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Entscheid

SK 2024 91

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

29. November 2024Deutsch68 min

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2012 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Mordes, Raubes (bandenmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangen), Diebstahls (banden- und gewerbsmässig begangen), Diebstahls, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Februar 2006, des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 29. November 2007 und des Bezirksamtes Zofingen vom 3. September 2008. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2013 nicht ein. Am 24. Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 24. Mai 2024.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 24 91

Bern, 22. April 2024

Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiber Weibel

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 9. Januar 2024 (2023.SIDGS.756)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2012 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Mordes, Raubes (bandenmässig und unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit begangen), Diebstahls (banden- und gewerbsmässig begangen), Diebstahls, mehrfacher Fälschung von Ausweisen sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. Februar 2006, des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 29. November 2007 und des Bezirksamtes Zofingen vom 3. September 2008. Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Mai 2013 nicht ein. Am 24. Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel seiner Strafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 24. Mai 2024.

2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin. Dieser Entscheid wurde von der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) mit Entscheid vom 22. August 2019 und vom Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 23. Juni 2020 bestätigt. Mit Urteil vom 3. November 2020 hob das Bundesgericht den Beschluss vom 23. Juni 2020 wegen vorinstanzlicher Kognitionsbeschränkung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Das Obergericht wies im Neubeurteilungsverfahren die Beschwerde in der Sache mit Beschluss vom 29. April 2021 erneut ab, was vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2021 bestätigt wurde.

3. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Gewährung der bedingten Entlassung nach deren Verweigerung auf den Zweidritteltermin verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 abermals die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (amtliche Akten BVD 1984/11 [nachfolgend Vollzugsakten], pag. 1207 ff.).

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 10. November 2023 Beschwerde bei der SID. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Eventualiter wurde die bedingte Entlassung unter zusätzlicher Anordnung von Weisungen beantragt. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung des Armenrechts für das Beschwerdeverfahren (amtliche Akten SID, pag. 19 ff.). Mit «Ergänzung zur Beschwerde» vom 17. November 2023 beantragte der Beschwerdeführer sodann, es sei bei der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend JVA) Thorberg eine Ergänzung zu den Berichten über die mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Tataufarbeitungsgespräche einzuholen und übermittelte einen entsprechenden Fragekatalog (amtliche Akten SID, pag. 35 ff.). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 6. Dezember 2023 hielten die BVD unter Beilage der Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers durch die JVA Thorberg vom 1. Dezember 2023 (amtliche Akten SID, pag. 47 ff.) vollumfänglich an der Verfügung vom 17. Oktober 2023 fest (amtliche Akten SID, pag. 43 ff.).

5. Mit Entscheid vom 9. Januar 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (amtliche Akten SID, pag. 73 ff.).

6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):

1. In Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Beschwerdeführer bedingt und unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit aus dem Strafvollzug zu entlassen.

2. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter zusätzlicher Anordnung von Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

3. Dem Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG sowie im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sowohl für das vorinstanzliche als auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 13. Februar 2024 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 40 f.).

8. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde sei abzuweisen. Betreffend das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags (pag. 43 ff.).

9. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Replik zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz ein (pag. 49 ff.).

10. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 5. März 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im Entscheid vom 9. Januar 2024 sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Februar 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 60).

11. Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2024 eine weitere Stellungnahme ein (pag. 64 f.).

12. Mit Eingabe vom 12. März 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Duplik zu verzichten (pag. 68). Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 14. März 2024 (pag. 71).

13. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet werde und ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 73 f.).

Erwägungen

II. Formelles

14.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

15.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

16.

Auf die Beschwerde vom 9. Februar 2024 ist folglich einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die 1. Strafkammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG).

III. Materielles

17.

Der Beschwerdeführer beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides bedingt und unter Auferlegung einer angemessenen Probezeit aus dem Strafvollzug zu entlassen.

18.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, umso grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1).

Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1). Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird, ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen (Koller, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl., Art. 86 StGB N 16a).

Eine fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant. Das Gesetz verpflichtet den Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit liegt nicht im Belieben des Insassen, ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine vollzugsrechtliche Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteil des BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellen im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, kann daher als negatives Prognoseelement gewürdigt werden (vgl. etwa Urteile des BGer 6B_664/2016 vom 22. September 2016 E. 1.4, 6B_1155/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 6B_755/2017 vom 10. August 2017 E. 1.3, 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4 und 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6, je m.H.). Resozialisierungsmassnahmen setzen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus. Vom Strafgefangenen darf indes eine Auseinandersetzung mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen verlangt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6).

Im Sinne der Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 16).

19.

Der Beschwerdeführer hat am 24. Mai 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (Vollzugsakten, pag. 385). Die bedingte Entlassung nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wurde letztmals mit voller Kognition durch das Obergericht des Kantons Bern geprüft und mit Beschluss vom 29. April 2021 abgewiesen (Vollzugsakten, pag. 1026 ff.). Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 14. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat (Vollzugsakten, pag. 1096 ff.). Die im April 2022 letzte fällige jährliche Prüfung der bedingten Entlassung wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend bis zum Vorliegen des Berichts der JVA Thorberg zu den mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Tataufarbeitungsgesprächen sistiert (Vollzugsakten, pag. 1136). Mit Schreiben vom 30. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung der bedingten Entlassung gewährt (Vollzugsakten, pag. 1160).

Aus dem Gesagten folgt, dass das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch Urteile des BGer 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3).

20.

Die Vorinstanz erachtete die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers im Ergebnis als rechtmässig und angemessen. Sie bewertete das übrige deliktische und sonstige Verhalten des Beschwerdeführers sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse als neutral. Hingegen beurteilte sie das Vorleben und die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers als negativ. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose und gelangte zum Schluss, dass auch die Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung spreche (amtliche Akten SID, pag. 32).

21.

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die erneute Verweigerung der bedingten Entlassung sei in rechtlicher Hinsicht unhaltbar. Die BVD resp. die JVA Thorberg hätten dahingehend einen Fehler begangen, als dem Beschwerdeführer lediglich eine Tataufarbeitung, jedoch keine formelle Therapie angeboten worden sei. Folglich könne nicht mit genau diesem Argument – und vor dem Hintergrund, dass die bedingte Entlassung die Regel sein solle – die bedingte Entlassung verweigert werden (pag. 5 f.). Aufgrund der Sistierung der spätestens im Frühjahr 2022 obligatorisch anstehenden Prüfung der bedingten Entlassung zwecks Abwarten der Resultate der Tataufarbeitung könne geschlossen werden, dass auch die BVD davon ausgegangen seien, dass ein allfälliger Entscheid durchaus vom Resultat der Tataufarbeitungsgespräche abhängig sein dürfte. Mithin seien offenbar auch die BVD davon ausgegangen, dass nicht in jedem Falle eine formelle Therapie erforderlich sei. Wenn man sich nun auf den Standpunkt stelle, es wäre so oder so eine formelle Therapie nötig gewesen, so sei dies von der Sache her nicht nur unrichtig, sondern auch ein krasser Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Sodann sei schlichtweg unhaltbar und willkürlich, dass in Anbetracht der durchwegs ausgezeichneten Führungsberichte der JVA Thorberg das Vollzugsverhalten bloss als neutral und nicht als positiv beurteilt worden sei (pag. 6). Auch die zu erwartenden Lebensumstände des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine zukünftige Bewährung hätten nicht neutral, sondern vielmehr positiv bewertet werden müssen. Gemäss Rechtsprechung sei die bedingte Entlassung nach Verbüssung von 2/3 der Strafe die Regel, von welcher nur in wohlbegründeten Fällen abgewichen werden solle. Ein solcher Fall liege vorliegend nicht vor, weshalb der vorinstanzliche Entscheid Art. 86 StGB verletze (pag. 7).

22.

Auf die einzelnen Argumente wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Legal- und Differenzialprognose eingegangen. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten SID, pag. 78 ff.; vgl. insb. E. 5.1, 6.1, 7.1, 8.1 und 9.1 des angefochtenen Entscheids).

23.

Ad Vorleben

23.1

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Ausführungen zum Vorleben des Beschwerdeführers – insbesondere auch die Gewichtung dieses Kriteriums als negativ – im Entscheid der SID (vormals POM) vom 22. August 2019 [anlässlich der Überprüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zum Zweidritteltermin] seien sowohl vom Obergericht als auch dem Bundesgericht bestätigt worden. Wie von den BVD zutreffend festgehalten worden sei, handle es sich beim Vorleben um ein statisches Kriterium, weshalb diese Einschätzung auch heute noch Geltung habe (amtliche Akten SID, pag. 80).

Die Kammer kann sich der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Die relevanten Teilgehalte des Kriteriums «Vorleben» wurden im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers zum Zweidritteltermin einlässlich geprüft und positiv (Kindheit, Jugend), neutral (Vorstrafenlosigkeit) sowie auch negativ (Aufenthaltsstatus, unstetes Leben als Erwachsener, fehlende stabile berufliche Integration sowie instabile soziale und familiäre Verhältnisse) gewichtet. Bereits die BVD verwiesen sodann zutreffend auf die Qualifikation des Vorlebens als statisches Kriterium. Schliesslich wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seitens Beschwerdeführer nichts vorgebracht, wonach die aktenkundigen Erwägungen und sachgemässen Gewichtungen betreffend das Vorleben des Beschwerdeführers (vgl. Vollzugsakten, pag. 895 f. [Erwägungen der POM], pag. 1042 f. [Erwägungen des Obergerichts]) in Zweifel zu ziehen wären. Auf diese Erwägungen ist folglich weiterhin vorbehaltlos abzustellen, weshalb das Vorleben des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht fällt.

24.

Ad Täterpersönlichkeit

24.1

Betreffend Täterpersönlichkeit hielt die Vorinstanz zusammenfassend fest, es hätten sich seit der letzten Beurteilung keine relevanten Veränderungen ergeben. Eine Therapie sei nicht absolviert worden. Bei den Tatbearbeitungsgesprächen seien relevante Fakten und Umstände nicht angesprochen oder aktenwidrig umgedeutet worden. Auch die JVA Thorberg habe gegenüber der Vorinstanz im Ergebnis festgehalten, dass sich trotz dieser Gespräche keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Legalprognose ergeben hätten. Entsprechend könne die Täterpersönlichkeit auch im jetzigen Zeitpunkt nur negativ gewertet werden. Die Vorinstanz habe zwar in ihrer Argumentation ein (zu) grosses Gewicht auf das fehlende Schuldeingeständnis gelegt und müsse sich verschiedene Vorwürfe in Bezug auf die Fallführung anlasten. Diese Umstände seien jedoch sowohl einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit nicht als derart gravierend einzustufen, so dass die Täterpersönlichkeit einzig gestützt darauf als neutral oder positiv in die Beurteilung miteinzubeziehen sei oder gar gestützt darauf eine bedingte Entlassung angeordnet werden müsse (amtliche Akten SID, pag. 92 f.).

Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 verwies die Vorinstanz im Wesentlichen auf ihre Erwägungen im angefochtenen Entscheid und führte ergänzend aus, der Beschwerdeführer mache auch vor Obergericht – pauschal, unbelegt und ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen – geltend, alle ihm gemachten Therapieangebote seien stets von der Bedingung eines umfassenden Geständnisses abhängig gemacht worden. Diese Behauptung sei – wie im angefochtenen Entscheid dargelegt – aktenwidrig (pag. 43 f.).

24.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Vorinstanz argumentiere im Kern einmal mehr sinngemäss damit, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Strafvollzuges keine Therapie absolviert, weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne. Diese Thematik sei bereits Gegenstand der letzten Prüfung der bedingten Entlassung und des daran anschliessenden umfangreichen Rechtsmittelverfahrens, welches bis Ende 2021 gedauert habe, gewesen. Es sei bereits erschöpfend dargelegt worden, dass die dem Beschwerdeführer angeblich gemachten «Therapieangebote» stets von der Bedingung eines umfassenden Geständnisses abhängig gemacht worden seien. Dass dies unzulässig sei, sei bereits erschöpfend anlässlich des letzten Rechtsmittelverfahrens thematisiert worden.

Als Konsequenz des seinerzeitigen Rechtsmittelverfahrens sei dem Beschwerdeführer seitens der JVA Thorberg die Durchführung von Tataufarbeitungsgesprächen angeboten worden. Aus Sicht der JVA bzw. der BVD sei dies offenbar die einzige Möglichkeit einer Deliktsaufarbeitung bzw. von Resozialisierungsarbeit, welche auch ohne «Geständnis» möglich gewesen sei. Soweit die Vorinstanz nun sinngemäss etwas anderes behaupte, sei dies schlichtweg unwahr. Im November 2021 habe der Beschwerdeführer formell um die unverzügliche Aufnahme solcher Gespräche ersucht. Die Aufnahme einer formellen Therapie sei dem Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt nicht mehr angeboten worden und ausser Diskussion gestanden. Aufgrund administrativer Verzögerungen seitens der JVA Thorberg hätte die entsprechende Tataufarbeitung wiederum erst im Frühjahr 2022 begonnen. Da gleichzeitig die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung wieder angestanden habe und aufgrund des vorgängigen Rechtsmittelverfahrens allseits Einigkeit darüber bestanden habe, dass das Resultat der Tataufarbeitungsgespräche ein wichtiges Beurteilungskriterium für die Frage der bedingten Entlassung darstellen würde, sei das Verfahren bis zum Vorliegen der entsprechenden Resultate der Tatbearbeitung sistiert worden. Bis die entsprechenden ersten Berichte im April 2023 vorlagen, sei jedoch wiederum fast ein Jahr vergangen. Auch wenn sich sowohl die BVD als auch die Vorinstanz Mühe gegeben hätten, dies anders darzustellen, so seien die Berichte der JVA Thorberg und insbesondere die ergänzenden Berichte über die Tataufarbeitung durchwegs positiv. Dennoch sei die bedingte Entlassung – die eigentlich die Regel sein sollte – erneut verweigert worden. Im Kern begründe die Vorinstanz ihren Entscheid sinngemäss damit, dass die von der JVA Thorberg im Hinblick auf die Beurteilung einer bedingten Entlassung durchgeführte Tataufarbeitung grundsätzlich nicht genügen würde, sondern dass vielmehr eine formelle Psychotherapie hätte durchgeführt werden müssen (pag. 4 f.).

Die Vorinstanz werfe diesbezüglich den BVD bzw. der JVA Thorberg sinngemäss vor, es hätten nicht bloss Tataufarbeitungsgespräche, sondern vielmehr eine formelle Therapie angeordnet werden müssen. Sodann werfe die Vorinstanz den BVD sinngemäss auch vor, sie hätten im Frühjahr 2022 das Verfahren nicht sistieren dürfen, um das Resultat der Tataufarbeitungsgespräche abzuwarten. Das Verhalten der BVD habe diesbezüglich an Klarheit und Deutlichkeit missen lassen. Fakt sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vorbereitung einer allfälligen bedingten Entlassung lediglich Tataufarbeitungsgespräche und sonst nichts angeboten worden sei. Der Beschwerdeführer habe von diesem Angebot Gebrauch gemacht und nach besten Kräften bei der Durchführung kooperiert. Sinngemäss bestreite die Vorinstanz denn auch nicht, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht bei allem offen kooperiert habe, was ihm seitens des Vollzugs an Resozialisierungsarbeit angeboten worden sei. Selbst nach Ansicht der Vorinstanz liege das angebliche Versäumnis nicht beim Beschwerdeführer, sondern der JVA Thorberg bzw. den BVD. Sofern nach Ansicht der Vorinstanz sowohl die BVD als auch die JVA Thorberg dahingehend einen Fehler begangen hätten, indem sie dem Beschwerdeführer lediglich eine Tataufarbeitung, jedoch keine formelle Therapie mehr angeboten hätten, könne nun nicht mit genau diesem Argument die bedingte Entlassung verweigert werden – nicht vor dem Hintergrund, dass die bedingte Entlassung die Regel sein solle (pag. 5 f.).

Aus der Tatsache, dass die BVD sodann die spätestens im Frühjahr 2022 obligatorisch anstehende Prüfung der bedingten Entlassung sistiert habe, um das Resultat der Tataufarbeitung abzuwarten, könne nur geschlossen werden, dass auch die BVD davon ausgegangen seien, dass der allfällige Entscheid durchaus vom Resultat der Tataufarbeitungsgespräche abhängig sein dürfte. Mithin seien offenbar auch die BVD davon ausgegangen, dass nicht in jedem Falle eine formelle Therapie erforderlich sei. Wenn man sich nun heute auf den Standpunkt stelle, es wäre so oder so eine formelle Therapie notwendig gewesen, so sei dies von der Sache her nicht nur unrichtig, sondern es stelle auch einen krassen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Es könne nicht sein, dass ein entsprechender angeblicher Fehler der BVD bzw. der JVA Thorberg nun dazu führen solle, dass dem Beschwerdeführer selbst wenige Monate vor dem Strafende nun erneut die bedingte Entlassung verweigert werde. Nachträglich könne man es nicht anders benennen, als dass der Beschwerdeführer schlicht und einfach verschaukelt worden sei (pag. 6).

Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, die Darlegungen in der Replik der Vorinstanz seien schlichtweg unrichtig, wobei nicht nur auf die Beschwerde, sondern auf die diversen Eingaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs verwiesen werden könne. Es sei schlichtweg unrichtig, dass dem Beschwerdeführer im Nachgang an das vor drei Jahren geführte Rechtsmittelverfahren noch irgendein Therapieangebot gemacht worden sei. Ihm seien einzig die fraglichen Tataufarbeitungsgespräche ermöglicht worden, sonst gar nichts (pag. 51).

24.3

Zu den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers und der Frage einer deliktsspezifischen Therapie liegen den Vollzugsakten zahlreiche Aktenstücke vor. Betreffend den Inhalt des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 1. März 2010 (Vollzugsakten, pag. 52 ff.), der Risikobeurteilung des Bereichs Spezialdienst der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern ASMV (Vollzugsakten, pag. 276 ff.), des Schreibens der SID (damals POM), Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 21. Oktober 2013 (Vollzugsakten, pag. 292), der Schreiben von Dr. med. C.________ vom 31. Oktober 2013 (Vollzugsakten, pag. 315) und 25. Juni 2014 (Vollzugsakten, pag. 381), des Berichts von Dr. med. D.________ vom 29. Dezember 2015 (Vollzugsakten, pag. 440 ff.), des Vollzugsplans vom 8. Januar 2017 (Vollzugsakten, pag. 444), des Schreibens von Dr. med. D.________ vom 19. Dezember 2016 betreffend das Evaluationsgespräch vom 15. Dezember 2016 (Vollzugsakten, pag. 452 f.), des Vollzugsplans vom 23. Februar 2017 (Vollzugsakten, pag. 469 ff.), des Vollzugsplans vom 14. Mai 2018 (Vollzugsakten, pag. 557 ff.), des von med. pract. E.________ im Auftrag der BVD im Hinblick auf eine allfällige Entlassung zum Zweidritteltermin verfassten forensisch-psychologischen Verlaufsgutachtens über den Beschwerdeführer vom 5. Juni 2018 (Vollzugsakten, pag. 594 ff.), des Ergänzungsgutachtens vom 28. September 2018 (Vollzugsakten, pag. 717 ff.), der im Auftrag der BVD durch die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) erstellte Beurteilung (Vollzugsakten, pag. 787 f., 797 ff.), des Schreibens von Dr. med. D.________ vom 21. Oktober 2019 (vgl. amtliche Akten SK 19 367, pag. 159 f.), des Vollzugsplans vom 23. Januar 2020 (Vollzugsakten, pag. 928), des Schreibens von F.________ und G.________ der JVA Thorberg vom 3. Februar 2020 (pag. 942 f.) und der am 31. Januar 2020 erfolgten Ergänzung zum Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 (Vollzugsakten, pag. 943) kann vollumfänglich auf die ausführlichen Erwägungen im Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts vom 29. April 2021 (vgl. insbesondere E. 21.1 [Vollzugsakten, pag. 1043 ff.]) verwiesen werden, in welchem neuerlich über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Zweidritteltermin zu befinden war. Aktenkundig ist, dass eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde durch das Bundesgericht mit Urteil 6B_652/2021 vom 14. September 2021 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Vollzugsakten, pag. 1096 ff.).

24.4

Die Vorinstanz hat weiter den Vollzugsverlauf seit dem Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2021 vom 14. September 2021, mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin rechtskräftig abgewiesen wurde, namentlich die am 21. März 2022 durch die BVD eingeleitete jährliche Prüfung der bedingten Entlassung nach deren Abweisung zum Zweidritteltermin (Vollzugsakten, pag. 1114), die Einholung eines aktuellen Führungsberichts bei der JVA Thorberg vom 21. April 2022 (Vollzugsakten, pag. 1117) sowie dessen Richtigstellung (Vollzugsakten, pag. 1117 ff. resp. pag. 1120 ff.), die Gewährung des rechtlichen Gehörs am 18. Mai 2022 zur beabsichtigten Nichtgewährung der bedingten Entlassung (Vollzugsakten, pag. 1122 ff.), die am 5. Juli 2022 durch die BVD antragsgemäss erfolgte vorläufige Sistierung der Prüfung der bedingten Entlassung bis zur Durchführung der von der JVA Thorberg für Juni 2022 angekündigten Tataufarbeitungsgespräche (Vollzugsakten, pag. 1136 ff.), den Eingang des Berichts zur Deliktverarbeitung der JVA Thorberg vom 4. April 2023 (Vollzugsakten, pag. 1148 ff., nach mehrmaligem Nachhaken im September 2022, Dezember 2022 und März 2023 [Vollzugsakten, pag. 1140, 1141, 1143, 1145 f.]), die Einholung eines aktuellen Führungsberichts bei der JVA Thorberg vom 1. Juni 2023 (Vollzugsakten, pag. 1153 ff.), die Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. August 2023 zur beabsichtigten Nichtgewährung der bedingten Entlassung (Vollzugsakten, pag. 1160 ff.), die Beantwortung der Zusatzfragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 (Vollzugsakten, pag. 1174), die Gewährung des rechtlichen Gehörs am 25. September 2023 (pag. 1176 ff.) und darauffolgende Stellungnahme des Beschwerdeführers (Vollzugsakten, pag. 1190 ff.) bis zum Erlass der Verfügung der BVD, mit welcher die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (Vollzugsakten, pag. 1207 ff.), zutreffend wiedergegeben, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (amtliche Akten SID, pag. 76 f., E. 2.1.1 f. des angefochtenen Entscheids).

24.5

Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. April 2021 unter Verweis auf die während des Vollzugs eingeholten gutacherlichen Einschätzungen erwogen wurde, dass insbesondere die mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbundenen Defizite nach wie vor bestünden, weshalb insbesondere auch vom Gutachter Dr. med. pract. E.________ eine freiwillige Therapie empfohlen worden sei. Weiter wurde im Beschluss des Obergerichts festgehalten, dass eine Therapie derzeit als einziges Mittel gelte, um die Legalprognose des Beschwerdeführers im Rahmen des Strafvollzuges zu verbessern. Dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden dissozialen Anteile der Persönlichkeit therapeutisch bekanntlich schwerer zu beeinflussen seien, ändere daran nichts (Vollzugsakten, pag. 1052).

Das Bundesgericht erwog im Urteil 6B_652/2021 vom 14. September 2021, E. 3.6, es sei zusammengefasst auszugehen von schwerwiegenden Anlasstaten bei weiterhin untherapierbaren dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitszügen und Verhaltensweisen, die vom Beschwerdeführer weder als normabweichend noch als problematisch erlebt würden. Die Beteiligung am Mord relativiere er mit einer eigenen Tathypothese. Ebenso bestreite er jeglichen Behandlungsbedarf und verweigere jede Therapie. Daran habe auch etwa die Inkenntnissetzung über die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission, wonach die Risikofaktoren in unveränderter Form weiter bestünden und eine Veränderung der Einstellung nicht erkennbar sei, nichts geändert. Auch die im Vollzugsplan vom 23. Januar 2020 vorgeschlagene therapeutische Tatbearbeitung unter Auslassung des Tötungsdelikts habe nicht zu einem Gesinnungswandel des Beschwerdeführers geführt. Er sei bereits im Oktober 2013 erfolglos über die ungünstige Legalprognose informiert worden sowie über die Bedeutung einer freiwilligen Therapie u. a. im Hinblick auf den Zweidritteltermin. Der Beschwerdeführer habe sich all die Jahre im Vollzugsalltag einerseits angepasst verhalten und andererseits sämtliche therapeutischen Angebote sowohl zur Behandlung der dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile als auch zur Tataufarbeitung kategorisch ausgeschlagen. Es sei nicht zu verkennen, dass die Rückfallgefahr für das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität (Tötungsdelikte/schwere Gewaltdelikte) im Verlaufsgutachten vom 5. Juni 2018 – anders als im früheren Gutachten vom 1. März 2010 und in der neueren Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission am 9. Januar 2019 – als «gering bis moderat» prognostiziert werde. Der Beschwerdeführer übergehe mit seinem Argument einer Rückfallgefahr «unter dem Durchschnitt», dass tatsächlich eine Rückfallgefahr im Bereich der schwerwiegenden Anlasstaten bestehe. Entsprechend seien die Strafbehörden zu einer besonders sorgfältigen Abklärung der Legalprognose verpflichtet. Dies gerade umso mehr, als der Beschwerdeführer betreffend seine forensisch-psychiatrisch relevante defizitäre Persönlichkeitsstruktur wie sein verbrecherisches Tathandeln eine völlige Einsichtslosigkeit an den Tag lege und einzig bestrebt sei, sich mit einer ihm gefälligen Tathypothese aus der strafrechtlichen und gesellschaftlichen Verantwortung zu nehmen. Stattdessen hätte der Beschwerdeführer durch Annahme der therapeutischen Angebote über die Jahre hinweg eine Sozialkompetenz für sein weiteres Leben erarbeiten können.

Mit Blick auf diese höchstrichterlichen Erwägungen ist nach Auffassung der Kammer offenkundig, dass vorliegend zur Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers nebst der Tataufarbeitung eine vollzugsbegleitende Therapie zwecks Behandlung der dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsmerkmale erforderlich ist. Obwohl der Beschwerdeführer über die Jahre im Strafvollzug die ihm gemachten therapeutischen Angebote zur Behandlung sowohl der dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile nicht wahrgenommen hat, hat die Vorinstanz zu Recht Kritik an den Bemühungen der BVD betreffend die Resozialisierung des Beschwerdeführers nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin geäussert. So ist mit dem Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass vollzugsseitig trotz Kenntnis der bundesgerichtlichen Erwägungen keine Therapie angeordnet resp. angeboten wurde und die Tataufarbeitung erst nach der Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Nachgang zum Vollzugsbericht vom 21. April 2022 erfolgte. So wurde im eingeholten Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21. April 2022 festgehalten, dass die Situation seit dem letzten Vollzugsbericht vom 31. Dezember 2020 unverändert sei und der Beschwerdeführer keine forensische Therapie absolviere. Die Thematik sei während des Strafvollzugs regelmässig besprochen worden und es werde auf die ausführlichen Dokumentationen im separaten Bericht «Tatbearbeitung» vom 3. Februar 2020 sowie auf das Schreiben vom 18. März 2022 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwiesen. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin nicht für die Aufnahme einer forensischen Therapie zur Bearbeitung seiner persönlichen Risikofaktoren entscheiden können (Vollzugsakten, pag. 1118). In ihrer Richtigstellung vom 17. Mai 2022 hielt die JVA Thorberg alsdann fest, dass sie im Nachgang zum erwähnten Vollzugsbericht vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch kontaktiert worden sei, wobei dieser darauf hingewiesen habe, dass er im Dezember 2021 mit der damals zuständigen Sozialarbeiterin Kontakt aufgenommen und darum gebeten habe, mit dem Beschwerdeführer Tatbearbeitungsgespräche durchzuführen. Die Sozialarbeiterin habe in der Folge per E-Mail bestätigt, dass der Beschwerdeführer auf der Warteliste sei, aufgrund von knappen Personalressourcen aber mit längeren Wartezeiten zu rechnen sei. Die JVA Thorberg hielt sodann fest, die damals zuständige Sozialarbeiterin arbeite mittlerweile nicht mehr in der JVA Thorberg. Die Information, dass der Beschwerdeführer sich auf der Warteliste für Tatbearbeitungsgespräche befinde, sei bei der Übergabe des Dossiers untergegangen. Auch sei vergessen gegangen, die Dringlichkeit der Durchführung auf der Warteliste zu vermerken. Aus diesem Grund sei der hierzu im Vollzugsbericht vom 21. April 2022 formulierte Abschnitt nicht ganz korrekt. Die Situation sei nicht unverändert; der Beschwerdeführer habe keine forensische Therapie absolviert, jedoch Tatbearbeitungsgespräche durchführen wollen. Formelle Tatbearbeitungsgespräche würden in der JVA Thorberg mit entsprechend geschultem Vollzugspersonal während durchschnittlich 3 – 4 Sitzungen stattfinden. Es handle sich dabei nicht um psychologisch ausgebildete Fachpersonen. Diese Gespräche sollten Gefangene, die keine forensische Therapie absolvieren, zur Selbstreflexion anregen. Es finde jedoch keine intensive Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt, den entsprechenden Mechanismen und den persönlichen Risikofaktoren statt. Ein erstes formelles Tatbearbeitungsgespräch habe im Dezember 2020 mit der damals zuständigen Sozialarbeiterin stattgefunden. Die noch ausstehenden Gespräche würden ab Juni 2022 durchgeführt werden (Vollzugsakten, pag. 1120). Bekanntlich sistierte die Vorinstanz sodann am 5. Juli 2022 antragsgemäss die Prüfung der bedingten Entlassung bis zum Vorliegen des Berichts der JVA Thorberg zu den durchgeführten Tatbearbeitungsgesprächen (Vollzugsakten, pag. 1136).

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die BVD nach der Richtigstellung des Vollzugsberichts durch die JVA Thorberg die Thematik der Tataufarbeitung in den Vordergrund rückte, die jährliche Prüfung der bedingten Entlassung bis zum Vorliegen des Berichts über die Tataufarbeitungsgespräche sistierte und nicht explizit klarstellte, dass für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit und eine Besserung der Legalprognose nebst der Tataufarbeitung v.a. die forensisch-psychiatrische Therapie zur Auseinandersetzung mit der dissozialen Disposition des Beschwerdeführers erforderlich sei. Soweit indes der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer einzig die JVA Thorberg bzw. die BVD für das Säumnis betreffend Anordnung einer forensischen Therapie in die Verantwortung ziehen will und von administrativen Verzögerungen und gar einer «Verschaukelung» des Beschwerdeführers spricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Einleitung der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung vor Einholung des Vollzugsberichts die Bedeutung resp. der Unterschied von Tataufarbeitungsgesprächen und einer forensischen Therapie mit Blick auf die Legalprognose deutlich hervorgehoben wurde. So hielten die BVD im Schreiben vom 18. März 2022 an den Beschwerdeführer im Anschluss an ein Telefongespräch dessen Rechtsvertreters mit der stv. Direktorin der JVA Thorberg Folgendes fest (Vollzugsakten, pag. 1116 [Rückseite]):

[…]

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Verlauf des Strafvollzuges von A.________ sehr viele Gelegenheiten angeboten wurden, sich mit seinem Anlassdelikt auseinanderzusetzen. A.________ wurde unter anderem wegen Mordes verurteilt, was aus unserer Sicht rechtfertigt, die Bearbeitung des Deliktes im Rahmen einer vollzugsseitig angeordneten, deliktpräventiven Therapie zu erwarten. Die Auseinandersetzung mit dem Thema im Rahmen von einzelnen Gesprächen mit dem Betreuungspersonal kann eine intensive Bearbeitung der Risikofaktoren im Rahmen einer psychotherapeutischen Therapie zur Verbesserung der Legalprognose nicht ersetzen.

Sollte A.________ motiviert sein, sich im Rahmen einer solchen Therapie mit seinem Anlassdelikt auseinanderzusetzen, kann er sich jederzeit beim neu zuständigen Sozialarbeiter H.________ melden, damit das weitere Vorgehen besprochen und die nötigen Schritte aufgegleist werden können.

Sodann wusste der Beschwerdeführer in Anbetracht der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um bedingte Entlassung zum Zweidritteltermin, insbesondere den Erwägungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. April 2021 zur Täterpersönlichkeit (Vollzugsakten, pag. 1043 ff.) und jenen im Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2021 (Vollzugsakten, pag. 1104 [Rückseite] f.) unter Verweis auf die Einschätzungen der Fachpersonen um den Umstand, dass zur Verbesserung seiner Legalprognose die Behandlung seiner relevanten defizitären Persönlichkeitsstruktur im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Therapie unabdingbar ist. Soweit der Beschwerdeführer nun geltend macht, ihm seien seitens der JVA Thorberg nur Tataufarbeitungsgespräche angeboten worden, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selber über Jahre hinweg therapeutische Angebote sowohl zur Behandlung der dissozialen und psychopathischen Persönlichkeitsanteile als auch zur Tataufarbeitung kategorisch ausschlug und vorliegend denn auch nicht um die Aufnahme einer forensisch-psychiatrischen Therapie ersuchte. Nach dem Gesagten ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es der Fehler der JVA Thorberg bwz. der BVD sei, dass dem Beschwerdeführer keine Therapie angeboten worden sei, und ihm nun nicht genau mit diesem Argument die bedingte Entlassung verweigert werden könne, nicht zu hören. Der Beschwerdeführer konnte in Anbetracht des Vollzugsverlaufs, der Erkenntnisse aus der rechtskräftigen Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin sowie den Feststellungen der BVD anlässlich der Einleitung der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung nach deren Verweigerung zum Zweidritteltermin nicht davon ausgehen, dass die Täterpersönlichkeit ausschliesslich durch die Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen dahingehend verändert werden könne, dass sie unweigerlich zu einer anderen Gesamtwertung dieses Prüfungskriteriums und damit verbunden einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug führe. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass seitens der JVA Thorberg und der BVD – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – dem Beschwerdeführer denn auch nicht zu verstehen gegeben resp. gar zugesichert wurde, dass nach erfolgreichem Abschluss der Tataufarbeitungsgespräche eine bedingte Entlassung erfolge. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dies alleine gestützt auf diesen Umstand auch nicht möglich wäre, zumal die Beurteilung der Legalprognose – wie hinlänglich bekannt – von weiteren Kriterien abhängt. Die Notwendigkeit einer forensisch-psychiatrischen Therapie zwecks Auseinandersetzung mit den tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers und deren Bedeutung mit Blick auf die Legalprognose – und damit verbunden eine bedingte Entlassung – wurde nicht erst nach Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen betont, sondern ist seit der rechtskräftigen Abweisung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin bekannt. Von einer «Verschaukelung» des Beschwerdeführers oder einem krassen Verstoss gegen Treu und Glauben des Beschwerdeführers kann keine Rede sein. Nach dem Gesagten ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorgehen der BVD betreffend die Sistierung des Verfahrens der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung und die damit verbundene Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen ohne Anordnung einer forensisch-psychiatrischen Therapie nicht derart schwer wiegt, als dass die Täterpersönlichkeit alleine aufgrund dessen anders zu würdigen wäre.

24.6

Dass der Beschwerdeführer im November 2021 um die Aufnahme von Tataufarbeitungsgesprächen ersucht hat, welche schliesslich während sechs Sitzungen zwischen dem 20. Juni 2022 und dem 20. Februar 2023 stattfanden, ist unbestritten und im Rahmen der Beurteilung der Täterpersönlichkeit zu würdigen. Im Bericht zur Deliktsverarbeitung der JVA Thorberg vom 14. April 2023 wurde zu den Voraussetzungen und Rahmenbedingungen festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich seit Juli 2013 in der JVA Thorberg befinde und im Verlaufe des Vollzugs diverse Versuche erfolgt seien, eine forensische Therapie zu installieren. In den Akten seien jährlich durchgeführte Abklärungsgespräche dokumentiert, aus welchen jedoch nie eine vollzugsbegleitende, forensische Therapie entstanden sei. Als Begründung werde in den Abklärungsberichten festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit für eine Therapie sehe. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der aktuellen Gespräche erklärt, dass auch mögliche Fehler in der Verständigung/Übersetzung in den Gesprächen wohl dazu geführt hätten, dass er sich nicht auf eine Therapie habe einlassen wollen. Er habe sich aber sehr wohl intensiv mit dem Delikt beschäftigt, und dies mit einer früher zuständigen Sozialarbeiterin und einem Betreuer besprochen. Da die damals beteiligten Fachpersonen heute nicht mehr in der JVA Thorberg arbeiten würden, sei eine genaue Rekonstruktion nicht möglich. Nachdem die bedingte Entlassung wegen der fehlenden therapeutischen Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt nicht bewilligt worden sei, habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die JVA Thorberg kontaktiert und sich nach dem Vollzugsverlauf erkundigt. Als Resultat dieses Austausches zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung sowie den BVD und der JVA Thorberg sei entschieden worden, Tatbearbeitungsgespräche durchzuführen und zu dokumentieren. Die Gespräche hätten keinen therapeutischen Charakter gehabt und mit einem ausgebildeten Sozialarbeiter stattgefunden. Aussagen zu persönlichen Risikoeigenschaften und der Legalprognose seien aus diesem Grund nicht möglich. Alleine die Tatsache, dass das Anlassdelikt vor rund 20 Jahren stattgefunden habe, erschwere die Auseinandersetzung mit dem Delikt erheblich. Der Beschwerdeführer habe zudem klar deklariert, dass er an diesen Gesprächen teilnehme, da er damit den «Wunsch der BVD» erfüllen möchte. Im Verlauf der Gespräche habe sich der Beschwerdeführer offen gezeigt und seine Geschichte ausführlich erzählt. Zwischen den Gesprächen habe der Beschwerdeführer aber auch Kritik an der Intensität der Gespräche, z. B. in einem Brief an die Direktorin, geäussert. Er habe eine gewisse Müdigkeit in der Auseinandersetzung mit dem Delikt beschrieben, nachdem er sich bereits viele Jahre im Strafvollzug befinde und in diversen Settings immer wieder über das Delikt gesprochen habe. Im Herbst 2022 sei die Schwester des Beschwerdeführers verstorben. Er habe dabei via Videotelefonie am Sterbebett von ihr Abschied nehmen können und den Moment des Todes persönlich miterlebt. Aufgrund des prägenden Erlebnisses seien die Gespräche für einige Wochen ausgesetzt worden (Vollzugsakten, pag. 1148 f.).

Im Rahmen eines Fazits zu den Gesprächen hielt die JVA Thorberg fest, dass die Rahmenbedingungen für die Deliktsaufarbeitung sich aufgrund der beschriebenen Ausgangslage als schwierig gestaltet hätten. Der Beschwerdeführer habe eine Müdigkeit geäussert, sich mit diesem Thema zu beschäftigen. Zudem sei er skeptisch, dass ihm Aussagen falsch ausgelegt werden könnten. Diesbezüglich scheine es nachvollziehbar, dass nach rund 20 Jahren die Erinnerungen an das Delikt nicht mehr detailliert vorhanden, möglicherweise sogar vergessen oder verdrängt worden seien. Auffallend sei, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers in grossen Teilen den dokumentierten Aussagen während des Gerichtsverfahrens entsprochen hätten. Auch wenn extrinsische Faktoren ausschlaggebend gewesen seien, dass der Beschwerdeführer an den Gesprächen teilnehme und er darüber auch eine gewisse Skepsis geäussert habe, habe er sich offen und intensiv an den Tatbearbeitungsgesprächen beteiligt. Der Beschwerdeführer habe bestritten, die Wohnung des Opfers betreten zu haben und am Morddelikt beteiligt gewesen zu sein. Die Deliktaufarbeitung habe sich daher auf die Sichtweise des Beschwerdeführers fokussiert, dem Erkennen von möglichen Risikofaktoren und der Festhaltung von Ressourcen. Ein Entwicklungsprozess habe mit der Bearbeitung der erkannten Risikofaktoren und dem Ausarbeiten von alternativen Handlungsoptionen aufgrund der fehlenden Grundlage (Delikt) nicht fortgeführt werden können. Da sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers derart positiv entwickelt haben solle, falle das einzig vom Beschwerdeführer bekannte Motiv, sich auf deliktische Handlungen einzulassen, weg. Der Beschwerdeführer habe auch sonst festgehalten, dass es ihm «nicht im Traum» einfallen würden, noch einmal ein Delikt zu begehen (Vollzugsakten, pag. 1150).

Am 1. Mai 2023 holten die BVD von der JVA Thorberg sodann einen aktuellen Führungsbericht über den Beschwerdeführer inkl. Stellungnahme zur Frage der bedingten Entlassung ein (Vollzugsakten, pag. 1152) ein. Mit Bericht vom 1. Juni 2023 hielt die JVA Thorberg betreffend forensische Therapie/Auseinandersetzung mit dem Delikt fest, dass ab dem 22. Juni 2022 mehrere, ausführliche Deliktbearbeitungsgespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem fallführenden So­zialarbeiter stattgefunden hätten, die im Protokoll vom 14. April 2023 ausführlich dokumentiert worden seien. Die Tatbearbeitungsgespräche seien durchgeführt worden, nachdem sich der Beschwerdeführer im langjährigen Verlauf seines Strafvollzuges nie auf eine therapeutische Aufarbeitung des Anlassdelikts habe einlassen können und aus diesem Grund die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Freiheitsstrafe abgelehnt worden sei. Nach Absprache mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, den BVD sowie dem Beschwerdeführer sei entschieden worden, Deliktgespräche durchzuführen, da sich der Beschwerdeführer im Verlaufe seines Strafvollzuges zwar regelmässig mit Personal über sein Anlassdelikt unterhalten habe, diese Unterhaltungen aber nie strukturiert durchgeführt und dokumentiert wurden. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen dieser Gespräche offen und kooperativ gezeigt. Neue Erkenntnisse über die Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des Anlassdeliktes hätten jedoch nicht gewonnen werden können, da er bestreite, in der Tatnacht die Wohnung betreten zu haben und am Morddelikt beteiligt gewesen zu sein. Für seine Beteiligung als Fahrer übernehme er jedoch die Verantwortung. Die Aufarbeitung des Deliktes im therapeutischen Rahmen könne sich der Beschwerdeführer immer noch nicht vorstellen, er wolle dieses Thema nun hinter sich lassen (amtliche Akten, pag. 1154).

Mit Eingabe vom 12. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu der am 30. August 2023 durch die BVD in Aussicht gestellten Abweisung der bedingten Entlassung die Zulassung von Ergänzungsfragen zuhanden der JVA Thorberg (Vollzugsakten, pag. 1167 f.). Nach erfolgter Übermittlung der Fragen an die JVA Thorberg hielt diese im Rahmen der Beantwortung der ihr gestellten Zusatzfragen mit Eingabe vom 22. September 2023 fest, dass eingangs auf den Unterschied zwischen Tatbearbeitungsgesprächen und der Deliktbearbeitung im Rahmen einer Therapie hinzuweisen sei. Tatbearbeitungsgespräche seien definiert als Gespräche von begrenztem Umfang, nämlich 5 bis 10 Sitzungen, zwischen der zuständigen Fachperson Soziale Arbeit und dem Eingewiesenen. Die Tatbearbeitungsgespräche würden sich auf die Behandlung spezifischer Themen in Bezug auf das begangene Delikt beschränken. Im Gegensatz zu einer ausgedehnten Therapie, die auch die Erhebung von Anamnesedaten einschliesse und die Möglichkeit biete, den Eingewiesenen in verschiedenen Situationen zu erleben, würden die Tatbearbeitungsgespräche ausschliesslich Momentaufnahmen festhalten. In Abgrenzung zur Therapie sei festzustellen, dass es nicht möglich sei, Aussagen oder Haltungen, welche in den Tatbearbeitungsgesprächen geäussert würden, zu überprüfen oder deren Wahrheitsgehalt zu bewerten. Zu den Fragen hielt die JVA Thorberg fest, dass der Beschwerdeführer in den Tatbearbeitungsgesprächen mit der Fachperson Soziale Arbeit Verantwortung für die Beteiligung am Delikt als Fahrer übernommen habe. Dennoch habe er sich klar von der Ausführung des Mordes distanziert. Insofern könne man sagen, dass der Beschwerdeführer eine gewisse Beteiligung am Delikt anerkenne, aber gleichzeitig darauf hinweise, dass er nicht direkt an der Ausführung des Mordes beteiligt gewesen sei. Die Frage nach der Einsicht des Beschwerdeführers könne aufgrund der Natur der Tatbearbeitungsgespräche nicht abschliessend beantwortet werden. Während der Gespräche habe der Beschwerdeführer geäussert, dass er Verantwortung für seinen Anteil am Delikt übernehme. Gleichzeitig seien jedoch auch wiederholt Diskussionen über die Rolle von anderen, involvierten Personen geführt worden. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer während der Gespräche Einsicht gezeigt und sich dazu bereit erklärt habe, Verantwortung zu übernehmen. Trotzdem bleibe die Frage offen, inwiefern diese gezeigte Einsicht als zuverlässig und aufrichtig betrachtet werden könne, da theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass die Aussage nicht authentisch gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in Gesprächen geäussert, dass er in Zukunft keine Delikte mehr begehen wolle, da er sehr unter der langjährigen Trennung seiner Familie leide und diese traumatische Auswirkungen habe, z.B. in der Situation, als seine Schwester verstorben sei und er sich nicht persönlich um sie habe kümmern und sich verabschieden können. Er habe ebenfalls die Einsicht in die Unrechtmässigkeit von deliktischem Verhalten geäussert und dass er auch nicht mehr darauf angewiesen sei, da seine finanzielle Situation nach einer Rückkehr in seine Heimat solide sein werde. Seine finanzielle Situation nach einer Rückkehr in seine Heimat sei schriftlich nicht dokumentiert (Vollzugsakten, pag. 1185). Der Beschwerdeführer habe in den Tatbearbeitungsgesprächen die Absicht geäussert, keine Delikte mehr zu begehen. Auch wenn diese Aussagen glaubwürdig seien und das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers stets tadellos gewesen sei, könne die Tiefe und Ernsthaftigkeit dieser Absicht nicht allein aufgrund einzelner Tatbearbeitungsgespräche mit Sicherheit beurteilt werden. Zur Frage betreffend die Übereinstimmung der in den Tataufarbeitungsgesprächen getätigten Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen aus dem Strafverfahren bestätigte die Vorinstanz, dass es stimme, dass diese nach derart langer Zeit in ihrem Detailreichtum übereinstimmen würden. Bekannt sei schliesslich auch gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Strafuntersuchung wechselhafte Aussagen getätigt habe und beispielsweise seine Anwesenheit in der Wohnung während des Deliktes zunächst bestätigt, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch widerrufen habe. Zu diesen teils wechselhaften und widersprüchlichen Aussagen gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Tatbearbeitungsgespräche ausgeführt, diese getätigt zu haben, weil er von einem Mittäter bedroht worden sei. Zur Frage betr. Verzögerungen der Aufnahme von Tatbearbeitungsgesprächen infolge eines administrativen Versehens äusserte die JVA Thorberg sich dahingehend, dass die JVA Thorberg und die BVD während vieler Jahre immer wieder versucht hätten, den Beschwerdeführer zur Aufnahme einer Therapie zu motivieren. Bekannt sei, dass der Beschwerdeführer sich am 31. Januar 2020 mit einer Ergänzung zum Vollzugsbericht einverstanden gezeigt habe, wonach er mit einem Betreuer Tatbearbeitungsgespräche aufnehmen würde. Der Beschwerdeführer habe aber auf eine Unterschrift verzichtet und auf der Ergänzung zum Vollzugsbericht lediglich festgehalten, dass er einverstanden sei. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreuer aber auch dahingehend geäussert, dass er müde sei und das Ganze eigentlich ruhen lassen möchte (Vollzugsakten, pag. 1184 ff.).

Den Akten liegt weiter ein Schreiben des Arbeitsmeisters des Beschwerdeführers vor, welcher zusammengefasst dessen Aufarbeitung mit dem Delikt sowie die guten Zukunftsaussichten, Einsatzfreude, Einstellung, Zuverlässigkeit und Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers hervorhebt (Vollzugsakten, pag. 1205).

Anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor der SID wurden der JVA Thorberg seitens Beschwerdeführer weitere Zusatzfragen zur Tataufarbeitung unterbreitet. Die JVA Thorberg hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe eine generelle Müdigkeit über das Anlassdelikt und seine Verurteilung zu sprechen. Nach dem ersten Tatbearbeitungsgespräch im Juli 2022, welches zu intensiv und tiefgehend gewesen sei, habe er ein Schreiben zuhanden der stv. Direktorin verfasst und diese um ein Gespräch ersucht. Im darauffolgenden Gespräch mit der stv. Direktorin, der Bereichsleiterin und der Fachperson Soziale Arbeit habe er seine Müdigkeit insbesondere damit begründet, dass das Delikt zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 19 Jahre zurückgelegen habe. Er habe sich bereits im Rahmen der Gerichtsverhandlung, bei der Begutachtung, aber auch bei Gesprächen mit ehemaligen Mitarbeitenden mehrfach mit dem Delikt auseinandergesetzt. Auch habe er Bedenken geäussert, dass seine Aussagen aufgrund der zeitlichen Distanz zum Delikt zunehmend an Detaillierungsgrad verlieren würden und ihm dies zur Last gelegt würde. Der Beschwerdeführer sei im Gespräch mit der stellvertretenden Direktorin darauf hingewiesen worden, dass die Gespräche mit dem ehemaligen Mitarbeitenden nicht dokumentiert worden seien und deshalb seitens JVA Thorberg nicht verwendet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei auch darauf hingewiesen worden, dass es ihm freistehe, die Tatbearbeitungsgespräche abzubrechen oder diese weiterzuführen, auch wenn nicht klar sei, ob die Tatbearbeitungsgespräche aufgrund des Delikts bei der Beurteilung einer möglichen bedingten Entlassung von der Vollzugsbehörde berücksichtigt würden. In der Folge sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, die Tatbearbeitungsgespräche weiterzuführen, wobei er an der Schilderung festgehalten habe, wonach er nicht im Haus gewesen sei, sondern lediglich als Fahrer mitgewirkt habe. Er habe geäussert, dass ihm das Opfer leidtue, dabei aber ergänzt, dass er aufgrund seiner einzigen Aufgabe als Fahrer nicht direkt an dessen Tod beteiligt gewesen sei. Bei den Tataufarbeitungsgesprächen seien in der Folge die Funktion des Beschwerdeführers als Fahrer und die Beweggründe, weshalb er sich darauf eingelassen habe, thematisiert worden. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Teilnahme an den Vermögensdelikten erklärt, dass sowohl er als auch seine Familie unter finanziellen Problemen gelitten hätten, wofür er eine Lösung gesucht habe. In den Tatbearbeitungsgesprächen seien sodann die Lebensumstände des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Anlassdelikts thematisiert und analysiert worden. Der Beschwerdeführer habe die Nähe zu deliktischem asozialem Verhalten von sich gewiesen. Die Beteiligung an den Delikten zusammen mit seinem Mittäter habe er mit einer finanziellen Notlage begründet. Der Beschwerdeführer habe mit den in den Delikten erlangten Vermögenswerten seine Familie unterstützen wollen, welche sich in einer finanziell schwierigen Situation befunden habe. Obwohl der Beschwerdeführer zugegeben habe, sich als Fahrer an den Taten beteiligt und somit eine Mitverantwortung getragen zu haben, habe er die Verantwortung für den Tod des Opfers von sich gewiesen. Die JVA Thorberg hielt sodann fest, dass während des Vollzugs in der JVA Thorberg verschiedentlich festzustellen gewesen sei, dass beim Beschwerdeführer bei Gesprächen zum Delikt Widerstände hervorgerufen worden seien. Zuletzt habe er diese auch benennen können und diese damit begründet, sich bereits mehrfach mit dem Thema auseinandergesetzt zu haben und deshalb davon ermüdet zu sein. Es sei seitens der JVA Thorberg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des Vollzuges konsequent an seiner Beteiligung als Fahrer festgehalten und Verantwortung hierfür übernommen habe. Von der Verantwortung für den Mord habe er sich während seines Aufenthaltes in der JVA Thorberg distanziert. Der Beschwerdeführer sei während seiner Zeit in der JVA Thorberg bei seiner Ausgangslage geblieben, welche er auch vor Gericht vertreten habe (amtliche Akten SID, pag. 47 ff.).

Dispositiv

In Betrachtung dieser Zusammenstellung ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz positiv zu würdigen, dass der Beschwerdeführer sich auf die Tataufarbeitung eingelassen und an den Gesprächen mitgewirkt hat. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb nach rechtskräftiger Abweisung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin um die Durchführung von Tataufarbeitungsgesprächen ersuchte und sich kooperativ zeigte. Anhaltspunkte für den Beginn eines persönlichen Wandels zum Besseren sind beim Beschwerdeführer demnach feststellbar. So setzte der Beschwerdeführer sich vertieft mit seiner Vergangenheit auseinander, wenngleich beim Beschwerdeführer offenkundig mitunter eine gewisse Müdigkeit betreffend die Aufarbeitung der Vergangenheit und des Delikts auszumachen war. Allerdings wurde von der Vorinstanz zu Recht auch auf Ungereimtheiten hingewiesen. So sind aufgrund der aktenkundigen Einschätzungen der JVA Thorberg Aufrichtigkeit, Tragweite und Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer für das Opfer des Tötungsdelikts geäusserten Reue insgesamt schwierig einzuordnen. Der Beschwerdeführer äussert zwar Reue für das Opfer und erklärt, Verantwortung für – die von ihm geschilderte Sachverhaltsversion – übernehmen zu wollen. Die Vorinstanz erwog hierzu indes zutreffend, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhaltsversion auf äusserst ambivalentes und widersprüchliches Aussageverhalten zurückgeht. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters mit der Tat stellt im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung deliktfreies Leben ein wesentliches Element dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit Hinweisen). Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (Urteil des Bundesgerichts 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Wenngleich der Beschwerdeführer um die Vornahme von Tataufarbeitungsgesprächen ersuchte, ist nach Auffassung der Kammer fraglich, inwieweit tatsächlich eine Veränderungsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers vorliegt. So ist aufgrund der Erkenntnisse aus den Tataufarbeitungsgesprächen nicht von der Hand zu weisen, dass Reue und Einsicht des Beschwerdeführers nicht einzig dem Opfer, sondern mit Blick auf die durch die Straffälligkeit verursachten Konsequenzen, darunter auch die Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin, auch sich selber resp. seinem Umfeld gelten. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren um bedingte Entlassung vorgebrachten Hauptargumente – insbesondere, wonach er nicht etwas zugeben könne, das nie stattgefunden habe und er stets seine Anwesenheit in der Wohnung bestritten habe – der Akten- und Faktenlage entgegenstehen. Diese Umstände sind bei der Einschätzung der Täterpersönlichkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Sodann ist – wiederholend – darauf hinzuweisen, dass vom Beschwerdeführer mit Blick auf seine Mitwirkungspflicht bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen nach Art. 75 Abs. 4 StGB verlangt werden darf, dass er nicht nur die Tat aufarbeitet, sondern sich eben auch mit seinen tatrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen auseinandersetzt. Dass mit Blick auf die hierfür erforderliche Therapie seit der rechtskräftigen Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin kein nachhaltiger Wandel zum Besseren stattgefunden hat, wurde bereits eingehend dargelegt (vgl. Ziff. III.24.5 hiervor).

Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – trotz positiver Anhaltspunkte durch die Initiierung der Tataufarbeitungsgespräche durch den Beschwerdeführer und insgesamt kooperativen Verhaltens – noch nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers in nachhaltiger Weise zum Positiven verändert hat. Vielmehr scheint sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers seit der Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin gerade nicht in entscheidendem Masse gewandelt zu haben, weshalb das Kriterium der Täterpersönlichkeit weiterhin negativ bewertet werden muss.

25. Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten

25.1 Zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren sei nach wie vor als äusserst ambivalent zu bezeichnen. Das Bestreiten der Tatvorwürfe im Strafverfahren falle zwar unter das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen. Die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Taten bestreite – vollumfängliches Leugnen, schrittweises Zugestehen von Sachverhaltsmomenten, tränenreiches Geständnis, teilweiser Widerruf des Geständnisses – und damit sein gesamtes Aussageverhalten werde dadurch jedoch nicht erfasst. Hingegen wirke sich positiv aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile jahrelang konstant gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten zeige, auch wenn diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass solches von einem Gefangenen als Normalfall erwartet werden dürfe und nicht auszuschliessen sei, dass es blosse Anpassung sei. Insgesamt sei dieses Kriterium neutral zu bewerten (amtliche Akten SID, pag. 94).

Mit Stellungnahme vom 20. Februar 2024 ergänzte die Vorinstanz, es sei in keiner Weise belegt, inwiefern die Berichte der JVA Thorberg zur Tataufarbeitung «durchaus positiv» sein sollten. Bei Durchsicht dieser Berichte werde denn auch deutlich, dass dies nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer wolle offenbar bereits als durchaus positiv gewertet haben, dass er sich auf die Tataufarbeitung eingelassen und mitgewirkt habe, was selbstredend zu kurz greife. Sodann sei entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers, sondern das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens neutral gewichtet worden, wobei das Vollzugsverhalten lediglich einen Teilgehalt dieses Kriteriums bilde. Dieses sei denn auch positiv in die Bewertung miteinbezogen worden (pag. 44).

25.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sämtliche Führungsberichte der JVA seien durchwegs ausgezeichnet. Hervorgehoben würden insbesondere die besonders guten Arbeitsleistungen, die Zuverlässigkeit, der menschlich angenehme Umgang sowie die Flexibilität des Beschwerdeführers. Insbesondere der Arbeitsmeister attestiere dem Beschwerdeführer nicht nur bezüglich der Arbeitsleistungen, sondern sinngemäss auch charakterlich ein bestes Zeugnis. Dass der angefochtene Entscheid das Vollzugsverhalten insgesamt jedoch bloss als neutral und nicht positiv beurteile, sei schlichtweg unhaltbar und willkürlich.

25.3 Im Vollzugsbericht der JVA Thorberg vom 21. April 2021 wird zum Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers festgehalten, der Beschwerdeführer verhalte sich nach wie vor äusserst zuverlässig, vorbildlich und kooperativ. Im Umgang mit den Mitgefangenen wie auch den Mitarbeitenden zeige er sich stets hilfsbereit und freundlich. Der Beschwerdeführer sei gut integriert und verbringe viel Zeit mit seinen Mitgefangenen, welche er bei Bedarf auch bei administrativen Angelegenheiten oder als Übersetzer unterstütze. Erwähnenswert sei diesbezüglich die Freundschaft zu einem chinesischen Mitgefangenen, welcher sich dank der geduldigen Hilfe des Beschwerdeführers gut im Vollzugsalltag habe integrieren können und grosse sprachliche Fortschritte gemacht habe. Disziplinarisch habe sich die JVA Thorberg nicht mit dem Beschwerdeführer befassen müssen. Der Beschwerdeführer melde sich sehr selten beim Gesundheitsdienst und verhalte sich im Kontakt stets freundlich und angepasst. Er befinde sich in einem altersentsprechenden Allgemeinzustand (Vollzugsakten, pag. 1117). Im Vollzugsbericht vom 1. Juni 2023 wurde das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers im aktuellen Berichtszeitraum weiterhin als sehr zuverlässig und kooperativ bezeichnet. Im Umgang mit den Mitgefangenen wie auch den Mitarbeitenden zeige der Beschwerdeführer sich stets hilfsbereit und freundlich. Der Beschwerdeführer wirke im Alltag sehr präsent, sei es an seinem Arbeitsplatz im Facility Management oder im Gemeinschaftsbereich seiner Wohnetage, wodurch häufig kurze Gespräche mit dem Personal zustande kämen. Mitgefangene unterstütze er bei Bedarf in administrativen Angelegenheiten oder als Übersetzer in Gesprächen oder Telefonaten. Konflikte seien keine aufgefallen, der Beschwerdeführer trete mit seiner ruhigen Art aber regelmässig schlichtend auf, wenn sich andere eingewiesene Personen in einem Konflikt befinden würden (Vollzugsakten, pag. 1153).

Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug einer von mehreren Teilgehalten des prognoserelevanten Kriteriums des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens bildet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass blosses Wohlverhalten im Strafvollzug nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden darf (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (Koller, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Mit Blick auf die Ausführungen in den Vollzugsberichten ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als positiv zu bezeichnen. Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens denn auch, dass die verschiedenen Führungsberichte der Regionalgefängnisse jeweils positiv ausfielen und trug diesem Umstand – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – durchaus hinreichend Rechnung. So hielt sie fest, dass sich positiv auswirke, dass der Beschwerdeführer mittlerweile jahrelang konstant gutes bis sehr gutes Vollzugsverhalten zeige, auch wenn diesbezüglich zu berücksichtigen sei, dass solches von einem Gefangenen normalerweise erwartet werden dürfe und nicht auszuschliessen sei, dass es blosse Anpassung sei. Die JVA Thorberg gelangte in den Vollzugsberichten vom 21. April 2022 resp. 1. Juni 2023 zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfülle, auch wenn sein vorbildliches Vollzugsverhalten nicht gegen eine solche spreche (Vollzugsakten, pag. 1118 resp. pag. 1154). Im Einklang mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass nebst dem Verhalten des Beschwerdeführers in der Vollzugsanstalt etwa auch Leistungen zur Schadenwiedergutmachung, der Umstand, dass sich ein Täter der Polizei gestellt hat, das Nachtatverhalten, die Einhaltung des Vollzugplans oder die Erreichung der Vollzugsziele zu berücksichtigen sind. Während der Strafuntersuchung mäanderte der Beschwerdeführer zwischen gänzlichem Abstreiten jeglicher Beteiligung, schrittweisen Eingeständnissen, einem umfassenden, emotionalen Geständnis und schliesslich dessen Widerruf. Die Vorinstanz hat diesen Umstand zu Recht in die Gesamtwürdigung miteinbezogen. Ihre Würdigung, wonach unter Berücksichtigung des ambivalenten Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafverfahren und in Anbetracht dessen positiven Verhaltens im Strafvollzug dieses Kriterium insgesamt neutral zu bewerten ist, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.

26. Ad zu erwartende Lebensverhältnisse

26.1 Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen erwog die Vorinstanz, es sei bei dieser Ausgangslage aufgrund der unbelegten Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er mit seinen Eltern in deren Haus in Serbien wohnen könne. Mit den – ebenfalls unbelegten – Möglichkeiten der Bewirtschaftung der Familienländereien und den Stellenangeboten dürfte er einen geregelten Tagesablauf haben und aufgrund der Empfehlungsschreiben über die für diese Arbeiten notwendigen Fähigkeiten verfügen. Zudem könne er in Notfällen mit seinem Gesamtkontoguthaben von über CHF 16'000.00 auf Erspartes zurückgreifen, was ein erneutes Abrutschen ins kriminelle Milieu – zumindest für eine gewisse Zeit – verhindern dürfte. Diese Umstände seien als stabilisierende Faktoren grundsätzlich positiv zu würdigen. Jedoch sei in die Beurteilung miteinzubeziehen, dass der Detaillierungsgrad der Vorkehrungen für die Wiedereingliederung im Heimatland zu wünschen übriglasse, was insbesondere im Hinblick auf die deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht hinzunehmen sei. Gleiches gelte für die ungeklärte Situation in Bezug auf seine in der Schweiz lebende Familie und die Auswirkungen der Trennung, die mit der Rückkehr in die Heimat verbunden sei. Daher sei dieses Kriterium bestenfalls neutral zu beurteilen (amtliche Akten SID, pag. 96 f.).

In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2024 führte die Vorinstanz ergänzend aus, der Beschwerdeführer schweige sich auch vor Obergericht – trotz nunmehr wiederholtem Hinweis – darüber aus, wie er künftig die Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Familie gestalten wolle. Dies mute in Anbetracht seiner diesbezüglichen Vergangenheit und seiner jüngsten Äusserungen, wonach auch intensiver telefonischer Kontakt persönliche Nähe nicht ersetzen könne, äusserst seltsam an (pag. 44).

26.2 Der Beschwerdeführer moniert, es sei schlichtweg willkürlich, wenn die Vorinstanz die nach einer Entlassung zu erwartenden Lebensumstände im Hinblick auf die zukünftige Bewährung lediglich als neutral beurteile. Im Vergleich mit übrigen langjährigen Gefangenen seien die zu erwartenden Lebensumstände des Beschwerdeführers überdurchschnittlich gut, ja geradezu ausgezeichnet. So könne er bereits zwei verbindliche Stellenzusagen in seiner Heimat vorweisen. Davon eine Stelle, in welcher er seine Kompetenz als Rollladenmonteur zur Geltung bringen könne. Hervorzuheben sei die ihm attestierte handwerkliche Geschicklichkeit und Arbeitsdisziplin. Sodann verfüge er über eine gesicherte Unterkunft im Haus seiner Familie usw. Zusammenfassend verfüge er damit über einen weit besseren Empfangsraum und weit bessere Zukunftsaussichten, als dies bei den meisten Eingewiesenen nach Verbüssung einer langjährigen Haftstrafe der Fall sein dürfte. Die zu erwartenden Lebensumstände im Hinblick auf seine zukünftige Bewährung hätten somit nicht neutral, sondern vielmehr als sehr positiv bewertet werden müssen.

Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 ergänzte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz spiele offenbar darauf an, der Beschwerdeführer könne nach seiner Haftentlassung eine allenfalls ihm auferlegte Einreisesperre in die Schweiz missachten, um seine Kinder zu besuchen. Diese Befürchtung sei unbegründet; der Beschwerdeführer werde sich nach seiner Haftentlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Die Bemerkung der Vorinstanz sei jedoch aus einem anderen Grund interessant; sie argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits einräume, der bedingte Aufschub der Reststrafe habe keinerlei spezialpräventive Wirkung mehr, weil der Beschwerdeführer ohnehin im Ausland leben werde und andererseits dann aber doch befürchte, der Beschwerdeführer könne versucht sein, eine Einreisesperre zu missachten. Gerade im Hinblick auf die angebliche Befürchtung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte ein allfälliges Einreiseverbot in die Schweiz missachten, habe der bedingte Aufschub der Reststrafe sehr wohl eine dezidierte spezialpräventive Wirkung (pag. 50 f.).

26.3 Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschätzung der zu erwartenden Lebensverhältnisse zwangsläufig (als Prognose) stets eine Mutmassung bleibt und zur Beurteilung bzw. Einschätzung derselben – soweit vorhanden – insbesondere auch frühere Ereignisse und Besonderheiten in der bisherigen Tätergeschichte (als sachliche Anhaltspunkte) mitberücksichtigt werden müssen. Bei der Prüfung der zu erwartenden Lebensverhältnisse stehen insbesondere die Verhältnisse in der Heimat des Beschwerdeführers in Serbien im Vordergrund, zumal er sich mangels legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz (Vollzugsakten, pag. 294 ff., 412 ff., 431 ff.) bei einem hiesigen Verbleib umgehend wieder strafbar machen würde.

Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse kann sich die Kammer den zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und vollumfänglich darauf verweisen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach der Entlassung aus dem Strafvollzug im Haus seiner Eltern in Serbien wohnen wolle, die Familie in Serbien und im Kosovo über relativ viel Land mit Wald verfüge, dessen Wert sich in den letzten Jahren massiv gesteigert habe, und er sich finanziell keine Sorgen machen müsse. Die Familie wolle diverse Pläne umsetzen; einen Teil verkaufen und auf einem Teil Waldwirtschaft betreiben. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Lebensverhältnissen in Serbien – resp. im Kosovo – sowohl hinsichtlich der Wohnmöglichkeiten als auch der Existenz und der Pläne in Bezug auf das Waldland völlig unbelegt geblieben seien. Daran hat sich auch im Beschwerdeverfahren vor Obergericht nichts geändert. Die Vorinstanz wies sodann darauf hin, dass seitens Beschwerdeführer unklar blieb, wie er inskünftig in Anbetracht der fehlenden legalen Einreisemöglichkeit in die Schweiz den Kontakt zu seinen hier lebenden Kindern und seiner Freundin pflegen will. Seine Beschwerde liefert auch in diesem von der Vorinstanz zu Recht bemängelten Punkt keine Antworten. Die Vorinstanz betonte legitimerweise die Bedeutung dieser Unklarheiten in Anbetracht deren Thematisierung im früheren Verfahren betreffend bedingte Entlassung und der früher bereits erfolgten illegalen Einreisen des Beschwerdeführers in die Schweiz. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach seine zu erwartenden Lebensumstände geradezu ausgezeichnet seien, ist nach Auffassung der Kammer nach dem Gesagten nicht zu folgen. Indes kann nicht in Abrede gestellt werden, dass durchaus einige vielversprechende – insbesondere konkrete – Anhaltspunkte betreffend die zu erwartenden Lebensumstände vorliegen. So haben der Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz auf das positive Schreiben des Lehrmeisters der JVA Thorberg hingewiesen, welcher dem Beschwerdeführer überdurchschnittlich gute Voraussetzungen attestierte, um mit seinem Verhalten und handwerklichem Geschick in seiner Heimat etwas Sinnvolles aufzubauen (Vollzugsakten, pag. 1019 f.). Sodann geht aus dem Kontoauszug EP der JVA Thorberg des Beschwerdeführers hervor, dass er (per 13. Februar 2024) ein Gesamtkontoguthaben von CHF 15'762.95 aufweist, womit die Gefahr einer unmittelbaren Delinquenz nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zumindest vorübergehend gebannt scheint.

Zusammenfassend fallen für die Beurteilung des Kriteriums der zu erwartenden Lebensumstände einerseits die teils unklaren und unpräzisen Wiedereingliederungsvorkehrungen des Beschwerdeführers und die offenen Fragen betreffend Kontaktpflege zu in der Schweiz wohnhaften Angehörigen, andererseits einige durchaus vielversprechenden Anhaltspunkte punkto Fähigkeiten, Verhalten und Finanzen des Beschwerdeführers ins Gewicht. Dass die Vorinstanz zur Auffassung gelangte, die zu erwartenden Lebensumstände seien neutral zu würdigen, ist bei dieser Ausgangslage nach dem Gesagten einleuchtend; von Willkür kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht die Rede sein.

27. Gesamtwürdigung

Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3, BGE 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststellung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3).

Das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein und seine Initiative bzw. Kooperation bei den Tataufarbeitungsgesprächen alleine vermögen das klar negativ zu gewichtende Vorleben, die negativ zu bewertende Täterpersönlichkeit und die Unsicherheiten in den zu erwartenden Lebensverhältnissen nicht aufzuwiegen. Damit kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legalprognose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt. Da das Vorleben und die Täterpersönlichkeit negativ, das übrige deliktische und sonstige Verhalten sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse neutral gewertet wurden, erscheint das Ergebnis der Vorinstanz insgesamt zutreffend, wonach dem Beschwerdeführer aktuell keine günstige Legalprognose gestellt werden kann.

28. Differentialprognose

28.1 Hinsichtlich der Differenzialprognose ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (Koller, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. zumindest implizit: Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt entlassen werde; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 483 vom 29. April 2021 E. 28, SK 18 193 vom 29. November 2018 E. 6., SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. 2. sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. 4.9; vgl. Koller, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 86 StGB). Dies gilt insofern auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5.b/bb) oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu senken, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Ganzen: Koller, a.a.O., N 16 zu Art. 86 StGB). Im umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) wird sie dagegen zu gewähren sein. Dies ergibt sich daraus, dass die bedingte Entlassung die Regel ist.

28.2 Die Differentialprognose betreffend hielt die Vorinstanz fest, das Kriterium des Vorlebens liesse sich als statisches Kriterium nie zum Positiven verändern und es erscheine vorliegend auch die bis zur Vollverbüssung der Freiheitsstrafe verbleibende Zeit von nur noch rund vier Monaten für eine massgebliche günstige Entwicklung im Bereich der Täterpersönlichkeit zu kurz. Gleiches gelte für das übrige deliktische und sonstige Verhalten. Jedoch könne der Beschwerdeführer die verbleibende Zeit bis zur Vollverbüssung dazu nutzen, seine Zukunftsperspektive in der Heimat wie auch in Bezug auf seine Familie zu konkretisieren. Lasse sich also im vorliegenden Fall die Legalprognose bis zum Strafende noch positiv beeinflussen, spreche dies – wie auch der Umstand, dass aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung zu entfalten vermögen – gegen eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt. Unterlasse der Beschwerdeführer Anstrengungen in diesem Sinne, würden sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen, was ebenfalls gegen die Gewährung der bedingten Entlassung spreche (amtliche Akten SID, pag. 97 f.).

28.3 Wenngleich die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit» und «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» grundsätzlich einer Verbesserung bis zur Vollverbüssung zugänglich wären, hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die bis dahin verbleibende Zeit von nur noch rund vier Monaten für eine massgebliche günstige Entwicklung nicht genügt. Jedoch scheinen Verbesserungen mit Blick auf seine Zukunftsperspektive in der Heimat sowie die Kontaktpflege zur Familie insoweit möglich, als diese durch den Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen Nähe zur Vollverbüssung ohnehin nun ohne weiteren Verzug aufgegleist und konkretisiert werden muss. Die Legalprognose lässt sich entsprechend bis zum Strafende positiv beeinflussen. Im Falle eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Schliesslich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass bei einem Rückfall das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gefährdet ist, womit das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit als besonders hoch zu werten ist.

Damit fällt die Differenzialprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist.

29. Im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer weiter eine «unzulässige Rechtsverzögerung und damit Rechtsverweigerung» (vgl. Vollzugsakten, pag. 1229 f.). In vorliegender Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer u. a. um Aufhebung des angefochtenen Entscheides der SID ersucht, beschränkte er die Begründung auf Ausführungen zu seinen Anträgen um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das vorinstanzliche als auch das vorliegende Beschwerdeverfahren (Ziff. 1.–4. der Beschwerde) sowie zur Verweigerung der bedingten Entlassung (Ziff. 5.–14. der Beschwerde). Die Vorinstanz erwog zur Rüge der Rechtsverzögerung resp. -verweigerung zusammengefasst, es sei bei dieser Ausgangslage ersichtlich, dass die Verzögerungen bei der jährlichen Prüfung hauptsächlich aufgrund der Durchführung der Tatbearbeitungsgespräche und der diesbezüglichen Berichterstattung erfolgt seien. Nach Vorliegen des Berichts der JVA Thorberg vom 14. April 2023 habe die Vorinstanz noch einen aktuellen Führungsbericht eingeholt, was nicht zu beanstanden sei. Jedoch habe das Verfahren nach Erhalt des Führungsberichts am 1. Juni 2023 bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 30. August 2023 rund drei Monate gedauert. Dieser Umstand sei nicht ideal und auch nicht aufgrund der Art des Verfahrens, der Schwierigkeit oder der Komplexität erklärbar. Insgesamt bewirke er jedoch noch keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot (amtliche Akten SID, pag. 77).

Die Kammer teilt diese Einschätzung der Vorinstanz. Die aus der Chronologie der Verfahrensschritte seit Einleitung der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung am 21. März 2022 durch die BVD (vgl. Ziff. III.24.4 hiervor) hervorgehenden Zeitabstände sind insgesamt nicht als besonders lang zu qualifizieren. Im gesamten Verfahren gab es keine erheblichen Liegezeiten, ohne dass Fristen gelaufen, Eingaben erfolgt oder Berichte und Entscheide redigiert worden wären. Soweit es zu Stillständen kam – so etwa nach Erhalt des Führungsberichts am 1. Juni 2023 bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs – erscheinen die Zeitabstände aus Sicht der Kammer (noch) vertretbar, weshalb eine Rechtsverzögerung somit ebenfalls zu verneinen ist.

30. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 2’000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand.

32. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1).

33. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts mangels Prozessbedürftigkeit abgewiesen. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe per 20. November 2023 über ein Vermögen von CHF 360.35 auf dem Freikonto und von CHF 8'619.15 auf dem Zweckkonto verfügt. Diese Beträge würden ausreichen, um die Verfahrens- und Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu bezahlen (amtliche Akten SID, pag. 99).

Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich vorbringen, die Feststellung der Vorinstanz sei sachlich unrichtig, willkürlich und verletze den verfassungsmässigen Anspruch auf Gewährung des Armenrechts. Der Betrag von CHF 8'619.15 auf dem Zweckkonto sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz für den Beschwerdeführer nicht zur Bezahlung seines Rechtsvertreters verfügbar. Dem eingereichten Schreiben der JVA Thorberg vom 29. November 2023 (pag. 37 f.) sei nämlich sinngemäss zu entnehmen, dass das Zweckkonto gegenwärtig gesperrt sei und demnächst zwecks Rückerstattung von seitens der Gemeinde bezahlten Sozialleistungen (dabei handelt es sich um Krankenkassenprämien) saldiert werde. Die Gelder seien somit für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Selbst wenn der fragliche Betrag für den Beschwerdeführer verfügbar wäre, könne die Gewährung des Armenrechts dennoch nicht verweigert werden. Die vor Vorinstanz aufgelaufenen Anwaltskosten zum amtlichen Tarif würden sich gemäss der bei den Akten liegenden Honorarnote bereits auf CHF 4'198.90 belaufen. Hinzu kämen die Kosten des vorliegenden Verfahrens, welche zwar geringer ausfallen dürften, da sämtliche Argumente im Verfahren vor Vorinstanz bereits ausführlich dargelegt worden seien. Nach seiner ohnehin demnächst anstehenden Entlassung hätten die mittels des Peculiums angesparten bescheidenen Ersparnisse jedoch in erster Linie dazu zu dienen, dass der Beschwerdeführer die erste Zeit nach der Entlassung bis zu seiner beruflichen Wiederintegration überbrücken könne. Dem Beschwerdeführer sei somit das Armenrecht sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren. Eine weitere Verweigerung des Armenrechts würde eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellen (pag. 3).

Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. Februar 2024 führte die Vorinstanz aus, als Gesuchsteller obliege es dem Beschwerdeführer, seine finanziellen Verhältnisse zur Beurteilung der Mittellosigkeit zu beziffern und zu belegen. Ihn treffe dabei eine umfassende Mitwirkungspflicht. Spätestens als die SID mit Verfügung vom 14. November 2023 aktuelle Auszüge aus seinen Konti (Freikonto und sämtliche Sperrkonti) einverlangt habe, habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen, dass er diesbezüglich relevante Informationen nachzureichen habe. Dennoch habe er das Schreiben der JVA Thorberg vom 20. November 2023 erst im obergerichtlichen Verfahren eingereicht. Dies müsse er sich nun anrechnen lassen. Mit den im Entscheidzeitpunkt auf seinem Frei- und Zweckkonto vorhanden gewesenen finanziellen Mitteln sei es zweifellos möglich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der SID (Verfahrens- und Anwaltskosten) zu begleichen. Weshalb dies nicht möglich ein solle, werde vom Beschwerdeführer nicht näher begründet. Demzufolge habe die SID im Entscheidzeitpunkt zu Recht auf fehlende Mittellosigkeit geschlossen (pag. 43 f.).

Der Beschwerdeführer replizierte, dass gemäss schriftlicher Auskunft der JVA Thorberg vom 23. Februar 2024 (pag. 52) der Beschwerdeführer aus rechtlichen Gründen lediglich von seinem Freikonto allfällige Anwalts- oder Verfahrenskosten bezahlen könne. Der entsprechende Saldo auf dem Freikonto habe CHF 476.50 betragen. Über weiteres Vermögen verfüge der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe seine finanziellen Verhältnisse vollständig dargelegt. Dies auch gegenüber den BVD, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hätten. Der Beschwerdeführer sei jedoch durch die unrichtige Rechtsauffassung der Vorinstanz überrascht worden, wonach er angeblich für die Anwaltskosten auf sein Zweckkonto greifen könne. Dies könne er offensichtlich nicht. Der auf dem Freikonto befindliche bescheidene Betrag weise ihn als vollkommen mittellos aus (pag. 50).

Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 14. März 2024, die in der E-Mail vom 23. Februar 2024 angeführten Erwägungen der JVA Thorberg zum Zweckkonto seien in dieser Absolutheit nicht korrekt. Zwar dürfe die Finanzierung der in erster Linie vorgesehenen Zwecke durch die Begleichung von Verfahrens- und Anwaltskosten nicht geradezu verunmöglicht werden. Jedoch sei hierfür eine Prüfung im konkreten Einzelfall vorzunehmen, insbesondere unter Einbezug des vorhandenen Betrags, der Höhe der in Frage stehenden Kosten sowie der noch zu verbüssenden Reststrafe. Hinzu komme, dass die JVA Thorberg in der E-Mail ausgeführt habe, das Guthaben auf dem Zweckkonto diene gemäss Konkordatsrichtlinie «primär» für die Bezahlung der AHV-Minimalbeiträge sowie für Gesundheitskosten. Andere Verwendungszwecke seien folglich gerade nicht von vornherein ausgeschlossen (pag. 71).

34. Die Beurteilung der Prozessbedürftigkeit erfolgt im Hinblick auf die konkreten Aufwendungen eines bestimmten Verfahrens, insbesondere die abzuschätzenden Verfahrens- und Parteikosten, und anhand der aktuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 10 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt (nachfolgend RL Arbeitsentgelt; SSED 17.0) werden Arbeitsentgelte im Justizvollzug auf ein Frei-, Zweck- und Sparkonto aufgeteilt. Das Freikonto dient der Deckung persönlicher Auslagen; das Sparkonto dient als Rücklage für die Zeit nach dem Austritt und ist grundsätzlich unantastbar; das Zweckkonto dient der Sicherstellung der Kostenbeteiligungen und kann unter Umständen für persönliche Auslagen sowie für situationsbedingte Leistungen herangezogen werden (Art. 12 ff. RL Arbeitsentgelt; vgl. ferner zum Zweckkonto Anhang 4 betreffend das Zusammenspiel Freikonto/Zweckkonto und freie Quote/SIL/medizinische Grundversorgung [SSED 17.24]).

35. Im Zeitpunkt des SID-Beschwerdeverfahrens verfügte der Beschwerdeführer über ein Vermögen von total CHF 16'173.20 (Freikonto: CHF 360.35; Zweckkonto: CHF 8'619.15; Sparkonto: CHF 6'942.20 [Vollzugsakten, pag. 1268 ff.). Die vorliegend fraglichen Kosten für das Beschwerdeverfahren und die anwaltliche Vertretung zählen zu den persönlichen Auslagen und sind somit primär mit dem Freikonto und subsidiär mit dem Zweckkonto zu begleichen (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL Arbeitsentgelt; ferner Art. 4 Abs. 3 Bst. n der Richtlinie betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen [nachfolgend RL KoVopA; SSED 17.1]). Im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der SID bestand somit ein ausreichendes Guthaben, um die Verfahrenskosten von CHF 400.00 sowie den anwaltlichen Aufwand von CHF 4'198.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen, ohne dass das Sparkonto angegangen werden müsste. Dass die JVA Thorberg mit E-Mail vom 23. Februar 2024 die Möglichkeit der Finanzierung der Anwaltskosten ab Zweckkonto verneinte, ändert daran nichts.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der SID über ausreichendes Vermögen verfügte, die Verfahrens- und Parteikosten selbst zu tragen. Die SID verneinte das Vorliegen von Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu Recht.

36. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt hingegen Prozessbedürftigkeit vor. Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, nebst den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor der SID noch diejenigen im oberinstanzlichen Verfahren zu begleichen. Ein ausreichendes freies Einkommen zur Tilgung der Anwalts- und Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren innert einem Jahr ist vorliegend nicht gegeben, zumal unklar ist, wie viel Einkommen der Beschwerdeführer nach der bevorstehenden ordentlichen Entlassung aus dem Strafvollzug generieren wird. Allerdings ist mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtlos sein dürfen, darauf hinzuweisen, dass bereits die BVD und die SID ausführlich auf die Argumente des Beschwerdeführers eingingen und die Vorinstanz nachvollziehbar und unter Einbezug sämtlicher relevanter Gesichtspunkte aufzeigte, weshalb nach der rechtskräftigen Verweigerung der bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin auch im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers rechtmässig und angemessen ist. Vor Obergericht beschränkte sich der Beschwerdeführer weitgehend auf seine vor den BVD und der SID gemachten Einwände und brachte mithin nichts vor, das an der Begründung der SID etwas hätte ändern können. Seine Verlustchancen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht überwogen seine Gewinnaussichten demzufolge deutlich. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG).

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde vom 9. Februar 2024 wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.

Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Kosten erhoben.

3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

4. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Justizvollzugsanstalt Thorberg

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 22. April 2024

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Gerber

Der Gerichtsschreiber:

Weibel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 24 91

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

6B_983/2020

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

BGE 125 IV 113ATF 125 IV 113DTF 125 IV 113

6B_119/2018

6B_441/2018

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

6B_119/2018

6B_229/2017

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

6B_593/2012

6B_664/2016

6B_1155/2017

6B_755/2017

6B_240/2017

6B_93/2015

6B_93/2015

BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193

6B_93/2015

6B_102/2015

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

6B_591/2020

1B_453/2020

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

SK 19 367

6B_652/2021

6B_652/2021

6B_652/2021

6B_93/2015

6B_715/2014

Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP

BGE 103 Ib 27ATF 103 Ib 27DTF 103 Ib 27

6B_93/2015

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193

BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

6B_215/2017

SK 20 483

SK 18 193

SK 15 354

SK 13 58

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

6B_229/2017

BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193

6B_1164/2013

Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG

Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG

Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret

Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG

BVR 2016 369

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF