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Entscheid

SK 2025 468

Obergericht

24. Juni 2026Deutsch20 min

Source be.ch

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 24. Juli 2025 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) B.________ (nachfolgend Beschuldigter) im abgekürzten Verfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer Landesverweisung von 8 Jahren und zu den auf ihn entfallenden Verfahrenskosten (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2870 f.).

Gleichzeitig befand die Vorinstanz über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt A.________, welche sie – unter Verpflichtung des Beschuldigten zu deren Rückzahlung an den Kanton Bern – wie folgt festsetzte (Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2874 f.):

Die Vorinstanz verurteilte auch die weiteren drei (Mit-)Beschuldigten (vgl. Ziff. I., II., IV. und V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2864 ff. und 2872 f.), legte die amtliche Entschädigung der Verteidigungen der anderen drei (Mit-)Be-schuldigten fest (Ziff. VI.1., 2. und 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2874 f.), beurteilte diverse Zivilklagen (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2875) und fasste verschiedene Beschlüsse (Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2876 f.).

2. Berufung

Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Berufungsführer) meldete mit Schreiben vom 30. Juli 2025 gegen den Entschädigungsentscheid die Berufung an (pag. 2943). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung bzw. die separat verfasste Begründung des amtlichen Honorars datiert vom 5. September 2025 (pag. 2960 ff.) und wurde dem Berufungsführer am 8. September 2025 zugestellt (pag. 2965). Der Berufungsführer reichte am 18. September 2025 und damit innert Frist (Art. 399 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0) eine schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 2989 ff.).

Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 ihrerseits mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 3041). Mit Verfügung vom 3. November 2025 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und dem Berufungsführer – zumal er die Berufung in seiner «Berufungserklärung» bereits im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO begründet hatte – Gelegenheit gegeben, die bereits eingereichte Berufungsbegründung innert Frist zu ergänzen (pag. 3102 f.). Darauf verzichtete der Berufungsführer (pag. 3112). Ein Schriftenwechsel entfiel infolge des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (vgl. pag. 3041).

3. Antrag des Berufungsführers

In seiner Berufungserklärung vom 18. September 2025 stellt der Berufungsführer den folgenden Antrag (pag. 2990):

I. Rechtsbegehren

1. In Abänderung der Ziffer VI./3. des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. Juli 2025 seien die Auslagen (MWST-pflichtig) auf CHF 4'863.25 festzusetzen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

4. Legitimation, Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Die amtliche Verteidigung ist vorliegend gestützt auf Art. 135 Abs. 3 i.V.m. Art. 362 Abs. 5 StPO zur Ergreifung der Berufung nach den Art. 398 ff. StPO legitimiert.

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer beschränkte seine Berufung auf die erstinstanzliche Kürzung der mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen (vgl. E. 3 hiervor). Das Berufungsverfahren beschränkt sich damit auf die Überprüfung dieser Auslagen als Teil der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. VI.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Eine weitergehende Überprüfung der ansonsten unangefochten gebliebenen amtlichen Entschädigung ist der Kammer untersagt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.2). Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des angefochtenen Punktes über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist dabei an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gebunden (Art. 391 Abs. 3 StPO analog; hierzu BGE 149 IV 91 E. 4.1.4).

Erwägungen

II. Höhe der amtlichen Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren

Der Berufungsführer wendet sich einzig gegen die vorinstanzliche Kürzung seiner Auslagen, welche er im Zusammenhang mit dem Erstellen von Fotokopien sämtlicher paginierter Akten im Hinblick auf die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren geltend gemacht hatte.

5.

Begründung der Vorinstanz

Die Vorinstanz begründet die Kürzung der Auslagen bzw. die Nichtvergütung eines Teils der Kopierkosten wie folgt (pag. 2962 f.; Hervorhebungen im Original):

Für Kopien wird ein Betrag von total CHF 3'343.60 geltend gemacht. Bei einem Betrag von CHF 0.40 pro Kopie, entspricht dieser Totalbetrag 8’359 Kopien. Diese Kopien werden unter «Kopie amtl.» in zahlreichen Einzelpositionen im Leistungsverzeichnis aufgeführt, wobei insbesondere die Posten vom 04.12.2024 (CHF 245.60), vom 30.04.2025 (CHF 845.20) und vom 08.07.2025, letzterer unter «Kopie amtl. 8 Ordner» (CHF 2'123.60) ins Gewicht fallen. Die amtliche Verteidigung begründete die hohe Anzahl Kopien in ihren Ausführungen an der HV damit, dass die amtlichen Akten einmal vor- und einmal nach der Paginierung vollständig kopiert worden seien.

Es mag zwar zutreffen, dass paginierte Akten für eine gebotene Verteidigung grundsätzlich notwendig sind (vgl. diesbezüglich die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 51 vom 31.08.2023 E. 5 f.). Diese Überlegungen gelten hingegen gerade nicht mehr für ein abgekürztes Verfahren, wenn die Akten – wie hier – erst in Hinblick auf die Hauptverhandlung gemäss Art. 361 StPO kopiert werden. Das abgekürzte Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass im Stadium der Hauptverhandlung der Hauptteil der Verteidigungsarbeit bereits angefallen ist; namentlich die gesamte Begleitung der Untersuchung, der Entscheid betreffend Antrag zur Durchführung eines abgekürzten Verfahrens sowie Prüfung und Zustimmung zur Anklageschrift. So erfolgen an der Hauptverhandlung in der Regel keine umfangreichen Befragungen und Vorhalte mit paginierten Aktenstellen, anlässlich welcher die entsprechenden Seiten in den Akten zwingend rasch auffindbar sein müssten. Sofern nach Urteilsfällung eine Berufung in Betracht gezogen würde, könnten die paginierten Akten nach der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren noch einmal verlangt und paginiert kopiert werden.

Aus diesen Gründen ist insgesamt festzuhalten, dass nach Auffassung des Gerichts in abgekürzten Verfahren ein erneutes vollständiges Kopieren der gesamten (nun paginierten) Verfahrensakten nicht notwendig ist.

Im Übrigen erscheint die Höhe des für Kopien geltend gemachten Aufwands auch deshalb fragwürdig, weil die Verteidigung zur Hauptverhandlung keine acht Aktenordner mit paginierten Akten mit sich führte und es im Übrigen gerichtsnotorisch ist, dass im Jahr 2025 der Grossteil der Anwaltskanzleien, welche – wie vermutungsweise auch das Büro von Rechtsanwalt A.________ – nach zeitgemässen Grundsätzen organisiert sind, elektronische Dossiers und Archivierungssysteme führen und darum die Akten nicht mehr im eigentlichen Sinn kopieren, sondern einscannen.

Zu guter Letzt ist festzuhalten, dass die amtlichen Verfahrensakten bis zur Hauptverhandlung rund 2’900 Seiten umfassten. Das Gericht verkennt nicht, dass es aus Effizienz- und arbeitsorganisatorischen Gründen sinnvoll bzw. unumgänglich sein kann, gewisse Dokumente mehrfach zu kopieren. Die Zahl von insgesamt über 8’300 Kopien erscheint aber auch unter grosszügiger Berücksichtigung dieses Umstandes deutlich zu hoch. Eine (moderate) Kürzung auf rund 4’650 Kopien ist angezeigt. Entsprechend wird Rechtsanwalt A.________ mit einem Betrag von CHF 1'863.25 für die Kopien entschädigt.

6.

Oberinstanzliche Vorbringen des Berufungsführers

In seiner Berufungserklärung vom 18. September 2025 (pag. 2989 ff.) argumentiert der Berufungsführer, das Vorhandensein der paginierten Akten sei angesichts des erheblichen Aktenumfangs mit 8 Bundesordnern von insgesamt 5'309 Seiten geradezu zwingend, um ein amtliches Verteidigungsmandat mit der standesrechtlich gebotenen Sorgfalt ausüben zu können. So würde es gravierend sein, wenn beispielsweise anlässlich einer gerichtlichen Einvernahme die entsprechende Stelle nicht innert kürzester Zeit in den umfangreichen Akten gefunden werden könnte. Hinzu komme, dass die Paginierung der Verfahrensakten auch den effizienten Ablauf einer Gerichtsverhandlung gewährleiste, zumal die beteiligten Rechtsvertreter auf die entsprechende Pagina verweisen könnten. Daher sei es für das urteilende Gericht unerlässlich, dass sämtliche Rechtsvertreter über die gleich paginierten Akten verfügten, zumal es für das Gericht einen übermässigen Aufwand bedeuten würde, wenn ein Rechtsvertreter im Plädoyer lediglich auf die entsprechende Urkunde in den Akten verweisen würde, ohne dabei die Pagina anzugeben.

Die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Überlegungen nicht mehr für ein abgekürztes Verfahren gälten, greife zu kurz. Die Akten seien bei der erstmaligen Zustellung zur Einsichtnahme am 30. April 2025 kopiert worden. Die vollständigen und paginierten Akten seien der Vorinstanz am 27. Mai 2025 überwiesen worden, woraufhin er (der Berufungsführer) um Zustellung dieser Akten ersucht und diese aufgrund des Umstands, dass sie mittlerweile paginiert und vollständig gewesen seien, vollumfänglich kopiert habe. Eine Nachpaginierung durch die amtliche Verteidigung würde angesichts des Umstands, dass die neuen Akten – wie üblich und vorliegend – nicht chronologisch hinzugefügt würden, einen erheblichen Mehraufwand verursachen, der die gekürzten Auslagen für die Kopien von CHF 1'863.25 erfahrungsgemäss übersteigen würde. Zudem seien im Laufe des Verfahrens neue Akten dazugekommen, von welchen der Berufungsführer noch keine Kopien gehabt habe.

Auch wenn es sich vorliegend um ein abgekürztes Verfahren handle, bedeute dies nicht per se, dass auch ein Urteil im abgekürzten Verfahren erfolgen werde. Es handle es sich um ein umfangreiches Strafverfahren mit vier Beschuldigten und es hätten sich in diesem Strafverfahren 21 Personen als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Der Anspruch auf Akteneinsicht, von dem kurz vor der Hauptverhandlung (erneut) Gebrauch gemacht worden sei, beinhalte auch das Kopieren der (paginierten) Akten, damit eine angemessene Verteidigung, auch im Hinblick auf die Hauptverhandlung, für den Beschuldigten gewährleistet werden könne. Da dem im abgekürzten Verfahren urteilenden Gericht ein unbeschränktes Fragerecht zustehe und der zuständige Gerichtspräsident im Voraus nicht angekündigt habe, dass er darauf verzichten werde, sei es für die Verteidigung unerlässlich gewesen, über alle paginierten Akten zu verfügen. Gerade am Regionalgericht Emmental-Oberaargau sei es in abgekürzten Verfahren schon zu Befragungen zur Sache mit unzähligen Vorhalten aus den paginierten Akten mit einer Dauer von gegen 1,5 Stunden gekommen. Ohne paginierte Akten würde sich die Verteidigung auch im abgekürzten Verfahren nicht für die Rechte ihrer Klientschaft einsetzen können.

Ferner sei richtig, dass gemäss Kreisschreiben Nr. 15 durch das Einscannen von Dokumenten keine zu entschädigenden Auslagen entstünden. In diesem Kreisschreiben werde jedoch nicht erwähnt, dass die Verteidigung nur Anspruch auf Scans habe. Der Verteidiger habe Anspruch auf paginierte Akten, dies nicht nur in Form von Scans, sondern auch in Form von physischen Kopien. Die paginierten Akten seien zum Kopieren gescannt worden, was es ermöglicht habe, auf das Mitnehmen der physischen Akten zur Hauptverhandlung zu verzichten. Warum deswegen die Kopien nicht mehr entschädigt werden sollten, erschliesse sich der Verteidigung nicht.

Der Berufungsführer hielt fest, das vorliegende Strafverfahren umfasse entgegen der Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid von amtlichen Verfahrensakten (bis zur Hauptverhandlung) von rund 2'900 Seiten ausgegangen sei, insgesamt 5'309 Seiten.

Der Berufungsführer verwies schliesslich auf die von der Vorinstanz erwähnte Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer) vom 31. August 2023 im Verfahren BK 23 51, in welcher festgehalten worden sei, dass das Fehlen von Paginas die Arbeit der amtlichen Verteidigung in aktenreicheren Fällen deutlich erschweren könne und eine vorhandene und bei allen Parteien übereinstimmende Paginierung auch im Interesse des urteilenden Gerichts sei.

Der Berufungsführer hielt abschliessend zusammenfassend fest, dass einerseits das Vorhandensein der Strafakten beim amtlichen Verteidiger während des laufenden Strafverfahrens notwendig sei, damit die Angelegenheit mit dem Klienten besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden werden könne, andererseits sei dieses Vorhandensein unerlässlich, vor allem auch bei einem umfangreicheren Verfahren wie dem vorliegenden. Diese Erfordernisse könnten am kostengünstigsten mit dem Kopieren der amtlichen Akten sichergestellt werden, selbst wenn gegebenenfalls ein zweimaliges Kopieren notwendig werde.

Das Kopieren der vollständig paginierten Akten am 8. Juli 2025 (im Umfang von 8 Bundesordnern), entsprechend einem Betrag von CHF 2'123.60, sei somit für eine gebotene Verteidigung des Beschuldigten notwendig gewesen. Die Akten seien beim ersten Kopieren noch nicht chronologisch, thematisch geordnet und auch nicht vollständig gewesen. Es sei irrelevant, ob es sich um ein abgekürztes Verfahren handle oder nicht. Die beschuldigte Person habe im gesamten und jedem Verfahren Anspruch auf eine angemessene Verteidigung. Dies beinhalte die umfassende Aktenkenntnis, also auch das Kopieren der Verfahrensakten.

7.

Erwägungen der Kammer

7.1

Rechtliche Grundlagen

Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1).

Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 2 PKV besteht der Parteikostenersatz aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen. Zu den Auslagen gehören unter anderem Kopierkosten (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 20. Januar 2025 [nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 15], Ziff. 3.1). Durch das Einscannen von Dokumenten entstehen hingegen keine zu entschädigenden Auslagen (Ziff. 3.2. Kreisschreiben Nr. 15). Der Aufwand für die genannten notwendigen Fotokopien kann gemäss Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 mit 40 Rappen pro Kopie berechnet werden.

7.2

Subsumtion

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungsführer beantragt, die mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen auf CHF 4'863.25 (statt der erfolgten CHF 3'000.00) festzusetzen mit der Begründung, die Vorinstanz habe die Entschädigung der Auslagen um CHF 1'863.25 gekürzt (pag. 2990 Rechtsbegehren sowie Rz. 3 und pag. 2992 Rz. 12). Der Berufungsführer verkennt dabei, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Auslagen für die physischen Fotokopien nicht um CHF 1'863.25 gekürzt, sondern diesen Betrag für die physischen Fotokopien entschädigt hat. Die Kürzung der Vorinstanz für die physischen Fotokopien beläuft sich auf einen Betrag von CHF 1’480.35 (CHF 3'343.60 [= vom Berufungsführer für physische Fotokopien geltend gemachter Betrag; pag. 2992 Rz. 10; Honorarnote vom 18. Juli 2025 pag. 2816 ff. / 3002 ff.] abzüglich CHF 1'863.25 [= von der Vorinstanz berücksichtigte Entschädigung für die physischen Fotokopien]; Beträge exkl. MwSt.).

Der Berufungsführer bestreitet die Feststellung der Vorinstanz, wonach er keine acht Aktenordner zur Hauptverhandlung mitgenommen habe, nicht. Im Gegenteil erklärt der Berufungsführer, er habe die Akten am 8. Juli 2025 zum Kopieren gescannt, was es ihm ermöglicht habe, auf das Mitnehmen der physischen Akten zur Hauptverhandlung zu verzichten. Mit diesen Ausführungen bestätigt der Berufungsführer einerseits, dass er ab dem 8. Juli 2025 sowohl über eine elektronische wie auch eine physische Kopie sämtlicher Verfahrensakten verfügte, sowie andererseits, dass er die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausschliesslich mithilfe der elektronischen Aktenkopie wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint das der Berufung zugrundeliegende Hauptargument des Berufungsführers, das Erstellen von physischen Fotokopien sämtlicher paginierter Aktenstücke sei für die Wahrnehmung einer angemessenen Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unerlässlich gewesen, widersprüchlich, war er doch auf physische Aktenkopien offenbar gerade nicht angewiesen. Damit einhergehend erschliesst sich der Kammer nicht, was der Berufungsführer aus seiner Argumentation, wonach es nicht zuletzt auch für das Gericht gravierend sei, wenn er im Rahmen der Einvernahme vorgehaltene Aktenstücke mangels deren Paginierung nicht sofort finde, die Paginierung der Verfahrensakten den effizienten Ablauf einer Gerichtsverhandlung gewährleisteten und er sich ohne die paginierten Akten im abgekürzten Verfahren nicht für die Rechte seines Klienten hätte einsetzen können, zu seinen Gunsten ableiten will. Diese Argumentationslinie zielt bei der vorliegenden Ausgangslage, bei welcher der Berufungsführer anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren über eine elektronische Kopie der paginierten Akten verfügte, augenscheinlich ins Leere. Dasselbe gilt, wenn er die Notwendigkeit der physischen Fotokopien im vorliegenden Fall auf den Umstand zurückführt, dass die Akten erst vor der Übermittlung an die Vorinstanz paginiert worden und vollständig gewesen seien, eine Nachpaginierung seinerseits somit mit einem Mehraufwand verbunden gewesen wäre, verfügte er doch in elektronischer Form über die vollständigen und paginierten Akten. Ebenso ins Leere zielt vor diesem Hintergrund der Verweis des Berufungsführers auf den übermässigen Aufwand für das Gericht, wenn ein Rechtsvertreter anlässlich des mündlichen Plädoyers ohne Angabe der Pagina auf die entsprechende Urkunde in den Akten verweisen würde. Diesbezüglich ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das rund eineinhalbminütige Plädoyer des Berufungsführers bzw. seiner Substitutin weder einen Aktenverweis noch eine Bezugnahme auf die Akten beinhaltete (vgl. die Audioaufnahme pag. 2859). Der Berufungsführer vermag damit nicht plausibel aufzuzeigen, inwiefern er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf eine physische Aktenkopie angewiesen gewesen wäre und das Recht des Beschuldigten auf eine angemessene Verteidigung nur mit einer physischen, nicht aber elektronischen Aktenkopie hätte gewahrt werden können. Im Gegenteil hat der Berufungsführer selbst bzw. seine Substitutin mit ihrem Auftritt vor der Vorinstanz die Notwendigkeit physischer Fotokopien anlässlich der Gerichtsverhandlung widerlegt.

Ebenso wenig zeigt der Berufungsführer auf, inwiefern er zur Vornahme anderer (Vorbereitungs-)Handlungen auf physische (paginierte) Fotokopien angewiesen gewesen wäre; seiner Berufungsbegründung lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass er auf solche tatsächlich zurückgegriffen hat. Vielmehr belässt es der Berufungsführer in seiner Berufungsbegründung beim allgemeinen Hinweis, wonach «das Vorhandensein der Akten beim amtlichen Verteidiger während des laufenden Strafverfahrens notwendig [sei], damit die Angelegenheit mit dem Klienten besprochen und über das weitere Vorgehen entschieden werden [könne]» (pag. 2995 Rz. 34). Alle weiteren Ausführungen in seiner Berufungsbegründung beziehen sich auf die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung. Anzumerken bleibt, dass der Berufungsführer bereits am 10. Juni 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft mitteilte, sein Klient habe der Anklageschrift im abgekürzten Verfahren zugestimmt (pag. 2648). Folglich war im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Erstellung der physischen Fotokopien am 8. Juli 2025 (pag. 2821 / 3007) das weitere Vorgehen schon bekannt. Auch die Zivilansprüche hatte der Klient des Berufungsführers damit bereits zu diesem Zeitpunkt dem Grundsatz nach anerkannt. Nach dem 8. Juli 2025 finden sich in der Honorarnote nur noch drei Positionen (zweistündiges «Aktenstudium Vorbereitung HV», vier Stunden [geschätzte Dauer] für die Hauptverhandlung und eine Stunde «Abschlussarbeiten, Entscheidprüfung, tel. Schlussbesprechung» am Tag der Hauptverhandlung; pag. 2818 / 3004), wobei für letztere – zumal die Klientenbesprechung unmittelbar nach der Verhandlung stattgefunden haben dürfte – vermutungsweise keine physischen Akten benötigt wurden. Das Kopieren von über 5’300 Aktenseiten für ein zweistündiges «Aktenstudium Vorbereitung HV» im Hinblick auf die Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren, an welcher der Berufungsführer bzw. seine Substitutin lediglich rund eineinhalb Minuten und ohne Verweis bzw. Auseinandersetzung mit den Akten plädierte, scheint vorliegend zumindest unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Berufungsführer die vollständigen und paginierten Akten in elektronischer Form zur Verfügung standen, nicht angemessen. Zu wiederholen bleibt, dass der Berufungsführer auch nicht geltend macht, er habe die physischen Fotokopien für dieses Aktenstudium tatsächlich benötigt. Der kumulative Besitz physischer und elektronischer Aktenkopien war somit im vorliegenden Fall auch im Vorfeld der Verhandlung nicht notwendig, was der Berufungsführer im Übrigen auch nicht behauptet.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die gesamten Akten auf insgesamt vier Beschuldigte beziehen und entsprechend auch nicht alle Aktenstücke für die angemessene Verteidigung des Klienten des Berufungsführers erforderlich waren.

Zusammenfassend plausibilisiert der Berufungsführer in seiner Berufungsbegründung mit seinen allgemeinen, sich nicht auf den konkreten Einzelfall beziehenden Ausführungen nicht, weshalb das zusätzlich zum Einscannen erfolgte Erstellen von physischen Fotokopien sämtlicher Verfahrensakten vorliegend notwendig gewesen wäre. So lässt sich anhand seiner Berufungsbegründung nicht einmal feststellen, ob er die fotokopierten Akten überhaupt jemals verwendete. Vor diesem Hintergrund zielt der korrekte Hinweis des Berufungsführers, wonach das Kreisschreiben Nr. 15 der amtlichen Verteidigung nicht bloss einen Anspruch auf Scans einräume, an der Sache vorbei, setzt doch die Vergütung der Kopierkosten nach dem klaren Wortlaut des Kreisschreibens deren Notwendigkeit voraus. Dem vorinstanzlichen Vorgehen steht schliesslich auch das Recht auf Akteneinsicht nicht entgegen, wird dieses doch durch die Nichtberücksichtigung nicht notwendiger Auslagen für doppelte Aktenkopien nicht tangiert.

Es kann insofern offenbleiben, ob vorliegend nicht bereits aufgrund der Natur des abgekürzten Verfahrens davon auszugehen ist, dass die Erstellung von physischen Fotokopien sämtlicher paginierter Aktenstücke nicht notwendig gewesen ist; jedenfalls unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt (auch) darin vom von der Vorinstanz und dem Berufungsführer zitierten Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (BK 23 51 vom 31. August 2023 E. 5 f.).

7.3

Fazit

Nach dem Dargelegten war das zusätzlich zum Einscannen erfolgte physische Kopieren sämtlicher Verfahrensakten im konkreten Fall nicht notwendig im Sinne von Art. 2 PKV und Ziff. 3.2 des Kreisschreibens Nr. 15, weswegen die dafür geltend gemachten mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen nicht zu berücksichtigen sind. Entsprechend ist die in der Honorarnote am 8. Juli 2025 aufgeführte Position «Kopie amtl. 8 Ordner» bzw. 5'309 physische Fotokopien à CHF 0.40 (ausmachend CHF 2'123.60 ohne MwSt.) nicht zu entschädigen.

Die Vorinstanz kürzte jedoch nicht die gesamten vom Berufungsführer am 8. Juli 2025 geltend gemachten physischen Fotokopien, sondern nahm insgesamt eine «(moderate) Kürzung auf rund 4'650 Kopien» bzw. eine betragsmässige Kürzung um CHF 1’480.35 (dazu E. 7.2 am Anfang) vor und entschädigte den Berufungsführer für die physischen Fotokopien mit einem Gesamtbetrag von CHF 1'863.25 (vor Berücksichtigung der MwSt.). Dabei ist aufgrund des von der Kammer zu beachtenden Verschlechterungsverbots zu bleiben.

Folglich sind für die physischen Fotokopien Auslagen von CHF 1'863.25 (exkl. MwSt.) zu berücksichtigen, womit der Kanton Bern den Berufungsführer für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'037.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung wurde dem Berufungsführer bereits am 2. September 2025 ausgerichtet (pag. 2979 und 2984).

III. Oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

8.

Verfahrenskosten

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden

(Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Der Berufungsführer unterliegt mit seinem Antrag vollumfänglich, womit er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1’000.00 bestimmt.

9.

Parteientschädigungen

9.1

Beschuldigter

Dem Beschuldigten sind im oberinstanzlichen Verfahren keine Aufwendungen entstanden.

9.2

Berufungsführer

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungsführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

IV. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 24. Juli 2025 betreffend die Ziff. I. bis V., Ziff. VI.1., 2. und 4., Ziff. VII. sowie Ziff. VIII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.

Zudem ist die Verpflichtung von B.________ zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO; Ziff. VI.3. letzter Absatz des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), in Rechtskraft erwachsen.

II.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von B.________ durch Rechtsanwalt A.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird wie folgt bestimmt:

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt A.________ für die amtliche Verteidigung von B.________ mit CHF 17'037.25. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A.________ diese Entschädigung bereits ausgerichtet wurde.

III.

1.

Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden Rechtsanwalt A.________ zur Bezahlung auferlegt.

2.

Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

IV.

Zu eröffnen:

- dem Berufungsführer Rechtsanwalt A.________

- dem Beschuldigten

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 19. Mai 2026

Im Namen der 1. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Sarbach

Die Gerichtsschreiberin:

Hänni

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.