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Entscheid

ZK 2024 370

décision ultérieure indépendante concernant le prononcé d'une interdiction d'exercer une activité ; procédure pénale pour actes d'ordre sexuel avec une personne incapable de résistance, actes d'ordre sexuel avec un enfant

26. Februar 2024Deutsch14 min

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) heirateten am 15. April 2016.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre civile

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 02

Fax +41 31 634 50 53

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www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ZK 24 370 (Beschwerde)

ZK 24 371 (uR-Gesuch Beschwerdeführerin)

Bern, 30. September 2024

Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichterin Sanwald und

Oberrichterin Grütter

Gerichtsschreiber Balmer

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

C.________

Beschwerdegegner

Gegenstand Scheidung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 2. September 2024 (CIV 24 928)

Regeste:

Art. 279 Abs. 2 und Art. 144 ZPO; Erstreckung einer Frist.

Das Regionalgericht kann eine Frist, die in einer gerichtlich genehmigten und (von ihm) zum Urteil erhobenen Scheidungsvereinbarung vorgesehen ist, später nicht erstrecken. Denn das Regionalgericht ist mit Erlass des Scheidungsentscheids nicht länger mit der Sache befasst (E. 5.3).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) heirateten am 15. April 2016.

2.

2.1 Gestützt auf die Teilscheidungsvereinbarung vom 5./8. April 2024 leiteten die Parteien am 10. April 2024 beim Regionalgericht Oberland das Scheidungsverfahren ein (pag. 3 ff.). Die Beschwerdeführerin war im regionalgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten, der Beschwerdegegner nicht.

2.2 Anlässlich der Anhörung vor dem Regionalgericht am 10. Juli 2024 schlossen die Parteien eine umfassende Scheidungsvereinbarung ab (welche die Teilscheidungsvereinbarung vom 5./8. April 2024 ersetzte).

Dabei ging es in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor allem um das Grundstück D.________, das die Parteien als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum (mit internem Anteil von je ½) besitzen. Hinsichtlich dieses Grundstücks sieht die Scheidungsvereinbarung zwei Varianten vor. Nach Variante 1 soll der Beschwerdegegner das Grundstück zu Alleineigentum erwerben (durch regionalgerichtliche Anweisung des zuständigen Grundbuchamts). Nach Variante 2 ist das Grundstück gemeinsam zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Das Verhältnis unter diesen beiden Varianten ist so geregelt, dass Variante 1 zum Zug kommen soll, wenn der Beschwerdegegner bis zum 30. August 2024 drei Bestätigungen beim Regionalgericht einreicht (beziehungsweise eingereicht hätte): a) eine Finanzierungsbestätigung einer Bank; b) eine Bestätigung der E.________ Bank zur vollständigen Entlassung der Beschwerdeführerin aus der solidarischen Schuldpflicht; c) eine Bestätigung zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung von CHF 45'000.00 an die Beschwerdeführerin. Würde der Beschwerdegegner diese drei Bestätigungen nicht fristgerecht einreichen, soll Variante 2 Anwendung finden (pag. 93 ff.).

2.3 Nach getrennter und gemeinsamer Anhörung der Parteien erliess das Regionalgericht am 10. Juli 2024 den Scheidungsentscheid. In Ziffer 2 dieses Scheidungsentscheids wurde die zwischen den Parteien am gleichen Tag geschlossene Scheidungsvereinbarung gerichtlich genehmigt (pag. 90 f.). Die Parteien unterzeichneten je eine Empfangsbestätigung und einen Verzicht auf die Entscheidbegründung (pag. 101).

2.4 Mit Eingabe vom 30. August 2024 ersuchte der Beschwerdegegner das Regionalgericht, die Frist zur Einreichung der drei genannten Bestätigungen bis zum 30. September 2024 zu erstrecken (pag. 115).

2.5 Mit Verfügung vom 2. September 2024 bewilligte das Regionalgericht das Gesuch um Fristerstreckung (Ziffer 2 der Verfügung).

3.

3.1 Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 10. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Sie beantragt, das Grundbuchamt Oberland sei anzuweisen, auf dem Grundstück D.________ eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken (Antrag 1). Diese Anweisung habe als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch zu erfolgen (Antrag 2). Zudem sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben (Antrag 3; pag. 118 ff.). Gleichzeitig ersucht die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 133 ff.).

3.2 Mit Verfügung vom 11. September 2024 wies das Obergericht den Antrag der Beschwerdeführerin um superprovisorische Anordnung einer Verfügungsbeschränkung ab. Es erteilte der Beschwerde aber von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung und wies das Regionalgericht insbesondere an, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens mit einer allfälligen Anweisung an das Grundbuchamt zuzuwarten (pag. 142 ff.; zur aufschiebenden Wirkung bei einem Rechtsmittel gegen eine prozessleitende Verfügung vgl. Hoffmann-Nowotny, in: ZPO-Rechtsmittel, 2013, N. 18 zu Art. 325 ZPO; von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder, 1994, S. 288; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach zürcherischem Recht, 1942, S. 69).

3.3 In seiner Beschwerdeantwort vom 19. September 2024 verlangt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (pag. 147 f.).

Erwägungen

II.

4.

4.1

Vorliegend erweist sich die Beschwerde als das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

4.2

4.2.1

Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der mit Beschwerde weitergezogenen Verfügung zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

4.2.2

Die Zivilkammern des Obergerichts sind als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 24 371). Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht.

4.2.3

Demgegenüber ist das Obergericht nicht zuständig, das Grundbuchamt Oberland anzuweisen, auf dem Grundstück D.________ eine Verfügungsbeschränkung vorzumerken. Es handelt sich hierbei nicht um einen vorsorglich formulierten Antrag, der auf die Dauer des Beschwerdeverfahrens begrenzt wäre (anders als Antrag 2 der Beschwerdeführerin; vgl. E. 4.4 unten). Vielmehr lautet der Antrag auf definitive Anordnung einer Verfügungsbeschränkung und müsste entsprechend beim Regionalgericht eingereicht werden. Auf Antrag 1 der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.

4.3

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Vorbehältlich E. 4.2.3 oben ist auf die Beschwerde einzutreten.

4.4

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der (vom Obergericht erst superprovisorisch beurteilte) Antrag 2 der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gegenstandslos (zur analogen Praxis des Bundesgerichts bei der aufschiebenden Wirkung vgl. etwa Urteile des BGer 5A_742/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3; 5A_592/2017 vom 24. August 2017 E. 4).

4.5

Die Beschwerdeführerin beantragt die Edition der vorinstanzlichen Akten (pag. 118 ff.). Das Obergericht hat die Akten bei der Vorinstanz von Gesetzes wegen verlangt (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Damit erweist sich der Beweisantrag der Beschwerdeführerin als hinfällig.

III.

5.

5.1

5.1.1

Das vorliegende Beschwerdeverfahren dreht sich einzig um die Frage, ob das Regionalgericht die in der Scheidungsvereinbarung vom 10. Juli 2024 festgelegte Frist zur Einreichung einer Finanzierungsbestätigung, einer Bestätigung der E.________ Bank zur vollständigen Entlassung der Beschwerdeführerin aus der solidarischen Schuldpflicht sowie eine Bestätigung zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung erstrecken kann oder nicht.

5.1.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Regionalgericht habe die Frist zur Einreichung der drei Bestätigungen zu Unrecht erstreckt. Der Scheidungsentscheid vom 10. Juli 2024 sei rechtskräftig und lasse sich durch das Regionalgericht nicht mehr abändern. Eine Abänderung verletze die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils, was eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle. Die angefochtene Verfügung sei aus diesem Grund aufzuheben (pag. 118 ff.).

5.1.3

Der Beschwerdegegner wendet ein, all seine Ersparnisse in das Grundstück D.________ gesteckt zu haben. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe nichts zum Erwerb des Grundstücks beigetragen. Ausserdem habe er mit der Beschwerdeführerin keine konstruktiven Gespräche führen können. Das habe dazu geführt, dass sich das Einholen der drei Bestätigungen verzögert habe. Er könne innert kürzester Frist die Ausgleichszahlung von CHF 45'000.00 leisten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (pag. 147 f.).

5.2

5.2.1

Das Gericht genehmigt die Scheidungsvereinbarung, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Scheidungsvereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Scheidungsentscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Hat das Gericht den Scheidungsentscheid gefällt, ist es ab diesem Zeitpunkt nicht länger mit der Sache befasst und kann seinen Entscheid – unter Vorbehalt einer Berichtigung – nicht mehr abändern. Der Entscheid ist in jenem Zeitpunkt gefällt, in dem er vom Gericht festgehalten wird (BGE 149 III 12 E. 3.2.1; 142 III 695 E. 4.2.1).

5.2.2

Gemäss Art. 144 Abs. 1 ZPO können gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden. Gerichtliche Fristen können dagegen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird (Art. 144 Abs. 2 ZPO).

5.3

Vorliegend hat das Regionalgericht die zwischen den Parteien am 10. Juli 2024 geschlossene Scheidungsvereinbarung – die das Schicksal und das Vorgehen hinsichtlich des Grundstücks D.________ festlegt – genehmigt und in das Dispositiv des Scheidungsentscheids vom 10. Juli 2024 aufgenommen. Ab dem 10. Juli 2024 gilt der Scheidungsentscheid als gefällt und das Regionalgericht als nicht länger mit der Sache befasst. Ab diesem Zeitpunkt kann es den Scheidungsentscheid nicht mehr abändern. Indem das Regionalgericht aber das «Fristerstreckungsgesuch» des Beschwerdegegners gutgeheissen und ihm zusätzliche Zeit zur Beibringung der drei Bestätigungen eingeräumt hat, hat es den Scheidungsentscheid respektive die (Teil des Entscheids gewordene) Scheidungsvereinbarung unzulässigerweise abgeändert. Denn das Regionalgericht war bei Eingang des Fristerstreckungsgesuchs am 30. August 2024 nicht länger mit der Sache befasst. Folglich durfte es mangels Zuständigkeit keine Fristerstreckung mehr gewähren. Ob es sich bei der Fristerstreckung um eine nichtige Verfügung handelt, kann offenbleiben, zumal die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben hat (zum Begriff der Nichtigkeit vgl. BGE 148 II 564 E. 7.2). Ebenfalls offenbleiben kann, ob eine Fristerstreckung rein theoretisch überhaupt möglich wäre. Es ist fraglich, ob die in der Scheidungsvereinbarung abgemachte, in der Folge zum Urteilsdispositiv erhobene Frist (beziehungsweise der Termin) eine gerichtliche und abänderbare oder eine vertragliche und nicht abänderbare Frist (respektive Termin) darstellt. Die Frage braucht aber nicht geklärt zu werden. So oder anders war das Regionalgericht bei Eingang des Fristerstreckungsgesuchs nicht mehr mit der Sache befasst.

5.4

Im Ergebnis ist Antrag 3 der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Das Regionalgericht hätte das Gesuch um Fristerstreckung nicht bewilligen dürfen, sondern hätte mangels Zuständigkeit darauf nicht eintreten müssen. Entsprechend ist Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 2. September 2024 aufzuheben und auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 30. August 2024 nicht einzutreten.

6.

Abschliessend wird der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass er das Grundstück D.________ (selbst bei Vorliegen der drei Bestätigungen) nur noch zu Alleineigentum erwerben kann, wenn die Beschwerdeführerin einer «Fristerstreckung» beziehungsweise «Variante 1» freiwillig zustimmt. Ohne eine solche Zustimmung kommt Variante 2 (Verkauf zum bestmöglichen Preis) zum Tragen.

IV.

7.

7.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 24 371).

7.2

Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO).

7.3

Die Beschwerdeführerin ist als mittellos im Sinne von Art. 117 Bst. a ZPO zu betrachten. Ihr Antrag 3 auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung war nicht aussichtslos, sondern wurde gutgeheissen. Weiter erscheint die Bestellung einer Rechtsvertretung als notwendig.

7.4

Entsprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

V.

8.

8.1

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Das Regionalgericht hat für die angefochtene Verfügung zutreffend keine (zusätzlichen) Gerichtskosten erhoben.

8.2

Oberinstanzlich werden die Prozesskosten auch in familienrechtlichen Angelegenheiten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt und der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist Antrag 2 der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abzuschreiben. Mit Blick auf Antrag 3 obsiegt die Beschwerdeführerin, hinsichtlich des Antrags 1 unterliegt sie aber. Im Ergebnis unterliegt damit keine der Parteien, weshalb die Gerichtskosten zu halbieren sind und jede Partei ihre eigenen Parteikosten zu tragen hat.

8.3

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wären vorliegend auf CHF 500.00 zu bestimmen (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) und den Parteien hälftig aufzuerlegen. Soweit es jedoch das übergeordnete Recht zulässt, kann bei besonderen Umständen auf die Erhebung der Gebühr ganz verzichtet werden (Art. 7 Abs. 3 VKD). In Anwendung dieser Bestimmung wird vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren verzichtet.

8.4

Für das oberinstanzliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 24 371) werden auch keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

9.

9.1

Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens, bei der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 KAG). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

9.2

Vorliegend wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ auf pauschal CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festgelegt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 2. September 2024 (CIV 24 928) wird aufgehoben.

2.

Ziffer 2 der Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 2. September 2024 (CIV 24 928) lautet neu wie folgt:

2.

Auf das Gesuch von C.________ vom 30. August 2024 wird nicht eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter.

4.

Für das Beschwerdeverfahren und für das oberinstanzliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.

Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens, bei der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

6.

Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird auf CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) bestimmt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.

Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin (unter Beilage der Beschwerdeantwort vom 19. September 2024)

- dem Beschwerdegegner

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident ________

Bern, 30. September 2024

Im Namen der 1. Zivilkammer

Der Referent:

Oberrichter Bettler

i.V. Oberrichterin Sanwald

Der Gerichtsschreiber:

Balmer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Hinweis:

Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

1.

ZK 24 370

ZK 24 371

Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 325 ZPOart. 325 CPCart. 325 CPC

Art. 4 ZPOart. 4 CPCart. 4 CPC

Art. 3 ZPOart. 3 CPCart. 3 CPC

ZK 24 371

Art. 13 EG ZSJart. 13 LiCPMart. 13 EG ZSJ

5A_742/2018

5A_592/2017

Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC

Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC

Art. 279 ZPOart. 279 CPCart. 279 CPC

BGE 149 III 12ATF 149 III 12DTF 149 III 12

BGE 142 III 695ATF 142 III 695DTF 142 III 695

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

Art. 144 ZPOart. 144 CPCart. 144 CPC

BGE 148 II 564ATF 148 II 564DTF 148 II 564

ZK 24 371

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 118 ZPOart. 118 CPCart. 118 CPC

Art. 117 ZPOart. 117 CPCart. 117 CPC

Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC

Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC

Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC

Art. 46 Verfahrenskostendekretart. 46 Décret sur les frais de procédureart. 46 Verfahrenskostendekret

ZK 24 371

Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG

Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF