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Entscheid

ZK 2023 110

Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern

12. Dezember 2023Deutsch76 min

1.1 A.________ (nachfolgend Berufungskläger) und B.________ (nachfolgend auch Mutter) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________, geb. 2005, und D.________, geb. 2007 (nachfolgend auch Berufungsbeklagte 1 und 2). Die Kinder stehen unter der alleinigen Obhut der Mutter.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre civile

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 02

Fax +41 31 634 50 53

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www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ZK 23 110 (Berufung)

ZK 23 111 (uR-Gesuch Berufungskläger)

ZK 23 170 (uR-Gesuch Berufungsbeklagte 1 und 2)

Bern, 18. Oktober 2023

Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiberin von Hünerbein

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwalt E.________

Kläger/Berufungskläger

gegen

C.________

vertreten durch Fürsprecherin F.________

Beklagte/Berufungsbeklagte 1

D.________

vertreten durch Fürsprecherin F.________,

Beklagter/Berufungsbeklagter 2

Gegenstand Abänderung Kinderunterhalt

Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege

Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2022 (CIV 21 2501 / 2502 / 3545)

Regeste:

Abänderung Kindesunterhalt: Anrechnung Lehrlingseinkommen (Art. 285 Abs. 1 ZGB und Art. 276 Abs. 3 ZGB); Vorgehen bei Mangellage

- Der Umfang des dem unterhaltsberechtigten Kind anzurechnenden Lehrlingseinkommens ist ermessensweise festzulegen. Den Eltern und dem Kind soll eine vergleichbare Lebenshaltung zugestanden werden. Die den Eltern verbleibenden Überschüsse sind mit dem dem Kind zugestandenen Freibetrag zu vergleichen. Bei knappen finanziellen Verhältnissen kann sich die volle Anrechnung des Lehrlingseinkommens rechtfertigen (E. 11.3 – 11.3.3.).

- Bei einer Mangellage sind die über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehenden Positionen des familienrechtlichen Grundbedarfs (insbesondere Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschale) in gewisser Reihenfolge und bei allen Beteiligten gleichmässig zu kürzen, bis der Gesamtüberschuss Null beträgt. Es gilt das Gleichbehandlungsgebot aller Familienmitglieder (E. 15.3 – 15. 3.5).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.________ (nachfolgend Berufungskläger) und B.________ (nachfolgend auch Mutter) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________, geb. 2005, und D.________, geb. 2007 (nachfolgend auch Berufungsbeklagte 1 und 2). Die Kinder stehen unter der alleinigen Obhut der Mutter.

1.2 Gemäss Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2020 schuldet der Berufungskläger ab dem 1. Juni 2019 für die beiden Berufungsbeklagten monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 1'075.00 zzgl. der durch ihn zu beziehenden Kinderzulagen, dies über die Volljährigkeit der Kinder hinaus bis zum ordentlichen Abschluss von deren Erstausbildung (Klagebeilage [KB] 4).

1.3 Die Gemeinde H.________ bevorschusst seit März 2020 die Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ (pag. 31).

2.

2.1 Am 4. Mai 2021 reichte der Berufungskläger gegen die Berufungsbeklagten 1 und 2 sowie gegen die Gemeinde H.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ein (angemessene Reduktion, rückwirkend ab November 2020; CIV 21 2501; pag. 1 ff.). Gleichentags reichte der Berufungskläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (CIV 21 2502 pag. 1 ff.).

2.2 Die Berufungsbeklagten 1 und 2 beantragten am 8. Juli 2021, die Abänderungsklage sei abzuweisen (pag. 39 ff.).

2.3 Ebenfalls am 8. Juli 2021 ersuchten die Berufungsbeklagten 1 und 2 je um unentgeltliche Rechtspflege (CIV 21 3545 pag 1 ff.).

2.4 Die Verhandlung im vereinfachten Verfahren fand am 23. November 2021 statt. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 (nicht jedoch deren Anwältin) sowie die Gemeinde H.________ waren vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden (Verfügung vom 22. November 2021, pag. 91; Vorladung vom 23. August 2021, pag. 53). Die zwischen dem (anwaltlich vertretenen) Berufungskläger und den von ihrer Anwältin vertretenen Berufungsbeklagten 1 und 2 geführten Vergleichsverhandlungen scheiterten (pag. 103).

2.5 Die Fortsetzungsverhandlung fand am 22. Februar 2022 statt. Auch von diesem Termin waren die Berufungsbeklagten 1 und 2 (nicht jedoch deren Anwältin) sowie die Gemeinde H.________ dispensiert worden (Vorladung vom 25. November 2021, pag. 107; Verfügung vom 18. Februar 2022, pag. 155).

Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung beantragte der Berufungskläger die Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge auf monatlich je CHF 50.00 rückwirkend ab November 2020 und deren zeitliche Beschränkung bis zur Volljährigkeit der Kinder (pag. 169 und 213). Die Berufungsbeklagten 1 und 2 schlossen weiterhin auf Abweisung der Klage (pag. 175).

Beide Rechtsvertreter verzichteten auf mündliche zweite Parteivorträge. Diese reichten sie in der Folge schriftlich ein. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 präzisierten mit Eingabe vom 31. Mai 2022 ihre Rechtsbegehren dahingehend, als sie neu eventualiter um die Zusprechung von Mindestbeträgen für den Unterhalt ersuchten (pag. 245 ff.). Der Berufungskläger änderte seine Rechtsbegehren mit Eingabe vom 28. Juni 2022 ab und ersuchte neu um Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf CHF 80.00 je Kind seit 1. November 2020 sowie um Verzicht auf Volljährigenunterhalt (pag. 259 ff.).

2.6 Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 forderte die Vorinstanz in teilweiser Gutheissung eines entsprechenden Beweisantrags der Berufungsbeklagten 1 und 2 (pag. 205) vom Berufungskläger sämtliche Bewerbungsunterlagen für die Zeit von Februar 2020 bis Februar 2022 ein (pag. 217), welche dieser fristgerecht einreichte (pag. 223).

2.7 Mit (unbegründetem) Entscheid vom 4. Oktober 2022 (pag. 279 ff.) legte die Vorinstanz die vom Berufungskläger für die Berufungsbeklagten 1 und 2 geschuldeten Unterhaltsbeiträge neu fest. Dabei bildete sie für C.________ 6 Phasen und für D.________ zwei weitere (insgesamt 8) Phasen und bestimmte den Barunterhaltsbeitrag rückwirkend ab November 2020 bis und mit Juli 2024 (C.________) bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung (D.________) für jede Phase einzeln wie folgt: (Ziffern 1 und 2)

[C.________]:

- von November 2020 bis Januar 2021: CHF 677.00 (Phase 1)

- von Februar 2021 bis und mit Mai 2021: CHF 719.00 (Phase 2)

- Juni und Juli 2021: CHF 364.00 (Phase 3)

- von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 401.00 (Phase 4)

- von August 2023 bis und mit Oktober 2023: CHF 506.00 (Phase 5)

- von November 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 571.00 (Phase 6)

[D.________]:

- von November 2020 bis Januar 2021: CHF 825.00 (Phase 1)

- von Februar 2021 bis und mit Mai 2021: CHF 866.00 (Phase 2)

- Juni und Juli 2021: CHF 569.00 (Phase 3)

- von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 666.00 (Phase 4)

- von August 2023 bis und mit Oktober 2023: CHF 561.00 (Phase 5)

- von November 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 635.00 (Phase 6)

- von August 2024 bis und mit März 2025: CHF 802.00 (Phase 7)

- ab April 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 644.00 (Phase 8).

Die Vorinstanz legte weiter den Betrag der jeweiligen Unterdeckung für die Phasen 1 – 5 (Ziffer 3) fest, verwies auf die beigelegten 8 Berechnungsblätter für die Berechnungsgrundlagen (Ziffer 4) und indexierte die Unterhaltsbeiträge praxisgemäss (Ziffer 5). Soweit der Berufungskläger in einzelnen Phasen eine weiter gehende Reduktion der Unterhaltsbeiträge verlangt hatte als zugesprochen, wies die Vorinstanz die Klage ab (Ziffer 6). Sodann regelte sie die Kostenfolgen (Ziffern 7 – 12).

2.8 Am 17. Oktober 2022 verlangte der Berufungskläger die schriftliche Begründung des Entscheids (pag. 325). Die Entscheidbegründung datiert vom 20. Februar 2023 (pag. 355 ff.).

In E. IV/1 der Entscheidbegründung stellte die Vorinstanz mit Hinweis auf BGE 148 III 270 die fehlende Passivlegitimation der Gemeinde H.________ fest und hielt fest, dass die Klage ihr gegenüber abgewiesen werde.

3.

3.1 Gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2022 hat der Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 23. März 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben (Berufungsverfahren ZK 23 110; pag. 415 ff.). Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Ziffern 1 – 6 des angefochtenen Entscheids sowie die Neufestlegung der Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) entsprechend den vorinstanzlichen Phasen wie folgt:

Barunterhalt für C.________:

- von November 2020 bis Januar 2021: CHF 674.00 (Phase 1)

- von Februar 2021 bis und mit Mai 2021: CHF 687.00 (Phase 2)

- Juni und Juli 2021: CHF 467.00 (Phase 3)

- von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 0.00 (Phase 4)

- von August 2023 bis und mit Oktober 2023: CHF 0.00 (Phase 5)

- von November 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 0.00 (Phase 6)

Barunterhalt für D.________:

- von November 2020 bis Januar 2021: CHF 674.00 (Phase 1)

- von Februar 2021 bis und mit Mai 2021: CHF 687.00 (Phase 2)

- Juni und Juli 2021: CHF 467.00 (Phase 3)

- von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 603.00 (Phase 4)

- von August 2023 bis und mit Oktober 2023: CHF 234.00 (Phase 5)

- von November 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 382.00 (Phase 6)

- von August 2024 bis und mit März 2025: CHF 251.00 (Phase 7)

- ab April 2025 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 228.00 (Phase 8).

Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (pag. 435 ff.; uR-Verfahren ZK 23 111).

3.2 Die Gemeinde H.________ reichte am 26. April 2023 aufforderungsgemäss eine Berufungsantwort ein und stellte Antrag auf Abweisung der Berufung (pag. 455).

3.3 Die Berufungsbeklagten 1 und 2 beantragen in ihrer Berufungsantwort vom 12. Mai 2023 ebenfalls, die Berufung sei abzuweisen (pag. 459 ff.). Zudem ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren, je unter Beiordnung von Fürsprecherin F.________ als amtliche Anwältin (pag. 459 ff.; uR-Verfahren ZK 23 170).

3.4 Der Berufungskläger verzichtete auf eine Stellungnahme zu den uR-Gesuchen seiner Kinder (pag. 481).

3.5 Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 hat die zuständige Instruktionsrichterin auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet und die Parteivertreter aufgefordert, ihre Kostennoten einzureichen (pag. 483 f.).

3.6 Rechtsanwalt E.________ und Fürsprecherin F.________ haben ihre jeweiligen Kostennoten am 9. Juni 2023 eingereicht (pag. 487 ff. und pag. 491 ff.).

Erwägungen

II.

4.

4.1

Angefochten ist ein erstinstanzlicher Endentscheid betreffend Abänderung von Kindesunterhalt. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00, womit sich die Berufung als das zulässige Rechtsmittel erweist (Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

4.2

Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der erhobenen Berufung in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.3

Als befasstes Gericht nach Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ ist die 2. Zivilkammer ebenfalls zuständig für die Behandlung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Berufungskläger: ZK 23 111; Berufungsbeklagte 1 und 2: ZK 23 170). Der Entscheid obliegt der Instruktionsrichterin (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht.

4.4

Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

5.

Der Berufungskläger ficht die Dispositivziffern 1 bis 6 an.

Mit Dispositivziffer 7 hat die Vorinstanz dem Berufungskläger sowie den Berufungsbeklagten 1 und 2 für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihnen unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt. Diese Ziffer ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen.

Die Dispositivziffern 8 bis 12 betreffen die erstinstanzliche Kostenregelung und erwachsen bei Einlegung eines Rechtsmittels nicht in Rechtskraft.

6.

Der Berufungskläger hat vor Obergericht neue Beweismittel eingereicht und bringt neue Tatsachenbehauptungen vor. Vorliegend gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.2), weswegen Noven auch dann zulässig sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Ausserdem gilt die Offizialmaxime, womit das Obergericht an die Parteianträge nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO).

7.

7.1

Im vorliegenden, selbständigen Kindesunterhaltsprozess sind D.________ und C.________ selber Partei. Die Mutter handelt als gesetzliche Vertreterin für die Kinder, solange diese noch nicht prozessfähig sind (BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 145 III 393 E. 2.7). Der gesetzliche Vertreter kann wiederum eine gewillkürte Vertretung mandatieren. Dem entsprechend tritt Fürsprecherin F.________ im vorliegenden Berufungsverfahren kraft Bevollmächtigung der Kindsmutter als Vertreterin für D.________ auf (Klageantwortbeilage [KAB] 1). C.________ ist am xx.xx.2023 volljährig geworden und hat Fürsprecherin F.________ mit Vollmacht vom 2. Mai 2023 für das vorliegende Berufungsverfahren selbständig mandatiert (Berufungsantwortbeilage [BAB] 1).

7.2

Der Gemeinde H.________ kommt im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu: Die Vorinstanz hat zutreffenderweise die fehlende Passivlegitimation der Gemeinde H.________ festgestellt (m.H. auf BGE 148 III 270) und die Klage ihr gegenüber daher abgewiesen (E. IV/1 des angefochtenen Entscheids [pag. 365]). Zwar ist diese teilweise Klageabweisung in das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht ausdrücklich aufgenommen worden. Wird das Dispositiv jedoch im Lichte der Erwägungen ausgelegt, so ist dessen Ziffer 6 dahingehend zu verstehen, dass von der Abweisung der Klage «soweit weitergehend» auch die (vollumfängliche) Abweisung der Klage gegen die Gemeinde H.________ umfasst ist. Zum selben Schluss führt der Umstand, dass in der nachfolgenden Kostenverteilung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids lediglich die Berufungsbeklagten 1 und 2 sowie der Berufungskläger verpflichtet werden.

Im Berufungsverfahren ist die Abweisung der Klage gegen die Gemeinde H.________ nicht strittig; entsprechend hat der Berufungskläger in seiner Berufungsschrift auch nur die beiden Kinder (Berufungsbeklagte 1 und 2) als Gegenparteien ins Recht gefasst (pag. 1 ff.). Die Gemeinde H.________ hat demzufolge im Berufungsverfahren (trotz aufforderungsgemäss eingereichter Stellungnahme) keine Kosten zu tragen und wird im Rubrum nicht als Partei aufgeführt.

III.

8.

8.1

Vor Obergericht nicht mehr strittig ist das Vorliegen eines Abänderungsgrundes, der eine Neufestsetzung des Kindesunterhalts ab November 2020 zur Folge hat (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Umstritten ist jedoch die Höhe der vom Berufungskläger für die beiden Kinder C.________ und D.________ in der Zeit zwischen November 2020 bis zum Abschluss der jeweiligen Erstausbildung der Kinder geschuldeten Unterhaltsbeiträge.

8.2

Die Vorinstanz berechnete den Kindesunterhalt (auch rückwirkend) zutreffend anhand der zweistufig-konkreten Methode (auch zweistufige Methode mit Überschussverteilung genannt; BGE 147 III 265 E. 6.6). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt und zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Dieser Bedarf ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt, indem das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten in einer bestimmten Reihenfolge gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7).

8.3

Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz habe sein eigenes Einkommen sowie jenes der beiden Kinder teilweise falsch berechnet und einzelne Ausgabenpositionen nicht korrekt berücksichtigt. Sodann habe die Vorinstanz in einzelnen Phasen eine Mankosituation festgestellt, jedoch zu Unrecht nur ihn – den Berufungskläger – auf das Existenzminimum gesetzt (Abzug Steuern und Pauschale Telekom/Mobiliarversicherung). Schliesslich hätten sich die Verhältnisse beim Berufungskläger seit Abschluss des Beweisverfahrens anders entwickelt als von der Vorinstanz angenommen. Gestützt darauf verlangt er die Reduktion der den beiden Kindern von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge in allen Phasen.

8.4

Bevor auf die einzelnen Rügen des Berufungsklägers eingegangen wird, ist von Amtes wegen auf die von der Vorinstanz vorgenommene Phasenbildung zurückzukommen (Offizialgrundsatz, Art. 296 Abs. 2 ZPO).

9.

Phasenbildung

9.1

Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des geschuldeten Unterhaltsbeitrags für zwei Teenager ab Alter 13 bzw. 15 Jahre bis zum jeweiligen Abschluss der Erstausbildung 8 bzw. 6 Phasen gebildet.

9.2

Diese Phasen begründete die Vorinstanz wie folgt: Die ersten drei Phasen unterscheiden sich im Einkommen des Berufungsklägers. Während der ersten beiden Phasen bezog er Arbeitslosentaggelder ohne Anstellung (Phase 1; November 2020 – Januar 2021) bzw. mit einer solchen in tiefem Pensum (20-30%; Phase 2; Februar 2021 – Mai 2021). In Phase 3 war er sodann angestellt, jedoch noch nicht bei seiner aktuellen Arbeitgeberin, und benötigte darüber hinaus neu ein Auto für die Arbeitstätigkeit (Juni und Juli 2021). Ab Phase 4 war der Berufungskläger bei seiner aktuellen Arbeitgeberin (I.________) als Maler angestellt und C.________ begann mit der Lehre (August 2021 bis Juli 2023). In der 5. Phase ging die Vorinstanz vom Beginn einer Lehre bei D.________ aus, ausserdem stellte sie die Volljährigkeit von C.________ fest (August 2023 bis Oktober 2023). Ab Phase 6 fallen die Leasingraten aus dem Bedarf des Berufungsklägers weg, da der Leasingvertrag endet (November 2023 – Juli 2024). Phase 7 beginnt mit dem Ende von C.________s Lehre, womit der Berufungskläger nur noch für D.________ Unterhalt schuldet, und zwar vorab bis zu dessen Volljährigkeit (Phase 7; August 2024 – März 2025) und anschliessend bis zum Abschluss seiner Erstausbildung (Phase 8; ab April 2025).

9.3

Bei der Festsetzung von Unterhalt ist das Gericht in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Urteil des BGer 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023, E. 1.3 m.H. auf Art. 4 ZGB; sowie zum Kindesunterhalt: Urteile 5A_20/2017 vom 29. November 2017 E. 4.2, in: FamPra.ch 2018 S. 595; 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 3.3 mit Hinweisen; bspw. bei der Überschussverteilung: BGE 147 III 265 E. 7, 7.1 und 7.3 sowie bei der Aufteilung Natural- und Geldunterhalt unter den Eltern: BGE 147 III 265 E. 5.5). Bezüglich der Kosten und des Einkommens müssen ausserdem teilweise – insbesondere soweit die Zukunft betreffend – Annahmen getroffen und Pauschalisierungen vorgenommen werden, sodass eine exakte Berechnung des Unterhalts nicht möglich ist, sondern vielmehr eine gewisse Scheingenauigkeit erreicht wird (vgl. Geiser, Aufgaben der KESB beim Unterhalt, in: ZKE 2020 S. 116 ff., S. 131; Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, in: AJP 2022, S. 1031 ff., S. 1042; Obergericht Solothurn, ZKBER.2021.38 vom 29. September 2021, in: SJZ 119/2023 S. 798 ff., E. 4.7). Sein ihm zustehendes Ermessen hat das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltspflichten in jedem Fall auszuüben und das Ergebnis der Berechnung zu überprüfen und zu hinterfragen. Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist mit anderen Worten keine reine Mathematik, sondern eine Ermessensaufgabe, die das Gericht pflichtgemäss zu erfüllen hat (vgl. ebenso: Entscheid ZKBER.2021.38 des Obergerichts Solothurn vom 29. September 2021, in: SJZ 119/2023 S. 798 ff., E. 4.2 f. m.w.H.).

9.4

Ist eine Veränderung der Verhältnisse absehbar, so kann das Gericht den Unterhalt in Phasen aufteilen und für jede Phase gesondert berechnen. In Anwendung des geforderten richterlichen Ermessens sollen hier jedoch Meilensteine gesetzt werden anstelle der Berücksichtigung auch kleinerer Veränderungen in je eigenen Phasen (vgl. hierzu Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, in: AJP 2022, S. 1031 ff., S. 1041). Es gilt, eine vordergründige Scheingenauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinander liegender Phasen zu vermeiden (Urteil des BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 5.4 m.H. auf BGE 134 III 577 E. 4 S. 580). Liegen einzelne Phasen sehr nahe beieinander, kann der Unterhaltsbeitrag als Durchschnittswert festgelegt werden. Dadurch wird in gewissen Phasen zu viel und in anderen zu wenig Unterhalt bezahlt, im Durchschnitt führt es jedoch zum selben Ergebnis, wie wenn die Unterhaltsbeiträge für die einzelnen Phasen bestimmt werden würden (Dummermuth/Bischof/Knöpfli/Schwarzenberger, Neuere Rechtsprechung und Literatur zum Ehe- und Kindesrecht, in: Jungo/Fountoulakis (Hrsg), Symposium zum Familienrecht 2022, Liegenschaften, Unternehmen, Vorsorge und Unterhalt in der Familie, S. 216 ff., S: 229, Rz. 204). Phasen, die weniger als ein Jahr dauern, sind wo immer möglich zu vermeiden.

Zu beachten gilt, dass in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners nicht eingegriffen werden darf bzw. ihm dies stets zu belassen ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; BGE 135 III 66 E. 10; Urteil des BGer 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020, E. 5.4). Es ist jedoch zumutbar, beispielsweise den Kleiderkauf oder andere grössere Auslagen dann zu tätigen, wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind. Entsprechend ist es auch zulässig, einkommensseitig beispielsweise bei der Berücksichtigung des 13. Monatslohns oder bei variablem Einkommen mit Durchschnittswerten zu rechnen, ohne dass geprüft werden muss, dass das Existenzminimum in jedem einzelnen Monat gedeckt ist. Es genügt diesfalls, wenn das Existenzminimum im Durchschnitt gewahrt ist.

9.5

Die zu beurteilende Zeitspanne beträgt für C.________ knapp 4 Jahre (November 2020 – Juli 2024) und für D.________ rund 7 Jahre (November 2020 – Abschluss Erstausbildung ca. Sommer 2027 [vgl. E. 11.3.5 unten]). Dabei handelt es sich um vergleichsweise kurze Zeitspannen, da beide Kinder bereits im Teenager- und nicht mehr im Kleinkindalter sind. Die massgebenden Verhältnisse haben sich in der zu beurteilenden Zeit mehrmals geändert bzw. werden sich noch ändern, weshalb die Vorinstanz grundsätzlich zutreffend eine separate Unterhaltsberechnung für mehrere zeitliche Phasen vorgenommen hat. Die von der Vorinstanz errechneten Unterhaltsbeiträge unterscheiden sich jedoch teilweise nur unwesentlich (Differenz von weniger als CHF 50.00, insbesondere bei C.________) oder sie umspannen nur kurze bis sehr kurze Zeitabschnitte (insbesondere Phase 4 [2 Monate], Phasen 1 und 5 [je 3 Monate] sowie Phase 2 [4 Monate]).

Die vorinstanzliche Phasenbildung erscheint unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie im Lichte der obigen Ausführungen zum gerichtlichen Ermessen bei der Festsetzung des Kindesunterhalts, zu dessen Ausübung das Gericht angehalten ist, im Ergebnis unangemessen. Im Interesse der Vereinfachung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass selbst bei minutiöser Unterteilung in einzelne Phasen wegen verschiedener Pauschalisierungen und Annahmen kein mathematisch genaues Ergebnis erreicht werden kann, erscheinen vorliegend vier Phasen genügend, um den sich verändernden Verhältnissen angemessen Rechnung zu tragen:

9.6

Im Einzelnen wird als sachgerecht erachtet, die vorinstanzlichen Phasen 1 bis 3 –die jeweils nur sehr kurze Zeitspannen umfassen – zu einer neuen Phase 1 zusammenzulegen (November 2020 – Juli 2021). Die fragliche Periode liegt in der Vergangenheit und die massgeblichen Verhältnisse sind bekannt. Das variierende Einkommen des Berufungsklägers sowie die erst ab Juni 2021 hinzutretenden Kosten für Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung und Autoleasing werden in Höhe der jeweiligen Durchschnittswerte berücksichtigt. Die vorinstanzliche Phase 4 (August 2021 bis Juli 2023) bleibt bestehen, wird jedoch infolge des Zusammenzugs der ersten drei Phasen neu zu Phase 2. Sodann werden die vorinstanzlichen Phasen 5 und 6 zu einer neuen Phase 3 verbunden (August 2023 bis Juli 2024); die ab Dezember 2023 beim Berufungskläger wegfallenden Leasingraten werden anhand der Berechnung eines Durchschnittsbetrages über die gesamte Dauer der Phase berücksichtigt. Schliesslich werden die vorinstanzlichen Phasen 7 und 8 zur neuen Phase 4 zusammengenommen (August 2024 bis Abschluss der Erstausbildung von D.________). Die Vorinstanz rechnete D.________ ab Eintritt der Volljährigkeit (Phase 8) keinen Steueranteil mehr an. Wie vorliegend mit dem Steueranteil von D.________ verfahren wird, wird weiter unten erläutert (E 16.5 unten). Die Aussonderung einer separaten Berechnung für die Zeit ab D.________s Volljährigkeit ist nicht erforderlich. Damit ergeben sich neu die folgenden Phasen:

Phase 1: November 2020 bis und mit Juli 2021

Phase 2: August 2021 bis und mit Juli 2023

Phase 3: August 2023 bis und mit Juli 2024

Phase 4: August 2024 bis zum Abschluss der Erstausbildung von D.________

Im Folgenden wird der angefochtene Entscheid anhand der Rügen des Berufungsklägers überprüft, indem einzeln auf die vom Berufungskläger bei der Unterhaltsberechnung gerügten Positionen eingegangen wird:

10.

Einkommen des Berufungsklägers

10.1

Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe ihm für die dortigen Phasen 5 – 8 (resp. 4 – 8, pag. 431 sowie BB 9) bzw. ab dem Jahr 2022 mit CHF 5'000.00 netto ein zu hohes monatliches Nettoeinkommen angerechnet. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass er von seinem Arbeitgeber ganzjährig zu 100% eingesetzt werde. Diese Annahme sei falsch, habe er doch einzig im Winter 2021/2022, nicht jedoch in all den Jahren zuvor über die Wintermonate Arbeit gehabt. Tatsächlich sei ihm im Dezember 2022 gekündigt worden. Die gleiche Arbeitgeberin habe ihn ab 16. Januar 2023 zu einem tieferen Stundenlohn dann wieder angestellt. Für das Jahr 2022 könne ihm höchstens ein monatliches Einkommen von CHF 4'598.00 angerechnet werden (Jahresnettolohn ./. Rückbehalt Ferienguthaben + Auszahlung Ferienguthaben + Arbeitslosenentschädigung [ALE] Dezember 2022, davon 1/12 [BB 2 und 3]). Dies gelte auch für die Zukunft, da gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre auch künftig nicht von einer Vollzeitbeschäftigung über die Wintermonate ausgegangen werden könne. Ausserdem habe er im Januar 2023 einen Knochenbruch am Knie erlitten und sei zurzeit 100% krankgeschrieben. Der Wiedereinstieg ins Berufsleben werde längere Zeit in Anspruch nehmen.

10.2

Die Berufungsbeklagten 1 und 2 halten dagegen, die Vorinstanz habe die vom Berufungskläger bezogenen Taggelder nicht berücksichtigt bei der Berechnung des Jahreseinkommens. Rechne man diese mit, bleibe es bei einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 5'000.00. Die Lohnabrechnung von Februar 2023 ergebe ebenfalls einen Monatslohn von mehr als CHF 5'000.00.

10.3

10.3.1

Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des Einkommens des Berufungsklägers ab 1. Januar 2022 auf dessen Lohnabrechnungen für die Monate August 2021 – Dezember 2021 bei derselben Arbeitgeberin (I.________) abgestellt und ist davon ausgegangen, dass der Berufungskläger den während dieser Monate erzielten durchschnittlichen Lohn auch in Zukunft erreichen werde. Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass der Berufungskläger einen variablen Lohn erhält (auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden) und in unregelmässigen Abständen zurückgestelltes Ferienguthaben bezieht, so auch im Dezember 2021. Der Berufungskläger kann nun im Berufungsverfahren mit den Lohnbelegen zum Jahr 2022 nachweisen, dass er das von der Vorinstanz für die Zeit ab Januar 2022 ermittelte Einkommen tatsächlich nicht erreicht hat. Nachdem im Berufungsverfahren genaue Einkommenszahlen vorliegen, die Vorinstanz in Ermangelung solcher hingegen Vermutungen aufstellen musste, welche sich in der Folge ohne Zutun des Berufungsklägers nicht verwirklicht haben, rechtfertigt es sich, das Einkommen des Berufungsklägers für die Zeit ab Januar 2022 neu zu ermitteln.

Die Argumente der Berufungsbeklagten stehen einer Neuberechnung nicht im Wege, zumal die entrichteten Arbeitslosentaggelder durchaus berücksichtigt werden (vgl. E. 10.3.2 f. unten). Ausserdem rechnen die Berufungsbeklagten beim Verweis auf die Lohnabrechnung für Februar 2023 zu Unrecht die Lohnpfändung zum Nettolohn dazu, anstatt diese davon lediglich nicht in Abzug zu bringen. Tatsächlich weist der Berufungsbeklagte mit seiner Lohnabrechnung für Februar 2023 (BB 5) ein Nettoeinkommen von CHF 4'600.00 – und nicht, wie von den Berufungsbeklagten geltend gemacht, ein solches von über CHF 5'000.00 - nach (CHF 2'099.45 brutto ./. CHF 281.75 Sozialabzüge + CHF 2'782.40 Krankentaggeld).

10.3.2

Im Jahr 2022 erzielte der Berufungskläger gemäss den im Berufungsverfahren eingereichten Lohnunterlagen einen monatlichen Nettolohn von durchschnittlich CHF 4'754.65 (BB 2; Jahresnettolohn CHF 56'044.30 ./. Rückbehalt Ferienguthaben CHF 5'166.20 + Auszahlung Ferienguthaben CHF 3'283.85 + Differenz Rückbehalt – Auszahlung Ferienguthaben CHF 1'882.35 + ALE Dezember 2022 CHF 1'011.50 [BB 3], davon 1/12). Dieser Betrag resultiert, wenn in Abweichung der Darlegungen des Berufungsklägers zur Ermittlung des Durchschnittslohns ausserdem die Differenz zwischen dem im Jahr 2022 zurückbehaltenen Ferienguthaben, welches zu seinem Lohn gehört, und dem tatsächlich ausbezahlten Ferienguthaben hinzugerechnet wird. Zum selben Ergebnis führt der Verzicht auf einen Abzug und erneuten Zuschlag des Ferienguthabens. Das im Jahr 2022 geäufnete Ferienguthaben ist unabhängig vom Zeitpunkt des Bezugs zum Lohn 2022 hinzuzuzählen.

10.3.3

Dieses im Jahr 2022 erzielte durchschnittliche Nettoeinkommen basiert auf einem Stundenlohn von brutto CHF 40.00 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. ML; KB 35). Mit BB 4 hat der Berufungskläger nachgewiesen, dass er per 16. Januar 2023 einen Stundenlohn von nurmehr CHF 37.00 erhält, dafür jedoch neu Verpflegungsspesen von CHF 3.00 pro Stunde vergütet bekommt (Einsatzvertrag vom 20. Januar 2023 bei J.________). Im Ergebnis bleibt das Lohnniveau beim Berufungskläger damit im Jahr 2023 etwa gleich wie im Jahr 2022 bzw. wird der monatliche Nettolohn gar etwas ansteigen, da auf die Verpflegungsspesen keine Sozialabzüge entfallen. Schwankungen über das Jahr bzw. eine tiefere Arbeitslast oder allfällige kurze Arbeitslosigkeit über die Wintermonate mit entsprechend tieferer Arbeitslosenentschädigung sind im oben ermittelten Durchschnittslohn bereits berücksichtigt. Ab dem Jahr 2023 wird dem Berufungskläger entsprechend ein Nettolohn von monatlich CHF 4'760.00 angerechnet (aufgerundetes durchschnittliches Nettoeinkommen 2022). Dieses Einkommen ist massgeblich für die neuen Phasen 3 (August 2023 – Juli 2024) und 4 (August 2024 –Abschluss Erstausbildung D.________).

Während der Zeit der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit anfangs des Jahres 2023 (30. Januar 2023 – 24. März 2023; BB 6) hat der Berufungskläger zwar mit CHF 4'600.10 leicht weniger verdient (Februar 2023 [Lohnfortzahlung bis 12.02.2023 + Krankentaggeld ab 13.02.2023]; BB 5), dafür jedoch im Januar 2023 mit CHF 5'650.90, bestehend aus Lohn für die Kalenderwochen 3 und 4 sowie einer teilweisen Arbeitslosenentschädigung (17 Taggelder) über ein höheres Einkommen verfügt (CHF 2’191.15 Arbeitgeber [Brutto CHF 2'664.05 ./. Sozialabzüge CHF 487.30 + Verpflegungsspesen CHF 216.00 ./. Ferienguthaben CHF 201.60; BB 5] + ALE CHF 3'459.75 [BB 3]). Der Berufungskläger hat lediglich pauschal behauptet, er werde über eine längere Zeit arbeitsunfähig sein. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung scheint es möglich, dass ein Knochenbruch innerhalb der Zeit der dokumentierten Krankschreibung (8 Wochen) verheilen kann. Dass die Regeneration vorliegend länger zu dauern drohte oder tatsächlich gedauert hat und aus welchen Gründen dies der Fall wäre, hat der Berufungskläger nicht ausgeführt. Eine Reduktion des Einkommens für das Jahr 2023 aufgrund der (nur kurz andauernden) Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt sich unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht.

10.3.4

Die oberinstanzliche Phase 2 umfasst den Zeitraum von August 2021 bis und mit Juli 2023 (vormals Phase 4). Für diesen Zeitraum wird beim Berufungskläger ein Nettoeinkommen von durchschnittlich CHF 4'800.00 berücksichtigt (CHF 4'996.86 x 5 [August 2021 – Dezember 2021; pag. 379] + CHF 4'755.00 x 12 [Januar 2022 – Dezember 2022] + CHF 4'760.00 x 7 [Januar 2023 – Juli 2023], davon 1/24).

10.3.5

In Phase 1 wird beim Berufungskläger oberinstanzlich von einem Einkommen von CHF 4'520.00 ausgegangen, was dem Durchschnitt der Einkommen in den vor-instanzlichen Phasen 1 bis 3 – welche zu einer neuen Phase 1 zusammengeschlossen worden sind – entspricht (CHF 4’270.00 x 3 + CHF 4’534.00 x 4 + CHF 4'866.00 x 2, davon 1/9).

11.

Einkommen der Berufungsbeklagten 1 und 2

11.1

Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz habe von C.________s Lehrlingslohn, (CHF 852.80 netto im ersten Lehrjahr) lediglich CHF 250.00 als Einkommen berücksichtigt, dies auch über die Volljährigkeit der Tochter hinaus. Die mit der Lehre verbundenen Auslagen (Arbeitsweg CHF 60.00, auswärtige Verpflegung CHF 132.00) habe die Vorinstanz gleichwohl im Bedarf voll berücksichtigt. Gleichzeitig sei sie von einer Mankosituation ausgegangen und habe bei ihm daher weder die Steuern noch die Pauschale für Telekom/Mobiliarversicherung berücksichtigt, der Tochter jedoch einen Überschuss von CHF 600.00/Monat belassen (Differenz 852.80 ./. 250.00). Da die Lehrlingslöhne progressiv seien, die Vorinstanz jedoch konstant lediglich CHF 250.00 als Einkommen bei C.________ berücksichtige, verschärfe sich die Problematik zunehmend. Der Berufungskläger argumentiert, dass C.________ im Falle des Zusammenlebens der Parteien bei einer Mankosituation wohl den gesamten Lehrlingslohn zum Familienunterhalt beisteuern müsste. Auch bei D.________ sei mindestens ein Lehrlingslohn von CHF 600.00 zu berücksichtigen und nicht nur – wie die Vorinstanz – CHF 250.00. In den beigelegten Berechnungsblättern setzt der Berufungskläger bei C.________ ab Phase 4 (d.h. ab August 2021) ein Nettoeinkommen von CHF 852.00 und bei D.________ ab Phase 5 (d.h. ab August 2023) ein solches von CHF 600.00 ein.

11.2

Die Berufungsbeklagten 1 und 2 verweisen auf das Urteil des Bundesgerichtes 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, wonach die lediglich teilweise Berücksichtigung des Lehrlingslohnes volljähriger Jugendlicher weiterhin zulässig sei (in casu zu 30%). Die Vorinstanz habe dem Grundsatz der Gleichbehandlung unter Geschwistern zutreffend Nachachtung geschenkt. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 merken an, dass die Krankenkassenprämien von C.________ mit deren Volljährigkeit ab 1. Januar 2024 ansteigen werden, was genauso wie die Ausgaben für die Berufsschule sowie die ausgewiesenen Kieferorthopädie-Kosten im Bedarf des Mädchens nicht berücksichtigt worden sei. Der vom Berufungskläger bei der Berufungsbeklagten 1 behauptete Überschuss von CHF 600.00 sei daher nicht nachvollziehbar.

11.3

Die Einkünfte des Kindes sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB) und die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Art. 276 Abs. 2 ZGB betont die der Unterhaltspflicht vorgehende Eigenverantwortung des Kindes. Die Zumutbarkeit i.S.v. Art. 276 Abs. 3 ZGB bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Die Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über Ermessen. Diese Grundsätze gelten sowohl für den Unterhalt minderjähriger als auch für denjenigen volljähriger Kinder (Urteil des BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 4.3; vgl. auch Urteil des BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, E. 9.3).

Nichts Anderes lässt sich auch aus dem von den Berufungsbeklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtes ableiten, in dem es dieses als nicht willkürlich beurteilte, dass die Vorinstanz im konkreten Fall (lediglich) 30% des Lehrlingseinkommens berücksichtigt hatte (5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022, E. 5.1 m.H. auf BGE 147 III 265 E. 7.1). Daraus lässt sich lediglich ableiten, dass eine nur teilweise Berücksichtigung von Lehrlingseinkommen in gewissen Fällen angemessen sein kann. Es lässt sich daraus aber kein Schluss ziehen, in welchem Umfang das Lehrlingseinkommen von C.________ und D.________ (vor und nach Eintritt von deren Volljährigkeit) im hier interessierenden Fall zu berücksichtigen ist. Vielmehr beurteilt sich dies nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles.

11.3.1

Grundsätzlich muss das (voll- sowie das minderjährige) Kind sein Einkommen nicht vollumfänglich zur Deckung seines Barbedarfs verwenden (Urteil des BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 5; Fabia Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt – Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, 2023, Rz. 252). Gemäss Fountoulakis (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 276 ZGB) soll der Beitrag i.d.R. 60% des (Arbeits-)Einkommens des Kindes bzw. 80% bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen nicht übersteigen. Massgebend ist, dass das (volljährige sowie minderjährige) Kind letztlich nicht deutlich besser oder schlechter gestellt ist als seine Eltern (Hausheer/Spycher/Bähler, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl., Rz. 232) bzw. dass ein gerechter Ausgleich zwischen der Belastung der Eltern und der Leistungsfähigkeit des Kindes geschaffen wird (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021 S. 251 ff., S. 281 m.w.H.; Schweighauser, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 35 zu Art. 285 ZGB). Den Eltern und dem Kind soll eine vergleichbare Lebenshaltung zugestanden werden.

11.3.2

Als Folge daraus kann sich bei knappen finanziellen Verhältnissen (Manko- oder Mangellage) nach überzeugender Ansicht von Fabia Nyffeler durchaus die volle Anrechnung des Arbeitserwerbs des Kindes rechtfertigen, da auch die übrigen, vorrangigen Unterhaltsgläubiger mangels Überschuss lediglich ihre notwendigen Bedürfnisse decken können (Nyffeler, a.a.O., Rz. 253). Dies gilt nicht nur für das volljährige, sondern auch für das minderjährige Kind (vgl. Nyffeler, a.a.O., Rz. 253 und Fn. 532)., zumal nicht nur das volljährige, sondern auch das minderjährige Kind keinen Anspruch hat, besser gestellt zu sein als die unterhaltspflichtigen Eltern. In durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen erachtet Fabia Nyffeler als Faustregel die Berücksichtigung des Einkommens im Umfang von rund 70% als angemessen, wobei der Freibetrag bzw. das «Taschengeld» des (volljährigen) Kindes den Überschussanteil der übrigen Unterhaltsgläubiger nicht übersteigen sollte (Nyffeler, a.a.O., Rz. 253). Beim minderjährigen Kind gilt dasselbe in Bezug auf den ihm zugestandenen Freibetrag zzgl. eines (allfälligen) Überschussanteils. In guten finanziellen Verhältnissen kann das Kind entsprechend einen grösseren Anteil des Lohns als «Taschengeld» bzw. zur freien Verfügung zurückbehalten, da auch die übrigen Unterhaltsgläubiger (sowie der Unterhaltsschuldner) über entsprechende Mittel aus dem Überschuss verfügen (vgl. Nyffeler, a.a.O. Rz. 253).

11.3.3

Zur Ermittlung, in welchem Umfang das Lehrlingseinkommen zu berücksichtigen ist, ist nach dem Gesagten ein Vergleich zwischen den den Eltern verbleibenden Überschüssen und den den Kindern zugestandenen Freibeträgen (bei minderjährigen Kindern evtl. zzgl. Überschussanteil) vorzunehmen (vgl. Nyffeler, a.a.O., Rz. 253). Mit den vorliegend verwendeten Berechnungsblättern von Bähler/Spycher können hierfür beim Einkommen jeweils die ganzen Lehrlingseinkommen aufgenommen und für den Freibetrag sodann im Rahmen der Überschussverteilung eine Vorabzuteilung aus dem Gesamtfamilienüberschuss vorgenommen werden. Dies steht im Einklang mit der Vorgabe des Bundesgerichts, dass den Besonderheiten des Einzelfalls im Sinne einer Bündelung der Ermessensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (bezogen auf das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Elternteile: BGE 147 III 265 E. 7.1). Die Beträge der Vorabzuteilung beim betroffenen Kind sind sodann mit den zugewiesenen Überschussanteilen der Eltern zu vergleichen. Alternativ kann auch der dem Kind zustehende Freibetrag vorab bestimmt werden und in die Gesamtfamilienunterhaltsberechnung lediglich der verbleibende, zumutbare Betrag aus dem Lehrlingseinkommen einbezogen werden (Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt – Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, 2023, Berechnungsbeispiel Rz. 874). Diesfalls ist im Sinne einer Kontrollrechnung der bei den Eltern resultierende Überschuss mit dem bereits vorabgezogenen Freibetrag (beim minderjährigen Kind zzgl. eines allfälligen Überschussanteils) zu vergleichen.

Da die konkreten Einkommensbeträge der beiden Kinder nicht (D.________) bzw. nicht über die gesamte Lehrdauer (C.________) bekannt sind (vgl. nachfolgend E. 11.3.4 ff.), wird vorliegend nach der zweiten Berechnungsvariante verfahren. Bei den jeweiligen Freibeträgen, die den Kindern zugestanden werden, handelt es sich um ermessenweise festgesetzte Beträge:

11.3.4

C.________ absolviert seit August 2021 eine Lehre im Detailhandel bei der K.________ AG (E. IV/13 des angefochtenen Entscheids [pag. 379], Schriftlicher 2. Parteivortrag Berufungsbeklagte vom 31. Mai 2022, S. 6 [pag. 255] sowie KAB 14). Diese Lehre dauert 3 Jahre (pag. 197, Z. 2) und endet im Juli 2024. Aus dem erstinstanzlichen Verfahren ist lediglich das Lehrlingseinkommen von C.________ im ersten Lehrjahr bekannt (gerundet CHF 852.00; E. IV/11 des angefochtenen Entscheids [pag. 379]). Den Beilagen zum oberinstnzlichen uR-Gesuch der Berufungsbeklagten 1 lässt sich sodann entnehmen, dass sie im 2. Lehrjahr einen Nettolohn von CHF 934.65 erhält (Lohnabrechnungen Februar und März 2023; BAB 5).

Der Lohn von C.________ im 3. Lehrjahr ist nicht bekannt. Gemäss den Lohnempfehlungen des Berufsverbands beträgt der Brutto-Lehrlingslohn einer Detailhandelsfachfrau EFZ im 1. Lehrjahr CHF 770.00, im 2. Lehrjahr CHF 980.00 und im dritten Lehrjahr CHF 1'480.00 (Tabelle Lohnempfehlungen der Berufsverbände auf www.berufsberatung.ch), wobei C.________s Lohn im 1. und 2. Lehrjahr etwas über der Empfehlung liegt und dies auch für das 3. Lehrjahr gelten dürfte.

Um zu ermitteln, in welchem Umfang C.________ die Berücksichtigung ihres Lehrlingseinkommens zur Deckung des eigenen Barbedarfs zuzumuten ist, sind die jeweiligen Freibeträge von C.________ mit dem Überschuss des Berufungsklägers zu vergleichen (vgl. E. 11.3.3 oben). Damit stellt sich die Frage, von welchem Einkommen bei C.________ während der Lehre auszugehen ist. Der Berufungskläger verlangt während der gesamten Lehrdauer die Berücksichtigung eines Einkommens in Höhe des Nettolohnes im 1. Lehrjahr von CHF 852.00 (August 2021 – Juli 2024; BB 9 [Berechnungstabellen], Phasen 4-6]). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist C.________ mit diesem Betrag (zzgl. der Ausbildungszulage) in der Lage, ihren Barbedarf zu decken (E. 11.3.7 ff. sowie E. 16.3 ff. unten) und ein allfälliger darüber hinausgehender Einkommensbetrag steht ihr unabhängig von dessen Höhe zur freien Verfügung zu. Die Berücksichtigung eines höheren als vom Berufungskläger beantragten Lohnanteils bei C.________ erübrigt sich daher.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass C.________ bei konstanter Berücksichtigung eines Lehrlingseinkommens von CHF 852.00 ab dem zweiten Lehrjahr bereits ohne zusätzliche Ausscheidung eines Freibetrags ein monatlicher Anteil von CHF 82.00 (CHF 934.00 /. 852.00]) und im dritten Lehrjahr von mind. CHF 500.00 (geschätzter Lohn brutto CHF 1'500.00 ./. 8,5% Sozialabzüge [vgl. BAB 5] = CHF 1'370.00 ./. CHF 852.00]) zur freien Verfügung steht.

11.3.5

Bei D.________ ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er direkt im Anschluss an die obligatorische Schulzeit eine Lehrstelle finden werde und damit ab August 2023 eine Lehre absolviere (E. IV/11 des angefochtenen Entscheids [pag. 373]). Vor oberer Instanz führen die Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit der Notwendigkeit von Nachhilfeunterricht bei D.________ aus, dass er (zurzeit) keine Lehrstelle finde und deshalb voraussichtlich das kostenpflichtige 10. Schuljahr besuchen müsse (pag. 467, Berufungsantwort vom 12. Mai 2023). Trotz dieser dargelegten Schwierigkeiten bei der Lehrstellensuche im Frühjahr 2023 äussern sie sich unter dem Titel «ad Einkommen der Berufungsbeklagten 1 und 2» ausschliesslich zur Höhe des anrechenbaren Lehrlingseinkommens bei beiden Kindern, ohne den Zeitpunkt von dessen Berücksichtigung bei D.________ in Frage zu stellen (pag. 463 ff.). Als Schlussfolgerung halten sie in ihrer Rechtsschrift schliesslich fest, die Vorinstanz sei in allen Phasen von korrektem Einkommen und zutreffendem Bedarf der Parteien ausgegangen (pag. 469). Damit bestätigen sie auch die Anrechnung eines Lehrlingseinkommens bei D.________ ab August 2023. Die Feststellung der Vorinstanz, dass D.________ ab Sommer 2023 über ein Lehrlingseinkommen verfügt, gilt damit als nicht bestritten und bei D.________ ist ab August 2023 von der Aufnahme einer Lehre auszugehen.

Welche Lehre D.________ angetreten hat und wie hoch sein Lohn ist, ist unbekannt. Auch wenn vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt, haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGE 130 I 180 E. 3.2; Urteil des BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Das Berufungsverfahren dient ausserdem der Überprüfung und Korrektur des regionalgerichtlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen und nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der Parteien sowie der Natur des Berufungsverfahrens ist davon abzusehen, von Amtes wegen weitere Angaben und Dokumente zum Lohn von D.________ einzuholen (bspw. Lehrvertrag). Stattdessen wird gestützt auf die vorhandenen Akten ermittelt, ob bei D.________ ab August 2023 ein Lehrlingseinkommen von CHF 600.00 möglich und zumutbar ist.

Gemäss den Aussagen der Mutter anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vom 22. Februar 2022 hat D.________ als Elektriker geschnuppert und sich für eine entsprechende Lehre (wohl Elektroinstallateur EFZ) interessiert (pag. 197, Rz. 17 ff.). Mangels substantiierter, anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass D.________ eine Lehrstelle in diesem Berufsfeld angetreten hat. Das vom Berufsverband empfohlene Einkommen für diese 4-jährige Lehre beträgt brutto CHF 600.00 im 1. Lehrjahr, CHF 750.00 im 2. Lehrjahr, CHF 950.00 im 3. Lehrjahr und CHF 1'100.00 bis CHF 1'400.00 im 4. Lehrjahr (Tabelle Lohnempfehlungen der Berufsverbände auf www.berufsberatung.ch). Dass D.________ ab Lehrbeginn ein Einkommen in der Höhe von CHF 600.00 (brutto) zu erzielen in der Lage ist, bestreiten die Berufungsbeklagten nicht und erscheint angesichts seines Berufswunsches realistisch.

Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge (Nichtberufsunfall, Krankentaggeldversicherung) wird im 1. Lehrjahr von einem Lehrlingseinkommen in der Höhe von netto CHF 550.00 ausgegangen. Da der nachfolgende Lohnanstieg nicht bekannt ist, wird D.________ auch ab dem 2. Lehrjahr antragsgemäss (lediglich) ein Lohnanteil von CHF 600.00 (netto) angerechnet. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass D.________ ab dem 2. Lehrjahr ohne zusätzlichen Abzug eines Freibetrags ein jährlich steigender Lohnanteil von anfänglich mind. CHF 80.00, im 3. Lehrjahr ein solcher von mind. CHF 270.00 und im 4. Lehrjahr ein solcher von mind. CHF 400.00 zur freien Verfügung verbleibt (jeweils ausgehend von Sozialabzügen von rund 8,5% [inkl. AHV/ALV ab 1. Januar 2025] vom Bruttolohn gemäss Lohnempfehlungen der Berufsverbände).

11.3.6

Die Vorinstanz hat bei C.________ und D.________ je einen Lohnanteil von nur CHF 250.00 als Einkommen angerechnet (rund 30% von C.________s Lohn im 1. Lehrjahr) und ihnen damit von Vornherein hohe Freibeträge vom Lehrlingseinkommen abgezogen. Dies hat zur Folge, dass den Kindern deutlich höhere Freibeträge zur Verfügung stehen als den Eltern (Phasen 4 und 5 der Vorinstanz: Mangellage, kein Überschuss; Phasen 6-8 der Vorinstanz: Mutter Mangellage, Vater geringer Überschussanteil [CHF 1.00/170.00/219.00]). Der Berufungskläger ist von der Vorinstanz folglich zur Finanzierung hoher Freibeträge der Kinder verpflichtet worden, über die er selbst nicht verfügt. Dies ist mit Art. 276 Abs. 3 ZGB nicht vereinbar, da den Berufungsbeklagten 1 und 2 angesichts der finanziellen Verhältnisse zumutbar ist, ihren Unterhalt aus dem eigenen Arbeitserwerb zu einem höheren Anteil selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 2 ZGB).

11.3.7

In der neuen Phase 2 (August 2021 – Juli 2023) reicht das Gesamtfamilieneinkommen nicht aus, um den familienrechtlichen Grundbedarf zu decken (Mangellage). Entsprechend sind im Bedarf der Familienmitglieder die Steuern zu kürzen (vgl. E. 15.3.1 - 15.3.5 und E. 15.4 unten). Ergibt sich bei einer Gegenüberstellung des Familiengesamteinkommens und des Existenzbedarfs der Familie kein Überschuss und reichen – wie vorliegend – die Mittel auch nicht aus, um die laufenden Steuern (inkl. Steueranteile der Kinder) vollumfänglich zu begleichen, so erscheint es nicht gerechtfertigt, C.________ gleichzeitig einen Freibetrag von CHF 600.00 (CHF 852.00 ./. CHF 250.00; bzw. ab dem zweiten Lehrjahr noch mehr) zu belassen. Die Berufungsbeklagten 1 und 2 machen geltend, dieser Freibetrag werde durch nicht berücksichtigte Ausgabenposten von C.________ aufgebraucht. Mit diesem Vorbringen vermischen sie jedoch die voneinander getrennt zu beurteilenden verfügbaren Mittel und den Grundbedarf. Die Höhe des dem Kind zugestandenen Freibetrags kann nicht mit einzelnen Ausgaben begründet werden, die in der Bedarfsrechnung (wegen fehlender Mittel, ungenügender Belege oder aus anderen Gründen) keine Berücksichtigung gefunden haben (vgl. auch Urteil des BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021, E. 4.4, wonach die Feststellung einzelner Bedarfspositionen nicht mit der Frage nach der Anrechnung des Kindeseinkommens vermischt werden darf). Folglich hat die Art und Weise der Bedarfsberechnung bei der Ermittlung des anrechenbaren Lehrlingslohns ausser Acht zu bleiben.

In Phase 2 verfügt die Familie über keinen Überschuss, womit es C.________ zuzumuten ist, ihren gesamten Lehrlingslohn von CHF 852.00 (entsprechend dem Antrag des Berufungsklägers) für die Deckung ihres eigenen Bedarfs aufzuwenden. Tatsächlich steht ihr in der zweiten Hälfte der Phase, ab August 2022 (2. Lehrjahr), bei Berücksichtigung eines Lohnanteils von CHF 852.00 infolge des Lohnanstiegs im 2. Lehrjahr ein monatlicher Freibetrag von 82.00 zu (vgl. E. 11.3.4 oben). Darüber hinaus übersteigt ihr Einkommen (Lohn CHF 852.00 + Ausbildungszulage CHF 290.00 = CHF 1'142.00) ihren eigenen Bedarf (CHF 1'113.00; Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg [Abo öV] CHF 60.00 + Verpflegung auswärts CHF 132.00 + Steueranteil CHF 2.00) in dieser Phase um CHF 29.00. Dieser Betrag ist im beiliegenden Berechnungsblatt zu Phase 2 als Freibetrag vom Einkommen abzuziehen, damit diese Mittel nicht in die Gesamtfamilienrechnung einfliessen, zumal C.________ gegenüber den übrigen Familienmitgliedern nicht unterhaltspflichtig ist.

11.3.8

In der neuen Phase 3 (August 2023 – Juli 2024) ist bei D.________ von einem Lehrlingseinkommen von netto CHF 550.00 auszugehen (vgl. E. 11.3.5 oben). Es gilt zu ermitteln, in welchem Umfang dieses in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist.

Wie dem beiliegenden Berechnungsblatt zu Phase 3 zu entnehmen ist, generiert die Familie in dieser Phase einen Gesamtüberschuss (vgl. auch E. 16.4 unten). Einzig die Mutter kann ihr eigenes familienrechtliches Existenzminimum nicht voll decken (Mangelbetrag: CHF 154.00; kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt, vgl. E. 16.4). C.________s Lehrlingseinkommen wird antragsgemäss im Umfang von CHF 852.00 berücksichtigt, wobei sie ihren Bedarf (unter Mitberücksichtigung der Ausbildungszulage) selbst decken kann und ihr der danach verbleibende «Überschuss» wiederum als Freibetrag zu belassen ist (CHF 31.00). Der beim Berufungskläger resultierende Überschuss von CHF 403.00 (nach Abzug des Barbedarfs von D.________ in der Höhe von CHF 320.00) wird gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe nach grossen und kleinen Köpfen zwischen ihm und D.________ aufgeteilt (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285; C.________ ist volljährig und hat keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung: BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283), womit ihm selbst ein Überschussanteil von CHF 269.00 und D.________ ein solcher von CHF 134.00 zusteht. C.________ verfügt in dieser Phase über den höchsten Betrag zur freien Verfügung (Freibetrag 3. Lehrjahr geschätzt CHF 500.00 [vgl. E. 11.3.4 oben] + eigener «Überschuss» CHF 31.00), was jedoch nicht zu beanstanden ist, da sie ihren Barbedarf aus eigenem Einkommen (zzgl. Ausbildungszulage) decken kann und daher keine Unterhaltszahlungen des Berufungsklägers mehr erhält.

Angesichts der eher knappen Mittel der Familie sowie mit Blick auf die zwischen dem Berufungskläger und D.________ verteilten frei verfügbaren Mittel (Überschussverteilung nach grossem und kleinem Kopf) erweist sich die Berücksichtigung des gesamten Lehrlingseinkommens bei D.________ in dieser Phase als angemessen. Das Zugeständnis eines Freibetrages an D.________ aus dessen Lehrlingseinkommen von bereits CHF 150.00 hätte eine Verschiebung des Verhältnisses zwischen dem Überschuss beim Berufungskläger und dem Freibetrag von D.________ zur Folge, sodass die Aufteilung nicht mehr nach grossen und kleinen Köpfen erfolgen würde, sondern D.________ im Verhältnis mittels Freibetrags mehr als einen «kleinen Kopf»-Anteil und der Berufungskläger entsprechend weniger als einen «grossen Kopf»-Anteil zur freien Verfügung hätte. Dies erschiene angesichts der eher knappen Mittel unangemessen, während eine Verteilung des Überschusses des Vaters nach grossen und kleinen Köpfen den Vorgaben des Bundesgerichts entspricht und keine Gründe für eine Abweichung davon vorliegen. D.________s Lehrlingseinkommen wird nach dem Gesagten zu CHF 550.00 ohne Ausscheidung eines Freibetrags berücksichtigt.

11.3.9

In Phase 4 (August 2024 bis zum Abschluss von D.________s Erstausbildung, voraussichtlich Juli 2027) hat C.________ ihre Lehre bereits abgeschlossen und bleibt bei der Unterhaltsberechnung daher unberücksichtigt. D.________ wird antragsgemäss ein Lehrlingseinkommen im Umfang von CHF 600.00 angerechnet. Es kann davon ausgegangen werden, dass D.________ damit über einen monatlichen Freibetrag von durchschnittlich mindestens CHF 250.00 verfügt (2. Lehrjahr CHF 80.00, 3. Lehrjahr CHF 270.00, 4. Lehrjahr CHF 400.00; vgl. E. 11.3.5 oben). Der beim Berufungskläger resultierende Überschuss beträgt demgegenüber rund CHF 350.00 (vgl. E. 16.5 unten). Da D.________ (ab März 2025) volljährig ist, partizipiert er an diesem Überschuss nicht mehr (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Eine Überschussbeteiligung für die ersten 8 Monate, in denen D.________ noch minderjährig ist (August 2024 – bis März 2025), erübrigt sich, da D.________ über die gesamte Dauer der Phase über einen durchschnittlichen Freibetrag in der Höhe von CHF 250.00 verfügt und damit bereits ohne zusätzliche Überschussbeteiligung im Vergleich zum Überschuss des Berufungsklägers einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung hat.

Angesichts dieses Ergebnisses (Überschuss Berufungskläger CHF 350.00, Freibetrag D.________ durchschnittlich CHF 250.00) erschiene auch die Berücksichtigung eines höheren Lohnanteils von D.________ ab dem 2. Lehrjahr zumutbar, wenn die Gegenüberstellung des durchschnittlichen Freibetrages von D.________ mit dem Überschussanteil des Vaters mit einer Gesamtüberschussverteilung nach Massgabe von grossen und kleinen Köpfen verglichen wird. Dies unterbleibt jedoch vorliegend, weil der Berufungskläger selbst keine höhere Berücksichtigung von D.________s Lohn verlangt, D.________s genauer Lohn ausserdem unbekannt ist und auch der Berufungskläger hierzu keinerlei Angaben macht, ein Einkommen von mind. CHF 600.00 aber erwartet werden kann und auf die Einholung weiterer Angaben und Unterlagen zu verzichten ist (E. 11.3.5 oben). Der Überschuss des Berufungsklägers übersteigt den geschätzten, D.________ zugestandenen Freibetrag um 140%, was noch als angemessen zu beurteilen ist. In dieser Phase sind folglich antragsgemäss CHF 600.00 als Anteil am Lehrlingseinkommen bei D.________ zu berücksichtigen.

12.

Ausgaben des Berufungsklägers

12.1

Der Berufungskläger bemängelt, die Vorinstanz habe bei ihm ab Januar 2023 einen höheren Lohn, gleichzeitig jedoch weiterhin eine reduzierte Krankenversicherungsprämie berücksichtigt, obwohl kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr bestehe. Die KVG-Prämie betrage für die Zeit ab Januar 2023 CHF 458.00 anstelle von CHF 368.00 wie bislang.

12.2

Die Berufungsbeklagten 1 und 2 machen geltend, der Berufungskläger belege seine Behauptung ungenügend. Er habe nicht die Police 2023, sondern lediglich die Prämienrechnung für Januar 2023 eingereicht. Daraus sei nicht ersichtlich, ob es sich lediglich um die KVG-Prämie oder auch um solche für Zusatzversicherungen handle.

12.3

Der Berufungskläger hat die Prämienrechnung für Januar 2023 (CHF 458.40) sowie ein Schreiben des Amts für Sozialversicherungen vom 18. November 2022 eingereicht, wonach ihm für das Jahr 2023 aufgrund veränderter finanzieller Verhältnisse keine Prämienverbilligung zustehe (BB 7 und 8). Aus den Vorakten ist ersichtlich, dass die Prämie für die Grundversicherung bei derselben Krankenkasse im Jahr 2022 CHF 437.35 betragen hat (ohne Prämienverbilligung). Angesichts des notorischen Anstiegs der Krankenkassenprämien erscheint es plausibel, dass die Grundversicherung (ohne Zusatzversicherungen) für das Jahr 2023 um rund CHF 20.00 gestiegen ist und nun CHF 458.40 beträgt. Der Berufungskläger hat ausserdem nachgewiesen, dass er nicht länger Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Antragsgemäss sind ab Phase 3 (bzw. vorinstanzliche Phase 5, d.h. ab August 2023) bei seinem Bedarf Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 458.00 zu berücksichtigen (vgl. pag. 431 sowie Berechnungstabellen des Berufungsklägers, BB9).

13.

Ausgaben des Berufungsbeklagten 2

13.1

Der Berufungskläger stört sich daran, dass die Vorinstanz bei D.________ in den Phasen 1 – 4 (November 2020 – Juli 2023) monatlich CHF 140.00 für Nachhilfeunterricht berücksichtigt hat. Er macht geltend, die tatsächlichen Kosten betrügen nur CHF 110.00 monatlich, die Notwendigkeit dieser ausserschulischen Unterstützung sei nicht nachgewiesen, die Anmeldung sei von der Mutter ohne Rücksprache erfolgt und bei einer Mankosituation dürften solche Kosten ohnehin nicht berücksichtigt werden.

13.2

Die Berufungsbeklagten 1 und 2 halten dagegen, der Berufungskläger habe sich seit mehreren Jahren nicht um D.________ gekümmert und ihn schulisch nie unterstützt. D.________ sei Realschüler und wäre in schulischen Angelegenheiten sowie bei der Lehrstellensuche auf die Hilfe des Vaters angewiesen. Bislang habe D.________ keine Lehrstelle gefunden und der Besuch des (kostenpflichtigen) 10. Schuljahres sei absehbar. Die Mutter arbeite zu 100% und sei sprachlich nicht in der Lage, D.________ in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen. Der Nachhilfeunterricht sei daher notwendig.

14.

Angesichts der knappen finanziellen Mittel der Familie kann der Bedarf der Beteiligten nicht ohne Weiteres grosszügig bemessen werden. Ausserordentliche Ausgaben wie die geltend gemachten Kosten für Nachhilfe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie begründet und belegt sind. Die Berufungsbeklagten haben mit KAB 19 Kosten für ein Lernhilfe-Abo ab 11. Februar 2021 bis 2. Dezember 2021 (7./8. Klasse) in der Höhe von CHF 350.00 für 10 Wochen bzw. total CHF 1'050.00 belegt. Belege für den weiteren Besuch dieser Nachhilfestunden ab dem Jahr 2022 bzw. für die 9. Klasse (Schuljahr 2022/2023) fehlen und sind auch im Berufungsverfahren nicht nachgereicht worden. Zur Begründung dieser Ausgabe hat der Berufungsbeklagte geltend gemacht, er sei für die Erlangung der erforderlichen schulischen Leistung auf ausserschulische Unterstützung angewiesen, welche er von den Eltern mangels Ressourcen nicht erhalten habe. D.________ hat die Realschule besucht und seine Eltern sind fremdsprachig, womit diese Ausführungen nachvollziehbar sind. Die Ausgaben für Nachhilfe können somit grundsätzlich berücksichtigt werden, soweit sie belegt sind. Indessen zählen sie nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dort sind als Zuschlag zum Grundbetrag (Kinder über 10 Jahre: CHF 600.00) zwar u.a. besondere Auslagen für die Schulung der Kinder umfasst (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.). Davon erfasst sind jedoch nur den obligatorischen Schulbesuch betreffende Ausgaben. Auslagen für (überobligatorische) Nachhilfe fallen hingegen erst als Zuschlag im Rahmen der Ermittlung des familienrechtlichen Grundbedarfs in Betracht und setzen folglich das Vorhandensein entsprechender finanzieller Mittel voraus. Zeitlich fallen diese Auslagen in Phasen 1 und 2. Während dieser beiden Phasen resultiert nach Gegenüberstellung der finanziellen Mittel und des Grundbedarfs aller Familienmitglieder eine Mangellage. Die Nachhilfekosten haben hinter den Steuerpflichten zurückzutreten. Da die vorhandenen Mittel zur vollständigen Begleichung der laufenden Steuern des Berufungsklägers und der Kinder in der fraglichen Zeit nicht ausreichen, können die Auslagen für Nachhilfe vorliegend keine Berücksichtigung finden.

15.

Verteilung des Überschusses/Mankos

15.1

Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe in den Phasen 1 bis 5 jeweils ein Manko festgestellt, die Pauschale für Telekom/Mobiliarversicherung sowie die laufenden Steuern jedoch nur bei ihm ausgeklammert, während sie diese Posten bei der Mutter und den Kindern voll im Bedarf berücksichtigt habe. Er hält dafür, dass beide Ausgaben bei der Bedarfsberechnung beider Parteien berücksichtigt zu bleiben haben und das Manko im Verhältnis der Steuerlast auf die Parteien zu verteilen sei.

15.2

Die Berufungsbeklagten 1 und 2 merken an, das Manko sei bei ihnen in den Phasen 1-5 grösser als der ihnen angerechnete Steueranteil. Bei Weglassen dieses Steueranteils bei der Bedarfsberechnung würde sich daher nur das Manko verändern. Im Weiteren habe der Berufungskläger nicht nachgewiesen, dass er seine Steuerrechnungen in der Vergangenheit bezahlt hätte. Dies sei jedoch Voraussetzung für deren Berücksichtigung beim Bedarf.

Dem Unterhaltsschuldner sei ausserdem auch gegenüber dem volljährigen Kind eine stärkere Einschränkung zumutbar, wenn nur noch für eine kurze Übergangszeit Unterhalt erforderlich sei, oder aber bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen. C.________ werde ihre Lehre voraussichtlich Ende Juli 2024 abschliessen. Dem Berufungskläger sei eine Beschränkung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum während einer solch kurzen Zeit zur Ermöglichung einer angemessenen Erstausbildung der Tochter zumutbar.

Für die Streichung der Steuern und der Telekom/Mobiliarversicherungs-Pauschale aus dem Bedarf der Mutter gebe es keine Gründe. Diese erhalte keinen Betreuungsunterhalt, da sie 100% arbeite. Dies, obwohl sie die Kinder stets vollumfänglich betreut habe, während der Berufungskläger während mehrerer Jahre nicht einmal ein praxisübliches Besuchs- und Ferienrecht wahrgenommen habe. Die Mutter habe ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern mit Naturalunterhalt abgegolten. Sollte zwischen ihrem eigenen Einkommen und Bedarf ein Überschuss resultieren, sei dieser aufgrund der Betreuungsverhältnisse im Rahmen der Vorabzuteilung ihr allein anzurechnen.

Die vorinstanzliche Bedarfsberechnung und Mankoverteilung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden.

15.3

15.3.1

Bei der Bedarfsermittlung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum den Ausgangspunkt. Kann dieses aller Beteiligten (mit Ausnahme volljähriger Kinder) gedeckt werden und bleiben Mittel übrig, erfolgt eine Erweiterung zum familienrechtlichen Existenzminimum bzw. Grundbedarf (Bähler, Unterhaltsrecht – Streiflichter auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: in dubio 4_21, S. 6 ff., S. 9). Zum familienrechtlichen Existenzminimum zählen in folgender Reihenfolge: Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung. Bei (vorliegend nicht gegebenen) gehobeneren Verhältnissen können auch die Prämien der Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung und, bei Selbständigerwerbenden, private Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281).

15.3.2

Bei der Erweiterung des betreibungsrechtlichen zum angemessenen familienrechtlichen Existenzminimum ist etappenweise vorzugehen, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten

eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285).

15.3.3

Terminologisch ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen: Ein sog. Mankofall kann nur vorliegen, wenn das betreibungsrechtliche (nicht das familienrechtliche) Existenzminimum für den Bar- und/oder Betreuungsunterhalt nicht vollständig gedeckt werden kann (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281). Reicht das verfügbare Einkommen demgegenüber zwar zur Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Familie aus, genügt es jedoch nicht, um das familienrechtliche Existenzminimum aller Beteiligten zu decken, so liegt eine Mangellage vor (Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021, S. 14).

15.3.4

Das Obergericht ermittelt den gebührenden Unterhalt vorliegend – wie bereits die Vorinstanz – mit Hilfe der elektronischen Berechnungsblätter von Bähler/Spycher (www.berechnungsblaetter.ch). In diesem Berechnungsprogramm wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum vom familienrechtlichen Grundbedarf nicht separat ausgeschieden. Reichen bei Verwendung dieser Berechnungsblätter die Mittel zur Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Beteiligten nicht aus, so sind bei jenen Positionen, welche über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehen, im umgekehrter zur oben aufgeführten Reihenfolge (E. 15.3.1) Kürzungen vorzunehmen. Es soll dabei nicht so stark gekürzt werden, dass sich ein ursprünglich ausgewiesenes «Manko» (Zelle H79) in einen Überschuss verwandelt. Vielmehr ist nur soviel zu kürzen, dass das «Manko» verschwindet und der Gesamtüberschuss Null beträgt. Dies gilt insbesondere auch für die Steuern (Bähler, a.a.O., S. 17). Die Einbussen sind dabei gleichmässig auf die Familienmitglieder zu verteilen (Aeschlimann/Bähler/Schweig-hauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B.5A_311/2019, in: FamPra.ch 2021 S. 251 ff., S. 258).

15.3.5

Die Vorinstanz verkannte dieses Gleichbehandlungsgebot aller Familienmitglieder, indem sie nur beim Berufungskläger die Steuern sowie die Telekom/Versicherungspauschale (ganz) ausser Acht liess, während sie diese Posten bei der Berufungsbeklagten sowie die Steueranteile der Kinder voll berücksichtigte. In Abweichung der vorinstanzlichen Berechnungen und gemäss den obigen Ausführungen ist vielmehr schrittweise vorzugehen, indem grundsätzlich bei allen Beteiligten vorerst die Pauschale für Telekommunikation/Mobiliarversicherung zu streichen ist. Ergibt sich in der Zelle H79 eine positive Zahl, so ist dieses Ergebnis anteilsmässig auf alle an der Unterhaltsberechnung Beteiligten als Anteil an die Telekommunikations- und Versicherungskosten aufzuteilen. Ergibt sich in der Zelle H79 hingegen nach Streichung der genannten Pauschale nach wie vor eine negative Zahl und übersteigt diese das Total der laufenden Steuern aller Familienmitglieder (Zelle H57), so sind die Steuern bei allen Beteiligten ausser Acht zu lassen und es liegt ein Mankofall vor. Ist die negative Zahl (Zelle H79) indessen kleiner als das Total der laufenden Steuern (Zelle H57), so sind die laufenden Steuern rechtsgleich bei allen Familienmitgliedern zu kürzen, bis das «Manko» Null beträgt (Zelle H79).

15.3.6

Die Berufungsbeklagten verlangen nach einem Nachweis, dass der Berufungskläger seine Steuern in der Vergangenheit bezahlt hat. Nachdem vorliegend nichts darauf hindeutet, dass der Berufungskläger seiner Steuerpflicht nicht nachgekommen wäre, und auch die Berufungsbeklagten solches weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren behaupten, ist für die Berücksichtigung der laufenden Steuern im Bedarf des Berufungsklägers lediglich entscheidend, ob hierfür genügend Mittel vorhanden sind. Entsprechend werden nicht nur die laufenden Steuern des Berufungsklägers, sondern auch die Steueranteile der Kinder ohne Nachweis von deren Begleichung in der Vergangenheit und einzig gestützt auf deren automatische Bemessung in den beiliegenden Berechnungsblättern berücksichtigt, sofern die finanziellen Mittel hierfür ausreichen.

15.3.7

Wird nach den oben dargelegten Vorgaben (E. 15.3.1 - 15.3.5) vorgegangen, so ergibt sich für die einzelnen Phasen die folgende Lösung:

15.3.8

In den Phasen 1 und 2 resultiert in Zelle H79 nach beidseitiger Streichung der Telekommunikations- und Versicherungspauschale eine negative Zahl, welche kleiner ist als die totale Steuerlast. Die Beteiligten können mit den vorhandenen Mitteln folglich (lediglich) einen Teil ihrer Steuern decken.

15.3.9

In Phase 1 ergibt sich bei der Mutter nach Streichung ihrer Telekommunikations- und Versicherungspauschale ein Überschuss von CHF 215.00, beim Berufungskläger ein solcher von CHF 1'076.00 und bei den beiden Kindern ein Fehlbetrag von je CHF -727.00. Das Gesamt«manko» beträgt CHF-163.00.

C.________ ist zu Beginn dieser Phase 15 Jahre alt und wird in deren Verlauf 16 Jahre alt, D.________ ist zwischen 13 und 14 Jahre alt. Die Mutter hat die alleinige Obhut über die beiden minderjährigen Kinder und erfüllt damit ihre Unterhaltspflicht mittels Naturalunterhalt. Da sie klarerweise nicht leistungsfähiger ist als der Berufungskläger, muss dieser grundsätzlich für den gesamten geldwerten Unterhalt der Kinder aufkommen (vgl. zur Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt: BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273 und E. 8.1 S. 288). Erzielen – wie vorliegend – beide Elternteile einen Überschuss, so ist dem Naturalunterhalt insbesondere bei nicht miteinander verheirateten Eltern mittels Vorabzuteilung des Überschusses an den hauptbetreuenden Elternteil Rechnung zu tragen (Bähler, a.a.O., S. 15). Der Mutter ist daher ihr Überschuss von CHF 215.00, wie sie dies zu Recht geltend macht, als Vorabzuteilung zu belassen. Nach dieser Vorabzuteilung erhöht sich das in Zelle H79 ausgewiesene «Manko» von CHF -163.00 auf CHF -378.00, was in der Zelle H83 «Aufzuteilender Betrag» ausgewiesen wird.

Als Folge dieser Überschuss-Vorabzuteilung ist die Kindsmutter bei der Kürzung der Steuern ausser Acht zu lassen, da ein bei ihren Steuern vorgenommener Abzug lediglich ihren eigenen Überschuss vergrössern, nicht jedoch den «aufzuteilenden Betrag» (Zelle H83) reduzieren würde. Der Betrag von CHF -378.00 ist vielmehr von den laufenden Steuern des Vaters und jenen der beiden Kinder je anteilsmässig in Abzug zu bringen, bis der (als Fehlbetrag bzw. Überschuss) aufzuteilende Betrag (Zelle H83) CHF 0.00 beträgt. Würde ohne Vorabzuteilung des eigenen Überschusses an die Mutter das in Zelle H79 ausgewiesene «Manko» auch auf sie – die Mutter – verteilt, indem auch ihr Steueranteil anteilsmässig reduziert würde, so verbliebe dem Berufungskläger im Ergebnis auf Kosten der Kinder ein höherer Betrag zur Deckung seiner eigenen Steuern. Diesfalls würden ihm nämlich nicht genügend Mittel verbleiben, um den Barbedarf beider Kinder inkl. deren (anteilsmässig reduzierter) Steueranteile zu decken. Der Betrag der «Unterdeckung» wiederum würde im Umfang des bei der Mutter aufgrund einer Kürzung auch ihrer Steuern ausgewiesenen Überschusses (tatsächlich) zu ihren Lasten gehen, obwohl sie rechtlich nicht zur Bezahlung von Barunterhalt an C.________ und D.________ verpflichtet ist. Ausserdem hätte dies zur Folge, dass dem Vater ein nennenswerter Betrag zur Deckung der eigenen Steuern verbleiben würde (CHF 417.00 ./. CHF 104 = CHF 313.00, ausmachend 75 % von CHF 417.00), während die Unterhaltsbeiträge für die Kinder deren Steueranteile gar nicht decken würden (Defizit von je CHF 127.00 bei reduzierten Steueranteilen von je CHF 28.00). Auf diese Weise würden sie faktisch und in Ungleichbehandlung mit dem (alleine) barunterhaltspflichtigen Vater unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum gesetzt, während der Vater selbst einen erweiterten Bedarf angerechnet erhielte (75% seiner laufenden Steuern; vgl. Berechnungsblatt Phase1 ohne Vorabzuteilung). Dies würde den Grundsatz verletzen, wonach eine Erweiterung auf den familienrechtlichen Grundbedarf erst erfolgen kann, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten (vorliegend insbes. von D.________ und C.________) gedeckt ist (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Ein solches Vorgehen hätte ausserdem zur Folge, dass die rechtlich nicht zu Geldunterhalt verpflichtete Mutter die Lücke zum (reduzierten) familienrechtlichen Grundbedarf der Kinder zu decken hätte. Dies wäre im Ergebnis stossend und verlangt nach der oben beschriebenen Vorabzuteilung des eigenen Überschusses an die Mutter sowie nach ihrer Ausserachtlassung bei der Kürzung der jeweiligen Steuern.

Die Steuern sind in einem nächsten Schritt beim Berufungskläger sowie bei C.________ und D.________ folgendermassen zu kürzen: Vorerst sind die Steueranteile aller von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu «fixieren», da sich diese ansonsten wieder automatisch anpassen, sobald ihr Bedarf um ihren jeweiligen «Manko»-Anteil gekürzt wird. Sodann ist das Total aus Zelle H83 («Aufzuteilender Betrag») entsprechend der jeweiligen Steuerlast auf den Berufungskläger und die Kinder aufzuteilen. Hierfür ist in den beiliegenden Berechnungsblättern zu den Phasen 1 und 2 beim Grundbedarf eine zusätzliche Zeile «Reduktion des familienrechtlichen Existenzminimums [Steuern]) aufgenommen worden. Der in Zelle H83 resultierende Betrag («Aufzuteilender Betrag») ist sodann in Phase 1 beim Berufungskläger zu 85% und bei den Kindern zu je 7.5% (entsprechend dem jeweiligen Anteil am Total der Steuern von Vater und Kindern) von ihren jeweiligen übrigen Bedarfspositionen in Abzug zu bringen, sodass nach dieser Anpassung ein «Aufzuteilender Betrag» von Null resultiert (Zelle H83; vgl. Berechnungsblatt Phase 1). Dem Berufungskläger verbleibt so ein Betrag von monatlich CHF 95.00 zur Bezahlung der eigenen Steuern (anstelle von CHF 417.00), während im Bedarf von C.________ und D.________ ein Steueranteil von je CHF 10.00 (anstelle von CHF 38.00) berücksichtigt wird. Den Fehlbetrag der Steueranteile der Kinder (monatlich total CHF 56.00) kann die Mutter aus ihrem Überschuss begleichen.

15.4

In Phase 2 ist der nach allseitiger Streichung der Telekommunikations- und Versicherungspauschale bei der Mutter resultierende kleine Überschuss (CHF 93.00) wiederum ihr selbst vorabzuteilen (vgl. beiliegendes Berechnungsblatt Phase 2). Auch in dieser Phase gilt sie ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem mittlerweile 16-jährigen D.________ vollumfänglich durch dessen Betreuung (Naturalunterhalt) ab. Nach Ansicht der Kammer wird grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt ausgegangen, bis das betreffende Kind 16 Jahre alt ist; im Alter zwischen 16 und 18 Jahren nehmen die erforderlichen Naturalleistungen (z.B. Betreuung, Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nacht- und Taxidienste, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltags- und sonstigen Sorgen [BGE 147 III 265 E. 8.1 S. 288]) stetig ab, sodass auch der hauptbetreuende Elternteil einen Teil seiner Unterhaltspflicht mit Geldleistungen zu leisten haben wird. Spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes findet die Berücksichtigung von Naturalleistungen gänzlich ihr Ende (BGE 147 III 265 E. 8.5 S. 291 f.; Bähler, a.a.O., S. 15). C.________ ist volljährig, womit auch die Mutter grundsätzlich ihre Unterhaltspflicht mittels Geldleistungen zu erfüllen hat. Da C.________ ihren Bedarf mit ihren eigenen Einkünften (Familienzulagen und Anteil Lehrlingslohn) jedoch selbst decken kann, erübrigt sich eine Beteiligung der Mutter an einem allfälligen Barunterhalt der Tochter.

Wie bereits in Phase 1 ist damit allein der Berufungskläger, dessen Überschuss vor Bereinigung der Steuern CHF 335.00 beträgt, zur Tragung des Barunterhalts von D.________ verpflichtet (Manko D.________ vor Bereinigung der Steuern: CHF 703.00). Unterbliebe in dieser Phase eine Vorabzuteilung des eignen Überschusses an die Mutter und würde auch ihre Steuerlast anteilsmässig gestrichen, so hätte dies wiederum zur Folge, dass der Berufungskläger nicht mehr leistungsfähig genug wäre, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum von D.________ zu decken (Bedarf ohne Steueranteil), während ihm selbst ein grosszügiger Betrag zur Begleichung der eigenen Steuern belassen würde (CHF 290.00; vgl. Berechnungsblatt Phase 2 ohne Vorabzuteilung [CHF 532.00 ./. CHF 242.00]). Den Unterdeckungsbetrag bei D.________ müsste wiederum tatsächlich die (wegen der Leistung von Naturalunterhalt rechtlich hierzu nicht verpflichtete) Mutter auf Kosten ihrer eigenen Steuerpflichten leisten, was stossend wäre.

In Phase 2 resultiert vor Bereinigung der Steuern ein «Manko» von CHF -275 (Zelle H79) resp. unter Berücksichtigung der Vorabzuteilung von CHF 93.00 an die Mutter ein (als Fehlbetrag) «aufzuteilender Betrag» von CHF -368.00 (Zelle H83). Dieser ist vom Bedarf des Berufungsklägers und von D.________ im Verhältnis ihrer jeweiligen Steuerlast (97% resp. 3%) in Abzug zu bringen, womit dem Vater monatlich ein Anteil von CHF 175.00 der laufenden Steuern (CHF 532.00 ./. CHF 357.00) verbleibt und bei D.________ ein Steueranteil von CHF 3.00 (CHF 14.00 ./. CHF 11.00) berücksichtigt wird (vgl. Berechnungsblatt Phase 2, neue Zeile «Reduktion des familienrechtlichen Existenzminimums [Steuern]). Nach Begleichung des ungedeckten Steueranteils von D.________ in der Höhe von CHF 11.00 monatlich verbleibt der Mutter ein monatlicher Überschuss von CHF 82.00. Der Berufungskläger hat hingegen einen monatlichen Fehlbetrag von CHF 357.00 für die Begleichung seiner Steuern hinzunehmen. Dies gilt für den Zeitraum von 2 Jahren (Phase 2: August 2021 bis Juli 2023). In Phase 1 wird sein Steueranteil während 9 Monaten um CHF 104.00 gekürzt, während die Mutter ihre eigenen Steuern auch in dieser Zeit decken kann. In den nachfolgenden Phasen 3 und 4 (August 2023 bis voraussichtlich Juli 2027 [Ende 4-jährige Lehre D.________]) verfügt demgegenüber der Berufungskläger jeweils über monatliche Überschüsse von CHF 269.00 (E. 16.4) resp. CHF 350.00 (E. 16.5), während die Mutter ein Manko ausweist, welches sie selbst zu tragen hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die Vorabzuteilung des Überschusses an die Mutter in den Phasen 1 und 2 auch im Ergebnis angemessen.

15.5

In den Phasen 3 und 4 resultiert jeweils ein Überschuss, womit sich die (schrittweise) Reduktion des familienrechtlichen Grundbedarfs erübrigt.

16.

Fazit

16.1

Werden die oben aufgeführten Anpassungen berücksichtigt und im Übrigen auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz zum Einkommen sowie zum Bedarf aller Beteiligten abgestellt, so ergeben sich für die einzelnen Phasen die folgenden vom Berufungskläger für C.________ und D.________ geschuldeten Unterhaltsbeiträge (vgl. auch die beiliegenden Berechnungsblätter):

16.2

Phase 1

In Phase 1 haben C.________ und D.________ jeweils einen den finanziellen Mitteln angepassten familienrechtlichen Grundbedarf von CHF 929.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 + entsprechend den finanziellen Mitteln reduzierter Steueranteil CHF 10.00). Davon ist jeweils die Kinderzulage von CHF 230.00 abzuziehen, was einen Barbedarf von je CHF 699.00 ergibt.

Der Berufungskläger verfügt in Phase 1 über ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4'520.00 und weist einen den finanziellen Mitteln angepassten familienrechtlichen Grundbedarf von CHF 3’122.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie nach Abzug Prämienverbilligung CHF 368.00 + Arbeitsweg durchschnittlich CHF 89.00 [2 x CHF 400.00 / 9 Monate] + Zuschlag für auswärtiges Essen durchschnittlich CHF 49.00 [2 x 220.00 / 9 Monate] + entsprechend den finanziellen Mitteln reduzierte laufende Steuern CHF 95.00 [CHF 417.00 ./. CHF 322.00] + Leasing durchschnittlich CHF 121.00 [2 x CHF 545.00 / 9 Monate]).

Nach Deckung dieses Bedarfs resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 1'398.00, der dem Barbedarf der beiden Kinder in der Höhe von je CHF 699.00 entspricht. Der Kläger hat für die beiden Kinder entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf je gerundet CHF 700.00 Barunterhalt zu bezahlen.

16.3

Phase 2

In Phase 2 kann C.________ ihren Grundbedarf von CHF 1'113.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg [Abo öV] CHF 60.00 + Verpflegung auswärts CHF 132.00 + Steueranteil CHF 2.00) mit ihrem Lehrlingseinkommen (CHF 852.00) sowie der Ausbildungszulage (CHF 290.00, total CHF 1'142.00) selbst decken. Den «Überschuss» von CHF 29.00 behält sie als Freibetrag. Für C.________ schuldet der Berufungskläger folglich keinen Barunterhalt (CHF 0.00).

D.________ hat in Phase 2 einen Grundbedarf (angepasster familienrechtlicher Grundbedarf) von CHF 922.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 + reduzierter Steueranteil CHF 3.00). Davon ist die Kinderzulage von CHF 230.00 abzuziehen, was einen Barbedarf von CHF 692.00 ergibt.

Der Berufungskläger verfügt in Phase 2 über ein Einkommen von CHF 4'800.00 und weist einen den finanziellen Mitteln angepassten familienrechtlichen Grundbedarf von CHF 4'108.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie nach Abzug Prämienverbilligung CHF 368.00 + Arbeitsweg CHF 400.00 [Auto] + Essen auswärts CHF 220.00 + Leasing CHF 545.00 + entsprechend den finanziellen Mitteln reduzierte laufende Steuern CHF 175.00). Nach Deckung dieses Bedarfs resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 692.00, was dem Barbedarf von D.________ entspricht. Der Berufungskläger hat für D.________ gerundet CHF 690.00 Barunterhalt zu bezahlen.

16.4

Phase 3

Auch in Phase 3 kann C.________ ihren Grundbedarf von CHF 1'111.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg [Abo öV] CHF 60.00 + Verpflegung auswärts CHF 132.00) mit ihrem Lehrlingseinkommen (CHF 852.00) sowie der Ausbildungszulage (CHF 290.00, total CHF 1'142.00) selbst decken. Den «Überschuss» von CHF 31.00 behält sie wiederum als Freibetrag. Der Berufungskläger schuldet für C.________ in dieser Phase keinen Barunterhalt. C.________ ist in Phase 3 volljährig. Da sie nicht auf Unterhaltszahlungen vom Berufungskläger angewiesen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vorrang des Minderjährigenunterhalts gegenüber dem Volljährigenunterhalt (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 283 ff.) bzw. einer allfälligen ausnahmsweisen Gleichbehandlung der Geschwister gestützt auf Art. 276a Abs. 2 ZGB.

D.________ hat in Phase 3 einen Grundbedarf von CHF 1'160.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten CHF 219.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg [Abo öV] CHF 60.00 + Verpflegung auswärts CHF 132.00 + Steueranteil CHF 49.00). Nach Abzug seines Einkommens von CHF 840.00 (Lehrlingslohn CHF 550.00 + Ausbildungszulage CHF 290.00) ergibt sich ein Barbedarf von CHF 320.00.

Der Berufungskläger verfügt in Phase 3 über ein Einkommen von CHF 4'760.00 und weist einen Grundbedarf von CHF 4'038.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 458.00 + Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00 + Arbeitsweg CHF 400.00 [Auto] + Essen auswärts CHF 220.00 + laufende Steuern CHF 323.00 + Leasing durchschnittlich CHF 137.00). Nach Deckung dieses Bedarfs resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 722.00. Daraus hat er vorab den Barbedarf von D.________ von CHF 320.00 zu bezahlen. Es verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 403.00, der im Verhältnis von grossen und kleinen Köpfen zwischen dem Berufungskläger (CHF 269.00) und D.________ (CHF 134.00) aufzuteilen ist. Der Berufungskläger hat für D.________ gerundet CHF 450.00 (CHF 320.00 + CHF 134.00 = CHF 454.00) zu bezahlen.

Die Mutter verzeichnet in dieser Phase ein «Manko» bzw. eine Mangellage im Umfang von CHF 154.00 (Einkommen CHF 3'148.00 ./. Grundbedarf CHF 3'302.00). Zu Recht sah bereits die Vorinstanz von Betreuungsunterhalt für die Berufungsbeklagte ab, da diese einem Vollzeiterwerb nachgeht. Sie hat daher keine betreuungsbedingten Einkommenseinbussen hinzunehmen, die es auszugleichen gälte. Ihre eigene Unterdeckung von CHF -154.00 ist ihr im beliegenden Berechnungblatt zu Phase 3 entsprechend als Vorabzuteilung zuzuweisen.

16.5

Phase 4

C.________ hat ihre Lehre in Phase 4 bereits abgeschlossen, womit sie bei der Unterhaltsberechnung ausser Acht bleibt.

D.________ hat in Phase 4 einen Grundbedarf von CHF 1'211.00 (Grundbetrag CHF 600.00 + Anteil Wohnkosten neu 20% CHF 292.00 + Krankenversicherungsprämie CHF 100.00 + Arbeitsweg CHF 60.00 [Abo öV] + Verpflegung auswärts CHF 132.00 + Steueranteil CHF 27.00). Ab April 2025 wird sich der Bedarf um den Steueranteil von CHF 27.00 verringern, da D.________ dann volljährig ist (18. Geburtstag am xx.xx.2025), Volljährigenunterhalt nicht versteuert werden muss (Art. 29 Abs. 1 Bst. e Steuergesetz [StG; BSG 661.11]) und die Steuerlast aus dem Lehrlingseinkommen angesichts der Berücksichtigung eines Einkommens von (lediglich) CHF 600.00 zu vernachlässigen ist. Bereits die Vorinstanz hat D.________ ab Eintritt der Volljährigkeit keinen Steueranteil mehr angerechnet, was nicht bestritten worden ist. Vom Grundbedarf abzuziehen ist die Ausbildungszulage von CHF 290.00 sowie ein Einkommen von CHF 600.00, woraus sich ein Barbedarf von CHF 321.00 ergibt. Nach Eintritt der Volljährigkeit reduziert sich dieser auf CHF 294.00 (./. CHF 27.00).

Der Berufungskläger verfügt in Phase 4 über ein Einkommen von CHF 4'760.00 und weist einen Grundbedarf von CHF 4'103.00 aus (Grundbetrag CHF 1'200.00 + Miete CHF 1'200.00 + obligatorische Krankenversicherungsprämie CHF 458.00 ++ Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00 + Arbeitsweg CHF 400.00 [Auto] + Essen auswärts CHF 220.00 + laufende Steuern CHF 525.00). Nach Deckung dieses Bedarfs resultiert beim Berufungskläger ein Überschuss von CHF 657.00. Daraus hat er vorab den Barbedarf von D.________ von CHF 321.00 zu bezahlen. Danach verbleibt ihm ein Überschuss von CHF 336.00, an dem D.________ als Volljähriger nicht partizipiert (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 283). Die Zuweisung eines Überschussanteils an D.________ für die Zeit seiner Minderjährigkeit (August 2024 – März 2025) erübrigt sich in dieser Phase angesichts des ihm verbleibenden Freibetrags aus seinem Lehrlingseinkommen (vgl. E. 11.3.9 oben).

D.________ Bedarf beträgt in dieser Phase zwischen CHF 294.00 (ab Eintritt Volljährigkeit) und CHF 321.00 (bis zur Volljährigkeit). Der vom Berufungskläger für D.________ geschuldete Unterhaltsbeitrag wird für die gesamte Phase ermessensweise auf CHF 300.00 bestimmt. Dem Berufungskläger verbleibt damit ein Überschuss von rund CHF 350.00 (unter Berücksichtigung leicht höherer Steuern als im beiliegenden Berechnungsblatt zu Phase 4 bei einem Unterhaltsbeitrag von CHF 321.00 ausgewiesen).

Die Mutter hat ihr eigenes «Manko» auch dieser Phase selbst zu tragen, da sie zu 100% erwerbstätig ist und daher keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat.

17.

Werden die Unterhaltsbeträge im Berufungsverfahren geändert, hat die Indexklausel denjenigen Indexstand zu nennen, der im Zeitpunkt des Berufungsentscheids gilt (vgl. nachfolgend Dispositiv-Ziffer 1, viertes Lemma).

18.

In den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen sind die Familienzulagen nicht enthalten und zusätzlich geschuldet, soweit sie vom Berufungskläger bezogen werden (vgl. bereits E. IV/20 des angefochtenen Entscheids, pag. 399). Im Interesse der Klarheit wird diese Feststellung in das Dispositiv aufgenommen.

IV.

19.

Beide Parteien ersuchen für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

19.1

Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).

19.2

Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozesskosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs braucht (Urteil des BGer 5A_285/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1). Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f.). Zu prüfen ist, ob die gesuchstellende Partei in der Lage ist, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (vgl. Emmel, in: Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 4 und 12 zu Art. 117 ZPO).

19.2.1

Der Berufungskläger hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren im März 2023 eingereicht. Wie die Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers zu diesem Zeitpunkt (Phase 2, E. 16.3) unter zusätzlicher Berücksichtigung der Unterhaltspflicht gegenüber D.________ sowie eines um 30% erhöhten betreibungsrechtlichen Grundbetrages (Erhöhung um CHF 360.00) zeigen, verfügt er klarerweise nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, um den vorliegenden Prozess zu bezahlen.

19.2.2

Aus den obigen Darlegungen zu den finanziellen Verhältnissen der Berufungsbeklagten 1 und 2 sowie deren in Hausgemeinschaft lebenden Mutter (vgl. E. 16.3 sowie beiliegendes Berechnungsblatt Phase 2) wird deutlich, dass diese auch im Berufungsverfahren nicht in der Lage sind, die auf sie entfallenden Kosten des Berufungsverfahrens ohne Einschränkung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs (bei dem auf die bertreibungsrechtlichen Grundbeträge wiederum je 30% hinzuzuschlagen sind) zu tragen.

19.3

19.3.1

Als aussichtslos im Sinne von Art. 117 Bst. b ZPO kann die teilweise gutgeheissene Berufung des Berufungsklägers zudem nicht bezeichnet werden. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt erscheint sodann erforderlich.

Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ (ZK 23 111) ist folglich gutzuheissen.

19.3.2

Auch die Begehren der Berufungsbeklagten können nicht als aussichtslos bezeichnet werden, zumal weitestgehend Ermessens- und Wertungsfragen zu prüfen waren (Berücksichtigung Lehrlingseinkommen, Aufteilung «Manko», Bestimmung künftiges Einkommen des Berufungsklägers) und bei dieser Ausgangslage die Unterstützung der Ansichten der Vorinstanz nicht aussichtslos erscheint. Auch bei ihnen ist die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin erforderlich.

Das Gesuch der Berufungsbeklagten 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Fürsprecherin F.________ (ZK 23 170) ist daher gutzuheissen.

19.4

Für die oberinstanzlichen Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.

V.

20.

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 3'500.00 (inkl. Übersetzungskosten und Zeugenentschädigungen) bestimmt und diese zusammen mit den Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 dem Berufungskläger einerseits sowie den Berufungsbeklagten 1 und 2 andererseits je zur Hälfte auferlegt, unter Vorbehalt der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Parteikosten hat die Vorinstanz wettgeschlagen.

Diese erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt.

21.

21.1

Im Berufungsverfahren werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip verlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

21.2

Die Vorinstanz hat Unterhalt von total CHF 76'823.00 gesprochen. Der Berufungskläger beantragte vor Obergericht eine Reduktion auf Total CHF 38'412.00 (jeweils Summe aller Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ in Phasen 1 – 8 unter Annahme des Lehrabschlusses von D.________ Ende Juli 2027), also eine Reduktion der totalen Unterhaltsbeiträge um rund die Hälfte. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf CHF 38'411.00 (CHF 76'823.00 ./. CHF 38'412.00).

Das Obergericht spricht total CHF 45'360.00 zu (Summe aller Unterhaltsbeiträge für C.________ und D.________ Phasen 1-4). Das sind CHF 31’463.00 weniger als die Vorinstanz zusprach (CHF 76'823.00 ./. CHF 45'360.00). Damit obsiegt der Berufungskläger vor Obergericht zu rund 80% bzw. er unterliegt zu rund 20%. Von einer Verteilung der Prozesskosten nach strikter Massgabe dieses Verfahrensausgangs ist vorliegend abzuweichen: Einerseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger einige Noven eingereicht hat – insbesondere betreffend sein Einkommen -, welche er teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einbringen können (Einkommen erste Jahreshälfte 2022). Andererseits ist der Berufungskläger leistungsfähiger ist als die sich noch in Ausbildung befindenden Berufungsbeklagten, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten je hälftig einerseits dem Berufungskläger und andererseits den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. Gestützt auf dieselben Überlegungen trägt jede Partei ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten, unter Vorbehalt der allen Beteiligten erteilten unentgeltlichen Rechtspflege.

21.3

Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sie werden im Umfang von je CHF 1’000.00 dem Berufungskläger einerseits und den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit andererseits auferlegt. Angesichts der beidseitig gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

22.

22.1

Die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien sind infolge der obigen Kostenliquidation (Wettschlagung der Parteikosten) vom Kanton angemessen zu entschädigen.

22.2

Die Entschädigung für amtlich bestellte Anwälte bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand (Art. 42 KAG) und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG). Die Höhe des Parteikostenersatzes wiederum richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Vorliegend liegt der Tarifrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 PKV bei CHF 3'200.00 bis CHF 15'700.00 (Streitwert CHF 38'411.00). Vor oberer Instanz können gemäss Art. 7 PKV maximal 50 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV verlangt werden, für das vorliegende Verfahren somit maximal CHF 7'850.00.

22.3

22.3.1

Rechtsanwalt E.________ macht in seiner Kostennote vom 9. Juni 2023 (pag. 489) ein amtliches Honorar von CHF 2'200.00 (entsprechend einem Aufwand von 11 Stunden à CHF 200.00) sowie Auslagen von CHF 140.30 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von CHF 180.20 – ausmachend insgesamt CHF 2'520.50 – geltend. Auf eine Nachforderung (in Höhe der Differenz zum vollen Honorar) verzichtet er ausdrücklich.

22.3.2

Die von Rechtsanwalt E.________ geltend gemachte amtliche Entschädigung bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens und der geltend gemachte Aufwand scheint als geboten

Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ wird nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 42 KAG i.V.m. der PKV und Art. 1 EAV wie folgt bestimmt, wobei Rechtsanwalt E.________ kein volles Honorar geltend macht und damit kein nachforderbarer Betrag gemäss Art. 42a KAG zu bestimmen ist:

Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

22.4

22.4.1

Fürsprecherin F.________ macht für das Berufungsverfahren ein amtliches Honorar von CHF 2'252.75 (entsprechend einem Aufwand von 10,33 Stunden à CHF 200.00 zzgl. Auslagen von CHF 25.00 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer) geltend (pag. 493 ff.). Als volles Honorar weist sie einen Betrag von CHF 2'583.33, wiederum zzgl. Auslagen von CHF 25.00 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus. Auch bei ihr erweist sich der geltend gemachte Aufwand für das amtliche Honorar als geboten und das volle Honorar ist angemessen.

Dispositiv

22.5 Die gerundete amtliche Entschädigung berechnet sich demnach wie folgt:

Die Berufungsbeklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer entscheidet:

1. Es wird festgestellt, dass Dispositivziffer 7 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

A.________ wird verurteilt, zu Gunsten von C.________ einen monatlich im Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten:

- von November 2020 bis und mit Juli 2021: CHF 700.00 (Phase 1)

- von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 0.00 (Phase 2)

- von August 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 0.00 (Phase 3).

Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

A.________ wird verurteilt, zu Gunsten von D.________ einen monatlich im Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag in folgender Höhe zu leisten:

- von November 2020 bis und mit Juli 2021: CHF 700.00 (Phase 1)

- von August 2021 bis und mit Juli 2023: CHF 690.00 (Phase 2)

- von August 2023 bis und mit Juli 2024: CHF 450.00 (Phase 3)

- von August 2024 bis zum Abschluss der Erstausbildung: CHF 300.00 (Phase 4).

Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben.

Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und lautet neu wie folgt:

Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 106.4 Punkten (Stand August 2023; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jeweils auf den 1. Januar (erstmals per 1. Januar 2024) proportional dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Der neue Betrag ist nach folgender Formel zu berechnen:

Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand

106.4

Die Anpassung an den Index erfolgt jedoch nur, wenn sich das Einkommen von A.________ entsprechend mit der Teuerung entwickelt hat. Er trägt die Beweislast für eine fehlende oder geringere Angleichung seines Einkommens an die Teuerung.

3. Die Berechnungsgrundlagen der vorangehenden Unterhaltsbeiträge finden sich in den Berechnungsblättern im Anhang, welche Bestandteil dieses Entscheids bilden.

4. In den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen sind die Familienzulagen nicht enthalten und vom Berufungskläger zusätzlich geschuldet, soweit sie von ihm bezogen werden.

5. Soweit weitergehend wird die Berufung abgewiesen.

6. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 3'500.00 (inkl. Auslagen), sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens (BM 20 2407) von CHF 600.00 werden einerseits dem Berufungskläger und andererseits den Berufungsbeklagten 1 und 2 je hälftig auferlegt. Sie tragen je ihre eigenen Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Angesichts der erstinstanzlich beidseitig gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen die erstinstanzlichen Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind jeweils zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.

7. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

8. Den Berufungsbeklagten 1 und 2 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Fürsprecherin F.________ als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

9. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden dem Berufungskläger einerseits und den Berufungsbeklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit andererseits zu je CHF 1'000.00 auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind für ihren Anteil zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind.

10. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten.

11. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt:

Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist.

12. Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin F.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt:

Die Berufungsbeklagten 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Fürsprecherin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

13. Für die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.

14. Zu eröffnen:

- dem Berufungskläger, v.d. Rechtsanwalt E.________

- den Berufungsbeklagten 1 und 2, v.d. Fürsprecherin F.________

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- der Gemeinde H.________

Bern, 18. Oktober 2023

Im Namen der 2. Zivilkammer

Die Referentin:

Oberrichterin Falkner

Die Gerichtsschreiberin:

von Hünerbein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

1

ZK 23 110

ZK 23 111

ZK 23 170

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

ZK 23 110

ZK 23 111

ZK 23 170

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 6 EG ZSJart. 6 LiCPMart. 6 EG ZSJ

Art. 28 OrR OGart. 28 ROr CSart. 28 OrR OG

Art. 3 ZPOart. 3 CPCart. 3 CPC

Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG

Art. 13 EG ZSJart. 13 LiCPMart. 13 EG ZSJ

ZK 23 111

ZK 23 170

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617

Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC

BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

BGE 142 III 78ATF 142 III 78DTF 142 III 78

BGE 145 III 393ATF 145 III 393DTF 145 III 393

BGE 148 III 270ATF 148 III 270DTF 148 III 270

Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 CC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC

5A_709/2022

Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC

5A_20/2017

5A_90/2017

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_926/2019

BGE 134 III 577ATF 134 III 577DTF 134 III 577

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 135 III 66ATF 135 III 66DTF 135 III 66

5A_926/2019

5A_476/2022

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

5A_513/2020

5A_129/2019

5A_476/2022

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_727/2018

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

5A_311/2019

Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 CC

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 130 I 180ATF 130 I 180DTF 130 I 180

5A_357/2015

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

5A_513/2020

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_311/2019

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

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BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265

5A_285/2015

BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

ZK 23 111

ZK 23 170

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 42a KAGart. 42a LAart. 42a KAG

Art. 42a KAGart. 42a LPCCart. 42a LICol

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF