ZK 2024 71
Ausstand Sachverständiger
31. Januar 2025Deutsch22 min
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) arbeitete vom 12. März 2018 bis zur fristlosen Kündigung per 18. April 2023 als Pflegefachmann bei der C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
1. Zivilkammer
Cour suprême
du canton de Berne
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Entscheid
ZK 24 71
Bern, 5. November 2024
Besetzung Oberrichter Bettler (Referent), Oberrichter Zuber und Oberrichter Schlup
Gerichtsschreiber Oberson
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Kläger/Beschwerdeführer
gegen
C.________
vertreten durch Fürsprecher D.________
Beklagte/Beschwerdegegnerin
Gegenstand Kostenentscheid (arbeitsrechtliche Streitigkeit)
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Februar 2024 (CIV 23 4909)
Regeste:
Art. 53 Abs. 1 ZPO; Kostennote der Gegenpartei – Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Anspruch, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, gilt auch für die Kostennote der Gegenpartei. Offengelassen, ob dies unter dem noch geltenden Recht uneingeschränkt der Fall ist, oder nur, wenn die Kostennote einen Einfluss darauf hat, wie das Gericht die Parteientschädi-gung in der Folge bestimmt (E. 5.2). Vorliegend Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht, aber Heilung im Beschwerdeverfahren möglich (E. 5.3 f.).
Art. 8 PKV; Frage der Anwendbarkeit bei Nichteintretensentscheiden.
Frage offengelassen, ob Art. 8 PKV («Erledigung ohne Urteil») trotz klarem Wortlaut mittels Auslegung auch auf Nichteintretensentscheide anzuwenden ist (E. 7.1.3).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) arbeitete vom 12. März 2018 bis zur fristlosen Kündigung per 18. April 2023 als Pflegefachmann bei der C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin).
2.
2.1 Nach erfolglos durchgeführtem Schlichtungsverfahren erhob der Beschwerdeführer am 6. September 2023 beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin. Er verlangte die Feststellung der Missbräuchlichkeit der fristlosen Kündigung, entgangenen Bruttolohn von CHF 21'246.55, eine Pönale von drei Monatslöhnen von insgesamt CHF 18'211.35, eine Genugtuung von CHF 5'000.00 und den Versand einer richtigstellenden SMS an gewisse Personen (pag. 1 ff.).
Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das regionalgerichtliche Verfahren (CIV 23 4912, pag. 1 ff.).
2.2 Mit Stellungnahme vom 15. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers sei abzuweisen (CIV 23 4912, pag. 9 ff.).
2.3
2.3.1 Am 21. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zu einer Sicherheit für die Parteientschädigung für das Haupt- sowie die beiden Gesuchsverfahren von CHF 15'000.00 zu verpflichten (pag. 31 ff.).
2.3.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2023, die Sicherheit für die Parteientschädigung sei auf maximal CHF 4'000.00 festzusetzen (pag. 49 f.).
2.3.3 Mit Entscheid/Verfügung vom 15. November 2023 wies das Regionalgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Es verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 10'450.00 und eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 5'500.00 (pag. 53 ff.).
2.4 Nachdem der Beschwerdeführer auch nach Ansetzung einer Nachfrist die Sicherheit für die Parteientschädigung und den Gerichtskostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Regionalgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2024 nicht auf die Klage ein. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 700.00 und verpflichtet ihn zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin. Das Regionalgericht forderte den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf, die Kostennote einzureichen, und stellte den Parteien die Bestimmung der Höhe der Parteientschädigung nach Eingang der Kostennote in Aussicht (pag. 79 ff.).
2.5 In der Kostennote vom 26. Januar 2024 verlangte die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 8’100.00 (Honorar CHF 6'800.00, Auslagen zu 3%, gerundet CHF 200.00, Mehrwertsteuer CHF 567.00, Gebühren CHF 36.00 für zwei Betreibungsauskünfte, Reisekosten und Zeitaufwand [pauschal] der Beschwerdegegnerin CHF 500.00; pag. 85).
2.6 Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 bestimmte das Regionalgericht die vom Beschwerdeführer zu bezahlende Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin auf CHF 7'603.00 (Honorar CHF 6’800.00, Auslagen CHF 200.00, Mehrwertsteuer CHF 567.00, Gebühren CHF 36.00; pag. 87 ff.).
3.
3.1 Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 21. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Kostenentscheid vom 14. Februar 2024 sei aufzuheben und die von ihm zu bezahlende Parteientschädigung sei auf CHF 3'826.00 (inklusive Auslagen) festzusetzen (pag. 105 ff.).
3.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (pag. 151 ff.).
Erwägungen
II.
4.
4.1
Erstinstanzliche Kostenentscheide können mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern weitergezogen werden (Art. 110 i.V.m. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
4.2
Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des mit Beschwerde weitergezogenen Entscheids zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
4.3
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.
4.4
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die vorinstanzlichen Akten seien beizuziehen (S. 2 der Beschwerde, pag. 106), erweist sich dieser Beweisantrag als hinfällig (vgl. Art. 327 Abs. 1 ZPO).
III.
5.
5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Regionalgericht habe ihm die Kostennote der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2024 (pag. 85) vor Erlass des Kostenentscheids vom 14. Februar 2024 nicht zugestellt. Damit habe er sich zur Kostennote nicht äussern können und das Regionalgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt (S. 4 der Beschwerde, pag. 108).
5.2
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). In Zivilverfahren ergibt sich der Anspruch direkt aus Art. 53 Abs. 1 ZPO. Er umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten oder ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermögen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1). Dieser Anspruch der Parteien wird per 1. Januar 2025 gestützt auf die Änderung der ZPO vom 17. März 2023 nunmehr ausdrücklich in Art. 53 Abs 3 nZPO (BBl 2023 786 ff.) festgehalten.
Der Anspruch, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, gilt auch für die Kostennote der Gegenpartei (Urteile des BGer 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1, nicht publ. aber zusammengefasst in: BGE 140 III 159 E. 3; 1C_231/2009 vom 7. Mai 2010 E. 7; 1C_147/2008 vom 11. November 2008 E. 3; statt vieler etwa Stoudmann, in: Petit Commentaire, CPC, 2021, N. 12 zu Art. 105 ZPO; Urwyler/Grütter, in: Dike-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 105 ZPO). Ob dies unter dem noch geltenden Recht uneingeschränkt der Fall ist, oder nur, wenn die Kostennote einen Einfluss darauf hat, wie das Gericht die Parteientschädigung in der Folge bestimmt (so Urteile des BGer 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016 E. 6.1; 4A_592/2014 vom 25. Februar 2015), kann offenbleiben.
5.3
Vorliegend ist unbestritten, dass das Regionalgericht die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote vom 26. Januar 2024 (pag. 85) dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht hatte, bevor es den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Sodann hat das Regionalgericht im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf die Kostennote vom 26. Januar 2024 Bezug genommen, diese als angemessen erachtet (ausser in Bezug auf die geltend gemachten Reisekosten und Zeitaufwand von CHF 500.00) und die Parteientschädigung gestützt darauf zugesprochen.
Dadurch verletzte das Regionalgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO.
5.4
5.4.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel-instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Das Obergericht verfügt im Beschwerdeverfahren betreffend die Feststellung des Sachverhalts lediglich über beschränkte Kognition (Art. 320 Bst. b ZPO). Daraus folgt, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, wenn Tatfragen streitig sind. Eine Heilung im Beschwerdeverfahren ist indessen möglich, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu beurteilen sind. In diesem Fall ist auf eine Rückweisung zu verzichten, wenn diese als formalistischer Leerlauf erscheinen würde (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des BGer 2C_1027/2022 vom 25. Juli 2024 E. 3.1.3).
5.4.2
Vorliegend sind keine Tatfragen zu beurteilen, sondern geht es einzig um Rechtsanwendung und dabei um die Frage, ob das Regionalgericht bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung Rechtsverletzungen begangen und insbesondere sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Auch wenn die Beschwerdeinstanz sich bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, überprüft sie den angefochtenen Entscheid in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit freier Kognition (Urteil des BGer 5A_726/2020 vom 25. Februar 2021 E. 5.3.1; statt vieler Bastons Bulletti, in: Petit Commentaire, CPC, 2021, N. 2 zu Art. 320 ZPO und N. 3 zu Art. 310 ZPO). Eine Rückweisung würde im Übrigen aus Sicht des Obergerichts (anders Urteil des BGer 4A_29/2014 vom 7. Mai 2024 E. 3.2, nicht publ. in: 140 III 159) einen prozessualen Leerlauf darstellen, erscheint doch unwahrscheinlich, dass das Regionalgericht in der Sache nach Gewährung des rechtlichen Gehörs anders entscheiden würde. Der Beschwerdeführer selbst verlangt denn in seinen Beschwerdeanträgen zutreffend auch keine Rückweisung, sondern einen reformatorischen Entscheid durch das Obergericht.
Dispositiv
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden.
6.
6.1 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich gestützt auf Art. 105 Abs. 2 ZPO und Art. 96 ZPO nach der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Die Parteientschädigung besteht aus dem Honorar, den notwendigen Auslagen und gegebenenfalls der Mehrwertsteuer (vgl. auch Art. 2 PKV). Bei einem Streitwert über CHF 20'000.00 bis CHF 50'000.00 beträgt das Honorar CHF 3'200.00 bis CHF 15’7000 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Bei Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich, Abstand, Klagerückzug usw.) beträgt das Honorar 25 bis 100 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).
In analoger Anwendung von Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 können die Auslagen entweder pauschal mit 3 % des Honorars oder effektiv (was einer spezifizierten Aufführung bedarf) geltend gemacht werden.
Die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen ist dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei selber mehrwertsteuerpflichtig ist (Art. 10 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]) und deshalb die von ihrem Rechtsanwalt geschuldeten Steuerkosten in ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung als Vorsteuer in Abzug bringen kann (Art. 28 MWSTG; vgl. etwa publ. Urteil des HGer/BE HG 23 50 vom 6. März 2024 E. 23.3).
Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein grosses Ermessen zu (BGE 111 V 48 E. 4a; Urteil des BGer 5D_86/2012 vom 14. September 2012 E. 4.2.2).
6.2 Das Regionalgericht erwog, dass bei einem Streitwert von rund CHF 45'000.00 der Honorarrahmen gestützt auf Art. 5 Abs. 1 PKV zwischen CHF 3'200.00 und CHF 15'700.00 betrage. Zwar werde ein Nichteintretensentscheid in Art. 8 PKV («Erledigung ohne Urteil») nicht erwähnt, jedoch sei diese Bestimmung weit auszulegen und – spiegelbildlich zu Art. 7 Abs. 1 VKD – auch bei einem Nichteintretensentscheid anwendbar. In Anwendung von Art. 8 PKV betrage deshalb der Honorarrahmen CHF 800.00 bis CHF 15'700.00 (E. 3 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 87 f.).
Der gebotene Zeitaufwand sei als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses seien durchschnittlich. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheine eine Ausschöpfung des Tarifrahmens zu rund 40% als angemessen, was einem Honorar von CHF 6'760.00 entspreche (40% des Gebührenrahmens, ausmachend CHF 5'960.00, zuzüglich Sockelbetrag von CHF 800.00). Das von Fürsprecher D.________ geforderte Honorar von CHF 6'800.00 erscheine deshalb als angemessen. Hinzu kämen Auslagen von pauschal 3 % (CHF 200.00), die Mehrwertsteuer (CHF 567.00) sowie die Gebühren für zwei Betreibungsregisterauskünfte (CHF 36.00). Nicht zu berücksichtigen seien demgegenüber die von Fürsprecher D.________ zudem geforderten CHF 500.00 für Reisekosten und Zeitaufwand der Beschwerdegegnerin (E. 7 – 10 des angefochtenen Entscheids, pag. 88 f.).
6.3 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, wenn die Beschwerdegegnerin eine Sicherheit für die Parteientschädigung verlange, sei jegliche materielle Auseinandersetzung mit der Klage und entsprechender Aufwand unnötig. Gestützt auf Art. 108 ZPO könnten deshalb die daraus folgenden Kosten nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden (Ziff. 3 f. der Beschwerde, pag. 108).
Sodann habe das Regionalgericht innerhalb des Rahmentarifs das Honorar rechtsfehlerhaft und in Verletzung von Art. 41 Abs. 3 KAG festgesetzt. Der gebotene Zeitaufwand sei als unterdurchschnittlich einzustufen und für das Schlichtungs- und regionalgerichtliche Verfahren auf maximal 8 Stunden zu beziffern. Es rechtfertige sich eine minimale Ausschöpfung des Tarifrahmens zu 25 %, entsprechend CHF 3'725.00.
Die Pauschale für die Auslagen von 3 % sei nicht zu beanstanden, jedoch seien die Gebühren von CHF 36.00 für die beiden Betreibungsregisterauskünfte nicht noch zusätzlich zu berücksichtigen. Schliesslich sei keine Mehrwertsteuer zuzusprechen, sei doch die Beschwerdegegnerin vorsteuerabzugsberechtigt (Rz. 5 – 11 der Beschwerde, pag. 108 f.).
6.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, es sei keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkennbar und die vom Regionalgericht festgesetzte Parteientschädigung liege innerhalb des ihm zustehenden Ermessens. Eine Ermessensüberschreitung oder –unterschreitung sei nicht erkennbar. Die Mehrwertsteuer sei sodann sehr wohl zu berücksichtigen, da sie (die Beschwerdegegnerin) die Mehrwertsteuer nicht nach der effektiven Methode abrechne (Rz. 1 – 3 der Beschwerdeantwort, pag. 154 f.).
7.
7.1
7.1.1 Was die Gerichtskosten betrifft, sieht Art. 7 Abs. 1 VKD vor, dass die Mindestgebühr unterschritten werden kann, wenn ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Rückzug, Abstand oder Nichteintreten erledigt wird. Bei den Parteikosten beträgt gemäss Art. 8 PKV das Honorar 25 – 100 % des Honorars gemäss 5 oder Art. 7 PKV bei «Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil (Vergleich, Abstand, Klagerückzug usw.)». In der französischen Fassung lautet Art. 8 PKV entsprechend («liquidation du litige sans jugement [transaction, acquiescement, désistement, etc.]).
7.1.2 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, das heisst eindeutigen und unmissverständlichen, Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 145 II 182 E. 5.1; 144 II 121 E. 3.4).
7.1.3 Der Wortlaut von Art. 8 PKV scheint klar, spricht doch diese Bestimmung (anders als Art. 7 VKD) nur von Erledigungen ohne Urteil. Ein Nichteintretensentscheid ist aber ein «Urteil» und fällt demnach nicht unter den Wortlaut von Art. 8 PKV. Auch aus den Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis (vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat betreffend das Kantonale Anwaltsgesetz [KAG] vom 19. Oktober 2005; Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat betreffend die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV] vom 10. Mai 2006; Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, 1992, Anhang 2). Zwar sind die Argumente des Regionalgerichts nachvollziehbar und wären bei der Auslegung von Art. 8 PKV nach Sinn und Zweck sowie Systematik zu berücksichtigen, falls der Wortlaut nicht ganz klar wäre. Ob Letzteres aber der Fall ist und damit überhaupt eine Auslegung vorzunehmen ist, scheint fraglich (anders aber im Ergebnis und ohne Begründung betreffend Festsetzung einer Parteientschädigung im oberinstanzlichen Verfahren bei Nichteintretensentscheiden Urteile des OGer/BE ZK 14 387 vom 18. Dezember 2014 E. VII/3.3 [«analoge» Anwendung von Art. 8 PKV]; ZK 12 532 vom 12. Dezember 2012 E. 9). Denn selbst wenn Art. 8 PKV vorliegend nicht angewendet wird, erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Frage, ob Art. 8 PKV auch auf Nichteintretensentscheide anwendbar ist, kann deshalb offenbleiben.
7.2
7.2.1 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG).
7.2.2 Dem Regionalgericht ist insoweit zuzustimmen, als in vorliegender Sache für das regionalgerichtliche Verfahren (inklusive Schlichtungsverfahren) von einem unterdurchschnittlichen gebotenen Zeitaufwand auszugehen ist. Weder hatte die Beschwerdegegnerin eine Klageantwort zu verfassen noch fand eine Verhandlung statt, da sie nach Erhalt der Klage und Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sogleich ein Gesuch um Sicherheit für die Parteientschädigung stellte. Dieses hiess das Regionalgericht in der Folge gut und die Nichtleistung der Sicherheit und des Gerichtskostenvorschusses führte zum Nichteintretensentscheid.
Auch bei der Schwierigkeit des Prozesses ist wiederum zu berücksichtigen, dass das Verfahren bereits kurz nach Klageeinleitung endete. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem klägerischen Standpunkt fand demnach für die Beschwerdegegnerin gar nicht statt. Demnach ist auch die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich einzustufen.
Was die Bedeutung der Streitsache betrifft, ging es um verschiedene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit einem Streitwert von rund CHF 45'000.00, was als (höchstens) durchschnittlich einzustufen ist.
7.2.3 Bei unterdurchschnittlichem Zeitaufwand, (höchstens) durchschnittlicher Bedeutung und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit des Prozesses rechtfertigt es sich, eine Parteientschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens von CHF 3'200.00 bis CHF 15'700.00 anzusetzen. Dies auch deshalb, weil bei einem Nichteintreten nach Klageeinleitung dem Faktor Zeitaufwand (gegenüber der Schwierigkeit und Bedeutung) erhöhte Bedeutung zukommt. Deshalb erscheint im Ergebnis innerhalb des Honorarrahmens ein Honorar von CHF 3'725.00 als angemessen, wie dies der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verlangt. Ein noch tieferer Betrag fällt ausser Betracht, ist doch das Obergericht (im Ergebnis, also gesamte Parteientschädigung) an den Berufungsantrag gebunden (Dispositionsmaxime).
7.2.4 Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet, hat doch das Regionalgericht sein Ermessen in der Festlegung des Honorars und in Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KAG rechtsfehlerhaft angewendet, wenn es den Tarifrahmen beim vorliegenden Verfahren, das kurz nach Klageeinleitung vor Verfassen der Klageantwort durch die Beschwerdegegnerin aufgrund Nichtleistung der Sicherheit für die Parteientschädigung und des Gerichtskostenvorschusses mit einem Nichteintretensentscheid endete, mit rund 40 % ausschöpfte. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.
7.3 Was die Auslagen betrifft, hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Kostennote für die pauschale Abgeltung von 3% des Honorars entschieden. Eine Vermischung oder Kumulation von effektiven und pauschalen Auslagen ist nicht vorgesehen (analog Ziff. 3.3 f. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht [nachfolgend Kreisschreiben Nr. 15]). Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemängelt, bleibt damit für die zusätzliche (effektive) Geltendmachung von Auslagen für zwei Betreibungsauskünfte von CHF 36.00 kein Raum und ist die Beschwerde auch insoweit begründet. Die zusätzlich zu berücksichtigenden Auslagen (Art. 2 PKV) belaufen sich demnach auf 3% von CHF 3'725.00, ausmachend CHF 111.75.
7.4 Schliesslich erweist sich die Beschwerde ebenfalls als begründet, soweit das Regionalgericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung auch CHF 567.00 für die Mehrwertsteuer berücksichtigt hat. Die geforderte Mehrwertsteuer ist nicht zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 10 MWSTG mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014). Anders als die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ausführt, spielt es dabei keine Rolle, dass sie nicht nach der effektiven Abrechnungsmethode abrechnet (Art. 36 MWSTG), sondern nach Pauschalsteuersätzen gemäss Art. 37 MWSTG (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung und mit Hinweisen Urteil des VGer/BE VGE 100.2013.137 vom 26. Mai 2014 E. 6.4, in: BVR 2014 S. 487 f.). Die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen ist demnach nicht zu berücksichtigen.
8. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als weitgehend begründet. Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben. Die vom Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 des regionalgerichtlichen Entscheids vom 25. Januar 2024 zu bezahlende Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wird bestimmt auf CHF 3'836.75 (inklusive Auslagen). Soweit weitergehend (der Beschwerdeführer verlangt eine Reduktion der Parteientschädigung auf CHF 3'826.00) wird die Beschwerde abgewiesen. Da sich dieses sehr geringfügige Unterliegen kostenmässig nicht auswirkt (vgl. E. 9.2 unten), kann offenbleiben, ob es sich beim Beschwerdebegehren um einen offensichtlichen Rechnungsfehler handelt, der in Auslegung der Beschwerdebegründung (in welcher der Beschwerdeführer ein Honorar von CHF 3'725.00 und Auslagen von CHF 111.75 fordert) zu korrigieren wäre.
IV.
9.
9.1 Wird einzig ein Kostenentscheid angefochten, ist für den Streitwert nicht auf die Hauptsache, sondern nur auf den Kostenentscheid abzustellen. Der Streitwert richtet sich nach den vor dem Regionalgericht strittig gebliebenen Kosten (Urteil des OGer/BE ZK 20 230 vom 9. Juli 2020 E. 7.3; analog für das bundesgerichtliche Verfahren BGE 144 III 164 E. 1; Urteil des BGer 5A_151/2024 vom 12. August 2024 E. 1).
Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 7'603.00 auszurichten. Er beantragt im oberinstanzlichen Verfahren eine Reduktion der Parteientschädigung auf CHF 3'826.00. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beträgt somit CHF 3'777.00.
9.2 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Unterliegen des Beschwerdeführers (von rund CHF 10.00) ist derart geringfügig, dass es nicht zu berücksichtigen ist (vgl. publ. Urteil des OGer/BE ZK 22 378 vom 31. Januar 2022 E. 14). Die Prozesskosten sind demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.3 Vorliegend rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VKD).
9.4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zudem antragsgemäss eine Parteientschädigung zu entrichten. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (pag. 109).
Ausgehend von einem Streitwert von CHF 3'777.00 ergibt sich für das vorliegende Verfahren ein erstinstanzlicher Honorarrahmen von CHF 100.00 bis CHF 3'000.00 (Art. 5 Abs. 1 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50 % davon (Art. 7 PKV), vorliegend demnach höchstens CHF 1'500.00. Innerhalb dieses Tarifrahmens bemisst sich das Honorar nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Aufwand des Beschwerdeführers hat sich im Wesentlichen auf das Verfassen einer fünfseitigen Beschwerde beschränkt und ist damit als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Gleiches gilt für die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) scheint als angemessen.
Die Kammer entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Februar 2024 wird aufgehoben. Die vom Beschwerdeführer gemäss Ziff. 3 des regionalgerichtlichen Entscheids vom 25. Januar 2024 zu bezahlende Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wird bestimmt auf CHF 3'836.75.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 500.00 zu bezahlen.
4. Zu eröffnen:
- den Parteien
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin Blum
Bern, 5. November 2024
Im Namen der 1. Zivilkammer
Der Referent:
Oberrichter Bettler
Der Gerichtsschreiber:
Oberson
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00.
Hinweis:
Der Entscheid ist rechtskräftig.
1
ZK 24 71
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
Art. 327 ZPOart. 327 CPCart. 327 CPC
BGE 146 III 97ATF 146 III 97DTF 146 III 97
BGE 142 III 48ATF 142 III 48DTF 142 III 48
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
4A_29/2014
BGE 140 III 159ATF 140 III 159DTF 140 III 159
1C_231/2009
1C_147/2008
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
4A_535/2015
4A_592/2014
Art. 53 ZPOart. 53 CPCart. 53 CPC
BGE 147 IV 340ATF 147 IV 340DTF 147 IV 340
BGE 142 II 218ATF 142 II 218DTF 142 II 218
2C_1027/2022
5A_726/2020
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
4A_29/2014
BGE 140 III 159ATF 140 III 159DTF 140 III 159
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 96 ZPOart. 96 CPCart. 96 CPC
Art. 10 MWSTGart. 10 LTVAart. 10 LIVA
Art. 28 MWSTGart. 28 LTVAart. 28 LIVA
HG 23 50
BGE 111 V 48ATF 111 V 48DTF 111 V 48
5D_86/2012
Art. 108 ZPOart. 108 CPCart. 108 CPC
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
BGE 145 II 182ATF 145 II 182DTF 145 II 182
BGE 144 II 121ATF 144 II 121DTF 144 II 121
ZK 14 387
ZK 12 532
Art. 10 MWSTGart. 10 LTVAart. 10 LIVA
Art. 36 MWSTGart. 36 LTVAart. 36 LIVA
Art. 37 MWSTGart. 37 LTVAart. 37 LIVA
VGE 100.2013.137
BVR 2014 487
ZK 20 230
BGE 144 III 164ATF 144 III 164DTF 144 III 164
5A_151/2024
ZK 22 378
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF
Art. 117 BGGart. 117 LTFart. 117 LTF
Art. 106 BGGart. 106 LTFart. 106 LTF
Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF
Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF