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Entscheid

ZK 2020 470

Urteil des Bundesgerichts 6B_345/2021 vom 27. April 2022

24. August 2020Deutsch90 min

1. E.________ (geb. am ________ 2014) und F.________ (geb. am ________ 2016) sind die beiden Kinder der verheirateten, seit 24. Juli 2017 getrennt lebenden Eltern A.________ (nachfolgend: Berufungskläger/Kinds­vater) und C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte/Kindsmutter). Beide Elternteile sind Inhaber der elterlichen Sorge.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre civile

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3001 Bern

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www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ZK 20 470 (Berufung)

ZK 20 471 (uR-Gesuch Berufungskläger)

ZK 20 498 (uR-Gesuch Berufungsbeklagte)

Bern, 25. Januar 2021

Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Niklaus

Gerichtsschreiberin Wittwer

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Gesuchsgegner/Berufungskläger/Gesuchsteller

gegen

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt D.________

Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte/Gesuchstellerin

Gegenstand Abänderung Eheschutzmassnahmen

Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. September 2020 (CIV 20 90)

Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Oktober 2020

Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege vom 2. November 2020

Regeste:

Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind für die Kinder Steuerbeträge auszuscheiden und in deren Bedarf einzurechnen (E. 43).

Resultiert im Berechnungsblatt eine Mankosituation, wenn bei den Familienmitgliedern die automatisch berechneten Steuerbeträge vollständig im Bedarf eingerechnet werden, führt das Weglassen der laufenden Steuern hingegen zu einem Überschuss, ist keine Streichung der Steuern vorzunehmen, sondern lediglich eine anteilsmässige Kürzung (E. 61).

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Sachverhalt/Prozessgeschichte

1. E.________ (geb. am ________ 2014) und F.________ (geb. am ________ 2016) sind die beiden Kinder der verheirateten, seit 24. Juli 2017 getrennt lebenden Eltern A.________ (nachfolgend: Berufungskläger/Kinds­vater) und C.________ (nachfolgend: Berufungsbeklagte/Kindsmutter). Beide Elternteile sind Inhaber der elterlichen Sorge.

2. Im Rahmen eines vom Berufungskläger am 5. Dezember 2017 beim Regionalgericht Bern-Mittelland anhängig gemachten Eheschutzverfahrens (CIV 17 7408) schlossen die Ehegatten am 14. März 2019 eine Vereinbarung ab, in welcher sie u.a. die Betreuungsanteile und Ferien regelten (Kindsvater: Sonntagabend, 18:00 Uhr, bis Mittwochmittag, 12:00 Uhr; Kindsmutter: Mittwochmittag, 12:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr; Wochenenden alternierend bei den Eltern; hälftige Aufteilung der Schulferien, praxisübliche Feiertagsregelung), dem Gericht die Weiterführung der für die Kinder errichteten Beistandschaften sowie Familienbegleitung beantragten, den Unterhalt regelten (grundsätzlich kommt jeder Elternteil für die während seiner Betreuungszeit anfallenden laufenden Kosten der Kinder selber auf, gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge) und festhielten, dass der Berufungskläger ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 3'362.00 erzielt habe, seit dem 1. Januar 2019 jedoch bei der Arbeitslosenkasse angemeldet sei und die Höhe der Taggelder zurzeit noch unklar sei (pag. 235 ff. Eheschutzakten CIV 17 7408).

Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde diese Vereinbarung gerichtlich genehmigt, die beiden Kinder unter der gemeinsamen Obhut der Eltern belassen (mit Wohnsitz an der G.________strasse in H.________) und festgehalten, dass die Beistandschaft sowie die Familienbegleitung weitergeführt werden. Das Verfahren wurde infolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben (pag. 243 ff. Eheschutzakten CIV 17 7408).

3. Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 stellte die Berufungsbeklagte durch ihren Rechtsvertreter beim Regionalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen und beantragte was folgt (pag. 1 ff.):

1. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 4 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner, vorbehältlich anderweitiger direkter Einigung zwischen den Parteien, als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder, F.________ und E.________, jeweils von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Dienstagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

2. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 8 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend per 1. Oktober 2019 für F.________, geb. ________2016, einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen.

3. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 8 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend per 1. Oktober 2019 für E.________, geb. ________2014, einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe zzgl. allfällige Familienzulagen zu bezahlen.

Soweit der Gesuchsgegner nicht über die nötigen Mittel verfügt, sei der gebührende Unterhalt von F.________ und E.________ sowie eine allfällige Unterdeckung gerichtlich festzustellen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Differenz zu bezahlen, sobald er dazu in der Lage ist.

4. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 10 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsteller (recte: Gesuchsgegner) zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, aber von mindestens CHF 1’000.00, zu bezahlen.

Es sei der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin sowie eine allfällige Unterdeckung gerichtlich festzustellen.

5. Der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Betrag von mindestens CHF 4’000.00 zzgl. MWST zu verpflichten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Zudem stellte sie mit Eingabe vom 9. Januar 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (CIV 20 94).

4. Mit Eingabe vom 4. März 2020 stellte der Berufungskläger ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen (pag. 53 ff.). Er verlangte insbesondere, dass der Berufungsbeklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu untersagen sei, den Aufenthaltsort der Kinder E.________ und F.________ von H.________ wegzuverlegen und die Obhut über die beiden Kinder sei ihm zuzuteilen, sollte die Berufungsbeklagte in die Umgebung von I.________ ziehen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (CIV 20 2251).

5. Mit Verfügung vom 5. März 2020 wurde das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wie folgt gutgeheissen: Die Berufungsbeklagte wurde angewiesen, innert Frist von fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung den Wohnsitz der beiden Kinder nach H.________ zurück zu verlegen und E.________ in der bisherigen Schule in H.________ zu belassen, jeweils unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB (pag. 77 ff.).

In ihrer Gesuchsantwort vom 13. März 2020 (pag. 95 ff.) verlangte die Berufungsbeklagte daraufhin die kostenfällige Abweisung des Gesuchs des Kindsvaters um Erlass vorsorglicher Massnahmen, die Aufhebung der superprovisorischen Massnahmen und die Erlaubnis, den Aufenthaltsort der beiden Kinder nach I.________ zu verlegen.

6. In seiner Stellungnahme zum Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen und Leistung eines Prozesskostenbeitrages vom 30. April 2020 verlangte der Berufungskläger die gerichtliche Feststellung, wo die Berufungsbeklagte und die beiden Kinder derzeit Wohnsitz verzeichneten und beantragte weiter, er sei zu verpflichten, für die beiden Kinder einen Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu bezahlen und im Übrigen sei das Gesuch kostenfällig abzuweisen (pag. 137 ff.).

7. Am 16. Juli 2020 fand die Gesuchsverhandlung statt (pag. 199 ff.). In ihren ersten Parteivorträgen modifizierten die Parteien ihre Anträge.

7.1 Die Berufungsbeklagte beantragte was folgt:

1. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 2 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung seien die gemeinsamen Kinder, E.________, geb. ________2014, und F.________, geb. ________2016, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

2. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 3 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder bei der Mutter an der J.________strasse, I.________, festzulegen.

3. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 4 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner, vorbehältlich anderweitiger direkter Einigung zwischen den Parteien, als berechtigt und verpflichtet zu erklären, die gemeinsamen Kinder, F.________ und E.________, jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

Zu den genannten Zeiten holt der Gesuchsgegner die Kinder ab und bringt sie wieder zurück.

4. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 8 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend per 1. Oktober 2019 für F.________, geb. ________2016, einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren, ab Verfall zu 5 % verzinslichen und indexierten Kinderunterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, aber von mindestens CHF 2’173.00 (CHF 661.00 Barunterhalt + CHF 1’512.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällige Familienzulagen, zu bezahlen.

5. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 8 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Oktober 2019 für E.________, geb. ________2014, einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren, ab Verfall zu 5 % verzinslichen und indexierten Kinderunterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, aber von mindestens CHF 2’160.00 (CHF 648.00 Barunterhalt + CHF 1’512.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällige Familienzulagen, zu bezahlen.

Soweit der Gesuchsgegner nicht über die nötigen Mittel verfügt, sei der gebührende Unterhalt von F.________ und E.________ sowie eine allfällige Unterdeckung gerichtlich festzustellen und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Differenz zu bezahlen, sobald er dazu in der Lage ist.

6. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 (CIV 17 7408) i.V.m. Ziff. 10 der zwischen den Ehegatten am 14. März 2019 abgeschlossenen und gerichtlich genehmigten Vereinbarung sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen jeweils monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in richterlich zu bestimmender Höhe, aber von mindestens CHF 1’000.00, zu bezahlen.

Es sei der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin sowie eine allfällige Unterdeckung gerichtlich festzustellen.

7. Der Gesuchsgegner sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags im Betrag von mindestens CHF 4’000.00 zzgl. MSWT zu verpflichten.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

7.2 Der Berufungskläger stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Das Abänderungsgesuch vom 09.01.2020 sei abzuweisen, soweit nicht mit den folgenden Rechtsbegehren übereinstimmend.

2. Die alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder E.________ und F.________ sei dem Gesuchsgegner zuzuteilen.

3. Es sei gerichtlich festzustellen, wo die Gesuchstellerin und die beiden Kinder derzeit Wohnsitz verzeichnen.

4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder F.________, geb. ________2016, und E.________, geb. ________2014, einen Unterhalt in noch zu beziffernder Höhe ab Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu bezahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7.3 Nach der Durchführung der Parteibefragungen wurde die Verhandlung abgebrochen und es wurden in Gutheissung des gesuchstellerischen Beweisantrages Berichte bei der Kindergärtnerin von E.________ (Frau K.________) und bei der Therapeutin von E.________ (Frau Dr. L.________) eingeholt (pag. 235).

8. Nachdem die Berichte von Frau K.________ und Frau Dr. L.________ am 22. Juli 2020 resp. am 7. August 2020 beim Gericht eingegangen waren (pag. 255 ff. resp. 281 ff.), wies das Gericht die Parteien mit Verfügung vom 7. August 2020 unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB an, die Tochter E.________ an ihrem bisherigen rechtmässigen Wohnsitz in H.________ und damit im Schulhaus M.________, Schulkreis N.________, einzuschulen (pag. 291 ff.).

9. Im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 25. August 2020 (pag. 335 ff.) bestätigte die Berufungsbeklagte ihre anlässlich der Gesuchsverhandlung angepassten Rechtsbegehren.

10. Der Berufungskläger stellte im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 31. August 2020 die folgenden Rechtsbegehren (pag. 351 ff.):

1. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 2 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei die Obhut über die gemeinsamen Kinder E.________, geb. ________2014 und F.________, geb. ________2016 unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen.

2. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 3 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder beim Kindsvater festzulegen.

3. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 4 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei die Kindsmutter zu berechtigen und zu verpflichten, die beiden gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.

4. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 8 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei der Kindsvater zu verpflichten, rückwirkend ab Oktober 2019 bis August 2020 für die beiden Kinder einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 1’414.10 zu bezahlen.

5. Der Kindsvater sei zu berechtigen, von seinen rückwirkend zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen die bezahlten Krankenkassenprämien, Spielgruppen- und Kitarechnungen in Abzug zu bringen.

6. In Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. März 2019 i.V.m. Ziffer 8 der zwischen den Ehegatten abgeschlossenen Vereinbarung sei die Kindsmutter zu verpflichten, rückwirkend ab August 2020 für die beiden Kinder einen Barunterhaltsbeitrag in der Höhe von je CHF 1’414.10 zu bezahlen.

7. Es sei dem Kindsvater das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung der unterzeichnenden als amtliche Anwältin.

11. Nachdem am 10. September 2020 ein zweiter Bericht von Frau Dr. L.________ beim Gericht eingegangen war (pag. 381) und die Parteien hierzu Stellung nehmen konnten (zwei Eingaben der Berufungsbeklagten vom 11. September 2020 [pag. 395 ff.]; Eingabe des Berufungsklägers ebenfalls vom 11. September 2020 [pag. 403 ff.]), eröffnete das Gericht seinen Entscheid vom 15. September 2020 im Dispositiv. Dieser lautete wie folgt (pag. 419 ff.):

1. Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts werden die Kinder

- E.________, geb. ________2014

- F.________, geb. ________2016

fortan unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

Als Stichtag für den Obhutswechsel gilt der 30. September 2020.

2. Dem Gesuchsgegner steht ab Oktober 2020 folgendes Besuchs- und Ferienrecht zu:

- jeden Mittwoch nach Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr bis am Donnerstagvormittag Schulbeginn bzw. bis 08.30 Uhr;

- jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;

- in den geraden Jahren von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie am 24. Dezember von 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr sowie am 25. Dezember von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember um 12.00 Uhr und vom 31. Dezember 18.00 Uhr bis 02. Januar 18.00 Uhr;

- drei Wochen während den Schulferien (jeweils von Sonntag 10.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr). Der Gesuchsgegner hat seine diesbezüglichen Wünsche der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden.

3. Die für die Kinder E.________, geb. ________2014, und F.________, geb. ________2016, bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie die Familienbegleitung werden weitergeführt.

4. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für die Tochter E.________, geb. ________2014, ab Oktober 2019 bis und mit September 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Ausgleich Barunterhalt) von CHF 239.00 zu bezahlen.

5. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für die Tochter F.________, geb. ________2016, ab Oktober 2019 bis und mit September 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Ausgleich Barunterhalt) von CHF 270.00 zu bezahlen.

6. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für die Kinder E.________ und F.________ ab Oktober 2020 und für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von je CHF 2’025.00 (wovon der Betreuungsunterhalt je CHF 1'295.00 beträgt), zu bezahlen.

Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Gesuchsgegner darauf Anspruch hat und sie nicht von der Gesuchstellerin bezogen werden. Sie werden in erster Linie von der Gesuchstellerin bezogen.

Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.

Der Gesuchsgegner hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 2’025.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist.

7. Es wird festgestellt, dass mit dem vorstehenden Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt der Kinder gedeckt ist.

8. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin folgende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

für Oktober 2019: CHF 4'607.00

ab November 2019 - August 2020: CHF 2'930.00

für September 2020: CHF 2'609.00

ab Oktober 2020 CHF 274.00

9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzulagen) ausgegangen:

- C.________: CHF 0.00

- A.________:

im Oktober 2019 CHF 11'697.00

ab November 2019 CHF 8'394.00

- E.________ CHF 230.00

- F.________ CHF 230.00

Die Ehegatten und die Kinder verfügen nicht über nennenswertes Vermögen.

10. Betreffend Einkünfte und Bedarf der Familie wird auf die diesem Entscheid beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen.

11. Ziffer 2 der Verfügung vom 05.03.2020 sowie Ziffer 1 der Verfügung vom 07.08.2020 werden aufgehoben.

12. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von C.________ wird abgewiesen.

13. Die Gerichtskosten des Verfahrens um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (CIV 20 94) werden bestimmt auf CHF 400.00 und zusammen mit den Parteikosten zur Hauptsache geschlagen (Art. 104 Abs. 3 ZPO).

14. C.________ wird für das Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen (CIV 20 90) das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________, H.________, als amtlichem Anwalt.

15. A.________ wird für das Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen (CIV 20 90) das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________, O.________, als amtlicher Anwältin.

16. Für die Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (CIV 20 91 und CIV 20 2251) werden keine Gerichtskosten erhoben.

17. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3’877.30 (Gebühr Hauptverfahren inkl. Auslagen für die Übersetzerin und den Bericht der Sachverständigen zuzüglich CHF 400.00 Zuschlag für die superprovisorische Verfügung vom 05.03.2020 und CHF 400.00 Verfahren Prozesskostenvorschuss) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt des ihnen gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Entscheidgebühr der Hauptsache auf CHF 1'500.00. Die Gerichtskosten betragen damit CHF 3’377.30.

18. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege.

19. Die Entschädigungen der amtlichen Anwälte werden nach Eingang der Honorarnoten bestimmt werden.

20. [Eröffnungsformel]

12. Mit Eingabe vom 23. September 2020 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung des Entscheides (pag. 439), welche am 25. September 2020 erging (pag. 445 ff.).

13. Am 29. September 2020 gab der Kindsvater beim Obergericht des Kantons Bern mündlich ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Aufschub der Vollstreckbarkeit und vorsorgliche Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn) zu Protokoll (pag. 499 ff.), welches der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 30. September 2020 abwies (ZK 20 441). Nach Eingang der eingeholten Stellungnahme der Kindsmutter vom 12. Oktober 2020 wurde auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in der Folge abgewiesen (Entscheid vom 12. November 2020 im Verfahren ZK 20 441).

14. Bereits zuvor hatte der Kindsvater durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 (Postaufgabe am selben Tag) Berufung beim Obergericht des Kantons Bern eingereicht und folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Ziffern 1, 2, 5-6, 8-9 und 11 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15.09.2020 seien aufzuheben.

2. In Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids vom 15.09.2020 sei die Obhut über die beiden Töchter E.________, geb. ________2014 und F.________, geb. ________2016 für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger alleine zuzuteilen.

3. In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids vom 15.09.2020 sei ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zwischen der Berufungsbeklagten und den beiden Töchtern festzulegen und zwar als Minimalregelung jeden Freitag nach Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr bis am Samstag um 12.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bzw. 12.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie drei Wochen während den Schulferien (jeweils von Sonntag 10.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr). Die Berufungsbeklagte hat ihre diesbezüglichen Wünsche dem Berufungskläger mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden.

Eventualiter: Für den Fall, dass die Obhut über die gemeinsamen Kinder ab Oktober 2020 bei der Berufungsbeklagten verbleiben sollte, sei in Abänderung von Ziffer 2 des Entscheids vom 15.09.2020 ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht zwischen dem Berufungskläger und den beiden Töchtern festzulegen und zwar als Minimalregelung jeden Mittwoch nach Schulschluss bzw. 12.00 Uhr bis am Donnerstagvormittag Schulbeginn und Freitag nach Schulschluss bis Samstag um 12.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie drei Wochen während den Schulferien (jeweils von Sonntag 10.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr).

4. In Abänderung von Ziffer 5 des Entscheids vom 15.09.2020 sei:

der Berufungsbeklagte (recte: Berufungskläger) zu verpflichten, mit Wirkung ab Oktober 2019 an den Unterhalt von F.________ einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbetrag wie folgt zu bezahlen:

Oktober 2019: CHF 270.00

ab November 2019 bis März 2020: CHF 270.00

ab April 2020 bis und mit Juni 2020: CHF 200.00

ab Juli 2020 bis August 2020: CHF 270.00

September 2020: CHF 270.00

5. In Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, mit Wirkung ab Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag für E.________ in der Höhe von CHF 302.00 und für F.________ von CHF 540.00 zu bezahlen.

Eventualiter: Für den Fall, dass die Obhut bei der Berufungsbeklagten belassen werden sollte, sei der Berufungskläger in Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids zu verpflichten, mit Wirkung ab Oktober 2020 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag für E.________ in der Höhe von je CHF 1’728.00 und für F.________ von CHF 1’966.00 zu bezahlen.

6. In Abänderung von Ziffer 8 des Entscheids sei:

a) der Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Berufungsbeklagten einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu bezahlen:

Oktober 2019: CHF 1’000.00

ab November 2019 bis März 2020: CHF 1’000.00

ab April 2020 bis und mit Juni 2020: CHF 1’000.00

ab Juli 2020 bis August 2020: CHF 990.00

September 2020: CHF 883.00

Eventualiter: Für den Fall, dass die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss den Ziffer 5-6 des Entscheids tiefer ausfallen sollten, als beantragt, sei der Berufungskläger zu verurteilen, der Berufungsbeklagten einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe der Differenz zwischen den effektiven Kinderunterhaltsbeiträgen und dem beantragten Gesamtunterhaltsbeitrag (Kinderunterhalt plus nachehelicher Unterhalt) zu bezahlen.

b) festzustellen, dass die Berufungsbeklagte ab Oktober 2020 nicht in der Lage ist, dem Berufungskläger einen nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.

Eventualiter: Für den Fall, dass die Obhut über die gemeinsamen Kinder ab Oktober 2020 bei der Berufungsklägerin (recte: Berufungsbeklagten) belassen werden sollte, sei ab Oktober 2020 festzustellen, dass der Berufungskläger nicht in der Lage ist, der Berufungsbeklagten einen nachehelichen Unterhalt zu leisten.

7. In Abänderung von Ziffer 9 des Entscheids sei der Berufungsbeklagten bis und mit Juni 2020 ein hypothetisches Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 1'000.00, in den [Monaten] ab Juli bis September 2020 von CHF 3’250.00 und ab Oktober von CHF 6’500.00 (jeweils inkl. 13. Monatslohn exkl. Kinderzulagen) sowie dem Berufungskläger im Oktober 2019 ein Einkommen von CHF 11’237.00 anzurechnen.

8. In Abänderung von Ziffer 11 des Entscheids seien die Ziffern 2 der Verfügung vom 05.03.2020 sowie Ziffer 1 der Verfügung vom 07.08.2020 nicht aufzuheben.

9. Eventualiter:

Der Entscheid vom 15.09.2020 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10. Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege:

Es sei dem Berufungskläger für die Durchführung des oberinstanzlichen Verfahrens das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin zu gewähren.

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

15. In ihrer Berufungsantwort vom 2. November 2020 (pag. 605 ff.) beantragte die Berufungsbeklagte durch ihren Rechtsvertreter was folgt:

1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 15. Oktober 2020 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. September 2020 (CIV 20 90/91/94/2251) sei zu bestätigen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Oktober 2020 sei abzuweisen.

4. Der Berufungsbeklagten bzw. der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -

16. Nachdem der Berufungskläger dem Gericht mit Schreiben vom 4. November 2020 mitteilte, dass die Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege der Berufungsbeklagten ins richterliche Ermessen gestellt werde (pag. 659), ordnete der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. November 2020 keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte einen schriftlichen Entscheid ohne Parteiverhandlung in Aussicht. Gleichzeitig wurden die Parteien zur Einreichung ihrer Kostennoten aufgefordert (pag. 661 ff.). Diese gingen am 12. November 2020 (Rechtsanwalt D.________) resp. am 17. November 2020 (Rechtsanwältin B.________) beim Gericht ein (pag. 697 ff. resp. 703 ff.).

Erwägungen

II. Formelles

17.

Eheschutzentscheide und diese betreffende Abänderungsurteile stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen dar (BGE 137 III 475). Vor der Vorinstanz streitig war bis zuletzt die Obhutszuteilung der Kinder sowie der Kinder- und Ehegattenunterhalt, womit keine rein vermögensrechtliche Angelegenheit vorliegt. Für den vorliegend angefochtenen Eheschutzentscheid erweist sich die Berufung damit als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario).

18.

Die Zivilkammern des Obergerichts sind zuständig für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeiten (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]).

Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (vgl. Art. 3 ZPO i.V.m. Art 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

19.

Als befasstes Gericht nach Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ ist die Zivilkammer ebenfalls zuständig für die Behandlung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 20 471 und ZK 20 498).

Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht.

20.

Gegen einen – wie vorliegend – im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist die Berufung innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).

20.1

In casu wurde die schriftliche Entscheidbegründung der Rechtsvertreterin des Berufungsklägers effektiv am 7. Oktober 2020 zugestellt. Allerdings erfolgte die Avisierung durch die Post bereits am 28. September 2020 (pag. 497b). Weil mit der Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens ein Prozessrechtsverhältnis entstand und die Parteien deshalb mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidbegründung rechnen mussten, gilt diese in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als dem Berufungskläger bereits am 5. Oktober 2020, dem siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch, zugestellt (vgl. auch BGE 138 III 225 E. 3.1). Da die Berufung am 15. Oktober 2020 der Post übergeben wurde, ist die 10-tägige Frist eingehalten.

20.2

Auf die überdies formgerecht eingereichte Berufung ist – ebenso wie auf die beiden uR-Gesuche – unter Vorbehalt von E. 22.3 unten einzutreten.

21.

Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft.

22.

Der Berufungskläger ficht die Dispositivziffern 1, 2, 5-6, 8-9 und 11 des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. September 2020 an. Er verlangt die Zuteilung der alleinigen Obhut über die beiden Kinder E.________ und F.________ an sich und macht damit einhergehend eine Anpassung des Besuch- und Ferienrechts sowie eine Anpassung des Kinderunterhaltes sowie des persönlichen Unterhaltes geltend. Weiter stellt er Eventualanträge im Bereich Besuchs- und Ferienrecht sowie des Unterhaltes für den Fall, dass es bei der alleinigen Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter bleibt.

22.1

Von beiden Parteien unangefochten blieben die Weiterführung der für die beiden Kinder bereits bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sowie der Familienbegleitung (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheides). Da die Kindseltern mit diesen Massnahmen einverstanden sind und sie offensichtlich dem Kindswohl entsprechen, fällt eine oberinstanzliche Anpassung ausser Betracht. Diesbezüglich kann die Rechtskraft festgestellt werden.

Ebenso in Rechtskraft erwachsen sind die Dispositivziffern 12 - 16, beinhaltend die Abweisung des Gesuches der Berufungsbeklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers und die Gutheissung der Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege sowie die entsprechenden Kostenbestimmungen.

22.2

Lediglich deklaratorischen Charakter kommt Dispositivziffer 10 des angefochtenen Entscheides zu, in welcher betreffend Einkünfte und Bedarf der Familie auf die dem Entscheid beiliegenden Berechnungsblätter verwiesen wird. Diesbezüglich kann keine Rechtskraft festgestellt werden.

22.3

Im Weiteren erweist sich die Dispositivziffer 11 des angefochtenen Entscheides, in welcher festgehalten wird, dass die im Laufe des Abänderungsverfahrens getroffenen (superprovisorischen) Massnahmen aufgehoben werden, als überflüssig. Mit dem instanzabschliessenden Entscheid in der Sache enden diese für die Dauer des Abänderungsverfahrens vorsorglich getroffenen Massnahmen auch ohne explizite Aufhebung (siehe auch Ziff. 3 der Verfügung vom 5. März 2020, wo festgehalten wird, dass die getroffenen Massnahmen bis zum Entscheid über das Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen gültig seien [pag. 79] und die in der Verfügung vom 7. August 2020 von der Vorinstanz angegebene Begründung zur Aufrechterhaltung der superprovisorisch getroffenen Massnahmen). Auf das Rechtsbegehren Ziff. 8 des Berufungsklägers ist daher nicht einzutreten.

22.4

Was die vom Berufungskläger nicht angefochtene Dispositivziffer 4 anbelangt, welche den Kindesunterhalt für E.________ ab Oktober 2019 bis und mit September 2020 betrifft, ist festzuhalten, dass im Bereich Kinderbelange – worunter der vorliegend strittige Kindesunterhalt fällt – die in Art. 296 Abs. 3 ZPO vorgesehene Offizialmaxime auch oberinstanzlich zur Anwendung gelangt (BGE 137 III 617 E. 4.5.2). Weil das Obergericht in diesem Bereich also nicht an die Parteianträge gebunden ist, mithin auch das Verschlechterungsverbot unter der Offizialmaxime nicht zum Tragen kommt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3), ist in Bezug auf die Dispositivziffer 4 keine Rechtskraft festzustellen. Dasselbe gilt aus den nämlichen Gründen für die Dispositivziffer 7 (Feststellung, dass der gebührende Unterhalt der Kinder mit vorstehendem Unterhaltsbeitrag gedeckt ist).

23.

Soweit die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungsantwort beantragt, es seien sämtliche neu eingereichten Beweismittel des Berufungsklägers aus den Akten zu weisen, da sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätten eingereicht werden können, kann dem nicht gefolgt werden. Da es sich bei den neu eingereichten Beweismitteln um Belege handelt, welche die Kinderbelange betreffen und für welche auch oberinstanzlich die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, kommt die Novenregelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 144 III 349

E. 4.2.1) gerade nicht zum Tragen.

III. Vorbemerkungen zur Obhutsfrage

24.

Beide Elternteile haben im vorinstanzlichen Verfahren die Zuteilung der alleinigen Obhut über die beiden Kinder jeweils an sich beantragt, nachdem – worin sich alle beteiligten (Fach-)Personen einig waren – die Weiterführung der im Eheschutzverfahren CIV 17 7408 vereinbarten und gerichtlich genehmigten alternierenden Obhut mit Blick auf das Kindswohl keine Option mehr darstellte (siehe den Bericht der Beiständin Frau P.________ vom 10. März 2020 [pag. 93] sowie den Bericht von Frau Dr. L.________ vom 5. August 2020 [pag. 285; pag. 319]).

Damit war die Voraussetzung für eine Neubeurteilung der Obhutszuteilung gegeben und hatte die Vorinstanz also über die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil zu entscheiden.

IV. Erwägungen der Vorinstanz zur Obhut

25.

Die Vorinstanz liess sich mit Blick auf die Obhutsfrage von folgenden Überlegungen leiten:

Vorab müsse die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Sei diese bei beiden Elternteilen gegeben, seien vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit habe und dazu bereit sei, sie persönlich zu betreuen. Erfüllten beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, könne die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Diesen Kriterien liessen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 2.1).

Dispositiv

25.1 Der Kindsvater werfe der Kindsmutter vor, nicht erziehungsfähig zu sein und berufe sich dabei auf das anlässlich des Eheschutzverfahrens erstellte Gutachten vom 29. November 2018 (pag. 157.1 Eheschutzakten CIV 17 7408). Dieses Gutachten sei mittlerweile fast zwei Jahre alt. Es sei nicht aktuell und entspreche nicht mehr der heutigen Situation. Die Parteien und insbesondere auch die Kindsmutter seien damals mit den kleinen Kindern und der Arbeit bzw. dem Studium überfordert gewesen (pag. 157.18 Eheschutzakten CIV 17 7408). Einhergehend mit dem Alter der Kinder seien zu wenig Schlaf und Erholung hinzugekommen (pag. 157.18 Eheschutzakten CIV 17 7408). Diese Probleme bestünden heute nicht mehr. Die Kinder seien älter, ihr Schlafverhalten besser (pag. 217, Z. 38 ff.). Zudem habe die Kindsmutter trotz allem ihr Studium der ________ in Q.________ erfolgreich mit dem Master abschliessen können (pag. 219, Z. 37 ff.). Das Hin und Her zwischen H.________ und Q.________ falle weg (mit Verweis auf pag. 157.20 Eheschutzakten CIV 17 7408). Die Kindsmutter habe anlässlich der Verhandlung vom 16. Juli 2020 glaubhaft versichert, dass sie heute emotional stabil sei und es ihr gelinge, den Alltag als alleinerziehende Mutter zu meistern und den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden (pag. 217, Z. 41 ff.; pag. 219, Z. 1 ff.). Sie reflektiere ihre persönliche Situation, diejenige der Kinder und auch den Konflikt mit dem Kindsvater. Dieser habe die Situation insgesamt ebenfalls als ruhiger geschildert (pag. 225 ff.). Hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter scheine auch er keine Vorbehalte zu haben, wäre für ihn die alternierende Obhut doch grundsätzlich weiterhin möglich gewesen (pag. 227, Z. 8). Aus diesen Gründen sei das Gutachten vom 29. November 2018 aus Sicht des Gerichts bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Elternteile nicht mehr von Relevanz. Dies gelte umso mehr, als dass im Bericht der Beiständin, Frau P.________, vom 10. März 2020 festgehalten werde, dass die zwei Jahre andauernde Familienbegleitung zum Schluss gekommen sei, dass die Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit keine Begleitung benötigten (pag. 93). Diese Ansicht vertrete zumindest sinngemäss auch die Beiständin, hätte sie andernfalls in ihrem Bericht auf die fehlende Erziehungsfähigkeit hingewiesen. Mündlich habe sie gegenüber der Gerichtspräsidentin festgehalten, dass die Parteien «es gut machen mit den Kindern» (pag. 91). Gestützt auf das Festgehaltene sei auch das Gericht der Auffassung, dass es weder der Kindsmutter (vgl. auch pag. 217, Z. 24 ff.) noch dem Kindsvater an der Erziehungsfähigkeit mangle.

25.2 Hinsichtlich der persönlichen Betreuungsmöglichkeiten verfüge die Kindsmutter nach Abschluss ihres Studiums und aufgrund des Umstands, dass sie momentan keiner Arbeit nachgehe, über die besseren Möglichkeiten als der Kindsvater, der 100 % arbeite (mit Verweis auf die vom Gesuchsgegner am 10. Juli 2020 eingereichten Beilagen 7 und 9).

25.3 Was die Stabilität der familiären und örtlichen Verhältnisse betreffe, so lasse sich feststellen, dass die Kindsmutter und auch der Kindsvater mindestens betreffend die örtlichen Verhältnisse nicht die gewünschte Beständigkeit aufweisen würden. Die Kindsmutter sei bekanntlich von H.________ nach I.________ gezogen (pag. 73). Der Kindsvater habe im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens noch in H.________ gewohnt (R.________; pag. 229 und pag. 235 Eheschutzakten CIV 17 7408), sei dann später – ohne Einverständnis der Kindsmutter – nach S.________ und im Laufe des vorliegenden Verfahrens wieder in die ehemalige Familienwohnung in H.________ gezogen (pag. 307 ff.). Insbesondere E.________ habe entgegen den Ausführungen des Kindsvaters gemäss dem Bericht der Kindergärtnerin Frau K.________ in den zwei Jahren Kindergarten keinen Anschluss zu anderen Kindern gefunden (pag. 255). Die Eltern der Parteien lebten nicht im Kanton Bern (pag. 229, Z. 36 f.). Von einer Verwurzelung in H.________ könne unter diesen Umständen keine Rede sein, weder in Bezug auf die Eltern noch die Kinder.

25.4 Die Kooperationsfähigkeit der Eltern lasse mit Blick auf den bisherigen Verfahrensverlauf wie auch unter Berücksichtigung der erwähnten Berichte der Beiständin, der Psychologin und Kindergärtnerin von E.________ zu wünschen übrig. Es falle den Eltern schwer, sich über Kleinigkeiten zu verständigen und darüber einig zu werden (pag. 93; pag. 119; pag. 133; pag. 255, unten; pag. 285), geschweige denn hinsichtlich wichtigeren Themen gemeinsam eine Lösung zu finden. Dies würden die Aussagen der Parteien bezüglich Wahl der Schule für E.________ (pag. 213, Z. 40 ff.; pag. 225, Z. 23 ff.) und den Umzug in die Westschweiz eindrücklich belegen (pag. 213, Z. 29 ff.; pag. 215, Z. 9 ff., Z. 18 ff. und Z. 23 ff.; pag. 225, Z. 36 ff.).

25.5 Die persönliche Bindung und Zuneigung zwischen Eltern und Kindern sei im vor-liegenden Verfahren weder von den Parteien noch von den involvierten Drittpersonen und Fachstellen zum Thema gemacht worden. Damit sei davon auszugehen, dass in diesem Bereich kein Handlungsbedarf bestehe und die persönliche Beziehung zwischen den Eltern und ihren Kindern gut sei (vgl. im Übrigen auch pag. 157.20 und pag. 157.22 Eheschutzakten CIV 17 7408).

25.6 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass beide Elternteile erziehungsfähig seien. Die Kindsmutter verfüge aber im Gegensatz zum Kindsvater mindestens momentan über die Möglichkeit, die beiden Töchter persönlich zu betreuen. Dies bestreite der Kindsvater nicht. Er mache jedoch geltend, dass Fremd- und persönliche Be-treuung gleichwertig seien. Dies treffe nach Ansicht des Gerichts – insbesondere im vorliegenden Fall – nicht zu (auch mit Blick auf das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 5A_57/2014 vom 16. Mai 2014, E. 2.1). Gemäss dem Bericht von Frau Dr. L.________ sei darauf zu achten, dass die beiden Kinder einen möglichst unkomplizierten und geregelten Alltag haben würden (pag. 285). Dies sei mit einer persönlichen Betreuung durch einen Elternteil momentan besser möglich, als mit verschiedenen Fremdbetreuungsmodellen. Dem Gericht sei bewusst, dass diese hochprozentige persönliche Betreuung mittel- und langfristig weder vom Kindsvater noch von der Kindsmutter übernommen werden könne, zumal Letztgenannte die ________praktika absolvieren wolle (pag. 217, Z. 7). Es gelte jedoch zu bedenken, dass es vorliegend um die Abänderung von Eheschutzmassnahmen gehe und nicht um eine langfristige Regelung der familiären Situation. Der Kindsvater habe denn im ersten Parteivortrag auch richtigerweise ausführen lassen, dass die Verhältnisse nicht definitiv geregelt würden, sondern mit Blick auf die nächsten 1,5 bis 2 Jahre zu regeln seien (pag. 209). Der Kindsvater werfe sodann die Frage auf, ob es den Kindern zugemutet werden könne, die Schule zu wechseln. Diese Frage sei nach Ansicht des Gerichts zu bejahen. Beide Elternteile hätten im Laufe des Eheschutz- bzw. des Abänderungsverfahrens ihren Wohnort gewechselt. E.________ habe im Kindergarten nie richtig Anschluss zu anderen Kindern gefunden. Weder die Kindsmutter noch der Kindsvater würden nähere Verwandte in H.________ haben, zu denen sie oder die Kinder regelmässig Kontakt hätten. Insbesondere die Kinder hätten in H.________ damit keine Wurzeln schlagen können, so dass ein Schulwechsel nicht belastender sei als der jetzige Zustand. Im Laufe des Verfahrens sei der Zustand von E.________ noch schlechter geworden (pag. 327, Bericht der Beiständin vom 17. August 2020; pag. 381, Bericht von Frau Dr. L.________ vom 10. September 2020). Die Belastung sei für sie schlicht zu gross. Dem Gericht sei es ein Anliegen, diese Situation für die Kinder zu beenden, soweit dies mit den rechtlichen Möglichkeiten, die dem Gericht zur Verfügung stünden, überhaupt möglich sei. So wie sich die Situation für die Kinder darstelle, könne es nicht mehr weitergehen. Die Kinder hätten einen Neuanfang – aus Sicht von E.________ inkl. Schulwechsel – verdient. Hierfür spreche auch der Bericht von Frau Dr. L.________ (pag. 285; pag. 319) und derjenige von Frau K.________, der Kindergärtnerin (pag. 259). Unter den gegebenen und dargestellten Umständen sei die alleinige Obhut über die beiden Kinder deshalb der Mutter zuzuteilen. Würde die alleinige Obhut dem Vater zugeteilt werden, würde die suboptimale Situation für die Kinder in H.________ weitergeführt werden, wobei sie aufgrund des vollen Arbeitspensums des Kindsvaters noch mehr fremdbetreut werden müssten als bisher. Diese «Alternative» entspreche dem Kindeswohl weniger als die vom Gericht gewählte Lösung.

V. Parteivorbringen zur Obhut

26. In seiner Berufung macht der Berufungskläger geltend, dass die Kindsmutter – im Gegensatz zu ihm – nur mit Einschränkungen erziehungsfähig sei, weshalb die alleinige Obhut schon aus diesem Grund ihm hätte zugesprochen werden sollen.

26.1 Im von der Vorinstanz erwähnten Gutachten der T.________ vom 29. November 2018 werde die Kindsmutter als eine Person beschrieben, welche klare berufliche Vorstellungen habe, welchen sich die Kinder mittelfristig unterziehen müssten, selbst wenn dies bedeute, dass sie aus einem bestehenden Umfeld herausgerissen würden. Die Kindsmutter verfüge grundsätzlich über erzieherische Fähigkeiten, wobei sie massiv überfordert und erschöpft sei (Seite 19 ff.). Der Gutachter habe sodann empfohlen, die Obhut über die gemeinsamen Kinder dem Kindsvater zu übertragen, dies mit der Begründung, dass dieser besser Stabilität und Kontinuität garantieren könne. Zudem bestünden bei der Kindsmutter Unsicherheiten betreffend ihre Reaktion den Kindern gegenüber in emotional belasteten Situationen sowie eine mangelnde Kompromiss- und Konfliktfähigkeit. Die Bedürfnisse der Kinder würden ausserdem zu wenig beachtet, wenn die Kindsmutter mittelfristig in die Westschweiz ziehen wolle und die Kinder aus dem bestehenden, guten Netzwerk herausgerissen würden (Seite 26).

26.2 Diese Aussagen hätten bis heute ihre Gültigkeit. So sei die Kindsmutter ohne Zustimmung des Kindsvaters oder des Gerichts mit den Kindern nach I.________ gezogen. Anlässlich der Parteibefragung vom 16. Juli 2020 habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie ihre berufliche Zukunft in I.________ sehe (Seite 9, Zeile 45 f.). Damit seien das Verhalten der Kindsmutter und die Ausführungen im Gutachten kongruent. Die Kindsmutter habe ihre beruflichen Vorstellungen konsequent umgesetzt, selbst wenn dafür die Kinder aus ihrem guten Umfeld gerissen werden mussten. Dies stelle gemäss Gutachten ein Nichtbeachten der Bedürfnisse der Kinder dar.

26.3 Die Vorinstanz gehe anhand der Aussagen der Kindsmutter, jedoch ohne Belege hierfür, davon aus, dass sich die im Gutachten erwähnte Überforderung und Erschöpfung der Kindsmutter aufgrund des Alters der Kinder und des Studienabschlusses gebessert habe. Die Aussage der Kindsmutter anlässlich ihrer Parteibefragung, dass es ihr aufgrund der familiären Situation nicht möglich gewesen sei, schon während des Bachelorstudiums ein ________praktikum zu suchen (Parteieinvernahme S. 10 Z. 11 f.) sowie der Umstand, dass sie offenbar auch während des Masterstudiums nicht dazu in der Lage gewesen sei, zeige auf, dass sie nach wie vor überfordert sei. Weiter sei zu bedenken, dass die Überforderung zunehmen werde, wenn sie die Kinder alleine betreuen und nebenbei ein ________praktikum mit einem Pensum von mind. 80 % absolvieren wolle (Parteieinvernahme S. 11 Z. 17 ff.), ganz zu schweigen von den Belastungen einer Lernphase und den ________prüfungen an sich. Aus dem Umstand, dass die Beiständin die Erziehungsfähigkeit nicht angesprochen habe, könne nicht gefolgert werden, dass die Kindsmutter erziehungsfähig sei. Vielmehr wäre es an der Vorinstanz gewesen, im Rahmen der Untersuchungsmaxime die notwendigen Grundlagen zur Beurteilung der Erziehungsfähigkeit abzuklären. Sollte das Obergericht zum Schluss gelangen, dass das erwähnte Gutachten der T.________ vom 29. November 2018 veraltet sei, sei zur Klärung der Situation ein neues Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag zu geben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

26.4 Der Kindsvater habe stets an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter gezweifelt. Im Rahmen einer alternierenden Obhut könnten aber gewisse Schwächen versteckt oder vom Kindsvater aufgefangen werden, was nun bei einer alleinigen Obhut nicht mehr der Fall sein werde.

26.5 Was das von der Vorinstanz berücksichtigte Kriterium der persönlichen Betreuung anbelange, so sei im Familienrecht entscheidend, worauf sich die Eltern im Rahmen ihrer Lebensplanung verständigt hätten. Vorliegend habe man sich von Anfang an darauf verständigt, dass die Kinder zu einem Grossteil fremdbetreut würden, hätte die Berufungsbeklagte ihre Ausbildung sonst gar nicht beginnen müssen. So habe auch der Berufungskläger in seiner Parteibefragung erklärt, dass sie als Eltern die Kita gemeinsam ausgesucht hätten, damit die Kinder, wenn sie bei der Mutter seien, in die gleiche Kita gehen könnten, wie wenn sie beim Vater seien (Seite 11, Zeile 18 ff.). Die Kinder seien sich die Fremdbetreuung schon gewohnt, weshalb es keinen Grund gebe, die persönliche Betreuung im vorliegenden Fall höher zu gewichten als eine Externe, sie seien gleichwertig.

Der Berufungsbeklagten sei bewusst gewesen, dass sie durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Urteilsverkündung ihre Chancen auf die alleinige Obhut schmälern würde, weshalb sie noch keine Stelle angenommen habe. Dieses Verhalten sei missbräuchlich und verdiene keinen Schutz.

26.6 Mit dem Beginn eines ________praktikums werde auch die Berufungsbeklagte die Kinder nicht mehr persönlich betreuen können. Das Kriterium der persönlichen Betreuung dürfe auch mit Blick auf eine kurzfristig benötigte Lösung nicht das ausschlaggebende Kriterium sein. Vielmehr sei dieses weder zugunsten des einen, noch zugunsten des anderen Elternteils zu berücksichtigen. Für die Kinder sei nun eine stabile Situation wichtig. Der Kindsvater könne den Kindern einen geregelten Ablauf bieten, welcher sich nicht in ein paar Monaten wieder vollständig ändere, sondern an welchen sie sich nun wieder gewöhnen könnten.

26.7 In Bezug auf den Berufungskläger sei es falsch, von fehlender Stabilität auszugehen. So sei er wieder in die eheliche Wohnung an der G.________strasse in H.________ gezogen, um den Kindern die Möglichkeit bieten zu können, in der gewohnten Umgebung aufzuwachsen. F.________ würde wieder diejenige Kita besuchen, die sie auch schon vorher besucht habe und E.________ würde mit denjenigen Kindern zur Schule gehen, mit denen sie schon im Kindergarten gewesen sei. Die M.________ (Schule) biete im Übrigen eine Tagesschule an, in welcher die Kinder zu Mittag essen und auch am Nachmittag betreut werden könnten. Das garantiere möglichst wenig Wechsel, eine optimale Struktur und damit einen unkomplizierten und geregelten Alltag. Zudem würden die Grosseltern und die Schwester des Berufungsklägers mindestens einmal pro Woche etwas mit den Kindern unternehmen und so ebenfalls Stabilität und Kontinuität bieten. Damit verfüge der Berufungskläger über ein stabiles, organisiertes Umfeld, das die Berufungsbeklagte nicht bieten könne.

26.8 Die Kooperationsfähigkeit des Berufungsklägers sei beispiellos. Bei der Berufungsbeklagten hingegen liege keinerlei Kooperationsfähigkeit vor. Sie sei nach wie vor nicht in der Lage, zwischen der Paar- und der Elternebene zu unterscheiden und übertrage ihre Konflikte auf die Kinder. Aus diesem Grund steckten die Kinder in einem Loyalitätskonflikt, der sich durch die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten lediglich verschärfen werde. Der Berufungskläger habe gezeigt, dass er in der Lage sei, die Kinder aus Konflikten herauszuhalten und werde als konflikt- und kompromissfähig beschrieben (Gutachten der T.________ vom 29. November 2018, Seite 22).

26.9 Die Vorinstanz stelle stark auf die Ausführungen der von der Berufungsbeklagten aufgesuchten Kinder- und Jugendpsychiaterin Frau Dr. L.________ ab. Diese habe aber keinerlei Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt, weshalb sie von Vornherein keine neutrale Einschätzung der Situation habe vornehmen können. Was die Aussagen der Kindergartenlehrerin von E.________ betreffe, so habe diese E.________ aufgrund der Coronakrise längere Zeit nicht mehr gesehen und sich daher nur zur Vergangenheit äussern können.

26.10 Dass die Kinder nicht in H.________ verwurzelt seien, treffe nicht zu, wie die nunmehr eingereichten Schreiben der Lehrerin von E.________ in der M.________ (Schule), Frau U.________, der Nanny der Kinder sowie einer Nachbarin aufzeigten. E.________ habe durch die Einschulung diesen sogenannten Neuanfang machen und sich nach kurzer Eingewöhnung öffnen können. Auch F.________ habe die Spielgruppe und die Kita gefallen. Sie habe Freundinnen gehabt und sich beim Vater sehr wohl gefühlt. Es habe keinen Grund gegeben, die Kinder aus diesem Umfeld herauszureissen und an einen Ort zu bringen, an dem sogar eine andere Sprache in der Schule gesprochen werde.

26.11 Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte nur mit Einschränkungen erziehungsfähig sei, der Berufungskläger den Kindern die nun so wichtige Stabilität bieten könne und die Kinder in H.________ verwurzelt seien und sich wohl fühlten. Aus diesen Gründen sei die Obhut dem Berufungsbeklagten zuzusprechen.

27. In ihrer Berufungsantwort bringt die Berufungsbeklagte zur Frage der Obhutszuteilung vor, dass die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt korrekt und mit grosser Umsicht festgestellt habe. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile sei im Abänderungsverfahren eigentlich nicht zur Diskussion gestanden. Erst mit der allerletzten Eingabe vom 31. August 2020, wohl auch teilweise als letzte Hoffnung und als Reaktion auf die Berichte von Frau Dr. L.________ und Frau K.________, habe der Berufungskläger behauptet, dass die Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten nicht voll gegeben sei. Dies werde entsprechend bestritten. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt habe und was auch dem Eindruck der Beiständin entsprochen habe, hätten sich die persönlichen Umstände der Berufungsbeklagten seit der Begutachtung im Jahre 2018 erheblich verändert. Insbesondere habe diese mittlerweile das ________studium erfolgreich abgeschlossen und auch die Kinder seien älter geworden. Die für die Berufungsbeklagte sehr belastende Beziehung mit dem Berufungskläger liege ausserdem mittlerweile lange zurück. So habe denn auch die damalige Familienbegleitung die weitere Unterstützung der Berufungsbeklagten als nicht mehr notwendig angesehen.

27.1 Die französisch sprechende Berufungsbeklagte sei aus sprachlichen Gründen von H.________ nach I.________ gezogen. Dies ermögliche es ihr, die Kinder in schulischen Belangen zu unterstützen. Die Schule sei komplett bilingual organisiert, weshalb beide Elternteile am Schulleben teilnehmen könnten.

27.2 Fakt sei, dass die Berufungsbeklagte die Betreuung der Kinder derzeit zu 100 % alleine wahrnehmen könne und dies nun schon seit einem Monat mache. Die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach er seine Arbeitszeit flexibel einteilen und dann arbeiten könne, wenn die Kinder in der Schule bzw. in der Spielgruppe seien, würden bestritten. Dagegen spreche bereits die Tatsache, dass der Berufungskläger während der alternierenden Obhut eine Drittperson habe organisieren müssen, damit E.________ in den Kindergarten bzw. in die Schule gekommen sei.

27.3 Es werde bestritten, dass sich die Parteien von Anfang an darauf verständigt hätten, dass die Kinder zu einem Grossteil fremdbetreut würden. Eine Fremdbetreuung sei nur partiell und wenn dringend nötig in Anspruch genommen worden. Dass nie eine solche Absprache bestanden habe, werde bereits dadurch deutlich, dass die Kinder in den letzten Jahren nie fremdbetreut worden seien, während sie bei der Berufungsbeklagten gewesen seien.

27.4 Der haltlose Vorwurf, wonach die Berufungsbeklagte absichtlich vor der Urteilsverkündung keine Stelle angenommen habe, werde bestritten. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie kurz nach dem Studium noch über keine Praktikumsstelle verfüge. Hätte die Berufungsbeklagte einen Vorteil aus diesem Umstand ziehen wollen, wäre es geradezu naiv von ihr gewesen, dem Gericht gegenüber ihre Absicht zu äussern, grundsätzlich für das Jahr 2021 ein Praktikum zu suchen. Dies zeige, dass sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalte. Zumindest bis zu dem Zeitpunkt, an welchem die Berufungsbeklagte ein Praktikum finde, könne diese zu 100 % für die Kinder schauen.

27.5 Bei der Frage, wer die Betreuung persönlich wahrnehmen könne oder auch wahrnehmen wolle, müsse auch ein Blick auf die Vergangenheit geworfen werden. Die Berufungsbeklagte habe während der alternierenden Obhut die Kinder stets selbst betreut und sich nach den Bedürfnissen von diesen gerichtet, während der Berufungskläger seine Kinder habe fremdbetreuen lassen.

27.6 Es werde bestritten, dass beim Berufungskläger stabile Verhältnisse vorliegen würden (3 Umzüge in den letzten drei Jahren, Umzugspläne nach Q.________ im Sommer 2020 [Protokoll Gesuchsverhandlung vom 16. Juli 2020, S. 14], Wechsel der Arbeitsstelle). Die Familie des Berufungsklägers wohne nicht im Raum H.________ und die Aussagen zur Häufigkeit der Besuche der Grosseltern seien widersprüchlich ausgefallen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe, könne von einer Verwurzelung der Parteien und der Kinder in H.________ keine Rede sein. Die Kindergärtnerin von E.________ habe erklärt, dass diese keinen Anschluss im Kindergarten in H.________ gefunden habe. F.________ sei noch klein und habe notorisch keine Bindung zu H.________.

27.7 Die Ausführungen des Berufungsklägers betreffend seine angeblich beispiellose Kooperationsfähigkeit würden bestritten. Bereits aus dem Bericht der Beiständin vom 17. August 2020 gehe hervor, dass beide Eltern nicht fähig seien, eine gemeinsame Entscheidung mit Fokus auf das Kindeswohl zu treffen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die Parteien einzig unter Zuhilfenahme der Anwälte kommunizieren könnten.

27.8 Sowohl die Kindergärtnerin wie auch die Psychotherapeutin von E.________, Frau Dr. L.________, hätten sich im Rahmen des Abänderungsverfahrens dahingehend geäussert, dass sie eine Verlegung des Wohnsitzes der Kinder an einen bilingualen Ort für das Kindswohl als notwendig und angezeigt erachteten. Insbesondere die Berichte von Frau Dr. L.________ würden eine deutliche Sprache sprechen und deutlich machen, dass E.________ einen Neustart gebraucht habe.

27.9 Es sei mitnichten so, dass die Berufungsbeklagte die Kinder nicht aus den Konflikten heraushalte. Vielmehr entspreche es offenbar der Gewohnheit des Berufungsklägers, dass er immer wieder Nährboden für neue Konflikte bereitstelle.

27.10 Dem Bericht von Frau Dr. L.________ komme unzweifelhaft erhöhte Beweiskraft zu. Aus diesem gehe hervor, dass E.________ bereits seit Januar 2018 regelmässig bei ihr gewesen sei. Dies sei noch während der Zeit gewesen, als die Kinder mit ihrem Vater im Kinderheim gelebt hätten. Entsprechend müsse angenommen werden, dass Frau Dr. L.________ bestens über die Situation im Gesamten informiert gewesen sei.

27.11 Frau Dr. L.________ führe in ihrem Bericht nachvollziehbar aus, dass es im Interesse von E.________ sei, wenn beide Eltern die gleiche Möglichkeit hätten, unabhängig voneinander mit der Schule zusammen zu arbeiten und E.________ zu unterstützen. Dies spreche für die französische Schulsprache, da beide Elternteile Französisch sprechen würden und dies zu Beginn auch die Familiensprache gewesen sei. Weiter habe sie ausgeführt, die Kindsmutter immer als sehr organisiert und vorausschauend erlebt zu haben. Sie habe gute Möglichkeiten, die Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen. E.________ brauche sodann einen Neustart, damit sie die durch die Elternkonflikte belastenden Kindergartenjahre hinter sich lassen könne. Frau Dr. L.________ habe im Bericht vom 5. August 2020 objektiv und unbeeinflusst ihre professionelle Meinung als Fach- und Vertrauensperson von E.________ zu deren Gesundheitszustand gegenüber dem Gericht geschildert. Auf den Bericht könne ohne weiteres abgestellt werden.

27.12 Die Einholung eines Berichtes der Lehrerin von E.________ hätte nichts gebracht. Der Zeitraum, über welche ein Bericht hätte eingeholt werden können, wäre viel zu kurz gewesen und damit nichtssagend. Der Bericht der Kindergärtnerin sei entsprechend viel wertvoller, da sie E.________ schon lange kenne und sich von ihr ein gutes und umfassendes Bild habe machen können. Insbesondere habe sie beobachten können, wie sich E.________ fortwährend veränderte und sich nicht mehr wohlfühlte. E.________ habe sich im Kindergarten nicht von ihrer besten Seite zeigen können, da sie wie blockiert gewirkt habe. Im Frühjahr 2020 habe es dann einen Lichtblick gegeben, als für E.________ der Umzug nach I.________ zur Realität geworden sei. E.________ sei in dieser Zeit geradezu aufgeblüht. Dem Bericht von Frau K.________ komme insbesondere auch deshalb eine gesteigerte Glaubwürdigkeit zu, da aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten einzig der Berufungskläger mit dieser in regelmässigem Austausch gestanden habe.

27.13 Die neu eingereichten Berichte (Berufungsbeilagen 6-9) seien zur Klärung der Situation unbehilflich und stellten reine Parteibehauptungen dar. Aus Beilage 6 gehe unzweifelhaft hervor, dass Frau U.________ einerseits auf eine direkte Anfrage vom Berufungskläger antworte und andererseits könne dem Bericht nicht entnommen werden, dass E.________ irgendwelche Freundschaften geschlossen hätte und in H.________ bleiben wolle. Die Ausführungen von Frau V.________ seien dermassen subjektiv, dass man sich hierzu gar nicht äussern müsse. Zudem sei das Schreiben nicht unterzeichnet. Der Bericht von Frau W.________ sei ebenfalls auf Wunsch des Berufungsklägers erstellt worden, weshalb auch er eine reine Parteibehauptung darstelle.

27.14 Die Kinder hätten sich in I.________ derart gut eingelebt, dass sie sich ein Leben in H.________ beim Vater gar nicht mehr vorstellen könnten. Sie hätten endlich Ruhe und Stabilität gefunden. Auch gemäss ersten Rückmeldungen aus der Schule habe E.________ wunderbar und innert Kürze guten Anschluss zu den Mitschülern gefunden. Sodann sei sie als aufgewecktes Mädchen beschrieben worden, welchem es an nichts zu fehlen scheine.

27.15 Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte uneingeschränkt erziehungsfähig sei und sich zumindest vorübergehend zu 100 % um die beiden Töchter kümmern könne. Eine Fremdbetreuung könne damit ausgeschlossen werden. Sodann gehe aus den Berichten von Frau Dr. L.________ und Frau K.________ eindeutig hervor, dass insbesondere E.________ dringend einen Neustart benötige. Beide Fachpersonen hätten unabhängig voneinander ausgesagt, dass es für die Kinder wichtig sei, dass beide Elternteile sie insbesondere in schulischen Belangen unterstützen könnten. Dies spreche für eine Einschulung im französischen Raum der Schweiz. Entsprechend sei ein Umzug nach I.________ nicht gegen das Kindeswohl, bzw. sei es zur Wahrung des Kindeswohls geradezu angezeigt. Indem die Vorinstanz dies erkannt und entsprechend die Obhut der Berufungsbeklagten zugeteilt habe, sei der Entscheid nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.

VI. Erwägungen der Kammer zur Obhutszuteilung

28. Im vorliegenden Fall geht es um eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen und damit (lediglich) um eine vorsorgliche Massnahme, welche in Bezug auf die Obhutsfrage wegen der bestehenden Kindswohlgefährdung bei Aufrechterhaltung der geteilten Obhut einer zügigen Regelung durch die Vorinstanz bedurfte. Diese war deshalb – entgegen der Auffassung des Berufungsklägers – nicht gehalten, von Amtes wegen ein zeitaufwändiges weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Dies hätte dem Kindswohl, welches nach einer raschen Klärung der Obhutszuteilung verlangte, geradezu widersprochen. Indem die Vorinstanz Kontakt mit der Beiständin der Kinder aufgenommen, die beiden Elternteile befragt und Berichte bei der Kindergärtnerin von E.________ (Frau K.________) sowie der Therapeutin von E.________ (Frau Dr. L.________, Fachärztin für Kinder-und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie) eingeholt hat, hat sie den Sachverhalt pflichtgemäss ermittelt. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb nicht auf die Berichte der Kindergärtnerin oder der Therapeutin von E.________ abgestellt werden sollte. Beide Fachpersonen haben sich im Rahmen ihrer Fachkompetenzen zum Verhalten und psychischen Befinden von E.________ geäussert und lediglich diesbezüglich ihre Einschätzung kundgetan. Zu guter Letzt ist denn auch zu berücksichtigen, dass bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens CIV 17 7408 ein Gutachten eingeholt worden war, welches sich zur Situation bis Ende 2018 äusserte. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz ist bei dieser Ausgangslage nicht auszumachen, weshalb der Eventualantrag des Berufungsklägers auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung (Rechtsbegehren Ziff. 9) abzuweisen ist.

29. Soweit der Berufungskläger in seiner Berufung vorab den Sachverhalt ergänzt, indem er Ausführungen zu der Zeit vor Abschluss des Eheschutzverfahrens CIV 17 7408 macht, so kann diesbezüglich auf Ziff. 1 auf S. 6 des im Rahmen dieses Verfahrens eingeholten Gutachtens der T.________ vom 29. November 2018 verwiesen werden, wo die wesentlichen Sachverhaltselemente aufgeführt werden.

30. Für das vorliegende Abänderungsverfahren von entscheidender Bedeutung ist ohnehin vielmehr, ob und wie sich die Situation seit Abschluss des Eheschutzverfahrens CIV 17 7408 verändert hat und welche Obhutszuteilung in der aktuellen Situation am ehesten dem Kindswohl entspricht. Denn dieses hat Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern und deren Bedürfnis nach «Gerechtigkeit».

31. Dass sich die Vorinstanz mit Blick auf die Obhutszuteilung von falschen Kriterien hätte leiten lassen, wird von den Parteien zu Recht nicht geltend gemacht. Hingegen besteht Uneinigkeit darüber, ob und in welchem Ausmass die Kriterien auf beiden Seiten erfüllt resp. wie diese zu gewichten sind.

31.1 Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet der Berufungskläger die Kindsmutter nur als eingeschränkt erziehungsfähig und verweist in diesem Zusammenhang auf das Gutachten der T.________ vom 29. November 2018. Allerdings gelangte der Gutachter damals zum Schluss, dass die Kindsmutter über die grundlegenden erzieherischen Kompetenzen verfüge, um ihre Kinder erziehen und betreuen zu können. Er hielt jedoch fest, dass aufgrund ihrer bisherigen heftigen emotionalen Reaktionen und physischen Attacken gegenüber dem Kindsvater im Beisein der Kinder während des ehelichen Zusammenlebens Unsicherheiten bestünden, wie sie in anderen Belastungssituationen in Umgang und Erziehung ihrer Kinder reagieren werde. Als positiv wurde in diesem Zusammenhang jedoch wiederum gewertet, dass die Kindsmutter dem Therapieprogramm des X.________ gefolgt sei, freiwillig weitere Sitzungen absolviert habe und die therapeutische Begleitung weiterhin in Anspruch nehme.

Auch wenn damals in einer Gesamtbeurteilung empfohlen wurde, die Obhut über die Kinder dem Kindsvater zu übertragen, da dieser besser garantieren könne, dass die Betreuung und Erziehung der Kinder von Stabilität und Kontinuität geprägt sein werde, spricht das Gutachten der Kindsmutter die Erziehungsfähigkeit also nicht ab. Hinweise, dass sich daran etwas geändert haben sollte, liegen keine vor. Vielmehr gelangte auch die sozialpädagogische Familienbegleitung, welche die Familie rund zwei Jahre lang unterstützte, zum Schluss, dass die Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit keine Begleitung benötigten, da sie genug Ressourcen aufweisen würden. Nachdem sich die Beiständin bereits gegenüber dem Gutachter dahingehend geäussert hatte, dass aus ihrer Sicht beide Elternteile gute erzieherische Kompetenzen und eine gute Beziehung zu den Mädchen hätten (pag. 157.16 Eheschutzakten CIV 17 7408), betonte sie auch in ihrem Bericht vom 10. März 2020, dass die Schwierigkeit vielmehr in der extrem strittigen Kommunikation zwischen den Eltern gewesen sei, welche weder durch die Vermittlung der Familienbegleitung noch mittels Versuchs der Mediation habe verbessert werden können (pag. 91 ff.). Dass die Vorinstanz die Aussagen der Kindsmutter anlässlich der Parteibefragung, wonach sie heute emotional stabil sei und es ihr gelinge, den Alltag als alleinerziehende Mutter zu meistern und den an sie gestellten Anforderungen gerecht zu werden, als glaubhaft erachtete, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. So hat die Berufungsbeklagte klar benennen können, dass und weshalb es ihr damals wirklich schlecht ging (insbesondere Schlafmangel, Erschöpfung durch die Mehrfachbelastung von Haushalt, Studium und Kleinkindern sowie Konflikte in der Ehe) und auf der anderen Seite anhand konkreter Beispiele darlegen können, wie sich ihre persönliche Situation seit der Trennung verbessert hat. So wies sie darauf hin, dass sie nun ein Sozialleben habe, in welches die Kinder integriert seien, und sie im Gegensatz zu früher nun Sachen mit den Kindern unternehmen könne. Sie fühle sich ausgeglichener und auch stärker (pag. 217 ff.). Das schlechte Schlafen der damals noch sehr kleinen Kinder sowie das Studieren in Q.________ sind zwischenzeitlich weggefallen, was sich entlastend auswirkte.

Nach dem Gesagten gelangt auch das Obergericht zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit sowohl bei der Kindsmutter als auch beim Kindsvater gegeben ist. Nur am Rande sei an dieser Stelle angemerkt, dass wohl auch Letzterer von der grundsätzlichen Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter ausging, hätte er anlässlich seiner Befragung sonst wohl kaum eine 50:50-Lösung weiterhin als möglich angesehen (pag. 227 Z. 7 f.).

31.2 Was das Kriterium der Stabilität anbelangt, so teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die beiden Kinder (noch) nicht in H.________ verwurzelt sind resp. waren. Bei F.________ ergibt sich dies bereits aus ihrem jungen Alter und bei E.________ hatte die Kindergärtnerin Frau K.________ festgehalten, dass diese in den zwei Jahren Kindergarten keinen Anschluss zu den anderen Kindern gefunden hatte (pag. 255). An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Berufungskläger oberinstanzlich eingereichten Berichte nichts zu ändern, zumal sie sich entweder auf eine zu kurze Zeitspanne beziehen (Bericht der Lehrerin Frau U.________, welche überdies wiederum von einer anfänglichen Zurückhaltung von E.________ berichtet) oder auf Wunsch des Kindsvaters erstellt wurden, sich nur oberflächlich zu den Befindlichkeiten der Kinder äussern und jedenfalls keine Verwurzelung zu belegen vermögen.

Weiter wohnen auch keine nahen Verwandten in H.________, mit welchen regelmässige Kontakte stattgefunden hätten. Ein Verbleib der Kinder in der bisherigen Familienwohnung in H.________ bot unter diesen Umständen keine nennenswerten Vorteile, weshalb sich ein Wechsel des Wohnortes grundsätzlich als mit dem Kindswohl vereinbar erwies resp. erweist. In diese Richtung weist auch das von der Kindergärtnerin Frau K.________ geschilderte Verhalten von E.________. So habe es einen kurzen Lichtblick im Frühjahr gegeben, als es für E.________ Realität geworden sei, dass sie nach I.________ umziehen werde. In dieser Zeit habe sie E.________ viel zugänglicher, entspannter und emotional in Vorfreude erlebt. Auch wenn die verspürte Erleichterung – wie vom Kindsvater vermutet – wohl vor allem auf die Klärung der Situation zurückzuführen war und nicht auf den Umzug nach I.________ an sich, so zeigt es doch, dass der bevorstehende Umzug die Erleichterung von E.________ jedenfalls nicht drosselte.

Mittlerweile ist der Wohnortwechsel für die beiden Kinder Realität geworden, was bei E.________ zusätzlich einen Schulwechsel mit sich brachte. Eine Zuteilung der Obhut an den Kindsvater würde somit zu einem erneuten Wohnort- und Schulwechsel führen, was mit Blick auf das Bedürfnis der Kinder nach Stabilität und Kontinuität nicht ausser Acht gelassen werden darf. Aus Sicht des Obergerichts müssten daher zwingende Gründe für einen Obhutswechsel zum Kindsvater vorliegen, um einen erneuten – sich für die Kinder wiederum destabilisierend auswirkenden – Umzug rechtfertigen zu können.

Gerade solch zwingende Gründe bestanden und bestehen vorliegend jedoch nicht. Wie bereits festgehalten wurde, waren sich im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides alle einig, dass eine Weiterführung der alternierenden Obhut aufgrund der Spannungen zwischen den Elternteilen mit Blick auf das Kindswohl keine Option mehr darstellt. Insbesondere E.________ wurde als sehr belastet und blockiert erlebt (Bericht von Frau Dr. L.________, pag. 317 ff. sowie pag. 381, Bericht der Kindergärtnerin Frau K.________, pag. 255). Da mit der Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil eine Beruhigung der Situation und eine Entlastung für die Kinder bewirkt werden sollte und auch Frau Dr. L.________ betont hatte, dass die Kinder hierfür auf einen unkomplizierten und geregelten Alltag angewiesen sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Obhut über die Kinder der Kindsmutter zuteilte, welche diese – im Gegensatz zum Kindsvater – in dieser Umbruchphase persönlich betreuen kann. Auch wenn die Kinder in der Vergangenheit bereits fremdbetreut wurden, so geschah dies nie in einem Umfang, wie es bei einer Zuteilung der Obhut an den Vollzeit erwerbstätigen Kindsvater der Fall gewesen wäre. Wie der Kindsvater in seiner Berufung auf S. 17 selbst festhält, betreute die Kindsmutter die Kinder neben dem Studium zu rund 50 %. Mit der Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter konnte somit im Interesse der Kinder sichergestellt werden, dass sie – und insbesondere auch die noch nicht schulpflichtige F.________ – zumindest noch für eine gewisse Zeit wie gewohnt durch die Kindsmutter persönlich betreut werden konnten. Wie bereits die Vorinstanz verkennt jedoch auch das Obergericht nicht, dass es sich eher um eine Momentaufnahme handelt und sich die Betreuungssituation bei der Kindsmutter wohl in näherer Zukunft ändern wird.

31.3 Letztlich lagen nach Auffassung des Obergerichts weder im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides noch heute zwingende Gründe vor, welche eindeutig für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter oder an den Kindsvater gesprochen hätten. Schlussendlich musste jedoch ein Entscheid gefällt werden und es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Blick auf das Kindswohl überwiegende Vorteile bei der Kindsmutter sah. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass damit E.________ und später F.________ aufgrund der französischen Schulsprache auch von der Kindsmutter in schulischen Belangen unterstützt werden können und es mit Blick auf den Elternkonflikt von Vorteil ist, wenn beide Elternteile unabhängig voneinander mit der Schule zusammenarbeiten können, was wiederum den Kindern zugutekommt.

32. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid mit Blick auf die Obhutszuteilung zu bestätigen.

VII. Besuchs- und Ferienrecht

33. Der Kindsvater beantragt für den Fall, dass die alleinige Obhut auch oberinstanzlich bei der Kindsmutter belassen wird, ein im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ausgedehnteres Besuchs- und Ferienrecht. Zur Begründung wird allerdings lediglich ausgeführt, dass es nötig sei, dem (jeweils) nicht obhutsberechtigten Elternteil so viel Betreuungszeit zuzugestehen, wie es die Planung und Organisation der Kinder zulasse. Damit findet jedoch keine Auseinandersetzung mit den

vorinstanzlichen Erwägungen statt, wonach auf ein weitergehendes Besuchsrecht angesichts der Empfehlung von Frau Dr. L.________, den Kindern einen unkomplizierten und geregelten Alltag zu gewähren, zu verzichten sei. Auch wenn der Kindsvater die Kinder zusätzlich zu jedem Mittwochmittag bis Donnerstag Schulbeginn auch von Freitagmittag bis am Samstagmittag zu sich nehmen könnte, erweist sich dies in der jetzigen Situation nicht als dem Kindswohl entsprechend. Die Zuteilung der alleinigen Obhut hat gerade auch zum Ziel, die Übergänge zwischen den Elternteilen zu reduzieren und so eine Entspannung der Situation sowie eine Vereinfachung für die Kinder zu bewirken. Die vorinstanzliche Regelung, wonach der Kindsvater die Kinder nebst den vierzehntäglichen Besuchswochenenden auch unter der Woche jeweils am Mittwoch zu sich nehmen kann, erweist sich unter diesen Umständen als angemessen.

Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Besuchs- und Ferienregelung zu bestätigen.

VIII. Unterhalt, Vorbemerkungen

34. Wie die Vorinstanz feststellte, hatte der Berufungskläger unbestrittenermassen seit Oktober 2019 wieder eine Arbeitsstelle mit einem vollen Pensum, nachdem er im Zeitpunkt der Trennungsvereinbarung noch arbeitslos gewesen war. Mit der

Vorinstanz sowie den Parteien ist einig zu gehen, dass damit ein Abänderungsgrund vorlag.

35. Was die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 15 f. der Entscheidbegründung anbelangt, so erweisen sich diese als korrekt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird.

36. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge 6 Phasen festgelegt, was von den Parteien nicht beanstandet wurde und auch keiner Anpassung von Amtes wegen bedarf. Im Nachfolgenden wird daher dem Aufbau des vorinstanzlichen Entscheides entsprechend nacheinander auf die einzelnen Phasen eingegangen. Das Obergericht hat jeweils ein eigenes Berechnungsblatt hierzu ausgefüllt, wobei es in Bezug auf das Berechnungsblatt bei geteilter Obhut im Gegensatz zur Vorinstanz die neuste Version verwendet hat. Die Berechnungsblätter, welche auf der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bzw. familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung beruhen, werden dem vorliegenden Entscheid beigelegt und es wird nachfolgend darauf Bezug genommen.

37. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das vorinstanzliche Berechnungsblatt zur alternierenden Obhut (betrifft die Phasen I - V) einleitend nicht korrekt ausgefüllt wurde, was sich auf die Steuerberechnung auswirkte. So wurde beim Kinderabzug Bund und Kanton fälschlicherweise «part» (also je ein halber Kinderabzug) eingegeben. Dies wäre jedoch nur dann korrekt, wenn kein Kindesunterhalt fliessen würde, was vorliegend nicht der Fall ist. Vielmehr hat die Kindsmutter als Empfängerin der Kinderunterhaltsbeiträge die Kinderabzüge zu Gute, weshalb jeweils ein «f» einzusetzen ist. Was den Elterntarif anbelangt, so kann dieser nur von einem Elternteil geltend gemacht werden und zwar von demjenigen, welcher die Unterhaltsbeiträge erhält (siehe Kreisschreiben Nr. 30 der Eidg. Steuerverwaltung [10.2 und 13.4.2]). Entsprechend ist bei der Kindsmutter in der Zeile «Ermässigter Tarif Kanton (x)» ein Kreuz zu setzen und in der Zeile «Elterntarif Bund, Anzahl Kinder» bei der Kindsmutter eine 2 einzusetzen.

IX. Phase I (Oktober 2019)

38. Die Phase I zeichnet sich dadurch aus, dass der Berufungskläger im Monat Oktober 2019 in Y.________ bei der Z.________ arbeitete, noch in H.________ wohnte, eine alternierende Obhut bestand und die Berufungsbeklagte ebenfalls noch in H.________ wohnte und studierte.

39. Die Vorinstanz ging gestützt auf den vom Berufungskläger eingereichten Lohnausweis (Beilage 8) von einem Nettoeinkommen von CHF 11'697.00 aus. Wie in der Berufung zu Recht bemängelt wird, hätten im Berechnungsblatt von diesem Betrag korrekterweise die vom Kindsvater bezogenen Kinderzulagen von CHF 460.00 abgezogen werden müssen, zumal diese im Lohn gemäss Lohnausweis, da sie zu versteuern sind, inbegriffen sind (siehe auch Zusatzblatt zu Lohnausweis Ziff. 15). Im Berechnungsblatt des Obergerichts wird dies entsprechend angepasst und als Nettoeinkommen des Berufungsklägers CHF 11'237.00 eingegeben.

40. Als nicht zutreffend erweist sich hingegen die Rüge des Berufungsklägers, wonach die Vorinstanz der Berufungsbeklagten – welche vor und nach der Trennung keiner Erwerbstätigkeit nachging, sondern im Rahmen der gelebten Aufgabenteilung studierte und die Kinder betreute – ein hypothetisches Einkommen hätte anrechnen müssen. Ein solches Vorgehen erwiese sich als von Vornherein unzulässig, zumal ein hypothetisches Einkommen – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, wofür in casu keinerlei Anhaltspunkte vorliegen – nicht rückwirkend und ohne Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden darf.

41. Was den weiteren Einwand des Berufungsklägers betrifft, dass bei der Kindsmutter kein Betrag für auswärtiges Essen im Bedarf anzurechnen sei, da sie als Studierende ihr Budget einzuteilen habe und ihr Essen selber mitbringen könne, so kann diesem nicht gefolgt werden. Der Umstand allein, dass die Kindsmutter – entsprechend der gemeinsam getroffenen Lebensplanung – ein Studium absolvierte und keiner Erwerbstätigkeit nachging, rechtfertigt keine diesbezügliche Ungleichbehandlung der Ehegatten. Entsprechend erweist sich der von der Vorinstanz bei der Kindsmutter eingesetzte Betrag von CHF 110.00, welcher einem Pensum von 50 % entspricht, als korrekt.

42. Die übrigen Bedarfsposten der Elternteile werden nicht beanstandet. Die von der Vorinstanz diesbezüglich eingesetzten Beträge können (mit Ausnahme der Steuern) übernommen werden.

43. Von Amtes wegen zu korrigieren ist jedoch der Bedarf der Kinder. Hier hätte die Vorinstanz Steuerbeträge für die Kinder und ausserdem einen Anteil der Kinder an den jeweiligen Wohnkosten der Eltern ausscheiden sollen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Während die Steuerbeträge automatisch berechnet werden, ist für den Wohnkostenanteil bei zwei Kindern in diesem Alter von insgesamt 30 %, d.h. 15 % pro Kind, auszugehen. Vorliegend ergibt dies in Bezug auf die Wohnkosten der Kindsmutter einen Anteil pro Kind von CHF 264.00 und in Bezug auf diejenigen des Kindsvaters einen solchen von CHF 265.00 (siehe Berechnungsblatt OGer Phase I).

44. Wie dem beigelegten Berechnungsblatt OGer Phase I zu entnehmen ist, ergibt dies einen kleinen Überschuss von CHF 242.00 (Verfügbare Mittel von total CHF 11'697.00 - Grundbedarf der einzelnen Familienmitglieder von total CHF 11'455.00). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3), ergibt dies pro Kind einen Überschussanteil von CHF 40.00. Da es sich um einen sehr kleinen Betrag handelt, welcher nicht nach der Eröffnung eines Kinderkontos verlangt, sind die CHF 40.00 pro Kind beim Kindsvater einzusetzen, welcher die genannten Beträge für Kindszwecke zu verwenden hat.

45. Wie dem Berechnungsblatt weiter zu entnehmen ist, beträgt der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch von E.________ damit CHF 1'388.00 und derjenige von F.________ CHF 1'659.00. Da die Kindsmutter über kein Einkommen verfügt, hat der Kindsvater diesen zu 100 % zu übernehmen und der Kindsmutter, nach Ausgleich des Barunterhaltes, für E.________ einen Barunterhalt von CHF 537.00 und für F.________ einen Barunterhalt von CHF 570.00 zu bezahlen. Der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch der Kindsmutter, welcher CHF 3'610.00 beträgt, ist in der Folge zu 100 % auf Betreuungsunterhalt – je hälftig auf die beiden Kinder verteilt – umzulagern, da die Kindsmutter über kein Einkommen verfügt und aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung nicht für ihren Bedarf aufkommen kann. Damit hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für den Oktober 2019 einen Kindesunterhalt für E.________ von CHF 2'341.00 (CHF 537.00 Barunterhalt und CHF 1'805.00 Betreuungsunterhalt) und für F.________ einen solchen von CHF 2'374.00 (CHF 570.00 Barunterhalt und CHF 1'805.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag ist in der vorliegenden Konstellation nicht geschuldet.

X. Phase II (November 2019 - März 2020)

46. Die Phase II zeichnet sich dadurch aus, dass der Berufungskläger seit November 2019 100 % als Betriebsleiter bei AA.________ in AB.________ arbeitete und nun in S.________ wohnte, nach wie vor eine alternierende Obhut bestand und die Berufungsbeklagte noch in H.________ wohnte und studierte.

47. In dieser Phase betrug das Nettoeinkommen inkl. 13. Monatslohn des Berufungsklägers unbestrittenermassen CHF 8'394.00. Von beiden Parteien ebenfalls nicht beanstandet wurde der von der Vorinstanz berechnete Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 3'626.00. Allerdings erweist sich dieser als zu hoch, da es die Vorinstanz auch in dieser Phase unterlassen hat, einen Wohnkostenanteil der Kinder auszuscheiden. Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Mietkosten (inkl. Nebenkosten) des Berufungsklägers von CHF 1'459.00, ist ein Anteil der Kinder von 30 %, ausmachend CHF 438.00, abzuziehen. Dies führt zu einem Grundbedarf des Berufungsklägers von CHF 3'188.00. Wie bereits unter E. 40 ausgeführt, ist der Berufungsbeklagten auch hier entgegen den Ausführungen in der Berufung kein hypothetisches Einkommen anzurechnen und auch keine Kürzung des Betrages für auswärtiges Essen vorzunehmen, so dass der Grundbedarf der Berufungsbeklagten – auch hier nach Abzug eines Wohnkostenanteils der Kinder von 30 % (ausmachend CHF 527.00) – CHF 3'307.00 beträgt. Aufgrund der Ausscheidung des Wohnkostenanteils beträgt der Grundbedarf von E.________ folglich CHF 1'498.00 und derjenige von F.________ CHF 1'767.00. Da diese Umverteilung am Gesamtbedarf der Familie nichts ändert, resultiert auch bei der Berechnung des Obergerichts ein Manko von CHF 905.00, weshalb zu Recht keine Beträge für laufende Steuern im Bedarf eingerechnet wurden. Dieses Manko geht zu Lasten der Berufungsbeklagten, weshalb ihr wirtschaftlicher Unterhaltsanspruch CHF 2'401.00 beträgt. Für E.________ resultiert ein solcher von CHF 1'268.00 und für F.________ ein solcher von CHF 1'537.00. Diese sind zu 100 % vom Berufungskläger zu tragen, so dass sich – nach Ausgleich des Barunterhaltes (siehe Berechnungsblatt) – ein von diesem der Berufungsbeklagten zu leistender Barunterhalt von total CHF 1'037.00 ergibt (E.________: CHF 503.00, F.________: CHF 534.00). Auch hier ist der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch der Kindsmutter – je hälftig auf die beiden Kinder verteilt – auf Betreuungsunterhalt umzulagern, da die Kindsmutter über kein Einkommen verfügt und aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung nicht für ihren Bedarf aufkommen kann. Damit hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für diese Phase einen Kindesunterhalt für E.________ von CHF 1'703.00 (CHF 503.00 Barunterhalt und CHF 1'201.00 Betreuungsunterhalt) und für F.________ einen solchen von CHF 1'734.00 (CHF 534.00 Barunterhalt und CHF 1'201.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag ist in der vorliegenden Konstellation nicht geschuldet und es ist eine Unterdeckung des Kindesunterhaltes im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 452.50 pro Kind festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).

XI. Phase III (April 2020 – Juni 2020)

48. Die Phase III zeichnet sich dadurch aus, dass die Berufungsbeklagte neu in I.________ wohnt. Nach wie vor studiert die Berufungsbeklagte und besteht eine alternierende Obhut.

49. Die verfügbaren Mittel ändern sich im Vergleich zu Phase II nicht und betragen weiterhin CHF 8'854.00 (nach wie vor ist aus den bereits genannten Gründen kein hypothetisches Einkommen bei der Berufungsbeklagten anzurechnen). Was den Grundbedarf der beiden Elternteile anbelangt, so ist die vorinstanzliche Berechnung einzig dahingehend anzupassen, dass wiederum ein Anteil der Kinder an den Wohnkosten der beiden Elternteile von 30 % auszuscheiden ist (ausmachend beim Kindsvater CHF 219.00 pro Kind und bei der Kindsmutter CHF 254.00 pro Kind). Soweit in der Berufung geltend gemacht wird, dass auf Seite der Berufungsbeklagten die Bedarfsposten des öffentlichen Verkehrs und des auswärtigen Essens zu streichen seien, da aufgrund der Corona-Krise sämtliche Vorlesungen im Online-Format stattgefunden hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Wie in der Berufungsantwort zu Recht entgegnet wird, verfasste die Berufungsbeklagte in dieser Zeit ihre Masterarbeit, welche Besuche in der Universitätsbibliothek in Q.________ erforderlich machten. Bereits aus diesem Grund, aber auch weil zu diesem Zeitpunkt die weitere Entwicklung der Corona-Krise nicht abgeschätzt werden konnte, war es ihr nicht zumutbar, ihr Generalabonnement zu kündigen. Eine Anpassung des von der Vorinstanz unter diesem Titel eingesetzten Betrages von CHF 340.00 ist nicht angezeigt. Ebenso wenig – und schon gar nicht einseitig – muss der von der Vorinstanz bei beiden Parteien berücksichtigte praxisübliche Betrag für auswärtiges Essen aufgrund der Corona-Krise korrigiert werden. Soweit der Berufungskläger in der Berufung jedoch unter Verweis auf seine vorinstanzlich eingereichte Beilage 13 geltend macht, in diesem Zeitraum die Rechnung für die Spielgruppe von E.________ (recte: F.________) bezahlt zu haben, so wird dies in der Berufungsantwort nicht (explizit) bestritten, weshalb hier die entsprechende Anpassung im Berechnungsblatt vorzunehmen ist.

Da sich auch in dieser Phase ein Manko, dieses Mal in der Höhe von CHF 791.00, ergibt, welches wiederum zu Lasten der Berufungsbeklagten geht, beläuft sich ihr wirtschaftlicher Unterhaltsanspruch auf CHF 2'420.00, während derjenige von E.________ CHF 1'258.00 und derjenige von F.________ CHF 1'527.00 beträgt. Nach Ausgleich des Barunterhaltes ergibt dies einen vom Berufungskläger an die Berufungsbeklagte zu leistenden Barunterhalt von E.________ von CHF 493.00 und von F.________ von CHF 454.00.

Wiederum ist der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch der Kindsmutter auf Betreuungsunterhalt – je hälftig auf die beiden Kinder verteilt – umzulagern, da die Kindsmutter über kein Einkommen verfügt und aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung nicht für ihren Bedarf aufkommen kann. Damit hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für diese Phase einen Kindesunterhalt für E.________ von CHF 1'703.00 (CHF 493.00 Barunterhalt und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt) und für F.________ einen solchen von CHF 1'664.00 (CHF 454.00 Barunterhalt und CHF 1’210.00 Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag ist in der vorliegenden Konstellation nicht geschuldet und es ist eine Unterdeckung des Kindesunterhaltes im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 395.50 pro Kind festzuhalten.

XII. Phase IV (Juli 2020 - August 2020)

50. Die Phase IV zeichnet sich dadurch aus, dass die Berufungsbeklagte ihr Masterstudium an der Universität Q.________ abgeschlossen hat. Nach wie vor besteht eine alternierende Obhut und wohnt der Berufungskläger in S.________ sowie die Berufungsbeklagte in I.________.

51. Bei den verfügbaren Mitteln ergeben sich keine Veränderungen zur Phase III. Wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, ist der Berufungsbeklagten auch nach Abschluss ihres Studiums der ________ kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal – wie die Einvernahmen ergaben (insbesondere pag. 225, Z.18 ff.) – zwischen den Ehegatten vereinbart war, dass die Berufungsbeklagte noch auf das Erlangen des ________ hinarbeitet. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung zum Schluss gelangte, dass der Berufungskläger die Berufungsbeklagte gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zumindest im Rahmen des vorliegenden Abänderungsverfahrens auch weiterhin zu unterstützen habe, ist dies nicht zu beanstanden. Da aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte im Zeitpunkt des Abschlusses ihres Studiums noch nicht über eine ________praktikumsstelle verfügte, auch noch nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten geschlossen werden kann, vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufung an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Diese bauen denn auch insbesondere darauf auf, dass die Berufungsbeklagte nach Abschluss ihres Studiums eine Anstellung als ________ hätte anstreben müssen, was – wie erwähnt – aufgrund der anderweitigen Vereinbarung der Ehegatten gerade nicht zutreffend ist.

52. Was die Bedarfsposten der Familienmitglieder anbelangt, so werden die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge von den Parteien nicht beanstandet. Sie präsentieren sich denn auch gleich wie in der Phase III, ausser dass die Vorinstanz bei der Berufungsbeklagten aufgrund deren Studiumabschlusses zu Recht keine Beträge mehr für den Arbeitsweg und das auswärtige Essen eingerechnet hat. Von Amtes wegen zu korrigieren bleibt jedoch auch hier, dass für die Kinder ein Anteil an den Wohnkosten ihrer Eltern auszuscheiden ist und zwar in derselben Höhe wie in Phase III.

53. Da wiederum ein Manko, dieses Mal in der Höhe von CHF 341.00, besteht und dieses zu Lasten der unterhaltsberechtigten Berufungsbeklagten geht, beträgt ihr wirtschaftlicher Unterhaltsanspruch gemäss beigelegtem Berechnungsblatt CHF 2'420.00. Derjenige der Kinder beträgt CHF 1'258.00 (E.________) resp. CHF 1'527.00 (F.________), was nach Ausgleich des Barunterhaltes einen vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu leistenden Barunterhalt von CHF 493.00 (E.________) resp. CHF 454.00 (F.________) ergibt.

54. In einem nächsten Schritt ist erneut eine Umlagerung auf Betreuungsunterhalt vorzunehmen, da die Berufungsbeklagte aufgrund der persönlichen Kinderbetreuung nicht für ihren Grundbedarf aufkommen kann. Im Ergebnis hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten damit für E.________ einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'703.00 zu bezahlen, wovon CHF 493.00 Bar- und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt bilden, und für F.________ einen solchen von CHF 1’664.00, wovon CHF 454.00 Bar – und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt bilden. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag entfällt in dieser Konstellation und es ist eine Unterdeckung des Kindesunterhaltes im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 170.50 pro Kind festzuhalten.

XIII. Phase V (September 2020)

55. Phase V zeichnet sich dadurch aus, dass der Berufungskläger wieder in H.________ an der G.________strasse (ehemalige Familienwohnung) wohnt. Nach wie vor besteht eine alternierende Obhut, geht die Berufungsbeklagte noch keiner Erwerbstätigkeit nach und wohnt diese in I.________.

56. Für diese Phase ändert sich im Vergleich zur Phase IV einzig, dass der Bedarfsposten des Berufungsklägers in Bezug auf die Mietkosten auf den oberinstanzlich nicht beanstandeten Betrag von CHF 1'780.00 festzusetzen ist, und dementsprechend auch der auf die Kinder fallende Anteil an diesen Mietkosten von 30 %, ausmachend pro Kind CHF 267.00, entsprechend anzupassen ist (siehe Berechnungsblatt OGer Phase V). Wiederum resultiert ein Manko, in dieser Phase in der Höhe von CHF 662.00, welches zu Lasten der Berufungsbeklagten geht. Der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten beträgt, wie dem beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen ist, CHF 2'099.00 und derjenige der Kinder CHF 1'306.00 (E.________) resp. CHF 1'575.00 (F.________), was nach Ausgleich des Barunterhaltes einen vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu leistenden Barunterhalt von nach wie vor CHF 493.00 (E.________) resp. CHF 454.00 (F.________) ergibt.

57. Nach wiederum vorzunehmender Umlagerung auf Betreuungsunterhalt hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten damit für E.________ einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'543.00 zu bezahlen, wovon CHF 493.00 Bar- und CHF 1'050.00 Betreuungsunterhalt bilden, und für F.________ einen solchen von CHF 1’504.00, wovon CHF 454.00 Bar – und CHF 1'050.00 Betreuungsunterhalt bilden. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag entfällt in dieser Konstellation und es ist eine Unterdeckung des Kindesunterhaltes im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 331.00 pro Kind festzuhalten.

XIV. Phase VI (ab Oktober 2020)

58. Diese letzte Phase zeichnet sich dadurch aus, dass der Berufungsbeklagten gemäss Entscheid der Vorinstanz, welcher oberinstanzlich in Bezug auf die Obhutsfrage bestätigt wird, die alleinige Obhut über die beiden Kinder zukommt. Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist daher – wie es die Vorinstanz gemacht hat – das hierfür vorgesehene Berechnungsblatt, welches sich an der Lebenskostenmethode orientiert, heranzuziehen.

59. Der Berufungskläger beanstandet für den Fall, dass die Obhut bei der Kindsmutter verbleibt, einzig, dass ihm die Vorinstanz keine Besuchsrechtskosten eingerechnet hat. Diese Rüge erweist sich entgegen den Ausführungen in der Berufungsantwort als berechtigt, da dem unterhaltspflichtigen Berufungskläger diese Kosten effektiv anfallen und er – aufgrund der Mankolage – nicht auf einen Überschuss zurückgreifen kann. Der Berufungskläger hat die beiden Kinder jeweils am Mittwoch sowie jedes zweite Wochenende bei sich zu Besuch, was pro Monat 8 Tage ergibt (4 x 1 Tag und 2 x 2 Tage). Gestützt auf das Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) Nr. B 1 sind dem Berufungskläger pro Kind CHF 80.00 (8 Tage à CHF 10.00) Besuchsrechtskosten im Bedarf anzurechnen und ist im Berechnungsblatt dementsprechend ein Betrag von CHF 160.00 einzutragen.

60. Von Amtes wegen nach unten zu korrigieren ist der von der Vorinstanz in dieser Phase ausgeschiedene Anteil der Kinder an den Wohnkosten der Berufungsbeklagten, welcher mit 40 % etwas gar hoch ausfällt. Wie bei den vorherigen Phasen ist bei zwei Kindern im vorliegenden Alter von einem Wohnkostenanteil von 30 % auszugehen. Entsprechend ist im Berechnungsblatt pro Kind ein Betrag von CHF 254.00 statt CHF 340.00 einzutragen.

61. Was den Bedarfsposten der laufenden Steuern anbelangt, so hat die Vorinstanz diesen unberücksichtigt gelassen und dies mit der Mangellage begründet. Tatsächlich resultiert auch in der Phase VI eine Mankosituation, wenn bei den Familienmitgliedern die automatisch berechneten Steuerbeträge vollständig im Bedarf eingerechnet werden. Allerdings erweist es sich nicht als korrekt, deswegen gänzlich auf die Einberechnung eines Steuerbetrages zu verzichten, wenn dies – wie vorliegend – zu einem Überschuss führt. Vielmehr sind diejenigen Steuerbeträge im Bedarf einzurechnen, für welche die verfügbaren Mittel gerade noch ausreichen und zwar im Verhältnis, wie die monatlichen Steuerbelastungen der Ehegatten zueinanderstehen. Mit anderen Worten ist also keine Streichung der Steuern vorzunehmen, sondern lediglich eine anteilsmässige Kürzung. Wie dem Berechnungsblatt unter der Lasche Steuerberechnung entnommen werden kann, beträgt die monatliche Steuerbelastung insgesamt CHF 802.70, wovon CHF 224.13 (28 %) auf die Berufungsbeklagte und CHF 578.57 (72 %) auf den Berufungskläger fallen. Vorliegend beträgt der Betrag, welcher für die Steuern im Grundbedarf eingesetzt werden kann, insgesamt CHF 662.00 (Total verfügbare Mittel von CHF 8'854.00 - Gesamtbedarf ohne Steuern, ausmachend CHF 8'192.00), so dass dem Berufungskläger unter dem Titel Steuern damit CHF 477.00 (72 % von CHF 662.00) im Bedarf einzurechnen sind. Die für die Kinder auszuscheidenden Steuerbeträge belaufen sich auf je CHF 39.00 (hier ist keine Kürzung vorzunehmen), was zu einem bei der Berufungsbeklagten einzurechnenden Steuerbetrag von CHF 107.00 führt (28 % von CHF 662.00 - die Steueranteile der Kinder von je CHF 39.00).

Wie dem Berechnungsblatt OGer Phase VI zu entnehmen ist, belauft sich der Bar-Unterhaltsanspruch von E.________ damit auf CHF 553.00 und derjenige von F.________ auf CHF 539.00. Beim wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten von CHF 2'868.00 handelt es sich um Betreuungsunterhalt, da die Kindsmutter aufgrund der Kinderbetreuung nicht für ihren Grundbedarf aufkommen kann. Damit hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für E.________ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'987.00 zu bezahlen (CHF 553.00 Barunterhalt und CHF 1'434.00 Betreuungsunterhalt) und für F.________ einen solchen von CHF 1'973.00 (CHF 539.00 Barunterhalt und CHF 1'434.00 Betreuungsunterhalt).

XV. Zusammenfassung Unterhalt

62. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Kinderunterhaltsbeiträge oberinstanzlich teilweise von Amtes wegen angepasst wurden und der wirtschaftliche Unterhaltsanspruch der Kindsmutter auch bei der alternierenden Obhut jeweils als Anspruch auf Betreuungsunterhalt qualifiziert wurde, zumal die Kindsmutter über kein Einkommen verfügte und aufgrund der Kinderbetreuung nicht für ihren Grundbedarf aufkommen konnte. Ein persönlicher Unterhaltsbeitrag (Ehegattenunterhalt [in der Berufung ist jeweils von nachehelichem Unterhalt die Rede]) war bei dieser Ausgangslage nicht zu sprechen, weshalb sich die Beurteilung der vom Berufungskläger erhobenen Rüge, die Vorinstanz habe bei der Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages über CHF 1'000.00 die Dispositionsmaxime verletzt, erübrigt.

63. Im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid sind die Unterhaltsbeiträge insgesamt – insbesondere in den Phasen I und VI – tiefer ausgefallen. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen.

XVI. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege

64. Sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung eingereicht.

65. Gemäss Art. 117 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasst neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten ausserdem die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 ZPO).

66. Beide Parteien hatten bereits erstinstanzlich uR-Gesuche eingereicht, welche von der Vorinstanz gutgeheissen wurden. In der Zwischenzeit haben sich die finanziellen Verhältnisse nicht verbessert. Die Prozessarmut der Parteien ist nach wie vor gegeben, was sich insbesondere auch aus den vorstehenden Erwägungen zum Unterhalt ergibt. Weder in Bezug auf die Frage der Obhut noch in Bezug auf die Unterhaltsberechnungen konnte die Berufung als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch des Berufungsklägers, ebenso wie dasjenige der Berufungsbeklagten, gutzuheissen ist.

Dem Berufungskläger wird antragsgemäss Rechtsanwältin B.________ und der Berufungsbeklagten antragsgemäss Rechtsanwalt D.________ als unentgeltliche Rechtsbeistände beigeordnet.

Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

XVII. Kosten

67. Der Berufungskläger ist in Bezug auf die Obhutsregelung, auf welche das Schwergewicht in der Berufung gelegt wurde, auch oberinstanzlich unterlegen. Hingegen wurden die Unterhaltsbeiträge im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid etwas tiefer festgesetzt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die oberinstanzlichen Prozesskosten zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

68. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 2'400.00 bestimmt (Art. 45 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 1'600.00, sind sie vom Berufungskläger und im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 800.00, sind sie von der Berufungsbeklagten zu tragen. Aufgrund der gutgeheissenen uR-Gesuche gehen die Gerichtskosten jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

69. Im Rahmen des Unterliegens haben die Parteien der jeweiligen Gegenpartei oberinstanzlich eine Parteientschädigung zu entrichten, zumal auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

69.1 Im Rechtsmittelverfahren kann grundsätzlich ein Honorar von bis zu 50 % des Honorars gemäss Art. 5 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) betreffend das erstinstanzliche Verfahren geltend gemacht werden (Art. 7 PKV).

Das Honorar in einem erstinstanzlichen nicht vermögensrechtlichen Summarverfahren liegt zwischen CHF 120.00 und CHF 7‘080.00 (Art. 5 Abs. 2 und 3 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt die massgebende Obergrenze des Tarifs CHF 3'540.00 (Art. 7 PKV).

Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).

69.2 Sowohl Rechtsanwältin B.________, welche ein volles Honorar von total CHF 4'404.80 (CHF 4'075.00 Honorar, CHF 14.90 Auslagen und CHF 314.90 MWST) geltend macht, als auch Rechtsanwalt D.________, welcher ein volles Honorar von total CHF 4'025.30 (CHF 3'663.32 Honorar, CHF 74.20 Auslagen und CHF 287.79 MWST) beantragt, liegen damit über dem vorgegebenen Tarifrahmen (die Voraussetzungen für einen Zuschlag gemäss Art. 9 PKV sind in casu nicht erfüllt). Da es sich beim vorliegenden Berufungsverfahren jedoch um ein überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren handelte, gerade die Frage der Obhutszuteilung für die Parteien von relativ hoher Bedeutung war und sich im Bereich Kinderunterhalt auch schwierige Fragen stellten, rechtfertigt es sich, den Tarifrahmen zu 90 % auszuschöpfen, was einem Honorar von CHF 3'190.00 entspricht.

69.3 Im Ausmass seines Unterliegens hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten somit eine Parteientschädigung von total CHF 2'343.70 zu bezahlen (2/3 von CHF 3'515.55 [Betrag, welcher sich aus dem angemessenen Honorar von CHF 3'190.00 zzgl. CHF 74.20 Auslagen und CHF 251.35 MWST ergibt]).

Auf der anderen Seite hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger im Rahmen ihres Unterliegens eine Parteientschädigung von CHF 1'150.55 zu entrichten (1/3 von CHF 3'451.70 [Betrag, welcher sich aus dem angemessenen Honorar von CHF 3'190.00 zzgl. CHF 14.90 Auslagen und CHF 246.80 MWST ergibt]).

70. Da beide Parteien teilweise unterlegen sind und die ihnen zufolge teilweisem Obsiegen zugesprochenen Parteientschädigungen aufgrund des gutgeheissenen uR-Gesuches der jeweiligen Gegenpartei nicht einbringlich sind, ist sowohl für Rechtsanwältin B.________ als auch für Rechtsanwalt D.________ – jeweils gesplittet nach Obsiegen und Unterliegen – ein amtliches Honorar festzusetzen.

70.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der unentgeltlich prozessführenden Partei vom Kanton angemessen entschädigt. Bundesrechtlich ist demnach erforderlich, dass die Entschädigung angemessen ist; im Übrigen regeln die Kantone den Umfang der amtlichen Entschädigung (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7304 zu Art. 120 E-ZPO; BGE 137 III 185 E. 5.3 S. 189).

Im Kanton Bern ist die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte in Art. 42 KAG geregelt. Danach bemisst sich die angemessene Entschädigung nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz gemäss Art. 41 KAG; bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAG). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

70.2 Rechtsanwältin B.________ weist in ihrer Kostennote einen Zeitaufwand von 16 Stunden und 18 Minuten aus. Dieser Aufwand scheint – auch mit Blick auf die Kostennote der Gegenpartei – leicht überhöht. Das Obergericht erachtet für das vorliegende Berufungsverfahren, dem überdurchschnittlichen Umfang durchaus Rechnung tragend, auf Seite des Berufungsklägers einen Aufwand von 15 Stunden als geboten (eine leichte Kürzung der Honorarnote rechtfertigt sich einzig in Bezug auf den Posten «Vorbereitung Berufung», welcher jedenfalls in dieser Höhe [2.50 h] nicht nachvollzogen werden kann). Die Auslagen und die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

Demnach wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Berufungsverfahren im Rahmen des Obsiegens wie folgt bestimmt:

Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat der Berufungskläger dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Schliesslich hat der Berufungskläger Rechtsanwältin B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

Im Rahmen des Unterliegens wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Berufungsverfahren wie folgt bestimmt:

Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

70.3 Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Honorarnote einen Aufwand von 13 Stunden und 5 Minuten geltend, was mit Blick auf die obigen Ausführungen als geboten erscheint. Die Auslagen und die Mehrwertsteuer zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demnach wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren im Rahmen des Obsiegens wie folgt bestimmt:

Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwalt D.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

Im Rahmen des Unterliegens wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren wie folgt bestimmt:

Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

71. Die Vorinstanz hat im erstinstanzlichen Verfahren die auf CHF 3'877.30 bestimmten Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt des ihnen gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dies wurde von den Parteien nicht beanstandet, entspricht denn auch der Praxis in familienrechtlichen Verfahren und ist somit zu bestätigen. Dasselbe gilt in Bezug auf die erstinstanzlichen Parteikosten, wonach gemäss Vorinstanz jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen hat, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Kammer entscheidet:

Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern 3 (Weiterführung der bereits bestehenden Beistandschaft für die Kinder sowie der Familienbegleitung) sowie 12 - 16 (Abweisung des Gesuches der Berufungsbeklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses und Gutheissung der uR-Gesuche mitsamt den entsprechenden Kostenbestimmungen) des Entscheides des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. September 2020 (CIV 20 90) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind.

Soweit sich die Berufung gegen die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheides richtet, wird sie abgewiesen und die erstinstanzliche Obhuts- und Besuchsrechtsregelung bestätigt. Diese lautet wie folgt:

Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts werden die Kinder

- E.________, geb. ________2014

- F.________, geb. ________2016

fortan unter die Obhut der Berufungsbeklagten gestellt.

Als Stichtag für den Obhutswechsel gilt der 30. September 2020

Dem Berufungskläger steht ab Oktober 2020 folgendes Besuch- und Ferienrecht zu:

- jeden Mittwoch nach Schulschluss bzw. ab 12.00 Uhr bis am Donnerstagvormittag Schulbeginn bzw. bis 08.30 Uhr;

- jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;

- in den geraden Jahren von Gründonnerstag 18.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie am 24. Dezember von 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr und in den ungeraden Jahren von Pfingstfreitag 18.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr sowie am 25. Dezember von 12.00 Uhr bis am 26. Dezember um 12.00 Uhr und vom 31. Dezember 18.00 Uhr bis 02. Januar 18.00 Uhr;

- drei Wochen während den Schulferien (jeweils von Sonntag 10.00 Uhr bis Samstag 10.00 Uhr). Der Gesuchsgegner hat seine diesbezüglichen Wünsche der Gesuchstellerin mindestens zwei Monate zum Voraus anzumelden.

3. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 4-7 des angefochtenen Entscheides aufgehoben und die Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt festgesetzt:

Phase I

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter E.________ für den Oktober 2019 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'341.00 zu bezahlen (CHF 537.00 Barunterhalt und CHF 1'805.00 Betreuungsunterhalt).

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter F.________ für den Oktober 2019 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'374.00 zu bezahlen (CHF 570.00 Barunterhalt und CHF 1'805.00 Betreuungsunterhalt).

Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder für diese Phase gedeckt.

Phase II

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter E.________ für die Monate November 2019 bis und mit März 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'703.00 zu bezahlen (CHF 503.00 Barunterhalt und CHF 1'201.00 Betreuungsunterhalt).

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter F.________ für die Monate November 2019 bis und mit März 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'734.00 zu bezahlen (CHF 534.00 Barunterhalt und CHF 1'201.00 Betreuungsunterhalt).

Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen besteht eine Unterdeckung im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von monatlich CHF 452.50 pro Kind.

Phase III

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter E.________ für die Monate April 2020 bis und mit Juni 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'703.00 zu bezahlen (CHF 493.00 Barunterhalt und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt).

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter F.________ für die Monate April 2020 bis und mit Juni 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'664.00 zu bezahlen (CHF 454.00 Barunterhalt und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt).

Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen besteht eine Unterdeckung im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von monatlich CHF 395.50 pro Kind.

Phase IV

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter E.________ für die Monate Juli 2020 bis und mit August 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'703.00 zu bezahlen (CHF 493.00 Barunterhalt und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt).

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter F.________ für die Monate Juli 2020 bis und mit August 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'664.00 zu bezahlen (CHF 454.00 Barunterhalt und CHF 1'210.00 Betreuungsunterhalt).

Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen besteht eine Unterdeckung im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von monatlich CHF 170.50 pro Kind.

Phase V

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter E.________ für den Monat September 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'543.00 zu bezahlen (CHF 493.00 Barunterhalt und CHF 1'050.00 Betreuungsunterhalt).

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter F.________ für den Monat September 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'504.00 zu bezahlen (CHF 454.00 Barunterhalt und CHF 1'050.00 Betreuungsunterhalt).

Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen besteht eine Unterdeckung im Bereich Betreuungsunterhalt im Betrag von CHF 331.00 pro Kind.

Phase VI

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter E.________ ab Oktober 2020 und für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 1'987.00 zu bezahlen (CHF 553.00 Barunterhalt und CHF 1'434.00 Betreuungsunterhalt).

Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Tochter F.________ ab Oktober 2020 und für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 1'973.00 zu bezahlen (CHF 539.00 Barunterhalt und CHF 1'434.00 Betreuungsunterhalt).

Mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder gedeckt.

Die Familienzulagen sind im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Berufungskläger darauf Anspruch hat und sie nicht von der Berufungsbeklagten bezogen werden.

Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.

Der Berufungskläger hat die Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des jeweiligen Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist.

4. Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen hat.

5. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheides aufgehoben. Für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familienzulagen) ausgegangen:

- C.________: CHF 0.00

- A.________:

im Oktober 2019 CHF 11'237.00

ab November 2019 CHF 8'394.00

- E.________ CHF 230.00

- F.________ CHF 230.00

Die Ehegatten und die Kinder verfügen nicht über nennenswertes Vermögen.

6. Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.

7. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

8. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2’400.00, werden im Umfang von 2/3, ausmachend 1’600.00, dem Berufungskläger auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 800.00, werden die Gerichtskosten der Berufungsbeklagten auferlegt, wobei sie vorläufig zu Lasten des Kantons Bern gehen. Die Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9. Für die oberinstanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.

10. Im Ausmass seines Unterliegens (2/3) hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'343.70 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

11. Im Ausmass ihres Unterliegens (1/3) hat die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 1'150.55 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

12. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 11 wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Berufungsverfahren im Rahmen des Obsiegens wie folgt bestimmt:

Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat der Berufungskläger dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. Schliesslich hat der Berufungskläger Rechtsanwältin B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

13. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 10 wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren im Rahmen des Obsiegens wie folgt bestimmt:

Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Berufungsbeklagte dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte Rechtsanwalt D.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

14. Im Rahmen des Unterliegens wird die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Berufungsverfahren wie folgt bestimmt:

Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

15. Im Rahmen des Unterliegens wird die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ für das Berufungsverfahren wie folgt bestimmt:

Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern die von diesem ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG).

16. Die erstinstanzliche Prozesskostenliquidation wird bestätigt. Sie lautet wie folgt:

17. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3’877.30 (Gebühr Hauptverfahren inkl. Auslagen für die Übersetzerin und den Bericht der Sachverständigen zuzüglich CHF 400.00 Zuschlag für die superprovisorische Verfügung vom 05.03.2020 und CHF 400.00 Verfahren Prozesskostenvorschuss) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt des ihnen gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege.

18. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, unter Vorbehalt des den Parteien gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege.

19. Die Entschädigungen der amtlichen Anwälte werden nach Eingang der Honorarnoten bestimmt werden.

17. Zu eröffnen:

- dem Berufungskläger, v.d. Rechtsanwältin B.________

- der Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwalt D.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

Bern, 25. Januar 2021

(Ausfertigung: 28. Januar 2021)

Im Namen der 2. Zivilkammer

Der Referent:

Oberrichter D. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Wittwer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

ZK 20 470

ZK 20 471

ZK 20 498

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 CC

Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC

Art. 277 ZGBart. 277 CCart. 277 CC

Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC

ZK 20 441

ZK 20 441

BGE 137 III 475ATF 137 III 475DTF 137 III 475

Art. 4 ZPOart. 4 CPCart. 4 CPC

Art. 6 EG ZSJart. 6 LiCPMart. 6 EG ZSJ

Art. 28 OrR OGart. 28 ROr CSart. 28 OrR OG

Art. 3 ZPOart. 3 CPCart. 3 CPC

Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG

Art. 13 EG ZSJart. 13 LiCPMart. 13 EG ZSJ

ZK 20 471

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Art. 13 EG ZSJart. 13 LiCPMart. 13 EG ZSJ

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

5A_57/2014

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5A_311/2019

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Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 5 Parteikostenverordnungart. 5 Ordonnance sur les dépensart. 5 Parteikostenverordnung

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

BGE 137 III 185ATF 137 III 185DTF 137 III 185

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

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Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

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Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

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Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

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Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

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