SK 2026 215
Beschwerde 393-b
13. Mai 2026Deutsch18 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
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Beschluss
SK 26 215
Bern, 13. Mai 2026
Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin),
Oberrichter Schmid,
Oberrichter Knecht
Gerichtsschreiberin Imboden
Verfahrensbeteiligte A.________
Verurteilter/Gesuchsteller
Gegenstand Aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2026 (2026.SIDGS.620)
Sachverhalt
I. Vorbemerkung
Einleitend ist zu Handen von A.________ festzuhalten, dass mit vorliegendem Beschluss einzig darüber befunden wird, ob seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) vom 30. April 2026 aufschiebende Wirkung zukommt. Darüber, ob er seine Freiheitsstrafe in Form von Electronic Monitoring verbüssen kann, hat die SID zu befinden, bei welcher noch die sogenannte Beschwerde in der Hauptsache hängig ist.
Erwägungen
II. Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil vom 21. Juli 2023 erklärte das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der mehrfachen Pornografie, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Am 15. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer die BVD, die Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring vollziehen zu können. Daraufhin tätigten die BVD aufgrund der Gehörlosigkeit des Beschwerdeführers umfangreiche Abklärungen hinsichtlich eines geeigneten Vollzugsorts und -settings (vgl. pag. 83 ff.).
Mit Verfügung vom 30. April 2026 wiesen die BVD das Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring ab und boten den Beschwerdeführer per 19. Mai 2026 zum Antritt des Strafvollzugs im Massnahmenzentrum B.________ auf. Einer allfälligen Beschwerde entzogen sie die aufschiebende Wirkung (zum Ganzen: pag. 373 ff.).
2.
Gegen die Verfügung der BVD vom 30. April 2026 erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2026 mit fünf E-Mails Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID oder Vorinstanz) und beantragte die vorsorgliche Bewilligung von Electronic Monitoring und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weil er bereits per 19. Mai 2026 zum Strafantritt aufgeboten wurde und seine formmangelbehaftete Beschwerde(n) noch zu verbessern hatte, nahm die SID seine Anträge als Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen entgegen.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 wies die SID die Anträge um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Bewilligung von Electronic Monitoring ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, die mangels eigenhändiger Unterschrift an einem Formmangel leidende Beschwerde(n) bis am 18. Mai 2026 zu verbessern, unter Hinweis, dass die Beschwerde(n) als zurückgezogen gilt, wenn sie nicht innert der gewährten Nachfrist wieder eingereicht wird (pag. 24 ff.).
3.
Am 6. Mai 2026 übergab der Beschwerdeführer dem Obergericht eigenhändig eine als «Beschwerde gegen Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026; Aktennummer: 2026.SIDGS.620 Ho; Entzug der aufschiebenden Wirkung / Ablehnung EM Frontdoor / Vollzugsanordnung MZ B.________» betitelte Eingabe (pag. 1 ff.) sowie vier weitere undatierte Schreiben (pag. 5 ff., pag. 8 ff., pag. 11 ff., pag. 15 ff.). Darin beantragte er namentlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (pag. 4, pag. 17).
Am 7. Mai 2026 erreichte das Obergericht eine E-Mail des Beschwerdeführers mit weiteren Ausführungen und Anträgen (pag. 18 ff.).
Am 8. Mai 2026 händigte der Beschwerdeführer dem Obergericht vier weitere Eingaben aus (pag. 28 ff., pag. 32 ff., pag. 36 ff., pag. 40 ff.). Darin ersuchte er wiederum u.a. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (pag. 30, pag. 35).
Am 11. Mai 2026 erhielt das Obergericht von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) zwei Eingaben des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2026 weitergeleitet (pag. 49 ff., pag. 54 ff.). Auch darin ersuchte er u.a. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (pag. 52).
4.
Nachdem am 7. Mai 2026 bei der SID die angefochtene Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 erhältlich gemacht wurde (pag. 23), eröffnete die 2. Strafkammer am 8. Mai 2026 das Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig gewährte die Verfahrensleiterin der SID und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, bis am 12. Mai 2026 (beim Gericht bis 15:00 Uhr eingehend) eine Stellungnahme insbesondere zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen. Sie wies daraufhin, infolge Zeitknappheit genüge ausnahmsweise eine elektronische Eingabe (mit SecureMail; pag. 46 f.).
5.
Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 11. Mai 2026 mit, sich nicht zum Antrag um aufschiebende Wirkung äussern zu können. Mangels Aktenkenntnis könne sie nicht beurteilen, ob wichtige Gründe zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorliegen (pag. 377).
6.
Die SID beantragte am 12. Mai 2026 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (pag. 60 f.). Zudem übermittelte sie die Zwischenverfügung der SID vom 5. Mai 2026 (pag. 62 ff.), die per E-Mail eingegangenen fünf Beschwerden des Beschwerdeführers an die SID vom 4. Mai 2026 (pag. 66 ff.), denjenigen Teil der Vorakten der BVD, der sich auf die Organisation des aktuell anstehenden Strafvollzugs bezieht (pag. 83 ff.), und die im Beschwerdeverfahren vor der SID angefochtene Verfügung der BVD vom 30. April 2026 (pag. 373 ff.).
7.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2026 nahm und gab die Verfahrensleiterin Kenntnis von den seit dem 8. Mai 2026 eingegangenen Parteieingaben. Sie teilte den Parteien mit, allfällige Bemerkungen seien umgehend einzureichen, d.h. bis am 13. Mai 2026 (beim Gericht bis 11:00 Uhr eingehend), wobei infolge Zeitknappheit eine elektronische Eingabe (mit SecureMail) genüge (pag. 378 f.).
8.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin am 12. Mai 2026, den Antrag des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung abzuweisen (pag. 383).
9.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2026 (pag. 384 ff.) und 13. Mai 2026 weitere Eingaben ein (pag. 420 ff.). Die seinen E-Mails vom 13. Mai 2026 angehängten zahlreichen Bilddateien wurden elektronisch (auf einem USB-Stick) zu den Akten erkannt.
Unter Hinweis auf die verfahrensleitenden Verfügungen vom 8. und 12. Mai 2026 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass elektronische Eingaben grundsätzlich nicht formgültig sind, es sei denn, diese Art der Einreichung wird explizit erlaubt.
10.
Seitens der SID und der Generalstaatsanwaltschaft gingen keine abschliessenden Bemerkungen ein.
III. Formelles
11.
Gegen Zwischenverfügungen über vorsorgliche Massnahmen der SID im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11] sowie Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. auch Daum, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 61 VRPG). Somit ist die 2. Strafkammer zur Beurteilung der vorliegenden Zwischenverfügung zuständig.
12.
Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG, soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 53 JVG). Namentlich finden Art. 79 sowie Art. 80 bis Art. 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
13.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist von der angefochtenen Zwischenverfügung direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG).
14.
Zwischenverfügungen sind selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG). Im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu bejahen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2021.236U vom 07.10.2021 E. 1.2). So auch vorliegend: Der Beschwerdeführer hat bei fehlender aufschiebender Wirkung seiner Beschwerde(n) vom 4. Mai 2026 am 19. Mai 2026 den Strafvollzug im Mass-nahmenzentrum B.________ anzutreten, sofern bis dahin nicht ein rechtskräftiger gutheissender Entscheid der SID in der Hauptsache vorliegt.
15.
Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG).
15.1
Soweit der Beschwerdeführer in seinen Eingaben andere Anträge als die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung stellt, sei er darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeinstanz nur Anträge prüft, die innerhalb des Streitgegenstands liegen (Daum, a.a.O., N. 12 zu Art. 72 VRPG). Dieser ist vorliegend auf die Zulässigkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde(n) gegen die Verfügung der BVD vom 30. April 2026 nach Art. 68 Abs. 2 VRPG beschränkt. Daher kann die Kammer die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (lautend etwa auf «Vollzug mittels Electronic Monitoring oder ambulante, strukturierte Tageslösung» pag. 3, oder «Eventualiter sei ein unabhängiges medizinisches und behindertenrechtliches Gutachten einzuholen», pag. 402) nicht prüfen. Ohnehin ist die Beschwerde in der Hauptsache, d.h. betreffend die Frage der Zulässigkeit der Verweigerung der Vollzugsform des Electronic Monitoring, noch bei der SID hängig.
15.2
Bei Laieneingaben werden an das Antragserfordernis und die Begründungspflicht praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird. Der Begründungspflicht wird entsprochen, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird (Daum, a.a.O., N. 19 und N. 22 zu Art. 32 VRPG).
Aus den undatierten, dem Obergericht am 6. Mai 2026 ausgehändigten Eingaben (pag. 1 ff.) geht – unter Berücksichtigung der angefochtenen Zwischenverfügung der SID vom 5. Mai 2026 (pag. 24 ff.) und der jener zugrunde liegenden Verfügung der BVD vom 30. April 2026 (pag. 373 ff.) – unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht und den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz nicht nachvollziehen kann, weil er den Vollzug seiner Freiheitstrafe im Massnahmenzentrum B.________ als rechtswidrig resp. unverhältnismässig erachtet. Daher ist seine Eingabe als Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschwerdeentscheids entgegenzunehmen, wobei die Laieneingabe gerade noch knapp als hinreichend begründet betrachtet werden kann.
15.3
Mit dem Unterschriftserfordernis ist eine Originalunterschrift gemeint. Die Fotokopie einer solchen reicht ebenso wenig aus wie eine maschinelle Unterschrift (Daum, a.a.O., N. 29 zu Art. 32 VRPG).
Wie in der verfahrensleitenden Verfügung vom 8. Mai 2026 festgestellt, leidet die Beschwerde mangels Originalunterschrift an einem Formmangel und war die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde im Sinne von Art. 33 VRPG aufgrund der eigenhändig unterzeichneten Eingabe vom 8. Mai 2026, welche ebenfalls den Antrag auf aufschiebende Wirkung enthält (vgl. pag. 30), obsolet (pag. 47).
16.
Auf die undatierte Beschwerde (Eingang: 6. Mai 2026) ist – unter Vorbehalt des unter E. 15.1 hiervor Ausgeführten – einzutreten. Die Kognition richtet sich nach Art. 80 VRPG.
IV. Materielles
17.
Die Beschwerde gegen Verfügungen der BVD hat aufschiebende Wirkung, sofern die BVD aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet (Art. 50 Abs. 1 JVG).
18.
Die SID erachtete den von den BVD verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde(n) gegen die Verfügung vom 30. April 2026 nach summarischer Prüfung und gestützt auf nachstehende Erwägungen für rechtmässig (pag. 25 f.):
Vorliegend haben die BVD einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und dies wie folgt begründet:
«Gemäss Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG gelten als wichtige Gründe insbesondere ein öffentliches Interesse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert. Angesicht[s] des Umstands, dass der Vollzug in Form des EM Frontdoor wegen des zu hohen Strafmasses klarerweise nicht in Frage kommt, und weil der besonderen Situation von A.________ mit dem Vollzug in abweichender Vollzugsform und den vom MZ B.________ getätigten strukturellen und settingbezogenen Anpassungen hinreichend Rechnung getragen werden kann, dieser Vollzug allerdings nur dann von Beginn weg, inkl. Unterstützung durch Gebärdensprachdolmetschende vor Ort in den ersten Tagen, umgesetzt werden kann, wenn A.________ am Tag des Antrittstermins oder kurze Zeit später die Strafe auch tatsächlich antritt, ist zwecks sofortiger Vollstreckbarkeit der vorliegenden Verfügung einer allfälligen Beschwerde dagegen aus wichtigen Gründen die aufschiebende Wirkung zu entziehen.»
Hintergrund dieser Ausführungen ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss an gefochtener Verfügung wiederholt geltend gemacht hat, er werde aufgrund seiner Gehörlosigkeit diskriminiert. Zudem leide er, so der Beschwerdeführer weiter, an verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seiner Auffassung nach eine differenzierte Behandlung erforderten. Zudem sei er auf eine klare und verständliche schriftliche Kommunikation sowie auf angemessene unterstützende Massnahmen angewiesen. Mit Blick auf diese Ausführungen tätigten die BVD zahlreiche Abklärungen und zogen dabei sowohl interne als auch externe Fachstellen bei, namentlich den Schweizerischen Gehörlosenbund, das Schweizerische Kompetenzzentrum für den Justizvollzug, Informatikdienstleister, die ProCom Stiftung sowie die DolmX AG. Ziel der Abklärungen habe – so die BVD – insbesondere die Beantwortung der Frage gebildet, welche Vollzugseinrichtung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einer gehörlosen Person für die Durchführung des Vollzugs geeignet sei. In diesem Zusammenhang habe der Schweizerische Gehörlosenbund im Oktober 2025 die Justizvollzugsastalt C.________ sowie das MZ B.________ besichtigt. Gestützt auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse sei das MZ B.________ als geeignete Einrichtung beurteilt worden. Ausschlaggebend hierfür seien im Wesentlichen die vorhandenen strukturellen Voraussetzungen sowie die angebotenen Programme, die eine angepasste Betreuung der eingewiesenen Personen ermöglichten, gewesen. Insbesondere sei die vorgesehene Tätigkeit im Arbeitsbereich niederschwellig ausgestaltet und sehe zu Beginn eine engmaschige Begleitung vor. Der Schweizerische Gehörlosenbund habe sodann im November 2025 Empfehlungen hinsichtlich der erforderlichen kommunikativen und organisatorischen Rahmenbedingungen abgegeben. Das MZ B.________ habe in der Folge die notwendigen Massnahmen eingeleitet, um diese Empfehlungen umzusetzen und die Voraussetzungen für einen angepassten Vollzug zu schaffen. In diesem Zusammenhang habe am 15. April 2026 ein weiterer Austausch mit Vertretern des Schweizerischen Gehörlosenbundes in den Räumlichkeiten des MZ B.________ stattgefunden, an welchem es u.a. um die weitere Konkretisierung und Vorbereitung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im MZ B.________ unter Einbezug von Gebärdensprachdolmetschenden, insbesondere in den ersten Tagen und Wochen, gegangen sei. Mit den erwähnten strukturellen und settingbezogenen Anpassungen könne den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers in geeigneter Weise Rechnung getragen und allfälligen Benachteiligungen, die zu einer Diskriminierung führen könnten, begegnet werden. Insbesondere sei das MZ B.________ bestrebt, durch technische, personelle und organisatorische Massnahmen eine barrierefreie Kommunikation zur Verfügung zu stellen, namentlich mittels Zugangs zu Videotelefonie mit Gebärdensprachdolmetschenden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anliegen, vor allem hinsichtlich Kommunikation und gesundheitlicher Situation, würden durch die vorgesehenen Anpassungen abgedeckt. Gleich zeitig biete das MZ B.________ mit seiner fachlichen Ausrichtung einen geeigneten Rahmen für die Bearbeitung der beim Beschwerdeführer bestehenden persönlichen Problematiken.
Zusammenfassend ist damit gestützt auf die angefochtene Verfügung festzustellen, dass die BVD erheblichen Aufwand unter Einbezug zahlreicher Fachstellen betrieben haben, um den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen im Alltag mittels eines angepassten Vollzugs begegnen zu können. Für die ersten Tage und Wochen im Vollzug ist offenbar eine in Gebärdensprache dolmetschende Person aufgeboten, mit deren Hilfe u.a. die vom MZ B.________ ergriffenen Massnahmen in den Bereichen Organisation und Kommunikation umgesetzt werden sollen, damit sich der Beschwerdeführer anschliessend im Vollzug zurechtfindet und auch den Betreuenden der Einstieg in die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer erleichtert wird. Träte der Beschwerdeführer seine Strafe nicht am 19. Mai 2026 oder zumindest nicht kurz darauf an, müsste der Strafantritt unter Einbezug aller Beteiligten neu organisiert werden, was mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass eine relativ lange Freiheitsstrafe zu vollziehen ist, die zudem schon seit längerer Zeit zu vollstrecken ist. Eine weitere Verzögerung des Strafantritts ist bei dieser Ausgangslage zu vermeiden. In summarischer Prüfung der Angelegenheit ist daher ein wichtiger Grund für den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu bejahen. Der Beschwerdeführer bringt zudem in seiner Beschwerde – soweit im Rahmen der Beurteilung einer superprovisorischen Massnahme ersichtlich – Nichts vor, das nicht bereits Teil der umfassen den Abklärungen der BVD zum Vollzug in abweichender Form gewesen ist. Seine Ausführungen ändern daher an der summarischen Beurteilung des Vorliegens eines wichtigen Grundes nichts.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um (superprovisorische) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
Besteht wie dargelegt kein Grund, den Strafantritt im MZ B.________ aufzuschieben, verbleibt für eine vorsorgliche Bewilligung von EM Frontdoor kein Raum. Abgesehen davon ist den BVD zuzustimmen, wenn sie ausführen, dass diese besondere Vollzugsform bereits mit Blick auf die Dauer der hier zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht in Frage kommt (vgl. Art. 79b Abs. 1 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311]).
19.
Damit zeigte die Vorinstanz ausführlich, nachvollziehbar und zutreffend auf, dass und weshalb die BVD der Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. April 2026 die aufschiebende Wirkung entziehen durfte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Erwägungen in sachverhaltsmässiger und/oder rechtlicher Hinsicht falsch sein sollten. Der Beschwerdeführer vermochte oberinstanzlich denn auch nicht darzutun, weshalb keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 JVG vorliegen sollen, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.
20.
Mit den Vorinstanzen erkennt die Kammer wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 JVG, die es rechtfertigen, der Beschwerde gegen die Verfügung der BVD vom 30. April 2026 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Für die Begründung wird vorab auf die Erwägungen der Vorinstanzen (siehe E. 18 hiervor sowie pag. 60 f., pag. 373) und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 383) verwiesen. Zu ergänzen resp. hervorzuheben ist Folgendes:
Die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring kommt von Gesetzes wegen nur für Freiheitsstrafen von bis zu 12 Monaten in Betracht (Art. 79b Abs. 1 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Ohne den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen zu wollen, ist daher evident, dass dem Beschwerdeführer für den Vollzug seiner 20-monatigen Freiheitsstrafe kein Electronic Monitoring gewährt werden kann. Er wird diese in einer geeigneten Vollzugseinrichtung verbüssen müssen.
Wie die äusserst umfangreichen und sorgfältigen Abklärungen der BVD (eingehend dazu pag. 83 ff.) zeigen, stellt das Massnahmenzentrum B.________ eine geeignete Vollzugseinrichtung dar. Dieses ist laut dem Schweizerischen Gehörlosenbund SGB-FSS (nachfolgend: Gehörlosenbund) geeignet, den Freiheitsentzug mit an den besonderen Bedürfnissen des gehörlosen Beschwerdeführers angepassten Vorkehrungen durchzuführen (pag. 108 ff.). Es sind keine objektiven Gründe ersichtlich, die den Vollzug im Massnahmenzentrum B.________ und/oder den Strafantritt per 19. Mai 2026 – wie vom Beschwerdeführer behauptet – als rechtswidrig oder unverhältnismässig erscheinen liessen. Die von ihm vorgebrachten Umstände (wie Besitz einer Katze, Verlust familiärer Kontakte, gebuchtes Flugticket, Verlust der Arbeitstätigkeit als D.________, Besuch einer Maltherapie, bereits vereinbarte Arzt- und Zahnarzttermine, laufendes Theaterprojekt mit Aufführungen und Vereinsarbeit) gehen nicht über jene Einschränkungen hinaus, wie sie zweifelsohne jedem Freiheitsentzug immanent sind und auch nicht-gehörlose Personen tangieren. Seinen angeblichen gesundheitlichen Beschwerden (wie emotionale und psychische Belastung aufgrund der aktuellen Situation sowie Verdacht auf ADHS und depressive Belastungssymptomatik) kann ohne Weiteres durch entsprechende ärztliche resp. psychologische/psychiatrische Unterstützung durch den Gesundheitsdienst des Massnahmenzentrum B.________ begegnet werden. Seiner Gehörlosigkeit sodann wird durch die vom Massnahmenzentrum B.________ auf Empfehlung des Gehörlosenbunds getätigten organisatorischen, personellen und technischen Anpassungen (wie Crash-Kurs zur Gehörlosenkultur/Gebärdensprache; pag. 89 ff.) hinreichend Rechnung getragen. An der Sitzung vom 15. April 2026, an welcher neben dem Fallverantwortlichen der BVD auch die Vollzugsleitung und das Behandlungsteam des Massnahmenzentrums B.________, der Geschäftsleiter und eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes des Gehörlosenbunds sowie eine Dolmetscherin anwesend waren, wurde namentlich die Organisation des Vollzugsalltags und der notwendigen technischen Hilfsmittel (alles visuell, vor allem auch im Notfall) sowie die Kommunikation im Allgemeinen besprochen. Auch wurden seitens des Gehörlosenbunds verschiedene Massnahmen empfohlen, die es im Umgang mit einer gehörlosen Person zu beachten gilt (pag. 96). Wie vom Gehörlosenbund empfohlen (pag. 109), ist offenbar eine enge Begleitung/Unterstützung des Beschwerdeführers in den ersten Tagen des Eintritts in das Massnahmenzentrum B.________ vorgesehen/organisiert (pag. 375).
Bei Gewährung resp. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde der von den BVD gemeinsam mit den involvierten Stellen sorgfältig geplante und – infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde in der Hauptsache – absehbare Eintritt in das Massnahmenzentrum B.________ unnötig blockiert und verzögert. Es besteht ein öffentliches Interesse am zeitnahen Vollzug der Freiheitsstrafe, welches den sofortigen Vollzug der belastenden Verfügung vom 30. April 2026 erfordert und rechtfertigt.
21.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Zu Handen des Beschwerdeführers sei abschliessend festgehalten, dass er somit dem Aufgebot zum Strafvollzug per 19. Mai 2026 im Massnahmenzentrum B.________ Folge zu leisten hat, sofern er nicht bis dahin einen gutheissenden Beschwerdeentscheid der SID und/oder gegenteilige Informationen seitens der BVD erhält.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
22.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf eine Gebühr von CHF 1'100.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
23.
Weder der Beschwerdeführer (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario) noch die SID noch die Generalstaatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 3 VRPG) haben Anspruch auf Parteikostenersatz.
Die 2. Strafkammer beschliesst:
Von der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft vom 12. Mai 2026 wird Kenntnis genommen. Die übrigen Parteien werden mit einer Kopie bedient.
Von den Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. und 13. Mai 2026 wird Kenntnis genommen. Von deren Zustellung an die übrigen Parteien wird verzichtet, weil diese keine neuen Informationen enthalten und/oder die Parteien teils bereits vom Beschwerdeführer Kopien erhalten haben.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von CHF 1’100.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
Zu eröffnen (vorab elektronisch mit SecureMail):
‒ dem Verurteilten/Beschwerdeführer
‒ der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
‒ der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen (vorab elektronisch mit SecureMail):
‒ dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (Referenz-Nr. 1111/19)
Bern, 13. Mai 2026
Im Namen der 2. Strafkammer
Die Präsidentin:
Oberrichterin Friederich Hörr
Die Gerichtsschreiberin:
Imboden
i.V. Gerichtsschreiberin Bühler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.