SK 2026 89
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfache versuchte und vollendete Beschimpfung
30. Juni 2026Deutsch21 min
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
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Beschluss
SK 26 89
Bern, 18. Mai 2026
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),
Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr
Gerichtsschreiberin Zybach
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Advokat B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern
Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2026 (2025.SIDGS.1693)
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Gesuch von A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 21. März 2025 um Bewilligung der Verbüssung des zu vollziehenden Teils seiner teilbedingten Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring (nachfolgend: EM) ab (amtliche Akten BVD pag. 173 f. und pag. 245 ff.).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. November 2025 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der BVD vom 9. Oktober 2025 sei aufzuheben und die BVD seien anzuweisen, ihm den Vollzug in Form des EM zu bewilligen (amtliche Akten SID pag. 8 ff.).
3. Mit Entscheid vom 27. Januar 2026 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID pag. 21 ff.).
4. Am 27. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 27. Januar 2026 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.):
Es seien der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2026 sowie die Verfügung des Bewährungs- und Vollzugsdienstes (BVD) vom 9. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben.
Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern seien anzuweisen, Herrn A.________ in Bezug auf die Verbüssung der unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring (EM, Frontdoor) zu bewilligen.
Eventualiter seien der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. Januar 2026 sowie die Verfügung des Bewährungs- und Vollzugsdienstes (BVD) vom 9. Oktober 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur bundesrechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter o/e- Kostenfolge zulasten des Staates.
Verfahrensantrag:
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu belassen resp. – eventualiter – die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Es sei dem Beschwerdeführer insofern ein Replikrecht zu gewähren, als ihm Gelegenheit zu geben ist, auf eine Vernehmlassung oder Stellungnahme des Beschwerdegegners zu replizieren.
5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) am 4. März 2026 das Beschwerdeverfahren. Die Verfahrensleitung wies den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 50 Abs. 1 des Justizvollzugsgesetzes (JVG; BSG 341.1) darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb sein Rechtsbegehren Ziff. 5 als gegenstandslos betrachtet werde. Ferner forderte sie die SID auf, eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 28 f.).
6. Mit Eingabe vom 24. März 2026 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 32).
7. Mit Verfügung vom 25. März 2026 wurde der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) Gelegenheit gegeben, eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zur Stellungnahme der SID einzureichen (pag. 33 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 31. März 2026 mit, auf eine Vernehmlassung bzw. Stellungnahme zu verzichten (pag. 36).
8. Mit Verfügung vom 1. April 2026 wurde Frist zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen angesetzt (pag. 37 f.). Nach gewährter Fristerstreckung verzichtete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2026 auf die Einreichung abschliessender Bemerkungen (pag. 42 ff.). Auch die anderen Parteien reichten innert Frist keine Schlussbemerkungen ein. Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. April 2026 geschlossen, die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 49 f.).
Erwägungen
II. Formelles
9.
Gegen Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde geführt werden (Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Kammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
10.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält (Art. 53 JVG). Namentlich finden die Art. 79 sowie Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
11.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Beschwerdeentscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde legitimiert (Art. 79 VRPG). Soweit er mit den Rechtsbegehren Ziff. 1 und 3 die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 9. Oktober 2025 beantragt, sei er darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeentscheid der SID vom 27. Januar 2026 an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (Devolutiveffekt), welche inhaltlich notwendigerweise als mitangefochten gilt (Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, Art. 84 VRPG N 3). Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 9. Oktober 2025 beantragt wird.
12.
Auf die Beschwerde vom 10. November 2025 ist – unter Vorbehalt des unter E. I.5 und E. II.11 hiervor betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1, 3 und 5 Ausgeführten – einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Gerügt und überprüft werden können somit die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber Unangemessenheit.
III. Materielles
13.
Mit Urteil SK 21 218 vom 20. September 2022 erklärte das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 6 Monate zu vollziehen sind und der Vollzug für eine Teilstrafe von 30 Monaten aufgeschoben wurde, sowie zu einer obligatorischen Landesverweisung von acht Jahren (amtliche Akten BVD, pag. 90). Die Landesverweisung betreffend erhob der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (amtliche Akten BVD, pag. 94 ff.).
14.
Nach Aufgeboten zum Strafantritt vom 8. Februar 2024 und vom 16. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erstmals um Verbüssung des unbedingt zu vollziehenden Teils seiner Freiheitsstrafe in Form des EM (amtliche Akten BVD, pag. 107 ff.). Dieses Gesuch wurde von den BVD mit Verfügung vom 14. Mai 2024 abgewiesen (amtliche Akten BVD, pag. 127 ff.). Die hiergegen erhobenen Beschwerden bei der SID und dem Obergericht des Kantons Bern waren erfolglos (Beschwerdeentscheid vom 5. August 2024 bzw. Beschluss vom 14. Februar 2025; amtliche Akten BVD, pag. 132 ff.). Begründet wurde die Abweisung von allen Instanzen damit, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), wonach er einer geregelten Arbeit nachgehe, nicht erfüllen könne, da aufgrund der rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung alle bestehenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und damit auch die notwendige Arbeitsbewilligung in der Schweiz erloschen seien.
15.
Mit – im vorliegenden Verfahren gegenständlicher – Eingabe vom 21. März 2025 ersucht der Beschwerdeführer erneut um Bewilligung des EM. Darin bringt er nunmehr vor, seit dem Verlust seiner Arbeitsstelle (infolge Entzugs der Aufenthaltsbewilligung) einen Grossteil der Hausarbeit für seine Ehefrau und Stieftochter zu übernehmen. Auf Nachfrage der BVD gibt er mit Eingabe vom 30. April 2025 an, nebst der eigenen Haushaltsführung auch eine seiner (leiblichen) Töchter bei der Betreuung seiner Enkelkinder zu unterstützen. Der Umfang der Haushalts- und Betreuungstätigkeiten belaufe sich auf rund 30 Stunden pro Woche. Haus- und Erziehungsarbeit sei der Arbeit gleichgestellt und er erfülle damit nebst den übrigen Bewilligungsvoraussetzungen des EM namentlich auch jene gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB (amtliche Akten BVD, pag. 173 ff. und pag. 194 ff.).
16.
Wie zuvor die BVD erachtet auch die SID die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. b der Justizvollzugsverordnung (JVV; BSG 341.11) nicht als erfüllt. Sie führt aus, die Vollzugsform des EM verfolge unter anderem den Zweck, die verurteilte Person in ihrem (bestehenden) Arbeitsbereich zu belassen, und diene nicht dazu, ihr für die Dauer des Strafvollzugs eine Beschäftigung zu beschaffen. Andernfalls müsste aus Gründen der Rechtsgleichheit allen verurteilten Personen, die keine ausreichende Arbeit oder Beschäftigung nachweisen könnten, der Strafvollzug in der Form des EM ermöglicht werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären. Die gesetzliche Anforderung einer geregelten Arbeit oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche diene gerade dazu, sicherzustellen, dass die verurteilte Person über einen strukturierten Alltag verfüge, der sowohl die Vollzugsüberwachung ermögliche als auch die Resozialisierung begünstige. Die besondere Vollzugsform setze damit voraus, dass bereits vor Strafantritt stabile und überprüfbare Strukturen bestanden hätten, an welche angeknüpft werden könne. Bei den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten (Haushalts-)Tätigkeiten handle es sich um eine pauschale Selbsteinschätzung, die sich einer objektiven Überprüfung weitgehend entziehe. Bei der Haushaltsführung bestünden weder äussere Vorgaben noch verbindliche Strukturen, welche eine regelmässige und kontrollierbare Tagesbindung sicherstellen würden. Eine solche Tätigkeit vermöge die für den Vollzug in Form des EM erforderliche Tagesstruktur daher nicht zu begründen. Auch handle es sich bei den seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Tätigkeiten nicht um eine Beschäftigung, die unter dem Titel «Haus- oder Erziehungsarbeit» im Sinne der gesetzlichen Regelung zur Gewährung des EM berechtigen würde. Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Haushaltsaufwand bestehen würde, der über das übliche Mass hinausgehe. Ferner seien Art und Umfang der geltend gemachten Betreuung der Enkelkinder nicht konkret nachgewiesen. Auch fehle eine entsprechende Verbindlichkeit bzw. seien die Grosseltern nicht bereits zuvor in die Betreuung eingebunden gewesen. Es könne bei der Gewährung von EM nicht darum gehen, nachträglich eine Beschäftigung zu begründen, um die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen. Vielmehr komme es drauf an, dass die erforderlichen Haus- und Erziehungsarbeiten aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse – und vorwiegend bei betreuungsbedürftigen Kindern – während der Woche im geforderten Umfang geleistet werden müssten. Insgesamt sei nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer einer ausreichend strukturierten Beschäftigung im gesetzlich vorgesehenen Umfang nachgehe. Die von ihm geltend gemachte Haus- und Betreuungsarbeit genüge daher den Anforderungen einer «geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung» im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht (amtliche Akten SID, pag. 21 ff.).
17.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen oberinstanzlich ein, die SID stelle an den Nachweis der geltend gemachten Haus- und Betreuungsarbeit dieselben strengen formellen Anforderungen wie an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Dies werde der besonderen Natur dieser Tätigkeiten in keiner Weise gerecht und erscheine angesichts ihrer ausdrücklichen Anerkennung in Lehre und Gesetz als Beschäftigung nicht haltbar. Zudem werde dadurch der Zweck von Art. 79b StGB, der primär auf den Verbleib der verurteilten Person in ihrem privaten, sozialen und familiären Umfeld abziele, unterlaufen.
Soweit die SID verlange, dass bereits vor Strafantritt stabile und überprüfbare Arbeitsstrukturen bestehen müssten, sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer bereits seit geraumer Zeit Hausarbeit verrichte und diese angesichts des Verlusts seiner Arbeitsbewilligung lediglich ausgeweitet habe. Somit würde man ihn gerade in einer bereits bestehenden Tätigkeit belassen und ihm keine neue verschaffen. Ausserdem würde es gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB genügen, wenn der verurteilten Person bis zum Strafantritt eine Beschäftigung zugewiesen werden könne.
Weiter dürften aufgrund des mannigfaltigen Zwecks des EM (Förderung der Eigenverantwortung und Selbstdisziplin, Verbleib im privaten, sozialen und familiären Umfeld, Senkung der Vollzugskosten und Entgegenwirken der desozialisierenden Auswirkungen des stationären Vollzugs) keine überhöhten Anforderungen an das gesetzliche Erfordernis einer Beschäftigung gestellt werden. Die Haushaltsführung sei aufgrund ihrer Regelmässigkeit, ihres gesellschaftlichen Stellenwerts und der Auffassung des Gesetzgebers, welcher Hausarbeit und Kinderbetreuung in Art. 77a Abs. 2 StGB ausdrücklich als Arbeit werte, sowie nach Ansicht der herrschenden Lehre als Beschäftigung i.S.v. Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB zu qualifizieren. Da sie ihrer Natur nach zeitlich und organisatorisch flexibel seien, sei ein formeller Nachweis der einzelnen Tätigkeiten und entsprechenden Zeitaufwände nicht möglich. Ein solcher könne daher nicht verlangt werden. Dem Bedürfnis nach objektiver Kontrolle über die zeitliche Tagesstruktur könne indes mithilfe des – seitens der Vollzugsstelle auszuarbeitenden – Vollzugsplans hinreichend Rechnung getragen werden. Bei der Argumentation der SID bzw. deren Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise stelle sich die Frage, wann in der Praxis je ein Gesuch um EM aufgrund von Haus- resp. Familienarbeit bewilligt werden könnte.
Sodann sei korrekt, dass die Haushaltsführung beim Beschwerdeführer bislang nicht extern habe vergeben werden müssen. Weiter streite er nicht ab, dass nicht unüblich sei, dass auch vollzeitbeschäftigte Personen den Haushalt neben ihrer Erwerbstätigkeit selbständig führten. Nichtsdestotrotz bewirke die verstärkte Übernahme von Hausarbeit eine wesentliche Entlastung der Vollzeit tätigen Personen, hier der Ehefrau und der Stieftochter des Beschwerdeführers. Bei der Stieftochter sei zudem zu berücksichtigen, dass diese infolge eines Tumors an struktureller Epilepsie leide und deshalb in besonderem Masse auf Unterstützung im Haushalt angewiesen sei.
Was schliesslich die Betreuung der Enkelkinder angehe, stelle die SID zu hohe Anforderungen an deren Verbindlichkeit und Nachweis. Im vorliegenden Fall lägen besondere Umstände vor; aufgrund der sich unregelmässig überschneidenden Arbeitszeiten der Eltern, der Schul- und Stundenpläne der drei Enkelkinder und der Ferien- und Feiertage lasse sich die Betreuung durch den Beschwerdeführer nur sehr eingeschränkt im Voraus verbindlich festlegen. Zu weit gehe sodann die Forderung der SID, die Tochter müsse nachweisen, dass sie auf die Betreuung ihrer Kinder durch den Beschwerdeführer angewiesen sei. Eine eigentliche Notwendigkeit sei kaum je gegeben, da eine familienexterne Betreuung fast immer möglich sei. Eine familieninterne Betreuung sei jedoch naheliegend, weit verbreitet und meist vorzuziehen. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer bereits dargelegt, dass die Betreuung seiner drei Enkelkinder bereits vorbestehend gewesen sei (pag. 3 ff.).
18.
Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung bzw. EM) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten anordnen. In Art. 79b Abs. 2 StGB sind die persönlichen Voraussetzungen geregelt, die hierfür erfüllt sein müssen. Dazu gehört nach Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB, dass der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann. An die Art der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung stellt das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen. Mit der Erweiterung der Palette der möglichen Tätigkeiten um die «Beschäftigung» wird deutlich gemacht, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z.B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (Koller, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, nachfolgend: BSK StGB-BearbeiterIn, Art. 79b N 19 i.V.m. Art. 77b N 11; vgl. auch Stössel, Electronic Monitoring im Schweizer Erwachsenenstrafrecht, unter besonderer Berücksichtigung der Änderungen des Sanktionenrechts, ZStStr 2018, S. 196 f., und Werninger, Die elektronische Überwachung [Art. 79b StGB], ZStrR 136/2018 S. 230 ff.). Kodifiziert ist diese Auffassung auch auf kantonaler und konkordatsrechtlicher Ebene: Gemäss Art. 29 Abs. 2 JVV ist Haus- und Erziehungsarbeit der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt; nach Ziff. 1.3/B lit. e der Richtlinie der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring], Halbgefangenschaft; Richtlinie besondere Vollzugsformen; SSED 12.0) sind Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatzprogramme der Arbeit gleichgestellt.
Mittels EM soll der Gefängnisaufenthalt verurteilter Straftäter vermieden werden können. Nebst der Entlastung der Vollzugseinrichtungen und der Einsparung von Vollzugskosten wird damit primär die Erreichung spezialpräventiver Ziele bezweckt. Namentlich soll die desozialisierende bzw. desintegrierende Wirkung, die mit dem Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung einhergeht, verringert werden. Dies sowohl im Arbeitsbereich wie auch im privaten, sozialen und familiären Bereich (vgl. BSK StGB-Koller, Art. 79b N 5). EM wird denn auch nicht primär als Hausarrest betrieben, sondern als Arbeits- und Sozialprogramm, in dessen Zentrum ein strukturierter Tagesablauf mit vereinbarten Tätigkeiten steht. Dieses Programm bezweckt den Aufbau neuer delinquenzpräventiver Lebensstrukturen und das Erlernen neuer Verhaltensweisen, beides im vertrauten örtlichen, sozialen und beruflichen Umfeld (Bundesamt für Justiz, Erfahrungen mit Electronic Monitoring nach dem Inkrafttreten des revidierten AT-StGB [2007/2008], Zusammenfassung der Evaluationsergebnisse der Kantone BE, SO, BS, BL, TI, VD und GE, 4. August 2009, S. 3). Da EM u.a. bezweckt, den Verurteilten nicht aus seinem (bestehenden) Arbeitsbereich zu reissen, ist die Lehre teils der Auffassung, dass – gleich der Regelung bei der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 2 StGB) – zu fordern sei, dass der Verurteilte einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung nachgeht, die er während des Strafvollzugs fortsetzt (BSK StGB-Koller, Art. 79b N 19; so auch Ziff. 1.3/B lit. e Richtlinie besondere Vollzugsformen, welche von der Weiterführung der bisherigen Arbeit bzw. gleichwertigen Beschäftigung spricht).
Selbstredend muss es statthaft sein, die Zulassung zum EM von einem Nachweis über die berufliche oder sonstige Tätigkeit abhängig zu machen (z.B. sozialversicherungsrechtliche Quartalsabrechnungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit, Arbeitsvertrag und Lohnausweise bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, Ausbildungsvertrag und Stundenpläne bei Ausbildung bzw. Stundenpläne der Kinder etc. bei Familienarbeit; BSK StGB-Koller, Art. 79b N 19 i.V.m. Art. 77b N 11). Die (der Arbeit gleichgestellte) Beschäftigung muss sodann voraussichtlich für die Länge der Sanktionsdauer bestehen bleiben, dem notwendigen Mindestumfang von 20 Stunden pro Woche entsprechen, eine gewisse Intensität der zu erbringenden Leistungen beinhalten und jederzeit überprüfbar sein (Erläuterungen zur Richtlinie besondere Vollzugsformen Ziff. 1.3.3).
19.
Der Hauptgrund dafür, dass bei den besonderen Vollzugsformen Haus- und Betreuungsarbeit der Erwerbsarbeit gleichgestellt ist, dürfte sein, dass Personen, die nach ihrem gelebten Familienmodell nicht einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen, sondern sich bspw. um Kinder und Haushalt kümmern, nicht von vornherein von dieser besonderen Vollzugsform ausgeschlossen sein sollen. Mit anderen Worten soll insbesondere in Familien mit der innerfamiliär gewählten Aufteilung, wonach eine Person das Einkommen generiert und die andere Person ausschliesslich oder mehrheitlich die (unbezahlte) Sorge- und Hausarbeit übernimmt, letzterer Person nicht bereits aus diesem Grund eine besondere Vollzugsform verwehrt sein (vgl. BBl 1999 II 1979, 2113). In solchen Fällen wird denn auch der mit dem EM verfolgten Absicht, die verurteilte Person in ihren bisherigen Strukturen zu belassen bzw. nicht aus diesen herauszureissen, nachgelebt.
In der Praxis stellen sich indes erhebliche Probleme für die Überprüfung von Haus- und Betreuungsarbeiten. Ausserdem wird die verurteilte Person in diesen Fällen häufig den für das EM üblichen Anteil an den Vollzugskosten nicht leisten können (vgl. Art. 380 Abs. 2 lit. c StGB; vgl. BSK StGB-Brägger, Art. 77a N 5a). Ferner ist zu berücksichtigen, dass nur bei hinreichend strukturierter Haus- und Betreuungsarbeit davon ausgegangen werden kann, dass diese die Resozialisierung begünstigt bzw. die künftige Deliktsfreiheit fördert. Dies kann insbesondere bei der Familienarbeit mit schulpflichtigen Kindern der Fall sein, wo die Stundenpläne etc. eine stabile äussere Struktur bieten.
Nach dem soeben Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörden – welche hinsichtlich der Zulassung zum EM über ein gewisses Ermessen verfügen (BSK StGB-Koller, Art. 79b N 9 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_58/2021 vom 28. Mai 2021 E. 2.3 m.H. und 7B_1039/2023 vom 25. März 2024 E. 5.3), in welches die Kammer nur bei eigentlichen Rechtsfehlern eingreift (siehe oben, E. II.12) – bei der Geltendmachung von Haus- und Betreuungsarbeit gewisse Anforderungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung des EM stellen. Dies nicht zuletzt auch mit Blick auf die Rechtsgleichheit: Würde man Hausarbeit in jedem Fall als hinreichende Beschäftigung im Rahmen des EM zulassen, könnten sich praktisch sämtliche arbeitslose Personen auf diese Tätigkeit berufen. Das kann nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen.
20.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um einen «klassischen Hausmann», der gemäss der innerfamiliären Aufteilung die Kinderbetreuung und Haushaltsführung übernommen hat und diese im Rahmen des EM weiterführen möchte. Vielmehr ist er, solange er konnte, einer vollzeitlichen, ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 132 ff., pag. 173 ff. und pag. 229 ff.). Seine beiden (leiblichen) Töchter sind längst volljährig und ausgezogen (amtliche Akten BVD, pag. 74 und pag. 189). Er lebt mit seiner zweiten, voll erwerbstätigen Ehefrau sowie der volljährigen Stieftochter zusammen (Gesuchsbeilagen 1-5, amtliche Akten BVD, pag. 197 ff.). Letztere hat nach offenbar längerer Arbeitslosigkeit per 17. März 2025 eine Arbeitsstelle gefunden (mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden, was nicht ganz dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vollzeitpensum entspricht; Beschwerdebeilagen 3 und 4, pag. 22 ff.). Die nun vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haushaltsführung beruht mithin weder auf der bisher gelebten innerfamiliären Aufteilung noch auf einer eigentlichen Notwendigkeit (auch wenn sie eine durchaus willkommene Entlastung der Ehefrau und der Stieftochter des Beschwerdeführers sein mag). Damit hätte sie auch nicht den Vorteil, dass der Beschwerdeführer nicht aus seiner bis anhin bestehenden Lebenssituation gerissen würde – selbst wenn er, wie er ausführt, bereits zuvor gewisse Tätigkeiten im Haushalt übernommen hat. Die geltend gemachte Betreuung seiner Enkelkinder erfolgt sodann gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers derart unregelmässig, dass sie sich nur sehr eingeschränkt im Voraus verbindlich festlegen liesse. Insofern kann nicht von stabilen Strukturen gesprochen werden.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwecken den Eindruck, prozesstaktisch gesteuert zu sein. Nachdem er mit seinem ersten Gesuch um EM zwecks Weiterführung seiner Erwerbstätigkeit nicht durchgedrungen war, machte er in seinem – nur gerade einen Monat nach rechtskräftigem diesbezüglichem Verfahrensabschluss eingereichten – neuerlichen Gesuch um EM geltend, den Grossteil der Hausarbeit übernommen zu haben und damit die Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB (sowie die weiteren Voraussetzungen dieses Artikels) zu erfüllen. Auf dieses zweite Gesuch hin wurde er von den BVD aufgefordert, die von ihm ausgeführten Tätigkeiten zu konkretisieren (amtliche Akten BVD, pag. 187). Die Zeitangaben der hierauf vom Beschwerdeführer aufgelisteten Tätigkeiten erscheinen teils überrissen. So veranschlagte er etwa einen Aufwand von täglich ca. einer Stunde (!) für die Reinigung der Wohnung (Bad reinigen, Wohnzimmer aufräumen und lüften); die Einkäufe schlagen gemäss seinen Angaben mit 2½ Stunden pro Woche zu Buche. Zudem brachte der Beschwerdeführer neu vor, seine Enkelkinder zu betreuen. Insgesamt kam er auf einen Zeitaufwand von etwas über 25 Stunden pro Woche für Haushaltsarbeiten und ca. 5 Stunden pro Woche für die Betreuung der Enkelkinder (amtliche Akten BVD, pag. 195). In seiner oberinstanzlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer sodann zusätzlich vor, seine Stieftochter sei aufgrund ihrer tumorbedingten Epilepsie in besonderem Masse auf Unterstützung im Haushalt angewiesen. Der zum Beleg eingereichte Sprechstundenbericht (Beschwerdebeilage 4; pag. 23 ff.) nimmt zwar Bezug auf den Tumor und die Epilepsie der Stieftochter, führt aber nichts zu einem allfälligen Unterstützungsbedarf im Haushalt aus.
Betreffend die Betreuung der Enkelkinder ist festzuhalten, dass das Bestätigungsschreiben der Tochter derart rudimentär ist, dass es kaum als Beleg der tatsächlich vom Beschwerdeführer geleisteten Betreuungsarbeit gelten kann (amtliche Akten BVD, pag. 216). Ausserdem: Wenn es – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (pag. 9) – derart schwierig ist, im Voraus festzulegen, wann seine Betreuung gebraucht wird, kann diese auch kaum Eingang in den verbindlichen Vollzugsplan finden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Haushaltsführung und Betreuung der Enkelkinder von insgesamt ca. 30 Stunden pro Woche wenig konkret und insgesamt nicht nachvollziehbar sind. Mit anderen Worten können seine Angaben nicht verifiziert werden und erschöpfen sich in Behauptungen, die einem Quervergleich nicht standhalten.
Der Auffassung der SID, wonach der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass er einer geregelten, ausreichend strukturierten Beschäftigung im gesetzlich vorgesehenen Umfang nachgeht, ist daher zu folgen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände vermögen zu wenig Gewähr für stabile Strukturen und eine verbindliche Tagesgestaltung zu bieten, welche einerseits eine hinreichende Überprüfung durch die Vollzugsbehörden erlauben würden und sich andererseits deliktspräventiv auszuwirken vermöchten.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist sowohl in den Haupt- wie auch im Eventualbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
21.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht werden auf eine Gebühr von CHF 2'200.00 bestimmt (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
22.
Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 2'200.00, werden dem Beschwerdeführer/Verurteilten zur Bezahlung auferlegt.
3.
Es werden keine Parteikosten gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer/Verurteilten, v.d. Advokat B.________
- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Mitzuteilen:
- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste
Bern, 18. Mai 2026
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Zybach
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.