ZK 2022 15
Obergericht
22. März 2023Deutsch70 min
1. H.________ (nachfolgend: Erblasser) verstarb am 13. Oktober 2016 an seinem Wohnsitz in Gstaad. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist eine Tochter des Erblassers aus seiner ersten Ehe. F.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ist die vierte Ehefrau des Erblassers und war zu seinem Todeszeitpunkt mit ihm verheiratet.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
2. Zivilkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Entscheid
ZK 22 15
ZK 22 16
Bern, 23. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Wellig
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Rechtsanwältin C.________ und Rechtsanwalt D.________ und/oder Rechtsanwältin E.________
Klägerin/Widerbeklagte/Beschwerdeführerin 1 (ZK 22 15)
und
F.________
vertreten durch Fürsprecher G.________
Beklagte/Widerklägerin/Beschwerdeführerin 2 (ZK 22 16)
gegen
Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun
Vorinstanz
Gegenstand Kostenentscheid
Beschwerden gegen den Kostenentscheid des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2021 (CIV 17 1529 [Auskunftsklage] / 18 188 [Widerklage])
Regeste
Bedeutung des Äquivalenzprinzips für die Festsetzung der Gerichtsgebühren
Dem Äquivalenzprinzip kommt eine erhöhte Bedeutung zu, wenn dem Gericht aufgrund des weiten Gebührenrahmens sowie unbestimmter Bemessungskriterien ein sehr grosser Ermessensspielraum zusteht. In derartigen Fällen darf die strittige Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreiten (E. 11.2.2 f.).
Der Tarifrahmen des Kantons Bern ist äusserst weit. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von CHF 2 Millionen und mehr bis zu 7 % des Streitwerts (Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD). Die Gerichtsgebühren sind daher zwingend durch das Äquivalenzprinzip zu begrenzen (E. 11.3).
Die vom Regionalgericht bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen auf CHF 4.5 Millionen festgesetzte Gerichtsgebühr verletzt das Äquivalenzprinzip, da deren Höhe im interkantonalen Vergleich aussergewöhnlich hoch ausfällt und das in der Schweiz übliche Mass in ähnlichen Verfahren deutlich überschreitet (E. 11.4 f.).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. H.________ (nachfolgend: Erblasser) verstarb am 13. Oktober 2016 an seinem Wohnsitz in Gstaad. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist eine Tochter des Erblassers aus seiner ersten Ehe. F.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) ist die vierte Ehefrau des Erblassers und war zu seinem Todeszeitpunkt mit ihm verheiratet.
2.
2.1 Am 19. Mai 2017 reichte die Beschwerdeführerin 1 beim Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) eine erbrechtliche Auskunftsklage gegen die Beschwerdeführerin 2 ein und verlangte im Wesentlichen Informationen über den Bestand und die Zusammensetzung des ehelichen Vermögens sowie über lebzeitige Zuwendungen an die Beschwerdeführerin 2 oder ihr bekannte Dritte durch den Erblasser (pag. 1 ff.). Auf Aufforderung des Regionalgerichts hin bezifferte die Beschwerdeführerin 1 den Streitwert des Auskunftsbegehrens mit Schreiben vom 7. Juni 2017 auf mindestens CHF 350‘000.00 (pag. 81 ff.).
2.2 Beruhend auf dieser Streitwertangabe forderte das Regionalgericht die Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom 9. Juni 2017 zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 18'200.00 auf und behielt sich eine Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor (pag. 85 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin 2 stellte am 5. September 2017 ein Gesuch um Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und bezeichnete die Streitwertangabe der Beschwerdeführerin 1 als fehlerhaft (pag. 103 ff.).
2.4 In der Folge äusserten sich die Parteien jeweils zwei Mal zum Gesuch um Sicherheitsleistung (vgl. pag. 133 ff., 155 ff., 173). Das Regionalgericht bezifferte den Streitwert in seiner Verfügung vom 30. Oktober 2017 auf CHF 4'272'000.00 (vgl. pag. 191) und forderte die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf diese Ausführungen auf, einen zusätzlichen Gerichtskostenvorschuss von CHF 142'000.00 zu bezahlen, ausgehend von einer durchschnittlichen Gebühr von CHF 160'200.00. Ergänzend verpflichtete das Regionalgericht die Beschwerdeführerin 1, eine Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 122‘000.00 zu leisten (pag. 179 ff.). Später wurde diese Sicherheit auf CHF 1'520'000.00 erhöht (pag. 2143 ff.).
2.5 Mit Klageantwort vom 12. Januar 2018 beantragte die Beschwerdeführerin 2, die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zugleich erhob die Beschwerdeführerin 2 für den Fall der Gutheissung der Klage eventuelle Widerklage (Verfahren CIV 18 188) und verlangte ihrerseits von der Beschwerdeführerin 1 verschiedene Informationen (pag. 255 ff.). Dabei ging die Beschwerdeführerin 2 davon aus, dass der Streitwert der Widerklage demjenigen der Hauptklage entspreche (pag. 261).
2.6 Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 forderte das Regionalgericht die Beschwerdeführerin 2 auf, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 160'200.00 zu bezahlen (pag. 389).
2.7 Das Regionalgericht ordnete mit Verfügung vom 27. März 2018 im Hauptverfahren einen zweiten Schriftenwechsel an und setzte der Beschwerdeführerin 1 Frist zur Einreichung einer Replik. Ihre Anträge auf Verfahrenstrennung und Sistierung des Widerklageverfahrens wies das Regionalgericht ab (pag. 467 ff.).
2.8 Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels in beiden Verfahren (Hauptverfahren und Widerklageverfahren) sowie der Einreichung je einer weiteren Rechtsschrift im Sinne des Replikrechts stellte das Regionalgericht mit Verfügung vom 22. März 2019 den Abschluss des Schriftenwechsels fest und wies die Parteien darauf hin, allfällige weitere Repliken mündlich und anlässlich der noch anzusetzenden Hauptverhandlung abzuhalten (pag. 1505).
2.9 Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 forderte das Regionalgericht die Parteien zur Leistung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses von je CHF 2'639'800.00 auf. Dabei ging es sowohl für die Auskunfts- als auch für die Widerklage von einem Streitwert von je CHF 40 Millionen sowie einer vollständigen Ausschöpfung des Gebührenrahmens aus, insgesamt ausmachend CHF 2.8 Millionen je Klage (pag. 1621 ff.). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Juli 2020 (Verfahren ZK 20 63) ab (pag. 1907 ff.).
2.10 Am 3. Dezember 2020 fand die Instruktionsverhandlung mit den Parteivertretern statt (pag. 2219 ff.). Die Hauptverhandlung wurde am 9. und 11. Dezember 2020 jeweils vormittags abgehalten. Dabei wurden am ersten Tag die ersten Parteivorträge mit Replik und Duplik angehört und eine kurze Beweisverfügung erlassen. Am zweiten Tag folgten die Schlussvorträge. Einvernahmen wurden keine durchgeführt (pag. 2263 ff.).
2.11 Mit Gesuch vom 6. April 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Sistierung der Verfahren bis zum 30. September 2021 zufolge aussergerichtlicher Vergleichsgespräche (pag. 2367). Die Beschwerdeführerin 2 stimmte mit Schreiben vom 7. April 2021 der Sistierung zu (pag. 2369). Das Regionalgericht sistiere die Verfahren daraufhin bis zum Zeitpunkt, in dem eine Partei oder beide Parteien gemeinsam um Wiederaufnahme der Verfahren ersuchen, längstens jedoch bis zum 30. September 2021 (pag. 2371).
2.12 Die Beschwerdeführerin 1 zog die Klage mit Schreiben vom 15. September 2021 infolge Vergleichs zurück (pag. 2375). Mit Schreiben vom 17. September 2021 zog die Beschwerdeführerin 2 die Widerklage zurück (pag. 2379). Dabei bestätigten die Parteien, sich gegenseitig auf den Verzicht gegenseitiger Parteientschädigung sowie auf die hälftige Teilung der Gerichtskosten geeinigt zu haben (pag. 2375, 2379).
2.13 Am 15. Dezember 2021 verfügte das Regionalgericht was folgt (pag. 2389 ff.):
1. Die Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 werden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 4'562'150.00. Sie werden den Parteien je hälftig auferlegt.
Der Gerichtskostenanteil der Klägerin von CHF 2'281'075.00 wird mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von CHF 2'801'000.00 verrechnet. CHF 519'925.00 werden ihr vom Gericht zurückerstattet.
Der Gerichtskostenanteil der Beklagten von CHF 2'281'075.00 wird mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von CHF 2'800'000.00 verrechnet. CHF 518'925.00 werden ihr vom Gericht zurückerstattet.
3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Der Klägerin wird die von ihr geleistete Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 1'520'000.00 vom Gericht zurückerstattet.
5. [Eröffnungsformel]
3.
3.1 Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin 1 am 10. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben mit folgenden Rechtsbegehren (Verfahren ZK 22 15; pag. 2409 ff.):
1. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2021 in den Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 sei bezüglich der Festsetzung der Gerichtskosten aufzuheben und es seien die Gerichtskosten für die Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 gesamthaft auf CHF 1'000'000 festzusetzen.
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2021 in den Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 bezüglich der Festsetzung der Gerichtskosten aufzuheben und es seien die Gerichtskosten für die Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 angemessen zu reduzieren.
3. Sub-eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2021 in den Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 bezüglich der Festsetzung der Gerichtskosten aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) -
3.2 Gleichentags hat auch die Beschwerdeführerin 2 Beschwerde beim Obergericht erhoben (Verfahren ZK 22 16). Sie beantragt was folgt (pag. 2469 ff.):
1. Ziff. 2 der Verfügung vom 15. Dezember 2021, die im Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 des Regionalgerichts Oberland erlassen wurde, sei aufzuheben.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens CIV 171529 und CIV 18 188 des Regionalgerichts Oberland seien auf CHF 802'150.00 festzusetzen und den Parteien je hälftig zur Bezahlung aufzuerlegen.
3. Der auf die Beklagte entfallende Gerichtskostenanteil von CHF 401075.00 sei mit den von der Beklagten geleisteten Vorschüssen von insgesamt CHF 2'800'000.00 zu verrechnen und CHF 2'398'925.00 seien der Beklagten vom Regionalgericht Oberland zurückzuerstatten,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.3 Das Regionalgericht verzichtete mit Eingaben vom 19. Januar 2022 auf eine Stellungnahme und verwies auf die begründete Verfügung vom 15. Dezember 2021 (pag. 2513, 2515).
3.4 Die Beschwerdeführerin 2 unterstützte in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 und beantragte deren Gutheissung sowie die Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten an den Kanton Bern (pag. 2517 ff.).
3.5 Auch die Beschwerdeführerin 1 beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 sowie die Auferlegung der Prozesskosten an den Kanton Bern. Zugleich stellte sie den Antrag auf Vereinigung der Verfahren ZK 22 15 und ZK 22 16 (pag. 2529 ff.).
3.6 Am 1. März 2022 reichten die Parteivertreter der Beschwerdeführerinnen ihre Kostennoten ein (pag. 2541 ff., 2549 ff.). Auf die Einreichung einer Kostennote im jeweils anderen Verfahren haben sie hingegen verzichtet (pag. 2545, 2555).
Erwägungen
II.
4.
4.1
Angefochten ist die Kostenverlegung in der Abschreibungsverfügung des Regionalgerichts vom 15. Dezember 2021. Gegen den in der Abschreibungsverfügung enthaltenen Kostenentscheid steht die Beschwerde offen (Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO; BGE 139 III 133 E. 1.2).
4.2
Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
4.3
Die Frist für die selbständige Kostenbeschwerde richtet sich nach der für die Hauptsache geltenden Frist (Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 110 ZPO). Die Hauptsache hatte eine Auskunftsklage gemäss Art. 607 Abs. 3 und Art. 610 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie eine Widerklage zum Gegenstand, die im ordentlichen Verfahren beurteilt worden wären. Damit beträgt die Frist für die Kostenbeschwerde vorliegend 30 Tage. Die Beschwerden vom 10. Januar 2022 (Postaufgabe gleichentags, pag. 2409, 2469) sind somit fristgerecht erfolgt.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin 1 ersucht um Vereinigung der zwei Beschwerdeverfahren (pag. 2531). Die Beschwerdeführerin 2 verzichtet auf einen entsprechenden Verfahrensantrag, widersetzt sich einer Vereinigung jedoch nicht (pag. 2523).
4.4.2
Nach Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht zur Vereinfachung des Prozesses selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Die erhobenen Beschwerden richten sich gegen den Kostenentscheid des Regionalgerichts, der die Festsetzung der gesamten Verfahrenskosten der Hauptverfahren, die von den Beschwerdeführerinnen vereinbarungsgemäss je hälftig getragen werden, beinhaltet. Die Beschwerdeführerinnen fordern beide eine Herabsetzung der verfügten Gerichtskosten und beantragen jeweils gegenseitig die Gutheissung der Beschwerden. In materieller Hinsicht werfen die Beschwerden gleiche Fragen auf und die geltend gemachten Beschwerdegründe sind nahezu identisch. Mit einer Vereinigung erübrigt sich die doppelte Abhandlung der Streitpunkte, woraus sich eine Vereinfachung und Verkürzung der Verfahren ergibt.
4.4.3
Die Beschwerdeverfahren ZK 22 15 und ZK 22 16 werden deshalb vereinigt.
4.4.4
Die Beschwerdeführerinnen vertreten vorliegend gleichgerichtete Interessen, die jeweils mit denjenigen des Kantons Bern als Kostengläubiger kollidieren. Damit entspricht die Interessenlage derjenigen bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, wo sich ebenfalls eine beschwerdeführende Person und das in die Kosten involvierte Gemeinwesen gegenüberstehen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1). Aus diesem Grund sowie infolge der Verfahrensvereinigung werden die Parteien im vorliegenden Entscheid ausnahmslos als Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bezeichnet und keine wird als Beschwerdegegnerin geführt.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin 1 reicht im Beschwerdeverfahren die Beschwerdebeilagen (BB) 1 bis 8 als neue Beweismittel ein (vgl. pag. 2461). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Eine Ausnahme gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO liegt hier nicht vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fallen Noven nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt (analog Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; BGE 139 III 466 E. 3.4).
5.2
Dispositiv
5.2.1 Als neue Beweismittel werden von der Beschwerdeführerin 1 nebst der angefochtenen Verfügung (BB 1, vgl. pag. 2389 ff.) auch der Entscheid des Obergerichts vom 14. Juli 2020 (BB 2, vgl. pag. 1907 ff.) eingereicht, die sich bereits in den Verfahrensakten befinden. Deren Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren ist demnach zulässig. Die Tätigkeitsberichte der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern aus den Jahren 2019 und 2020 (BB 7, 8) sind gerichtsnotorisch und deren Einbringung in das Beschwerdeverfahren somit unproblematisch.
5.2.2 Bei den Beschwerdebeilagen 3, 4 und 6 handelt es sich um in den verschiedenen Parallelverfahren (vgl. dazu E. 8.1 unten) ergangene und nicht publizierte Entscheide, die grundsätzlich dem Novenverbot unterliegen würden. Nach dem Rückzug der Klage beziehungsweise der Widerklage wurde jedoch kein klassisches Erkenntnisverfahren, aus welches das Novenverbot zugeschnitten ist, durchgeführt. Auch hatten die Parteien keinen Anlass, im Hinblick auf die Festsetzung der Gerichtskosten durch das Regionalgericht präventiv Unterlagen einzureichen, zumal erst die angefochtene Verfügung die Beschwerdeführerinnen zum Verweis auf die Kostenliquidation in anderen, ähnlich gelagerten Verfahren veranlasst hat. Die mit der Beschwerde eingereichten Entscheide waren dem Regionalgericht zudem bekannt, so dass eine Einreichung überflüssig gewesen wäre. Nach dem Gesagten unterliegen die Beschwerdebeilagen 3, 4 und 6 nicht dem Novenverbot und die Urkunden sind als zulässige Beweismittel zu berücksichtigen.
5.2.3 Die Rückzugserklärung im Parallelverfahren CIV 19 982 (BB 5) ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren schliesslich ohnehin nicht rechtserheblich, weshalb die Frage der Zulässigkeit offengelassen werden kann.
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt den Beizug der amtlichen Akten der Verfahren CIV 17 1529 und CIV 18 188 sowie verschiedener einzelner Aktenstücke (vgl. pag. 2461 ff.).
6.1.2 Die Verfahrensakten CIV 17 1529 und CIV 18 188 wurden als Vorakten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens automatisch ediert. Bei den weiteren Aktenstücken handelt es sich soweit ersichtlich allesamt um Urkunden aus den edierten Verfahrensakten, weshalb sich deren separater Beizug vorliegend erübrigt.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 ersucht demgegenüber einerseits um Beizug der Vorakten CIV 17 1529 und CIV 18 188 (pag. 2473) und andererseits um Edition der Verfahrensakten der Parallelverfahren CIV 18 938 und CIV 19 982 (pag. 2479).
6.2.2 Der Beizug der Vorakten ist nach dem Gesagten unproblematisch. Betreffend die Parallelverfahren CIV 18 938 und CIV 19 982 bezieht sich die Beschwerdeführerin 2 einzig auf die Kostenliquidation. Sowohl der Kostenentscheid im Verfahren CIV 19 982 vom 18. November 2021 (vgl. BB 6) als auch der Entscheid im Verfahren CIV 18 938 vom 19. Dezember 2019 (vgl. BB 3) wurden von der Beschwerdeführerin 1 als zulässige Noven (vgl. E. 5.2.2 oben) in das Beschwerdeverfahren eingebracht, weshalb sich ein Beizug der gesamten Verfahrensakten erübrigt. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin 2 wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.
7. Mit Beschwerde kann eine fehlerhafte Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Qualifizierte Ermessensfehler, wozu der Ermessensmissbrauch, die Ermessensüberschreitung und die Ermessensunterschreitung zählen, gelten als Rechtsfehler der Ermessensausübung und können als unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 Bst. a ZPO) angefochten und von der Beschwerdeinstanz frei und umfassend überprüft werden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 471; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 310 ZPO; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 9 zu Art. 320 ZPO). Ermessensmissbrauch liegt namentlich vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 147 III 393 E. 6.1.8; 142 III 612 E. 4.5; 142 III 336 E. 5.3.2).
III.
8. Allgemeine Vorbemerkungen
8.1 Zum besseren Verständnis ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin 1 parallel zur Auskunftsklage gegen die Beschwerdeführerin 2 vor dem Regionalgericht Oberland zwei weitere Verfahren eingeleitet hat. Der Verweis auf diese zwei Verfahren ist vorliegend insoweit angebracht, als dass sich die Beschwerdeführerinnen in ihren Beschwerden auf die Kostenliquidation dieser Verfahren beziehen.
Die Auskunftsklage der Beschwerdeführerin 1 gegen die vormalige Steuerberaterin des Erblassers wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 gutgeheissen (Verfahren CIV 18 938). Die Gerichtskosten wurden dabei auf CHF 184'800.00 festgesetzt, beruhend auf einem Streitwert von CHF 10 Millionen (BB 3).
Die Informations- sowie Herabsetzungs-, Nichtigkeits- und Ungültigkeitsklage (Stufenklage; Verfahren CIV 19 982) gegen die Beschwerdeführerin 2 sowie sieben weitere Beklagte wurde vor Ansetzung der Klageantwortfrist, aber nach diversen Abklärungen und Vorkehrungen des Regionalgerichts, infolge des aussergerichtlichen Vergleichs, der auch die vorliegend interessierenden Verfahren umfasst, zurückgezogen. Das Regionalgericht erhöhte in diesem Verfahren ausgehend von einem Mindeststreitwert von CHF 100 Millionen den von der Beschwerdeführerin 1 verlangten Gerichtskostenvorschuss mehrfach auf insgesamt CHF 7 Millionen, wobei der Tarifrahmen vollständig ausgeschöpft worden ist. Die gegen den einverlangten Gerichtskostenvorschuss erhobene Beschwerde hiess das Obergericht teilweise gut. Dabei ging das Obergericht von einem massgeblichen Mindeststreitwert von CHF 40 Millionen aus und reduzierte den Gerichtskostenvorschuss auf CHF 2'520'000.00, ausmachend insgesamt CHF 2.8 Millionen. Auch das Obergericht schöpfte den Tarifrahmen vollständig aus (Verfahren ZK 20 450/451; BB 4). Nach dem Klagerückzug wurde die Gerichtsgebühr, ausgehend von einem Streitwert von CHF 200 Millionen mit Verfügung vom 18. November 2021 schliesslich auf CHF 750'000.00, ausmachend 0.375 % des Streitwerts, entsprechend 75 % der Mindestgebühr und rund 5 % der Höchstgebühr festgesetzt (BB 6).
8.2 Die Beschwerdeführerinnen erhoben einzig gegen die Höhe der ihnen mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 auferlegten Gerichtskosten Beschwerde. Sie stützen sich im Wesentlichen auf drei Beschwerdegründe, namentlich machen sie eine Verletzung von Art. 94 Abs. 2 ZPO geltend, weil der Streitwert der Widerklage bei der Streitwertberechnung berücksichtigt worden ist (vgl. E. 9 unten). Schliesslich wird die Ausschöpfung des Gebührenrahmens durch das Regionalgericht kritisiert (vgl. E. 10 unten) und eine Verletzung des Äquivalenzprinzps geltend gemacht (vgl. E. 11 unten).
Unbestritten blieben die vereinbarungsgemässe hälftige Teilung der Gerichtskosten, die Pauschale von CHF 1'000.00 für das Schlichtungsverfahren (vgl. E. 2.1 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2391) sowie die Kosten der Übersetzung anlässlich der Hauptverhandlung von CHF 1'150.00 (E. 2.3 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399).
9. Massgeblicher Streitwert
9.1
9.1.1 Das Regionalgericht ging bei der Streitwertberechnung zunächst vom letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck, dem Hauptsacheanspruch, aus. Dieser bestehe in der Prüfung und Geltendmachung des erbrechtlichen Pflichtteilsanspruchs. Ausgehend von einem Nachlassvermögen von USD 6.2 Milliarden ergäbe dies einen Pflichtteil der Beschwerdeführerin 1 von rund USD 465 Millionen, dies unter Abzug lebzeitiger Zuwendungen von USD 48 Millionen. Eine genaue Schätzung innerhalb dieser Bandbreite sei anhand der bekannten Anhaltspunkte nicht möglich. Es erscheine deswegen sachgerecht, im vorliegenden Verfahren von einem letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck in der Höhe von CHF 200 Millionen auszugehen. Massgeblich sei zum anderen der Bruchteil dieses klägerischen Interesses für das Auskunftsverfahren. Unter Berücksichtigung, dass sich die von der Beschwerdeführerin 1 eingeklagte Informationsbeschaffung aufwendig gestalten könnte und sie über wenig eigenes vorhandenes Wissen bezüglich des Nachlasses verfüge erscheine eine Bruchteilsquote von 20 % angemessen. Der Streitwert der Auskunftsklage betrage demnach vorliegend CHF 40 Millionen (E. 2.2.5 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2393 ff.). Die Angabe der Beschwerdeführerin 2, wonach der Streitwert der Widerklage dem Streitwert der Klage entspreche, sei von der Beschwerdeführerin 1 nicht bestritten worden. Entsprechend sei auch der Streitwert der Widerklage auf CHF 40 Millionen zu beziffern (E. 2.2.6 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2395). Zur Frage der Zusammenrechnung gemäss Art. 94 Abs. 2 ZPO führte das Regionalgericht schliesslich aus, die Gutheissung der Klage hätte nicht ohne Weiteres die Abweisung der Widerklage bedeutet. Entsprechend seien die Streitwerte von Klage und Widerklage für die Bestimmung der Entscheidgebühr zusammenzurechnen, ausmachend CHF 80 Millionen (E. 2.2.7 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2395).
9.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 beanstandet die Berechnung des Streitwerts der Auskunftsklage durch die Vorinstanz nicht. Ihres Erachtens hat jedoch die Vorinstanz durch das Zusammenrechnen der Streitwerte von Klage und Widerklage Art. 94 Abs. 2 ZPO verletzt. Das Regionalgericht habe bloss vorgetragen, die Gutheissung der Klage hätte nicht ohne Weiteres die Abweisung der Widerklage bedeutet, und geflissentlich die Tatsache übersehen, dass im Fall einer Abweisung der Auskunftsklage die Widerklage zwingend auch abzuweisen beziehungsweise auf diese gar nicht einzutreten gewesen wäre. Die Widerklage hätte gerade nicht unabhängig vom Ausgang der Auskunftsklage gutgeheissen oder abgewiesen werden können, zumal sie bloss eventualiter für den Fall der vollständigen oder teilweisen Gutheissung der Auskunftsklage gestellt worden sei. Die Vorinstanz führe, obschon sie angebe, dass der begründete Entscheid im April 2021 bereits zu rund drei Vierteln entworfen gewesen sei, mit keinem Wort aus, ob sie beabsichtigt habe, die Auskunftsklage der Beschwerdeführerin 1 ganz oder teilweise gutzuheissen. Das Zusammenaddieren der Streitwerte der Auskunfts- und der Widerklage zur Bestimmung der Prozesskosten wäre jedoch nur unter dieser Prämisse zulässig gewesen (Rz. 34 ff. der Beschwerde, pag. 2429 ff.).
9.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin 1, wonach das Regionalgericht Art. 94 Abs. 2 ZPO verletzt habe. Die Klage und Widerklage hätten sich gegenseitig ausgeschlossen. Bei Abweisung der Klage hätte die Widerklage nicht behandelt werden müssen, weil sie nur eventuell erhoben worden sei. Bei Gutheissung der Klage hätte es keinen sachlichen Grund gegeben, die Widerklage abzuweisen, auch wenn sich die Beschwerdeführerin 1 der Widerklage (ohne plausible Begründung) widersetzt habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Gutheissung der Klage nicht auch automatisch eine Gutheissung der Widerklage bedeutet hätte, wäre eine Verdoppelung des Streitwerts (also eine Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage) nicht zulässig gewesen. Denn unter dieser Voraussetzung hätte zumindest nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, dass sich eine Beurteilung der Widerklage bei einer Abweisung der Klage erübrige. Indem der Streitwert einer nur eventuellen Widerklage vollständig hinzuaddiert worden sei, habe das Regionalgericht zudem auch den Grundsatz, dass der Streitwert von Haupt- und Eventualbegehren nicht kumuliert werde, sondern das Begehren mit dem höheren Streitwert massgebend sei, verletzt (Rz. 52 ff. der Beschwerde, pag. 2491).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Festsetzung des massgebenden Streitwerts durch das Regionalgericht nicht. Somit ist für die Auskunftsklage von einem Streitwert von CHF 40 Millionen auszugehen. Mit der Widerklage beantragte die Beschwerdeführerin 2 für den Fall der Gutheissung der Klage die Auskunftserteilung über zwei namentlich genannte sowie weitere Trusts sowie über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1 durch ebendiese. Die Beschwerdeführerin 2 erklärte dabei, dass der Streitwert der Widerklage demjenigen der Hauptklage entspreche (Rz. 4 der Klageantwort und Widerklage, pag. 261), was unbestritten blieb. Somit ist auch für die Widerklage von einem Streitwert von CHF 40 Millionen auszugehen.
9.3 Umstritten ist hingen die Berücksichtigung des Streitwerts der Widerklage bei der Festsetzung der Gerichtskosten.
9.3.1 Gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren, wenn sich Klage und Widerklage gegenüberstehen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Damit trägt das Gesetz bei der Bestimmung der Prozesskosten dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens Rechnung und es erfolgt im Grundsatz eine Zusammenrechnung der Streitwerte (Kölz, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 94 ZPO). Ein Ausschluss im Sinne von Art. 94 Abs. 2 ZPO liegt demgegenüber vor, wenn es logisch widerspruchsvoll wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin, wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt (BGE 108 II 51 E. 1). Massgeblich für die Streitwertbestimmung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 141 III 137 E. 2.2).
9.3.2 Die Ausnahmeregelung von Art. 94 Abs. 2 ZPO ist damit zu begründen, dass in diesen Fällen der wirtschaftliche Wert des Verfahrens gleich bleibend ist, weil der Verfahrensgegenstand von Klage und Widerklage ganz oder teilweise deckungsgleich ist, mithin sich bei der Beurteilung der Klage diejenige der Widerklage erübrigt. Dies kann auf das vorliegende Verfahren nicht gänzlich übertragen werden. Zwar hätte eine Abweisung der Klage ein Nichteintreten auf die Widerklage zur Folge gehabt. Im Fall der Gutheissung der Klage hätte jedoch auch die Widerklage gutgeheissen werden können, was ja deren Zweck war. Die Widerklage zielt auf andere Auskünfte als die Klage ab, und das Regionalgericht musste sich mit einem weiteren Streitgegenstand befassen. Es kann für die Streitwertbestimmung zudem nicht massgebend sein, wie voraussichtlich über die Klage entschieden worden wäre. Massgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist die Klageeinreichung beim Gericht. Zu diesem Zeitpunkt war der Ausgang des Verfahrens offen. Analoges gilt für die Widerklage. Das Argument der Beschwerdeführerin 2, wonach sich die Beschwerdeführerin 1 ohne plausible Begründung der Widerklage widersetzt habe, ist für die Streitwertbestimmung nicht stichhaltig. Die Praxis, wonach die Streitwerte von Haupt- und Eventualbegehren nicht zusammengerechnet werden, bezieht sich auf Begehren derselben Partei und ist vorliegend nicht einschlägig.
9.4 Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Streitwerte von Haupt- und Widerklage zusammengerechnet hat und für die Bestimmung der Gerichtskosten von einem massgeblichen Streitwert von CHF 80 Millionen ausgegangen ist.
10. Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäss Verfahrenskostendekret
10.1
10.1.1 Das Regionalgericht ging in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 Bst. e des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) gestützt auf den Streitwert von CHF 80 Millionen von einem Tarifrahmen von CHF 400'000.00 bis CHF 5.6 Millionen aus und erachtete die Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 80 % als angemessen, ausmachend einen Betrag von CHF 4.5 Millionen (E. 2.2.8 und 2.2.13 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2397 ff.). Es bezog sich dabei auf den im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheid des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 (vgl. pag. 1907 ff., 1915 ff.) und erwog bezugnehmend auf die relevanten Bemessungskriterien, der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts sei deutlich überdurchschnittlich ausgefallen. Die Akten seien sehr umfangreich gewesen: Die Rechtsschriften der Parteien in der Sache selber hätten rund 560 Seiten umfasst und die eingereichten Beilagen acht Bundesordner gefüllt. Die rechtlichen Fragestellungen seien zahlreich und strittig gewesen (so beispielsweise das schutzwürdige Interesse der Klägerin betreffend ihr [allenfalls] bereits bekannte Informationen aus dem Siegelungsverfahren; die Anforderungen an die Rechtsbegehren in einem Auskunftsprozess; die Möglichkeit einer Auskunftsklage der virtuellen Erbin ausserhalb eines Herabsetzungsverfahrens; Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Einschränkungen des Informationsrechts der virtuellen Erbin; die erbrechtliche Berücksichtigung von Trusts und anderen Strukturen; die Zulässigkeit der Eventualwiderklage; die Zulässigkeit und die Anforderungen an die Androhung von Straffolgen bei Vollstreckungen im Ausland), der Auslandbezug weitreichend (die eingeklagten Informationen hätten sich zu weiten Teilen auf Vermögenswerte, die im Ausland liegen, insbesondere diverse Trusts, bezogen). Beide Parteien hätten von ihren prozessualen Möglichkeiten sehr ausgiebig Gebrauch gemacht (beispielsweise «ewiges» Replikrecht sowohl im Haupt- als auch im Widerklageverfahren; ein Gesuch um Parteikostensicherheit und ein Gesuch um Erhöhung der Parteikostensicherheit; ein Sistierungs- und Verfahrensvereinigungsbegehren beziehungsweise ein Verfahrenstrennungs- und Sistierungsbegehren). Die vorliegenden Verfahren hätten zur Entlastung sogar die vorübergehende Einsetzung einer ausserordentlichen Gerichtspräsidentin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % und einer ausserordentlichen Gerichtsschreiberin mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % erfordert. Das Verfahren sei im Zeitpunkt der Sistierung anfangs April 2021 bereits weit fortgeschritten gewesen. Die Hauptverhandlung sei im Dezember 2020 durchgeführt und abgeschlossen worden, anschliessend sei das Gericht zur Urteilsberatung übergegangen und der begründete Entscheid sei zu rund drei Vierteln bereits entworfen gewesen. Der massgebliche Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts sei in diesem Zeitpunkt mithin bereits zu grossen Teilen angefallen und durch die (späten) Klagerückzüge habe nur noch ein kleiner Teil des Aufwands des Gerichts eingespart werden können (E. 2.2.10 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2397; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.1, pag. 1915 ff.).
Die Bedeutung des Geschäfts sei in Anbetracht der vermögenswerten Interessen, die hinter den Klagen stünden, der wenigen tatsächlich vorhandenen und der vielen eingeklagten Informationen, die bei ihrem Vorhandensein allenfalls eine gütliche Einigung ermöglicht und einen «Hauptprozess» allenfalls unnötig gemacht hätten, ebenfalls als deutlich überdurchschnittlich zu werten (E. 2.2.11 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.2, pag. 1917). Dasselbe gelte für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien mit einem Vermögen im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich (E. 2.2.12 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.3, pag. 1917 f.).
10.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 rügt zunächst, das Regionalgericht habe unsachliche Kriterien bei der Festlegung der Gerichtsgebühren berücksichtigt. Das Regionalgericht begründe die weitreichende Ausschöpfung des Gebührenrahmens in erster Linie mit dem überdurchschnittlich hohen Zeit- und Arbeitsaufwand. Aus den Tätigkeitsberichten 2019 und 2020 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ergebe sich, dass die vorübergehende Einsetzung ausserordentlicher Gerichtspersonen nicht ausschliesslich im Hinblick auf das vorliegende Auskunftsverfahren, sondern auch mit Blick auf die Parallelverfahren (Auskunftsklage gegen die Treuhandfirma [CIV 18 938] und Stufenklage [CIV 19 982]) erfolgt sei (BB 7, 8). Der Umstand der ausserordentlichen Einsetzung zweier Teilzeitstellen sei vom Regionalgericht mit der nahezu wortgleichen Begründung im Kostenentscheid im Stufenklageverfahren (CIV 19 982; BB 6) vorgebracht worden. Das Regionalgericht habe in den beiden Parallelverfahren gesamthaft Gerichtskosten von CHF 934'000.00 eingenommen, was in etwa einem Drittel seiner über sämtliche Verfahren blickend üblicherweise pro Jahr eingenommenen Gerichtsgebühren (gemäss Tätigkeitsbericht 2020, S. 49 ca. CHF 3 Millionen [BB 8]) entspreche. Es könne davon ausgegangen werden, dass der zusätzliche Personalaufwand bereits aus diesen Gebühren mehr als voll habe gedeckt werden können. Umso stossender wirke es, wenn das Regionalgericht diesen Umstand in der angefochtenen Verfügung nochmals aufführe, um damit weitere Gerichtsgebühren von über CHF 4.5 Millionen zu rechtfertigen. Die Berücksichtigung von zusätzlichen Personalkosten, die bereits anderweitig gedeckt worden seien, stelle eine unsachliche und damit rechtsfehlerhafte Ermessenausübung dar (Rz. 48 ff. der Beschwerde, pag. 2433 ff.).
Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann geltend, das Regionalgericht habe den ihr nach Art. 7 VKD zustehenden Ermessenspielraum unsachgemäss nicht ausgeübt. Diese Bestimmung, wonach die Mindestgebühr unter anderem bei einer Verfahrenserledigung durch Vergleich unterschritten werden könne, sei vom Regionalgericht nicht erwähnt worden. Mit dieser Bestimmung werde den Gerichten ein weiterer, über Art. 5 i.V.m. Art. 36 VKD hinausgehender Ermessensspielraum eingeräumt. Das Regionalgericht hätte die Gerichtsgebühr unter 0.5 % des Streitwerts beziehungsweise bei besonderen Umständen sogar auch auf CHF 0.00 festlegen können (Art. 7 Abs. 3 VKD). Somit habe der Gebührenrahmen von CHF 0.00 bis CHF 5.6 Millionen gereicht. Auf die Ausübung dieses zusätzlichen Ermessensspielraums habe die Vorinstanz gänzlich und von vornherein verzichtet. Indem das Regionalgericht den Gebührenrahmen von CHF 400'000.00 bis CHF 5.6 Millionen zu 80 % ausgeschöpft habe, seien die Gerichtsgebühren effektiv auf 81.42 % der maximalen Gebührenobergrenze festgesetzt worden. Art. 7 VKD gehe offenkundig davon aus, dass Gerichtsgebühren in Fällen der Verfahrenserledigung infolge Vergleichs, wenn nicht unter, dann zumindest nahe der Gebührenuntergrenze (vorliegend: CHF 400'000.00) festgelegt werden sollten. Im eigentlichen Hauptprozess, der Stufenklage (CIV 19 982), habe das Regionalgericht die Gerichtskosten unter der Gebührenuntergrenze, nämlich auf 0.375 % des Streitwerts festgesetzt. Zwar sei dieses Verfahren in einem früheren Stadium als das vorliegende beendet worden, doch habe das Regionalgericht auch dort vorgetragen, es sei ihm dessen ungeachtet ein verhältnismässig hoher Aufwand angefallen. Der Umstand, dass die vorliegenden Verfahren in einem späteren Verfahrensstadium abgeschrieben wurden, vermöge eine um über 80 % höhere Ausschöpfung des Gebührenrahmens nicht zu rechtfertigen und erweise sich als willkürlich (Rz. 53 ff. der Beschwerde, pag. 2437 ff.).
10.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 argumentiert, die Gebührenordnung von Art. 36 VKD sei insofern atypisch ausgestaltet, als das obere Ende der Bandbreite bis zu einem Streitwert von CHF 2 Millionen degressiv ausgestaltet sei, die Prozentquote für die Maximalgebühr dann von 6 auf 7 % ansteige und anschliessend unabhängig von der Höhe des Streitwerts konstant bleibe. Die Gebühr werde also progressiv. Eine degressive Prozentquote sei üblich und sinnvoll. Sie berücksichtige die Tatsache, dass der mit der Behandlung eines Geschäfts verbundene Aufwand nicht nur nicht mit dem Streitwert zunehme, sondern im Gegenteil oft nicht einmal vom Streitwert abhänge. Mit dem Wechsel auf einen konstanten Prozentsatz werde die Gebühr progressiv, als würde es sich um eine Steuer handeln. Dieser atypischen Ausgestaltung der Gebührenordnung müsse bei der Auslegung Rechnung getragen werden. Die sonst üblichen Ausschöpfungsregeln dürften insbesondere bei sehr hohen Streitwerten nicht schematisch zur Anwendung gebracht werden, da sie zu überhöhten Gebühren führen würden. Genau so sei aber das Regionalgericht vorgegangen, indem es die Norm ausgelegt habe, als würde sie die beschriebene «Anomalie» nicht aufweisen. Auch abgesehen davon sei es im konkreten Fall nicht zulässig gewesen, den Gebührenrahmen im Umfang von 80 % auszuschöpfen. Mit der Ausarbeitung des Entscheids bis April 2021 hätten nicht mehr als vier Monate Arbeit von nicht mehr als zwei Personen verbunden sein können, was noch keine Gebühr in Millionenhöhe rechtfertige. Ein Beweisverfahren sei nicht durchgeführt worden. Die Hauptverhandlung habe nicht mehr als einen Tag (jeweils der Morgen des 9. und 11. Dezember 2020) gedauert. Der Umfang der Rechtsschriften von 556 Seiten sei zwar erheblich, aber nicht aussergewöhnlich. Es dürfe als notorisch vorausgesetzt werden, dass in manchen Verfahren schon einzelne Rechtsschriften diesen Umfang aufweisen können. Der gleiche Grundsachverhalt sei auch im Verfahren CIV 19 982 und eine ähnliche Rechtsfrage im Verfahren CIV 18 938 zu beurteilen gewesen, wofür Gebühren von insgesamt CHF 934'800.00 in Rechnung gestellt worden seien. Damit stehe fest, dass das Regionalgericht sein Ermessen missbraucht habe, indem der Gebührenrahmen im Umfang von 80 % ausgeschöpft worden sei (Rz. 38 ff. der Beschwerde, pag. 2485 ff.). Infolge Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 1 VKD habe der Gebührenrahmen von CHF 0.00 bis CHF 5.6 Millionen gereicht. Dies sei vom Regionalgericht nicht beachtet worden, weshalb der Gebührenrahmen falsch festgelegt und als Folge davon auch die Gebühr fehlerhaft berechnet worden sei (Rz. 47 ff. der Beschwerde, pag. 2489). Schliesslich hätte das Regionalgericht bei (rechtsfehlerhafter) Addition der Streitwerte von Klage und Widerklage zumindest berücksichtigen müssen, dass der auf die Widerklage entfallende Aufwand ungleich tiefer gewesen wäre als der Aufwand, der durch die Klage entstand oder entstanden wäre (was sich schon am Ausmass der Rechtsschriften zeige). Es hätte deshalb bei der Ausschöpfung des Tarifrahmens zwischen Klage und Widerklage differenziert werden müssen (Rz. 56 der Beschwerde, pag. 2491).
10.2
10.2.1 Nach Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Die Gebühren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bemessen sich nach dem jeweiligen Streitwert. In einem ordentlichen Verfahren vor Regionalgericht betragen die Gerichtskosten bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen 0.5 bis 7 % des Streitwerts (Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD). Wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Rückzug, Abstand oder Nichteintreten erledigt, so kann die Mindestgebühr unterschritten werden (Art. 7 Abs. 1 VKD). Soweit es das übergeordnete Recht zulässt, kann bei besonderen Umständen auf die Erhebung der Gebühr ganz verzichtet werden (Art. 7 Abs. 3 VKD).
10.2.2 Die vorliegenden Verfahren wurden durch Vergleich erledigt und infolgedessen abgeschrieben, ohne dass ein Entscheid in der Sache ergangen ist. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist Art. 7 VKD daher insofern zu berücksichtigen, dass sich der Tarifrahmen nach unten öffnet und die Gerichtskosten bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen zwischen CHF 0.00 und CHF 5.6 Millionen betragen.
10.2.3 Die Kritik der Beschwerdeführerinnen am vom Regionalgericht angewendeten Tarifrahmen ist demnach berechtigt. Eine gesetzgeberische Wertung, wonach im Vergleichsfall die Gebühren nahe der Untergrenze festgesetzt werden sollen, ergibt sich aus dieser Kann-Vorschrift hingegen nicht. Schliessen die Parteien einen Vergleich erst nach Abschluss der Parteiverhandlungen und während der Redaktion des Entscheids ab, hat das Gericht einen grossen Teil seiner Leistungen erbracht, und es rechtfertigt sich nicht, die Gebühr massiv zu senken. Nachdem das Regionalgericht alle Kriterien als überdurchschnittlich erachtet hat, ist davon auszugehen, dass (entsprechend der Festsetzung der Vorschüsse) bei einem Abschluss des Verfahrens durch Entscheid die Gerichtskosten im Umfang der Maximalgebühr festgesetzt worden wären, und dass mit der Reduktion der Ausschöpfung des Gebührenrahmens auf 80 % der Minderaufwand wegen des Vergleichsabschlusses berücksichtigt werden sollte. Durch die Reduktion von 20 % hat das Regionalgericht den ihm zustehenden Ermessenspielraum entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 ausgeübt und Art. 7 VKD – mit Ausnahme des Tarifrahmens – nicht verletzt.
10.3
10.3.1 Innerhalb des Tarifrahmens des Verfahrenskostendekrets bemessen sich die Gerichtskosten anhand des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwands, der Bedeutung des Geschäfts sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD).
10.3.2 Das Regionalgericht stützt sich bei der Beurteilung der verschiedenen Bemessungskriterien zu wesentlichen Teilen auf den Entscheid des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 (vgl. pag. 1907 ff., 1915 ff.; vgl. auch E. 2.2.10 ff. der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2397 ff.). Dabei verkennt das Regionalgericht jedoch, dass einzig der für die Klage auferlegte Gerichtskostenvorschuss Verfahrensgegenstand vor Obergericht gewesen ist und die Widerklage damals nicht beurteilt werden musste, da die Beschwerdeführerin 2 gegen den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss nicht Beschwerde geführt hat. In der angefochtenen Verfügung hatte das Regionalgericht jedoch die Verfahrenskosten sowohl für die Auskunfts- als auch für die Widerklage festzulegen. Eine Differenzierung bei der Gewichtung der Kriterien für die Festsetzung der Gerichtskosten ist jedoch nicht erfolgt und das Regionalgericht hat seine für die Klage angestellten Überlegungen stillschweigend auch auf die Widerklage übernommen. Dies hatte zur Folge, dass sich die Verfahrenskosten im Gleichschritt mit dem Streitwert verdoppelt haben. Dieses Vorgehen ist nicht zulässig, da die massgeblichen Kriterien für Klage und Widerklage nicht zwingend gleich zu beurteilen sind. Vielmehr sind die Kriterien sowohl für die Klage als auch für die Widerklage in einem ersten Schritt separat zu diskutieren. Anschliessend ist in einem zweiten Schritt anhand der differenzierten Beurteilung der Ausschöpfungsgrad im Sinne eines Gesamtergebnisses zu bestimmen. Die Ausschöpfung des Tarifrahmens darf nicht bloss auf Überlegungen zur Klage unter Ausblendung solcher zur Widerklage beruhen, wenn die Bestimmung des Kostenrahmens als solcher massgeblich von der Widerklage beeinflusst wurde.
10.3.3 Die Rüge der Beschwerdeführerin 2, wonach das Regionalgericht bei der Ausschöpfung des Tarifrahmens in unzulässiger Weise nicht zwischen Klage und Widerklage differenziert hat, ist somit begründet. Nachfolgend sind demnach sowohl für die Klage (vgl. E. 10.5 unten) als auch für die Widerklage (vgl. E. 10.6 unten) die Bemessungskriterien einzeln zu beurteilen.
10.4 Bei der Beurteilung, ob das Regionalgericht sein Ermessen bei der Anwendung des Gebührentarifs des Verfahrenskostendekrets rechtsfehlerhaft ausgeübt hat oder nicht, sind einzig die Elemente der vorliegenden Verfahren massgebend, ohne Vergleiche mit anderen Verfahren mit unterschiedlichen Prämissen anzustellen (vgl. Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 6.3, pag. 1911 f.). Etwaige Quervergleiche können bei der Prüfung nach dem Äquivalenzprinzip vorgenommen werden (vgl. E. 11 unten). Zu beachten ist jedoch, dass das Obergericht die Ausschöpfung des Gebührenrahmens gemäss dem Verfahrenskostendekret für die Auskunftsklage in einem Zeitpunkt, als der Schriftenwechsel bereits abgeschlossen war, schon einmal beurteilt hat (vgl. Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4 f., pag. 1915 ff.). Aus diesem Grund wird nachfolgend teilweise auf den entsprechenden Entscheid verwiesen, wenn dies sachgerecht ist. Bei der Beurteilung der einzelnen Bemessungskriterien kann jedoch ohne Weiteres von diesem Entscheid abgewichen werden, da damals die Rechtmässigkeit des für die Auskunftsklage eingeforderten Gerichtskostenvorschusses beurteilt wurde und insbesondere der voraussichtliche Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts aufgrund des Verfahrensstadiums bloss eine Schätzung darstellte.
10.5
10.5.1 Der Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts für die Beurteilung der Klage hängt in erster Linie von den sich stellenden Rechtsfragen und den zu beurteilenden Rechtsbegehren ab. Deren Anzahl und Schwierigkeit war vorliegend ziemlich gross, umstritten und komplex. Die Beschwerdeführerinnen bestritten die vom Regionalgericht aufgeführten Themengebiete in ihren Beschwerdeschriften denn auch nicht. Die von der Beschwerdeführerin 1 verlangten Informationen bezogen sich zu weiten Teilen auf ausländische Trusts oder andere Strukturen und dorthin überführte Vermögenswerte des Erblassers. Da Gegenstand der Klage einzig die Veranlassung der Beschwerdeführerin 2 zur Erteilung von Auskünften war, mussten seitens des Regionalgerichts keine Massnahmen im Ausland eingeleitet werden. Trotzdem hatte sich das Regionalgericht anlässlich der Instruktion, der Urteilsberatung und der Entscheidredaktion mit umfangreichen Rechtsfragen mit internationalem Bezug auseinandersetzen. Dies ist jedoch insofern zu relativieren, als auch in einem durchschnittlichen Prozess über einen hohen Streitwert manchmal schwierige Rechtsfragen zu behandeln sind.
Weiter hat sich auch das prozessuale Verhalten der Parteien auf den Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts ausgewirkt. Die Rechtsschriften der Parteien umfassen in der Sache selber (Klage und Widerklage) 556 Seiten, nachdem diese von ihrem Replikrecht ausgiebig Gebrauch gemacht haben. Die dem Regionalgericht eingereichten Beilagen füllen acht Bundesordner. Der Umfang der Akten kann für einen Prozess in vielfacher Millionenhöhe jedoch nicht ohne Weiteres als überdurchschnittlich bezeichnet werden. Beim Handelsgericht und in Prozessen gegen den Bund vor den Zivilkammern des Obergerichts werden auch bei Streitwerten von weit geringerer Höhe ab und zu Rechtsschriften und Beilagen in diesem Umfang eingereicht, wobei in diesen Fällen ein leicht veränderter Tarifrahmen zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 42 f. VKD). Auch erstinstanzliche Haftpflichtprozesse können ohne Weiteres einen solchen Aktenumfang aufweisen. Die Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten durch die Parteien (Gesuch um Parteikostensicherheit inklusive Schriftenwechsel [pag. 103 ff., 133 ff., 155 ff.]; Erhöhung des Gesuchs um Parteikostensicherheit [pag. 2111 ff.]; Sistierungs- und Verfahrensvereinigungsbegehren [pag. 203 ff., 225 ff.]; Verfahrenstrennungs- und Sistierungsbegehren [pag. 401 ff., 425 ff.]; Dispensationsgesuch der Beschwerdeführerin 2 [pag. 2211]) ist demgegenüber als aufwanderhöhend zu berücksichtigen. Wie die Beschwerdeführerin 1 zwar zutreffend darlegt, gehört die Behandlung solcher Anträge zum Alltagsgeschäft und vermag keine Gerichtskosten in dieser Höhe zu rechtfertigen. Es darf jedoch berücksichtigt werden, dass der Arbeits- und Zeitaufwand durch derartige Anträge erheblich zunimmt.
Der Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts für die Durchführung der Verhandlung war für ein solches Verfahren hingegen nicht überdurchschnittlich. Ein Beweisverfahren musste nicht durchgeführt werden, was bei der Verhandlungsvorbereitung, der Urteilsberatung sowie der anschliessenden Entscheidredaktion weniger Aufwand generiert hat. Stattdessen fanden lediglich (kurz nacheinander) eine Instruktionsverhandlung und eine Hauptverhandlung an insgesamt drei Verhandlungshalbtagen statt. Die Schlussvorträge dauerten insgesamt fünf Stunden und wurden auf 24 Seiten protokolliert (vgl. pag. 2285 ff.), was für einen solchen Fall klar als unterdurchschnittlich anzusehen ist. Welcher Aufwand beim Regionalgericht konkret anfiel, namentlich auch für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Entscheids zu rund drei Vierteln, ist nicht bekannt. Das Regionalgericht hat sich denn auch nicht festgelegt, was als durchschnittlicher Aufwand für einen Prozess mit dem vorliegenden Streitwert erachtet wird.
Schliesslich ist notorisch, dass für die für die Behandlung der verschiedenen im Zusammenhang mit dem Ableben des Erblassers stehenden Verfahren vorübergehend eine ausserordentliche Gerichtspräsidentin und eine ausserordentliche Gerichtsschreiberin mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 % eingesetzt wurden (vgl. S. 46 des Tätigkeitsberichts 2019 der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [BB 7]). Konkrete Angaben über deren Auslastung fehlen zwar. Jedoch darf davon ausgegangen werden, dass dank dieser Massnahme die Geschäftslast der mit diesen Angelegenheiten vertrauten Gerichtspersonen auf einem angemessenen Niveau gehalten werden konnte. Die Beschwerdeführerinnen gehen jedoch fehl in der Annahme, die Kosten dieser zusätzlichen Gerichtspersonen seien bereits mit den Gerichtskosten in den beiden Parallelverfahren (CIV 18 938 und CIV 19 982) abgegolten worden, da die Gebühren nicht in einem direkten Zusammenhang mit Personalkosten stehen. Der Beizug zusätzlicher Gerichtspersonen ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hingegen ein taugliches Indiz zur Bewertung des Kriteriums «Zeit- und Arbeitsaufwand» innerhalb des Gebührenrahmens, da Entlastungsmassnahmen einzig bei erheblichem Arbeitsaufwand angeordnet werden müssen. Die Rüge der Beschwerdeführerin 1, wonach das Regionalgericht bei der Festlegung der Gerichtsgebühren unsachliche Kriterien berücksichtigt habe, ist somit nicht zu hören, zumal das Regionalgericht die Gerichtskosten nicht einzig mit der Einsetzung der ausserordentlichen Gerichtspersonen, sondern auch mit den sich stellenden Rechtsfragen und dem prozessualen Verhalten der Beschwerdeführerinnen begründet hat
Insgesamt ist der gesamte Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts für die Klage als überdurchschnittlich zu qualifizieren, wobei eine Ausschöpfung von 70 % des Gebührenrahmens als angemessen erscheint. Von einem deutlich überdurchschnittlichen Zeit- und Arbeitsaufwand, wie vom Regionalgericht festgesetzt, ist vorliegend nicht auszugehen, da einige Aspekte bloss als durchschnittlich bis unterdurchschnittlich zu beurteilen sind.
10.5.2 Bei der Beurteilung der Bedeutung der Streitsache darf nicht ohne Weiteres auf den Streitwert des Verfahrens abgestellt werden, da die Bedeutung der Streitsache bereits direkt mit dem Streitwert zusammenhängt. Anders als bei Streitwerten bis und mit CHF 2 Millionen, wo die Festsetzung der Gebühr auch davon abhängt in welchem Bereich des für eine Bandbreite von Streitwerten geltenden Rahmens der konkrete Streitwert liegt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a bis d VKD), werden die Gerichtskosten bei einem Streitwert ab CHF 2 Millionen direkt durch einen Prozentwert des Streitwerts (0.5 bis 7 %) bestimmt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD). Dies hat zur Folge, dass das Kriterium der Bedeutung der Streitsache bei hohen Streitwerten eingeschränkt wird. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Bern soll im vorliegenden Fall indes berücksichtigt werden dürfen, dass die vermögenswerten Interessen der Beschwerdeführerin 1 mutmasslich weit über dem Streitwert von CHF 40 Millionen liegen (Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.2, pag. 1917). Diesem Aspekt hätte auch bei der Festlegung des Streitwerts Rechnung getragen werden können, indem auf eine höhere Bruchteilsquote des vermögenswerten Interesses hätte abgestellt werden können. Dies wäre aufgrund der in der Lehre vertretenen Auffassung zuweilen ebenfalls möglich gewesen (vgl. dazu Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 7.2.1, pag. 1913).
Die Beschwerdeführerin 1 erhoffte sich, mit der Auskunftsklage an Informationen zu gelangen, die es ihr ermöglicht hätten, ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Daher war die Auskunftsklage für sie ein gewichtiges und bedeutsames Instrument, um an das übergeordnete Ziel zu gelangen. Da der Streitwert der vorliegenden Klage aufgrund der bedeutenden vermögenswerten Interessen der Beschwerdeführerin 1 wohl noch höher hätte festgelegt werden können, kann dieses Kriterium vorliegend einfliessen. Die Bedeutung der Streitsache ist für die Beschwerdeführerin 1 daher als überdurchschnittlich zu beurteilen, ausmachend eine Ausschöpfung von 65 %.
10.5.3 Das Obergericht beurteilte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 sowohl im Verhältnis zur durchschnittlich rechtssuchenden Person als auch in Relation zum Streitwert als deutlich überdurchschnittlich, wobei anhand vager Angaben von einem Vermögen von EUR 450 Millionen ausgegangen wurde (vgl. dazu Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 8.4.3, pag. 1917). Die Feststellung der durchschnittlichen Leistungsfähigkeit von in Prozessen mit Streitwerten von höheren Millionenbeträgen involvierten Parteien gestaltet sich als schwierig, zumal es sich – anders als in den vorliegenden Verfahren – im Wesentlichen um Unternehmungen handeln dürfte. Der Streitwert von CHF 80 Millionen beträgt etwa ein Sechstel des Vermögens der Beschwerdeführerin 1. Ob bei der Beschwerdeführerin 1 so noch von einer überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gesprochen werden kann, scheint fraglich und ist wohl nur knapp zu bejahen, zumal die Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch das Regionalgericht von der Beschwerdeführerin 1 soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt worden ist.
Insgesamt ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 als knapp überdurchschnittlich zu beurteilen und es ist von einer Ausschöpfung von 60 % auszugehen.
10.6
10.6.1 Der Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts für die Beurteilung der Widerklage ist deutlich geringer als derjenige für die Auskunftsklage einzustufen. In der Rechtsschrift «Klageantwort und Widerklage» der Beschwerdeführerin 2 (pag. 255 ff.) umfasste die Widerklage bloss 6 von 67 Seiten (Klageantwort: Rz. 1 bis 357, pag. 261 bis 375; Widerklage: Rz. 358 bis 378, pag. 375 bis 387). In der «Replik und Widerklageantwort» der Beschwerdeführerin 1 (pag. 487 ff.) waren 18 von 136 Seiten der Widerklage gewidmet (Replik: Rz. 1 bis 329, pag. 505 bis 721; Widerklageantwort: Rz. 330 bis 385, pag. 721 bis 755). In der «Duplik und Widerklagereplik» der Beschwerdeführerin 2 (pag. 785 ff.) betrafen 27 von 168 Seiten die Widerklage (Duplik: Rz. 1 bis 795, pag. 791 bis 1065; Widerklagereplik: Rz. 796 bis 966, pag. 1067 bis 1119). In der «Stellungnahme und Widerklageduplik» der Beschwerdeführerin 1 (pag. 1171 ff.) ging es auf 14 von 63 Seiten um die Widerklage (Stellungnahme: Rz. 1 bis 93, pag. 1185 bis 1255; Widerklageduplik: Rz. 94 bis 177, pag. 1255 bis 1295). Auch an der Hauptverhandlung nahm die Klage einen ungleich grösseren Raum ein als die Widerklage.
Insgesamt waren der Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts für die Widerklage klar unterdurchschnittlich, entsprechend einem Ausschöpfungsgrad von 30 %.
10.6.2 Die Bedeutung der Widerklage für die Beschwerdeführerin 2 ist geringer einzustufen als diejenige der Auskunftsklage für die Beschwerdeführerin 1. Es handelte sich bei der (nur eventualiter eingereichten Widerklage) wohl in erster Linie um ein prozessuales Manöver der Beschwerdeführerin 2. Anders als die Beschwerdeführerin 1 mit der Auskunftsklage wollte die Beschwerdeführerin 2 mit der Widerklage nicht einen weitergehenden Anspruch verfolgen. Die Bedeutung der Widerklage für die Beschwerdeführerin 2 ist daher als unterdurchschnittlich zu werten und mit einem Ausschöpfungsgrad von 30 % zu taxieren.
10.6.3 Die Beschwerdeführerin 2 war im Todeszeitpunkt des Erblassers mit diesem verheiratet. Bei der Streitwertberechnung wurde von einem Nachlass von USD 6.2 Milliarden ausgegangen (vgl. E. 9.1.1 oben). Das Ehepaar lebte in Gütergemeinschaft, weshalb die Beschwerdeführerin 2 über ein beachtliches Vermögen verfügt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ist daher auch in Relation zum Streitwert der Widerklage als deutlich überdurchschnittlich einzustufen. Bei diesem Kriterium ist daher von einer Ausschöpfung von 100 % auszugehen.
10.7
10.7.1 Bei den Bemessungskriterien steht der Zeit- und Arbeitsaufwand des Regionalgerichts im Vordergrund, da mit der Gerichtsgebühr grundsätzlich der Aufwand des Gerichts abgegolten wird. Es handelt sich dabei um ein sachliches Kriterium, das für die Bemessung des Ausschöpfungsgrads vorliegend doppelt zu gewichten ist.
10.7.2 Im Ergebnis ist die Bedeutung der Auskunftsklage für die Beschwerdeführerin 1 als überdurchschnittlich (65 %; vgl. E. 10.5.2 oben), diejenige der Widerklage für die Beschwerdeführerin 2 als unterdurchschnittlich (30 %; vgl. E. 10.6.2 oben) zu beurteilen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 ist etwas (60 %; vgl. E. 10.5.3 oben), diejenige der Beschwerdeführerin 2 klar (100 %; vgl. E. 10.6.3 oben) überdurchschnittlich. Bei dem im Vordergrund stehenden Kriterium des Zeit- und Arbeitsaufwands des Regionalgerichts, der doppelt zu gewichten ist, ist derjenige für die Auskunftsklage in Relation zum Streitwert überdurchschnittlich (70 %; vgl. E. 10.5.1 oben), derjenige für die Widerklage unterdurchschnittlich (30 %; vgl. E. 10.6.1 oben) zu werten. Alles in allem ergibt sich ein durchschnittlicher Ausschöpfungsgrad von 56.9 % für die abgeschlossenen Verfahren. Dieser Ausschöpfungsgrad ist zufolge Vergleichs um einen Fünftel auf 45.5 % zu reduzieren. Angewendet auf einen Gebührenrahmen von CHF 0.00 bis CHF 5.6 Millionen (vgl. E. 10.2.2 oben), ergibt sich daraus eine Gerichtsgebühr von CHF 2'548'000.00.
10.7.3 Angesichts der Differenz zu der vom Regionalgericht festgesetzten Gebühr von CHF 4.5 Millionen bei einem Ausschöpfungsgrad von 80 % (angewandt auf einen Tarifrahmen von CHF 400'000.00 bis CHF 5.6 Millionen) liegt klar eine unsachliche und damit rechtsfehlerhafte Ermessenausübung durch das Regionalgericht vor. Die nach dem Verfahrenskostendekret ermittelte Gebühr ist nun noch unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips zu überprüfen.
11. Äquivalenzprinzip
11.1
11.1.1 Das Regionalgericht erwog, eine Gebühr dürfe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen und müsse sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Dieser objektive Wert könne nicht nach dem reinen Zeitaufwand des Gerichts bestimmt werden. Der wirtschaftliche Nutzen für die rechtsuchende Partei bestehe vielmehr im Zugang zur Justiz an sich, das heisst in der Möglichkeit, mittels einer zulässigen Klage die gerichtliche Durchsetzung eines behaupteten Rechtsanspruchs zu verlangen und zur friedlichen Beilegung einer Streitigkeit das staatliche Justizsystem in Anspruch zu nehmen. Der Nutzen der Tätigkeit des Regionalgerichts beziehungsweise der objektive Wert der bezogenen Leistung für die Beschwerdeführerin 1 – ohne die sie ihre geltend gemachten Ansprüche nicht durchsetzen könnte – erscheine als sehr hoch, einerseits wegen des hohen vermögenswerten Interesses zwischen EUR beziehungsweise USD 20 Millionen und rund USD 417 Millionen, andererseits, weil die Parteien ihre Prozesschancen im «Hauptprozess» besser abschätzen könnten. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Parteien nun ihre Klagen infolge einer aussergerichtlichen Einigung zurückgezogen hätten, im Gegenteil erscheine nicht unwahrscheinlich, dass diese gütliche Einigung auch aufgrund des vorliegenden Verfahrens zustande gekommen sei (E. 2.2.15 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399; vgl. auch Urteil des OGer/BE ZK 20 63 vom 14. Juli 2020 E. 10.3, pag. 1921 f.).
11.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 argumentiert der bernische Gebührentarif führe bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen zu einem Gebührenrahmen mit einem Delta von CHF 5.2 Millionen. Dieser Gebührenrahmen sei damit klar als aussergewöhnlich weit beziehungsweise übermässig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Dies umso mehr, als der Gebührentarif gerade nicht degressiv in dem Sinne sei, als dass bei höheren Streitwerten prozentual tiefere maximal Gebühren vorgesehen wären. Weiter enthielten die in Art. 5 VKD vorgesehenen Bemessungskriterien keine betragsmässigen Anhaltspunkte, womit sie gemäss Bundesgericht als zu unbestimmt gelten würden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung komme dem Äquivalenzprinzip unter diesen Voraussetzungen eine erhöhte Bedeutung zu weshalb verlangt werden könne, dass die konkrete Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreite (Rz. 63 ff. der Beschwerde, pag. 2441 ff.).
Die Beschwerdeführerin 1 verglich in der Folge die obere Gebührengrenze des Kantons Bern sowie die vom Regionalgericht festgesetzten Gerichtskosten mit verschiedenen anderen Kantonen (FR, ZH, AG, SZ und VS) und stellte fest, dass die obere Gebührengrenze bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen in diesen Kantonen beim regulären Tarif zwischen CHF 120'000.00 und CHF 500'000.00 sowie bei einer ausserordentlichen Erhöhung zwischen CHF 240'000.00 und CHF 1 Million betragen hätte und die Gerichtskosten in diesen Kantonen somit deutlich tiefer ausgefallen wären. Die durch den Gebührenrahmen gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD bei hohen Streitwerten ergebenden schweizweit singulär exorbitanten Gerichtskosten seien auch schon seitens der Lehre kritisiert worden. Indem das Regionalgericht den nach Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD vorgesehenen Gebührenrahmen nahezu vollständig ausgeschöpft und damit die Gerichtsgebühren um ein x-faches höher festgesetzt habe, als was gemäss den anwendbaren Gebührentarifen in den anderen Kantonen rechnerisch überhaupt möglich gewesen wäre, habe sie das Äquivalenzprinzip verletzt, dies umso mehr, als ein Gericht in einem anderen Kanton für einen Abschreibungsbeschluss den jeweils anwendbaren Gebührentarif nicht vollständig ausgeschöpft hätte (Rz. 66 ff. der Beschwerde, pag. 2443 ff.).
Die vom Regionalgericht verfügten Gerichtskosten würden zudem in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen. Das Regionalgericht habe sich im vorliegenden Verfahren über weite Strecken nicht mit komplexen Tat- und Rechtsfragen, sondern mit gewöhnlichen Fragen der prozessualen Verhandlungsführung auseinandersetzen müssen. Vor den Verhandlungen im Dezember 2020 sei die Arbeitslast in erster Linie bei den Parteien gelegen. Das Gericht habe einzig einige wenige prozessuale Anträge der Parteien zu beurteilen gehabt, was zum Alltagsgeschäft eines erstinstanzlichen Gerichts gehöre. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass der Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme für das vorliegende Verfahren auch nur annähernd in der Region von CHF 4'562'150.00 zu liegen komme, nachdem die Kosten für die zusätzliche Einsetzung zweier Teilzeitstellen bereits durch die Gerichtskosten der Parallelverfahren gedeckt worden seien. Der von der Vorinstanz beschriebene Nutzen des Zugangs zur Justiz wäre den Parteien erst durch ein Urteil in der Sache vermittelt worden. Die Behauptung, wonach der aussergerichtliche Vergleich zwischen den Parteien auch aufgrund der vorliegenden Verfahren zustande gekommen sei, sei vollkommen unbelegt. Das Zustandekommen des aussergerichtlichen Vergleichs stelle vorliegend jedoch gerade nicht die bezogene staatliche Leistung dar, welche mittels den Gerichtskosten abgegolten werden solle. Die bezogene Leistung habe vielmehr im Unterhalten eines Prozesses über mehrere Jahre bestanden, ohne dass es zu einer Sachentscheidung oder auch nur zur Mitwirkung des Gerichts bei einem gerichtlichen Vergleich gekommen sei. BGE 139 III 334 könne unmöglich so verstanden werden, dass der Wert der bezogenen Leistung von Tag 1 eines Verfahrens an gleich hoch sei, nämlich stets dem wirtschaftlichen Endnutzen entspreche. Beim vorliegenden Verfahren habe es sich um ein blosses Hilfsverfahren gehandelt. Mit einer Auskunftsklage bezwecke ein Erbe auch nichts anderes, als an die ihm nach materiellem Recht zustehenden Informationen zu kommen, die es ihm überhaupt ermöglichen sollen, seine allfälligen Ansprüche, beispielsweise wegen Pflichtteilsverletzung, zu prüfen. Mit Blick auf den «Hauptprozess» (Stufenklage, CIV 19 982) sei der Gerichtskostenvorschuss durch das Obergericht auf gesamthaft CHF 2.8 Millionen bestimmt worden. Im Abschreibungsbeschluss des Regionalgerichts seien die Gerichtskosten dann auf CHF 750'000.00 festgesetzt worden. Vor diesem Hintergrund vermöge nicht einzuleuchten, wie die Hilfsverfahren einen x-fach höheren wirtschaftlichen Nutzen ausweisen könnten als der eigentliche «Hauptprozess». Schliesslich unterscheide das Regionalgericht nicht zwischen dem wirtschaftlichen Nutzen der staatlichen Tätigkeit mit Blick auf die Auskunftsklage (CIV 17 1529) sowie die Widerklage (CIV 18 188). Jedoch müsse der wirtschaftliche Nutzen der konkreten Inanspruchnahme der staatlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 2 tiefer gewesen sein als derjenige der Beschwerdeführerin 1, da die Begehren der Beschwerdeführerin 2 nur der Abwehr allfälliger Ansprüche der Beschwerdeführerin 1 gedient hätten (Rz. 71 ff. der Beschwerde, pag. 2447 ff.).
11.1.3 Die Beschwerdeführerin 2 führt aus, die von der Vorinstanz verlangte Gebühr von CHF 4'562'150.00 liege um Faktoren über der Maximalgebühr, die gemäss den in anderen Kantonen geltenden gesetzlichen Grundlagen bei einem vergleichbaren Streitwert belastet werden könne. Sie stehe auch in einem Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung. Letztlich habe die erbrachte Leistung für die Parteien keinen messbaren Wert aufgewiesen. Die Parteien hätten vom Gericht kein Urteil erhalten, und das Gericht sei an den Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien, die zur Erledigung des Verfahrens führten, nicht beteiligt gewesen. Zwar könne dieser Umstand nicht dem Gericht angelastet werden. Soweit der Wert der erbrachten Leistung ein Kriterium darstelle, dürfe dieser Gesichtspunkt aber trotzdem berücksichtigt werden. Der Wert einer Leistung könne nicht durch einen Vergleich mit dem Zustand ermittelt werden, wie er bestünde, wenn die Leistung überhaupt fehlen würde. Ansonsten würde das Äquivalenzprinzip beispielsweise Wasseranschlussgebühren und Wassernutzungsgebühren keine Grenzen setzen (weil Wasser unentbehrlich ist). Massgebend als Vergleichsgrösse sei vielmehr der Wert, zu welchem die umstrittene Leistung alternativ bezogen werden könne. Bei der alternativen Durchführung eines Schiedsverfahrens hätte sich ein Schiedsrichter mit einem Stundenhonorar von CHF 400.00 und ausgehend von 1'500 verrechenbaren Stunden pro Jahr während 7.6 Jahren ununterbrochen mit einem Fall befassen müssen, um ein Honorar von CHF 4'560'000.00 in Rechnung stellen zu können. Gemäss Swiss Rules 2021 könne bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen ein Einzelschiedsrichter jedoch maximal CHF 304'400.00 und ein Dreierschiedsgericht maximal CHF 761'000.00 in Rechnung stellen. Somit stehe die erbrachte Leistung bei weitem nicht äquivalent zur in Rechnung gestellten Gebühr. Mit dem Äquivalenzprinzip gerade noch vereinbar wäre eine Gerichtsgebühr von höchstens CHF 800'000.00. Dies entspreche 2'000 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 400.00. Die Ausschöpfung des richtig berechneten Gebührenrahmens (CHF 0.00 bis CHF 2.8 Millionen, wobei die Streitwerte von Haupt- und Widerklage nicht zusammengerechnet werden) zu zwei Siebteln führe ebenfalls zu CHF 800'000.00. Dieser Betrag liege schliesslich noch über dem Betrag, den ein Dreierschiedsgericht gemäss Swiss Rules 2021 bei einem (falsch berechneten) Streitwert von CHF 80 Millionen maximal verlangen könne (Rz. 31 ff. der Beschwerde, pag. 2481 ff.).
11.2
11.2.1 Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Äquivalenzprinzip genügen müssen (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie der Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation der Pflichtigen und deren Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 145 I 52 E. 5.2.3; 141 I 105 E. 3.3.2; 139 III 334 E. 3.2.4). Bei Gerichtsgebühren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2; 5A_398/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 5.4). Es gilt dabei aber stets vor Augen zu halten, dass gemäss dem Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr die Inanspruchnahme gewisser Institutionen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren darf. Dies gilt namentlich bezüglich der Gerichtsgebühren, deren Höhe gemäss der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Wahrung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV den Zugang zur Justiz nicht übermässig erschweren darf (BGE 145 I 52 E. 5.2.3; 143 I 227 E. 5; 141 I 105 E. 3.3.2; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2). Dem Gemeinwesen ist es sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für bedeutende Geschäfte den Ausfall in weniger bedeutsamen Fällen auszugleichen. In Fällen mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des Aufwandes nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (BGE 139 III 334 E. 3.2.4; 130 III 225 E. 2.3; Urteile des BGer 5A_391/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 7.2; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 8.4.1.2).
11.2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Äquivalenzprinzip eine erhöhte Bedeutung zu, wenn dem Gericht aufgrund des weiten Gebührenrahmens und der unbestimmten Bemessungskriterien ein sehr grosser Ermessenspielraum zusteht. In diesen Fällen kann in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Relativierung des Legalitätsprinzips – wonach die Anforderungen bezüglich der gesetzlichen Bestimmung der Abgabenhöhe namentlich bei Gerichtsgebühren gelockert wurden, deren Höhen sich anhand der verfassungsmässigen Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz überprüfen lassen – verlangt werden, dass die strittige Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreiten darf. Diese Begrenzung ist auch gerechtfertigt, damit den Gerichten bei der Gebührenbemessung kein übermässiger Spielraum verbleibt und die Gebühren voraussehbar und rechtsgleich sind, wie dies das Legalitätsprinzip im Abgaberecht, dessen Anforderungen grundsätzlich auch für Kausalabgaben gelten, verlangt (BGE 145 I 52 E. 5.6; Urteile des BGer 2C_664/2020 vom 10. November 2020 E. 9.2; 1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 6.3; vgl. auch BGE 143 I 227 E. 4.5.1).
Im zitierten Entscheid hat sich das Bundesgericht konkret auf den Gebührenrahmen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei Streitigkeiten ohne bestimmbaren Streitwert bezogen, der von CHF 500.00 bis CHF 50'000.00 reicht. Es führte zudem aus, die Bemessungskriterien des Zeitaufwands des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und des tatsächlichen Streitinteresses würden keine betragsmässigen Anhaltspunkte geben (vgl. BGE 145 I 52 E. 5.6).
11.2.3 Das Äquivalenzprinzip hat Verfassungsrang und geht dem bernischen Verfahrenskostendekret vor. Die einschlägige Rechtsprechung differenziert in der Regel nicht zwischen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts oder demjenigen des Zivilrechts ergangenen Entscheiden in der Hauptsache. Der zitierte Entscheid erging im öffentlichen Baurecht. Wenn bereits in diesem vom kantonalen Recht beherrschten Rechtsgebiet bei der Anwendung des Äquivalenzprinzips auf die in der Schweiz bei solchen Streitigkeiten üblicherweise verlangten Gerichtsgebühren abgestellt wird, muss dies zwingend auch für zivilrechtliche Verfahren gelten, in denen schweizweit dasselbe materielle Recht angewendet wird, zumal die kantonalen Gebührenregelungen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind.
11.3 Für die Verfahrenskosten im Kanton Bern besteht eine formell-gesetzliche Grundlage, die den Gebührenrahmen sowie die wesentlichen Bemessungskriterien nennt und insoweit dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht entspricht. Ab einem Streitwert von CHF 2 Millionen betragen die Gerichtskosten bis zu 7 % des Streitwerts (Art. 36 Abs. 1 Bst. e VKD). Der bernische Gebührentarif sieht dabei eine lineare Erhöhung des Tarifrahmens entsprechend des Streitwerts vor, wobei eine obere gesetzliche Begrenzung fehlt und das Gesetz keine Maximalgebühr vorsieht. Dies hat zur Folge, dass das Delta zwischen der Mindest- und der Höchstgebühr bei steigenden Streitwerten immer grösser wird, weshalb an einem gewissen Punkt unweigerlich eine Begrenzung der Kosten durch das Äquivalenzprinzip zu erfolgen hat. Somit ist der im Kanton Bern auf zivilrechtliche Streitigkeiten anwendbare Gebührenrahmen ab einem Streitwert von CHF 2 Millionen aussergewöhnlich weit und die Bemessungskriterien (Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, Bedeutung der Streitsache, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen; Art. 5 VKD) sind unbestimmt und geben keine betragsmässigen Anhaltspunkte, weshalb dem Gericht bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren ein sehr grosser Ermessenspielraum zusteht.
Daraus folgt, dass dem Äquivalenzprinzip vorliegend eine erhöhte Bedeutung zukommt und die strittige Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreiten darf, da diese ansonsten mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar ist. Somit ist nachfolgend mittels interkantonalem Vergleich zu eruieren, ob die strittige Gerichtsgebühr dem in der Schweiz für ähnliche Verfahren üblichen Mass entspricht.
11.4
11.4.1 Im Kanton Zürich beträgt die Grundgebühr bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beim vorliegend relevanten Streitwert CHF 470'750.00 (§4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG; LS 211.11]). Diese Gebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, ausmachend CHF 941'500.00, erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG/ZH).
Der Kanton Aargau sieht bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen eine Grundgebühr von CHF 268'270.00 vor, die bei ausserordentlichen Aufwendungen um 50 % erhöht werden kann, ausmachend CHF 402'405.00 (§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]).
Für Endentscheide mit einem Streitwert ab CHF 100'001.00 werden im Kanton Baselland Gebühren von maximal CHF 30'000.00 erhoben (§ 8 Abs. 1 Bst. f Ziff. 4 Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT; SGS 170.31]). Diese Gebühr kann in Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen und in solchen mit besonders hohem Streitwert verdoppelt (§ 3 Abs. 2 GebT/BL) oder in Ausnahmefällen auf maximal CHF 500'000.00 erhöht werden (§ 3 Abs. 2 GebT/BL i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170]).
Für dieselbe Streitigkeit dürfen im Kanton Basel-Stadt Gerichtsgebühren von maximal CHF 1.2 Millionen erhoben werden (§ 5 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR; SG 154.810]). Diese Gebühr kann bei besonderen Verhältnissen verdoppelt werden, ausmachend CHF 2.4 Millionen (§ 15 Abs. 1 Bst. c GGR/BS).
Im Kanton Freiburg wird bei einem Streitwert von über CHF 10 Millionen eine streitwertabhängige Gebühr von maximal CHF 500'000.00 erhoben (Art. 2 Bst. k des Tarifs des Kantonsgerichts der Gerichtsgebühren für vermögensrechtliche Streitigkeiten [SGF 130.16]). Dieser Höchstbetrag kann bei besonderen Schwierigkeiten oder bei einem sehr hohen Streitwert verdoppelt werden (Art. 20 Abs. 2 des Justizreglements [JR; SGF 130.11]).
Im Kanton Genf werden die Gerichtsgebühren ab einem Streitwert von CHF 10'000'001.00 auf maximal CHF 200'000.00 festgelegt, wobei diese Gebühr bei besonderen Umständen verdoppelt werden kann (Art. 17 und Art. 6 des Règlement fixant le tarif des frais en matière civile [RTFMC, rsGE E 1 05.10]).
Die Entscheidgebühr im Kanton Graubünden beträgt streitwertunabhängig zwischen CHF 3'000.00 und CHF 30'000.00. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, darf eine Entscheidgebühr von bis zu CHF 100'000.00 erhoben werden. (Art. 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilsachen [VZG, BR 320.210]).
Der Kanton Luzern sieht bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen eine maximale Gebühr von CHF 2 Millionen vor (§ 5 Abs. 2 Bst. h der Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [Justiz-Kostenverordnung, JusKV; SRL Nr. 265]). Eine Erhöhungsmöglichkeit bei besonderen Verhältnissen ist soweit ersichtlich nicht vorgesehen.
Im Kanton St. Gallen beträgt die Entscheidgebühr für Endentscheide des Kollegialgerichts CHF 6'000.00 (Art. 10 Ziff. 121 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Diese Gebühr wird streitwertabhängig erhöht und beträgt bei einem Streitwert von CHF 80'000'000.00 maximal CHF 1'932'000.00 (Art. 11 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung/SG). Diese Gebühr kann auf das Vierfache erhöht werden, wenn die Umtriebe oder die Schwierigkeiten des Falls aussergewöhnlich sind (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Gerichtskostenverordnung/SG).
Im Kanton Solothurn beträgt die Entscheidgebühr bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen maximal CHF 850'000.00 (§ 145 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes, ausmachend CHF 1'275'000.00, erhöht werden (§ 3 Abs. 4 GT/SO).
Die Entscheidgebühr für die Behandlung und den Entscheid durch das Bezirksgericht beträgt im Kanton Schwyz streitwertunabhängig zwischen CHF 100.00 und CHF 100'000.00 (§ 33 Ziff. 6 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz [GebO; SRSZ 173.111]). Dieser Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50 %, ausmachend CHF 150'000.00 überschritten werden, wenn eine Amtshandlung einen so grossen Aufwand erfordert, dass der Höchstansatz dazu in einem offensichtlichen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 GebO/SZ).
Der Kanton Thurgau erhebt bei einem Streitwert von über CHF 1 Million eine Gebühr von höchstens 3 % des Streitwerts, vorliegend ausmachend CHF 2.4 Millionen (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1.4 der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden [VGG; RB 638.1]). In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gebühr bis auf höchstens das Doppelte erhöht werden (§ 3 Abs. 2 VGG/TG).
Im Kanton Tessin betragen die Gebühren in einem ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen bis zu CHF 800'000.00, wobei der Tarifrahmen von CHF 75'000.00 bis zu 1 % des Streitwerts reicht (Art. 7 Abs. 1 des Legge sulla tariffa giudiziaria [LTG; RL 178.200]). Eine ausserordentliche Höchstgebühr sieht das Gesetz nicht vor. Jedoch kann die Behörde bei einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen dem Wert, der Art und der Komplexität des Falles sowie dem gesetzlich vorgesehenen Tarif von diesem abweichen (Art. 2 Abs. 2 LTG/TI).
Im Kanton Waadt beträgt die Entscheidgebühr für eine vermögensrechtliche Streitigkeit im ordentlichen Verfahren bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen maximal CHF 300'000.00 (Art. 18 Abs. 1 des Tarif des frais judiciaires civils (TFJC; BLV 270.11.5). Erfordert ein Verfahren einen besonders grossen Aufwand, kann die pauschale Schlichtungs- und Entscheidgebühr erhöht werden, ohne das Dreifache des vorgesehenen Höchstbetrags zu überschreiten (Art. 6 Abs. 1 TFJC/VD).
Im Kanton Wallis wird bei einem Streitwert ab CHF 1 Million eine maximale Gebühr von CHF 120'000.00 erhoben (Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden [GTar; SGS 173.8]). Wenn es besondere Umstände rechtfertigen, kann die Behörde diesen Grenzwert verdoppeln (Art. 13 Abs. 3 GTar/VS).
11.4.2 Für das Kriterium des interkantonalen Vergleichs wurden zusätzlich zum Kanton Bern 15 verschiedene grosse und mittelgrosse Kantone ausgewählt. Die verschiedenen Regelungen lassen die Grössenordnung der in der Schweiz für ordentliche Zivilverfahren mit einem Streitwert von CHF 80 Millionen üblichen beziehungsweise maximalen Gerichtsgebühren erkennen, wobei die reguläre Höchstgebühr im Durchschnitt in etwa CHF 1 Million beträgt. Insgesamt wird aus der Gegenüberstellung der verschiedenen Gerichtsgebühren ersichtlich, dass beim vorliegenden Streitwert die reguläre Höchstgebühr im Kanton Bern mehr als das Fünffache der durchschnittlichen Entscheidgebühr entspricht (vgl. die nachfolgende tabellarische Übersicht).
11.5 Aus den vorangehenden Erwägungen folgt, dass die vom Regionalgericht festgelegte Gerichtsgebühr von CHF 4'560'000.00 (vgl. E. 2.2.13 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399) sowie die bernische Maximalgebühr als solche im interkantonalen Vergleich aussergewöhnlich hoch sind und das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass deutlich überschreiten. Es gibt keine ersichtlichen Gründe, weshalb die Gebühren im Kanton Bern für gleichartige Leistungen offensichtlich höher ausfallen als dies in anderen Kantonen der Fall ist, zumal der Gerichtsstand im Regelfall durch die Zivilprozessordnung bestimmt wird und nicht in der Disposition der Parteien steht. Demnach verletzt die vom Regionalgericht festgelegte Gerichtsgebühr von CHF 4'560'000.00 (vgl. E. 2.2.13 der regionalgerichtlichen Verfügung, pag. 2399) das Äquivalenzprinzip, weil zwischen ihr und dem objektiven Wert der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der heute in der Schweiz für ordentliche Verfahren bei einem Streitwert von CHF 80 Millionen durchschnittlich gesetzlich festgelegten Gebühren ein offensichtliches Missverhältnis besteht. Auch die bereits hiervor nach dem Verfahrenskostendekret ermittelte Gerichtsgebühr von CHF 2'548'000.00 (vgl. E. 10.7.2 oben) ist aufgrund des weiten bernischen Tarifrahmens im interkantonalen Vergleich zu hoch und verletzt das Äquivalenzprinzip.
11.6 Die hiervor ermittelte Gebühr ist demnach unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips nach unten zu korrigieren, wobei der Tarifhoheit der Kantone (vgl. Art. 96 ZPO) angemessen Rechnung zu tragen ist. Die durchschnittliche Höchstgebühr, welche die Schweizer Gerichte gestützt auf ihre jeweiligen kantonalen Bestimmungen verlangen dürfen, beträgt in etwa CHF 1 Million (vgl. E. 11.4.2 oben). Es rechtfertigt sich daher in Abweichung des Verfahrenskostendekrets den Tarifrahmen nach oben zu begrenzen und im vorliegenden Einzelfall die Maximalgebühr auf CHF 3 Millionen festzulegen, was dem Dreifachen der durchschnittlichen Schweizer Höchstgebühr entspricht. Auch bei einer fiktiven Maximalgebühr von CHF 3 Millionen sind die Gebühren im Kanton Bern nach wie vor am höchsten, übersteigen jedoch den schweizerischen Durchschnitt nicht mehr in einem das Äquivalenzprinzip verletzenden Mass. Wird nun der oben festgelegte Ausschöpfungsgrad von 45.5 % (vgl. E. 10.7.2 oben) auf den neuen und fiktiven Gebührenrahmen von CHF 0.00 bis CHF 3 Millionen angewendet, ergibt sich daraus eine Gerichtsgebühr von CHF 1'365'000.00, zuzüglich der unbestritten gebliebenen Gebühr des Schlichtungsverfahrens von CHF 1'000.00 und der Übersetzungskosten an der Hauptverhandlung von CHF 1'150.00, ausmachend CHF 1'367’150.00.
Nach dem Gesagten rechtfertig es sich die Gerichtskosten des Regionalgerichts gestützt auf das Äquivalenzprinzip auf CHF 1'367'150.00 zu reduzieren. Dieser Betrag ist denn auch vergleichbar zu den im Verfahren CIV 19 982 (Stufenklage) erhobenen Gerichtskosten von CHF 750'000.00, als das Verfahren zwar in einem deutlich früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden konnte, der Streitwert aber um einiges höher war. Obwohl es sich um zwei verschiedene Verfahren handelt, ist eine gewisse Kohärenz bei der Ermessensbetätigung anzustreben.
11.7 Bei diesem Verfahrensausgang kann schliesslich offengelassen werden, ob die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerinnen (vgl. dazu Rz. 81 ff. der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1, pag. 2455 ff. und Rz. 57 ff. der Beschwerde der Beschwerdeführerin 2, pag. 2493) durch die regionalgerichtliche Verfügung verletzt worden ist.
12. Ergebnis
Zusammenfassend erweisen sich die vom Regionalgericht festgesetzten Gerichtskosten bei differenzierter Anwendung der Bemessungskriterien von Art. 5 VKD sowie unter Berücksichtigung des zufolge Vergleichs nach unten offenen Gebührenrahmens als deutlich zu hoch. Zudem hat das Regionalgericht das Äquivalenzprinzip verletzt. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung bezüglich der Gerichtskosten von CHF 4'562'150.00 für die vorinstanzlichen Verfahren aufzuheben ist und diese Kosten auf CHF 1'367'150.00 zu reduzieren sind. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen.
IV.
13.
13.1 Die Beschwerdeführerinnen identifizieren sich vorliegend mit der jeweils anderen Beschwerde und vertreten gleichgerichtete Interessen, die jeweils mit denjenigen des Kantons Bern als Kostengläubiger beziehungsweise dem Regionalgericht als Vorinstanz kollidieren. Die Interessenlage der vorliegenden Beschwerdeverfahren entspricht damit derjenigen bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, wo die Erstinstanz als Gegenpartei verstanden wird (BGE 140 III 501 E. 4.1.2). Daraus folgt, dass die Prozesskosten im Fall des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerinnen durch den Kanton Bern zu tragen sind (BGE 140 III 501 E. 4.1 analog).
13.2
13.2.1 Gegenstand beider Beschwerden waren vorliegend die Höhe der regionalgerichtlichen Gerichtskosten, weshalb beide Angelegenheiten gleichwertig sind. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 VKD somit auf insgesamt CHF 7'000.00 festgelegt und je hälftig auf die beiden Beschwerdeverfahren ZK 22 15 und ZK 22 16 verteilt.
13.2.2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
13.2.3 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt eine Reduktion der regionalgerichtlichen Gerichtskosten um CHF 3'562'150.00 von CHF 4'562'150.00 auf CHF 1'000'000.00. Die Beschwerdeführerin 1 obsiegt somit zu rund 90 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK 22 15 sind somit der Beschwerdeführerin 1 zu 10 %, ausmachend CHF 350.00, aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin 1 geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt CHF 3'500.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin 1 ist vom geleisteten Kostenvorschuss der Betrag von CHF 3'150.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Die restlichen Gerichtskosten von CHF 3'150.00 sind folglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4.1 analog).
13.2.4 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt eine Reduktion der regionalgerichtlichen Gerichtskosten um CHF 3'760'000.00 von CHF 4'562'150.00 auf CHF 802'150.00. Die Beschwerdeführerin 2 obsiegt somit zu rund 85 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK 22 16 sind somit der Beschwerdeführerin 2 zu 15 %, ausmachend CHF 525.00, aufzuerlegen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Gerichtskostenvorschuss von insgesamt CHF 3'500.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin 2 ist vom geleisteten Kostenvorschuss der Betrag von CHF 2’975.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Die restlichen Gerichtskosten von CHF 2’975.00 sind folglich dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4.1 analog).
13.3 Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführerinnen im Umfang ihres Obsiegens antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1 analog).
13.3.1 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 5 ff. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Innerhalb des Tarifrahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
13.3.2 Den Beschwerdeführerinnen wurden erstinstanzlich Gerichtskosten von je CHF 2'281'075.00 auferlegt. Die Beschwerdeführerin 1 beantragt eine Reduktion auf CHF 1'000'000.00, wobei CHF 500'000.00 auf sie entfallen würden. Der Streitwert der Beschwerde ZK 22 15 beträgt somit CHF 1'781'075.00. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt ihrerseits eine Reduktion auf CHF 802'150.00, wovon sie CHF 401'075.00 zu tragen hätte. Der Streitwert der Beschwerde ZK 22 16 beträgt somit CHF 1'880’000.00.
13.3.3 Ausgehend von einem Streitwert zwischen CHF 1'000'000.00 und CHF 2'000'000.00 beträgt das erstinstanzliche Honorar zwischen CHF 38'500.00 und CHF 78'700.00. Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar bis zu CHF 39’350.00 pro Verfahren, zumal kein Fall von geringem Aufwand vorliegt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 PKV).
13.3.4 Die Rechtsanwälte B.________, C.________ und D.________ verlangen in ihrer Kostennote vom 1. März 2022 für die Beschwerdeführerin 1 (Verfahren ZK 22 15) eine Parteientschädigung von CHF 18'957.15 (Honorar CHF 18'405.00 und Auslagen 3 % CHF 552.15; pag. 2541 ff.). Rechtsanwalt G.________ verlangt in seiner Kostennote vom 1. März 2022 für die Beschwerdeführerin 2 (Verfahren ZK 22 16) eine Parteientschädigung von CHF 9'684.25 (Honorar CHF 8’730.00, Auslagen 3 % CHF 261.90 und MWST CHF 692.35; pag. 2549 ff.).
13.3.5 Unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Vorgaben sowie von Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit der Verfahren sind die beantragten Parteientschädigungen nicht zu beanstanden und bewegen sich von vornherein im unteren bis mittleren Bereich des dargelegten Tarifrahmens. Die Beschwerdeführerin 1 macht sodann zutreffend keine Mehrwertsteuer geltend, hat sie doch Wohnsitz im Ausland (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).
13.3.6 Der Kanton Bern hat demnach der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren ZK 22 15 eine Parteientschädigung von CHF 17'061.45 (inkl. Auslagen; 90 % von CHF 18'957.15) und der Beschwerdeführerin 2 für das Beschwerdeverfahren ZK 22 16 eine Parteientschädigung von CHF 8'231.60 (inkl. Auslagen und MWST; 85 % von CHF 9'684.25) zu bezahlen.
Die Kammer entscheidet:
1. Die Verfahren ZK 22 15 und ZK 22 16 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden ZK 22 15 und ZK 22 16 werden teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 15. Dezember 2021 lautet neu wie folgt:
Die Gerichtskosten werden festgesetzt auf CHF 1'367'150.00. Sie werden den Parteien je hälftig auferlegt.
Der Gerichtskostenanteil der Klägerin von CHF 683’575.00 wird mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von CHF 2'801'000.00 verrechnet. CHF 2'117’425.00 werden ihr vom Gericht zurückerstattet.
Der Gerichtskostenanteil der Beklagten von CHF 683’575.00 wird mit den von ihr geleisteten Vorschüssen von CHF 2'800'000.00 verrechnet. CHF 2'116'425.00 werden ihr vom Gericht zurückerstattet.
Soweit weitergehend, werden die Beschwerden abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK 22 15, bestimmt auf CHF 3'500.00, werden im Umfang von CHF 350.00 der Beschwerdeführerin 1 auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin 1 werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts CHF 3’150.00 zurückerstattet. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Umfang von CHF 3'150.00 dem Kanton Bern auferlegt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZK 22 16, bestimmt auf CHF 3'500.00, werden im Umfang von CHF 525.00 der Beschwerdeführerin 2 auferlegt und mit dem von ihr oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'500.00 verrechnet. Der Beschwerdeführerin 2 werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts CHF 2’975.00 zurückerstattet. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden im Umfang von CHF 2’975.00 dem Kanton Bern auferlegt.
5. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren ZK 22 15 eine Parteientschädigung von CHF 17'061.45 (keine MWST) zu bezahlen.
6. Der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin 2 für das Beschwerdeverfahren ZK 22 16 eine Parteientschädigung von CHF 8'231.60 (inkl. MWST) zu bezahlen.
7. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin 1
- der Beschwerdeführerin 2
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident I.________
Bern, 23. Dezember 2022
Im Namen der 2. Zivilkammer
Der Referent:
Oberrichter D. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Wellig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.
1
ZK 22 15
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ZK 20 63
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BGE 139 III 133ATF 139 III 133DTF 139 III 133
Art. 3 ZPOart. 3 CPCart. 3 CPC
Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG
Art. 610 ZGBart. 610 CCart. 610 CC
Art. 125 ZPOart. 125 CPCart. 125 CPC
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BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
Art. 99 BGGart. 99 LTFart. 99 LTF
BGE 139 III 466ATF 139 III 466DTF 139 III 466
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 310 ZPOart. 310 CPCart. 310 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 147 III 393ATF 147 III 393DTF 147 III 393
BGE 142 III 612ATF 142 III 612DTF 142 III 612
BGE 142 III 336ATF 142 III 336DTF 142 III 336
ZK 20 450
ZK 20 451
Art. 94 ZPOart. 94 CPCart. 94 CPC
Art. 94 ZPOart. 94 CPCart. 94 CPC
Art. 94 ZPOart. 94 CPCart. 94 CPC
Art. 94 ZPOart. 94 CPCart. 94 CPC
Art. 94 ZPOart. 94 CPCart. 94 CPC
Art. 94 ZPOart. 94 CPCart. 94 CPC
BGE 108 II 51ATF 108 II 51DTF 108 II 51
BGE 141 III 137ATF 141 III 137DTF 141 III 137
Art. 94 ZPOart. 94 CPCart. 94 CPC
Art. 36 Verfahrenskostendekretart. 36 Décret sur les frais de procédureart. 36 Verfahrenskostendekret
ZK 20 63
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Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
ZK 20 63
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BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334
BGE 146 IV 196ATF 146 IV 196DTF 146 IV 196
BGE 141 I 105ATF 141 I 105DTF 141 I 105
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.
BGE 146 IV 196ATF 146 IV 196DTF 146 IV 196
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
BGE 141 I 105ATF 141 I 105DTF 141 I 105
BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334
BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334
BGE 130 III 225ATF 130 III 225DTF 130 III 225
5A_391/2020
5A_763/2018
5A_398/2018
Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
BGE 143 I 227ATF 143 I 227DTF 143 I 227
BGE 141 I 105ATF 141 I 105DTF 141 I 105
5A_391/2020
5A_763/2018
BGE 139 III 334ATF 139 III 334DTF 139 III 334
BGE 130 III 225ATF 130 III 225DTF 130 III 225
5A_391/2020
5A_763/2018
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
2C_664/2020
1C_480/2019
BGE 143 I 227ATF 143 I 227DTF 143 I 227
BGE 145 I 52ATF 145 I 52DTF 145 I 52
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
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BGE 140 III 501ATF 140 III 501DTF 140 III 501
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Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
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Art. 8 MWSTGart. 8 LTVAart. 8 LIVA
Art. 18 MWSTGart. 18 LTVAart. 18 LIVA
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF