ZK 2021 69
2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern
7. Juni 2021Deutsch38 min
1.1 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), reichte mit Eingabe vom 13. November 2020 beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) eine Ehescheidungsklage gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein (pag. 1 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Zivilkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Entscheid
ZK 21 69 (Beschwerde)
ZK 21 70 (Gesuch um PKV)
ZK 21 71 (Gesuch uR)
Bern, 25. März 2021
Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Niklaus und
Oberrichter D. Bähler
Gerichtsschreiberin Bank
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin
gegen
C.________
vertreten durch Fürsprecher D.________
Beschwerdegegner/Gesuchsgegner
Gegenstand Beschwerde betreffend Prozesskostenvorschuss
Gesuch um Prozesskostenvorschuss
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Januar 2021 (CIV 20 2954 / 20 2956 / 20 2957)
Regeste:
Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs einer alleinerziehenden Person (Prozesskostenvorschuss, evtl. unentgeltliche Rechtspflege)
Die von der gesuchstellenden Partei bezogenen Kinderunterhaltsbeiträge, IV-Renten, Kinderzulagen oder Ergänzungsleistungen für das minderjährige Kind sind kein Bestandteil ihres Einkommens. Sie sollen nicht zur Prozessfinanzierung der gesuchstellenden Partei beigezogen werden, weshalb sie bei der Ermittlung ihrer Bedürftigkeit auszuklammern sind. Entsprechend sind auch die Ausgaben für das minderjährige Kind bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person auszuklammern (E. 6.1).
Grundbetrag für Alleinerziehende im Konkubinat und kostensenkende
Wohn-/Lebensgemeinschaft
Lebt eine alleinerziehende Person mit ihrem Konkubinatspartner und dem nicht gemeinsamen minderjährigen Kind, für welches sie die alleinige Obhut hat, in einer gemeinsamen Wohnung, wird ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 eingesetzt, zumal ihrem Konkubinatspartner keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis für das minderjährige Kind zukommt (E. 6.3.2).
Verfügen beide Wohnpartner – ohne gemeinsame Kinder – über Einkommen, so ist diesem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemeinsamkeiten (gemeinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Person beträgt mindestens CHF 100.00 und maximal CHF 350.00 (E. 6.3.1).
Festsetzung einer amtlichen Entschädigung für die obsiegende gesuchstellende Partei im Falle der Uneinbringlichkeit (Art. 122 Abs. 1 ZPO)
Um von der Festsetzung einer (subsidiären) amtlichen Entschädigung abzusehen, muss aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Uneinbringlichkeit ausgeschlossen werden können. Ist dem nicht so, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz Obsiegens zu behandeln und die amtliche Entschädigung für den Fall der Uneinbringlichkeit festzulegen (E. 8.3.1).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), reichte mit Eingabe vom 13. November 2020 beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) eine Ehescheidungsklage gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ein (pag. 1 ff.).
Gleichentags beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, für das Scheidungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer zu leisten. Eventualiter stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbeistand (pag. 15 ff.).
1.2 Mit Stellungnahme vom 8. Januar 2021 stellte der Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________, die Anträge, das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen (Ziff. 1.1.1) und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei von Amtes wegen zu entscheiden (Ziff. 1.1.2), beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 1.1.3; pag. 107 ff.).
1.3 Am 20. Januar 2021 fand die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren statt, anlässlich welcher eine Teilvereinbarung abgeschlossen werden konnte (pag. 125 ff.).
1.4 Daraufhin erkannte die Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Januar 2021 Folgendes (pag. 135 ff.):
1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids separat in Rechnung gestellt.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 525.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.
2.1 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Februar 2021 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 153 ff.):
1. Die Ziff. 1-3 des Entscheides vom 29.01.2021 seien aufzuheben (CIV 20 2956 und CIV 20 2957).
2. Die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
eventualiter
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als prozessarm einzustufen ist und der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 5'000.- zuzüglich 7.7% MWST für das Scheidungsverfahren zu bezahlen. Subsidiär sei der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (umfassend Befreiung von den Gerichtskosten und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO) […], unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren.
subeventualiter
4. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als teilweise prozessarm einzustufen ist und der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihr einen Prozesskostenvorschuss von mindestens CHF 4'000.- zuzüglich 7.7% MWST zu bezahlen. Subsidiär sei der Beschwerdeführerin für das Scheidungsverfahren teilweise das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (umfassend die teilweisen Gerichtskosten und die vollumfänglichen Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. b und c ZPO), unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren.
Gleichentags stellte die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von mindestens CHF 2'700.00 (umfassend erwartete Gerichts- und Parteikosten) zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (ZK 21 71; pag. 177 ff.).
2.2 Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beilagen zu den Akten (pag. 203).
2.3 Der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1.1), die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziff. 1.2) und diese sei zu verurteilen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'190.60 gemäss Kostennote vom 26. Februar 2021 auszurichten (Ziff. 1.3; pag. 213 ff.; Kostennote vgl. pag. 233 ff.).
Gleichentags reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege ein. Darin stellte er die Rechtsbegehren, das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen (Ziff. 1.1), über das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei von Amtes wegen zu entscheiden (Ziff. 1.2), die Gerichtskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziff. 1.3) und diese sei zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 595.50 gemäss Kostennote vom 26. Februar 2021 auszurichten (Ziff. 1.4; pag. 237 ff.; Kostennote vgl. pag. 521 ff.).
2.4 Mit Verfügung vom 1. März 2021 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an und forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre Kostennote einzureichen (pag. 259 ff.).
2.5 Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ datiert vom 2. März 2021 (pag. 263 ff.). Sie wurde dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. März 2021 zur Kenntnis gebracht (pag. 267).
Erwägungen
II.
3.
3.1
Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
3.2
Mit Beschwerde angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Entscheid, mit dem das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde.
Beim Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme während des Scheidungsverfahrens nach Art. 276 ZPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_30/2013 vom 15. April 2013 E. 1). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind berufungsfähig, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Angesichts des beantragten Prozesskostenvorschusses von CHF 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer ist der Streitwert von CHF 10'000.00 nicht erreicht. Gegen den Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege steht zudem gemäss Art. 121 ZPO nur die Beschwerde zur Verfügung. Die Beschwerde erweist sich folglich als das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 Bst. a ZPO).
3.3
Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ebenso zuständig, wie für das oberinstanzlich gestellte Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege obliegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und erweist sich prozessökonomisch als sinnvoll. Zur Anwendung gelangt das summarische Verfahren (Art. 248 Bst. d, Art. 303 Abs. 1, Art. 119 Abs. 3 ZPO).
3.4
Die Beschwerde erfolgte fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 Bst. d ZPO).
3.5
3.5.1
Der Beschwerdegegner rügt, Rechtsbegehren Nr. 3 und 4 der Beschwerde seien unzulässig, weil die Beschwerdeführerin eine Erhöhung des Prozesskostenvorschusses von ursprünglich CHF 2'700.00 auf CHF 5'000.00 und andererseits die Feststellung einer bloss «teilweisen» Prozessarmut beantrage. Dies würden neue und damit unzulässige Anträge darstellen (pag. 217).
3.5.2
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin stellte bereits mit Eingabe vom 13. November 2020 ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. Mehrwertsteuer (pag. 17). Entsprechend stellt Ziff. 3 der oberinstanzlichen Rechtsbegehren keinen neuen Antrag dar. Art. 326 Abs. 1 ZPO bezieht sich zudem ausschliesslich auf Anträge in der Hauptsache im Sinne eines Verbots einer Klageänderung als Änderung des Streitgegenstands. Eine Reduktion der Begehren ist jedoch jederzeit zulässig (Steiner, Die Beschwerde nach der ZPO, 2019, Teil 2 §, Neue Tatsachenbehauptungen, neue Beweismittel und Klageänderung, S. 271 ff., Rz. 562; Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 2 zu Art. 326 ZPO).
3.6
Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.7
Dispositiv
3.7.1 Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das strikte Novenverbot von Art. 326 ZPO. Demnach sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids bestanden hat (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 326 ZPO). Im Beschwerdeverfahren werden nur Tatsachen gehört und beurteilt, die der Gesuchsteller bereits der Vorinstanz unterbreitet hatte. Dies gilt gemäss Praxis des Obergerichts auch in Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Vorbehalten sind einzig Entscheide, in denen die Vorinstanz zu wenig auf das Einreichen aller Belege hingewirkt hat. Solche Entscheide können vom Obergericht wegen Verletzung der Richterpflicht aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 20 279 vom 21. September 2020 E. 17.1; Beschluss der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014; Praxis allerdings nicht anwendbar bei anwaltlich vertretenen Parteien, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2).
3.7.2 Die von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich erstmals – teilweise auch erst nach Ablauf der Beschwerdefrist – eingereichten Unterlagen sind in Bezug auf die Beschwerde folglich unbeachtlich. Entsprechend stellen die Beschwerdebeilage (BB) 2 (das SKOS Budget des Lebenspartners der Beschwerdeführerin inkl. Zahlungsbelege Mietzins) sowie die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen unzulässige Noven bzw. Tatsachenbehauptungen dar, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. Denn die Beschwerdeführerin wies die Wohn-/Lebensgemeinschaft mit ihrem Konkubinatspartner im vorinstanzlichen Verfahren nicht aus (pag. 15 ff.). Dies obwohl die Vorinstanz bereits durch die Anhörung von E.________ über die effektive Wohnsituation informiert (pag. 85 ff.) und das Konkubinat anlässlich der vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 20. Januar 2021 explizit thematisiert worden war (pag. 129; pag. 131).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners (vgl. pag. 217 ff.) befinden sich die Lohnabrechnungen von November und Dezember 2020 (Gesuchsbeilage [GB] 12, vgl. Oktober 2020 Klagebeilage [KB] 5) und der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin (GB 15) bereits in den Vorakten. Die Beschwerdeführerin reichte diese am 11. Dezember 2020 (pag. 77) bzw. wie von der Vorinstanz gefordert (pag. 115) anlässlich der erstinstanzlichen Einigungsverhandlung ein (vgl. pag. 127). Sie standen zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids mithin bereits zur Verfügung, weshalb sie auch oberinstanzlich berücksichtigt werden können. Die weiteren Beschwerdebeilagen befinden sich bereits in den Akten (BB 4, 5, 6 entsprechen Klageantwortbeilagen [KAB] 9, 10 und 17) und können zur Beurteilung der Beschwerde beigezogen werden.
3.7.3 Demgegenüber können sämtliche von der Beschwerdeführerin oberinstanzlich eingereichte Unterlagen (inkl. Lohnausweis 2020 und Steuererklärung 2019, oberinstanzliche GB 16, 17) für das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 71) berücksichtigt werden.
III.
4.
4.1 Die Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdeführerin sei nicht bedürftig, weshalb ihr Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei (pag. 141 ff., S. 4 f. der Entscheidbegründung).
Insgesamt berücksichtigte sie bei der Beschwerdeführerin ein monatliches Einkommen von CHF 3'915.00 (Einkommen aus Erwerbstätigkeit von CHF 1'203.00, Unterhaltszahlungen des Beschwerdegegners von CHF 2'400.00 [CHF 1'520.00 für die Beschwerdeführerin, CHF 880.00 für die gemeinsame Tochter], Ergänzungsleistungen für E.________ von CHF 82.00 und Familienzulagen von CHF 230.00; pag. 139, S. 3 der Entscheidbegründung). Ausgabenseitig veranschlagte die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin einen reduzierten Grundbetrag von CHF 850.00, weil sie seit September 2020 gemeinsam mit ihrem Konkubinatspartner lebe und nicht geltend gemacht habe, dieser erziele kein oder lediglich ein geringes Einkommen. Für die Tochter E.________ werde ein Grundbetrag von CHF 600.00 angerechnet und entsprechend werde ein zivilprozessualer Zuschlag in der Höhe von CHF 435.00 berücksichtigt. Die Wohnkosten seien aufgrund der Wohngemeinschaft mit dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin lediglich hälftig, ausmachend CHF 655.00, im zivilprozessualen Zwangsbedarf anzurechnen. Weil dem Fahrzeug der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukomme, seien die monatlichen Kosten für den angemieteten Parkplatz in der Höhe von CHF 35.00 nicht zulässig. Es seien allerdings die Krankenkassenprämien in der Höhe von CHF 414.00 (für die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung einer Reduktion zufolge Prämienverbilligung von CHF 60.00) und CHF 123.00 (für E.________) zu berücksichtigen. Selbstgetragene Gesundheitskosten habe die Beschwerdeführerin nicht belegt, weshalb diese nicht angerechnet werden könnten. Für den Arbeitsweg könnten mangels Kompetenzcharakter des Fahrzeugs lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr – ein Liberoabonnement für drei Zonen, ausmachend CHF 111.00 pro Monat – im Bedarf aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin von 35% seien für die auswärtige Verpflegung CHF 77.00 anzurechnen. Die Steuerlast der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund eines im Vergleich zum Vorjahr leicht reduzierten Einkommens etwas verringert (2019: Einkommen monatlich CHF 1'516.00 inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen, ausmachend monatliche Steuerlast von CHF 209.85). Entsprechend seien für die laufenden Steuern lediglich CHF 180.00 einzusetzen (pag. 139 ff., S. 3 f. der Entscheidbegründung).
Insgesamt stünden dem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin von CHF 3'915.00 Ausgaben von total CHF 3'445.00 gegenüber. Monatlich resultiere folglich ein Überschuss von CHF 470.00 bzw. CHF 5'640.00 pro Jahr. Damit sei die Beschwerdeführerin in der Lage, innert eines Jahres für den anbegehrten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'385.00 aufzukommen. Sie sei nicht bedürftig (pag. 141, S. 4 der Entscheidbegründung).
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich oberinstanzlich einzig gegen die Höhe des Grundbetrags, die fehlende Berücksichtigung des Alleinerziehendenzuschlags sowie die Verteilung der Wohnkosten (pag. 157 ff.).
Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe das Konkubinat erst drei Monate angedauert. Es sei folglich von keinem gefestigten Konkubinat und damit auch nicht von eheähnlichen Spareffekten auszugehen. Die Vorinstanz stütze sich auf das Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 Bst. a (nachfolgend: KS 1) und das Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 1. April 2010 (nachfolgend: KS B1), Beilage 1 Ziff. I, wonach der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen sei, wenn der Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen verfüge. Dies stelle jedoch eine Kann-Regel dar. KS B1 spreche zudem von einer «kinderlosen» kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin lebe jedoch mit ihrer Tochter zusammen. Von «kinderlos» könne daher keine Rede sein. Im Übrigen werde der Lebenspartner der Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe unterstützt. Er verfüge daher über kein Erwerbseinkommen. Aus all diesen Gründen werde die Berücksichtigung eines Grundbetrags in der Höhe von CHF 1'100.00 beantragt (pag. 161 ff.).
Der Beschwerdeführerin sei zudem der Zuschlag für Alleinerziehende anzurechnen, der gemäss KS B1 CHF 150.00 ausmache. Denn aus der alleinigen Obhut der Beschwerdeführerin ergebe sich das Merkmal der alleinerziehenden Person. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis betreffend E.________ (pag. 165 ff.).
Es sei nicht korrekt, für den Lebenspartner der Beschwerdeführerin die Hälfte der Wohnkosten auszuscheiden. Gemäss SKOS Budget werde diesem lediglich ein Drittel der Wohnkosten in der Höhe von CHF 436.65 angerechnet. Er bezahle entsprechend einen monatlichen Beitrag an die Wohnkosten in der Höhe von CHF 450.00. Für die Beschwerdeführerin und E.________ seien damit auch jeweils ein Drittel der Wohnkosten (66.6%), ausmachend CHF 873.00, zu berücksichtigen. Selbst wenn dieser Argumentation nicht gefolgt werden könne, habe die Berücksichtigung der Wohnkosten – analog der Praxis der Unterhaltsberechnungen – nach kleinen und grossen Köpfen zu erfolgen (je 40% für die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner, 20% für E.________). Damit seien immer noch 60% der Wohnkosten beim Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter anzurechnen (pag. 167 ff.).
Dem Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin und E.________ (CHF 3'915.00) stünden damit Ausgaben von total CHF 4'182.00 gegenüber (Grundbetrag Beschwerdeführerin CHF 1'250.00, Grundbetrag E.________ CHF 600.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 555.00, Wohnkosten Beschwerdeführerin und E.________ CHF 872.00, Krankenkasse Beschwerdeführerin CHF 414.00, Krankenkasse E.________ CHF 123.00, Arbeitsweg CHF 111.00, auswärtige Verpflegung CHF 77.00, Steuern CHF 180.00), woraus ein monatliches Manko von CHF 267.00 resultiere. Damit sei die Beschwerdeführerin – zumindest teilweise – bedürftig (pag. 171).
Der Beschwerdegegner beziehe eine Rente von der IV und der SUVA. Er lebe im eigenen Bauernhof und verfüge über erhebliches Vermögen. Im Jahr 2018 habe dieses noch mehr als CHF 400'000.00 betragen. Im Steuerjahr 2019 habe er immer noch Wertschriftenvermögen in der Höhe von CHF 130'000.00 deklariert. Damit seien die Voraussetzungen für die Leistung eines Prozesskostenvorschusses gegeben. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen (pag. 173).
4.3 Der Beschwerdegegner entgegnet, die Beschwerdeführerin habe ihr Einkommen, ihren Grundbedarf und ihr Vermögen ungenügend substantiiert. Sie habe lediglich die Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2020 eingereicht. Die von der Vorinstanz verlangten Lohnabrechnungen für November und Dezember 2020 sowie der Lohnausweis für das Jahr 2020, der Arbeitsvertrag und die Steuererklärung 2019 würden jedoch fehlen. Aus der Steuerveranlagung 2019 ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte von insgesamt CHF 66'099.00 erzielt habe. Für das Jahr 2020 behaupte sie demgegenüber ein Einkommen von lediglich CHF 46'980.00. Es sei auf die Steuerveranlagung des Jahres 2019 abzustellen, woraus ein monatliches Einkommen von CHF 5'591.00 resultiere (Nettoeinkommen aus Arbeitserwerb CHF 1'413.00, Unterhaltsbeiträge von CHF 1'520.00 und CHF 880.00, steuerfreie Einkünfte in der Höhe von CHF 1'466.00, Ergänzungsleistungen der Tochter in der Höhe von CHF 82.00, Kinderzulagen von CHF 230.00). Die im Jahr 2020 teilweise erfolgte Lohnkürzung für Kurzarbeit und die Aufrechnung der Entschädigung auf 80% habe zudem keinen negativen Einfluss auf deren Nettoeinkommen (pag. 217 ff.).
Die Beschwerdeführerin lebe spätestens seit dem 21. September 2020 mit ihrem Lebenspartner an der gleichen Wohnadresse. Allerdings sei bereits im August 2020 ein zusätzlicher Parkplatz gemietet worden. Daher und gestützt auf die Ausführungen von E.________ sei von einem gefestigten Konkubinat auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe die finanzielle Situation ihres Lebenspartners im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert oder dokumentiert. Entsprechend seien diese Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Ohnehin sei nicht einzusehen, inwiefern aufgrund der Dauer des gemeinsamen Haushalts von fünf Monaten in Bezug auf die kostensenkenden Wirkungen zu einem langandauernden Konkubinat zu unterscheiden sei. Es sei auch belanglos, dass die Lebensgemeinschaft kinderlos sei. Denn E.________ lebe im gleichen Haushalt. Für sie werde ein separater Grundbetrag eingesetzt. Der von der Vorinstanz festgelegte Grundbetrag für die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 850.00 erweise sich damit als zutreffend (pag. 221 ff.).
Der Zuschlag von CHF 150.00 sei nur für Alleinerziehende zu gewähren. Die Beschwerdeführerin lebe jedoch in einer Wohn-/Lebensgemeinschaft. Der Zuschlag sei folglich nicht gerechtfertigt, weil die Lebenshaltungskosten deutlich tiefer ausfallen würden, als bei einem alleinerziehenden Elternteil (pag. 225).
Für E.________ sei kein Wohnkostenanteil von einem Drittel, sondern praxisgemäss nur von 20% auszuscheiden. Es sei jedoch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz von einer Monatsmiete von lediglich CHF 1'210.00 auszugehen. Denn im Mietzins von CHF 1'310.00 seien CHF 100.00 für einen Garagenplatz enthalten. Der Personenwagen der Beschwerdeführerin habe keine Kompetenzqualität, weshalb der Garagenplatz in ihrem Bedarf auch nicht berücksichtigt werden dürfe. Die für die Beschwerdeführerin und deren Tochter zu berücksichtigenden Wohnkosten würden sich daher auf CHF 726.00 belaufen (60% von CHF 1'210.00; pag. 225).
Daraus resultiere ein Bedarf der Beschwerdeführerin von monatlich CHF 3'516.00. Unter Berücksichtigung ihres Einkommens verfüge die Beschwerdeführerin über einen monatlichen Überschuss von CHF 2'075.00. Sie sei damit in der Lage, die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens mit eigenen Mitteln zu tragen. Ein Prozesskostenvorschuss sei daher nicht geschuldet. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem über Vermögen (Privatkonto mit CHF 4'676.00, Mietzinsdepot von CHF 2'620.00, Personenwagen ohne Kompetenzcharakter; pag. 227 ff.).
Demgegenüber verfüge der Beschwerdegegner über ein Bankvermögen von CHF 150'333.00. Dieses Vermögen stelle jedoch Eigengut dar. Seinen Personenwagen habe er verkauft und das Grundstück in F.________ habe er mittels Abtretungsvertrag auf Rechnung künftiger Erbschaft erworben, weshalb es ebenfalls Eigengut darstelle. Güterrechtlich bestehe folglich kein Anspruch der Beschwerdeführerin. Ein allfälliger Prozesskostenvorschuss könne daher nicht verrechnet werden. Auch aus diesem Grund sei die Beschwerde abzuweisen (pag. 229).
5.
5.1 Auf Antrag einer bedürftigen Partei kann das Gericht als vorsorgliche Massnahme die andere Partei verpflichten, gestützt auf die eheliche Beistands- und Unterhaltspflicht (Art. 159 und Art. 163 des Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 127 I 202 E. 3f; Bähler, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 276 ZPO; zur Kontroverse, ob sich dieser Anspruch aus Art. 159 oder Art. 163 ZGB ableitet, hat das Bundesgericht bislang nicht Stellung genommen, vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3). Die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten setzt – wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege – voraus, dass die gesuchstellende Person mittellos ist (sog. formelle Voraussetzung) und ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen (sog. materielle Voraussetzung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_135/2010 vom 9. Februar 2011 E. 3.1).
5.2 Mittellos ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs braucht (Urteil des Bundesgerichts 5A_285/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1). Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1, in: Pra 99 [2010] Nr. 25). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Lage ist, die Verfahrenskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 4 und 12 zu Art. 117 ZPO).
5.3 Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (BGE 118 la 369 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1).
6.
6.1 Die Vorinstanz erstellte zur Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs der Beschwerdeführerin eine Gesamtrechnung mit deren Tochter. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht allerdings dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Unterhaltsbeitrag für den Bedarf des Kindes zu verwenden. Es handelt sich um gebundene Mittel, die dem obhutsberechtigten Elternteil nicht dazu dienen dürfen, eigene Schulden zu decken oder den eigenen Lebensstandard zu verbessern. Unterhaltsbeiträge für Kinder sind daher nicht dem Einkommen der obhutsberechtigten Person anzurechnen. Im Gegenzug können die auf das betreffende Kind entfallenden Ausgaben auch nicht im Zwangsbedarf berücksichtigt werden. Die Kinderunterhaltsbeiträge könnten lediglich dann der Einfachheit halber in die Rechnung einbezogen werden, wenn sich auch bei ihrer Berücksichtigung ein Fehlbetrag ergäbe (BGE 115 la 325 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 5P.365/2003 vom 23. Oktober 2003 E. 3, 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.4.2; Wuffli/Fuhrer, Unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, in: Jusletter 20. Mai 2019, Rz. 23 f.).
Vorliegend sind die Auslagen für E.________ (Grundbetrag CHF 600.00, zivilprozessualer Zuschlag CHF 180.00, Wohnkostenanteil CHF 242.00, Krankenkasse CHF 123.00, Steueranteil p.m., ausmachend CHF 1'143.00) ein wenig tiefer als deren Einkommen (Unterhalt CHF 880.00 [inkl. IV-Kinderrente in der Höhe von CHF 619.00, vgl. KB 2], Ergänzungsleistungen CHF 82.00, Kinderzulagen CHF 230.00, ausmachend CHF 1'192.00). Da die von der Beschwerdeführerin bezogenen Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter, die Kinderzulagen sowie die Ergänzungsleistungen für E.________ jedoch wie erwähnt keinen eigentlichen Bestandteil des mütterlichen Einkommens darstellen und nicht zur Prozessfinanzierung der Beschwerdeführerin beigezogen werden dürfen (vgl. zum Unterhalt Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 26), sind sie bei der Ermittlung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszuklammern, weil sie sonst zweckentfremdet würden. Gestützt darauf dürfen auch die Ausgaben von E.________ (inkl. eines auf sie fallenden Wohnkostenanteils) nicht im Bedarf der Beschwerdeführerin aufgeführt werden.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz ging gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Einkommen aus Arbeitserwerb in der Höhe von CHF 1'203.00 aus (pag. 139, S. 3 der Entscheidbegründung).
6.2.2 Zur Beurteilung des monatlichen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin standen der Vorinstanz die Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2020 (GB 2, 12, KB 5, vgl. BB 6), der Lohnausweis für das Jahr 2019 (GB 3, vgl. BB 7) sowie der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin (GB 15) zur Verfügung.
Gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 12. August 2014 arbeitet die Beschwerdeführerin seit dem 11. August 2014 bei der G.________ AG mit einem Arbeitspensum von 35%. Dabei erzielt sie ein Bruttoeinkommen von CHF 1'330.00 (bzw. aktuell CHF 1'334.00, vgl. GB 2, 12, KB 5) zzgl. 13. Monatslohn (GB 15). In den Monaten Juli, August und Oktober 2020 reduzierte sich das Einkommen der Beschwerdeführerin infolge Kurzarbeit. Dennoch ist gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen von netto CHF 1'210.58 (Juli: CHF 1'134.25; August: CHF 1'248.35; September: CHF 1'225.95; Oktober: CHF 1'203.15; November: CHF 1'225.85 [ohne Anteil des 13. Monatslohns von netto CHF 919.40]; Dezember: CHF 1'225.95; jeweils ohne Kinderzulagen) zzgl. Anteil am 13. Monatslohn in der Höhe von CHF 102.15 (brutto CHF 1'334.00; netto CHF 1'225.90 [Sozialabzüge insgesamt 8.105%] / 12), ausmachend insgesamt CHF 1'313.00, auszugehen.
6.2.3 Hinzu kommen die vom Beschwerdegegner ausgerichteten Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 1'520.00 (ohne Kinderunterhalt).
6.2.4 Der Beschwerdegegner weist zudem auf die von der Beschwerdeführerin vorinstanzlich ins Recht gelegte Steuerveranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2019 hin, in welchem sie nicht steuerbare Einkünfte in der Höhe von CHF 17'590.00 deklarierte (GB 10, 11).
Der Umstand, dass es sich um «nicht steuerbare Einkünfte» handelt, weist bereits darauf hin, dass es sich bei diesem Betrag wohl um die E.________ zustehenden Ergänzungsleistungen handelt (vgl. zu den nicht steuerbaren Einkünften Übersicht des Kantons Bern auf http://www.taxinfo.sv.fin.be.ch/taxinfo/pages/viewpage.action?pageId=1515193568). Denn Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin – aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit – wäre steuerbar. E.________ bezieht zudem unbestrittenermassen Ergänzungsleistungen (im Jahr 2020 in der Höhe von CHF 82.00; Arbeitsunfall des Beschwerdegegners mit Invaliditätsfolge, vgl. pag. 7). Diese könnte im Jahr 2019 ohne weiteres höher gewesen sein (vgl. Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2019 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass Ergänzungsleistungen infolge Anpassungen oftmals auch nachträglich noch ausbezahlt werden, so dass in einem Jahr deutlich höhere Ergänzungsleistungen bezogen werden können. Jedenfalls dienen steuerfreie Leistungen der Deckung von laufendem Grundbedarf und können nicht zur Finanzierung von Prozesskosten herangezogen werden.
Ohnehin ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin – neben den Ergänzungsleistungen für E.________ – auch im Jahr 2020 steuerfreie Einkünfte erzielte.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist bei der Beschwerdeführerin von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von total CHF 2'833.00 auszugehen (Erwerbseinkommen von CHF 1'313.00 inkl. Anteil 13. Monatslohn und ohne Kinderzulagen, Unterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin von CHF 1'520.00).
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit mindestens September 2020 mit ihrem Konkubinatspartner zusammen an der gleichen Wohnadresse. Die Vorinstanz ging daher von einem Grundbetrag in der Höhe von CHF 1'700.00 aus und berücksichtigte für die Beschwerdeführerin dessen Hälfte, ausmachend CHF 850.00 (pag. 139 ff., S. 3 f. der Entscheidbegründung). Der Grundbetrag von CHF 1'700.00 (auch Ehepaargrundbetrag genannt) stützt sich auf die Verpflichtung der Ehegatten, gemeinsam, das heisst ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dieser Gedanke kommt auch bei Konkubinatspaaren zum Zug, wenn dem Verhältnis Kinder entsprungen sind. Dann liegt ein faktisches Familienverhältnis vor und dieses ist unter dem Gesichtspunkt der Bedarfsberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln, wie ein eheliches Familienverhältnis (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 24 zu Art. 93 SchKG mit Verweis auf BGE 130 III 765 E. 2.2, E. 2.4). Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner sind jedoch weder verheiratet noch haben sie gemeinsame Kinder oder kann gestützt auf die Dauer des bisherigen Zusammenlebens von einer mit der Ehe vergleichbaren Weise auf Dauer angelegte Gemeinschaft ausgegangen werden. Deshalb beurteilt sich ihr Grundbedarf nicht nach den Sonderregeln für Verheiratete bzw. Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern (vgl. Ziff. IV.1 der Beilage 1 zum KS B1; BGE 130 III 765 E. 2.2).
Es ist vielmehr von einem für Alleinerziehende empfohlenen Grundbetrag auszugehen. Gewisse vom Grundbetrag zu deckende Auslagen werden bei Hausgemeinschaften aber nicht von der alleinerziehenden Person alleine bestritten, sondern von den im gleichen Haushalt lebenden Personen mitgetragen, was eine Reduktion rechtfertigt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_121/2009 vom 30. November 2009 E. 5.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 287). Dabei kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer des Zusammenlebens an, sondern auf den Umstand, dass durch gemeinsam getragene Lebenshaltungskosten die Auslagen der alleinerziehenden Person reduziert werden. Dabei gilt: Verfügen beide Wohnpartner – ohne gemeinsame Kinder – über Einkommen, so ist diesem Umstand unter Berücksichtigung der Dauer der Gemeinschaft sowie der Gemeinsamkeiten (gemeinsame Verpflegung, gemeinsame Kasse etc.) durch einen angemessenen Abzug Rechnung zu tragen. Der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für eine alleinstehende bzw. alleinerziehende Person beträgt mindestens CHF 100.00 und maximal CHF 350.00 (d.h. Herabsetzung auf maximal den halben Ehegattengrundbetrag; BGE 130 III 765, vgl. Vonder Mühll, in: a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG, vgl. Beilage 2 zu KS B1 ad Ziff. I).
Die Beschwerdeführerin unterliess es, die Wohn-/Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebenspartner vor erster Instanz anzugeben. Selbst nachdem dieser Umstand anlässlich der erstinstanzlichen Einigungsverhandlung thematisiert und von der Beschwerdeführerin bestätigt worden war, machte sie keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen ihres Lebenspartners. Die Vorinstanz durfte folglich zu Recht davon ausgehen, dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ein Einkommen erzielt, zumal sie Gegenteiliges nicht behauptete. Ihre entsprechenden oberinstanzlichen Ausführungen (Sozialhilfebedürftigkeit des Lebenspartners) stellen unzulässige neue Tatsachenbehauptungen dar und bleiben damit unbeachtlich.
Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner nutzen – mangels gegenteiliger Angaben – sämtliche Räumlichkeiten der Mietwohnung gemeinsam und teilen sich die Wohnkosten. Im vorliegenden Fall bestehen daneben zweifellos Kostenersparnisse, die im Grundbetrag zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände – der erst seit kurz gelebten Wohn-/Lebensgemeinschaft, des kinderlosen Konkubinats (die Kinderlosigkeit bezieht sich auf den Umstand, dass es mit dem Konkubinatspartner keine gemeinsamen Kinder gibt) – rechtfertigt sich eine Reduktion des Grundbetrags der Beschwerdeführerin im Rahmen von CHF 150.00 pro Monat.
6.3.2 Für eine alleinerziehende Person, die mit einem minderjährigen Kind zusammenlebt, wird ein Grundbetrag von CHF 1'350.00 eingesetzt (Beilage 1 zum KS B1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 281). Vorliegend sind keine Gründe vorhanden, um bei der Beschwerdeführerin von einem anderen Grundbetrag auszugehen. Sie lebt gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter im gleichen Haushalt. Sie hat nach wie vor die alleinige Obhut (pag. 131) und ihrem Lebenspartner kommt in Bezug auf E.________ keine Erziehungsberechtigung oder Entscheidbefugnis zu. Der Beschwerdegegner als miterziehungsberechtigte Person lebt nicht im gemeinsamen Haushalt. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres als alleinerziehend zu gelten, weshalb der Grundbetrag für Alleinerziehende in der Höhe von CHF 1'350.00 zum Tragen kommt.
Gestützt auf die obgenannten Ausführungen – der Kostenersparnisse bei der Lebenshaltung aufgrund des gemeinsamen Wohnverhältnisses mit dem Lebenspartner – ist der Grundbetrag für Alleinerziehende von CHF 1'350.00 allerdings um CHF 150.00 zu reduzieren. Der Beschwerdeführerin ist im Bedarf folglich ein Grundbetrag in der Höhe von CHF 1’200.00 (reduzierter Alleinerziehendentarif) anzurechnen (vgl. Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 287).
6.3.3 Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Konkubinatspartner und ihrer Tochter in einer 4-Zimmerwohnung. Der Mietzins beträgt CHF 1'050.00 zzgl. monatliche Nebenkosten in der Höhe von CHF 260.00, ausmachend CHF 1'310.00 (GB 5). Der Beschwerdegegner wies diesbezüglich zu recht daraufhin, dass im Mietzins CHF 100.00 für den gemieteten Garagenplatz enthalten sind (GB 5, S. 4). Es blieb unbestritten, dass dem Personenwagen der Beschwerdeführerin kein Kompetenzcharakter zukommt. Entsprechend können die monatlichen Kosten für den Garagenplatz in ihrem Bedarf nicht berücksichtigt werden. Es ist mithin von einem monatlichen Mietzins in der Höhe von total CHF 1'210.00 auszugehen.
Die Wohnkosten sind vorliegend auf die einzelnen Personen, die in der gemeinsamen Wohnung leben, aufzuteilen (vgl. Ziff. II.1 der Beilage 1 zu KS B1). Dabei wird die Ausscheidung eines Wohnkostenanteils für die Tochter der Beschwerdeführerin praxisgemäss im Umfang von 20%, ausmachend CHF 242.00, als angemessen erachtet. Die restlichen Wohnkosten in der Höhe von CHF 968.00 sind bei der Beschwerdeführerin zur Hälfte, ausmachend CHF 484.00, anzurechnen.
6.3.4 Die Vorinstanz ging im Vergleich zum Steuerjahr 2019 (vgl. GB 10, 11) von einer reduzierten Steuer aus, weil sie ein tieferes Einkommen festlegte. Gestützt auf die vorhandenen Belege ist für das Jahr 2020 jedoch von einem monatlichen Durchschnittseinkommen von CHF 1'313.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen) auszugehen (vgl. Ziff. 6.2.2 hiervor). Im Vergleich zum Steuerjahr 2019 beträgt das Einkommen der Beschwerdeführerin damit leicht mehr (vgl. 2019: CHF 1'286.10 ohne Kinderzulagen, GB 3). Eine Reduktion der steuerlichen Belastung ist mithin nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist für das Jahr 2020 von Steuern im ähnlichen Umfang wie im Vorjahr auszugehen (monatlich CHF 209.85, vgl. GB 10, 11). Es ist daher angemessen, der Beschwerdeführerin monatlich CHF 210.00 für Steuern in ihrem Bedarf anzurechnen.
6.4
6.4.1 Dem Einkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt CHF 2'833.00 (vgl. Ziff. 6.2 ff. hiervor) steht mithin der folgende zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüber:
Grundbetrag CHF 1'200.00
Zivilprozessualer Zuschlag CHF 360.00
Wohnkostenanteil Beschwerdeführerin CHF 484.00
Krankenversicherung Beschwerdeführerin CHF 414.00
Arbeitsweg CHF 111.00
Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 77.00
Laufende Steuern
CHF
210.00
Total CHF 2'856.00
6.4.2 Daraus resultiert ein monatliches Manko von CHF 23.00. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, für ihre eigenen Prozesskosten innerhalb eines Jahres aufzukommen. Sie ist bedürftig.
6.4.3 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners verfügt die Beschwerdeführerin über kein Vermögen, das sie zur Bezahlung ihrer Prozesskosten beiziehen kann. Im Jahr 2019 wies die Beschwerdeführerin gemäss definitiver Steuerveranlagung ein Wertschriftenvermögen von lediglich CHF 873.00 aus (vgl. GB 10, 11). Auf ihrem Privatkonto befanden sich per 30. September 2020 CHF 4'676.37 (GB 4). Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin im Sinne eines Notgroschens jedoch zu belassen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.1.2, 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N. 181; Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege, 2001, S. 154 f.).
Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über ein – im Rahmen des Eheschutzverfahrens mehrheitlich vom Beschwerdegegner bezahltes – Mietzinsdepot (vgl. KB 2). Dieser Vermögensbetrag ist jedoch nicht verfügbar oder realisierbar. Hinweise darauf, dass der Personenwagen der Beschwerdeführerin über einen massgebenden Wert verfügt, sind ferner keine vorhanden. Dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit zu neuem Vermögen gekommen wäre, ist zudem weder ersichtlich noch wird Entsprechendes geltend gemacht. Sie verfügt folglich über kein nennenswertes Vermögen.
7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei nicht bedürftig, erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz äusserte sich zwar bereits zur fehlenden Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens (pag. 139, S. 3 der Entscheidbegründung). Sie prüfte die weiteren Voraussetzungen betreffend die Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner (insbesondere dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse) allerdings noch nicht. Dies wird sie nachholen müssen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung (betreffend die Möglichkeit der Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO).
IV.
8.
8.1 Zu beurteilen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 71).
8.2 Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die gesuchstellende Partei Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von der gesuchsgegnerischen Partei hat, auch im Endentscheid. Dies zumindest sofern der gesuchstellenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2 ff., E. 3.5). Die Beschwerdeführerin gilt in casu jedoch als vollumfänglich obsiegend (vgl. Ziff. 9.2 hiernach) und hat entsprechend Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. Ziff. 10 ff. hiernach). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 71) ist daher gegenstandslos geworden.
8.3
8.3.1 Gleiches hat grundsätzlich für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin zu gelten, zumal kein Raum für eine amtliche Entschädigung besteht, wenn eine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Mit Blick auf die Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners (vgl. KAB 9, 10, 11) kann auch nicht zum Vornherein von offensichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ausgegangen werden. Um von der Festsetzung einer (subsidiären) amtlichen Entschädigung abzusehen, muss jedoch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Uneinbringlichkeit ausgeschlossen werden können. Ist dem nicht so, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln und die amtliche Entschädigung für den Fall der Uneinbringlichkeit festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO; BGE 122 I 322 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2).
8.4 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).
8.4.1 Unter Berücksichtigung des Ausgeführten (Ziff. 6.2 ff. hiervor) ist die Beschwerdeführerin mittellos. Die Beschwerde kann ferner nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die Beschwerdeführerin ist auf eine anwaltliche Vertretung angewiesen.
8.4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 71) ist folglich gutzuheissen. Ihr wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
V.
9.
9.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Abs. 3 bezieht sich allerdings nur auf reformatorische Entscheide (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 22 zu Art. 318 ZPO). Weil die Kammer den angefochtenen Entscheid aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, wird darauf verzichtet, die bisher angefallenen erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu verlegen. Es erscheint sachgerecht, wenn die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten von der Vorinstanz im Rahmen ihres neuen Entscheids über das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege vorgenommen wird.
9.2 Im Beschwerdeverfahren werden die Prozesskosten – bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung – nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 95 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als vollumfänglich obsiegend zu gelten. Demgegenüber dringt der Beschwerdegegner mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht durch und hat entsprechend die oberinstanzlichen Prozesskosten zu tragen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden.
9.3 Für die Beurteilung des oberinstanzlich gestellten Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 71) werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
10.
10.1 Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin ihre Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
10.2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG168.811]). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG168.11]). Der Streitwert beträgt im vorliegenden Verfahren CHF 5'385.00. Gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert unter CHF 8'000.00 zwischen CHF 100.00 bis CHF 3'000.00. Im summarischen Verfahren beträgt das Honorar 30 bis 60 Prozent davon, vorliegend also maximal CHF 1'800.00 (Art. 5 Abs. 3 PKV). Vor oberer Instanz kann nach Art. 7 PKV maximal 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, sofern das Verfahren von der bisherigen Rechtsvertretung geführt wird. Dies entspricht vorliegend einem Betrag von maximal CHF 900.00.
10.3 Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 2. März 2021 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'777.05 geltend (Honorar von CHF 1'600.00, Auslagen von CHF 50.00, MwSt. von CHF 127.05, pag. 265 ff.).
Gestützt auf den obgenannten Tarifrahmen ist die geltend gemachte Parteientschädigung von Rechtsanwalt B.________ entsprechend zu kürzen, zumal es sich nicht um ein besonders aufwendiges Verfahren handelt, das einen Zuschlag von bis zu 100% rechtfertigen würde (vgl. Art. 9 PKV). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin infolge Abweisung ihres erstinstanzlich gestellten Gesuchs um Prozesskostenvorschuss, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege oberinstanzlich erstmals derart ausführlich zu den zu beurteilenden Fragen Stellung zu nehmen hatte, erweist sich ein Honorar von CHF 900.00 als angemessen. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 50.00 sowie MwSt. von CHF 73.15. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin mithin eine Parteientschädigung von CHF 1'023.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
10.4 Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung beim Beschwerdegegner ist die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ festzulegen.
Gemäss Art. 42 KAG bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Nach Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV, BSG 168.711) ist ein Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen.
Dabei wird unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich Rechtsanwalt B.________ oberinstanzlich nicht neu einzuarbeiten (vgl. Honorarposten «Übernahme des Falls», «Studium der Akten und Rechtslage», pag. 265) und sich für das Beschwerdeverfahren kaum erneut mit der Beschwerdeführerin auszutauschen hatte (vgl. Honorarposten «Besprechung» und «Telefonate mit der Mandantin», pag. 265) ein Zeitaufwand von lediglich 4 1/2 Stunden als angemessen erachtet. Rechtsanwalt B.________ macht kein volles Honorar geltend, weshalb auf die Festlegung eines nachforderbaren Betrags praxisgemäss verzichtet wird. Die Auslagen geben zu keinen Beanstandungen Anlass.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 10.3 hiervor wird die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Rechtsmittelverfahren demnach wie folgt bestimmt:
Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Die Kammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das oberinstanzliche Verfahren (ZK 21 70) wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 21 71) wird gutgeheissen. Ihr wird Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür separat Rechnung gestellt.
5. Für die Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses (ZK 21 70), evtl. um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 21 71) werden keine Gerichtskosten erhoben.
6. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'023.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
7. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 6 hiervor beim Beschwerdegegner wird die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt:
Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu hat die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
8. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________
- dem Beschwerdegegner, v.d. Fürsprecher D.________
Mitzuteilen:
- der Vorinstanz
Bern, 25. März 2021
Im Namen der 2. Zivilkammer
Die Referentin:
Oberrichterin Grütter
Die Gerichtsschreiberin:
Bank
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben werden. Es ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt CHF 5'385.00.
Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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ZK 21 69
ZK 21 70
ZK 21 71
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
ZK 21 70
ZK 21 71
5D_30/2013
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
ZK 20 279
5A_380/2015
ZK 21 70
ZK 21 71
BGE 127 I 202ATF 127 I 202DTF 127 I 202
BGE 142 III 36ATF 142 III 36DTF 142 III 36
5D_135/2010
5A_285/2015
BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221
5A_590/2009
5P.365/2003
5A_726/2017
BGE 130 III 765ATF 130 III 765DTF 130 III 765
BGE 130 III 765ATF 130 III 765DTF 130 III 765
5D_121/2009
BGE 130 III 765ATF 130 III 765DTF 130 III 765
4A_250/2019
4A_87/2007
ZK 21 70
ZK 21 71
5A_590/2019
ZK 21 71
BGE 122 I 322ATF 122 I 322DTF 122 I 322
5A_242/2019
ZK 21 71
ZK 21 70
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
ZK 21 70
ZK 21 71
ZK 21 70
ZK 21 71
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 106 BGGart. 106 LTFart. 106 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF