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Entscheid

SK 2025 312

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Aussenstelle Berner Jura

7. August 2025Deutsch25 min

1. Mit Urteil vom 15. November 2024 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. des banden- und gewerbs­mässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch rechtswidrige Einreise schuldig. Es verurteilte ihn diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von zwölf Jahren an (amtliche Akten BVD, pag. 154 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 25 312

Bern, 27. August 2025

Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),

Oberrichterin Bochsler,

Oberrichter Knecht

Gerichtsschreiberin Imboden

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

Gegenstand Bedingte Entlassung

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 20. Mai 2025 (2025.SIDGS.428)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 15. November 2024 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) u.a. des banden- und gewerbs­mässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration durch rechtswidrige Einreise schuldig. Es verurteilte ihn diesbezüglich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von zwölf Jahren an (amtliche Akten BVD, pag. 154 ff.).

2. Am 22. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311) um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 26. März 2025 (amtliche Akten BVD, pag. 181 f.). Gegen die abweisende Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) vom 20. März 2025 (amtliche Akten BVD, pag. 237 ff.) erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2025 erfolglos Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID; amtliche Akten SID, pag. 8 f. und pag. 23 ff.).

3. Am 10. Juni 2025 ging beim Obergericht des Kantons Bern eine mit 4. Juni 2025 datierte Eingabe des Beschwerdeführers ein (pag. 1). Am 11. Juni 2025 leitete die Strafabteilung des Obergerichts diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Regionalgericht Bern-Mittelland weiter, u.a. mit Kopie an die BVD (pag. 2). Am 12. Juni 2025 erhielt das Obergericht von der SID mitgeteilt, zufolge Vollzugsdossiers des Beschwerdeführers dürfte es sich bei der Eingabe vom 4. Juni 2025 höchstwahrscheinlich um eine Beschwerde gegen ihren Beschwerdeentscheid vom 20. Mai 2025 handeln (pag. 4). Daraufhin ersuchte das Obergericht die SID um Zustellung des besagten Beschwerdeentscheids, den sie am 16. Juni 2025 erhielt (pag. 3). Am 23. Juni 2025 retournierte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 an das Obergericht (pag. 17 f.).

4. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Verfahrensleiterin unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) daraufhin, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 diesem unter Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung hätte zurückgewiesen werden müssen, weil diese wie auch die E-Mail der SID vom 16. Juni 2025 innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Obergericht eingegangen seien; mithin innerhalb der Rechtsmittelfrist genügend Zeit zur Verbesserung des mangelhaften Antrags bestanden hätte. Sie hielt fest, die Eingabe vom 4. Juni 2025 daher als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids und auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug entgegenzunehmen. Sodann eröffnete sie das Beschwerdeverfahren, gab der SID Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme beizubringen, und forderte diese auf, die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 19 f.).

5. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2025 beantragte die SID, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Eingabe in keiner Weise mit dem Beschwerdeentscheid auseinandergesetzt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. In materieller Hinsicht verweise sie auf ihre Ausführungen im Beschwerdeentscheid. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die dortigen Feststellungen als unrichtig oder unvollständig und die dortigen Folgerungen als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen (pag. 22).

6. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleiterin Kenntnis von der Vernehmlassung der SID. Sie gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vor­instanz einzureichen (pag. 23 f.).

7. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2025 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung der SID an und beantragte mit Verweis auf deren Ausführungen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (pag. 26).

8. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleiterin Kenntnis von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag. 27 f.).

9. In der Replik vom 28. Juli 2025 ersuchte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach einer Erklärung, warum er nicht bedingt entlassen werde, obwohl er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst habe, und weshalb er nicht in einen «offenen Knast» könne. Er bat darum, zumindest in ein anderes Gefängnis verlegt zu werden, sollte er nicht bedingt entlassen werden (pag. 30).

10. Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 nahm und gab die Verfahrensleiterin Kenntnis von der Replik des Beschwerdeführers. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel, gab die Kammerzusammensetzung bekannt, stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht und teilte den Parteien mit, abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen (pag. 32 f.).

11. Die SID teilte am 4. August 2025 mit, auf Schlussbemerkungen zu verzichten (pag. 36).

12. Von den BVD erhielt das Obergericht am 20. August 2025 eine undatierte Eingabe des Beschwerdeführers mit Poststempel vom 13. August 2025 weitergeleitet, in welcher er um «bedingte Entlassung ¾» ersuchte und mitteilte, er habe ein Jobangebot. Für den Fall, dass er nicht bedingt entlassen werden könne, ersuchte er darum, ihm drei Monate der verbleibenden achtmonatigen Haftstrafe zu erlassen, damit er die Feiertage mit der Familie verbringen könne. Der Eingabe lagen ein in B.________ Sprache abgefasster Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2025 («________») und eine Ausweiskopie bei (pag. 38 ff.).

13. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.

Erwägungen

II. Formelles

14.

Gegen Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

15.

Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 53 JVG). Namentlich finden Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

16.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).

17.

Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Bei Laieneingaben werden an das Antragserfordernis und die Begründungspflicht praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufla­ge 2020, N. 19 zu Art. 32 VRPG). Der Begründungspflicht wird entsprochen, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (Daum, a.a.O. N. 22 zu Art. 32 VRPG).

Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2025 geht – unter Berücksichtigung des Beschwerdeentscheids – unmissverständlich hervor, dass er um bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB ersucht und den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz nicht nachvollziehen kann, weil er zum ersten Mal in der Schweiz in einem Gefängnis sei, zu seinen Kindern nach B.________ (Land) zurückkehren, ein Leben ohne Kriminalität führen und arbeiten möchte (pag. 1). Wie mit Verfügung vom 24. Juni 2025 festgestellt, ist diese Eingabe als Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids und auf bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug entgegenzunehmen, wobei die Laieneingabe gerade noch knapp als hinreichend begründet betrachtet werden kann.

18.

Auf die Beschwerde vom 4. Juni 2025 ist einzutreten. Die Kognition richtet sich nach Art. 80 VRPG.

19.

Soweit der Beschwerdeführer in der Replik eventualiter die Verlegung in eine andere/offene Vollzugsanstalt beantragt sowie in seiner undatierten Eingabe eventualiter um dreimonatigen Straferlass ersucht, sei er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeinstanz nur Anträge prüft, die innerhalb des Streitgegenstands liegen (Daum, a.a.O. N. 12 zu Art. 72 VRPG). Dieser ist auf die Frage der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 StGB beschränkt, weshalb die Kammer weder die Verlegung in eine andere/offene Vollzugsanstalt noch den beantragten Straferlass prüfen kann.

III. Materielles

20.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, die neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs insbesondere dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und seine nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1).

21.

Die SID erachtete die von den BVD verweigerte bedingte Entlassung gestützt auf nachstehende Erwägungen für rechtmässig und angemessen (amtliche Akten SID, pag. 25 ff.):

3.

3.1

Der Beschwerdeführer hat seit dem 26. März 2025 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst (Akten BVD pag. 174). Damit ist die erste der gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

3.2

Anhand des Vorlebens, der Persönlichkeit, des deliktischen und sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner zu erwartenden Lebensverhältnisse gilt es im Folgenden in einem ersten Schritt näher zu prüfen, ob anzunehmen ist, der Beschwerdeführer werde im Falle einer bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (sog. Legalprognose). In einem zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Falle einer bedingten Entlassung höher einzustufen ist als im Falle der Vollverbüssung der Strafe (sog. Differenzialprognose).

4.

Vorleben

4.1

Das Vorleben des Beschwerdeführers ist vorab gemäss der gefestigten Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren. Dabei muss auch Beachtung finden, ob und wie lange der Gefangene bereits früher im Straf- und Massnahmenvollzug war und ob und wie lange er sich nach früheren (bedingten) Entlassungen zu bewähren vermochte, insbesondere, ob bedingte Entlassungen (oder bedingt ausgesprochene Sanktionen) bereits widerrufen werden mussten. Darüber hinaus sind gegebenenfalls auch andere Aspekte des Vorlebens in die Prognose einzubeziehen, namentlich die Konstanz der gesellschaftlichen Integration (Primärbeziehungen [Eltern, Familie, Freunde], Arbeitswelt etc.) und allfällige Entwicklungen von Suchtverhalten (vgl. zum Ganzen: Cornelia Koller, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 86 N. 7 mit Hinweisen).

4.2

Der Beschwerdeführer ist neben dem eingangs erwähnten Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland nicht weiter im Schweizerischen Strafregister verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 24. Februar 2025, Akten BVD pag. 204 ff.). Aktenkundig sind jedoch zahlreiche weitere Verurteilungen in C.________ (Land) und B.________(Land) (insbesondere wegen Diebstahls in einem Begehungszeitraum von 2005 bis 2021) (vgl. Akten BVD pag. 089 ff.). Als Sanktionen wurden Freiheitsstrafen von mehreren Monaten bis zu drei Jahren und Bussen ausgesprochen (pag. 089 ff.). Am 23. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer erstmals bedingt aus dem Strafvollzug entlassen; die Reststrafe betrug 52 Tage. Am 30. März 2022 erfolgte erneut eine bedingte Entlassung bei einer Reststrafe von 84 Tagen (vgl. Akten BVD pag. 090 Rückseite). Angesichts dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren eine erhebliche Delinquenz aufzeigt. Weder die Freiheitsentzüge noch die gewährten bedingten Entlassungen führten zu einer nachhaltigen Verhaltensveränderung. Rund ein Jahr nach der letzten Bewährungschance delinquierte er erneut einschlägig und in aggravierender Weise, wofür er nunmehr mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft wurde. Die teilweise in kurzen Abständen und über Jahre hinweg begangenen Delikte lassen auf eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine deutliche Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Diese deliktische Vorgeschichte wirkt sich eindeutig zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Entgegen seinem Vorbringen sind die eingetragenen Vorstrafen in die Beurteilung des Vorlebens zu berücksichtigen, zumal kriminelle Vorbelastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen und die im Ausland begangenen Straftaten und dort verbüssten Strafen ebenso Bestandteil des Vorlebens des Täters bilden (vgl. hierzu BGer 6B_100/2021 vom 11. Februar 2021 E. 1.3.1 und E. 1.4; BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3; siehe auch BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1; vgl. auch Christoph Urwyler, Die Praxis der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, 2020, S. 65).

4.3

Andere Aspekte (etwa das weitere Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse in B.________(Land)), die zu einer anderen Einschätzung führen oder geeignet wären, die strafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers aufzuwiegen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht (vgl. Akten BVD pag. 010 und pag. 146). Den Akten lässt sich hierzu Folgendes entnehmen: Gemäss eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer in D.________ (Ort) aufgewachsen. Sein Vater sei im Jahr 2013 verstorben; seine Mutter im Jahr 2017. Er habe zwei ältere Brüder, sei geschieden und Vater eines Sohnes (Jg. ________), der in B.________(Land) bei der Mutter lebe. Die Schule habe er bis zur 6. Klasse besucht, anschliessend habe er zu arbeiten begonnen. Als er mit 15 Jahren angefangen habe Drogen zu konsumieren, sei er auf die «schiefe Bahn gekommen». Er sei E.________ (Beruf) und habe auf diesem Beruf «phasenweise» gearbeitet. Sobald er jedoch erneut mit Drogen in Kontakt gekommen sei, habe er seine Arbeitsstelle verloren und sei straffällig geworden. Seine Familie habe ihn jeweils aufgefangen (Akten BVD pag. 011; siehe auch pag. 021; 079: F/A 88; pag. 061: F/A 170, pag. 146).

4.4

Aus dem Dargelegten folgt, dass das Prognosekriterium Vorleben negativ zu bewerten ist.

5.

Täterpersönlichkeit

5.1

Bei den prognostisch relevanten Persönlichkeitsmerkmalen des Täters handelt es sich wie bei anderen strafrechtlichen Prognosen um Merkmale, die auf strafrechtlich relevante Denk- und Verhaltensmuster hinweisen (z.B. erhöhte Kränkbarkeit, Impulsivität, Selbstbezogenheit, Aggressivität, übersteigerter Dominanzanspruch, ausgeprägtes Geltungsbedürfnis, sexuell deviante Interessen). Umgekehrt können personenbezogene Ressourcen (z.B. Selbstkontrolle, realistische Lebensziele, ausreichende soziale Kompetenzen, ausreichende kognitive Kompetenzen zur Lösung von Alltagsproblemen, gutes Planungs- und Entscheidungsverhalten) und auch umweltbezogene Ressourcen (z.B. eine emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung, gute berufliche Anstellung, positive Freizeitgestaltung) fallspezifisch, d.h. abhängig vom individuellen Deliktmechanismus, prognostisch positiv gewertet werden. Zu beurteilen ist, ob ein Wandel zum Besseren stattgefunden, sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert, er Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat, er seine Tat bereut, eine Reifung und Festigung der Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen oder sonst festzustellen ist. Von einer überdauernden risikorelevanten Veränderung kann dann ausgegangen werden, wenn sich problematische Denk- und Verhaltensmuster über mehrere Jahre nicht mehr im Leben eines Verurteilten manifestiert haben und es auch in Hochrisikosituationen nicht mehr zu strafbaren Handlungen gekommen ist. Auch die Umstände der Straftat können auf prognoserelevante Persönlichkeitsmerkmale hinweisen. Von Bedeutung für das Begehen zukünftiger Straftaten können über dies auch das Alter oder der Gesundheitszustand des Verurteilten sein, wenn z.B. aufgrund somatischer oder motorischer Einschränkungen bestimmte strafbare Handlungen nicht mehr ausgeführt werden können (zum Ganzen: Koller, a.a.O., Art. 86 N. 8 f. mit Hinweisen)

5.2

Der Beschwerdeführer wurde im In- und Ausland wiederholt über mehrere Jahre hinweg einschlägig straffällig. Seine letzte bekannte Delinquenz erfolgte im Jahr 2023 (vgl. Akten BVD pag. 204 ff.). Die früheren Verurteilungen haben ihn bisher weder beeindruckt noch zu einer nachhaltigen Änderung seiner Lebensweise bzw. seines Verhaltens veranlasst. Ferner sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner deliktischen Vergangenheit ernsthaft auseinandergesetzt hat. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der vorliegende Strafvollzug zu einer nachhaltigen positiven Einsicht geführt haben soll. Zwar gibt er an, seine Fehler eingesehen zu haben und erklärt, dass er nach B.________(Land) zu seinem Sohn zurückgehen und dort arbeiten wolle (vgl. Akten BVD pag. 181; vgl. S. 2 der Beschwerde). Der blosse Hinweis, er habe sich im Strafvollzug korrekt verhalten und sei um eine «gute Haftzeit» bemüht, lässt jedoch keinen solchen Schluss zu, zumal sich seine aktuelle Situation nicht verändert hat und er nach wie vor ohne Arbeit und finanzielle Mittel sein wird (vgl. Akten BVD pag. 181). Unter den gegebenen Umständen kann daher nicht von einer günstigen Entwicklung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Kriterium der Täterpersönlichkeit ist zurzeit ebenfalls negativ in die Legalprognose einzubeziehen.

6.

Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten

6.1

Unter dem Aspekt des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sind etwa Leistungen zur Schadenswiedergutmachung, der Umstand, dass sich ein Täter der Polizei gestellt hat, das Nachtatverhalten, die Einhaltung des Vollzugsplans oder die Erreichung der Vollzugsziele zu berücksichtigen. Einzubeziehen ist weiter das Verhalten in der Vollzugsanstalt, soweit dieses Rückschlüsse auf künftiges Verhalten zulässt. Prognostisch relevant ist das Verhalten des Verurteilten in jenen Anstaltssituationen, die dem «normalen Leben» ähnlich sind, etwa das Arbeitsverhalten, das Verhalten gegenüber Personen und Mitgefangenen sowie allgemein Verlässlichkeit und Vertrauenswürdigkeit. Letzteres lässt sich im Rahmen von Vollzugslockerungen unter Beweis stellen. Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten. Prognostisch nicht notwendigerweise relevant sind Verhaltensweisen in anstaltsspezifischen Situationen, z.B. die Einhaltung der Vorschriften zur Zellenordnung. Entscheidend sind nicht einzelne Vorfälle. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und mit Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen (vgl. zum Ganzen: Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N. 10 mit Hinweisen).

6.2

Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren mehrheitlich kooperativ und geständig. Die ihm zur Last gelegten Delikte konnten denn auch teilweise durch Bildmaterial und/oder DNA-Spuren belegt werden (vgl. Akten BVD pag. 001 ff.; pag. 013 ff.; pag. 019 ff.; pag. 022 ff.; pag. 027 E/A 114 f.; pag. 031 ff.). Ferner ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers insoweit positiv zu würdigen, als er ein grundsätzlich angepasstes Vollzugsverhalten zeigt. Aus dem Vollzugsbericht der JVA F.________ geht hervor, dass er einen kameradschaftlichen und freundlichen Umgang mit den miteingewiesenen Personen pflege und sich stets freundlich und korrekt gegenüber dem Personal verhalte (vgl. Akten BVD pag. 179). Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass er die ihm zugewiesenen Arbeiten zwar in quantitativer Hinsicht erledige, seine Arbeitsqualität jedoch Verbesserungspotential aufweise. Am Arbeitsplatz müsse er oft an die Regeln erinnert werden. Im Wohnbereich werde er hingegen als eher zurückhaltende, aber stets freundliche, anständige und zuverlässige Persönlichkeit wahrgenommen (vgl. Akten BVD pag. 179 Rückseite ff.). Disziplinarisch musste er im November 2024 bislang zwei Mal wegen Arbeitsverweigerung und Sicherstellung verbotener Gegenstände belangt werden (vgl. Akten BVD pag. 179). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von Januar bis März 2025 12 weitere Male diszipliniert (vgl. Akten BVD pag. 182, 186, 190, 193, 195, 200, 202, 209, 211, 213, 223, 240). Die Disziplinarverfügungen umfassten Arbeitsverweigerung, Widersetzlichkeit gegenüber dem Personal, Konsum von Betäubungsmitteln (Kokain und THC) sowie Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Herstellung, Besitz von und Handel mit Betäubungsmittel (Cannabis und Crack). Insgesamt ergibt sich Folgendes: Mit dem allgemeinen Vollzugs-, Sozial- und Arbeitsverhalten des Beschwerdeführers liegen positiv zu berücksichtigende Aspekte vor. Demgegenüber mussten gegen den Beschwerdeführer innert fünf Monaten 14 Disziplinarverfügungen erlassen werden, zuletzt im März 2025 und damit während der Prüfung der bedingten Entlassung und unmittelbar vor Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. Akten BVD pag. 240). Das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers erweist sich angesichts der zahlreichen und kurz aufeinanderfolgenden Disziplinierungen denn auch nicht als unproblematisch (vgl. S. 1 der Beschwerde). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich allein aus einem guten Verhalten im Vollzugsalltag denn auch keine prognoserelevanten Veränderungen in Bezug auf die Rückfallgefährdung ableiten. Das blosse Wohlverhalten im Strafvollzug darf von einem Gefangenen als Normallfall erwartet und nicht ohne Weiters prognostisch positiv gewertet werden, lässt ein solches kaum Rückschlüsse auf eine positive Prognose in Freiheit zu. Nach dem Gesagten fällt das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers ungünstig ins Gewicht.

7.

Zu erwartende Lebensverhältnisse

7.1

Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die konkrete Gefährdung weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen bzw. ob der mutmassliche soziale Empfangsraum kriminogene Gefährdungen aufweist oder umgekehrt protektive Wirkungen entfalten kann. Wenn auch allzu präzise Zukunftspläne nicht erwartet werden dürfen, muss es aus spezialpräventiven Überlegungen möglich sein, die bedingte Entlassung an die Bedingung des Vorhandenseins bestimmter Strukturen wie etwa gefestigte Wohnstrukturen oder einen Therapieplatz zu knüpfen. Die Wirkungen einer vorgesehenen Bewährungshilfe und/oder geplanter Weisungen sind bei der Beurteilung einzubeziehen. Offensichtlich unrealistische Zukunftspläne oder solche, die in der Vergangenheit bereits mehrfach gescheitert sind, vermögen die Prognose nicht positiv zu beeinflussen, sondern müssen unter Umständen sogar negativ gewertet werden (zum Ganzen: Koller, a.a.O., Art. 86 N. 11 mit Hinweisen).

7.2

Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel. Er wurde zu einer Landesverweisung verurteilt, weshalb er die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen muss und während 12 Jahren nicht wieder einreisen darf (vgl. Akten BVD pag. 164). Die Prüfung der zu erwartenden Lebensverhältnisse konzentriert sich daher auf sein Heimatland B.________(Land).

Der Beschwerdeführer will eigenen Angaben zufolge nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu seinem Sohn nach B.________(Land) zurückgehen. Er wolle dort bei seinem Bruder als G.________ (Beruf) arbeiten und ein «normales Leben» mit der Familie verbringen. Er habe in D.________(Ort) eine Wohnung von seinen Eltern vererbt bekommen (vgl. Akten BVD pag. 181). Soweit aktenkundig erhält der Beschwerdeführer regelmässig von seiner Partnerin im Strafvollzug Besuch und telefoniert täglich mit seinem Sohn und dessen Mutter. Seine Partnerin beabsichtige denn auch, bis zur Entlassung des Beschwerdeführers in der Schweiz zu verbleiben und anschliessend mit ihm nach B.________(Land) zurückzukehren (vgl. Akten BVD pag. 180). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in B.________(Land) jedenfalls auf einigermassen stabile familiäre Verhältnisse zurückgreifen kann. Ferner sind seine beruflichen Pläne löblich, bleiben jedoch sehr vage und können sich daher nicht genügend stabilisierend auswirken (vgl. Akten BVD pag. 181; vgl. S. 1 und 2 der Beschwerde). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer am 3. März 2025 wegen Konsums von Kokain diszipliniert (vgl. Akten BVD pag. 224), was mit Blick auf seine bisherigen Verhaltensweisen nichts Gutes erhoffen lässt (vgl. E. 4.4). Dem Vollzugsbericht der JVA F.________ lässt sich zudem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei der Rückkehrberatung des Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) angemeldet habe. Ein Gespräch habe jedoch noch nicht stattgefunden (vgl. Akten BVD pag. 180). Inwiefern sich die aktuelle Situation des Beschwerdeführers nach dem Dargelegten im Vergleich zu früheren Straffälligkeiten grundlegend anders präsentiert und sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse deutlich zum Besseren verändert haben sollten, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass er in B.________(Land) mit seiner Familie ein «ruhiges Leben» verbringen und dort einer Arbeit nachgehen möchte, bietet noch keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nach jahrelanger Delinquenz nunmehr plötzlich nicht mehr straffällig wird.

7.3

Anzumerken bleibt, dass aufgrund der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen (vgl. BGer 6B_93/2015 vom 19. Juni 2015 E. 5.7). Nach dem Gesagten sind die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch nicht als geradezu günstig zu beurteilen und fallen bestenfalls neutral ins Gewicht.

8.

Gesamtwürdigung und Differenzialprognose

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der vorstehenden Kriterien kann die Bewertung und Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien einzelfallgerecht vorgenommen werden, da nicht stets alle Kriterien gleichermassen oder überhaupt prognoserelevant sind (Koller, a.a.O., Art. 86 N. 12 mit Hinweisen). Wie aufgezeigt, fallen vorliegend sämtliche Beurteilungskriterien negativ bis bestenfalls neutral ins Gewicht, weshalb dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. Aus dem Umstand, dass das allgemeine Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, kann kein Anspruch auf bedingte Entlassung abgeleitet werden.

9.

9.1

Nach dieser allgemeinen Beurteilung der Legalprognose ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist (sog. Differenzialprognose). Beide Prognosen sind gegeneinander abzuwägen. Als Vorzüge der Vollverbüssung kommen etwa die Möglichkeit in Betracht, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen, sowie die schrittweise Heranführung an die Freiheit im Rahmen von Vollzugslockerungen. Dagegen scheiden bei einer Vollverbüssung die Ansetzung einer Probezeit mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe und Weisungen) aus. Bei Ausländern, welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden. Ferner ist zu beachten, dass im Fall einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen. Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt umso mehr, wenn hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben) auf dem Spiel stehen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird. Bei zwei eindeutig positiven Prognosen wäre die bedingte Entlassung zu gewähren (zum Ganzen: Koller, a.a.O., Art. 86 N. 16 mit Hinweisen).

9.2

Das Kriterium des Vorlebens ist statisch und lässt sich daher auch bis zur Vollverbüssung am 26. März 2026 nicht verändern (vgl. Akten BVD pag. 130). Demgegenüber sind die übrigen Prognosekriterien durchaus einer Verbesserung zugänglich. Die Täterpersönlichkeit kann verbessert werden, indem sich der Beschwerdeführer fortan ehrlich und ernsthaft mit seinen Taten auseinandersetzt. Sodann lässt sich auch das Kriterium des sonstigen Verhaltens positiv beeinflussen, wenn er nicht mehr disziplinarisch auffällt und weiterhin gutes Arbeits-, Sozial- und Vollzugsverhalten zeigt. In der verbleibenden Zeit bis zur Vollverbüssung hat der Beschwerdeführer so dann Zeit, seine Austrittssituation zu festigen und seine Wiedereingliederung in B.________(Land), insbesondere in beruflicher Hinsicht, zu organisieren. Die angekündigten Gespräche im Rahmen der SRK-Rückkehrberatung sind in diesem Zusammenhang als zweckdienlich anzusehen. Damit lässt sich die Legalprognose bis zum Strafende hin noch positiv beeinflussen, was gegen eine bedingte Entlassung im jetzigen Zeitpunkt spricht, genauso wie auch der Umstand, dass Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit bei einer allfälligen Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz keine protektive Wirkung zu entfalten vermögen. Unterlässt der Beschwerdeführer Anstrengungen im Sinne des Vorstehenden, erweisen sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ, was ebenfalls gegen die Gewährung der bedingten Entlassung spricht.

9.3

Zusammengefasst erweist sich die Verweigerung der bedingten Entlassung als recht mässig und angemessen.

22.

Damit zeigte die Vorinstanz ausführlich, nachvollziehbar und zutreffend auf, dass und weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung nicht gewährt werden kann. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen in sachverhaltsmässiger und/oder rechtlicher Hinsicht falsch sein sollten. Der Beschwerdeführer vermochte oberin­stanzlich denn auch nichts (Neues) vorzubringen, das seine von den Vorinstanzen als ungünstig beurteilte Legalprognose in einem anderen/günstigeren Licht erscheinen liesse. Das gilt namentlich für den in B.________ Sprache abgefassten Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2025, laut welchem er bei der H.________ (Firma) als I.________ (Beruf) («________») arbeiten kann (pag. 40 ff.). Zumal der Beschwerdeführer in seinem ursprünglichen Gesuch um bedingte Entlassung vom 22. Januar 2025 noch angab, als G.________(Beruf) bei seinem Bruder arbeiten zu wollen, in dessen «J.________ (Firma)» er schon vorher gearbeitet habe (amtliche Akten BVD, pag. 181 Rückseite), bestehen doch gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anstellung bei der H.________(Firma). Die beruflichen Zukunftspläne des Beschwerdeführers scheinen jedenfalls noch nicht gereift. Hellhörig macht auch, dass fraglich ist, ob er – wie in seinem Gesuch um bedingte Entlassung geltend gemacht – überhaupt je zuvor als G.________(Beruf) bei seinem Bruder angestellt war, nannte er doch an der Einvernahme vom 9. April 2023 betreffend seine persönlichen Verhältnisse eine solche Tätigkeit nicht (amtliche Akten BVD, pag. 11).

23.

Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nicht gewährt werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

24.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf eine Gebühr von CHF 600.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind vom unterliegenden Beschwer­deführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

25.

Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID noch die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf Parteikostenersatz.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

Kopien der Eingabe der SID vom 4. August 2025 und der undatierten Eingabe des Beschwerdeführers mit Poststempel vom 13. August 2025 gehen an die Parteien.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Zu eröffnen:

‒ dem Beschwerdeführer

‒ der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Mitzuteilen:

‒ dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 27. August 2025

Im Namen der 2. Strafkammer

Die Präsidentin:

Oberrichterin Friederich Hörr

Die Gerichtsschreiberin:

Imboden

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 25 312

6B_100/2021

6B_119/2018

6B_258/2015

6B_93/2015

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF