SK 2025 272
WSG, Einzelgericht
19. Mai 2026Deutsch57 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre pénale
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Beschluss
SK 25 272
Bern, 25. März 2026
Besetzung Oberrichter Sarbach (Präsident i.V.),
Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Bochsler
Gerichtsschreiberin Weissleder
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern
Vorinstanz
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. April 2025 (2025.SIDGS.38)
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trat am 4. Dezember 2024 wieder in die Justizvollzugsanstalt (JVA) C.________ zum Verwahrungsvollzug ein. Am 6. Dezember 2024 erhielt er Gelegenheit, seine persönlichen Effekten zu sichten und die ihm wichtigen Gegenstände im Rahmen des zulässigen Volumens mit in die Zelle zu nehmen. Mit diesem Vorgehen zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden und verlangte eine anfechtbare Verfügung. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2024 ordnete die JVA C.________ daher u.a. die Einlagerung der Akten und Bücher des Beschwerdeführers «im D.________» (auf dem Gelände der JVA) sowie die Einlagerung der übrigen Effekten im externen Effektenlager an. Weiter wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.; 57).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer persönlich am 30. Dezember 2024 Beschwerde beim Amt für Justizvollzug (AJV). Er ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Erlaubnis der Effekten auf der Zelle bis zum endgültigen letztinstanzlichen Entscheid und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das AJV leitete die Eingabe am 6. Januar 2025 zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (amtliche Akten SID, pag. 6 f.; 10).
3. Am 7. Januar 2025 ersuchte der instruierende Rechtsdienst der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz) die JVA C.________ um einen aktuellen Kontoauszug (Frei-, Sperr-, Zweckkonto) des Beschwerdeführers und bat darüberhinausgehend um umfassende Auskunft über dessen finanzielle Situation. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 reichte die JVA C.________ einen entsprechenden Kontoauszug ein und stellte die Unterlagen der Ausgleichskasse Renten des Kantons E.________ in Aussicht, welche sie schliesslich mit Eingabe vom 28. Januar 2025 der Vorinstanz zukommen liess (amtliche Akten SID, pag. 15 ff.; 22; vgl. auch Beilage zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. Januar 2025 [Kontoauszug] und Beilage zum Schreiben der Vorinstanz vom 28. Januar 2025 [Schreiben SVA E.________ vom 16. Januar 2025] in «Beilagen zu Dossier 2025 SIDGS 38»).
4. Mit Eingabe vom 29. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer erneut, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung der JVA C.________ vom 30. Dezember 2024. Er begehrte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die uneingeschränkte Bereitstellung seiner persönlichen Effekten, insbesondere seiner Akten und Bücher, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand (amtliche Akten SID, pag. 23 ff.).
5. In Zusammenhang mit der Einholung der Unterlagen bei der Ausgleichskasse Renten des Kantons E.________ (vgl. E. 3 hiervor) stellte der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 3. Februar 2025 die folgenden Anträge (amtliche Akten SID, pag. 29 f.; Hervorhebungen im Original):
- Ich ersuche um eine Kopie des Eingangs der vom TB widerrechtlich erlangten und widerrechtlich weitergesandten Auszüge inkl. Begleitschreiben.
- Die durch vorsätzliche Datenschutzverletzungen erbrachten Informationen sind, ob in Form von mündlichen Informationen, schriftlichen Notizen oder anderen Schriftlichkeiten, umgehend und unwiederbringlich zu löschen.
- Um Auskunft darüber, ob der TB dem SID wie beantragt Meldung über die vorsätzliche Datenschutzverletzung machte.
- Auf die durch vorsätzliche DS-Verletzungen erbrachten Informationen darf ab sofort in keinster Weise weiter zugegriffen werden.
- Weitere Zuwiderhandlungen diesbezüglich werden geahndet.
Ferner leitete der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 5. Februar 2025 ein Schreiben einer Datenschutzberaterin der SVA E.________ vom 3. Februar 2025 weiter (amtliche Akten SID, pag. 33 f.).
6. Mit Entscheid vom 23. April 2025 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschwerdeführer. Weiter wurde auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (amtliche Akten SID, pag. 56 ff.).
7. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.; 42 ff.). Die Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2025 wurde in elektronischer Form (inkl. elektronischer Signierung) eingereicht (pag. 1 f.).
8. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 eröffnete die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig setzte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer eine Nachfrist, um die elektronisch signierte Beschwerde eigenhändig unterzeichnet einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert gleicher Frist eine Anwaltsvollmacht einzureichen (pag. 39 f.).
9. Am 3. Juni 2025 (Postaufgabe: 2. Juni 2025) ging bei der 1. Strafkammer die verbesserte Beschwerde ein (inkl. beiliegender Anwaltsvollmacht, pag. 41 ff.). Mit Beschwerde vom 2. Juni 2025 beantragte der Beschwerdeführer das Folgende (pag. 42 f.):
1. Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 23. April 2025 (2025.SIDGS.38) sei aufzuheben. Insbesondere sei die Verfügung der JVA C.________ vom 30. Dezember 2024 betreffend Beschränkung der persönlichen Effekten in der Zelle als unverhältnismässig und somit rechtswidrig aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die angeordnete Massnahme der Einlagerung von persönlichem Eigentum des Beschwerdeführers (Akten, Bücher und andere Effekten) das Verfassungs- und Konventionsrecht verletzt. Insbesondere liegt ein Verstoss gegen Art. 10 Abs. 2 BV (persönliche Freiheit), Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre), Art. 7 EMRK (Verbot der Strafe ohne Gesetz), Art. 3 EMRK (Schutz der Menschenwürde) sowie Art. 36 BV (Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseingriffen) vor.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsbeistand beizugeben. Zudem sei festzustellen, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben ist, da die Beschwerde nicht aussichtslos war.
4. Es seien keine Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Eventuell bereits bezahlte Kosten seien zurückzuerstatten. Es sei keine Parteientschädigung geschuldet.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde von der Beschwerde Kenntnis gegeben. Mit gleicher Verfügung wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Stellungnahme dazu einzureichen (pag. 77 f.).
10. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird für die Ausführungen in der Vernehmlassung auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen (vgl. E. 32.1 und 39 hiernach). Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in oberer Instanz enthielt sich die Vorinstanz eines formellen Antrags, brachte jedoch Hinweise zur Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers an (pag. 84 ff.).
11. Von der Vernehmlassung der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2025 Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 26. Mai 2025 und zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 7. Juli 2025 einzureichen (pag. 88 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (pag. 91).
12. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 wurde von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis genommen und gegeben. Ferner erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik (pag. 92 f.).
13. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer persönlich eine Replik inkl. beiliegendem Kontoauszug seines Eingewiesenen-Kontos der JVA C.________ ein (pag. 95 ff.), wovon mit Verfügung vom 18. August 2025 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Mit gleicher Verfügung wurde den übrigen Parteien Gelegenheit zur Duplik gegeben. Den Parteien wurde sodann die Änderung der Kammerzusammensetzung mitgeteilt (pag. 102 f.).
14. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. August 2025 auf eine Stellungnahme (pag. 106), während die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. August 2025 eine Duplik einreichte (pag. 107).
15. Mit Verfügung vom 21. August 2025 wurde von den Eingaben der Parteien Kenntnis genommen und gegeben. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 108 f.).
Erwägungen
II. Formelles
16.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs.
Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
17.
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 52 Abs. 1 JVG). Sie beginnt am Tag nach der postalischen Zustellung des Beschwerdeentscheids zu laufen (Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 VRPG) und ist nicht erstreckbar (Art. 43 Abs. 1 VRPG e contrario). Weiter verlangt das VRPG, dass schriftliche Eingaben in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden (vgl. Art. 31 und 32
Abs. 2 VRPG; Daum, a.a.O., N 1 zu Art. 31 VRPG). Für elektronische Eingaben fehlt es aktuell an einer gesetzlichen Grundlage (BGE 143 I 187 E. 3.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2010.237 vom 29. Juni 2011 E. 2.3.2; Daum, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 31 VRPG). Die Beschwerdefrist kann daher mit einer elektronischen Eingabe nicht gewahrt werden. Grundsätzlich sind Eingaben, die keine rechtsgenügliche Unterschrift enthalten, zur Verbesserung innert einer kurzen Nachfrist an den Absender zu retournieren unter Hinweis darauf, dass die Beschwerde als zurückgezogen gilt, sollte sie innert Nachfrist nicht wieder eingereicht werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG). Ein Verzicht auf die Nachfrist ist jedoch denkbar, wenn eine Partei in der Vergangenheit schon wiederholt auf den fraglichen – an sich verbesserlichen – Formmangel hingewiesen wurde. Auf ein Rechtsmittel ist in diesem Fall nicht einzutreten (Daum, a.a.O., N 11 zu Art. 33 VRPG).
18.
Wie den Erwägungen zur Prozessgeschichte entnommen werden kann, übermittelte der Beschwerdeführer innert der 30-tägigen Beschwerdefrist seine Beschwerde ausschliesslich in elektronischer Form (inkl. elektronischer Signatur). Erst nach Ansetzung einer Nachfrist reichte er die Beschwerde – wie vom VRPG verlangt – in Papierform und eigenhändig unterzeichnet zu Handen des Obergerichts ein (vgl. E. 8 f. hiervor). Vor dem Hintergrund der soeben dargelegten theoretischen Grundlagen sowie der aktuell geltenden Praxis des Obergerichts im Falle wiederholt elektronisch eingereichter Beschwerden wäre angesichts der Vorgehensweise des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall grundsätzlich weitergehend zu prüfen, ob die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und auf diese eingetreten werden kann. Mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine abschliessende Beurteilung indes, womit die Frage an dieser Stelle offengelassen werden kann.
19.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
Im Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Partei, welche den Entscheid anficht, ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 79 Abs. 2 Bst. c VRPG). Das schutzwürdige Interesse liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung oder Abänderung des Anfechtungsobjekts einen praktischen Nutzen ziehen kann (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 139 II 279 E. 2.2). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Verlauf des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und von der instruierenden Behörde als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen beim Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet wird (Daum, a.a.O., N 1 zu Art. 39 VRPG).
20.
Da der Beschwerdeführer bekanntermassen verlegt wurde und sich im Urteilszeitpunkt nicht mehr in der Justizvollzugsanstalt C.________ aufhält, erscheint fraglich, ob er noch immer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheides aufweist. Zumal nach Ansicht der Kammer jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft wieder in die JVA C.________ zurückverlegt wird und sich die vorliegend aufgeworfenen Fragen in diesem Fall erneut stellen könnten, nimmt die Kammer (auch) diesbezüglich keine abschliessende Beurteilung vor. Eine allfällige Verfahrensabschreibung wird daher nicht weiter geprüft. Diese Vorgehen rechtfertigt sich auch mit Blick auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
21.
Der Beschwerdeführer verlangt mit Rechtsbegehren Ziff. 1 Satz 2 die Aufhebung der Verfügung der JVA C.________ vom 30. Dezember 2024 (vgl. E. 9 hiervor). Die Verfügung der JVA C.________ wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 23. April 2025 ersetzt und gilt inhaltlich notwendigerweise als mitangefochten (sog. «Devolutiveffekt», vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_270/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1; VRPG Kommentar-Herzog, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 84). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 Satz 2 ist deswegen nicht einzutreten.
22.
Der Beschwerdeführer stellt mit Rechtsbegehren Ziff. 2 ein Feststellungsbegehren (vgl. E. 9 hiervor). Konkret verlangt er die Feststellung, dass die angeordnete
Massnahme der Einlagerung von persönlichem Eigentum des Beschwerdeführers Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung ([BV; SR 101]; persönliche Freiheit), Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre), Art. 7 EMRK (Verbot der Strafe ohne Gesetz), Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ([EMRK; SR 0.101]; Schutz der Menschenwürde) und Art. 36 BV (Verhältnismässigkeit bei Grundrechtseingriffen) verletze.
22.1
Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses und sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Daher sind sie nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann. Vorausgesetzt wird, dass ein aktuelles und hinreichend schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der konkreten Rechtslage besteht (VRPG Kommentar-Müller, a.a.O., N 71 ff. zu Art. 49).
22.2
Für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein über das gestellte Leistungsbegehren auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids geschütztes Interesse an der Feststellung einer Verletzung der vorgenannten Grundrechte haben sollte. Ein solches Interesse wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die Rügen betreffend die Grundrechtsverletzungen können im Rahmen des gestellten Leistungsbegehrens berücksichtigt werden, wie es auch im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt ist. Damit besteht zufolge Vorrangs des Leistungsbegehrens und mangels schützenswerten Feststellungsinteresses kein Raum für eine zusätzliche Feststellung der Verletzungen der genannten Normen. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 (vgl. E. 9 hiervor) ist somit nicht einzutreten.
23.
Der Beschwerdeführer begehrt weiter die Feststellung, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren sei aufzuheben, da die Beschwerde nicht aussichtslos gewesen sei (Rechtsbegehren Ziff. 3 Satz 2; vgl. E. 9 hiervor). Das gestellte Rechtsbegehren enthält sowohl Elemente eines Feststellungs- als auch eines Gestaltungsbegehrens.
23.1
Rechtsbegehren sind gestützt auf die Grundsätze des Handelns nach Treu und Glauben sowie aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 5 Abs. 1 sowie Art 29 Abs. 1 BV) nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen und im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen zu konkretisieren bzw. zu interpretieren. Grundsätzlich müssen die Rechtsbegehren so präzise gefasst sein, dass sie unverändert ins Entscheiddispositiv übernommen werden können. Die Praxis ist jedoch nicht streng. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Beschwerdebegründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Wegleitend ist hierbei der Grundsatz von Treu und Glauben. So wird beispielsweise ein bloss kassatorisch gestellter Antrag gerade bei Laieneingaben nicht selten als reformatorisches Begehren aufzufassen sein. Weiter sind (allenfalls unzulässige) Feststellungsanträge im Licht der Begründung in (zulässige) Gestaltungs- oder Leistungsbegehren umzudeuten, und zwar selbst bei rechtskundiger Vertretung (VRPG Kommentar-Daum, a.a.O., N 18 zu Art. 32 mit weiteren Hinweisen).
23.2
Sowohl ausgehend vom Wortlaut des Rechtsbegehrens als auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift angeführten Begründung kann nicht eindeutig darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer ein reines Feststellungsbegehren stellen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, die materiell-rechtliche Überprüfung der Verweigerung und in Folge die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand für das vorinstanzliche Verfahren anbegehrt wird (Leistungsbegehren). Die Kammer tritt deshalb auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 Satz 2 ein.
Betreffend das Rechtsbegehren Ziff. 4 ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. pag. 21, S. 21 der Beschwerde) – dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten nicht auferlegte, weil sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, sondern, weil sie die Beschwerde abwies. Selbst im Falle der Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege, bei gleichzeitiger Beschwerdeabweisung, wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und nur vorläufig vom Kanton Bern getragen worden (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO; vgl. pag. 21, S. 21 der Beschwerde). Auf den als Leistungsbegehren gestellten Antrag kann dennoch eingetreten werden.
24.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.
III. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
25.
Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Im Konkreten rügt er (1) die Nichtbehandlung wesentlicher Argumente und Beweismittel und (2) die fehlende Unvoreingenommenheit und objektive Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.
Zur Nichtbehandlung wesentlicher Argumente und Beweismittel führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe auf verschiedene zentrale Punkte nicht reagiert. Er habe detailliert geltend gemacht, dass die JVA C.________ durch das Einholen und Weitergeben seiner Kontoauszüge und Finanzinformationen ohne seine Zustimmung die Datenschutzgesetzgebung verletzt habe und er habe konkrete Anträge auf Löschung der Daten und den Erhalt von Auskunft über die Meldung des Vorfalles gestellt. Eine Datenschutzbeauftragte habe die Berechtigung seiner Forderungen gar bestätigt. Dennoch habe die Vorinstanz dieses Thema vollkommen ausgespart. Sie habe in ihrem Entscheid lediglich den Hinweis angebracht, dass sich die Behandlung der Anträge aufgrund der Abweisung der Beschwerde erübrigen würde. Die Nichtbehandlung der Anträge verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Weiter habe sich die Vorinstanz mit seinen ausführlichen Darlegungen zur bisherigen Praxis der JVA C.________ und zum Normalisierungsprinzip inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Die Vorbringen seien im Entscheid zwar erwähnt worden, aber die Vorinstanz habe diese ohne konkrete Begründung als irrelevant abgetan. Die unterlassene Begründung verletze ebenfalls den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Schliesslich habe sich die Vorinstanz auch mit den von ihm eingereichten Fotografien der Zelleneinrichtung nicht ausreichend auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch verletzt, mit Beweismitteln gehört zu werden (pag. 13 ff.).
Zur Unvoreingenommenheit und objektiven Würdigung des Sachverhalts wird moniert, es werde daran gezweifelt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Fall unvoreingenommen und mit der gebotenen Vertiefung geprüft habe. Im Entscheid würden sich Indizien für die vom Beschwerdeführer festgestellte systematische Abweisungspraxis der Vorinstanz finden. Anstatt seine Anliegen offen zu evaluieren, klinge der Entscheid vielfach apologetisch gegenüber der JVA C.________, was auf eine gewisse Voreingenommenheit schliessen lasse. Weiter habe die Vorinstanz die Darstellungen und Einschätzungen der JVA C.________ ungeprüft übernommen, während sie die gegenteiligen Darlegungen des Beschwerdeführers entweder ignoriert oder übermässig streng beanstandet habe. So würden die Angaben der JVA C.________ zu den Sicherheitsrisiken sakrosankt behandelt, während der Beschwerdeführer jede abweichende Behauptung bis ins Letzte zu beweisen habe. Diese ungleiche Behandlung der Parteien verstosse gegen den Grundsatz der Waffengleichheit im verwaltungsrechtlichen Verfahren, der aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV abgeleitet werde. Eine Beschwerdeinstanz dürfe nicht von vornherein der erstinstanzlichen Behörde mehr Glauben schenken als dem Beschwerdeführer, sondern müsse alle Ausführungen kritisch hinterfragen (pag. 15 f.).
26.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 dagegen, die Sicherheitsdirektion habe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, zumal die Beschwerdeführung aussichtslos gewesen sei und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse keine Beiordnung eines Anwalts hätten rechtfertigen können. Die von der JVA C.________ eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers seien für die Beurteilung letztlich nicht relevant gewesen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer am 14. März 2025 ein entsprechendes Löschungsbegehren gestellt, welches Gegenstand des Verfahrens 2025.SIDGS.313 sei. Angesichts dieser Umstände (und nicht aufgrund der Abweisung der Beschwerde) habe sich eine weitere Behandlung seiner Anträge vom 3. Februar 2025 erübrigt. Im Übrigen wies die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach es nicht erforderlich sei, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetze und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlege. Es könne sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt werden (pag. 85).
27.
Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 21 ff. VRPG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Zentraler Bestandteil des Anspruchs ist die behördliche Begründungspflicht. Verwaltungsakte müssen so begründet sein, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Zumindest summarisch müssen die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je komplexer oder umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker in die individuellen Rechte eingegriffen wird und je grösser der Entscheidungsspielraum der verfügenden Behörde ist (Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 70 f.). Die Behörde muss sich nicht ausdrücklich mit jedem Parteistandpunkt, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann (BGE 136 I 229 E. 5.2; BVR 2012, S. 114 E. 2.3.3).
28.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht hinsichtlich der vorgebrachten Datenschutzverletzung geltend macht, ist ihm nicht zu folgen. Es mag zutreffen, dass die vorinstanzliche Begründung knapp ausfiel, dennoch geht daraus klar hervor, weshalb sich eine weitergehende Beurteilung der diesbezüglich gestellten Vorbringen erübrigte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 ausführte, wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde sowie den fehlenden Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsbeistands ab (pag. 85). Eine Beurteilung der weiteren Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Mittellosigkeit (vgl. Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG), in deren Rahmen die bei der Ausgleichskasse edierten Daten allenfalls Berücksichtigung gefunden hätten, war demnach obsolet, womit die Vorinstanz auch nicht gehalten war, auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen, zumal die Löschung der Daten Gegenstand eines separaten Verfahrens bildet. Angesichts der kurzen, aber verständlichen Begründung wurde dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers Genüge getan.
Auch die übrigen Vorbringen zur Begründungspflicht der Vorinstanz verfangen nicht. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht in nachvollziehbarer Weise hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass die mit Verfügung der JVA C.________ vom 30. Dezember 2024 getroffene Massnahme recht- und verhältnismässig ist. Die Vorinstanz nahm dabei eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 36 Abs. 3 BV (Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit) vor und äusserte sich auch zu den mit der
Massnahme angestrebten öffentlichen Interessen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass die Vorinstanz nicht jeden seiner Einwände ausführlich behandelte. Dies wird mit Blick auf die soeben dargelegten rechtlichen Grundlagen aber auch nicht verlangt, um dem Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu genügen. So reicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen kann. Diese Anforderung kann angesichts der sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung, welche im Zentrum des vorinstanzlichen Entscheids steht, als erfüllt angesehen werden. Wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst anbrachte, fanden die von ihm kritisierten Punkte Eingang in den Entscheid und blieben somit nicht gänzlich unberücksichtigt. Gleiches gilt für das durch den Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel (Fotografien der Zelle). Nur am Rande sei der Widerspruch hervorzuheben, wonach der Beschwerdeführer einerseits moniert, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, andererseits in der Beschwerdeschrift aber auch festhält, die Vorinstanz habe die Abweisung der Beschwerde ausführlich begründet (vgl. pag. 18, S. 18 der Beschwerde). Nach dem Gesagten erkennt die Kammer keine Verletzung der behördlichen Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
Dem Beschwerdeführer kann sodann auch nicht gefolgt werden, wenn er der Vorinstanz die objektive Beurteilung des Sachverhalts abspricht. Weder die vom Beschwerdeführer festgestellte systematische Abweisungspraxis noch die angebliche Voreingenommenheit zu Gunsten der JVA C.________ sind für die Kammer ersichtlich oder wurden vom Beschwerdeführer substantiiert begründet. Dass die Vorinstanz im Entscheid verschiedentlich zu Gunsten der JVA C.________ argumentiert und auf deren Erkenntnisse abstützt, ist angesichts der Beschwerdeabweisung evident. Ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellt jedoch noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und verstösst auch nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Im Ergebnis erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.
IV. Materielles
29.
Vorbemerkung
Wie im vorinstanzlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Recht- wie auch Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme der JVA C.________ vom 30. Dezember 2024. Im Nachfolgenden werden zunächst die vorinstanzlichen Erwägungen, gefolgt von den Vorbringen des Beschwerdeführers und der Vernehmlassung der Vorinstanz dargelegt, bevor im Anschluss die Erwägungen der Kammer folgen.
30.
Erwägungen der Vorinstanz
Die Vorinstanz erachtete die von der JVA C.________ verfügte Massnahme betreffend die Beschränkung der persönlichen Effekten in der Zelle des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Zur Eignung der Massnahme hielt sie fest, die Einlagerung der hier zur Diskussion stehenden Gegenstände diene nicht primär verwaltungsökonomischen Zwecken, sondern der Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Gesundheit und Hygiene in der Anstalt. Sie sei ohne Weiteres geeignet, die Brandlast zu reduzieren, den Zugang im Notfall zu erleichtern, effiziente Kontrollen (zwecks Erkennung verbotener und gefährlicher Objekte) zu ermöglichen und zur Aufrechterhaltung hygienischer Standards beizutragen. Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Massnahme erschliesse sich nicht, mit welcher anderen, gleich geeigneten Massnahme der angestrebte Erfolg erreicht werden könne. Eine (hinsichtlich des Volumens) unbeschränkte Zulassung der persönlichen Gegenstände in der Zelle stelle offensichtlich keine solche dar. Die Justizvollzugsanstalt kenne die örtlichen Verhältnisse und die drohenden Gefahren im Vollzugsalltag bestens. Eine falsche Berücksichtigung der solchen sei weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer substantiiert dargetan. Die Volumenbeschränkung der persönlichen Gegenstände erweise sich weiter klarerweise als zumutbar, zumal dem Beschwerdeführer nach Einreichung eines entsprechenden Antrags innert angemessener bzw. nützlicher Frist Zugriff auf die eingelagerten Akten gewährt werde. Auf Gesuch hin sei zudem ein vierteljährlicher Austausch seiner Bücher möglich. Inwiefern dadurch sein «Recht auf angemessene Verteidigung und effektive Rechtswahrnehmung» verletzt bzw. eine «geordnete und sachgerechte Bearbeitung seiner juristischen Verfahren» verunmöglicht werde, zeige er nicht substantiiert auf. Ferner könne er sich im Vollzug hinreichend geistig betätigen, zumal ihm seine Akten und Bücher nicht gänzlich entzogen würden, er – soweit ersichtlich – uneingeschränkten Zugang zum Freizeit- und Bildungsangebot der Anstalt habe und ihm die Nutzung eines Computers offenstehe, an dem er insbesondere seiner Schreibtätigkeit nachgehen könne. Für verwahrte Personen bestünden zwar gewisse Privilegien betreffend die Vollzugsbedingungen, dies bedeute aber keinesfalls, dass keine Einschränkungen hinsichtlich der in der Zelle erlaubten Gegenstände möglich seien. Vielmehr könnten solche – wie hier – zur Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie Gesundheit und Hygiene angezeigt sein. Insgesamt lasse sich daher nicht sagen, seiner besonderen Situation als verwahrte Person werde nicht hinreichend Rechnung getragen, eine menschenwürdige Unterbringung sei nicht sichergestellt oder die umstrittene Massnahme stehe der Resozialisierung entgegen. Die angeordnete Einlagerung sei daher gerechtfertigt und verhältnismässig. Soweit ein Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers vorliege, sei dieser zulässig. Es könne nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer in schikanöser Weise die Mitnahme von ungefährlichen Objekten untersagt werde oder die umstrittene Massnahme dem Vollzug der Verwahrung einen strafenden Charakter zukommen lasse bzw. eine unzulässige rückwirkende Verschärfung von Regeln vorliege, die einer faktischen Sanktion gleichkomme (amtliche Akten SID, pag. 58 f; S. 3 f. des vorinstanzlichen Entscheids).
31.
Vorbringen des Beschwerdeführers
31.1
Verhältnismässigkeit
Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Massnahme im Allgemeinen, bevor er im Weiteren konkrete Grundrechtsverletzungen geltend macht (vgl. E. 31.4 hiernach). Er bringt zusammengefasst vor, es würde kein ausreichendes öffentliches Interesse an solch einer einschneidenden Beschränkung bestehen. Die Vorinstanz berufe sich auf die Interessen Sicherheit, Ordnung und Hygiene in der Anstalt. Diese Ziele seien zwar legitime Anliegen im Justizvollzug, was nicht bestritten werde. Vorliegend gehe es aber um die Frage der Intensität der Massnahme. Die JVA C.________ habe den Umfang zulässiger Effekten auf 1,5 Boxen limitiert, was faktisch bedeute, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil seiner persönlichen Habe dauerhaft abgeben müsse. Dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechte dar und bedürfe einer besonders sorgfältigen Rechtfertigung. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid einzig abstrakte Gefahren aufgeführt, ohne konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers zu nehmen. Weder werde im Entscheid dargetan, dass von seinen persönlichen Gegenständen tatsächlich eine erhebliche Brandgefahr oder ein Hygieneproblem ausgehe, noch werde ersichtlich, warum weniger einschneidende Mittel nicht genügen würden. Die Vorinstanz erwähne zwar einige allgemeine Vorteile einer Reduktion des Aufbewahrungsvolumens (leichtere Durchsuchungen etc.). Diese Vorteile würden jedoch in keinem plausiblen Verhältnis zum gravierenden Verlust an persönlicher Lebensgestaltung, den der Beschwerdeführer hinnehmen müsse, stehen. Bücher und persönliche Dokumente seien elementar für die geistige Betätigung, Information und Privatheit eines Verwahrten und würden in erster Linie kein Sicherheitsrisiko darstellen.
Selbst wenn angenommen werde das öffentliche Interesse an einer gewissen Begrenzung des Besitzes sei gegeben, sei die starre Massnahme der vollständigen Wegnahme aller überzähligen Gegenstände nicht in dieser Form erforderlich. Weniger einschneidende Massnahmen seien denkbar. Beispielsweise hätten bestimmte Gegenstände (etwa rein persönliche Briefe, Fotos, juristische Akten) trotz Überschreitung des formalen Volumens belassen werden können, sofern sie erkennbar keine Sicherheitsrisiken bergen würden. Die Vorinstanz habe weder eine individuelle Gefahrenabwägung vorgenommen noch habe sie potenziell mildere Mittel geprüft. Es sei einzig ausgeführt worden, die JVA C.________ würde die örtlichen Verhältnisse und drohenden Gefahren im Vollzugsanstalt bestens kennen und es sei nicht substanziiert vorgebracht worden, dass diese etwas falsch beurteilt hätte. Damit überlasse die Vorinstanz die entscheidende Einschätzung vollumfänglich der Erstinstanz.
Weiter wird vom Beschwerdeführer auch die Zumutbarkeit beanstandet. Er bringt vor, die Vorinstanz erachte die Einschränkung als zumutbar, da der Beschwerdeführer auf Gesuch hin vierteljährlich Bücher austauschen könne und innert nützlicher Frist Zugriff auf eingelagertes Material erhalte. Dadurch sei er in Wahrheit jederzeit von der Anstaltsverwaltung abhängig, um an seine Unterlagen oder an Lesestoff zu gelangen. Ein vierteljährlicher Tausch der Bücher sei ungenügend. Zudem sei die Möglichkeit innert angemessener Frist an die Akten zu kommen zu vage und verhindere die spontane Bezugnahme auf Unterlagen. Insbesondere für den Beschwerdeführer, der sich intensiv mit dem Verwahrungsvollzug und der Ausgestaltung des Vollzugs beschäftige, stelle die Entfernung seiner Unterlagen eine erhebliche Erschwernis seiner Rechtsverfolgung dar. Wenn er wichtige Dokumente erst auf Antrag und Wartezeit erhalte, werde eine zeitnahe und sachgerechte Bearbeitung rechtlicher Angelegenheiten vereitelt. Man beschneide dadurch die Substanz seines Rechts auf wirkungsvolle Teilnahme am Verfahren (pag. 5 ff.).
31.2
Verletzung des Abstandsgebots
Der Beschwerdeführer moniert, das Abstandsgebot verlange, dass die Bedingungen im Verwahrungsvollzug sich deutlich vom Strafvollzug zu unterscheiden hätten und so weit wie möglich liberal gestaltet sein müssten. Weiter müssten sämtliche nicht aus Sicherheitsgründen absolut notwendigen Beschränkungen unterbleiben. Verwahrte sollten innerhalb der Anstalt ein Leben führen können, welches den Lebensrealitäten ausserhalb so nah wie möglich komme. Der Beschwerdeführer werde im vorliegenden Fall praktisch gleichen oder strengeren Regeln unterworfen wie gewöhnliche Strafgefangene, da die Begrenzung auf 1,5 Boxen persönlicher Habe gemäss der generellen Hausordnungsvorschrift für alle Insassen gelte, ohne für Verwahrte eine Lockerung vorzusehen. Damit würden die speziellen Bedürfnisse Verwahrter ignoriert. Der Beschwerdeführer befinde sich seit vielen Jahren im Justizvollzug, weshalb sein Bedürfnis nach persönlichem Besitz umfangreicher sei als in anderen Fällen. Selbst wenn Sicherheitsbedenken gewisse Begrenzungen rechtfertigen würden, müssten Verwahrte grössere Freiräume erhalten als gewöhnliche Strafgefangene, um die fehlende Entlassungsperspektive zumindest teilweise auszugleichen. Die streitige Massnahme stehe daher in krassem Widerspruch zum Abstandsgebot (pag. 7 ff.).
31.3
Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK
Der Beschwerdeführer moniert, die EMRK garantiere in Art. 7 Ziff. 1 das Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen und das Verbot, eine Person ohne gesetzliche Grundlage zu bestrafen. Die Ausgestaltung der Haftbedingungen könne dabei einen strafähnlichen Charakter annehmen, wenn sie über den präventiven Zweck hinausgehende Härten aufbürde, was vorliegend der Fall sei. Die umfassende Wegnahme persönlicher Gegenstände ohne konkrete neue Gefährdungslage erwecke den Eindruck, der Beschwerdeführer werde zusätzlich sanktioniert – entweder für sein früheres Verhalten oder für seine Weigerung, sich widerspruchslos zu fügen. Für den Beschwerdeführer bedeute die Beschränkung der Effekten eine erhebliche Verschlechterung seiner Haftbedingungen gegenüber dem bisherigen Zustand in der JVA C.________ und dies ohne neue gesetzliche Grundlage, sondern allein gestützt auf ein internes Merkblatt. Die JVA C.________ habe im November .________ ihre Hausordnung/Merkblätter geändert und das zulässige Effektenvolumen neu begrenzt. Dadurch seien die Regeln ex post verschärft worden, nachdem der Beschwerdeführer längst verwahrt gewesen sei. Diese nachträgliche Verschärfung des Vollzugsregimes verletze Art. 7 Ziff. 1 EMRK. Im vorliegenden Fall fehle es zudem an einer klaren und ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die von der JVA C.________ verfügten Massnahme. Weder das Justizvollzugsgesetz des Kantons Bern [JVG; BSG 341.1] noch die kantonale Verordnung würden regeln, wie viel persönliche Habe Verwahrte behalten dürften. Es existiere nur die generelle Klausel nach Art. 21 Abs. 2 JVG. Das Merkblatt der JVA C.________ sei als gesetzliche Grundlage ungenügend. Im Ergebnis liege daher ein unzulässiger strafähnlicher Eingriff vor, womit Art. 7 Ziff. 1 EMRK verletzt sei (pag. 9 ff.).
31.4
Verletzung diverser Grundrechte
Wie bereits erwähnt, rügt der Beschwerdeführer diverse Grundrechtsverletzungen. Er sieht durch die Massnahme sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK), auf menschenwürdige Behandlung (Art. 7 BV; Art. 3 EMRK) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK [ZP 1 EMRK]) verletzt. Es wird vorgebracht, indem man dem Beschwerdeführer praktisch alles Persönliche bis auf das Allernötigste entziehe, werde seine verbleibende persönliche Freiheit auf ein Minimum reduziert. Seine Zelle werde entpersonalisiert und auf einen sterilen Raum ohne persönliche Gegenstände reduziert. Art. 10 Abs. 2 BV garantiere die seelische Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit; dazu gehöre auch, sich mit persönlichen Objekten umgeben zu dürfen, soweit keine überwiegenden Gründe entgegenstehen würden. Vorliegend werde dieses Recht in seinem Kern beeinträchtigt. Weiter gelte das Recht auf Privatsphäre auch in Haft. Wenn der Beschwerdeführer kaum mehr persönliche Gegenstände bei sich haben dürfe, bedeute dies faktisch, dass sein gesamtes Privatleben der Kontrolle und Verwaltung der Anstalt unterworfen werde. Beispielsweise könne er seine persönlichen Briefe oder Fotos im Effektenlager nur auf Antrag einsehen, was den Kernbereich von Art. 13 BV verletze. Weiter sei ein empfindlicher Eingriff in die Menschenwürde erkennbar. Die Schwelle von Art. 3 EMRK sei zwar hoch und gewöhnliche Haftregime würden in der Regel nicht darunterfallen, kumulative Faktoren könnten eine Behandlung jedoch erniedrigend machen. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren inhaftiert sei und keine Entlassungsperspektive habe. Eine menschenwürdige Unterbringung erfordere, dass ein Verwahrter wenigstens ein Mindestmass an persönlicher Identität bewahren könne, wozu eigene Bücher, eigene Aufzeichnungen etc. gehören würden. Werde all dies weggenommen, sei fraglich, ob die Grenze zur Entwürdigung nicht überschritten sei. Zudem seien die Kerngehalte der persönlichen Freiheit und Privatsphäre berührt, was vor Art. 3 EMRK nicht standhalte. Durch die Massnahme verliere der Beschwerdeführer sodann den direkten Besitz an seinen Gegenständen. Dieser intensive Eingriff in das Eigentumsrecht wäre nur zulässig, wenn er zur Erreichung eines öffentlichen Interesses unerlässlich sei, was nicht zutreffe.
Folglich führe die angeordnete Wegnahme und restriktive Aufbewahrungspolitik zu einer Gesamthinderung des Beschwerdeführers in der Ausübung elementarer Freiheitsrechte. Der Eingriff sei weder ausreichend gesetzlich abgestützt noch verhältnismässig (pag. 11 ff.).
32.
Vernehmlassung der Vorinstanz / Replik des Beschwerdeführers
32.1
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 aus, der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass er uneingeschränkten Zugang zum Freizeit- und Bildungsangebot der Anstalt erhalte und einen Computer habe, an dem er seiner Schreibtätigkeit nachgehen könne. Dass ihm der Austausch von Büchern oder Akten verweigert, eine zeitnahe und sachgerechte Bearbeitung rechtlicher Angelegenheiten vereitelt oder die Substanz seines Rechts auf wirkungsvolle Teilnahme an Verfahren beschnitten worden wäre, vermöge er nicht an einem konkreten Beispiel aufzuzeigen und sei auch nicht ersichtlich. Weiter habe er jederzeit die Gelegenheit, alte Bücher zu entsorgen oder an eine externe Person zu verschicken und sich neue Bücher zu bestellen. Der Beschwerdeführer geniesse insofern privilegierte Haftbedingungen, als er während des Vollzugs auf sämtliche seiner eingelagerten Bücher und Akten zugreifen könne, die das gemäss Merkblatt zulässige Volumen in der Zelle bei weitem überschreiten würden. Zudem habe es ihm offen gestanden, die für ihn wichtigsten Dokumente und Gegenstände für die Mitnahme auszuwählen. Aufgrund dessen und mit Blick auf den aktuellen Zustand der Zelle könne weder von einem Freiheitsentzug praktisch ohne Habe die Rede sein noch lasse sich sagen, seine Zelle sei entpersonalisiert und auf einen sterilen Raum ohne persönliche Gegenstände reduziert worden. Gleichermassen stimme es nicht, dass er kein Stück Privatsphäre in Form eigener Dinge habe oder ein unnötiges Leiden geschaffen werde. Insgesamt seien unzureichende Möglichkeiten zur geistigen Betätigung zu verneinen und der Zugriff auf seine Akten sei in hinreichendem Umfang gewährleistet. Es erschliesse sich weiter nicht, wieso Art. 21 Abs. 2 JVG keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der JVA C.________ vom 30. Dezember 2024 darstellen sollte (pag. 84 f.).
32.2
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der persönlichen Replik gehen entweder nicht über das in der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2025 hinaus oder an der Sache vorbei. Es kann deshalb auf eine Darlegung verzichtet werden
(vgl. pag. 95 ff.). Gleiches gilt für die Duplik der Vorinstanz, zumal diese keine entscheidwesentlichen Ausführungen enthält (vgl. pag. 107).
33.
Erwägungen der Kammer
Wie dargelegt rügt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der verfügten Massnahme der JVA C.________ im Allgemeinen, macht aber auch konkrete Grundrechtseingriffe (insbesondere auch Eingriffe in den Kerngehalt der persönlichen Freiheit und den Schutz der Privatsphäre) geltend. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird die Verhältnismässigkeit der Massnahme nicht vorab, sondern direkt im Rahmen der Grundrechtsprüfung nach Art. 36 BV beurteilt. In einem zweiten und dritten Schritt sind sodann die Rügen zum Abstandsgebot und zur Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK zu beleuchten.
33.1
Grundrechtsprüfung (Art. 36 BV)
33.1.1
Die den Beschwerdeführer treffende Verweigerung, alle seine persönlichen Effekten in der Zelle lagern zu dürfen, tangiert sein Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Art. 1 ZP 1 EMRK) und das Recht auf Schutz auf Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK).
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nach Art. 36 BV einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. Sodann ist bei jedem staatlichen Handeln die Menschenwürde zu beachten. So sehen auch die Vollzugsgrundsätze in Art. 74 StGB vor, dass die Menschenwürde des Gefangenen oder Eingewiesenen zu achten ist. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.
33.1.2
Dem Beschwerdeführer wurde vorliegend verwehrt, seine persönlichen Effekten, die über das gemäss Hausordnung zulässige Volumen hinausgehen, in seiner Zelle zu lagern. Die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Akten und Bücher wurden stattdessen zur Lagerung «ins D.________» auf dem Gelände der JVA C.________ gebracht, die übrigen Effekten in ein externes Effektenlager. Für den Zugang zu den Akten hat der Beschwerdeführer einen Besprechungsantrag zu stellen, wobei die Herausgabe innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und den Austausch gegen andere Akten erfordert, die dem gleichen Volumen entsprechen. Hinsichtlich der eingelagerten Bücher ist auf Gesuch hin ein vierteljährlicher Austausch möglich (amtliche Akten SID, pag. 2 ff.).
33.1.3
Angesichts dieser konkreten Umstände kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, sein Recht auf persönliche Freiheit sei durch die Beschränkung des Volumens von persönlichen Effekten in der Zelle in ihrem Kerngehalt verletzt, weil dem Beschwerdeführer praktisch alles Persönliche bis auf das Allernötigste entzogen worden sei. Wie bereits die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festhielt, zeichnen die durch den Beschwerdeführer eingereichten Fotografien ein anderes Bild. In der Zelle des Beschwerdeführers finden sich zahlreiche Spuren von persönlichen Gegenständen wie Fotografien, Ordner oder Bücher (vgl. Beilage 4 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 in «Beilagen zu Dossier 2025 SIDGS 38», welche den Zustand der Zelle des Beschwerdeführers nach Anpassung der Hausordnung der JVA C.________ zeigt). Von einem sterilen resp. entpersonalisierten Raum ohne persönliche Gegenstände unterscheidet sich die Zelle des Beschwerdeführers daher deutlich. Trotz der verfügten Massnahme der JVA C.________ stehen dem Beschwerdeführer zudem verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die auf den von ihm anbegehrten Bereich der Persönlichkeitsentfaltung abzielen. So hat er nebst seinen persönlichen Effekten im Volumen von 1,5 RAKO-Boxen uneingeschränkten Zugang zum Freizeit- und Bildungsangebot der Anstalt und ihm steht die Nutzung eines Computers offen. Zudem erhält er auf Anfrage Zugang zu den im D.________ aufbewahrten Effekten. Von einem Eingriff in den Kerngehalt der geistigen Unversehrtheit wird bei Folter und folterähnlichen Handlungen ausgegangen. Darüber hinaus qualifiziert das Bundesgericht Massnahmen als kerngehaltsrelevant, welche die Vernichtung der Persönlichkeit insbesondere von Inhaftierten mit sich bringen oder die geeignet sind, schwere psychische Störungen hervorzurufen, wie bspw. Isolationshaft in Kleinstzellen (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, S. 173). Dass die vorliegende Beschränkung von persönlichen Effekten auf 1,5 RAKO-Boxen in der Zelle in Kombination mit den zuvor beschriebenen zusätzlichen Möglichkeiten sowie unter Berücksichtigung der Austauschmöglichkeiten (vgl. E. 33.1.2 hiervor) keinen solchen Anwendungsfall darstellt, welcher kerngehaltsrelevant wäre, ist augenfällig.
Weiter greift auch die Argumentation des Beschwerdeführers zu kurz, wonach sein gesamtes Privatleben der Kontrolle und Verwaltung der Justizvollzugsanstalt unterworfen werde und dadurch der Kerngehalt von Art. 13 Abs. 1 BV berührt sei. Es mag zutreffen, dass der Austausch der Bücher und Akten des Beschwerdeführers im D.________ nur auf Antrag erfolgt, der Beschwerdeführer kann jedoch über die persönlichen Gegenstände in seiner Zelle frei verfügen, hat Anrecht auf regelmässigen Austausch der Bücher (vierteljährlich) und Akten (innert angemessener Frist) und es steht ihm auch jederzeit zu, Bücher aus der Zelle zu entsorgen und neue zu bestellen; letzteres erfolgt unabhängig von anfälligen Anträgen seitens des Beschwerdeführers. Eine vollständige Kontrolle seines Privatlebens liegt somit nicht vor. Folglich liegt auch kein Eingriff in den Kernbereich von Art. 13 Abs. 1 BV vor. Demgegenüber stellt die Beschränkung des Volumens von persönlichen Gegenständen in der Zelle nach Ansicht der Kammer nur jeweils einen leichten Eingriff in die persönliche Freiheit und den Schutz der Privatsphäre dar.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung der Eigentumsgarantie. Die in Art. 26 Abs. 1 BV verankerte Eigentumsgarantie schützt neben dem Eigentum auch den Besitz (Urteil des Bundesgerichts 1B_493/2021 E. 2.3 f. mit Hinweisen). Dadurch, dass der Beschwerdeführer den direkten Besitz an seinen persönlichen Gegenständen, die im externen Effektenlager und im D.________ gelagert sind, verliert, wird die Eigentumsgarantie zweifelsohne tangiert. Zumal er auf Antrag den Besitz über die Gegenstände im D.________ jedoch wieder erlangen und über seine Gegenstände im externen Effektenlager frei verfügen kann (Versand an eine Drittperson oder Vernichtung; vgl. Ziff. 7 des Merkblatts), liegt höchstens ein leichter Eingriff in die Eigentumsgarantie vor. Diese Einschätzung deckt sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Urteil des Bundesgerichts 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022, in welchem das Bundesgericht die Vernichtung des Mobiltelefons eines Gefangenen als schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie einstufte und erwog, ein milderer Eingriff hätte darin bestanden, das Mobiltelefon zu den Effekten des Gefangenen zu legen (E. 2.3 f.).
Im Ergebnis liegen mithin leichte Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV; Art. 1 ZP 1 EMRK) vor. Angesichts dessen kann von einer Verletzung der Menschenwürde keine Rede sein, womit sich weitere Ausführungen zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 BV bereits an dieser Stelle erübrigen.
33.1.4
Zu prüfen ist, ob sich die (leichten) Grundrechtseingriffe auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage abstützen, was der Beschwerdeführer bestreitet (vgl. E. 31.3 hiervor). Art. 21 Abs. 2 JVG sieht explizit vor, dass eingewiesenen Personen aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene Gegenstände abgenommen werden können. Abgenommenes Gut wird inventarisiert. Bei der Entlassung werden der eingewiesenen Person (nachfolgend: EP) die verbleibenden Vermögenswerte und inventarisierten Gegenstände herausgegeben (Art. 21 Abs. 3 JVG). Ergänzend sieht Art. 49 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Bern [JVV; BSG 341.11] vor, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung festlegt, welche Gegenstände der EP aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden. Nicht zulässige Gegenstände werden durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der EP eingelagert oder versendet (Art. 49 Abs. 2 JVV). Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 JVV sehen die Hausordnung und die einschlägigen Merkblätter der JVA C.________ sodann Folgendes vor:
Gemäss Ziff. 5.2. der Hausordnung der JVA C.________ legt die Leitung der Vollzugseinrichtung fest, welche Gegenstände aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene nicht zulässig sind und der EP daher abgenommen werden. Die Vollzugseinrichtung entscheidet, ob abgenommene Gegenstände in der Vollzugseinrichtung aufbewahrt werden. Gegenstände, die nicht in der Vollzugseinrichtung aufbewahrt werden, kann die EP ausserhalb der Vollzugseinrichtung auf eigene Kosten einlagern oder versenden. Andernfalls werden sie vernichtet. Verderbliche Ware kann, sofern sie als unzulässig gilt, direkt vernichtet werden. Diese Bestimmungen gelten beim Eintritt einer Person in die JVA (Ziff. 12.1 der Hausordnung). Die Leitung der JVA C.________ kann gestützt auf diese Hausordnung ergänzende Weisungen, Merkblätter und Richtlinien erlassen (Ziff. 24.1 der Hausordnung).
Ziff. 3.1 des Merkblatts «Private Kleider und Effekten» sieht vor, dass die EP beim Eintritt in die JVA ihre privaten Kleider behalten, sofern diese ein bestimmtes Volumen nicht überschreiten (Brandlast in der Zelle, Zellenordnung) und den in der JVA geltenden Standards genügen. Das bei Eintritt erlaubte Volumen auf der Zelle stellt 1 RAKO-Box mit privater Kleidung und privaten Schuhen dar, während des Aufenthalts darf das Volumen 1,5 RAKO-Boxen nicht übersteigen (Ziff. 3.2 f. des Merkblatts). Gleiches gilt für die privaten Effekten der EP. Sie darf private Effekten beim Eintritt in die JVA behalten, sofern diese ein bestimmtes Volumen nicht überschreiten (Brandlast in der Zelle, Zellenordnung), den Vorgaben der JVA entsprechen und zusätzlich von den Mitarbeitenden des Sicherheitsdienstes mit kleinem Aufwand kontrollierbar sind. Bei Eintritt in die JVA dürfen die privaten Effekten ein Volumen von 1 RAKO-Box und während des Aufenthalts 1,5 RAKO-Boxen nicht übersteigen. Die beim Eintritt geltenden Standards gelten auch für während des Aufenthalts erworbene oder erhaltene private Effekten (Ziff. 4.2 f. des Merkblatts). Wenn die EP private Kleider und/oder Effekten erhält, welche ihr nicht abgegeben werden (u.a. wegen zu viel Volumen in der Zelle), müssen die Kleider und Effekten gegen Gebühr im Effektenlager eingelagert werden, gegen Gebühr an den Absender oder an eine andere Person in einem Paket zurückgeschickt werden oder vernichtet werden (Ziff. 6 des Merkblatts).
Den vorangehenden Darlegungen ist zu entnehmen, dass sich die in der Verfügung der JVA C.________ vom 30. Dezember 2024 getroffene Massnahme respektive die ihr zugrunde liegenden Regelungen in der Hausordnung der JVA C.________ und im Merkblatt «Private Kleider und Effekten» auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen. Sie finden ihre Grundlage im Justizvollzugsgesetz, konkret in Art. 21 Abs. 2 JVG. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, weder das JVG noch die JVV würden regeln, wie viel persönliche Habe Verwahrte behalten dürften, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus der Justizvollzugsverordnung die Zuständigkeit zur Festlegung, welche Gegenstände der EP aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden, klar hervorgeht (Art. 49 Abs. 1 JVV) und demnach bei der Leitung der Vollzugseinrichtung liegt. Diesem Auftrag ist die JVA C.________ mit den oben dargelegten Regelungen in der Hausordnung und dem Merkblatt nachgekommen (vgl. hierzu auch Art. 4 JVV, wonach jede Vollzugseinrichtung über eine Hausordnung verfügen muss [Abs. 1] und darin die Einzelheiten der Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs zu regeln sind [Abs. 2]). Da sich die Hausordnung und damit auch das vorliegend einschlägige Merkblatt der JVA C.________ auf Art. 21 Abs. 2 JVG stützen, findet deren entsprechende Anwendung in der Verfügung vom 30. Dezember 2024 ihre gesetzliche Grundlage in einem formellen Gesetz, womit für die vorliegenden leichten Grundrechtseingriffe eine genügend gesetzliche Grundlage vorliegt. Die Kritik des Beschwerdeführers ist somit unberechtigt.
33.1.5
Die Grundrechtseinschränkungen müssen weiter durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Wie bereits im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten, dient die Beschränkung des Volumens von privaten Effekten auf der Zelle der Gewährleistung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene in der Anstalt (vgl. amtliche Akten SID, pag. 58 f.; S. 3 f. des vorinstanzlichen Entscheids). Dem Merkblatt «Private Kleider und Effekten» der JVA C.________ kann derweil entnommen werden, dass als öffentliche Interessen die Brandlast sowie die Zellenordnung im Vordergrund stehen (vgl. die entsprechenden Hinweise in Ziff. 3.1 und 4.1 des Merkblatts), wobei die Zellenordnung auch das Interesse an effizienten Kontrollen der Zellen mitumfasst. Es handelt sich hierbei um legitime öffentliche Interessen einer Justizvollzugsanstalt, was auch der Beschwerdeführer selbst einräumte (vgl. pag. 4, S. 4 der Beschwerde). Insbesondere der Brandlast kommt dabei ein hoher Stellenwert zu, schliesslich hat diese nicht nur die Sicherheit, sondern auch den Schutz der Gesundheit der EP zum Ziel. Der Schutz der Gesundheit stellt ein zentrales polizeiliches Schutzgut dar, weshalb auf den Gesundheitsschutz zielende Massnahmen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen. Die Beschränkung des Volumens von persönlichen Effekten auf der Zelle verfolgt nach dem Gesagten plausible und konkrete öffentliche Interessen, die über blosse Vermutungen oder allgemein gehaltene Begründungen hinausgehen (wie etwa die pauschale Berufung auf «Sicherheitsinteressen»; vgl. Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 186).
33.1.6
Die Massnahme muss sodann verhältnismässig sein. Zunächst erscheint notorisch, dass der vom Beschwerdeführer anbegehrte Umfang von persönlichen Gegenständen in seiner Zelle nicht mit deren Grösse vereinbar ist, ohne dabei die Brandlast zu erhöhen (insbesondere angesichts der leichten Brennbarkeit von Kleidern, Büchern und Verfahrensakten), den Zugang zur Zelle im Notfall zu erschweren und zu einer Abnahme der Zellenordnung zu führen (vgl. die Fotografie der persönlichen Effekten des Beschwerdeführers im D.________ als Beilage zur Stellungnahme der JVA C.________ vom 17. Januar 2025 in «Beilagen zu Dossier 2025 SIDGS 38»; vgl. auch die Stellungnahme der JVA C.________ vom 7. Februar 2025, wonach es sich allein bei den Akten und Büchern um Material im Umfang von 8 Umzugskisten handle, pag. 37). Im Umkehrschluss erachtet die Kammer die Massnahme als geeignet, die zuvor genannten öffentlichen Interessen sicherzustellen.
Die Massnahme erweist sich auch als erforderlich. Wie der Vorinstanz erschliesst sich der Kammer nicht, mit welcher anderen, gleich geeigneten Massnahme der angestrebte Erfolg erreicht werden könnte. Soweit in oberer Instanz vorgebracht wurde, man hätte dem Beschwerdeführer bestimmte Gegenstände (etwa rein persönliche Briefe, Fotos, juristische Akten) trotz Überschreitung des formalen Volumens belassen können, soweit sie keine Sicherheitsrisiken aufweisen würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies sowohl aus Sicht der mit der Massnahme angestrebten öffentlichen Interessen als auch aus Praktibilitätsaspekten nicht gleich geeignet erscheint. Es liefe einem gut funktionierenden und geordneten Anstaltsbetrieb zuwider, wenn das Vollzugspersonal für alle Gegenstände, die eine EP in der eigenen Zelle lagern möchte, aber über das erlaubte Volumen von 1,5 RAKO-Boxen hinausgehen, eine individuelle Gefahrenabwägung vorzunehmen hätte und es dadurch auch zu allfälligen Ungleichbehandlungen zwischen den EP kommen könnte. Um dem entgegenzuwirken, ist eine festgesetzte Volumenbeschränkung, die für alle EP gleichermassen gilt, unabdingbar. Sodann wird oberinstanzlich das erste Mal vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur einzelne über das Volumen hinausgehenden Gegenstände begehren würde. Vielmehr geht aus den übrigen Akten und insbesondere aus den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren hervor, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkten Zugang zu all seine persönlichen Effekten haben und diese in der eigenen Zelle lagern möchte (vgl. bspw. pag. 41, Antrag Ziff. 2). Bezüglich der von der Anstaltsleitung festgesetzten Grenze von 1,5 RAKO-Boxen von persönlichen Effekten in der Zelle schliesst sich die Kammer dabei der vorinstanzlichen Ausführungen an, wonach auf die Einschätzung der JVA C.________ abgestellt werden kann, zumal diese die örtlichen Gegebenheiten und drohenden Gefahren in der Vollzugsanstalt kennt und einzuschätzen vermag.
Schliesslich erweist sich die Massnahme der JVA C.________ vom 30. Dezember 2024 auch als zumutbar. Es kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen kann. Sie werden der besseren Übersicht halber sogleich nachfolgend dargelegt (amtliche Akten SID, pag. 59; S. 4 des vorinstanzlichen Entscheids):
Nach Einreichung eines entsprechenden Antrags wird dem Beschwerdeführer innert angemessener bzw. nützlicher Frist Zugriff auf die eingelagerten Akten gewährt. Auf Gesuch hin ist zudem ein vierteljährlicher Austausch seiner Bücher möglich (angefochtene Verfügung S. 2). Inwiefern dadurch sein «Recht auf eine angemessene Verteidigung und effektive Rechtswahrnehmung» verletzt bzw. eine «geordnete und sachgerechte Bearbeitung seiner juristischen Verfahren» verunmöglicht wird, zeigt er nicht substantiiert auf. Ferner kann er sich im Vollzug hinreichend geistig betätigen, zumal ihm seine Akten und Bücher nicht gänzlich entzogen werden, er – soweit ersichtlich – uneingeschränkten Zugang zum Freizeit- und Bildungsangebot der Anstalt hat und ihm die Nutzung eines Computers offensteht, an der er insbesondere seiner Schreibtätigkeit nachgehen kann.
Ergänzend ist hinzuzufügen, dass dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden kann, als bei einem vierteljährlichen Austausch seiner Bücher nicht von einem häufigen Austausch gesprochen werden kann. Angesichts der ihm zustehenden und darüberhinausgehenden Möglichkeit, die in der Zelle gelagerten Bücher durch andere, extern beschaffte Bücher zu ersetzen, erscheint diese Massnahme aber auch für einen belesenen Insassen als zumutbar. Weiter kann er sein Verlangen nach Wissen und geistiger Betätigung auch durch andere Formen, wie durch das Freizeit- und Bildungsangebot der Anstalt und die Nutzung des Computers verfolgen. Soweit der Beschwerdeführer weiter den Austausch seiner Akten innert angemessener Frist kritisiert, ist ihm seine eigene fehlende Mitwirkung an einem effizienten Austausch vorzuhalten. Gemäss Stellungnahme der JVA C.________ vom 7. Februar 2025 sei der Beschwerdeführer mehrfach über die Notwendigkeit informiert worden, ein Verzeichnis seiner Habseligkeiten zu erstellen. Trotz wiederholter Anweisung sei er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, wodurch eine gezielte Herausgabe von einzelnen Unterlagen nicht ohne erheblichen zusätzlichen Aufwand möglich sei (pag. 37). Der Beschwerdeführer scheint nicht daran interessiert, den Austausch seiner persönlichen Gegenstände im Rahmen der Möglichkeiten möglichst effizient zu gestalten. Dass die JVA C.________ vor diesem Hintergrund keine starre Frist zur Herausgabe umsetzen kann, erscheint auch angesichts der weiteren Aufgaben, welche die Vollzugsmitarbeitenden zu erfüllen haben, einleuchtend. Die Herausgabe der Akten innert angemessener Frist ist – soweit der Beschwerdeführer dadurch nicht eingeschränkt wird, seine ihm zukommenden Beschwerderechte wahrzunehmen – nicht zu beanstanden. Dass eine Beschränkung dieser Rechte durch die momentane Aufbewahrung der Verfahrensakten im D.________ bereits erfolgt wäre, hat der Beschwerdeführer nicht anhand konkreter Beispiele aufzeigen können. Die blosse Behauptung, dass eine zeitnahe und sachgerechte Bearbeitung rechtlicher Angelegenheiten vereitelt und die Substanz seines Rechts auf wirkungsvolle Teilnahme am Verfahren beschnitten werde, vermag die Zumutbarkeit der Massnahme nicht in Frage zu stellen. Die Massnahme erweist sich nach dem Gesagten im Ergebnis als verhältnismässig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit unbegründet.
33.2
Verletzung des Abstandsgebots
33.2.1
Gemäss dem Abstandsgebot haben sich Straf- und Verwahrungsvollzug qualitativ deutlich voneinander zu unterscheiden. Dem besonderen Charakter des in einer Verwahrung liegenden Eingriffs soll hinreichend Rechnung und dafür Sorge getragen werden, dass über den unabdingbaren Entzug der «äusseren» Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (Heer, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 23 f. zu Art. 90). Das Abstandsgebot leitet sich auf völkerrechtlicher Ebene aus Art. 9 Abs. 1 UNO-Pakt II sowie aus Art. 7 Ziff. 1 EMRK ab.
Art. 9 Abs. 1 UNO-Pakt II garantiert das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Niemand darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens. Der UNO-Menschenrechtsausschuss fordert in seiner allgemeinen Bemerkung zu Art. 9 UNO Pakt II ausdrücklich, dem nicht-punitiven Charakter einer Verwahrung sei mittels einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Vollzugsbedingungen im Vergleich zum Strafvollzug Rechnung zu tragen. Die Verwahrung als Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit müsse auf die Resozialisierung und Wiedereingliederung der betroffenen Person in der Gesellschaft ausgerichtet sein (CCPR/C/GC/35 Ziff. 21).
Art. 7 Ziff. 1 EMRK bestimmt, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war (keine Strafe ohne Gesetz). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EMGR) hat teilweise gestützt auf den Umstand, dass sich die Haftbedingungen während der Sicherungsverwahrung in Deutschland nicht wesentlich von denjenigen während des vorangegangenen Strafvollzugs unterschieden, die Sicherungsverwahrung als eine Strafe i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 EMRK eingestuft. Die Einordnung der Sicherungsverwahrung als Strafe führte zur Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs des Rückwirkungsverbots gemäss Art. 7 Ziff. 1 EMRK (Urteil des EGMR M. gegen Deutschland vom 17. Dezember 2009 [Ziff. 19359/04] § 127 ff.), was Deutschland zu verschiedenen Gesetzesänderungen im Bereich der Sicherungsverwahrung bewogen hat. Namentlich hat das Bundesverfassungsgericht unter dem Titel des sogenannten Abstandsgebots gefordert, dass sich die Haftbedingungen der Sicherungsverwahrung in besonders deutlicher Weise vom Strafvollzug unterscheiden (zum Ganzen siehe
Künzli/Eugster/Schultheiss, Haftbedingungen in der Verwahrung, Menschenrechtliche Standards und die Situation in der Schweiz, 2016, S. 21 ff.).
Das Bundesgericht hatte sich bis anhin nur in Einzelfällen mit dem Abstandsgebot zu befassen. Im Jahr 2022 beurteilte es die Rüge, dass in der Schweiz mangels Einhaltung des Abstandsgebots grundsätzlich keine EMRK-konformen Einrichtungen für den Verwahrungsvollzug vorliegen würden. Dabei überprüfte es zwar nicht die Ausgestaltung der konkreten Vollzugsbedingungen, weil der Verfahrensgegenstand auf die Anordnung der Verwahrung beschränkt war, erwog jedoch in abstrakter Weise, dass eine strikte separate Unterbringung Verwahrter in einem spezifischen Vollzugsregime gesetzlich nicht vorgesehen und auch in der Vollzugspraxis (noch) kaum etabliert sei. Bislang würden Verwahrte regelmässig mit Strafgefangenen in geschlossenen Strafanstalten untergebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.4). In einem Urteil vom 30. März 2022 beurteilte es die systematische Öffnung der ein- und ausgehenden Bankkorrespondenz einer sich im Verwahrungsvollzug befindlichen Person als in der konkreten Situation mit dem Abstandsgebot vereinbar. Das Bundesgericht erwog unter anderem, es gebe zwar Bestrebungen, wonach sich der Verwahrungsvollzug vom Strafvollzug unterscheiden solle, die rechtlichen Grundlagen seien jedoch bisher noch nicht angepasst worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E. 2.5.4).
33.2.2
Der Beschwerdeführer befindet sich für den Verwahrungsvollzug in der JVA C.________, mithin in einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt, was nach dem Dargelegten zulässig ist. Die Schranken für die mögliche Ausgestaltung des Massnahmenvollzugs orientieren sich somit an den konkreten örtlichen Gegebenheiten der JVA C.________, nach welchen insbesondere aus Brandschutzgründen und aufgrund der Einhaltung der Zellenordnung maximal 1,5 RAKO-Kisten persönlicher Effekten zur Lagerung in der Zelle erlaubt sind. Es wurde bereits im Rahmen der Grundrechtsprüfung dargelegt, dass die verfügte Massnahme der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften in der JVA C.________ dient. Diese lassen naturgemäss keinen Raum für eine individuelle Behandlung (insbesondere, wie vorliegend anbegehrt, eine individuelle Bevorzugung) zu, andernfalls sie nicht konsequent umgesetzt werden könnten und ihr Schutzzweck ausgehöhlt würde. Sie haben somit für alle Insassen gleichermassen zu gelten. Die vorliegende Gleichbehandlung des Beschwerdeführers mit den für den Strafvollzug EP verstösst somit nicht gegen das Abstandsgebot. Sodann ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass eine individuelle Handhabung bezüglich der persönlichen Effekten in den Zellen zu Spannungen führen könnte, wenn nicht die Gesamtheit der Häftlinge auf die gleiche Weise behandelt wird. Die hohen öffentlichen Interessen an einem funktionierenden und sicheren Anstaltsbetrieb gehen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vor, womit auch vor diesem Hintergrund im konkreten Fall die Gleichbehandlung von Strafgefangenen und verwahrten Personen als mit dem Abstandsgebot vereinbar erscheint. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnte, geniesst der Beschuldigte daneben insofern privilegierende Haftbedingungen, als ihm von der JVA C.________ während seines Vollzugs der Zugriff auf sämtliche seiner Bücher und Akten durch die Einlagerung im D.________ gewährt wird (vgl. E. 32.1 hiervor). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich folglich als unbegründet.
33.3
Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK
33.3.1
Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 7 Ziff. 1 EMRK kann auf die vorangehenden Erwägungen zum Abstandsgebot verwiesen werden (vgl. E. 33.2.1 hiervor).
33.3.2
Es kann vorweggenommen werden, dass für die Kammer durch die Volumenbeschränkung der persönlichen Effekten in der Zelle auch keine Verletzung von Art. 7
Ziff. 1 EMRK erkennbar ist. Wie im Rahmen der Grundrechtsprüfung aufgezeigt, stützen sich die Hausordnung und das Merkblatt der JVA C.________ auf eine genügend gesetzliche Grundlage und die verfügte Massnahme erweist sich als verhältnismässig (vgl. E. 33.1 hiervor). Weiter wurde bereits wiederholt dargelegt, dass die Beschränkung von persönlichen Effekten in der Zelle der Sicherstellung von diversen Sicherheitsinteressen der JVA C.________ dient. Inwiefern aufgrund der vorgenannten Umstände die Beschränkung der persönlichen Effekten auf der Zelle für den Beschwerdeführer eine zusätzliche Strafe ohne gesetzliche Grundlage darstellen sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. Es entbehrt sodann jeder Logik, dass die Massnahme aufgrund eines früheren Verhaltens des Beschwerdeführers oder einer Weigerung, sich widerspruchslos zu fügen, verfügt worden sein soll, zumal für alle EP der JVA C.________ die Beschränkung seit der Änderung der Hausordnung gleichermassen gilt. Im Einklang mit der Vorinstanz wird angesichts der genügend gesetzlichen Grundlage und der mit der Massnahme legitimen verfolgten öffentlichen Interessen die frühere «mildere» Praxis der JVA C.________ als unbeachtlich erachtet. Es handelt sich dabei um keinen Fall, der unter das Rückwirkungsverbot fallen würde. Weiter ist auch keine Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK darin zusehen, dass die vorliegende Beschränkung der Effekten nicht von einem unabhängigen Gericht angeordnet, sondern administrativ verfügt wurde. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Gerichte gerade keine Vollzugsaufgaben, worunter die Ausgestaltung des konkreten Vollzuges ohne Weiteres fällt, übernehmen sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.4 mit Hinweisen).
34.
Fazit
Zusammenfassend sind sämtliche Rügen des Beschwerdeführers unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
35.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
36.
Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein amtlicher Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es erfordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde (VRPG Kommentar-Von Büren, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 111). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu der Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).
37.
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführung müsse als aussichtslos bezeichnet werden und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse würden die Beiordnung eines Anwalts nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer beschäftige sich intensiv mit dem Verwahrungsvollzug in der Schweiz und der Ausgestaltung seines persönlichen Vollzugs. In seinen umfangreichen Eingaben rufe er diverse Bestimmungen (u.a. der BV und der EMRK) an, zitiere juristische Literatur sowie Urteile des Bundesgerichts und setze sich eingehend mit den Überlegungen der Behörden auseinander. Er sei ohne Weiteres in der Lage, seine Standpunkte darzutun sowie differenzierte Anträge zu stellen. Zudem hätten sich im vorliegenden Verfahren keine komplexen (rechtlichen) Fragen gestellt, zumal es einzig um die Einlagerung eines Teils seiner persönlichen Gegenstände gegangen sei. Anhaltspunkte, dass er etwa aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage gewesen sei, sich zu wehren und seine Ansichten zu vertreten, bestünden keine. Demnach habe der Beschwerdeführer das Verfahren ohne anwaltliche Hilfe zu bestreiten vermocht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aus diesen Gründen abzuweisen (amtliche Akten SID, pag. 60 f.; S. 5 f. des vorinstanzlichen Entscheids).
38.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Verfahrensführung sei vorliegend nicht aussichtslos. Die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen seien keineswegs trivial oder durch klare Rechtsprechung bereits beantwortet. Im Gegenteil sei die Rechtsmaterie (Spannungsfeld zwischen Sicherheitsinteressen und Grundrechten im Straf- und Massnahmenvollzug) komplex und in steter Fortentwicklung. Allein schon aufgrund dieser offenen Rechtsfragen könne die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Angesichts der vorgebrachten stichhaltigen Tatsachenargumente habe zudem eine reale Chance darauf bestanden, ganz oder teilweise mit der Beschwerde durchzudringen. Im Weiteren zeige auch der ausführliche vorinstanzliche Entscheid, dass die Sache nicht klar und aussichtslos gewesen sei. Es sei zudem methodisch verfehlt, wenn die Vorinstanz die Rechtsbegehren aufgrund der Abweisung nachträglich als aussichtslos bezeichne. Die Beurteilung der Erfolgschancen müsse ex ante erfolgen, d.h. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung. Die unentgeltliche Rechtspflege sei daher zu Unrecht verweigert worden.
Weiter erachtet der Beschwerdeführer auch die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung als gegeben. Er moniert, die Einschaltung des Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zeige gerade, dass eine rechtskundige Unterstützung sinnvoll gewesen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht würden die umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers nicht gegen, sondern für die Notwendigkeit eines Anwalts sprechen. Schliesslich würden diese aufzeigen, dass das Verfahren für ihn wichtig und anspruchsvoll sei. Sodann sei es zwar «nur» um die Einlagerung von Gegenständen gegangen, die dahinterstehenden Rechtsfragen seien jedoch komplex (Grundrechtsbegrenzung im Strafvollzug, Verhältnis Gesetz – Verordnung – Hausordnung, Anwendung der EMRK auf Haftbedingungen, verwaltungsrechtliches Beschwerdeverfahren usw.). Für einen juristischen Laien sei dies kaum überschaubar. Verwehre man dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Beiordnung eines Anwalts, verletze dies das Prinzip der Waffengleichheit (pag. 19 ff.).
39.
In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer scheine zu verkennen, dass er mit seiner Beschwerde die uneingeschränkte Bereitstellung seiner persönlichen Effekten begehrt habe. Ein solches Begehren müsse – auch mit Blick auf das Gesamtvolumen seiner persönlichen Effekten und bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung – als aussichtslos qualifiziert werden. Aus der Formulierung «angesichts der vorstehenden Erwägungen» im angefochtenen Entscheid lasse sich nicht auf eine methodische Verfehlung schliessen, zumal sämtliche (wesentlichen Entscheidgrundlagen) bereits im Gesuchszeitpunkt existiert hätten. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nichts aus dem Umfang des angefochtenen Entscheids zu seinen Gunsten ableiten (pag. 86).
40.
Im Rahmen seiner persönlichen Replik reichte der Beschwerdeführer sodann einen Auszug seines Eingewiesenen-Kontos der JVA C.________ ein und machte Ausführungen zu seiner Prozessarmut (pag. 98 ff.).
41.
Im Einklang mit der Vorinstanz steht für die Kammer fest, dass vorliegend keine realistische Chance auf ein Durchdringen mit den gestellten Rechtsbegehren bestand, das Verfahren mithin von vornherein aussichtslos war. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 zutreffend ausführte, musste dem Beschwerdeführer bereits aufgrund des Umfangs seiner persönlichen Effekten klar gewesen sein, dass in Bezug auf die begehrte uneingeschränkte Bereitstellung und Lagerung der Effekten in der Zelle die Verlustchancen deutlich überwogen; an dieser konkreten Ausgangslage vermögen auch die vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen und die vorliegende – zwar nicht als trivial zu bezeichnende – Rechtsmaterie (Spannungsfeld zwischen Sicherheitsinteressen und Grundrechten im Straf- und Massnahmenvollzug) nichts zu ändern. Allein daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Umfang des vorinstanzlichen Entscheids.
Auch im oberinstanzlichen Verfahren erweist sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos. Die SID zeigte dem Beschwerdeführer die Gründe für die Abweisung in sorgfältiger und nachvollziehbarer Weise auf. Dennoch beschränkte er sich in oberer Instanz neben seinen formellen Rügen weitgehend darauf, seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Darstellungen in teils ausschweifender Weise zu wiederholen. Der Beschwerdeführer brachte mithin nichts vor, das an der Begründung der Vorinstanz etwas hätte ändern können. Auf mehrere Rechtsbegehren konnte ferner nicht eingetreten werden. Unter diesen Umständen wiegen die Erfolgschancen des Beschwerdewegs beträchtlich geringer als die Verlustgefahren.
Angesichts dessen, dass die Beschwerde sowohl im vorinstanzlichen als auch im oberinstanzlichen Verfahren bereits von vornherein aussichtslos war, kann eine Prüfung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers unterbleiben. Gleiches gilt für die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung infolge der rechtlichen und tatsächlichen Komplexität der Angelegenheit oder des angeblich angeschlagenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist abzuweisen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG analog).
Die 1. Strafkammer beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
4.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
5.
Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 25. März 2026
Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Sarbach
Die Gerichtsschreiberin:
Weissleder
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.