SK 2025 209
ZMG Haft (393-c)
5. Mai 2025Deutsch10 min
1. Die C.________ (GmbH) wurde mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (nachfolgend SVSA) vom 1. Oktober 2024 darüber informiert, dass innert fünf Tagen seit Rechtskraft der Verfügung die noch offenen Verkehrsabgaben zu bezahlen oder der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ________, abzugeben seien (pag. 12, 15). Diese Verfügung wurde an die Adresse «D.________» verschickt und dort am 3. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet (pag. 16). Innert Frist reagierte niemand auf diese Aufforderung. Entsprechend wurde am 12. November 2024 die Kantonspolizei Bern mit dem Einzug der Kontrollschilder betraut (pag. 11). Diese nahm in der Folge mit der verantwortlichen Geschäftsführerin der C.________(GmbH), A.________, Kontakt auf, welche die ausstehenden Gebühren am 11. Februar 2024 bezahlte, weshalb auf einen Einzug der Schilder verzichtet werden konnte (pag. 9 f., 14).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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3001 Bern
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 25 209
Bern, 23. Mai 2025
Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.)
Oberrichterin Bochsler, Oberrichterin Gutmann
Gerichtsschreiberin Corvi
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilte
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
vertreten durch Staatsanwalt B.________
Gesuchstellerin
und
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Generalstaatsanwaltschaft
Gegenstand Revisionsgesuch vom 8. April 2025 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschat Bern-Mittelland vom 13. Januar 2025 (BM 24 48668)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Die C.________ (GmbH) wurde mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern (nachfolgend SVSA) vom 1. Oktober 2024 darüber informiert, dass innert fünf Tagen seit Rechtskraft der Verfügung die noch offenen Verkehrsabgaben zu bezahlen oder der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ________, abzugeben seien (pag. 12, 15). Diese Verfügung wurde an die Adresse «D.________» verschickt und dort am 3. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet (pag. 16). Innert Frist reagierte niemand auf diese Aufforderung. Entsprechend wurde am 12. November 2024 die Kantonspolizei Bern mit dem Einzug der Kontrollschilder betraut (pag. 11). Diese nahm in der Folge mit der verantwortlichen Geschäftsführerin der C.________(GmbH), A.________, Kontakt auf, welche die ausstehenden Gebühren am 11. Februar 2024 bezahlte, weshalb auf einen Einzug der Schilder verzichtet werden konnte (pag. 9 f., 14).
2. Mit Strafbefehl vom 13. Januar 2025 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend Staatsanwaltschaft), A.________ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tages-sätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 150.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00 auferlegt (pag. 20 ff.). Der Strafbefehl wurde A.________ am 17. Januar 2025 zur Abholung gemeldet (pag. 23). Da die Sendung nicht abgeholt wurde, galt der Strafbefehl als am siebten Tag nach dem erfolgslosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und erwuchs nach unbenutztem Ablauf der zehntägigen Einsprachefrist in Rechtskraft.
3. Mit Eingabe vom 8. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt B.________ (nachfolgend Gesuchstellerin), folgende Anträge (pag. 1 ff.):
Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13.01.2025 gegen A.________ sei in Revision zu ziehen und aufzuheben.
A.________ sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) freizusprechen, evtl. sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen.
Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
A.________ seien die ihr im Verfahren BM 24 48668 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 200.00, insgesamt ausmachend CHF 700.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind.
4. Mit Eingabe vom 23. April 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 13. Januar 2025 gegen A.________ sei aufzuheben und diese sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741) durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern freizusprechen. Weiter seien die Kosten des Revisionsverfahrens vom Staat zu tragen (pag. 29 f.).
5. A.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen
II. Eintretensfrage
6.
Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur Ergreifung eines Rechtsmittels zugunsten oder zuungunsten der verurteilten Person legitimiert (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 16 zu Art. 410 ). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO).
7.
Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten.
III. Materielles
8.
Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Bst. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b), und wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist, auf andere Weise erbracht werden kann (Bst. c). Unter Tatsachen gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Revision ist damit zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e), dient aber nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1).
9.
Das Revisionsgesuch ist begründet. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, teilte das SVSA der Staatsanwaltschaft mit E-Mail vom 1. April 2025 mit, dass der Polizeiauftrag zum Einzug der Kontrollschilder zu Unrecht ausgelöst worden sei. Dies, da die von der C.________(GmbH) gemeldete Zustelladresse zwar gelöscht, jedoch die richtige Versandadresse nicht mehr übernommen worden sei. Auf Nachfrage der zuständigen Verfahrensleitung präzisierte das SVSA, dass durch die C.________(GmbH) eine neue Adresse (E.________) als Hauptadresse gemeldet, die alte Zustelladresse (D.________) jedoch seitens des SVSA nicht beendet worden sei, weshalb die Korrespondenz immer noch an die falsche bzw. alte Zustelladresse gesendet worden sei. Es handle sich folglich um einen internen Fehler (pag. 1 ff.).
10.
Voraussetzung für eine Bestrafung gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Entscheides über den Entzug von Ausweisen oder Kontrollschildern, wobei Vollstreckbarkeit im Regelfall insbesondere auch die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraussetzt. Grund hierfür ist der allgemeine Grundsatz des Verwaltungsrechts, wonach der betroffenen Partei aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Als Folge davon fällt eine Bestrafung ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und der Aufforderung zur Abgabe infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis erhalten hat. In diesem Fall fehlt es schon nur an einer wirksamen behördlichen Aufforderung, wie sie Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraussetzt (Bähler, in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 97).
11.
Vorliegend wurde die Entzugsverfügung gemäss Mitteilung des SVSA an eine alte Adresse der C.________(GmbH) geschickt, obwohl dem SVSA die neue Zustelladresse bekannt war. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem in den Akten liegenden E-Mail-Verkehr, wonach das SVSA die Kantonspolizei darüber informiert, dass der Auftrag zur Einziehung der Kontrollschilder zu Unrecht ausgestellt worden sei und darum bittet, die Angelegenheit als erledigt zu betrachten (pag. 8). A.________ als Geschäftsführerin der C.________(GmbH) hatte aufgrund der fehlerhaften Adresse somit gar keine Möglichkeit, Kenntnis von der Verfügung zu erlangen. Folglich liegt ein Eröffnungsmangel vor, aus welchem A.________ kein Nachteil erwachsen darf.
12.
Damit liegen neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen und neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vor, die geeignet sind, einen Freispruch der verurteilten Person herbeizuführen. Der Strafbefehl ist somit antragsgemäss zugunsten von A.________ aufzuheben und sie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) freizusprechen.
IV. Kosten und Entschädigung
13.
Fällt das Berufungsgericht nach der Gutheissung des Revisionsgesuches u.a. selber einen neuen Entscheid (Art. 413 Abs. 2 Bst. b StPO), so befindet es in seinem neuen Entscheid über die Kosten des von ihm geführten, neuen Verfahrens sowie nach seinem Ermessen über die Kosten des ersten, aufgehobenen Verfahrens. Bei seinem Ermessensentscheid kann das Gericht insbesondere berücksichtigen, welche Partei den aufgehobenen Entscheid verursacht hat (vgl. Domeisen, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, N 27 zu Art. 428).
14.
Der zu Unrecht erfolgten Verurteilung lag vorliegend ein Fehler bei der Registrierung der Versandadresse der C.________(GmbH) beim SVSA zugrunde, womit die Aufhebung des Strafbefehls in den Verantwortungsbereich der kantonalen Behörden fällt. Somit gehen sowohl die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 500.00 als auch die Kosten des Revisionsverfahrens nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Kantons Bern. Letztere sind in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 800.00 festzusetzen.
15.
Soweit die A.________ im Verfahren BM 24 48668 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 200.00, insgesamt ausmachend CHF 700.00, von ihr bereits bezahlt worden sind, hat die Gesuchstellerin ihr diese zurückzuerstatten.
16.
A.________ ist soweit ersichtlich weder im Strafbefehls- noch im Revisionsverfahren ein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Sie liess sich im Revisionsverfahren nicht vernehmen und stellte diesbezüglich auch keine Anträge. Es ist somit auf die Ausrichtung einer Entschädigung zu verzichten.
V. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
1.
Das Revisionsgesuch vom 8. April 2025 wird gutgeheissen.
2.
Der Strafbefehl vom 13. Januar 2025 im Verfahren BM 24 48688 wird aufgehoben.
3.
A.________ wird von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung), angeblich begangen am 9. Oktober 2024 in E.________ (betreffend ________ (Kontrollschild)), freigesprochen.
4.
Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern.
5.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 800.00 trägt der Kanton Bern.
6.
Soweit die A.________ im Verfahren BM 24 48668 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 500.00 und die Verbindungsbusse von CHF 200.00, insgesamt ausmachend CHF 700.00, bereits bezahlt worden sind, sind sie von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten.
7.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
8.
Zu eröffnen:
- A.________
- der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, v.d. Staatsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; zwecks Löschung des Strafregistereintrags)
Bern, 23. Mai 2025
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Weingart
Die Gerichtschreiberin:
Corvi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
SK 25 209
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
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BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59
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Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF