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Entscheid

ZK 2022 522

Beschwerde 393-a

8. Mai 2023Deutsch19 min

1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern des Kindes B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre civile

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 02

Fax +41 31 634 50 53

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www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ZK 22 522

Bern, 8. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichterin Sanwald und

Oberrichter Studiger

Gerichtsschreiber Balmer

Verfahrensbeteiligte 1. A.________

2. B.________

beide vertreten durch Rechtsanwältin C.________

Gesuchsteller/Beschwerdeführer

gegen

D.________

vertreten durch Rechtsanwalt E.________

Gesuchsgegnerin/Beschwerdegegnerin

Gegenstand definitive Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 2. Dezember 2022 (CIV 22 2598)

Regeste:

Art. 81 Abs. 1 SchKG; Tilgungseinrede im definitiven Rechtsöffnungsverfahren.

Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass er die Schuld seit «Erlass des Entscheids» getilgt hat. Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung kann der Betriebene die Tilgung nicht erst ab «Erlass des Entscheids», sondern bereits ab Aktenschluss im Erkenntnisverfahren geltend machen (E. 8).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) und D.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sind die unverheirateten Eltern des Kindes B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2).

1.2 Die Eltern schlossen im Mai 2009 eine von der damaligen Vormundschaftsbehörde Heimberg genehmigte Vereinbarung ab. In Ziff. 2.2 dieser Vereinbarung sahen die Eltern vor, dass für den Fall der Auflösung der Hausgemeinschaft derjenige Elternteil, der den geringfügigeren Betreuungsanteil leistet, einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat (Gesuchsbeilage [GB] 7).

1.3 Im November 2018 erfolgte die Trennung beziehungsweise Auflösung der Hausgemeinschaft der Eltern.

1.4 Mit Entscheid vom 17. Februar 2022 (CIV 20 339) änderte das Regionalgericht Oberland nebst anderem auch die erwähnte Ziff. 2.2 der Vereinbarung vom Mai 2009 ab und verurteilte die Beschwerdegegnerin, zu Gunsten des Kindes «ab August 2020 einen monatlich (zukünftig) im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'225.00 zu leisten, in Anrechnung der in der Zeit ab August 2020 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Form von Krankenkassenprämien und Karatebeiträgen für B.________» (Dispositivziff. 3 Abs. 1 des Entscheids; GB 3).

2.

2.1 Am 10. Oktober 2022 ersuchten die beiden Beschwerdeführer das Regionalgericht Oberland (nachfolgend Vorinstanz) in der gegen die Beschwerdegegnerin angehobenen Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, um definitive Rechtsöffnung für CHF 22'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. März 2022 und für CHF 6'300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. August 2020 (pag. 1 ff.).

2.2 In ihrer Stellungnahme vom 14. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (pag. 47 ff.).

2.3 Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 erteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern die definitive Rechtsöffnung für CHF 6'300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 (Dispositivziff. 1 Abs. 1). Soweit weitergehend wies die Vor-instanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Dispositivziff. 1 Abs. 2).

Die Gerichtskosten von CHF 500.00 auferlegte die Vorinstanz im Umfang von CHF 400.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 100.00 der Beschwerdegegnerin (Dispositivziff. 2). Zudem verurteilte sie die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 420.00 zu bezahlen (Dispositivziff. 3; pag. 57 ff.).

3.

3.1 Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 12. Dezember 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Sie beantragen, Dispositivziff. 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids sei kostenfällig aufzuheben und ihnen sei die definitive Rechtsöffnung auch für den Betrag von CHF 22'500.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 zu erteilen (pag. 75 ff.).

3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen (pag. 111 ff.).

Erwägungen

II.

4.

4.1

Gegen erstinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide ist nur die Beschwerde zulässig (Art. 319 Bst. a i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

4.2

Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Rechtsöffnungsentscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.3

Die Beschwerde vom 12. Dezember 2022 ist fristgerecht erfolgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

4.4

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4.5

Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Im Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung bestehen keine besonderen Bestimmungen (Abbet, La mainlevée de l’opposition, 2. Aufl. 2022, N. 138 zu Art. 84 SchKG; Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 90 zu Art. 84 SchKG). Neue Beweismittel sind daher ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführer reichen im Beschwerdeverfahren neu den Schlussvortrag, die Klageantwortbeilagen 29 und 30 sowie die Klagebeilage 27 des Unterhaltsverfahrens CIV 20 339 ein (Beschwerdebeilagen [BB] 6–8). Diese Beweismittel sind neu, damit unzulässig und im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

Der Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Edition der amtlichen Akten ist überflüssig und hinfällig, hat doch das Obergericht gestützt auf Art. 327 Abs. 1 ZPO die Akten bei der Vorinstanz eingeholt.

III.

5.

Das Kind und sein Vater, das heisst die Beschwerdeführer, beantragten der Vor-instanz die definitive Rechtsöffnung für CHF 22'500.00 und für CHF 6'300.00 (jeweils nebst Zins). Für den ersten Betrag (Kinderunterhaltsbeiträge für die Monate August 2020 bis März 2022) stützten sie sich auf den Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 vom 17. Februar 2022 als definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. E. 1.4 oben). Für den zweiten Betrag stützten sie sich auf die behördlich genehmigte Vereinbarung vom Mai 2009 (vgl. E. 1.2 oben).

Gestützt auf diese Vereinbarung vom Mai 2009 erteilte die Vorinstanz für CHF 6'300.00 nebst Zins die definitive Rechtsöffnung. Für CHF 22'500.00 nebst Zins gewährte sie die definitive Rechtsöffnung aber nicht, weil der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel genüge. Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich einzig um die Frage, ob diese Schlussfolgerung der Vorinstanz zutrifft und sie damit die definitive Rechtsöffnung für CHF 22'500.00 nebst Zins zu Recht verweigert hat.

6.

6.1

6.1.1

Die Vorinstanz hielt fest, der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Hingegen sei für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung nicht zu erteilen. Indem das Urteilsdispositiv die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge unter Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen zuspreche, sei nur die Höhe des Unterhaltsanspruchs, nicht aber der von der Beschwerdegegnerin effektiv zu bezahlende Betrag festgelegt. Unter diesen Umständen sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Im Übrigen verwarf die Vorinstanz die Sichtweise der Beschwerdeführer, wonach es an der Beschwerdegegnerin sei, die von ihr bereits geleisteten Zahlungen als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG zu beweisen. Als Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG kämen nur Zahlungen in Betracht, welche die Schuldnerin nach, nicht aber vor Erlass des als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids getätigt habe (pag. 59 ff.).

6.1.2

Dagegen bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vor, der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 bilde einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Es unterliege keinem Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin nur die bezahlten Krankenkassenprämien und die Beiträge für den Karateunterricht von den rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen abziehen könne. Ausserdem habe im Zeitpunkt, da der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 ergangen sei, nicht festgestanden, wie lange die Beschwerdegegnerin die Krankenkassenprämien für B.________ noch bezahlen beziehungsweise dessen Anrecht auf Prämienverbilligung noch bestehen werde. Auch die Höhe der Beiträge für den Karateunterricht hätte sich damals nicht endgültig bestimmen lassen. Im Verfahren CIV 20 339 seien zwischen den Schlussvorträgen und dem Entscheid des Regionalgerichts vier Monate verstrichen, weshalb sich die Höhe der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Zahlungen nur (falsch) hätte festsetzen lassen. Vor diesem Hintergrund sei es dem Regionalgericht im Verfahren CIV 20 339 unmöglich gewesen, die von der Beschwerdegegnerin bereits geleisteten Zahlungen zu beziffern. Weil die Unmöglichkeit eine objektive, nicht bloss eine subjektive gewesen sei, würden die Prinzipien von BGE 135 III 315 vorliegend nicht greifen. Vielmehr gebiete das Kindeswohl von B.________, auch für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Bei richtiger Rechtsanwendung liege es nämlich an der Beschwerdegegnerin, den Umfang der bereits geleisteten Zahlungen und damit die (teilweise) Tilgung der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge zu beweisen (pag. 81 ff.).

6.1.3

Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung (pag. 111 ff.).

6.2

6.2.1

Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid eines schweizerischen Gerichts beruht. Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn die Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

6.2.2

Die definitive Rechtsöffnung ist nur zu gewähren, wenn der zu bezahlende Betrag beziffert ist. Die Bezifferung muss nicht zwingend im Urteilsdispositiv stehen, sondern kann sich auch aus den Erwägungen ergeben (BGE 127 III 232 E. 3). Behält das Urteilsdispositiv bei rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen aber die bereits geleisteten Zahlungen vor, entspricht der im Urteilsdispositiv festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht der effektiv zu bezahlenden Unterhaltsschuld. Ist der genaue Betrag, der für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge noch zu bezahlen ist, auch den Erwägungen nicht zu entnehmen, kann mangels Bezifferung der effektiv zu bezahlenden Unterhaltsschuld die definitive Rechtsöffnung gestützt auf ein solches Urteil nicht erteilt werden. Für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge sind nämlich nicht die im Urteil genannten Beträge geschuldet (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; 135 III 315 E. 2.4; Urteile des BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 3; 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3).

6.2.3

Aus all dem ergibt sich eine Pflicht des Gerichts, im Unterhaltsverfahren das Total der bereits geleisteten Zahlungen betragsmässig festzuhalten, wenn die Unterhaltsschuldnerin vorbringt, solche geleistet zu haben. Insbesondere genügt es nicht, die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge einfach unter Vorbehalt der bereits geleisteten Zahlungen zuzusprechen (BGE 138 III 583 E. 6.1.1; Urteil des BGer 5A_860/2011 vom 11. Juni 2012 E. 6.3; Urteil des OGer/BE ZK 19 293 vom 28. Oktober 2019 E. 6.2.3).

6.3

Die Beschwerdeführer beantragten die definitive Rechtsöffnung für die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit vom August 2020 bis (und mit) März 2022 (pag. 5 ff. und GB 1). Sie stützten sich dabei auf den Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 20 339 vom 17. Februar 2022. Dessen Dispositivziff. 3 behält die von der Beschwerdegegnerin bereits geleisteten Zahlungen vor, ohne aber deren Höhe betragsmässig zu bestimmen. Auch den Erwägungen ist die Höhe der effektiv zu bezahlenden Unterhaltsschuld nicht zu entnehmen. Folglich taugt der Entscheid des Regionalgerichts Oberland für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hätte das Regionalgericht im Verfahren CIV 20 339 das Total der bereits geleisteten Zahlungen beziffern (können und) müssen. Eine objektive Unmöglichkeit bestand in dieser Hinsicht, zumindest bis Aktenschluss, gerade nicht (vgl. dazu E. 8 unten).

7.

Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass für die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge ab August 2020 – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden kann. Bleibt zu prüfen, was unter «rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen» zu verstehen ist.

8.

8.1

8.1.1

Der als definitiver Rechtsöffnungstitel dienende gerichtliche Entscheid kann resolutiv (oder suspensiv) bedingt sein. Resolutivbedingungen beziehen sich oft auf Unterhaltsleistungen und sehen vor, dass sich mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses die Unterhaltsbeiträge erhöhen oder vermindern (Staehelin, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 80 SchKG). Der Eintritt einer Resolutivbedingung, anders als der Eintritt einer Suspensivbedingung, ist von der Schuldnerin (durch Urkunden) zu beweisen. Gelingt der Beweis, ist die definitive Rechtsöffnung nicht oder nicht vollumfänglich zu erteilen (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; 124 III 501 E. 3b; Urteil des BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.3).

8.1.2

Eine Resolutivbedingung, mit deren Eintritt sich der Unterhaltsbeitrag vermindert, fällt unter den Begriff der Tilgung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG, zumal es sich auch hier um einen Erlöschensgrund der Obligation handelt (BGE 124 III 501 E. 3b; Urteil des BGer 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4.3). Gemäss SchKG ist die Schuldnerin mit der Einrede der Tilgung aber nur zu hören, wenn die Tilgung nach Erlass des als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids erfolgt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Der Grund für diese restriktive Regelung liegt darin, dass das Rechtsöffnungsgericht den als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheid nicht materiell überprüfen darf (BGE 140 III 180 E. 5.2.1; 138 III 583 E. 6.1.2; 135 III 315 E. 2.5; Urteile des BGer 5D_8/2019 vom 24. Juni 2019 E. 3.1 und E. 3.2.2; 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 3). Entgegen dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 SchKG ist dabei aber nicht auf den Zeitpunkt des «Erlasses des Entscheids» abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, bis wann im Erkenntnisverfahren dem Erkenntnisgericht neue Tatsachen und Beweismittel (gegebenenfalls nach Fallen der Novenschranke unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO), sprich die Tilgung, hätte vorgetragen werden dürfen und müssen. Dieser Zeitpunkt wird nachfolgend als Aktenschluss bezeichnet (Urteil des OGer/ZH vom 25. Januar 1985 E. 2, in: SJZ 1986 S. 30 f.; Abbet, a.a.O., N. 4 zu Art. 81 SchKG; Staehelin, a.a.O., N. 5 zu Art. 81 SchKG; anders: Urteil des BGer 5A_673/2008 vom 20. November 2008 E. 2 [das – vor Inkrafttreten der ZPO – weder auf den Aktenschluss noch auf die Rechtskraft, sondern auf die Fällung des Urteils abstellt]). Der Aktenschluss tritt, sofern eine Hauptverhandlung stattfindet, nach deren Ende ein, das heisst nach den mündlichen oder schriftlichen Schlussvorträgen (Willisegger, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 229 ZPO; Widmer, in: Handkommentar zur ZPO, 2010, N. 16 zu Art. 229 ZPO; siehe auch BGE 138 III 788 E. 4.2, wonach auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes nichts anderes gilt).

8.1.3

Unter «rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen» sind somit nur jene zu verstehen, die im Zeitpunkt des Aktenschlusses im Unterhaltsverfahren bereits fällig waren. Erfolgt eine (teilweise) Tilgung der Unterhaltsbeiträge nach Aktenschluss, könnte das Erkenntnisgericht das entsprechende Vorbringen (Tilgung) wegen des Aktenschlusses ohnehin nicht mehr beachten, weshalb es im definitiven Rechtsöffnungsverfahren zu hören ist. Das Rechtsöffnungsgericht überprüft den gerichtlichen Entscheid nicht materiell, wenn es Tilgungen schon nach Aktenschluss und nicht erst nach Erlass des Entscheids berücksichtigt. Zwar kann bei rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen, die unter Vorbehalt bereits geleisteter Zahlungen stehen, deren Höhe nicht beziffert ist, die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt werden. Mit «rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen» sind aber nur jene gemeint, die vor Aktenschluss im Unterhaltsverfahren fällig geworden sind.

8.2

Vorliegend verlangen die Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge für die Zeit von August 2020 bis (und mit) März 2022 (pag. 5 ff. und GB 1). Im Unterhaltsverfahren CIV 20 339, das heisst im Erkenntnisverfahren, ist der Aktenschluss mit den schriftlichen Schlussvorträgen der Parteien am 15. November 2021 (GB 3) eingetreten. Damit stellen nur all jene Beiträge «rückwirkende Unterhaltsbeiträge» dar, die vor dem 15. November 2021 fällig geworden sind.

Dagegen sind später verfallene Unterhaltsbeiträge nicht als «rückwirkend» anzusehen. Für sie ist die definitive Rechtsöffnung denn auch zu erteilen, wenn nicht die Schuldnerin durch Urkunden beweist, dass sie die Schuld getilgt hat. Eine (teilweise) Tilgung, insbesondere durch Eintritt der Resolutivbedingung der Zahlung von Krankenkassenprämien oder Karatebeiträgen, hat die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht behauptet und erst recht nicht durch Urkunden bewiesen (pag. 47 ff.; der von den Beschwerdeführern zugestandene Pauschalabzug von CHF 2'000.00 ändert daran nichts: pag. 5 ff. und 87 ff.). Damit ist – in geringfügiger Abweichung des Entscheids der Vorinstanz – den Beschwerdeführern für die Zeit vom Dezember 2021 bis und mit März 2022, also für vier monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 4'900.00, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Gleiches gilt für den Verzugszins, den die Beschwerdeführer oberinstanzlich ab dem 8. September 2022 fordern (Tag der Ausstellung des Zahlungsbefehls: GB 1).

9.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Den Beschwerdeführern ist in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, nicht nur für CHF 6'300.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022, sondern auch für CHF 4'900.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

IV.

10.

10.1

10.1.1

Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, so entscheidet es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog).

10.1.2

Vor der Vorinstanz waren CHF 28'800.00 strittig. Die Beschwerdeführer obsiegen im Umfang von insgesamt CHF 11'200.00, also zu knapp 40 %.

10.1.3

Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden im Umfang von CHF 300.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern erstinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten CHF 200.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

10.1.4

Von der für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Parteientschädigung von CHF 700.00 haben die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin CHF 420.00 (60 % von CHF 700.00) zu bezahlen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern CHF 280.00 (40 % von CHF 700.00). Nach Verrechnung haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 140.00 zu bezahlen.

10.2

10.2.1

Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt CHF 22'500.00. Die Beschwerdeführer obsiegen im Umfang von CHF 4'900.00, also zu rund 20 %.

10.2.2

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), werden im Umfang von CHF 600.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten CHF 150.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

10.2.3

Die Parteien haben oberinstanzlich keine Kostennoten eingereicht (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

10.2.4

Unter Berücksichtigung von Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens ist eine Parteientschädigung von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) angemessen (Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811] i.V.m. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]; siehe auch Kreisschreiben Nr. 7 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 Ziff. 3).

Dispositiv

Die Beschwerdeführer haben demnach der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 480.00 (80 % von CHF 600.00) zu bezahlen und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine von CHF 120.00 (20 % von CHF 600.00). Nach Verrechnung haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegnerin für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 360.00 zu bezahlen.

Die Kammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalgerichts Oberland CIV 22 2598 vom 2. Dezember 2022 wird aufgehoben.

Den Gesuchstellern wird in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, für CHF 11'200.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. September 2022 die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 werden im Umfang von CHF 300.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 200.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern erstinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene erstinstanzliche Gerichtskosten CHF 200.00 zu ersetzen.

3. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 140.00 zu bezahlen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00, werden im Umfang von CHF 600.00 den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) und im Umfang von CHF 150.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie werden mit dem von den Beschwerdeführern oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für vorgeschossene oberinstanzliche Gerichtskosten CHF 150.00 zu ersetzen.

5. Die Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 360.00 zu bezahlen.

6. Zu eröffnen:

- den Beschwerdeführern

- der Beschwerdegegnerin

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Oberland

Bern, 8. Mai 2023

Im Namen der 1. Zivilkammer

Der Referent:

Oberrichter Bettler

Der Gerichtsschreiber:

Balmer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Hinweis:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

1

ZK 22 522

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

BGE 135 III 315ATF 135 III 315DTF 135 III 315

BGE 127 III 232ATF 127 III 232DTF 127 III 232

BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583

BGE 135 III 315ATF 135 III 315DTF 135 III 315

5A_982/2016

5A_860/2011

BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583

5A_860/2011

ZK 19 293

BGE 143 III 564ATF 143 III 564DTF 143 III 564

BGE 124 III 501ATF 124 III 501DTF 124 III 501

5A_445/2012

BGE 124 III 501ATF 124 III 501DTF 124 III 501

5A_445/2012

BGE 140 III 180ATF 140 III 180DTF 140 III 180

BGE 138 III 583ATF 138 III 583DTF 138 III 583

BGE 135 III 315ATF 135 III 315DTF 135 III 315

5D_8/2019

5A_982/2016

Art. 81 SchKGart. 81 LPart. 81 LEF

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

5A_673/2008

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC

BGE 138 III 788ATF 138 III 788DTF 138 III 788

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF

Art. 117 BGGart. 117 LTFart. 117 LTF

Art. 106 BGGart. 106 LTFart. 106 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF