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Entscheid

ZK 2023 476

Beschwerde 393-a

12. Januar 2024Deutsch20 min

1.1 A.________, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, B.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin), reichte am 4. Juli 2023 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch gegen die C.________ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ein. Sie beantragte sinngemäss, die von der Berufungsbeklagten vorgenommene Kontosperrung sei aufzuheben und die Geschäftsbeziehung mit der Berufungsbeklagten sei fortzuführen (pag. 3 ff.).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre civile

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 02

Fax +41 31 634 50 53

obergericht-zivil.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ZK 23 476

Bern, 15. April 2024

Besetzung Oberrichterin Sanwald (Referentin), Oberrichter Zuber und Oberrichter Bettler

Gerichtsschreiberin Wellig

Verfahrensbeteiligte A.________

gesetzlich vertreten durch ihren Vater B.________

Klägerin/Berufungsklägerin

gegen

C.________ AG

Beklagte/Berufungsbeklagte

Gegenstand Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung / Kontosperre

Berufung gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 21. November 2023 (BM 23 1530)

Regeste:

Art. 206 Abs. 1 und 3, Art. 242, Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Art. 319 Bst. a ZPO; Rechtsmittel bei Abschreibung zufolge Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung.

Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit zufolge Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung nach Art. 206 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ist – gleich wie die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO – ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO. Dieser unterliegt bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 Bst. a ZPO (E. 3.2).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.________, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, B.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin), reichte am 4. Juli 2023 bei der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland ein Schlichtungsgesuch gegen die C.________ AG (nachfolgend: Berufungsbeklagte) ein. Sie beantragte sinngemäss, die von der Berufungsbeklagten vorgenommene Kontosperrung sei aufzuheben und die Geschäftsbeziehung mit der Berufungsbeklagten sei fortzuführen (pag. 3 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 setzte die Schlichtungsbehörde die Schlichtungsverhandlung auf den 16. August 2023 an. Gleichzeitig forderte sie die Berufungsklägerin auf, einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten (pag. 12 ff.).

1.3 Mit Schreiben vom 2. August 2023 ersuchte die Berufungsklägerin um Verschiebung der auf den 16. August 2023 angesetzten Schlichtungsverhandlung zufolge Auslandabwesenheit sowie um Sistierung des Verfahrens. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren (Verfahren BM 23 2025; pag. 38 ff.).

Gleichentags erhob sie beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juli 2023 betreffend die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses (Verfahren ZK 23 277; pag. 38 ff.). Mit Entscheid vom 1. September 2023 trat das Obergericht auf die Beschwerde vom 2. August 2023 nicht ein (pag. 58 ff.).

1.4 Mit Verfügung vom 8. August 2023 hiess die Schlichtungsbehörde das Verschiebungsgesuch gut und setzte die Schlichtungsverhandlung vom 16. August 2023 ab. Gleichzeitig nahm sie der Berufungsklägerin die Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ab und stellte eine separate Verfügung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht (pag. 42 ff.). Nach Einholung einer Stellungnahme bei der Berufungsbeklagten sistierte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 18. August 2023 bis auf Widerruf einer der Parteien und forderte diese auf, sie bis am 29. September 2023 über den Stand der Vergleichsverhandlungen in Kenntnis zu setzen sowie zur Fortsetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 48 ff., 52).

1.5 Am 28. September 2023 ersuchte die Berufungsbeklagte um Verlängerung der Verfahrenssistierung bis am 31. Oktober 2023 (pag. 68). Die Schlichtungsbehörde verfügte am 29. September 2023, das Verfahren bleibe bis auf Widerruf einer der Parteien weiter sistiert, und forderte die Parteien auf, sie bis am 31. Oktober 2023 über den Stand der Vergleichsverhandlungen in Kenntnis zu setzen sowie zur Fortsetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen (pag. 70).

1.6 Die Berufungsbeklagte teilte der Schlichtungsbehörde mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 mit, die Berufungsklägerin habe bis heute auf ihr Schreiben inklusive Lösungsvorschlag vom 28. September 2023 nicht reagiert, weshalb eine Verlängerung der Verfahrenssistierung keinen Sinn mache (pag. 72).

1.7 Mit Verfügung vom 1. November 2023 hob die Schlichtungsbehörde die Sistierung des Verfahrens auf. Sie setzte die Schlichtungsverhandlung auf den 21. November 2023 an und verpflichtete die Parteien zum persönlichen Erscheinen (pag. 78 ff.). Nach zweimaliger Verlängerung der Abhol- beziehungsweise Aufbewahrungsfrist wurde die Vorladung der Berufungsklägerin am 28. November 2023 zugestellt (pag. 74).

1.8 Am 21. November 2023 fand die Schlichtungsverhandlung statt, zu der beide Parteien unentschuldigt nicht erschienen und sich auch nicht vertreten liessen. Die Schlichtungsbehörde erliess daraufhin folgenden Abschreibungsentscheid (vgl. Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2023; pag. 84 ff.):

1. Es wird festgestellt, dass beide Parteien nicht zum Termin erschienen sind.

2. Das Verfahren BM 23 1530 wird als gegenstandslos abgeschrieben (Art. 206 Abs. 3 ZPO).

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden der klagenden Partei auferlegt unter Vorbehalt des der klagenden Partei erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege.

4. Die klagende Partei wird verurteilt, dem Kanton Bern die ihr auferlegten Verfahrenskosten nachzubezahlen, wenn sie innerhalb von 10 Jahren zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen gelangt (Art. 123 ZPO).

5. [Eröffnungsformel]

Der Abschreibungsentscheid wurde der Berufungsklägerin nach einmaliger Verlängerung der Abhol- beziehungsweise Aufbewahrungsfrist am 28. November 2023 zugestellt (pag. 92).

2. Am 1. Dezember 2023 (Postaufgabe 2. Dezember 2023) hat die Berufungsklägerin gegen den Abschreibungsentscheid beim Obergericht des Kantons Bern Berufung erhoben. Sie beantragt sinngemäss, der Abschreibungsentscheid inklusive der darin enthaltenen Kostenverfügung sei aufzuheben und im Verfahren BM 23 1530 sei ein Verhandlungstermin anzusetzen (pag. 95 f.).

Erwägungen

II.

3.

3.1

Angefochten ist ein zufolge Säumnis der klagenden Partei ergangener Abschreibungsentscheid einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 206 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).

3.2

3.2.1

Die Rechtsprechung, ob und mit welchem Rechtsmittel ein solcher Entscheid angefochten werden kann, war zuweilen uneinheitlich. Der Abschreibungsentscheid wurde einerseits als prozessleitende Verfügung eigener Art bezeichnet, der einzig mit Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann (vgl. Urteile des BGer 4A_198/2019 vom 7. August 2019 E. 3; 4D_80/2017 vom 21. März 2018; 4A_131/2013 vom 3. September 2013 E. 2.2.2.2; Urteil des OGer/BE ZK 18 554 vom 29. März 2019 E. 15.2, in: CAN 2020 S. 43). Andererseits wurde der Abschreibungsentscheid als der Berufung oder Beschwerde zugänglicher Endentscheid qualifiziert (so wohl Urteil des BGer 4A_137/2013 vom 7. November 2013 E. 7.2, nicht publ. in: BGE 139 III 478; Urteil des OGer/ZH RU190052 vom 20. November 2019 E. 2.3, in: ZR 2020 S. 45). In jedem Fall selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist indessen der Kostenentscheid (Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 ZPO; vgl. zum Ganzen: Urteil des OGer/ZH RU190052 vom 20. November 2019 E. 2.1 ff., in: ZR 2020 S. 45).

3.2.2

Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO, der bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 Bst. a ZPO unterliegt (BGE 148 III 186 E. 6.3 ff.). Diese Lösung gilt für alle Fälle, in denen die Sache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, insbesondere im Fall von Art. 206 ZPO, nicht aber im Fall der Verfahrensbeendigung durch Entscheidsurrogat im Sinne von Art. 241 ZPO (Bastons Bulletti, Anfechtung eines Abschreibungsbeschlusses bei Gegenstandslosigkeit: Eine klare Antwort des BGer, Bemerkungen zum Urteil des BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022, ZPO Online vom 8. April 2022 Rz. 4). Dies ist unter anderem damit zu begründen, dass die Bedeutung einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht gering ist, da sie im Ergebnis auf eine Verweigerung des Rechtsschutzes hinausläuft, den die Berufungsklägerin beziehungsweise Gesuchstellerin beantragt hat. Die rechtliche oder faktische Einschätzung des Gerichts oder der Schlichtungsbehörde, das Verfahren sei gegenstandslos, muss mit der gleichen Prüfungsbefugnis wie ein Endentscheid geprüft werden können (Bohnet, Note zum Urteil des BGer 4A_169/2021 vom 18. Januar 2022, SZZP 2022 S. 361). Ob ein Verfahren abgeschrieben oder darauf nicht eingetreten wird, hängt zudem im Wesentlichen davon ab, ob das Rechtsschutzinteresse nach Begründung der Rechtshängigkeit wegfällt oder bereits in diesem Zeitpunkt fehlt (Bastons Bulletti, a.a.O., Rz. 3d). Eine Ungleichbehandlung von Abschreibungsentscheid und Nichteintretensentscheid ist daher stossend, weshalb dieser Auffassung, wonach die vom Bundesgericht vertretene Lösung für alle Fälle gilt, in denen die Sache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird, zu folgen ist.

3.2.3

Somit unterliegt der angefochtene Abschreibungsentscheid bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 Bst. a ZPO. Mit dem gleichen Rechtsmittel ist auch der Kostenentscheid zu beurteilen, da dieser vorliegend zusammen mit der Hauptsache angefochten wird (vgl. Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 2 f. zu Art. 110 ZPO).

3.3

3.3.1

Die Berufungsklägerin beantragt in der Hauptsache im Wesentlichen, die Kontosperre sei aufzuheben und die Geschäftsbeziehung mit der Berufungsbeklagten fortzuführen (vgl. pag. 6). Da geldwerte Interessen der Berufungsklägerin berührt sind, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vorliegend hat sich keine Partei zum Streitwert der Rechtsbegehren der Berufungsklägerin geäussert. Folglich hat das Obergericht diesen von Amtes wegen festzusetzen. Dabei ist auf die gefährdeten wirtschaftlichen Interessen der Berufungsklägerin abzustellen (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 571 E. 1.4; 94 II 51 E. 2; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 91 ZPO).

3.3.2

Das wirtschaftliche Interesse der Berufungsklägerin richtet sich hauptsächlich darauf, über ihr Konto Zahlungen auszuführen und zu empfangen. Ausserdem macht sie geltend, Rechnungen nicht mehr begleichen zu können und von Betreibungen bedroht zu sein. In ihrer Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch erklärt die Berufungsbeklagte zudem, Auslöser für die Kontensperrung seien unter anderem Banktransaktionen von über CHF 55'000.00 innert weniger Tage gewesen. Somit ist vorliegend von regelmässigen oder einzelnen sehr hohen Kontobewegungen auszugehen, die einen Hinweis auf das schwierig zu beziffernde wirtschaftliche Interesse liefern können. Vorliegend umfasst der Streitgegenstand zudem die Weiterführung einer Bankbeziehung auf unbestimmte Zeit, womit in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO vom zwanzigfachen Betrag der einjährigen Nutzung auszugehen ist. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist daher vorliegend in jedem Fall von einem CHF 10'000.00 übersteigenden Streitwert auszugehen. Somit steht gegen den angefochtenen Abschreibungsentscheid die Berufung offen (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

3.4

Die Berufungsklägerin bezeichnet ihr Rechtsmittel als Beschwerde, wobei kein (einmaliger) Verschrieb vorliegt. Sie stützt sich dabei auf die Rechtsmittelbelehrung der Schlichtungsbehörde, die einzig die Beschwerde gegen den Kostenentscheid als Rechtsmittel aufgeführt hat, sich aber zu einem Rechtsmittel gegen den Abschreibungsentscheid als solchen nicht äussert. Somit ist die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids fehlerhaft. Als nicht anwaltlich vertretene juristische Laiin durfte die Berufungsklägerin auf eine korrekte Rechtsmittelbelehrung vertrauen. Die «Beschwerde» ist daher vom Obergericht als Berufung entgegenzunehmen (sogenannte Konversion; Urteil des BGer 5A_46/2020 vom 17. November 2020 E. 4.1).

3.5

Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeit zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

3.6

Die Berufung ist fristgerecht erfolgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

3.7

Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig (vgl. E. 4 unten) beziehungsweise offensichtlich unbegründet (vgl. E. 6 unten). Das Obergericht hat deshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet, da in Fällen von offensichtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise offensichtlicher Unbegründetheit der Berufung in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. Jeandin, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. Art. 312 ZPO).

4.

4.1

Die Berufung ist schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittelverfahren dient nicht der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Begründen bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um vom Obergericht mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Hingegen genügt es nicht, lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden zu geben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren. Fehlt die Begründung oder genügt sie den soeben umschriebenen Anforderungen nicht, tritt das Obergericht auf die Berufung nicht ein. Die Begründung stellt damit eine von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung dar (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3; 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2 ff.; 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 3.2).

4.2

Die Berufungsklägerin erklärt in ihrer zusammen mit der Hauptsache eingereichten Berufung sinngemäss, sowohl gegen die Abschreibung als auch gegen die Kostenauferlegung das Rechtsmittel zu ergreifen. Sie begründet jedoch in keiner Weise, inwiefern die Schlichtungsbehörde bezüglich der Höhe oder der Verteilung der Kosten das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin den Kostenentscheid lediglich mitangefochten hat, in dem Sinne, dass bei einer Gutheissung der Berufung auch über die Kosten des Schlichtungsverfahrens neu zu entscheiden wäre.

Auf die Berufung gegen den Kostenentscheid wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.

III.

5.

5.1

Nachdem beide Parteien am 21. November 2023 nicht zum Termin erschienen sind, schrieb die Schlichtungsbehörde das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO als gegenstandslos ab und auferlegte der Berufungsklägerin die Verfahrenskosten unter Vorbehalt des ihr erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (pag. 84 ff.).

5.2

Die Berufungsklägerin bringt zusammenfassend und sinngemäss vor, sie habe sowohl die Vorladung als auch den Abschreibungsentscheid erst am 28. November 2023 erhalten. Ihre Konti bei der Berufungsbeklagten seien nun seit mehr als sechs Monaten gesperrt. Das Schlichtungsverfahren sei gegen ihren Antrag sistiert worden. Die Sistierung sei anschliessend während ihres Auslandaufenthalts aufgehoben und sie sei zum Verhandlungstermin vorgeladen worden. Der Schlichtungsbehörde sei ihre Abwesenheit bekannt gewesen, da die Abholung bis zum 21. Dezember 2023 verlängert worden sei beziehungsweise ihre Post postlagernd war. Es sei ihr nicht zuzumuten, seit Juni 2023 auf einen Verhandlungstermin zu warten und sich während dieser Zeit permanent zur Verfügung halten zu müssen. Im Übrigen sei die Berufungsbeklagte bereits zur Schlichtungsverhandlung im Kanton Schaffhausen nicht erschienen (pag. 95 f.).

6.

6.1

Die Berufungsklägerin macht implizit geltend, nicht rechtsgenüglich zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden zu sein. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorladung der Berufungsklägerin ordnungsgemäss zugestellt wurde und sie anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2023 säumig war.

6.2

6.2.1

Stellt das Gericht eine Verfügung durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Adressatin mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO; sogenannte Zustellungsfiktion). Die Zustellung kann dann fingiert werden, wenn die Empfängerin mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung entsteht erst mit der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, das heisst unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3).

6.2.2

Besteht ein solches Prozessrechtsverhältnis und weiss damit die Person, dass sie Partei eines Gerichtsverfahrens ist und sie mit der Zustellung von gerichtlichen Akten rechnen muss, ist sie verpflichtet, Postsendungen abzuholen oder im Fall ihrer Abwesenheit geeignete Massnahmen zu treffen, damit sie die Sendungen trotzdem erreichen. Letzteres bedeutet, dass die Person einen Vertreter bezeichnen, sich die Post nachsenden lassen, das Gericht über Abwesenheiten informieren oder dem Gericht eine Zustelladresse angeben muss; ein Postrückbehaltungsauftrag stellt demgegenüber keine genügende Massnahme dar (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteile des BGer 4A_2/2024 vom 17. Januar 2024 E. 3.1; 5A_183/2023 vom 1. Juni 2023 E. 2; Urteil des OGer/BE ZK 19 543 vom 3. Dezember 2019 E. 5.2).

6.3

6.3.1

Aufgrund der Akten ist vorliegend erstellt, dass die Berufungsklägerin am 4. Juli 2023 bei der Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch eingereicht hat und in diesem Zeitpunkt ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde (pag. 3 ff.). Mit Schreiben vom 2. August 2023 beantragte sie der Schlichtungsbehörde, das Verfahren vorerst zu sistieren. Weiter ersuchte sie um Verschiebung des Verhandlungstermins vom 16. August 2023 «u.a. a.G. [unter anderem aufgrund] unserer urlaubsbedingten Auslandsabwesenheit» (pag. 40). Da die Berufungsklägerin die Sistierung offensichtlich selbständig beantragt hat, erschliesst sich dem Obergericht nicht, was sie bezweckt, indem sie vorbringt, das Verfahren sei «gegen» ihren Antrag sistiert worden (vgl. pag. 96).

Die Berufungsklägerin hat der Schlichtungsbehörde die Dauer ihrer «urlaubsbedingten Auslandabwesenheit» nicht angezeigt, weshalb letztlich offenbleiben kann, ob die Schlichtungsbehörde im Wissen um die Dauer der Abwesenheit mit dem Versand weiterer Verfügungen hätte zuwarten müssen, zumal diese Abwesenheit einzig im Zusammenhang mit dem Verschiebungsgesuch vorgebracht wurde. Jedenfalls muss die Schlichtungsbehörde bei der ihr angezeigten «urlaubsbedingten Abwesenheit» nicht mit einer Abwesenheit von mehreren Monaten rechnen. Somit bestand ein Prozessrechtsverhältnis und die Berufungsklägerin musste mit weiteren Zustellungen im Schlichtungsverfahren rechnen. Die Zustellfunktion ist anwendbar.

Dispositiv

6.3.2 Gestützt auf die obigen Erwägungen war die Berufungsklägerin somit verpflichtet, für den Fall ihrer Abwesenheit entsprechende Massnahmen zu treffen und insoweit sicherzustellen, dass sie von den im Schlichtungsverfahren ergangenen Verfügungen und insbesondere der Vorladung vom 1. November 2023 Kenntnis erlangt. Die Verlängerung der Abhol- beziehungsweise Aufbewahrungsfrist war eine unzureichende Massnahme und genügt nicht, die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO dahinfallen zu lassen. Auf diesen Umstand wurde die Berufungsklägerin im Übrigen bereits mit Entscheid vom 1. September 2023 hingewiesen (Beschwerdeverfahren ZK 23 277; pag. 62, E. 5.2). Überdies erklärt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung, das Verfahren sei sistiert und die Sistierung während ihres Auslandurlaubes aufgehoben worden. Somit darf davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin zumindest von der Sistierungsverfügung vom 18. August 2023 (vgl. pag. 52) Kenntnis erlangt hat, da vorher über ihr Sistierungsgesuch noch gar nicht entschieden wurde. Sie wusste daher, dass die Sistierung einzig bis auf Widerruf einer der Parteien galt und die Schlichtungsbehörde bis am 29. September 2023 eine Stellungnahme erwartete. Die Berufungsklägerin konnte daher aufgrund der beantragten Sistierung nicht einfach darauf vertrauen, dass das Verfahren vorderhand ruht. Ergänzend ist die Berufungsklägerin darauf hinzuweisen, dass der erste Verhandlungstermin etwa sechs Wochen, nachdem sie das Schlichtungsgesuch eingereicht hatte, angesetzt und auf ihr Ersuchen wieder abgesetzt wurde. Es ist also einzig ihrem prozessualen Verhalten geschuldet, dass keine Schlichtungsverhandlung durchgeführt werden konnte. Entgegen ihrem Vorbringen musste sie somit nicht seit Juni 2023 auf einen Verhandlungstermin warten und sich ständig zur Verfügung halten, zumal sie das Gesuch erst im Juli 2023 eingereicht hat.

6.3.3 Der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kann entnommen werden, dass die Vorladung vom 1. November 2023 gleichentags der Post übergeben wurde (20:50 Uhr) und am 2. November 2023 (07:05 Uhr) an der Abhol-/Zustellstelle am Ort der Berufungsklägerin ankam. Gleichentags (09:57 Uhr) wurde registriert, dass der Empfänger (gesetzlicher Vertreter der Berufungsklägerin) die Abholfrist bis 30. November 2023 verlängert hat. Am 3. November 2023 wurde erneut ein Sendungsereignis registriert, wonach die Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger bis am 30. November 2023 verlängert wurde (vgl. pag. 74).

Wie erwähnt findet die Zustellungsfiktion Anwendung, womit die Vorladung als am 9. November 2023 rechtsgültig zugestellt gilt (zur Fristberechnung vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3). Die Vorladung (vgl. pag. 78 ff.) erhielt zudem einen Hinweis auf die Säumnisfolgen (Art. 133 in Verbindung mit Art. 147 Abs. 3 ZPO) und wurde mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt (Art. 134 ZPO).

Somit ist die Berufungsklägerin trotz ordnungsgemässer Vorladung an der Schlichtungsverhandlung vom 21. November 2023 unentschuldigt nicht erschienen. Folglich hat die Schlichtungsbehörde das Verfahren in Anwendung von Art. 206 Abs. 3 ZPO zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben.

6.4 Soweit die Berufungsklägerin schliesslich zusammenfassend geltend macht, die Sperrung der Konti sei rechtswidrig, kann sie nicht gehört werden. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig, ob die Schlichtungsbehörde das Verfahren zu Recht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat (BGE 149 IV 205 E. 1.4). Die materielle Beurteilung der Streitsache ist davon nicht umfasst.

7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

IV.

8.

8.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Berufungsklägerin als unterliegend.

8.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00 (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin auferlegt. Ihr wird hierfür noch separat Rechnung gestellt.

8.3 Der Berufungsbeklagten ist im Berufungsverfahren von vornherein kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, so dass – selbst bei entsprechendem Antrag – bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre.

Die Kammer entscheidet:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden der Berufungsklägerin auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt.

3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Berufungsklägerin

- der Berufungsbeklagten

Mitzuteilen:

- der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Vorsitzender Sieber

Bern, 15. April 2024

Im Namen der 1. Zivilkammer

Die Referentin:

Oberrichterin Sanwald

Die Gerichtsschreiberin:

Wellig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

ZK 23 476

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

ZK 23 277

Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

4A_198/2019

4D_80/2017

4A_131/2013

ZK 18 554

4A_137/2013

BGE 139 III 478ATF 139 III 478DTF 139 III 478

Art. 242 ZPOart. 242 CPCart. 242 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 148 III 186ATF 148 III 186DTF 148 III 186

Art. 206 ZPOart. 206 CPCart. 206 CPC

4A_169/2021

4A_169/2021

Art. 110 ZPOart. 110 CPCart. 110 CPC

BGE 140 III 571ATF 140 III 571DTF 140 III 571

BGE 94 II 51ATF 94 II 51DTF 94 II 51

5A_46/2020

Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC

Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC

BGE 141 III 569ATF 141 III 569DTF 141 III 569

BGE 138 III 374ATF 138 III 374DTF 138 III 374

5D_146/2017

5A_247/2013

5A_82/2013

Art. 138 ZPOart. 138 CPCart. 138 CPC

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

4A_2/2024

5A_183/2023

ZK 19 543

ZK 23 277

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

BGE 149 IV 205ATF 149 IV 205DTF 149 IV 205

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF