SK 2025 206
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
15. August 2025Deutsch50 min
1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 458 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verurteilt (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 204 ff.). Mit Urteil vom 24. März 2015 bestätigte das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt (amtliche Akten BVD, pag. 368 ff.). Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 11. April 2014 an und wurde am 30. Juni 2015 in die Justizvollzugsanstalt C.________ (nachfolgend: JVA C.________) verlegt (amtliche Akten BVD, pag. 410 ff.). Mit E-Mail vom 16. Juli 2025 teilten die BVD mit, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 in die geschlossene Wohngruppe der Justizvollzugsanstalt D.________ verlegt werden wird (pag. 50).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
SK 25 206
Bern, 15. August 2025
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichter Horisberger,
Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin Roth
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwältin B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern
Vorinstanz
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 6. März 2025 (2024.SIDGS.859) und Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. April 2014 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren, abzüglich 458 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft, verurteilt (amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD], pag. 204 ff.). Mit Urteil vom 24. März 2015 bestätigte das Bundesgericht das obergerichtliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt (amtliche Akten BVD, pag. 368 ff.). Der Beschwerdeführer trat seine Strafe am 11. April 2014 an und wurde am 30. Juni 2015 in die Justizvollzugsanstalt C.________ (nachfolgend: JVA C.________) verlegt (amtliche Akten BVD, pag. 410 ff.). Mit E-Mail vom 16. Juli 2025 teilten die BVD mit, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 in die geschlossene Wohngruppe der Justizvollzugsanstalt D.________ verlegt werden wird (pag. 50).
2. Am 9. August 2024 erhielten die BVD ein vom Beschwerdeführer am 8. August 2024 verfasstes Schreiben. Beigelegt war sein Gesuch um bedingte Entlassung vom 27. Juli 2024. In diesem Zusammenhang überliess er den BVD zudem eine von ihm korrigierte Version des Entwurfs des Vollzugsberichts der JVA C.________ (amtliche Akten BVD, pag. 1578 ff.).
3. Mit Schreiben vom 22. August 2024 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich betreffend die gestützt auf Art. 86 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] jährlich durchzuführende Prüfung der bedingten Entlassung im Strafvollzug nach bereits erfolgter Verweigerung derselben auf den Zweidrittelstermin und deren beabsichtigten Nichtgewährung, bis spätestens zum 9. September 2024 schriftlich zu äussern (amtliche Akten BVD, pag. 1638 ff.).
4. Der Beschwerdeführer gab den BVD mit Schreiben vom 19. September 2024 innert erstreckter Frist bekannt, im Rahmen des rechtlichen Gehörs persönlich angehört werden zu wollen. Am 16. Oktober 2024 wurde ihm in den Räumlichkeiten der JVA C.________ zur beabsichtigten Abweisung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug das rechtliche Gehör gewährt (amtliche Akten BVD, pag. 1685 f.).
5. Mit Verfügung vom 18. November 2024 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (amtliche Akten BVD, pag. 1708 ff.; amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1 ff.).
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (recte:
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend: SID oder Vorinstanz]; amtliche Akten Vorinstanz, pag. 19 ff.). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ferner ersuchte er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsbeiständin (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 19 ff.). Mit Beschwerdevernehmlassung vom 8. Januar 2025 beantragten die BVD die Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 31 ff.).
7. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde die Beschwerde von der Vorinstanz zur Verbesserung zurückgewiesen und es wurde eine Frist zur Wiedereinreichung sowie zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen auf den 27. Januar 2025 gesetzt (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 34 ff.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer erneut die korrigierte und nunmehr von seiner Rechtsvertreterin unterzeichnete Beschwerde bei der Vorinstanz ein (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 40 ff.).
8. Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 6. März 2025 die Beschwerde sowie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege begründet ab; unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschwerdeführer (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 58 ff.).
9. Gegen diesen Entscheid erhob Rechtsanwältin B.________ namens und im Auftrag ihres Klienten am 10. April 2025 beim Obergericht des Kantons Bern fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):
1. Es sei der Beschwerdeentscheid vom 6. März 2025 der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern aufzuheben und Herr A.________ sei laut Art. 86 StGB bedingt zu entlassen, sobald er eine Wohnung gefunden hat.
2. A.________ sei eine amtliche Verteidigung zu gewähren und Frau B.________, Rechtsanwältin in I.__ (Ortschaft), als amtliche Verteidigerin zu ernennen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 2. Strafkammer oder Kammer) mit Verfügung vom 14. April 2025 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. In derselben Verfügung wurde Rechtsanwältin B.________ gebeten, die Anwaltsvollmacht einzureichen, was mit Schreiben vom 15. April 2025 geschah (pag. 30 ff.).
11. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2025 beantragte die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 36 f.).
12. Mit Verfügung vom 24. April 2025 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 38 f.). Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2025 unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid vom 6. März 2025 sowie ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 41). Mit Verfügung vom 5. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik, woraufhin mit Verfügung vom 3. Juni 2025 der Schriftenwechsel geschlossen, die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt wurde (pag. 45 f.).
Erwägungen
II. Formelles
13.
Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
Dispositiv
14. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz datiert vom 6. März 2025 und wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2025 per Einschreiben zugestellt. Das Zustelldatum vom 11. März 2025 wurde durch Nachfrage bei der Vorinstanz mit Zustellung des Nachweises von der SID durch die Kammer verifiziert (pag. 48 f.). Die Beschwerde ist demnach fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG).
15. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
16. Auf die Beschwerde vom 10. April 2025 ist somit einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die 2. Strafkammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG).
III. Materielles
17. Erwägungen der Vorinstanz
Für das Vorleben des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz auf den Beschluss der Kammer vom 8. November 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1493), gemäss welchem dieses aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und eines Lebens in weitgehend geordneten Verhältnissen positiv ins Gewicht falle. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb das Vorleben des Beschwerdeführers heute anders beurteilt werden sollte, weshalb dieses nach wie vor positiv ins Gewicht falle (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 61; pag. 13).
Hinsichtlich der prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers fasste die Vorinstanz die diesbezüglich wesentlichen Erwägungen des Entscheids der SID vom 24. Mai 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1438 f.), des Beschlusses der Kammer vom 8. November 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1495, 1499), der Aktennotiz zur Vollzugskoordinationssitzung vom 12. September 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1512 f.), der Disziplinarverfügungen vom 19. April 2024 und vom 22. April 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 1557 ff., 1571), des Vollzugsberichts vom 29. Juli 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 1570 ff.), des Gesuchs des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung vom 27. Juli 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 1685 ff.), des Urteils des Bezirksgerichts Lausanne vom 11. Januar 2023 sowie des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Waadt vom 8. September 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1601 ff., 1615) zusammen. Darauf könne grundsätzlich verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 61 ff.; pag. 13 ff.). Mit Blick auf diese Grundlagen hätten sich seit der letzten Beurteilung durch die Kammer vom 8. November 2023 offensichtlich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Selbst der Vollzug der hier zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafe habe den Beschwerdeführer nicht vor weiterer Straffälligkeit abhalten können. Hinsichtlich der aus diesem späteren Verfahren resultierenden unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei er der Ansicht, diese sei zu Unrecht ausgesprochen worden. Dabei habe der Beschwerdeführer erneut eine andere Person für sein eigenes Verhalten verantwortlich gemacht, was sogar eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung zu Folge gehabt habe. Es würden sich somit deutliche Parallelen zu seiner Haltung bezüglich der Delikte zeigen, welche zur momentan in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe von 15 Jahren geführt hätten. Die BVD hätten in diesem Zusammenhang zu Recht auf die gefestigten deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile und das Ausbleiben einer Verbesserung hingewiesen. Auch erschienen die Schilderungen der JVA C.________, wonach er im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit einen Miteingewiesenen am Arm gepackt haben soll, mit Blick auf sein (teilweise) impulsives Verhalten plausibel. Wie es sich im Einzelnen damit verhalte, müsse jedoch nicht abschliessend geklärt werden, zumal in Bezug auf die von med. pract. E.________ erwähnten Risikoeigenschaften so oder anders kein entscheidend ins Gewicht fallender Wandel zum Positiven ersichtlich sei. Bis heute sei beim Beschwerdeführer von einem eklatanten Mangel an Problembewusstsein und Verantwortungsübernahme auszugehen. Das Prognosekriterium «Täterpersönlichkeit» sei bei dieser Ausgangslage nach wie vor klar negativ zu gewichten (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 64 ff., pag. 16 ff.).
Zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz zunächst auf E. 6.5 ihres Beschwerdeentscheides vom 24. Mai 2023, wonach dieses aufgrund des negativen Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren, des eher negativen Verhaltens in der JVA C.________, des Ausbleibens von Wiedergutmachungsleistungen und der bloss teilweisen Erreichung der Vollzugsziele trotz einiger positiver Aspekte insgesamt negativ ins Gewicht falle. Zudem verwies sie auf E. 15.5 f. und E. 15.9 des Beschlusses der Kammer vom 8. November 2023 (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 67 ff. und amtliche Akten BVD, pag. 1502 ff.). Sie gelangte zum Schluss, dass angesichts der Angaben der JVA C.________ das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers trotz etlicher positiver Aspekte auch heute insgesamt als verweigernd und deshalb eher negativ bewertet werden müsse. Insbesondere verschliesse sich der Beschwerdeführer nach wie vor der Gelegenheit, den Umgang mit Konfliktsituationen zu erlernen. Dass er in der Lage sei, solche zu meistern, konnte er bisher nicht unter Beweis stellen. Im Gegenteil bestünden mit Blick auf die erwähnten Disziplinierungen deutliche Anhaltspunkte, dass er sich im Rahmen einer allfälligen Auseinandersetzung nicht bloss zurückziehen würde, sondern impulsiv und unter Anwendung körperlicher Kraft reagieren könnte. Aufgrund dieser Umstände, des Ausbleibens freiwilliger Wiedergutmachungsleistungen sowie der bloss teilweisen Erreichung der Vollzugsziele falle das Prognosekriterium «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» auch im jetzigen Zeitpunkt negativ ins Gewicht. An diesem Schluss würden auch die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nichts ändern, zumal er im Wesentlichen bloss seine bisherigen Argumente (Führens eines zurückgezogenen Lebens und seine Anpassungsfähigkeit) wiederhole und eine Begründung, weshalb die Erwägungen der SID sowie der Kammer im Rahmen der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung unzutreffend sein sollten, weitestgehend vermissen liesse (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 67 ff.; pag. 19 ff.).
Betreffend die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers verwies die Vorinstanz wiederum vorab auf ihre diesbezüglichen Erwägungen in ihrem Entscheid vom 24. Mai 2023. Darin sei unter anderem festgestellt worden, dass über die Zukunftspläne des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wohnorts nichts bekannt sei. Es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass er in sein früheres Domizil zurückkehren werde, zumal er sein Haus verkauft habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er über ein tragfähiges soziales Umfeld verfüge, das ihn nach seiner Entlassung unterstützen könnte. Durch sein Vorhaben, wieder K._____ (Inhalt Berufstätigkeit) zu geben, bestünde das Risiko der Bildung asymmetrischer Beziehungen, welche die Begehung von weiteren Straftaten begünstigen könnte (amtliche Akten BVD, pag. 1444 f.). Weiter verwies sie auf E. 16.5 ff. des Beschlusses der Kammer vom 8. November 2023. Darin werde unter anderem erwähnt, der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Umfeld. Auch dürften dessen finanzielle Verhältnisse im Tatzeitpunkt günstig gewesen sei. Anhaltspunkte, wonach seine Taten finanziell motiviert gewesen seien, würden jedenfalls keine vorliegen. Die angebliche Schuldenfreiheit und das vom Beschwerdeführer erwartete Einkommen durch Erteilen von O.______ (Berufstätigkeit) würde deshalb prognostisch kaum ins Gewicht fallen. Es bestehe keinerlei Garantie, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung nicht wieder als J._____ (Beruf) tätig sein werde, zumal sich dessen Tätigkeiten als L.______ (Beruf) und J._____ (Beruf) teilweise auf denselben Personenkreis bezogen hätten. Indem er seine T.______ (Ort Berufsausübung) in seinem Wohnzimmer betrieben habe, hätte denn auch keine klare räumliche Trennung zu seiner Tätigkeit als J._____ (Beruf) bestanden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 69 ff.; pag. 21 ff.). Aufgrund der aufgezeigten Sachlage könne nicht gesagt werden, dass sich die beschriebene Ausgangslage verändert habe. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren angegeben, Mitglied einer «Gemeinde» sowie einer «Loge» zu sein und Kontakt zu Familienangehörigen zu pflegen. Obwohl er erklärt habe, von vielen Personen besucht zu werden, seien für das Jahr 2024 nur drei Besuche von Privatpersonen aktenkundig. Allein aus seinen Angaben und diesen Besuchen lasse sich jedenfalls nach wie vor nicht auf einen tragfähigen sozialen Empfangsraum mit deliktprotektiver Wirkung schliessen. Auch zeige er keine konkreten Pläne hinsichtlich seiner zukünftigen Wohnsituation auf. Diese Umstände seien negativ zu bewerten. Zudem sei mit der Kammer darauf hinzuweisen, dass günstige finanzielle Verhältnisse den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von Delinquenz habe abhalten können, weshalb diese prognostisch kaum ins Gewicht fielen. Der Beschwerdeführer beabsichtige bis heute, nach seiner Entlassung K._____ (Inhalt Berufstätigkeit) zu geben, wobei dieser bei Freunden und Bekannten sogar vor Ort stattfinden solle. Diese Absicht zeuge von fehlendem Problembewusstsein und sei deshalb negativ zu gewichten. Insgesamt seien die zu erwartenden Lebensverhältnisse immer noch als negativ zu beurteilen. Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen sei der Beschwerdeführer nicht zu hören. Er wiederhole erneut im Wesentlichen bloss seine bisherigen Argumente (betreffend die finanziellen Verhältnisse, die geplante Tätigkeit als L.______ (Beruf), das Führen eines zurückgezogenen Lebens und seine Anpassungsfähigkeit) und ignoriere über weite Strecken die Erwägungen der SID und der Kammer im Rahmen der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 72; pag. 24).
Als Zwischenfazit hielt die Vorinstanz fest, es hätten sich seit der letzten Beurteilung durch die Kammer keine wesentlichen Änderungen ergeben und eine Gesamtwürdigung der fraglichen Aspekte spreche klarerweise gegen eine bedingte Entlassung (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 73; pag. 25).
Betreffend die Differenzialprognose verwies sie wiederum zunächst auf die Erwägungen der Kammer im Beschluss vom 8. November 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 1508). Gemäss diesen sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit damit beginnen könnte, sich ernsthaft mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Der Beschwerdeführer könne die verbleibende Zeit dazu nutzen, an seinem Verhalten zu arbeiten und seine Wiedereingliederung zu organisieren. Eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug sei möglich. Der beschwerdeführerische Einwand, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers werde sich verschlechtern, wenn er weiter in Haft bleibe und ihm kein Vertrauen geschenkt werde, verfange deshalb nicht. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass bis zur Vollverbüssung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe noch knapp drei Jahre verbleiben würden, sei für die Vorinstanz kein Grund ersichtlich, weshalb die erwähnten Ausführungen der Kammer heute keine Geltung mehr beanspruchen sollten (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 73 f.; pag. 25 f.). Zusammengefasst kommt die Vorinstanz bezüglich der Differenzialprognose zu folgenden Schlüssen: Eine Verbesserung der Legalprognose sei nach wie vor möglich. Dem Beschwerdeführer sei zwar insofern zuzustimmen, als die vorzeitige Entlassung nicht per se von einer «Resozialisierung in Form eines Erzwingens von mehr Sozialleben» abhängig gemacht werden könne. Er scheine aber zum einen zu verkennen, dass ihm ein tragfähiger sozialer Empfangsraum bei der Wiedereingliederung behilflich sein könne. Zum andere dürfe von ihm erwartet werden, dass er sich (unter anderem) mit seinen problematischen und deliktfördernden Persönlichkeitsaspekten sowie seinem Verhalten während des Vollzugs auseinandersetzt und durch einen vermehrten Kontakt zu anderen Personen die Gelegenheit wahrnimmt, den Umgang mit Konfliktsituationen zu erlernen. Ein zurückgezogenes Leben biete keinesfalls (hinreichend) Gewähr für das Ausbleiben eines Rückfalls. Im Übrigen würden sich beide Entlassungsszenarien als negativ erweisen, sollte der Beschwerdeführer die für eine Verbesserung der Legalprognose erforderlichen Anstrengungen unterlassen. Insgesamt spreche die Differenzialprognose deshalb gegen eine bedingte Entlassung. Dies müsse umso mehr gelten, als bei einem Rückfall das höchstrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit auch dann Vorrang eingeräumt werden könne, wenn im Strafvollzug keine weitere signifikante Verbesserung der Legalprognose zu erwarten sei. An diesem Schluss würden die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nichts zu ändern vermögen, zumal er auch diesbezüglich im Wesentlichen bloss seine bisherigen Argumente (betreffend Therapie, Vertrauen bzw. Misstrauen, das Führen eines zurückgezogenen Lebens, seine Anpassungsfähigkeit und das Recht, die Taten zu bestreiten) wiederhole und eine Begründung, weshalb die Erwägungen der Kammer im Rahmen der erstmaligen Prüfung der bedingten Entlassung unzutreffend sein sollten, weitestgehend vermissen lasse. Aufgrund des Gesagten hätten die BVD dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen werde (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 74; pag. 26).
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2025 (pag. 36 f.) verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Weiter führte sie aus, die vorliegende Beschwerde enthalte keine Vorbringen, welche in ihrem Entscheid nicht gebührend mitberücksichtigt worden seien oder am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermögen würden. Der Beschwerdeführer beschränke sich auch in seiner vorliegenden Beschwerdeschrift im Wesentlichen darauf, die bereits vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Mit den Erwägungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid setze er sich nur punktuell auseinander. Weshalb im Rahmen der Beurteilung des Prognosekriteriums «Täterpersönlichkeit» die Tatumstände nicht berücksichtigt werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer werde dadurch nicht «nochmals für die gleiche Tat verurteilt». Eine Vollverbüssung der Strafe ohne Gewährung vorgängiger Vollzugslockerungen wäre zwar nicht optimal, würde jedoch nichts daran ändern, dass Vollzugslockerungen bzw. die bedingte Entlassung nur gewährt werden könnten bzw. könnte, wenn die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien (pag. 36 f.).
18. Vorbringen Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung verletze die Prinzipien der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB. Im vorliegenden Fall sei die vorzeitige Entlassung bereits einmal verweigert worden. Seitdem habe sich seine Situation verbessert, an seinem Charakter jedoch habe sich nichts geändert. Er sei nach wie vor nicht therapierbar und werde auch weiterhin seine Unschuld beteuern, dies werde sich auch in den nächsten Jahren nicht ändern. Dieser Umstand zeige auf, dass «die Weiterführung der Haft bis zum Ende» keine Verbesserung der Legalprognose bringen könne, sondern eher eine Verschlechterung. Es sei somit viel besser und sicherer, wenn die Bewährungshilfe die ersten Jahre in Freiheit überwachen und ihn in Freiheit unterstützen könne. Dies sei der Zweck der vorzeitigen Entlassung (pag. 3).
Mit der Erwägung 4 der Vorinstanz sei er einverstanden. Sein Vorleben falle positiv ins Gewicht, was wichtig sei, da dies ein wichtiger Hinweis betreffend Rückfallgefahr darstelle. Er sei nie rückfällig geworden und habe sich während der langen Instruktion immer ohne Probleme in Freiheit aufgehalten (pag. 3). Er sei tief gläubig und habe engen Kontakt mit der Pfarrerin der JVA C.________. Dies zeige, dass er fähig sei, sozialen Kontakt aufzunehmen. Ausserdem habe er im Rahmen eines anstaltsinternen Gottesdienstes ein Konzert gegeben (pag. 3). Weiter bringt er vor, er könne sich nicht mit Taten auseinandersetzen, wenn er diese seiner Ansicht nach nicht begangen habe. Man könne ihm die vorzeitige Entlassung nicht aus diesem Grund verweigern. Eine Tataufarbeitung sei in einem solchen Fall nicht möglich und somit könne auch die bedingte Entlassung nicht davon abhängig gemacht werden (pag. 4). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss der Kammer vom 8. November 2023, gemäss welchem sich die innere Einstellung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht verändert habe und er sich auch während mehr als 10 Jahren im Strafvollzug nicht mit seinen Taten oder seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinandergesetzt habe. Gemäss Beschwerdeführer sei dies der Beweis dafür, dass er seine Persönlichkeit auch in den nächsten drei Jahren nicht ändern werde und somit die Situation heute dieselbe sei wie sie am Ende der Strafe sein werde. Dies spreche für die vorzeitige Entlassung. Es sei willkürlich und sogar gefährlicher, jemanden mit einer Persönlichkeitsstörung nicht vorzeitig zu entlassen, da diese Person sich nicht ändern könne und deshalb umso mehr Unterstützung benötige, um das Leben in Freiheit zu erlernen (pag. 5).
Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Entscheid habe vergessen zu erwähnen, dass er erst nach seiner Verurteilung am 11. April 2014 in Haft genommen worden sei; die Taten, für welche er verurteilt worden sei, jedoch 8 bis 10 Jahre zurückgelegen hätten. Er hätte somit bereits vor seiner Verurteilung gezeigt, dass er nicht rückfällig werde und absolut nicht gefährlich sei. Wenn bereits die Strafuntersuchung genügt habe, dass er keine weiteren Straftaten begangen habe, würde er nach 12 Jahren Haft noch weniger rückfällig werden (pag. 3 f.). Es stimme zwar, dass er noch ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt und wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte gehabt habe, da er nicht aus dem Haus habe gehen wollen, doch seien dies ganz andere Delikte. Es seien bloss Vergehen und eine Rückfallgefahr nach einer vorzeitigen Entlassung sei unwahrscheinlich, da er nicht mehr in einem Eheverhältnis leben werde. Auch das Verfahren, welches er in Lausanne gehabt habe, hätte mit seiner Scheidung bzw. mit seiner Exfrau zu tun gehabt. Auch hier sei keine Gewalt im Spiel gestanden und es bestehe diesbezüglich auch keine Rückfallgefahr, da die Scheidung definitiv abgeschlossen sei und er alles bezahlt hätte, was er seiner Frau schuldig gewesen sei. Auch hätte er alles bezahlt, was er der Opferhilfe schuldig gewesen sei (pag. 4). Gespräche mit einer Psychologin lehne er nicht ab, diese müssten jedoch Alltagsprobleme betreffen und im Rahmen einer ambulanten Therapie in Freiheit durchgeführt werden können (pag. 5).
Zu den Erwägungen der BVD bezüglich seines übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, man könne nicht sagen, er habe keine Zahlungen an die Opferhilfe getätigt. Es sei alles bezahlt worden. Ob er heute oder in drei Jahren wieder frei komme, ändere in Sachen Sicherheit und Rückfallgefahr absolut nichts. Zudem sei eine sofortige Rückfallgefahr auch von Herrn E.________ nicht angenommen worden, was klar für eine vorzeitige Entlassung spreche. Hinzu komme, dass er die vom erstinstanzlichen Gericht ausgesprochene Strafe bereits erstanden habe und er heutzutage nicht mehr wegen schwerer Körperverletzung für dasselbe verurteilt werden würde, da Y.______ (Krankheitsbegriff) heute heilbar sei. Dies seien ebenfalls indirekte Gründe, weshalb die vorzeitige Entlassung gewährt werden müsse und diese nicht aus Sicherheitsgründen verweigert werden könne. Zudem sei es von der Vorinstanz falsch gewesen, die Tat selbst und die Art, wie sie begangen worden sei, als «Umstände, die offensichtlich negativ ins Gewicht fallen», zu beurteilen. Der Täter könne bei der vorzeitigen Entlassung nicht nochmals für die gleiche Tat verurteilt werden. Er habe gelernt, sich nicht bemerkbar zu machen, wenn er ein friedliches Leben wolle, und Regeln einzuhalten, auch wenn diese keinen Sinn machen würden (pag. 6 f.). Er habe sich deshalb in die Arbeit zurückgezogen und habe hierfür einen vorzüglichen Bericht seines Arbeitsagogen erhalten, was für eine gute Legalprognose sehr wichtig sei (pag. 6). Es seien ihm sämtliche positiven Fähigkeiten, welche er brauche, um keine Delikte mehr zu begehen, attestiert worden. Er werde keine finanziellen Probleme haben, welche ihn zu Straftaten verlocken könnten. Zusätzlich zu seiner Rente werde er ein Einkommen generieren können, da es viele Leute gebe, welche O.______ (Berufstätigkeit) benötigen würden und er auch Konzerte geben könne. Insgesamt müsse sein Verhalten im Vollzug als generell gut bezeichnet werden. Es sei sein Recht, in Freiheit wie auch im Gefängnis, zurückgezogen zu leben, solange er die anderen Lebensregeln befolge, was er auch tue (pag. 6 f.).
Zu den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die zu erwartenden Lebensverhältnisse bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, die Behörden könnten nicht die vorzeitige Entlassung verweigern, weil er noch keine Wohnung habe, da er vor diesem Entscheid keine Wohnung finden könne. Sobald die bedingte Entlassung bewilligt werde, könne er eine Wohnung suchen. Er habe bereits Kontakte in P.______ (Ort für Berufsausübung) aufgenommen und könne dort auch eine Wohnmöglichkeit finden. Es sei willkürlich zu sagen, seine U.________ (Berufsinhalt) würden eine konkrete Gefährdung für die Begehung weiterer Straftaten darstellen, da er damals zwei Aktivitäten (als J._____ (Beruf) und als L.______ (Beruf)) ausgeführt habe. Die Tätigkeit als J._____ (Beruf) würde er sicher nicht wieder aufnehmen. Als L.______ (Beruf) hingegen habe er nie ein Delikt begangen (pag. 7). Nach der Differenzialprognose würde sich seine vorzeitige Entlassung bereits nach den zuvor erwähnten Argumenten rechtfertigen. Eine Verbesserung der Legalprognose sei in seinem Fall eben nicht möglich (pag. 8). Auch könne man nicht sagen, dass ein zurückgezogenes Leben keinesfalls (hinreichend) Gewähr für das Ausbleiben eines Rückfalls gewähre. Vielmehr könnten diejenigen Delikte, für welche er verurteilt worden sei, nicht von einem zurückgezogenen Menschen begangen werden. Wer impulsiv sei, könne sich mit dem Vermeiden von Kontakten schützen, was nicht heisse, überhaupt keine Kontakte zu haben. Es sei willkürlich zu sagen, dass eine intelligente Person wie der Beschwerdeführer nicht sicher zurückgezogen leben könne. Dies werde er auch nicht tun, da er ja V.______ (Berufsinhalt) geben wolle. Es sei besser, ihn jetzt freizulassen mit Auflagen, als in drei Jahren ohne jegliche Auflagen und Kontrolle, ansonsten «das Risiko auf eine Rückfallgefahr» nur grösser werde (pag. 8).
19. Wesentliche Entscheidgrundlagen
19.1 Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 13. Dezember 2010 und Stellungnahme vom 26. Mai 2011 von Dr. med. G.________
Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2010 (amtliche Akten BVD, pag. 1 ff.) und der Stellungnahme vom 26. Mai 2011 (amtliche Akten BVD, pag. 55 ff.), beide von Dr. med. G.________, Forensisch-Psychiatrischer Dienst (FPD) der Universität Bern, geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, paranoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert wurde und sich daneben Züge von «psychopathy» abbilden liessen (amtliche Akten BVD, pag. 51). Gemäss diesem Gutachten stünden in den Beziehungen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur die eigenen Interessen im Vordergrund. Skrupel oder Schuldgefühle, die Abhängigkeit anderer auszunutzen, würden kaum erlebt und eine Problemeinsicht bestehe nicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer seine Beziehungen auch in Zukunft in dieser, das Gegenüber tendenziell ausbeutenden Art und Weise konstelliere, sei hoch. Das Risiko, dass es in solchen Beziehungen auch zu strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen komme (z.B. Drohung, Nötigung, finanzielle Schädigung oder andere Taten wie diejenigen, welche ihm aktuell zur Last gelegt würden) und die letztlich dem Ziel dienten, das Gegenüber zu beherrschen, sei ebenfalls erhöht (amtliche Akten BVD, pag. 49 f.). Die für die Tatzeit diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe weiterhin und die vorgeworfenen Taten seien mit der Störung in Zusammenhang gestanden (amtliche Akten BVD, pag. 52). Eine mindestens partielle Einsicht des Beschwerdeführers in die Persönlichkeitsstörung wäre ein erster Schritt in Richtung einer Veränderung der dysfunktionalen Muster. Von daher wäre Einsicht deliktpräventiv und würde zu einer veränderten Risikoeinschätzung hin zu einem geringeren Risiko führen (amtliche Akten BVD, pag. 66).
19.2 Forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 21. September 2020 von med. pract. E.________
Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. September 2020 von med. pract. E.________ (amtliche Akten BVD, pag. 833 ff.) sei sowohl für den Tatzeitraum (2001 bis 2005) wie auch aktuell beim Beschwerdeführer von der Verdachtsdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und psychopathischen Anteilen (ICD-10: F60.8) auszugehen. Differenzialdiagnostisch liege eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden und psychopathischen Zügen vor (amtliche Akten BVD, pag. 917). Im Rahmen der klinischen prognostischen Bewertung fielen die in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verankerten Risikoeigenschaften wie chronifizierte Gewaltbereitschaft, eine stark ausgeprägte Dominanzproblematik und kaltblütig manipulative Persönlichkeit wegen deren hohen Ausprägung und auch deutlichen Bedeutung für das Tatverhalten als legalprognostisch ungünstige Faktoren stark ins Gewicht (amtliche Akten BVD, pag. 906 und pag. 911). Bezüglich des Verhaltens nach den Taten seien laut med. pract. E.________ unter anderem die starken Externalisierungstendenzen des Beschwerdeführers, die gezielten Manipulationen verschiedener Opfer, das konsequente Bestreiten der Taten auch über ein rechtskräftiges Urteil hinaus sowie das bedrohliche Verhalten gegenüber der Polizei als prognostisch ungünstig zu bewerten (amtliche Akten BVD, pag. 912). Das deutliche Rückfallrisiko und die zu erwartende Schwere der Taten bei einem Rückfall sprechen aus forensisch-psychiatrischer Sicht ganz klar für eine Behandlung. Die Chancen, mittels einer deliktpräventiv ausgerichteten psychotherapeutischen Behandlung risikosenkende Effekte zu erreichen, seien zwar aufgrund der gänzlich fehlenden Therapiemotivation des Beschwerdeführers sehr gering bis allenfalls gering. Allerdings bestünde bei ihm keine fixierte Behandlungsunfähigkeit. Die Situation würde sich umgehend verändern, wenn der Beschwerdeführer die Tatbegehungen eingestehen könnte und im weiteren Verlauf dazu bereit wäre, darüber zu sprechen und sich auf eine Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften einzulassen (amtliche Akten BVD, pag. 914 f.). Beim Beschwerdeführer bestand tatzeitnah und bestehe auch aktuell ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte und somit schwere Körperverletzungen im bisher gezeigten Rahmen und häusliche Gewaltdelikte inklusive Drohungen (amtliche Akten BVD, pag. 923). Aufgrund des gewinnenden Verhaltens und der manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seien bei ihm keine Weisungen oder Auflagen denkbar, welche das Risiko nach einer bedingten Entlassung wesentlich senken könnten. Im Falle einer bedingten Entlassung mit Weisungen und Auflagen während der Probezeit läge bei ihm ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Delinquenz vor (amtliche Akten BVD, pag. 924).
19.3 Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 29. Juli 2024
Dem Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 29. Juli 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 1570 ff.) lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer zeige sich nach wie vor sehr zurückgezogen. Er werde meist freundlich, ruhig und angepasst erlebt. Seine Interaktion mit Mitarbeitenden sowie mit miteingewiesenen Personen sei auf das Notwendigste beschränkt. Er verbringe seine Freizeit fast ausschliesslich in seiner Zelle und nehme, mit Ausnahme der obligatorischen monatlichen Kochgruppe und der Abteilungsversammlung, nicht am Gruppengeschehen teil. In der reduzierten zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung schienen seine zentralen Beziehungsmotive weiterhin Anerkennung und die eigene Bedürfnisbefriedigung zu sein. Der Beschwerdeführer könne in Stresssituationen oder in Situationen, in denen er sich ungerecht behandelt fühle, impulsiv, aufbrausend, gereizt oder ungeduldig reagieren. Bezugspersonengespräche fänden weiterhin nicht statt. Bezüglich der Zusammenarbeit zeige er sich misstrauisch und äussere sich dahingehend, er brauche keine Gespräche, da er zu Unrecht in Haft sei. Er sei nach wie vor überzeugt, dass es sich in seinem Fall um einen Justizfehler handle. Eine Auseinandersetzung mit seinen problematischen Persönlichkeitsaspekten und seinen deliktrelevanten Verhaltensweisen sei daher nicht möglich. Bezüglich des Delikts habe er erklärt, die Schüler hätten Drogen genommen und sich durch die Verwendung der gleichen Utensilien angesteckt. Er arbeite meist konzentriert und zuverlässig und erreiche gute Arbeitsresultate. Dennoch habe es am 17. April 2024 einen Angriff durch den Beschwerdeführer auf die körperliche Integrität eines Miteingewiesenen gegeben. Zudem habe er am selben Tag die Arbeit verweigert, woraufhin er erneut habe diszipliniert werden müssen. Er besuche keine störungs- und deliktorientierte Therapie und leiste keine Wiedergutmachung. Auch wolle er den Schadenersatzforderungen gemäss Urteil nicht nachkommen. Die «Persönlichkeitsaspekte des Wahrnehmens, Denkens, Fühlens, Wollens und der Beziehungsgestaltungen» schienen im Alltag massiv beeinträchtigt zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge über einen guten Umgang mit seinen internen Finanzen und gehe sehr sparsam mit seinem Arbeitsentgelt um. Seine Aussenkontakte beschränkten sich hauptsächlich auf seine Angehörigen in Italien. Er gab an, mit ihnen regelmässigen telefonischen Kontakt zu pflegen. Sporadisch rufe ihn eine Nichte aus der Schweiz an. Ansonsten verfüge er über kein soziales Netz in der Schweiz. Seine sozialen Interaktionen seien grundsätzlich nicht konfliktbehaftet und sein Vollzugsalltag verlaufe ruhig und geordnet. Allerdings falle es ihm schwer, sich im Rahmen der Bezugspersonengespräche auf die Bearbeitung deliktrelevanter Alltagsthemen einzulassen. Deshalb sei es nach wie vor schwierig, seine Risikodisposition einzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass er über kein Problembewusstsein und keine Veränderungsbereitschaft verfüge. Eine Einlassung auf diese «Thematik» (auch im Rahmen der Bezugspersonengespräche) zwecks Ausbaus der «Bewältigungs- und Problemlösungsstrategien» sei wünschenswert (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1570 ff.).
19.4 Persönliche Anhörung Beschwerdeführer vom 16. Oktober 2024
An der persönlichen Anhörung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Oktober 2024 erklärte der Beschwerdeführer gegenüber den BVD zusammengefasst, bei ihm habe sich der Glaube, unschuldig zu sein, verfestigt. Auch habe er Staatsanwalt H.________ schriftlich mitgeteilt, dass er (der Beschwerdeführer) diesen ins Gefängnis bringen werde. Mit der Therapie wolle man erreichen, dass eine Verwahrung angeordnet werde. Er brauche aber keine Therapie, er sei gesund. Die Dokumente seien von seiner Ex-Frau gefälscht worden. Aus dem Gefängnis heraus hätte er sie gar nicht fälschen können. Er sei bereit, mit einer Fachperson zu reden, wolle aber nicht als Delinquent bezeichnet werden, weil wenn man ihn so nenne, sei es immer wieder wie eine neue Verurteilung. Er habe die Delikte nicht begangen. Man habe von ihm nichts zu befürchten. Nach seiner bedingten Entlassung würde er primär im virtuellen Raum K._____ (Inhalt Berufstätigkeit) geben. Ausser bei Freunden und Bekannten, bei diesen würde der Unterricht vor Ort stattfinden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1685 f.).
19.5 Abklärungen der BVD bei den Universitären Psychiatrischen Diensten
Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 ersuchten die BVD die Universitären Psychiatrischen Dienste (nachfolgend: UPD), im Fall des Beschwerdeführers eine forensisch-psychiatrische Abklärung zur Therapieindikation vorzunehmen. Sodann luden die UPD den Beschwerdeführer am 7. November 2024 zu einem Abklärungsgespräch ein (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1694 ff.). Trotz Aufklärungsbemühungen seitens UPD, dieses Gespräch unabhängig von der nachfolgenden therapeutischen Zuständigkeit stattfinden zu lassen, verweigerte der Beschwerdeführer ein solches mit der Begründung, nur zu einer bestimmten Therapeutin zu wollen. In seinem Schreiben vom 13. November 2024 an die BVD hielt der Beschwerdeführer explizit fest, er sei bereit, mit Frau F.________ über sein Projekt, was ihm grossen Erfolg bringen werde, zu sprechen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1702). Die UPD gelangen zum Schluss, dies zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit dem Beschwerdeführer zu besprechen und zu schauen, wann die gewünschte Therapeutin Zeit für eine Abklärung hätte (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1697). Mit E-Mail vom 28. Januar 2025 berichtete die UPD an die BVD, der Beschwerdeführer sei mittlerweile zum Abklärungsgespräch gekommen. Eine therapeutische Erreichbarkeit des Beschwerdeführers bzw. die Aussicht, diese im Rahmen einer Therapie aufzubauen, habe sich ihnen aber leider nicht gezeigt (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1767).
20. Rechtliche Grundlagen zur beantragten bedingten Entlassung
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1 und BGer 6B 1188/2015 vom 22. Februar 2016, E. 1.1.4.). Die (Legal-)Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2).
Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (Koller, a.a.O., N 16 zu Art. 86). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugsöffnungen, in Betracht. Lässt sich nicht mit Bestimmtheit klären, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. Koller, a.a.O., N. 16 zu Art. 86). Beim Entscheid über die bedingte Entlassung hat die zuständige Behörde einen Ermessensspielraum (vgl. BGer 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018, E. 2.1).
Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Nicht beachtlich ist die Art der begangenen Straftaten, es sei denn, diese liessen Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu (vgl. Koller, a.a.O., N. 7 zu Art. 86). Bei den prognostisch zu berücksichtigenden Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich um Merkmale, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen, wie u. a. eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, eine Tendenz, Verhalten und Absichten anderer generell als feindselig wahrzunehmen, ein übersteigerter Dominanzanspruch sowie ein ausgeprägtes Geltungsbedürfnis. Zu beurteilen ist, ob sich die innere Einstellung des Täters verändert hat, ob er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat, seine Tat bereut und eine «objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung» stattgefunden hat (vgl. Koller, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 86). Um die im Vollzugsplan definierten Ziele zur Rückfallvermeidung zu erreichen, ist die inhaftierte Person gesetzlich verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Fehlende Tataufarbeitung und die Weigerung, an Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, darf als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden (BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, E. 5.6.). Resozialisierungsmassnahmen setzen kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus; eine Auseinandersetzung ist hinsichtlich der kriminogenen Persönlichkeitsmerkmalen erforderlich (vgl. BGer 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt die Teilnahme an einer deliktpräventiven Therapie zweifelsfrei unter die Mitwirkungsplicht im Sinne von Art. 75 Abs. 4 StGB. Dazu führte das Bundesgericht aus, dass Therapie im Strafvollzug keine Privatangelegenheit sei und demnach nicht im Belieben des Insassen liege, sondern eine Pflicht der inhaftierten Person der Allgemeinheit gegenüber sei (vgl. Sidler Christoph, Strafvollzugsbegleitende Therapien ohne gerichtliche Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen Pflicht und der Therapieindikation, FJP- Forum Justiz & Psychiatrie 2022, S. 41; Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013, E. 4.3 und 6B_4/2011 vom 28. November 2011, E. 2.6 und E. 2.9 sowie Koller, a.a.O., N 10 zu Art. 86).
Vom Fehlen eines Geständnisses darf nicht auf eine negative Prognose geschlossen werden, da dafür prognostisch indifferente Gründe verantwortlich sein können (BGE 124 IV 193 E. 5.ee). Als prognostisch relevant sind Erfahrungen über das Verhalten in jenen Anstaltssituationen einzustufen, welche «dem normalen Leben ähnlich sind», wie vielfach das Arbeitsverhalten (BGE 124 IV 193, 203), das Verhalten gegenüber Personal und Mitgefangenen sowie allgemein Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit (Koller, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgericht 6B_93/2015 E. 5.3). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (Koller, a.a.O., N 10 zu Art. 86). Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die konkrete Gefährdung, weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen bzw. ob der mutmassliche «soziale Empfangsraum» kriminogene Gefährdungen aufweist oder umgekehrt protektive Wirkungen entfalten kann (Koller, a.a.O., N 11 zu Art. 86).
Im Weiteren kann ergänzend auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 60 ff.; pag. 12 ff.).
21. Erwägungen der Kammer
Der Beschwerdeführer hat am 7. Januar 2023 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (amtliche Akten BVD, pag. 1708). Damit ist das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB klarerweise erfüllt. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann.
Das Vorleben des Beschwerdeführers ist aufgrund der Vorstrafenlosigkeit und eines Lebens in weitgehend geordneten Verhältnissen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz positiv zu werten (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 66). Weitere Ausführungen erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer keine Einwände vorbrachte (pag. 3).
Bezüglich des Kriteriums der Täterpersönlichkeit kann sich die Kammer den diesbezüglichen substantiierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ebenfalls anschliessen, weshalb grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 61 ff.; pag. 13 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde für seine Taten rechtskräftig verurteilt, seine Schuld gilt somit als bewiesen. Seit der letzten Beurteilung durch die Kammer vom 8. November 2023 haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben und es ist beim Beschwerdeführer nach wie vor von einem augenfälligen Mangel an Problembewusstsein und Verantwortungsübernahme auszugehen. Die von ihm vorgebrachten Gespräche mit der Pfarrerin sind zwar hinsichtlich der Entwicklung seines sozialen Empfangsraums zu begrüssen und isoliert betrachtet prognostisch positiv zu werten. Dennoch ändern diese Gespräche und sein W.______ (berufliches) Einbringen im Rahmen eines Gottesdienstes nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer bis heute einer fundierten Auseinandersetzung mit seinen begangenen Taten verschliesst, indem er deren Begehung weiterhin bestreitet anstatt aufarbeitet, seine Verurteilung als Justizfehler abtut und nach wie vor nicht bereit ist, eine deliktrelevante Therapie zu machen (vgl. pag. 4 f.). Diese konstante Weigerung des Beschwerdeführers, an therapeutischen Gesprächen als ein im Vollzugsplan definiertes Vollzugsziel (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1530 f.) oder an Abklärungsgesprächen mit der UPD aktiv teilzunehmen (vgl. E. 19.5 hiervor), zeigt deutlich auf, dass sich seine innere Einstellung nach wie vor nicht verändert und keine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten Behandlungsmöglichkeit und Krankheitsbildern (vgl. E. 19.1 und 19.2 hiervor) wäre eine Tataufarbeitung durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus möglich und es wäre ihm zuzumuten, sich im Rahmen von Sozialisierungsbemühungen mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und so einen Veränderungsprozess durchzumachen. Die Verweigerung des Beschwerdeführers, sich diesen Auseinandersetzungen zu stellen, ist, entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen, durchaus prognoserelevant und klar negativ zu würdigen. Aufgrund des Gesagten schätzt die Kammer zwar die Wahrscheinlichkeit als eher gering ein, dass bis zur Vollverbüssung der Strafe noch Therapiegespräche stattfinden werden, um die begangenen Taten aufzuarbeiten. Angesichts der Feststellung von med. pract. E.________, wonach sich die Situation des Beschwerdeführers umgehend verändern würde, wenn er die Tatbegehungen eingestehen könnte und sich auf eine Auseinandersetzung mit seinen Risikoeigenschaften einlassen würde (vgl. E. 19.2 hiervor), erachtet es die Kammer als nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der nächsten Jahre seine Haltung doch noch ändern und die verbleibende Zeit im Strafvollzug dazu nutzen wird, sich mit seinen Taten und seinen kriminogenen Persönlichkeitsmerkmalen ernstlich auseinanderzusetzen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu organisieren. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich in den nächsten drei Jahren ohnehin nicht ändern und weiterhin seine Unschuld beteuern werde (pag. 3), verfängt deshalb aus Sicht der Kammer nicht. Angesichts der vorliegenden Anlasstaten und der gestellten Diagnose bzw. Verdachtsdiagnose ist es demnach, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, weder willkürlich noch gefährlich, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht vorzeitig zu entlassen.
Der Beschwerdeführer hat, entgegen seinen Behauptungen, auch keineswegs bewiesen, dass er nicht rückfällig wird und nicht gefährlich ist. So lebte er weder bis zum Zeitpunkt seiner Verurteilung am 11. April 2014 deliktfrei (er machte sich am 14. und 15. März 2013 insbesondere der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig [vgl. amtliche Akten BVD, pag. 579 f. und 1497 f.]) noch seit seiner Verurteilung am 11. April 2014 bis zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde am 10. April 2025. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist den Akten zu entnehmen, dass das Bezirksgericht Lausanne den Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 wegen versuchten Betrugs, Urkundenfälschung (beides begangen am 18. Dezember 2015) und falscher Anschuldigung (begangen am 3. September 2019) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilte (amtliche Akten BVD, pag. 1747). Die dagegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Waadt (nachfolgend: Kantonsgericht) am 8. September 2023 ab (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 1485 f. und 1610 ff. sowie Akten Vor-instanz, pag. 64). Zum Sachverhalt hielt das Kantonsgericht sinngemäss fest, der Beschwerdeführer habe im Scheidungsverfahren zwei gefälschte Dokumente (eine Schenkungsurkunde und die Kopie einer Quittung) eingereicht, um sich bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einen Vorteil zu verschaffen und habe später Klage gegen seine Exfrau erhoben und diese fälschlicherweise beschuldigt, die angeblich originale Schenkungsurkunde zum Verschwinden gebracht und durch eine Fälschung ersetzt zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, vermochte selbst der Vollzug der vorliegend zur Diskussion stehenden Freiheitsstrafe von 15 Jahren den Beschwerdeführer offensichtlich nicht von weiterer Straffälligkeit abhalten. Indem der Beschwerdeführer für sein eigenes strafbares Verhalten in vorgenanntem Verfahren wiederum eine andere Person verantwortlich machte, geht die Kammer mit der Vorinstanz einig, wonach sich deutliche Parallelen zu seiner Haltung bezüglich der Delikte zeigen würden, welche zur derzeit in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe geführt haben. Der Angriff auf die körperliche Integrität eines Miteingewiesenen, welcher im April 2024 passierte und mit einer Busse diszipliniert wurde, zeugt aus Sicht der Kammer zudem von einer erhöhten Impulsivität und Gereiztheit des Beschwerdeführers. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als eine Disziplinarstrafe isoliert betrachtet zu wenig relevant ist, um die bedingte Entlassung nicht zu gewähren. Gewisse Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit können daraus aber ohne Weiteres gezogen werden. Insbesondere die zwei erwähnten gerichtlichen Verurteilungen lassen beim Beschwerdeführer Persönlichkeitsmerkmale wie unter anderem eine erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit und Aggressivität erkennen, welche auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen und demnach aus Sicht der Kammer durchaus prognoserelevant sind.
Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Gespräche mit einer Psychologin nicht ablehne, diese jedoch Alltagsprobleme betreffen müssten und auch durch eine ambulante Therapie in Freiheit durchführbar sein sollten, lässt sich hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Kriteriums der Täterpersönlichkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Fakt ist, der Beschwerdeführer ist auch nach über 10 Jahren im Strafvollzug nicht bereit, eine deliktrelevante Therapie zu machen, obwohl ihm dies trotz seiner Diagnose möglich wäre. Für die Kammer ergibt sich nach dem Gesagten eine nach wie vor äusserst ungünstige Prognose, was die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anbelangt, weshalb das Kriterium klar negativ zu gewichten ist.
Nach Auffassung der Kammer ist der vorinstanzliche Entscheid auch bezüglich der Prüfung des Kriteriums des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens nicht zu beanstanden, weshalb wiederum grundsätzlich auf die substantiierten und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. amtliche Akten Vorinstanz, pag. 67 ff.). Ergänzend und bezugnehmend auf die beschwerdeführerischen Einwände ist Folgendes festzuhalten: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auch von med. pract. E.________ keine sofortige Rückfallgefahr angenommen wurde, was klar für die vorzeitige Entlassung spreche, ist nicht zu folgen. Zwar ist im Gutachten von med. pract. E.________ tatsächlich nicht explizit von einer «sofortigen Rückfallgefahr» die Rede. Unter Berücksichtigung des durch med. pract. E.________ festgestellten deutlichen Rückfallrisikos für einschlägige Gewaltdelikte (vgl. E. 19.2 hiervor), sprich für schwere Körperverletzungen im bisher gezeigten Rahmen sowie häusliche Gewaltdelikte, besteht aus Sicht der Kammer nach wie vor ein erhebliches Rückfallrisiko, was klar gegen eine bedingte Entlassung spricht. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er heute nicht mehr wegen schwerer Körperverletzung verurteilt würde, da Y.______ (Krankheitsbegriff) heute heilbar sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass die rechtliche Beurteilung zum Begehungs- bzw. zum Urteilszeitpunkt möglicherweise eine andere war als sie heute wäre, sagt nichts zum Rückfallrisiko wegen Gewaltdelikten aus.
Der Kammer liegen weiter, abgesehen von einer einmaligen Zahlung in Höhe von CHF 250.00 an die Stiftung Opferhilfe Z.______ (Ort der betreffenden Stiftung) im März 2022 (amtliche Akten BVD, pag. 1250 und pag. 1314), keinerlei Dokumente vor, welche weitere Zahlungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Opferhilfe belegen würden. Indem der Beschwerdeführer momentan keine materielle Wiedergutmachung leistet, den bestehenden Schadenersatzforderungen nicht nachkommen will (amtliche Akten BVD, pag. 1531) und bei der zuvor erwähnten Zahlung an die Stiftung Opferhilfe Z.______ (Ort der betreffenden Stiftung) auf den Hinweis bestand, er bezahle dieses Geld nicht an die «X.______ (Bezeichnung Opfer aus Tätersicht)» (amtliche Akten BVD pag. 1250 und pag. 1314), zeigen die nach wie vor fehlende Reue und dass beim Beschwerdeführer bis heute kein Gesinnungswandel stattgefunden hat. Dies ist prognostisch negativ zu werten. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass gewisse Punkte hinsichtlich der Bewertung seines Vollzugsverhaltens positiv ins Gewicht fallen, wie beispielsweise, dass er gewisse Vollzugsziele erreicht hat, gute Arbeitsresultate zeigt und einen Wechsel der Bezugsperson akzeptieren konnte. Diese ihm im Rahmen des Arbeitsrapports attestierten Fähigkeiten wurden in der Würdigung der Vorinstanz, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht ignoriert. Jedoch lassen sich allein aus seinem guten Verhalten im Vollzugsalltag keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf seine Rückfallgefährdung ableiten. Beim festgestellten Wohlverhalten des Beschwerdeführers in seinem Vollzugsalltag handelt es sich aus Sicht der Kammer denn auch eher um reines Anpassungsverhalten, welches entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen negativ zu würdigen ist. Es ist das gute Recht des Beschwerdeführers, zurückgezogen zu leben. Auch sind nicht einzelne Vorfälle für die Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens entscheidend, sondern es ist das Verhalten im Vollzug als Gesamtheit zu betrachten. Dennoch führt das zurückgezogene und konfliktvermeidende Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine konstante Therapieverweigerung aus Sicht der Kammer unweigerlich dazu, dass er sich sämtlichen Gelegenheiten verschliesst, Konfliktsituationen zu erlernen und es infolgedessen nicht möglich ist, eine zuverlässige Einschätzung bezüglich seines Konfliktverhaltens in Freiheit zu machen. Im Einklang mit der Vorinstanz ist dies prognostisch negativ zu werten. Die Kritik des Beschwerdeführers, wonach es von der Vorinstanz falsch gewesen sei, die Tat selbst und die Art, wie sie begangen worden sei, als Umstände zu beurteilen, welche offensichtlich negativ ins Gewicht fallen, verfängt nicht. Die Umstände der Anlasstaten sind insoweit zu beachten und in die Gesamtwürdigung für die Prüfung der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, als sie Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und damit auf dessen künftiges Verhalten in Freiheit erlauben. Angesichts der erwähnten positiven und negativen Aspekte ist das übrige deliktische und sonstige Verhalten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch im heutigen Zeitpunkt als insgesamt negativ zu werten.
Auch betreffend das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine bereits vor der Vor-instanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen und setzt sich wiederum kaum mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auch bezüglich dieses Kriteriums kann sich die Kammer den zutreffenden und substantiierten Erwägungen der Vorinstanz anschliessen und grundsätzlich darauf verweisen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 69 ff.; pag. 21 ff.). Unter Bezugnahme der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände ist ergänzend festzuhalten, dass er kein soziales Umfeld und gemäss eigenen Angaben auch keine nahe Familie mehr hat (pag. 7). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte bereits Kontakt mit P.______ (Ort für Berufsausübung) aufgenommen und könne dort auch eine Wohnmöglichkeit finden (pag. 7), kann nicht als gefestigte geplante Wohnstruktur verstanden werden und ist für die Kammer vage. Dass er zu seiner Wohnsituation nach seiner bedingten Entlassung noch keine klaren Angaben machen konnte, stellt für die Kammer für die Beurteilung der zu erwartenden Lebensverhältnisse jedoch ohnehin nicht der zentrale Punkt dar (vgl. auch Rechtsbegehren 1). Die zuvor genannten Umstände sowie das Vorhaben des Beschwerdeführers, nach seiner Entlassung als pensionierter N.______ (Beruf) weiterhin O.______ (Berufstätigkeit) zu geben, erachtet die Kammer als prognostisch negativ. Der Beschwerdeführer verkennt oder ignoriert bis heute gänzlich, dass eine Vielzahl seiner Opfer ehemalige Q.________ (Kundinnen) und R.________ (Kunden) von ihm waren oder diese über solche mit ihm in Kontakt getreten sind (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 229 ff.). Sein Vorhaben, wieder S._____ (Beruf) zu unterrichten, zeugt von seinem nach wie vor fehlenden Problembewusstsein und zeigt deutlich auf, dass er sich bis heute nicht mit seinen begangenen Delikten auseinandergesetzt hat. Hätte eine fundierte Auseinandersetzung mit seinen Taten stattgefunden, wäre anzunehmen, dass er sich nach einer allfälligen bedingten Entlassung nicht wieder bewusst in ein Setting hineinbegeben würde, welches demjenigen zum Tatzeitpunkt ähnlich ist. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers kann aufgrund des Gesagten von einem sozialen Empfangsraum mit protektiver Wirkung keine Rede sein. Vielmehr ist bei einer bedingten Entlassung von einem mutmasslichen Umfeld des Beschwerdeführers auszugehen, welches demjenigen zum Tatzeitpunkt ähnlich sein wird und für ihn als Person wiederum kriminogene Gefährdungen aufweist. Die Kammer erachtet den Schluss der Vorinstanz als zutreffend, wonach die Aktivitäten als J._____ (Beruf) und als L.______ (Beruf) so eng miteinander verknüpft waren, dass der Beschwerdeführer bei Wiederaufnahme der M.______ (Berufstätigkeit) keine Garantie abgeben könnte, nicht auch wieder als J._____ (Beruf) tätig zu werden. Auch diesbezüglich verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht. Das Vorhaben, in Zukunft wieder O.______ (Berufstätigkeit) geben zu wollen, ist deshalb als negativer Umstand zu würdigen.
Es gibt keine Anhaltspunkte, wonach die Anlasstaten des Beschwerdeführers finanziell motiviert gewesen sind (vgl. E. 16.7 des Beschlusses der Kammer vom 8. November 2023; amtliche Akten Vorinstanz, pag. 1506). Günstige finanzielle Verhältnisse haben ihn demnach auch in der Vergangenheit nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Aus Sicht der Kammer ist der aktuell gute und sparsame Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Finanzen zwar begrüssenswert, prognostisch jedoch nicht gross von Belang, geschweige denn ein Beleg dafür, nicht mehr rückfällig zu werden. Nach dem Gesagten fallen die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch negativ ins Gewicht.
Insgesamt gelangt die Kammer bei einer Gesamtwürdigung der klar negativ bzw. negativ zu gewichtenden Kriterien der Täterpersönlichkeit, des deliktischen und sonstigen Verhaltens sowie der zu erwartenden Lebensverhältnisse trotz des als positiv zu würdigenden Vorlebens des Beschwerdeführers zu einer negativen Legalprognose.
Auch betreffend die Differenzialprognose beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu wiederholen, ohne sich jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Die Kammer schliesst sich bezüglich der Differenzialprognose wiederum den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, weshalb grundsätzlich auf diese verwiesen werden kann. Es ist insoweit auf die Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, als diese im Rahmen vorangehender Erwägungen noch nicht abgehandelt worden sind. Da bei einem Rückfall des Beschwerdeführers das hochwertige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gefährdet wäre, ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit vorliegend als besonders hoch zu werten. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach eine Freilassung ohne jegliche Unterstützung am Ende der Strafe viel gefährlicher für die Gesellschaft sei, verfängt aus den folgenden Gründen nicht: Indem die bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt verweigert wird, bedeutet nicht, dass zukünftig bei gegebenen Vor-aussetzungen nicht doch noch vor der Vollverbüssung der Strafe gewisse Vollzugsöffnungen oder gar eine bedingte Entlassung in Betracht kommen könnten. Ob dies jedoch jemals der Fall sein wird, hängt einzig vom Verhalten und der Bereitschaft des Beschwerdeführers ab, sich seinen von ihm begangenen Delikten zu stellen und diese therapeutisch aufzuarbeiten, um die derzeit bestehende Rückfallgefahr in genügendem Masse zu reduzieren und so den Weg für ein Leben in Freiheit zu ebnen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit» und «übriges deliktisches und sonstiges Verhalten» bis zur Vollverbüssung der Strafe durch den Beschwerdeführer grundsätzlich einer Verbesserung zugänglich sind und er die verbleibende Zeit im Strafvollzug für eine günstige Entwicklung nutzen könnte. Entsprechend lässt sich aus Sicht der Kammer die Legalprognose des Beschwerdeführers bis zum Strafende noch immer positiv beeinflussen. Im Falle eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung erweisen sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ. Damit fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose somit ebenfalls negativ und zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.
Die Kammer gelangt daher auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner ungünstigen Legalprognose zu verweigern ist.
Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege
22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat indessen sowohl im vor- als auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Rechtsvertretung gestellt (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 21; pag. 2).
23. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1).
24. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit und mangels Prozessarmut abgewiesen (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 74 ff.). In seiner Beschwerde vom 10. April 2025 wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung gegen die vorinstanzliche Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels entsprechender Anfechtung ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz vorliegend nicht Streitgegenstand.
25. Für das oberinstanzliche Verfahren ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach den genannten Kriterien zu prüfen. Im Vordergrund steht dabei das Kriterium der Aussichtslosigkeit. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Abweisung der Beschwerde nachvollziehbar und gestützt auf die einschlägigen Vollzugsakten aufgezeigt und dargelegt. Auch hat sich die Vorinstanz sorgfältig mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Wie bereits in den vorangehenden Erwägungen mehrfach erwähnt, beschränkte sich der Beschwerdeführer vor der Kammer weitgehend darauf, seine vor der Vorinstanz gemachten Einwände zu wiederholen und brachte mithin nichts vor, was an der Begründung der Vorinstanz etwas hätte ändern können. Seine Verlustchancen im Beschwerdeverfahren vor der Kammer überwogen seine Gewinnchancen demzufolge deutlich.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.
26. Der Beschwerdeführer hat die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu tragen.
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 15. August 2025
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin:
Roth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 25 206
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 84a VRPGart. 84a LPJAart. 84a VRPG
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_983/2020
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
6B_441/2018
BGE 133 IV 201ATF 133 IV 201DTF 133 IV 201
6B_333/2021
6B_32/2019
BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193
6B_333/2021
6B_32/2019
6B_441/2018
6B_93/2015
6B_652/2021
6B_593/2012
6B_4/2011
BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193
BGE 124 IV 193ATF 124 IV 193DTF 124 IV 193
BGE 103 Ib 27ATF 103 Ib 27DTF 103 Ib 27
6B_93/2015
Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 104 VRPGart. 104 LPJAart. 104 VRPG
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
BVR 2016 369
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF