SK 2025 246
neuer Entscheid nach Rückweisung
4. Dezember 2025Deutsch70 min
1. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 gewährten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) im Rahmen der jährlichen Prüfung nach Art. 62d des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die bedingte Entlassung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus dem Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht (amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend: SID], pag. 1 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
SK 25 246
Bern, 22. September 2025
Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.),
Oberrichter Knecht,
Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Kabashi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Vorinstanz
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2025 (2025.SIDGS.134) und Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2024 gewährten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) im Rahmen der jährlichen Prüfung nach Art. 62d des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die bedingte Entlassung von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) aus dem Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht (amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend: SID], pag. 1 ff.).
2. Dagegen erhob Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers am 4. Februar 2025 Beschwerde bei der SID. Er beantragte vorab die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, unter Verbeiständung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________. Er verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Aufhebung der Massnahme sowie die umgehende Versetzung in Freiheit, eventualiter die bedingte Entlassung. Weiter verlangte er die Feststellung der Verletzung der Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. a, Art. 5 Ziff. 4 sowie Art. 7 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), die Übernahme der Verfahrenskosten auf die Staatskasse sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 2'500.00. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und die Zurückweisung zur neuen Begründung an die Vor-instanz (amtliche Akten SID, pag. 14 ff.).
3. Mit Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 wies die SID die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 400.00 (amtliche Akten SID, pag. 58 ff.).
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.; Hervorhebungen im Original):
1. Vorfragen
1.1. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren.
2. Hauptanträge
2.1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 1 des Entscheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2025.SIDGS.134) vom 03.04.2025 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2.1.1. Die stationäre Massnahme wird umgehend aufgeheben [recte: aufgehoben] und der Beschwerdeführer umgehend in Freiheit versetzt.
2.2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Dispositivziffer 1 des Entscheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2025.SIDGS.134) vom 03.04.2025 aufzuheben und wie folgt abzuändern:
2.2.1. Der Beschwerdeführer wird bedingt entlassen.
2.3. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren Art. 3 und 5 Ziff. 1 lit. a und lit. e EMRK sowie Art. 6 und Art. 7 EMRK verletzt worden sind und eventualiter sei die Sache zwecks Eintretens zu diesen Punkten an die Vorinstanz (SIDI) zurückzuweisen.
2.4. Es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden ist.
2.5. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositivziffer 2 und 3 des Entscheides der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2025.SIDGS.134) vom 03.04.2025 aufzuheben, das Gesuch um URP sei zufolge Obsiegens als Gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben und dem Rechtsanwalt B.________ sei für das Beschwerdeverfahren vor der SIDI eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'500.00 zuzüglich MwSt. auszurichten.
Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das besagte Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Entschädigung als amtliches Honorar auszurichten.
2.6. Die amtlichen und ausseramtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und für das vorliegende Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen.
2.7. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von mindestens CHF 2'500.00 zu bezahlen.
Eventualiterbegehren:
2.8. In Gutheissung der Beschwerde sie der Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (2025.SIDGS.134) vom 03.04.2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Eintreten und zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen (zzgl. MwSt und Auslagen).
5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. Mai 2025 das Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Nachfrist die Beschwerde zu verbessern (eigenhändige Unterzeichnung anstelle der elektronischen Signatur; pag. 105 f.). Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis von der nachgebesserten Beschwerde und stellte der SID sowie der Generalstaatsanwaltschaft Kopien davon zu. Weiter forderte sie die SID auf, eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 179 f.). Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2025 beantragte die SID die Abweisung der Beschwerde, wobei sie nebst einigen ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich auf ihre Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid verwies. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht enthielt sich die SID eines formellen Antrags (pag. 182 f.).
6. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 gewährte der Verfahrensleiter der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der SID einzureichen (pag. 185 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 3. Juni 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf die Ausführungen der SID im angefochtenen Beschwerdeentscheid und in der Vernehmlassung verwies (pag. 188).
7. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 gab der Verfahrensleiter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (pag. 189 f.). Diese gelangte am 26. Juni 2025 beim Obergericht ein. Der Beschwerdeführer hielt an seinen bereits gestellten Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. Insbesondere seien auch die Protokolle der BVD aus den Akten zu weisen (pag. 192 ff.).
8. Die Generalstaatsanwaltschaft und die SID verzichteten mit Eingaben vom 30. Juni 2025 bzw. 3. Juli 2025 (pag. 205 bzw. pag. 207) auf die ihnen mit Verfügung vom 26. Juni 2025 gewährte Möglichkeit zur Einreichung einer Duplik (pag. 202 f.).
9. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 4. Juli 2025 als abgeschlossen erachtet und ein Entscheid im schriftlichen Verfahren in Aussicht gestellt (pag. 208 f.).
Erwägungen
II. Formelles
10.
Gegen Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei den Strafkammern des Obergerichts Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
11.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 53 JVG). Namentlich finden die Art. 79 sowie Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
12.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Beschwerdeentscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde vom 7. Mai 2025 ist somit einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist die 2. Strafkammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG).
13.
Feststellungsbegehren
Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren die Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und Bst. e, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 und Art. 7 EMRK verletzt worden seien. Bereits die BVD sei nicht auf die Feststellungsbegehren eingetreten, habe aber im Dispositiv kein Nichteintreten erlassen, sondern das Gesuch abgewiesen. Richtigerweise habe er in der verwaltungsinternen Beschwerde eine Rückweisung zwecks Eintretens beantragt. Die SID habe die verwaltungsinterne Beschwerde materiell abgewiesen und im Dispositiv keinen Nichteintretensentscheid erlassen. Ein Nichteintreten müsse im Dispositiv in Erscheinung treten (pag. 193 f.).
13.1
Die BVD führten in ihrer Verfügung vom 31. Dezember 2024 aus, dass sich das Obergericht bereits in seinem Beschluss vom 18. Januar 2024 mit einer vermeintlichen EMRK-Verletzung betreffend den Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe. Es sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Umwandlung der Verwahrung nach Art. 64 StGB in eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB, befristet bis am 30. Juni 2027, recht- und verhältnismässig sei und keinerlei Verletzungen der EMRK ersichtlich seien. Die BVD erachte diese gerichtliche Beurteilung der in diesem Zusammenhang angeordneten und nach wie vor in Vollzug stehenden Massnahme entsprechend als bereits vorgenommen und entschieden sowie zum Zeitpunkt der Verfügung als nach wie vor massgebend und geltend. Auf die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers sei nach dem Gesagten nicht weiter einzutreten (amtliche Akten SID, pag 11).
13.2
Gestützt auf diese Ausführungen ist festzuhalten, dass die BVD die Rügen betreffend Verletzungen der EMRK im Zusammenhang mit dieser stationären Massnahme als materiell entschieden und diese Entscheidung als massgebend erachtete. Mit anderen Worten schloss sie sich den Ausführungen des Obergerichts in seiner schriftlichen Begründung des Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BK 23 300) vom 21. Februar 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 3153 ff.), wonach keine Verletzung der EMRK ersichtlich sei, und damit einer materiellen Beurteilung der Frage, an. Zurecht hat die BVD entsprechend im Dispositiv die Abweisung des Gesuchs und kein Nichteintreten verfügt. Aus der Formulierung, dass auf die Anträge des Beschwerdeführers nicht weiter einzutreten sei, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten.
13.3
Die SID führte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2025 aus, sie habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt und begründet, dass die Weiterführung der Massnahme rechtmässig sei und keine Verletzungen der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), der EMRK oder sonstiger Regelwerke vorliegen würden. Die Beschwerde inkl. der verschiedenen Feststellungsbegehren sei daher abgewiesen worden. Entsprechend habe auf die Prüfung, ob ein Feststellungsinteresse vorliege, verzichtet werden können (pag. 183). Folglich hat auch die SID keinen Nichteintretensentscheid erlassen sondern die Beschwerde abgewiesen.
13.4
Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Daher sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der konkreten Rechtslage besteht (Müller, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 71 ff. zu Art. 49 VRPG).
13.5
Der Beschwerdeführer bringt vor, ein aktuelles Feststellungsinteresse liege auch dann vor, wenn die Feststellung der Wiedergutmachung einer bereits erfolgten Rechtsverletzung dient. Ein solches Feststellungsinteresse werde von der Rechtsprechung anerkannt, wenn an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids zwar kein aktuelles Interesse mehr bestehe, die beschwerdeführende Person aber eine Verletzung der EMRK vertretbar geltend mache. Die Feststellung eines Verstosses gegen Konventionsrechte stelle eine mögliche Form der Wiedergutmachung der Verletzung der EMRK dar (pag. 9 f.). Diesen Ausführungen ist grundsätzlich zuzustimmen (vgl. BGE 142 I 135 E. 3.4 S. 149 mit weiteren Verweisen). Entsprechend muss zuerst geprüft werden, ob die fraglichen EMRK-Normen verletzt wurden und bei Bejahung ohne zusätzliche Prüfung des Feststellungsinteresses die Rechtsverletzung festgestellt werden.
13.6
Nebst dem Feststellungsinteresse muss jedoch auch die Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens gewahrt werden. Vorliegend gehen den Feststellungsbegehren Leistungsbegehren voraus. Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben und er selbst in Freiheit versetzt wird, eventualiter, dass er bedingt entlassen wird. Würde eine Verletzung von Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und Bst. e, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 und Art. 7 EMRK bejaht, wäre die stationäre Massnahme aufzuheben und der Beschwerdeführer zu entlassen, oder es müsste der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückgewiesen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit den genannten Konventionsbestimmungen werden mit den Leistungsbegehren gewahrt. Ein schutzwürdiges Interesse an der separaten Feststellung allfälliger Normverletzungen ist nicht ersichtlich (vgl. Müller, a.a.O., N. 73 zu Art. 49 VRPG mit weiteren Hinweisen). Eine materielle Überprüfung unter den Aspekten von Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 Bst. a und Bst. e, Art. 5 Ziff. 4, Art. 6 und Art. 7 EMRK erfolgt im vorliegenden Verfahren dahingehend, dass die entsprechenden Konventionsbestimmungen im Rahmen der nachfolgenden (materiellen) Überprüfung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu beachten sind (und auch bereits von der Vorinstanz beachtet wurden). Auf die Feststellungsbegehren gem. Ziff. 2.3 und 2.4 der Anträge ist daher nicht einzutreten.
III. Rechtliches Gehör bzw. Verwertbarkeit der strittigen Aktenstücke
14.
Der Beschwerdeführer hält der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Verweigerung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme (bzw. der bedingten Entlassung aus derselben) Rügen formeller Natur entgegen, auf welche vorab einzugehen ist.
14.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass die mit Verfügung der SID vom 25. März 2025 (amtliche Akten SID, pag. 54 f.) verlangten Kontoauszüge fristgerecht am 4. April 2025 eingereicht worden seien, die SID jedoch ihren Entscheid bereits am 3. April 2025 gefällt habe. Die Eingabe vom 4. April 2025 mitsamt den darin gemachten inhaltlichen Ausführungen und Anträgen sei ignoriert worden. Damit habe die SID das rechtliche Gehör verletzt und den Sachverhalt lückenhaft und damit aktenwidrig und willkürlich festgestellt (pag. 14 f.).
14.2
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 21 ff. VRPG). Dazu gehört namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Art. 23 Abs. 1 VRPG). Dieses erstreckt sich grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage der fraglichen Verfügung resp. des fraglichen Entscheids zu bilden (Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage 2021, S. 69). Als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ist das Akteneinsichtsrecht formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Akts. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung indessen ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Sofern die Rechtsmittel-instanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz, ist selbst bei einer schwerwiegenden Gehörsverletzung von einer Heilung auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 11 zu Art. 21 VRPG; Müller, a.a.O. S. 71 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_69/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 3.2.1).
Dispositiv
14.3 Aus den amtlichen Akten der SID geht hervor, dass die Kontoauszüge, datierend vom 28. März 2025, bereits am 1. April 2025 bei der SID eingegangen sind (amtliche Akten SID, pag. 56 f.). Diese stimmen mit den durch den Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszügen überein (amtliche Akten SID, pag. 83 ff.). Dem Entscheid der SID vom 3. April 2025 lagen somit die korrekten und aktuellen Kontoauszüge des Beschwerdeführers zugrunde, weshalb sie den Sachverhalt nicht lückenhaft, aktenwidrig oder willkürlich festgestellt hat (pag. 15). Weiter erteilte die SID mit Verfügung vom 3. März 2025 dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis am 14. März 2025 allfällige abschliessende Bemerkungen einzureichen und hielt fest, dass ab dem genannten Datum der Schriftenwechsel und das Beweisverfahren als geschlossen gelten, falls sich aus den abschliessenden Bemerkungen keine neuen Erkenntnisse ergeben, die einer weiteren Beweisführung bedürften (amtliche Akten SID, pag. 48 f.). Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 14. März 2025 von diesem Recht Gebrauch (amtliche Akten SID, pag. 50 ff.). Damit galt der Schriftenwechsel ab dem 14. März 2025 als geschlossen und wurde durch die Einforderung der Kontoauszüge nicht wieder geöffnet. Die zusätzlichen Anträge sowie die inhaltlichen Ausführungen der Eingabe vom 4. April 2025 wurden folglich nach Abschluss des Schriftenwechsels gemacht und mussten daher von der SID nicht mehr berücksichtigt werden. Das nachträgliche Einholen der Kontozüge erfolgte zudem bloss, weil Rechtsanwalt B.________ diese nicht bereits von sich aus einreichte. Man könnte erwarten, dass mit einem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die aktuellen finanziellen Verhältnisse von Beginn an durch den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller dargelegt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eine solche geheilt werden könnte, da die Kammer über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung an die Vorinstanz, entgegen der Interessen des Beschwerdeführers, zu einer unnötigen Verzögerung führen würde. Die Eingabe vom 4. April 2025 wird entsprechend bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Ziff. 23 hiernach berücksichtigt.
15. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, dass die Protokolle der Vollzugsplanungssitzung im Massnahmenzentrum C.________ (nachfolgend: MZ C.________) vom 15. August 2024 und der Sitzung vom 24. September 2024 sowie der Austrittsbericht des MZ C.________ vom 7. Januar 2025 aus den Akten gewiesen werden, da ihm bzw. seiner anwaltlichen Vertretung die entsprechenden Dokumente nie vorgelegt bzw. zugestellt worden seien. Wenn ein Protokoll erstellt worden wäre, so hätte dies von der Verteidigung visiert und unterzeichnet werden müssen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Die darin enthaltenen Äusserungen bezüglich fehlendem Abstinenzwillen sowie Gewaltaffinität würden bestritten und die entsprechenden Erwägungen seien aus den Akten zu weisen (pag. 38 ff.).
15.1 Protokoll Vollzugsplanungssitzung MZ C.________ vom 15.
August 2024
Die Vollzugsplanungssitzung im MZ C.________ fand am 15. August 2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie einer Substitutin von Rechtsanwalt B.________ statt (amtliche Akten BVD, pag. 3304 ff.). Der dabei erstellte Vollzugsplan vom 15. August 2024 enthält die Äusserung des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht vorstellen könne, nach dem Vollzug komplett auf Alkohol und Cannabis verzichten zu können, und er sich sein Leben so vorstelle, dass er gelegentlich mal einen über den Durst trinken werde und beispielsweise sonntags gemütlich einen Joint rauche (amtliche Akten BVD, pag. 3313 f.). Weiter steht darin, dass die Gewalt- und Waffenaffinität des Beschwerdeführers im Alltag und in seiner Ausdrucksweise immer wieder zum Vorschein gekommen sei. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer zu Beginn verärgert und abblockend reagiert und habe nicht darauf eingehen wollen. Er scheine sich jedoch immer mehr mit dieser Thematik auseinanderzusetzen und lasse sich entsprechende Rückmeldungen geben (amtliche Akten BVD, pag. 3314). Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift dieses Vollzugsplans («Herr A.________ hat die Unterschrift verweigert MC»; amtliche Akten BVD, pag. 3324), woraus zu schliessen ist, dass ihm das entsprechende Dokument vorgelegt und das rechtliche Gehör somit nicht verletzt wurde. Eine nachträgliche Zustellung des Vollzugsplans an die anwaltliche Vertretung erübrigte sich zudem, da eine Substitutin von Rechtsanwalt B.________ an der Sitzung teilgenommen und vom Inhalt der Gespräche, insbesondere auch der Aussagen des Beschwerdeführers, Kenntnis erlangt hat (vgl. Substitutionsvollmacht in den amtlichen Akten BVD, pag. 3304 f.). Das dazugehörige Protokoll (amtliche Akten BVD, pag. 3372) enthält inhaltlich keine weiteren Ausführungen, sondern eine kurze, knapp dreiseitige Zusammenfassung der Inhalte des sechzehnseitigen Vollzugsplans, weshalb dieses Dokument dem Beschwerdeführer nicht noch zusätzlich hätte vorgelegt werden müssen. Folglich liegt weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor. Auf den Inhalt des Protokolls kann abgestellt werden.
15.2 «Protokoll Sitzung vom 24. September 2024» bzw. Aktennotiz vom 24. September 2024
Bei diesem «Protokoll» handelt es sich um eine kurze Aktennotiz der BVD, datierend vom 24. September 2024, welche die relevantesten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Sitzung vom 17. September 2024 festhält, an welcher nebst dem Beschwerdeführer und dem Fallverantwortlichen der BVD auch Rechtsanwalt B.________ teilgenommen hat (amtliche Akten BVD, pag. 3385 f.). Es geht folglich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht um eine Sitzung vom 24. September 2024. In dieser Aktennotiz wird unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Sitzung folgende gewaltaffine Äusserung gemacht habe: «er [der Beschwerdeführer] verstehe nicht, weshalb er eine Kaffeetasse in der Hand halten dürfe, welche er dem Gesprächspartner auf den Kopf schlagen könnte, wenn er doch als so gefährlich eingeschätzt werde» (amtliche Akten BVD, pag. 3385; Hervorhebungen im Original). Gemäss Rechtsprechung muss in verwaltungsinterne Akten keine Einsicht gewährt werden. Sie sind nicht Teil der beweiserheblichen Aktenstücke, weshalb für die Feststellung des massgebenden Sachverhalts auch nicht darauf abgestellt werden darf. Als verwaltungsintern gelten Unterlagen, die ausschliesslich der behördlichen Meinungsbildung dienen und denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt. Darunter fallen Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, schriftliche Mitteilungen sowie Hilfsbelege usw. (BGE 125 II 473 E. 4a; Daum, a.a.O. N. 2 zu Art. 23 VRPG mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine Aktennotiz der BVD, welche in den Akten korrekt abgelegt und paginiert wurde. Sie fasst den Gesprächsinhalt einer Sitzung zusammen. In ihrem Entscheid stellten die BVD auf das Protokoll der Vollzugsplanungssitzung MZ C.________ vom 15. August 2024 ab, gemäss welchem die Gewalt- und Waffenaffinität des Beschwerdeführers im Alltag in seiner Ausdrucksweise immer wieder zum Vorschein gekommen sei, und nicht auf die streitige Aktennotiz (amtliche Akten BVD, pag. 3314 und pag. 3528). Die SID hingegen hat in ihrem Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 betreffend die Gewaltaffinität des Beschwerdeführers sowohl auf das Protokoll der Vollzugsplanungssitzung MZ C.________ vom 15. August 2024 als auch auf den Inhalt dieser Aktennotiz abgestellt (pag. 81, E. 2.8 f.). Da diese einzelne Aussage der Aktennotiz durch den Beschwerdeführer bestritten wird, wird für die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts nicht auf diese abgestellt, zumal sie auch vom Verfasser nicht unterzeichnet wurde. Es bleibt aber festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zu diesem Aktenstück äussern konnte. Auf die entsprechenden Ausführungen der SID (Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 E. 2.9, pag. 81) wird nachfolgend nicht abgestellt, da dies inhaltlich keinen Unterschied macht, nachdem gewaltaffine Äusserungen des Beschwerdeführers wie hiervor ausgeführt, auch im verwertbaren Protokoll der Vollzugsplanungssitzung MZ C.________ vom 15. August 2024 erwähnt werden. Zu erwähnen ist zudem, dass Rechtsanwalt B.________ in seinem Schreiben vom 17. September 2024 Bezug auf die Sitzung vom 17. September 2024 nimmt und mitteilt, dass sein Mandant bereit sei, mit Herrn Dr. D.________ ein persönliches Gespräch zu führen (amtliche Akten BVD, pag. 3375). Damit nimmt er direkten Bezug auf eine der Aussagen, welche in der Aktennotiz aufgeführt ist: «Er [der Beschwerdeführer] beabsichtige, nicht an der Exploration teilzunehme[n], da er Vorbehalte habe gegenüber dem Gutachter (seitens Anwalt und des Fallverantwortlichen wird A.________ nahegelegt, dies noch einmal zu überdenken, da ansonsten ein Aktengutachten erstellt werde).» (amtliche Akten BVD, pag. 3386; Hervorhebungen im Original). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Aktennotiz nebst nachweislich zutreffenden Äusserungen des Beschwerdeführers auch solche beinhalten sollte, die nie gefallen sind und es sich um subjektive Erinnerungen und mutwillige Unterstellungen handeln sollte (pag. 40).
15.3 Austrittsbericht des MZ C.________ vom 7. Januar 2025
Der Austrittsbericht des MZ C.________ vom 7. Januar 2025 wurde dem Fallverantwortlichen der BVD zugestellt. Offenbar setzt sich der Inhalt des Austrittsberichts aus mehreren anderen Berichten und Dokumenten zusammen (amtliche Akten BVD, pag. 3548 f.), deren Nichterhalt vorliegend vom Beschwerdeführer nicht gerügt wurde. Insbesondere liegt dem Austrittsbericht auch der Vollzugsplan vom 15. August 2024 zugrunde (amtliche Akten BVD, pag. 3548), dessen Inhalt – wie hiervor in Ziff. 15.1 ausgeführt – dem Beschwerdeführer bekannt war. Es handelt sich demnach nicht um einen Bericht mit neuen Befunden, sondern um eine Zusammenfassung diverser anderer, bereits bekannter Berichte und Dokumente. Weiter ist anzumerken, dass Rechtsanwalt B.________ wusste, dass sein Klient aus dem MZ C.________ ausgetreten und ins Regionalgefängnis E.________ eingetreten ist. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung als Anwalt darf man davon ausgehen, dass er wusste, dass ein entsprechender Austrittsbericht verfasst werden dürfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist daher im vorliegenden Fall zu verneinen. Im Übrigen ist auch hier anzumerken, dass selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs eine solche geheilt werden könnte, da die Kammer über volle Kognition verfügt.
15.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auf den bestrittenen Teil der Aktennotiz vom 24. September 2024 nicht abgestellt wird, bzw. die darin erwähnte gewaltaffine Äusserung nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt wird. Die Aktennotiz ist im Übrigen jedoch nicht aus den Akten zu weisen. Wie bereits in Ziff. 15.2 hiervor ausgeführt, ändert dies nichts am massgeblichen Sachverhalt. Auf das Protokoll der Vollzugsplanungssitzung im MZ C.________ vom 15. August 2024 sowie den Austrittsbericht des MZ C.________ vom 7. Januar 2025 kann abgestellt werden und diese sind nicht aus den Akten zu weisen. Das rechtliche Gehör wurde gewahrt bzw. wird bei Annahme einer Verletzung durch die Kammer geheilt. Es liegt damit weder eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV noch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor.
IV. Materielles
16. Willkür
16.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die SID habe zahlreiche Fehler bei der Interpretation des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 30. August 2017 gemacht. Die Würdigung des Gutachtens erfolge rein nachteilig für den Beschwerdeführer, was willkürlich und lückenhaft sei. Die SID habe unter anderem das entlastende Szenario, wonach unter der Bedingung einer strukturierten, stabilen Umgebung und vollständiger Abstinenz das kurz- bis mittelfristige Risiko für schwere Gewalttaten (im Vollzug) als gering bleibe, nicht erwähnt. So habe sie ein einseitig negatives Bild der Legalprognose gezeichnet (pag. 15). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers stimmen nicht, da die SID in Erwägung 2.4 ihres Entscheids dieses Szenario des geringen Risikos ausdrücklich erwähnt (pag. 77). Weiter habe die SID in ihrem Entscheid bezüglich der antisozialen Persönlichkeitseigenschaften die Nuancierung nicht erwähnt, wonach diese gegenwärtig «geringgradig ausgeprägt» seien, und erwecke stattdessen den Eindruck, der Beschwerdeführer leide unverändert an schweren, unbeeinflussbaren Störungen (pag. 16).
Die SID schrieb in ihrem Entscheid in Erwägung 2.4, dass beim Beschwerdeführer für den Tatzeitraum eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Zügen vom Borderline-Typus sowie eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus diagnostiziert worden seien. Beide Persönlichkeitsstörungen würden aktuell fortbestehen, wobei im Rahmen des hochstrukturierten und haltgebenden Vollzugssettings die antisozialen Persönlichkeitseigenschaften jedoch zurückgegangen seien (pag. 77). Auch hier treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Nuancierung durch die Vorinstanz nicht erwähnt worden sei, offensichtlich nicht zu. Der Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach die Würdigung der Vorinstanz lückenhaft und klar falsch und der Beweisschluss willkürlich sei, kann somit nicht gefolgt werden.
Weiter habe die SID erhebliche Therapie- und Behandlungserfolge nur unvollständig berücksichtigt, so unter anderem eine rund zehnjährige vollständige Abstinenz für Alkohol, Heroin, Benzodiazepine und stimulierende Substanzen, wobei durch den Beschwerdeführer ein gelegentlicher Cannabiskonsum angegeben wurde, die Einstellung seines früheren gewalttätigen Verhaltens seit dem Jahre 2015, sowie die Fähigkeit, im Normalvollzug ohne schwerwiegende Regelverstösse bestehen zu können. Damit fehle im Urteil die Balance, die das Gutachten ziehe: neben Risiken auch klare Anzeichen von Resozialisierung (pag. 16 f.).
Bezüglich der Abstinenz hält die SID in Würdigung des Gutachtens von Dr. med. F.________ fest, dass der Beschwerdeführer aktuell [im Zeitpunkt des Gutachtens, 30. August 2017] unter beschützten Bedingungen, mit Ausnahme des Cannabis, von sämtlichen Substanzen abstinent lebe (pag. 77, E. 2.4). Dies wurde durch Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom 15. Juli 2021 ebenfalls bestätigt (pag. 77, E. 2.5). Der Beschwerdeführer werde seit Kurzem [Stand: 15. August 2024] jedoch auf seinen Wunsch hin mit Methadon substituiert und er habe sich im Rahmen der Vollzugsplanungssitzung im MZ C.________ vom 15. August 2024 dahingehend geäussert, nach der Entlassung weiterhin Alkohol und Cannabis konsumieren zu wollen (pag. 80). Dies stellt insoweit einen wichtigen Faktor dar, als seine früheren Taten stark substanzbegünstigt waren (vgl. pag. 16 und pag. 76 f.). Betreffend das gewaltfreie Verhalten nahm die SID Bezug auf die Vollzugsplanungssitzung im MZ C.________ vom 15. August 2024, wonach anhand der Äusserungen des Beschwerdeführers eine Gewalt- und Waffenaffinität festgestellt worden sei. Die diesbezügliche Handlungsschwelle werde aktuell allerdings als hoch eingestuft, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass es während des ganzen Aufenthalts sowie auch zuvor in der Justizvollzugsanstalt G.________ über einen längeren Zeitraum zu keinerlei Gewaltvorfällen gekommen sei. Die Vollzugsleitung könne einen positiven Verlauf attestieren. Der Beschwerdeführer bleibe auch in für ihn schwierigen Momenten in der Beziehung zum Behandlungsteam und sei gut integriert. Er erscheine jedoch aufgrund seiner teilweisen gewalt- und waffenaffinen provokativen Äusserungen und seiner diesbezüglichen mangelnden Behandlungsmotivation schwer einschätzbar (pag. 80 f.). Auch hier ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Therapie- und Behandlungserfolge des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt haben soll. Die Vorinstanz hat lediglich auch die aktuelleren Berichte miteinbezogen, was zur Zeichnung eines ganzheitlichen und aktualisierten Bildes des Zustandes des Beschwerdeführers auch notwendig ist.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Gutachten F.________ durch die SID entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht einseitig gewürdigt, sondern sowohl die positiven als auch die negativen Punkte objektiv aufgeführt wurden. Entsprechend ist die Würdigung des Gutachtens durch die Vor-instanz weder willkürlich noch lückenhaft.
16.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter Fehler in der Interpretation bzw. die Lückenhaftigkeit des Gutachtens von Dr. med. D.________ und die fehlende Berücksichtigung des Privatgutachtens von Dr. med. H.________. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hat sich im Verfahren BK 23 300 bereits einlässlich mit der Würdigung dieser beiden Gutachten und den dazu vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 3153 ff.). Betreffend die Qualität des Privatgutachtens von Dr. med. H.________ sowie des Gutachtens von Dr. med. D.________ schliesst sich die Kammer den hierzu gemachten zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in der schriftlichen Begründung des Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BK 23 300) vom 21. Februar 2024, E. 12.3.3, an, die wie folgt lauten (amtliche Akten BVD, pag. 3184 ff.): «Vorab ist zum Privatgutachten von Dr. med. H.________ Folgendes auszuführen: Anlässlich der Hauptverhandlung nahm Dr. med. D.________ Stellung zum Privatgutachten von Dr. med. H.________. Er hielt fest, dass das ganze Gutachten von Dr. med. H.________ die Minimalforderungen nach Qualitätskriterien eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens nicht erfülle. Dr. med. H.________ habe im Privatgutachten keine persönliche Anamnese, Krankheitsanamnese oder Suchtanamnese erhoben, sondern lediglich aus dem Gutachten von Dr. med. D.________ zitiert. Die diagnostischen Überlegungen und Beurteilungen von Dr. med. H.________ stützten sich auf seine Befunde. Es sei widersprüchlich, wenn dieser sich auf seine Befunde stütze, den Schlussfolgerungen aber widerspreche (pag. BK/1297). Insgesamt könne Dr. med. D.________ die medizinischen Rückschlüsse der geltend gemachten Widersprüche von Dr. med. H.________ nicht nachvollziehen. Insbesondere sei die von ihm vorgeschlagene Antabus-Prophylaxe für die Behandlung der Polytoxikomanie eine veraltete Therapiemethode und werde im therapeutischen Alltag kaum mehr eingesetzt. Des Weiteren sei sie allenfalls hilfreich für Alkoholrückfalle. Für die Behandlung der Cannabis- und Heroinabhängigkeit werde aber keine Behandlungsmethode erwähnt. Er gebe Dr. med. H.________ insofern Recht, als eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in die soziale Gesellschaft nötig sei. Er habe in seinem Gutachten auch erwähnt, dass unbedingt entsprechende Massnahmen eingeleitet werden sollten, damit der Beschwerdeführer für seine Bemühungen honoriert und nicht immer wieder vor neue Herausforderungen gestellt werde. Dr. med. H.________ habe die elementare Aufgabe eines Gutachters nicht erfüllt. Er habe verschiedene Sachen falsch angegeben, Aussagen des Beschwerdeführers anhand der Akten nicht überprüft und sich nicht auf die Originalakten gestützt. Als Beispiel gab er an, dass es im Privatgutachten heisse, der letzte Drogenkonsum sei 2015 in der JVA I.________ gewesen. Zu dieser Zeit sei er aber in der JVA J.________ gewesen. Zudem solle man ohne eigene Anamnesen, eigene Deliktsanalyse und ohne vollständigen psychischen Befundstatus kein Gutachten erstellen (pag. BK/1299). Zu den Feststellungen von Dr. med. H.________, wonach die Merkmale der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers wandelbar seien, erklärte Dr. med. D.________, dass die Verhaltensauffälligkeiten in der Persönlichkeit einer Person fest verankert sein müssten, um die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu stellen. Diese seien nicht veränderbar; vielmehr müsse man lernen, Strategien zu entwickeln, um mit diese Auffälligkeiten umzugehen. Entsprechend seien diese Verhaltensauffälligkeiten entgegen den Ausführungen von Dr. H.________ nicht wandelbar (pag. BK/1299).
Weiter äusserte sich Dr. med. D.________ zu den von Dr. med. H.________ geltend gemachten Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinem Gutachten. So führte Dr. med. H.________ aus, es handle sich um einen Widerspruch, wenn in der Skala «Offenheit» unterdurchschnittliche Werte erreicht würden, Dr. med. F.________ und Dr. med. D.________ dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig eine Offenheit attestierten. Dr. med. D.________ präzisierte diesbezüglich, dass die Skala «Offenheit» nicht untersuche, ob jemand gewisse Ereignisse offenlegen könne oder über verschiedene Probleme offen berichten könne. Die Skala untersuche vielmehr die Offenheit für Erfahrungen. Dabei gehe es darum, ob jemand offen sei, neue Erfahrungen zu machen und Neues zu lernen. Er habe in seinem Gutachten ausführlich beschrieben, dass es sich beim NEO-PI-R um ein faktorenanalytisch konstruiertes Fragebogenverfahren handle, welches die Erfassung individueller Merkmalsausprägungen in den Bereichen Neurotizismus, Extraversion, Offenheit für Erfahrungen, Verträglichkeit und Gewissenhaftigkeit untersuche. Es handle sich somit nicht um einen Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer in bestimmten Therapiesituationen offen über seine Sucht sprechen könne. Vielmehr handle es sich um ein Missverständnis seitens Dr. med. H.________, da er das Gutachten entweder nicht sorgfältig gelesen habe oder die Testbatterie möglicherweise nicht kenne (pag. BK/1295). Ferner habe Dr. med. H.________ teilweise seine Sätze oder Textpassagen nicht vollständig oder falsch wiedergegeben und leite daraus einen Widerspruch ab. So habe er an der erwähnten Stelle darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit 2017 eine positive Entwicklung im Bereich der sozialen Interaktionen durchlaufe, aber immer noch gewisse Schwierigkeiten bei den sozialen Interaktionen habe. Wenn man die Textpassage nicht vollständig lese, könne das für eine Person missverständlich sein. Ansonsten sei alles korrekt erklärt worden (pag. BK/1297). Dasselbe gelte für den von Dr. med. H.________ geltend gemachten Widerspruch mit dem Umgang mit Autoritätspersonen. Der Beschwerdeführer zeige unterdurchschnittliche Werte bei der Subskala «Wertesystem». Diese sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, Autoritätspersonen zu akzeptieren, gleichzeitig aber eine Charaktereigenschaft mit einer gewissen Voreingenommenheit aufweise. Anhand der klinischen Befunde sei jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schwierigkeiten habe, mit Autoritäten umzugehen. Der Beschwerdeführer zeige allerdings – dem Wert entsprechend – eine gewisse Voreingenommenheit gegenüber Institutionen, Therapeuten oder therapeutischen Vorstellungen. Dr. med. D.________ hält dem Vorwurf von Dr. med. H.________ entgegen, dass er in dieser Textpassage selber auf einen Widerspruch hingewiesen und diesen genügend erklärt habe, sofern die ganze Textpassage gelesen worden sei (pag. BK/1295). […]
Die Beschwerdekammer kann sich den vorgenannten Auffassungen zum Privatgutachten von Dr. med. H.________ anschliessen. Ein Privatgutachten stellt nach konstanter Praxis lediglich eine Parteibehauptung dar. Eine privat beauftragte sachverständige Person steht in einem Auftragsverhältnis zu einer Partei und äussert ihre Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es muss im Einzelfall geklärt werden, ob es die Überzeugungskraft eines gerichtlichen oder amtlichen Gutachtens zu erschüttern vermag. Jedenfalls sind Parteigutachten, die als Antwort auf ein gerichtliches Gutachten eingereicht werden und den Zweck haben, dessen Unrichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit darzulegen, aber in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Auch für Privatgutachten gilt indes, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben. Erforderlich ist überdies, dass Privatgutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseiteigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind. Psychiatrische Gutachten müssen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend sein; die Schlussfolgerungen des Experten haben begründet zu sein. Nachdem den Justizorganen mangels eigenen Fachwissens die Möglichkeit abgeht, den Inhalt des Gutachtens umfassend nachzuprüfen, muss zumindest sichergestellt sein, dass ein Gutachten lege artis erstellt worden ist (Heer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 189). Diesen Anforderungen entspricht das Privatgutachten von Dr. med. H.________ ganz offensichtlich nicht. Er führte keine selbständigen Anamnesen durch und stellte keine eigenen Diagnosen, sondern bestätigte diese lediglich anhand der früheren Gutachten. Auch wandte er keine Prognoseinstrumente oder Testverfahren an. Es fehlt weiter an Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der Diagnose und der Tat sowie an einer Begründung, weshalb die Anordnung einer stationären Massnahme kontraindiziert wäre oder weshalb nicht auf die früheren Gutachten abgestellt werden kann. Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass das Privatgutachten von Dr. med. H.________ lückenhaft ist und insgesamt nicht lege artis erstellt wurde. Es handelt sich um eine reine Parteibehauptung. Die Gutachten von Dr. med. D.________ und Dr. med. F.________ hingegen sind vollständig, beruhen auf den Akten und erfüllen die Anforderungen an ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Dr. med. D.________ gelingt es zudem, die von Dr. med. H.________ vorgebrachten Widersprüche anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise zu erklären und zu widerlegen. Somit ist auch die Kritik von Dr. med. H.________ am Gutachten von Dr. med. D.________ unberechtigt. Im Ergebnis kann auf das Privatgutachten von Dr. med. H.________ nicht abgestellt werden.»
Ergänzend kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz in ihrem rund zwanzigseitigen Entscheid nicht einlässlich mit der Würdigung aller Elemente der vorhandenen Gutachten auseinandergesetzt hat und dies auch nicht musste. Vielmehr berücksichtigt sie in ihrem Entscheid wichtige Elemente der Gutachten sowie diverse Elemente der jüngsten Berichte betreffend die Entwicklung des Beschwerdeführers. Beispielhaft ist hierzu die Therapiemotivation des Beschwerdeführers zu nennen. Der Beschwerdeführer rügt, dass die im Gutachten von Dr. med. D.________ ausdrücklich erwähnten aktiven Anstrengungen durch den Beschwerdeführer, die im Vollzug angebotenen Behandlungsprogramme zu nutzen und damit die positive Einstellung des Beschwerdeführers zur Therapie, im Entscheid der Vorinstanz nicht vorkommen würden (pag. 22). Die Vorinstanz hält fest, dass Dr. med. D.________ von einer ausreichenden Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers ausgehe (pag. 78). Anstatt auf weitere diesbezügliche Ausführungen im Gutachten von Dr. med. D.________ aus dem Jahr 2021 Bezug zu nehmen, stützt sich die Vorinstanz jedoch richtigerweise auf die aktuelleren Äusserungen des Beschwerdeführers vom 24. September 2024 hierzu. Demnach beabsichtige der Beschwerdeführer bereits, vor dem Übertritt mit der im offenen Vollzug zuständigen Person der Sozialtherapie Kontakt aufzunehmen, um eine Beziehung aufzubauen (pag. 81). Weiter habe sich der Beschwerdeführer gemäss Therapieverlaufsbericht vom 29. Oktober 2024 formal zuverlässig gezeigt und sei zu jedem therapeutischen Aufgebot erschienen und habe die Hausaufgaben stets zuverlässig erledigt (pag. 82 und pag. 84). Auch diese Ausführungen der Vorinstanz brachten die positive Einstellung des Beschwerdeführers zur Therapie zum Ausdruck. Gleichzeitig hat die Vorinstanz aber auch die aktuellen Schwierigkeiten im Bezug zur Therapie aufgegriffen, wie beispielsweise die Herausforderungen bezüglich Therapiemotivation und die Auseinandersetzungsbereitschaft mit therapierelevanten Themen (pag. 82 f.), und so ein objektives und ganzheitliches Bild der Entwicklung des Beschwerdeführers gezeichnet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz das Gutachten von Dr. med. D.________ nicht einseitig oder selektiv gewürdigt und nicht ein «ausschliesslich negatives Bild» (pag. 21) vom Beschwerdeführer gezeichnet hat.
16.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Vorinstanz nur kursorisch mit der Verhältnismässigkeit der Massnahmenweiterführung befasst habe. So habe die Vorinstanz darauf abgestellt, dass der Schutz der Öffentlichkeit vor möglichen erheblichen Gewalttaten das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würde, und daher die Fortsetzung der Massnahme als weiterhin gerechtfertigt erachtet. Dabei sei jedoch die krasse Dauer der bisher vollzogenen Massnahme «unterbelichtet» geblieben. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die weitere Aufrechterhaltung der Massnahme noch in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehe. Der Resozialisierungsanspruch und das Freiheitsrecht des Beschwerdeführers seien nicht ausreichend gewichtet worden, weshalb die weitere Massnahmenvollstreckung unter Missachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgt sei (pag 34 f.).
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid diesbezüglich unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer an einer deliktrelevanten Störung leide, die im bisherigen Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB aufgrund seiner mangelhaften Kooperation nicht habe behandelt werden können. Da sich der Beschwerdeführer während der bisherigen Dauer des Massnahmenvollzugs nicht ausreichend auf die Therapie eingelassen habe und damit keine deliktrelevanten Themenbereiche hätten bearbeitet werden können, sei keine Veränderung des Rückfallrisikos eingetreten, im Gegenteil dürfe sich dieses aufgrund der festgestellten Waffen- und Gewaltaffinität noch erhöht haben (pag. 86). Das Obergericht habe die Massnahme nach Art. 59 StGB auf vier Jahre beschränkt. Der Beschwerdeführer befinde sich zwar insgesamt seit mehr als zwanzig Jahren im Freiheitsentzug. An die Dauer der Massnahme nach Art. 59 StGB seien jedoch nur diejenigen Freiheitsentzüge anzurechnen, die mit dieser in Zusammenhang stünden und im Hinblick auf diesen Massnahmenvollzug stattfänden (BGer 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018, mit Hinweisen). Die Zeit während der früheren stationären Massnahme und insbesondere während des Verwahrungsvollzugs sei daher für die Beurteilung der Dauer der Massnahme nicht entscheidend relevant. Die erstmalige richterlich festgesetzte Höchstdauer der Massnahme sei bei Weitem noch nicht erreicht. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers würden entsprechend nicht besonders schwer wiegen. Hinzu käme, dass er einerseits im bisherigen (seit dem Jahr 2000 andauernden) Vollzug genügend Gelegenheit gehabt habe, an einer Resozialisierung zu arbeiten, und er sich andererseits nicht in einer Situation ohne jegliche Entlassungsperspektive befände; dass es bis anhin (noch) zu keinen Lockerungen gekommen sei, habe er denn auch seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Hinzu komme, dass der weitere Freiheitsentzug mit den Anlasstaten sowie mit der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen sei. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte würden besonders schwer wiegen und denn auch Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bilden. Das Rückfallrisiko für erneute solche Gewaltdelikte sei vorhanden, insbesondere mit Blick auf die Suchtproblematik. Diesbezüglich bekunde der Beschwerdeführer auch aktuell nach wie vor die Absicht, in Freiheit weiter resp. erneut Cannabis und Alkohol zu konsumieren. Auch andere deliktspezifische Therapieinhalte hätten nicht (ausreichend) bearbeitet werden können, zumal eine aufgrund der Verweigerungshaltung nicht einschätzbare Gewalt- und Waffenaffinität hinzugekommen sei. Was die aktuell gezeigte Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers betreffe, sei grundsätzlich festzuhalten, dass die fehlende Motivation bei schweren psychischen Störungen regelmässig zum Krankheitsbild gehöre und das Erreichen einer Therapiemotivation denn auch nicht selten der erste Schritt im Rahmen einer Behandlung darstelle (zum Ganzen: BSK StGB-Habermeyer, 4. Auf. 2019, Art. 59 N. 78 ff.). Im Ergebnis könne die Weiterführung der Massnahme im jetzigen Zeitpunkt, mithin anlässlich der erstmaligen jährlichen Prüfung, nicht als unverhältnismässig gelten (pag. 87).
Das Bundesgericht hielt fest, dass das Gericht in seinem Anordnungsentscheid die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB und namentlich den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu prüfen habe. Das Gericht hat für die Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme in zeitlicher Hinsicht einen allfälligen vorzeitigen Massnahmenvollzug mitzuberücksichtigen, dies sowohl bei der Prüfung der Erstanordnung der Massnahme als auch im Zusammenhang mit einem Gesuch um Verlängerung derselben (Urteil des Bundesgerichts 6B_691/2018 vom 19. Dezember 2018, E. 2.6.1 f.). Vorliegend hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 18. Januar 2024 (BK 23 300) die Anordnung einer stationären therapeutische Massnahme für den Beschwerdeführer für eine Dauer von vier Jahren geschützt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. In der schriftlichen Begründung dieses Entscheides vom 24. Januar 2024 setzte sie sich in Erwägung 12.8.3 mit der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme auseinander (amtliche Akten BVD, pag. 3204 f.): «Mit Blick auf die Ausführungen zur Legalprognose und zur Rückfallgefahr ist das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit weiterhin als besonders hoch einzustufen. Damit bestehen gewichtige öffentliche Interessen an der Verbesserung der Legalprognose. Eine solche kann gemäss Dr. med. D.________ durch weitere therapeutische Massahmen erreicht werden (pag. BVD VII/2191). Unter diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass vielmehr die Verwahrung als «ultima ratio» nicht mehr als verhältnismässig erscheint, da der Beschwerdeführer neu als behandlungsfähig gilt. Die Umwandlung in eine stationäre therapeutische und in zeitlicher Hinsicht befristete Massnahme stellt dabei eine deutlich mildere Massnahme dar und greift deutlich weniger in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ein. Wie bereits die Vorinstanz angedeutet hat und auch der Beschwerdeführer vorbringt, handelt es sich vorliegend um eine ausserordentliche lange Verwahrungsdauer. Das Freiheitsbedürfnis des Beschwerdeführers ist entsprechend hoch. Anhand des bisherigen Vollzugs- und Therapieverlaufs wird jedoch deutlich, dass dieser mit grossen Schwierigkeiten verbunden war (vgl. pag. PEN/207 ff.). Gemäss gutachterlicher Ausführung von Dr. med. D.________ konnte sich der Beschwerdeführer kurz nach der Inhaftierung im Jahr 2000 kaum auf ein therapeutisches Setting einlassen, was schliesslich zur Anordnung der Verwahrung führte. Auch zwischen 2003 und 2013 sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich längerfristig auf eine therapeutische Arbeit einzulassen. Die Therapien seien entweder abgebrochen oder nicht durchgeführt worden. Teilweise hätten so jahrelang keine therapeutischen Interventionen oder Gespräche stattgefunden. Erst ab den Jahren 2013/2014 habe der Beschwerdeführer eine Therapierbarkeit und Therapiebereitschaft gezeigt. So habe ab 2017 – und somit nach 17 Jahren Vollzug – eine therapeutische Beziehung aufgebaut werden und eine positive Entwicklung bezüglich der Einhaltung der Alkohol- und Drogenabstinenz stattfinden können (pag. BVD VII/2188 ff.). Der Beschwerdeführer hat sich somit über eine sehr lange Zeit nicht auf eine Therapie einlassen können. Die übermässig lange Vollzugsdauer ist daher zu einem sehr wesentlichen Teil dem Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben. Obwohl Dr. med. F.________ mit Gutachten von 2017 eine stationäre therapeutische Massnahme empfohlen hatte, wurde die Weiterführung der Verwahrung durch die Vollzugsbehörde wiederholt angeordnet. Wie schon das Bundesgericht im Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 festgehalten hat, ist es auch für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weshalb eine Umwandlung nicht bereits früher in die Wege geleitet wurde (pag. PEN/56). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass erst seit 2017 eine tatsächliche therapeutische Behandlung über eine längere Zeit stattgefunden hat und Fortschritte erzielt werden konnten. Dr. med. F.________ ging in ihrem Gutachten bereits von einer «mehrjährigen Behandlungsdauer» aus, um die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Suchtproblematik zu behandeln. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unverhältnismässig, wenn nun eine stationäre therapeutische und zeitlich befristete Massnahme für 4 Jahre angeordnet wird. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz führte Dr. med. D.________ aus, er rechne mit drei bis fünf Jahren, bis der Beschwerdeführer bedingt entlassen werden könne. Entsprechend empfehle er nicht die Anordnung einer stationären Massnahme über fünf Jahre. Unter drei Jahren sei es ebenfalls möglich, aber dies hänge von seinen Fortschritten und Bemühungen ab (pag. BVD PEN/172). Die Vorinstanz ordnete die stationäre Massnahme für vier Jahre mit der Begründung an, dass diese einerseits befristet sein solle, um den Beschwerdeführer zu motivieren, und andererseits drei Jahre zu knapp seien, weil eine solche Dauer die Behörde wie auch den Beschwerdeführer erheblich unter Druck setzen würde. Eine Befristung auf vier Jahre sei daher angemessen, wobei diese Zeitdauer auch Platz für allfällige Rückfälle/Rückschläge biete (pag. PEN 22/274). […] Auch die Beschwerdekammer erachtet die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme für vier Jahre als verhältnismässig. Es kann dem Beschwerdeführer ausserdem nicht gefolgt werden, wenn er aus der Feststellung des Bundesgerichts, wonach die Verwahrung «gerade noch als verhältnismässig» erachtet worden sei, den Schluss zieht, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei nicht mehr verhältnismässig; vielmehr begrüsst das Bundesgericht die Umwandlung in eine stationäre Massnahme und hält lediglich die Verwahrung für «gerade noch verhältnismässig» (pag. PEN/56). Damit darf davon ausgegangen werden, dass auch das Bundesgericht die grundsätzliche Anordnung einer stationären Massnahme als verhältnismässig beurteilt. Somit ist auch hier im Ergebnis die Vorinstanz zu bestätigen und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne zu bejahen.»
Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen der Beschwerdekammer an. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ein hohes Freiheitsinteresse. Diesem gegenüber steht jedoch das Interesse der öffentlichen Sicherheit, womit eine gute Legalprognose des Beschwerdeführers von zentraler Bedeutung ist. Die lange Dauer des Freiheitsentzuges ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen, gleichzeitig jedoch auch die Jahre der fehlenden Therapiebereitschaft und die Entwicklung der psychischen Störung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer hat bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit dieser stationären therapeutischen Massnahme die Legalprognose des Beschwerdeführers, dessen Rückfallgefahr sowie dessen Behandlungsfähigkeit nach langjährigen Problemen der Therapieeinlassung berücksichtigt. Diese Faktoren haben sich in den letzten eineinhalb Jahren nicht dahingehend verändert, dass die Massnahmenweiterführung im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an einer deliktrelevanten Störung und konnte im bisherigen Massnahmenvollzug die nötigen Fortschritte zum Erreichen einer guten Legalprognose und einer Reduktion der Rückfallgefahr noch nicht erzielen. Im Gegenteil, der Aufenthalt im MZ C.________ musste aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden. Hinzu kommen die neuen Faktoren der Gewaltaffinität, dessen Ausmass noch nicht geklärt ist, sowie ein mangelhafter Abstinenzwille. Eine Verbesserung der Legalprognose ist jedoch gemäss Dr. med. D.________ durch therapeutische Massnahmen erreichbar. In diesem Zeitpunkt erscheint die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme in Anbetracht der hiervor gemachten Ausführungen daher verhältnismässig und notwendig.
17. Verletzung von Art. 62 StGB
17.1 Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung des Gesuchs um bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB durch die Vorinstanz (pag. 47). Er macht geltend, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen von den Gutachten abweiche oder diese verzerrt wiedergebe bzw. die Gutachten widersprüchlich und einseitig interpretiere (pag. 49 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht, und damit die Frage der Bewährung des Betroffenen in Freiheit (pag. 85). Der Beschwerdeführer wiederholt sich in seiner Argumentation betreffend die falsche oder nachteilige Interpretation der Gutachten durch die Vorinstanz. Es wird daher auf die hierzu gemachten Ausführungen in Ziff. 16.1 f. hiervor verwiesen. Die Vorinstanz hat die Gutachten nicht einseitig interpretiert und auch die positiven Fortschritte des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid aufgeführt (vgl. pag. 80). Dass dennoch von einer schlechten Legalprognose ausgegangen wurde, liegt vielmehr in der Gesamtbetrachtung aller Umstände und der Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen, die in der Zeit nach der Erstellung der vorhandenen Gutachten stattgefunden haben.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nirgends erwähne, unter welchen künftigen Voraussetzungen man dem Beschwerdeführer Lockerungen gewähren könne (pag. 50 f.). Die Vorinstanz führte aus, dass das MZ C.________ die Voraussetzungen für eine Versetzung in den offenen Vollzug als nicht erfüllt erachtet habe und entsprechendes auch für die bedingte Entlassung als letzte Lockerungsstufe gelte. Sowohl von gutachterlicher wie auch von therapeutischer Seite sei empfohlen worden, den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund des langen Freiheitsentzugs in kleinen Schritten an die Freiheit heranzuführen. Inwieweit Vollzugslockerungen gewährt würden, sei wesentlich vom Verhalten des Beschwerdeführers abhängig. Sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er durch gewalttätiges, unberechenbares und verweigerndes Verhalten realisierbare Lockerungs- und Entlassungsperspektiven erheblich verzögern würde (pag. 86). Die Vorinstanz zeigt damit auf, dass die Verhaltensweise des Beschwerdeführers zentral ist für künftige Vollzugslockerungen. Es ist nachvollziehbar, dass die bisher verweigerten Lockerungen beim Beschwerdeführer zu Unwilligkeit geführt haben. Trotzdem ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers (beispielsweise bei der Erstellung einer forensisch-psychiatrischen gutachterlichen Verlaufseinschätzung zur Prüfung des offenen Vollzugs) zentral, um die nächsten Schritte der Vollzugslockerungen umsetzen zu können.
17.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Argumentation der Vor-instanz gegen Treu und Glauben verstossen würde. Konkret seien einerseits Chancen und Empfehlungen aus früheren Verfahren extrem verspätet oder gar nicht umgesetzt worden, was den Resozialisierungswillen des Beschwerdeführers untergraben habe, und andererseits seien diese versäumten Umsetzungsschritte als Argument gegen den Beschwerdeführer verwendet worden (fehlende Bewährung, fehlende Motivation, pag. 52 ff.). Vorliegend geht es um die Beurteilung der Weiterführung der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme. Massgebend ist daher, mit Blick auf die Möglichkeit von Vollzugslockerungen, das Verhalten des Beschwerdeführers. Dass die Vorinstanz die Elemente von fehlender Bewährung und fehlender Motivation des Beschwerdeführers in ihrem Entscheid berücksichtigt, verstösst nicht gegen Treu und Glauben, sondern liegt vielmehr in der Natur der zu beantwortenden Frage. Um Vollzugslockerungen gewähren zu können, werden gewisse Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vorausgesetzt. Allfällige frühere verspätete Umsetzungsschritte sind zwar äusserst bedauerlich, können jedoch nicht als Ersatz für diese Voraussetzung genommen werden. Dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen der Entscheidung über eine Aufrechterhaltung der Massnahme würdigt, kann folglich nicht als treuwidrig gewertet werden. Soweit der Beschwerdeführer angebliche Ausführungen zu einem Hungerstreik thematisiert, kann ihm zudem nicht gefolgt werden, da sich keine solche Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid finden (vgl. pag. 53).
17.3 Der Beschwerdeführer macht weiter Ausführungen betreffend die fachliche Vertretbarkeit einer bedingten Entlassung. Er führt hierzu in diversen Themenpunkten aus, ob die Gutachten Hinweise darauf geben, dass eine bedingte Entlassung oder zumindest schrittweise Lockerungen fachlich vertretbar wären, und rügt dabei, dass die Vorinstanz diese Aspekte kaum beachtet habe (pag. 54 ff.). Es wird an dieser Stelle bezüglich der Qualität der Gutachten sowie deren Würdigung durch die Vor-instanz auf die hierzu gemachten Ausführungen in Ziff. 16.1 f. hiervor verwiesen. Die Vorinstanz hat die Gutachten objektiv und mithin auch die positiven Entwicklungen des Beschwerdeführers gewürdigt. Auch hier ist anzumerken, dass nicht nur die Gutachten, sondern auch die jüngsten Entwicklungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Das letzte Gutachten, welches lege artis erstellt wurde, ist von Dr. med. D.________ und stammt aus dem Jahr 2021. Es ist mithin bereits knapp vierjährig. Um die fachliche Vertretbarkeit einer bedingten Entlassung herleiten zu können, müsste ein aktuelles forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt werden, was im Übrigen auch von der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend: KoFako) als angezeigt erachtet wurde (Beilagen amtliche Akten SID, KoFako Dispositiv der Beurteilung des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2025, S. 2). Massgebend wären dabei insbesondere die Entwicklungen des Beschwerdeführers in den Punkten Therapiebereitschaft bzw. therapeutische Behandelbarkeit, Abstinenz sowie Gewaltaffinität. Eine sofortige bedingte Entlassung würde zudem dem in den Gutachten empfohlenen Vorgehen einer schrittweisen Vollzugslockerung nicht entsprechen. Es müssten zuerst geeignetere Vorstufen wie der offene Vollzug geprüft werden.
17.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Ablehnung des Gesuchs um bedingte Entlassung durch die Vorinstanz keine Verletzung von Art. 62 Abs. 1 StGB darstellt.
18. Unzulässige Präventivhaft
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass es keinen unmittelbaren Kausalzusammenhang gebe zwischen der Anlasstat, welche über 24 Jahre zurückliege, und der heutigen Massnahme. Es handle sich um eine unzulässige Vorsorgehaft für hypothetische Taten (pag. 61 f.). Die vorliegende Massnahme beruht auf einer Aufhebung der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB und Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, welche mit Beschluss vom 18. Januar 2024 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (BK 23 300) bestätigt wurde. Die Beschwerdekammer stützte sich dabei auf die vorhandenen psychiatrischen Gutachten und es wird auf ihre diesbezüglich gemachten zutreffenden Ausführungen verwiesen: «Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruhe somit auf denselben Gründen und verfolge dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug – der Verwahrung – sei gegeben. Er werde auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Somit liege keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor (BGE 145 IV 167 E. 1.8). Dies muss auch für die Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme gelten, umso mehr, als es bei der Abänderung der Massnahme um eine Verbesserung bzw. mildere Massnahme handelt. Es liegt somit auch vorliegend ein Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der nachträglich angeordneten Massnahme vor. Entsprechend liegt keine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Bst. a EMRK vor.» Der Kausalzusammenhang zwischen der Anlasstat und der heutigen Massnahme ist daher nach wie vor zu bejahen. Es liegt keine unzulässige Präventivhaft vor.
19. Aufhebung der Massnahme wegen Fehlen einer geeigneten therapeutischen Einrichtung / Menschenunwürdige Haftbedingungen ohne Therapie
19.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich seit mehreren Monaten im Regionalgefängnis E.________ befinde, welches ein gewöhnliches Strafgefängnis ohne therapeutisches Umfeld sei. Dieses Setting widerspreche eklatant dem Zweck der Massnahme. Eine solche Situation erfülle den Aufhebungsgrund von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB. Auch die Rechtsprechung betone, dass die Unterbringung eines therapierten Straftäters über längere Zeit in einer normalen Strafanstalt zweckwidrig sei. Hierzu zitiert er den Fall L.B. gegen Belgien (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [nachfolgend: EGMR] vom 2. Oktober 2012, Nr. 22831/08), wo ein psychisch kranker Täter sieben Jahre in einer Haftanstalt anstelle einer spezialisierten Klinik untergebracht wurde, was einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK darstellte (pag. 58).
19.2 Gemäss Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Dieser Artikel ist restriktiv auszulegen und darf nicht dazu einladen, den Auftrag zum Vollzug einer Massnahme leichthin aus der Hand zu geben. Art. 377 Abs. 3 StGB schreibt den Kantonen ausdrücklich vor, die gesetzlich vorgesehenen Massnahmeneinrichtungen zu betreiben. Dies beinhaltet auch die Pflicht, qualitativ ausreichende Institutionen zur Verfügung zu stellen. Schuldüberschreitende Massnahmen lassen sich anderseits bei behandlungsbedürftigen Tätern einzig dann rechtfertigen, wenn mit einem solchen Freiheitsentzug neben dem Sicherungsinteresse auch tatsächlich eine adäquate Behandlung verbunden ist (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil II, 3. Aufl. 2020, § 8 N. 6 und 9). Der Mangel an einer geeigneten Anstalt darf nicht dadurch kaschiert werden, dass man sich mit offenkundig unzureichenden Notlösungen behilft (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 8 N. 44; BSK StGB-Heer, 4. Aufl. 2019, Art. 62c N. 24 mit Verweis auf die Praxis zu Art. 56 N. 85).
19.3 Justizvollzugsanstalten, die sich mit der Unterbringung von Insassen unter dem Titel von Art. 59 Abs. 3 StGB konfrontiert sehen, können nicht eine adäquate Therapie zur Verfügung stellen. Eine solche Situation muss gem. Art. 56 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 StGB zu einer Aufhebung der Massnahme führen (vgl. auch Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB). Diese Haltung brachte die 1. Strafkammer des Obergerichts zum Tragen. Das Gericht drohte kurzerhand an, die stationäre Massnahme gegenüber einem schizophrenen Straftäter, die unsachgemäss in der JVA I.________ vollzogen wurde, werde mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme entlassen, sofern er nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt ins Zentrum für Stationäre Forensische Therapie K.________ am Standort L.________ oder in eine andere geeignete Institution eintreten könne (Urteil des Obergerichts SK 15 114 vom 6. Oktober 2015 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2015 vom 29. Dezember 2015 Sachverhalt C.e; BSK StGB-Heer, 4. Aufl. 2019, Art. 56 N 85).
19.4 Der Beschwerdeführer wurde mittels Verfügung der BVD vom 13. November 2024 per 15. November 2024 vorübergehend ins Regionalgefängnis E.________ verlegt (amtliche Akten BVD, pag. 3451 ff.). Das Regionalgefängnis stellt in der Tat keine geeignete Massnahmeneinrichtung i.S.v. Art. 56 Abs. 5 StGB dar. Im vorliegenden Fall sind jedoch die Gründe dieser vorübergehenden Verlegung massgeblich. Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer zuvor in einer geeigneten Einrichtung für den Massnahmenvollzug, dem MZ C.________, befand. Am 5. November 2024 kam es im Rahmen einer Psychotherapiesitzung von Seiten des Beschwerdeführers zu einem Emotionsausbruch inkl. Sachbeschädigung, worauf ihm eine dreitägige Arreststrafe verhängt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 3424 ff.). Eine Rückkehr auf die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung (BeoT) sei nach diesem Vorfall weder für die Mitarbeitenden noch für den Beschwerdeführer vertretbar gewesen (amtliche Akten BVD, pag. 3432). Der Beschwerdeführer habe bereits nach der vernetzten Vollzugsplanungssitzung vom 15. August 2024 den Wunsch geäussert, die Wartezeit bis zum Vorliegen des Entscheids über einen Übertritt in den offenen Vollzug in einer anderen Institution, einem Regionalgefängnis, verbringen zu wollen (amtliche Akten BVD, pag. 3432 und pag. 3456). Der Beschwerdeführer wurde daher am 15. November 2024 vorübergehend (bis zum Vorliegen des Entscheids über einen Übertritt in den offenen Vollzug in einer anderen Institution) in ein Regionalgefängnis verlegt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass von Seiten des MZ C.________ die Absicht bestehe, ihn bei entsprechender Empfehlung wieder aufzunehmen (amtliche Akten BVD, pag. 3428).
Die BVD führten diesbezüglich aus, dass die Verlegungsgründe im Folgenden vom Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt B.________ nicht in Frage gestellt worden seien. Weiter sei eine vorübergehende Unterbringung in einem Regionalgefängnis nach erfolgter Zurverfügungstellung gem. Art. 8 JVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. a JVG legitim und unausweichlich, wenn unmittelbar kein geeigneter Massnahmenplatz zur Verfügung stehe (amtliche Akten BVD, pag. 3456). Diesen zutreffenden Ausführungen der BVD schliesst sich die Kammer an. Die Gründe für die Verlegung von einer geeigneten Massnahmeneinrichtung in ein an sich für den Massnahmenvollzug ungeeignetes Regionalgefängnis bzw. die vorübergehende Unterbringung darin liegen nicht zuletzt vornehmlich im Verhalten des Beschwerdeführers. Den Abbruch der Begutachtung vom 23. Oktober 2024 durch Dr. med. D.________ infolge destruktiv verlaufenem Explorationsgespräch (amtliche Akten BVD pag. 3402 f.), welcher aufgrund der damit einhergehenden Neubegutachtung zu einer Verzögerung der geplanten Prüfung eines Übertritts in den offenen Vollzug führte, sowie den Vorfall vom 5. November 2024, hat der Beschwerdeführer selbst verursacht (vgl. amtliche Akten BVD pag. 3455). Sobald wieder ein geeigneter Massnahmenplatz zur Verfügung steht, wird der Beschwerdeführer in einem solchen untergebracht.
Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar ist mit denjenigen, die hiervor in den Ziffern 19.1 und 19.3 aufgezeigt wurden. Die angeordnete stationäre Massnahme wurde in einer geeigneten Massnahmeneinrichtung, dem MZ C.________, vollzogen. Der Beschwerdeführer hat das MZ C.________ nur aufgrund seines eigenen Verhaltens verlassen und auf seinen Wunsch hin wurde stattdessen eine Unterbringung in einem Regionalgefängnis veranlasst. Im Übrigen ist die dortige Aufenthaltsdauer von einigen Monaten auch nicht vergleichbar mit der siebenjährigen Unterbringung in einer Haftanstalt, die dem zitierten EGMR-Entscheid zugrunde liegt. Es liegt daher weder eine Verletzung von Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB noch von Art. 5 Ziff. 1 Bst. a oder Bst. e EMRK vor. Soweit der Beschwerdeführer überdies vorbringt, es handle sich bei der Unterbringung im Regionalgefängnis E.________ aufgrund der fehlenden therapeutischen Einrichtungen um menschenunwürdige Haftbedingungen, welche gegen Art. 3 EMRK verstossen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die nötige Schwere ist mit einer vorübergehenden, bisher etwas mehr als zehnmonatigen Unterbringung im Regionalgefängnis E.________ nicht erreicht und mit den zitierten Urteilen des EGMR Claes gegen Belgien (Urteil des EGMR vom 10. April 2013, Nr. 43418/09, Täter über fünfzehn Jahre ohne adäquate Behandlung in einer Gefängnis-Psychiatrie) und W.D. gegen Belgien (Urteil des EGMR vom 6. September 2016, Nr. 73548/13, Täter über neun Jahre im Gefängnis ohne Behandlung) auch nicht vergleichbar.
20. Weitere EMRK-Rügen
20.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es liege eine willkürliche Inhaftierung ohne gesetzliche Grundlage und damit ein Verstoss gegen Art. 5 EMRK vor (pag. 62 f.). Der vom Beschwerdeführer zitierte Fall W.D. gegen Belgien (a.a.O.), in dem es um eine jahrelange Verwahrung eines Insassen in ungeeigneter Umgebung geht und eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK festgestellt worden ist, kann nicht mit der vorliegenden Situation verglichen werden, in der der Beschwerdeführer in einer geeigneten Massnahmeneinrichtung untergebracht wurde und aus hiervor in Ziff. 19.4 genannten Gründen und auf selbst geäusserten Wunsch hin für einige Monate in einem Regionalgefängnis untergebracht wird. Es kann vorliegend keine Verletzung von Art. 5 EMRK festgestellt werden.
20.2 Der Beschwerdeführer rügt auch, dass mit der Verlegung in ein Regionalgefängnis eine Verlängerung der Haft bzw. eine freiheitsentziehende Massnahme ohne neue Verurteilung vorliege und dies auf eine unzulässige Doppelbestrafung bzw. Nachbestrafung hinausführe. Es liege eine faktische Strafhaft vor, welche gegen den Grundsatz «Keine Strafe ohne Gesetz» von Art. 7 EMRK verstosse (pag. 65 f.). Die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers wurde mit der vor-übergehenden Unterbringung des Beschwerdeführers im Regionalgefängnis E.________ nicht beendet. Die Verlegungsgründe wurden in Ziff. 19.4 hiervor bereits ausgeführt. Entsprechend müssen die Voraussetzungen der Anordnung einer Verwahrung nicht geprüft werden, wie dies der Beschwerdeführer gemacht hat (vgl. pag. 65 f.). Der Kausalzusammenhang zwischen der vorliegenden stationären therapeutischen Massnahme und der Anlasstat wurde in Ziff. 18.1 hiervor bereits erläutert. Es liegt daher keine Strafe ohne Gesetz und keine Verletzung von Art. 7 EMRK vor.
21. Aufhebung der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit
21.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Massnahme aussichtslos und daher gemäss Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB aufzuheben sei. Er zeige keinerlei echte Therapiemotivation, vielmehr hätten sämtliche Therapieversuche abgebrochen werden müssen, so auch der Aufenthalt im MZ C.________. Die Vollzugsakten würden eine anhaltend mangelhafte Therapiekooperation und fehlende Veränderungsbereitschaft dokumentieren, was ein typischer Befund für eine als aussichtslos einzustufende Massnahme sei. Es seien über Jahrzehnte diverse Ansätze unternommen worden, ohne dass sich das Risikoverhalten ausreichend habe beeinflussen lassen (pag. 59). Weiter sei der Beschwerdeführer auch nicht bereit, an einer Massnahme mitzuwirken, weshalb diese definitiv gescheitert sei und umgehend aufgehoben werden müsse (amtliche Akten SID, pag. 50). Nach der langen Inhaftierungszeit von 25 Jahren habe er keine Therapiemotivation mehr und diese werde auch nicht wiederkehren, wenn die Massnahme noch weitergeführt werde (amtliche Akten SID, pag. 51).
Gemäss Dispositiv der Beurteilung des Beschwerdeführers durch die KoFako vom 24. Februar 2025 (Beilage der amtlichen Akten SID) wurde die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB infolge Aussichtslosigkeit als verfrüht erachtet. Die KoFako empfiehlt daher, derzeit keine Vollzugsöffnungen zu gewähren. Weiter erachte sie es als angezeigt, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur therapeutischen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers äussere (Dispositiv KoFako, S. 2). Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er weiterhin nicht bereit sei, mit einem Gutachter zu sprechen, sei es aktuell oder in zehn Jahren (amtliche Akten SID, pag. 50). Für die Kammer ist die Beurteilung der KoFako, wonach eine Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB infolge Aussichtslosigkeit als verfrüht erscheine, massgebend. Eine Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit kann deshalb derzeit gestützt auf die Aktenlage nicht erfolgen.
21.2 Gleich im Anschluss argumentiert der Beschwerdeführer für eine Aufhebung der Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB wegen Wegfall der psychischen Störung als Grundlage der Massnahme (pag. 60). Der Argumentationswechsel von mangelnder Therapiekooperation, fehlender Veränderungsbereitschaft und unzureichender Beeinflussung des Risikoverhaltens des Beschwerdeführers (pag. 59) zum Nichtvorliegen der ehemals diagnostizierten psychischen Störung in dieser Form ist widersprüchlich. Der Verlauf der psychischen Störung des Beschwerdeführers, mitsamt der positiven und negativen Entwicklungen, ist zur Genüge in den vorhandenen psychiatrischen Gutachten dokumentiert. Ein Wegfall der psychischen Störung liegt demnach nicht vor. Eine Aufhebung der Massnahme ist folglich auch nicht gestützt auf Art. 56 Abs. 6 StGB anzuordnen.
22. Verletzung des Rechts auf gerichtliche Überprüfung (Art. 5 Ziff.
4 EMRK) und des Beschleunigungsgebots (Art. 6 EMRK)
22.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Verfahren um Überprüfung der Massnahme ungebührlich verzögert worden sei, was sowohl Art. 5 Ziff. 4 EMRK als auch Art. 6 EMRK verletze. Seit Anordnung der Massnahme im Jahr 2023 habe keine richterliche Prüfung der Fortdauer stattgefunden. Er zitiert dazu den Fall W.D. gegen Belgien (a.a.O.), wonach dem Inhaftierten im dortigen System kein wirksames Mittel in die Hand gegeben wurde, um seine Situation zeitnah gerichtlich prüfen zu lassen. Der EGMR sah darin einen Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK. Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, die bislang unterbliebene richterliche Überprüfung seit 2023 verletze Art. 5 Ziff. 4 EMRK direkt. Schliesslich sei durch die lange Verfahrensdauer von vielen Monaten auch das Beschleunigungsgebot bzw. Art. 6 EMRK verletzt (pag. 67).
22.2 Vorliegend wurde bereits die Anordnung der Massnahme im Jahr 2024 durch die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts überprüft (BK 23 300, Beschluss vom 18. Januar 2024). Weiter erliessen die BVD im Rahmen der jährlichen Prüfung nach Art. 62d StGB am 31. Dezember 2024 eine Verfügung betreffend die Nichtgewährung einer bedingten Entlassung, gegen welche der Beschwerdeführer am 4. Februar 2025 Beschwerde bei der SID erhob (amtliche Akten SID, pag. 1 ff. und pag. 14 ff.). Mit Beschwerdeentscheid vom 3. April 2025 wies die SID diese ab (amtliche Akten SID, pag. 58 ff.). Am 7. Mai 2025 erfolgte dann die Eingabe der Beschwerde beim Obergericht (pag. 1 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer keine wirksamen Mittel erhalten hätte, um seine Situation gerichtlich überprüfen zu lassen. Ihm standen gegen den Nichtgewährungsentscheid der bedingten Entlassung Rechtsmittel zur Verfügung, von welchen er auch Gebrauch machte. Schliesslich folgte er dem gewöhnlichen Instanzenzug und der Streitgegenstand wird nun in diesem Urteil durch ein Gericht überprüft. Es liegt damit kein Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK vor. Weiter kann auch die Verfahrensdauer nicht gerügt werden. Die SID hat ihren Entscheid innert zwei Monaten gefällt. Die Kammer hat vorliegend Anfang Juli einen schriftlichen Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 208 f.). Mit Blick auf den knapp siebzigseitigen Umfang der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers, stellt die vorliegende Bearbeitungszeit keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes dar.
23. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren
23.1 Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bzw. eine Anwältin beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Prozessbedürftigkeit i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG bedeutet nach der Rechtsprechung, dass eine Partei die Kosten eines Verfahrens nicht aufzubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2016 S. 65 E. 3.2.2.). Dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Verfahrens- und Parteikosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Ist verfügbares Vermögen vorhanden, so ist zu prüfen, ob es der rechtsuchenden Person zumutbar ist, dieses für die beabsichtigte Prozessführung anzugreifen. Dies ist namentlich dann zu verneinen, wenn es sich nur um geringe Ersparnisse handelt, die Partei kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt und auf das Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist. Die Festsetzung der Höhe eines angemessenen Vermögensfreibetrags (sog. «Notgroschen») richtet sich nach den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich dem Alter und der Gesundheit der gesuchstellenden Partei. Soweit das Vermögen den angemessenen Vermögensfreibetrag übersteigt, ist es unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 E. 4.1 mit Hinweisen).
23.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden sei. Weiter seien die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz klar falsch, da diese die Frist vom 4. April 2025 nicht abgewartet habe und ihre Ausführungen entsprechend in Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen seien. Der Beschwerdeführer sei mittellos und das gesamte Guthaben auf seinen drei Konti nicht ohne Weiteres verfügbar. Weiter liege keine Aussichtslosigkeit des Verfahrens vor und die Notwendigkeit der Vertretung sei nicht in Frage gestellt worden und offensichtlich gegeben. Daher hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (pag. 68 ff.).
23.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt, im Zeitpunkt der Entscheidfällung über die relevanten Kontoauszüge des Beschwerdeführers verfügte, welche über dessen aktuellen und tatsächlichen finanziellen Verhältnisse Auskunft gaben (vgl. Ziff. 14.3 hiervor). Die Vorinstanz brachte vor, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) die Vollzugseinrichtung für jede eingewiesene Person ein Freikonto, ein Zweckkonto (Sperrkonto 1), ein Sperrkonto (Sperrkonto 2) und bei Bedarf ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3) führe. Das Freikonto diene der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf (Art. 45 Abs. 1 JVV). Ebenfalls der Deckung der persönlichen Auslagen diente das Zweckkonto (Art. 46 Abs. 1 JVV). Die Vollzugseinrichtung könne Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen (Art. 46 Abs. 3 JVV). Weiter zitierte sie die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend das Arbeitsentgelt vom 20. März 2020; SSED 17.0 (nachfolgend: Richtline 17.0), wonach das Freikonto der Deckung der persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs diene (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 17.0), wobei darunter insbesondere auch die Bezahlung von Verfahrenskosten oder von Kosten für eine Rechtsvertretung fielen (Art. 12 Abs. 1 Bst. g Richtlinie 17.0). Das Zweckkonto diene sodann der Sicherstellung von Kostenbeteiligungen der eingewiesenen Person, sofern das Guthaben auf dem Freikonto dafür nicht ausreiche (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Richtlinie 17.0).
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass es behördennotorisch sei, dass die Einnahmen einer eingewiesenen Person nicht ausreichen, um die Kosten eines Verfahrens und einer anwaltlichen Vertretung zu decken. Hingegen seien die sich auf den Eingewiesenenkonti befindenden Beträge als Vermögen zu berücksichtigen und könnten insbesondere bei seit langer Zeit Eingewiesenen eine Höhe erreichen, welche die (vollumfängliche) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr erlaube. Vorliegend verfüge der Beschwerdeführer per Ende März 2025 gemäss Kontoauszug vom 28. März 2025 (Posteingang: 1. April 2025) über ein Vermögen von CHF 1'973.05 auf dem Freikonto, von CHF 1'549.45 auf dem Zweckkonto und von CHF 8'898.75 auf dem Sperrkonto. Diese Beträge würden ausreichen, um die Verfahrens- und Parteikosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.00 zu tragen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 111 Abs. 1 VRPG sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im Beschwerdeverfahren abzuweisen (pag. 90 ff.).
Die Vorinstanz hat die mit Schreiben vom 4. April 2025 eingereichte Kostennote von Rechtsanwalt B.________ in Höhe von CHF 4'575.01 nicht berücksichtigt (amtliche Akten SID, pag. 079 ff.). Die Verfahrens- und Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens in Gesamthöhe von CHF 4'975.01 übersteigen die verfügbaren finanziellen Mittel des Frei- und des Zweckkontos des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 3'522.50. Zwar kann die Leitung der Vollzugseinrichtung, wenn die Beträge auf den anderen Konti nicht ausreichen, Zahlungen ab dem Sperrkonto 2 bewilligen, sofern die Beträge auf dem Sperrkonto 1 (Zweckkonto) zur Begleichung der Kostenbeteiligungen gemäss Art. 13 Richtlinie 17.0 nicht ausreichen und ein Mindestbetrag von CHF 6'000.00 auf dem Sperrkonto 2 verbleibt (Art. 14 Abs. 3 Bst. d Richtlinie 17.0). Demnach stünde vorliegend ein zusätzlicher Betrag in Höhe von rund CHF 2'900.00 vom Sperrkonto 2 zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat jedoch noch offene Rechnungen anderer fälliger Verfahrenskosten im Umfang von CHF 6'012.00 (amtliche Akten SID, pag. 087 f.), weshalb selbst mit dem verfügbaren Betrag des Sperrkontos 2 nicht genügend Vermögen zur Verfügung stünde, um die vorinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten zu bezahlen. Ein ausreichendes freies Einkommen zur Tilgung der Anwalts- und Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren innert einem Jahr ist vorliegend nicht gegeben, zumal unklar ist, wie viel Einkommen der Beschwerdeführer im Massnahmenvollzug künftig generieren wird. Das Rechtsbegehren war zudem nicht aussichtslos i.S.v. Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG und die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in dieser Sache ist ebenfalls zu bejahen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der SID nicht über ausreichendes Vermögen verfügte, um die Verfahrens- und Parteikosten selbst zu tragen. Die SID verneinte das Vorliegen von Prozessbedürftigkeit zu Unrecht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen.
23.4 Zum von Rechtsanwalt B.________ für das vorinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwand (Akten SID pag. 52 und pag. 80) ist Folgendes auszuführen:
Gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2025 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: KS Nr. 15) ist die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Für eine Reisezeit ab zwei Stunden wird eine Entschädigung von CHF 150.00 ausgerichtet. Der für Reisezeit geltend gemachte Betrag von CHF 250.00 (2 x CHF 125.00) ist folglich um CHF 100.00 zu kürzen.
Weiter werden Kopien gemäss Ziff. 3.4 Bst. b KS Nr. 15 mit 40 Rappen pro Kopie entschädigt. Die Auslagen für Kopien betragen damit CHF 78.80 (197 x CHF 0.40). Die weiteren Auslagen sind nicht zu beanstanden. Es resultieren somit Auslagen in Höhe von CHF 337.50.
Betreffend den geltend gemachten Aufwand ist festzuhalten, dass am 14. März 2025 ein Aufwand von 10.7 Stunden geltend gemacht worden war (pag. 52), am 4. April 2025 einer von 15.1 Stunden (pag. 80). Die Nachbesprechung wird auf 1 Stunde gekürzt, die weitere Stunde ist offenbar der Weg nach E.________, welcher wie ausgeführt mittels Reisezuschlag zu entschädigen ist. Die weiteren Positionen vom 21. März 2025 bis 3. April 2025 sind nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. März 2025 von der SID ersucht, einen aktuellen Auszug aus seinem Frei-, Zweck- und Sparkonto einzureichen (pag. 48 f.). Die Position vom 21. März 2025 ist zu streichen, es ist nicht ersichtlich, warum in diesem Zeitpunkt ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer nötig gewesen sein soll. Im Weiteren wäre für die Einreichung der Auszüge grundsätzlich nicht mal eine Unterstützung durch einen Anwalt nötig gewesen, ebenso wenig eine vierseitige Eingabe, da keine Stellungnahme einverlangt worden war. Der Aufwand ab der Verfügung der SID wird mit einer halben Stunde vergütet, der restliche geltend gemachte Aufwand ist zu streichen.
Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'786.25 (Honorar CHF 2'240.00 [11.2 Stunden zum Stundensatz von CHF 200.00]; Auslagen inkl. Reisezuschlag CHF 337.50; MWST 8.1 % CHF 208.75) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
24. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren, ausgenommen dem gutzuheissenden Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren, nicht durchdringt und die Beschwerde folglich im Übrigen abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen oberinstanzliches Verfahren
25. Der Beschwerdeführer hat auch für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gestellt. Es wird auf die hiervor in Ziff. 23.3 f. gemachten Ausführungen betreffend die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers verwiesen. Das Vermögen des Beschwerdeführers reicht demnach nicht aus, die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren zu begleichen. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht liegt ebenfalls Prozessbedürftigkeit vor. Seine Begehren vor oberer Instanz erschienen nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird somit gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für das oberinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO von der Kostenpflicht befreit (Art. 111 Abs. 1 VRPG).
26. Betreffend die von Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren geltend gemachten Auslagen (pag. 212) ist auch hier anzumerken, dass die Kopien gemäss Ziff. 3.4 Bst. b KS Nr. 15 mit 40 Rappen pro Kopie zu entschädigen sind. Die Auslagen für Kopien betragen damit CHF 84.00 (210 x CHF 0.40).
Wie bereits ausgeführt wird Reisezeit in Form eines Reisezuschlages entschädigt. Dieser wird auch hier mit CHF 150.00 veranschlagt. Entsprechend wird nachfolgend die Zeit für die Besprechung des Entscheides auf 1 Stunde zu kürzen sein.
Die geltend gemachten Porti LSI werden um eine Einheit gekürzt, da eine Nachbesserung der Eingabe nicht nötig wäre. Es resultieren somit gesamthaft Auslagen inkl. Reisezuschlag in Höhe von CHF 255.40.
Betreffend den geltend gemachten zeitlichen Aufwand wird die Position vom 7. April 2025 gestrichen, da dies bereits durch den Aufwand vor der Vorinstanz abgegolten ist. Weiter ist die Position vom 13. Mai 2025 zu streichen. Dieser unnötige Aufwand fiel lediglich deshalb an, weil die Beschwerde zur Verbesserung zurückgewiesen werden musste. Die Position vom 7. Juli 2025 wird ebenfalls gestrichen, in dieser Verfügung wurde lediglich festgehalten, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und es wurde die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben. Die geltend gemachten 8.5 Stunden für die Beschwerde sind übersetzt. Für die gewissenhafte Verfassung der Beschwerde wären 6 Stunden ausreichend. 2.5 Stunden sind damit zu streichen. Von den geltend gemachten 2 Stunden am 25. Juni 2025 wäre eine Stunde ausreichend, somit wird 1 Stunde gestrichen.
Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers im oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'308.40 (Honorar CHF 1'880.00 [9.4 Stunden zum Stundensatz von CHF 200.00]; Auslagen inkl. Reisezuschlag CHF 255.40; MWST 8.1 % CHF 173.00) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
27. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 2'500.00 (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 VKD), werden zufolge Unterliegens dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig vom Kanton Bern getragen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als Ziffer 2 des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 3. April 2025 aufgehoben wird und dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gewährt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers.
3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern wird auf CHF 2'786.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch den Kanton Bern ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 2'500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
6. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wird auf CHF 2'308.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch den Kanton Bern ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
7. Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 22. September 2025
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Horisberger
Die Gerichtsschreiberin:
Kabashi
i.V. Imboden
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
SK 25 246
Art. 62d StGBart. 62d CPart. 62d CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 7 EMRKart. 7 CEDHart. 7 CEDU
Art. 3 EMRKart. 3 CEDHart. 3 CEDU
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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 7 EMRKart. 7 CEDHart. 7 CEDU
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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
6B_983/2020
Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
BK 23 300
Art. 49 VRPGart. 49 LPJAart. 49 VRPG
BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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2C_69/2023
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
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BGE 125 II 473ATF 125 II 473DTF 125 II 473
Art. 23 VRPGart. 23 LPJAart. 23 VRPG
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BK 23 300
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6B_691/2018
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6B_1068/2022
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BK 23 300
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BGE 145 IV 167ATF 145 IV 167DTF 145 IV 167
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SK 15 114
6B_1001/2015
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Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
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Art. 111 VRPGart. 111 LPJAart. 111 VRPG
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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