SK 2025 153
Beschwerde 393-c
15. November 2024Deutsch26 min
1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Einfuhr der Fleischerzeugnisse aus den persönlichen Effekten von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab (Ziff. 1 der Verfügung). Weiter wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer die Fleischerzeugnisse am Montag, 9. Dezember 2024, dem angemeldeten Besucher übergeben oder gegen Gebühr per Post an einen anderen Aussenkontakt versenden lassen könne (Ziff. 2 der Verfügung). Schliesslich wurde verfügt, dass die Fleischerzeugnisse vernichtet werden, sollte bis am Montag, 9. Dezember 2024, keine Einigkeit über den Versand/die Übergabe erlangt werden (Ziff. 3 der Verfügung; zum Ganzen, amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
SK 25 153
Bern, 25. November 2025
Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Sarbach, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Schürch
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Vorinstanz
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 24. Februar 2025 (2024.SIDGS.870)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 lehnten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Einfuhr der Fleischerzeugnisse aus den persönlichen Effekten von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab (Ziff. 1 der Verfügung). Weiter wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer die Fleischerzeugnisse am Montag, 9. Dezember 2024, dem angemeldeten Besucher übergeben oder gegen Gebühr per Post an einen anderen Aussenkontakt versenden lassen könne (Ziff. 2 der Verfügung). Schliesslich wurde verfügt, dass die Fleischerzeugnisse vernichtet werden, sollte bis am Montag, 9. Dezember 2024, keine Einigkeit über den Versand/die Übergabe erlangt werden (Ziff. 3 der Verfügung; zum Ganzen, amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).
2. Mit Entscheid vom 24. Februar 2025 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und eine Entschädigung wurde nicht gesprochen (amtliche Akten SID, pag. 44 ff.).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (die Beschwerde datiert vom 13. März 2025; Posteingang: 18. März 2025) und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):
- Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben
- Die von der JVA enteignete Ware im Wert von rund CHF 150.- sei zu entschädigen
- Es seien dem Beschwerdeführer die Auslagen für die Aufwandskosten von pauschal CHF 50.- zu erstatten
- Es sei die URP zu gewähren
4. Mit Verfügung vom 20. März 2025 eröffnete die 1. Strafkammer das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde der SID Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Zudem wurde die SID aufgefordert, die Vollzugsakten einzureichen (pag. 19 f.).
5. Die SID beantragte mit Vernehmlassung vom 7. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (pag. 22 f.).
6. Mit Verfügung vom 10. April 2025 wurde von der Vernehmlassung der SID Kenntnis genommen und gegeben und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (pag. 24 f.).
7. Mit Eingabe vom 14. April 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (pag. 27).
8. Mit Verfügung vom 16. April 2025 wurde vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Einreichung einer Stellungnahme Kenntnis genommen und gegeben und dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Replik einzureichen (pag. 28 f.).
9. Am 12. Mai 2025 ging beim Obergericht die Replik des Beschwerdeführers ein (datierend vom 7. Mai 2025). Darin stellte er folgende Anträge (pag. 31 ff.; Hervorhebungen im Original):
- Es sei der verletzte Verhältnismässigkeitsgrundsatz wiederherzustellen, die Verfügung der JVA B.________ dahingehend anzupassen oder vom OG ein übergeordneter Entscheid zu erlassen
- Es sei dem Verwahrungsregime Rechnung zu tragen und es seien unnötige Beschränkungen, wie z.B. vorliegend, zu unterlassen bzw. aufzuheben
- Es sei nach dem Grundsatz gemäss Art. 74 StGB «die Menschenwürde des Gefangenen ... ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur soweit eingeschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern». zu urteilen
- Es sei nach dem Grundsatz gemäss Art. 75 StGB «... der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen,... schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken...», zu urteilen und der Grundsatz der Gleichbehandlung anzuwenden
- Es sei festzustellen, dass das Recht auf Eigentum gemäss Art. 26 BV mit dem Vorgehen der JVA B.________ verletzt ist
- Es sei die Eigentumsverletzung festzustellen und der Schaden zu entschädigen
- Es sei festzustellen, dass die Einschränkungen von Grundrechten der JVA B.________ als eine Verletzung von 36 BV zu werten ist
- Es sei über die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdeentscheid vom 24. 2. 2025 der SID Ziff. 3 zu urteilen, u.a.
o Die Feststellung, dass der geräucherte, ohne Kühlung haltbare Speck, um den es hier geht, keine leicht verderbliche Ware sei und
o zu Unrecht zurückgewiesen wurde
o Es sei eine Entschädigung in Höhe von Fr. 135.- (Warenlieferung - Enteignungen müssen entschädigt werden) sowie die Ausrichtung einer Aufwandgebühr von Fr. 50.- zu sprechen
o Es sollen die Regeln der Gefängnisse im Kanton Bern zu dieser Sache vereinheitlicht werden, um weiteren Enteignungen zu Ungunsten von Gefangenen und insbesondere von Verwahrten vorzugreifen und Gefangene vor Willkür zu schützen
o Daneben sei die Hausordnung der JVA B.________ anzupassen und die Einfuhr von ungekühlt haltbaren (Fleisch- und anderen) Waren zu zulassen
- Es sei auf die Erhebung von Paket- und anderen Versand- und Aufwandgebühren zu verzichten, zumal diese Arbeit «Als Teil der Sozialrechte den Anspruch auf positive staatliche Leistungen vermittelt. Den aus den sozialen Grundrechten fliessenden Leistungsansprüchen der Grundrechtsberechtigten stehen entsprechende staatliche Leistungspflichten gegenüber». Dies kann ohne weiteres für das Versenden von Paketen oder die Einlagerung von Effekten verstanden werden, da diese Erledigungen den Menschen im Freiheitsentzug nicht selbständig möglich sind (Fürsorgepflicht). Die Erhebung von Gebühren ist in mehrfacher Hinsicht unverhältnismässig und eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren fehlt.
- URP
10. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 14. Mai 2025 auf eine Duplik (pag. 39) und die SID hielt mit Eingabe vom 16. Mai 2025 an ihren gestellten Anträgen fest (pag. 41).
11. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 wurde von den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der SID Kenntnis genommen und gegeben, der Schriftenwechsel für abgeschlossen erachtet, der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt und die Zusammensetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 43 f.).
12. Mit Verfügung vom 27. August 2025 wurde den Parteien die geänderte Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 47 f.).
13. Am 8. Oktober 2025 stellte die Justizvollzugsanstalt B.________ (nachfolgend: JVA B.________) der Kammer auf Ersuchen die Hausordnung, das Merkblatt «Kleider und Effekten», das Merkblatt «Aussenkontakte» sowie das Merkblatt für Angehörige, alles jeweils in der Fassung vom Dezember 2024, zu (pag. 49 ff.).
Erwägungen
II. Formelles
14.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
15.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG; Art. 81 und 32 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei festzustellen, dass ihm zu Unrecht verweigert wurde, Speck in die JVA B.________ einzuführen. Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht bzw. nicht ebenso gut gewahrt werden kann (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3, BVR 2016 S. 273 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Auf das gestellte Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist einzutreten (vgl. pag. 8: Der Beschwerdeführer hat bereits in der Beschwerde die «Feststellung der Grundrechtsverletzung» verlangt, daher kann entgegen der SID [pag. 22] nicht davon ausgegangen werden, es gehe ihm vor oberer Instanz nur noch um die Entschädigung). Wie bereits die SID zutreffend ausführte, ist eine Rückgabe des Specks an den Beschwerdeführer nicht mehr möglich, zumal dieser vom Beschwerdeführer einem Besucher übergeben wurde, weshalb kein Leistungsbegehren mehr möglich ist und ein hinreichendes Feststellungsinteresse besteht. Auf die weiteren Feststellungsbegehren (es sei festzustellen, dass die Eigentumsgarantie und Art. 36 BV verletzt worden seien und es sei festzustellen, dass der Speck keine verderbliche Ware sei, usw.) ist hingegen nicht einzutreten. Mit diesen Feststellungsbegehren verlangt der Beschwerdeführer im Grunde nichts anderes als die Gutheissung seines Rechtsbegehrens auf Feststellung, dass die Einfuhr von Speck zu Unrecht verweigert worden sei, ohne dass ein darüberhinausgehendes schutzwürdiges Interesse ersichtlich oder dargetan ist (zu den Rechtsbegehren auf Anpassung der Hausordnung der JVA B.________, Vereinheitlichung der Hausordnungen aller JVA des Kantons Bern und Verzicht auf Erhebung von Paket- und anderen Versand- und Aufwandgebühren, siehe E. III.17. sogleich). Ob auf die Entschädigungsforderung des Beschwerdeführers einzutreten ist, kann offengelassen werden (die SID trat darauf ein [vgl. pag. 17], stellte sich aber in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass nicht das Obergericht, sondern das Verwaltungsgericht dafür zuständig sei [vgl. pag. 22]). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt nach Ansicht der Kammer ohnehin kein unzulässiger Grundrechtseingriff und damit keine Grundlage für einen Entschädigungsanspruch vor (vgl. E. III.18. hinten).
16.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
III. Materielles
17.
Nichteintreten der SID
17.1
Der Beschwerdeführer beantragte im oberinstanzlichen Verfahren, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Hausordnung der JVA B.________ anzupassen und es seien die Regeln der Gefängnisse des Kantons Bern zu vereinheitlichen. Zudem sei auf die Erhebung von Paket- und anderen Versand- und Aufwandgebühren zu verzichten. Der Beschwerdeführer will diese Begehren offensichtlich behandelt haben und macht folglich als Laie sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei auf diese, bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren, zu Unrecht nicht eingetreten (vgl. die Erwägungen der SID zum Nichteintreten, pag. 13 f.).
17.2
Der
Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Die SID führte zutreffend aus, dass die Anpassung der Hausordnung der JVA B.________ und die Vereinheitlichung der Hausordnungen aller kantonaler Vollzugseinrichtungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung der BVD vom 6. Dezember 2024 waren und daher auch im Beschwerdeverfahren vor der SID nicht Gegenstand bilden können (pag. 14). In der Verfügung der BVD ging es lediglich darum, dem Beschwerdeführer die Einfuhr der Fleischerzeugnisse (Speck) zu verweigern, verbunden mit der Anordnung, die Fleischerzeugnisse innert Frist dem angemeldeten Besucher zu überlassen oder gegen Gebühr per Post an einen anderen Aussenkontakt zu versenden, andernfalls sie vernichtet würden. Die SID trat auf die darüberhinausgehenden Rechtsbegehren (Anpassung und Vereinheitlichung der Hausordnungen) folglich zu Recht nicht ein. Ebenso auf das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhebung von Gebühren für den «Zwangs-Versand» zu verzichten. Da vorliegend keine Versandgebühren erhoben wurden (der Beschwerdeführer hat den Speck nicht versendet, sondern einem Besucher mitgegeben), hat die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers diesbezüglich zu Recht verneint.
17.3
Die SID ist auf die genannten Rechtsbegehren folglich zu Recht nicht eingetreten und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
18.
Verweigerung der Einfuhr von Speck
18.1
Erwägungen der BVD und der SID
18.1.1
Die BVD führten in ihrer Verfügung vom 6. Dezember 2024 aus, die Einfuhr von Fleischprodukten sei in der JVA B.________ gestützt auf Art. 21 Abs. 1 JVG, Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11), Ziff. 5.2 der Hausordnung und das Merkblatt «Kleider und Effekten» aus Hygiene- und Sicherheitsgründen untersagt. Diese Produkte würden ideale Bedingungen für das Wachstum von Bakterien bieten, welche ernsthafte Erkrankungen verursachen könnten und damit eine erhebliche Gefahr für den Konsumenten des kontaminierten Fleisches, die Miteingewiesenen sowie das Personal darstellen. Den Eingewiesenen werde eine Auswahl an Fleischprodukten über das interne Angebot der JVA zum Kauf angeboten. Die JVA B.________ stelle sicher, dass diese Produkte von offiziellen Anbietern stammen würden, die Herkunft der Produkte bekannt sei, die Kühlkette während des Transports eingehalten werde und die Lagerung ordnungsgemäss erfolgt sei. Das Verbot der Einfuhr von Fleischprodukten sei dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Aufenthalte in der JVA B.________ bekannt gewesen. Dass er diese Regelung als Einschränkung empfinde, sei verständlich. Das Verbot sei aber erforderlich. Die Leitung der JVA B.________ habe berücksichtigt, dass der Speck in das Regionalgefängnis C.________ geliefert worden sei. Aus diesem Grund sei die verderbliche Ware entgegen der Hausordnung nicht direkt vernichtet, sondern dem Beschwerdeführer stattdessen die Möglichkeit eingeräumt worden, das Fleisch entweder einem Besucher zu übergeben oder an einen Aussenkontakt zu versenden (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.).
18.1.2
Die SID erwog in ihrem Entscheid vom 24. Februar 2025, aus dem JVG, der JVV, der Hausordnung und den Merkblättern der JVA B.________ ergebe sich, dass eingewiesene Personen weder bei Eintritt Lebensmittel in die JVA einführen noch sich Fleisch von externen Personen zuschicken lassen dürften. Hintergrund dieses Einfuhrverbots für Fleisch sei die Gewährleistung der Lebensmittelhygiene zwecks Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der eingewiesenen Personen und des Personals. Die JVA könne die Lebensmittelhygiene nicht sicherstellen, wenn Hersteller, Lieferwege, Einhaltung von Kühlketten, Verpackung, Lagerungsbedingungen etc. nicht bekannt seien. Diese Massnahme erweise sich als verhältnismässig, zumal sie zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene geeignet und erforderlich sei. Eine mildere Massnahme sei nicht ersichtlich Die eingewiesenen Personen könnten eine Auswahl von Fleischprodukten, darunter geräucherten Speck, über das kontrollierte, interne Angebot der JVA kaufen. Die Massnahme sei daher auch zumutbar. Daran ändere nichts, dass die Einfuhr von geräuchertem Speck im Regionalgefängnis C.________ offenbar erlaubt sei. Dem Beschwerdeführer sei das Einfuhrverbot der JVA B.________ bekannt gewesen. Dass es sich bei geräuchertem Speck um nicht verderbliche Ware handeln soll, die ohne Kühlung aufbewahrt werden könne, lasse das geltende Einfuhrverbot für Fleisch ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Es gehe beim Einfuhrverbot von Fleisch darum, dass die JVA die Lebensmittelhygiene dadurch sicherstellen könne, dass sie Kenntnis von Hersteller, Lieferwegen, Kühlketten, Verpackung, Lagerungsbedingungen etc. habe. Diese Elemente seien vorliegend nicht bekannt gewesen und die Lebensmittelhygiene hätte folglich nicht gewährleistet werden können. Geräucherter Speck könne gesundheitsgefährdende Keime enthalten bzw. könnten sich solche darauf vermehren. Die Unterscheidung zwischen nicht erlaubten Paketinhalten generell und nicht erlaubten Paketinhalten im Sinne von Frischprodukten resp. nur gekühlt haltbaren Lebensmitteln im Speziellen erfolge sodann nur in Bezug auf deren Vernichtungszeitpunkt, ändere aber nichts daran, dass Fleisch generell ein verbotener Paketinhalt darstelle. Soweit der Beschwerdeführer einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geltend mache, sei dieser vorliegend zulässig: Es liege eine gesetzliche Grundlage vor und das Einfuhrverbot sei, wie dargelegt, verhältnismässig. Dem Beschwerdeführer sei lediglich die von ihm geplante Nutzung seines Eigentums untersagt worden und er hätte es in der Hand gehabt, den Eingriff in sein Eigentum zu verhindern (pag. 12 ff.).
18.2
Vorbringen des Beschwerdeführers und Vernehmlassung der SID
18.2.1
Der Beschwerdeführer brachte vor oberer Instanz zusammengefasst und teilweise sinngemäss vor, es liege ein Eingriff in die Eigentumsgarantie (resp. gar in den Kerngehalt derselben) vor (Art. 26 BV). Der Speck sei ihm enteignet worden. Hierfür bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage und kein hinreichendes öffentliches Interesse. Der Eingriff sei ausserdem unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe die Lebensmittelhygiene als öffentliches Interesse aufgeführt, es sei jedoch nicht dargetan worden, inwiefern diese gefährdet worden wäre. Der Speck sei vakuumverpackt gewesen und ohne Kühlung haltbar. Zudem sei der Hersteller des Specks auf der Warendeklaration ersichtlich gewesen. Es sei nur begrenzt richtig, dass es in der JVA B.________ die Möglichkeit gebe, geräucherten Speck zu kaufen. Insofern sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich. Zudem sei der Speck des anstaltsinternen Angebots nicht mit dem enteigneten Speck vergleichbar. Eine mildere Massnahme hätte darin bestanden, eine Ausnahme vorzusehen mit dem Verweis darauf, dass dies in der JVA B.________ zukünftig verboten sei. Der Entzug des Specks habe einen grossen monetären Schaden verursacht. Im Regionalgefängnis C.________ sei es erlaubt gewesen, den Speck zu bestellen und er habe sich entsprechend darauf verlassen, diesen in der JVA B.________ erhalten zu können. Indem ihm die Einfuhr des Specks in der JVA B.________ verwehrt worden sei, sei der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt worden. Die Massnahme verletze schliesslich sein Selbstbestimmungsrecht und die Menschenwürde (pag. 1 ff. [Beschwerde] und pag. 31 ff. [Replik]).
18.2.2
Die SID verwies in ihrer Vernehmlassung vollumfänglich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (pag. 22).
18.3
Subsumtion der Kammer
18.3.1
Dass dem Beschwerdeführer verweigert wurde, den geräucherten Speck in die JVA B.________ einzuführen, tangiert die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). So sehen auch die Vollzugsgrundsätze in Art. 74 StGB vor, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder Eingewiesenen zu achten ist. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
18.3.2
Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend verwehrt, Fleischerzeugnisse (Speck) aus den persönlichen Effekten in die JVA B.________ einzuführen und damit seinem Zugriff zum Verzehr entzogen. Der Speck wurde allerdings weder vernichtet noch wurde dessen Nutzung durch den Beschwerdeführer gänzlich eingeschränkt. Vielmehr stand es dem Beschwerdeführer offen, den Speck gegen Gebühr zu versenden oder einem Besucher zu übergeben; von Letzterem machte er schliesslich auch Gebrauch. Die Vernichtung des Specks wurde dem Beschwerdeführer lediglich für den Fall in Aussicht gestellt, dass der Beschwerdeführer keine der beiden Varianten wählt. Es liegt mithin ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vor (vgl. BGer 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.3 und 2.4, wo das Bundesgericht die Vernichtung des Mobiltelefons eines Gefangenen als schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie einstufte und erwog, dass ein milderer Eingriff darin bestanden hätte, das Mobiltelefon zu dessen Effekten zu legen).
18.3.3
Dass es dem Beschwerdeführer verwehrt wurde, Fleischerzeugnisse in die JVA einzuführen, wobei es sich um einen leichten Eingriff in die Eigentumsgarantie handelt, vermag sich auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen. Art. 21 Abs. 2 JVG sieht explizit vor, dass eingewiesenen Personen aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene Gegenstände abgenommen werden können. Abgenommenes Gut wird inventarisiert. Bei der Entlassung werden der eingewiesenen Person die verbleibenden Vermögenswerte und inventarisierten Gegenstände herausgegeben (Art. 21 Abs. 3 JVG). Ergänzend sieht Art. 49 Abs. 1 JVV vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung festlegt, welche Gegenstände der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden. Nicht zulässige Gegenstände werden durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder versendet (Art. 49 Abs. 2 JVV). Diese Bestimmungen stehen mit dem übergeordneten Recht, mitunter mit den vom Beschwerdeführer aufgeführten Art. 74 und Art. 75 StGB, ohne Weiteres in Einklang. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 JVV sehen die Hausordnung und die einschlägigen Merkblätter der JVA B.________ sodann Folgendes vor:
Ziff. 5.2 der Hausordnung der JVA B.________ sieht vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung festlegt, welche Gegenstände aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene nicht zulässig sind und der eingewiesenen Person daher abgenommen werden. Die Vollzugseinrichtung entscheidet, ob abgenommene Gegenstände in der Vollzugseinrichtung aufbewahrt werden. Gegenstände, die nicht in der Vollzugseinrichtung aufbewahrt werden, kann die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf eigene Kosten einlagern oder versenden. Andernfalls werden sie vernichtet. Verderbliche Ware kann, sofern sie als unzulässig gilt, direkt vernichtet werden. Diese Bestimmungen gelten namentlich beim Eintritt einer Person in die JVA (Ziff. 12.1 der Hausordnung). Zudem werden auch Geschenke und Pakete einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen. Im Paket oder Geschenk enthaltene zulässige Gegenstände werden der eingewiesenen Person ausgehändigt. Die Vollzugseinrichtung entscheidet, ob unzulässige Gegenstände in der Vollzugseinrichtung aufbewahrt werden. Nicht aufzubewahrende Sendungen können auf Kosten der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung eingelagert oder an die Absenderin/den Absender retourniert werden. Anderenfalls werden sie vernichtet (Ziff. 21.3 der Hausordnung). Die Leitung der JVA B.________ kann gestützt auf diese Hausordnung ergänzende Weisungen, Merkblätter und Richtlinien erlassen (Ziff. 24.1 der Hausordnung).
Gemäss Ziff. 8.2.2 des Merkblatts «Aussenkontakte» ist Fisch und Fleisch, worunter zweifelsohne auch geräucherter Speck fällt, als Paketinhalt generell verboten (vgl. auch Ziff. 8.4 zur Kontrolle von Paketen und die Information für Angehörige in Ziff. 7 des Merkblatts für Angehörige). Gemäss dem Merkblatt «Private Kleider und Effekten» gilt als Grundsatz, dass die eingewiesene Person private Effekten beim Eintritt in die JVA behalten kann, sofern diese ein bestimmtes Volumen nicht überschreiten (Brandlast in der Zelle, Zellenordnung), den Vorgaben der JVA entsprechen und von den Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes mit kleinem Aufwand kontrollierbar sind (Ziff. 4.1). Nicht erlaubt sind gemäss Ziff. 4.2 grundsätzlich Gegenstände, deren Kontrolle nicht möglich bzw. mit unverhältnismässig viel Aufwand verbunden ist. Zudem listet Ziff. 4.2 erlaubte private Effekten unter dem Titel «Analog Paketregelung» abschliessend auf (Raucherwaren, Poster, Fotografien, Bleistifte, Farbstifte, Zeitungen, Bücher, etc.). Speck bzw. Fleisch ist in dieser Auflistung nicht enthalten.
18.3.4
Der Schutz der Gesundheit stellt ein zentrales polizeiliches Schutzgut dar, weshalb auf den Gesundheitsschutz zielende Massnahmen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, zielt die vorliegende Massnahme (Verweigerung der Einfuhr von Fleischerzeugnissen) auf die Vermeidung gesundheitlicher Beeinträchtigungen der eingewiesenen Personen und des Personals der JVA durch Sicherstellung der Lebensmittelhygiene. Sie bezweckt mithin den Gesundheitsschutz von Gefangenen und Mitarbeitenden und liegt damit zweifellos im öffentlichen Interesse. Hinzu kommt, dass der Staat in Haftsituationen zwecks Verhinderung der Übertragung von Infektionskrankheiten zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist (vgl. Art. 30 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [EpV; SR 818.101.1]).
18.3.5
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, ist allgemein bekannt, dass Keime (wie Bakterien und Viren) über Lebensmittel übertragen werden und solche Erreger mithin durch die Einfuhr von Lebensmittel, wie Fleischerzeugnisse, in eine JVA eingebracht werden können. Dies gilt auch für geräucherten Speck, und solche Keime tangieren die Lebensmittelhygiene massgeblich. Die Massnahme, dem Beschwerdeführer die Einfuhr von geräuchertem Speck zu verweigern, ist somit geeignet, die Lebensmittelhygiene sowie den Gesundheitsschutz innerhalb der Anstalt sicherzustellen. Gerade in einer Haftanstalt, wo viele Menschen nahe beieinander leben, Einrichtungen (Küche, Kantine, Zellen) gemeinsam genutzt werden und sich Infektionen entsprechend rasch verbreiten, ist die Lebensmittelhygiene besonders wichtig. Die Massnahme erweist sich sodann auch als erforderlich: Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die JVA die Lebensmittelhygiene nur dann verlässlich sicherstellen kann, wenn sie umfassende Kenntnis und Kontrolle über zentrale Elemente wie Hersteller, Lieferwege, Einhaltung der Kühlkette, Verpackung sowie Lagerungsbedingungen hat, sind nachvollziehbar. Allein die Angabe des Herstellers und die äussere Verpackung (z.B. Vakuumverpackung) bieten keine ausreichende Gewähr dafür. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers müsste bei jeder Einfuhr von Fleischerzeugnissen individuell überprüft werden, ob Herkunft, Verpackung, Transport und Lagerung den Anforderungen entsprechen, was praktisch kaum möglich wäre oder jedenfalls einen unverhältnismässig grossen Aufwand generiert. Ein milderes Mittel ist folglich nicht ersichtlich. Schliesslich erscheint die Massnahme auch als zumutbar. Wie dargelegt liegt lediglich ein leichter Grundrechtseingriff vor und es besteht ein anstaltsinternes Angebot, wo der Beschwerdeführer kontrollierte Fleischerzeugnisse zum Verzehr kaufen kann (vgl. Art. 49 Abs. 4 JVV, wonach die Vollzugseinrichtung dafür sorgt, dass die Eingewiesenen Gegenstände des täglichen Bedarfs einkaufen können sowie Ziff. 17.2 der Hausordnung). Dass der Beschwerdeführer dort nicht genau denjenigen Speck kaufen kann, den er in die JVA hätte einführen wollen, ändert daran nichts.
18.3.6
Weiter ist auch keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und/oder des Willkürverbots ersichtlich. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist diesbezüglich lediglich festzuhalten, dass einerseits unklar ist, ob diesem im Regionalgefängnis C.________ die Einfuhr von geräuchertem Speck tatsächlich erlaubt worden wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet. In der Hausordnung der Regionalgefängnisse ist «Fleisch» unter den unzulässigen Gegenständen jedenfalls explizit aufgeführt (vgl. S. 21 [Anhang] der Hausordnung Regionalgefängnisse des Kantons Bern des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Stand 22. Februar 2019, abrufbar unter: https://www.ajv.sid.be.ch/de/start/themen/haft/regionalgefaengnis-bern/informationen-fuer-besuche.html). Andererseits war dem Beschwerdeführer das Einfuhrverbot in der JVA B.________ aufgrund seines früheren Aufenthalts bekannt. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer ansonsten am 5. Dezember 2024, d.h. einen Tag nach seinem Wiedereintritt in die JVA B.________, gegenüber derjenigen nicht festgehalten hätte, dass es ihn «seit langem» störe, dass Besucherinnen und Besucher kein Fleisch mitbringen dürften und er keinen Speck bestellen dürfe (vgl. Akten BVD, pag. 43). Vor diesem Hintergrund stellte die SID auch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer den Eingriff in die Eigentumsgarantie hätte vermeiden können, wusste er doch vom bestehenden Einfuhrverbot in der JVA B.________. Schliesslich kann nach dem Gesagten auch von einer Verletzung der Menschenwürde keine Rede sein.
19.
Fazit
Zusammenfassend sind sämtliche Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
20.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 2’000.00 bestimmt und bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer stellte jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
20.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 125 V 32 E. 4a.). Ein verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder welches zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist. Nicht entscheidend ist dabei die Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen oder jene des in Frage stehenden Verfahrens (BGE 119 Ia 264 E. 3a.; BGE 121 I 60 E. 2a/bb.; zum Ganzen: BGE 128 I 225 E. 2.3.).
Art. 111 VRPG wiederholt das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Bernische Verwaltungsrechtspflege. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung (BGE 124 I 304 E. 2c; BGE 128 I 225 E. 2.5.3.). Zu einer Relativierung des Erfordernisses der Nichtaussichtslosigkeit kommt es, wenn das Verfahren schwerwiegend in die Rechtsstellung der Partei eingreift und sich deshalb schwierige Rechts- und Abwägungsfragen stellen (vgl. BGE 124 I 304 E. 4).
21.
Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Beurteilung der Prozesschancen im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren mitberücksichtigt werden darf, wenn sich die erste Beschwerdeinstanz auf der Grundlage der massgeblichen Rechtsprechung bereits umfassend und sorgfältig mit den Einwänden der Partei auseinandergesetzt hat (von Büren, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 30 zu Art. 111 mit Verweis auf BVR 2016 S. 487 E. 7.2).
22.
Bereits die BVD und die SID zeigten dem Beschwerdeführer ausführlich und unter Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen auf, weshalb ihm die Einfuhr des Specks in die JVA B.________ verweigert wurde. Die SID hat sich dabei mit den Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig auseinandergesetzt. Vor Obergericht beschränkte sich der Beschwerdeführer weitgehend auf seine vor der SID gemachten Einwände und brachte mithin nichts vor, das an der Begründung der SID etwas hätte ändern können. Seine Verlustchancen im Beschwerdeverfahren vor Obergericht überwogen seine Gewinnaussichten demzufolge deutlich.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog).
23.
Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 zu tragen.
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern
Bern, 25. November 2025
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Gutmann
Die Gerichtsschreiberin:
Schürch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 25 153
Art. 74 StGBart. 74 CPart. 74 CP
Art. 75 StGBart. 75 CPart. 75 CP
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG
Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
BVR 2018 310
BVR 2016 273
1B_253/2018
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 26 BVart. 26 Cst.art. 26 Cost.
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
1B_493/2021
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret
Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32
BGE 119 Ia 264ATF 119 Ia 264DTF 119 Ia 264
BGE 121 I 60ATF 121 I 60DTF 121 I 60
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
BGE 124 I 304ATF 124 I 304DTF 124 I 304
BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225
BGE 124 I 304ATF 124 I 304DTF 124 I 304
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF