460 20 295
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. September 2021 (460 20 295)
7. September 2021Deutsch92 min
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
Source swisslex.ch
05/04/2026 04:09:52
Urteilsdatum Gericht
07.09.2021 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl Entscheide des Kantonsgerichts des etc. Kantons Basel-Landschaft
Rechtsgebiete Straftaten (Besonderer Teil) / Nebenstrafrecht
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. September 2021 (460 20 295)
Strafrecht
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass, Richter Daniel Häring, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
Ausdruckseite 2 von 45
Privatklägerschaft
gegen
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, Lindenfeldsteig 6, 6006 Luzern, Beschuldigter und Berufungskläger B., vertreten durch Advokat Peter Epple, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgericht Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020
A. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A. des Raubs, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens bzw. Mitfahrens eines zum Gebrauch entwendeten Fahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, der mehrfachen Verwendung von nicht für sein Fahrzeug bestimmter Kontrollschilder, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 11. Dezember 2015, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 913 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.--resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Ziffer I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprachen die Vorderrichter A. von der Anklage des Diebstahls im Fall I/.ll.1, der Anklage des Hausfriedensbruchs in den Fällen I/1.c, I/1.cc.1, I/1.cc.2, I/1.cc.4, I/1.cc.5, I/ 1.cc.7, I/1.d, I/1.f, I/1.ff.1, I/1.hh.1 - I/1.hh.4, I/1.hh.6 - I/1.hh.8, I/1.l, I/1.ll.1, I/1.ll.2, I/1.o, I/1.p.1, I/1.p.2, I/ 1.p.6, I/1.p.8, I/1.p.9, I/1.p.10 und II.1 sowie der Anklage des Fahrens ohne Berechtigung in den Fällen I/1.ll.1.12 und I/1.ll.1.14 frei und stellten die Verfahren wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in den Fällen I/kk.1.1, I/kk.1.2, I/1.ll.1.1, I/1.ll.1.2, I/1.ll.1.4-1.14, Verletzung des Schriftgeheimnisses im Fall I/1.p.7, einfacher Verkehrsregelverletzung in den Fällen III.1 und III.3, Ausdruckseite 3 von 45 pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Fall III.3, Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Fall III.3 sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) im Fall III/2 aufgrund des Eintritts der Verjährung ein (Ziffer I.2 und I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren ordnete die Vorinstanz eine ambulante Behandlung von A. an und stellte fest, dass der Strafvollzug nicht aufgeschoben wird (Ziffer I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Im Weiteren erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft mit nämlichem Urteil B. des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 87 Tagen (Ziffer II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies sprach die Vorinstanz B. von der Anklage der Sachbeschädigung im Fall IV/1 zum Nachteil der Firma X., des Hausfriedensbruchs in den Fällen I/1.c, I/1.cc.1, I/1.cc.2, I/1.cc.4 - I/1.cc.7, I/1.f, I/1.ff.1, I/1.hh.1 - I/ 1.hh.4, I/1.hh.6 - I/1.hh.8, I/1.i, I/1.j, I/1.k und II/1, der Anklage der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Fall I/1.i sowie der Anklage des Fahrens ohne Berechtigung in den Fällen IV/2 und IV/3 frei und stellte das Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Fall IV/1 aufgrund der Verletzung des Anklagprinzips ein (Ziffer II.2 und II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Des Weiteren ordneten die Vorderrichter eine ambulante Behandlung von B. an und schoben den Strafvollzug zu Gunsten der Massnahme auf (Ziffer II.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Ferner erklärte die Vorinstanz mit Urteil vom 25. Juni 2020 C. des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug, der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 24 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen (Ziffer III.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies erteilte das Strafgericht Basel-Landschaft C. für die Dauer der Probezeit die Weisung, sich zur Behandlung seines Drogen- und Alkoholproblems in Behandlung zu begeben, solange es die behandelnde Fachperson als notwendig erachtet (Ziffer III.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorderrichter sprachen sodann C. von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Fall I/1.p.5, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Fall I/1.p.5 sowie des Hausfriedensbruchs in den Ausdruckseite 4 von 45 Fällen I/1.c, I/1.cc.1, I/1.cc.2, I/1.cc.4 − I/1.cc.7, I/1.f, I/1.ff.1, I/1.hh.1 − I/1.hh.4, I/1.hh.6, I/1.hh.7, I/ 1.hh.8 und I/1.k frei und stellten das Verfahren wegen geringfügigen Diebstahls im Fall V/2, Nichtanzeigen eines Fundes im Fall V/2 sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) im Fall V/2 aufgrund des Eintritts der Verjährung ein (Ziffer III.3 und III.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich ordnete das Strafgericht Basel-Landschaft mit nämlichem Urteil keine Landesverweisung gegen C. an (Ziffer III.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Hinsichtlich der Beschlagnahme, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der jeweiligen Parteientschädigungen kann auf die Ziffern I.5, I.6, II.5, II.6, III.6, III.7 sowie IV. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020 meldeten B., vertreten durch Advokat Peter Epple, mit Eingabe vom 30. Juni 2020 sowie A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Burch, mit Eingabe vom 1. Juli 2020 Berufung an.
C. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2021 begehrte A., es sei die gemäss dem Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 23. März 2018 im Massnahmenvollzug verbrachte Überhaft im Umfang von 173 Tagen an die Freiheitsstrafe von fünf Jahren anzurechnen.
D. B. beantragte mit Berufungserklärung vom 11. Januar 2021, es seien die mit dem angefochtenen Urteil erfolgten Schuldsprüche, die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie die Anordnung einer ambulanten Behandlung aufzuheben. Ausserdem seien die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die Verurteilung zur solidarischen Haftung mit A. und C. zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 150.-- an D. sowie die Verurteilung zur solidarischen Haftung mit C. zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 200.-- an E. aufzuheben. Ferner sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter o/e-Kostenfolge.
E. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingaben vom 26. Januar 2021 mit, dass sie sowohl in Bezug auf die Berufungserklärung von A. als auch bezüglich der Berufungserklärung von B. weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.
F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 begehrte A., es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Bruno Burch als seinem amtlichen Verteidiger zu gewähren.
G. C., vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, teilte mit Eingabe vom 4. Februar 2021 mit, dass er weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre.
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H. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 16. Februar 2021 fest, dass keine der Parteien betreffend die Berufungserklärungen von A. vom 6. Januar 2021 und von B. vom 11. Januar 2021 einen begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt oder Anschlussberufung erklärt hat. Ferner bewilligte der verfahrensleitende Präsident A. die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Bruno Burch für das zweitinstanzliche Verfahren. Ebenso gewährte er B. für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Peter Epple.
I. Mit Eingabe vom 25. März 2021 reichte der Verteidiger von C. seine Honorarnote vom 25. März 2021 ein.
J. B. anerkannte mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 die seitens des Strafgerichts ausgesprochenen Verurteilungen mit Ausnahme der Fälle I/1.cc.1, I/1.cc.3, I/1.cc.4, I/1.cc.5, I/1.cc.6, I/ 1.cc.7, I/1.cc.8, I/1.e, I/1.f, I/1.ff.1, I/1.hh.1, I/1.hh.2, I/1.hh.3, I/1.hh.4, I/1.hh.6, I/1.hh.7 sowie I/ 1.hh.8.K. Mit Eingabe vom 11. Mai 2021 verzichtete A. auf eine ergänzende Begründung seiner Berufungserklärung vom 6. Januar 2021.
L. Der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 12. Mai 2021 fest, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020 bezüglich C. per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist, und entfernte gestützt auf diese Erkenntnis C. aus dem Rubrum des kantonsgerichtlichen Verfahrens.
M. Mit Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Mai 2021 wurde Rechtsanwalt Daniele Moro ein Honorar in der Höhe von Fr. 349.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 26.95, somit insgesamt Fr. 376.75, aus der Gerichtskasse entrichtet.
N. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtete mit Eingaben vom 3. Juni 2021 auf eine Stellungnahme sowohl in Bezug auf die Berufung von A. als auch hinsichtlich der Berufung von B..
O. Das Amt für Justizvollzug Basel-Landschaft reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2021 den Entscheid des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Kantons Luzern vom 26. Mai 2021 betreffend die Wiedererwägung des Entscheids vom 23. März 2018 ein.
P. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 legte das Amt für Justizvollzug Basel-Landschaft den Antrag um Versetzung der JVA Witzwil vom 11. März 2021 sowie den Austrittsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 31. März 2021, beide A. betreffend, zu den Akten.
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Q. Die JVA Wauwilermoos reichte mit Schreiben vom 30. Juli 2021 den Vollzugsbericht in Bezug auf A. ein.
R. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dispensierte mit Verfügung vom 6. August 2021 A. sowie seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Bruno Burch, vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht.
S. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen B. mit seinem Verteidiger, Advokat Peter Epple, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. In Abänderung der Rechtsbegehren gemäss seiner Berufungserklärung vom 11. Januar 2021 beantragt B., es sei die mit angefochtenem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020 erfolgte Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfacher, teilweiser versuchter Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie mehrfacher widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern im Grundsatz zu bestätigen. Hingegen sei er in den Anklagepunkten I/1.cc.1, I/1.cc.3, I/1.cc.4, I/1.cc.5, I/1.cc.6, I/1.cc.7, I/1.cc.8, I/1.e, I/1.f, I/1.ff.1, I/1.hh.1, I/1.hh.2, I/1.hh.3, I/1.hh.4, I/1.hh.6, I/1.hh.7 sowie I/1.hh.8 freizusprechen. Ferner sei er in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
I. Formelles
1.
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2.
Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 25. Juni 2020 (Berufungsanmeldung) resp. vom 11. Januar 2021 (Berufungserklärung) hat B. die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat A. mit Berufungsanmeldung vom Ausdruckseite 7 von 45 1. Juli 2020 bzw. Berufungserklärung vom 6. Januar 2021 die Rechtsmittelfrist gewahrt und seine Erklärungspflicht erfüllt. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufungen von B. und A. erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.
II. Materielles
A. Berufung des Beschuldigten B.
1.
Allgemeines
1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu hat B. gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020 Berufung erhoben. Konkret richtet sich seine Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls zum Nachteil von F., Diebstahls zum Nachteil von G. und H., Diebstahls zum Nachteil von I. und J., Diebstahls zum Nachteil von D., Diebstahls zum Nachteil von E., Diebstahls zum Nachteil von K., Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zum Nachteil von L., mehrfacher versuchter Entwendung zum Gebrauch zwischen dem 16. und dem 17. August 2015, Entwendung zum Gebrauch zum Nachteil von M., Diebstahls zum Nachteil von N., Diebstahls zum Nachteil von O., Diebstahls zum Nachteil von P., Diebstahls zum Nachteil von Q., Diebstahls zum Nachteil von R., Diebstahls zum Nachteil von S., Diebstahls zum Nachteil von T. sowie Diebstahls zum Nachteil von U., die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten Behandlung sowie die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend B. einzig die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu hat B. gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020 Berufung erhoben. Konkret richtet sich seine Berufung gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls zum Nachteil von F., Diebstahls zum Nachteil von G. und H., Diebstahls zum Nachteil von I. und J., Diebstahls zum Nachteil von D., Diebstahls zum Nachteil von E., Diebstahls zum Nachteil von K., Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zum Nachteil von L., mehrfacher versuchter Entwendung zum Gebrauch zwischen dem 16. und dem 17. August 2015, Entwendung zum Gebrauch zum Nachteil von M., Diebstahls zum Nachteil von N., Diebstahls zum Nachteil von O., Diebstahls zum Nachteil von P., Diebstahls zum Nachteil von Q., Diebstahls zum Nachteil von R., Diebstahls zum Nachteil von S., Diebstahls zum Nachteil von T. sowie Diebstahls zum Nachteil von U., die Strafzumessung, die Anordnung einer ambulanten Behandlung sowie die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten. Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend B. einzig die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/ GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Ausdruckseite 8 von 45 Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO,
3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).
2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
2.1. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass B. zusammen mit A., V. und C. im Rahmen der sog. Aktion "Kurve" namentlich eine Reihe von Diebstählen begangen habe, wobei sie mehrheitlich das Deliktsgut aus unverschlossenen Personenwagen
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entwendet hätten. Dabei hätten die vier Beschuldigten jeweils an einer Vielzahl von Fahrzeugtüren geprüft, ob die Fahrzeuge verschlossen seien. Nachdem sie ein unverschlossenes Automobil gefunden hätten, hätten sie dieses nach Wertgegenständen und Bargeld durchsucht. In Einzelfällen hätten sich die Beschuldigten in unverschlossene Garagen und Liegenschaft eingeschlichen, um dort Gegenstände zu entwenden. Insgesamt habe sich B. im Rahmen der Aktion "Kurve" im Zeitraum vom 25. Juli 2015 bis zum 1. September 2015 in insgesamt 21 Fällen des (teilweise versuchten) Diebstahls strafbar gemacht. Dabei seien sowohl das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit als auch jenes der Bandenmässigkeit gegeben, weshalb er sich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht habe. Im Übrigen habe er sich in drei Fällen des Hausfriedensbruchs, in fünf Fällen der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, in drei Fällen des mehrfachen Versuchs der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, in zwei Fällen der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern sowie in zwei Fällen des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung strafbar gemacht.
2.2. Demgegenüber bringt B. mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, dass entgegen der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden könne, er sei bei sämtlichen Diebestouren dabei gewesen. So habe namentlich A. zu Protokoll gegeben, mit V. auch alleine unterwegs gewesen zu sein.
Im Übrigen wird auf die konkreten Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der einzelnen Fälle im Rahmen der nachstehenden Sachverhaltsfeststellungen zum jeweiligen Fall separat eingegangen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits verzichtet auf eine Stellungnahme zu den Vorbringen von B..
3. Sachverhaltsfeststellung
3.1 Allgemeine Sachverhaltsfeststellungen
3.1.1. In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht Basel-Landschaft die Darlegungen der Parteien in seinem Urteil vom 25. Juni 2020 ausführlich zusammengefasst, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (S. 10 ff. des angefochtenen Urteils). Sodann ist in casu zunächst unbestritten, dass B. zusammen mit A., V. und C. im Zeitraum zwischen dem 25. Juli 2015 und dem 1. September 2015 mehrfach Diebstähle begangen hat, wobei diese teilweise im Stadium des Versuchs stecken geblieben sind. Dabei haben die drei Beschuldigten − mit wenigen Ausnahmen − das Diebesgut aus unverschlossenen Fahrzeugen entwendet, indem sie bei einer Vielzahl von frei zugänglichen Personenwagen geprüft haben, ob diese verschlossen sind. Die unverschlossenen Fahrzeuge haben sie jeweils nach Wertgegenständen sowie Bargeld durchsucht. Dieser immer gleiche modus operandi wird seitens der Beschuldigten als "Fällelen" beschrieben. Ausserdem haben sie sich in unverschlossene Garagen und Liegenschaften eingeschlichen, um dort weitere Gegenstände, insbesondere Autoschlüssel, zu entwenden. Schliesslich Ausdruckseite 10 von 45 haben die Beschuldigten, sofern sie im unverschlossenen Automobil einen Fahrzeugschlüssel gefunden haben, das Fahrzeug selbst entwendet. Demgegenüber bestreitet B. im vorliegenden Berufungsverfahren seine Täterschaft in Bezug auf 17 Fälle, weshalb diese nachfolgend zu prüfen sind.
3.1.2. In allgemeiner Hinsicht, sowohl betreffend die seitens B. zugestandenen als auch die bestrittenen Delikte, ist vorab zu konstatieren, dass A. in seiner Befragung vom 2. November 2015 zu Protokoll gab, sie hätten sich vor Ort jeweils verteilt, worauf ein jeder für sich nach einem unverschlossenen Fahrzeug gesucht habe. Das Deliktsgut hätten sie anschliessend zusammen ausgegeben. Namentlich hätten sie sich durch die Diebstähle die Lebensmittel finanziert (act. 9369, 9371). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2018 legte er ergänzend dar, dass sie jeweils auch Gegenstände entwendet hätten, um diese anschliessend zu verkaufen (act. 6101). Vor den Schranken der Vorinstanz führte A. überdies aus, dass der Entschluss zur Delinquenz von allen Beteiligten gemeinsam ausgegangen sei, zumal sie finanzielle Mittel benötigt hätten (act. S 643).
3.1.3 V. bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 23. November 2015 die Depositionen von A. und führte ergänzend aus, dass er seit der Flucht aus dem Massnahmenzentrum durchwegs mit A. und B. unterwegs gewesen sei, jedenfalls bis zum Moment, als sich B. von der Gruppierung getrennt habe. Der Entschluss zum Durchsuchen von unverschlossenen Fahrzeugen nach Wertgegenständen sei sodann auch von allen Beteiligten mitgetragen worden. Dabei hätten sie allerdings vereinbart, keine Fahrzeuge aufzubrechen (act. 5417 ff., 5427).
3.1.4 Ferner legte C. in seiner Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2018 dar, dass in denjenigen Fällen, in welchen er dabei gewesen sei, sie jeweils zu viert, mithin er selbst, A., V. sowie B., unterwegs gewesen seien, um Diebstähle zu begehen. V. habe teilweise im Auto geschlafen, während die anderen drei Beschuldigten nach unverschlossenen Fahrzeugen gesucht hätten (act. 6355 ff., 6367 ff.). Auf die entsprechende Frage hin bestätigte C. ferner, dass auch B. immer dabei gewesen sei (act. 6359).
3.1.5 B. gab anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 20. Dezember 2018 zu Protokoll, dass sie − entgegen den Depositionen von C. − nicht immer zu viert unterwegs gewesen seien, zumal er auch alleine mit dem Fahrzeug der Marke Mitsubishi gefahren sei (act. 6441). Ferner bestätigte B., dass sie sich beim Prüfen, ob die Fahrzeuge verschlossen seien, jeweils aufgeteilt hätten (act. 6475). Die Diebstähle hätten sie lediglich begangen, um mit dem Deliktsgut Esswaren und Getränke zu finanzieren; dies sei einfacher gewesen, als in einem Lebensmittelhandel Nahrungsmittel zu entwenden (act. 6501). Während ihrer Flucht seien die Diebstähle ihre einzige Einkommensquelle gewesen (act. 6095). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bekräftigt der Beschuldigte abermals, dass sie sich als Gruppierung verteilt hätten und jeder für sich nach unverschlossenen Fahrzeugen gesucht habe. Ergänzend führt B. sodann aus, dass sich alle vom Deliktsgut bedient hätten. Wenn jemand Hunger verspürt habe, so habe er sich Geld genommen und damit Essen gekauft. Im Übrigen Ausdruckseite 11 von 45 seien sie nicht immer zu viert auf Diebestour gewesen; vielmehr hätten sie jeweils in unterschiedlichen Konstellationen delinquiert (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 9 ff.).
3.1.6 Gestützt auf die vorstehenden Depositionen ist festzustellen, dass die Beschuldigten den Beschluss getroffen haben, gemeinsam an einem jeweils zufällig ausgesuchten Ort Wertgegenstände sowie Bargeld insbesondere aus Fahrzeugen zu entwenden, wobei sie vereinbart haben, sich auf unverschlossene Tatobjekte zu konzentrieren. Ebenso kann als erstellt erachtet werden, dass die Beschuldigten den Deliktserlös jeweils gemeinsam verbraucht haben. Ausserdem ist zu konstatieren, dass A., V. sowie C. übereinstimmend zu Protokoll gegeben haben, dass sie jeweils alle zusammen delinquiert haben. Einzig B. macht geltend, dass er nicht immer mit dabei gewesen sei. Diesbezüglich ist allerdings in Übereinstimmung mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass keine Hinweise ersichtlich sind, wonach sich die Gruppierung ohne B. auf Diebestour begeben hätte. Ungeachtet der nachstehend zu prüfenden Einzelfälle ist bereits vorab festzuhalten, dass der prinzipielle Tatentschluss zur Begehung einer Vielzahl von Diebstählen aus unverschlossenen Tatobjekten, um mit dem Deliktserlös Nahrungsmittel zu kaufen, zweifellos auch von B. mitgetragen worden ist. Im Nachfolgenden ist nunmehr die Täterschaft hinsichtlich der vom Beschuldigten gerügten Einzelfälle zu prüfen.
3.2. Diebstahl zum Nachteil von F. (Fall I/1.cc.1)
3.2.1. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2015 mit dem zuvor zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug Mitsubishi von W. zum Tatort gefahren sei. Auf dem Aussenparkplatz vor der Liegenschaft von F. in Willisau hätten die vier Beschuldigten den unverschlossenen Personenwagen VW Golf geöffnet und daraus Deliktsgut entwendet, namentlich einen Fahrzeugschlüssel, vier Schlüsselanhänger, eine Sonnenbrille sowie ein Ladegerät.
3.2.2. B. bringt seinerseits mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 sowie vor den Schranken des Berufungsgerichts vor, dass er mit den mutmasslich gestohlenen Gegenständen nichts hätte anfangen können. Ausserdem seien keine Belege vorhanden, welche ihn mit dem Diebstahl sowie dem Hausfriedensbruch in Verbindung bringen würden. Der blosse Umstand, dass seine Mitbeschuldigten geltend machen, er sei dabei gewesen, vermöge seine Anwesenheit beim konkreten Diebstahl nicht zu belegen.
3.2.3 Hinsichtlich des vorliegend zu prüfenden Falls zeigt sich zunächst, dass der modus operandi, nämlich das Öffnen eines unverschlossenen Fahrzeugs und die Entwendung der sich darin befindenden Wertgegenstände, identisch ist mit den seitens B. zugestandenen Diebstählen. Hinzu kommt, dass die Tat in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Konnex zu den beiden von B.
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zugestandenen Taten, mithin Fall I/1.b und I/1.c, steht, zumal alle drei Delikte in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2015 in Willisau im Kanton Luzern verübt worden sind. Des Weiteren gestand A. anlässlich seiner Befragung vom 2. November 2015 seine Täterschaft hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von F. ein und führte ergänzend aus, dass er zusammen mit V. und B. delinquiert habe (act. 7199). Diese Deposition bestätigte er sowohl in seiner Schlusseinvernahme vom 27. März 2019 (act. 7233) als auch vor den Schranken des Strafgerichts (act. S 651). V. legte in seiner Befragung vom 25. November 2015 ebenfalls dar, dass B. beim fraglichen Diebstahl beteiligt gewesen sei (act. 7211). Angesichts dieser erdrückenden Beweislage bestehen keine Zweifel, dass B. bei der Entwendung des Diebesguts aus dem Fahrzeug von F. anwesend gewesen ist. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt. Hingegen kann gestützt auf die vorliegende Beweislage nicht eruiert werden, welcher der vier Beschuldigten das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat.
3.3 Diebstahl zum Nachteil von G. und H. (Fall I/1.cc.3)
3.3.1. In seinem Urteil vom 25. Juni 2020 legt die Vorinstanz dar, B. sei zusammen mit A., V. sowie C. in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2015 mit dem zuvor zum Gebrach entwendeten Fahrzeug Mitsubishi von W. zum Tatort in Küssnacht am Rigi gefahren, wo sie auf dem Aussenparkplatz der Liegenschaft aus dem unverschlossenen Fahrzeug Audi A3 Quattro von H. und G. den Fahrzeugausweis, einen Laptop mitsamt dazugehörendem Ladekabel und Maus, eine Laptoptasche, ein Portemonnaie mitsamt Bargeld in der Höhe von Fr. 100.--, eine Identitätskarte, eine Mastercard sowie eine Bankkundenkarte entwendet hätten.
3.3.2. Mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 bringt B. diesbezüglich vor, dass V. den Diebstahl zugestanden habe, wobei er ausgeführt habe, dass er allein gehandelt habe.
3.3.3 In objektivierbarer Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im Fahrzeug von G. und H. auf dem Bodenteppich unter dem Lenkrad ein Zigarettenstummel sichergestellt werden konnte (act. 7401), auf welchem die DNA-Spur von A. festgestellt worden ist (act. 7437 ff.). Überdies konnte in dem von den Beschuldigten entwendeten Fahrzeug Mitsubishi eine Visitenkarte von G. eruiert werden (act. 7025, 7467). Des Weiteren ist zu konstatieren, dass V. in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2015 zu Protokoll gab, er sei zusammen mit A., B. sowie C. auf Diebestour gewesen, wobei er das Fahrzeug von G. und H. ausgeräumt habe (act. 7549). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2018 anerkannte A. seine Tatbeteiligung hinsichtlich der vorliegend zu prüfenden Tat ebenfalls (act. 7557). Ferner ist auf den örtlichen sowie zeitlichen Konnex zu den Delikten zum Nachteil von I. und J. (Fall I/1.cc.4) sowie zum Nachteil von D. (I/1.cc.5) hinzuweisen, welche ebenfalls in derselben Nacht in Küssnacht am Rigi erfolgt sind, wobei V. hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von D. abermals explizit einräumte, dass A., B. sowie C. beteiligt gewesen seien. Es bestehen Ausdruckseite 13 von 45 daher keine Zweifel, dass B. bei der Entwendung des Diebesguts aus dem Fahrzeug von G. und H. anwesend gewesen ist. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt. Ob B. beim Entwenden des Diebesguts aus dem Fahrzeug mitgeholfen oder ob er allenfalls andere unverschlossene Fahrzeuge gesucht hat, kann in casu nicht abschliessend beurteilt werden. Festgestellt werden kann jedoch, dass sowohl V. als auch A. erklärten, das fragliche Fahrzeug durchsucht zu haben.
3.4 Diebstahl zum Nachteil von I. und J. (Fall I/1.cc.4)
3.4.1. Die Vorderrichter führen mit Urteil vom 25. Juni 2020 aus, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2015 auf dem Aussenparkplatz der Liegenschaft am X. 24 in Küssnacht am Rigi den unverschlossenen Personenwagen Honda RC Jazz von J. geöffnet und daraus eine Digitalkamera Canon mitsamt Etui und Datenträger entwendet habe. Ausserdem hätten die Beschuldigten das ebenso unverschlossene Fahrzeug VW Touran von I. nach Deliktsgut durchsucht, wobei sie allerdings nicht fündig geworden seien.
3.4.2. B. legt seinerseits mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 dar, dass V. als einziger die Tatbeteiligung zugestanden habe. Demgegenüber seien keine Hinweise für eine Beteiligung von B. ersichtlich, weshalb er vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen sei.
3.4.3 Hinsichtlich des vorliegenden Falls ist zunächst auf den identischen modus operandi hinzuweisen. Ebenso fällt der zeitliche und örtliche Konnex zu den Delikten zum Nachteil von G. und H. (Fall I/1.cc.3) sowie zum Nachteil von D. (I/1.cc.5) auf, zumal alle drei Diebstähle in derselben Nacht, mithin in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2015, sowie in derselben Ortschaft, nämlich in Küssnacht am Rigi, verübt worden sind. Hinzu kommt, dass der Tatort, mithin der X. 24, nur wenige Meter von der Liegenschaft von D. am X. 30 entfernt ist. Im Weiteren gab V. in seiner Befragung vom 1. Dezember 2015 zu Protokoll, dass er zwar nicht selbst das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet habe, gleichwohl könne er sich daran erinnern, dass sie über eine derartige Kamera verfügt hätten (act. 7669). Angesichts dieser Vielzahl von Indizien ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass mindestens einer der vier Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen die Personenwagen VW Touran von I. sowie Honda RC Jazz von J. durchsucht und das Diebesgut aus dem Fahrzeug von J. entwendet hat. Hingegen kann gestützt auf die vorliegende Beweislage nicht eruiert werden, welcher der vier Beschuldigten das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat.
3.5 Diebstahl zum Nachteil von D. (Fall I/1.cc.5)
3.5.1. Im Weiteren erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 25. Juni 2020, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. in der Nacht vom 28. auf den 29. Juli 2015 auf dem
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Aussenparkplatz der Liegenschaft am X. 30 in Küssnacht am Rigi aus dem unverschlossenen Fahrzeug Mercedes-Benz von D. Bargeld, namentlich Fr. 10.-- sowie Euro 110.--, entwendet habe.
3.5.2. Diesem Vorwurf entgegnet B. mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021, dass die am Tatort sichergestellte DNA-Spur nicht ihm habe zugeordnet werden können, weshalb keine konkrete Verbindung zwischen ihm und dem Diebstahl vorliege.
3.5.3 In casu ist wiederum vorab auf den mit den übrigen Diebstählen identischen modus operandi sowie den bereits vorstehend dargelegten zeitlichen und örtlichen Konnex zu den Delikten zum Nachteil von G. und H. (Fall I/1.cc.3) sowie zum Nachteil von I. und J. (Fall I/1.cc.4) hinzuweisen, wobei in Bezug auf den örtlichen Konnex nochmals hervorzuheben ist, dass die Liegenschaft von D. am X. 30 und die Liegenschaft von I. und J. am X. 24 nur wenige Meter voneinander entfernt sind. Ferner konnte im von den vier Beschuldigten zum Gebrauch entwendeten Mitsubishi eine Visitenkarte der Y. AG sichergestellt werden (act. 7027). V. führte sodann in seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2015 aus, dass alle vier Beschuldigten, mithin er selbst, A., B. sowie C., an dem Diebstahl beteiligt gewesen seien, wobei er nicht mehr genau wisse, wer das fragliche Fahrzeug durchsucht habe (act. 7759). Gestützt auf die Depositionen von V. sowie die diese Darlegungen untermauernden Indizien bestehen keine Zweifel, dass B. bei der Entwendung des Diebesguts aus dem Fahrzeug von D. anwesend gewesen ist. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt. Hingegen kann gestützt auf die vorliegende Beweislage nicht eruiert werden, welcher der vier Beschuldigten das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat.
3.6 Diebstahl zum Nachteil von E. (Fall I/1.cc.6)
3.6.1. In ihrem Urteil vom 25. Juni 2020 führt die Vorinstanz des Weiteren aus, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. im Zeitraum zwischen dem 1. August 2015 und dem 12. August 2015 mit dem zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug Mitsubishi nach Giswil gefahren sei und den im Fahrzeugunterstand der Liegenschaft an der X. abgestellten, unverschlossenen Personenwagen Subaru Legacy von E. geöffnet und ein Portemonnaie mitsamt Inhalt, namentlich einer Identitätskarte, einem Führerausweis, Bargeld im Wert von Fr. 10.--, einer Maestro-Karte, einer Bankkundenkarte sowie fünf Kundenkarten, entwendet habe.
3.6.2 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 hingegen vor, dass zwar ein Migros-Cumulus-Coupon in dem von allen Beschuldigten mitbenutzten Fahrzeug aufgefunden worden sei, allerdings gebe es mannigfaltige Gründe, wie dieser Coupon in das Fahrzeug gelangt sein könnte. Jedenfalls könne man daraus keine Verbindung zwischen ihm und dem Delikt begründen.
3.6.3 Aufgrund der Akten ist vorliegend ersichtlich, dass der modus operandi erneut mit den übrigen Diebstählen der Gruppierung um B. übereinstimmt, zumal die Beschuldigten das Diebesgut aus dem
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unverschlossenen Fahrzeug entwendet haben. Des Weiteren wurde das von den vier Beschuldigten zum Nachteil der Z. AG entwendete Kennzeichen (vgl. den unbestritten gebliebenen Fall I/1.cc.2) am 12. August 2015, um 01.18 Uhr, von der in Lungern in Fahrtrichtung Bern angebrachten Verkehrskamera erfasst (act. 7835), mithin unweit vom Tatort in Giswil entfernt. Nur wenig später, am 12. August 2015, um 07.14 Uhr, konnte der entwendete Personenwagen Mitsubishi mit den von der Z. AG entwendeten Kontrollschildern in Schangnau aufgefunden werden (act. 7785). Im besagten Fahrzeug wurde ein Migros-Cumulus-Coupon sichergestellt, welcher E. zugeordnet werden konnte (act. 7785, 7841). Konfrontiert mit diesen Indizien gab C. anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2018 zu Protokoll, dass am Morgen des 12. August 2015 die Reifen des Fahrzeugs Mitsubishi geplatzt seien, worauf sie zu Fuss hätten weitergehen müssen. Neben ihm seien noch B. sowie V. dabei gewesen (act. 7865). Schliesslich äusserte sich B. in seiner Schlusseinvernahme vom 20. Dezember 2018 auf den Vorhalt hin, dass er aufgrund des im Personenwagen Mitsubishi sichergestellten Migros-Cumulus-Coupons mit dem Diebstahl zum Nachteil von E. in Verbindung gebracht werden könne, wie folgt: "Ja, dann ist es so." (act. 7869). Angesichts der Vielzahl von Indizien sowie der Depositionen von C. und B. ist als erstellt zu erachten, dass B., C. sowie V. in der Nacht vom 11. auf den 12. August 2015 zusammen unterwegs gewesen sind und dabei mindestens einer der drei Beschuldigten das Deliktsgut aus dem Fahrzeug von E. entwendet hat.
3.7 Diebstahl zum Nachteil von K. (Fall I/1.cc.7)
3.7.1. Die Vorderrichter legen mit Urteil vom 25. Juni 2020 sodann dar, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. im Zeitraum zwischen dem 3. August 2015 und dem 7. August 2015 auf dem Aussenparkplatz der Liegenschaft X. in Romoos den unverschlossenen Personenwagen Citroën C3 von K. geöffnet und daraus eine Sonnenbrille sowie eine blaue Herrenjacke entwendet habe.
3.7.2. Mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 macht B. geltend, dass keine Beweise oder Indizien vorliegen würden, welche ihn mit dem Diebstahl in Verbindung bringen würden, weshalb er vom Vorwurf freizusprechen sei.
3.7.3 In Bezug auf den Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von K. fällt abermals auf, dass die Täter mit demselben modus operandi vorgegangen sind, wie ihn die Beschuldigten unbestrittenermassen selbst wiederholt angewendet haben. Hinzu kommt der zeitliche und örtliche Konnex zwischen dem vorliegenden Fall und den Delikten zum Nachteil von L. (Fall I/1.cc.9), welche im Zeitraum zwischen dem 4. und dem 7. August 2015 ebenfalls in Romoos begangen worden sind. Ferner führte C. anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2018 aus, dass er bei diesem Diebstahl dabei gewesen sei, zumal er bei sämtlichen Delikten Mittäter gewesen sei, bei welchen sie mit dem Mitsubishi an den Tatort gefahren seien (act. 7971). Ausserdem gab A. in seiner Befragung vom 2. November 2015 auf den Vorhalt hin, dass das Deliktsgut des vorliegenden Falls zusammen mit Ausdruckseite 16 von 45 Gegenständen aus dem entwendeten Mitsubishi aufgefunden worden sei, zu Protokoll, dass sie demnach den Diebstahl begangen hätten (act. 7953). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass B. in seiner Befragung vom 1. Oktober 2015 seine Beteiligung am Diebstahl zum Nachteil von K. zwar bestritt, gleichwohl jedoch die Forderungen des Geschädigten in der Höhe von Fr. 145.-- anerkannte (act. 7957). Angesichts dieser Vielzahl von Indizien ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass mindestens einer der vier Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen den Personenwagen Citroën C3 von K. durchsucht und das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat. Hingegen kann gestützt auf die vorliegende Beweislage nicht eruiert werden, welcher der vier Beschuldigten das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat.
3.8 Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von L. (Fall I/1.cc.8)
3.8.1. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. im Zeitraum zwischen dem 4. August 2015 und dem 7. August 2015 die offene Garage von L. in Romoos betreten habe, um das unverschlossene Fahrzeug Seat Alhambra zu durchsuchen und namentlich ein Portemonnaie mit Bargeld in der Höhe von Fr. 320.--, drei Identitätskarten, einem Führerausweis, einer Maestro-Karte, einer Kreditkarte sowie sechs Kundenkarten zu entwenden.
3.8.2. Der Beschuldigte seinerseits bringt mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 vor, dass Belege für seine Beteiligung an den fraglichen Delikten zum Nachteil von L. fehlen würden, weshalb er vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen sei.
3.8.3 Wie bereits hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil von K. (Fall I/1.cc.7) dargelegt wurde, liegt ein enger zeitlicher und örtlicher Konnex zwischen dem vorliegenden Fall und dem Delikt zum Nachteil von K. vor. Ebenso kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der modus operandi dem üblichen Vorgehen der Beschuldigten entspricht. Des Weiteren konnte die Ochsner-Sport-Kundenkarte von L. im von den Beschuldigten zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug Mitsubishi sichergestellt werden (act. 7025, 7985). A. führte in seiner Einvernahme vom 2. November 2015 auf den Vorhalt hin, dass das Deliktsgut von L. im Fahrzeug Mitsubishi sichergestellt werden konnte, sodann aus, dass sie demnach die Täter gewesen seien (act. 8071). Ausserdem legte C. anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 19. Dezember 2018 dar, dass sie immer zu viert unterwegs gewesen seien, wenn sie mit dem Mitsubishi zu den Tatorten gefahren seien (act. 8089). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten den Mitsubishi erst am 12. August 2015 stehen gelassen haben (act. 7785), mithin nach dem in casu fraglichen Tatzeitraum vom 4. August 2015 bis zum 7. August 2015. In der Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2018 gab A. auf den Vorhalt hin, dass die Ochsner-Sport-Kundenkarte von L. im Fahrzeug Mitsubishi sichergestellt werden konnte, zu Protokoll, dass sie die Delikte demnach getätigt hätten. Diese Ausdruckseite 17 von 45 Deposition bekräftigte B., indem er ausführte: "Ja, dann schon." (act. 8085). Somit erhellt, dass aufgrund der grossen Anzahl Indizien sowie der Depositionen von A., C. sowie B. als erstellt zu erachten ist, dass B., A., V. sowie C. zusammen auf Diebestour in Romoos waren, als mindestens einer der Beschuldigten − entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen − die offene Garage von L. betreten und aus ihrem Fahrzeug das Diebesgut entwendet hat. Demgegenüber ist aufgrund der vorliegenden Beweislage nicht erstellt, welcher der vier Beschuldigten die Garage aufgesucht und das Diebesgut behändigt hat.
3.9 Mehrfache versuchte Entwendung zum Gebrauch zwischen dem 16. und dem
17. August 2015 (Fall I/1.e)
3.9.1. Ferner führt die Vorinstanz mit Urteil vom 25. Juni 2020 aus, B., A., V. sowie C. hätten zwischen dem 16. August 2015, 12.00 Uhr, und dem 17. August 2015, 07.23 Uhr, in Langnau im Emmental mittels gemeinsam gefassten Tatentschlusses, einen unverschlossenen Personenwagen zum Gebrauch zu entwenden, versucht, eine unbekannte Anzahl Personenwagen zu öffnen, indem sie die Türfallen betätigt hätten. Da sämtliche Fahrzeuge verschlossen gewesen seien, sei es beim mehrfachen Versuch der Entwendung zum Gebrauch geblieben.
3.9.2. Demgegenüber macht B. mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 geltend, dass er nicht stets einen Tatentschluss für das Entwenden von Fahrzeugen gehabt habe, zumal sie die Autos jeweils nur entwendet hätten, sofern sie überhaupt eines benötigt hätten. Ohnehin würden weder Beweise noch Indizien vorliegen, welche seine Tatbeteiligung belegen würden, weshalb er freizusprechen sei.
3.9.3 Die vier Beschuldigten haben am 12. August 2015 den von ihnen zum Nachteil von W. entwendeten Personenwagen Mitsubishi stehen gelassen (act. 7785). In der Folge haben die Beschuldigten ein neues Fahrzeug gesucht, welches sie zum Gebrauch entwenden konnten. Dafür haben sie bei diversen Autos erfolglos versucht, diese zu öffnen, bis sie beim unverschlossenen Fahrzeug Fiat von M., bei welchem der Fahrzeugschlüssel noch im Zündschloss steckte, erfolgreich waren (vgl. Fall I/1.f hienach). Insofern ist der Sachverhalt unbestritten. Hingegen bestreitet B. seine Täterschaft sowie seinen Tatentschluss. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass B. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2018 zugestand, dass er bei der Entwendung des Fahrzeugs Fiat in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2015 dabei gewesen sei (act. 8289), weshalb seine Anwesenheit bei der Suche nach unverschlossenen Fahrzeugen offenkundig erstellt ist. Entsprechend legte auch V. in seiner Einvernahme vom 23. November 2015 dar, dass B. beim Entwenden des Fahrzeugs Fiat in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2015 anwesend gewesen sei (act. 5423). Ausserdem gab V. in seiner Befragung vom 25. November 2015 zu Protokoll, dass er, C. sowie B. in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2015 nach Ausdruckseite 18 von 45 unverschlossenen Fahrzeugen gesucht hätten (act. 8263 ff.). Angesichts dieser Beweislage ist klarerweise als erstellt zu erachten, dass B. und seine Mitbeschuldigten in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2015 bei einer Vielzahl von verschiedenen Fahrzeugen geprüft haben, ob diese verschlossen sind. Soweit B. bestreitet, dass stets ein Tatentschluss zum Entwenden eines Fahrzeugs zum Gebrauch vorhanden gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ihm ein derartiger ununterbrochen vorliegender Tatentschluss gar nicht vorgeworfen wird. Vielmehr haben die Beschuldigten nur wenige Tage vor dem fraglichen Tatzeitpunkt den Personenwagen Mitsubishi stehen lassen müssen, weshalb sie über kein Fahrzeug mehr verfügten. Wie der Beschuldigte unter Hinweis auf die Depositionen von A. zu Recht vorbringt, haben sie die Fahrzeuge jeweils nur entwendet, wenn sie ein solches benötigten (act. 5067, 6365, S 655). Aufgrund des Umstands, dass sie den Personenwagen Mitsubishi stehen lassen mussten, verfügten die Beschuldigten im Tatzeitpunkt über kein Fahrzeug mehr und benötigten folglich wieder einen neuen Wagen. Angesichts dieser Gegebenheit sowie der Depositionen von V. bestehen daher keine Zweifel, dass B. sowie seine Mitbeschuldigten den Entschluss gefasst haben, falls sie einen Fahrzeugschlüssel in einem unverschlossenen Personenwagen finden würden, diesen zu entwenden. Insofern ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten.
3.10 Entwendung zum Gebrauch zum Nachteil von M. (Fall I/1.f)
3.10.1. Die Vorderrichter legen mit Urteil vom 25. Juni 2020 im Weiteren dar, dass sich B. zusammen mit A., V. sowie C. m Zeitraum zwischen dem 16. August 2015, 12.00 Uhr, und dem 17. August 2015, 07.23 Uhr, nach Langnau im Emmental begeben habe, um einen Personenwagen zum Gebrauch zu entwenden. In der Folge habe V. den Fahrzeugunterstand der Liegenschaft X. in Langnau im Emmental betreten und dort den unverschlossenen Personenwagen Fiat von M. entwendet. Anschliessend sei er zum Ende der Strasse gefahren, wo B., A. sowie C. zugestiegen seien.
3.10.2. Hinsichtlich dieses Vorwurfs rügt B. mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021, dass die Entwendung des Fahrzeugs zum Gebrauch von V. zugestanden worden sei, während die Mitbeschuldigten erst später zugestiegen seien. Folglich habe bloss V. den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch verwirklicht.
3.10.3 In tatsächlicher Hinsicht wird der vom Strafgericht als erstellt erachtete Sachverhalt seitens von B. nicht bestritten. Es ist daher gestützt auf die Depositionen von V. (act. 5423, 8265 ff.), A. (act. 8277) sowie B. (act. 8289) festzustellen, dass V. in das unverschlossene Fahrzeug von M. eingestiegen und dieses mit dem im Zündschloss vorhandenen Schlüssel in Betrieb genommen hat. In der Folge ist er an das Ende der Strasse gefahren, wo die Mitbeschuldigten eingestiegen sind. Des Weiteren ist − unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 3.9.3 hievor) − festzuhalten, dass B. sowie seine Mitbeschuldigten den Entschluss gefasst haben, falls Ausdruckseite 19 von 45 sie einen Fahrzeugschlüssel in einem unverschlossenen Personenwagen finden, diesen zu entwenden, zumal sie im damaligen Tatzeitraum über kein Fahrzeug mehr verfügten. Der angeklagte Sachverhalt ist somit als erstellt zu erachten. Im Übrigen wird die Rüge von B., wonach er vom Vorwurf der Entwendung zum Gebrauch im vorliegenden Fall freizusprechen sei, da einzig V. den Tatbestand verwirklicht habe, im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zu prüfen sein (vgl. Ziffer 4 hienach).
3.11. Diebstahl zum Nachteil von N. (Fall I/1.ff.1)
3.11.1. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. in der Nacht vom 18. auf den 19. August 2015 das auf dem Platz vor der Liegenschaft am X. in Duliken unverschlossen parkierte Fahrzeug Jeep Grand Cherokee von N. geöffnet und daraus ein Portemonnaie mitsamt Inhalt, namentlich Bargeld in der Höhe von Fr. 403.--, eine Identitätskarte, einen Führerausweis, eine Visa-Kreditkarte sowie diverse Bankkundenkarten, entwendet habe.
3.11.2 Der Beschuldigte seinerseits wendet mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 ein, dass keine Spuren ersichtlich seien, welche ihn mit diesem Delikt in Verbindung bringen würden, weshalb ihm dieses nicht anzulasten sei.
3.11.3 In casu zeigt sich aufgrund der Akten, dass die Täterschaft mit demselben modus operandi vorgegangen ist, wie ihn auch die Beschuldigten regelmässig und erwiesenermassen angewendet haben (act. 8349). Des Weiteren ist in objektivierbarer Hinsicht darauf hinzuweisen, dass drei der entwendeten Gegenstände, mithin der Führerausweis, die Kundenkarte der Credit Suisse sowie die Mitgliederkarte des TCS, alle drei lautend auf N., in dem von den Beschuldigten entwendeten Fahrzeug Fiat von M. (vgl. Ziffer 3.10 hievor betreffend den Fall I/1.f) sichergestellt worden sind (act. 8253, 8257). Ferner bestätigte A. anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 27. März 2019, den Diebstahl gemeinsam mit B., V. sowie C. begangen zu haben (act. 8389). Angesichts dieser Beweislage ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass mindestens einer der vier Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen den Personenwagen Jeep Grand Cherokee von N. durchsucht und das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat. Hingegen kann gestützt auf die vorliegende Beweislage nicht eruiert werden, welcher der vier Beschuldigten das Diebesgut aus dem Fahrzeug genommen hat.
3.12. Diebstahl zum Nachteil von O. (Fall I/1.hh.1) sowie Diebstahl zum Nachteil von P. (Fall I/1.hh.2)
3.12.1. In ihrem Urteil vom 25. Juni 2020 führt die Vorinstanz des Weiteren aus, B. habe in der Nacht vom 21. auf den 22. August 2015 zusammen mit A., V. sowie C. den Parkplatz vor der Liegenschaft am X. in Heiligkreuz betreten und dort Euro 70.-- aus dem unverschlossenen
Ausdruckseite 20 von 45
Personenwagen Volvo von O. sowie ein Portemonnaie mitsamt Inhalt, namentlich Fr. 450.-- und Euro 90.--, sowie fünf Schachteln Zigaretten aus dem Personenwagen Volvo von P. entwendet.
3.12.2 Mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 macht der Beschuldigte hingegen geltend, dass ihm keine Beteiligung an diesem Diebstahl habe nachgewiesen können, weshalb er freizusprechen sei.
3.12.3 In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich abermals, dass die Täterschaft denselben modus operandi wie die Beschuldigten verwendet hat, indem sie sich den Umstand, dass die Fahrzeuge unverschlossen waren, zu Nutze gemacht hat. Ferner erhellt aufgrund der rückwirkenden Telefonüberwachung, dass das Mobiltelefon, welches B. sowie seine Mitbeschuldigten benutzt haben, vor dem fraglichen Tatzeitraum, am 21. August 2015 um 21.58 Uhr, mit der Mobilfunkantenne in Emmenbrücke und nach dem Tatzeitraum, mithin am 22. August 2015 um 11.34 Uhr, mit der Mobilfunkantenne in Doppelschwand verbunden war (act. 4787). Folglich haben sich die Beschuldigten bzw. zumindest einer der Beschuldigten im fraglichen Tatzeitraum in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten. Ausserdem gab A. in seiner Befragung vom 22. Oktober 2015 zu Protokoll, er nehme an, dass er an diesem Diebstahl beteiligt gewesen sei (act. 8785). B. bestritt zwar in seiner Einvernahme vom 1. Oktober 2015 seine Täterschaft. Dessen ungeachtet anerkannte er die Forderungen des Geschädigten P. sowie der Geschädigten O. ausdrücklich (act. 8771, 8779). Gestützt auf die vorstehenden Indizien zeigt sich somit, dass mindestens einer der vier Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen die Personenwagen Volvo von O. und P. durchsucht und das Diebesgut aus den Fahrzeugen entwendet hat. Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, welcher der vier Beschuldigten das Diebesgut aus den Fahrzeugen behändigt hat.
3.13 Diebstahl zum Nachteil von Q. (Fall I/1.hh.3)
3.13.1. In ihrem Urteil vom 25. Juni 2020 erwägen die Vorderrichter, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. im Zeitraum zwischen dem 23. August 2015, 18.00 Uhr, und dem 25. August 2015,
10.00 Uhr, auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft am X. in Schwarzenberg aus dem unverschlossenen Fahrzeug Skoda Octavia von Q. eine Sonnenrille, einen Rosenkranz sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 40.-- entwendet habe.
3.13.2 Der Beschuldigte bringt mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 diesbezüglich vor, dass lediglich die in einem der Fahrzeuge aufgefundenen Gegenstände eine Beteiligung von einem oder mehreren Beschuldigten indizieren würden. Eine Zuordnung der Tat sei jedoch nicht möglich und eine pauschale Zuweisung an alle Beschuldigten nicht rechtmässig.
3.13.3 In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten zu konstatieren, dass innerhalb desselben Tatzeitraums insgesamt sechs Diebstähle in Schwarzenberg begangen worden sind, wobei sämtliche Delikte jeweils den identischen modus operandi aufweisen. In Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen,
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teilweise versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Ö., begangen in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 am Heiterbühl 18 in Schwarzenberg, sind B. und A. geständig (Fall I/1.hh.5; act. 6483 ff., 9193 ff.). Der vorliegende Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von Q. weist somit einen unmittelbaren zeitlichen sowie örtlichen Konnex zum zugestandenen Fall in Sachen Ö. sowie in Bezug auf die weiteren in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg verübten Diebstähle auf. Des Weiteren hat B. zugestanden, am 28. August 2015 in Itingen mit dem in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2015 in Geuensee zum Nachteil von Ä. entwendeten Fahrzeug Skoda Fabia (Fall I/1.h) einen Selbstunfall verursacht zu haben (act. S 463). Im Rahmen der Durchsuchung des Unfallfahrzeugs konnte die Polizei Basel-Landschaft diverses Deliktsgut sicherstellen, welches der Deliktsserie in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg zugeordnet werden konnte (act. 8891). Sodann gestand A. in seiner Befragung vom 2. November 2015 ein, dass jemand von ihnen der Täter gewesen sei, wobei er allerdings nicht mehr wisse, welcher der vier Beschuldigten die Tat begangen habe (act. 8985). Aufgrund des örtlichen und zeitlichen Konnexes zusammen mit dem immer gleichen modus operandi, dem im von B. geführten Fahrzeug aufgefundenen Deliktsgut sowie den Depositionen von A. ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass mindestens einer der vier Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen den Personenwagen Skoda Octavia von Q. durchsucht und das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat. Hingegen kann gestützt auf das Beweisergebnis nicht festgestellt werden, welcher der vier Beschuldigten das Diebesgut aus dem Fahrzeug entfernt hat.
3.14 Diebstahl zum Nachteil von R. (Fall I/1.hh.4)
3.14.1. Das Strafgericht Basel-Landschaft führt mit Urteil vom 25. Juni 2020 aus, dass B. in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 zusammen mit A., V. sowie C. den Parkplatz vor der Garage der Liegenschaft an der X. in Schwarzenberg betreten und aus den unverschlossenen Personenwagen Jeep USA Wrangler und Lancia Voyager von R. Bargeld im Gesamtwert von Fr. 315.--, ein iPad Air mitsamt Hülle sowie ein Kameraobjektiv der Marke Fuji entwendet habe.
3.14.2. Demgegenüber legt B. mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 dar, dass abgesehen vom Deliktsgut, welches im von allen Beschuldigten verwendeten Fahrzeug aufgefunden worden ist, keine Hinweise vorliegen würden, dass er am Diebstahl zum Nachteil von R. beteiligt gewesen sei.
3.14.3 Unter Hinweis auf Ziffer 3.13.3 hievor kann festgestellt werden, dass innerhalb desselben Tatzeitraums insgesamt sechs Diebstähle in Schwarzenberg begangen worden sind, wobei sämtliche Delikte jeweils den identischen modus operandi aufweisen. In Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von Ö., begangen in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 am Heiterbühl 18 in Schwarzenberg, sind B. und A. geständig (Fall I/1.hh.5; act. 6483 ff., 9193 ff.). Der vorliegende Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil Ausdruckseite 22 von 45 von R. weist somit einen unmittelbaren zeitlichen sowie örtlichen Konnex zum zugestandenen Fall in Sachen Ö. sowie in Bezug auf die weiteren in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg verübten Diebstähle auf. Des Weiteren hat B. zugestanden, am 28. August 2015 in Itingen mit dem in der Nacht vom 19. auf den 20. August 2015 in Geuensee zum Nachteil von Ä. entwendeten Fahrzeug Skoda Fabia (Fall I/1.h) einen Selbstunfall verursacht zu haben (act. S 463). Im Rahmen der Durchsuchung des Unfallfahrzeugs konnte die Polizei Basel-Landschaft unter anderem Deliktsgut sicherstellen, welches dem Diebstahl zum Nachteil von R. zugeordnet werden konnte (act. 9071). A. gab anlässlich seiner Einvernahme vom 2. November 2015 ferner zu Protokoll, dass sie es gewesen seien, mithin er, B., V. sowie C.. Wer von ihnen vier das Diebesgut aus den Fahrzeugen entwendet habe, wisse er allerdings nicht mehr. Das Deliktsgut, insbesondere das iPad, hätten sie verkauft (act. 9071). Aufgrund des örtlichen und zeitlichen Konnexes zusammen mit dem immer gleichen modus operandi, dem im von B. geführten Fahrzeug aufgefundenen Deliktsgut sowie den Depositionen von A. ist zweifellos als erstellt zu erachten, dass mindestens einer der vier Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen die Personenwagen Jeep USA Wrangler und Lancia Voyager von R. durchsucht und das Diebesgut aus den Fahrzeugen entwendet hat. Hingegen kann gestützt auf das Beweisergebnis nicht festgestellt werden, welcher der vier Beschuldigten das Diebesgut aus den Fahrzeugen entwendet hat.
3.15 Diebstahl zum Nachteil von S. (Fall I/1.hh.6)
3.15.1. In ihrem Urteil vom 25. Juni 2020 erwägt die Vorinstanz überdies, dass B. zusammen mit A., V. sowie C. in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 den Parkplatz der Liegenschaft Heiterbühl 2 in Schwarzenberg betreten und aus dem unverschlossenen Opel Antara von S. ein Keilsitzkissen, ein Ladegerät für Mobiltelefone der Marke Samsung sowie eine Parkkarte der Gemeinde Malters entwendet habe.
3.15.2. Mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 rügt B., A. habe seine Täterschaft zugestanden und ausgeführt, dass B. beim Diebstahl nicht unmittelbar anwesend gewesen sei, sondern allenfalls andere Fahrzeuge durchsucht habe.
3.15.3 In casu handelt es sich um einen Diebstahl im Rahmen der Deliktsserie, welche in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg begangen worden ist, wobei sämtliche Diebstähle jeweils den identischen modus operandi aufweisen. In Bezug auf den unmittelbaren zeitlichen sowie örtlichen Konnex zu den weiteren in demselben Tatzeitraum in Schwarzenberg verübten Diebstählen kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3.13.3 hievor verwiesen werden. Des Weiteren gab A. in seiner Befragung vom 2. November 2015 explizit zu Protokoll, er und B. seien die Täter gewesen, wobei der Diebstahl von ihm ausgegangen sei. B. sei gleichwohl dabei gewesen und habe andere Fahrzeuge durchsucht (act. 9267). In seiner Schlusseinvernahme vom 27. März 2019 bestätigte A.
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seine Depositionen ausdrücklich (act. 9289). Ebenso pflichtete V. in seiner Schlusseinvernahme vom 28. November 2018 den Aussagen von A. bei, wonach B. beim Diebstahl dabei gewesen sei (act. 9283). Schliesslich anerkannte B. anlässlich seiner Befragung vom 1. Oktober 2015 die Forderung der Geschädigten S. im Betrag von Fr. 158.-- explizit (act. 9273). Somit erhellt, dass gestützt auf den unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Konnex zu den weiteren von den Beschuldigten in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg begangenen Delikten mit dem immer gleichen modus operandi sowie unter Hinweis auf die Depositionen von A. und V. als erstellt zu erachten ist, dass A. im Beisein von B. entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen den Personenwagen Opel Antara von S. durchsucht und das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat.
3.16 Diebstahl zum Nachteil von T. (Fall I/1.hh.7)
3.16.1. Des Weiteren legen die Vorderrichter mit Urteil vom 25. Juni 2020 dar, dass sich B. des Diebstahls zum Nachteil von T. strafbar gemacht habe, indem er zusammen mit A., V. sowie C. in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 auf dem Vorplatz der Liegenschaft am X. in Schwarzenberg aus dem unverschlossenen Personenwagen Fiat Scudo von T. Bargeld im Wert von Fr. 15.-- sowie ein Autoradio der Marke Kenwood entwendet habe.
3.16.2. B. seinerseits macht mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 geltend, dass A. die Beteiligung am Diebstahl des Autoradios zugestanden habe, wobei er allerdings nicht habe angeben können, wer zusätzlich noch beteiligt gewesen sei. Somit fehle es an Indizien, welche seine Beteiligung am Delikt nahelegen würden.
3.16.3 Der vorliegende Fall bildet wiederum Bestandteil der in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg begangenen Deliktsserie, wobei sämtliche Diebstähle jeweils den identischen modus operandi aufweisen. In Bezug auf den unmittelbaren zeitlichen sowie örtlichen Konnex zu den weiteren in demselben Tatzeitraum in Schwarzenberg verübten Diebstähle kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3.13.3 hievor verwiesen werden. Ferner ist im Fahrzeug Skoda Fabia, welches von den Beschuldigten zum Gebrauch entwendet wurde und mit welchem B. einen Selbstunfall verursachte (vgl. Ziffer 3.13.3 hievor), unter anderem das aus dem Fahrzeug von T. entwendete Autoradio sichergestellt worden (act. 9297). A. gab sodann anlässlich seiner Befragung vom 2. November 2015 zu Protokoll, sich an den Diebstahl erinnern zu können. Er nehme an, dass B. und V. am Diebstahl beteiligt gewesen seien (act. 9369). Diese Darlegungen bestätigte A. in seiner Schlusseinvernahme vom 27. März 2019 (act. 9389). Aufgrund des unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den weiteren von den Beschuldigten in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg begangenen Delikten mit dem immer gleichen modus operandi, dem im von B. geführten Fahrzeug aufgefundenen Deliktsgut sowie den Depositionen von A. zeigt sich daher, dass mindestens einer der vier Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Ausdruckseite 24 von 45 Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen den Personenwagen Fiat Scudo von T. durchsucht und das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat. Hingegen kann gestützt auf das Beweisergebnis nicht festgestellt werden, welcher der Beschuldigten das Diebesgut aus dem Fahrzeug genommen hat.
3.17 Diebstahl zum Nachteil von U. (Fall I/1.hh.8)
3.17.1. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, B. habe sich des Diebstahls zum Nachteil von U. strafbar gemacht, indem er zusammen mit A., V. sowie C. in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 auf dem Vorplatz der Liegenschaft in Furtig in Schwarzenberg den unverschlossenen Opel Meriva von U. durchsucht und daraus einen Hausschlüssel sowie Bargeld in der Höhe von Fr. 330.-- entwendet habe.
3.17.2. Demgegenüber bringt B. mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 vor, dass zwar ein Brief der Geschädigten in einem zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug aufgefunden worden sei, allerdings habe er weder diesen Brief noch andere Gegenstände gestohlen, weshalb er freizusprechen sei.
3.17.3 Beim vorliegenden Fall handelt es sich abermals um einen Diebstahl im Rahmen der Deliktsserie, welche in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg begangen worden ist, wobei sämtliche Diebstähle jeweils den identischen modus operandi aufweisen. In Bezug auf den unmittelbaren zeitlichen sowie örtlichen Konnex zu den weiteren in demselben Tatzeitraum in Schwarzenberg verübten Diebstählen kann auf die Erwägungen unter Ziffer 3.13.3 hievor verwiesen werden. Ausserdem ist im von den Beschuldigten zum Gebrauch entwendeten Fahrzeug Skoda Fabia, mit welchem B. einen Selbstunfall verursachte (vgl. Ziffer 3.13.3 hievor), unter anderem ein an Ü., den Ehemann von U., adressierter Briefumschlag sichergestellt worden (act. 9397). A. erklärte in seiner Befragung vom 11. November 2015, dass sie, mithin A. selbst, B., V. sowie C., vermutlich die Täterschaft seien (act. 9437). Diese Deposition bestätigte er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 22. August 2018 und legte ergänzend dar, dass er nicht mehr wisse, wer von ihnen den Diebstahl verübt habe (act. 9457). In seiner Schlusseinvernahme vom 27. März 2019 bekräftigte er sodann seine bisherigen Ausführungen (act. 9465). Gestützt auf den unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Konnex zu den weiteren von den Beschuldigten in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2015 in Schwarzenberg begangenen Delikten mit dem immer gleichen modus operandi, dem im von B. geführten Fahrzeug aufgefundenen Deliktsgut sowie den Depositionen von A. ist folglich als erstellt zu erachten, dass mindestens einer der vier Beschuldigten entsprechend dem gemeinsamen Entscheid zur Begehung von Diebstählen aus unverschlossenen Fahrzeugen den Personenwagen Opel Meriva von U. durchsucht und das Diebesgut aus dem Fahrzeug entwendet hat. Hingegen kann gestützt auf das Beweisergebnis nicht festgestellt werden, welcher der Beschuldigten das Diebesgut aus dem Fahrzeug behändigt hat.
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4. Rechtliches
4.1 Gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich des Grundtatbestands des Diebstahls strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.
4.2. Der in den vorliegend zu prüfenden Fällen als erstellt zu erachtende Sachverhalt ist zweifellos als Diebstahl zu qualifizieren, was seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten wird. Vielmehr ist gestützt auf die vorstehenden tatsächlichen Erwägungen ersichtlich, dass in den jeweiligen zu prüfenden Einzelfällen nicht durchwegs festgestellt werden konnte, welcher der vier Beschuldigten die Tathandlung des Entwendens des Diebesguts vorgenommen hat. Somit ist nicht erstellt, ob B. in den konkreten Einzelfällen die jeweiligen Tathandlungen selbst begangen hat. Es ist daher zu prüfen, ob er den Tatbestand des Diebstahls in Mittäterschaft erfüllt hat. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bilden keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Vielmehr ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Jedem Mittäter werden − in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes − die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet. Es genügt, dass sich die mittäterschaftlichen Beiträge in ihrer Gesamtheit kausal auswirken. Dementsprechend reicht jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Die Rollenaustausch-Bereitschaft unter den Mittätern sowie die Art der Aufteilung der Beute können ein Indiz für die Tatherrschaft darstellen. Sodann setzt die Mittäterschaft einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich den Tatentschluss seiner Mittäter erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu Eigen macht. Dies kann selbst während der Ausführung der geplanten Straftat geschehen. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; BGE 125 IV 134, E. 3d [vgl. auch Pra 2000 Nr. 74 S. 434 ff.]; WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, vor Art. 24 ff. N 13 ff.; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 N 7 ff.). Im Übrigen setzt die Mittäterschaft nicht voraus, dass sich der Tatentschluss sowie die Planung auf alle Ausdruckseite 26 von 45 Einzelheiten beziehen. So genügt beispielsweise auch eine generelle Vereinbarung darüber, dass und wie man sich in gegenseitigem Zusammenwirken zur Wehr setzt, falls die gemeinsame Aktivität durch Interventionen Dritter gestört oder gefährdet wird (ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB,
20. Aufl. 2018, Art. 24 N 9).
4.3 In casu ist gestützt auf den erstellten Sachverhalt (vgl. namentlich Ziffer 3.1 hievor) zu konstatieren, dass die vier Beschuldigten, mithin B., A., V. sowie C., zusammen jeweils an einen Tatort gefahren sind und sich dort verteilt haben, damit jeder für sich nach unverschlossenen Fahrzeugen suchen konnte, um daraus Wertgegenstände zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts zu entwenden. Das Deliktsgut haben die vier Beschuldigten in der Folge gemeinsam ausgegeben. Laut den übereinstimmenden Depositionen aller vier Beschuldigten haben sie den entsprechenden Tatentschluss gemeinsam gefasst. Somit erhellt, dass das Erfordernis eines gemeinsamen Tatentschlusses der vier Beschuldigten hinsichtlich der Begehung einer Vielzahl gleichartiger Diebstähle, um damit den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, zweifellos gegeben ist. Soweit B. im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens geltend macht, er habe sich jeweils auf Bargeld beschränkt und keine anderweitigen Gegenstände aus den Fahrzeugen entwendet, ist festzustellen, dass angesichts der Vielzahl von zugestandenen Diebstählen, bei denen die Beschuldigten nicht nur Bargeld, sondern auch anderweitige Vermögenswerte entwendet haben, sowie der Depositionen von A. und V., wonach sie auch Gegenstände entwendet haben, um diese zu verkaufen (act. 5527, 6101), augenscheinlich ist, dass sich der Tatentschluss keineswegs nur auf Bargeld, sondern auf jedwelche Vermögenswerte bezogen hat. Des Weiteren erhellt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen, dass alle vier Beschuldigten gleichzeitig und in übereinstimmender Weise bei frei zugänglichen Personenwagen geprüft haben, ob diese verschlossen sind, um aus den unverschlossenen Fahrzeugen Vermögenswerte zu entwenden. Folglich war es jeweils vom Zufall abhängig, welcher Beschuldigte das konkrete unverschlossene Fahrzeug als erstes entdeckt und sodann ausgeräumt hat. Ohnehin haben sie das Deliktsgut in der Folge miteinander geteilt. Es bestehen daher keine Zweifel, dass alle vier Beschuldigten, mithin insbesondere auch B., in massgebender Weise zusammengewirkt haben, so dass der Tatbeitrag eines jeden der vier Beschuldigten sowohl nach den Umständen des konkreten Falls als auch nach dem gemeinsamen Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich war, dass dieses mit ihm steht oder fällt. Somit erhellt, dass sich B. (auch) in Bezug auf die im vorliegenden Berufungsverfahren bestrittenen Fälle des in Mittäterschaft begangenen mehrfachen Diebstahls schuldig gemacht hat.
4.4 In Bezug auf die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB sowie hinsichtlich der Qualifikation der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB ist zu konstatieren, dass B. das Vorliegen dieser einschlägigen besonderen Merkmale nicht bestreitet, sondern vielmehr im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in grundsätzlicher Weise begehrt, er sei wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu verurteilen. Es kann daher auf die Ausdruckseite 27 von 45 diesbezüglichen Erwägungen der Vorderrichter (S. 25 ff. des vorinstanzlichen Urteils) verwiesen werden, zumal sich diese durchwegs als sachlich zutreffend erweisen.
4.5 In rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist im Weiteren der Vorwurf des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von L. (Fall I/1.cc.8). Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.
4.6 Bezüglich des vorliegend zu prüfenden Falls ist unbestritten, dass der erstellte Sachverhalt als Hausfriedensbruch zu qualifizieren ist. Demgegenüber ist strittig, ob B. den Tatbestand des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von L. in Mittäterschaft begangen hat. Diesbezüglich ist gestützt auf die tatsächlichen Erwägungen zu konstatieren, dass die Beschuldigten wiederholt in unverschlossene Garagen eingedrungen sind, um Vermögenswerte zu entwenden. Mithin hat sich der Tatentschluss der Beschuldigten zweifellos auch auf unverschlossene Garagen bezogen, zumal sie einzig das gewaltsame Eindringen in Fahrzeuge sowie in Garagen ausgeschlossen haben (act. 6863, 8085, S 643). Dies zeigt sich überdies im Umstand, dass auch B. − im Einklang mit dem gemeinsam gefassten Tatentschluss – in den von ihm zugestandenen Fällen I/1.h sowie I/1.hh.5 die Garage bzw. die Liegenschaft betreten hat. Hinsichtlich der gemeinsamen Tatausführungen in Bezug auf den Hausfriedensbruch zum Nachteil von L. kann sodann auf die vorstehenden Ausführungen zum Diebstahl (Ziffer 4.3 hievor) verwiesen werden, welche auch für den vorliegenden Hausfriedensbruch, welcher im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Diebstahl zum Nachteil von L. steht, Geltung haben. Somit erhellt, dass die vier Beschuldigten in massgeblicher Weise zusammengewirkt haben, so dass ein jeder als Haupttäter dasteht. Demzufolge ist festzustellen, dass sich B. (auch) in Bezug auf den im vorliegenden Berufungsverfahren bestrittenen Fall des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von L. in Mittäterschaft schuldig gemacht hat.
4.7 Ferner ist der Vorwurf der mehrfachen versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Fall I/1.e) sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch zum Nachteil von M. (Fall I/1.f) in rechtlicher Hinsicht zu prüfen. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. Ein Versuch liegt gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann.
4.8 In casu ist gestützt auf die vorstehenden tatsächlichen Ausführungen zum Vorwurf der mehrfachen versuchten Entwendung zum Gebrauch (Ziffer 3.9.3 hievor) zu konstatieren, dass B. zusammen mit seinen Mitbeschuldigten in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2015 den gemeinsamen
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Tatentschluss gefasst hat, bei einer Vielzahl von verschiedenen Fahrzeugen spontan zu prüfen, ob diese verschlossen sind, und falls sie einen Fahrzeugschlüssel in einem unverschlossenen Personenwagen auffinden, diesen zu entwenden. In der Folge haben sie diesen Tatentschluss gemeinsam umgesetzt, indem ein jeder für sich eine Vielzahl von Fahrzeugen zu öffnen versucht hat. Somit ist augenscheinlich, dass sich B. und seine drei Mitbeschuldigten im Fall I/1.e der mehrfachen versuchten Entwendung zum Gebrauch in Mittäterschaft schuldig gemacht haben.
4.9 In Bezug auf den Vorwurf der Entwendung zum Gebrauch zum Nachteil von M. (Fall I/1.f) zeigt sich aufgrund der tatsächlichen Feststellungen (Ziffer 3.10.3 hievor), dass V. in das unverschlossene Fahrzeug von M. eingestiegen und dieses entwendet hat. Somit hat V. zweifellos den Tatbestand der Entwendung zum Gebrauch erfüllt. Fraglich ist hingegen, ob B. den Straftatbestand in Mittäterschaft begangen hat. Unter Hinweis auf Ziffer 3.9.3, 3.10.3 sowie 4.8 hievor zeigt sich, dass B. zusammen mit V., A. und C. in der Nacht vom 16. auf den 17. August 2015 den gemeinsamen Tatentschluss gefasst hat, im Falle, dass sie in einem unverschlossenen Personenwagen den dazugehörenden Fahrzeugschlüssel finden würden, dieses Fahrzeug zu entwenden, zumal sie im damaligen Tatzeitraum über keinen Personenwagen mehr verfügten. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch in der Gegebenheit, dass B., A. und C. zu V. in das Fahrzeug gestiegen sind, nachdem dieser mit dem soeben entwendeten Fiat 500 vorgefahren ist (act. 5423, 5489). Ausserdem haben alle vier Beschuldigten, mithin namentlich auch B., in massgeblicher Weise zusammengewirkt, zumal alle vier Beschuldigten nach einem unverschlossenen Personenwagen mit Fahrzeugschlüssel gesucht haben. Folglich sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft offenkundig erfüllt, weshalb sich B. sowie seine drei Mitbeschuldigten im Fall I/1.f der Entwendung zum Gebrauch zum Nachteil von M. in Mittäterschaft schuldig gemacht haben.
4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sich B. des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern schuldig gemacht hat.
5. Strafzumessung
[…]
6. Massnahme
6.1. Die Vorderrichter ordneten mit Urteil vom 25. Juni 2020 gestützt auf Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung von B. an und schoben den Strafvollzug zu Gunsten dieser Massnahme auf.
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6.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt hat, die mit seinem Zustand im Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme setzt somit namentlich eine schwere psychische Störung voraus, welche im Zusammenhang mit der Anlasstat steht. Ausserdem hat die Massnahme erforderlich, geeignet sowie verhältnismässig zu sein (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art.
63 N 5; MARIANNE HEER/ELMAR HABERMEYER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 6 ff.; STEFAN TRECHSEL/BARBARA PAUEN BORER, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 59 N 1, Art. 63 N 1).
6.3 Im vorliegenden Fall zeigt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum bedingten Strafvollzug (Ziffer 5.21 hievor), dass beim Beschuldigten aufgrund der besonders günstigen Lebensumstände keine behandlungsbedürftige Rückfallgefahr mehr besteht. Wird der bedingte Vollzug der Sanktion aufgrund der besonders günstigen Lebensumstände angeordnet, so entfallen von vornherein die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme, weshalb im vorliegenden Urteil nicht weiter auf die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 25. Juni 2020 einzugehen ist. Gleichwohl ist an dieser Stelle anzumerken, dass das besagte Urteil in keiner Weise auf das Erfordernis einer schweren psychischen Störung eingegangen ist. Mithin erscheinen weder die Autismus-Spektrum-Störung noch die ADHS-Symptomatik als derart schwere psychische Störungen, welche die Anordnung einer ambulanten Massnahme zu rechtfertigen vermögen. Angesichts des Umstands, dass die Erforderlichkeit der Massnahme nach dem Gesagten allerdings ohnehin nicht gegeben ist, kann offenbleiben, ob die Schwere der psychischen Störung von B. die Anordnung einer ambulanten Massnahme gerechtfertigt hätte. Jedenfalls sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer ambulanten Massnahme heute offenkundig nicht erfüllt.
7. Zivilforderungen
7.1. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 verurteilt das Strafgericht Basel-Landschaft B., A. sowie C. unter solidarischer Mithaftung sowie unter solidarischer Mithaftung allfälliger Mittäter zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 150.- an D.. Ausserdem verpflichtet die Vorinstanz B. und C. unter solidarischer Mithaftung sowie unter solidarischer Mithaftung allfälliger Mittäter zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 200.-- an E..
7.2. B. macht mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 geltend, dass der von D. angegebene Deliktsbetrag unsubstantiiert sei. D. habe zunächst anlässlich der Anzeigestellung vom 19. August 2015 lediglich Bargeld im Betrag von Fr. 10.-- als Deliktsgut angegeben; erst zu einem
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späteren Zeitpunkt habe er Euro 110.-- zur Deliktssumme hinzugefügt. Ausserdem sei der Schadenersatzanspruch von E. gänzlich unsubstantiiert.
7.3 Mit der Zivilklage kann die geschädigte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieser sogenannte Adhäsionsprozess ist kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt grundsätzlich zivilprozessualen Regeln. Doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass sich der Adhäsionsprozess primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 9). Die Beurteilung der Zivilansprüche im Strafverfahren unterliegt – wie im Zivilprozess – zivilprozessualen Verfahrensmaximen (ANNETTE DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 23). Gilt der Verhandlungsgrundsatz, so haben die Parteien nach Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (sog. Behauptungs- und Substantiierungsbzw. Bestreitungslast) und die Beweismittel anzugeben bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen (THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK, Zürcher Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 11).
Die Substantiierungslast besagt, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern zusätzlich in einer über die Behauptungslast hinausgehenden, detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten muss, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Das Aufteilen in Sachverhaltseinzelheiten ist somit nicht erforderlich. Die Schlüssigkeit entfällt, wenn die beklagte Partei die Behauptung bestreitet oder das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht weitere Fragen zum Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall erfolgt der zweite Schritt, in dem die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen substantiieren, d.h. die Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen muss. Wie detailliert die Behauptung im konkreten Fall zu substantiieren ist, hängt insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen ab. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht, so gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt also die Bestreitungslast. Diese greift aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der Gegenpartei schlüssig ist. Andernfalls ist die Klage auch ohne Bestreitung abzuweisen, wobei die Bestreitung substantiiert zu erfolgen hat. Mithin sind Bestreitungen ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden und die Gegenseite, d.h. der Behauptende, veranlasst wird, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Pauschale Bestreitungen genügen danach grundsätzlich nicht (THOMAS SUTTER-SOMM/ CLAUDE SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 23 ff.).
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7.4 Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass der Geschädigte D. anlässlich der Anzeigeerstattung vom 29. Juli 2015 dargelegt hat, ihm sei Münzgeld im Wert von Fr. 10.-- aus der Mittelkonsole entwendet worden (act. 7745). Erst im Nachhinein hat D. festgestellt, dass ihm überdies aus einem schwarzen Portemonnaie, welches sich im Handschuhfach befunden habe, Euro 110.-- entwendet worden seien (act. 7733 und 3727). E. ihrerseits legte im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung vom 7. September 2015 detailliert dar, welche Gegenstände aus ihrem Portemonnaie entwendet worden seien und welchen Schaden sie aufgrund der Entwendung erlitten hat (act. 7823). Ungeachtet des Umstands, dass der erlittene Schaden insgesamt Fr. 210.- - beträgt, hat sie mit Privatklage vom 25. Oktober 2016 lediglich einen Schadenersatz von Fr. 200.-- geltend gemacht (act. 3747), auf welchen die Vorinstanz zu Recht abgestellt hat. Die Geschädigten sind demnach ihrer Behauptungslast nachgekommen und haben überdies die ihnen zukommende Substantiierungslast ohne Weiteres erfüllt. Demgegenüber bestreitet B. im Berufungsverfahren den Umfang des Deliktsguts bloss in rein pauschaler Art und Weise. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche einzelnen Behauptungen der Geschädigten der Beschuldigte bestreitet. Mit diesen in keiner Weise substantiierten Vorbringen kommt der Beschuldigte seiner Bestreitungslast offensichtlich nicht nach. Demzufolge erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Strafgerichts zu bestätigen sind.
8. Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten
8.1. Mit Urteil vom 25. Juni 2020 erwägt das Strafgericht Basel-Landschaft, dass aufgrund der diversen Einstellungen und Freisprüche pauschal 10% der gesamten Gerichtskosten zu Lasten des Staats gehen. Von den verbleibenden Gerichtskosten hätten A. 40% und B. sowie C. jeweils 25% zu tragen. Überdies habe B. neben dem Aufwand der Sachverständigen pauschal Fr. 32'000.-- der Verfahrenskosten zu tragen. Infolge der erfolgten Einstellung und Freisprüche würden Fr. 1'653.80 der Verfahrenskosten hingegen zu Lasten des Staates gehen.
8.2. Demgegenüber macht B. mit Berufungsbegründung vom 19. April 2021 geltend, dass aufgrund der neu zu ergehenden Freisprüche sowie der Reduzierung des Strafmasses die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten neu festzulegen seien.
8.3 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch) bzw. wird das Verfahren nur bezüglich einzelner strafbarer Handlungen eingestellt, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person, dem Staat und gegebenenfalls der Privatklägerschaft aufzuerlegen. Der beschuldigten Person dürfen jedoch Ausdruckseite 32 von 45 dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Es ist nach Sachverhalten, nicht nach Tatbeständen aufzuschlüsseln. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 6).
8.4 In casu hat die Vorinstanz die teilweise erfolgten Freisprüche sowie die Verfahrenseinstellungen bei der Kostenverteilung bereits berücksichtigt, was B. sodann auch nicht rügt. Weitere bzw. neue Freisprüche sind im vorliegenden Berufungsverfahren nicht ergangen, weshalb insofern eine neue Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht in Frage kommt. Soweit B. aufgrund der im Berufungsverfahren erfolgten Änderungen in Bezug auf die Strafzumessung eine neue Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten begehrt, ist − unter Hinweis auf die rechtlichen Erwägungen unter Ziffer 8.3 hievor − festzustellen, dass die Strafhöhe für die Bestimmung des vom Beschuldigten zu tragenden Anteils der Verfahrenskosten nicht von Relevanz ist. Massgebend ist einzig, in welchem Umfang der Beschuldigte schuldigresp. freigesprochen worden ist. Demgegenüber kann die im Berufungsverfahren erfolgte Reduzierung des Strafmasses im Rahmen der Verlegung der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Bedeutung sein (vgl. III. Kosten des Berufungsverfahrens). Da es im vorliegenden Berufungsverfahren zu keinen zusätzlichen Freisprüchen gekommen ist, besteht kein Anlass, die vorinstanzlichen Verlegung der Verfahrenskosten zu verändern, zumal sich diese als sachlich zutreffend erweist. Folglich ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen.
9. Fazit
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020 in teilweiser Gutheissung der Berufung von B. in den Ziffern II.1 und II.4 durch ein den vorstehenden Erwägungen entsprechendes Erkenntnis zu ersetzen ist.
B. Berufung des Beschuldigten A.
1. Mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2021 beschränkt A. seine Berufung explizit auf die Frage der Anrechnung des mit der gemäss Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 11. Dezember 2015 angeordneten Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO, wonach das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten überprüft (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO), bildet im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend A. einzig der vorgängig genannte Punkt Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
2. Das Strafgericht Basel-Landschaft erwägt mit Urteil vom 25. Juni 2020, dass die von A. im vorliegenden Strafverfahren am 14. Juli 2015, vom 20. Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016 und vom
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31. Juli 2017 bis zum 1. August 2017 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der seit dem 27. März 2018 dauernde vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 913 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB an dessen Strafe anzurechnen seien. Ferner habe der Vollzugs- und Bewährungsdienst Luzern mit Entscheid vom 23. März 2018 festgehalten, dass sich A. ab dem 26. Mai 2014 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft sowie ab dem 25. Juli 2014 im vorzeitigen bzw. ab dem 15. Januar 2016 im regulären Massnahmenvollzug befunden habe. Bis zum 23. März 2018 habe der Freiheitsentzug somit insgesamt
945 Tage gedauert. Demnach sei der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug grösser als die Dauer der zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafen von insgesamt 772 Tagen, so dass kein Strafrest bestehe und die aufgeschobenen Freiheitsstrafen als verbüsst gelten würden. Im Weiteren führt das Strafgericht Basel-Landschaft aus, dass − entgegen dem Antrag des Beschuldigten − die 173 Tage, welche die freiheitsentziehende Massnahme länger als die aufgeschobenen Freiheitsstrafen gedauert habe, nicht an die im vorliegenden Strafverfahren ausgesprochene Sanktion anzurechnen sei, zumal es sich dabei weder um Untersuchungshaft noch um vorzeitigen Strafvollzug handle. Eine gesetzliche Grundlage zur Anrechnung der 173 Tage bestehe nicht.
3. Demgegenüber macht A. mit Berufungserklärung vom 6. Januar 2021 geltend, dass gemäss dem Entscheid der Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 23. März 2018 eine Überhaft von 173 Tagen bestehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Anrechnung der Überhaft an Sanktionen, die in einem separaten Verfahren ausgefällt worden seien, ohne Weiteres zulässig. Folglich sei die Überhaft von 173 Tagen auf den Vollzug der in casu ausgesprochenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren anzurechnen.
4. A. ist mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 11. Dezember 2015 (act. 93 ff.) des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Lenkens eines Fahrzeugs ohne Führerausweis, des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfällen, des mehrfachen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an Strassen- und Sichtverhältnisse, des Nichttragens der Sicherheitsgurte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 61 Tagen sowie des ausgestandenen vorzeitigen, stationären Massnahmenvollzugs von 303 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.- - (resp. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verurteilt worden. Des Weiteren hat das Bezirksgericht Willisau mit nämlichem Urteil den bedingten Teil von 22 Monaten der vom Bezirks-gericht Aarau mit Urteil vom 21. August 2013 gegen A. teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von drei Jahren widerrufen. Sodann ist gegenüber A. eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB angeordnet und der Straffvollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe sowie der durch Widerruf vollziehbaren Ausdruckseite 34 von 45 Freiheitsstrafe zu Gunsten dieser Massnahme aufgeschoben worden (act. 135 ff.). In der Folge ist mit Entscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 23. März 2018 (act. A5 ff.) die angeordnete stationäre Massnahme gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit per 27. März 2018 aufgehoben und festgestellt worden, dass kein Strafrest verbleibe und die zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen als verbüsst gelten würden. Aus den Erwägungen dieses Entscheids ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte insgesamt 945 Tage im Freiheitsentzug befunden habe, weshalb der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug grösser als die Dauer der zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafen von insgesamt 772 Tagen sei (act. A7). Schliesslich hat der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern mit Entscheid vom 26. Mai 2021 seinen vorgenannten Entscheid vom 23. Mai 2018 in Wiedererwägung gezogen und festgestellt, dass eine Reststrafe von insgesamt 504 Tagen verbleibe, weshalb ein Antrag auf Vollzug der Reststrafe gemäss Art. 62c Abs. 2 StGB beim zuständigen Gericht gestellt werde (vgl. den Wiedererwägungsentscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 26. Mai 2021 betreffend den Entscheid vom 23. Mai 2018, welchen das Amt für Justizvollzug mit Eingabe vom 4. Juni 2021 ins Recht gelegt hat).
5. In casu begehrt A. die Anrechnung von 173 Tagen an die im vorliegenden Strafverfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe und stützt sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen des Entscheids der Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 23. März 2018, wonach der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug grösser als die Dauer der zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafen sei. Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen ist allerdings zu konstatieren, dass der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern seinen Entscheid vom 23. März 2018 mit Entscheid vom 26. Mai 2021 in Wiedererwägung gezogen und festgestellt hat, dass eine Reststrafe von insgesamt 504 Tagen verbleibe. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst begründet seinen Wiedererwägungsentscheid vom 26. Mai 2021 damit, dass das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau mit Schreiben vom 5. Mai 2021 die Vollzugs- und Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 11. Dezember 2015 widerrufenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 32 Tagen) an den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern abgetreten habe. In Bezug auf das vorliegende Strafverfahren erhellt somit, dass gestützt auf den Wiedererwägungsentscheid vom 26. Mai 2021 eine Reststrafe verbleibt, weshalb sich der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug geringer als die Dauer der zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafen erweist, womit eine Anrechnung an die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Sanktion von vornherein ausgeschlossen ist. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass sich aufgrund der dem Berufungsgericht vorliegenden Akten nicht ergibt, ob der Wiedererwägungsentscheid des Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Luzern vom 26. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Selbst wenn der besagte Wiedererwägungsentscheid Ausdruckseite 35 von 45 im Urteilszeitpunkt nicht rechtskräftig wäre, so würde sich die Berufung von A. gleichwohl als unbegründet erweisen, wie unter Ziffer 6 hienach aufzuzeigen sein wird.
6. Das schweizerische Massnahmenrecht ist gekennzeichnet durch das sog. dualistischvikariierende System, wonach das Gericht bei einer massnahmenbedürftigen Person, welche schuldhaft delinquiert hat, sowohl die schuldangemessene Strafe als auch die aus Präventionsgründen sachlich gebotene sichernde Massnahme anzuordnen hat (Art. 57 Abs. 1 StGB). Strafen und Massnahmen sind mithin verschiedene Sanktionen und dienen unterschiedlichen Zwecken. So beziehen sich Massnahmen anders als Strafen, welche schuldangemessen zu sein haben, weder vom Grundsatz her noch in Bezug auf ihr Mass auf eine Schuld des Täters. Eine Massnahme kann durchaus auch kürzer sein als die ausgesprochene Strafe. Dennoch wird von deren Vollzug bei Erfolg der Massnahme abgesehen (vgl. Art. 62b Abs. 3 StGB). Demgegenüber kann die Massnahme auch länger sein als die Strafe. Aus dem Zweck der Massnahme, nämlich der Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit, folgt, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe, welche auf die Sanktionierung eines verpönten Verhaltens abzielt, unabhängig vom Verschulden des Verurteilten angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt letztlich von der Auswirkung der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Beschuldigten nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 143 IV 373, E. 1.4.2; BGer 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017, E. 1.4.4).
Ist die Massnahme erfolgreich, so erlangt der Verurteilte über den Zwischenschritt der bedingten Entlassung (Art. 62 StGB) definitiv seine Freiheit wieder (Art. 62b Abs. 1 StGB), und eine allfällige Reststrafe wird nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Wird die Massnahme hingegen aufgehoben, sei dies zufolge Aussichtslosigkeit, Erreichens der Höchstdauer der Massnahme oder Fehlens einer geeigneten Einrichtung (Art. 62c Abs. 1 StGB), so wird der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB).
Mit Art. 57 Abs. 3 StGB wird die Vermeidung einer doppelten Bestrafung des Beschuldigten bezweckt. Die Idee des dualistischvikariierenden Systems basiert auf der Erkenntnis, dass der kumulative Vollzug von Freiheitsstrafe und freiheitsentziehender Massnahme in der Sache eine doppelte Übelszufügung bedeutet, die namentlich von der betroffenen Person, aber auch von der Öffentlichkeit regelmässig als solche empfunden wird. Diese doppelte Übelszufügung ist aber insbesondere dann entbehrlich, wenn dem Reaktionsbedürfnis der Gesellschaft schon mit dem Vollzug der Massnahme Genüge getan worden ist, die Massnahme also in der Realität Funktionen der Strafe mitzuerfassen vermag (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019 Art. 57 N 4). Gestützt auf diese Überlegung kann das dualistischvikariierende System allerdings nicht dazu führen, dass das Strafbedürfnis hinsichtlich zukünftiger Delikte, welche der Beschuldigte während oder nach dem Massnahmenvollzug begeht, bereits durch den Massnahmenvollzug miterfasst ist. Mithin würde die Möglichkeit der Ausdruckseite 36 von 45 Anrechnung der Dauer der Massnahme an eine Sanktion eines anderen Verfahrens dazu führen, dass der Beschuldigte für die anzurechnende Dauer de facto Straffreiheit geniesst. Dies widerspricht offenkundig dem Zweck der Regelung von Art. 57 Abs. 3 StGB.Des Weiteren hängt die Dauer einer Massnahme − im Gegensatz zu derjenigen einer Strafe − im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze vom Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Delinquenz. Der blosse Umstand, dass die Dauer der Massnahme die zu Gunsten der Massnahme aufgeschobenen Freiheitsstrafen übersteigt, ändert allerdings nichts an der Rechtmässigkeit der Dauer der stationären Massnahme. Eine gesetzeskonforme Dauer der freiheitsentziehenden Massnahme, welche länger dauert als die gleichzeitig ausgefällte, aber noch nicht vollzogene Freiheitsstrafe, führt daher weder zu einem Anspruch auf eine Entschädigung wegen Überhaft noch zu einer Anrechnung an eine verfahrensfremde Sanktion. Die Massnahme hat vielmehr eigenständigen Charakter und dauert, im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen, so lange, wie sie nötig ist (vgl. auch das Urteil des Obergerichts Zürich SB160093 vom 8. Juni 2016, E. IIIl.3. f.).
Hinsichtlich der Auslegung von Art. 57 Abs. 3 StGB ist überdies auf die Regelung betreffend die Anrechnung der Untersuchungshaft hinzuweisen. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter "während dieses oder eines anderen Verfahrens" ausgestanden hat, auf die Strafe an. Art. 51 StGB nennt somit ausdrücklich die Möglichkeit der Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft an ein anderes Verfahren. Diese Wendung ist in Art. 57 Abs. 3 StGB indes gerade nicht enthalten. Demnach ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 57 Abs. 3 StGB und Art. 51 StGB davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst auf die Möglichkeit der Anrechnung der Dauer der Massnahme an die in einem anderen Verfahren ausgesprochene Sanktion verzichtet hat.
Somit erhellt, dass die Anrechnung des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs an eine Strafe aus einem anderen Verfahren namentlich aufgrund des Zwecks des dualistischvika-riierenden Systems sowie des Wortlauts von Art. 57 Abs. 3 StGB und Art. 51 StGB ausgeschlossen ist.
7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung von A. folglich als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
III. Kosten des Berufungsverfahrens
1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung von A. sowie der teilweisen Gutheissung der Berufung von B., wobei rund 95% des durch das Berufungsverfahren generierten Aufwands auf die Berufung von B. entfallen ist, welcher wiederum einzig in Bezug auf das Ausdruckseite 37 von 45 Strafmass, den bedingten Vollzug sowie die Massnahme durchgedrungen ist, gehen von den Verfahrenskosten des Kantonsgerichts von insgesamt Fr. 18'000.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 17'500.-- (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 500.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), 5% resp. Fr. 900.-- zu Lasten von A., 70% resp. Fr. 12'600.-- zu Lasten von B. und 25% resp. Fr. 4'500.-- zu Lasten des Staates.
2. Mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2021 wurde A. für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 31. August 2021 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Bruno Burch, einen Aufwand von 12.5 Stunden à Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte seine Argumente bereits mit Berufungsanmeldung vom 1. Juli 2020 vorgetragen hat. Die Berufungserklärung vom 27. Januar 2021 erweist sich demnach im Wesentlichen als Wiederholung der Berufungsanmeldung vom 1. Juli 2020. Der im Übrigen getätigte Aufwand beschränkt sich sodann auch zu einem grossen Teil auf die Kenntnisnahme von Verfügungen des Kantonsgerichts bzw. von Rechtsschriften des Mitbeschuldigten B. sowie auf Schreiben und Telefonate an resp. vom Beschuldigten. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht alles umfasst, was für die Wahrung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Zu entschädigen ist nur der notwendige Aufwand, somit nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 486). Dementsprechend wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung (auch in Haftfällen) nicht entschädigt (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 40 N 14; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art.
135 N 3; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 135 N 4). In Beachtung dieser Grundsätze sowie der Eingaben des Beschuldigten, wobei in rechtlicher Hinsicht einzig die Berufungserklärung vom 27. Januar 2021 von Relevanz ist, erweist sich der vom amtlichen Verteidiger geleistete Aufwand als überhöht, weshalb dieser auf eine der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung entsprechende, angemessene Höhe von 8 Stunden zu reduzieren ist. Demnach ist dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Bruno Burch, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'753.10 (inklusive Auslagen Fr. 153.10) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 135.--, insgesamt somit Fr. 1'888.10, aus der Gerichtskasse zu entrichten.
A. wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen
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Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
3. Des Weiteren bewilligte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit Verfügung vom 16. Februar 2021 B. die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren. Mit Honorarnote vom 1. September 2021 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Peter Epple, einen Aufwand von 23 Stunden und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- aus (§ 3 Abs. 2 TO). Diesbezüglich fällt auf, dass der amtliche Verteidiger für die Ausarbeitung seines Plädoyers insgesamt 4 Stunden und 20 Minuten in Rechnung stellt. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Parteivortrag im Wesentlichen mit der Berufungsbegründung vom 19. April 2021 übereinstimmt, weshalb der fakturierte Aufwand von 4 Stunden und 20 Minuten für die Ausarbeitung des Plädoyers als zu hoch erscheint und um 2 Stunden zu kürzen ist. Ferner sind für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung 3 Stunden einzusetzen, weshalb Advokat Peter Epple für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 5'029.10 (inklusive Auslagen von Fr. 79.10) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 387.25, somit total Fr. 5'416.35, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.
B. wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (= Fr. 3'791.45) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Demnach wird erkannt:
I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020, auszugsweise lautend: "I. A.
1. A. wird des Raubes, des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Führens bzw. Mitfahrens eines zum Gebrauch entwendeten Fahrzeugs, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, der mehrfachen Verwendung von nicht für sein Fahrzeug bestimmter Kontrollschilder, der mehrfachen widerrechtlichen Ausdruckseite 39 von 45 Aneignung von Kontrollschilder sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und verurteilt, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 11. Dezember 2015, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der am 14. Juli 2015, vom 20. Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016 und vom 31. Juli 2017 bis zum 1. August 2017 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 27. März 2018 dauernden vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 913 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 10.00, im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, in Anwendung von 140 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 286 StGB, Art. 90 Abs. 3 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 96 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG, Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A. wird von der Anklage des Diebstahls im Fall I/.ll.1, der Anklage des Hausfriedensbruchs in den Fällen I/1.c, I/1.cc.1, I/1.cc.2, I/1.cc.4, I/1.cc.5, I/1.cc.7, I/1.d, I/1.f, I/1.ff.1, I/1.hh.1 -I/1.hh.4, I/1.hh.6 - I/ 1.hh.8, I/1.l, I/1.ll.1, I/1.ll.2, I/1.o, I/1.p.1, I/1.p2., I/1.p.6, I/1.p.8, I/1.p.9, I/1.p.10 und II.1 sowie der Anklage des Fahrens ohne Berechtigung in den Fällen I/1.ll.1.12 und I/1.ll.1.14 freigesprochen.
3. Die Verfahren gegen A. wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in den Fällen I/kk.1.1, I/kk.1.2, I/1.ll.1.1, I/1.ll.1.2, I/1.ll.1.4-1.14, Verletzung des Schriftgeheimnisses im Fall I/1.p.7, einfacher Verkehrsregelverletzung in den Fällen III.1 und III.3, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall im Fall III.3, Fahrens ohne Fahrzeugausweis im Fall III.3 und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) im Fall III/2 werden aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
4. Es wird gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung des Beurteilten angeordnet. Der Strafvollzug wird nicht aufgeschoben.
5. A. trägt gestützt auf Art. 426 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens im Umfang von pauschal Fr. 60'000.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 600.00 und dem Aufwand des Sachverständigen Prof. Dr. med.
Ausdruckseite 40 von 45
Elmar Habermeyer an der Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 2'949.50 sowie 40% der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 30‘000.00,d.h. Fr. 12‘000.00.Verfahrenskosten betreffend A. n Höhe von Fr. 7'274.35sowie 10% der gesamten Gerichtskosten, d.h. Fr. 3'000.00 gehen zu Lasten des Staates."
"II. B.
1. B. wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschilder schuldig gesprochen und verurteiltzu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten,unter Anrechnung der am 14. Juli 2015 und vom 24. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 87 Tagen,in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 94Abs. 1 lit. a SVG (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 97 Abs.
1 lit. g SVG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.2. B. wird von der Anklage der Sachbeschädigung im Fall IV/1 z.N. der Firma X. AG, des Hausfriedensbruchs in den Fällen I/1.c, I/1.cc.1, I/1.cc.2, I/1.cc.4 - I/1.cc.7, I/1.f, I/1.ff.1, I/1.hh.1 - I/ 1.hh.4, I/1.hh.6 - I/1.hh.8, I/1.i, I/1.j, I/1.k und II/1, der Anklage der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Fall I/1.i sowie der Anklage des Fahrens ohne Berechtigung in den Fällen IV/2 und IV/3 freigesprochen.
3. Das Verfahren gegen B. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Fall IV/1 wird aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips gemäss Art. 329 StPO eingestellt.
4. Es wird gemäss Art. 57 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung des Beurteilten angeordnet. Der Strafvollzug wird aufgeschoben.
5. B. trägt gestützt auf Art. 426 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens im Umfang von pauschal Fr. 32'000.00 und dem Aufwandder Sachverständigen Dr. med. Karen Fürstenau an der Hauptverhandlung in Höhe von Fr. 984.00 sowie 25% der Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 30‘000.00, d.h. Fr. 7‘500.00.Verfahrenskosten betreffend B. n Höhe von Fr. 1'653.80sowie 10% der gesamten Gerichtskosten, d.h. Fr. 3'000.00 gehen zu Lasten des Staates."
"IV.
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2.a) A., B. und C. werden unter solidarischer Haftung sowie solidarischer Mithaftung allfälliger Mittäter zur Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 150.00 an D. (Anklagefall I/1c/5; S. 16 der Anklage; act. 3721) verurteilt.
b) B. und C. werden unter solidarischer Haftung sowie solidarischer Mithaftung allfälliger Mittäter zur Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 200.00 an E. (Anklagefall I/1c/6; S. 17 der Anklage; act. 3747) verurteilt.
c) A. wird – unter solidarischer Mithaftung allfälliger Mittäter – im Anklagefall I/1p/9 (S. 87 der Anklage; act. 4401/4411) zur Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 230.00 an und Fr. 150.00 an verurteilt.
d) A. wird zur Bezahlung eines Schadenersatzes in Höhe von Fr. 1'181.10 an (Anklagefall III/4; S. 98 der Anklage; act. 4465) verurteilt.
3. Die Schadenersatzforderungen
- im Anklagefall I/1d (S. 23 der Anklage; act. 3817) in Höhe von Fr. 1'808.00;
- AG im Anklagefall I/1kk/1, 1.1-1.2 (S. 48-51 der Anklage; act. 4167-4175) in Höhe von total Fr. 177.10 (Fr. 75.00; Fr. 69.45; Fr. 32.65);
- im Anklagefall I/1ll/1 (S. 58 der Anklage; act. 4207) in Höhe von Fr. 956.50;
- im Anklagefall I/1ll/2 (S. 73 der Anklage; act. 4263) in Höhe von Fr. 250.00;
- AG im Anklagefall I/1p/3 (S. 82 der Anklage; act. 4341) in Höhe von Fr. 10'000.00;
- AG im Anklagefall I/1p/6 (S. 85 der Anklage; act. 4379) in Höhe von Fr. 349.00;
- Firma X. im Anklagefall IV/1 (Anklage S. 100, act. 4475/4479/4483) in der Höhe von Fr. 959.60;
sowie die Genugtuungsforderungen von
- E. im Anklagefall I/1c/6 (S. 17 der Anklage; act. 3747) in Höhe von Fr. 500.00;
- im Anklagefall I/1ll/1 (S. 58 der Anklage; act. 4207) in Höhe von Fr. 500.00;
werden abgewiesen.
4. Die Schadenersatzforderungen von
- W. im Anklagefall I/1c (S. 10 der Anklage; act. 3517) in Höhe von Fr. 1'145.00;
Ausdruckseite 42 von 45
- F. im Anklagefall I/1cc/1 (S. 12 der Anklage; act. 3545) in Höhe von Fr. 140.00;
- Z. AG im Anklagefall I/1c/2 (S. 13 der Anklage; act. 3601) in Höhe von Fr. 3’000.00;
- L. im Anklagefall I/1cc/8 (Anklage S. 19; act. 3795) in unbezifferter Höhe;
- Ä. im Anklagefall I/1h (S. 30 der Anklage; act. 3861) in Höhe von Fr. 600.00;
- O. im Anklagefall I/1hh/1 (S. 32 der Anklage; act. 3915) in Höhe von Fr. 70.00;
- P. im Anklagefall (I/1hh/2; S. act. 3941) in Höhe von Fr. 33 der Anklage; 579.50;
- Q. im Anklagefall I/1hh/3 (S. act. 3967/3971) in Höhe von 34 der Anklage Fr. 230.00;
- R. im Anklagefall I/1hh/4 (S. act. 3993) in Höhe von Fr. 35 der Anklage; 500.00;
- im Anklagefall I/1hh/4 (S. 35 der Anklage; act. 4025) in Höhe von Fr. 1’225.00;
- Ö. im Anklagefall I/1hh/5 (S. 36 der Anklage; act. 4039) in Höhe von Fr. 10’500.00;
- im Anklagefall I/1hh/5 (S. 36 der Anklage; act. 4059) in Höhe von Fr. 4'679.50;
- S. im Anklagefall I/1hh/6 (S. 35 der Anklage; act. 4073) in Höhe von Fr. 200.00;
- T. im Anklagefall I/1hh/7 (S. act. 4093) in Höhe von Fr. 38 der Anklage; 165.00;
- U. im Anklagefall I/1hh/8 (S. act. 4107) in Höhe von Fr. 39 der Anklage; 160.00;
- im Anklagefall I/1j (Anklage S. 43; act. 4135) in unbezifferter Höhe;
- im Anklagefall I/1k (S. 46 der Anklage; act. 4145) in Höhe von Fr. 2’000.00;
- im Anklagefall I/1o (S. 79 der Anklage; act. 4321) in Höhe von Fr. 5'730.00;
- im Anklagefall I/1p/1 (S. 81 der Anklage; act. 4333) in Höhe von Fr. 250.00;
- AG im Anklagefall I/1p.3 (S. 82 der Anklage; act. 4349) in Höhe von Fr. 10’000.- -;
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- im Anklagefall I/1p/5 (S. 84 der Anklage; act. 4371) in Höhe von Fr. 300.00;
- im Anklagefall III/1 (S. 91 der Anklage; act. 4431) in unbezifferter Höhe;
- im Anklagefall III/2 (S. 96 der Anklage; act. 4447) in Höhe von Fr. 620.00;
- im Anklagefall IV/1 (S. 100 der Anklage; act. 4509) in Höhe von Fr. 1'500.00 zuzüglich 2% Zins seit dem 1. Januar 2016;
- (Anklagefall V/2; S. 103 der Anklage; act. 4529) in Höhe von Fr. 50.00;
sowie die Genugtuungsforderungen von
- L. im Anklagefall I/1cc/8 (Anklage S. 19; act. 3795) in unbezifferter Höhe;
- Ö. im Anklagefall I/1hh/5 (S. 36 der Anklage; act. 4039) in Höhe von Fr. 500.00;
- im Anklagefall I/1k (S. 46 der Anklage; act. 4145) in Höhe von Fr. 500.00;
- im Anklagefall I/1o (S. 79 der Anklage; act. 4321) in Höhe von Fr. 3’500.00;
- im Anklagefall I/1p/9 (S. 87 der Anklage; act. 4401) in Höhe von Fr. 100.00;
- im Anklagefall I/1p/9 (S. 87 der Anklage; act. 4411) in Höhe von Fr. 100.00;
- im Anklagefall III/2 (S. 96 der Anklage; act. 4461) in Höhe von Fr. 5’000.00;
werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. C. wird bei seiner Anerkennung behaftet, der im Anklagefall V/3 (S. 104 der Anklage; act. 4533) einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 150.00 zu bezahlen."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten A. sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten B. in den Ziffern II.1 und II.4 wie folgt abgeändert:
II. B.
1. a) B. wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der mehrfachen, teilweise versuchten Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung sowie der mehrfachen widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschilder schuldig gesprochenund verurteiltzu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten,unter Anrechnung der am 14. Juli 2015 sowie vom 24. September 2015 bis zum 18. Dezember 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt
87 Tagen,bei einer Probezeit von 3 Jahren,sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe
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von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.00,bei einer Probezeit von 3 Jahren,in Anwendung von Art.
139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB,Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 91a Abs. 1 SVG,. B. wird verpflichtet, im Umfang seines Unterliegens (= Fr. 3'791.45) dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. g SVG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. b) B. wird gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich in psychiatrischepsychotherapeutische Behandlung zu begeben, solange es die betreffende Fachperson für erforderlich erachtet. Die behandelnde Fachperson bestimmt die Häufigkeit sowie die Dauer der Sitzungen.
4. [aufgehoben] Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020 bestätigt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 18'000.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 17'500.-- sowie Auslagen von Fr. 500.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 900.-- zu Lasten von A.; - Fr. 12'600.-- zu Lasten von B.; - Fr. 4'500.-- zu Lasten des Staates.
III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Bruno Burch, ein Honorar von Fr. 1'753.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 135.--, insgesamt somit Fr. 1'888.10, aus der Gerichtskasse entrichtet. A. wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B., Advokat Peter Epple, ein Honorar von Fr. 5'029.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 387.25, insgesamt somit Fr. 5'416.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.
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Präsident Gerichtsschreiber Dieter Eglin Dominik Haffter
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.