen Waffe;
am 28.06.2022, in P.________ (Ort), durch unberechtigtes Tragen einer verbotenen Waffe ohne Waffentragbewilligung.
Erwägungen
II.
In Anwendung der Art. 19 Abs. 1 und 3, 51, 56, 59 StGB sowie Art. 374 f. und 419 i.V.m. 423 StPO erkennt das Gericht:
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 28. Juni 2022 bis 6. September 2023 von 436 Tagen werden angerechnet.
Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung wird verzichtet.
Die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 24'695.00 und Auslagen von CHF 24'553.30, insgesamt bestimmt auf CHF 49'248.30, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.
III.
Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt T.________ wird wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt T.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 25'369.60.
IV.
Dispositiv
Betreffend Zivilpunkt wird erkannt:
1. Die Zivilklage des I.________, wird abgewiesen (Art. 54 Abs. 1 OR).
2. Es wird festgestellt, dass C.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).
3. Für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden.
V.
Weiter wird beschlossen:
A.________ wird gemäss separatem Beschluss in Sicherheitshaft belassen.
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Beil, schwarzer Gummigriff (Ass. 021)
- 1 Messer, Marke Herbertz (Ass. 022)
- 1 Hammer, orange (Ass. 023)
- 1 Shirt, schwarz (Ass. 031)
- 1 Hose, grau (Ass. 032)
- 1 Paar Schuhe (Ass. 033)
Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 281.80 (ursprünglich EUR 300.00) wird A.________ nach Rechtskraft dieses Urteils via seine Verteidigung zurückerstattet.
Das DNA-Profil und die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN S.________) sind 20 Jahre nach dem endgültigen Vollzug der therapeutischen Massnahme (Art. 16 Abs. 6 DNA-ProfilG und Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB) zu löschen.
[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
2. Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 ersuchte der amtliche Verteidiger von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), Rechtsanwalt T.________, um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 1973 f.). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2024 wurde Rechtsanwalt T.________ per sofort aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt (pag. 1984 f.).
3. Berufung
Gegen das vorinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. September 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 1862). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 19. Dezember 2023 und wurde den Privatklägerschaften mit Verfügung vom 7. Februar 2024 zugestellt (pag. 2016 ff., pag. 2083).
Die schriftliche Urteilsbegründung zu Handen des Beschuldigten wurde zuerst fälschlicherweise an Rechtsanwalt T.________ versandt, was dieser der
Vorinstanz am 8. Februar 2024 per Mail mitteilte (pag. 2089) und dem Obergericht auf entsprechende Nachfrage hin am 12. Februar 2024 telefonisch bestätigte (pag. 2088). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Februar 2024 wurde Rechtsanwalt B.________ die schriftliche Urteilsbegründung betreffend den Beschuldigten sodann zugestellt (pag. 2094 ff.).
Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 15. März 2024 focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz «vollumfänglich» an (pag. 2100 f.). Der Beschuldigte gab dabei an, Sachverhalt und Beweiswürdigung der angeklagten Vorwürfe gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme Ziff. I.1., I.2., I.4. und I.5. nicht zu bestreiten, hingegen ausdrücklich die Feststellung der Schuldunfähigkeit. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziff. I.3. sei er freizusprechen (pag. 2101).
Die Generalstaatsanwaltschaft machte weder ein Nichteintreten auf die Berufung geltend noch wurde die Anschlussberufung erklärt (pag. 2110).
Die Strafkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 2113).
Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 6./9. Dezember 2024 statt (pag. 2239 ff.).
4. Weitere verfahrensleitende Verfügungen
Die Verfahrensleitung verfügte am 26. Februar 2024 den weiteren Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft (Akten SK 24 90, pag. 18 ff.).
Da seitens der Zivilklägerin, des I.________, keine Anschlussberufung erklärt und der Beschuldigte infolge Abweisung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage des I.________ im Zivilpunkt nicht beschwert ist, wurde die Zivilklägerin mit Verfügung vom 8. Mai 2024 ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung aus dem Verfahren entlassen (pag. 2136 ff.).
Weiter wurde der Beschuldigte zur Beobachtung, Diagnostik und Behandlung mit begründeter Verfügung vom 24. Oktober 2024 von der Sicherheitshaft im Regionalgefängnis P.________ (Ort) in die Station AI.________ (Abteilungsname) (Forensisch-Psychiatrische Spezialstation zur stationären Abklärung und Behandlung inhaftierter Menschen als Ergänzung zur Bewachungsstation am AH.________ (Spital) P.________ (Ort)) verlegt und Dr. med. U.________ (Oberarzt am Zentrum für Forensische Psychiatrie der Universitären Psychiatrischen Dienste (AE.________) P.________ (Ort); behandelnder Arzt) eine Kopie des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 19. Dezember 2022 sowie eine Kopie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2023 zugestellt (pag. 2197 ff.).
5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein Strafregisterauszug aus der Schweiz (datierend vom 27. November 2024, pag. 2219) sowie aus V.________ (Land) (datierend vom 11. November 2024, pag. 2214) und ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis P.________ (Ort) (datierend vom 27. November 2024, pag. 2217 ff.) eingeholt (pag. 2143). Gestützt auf die Verlegung des Beschuldigten (vgl. E. I.4. hiervor) wurde ebenfalls ein Bericht bei der Station AI.________ (Abteilungsname) (datierend vom 25. November 2024, pag. 2222) einverlangt.
Mit Schreiben vom 27. November 2024 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten den sinngemässen Beweisergänzungsantrag, die beiliegenden Unterlagen seien zu den Akten zu erkennen, welcher mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 gutgeheissen wurde (pag. 2223 ff., pag. 2236 f.).
Ferner wurden an der Berufungsverhandlung der Beschuldigte in Anwesenheit von Dr. med. E.________
6. Anträge der Parteien
6.1 Beschuldigter
Rechtsanwalt B.________ stellte an der Berufungsverhandlung namens und auftrags seines Mandanten folgende Anträge (pag. 2266 ff., Hervorhebungen im Original):
I. Hauptanträge
Es sei festzustellen, dass Herr A.________ die vorgeworfenen Handlungen im Zustand der Schuldfähigkeit begangen hat.
Nach Rechtskraft des Urteils sei die Angelegenheit zur Fortführung des Vorverfahrens an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern Mittelland zurückzuweisen.
Herr A.________ sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
II. Eventualanträge
Von der Anordnung einer stationären Massnahme sei abzusehen.
2. Herr A.________ sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
3. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung sei zu verzichten.
III. Kosten und Entschädigungen
Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei auf den mit der eingereichten Honorarnote geltend gemachten Betrag und unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung und der Urteilsverkündung festzusetzen und dem Kanton Bern aufzuerlegen.
3. Weiter sei zu verfügen, was rechtens.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
6.2 Generalstaatsanwaltschaft
Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin AB.________ an der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2264 f.; Hervorhebungen im Original):
I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. September 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1. der Nichtanordnung der fakultativen Landesverweisung;
2. der Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände zur Vernichtung;
3. der Rückgabe des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 281.80 an A.________
II.
Es sei festzustellen, dass folgende Sachverhalte erstellt sind bzw. A.________ folgende Straftatbestände in schuldunfähigem Zustand (Art. 19 Abs. 1 StGB) erfüllt hat:
Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 28. Juni 2022 in P.________ (Ort) zum Nachteil von F.________ (DB: CHF 1'289.70), G.________ (DB: CHF 983.40) und H.________ (DB: CHF 2'653.35);
Sachbeschädigung qualifiziert, begangen am 28. Juni 2022 in P.________ (Ort) zum Nachteil I.________ (DB: USD 11’895.00);
Drohung, begangen am 28. Juni 2022 in P.________ (Ort) zum Nachteil von D.________;
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen am 28. Juni 2022 in P.________ (Ort) zum Nachteil von J.________, K.________, L.________, M.________, N.________ und C.________;
Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen am 10. Juni 2022 und am 28. Juni 2022 durch unberechtigtes Verbringen einer verbotenen Waffe (Springmesser) in das Schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung, durch unberechtigten Besitz einer verbotenen Waffe (Springmesser) und unberechtigtes Tragen einer verbotenen Waffe (Springmesser) ohne Waffentragebewilligung.
III.
Gestützt darauf und in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 51, 56, 59 StGB sowie Art. 364 f. und Art. 419 i.V.m. Art. 423 StPO sei durch das Gericht zu erkennen:
Es sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.
IV.
Im Weiteren sei zu verfügen:
A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO).
Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils von A.________ sowie der von ihm erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Verzicht auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt T.________ (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und der Beschluss betreffend Rückgabe des beschlagnahmten Geldbetrages an den Beschuldigten (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer hat demnach die Schuldfähigkeit des Beschuldigten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu prüfen. Die Sachverhalte sind, mit Ausnahme des Sachverhalts gemäss Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, grundsätzlich eingestanden. Betreffend Ziff. I.3. hat die Kammer den Sachverhalt demnach zu prüfen. Weiter hat die Kammer über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die sich ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. Diese Punkte sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dies ist neu im Urteil festzuhalten. Neu zu befinden ist schliesslich über die Sicherheitshaft und die Einziehung der Gegenstände zur Vernichtung (Ziff. V.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf die Kammer das Urteil der Vorinstanz jedoch nicht zu seinem Nachteil abändern; sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.
8. Allgemeines zum Verfahren bei einer schuldunfähigen Person
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2024):
Ist eine beschuldigte Person schuldunfähig und kommt eine Anwendung von Art. 19 Abs. 4 oder Art. 263 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) nicht in Betracht, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht schriftlich eine Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63, 64, 67, 67b oder 67e StGB, ohne vorher das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit einzustellen (Art. 374 Abs. 1 StPO). Das Gericht ordnet gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO die beantragte oder andere Massnahmen an, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und die Massnahme für erforderlich hält. Es hat sich dabei der Täterschaft und der Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person zu versichern. Das gilt unabhängig davon, ob es die beantragten oder ob es andere Massnahmen anordnet (BSK StPO-Bommer, 3. Auflage 2023, Art. 375 N 3). Entsprechend muss das Gericht vorliegend prüfen, ob der Beschuldigte Täter der «angeklagten» Taten ist und ob die Tatumstände unter die objektiven und subjektiven Tatbestände der jeweiligen Strafnormen fallen. Weiter muss es prüfen, ob die Taten rechtswidrig sind, d.h. ob keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Bejaht es dies, muss es prüfen, ob der Beschuldigte die Taten im Zustand ausgeschlossener Schuldunfähigkeit begangen hat, respektive darin enthalten, ob er den Zustand der Schuldunfähigkeit nicht selber zu verantworten hat. Bejaht das Gericht all diese Punkte, stellt es die schuldlose Begehung der Taten fest. In einem nächsten Schritt prüft es die Anordnung einer Massnahme (BSK StPO-Bommer, 3. Auflage 2023, Art. 375 N 4 ff.). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit hat – in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre – ein Freispruch zu erfolgen (vgl. BSK StPO-Bommer, 3. Auflage 2023, Art. 375 N 20).
II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung
9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung
Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2025 ff.).
10. Vorbemerkungen
10.1 Von der Kammer zu prüfende Sachverhalte
Da der Beschuldigte die Schuldunfähigkeit generell bestreitet, sind auch die eingestandenen Sachverhalte gemäss den Ziff. I.1., I.2., I.4. und I.5. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme (pag. 1543 ff.) kurz zu prüfen.
10.2 Geständnis des Beschuldigten
Betreffend die Ziff. I.1., I.2., I.4. und I.5. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme ist der Beschuldigte geständig, weshalb sich ausführliche Erwägungen hierzu erübrigen. Geständnisse sind jedoch, unter Beizug weiterer Aussagen der Beteiligten und den vorhandenen objektiven Beweismitteln, immer zu überprüfen.
11. Beweismittel
Auf eine Auflistung und Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Soweit für das vorliegende Verfahren notwendig, wird direkt im Rahmen der konkreten Würdigung darauf eingegangen. Im Übrigen wird auf die amtlichen Akten verwiesen.
12. Vorwurf gemäss Ziffer I.3. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme: Drohung
12.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
12.1.1 Vorwurf gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme
Im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 21. März 2023 wird dem Beschuldigten betreffend Ziffer I.3. folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1546):
Begangen am 28.06.2022, ca. 15.50 Uhr, in P.________ (Ort), W.________ (Strasse), Y.________ z.N.v. D.________.
A.________ bedrohte den bei der Y.________ tätigen Sicherheitsmitarbeiter D.________, indem er mit der Axt in der Hand aus einer Distanz von rund 4m in Richtung von D.________ mindestens 3 Schwung- resp. Wurfbewegungen von vorne nach hinten und so den Anschein machte, als wollte er die Axt durch den Zaun der Botschaft hindurch gegen den Sicherheitsmitarbeiter werfen. A.________ war hierbei in Rage, schrie D.________ an und schwang die Axt intensiv über seiner Schulter neben dem Kopf durch, wobei die Axt – im Falle eines Loslassens – genau in die Richtung des Sicherheitsmitarbeiters geflogen wäre und diesen damit getroffen hätte. D.________ nahm die Handlungen von A.________ ernst, wurde hierdurch in Angst sowie Schrecken versetzt und in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt, wobei er die Zufügung des in Aussicht gestellten resp. angedrohten Übels ernsthaft befürchtete. A.________ nahm diese Folgen seines Verhaltens zumindest in Kauf.
12.1.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ brachte zusammengefasst vor, auf pag. 633 ff. sei ersichtlich, dass die Gitterstäbe wohl um die 10cm auseinander seien. Zwischen dem Beschuldigten und Herrn D.________ habe sich dieser Zaun und eine Hecke befunden. Hätte der Beschuldigte die Axt hochgenommen und über diese Distanz von vier Metern geworfen, sei doch fraglich, ob diese tatsächlich durch den Zaun gekommen wäre und ob Herr D.________ sich daher wirklich bedroht gefühlt habe. Eine intensive Beängstigung habe nicht vorgelegen und der Sachverhalt sei nicht erstellt (pag. 2259).
Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwältin AB.________ aus, die Vorinstanz habe die Beweise klar und sorgfältig gewürdigt und sei zum Ergebnis gekommen, dass auf die Aussagen von D.________ abzustellen sei. Den Aussagen des Beschuldigten könne aufgrund dessen verzerrter Wahrnehmung nicht gefolgt werden.
12.1.3 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Sachverhalt in Bezug auf das Rahmengeschehen unbestritten, insofern, als dass der Beschuldigte mit einer Axt in der Hand und mit einiger Entfernung sowie einem Zaun dazwischen, einem Sicherheitsbeamten der Y.________ gegenüberstand (pag. 344, Z. 137 ff.; pag. 1663, Z. 44 ff.).
Bestritten wird demgegenüber das Kerngeschehen bzw. der im Antrag gemachte Vorwurf, dass der Beschuldigte D.________ mit der Axt bedrohte und dieser durch die Handlung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt und in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt wurde, sowie, ob D.________ die Zufügung des in Aussicht gestellten resp. angedrohten Übels ernsthaft befürchtete. Insbesondere bestreitet der Beschuldigte, mit der Axt eine Schwung- resp. Wurfbewegung in Richtung D.________ gemacht zu haben.
12.1.4 Beweiswürdigung
Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an und erachtet den Sachverhalt gemäss Antrag als erstellt. Es kann insofern grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2033 ff.). Ergänzend, teilweise als Wiederholung zu den Erwägungen der Vorinstanz und präzisierend sei das Folgende erwähnt:
Für die Kammer gibt es keinen Grund, an den Aussagen des Strafklägers zu zweifeln. So erzählte der Strafkläger frei, was geschehen ist, ohne den Beschuldigten übermässig zu belasten (pag. 605, Z. 31 ff.). Dies trifft auch auf die Schilderungen betreffend Abstand zum Zaun und zwischen den einzelnen Gitterstangen zu. So präzisierte der Strafkläger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine diesbezüglich getroffenen Angaben, da er sich durch eine an ihn gerichtete Frage des Verteidigers des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragung dazu veranlasst sah, im Anschluss an die Befragung die Distanzen und Abstände nachzumessen (pag. 1783, Z. 1 ff.). So sei der Abstand der Gitterstangen ca. 16cm und der Abstand zwischen ihm und dem Beschuldigten maximal 3m und, nicht wie von ihm früher ausgesagt, ca. 4m gewesen. Die Axt habe daher auch bei einer Schräglage durch das Gitter fliegen können (pag. 1783, Z. 4 ff.). Dass der Strafkläger seine schätzungsweise getroffenen Angaben prüft und korrigiert, lässt diese umso glaubhafter erscheinen. Überdies gab der Strafkläger auch an, wenn er etwas nicht gesehen hatte. Namentlich habe er den eigentlichen Schlag mit dem Notfallhammer gegen das Wachthaus nicht gesehen (pag. 1783, Z. 23). Den Ablauf der Geschehnisse nach dem Schlag gegen das Wachthaus schildert der Strafkläger ebenfalls glaubhaft. So seien er und sein Kollege gerade in der Schleuse gewesen, als der dritte Kollege sie über den Schlag gegen das Haus informiert habe (pag. 1783, Z. 22 ff.). Er habe daraufhin einige Schritte auf das Häuschen zugemacht, nach links geschaut und gefragt: «Isches dä gsih?», was der Kollege bestätigt habe (pag.1783, Z. 26 ff.). Er sei daraufhin Richtung Zwischentüre gegangen und habe die Polizei auf den Vorfall aufmerksam gemacht und daraufhin seine Vorgesetzten und die Marines per Funk informiert (pag. 1783, Z. 29 ff.). In diesem Moment sei der Beschuldigte auf ihn aufmerksam geworden, habe sich umgedreht und angefangen, ihn anzuschreien. Er sei dann in seine Richtung gekommen und habe plötzlich die Axt in den Händen gehabt und über dem Kopf drei Mal in seine Richtung geschwungen (pag. 1783, Z. 31 ff.). Der Beschuldigte habe die Axt unten am Griff und nicht etwa in der Mitte oder oben bei der Klinge gehalten. Die Axt habe er dann über die Schulter, neben dem Kopf durchgeschwungen und wenn er diese losgelassen hätte, wäre sie «zflüge cho» (pag. 607, Z. 159 f.). Er habe die Axt schon intensiv geschwungen und sei in Rage gewesen (pag. 608, Z. 166 ff.). So habe der Beschuldigte nicht nur diese drei Schwungbewegungen mit der Axt gemacht, sondern auch sonst herumgefuchtelt und auch seine Begleiterin angeschrien (pag. 608, Z. 172 ff.). Es sei eine kleine Axt gewesen, mit einem kurzen Griff. Er habe sich der Situation schon entziehen wollen (pag. 607, Z. 135 f.). Er habe in diesem Moment einfach funktioniert, sei zielstrebig zur Polizei resp. zum Botschaftsschutz gelaufen und habe immer wieder geschaut, was der Beschuldigte mache (pag. 1783, Z. 37 ff.). Er sei auf sich konzentriert gewesen. Der Polizist im Wachhäuschen habe nichts bemerkt, worauf er einen Arbeiter gebeten habe, diesem an die Tür zu klopfen. Der Botschaftsschützer sei herausgekommen und er habe diesem die Situation erklärt, worauf der Polizist zwei Schritte nach links gemacht, seine Waffe gezogen und den Beschuldigten aufgefordert habe, die Axt fallen zu lassen (pag. 1783 f., Z. 42 ff).
Diese Schilderungen des Strafklägers erscheinen der Kammer überaus glaubhaft. D.________ beschreibt das Geschehen eindrücklich und lebensnah. Dabei vermischte D.________ das Erlebte mit eigenen Gedanken, beispielsweise indem er schildert, dass er sich der Situation am liebsten entzogen hätte. Des Weiteren erinnert er sich an Details, namentlich den von ihm angesprochenen Arbeiter, welcher an die Tür des Wachhäuschen klopfte, sowie an einzelne Gesprächsfetzen und das genaue Aussehen der Axt und des Notfallhammers, welches er in Übereinstimmung mit den sich in den Akten befindlichen Abbildern beschrieb (pag. 457 ff., pag. 605, Z. 51 f., pag. 607, Z. 135). Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Strafklägers sprechen die Schilderungen von selbsterlebten Gefühlen, indem dieser schildert, nach der Situation schon einige Zigaretten gebraucht zu haben, um wieder runterzukommen (pag. 1784, Z. 9 f.). Er sei durch die Schwungbewegungen eindeutig in Angst und Schrecken versetzt worden (pag. 611, Z. 340). So war dem Strafkläger der Vorfall denn auch mehr als ein Jahr später immer noch sehr gut in Erinnerung (pag. 1783, Z. 14). Es habe sich dabei um den bisher schlimmsten Vorfall gehandelt, welchen er erlebt habe und er habe bereits ein oder zwei schwierige Situationen erlebt, in denen Handgreiflichkeiten gegen seine Person vonstatten gegangen seien (pag. 1784, Z. 6 ff.).
Der Kammer sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, weshalb der Strafkläger, mitunter seit 2015 Mitarbeiter der Botschaftssicherheit (pag. 1783, Z. 34), ein Interesse daran haben sollte, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Vielmehr wies der Strafkläger im Rahmen seiner Einvernahme explizit darauf hin, dass die Partnerin des Beschuldigten gerade nicht ihn angeschrien habe. Die Schilderungen des Strafklägers werden zudem durch die Aussagen von X.________ gestützt. So führte diese anlässlich ihrer Einvernahme aus, dass sie glaube, Herr A.________ habe den Personen, welche die Botschaft bewachten, Angst machen wollen (pag. 695, Z. 184 f.).
So gab der Beschuldigte denn auch ohne weiteres an, die Axt genommen und damit auf einen ersten und danach auf einen zweiten Polizisten zugegangen zu sein. Dabei habe er aber nicht auf die Sicherheitsmitarbeitenden geschaut und keine Bewegungen oder Andeutungen ausgeführt (pag. 670, Z. 481 ff.). Zudem habe der Strafkläger ganz leicht Schutz suchen können, wenn er sich bedroht gefühlt hätte (pag. 344, Z. 129 ff.).
Dem steht entgegen, dass der Beschuldigte selber sagte, er habe einen Polizisten gesehen, der Angst gehabt habe (pag. 650, Z. 214 f.). Ein Polizist sei dann auch von ihm weggerannt (pag. 649, Z. 247) und es tue ihm leid, diesem Angst gemacht zu haben (pag. 649, Z. 253 f.). Dass es dem Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls möglich war, zwischen Polizisten, Botschaftsschützern und anderen Sicherheitsmitarbeitenden zu unterscheiden und er somit keinen Sicherheitsmitarbeitenden bedroht habe, ist nicht glaubhaft. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Strafklägers klar, dass auch dieser eine der Personen war, welche der Beschuldigte mithilfe seiner Axt und seines Messers dazu anregen wollte, ihn zu erschiessen. Ob es dem Strafkläger möglich gewesen wäre, sich in Sicherheit zu bringen, ist dabei nicht ausschlaggebend. Durch das Verhalten des Beschuldigten wurde der Strafkläger in Angst und Schrecken versetzt, was selbst die Partnerin des Beschuldigten als dessen Absicht vermutete.
12.1.5 Beweisergebnis
Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ist für die Kammer folgender Sachverhalt erstellt:
Am 28. Juni 2022 um ca. 15:50 Uhr führte der Beschuldigte in P.________ (Ort) an der W.________ (Strasse) mit der Axt in der Hand aus einer Distanz von rund drei Metern Schwung- respektive Wurfbewegungen von vorne nach hinten in Richtung von D.________ aus und machte so den Anschein, als wollte er die Axt durch den Zaun der Botschaft hindurch gegen den Sicherheitsmitarbeiter werfen. Hierbei war der Beschuldigte in Rage, schrie D.________ an und schwang die Axt intensiv über seiner Schulter neben dem Kopf durch, wobei die Axt, hätte er diese losgelassen, genau in die Richtung des Sicherheitsmitarbeiters geflogen wäre und diesen damit hätte treffen können. D.________ nahm die Handlungen des Beschuldigten ernst und wurde durch diese in Angst und Schrecken versetzt sowie in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt, wobei er die Zufügung des in Aussicht gestellten resp. angedrohten Übels ernsthaft befürchtete. Der Beschuldigte nahm diese Folgen seines Verhaltens zumindest in Kauf.
12.2 Rechtliche Würdigung
12.2.1 Theoretische Grundlagen
Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Es kann bezüglich der rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2035 f.).
12.2.2 Subsumtion
Hinweise auf das Fehlen von Prozessvoraussetzungen oder das Vorliegen von Verfahrenshindernissen liegen der Kammer nicht vor. In Bezug auf die hier zu beurteilende Drohung liegt ein form- und fristgerecht gestellter Strafantrag von D.________ vor (pag. 444 f.; Art. 30 i.V.m. Art. 31 StGB).
Gemäss Beweisergebnis machte der Beschuldigte aus einer Entfernung von drei Metern mit einer Axt in der Hand Schwung- respektive Wurfbewegungen gegen den Strafkläger. Unter Einbezug der weiteren Umstände, namentlich des aufgebrachten und schreienden Beschuldigten, der Beschädigung des Wachthäuschens und des Bedarfs an polizeilicher Unterstützung, hielt D.________ den mit den mehrfachen Schwungbewegungen angedrohten Wurf der Axt gegen seine Person und damit einhergehend die mögliche Schädigung seiner Gesundheit ernsthaft für möglich respektive rechnete aufgrund der Situation mit einem unmittelbar bevorstehenden Axtwurf. Zweifelsohne vermag ein angedrohter Axtwurf eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Dies auch dann, wenn sich zwischen den beiden Beteiligten noch ein Zaun aus Stangen befindet und es sich bei der Person um einen Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Botschaft handelt. Schliesslich brauchte es zur Anhaltung des Beschuldigten bewaffnete Polizisten, welche vor dem Zugriff mehrmals vor dem Beschuldigten zurückweichen mussten. Demnach war das Auftreten des Beschuldigten, die entschlossenen und raschen Schritte und der fixierende Blick in Kombination durchaus geeignet, Angst vor einem bevorstehenden Axtwurf auszulösen.
Der Beschuldigte nahm dabei mindestens in Kauf, den Strafkläger mit seinem Verhalten in Angst und Schrecken zu versetzen, womit er eventualvorsätzlich handelte. Der erstellte Sachverhalt erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB.
Rechtfertigungsgründe sind der Kammer nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.
12.3 Zwischenfazit
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt.
13. Vorbemerkung zu den Ziffern I.1. / I.2. / I.4. und I.5. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme
Der Beschuldigte bestreitet die Ziffern I.1., I.2., I.4. und I.5. nicht mehr. Er ist diesbezüglich geständig und dessen Aussagen stimmen mit den jeweils vorhandenen objektiven Beweismitteln und den Aussagen der weiteren Beteiligten überein. Daher erübrigt es sich, den Sachverhalt beziehungsweise die Sachverhalte zu würdigen. Es kann auf die jeweiligen Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Sachverhalt gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme gilt in Bezug auf dessen Ziffern I.1., I.2., I.4. und I.5. als erstellt.
14. Vorwurf gemäss Ziffer I.1. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme: Sachbeschädigung, mehrfach begangen
14.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Wie in E. II.13 hiervor festgehalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2029).
14.2 Rechtliche Würdigung
14.2.1 Theoretische Grundlagen
Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der Sachbeschädigung zutreffend festgehalten, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2029 f.).
14.2.2 Subsumtion
Gemäss erstelltem Sachverhalt schlug der Beschuldigte mit einem Notfallhammer wuchtig auf die Frontscheibe der drei fraglichen Fahrzeuge, wodurch die Frontscheibe der Autos beschädigt wurden und ein Sachschaden von CHF 1'289.70 (Ziff. I.1.1 des Antrags), CHF 983.40 (Ziff. I.1.2 des Antrags) und CHF 2'653.35 (Ziff. I.1.3 des Antrags) entstand. Bei den drei Fahrzeugen handelt es sich um bewegliche und körperliche Gegenstände, an welchen dem Beschuldigten kein Eigentumsrecht zukam. Durch die Schläge kam es zu Sachschäden an den Frontscheiben besagter Fahrzeuge. Der Beschuldigte wusste darum, dass ein Schlag mit einem Notfallhammer auf die Frontscheibe diese beschädigen könnte und dass dadurch an den Fahrzeugen ein Schaden in Höhe des verursachten entstehen kann. Bei der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt. Dem Gericht liegen die jeweils form- und fristgerechten Strafanträge von F.________, G.________ und H.________ vor (pag. 402 f., 416 f., 426 f.). Rechtfertigungsgründe sind der Kammer keine ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Damit sind der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 StGB betreffend die Ziffern I.1.1 bis I.1.3 des Antrags erfüllt.
14.3 Zwischenfazit
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB mehrfach erfüllt.
15. Vorwurf gemäss Ziffer I.2. des Antrags: Sachbeschädigung, qualifiziert begangen
15.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Wie in E. II.13 hiervor festgehalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2031).
15.2 Rechtliche Würdigung
15.2.1 Theoretische Grundlagen
Eine qualifizierte Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter einen grossen Schaden verursacht hat. Ein solcher ist anzunehmen, wenn er mindestens CHF 10'000.00 beträgt (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1). Der Vorsatz muss sich auf die Verursachung eines grossen Schadens richten, wobei Eventualvorsatz genügt (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, N 103 zu Art. 144 StGB). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB).
15.2.2 Subsumtion
Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte mit dem Notfallhammer gegen die Sicherheitsscheibe des Wachhäuschens geschlagen und diese dabei beschädigt. Bei der Scheibe am Wachhäuschen handelt es sich um einen unbeweglichen körperlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes. Diese wurde durch den heftigen Schlag des Beschuldigten beschädigt, wobei ein Sachschaden in der Höhe von USD 11'895.00 entstand, was umgerechnet einen Betrag von über CHF 10'000.00 ergibt. Der Beschuldigte wusste um die Fremdheit der Scheibe und des Wachhäuschens und weiter auch, dass ein wuchtiger Schlag gegen dessen Scheibe mit einem dafür gebauten Notfallhammer diese beschädigen kann. Er nahm dabei zumindest in Kauf, dass die Scheibe durch diesen Schlag beschädigt werden könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, musste dem Beschuldigten ebenfalls klar sein, dass das Wachhäuschen einer Botschaft, insbesondere der amerikanischen, nicht regulär verglast war, sondern mit verstärktem resp. Panzerglas, welches deutlich teurer zu ersetzen ist (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2031). Damit hat der Beschuldigte einen Sachschaden in qualifizierter Höhe zumindest in Kauf genommen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist ein Strafantrag damit nicht vorausgesetzt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB erfüllt.
15.3 Zwischenfazit
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB erfüllt.
16. Vorwurf gemäss Ziffer I.4. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Drohung, evtl. Hinderung einer Amtshandlung sowie evtl. versuchte schwere Körperverletzung, evtl. versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung mit Waffe resp. mit gefährlichem Gegenstand, mehrfach begangen
16.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Wie in E. II.13 hiervor festgehalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2039).
16.2 Rechtliche Würdigung
16.2.1 Theoretische Grundlagen
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und weitere nach Art. 285 StGB sowie die Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes zutreffend wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (S. 29 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2044 ff.).
16.2.2 Subsumtion
Gemäss erstelltem Sachverhalt beeinträchtigte, erschwerte oder verzögerte der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Durchführung seiner Anhaltung sowie der Personen- und Effektenkontrolle. Bei den beteiligten Polizisten handelt es sich um Beamte im Sinne des Gesetzes. Indem der Beschuldigte mit gezielten Schritten, einem stechenden Blick und mit Messer und Axt bewaffnet auf diese zuging und ihren Aufforderungen wiederholt nicht nachkam, bedrohte der Beschuldigte die Einsatzkräfte. Die Beamten nahmen diese Androhungen ernst. Aufgrund des geschilderten Verhaltens des Beschuldigten wurden die Beamten sodann zur Androhung des Schusswaffengebrauchs und zum Einsatz von letalen und nonletalen Mitteln gezwungen. Das Verhalten des Beschuldigten löste daher einen ressourcenintensiven Polizeieinsatz aus.
Beweismässig erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte um seine drohende Handlungsweise wusste, war es sein erklärtes Ziel, die Beamten derart zu provozieren, dass er letztlich von den Beamten erschossen würde.
Damit wollte der Beschuldigte die Beamten zum einen an seiner Anhaltung und Kontrolle hindern sowie diese andererseits zur Amtshandlung der Schussabgabe nötigen. Bezogen auf die Hinderung einer Amtshandlung handelte er vorsätzlich. Mindestens in Kauf nahm der Beschuldigte, dass seine Handlungen einem tätlichen Angriff gleichkamen. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich sind der objektive und subjektive Tatbestand des Hauptantrages betreffend Ziffer I.4. des Antrags in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Eine Prüfung der Eventualanträge entfällt damit. Der Beschuldigte erfüllte sämtliche Tatbestandsvarianten von Art. 285 Ziff. 1 StGB zum Nachteil verschiedener Beamten, weshalb von mehrfacher Tatbegehung auszugehen ist.
16.3 Zwischenfazit
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Abs. 1 mehrfach erfüllt.
17. Vorwurf gemäss Ziffer I.5. des Antrags auf Anordnung einer Massnahme: Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen
17.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung
Wie in E. II.13 hiervor festgehalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2048).
17.2 Rechtliche Würdigung
17.2.1 Theoretische Grundlagen
Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes (WG, SR 514.54) verbietet das vorsätzliche Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Erwerben, Besitzen, Herstellen, Abändern, Tragen, in einen Schengen-Staat ausführen oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringen von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen ohne Bewilligung dazu. Als Waffen gelten unter anderem Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge (Art. 4 Abs. 1 lit. c WG). Auf subjektiver Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG).
17.2.2 Subsumtion
Gemäss erstelltem Sachverhalt kann die Klinge des mitgeführten Messers mittels einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden. Damit handelt es sich um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes. Der Beschuldigte verfügte nicht über eine Bewilligung, dieses Messer zu besitzen, zu tragen und in die Schweiz einzuführen. Da es der Beschuldigte unterliess, sich vor der Einreise über die waffenrechtlichen Voraussetzungen in der Schweiz zu informieren, nahm er die Strafbarkeit seines Verhaltens mindestens in Kauf und handelte damit eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Verhalten mehrere Tatbestandsvarianten und fasste dazu nach Ansicht der Kammer jeweils einen neuen Tatentschluss. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Folglich sind der objektive und subjektive Tatbestand betreffend Ziff. I.5. des Antrags in mehrfacher Hinsicht erfüllt.
17.3 Zwischenfazit
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mehrfach erfüllt.
18. Fazit
Der Beschuldigte erfüllt somit die Tatbestände der (mehrfachen) Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Drohung, der (mehrfachen) Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
III. Beurteilung der Schuldfähigkeit
19. Zeitlicher Ablauf der Geschehnisse am 28. Juni 2022
Das dynamische Geschehen der erstellten Sachverhalte wird in gebotener Kürze chronologisch wiedergegeben.
Am 28. Juni 2022 kurz vor 16:00 Uhr schlug der Beschuldigte an der W.________ mit einem Notfallhammer auf drei dort parkierte Fahrzeuge ein und zerstörte deren Frontscheiben, bevor er zur Y.________ an der W.________ (Strasse) gelangte und dort mit demselben Hammer die Sicherheitsscheibe des Wachhäuschens beschädigte. Anschliessend ging er bewaffnet (mit einer Axt in der linken und einem Springmesser in der rechten Hand) mehrfach auf mehrere uniformierte PolizistInnen sowie Botschaftsschützer zu. Dies jeweils in einer bestimmten und entschlossenen Art sowie mit raschen Schritten und unter lautstarken Äusserungen seinerseits. Trotz der mehrfachen Aufforderung, stehen zu bleiben, Distanz zu wahren, sich auf den Boden zu legen und die Waffen resp. gefährlichen Gegenstände fallen zu lassen, schritt er weiter auf die PolizistInnen zu. Dies selbst dann noch, als die Polizei ihre Aufforderung durch Waffenhoheit resp. die Androhung von Schusswaffen- und Mitteleinsatz zu untermauern versuchte. Entgegen diesen Aufforderungen ging der immer noch mit Springmesser und Axt bewaffnete Beschuldigte sodann von der Y.________ via Z.________ (Strasse) auf das in der Nähe der Kreuzung Z.________ (Strasse)/AA.________(Strasse) stehende Polizeifahrzeug von einer Patrouille zu, die erst kurz zuvor angerückt war. Wie bereits vor der Y.________ folgte der immer noch bewaffnete Beschuldigte auch hier den Polizisten, wobei er beide Waffen nach oben hielt und drohend gegen die Polizisten zeigte. Um eine sichere Distanz zum Beschuldigten zu wahren, mussten die Polizisten wiederholt zurückweichen. Auf der AA.________(Strasse) bewegte sich der bewaffnete Beschuldigte, wiederum mit raschen entschlossenen Schritten und mit einem fixierenden Blick, auf den mit einer Maschinenpistole bewaffneten Polizisten C.________ zu, der erneut zurückweichen musste. Letztendlich konnte der Beschuldigte mit einem Taser ruhig gestellt werden.
20. Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist ein Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die Vorinstanz führte die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen zu Art. 19 StGB ausführlich und zutreffend aus, weshalb darauf verwiesen werden kann (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2050 f.).
21. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Rechtsanwalt B.________ führte namens seines Mandanten aus, das Ergebnis des Gutachtens müsse deutlich in Frage gestellt werden. Das Gutachten erreiche nicht den notwendigen Detailgrad. So sei sich der Gutachter bei der Diagnose nicht sicher gewesen und sei im Vorabgutachten «am ehesten» von einer Schizophrenie oder wahnhaften Störung ausgegangen, im Hauptgutachten habe er diese «Am ehesten»-Diagnose bestätigt. Darauf könne nicht abgestellt werden. Es brauche das sichere Vorliegen einer Diagnose, welche die Schuldfähigkeit aufhebe. Ohne den Beschuldigten erneut gesehen zu haben, spreche der Gutachter dann plötzlich von einer «gesicherten Diagnose». Dabei trete der effektive Gesundheitszustand des Beschuldigten in den Hintergrund. Zudem seien die Tatsachen, welche die Grundlage des Gutachtens bilden, beweismässig nicht erstellt. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass das für die Annahme eines Erstrangsymptoms notwendige Vorliegen der Symptome über längere Zeit und in sämtlichen Lebensbereichen nicht gegeben sei. Dies ergehe auch aus den eingereichten Unterlagen, welche eine Arbeitsstelle als Lehrer und damit eine hohe Belastungsgrenze, Intelligenz und Menschenkenntnis sowie soziale Fähigkeiten belegen würden. Privat sei sein Mandant als ruhig, freundlich und respektvoll beschrieben worden. Anzeichen für Symptome seien keine erkennbar. Der Begutachter habe es unterlassen, das soziale Umfeld des Beschuldigten zu beleuchten, was im Rahmen der Begutachtung aber notwendig gewesen wäre. Es sei daher nicht erwiesen, dass sich die Krankheit bereits lange und regelmässig in sämtlichen Lebensbereichen gezeigt habe. Ohne rechtsgenügliches Gutachten sei festzuhalten, dass sein Mandant die Delikte in schuldfähigem Zustand verübt habe. Ergänzend könne auf die Erwägungen von Rechtsanwalt T.________ im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen werden (pag. 2253 f.).
Für die Generalstaatsanwaltschaft führte Staatsanwältin AB.________ zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe auch 2021 noch an seine Erfindung geglaubt. Damit er und seine Erfindung ernst genommen werden, habe er die Y.________ angegriffen. Als ihm dies nicht gelungen sei, habe er beschlossen, seinem Leben ein Ende zu bereiten. Anlässlich der Hafteröffnung habe er ausgeführt, dass er für die Wahrheit kämpfe. Zudem sei er im Gefängnis in einen Hungerstreik getreten, welchen er erst abgebrochen habe, als ihm seine Partnerin mitgeteilt habe, dass er auf kein mediales Interesse stosse. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung habe er daher noch an seine Erfindung geglaubt und erst danach gemerkt, dass dies Folgen haben könnte und daher versucht, den Wahn zu verstecken. Dies sei nicht untypisch für Personen mit «doppelter Buchführung» und benötige entgegen den Ausführungen der Verteidigung keiner besonderen Intelligenz. Der Gutachter gehe auch von einem länger anhaltenden wahnhaften Erleben aus, was aus den Briefen, aber auch aus dem Verhalten des Beschuldigten ergehe. So habe der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen in seinem Fahrzeug gelebt und gehofft, ein Land zu finden, welches ihn nicht vergifte. Seit August 2020 befinde er sich in vermeintlicher Lebensgefahr. Es handle sich um einen langen, sich einschleichenden Prozess. Insbesondere seit 2020 sei die Krankheit dann ausgeprägt vorhanden gewesen. Den Ausführungen im Gutachten sei daher zuzustimmen. Der Gutachter sei zudem nicht dazu verpflichtet gewesen, bei der Erhebung der Familienanamnese Drittauskünfte einzuholen. Diese könne sich auch einzig auf die Aussagen des Beschuldigten stützen. Das Gutachten leide nicht an einem Mangel und die Grunderkrankung sei wie diagnostiziert vorhanden. Dies werde durch den weiteren Verlauf der Krankheit weiter bestätigt. So sei der Mail vom 7. Oktober 2024 zu entnehmen, dass es dem Beschuldigten nach einer anfänglichen Zwangsmedikation stetig schlechter ging. Ebenso würden die ungefilterten Aussagen des Beschuldigten aus den Akten die Schizophrenie belegen. Dass der Beschuldigte noch gearbeitet habe, widerspreche der Diagnose nicht. So habe dieser vor allem über Telekom und nicht in persona unterrichtet (pag. 2256 ff.).
22. Forensisch-psychiatrische Begutachtung
22.1 Anordnung der Begutachtung
Hierbei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nachfolgendes festhielt (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2051):
Mit Blick auf die ersten Einvernahmen des Beschuldigten durfte die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Gerichts von einer zweifelhaften Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 20 StGB ausgehen (vgl. bspw. die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 646, Z. 45 ff.). Die darauffolgende Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen ist damit nicht zu beanstanden.
Die Staatsanwaltschaft ist sodann auch bei der Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen formell korrekt vorgegangen und hat insbesondere dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt (pag. 1002 f.).
Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft dem Sachverständigen zweckmässige Fragen gestellt und ihm gegenüber den Vorfall vom 28.06.2022 – gemäss dem damaligen Kenntnisstand – zutreffend umschrieben (pag. 1004 ff.).
Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft dem Sachverständigen die erforderlichen amtlichen Akten zur Verfügung gestellt, so dass dieser sich ein eigenes und umfassendes Bild von der Situation und insbesondere auch von den Aussagen des Beschuldigten hat machen können (pag. 1009, pag 1013).
22.2 Verwertbarkeit des Gutachtens
22.2.1 Rüge der Sprachbarriere
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass zwischen seinem Mandanten und dem Gutachter eine Sprachbarriere bestanden habe. Es habe deshalb von Beginn weg an einer für die Begutachtung notwendigen Vertrauensbasis gefehlt. Zudem reiche eine sinngemässe Übersetzung bei der Begutachtung nicht aus und dieser Störfaktor sei im Gutachten gar nicht erst erwähnt worden, weshalb nicht absehbar sei, ob weitere Störfaktoren vorgelegen hätten, welche ebenfalls nicht Einzug in das Gutachten gefunden haben (pag. 2253).
Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur geltend gemachten Sprachbarriere.
Für die Kammer steht fest, dass es keine Sprachbarriere gab. So wurde bei der Erstellung des Gutachtens eine Übersetzerin beigezogen. Auf diese musste jedoch nur sporadisch zurückgegriffen werden, was im Gutachten auch so festgehalten wurde (pag. 1112). Dies erscheint der Kammer einleuchtend, ist der explorierende Gutachter gemäss eigenen Angaben in AC.________ (Ort) aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort sodann zwei Jahre Medizin studiert (pag. 2244, Z. 24 ff.), weshalb er der französischen Sprache mächtig ist. Dementsprechend musste die Übersetzerin nur dann beigezogen werden, wenn Unklarheiten bestanden, oder wenn ein Schriftstück wortwörtlich übersetzt werden musste (pag. 1112).
22.2.2 Rüge des Alters/Aktualität des Gutachtens
Rechtsanwalt B.________ machte geltend, dass sich der Gesundheitsverlauf seines Mandanten seit der Begutachtung eher positiv entwickelt habe, woran auch die geplante Verlegung auf die Station AI.________ (Abteilungsname) nichts ändere. Sollte tatsächlich eine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen, wäre sein Mandant bereits verlegt worden. Das Gutachten habe daher an Aktualität verloren (pag. 2253)
Staatsanwältin AB.________ brachte ihrerseits vor, dass bisher zwar keine Selbst- oder Fremdgefährdung eingetreten sei, es aber immer «hin und her» gehe. Es sei zudem wieder zu einer Verschlechterung gekommen und der Beschuldigte habe verlegt werden müssen. Dass es dabei anderen noch schlechter gehe und der Beschuldigte deshalb auf seine Verlegung warten müsse, heisse nicht, dass dieser gesund sei. Zudem falle selbst dem nicht psychologisch geschulten Personal im Regionalgefängnis auf, dass der Beschuldigte versuche, sich normal zu geben, ihm dies aber nicht gelinge. Dies sei kein positiver Verlauf (pag. 2256).
Die Kammer erachtet das Gutachten vom 19. Dezember 2022 inklusive der Ergänzungen vom 13. Februar 2023 nicht als veraltet, sondern weiterhin als aktuell. So ist das Erstgutachten im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht zwei Jahre alt und wurde durch E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung im Rahmen seiner Einvernahme mündlich aktualisiert und bestätigt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht es dem Beschuldigten seit Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich besser. Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit keine Medikamente mehr zu sich nimmt, ohne dass es bisher zu einem grossen Zwischenfall gekommen ist. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich zurzeit in einer geschützten, reizarmen Umgebung befindet und dennoch mehrfach negativ auffiel. So ist dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ (Ort) vom 27. November 2024 zu entnehmen, dass der Beschuldigte zu Beginn seiner Haft im Regionalgefängnis angenehm und unauffällig, höflich und anständig war. Mit der Zeit habe er sich jedoch immer mehr zurückgezogen, habe keinen Kontakt mehr zu anderen Gefangenen gesucht und sei immer weniger ansprechbar gewesen. Der Beschuldigte habe sich sodann auch innerhalb seiner Zelle komisch verhalten, habe nicht mehr geduscht und Hygiene allgemein nicht mehr ernst genommen. Später seien sodann Geräusche hinzugekommen, welche er vermehrt von sich gegeben habe. Generell wirke der Beschuldigte sehr verwirrt, schaffe es aber immer wieder, vor den Betreuern und dem Psychiater normal zu wirken. Aufgrund der Verschlechterungen habe man sich letztlich dazu entschieden, den Beschuldigten zuerst von der Wohngruppe in die Eintrittsabteilung und bald darauf zur weiteren Abklärung auf die Bewachungsstation des AH.________ zu verlegen, mit dem Ziel einer allfälligen Verlegung auf die Station AI.________ (Abteilungsname). Auf der Bewachungsstation angekommen, habe sich der Beschuldigte jedoch wieder von seiner normalen Seite gezeigt und sei nach kurzer Zeit wieder in das Regionalgefängnis verlegt worden. Hier sei das Verhalten des Beschuldigten zuletzt unverändert auffällig und nicht einschätzbar geblieben (pag. 2217). Gemäss Dr. med. E.________ zeige dieser Bericht die beim Beschuldigten weiterhin bestehende «doppelte Buchführung» auf (pag. 2245, Z. 20 f.). Es gebe zudem auch heute noch keine Krankheitseinsicht (pag. 2245, Z. 31 f.). Beim Beschuldigten bestehe eine längere Vorgeschichte und die Krankheit zeige sich mittlerweile eher chronifiziert (pag. 2246, Z. 37 ff.).
Explizit darauf angesprochen, bestätigte Dr. med. E.________ zudem, dass sich an seinen Schlussfolgerungen resp. seiner Einschätzung betreffend Diagnose/Risikoeinschätzung im Gutachten im Wesentlichen nichts geändert habe (pag. 2247, Z. 13). Auf Frage, was denn wesentlich sei, führte Dr. med. E.________ aus, man sehe aufgrund der weiteren Berichte, dass die «doppelte Buchführung» weiterhin vorhanden sei. Der Beschuldigte versuche, wieder normal zu wirken, daneben bestehe aber weiterhin die wahnhafte Welt, welche der Beschuldigte möglichst verstecken wolle. Dies gelinge ihm aber nicht ganz, was sogar dem Personal aus dem Vollzug auffalle. Es sei daher weiterhin eine deliktrelevante Symptomatik vorhanden (pag. 2247, Z. 17 ff.).
Gleiches ist zudem der E-Mail von Dr. med. U.________ vom 7. Oktober 2024 zu entnehmen, welcher darum bat, den Beschuldigten zur Beobachtung, Diagnostik und Behandlung für 2-3 Wochen der Station AI.________ (Abteilungsname) zuzuweisen und ihm allfällig bestehende Unterlagen aus vergangenen Begutachtungen zuzustellen (pag. 2174).
Auch was die von Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 27. November 2024 eingereichten Unterlagen anbelangt, zeigen diese nicht etwa auf, dass der Beschuldigte nicht oder nicht mehr an einer psychischen Erkrankung leidet und das Gutachten nicht der aktuellen Situation des Beschuldigten entspricht. So zeigen die eingereichten Unterlagen, namentlich die Bestätigung der Universität, wonach der Beschuldigte bis am 3. April 2021 dort gearbeitet hatte, und die persönlichen Schreiben von Kollegen, lediglich auf, dass der Beschuldigte vor Ausbruch seiner Erkrankung beruflich funktionierte (pag. 2225 ff.).
Nicht zuletzt konnte sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ein Bild über den Beschuldigten machen. Hierbei fiel der Beschuldigte der Vorsitzenden sowie der Übersetzerin bereits vor Beginn der eigentlichen Befragung mehrfach ins Wort und konnte erst unter Androhung, ansonsten den Gerichtssaal verlassen zu müssen, beruhigt werden (pag. 2242, Z. 16 ff.). Ebenfalls fixierte der Beschuldigte die anwesende Übersetzerin und den Gerichtsschreiber mehrfach mit einem stechenden Blick (pag. 2242, Z. 25 ff.). Auf die später gestellten Fragen wollte der Beschuldigte keine Antworten geben, was er mit eindeutigen Gestiken deutlich machte (pag. 2243, Z. 1). Im Rahmen seiner Einvernahme ordnete Dr. med. E.________ das soeben beobachtete Verhalten ein. Der Beschuldigte habe sich in kindlicher Art verschlossen, als er nicht habe reinreden können, weil es nicht nach seinem Weg, respektive nach seinem Willen gegangen sei (pag. 2244, Z. 19 ff.).
Für die Kammer gibt es daher keine Anzeichen, dass die Ausführungen im Gutachten vom 19. Dezember 2022 nicht mehr aktuell sind, zumal Dr. med. E.________ diese anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich als weiterhin gültig bestätigte.
22.2.3 Rüge der Vorbefassung des Gutachters
Rechtsanwalt B.________ brachte weiter vor, Dr. med. E.________ sei bei der Erstellung des Gutachtens vorbefasst gewesen, habe dieser sich bei der Exploration doch gestützt auf das récit bereits vor der Exploration ein Bild von seinem Mandanten gemacht. Dieses sei jedoch nicht durch ihn erstellt worden und es sei seinem Mandanten möglich gewesen, sich vom récit zu distanzieren. Der Gutachter mische sich hierbei zudem in Fachbereiche ein, von denen er keine Ahnung habe (pag. 2253).
Staatsanwältin AB.________ hielt diesbezüglich fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Zelt des Beschuldigten ein Dokument gefunden, welches anschliessend zu den Akten erkannt worden sei und sich auf pag. 1287 f. in den Akten befinde. In diesem Schreiben stehe, dass die Abhandlung des Beschuldigten im Internet zu finden sei. Das récit sei sodann dem Internet entnommen und ebenfalls zu den Akten erkannt worden. Der Beschuldigte habe seine diesbezüglichen Aussagen im Verlaufe des Verfahrens mehrfach geändert und zuletzt ausgesagt, dass das récit, die Bedrohungen und die Geheimdienste durch seine Partnerin inszeniert und er so in die Irre geführt worden sei. Die Vorinstanz habe zu Recht angenommen, dass dem nicht so sei und die nachträglichen Aussagen ein Versuch seien, die bisherigen Schilderungen zu korrigieren, rationalisieren und zu verstecken. Auffallend sei, dass sich die früheren Aussagen deutlich von den Aussagen nach Zustellung des Vorabgutachtens unterscheiden würden: Die Aussagen seien angepasst worden, um den Wahn zu verstecken. Entgegen den Aussagen des Beschuldigten sei das récit durch diesen verfasst worden und es treffe nicht zu, dass er sich bereits 2021 von seiner Erfindung distanziert habe. So habe er im Rahmen der Voruntersuchung angegeben, rund 20 Jahre an dieser Erfindung geforscht und dann 2019 einen Durchbruch erzielt zu haben. Er habe sodann Regierungen und Botschaften angeschrieben und gemäss eigenen Angaben gar eine Antwort des russischen Präsidenten erhalten. Aus seinen Aussagen vom 30. Juli 2022, er sei wegen der Erfindung vergiftet worden und man habe ihn angegriffen, ergehe, dass er sich nicht bereits 2021 von der Idee seiner Erfindung distanzierte. Der Beschuldigte habe gegenüber dem Gutachter und die Partnerin des Beschuldigten gegenüber den Behörden ausgesagt, dass er das récit verfasst habe. Plötzlich wolle dann die Partnerin das gesamte, dann nur Teile, dann das meiste des récit verfasst haben. Die Aussagen seien derart widersprüchlich gewesen, dass die Partnerin dabei habe bleiben müssen, lediglich das Meiste daran verfasst zu haben. Wenn dem so wäre, hätte sie sich die Erfindung aber nicht vom Beschuldigten erklären lassen müssen. Sie habe mit ihren Aussagen, das récit verfasst zu haben, lediglich ihrem Mann helfen wollen. Brief und récit seien durch den Beschuldigten verfasst worden und hätten daher durch den Gutachter auch verwendet werden dürfen (pag. 2256 f.).
Gestützt auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, wonach er das récit veröffentlicht habe (pag. 1770, Z. 1 ff; pag. 1775, Z. 32 ff.), besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass er dieses vollumfänglich selber geschrieben hat. Das récit weist keinen erkennbaren Stilbruch zwischen den technischen und esoterisch anmutenden Ausführungen, welche der Beschuldigte nicht geschrieben haben will, auf. Ein solcher wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn dieses durch mehrere Personen respektive der esoterisch anmutende Teil durch eine andere Person verfasst worden wäre. Es ist nicht denkbar, dass die Partnerin des Beschuldigten den Schreibstil desselben derart genau kopieren konnte, dass ein Unterschied nicht auszumachen ist. In den Schlussbemerkungen des récit wird sodann X.________ für deren Hilfe beim Durchlesen und der Korrektur von Fehlern gedankt und ihr Mut zugesprochen (pag. 1433). Eine solches Schlusswort ist ein deutliches Indiz dafür, dass vorstehender Text gerade nicht durch die mit dem Dankeswort angesprochene Partnerin des Beschuldigten, sondern vielmehr durch diesen selbst verfasst wurde. Nicht glaubhaft sind die diesbezüglichen Ausführungen der Partnerin, wonach sie das récit verfasst habe, da sie schon immer einen Roman oder etwas Ähnliches habe verfassen wollen und sie den Text sodann im Internet veröffentlicht habe, um zu sehen, wie die Leute betreffend diesen reagieren und um Meinungen zu erhalten (pag. 1755, Z. 19 ff.). So sah sich die Partnerin anlässlich derselben Befragung auf entsprechenden Vorhalt hin, dass der Beschuldigte zugegeben habe, einen Teil des récit geschrieben zu haben, gezwungen, den eigenen Beitrag anzupassen (pag. 1757, Z. 28 ff.). Diese Aussagen wertet die Kammer als reine Schutzbehauptungen.
Entsprechend durfte und musste der Gutachter dieses in das Gutachten einfliessen lassen, wobei das récit jedoch für die erstellte Diagnose nicht ausschlaggebend war, weshalb keine unzulässige Vorbefassung des Gutachters vorlag. Dr. med. E.________ war nicht vorbefasst, weil er das récit aus dem Internet gelesen hat.
Dr. med. E.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er ebenfalls vermutet habe, das récit sei vom Beschuldigten verfasst worden (pag. 1776, Z. 1 f.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber die Veröffentlichung einer etwa 70 Seiten umfassenden Fassung eingestanden und habe gesagt, seine Erfindung habe mit spirituellen Aspekten nichts zu tun. Es liege aber auch ein zweiseitiges Schreiben mit der Unterschrift des Beschuldigten vor, worin von Prophezeiungen die Rede sei (pag. 1775, Z. 32 ff.). Trotz dieser Vermutung ging der Gutachter – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht genauer auf die extensive Version des récit ein, resp. war diese für die Diagnostestellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr hat Dr. med. E.________ in seinem Gutachten in nachvollziehbarer Weise die Stellen aus den Aussagen des Beschuldigten extrahiert, welche auf ein normabweichendes psychisches Bild hinweisen.
22.2.4 Rüge der Explorationsdauer
Rechtsanwalt B.________ machte weiter geltend, dass eine Exploration mindestens vier bis acht Stunden dauern müsse. Dr. med. E.________ habe anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, die Dauer der Explorationsgespräche betrage eine Stunde, wenn der Explorand nicht mitwirke und bei dessen Mitwirken 10 bis 12 Stunden. Die Dauer von 215 Minuten reiche im vorliegenden Fall daher nicht aus und die Untersuchung sei zu oberflächlich gewesen, zumal noch eine Übersetzerin habe beigezogen werden müssen. Es sei nicht möglich, in gut 3.5 Stunden das Leben eines 53-jährigen Mannes genügend gut zu begutachten (pag. 2253).
Staatsanwältin AB.________ führte aus, dass eine Dauer von 3.5 Stunden für eine Exploration ausreiche, zumal eine umfangreiche Aktendokumentation vorhanden sei. Diese dürfe der Gutachter bei der Beurteilung nicht einfach ausblenden. Die Explorationsgespräche hätten daher in einem üblichen zeitlichen Rahmen stattgefunden. Das Bundesgericht verlange im Übrigen nicht, dass man das Leben bis in den Kindergarten untersuche (pag. 2256).
Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. Dr. med. E.________ hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage von Rechtsanwalt B.________ hin betreffend durchschnittliche Dauer der Explorationsgespräche klar geäussert. So betrage die Dauer bei Mitwirken des Exploranden bis zu 10 oder 12 Stunden, sicher nicht weniger als eine Stunde (pag. 2251, Z. 12 ff.). Zur Frage, wie lange ein Explorationsgespräch dauert, falls der Explorand nicht mitwirke, äusserte sich der Gutachter nicht. Neben den Explorationsgesprächen seien zudem auch die Akten und die Einschätzungen anderer Kliniken wichtig, welche den Exploranden länger sähen (pag. 2251, Z. 16 ff.). Unbestrittenermassen hat der Beschuldigte bei seiner Exploration mitgewirkt. Eine Explorationsdauer von 3.5 Stunden bewegt sich dabei im üblichen Rahmen. Auch liegen noch zusätzliche Akten und Einschätzungen von Fachpersonen über den Beschuldigten vor.
Ergänzend ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass auf die Übersetzerin nur sporadisch zurückgegriffen werden musste. Aus ihrer blossen Anwesenheit kann entgegen der Verteidigung nicht auf die Notwendigkeit einer längeren Explorationsdauer geschlossen werden.
22.2.5 Rüge der unzulässigen Delegation
Rechtsanwalt B.________ monierte weiter, dass teilweise Dr. AJ.________ mit der Exploration beauftragt worden sei, dies ohne zulässige Substitution. Dies lasse die Frage aufkommen, wie ernst der Gutachter den Beschuldigten untersucht habe (pag. 2253).
Staatsanwältin AB.________ entgegnete, dass der Beizug von Hilfspersonen zur Erstellung eines Gutachtens zulässig sei. Dies sei genehmigt worden und daher alles so abgelaufen, wie es ablaufen müsse (pag. 2256).
Mit Verfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2022 wurde Dr. med. E.________ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt (pag. 1002). Auf Seite 5 des Auftrags vom 7. Juli 2022 wird der Beauftragte befugt, für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Fachpersonen beizuziehen, für welche die Geheimhaltungspflicht sowie die Straffolgen eines falschen Gutachtens ebenfalls gelten. Diesfalls müsse die Leitung und Organisation der Begutachtung weiterhin von einem Facharzt oder einer Fachärztin getragen werden, die Staatsanwaltschaft vor der Begutachtung schriftlich über den Beizug informiert und im Gutachten die Art und der Inhalt der Mitwirkung der beigezogenen Fachperson transparent gemacht werden (pag. 1008). Sowohl die Verfügung als auch der Auftrag wurden dem Beschuldigten resp. dessen Verteidigung zur Kenntnis gebracht (pag. 1002, pag. 1009). Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wurde die Staatsanwaltschaft darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Notwendigkeit einer testpsychologischen Untersuchung diese durch Dr. phil. AD.________ erstellt werde (pag. 1012). Im Gutachten wird sodann bereits in der Übersicht der ihm zu Grunde liegenden Unterlagen und Untersuchungen darauf hingewiesen, dass die testpsychologische Untersuchung durch Dr. phil. AD.________ durchgeführt worden sei (pag. 1101). Ein Verstoss gegen die Bestimmungen über den Beizug von Hilfspersonen ist der Kammer gestützt auf die gemachten Ausführungen nicht ersichtlich. Vielmehr war Dr. med. E.________ befugt, die Durchführung der testpsychologischen Untersuchung an Dr. phil. AD.________ zu delegieren. Die Staatsanwaltschaft wurde korrekt über das geplante Vorgehen informiert und Art sowie Umfang der Mitwirkung wurden transparent aufgezeigt.
22.2.6 Rüge der fehlenden Entbindung vom Arzt-/Berufsgeheimnis und des aktenbasierten Gutachtens
Zuletzt warf Rechtsanwalt B.________ auf, dass auf Grund der kurzen Dauer der Gespräche zu fest auf die Akten abgestellt worden sei, welche dem Gutachter zudem ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis zugestellt worden seien. Die Vorinstanz habe einzig gestützt auf eine Andeutung im Gutachten das Vorliegen einer Einwilligung des Beschuldigten angenommen und ausgeführt, dass nicht wahrscheinlich sei, dass keine Einwilligung vorliege. Dies sei eine Umkehr der Beweislast. Gemäss Art. 6 Abs. 7 DSG müsse eine Einwilligung ausdrücklich erfolgen. Dies sei nicht der Fall gewesen und das Gutachten sei unter unrechtmässigem Beizug der Akten erstellt worden (pag. 2253)
Staatsanwältin AB.________ führte hierzu aus, eine Einwilligung bedürfe keiner besonderen Form. Der Einwilligende müsse lediglich urteilsfähig und in Kenntnis der Umstände sein. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Exploration seine Einwilligung erteilt habe und die Akten der AE.________ daher beigezogen werden durften. Dies ergebe sich auch eindeutig aus dem Verlaufsbericht der AE.________, in welchem sich am 8. September 2022 ein Eintrag finde, wonach an diesem Tag ein Begutachtungsgespräch erfolgt sei, der Arzt sich die Krankheitsgeschichte wünsche und eine Entbindung vorliege. Zudem sei der Gutachter korrekt nach StPO vorgegangen und habe die Akten nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft herausverlangt. Zu erwähnen sei noch, dass eine Entbindung auch nachträglich erfolgen dürfe. Der Gutachter habe zudem nur in kleinem Rahmen auf die Unterlagen der AE.________ und ansonsten auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Exploration und Einvernahmen abgestellt. Auch ohne Beizug dieser Akten wäre der Gutachter zu demselben Ergebnis gekommen (pag. 2256).
Rechtsanwalt B.________ replizierte, dass es ein Leichtes gewesen sei, die zitierte Passage bezüglich Einwilligung einzufügen. Diese finde sich sicherlich auch in anderen Fällen. Dabei handle es sich sicherlich nicht um eine Einwilligung im Sinne des DSG (pag. 2258).
Auch diesen Einwand sieht die Kammer nicht. Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2052 ff.) verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft erteilte mit Verfügung vom 7. Juli 2022 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über den Beschuldigten, da ein konkreter Hinweis für eine psychische Störung vorlag und die vorgeworfenen Straftaten damit in einem Zusammenhang standen (pag. 1002 ff.). Verfügung und Auftrag wurden an die Verteidigung des Beschuldigten, damals Rechtsanwalt T.________, zugestellt und diesem das rechtliche Gehör gewährt (pag. 1002, pag. 1009). Dem Verlaufsbericht der AE.________ vom 15. September 2022 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 8. August 2022 das Begutachtungsgespräch mit Dr. med. E.________ hatte, dieser die Krankheitsgeschichte verlangte und dass eine unterzeichnete Entbindung der Schweigepflicht vorlag (pag. 1240). Der Beschuldigte unterzeichnete im zweiten Explorationsgespräch vom 16. Dezember 2022 eine vorbereitete Entbindungserklärung nicht mehr, weshalb dem Gutachter die Unterlagen der medizinisch-psychiatrischen Grundversorgung für die Erstellung des Hauptgutachtens nicht zur Verfügung standen. Dies hat Dr. med. E.________ entsprechend im Gutachten festgehalten (pag. 1112).
Die AE.________ hätte die Patientenakten ohne Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde sowie ohne Einwilligung des Beschuldigten kaum herausgegeben. Dass die Unterlagen der AE.________ am 15. August 2022 nach vorgängiger Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft direkt an den Gutachter zugesandt wurden, damit diese bereits in das Vorabgutachten einfliessen konnten, spricht somit für das Vorliegen einer Einwilligung (pag. 1025).
Die Kammer erachtet es gestützt auf diese Erwägungen als erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des Begutachtungsgesprächs vom 8. August 2022 die entsprechende Einwilligung erteilte und dem Gutachter die Akten der AE.________ (Station
AI.________ (Abteilungsname)) rechtmässig zugestellt wurden und daher verwertbar waren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass infolge fehlender Einwilligung des Beschuldigten betreffend Herausgabe der Patientenakten des Gesundheitsdienstes des Regionalgefängnisses Bern, diese zu Recht nicht Einzug in das Gutachten fanden.
Selbst wenn keine Einwilligung vorgelegen hätte, wären die AE.________-Akten im vorliegenden Verfahren – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – verwertbar, weshalb der Sachverständige wie auch das befasste Gericht vollumfänglich darauf abstellen können. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2053 ff.):
Im Sinne einer Eventualerwägung sowie der Vollständigkeit halber sei nichtsdestotrotz ausgeführt was folgt:
Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen (ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a-b StPO; vgl. zum Ganzen BGE 147 IV 27 E. 3.1).
Die aktuelle Gesetzgebung nennt keine konkrete Frist für einen Antrag auf Siegelung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dieser jedoch sehr rasch nach Kenntnisnahme einer Beschlagnahmung bzw. Edition anzumelden, d.h. innerhalb von Stunden oder maximal wenigen Tagen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Ab 01.01.2024 wird zudem neu ausdrücklich eine dreitätige Frist im Gesetz festgelegt werden (vgl. BSK StPO-Thormann/Brechbühl, 3. Auflage 2023, Art. 248 N 20 f.).
Wenn innert Frist kein Siegelungsantrag erfolgt, darf die Strafverfolgungsbehörde die beschlagnahmten bzw. edierten Gegenstände und Dokumente auswerten und verwerten. Für den Fall, dass ein rechtzeitiger Antrag auf Siegelung verlangt wird, hat die Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht hat daraufhin innerhalb eines Monats über die Verwertbarkeit zu entscheiden (vgl Art. 248 Abs. 2 StPO). Gemäss BGE 147 IV 27 E. 3.1 stellt ein möglicher Hinderungsgrund für ein positives Entsiegelungsverfahren bspw. das Fehlen einer Entbindung vom Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB dar.
Im vorliegenden Fall wäre die Rüge einer fehlenden Befreiung vom Arztgeheimnis bzw. Unverwertbarkeit der AE.________-Akten im Rahmen des Siegelungsverfahrens gemäss Art. 248 StPO vorzubringen gewesen. Eine Fehlende Entbindung vom Berufsgeheimnis würde einen Hinderungsgrund für eine Entsiegelung gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO darstellen.
Die Verteidigung erhielt in casu spätestens anlässlich der Eröffnung des psychiatrischen Hauptgutachtens vom 19.12.2022 (Verfügung vom 21.12.2022) Kenntnis von der Herausgabe der AE.________-Akten (pag. 1161 ff.). Ein Antrag auf Siegelung ist seitens Verteidigung nicht erfolgt, wodurch das Recht auf Geltendmachung der Unverwertbarkeit aufgrund fehlender Entbindung vom Berufsgeheimnis verwirkt ist.
Zu erwähnen bleibt, dass die Prüfung des von der Verteidigung gerügten Schreibens des Gesundheitsamts, Abteilung Aufsicht und Bewilligung, vom 05.10.2022, welches unter Formmängeln leide bzw. nichtig sei, anlässlich eines Verwaltungsverfahrens zu erfolgen hätte und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens darstellen.
Das Gericht gelangt daher auch im Rahmen der Eventualerwägung zum Schluss, dass die AE.________-Akten im vorliegenden Verfahren verwertbar sind und somit der Sachverständige wie auch das befasste Gericht vollumfänglich darauf abstellen können.
Damit sind sämtliche Ausführungen des Vorabgutachtens vom 23.09.2022 (pag. 1018 ff.), des Hauptgutachtens vom 19.12.2022 (pag. 1100 ff.), den Ergänzungen dazu vom 13.02.2023 (pag. 1213 ff.) sowie die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung vom 04.09.2023 (pag. 1768 ff.) verwertbar.
22.2.7 Fazit
Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen steht für die Kammer fest, dass das Gutachten vom 19. Dezember 2022 sämtlichen Kriterien, die an eine sachverständige Begutachtung gestellt werden, nachkommt. Es leidet weder an formellen noch an materiellen Mängeln und der mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragte Dr. med. E.________ erfüllt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die fachlichen Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_459/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2 und 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.2.). Das Gutachten ist zudem verständlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Es bezieht sämtliche relevanten Akten mit ein (pag. 1101) und würdigt diese sowie die Angaben des Beschuldigten angemessen.
22.3 Feststellungen des Gutachters
Betreffend die Feststellungen des Gutachters zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten führte die Vorinstanz auszugsweise was folgt aus (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2055 ff.):
2.2.1 Gutachterliche Feststellung
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Hauptgutachten des Sachverständigen vom 19.12.2022 (pag. 1100 ff.; inkl. psychologisch-diagnostischer Zusatzuntersuchung vom 16.11.2022, pag. 1154 ff.) sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.02.2023 (pag. 1213 ff.), sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter einem deutlich psychotischen Zustandsbild gelitten habe. Diagnostisch sei diese gezeigte Psychose am ehesten im Rahmen einer schizophrenen Grunderkrankung (ICD-10 F20.0) zu codieren (pag. 1144). Weiter stünde die festgestellte psychische Störung in kausalem Zusammenhang mit den durch den Beschuldigten begangenen Taten (pag. 1149) und die psychotische Grunderkrankung (Schizophrenie) bestehe im Grundsatz weiterhin und es zeige sich höchstens eine Teilremission der Wahnsymptomatik (pag. 1148). Die Ausprägung der Störungsbilder sei – sowohl verglichen mit der Gesamtgruppe der psychisch gestörten Menschen als auch im Vergleich mit der Gruppe der schizophren erkrankten Personen – schwer. Aufgrund des schon länger bestehenden und deutlich ausgeprägten psychotischen Zustandsbilds, scheine das Erleben des Beschuldigten im Tatzeitraum hierdurch geprägt gewesen zu sein. Hierbei müsse von einem ganz erheblich gestörten Realitätsbezug ausgegangen werden (pag. 1146).
Für den Zeitpunkt der Anlassdelikte schliesst das Gutachten auf eine aufgehobene Schuldfähigkeit (pag. 1146). Es bestehe ohne geeignete (medikamentöse) Behandlung, ein hohes Risiko für erneute Straftaten, wie die durch den Beschuldigten bereits begangenen, wobei mit Blick auf den Tatablauf vom 28.06.2022 auch gröbere Gewaltdelikte im Bereich des Möglichen lägen (pag. 1147 f.).
Gemäss Begutachtung sei der Beschuldigte massnahmenbedürftig, es werde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen, wobei insbesondere eine integrierte psychiatrische Behandlung mit einer längerfristigen Etablierung einer antipsychotischen Basismedikation indiziert erscheine. Aufgrund der geringen Störungseinsicht und der geringen Behandlungsbereitschaft sei mit einer jahrelangen Behandlungsdauer zu rechnen. Es würden aus sachverständiger Sicht keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme gesehen, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Delikten günstig zu beeinflussen (pag. 1150).
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 04.09.2023 wurde der Sachverständige nach dem Beschuldigten und X.________ befragt und konnte auch danach die in den Gutachten getätigten Feststellungen bestätigen. So insbesondere, dass die Diagnose weiterhin gesichert sei (pag. 1768, Z. 29), dass nach wie vor keine Krankheitseinsicht des Beschuldigten vorläge und folglich eine Zwangsmedikation nötig sei, was lediglich im Rahmen einer stationären Massnahme umgesetzt werden könne (pag. 1773 f., Z. 45 ff.).
[…]
2.2.3. Erwägungen des Gerichts
Vorbemerkend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts mit der genannten Rüge versucht geltend zu machen, dass sein in den ersten Einvernahmen und auch gegenüber dem Sachverständigen und dem Gesundheitspersonal der AE.________ geschildertes Wahnerleben (wonach er aufgrund seiner bahnbrechenden Erfindung im Energiesektor nun verfolgt werde und man ihn unter anderem vergiften wolle) gar kein Wahnerleben sei, sondern es habe einen realen, wenn auch harmlosen Hintergrund, was er aber damals nicht habe wissen können. Der Beschuldigte verfolgt nun offensichtlich das Ziel, der Einschätzung des Sachverständigen – er habe seit längerer Zeit Grössenideen und ein wahnhaftes Erleben, was sein tägliches Verhalten massiv beeinflusse und ihn zu irrationalen Handlungen getrieben habe –, entgegen zu treten. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich hierbei offensichtlich um einen nachträglichen Versuch des Beschuldigten, seine anfänglichen Schilderungen zu rationalisieren und sein ursprüngliches und womöglich auch gegenwärtiges Erleben zu vertuschen und zu verbergen.
[…]
Die gutachterlichen Feststellungen der Grössenideen und Wahnvorstellungen sind damit nicht zu beanstanden, zumal eine solche Erfindung – welche zweifelsohne bahnbrechend wäre – nur als grössenwahnsinnig im Sinne einer Wahnidee eingeordnet werden kann.
Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass der Sachverständige bemerkte, dass man bisher noch nie gesehen habe, dass eine physikalische Begutachtung geholfen hätte. Die wahnhaften Erkrankten würden dann denken, dass die Erfindung «scheinbar» überprüft worden sei, aber es eine «fake» Überprüfung gewesen sei. Also, dass die Experten gekauft oder beeinflusst worden seien etc. Schlussendlich bliebe das Wahngebäude weiterhin bestehen (pag. 1775, Z. 13 ff.).
Widersprüche bzw. nachträgliche Umdeutungen oder Rationalisierungen des Beschuldigten sind auch in Bezug auf die Zettel bzw. Nachrichten mit den drohenden Botschaften und die Vergiftungen zu erkennen: Zu Anfang gab der Beschuldigte bspw. an, dass er Nachrichten in seinem Fahrzeug erhalten habe, dass wenn er weitermachen würde mit der Ungültigkeit der Brevets, man ihn und seine Frau kidnappen würde. Nicht zu vergessen seien die Gifte (pag. 668, Z. 338 ff.). Er habe beispielsweise, wenn er auf der Autobahn angehalten habe um auf die Toilette zu gehen, dann auf dem Cockpit eine Nachricht gefunden (pag. 668, Z. 344 f.). Die Nachrichten seien auf Französisch geschrieben und nicht signiert gewesen. Es seien kleine Mitteilungen auf Papier von ca. zwei manchmal drei Zeilen gewesen. Die Länder hätten die Nachrichten nicht unterzeichnet (pag. 668, Z. 349 ff.). Später im Verfahren machte der Beschuldigte dann aber geltend, die Nachrichten stammten in Tat und Wahrheit von X.________, was sie ihm inzwischen gestanden habe. So sagte er am 19.01.2023 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass die Drohungen und die Verfolgungen Realität gewesen seien, X.________ habe diese aber kreiert. Sie habe dies während 1.5 Jahren gemacht. Sie habe ihm gesagt, dass sie beispielsweise die Mayonnaise habe schlecht werden lassen, damit es ihm dann nicht gut gehe (pag. 353, Z. 494 ff., vgl. auch pag. 1763, Z. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte gleich eingangs an, dass man seine früheren Aussagen ins Verhältnis setzen müsse, was er dann in einem späteren Zeitpunkt erfahren habe, was X.________ gemacht habe (pag. 1760, Z. 44 f.). Für ihn sei es so, dass er keine verzerrte Wahrnehmung der Realität habe, er sei durch die drohenden Mitteilungen welche er von X.________ erhalten habe während eines Jahres in die Irre geführt worden (pag. 1765, Z. 25 ff.). Jedes Mal, wenn etwas gewesen sei, sei es X.________ gewesen die gesagt habe «schau, jemand verfolgt uns», «hier ist etwas» und während 1.5 Jahren hätte er sie versucht zu beruhigen und zur Vernunft zu bringen (pag. 1765, Z. 36 ff.). Ebenfalls an der Hauptverhandlung gab X.________ zu Protokoll, dass sie Nachrichten geschrieben habe, der Beschuldigte diese aber nicht ernstgenommen habe. Also habe sie weiter Nachrichten geschrieben, damit er eine Reaktion zeige (pag. 1756, Z. 24 f.). Er habe aber sie beruhigt auf die Drohungen hin (nicht umgekehrt, pag. 1757, Z. 12). Er sei ruhig geblieben (pag. 1757, Z. 16).
Das Gericht gelangt im Lichte des eben Aufgeführten zum Schluss, dass der Beschuldigte sowie X.________ sich im Verlaufe des Verfahrens abgesprochen haben und schliesslich rein prozesstaktische Aussagen zu Protokoll gaben um – wie bereits dargelegt – das Gericht von der rationalen Denkweise des Beschuldigten zu überzeugen, indem die Drohungen und Vergiftungen tatsächlich stattgefunden hätten, jedoch von X.________ inszeniert worden seien sowie, dass sie es gewesen sei, die den Beschuldigten auf vermeintliche Verfolgungen etc. aufmerksam gemacht habe. Sollten die Nachrichten tatsächlich von X.________ handschriftlich (vgl. pag. 1757, Z. 2) verfasst worden sein, hätte der Beschuldigte dies jedoch nach Ansicht des Gerichts erkennen müssen und er hätte die Nachrichten mitnichten als ernste Drohungen wahrgenommen, was er jedoch gemäss seinen anfänglichen Aussagen durchaus tat. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen insgesamt sehr deutlich auf, dass die Behauptungen, die Zettel seien von X.________ geschrieben worden, nachgeschoben sind und einen reinen Umdeutungsversuch darstellen. Diese Erkenntnis wird zudem durch den Umstand bekräftigt, dass X.________ schon sehr früh im Verfahren (ab dem 19.09.2022 pag. 1464) den Beschuldigten unbewacht hat besuchen und sich mit ihm austauschen können.
Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass der Sachverständige bei der Analyse der Aussagen des Beschuldigten sowie der Angaben in den Explorationsgesprächen zu Recht festgestellt hat, dass dieser nun im Sinne einer Strategie versuche, seine ursprünglichen Schilderungen und sein Verhalten zu relativieren bzw. zu beschönigen und zu rationalisieren um einen guten Eindruck zu hinterlassen (pag. 1796, Z. 25 ff.). Es kann vielmehr ohne weiteres von einem bereits längere Zeit, vermutlich jahrelang anhaltenden wahnhaften Erleben des Beschuldigten ausgegangen werden. Ein wahnhaftes Erleben, das ihn zu irrationalen Handlungen und schliesslich zur Begehung der hier in Frage stehenden Delikte geführt hat. So erscheint es denn auch wahrscheinlich, dass der Beschuldigte seine langjährige Anstellung als Hochschullehrer massgeblich aufgrund seiner Wahnvorstellungen gekündigt hat und er deswegen sein gesamtes Hab und Gut veräussert und fortan während Monaten in seinem Auto bzw. Zelt gelebt hat, um den befürchteten Angriffen auf sein Leben durch die Amerikaner usw. zu entkommen.
Die vom Gutachter gestellte Diagnose der schizophrenen Grunderkrankung ICD-10 F20.0 (pag. 1144) ist somit – soweit dies durch das Gericht beurteilt werden kann – gesichert. Mit anderen Worten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Diagnose und der Feststellung der Schuldunfähigkeit auf falsche Angaben abgestellt oder Aussagen des Beschuldigten oder Dritten falsch beurteilt, bzw. gewürdigt hätte. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die Diagnose des Sachverständigen mit den Erkenntnissen der AE.________ übereinstimmt, welche den Beschuldigten rund zwei Monate stationär behandelt hat sowie, dass durch die dort erfolgte Zwangsmedikation eine leichte Verbesserung der Symptomatik erreicht werden konnte (pag. 1273 ff.), was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn keine schizophrenen Grunderkrankung vorliegen würde.
An der gesicherten Diagnose ändern auch die Umstände nichts, dass seit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.02.2023 mehrere Monate vergangen sind, in denen sich der Beschuldigte im Regionalgefängnis unauffällig verhalten (ihm wurde ein sehr guter Führungsbericht ausgestellt, siehe pag. 1722) und keine Medikamente mehr erhalten hat. Vielmehr geht der Sachverständige – wie auch das Gericht – davon aus, dass die Grunderkrankung weiterhin bestehe und man nicht wisse, wie stark die doppelte Buchführung noch vorhanden sei (vgl. pag. 1770, Z. 13 f.).
Abschliessend konnte der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar sowie entgegen der Ansicht der Verteidigung darlegen, dass selbst bei Erfüllen lediglich des Symptoms Nr. 2 der sog. Erstrang-Symptome nach Schneider in verschiedener Hinsicht und über längere Zeit (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahnwahrnehmungen),
die Diagnose gesichert sei (pag. 1770, Z. 36 f.).
Die Kammer sieht keinen sachlichen Grund, an der durch Dr. med. E.________ gestellten Diagnose zu zweifeln. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte am 19. Dezember 2022 ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten (pag. 1100 ff.; inkl. psychologisch-diagnostischer Zusatzuntersuchung vom 16. November 2022, pag. 1154 ff.). Darin erläutert der Gutachter nachvollziehbar, weshalb er basierend auf der vorhandenen Datenlage davon ausgeht, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter einem deutlich psychotischen Zustandsbild litt und dieses diagnostisch als schizophrene Grunderkrankung (ICD-10 F20.0) mit hauptsächlich wahnhaften Elementen einzuordnen sei. Ebenfalls nachvollziehbar sind sodann die Ausführungen des Gutachters, wonach das Zustandsbild des Beschuldigten im mutmasslichen Tatzeitraum auch durch das offenbar schon länger bestehende und deutlich ausgeprägte psychotische Zustandsbild geprägt gewesen sei. Unter Berücksichtigung sowohl der psychischen Verfassung des Exploranden im Zeitpunkt der Tatausführung als auch seines Verhaltens im Tatvorfeld und nach der Tat schloss der Gutachter hiernach auf einen ganz erheblich gestörten Realitätsbezug im Zeitpunkt der Taten. Sein psychotisches Zustandsbild im Tatzeitraum habe dazu geführt, dass er von der Polizei erschossen werden wollte. Aufgrund dessen kam der Gutachter zum Ergebnis, dass beim Beschuldigten aufgrund der tatzeitaktuell vorliegenden Realitätsverkennung die Fähigkeit fehlte, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Handlungsentscheidung und Tathandeln seien diesem krankheitsbedingt veränderten Realitätserleben entsprungen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei für den Zeitpunkt der Anlassdelikte daher von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (pag. 1135 und pag. 1146).
Das Gutachten des Sachverständigen erfüllt sämtliche Kriterien, die an eine sachverständige Begutachtung gestellt werden und erscheint der Kammer als verständlich, nachvollziehbar und schlüssig.
Ergänzend zum Gutachten stehen dem Gericht unter anderem die Vorabstellungnahme vom 23. September 2022 (pag. 1018 ff.) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13. Februar 2023 (pag. 1213 ff.) zur Verfügung. Im Erstellungsprozess wurden zwei Explorationsgespräche mit dem Beschuldigten durchgeführt, wobei sich der Gutachter einen persönlichen Eindruck über den Beschuldigten machen konnte. Darüber hinaus war Dr. med. E.________ sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung während der jeweiligen Einvernahme des Beschuldigten anwesend und wurde jeweils anschliessend ebenfalls befragt.
Bereits in der Vorabstellungnahme führte Dr. med. E.________ aus, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter einem deutlich psychotischen Zustandsbild litt, welches diagnostisch am Ehesten eine schizophrene Grunderkrankung (ICD-10 F20) oder eine isolierte wahnhafte Erkrankung (ICD-10 F22) darstelle. Dass der Beschuldigte offenbar relativ gut auf die antipsychotische Medikation reagiert habe, spreche eher für eine schizophrene Grunderkrankung als eine isolierte wahnhafte Erkrankung. Bereits in diesem Zeitpunkt ging der Gutachter im Ergebnis zudem von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit für den Tatzeitraum aus (pag. 1054). Im Rahmen der Ergänzungsfragen konkretisierte der Gutachter einige bereits im Hauptgutachten aufgeworfenen Punkte, im Wesentlichen habe sich aber seit der Erstellung des Hauptgutachtens nichts an der gutachterlichen Meinung geändert. So sei wahrscheinlich, dass die Wahnsymptomatik im Tatzeitpunkt noch ausgeprägter gewesen sein dürfte als im Beurteilungszeitpunkt. Vieles spreche dafür, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht mehr im Griff hatte und dessen Handeln wahnbestimmt war. Dies möge durchaus im Zusammenhang mit dem beschriebenen Schock, der Trauer und der Wut stehen, die sich bei ihm manifestiert habe, als er vom Tod seiner Mutter erfahren und sich anschliessend offenbar deutliche Vorwürfe gemacht habe. Aus gutachterlicher Sicht würden zudem die vom Exploranden gezeigten Verhaltensweisen aus dessen Perspektive gesehen Sinn ergeben. Dieser wolle vor allem aus der Haft entlassen werden und «wieder ein normales Leben führen». Er gebe an, von seiner «bahnbrechenden Erfindung» nichts mehr wissen zu wollen, was in einem gewissen Widerspruch zur gesamten (und auch weiterhin aktuellen) Datenlage stehe (pag. 1218).
Gesamthaft sind aus Sicht der Kammer keine Gründe auszumachen, welche die gutachterlichen Ergebnisse und Empfehlungen in Frage stellen würden. Entgegen der Verteidigung liegt insbesondere darin kein Widerspruch, dass der Gutachter in der Vorabstellungnahme das deutlich psychotische Zustandsbild des Beschuldigten im Tatzeitraum diagnostisch «am Ehesten» als schizophrene Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen qualifizierte und sich im Hauptgutachten auf die Qualifikation der schizophrenen Grunderkrankung festlegte. Dies ist nachvollziehbar, basierte die Vorabstellungnahme noch nicht auf allen zur Beurteilung wesentlichen Unterlagen. Bei der Diagnosestellung handelt es sich zudem um einen laufenden Prozess, welcher mit der Vorabstellungnahme nicht abgeschlossen war. Indem die Diagnose im Hauptgutachten auf eine schizophrene Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen weiter gefestigt werden konnte, entstand daher keine von der Vorabstellungnahme abweichende Schlussfolgerung. Vielmehr setzte sich der Gutachter auch mit dieser Frage ausführlich auseinander und erläuterte schlüssig, weshalb von der Diagnose einer isoliert wahnhaften Erkrankung (ICD-10 F22) Abstand zu nehmen sei. So dürften diesfalls die Kriterien einer Schizophrenie gerade nicht erfüllt sein (pag. 1134). Das Erstrangkriterium 2 (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen, Wahnwahrnehmungen) sei jedoch über viele Monate (eventuell Jahre) hinweg erfüllt. So ergehe aus dem Austrittsbericht der AE.________ vom 18. Oktober 2022, dass das beim Beschuldigten beobachtete Wahnsystem sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren etabliert haben dürfte. Davor sei er über 20 Jahre als Lehrkraft an einer Hochschule engagiert gewesen. Diese chronifizierte Wahnsymptomatik drehe sich um eine bahnbrechende Erfindung des Beschuldigten. Hierbei glaube der Beschuldigte an Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen durch diverse Länder und Organisationen und er sehe sich aufgrund von Vergiftungen auch an Leib und Leben gefährdet. So habe der Beschuldigte selbst ausgeführt, dass er aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug mit Gift besprüht worden sei, weshalb ihm die Augen gebrannt hätten, seine Kehle ausgetrocknet gewesen sei und er auf einmal Kopfschmerzen verspürt habe, weshalb er mit einem Hammer auf zwei parkierte Autos geschlagen habe (pag. 1132). Beim Beschuldigten sei daher eine schizophrene Grunderkrankung mit deutlichen wahnhaften Anteilen nach ICD-10 F22 zu diagnostizieren (pag. 1134). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Dr. med. E.________ verdeutlichend aus, dass der Beschuldigte mehr Symptome gezeigt habe, als dies bei einer isolierten wahnhaften Störung der Fall gewesen wäre (pag. 2248, Z. 30 ff.). Zudem sei auch im Austrittsbericht von 2022 (gemeint wohl der Austrittsbericht der AE.________ vom 18. Oktober 2022 [Anmerkung der Kammer]) beschrieben worden, dass der Beschuldigte an Beeinträchtigungswahn leide (pag. 2248, Z. 35 ff.). Dies gehe über das hinaus, was man unter eine isolierte wahnhafte Erkrankung subsumiere (pag. 2248, Z. 36 ff.). Es sei daher an der Diagnose einer schizophrene Grunderkrankung festzuhalten, was therapeutisch sogar besser behandelbar sei (pag. 2248, Z. 38 ff.).
Die Verteidigung brachte entgegen den Ausführungen im Gutachten vor, dass die Symptomatik nicht über eine längere Zeit und in allen Lebensbereichen vorgelegen habe. Dem ist entgegenzusetzen, dass auch aus den oberinstanzlich durch die Verteidigung eingereichten Unterlagen nicht ergeht, dass die Symptomatik nicht bereits seit längerer Zeit bestand. Den eingereichten Unterlagen kann einzig entnommen werden, dass der Beschuldigte über einen Bachelorabschluss verfügt, bis am 3. April 2021 bei der AF.________ (Universität) arbeitete und am 26. Januar 2021 von der AG.________ demissionierte und er in den Augen von Kollegen und Freunden normal wirkte (pag. 2225 ff.). Entgegen der Verteidigung schliesst dies jedoch eine bereits vorhandene Symptomatik nicht aus. Vielmehr ist es Ausdruck der im Gutachten ebenfalls erwähnten «doppelten Buchführung», dass die Wahnwelt des Beschuldigten über eine längere Zeit zwar bestand, durch den Beschuldigten jedoch in einen sozial nicht auffälligen Rahmen zurückgedrängt resp. unterdrückt werden und dieser unter anderem einer geregelten Arbeit nachgehen konnte. Schliesslich beschreibt das Gutachten das Funktionsniveau des Beschuldigten als hoch, weshalb es parallel zum wahnhaften Erleben möglich war, auch seiner anspruchsvolleren Arbeit nachzugehen (vgl. pag. 1770, Z. 40 ff.) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Wohnung im Jahr 2021, das Leben im Auto und auf Campingplätzen stellen vielmehr eine weitere Stufe der Eskalation der schizophrenen Erkrankung und nicht deren Beginn dar. Die bereits erwähnte «doppelte Buchführung» wurde sodann auch nach der Tat bestätigt, weshalb Dr. med. E.________ an seiner bisherigen Einschätzung auch unter Berücksichtigung der aktuellen Berichte und Unterlagen festhielt (pag. 2247, Z. 13, Z. 18 und Z. 32 ff.). Gemäss Gutachter sei es einfach so, dass die Geschichte mit der Erfindung angefangen und sich eine Weile mehr oder weniger parallel entwickelt habe. Irgendwann habe der Beschuldigte dann seine Arbeit verlassen und es sei letztendlich zu diesem Vorfall bei der Y.________ gekommen (pag. 2247, Z. 33 ff.). Dass der Beschuldigte sich bereits zuvor von der Idee der Erfindung distanziert habe, sei nicht glaubhaft und die entsprechenden Aussagen seien strategisch (pag. 2248, Z. 8). Dass sich der Beschuldigte bereits 2021 von der Idee seiner Erfindung distanzierte, steht ausserdem im Widerspruch zum im Zelt des Beschuldigten gefundenen und von diesem unterzeichneten Brief, welcher auf die Erfindung resp. das diese erläuternde récit Bezug nimmt (pag. 1287 ff.) sowie den diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten. Für die Kammer ist mit Blick auf diese Ausgangslage und in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Ausführungen erstellt, dass die Symptomatik über einen ausreichend langen Zeitpunkt bestand, dabei in allen Lebensbereichen des Beschuldigten vorlag und zuletzt auch in allen Lebensbereichen erkennbar war. Nach Ansicht der Kammer begründete der Gutachter schlüssig, weshalb damit das Erstrangkriterium 2 deutlich erfüllt ist und dieses für die Diagnose der Schizophrenie gemäss ICD-10 ausreichend ist (pag. 1131).
Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Ausführungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit als schlüssig. Der Gutachter hat sich differenziert sowie gestützt auf umfassende Aktenkenntnisse mit dem Beschuldigten, seinem Krankheitsbild und den damit einhergegangenen Taten auseinandergesetzt. Er stellte dabei nicht bloss Vermutungen an, sondern legte nachvollziehbar dar, weshalb von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist. Der Gutachter zog in den ergänzenden Ausführungen und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung keine neue Begründung heran, sondern präzisierte seine frühere Schlussfolgerung und ergänzte diese mit weiteren Erklärungen (pag. 1218). Solche Präzisierungen aufgrund von Ergänzungsfragen vermögen die Qualität der gutachterlichen Ausführungen nicht in Frage zu stellen, sondern vielmehr zu stärken. Die Diagnose des Gutachters wird durch diverse sich in den Akten befindenden Berichte bestätigt. Namentlich durch den Kurzbericht des AH.________ vom 14. Juli 2022, worin die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung gestellt wurde (S.1 des Kurzberichts des AH.________ Bern vom 14. Juli 2022, unpaginiert in den edierten Akten der Station AI.________ (Abteilungsname), Ordner I) und den Behandlungsplan der Station AI.________ (Abteilungsname) vom 19. Juli 2022, wo der Verdacht einer bestehenden paranoiden Schizophrenie beschrieben und ein psychotisches Zustandsbild bestätigt wurde (Behandlungsplan der Station AI.________ (Abteilungsname) vom 19. Juli 2022, unpaginiert in den edierten Akten der Station AI.________ (Abteilungsname), Ordner I).
Es sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von den gutachterlichen Schlussfolgerungen gebieten würden. Zudem bestätigte der weitere Verlauf der Geschehnisse die gutachterliche Annahme einer beim Beschuldigten weiterhin bestehenden «doppelten Buchführung», trat diese doch letztendlich mit aller Deutlichkeit hervor. Die gutachterliche Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung mit deutlichen wahnhaften Anteilen ist daher erstellt.
23. Fazit
Beim Beschuldigten waren im Tatzeitpunkt sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben, womit dieser im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB schuldunfähig ist.
IV. Massnahme
24. Rechtliche Grundlagen
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).
Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_286/2024 vom 7. August 2024 E.1.3.1; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1; je mit Hinweisen).
Die Anordnung einer Massnahme setzt weiter voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme insbesondere nach den Artikeln 59 oder 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese hat sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters; die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht (Art. 56 Abs. 5 StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme muss somit verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip wird eine Verbesserung der Legalprognose verlangt. Auch muss die Massnahme notwendig sein und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussicht auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1; 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.2; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Betroffenen nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jener wenigstens motivierbar ist. Von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil der Betroffene diese kategorisch ablehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Die Dauer der stationären Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5 je mit Hinweisen).
25. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien
Für den Fall, dass das Gericht von der Schuldfähigkeit seines Mandanten ausgehen und eine Massnahme aussprechen sollte, müsse gemäss Rechtsanwalt B.________ eine in einem Zusammenhang mit den Anlasstaten stehende schwere Störung vorliegen. Sozial störendes Verhalten könne jedoch nicht mit einer schweren psychischen Störung gleichgesetzt werden und die Vorinstanz verkenne, dass die Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Detail zu erfolgen habe. So sei es im vorliegenden Fall ohne Medikamente zu einer Veränderung gekommen. Zudem müsse die Krankheit in allen Lebensbereichen vorliegen, was, mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen, nicht der Fall sei. Diesen könne entnommen werden, dass die Wahngedanken und Erlebnisse nicht bereits 2020 begonnen hätten, liege ein Arbeitszeugnis der Universität bis April 2021 vor. Weder Vorinstanz noch Gutachter hätten sich genügend mit dem Umfeld seines Mandanten beschäftigt, um zu bestätigen, dass die Störung bereits länger bestanden habe. Weiter habe sich der Gutachter bei der Rückfallprognose getäuscht. Angeblich leide der sein Mandant an einer schweren Ausprägung der Schizophrenie und könne die Krankheit gut verdrängen. Die Begründung der Vorinstanz mute künstlich an, soll sein Mandant unter einer starken Ausprägung der Krankheit leiden, gleichzeitig aber über ein klares Bewusstsein für prozesstaktische Überlegungen verfügen, eigenes Handeln steuern und die Folgen seiner Aussagen abschätzen können. Es liege daher keine schwere Störung vor. Eine Massnahme sei zudem weder geeignet noch erforderlich, um die bereits positive Legalprognose weiter zu verbessern. Eine Eignung setze mindestens eine minimale Motivierbarkeit voraus. In der Vorabstellungnahme sei die Bereitschaft als ungünstig, im Gutachten dann als aktuell eher ungünstig und damit ungünstiger beschrieben worden. Gemäss Ergänzungsgutachten habe sich die Einsicht schliesslich noch weiter verringert, was anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut bestätigt worden sei. Die Therapierbarkeit habe daher stetig abgenommen und liege mittlerweile gar nicht mehr vor. Es treffe nicht zu, dass eine Steigerung der Motivation über einen gewissen Zeitraum zu erwarten sei, wenn sein Mandant die Medikamente nehme. Die bereits erfolgte Medikation habe gerade nicht zu diesem Erfolg geführt. Es gebe zudem an Schizophrenie Erkrankte, welche lediglich eine einmalige Dekompensation erlebten. Der Gutachter könne nicht begründen, weshalb sein Mandant nicht auch in diese Kategorie falle. Ausschlaggebend sei zudem einzig, ob Herr A.________ wieder eigen- oder selbstgefährdend in Erscheinung trete. Damit sei die Eignung der
Massnahme zu verneinen. Eine Massnahme sei weiter auch nicht erforderlich. Die Vorinstanz habe diesbezüglich blind auf das Gutachten abgestellt, sei aber gleichzeitig im Widerspruch dazu davon ausgegangen, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nicht nur am Besten geeignet, sondern zwingend notwendig sei. Auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei nicht gegeben. Sein Mandant sei weder vor noch nach dem Ereignis straffällig geworden. Trotzdem sei das Gericht von einer sozialen Gefährlichkeit ausgegangen. Im Gutachten sei die soziale Kompetenz im Rahmen der Sozialgefährlichkeit als neutral bis ungünstig bezeichnet worden. Wie dies nach 215 Minuten fundiert nachgewiesen werden könne, erschliesse sich nicht. Gleiches gelte für den sozialen Empfangsraum seines Mandanten. Aus den oberinstanzlich eingereichten Unterlagen ergehe, dass sich dieser erneut gesellschaftlich eingliedern und einen Job in seiner gewohnten Umgebung finden könne. Insgesamt würden die privaten Interessen deutlich die öffentlichen Interessen an einer Massnahme überwiegen. Die Dauer einer Massnahme stehe in einem Missverhältnis zur Dauer der Strafe. Die Voraussetzungen von Art. 59 StGB seien in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. Die Vorinstanz habe zudem zu Unrecht keine Dauer der Massnahme angegeben. Da mit raschen Fortschritten zu rechnen sei, sei sicher keine Massnahme vorzusehen, welche länger als ein Jahr dauere (pag. 2258)
Staatsanwältin AB.________ sprach sich demgegenüber für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aus und brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine schwere psychische Störung vorliege. Der Verlauf im Vollzug zeige, dass diese nach wie vor bestehe. Weiter liege eine Rückfallgefahr für gleiche Tatbestände, aber auch für grobe Gewaltdelikte, vor. Aus dem Gutachten ergehe weiter, dass eine ambulante Therapie bei einer Schizophrenie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreiche. Eine stationäre therapeutische Massnahme erweise sich weiter auch als verhältnismässig, da es sich um gravierende Gewaltdelikte handle und die Rückfallgefahr auch für Körperverletzungen oder Tötungsdelikte hoch sei und nur durch eine adäquate Behandlung reduziert werden könne. Die Massnahme sei auf die Krankheit und die Sicherheit der Öffentlichkeit gerichtet und deshalb auch dann auszusprechen, wenn für die begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe im tiefen Rahmen ausgesprochen worden wäre. Bei der Schizophrenie entspreche es zudem dem Kern der Krankheit, dass man sich selbst nicht krank fühle. Dies schliesse daher eine Massnahme nicht aus. Was die Behandlungsbereitschaft angehe, müsse diese zuerst, eventuell unter Zwangsmedikation, hergeleitet werden. Eine fehlende Bereitschaft spreche daher nicht gegen die Anordnung einer Massnahme. Ein Fall einer seltenen, einmaligen Dekompensation liege zudem nicht vor. Dies zeige sich auch jetzt während der Haft, wenn die Krankheit seit Absetzen der Medikamente immer wieder durchdrücke. Es sei ein mehrjähriger Behandlungsverlauf zu erwarten, weshalb bei der Erst-anordnung die Angabe der Dauer nicht zwingend sei. Komisch erscheine, dass die Verteidigung rasche Fortschritte erwarte, wenn der Beschuldigte doch keinerlei Einsicht zeige. Diese müsse zuerst langsam aufgebaut und die Medikamente zuerst eingestellt werden. Dann erst komme es zur eigentlichen Therapie, welche gemäss Gutachten mehrjährig und daher sicher nicht bloss ein oder zwei Jahre dauern werde (pag. 2258).
26. Entscheidgrundlagen
26.1 Gutachten
Im Gutachten vom 19. Dezember 2022 äusserte sich Dr. med. E.________ ausführlich zu den im Fragenkatalog der auftraggebenden Staatsanwaltschaft gelisteten Fragen. Auf eine vollständige Wiedergabe der gutachterlichen Antworten wird an dieser Stelle verzichtet und diese werden bei Bedarf direkt in die nachfolgenden Erwägungen der Kammer einfliessen. Im Sinne eines Überblicks werden die wichtigsten Erkenntnisse des Gutachtens wiedergegeben. Die Vorabstellungnahme vom 23. September 2022 wird dabei infolge Integration nicht als eigenständige Entscheidgrundlage aufgeführt (pag.1018 ff.).
Der Gutachter erkannte ein deutlich psychotisches Zustandsbild im Tatzeitraum, welches diagnostisch «am Ehesten» im Rahmen einer schizophrenen Grunderkrankung mit deutlich wahnhaften Anteilen einzureihen sei (ICD-10 F20.0). Schizophrenie sei durch charakteristische Störungen des Denkens, des Antriebs, der Wahrnehmung, der Affektivität des Ich-Erlebens und des Verhaltens und somit durch Veränderungen der gesamten Persönlichkeit gekennzeichnet (pag. 1130). Dr. med E.________ begründete die Herleitung dieser Diagnose unter anderem damit, dass diese kriterienorientiert dargelegt wurde und sie der diagnostischen Sicht der letztbehandelnden Fachstelle, die den Exploranden während über 2 Monaten im stationären Rahmen behandeln und einschätzen konnte, entspreche (pag. 1144). Die Symptomatik werde zusammenfassend «am Ehesten» im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie interpretiert (pag. 1112). Das psychotische Zustandsbild habe offenbar schon länger bestanden und sei deutlich ausgeprägt und das Erleben des Exploranden dadurch geprägt gewesen. Nach erfolgter Behandlung in einer psychiatrischen Klinik (u.a. mit Zwangsmedikation) habe sich das Zustandsbild des Exploranden weiter stabilisiert. Hingegen sei erkennbar, dass sich das psychosoziale Funktionsniveaus des Beschuldigten in den letzten Jahren zum Negativen entwickelt habe. Der Beschuldigte fühlte sich offenbar stark durch fremde Mächte beeinträchtigt/verfolgt (pag. 1144 ff.). Für die Diagnose Schizophrenie sei gemäss ICD-10 mindestens eines der Symptome 1-4 oder mindestens zwei der unter 5-8 aufgeführten Symptome erforderlich. Diese müssten fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden sein. Dr. med E.________ führt dazu aus, dass beim Beschuldigten das Kriterium 2 (Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen; Wahnwahrnehmung) deutlich erfüllt sei (pag. 1131 ff. mit Verweis auf Berger [Hrsg.]: Psychische Erkrankungen, 6. Aufl. 2019, Kapitel 10). Von der Diagnose einer isoliert wahnhaften Erkrankung sei daher Abstand zu nehmen, da bei dieser Störung die Kriterien für eine Schizophrenie nicht erfüllt sein dürfen. Dies sei aber beim Beschuldigten der Fall (pag. 1134). Beim Exploranden sei daher eine schizophrene Grunderkrankung mit deutlichen wahnhaften Anteilen nach ICD-10 F20.0 zu diagnostizieren (pag. 1134).
Bezüglich Risikoeinschätzung/Risikomanagement und Legalprognose beinhaltet das Gutachten eine strukturierte, kriteriengeleitete Risikoeinschätzung anhand der Basler Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose nach Dittmann (pag. 1136 ff.). Im Ergebnis würden mehrere ungünstige Bereiche die Legalprognose belasten und diese könne einzig durch eine langfristig angelegte Behandlung mit einer genügend antipsychotischen Basismedikation längerfristig wesentlich verbessert werden (pag. 1143). So bestehe die zum Tatzeitpunkt festgestellte psychische Störung im Wesentlichen weiterhin und es zeige sich höchstens eine Teilremission der Wahnsymptomatik. Eine geeignete Behandlungsmöglichkeit bestehe und durch eine erfolgreiche und überdauernde Therapie könne der Gefahr neuerlicher Straftaten begegnet werden. Wichtigstes Behandlungsziel sei die leitlinienkonforme (auch medikamentöse) Behandlung des psychiatrischen Störungsbildes und das Erarbeiten von Störungseinsicht (Psychoedukation) mit Medikamentenadhärenz. Die Behandlung sollte dabei langfristig angelegt sein. Aufgrund der geringen Störungseinsicht und der geringen Behandlungsbereitschaft sei mit einer jahrelangen Behandlungsdauer zu rechnen. Um die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren, werde eine Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen (pag. 1148 ff.).
26.2 Ergänzungsgutachten zum Gutachten von Dr. med. E.________ vom 13. Februar 2023
Im Ergänzungsgutachten vom 13. Februar 2023 bestätigte Dr. med. E.________ seine bisherigen Ausführungen. Dass der Beschuldigte angebe, von seiner «bahnbrechenden» Erfindung nichts mehr wissen zu wollen, stehe in einem Widerspruch zu den Akten. Dass seine Partnerin von dieser Erfindung anscheinend ebenfalls überzeugt sei, helfe natürlich nicht, diese Wahndynamik zu entschärfen. Der Beschuldigte gebe mittlerweile offenbar an, dass er zur Behandlung keine Medikamente benötige, was noch stärker darauf hinweise, dass der Beschuldigte keinerlei Krankheitseinsicht mehr zeige. Mit der schizophrenen Grunderkrankung mit vor allem deutlich wahnhafter Komponente liege eine schwere psychische Erkrankung vor. An seinen Einschätzungen würden die nachgereichten Akten nichts ändern. Es sei aus gutachterlicher Sicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte aufgrund der weiterhin fehlenden Krankheitseinsicht einer grundsätzlich indizierten antipsychotischen Behandlung entziehen würde, sobald sich ihm die Gelegenheit dazu bieten würde (pag. 1213 ff.).
26.3 Mündliche Erläuterungen des Gutachters
Dr. med. E.________ wurde sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung durch das Gericht einvernommen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. September 2023 bestätigte Dr. med. E.________ die im Gutachten getätigten Feststellungen (pag. 1768, Z. 17). So insbesondere, dass die Diagnose weiterhin gesichert sei (pag. 1768, Z. 29) und nach wie vor keine Krankheitseinsicht des Beschuldigten vorläge, folglich eine Zwangsmedikation nötig sei, was lediglich im Rahmen einer stationären Massnahme umgesetzt werden könne (pag. 1773 f., Z. 45 ff.). Dass der Beschuldigte seit acht bis zehn Monaten keine Medikamente mehr einnehme und keine medizinische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch nehme, es aber dennoch einigermassen gut laufe, passe gut in das Gesamtbild. Im Juni 2022 sei er in eine Situation gekommen, wo sich alles zugespitzt habe. In der Zukunft gelte es zu verhindern, dass er überhaupt erst in eine derartige Situation komme. Eine Krankheitseinsicht habe der Beschuldigte nach wie vor nicht (pag. 1769, Z. 35 ff.). Die Diagnose sei bei nur einem erfüllten Diagnosekriterium sicher, wenn es sich dabei um eines der ersten vier Kriterien handle. Es handle sich dabei um die seit langer Zeit bewährten Erstrang-Kriterien. Sofern eines dieser vier Kriterien klar erfüllt ist, sei die Diagnose klar. Bei den Kriterien vier bis acht hingegen brauche es mindestens zwei erfüllte Kriterien. Klar sei, dass das Funktionsniveau mit jedem zusätzlich erfüllten Kriterium schlechter sei. Das Funktionsniveaus des Beschuldigten sei offenbar relativ hoch, weshalb er es geschafft habe, über Jahre als Lehrer angestellt zu sein, obwohl sich höchstwahrscheinlich schon eine wahnhafte Entwicklung angebahnt habe (pag. 1770, Z. 35 ff.). Man sehe es auch immer wieder, dass eine wahnhafte Entwicklung erst spät im Leben komme (pag. 1771, Z. 14 f.). Dies sei prognostisch gut, ungünstig sei hingegen die fehlende Krankheitseinsicht (pag. 1771, Z. 27 ff.). Er nehme nicht an, dass beim Beschuldigten eine einmalige Psychose vorgelegen habe, weil er auch heute bis zu einem gewissen Grad noch die «doppelte Buchführung» gesehen habe (pag. 1776, Z. 24 ff.). Er empfehle deshalb weiterhin eine stationäre therapeutische Behandlung, welche insbesondere auch die Möglichkeit einer Zwangsmedikation bringe, was bei einer so geringen Krankheitseinsicht im Hinblick auf eine langfristige Verbesserung der Legalprognose sicherlich erforderlich wäre (pag.1773 f., Z. 41 ff.). Es sei von einer mehrmonatigen, bis jahrelangen Medikation auszugehen. Sicherlich wäre der Beschuldigte aber jemand, welcher schnell Lockerungen erfahren würde, wenn er die Medikamente nehmen würde (pag. 1777, Z. 33 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Dr. med. E.________, nachdem er zuvor das Verhalten des Beschuldigten in dessen Einvernahme miterlebte, zusammengefasst aus, das heute gezeigte Verhalten des Beschuldigten habe etwas Kindliches an sich (pag. 2244, Z. 19 ff.). Dass mittlerweile auch psychologisch nicht geschultem Vollzugspersonal auffalle, dass der Beschuldigte versuche, sich normal zu geben, ihm dies aber nicht gelinge, sei bemerkenswert (pag. 2245, Z. 11 ff.). Dies zeige, dass nach wie vor eine «doppelte Buchführung» bestehe und dies gar so weit ging, dass der Beschuldigte zuerst auf die Bewachungsstation des AH.________ und danach am 14. Juli 2022 auf die Station AI.________ (Abteilungsname) habe verlegt werden müssen (pag. 2245, Z. 20 ff.). Dass der Beschuldigte weder einer Arbeit nachgehe noch eine Therapie besuche und die Medikamente nicht nehme, zeige dessen fehlende Krankheitseinsicht. Dies sei bei Menschen mit einer psychotischen Grunderkrankung nicht untypisch (pag. 2245, Z. 31 ff.). Er halte sich für gesund, weshalb er auch nicht gewollt habe, dass das Gutachten inkl. ergänzender Stellungnahme an Dr. med. U.________ zugestellt und er 2024 erneut auf die Station AI.________ (Abteilungsname) verlegt werde (pag. 2246, Z. 22). Er würde sich seit längerem eine Behandlung für den Beschuldigten wünschen, mittlerweile sei es bei ihm eher eine chronische Geschichte. Ein hochakutes Geschehen sei es eher nicht, es gebe zwischendurch einfach ein wenig diese peaks, wo es schlechter werde, was dann auch im Vollzug festgestellt werde (pag. 2246, Z. 32 ff.). Im Wesentlichen habe sich an den Einschätzungen im Gutachten nichts verändert. Auf entsprechende Nachfrage führte Dr. med E.________ aus, wesentlich sei, dass weiterhin eine «doppelte Buchführung» vorhanden sei. Es sei daher weiterhin eine deliktrelevante Symptomatik vorhanden, welche leider nicht behandelt sei (pag. 2247, Z. 13 ff.). Daran würden auch die seitens der Verteidigung eingereichten Unterlagen nichts ändern (pag. 2247, Z. 32). Dass der Beschuldigte angebe, seit 2022 nichts mehr von der Erfindung wissen zu wollen, halte er für eine rein taktische Aussage (pag. 2248, Z. 3 ff.). Das Wahnhafte, der Beeinflussungswahn des Beschuldigten gehe zudem über das hinaus, was man unter eine isoliert wahnhafte Erkrankung fasse. Es sei daher eine schizophrene Grunderkrankung zu diagnostizieren, was behandlungstechnisch sogar besser therapierbar sei (pag. 2248, Z. 30 ff.). Der Beschuldigte habe zu Beginn auf die Antipsychotika auch angesprochen und sich etwas beruhigt (pag. 2248 f., Z. 43 ff.). Eine Behandlung sei möglich (pag. 2249, Z. 28). Wenn man den Beschuldigten jetzt entlassen würde, sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu erwarten, dass es weitergehe und im Verlauf wäre einer Rückfallgefahr in gleichem Sinne gegeben (pag. 2249, Z. 7 ff.). Eine Konstellation mit einer einmaligen Dekompensation liege beim Beschuldigten nicht vor (pag. 2251, Z. 23 ff.). Behandlungsmöglichkeiten würden sowohl in der Schweiz als wohl auch in V.________ (Land) bestehen (pag. 2249, Z. 43 ff.).
26.4 Aussagen des Beschuldigten
26.4.1 Polizeiliche Einvernahme vom 29. Juni 2022
Der Beschuldigte gab zusammengefasst zu Protokoll, dass er und X.________ sich seit August 2020 in Lebensgefahr befinden würden (pag. 646, Z. 42 und Z. 53). Man gebe Gift in sein Fahrzeug und in seine Lebensmittel und versuche, Unfälle zu provozieren (pag. 646, Z. 47 ff. und pag. 648, Z. 132 ff.). Er habe niemandem etwas antun und niemanden verletzen wollen. Es sei ein Hilfeschrei gewesen und er habe die AK.________ warnen wollen, damit diese mit den Vergiftungen aufhören. Er habe lediglich Material im Visier gehabt. Als die AK.________ die Polizei gerufen hätten, habe er verstanden, dass er alles beenden wolle. Er habe keine Hoffnung mehr (pag. 648, Z. 140 ff.). Gestern sei ein Fahrzeug an ihm vorbeigefahren und habe Gift gegen ihn gespritzt (pag. 650, Z. 193 f.). Er verliere das Zeitgefühl, er könne sich nach zwei Jahren im Zustand der Vergiftung nicht mehr an genau daran erinnern, wann dies gewesen sei (pag. 650, Z. 198 ff.). Er habe gewollt, dass ihn die Polizei töte und habe einen Polizisten gesehen, welcher Angst hatte. Er habe aber niemanden beängstigen wollen (pag. 650, Z. 214 f.). Bei sich habe er eine Axt, ein Messer und den Notfallhammer gehabt (pag. 650, Z. 219). 2019 habe er seine Erfindung an Russland geschickt, wonach diese ihn überwacht hätten. Im August 2020 habe er seine erste Vergiftung erlitten. Er habe dann weitere Länder informiert. Mit Sicherheit hätten die Amerikaner, Neuseeländer, Israeli und Engländer sie sodann überwacht. Die Russen hätten die Erfindung stehlen wollen. Im Februar 2021 habe er seine Arbeitsstelle gekündigt. Anschliessend habe eine Physikerin seine Erfindung kalkuliert und das Ergebnis an sämtliche Laboratorien weltweit geschickt. Kein Land habe ihnen Sicherheit gegeben (pag. 651, Z. 281 ff.). Er möchte niemandem etwas antun und wünschte sich, so leben zu können wie früher (pag. 652, Z. 359).
26.4.2 Hafteröffnung vom 29. Juni 2022
Der Beschuldigte gab im Wesentlichen an, dass er keine gesundheitlichen Probleme habe, ausser, dass er vergiftet werde (pag. 25, Z. 38 ff.). Auf die Fragen nach seinem derzeitigen psychischen Zustand wollte er hingegen keine Auskunft geben (pag. 26, Z. 57). Er möchte, dass die Wahrheit ans Licht komme (pag. 28, Z. 128 f.). Russland sei es ganz sicher, welches ihn vergifte, aber auch andere Länder. Nach Verlesen des Protokolls gab der Beschuldigte sodann an, dass er nicht wisse, welches Land ihn vergifte und welches Land die Sabotage mache. Er habe Nachrichten von Russland erhalten, dass die USA die Patente der Ländergruppe manage (pag. 28, Z. 140). In Polen habe er eine Nachricht auf der Windschutzscheibe gehabt, dass er bald sterben werde (pag. 28, Z. 147 ff.). Er könne bestätigen, dass er am Vortag von einem vorbeifahrenden Fahrzeug aus vergiftet worden sei. Seine Augen hätten gebrannt, seine Kehle sei ausgetrocknet gewesen und er habe Kopfschmerzen gehabt (pag. 29, Z. 175 f.). Er habe gewollt, dass die Polizei auf ihn schiesse und während der ganzen Aktion gedacht, dass vielleicht so die Wahrheit endlich ans Licht komme (pag. 30, Z. 195 f.). Er habe gedacht, dass die Vergiftungen nie aufhören werden (pag. 30, Z. 204 f.). Er habe jetzt einen Hungerstreik begonnen und er denke, dass in 40 Tagen alles vorbei sein werde. Er habe durchgehalten, soweit er gekonnt habe, jetzt höre er auf zu essen und gehe (pag. 31, Z. 242 ff.). Er esse nichts mehr und gehe nach Portugal (pag. 33, Z. 307). Seinen Handlungen anerkenne er (pag. 32, Z. 294). Er mache dies nicht nochmal und wolle mit allem aufhören (pag. 33, Z. 305 ff.). Er sei von Ländern belästigt worden und wolle wissen, ob nun in der Untersuchungshaft etwas geplant sei, damit er nicht vergiftet werde (pag. 33, Z. 334 f.).
26.4.3 Polizeiliche Einvernahme vom 28. Juli 2022
Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, dass er die Fahrzeuge beschädigt habe, da er gedacht habe, dass diese zur Y.________ gehören (pag. 662, Z. 56 f.). Er habe die Botschaft wegen den täglichen Schikanen, welche er erleben müsse, warnen wollen. Er habe gewollt, dass seine Erfindung veröffentlicht werde (pag. 665, Z. 209 ff.). Es habe auch einen Moment abseits der Botschaften gegeben, als er durch die Strasse gegangen sei und ein Produkt erhalten (angespritzt) habe. Dieses habe ihn vergiftet. Er habe an die dort parkierten Fahrzeuge gedacht, aber dann überlegt, dass es sich um ein Fahrzeug gehandelt hat, welches dort vorbeifuhr (pag. 666, Z. 249 ff.). Am Vorabend habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei. Er habe sich in die Kirche zurückgezogen und sei bereits in der Kirche vergiftet worden. Danach sei es zu dieser Episode mit dem Auto gekommen. Er glaube, dass ihn ein dort parkiertes Auto vergiftet habe (pag. 666, Z. 257 ff.). Er habe das Gift wie einen leichten Nebel gespürt (pag. 667, Z. 294). Seine Augen hätten gebrannt, er habe husten müssen und kaum atmen können (pag. 667, Z. 286). Sie würden seit Monaten schikaniert und vergiftet werden. Man glaube ihnen nicht. Er gehe davon aus, dass die Polizei auch nicht ihr Fahrzeug und ihr Essen überprüft habe. Die Schikanen und Vergiftungen hätten im August 2020 durch Russland begonnen (pag. 667, Z. 299 ff.). Axt, Messer und Notfallhammer trage er bei sich, dass sie nicht gegen ihn agieren würden (pag. 667, Z. 323 ff.). Er habe auch Nachrichten auf dem Cockpit gefunden, wenn er auf der Autobahn angehalten habe, um auf die Toilette zu gehen (pag. 668, Z. 344 f.). Diese seien auf Französisch verfasst und nicht unterschrieben gewesen (pag. 668, Z. 349 ff.). Er habe den Personen bei der Y.________ gesagt, dass diese mit den Vergiftungen aufhören sollen. Als er festgestellt habe, dass diese die Polizei riefen, habe er beschlossen, dem ein Ende zu setzen. Er habe von X.________ die Axt verlangt, da man in V.________ (Land) mit einer Axt und einem Messer sogleich durch die Polizei erschossen werde. Er habe sich dann auf den ersten Polizisten zubewegt und diesem gesagt, dass er auf ihn schiessen solle. Er sei nicht gerannt und habe den Polizisten Zeit gelassen, dass sie sich fertigmachen konnten. Alles sei sehr schnell gegangen. Die Polizei sei immer wieder noch ein paar Schritte rückwärts gegangen und er habe nicht mehr gewusst, was er noch machen soll, damit diese auf ihn schiessen (pag. 670, Z. 449 ff.). Er sei heute froh, dass er damals nicht erschossen worden sei (pag. 676, Z. 774).
26.4.4 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. Januar 2023
Der Beschuldigte gab auf Vorhalt, aufgrund des Gutachtens bestehe der Verdacht, dass er während des Vorfalls keine Kontrolle mehr über sich selbst hatte und daher auch nicht mehr steuern konnte, ob er jemanden verletze oder nicht, an, sich seiner Taten in diesem Zeitpunkt sehr bewusst gewesen zu sein. Er sei in seinem Unternehmen bestimmt gewesen und habe gewollt, dass die Polizei ihn töte. Den Gutachter habe er zwei Mal gesehen. Das erste Mal habe dieser das Buch studiert, welches nicht von ihm stamme. Ohne ihn zu kennen, habe er dieses aus dem Internet genommen und daraus viele Passagen zitiert. Er habe ihm von Beginn an gesagt, dass nicht er dies geschrieben habe (pag. 351, Z. 400 ff.). Gesundheitlich gehe es ihm gut, abgesehen davon, dass ihm das Sporttreiben und das Licht fehle. Seine psychische Verfassung schätze er als sehr gut ein (pag. 352, Z. 454 ff). Medikamente nehme er seit 5 Monaten nicht mehr (pag. 353, Z. 469). Er sei zu Beginn in einen Hungerstreik getreten, was die Ärzte beunruhigt habe und weshalb ihm die Medikamente verschrieben worden seien. Sie hätten ihn auch gefragt, wer dieses Dokument im Internet geschrieben habe. Erst gegen Ende September habe er erfahren, dass X.________ dieses verfasst habe. Nur durch einen Fehler sei dieses dann aber ins Internet gestellt worden. Ebenfalls habe er Ende September erfahren, dass X.________ am Computer und von Hand die Zettel erstellt habe, um ihm vorzuspielen, dass diese Mächte ihn verfolgen würden (pag. 353, Z. 474 ff.). Drohung und Verfolgung seien daher Realität gewesen, denn X.________ habe diese kreiert. Dies habe sie während 1.5 Jahren gemacht und dabei beispielsweise die Mayonnaise schlecht werden lassen, damit es ihm nicht gut gegangen sei (pag. 353, Z. 494 ff.). Bezüglich Gift aus dem Auto sei schon etwas vorgefallen, es könne sein, dass es vielleicht die Kinder hinter ihnen waren, welche mit Wasserpistolen spielten. Er wisse es aber nicht wegen seiner schlechten Verfassung nach dem Tod seiner Mutter und wegen X.________, welche ihm ständig gesagt habe, er solle auf dieses und jenes achten (pag. 354, Z. 500 ff.). Es gehe ihm gut, er nehme keine Medikamente mehr und habe kein inadäquates Verhalten. Wichtig sei zu wissen, dass X.________ ihm während 18 Monaten zu glauben machte, dass ihn fremde Mächte bedrohen würden (pag. 354, Z. 508 ff.). Die Erfindung sei lediglich ein Hobby gewesen und er habe vor zwei Jahren damit aufgehört (pag. 354, Z. 521 ff.). Das heisse, seit zwei Jahren suche er nicht mehr nach Lösungen. X.________ habe das Dokument im Internet nicht mehr wiedergefunden, welches die Erfindung erkläre. Sie habe ihn darum gebeten, die Erfindung zu erklären, dies gehe aus den Dokumenten, die er geschickt habe, klar hervor. Er persönlich wolle damit nichts mehr zu tun haben. Er habe dem Folge geleistet, weil ihm dies vielleicht helfe, aus dem Gefängnis zu kommen und weil es für die Menschheit hilfreich sein könnte (pag. 354, Z. 527 ff.). Die behandelnden Ärzte der AE.________ hätten ihn aus der Klinik entlassen und seien sehr zufrieden gewesen, jemanden zu sehen, der ohne Medikamente entlassen werde. Im Übrigen habe man ihm keine Medikation empfohlen (pag. 356, Z. 581 f.). Auf das Gutachten angesprochen gab der Beschuldigte zudem an, dass er sehr wohl wisse, was er gemacht habe. Im Übrigen leider er gar nicht (pag.357, Z. 611 ff.). Mit einer stationären therapeutischen Massnahme sei er nicht einverstanden, es gehe ihm gut und er habe ein normales Verhalten (pag. 357, Z. 640 f.). Er brauche zudem keine Medikamente. Er wolle weder in eine psychiatrische Einrichtung noch eine Medikation (pag. 358, Z. 649 ff.). Wäre er wirklich in einem solchen Zustand gewesen, hätten ihn die Ärzte der AE.________ nicht gehen lassen oder ihn gezwungen, die Medikamente einzunehmen (pag. 358, Z. 656 f.).
26.4.5 Erstinstanzliche Einvernahme vom 4. September 2023
Der Beschuldigte gab zusammengefasst zu Protokoll, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er seit Anfang September 2022 keine Medikamente mehr nehme (pag. 1759, Z. 25 ff.). Sein Anwalt habe ihm mitgeteilt, dass das Gefängnis sehr zufrieden mit ihm sei und dass er ein anständiges Verhalten habe (pag. 1759, Z. 36 f.). Er plane, wieder als Lehrer und Ingenieur zu arbeiten (pag. 1760, Z. 28 ff.). Seine bisherigen Aussagen könne er bestätigen. Man müsse diese aber ins Verhältnis setzen, da er erst in einem späteren Zeitpunkt erfahren habe, was X.________ gemacht habe (pag. 1760, Z. 43 ff.). Heute denke er, dass er sich bei seiner Erfindung geirrt habe. Er habe für einen Moment daran geglaubt, es funktioniere aber nicht (pag. 1761, Z. 16). X.________ habe ihm bis März 2023 unbedingt helfen wollen, weil sie dachte, es sei positiv für ihn, wenn man merken würde, dass die Erfindung funktioniere (pag. 1761, Z. 31 ff.). Die Nachricht über den Tod seiner Mutter habe ihn sehr durcheinander gebracht und in der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2022 sei es ihm wirklich nicht gut gegangen. Deshalb und weil X.________ und er in einem anderen Land waren, habe er nicht weitermachen wollen (pag. 1762, Z. 5 ff.). Er habe im Zusammenhang mit seiner Erfindung mehrere Länder kontaktiert und eine Antwort vom russischen Präsidenten erhalten. In der Folge habe er dann eine Mail von Amerika erhalten, vielleicht sei es auch ein Unternehmen gewesen (pag. 1762, Z. 14 ff.). Er habe mit dem Hammer auf das Wachhäuschen und die Autos eingeschlagen, weil er gewollt habe, dass die Polizei auf ihn schiesse (pag. 1762, Z. 38 f.). Er denke heute nicht mehr, dass er wegen seiner Erfindung von verschiedenen Mächten und Geheimdiensten verfolgt worden sei, dies sei falsch (pag. 1763, Z. 23 ff.). Er sei während zweieinhalb Monaten auf der AE.________ gewesen und während einigen Wochen unter Medikamente gestellt worden, da er einen Hungerstreik gemacht habe. Die Medikamente seien dann während vier Wochen gestoppt worden und man habe ihm mitgeteilt, dass es ihm ohne Medikamente sehr gut gehe. Er habe mehrmals mit den Ärzten gesprochen und diese würden anerkennen, dass ihn der Tod seiner Mutter sehr geschockt habe und dass die Geschichte mit der Erfindung vorbei sei und er weiterkommen wolle (pag. 1764, Z. 39 ff.). Auf Vorhalt dessen, dass dies dem Austrittsbericht der AE.________ widerspreche, gab der Beschuldigte an, dass sie ihm dies am Ende so gesagt hätten. Sie hätten ihm keine Medikamente empfohlen und er sei zurück ins Gefängnis gekommen. Er nehme nun seit einem Jahr keine Medikamente mehr. Er habe im Gefängnis zudem ein obligatorisches Gespräch mit einem Psychiater gehabt und dieser habe ihm mitgeteilt, dass es ihm sehr gut gehe (pag. 1765, Z. 3 ff.). Er habe keine verzerrte Wahrnehmung der Realität erlebt. Er sei durch die drohenden Mitteilungen, welche er von X.________ erhalten habe, in die Irre geführt worden (pag. 1765, Z. 25 ff.). Es sei jedes Mal X.________ gewesen, welche gesagt habe, dass hier etwas sei. Er habe eineinhalb Jahre lang versucht, sie zu beruhigen und zur Vernunft zu bringen (pag. 1765, Z. 33 ff.). Den Grund für eine Medikation und psychiatrische Behandlung sehe er nicht. Und wenn er dies wirklich machen müsse, hoffe er, dass man ihn nach V.________ (Land) schicke. Er sei aber seit einem Jahr in einer Einzelzelle und es gehe ihm gut. Die Wärter seien mit ihm zufrieden und es sei alles in Ordnung (pag. 1766, Z. 10 ff.). Medikamente halte er nicht für nötig (pag. 1766, Z. 22). Wenn man ihm sagen würde, er komme frei und müsse Medikamente nehmen, wenn es eine entsprechende Empfehlung gäbe, dann würde er diese respektieren (pag. 1766, Z. 34 ff.). Die Ärzte, welche er gesehen habe, hätten ihm dies nicht gesagt. Es sei mehr eine Empfehlung gewesen, wenn es wieder schlechter gehen würde (pag. 1767, Z. 1 ff.).
26.4.6 Oberinstanzliche Einvernahme vom 6. Dezember 2024
Der Beschuldigte äusserte sich oberinstanzlich weder zur Sache noch zur Frage der Massnahme. Vielmehr fiel dieser der Vorsitzenden als auch der Übersetzerin bereits dann mehrfach ins Wort, als er über seine Rechte im Verfahren informiert wurde. Erst als die Vorsitzende den Beschuldigten darauf hinwies, dass er bei erneutem Unterbruch des Saales verwiesen werde, konnte sich dieser wieder beruhigen, fixierte jedoch die Übersetzerin und den Gerichtsschreiber fortan zeitweise mit einem stechenden Blick. Auf weitere Fragen antwortete der Beschuldigte nicht oder nur mit einem Nicken resp. zu einem «X» verschränkten Armen. Auf Nachfrage seines Anwaltes bestätigte der Beschuldigte nach einem Unterbruch der Verhandlung mit einem Kopfnicken, keine weiteren Aussagen treffen zu wollen (pag. 2242 f., Z. 16 ff.).
26.5 Aussagen von X.________
Auf eine Wiedergabe der Aussagen von X.________ wird verzichtet. Diese werden, soweit erforderlich, direkt im Rahmen der Erwägungen aufgegriffen.
26.6 Kurzbericht AH.________ (Spital) vom 14. Juli 2022
Der Beschuldigte wurde vom 29. Juni 2022 bis zum 14. Juli 2022 auf der Bewachungsstation des AH.________ (Spital) P.________ (Ort) behandelt. Im Rahmen dieser Hospitalisation wurde beim Beschuldigten eine anhaltende wahnhafte Störung nach ICD-10 F22 diagnostiziert. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit Anfang Juli 2022 in einem Hungerstreik befinde, da die US Behörde seine Erfindung nicht anerkennen würde. Es werde eine regelmässige Urteilsfähigkeitsprüfung sowie eine Evaluation der Medikation dringend empfohlen (S.1 des Kurzberichts, unpaginiert in den edierten Akten der Station AI.________ (Abteilungsname), Ordner I).
26.7 Verfügung der AE.________ betreffend ärztliche Fürsorgerische Unterbringung vom 19. Juli 2022
Gestützt auf eine ärztliche Untersuchung vom 19. Juli 2022 wurde durch die AE.________ aufgrund einer psychischen Störung und damit verbundener akuter Selbst- und Fremdgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung verfügt (unpaginiert in den edierten Akten der Station AI.________ (Abteilungsname), Ordner I).
26.8 Behandlungsplan der Station AI.________ (Abteilungsname) vom 19. Juli 2022
Im Behandlungsplan wurde unter der Rubrik «Diagnose» der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie nach ICD-10 F20.0 festgehalten. Als Therapie werde die medikamentöse Einstellung und gegebenenfalls die Zwangsmedikation unter Monitoring der Nebenwirkungen sowie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit milieutherapeutischen Ansätzen vorgesehen. Es bestehe ein Risiko für Selbst- und Fremdverletzungen. Die Behandlung sollte zu einer Stabilisierung und Remission des psychotischen Zustandsbildes unter adäquater Psychopharmakotherapie führen. Bei unterbleibender Therapie sei hingegen mit einer weiterhin psychotischen Exazerbation mit akuter Eigen- und/oder Fremdgefährdung mit nicht gegebener Krankheits- und Behandlungseinsicht sowie nicht einschätzbarem Verhalten im Rahmen der Psychose zu rechnen. Es bestehe die Gefahr einer weiteren Chronifizierung der Krankheit (unpaginiert in den edierten Akten der Station AI.________ (Abteilungsname), Ordner I).
26.9 Ärztliche Stellungnahme der AE.________ vom 2. August 2022
Mit ärztlicher Stellungnahme vom 2. August 2022 berichteten die AE.________ über die stationäre Behandlung des Beschuldigten. Im aktuellen psychopathologischen Befund zeige sich ein Beeinträchtigungswahn sowie ein Beziehungswahn. Herr A.________ falle zudem durch Grössenideen auf und habe zwischen dem 1. Juli 2022 sowie dem 18. Juli 2022 die Aufnahme von Nahrung verweigert mit dem von ihm bezeichneten Ziel, dass die US-Behörden eine Erfindung seinerseits anerkennen. Während dem Aufenthalt auf der Spezialstation AI.________ (Abteilungsname) habe im Rahmen der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowie unter antipsychotischer Medikation eine leichte Verbesserung der Symptomatik festgestellt werden können. Aufgrund des Mangels an Krankheitsgefühl und Krankheitseinsicht würde bei nicht ausreichender Betreuung die Medikation gemäss den Angaben des Patienten sofort abgesetzt. Er habe bereits vor der Hospitalisation fremdaggressives Verhalten gezeigt und es sei ohne medikamentöse Behandlung davon auszugehen, dass die Fremdgefährdung sich noch verstärken würde. Es bestehe ein Bedarf an medizinischer Behandlung und Betreuung. Als Behandlungsziel gelte das Erreichen einer Remission der Symptomatik sowie die Abwendung der akuten Selbst- und Fremdgefährdung (unpaginiert in den edierten Akten der Station AI.________ (Abteilungsname), Ordner I).
26.10 Austrittsbericht der AE.________ vom 18. Oktober 2022
An der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nach ICD-10 F20.0 wurde festgehalten und für die Dauer des Hungerstreiks eine Gewichtsabnahme von 8kg resp. 12.5% des Körpergewichts festgehalten. Herr A.________ sei am 14. Juli 2022 durch die Bewachungsstation des AH.________ zugewiesen worden. Im Eintrittszeitpunkt habe sich ein persistenter Beeinträchtigungs- sowie Beziehungswahn als pathologisch führend gezeigt. Am 19. Juli 2022 sei bei fortgesetzter Nahrungsverweigerung und persistent wahnhaftem Erleben ohne jegliche Krankheitseinsicht eine fortgesetzte Zwangsmassnahme begonnen worden, welche zu einer leichten Verbesserung der Symptomatik geführt habe. Am 5. August 2022 sei die Medikation auf Wunsch des Patienten auf Abilify umgestellt worden, was ebenfalls zu Verbesserungen geführt habe. Nach Auslaufen der fortgesetzten Zwangsmassnahme am 8. August 2022 habe er Abilify noch bis am 25. August 2022 freiwillig weitergenommen, dann aber auf eigenen Wunsch abgesetzt. Eine Remission der Wahnsymptomatik habe nicht erreicht werden können, Herr A.________ habe sich aber unter Medikamenteneinfluss zumindest zeitweise von seinem unbedingten Willen, die Erfindung publik zu machen, distanzieren können. Nach Absetzung der Medikamente habe keine Verschlechterung des Zustandes festgestellt werden können.
Das bei Herrn A.________ bestehende Wahnsystem dürfte sich bereits über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren etabliert haben. Die chronifizierte Wahnsymptomatik drehe sich um eine Erfindung, wobei der Beschuldigte an Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen durch diverse Länder und Organisationen glaube. Auffallend seien neben den Wahnsymptomen eine gewisse Rigidität im Verhalten und der Tagesstruktur sowie merkwürdige Ideen, Wünsche und Überzeugungen in Bezug auf seine Ernährung gewesen. Herr A.________ sei aber ansonsten insgesamt als freundlich, ruhig, angepasst, zurückgezogen und differenziert aufgefallen. Zusammenfassend werde die Symptomatik am ehesten im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie interpretiert. Eine antipsychotische Medikation wäre, obschon der Patient sich zurzeit in einem stabilen Zustand befinde, bei persistenter Wahnsymptomatik weiterhin indiziert (pag. 1273 ff.).
26.11 Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ (Ort) vom 8. August 2023
Es wurde festgehalten, dass sich Herr A.________ seit dem 19. September 2022 in eben diesem Gefängnis in Untersuchungshaft befinde und in einer Einzelzelle in einer Wohngruppe einquartiert sei. Er sei ein sehr angenehmer und unauffälliger Insasse und verhalte sich gegenüber Mitgefangenen sowie Mitarbeitenden höflich und anständig. Einer Therapie, Arbeit oder Freizeitbeschäftigung gehe der Beschuldigte nicht nach. Am 4. August 2023 habe Herr A.________ seine langjährige Verlobte im Regionalgefängnis geheiratet. Es könne ihm ein sehr guter Führungsbericht ausgestellt werden (pag. 1722).
26.12 E-Mail von Dr. med. U.________ vom 7. Oktober 2024
Dr. med. U.________, Oberarzt im Zentrum für Forensische Psychiatrie der AE.________, gab dem Obergericht bekannt, dass beabsichtigt sei, Herr A.________ aufgrund einer nun schon seit längerer Zeit bestehenden Psychose zur Beobachtung, Diagnostik und Behandlung für zwei bis drei Wochen der Station AI.________ (Abteilungsname) zuzuweisen. Er wolle zudem nachfragen, ob bereits eine forensisch-psychiatrische Begutachtung erfolgt sei und eine Diagnose bestehe sowie, ob diese Informationen für die Behandlung im Gefängnis genutzt werden dürften (pag. 2174).
26.13 Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ (Ort) vom 27. November 2024
Herr A.________ sei lange Zeit ein angenehmer und unauffälliger Insasse gewesen, nach wie vor verhalte er sich höflich und anständig gegenüber Insassen und Personal. Jedoch habe sich sein psychischer Zustand zunehmend verschlechtert und er nehme kaum noch am Gefängnisalltag teil. Herr A.________ habe sich immer mehr in seiner Zelle zurückgezogen und sei immer weniger ansprechbar gewesen. Er habe auch keinen Kontakt mehr zu anderen Gefangenen haben wollen. Innerhalb seiner Zelle habe er Dinge anders beobachtet, nicht mehr geduscht und es generell mit der Hygiene nicht mehr so genau genommen. Später seien verschiedene Geräusche dazugekommen, welche er vermehrt von sich zu geben scheine. Generell wirke er sehr verwirrt, schaffe es aber immer wieder, vor den Betreuern und dem Psychiater ganz normal und freundlich zu wirken. Aufgrund der Verschlechterungen habe man Herrn A.________ zuerst wieder in die Eintrittsabteilung und anschliessend zeitweise auf die Bewachungsstation des AH.________ verlegen müssen, wo er sich jedoch wieder von seiner normalen Seite gezeigt habe. Sein Verhalten sei aber weiterhin auffällig und nicht einschätzbar. Hingegen habe während des gesamten Aufenthaltes im Regionalgefängnis keine Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt werden können. Medikamente nehme der Beschuldigte keine ein und er gehe weder einer Arbeit noch einer Therapie nach (pag. 2217 f.).
27. Erwägungen der Kammer
27.1 Schwere psychische Störung
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinn genügen den Anforderungen. Eine mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung hingegen nicht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2023.48 vom 20. März 2023 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3).
Dr. med. E.________ legt in seinem Gutachten nachvollziehbar dar, dass die schwere psychische Störung im Tatzeitpunkt vorlag und weiterhin besteht. Dass in der Vorabstellungnahme noch die Diagnose zweier möglicher Ausprägungsformen einer psychischen Störung, nämlich eine isolierte wahnhafte Erkrankung und eine schizophrene Grunderkrankung aus Sicht des Gutachters im Bereich des Möglichen lagen und dieser sich nach vertiefter Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten und den dem Gutachter zur Verfügung gestellten Unterlagen auf die Diagnose einer schizophrenen Grunderkrankung festlegte, wobei diese in der Vorabstellungnahme noch als «am Ehesten» einschlägige Diagnose bezeichnet wurde, ist im Ergebnis ohne Bedeutung. Eine Präzisierung der Diagnose ist im Diagnoseprozess nicht unüblich und wurde durch Dr. med. E.________ nachvollziehbar erläutert, zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 2248, Z. 30 ff.). Zudem stand zu keinem Zeitpunkt in Frage, ob eine schwere psychische Störung vorlag, sondern einzig, um welche Unterart der schizophrenen Erkrankung es sich dabei handelt. Dass beim Beschuldigten keine isolierte wahnhafte Erkrankung vorliegt, konnte der Gutachter nachvollziehbar erläutern. Demnach liegt beim Beschuldigten kein derart positiver Verlauf vor, in welcher dieser lediglich eine akute Phase hatte und es danach nicht wieder zu einem Schub gekommen ist (vgl. pag. 2251, Z. 24 ff.). Vielmehr gab der Beschuldigte selber an, dass es ihm seit August 2020 nicht mehr gut gehe (pag. 646, Z. 42 und Z. 53). Gestützt auf die als schlüssig erachteten gutachterlichen Ausführungen hat die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer schizophrenen Grunderkrankung litt und bei ihm sowohl im Tatzeitpunkt als auch aktuell von einer schweren psychischen Störung auszugehen ist. Eine deliktrelevante Symptomatik ist weiterhin vorhanden, besteht die «doppelte Buchführung» doch weiterhin (pag. 2247, Z. 18 ff.).
Dies bestätigt auch die E-Mail von Dr. med. U.________ vom 7. Oktober 2024, in welcher er festhielt, dass Herr A.________ aufgrund einer nun schon seit längerer Zeit bestehenden Psychose zur Beobachtung, Diagnostik und Behandlung auf die Station AI.________ (Abteilungsname) verlegt werden soll (pag. 2174). Eine Verlegung auf die Station AI.________ (Abteilungsname) wird nicht ohne gute Gründe in Erwägung gezogen, da die entsprechende Platzzahl begrenzt ist.
Entgegen der Verteidigung kann daher nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte lediglich ein sozial störendes Verhalten an den Tag legte. Vielmehr war für den Gutachter ohne weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte an einer schizophrenen Grunderkrankung mit vor allem deutlich wahnhafter Komponenten litt und weiterhin leidet, womit eine schwere psychische Erkrankung im Sinne des Gesetzes vorliegt (pag. 1218).
Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren der Kammer vorliegenden Unterlagen. So kann dem Kurzbericht des AH.________ (E. IV.26.6 hiervor), dem Behandlungsplan der Station AI.________ (Abteilungsname) (E. IV.26.8 hiervor) und dem Austrittsbericht der AE.________ (E. IV.26.10 hiervor) übereinstimmend die Diagnose einer schweren psychischen Störung entnommen werden.
Dass die Verfolgungen, Angriffe und Vergiftungen durch die Partnerin des Beschuldigten inszeniert worden seien, widerspricht den gutachterlichen Schlussfolgerungen, aber auch den Aussagen von X.________ selbst, welche zeitnah zum Vorfall noch angab, keine Veränderung im Verhalten ihres Partners festgestellt zu haben (pag. 1753, Z. 43 ff). Weiter vermag die Partnerin des Beschuldigten auch nicht darzulegen, mit welcher Absicht sie dabei gehandelt haben soll. Es handelt sich dabei um blosse Schutzbehauptungen, um die mentale Gesundheit des Beschuldigten zu belegen. Zudem vermag selbst dies nicht den Grössenwahn (inkl. unbestrittenen Schreiben an zahlreiche Botschaften) in Zusammenhang mit der vermeintlichen Erfindung des Beschuldigten zu erklären. Im Weiteren kann auf die vorangehenden Erwägungen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit verwiesen werden (vgl. E. III.22.3 hiervor).
Der Beschuldigte leidet somit sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Urteilszeitpunkt an einer schweren psychischen Störung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB.
27.2 Vorliegen einer im Zusammenhang mit der schweren psychischen Störung liegenden Anlasstat
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich bei den tatbestandsmässig begangenen Anlasstaten um Verbrechen und Vergehen. Der Beschuldigte stand bei der Tatbegehung unter dem Einfluss eines deutlich psychotischen Zustandsbildes, namentlich einer schizophrenen Grunderkrankung (pag. 1144). Im Tatzeitpunkt hatte der Beschuldigte sich nicht mehr im Griff und sein Handeln war wahnbestimmt gewesen (pag. 1218). Dies ergibt sich unter anderem auch aus den tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, wonach man ihn zu vergiften versuche, ihn belästige, sabotiere und umzubringen versuche (pag. 646, Z. 44), er und X.________ sich in Lebensgefahr befinden würden und es sich bei seinem Verhalten um einen Hilfeschrei gehandelt habe (pag. 648, Z. 141), weshalb er nur Material im Visier gehabt habe und er dann alles zu beenden versuchte, indem er sich umbringen lassen wollte (pag. 648, Z. 143 ff.). Damit standen die vorgeworfenen Taten gemäss Gutachten mit der schweren psychischen Störung in kausalem Zusammenhang (pag. 1149). Nichts anderes schildert auch der Beschuldigte selbst, welcher zwar von einer tatsächlich erlebten Gefahr ausgeht, diese aber in einen klaren Zusammenhang mit den begangenen Delikten bringt. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen im Gutachten an und erachtet den Zusammenhang zwischen den vorgeworfenen Taten und der diagnostizierten schweren psychischen Störung als erstellt.
27.3 Legalprognose/Rückfallgefahr
Dr. med. E.________ hielt nach Wertung gemäss der Dittmannliste zusammenfassend fest, dass mehrere ungünstige Bereiche erkennbar seien, welche die Legalprognose des Beschuldigten belasten würden (vgl. pag. 1136 ff.). Diese würden zu wesentlichen Anteilen mit der bereits länger bestehenden schizophrenen Grunderkrankung zusammenhängen und es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiterhin ein wahnhaftes Erleben zeige. Eine deutliche Krankheitseinsicht und Behandlungseinsicht liege nicht vor. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte das zuvor ausgeprägt wahnhafte Erleben mittlerweile besser versteckt halten könne, da sich die Wahndynamik verringert habe. Der Beschuldigte zeige ein deutliches Umdeutungsbedürfnis betreffend das aktenkundige wahnhafte Erleben um den Tatzeitraum herum (pag. 1138 f.). Das Kriterium «persönlichkeitsspezifisches und situatives Konfliktverhalten» sei bezogen auf den Tatzeitraum als «sehr ungünstig» zu bezeichnen (pag. 1139 f.).
Bei weitgehend fehlender Krankheitseinsicht und nicht etablierter Basismedikation sei die Legalprognose derzeit ungünstig, sofern diese ungünstigen Bereiche nicht deutlich verändert werden. Der zweimonatige Aufenthalt auf der Station AI.________ (Abteilungsname) habe gezeigt, dass eine antipsychotische Medikation eine positive Wirkung auf das wahnhafte Erleben des Exploranden hat(te). Die Legalprognose lasse sich längerfristig einzig durch eine langfristig angelegte Behandlung mit einer genügenden antipsychotischen Basismedikation wesentlich verbessern, ansonsten von einer erneuten psychotischen Dekompensation und einem hohen Risiko für erneute Straftaten, wie den zur Last gelegten, auszugehen sei (pag. 1143). Aus dem Tatablauf ergebe sich zudem, dass auch gröbere Gewaltdelikte im Bereich des Möglichen lägen (pag. 1147 f.). Man wisse zudem, dass bei chronisch Schizophrenen, insbesondere bei jenen die bereits Gewalt zeigten, das relative Risiko für erneute Gewaltdelikte deutlich erhöht sei (pag. 1772, Z. 29 ff.).
Das Argument der Verteidigung, die Rückfallgefahr sei in Bezug auf sozial störendes Verhalten und nicht betreffend Gewaltdelikten beurteilt worden (pag. 2259), verfängt damit nicht. Auch im Berufungsverfahren geht der Sachverständige weiterhin davon aus, dass eine langfristige Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose notwendig (pag. 2249, Z. 28) und bei einer Entlassung ohne Behandlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht zu erwarten sei, dass der Beschuldigte seinen Wahn «weiterspinnen» würde und im Verlauf eine Rückfallgefahr in gleichem Sinne weiterhin gegeben wäre (pag. 2249, Z. 7 ff.). Geradezu bezeichnend ist sodann die deutlich von der Sachlage abweichende Selbsteinschätzung des Beschuldigten, wonach aus seiner Sicht keine Rückfallgefahr mehr bestehe (pag. 1766, Z. 3) und er den Grund für eine stationäre Behandlung mit antipsychotischer Medikation nicht sehe (pag. 1766, Z. 10). Sowohl die Zeit vor dem Vorfall vom 28. Juni 2022 als auch die Ereignisse in der Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft stützen vielmehr die Einschätzungen des Gutachters. Diese sind nach Ansicht der Kammer faktenbasiert, nachvollziehbar sowie plausibel.
Aufgrund der schweren psychischen Störung des Beschuldigten und der mangelnden Krankheitseinsicht ist daher eine erhöhte Rückfallgefahr mindestens für gleichartige Straftaten zu erwarten.
27.4 Massnahmenbedürftigkeit und Massnahmennotwendigkeit
Angesichts der mit den Tatbegehungen in Zusammenhang stehenden schweren psychischen Störung des Beschuldigten einerseits sowie der hohen Rückfallgefahr und im Bereich des Möglichen liegenden Steigerung der Gewalt gegen Dritte im Sinne gröberer Gewaltdelikte andererseits, erscheint eine Massnahme als notwendig, um die Legalprognose langfristig zu verbessern. Zwar gelang es dem Beschuldigten während der Untersuchungshaft zeitweise auch ohne Medikation und psychische Behandlung keine Auffälligkeiten zu zeigen und der Beschuldigte wurde als sehr angenehmer und unauffälliger Insasse beschrieben, welcher sich gegenüber Insassen wie auch Mitarbeitenden höflich und anständig verhalte (pag. 1722). Mit zunehmender Zeit stellten jedoch auch die Vollzugsbeamten fest, dass sich der Zustand des Beschuldigten auch in der reizarmen und geschützten Umgebung des Regionalgefängnisses stetig verschlechterte. So habe der Beschuldigte sich zurückgezogen und sei immer weniger ansprechbar gewesen, habe keinen Kontakt mehr zu anderen Gefangenen haben wollen, es mit der Hygiene nicht mehr so genau genommen und in seiner Zelle Dinge anders beobachtet. Später seien zudem verschiedene Geräusche dazugekommen, welche er vermehrt von sich gegeben habe (pag. 2217 f.). Die diagnostizierte schwere psychische Störung besteht daher weiterhin. Dr. med. E.________ führte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, dass die Krankheit mittlerweile mehr eine chronische Geschichte sei (pag. 2246, Z. 37 f.). Der Beschuldigte halte sich für gesund (pag. 2246, Z. 22), es seien jedoch Symptome da, welche er aber nicht wahrhaben wolle. Es sei ungünstig, dass der Beschuldigte nicht behandelt werde, da er behandlungsbedürftig sei (pag. 2247, Z. 3 ff.).
Den Ausführungen der Verteidigung und des Beschuldigten wonach letzterer zurzeit kein Bedürfnis nach einer Massnahme habe, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr gelang es dem Beschuldigten zuletzt auch in der reizarmen Umgebung des Regionalgefängnisses nicht mehr, seine wahnhaften Erlebnisse derart zu unterdrücken, dass seine «doppelte Buchführung» nicht erkennbar wurde. Dies zeigen insbesondere der Führungsbericht des Regionalgefängnisses P.________ (Ort) vom 27. November 2024 (pag. 2217) sowie der Umstand, dass der Beschuldigte mit Verfügung des Obergerichts vom 24. Oktober 2024 (pag. 2197 ff.) auf Ersuchen von Dr. med. U.________ hin in die Station AI.________ (Abteilungsname) verlegt werden sollte, auf. Damit offenbart sich ein akutes und weiterhin bestehendes Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten. Dass der Beschuldigte wegen Platzmangels vorerst nicht auf der Station AI.________ (Abteilungsname) aufgenommen werden konnte (vgl. pag. 2222), spricht entgegen den Ausführungen der Verteidigung hingegen nicht gegen dessen Therapiebedürftigkeit. Aus sachverständiger Sicht gibt es laut Dr. med. E.________ keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen strafbaren Handlungen günstig zu beeinflussen (pag. 1152).
27.5 Zwischenfazit
Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB erfüllt.
27.6 Verhältnismässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen
27.6.1 Eignung
Dr. med. E.________ führte im Gutachten vom 19. Dezember 2022 aus, dass nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren und dem bisherigen Behandlungsverlauf die beim Exploranden vorhandene psychische Störung bis zu einem gewissen Grade behandelbar bzw. in relevanter Weise beeinflussbar sei. Es könne ein klarer Therapiefokus formuliert werden (primär Behandlung bzw. Kontrolle der psychotischen Grunderkrankung), damit zukünftig krisenhafte Zuspitzungen zeitnah erfasst werden können und Eskalationen (sowie delinquentes Verhalten) möglichst verhindert werden können (pag. 1141).
Im Gutachten sprach sich Dr. med. E.________ für eine Massnahme nach Art. 59 StGB aus, da diese bezüglich Therapiewirksamkeit am besten geeignet sei, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren. Mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB wäre es möglich, den Exploranden im Hinblick auf eine längerfristig bessere Legalprognose bei Bedarf auch gegen dessen Willen antipsychotisch zu medizieren. Der bisherige Verlauf habe gezeigt, dass sich das psychiatrische Zustandsbild unter diesen Bedingungen etwas beruhigen könne. Eine solide antipsychotische Basismedikation bei langfristig angelegter Kontrolle deren Einnahme würde bereits eine wesentliche Basis für eine Verbesserung der Legalprognose legen (pag. 1150).
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Aus gutachterlicher Sicht könne die empfohlene Behandlung, sofern diese mit einem langfristigen Fokus umgesetzt werde, die Legalprognose weiterhin verbessern. In welchem Ausmass müsse derzeit aber noch offen gelassen werden. Schizophrene Grunderkrankungen würden aber grundsätzlich als behandelbar gelten bzw. seien positiv beeinflussbar, wobei einer frühzeitigen Behandlung ein relativ hoher Stellenwert zukomme (pag. 1143). Eine stationäre therapeutische Massnahme ist daher geeignet, die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern. Dies hat sich in der Vergangenheit bereits gezeigt, zeigte sich beim Beschuldigten doch nach Einnahme von mit oraler Clopixolmedikation resp. Abilify eine leichte Verbesserung der Symptomatik (ärztliche Stellungnahme von Dr. med. AL.________ vom 2. August 2022, unpaginiert in den edierten Akten der Station AI.________ (Abteilungsname), Ordner I; pag. 1273 ff.).
Wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, geht der Beschuldigte davon aus, dass er nicht an einer psychischen Störung leidet. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte unter anderem an, dass er keine verzerrte Wahrnehmung der Realität habe und es ihm ohne Medikamente gut gehe (pag. 1765, Z. 14 und Z. 25 f.). Den Grund einer stationären Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten und psychiatrischer Betreuung sehe er nicht (pag. 1766, Z. 7 ff.). Die Medikamente würde er nehmen, wenn er frei wäre, ansonsten müsse man ihn dazu zwingen (pag. 1766, Z. 18).
Die Verteidigung führte betreffend die Eignung einer stationären therapeutischen Massnahme anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass mittlerweile keine Therapierbarkeit mehr vorliege. In der Vorabstellungnahme sei die Bereitschaft für eine Therapie noch als ungünstig, im Gutachten als aktuell eher ungünstig und anlässlich der Berufungsverhandlung dann als noch ungünstiger beschrieben worden. Ebenfalls sei keine Steigerung der Motivation über einen gewissen Zeitraum zu erwarten, wenn der Beschuldigte die Medikamente nehme. So habe die bereits erfolgte Medikation gerade nicht zu diesem Ergebnis geführt (pag. 2254 f.). Staatsanwältin AB.________ entgegnete hierzu, dass es bei der Schizophrenie der Kern der Krankheit sei, dass man sich nicht krank fühle. Die Behandlungsbereitschaft müsse zuerst, eventuell mittels Zwangsmedikation, hergeleitet werden. Die fehlende Bereitschaft spreche daher nicht gegen die Anordnung einer stationären Massnahme (pag. 2258).
An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3).
Das Gutachten nennt als kompromittierenden Faktor unter anderem die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht (pag. 1138) und damit verbunden eine fehlende Therapiebereitschaft (pag. 1141). Dr. med. E.________ fasst das Wesentliche auf die Frage hin, ob der Beschuldigte bereit und in der Lage sei, einer Behandlung zuzustimmen und sich dieser zu unterziehen, in einem Satz passend zusammen. Bereit sei der Beschuldigte derzeit nicht, in der Lage hingegen schon (pag. 1151). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zumindest an, dass er die Medikamente einnehmen würde, wenn es wirklich eine Empfehlung sei (pag. 1766, Z. 38). Hierbei verkennt der Beschuldigte jedoch, dass ihm bereits mehrfach nahegelegt wurde, die Medikamente einzunehmen.
Der Sachverständige gelangte damit zur Einschätzung, dass nach wie vor keine Krankheitseinsicht vorliegt (pag. 1773, Z. 24) und die Therapiebereitschaft eingeschränkt ist (pag. 1141). Dies ist bei einer Schizophrenieerkrankung jedoch zu erwarten, da Betroffene häufig davon ausgehen, von der Krankheit gar nicht betroffen zu sein. Es stellt somit integralen Teil der Behandlung dar, die Therapiebereitschaft herzustellen, ansonsten in Fällen von Schizophrenie eine (stationäre therapeutische) Massnahme nie angeordnet werden könnte. Von fehlender Therapierbarkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn die Herstellung einer Motivation über Jahre hinweg nicht gelingt. Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte nur während einer kurzen Zeitdauer zuerst zwangsweise und anschliessend für wenige Tage freiwillig mediziert. Eine lange Zeitdauer, innert welcher ein Therapiewille nicht erstellt werden konnte, liegt damit nicht vor.
Eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung ist damit vorhanden und eine Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verbesserung der Legalprognose des Beschuldigten geeignet.
27.6.2 Erforderlichkeit
Angesichts der gestellten Diagnose empfiehlt Dr. med. E.________ eine Massnahme nach Art. 59 StGB. Der Explorand zeige nur eine geringe Therapiebereitschaft. Mit einer Massnahme nach Art. 59 StGB wäre es jedoch möglich, den Exploranden im Hinblick auf eine längerfristig bessere Legalprognose bei Bedarf auch gegen dessen Willen antipsychotisch zu medizieren. Seine Erfahrung zeige, dass die Etablierung der Basismedikation und die Kontrolle deren Einnahme im Setting einer ambulanten Massnahme üblicherweise scheitern würde, was sich vor allem aus der geringen bis fehlenden Störungseinsicht und Behandlungsbereitschaft der zu Behandelnden erkläre (pag. 1150 f.). So stelle zu Beginn einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB bei Personen mit schizophrenen Erkrankungen die Psychoedukation zur Erkrankung und das damit entwickelte gemeinsame Krankheitsverständnis eine wesentliche Basis für weitere Interventionen dar. Erfahrungsgemäss könne diese Arbeit nicht innerhalb von (höchstens) 2 stationären Monaten (im Sinne der Einleitung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB) erfolgen. Positive Behandlungsverläufe bei Personen mit Schizophrenie würden aufzeigen, dass es für diese Arbeit sowie zusätzliche Interventionen (bei nicht behandlungsbereiten, krankheitsuneinsichtigen und weiterhin wahnhaften Menschen) weit mehr Zeit brauche, um langfristig eine bessere Legalprognose zu erreichen (pag. 1151). Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme sehe er keine (pag. 1152).
Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätige Dr. med. E.________ seine Empfehlung. Im Rahmen einer stationären Massnahme würde versucht, mit dem Beschuldigten zusammen ein Erklärungsmodell für das Erlebte zu entwickeln. Auf dieser Grundlage werde erneut geschaut, ob dieser bereit sei, Medikamente einzunehmen. Wenn weiterhin keine Krankheitseinsicht bestehe, werde die Vollzugsbehörde zusammen mit der Klinik überlegen müssen, ob man zu einer Zwangsmedikation schreite (pag. 1773, Z. 19 ff.). Es ginge also darum, im stationären Rahmen intensiv mit ihm zu arbeiten. Ihm sei zudem nicht bekannt, dass im Rahmen einer ambulanten Massnahme eine Zwangsmedikation möglich sei, was hier bei einer so geringen Krankheitseinsicht aber sicherlich nötig sei. Für die Klientel, welche keine Krankheitseinsicht habe und an einer schizophrenen Grunderkrankung leide, sei die stationäre Massnahme der sichere Weg (pag. 1773 f., Z. 41 ff.). In der Regel brauche es schon eine mehrmonatige, manchmal auch jahrelange Medikation, bis es weg sei oder man die Medikation reduzieren könne (pag. 1777, Z. 33 f.).
An dieser Empfehlung hielt Dr. med. E.________ an der Berufungsverhandlung fest. So komme zu Beginn der Behandlung womöglich eine Zwangsmedikation in Frage und man sich erhoffe, dass er mit der Zeit zu mehr Einsicht komme (pag. 2249, Z. 18 ff.). Von einer ambulanten Massnahme rate er ab, da dann keine Zwangsmedikation möglich sei. Dies wäre aber wichtig, um die Legalprognose überhaupt verbessern zu können. Bei der aktuellen Ausgangslage könne eine ambulante Massnahme nicht zum Erfolg führen (pag. 2249, Z. 32 ff.).
Wie unter E. IV.27.4 hiervor ausgeführt, ist der Beschuldigte massnahmenbedürftig. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. E.________ erachtet die Kammer nur eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB für zielführend, um die den Anlasstaten zugrundeliegende schwere psychische Störung zu behandeln und die Legalprognose des Beschuldigten zu verbessern, damit künftige, mit der schweren psychischen Störung im Zusammenhang stehende Straftaten vermieden werden können. Wie Dr. med. E.________ nachvollziehbar erklärte, könne dies nicht innerhalb von (höchstens) zwei stationären Monaten zu Beginn einer ambulanten Massnahme erreicht werden. Zudem brauche es einer Zwangsmedikation, da der Beschuldigte auf freiwilliger Basis nicht bereit sei, die Medikamente zu nehmen. Dies sei im Rahmen einer ambulanten Mass-nahme nicht möglich.
Der Kammer sind keine milderen oder gleich geeigneten Massnahmen bekannt, um der Gefahr weiterer Delikte durch den Beschuldigten zu begegnen. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich somit als erforderlich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB.
27.6.3 Zumutbarkeit
Rechtsanwalt B.________ brachte vor, sein Mandant sei weder vor noch nach dem Ereignis straffällig geworden sei, weshalb dieser nicht sozial gefährlich sei.
Dem Täter darf in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in den Anlasstaten zum Ausdruck kommt. Die Gefährlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Anlasstaten selber, sondern auf den darin manifestierten Geisteszustand des Täters (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.5 mit Hinweis auf BGE 127 IV 1 E. 2c.cc). Grundlage für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme ist somit die Sozialgefährlichkeit des Täters, die sich einerseits in der Anlasstat manifestiert hat und andererseits weitere Straftaten von einigem Gewicht befürchten lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.3.1).
Der Beschuldigte ist behandlungsbedürftig beziehungsweise massnahmenbedürftig. Er hatte einen psychotischen Schub, welcher zu den Vorfällen vom 28. Juni 2022 führte. Die Legalprognose des Beschuldigten ist ungünstig. Es ist deshalb im unbehandelten Zustand von einem hohen Risiko für erneute Straftaten auszugehen, wobei auch gröbere Gewaltdelikte im Bereich des Möglichen liegen (vgl. pag. 1147 f.). Angesichts des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten für Delikte im Sinne der Anlasstaten sowie gröberer Gewaltdelikte ist die Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten als hoch zu bezeichnen. Somit besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an einer Sicherung und therapeutischen Behandlung des Beschuldigten.
Andererseits stellt die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme einen sehr schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Ins Gewicht fallen neben dem Verlust der Freiheit auch die zeitliche Unsicherheit, die umfassende Fremdbestimmung und die zwangsweise Therapie. Hinzu kommt, dass die Massnahme vorerst fünf Jahre anhalten und damit deutlich länger dauern wird als eine dem Verschulden einer schuldfähigen Person angemessenen Strafe für die Delikte gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme (vgl. E. IV.27.7 hiernach). Die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr weiterer Straftaten vermag die mit der Anordnung einer stationären Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen mit Blick auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit zu rechtfertigen. So sind Straftaten von einer Tragweite zu erwarten, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören vermögen, wenn der Beschuldigte keiner adäquaten Behandlung zugeführt wird, wenngleich die begangenen Taten hinsichtlich der Tatschwere im unteren Bereich von denkbaren Anlasstaten liegen.
Soweit die Verteidigung monierte, die Dauer einer Massnahme stehe zur Dauer einer Strafe in einem klaren Missverhältnis und der Beschuldigte wäre als schuldfähiger Täter bereits längstens wieder in Freiheit und in seinem gewohnten Umfeld, sei daran zu erinnern, dass der vorzeitige Massnahmenantritt offenstand. Darüber hinaus führte die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung selbst vor, dass mit raschen Fortschritten zu rechnen sei (pag. 2255). Zumindest anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ging auch Dr. med. E.________ davon aus, dass der Beschuldigte sicher jemand sei, welcher schnell Lockerungen erfahren würde, wenn er die Medikamente nähme (pag. 1777, Z. 44 f.). Die Massnahme nicht vorzeitig anzutreten, war jedoch das gute Recht des Beschuldigten, welcher sich nach wie vor nicht als behandlungsbedürftig erachtet. Mit Dr. med. E.________ (pag. 2245, Z. 31) bedauert es die Kammer jedoch, dass bis dato keine längerdauernde Therapie stattgefunden hat und der Beschuldigte die Zeit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft insofern ungenutzt verstreichen liess.
Obschon der mit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug einen sehr schweren Eingriff in das Leben und die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, ist er mit Blick auf das hohe Behandlungsbedürfnis und die hohe Rückfallgefahr sowie zu Sicherungszwecken verhältnismässig im engeren Sinne resp. zumutbar im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB. Eine ambulante Massnahme führt hingegen nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose, da eine Zwangsmedikation nicht möglich ist. Der Beschuldigte nimmt jedoch freiwillig keine Medikamente, da er nicht krankheitseinsichtig ist. Dem Beschuldigten muss geholfen werden bzw. soll ein Versuch gestartet werden, ihm zu helfen. Darum geht es bei der stationären therapeutischen Massnahme und nicht um ein präventives Wegsperren aufgrund des Sicherheitsgefühls der Öffentlichkeit.
27.6.4 Zwischenfazit
Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erweist sich daher als verhältnismässig.
27.7 Dauer der Massnahme
Die Dauer der stationären Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5 je mit Hinweisen).
Dr. med. E.________ führte im Gutachten aus, aufgrund der geringen Störungseinsicht und der geringen Behandlungsbereitschaft sei mit einer jahrelangen Behandlungsdauer zu rechnen (pag. 1149). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierte dies Dr. med. E.________ dahingehend, als dass es in der Regel schon eine mehrmonatige, manchmal auch jahrelange Medikation brauche, bis das Ganze weg sei oder die Medikamente reduziert werden können (pag. 1777, Z. 33 f.).
Rechtsanwalt B.________ monierte oberinstanzlich, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Dauer der Massnahme angegeben. Da rasche Fortschritte erwartet würden, sei die Dauer der Massnahme auf ein Jahr zu begrenzen (pag. 2255). Dem ist zu entgegnen, dass die gutachterlichen Ausführungen keine Hinweise darauf enthalten, dass mit raschen Fortschritten zu rechnen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der weiterhin fehlenden Krankheitseinsicht des Beschuldigten in einem ersten Schritt wohl mittels Zwangsmedikation darauf hingewirkt werden muss, Einsicht in die Krankheit und das Bedürfnis einer Therapie zu wecken. Bereits dies dauert gemäss Gutachter ein oder zwei Jahre (pag. 2249, Z. 20 f.). Erst im Anschluss daran könnte mit der eigentlichen Therapie begonnen werden, welche wiederum mehrjährig sein kann (pag. 1777, Z. 33 f.).
Zutreffenderweise führte Staatsanwältin AB.________ aus, dass die Angabe der Dauer bei einer Erstanordnung dann nicht zwingend sei, wenn von einer längeren Dauer auszugehen sei (pag. 2258). Weil es sich vorliegend um eine mehrjährige Behandlung einer chronifizierten Krankheit handelt, ist nicht damit zu rechnen, dass das Rückfallrisiko des Beschuldigten innerhalb der fünfjährigen Höchstdauer hinreichend gesenkt werden kann. Eine zeitliche Beschränkung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB ist daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht angezeigt. Nach Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer ist der Massnahmenvollzug erneut zu prüfen.
27.8 Möglichkeit des Vollzugs
Gemäss Dr. med. E.________ gibt es Institutionen und Fachstellen, die das für die Behandlung des Exploranden benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen (z.B. Sicherheit) anbieten und die grundsätzlich bereit seien, den Exploranden zu betreuen und zu behandeln (pag. 1141). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Gutachter aus, dass im vorliegenden Fall das Zentrum für Forensische Psychiatrie Rheinau, die Klinik Königsfelden, Beverin in Graubünden oder aber Münsterlingen in Frage kommen würden (pag. 2249, Z. 43 ff.). Rheinau verfüge über etwas mehr Expertise, aber auch eine lange Warteliste. Königsfelden und Basel hätten in diesem Bereich aber auch grosse Expertise (pag. 2250, Z. 8 ff.). Da der Beschuldigte französisch spreche, müsse man sich allenfalls überlegen, Kliniken in der Welschschweiz in Betracht zu ziehen, wobei aber auch die Kliniken in der Deutschschweiz über französischsprachiges Personal verfügen würden. Die Westschweiz würde er nicht empfehlen, da diese zurzeit etwas einen Versorgungsmangel habe. Sobald ein rechtskräftiges Urteil vorliege, könnte allenfalls auch eine Klinik in seinem Heimatland in Frage kommen (pag. 2250, Z. 1 ff.). Aus seiner Sicht müsste eine Behandlung auch in V.________ (Land) möglich sein, er sehe dort nicht einen grossen Unterschied und es habe auch Vorteile, wenn der Beschuldigte in seinem Land sei. Eine Medikation und Behandlung in V.________ (Land) biete sich schon auch an (pag. 2250, Z. 17 ff.).
Somit stehen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB zur Verfügung.
28. Anrechnung von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft
In casu verfolgten und verfolgen die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und die angeordnete Massnahme den gleichen Zweck. Die vom Beschuldigten ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 896 Tagen ist somit an die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme anzurechnen (vgl. BGE 141 IV 236 E. 3.9).
29. Fazit
Eine stationäre, therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen. Dies unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
V. Kosten und Entschädigung
30. Verfahrenskosten
30.1 Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Kostenauflage in Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 60 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2075 ff.).
30.2 Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 419 und Art. 423 StPO auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet und dies damit begründet, dass von einer langjährigen Behandlungsdauer auszugehen sei und die beruflichen Zukunftsaussichten des Beschuldigten daher in naher Zukunft als negativ zu beurteilen seien bzw. dieser während der Behandlungsdauer nicht in der Lage sein werde, einer Arbeit nachzugehen. Der Beschuldigte habe seinen Gesundheitszustand zudem offensichtlich nicht selbst herbeigeführt. Angesichts der aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheine eine Kostenauflage an ihn aus Gründen der Billigkeit daher nicht als angezeigt (S. 61 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2076 f.). Die Bestimmung gemäss Art. 426 Abs. 5 StPO erklärte die Vorinstanz als nicht anwendbar (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2076). Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind demnach vom Kanton Bern zu tragen, ohne Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.
30.3 Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei Art. 419 StPO auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist. Der Beschuldigte ist für seinen Gesundheitszustand nicht verantwortlich und es ist nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten zehn Jahren über relevante finanzielle Mittel verfügen wird. Es wird deshalb darauf verzichtet, dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'500.00 (inkl. CHF 400.00 für das Haftprüfungsverfahren [SK 24 90] und Auslagen von CHF 726.00 [Gutachter]) aufzuerlegen. Damit sind auch die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens vom Kanton Bern zu tragen, ohne Rückzahlungspflicht des Beschuldigten.
31. Amtliche Entschädigung
31.1 Rechtliche Grundlagen
Für die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf die Entschädigung in Verfahren gegen eine schuldunfähige beschuldigte Person kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2077 f.).
31.2 Erstinstanzliche Entschädigung
Da auf eine Kostenauferlegung an den Beschuldigten verzichtet wird, entfällt damit einhergehend die Pflicht zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung.
31.3 Oberinstanzliche Entschädigung
Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 5. Dezember 2024 einen Zeitaufwand von 73 Stunden sowie Auslagen von CHF 1’556.80 (inkl. Reisezuschläge von CHF 525.00) geltend (pag. 2268 ff.). Die für den 6. Dezember 2024 und 9. Dezember 2024 antizipiert geltend gemachten Zeitaufwände werden antragsgemäss der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung angepasst. Für den 6. Dezember 2024 machte Rechtsanwalt B.________ gesamthaft 8.5 Stunden geltend, wobei die tatsächliche Verhandlungsdauer lediglich 3 Stunden betrug. Es erfolgt damit eine Kürzung um 5.5 Stunden auf die tatsächliche Dauer. Für den 9. Dezember 2024 machte Rechtsanwalt B.________ gesamthaft 1.75 Stunden (inkl. Nachbesprechung) geltend. Dieser Kostenposten wird belassen, hingegen erfolgt eine Streichung des am 31. Dezember 2024 antizipiert geltend gemachten Aufwandes von gesamthaft 2 Stunden für das Studium des Urteils und dessen Besprechung mit dem Beschuldigten, da dies bereits mit der geltend gemachten Nachbesprechung vom 9. Dezember 2024 abgegolten ist. Damit einhergehend sind auch der hierfür geltend gemachte Reisezuschlag von CHF 75.00 sowie die Reisespesen von CHF 58.10 zu streichen. Weiter werden die am 9. Januar 2024 geltend gemachten 0.25 Stunden für die Dossiereröffnung gestrichen, da es sich hierbei um Sekretariatsarbeiten handelt, welche mit dem amtlichen Honorar bereits abgegolten sind. Ebenfalls nicht abzugelten sind die Aufwendungen für die juristische Recherche betreffend Schuldfähigkeit / Massnahmen vom 6. März 2024 (2 Stunden) und vom 29. Oktober 2024 (3 Stunden) von gesamthaft 5 Stunden, welche allgemeiner Natur waren und in diesem Umfang – zusätzlich zur Vorbereitung auf Hauptverhandlung und Plädoyer – nicht geboten waren. Zu streichen sind sodann die für die Korrespondenz mit der Ehefrau des Beschuldigten geltend gemachten Aufwendungen, da diese nicht Klientin von Rechtsanwalt B.________ ist und entsprechende Aufwendungen nicht durch das amtliche Mandat abgedeckt werden. Gesamthaft zu streichen sind unter diesem Titel 1.67 Stunden (15. Februar 2024 [0.17 Stunden], 8. März 2024 [0.25 Stunden], 24. Mai 2024 [0.25 Stunden], 21. November 2024 [1 Stunde]). Schliesslich wird der am 5. Dezember 2024 geltend gemachte Aufwand von einer Stunde für die Redaktion der Anträge und der Honorarnote gestrichen. Das Erstellen der Honorarnote wird durch das Obergericht praxisgemäss nicht honoriert. Das Erstellen der Anträge ist hingegen bereits in der geltend gemachten Zeit für die Vorbereitung der Hauptverhandlung von insgesamt rund 13 Stunden enthalten. Ansonsten gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit erfolgt eine gesamthafte Kürzung des Honorars um 15.42 Stunden sowie eine Kürzung der Auslagen um CHF 133.10. Unter Berücksichtigung der genannten Kürzungen wird Rechtsanwalt B.________ für einen Zeitaufwand von 57.58 Stunden entschädigt. Für die genauen Zahlen wird auf das Dispositiv verwiesen.
Entsprechend dem Verzicht auf die Kostenauferlegung an den Beschuldigten entfällt auch die Pflicht zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die übrigen Parteien haben erst- und oberinstanzlich keine Entschädigung beantragt.
VI. Verfügungen
32. Sicherheitshaft
Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Dispositiv verwiesen.
33. Sicherungseinziehung
Mit Verfügung vom 13. September 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 263 StPO die Beschlagnahmung von diversen Gegenständen und einem Geldbetrag von EUR 300.00 des Beschuldigten an (pag. 966 f.).
Betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2075):
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
Die beschlagnahmten Gegenstände der Ziffern 1.1. – 1.6. gemäss Verfügung vom 13.09.2022 (pag. 966 f.) sind damit gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB einzuziehen und zu vernichten.
Betreffend die Auflistung der einzelnen Gegenstände wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
34. DNA und erkennungsdienstliche Daten
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN S.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz).
VII. Dispositiv
Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. September 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung verzichtet wurde;
die Höhe der amtlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt T.________ wie folgt bestimmt wurde:
Der Kanton Bern Rechtsanwalt T.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 25'369.60 entschädigt hat;
im Zivilpunkt
die Zivilklage des I.________, abgewiesen wurde;
festgestellt wurde, dass C.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann;
für den Zivilpunkt keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden;
weiter beschlossen wurde, A.________ den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 281.80 (ursprünglich EUR 300.00) nach Rechtskraft des Urteils via seine Verteidigung zurückzuerstatten.
II.
Es wird festgestellt, dass A.________ im Zustand der Schuldunfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB) die folgenden Tatbestände erfüllt hat:
Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen am 28. Juni 2022 in P.________ (Ort), z.N. F.________ (Deliktsbetrag: CHF 1'289.70), G.________ (Deliktsbetrag: CHF 983.40) und H.________ (Deliktsbetrag: CHF 2'653.35);
Sachbeschädigung qualifiziert (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), begangen am 28. Juni 2022 in P.________ (Ort), z.N. I.________ (Deliktsbetrag: USD 11'895.00);
Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), begangen am 28. Juni 2022 in P.________ (Ort), z.N. D.________;
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), mehrfach begangen am 28. Juni 2022 in P.________ (Ort), z.N. J.________, K.________, L.________, M.________, N.________ und C.________;
Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), mehrfach begangen,
am 10. Juni 2022 und 12. Juni 2022 in O.________ (Ort), durch unberechtigtes Verbringen einer verbotenen Waffe in das schweizerische Staatsgebiet;
am 10. Juni 2022 und im Zeitraum vom 12. Juni 2022 bis 28. Juni 2022 in P.________ (Ort), Q.________, O.________ (Ort), R.________ sowie an weiteren, unbekannten Orten in der Schweiz, durch unberechtigten Besitz einer verbotenen Waffe;
am 28. Juni 2022, in P.________ (Ort), durch unberechtigtes Tragen einer verbotenen Waffe ohne Waffentragbewilligung.
III.
Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet.
Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 896 Tagen wird angerechnet.
IV.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 49’248.30 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’500.00 (inkl. Gebühren von CHF 400.00 betreffend Haftentscheid und Auslagen) trägt der Kanton Bern.
V.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:
Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'987.80.
VI.
Weiter wird verfügt:
A.________ wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme in
Sicherheitshaft belassen.
Begründung Sicherheitshaft:
Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht auf Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt. Darin liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 und 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz stellte mit Urteil vom 6. September 2023 fest, dass A.________ mehrere Straftatbestände in schuldunfähigem Zustand erfüllt hat. Dieses Urteil wird oberinstanzlich vollumfänglich bestätigt. Der dringende Tatverdacht ist somit vorliegend gegeben.
Weiter erfordert die Sicherheitshaft das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c, Abs. 1bis und Abs. 2 StPO. Die zuletzt mit Verfügung vom 26. Februar 2024 verlängerte Sicherheitshaft stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5).
Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist beim Beschuldigten nach wie vor gegeben. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Erwägungen in den bisher ergangenen Haftentscheiden der in dieser Sache befassten Behörden, so die Beschlüsse der Vorinstanz vom 6. September 2023 (E. 3) und 8. Dezember 2023, den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. September 2023 (E. 6.3 f.) sowie die Verfügung der Verfahrensleitung vom 26. Februar 2024 im Haftverfahren SK 24 90 verwiesen (pag. 1840 ff.; pag. 1933 ff.; pag. 1962 ff.; Haftakten SK 24 90 [pag. 18 ff.]). Wie bereits mit Verfügung vom 26. Februar 2024 (Haftakten SK 24 90, pag. 18 ff.) ausgeführt wurde, kommt diesen Ausführungen mit Blick auf die Aktenlage nach wie vor Geltung zu, zumal sich die Situation des Beschuldigten seither nicht verändert hat. Der Beschuldigte ist mit einer stationären therapeutischen Massnahme nicht einverstanden (pag. 1766, Z. 7 ff.; pag. 1793 ff.) und es ist von keiner Krankheitseinsicht auszugehen, vertritt der Beschuldigte im Berufungsverfahren weiterhin die Ansicht, im Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen zu sein. Auch sei keine Massnahme anzuordnen.
Der Sachverständige Dr. med. E.________ bestätigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung seine Einschätzung im Gutachten, wonach beim Beschuldigten eine psychotische Grunderkrankung (Schizophrenie) mit höchstens einer Teilremission der Wahnsymptomatik bestehe. Da keine Krankheitseinsicht bestehe, müsse diese zuerst in einem therapeutischen Setting geschaffen werden, allenfalls unter Anwendung von Zwangsmedikation. Aus diesem Grund sei eine Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen (pag. 1148; S. 9 ff. des oberinstanzlichen Verhandlungsprotokolls, pag. 2239 ff.).
Folglich besteht weiterhin die Gefahr, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Entlassung aus der Sicherheitshaft durch unverzügliches Verlassen der Schweiz oder Untertauchen dem drohenden Massnahmenvollzug entziehen würde. Dass der Beschuldigte sich gemäss eigenen Angaben den Behörden zur Verfügung stelle, mit seiner Partnerin in V.________ (Land) eine Wohnung habe und eine Arbeitsstelle in Aussicht sei, vermag dies nicht aufzuwiegen (Haftakten SK 24 90, pag. 1 ff.).
Die Sicherheitshaft hat schliesslich verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 197 StPO). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 160 E. 4.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist neben der zu erwartenden Freiheitsstrafe auch die Möglichkeit einer freiheitsentziehenden Massnahme zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_207/2022 vom 18. Mai 2022 E. 6.1 m.H). Droht ein stationärer Massnahmenvollzug, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 08.01.2024 E. 2.7.3). Bei stationären Behandlungen nach Art. 59 StGB wird – im Hinblick auf die Gefahr weiterer Straftaten – stets an die Gefährlichkeit des Täters angeknüpft und es geht bei der Anordnung der Massnahme immer auch um Sicherung (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2). Dieser Zweck der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit kann auch der strafprozessualen Sicherheitshaft zugrunde liegen (BGE 141 IV 236 E. 3.8; Urteil des Bundesgerichts 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.7.4). Die Gesamtdauer der Haft und eines allfälligen vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs darf dabei nicht in grosse Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; je m.H.).
A.________ befindet sich seit dem 28. Juni 2022, mithin seit rund 30 Monaten, in Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Vorinstanz ordnete über ihn eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, was im Lichte der erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion bzw. der freiheitsentziehenden Massnahme darstellt. Gestützt auf die sachverständige Begutachtung ging die Vorinstanz von einer mehrjährigen Behandlungsdauer aus (pag. 2070). Zur genauen Dauer der angeordneten Massnahme äusserte sich die Vorinstanz nicht. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug dauert gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB in der Regel höchstens fünf Jahre. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme führte der Sachverständige Dr. med. E.________ auf Frage in zeitlicher Hinsicht aus, dass die erfolgreiche Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme eine mehrjährige Geschichte sei, müsse doch zuerst beim Beschuldigten eine Krankheitseinsicht geschaffen werden, was alleine bereits ein oder zwei Jahre dauern könne. Erst danach könne man mit dem für ihn geeigneten Modell richtig loslegen (S. 10 f. des oberinstanzlichen Verhandlungsprotokolls, pag. 2239 ff.). Gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen zur Vorgeschichte, Rückfallgefahr und mangelnder Krankheitseinsicht von A.________, welche zunächst im Vordergrund der stationären therapeutischen Massnahme stehen wird, ordnet die Kammer eine stationäre therapeutische Massnahme an. Die Dauer der zu erwartenden stationären – mithin freiheitsentziehenden – Massnahme wird die bisherige Haftdauer somit übersteigen. Vor diesem Hintergrund droht mit der bisher ausgestandenen und weiterzuführenden Sicherheitshaft weiterhin keine Überhaft.
Strafprozessuale Haft darf nur als ultima ratio angeordnet/aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1). Ersatzmassnahmen, welche die konkrete Fluchtgefahr zu bannen oder zumindest auf ein vertretbares Mass herabzusetzen vermögen und es daher gebieten würden, von der Sicherheitshaft abzusehen, sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung denn auch nicht ins Feld geführt. Wie Dr. med. E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, reicht eine ambulante Therapie zudem nicht aus, um die Grunderkrankung (Schizophrenie) des Beschuldigten ausreichend zu therapieren. So fehle bei einer ambulanten Massnahme die Möglichkeit einer Zwangsmedikation, womit die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass die Behandlung gar nicht anlaufen könne. Bei der aktuellen Ausgangslage könne eine ambulante Behandlung nicht zum Erfolg führen (S. 11 ff. des oberinstanzlichen Verhandlungsprotokolls, pag. 2239 ff.)
Nach dem Gesagten ist die Verlängerung der Sicherheitshaft verhältnismässig und sind die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft erfüllt. Zur Sicherung des Massnahmenvollzugs wird deshalb bis zur Vollstreckbarkeit dieses Urteils Sicherheitshaft angeordnet (Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO).
Das von A.________ erstellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN S.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 6 DNA-Profil-Gesetz).
Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB):
- 1 Beil, schwarzer Gummigriff (Ass. 021)
- 1 Messer, Marke Herbertz (Ass. 022)
- 1 Hammer, orange (Ass. 023)
- 1 Shirt, schwarz (Ass. 031)
- 1 Hose, grau (Ass. 032)
- 1 Paar Schuhe (Ass. 033)
Mündlich eröffnet, übersetzt und begründet:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Schriftlich zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
- dem Strafkläger 1
- dem Strafkläger 2
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
- dem Regionalgefängnis Bern (nur Dispositiv unverzüglich, vorab telefonische Mitteilung und per Mail)
- dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv, innert 10 Tagen)
Bern, 9. Dezember 2024
(Ausfertigung: 29. April 2025)
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Der Gerichtsschreiber:
Fretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 24 89
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP
Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 54 ORart. 54 COart. 54 CO
Art. 54 VAWart. 54 ORHart. 54 OR
Art. 54 SVart. 54 ORart. 54 SV
Art. 122 StPOart. 122 CPPart. 122 CPP
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
SK 24 90
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 364 StPOart. 364 CPPart. 364 CPP
Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP
Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP
Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 263 StGBart. 263 CPart. 263 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 67 StGBart. 67 CPart. 67 CP
Art. 67b StGBart. 67b CPart. 67b CP
Art. 67e StGBart. 67e CPart. 67e CP
Art. 374 StPOart. 374 CPPart. 374 CPP
Art. 375 StPOart. 375 CPPart. 375 CPP
Art. 375n 3art. 375n 3art. 375n 3
Art. 375n 2art. 375n 2art. 375n 2
Art. 375n 2art. 375n 2art. 375n 2
Art. 375n 2art. 375n 2art. 375n 2
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 30 StGBart. 30 CPart. 30 CP
Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
BGE 136 IV 117ATF 136 IV 117DTF 136 IV 117
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 4 WGart. 4 LArmart. 4 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 33 WGart. 33 LArmart. 33 LArm
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 20 StGBart. 20 CPart. 20 CP
Art. 6 DSGart. 6 LPDart. 6 LPD
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 170 StPOart. 170 CPPart. 170 CPP
Art. 173 StPOart. 173 CPPart. 173 CPP
Art. 264 StPOart. 264 CPPart. 264 CPP
Art. 264 StPOart. 264 CPPart. 264 CPP
Art. 265 StPOart. 265 CPPart. 265 CPP
BGE 147 IV 27ATF 147 IV 27DTF 147 IV 27
Art. 248n 2art. 248n 2art. 248n 2
Art. 248n 2art. 248n 2art. 248n 2
Art. 248n 2art. 248n 2art. 248n 2
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
BGE 147 IV 27ATF 147 IV 27DTF 147 IV 27
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 248 StPOart. 248 CPPart. 248 CPP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
6B_459/2013
6B_850/2013
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
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Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315
6B_286/2024
6B_933/2023
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_933/2023
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BGE 144 IV 176ATF 144 IV 176DTF 144 IV 176
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BGE 145 IV 65ATF 145 IV 65DTF 145 IV 65
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
SK.2023.48
6B_1406/2017
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 134 IV 315ATF 134 IV 315DTF 134 IV 315
6B_933/2023
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
6B_596/2011
BGE 127 IV 1ATF 127 IV 1DTF 127 IV 1
6B_596/2011
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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BGE 141 IV 236ATF 141 IV 236DTF 141 IV 236
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP
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SK 24 90
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
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Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
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Art. 354 StGBart. 354 CPart. 354 CP
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Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_449/2017
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Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
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SK 24 90
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SK 24 90
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
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1B_207/2022
BGE 126 I 172ATF 126 I 172DTF 126 I 172
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP
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Art. 16 DNA-Profil-Gesetzart. 16 Loi sur les profils d'ADNart. 16 Legge sui profili del DNA
Art. 69 StGBart. 69 CPart. 69 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
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