SK 2025 236
RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung
4. Dezember 2025Deutsch77 min
1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen der jährlichen Prüfung der Verwahrung die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Sie verzichteten darauf, dem zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen und führten die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014 angeordnete Massnahme der Verwahrung nach Art. 64 StGB fort (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1442 ff., Dispositiv pag. 1467 ff.; Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3206 ff., Dispositiv pag. 3210).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 25 236
Bern, 6. Oktober 2025
Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.),
Oberrichter Sarbach, Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Hurter
Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110)
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Rahmen der jährlichen Prüfung der Verwahrung die bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Sie verzichteten darauf, dem zuständigen Gericht Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine Massnahme nach Art. 59 StGB zu stellen und führten die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2014 angeordnete Massnahme der Verwahrung nach Art. 64 StGB fort (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1442 ff., Dispositiv pag. 1467 ff.; Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3206 ff., Dispositiv pag. 3210).
2. Eine gegen diese Verfügung der BVD erhobene Beschwerde (2025.SIDGS.110 pag. 14 ff.) wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend
Vorinstanz) mit Entscheid vom 31. März 2025 ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen teilweise gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren beigeordnet (2025.SIDGS.110 pag. 74 ff., Dispositiv pag. 101).
3. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025; Poststempel: 2. Mai 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):
1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 FI) sei aufzuheben, die Verwahrung zu beenden und A.________ umgehend aus dem Verwahrungsvollzug zu entlassen;
eventualiter
sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 FI) aufzuheben und A.________ sei unverzüglich bedingt aus der Verwahrung zu entlassen.
2. Die vollständigen Verfahrensakten (1003/13) seien beizuziehen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Bern;
eventualiter
sei A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Anwalt von A.________ zu bestellen.
4. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2025 beantragte die Vorinstanz im Wesentlichen mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags (pag. 65 f.).
5. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. Juni 2025 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (pag. 70).
6. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer schliesslich Gelegenheit zur Replik gegeben (pag. 71 f.). Diese langte am 18. Juli 2025 innert erstreckter Frist (pag. 77 f.) beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen gestellten Anträgen fest und nahm zudem Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz (pag. 79 ff.).
7. Am 24. Juli 2025 liessen die BVD dem Obergericht des Kantons Bern die zwischenzeitlich aufgelaufenen Vollzugsakten Nr. 1003/13 (pag. 3341-3379) zukommen (pag. 89 ff.).
8. Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten mit Eingaben vom 4. August 2025 bzw. 8. August 2025 auf die ihnen mit Verfügung vom 18. Juli 2025 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (pag. 85 f. [Verfügung], pag. 131 und 133 [Eingaben]).
9. Mit Verfügung vom 8. August 2025 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht (pag. 134 f.).
Erwägungen
II. Formelles
10.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
11.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
12.
Auf die Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025) ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
III. Rechtliches Gehör
13.
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, der Beschwerdeentscheid vom 31. März 2025 genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Von den 28 Seiten des angefochtenen Entscheids würden sich rund 14 Seiten zum Sachverhalt und lediglich 4,5 Seiten zur Frage der (bedingten) Entlassung aus der Verwahrung äussern. Die Vorinstanz befasse sich nur eingeschränkt und selektiv mit den Rügen des Beschwerdeführers. So habe sie mehrere entscheidrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers wie die Problematik des Wegfalls der Verwahrungsvoraussetzungen und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht thematisiert, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Dem Beschwerdeführer (und dessen Rechtsvertreter) sei es inhaltlich nicht möglich, zu erkennen und nachzuvollziehen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid habe leiten lassen. So sei beispielsweise unklar, weshalb die Vorinstanz die Empfehlungen des Gutachters für unerheblich empfunden und sich ohne Begründung darüber hinweggesetzt habe (pag. 5 f.).
14.
Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 entgegnete die Vorinstanz, dass der relevante Sachverhalt bei der Begründung eines Entscheids zwingend darzulegen sei und es nicht auf die Quantität der Begründung, sondern auf deren Qualität ankomme. Weiter dürfe sich die entscheidende Instanz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft seien. Schliesslich sei die Begründungspflicht nur dann verletzt, wenn auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingegangen worden sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei (pag. 65 f.).
15.
In seiner Replik vom 17. Juli 2025 führte der Beschwerdeführer aus, er stimme der Vorinstanz zu, dass nicht die Quantität einer Begründung relevant sei, sondern deren Qualität. Es sei aber unklar, was die Vorinstanz daraus ableiten wolle. Weiter ergebe sich aus der von der Vorinstanz wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass sich die entscheidende Instanz nur mit denjenigen Vorbringen auseinandersetzen dürfe, die ihr genehm seien und die sie glaube, widerlegen zu können. Vielmehr habe sie sich auch mit denjenigen Vorbringen zu befassen, auf die sie keine Antwort oder Gegenargumente habe. Die Vorinstanz habe sich nicht mit dem Wegfall der schweren psychischen Störung als zwingende Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme oder der Verhältnismässigkeit der Weiterführung des Verwahrungsvollzugs auseinandergesetzt. Zudem übersehe die Vorinstanz, dass ihre Ausführungen zur Verhältnismässigkeit im angefochtenen Entscheid widersprüchlich und rechtswidrig seien. Sie halte zwar fest, dass die konkrete Ausgestaltung des weiteren Verwahrungsvollzugs von entscheidender Relevanz für die Verhältnismässigkeitsprüfung sei, setze sich damit aber unter dem Hinweis, das Vollzugssetting und die Umsetzung der gutachterlichen Empfehlungen seien nicht Verfahrensgegenstand, nicht auseinander. Abschliessend erwähnt der Beschwerdeführer, dass er die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen der Vorinstanz begründet habe, weshalb auch dieser Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung an der Sache vorbeigehe (pag. 80 f.).
16.
Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (pag. 131).
17.
Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zentraler Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die behördliche Begründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Zumindest summarisch müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012, S. 114 E. 2.3.3).
18.
Vorab führte die Vorinstanz in ihrem Entscheid die einschlägigen Bestimmungen von Art. 56 Abs. 6, Art. 64 Abs. 1 und Art. 64a Abs. 1 StGB auf. Dabei nannte sie die zu prüfenden Voraussetzungen für die Anordnung (Anlasstat und ernsthafte Befürchtung, dass der Täter aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände weitere Taten dieser Art begeht [Art. 64 Abs. 1 Bst. a StGB] oder dass er aufgrund einer mit der Tat in Zusammenhang stehenden anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht [Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB]) und die Aufhebung der Verwahrung (fehlende Voraussetzungen [Art. 56 Abs. 6 StGB] und zu erwartende Bewährung in Freiheit [Art. 64a Abs. 1 StGB]). In der Folge konkretisierte die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 64a Abs. 1 StGB anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wobei sie die betreffenden Urteile inkl. Angabe der einschlägigen Erwägungen aufführte.
Die Vorinstanz machte sodann – wenn auch eher kurz – deutlich, ihrer Ansicht nach seien die Verwahrungsvoraussetzungen nach wie vor gegeben (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 92 E. 4.4 f.). Ausführlicher prüfte sie unter Berücksichtigung der zuvor einlässlich dargelegten Gutachten, Berichte und Stellungnahmen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung und die Verhältnismässigkeit bei Weiterführung der Verwahrung (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 93 E. 5.2 ff.). Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz zur Begründung mitunter auf Erwägungen des Obergerichts des Kantons Bern sowie des Bundesgerichts betreffend die damalige Beurteilung der bedingten Entlassung stützt und diese wiedergibt. Dieses Vorgehen ist indes zulässig. So sind Rechtsmittelinstanzen nicht verpflichtet, einlässliche und in jeder Hinsicht für richtig befundene Gedankengänge der Vorinstanz (resp. vorliegend des Obergerichts und des Bundesgerichts) nachzuzeichnen oder zu wiederholen. Sie erfüllen die Begründungspflicht, wenn sie auf die als zutreffend erachteten vorinstanzlichen Erwägungen oder Berichte verweisen und sich darauf beschränken, neue Vorbringen zu würdigen (Daum, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 6 und 8 zu Art. 52 VRPG [nachfolgend zit. VRPG Kommentar-Autor], dessen Elemente auch für den Beschwerdeentscheid gelten, vgl. Art. 72 Abs. 2 VRPG). Dies hat vorliegend auch für die besagten Entscheide zu gelten, soweit deren Feststellungen und Erwägungen nach wie vor aktuell sind. Die Entscheide ergingen in gleicher Sache und hatten dieselben Fragen zum Gegenstand; geprüft wurden dieselben Elemente gestützt auf dieselben Akten. Die Vorinstanz hat die sich seither veränderten Umstände gewürdigt und ihre eigenen Überlegungen dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorgehens ein Nachteil erwachsen resp. sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre.
Weiter war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Nichtsdestotrotz ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat (vgl. 2025.SIDGS.110 pag. 92 E. 4.5, pag. 93 f. E. 5.2 und pag. 94 f. E. 5.3 f. des angefochtenen Entscheids). Eine materielle Prüfung der Gewährung von Vollzugslockerungen und des Antrags auf Aussenarbeit durfte unterbleiben, da diese nicht vom Streitgegenstand umfasst sind. Soweit die Vorinstanz dennoch Tatsachen ausser Acht gelassen und somit den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte, könnte dieser Mangel ohne Weiteres oberinstanzlich geheilt werden (Art. 86 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Bst. a VRPG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2012 vom 8. August 2012 E. 2 sowie VRPG Kommentar-Herzog, a.a.O., N 5 und 31 zu Art. 80 VRPG). Angesichts dessen hat die Vorinstanz – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 2 und 6, Art. 64 Abs. 1 und Art. 64a Abs. 1 StGB in ihrer Entscheidung genügend berücksichtigt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
IV. Materielles
19.
Betreffend den Sachverhalt und insbesondere den Verlauf des bisherigen Straf- und Massnahmenvollzugs kann vorab auf die amtlichen Akten der BVD und der Vorinstanz, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung der BVD vom 23. Dezember 2024 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3206 ff.) und im Entscheid der Vorinstanz vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 pag. 74 ff.) verwiesen werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer (bedingt) aus der Verwahrung zu entlassen ist:
20.
Ausgangslage
20.1
Mit Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 8. September 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls, Erpressung, Freiheitsberaubung, Hinderung einer Amtshandlung, mehrfacher Nötigung, Drohung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1129 ff.). Das Urteil wurde am 11. Februar 2011 durch das Obergericht des Kantons Bern bestätigt (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1159 ff.). Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wurde am 5. März 2013 durch das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (heute Amt für Justizvollzug [AJV]) wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben und es wurde beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anordnung einer Verwahrung beantragt (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1348 ff.). Dieses ordnete die Verwahrung am 23. Oktober 2013 gestützt auf Art. 64 Abs. 1 StGB an, was vom Obergericht des Kantons Bern am 12. Mai 2014 bestätigt wurde (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1390 ff. und 1436 ff.). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2014 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1477 ff.).
Dispositiv
20.2 Am 29. November 2017 ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen der zweiten jährlichen Prüfung der Verwahrung u.a. um bedingte Entlassung aus der Verwahrung (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1621 ff.). Die BVD wiesen den Antrag mit Verfügung vom 17. Januar 2018 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1645 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (heute SID) mit Entscheid vom 7. Juni 2018 abgewiesen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1867 ff.). Das Obergericht des Kantons Bern stützte diesen Entscheid mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 1996 ff.). Es hielt aber fest, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslockerungen zu überprüfen sein werde und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln sei. Entsprechende Massnahmen in Richtung Vollzugslockerungen seien aus diesen Gründen bei Weiterführung der Verwahrung unumgänglich (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2023). Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2019 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2127 ff.).
20.3 Bisher fanden sechs doppelbegleitete Ausgänge à je fünf Stunden statt, welche zwar klaglos verlaufen seien, der Beschwerdeführer sich im Vorfeld mit den Urlaubsauflagen aber schwergetan, teilweise wenig Kooperationsbereitschaft gezeigt habe und durch querulatorisch anmutende Verhaltensweisen aufgefallen sei (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2093 f., 2354 f.).
20.4 Am 20. Juni 2024 leiteten die BVD das Verfahren auf erneute jährliche Prüfung der Verwahrung ein (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3139).
21. Erwägungen der Vorinstanzen
21.1 Erwägungen der BVD
Die BVD verweigerten dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2024 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3206 ff.) die bedingte Entlassung. Sie führten hierzu insbesondere aus, dass die von gutachterlicher Seite her empfohlenen und auch im Interesse der Vollzugsbehörde stehenden Vollzugslockerungen (namentlich Ausgänge/Urlaube, Versetzung in ein offenes Vollzugssetting sowie Wohn- und Arbeitsexternat) im Sinne eines Stufenprogramms einer bedingten Entlassung vorauszugehen hätten, um einerseits die dem Beschwerdeführer attestierten therapeutischen Fortschritte in einem gelockerten Setting zu überprüfen und andererseits ihn schrittweise auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorzubereiten. Dass diese Lockerungsschritte bisher nur sehr bedingt in Form von sechs doppelbegleiteten Ausgängen hätten gewährt werden können, sei in erster Linie auf das Verhalten bzw. Nichtkooperieren des Beschwerdeführers zurückzuführen. In Anbetracht der festgestellten eingeschränkten Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers und aufgrund der fehlenden Erfahrungen im Rahmen von Vollzugslockerungen könne heute nicht von einer massgeblichen Verbesserung der Legalprognose ausgegangen werden. Es bestehe nach wie vor eine Rückfallgefahr bei einer allfälligen bedingten Entlassung, welcher auch nicht mittels Anordnung von Weisungen begegnet werden könne. Deshalb könne eine bedingte Entlassung zurzeit nicht verantwortet werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3208 f.).
Die Weiterführung der Verwahrung greife stark in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein. Demgegenüber hätte ein Rückfall angesichts der beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellten Gewalt- und Waffenaffinität und seiner unkontrollierten Impulsivität eine schwere Beeinträchtigung der physischen Integrität der Opfer zur Folge. In Anbetracht dessen, dass bisher keine Möglichkeiten bestanden hätten, anlässlich von Vollzugslockerungen zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Persönlichkeitsproblematik Fortschritte gemacht habe, seien nach wie vor keine milderen Massnahmen als die Weiterführung der Verwahrung im eng strukturierten Setting vorhanden, um der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr ausreichend zu begegnen. Ein ambulantes Setting sei im Hinblick auf das öffentliche Sicherheitsinteresse unzureichend. Die Weiterführung der Verwahrung erweise sich demnach als verhältnismässig (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3209).
Zusammenfassend sei von einer ungünstigen Legalprognose auszugehen. Es seien keine Fortschritte feststellbar, welche darauf schliessen liessen, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. In Anbetracht der nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr ausserhalb des strukturierten Rahmens seien die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aktuell nicht gegeben (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3210).
21.2 Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2025 (2025.SIDGS.110 pag. 74 ff.), dass im Verfahren betreffend die zweite jährliche Prüfung der Verwahrung sowohl die SID als auch das Obergericht des Kantons Bern und das Bundesgericht in Kenntnis des Gutachtens vom 29. März 2018 und den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an keiner schweren psychischen Störung mehr leide, das weitere Vorliegen der Verwahrungsvoraussetzungen bestätigt hätten. Insbesondere das Obergericht habe damals festgehalten, dass die Qualifizierung der psychischen Erkrankung bei der Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung in den Hintergrund trete, namentlich soweit weiterhin eine relevante Rückfallgefahr bestehe. Da sich die gestellten Diagnosen seither nicht verändert hätten, bestehe kein Anlass, aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung leide, die Verwahrung aufzuheben. Dasselbe gelte für die Rückfallgefahr, welche sich nicht verändert habe. Gemäss dem Verlaufsgutachten liege beim Beschwerdeführer unverändert ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für einschlägige Delinquenz vor. Dass dieses Rückfallrisiko für die Weiterführung der Verwahrung ausreiche, sei letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt worden. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er aus den Ausführungen des Gutachters, wonach das moderate Rückfallrisiko für Gewaltdelikte maximal leichte physische und schwere psychische Gewalt, aber keine anhaltenden physischen Schädigungen der Opfer betreffe, etwas zu seinen Gunsten ableiten wolle. Schwere psychische Gewalt reiche in Bezug auf die Anlassdelikte von Art. 64 Abs. 1 StGB aus. Schliesslich halte auch die Therapeutin der Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ im aktuellen Therapiebericht fest, dass keine Bearbeitung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und damit keine Veränderung des Rückfallrisikos stattgefunden habe (2025.SIDGS.110 pag. 92).
Zur Frage der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und der Verhältnismässigkeit der Weiterführung der Verwahrung hielt die Vorinstanz fest, es sei zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs begleitete Ausgänge absolviert habe. Diese seien aber lediglich anlässlich deren Durchführung klaglos verlaufen, die Vor- und Nachbereitung habe jeweils zu diversen Beschwerden Anlass gegeben. Weiter seien die gutachterlich festgestellten Therapieerfolge positiv zu würdigen. Diese Punkte seien aber bereits anlässlich der Prüfung der Verwahrung in den Jahren 2018 und 2019 positiv berücksichtigt und in deren Kenntnis und Würdigung die Weiterführung der Verwahrung in Erwartung weiterer Fortschritte, insbesondere auch anlässlich weiterer Vollzugslockerungen, bestätigt worden. Nach der gerichtlich verweigerten Aufhebung resp. Entlassung aus der Verwahrung habe der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Verlauf der (weiteren) Vollzugslockerungen wie auch der (weiteren) Therapie und den gesamten Verwahrungsvollzug erschwert. Aktuell sei er an einem Punkt, an dem Lockerungen wieder zu einer Option geworden seien, um ihm Bewährungsfelder zu bieten und so auf eine Zukunftsperspektive hinzuarbeiten. Nach dem Gesagten sei es nicht zu beanstanden, dass die Verwahrung momentan weitergeführt werde, auch wenn sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund zehneinhalb Jahren im Verwahrungsvollzug und seit mehr als 14 Jahren im Freiheitsentzug befinde und sich die relevanten Anlasstaten im unteren Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades bewegen würden. Der Beschwerdeführer habe Anlasstaten begangen, sei rechtskräftig verwahrt worden und habe es zu einem wesentlichen Teil seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass sich seine Zukunfts- resp. Entlassungsperspektiven nach wie vor im Anfangsstadium befinden würden. Ihm nun die letzte Lockerungsstufe der bedingten Entlassung zu gewähren, sei offensichtlich nicht angezeigt und würde auch nicht in seinem Interesse liegen. Ansonsten müsste er von heute auf morgen seinen Alltag (inkl. Lebensunterhalt) selbstständig strukturieren, organisieren und finanzieren sowie mit Menschen in Kontakt treten, die keinerlei Vorwissen und/oder professionelle Vorkenntnisse im Umgang mit psychisch erkrankten und straffällig gewordenen Personen haben. Auch Bewährungshilfe, Weisungen oder Auflagen hätten bei der aktuell nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft keine Aussicht auf Erfolg. Entsprechend sei die verlangte hohe Wahrscheinlichkeit einer Bewährung in Freiheit in keiner Weise erstellt, weshalb eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung im jetzigen Zeitpunkt nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden könne. Eine solche sei denn auch im Verlaufsgutachten weder empfohlen noch angedacht worden. Schliesslich könne auch aus den Ausführungen des Gutachters, wonach es in Bezug auf den weiteren Verwahrungsvollzug lediglich zwei Möglichkeiten gebe (Suizid oder Vollzugslockerungen mit deutlich herabgesetzten Voraussetzungen), nicht geschlossen werden, die Voraussetzungen der Verwahrung seien nicht mehr erfüllt und die bedingte Entlassung daher umso mehr gerechtfertigt. Die Verwahrung sei nicht bereits dann aufzuheben und der Täter in die Freiheit zu entlassen, wenn (aufgrund seines Verhaltens) keine Vollzugslockerungen oder Therapien durchgeführt werden könnten (2025.SIDGS.110 pag. 93 ff.).
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025) verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und hielt fest, dass die in der Beschwerde genannten Vorbringen nicht geeignet seien, diese Feststellungen als unrichtig oder unvollständig und die Folgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (pag. 65). Zu den geltend gemachten fehlenden Verwahrungsvoraussetzungen führte die Vorinstanz ergänzend aus, dass sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht in Kenntnis der aktuellen Diagnosen des Beschwerdeführers die Weiterführung der Verwahrung und damit das Vorhandensein aller Voraussetzungen bestätigt hätten. Auch wenn der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Urteile als zweifelhaft ansehe, habe für die Vorinstanz aufgrund der diesbezüglich unveränderten Ausgangslage kein Anlass bestanden, von den ober- und bundesgerichtlichen Einschätzungen abzuweichen (pag. 66). Weiter hielt die Vorinstanz zu der geltend gemachten Unverhältnismässigkeit der Verwahrung ergänzend fest, dass sie die Dauer des Freiheitsentzugs im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung durchaus berücksichtigt habe. Auch scheine der Beschwerdeführer zu verkennen, dass bei der Beurteilung der Rückfallgefahr einzig entscheidend sei, dass bei ihm gemäss Gutachter unverändert ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für einschlägige Delinquenz bestehe und sich diese Gefahr aufgrund fehlender Bearbeitung auch nicht verändert habe. Im jetzigen Zeitpunkt sei keine (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung angezeigt (pag. 66).
22. Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025; pag. 1 ff.), dass die Fortführung der Verwahrung in mehrfacher Hinsicht bundesrechtswidrig sei (pag. 6 f.). Erstens seien die Verwahrungsvoraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB nicht mehr erfüllt, da er seit 2018 nicht mehr an einer schweren psychischen Störung leide, was angesichts der (neueren) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Aufhebung der Verwahrung führen müsse (pag. 7 ff.). Zweitens erweise sich die Dauer seines Freiheitsentzugs von fast 15 Jahren angesichts der geringen Schwere der Anlassdelikte und der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von nur 30 Monaten als nicht mehr verhältnismässig. Sein Grundrechtseingriff wiege deutlich schwerer als die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Dies umso mehr, als dass die Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung bei lediglich 10-14 % liege und keine Gefahr für die körperliche oder sexuelle Integrität bestehe. Die für die Fortführung der Verwahrung erforderliche erhebliche Rückfallgefahr für schwerwiegende Gewaltdelinquenz sei vorliegend nicht gegeben (pag. 11 ff.). Schliesslich drittens sei das aktuelle Vollzugssetting ohne Vollzugslockerungen seit Jahren nicht geeignet, um eine Entlassungsperspektive zu begründen. Die Vollzugsbehörden würden sich beständig über die Empfehlungen des Gutachters hinwegsetzen und auch die gerichtlichen Weisungen des Obergerichts und des Bundesgerichts missachten (pag. 18 ff.).
Eventualiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 64a Abs. 1 StGB vorliegen würden. Gemäss Gutachter liege die Rückfallgefahr im Falle einer bedingten Entlassung bei lediglich 10 % in drei Jahren und etwa 14 % in neun Jahren. Somit bestehe eine grosse, fast sichere Wahrscheinlichkeit, dass er sich in Freiheit bewähren werde, weshalb er bedingt aus der Verwahrung zu entlassen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen sei (pag. 23).
Mit Replik vom 17. Juli 2025 (pag. 79 ff.) führte der Beschwerdeführer zu den fehlenden Verwahrungsvoraussetzungen ergänzend aus, dass die Vorinstanz implizit einräume, die Verwahrungsvoraussetzungen seien weggefallen, da er nicht mehr an einer schweren psychischen Störung leide. Der Hinweis, dass sowohl das Obergericht als auch das Bundesgericht in Kenntnis dieser Diagnose die Weiterführung der Verwahrung bestätigt hätten, gehe an der Sache vorbei. Einerseits seien die aktuellen Umstände zu beurteilen und andererseits sei zweifelhaft resp. unwahrscheinlich, dass das Obergericht und das Bundesgericht angesichts der veränderten Umstände und präzisierten Rechtsprechung heute identische Entscheide fällen würden (pag. 81). Zur Unverhältnismässigkeit der Verwahrung hielt der Beschwerdeführer fest, dass die 15-jährige Dauer des Freiheitsentzugs von der
Vorinstanz nicht (umfassend und erschöpfend) berücksichtigt worden sei. Sie verkenne, dass ab einer gewissen Dauer des Freiheitsentzugs zwingend eine sofortige Entlassung aus der Verwahrung zu erfolgen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vollzugsbehörden es in Missachtung der gutachterlichen Empfehlungen unterlassen hätten, ihm – mit Ausnahme von sechs begleiteten Ausgängen – Vollzugslockerungen zu gewähren. Darüber hinaus genüge auch das diagnostizierte geringe Rückfallrisiko für die Fortführung des Freiheitsentzugs nicht (pag. 82 f.).
23. Wesentliche Entscheidgrundlagen
23.1 Forensisch-psychiatrisches Gutachten von med. pract. D.________ vom 29. März 2018
Am 4. Dezember 2017 beauftragten die BVD med. pract. D.________ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1626 ff.). Dieser hielt in seinem Gutachten vom 29. März 2018 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1697 ff.) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Anteilen (ICD-10: F6.0) gelitten habe, wobei aktuell nur noch von einer Akzentuierung mit vorwiegend narzisstischen Anteilen auszugehen sei. Diese Einschätzung stehe mit früheren diagnostischen Einschätzungen im Einklang. Die bereits früher diagnostizierte Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung habe infolge fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht lege artis abgeklärt werden können. Es lägen jedoch deutliche Hinweise auf eine entsprechende Symptomatik vor. Einhergehend mit früheren Einschätzungen sei tatzeitnah zudem von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) auszugehen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1780).
Im bisherigen Massnahmen- und Verwahrungsverlauf habe sich beim Beschwerdeführer eine weitere Auffälligkeit gezeigt, welche der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik zuzuordnen sei: Bei ihm bestehe ein deutlich gesteigertes Autonomiebedürfnis, das im Zwangskontext wegen der damit einhergehenden Einschränkung in der Selbstbestimmung prominent zum Vorschein komme. Bei diesem zentralen Persönlichkeitszug gehe es darum, sich in möglichst vielen Situationen als subjektiv selbstbestimmt handelnd und nicht eingeengt oder gar fremdbestimmt zu erleben. Nennenswert erscheine dieser Aspekt, obwohl er nicht von primärer Deliktsrelevanz sei, weil er den bisherigen Verlauf der Intervention massgeblich beeinflusst habe. Durch diese Persönlichkeitseigenschaft, welche auch von einem deutlichen – jedoch nach gelungener Beziehungsaufnahme schnell abbaubaren – Misstrauen begleitet werde, sei er nur unter gewissen (seinen eigenen) Konditionen bereit, zu kooperieren. Deshalb «teste» er Personen beim Kennenlernen bereits darauf, ob sie bereit seien, nach seinen «Spielregeln» mit ihm in Kontakt zu treten, indem er beispielsweise die Gesprächsdauer vorher festlege, die anwesenden Personen bestimme etc. Gelinge es dem Gesprächspartner, seinem Autonomiebedürfnis gerecht zu werden, sei ein Abbau des initialen Misstrauens und damit eine offenere und konstruktive Interaktion möglich. Auf eine Einengung seines Autonomiebedürfnisses reagiere er hingegen mit aversivem Verhalten, was im Vollzugsverlauf zu einer Verweigerungshaltung und konflikthaften Beziehungen zu Vertretern des Justizsystems führe, die ihn – entsprechend deren Auftrag – in seinem Selbstbestimmungsrecht einschränkten. Sein querulatorisch anmutendes Verhalten zum Thema Verwahrung versus stationäre Massnahme basiere daher auf der narzisstischen Persönlichkeitsdisposition und nicht auf einer Querulanz im engeren Sinne (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1767 f.).
Aktuell sei von einer moderaten bis deutlichen, jedoch noch nicht ausreichenden risikosenkenden Verbesserung der Steuerungsfähigkeit deliktsrelevanter Impulse (Selbstkontrolle) auszugehen. Im Rahmen der bisherigen Behandlung habe zudem eine spürbare Verbesserung der persönlichkeitsverankerten Problematik erreicht werden können, indem die dissozialen Anteile abgenommen hätten und die Bedeutung der Risikoeigenschaften für künftige Delikte habe reduziert werden können. Im Zwangskontext würden jedoch die narzisstischen Persönlichkeitsanteile nach wie vor in hoher Ausprägung zum Vorschein kommen. Die Rückfallgefahr für Gewaltdelikte im bisher gezeigten Spektrum bewege sich dadurch auf einem moderaten Niveau, was bedeute, dass Rückfallfreiheit langfristig aktuell leicht wahrscheinlicher als Rückfälligkeit sei. Das Risikopotenzial sei insgesamt (unter Berücksichtigung des Schweregrades und der aktuellen Ausprägung des Risikopotenzials) moderater Ausprägung und somit aus forensisch-psychiatrischer Sicht deutlich im unteren Bereich der für eine Verwahrung erforderlichen Gefährlichkeit einzuordnen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1775 f.).
Aus forensisch-therapeutischer Sicht sei es weiterhin von legalprognostischer Relevanz, das Risikomanagement und dabei insbesondere die Reaktionsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Risikoentwicklungen sowie seinen Wachsamkeitspegel auszubauen und einzuüben sowie die Einsicht in die risikorelevante Problematik weiter zu steigern. Insbesondere im Zusammenhang mit der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik sollten weitere therapeutische Bestrebungen im Umgang mit seinem überhöhten Anspruchsdenken und dem gesteigerten Autonomiebedürfnis unternommen sowie Strategien im Umgang mit der Impulsivität weiter gestärkt und erprobt werden, was insbesondere im Hinblick auf grössere Progressionsschritte wie ein Arbeits- und/oder Wohnexternat gelte (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1776).
Die dem Beschwerdeführer attestierten therapeutischen Fortschritte müssten unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade auf ihre Stabilität hin überprüft werden, um ihre Nachhaltigkeit beurteilen zu können. Unter schrittweise gewährten Vollzugslockerungen (begleitete Ausgänge, später unbegleitete Zeitfenster bis hin zu unbegleiteten Tagesurlauben) könnten insbesondere seine Steuerungsfähigkeit, vor allem in Zusammenhang mit der Impulsivität in emotional anspruchsvollen Situationen, aber auch seine Kooperationsbereitschaft bzw. Absprachefähigkeit bei zunehmenden Freiheitsgraden, seine Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie die Aufrechterhaltung der Alkoholabstinenz erprobt werden. Unter den derzeit günstigen motivationalen Bedingungen (Kooperationsbereitschaft mit der JVA C.________ durch stabile und vertrauensvolle Beziehungen zum Betreuungsteam und insbesondere der Therapeutin) sei ein solches Vorgehen indiziert, dem weiteren Behandlungsverlauf zuträglich und aus legalprognostischer Sicht vertretbar. Langfristig sei bei günstigem Verlauf ein offener Vollzug anzustreben, unter Fortführung der delikts- und störungsspezifischen Therapie. Von dort aus könnten weiterführende Progressionsschritte wie Arbeits- und/oder Wohnexternat sowie danach eine bedingte Entlassung mit längerer Probezeit unter engmaschiger Kontrolle von Risikofaktoren (insbesondere Alkoholkonsum und psychosoziale Stabilität, Waffenbesitzverbot) erarbeitet werden. Zusammenfassend sei die Verwahrung unter dem Verlauf progressiver Gewährung in diesem Rahmen möglicher Vollzugslockerungen weiterzuführen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1777 f.).
23.2 Ergänzung von med. pract. D.________ vom 27. April 2018 zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 29. März 2018
Die BVD ordneten am 9. April 2018 die Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 29. März 2018 durch med. pract. D.________ an. Dieser führte in seiner Ergänzung vom 27. April 2018 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1821 ff.) aus, der Beschwerdeführer habe ausreichende therapeutische Fortschritte gemacht, um bei ersten Vollzugslockerungen unter Gewährung zunehmender Freiheitsgrade deren Stabilität zu überprüfen. Gelinge es dem Beschwerdeführer bei begleiteten Urlauben die Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft aufrecht zu erhalten, die notwendige Alkohol- und Drogenabstinenz einzuhalten, sich an festgelegte Auflagen zu halten und weiterhin über eine stabile psychische Verfassung bei günstiger therapeutischer Beziehung zu verfügen, würden auch unbegleitete Zeitfenster und später unbegleitete Urlaube infrage kommen. Vom Ablauf dieser Vollzugslockerungen hange es ab, ob dem Beschwerdeführer auch weitergehende Progressionsstufen zu gewähren seien. Vor einer Verlegung in den offenen Vollzug sei ein Ergänzungsgutachten einzuholen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1822 f.). Die Weiterführung der Verwahrung mit Überprüfung der Fortschritte im Rahmen von Urlauben und später im Rahmen eines mindestens zwölfmonatigen offenen Vollzugs sei sowohl aus forensischer als auch aus therapeutischer Sicht deutlich besser geeignet als eine sofortige Entlassung, zumal dringend überprüft werden müsse, wie der Beschwerdeführer mit Suchtmitteln umgehe und ob er imstande sei, die vorhandene kognitive Einsicht in Bezug auf sein früheres Fehlverhalten auf der Verhaltensebene umzusetzen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1824).
23.3 Forensisch-psychiatrisches Verlaufsgutachten von med. pract. D.________ vom 4. Oktober 2023
Am 3. Juli 2023 beauftragten die BVD med. pract. D.________ mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 7 pag. 2980 ff.). Dieser hält in seinem Verlaufsgutachten vom 4. Oktober 2023 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3001 ff.) im Wesentlichen fest, beim Beschwerdeführer bestehe unverändert eine Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlichen narzisstischen und etwas weniger ausgeprägten dissozialen Merkmalen. Auch die Impulsivität, welche entweder der Dissozialität oder einer ADHS zuzuordnen sei, liege in Anbetracht seines Vollzugsverhaltens unverändert vor. Betreffend Alkohol sei es weder zu Konsumereignissen gekommen noch habe der Beschwerdeführer seine Abstinenzfähigkeit unter substanziell gelockerten Bedingungen beweisen können. Neuerdings leide der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode mit deutlich ausgeprägter Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie Sterbewünschen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3047). Die gegenüber den Therapeuten geäusserte Suizidalität, der durchaus ernst zu nehmenden Hungerstreik und die aktuell deutliche Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit im Rahmen eines mittelgradig depressiven Zustandsbildes hätten auch Einfluss auf sein Verhalten, indem er keine Perspektive mehr für Veränderung sehe und somit ein angepasstes Verhalten für ihn keine Relevanz mehr aufweise. Man könne sagen, dass er sich aktuell durchaus authentisch präsentiere, wobei das depressive Zustandsbild in Bezug auf Aggression und Gewalt wohl eher hemmend wirken dürfte. Durch die gänzlich fehlende Anpassung des Beschwerdeführers an die Vorgaben des Massnahmenvollzugs, indem er sozusagen seinen Persönlichkeitsanteilen freien Lauf lasse, sei es vermehrt zu unangemessenem Verhalten im Massnahmenvollzug gekommen. Insgesamt sei aufgrund der Authentizität seines Verhaltens im Vollzug die Hypothese einer Reduktion des Ausmasses der Persönlichkeitsproblematik unverändert als gegeben zu bewerten, da das Verhalten nicht nur durch die narzisstische Problematik, sondern eben auch durch die Depression und die damit verbundene Resignation erklärt werden könne. Die im letzten Gutachten attestierten Therapiefortschritte bedürften unverändert einer Überprüfung in deutlich gelockerten Settings, zumal dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden könne, dass er sich anlässlich der begleiteten Ausgänge irgendetwas habe zu Schulden kommen lasse (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3048).
Betreffend den weiteren Massnahmenvollzug gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder halte man die Anforderungen an den Beschwerdeführer betreffend weiterführende Lockerungen aufrecht, was mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen werde, dass er die nächsten zehn bis 20 Jahre ohne Lockerungen im Verwahrungsvollzug verbringen oder sich (assistiert) suizidieren werde, oder man senke die Anforderungen und führe nach zwei begleiteten, unbegleitete Vollzugsöffnungen durch, um bei deren günstigen Verlauf eine Verlegung in den offenen Vollzug durchführen zu können, um die postulierten, aber eben ohne Lockerungen nicht beweisbaren Fortschritte des Beschwerdeführers überprüfen zu können (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3049). Durch die Gewährung von weitergehenden Vollzugsöffnungen und die damit verbundenen Kontrollen seines psychischen Zustandes könnte die Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers wieder verbessert werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3050). Nach der Absolvierung von etwa sechs unbegleiteten Ausgängen könnte eine Versetzung in den offenen Vollzug erfolgen. Dieses Vorgehen müsste in Anbetracht der narzisstischen Problematik und der aktuell stark resignativen Haltung im Rahmen einer Depression lediglich unter minimalen Auflagen stattfinden, wobei eine vorgängige psychologische bzw. psychiatrische Überprüfung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf Suizidalität und Aggressionspotenzial sowie nach dem Ausgang Kontrollen auf den Konsum von Alkohol und/oder psychotropen Substanzen notwendig seien. Wenn die Lockerungsschritte wie unbegleitete Ausgänge und offener Vollzug dazu führen würden, dass der Beschwerdeführer sich etwas angepasster im Vollzug verhalte, auf die Begehung von Gewalttaten verzichte und das Konsumverbot in Bezug auf Alkohol und psychotrope Substanzen einhalte, könnten ihm eine Verlegung in ein Wohnheim wie K.________ und anschliessend ein Wohn- und/oder Arbeitsexternat gewährt werden. Vor einer bedingten Entlassung oder bereits vor einem Wohn- und/oder Arbeitsexternat sei eine weitere psychiatrische Begutachtung sinnvoll (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3053 f.).
23.4 Schriftliche Beurteilung der KoFako aus der Sitzung vom 10. Januar 2024
Die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) hält in ihrer Beurteilung zusammenfassend fest, dass sie die Gewährung von doppelt- und einzelbegleiteten Ausgängen sowie die Versetzung in den offenen Vollzug für möglich erachte, sofern sich der Beschwerdeführer absprachefähig zeige, er eng begleitet und gegebenenfalls eine stützende therapeutische Behandlung fortgesetzt werde. Die Gewährung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen werde hingegen als verfrüht erachtet (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3115 f., 3121 ff.).
23.5 Vollzugsbericht der JVA C.________ vom 28. August 2024
Mit Vollzugsbericht vom 28. August 2024 hielt die JVA C.________ fest, dass sich der Beschwerdeführer überwiegend an die Hausordnung halte und sich in der Regel gegenüber dem Vollzugspersonal anständig verhalte. Seit dem 17. September 2023 gehe er keiner Arbeit mehr nach. Die Einteilung in ein Gewerbe habe sich als grosse Herausforderung dargestellt. Der Beschwerdeführer sei auf konkrete Arbeitsangebote nicht eingegangen und habe diesbezüglich auch keine Veränderungsbereitschaft gezeigt resp. habe regelmässig neue Forderungen gestellt. Während der letzten elf Monate habe er sich mehrheitlich in seiner Wohnzelle aufgehalten. Die Kontakte zum Sozialdienst und weiteren Bezugspersonen habe er in der Regel verweigert und jeweils durch den Sicherheitsdienst ausrichten lassen, dass er nicht zum Gespräch erscheinen wolle. Nach der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 12. Juni 2024 habe der Beschwerdeführer sich wieder vereinzelt auf sozialarbeiterische Gespräche einlassen können, allerdings habe seine Kooperationsbereitschaft nicht lange angehalten. Den einzigen Kontakt, welchen er proaktiv suche, sei derjenige mit der Anstaltsleitung. Somit sei es ihm nicht gelungen, die an der VKS besprochenen Grundvoraussetzungen (Einlassen auf Gespräche mit dem Sozialdienst und/oder der Therapeutin des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes [PPD] der JVA C.________, die Aufnahme einer Arbeit sowie allgemeine Minimalanforderungen betreffend Kooperationsbereitschaft) zu erfüllen. Positiv zu erwähnen sei, dass er weiterhin Besuche von seiner Familie (Vater und Bruder) empfange und damit zu seinem sozialen Umfeld ausserhalb der Anstalt Sorge trage (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3163 ff.).
23.6 Bericht des PPD der JVA C.________ vom 1. September 2024
Im Therapiebericht vom 1. September 2024 wird im Wesentlichen festgehalten, es würde aufgrund des langjährigen, eingeschliffenen Verhaltensmusters, des bisherigen und aktuellen Behandlungsverlaufs sowie den Interaktionen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des mehrjährigen Vollzugs vom Vorliegen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung und nicht lediglich von einer Akzentuierung ausgegangen. Neben der narzisstischen Kränkbarkeit und eines dissozialen Anteils (Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen, geringe Frustrationstoleranz, deutliche Rationalisierungs- und Externalisierungstendenzen) würden sich auch emotional-instabile Anteile (namentlich eine unbeständige und launische Stimmung, Schwierigkeiten in der Beibehaltung von Handlungen, die nicht unmittelbar belohnt werden, sowie eine deutliche Tendenz zu Streitereien und Konflikten mit anderen, vor allem dann, wenn impulsive Handlungen unterbunden oder getadelt werden) zeigen. Von Oktober 2023 bis September 2024 hätten insgesamt 15 Sitzungen stattgefunden. Der Therapieverlauf sei von wechselndem Verhalten und Inkonsistenz sowie einer fehlenden durchgehenden Behandlungsbereitschaft gekennzeichnet. Im Rahmen von jeweils ca. drei bis vier Sitzungen gelinge dem Beschwerdeführer eine kurzzeitige Anpassungsleistung, insbesondere dann, wenn er frei berichten resp. diskutieren könne (ohne therapeutische Auseinandersetzung) oder bei nicht-bedrohlichen Themen (Pflanzen etc.). Trotzdem gelinge es ihm jeweils nicht, das therapeutische Gefäss für sich und seine Anliegen zu nutzen. Er bleibe meist auf der «Spieleebene» und versuche, das Gegenüber zu manipulieren. Gelinge dies nicht resp. werde er diesbezüglich begrenzt, führe dies zu Kränkungserleben und er werde entsprechend angespannt. In der Folge versuche er, das Gegenüber und das Gesprächssetting zu dominieren (teilweise inkl. Drohungen) resp. zu entwerten (unangebrachte Kommentare und Grenztestungen, pathogene Beziehungstests, sexualisierte Äusserungen). Gelinge auch dies nicht resp. werde er auch diesbezüglich begrenzt, nehme die Anspannung zu und es folge in der Regel der Abbruch der Behandlung. Wenn er etwas wolle (z.B. Antrag auf Ausgänge) gelinge es ihm kurzzeitig, dranzubleiben, es würden jedoch zeitnah unrealistische Forderungen seinerseits (insbesondere nach dem zeitlichen Rahmen) folgen. Sofern diesen nicht entsprochen werde, kippe er erneut in einen unkooperativen Modus. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass eine Therapie dafür da sei, «sich selbst sein zu können», ohne konfrontiert zu werden, resp. dass «er sich dabei gut fühle und es ihm gut gehe». Er schreibe der Behandlerin zu, dass dies in ihrer Verantwortung liege, es ihre Aufgabe sei, sich auf seine Seite zu stellen und gute Therapieberichte zu verfassen. Obwohl das aktuelle Gutachten sehr wohlwollend und positiv ausfalle, verweigere er eine Auseinandersetzung mit den Inhalten und entwerte auch den Gutachter. Im Rahmen der Gespräche lege der Beschwerdeführer deliktsrelevante Verhaltensweisen offen. Aus seinen Schilderungen gehe hervor, dass er auch intramural deliktisch aktiv sei (Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber Mitgefangenen). Auf entsprechende Konfrontation oder konkrete Nachfragen reagiere er ausweichend. Er stehe offen zu seiner kriminellen Energie und sehe das Problem in seinen (anhaltenden) deliktischen Aktivitäten nicht ein; zunächst imponiere er resignativ-reaktiv und mache geltend, dass er aufgrund der «unrechtmässigen Verwahrung» dieses Recht habe. Bei der genaueren Exploration werde jedoch deutlich, dass es sich hierbei um stark eingeschliffene dissoziale Gedanken- und Verhaltensmuster handle, die damals auch zur Delinquenz und Inhaftierung geführt hätten. Es habe keine Bearbeitung der ihm vorgeworfenen Delikte und damit auch keine Veränderung des Rückfallrisikos stattgefunden. Auch die anhaltenden deliktischen Handlungen im Zusammenhang mit Mitgefangenen hätten nicht adäquat aufgearbeitet und thematisiert werden können. Immer wieder äussere der Beschwerdeführer den Wunsch nach einem assistierten Suizid und gebe an, dass er mit Exit in Kontakt sei. Auch diesbezüglich würden ambivalente Motive deutlich: Einerseits scheine es sich um eine abwägende, sachliche Beschäftigung mit der Thematik aufgrund seines Verwahrtenstatus zu handeln, andererseits zeige er zeitweise eine starke emotionale Aktivierung (Wut) und er äussere, dass er der Ansicht sei, dass er sich nur durch einen Suizid an den einweisenden Behörden und allen anderen, die ihn wegsperren würden, rächen könne. Insgesamt werde aufgrund der anhaltenden unzureichenden Therapiemotivation und der seit Jahren fehlenden Kooperationsbereitschaft die Sistierung der Behandlung empfohlen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3180 ff.).
23.7 Anhörung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2024
Am 21. Oktober 2024 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 64b StGB (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3191 ff.). Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 machte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, es sei (beinahe) zynisch, dass die BVD eine bedingte Entlassung nach mehr als 14 Jahren Freiheitsentzug für eine ausgesprochene Strafe von 30 Monaten als verfrüht erachten würden. Dies umso mehr, als die BVD mitverantwortlich seien, dass die von ihnen als erforderlich erachteten Vollzugslockerungen bis heute weder durchgeführt noch aufgegleist worden seien. Abgesehen von sechs begleiteten und erfolgreich absolvierten Ausgängen sei im Hinblick auf die von den BVD postulierte «schrittweise Wiedereingliederung in die Gesellschaft» nichts vorbereitet oder unternommen worden. Die BVD würden in ihrem Schreiben vom 21. November 2024 (recte: 21. Oktober 2024) selbst zutreffend festhalten, dass das im Gutachten vom 29. März 2018 bezüglich Vollzugsöffnungen empfohlene Stufenprogramm bis anhin nicht resp. nur bis zur Gewährung von doppeltbegleiteten Ausgängen umgesetzt worden sei. Wenn die BVD beabsichtigen würden, die Verwahrung im aktuellen Setting fortzuführen, nachdem es ihnen in den letzten zehn Jahren nicht ansatzweise gelungen sei, das gutachterlich empfohlene Stufenprogramm an Vollzugslockerungen anzugehen, geschweige denn umzusetzen, sei dies gelinde gesagt absurd und schockierend, denn die logische Konsequenz sei, dass sich auch in den nächsten Jahren nichts ändern werde. Dies bestätige auch der Gutachter, der explizit darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer die nächsten zehn bis 20 Jahre ohne Lockerungen im Verwahrungsvollzug verbringen oder sich suizidieren werde, wenn die Anforderungen betreffend weiterführende Lockerungen aufrechterhalten würden. Mit der beabsichtigten Abweisung der bedingten Entlassung würden sich die BVD über die Einschätzung und Empfehlungen des Gutachters hinwegsetzen und seien offensichtlich nicht willens, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zu schaffen. Die Verwahrung im aktuellen Setting fortführen zu wollen, lasse sich auch angesichts der neuen Risikoeinschätzung nicht rechtfertigen und nachvollziehen. Die BVD würden zutreffend festhalten, dass im Falle einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aktuell von einem Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im bisher gezeigten Rahmen von etwa 10 % in drei Jahren und etwa 14 % in neun Jahren auszugehen sei. Damit liege die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte begehen werde, bei 86 % bis 90 %, mithin bestehe eine gute Legalprognose. Das Bundesgericht habe bereits in seinem Urteil vom 25. September 2014 betont, dass angesichts der geringen Deliktsschwere dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Dauer der Verwahrung Rechnung zu tragen sei. Dem seien die BVD nicht nachgekommen. Berücksichtige man zudem die gegenüber dem Zeitpunkt der Anordnung der Verwahrung deutlich verbesserte Risikoeinschätzung, erweise sich die Verwahrung als nicht mehr verhältnismässig. Schliesslich seien die der Verwahrung zugrundeliegenden Delikte keine «typischen» Anlassdelikte und würden im untersten Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades liegen. Bei den Taten habe niemand körperlichen Schaden erlitten, insofern sei das ohnehin geringe Risiko eines Rückfalls hinzunehmen. Demnach sei der Beschwerdeführer umgehend bedingt aus der Verwahrung zu entlassen. Allfälligen erforderlichen Kontrollen des Konsumverhaltens und des psychischen Zustandes könnte hinreichend durch Bewährungsauflagen Rechnung getragen werden (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3202 ff.).
24. Rechtliche Grundlagen
Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Besondere Beachtung finden die Spezialbestimmungen, die einen nachträglichen Wegfall der Anordnungsvoraussetzung regeln (für die Verwahrung Art. 64a Abs. 1 StGB). Die selbstständige Bedeutung von Art. 56 Abs. 6 StGB ist kaum ersichtlich (Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 95 zu Art. 56 StGB).
Der Grundsatz von Art. 56 Abs. 6 StGB wird, wie bereits ausgeführt, für die Verwahrung in Art. 64a StGB konkretisiert. Nach Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt. Die vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Dass sich der Verwahrte in Freiheit anderweitig strafbar machen könnte, steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen. Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt eine günstige Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten voraus. Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen. Das Gericht muss von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Entsprechend muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Neben allfälligen Erfahrungen mit Vollzugslockerungen sind auch das Vollzugsverhalten, die Verarbeitung der Straftaten und die zukünftige Lebenssituation zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5; Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 12 ff. zu Art. 64a StGB; je mit Hinweisen).
Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 Bst. a StGB). Dies hängt regelmässig von einer Gefährlichkeitsprognose ab. Zur Prognosestellung schreibt das Gesetz die Hinzuziehung eines Sachverständigen vor. Nach Art. 64b Abs. 2 StGB trifft die zuständige Behörde ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung (Bst. a), eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StGB (Bst. b), die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (Bst. c) und die Anhörung des Täters (Bst. d). Der Sachverständige hat im (Prognose-)Gutachten namentlich zum Gesundheitszustand des Exploranden, zu Fragen der Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsfähigkeit sowie zur Legalprognose Stellung zu nehmen. Das Gericht muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich daher nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Im Ergebnis muss das Gericht eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5 mit Hinweisen).
25. Erwägungen der Kammer
25.1 Zur beantragten Aufhebung der Verwahrung
Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf unbedingte Entlassung zusammengefasst mit dem Fehlen einer Voraussetzung für die Fortsetzung der Verwahrung infolge Wegfalls der schweren psychischen Störung (N 21 ff.). Dabei verkennt er, dass die Anordnung der Verwahrung auf Art. 64 Abs. 1 StGB basiert, ohne explizite Erwähnung von Bst. b (siehe Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 4 pag. 1458 ff.). Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der Gutachter nicht mehr von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, sondern einer Akzentuierung der Persönlichkeit ausgeht. Nichtsdestotrotz sind die Voraussetzungen der Verwahrung nach wie vor gegeben, erfolgte die Begründung der Verwahrung bereits im Zeitpunkt der Anordnung (auch) über die Persönlichkeitsmerkmale, Tatumstände und gesamten Lebensumstände und wurde gestützt hierauf die Rückfallgefahr bzw. die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers beurteilt. Damit sind und waren eben auch die Voraussetzungen von Bst. a von Art. 64 Abs. 1 StGB erfüllt. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft folglich in diesem Punkt ins Leere.
25.2 Zur beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Eventualantrag)
Die bedingte Entlassung aus der Verwahrung setzt – wie bereits ausgeführt – eine günstige Prognose voraus.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kammer keinen Grund sieht, vom Gutachten von med. pract. D.________ vom 29. März 2018 (so schon die 1. Strafkammer im Beschluss vom 19. Dezember 2018, Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 1996 ff., E. 23.3) sowie vom forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachten von med. pract. D.________ vom 4. Oktober 2023 abzuweichen. Der Gutachter hat das Gutachten wie auch das Verlaufsgutachten lege artis und gestützt auf die geltenden wissenschaftlichen Methoden erstellt. Sie sind schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und setzen sich auch mit sämtlichen relevanten Akten und Fragen auseinander. Insbesondere nimmt der Gutachter im Verlaufsgutachten eine breit abgestützte Risikoeinschätzung vor, indem er die Prognoseinstrumente Violence Risk Appraisal Guide-Revised (VRAG-R) und FOTRES anwendet (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3029 ff.). Zusätzlich bewertet er detailliert die Diagnostik und den Deliktmechanismus (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3035 f.), um dann eine individuelle Risikoeinschätzung vorzunehmen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3037 ff., insbesondere ab pag. 3038 ff.; Hervorhebungen im Original):
Betreffend Ausmass und/oder Bedeutung der in der Persönlichkeit verankerten Risikoeigenschaften des zu Begutachtenden gilt es als erstes, das Ausmass seiner Persönlichkeitsproblematik bzw. der dissozialen und narzisstischen Anteile zu würdigen. Zum Zeitpunkt des Vorgutachtens wurde betreffend Dissozialität eine etwas stärkere Abnahme als betreffend narzisstische Problematik postuliert, und anhand des damals gezeigten Verhaltens von Herrn A.________ und seinen veränderten Einstellungen durch die Therapie wurde noch von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit deutlichen narzisstischen und weniger ausgeprägten dissozialen Merkmalen ausgegangen. In Anbetracht des Vollzugsverlaufs seit der letzten Begutachtung gibt es keine Gründe, von dieser Beurteilung abzuweichen, auch wenn sowohl die Fachkommission als auch der PPD der JVA C.________ vom Weiterbestehen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgehen. Meines Erachtens wurden von der Fachkommission die Offenheit und Authentizität des Exploranden betreffend Präsentation seiner problematischen Persönlichkeitsmerkmale im Vollzug, womit gemeint ist, dass er nie eine überhöhte Anpassungsleistung an die Erwartungen seitens der Vollzugsbehörden oder der Anstalt an ihn zeigte, zu wenig berücksichtigt, während der PPD der JVA C.________ in dessen Berichten den Effekt der Resignation auf sein Verhalten nicht ausreichend würdigte.
Anlässlich des aktuellen Explorationsgesprächs erklärte der zu Begutachtende, dass er seine dissozialen und narzisstischen Anteile anerkenne, was auch für sein impulsives Verhalten gilt. Nach einer ersten Phase mit noch einigen Disziplinierungen, die allerdings nicht wegen Gewalthandlungen erfolgten, zeigte er nach der Gewährung von begleiteten Ausgängen zunächst ein weitestgehend kooperatives Verhalten (bis auf eine Disziplinierung wegen Rauchens am Arbeitsplatz) mit Absolvierung mehrerer doppelbegleiteter Ausgänge sowie im Vollzug durchaus prosozialem Verhalten. Die KoFako erachtete bei Herrn A.________ im März 2020 unbegleitete Ausgänge für nicht durchführbar, worauf sein Verhalten im Vollzug – basierend auf seinen narzisstischen Anteilen und einer damit verbundenen Kränkung, Ohnmachtserleben, Angst vor Gesichtsverlust und enttäuschter Anspruchshaltung – deutlich auffälliger wurde mit häufigeren Disziplinierungen, zunehmend oppositionellem Verhalten bzw. verminderter Kooperation und Teilnahme am Gruppenvollzug, was schliesslich zu einem Timeout in der JVA E.________ führte, wo Herr A.________ die Verwahrtenabteilung kennenlernte, in die er sich zwar recht gut zu integrieren vermochte, die er aber als längerfristigen Vollzugsort ablehnte, obschon er aktuell durchaus die Vorteile einer entsprechenden Unterbringung zu erkennen vermag. Spätestens in der JVA F.________ trat er offenbar in einen Hungerstreik und erzwang so eine Rückverlegung in die JVA C.________, wo sein narzisstisches und dissozial-impulsives Verhalten weiterhin vereinzelt beobachtbar ist (Arbeitsverweigerungen, kürzliche Tätlichkeit), wobei er sich jedoch meist resignativ zeigt.
Das aktuelle gelegentliche Brechen von Regeln mit entsprechenden Disziplinierungen bei ansonsten weitgehend angemessenem Vollzugsverhalten verweist darauf, dass beim Exploranden zwar noch deutliche narzisstische und auch dissoziale Züge vorliegen, diese sich aber eben nach wie vor abgeschwächt haben. Man könnte nun argumentieren, dass das Verhalten im Vollzug nicht als Beleg für Persönlichkeitsveränderungen dienen kann. Meines Erachtens muss man aber in Fällen wie dem Vorliegenden berücksichtigen, dass gerade bei einem Verwahrten das Leben im Vollzug seinem normalen Leben entspricht und eine allfällig gezeigte Verhaltenskontrolle durchaus relevant ist, auch wenn eine solche positive Einschätzung immer vorläufig bleibt, bis sie durch weitergehende Lockerungen überprüft werden konnte.
[…] Die Impulsivität, bezüglich der weiterhin unklar ist, ob sie persönlichkeitsbedingt und somit unter die Dissozialität zu subsumieren ist oder durch eine ADHS zu erklären ist, ist bei Herrn A.________ weiterhin vorhanden, indem die zwei bekannten tätlichen Auseinandersetzungen seit der letzten Begutachtung (gegenüber einem Arzt in der JVA F.________ und kürzlich in der JVA C.________ gegenüber einem Mitinsassen) in affektiv aufgeladenen Situationen auftraten und keine dissozialen Beweggründe im Sinne strategisch angewandter Gewalt beinhalteten. Betreffend risikorelevante Alkoholproblematik möchte ich anfügen, dass es seit vielen Jahren beim Exploranden keine Hinweise auf Konsum oder ein entsprechendes Verhalten gibt und auch diesbezüglich erst unter erhöhten Freiheitsgraden bzw. unter Gewährung unbegleiteter Urlaube und Versetzung in den offenen Vollzug festgestellt werden könnte, wie er zukünftig mit Alkohol umgehen wird. Eine entsprechende Distanzierung vom Alkoholkonsum durch ihn liegt vor. Gemäss diesen Ausführungen und auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis von FOTRES hat sich das Risikoprofil des zu Begutachtenden von tatzeitnah deutlich auf aktuell moderat abgeschwächt, sofern dies ohne weitergehende Lockerungen festgestellt werden kann.
In Bezug auf eine Risikosenkung durch eine verbesserte Selbstkontrolle können Herrn A.________ unverändert gute deliktsdynamische Kenntnisse attestiert werden, indem er die bei ihm vorhandenen Risikoeigenschaften als solche anerkennt, die Verantwortung für die Gewaltdelikte weitgehend übernimmt – beispielsweise, indem er sich zu seiner erhöhten Aggressivität und Gewaltbereitschaft in Bezug auf leichtere Gewaltanwendungen bekennt – und sich von schweren Gewalthandlungen distanziert. Zumindest gemäss Ausführungen des forio nach dem letzten Gutachten hat der Explorand ausserdem Risikomanagementfähigkeiten entwickelt, die jedoch nicht erfragt werden konnten und mittels FOTRES aktuell auf den verfügbaren Informationen basierend lediglich als moderat ausgeprägt bewertet wurden, während im Vorgutachten aufgrund der damals stattfindenden Therapie noch eine moderate bis deutliche Selbstkontrolle festgestellt wurde.
Unter Berücksichtigung des aktuell moderat ausgeprägten Risikoprofils und der moderaten Selbstkontrollfähigkeiten resultiert beim zu Begutachtenden aktuell ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für andere einschlägige Delinquenz.
Nach dem Gesagten hält der Gutachter fest, dass unverändert ein moderates bzw. durchschnittliches Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen bzw. im bisher gezeigten Rahmen (leichte physische und schwere psychische Gewalt) und ein ebenso hohes Rückfallrisiko für allgemeine Delinquenz im bisher gezeigten Rahmen (SVG-Delikte, Eigentumsdelinquenz, Straftaten in Zusammenhang mit Waffen) bestehe (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3052).
Betreffend die Risikoeinschätzung führte der Gutachter ergänzend aus, dass es bisher keinerlei wissenschaftliche Untersuchungen gebe, die belegen würden, dass man von jemandem bisher noch nicht gezeigtes Verhalten einigermassen zuverlässig voraussagen könnte. Man könne beispielsweise die Ausführungsgefahr von Drohungen für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten einschätzen, aber ansonsten sei es kaum möglich, Angaben zu bisher nie gezeigtem Verhalten zu machen. Dies sei vorliegend deshalb relevant, weil auf der körperlichen Ebene die bisherigen Gewalttaten des Beschwerdeführers immer im leichten Bereich geblieben seien, während er allerdings betreffend psychische Gewalt durchaus schwere Taten begangen habe. Allerdings sei durch die Handlungen des Beschwerdeführers noch nie jemand körperlich stärker als leicht verletzt worden, deshalb betreffe das moderate Rückfallrisiko für Gewaltdelikte maximal leichte physische und schwere psychische Gewalt, aber keine anhaltenden physischen Schädigungen der Opfer (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3041).
Aufgrund der seit dem letzten Gutachten veränderten Art und Weise der Erstellung von Prognosen setzte der Gutachter das beim Beschwerdeführer erkannte Rückfallrisiko in Relation mit den verfügbaren Basisraten für die jeweils relevante Deliktskategorie und das Alter des Betroffenen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3040 f.). Der Gutachter kam denn auch aufgrund dieses Vorgehens zu einer verbesserten prognostischen Beurteilung des Rückfallrisikos. Der Gutachter relativierte dieses Vorgehen aber umgehend selbst, indem er die verwendeten Basisraten als eher tief bezeichnete und das Vorgehen allgemein kritisch würdigte, wenn auch als sinnvoll erachtete (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3042).
So oder anders können vom Beschwerdeführer also aufgrund des aktuell unveränderten moderaten bzw. durchschnittlichen Risikos bei bedingter Entlassung weitere Gewaltdelikte mit leichter physischer und schwerer psychischer Gewalteinwirkung auf die Opfer nicht hinreichend ausgeschlossen werden, dies selbst dann, wenn die verbesserte prognostische Bewertung mitberücksichtigt wird. Betroffen sind nach wie vor die körperliche und psychische Integrität, mithin höchste Rechtsgüter. Die Ausführungen des Gutachters bezüglich des fehlenden Zeigens schwerer physischer Gewalt sind nach Ansicht der Kammer zudem dahingehend etwas zu relativieren als den Tatvorgehen des Beschwerdeführers in Anbetracht der jeweiligen Alkoholisierung und der dynamischen Geschehen auch etwas Zufälliges anhaftet, dass es nicht zu schwerer physischer Gewalt gekommen ist.
Im Ergebnis spricht sich der Gutachter im heutigen Zeitpunkt klar gegen eine bedingte Entlassung aus und erachtet eine solche erst für möglich, nachdem Bewährungs- und Beurteilungsfelder geschaffen werden konnten, in denen die Veränderungen in den deliktsrelevanten Problembereichen alltagsnah eingeschätzt werden konnten (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3051 ff.). Diese Einschätzung teilen auch die KoFako, die JVA C.________ und die behandelnde Therapeutin.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Einschätzung von med. pract.
D.________ und den Vorinstanzen hinsichtlich der als negativ beurteilten Legalprognose und des daraus folgenden Schlusses, dass eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, als fehlerhaft erscheinen liesse. Gemäss Bundesgericht darf insbesondere der Umstand, dass bisher keine Erfahrungen in einem gelockerten Setting vorliegen, bei der Beurteilung der Prognose berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 2.4.4). Es bestehen, wie von med. pract. D.________ und den Vorinstanzen nachvollziehbar dargelegt, erhebliche Unsicherheiten, ob der Beschwerdeführer seine bisherigen Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann sowie ob und in welchem Umfang die bisher erzielten Therapieerfolge überhaupt noch Bestand haben. Der Beschwerdeführer konnte seit dem Jahr 2020 keine begleiteten Ausgänge mehr wahrnehmen. Daher ist derzeit ungewiss, wie er auf alltägliche Trigger reagieren wird, denen er seit fünf Jahren nicht mehr ausgesetzt war. Seine Legalprognose bei erweiterten Freiräumen kann derzeit nicht zuverlässig eingeschätzt werden.
Die Kammer anerkennt zwar, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung Fortschritte gemacht und durchaus auch eine positive Entwicklung durchlaufen hat. So nahm er hin und wieder an einer freiwilligen Therapie teil (u.a. Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3180 ff.), sind die sechs in den Jahren 2019 und 2020 wahrgenommenen doppelbegleiteten Ausgänge jeweils klaglos verlaufen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2093 f., 2354 f.), empfängt er weiterhin Besuche von seinem Bruder und Vater und trägt damit zu seinem sozialen Umfeld ausserhalb der Anstalt Sorge (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3167). Diese positive Entwicklung stagnierte allerdings in den letzten Jahren. Angesichts des von med. pract. D.________ im Oktober 2023 als moderat bzw. durchschnittlich eingestuften Rückfallrisikos für Gewaltdelikte im bisher gezeigten Rahmen sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer die therapeutischen Fortschritte in den deliktsrelevanten Problembereichen nicht im Rahmen von Vollzugslockerungen unter Bewährung stellen konnte, kann dem Beschwerdeführer nicht die für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung erforderliche günstige Prognose gestellt werden. Dies umso weniger als er seit der letzten Begutachtung eine eher ungünstige legalprognostische Entwicklung durchlaufen hat (fehlende Behandlungseinsicht und rückläufige Therapiebereitschaft, fehlende Bereitschaft für schrittweise Vollzugslockerungen, ablehnende Haltung hinsichtlich einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB, Fixierung auf eine unmittelbare Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug resp. auf eine direkte Versetzung in den offenen Vollzug). Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug als letzte Stufe der Vollzugslockerungen sind offenkundig (noch) nicht erfüllt.
Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist in diesem Punkt ab-zuweisen.
25.3 Verhältnismässigkeitsprüfung
Bei jeder strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte eingreift, bleibt zu fragen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Bei der im Rahmen von Art. 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Abwägung der sich widerstreitenden Interessen sind die vom Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen. Es kommt insbesondere darauf an, ob und welche Straftaten vom Massnahmeunterworfenen drohen, wie ausgeprägt das Mass der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_280/2021, 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verwahrten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach einem vertretbaren Ausgleich. Je länger die Massnahme und damit der Freiheitsentzug für den Betroffenen dauert, desto strenger werden die Anforderungen an die Wahrung der Verhältnismässigkeit. Was im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB relevante schwere Straftaten sind, unterliegt deshalb mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzugs einer Bewertungsanpassung. Wohl kann sein, dass die künftig in Freiheit zu erwartenden Straftaten unverändert den Taten entsprechen, auf die sich die Gefahrenprognose bei der Massnahmeanordnung bezog. Mit zunehmender Vollzugsdauer mögen diese Taten in ihrer Schwere aber nicht mehr ausreichen, um eine weitere Aufrechterhaltung der Massnahme zu rechtfertigen. Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs des Verwahrten stösst jedoch dort an die Grenzen, wo es nach Art und Mass der drohenden Gefahren für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, ihn bedingt in die Freiheit zu entlassen bzw. die Massnahme aufzuheben. Erreicht die Gefährlichkeit einen Grad, der im Fall einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen kann, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs somit von beschränkter Tragweite (Urteil des Bundesgerichts 7B_676/2024 vom 27. August 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Vorliegend ist gestützt auf das Verlaufsgutachten davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr sich zurzeit nicht mit alternativen Massnahmen bzw. Weisungen derart reduzieren liesse, dass weitere Gewaltdelikte als unwahrscheinlich erscheinen. Folglich ist die Verwahrung nach wie vor erforderlich und geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Verhältnismässigkeit i.e.S. ebenfalls zu bejahen ist. Diesbezüglich ist das bisherige strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers von Relevanz, da sich die Rückfallprognose auf die gezeigten deliktischen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bezieht. Diesbezüglich führte die 1. Strafkammer im Beschluss vom 19. Dezember 2018, E. 23.6 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2021 f.) was folgt aus:
Zu den begangenen Anlasstaten (Freiheitsberaubung und Erpressung) des Beschwerdeführers, die zur Anordnung der Verwahrung führten, hielt das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 fest: «Dem Opfer der Erpressung und Freiheitsberaubung, G.________, wurde von A.________ in Aussicht gestellt, dass er die Türe aufschiessen und ihn (G.________) erschiessen werde, wenn er ihm die Haustüre nicht öffne. In der Wohnung von G.________ angelangt und später ebenfalls in der Wohnung des Verurteilten an der H.________gasse in I.________ (Ortschaft) bedrohte A.________ G.________ mehrmals mit der Schrotflinte und sagte ihm, dass er (G.________) ja suizidgefährdet sei und er (A.________) ihn erlösen könne, indem er ihn erschiesse. Es ist offensichtlich, dass dieses Tatvorgehen von A.________ zu einer schweren psychischen Beeinträchtigung des Opfers führte, welches in der Nacht vom 21. auf den 22.12.2008 über längere Zeit Todesängste ausstand. Dabei unerheblich ist, dass G.________ selber psychisch beeinträchtigt war, hätte doch auch der sog. Durchschnittsbürger in derselben Situation (eingesperrt in der Wohnung des stark alkoholisierten A.________, von diesem mit einer Schrotflinte – deren Munition der Verurteilte auf sich trug – unter Äusserung von verbalen Todesdrohungen bedroht) um sein Leben gefürchtet». Der Beschwerdeführer habe besonders niederträchtig und rücksichtslos gehandelt. Er habe während der Tat dem Opfer das Gewehr auch an den Kopf gehalten. Dass die Situation nicht weiter eskaliert sei, sei dem Umstand zu verdanken, dass das offensichtlich psychisch angeschlagene und deshalb besonders leicht zu manipulierende Opfer keinen Anlass dazu gegeben und es sich den Anordnungen des Beschwerdeführers vollständig unterzogen habe. Als Grund für die Tat habe der Neid (G.________ habe einen neuen PC gehabt) und das Wissen um seine Überlegenheit gedient (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1459 f.).
Zwar ist dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichts zuzustimmen, dass seine Delinquenz bei den Anlasstaten für eine Verwahrung im unteren Bereich des Schweregrades anzusiedeln ist. Die obgenannten Anlasstaten sind jedoch auch nicht zu bagatellisieren. Immerhin ging der Beschwerdeführer bei den Anlasstaten mit einer Schrotflinte vor, welche er an den Kopf des Opfers hielt und für welche er die nötige Munition dabei hatte. Er drohte G.________ stark alkoholisiert während Stunden mit dem Tod. Noch wenn die fraglichen Delikte im unteren Bereich der Schwere für eine Verwahrung einzuordnen sind, zeigte der Beschwerdeführer eine erhebliche kriminelle Energie, die keineswegs zu verharmlosen ist. Dass sein Verhalten keine schwerwiegenderen Folgen zeitigte, führte das Obergericht im Urteil vom 12.5.2014 ferner einzig darauf zurück, dass sich G.________ dem Beschwerdeführer vollständig untergeordnet hatte. Der Beschwerdeführer ging im Übrigen in der Vergangenheit nicht nur einmal mit einer Waffe bzw. einem gefährlichen Gegenstand vor. Dem Urteil vom 11.2.2011 lag u.a. folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer schoss in einem Zeitraum von ca. einem Monat insgesamt etwa drei Mal von seiner Wohnung aus mit einer Schrotflinte unkontrolliert in den Himmel (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1449 f.). Mit Urteil vom 19.6.2003 wurde der Beschwerdeführer ferner verurteilt, weil er mit einem Mittäter zusammen ein Taxi nahm, um den Chauffeur zu berauben. Als Tatwaffe diente eine von ihm angebrochene und vom Mittäter dem Taxichauffeur gegen die Wange gehaltene Bierflasche. Der Verurteilte stand unter Alkohol-, Kokain- und Ritalineinfluss. Rund zwei Monate später überfiel er alleine einen weiteren Taxichauffeur, bedrohte diesen wiederum mit einer angebrochenen Bierflasche, wobei sich dieser – beim Versuch, die Flasche vom Gesicht wegzudrücken – an der Hand verletzte. Weitere vier Monate später drang der Verurteilte in die Wohnung seiner Eltern ein, obwohl sein Vater ihm zuvor das Betreten der Wohnung untersagt hatte. Mit einem japanischen Schwert und in alkoholisiertem Zustand zertrümmerte der Beschwerdeführer einen Lichtschalter und zwei Türrahmen. Weiter schlug er damit derart auf das Fahrrad seines Vaters ein, dass gravierende Lackschäden entstanden (vgl. amtliche Akten BVD pag. 1445). Die Verwendung einer Waffe ist für den Beschwerdeführer damit nicht untypisch. Die Anlasstaten zeitigten mit dem Gebrauch der Schrotflinte eine nicht unerhebliche Gefährdung des Opfers. Die psychische Beeinträchtigung des Opfers war zudem beträchtlich. Entsprechend erachtete das Bundesgericht – gerade auch mit Blick auf die wiederholt gescheiterten stationären Massnahmen des Beschwerdeführers, die wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden mussten – die Anordnung der Verwahrung in casu als rechtmässig bzw. die fraglichen Anlasstaten als für die Anordnung einer Verwahrung ausreichend.
Für eben diese Anlasstaten verurteilte das Kreisgericht II Biel-Nidau den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer Verminderung der Schuldfähigkeit und einer entsprechenden Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer stationären therapeutischen Massnahme, die – wie weiter oben ausgeführt – in eine Verwahrung umgewandelt wurde. Damit befindet sich der nunmehr ________-jährige Beschwerdeführer seit rund 15 Jahren im Freiheitsentzug. Es steht ausser Frage, dass dies eine sehr lange Zeitdauer ist und der Eingriff in seine Freiheitsrechte schwer wiegt, umso mehr als der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe längstens verbüsst hat. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Verwahrung aber nicht ab einer gewissen Dauer des Freiheitsentzugs zwingend aufzuheben. Vielmehr ist der Eingriff in die Freiheitsrechte mit der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen.
Wie unter E. 25.2 ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer von einem moderaten bzw. durchschnittlichen Rückfallrisiko für Gewaltdelikte im Allgemeinen und auch für andere einschlägige Delinquenz auszugehen. Diesbezüglich kann auf das zu den Anlasstaten Ausgeführte verwiesen werden, insbesondere auch die detailliert beschriebenen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit den Vorstrafen.
Unter dieser Prämisse überwiegen zurzeit die öffentlichen Sicherheitsinteressen noch und die Weiterführung der Verwahrung erscheint damit (gerade) noch verhältnismässig. Dies gilt im Beurteilungszeitpunkt selbst dann, wenn man das moderate bzw. durchschnittliche Rückfallrisiko in Relation zu den Basisraten setzt.
Bei dieser Ausgangslage (Verhältnismässigkeit gerade noch gegeben) erscheint es der Kammer eminent, dass dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die anzustrebende bedingte Entlassung wie vom Gutachter skizziert (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3045) unverzüglich stufenweise Lockerungen zu gewähren sind, um den Beschwerdeführer auf das Endziel der bedingten Entlassung vorbereiten zu können. Der Gutachter empfahl denn auch die «paradoxe» Intervention, um dem Beschwerdeführer eine Perspektive zu ermöglichen und dessen Kooperationsbereitschaft zu erhöhen (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3055). Der Gutachter begründete dies damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf die Massnahme bzw. Verweigerung von Therapien oder auch Ausgängen zwar weiterhin mit seiner narzisstischen Problematik in Zusammenhang stehe, inzwischen aber auch auf einer mindestens mittelgradigen depressiven Episode mit begleitenden Sterbewünschen basiere (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3043). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bereits die früher zuständige Psychologin J.________ in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2017 auf eine Resignation des Beschwerdeführers hinwies und konkrete sowie planbare Zukunftsperspektiven für unerlässlich erachtete (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 5 pag. 1582 ff.).
25.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
25.5 Abschliessende Bemerkungen
Das Obergericht des Kantons Bern hielt mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 fest, dass bei positivem Verlauf regelmässig die Möglichkeit weiterer Vollzugslockerungen zu überprüfen sein werde und das Ziel der bedingten Entlassung aus der Verwahrung oder deren Umwandlung in eine stationäre Massnahme vordringlich zu behandeln sei. Entsprechende Massnahmen in Richtung Vollzugslockerungen seien aus diesen Gründen bei Weiterführung der Verwahrung unumgänglich (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 6 pag. 2023). Damit erachtete das Obergericht des Kantons Bern bereits im Jahr 2018 Vollzugslockerungen als angezeigt.
Immerhin ist der Anmeldung zur Fallvorlage für die KoFako zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023 zu entnehmen, dass die BVD die vom Gutachter skizzierten Vollzugslockerungen umzusetzen gedachten (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3090 ff./pag. 3097). Die KoFako beurteilte die Anfrage der BVD anlässlich der Sitzung vom 10. Januar 2024 (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3115 f., 3121 ff.) und stellte sich immerhin nicht komplett gegen Vollzugslockerungen.
Nichtsdestotrotz wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um begleiteten Ausgang vom 7. Juli 2024 ab (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3153 ff.), wobei die BVD wiederum diejenigen Voraussetzungen zur Gewährung der Vollzugslockerungen hinzuzogen, welche der Gutachter als überhöht bezeichnete. Ebenso wenig wurde die depressive Episode berücksichtigt.
In Anbetracht dessen, dass die Verhältnismässigkeit als gerade noch gegeben erachtet wird, werden die BVD angewiesen, stufenweise Vollzugslockerungen wie vom Gutachter skizziert unverzüglich in die Wege zu leiten.
V. Kosten, Entschädigung und unentgeltliche Rechtspflege
26. Vorinstanzliches Verfahren
26.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich auch gegen die vorinstanzliche teilweise Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand und die Honorarfestsetzung.
26.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VRPG Kommentar- von Büren, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 111 VRPG). Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen, entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
26.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2025, dass die sich auf den Eingewiesenenkonti befindenden Beträge als Vermögen zu betrachten seien und insbesondere bei seit langer Zeit Eingewiesenen eine Höhe erreichen könnten, welche die (vollumfängliche) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr erlaube. Der Beschwerdeführer verfüge per 3. März 2025 über ein Vermögen von CHF 148.45 auf dem Freikonto, von CHF 1'209.45 auf dem Zweckkonto und von CHF 6'008.30 auf dem Sparkonto. Damit habe der Beschwerdeführer die auf das Frei- und Zweckkonto entfallenden Beträge von total CHF 1'357.90 und den CHF 4'000.00 übersteigenden Betrag von CHF 2'008.30 aus dem Sparkonto für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten einzusetzen. Er sei ohne Weiteres in der Lage, die Verfahrenskosten von CHF 400.00 und seine Anwaltskosten bis zum Betrag von CHF 2'966.20 (inkl. Auslagen und MWST) innert Jahresfrist zu begleichen. Seine Prozessarmut sei daher in diesem Umfang zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit abzuweisen (2025.SIDGS.110 pag. 98).
In Bezug auf die CHF 2'966.20 (inkl. Auslagen und MWST) übersteigenden Parteikosten werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dagegen gutgeheissen, zumal die vorliegend zu beurteilende Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden könne und die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ gerechtfertigt erscheine. Ausnahmsweise sei sie denn auch rückwirkend zu gewähren.
Somit seien die Verfahrenskosten von CHF 400.00 vom Beschwerdeführer zu bezahlen (2025.SIDGS.110 pag. 100).
Mit Kostennote vom 4. März 2025 habe Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 25,57 Stunden à CHF 200.00 (inkl. Auslagen von CHF 17.20 und MWST) geltend gemacht, welcher als deutlich zu hoch erscheine. In Anbetracht des Umstands, dass Rechtsanwalt B.________ im September 2024 mandatiert worden sei, damit im vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen sei und bereits umfassende Kenntnis der relevanten Akten- und Rechtslage gehabt habe resp. gehabt haben müsse, erscheine fraglich, ob nun die Geltendmachung eines derart hohen Zeitaufwands für das Aktenstudium und das Ausarbeiten der Beschwerde im Beschwerdeverfahren zulässig sei. Da sich die einzelnen Aufwandposten aufgrund der verschiedenen Sammelbezeichnungen nicht durchgehend einer Leistung zuordnen liessen, sei eine pauschale Kürzung um insgesamt sieben Stunden angezeigt. Damit sei das tarifmässige Honorar bei einem zu entschädigenden Aufwand von 18 Stunden à CHF 200.00 auf CHF 3'910.20 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (2025.SIDGS.110 pag. 99).
In ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2025 verzichtete die Vorinstanz auf weitere diesbezügliche Ausführungen (pag. 65 f.).
26.4 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2025 (recte: 23. April 2025) einerseits geltend, die nur teilweise Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sei rechtswidrig. Er habe lediglich Verfahrenskosten in Höhe des auf seinem Freikonto verfügbaren Betrags zu tragen. Andererseits sei auch die Kürzung der eingereichten Honorarnote um pauschal sieben Stunden rechtswidrig. Die Vorinstanz übersehe, dass er im Verfahren vor den BVD nur teilweise Akteneinsicht gehabt habe und die Sichtung der sehr umfangreichen Akten mühsam, kaum handhabbar und entsprechend zeitaufwändig gewesen sei. Die
Vorinstanz habe sich zudem im Vergleich zu den BVD teilweise auf neue Aktenstücke bezogen. Weiter seien die Rechtslage unklar und die Erwägungen der
Vorinstanzen ungenügend ausgefallen, was umfangreichere Beschwerden erfordert habe. Auch aufgrund des langandauernden Freiheitsentzugs des Beschwerdeführers sei der Aufwand der Bedeutung der Sache angemessen. Schliesslich verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör, wenn sie eine pauschale Kürzung der Honorarnote mit der Begründung vornehme, die einzelnen Aufwandposten liessen sich aufgrund der verschiedenen Sammelbezeichnungen nicht durchgehend einer Leistung zuordnen, ohne die Möglichkeit einzuräumen, die Sammelbezeichnungen aufzuschlüsseln.
In seiner Replik vom 17. Juli 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf weitere diesbezügliche Ausführungen (pag. 79 ff.).
26.5 Für den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 123 Abs. 2 BV). Art. 74 ff. StGB regeln die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs. Gemäss Art. 83 Abs. 2 StGB kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die Einzelheiten des Vollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.1). Im Kanton Bern bleibt das Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz vom 5. Mai 2006 über den Vollzug von Strafen und Massnahmen dem JVG vorbehalten (Art. 3 Abs. 1 JVG). Die weiteren Erlasse der Konferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz wie insbesondere Richtlinien werden zur Auslegung herangezogen (Art. 3 Abs. 2 JVG). Somit finden sich die anwendbaren kantonalen Bestimmungen für das vorliegende Verfahren sowohl im JVG als auch in der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11) und in den Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt (nachfolgend RL Arbeitsentgelt; SSED 17.0) und betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (KoVopA; SSED 17.1) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_261/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.3).
Gemäss Art. 10 RL Arbeitsentgelt werden Arbeitsentgelte im Justizvollzug auf ein Frei-, Zweck- (Sperrkonto 1) und Sparkonto (Sperrkonto 2) aufgeteilt.
Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen (Art. 45 Abs. 1 JVV). Darunter fällt insbesondere die Bezahlung von Verfahrenskosten und der Kosten der Rechtsvertretung (Art. 12 Abs. 1 Bst. g RL Arbeitsentgelt; Art. 4 Abs. 3 Bst. n KoVopA; vgl. auch Art. 55 Abs. 2 Bst. m JVG).
Das Zweckkonto (Sperrkonto 1) dient, wie schon das Freikonto, der Deckung der persönlichen Auslagen (Art. 46 Abs. 1 JVV; Art. 13 Abs. 1 RL Arbeitsentgelt; vgl. ferner Anhang 4 betreffend das Zusammenspiel Freikonto/Zweckkonto und freie Quote/SIL/medizinische Grundversorgung [SSED 17.24]). Mit dem Guthaben auf dem Zweckkonto soll die Bezahlung der Kosten für persönliche Auslagen sichergestellt werden, die wegen fehlender Deckung nicht mit dem Guthaben auf dem Freikonto finanziert werden können (Erläuterungen zu den RL Arbeitsentgelt und
KoVopA [SSED 17.2], S. 5). Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen (Art. 46 Abs. 3 JVV; Art. 13 Abs. 2 RL Arbeitsentgelt).
Die Rücklage auf dem Sparkonto (Sperrkonto 2) dient der Finanzierung der direkten Austrittsvorbereitungen und des Lebensunterhalts während der ersten Zeit nach dem Vollzug und ist grundsätzlich unantastbar (Art. 47 Abs. 1 JVV; Art. 14 Abs. 1 und 2 RL Arbeitsentgelt). Gemäss Art. 47 Abs. 2 JVV kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Belastungen des Sparkontos bei nicht ausreichenden Guthaben auf dem Freikonto und dem Zweckkonto auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen, wenn im Zeitpunkt des Antrags keine realistische Vollzugsöffnungsperspektive besteht und auf dem Sperrkonto ein Restbetrag mindestens in der Höhe des Vermögensfreibetrags nach den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung verbleibt. Dieser beträgt aktuell CHF 4'000.00 (SKOS-Richtlinien D.3.1 Abs. 4 Bst. a). Nach Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt kann die Leitung der Vollzugseinrichtung Zahlungen ab dem Sparkonto ohne Einverständnis der eingewiesenen Person bewilligen, sofern die Beträge auf dem Sperrkonto 1 zur Begleichung der Kostenbeteiligungen gemäss Art. 13 nicht ausreichen und ein Mindestbetrag von CHF 6'000.00 auf dem Sperrkonto 2 verbleibt.
Verfahrenskosten sowie Kosten der Rechtsvertretung stellen persönliche Auslagen dar und müssen aus eigenen Mitteln der eingewiesenen Person bestritten werden (Art. 55 und Art. 63 Abs. 1 JVG; Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Bst n KoVopA).
Gemäss Bundesgericht wird dem Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB in der kantonalen Gesetzgebung, deren massgeblichen Bestimmungen sich an der Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt orientieren, hinreichend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_261/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.4).
26.6 Wie der vor der Vorinstanz eingereichte Kontoauszug (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3235 f.) zeigt, verfügte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren über ein Vermögen von total CHF 7'366.20 (Freikonto: CHF 148.45; Zweckkonto: CHF 1'209.45; Sparkonto: CHF 6'008.30). Die vorliegend fraglichen Verfahrenskosten und Kosten der Rechtsvertretung zählen zu den persönlichen Auslagen und sind somit primär mit dem Freikonto und subsidiär mit dem Zweckkonto zu begleichen. Dass die Verfahrenskosten und die Kosten der Rechtsvertretung in Art. 13 Abs. 2 RL Arbeitsentgelt nicht explizit aufgeführt sind, ist unerheblich. So zählen sie unmissverständlich zu den persönlichen Auslagen, welche durch das Zweckkonto gedeckt werden (vgl. Art. 4 Abs. 3 Bst. n KoVopA, Art. 46 Abs. 1 JVV und Art. 13 Abs. 1 RL Arbeitsentgelt). Zudem hält der Beschwerdeführer selbst fest, dass es sich in Art. 13 Abs. 2 RL Arbeitsentgelt um eine nicht abschliessende Aufzählung handle (N 82). Somit sind die Beträge auf dem Freikonto in Höhe von CHF 148.45 und dem Zweckkonto in Höhe von CHF 1'209.45 für die Deckung der Verfahrenskosten und der Kosten von Rechtsanwalt B.________ zu nutzen. Dies verstösst denn auch nicht gegen Art. 83 Abs. 2 StGB, zumal es sich beim Frei- und beim Zweckkonto nicht um Konten handelt, welche die Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung bezwecken.
Grundsätzlich ist Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt zur Auslegung von Art. 47 Abs. 2 JVV heranzuziehen (Art. 3 Abs. 2 JVG). Dabei ist aber festzuhalten, dass die beiden Bestimmungen unterschiedliche Situationen regeln. So betrifft Art. 47 Abs. 2 JVV den Fall, dass ein Antrag der eingewiesenen Person vorliegt, auf das Sparkonto zugreifen zu dürfen, während Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt den Fall des Zugriffs auf das Sparkonto ohne Einverständnis der eingewiesenen Person regelt. Da der Beschwerdeführer nicht beantragt hat, auf das Sparkonto zugreifen zu dürfen, sondern dies vielmehr ohne dessen Einverständnis erfolgen würde, ist von der Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 3 Bst. d RL Arbeitsentgelt auszugehen. Demnach und in Anbetracht der bisherigen oberinstanzlichen Rechtsprechung ist von einem Notgroschen von CHF 6'000.00 auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer den CHF 6'000.00 übersteigenden Betrag von CHF 8.30 aus dem Sparkonto für die im Verfahren vor der Vorinstanz anfallenden Kosten einzusetzen. Angesichts des geringen vom Sparkonto einzusetzenden Betrags liegt auch diesbezüglich kein Verstoss gegen Art. 83 Abs. 2 StGB vor.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren über ausreichendes Vermögen verfügte, um die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 und CHF 966.20 (inkl. Auslagen und MWST) der Parteikosten zu tragen. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen von vollumfänglicher Prozessbedürftigkeit im Sinne von Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG zu Recht, wobei der von der Vorinstanz auf CHF 4'000.00 bezifferte, unantastbare Notgroschen auf CHF 6'000.00 zu korrigieren ist.
26.7 Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerde im verwaltungsinternen Verfahren nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann bzw. konnte. Entsprechend ist bzw. war eine anwaltliche Verbeiständung ebenfalls gerechtfertigt. Somit sind bzw. waren die Voraussetzungen zur nur teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Beiordnung eines amtlichen Anwalts im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt.
26.8 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
26.9 Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Letztere sieht ein Honorar von CHF 400.00 bis CHF 11'800.00 vor (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen.
Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 4. März 2025 einen Zeitaufwand von 25,57 Stunden à CHF 200.00 (inkl. Auslagen von CHF 17.20 und MWST) geltend (Vollzugsakten Nr. 1003/13 Bd. 8 pag. 3261 ff.). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, weshalb sie den Aufwand für die Akteneinsicht und das Verfassen der Beschwerde als zu hoch erachtete; darauf kann integral verwiesen werden (2025.SIDGS.110 pag. 99). Die Bedeutung der Streitsache ist zwar als hoch zu bezeichnen, die Schwierigkeit des Prozesses hingegen als durchschnittlich. Deshalb erscheint der Kammer auch der auf 18 Stunden gekürzte Zeitaufwand als noch angemessen. Die Vorinstanz durfte die Kürzung schliesslich ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs vornehmen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 127 vom 12. März 2019 E. 4). Der Kammer erscheint für das vorinstanzliche Verfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Zeitaufwand von rund 18 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 3'910.20 (inkl. Auslagen und MWST), angemessen. Diese werden im Umfang von CHF 966.20 (inkl. Auslagen und MWST) dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und im Umfang von CHF 2'944.00 (inkl. Auslagen und MWST) vom Kanton Bern vorgeschossen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
27. Oberinstanzliches Verfahren
27.1 In der Sache unterliegt der Beschwerdeführer im oberinstanzlichen Verfahren. Obwohl er bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege mit seiner Beschwerde teilweise, aber betragsmässig eher in geringem Ausmass durchdringt, rechtfertigt sich keine diesbezügliche Kostenausscheidung. Daher sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, grundsätzlich vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ersuchte indessen auch im oberinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand.
27.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt Prozessbedürftigkeit vor. Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht nicht aus, nebst den Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz noch diejenigen im oberinstanzlichen Verfahren zu begleichen. Ein ausreichendes freies Einkommen zur Tilgung der Anwalts- und Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren innert einem Jahr ist vorliegend nicht gegeben, zumal unklar ist, wie viel Einkommen der Beschwerdeführer in der JVA C.________ künftig generieren wird. Seine Begehren in oberer Instanz erscheinen nicht als von vornherein aussichtslos. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu prüfenden Anträge stellen sich sodann Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer. Entsprechend ist ebenfalls eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfertigt.
27.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird somit gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 befreit. Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
27.4 Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Gesamtaufwand von 31 Stunden und 13 Minuten wird als gerade noch angemessen erachtet. Die aufgeführten Auslagen geben – bis auf die geltend gemachten Kopien, welche gemäss Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom
20. Januar 2025 mit 40 Rappen pro Kopie entschädigt werden – zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Verfahren somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'800.10 (Honorar CHF 6'243.35; Auslagen CHF 47.20; MWST CHF 509.55) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
28. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 6 ZPO).
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als Ziff. 4 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. März 2025 aufgehoben wird und die Parteikosten, festgesetzt auf CHF 3'910.20 (inkl. Auslagen und MWST), im Umfang von CHF 966.20 (inkl. Auslagen und MWST) dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden. Für sein Wirken als amtlicher Anwalt wird Rechtsanwalt B.________ mit CHF 2'944.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Vollzugsbehörden werden jedoch angewiesen, im Hinblick auf eine anzustrebende bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unverzüglich stufenweise Vollzugslockerungen in die Wege zu leiten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren vor Obergericht wird gutgeheissen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
5. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vor Obergericht mit CHF 6'800.10 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist.
6. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 6. Oktober 2025
Im Namen der 1. Strafkammer
Die Präsidentin i.V.:
Oberrichterin Bochsler
Die Gerichtsschreiberin:
Hurter
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 25 236
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 52 Justizvollzugsgesetzart. 52 LEJart. 52 Justizvollzugsgesetz
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 84a VRPGart. 84a LPJAart. 84a VRPG
Art. 86 VRPGart. 86 LPJAart. 86 VRPG
Art. 79 VRPGart. 79 LPJAart. 79 VRPG
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 21 VRPGart. 21 LPJAart. 21 VRPG
BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 64a StGBart. 64a CPart. 64a CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 52 VRPGart. 52 LPJAart. 52 VRPG
Art. 72 VRPGart. 72 LPJAart. 72 VRPG
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2C_225/2012
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
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6B_280/2021
6B_419/2021
Art. 64a StGBart. 64a CPart. 64a CP
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6B_1068/2022
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6B_280/2021
6B_419/2021
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7B_676/2024
Art. 19 StGBart. 19 CPart. 19 CP
Art. 48a StGBart. 48a CPart. 48a CP
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
6B_173/2018
Art. 123 BVart. 123 Cst.art. 123 Cost.
Art. 74 StGBart. 74 CPart. 74 CP
Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP
6B_827/2020
7B_261/2024
Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP
7B_261/2024
Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP
Art. 83 StGBart. 83 CPart. 83 CP
Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
Art. 112 VRPGart. 112 LPJAart. 112 VRPG
Art. 11 Parteikostenverordnungart. 11 Ordonnance sur les dépensart. 11 Parteikostenverordnung
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
BK 18 127
Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 108 VRPGart. 108 LPJAart. 108 VRPG
Art. 103 VRPGart. 103 LPJAart. 103 VRPG
Art. 28 Verfahrenskostendekretart. 28 Décret sur les frais de procédureart. 28 Verfahrenskostendekret
Art. 51 Verfahrenskostendekretart. 51 Décret sur les frais de procédureart. 51 Verfahrenskostendekret
Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG
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Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 113 VRPGart. 113 LPJAart. 113 VRPG
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF