ZK 2024 386
Abweisung Beweisantrag / implizite Nichtanhandnahme bzw. Einstellung
20. März 2024Deutsch17 min
1. H.________ sel. (nachfolgend Erblasser) ist am 20. April 2019 an seinem Wohnsitz in I. ________ BE verstorben. Als gesetzliche Erben hinterlässt er seine drei Kinder aus erster Ehe, A.________ (nachfolgend Berufungsklägerin 1), C.________ (nachfolgend Berufungsklägerin 2) und E.________ (nachfolgend Berufungskläger 3). Im Todeszeitpunkt war der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau F.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) verheiratet. Die Berufungsbeklagte hat mit dem Erblasser am 13. August 2008 einen Erbvertrag abgeschlossen. Darin verzichtete sie auf ihr Erbe, erhielt im Gegenzug aber eine lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung am Wohnhaus J.________ vermacht (Klagebeilage [KB] 6).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Zivilkammer
Cour suprême
du canton de Berne
1re Chambre civile
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3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 02
Fax +41 31 634 50 53
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Entscheid
ZK 24 386
Bern, 5. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Zuber (Referent), Oberrichter Bettler und
Oberrichterin Sanwald
Gerichtsschreiber Balmer
Verfahrensbeteiligte 1. A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
2. C.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
3. E.________
vertreten durch Rechtsanwalt D.________
Beklagte/Berufungskläger
gegen
F.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.________
Klägerin/Berufungsbeklagte
Gegenstand Vermächtnisklage
Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 9. August 2024 (CIV 21 1244/1245)
Regeste:
Art. 70 Abs. 1 ZPO und Art. 602 ZGB; Desinteresseerklärung bei Erbengemeinschaften.
Will sich ein Erbe in seiner Eigenschaft als notwendiger Streitgenosse nicht an einem Prozess beteiligen, kann er sein Desinteresse erklären. Vorbehältlich einer Klageänderung ist die Desinteresseerklärung definitiv. Folglich verzichtet der Erbe mit ihr auch auf die Möglichkeit, den Entscheid später mit einem Rechtsmittel anzufechten (E. 5.1).
Art. 416 Abs. 1 ZGB; Desinteresseerklärung als nicht zustimmungsbedürftiges Geschäft.
Hat die KESB einen Beistand zur Prozessführung befugt, kann dieser eine Desinteresseerklärung abgeben, ohne dafür erneut die Zustimmung der KESB einholen zu müssen (E. 5.3.2).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. H.________ sel. (nachfolgend Erblasser) ist am 20. April 2019 an seinem Wohnsitz in I. ________ BE verstorben. Als gesetzliche Erben hinterlässt er seine drei Kinder aus erster Ehe, A.________ (nachfolgend Berufungsklägerin 1), C.________ (nachfolgend Berufungsklägerin 2) und E.________ (nachfolgend Berufungskläger 3). Im Todeszeitpunkt war der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau F.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) verheiratet. Die Berufungsbeklagte hat mit dem Erblasser am 13. August 2008 einen Erbvertrag abgeschlossen. Darin verzichtete sie auf ihr Erbe, erhielt im Gegenzug aber eine lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung am Wohnhaus J.________ vermacht (Klagebeilage [KB] 6).
2.
2.1 Mit Vermächtnisklage vom 7. Mai 2021 verlangte die Berufungsbeklagte beim Regionalgericht Oberland die Ausrichtung dieses Vermächtnisses, das heisst der Nutzniessung am Wohnhaus J.________. Zudem sei das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle ________, anzuweisen, die Nutzniessung in das Grundbuch einzutragen. Schliesslich sei superprovisorisch eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zu Lasten des Wohnhauses J.________ vorzumerken (pag. 1 ff.).
2.2 Das Regionalgericht ordnete gleichentags superprovisorisch die Vormerkung an (pag. 23 ff.), hob sie am 22. Juli 2021 jedoch vorsorglich wieder auf (pag. 101 ff.).
2.3
2.3.1 In ihrer Klageantwort vom 3. August 2021 erklärte die Berufungsklägerin 1 durch ihre Beiständin, mit der Einräumung der Nutzniessung und der entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt einverstanden zu sein (pag. 139 ff.).
2.3.2 Die Berufungskläger 2 und 3 beantragten demgegenüber in ihrer Klageantwort vom 30. September 2021, die Nutzniessung der Berufungsbeklagten sei auf Ende März 2023 zu befristen, so dass ihre Pflichtteile und jener der Berufungsklägerin 1 gewahrt würden (pag. 147 ff.).
2.4 Am 3. Januar 2023 replizierte die Berufungsbeklagte (pag. 474 ff.).
2.5
2.5.1 Die Berufungsklägerin 1 reichte am 14. Februar 2023 eine Duplik ein. Neu führte sie aus, mit der Einräumung der Nutzniessung und der entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt zwar einverstanden zu sein, jedoch nur unter Wahrung ihres Pflichtteils (pag. 497 f.).
2.5.2 Die Berufungskläger 2 und 3 duplizierten am 10. März 2023 in dem Sinne, dass die Nutzniessung der Berufungsbeklagten nicht auf Ende März 2023, sondern auf Ende Juni 2023 zu befristen sei (pag. 503 ff.).
2.6 Die Hauptverhandlung fand am 5. September 2023 (pag. 543 ff.) und die Fortsetzungsverhandlung am 11. Dezember 2023 statt (pag. 586 ff.).
2.7
2.7.1 In ihrem Schlussvortrag vom 15. Februar 2024 beantragte die Berufungsbeklagte zusätzlich (zu den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren) die Feststellung, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage unterzogen habe (pag. 605 ff.).
2.7.2 Die Berufungsklägerin 1, nun anwaltlich vertreten, präzisierte in ihrem Schlussvortrag vom 19. Februar 2024, die Nutzniessung der Berufungsbeklagten sei herabzusetzen, sodass sie ihren Pflichtteil am Nachlass des Erblassers unbelastet erhalte. Eventualiter widersetze sie sich der Einräumung der Nutzniessung nicht, jedoch unter Wahrung ihres Pflichtteils (pag. 615 ff.).
2.7.3 Die Berufungskläger 2 und 3 bestätigten in ihrem Schlussvortrag vom 19. Februar 2024 die bereits gestellten Rechtsbegehren (pag. 623 ff.).
2.8 Mit Entscheid vom 9. August 2024 hiess das Regionalgericht die Vermächtnisklage gut und verurteilte die Berufungskläger 1–3, der Berufungsbeklagten eine lebenslängliche und unentgeltliche Nutzniessung am Wohnhaus J.________ auszurichten (Ziff. 2). Zudem wies es das Grundbuchamt Oberland, Dienststelle ________, an, die entsprechende Nutzniessung in das Grundbuch einzutragen (Ziff. 3). Das Begehren der Berufungsbeklagten auf Feststellung, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage unterzogen habe, wies es demgegenüber ab (Ziff. 1). Die Gerichtskosten bestimmte das Regionalgericht auf CHF 35'098.50 (inklusive Schlichtungsverfahren, exklusive vorsorgliches Massnahmeverfahren) und auferlegte sie zu einem Zehntel der Berufungsklägerin 1 und zu neun Zehnteln den Berufungsklägern 2 und 3, unter solidarischer Haftung (Ziff. 4 und 6). Es verurteilte die Berufungsklägerin 1 zu einer Parteientschädigung von CHF 4'340.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer), die Berufungskläger 2 und 3, unter solidarischer Haftung, zu einer Parteientschädigung von CHF 39'400.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) an die Berufungsbeklagte (Ziff. 7 und 8; pag. 658 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin 1 am 16. September 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Nutzniessung der Berufungsbeklagten am Wohnhaus J.________ insoweit herabzusetzen, dass sie ihren Pflichtteil am Nachlass des Erblassers unbelastet erhalte (pag. 695 ff.).
3.1.2 Auch die Berufungskläger 2 und 3 haben am 16. September 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern eingelegt. Sie verlangen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vermächtnisklage der Berufungsbeklagten sei abzuweisen (pag. 704 ff.).
3.2 Mit Verfügung vom 20. September 2024 forderte das Obergericht die Berufungskläger 1–3 auf, sich zur Art der Streitgenossenschaft und der Höhe des Streitwerts zu äussern (pag. 738 ff.).
3.3 Die Eingaben der Berufungsklägerin 1 (pag. 752 ff.) und der Berufungskläger 2 und 3 (pag. 745 ff.) datieren je vom 18. Oktober 2024.
Erwägungen
II.
4.
4.1
Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob auf das Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
4.2
Die Berufung erweist sich vorliegend als das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO).
4.3
Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Berufung weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
4.4
Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig. Das Obergericht hat deshalb darauf verzichtet, Berufungsantwort(en) einzuholen, da in Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit der Berufung in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden ist (vgl. Jeandin, in: Commentaire romand du CPC, 2. Aufl. 2019, N. 6 ff. zu Art. 312 ZPO).
III.
5.
5.1
Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam klagen (aktive notwendige Streitgenossenschaft) oder beklagt werden müssen (passive notwendige Streitgenossenschaft; Art. 70 Abs. 1 ZPO). Wann eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, entscheidet das materielle Recht. Paradebeispiel bildet die Erbengemeinschaft, bei der die Erben Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände werden und über die Rechte der Erbschaft nur gemeinsam verfügen können (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Während die Erben einen Prozess aktivseitig nur gemeinsam anheben können, ist es den Erbschaftsgläubigern passivseitig aber anheimgestellt, einen, mehrere oder alle Erben einzuklagen. Zurückzuführen ist das auf die solidarische Haftung der Erben für die Schulden des Erblassers (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Wo die Erben die geschuldete Leistung aber nur gemeinsam erbringen können – etwa die Einräumung eines dinglichen Rechts – sind sie auch passivseitig gemeinsam einzuklagen und bilden eine notwendige Streitgenossenschaft (Urteil des BGer 5A_875/2010 vom 11. April 2011 E. 4.1; vgl. Minnig, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 7. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 602 ZGB; Brückner/Weibel/Pesenti, Die erbrechtliche Klage, 4. Aufl. 2022, N. 255; Abt/Bleskie, Sicherung und Durchsetzung von Vermächtnisansprüchen: ZGB, ZPO und/oder SchKG?, AJP 2020 S. 851; Staehelin/Schweizer, in: Schulthess Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 70 ZPO). Nun kann es aber sein, dass sich ein Erbe aus diesem oder jenem Grund an einem solchen Prozess nicht beteiligen möchte. In diesem Fall kann er sein Desinteresse erklären (etwa indem er sich der Klage unterwirft). Tatsächlich gibt der Erbe mit der Desinteresseerklärung lediglich zu verstehen, das zu fällende Urteil – unabhängig vom Ergebnis – gegen sich gelten lassen zu wollen (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.1; Urteil des OGer/BE ZK 14 240 vom 10. Juli 2014 E. 9 [nicht publiziert]). Eine Klageanerkennung stellt die Desinteresseerklärung indes nicht dar, zumal ein Erbe selbständig die Klage von vornherein nicht anerkennen könnte. Vielmehr ist die Desinteresseerklärung als ein Verzicht auf die prozessualen Rechte – etwa das Vorbringen von Behauptungen oder das Stellen von Beweisanträgen – zu qualifizieren (Sutter-Somm/Ammann, Der Prozessabstand im Erbteilungsverfahren, in: Festschrift für Paul Eitel, 2022, S. 589 ff.; Minnig, Prozessrechtliche Überlegungen zur antizipierten Abstandserklärung, ZZZ 2019 S. 121 ff.). Dieser Verzicht erstreckt sich auch auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Urteil des BGer 5C.39/2005 vom 4. August 2005 E. 1). Denn wer keine prozessualen Rechte ausüben und jedes Urteil gegen sich gelten lassen will, kann sich später nicht beschweren, das Urteil sei unzutreffend. Folglich ist die Desinteresseerklärung, unter Vorbehalt einer Klageänderung, definitiv und unwiderruflich. Sie hat aber nicht zur Folge, dass der erklärende Erbe aus der Erbengemeinschaft und damit aus der notwendigen Streitgenossenschaft ausscheiden würde. In ihrer Eigenschaft als prozessrechtliches Institut ändert die Desinteresseerklärung an der materiellen Rechtslage nichts (Sutter-Somm/Ammann, a.a.O., S. 590; Minnig, a.a.O., S. 121 f.).
5.2
5.2.1
An der Hauptverhandlung und in ihrem Schlussvortrag beantragte die Berufungsbeklagte die Feststellung, dass sich die Berufungsklägerin 1 in ihrer Klageantwort vom 3. August 2021 der Klage unterzogen habe. Eine solche Erklärung sei definitiv und lasse sich später nicht mehr rückgängig machen (pag. 606).
5.2.2
Die Berufungsklägerin 1 brachte in ihrem Schlussvortrag vor, sich der Klage nicht unterzogen zu haben. Im Gegenteil, sie habe in der Duplik vom 14. Februar 2023 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, ihren Pflichtteil erhalten zu wollen. Diese Anpassung des Rechtsbegehrens in der Duplik sei zulässig, zumal ein sachlicher Zusammenhang bestehe und die Voraussetzungen einer Klageänderung nach Art. 227 ZPO erfüllt seien (pag. 617).
5.2.3
Das Regionalgericht hat erwogen, dass sich die Berufungsklägerin 1 der Klage nicht unterzogen habe. Die Berufungsklägerin 1 sei verbeiständet. Die Beiständin könne eine Klageanerkennung, wie sie in der Klageantwort vom 3. August 2021 erfolgt sei, nicht selbständig vornehmen. Vielmehr sei dazu die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erforderlich. Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZGB seien Erbverträge, Erbteilungsverträge, Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgehe, zustimmungsbedürftige Geschäfte. Vorliegend handle es sich zwar nicht um eine Erbteilung. Im Rahmen der Vermächtnisklage gehe es für die Berufungsklägerin 1 aber darum, ihren Pflichtteil zu schützen. Damit stünden erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, womit ein der Erbteilung oder dinglichen Belastung vergleichbares Geschäft vorliege. Daraus folge, dass die KESB der Klageanerkennung hätte zustimmen müssen. Weil eine solche Zustimmung nicht erteilt worden sei, liege bei der Berufungsklägerin 1 keine Klageanerkennung vor. Mangels Klageanerkennung sei das Feststellungsbegehren der Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin 1 habe sich der Klage unterzogen, abzuweisen (pag. 662 f.).
5.3
Dispositiv
5.3.1 Die Berufungsklägerin 1 beziehungsweise ihre damalige Beiständin, K.________, hat in der Klageantwort vom 3. August 2021 ausdrücklich erklärt, mit der Nutzniessung der Berufungsbeklagten und der entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt einverstanden zu sein. In dieser Erklärung ist eine Desinteresseerklärung zu erblicken. Die Desinteresseerklärung der Berufungsklägerin 1 erfolgte vorbehaltslos, ohne jeden Hinweis auf den Pflichtteil, und war klar und eindeutig formuliert. Ausserdem wies K.________ in ihrer Eingabe darauf hin, zur Prozessführung befugt zu sein, und reichte ihre Ernennungsurkunde zu den Akten. Dieser Ernennungsurkunde ist zu entnehmen, dass die KESB Oberland Ost K.________ eine Prozessvollmacht erteilt hat (pag. 139 ff.). Demnach hat die Berufungsklägerin 1 in ihrer Klageantwort – und damit förmlich im Prozess – ihr Desinteresse erklärt. Zudem wurde die Beiständin, welche die Desinteresseerklärung abgegeben hat, von der KESB zur Prozessführung im Verfahren CIV 21 1244 explizit ermächtigt. Folglich liegt eine gültige Desinteresseerklärung vor.
5.3.2 Die KESB hat der Beiständin, K.________, die Zustimmung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Prozessführung erteilt. Dass für eine Desinteresseerklärung eine zusätzliche Zustimmung der KESB erforderlich wäre, wie das Regionalgericht ausführt (pag. 662 f.), überzeugt nicht. Denn die Liste der zustimmungsbedürftigen Geschäfte im Sinne von Art. 416 Abs. 1 ZGB ist abschliessend (BGE 64 II 406 E. 1; vgl. Häfeli, in: Berner Kommentar zum ZGB, 2023, N. 56 zu Art. 416 ZGB; Vogel, in: Basler Kommentar zum ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 416/417 ZGB; Biderbost, in: FamKomm zum Erwachsenenschutz, 2013, N. 22 zu Art. 416 ZGB). Die Desinteresseerklärung ist darin nicht zu finden. Hinzu kommt, dass die Desinteresseerklärung nicht mit den Geschäften des Vergleichs, des Erbvertrags und des Erbteilungsvertrags – die allesamt (erneut) zustimmungsbedürftig sind (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 und 9 ZGB) – vergleichbar ist. Bei diesen «vertraglichen» Geschäften besteht ein sehr grosser Handlungsspielraum und damit ein (erneutes) Kontrollbedürfnis der KESB. Anders verhält es sich bei der Desinteresseerklärung, die sich immer nur auf den Streitgegenstand beziehen kann. Deshalb macht es Sinn, wenn das ZGB hier keine (erneute) Zustimmung der KESB verlangt, dort aber schon. Auch die regionalgerichtliche Analogie zur dinglichen Belastung gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB geht fehl. Zwar handelt es sich bei der Einräumung einer Nutzniessung um eine dingliche Belastung. Die Nutzniessung wurde vorliegend aber vermacht, weshalb die Belastung – wenn auch bloss in obligatorischer Form – vorbesteht und nicht neu geschaffen wird. Eine (erneute) Zustimmung der KESB scheint auch aus diesem Grund nicht erforderlich. Im Ergebnis ist dem Regionalgericht nicht zu folgen, wenn es die Desinteresseerklärung für ungültig hält, weil die KESB dieser Erklärung nicht (erneut) zugestimmt hat. Die KESB hat ihre Zustimmung zur Prozessführung mit einer Prozessvollmacht erteilt. Dass für die Desinteresseerklärung eine zweite Zustimmung der KESB einzuholen wäre, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Geist des Gesetzes. Zur Prozessführung ermächtigt, hat K.________ als Beiständin eine wirksame Desinteresseerklärung abgegeben.
5.3.3 Entgegen dem Dafürhalten der Berufungsklägerin 1 lässt sich die einmal abgegebene Desinteresseerklärung in der Duplik nicht wieder rückgängig machen. Der Verweis auf das Regime nach Art. 227 ZPO verfängt nicht (pag. 617). Denn die Desinteresseerklärung ist keine Klageänderung, sondern ein Verzicht auf die prozessualen Rechte. Der Verzicht ist definitiv, unwiderruflich und erstreckt sich auf das Rechtsmittelverfahren (vorbehältlich einer Klageänderung). Die Berufungsbeklagte hat vorliegend aber keine Klageänderung vorgenommen (ihr Feststellungsbegehren ändert die Klage nicht), weshalb die Berufungsklägerin 1 auf ihre Desinteresseerklärung nicht zurückkommen kann. Daraus ergibt sich, dass die Berufungsklägerin 1 vor Regionalgericht keine Duplik und keinen Schlussvortrag hätte einreichen dürfen und sie kann vor Obergericht kein Rechtsmittel mehr erheben. Die am 3. August 2021 von K.________ abgegebene Desinteresseerklärung steht solchen prozessualen Handlungen entgegen.
5.3.4 Nach dem Gesagten sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels an das Obergericht offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Berufung der Berufungsklägerin 1 ist nicht einzutreten.
6.
6.1 Hinzu kommt, dass in der Berufung Rechtsbegehren zu stellen sind. Wird der angefochtene Entscheid nicht vollumfänglich bestätigt, wirkt die Berufung entweder reformatorisch (Art. 318 Abs. 1 Bst. b ZPO) oder kassatorisch (Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO). Aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) hat ein kassatorischer Entscheid die Ausnahme zu bleiben. Die Berufungsklägerin muss grundsätzlich einen Antrag in der Sache formulieren, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die in der Berufung zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein. Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann, namentlich wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und 2 ZPO; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1; Urteile des BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.4, 2.6; 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3). Grundsätzlich sind auch im Bereich des Erbrechts bezifferte Anträge zu stellen, sofern dies von der Sache her möglich ist und die Bewertung des Nachlasses bzw. des Vermächtnisses nicht erst noch im Beweisverfahren zu erstellen ist (vgl. Brückner/Weibel/Pesenti, a.a.O. N. 81 f.).
6.2 Vorliegend hat das Regionalgericht den Gesamtwert des Nachlasses sowie den Wert der Nutzniessung betragsmässig bestimmt. Die Berufungsklägerin 1 ficht diese Bewertungen ausdrücklich nicht an (pag. 499). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin 1 – welche im Falle der Gutheissung nicht zum Urteil erhoben werden könnten – als ungenügend. Hätte die Berufungsklägerin 1 nicht ihr Desinteresse erklärt, wäre auf ihre Berufung auch wegen ungenügender Rechtsbegehren nicht einzutreten.
IV.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Berufungsklägerin 1 und wird kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin 1 auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt.
7.2 Das Obergericht hat keine Berufungsantwort(en) eingeholt. Folglich ist der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Gleiches gilt für die Berufungskläger 2 und 3.
Die Kammer entscheidet:
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin 1 wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Berufungsklägerin 1 auferlegt. Ihr wird dafür noch separat Rechnung gestellt.
3. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Berufungsklägerin 1
- den Berufungsklägern 2 und 3
- der Berufungsbeklagten (unter Beilage der Berufung der Berufungsklägerin 1 vom 16. September 2024)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident L.________
Bern, 5. Dezember 2024
Im Namen der 1. Zivilkammer
Der Referent:
Oberrichter Zuber
Der Gerichtsschreiber:
Balmer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Hinweis:
Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
1
ZK 24 386
Art. 70 ZPOart. 70 CPCart. 70 CPC
Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
Art. 960 ZGBart. 960 CCart. 960 CC
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 4 ZPOart. 4 CPCart. 4 CPC
Art. 28 OrR OGart. 28 ROr CSart. 28 OrR OG
Art. 3 ZPOart. 3 CPCart. 3 CPC
Art. 45 GSOGart. 45 LOJMart. 45 GSOG
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
Art. 70 ZPOart. 70 CPCart. 70 CPC
Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC
Art. 603 ZGBart. 603 CCart. 603 CC
5A_875/2010
Art. 602 ZGBart. 602 CCart. 602 CC
Art. 70 ZPOart. 70 CPCart. 70 CPC
BGE 136 III 123ATF 136 III 123DTF 136 III 123
ZK 14 240
5C.39/2005
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
BGE 64 II 406ATF 64 II 406DTF 64 II 406
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
Art. 417 ZGBart. 417 CCart. 417 CC
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
Art. 416 ZGBart. 416 CCart. 416 CC
Art. 227 ZPOart. 227 CPCart. 227 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
4A_555/2022
4A_510/2022
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 44 Verfahrenskostendekretart. 44 Décret sur les frais de procédureart. 44 Verfahrenskostendekret
Art. 7 Verfahrenskostendekretart. 7 Décret sur les frais de procédureart. 7 Verfahrenskostendekret
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF