Lexipedia

Entscheid

ZK 2021 401

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

15. November 2021Deutsch19 min

1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und E.________ (nachfolgend: Kindsmutter) haben im Jahr 2015 geheiratet und sich im Herbst 2017 getrennt. Während der Ehe brachte die Kindsmutter das Kind A.________ (geb. 15. November 2016; nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Welt (CIV 20 6866; pag. 1).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre civile

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 02

Fax +41 31 634 50 53

obergericht-zivil.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ZK 21 401 Beschwerde

ZK 21 402 Gesuch uR Beschwerdeführer

Bern, 15. November 2021

Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Niklaus und

Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin i.V. Schaller

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Gesuchsteller/Beschwerdeführer

gegen

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt D.________

Gegenpartei 1 im Hauptverfahren/Beschwerdegegner

E.________

Gegenpartei 2 im Hauptverfahren

Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege (uR)

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juli 2021 (CIV 21 2189)

Regeste:

Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bei Beiordnung eines Berufsbeistands für eine Klage um Vaterschaftsaberkennung (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).

Wenn die Gegenseite einen Anwalt beizieht, bewirkt das Prinzip der Waffengleichheit nicht zwingend die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung. Vielmehr muss aufgrund der gesamten Umständen entschieden werden, ob eine unentgeltliche Rechts-verbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist. Wird für eine Klage um Vaterschaftsaberkennung dem betroffenen Kind ein Berufsbeistand zur Seite gestellt, muss dieser in einem Verfahren, in welchem der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz gelten, in der Lage sein, das Kind auch ohne Beizug eines Anwalts zu vertreten.

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und E.________ (nachfolgend: Kindsmutter) haben im Jahr 2015 geheiratet und sich im Herbst 2017 getrennt. Während der Ehe brachte die Kindsmutter das Kind A.________ (geb. 15. November 2016; nachfolgend: Beschwerdeführer) zur Welt (CIV 20 6866; pag. 1).

1.2 Am 21. Dezember 2020 erhob der Beschwerdegegner beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) Klage um Aberkennung der Vaterschaft. Er habe seit September 2017 Zweifel an der Tatsache, dass er der leibliche Vater des Beschwerdeführers sei, gehabt. Im Sommer 2020 habe er die Ungewissheit nicht länger ertragen und einen Vaterschaftstest gemacht. Aus diesem sei hervorgegangen, es sei praktisch ausgeschlossen, dass er der biologische Vater des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdegegner beantragte die Aberkennung der Vaterschaft und unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren (CIV 20 6866; pag. 1).

1.3 Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 forderte die Vorinstanz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland-West auf, eine Prozessbeistandschaft für den minderjährigen Beschwerdeführer zu errichten (CIV 20 6866; pag. 3).

1.4 Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 setzte die KESB Oberland West Frau F.________, Abteilung Soziales ________, als Beiständin für den Beschwerdeführer für das Verfahren betreffend Anfechtung des Kindesverhältnisses ein (CIV 20 6866; pag. 15 ff.).

1.5 Mit Eingabe vom 15. April 2021 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners, ein eigenes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Klageantwort bei der Vorinstanz ein (CIV 20 6866; pag. 43; CIV 21 2189; pag. 1 ff.).

1.6 Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte der Beschwerdeführer sein Sozialhilfebudget als Beilage zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (CIV 21 2189; pag. 11 ff.).

1.7 Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ein (CIV 20 6866; pag. 67 ff.).

1.8 Mit Entscheid vom 30. Juli 2021 der Vorinstanz wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers betreffend die Gerichtskosten gutgeheissen. Weitergehend, insbesondere für die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung, wurde das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen (CIV 21 2189; pag. 25 ff.).

1.9 Mit Entscheid vom 6. August 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren betreffend Aufhebung Kindesverhältnis (CIV 20 6866). Rechtsanwalt D.________ wurde ihm als amtlicher Anwalt beigeordnet (CIV 20 6866; pag. 21 ff.).

2.

2.1 Mit Eingabe vom 13. August 2021 (Postaufgabe am selben Tag) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juli 2021. Er beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sowie die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für das erstinstanzliche Verfahren. Zudem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin (CIV 21 2189; pag. 39 ff.).

2.2 Der Beschwerdegegner reichte am 25. August 2021 (Postaufgabe am selben Tag) eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 13. August 2021 ein. Er beantragt die Abweisung der Beschwerde (CIV 21 2189; pag. 65 ff.).

2.3 Mit Schreiben vom 27. August 2021 (Postaufgabe am selben Tag) verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Entscheidbegründung vom 30. Juli 2021 (CIV 21 2189; pag. 71).

Erwägungen

II.

3.

3.1

Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, die unentgeltliche Rechtspflege teilweise ablehnender Entscheid. Hiergegen steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) offen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO).

3.2

Die Zivilkammern des Obergerichts sind zur Beurteilung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Für den Entscheid über die uR-Gesuche im Beschwerdeverfahren ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Behandlung durch das Kollegialgericht schadet jedoch nicht.

3.3

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 321 i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO) ist – ebenso wie auf das oberinstanzlich gestellte uR-Gesuch des Beschwerdeführers – einzutreten.

3.4

Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

III.

4.

Vorliegend wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten von der Vorinstanz gutgeheissen. Angefochten ist nur Ziff. 2 des Entscheids vom 30. Juli 2021, welche das weitergehende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweist. Konkret steht die Abweisung der Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für den Beschwerdeführer in Frage. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, sind unbestritten. Nachfolgend ist somit nur auf die Notwendigkeit eines amtlichen Rechtsbeistandes einzugehen.

5.

5.1

Die Vorinstanz erachtete die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung für den Beschwerdeführer als nicht notwendig. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten ersichtlich seien, denen eine erfahrene Berufsbeiständin wie die vorliegend eingesetzte nicht gewachsen wäre. Die Rechte des Kindes würden durch die Verbeiständung genügend gewahrt, ohne dass die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung notwendig wäre. Daran vermöge auch der Umstand, dass die KESB der Beiständin ein Substitutionsrecht für die Prozessführung erteilt habe, nichts ändern.

5.2

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass eine anwaltliche Vertretung für das Verfahren in der Hauptsache notwendig sei. Die von der KESB beigeordnete Beiständin vermöge die durch die anwaltlich vertretene Gegenseite entstehende Ungleichheit nicht auszugleichen. Die Tragweite des Verfahrens sei unbestrittenerweise gross und das Prinzip der Waffengleichheit gebiete es, mit Blick auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdegegners, dem Beschwerdeführer ebenfalls einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

Im Verfahren in der Hauptsache sei besondere Sachkunde notwendig, über welche die Beiständin nicht verfügen könne. Es bestehe ein internationaler Bezug durch das ausländische Privatgutachten, welcher vertiefte juristische Kenntnisse erfordere. Es sei zu beurteilen gewesen, ob ausländische Privatgutachten, welche ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgt sind, ein taugliches Beweismittel darstellen würden und ob das Einholen eines solchen Privatgutachtens zulässig sei. Weiter würden sich Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die genetischen Untersuchungen beim Menschen und der Strafbarkeit des Handelns des Beschwerdegegners stellen. Eine als Sozialarbeiterin tätige Berufsbeiständin sei weder in der Lage diese Probleme zu erkennen noch die korrekten Einwände zu erheben. An diesen Ausführungen ändere auch die im Verfahren geltende Untersuchungsmaxime nichts, da dennoch eine Mitwirkungspflicht der Parteien gelte.

Schlussendlich habe die Beiständin mit der Beauftragung der Rechtsanwältin vorausschauend und professionell gehandelt, indem sie von dem ihr von der KESB eingeräumten Substitutionsrecht Gebrauch gemacht habe.

6.

6.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (was insbesondere im Strafverfahren zutrifft), sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.

6.2

Eine Klage um Vaterschaftsaberkennung greift relativ stark in die Rechtspositionen des Beschwerdeführers und auch des Beschwerdegegners ein. Die Tragweite des Verfahrens ist gross, da eine Aberkennung der Vaterschaft zu einem zivilrechtlich vaterlosen Kind führen würde, was auch den Wegfall von Kinderunterhaltsbeiträgen bewirken würde. Dass der minderjährige Beschwerdeführer diesem Verfahren alleine nicht gewachsen wäre, ist schon aufgrund seines Alters nicht anzuzweifeln und auch nicht strittig. Mit Entscheid vom 9. Februar 2021 der KESB Oberland West wurde für den Beschwerdeführer aus diesem Grund für das Verfahren in der Hauptsache eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 und Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) errichtet (CIV 20 6866; pag. 15 ff.). Die eingesetzte Beiständin, Frau F.________, wurde dabei als persönlich und fachlich geeignet angesehen, den Beschwerdeführer im Verfahren zu vertreten und seine Interessen zu wahren.

Dem Beschwerdegegner wurde mit Entscheid vom 6. August 2021 der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Anwalt für das Verfahren betreffend Aufhebung des Kindesverhältnisses gewährt (CIV 20 6866; pag. 21 ff.). Damit ist erstellt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten zu bergen scheint, welchen ein juristischer Laie alleine nicht gewachsen ist.

7.

7.1

Massgebend ist sodann das Prinzip der Waffengleichheit (BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28). Einer Partei darf aus dem Fehlen einer Rechtsverbeiständung keine Benachteiligung erwachsen. Eine besondere Ausprägung kommt dem Prinzip zu, wenn es bei der unentgeltlichen Verbeiständung darum geht, dass die Gegenseite einen Anwalt beizieht (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Allerdings gibt es auch in diesem Fall keinen Automatismus, sondern es muss vielmehr aufgrund der gesamten Umstände entschieden werden, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist (BGE 112 Ia 7 E. 2c S. 11; Urteil des Bundesgerichts 5A_145/2010 vom 7. April 2010 E. 3.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 16 499 vom 12. Dezember 2016 E. 14).

7.2

Der Beschwerdeführer soll im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der dafür beigeordneten Beiständin vertreten werden, dem Beschwerdegegner wurde ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt. Es ist, wie in der Beschwerde vorgebracht wird, korrekt, dass eine Beiständin nicht über das gleiche juristische Wissen wie ein Anwalt verfügen kann. Vorliegend geht es aber nicht darum, ob die Beiständin den Beschwerdeführer bei jeglichen juristischen Fragestellungen vertreten könnte, sondern nur für die im Hauptverfahren aufgeworfenen Fragen der Vaterschaftsaberkennung. Eine für ein derartiges Verfahren eingesetzte Berufsbeiständin muss über die Fähigkeiten verfügen, das Kind auch ohne Beizug einer Anwältin zu vertreten. Dies gilt auch, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Für die vorliegenden Fragestellungen braucht es nicht umfassende Rechtskenntnisse, sondern nur Fachwissen in diesem spezifischen, abgegrenzten Bereich. Dieses kann bei einer Berufsbeiständin vorausgesetzt werden, ernennt die KESB doch nur solche Personen, die für die Aufgaben geeignet sind und die die dafür erforderliche Zeit einsetzen können (Art. 400 i.V.m. Art. 314 ZGB).

Dispositiv

7.3 Dazu kommt, dass im vorliegenden Verfahren der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz gelten (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat demnach auch ohne Parteiantrag von sich aus jede Abklärung zu treffen, die nötig oder geeignet ist, um den massgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 266 E. 3b; BGE 122 I 10 E. 2c).

In Anwendung von diesem strengen Massstab hat eine Berufsbeiständin, welche für die Vertretung eines Kindes in einem Verfahren um Vaterschaftsaberkennung eingesetzt wurde, genügend Wissen, um das Kind angemessen zu vertreten. Der Beschwerdeführer bringt mehrere konkrete Rechtsgebiete vor, in welchen im vorliegenden Fall Kenntnisse erfordert seien, welche die Beiständin nicht habe. Genannt werden Fragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die genetischen Untersuchungen beim Menschen, der Strafbarkeit des Handelns des Beschwerdegegners und der Tauglichkeit des Privatgutachtens als Beweismittel. Solche vertieften Kenntnisse sind in einem Verfahren, wo die Untersuchungs- und Offizialmaxime gelten, nicht notwendig. Dazu kommt, dass eine in einem solchen Verfahren eingesetzte Berufsbeiständin auch ohne spezifische juristische Ausbildung wissen muss, dass ein Privatgutachten kein taugliches Beweismittel zum Nachweis der Vaterschaft / Nichtvaterschaft ist. Bei Einsetzung der Beiständin wusste die KESB, worum es in der Hauptverhandlung gehen wird und konnte somit gezielt jemanden wählen, der sich mit den entsprechenden Fragen auskennt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen amtlichen Rechtsvertretung für die wirksame Interessenwahrung des Kindes kann in diesem Fall nicht mehr bejaht werden.

7.4 Vorgebracht wird zuletzt der internationale Bezug des Sachverhalts durch das ausländische Privatgutachten. Dies werfe die Frage auf, ob ausländische Gutachten zulässig sind, was laut dem Beschwerdeführer die Beiständin nicht wissen müsse. Der vorgebrachte Auslandsbezug ist vorliegend schwach. Das Privatgutachten wurde in Österreich eingeholt, wodurch sich die Rechtslage nicht anders verhält, als wenn es sich um ein schweizerisches Privatgutachten handeln würde. Der Sachverhalt wird dadurch nicht wesentlich anspruchsvoller, so dass eine anwaltliche Vertretung notwendig wäre.

8. Zusammengefasst ist die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in einem solchen Verfahren mit einer für das Verfahren eingesetzten Beiständin für das Kind nicht notwendig. Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

IV.

9.

9.1 Der Beschwerdeführer hat für das oberinstanzliche Verfahren ebenfalls ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Verfahren ZK 21 402).

9.2 Hierbei müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie im vorinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer darf demnach nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und seine Beschwerde darf nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO). Geht es um die unentgeltliche Rechtspflege für ein Rechtsmittelverfahren, sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen.

9.3 Vorliegend handelt es sich um einen minderjährigen Beschwerdeführer, er und seine Mutter (Gegenpartei 2 im Hauptverfahren) werden durch die Asylhilfe unterstützt (Beschwerdebeilage 4). Daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel für das oberinstanzliche Verfahren verfügt. Wenngleich die Beschwerde vorliegend nach dem oben Gesagten abzuweisen ist, war das gestellte Rechtsbegehren (wonach die Verweigerung der Beiordnung eines amtlichen Anwalts zu Unrecht erfolgt sei) nicht zum vornherein aussichtslos.

Ein Verfahren um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung ist kein Standardverfahren, sondern beinhaltet komplexe Rechtssachverhalte. Zudem betrifft ein solches Verfahren Ansprüche, welche ein Laie nicht ohne fachliche juristische Unterstützung geltend zu machen vermag. Die obenstehenden Ausführungen in Bezug auf die Beiständin treffen für das oberinstanzliche Verfahren für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr zu. Die Beiständin weist in diesem Bereich keine berufsbedingten Kenntnisse auf. Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen demnach den Beizug der Rechtsvertreterin.

9.4 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.

V.

10.

10.1 Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5; Praxisfestlegung der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. November 2011). Somit sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).

10.2 Die Kosten werden auf Grund des dem Beschwerdeführer erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zurückzubezahlen, sobald er dazu finanziell in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

10.3 Für das Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Mangels Parteistellung der Gegenpartei ist an sie von vornherein keine Parteientschädigung auszurichten (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 342 ff.).

11.

11.1 Der Beschwerdeführer hat seine Parteikosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen bzw. ist seiner Rechtsvertreterin aufgrund des dem Beschwerdeführer erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege eine angemessene Entschädigung auszurichten.

11.2 Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

11.3 Beim Streitwert handelt es sich vorliegend um die Kosten des Beschwerdeführers für seine Rechtsanwältin im erstinstanzlichen Verfahren bei Unterliegen, da die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde. Von den Gerichtskosten wurde er im gleichen Entscheid befreit. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Parteikosten des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren die Grenze von CHF 8'000.00 nicht überschreiten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert unter CHF 8'000.00 zwischen CHF 100.00 und CHF 3'000.00. In summarischen Verfahren beträgt das Honorar 30 bis 60% davon, vorliegend also CHF 30.00 bis CHF 1'800.00 (Art. 5 Abs. 3 PKV). Vor oberer Instanz kann gemäss Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, sofern das Verfahren von der bisherigen Rechtsvertretung geführt wird. Vorliegend kann also maximal ein Honorar von CHF 900.00 gefordert werden. Auslagen und MWST werden separat entschädigt (Art. 2 PKV).

11.4 Rechtsanwältin B.________ macht in ihrer Kostennote vom 6. September 2021 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 5 Stunden geltend, was ein amtliches Honorar von CHF 1'000.00 (Stundenansatz CHF 200.00; Art. 1 EAV) und bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 ein volles Honorar von CHF 1'350.00 ergibt. Beide Honorare übersteigen das gemäss PKV maximal zulässige Honorar und sind entsprechend auf den als angemessen erachteten Maximalwert von CHF 900.00 zu kürzen. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 40.90 sind nicht zu beanstanden und werden antragsgemäss zugesprochen. Unter Hinzurechnung der MWST (ausmachend CHF 72.45) ergibt dies ein volles und (zugleich) amtliches Honorar von CHF 1'013.35. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen (ZK 21 401).

2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Ihm wird Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet (ZK 21 402).

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie gehen zufolge des ihm gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.

4. Die Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren ZK 21 401 wird wie folgt bestimmt:

Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

5. Für das oberinstanzliche Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________

- dem Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________

- der Gegenpartei 2 im Hauptverfahren

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin ________

- der Beiständin F.________, Abteilung Soziales ________

Bern, 15. November 2021

Im Namen der 2. Zivilkammer

Der Referent:

Oberrichter D. Bähler

Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Schaller

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Zwischenentscheid (Hauptsache Anfechtung Kindesverhältnis) kann innert 30 Tagen beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

Hinweis:

Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

ZK 21 401

ZK 21 402

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 121 ZPOart. 121 CPCart. 121 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 6 EG ZSJart. 6 LiCPMart. 6 EG ZSJ

Art. 28 OrR OGart. 28 ROr CSart. 28 OrR OG

Art. 13 EG ZSJart. 13 LiCPMart. 13 EG ZSJ

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC

BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180

4A_384/2015

5A_395/2012

BGE 128 I 225ATF 128 I 225DTF 128 I 225

BGE 123 I 145ATF 123 I 145DTF 123 I 145

Art. 306 ZGBart. 306 CCart. 306 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

BGE 110 Ia 27ATF 110 Ia 27DTF 110 Ia 27

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

5A_384/2015

BGE 112 Ia 7ATF 112 Ia 7DTF 112 Ia 7

5A_145/2010

ZK 16 499

Art. 400 ZGBart. 400 CCart. 400 CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 119 Ia 266ATF 119 Ia 266DTF 119 Ia 266

BGE 122 I 10ATF 122 I 10DTF 122 I 10

ZK 21 402

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 137 III 470ATF 137 III 470DTF 137 III 470

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 46 Verfahrenskostendekretart. 46 Décret sur les frais de procédureart. 46 Verfahrenskostendekret

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 5 Parteikostenverordnungart. 5 Ordonnance sur les dépensart. 5 Parteikostenverordnung

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

ZK 21 401

ZK 21 402

ZK 21 401

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF