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Entscheid

ZK 2023 319

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

29. Januar 2024Deutsch32 min

1. G.________ (nachfolgend: Erblasserin) verstarb am 9. November 2019. C.________ (nachfolgend: [Streitverkündungs-]Kläger/Beschwerdegegner) ist ihr einziger Sohn. Nach ihrer Pensionierung und vor ihrem Tod liess sich die Erblasserin Kapitalleistungen der 2. und 3. Säule auszahlen. A.________ (nachfolgend: Streitverkündungsbeklagter/Beschwerdeführer) beurkundete den Kaufvertrag vom 27. September 2019 betreffend die Liegenschaften H.________-Gbbl. Nrn. ________, mit welchem die Erblasserin die Grundstücke E.________ (nachfolgend: Beklagte) vermachte. Mit Testament vom 27. September 2019 begünstigte die Erblasserin die Beklagte. Der Beschwerdeführer erstellte das Steuerinventar vom 15. Mai 2020.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre civile

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3001 Bern

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Fax +41 31 634 50 53

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Entscheid

ZK 23 319 Beschwerde

ZK 23 362 uR-Gesuch Beschwerdegegner

Bern, 29. Januar 2024

Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichterin Grütter und Oberrichter Zbinden

Gerichtsschreiberin Bank

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Streitverkündungsbeklagter/Beschwerdeführer

gegen

C.________

vertreten durch Fürsprecher und Notar D.________

Kläger/Streitverkündungskläger/Beschwerdegegner

E.________

vertreten durch Rechtsanwalt F.________

Beklagte

Gegenstand Erbrecht/Zulassung Streitverkündung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2023 (CIV 21 1056)

Regeste:

Art. 81 ZPO; Erfordernis der sachlichen Konnexität bei der Streitverkündungsklage

Nach Art. 81 Abs. 1 ZPO muss der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen (E. 6.4). Dabei reicht es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Zusätzlich braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Folgeanspruch (E. 8.1).

Verklagt der Streitverkündungskläger eine mit der Hauptbeklagten solidarisch haftende Person, stellt die Streitverkündungsklage das falsche Rechtsinstitut dar. Haupt- und Streitverkündungsbeklagte stellen diesfalls allenfalls solidarisch haftende Schuldner dar. Ein Regress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsanspruch zum Streitverkündungskläger, wie ihn die Streitverkündungsklage voraussetzt, liegt demgegenüber gerade nicht vor. Der Anspruch dem Streitverkündungsbeklagten gegenüber ist nicht vom Bestand des Anspruchs gegen die Beklagte abhängig (E. 8.3).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. G.________ (nachfolgend: Erblasserin) verstarb am 9. November 2019. C.________ (nachfolgend: [Streitverkündungs-]Kläger/Beschwerdegegner) ist ihr einziger Sohn. Nach ihrer Pensionierung und vor ihrem Tod liess sich die Erblasserin Kapitalleistungen der 2. und 3. Säule auszahlen. A.________ (nachfolgend: Streitverkündungsbeklagter/Beschwerdeführer) beurkundete den Kaufvertrag vom 27. September 2019 betreffend die Liegenschaften H.________-Gbbl. Nrn. ________, mit welchem die Erblasserin die Grundstücke E.________ (nachfolgend: Beklagte) vermachte. Mit Testament vom 27. September 2019 begünstigte die Erblasserin die Beklagte. Der Beschwerdeführer erstellte das Steuerinventar vom 15. Mai 2020.

2.

2.1 Am 9. März 2021 reichte der Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________, beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vor­instanz) gegen die Beklagte eine Nichtigkeits-, eventualiter eine Ungültigkeits- (jeweils betreffend das Testament der Erblasserin vom 27. September 2019 und den Kaufvertrag vom 27. September 2019 zwischen der Erblasserin und der Beklagten), subeventualiter eine Herabsetzungsklage, eine Erbschafts- und Auskunftsklage sowie ein Gesuch um (super-)provisorische Massnahmen (Verfügungsbeschränkung beim Grundbuchamt) ein (pag. 1 ff.).

2.2 Die Vorinstanz hiess mit Verfügung vom 10. März 2021 das Gesuch um superprovisorische Massnahmen gut und hiess das Grundbuchamt Seeland an, auf den Grundstücken H.________-Gbbl. Nrn. ________ eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken (pag. 24 ff.; CIV 21 1058).

2.3 Mit Klageantwort vom 14. April 2021 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, auf Abweisung der Klage (pag. 49 ff.).

2.4 Am 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdegegner seine Replik zum Klageverfahren sowie eine Streitverkündungsklage gegen den Beschwerdeführer ein. Darin beantragte er u.a. Folgendes (pag. 71 ff.):

3. Der mit der Beklagten solidarisch haftende Streitverkündungsbeklagte sei bezüglich des Kaufvertrags vom 27. September 2020 [recte: 2019] (gemischte Schenkung) betreffend die Grundstücke H.________-Gbbl. Nrn. ________, abgeschlossen zwischen G.________ und E.________ zu verurteilen, bei Nichteinbringlichkeit den [recte: des] Pflichtteils des Streitverkündungsklägers von ¾ dem Streitverkündungskläger den Betrag von CHF 180'000.00 zu bezahlen.

4. Der mit der Beklagten solidarisch haftende Streitverkündungsbeklagte sei bezüglich der Kapitalauszahlung von CHF 307'243.00 an G.________ aus 2. Säule vom 2. September 2019 zu verurteilen, bei Nichteinbringlichkeit des Pflichtteils des Streitverkündungsklägers von ¾, dem Streitverkündungskläger einen Betrag von CHF 230'000.00 zu bezahlen.

2.5 Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, nahm – nach seiner Entbindung vom Notariatsgeheimnis durch die Notariatsaufsicht (pag. 154 ff.) und Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens (pag. 165 ff.) – am 30. Januar 2023 Stellung zur Streitverkündungsklage. Er beantragte, die Streitverkündungsklage sei nicht zuzulassen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Streitverkündungsverfahren im Falle der Zulassung bis zum Entscheid im Hauptverfahren zu sistieren (Ziff. 2) – unter Kostenfolge (pag. 185 ff.).

2.6 Am 22. Mai 2023 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung des Sistierungsantrags (pag. 213 ff.).

2.7 Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wies die Vorinstanz den Antrag auf Sistierung der Streitverkündungsklage ab und stellte in Aussicht, anlässlich der Hauptverhandlung über die Zulässigkeit der Streitverkündung zu befinden (pag. 224 f.).

2.8 Der Beschwerdeführer beantragte am 14. Juni 2023, es sei vor der Durchführung der Hauptverhandlung über die Zulassung der Streitverkündung zu befinden und der rechtskräftige Entscheid über die Zulassung abzuwarten (Ziff. 1). Im Falle der Zulassung der Streitverkündung sei Frist anzusetzen für die Durchführung eines Schriftenwechsels (Ziff. 2). Es sei mit der Ansetzung eines Hauptverhandlungstermins zuzuwarten bis zum Abschluss des Schriftenwechsels (Ziff. 3; pag. 231 ff.).

2.9 Der Beschwerdegegner reichte am 27. Juni 2023 weitere Beweismittel im Hauptverfahren ein (pag. 235 ff.).

2.10 Die Vorinstanz liess mit Verfügung vom 14. Juli 2023 die Streitverkündungsklage zu und setzte dem Beschwerdegegner Frist zur Begründung seiner Streitverkündungsklage (Ziff. 2; pag. 246 ff.).

3.

3.1 Am 25. August 2023 (Postaufgabe gleichentags) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern mit folgenden Anträgen (pag. 259 ff.):

1. Es sei Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2023 im Zivilprozessverfahren CIV 21 1056 aufzuheben.

2. Die vom Kläger/Beschwerdegegner gegenüber dem Streitberufenen/Beschwerdeführer erhobene Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 im vorgenannten Zivilprozessverfahren sei nicht zuzulassen und demzufolge auch die bereits erfolgte Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Begründung der in der Streitverkündungsklage gestellten Rechtsbegehren aufzuheben.

3. Eventualiter: Es sei die Sache zum Erlass eines neuen Entscheids an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland zurückzuweisen zwecks Verfügung der Nichtzulassung der vom Kläger/Beschwerdegegner gegen den Streitberufenen/Beschwerdeführer erhobenen Streitverkündungsklage im vorgenannten Zivilprozessverfahren sowie Aufhebung der Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Begründung der Rechtsbegehren gemäss Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021.

4. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

- unter Kostenfolge -

3.2 Die Instruktionsrichterin hiess den Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit mit Verfügung vom 28. August 2023 gut (pag. 276 f.).

3.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2023 beantragte der Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________, die Beschwerde sei abzuweisen (Ziff. 1). Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Ziff. 2) und der Beschwerdeführer habe die Gerichts- und Parteikosten zu tragen (Ziff. 3 und 4; pag. 280 ff.). Er stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (pag. 312 ff.; ZK 23 362).

3.4 Am 22. September 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Beweismitteleingabe des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2023 im Hauptverfahren Stellung. Er beantragte («vorsorglich»), dass die am 27. Juni 2023 vom Beschwerdegegner zu den Akten gereichten Beweismittel dem Beschwerdeentscheid nicht zu Grunde gelegt werden (pag. 333 ff.). Gleichentags nahm er zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners Stellung (pag. 339 ff.).

3.5 Am 6. Oktober 2023 nahm der Beschwerdegegner zum Antrag des Beschwerdeführers vom 22. September 2023 betreffend Beweismittel Stellung. Er beantragte die kostenfällige Abweisung des Antrags (pag. 363 ff.).

3.6 Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Oktober 2023 ihre Replik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren Ziff. 1 bis und mit Ziff. 3 fest (pag. 377 ff.).

3.7 Am 23. November 2023 duplizierte der Beschwerdegegner. Er hielt am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest (pag. 425 ff.). Gleichzeitig reichte Fürsprecher D.________ seine Honorarnote vom 23. November 2023 zu den Akten (pag. 423).

3.8 Mit Verfügung vom 24./28. November 2023 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, seine Kostennote einzureichen (pag. 459 ff. bzw. pag. 463 ff.).

3.9 Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ datiert vom 28. November 2023 (pag. 469). Sie wurde dem Beschwerdegegner am 29. November 2023 zur Kenntnis gebracht (pag. 471).

Erwägungen

II.

4.

4.1

Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

4.2

Der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 4 ZPO; BGE 146 III 290 E. 4.3.2; 139 III 67 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_191/2013 vom 1. November 2013 E. 3.1).

4.3

Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.4

Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) und wurde vorliegend gewahrt (Art. 145 Abs. 1 Bst. b, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 ZPO).

4.5

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

5.

5.1

Mit Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen oder neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, sog. striktes Novenverbot).

5.2

Die oberinstanzlich erstmals eingereichten Beilagen und vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind damit unzulässig. Die Vielzahl neuer Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners in seinen Rechtsschriften gehen jedoch ohnehin mehrheitlich am Streitgegenstand vorbei, weshalb nicht spezifisch auf deren Unzulässigkeit einzugehen sein wird.

5.3

Soweit die Parteien auch im Beschwerdeverfahren im Streit über die Berücksichtigung der am 27. Juni 2023 erstinstanzlich eingereichten Beweismittel des Beschwerdegegners liegen (vgl. Beschwerdeführer pag. 333 f.; Beschwerdegegner pag. 363 ff., 427 ff.), kann deren Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren – mangels Relevanz für die zu beurteilende Streitfrage – offengelassen werden.

III.

6.

Dispositiv

6.1 Die streitverkündende Partei (in der Regel die beklagte Partei, jedoch auch durch die klägerische Partei möglich, vgl. Droese, Die Streitverkündungsklage nach Art. 81 f. ZPO, in: SZZP 3/2010 S. 305 ff., S. 307; Wey, Die Streitverkündungsklage nach der ZPO, HAVE Haftpflichtprozess 2010/53, S. 62; Balz/Zuber, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, N. 11 zu Art. 82 ZPO; Huber-Lehmann, Die Streitverkündungsklage nach der ZPO, Diss. 2018, N. 149) kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Der geltend gemachte Anspruch der Streitverkündungsklage ist bedingt (BGE 143 III 106 E. 5.3; 142 III 102 E. 5.3.2). Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Art. 125 ZPO bleibt vorbehalten (Art. 82 Abs. 3 ZPO). Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist demnach zweistufig ausgestaltet: In einem ersten Schritt wird über ihre Zulassung entschieden. Erst danach, wenn der Zulassungsentscheid positiv ausgefallen ist, kommt es zur Einreichung der eigentlichen Streitverkündungsklage und Durchführung des diesbezüglichen Schriftenwechsels (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 2.1).

6.2 Das inzidente Zulassungsverfahren tritt gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7285). Das Gericht prüft in diesem Verfahren (nebst den verfahrensmässigen Voraussetzungen, vgl. BGE 139 III 67 E. 2.4.1 f.) nur, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden gegen die streitberufene Partei mit dem Hauptklageanspruch sachlich zusammenhängt. In der Begründung des Zulassungsgesuchs (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist lediglich darzutun, ob der behauptete Anspruch des Streitverkündungsklägers vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig und folglich ein potentielles Regressinteresse gegeben ist (vgl. Ziff. 6.4 hiernach). Allein zum Zwecke der Zulassungsprüfung ist nicht erforderlich, eine einlässliche Klageschrift einzureichen, denn eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist, findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; 139 III 67 E. 2.4.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1).

6.3 Mit der Erhebung einer Streitverkündungsklage können Ansprüche verschiedener Beteiligter in einem einzigen Prozess – statt in sukzessiven Einzelverfahren – behandelt werden. Der Prozess erweitert sich dadurch zu einem Gesamt- bzw. Mehrparteienverfahren, in dem sowohl über die Leistungspflicht des Beklagten (Hauptprozess) als auch über den Anspruch der unterliegenden Partei gegenüber einem Dritten (Streitverkündungsprozess) befunden wird. Dabei wird anders als bei der einfachen Streitverkündung nicht bloss das Urteil aus dem Erstprozess auch gegenüber der streitberufenen Partei mit bindender Wirkung ausgestattet, sondern unmittelbar ein Entscheid über die Ansprüche der streitverkündenden gegen die streitberufene Person gefällt und insofern der Erst- und Folgeprozess zusammengefasst. Die Erweiterung zu einem Gesamtverfahren ändert freilich nichts daran, dass mit der Haupt- und Streitverkündungsklage je eigene Prozessrechtsverhältnisse begründet werden mit unterschiedlichen Parteikonstellationen und Rechtsbegehren (BGE 139 III 67 E. 2.1). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist die Streitverkündungsklage ohne weiteres zuzulassen (BGE 139 III 76 E. 2.3).

6.4 Aus Art. 81 Abs. 1 ZPO ergibt sich die Voraussetzung, dass der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch stehen muss. Mit der Streitverkündungsklage können somit nur Ansprüche geltend gemacht werden, die vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängen (BGE 147 III 166 E. 3.1; 146 III 290 E. 4.3.1; 142 III 102 E. 3.1; 139 III 67 E. 2.4.3). Dafür wird vorausgesetzt, dass der Streitverkündungskläger bei Unterliegen im Hauptprozess gegen den Streitverkündungsbeklagten vorzugehen beabsichtigt (Huber-Lehmann, a.a.O., N. 160 f.; Droese, a.a.O., S. 312). Dabei handelt es sich namentlich um Regress-, Gewährleistungs- und Schadloshaltungsansprüche, aber etwa auch um vertragliche oder gesetzliche Rückgriffsrechte. Damit das Gericht den sachlichen Zusammenhang der eingeklagten Ansprüche überprüfen kann, müssen gemäss Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, genannt und kurz begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden Partei vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig ist (BGE 147 III 166 E. 3.3.1, 3.3.3; 139 III 67 E. 2.4.3). Zur Bejahung eines sachlichen Zusammenhangs ist ausreichend, wenn der Anspruch nach der Darstellung der streitverkündenden Partei vom Ausgang des Hauptklageverfahrens abhängig ist und damit ein potentielles Regressinteresse aufgezeigt wird (BGE 146 III 290 E. 4.3.1; 139 III 67 E. 2.4.3). Die Streitverkündungsklage ist unzulässig, wenn der Sachzusammenhang ungenügend begründet ist (z.B. allgemeine Behauptung von Kunstfehlern, wobei offenbleibt, um welche Fehler es sich handeln soll und inwiefern diese mit dem Hauptanspruch in Beziehung stehen; Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3.1; Bohnet/Droese, Präjudizienbuch ZPO, 2018, N. 3 zu Art. 81 ZPO). Kein Zusammenhang besteht zwischen Ansprüchen, die zur Streitsache zwar einen Bezug aufweisen, doch nicht von ihrem Ausgang abhängen (Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.3; Bohnet/Droese, a.a.O., N. 3 zu Art. 81 ZPO). So liegt beispielsweise kein sachlicher Zusammenhang vor bei einer alternativen Schadensverursachung, wo offen ist, ob der Beklagte oder ein Dritter den Schaden verursacht hat; alsdann hat der Beklagte bei Unterliegen (weil damit seine Urheberschaft am Schaden bewiesen und die des Streitberufenen ausgeschlossen ist) eben gerade keinen Anspruch gegen den Streitberufenen (Göksu, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 81 ZPO).

7.

7.1 Die Vorinstanz erwog, die Streitverkündungsklage sei im Grundsatz zulässig (pag. 247). In der Hauptsache liege der Sohn der am 9. November 2019 verstorbenen Erblasserin im Streit mit der Beklagten wegen Zuwendungen, welche diese seiner Ansicht nach unrechtmässig von der Erblasserin erhalten habe. Der Beschwerdegegner erkläre, die Streitverkündungsklage hange mit dem unvollständigen respektive falsch beurkundeten Steuerinventar (fehlender Hinweis auf Kapitalauszahlungen der 2. und 3. Säule sowie der gemischten Schenkung an die Beklagte) sowie mit der zufolge Handlungsunfähigkeit der Erblasserin zu Unrecht erfolgten Beurkundung des Testaments vom 27. November 2019 zusammen. Aufgrund dieser Verfehlungen sei der Beschwerdeführer zusammen mit der Beklagten in die solidarische Haftpflicht zu nehmen. Zur Beurteilung des vom Beschwerdeführer mitverursachten Schadens sei nicht nur die einzelne Handlung, sondern sein Zusammenwirken mit der Beklagten zu betrachten (pag. 247 ff.).

Die Vorinstanz hielt fest, die Streitverkündungsklage habe einen Anspruch zum Gegenstand, der von der Begründetheit des im Hauptprozess beurteilten Anspruchs abhängig sei. Der Beschwerdegegner habe mit seinen Ausführungen ein potenzielles Regressrecht gegenüber dem Beschwerdeführer aufgezeigt. Im Interesse des Beschwerdegegners liege die Prüfung einer allfälligen Pflichtverletzung des Beschwerdeführers, aus welcher er gegenüber dem Beschwerdegegner ersatzpflichtig würde. Nach Auffassung des Beschwerdegegners stünden (durch nicht ausreichendes Nachkommen der Prüfungspflicht im Rahmen der Beurkundungsgeschäfte zum Steuerinventar und der Handlungsfähigkeit für die Testamentserrichtung) die Wahrheitspflicht sowie die Interessenwahrung und die damit einhergehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nach dem Notariatsgesetz des Kantons Bern (NG; BSG 169.11) und allenfalls Verantwortlichkeiten nach dem allgemeinen Haftpflichtrecht des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220) in Frage. Ein Sachzusammenhang zwischen der Haupt- und Streitverkündungsklage sei im Bereich der vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen – ein allfälliges Regressrecht des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer lasse sich nicht ausschliessen. Sollte sich im Hauptprozess eine Haftpflicht der Beklagten gegenüber dem Beschwerdegegner respektive eine Korrektur der vom Beschwerdeführer beurkundeten Tatsachen herausstellen, werde die Solidarhaftung des Beschwerdeführers unweigerlich im Zentrum des Interesses des Beschwerdegegners stehen (pag. 251).

7.2 Der Beschwerdeführer

bringt oberinstanzlich im Wesentlichen vor, die gegen ihn vorgebrachten Ansprüche würden nicht vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängen, weshalb die Streitverkündungsklage unzulässig sei. Im Rahmen der Errichtung des Steuerinventars (einer Feststellungsurkunde) habe ein Notar die Handlungsfähigkeit einer Erblasserin nicht zu prüfen. Zwar könne sich beim Steuerinventar im Grundsatz die Frage nach der Verletzung der Wahrheitspflicht stellen. Der Beschwerdeführer habe jedoch nichts verheimlicht, noch bewusst etwas ausgelassen oder vorsätzlich falsch beurkundet. Der Beschwerdegegner mache geltend, aus dem unvollständigen und unsorgfältig errichteten Steuerinventar sei ihm ein beträchtlicher Schaden entstanden (fehlender Hinweis auf Kapitalauszahlung der 2. Säule und gemischte Schenkung der Grundstücke [Kaufvertrag vom 27. September 2019]). Selbst bei falscher Errichtung des Steuerinventars (per Todestag) hätte dies jedoch nichts am per Todestag bereits erfolgten Mittelabfluss der 2. Säule und dem Verkauf der Grundstücke geändert. Ein Notar dürfe zudem keine gemischte Schenkung feststellen. Schenkungen/Vorempfänge habe er im Übrigen gestützt auf die Aussagen der Beklagten im Inventar aufgenommen (pag. 266 f., 269 ff., 393 ff., 401 ff.).

Beim Testament sei die Wahrheitspflicht zwar anders. Der Beschwerdegegner mache gegenüber dem Beschwerdeführer jedoch keine Ansprüche geltend, die mit dem Testament der Erblasserin zusammenhängen würden. Aus der Beurkundung (bzw. geltend gemachten Nichtigkeit/Ungültigkeit) des Testaments würden gegenüber dem Beschwerdeführer keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht. Die Streitverkündungsklage richte sich nur gegen den Kaufvertrag sowie die Auszahlung der Vorsorgeguthaben der 2. Säule. Die Rechtsbegehren würden nur zum Zuge kommen, wenn der Beschwerdegegner rechtsgültig auf den Pflichtteil gesetzt werde. Der Beschwerdegegner beantrage in beiden Begehren finanzielle Ansprüche für den Fall der Nichteinbringlichkeit seiner Pflichtteile. Dies könne nur der Fall sein, wenn das Testament der Erblasserin gültig errichtet worden sei. Andernfalls (bei Ungültigkeit des Testaments) stünde dem Beschwerdegegner als Alleinerbe die volle Erbschaft zu. Ein Sachzusammenhang mit der Hauptklage fehle daher (pag. 266 ff., 387 ff.).

In Bezug auf den Kaufvertrag der Grundstücke H.________-Gbbl. Nrn. ________ bestehe ebenfalls kein Zusammenhang zur Hauptklage (zum Kaufvertrag betreffend H.________-Gbbl. Nr. ________ liege kein Rechtsbegehren vor). Sollte der eingeklagte Anfechtungsanspruch gutgeheissen werden, würde der gegenüber dem Beschwerdeführer im Rahmen der Streitverkündung eingeklagte Anspruch auf Leistung von CHF 180'000.00 gegenstandslos. Es bestehe eine Verfügungssperre auf den Grundstücken, weshalb diese an den Beschwerdegegner übertragen werden könnten. Wenn die Grundstücke in natura übertragen würden, erübrige sich eine Zahlung. Sei die Urteilsfähigkeit der Erblasserin vorhanden gewesen, hafte der Beschwerdeführer nicht. Dann komme nur noch die Herabsetzungsklage zum Zug. Ein Notar unterstehe jedoch nicht der (Garanten-)Pflicht, keine gemischten Schenkungen vorzunehmen. Ein Sachzusammenhang zur Nichtigkeits-, Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage sei demnach nicht gegeben. Ein potentielles Regressinteresse sei nicht erkennbar (pag. 271 ff., pag. 389 ff.). Insgesamt würden mit der Streitverkündungsklage zwar Ansprüche eingeklagt, die mit den Hauptansprüchen insofern konnex seien, als sie auf demselben Sachverhaltskomplex beruhen würden. Die Entstehung von Folgeansprüchen gegen den Beschwerdeführer sei jedoch nicht durch das Unterliegen im Hauptprozess bedingt, soweit überhaupt eine Verantwortlichkeit gegeben sei. Daher sei die Streitverkündungsklage unzulässig (pag. 273 f., 403 ff.).

7.3 Der Beschwerdegegner entgegnet – soweit zumindest ansatzweise den vorliegenden Streitgegenstand betreffend (auf seine umfassenden Ausführungen zum Prozessablauf [pag. 283, 288], zum generellen Sachverhalt zwischen den Parteien [zur Erblasserin, pag. 285 f.; zum detaillierten Ablauf des Verkaufs der Liegenschaften H.________-Gbbl. Nrn. ________, pag. 286 ff.; zu den Zeugen, pag. 289 ff.; zu den Vorsorgegeldern, pag. 292; zum Siegelungsverfahren, pag. 293] sowie auf seine weitschweifigen allgemeinen rechtlichen Ausführungen [pag. 298 f., 300 ff.] ist nicht weiter einzugehen) – die Streitverkündungsklage sei zulässig. Er habe eine Nichtigkeits- (bei fehlender Urteilsfähigkeit der Erblasserin), eventualiter Ungültigkeits- (im Falle eines Ausstandsgrunds aufgrund gekaufter Zeugen), subeventualiter eine Herabsetzungsklage (im Falle der Verletzung der Pflichtteile des Beschwerdegegners) gegen die Beklagte eingereicht. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ergebe sich aus den von ihm erstellen Urkunden. Der sachliche Zusammenhang zur Streitverkündungsklage ergebe sich aus dem Verkauf der Liegenschaften (gemischte Schenkung vom 27. September 2019, Kaufvertrag vom 21. August 2019), die der Beschwerdeführer nicht vorschriftsgemäss im Steuerinventar vom 15. Mai 2020 aufgenommen habe, obwohl er die Pflicht gehabt habe, die Erblasserin und damit auch den Beschwerdegegner vor der Beklagten zu schützen. Zudem habe der Beschwerdeführer im Steuerinventar bewusst die Kapitalbezüge der 2. und 3. Säule verheimlicht und damit dem Beschwerdegegner verunmöglicht, seine Rechte gegenüber der Beklagten wahrzunehmen. Zudem habe er im Steuerinventar fälschlicherweise Vorempfänge/Schenkungen an gekaufte Zeugen beurkundet, die eigentlich erst nach dem Todestag (an der Beerdigung der Erblasserin) erfolgt seien (pag. 296 f., 299 f., 305 f., 439, 449 ff.).

Konkret habe der Beschwerdeführer der Beklagten in unzulässiger Weise geholfen, den Beschwerdegegner um sein Erbe zu prellen, indem er der urteilsunfähigen Erblasserin ein Testament beurkundet habe. Falls sie noch urteilsfähig gewesen sei, hätte sie keine Kraft mehr gehabt, sich gegen die kriminellen Machenschaften der Beklagten zu wehren. Auch beim Kaufvertrag vom 27. September 2019 (und vom 21. August 2019) sei die Erblasserin nicht urteilsfähig gewesen. Beim Kaufvertrag vom 21. August 2019 habe zudem keine gültige Vollmacht der Beklagten vorgelegen und die Zahlungen der Bank seien unschlüssig. Es sei zu prüfen, ob sich ein Teil des Verkaufserlöses noch beim Beschwerdeführer befinde. Der Beschwerdeführer wolle zur Beurteilung des Sachzusammenhangs jedes Ereignis für sich allein betrachten. Es liege jedoch ein schuldhaftes, haftpflichtrechtlich relevantes Gesamtverhalten des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hätte die Beklagte anlässlich der Beurkundung des Liegenschaftskaufs auf die mögliche Pflichtteilsverletzung des Beschwerdegegners aufmerksam machen bzw. die Beurkundung verweigern müssen (pag. 283 ff., 306 f., 435 ff.). Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, eine gemischte Schenkung zu beurkunden, die den Pflichtteil des Beschwerdegegners verletzen würde und diese zwingend im Steuerinventar aufzunehmen sei. Er habe mit der Beklagten ein derart enges berufliches Verhältnis gehabt und sie unterstützt, dem Beschwerdegegner zu schaden (pag. 290, 292, 445, 451). Mit ihrem Verhalten hätten die Beklagte und der Beschwerdeführer die erbrechtlichen Ansprüche des Beschwerdegegners verletzt. Aus der Gesamtheit der Handlungen ergebe sich deren solidarische Haftbarkeit (pag. 296, 306 f.).

Beim Steuerinventar sei der Beschwerdeführer auf den Vermögensabfluss (Liegenschaften als gemischte Schenkung und Kapitalauszahlungen der 2. und 3. Säule) kurz vor Todestag nicht eingegangen. Zudem ergebe sich aus dem Steuerinventar der Kauf der Zeugen, für welche der Beschwerdeführer postmortale Zahlungen als Vorempfänge/Schenkungen beurkundet habe, was einen weiteren Sachzusammenhang zur Hauptklage darstelle. Der Beschwerdeführer habe einen falschen Kontostand und die offenen Schulden nicht korrekt angegeben. Er habe ein unvollständiges, unsorgfältiges und fehlerhaftes Steuerinventar erstellt. Die Handlungen des Beschwerdeführers hätten es der Beklagten erst ermöglicht, dem Beschwerdegegner einen Schaden zuzufügen (pag. 288 f., 292, 294 f., 300 ff., 305 ff., 431 ff., 437, 441 ff.).

8.

8.1 Die Vorinstanz begründet die Zulassung der Streitverkündungsklage nach dem Ausgeführten im Wesentlichen mit dem möglichen Regressrecht des Beschwerdegegners (Klägers) gegenüber dem Beschwerdeführer (Streitverkündungsbeklagten) sowie dem Umstand, dass eine mögliche Solidarhaftung des Beschwerdeführers im Zentrum des Interesses des Beschwerdegegners stehen könnte (vgl. Ziff. 7.1 hiervor). Damit begründet die Vorinstanz zwar einen möglichen Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer. Eine Abhängigkeit zwischen Haupt- und Streitverkündungsklage, ein eigentliches Regressrecht, wird demgegenüber nicht erwähnt. Für die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage reicht es nicht, wenn die Ansprüche lediglich auf demselben Rechtsverhältnis oder auf demselben Sachverhalt beruhen. Zusätzlich braucht es ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Haupt- und Folgeanspruch. Die Streitverkündungsklage setzt daher eine qualifizierte Konnexität voraus. Der Geltungsbereich der Streitverkündungsklage ist auf die Durchsetzung von Schadloshaltungsansprüchen beschränkt (Huber-Lehmann, a.a.O., N. 164 f.; vgl. auch BBl 2020 2697/2735 ff.).

8.2 Die Rechtsbegehren der Streitverkündungsklage des Beschwerdegegners betreffen einzig den Kaufvertrag vom 27. September 2019 sowie die Kapitalauszahlung der 2. Säule. Ausführungen zu den anderen Geschäften können damit vorneweg nicht geeignet sein, die sachliche Konnexität der Haupt- und Streitverkündungsklageansprüche zu begründen. Ansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer werden sodann nur für den Fall der Nichteinbringlichkeit des Pflichtteils des Beschwerdegegners (in der Höhe von ¾) geltend gemacht. Seine Ausführungen betreffen jedoch mehrheitlich die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der notariellen Urkunden (zufolge Urteilsunfähigkeit der Erblasserin oder Zeugenbeeinflussung), was zur Alleinerbenstellung des Beschwerdegegners – und nicht nur zum Anspruch auf den Pflichtteil – führen würde. Die Ausführungen des Beschwerdegegners sind deshalb nicht ganz nachvollziehbar und gehen am vorliegenden Streitgegenstand vorbei. Aus den Darstellungen des Beschwerdegegners ergibt sich nicht, dass und weshalb die von ihm behaupteten Ansprüche vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig sind:

8.3 Vorliegend macht der Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer zwar zweifellos Ansprüche geltend, die mehrheitlich denselben Lebenssachverhalt betreffen, wie die Ansprüche gegenüber der Beklagten. Zudem bringt er viele unterschiedliche Behauptungen vor, warum der Beschwerdeführer ihm gegenüber – solidarisch mit der Beklagten – haften soll. Eine konkrete Abhängigkeit zur Hauptklage – Regress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsansprüche – wird jedoch nicht dargetan. Dass die Haupt- und Streitverkündungsklageansprüche im Bestand voneinander abhängig sind, zeigt der Beschwerdegegner nicht auf. Seinen Ausführungen lässt sich vielmehr entnehmen, dass eine Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 3.1). Mit der Streitverkündungsklage können Versäumnisse des Hauptklägers allerdings nicht korrigiert werden. A kann deshalb im Prozess gegen B nicht in der Replik Streitverkündungsklage gegen C erheben mit dem Argument, im Falle seines Unterliegens gegen B hafte C (Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 14. März 2016, GVP 2016 Nr. 42 E. 3b; Huber-Lehmann, a.a.O., N. 149, 163). Wenn vorliegend die Hauptklage gegen die Beklagte abgewiesen würde, entstünde nicht deswegen ein Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber dem Beschwerdeführer – ein solcher hätte vielmehr bereits bei Anhängigmachung des Hauptprozesses bestanden, womit retrospektiv betrachtet mit der Klage die falsche Partei ins Recht gefasst worden wäre. Die Entstehung des Folgeanspruchs ist nicht durch das Unterliegen im Hauptprozess bedingt, sondern stellt einen eigenständigen Anspruch gegen den Dritten dar. Alternative Schuldnerschaft, namentlich die alternative Schadensverursachung, können nicht Gegenstand der Streitverkündungsklage sein (vielmehr subjektive Klagehäufung; Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 14. März 2016, GVP 2016 Nr. 42 E. 3b f.; Huber-Lehmann, a.a.O., N. 163, 167). Gleiches hat für die Solidarschuldnerschaft zu gelten (bei Solidarschuldnerschaft ist die Streitverkündungsklage nur zwischen den Solidarschuldnern möglich vgl. Huber-Lehmann, a.a.O., N. 149, vgl. auch N. 173 ff.; Wey, a.a.O., S. 62, Droese, a.a.O., S. 307). Vorliegend verklagte der Beschwerdegegner eine mit der Hauptbeklagten solidarisch haftende Person. Dies wird mit der Streitverkündungsklage jedoch nicht ermöglicht. Haupt- und Streitverkündungsbeklagte stellen zwar allenfalls solidarisch haftende Schuldner dar – ein Regress-, Gewährleistungs- oder Schadloshaltungsanspruch zum Beschwerdegegner als Streitverkündungskläger, wie ihn die Streitverkündungsklage voraussetzt, liegt demgegenüber gerade nicht vor. Der Anspruch dem Beschwerdeführer gegenüber ist, wie erwähnt, nicht vom Bestand bzw. Nichtbestand seines Anspruchs gegen die Beklagte abhängig.

In erbrechtlichen Belangen kann beispielsweise dem Willensvollstrecker eine Streitverkündung gelegen sein, um sich im Falle seines Unterliegens im Prozess mit dem Dritten gegen die Verantwortlichkeitsansprüche der Erben zu wehren (Pichler, Die Stellung des Willensvollstreckers in nichterbrechtlichen Zivilprozessen, ZStP 2011/65, S. 69). Weiter käme etwa eine Nebenintervention gemäss Art. 74 f. ZPO in Betracht, wenn der eine als formungültig angefochtene Verfügung beurkundende Notar, der bei Klagegutheissung Haftungsansprüche des beklagten Begünstigten befürchtet, die beklagte Partei im Verfahren unterstützen möchte. Umgekehrt könnte in dieser Konstellation auch die beklagte Partei ihrerseits die Urkundsperson mittels Streitverkündung (Art. 78 ff. ZPO) zur Unterstützung auffordern, allenfalls sogleich verbunden mit der Geltendmachung von Ansprüchen, die sie im Fall des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt (Streitverkündungsklage, Art. 81 f. ZPO; Seiler/Sutter-Somm/Ammann, in: Berner Kommentar zum ZGB, N. 80 zu den Vorbemerkungen Art. 519-521 ZGB). Keine dieser oder ähnlicher Konstellationen liegt hier vor.

9. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Ziff. 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 14. Juli 2023 wird aufgehoben. Die Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 ist nicht zuzulassen. Demzufolge kann auch die bereits erfolgte Fristansetzung an den Beschwerdegegner zur Begründung der mit der Streitverkündungsklage gestellten Rechtsbegehren aufgehoben werden (auch Ziff. 2 der Verfügung vom 14. Juli 2023).

IV.

10.

10.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 362).

10.2 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten und, sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 Bst. b und c ZPO).

10.3 Der Beschwerdegegner erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'145.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn; Gesuchsbeilage [GB] 2). Diesem steht der folgende monatliche zivilprozessuale Zwangsbedarf gegenüber:

Grundbedarf (Wohngemeinschaft) CHF 1'000.00

Zivilprozessualer Zuschlag (30%) CHF 300.00

1/2 Miete inkl. Nebenkosten (GB 3) CHF 1'000.00

Krankenkassenprämie (GB 8) CHF 476.40

Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 220.00

Unterhaltsbeiträge (GB 7) CHF 500.00

Abzahlungsbewilligung Steuerverwaltung Bern (GB 10)

CHF

400.00

Überschuss

CHF3'896.40

Der Beschwerdegegner lebt und arbeitet in I.________ (vgl. GB 2 und GB 3). Er macht Arbeitswegkosten von CHF 73.00 geltend, ohne jedoch genauer zu spezifizieren, wie er den Arbeitsweg bewältigt bzw. in welchem Zusammenhang die Kosten stehen. Der Arbeitsweg beträgt rund 1.6 km. Er ist folglich problemlos zu Fuss oder mit dem Fahrrad zu bewältigen (vgl. auch GB 5 Berufsauslagen). Ein allfälliges Abonnement für den öffentlichen Verkehr weist der Beschwerdegegner ohnehin nicht vor, weshalb ihm für den Arbeitsweg keine Kosten zu berücksichtigen sind.

Betreffend den Beitrag an Berufsverbände legt der Beschwerdegegner keinen aktuellen Beleg ein. Die beigelegte Abrechnung datiert von November 2020 und betrifft den Mitgliederbeitrag für das Jahr 2021 (GB 3). Ein Beleg für die aktuelle Zeit fehlt, weshalb der Betrag von CHF 36.00 nicht zu berücksichtigen ist.

Was laufende Steuern betrifft, werden diese im Existenzminimum grundsätzlich berücksichtigt, sofern deren Höhe und Fälligkeit feststehen und sie tatsächlich bezahlt werden. Gemäss dem Effektivitätsgrundsatz werden nicht nur die laufenden, sondern auch rückständige Steuerschulden, die der Beschwerdegegner tatsächlich bezahlt hat, als notwendige Ausgaben angerechnet (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 143). Als Beleg für die laufenden Steuern reicht der Beschwerdegegner lediglich eine wohl selbst erstellte, provisorische Berechnung vor (GB 14). Dass die laufenden Steuern in dieser Höhe effektiv bestehen und fällig sind, wird demgegenüber nicht belegt. Auch aus der eingereichten Steuererklärung 2022 kann keine definitive Steuerhöhe entnommen werden (vgl. GB 5). Die geltend gemachten laufenden Steuern in der Höhe von CHF 1'535.35 können damit nicht berücksichtigt werden. Die geltend gemachten Zahlungen an das Steueramt Solothurn in der Höhe von CHF 561.60 sind ferner seit Dezember 2023 nicht mehr geschuldet (GB 9) und damit auch nicht zu berücksichtigen.

Zudem werden nur effektiv bestehende und tatsächlich bezahlte Schulden berücksichtigt. Der Beschwerdegegner hat nachzuweisen, dass er seine bestehenden Mittel für die Begleichung dieser Schulden verwendet (Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N. 134). Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schulden (pag. 315) belegt der Beschwerdegegner keine Zahlung. Ohnehin betreffen die Schuldbelege die Erblasserin und sie datieren von November 2022 (GB 12) bzw. Dezember 2020 (GB 13). Dass sie nach wie vor bestehen und vom Beschwerdegegner tatsächlich bezahlt werden, ist damit nicht nachgewiesen. Entsprechend können die Schulden in der Berechnung des Bedarfs des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt werden.

Nach dem Gesagten resultiert ein Überschuss von CHF 3'248.60 pro Monat bzw. CHF 38'983.20 pro Jahr (CHF 7'145.00 abzüglich CHF 3'896.40). Mit diesem Überschuss ist der Beschwerdegegner ohne weiteres in der Lage, seine Anwaltskosten (CHF 10'461.75, pag. 423) – sowie jene des Beschwerdeführers (CHF 12'531.20, pag. 469) – innerhalb rund eines Jahres zu begleichen. Dies gilt selbst bei Berücksichtigung der laufenden Steuern in der Höhe von CHF 1'535.35 (Bedarf von CHF 5'431.75, monatlicher Überschuss CHF 1'713.25), was zu einem jährlichen Überschuss von CHF 20'559.00 führen würde. Der Beschwerdegegner kann daher nicht als mittellos bezeichnet werden.

10.4 Damit erübrigen sich grundsätzlich weitergehende Ausführungen zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsposition des Beschwerdegegners gerade knapp nicht mehr als aussichtlos bezeichnet werden kann. Weil es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage mangelt, stellt die vom Beschwerdegegner erhobene Streitverkündungsklage das falsche Rechtsinstitut dar, um gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Weil es sich bei der Streitverkündungsklage jedoch um ein Gebiet ohne umfassende Praxisbeispiele handelt und der Vorrichter den Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners schützte, kann die Rechtsposition des Beschwerdegegners im Rechtsmittelverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Denn ein offensichtlicher Mangel bzw. ein krasser Verfahrensmangel ist nicht auszumachen (vgl. BGE 139 III 475 E. 2.3).

10.5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners (ZK 23 362) ist somit abzuweisen.

V.

11.

11.1 Fällt das Obergericht einen neuen Entscheid, so entscheidet es auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Vor­instanzlich wurden jedoch keine Prozesskosten ausgeschieden, weshalb sich eine Neuregelung erübrigt.

11.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden dem unterliegenden Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

11.3 Für das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

12.

12.1 Weil der Beschwerdegegner unterliegt, hat er dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

12.2 Die Höhe dieser Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Par-teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Ausgehend von einer vermögensrechtli-chen Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 300'000.00 bis CHF 600'000.00 (vorliegend CHF 410'000.00) ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorarrahmen von CHF 11'800.00 bis CHF 49'200.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50% des Honorars gemäss Art. 5 PKV (Art. 7 Abs. 1 PKV). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann somit ein Honorar bis zu CHF 24'600.00 zugesprochen werden. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).

12.3 Rechtsanwältin B.________ macht mit Honoranote vom 28. November 2023 eine Parteientschädigung von CHF 12'531.20 geltend (Honorar CHF 11'500.00, Auslagen CHF 135.30, MwSt. CHF 895.90; pag. 469).

Das geltend gemachte Honorar erscheint unter Berücksichtigung der obgenannten Bemessungskriterien angemessen und die Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit beträgt die vom Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung CHF 12'531.20 (inkl. Auslagen und MwSt.).

Die Kammer entscheidet:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 14. Juli 2023 im Verfahren CIV 21 1056 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: «Die Streitverkündungsklage vom 3. Mai 2021 wird nicht zugelassen».

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 362) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdegegner auferlegt und mit dem vom Beschwerdeführer oberinstanzlich geleisteten Gerichtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen.

4. Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren (ZK 23 362) werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 12'531.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

6. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________

- dem Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher D.________

Mitzuteilen:

- der Beklagten im Hauptverfahren

- der Vorinstanz

Bern, 29. Januar 2024

Im Namen der 2. Zivilkammer

Die Referentin:

Oberrichterin Falkner

Die Gerichtsschreiberin:

Bank

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Teilentscheid (vgl. BGE 139 III 67 E. 1.1) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

1

ZK 23 319

ZK 23 362

Art. 81 ZPOart. 81 CPCart. 81 CPC

ZK 23 362

BGE 146 III 290ATF 146 III 290DTF 146 III 290

BGE 139 III 67ATF 139 III 67DTF 139 III 67

5A_191/2013

BGE 143 III 106ATF 143 III 106DTF 143 III 106

BGE 142 III 102ATF 142 III 102DTF 142 III 102

BGE 146 III 290ATF 146 III 290DTF 146 III 290

4A_341/2014

BGE 139 III 67ATF 139 III 67DTF 139 III 67

BGE 146 III 290ATF 146 III 290DTF 146 III 290

BGE 139 III 67ATF 139 III 67DTF 139 III 67

4A_467/2013

BGE 139 III 67ATF 139 III 67DTF 139 III 67

BGE 139 III 76ATF 139 III 76DTF 139 III 76

BGE 147 III 166ATF 147 III 166DTF 147 III 166

BGE 146 III 290ATF 146 III 290DTF 146 III 290

BGE 142 III 102ATF 142 III 102DTF 142 III 102

BGE 139 III 67ATF 139 III 67DTF 139 III 67

BGE 147 III 166ATF 147 III 166DTF 147 III 166

BGE 139 III 67ATF 139 III 67DTF 139 III 67

BGE 146 III 290ATF 146 III 290DTF 146 III 290

BGE 139 III 67ATF 139 III 67DTF 139 III 67

4A_53/2013

4A_341/2014

4A_341/2014

Art. 78 ZPOart. 78 CPCart. 78 CPC

Art. 81 ZPOart. 81 CPCart. 81 CPC

ZK 23 362

BGE 139 III 475ATF 139 III 475DTF 139 III 475

ZK 23 362

ZK 23 362

ZK 23 362

BGE 139 III 67ATF 139 III 67DTF 139 III 67

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF