SK 2025 133
non-entrée en matière; procédure pénale pour év. abus d'autorité
27. August 2025Deutsch43 min
1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 stellte das Obergericht des Kantons Bern unter anderem fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Februar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen (teilweise versuchten und gewerbsmässig begangenen) Diebstahls, des versuchten Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist. Weiter erklärte es den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Gestützt darauf verurteilte es den Beschwerdeführer unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 707 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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3001 Bern
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Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
SK 25 133
Bern, 7. Juli 2025
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),
Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Weissleder
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Vorinstanz
Gegenstand Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. Februar 2025 (2024.SIDGS.566) / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 stellte das Obergericht des Kantons Bern unter anderem fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Februar 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des mehrfachen (teilweise versuchten und gewerbsmässig begangenen) Diebstahls, des versuchten Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist. Weiter erklärte es den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Gestützt darauf verurteilte es den Beschwerdeführer unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 707 ff.).
2. Mit Urteil vom 11. Juli 2017 wies das Bundesgericht eine gegen das Urteil vom 9. Dezember 2016 erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (amtliche Akten BVD, pag. 3939).
3. Der Beschwerdeführer hat am 20. August 2024 zwei Drittel der ihm auferlegten Freiheitsstrafe verbüsst. Das reguläre Strafende fällt auf den 3. Januar 2030 (amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend: SID], pag. 1).
4. Mit Verfügung vom 19. August 2024 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zwei-Drittel-Termin (amtliche Akten BVD, pag. 2348 ff.).
5. Mit Eingabe vom 3. September 2024 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, bei der SID ein Gesuch um Akteneinsicht sowie um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Anwalt. Er stellte sinngemäss in Aussicht, gegen die Verfügung vom 19. August 2024 Beschwerde zu erheben (amtliche Akten SID, pag. 13 ff.). Mit Schreiben vom 5. September 2024 teilte der Rechtsdienst der SID dem Beschwerdeführer mit, aus Gründen der Prozessökonomie werde über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht vor Einreichung des Rechtsmittels entschieden. Nach Gewährung der Akteneinsicht reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. September 2024 Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 19. August 2024 ein und beantragte, die Verfügung der BVD sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Weiter sei ihm für die seit dem 20. August 2024 erstandene Haft eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Hafttag zu entrichten. Eventualiter sei die seit dem 20. August 2024 erstandene Haft auf den bedingten Strafrest anzurechnen. Gleichzeitig erneuerte der Beschwerdeführer sein bereits gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als sein amtlicher Rechtsvertreter (amtliche Akten SID, pag. 26 ff.).
6. Mit Entscheid vom 3. Februar 2025 wies die SID die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 400.00 (amtliche Akten SID, pag. 88 ff.).
7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 6. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):
1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Februar 2025 (2024.SIDGS.566) sei aufzuheben und A.________ sei in Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen;
eventualiter
sei der Beschwerdeentscheid vom 3. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
2. A.________ sei für die seit dem 20. August 2024 erstandene Haft mit Fr. 200.- pro Hafttag zu entschädigen;
eventualiter
sei die seit dem 20. August 2024 erstandene Haft auf den bedingten Strafrest anzurechnen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern;
eventualiter
sei A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Anwalt von A.________ zu bestellen.
8. Mit Verfügung vom 12. März 2025 eröffnete die 2. Strafkammer das Beschwerdeverfahren. Dem Beschwerdeführer wurde eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde angesetzt (pag. 58 f.). Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte dieser fristgemäss die nachgebesserte, eigenständig unterzeichnete Beschwerdeschrift zu den Akten (pag. 63 ff.). Diese wurde der SID sowie der Generalstaatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. April 2025 zugestellt. Der SID wurde Frist gesetzt, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 86 f.).
9. Die SID beantragte mit Stellungnahme vom 16. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung weitestgehend auf ihre Ausführungen im Beschwerdeentscheid (pag. 88 ff.).
10. Mit Verfügung vom 22. April 2025 wurde von der Eingabe der SID Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen (pag. 92 f.).
11. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. Mai 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der SID (pag. 95 f.).
12. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen (pag. 97 f.).
13. Mit Eingaben vom 26. und 27. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer entsprechende Repliken ein. Von diesen wurde mit Verfügungen vom 27. und 28. Mai 2025 Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde den anderen Parteien Frist zur Einreichung einer Duplik gesetzt (pag. 103 f. und pag. 128 f.).
14. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2025 auf eine weitere Stellungnahme (pag. 131). Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 reichte die SID eine Duplik ein (pag. 134 f.). Von diesen Eingaben wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 Kenntnis genommen und gegeben, der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 135 f.).
Erwägungen
II. Formelles
15.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die Kammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80-84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
16.
Die Beschwerde wurde frist- und innert gesetzter Frist zur Verbesserung formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 32 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
17.
Auf die Beschwerde vom 6. März 2025 ist einzutreten. Da es sich bei der SID nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die Kammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG).
III. Materielles
18.
Verletzung des rechtlichen Gehörs
18.1
Der Beschwerdeführer moniert zunächst, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Soweit die SID ausführe, die chronologische Ordnung der Akten erleichtere das Auffinden von Aktenstücken, gehe sie fehl. Dies treffe nur auf Aktenstücke zu, von denen man Kenntnis habe und das Datum kenne. Die von den BVD in ihrer Verfügung vom 19. August 2024 nicht genannten Dokumente seien bereits denklogisch nicht auffindbar. Die SID verkenne zudem, dass mehrseitige Dokumente nicht auf jeder Seite ein Datum enthielten, was das Auffinden von Aktenstücken zur zeitintensiven Sucharbeit mache. Mangels Aktenverzeichnis sei nicht ersichtlich, welche Dokumente zentral seien. Von der SID unerwähnt bleibe zudem, dass die Verfahrensakten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erst am 5. September 2024 und damit erst 14 Tage vor Ablauf der Beschwerdefrist zugestellt worden seien. Dass die SID eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneine, sei angesichts des Umstandes, dass diese für den Beschwerdeentscheid rund zehnmal mehr Zeit benötigt habe, beinahe zynisch (pag. 4 f., Rz. 4-8).
18.2
Soweit die SID ausgeführt habe, der Umstand, dass Anwaltskorrespondenz Eingang in die Vollzugsakten gefunden habe, sei auf die Eingaben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zurückzuführen, sei dies nicht nachvollziehbar und erwecke den Eindruck, dass die SID die Beschwerde vom 19. September 2024 nicht wirklich zur Kenntnis genommen habe. Dort sei darauf hingewiesen worden, dass sich in den Vollzugsakten umfangreiche, als Anwaltspost gekennzeichnete, Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dessen vorheriger anwaltlicher Vertretung befinde. Der Unterzeichnende habe mit seinen Eingaben keine Anwaltskorrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner vorherigen anwaltlichen Vertretung in das Verfahren eingebracht, was sich bereits daraus ergebe, dass er nicht im Besitz solcher Korrespondenz sei. Die SID habe nicht begründet, weshalb die zu den Akten genommene vertrauliche Anwaltskorrespondenz keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auf ungehinderten Verkehr mit seiner Rechtsvertretung darstelle. Aufgrund der offensichtlichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sei der angefochtene Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die SID oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (pag. 5 f., Rz. 9 f.).
18.3
Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 23 Abs. 1 VRPG ergibt sich für alle Verfahren der Verwaltungsrechtspflege eine Aktenführungspflicht. In den Akten ist alles festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Die Behörden haben die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Eine geordnete und übersichtliche Aktenführung ist nicht nur Grundlage eines effektiven Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten; sie steht auch im Interesse der korrekten Entscheidfindung. Nur so ist etwa die Überprüfbarkeit des Entscheids in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren sichergestellt. Was die Anforderungen an die Aktenführung angeht, enthält das VRPG keine Vorgaben. Aus den allgemeinen Grundsätzen folgt jedoch, dass die Akten in der Regel von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abgelegt und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden müssen. Sodann ist grundsätzlich ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welche eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Daum, in: Herzog/Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, N. 5 f. zu Art. 23 mit Hinweisen).
18.4
Vorab ist festzuhalten, dass in den Akten der BVD ein Aktenverzeichnis fehlt. Wie die SID bereits festgehalten hat, wäre dies grundsätzlich wünschenswert gewesen. Die Vollzugsakten sind aber chronologisch geordnet, was das Auffinden von Aktenstücken – auch ohne entsprechendes Verzeichnis – erleichtert. Wie die SID ausgeführt hat, kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, sich selbst bei grösserem Aktenumfang anhand der zentralen Dokumente innert kurzer Zeit einen hinreichenden Überblick über die Sache zu verschaffen. Dies gilt auch für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Hierzu wird auf die zutreffenden Erwägungen der SID verwiesen (pag. 25; Beschwerdeentscheid, E. 2.2). Was der Beschwerdeführer neu dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Selbst bei Vorliegen eines Aktenverzeichnisses gehört entsprechendes Aktenstudium und damit einhergehende Sucharbeit zur Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers konnte sich anhand der Verfügung der BVD vom 19. August 2024 ein hinreichendes Bild darüber verschaffen, welche Aktenstücke für die Beurteilung des Gesuchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zentral sind (vgl. hierzu insbesondere auch die Feststellungen der BVD [amtliche Akten SID, pag. 2 f.).
18.5
Der Umstand, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die amtlichen Akten erst am 5. September 2024 zugestellt erhielt, ist zudem nicht der SID anzulasten. So ist den Akten zu entnehmen, dass das diesbezügliche Akteneinsichtsgesuch der Vertretung des Beschwerdeführers erst am 4. September 2024 bei der SID einging (amtliche Akten SID, pag. 13). Dies, weil der Beschwerdeführer zunächst ohne Erfolg einen anderen Rechtsanwalt zu mandatieren versuchte (amtliche Akten BVD, pag. 2421). Die Akteneinsicht wurde demzufolge umgehend gewährt. Die verbleibende Dauer der möglichen Akteneinsicht von gut 10 Tagen hat es dem Beschwerdeführer sodann ermöglicht, eine fundierte Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Akteneinsicht liegt nicht vor.
18.6
Schliesslich hat die SID im Entscheid vom 3. Februar 2025 hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sich Anwaltskorrespondenz in den amtlichen Akten befindet (vgl. pag. 25; Beschwerdeentscheid, E. 2.2). Ergänzend wird auf die Stellungnahme der SID vom 16. April 2025 verwiesen, in welcher zutreffend ausgeführt wird, im Entscheid vom 3. Februar 2025 werde nicht behauptet, dass die aktuelle Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Anwaltskorrespondenz in die Verfahrensakten eingebracht habe, sondern der Beschwerdeführer selbst (pag. 89). Inwieweit die Aktennahme einer Eingabe des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Verfahrensrechte darstellen sollte, erhellt nicht. Vielmehr war die Behörde aufgrund der Aktenführungspflicht gehalten, Eingaben des Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen. Von einer Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers auf ungehinderten Verkehr mit seiner Rechtsvertretung kann keine Rede sein.
19.
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
19.1
Theoretische Grundlagen
19.1.1
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
19.1.2
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, umso grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1).
19.1.3
Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1). Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird, ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen (Koller, in: Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 16a zu Art. 86).
19.1.4
Im Sinne der Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (Koller, a.a.O., N. 16 zu Art. 86). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Ermessensspielraum (vgl. BGer 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1).
19.1.5
Im Weiteren kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der SID zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose verwiesen werden (pag. 26 ff.; vgl. insb. E. 3, 5.1, 6.1.,7.1, 8.1, 9 und 10.1 des angefochtenen Entscheids).
19.2
Zwei-Drittel-Termin
19.2.1
Wie in E. I.3. hiervor bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer am 20. August 2024 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (amtliche Akten SID, pag. 1). Damit ist das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch BGer 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3).
19.3
Vorleben
19.3.1
Der Beschwerdeführer moniert, die SID habe betreffend das Vorleben zu stark auf den Zeitraum zwischen 2011-2013 fokussiert und sein Vorleben in der Dominikanischen Republik, in die er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ausgeschafft wird, zu wenig gewichtet (pag. 7 f., Rz. 16 ff.).
19.3.2
Wie die SID zutreffend ausgeführt hat, ist das Vorleben vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Integration (Primärbeziehungen [Eltern, Familie, Freunde], Arbeitswelt etc.) und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten
(Koller, a.a.O., N. 7 zu Art. 86).
19.3.3
Der Beschwerdeführer bringt zurecht nicht vor, die Erwägungen der SID betreffend seinen Vorstrafen seien falsch (vgl. E. III.19.3.1 hiervor). Demzufolge wird auf die zutreffende Auflistung der Vorstrafen der SID verwiesen (pag. 26 f.; Beschwerdeentscheid, E. 5.2). Wie deren Erwägungen zu entnehmen ist, verurteilte das Gericht von Como («Tribunale di Como») den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2011 wegen Delikten, die bereits ab dem 1. Januar 2008 begangen worden waren, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (amtliche Akten BVD, pag. 94). Die ersten berücksichtigten Straftaten des Beschwerdeführers stammen demzufolge – entgegen seinen Ausführungen – nicht aus dem Jahr 2011, sondern von 2008 und damit aus einer Zeit, in welcher der Beschwerdeführer noch in Italien und nicht in der Schweiz lebte.
19.3.4
Mit Urteil vom 23. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vom Gericht in Como verurteilt und wurde während der noch laufenden Probezeit von zwei Jahren erneut straffällig. Daraus resultierte unter anderem eine weitere Freiheitsstrafe sowie der Widerruf des bedingt gewährten Vollzugs (pag. 27; Beschwerdeentscheid, E 5.2). Die SID erwog zutreffend, die fraglichen Verurteilungen und auch der Widerruf der zunächst bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe konnten nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Aussagen am 18. Mai 2013 in die Schweiz einreiste (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 99 Z. 34), noch im gleichen Jahr massiv straffällig wurde (vgl. pag. 27; Beschwerdeentscheid, E. 5.2; sowie das Urteilsdispositiv [amtliche Akten BVD, pag. 707 ff.]). Die entsprechenden Delikte führten unter anderem zur Freiheitsstrafe von 16 Jahren, die aktuell vollzogen wird. Die Kammer schliesst sich der SID an, wonach diese deliktische Vorgeschichte erheblich negativ ins Gewicht fällt. Der Beschwerdeführer trat seit dem Jahr 2008 immer wieder strafrechtlich in Erscheinung, wobei die Kadenz seiner Delinquenz eher zu- als abnahm. Die Vorstrafen sowie die Regelmässigkeit der Straftaten zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie sowie von einer beachtlichen Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers.
19.3.5
Wenn der Beschwerdeführer moniert, sein Vorleben in der Dominikanischen Republik sei zu wenig berücksichtigt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass der er im Januar 2008 (d.h. zum Zeitpunkt seines ersten aktenkundigen Delikts) gerade einmal 23 Jahre alt war und er bis zu seiner erstmaligen Inhaftierung in der Schweiz am 2. Dezember 2013 (pag. 42 ff.) massiv deliktisch in Erscheinung getreten war. Unter diesen Umständen vermag das Vorleben (etwa die Kindheit und Jugend in der Dominikanischen Republik) die massiven Vorstrafen des Beschwerdeführers keinesfalls aufzuwiegen. Das Prognosekriterium des Vorlebens ist als negativ zu bewerten.
19.4
Täterpersönlichkeit
19.4.1
Die SID gab im Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2025 ausführlich wieder, was das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) im Urteil vom 13. März 2017 unter dem Titel der «Tatschwere» sowie der «Täterkomponenten» wiedergegeben hatte. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 28 f.; Beschwerdeentscheid, E. 6.2).
Der Beschwerdeführer moniert, es sei nicht ersichtlich, inwieweit die weit zurückliegenden Erwägungen des Obergerichts für die Beurteilung der Legalprognose im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides vom 5. Februar 2025 relevant sein sollten oder könnten. Ohnehin sei es unzulässig, die «Tatschwere» und die Tatumstände der damaligen Straftat im Rahmen der Legalprognose des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Würde dies zulässig sein, so könnten verurteilte Personen, die schwere Straftaten mit hoher krimineller Energie begangen hätten, unabhängig von deren Entwicklungen im Strafvollzug nie in den Genuss einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB kommen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck der bedingten Entlassung (pag. 8 f., Rz. 22 f.).
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers gehen in weiten Teilen an der Sache vorbei. Wie die SID in ihrer Stellungnahme vom 16. April 2025 ausgeführt hat, ist eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auch bei Personen möglich, die schwere Straftaten mit hoher krimineller Energie begangen haben (pag. 89). Auch wenn für die Prognose nicht entscheidend ist, welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die SID die Umstände der Anlasstaten in die Gesamtwürdigung einbezogen hat.
19.4.2
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Erwägungen der SID zu vermeintlich prognoserelevanten Persönlichkeitsmerkmalen würden sich grösstenteils darin erschöpfen, seinen nunmehr seit mehr als zehneinhalb Jahren dauernden Freiheitsentzug grob nachzuzeichnen, ohne das ersichtlich sei, inwieweit die selektiv aufgeführten Ereignisse einen konkreten Bezug zur bedingten Entlassung hätten (pag. 9, Rz. 25 f.), ist auf Folgendes hinzuweisen:
Selbstredend kann auch das Verhalten innerhalb des Strafvollzugs relevante Schlüsse auf die Täterpersönlichkeit zulassen. Die SID erwog hierzu zutreffend, dass die Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (nachfolgend: AFA) bereits in der Risikoabklärung vom 30. März 2018 festgehalten habe, dass beim Beschwerdeführer unter anderem die Internalisierung geltender Regeln und Normen mangelhaft sei. Dies zeige sich nicht nur bei den Tatbegehungen, sondern auch im Strafvollzug deutlich. Der Beschwerdeführer lasse sich insbesondere auch durch die Vorstrafen und Disziplinierungen innerhalb des Gefängnisses nicht beeindrucken. Es sei ihm auch in den diversen Justizvollzugsanstalten nicht gelungen, einen Arbeitsplatz über längere Zeit zu behalten. Der Beschwerdeführer orientiere sich an eigenen Bedürfnissen und setze diese rücksichtslos durch. Es lägen damit mehrere Hinweise auf problematische Persönlichkeitsanteile vor, die einer deliktorientierten und gegebenenfalls störungsspezifischen Intervention bedürften. Es würden mangelnde Verantwortungsübernahme, Bagatellisierungstendenzen, ein defizitäres Problembewusstsein, eine defizitäre Veränderungsbereitschaft sowie eine deutlich eingeschränkte Offenheit (Externalisierungstendenz) bei defizitärer Strafsensibilität vorliegen (pag. 30; Beschwerdeentscheid, E. 6.3.3). Die SID befasste sich sodann ausführlich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und zeigte auf, inwieweit dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zulässt (vgl. pag. 31 ff., Beschwerdeentscheid, E. 6.4 – E. 6.6). Die diesbezüglichen Erwägungen der SID sind – entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden. Sie sind aussagekräftig und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, die von der SID thematisierten Disziplinarverfügungen liessen keine oder allenfalls untergeordnete Rückschlüsse auf sein künftiges Wohlverhalten in der Dominikanischen Republik zu, da diese unter anderem auf mangelnden Sprachkenntnissen, einer anderen Mentalität sowie einem unterschiedlichen kulturellen Verständnis von Regeln beruhen würden (pag. 9 f., Rz. 26), ist ihm nicht zu folgen. Es bestehen offenbar Tendenzen, das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zu bagatellisieren. In der Heimat des Beschwerdeführers, der Dominikanischen Republik, werden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. hierzu amtliche Akten BVD, pag. 744, 816 ff., 849 ff., 882 f., 905 f., 952 f., 1088, 1110, 1589, 1615 f., 1783, 2116 f., 2120 ff., 2271 ff. und 2282 ff.) streng geahndet. Gleich verhält es sich mit Angriffen auf die körperliche Integrität (vgl. hierzu die Disziplinarverfügungen in den amtlichen Akten BVD, pag. 1108 und pag. 1110). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug auf mangelnde sprachliche Fähigkeiten zurückführen zu wollen, greift viel zu kurz.
19.4.3
Der Beschwerdeführer führt sodann aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die SID aufgrund der Disziplinarverfügungen geschlussfolgert habe, seine Einsichts- und Reuebekundungen würden weder von Aufrichtigkeit noch von Authentizität zeugen, sondern seien blosse Lippenbekenntnisse im Hinblick auf eine allfällige Gewährung der bedingten Entlassung. Der Beschwerdeführer würde bedauern, dass ein Mensch infolge der damaligen Ereignisse gestorben sei (pag. 10, Rz. 27).
Diese Ausführungen beruhen nach Auffassung der Kammer auf einem Missverständnis. Die SID beabsichtigte mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht darzulegen, dass die Disziplinarverfügungen von einer mangelnden Einsicht bzw. Reue betreffend die Anlasstat zeugen. Vielmehr brachte die SID damit zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer keine richtige Einsicht bzw. Reue in Bezug auf sein wiederholtes Fehlverhalten im Strafvollzug aufweist, was in augenfälliger Weise zutrifft.
19.4.4
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Beschwerdeschrift Ausführungen zur rechtlichen Qualifikation der Anlasstat und führt aus, es stelle sich die Frage, ob nicht «lediglich» eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung (und gefährlicher Körperverletzung) hätte erfolgen können (vgl. pag. 10, Rz. 28) bzw. es sei (subjektiv und objektiv) nachvollziehbar, dass sein Klient mit der juristischen Bewertung seiner Tat nach wie vor Mühe bekunde (pag. 11, Rz. 29).
Nach Auffassung der Kammer belegt der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen gleich selbst, dass die SID berechtigterweise davon ausging, dass er nach wie vor nur beschränkt einsichtig ist. Wie die SID ausgeführt hat, spricht die mangelnde Einsicht eines Straftäters nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung. Die fehlende Tataufarbeitung ist jedoch prognoserelevant. Die Konfrontation des Täters mit der Tat stellt im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktsfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung grundsätzlich nicht zu erwarten (vgl. hierzu Urteil des BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2). Dass die SID vor diesem Hintergrund ausführte, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch acht Jahre nach seiner Verurteilung nur beschränkt Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen habe und von einer offensichtlich rechtswidrigen (wenn nicht gar willkürlichen) Wahrscheinlichkeitsverurteilung spreche, sei legalprognostisch als ungünstig zu erachten, ist nicht zu beanstanden, im Gegenteil.
19.4.5
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die BVD den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 16. Mai 2017 darauf hingewiesen hat, aus Sicht der Vollzugsbehörde würde es Sinn machen, sich einer delikts- und störungsspezifischen Therapie zu unterziehen. Es wurde ausgeführt, dass man bei Bereitschaft des Beschwerdeführers bereit sei, in Zusammenarbeit mit der JVA C.________ die Möglichkeit einer solchen Therapie zu prüfen (amtliche Akten BVD, pag. 743). Gemäss Vollzugskoordinationssitzung I vom 20. Dezember 2018 hatte der Beschwerdeführer sich damals bereits mit der Möglichkeit der Absolvierung einer freiwilligen Therapie auseinandergesetzt (amtliche Akten BVD, pag. 1043). Den Vollzugsakten ist weiter zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2020 telefonisch bei den BVD meldete und ausführte, er wolle mit Blick auf seinen Zwei-Drittel-Termin eine Therapie beginnen (amtliche Akten BVD, pag. 1273). Mit Verfügung vom 25. März 2021 ordneten die BVD schliesslich die Durchführung einer ambulanten Therapie während des Strafvollzuges an (amtliche Akten BVD, pag. 1315 ff.). Ab dem 31. März 2021 nahm der Beschwerdeführer an einer wöchentlichen forensisch-psychotherapeutischen Sitzung teil (amtliche Akten BVD, pag. 1351). Der Forensisch-Psychiatrische Dienst (nachfolgend: FFD) der Universität D.________ führte mit Therapiebericht vom 28. April 2022 aus, es hätten 35 einzeltherapeutische Sitzungen stattgefunden (amtliche Akten BVD, pag. 1419). Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Therapieziele formulieren können und ausgeführt, er mache die Therapie, um seinen Zwei-Drittel-Termin zu erhalten. Aus seiner Sicht benötige er keine Hilfe und müsse nichts an seiner Persönlichkeit ändern. Er habe nur einen Fehler gemacht und das habe er eingesehen (amtliche Akten BVD, pag. 1423). Aufgrund der fehlenden intrinsischen Motivation des Beschwerdeführers und der fehlenden Bereitschaft für eine vertiefte deliktpräventive Arbeit wurde die Zweckmässigkeit der Behandlung zum Zeitpunkt des Berichts als nicht gegeben betrachtet (amtliche Akten BVD, pag. 1472). Aufgrund dessen wurde die Therapie vorerst sistiert (amtliche Akten BVD, pag. 1429). Nachdem der Beschwerdeführer in die JVA C.________ versetzt wurde, verfügten die BVD die Weiterführung der am 25. März 2021 angeordneten ambulanten Therapie und beauftragten damit die Psychiatrischen Dienste E.________ (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1550). Nachdem der Beschwerdeführer erneut signalisierte, der Ansicht zu sein, keine Therapie zu benötigen, pausierten die BVD die ambulante Therapie (amtliche Akten BVD, pag. 1561).
Mit Blick auf diese Ausführungen kann keinesfalls davon die Rede sein, dass die Therapie daran gescheitert sei, dass die JVA C.________ über keine spanischsprachige Fachperson verfügt habe (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers [pag. 11, Rz. 31). Vielmehr wurde die Zweckmässigkeit der Therapie aufgrund mangelnder intrinsischer Motivation des Beschwerdeführers negativ beurteilt. Dies völlig zu Recht. Wer eine Therapie einzig mit dem Ziel besucht, nach Verbüssung von 2/3 der Strafe aus dem Vollzug entlassen zu werden, ist nicht therapiewillig.
Dispositiv
19.4.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Ausführungen der SID, wonach der Beschwerdeführer als skrupelloser und brutaler Täter, der mit enormer (bzw. «heftigster», «extremster») Gewalt sowie ohne Rücksicht auf das Wohlergehen anderer Personen handelte und aus völlig nichtigem Anlass (unter anderem) eine eventualvorsätzliche Tötung beging, zutreffend sind. Seine Delinquenz ist als besonders verwerflich zu bewerten und von einer äusserst hohen kriminellen Energie geprägt. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer sich im bisherigen Vollzug nicht (hinreichend) weiterentwickeln konnte. Insbesondere ist bis heute von einer defizitären Beeinflussbarkeit, einer unzureichenden Verantwortungsübernahme und einer Tendenz zur Externalisierung und Bagatellisierung auszugehen. Daran vermögen die vereinzelt aktenkundigen Einsichts- bzw. Reuebekundungen nichts zu ändern. Das Prognosekriterium «Täterpersönlichkeit» fällt demnach erheblich negativ ins Gewicht.
19.5 Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten
19.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Erwägungen der SID seien widersprüchlich. Zudem habe die SID erneut selektiv einzelne Umstände zu seinen Lasten berücksichtigt, währenddem sie andere Umstände unberücksichtigt gelassen habe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Beginn einer Veränderung zum Positiven nicht entscheidend ins Gewicht fallen solle. Sämtliche von der SID angeführten negativen Aspekte lägen zeitlich weit zurück; namentlich die beiden körperlichen Auseinandersetzungen aus dem Jahr 2019. Zudem würden lediglich zwei Auseinandersetzungen während eines zehneinhalbjährigen Strafvollzugs eindrucksvoll belegen, dass der Beschwerdeführer eben gerade nicht gewalttätig und rücksichtslos sei. Sodann habe die SID nicht berücksichtigt, dass es zu den Straftaten aufgrund finanzieller Schwierigkeiten im Ausland sowie des Drogen- und Alkoholkonsums des Beschwerdeführers gekommen sei. Diese Problematik sei aktuell sowie bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik nicht mehr vorhanden. Schliesslich sei auch unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer Einsicht und Reue bezüglich seiner Tat zeige und aktuell Wiedergutmachung leiste, was im Übrigen voraussetze, dass er die Möglichkeit zum Arbeiten habe. Zu guter Letzt sei auch nicht ersichtlich, inwiefern dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers überhaupt Prognoserelevanz zukommen solle. Es lägen eben gerade keine Anstaltssituationen vor, die dem normalen Leben ausserhalb des Vollzugs und schon gar nicht dem Leben in der Dominikanischen Republik ähnlich sein würden. Das Einsichtsverhalten des Beschwerdeführers sei in der Folge positiv zu würdigen (pag. 12 ff.; Beschwerdeschrift, Rz. 35 ff.).
19.5.2 Wie die SID zutreffend ausgeführt hat, sind die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers im Vollzug nicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Gegenteiliges ist der Fall. Seine Arbeitsleistungen gaben immer wieder zu Beanstandungen Anlass. Das Verhalten des Beschwerdeführers hatte schliesslich den mehrmaligen Verlust seiner Arbeitsstelle, zahlreiche Disziplinierungen und die wiederholte Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung zur Folge (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 259 ff., 491 f., 510 f., 627, 629, 798 f., 965 ff., 1037 ff., 1350 ff., 1433 ff., 1464 f., 1782 ff., 1788 ff., 1923 ff., 2102 ff., 2116 ff., 2498). Selbst mehrere Anstaltswechsel vermochten keine wirkliche Verbesserung des Verhaltens des Beschwerdeführers herbeizuführen. Der Beschwerdeführer konnte seine Vollzugsziele (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 265 ff., 831 ff., 1246 ff., 1814 ff) in wesentlichen Punkten nicht erreichen.
19.5.3 Die SID hat sodann – anders als der Beschwerdeführer dies vorbringt – die aktuellen Entwicklungen genügend berücksichtigt.
So ist dem Vollzugsbericht vom 27. Mai 2022 (amtliche Akten BVD, pag. 1671 ff.) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor ein durchzogenes Vollzugsverhalten zeige. Er reagiere abwertend, aufbrausend, impulsiv und mitunter auch bedrohlich, wenn er mit Kritik konfrontiert oder seinen Interessen nicht entsprochen werde. Speziell an den Arbeitsplätzen provoziere er immer wieder Konflikte mit den Arbeitsmeistern (amtliche Akten BVD, pag. 1671). Dem Vollzugsbericht können etliche Disziplinarverfügungen zwischen dem 17. Februar 2021 bis zum 29. März 2022 entnommen werden (amtliche Akten BVD, pag. 1671 f.). Der Beschwerdeführer scheint an seiner Arbeitsstelle weder Motivation noch Interesse zu zeigen. Er habe Abmachungen kaum eingehalten und Aufträge selten bis nie termingerecht ausgeführt. Auf kritische Rückmeldungen habe er am Arbeitsplatz trotzig und respektlos reagiert (amtliche Akten BVD, pag. 1672). Nach dem Januar 2022 habe der Beschwerdeführer zudem die Leistung von Wiedergutmachungszahlungen eingestellt (amtliche Akten BVD, pag. 1672 f.). Aufgrund diverser Disziplinarsanktionen sowie unkooperativen Verhaltens seitens des Beschwerdeführers sei dieser am 31. März 2023 erneut in die Sicherheitsabteilung versetzt worden (amtliche Akten BVD, pag. 1782). Am 4. Februar 2023 habe ein Drogentest zudem positive Werte auf Kokain und Cannabis aufgewiesen (amtliche Akten BVD, pag. 1784). Auch in dieser Zeitspanne fiel der Beschwerdeführer erneut durch sein teilweise provozierendes und forderndes Verhalten auf. Sein Arbeitsverhalten bei seinem Einsatz in der Küche liess dermassen zu wünschen übrig, dass es zu einem Abbruch des Arbeitseinsatzes nach zwei Wochen kam (amtliche Akten BVD, pag. 1784). Gemäss Austrittsbericht vom 9. Mai 2023 ist der Beschwerdeführer immer noch der Ansicht, dass betreffend seine Tat nicht von einer vorsätzlichen Tötung die Rede sein kann (amtliche Akten BVD, pag. 1785). Im Vollzugsbericht vom 23. Mai 2023 wurden dem Beschwerdeführer offensichtlich zu Recht erneut mangelnde Einsicht, inadäquates Vollzugsverhalten sowie Bagatellisierungstendenzen bezüglich seiner Disziplinarsanktionen attestiert (amtliche Akten BVD, pag. 1789 und pag. 1791).
Auch dem Vollzugsbericht vom 14. Mai 2024 (amtliche Akten BDV, pag. 2012 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die an der Vollzugskoordinationssitzung I vom 20. Dezember 2018 festgehaltene Zielsetzung, er müsse sein Vollzugsverhalten stark verbessern, nur marginal erreichen konnte. Die Zielsetzung, den Vollzug abstinent zu gestalten, sei ausserdem nicht erreicht worden. Betreffend das Arbeitsverhalten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer nur gute Arbeit leiste, wenn er motiviert sei. Zuverlässigkeit und Vertragsfähigkeit seien nur bedingt gegeben. Nachdem er im Unterricht auf sein dominantes Verhalten und sein wiederholtes Fernbleiben angesprochen worden sei, habe er sich dazu entschieden, nicht mehr am Unterricht teilzunehmen (amtliche Akten BVD, pag. 2104). Im Rahmen der Sozialberatung sei bis zum Berichtszeitpunkt keine Einsicht in das Tatgeschehen und auch keine glaubhafte Reue seitens des Beschwerdeführers erkennbar gewesen (amtliche Akten BVD, pag. 2016). In der Gesamtwürdigung habe dem Beschwerdeführer folglich auch kein gutes Vollzugsverhalten attestiert werden können, auch wenn das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sich seit dem letzten Aufenthalt leicht verbessert habe (amtliche Akten BVD, pag. 2108). Der Beschwerdeführer weise eine mangelnde Einsichtsfähigkeit auf. Zudem sei eine mangelnde Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme in Bezug auf das Anlassdelikt vorhanden. Es habe keine substanzielle Tataufarbeitung stattgefunden, weshalb kein Problembewusstsein hinsichtlich seines deliktischen Verhaltens habe erarbeitet werden können. Insgesamt zeige sich ein Bild des Beschwerdeführers, das durch tief verwurzelte dissoziale Persönlichkeitszüge, geringe Frustrationstoleranz und mangelnde Verantwortungsübernahme geprägt sei. Kombiniert mit einer unzureichenden therapeutischen Aufarbeitung, führe dies zu einer deutlich belasteten Legalprognose und stelle eine erhebliche Herausforderung für die Resozialisierung dar (amtliche Akten BVD, pag. 2108 f.).
19.5.4 Mit Blick auf die obigen Ausführungen kann keine Rede davon sein, dass sich das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers merklich gebessert hat. Auch wenn die beiden körperlichen Auseinandersetzungen im Jahr 2019 und damit rund vor sechs Jahren stattfanden, sind diese – insbesondere auch im Zusammenhang mit dem übrigen Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers – nach wie vor negativ zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zeigt dieser keine echte Reue und Einsicht betreffend die Tat. Selbst wenn ihm positiv zu attestieren ist, dass er – zumindest vorübergehend – Wiedergutmachungszahlungen leistete, ändert dies nichts an der grundsätzlich negativen Gewichtung des Verhaltens des Beschwerdeführers. Dasselbe gilt im Übrigen in Bezug auf den «Beginn einer Veränderung» und das leicht verbesserte Vollzugverhalten.
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach die schwere Straftat auf finanzielle Schwierigkeiten im Ausland sowie Drogen- und Alkoholkonsum zurückzuführen sei, was bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik entfalle, verfängt ebenfalls nicht. So wurde die Zielsetzung, den Vollzug abstinent zu gestalten, gemäss Vollzugsbericht vom 14. Mai 2024 nicht erreicht (vgl. E. II.19.5.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde unter anderem auch diverse Male wegen Konsums von Drogen sowie Besitzes und Handels mit Alkohol diszipliniert (amtliche Akten BVD, pag. 1581, 1672, 1783, 2116, 2120). Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der «geschützten» Umgebung im Vollzug abstinent bleiben könnte. Dies insbesondere auch, da ihm im Therapieverlaufsbericht vom 28. April 2022 nur eine ungenügend kritische Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik attestiert wurde (amtliche Akten BVD, pag. 1426).
19.5.5 Die Einschätzung der SID, wonach das Prognosekriterium «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» äusserst ungünstig bewertet werden muss (vgl. pag. 30; Beschwerdeentscheid, E. 7.2.2), ist folglich zutreffend.
19.6 Zu erwartende Lebensverhältnisse
19.6.1 Wie die SID zutreffend ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über keine Aufenthaltsberechtigung. Im Anschluss an den Vollzug der Freiheitsstrafe wird er die Schweiz verlassen müssen. Es lässt sich zudem aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen, ob er nach seiner Haftentlassung zwecks Strafverbüssung nach Italien ausgeliefert werden würde. Die Prüfung der zu erwartenden Lebensumstände hat sich daher auf die Dominikanische Republik zu beschränken (pag. 41; Beschwerdeentscheid, E. 8.2), wobei deren Bewertung in Bezug auf Italien nicht wesentlich anders ausfiele.
19.6.2 Für die vom Beschwerdeführer geschilderten Absichten für die Zeit nach einer allfälligen vorzeitigen Entlassung, wird auf die zutreffenden Ausführungen der SID verwiesen (pag. 41; Beschwerdeentscheid, E. 8.3), zumal diese unbestritten sind.
19.6.3 Der Beschwerdeführer rügt, der Einschätzung der SID, wonach die zu erwartenden Lebensverhältnisse bestenfalls neutral zu würdigen seien, könne in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. So vergleiche die SID zwei völlig unterschiedliche Situationen, wenn sie aus der angeblich nicht guten Arbeitsleistung im Vollzug Rückschlüsse auf die Erwerbstätigkeit in der Dominikanischen Republik ziehe. Sodann wäre es gemäss Beschwerdeführer an der SID gewesen, weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Geschäftsidee zu tätigen. Es sei ausserdem unberücksichtigt geblieben, dass er im Haus seiner Mutter leben könne, über ein eigenes Fahrzeug und bis zum Start seiner Selbständigkeit über einen Arbeitsplatz verfüge. Schliesslich bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer sein familiäres Umfeld in regelwidriges bzw. deliktisches Handeln miteinbeziehe. All dies seien reine Vermutungen, die gegen die Unschuldsvermutung verstossen würden.
19.6.4 Es ist positiv zu werten, dass der Beschwerdeführer sich offenkundig Gedanken über seine Zukunft macht und über eine familiäre Stütze in der Dominikanischen Republik sowie über eine finanzielle Starthilfe verfügt. Erfreulich sind auch seine Bemühungen in Bezug auf die künftige Arbeits- und Wohnsituation, denn all diese Aspekte wirken grundsätzlich stabilisierend.
Allerdings ist festzuhalten, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn bis anhin auch nicht davon abhalten konnte, in erheblichem Ausmass zu delinquieren. So war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Anlasstat bereits vierfacher Vater und verheiratet (vgl. hierzu pag. 219, Z. 33-35). Vor diesem Hintergrund erscheint es zweifelhaft, ob die familiären Verhältnisse die angestrebte Wirkung entfalten können.
Das Fussfassen auf dem Arbeitsmarkt in der Dominikanischen Republik wird – selbst bei guter Vorbereitung – Schwierigkeiten mit sich bringen, die geeignet sind, problematische Verhaltensweisen des Beschwerdeführers wie bspw. dessen Drogenkonsum oder gar Gewaltdelikte zu triggern. Wie die SID zutreffend ausgeführt hat, bestehen aufgrund der bisherigen Rückmeldungen zum Arbeitsverhalten und des mehrfachen Verlusts der Arbeitsstelle während des Vollzugs (vgl. E. 19.5.2 ff. hiervor; pag. 42; Beschwerdeentscheid, E. 8.4.1) ehebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer (bis zum allfälligen Übertritt in die Selbständigkeit) fähig sein wird, zuverlässig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Daran ändert auch ein aktuell zugesicherter Arbeitsplatz nichts. Das Arbeitsverhalten im Strafvollzug lässt durchblicken, dass die Motivation des Beschwerdeführers, kombiniert mit allfälliger Kritik, zu Problemen und dem Verlust der Arbeitsstelle führen könnte. Auch wenn die Ausführungen zur eigenen Geschäftsidee positiv zu werten sind, sind diese nicht hinreichend belegt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre dieser trotz Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 18 Abs. 1 VRPG) im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, entsprechende Beweismittel einzureichen (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Dieser Pflicht ist er auch im vorliegenden Verfahren nicht nachgekommen. Demnach kommen auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers und seinen beruflichen Plänen nur beschränkt deliktprotektive Wirkung zu.
19.6.5 Das Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz ist im Übrigen keineswegs an Ländergrenzen gebunden (vgl. Urteil des BGer 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2.2.1). Das Argument, der Staat würde mit seiner bedingten Entlassung viel Geld sparen, geht an der Sache vorbei (vgl. Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7).
19.6.6 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht möglich (vgl. Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7).
19.6.7 Zusammenfassend sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse neutral zu würdigen.
19.7 Gesamtwürdigung und Differenzialprognose
19.7.1 In Würdigung aller relevanten Aspekte zur Beurteilung der Legalprognose ist festzuhalten, dass sämtliche Beurteilungskriterien negativ bis knapp neutral ins Gewicht fallen, weshalb nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen wird. Es muss ihm deshalb eine ungünstige Legalprognose gestellt werden.
19.7.2 Für die theoretischen Grundlagen zur Differenzialprognose wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der SID verwiesen (pag. 44; Beschwerdeentscheid, E. 10.1).
19.7.3 Die SID erwog im Rahmen der Differenzialprognose, bis zur Vollverbüssung der verhängten Freiheitsstrafe würden fünf Jahre verbleiben. Es sei eine relevante Verbesserung hinsichtlich des Prognosekriteriums «Täterpersönlichkeit» zu erwarten, wenn sich der Beschwerdeführer (sei es im Rahmen einer Therapie oder anderweitig) vertieft mit dem von ihm begangenen Unrecht bzw. den negativen Auswirkungen seiner Straftaten, seinen problematischen und deliktfördernden Persönlichkeitsaspekten und seinem Verhalten während des Vollzugs auseinandersetze. Ferner würde er die verbleibende Zeit dazu nutzen können, durch eine konsequente Einhaltung der Regeln, konstant positive Arbeitsleistungen sowie eine nachhaltige Abstinenz von Betäubungsmitteln sein Verhalten zum Positiven zu entwickeln und seinen (Vollzugs-)Alltag zu stabilisieren. Durch die regelmässige Teilnahme am Bildungsangebot würde es ihm zudem möglich sein, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und sich – insbesondere für den Fall, dass seine Zukunftspläne scheitern sollten – alternative Berufsperspektiven zu erarbeiten. Der Beschwerdeführer gehe zwar richtigerweise davon aus, dass ungewiss sei, ob die vorbereiteten Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten im Zeitpunkt einer späteren Entlassung auch noch zur Verfügung stünden. Allein dieser Umstand lässt aber nicht darauf schliessen, dass die bedingte Entlassung die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstige. Sodann würde auch bei Anordnung einer Probezeit keine günstigere Legalprognose zu stellen sein. Die SID führte weiter aus, selbst wenn der Beschwerdeführer die für eine Verbesserung der Legalprognose erforderlichen Anstrengungen unterlassen würde, würden sich beide Entlassungsszenarien als negativ erweisen. Insgesamt spreche die Differenzialprognose deshalb gegen eine bedingte Entlassung. Dies müsse umso mehr gelten, als bei einem Rückfall das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität gefährdet sei (pag. 44 f.; Beschwerdeentscheid, E. 10.2.1).
19.7.4 Die Kammer schliesst sich diesen überzeugenden Erwägungen der SID vollumfänglich an. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht. Dass die Therapie im Jahr 2022 aufgrund organisatorischer Probleme/Umstände beendet wurde (vgl. pag. 18, Rz. 59), ist aktenwidrig. Wie in E. III.19.4.5 hiervor ausgeführt, erfolgte die Pausierung der ambulanten Therapie, weil der Beschwerdeführer diese nicht für notwendig hielt und die Zweckmässigkeit der Weiterführung der Therapie zum damaligen Zeitpunkt verneint werden musste. Im Therapiebericht vom 28. April 2022 wurde jedoch festgehalten, dass ein Therapiebedarf klar gegeben und die Therapiefähigkeit ebenfalls zu bejahen sei (amtliche Akten BVD, pag. 1427).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind positive Arbeitsleistungen im Strafvollzug, eine nachhaltige Abstinenz von Betäubungsmitteln sowie die erwähnte Therapie offenkundig geeignet, seine Legalprognose positiv zu beeinflussen. Betreffend die Abstinenz von Betäubungsmittel scheint der Beschwerdeführer im Übrigen an anderer Stelle selbst dieser Ansicht zu sein (vgl. pag. 13, Rz. 38).
19.7.5 Damit fällt die Differenzialprognose deutlich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Zusammenfassend gelangt die Kammer daher – in Übereinstimmung mit der SID – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist.
19.7.6 Die Rüge, wonach dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu Unrecht verweigert wurde, ist folglich unbegründet.
20. Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der SID
20.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4a.). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 119 Ia 264 E. 3a.; BGE 121 I 60 E. 2a/bb.; zum Ganzen: BGE 128 I 225 E. 2.3.).
Art. 111 VRPG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Bernische Verwaltungsrechtspflege. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung (BGE 124 I 304 E. 2c; BGE 128 I 225 E. 2.5.3.). Zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit kommt es, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen (vgl. BGE 124 I 304 E. 4).
20.2 Mit Blick auf das Erfordernis, dass Rechtsbegehren nicht aussichtslos sein dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die BVD dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 2324) fundiert, überzeugend und unter Heranziehung der einschlägigen Vollzugsakten aufzeigten, weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu verweigern ist (amtliche Akten BVD, pag. 2324 ff.). Wie die SID zutreffend erwogen hat, wurde dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die bedingte Entlassung insbesondere auch aufgrund der fehlenden persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers im Strafvollzug sowie dessen Vollzugsverhaltens nicht gewährt werden kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zur Abschätzung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde nicht die Kenntnis sämtlicher Vollzugsakten erforderlich, zumal dieser seine Vollzugsgeschichte hinreichend kennt. Es liegt im Übrigen in der Verantwortung der Rechtsvertretung, sich zeitnah einen Überblick über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde zu machen. Vorliegend stellten sich keine heiklen Rechtsfragen, weshalb die Erfolgsaussichten der Beschwerde an die SID kaum vorhanden resp. von vornherein beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Dies sollte der (damaligen Rechtsvertretung) des Beschwerdeführers nach der Anhörung vom 12. August 2024 bewusst gewesen sein. Daran ändert nichts, dass die Verfügung der BVD in einzelnen (nicht gewichtigen) Punkten zu beanstanden war.
20.3 Folglich hat die SID das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt wegen Aussichtslosigkeit zu Recht abgewiesen.
21. Fazit
21.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)
22. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2’000.00 bestimmt und bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
23. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren gelten die bereits ausgeführten Voraussetzungen (siehe E. III.20.1 hiervor). Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden darf, wenn sich die erste Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung bereits umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt hat (von Büren, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 111 mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2).
24. Wie bereits die BVD hat auch die SID dem Beschwerdeführer nochmals ausführlich und gestützt auf die einschlägigen Vollzugsakten aufgezeigt, weshalb ihm die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin zu verweigern ist. Die SID hat sich sehr sorgfältig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vor Obergericht beschränkte sich dieser weitgehend auf seine vor der SID gemachten Einwände und brachte nichts vor, was an der Begründung der SID etwas hätte ändern können. Die Verlustchancen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor Obergericht überwogen seine Gewinnaussichten demzufolge deutlich.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dies gilt sowohl für die Überprüfung im Beschwerdeverfahren wie auch für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog; vgl. von Büren, a.a.O., N. 8 zu Art. 112).
25. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen.
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4. Er werden keine Parteikosten gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern
Bern, 7. Juli 2025
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Weissleder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 25 133
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_983/2020
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
BGE 125 IV 113ATF 125 IV 113DTF 125 IV 113
6B_119/2018
6B_441/2018
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
6B_119/2018
6B_229/2017
BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193
6B_93/2015
6B_102/2015
6B_441/2018
6B_591/2020
1B_453/2020
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
6B_1188/2015
6B_652/2021
6B_606/2010
6B_93/2015
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BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32
BGE 119 Ia 264ATF 119 Ia 264DTF 119 Ia 264
BGE 121 I 60ATF 121 I 60DTF 121 I 60
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
BGE 124 I 304ATF 124 I 304DTF 124 I 304
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Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret
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Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG
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Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF