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Entscheid

ZK 2025 339

Bundesgerichtsurteil 7B_1133/2025 vom 30.01.2026

25. Juni 2025Deutsch12 min

1.1 C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner/Kindsvater) und A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Kindsmutter) sind die verheirateten Eltern von E.________ (geb.______; nachfolgend: E.________) und G.________ (geb. ________; nachfolgend: G.________).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre civile

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 02

Fax +41 31 634 50 53

obergericht-zivil.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ZK 25 339

Bern, 31. Juli 2025

Besetzung Oberrichterin Falkner (Referentin), Oberrichterin Sanwald und

Oberrichter Zuber

Gerichtsschreiberin i.V. Hoog

Verfahrensbeteiligte A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Gesuchstellerin

gegen

C.________

vertreten durch Rechtsanwalt D.________

Gesuchsgegner

Gegenstand Kindsentführung

Gesuch um Revision des Entscheids des Obergerichts des

Kantons Bern vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91)

Regeste

Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32); Voraussetzungen für die Abänderung des Rückführungsentscheides

Eine Abänderung des Rückführungsentscheides ist nur in engen Grenzen möglich. Neue Tatsachen müssen den Sachverhalt so grundsätzlich verändern, dass sich eine Neubeurteilung aufdrängt. Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn zwischen dem Rückführungsentscheid und dem (fehlgeschlagenen oder nicht beantragten Vollzug) eine gewisse Zeit abgelaufen ist (E. 4.2). Die neuen Tatsachen sowie deren Erheblichkeit sind im Gesuch darzulegen (E. 4.3).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner/Kindsvater) und A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin/Kindsmutter) sind die verheirateten Eltern von E.________ (geb.______; nachfolgend: E.________) und G.________ (geb. ________; nachfolgend: G.________).

1.2 Mit Gesuch vom 5. März 2025 beantragte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beim Obergericht des Kantons Bern die Rückführung von E.________ und G.________ nach Spanien (Akten ZK 25 91, pag. 5 ff.).

1.3 Mit Entscheid ZK 25 91 vom 13. Mai 2025 hiess das Obergericht das Gesuch des Kindsvaters gut und ordnete unter Regelung der Vollzugsmodalitäten die Rückführung der Kinder nach Spanien an (Akten ZK 25 91, pag. 365 ff.).

1.4 Gegen diesen Entscheid liess der Sohn am 28. Mai 2025 durch den privat mandatierten Rechtsanwalt H.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen einreichen (Akten ZK 25 91, pag. 447). Die den Kindern von Amtes wegen beigeordnete Kindsvertreterin erhob keine Beschwerde.

1.5 Am 5. Juni 2025 reichte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde beim Bundesgericht ein (Akten ZK 25 91, pag. 453; 457 ff.).

1.6 Mit Urteil 5A_439/2025 vom 16. Juli 2025 wies das Bundesgericht die Beschwerde der Kindsmutter ab, soweit es darauf eintrat, wobei es die angeordnete Rückgabe der Kinder neu auf den 31. Juli 2025 festlegte und die Vollzugsmodalitäten hinsichtlich einer allfällig zwangsweisen Vollstreckung von Amtes wegen ergänzte (Akten ZK 25 91, pag. 571 ff.).

1.7 Mit Urteil 5A_424/2025 vom gleichen Tag (16. Juli 2025) trat das Bundesgericht mangels Urteilsfähigkeit des Sohnes in Bezug auf die selbständige Ergreifung

eines Rechtsmittels auf die Beschwerde nicht ein (Akten ZK 25 91, pag. 611 ff.).

1.8 Am 18. Juli 2025 reichte Rechtsanwalt H.________ namens der Kinder E.________ und G.________ beim Obergericht ein Gesuch um Revision des Entscheids vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91) ein (Akten ZK 25 329, pag. 1 ff.).

1.9 Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 trat das Obergericht auf das Gesuch nicht ein (Akten ZK 25 329, pag. 25 ff.). Der Entscheid wurde der Kindsmutter am 28. Juli 2025 eröffnet.

2.

2.1 Am Folgetag, 29. Juli 2025 (Postaufgabe gleichentags), stellte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Obergericht ein Gesuch um Abänderung des Rückführungsentscheides vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91), mit folgenden Rechtsbegehren (Gesuch, S. 26):

1. Es sei eine erneute Anhörung der Kinder G.________ und E.________ anzuordnen.

2. Es sei eine erneute Anhördung von Frau I.________ und Herrn J.________ anzuordnen.

3. Es sei eine Anhörung im Sinne von 192 ZPO von Frau A.________ und Herrn C.________ anzuordnen.

4. Es sei den vorliegenden Antrag auf Änderung des Rückführungsentscheids gutzuheissen.

5. Es sei festzustellen, dass der vorliegende Antrag auf Änderung des Rückführungsentscheids im Sinne von Art. 13 BG-KKE automatisch aufschiebende Wirkung hat.

6. Es sei festzustellen, dass die Rückführung der Kinder G.________ und E.________ nach Spanien sie einer ernsten physischen und psychischen Gefahr im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b HKÜ aussetzen würde.

7. Es sei festzustellen, dass die Kinder G.________ und E.________, sich gegen ihre Rückführung nach Spanien im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ widersetzen.

8. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 13. Mai 2025 in der Rechtssache ZK 25 91 gegen Art. 5 BG-KKE verstösst.

9. Es sei festzustellen, dass sich die Umstände entscheidend geändert haben, nämlich dass einerseits eine ernsthafte Gefahr für die körperliche und psychische Unversehrtheit besteht (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ) und dass andererseits die Kinder sich der Rückgabe widersetzen (Art. 13 Abs. 2 HKÜ).

10. Es sei den Entscheid vom 13. Mai 2025 in der Rechtssache Nr. ZK 25 91 dahingehend zu ändern, dass die Rückführung der Kinder nach Spanien abgelehnt wird.

11. Es sei anzuordnen, dass die Kinder G.________ und E.________ in der Schweiz bleiben.

12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Die Vollstreckung des Entscheides vom 13. Mai 2025 im Verfahren ZK 25 91 sei einzustellen.

2.2 Auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei wurde verzichtet, da sich das Gesuch als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 330 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Erwägungen

II.

3.

3.1

Das vorliegende Rückführungsverfahren (Spanien und Schweiz sind Vertragsstaaten) fällt in den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindsentführung, abgeschlossen in Den Haag am 25. Oktober 1980 (HKÜ; SR 0.211.230.02), womit das Übereinkommen auf das vorliegende internationale Verhältnis Anwendung findet (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291] i.V.m. Art. 1 HKÜ).

3.2

Die Gesuchstellerin stellt in ihrem Gesuch zahlreiche Feststellungsbegehren. Es handelt sich dabei um Vorfragen im Rahmen des von der Gesuchstellerin gestellten Leistungsbegehrens um Abänderung des Entscheids und Aufhebung der Rückführung. Entsprechend können diese Fragen nicht selbstständig im Rahmen mehrerer Feststellungsbegehren aufgeworfen werden. Der Gesuchstellerin fehlt es hierfür an einem hinreichenden Feststellungsinteresse, da die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_217/2025 vom 27. März 2025 E. 2 m.w.H.).

4.

4.1

Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE; SR 211.222.32) kann ein Rückführungsentscheid auf Antrag abgeändert werden, wenn sich einer Rückführung entgegenstehende Umstände wesentlich geändert haben. Für das Änderungsverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im ordentlichen Rückführungsverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_355/2023 vom 13. Juli 2023 E. 3.1).

4.2

Eine Abänderung des Rückführungsentscheides ist nur in engen Grenzen möglich. Dabei müssen neue Tatsachen auftreten, die den Sachverhalt so grundsätzlich verändern, dass sich eine Neubeurteilung aufdrängt (BBl 2007, S. 2627). Eine solche Situation tritt in der Regel nur dann auf, wenn zwischen dem Rückführungsentscheid und dem (fehlgeschlagenen oder nicht beantragten Vollzug) eine gewisse Zeit abgelaufen ist (Botschaft zur Umsetzung der Übereinkommen über internationale Kindesentführung sowie zur Genehmigung und Umsetzung der Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 28. Februar 2007 [nachfolgend: BBI 2007], S. 2627).

4.3

Neue Tatsachen bzw. Gründe, die zur Abänderung des Rückführungsentscheides führen sollen, sowie deren Erheblichkeit sind im Gesuch darzulegen (Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 13 zu Art. 329 ZPO).

5.

5.1

Die Gesuchstellerin bringt in ihrem Gesuch zwar pauschal vor, es seien seit der «Verkündung der Rückweisungsverfügung vom 13. Mai 2025 in der Rechtssache Nr. ZK 25 91 neue Tatsachen aufgetaucht, die die ursprünglich vom Obergericht des Kantons Bern geprüfte Sachlage wesentlich verändern» (Rz 75 des Gesuchs). Sie legt aber weder konkret dar, inwiefern es sich bei ihren Vorbringen um neue Tatsachen handelt noch inwiefern mit Blick auf den am 13. Mai 2025 ergangenen und am 16. Juli 2025 vom Bundesgericht bestätigten Rückführungsentscheid nun zum Zeitpunkt ihrer Eingabe am 29. Juli 2025 eine wesentlich veränderte Situation vorliegen sollte. Ob die Eingabe der Gesuchstellerin letztlich den Begründungsanforderungen genügt, kann offenbleiben, da das Gesuch gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin abzuweisen ist.

5.2

Eine Abänderung des Rückführungsentscheides kann nur dann erfolgen, wenn die neu vorgebrachten Tatsachen hinreichend sind, um eine Rückführung im Einzelfall zu verweigern (vgl. BBl 2007, S. 2628). Dies setzt voraus, dass überhaupt neue Tatsachen vorhanden sind. Solche sind indes im Gesuch der Gesuchstellerin nicht ersichtlich. Die Gesuchstellerin schildert mit ihren weitschweifigen Ausführungen keine mit Blick auf den Rückführungsentscheid vom 13. Mai 2025 veränderte Situation, sondern schiebt im Wesentlichen Erklärungen und Darstellungen nach, welche das von ihr bereits im Rückführungsverfahren vertretene Narrativ untermauern sollen. Dem scheint sich auch die Gesuchstellerin bewusst zu sein, wenn sie zu Beginn ihrer Eingabe festhält, dass «Die heute vorgelegten neuen Tatsachen […] die bereits umfassend dokumentierte Situation [bestätigen]» sollen (Rz. 7 des Gesuchs). Die Gesuchstellerin scheint zu verkennen, dass das Wiederholen und Aufstellen weiterer Behauptungen, die ihre Darstellung bestätigen sollen, keine veränderte Situation zu begründen vermögen. Daran ändert auch nichts, wenn die Gesuchstellerin ihre Vorbringen pauschal als «neu» bezeichnet. Im Kern zielen die Ausführungen der Gesuchstellerin auf die bereits im Rückführungsverfahren behauptete und dort einlässlich behandelte sowie als nicht bestehend befundene Gefährdungssituation durch den Kindsvater. Diesbezüglich ist – wie bereits im Rückführungsentscheid vom 13. Mai 2025 sowie vom Bundesgericht dargelegt – darauf hinzuweisen, dass das HKÜ lediglich die Rückkehr der Kinder in den Herkunftsstaat vorsieht. In diesem Zusammenhang vermag auch der – wohl ohnehin aus prozessstrategischen Überlegungen resultierende – Umstand, dass die als Zweitwohnung dienende Liegenschaft der Familie der Gesuchstellerin nunmehr verkauft werden soll, keine grundlegend veränderte Situation zu begründen, die einer Rückkehr entgegenstehen würde – zumal die Liegenschaft noch gar nicht verkauft wurde und die Gesuchstellerin auch nicht darlegt, inwiefern es ihr nicht möglich sei, zusammen mit den Kindern in eine andere Unterkunft zu ziehen. Hinzu kommt, dass aus dem Gesuch der Gesuchstellerin hervorgeht, dass sie seit dem Rückführungsentscheid vom 13. Mai 2025 die Kinder gemeinsame Zeit mit dem Kindsvater verbringen liess, während dieser sich in der Schweiz aufhielt. Losgelöst von den in diesem Rahmen pauschal geäusserten Vorhaltungen gegenüber dem Kindsvater ist es einmal mehr nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Kindsmutter die Kinder trotz der von ihr behaupteten Gefährdungssituation überhaupt beim Kindsvater beliess. Dass keine Gefährdungssituation besteht, wurde bereits einlässlich dargelegt und vom Bundesgericht bestätigt. Eine diesbezügliche grundlegend veränderte Situation ist nicht erkennbar und die Gesuchstellerin scheint mit ihren Vorbringen einmal mehr die ordnungsgemässe Rückführung der Kinder mutwillig verzögern zu wollen.

5.3

Betreffend das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach sich die Kinder einer Rückkehr nach Spanien widersetzen würden, fällt auf, dass sich die angeblichen Aussagen der Kinder, sowohl was die Rückkehr als auch die angebliche Ablehnung des Kindsvaters betrifft, mit zunehmender Dauer des Rückführungsverfahrens zuzuspitzen scheinen. Dies veranschaulicht deutlich den bereits im ersten Entscheid des Obergerichts dargelegten und vom Bundesgericht bestätigten Loyalitätskonflikt der Kinder. Es gilt zu berücksichtigen, dass sich die Kinder seit ihrer widerrechtlichen Verbringung in die Schweiz nun mehrere Monate ausschliesslich bei der Kindsmutter und ihrer Familie aufgehalten haben und durch ihre Darstellungen und Erwartungen geprägt wurden. Es ist nachvollziehbar, dass sie gleichsam mit der Kindsmutter eine Schicksalsgemeinschaft gebildet haben und sich auf deren Seite geschlagen haben, um den Erwartungshaltungen gerecht zu werden. Der innert kürzester Zeit erfolgte Sinneswandel bei den Kindern schliesst jedenfalls eine autonome Willensbildungsfähigkeit aus, weshalb auch diesbezüglich keine veränderte Situation und auch keine Verletzung von Art. 5 BG-KKE vorliegt.

6.

Zusammengefasst sind keine neuen Tatsachen vorhanden, die zu einer Abänderung des Rückführungsentscheides führen könnten. Das Gesuch um Abänderung des Entscheids des Obergerichts vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91) ist abzuweisen.

7.

Mit dem Entscheid in der vorliegenden Sache wird das – ohnehin unbegründete – Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

III.

8.

8.1

Nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ sind im Rückführungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben, zumal Spanien keinen Vorbehalt i.S.v. Art. 26 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 HKÜ angebracht hat.

8.2

Zufolge ihres Unterliegens hat die Gesuchstellerin zum Vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gesuchsgegner sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

8.3

Dem Kindsvater sowie der Kindsmutter sind zufolge direkt ergangenem Entscheid im vorliegenden Verfahren zum Vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Kammer entscheidet:

1.

Das Gesuch um Abänderung des Entscheids vom 13. Mai 2025 (ZK 25 91) wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Zu eröffnen (vorab per Mail):

- der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________

- dem Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ (unter Beilage des Gesuchs vom 29. Juli 2025)

- der Kindsvertreterin, Rechtsanwältin F.________

Mitzuteilen (vorab per Mail):

- dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen

- dem Kantonalen Jugendamt, Hallerstrasse 5, 3001 Bern

Bern, 31. Juli 2025

Im Namen der 2. Zivilkammer

Die Referentin:

Oberrichterin Falkner

Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Hoog

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid über die Rückgabe eines Kindes nach dem HKÜ kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

ZK 25 339

ZK 25 91

ZK 25 91

ZK 25 91

ZK 25 91

ZK 25 91

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ZK 25 91

5A_424/2025

ZK 25 91

ZK 25 329

Art. 13 BG-KKEart. 13 LF-EEAart. 13 LF-RMA

ZK 25 91

Art. 5 BG-KKEart. 5 LF-EEAart. 5 LF-RMA

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Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC

ZK 25 91

ZK 25 91

ZK 25 91

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF