460 2020 92
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. März 2021 (460 2020 92)
16. März 2021Deutsch126 min
Angriff etc
Source swisslex.ch
05/04/2026 04:11:13
Urteilsdatum Gericht
16.03.2021 Basel-Landschaft, Kantonsgericht
Betreff Publikation Angriff etc Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft
Rechtsgebiete Straftaten (Besonderer Teil) / Nebenstrafrecht
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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. März 2021 (460 2020 92)
Strafrecht
Angriff, versuchte schwere Körperverletzung
Wenn sich die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts mangels objektiver Beweismittel auf die Depositionen der zum Tatzeitpunkt anwesenden Personen stützen muss, gebieten die strafprozessualen Regeln zur Beweiserhebung (Art. 6 StPO) und Beweiswürdigung (Art. 10 StPO), dass die Aussagen der beteiligten Personen zwecks Bewertung ihrer Glaubhaftigkeit (Realkennzeichen, inhaltliche Konsistenz) möglichst in gleicher Anzahl und mit vergleichbaren zeitlichen Abständen entgegen zu nehmen sind, soweit dem keine prozessualen Rechte der Opfer Ausdruckseite 2 von 57 entgegenstehen (vgl. Art. 152 ff. StPO). Diesem Umstand ist in der konkreten Konstellation im auch erstinstanzlichen Hauptverfahren Rechnung zu tragen.
Bei einem kurzen und dynamischen Handlungsablauf kann im Rahmen der Aussagewürdigung vorausgesetzt werden, dass die Depositionen der Beteiligten zum Kerngeschehen konsistent und widerspruchsfrei erscheinen. Dies gilt insbesondere für die Ereignisse vor Beginn und im Moment der Auslösung einer tätlichen Auseinandersetzung, zumal diese noch nicht vom dynamischen Geschehen umfasst sind.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Privatkläger B.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Privatklägerin gegen C.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Angriff etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2020 A. Die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) sprach C.____ mit Urteil vom 19. Februar 2020 (300 19 254) der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der Drohung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv Ziffer 1). Es sprach ihn vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von B.____ frei und sah von einer Landesverweisung ab (Dispositiv Ziffern 2 und 3). Weiter wurde C.____ in teilweiser Gutheissung der Zivilklage verurteilt, B.____ (nachfolgend: Privatklägerin) und A.____ (nachfolgend: Privatkläger) eine Genugtuung von CHF 3'000.-- und CHF 2'000.-- zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung der Privatkläger wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv Ziffer 4). Sodann wurde C.____ zur Bezahlung einer Ausdruckseite 3 von 57 Parteientschädigung von CHF 4'306.90 an die Privatkläger verurteilt und es wurden ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt (Dispositiv Ziffer 6).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 meldete C.____ (nachfolgend: Berufungskläger) vertreten durch seinen Verteidiger, Advokat Dr. Matthias Aeberli, am 25. Februar 2020 Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 30. April 2020 zugestellt wurde.
C. Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), teilte der Verteidiger des Berufungsklägers mit, dass er das vorgenannte Urteil vollumfänglich anfechte und einen kostenlosen Freispruch fordere.
D. Auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2020 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 8. Juni 2020 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre.
E. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 verzichteten auch die Privatkläger, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, auf Erklärung der Anschlussberufung. Sie machten keine Nichteintretensgründe geltend und beantragten für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. Juni 2020 wurden die vorgenannten Eingaben den Parteien zur Kenntnis gebracht, es wurde den Privatklägern für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Dieter Thommen als Rechtsbeistand bewilligt, und es wurde dem Berufungskläger eine Frist zur Erstattung der Berufungsbegründung angesetzt.
G. Innert erstreckter Frist reichte der Verteidiger des Berufungsklägers am 24. August 2020 die Berufungsbegründung ein, worin er am Antrag auf kostenlosen Freispruch festhielt.
H. Am 22. Oktober 2020 erstattete der Vertreter der Privatkläger eine Berufungsantwort. Darin begehrte er die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
I. Mit Berufungsantwort vom 26. Oktober 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 und die vollumfängliche Abweisung der Berufung.
J. Die Berufungsantworten wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Oktober den weiteren Parteien zur Kenntnis gebracht, der Schriftenwechsel wurde geschlossen und das mündliche Verfahren mit Einvernahme der Privatkläger als Auskunftspersonen angeordnet.
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K. Am 16. März 2021 fand die Verhandlung vor dem Kantonsgericht statt, anlässlich welcher der Berufungskläger, die Privatklägerin und der Privatkläger befragt wurden. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Im Anschluss an die Verhandlung fällte das Kantonsgericht das vorliegende Urteil, welches den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet wurde.
Erwägungen
I. Formelles
1.
Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2.
Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 25. Februar 2020 (Berufungsanmeldung) und 19. Mai 2020 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.
II. Materielles
1.
Allgemeines
1.1
Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 wurde mit Berufung vom 19. Mai 2020 vollumfänglich angefochten. Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch. Das vorinstanzliche Urteil ist damit im Berufungsverfahren umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).
1.2
Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von
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Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. BGE 102 IV 29, E. 2.a).
1.3. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn
1.3. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn
268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht
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steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.4. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen - Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15).
2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien
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2.1. Dem Berufungskläger wird mit Anklageschrift vom 9. September 2019 zusammengefasst vorgeworfen, dass er sich des Angriffs, der versuchten schweren sowie der einfachen Körperverletzung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht habe. Er sei am Abend des 1. Februar 2017 zusammen mit einem nicht näher bekannten Begleiter zum Wohnort der Familie D.____ gefahren, um mit E.____ über die Rückzahlung eines Darlehens zu sprechen. Letzterer sei nicht zuhause gewesen und es habe ein Gespräch mit den Privatklägern, dem Sohn und der Tochter von E.____ stattgefunden. Der Privatkläger habe die Besucher schliesslich angewiesen, das Haus zu verlassen. In der Folge sei es im Treppenhaus vor der Wohnung zu einem Streit und einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sei die Privatklägerin die Treppe heruntergestossen, auf die Beine geschlagen und an den Haaren gezogen worden. Ausserdem habe man ihren Kopf gegen die Wand oder die Treppe geschlagen. Der Privatkläger habe einen Kopfstoss bzw. Faustschlag ins Gesicht erhalten und sei ebenfalls auf der Treppe nach unten gestossen worden. Er sei auf dem Rücken zu liegen gekommen, worauf der Berufungskläger und sein Begleiter mehrfach mit den Füssen gegen den Oberkörper, den Kopf und das Gesicht des nicht zur Abwehr fähigen Privatklägers getreten hätten. Zu einem späteren Zeitpunkt habe der Berufungskläger den Privatkläger mit Fäusten und Ellenbogen in das Gesicht geschlagen, wobei letzterer sein Gesicht habe schützen können. Der Berufungskläger und sein Begleiter hätten schliesslich beide Privatkläger mehrfach mit dem Tod bedroht.
2.2.
2.2.1. In seinem Urteil vom 19. Februar 2020 würdigt das Strafgericht zunächst die Aussagen der Beteiligten sowie weiterer Zeuginnen und Zeugen. Als unbestritten sei anzusehen, dass sich der Berufungskläger am Abend des 1. Februar 2017 zusammen mit einer weiteren männlichen Person zum Wohnort der Familie der Privatkläger begeben habe, um sich nach der Miete eines Gerüsts und einer Darlehensschuld des Vaters der Privatkläger zu erkundigen. Es sei ihnen Einlass gewährt worden und die beiden Männer seien im Treppenhaus bis kurz vor die Wohnung emporgestiegen, wo sie auf die Privatkläger getroffen seien. In Bezug auf das weitere Geschehen räume der Berufungskläger in genereller Hinsicht ein, dass es mit den Privatklägern zu einer verbalen und anschliessend tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Diese habe mehrere Phasen an verschiedenen Örtlichkeiten im Treppenhaus durchlaufen. Auch seien die ärztlich festgestellten Verletzungen der Privatkläger unbestritten geblieben. Die Depositionen des Berufungsklägers zum Ablauf würden jedoch von den Angaben der weiteren Beteiligten und der Zeugen divergieren. Nach Würdigung der Depositionen aller Tatbeteiligten und Zeugen kommt das Strafgericht zum Schluss, dass die in wesentlichen Punkten durch Aussagen von Drittpersonen untermauerten Angaben der Privatkläger weitaus glaubhafter erscheinen würden, als jene des Berufungsklägers. Die Anklage sei damit gestützt auf die Depositionen der Beteilligten und die objektiven Beweismittel grundsätzlich erstellt. Es könne zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die Aufforderung des Privatklägers, die Wohnung zu Ausdruckseite 8 von 57 verlassen, in einer provokativen Art und Weise geschehen sei. Es sei auch nicht erstellt, dass der Berufungskläger die Anfrage seines Begleiters betreffend Gewaltanwendung aktiv bejaht habe. Ungeklärt sei weiter, ob der Begleiter dem Privatkläger einen Kopfstoss oder einen Schlag ins Gesicht verpasst habe. Doch sei aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers eine tätliche Einwirkung auf dessen Nase nachgewiesen. Sodann könne davon ausgegangen werden, dass der Begleiter auf die linke Hand des Privatklägers gestanden sei. Es lasse sich nicht abschliessend klären, wo genau im Treppenhaus der Berufungskläger und sein Begleiter den Privatkläger mit Fusstritten traktiert hätten. Aufgrund der engen Platzverhältnisse sei davon auszugehen, dass beim Erteilen der Tritte kein Ausholen mit dem Bein möglich gewesen sei. Doch lasse sich mit dem Begriff "Fusstritt" auch ein von oben nach unten ausgeführtes Treten in Einklang bringen. Weiter sei erstellt, dass die Tritte mit einer gewissen Heftigkeit ausgeführt worden seien, zumal der Privatkläger kurzfristig das Bewusstsein verloren habe. Es sei nachgewiesen, dass die Privatklägerin entweder das linke oder das rechte Bein des Begleiters umklammert habe. Zu Gunsten des Berufungsklägers könne man davon ausgehen, dass sein Begleiter die Privatklägerin auf die Beine geschlagen habe. Es sei nicht erstellt, dass in der letzten Phase der Auseinandersetzung nebst dem Berufungskläger auch der Begleiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe. Diesbezüglich seien Faustschläge, aber keine Schläge mit dem Ellenbogen in das Gesicht erstellt. Aufgrund der Aussagen der Privatkläger sei sodann nachgewiesen, dass sowohl der Berufungskläger als auch sein Begleiter dem Privatkläger wiederholt gedroht hätten, sie würden ihn umbringen. Weiter habe der Berufungskläger diesem gesagt, er werde seine Mutter "ficken". In Bezug auf die Drohungen gegenüber der Privatklägerin sei dagegen "in dubio" davon auszugehen, dass diese vom Begleiter ausgestossen worden seien. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger und sein Begleiter näher bekannt gewesen seien und der Berufungskläger mit dem Besuch bezweckt habe, das Darlehen zu regulieren. Eine von vornherein geplante Gewaltanwendung sei aber nicht anzunehmen und auch nicht angeklagt (E. II des vorinstanzlichen Urteils).
2.2.2. Die Tatbeiträge des Begleiters seien dem Berufungskläger im Sinne einer Mittäterschaft anzurechnen. Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass er sich damit nicht einverstanden erklärt habe, weshalb der sich den entsprechenden Tatentschluss angeeignet habe. Sodann habe er auch Gewalt gegenüber dem Privatkläger ausgeübt, als sein Begleiter nicht mehr anwesend gewesen sei. Der Berufungskläger und sein Begleiter hätten gemäss dem erstellten Sachverhalt mit den Füssen gegen den Körper, den Kopf und das Gesicht des auf dem Boden liegenden Privatklägers eingetreten. Dabei hätten sie eher festes Schuhwerk getragen. Der Privatkläger sei teilweise nicht in der Lage gewesen, sich zu schützen, es sei ihm schwindlig geworden und er habe kurzzeitig das Bewusstsein verloren. Bei den Faustschlägen des Berufungsklägers gegen das Gesicht habe sich der Privatkläger mit den Händen schützen können. Eine unmittelbare Lebensgefahr habe nicht bestanden. Die Fusstritte des Berufungsklägers und seines Begleiters hätten den Eintritt von Verletzungen im Sinne einer schweren Körperverletzung nahegelegt. Der Privatkläger hätte ausserdem durch die vorangehende Ausdruckseite 9 von 57 Gewalteinwirkung sowie den Sturz auf der Treppe verletzt sein können, weshalb schon leichtere Gewalteinwirkungen mit gravierenden Folgen hätten verbunden sein können. Dies gelte umso mehr für die zuletzt erteilten Faustschläge, was unterstreiche, dass der Berufungskläger mit dem Eintritt einer schweren Verletzung habe rechnen müssen und eine solche auch billigend in Kauf genommen habe. Auch wenn die Privatklägerin im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung selbst handgreiflich geworden sei, liege hinsichtlich des Privatklägers ein Angriff vor, zumal er sich nur passiv verhalten habe. Dieser Tatbestand gehe demjenigen des Raufhandels vor. Das Treppenhaus sei nicht frei zugänglich und werde vom Hausrecht umfasst. Der Berufungskläger und sein Begleiter seien vom Privatkläger mehrfach aufgefordert worden, die Liegenschaft zu verlassen. Sie hätten sich diesen Aufforderungen bewusst widersetzt und dabei zumindest in Kauf genommen, einen Hausfriedensbruch zu begehen. Angesichts der Gesamtumstände seien die vom Berufungskläger ausgestossenen Drohungen ernst zu nehmen und geeignet gewesen, eine verständige Person in Angst zu versetzen. Die Drohungen des Begleiters seien dem Berufungskläger nicht im Sinne der Mittäterschaft anzurechnen, zumal ein gemeinschaftliches Drohen in dieser Konstellation nur schwer vorstellbar sei. Die einzelnen Drohungen würden eine tatbestandsmässige Handlungseinheit bilden. Weil vorliegend zwei Personen angegriffen und verletzt worden seien, bestehe zwischen dem Angriff und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers sowie der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin echte Konkurrenz (E. III des vorinstanzlichen Urteils).
2.2.3. Die Delikte hätten sich am gleichen Tag innerhalb weniger Minuten ereignet und sich gegen dieselben Opfer gerichtet. Es sei daher angezeigt, für alle Delikte eine einheitliche Strafe festzusetzen. Der Unrechtsgehalt der Körperverletzungsdelikte gehe grösstenteils in denjenigen des Angriffs über, weshalb für diese Delikte eine "Gesamteinsatzstrafe" nach Art. 49 Abs. 1 StGB festzulegen sei, welche dann in Anwendung aufgrund der übrigen Delikte erhöht werde. Es liege eine massive, völlig unverhältnismässige Gewalteskalation gegenüber zwei unbeteiligten Personen aus einem nichtigen Grund vor. Hierfür erscheine eine Einsatzstrafe von 2 Jahren und einem Monat angemessen. Dieses Strafmass sei wegen der weiteren Delikte um 2 Monate zu erhöhen und aufgrund der langen Verfahrensdauer von über 2,5 Jahren um das gleiche Mass zu herabzusetzen. Aufgrund der Täterkomponenten lasse sich die Strafe um einen weiteren Monat reduzieren, so dass der Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschoben werden könne (E. IV des vorinstanzlichen Urteils). Auf eine Landesverweisung werde unter Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls verzichtet (E. V des vorinstanzlichen Urteils).
2.2.4. Im vorliegenden Fall sei von geringfügigen Verletzungen seitens der Privatkläger auszugehen, doch hätten diese angesichts des Tatablaufs und der Begleitumstände eine immaterielle Unbill erlitten, welche die Leistung einer Genugtuungszahlung von CHF 3'000.-- an den Privatkläger und CHF 2'000.-an die Privatklägerin rechtfertige. In diesem Umfang seien die Zivilforderungen teilweise gutzuheissen (E. VI des vorinstanzlichen Urteils). Ausgangsgemäss habe der Berufungskläger die Verfahrenskosten Ausdruckseite 10 von 57 zu tragen und den Privatklägern eine Parteientschädigung zu entrichten (E. VII des vorinstanzlichen Urteils).
2.3. In seiner Berufungsbegründung vom 24. August 2020 bringt der Berufungskläger zusammengefasst vor, dass er sich am Abend des 1. Februar 2017 mit einem Begleiter zum Wohnort der Privatkläger begeben habe, weil er mit ihrem Vater habe reden wollen. Der Hauptgrund des Besuchs sei die Ausleihe eines Baugerüsts gewesen. Unmittelbar nach dem Zusammentreffen des Berufungsklägers mit den Privatklägern sei es im Treppenhaus zunächst zu einer verbalen und schliesslich zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Dabei hätten die Privatkläger leichte Verletzungen erlitten. Der Berufungskläger habe stets ausgeführt, dass er und sein Begleiter vom Privatkläger aufs Übelste beschimpft und unvermittelt tätlich angegangen worden seien. Der Berufungskläger habe sich wehren müssen und er habe nicht mit den Füssen gegen den Kopf des Privatklägers getreten. Objektive Beweismittel würden diesbezüglich nicht vorliegen. Der Schluss der Vorinstanz, dass die Aussagen der Privatkläger im Kerngeschehen übereinstimmend und konstant seien, sei unzutreffend. In Bezug auf die angeklagten Fusstritte habe die Privatklägerin an den verschiedenen Einvernahmen divergierende Aussagen gemacht. Dabei handle es sich um ein wesentliches Element des Kerngeschehens und die Auffassung der Vorinstanz, dass die Widersprüche in den Schilderungen der Privatkläger lediglich Details betreffen würden, sei offensichtlich unhaltbar. Auch die Depositionen des Privatklägers zum Geschehensablauf seien nicht konsistent und die Zeugenaussagen würden die Annahme der Vorinstanz, dass der Privatkläger mit Füssen getreten worden sei, nicht stützen. Der Berufungskläger sei gegenüber dem Privatkläger tätlich geworden, doch habe er in Notwehr gehandelt. Mit einer derartigen Eskalation der Situation habe nicht gerechnet werden können. Es sei unzutreffend, dass der Berufungskläger keine detaillierten, nachvollziehbaren und konstanten Aussagen gemacht habe. Er habe zunächst versucht, den Vater der Privatkläger telefonisch zu erreichen und sei lediglich deshalb persönlich am Wohnort erschienen, weil er in der Nähe sein Auto in die Garage habe bringen müssen. Als ehemaliger Europameister im Kickboxen habe er keine zusätzliche Person als Drohkulisse mitnehmen müssen, wie dies von der Vorinstanz angenommen werde. Es sei unbestritten, dass der Berufungskläger auf dem Zwischenboden gewartet habe und der Privatkläger zu ihm herunter gekommen sei. Ein Angriff könne hier nicht angenommen werden. Auch sei es unzulässig, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger die Handlungen des Begleiters im Sinne der Mittäterschaft angerechnet habe. Die Ereignisse im Treppenhaus liessen sich nachträglich nicht genau rekonstruieren. Die Zeugen hätten nichts von den angeklagten Drohungen mitbekommen und ein Hausfriedensbruch könne nicht angenommen werden, weil der Privatkläger den Besuchern gar keine Zeit gegeben habe, die Liegenschaft zu verlassen.
2.4. Mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2020 machen die Privatkläger im Wesentlichen geltend, dass das Strafgericht seinen Entscheid sorgfältig und vollständig begründet habe, worauf verwiesen werden könne. Die Aussagen des Berufungsklägers seien in praktisch allen Punkten widersprüchlich,
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nicht nachvollziehbar und entsprechend unglaubwürdig. Dies gelte insbesondere auch in Bezug auf die Begleitumstände. Die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach es sich bei seinem Begleiter um einen nur flüchtig bekannten "Pneuhändler" gehandelt habe, seien nicht glaubhaft. Die Berufungsbegründung gehe mit keinem Wort auf die Umstände der Ankunft und Entfernung von Tatort ein. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz, seien daher als zugestanden zu betrachten. Das Strafgericht gehe zu Recht davon aus, dass die Aussagen der Geschädigten insgesamt glaubhaft seien, weil sie in Bezug auf das Kerngeschehen übereinstimmen und durch Zeugenaussagen bestätigt würden. Der Berufungskläger könne nicht erklären, weshalb es zu den heftigen Angriffen gekommen sei, gegen die er sich angeblich habe wehren müssen. Seine Aussagen seien über weite Strecken durch objektive Beweise widerlegt. Welche Absichten er bei seiner Vorsprache in Y.____ tatsächlich gehegt habe, lasse sich nicht nachweisen. Doch habe er in Bezug auf die Bezahlung der Schuld mit dem Privatkläger und dessen Vater als Gegner rechnen müssen, weshalb er eine weitere Person mitgenommen habe, um seiner Forderung Nachachtung zu verschaffen. Der Privatkläger sei dem auf dem Zwischenboden wartenden Berufungskläger deshalb entgegengegangen, weil er und sein Begleiter sich entgegen der Aufforderung geweigert hätten, das Haus zu verlassen. Nachdem sein Begleiter auf den Privatkläger eingeschlagen habe, habe der Berufungskläger nichts unternommen und sich anschliessend mit Fusstritten und Faustschlägen am Angriff beteiligt. Damit sei er entsprechend den Erwägungen des Strafgerichts zum Mittäter geworden. Zutreffend sei auch der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs. Dass der Berufungskläger und sein Begleiter der entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen seien, sei die Ursache für den Streit gewesen.
2.5. In ihrer Berufungsantwort vom 26. Oktober 2020 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass die Ansicht des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin betreffend die Fusstritte widersprüchliche Aussagen gemacht habe, nicht überzeuge. Es treffe zu, dass der Privatkläger die Reihenfolge der Handlungen leicht unterschiedlich geschildert habe. Diesbezüglich sei zu beachten, dass es sich um ein wechselseitiges und dynamisches Geschehen gehandelt habe, in dem die Reihenfolge der einzelnen Tathandlungen für das Opfer eine untergeordnete Rolle gespielt habe. Der Privatkläger habe zudem konstant beschrieben, dass die körperliche Gewalt zunächst vom Begleiter des Berufungsklägers ausgegangen sei. Abgesehen von ein paar Details habe der Privatkläger die einzelnen Ereignisse in den beiden Einvernahmen detailliert und konstant geschildert. Entsprechend den Erwägungen des Strafgerichts würden die Aussagen der Privatklägerschaft insgesamt glaubhaft erscheinen und diverse Realkennzeichen aufweisen. Sodann greife es zu kurz, wenn aus den Zeugenaussagen geschlossen werde, dass keine Fusstritte erfolgt seien. Es sei kein Motiv erkennbar, weshalb der Privatkläger und seine Familie den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollten. Der Berufungskläger habe selbst eingeräumt, dass die Regulierung des Darlehens ebenfalls ein Grund für den Besuch gewesen sei. Eine Notwehrsituation sei aufgrund des erstellten Sachverhalts offensichtlich nicht gegeben. Das Verhalten des Privatklägers könne weder als Provokation noch als Angriff Ausdruckseite 12 von 57 qualifiziert werden und würde die vorliegende Gewaltanwendung in keiner Weise rechtfertigen. Die Geschehnisse im Treppenhaus hätten grösstenteils rekonstruiert werden können und es sei möglich, einzelne Handlungen dem Berufungskläger sowie seinem Begleiter zuzuordnen. Der Berufungskläger habe die Gewaltanwendung gebilligt und sich den Tatentschluss seines Begleiters angeeignet.
2.6.
2.6.1. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2021 hielten die Parteien an den bislang vertretenen Standpunkten und ihrer Begründung fest.
2.6.2 Der Berufungskläger brachte ergänzend vor, dass die erneute Einvernahme der Privatkläger als Auskunftspersonen das Beweisergebnis stütze, wonach die Depositionen des Berufungsklägers glaubhaft seien. In den Aussagen der Privatkläger seien Widersprüche enthalten, angesichts derer die Beweiswürdigung der Vorinstanz unhaltbar erscheine. Die Schilderungen des Berufungsklägers seien konstant geblieben, während die Privatkläger bei der Konfrontation mit Widersprüchen Erinnerungslücken geltend machen würden und allein die belastenden Momente genau beschreiben könnten. Der zeitliche Ablauf der Auseinandersetzung sei mit den heutigen Einvernahmen der Privatkläger in Frage gestellt worden. Insbesondere betreffend das Anfangsstadium bestünden Widersprüche. In den ersten Einvernahmen habe es keine klaren Aussagen der Privatkläger zu den Fusstritten gegen den Kopf gegeben. Weiter spreche das Verletzungsbild klar gegen die Depositionen der Privatkläger. Die Frage nach dem Motiv einer Falschbelastung durch die Privatkläger sei offensichtlich. Der Umstand, dass der Name des Berufungsklägers gegenüber der Polizei und dem Spital nicht von Anfang an genannt worden sei, spreche dafür, dass die Privatkläger zunächst mit der Familie das weitere Vorgehen hätten besprechen wollen. Auch der Polizeirapport widerspreche der nachträglichen Darstellung der Privatkläger. Der Straftatbestand des Raufhandels sei ein Auffangtatbestand bei tätlichen Auseinandersetzungen. Er mache Sinn, wenn es um Massenschlägereien mit Gefährdungspotential gehe, aber nicht im vorliegenden Fall. Der Berufungskläger sei unvermittelt beschimpft, tätlich angegriffen, verfolgt und geschlagen worden. Für angegriffene Personen, die sich wehren würden, führe diese Strafnorm zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen, mit erheblicher Kostenfolge. Schliesslich sei festzuhalten, dass das von der Vorinstanz ausgefällte Strafmass auch bei Zugrundelegung des Anklagesachverhalts viel zu hoch sei.
2.6.3 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag unter anderem aus, dass die Tatbestandselemente des Raufhandels in der Anklageschrift genügend umschrieben seien. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Blick auf das dynamische Geschehen von einer selektiven Wahrnehmung ausgegangen sei. In Bezug auf das sie selbst betreffende Geschehen hätten die Privatkläger stets konsistent und widerspruchsfrei ausgesagt. Angesichts des Zeitablaufs sei es nicht aussergewöhnlich, dass sie nicht mehr an alle Details erinnern könnten. Die Aussagen des Beschuldigten würden dagegen dem jeweiligen Ermittlungsergebnis angepasst erscheinen. So habe er Ausdruckseite 13 von 57 zunächst keine Aussagen zu den Schlägen gegen den Privatkläger gemacht. Später habe er angefangen, das Geschehen zu dramatisieren. Seine Depositionen würden auch in einem Widerspruch zu objektiven Beweismitteln stehen.
2.6.4. Der Vertreter des Privatklägers machte in seinem Parteivortrag geltend, dass der Vorfall über vier Jahre zurückliege und es daher nicht verwunderlich sei, wenn man sich nicht mehr ein vollständiges Bild der Erinnerungen machen könne. Auch bestünden aufgrund der Epilepsie des Privatklägers Erinnerungslücken. Klar sei, dass es kein Komplott gegeben habe, um den Beschuldigten mit falschen Aussagen zu belasten. Es gehe um ein dynamisches Geschehen und der genaue Ablauf könne nicht vollständig rekonstruiert werden. Im Kern würden die Depositionen der Privatkläger miteinander im Einklang stehen und sie seien in sich stimmig. Dies treffe indessen für die Aussagen des Berufungsklägers nicht zu.
3. Sachverhalt und Beweiswürdigung
3.1.
3.1.1. In tatsächlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Berufungskläger am Abend des 1. Februar 2017 zusammen mit einer weiteren männlichen Person zum Wohnort der Familie der Privatkläger an der X.____strasse 60 in Y.____ begab, um sich nach der Miete eines Gerüsts und einer Darlehensschuld des Vaters der Privatkläger zu erkundigen. Es wurde ihnen Einlass gewährt und die beiden Männer stiegen im Treppenhaus bis kurz vor die Wohnung empor, wo sie auf dem letzten Zwischenboden vor der Wohnung der Privatkläger warteten (vgl. act. 353). Die Privatkläger selbst standen auf einem weiteren Boden vor dem Eingang zu ihrer Wohnung, der sich etwa fünf Treppenstufen weiter oben befand (vgl. act. 355). Im Rahmen des anschliessenden Gesprächs erwähnte der Berufungskläger, dass ihm der Vater der Privatkläger Geld schulde. Es resultierte daraus eine Diskussion, die zunehmend aggressiver wurde und schliesslich in eine tätliche Auseinandersetzung mündete, an der alle vier Personen beteiligt waren. Sie durchlief im Treppenhaus mehrere Phasen und endete erst vor dem Ausgang der Liegenschaft.
3.1.2. Als Folge der vorgenannten Auseinandersetzung erlitt der Privatkläger gemäss Bericht des Kantonsspitals Basel-Landschaft vom 21. Juli 2017 ein leichtes Schädel-Hirntraumata, eine Kontusion der linken Hand, eine linksseitige Brustkorb-Kontusion, Prellmarken im gesamten Gesicht, eine Prellungsmarke über dem linken Bizeps sowie eine Klopfdolenz am Übergang der Halswirbelsäule zur Brustwirbelsäule mit schmerzfreier Beweglichkeit des Kopfes (act. 185). Es gab keine Hinweise auf Frakturen oder innere Blutungen und es bestand keine Lebensgefahr. Der Privatkläger wünschte keinen stationären Aufenthalt und es wurde seitens des Spitals keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. 187). Aus einem Bericht von Dr. med. F.____ vom 6. August 2017 geht hervor, dass die obgenannte Auseinandersetzung bei der Privatklägerin Hämatome oberhalb und unterhalb des linken Knies sowie Ausdruckseite 14 von 57 eine Prellung und Kontusion des linken Knies und des inneren Oberschenkelmuskels zur Folge hatte. Daraus hätten Schmerzen, tagelanges Hinken und eine Traumatisierung resultiert. Es habe keine Lebensgefahr bestanden, die Patientin habe sich innerhalb weniger Wochen gut erholt und es habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. 231). Gemäss Bericht des Kantonsspitals Basel-Landschaft vom 21. Juli 2017 wurden bei der Privatklägerin bei der Untersuchung vom 1. Februar 2017 oberflächliche Schürfwunden über dem dorsalen Kleinfinger sowie über dem Schienbein und dem linken Knie festgestellt. Das Knie rechts habe einen leichten Erguss und intakte Haut aufgewiesen (act. 223).
3.1.3. Aktenkundig ist weiter ein Bericht von Dr. med. G.____ datierend vom 6. März 2017, der sich zu den neurologischen Kontrollen des Privatklägers vom 30. November 2016 bis 13. Juni 2017 äussert (act. 211-215). Demnach wurde beim Privatkläger eine "Epilepsie mit fokalen Temporallappenanfällen mit Bewusstseinsänderung und sekundär generalisierten Anfällen" diagnostiziert. Aus dem Bericht folgt, dass seit zwei Anfällen im Juli 2016 bis im November 2016 keine weiteren Anfälle aufgetreten seien. Der Verlauf sei erfreulich und die aktuellen Therapien würden wohl gut vertragen. Gemäss einem Telefonat mit dem Privatkläger vom 13. Februar 2017 habe dieser laut Angaben seiner Chefin gleichentags vermutlich einen kleinen epileptischen Anfall erlitten. Weiter habe der Privatkläger berichtet, dass es am 1. Februar 2017 im Gang des Hauses zu einer Schlägerei gekommen sei, wobei er von zwei Personen geschlagen worden sei. Seit diesem Ereignis verspüre er einen vermehrten Schwindel und Kopfschmerzen. Die Abklärungen seien im Bruderholzspital erfolgt. Bezüglich der Beurteilung und der Empfehlungen zum weiteren Vorgehen hält Dr. med. G.____ folgendes fest: "Nach fremdanamnetischen Angaben sei wohl in der Zwischenzeit mindestens ein epileptischer Anfall aufgetreten, was weiter beobachtungswürdig ist. Leider kam es erneut zu einer Schlägerei bei lange schon bekannter Impulskontrollstörung des Patienten. Ohne eine verhaltenstherapeutisch orientierte psychiatrische Behandlung und evtl. medikamentöse psychiatrische Einstellung wird diese Problematik sich nicht ohne weiteres bessern. Bei der Auswahl der Epilepsie-Medikamente wurde bereits auf diesen Umstand stark geachtet. Verlaufskontrolle bisher wie geplant." Im Zusammenhang mit einer Kontrolle vom 13. Juni 2016 wird schliesslich ausgeführt, dass seit dem letzten Anfall im Februar 2017 keine weiteren anfallsverdächtigen Momente aufgetreten seien (act. 213).
3.2.
3.2.1. Umstritten und nachfolgend näher zu prüfen ist, von wem ein aggressives Verhalten ausging, und in welcher Form sich die involvierten Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligten. Diesbezüglich liegen keine objektiven Beweismittel vor. Die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts muss sich auf die Depositionen der zum Tatzeitpunkt anwesenden Personen stützen, soweit diese aus eigener Wahrnehmung Aussagen zum Tathergang machen können. Die Vorinstanz hat auf eine weitere Befragung der Privatklägerschaft anlässlich der Hauptverhandlung verzichtet und auf die Ausdruckseite 15 von 57 Untersuchungsergebnisse in den Akten abgestellt. Ein solches Vorgehen erscheint mit Blick die strafprozessualen Regeln zur Beweiserhebung (Art. 6 StPO) und Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) nicht unproblematisch, zumal dem erneut persönlich befragten Berufungskläger Widersprüche in seinem Aussageverhalten zur Last gelegt wurden. In Konstellationen, in welchen sich divergierende Schilderungen des Sachverhalts gegenüberstehen, sollte in Nachachtung der vorgenannten Regeln eine möglichst rechtsgleiche Grundlage für die Beweiswürdigung geschaffen werden. Für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen anhand ihrer Realkennzeichen und inhaltlichen Konsistenz (vgl. vorstehende E. II.1.4) bedeutet dies, dass die Depositionen der Beteiligten in gleicher Anzahl und mit vergleichbaren zeitlichen Abständen entgegen zu nehmen sind. Zudem sollte sich die urteilende Instanz ein unmittelbares Bild des Aussageverhaltens machen, soweit dem keine prozessualen Rechte der Opfer entgegenstehen (vgl. Art. 152 ff. StPO). Aus diesen Gründen hat das Kantonsgericht die Privatkläger anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2021 ein weites Mal als Auskunftspersonen befragt.
3.2.2. Nachfolgend sind die im Verlauf des Verfahrens getätigten Depositionen des Berufungsklägers und der beiden Privatkläger sowie die Aussagen der Zeugen zu würdigen. Gestützt auf die Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO muss geprüft werden, ob eine Sachverhaltsschilderung derart glaubhaft erscheint, so dass der ihr zu Grunde liegende Lebensvorgang als zweifelsfrei erstellt angesehen werden kann. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt hierfür indessen nicht. Soweit eine divergierende Sachverhaltsvariante nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist auf die für den Berufungskläger günstigere Sachlage abzustellen. Das Ergebnis der Beweiswürdigung hängt vorliegend wesentlich von der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit der Aussagen jener Personen ab, die an der tätlichen Auseinander-setzung direkt beteiligt waren. Dabei ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (E. II.3.6.3 des vorinstanzlichen Urteils) zu berücksichtigen, dass ein kurzes, dynamisches Geschehen zu beurteilen ist und die Wahrnehmung der Beteiligten wegen der engen räumlichen Verhältnisse und den Stürzen auf der Treppe teilweise eingeschränkt war. Folglich sind keine detaillierten Schilderungen hinsichtlich aller Geschehensabläufe zu erwarten. Auch unter diesen Bedingungen kann jedoch vorausgesetzt werden, dass die Aussagen zum Kerngeschehen konsistent und widerspruchsfrei erscheinen und sich mit den Wahrnehmungen von aussenstehenden Drittpersonen decken. Dies gilt insbesondere für die Ereignisse vor Beginn und im Moment der Auslösung der tätlichen Auseinandersetzung, zumal diese noch nicht von einem dynamischen Geschehen umfasst sind. Der zu ermittelnde Sachverhalt lässt sich vorliegend in drei Handlungsabschnitte einteilen, die nachstehend gesondert beurteilt werden. Zunächst sind die Aussagen zum Beginn der tätlichen Auseinandersetzung vor der Wohnung der Privatkläger zu würdigen (E. II.3.3). Anschliessend ist zu prüfen, wie sich die Auseinandersetzung vor die Wohnungen der Zeugen H.____ und I.____ verlagerte (E. II.3.4) und wie sie schliesslich im untersten Bereich des Treppenhauses fortgesetzt wurde, bevor sich der Berufungskläger und sein Begleiter aus der Ausdruckseite 16 von 57 Liegenschaft entfernten (E. II.3.5). Abschliessend ist auf die Aussagen des Berufungsklägers zu den Begleitumständen seines Besuchs einzugehen (E. II.3.6).
3.3.
3.3.1. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Februar 2017 (act. 247 ff.) gab der Privatkläger zu Protokoll, dass er sich in der Küche befunden und seine Schwester ferngesehen habe, als es rund sechs Mal schnell nacheinander an der Türe geklingelt habe. Er habe die Türe geöffnet und seine Schwester sei auch dazu gekommen. Dann sei eine Person mit einem schwarzen Mantel die Treppe hoch gerannt. Der Privatkläger habe zunächst gedacht, es sei sein Vater. Kurz darauf sei die zweite Person in Garagenbekleidung [der Berufungskläger] gekommen. An die Farbe der Kleider könne er sich nicht genau erinnern. Der Privatkläger und seine Schwester seien "sehr schockiert" gewesen und hätten Angst gehabt. Der Berufungskläger habe gefragt, wo ihr Vater sei. Dieser Schulde ihm 3'000 Franken (act. 251). Der Ton in seiner Stimme sei bedrohlich und "nicht unbedingt laut" gewesen. Die Konversation habe auf Türkisch stattgefunden. Der andere mit dem schwarzen Mantel sei die ganze Zeit neben dem Berufungskläger gestanden und habe die Hand in der Tasche gehabt. Der Privatkläger habe dem Berufungskläger gesagt: "Hast du deine Gedanken irgendwo liegen gelassen und kommst jetzt am Abend vorbei und fragst uns so bedrohlich nach unserem Vater und diesem Geldbetrag." Anschliessend hätten sie noch etwas gesprochen, der Privatkläger wisse aber nicht mehr, was. Dann habe der mit dem schwarzen Mantel zum Berufungskläger gesagt "soll ich reingehen", und er habe damit gemeint, ob er den Privatkläger angreifen solle. Seine Schwester sei dann ein wenig nach vorne gekommen. Zuvor sei sie leicht hinter dem Privatkläger gestanden. Der mit dem schwarzen Mantel habe die Frage wiederholt, ob er den Privatkläger tätlich angehen solle. Darauf habe die Schwester des Privatklägers gesagt: "Lass ihn in Ruhe, er könnte dein Sohn sein". Dann sei es sehr schnell gegangen. Einer der beiden habe die Schwester des Privatklägers "auf Brusthöhe an ihrem Oberteil gepackt" und sie die Treppe hinunter geschubst. Der Privatkläger habe zu seiner Schwester geschaut, als der mit dem schwarzen Mantel ihn am Kragen gepackt, ihm eine "Kopfnuss" gegeben und ihn anschliessend ebenfalls die Treppe hinuntergestossen habe. Seine Schwester sei mittlerweile wieder aufgestanden. Der Privatkläger sei weiter die Treppe hinunter und gegen die Hauswand gefallen (act. 253).
Am 11. September 2017 wurde der Privatkläger von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson einvernommen (act. 359 ff.). Dort sagte er aus, dass es zwei Mal hintereinander geklingelt habe. Der Privatkläger sei in der Küche gewesen und seine Schwester habe ferngesehen. Er und seine Schwester seien an die Türe gegangen. Sie hätten schnelle Schritte gehört und in diesem Moment "etwas Unerwartetes" erlebt, auf das sie "nicht gefasst" gewesen seien. Der Berufungskläger habe nach ihrem Vater gefragt und gesagt, dass er ihm 3'000 Franken schulde (act. 361). Die Stimmung sei bedrohlich gewesen und der Berufungskläger habe mit "lauter, bedrohlicher Stimme" gesprochen (act. 363). Sie seien dann "immer mehr unter Druck" gekommen, weshalb der Privatkläger den beiden Ausdruckseite 17 von 57 Männern wiederholt gesagt habe, sie sollen gehen (act. 361). Er habe höflich gesagt: "Gehen Sie bitte, wir wollen keinen Stress." (act. 365). Der unbekannte Mann neben dem Berufungskläger sei immer näher gekommen und der Privatkläger sei vor seine Schwester gestanden, weil er sie habe beschützen wollen. Der Unbekannte sei betrunken gewesen, "komplett in einer anderen Welt" und "wackelig auf den Beinen". Dann habe dieser gefragt: "Bruder, soll ich ihm einen geben?". Der Privatkläger wisse nicht mehr, was der Berufungskläger gesagt habe. Nach wenigen Sekunden, habe der unbekannte Mann dem Privatkläger eine "Kopfnuss" auf die Nase gegeben. Er sei gleich gross wie der Privatkläger. Irgendwie sei seine Schwester dazu gekommen (act. 361). Er habe seine Schwester abgedeckt, kurz zu ihr zurückgeschaut, wieder nach vorne geschaut und dann sei es schon passiert. Ob seine Schwester dem Unbekannten etwas gesagt habe, wisse der Privatkläger nicht mehr. Auf Vorhalt der Depositionen seiner Schwester ergänzte der Privatkläger seine Aussagen dahingehend, dass "alle die Treppe hinunter gerollt" seien, und dass der unbekannte die Schwester nach der Kopfnuss "an den Brüsten gepackt" und die Treppe "hinuntergeschossen" habe. Wie seine Schwester gefallen sei, wisse der Privatkläger nicht mehr. Er habe "einfach irgendwann gesehen", dass sie hinuntergerollt seien (act. 365). Es sei dazu gekommen, dass das Fenster fünf Tritte unterhalb ihrer Wohnung kaputtgegangen sei. Anschliessend sei der Privatkläger noch den unteren Teil der Treppe hinuntergefallen (act. 361). Wie die Scheibe genau zu Bruch gegangen sei, wisse der Privatkläger nicht mehr. Das Fenster habe sich zwischen dem ersten und dem zweiten Stock auf dem Zwischenboden befunden (act. 371).
An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 16. März 2021 (Verhandlungsprotokoll [nachfolgend: VP], S. 7 ff.) sagte der Privatkkäger als Auskunftsperson aus, dass es am Abend des 1. Februar 2017 bei ihnen geklingelt habe und sie die Türe aufgemacht hätten. Es sei ein Herr mit schwarzer Jacke die Treppe hochgekommen, und der Privatkläger habe zuerst gedacht, es sei sein Vater. Was dann genau passiert sei, habe der Privatkläger vergessen. Die beiden Herren seien auf dem Zwischenboden im Treppenhaus unterhalb der Wohnung der Privatkläger gestanden und der Privatkläger mit seiner Schwester auf dem Boden vor ihrer Wohnung. Dann habe der Berufungskläger "ein bisschen bedrohlich" nach ihrem Vater gefragt. Der Privatkläger würde dies "als Mann nicht so ernst nehmen, wie eine Frau". Seine Schwester habe den Berufungskläger gefragt, wer er sei (VP, S. 8). Der andere Herr sei dort gestanden, wie ein "Bodyguard", als ob er auf einen Befehl warte, "herein zu gehen", so bald etwas passiere. Seine Schwester sei vor den Treppentritten gestanden und nachdem es bedrohlicher und lauter geworden sei, habe der Privatkläger seine Schwester beiseite genommen, weil er sie habe beschützen wollen. Der "Bodyguard" sei dann immer näher zu ihnen gekommen und der Privatkläger sei vor seine Schwester gestanden. Er könne sich nicht mehr genau erinnern, doch wisse er noch, dass er "irgendeinmal eine schlimme Kopfnuss" bekommen habe. Was anschliessend geschehen sei, wisse der Privatkläger nicht mehr im Detail. Die beiden Männer seien auf ihn zu gekommen und hätten ihn geschlagen. Dann habe er gehört, dass die Scheibe kaputtgegangen sei und wie seine Schwester laut geschrien habe (VP, S. 9). So viel der Privatkläger wisse, sei das Bein Ausdruckseite 18 von 57 des Berufungsklägers in die Scheibe gegangen, als sie ihn zusammengeschlagen hätten. Die "Kopfnuss" auf die Nase habe der Privatkläger erhalten, als sie auf dem Zwischenboden im Treppenhaus unterhalb ihrer Wohnung gestanden seien (VP, S. 10). Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 15. Februar 2017 sagte der Privatkläger aus, dass er nicht mehr genau sagen könne, ob die beiden Männer auf der Treppe oder dem Zwischenboden gestanden seien (VP, S. 11). Die Worte des Berufungsklägers hätten bedrohlich gewirkt, weil es im Gang sehr schnell laut töne. An seine Schilderung, wonach zunächst seine Schwester die Treppe hinuntergestossen worden sei, könne sich der Berufungskläger nicht erinnern. Er habe vieles vergessen und müsse es erneut hören, dass er es wieder wisse. Seine ersten Aussagen seien die richtigen (VP, S. 12).
In Würdigung der vorstehend zitierten Aussagen ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Auslösung der Auseinandersetzung grundlegende Widersprüche in den Depositionen des Privatklägers bestehen. Anlässlich seiner tatzeitnächsten Befragung im Februar 2017 führte er aus, dass seine Schwester nach vorne gekommen sei, als der Begleiter des Berufungsklägers gefragt habe, ob er "rein gehen" solle. Seine Schwester habe sodann gesagt, dass dieser ihren Bruder in Ruhe lassen soll, worauf sie "auf Brusthöhe an ihrem Oberteil gepackt" und die Treppe hinuntergestossen worden sei. Anschliessend habe der Begleiter dem Privatkläger eine Kopfnuss gegeben und ihn ebenfalls die Treppe hinuntergestossen. Rund sieben Monate später sagte der Privatkläger vor der Staatsanwaltschaft im September 2017 aus, dass der Begleiter des Berufungsklägers gefragt habe: "Bruder, soll ich ihm einen geben?". Der Privatkläger habe seine Schwester abgedeckt, kurz zu ihr zurückgeschaut, und dann habe ihm der unbekannte Mann eine Kopfnuss auf die Nase gegeben. Erst auf Vorhalt der Depositionen seiner Schwester ergänzte der Privatkläger, dass der Unbekannte seine Schwester im Anschluss an diese Kopfnuss "an den Brüsten gepackt" und die Treppe hinuntergestossen habe. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung im März 2021 sagte der Privatkläger aus, dass seine Schwester vor den Treppenstufen gestanden sei und er sie beiseite genommen habe, weil er sie habe beschützen wollen. Der Begleiter des Berufungsklägers sei immer näher gekommen und habe dem Privatkläger "irgendeinmal eine schlimme Kopfnuss" gegeben. Was anschliessend geschehen sei, wisse er nicht mehr im Detail.
Hinsichtlich des initialen Geschehens ist es ein wesentlicher Unterschied, ob der Privatkläger vom Begleiter des Berufungsklägers unmittelbar angegriffen wurde, oder ob letzterer zuerst die Schwester des Privatklägers packte und die Treppe hinunterstiess. Dass der Privatkläger das objektiv schockierende Moment, wenn die eigene Schwester von einem unbekannten Mann gepackt und die Treppe hinuntergestossen wird, anlässlich seiner zweiten Einvernahme rund sieben Monate nach dem Vorfall nicht mehr spontan schildern konnte, spricht dafür, dass es sich hierbei nicht um den tatsächlich erlebten Geschehensablauf handelt. Dies umso mehr, als die Schwester gemäss den ergänzenden Aussagen vom 11. September 2017 nicht "auf Brusthöhe am Oberteil", sondern vielmehr "an den Brüsten" gepackt worden sei. Dass man sich an ein solches Ereignis, welches erfahrungsgemäss mit Ausdruckseite 19 von 57 Entrüstung und Schrecken verbunden ist, nach sieben Monaten nicht mehr erinnert, erscheint nicht nachvollziehbar. Dieser Umstand lässt sich auch nicht mit den Folgen eines traumatischen Erlebnisses oder einer diagnostizierten Epilepsie plausibel erklären, zumal der Privatkläger in der Lage war, die für den Berufungskläger belastenden Momente über einen längeren Zeitraum hinweg hinreichend detailliert zu schildern. Es geht hier um die Beschreibung des initialen Moments, welches die tätliche Auseinandersetzung und mithin das dynamische Geschehen erst auslöste. Der Privatkläger soll sich bis zu diesem Zeitpunkt gemäss eigenen Angaben ruhig verhalten haben, so dass keine Anzeichen für innere oder äussere Störungen der Wahrnehmung bestehen. Auch handelt es sich hier nicht um einen komplexen Geschehensablauf. Dennoch konnte der Privatkläger in drei Einvernahmen nicht konsistent wiedergeben, ob sich seine Schwester vor Beginn der Auseinandersetzung zunächst schützend vor ihn stellte oder es sich gerade umgekehrt verhielt. Sodann konnte er nicht widerspruchsfrei Aussagen, ob der unbekannte Begleiter ihm zunächst eine "Kopfnuss" erteilte, bevor seine Schwester die Treppe hinuntergestossen wurde, oder er die Treppe hinunterfiel, bevor der Begleiter des Berufungsklägers seine Schwester tätlich anging. Diesen Umstand übersieht die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung. Solche Ungereimtheiten im Aussageverhalten können nicht als eingestandene Erinnerungslücken in relevanten Sequenzen oder als Ausbleiben belastender Angaben interpretiert werden, welche die Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht in Frage stellen (vgl. E. II.3.6.3, S. 20-21 des vorinstanzlichen Urteils).
Weiter ist mit Blick auf die Realkriterien zu erwägen, dass der Privatkläger die zu Beginn der Auseinandersetzung erlebten Emotionen nicht konsistent wiedergeben konnte. Anlässlich seiner Befragung im Februar 2017 sagte er aus, dass er und seine Schwester vom Auftreten des Berufungsklägers sowie seines Begleiters "sehr schockiert" gewesen seien und Angst gehabt hätten. Gemäss den Depositionen vom September 2017 hätten sie "etwas Unerwartetes" erlebt, auf das sie "nicht gefasst" gewesen seien. Im Verlauf des Gesprächs seien sie dann "immer mehr unter Druck" geraten. Laut den Schilderungen des Privatklägers an der kantonsgerichtlichen Verhandlung im März 2021 habe der Berufungskläger "ein bisschen bedrohlich" nach ihrem Vater gefragt. Der Privatkläger würde dies jedoch "als Mann nicht so ernst nehmen". Das lähmende und einengende Gefühl von Schock und Angst, welches an der ersten, tatzeitnahen Einvernahme beschrieben wurde, lässt sich mit den späteren Depositionen, wonach das Erlebte den Privatkläger und seine Schwester unter Druck gesetzt habe, unerwartet gewesen sei und "ein bisschen bedrohlich" gewirkt habe, nicht in Einklang bringen. Sodann relativierte der Privatkläger im Laufe seiner Einvernahmen die Beschreibung des eigenen Auftretens. Im Februar 2017 führte er aus, dass er dem Berufungskläger vor Beginn der tätlichen Auseinandersetzung entgegnet habe, dass dieser seine Gedanken irgendwo habe liegen lassen und bedrohlich auftrete. Gemäss seinen Aussagen vom September 2017 habe der Privatkläger die beiden Männer vor Beginn der Auseinandersetzung lediglich höflich aufgefordert, die Liegenschaft zu verlassen. Bei der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers ist schliesslich auch zu Ausdruckseite 20 von 57 berücksichtigen, dass aufgrund seiner Schilderungen unklar bleibt, an welchem Ort im Treppenhaus die tätliche Auseinandersetzung ihren Anfang nahm und unter welchen Umständen das Fenster auf dem Zwischenboden zu Bruch gegangen ist.
3.3.2. Die Privatklägerin wurde am 15. Februar 2017 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (act. 269 ff.). Dort sagte sie aus, dass ihr Bruder sich in der Küche befunden habe und sie im Wohnzimmer gewesen sei, als am Abend des 1. Februar 2017 jemand mehrmals an der Türe geklingelt habe. Zuerst sei der Mann mit dem schwarzen Mantel die Treppe hinaufgerannt. Sie hätten im ersten Moment gedacht, es sei ihr Vater. Die beiden Männer seien hektisch unterhalb der Wohnungstüre auf der Treppe stehen geblieben (act. 271). Der Berufungskläger sei der Privatklägerin bekannt vorgekommen. Er habe sich vorgestellt (act. 273). Die Privatklägerin und ihr Bruder hätten gesagt, dass ihr Vater nicht zuhause sei. Die Privatklägerin habe sich nach dem Grund des Besuches erkundigt und den Berufungskläger gefragt, seit wann ihr Vater ihm das Geld schulde. Ihr Bruder habe schliesslich die beiden Männer mehrmals aufgefordert, zu gehen. Danach seien sie lauter geworden. Der mit dem Mantel habe zum Berufungskläger gesagt: "Soll ich auf ihn los." Die Privatklägerin sei dazwischen gegangen und habe gesagt: "Fasse meinen Bruder nicht an, er könnte dein Sohn sein". Daraufhin sei der Begleiter des Berufungsklägers an die Brust der Privatklägerin gegangen und habe sie die Treppe hinuntergestossen. Sie sei auf den Rücken gefallen. Ihr Bruder sei unter Schock gestanden. Der mit dem Mantel sei auch auf diesen los, so dass er ebenfalls die Treppe hinuntergefallen sei (act. 271).
Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 30. August 2017 (act. 329 ff.) führte die Privatklägerin als Auskunftsperson aus, dass ihr Bruder in der Küche gewesen sei und sie fern geschaut habe, als es geklingelt habe. Ihr Bruder habe die Türe aufgemacht. Zuerst sei der Mann mit dem Mantel hochgekommen. Der Berufungskläger und sein Begleiter seien kurz unterhalb der Treppe stehen geblieben und hätten gefragt, wo der Vater der Privatkläger sei. Der Mann mit dem Mantel habe immer wieder versucht hochzukommen, aber ihr Bruder habe dann gesagt: "Geht weg, unsere Eltern sind nicht zuhause." Der Berufungskläger sei etwa zwei Tritte unterhalb des anderen Mannes gestanden und sie hätten sich über das Treppengeländer unterhalten. Schliesslich sei der Begleiter auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung der Privatkläger gestanden (act. 331, 353-355). Ihr Bruder habe den Männern ein paar Mal gesagt, sie sollen gehen, sonst werde er die Polizei anrufen. Anschliessend sei er weiter nach unten gegangen und habe diese Aufforderung wiederholt (act. 353). Auf Frage nach dem Zustand des Begleiters führte die Privatklägern aus, dass er "seltsam drauf" gewesen sei (act. 345). Dann habe der Begleiter den Berufungskläger gefragt, ob er "reingehen" soll. Die Privatklägerin sei dazwischen gegangen und habe gesagt: "Lueg nid, dass er so gross ist, er könnte dein Sohn sein". Der Begleiter habe die Privatklägerin dann am Oberkörper weggestossen. Dies sei auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung der Privatkläger passiert. Sie sei so fest auf Brusthöhe gestossen worden, so dass sie den ganzen Treppenabsatz hinuntergefallen und auf dem Rücken gelandet sei. Ihr Bruder sei beim Unbekannten auf dem Zwischenboden gestanden und "im Ausdruckseite 21 von 57 Schock" gewesen. Dann habe der andere ihrem Bruder "eine Faust ins Gesicht" gegeben. Die Privatklägerin sei anschliessend wieder aufgestanden und dann sei auch ihr Bruder hinuntergefallen. Sie habe keine Verletzungen von diesem Sturz davongetragen (act. 333). Auf Vorhalt der Aussagen ihres Bruders sagte die Privatklägerin aus, sie habe nicht gesehen, wie der Begleiter des Berufungsklägers ihrem Bruder eine "Kopfnuss" erteilt habe. Sie sei auf dem Boden gewesen und habe versucht, aufzustehen. Warum ihr Bruder die Treppe hinuntergefallen sei, habe sie nicht gesehen. Vielleicht sei er gestossen worden oder als Folge der "Kopfnuss" rückwärtsgefallen (act. 335).
Vor dem Kantonsgericht wurde die Privatklägerin am 16. März 2021 erneut als Auskunftsperson befragt (VP, S. 15 ff.). Dort sagte sie aus, dass Ihr Bruder die Türe geöffnet habe und sie dazu gekommen sei. Zuerst sei der "Typ mit dem Mantel" gekommen. Die Privatklägerin habe gedacht, es sei ihr Vater. Die beiden Männer seien auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung gestanden. Der Berufungskläger habe gefragt, ob ihr Vater da wäre. Sie hätten gesagt, dass dieser nicht daheim sei und gefragt, warum er ihn Suche. Der Berufungskläger habe geantwortet, dass ihr Vater ihm 3'000 Franken schulde. Die Privatklägerin habe den Berufungskläger vom Gesicht her gekannt. Sie wisse nicht mehr, ob er sich vorgestellt habe. Die Privatklägerin und ihr Bruder hätten dem Berufungskläger gesagt, dass er ihren Vater anrufen solle. Dann habe der Bruder die beiden Männer gebeten, zu gehen, ansonsten er die Polizei rufen werde. Die beiden Männer seien langsam die Treppe hinaufgekommen. Der unbekannte Begleiter habe dem Berufungskläger gesagt: "Soll ich schlagen?". Die Privatklägerin sei dann dazwischen gegangen und habe gesagt, ihr Bruder sei noch ein Kind. Dann habe der Begleiter sie geschubst und die Privatklägerin sei die Treppe hinuntergefallen (VP, S. 16). Auf Fragen des Präsidenten hin führte die Privatklägerin aus, dass es sich anschliessend "entwickelt" habe. Sie wisse es nicht mehr genau. Es habe damit angefangen, dass es Beleidigungen gegeben habe. Der "Typ" habe gefragt, ob er schlagen soll, und dann sei es eskaliert. Nachdem die Privatklägerin gesagt habe, er solle es nicht machen, habe dieser sie gestossen. Der Bruder der Privatklägerin habe sich ruhig verhalten und gesagt: "Geht, bitte." Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung befunden. Der Bruder der Privatklägerin sei ebenfalls dorthin gekommen. Er habe jedoch nichts gemacht. Der Berufungskläger sei unterhalb auf der Treppe gestanden, sein Begleiter auf dem Zwischenboden in der Ecke, der Privatkläger vor ihm und die Privatklägerin daneben. Die Privatklägerin sei rückwärts die Treppe hinuntergefallen (VP, S. 17). In der Zwischenzeit habe der mit dem Mantel ihrem Bruder eine Faust gegeben. Er habe ihn gepackt und sie seien die Treppe hinuntergefallen. Weil die Privatklägerin rückwärtsgefallen sei, habe sie kurz im Blickfeld gehabt, was oben passiert sei. So habe sie gesehen, dass der unbekannte Begleiter ihrem Bruder eine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Die Privatklägerin glaube, dass ihr Bruder das Gleichgewicht verloren habe und deshalb auch hinuntergefallen sei (VP, S. 18).
Hinsichtlich der Art und Weise, wie ihr Bruder vom unbekannten Begleiter angegriffen wurde, erscheinen die vorstehend zitierten Depositionen der Privatklägerin nicht konsistent. Zudem
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widersprechen sie teilweise den Aussagen des Privatklägers. Dieser hat anlässlich seiner Einvernahmen konstant ausgeführt, dass ihm der Begleiter des Berufungsklägers eine "Kopfnuss" erteilt habe. Die Privatklägerin sagte an der tatzeitnahen Einvernahme im Februar 2017 aus, dass "der mit dem Mantel" auf ihren Bruder "los" gegangen sei, so dass dieser die Treppe hinuntergefallen sei. Zu den genauen Umständen des Angriffs äusserte sie sich nicht. Im August 2017 ergänzte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft ihre erste Aussage dahingehend, dass der Begleiter des Privatklägers ihrem Bruder "eine Faust ins Gesicht" gegeben habe. Als sie mit den Depositionen des Privatklägers konfrontiert wurde, führte sie ergänzend aus, dass sie nicht gesehen habe, wie der Begleiter des Berufungsklägers ihrem Bruder eine "Kopfnuss" erteilt habe. Sie sei auf dem Boden gewesen und habe versucht, aufzustehen. Warum ihr Bruder die Treppe hinuntergefallen sei, habe sie nicht gesehen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sagte die Privatklägerin erneut aus, dass der mit dem Mantel ihrem Bruder eine Faust ins Gesicht geschlagen habe. Ausserdem habe er ihn gepackt, so dass sie die Treppe hinuntergefallen sein. Dies habe die Privatklägerin wahrgenommen, weil sie es auf dem Rücken liegend im Blickfeld gehabt habe. Wenig später äusserte die Privatklägerin die Vermutung, dass ihr Bruder das Gleichgewicht verloren habe, weshalb er die Treppe hinuntergestürzt sei.
Aus diesen Depositionen kann nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass die Schilderungen der Privatklägerin auf einem tatsächlich erlebten Geschehen basieren. Zwar führte sie konstant aus, dass sie vom Begleiter des Berufungsklägers die Treppe hinuntergestossen worden sei, doch widerspricht ihre Darstellung des Geschehensablaufs teilweise den Aussagen des Privatklägers. Augenscheinlich ist, dass die Aussagen zum Grund des Treppensturzes ihres Bruders auf einer Auswahl verschiedener Interpretationen beruhen und die vom Privatkläger konstant geltend gemachte "Kopfnuss" von der Privatklägerin nicht wahrgenommen wurde. Dagegen hat der Privatkläger nie explizit einen Faustschlag gegen sein Gesicht erwähnt, wie dies von der Privatklägerin wiederholt vorgebracht wurde. Weiter ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass sich erst anlässlich der Befragung an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hinreichend klar ergab, dass der Berufungskläger und sein Begleiter sich den Privatklägern nicht in bedrohlicher Art und Weise genähert haben, sondern letztere im Verlauf des Gesprächs auf den Zwischenboden zu den beiden Männern hinuntergestiegen sind. Abgesehen von der Divergenz in Bezug auf den Faustschlag bzw. die "Kopfnuss" stimmt die Beschreibung der Auslösung der Auseinandersetzung in den ersten Einvernahmen der Privatkläger vom Februar 2017 im Wesentlichen überein. Doch treten im weiteren Verlauf des Aussageverhaltens grundlegende Inkonsistenzen und Widersprüche sowohl in den eigenen Depositionen als auch zwischen den Schilderungen der Privatklägerschaft auf. Angesichts dieser strukturellen und zeitlichen Merkmale können gesteuerte oder abgesprochene Aussagen nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden.
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Die Vorinstanz ist in Bezug auf den angeklagten "Kopfstoss" davon ausgegangen, dass die Privatklägerin diesen Vorgang nicht richtig wahrgenommen habe. Was der Privatkläger mit der "Kopfnuss" genau beschrieben habe, werde aus seinen Aussagen nicht restlos klar. Umgangssprachlich könne hier auch ein mit den Fingerknöcheln ausgeführter Schlag gemeint sein. Der von der Anklage verwendete Begriff spreche für einen Schlag mit der Stirnpartie in das Gesicht eines Gegners. Eventualiter sei jedoch auch ein Faustschlag in das Gesicht angeklagt. Es lasse sich mit den vorhandenen Beweisen nicht klären, um welche konkrete Art von Gewalt es sich gehandelt habe, doch sei aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers eine tätliche Einwirkung des unbekannten Begleiters auf die Nase des Privatklägers zu Beginn der Auseinandersetzung erstellt (vgl. E. II.3.6.4, S.
26 des vorinstanzlichen Urteils). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ergibt sich aus den Aussagen des Privatklägers hinreichend klar, dass er einen mit dem Kopf ausgeführten Schlag gegen das Gesicht beschrieben hat. Gemäss seinen Depositionen vom 15. Februar 2017 habe ihn der Begleiter "am Kragen gepackt" und ihm dann eine "Kopfnuss" gegeben (act. 253). An der Einvernahme vom 11. September 2017 führte der Privatkläger in diesem Zusammenhang aus, dass der Begleiter "gleich gross" wie er sei (act. 361). Diese Schilderungen ergeben im Zusammenhang mit einem Kopfstoss Sinn, nicht jedoch im Kontext eines Faustschlages. Sodann kann der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie aus den Depositionen der Privatklägerschaft schliesst, dass eine tätliche Einwirkung des Begleiters auf die Nase des Privatklägers zu Beginn der Auseinandersetzung erstellt sei. In Bezug auf die Art und Weise der tätlichen Einwirkung widersprechen sich die Schilderungen der Privatkläger, ohne dass eine Variante weitaus glaubhafter erscheinen würde, als die andere. Aus dem Umstand, dass beide Privatkläger eine tätliche Einwirkung umschreiben, darf vorliegend nicht geschlossen werden, dass mindestens eine dieser Aussagen zutreffend sei. Wenn man hier zu Gunsten eines allgemeineren Sachverhalts offenlässt, welche konkrete Sachverhaltsvariante sich tatsächlich ereignet hat, wirken sich Unsicherheiten in der Beweiswürdigung zu Lasten der beschuldigten Person aus, was Art. 10 Abs. 3 StPO widerspricht.
Schliesslich kann entgegen den Erwägungen des Strafgerichts (vgl. E. II.3.6.4, S. 22 des vorinstanzlichen Urteils) ein Motiv der Privatkläger für eine Falschbelastung nicht ausgeschlossen werden. Sollte die Privatklägerschaft sich nicht nur passiv verhalten haben, sondern selber aktiv tätlich geworden sein, ohne dass dies allein der Abwehr gedient hätte, wäre der Tatbestand des Raufhandels nach Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllt, was mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Die belastende Aussage, man sei von den anderen Personen angegriffen worden, dient in diesem Kontext der eigenen Entlastung. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass die Privatkläger den Begleiter des Berufungsklägers als Initiator der Auseinandersetzung darstellen, wobei ihre Depositionen diesbezüglich nicht widerspruchsfrei sind. Sodann erscheint es auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger entgegen den Schilderungen seiner Schwester nie aussagte, dass er sich auf den Zwischenboden zu den beiden Männern hinunter Ausdruckseite 24 von 57 begeben habe und die Depositionen des Berufungsklägers, wonach er sich selber aggressiv verhalten haben soll, als "absolute dreckige Lüge" bezeichnete (vgl. act. 365).
3.3.3. Der Berufungskläger wurde am 25. März 2017 von der Polizei als beschuldigte Person befragt (act. 281 ff.). Dort sagte er aus, dass sich sein Begleiter namens "Rauf" vor ihm befunden habe, als sie am Abend des 1. Februar 2017 die Liegenschaft der Privatkläger betreten hätten. Er habe zu diesem Zeitpunkt ein Telefon entgegengenommen. Sie seien hinaufgegangen und noch nicht ganz oben gewesen. Die Wohnungstür sei geöffnet worden und ein junger Mann sowie eine junge Frau seien hinausgetreten. Der Privatkläger habe gefragt, was sie wollten. Der Berufungskläger habe gesagt, dass er mit ihrem Vater wegen einem Gerüst und dem ausgeliehenen Geld sprechen wolle. Der Privatkläger habe gefragt, um was für eine Schuld es gehen würde. Dann sei er ihnen entgegen gekommen und habe erneut mit lauter und aufgeregter Stimme nach der Geldschuld gefragt. Dann habe er gesagt: "Ich zähle bis drei und dann verpisst ihr euch und ich ficke euch." (act. 283). Sie hätten auf Türkisch miteinander gesprochen. Der Begleiter habe erwidert, dass dies respektlos sei. Der Privatkläger habe nochmals "verpisst euch" gesagt, den Begleiter mit der rechten Hand gepackt und gegen die Wand gedrückt. Letzterer habe darauf dem Privatkläger eine Ohrfeige gegen das Gesicht geschlagen. Anschliessend sei es zu einem gegenseitigen Gerangel gekommen. Dann sei die Privatklägerin gekommen und habe zu ihrem Bruder geschrien, dass er aufhören solle. Dieser sei extrem aggressiv gewesen. Die Privatklägerin sei die Treppe hinuntergestolpert (act. 287). Sie habe in das Gerangel eingreifen wollen und sei dabei gestürzt (act. 287). Der Begleiter habe schliesslich den Privatkläger gepackt und ihn zur Seite auf den Boden geworfen (act. 285). Der Begleiter habe am Privatkläger gezogen und es sei möglich, dass es im Gerangel zu einem Kopfstoss gekommen sei (act. 289).
Die Staatsanwaltschaft hat den Berufungskläger am 11. April 2018 als beschuldigte Person einvernommen (423 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme führte der er aus, dass er im Treppenhaus einen Telefonanruf erhalten habe. Die Privatkläger seien vor ihrer Wohnungstür gestanden und er und sowie sein Begleiter im Treppenhaus unter ihnen. Der Begleiter habe sich 1-2 Treppenstufen vor dem Berufungskläger befunden. Nachdem der Berufungskläger auf Fragen der Privatkläger hin den Grund für seinen Besuch erläutert habe, sei der Privatkläger die Treppe hinuntergekommen, habe den Privatkläger "hässig" angeschaut und ein "richtig aggressives und arrogantes Verhalten" gezeigt. Er habe gefragt, warum der Berufungskläger erst nach so langer Zeit wegen dem Geld gekommen sei (act. 425). Der Privatkläger habe den Eindruck vermittelt, dass er "explodieren" würde, wenn man ihn nur berühre. Dann habe der Privatkläger auf Türkisch gesagt, er zähle bis drei und wenn sie bis dann nicht verschwunden seien, "ficke" er sie (act. 427). Die Privatklägerin habe in diesem Moment gesagt: "Hört nicht auf meinen Bruder, er ist krank." (act. 429). Der Begleiter habe erwidert, dass das Verhalten des Privatklägers respektlos sei. Der Berufungskläger habe eingewendet, dass sie sich beruhigen sollten. Er habe gerade einen Schritt nach unten gehen wollen, als der Privatkläger den Begleiter am Hals oder an der Brust gepackt und an die Wand gedrückt habe. Der Begleiter habe dem Privatkläger Ausdruckseite 25 von 57 darauf eine Ohrfeige gegeben und es sei ein Gerangel "hin und her" losgegangen. Es sei sehr schnell gegangen. Die beiden seien bis nach unten gestolpert und der Berufungskläger sei die Treppe hinuntergelaufen, damit sie nicht auf ihn drauf gefallen seien (act. 427). Es sei nicht geschlagen worden. Die anderen beiden seien die Treppe herunter gerollt und hätten sich dabei "richtig weh" gemacht (act. 441). Als es "eskaliert" sei und sie "nach unten" gegangen seien, habe der Berufungskläger gehört, dass die Privatklägerin oben gestolpert sei und sich vermutlich an der kleinen Scheibe angeschlagen habe, so dass diese zu Bruch gegangen sei. Der Berufungskläger habe dies jedoch nicht gesehen, weil das Treppenhaus verwinkelt sei. Die Privatklägerin sei als letzte alleine nach unten gekommen (act. 429).
Anlässlich seiner Befragung durch das Strafgericht vom 17. Februar 2020 (act. S61 ff.) sagte der Berufungskläger aus, dass er den Vater der Privatkläger habe sprechen wollen. Er habe den Privatklägern mitgeteilt, dass es um die Ausleihe eines Gerüsts und um eine Darlehensschuld von 3'000 Franken gehe. Der Privatkläger sei dann herunter gekommen und habe gefragt, warum der Berufungskläger seinem Vater das Geld gegeben habe und warum er es erst jetzt zurückfordern wolle. Dann habe er gesagt: "Ich zähle bis drei und dann geht ihr." Er sei auf den Begleiter des Berufungsklägers fixiert gewesen. Die Privatklägerin sei dazugekommen und habe gesagt, er solle aufhören, ihr Bruder sei krank und man solle ihn nicht ernst nehmen. Anschliessend sei der Privatkläger auf den Begleiter los gegangen und sie hätten sich "geclincht" bzw. gehalten. Dann seien sie heruntergefallen. Es sei eng gewesen (act. S67). Der Berufungskläger sei unterhalb seines Begleiters gestanden und nach unten gelaufen, damit sie ihn nicht mitgerissen hätten. In dem Moment habe er gehört, dass die Privatklägerin gestolpert und die Scheibe kaputtge-gangen sei (act. S83).
Vor dem Kantonsgericht führte der Berufungskläger am 13. März 2021 (VP, S. 4 ff.) aus, dass er im Treppenhaus ein Telefon erhalten und entgegengenommen habe. Sein Begleiter sei ein paar Tritte vor ihm auf dem Zwischenboden gestanden. Die Privatkläger hätten die Türe aufgemacht und gefragt, was sie wollten. Der Berufungskläger habe die Privatkläger gefragt, ob ihr Vater daheim sei, was diese verneint hätten. Der Berufungskläger habe gesagt, es sei dringend. Dann sei der Privatkläger auf den Zwischenboden herunter gekommen. Dort sei später auch das Fenster kaputtgegangen. Der Privatkläger habe gefragt, was sie wollten, und der Berufungskläger habe geantwortet, dass er dringend ein Gerüst brauche und dass er dem Vater der Privatkläger vor etwa zwei Jahren Geld ausgeliehen habe. Dann habe der Berufungskläger gesagt: "Ich zähle bis drei, dann ficke ich euch." Die Privatklägerin habe darauf von oben gesagt: "Er ist krank, ihm geht es nicht gut." Der Begleiter habe erwidert, dass dies nicht anständig und respektlos sei. Dann habe der Berufungskläger einen Moment nach unten geschaut und anschliessend gesehen, wie der Privatkläger seinen Begleiter am Hals gepackt und auf dem Zwischenboden an die Wand gedrückt habe. Der Berufungskläger habe die Aggression des Privatklägers nicht nachvollziehen können und habe eigentlich runtergehen wollen. Dann sei es eskaliert (VP, S. 5). Der Berufungskläger sei unten gestanden und es sei schnell Ausdruckseite 26 von 57 gegangen. Beiden seien aneinander gegangen, sein Begleiter habe dem Privatkläger einen "Kläpper" gegeben, die beiden hätten sich "geclincht" und dann seien beide die Treppe hinuntergestolpert (VP, S. 6).
In Würdigung der strukturellen und zeitlichen Merkmale der vorstehend zitierten Depositionen erscheint das Aussageverhalten des Berufungsklägers nicht weiniger glaubhaft als dasjenige der Privatkläger. Laut den Aussagen des Berufungsklägers vom März 2021 ist der Privatkläger zu einem früheren Zeitpunkt auf den Zwischenboden herabgestiegen, als dies in den vorangehenden Einvernahmen geschildert wurde. Sodann bestehen inhaltliche Abweichungen in Bezug auf den Wortlaut der Äusserungen der Privatkläger. Auch erscheinen die Ausführungen des Berufungsklägers an seinen späteren Einvernahmen stellenweise etwas detaillierter, als die tatzeitnächsten Depositionen. Das Kerngeschehen hat der Berufungskläger jedoch innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren über vier Einvernahmen hinweg konsistent und widerspruchsfrei geschildert, und die vorliegenden Divergenzen können auch bei der Wiederholung realitätsbegründeter Aussagen auftreten.
3.3.4. Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatkläger betreffend die Auslösung der tätlichen Auseinandersetzung in Anwendung von Art. 10 Abs.
3 StPO nicht als erstellt angesehen werden kann. Die Hypothese, dass die entsprechenden Depositionen des Privatklägers auch nicht realitätsbegründet sein können, wurde durch die Analyse ihres Inhalts sowie ihrer Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte nicht widerlegt. Aufgrund der Widersprüche zwischen den Darstellungen der Privatklägerschaft vermögen auch die Aussagen der Privatklägerin keinen hinreichenden Beweis dafür zu erbringen, dass der Begleiter des Berufungsklägers der Initiator der tätlichen Auseinandersetzung war, und sich der Privatkläger lediglich passiv verhalten hat. Vielmehr muss vorliegend aufgrund der ebenso glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger die tätliche Auseinandersetzung auslöste, indem er den unbekannten Begleiter packte und gegen die Wand drückte. Anschliessend kam es auf dem Zwischenboden unterhalb der Wohnung der Privatklägerschaft zu einem Gerangel zwischen dem Begleiter und dem Privatkläger, worauf schliesslich beide Personen die Treppe hinunterstürzten. Sodann kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung der unbekannte Begleiter dem Privatkläger Schläge mit der Hand oder dem Kopf in das Gesicht erteilte und auf die Privatklägerin einwirkte, so dass sie ebenfalls die Treppe hinunterfiel. Mit der ärztlich festgestellten Impulskontrollstörung des Privatklägers (act. 213) und seiner einschlägigen Vorbestrafung (vgl. Strafregisterauszug vom 15. März 2021) wird die vom Berufungskläger geschilderte Sachverhaltsvariante, wonach sich der Privatkläger aggressiv verhalten habe, durch objektive Indizien gestützt.
3.4.
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3.4.1. Weiter ist zu prüfen, ob der Berufungskläger in einer zweiten Phase der Auseinandersetzung gegenüber dem Privatkläger tätlich wurde und ihn verbal bedrohte, wie ihm dies von der Anklage und der Vorinstanz vorgeworfen wird.
Diesbezüglich sagte der Privatkläger anlässlich seiner Einvernahme vom Februar 2017 aus, dass er die Treppe hinunter und gegen die Hauswand gefallen sei. Dann sei der Unbekannte mit dem schwarzen Mantel nochmals auf ihn los gegangen und habe ihn mehrmals gegen Kopf, Gesicht und Körper gekickt. Er habe auch immer gesagt, er werde den Privatkläger umbringen. Gleichzeitig sei "einer der beiden" auf seine linke Hand gestanden. Der Berufungskläger sei dann auch gekommen und habe ihn mehrmals gekickt. Während der Kicks sei der Privatkläger ganze Zeit auf dem Boden gelegen. Anschliessend habe er ein Scheibenklirren gehört und die Treppe hinuntergeschaut, wo er den Berufungskläger und seine Schwester gesehen habe. Der mit dem schwarzen Mantel sei geflüchtet und auch der Berufungskläger sei weggerannt (act. 253).
Im September 2017 führte der Privatkläger gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, dass er sich daran erinnere, wie sie die Treppe hinuntergerollt seien (act. 365). Unten seien dann "beide" zu ihm gekommen. Der Berufungskläger sei mit dem einen Fuss auf eine Hand gestanden und habe mit dem anderen Fuss gegen den "Oberkörper" des Privatklägers getreten. Damit sei auch der Kopf gemeint. Er habe so viele Tritte bekommen, dass es ihm schwindlig geworden sei. Seine rechte Hand habe sich zu diesem Zeitpunkt unter seinem Rücken befunden (act. 361). Auf Fragen der Staatsanwaltschaft hin sagte der Privatkläger weiter aus, dass er nicht mehr sagen könne, wer wie getreten habe. Sowohl der Berufungskläger als auch sein Begleiter hätten ihn in den Oberkörper gekickt, wozu auch der Kopf gehöre. Es seien insgesamt sicher 14 oder 15 Kicks gewesen. Die beiden Männer seien sich "sozusagen gegenüber" gestanden und hätten ihn von beiden Seiten getroffen. Der eine sei auf Höhe des Kopfes und der andere beim Bauchnabel gestanden. Der Privatkläger sei nicht in der Lage gewesen, sich zu wehren. Sie hätten sich im Treppenhaus zwischen den beiden Nachbartüren befunden (act. 367). Aufgrund des Lärms habe der Zeuge H.____ die Türe aufgemacht. Er habe das Telefon genommen und die Polizei angerufen. Der Privatkläger habe anschliessend wegen der Tritte das Bewusstsein "etwas verloren". Auch die andere Nachbarin habe die Türe aufgemacht und sei mit ihrem kleinen Sohn dort gestanden. Sie habe weinen müssen, als sie den Privatkläger gesehen habe. Ihr Ehemann sei ebenfalls in der Tür gestanden. Danach seien sie "die ganze Treppe nach unten gerollt", ebenso die Schwester des Privatklägers. Der Privatkläger wisse dies jedoch nicht mehr ganz genau (act. 363). Als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, hätten "sie" gedroht, ihn umzubringen bzw. zu töten. Er habe so etwas zum ersten Mal erlebt (363). Sie hätten auf Türkisch gesagt: "Ich ficke dich, ich bringe dich um, ich töte dich, du Hurensohn." Dies seien alles klare Drohungen gewesen, welche beide Personen und in erster Line der Berufungskläger ausgestossen hätten (act. 369). Der Unbekannte sei dann zuerst nach unten weggerannt und anschliessend sei auch Ausdruckseite 28 von 57 der Berufungskläger am Privatkläger "vorbei gegangen", als dieser noch auf der Treppe gelegen sei (act. 367).
Gemäss den Depositionen des Privatklägers anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung im März 2021 wisse er noch, dass der Berufungskläger auf seine Hand gestanden sei und der andere ihn auf den Kopf geschlagen habe. Er sei auf die Seite geschoben worden und rückwärtsgefallen. Ob er mit den anderen zusammen hinuntergefallen sei, wisse er nicht mehr. Sie hätten sich dann vor der Wohnung H.____ befunden. Die andere Nachbarin habe die Tür ge-öffnet, geschrien und geweint. Wie es dann weitergegangen sei, wisse der Privatkläger nicht mehr. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er geschlagen worden sei (VP, S. 10). Auf Vorhalt seiner früheren Aussagen führte der Privatkläger aus, dass er auch vom Berufungskläger getreten worden sei (VP, S. 12). Er wisse nicht mehr, wo die Scheibe kaputtgegangen sei. Er wisse nur noch, dass dies der Berufungskläger verursacht habe (VP, S. 13). Zu welchem Zeitpunkt des Geschehens der Privatkläger ins Gesicht geschlagen worden sei, könne er nicht mehr sagen. Er habe das Gefühl, dies sei die ganze Zeit passiert (VP, S. 14).
3.4.2. Die Privatklägerin führte an ihrer polizeilichen Befragung im Februar 2017 aus, dass ihr Bruder die Treppe hinuntergefallen und mit seinem rechten Arm hinter dem Rücken zu liegen gekommen sei. "Der mit dem Mantel" sei dann auf die linke Hand ihres Bruders gestanden und beide Männer hätten mit den Füssen gegen seinen Oberkörper getreten (act. 271). Sie habe daraufhin das linke Bein des Typen mit dem schwarzen Mantel gepackt. Er habe sinngemäss gesagt: "Ich bringe dich um, ich mache dich fertig." Dann sei er rückwärtsgefallen. Dabei habe er den Kopf der Privatklägerin genommen und gegen die Treppe geschlagen. In der Zwischenzeit sei ihr Bruder wieder aufgestanden und nochmals die Treppe hinuntergestürzt. Der Berufungskläger habe ihn hinuntergestossen. Sie seien dann alle unten vor dem Ausgang gewesen. Darauf sei der Hauswart, H.____, gekommen und ihr Bruder habe gesagt, er solle die Polizei rufen (act. 273).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte die Privatklägerin im August 2017 aus, dass der Berufungskläger auf die Hand ihres Bruders gestanden sei, so dass dieser sich nicht mehr habe bewegen können. Er habe die andere Hand hinter seinem Rücken gehabt. Dann hätten beide Männer "die ganze Zeit" auf ihren Bruder eingetreten. Die Privatklägerin habe nicht genau gesehen, wohin sie getreten hätten, weil sie hinter einem Mann gestanden sei. Sie glaube, es seien auch Tritte gegen den Kopf erfolgt, weil ihr Bruder danach Rötungen im Gesicht gehabt habe. Jeder habe jeweils mit einem Bein mehrmals getreten. Die beiden hätten immer geschrien, dass sie ihren Bruder umbringen würden (act. 335). Als sie versucht habe, ihrem Bruder zu helfen, habe die Privatklägerin gesehen, dass der Berufungskläger mit dem linken Bein auf der Hand ihres Bruders gestanden sei und sich mit einer Hand an der Wand abgestützt habe. Er habe sich eher beim Oberkörper befunden und mit dem Fuss auf den Kopf eingetreten. Mit "Oberkörper" habe die Privatklägerin auch das Gesicht gemeint (act. 347). Als ihr Ausdruckseite 29 von 57 Bruder am Boden gelegen sei, habe die Nachbarin mit dem kleinen Kind die Türe aufgemacht, diese aber gleich wieder zugeknallt, weil sie Angst gehabt habe. Herr H.____ wohne gegenüber. Die Privatklägerin habe dann versucht, den unbekannten Begleiter von ihrem Bruder weg zu bekommen. Sie wisse, dass sie ihn zuletzt am Bein gepackt habe, mit welchem er getreten habe. Sie habe das Bein umklammert und er sei aus Reflex nach hinten gefallen. Er sei vermutlich mit dem Ellenbogen in die Scheibe gefallen, weshalb das Fenster kaputtgegangen sei. Es sei ein ziemliches Durcheinander gewesen in diesem Moment (act. 337). Die Privatklägerin konnte sich auf Vorhalt ihrer früheren Aussage nicht mehr daran erinnern, in welcher Situation der Begleiter ihren Kopf gegen die Treppe geschlagen habe. Sie sei etwa zwei Treppenstufen über ihm gelegen (act. 339). Auf Frage der Staatsanwaltschaft nach den Drohungen sagte die Privatklägerin aus, dass vermutlich beide Männer gedroht hätten. Sie sei sich aber nicht ganz sicher. Meistens sei es derjenige mit dem Mantel gewesen. Er habe "mega oft" gedroht. Einer der beiden Männer habe die Privatklägerin auf die Beine geschlagen und sie habe deswegen grosse Schmerzen gehabt. Irgendwie seien dann alle die letzte Treppe nach unten gerollt. Sie habe es nicht genau mitbekommen (act. 337). Vermutlich sei ihr Bruder aufgestanden und habe versucht, ihr zu helfen. Es sei alles schnell gegangen und dann seien sie unten gewesen (act. 339). H.____ sei erschienen, als sie unten vor dem Eingang gewesen seien. Er sei beim kaputten Fenster gestanden und habe heruntergeschaut. Als der Privatkläger auf dem Boden gelegen sei, habe Frau I.____ die Türe geöffnet. Sie habe zu weinen begonnen und die Türe gleich wieder zugeknallt (act. 347).
Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht im März 2021 gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass ihr Bruder die Treppe hinuntergefallen sei. Der Berufungskläger sei beim Kopf ihres Bruders gestanden, der Begleiter bei seinen Beinen. Sie hätten sich vor der Wohnung H.____ befunden. Die beiden Männer hätten dann auf ihren Bruder eingeschlagen. Sie wisse noch, dass ihr Bruder einen Arm hinter dem Rücken gehabt habe. Einer der beiden sei auf der anderen Hand ihres Bruders gestanden. Der Berufungskläger habe mit den Fäusten auf das Gesicht und den Oberkörper eingeschlagen, der andere habe mit den Füssen getreten. Diesen habe sie am Fuss gepackt, so dass er heruntergefallen und die Scheibe des Fensters zerbrochen sei. Er habe das Glas vermutlich mit dem Ellenbogen kaputt gemacht (VP, S. 18). Die Privatklägerin wisse nicht, was zu diesem Zeitpunkt zwischen ihrem Bruder und dem Berufungskläger gewesen sei. Sie habe es nicht gesehen. Sie sei beim unbekannten Begleiter auf dem Zwischenboden gelegen und ihr Bruder sei mit dem Berufungskläger noch oben bei der Wohnung H.____ gewesen. Wie sie alle zum Ausgang gekommen seien, wisse die Privatklägerin nicht mehr. Sie glaube, es seien alle "irgendwie die Treppe hinuntergefallen". Sie wisse nur noch, dass der mit dem Mantel abgehauen sei (VP, S. 19).
3.4.3. Der Berufungskläger sagte anlässlich seiner polizeilichen Befragung im März 2017 aus, dass sein Begleiter im Gerangel am Privatkläger gezogen habe, so dass dieser zu Boden gestürzt sei (act. 289). Es sei möglich, dass es hier zu einem Kopfstoss gekommen sei. Der Berufungskläger habe in
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dieser Situation den Begleiter gepackt, ihn weggerissen und gesagt, dass er weggehen solle (act. 289), bzw. habe er gesagt: "Komm wir gehen weg." Der Begleiter sei dann die Treppe hinuntergerannt. Der Berufungskläger sei ihm nachgegangen und der Privatkläger habe ihnen hinterhergeschrien (act. 285).
Vor der Staatsanwaltschaft gab der Berufungskläger im April 2018 zu Protokoll, dass sein Begleiter und der Privatkläger geschrien hätten, als sie die Treppe hinuntergefallen seien. Der Berufungskläger habe dann die Jacke seines Begleiters gepackt und ihn weggezogen. Er habe ihm gesagt, dass er rausgehen solle. Beide seien aufgestanden und der Begleiter habe sich zum Ausgang begeben. Er habe gehinkt und habe nicht mehr richtig laufen können. Der Begleiter sei schon draussen gewesen und der Berufungskläger sei hinterhergegangen. Unten vor der Türe habe er den Privatkläger beruhigen wollen, weil dieser immer noch geschrien habe (act. 427).
Anlässlich der Verhandlung vor dem Strafgericht führte der Berufungskläger im Februar 2020 aus, dass der Begleiter und der Privatkläger geschrien hätten. Er habe den Begleiter an der Jacke gezogen und ihm gesagt, er solle gehen. Der Begleiter habe gehinkt (act. S67). Der Berufungskläger habe gesehen, dass der Privatkläger aufstehe, und gehört, wie die Privatklägerin gefallen sei. Dann sei er nach unten gerannt (act. S 69). Zusammengefasst schilderte er den Ablauf wie folgt: "Oben sind sie gefallen, haben geschrien, ich habe gezogen, der ging weg, ich wollte weg, sie kamen auch." (act. S75).
Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers an der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom März 2021 seien der Begleiter und der Privatkläger am Boden gelegen. Er habe seinen Begleiter an der Jacke gezogen und gehört, dass oben eine Scheibe kaputtgegangen sei. Die Privatklägerin sei dann von oben heruntergerannt. Er habe den Lärm gehört, wie sie gestolpert sei. Er habe den Begleiter an der Jacke gepackt. Beide seien am Schreien gewesen. Sie seien aufgestanden, der Begleiter sei runtergerannt, der Berufungskläger sei ihm nach und habe gesehen, wie dieser gehinkt habe. Er habe selber keine Schläge oder Tritte ausgeteilt. Sein Begleiter habe auch nicht mit den Füssen getreten. Hierfür habe keine Zeit bestanden, weil sich das ganze innert Sekunden ereignet habe (VP, S. 6).
3.4.4. H.____ wurde am 24. Oktober 2017 von der Staatsanwaltschaft als Zeuge einvernommen (act.
395 ff.). Dort sagte er aus, dass er im Treppenaus ein lautes Gespräch wahrgenommen habe. Es sei in einer Fremdsprache geführt worden, die er nicht verstanden habe. Dann sei es immer lauter geworden und er habe ein Geschrei gehört. Anschliessend habe es "gepoltert" und eine Scheibe sei zu Bruch gegangen. Dies sei für ihn der Zeitpunkt gewesen, um nachzuschauen (act. 397). Er habe erst nach dem Klirren der Scheibe die Türe aufgemacht (act. 403). Er habe nach rechts unten geschaut und auf dem Zwischenstock sei eine Scheibe kaputt gewesen. Unten sei nur noch geschrien geworden. Er habe sich dann auf den Zwischenstock begeben und gesehen, wie der Privatkläger auf dem untersten Treppentritt gelegen sei (act. 397). Die Nachbarin sei "irgendwann mal" rausgekommen, den Zeitpunkt wisse er nicht mehr genau. Es könne sein, dass ihr Ehemann hinter ihm her gelaufen sei. Sie hätten sich "irgendwie bewegt", aber genau wisse er es nicht mehr (act. 403).
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3.4.5. I.____ wurde am 24. Oktober 2017 ebenfalls von der Staatsanwaltschaft als Zeugin befragt (act.
383 ff.). Anlässlich ihrer Einvernahme gab sie zu Protokoll, dass sie ein lautes Gespräch aus dem Flur gehört habe. Auch habe sie seltsame Geräusche vernommen, als ob jemand über den Boden gezogen würde. Dann habe sie gehört, dass jemand um Hilfe schreie und nach der Polizei rufe. Die Geräusche seien von weiter oben immer näher zu ihrer Türe gekommen. Sie und ihr Mann hätten die Türe aufgemacht (act. 385). Ihr Mann sei gleich nach draussen getreten, auch der Hauswart sei in diesem Moment herausgekommen, und es seien beide nach unten gelaufen (act. 387). Die Zeugin glaube, sie seien etwa gleichzeitig aus der Wohnung gekommen (act. 391). Sie habe Angst bekommen, wo sie diese "seltsamen Sachen" gesehen habe, und sie habe weinen müssen. Nach dem Öffnen der Türe hätten sie gesehen, dass der Berufungskläger, der Privatkläger und die Privatklägerin "ganz unten" gewesen seien, "fast bei der Eingangstüre". Ihr Mann habe sie dann zurück in die Wohnung gezogen (act. 385). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, ob sie unmittelbar vor ihrer Türe etwas wahrgenommen habe, führte die Zeugin folgendes aus: "Ich habe nur gesehen, dass Eren auf dem Boden war und Iskender hat ihn geschlagen. Ich habe auch gesehen, wie Elif versuchte ihrem Bruder zu helfen. Eren lag im Gang vor der Tür und danach sind sie die Treppe hinuntergerollt." (act. 387).
3.4.6. Zwischen den vorstehend zitierten Zeugenaussagen sowie den Depositionen der Privatklägerschaft bestehen inhaltliche Widersprüche. Der Zeuge H.____ hat ausgesagt, dass er aus der Wohnung getreten sei, nachdem er ein Scheibenklirren gehört habe. Er habe nach unten geschaut und die zerbrochene Scheibe gesehen. Zu diesem Zeitpunkt hat der Zeuge weder vor seiner Wohnung noch auf dem weiter unten liegenden Zwischenboden Personen festgestellt. Den Privatkläger habe er erst gesehen, als er sich auf den Zwischenboden begeben habe. Es sei möglich, dass sich die Nachbarn zu diesem Zeitpunkt hinter ihm befunden hätten. Auch die Zeugin I.____ sagte zunächst aus, dass sie die anderen Personen unten in der Nähe der Eingangstüre festgestellt habe, nachdem die Türe geöffnet worden sei. Das Klirren einer Fensterscheibe schilderte die Zeugin nicht. Sie sei etwa zeitgleich mit dem Zeugen H.____ aus der Wohnung getreten. Nicht spontan, sondern erst auf eine entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft hin, ergänzte die Zeugin ihre Aussagen dahingehend, dass der Berufungskläger und der Privatkläger zunächst auf dem Boden vor ihrer Wohnung gelegen und anschliessend die Treppe hinuntergerollt seien. Die Privatklägerin sagte aus, dass sie im Rahmen der Auseinandersetzung vor den Wohnungen ihrer Nachbarn das linke Bein des Begleiters gepackt habe, so dass dieser die Treppe hinunter auf Zwischenboden gefallen sei. Dabei habe er wohl mit dem Ellenbogen die Scheibe des Fensters zerbrochen. Sie sei ebenfalls die Treppe hinuntergefallen und in der Nähe des Begleiters gelegen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich ihr Bruder und der Berufungskläger noch oberhalb auf dem Boden vor den Wohnungen befunden. Vermutlich sei ihr Bruder dann aufgestanden. Es seien letztlich alle die Treppe hinuntergerollt. Wie dies genau geschehen sei, könne die Privatklägerin nicht sagen. Als der Privatkläger vor den Wohnungen auf dem Boden gelegen sei, habe die Zeugin I.____ die Türe geöffnet und gleich wieder zugeknallt. Der Zeuge H.____ sei Ausdruckseite 32 von 57 erschienen, als sie unten vor dem Eingang gewesen seien. Der Privatkläger sagte im Februar 2017 aus, dass er während der Kicks ganze Zeit auf dem Boden gelegen sei. Anschliessend habe er ein Scheibenklirren gehört und die Treppe hinuntergeschaut, wo er den Berufungskläger und seine Schwester gesehen habe. Der mit dem schwarzen Mantel sei geflüchtet und auch der Berufungskläger sei weggerannt. Gemäss seinen Depositionen vom September 2017 sei der Privatkläger auf dem Zwischenboden vor den Wohnungen der Nachbarn gelegen, als der Zeuge H.____ und die Zeugin I.____ die Türe geöffnet hätten. Ersterer habe das Telefon genommen und die Polizei angerufen. Anschliessend habe der Privatkläger kurz das Bewusstsein verloren. Danach seien alle die Treppe hinuntergerollt. Wie dies genau geschehen sei, wisse er nicht mehr. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung im März 2017 sagte der Privatkläger aus, dass sie sich vor den Wohnungen ihrer Nachbarn befunden hätten, als die Zeugin I.____ die Tür geöffnet habe. Wie es dann weitergegangen sei, wisse er nicht mehr.
Gestützt auf die vorgenannten Depositionen lässt sich kein plausibler Geschenensablauf rekonstruieren. Während die Privatklägerin konsistent schilderte, dass der Begleiter in die Scheibe beim Zwischenboden gestürzt sei, gab der Privatkläger an, er habe dort seine Schwester und den Berufungskläger liegen sehen. Falls dies zutreffen würde, hätte jedoch die Zeugin I.____ vor ihrer Wohnung nicht den Privatkläger zusammen mit dem Berufungskläger wahrnehmen können. Auch haben beide Zeugen zu diesem Zeitpunkt den unbekannten Begleiter nicht gesehen. Sodann sei der Privatkläger gemäss den Aussagen seiner Schwester aufgestanden. Der Privatkläger wiederum führte aus, dass der Berufungskläger und sein Begleiter weggerannt seien. Diese Schilderungen lassen sich mit den weiteren Aussagen der Privatklägerschaft sowie der Zeugin I.____, wonach alle Beteiligten die Treppe hinuntergerollt seien, nicht in Einklang bringen. Falls die beiden Zeugen tatsächlich zeitgleich aus ihren Wohnungen getreten wären, hätte der Zeuge H.____ dasselbe Geschehen wahrnehmen müssen, wie die Zeugin I.____. Ersterer sagte aus, dass er aus der Wohnung getreten sei, nachdem er ein Scheibenklirren gehört habe. Würden die Schilderungen der Privatklägerin zutreffen, so hätte der Zeuge H.____ zu diesem Zeitpunkt den Berufungskläger und den Privatkläger vor seiner Wohnung sowie die Privatklägerin und den Begleiter auf dem Zwischenboden feststellen müssen. Indessen haben beide Zeugen spontan geschildert, dass sich die weiteren Personen im unteren Bereich des Treppenhauses beim Ausgang befunden hätten, als sie aus ihren Wohnungen getreten seien. Angesichts der unklaren Depositionen der Zeugin I.____ kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie die Wohnungstüre bereits ein erstes Mal öffnete und gleich wieder schloss, als eine tätliche Auseinandersetzung auf dem Boden vor ihrer Wohnung stattfand. Die Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugin und der Privatklägerschaft lassen sich mit dieser Annahme jedoch nicht beseitigen. Die Depositionen des Berufungsklägers, wonach er seinem Begleiter die Treppe hinunter gefolgt sei, und anschliessend gehört habe, wie eine Scheibe zu Bruch gehe, lassen sich dagegen mit den Wahrnehmungen des Zeugen H.____ in Übereinstimmung bringen.
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In Bezug auf die Tatbeiträge des Berufungsklägers und seines Begleiters ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerschaft ebenfalls kein schlüssiges Bild ergeben. Der Privatkläger sagte im Februar 2017 aus, dass der Unbekannte mit dem schwarzen Mantel ihn mehrmals gegen Kopf, Gesicht und Körper gekickt habe. Dieser habe auch wiederholt gesagt, er werde den Privatkläger umbringen. Gleichzeitig sei einer der beiden Männer auf seine linke Hand gestanden. Der Berufungskläger sei dann ebenfalls gekommen und habe ihn mehrmals gekickt. Im September 2017 schilderte der Privatkläger den Geschehensablauf so, dass der Berufungskläger und sein Begleiter sich gegenübergestanden seien und ihm rund 15 Mal gegen den Oberkörper bzw. Kopf getreten hätten. Dabei sei der Berufungskläger mit dem Fuss auf seiner Hand gestanden. Er habe so viele Tritte bekommen, dass es ihm schwindlig geworden sei und er kurz das Bewusstsein verloren habe. Beide Personen hätten auf Türkisch Drohungen ausgestossen, wobei dies vor allem der Berufungskläger gemacht habe. Vor dem Kantonsgericht gab der Privatkläger an, dass er noch wisse, wie der Berufungskläger auf seine Hand gestanden sei und der andere ihn auf den Kopf geschlagen habe. Erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen führte der Privatkläger aus, dass er auch vom Berufungskläger getreten worden sei. Zu welchem Zeitpunkt des Geschehens der Privatkläger ins Gesicht geschlagen worden sei, könne er nicht mehr sagen. Die Privatklägerin führte ihrerseits im Februar 2017 aus, dass "der mit dem Mantel" auf die linke Hand ihres Bruders gestanden sei und beide Männer mit den Füssen gegen seinen Oberkörper getreten hätten. Vor der Staatsanwaltschaft schilderte die Privatklägerin im August 2017 das Geschehen so, dass der Berufungskläger auf die Hand ihres Bruders gestanden sei und beide Männer "die ganze Zeit" auf ihren Bruder eingetreten hätten. Die Privatklägerin habe nicht genau gesehen, wohin sie getreten hätten, weil sie hinter einem Mann gestanden sei. Sie glaube, es seien auch Tritte gegen den Kopf erfolgt, weil ihr Bruder danach Rötungen im Gesicht gehabt habe. Die beiden hätten immer geschrien, dass sie ihren Bruder umbringen würden. Anschliessend relativierte die Privatklägerin ihre Aussagen dahingehend, dass sie das Geschehen selber gesehen habe und mit "Oberkörper" auch das Gesicht gemeint habe. Auf eine entsprechende Frage der Staatsanwaltschaft hin gab die Privatklägerin sodann zu Protokoll, dass vermutlich beide Männer gedroht hätten. Sie sei sich aber nicht ganz sicher. Meistens sei es derjenige mit dem Mantel gewesen. An der kantonsgerichtlichen Verhandlung führte die Privatklägerin im März 2021 aus, dass der Berufungskläger sei beim Kopf ihres Bruders gestanden sei und der Begleiter bei seinen Beinen. Die beiden Männer hätten dann auf ihren Bruder eingeschlagen. Einer der beiden sei auf der Hand ihres Bruders gestanden. Der Berufungskläger habe mit den Fäusten auf das Gesicht und den Oberkörper eingeschlagen, der andere habe mit den Füssen getreten.
Auch wenn es sich hier um ein dynamisches Geschehen handelt und nicht zu erwarten ist, dass alle Einzelheiten konstant und detailliert wiedergegeben werden können, erscheinen die vorstehend zitierten Aussagen in Bezug auf das Kerngeschehen zu widersprüchlich. Es erschliesst sich aus ihnen nicht hinreichend klar, zu welchem Zeitpunkt der Berufungskläger in die tätliche Auseinandersetzung Ausdruckseite 34 von 57 eingriff, in welcher Form er gegenüber dem Privatkläger tätlich wurde und inwiefern er konkrete Drohungen ausgestossen hat. Die Variationen in den Depositionen der Privatklägerschaft schliessen ein abgesprochenes und gesteuertes Aussageverhalten nicht aus. Dagegen hat der Berufungskläger konstant ausgesagt, er habe seinen Begleiter an der Jacke gepackt und weggezogen, worauf dieser hinkend die Treppe hinuntergerannt und der Berufungskläger ihm nachgegangen sei. Es erscheint möglich, dass der Begleiter des Berufungsklägers im Rahmen des Gerangels den Privatkläger geschlagen oder getreten und dabei Drohungen ausgestossen hat. Mangels hinreichender Beweise muss jedoch zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen werden, dass er selbst lediglich schlichtend eingegriffen hat.
3.4.7. Als weiteres Zwischenergebnis kann in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO festgehalten werden, dass in Bezug auf den Handlungsabschnitt vor den Wohnungen der Zeugen H.____ und I.____ weder Tritte oder Schläge noch Drohungen des Berufungsklägers zum Nachteil der Privatklägerschaft erstellt sind.
3.5.
3.5.1. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Berufungskläger im letzten Handlungsabschnitt der Auseinandersetzung gegenüber der Privatklägerschaft tätlich wurde oder diese bedrohte.
Der Privatkläger führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom Februar 2017 aus, dass der mit schwarzen Mantel geflüchtet und ihm kurz darauf auch der Berufungskläger gefolgt sei. Der Privatkläger sei ihnen nachgerannt und habe einen der beiden festhalten wollen, damit seine Schwester ein Foto hätte machen können. Sie hätten sich zu diesem Zeitpunkt unten beim Ausgang befunden. Dann seien beide Männer wieder auf ihn losgegangen. Sie seien von vorne gekommen und er sei rückwärts auf den Rücken gefallen. Sie hätten ihn nochmals mit Fäusten und Ellenbögen gegen sein Gesicht geschlagen. Er habe dieses jedoch schützen können. Dann sei der mit dem schwarzen Mantel nach draussen gerannt. Der Berufungskläger habe die Privatklägerin gepackt und habe ebenfalls flüchten wollen. Er habe seine Schwester "mitnehmen" wollen, doch diese habe sich befreien können. Der Privatkläger sei trotz seinem Schwindel nach draussen gerannt und habe probiert, vor der Liegenschaft nochmals ein Foto zu machen (act. 253).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte der Privatkläger im September 2017 aus, er habe gesehen, wie der Berufungskläger seine Schwester an den Brüsten gepackt und sie mitgezogen habe. Er habe sofort "an eine Vergewaltigung oder so" gedacht. Der andere sei rausgerannt und zu diesem Zeitpunkt schon weg gewesen. Der Berufungskläger sei dann nochmals zurückgekommen und habe ihn mit Fäusten und Beinen geschlagen. Trotz der Schmerzen sei der Privatkläger hinterhergegangen und habe versucht, den Berufungskläger zu fotografieren. Dieser habe auf Türkisch gesagt: "Du Hurensohn, ich ficke deine Mutter." (act. 363). Der Privatkläger habe den Berufungskläger halten wollen, damit seine Schwester Ausdruckseite 35 von 57 ein Foto von ihm hätte machen können. Er habe diesen "nur mit den Fingerspitzen berührt" und schon sei der Berufungskläger wieder auf ihn losgekommen und habe ihm auch "weiter Fäuste verpasst", als der Privatkläger auf der Treppe gelegen sei (act. 371). Der Unbekannte sei zuerst weggerannt. Der Berufungskläger sei am Privatkläger vorbeigegangen, als er noch auf der noch auf der Treppe gelegen sei. Bevor er den Berufungskläger habe aufhalten können, habe dieser ihm sodann "fünf bis sechs Fäuste gegeben". Dann sei der Privatkläger auf der Treppe umgefallen und habe dort "nochmals ein paar Fäuste" erhalten (act. 367).
Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gab der Privatkläger im März 2021 zu Protokoll, dass er gesehen habe, wie seine Schwester "an den Haaren mitgezogen" worden sei (VP, S. 10). Er könne nicht mehr sagen, ob er sich die Verletzungen durch den Treppensturz oder durch die Schläge zugezogen habe. Wann er im zeitlichen Ablauf in das Gesicht geschlagen worden sei, wisse er nicht mehr. Mit "Schlägen" könnten aber auch Fusstritte gemeint sein (VP, S. 13-14).
Während der Privatkläger gemäss seiner tatzeitnächsten Schilderung vom Februar 2017 von beiden Männern mit Fäusten und Ellenbogen in das Gesicht geschlagen worden sei, hat laut den Depositionen vom September 2017 nur noch der Berufungskläger auf ihn tätlich eingewirkt. Dieser habe gemäss den Aussagen vom Februar 2017 die Privatklägerin "mitnehmen" wollen. Im September 2017 ergänzte der Privatkläger seine Schilderung dahingehend, dass der Berufungskläger seine Schwester "an den Brüsten gepackt" habe, weshalb er an eine Vergewaltigung habe denken müssen. Schliesslich sagte der Privatkläger vor dem Kantonsgericht im März 2021 aus, dass seine Schwester "an den Haaren mitgezogen" worden sei. Diese Aussagen sind in zeitlicher und struktureller Hinsicht derart inkonsistent, dass sie keinen Beweis für den angeklagten Sachverhalt erbringen können. Weiter ist zu erwägen, dass die Schilderung, wonach der Privatkläger seien Angreifern nachgerannt sei und diese habe festhalten wollen, sich mit der vorgängig beschriebenen Bewusstlosigkeit nur schwer in Einklang bringen lässt. Schliesslich ist festzustellen, dass die vom Privatkläger geschilderte Aussage des Berufungsklägers ("du Hurensohn, ich ficke deine Mutter") im vorliegenden Kontext allenfalls als Beleidigung zu werten ist, jedoch nicht den Schluss zulässt, der Privatkläger sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.
3.5.2. Die Privatklägerin sagte im Februar 2017 vor der Polizei aus, dass ihr Bruder vom Berufungskläger die Treppe hinuntergestossen worden sei. Dann hätten sich alle unten vor dem Ausgang befunden. Der Hauswart, H.____, sei gekommen, worauf ihr Bruder diesem gesagt habe, er solle die Polizei rufen. In der Zwischenzeit sei der "Typ mit dem Mantel" nach draussen zum Auto gerannt. Der Berufungskläger sei bei ihnen gewesen und habe immer noch gegen ihren Bruder geschlagen. Die Privatklägerin habe versucht, dem Berufungskläger mit der Hand zwischen die Beine zu schlagen, wobei sie ihn nicht getroffen habe. Dieser habe die Privatklägerin "kurz" weggezogen und Ausdruckseite 36 von 57 sei nach draussen gerannt. Sie und ihr Bruder hätten anschliessend versucht, von den beiden Männern Fotos zu machen (act. 273).
Vor der Staatsanwaltschaft gab die Privatklägerin im August 2017 zu Protokoll, dass sie schliesslich alle die Treppe nach unten gerollt seien. Sie wisse es nicht mehr genau. Ihr Bruder sei auf der Treppe gelegen und der Berufungskläger habe mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Ihr Bruder sei dann "weg" gewesen. Der Begleiter sei in diesem Moment weggerannt, um das Auto zu holen. Die Privatklägerin sei auch "runter" gefallen. Sie habe etwas Mühe gehabt, wieder aufzustehen und dann versucht, den Berufungskläger zwischen die Beine zu schlagen. Dies habe nicht funktioniert. Als der Berufungskläger gesehen habe, wie der Begleiter davongerannt sei, habe er sich "irgendwie gelöst" und sei auch weggerannt (act. 341). Ihr Bruder sei dann "irgendwie wieder zu sich gekommen" und sei dem Berufungskläger hinterher. Er habe versucht, ein Foto von ihm zu machen (act. 341). Dabei habe er den Berufungskläger gehalten, doch habe dieser sich gelöst und sei weggerannt (act. 343). Auf Fragen der Staatsanwaltschaft hin sagte die Privatklägerin aus, dass der Berufungskläger Drohungen ausgestossen habe, als "alle unten" gewesen seien (act. 337). Es seien Schimpfwärter gefallen und er habe gesagt, er werde ihren Bruder umbringen (act. 339).
Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht sagte die Privatklägerin im März 2021 aus, sie seien "irgendwie alle die Treppe heruntergefallen". Sie könne es nicht mehr sicher sagen. Sie wisse nur noch, dass "der mit dem Mantel" abgehauen sei. Wo sie unten gewesen seien, habe der Berufungskläger angefangen, ihren Bruder zu schlagen. In diesem Moment sei der Hauswart aus der Wohnung gekommen, habe heruntergeschaut und gefragt, ob er die Polizei rufen solle. Dies hätten die Privatkläger bejaht. Die Privatklägerin könne sich noch erinnern, dass ihr Bruder auf der Treppe gelegen sei und der Berufungskläger auf ihn eingeschlagen habe. Die Privatklägerin sei dort auch auf dem Boden gelegen und habe versucht, ihm zu helfen (VP, S. 19).
Die Beschreibung der Privatklägerin, dass alle Personen in den unteren Bereich des Treppenhauses "hinuntergerollt" seien, widerspricht der Darstellung des Privatklägers. Drohungen seitens des Berufungsklägers hat die Privatklägerin weder anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme noch bei der Befragung vor dem Kantonsgericht erwähnt. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft hat sie entsprechende Aussagen nicht spontan gemacht. Inwiefern sich der Berufungskläger nach Erteilung der Schläge von ihrem bewusstlosen Bruder hätte "lösen müssen", erscheint nicht nachvollziehbar. Der Privatkläger selbst hat für diesen Handlungsabschnitt keine Bewusstlosigkeit geschildert. Auch wäre im Fall einer vorangehenden Ohnmacht nicht die rasche Reaktion zu erwarten, dass das Opfer dem Täter nachstellt, um von ihm ein Foto zu machen. Die Privatklägerin hat konstant ausgesagt, dass der Berufungskläger auf den Privatkläger eingeschlagen habe, als dieser im unteren Bereich des Treppenhauses gelegen habe. Auch habe sie versucht, in das Geschehen einzugreifen, worauf der Berufungskläger sie weggezogen habe. Die dem Berufungskläger vorgeworfenen Drohungen sowie Ausdruckseite 37 von 57 Schläge mit den Fäusten gegen den Kopf des Privatklägers sind jedoch mit den Depositionen der Privatklägerin nicht hinreichend erstellt.
3.5.3. Der Berufungskläger selbst hat vor der Staatsanwaltschaft im März 2017 ausgesagt, dass er seinem Begleiter nachgegangen sei und der Privatkläger ihnen hinterhergeschrien habe. Sein Begleiter sei zu diesem Zeitpunkt schon "draussen" gewesen. Er habe den Privatkläger im unteren Treppenhausbereich beruhigen wollen, als dieser ihn mit der Faust geschlagen habe. Es sei ihm schwindlig geworden und der Privatkläger habe ihn erneut angegriffen. Er habe den Privatkläger gepackt und dieser habe versucht, sich zu lösen. Dann sei die Privatklägerin gekommen und habe den Berufungskläger wegreissen wollen. Er habe sie gepackt und auf ihren Bruder gedrückt, der am Boden gelegen habe. Anschliessend sei er nach draussen gegangen. Der Privatkläger habe geschrien und sei ihm nachgegangen (act. 285). Er und sein Begleiter hätten nicht geschlagen, sie hätten sich nur verteidigt (act. 287).
Vor der Staatsanwaltschaft sagte der Berufungskläger im April 2018 aus, dass sein Begleiter schon draussen gewesen sei und er diesem habe folgen wollen. Unten vor der Türe habe er dann versucht, den Privatkläger zu beruhigen, weil dieser immer noch geschrien habe und dem Begleiter habe nachrennen wollen. Der Berufungskläger habe sich vor die Türe gestellt und die Arme zur Seite ausgestreckt. Er habe damit verhindern wollen, dass der Privatkläger nach draussen gehe. Dann habe ihm dieser eine Faust ans Kinn geschlagen. Dem Berufungskläger sei schwindlig geworden und er habe seinen Kopf an die Schulter des Privatklägers gelegt. Dieser habe immer noch geschrien. Dann habe der Berufungskläger den Privatkläger am Kragen gepackt und zu Boden gedrückt. Er habe ihn nicht geworfen, sondern sei mit dem Privatkläger zusammen zu Boden gegangen. Weil sich der Privatkläger weiterhin aggressiv verhalten habe, habe der Berufungskläger ihm mit der flachen Hand zwei Schläge auf den Bauch gegeben. Damit habe er bezweckt, dass der Privatkläger keine Luft mehr bekomme und nicht reagieren könne. Als der Berufungskläger dann habe weggehen wollen, sei die Privatklägerin von hinten gekommen und habe ihn am Hals gepackt. Dann habe der Berufungskläger mit der rechten Hand nach hinten gegriffen, die Privatklägerin an den Beinen gepackt und auf den Privatkläger gelegt. Schliesslich habe er sich "mit Kraft auf ihrem Rücken abgedrückt", so dass er habe rausrennen können (act. 427).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht gab der Berufungskläger im Februar 2020 zu Protokoll, dass der Privatkläger mit "durchgedrehtem Verhalten" gekommen sei. Er habe sich vor diesen hingestellt und ihm gesagt, er solle aufhören. Der Berufungskläger habe ihn dann gepackt, worauf der Privatkläger ihm "eine Faust gegeben habe". Er habe einen Schlag gegen das Kinn erhalten, so dass es ihm schwindlig geworden und er etwa drei Sekunden "weg" gewesen sei. Darauf habe er den Privatkläger gepackt, seinen Kopf an die Schulter gelegt und den Privatkläger anschliessend zu Boden gedrückt. Der Berufungskläger habe vom Sturz Schmerzen in der Hand Ausdruckseite 38 von 57 verspürt. Der Privatkläger habe "gewütet" und nicht aufgehört. Deshalb habe der Berufungskläger ihm zwei bis drei Schlage auf den Bauch gegeben, damit er keine Luft mehr bekomme. In dem Moment sei eine Person von oben gekommen und habe gesagt, sie sollen aufhören. Die Privatklägerin habe den Berufungskläger dann von hinten am Hals gepackt. Er habe sie an den Beinen genommen und auf den Privatkläger gelegt (act. S67-S71).
An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht im März 2021 wiederholte der Berufungskläger im Wesentlichen die vorstehend zitierten Aussagen. Er habe sich beim Ausgang des Korridors befunden und sei mit ausgebreiteten Armen gegenüber dem Privatkläger gestanden. Er habe ihm gesagt, er solle sich beruhigen. Als dieser habe hinauslaufen wollen, habe der Berufungskläger ihn beim Vorbeilaufen gepackt. Dann habe der Privatkläger ihm eine Faust an das Kinn geschlagen. Es sei dem Berufungskläger für etwa fünf Sekunden schwindlig geworden und er habe den Privatkläger "geclincht" bzw. gehalten. Der Privatkläger sei "durchgedreht" habe unkontrolliert um sich geschlagen. Dann habe der Berufungskläger ihn gepackt und auf den Rücken gedrückt. Er habe seine Hände so gehalten, dass dieser nicht auf den Kopf habe fallen können. Sie seien beide zu Boden gegangen und der Privatkläger habe nicht losgelassen. Deshalb habe der Berufungskläger ihm zwei Schläge mit den Händen gegen seinen Bauch gegeben, damit er keine Luft mehr bekomme und ihn loslasse. Er habe jedoch keine Schläge gegen das Gesicht erteilt. Der Privatkläger sei unter dem Berufungskläger auf dem Boden gelegen und habe ihn an der Jacke festgehalten (VP, S. 5-6).
Die vorstehend zusammengefassten Depositionen erweisen sich als ebenso plausibel und konsistent, wie die Schilderungen der Privatklägerin. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Privatklägers sind sie im Kerngeschehen widerspruchsfrei. Soweit die Vorinstanz der Auffassung ist, es spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers, dass dieser zunächst die Sequenz mit den Schlägen gegen den Bauch ausgelassen habe (vgl. E. II.3.6.3., S. 18-19 des vorinstanzlichen Urteils), so kann dem nicht gefolgt werden. Wenn eine beschuldigte Person hinsichtlich eines konkreten, belastenden Sachverhaltsmoments keine Aussage macht, kann daraus nicht per se der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine spätere Präzisierung dem Ermittlungsergebnis angepasst ist und nicht der Wahrheit entspricht. In Nachachtung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" darf eine solche Annahme nur auf Basis einer weitergehenden Analyse des Aussageverhaltens aller Beteiligten getroffen werden.
3.5.4. Der Zeuge H.____ sagte vor der Staatsanwaltschaft aus, dass er gesehen habe, wie der Privatkläger auf dem untersten Treppentritt gelegen sei. Jemand sei auf ihm gewesen und habe "mehrfach" auf ihn eingeschlagen. Dahinter sei die Privatklägerin gestanden. Sie habe versucht, den Mann wegzunehmen. Beide Privatkläger hätten um Hilfe geschrien. In der Haupteingangstüre sei ein anderer Mann mit einem grauen oder schwarzen Mantel gestanden (act. 377). Die Person auf dem Privatkläger habe vermutlich eine rote Jacke getragen und sei über den Privatkläger gebeugt gewesen.
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Sie habe mit der rechten Faust oder dem rechten Arm auf den Oberkörper eingeschlagen. Es sei ein sehr kurzer Moment gewesen, welche der Zeuge wahrgenommen habe. Dabei habe er vier bis fünf Schläge gesehen welche "in Richtung Kopf" erfolgt seien. Der Privatkläger habe panisch gewirkt und habe sich nicht wirklich bewegen können. Die Schläge hätten "heftig" ausgesehen. Der Mann habe "ziemlich aufgezogen" mit dem Arm und es habe "krass" gewirkt. Die Frau sei dahintergestanden und habe versucht, den Angreifer wegzunehmen. Dieser habe sie mit seinem Arm weggestossen (act. 399).
3.5.5. Die Zeugin I.____ gab anlässlich ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft zu Protokoll, dass sie gesehen habe, wie der Berufungskläger über dem Privatkläger gewesen sei und diesen geschlagen habe. Die Privatklägerin habe versucht, ihrem Bruder zu helfen. Der Berufungskläger habe "mit den Händen" geschlagen. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, ob es sich dabei um Schläge mit der Faust oder mit der offenen Hand gehandelt habe, antwortete die Zeugin: "Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube mit den Fäusten." Weitere Personen habe die Zeugin nicht festgestellt (act. 387). Sie habe auch gesehen, dass der Berufungskläger mit erhobener Hand oder erhobenem Finger geschrien habe. Es habe so ausgesehen, als wenn er drohen würde, sie habe jedoch nicht verstanden, was er gesagt habe. Als sie "von oben hinunter" gesehen habe, habe sie festgestellt, dass der Berufungskläger über dem Privatkläger gewesen sei und diesen geschlagen habe. Wie und wie oft er geschlagen habe, könne sie nicht sagen (act. 389).
3.5.6. Gestützt auf die vorstehend zitierten Aussagen ist erstellt, dass der Berufungskläger im unteren Bereich des Treppenhauses aktiv in die tätliche Auseinandersetzung eingegriffen hat. Er hat den Privatkläger zunächst gehalten, so dass dieser dem unbekannten Begleiter nicht nachrennen konnte. Anschliessend hat er den Privatkläger mit beiden Armen gepackt und im unteren Bereich des Treppenhauses auf den Rücken gelegt. Weil sich der Privatkläger zur Wehr setzte, hat er diesem schliesslich mit den Händen mindestens drei Schläge gegen den Bauch versetzt. Sodann hat er die Privatklägerin an den Beinen gepackt und auf den Privatkläger gelegt, bevor er die Liegenschaft verliess. Aufgrund der unpräzisen Angaben der Zeugen sowie der Privatklägerschaft muss hinsichtlich der Art und Weise, wie auf den Privatkläger tätlich eingewirkt wurde, auf die für den Berufungskläger günstigste Sachverhaltsvariante abgestellt werden. Es ist nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Berufungskläger seine Hände zu einer Faust geballt hatte und die gegen den Oberkörper gerichteten Schläge das Gesicht des Privatklägers trafen. Diesbezüglich ist auf die glaubhaften Ausführungen des Berufungsklägers abzustellen, wonach er mit der flachen Hand auf den Bauch des Privatklägers geschlagen hat, damit dieser vorübergehend keine Luft mehr bekommt. Nicht bewiesen ist schliesslich, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten die beim Privatkläger dokumentierten Verletzungen verursacht hat.
3.6.
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3.6.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Aussagen des Berufungsklägers zu seinem Begleiter in Kernpunkten Widersprüche enthalten würden und "in vielerlei Hinsicht als äusserst unglaubhaft erscheinen würden". Auch seien seine Angaben zu den verwendeten Fahrzeugen sowie zum Schluss des Geschehens als widersprüchlich und unglaubhaft zu bewerten. Schliesslich lasse sich das nach dem Vorfall gezeigte Verhalten des Berufungsklägers mit der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerschaft besser in Übereinstimmung bringen, als mit einem ungerechtfertigten Angriff auf den Berufungskläger und seinen Begleiter (vgl. E. II.3.6.3., S. 23-26 des vorinstanzlichen Urteils). Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger seinen Begleiter als einen ihm nicht näher bekannten, irakischen "Pneuhändler" beschrieb und keine genaueren Angaben zu dieser Person machte, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung ziehen. Wenn eine beschuldigte Person hinsichtlich einer weiteren Täterschaft die Aussage verweigert oder dazu allenfalls unwahre Angaben macht, kann daraus nicht per se gefolgert werden, die Depositionen seien in genereller Weise unglaubhaft. Auch bietet ein solches Aussageverhalten keinesfalls eine hinreichende Grundlage dafür, die Tatbeiträge der unbekannten Täterschaft der beschuldigten Person zuzurechnen. Der Berufungskläger konnte eine plausible Begründung dafür abgeben, weshalb der "Pneuhändler" ihn an diesem Abend zur Autogarage begleitete, welche sich beim Wohnort der Privatkläger befindet. Weiter führte er aus, dass er vom Vater der Privatkläger dringend habe ein Baugerüst ausleihen wollen und in diesem Zusammenhang auch die Darlehensschuld angesprochen habe (vgl. VP, S. 4-5). Die Absicht, ein Darlehen durch Verrechnung mit der Miete eines Baugerüsts zu regulieren, erscheint im vorliegenden Kontext nicht so abwegig, dass die entsprechenden Aussagen des Berufungsklägers als unglaubhaft zu bewerten wären. Weiter ist zu erwägen, dass allfällige Ungereimtheiten in den Depositionen des Berufungsklägers hinsichtlich der Anund Wegfahrt vom Wohnort der Privatkläger im Rahmen der Beweiswürdigung keine Rückschlüsse auf den Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung zulassen. Eine Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Randgeschehen vermag im Ergebnis nicht die generelle Glaubwürdigkeit der Person des Berufungsklägers in Frage zu stellen.
3.6.2. Als Ergebnis der Beweiswürdigung kann festgehalten werden, dass zu Gunsten des Berufungsklägers auf seine Aussagen zum Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung abgestellt werden muss. Der von ihm konstant wiedergegebene Sachverhalt erscheint hinsichtlich des Kerngeschehens stimmig und plausibel. Die Divergenzen in seinen Depositionen schliessen die Schilderung eines realitätsergründeten Erlebnisses nicht aus. Wenn zweifelhaft bleibt, ob ein Angriff im Sine der Depositionen der Privatklägerschaft stattfand, kann dem Berufungskläger auch nicht angelastet werden, es gebe in seinen Aussagen "kaum Passagen zum Geschehen und insbesondere der tätlichen Auseinandersetzung" (vgl. E. II.3.6.3., S. 17 des vorinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Schilderungen der Privatkläger "im Kerngeschehen übereinstimmend und konstant", "lebensechter und stimmiger" und letztlich "weitaus glaubhafter" seien, als diejenigen des Ausdruckseite 41 von 57 Berufungsklägers (E. II.3.6.3., S. 17, 22, 26 des vorinstanzlichen Urteils). Eine Analyse der Aussagen aller Beteiligten ergibt jedoch, dass dieses Beweisergebnis mit Art. 10 Abs. 3 StPO nicht vereinbar ist. Es kann vorliegend als erstellt angesehen werden, dass auf die Privatkläger tätlich eingewirkt wurde und diese im Rahmen der Auseinandersetzung Teile der Treppe hinuntergefallen sind. Indessen ist nicht nachgewiesen, dass die Tatbeiträge des Berufungsklägers für die dokumentierten Verletzungen ursächlich waren und dass er im Verlauf der Auseinandersetzung Drohungen gegenüber der Privatklägerschaft ausgestossen hat.
4. Rechtliche Würdigung
4.1.
4.1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wird gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der eventualvorsätzlich handelnde Täter rechnet mit dem Erfolg und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg "billigt", ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2.3, m.w.H.). Tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe dies in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden (BGer Urteil 6B_261/2017 vom 13. November 2017, E. 2.2, m.w.H.). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung verschiedentlich mit Körperverletzungen in Folge von Fusstritten gegen den Kopf des Opfers zu befassen gehabt, wobei teils die Abgrenzung der einfachen zur versuchten schweren Körperverletzung, teils die Abgrenzung der Körperverletzungsdelikte zur versuchten eventualvorsätzlichen Tötung zur Beurteilung stand. Diesbezüglich wurde erwogen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte oder Ausdruckseite 42 von 57 Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers, selbst wenn dieses sich zusammenrolle und den Kopf mit den Händen zu schützen versuche, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen könnten. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchen schweren Körperverletzung werde nicht vorausgesetzt, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen an den Kopf ein aggravierendes Moment hinzutrete müsse (etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen). In Fällen, in denen erheblich aggravierende Umstände vorgelegen hätten, seien verschiedentlich auch Schuldsprüche wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu beurteilen gewesen. Für die rechtliche Würdigung seien die effektiv erlittenen Verletzungen ohne Bedeutung. Es liege in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintrete. Entscheidend sei demnach auch nicht, wie intensiv die Tritte tatsächlich gewesen seien, sondern was für Folgen der Täter aufgrund seiner Tritte für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Wenn er unkontrolliert mit Füssen oder Knien gegen den Kopf des Opfers schlage, lasse dies den Schluss nicht zu, dass sich sein Vorsatz auf die Zufügung lediglich einfacher Verletzungen beschränke. Bei dieser Vorgehensweise würde sich das Risiko einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden könne. In dieser Situation werde das Ausbleiben der schweren Verletzungen lediglich dem Zufall überlassen (vgl. BGer Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 3 und 4, m.w.H.).
4.1.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Berufungskläger und sein Begleiter gewaltsam gegen den Privatkläger vorgegangen seien, indem sie ihm Faustschläge gegen den Kopf und in das Gesicht sowie Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf erteilt hätten. Zudem habe der Begleiter des Berufungsklägers den Privatkläger die Treppe hinuntergestossen. Die dabei erlittenen Verletzungen seien als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Der Berufungskläger habe bezüglich der eigenhändig ausgeführten Gewalt vorsätzlich gehandelt und sich dem Tun seines Begleiters angeschlossen. Die Privatklägerin sei nur vom Begleiter des Privatklägers tätlich angegangen worden, doch habe der Berufungskläger auch hier die vorsätzliche Gewaltausübung durch seinen Begleiter gebilligt, so dass er sich diese Körperverletzung als Mittäter anrechnen lassen müsse (E. III.1 des vorinstanzlichen Urteils). Der menschliche Kopf sei eine höchstsensible Körperregion, weshalb eine Gewalteinwirkung auf diesen mit fatalen Folgen verbunden sein könne. Mit den Faustschlägen und Fusstritten gegen den Körper, den Kopf und das Gesicht des am Boden liegenden Privatklägers habe der Berufungskläger die Verursachung einer schweren oder lebensgefährlichen Schädigung des Körpers in Kauf genommen (E. III.2 des vorinstanzlichen Urteils). Die versuchte, schwere Körperverletzung gehe vorliegend der vollendeten, einfachen Körperverletzung vor (E. III.6 des vorinstanzlichen Urteils).
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4.1.3. Aus den vorstehenden Erwägungen zur Beweiswürdigung (E. II.3) folgt, dass dem Berufungskläger keine Verursachung einer Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger nachgewiesen werden kann. Die tätliche Auseinandersetzung nahm ihren Anfang darin, dass der Privatkläger gegenüber dem unbekannten Begleiter tätlich wurde, woraus ein Gerangel zwischen diesen beiden Personen resultierte. Dabei zog der Begleiter am Berufungskläger, so dass beide Personen auf der Treppe stürzten. Damit verlagerte sich das Geschehen vom Zwischenboden unterhalb der Wohnung der Privatkläger auf das Stockwerk vor den Wohnungen der Zeugen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Begleiter des Berufungsklägers gegenüber dem Privatkläger tätlich wurde oder auf die Privatklägerin einwirkte, so dass diese ebenfalls auf der Treppe zu Fall kam. Indessen ist kein Verhalten des Berufungsklägers ersichtlich, welches als Billigung dieser Gewalttätigkeiten und als Übernahme eines Tatentschlusses gedeutet werden könnte. Sodann ist erstellt, dass der Berufungskläger mehrmals mit der flachen Hand gegen den Bauch des Privatklägers geschlagen hat, damit dieser vorübergehend keine Luft bekommt. Doch lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit nachweisen, dass dieses Verhalten kausal für eine der dokumentierten Verletzungen des Privatklägers war. Ihre Verursachung durch den Sturz auf der Treppe oder durch Tätlichkeiten des unbekannten Begleiters ist als mindestens gleich wahrscheinlich zu bewerten. Mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts kann schliesslich nicht davon ausgegangen werden, der Berufungskläger habe mit seinen Handlungen eine lebensgefährliche oder anderweitig schwerwiegende Schädigung des Privatklägers in Kauf genommen. Folglich ist der Berufungskläger von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung sowie der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen.
4.2.
4.2.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (Art. 133 StGB). Ein Raufhandel ist eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen, die den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat. Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod oder Körperverletzung eines Menschen) vom Raufhandel ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt. Darüber hinaus gilt auch der Abwehrende als Beteiligter. Er ist gemäss Art.
133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhält, ist von der Bestimmung nicht erfasst. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass
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sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Raufhandel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss. Dieser Verletzungserfolg ist objektive Strafbarkeitsbedingung. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todesoder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (vgl. BGE 137 IV 1, E. 4.2, m.w.H.).
4.2.2. Das Strafgericht hat in Abgrenzung der Tatbestände des Raufhandels (Art. 133 StGB) und des Angriffs (Art. 134 StGB) erwogen, dass sich der Privatkläger lediglich passiv verhalten habe, während die Privatklägerin sich tätlich zur Wehr gesetzt habe. In diesem Fall würde der Tatbestand des schwereren Delikts vorgehen. Der Berufungskläger und sein Begleiter seien vorliegend gewaltsam gegen den Privatkläger vorgegangen, wobei dieser Verletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erlitten habe. Damit habe sich der Berufungsläger im Ergebnis des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gemacht. (E. III.3 des vorinstanzlichen Urteils).
4.2.3. Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger aktiv in die tätliche Auseinandersetzung eingegriffen hat (vgl. vorstehende E. II.3.5.6). Dabei hat er nicht ausschliesslich abgewehrt oder die Streitenden geschieden. Er hat den Privatkläger daran gehindert, die Liegenschaft zu verlassen, ohne dass dies zur Deeskalation der Situation nötig gewesen wäre. Auch können die Schläge gegen den Bauch des Privatklägers nicht als reine Abwehrhandlung qualifiziert werden. Im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung haben die Privatkläger Schädigungen erlitten, die als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren sind (vgl. vorstehende E. II.3.1.2). Der Berufungskläger wusste um die vorgängige Beteiligung seines Begleiters an der Auseinandersetzung, so dass er sich vorsätzlich an einem Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB beteiligt hat. Entgegen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist das Verhalten des Berufungsklägers nicht als Angriff gemäss Art.
134 StGB zu qualifizieren, zumal sich der Privatkläger ebenfalls aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte.
4.2.4. Soweit sich der Berufungskläger gegen Faustschläge seitens des Privatklägers zur Wehr setzte, erscheint sein Verhalten durch Notwehr (Art. 15 StGB) gerechtfertigt. Dies trifft vorliegend für den Handlungsabschnitt zu, in welchem der Berufungskläger den Privatkläger umklammerte und zu Boden drückte. Dagegen dienten weder das zeitlich davorliegende Festhalten noch die anschliessenden Schläge gegen den Bauch der Abwehr eines unmittelbaren Angriffs. Diesbezüglich entfällt daher eine Rechtfertigung.
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4.2.5. Aus dem Anklagegrundsatz folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff.
1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). Die Anklageschrift vom 9. September 2019 umschreibt im Rahmen der Auseinandersetzung sowohl ein tätliches Eingreifen der Privatklägerin (S. 3) als auch des Privatklägers (S. 4), womit der objektive Tatbestand des Raufhandels hinreichend ersichtlich wird. Sodann wurden die Parteien vom Strafgericht (vgl. act. S63) und vom Kantonsgericht (vgl. VP, S. 21) darauf hingewiesen, dass der angeklagte Sachverhalt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Art. 133 StGB gewürdigt wird (Art. 344 StPO). Unter diesen Voraussetzungen ist es prozessual zulässig, den Berufungskläger des Raufhandels im Sinne von Art.
133 StGB schuldig zu erklären.
4.2.6. Soweit die Handlungen des Berufungsklägers als Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zu werten sind, werden diese als Wesensmerkmal des Raufhandels von diesem Tatbestand konsumiert (MAEDER, Basler Kommentar StGB, 4. A 2019, Art. 133, N 34).
4.3.
4.3.1. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB).
4.3.2. Die Privatklägerschaft hat am 9. Februar 2017 einen Strafantrag wegen aller in Frage kommender Delikte gestellt (act. 47 ff.). Bei der Liegenschaft handelte es sich um eine Mietwohnung, wobei die Mietzinsen von den Eltern der Privatkläger finanziert wurden. Es bestand kein entgeltliches Untermietverhältnis (vgl. VP, S. 7). Während in solchen Konstellationen die Berechtigung von Familiengenossen zur Stellung eines Strafantrags verneint wird (SIMMLER/HÄNE, Strafantragsberechtigung beim Hausfriedensbruch, in; AJP 2020, 1112 ff., S. 1117; BGE 87 IV 120, E. 1), ist vorliegend auch nicht erstellt, dass der Berufungskläger überhaupt die Gelegenheit hatte, die Liegenschaft zu verlassen, bevor sein Begleiter vom Privatkläger verbal und tätlich angegangen wurde. Daher ist der Berufungskläger entgegen den Erwägungen des Strafgerichts (E. III.4 des vorinstanzlichen Urteils) vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
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4.4.
4.4.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Dabei genügt es, wenn das Übel wenigstens mittelbar als vom Drohenden ab-hängig erscheint. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst. Der objektive Tatbestand setzt kumulativ voraus, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigt oder in Aussicht stellt, und das Opfer dadurch in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 180, N 12 ff.).
4.4.2. Vorliegend ist nicht hinreichend erstellt, in welcher Form der Berufungskläger gegenüber der Privatklägerschaft konkrete Drohungen ausgestossen hat, die geeignet waren, diese in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. vorstehende E. II.3). Folglich ist der Berufungskläger abweichend von den Erwägungen des Strafgerichts (E. III.5 des vorinstanzlichen Urteils) vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen.
4.5. Im Ergebnis wird der Berufungskläger in teilweiser Gutheissung der Berufung von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Dagegen wird er des Raufhandels für schuldig erklärt.
5. Strafzumessung
5.1.
5.5.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das konkrete Verschulden wird nach der Schwere der Ver-letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47, N 86). Die Tatkomponente umfasst sowohl objektive wie subjektive Modalitäten des Delikts. Auf der objektiven Seite steht an erster Stelle das Ausmass des verschuldeten Erfolges (Modalitäten der Tatbegehung). Bei der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts geht es um Rang und Ausmass der Beeinträchtigung sowie um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Weiter ist die Verwerflichkeit des Handelns zu werten. Was die subjektive Seite der Tat betrifft, ist die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, von elementarer Bedeutung. Dabei stellt die Ausdruckseite 47 von 57 massgebende Intensität des deliktischen Willens auf die Wiederholung und Dauer des strafbaren Verhaltens sowie die Hartnäckigkeit in der fortgeführten Delinquenz ab. Hierbei wird dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beigemessen als dem Eventualdolus. Die Beweggründe und Ziele des Täters sind dahingehend zu werten, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. So ist insbesondere egoistisches und rücksichtsloses Verhalten erschwerend zu berücksichtigen (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., 2020, Art. 47, N 7 ff., m.w.H.). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wobei auch das Mass der Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss, ins Gewicht fällt. In Bezug auf das Vorleben sind praxisgemäss insbesondere die Vorstrafen des Täters von Belang. Für die persönlichen Verhältnisse sind die Situation des Täters im Zeitpunkt der Tat und seine Strafempfindlichkeit relevant. Unter die persönlichen Verhältnisse sind die Faktoren Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf, intellektuelle Fähigkeiten, individuelle Widerstandskraft, besondere Pflichten, familiäre und sonstige persönliche Beziehungen, Nationalität, je nach Deliktsart auch sexuelle Neigungen oder politische Überzeugungen zu subsumieren. Das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren ist zu beachten, sofern es die Intensität eines Strafmilderungsgrundes nach Art. 48 lit. d StGB nicht erreicht und nicht bereits dort berücksichtigt wurde. Als entlastende Umstände gelten hier insbesondere das Geständnis und die bereitwillige Mitwirkung bei den behördlichen Ermittlungen sowie das aufrichtige Bereuen der begangenen Straftat. Die Schwere des dem Betroffenen mit der Strafe zugefügten Übels kann auch von seiner persönlichen Situation abhängen. So spielen beispielsweise Alter und Gesundheit eine Rolle für die Strafempfindlichkeit und können strafmindernd gewertet werden. Auch kann sich die Dauer des Verfahrens auf das Strafmass auswirken (vgl. WOHLERS/GODENZI/SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., 2020, Art. 47, N 13 ff., m.w.H.).
5.1.2. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Ausgangsbasis der Strafzumessung ist der Strafrahmen für die jeweiligen Delikte gemäss den Bestimmungen des besonderen Teils des StGB, wobei die für die einzelnen Strafarten vorgesehenen Minimal- und Maximalstrafen (vgl. Art. 34 ff. StGB) zu berücksichtigen sind. Nach der Konzeption des geltenden Sanktionenrechts stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur dann verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV Ausdruckseite 48 von 57 97, E 4.2.2, m.w.H.). Auf eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten kann erkannt werden, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Im Rahmen von unter 180 Tagessätzen bedarf die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen einer besonderen Begründung (Art. 41 StGB). Soweit eine Geldstrafe auszusprechen ist, sind nach Art. 34 StGB zunächst das Verschulden des Täters und die dem Verschulden entsprechende Anzahl Tagessätze zu bestimmen. In einem zweiten Schritt wird die Höhe eines Tagessatzes festgesetzt, wobei das Gericht diese aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils bemisst. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze.
5.1.3. Zumal vorliegend nur noch ein einzelnes Delikt zu würdigen ist, kann offenbleiben, inwiefern das Ausfällen einer Freiheitsstrafe im Sinne einer "Gesamteinsatzstrafe" für sämtliche Delikte (E. IV.1 des vorinstanzlichen Urteils) zulässig wäre. Doch kann diesbezüglich festgehalten werden, dass das Bundesgericht nach einer zeitweise unklaren Praxis in BGE 144 IV 217 (E. 3.5) und BGE 144 IV 313 (E. 1.1) festgehalten hat, dass die Bildung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zulässig ist.
5.2.
5.2.1 Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Dieser Strafrahmen umfasst auch äusserst schwerwiegende Gefährdungen im Rahmen von lang andauernden und brutal geführten, tätlichen Auseinandersetzungen. Der Täter haftet beim Tatbestand des Raufhandels indessen nicht für den Verletzungserfolg. Dieser ist lediglich Symptom oder Indiz für das Ausmass der Gefährdung, das den Einsatz des Strafrechts rechtfertigt. Entsprechend darf in der Strafzumessung die Schwere der Verletzung für das Strafmass nicht relevant sein (MAEDER, Basler Kommentar StGB, 4. A 2019, Art. 133, N 22, m.w.H.). Dies ist insofern zu relativieren, als die konkret eingetretenen Verletzungen aufgrund ihrer Indizwirkung die Bewertung der Gefährlichkeit des Handelns unter Umständen wesentlich mitbestimmen können.
5.2.2. Mit Bezug auf die Tatkomponente ist vorliegend in objektiver Hinsicht zu erwägen, dass die tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Handlungen des Berufungsklägers (Festhalten und Schläge mit der flachen Hand gegen den Bauch) mit einer geringen Gefährdung der körperlichen Integrität verbunden waren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger angesichts des offensiven Verhaltens des Privatklägers in einer notwehrähnlichen Situation befand. Mit Blick auf die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger vom aggressiven Auftreten des Privatklägers und der anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen diesem und seinem Begleiter überrascht wurde. Sodann erscheint glaubhaft, dass er mit seinen Handlungen bezweckte, Ausdruckseite 49 von 57 zur Deeskalation der Situation beizutragen. Damit kann von einem objektiv und subjektiv leichten Verschulden ausgegangen werden, welches eine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens rechtfertigt.
5.2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente kann zunächst festgehalten werden, dass das Fehlen von Vorstrafen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keine Reduktion des Strafmasses rechtfertigt (BGE 136 IV 1, E. 2.6). Auch ist das Verhalten des Berufungsklägers im Strafverfahren vorliegend als strafzumessungsneutral zu gewichten. Strafmindernd fällt dagegen die Dauer des Verfahrens von über vier Jahren ins Gewicht. Aus diesem Grund ist die objektiv und subjektiv verschuldensangemessene Strafe von 50 Tagessätzen auf 30 Tagessätze zu reduzieren.
5.3.
5.3.1. Beim vorliegenden Strafmass ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszufällen und es sind keine Gründe im Sinne von Art. 41 StGB ersichtlich, die für eine Freiheitsstrafe sprechen würden. Der Berufungskläger ist daher zu einer Geldstrafe zu verurteilen. Die Frage der Anwendbarkeit des vor dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Rechts kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden.
5.3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
5.3.3. Der Berufungskläger wurde bislang nicht mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sanktioniert und das vorliegende Strafmass lässt eine bedingte Sanktion zu. Dem Berufungskläger kann keine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben ist. Weil das Rückfallrisiko vorliegend als gering eingestuft werden kann, ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen.
5.3.4. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss 45 StGB nicht bezahlen und die Vorstrafe ist im Strafregisterauszug für Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr Ausdruckseite 50 von 57 ersichtlich (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB).
5.3.5. Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.-- betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Für die seit dem 1. Januar 2018 begangenen Delikte schreibt Art. 34 Abs. 2 StGB grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.-- vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1).
5.3.6. Aufgrund der Akten und der Ausführungen des Berufungsklägers ist von einem aktuellen Nettoeinkommen in Höhe von monatlich CHF 7'041.-- (13 x CHF 6'500.--) auszugehen. Der Berufungskläger ist verheiratet und hat zwei unmündige Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden. Seine Ehefrau erzielt kein Erwerbseinkommen (act. A3.; VP, S. 3). Vom vorliegenden Nettoeinkommen ist ein Pauschalabzug von 25% für Steuern und Krankenkasse vorzunehmen, womit ein Betrag von CHF 5'280.75 verbleibt. Darauf sind weiter Unterstützungsabzüge von total 42.5% zu berücksichtigen. Dies führt zu einem Betrag von CHF 3'036.43 woraus ein Tagessatz von CHF 100.-- resultiert. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf insgesamt CHF 3'000.-- (30 Tagessätze à CHF 100.--).
5.4.
5.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB weist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung oder Angriffs verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz aus. Es liegt somit ein Fall der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB) vor. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Andererseits kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, Ausdruckseite 51 von 57 das nicht von Artikel 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder 64 angeordnet wird (Art. 66abis StGB).
5.4.2. Im Gegensatz zum vorinstanzlichen Urteil (E. V) ist vorliegend nicht über eine obligatorische Landesverweisung zu befinden, zumal der Raufhandel im Gegensatz zum Angriff keine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB darstellt. Sodann bestehen keine Gründe für das Aussprechen einer nicht obligatorischen Landesverweisung, was angesichts des Verbots der "reformatio in peius" im vorliegenden Berufungsverfahren auch nicht zulässig wäre.
6. Zivilforderungen
6.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und ist somit Partei im Strafverfahren (Art. 122 Abs.
1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Konstituierung als Zivilklägerschaft muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erklärt werden (vgl. Art.
118 Abs. 3 StPO), wobei hierfür bei Antragsdelikten praxisgemäss die Stellung eines Strafantrags genügt. Die materielle Entscheidung über die Zivilklage setzt voraus, dass die Zivilklägerschaft diese ausreichend beziffert und begründet, was spätestens im Parteivortrag zu erfolgen hat (Art. 123 StPO). Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil entschieden werden. Ist letzterer spruchreif aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist der Anspruch dagegen nicht genügend substantiiert, wird die Klage gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 126, N
23 f.).
6.2. Die Privatkläger beantragten vor dem Strafgericht den Ersatz der Kosten für die Re-paratur der im Treppenhaus zerbrochenen Fensterscheibe im Betrag von CHF 405.55 (vgl. act. 641-645). Sodann machten sie unter Hinweis auf die erlittenen Verletzungen sowie zwei psychologische Berichte vom 16. Juli 2019 (act. 647-649) geltend, dass die durch den Angriff erlittene, immaterielle Unbill durch eine Genugtuungszahlung von je CHF 10'000.-- auszugleichen sei. Die Vorinstanz verwies die Schadenersatzforderung mit der Begründung auf den Zivilweg, dass die kaputte Fensterscheibe mangels einer Anklage wegen Sachbeschädigung nicht Gegenstand des Strafverfahrens sei. In Bezug auf die Genugtuungsforderung erwog das Strafgericht, dass nur geringfügige Verletzungen vorliegen würden. Aufgrund des Tatablaufs seien jedoch besondere, traumatische Begleitumstände bei der Zufügung dieser Verletzungen zu bejahen, was die Leistung einer Genugtuung von CHF 3'000.-- zu Gunsten des Privatklägers und von CHF 2'000.-- zu Gunsten der Privatklägerin rechtfertige (E. IV des vorinstanzlichen Urteils).
Ausdruckseite 52 von 57
6.3. Mangels Anschlussberufung ist die Beurteilung der Schadenersatzforderung nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Mit dem vorliegenden Beweisergebnis entfällt die Grundlage für die Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger für die Verursachung der Verletzungen der Privatkläger ursachlich war. Der vorliegend erstellte Tatbeitrag des Berufungsklägers lässt keine Rückschlüsse auf besonders traumatisierende Begleitumstände zu. Sodann muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung ausgelöst und auch die Privatklägerin aktiv in das tätliche Geschehen eingegriffen hat. Unter diesen Umständen ist die Forderung einer Genugtuung gemäss Art.
2 Abs. 2 des schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) nicht zu schützen. Die entsprechenden Zivilforderungen sind daher in teilweiser Gutheissung der Berufung abzuweisen.
7. Kostenfolgen
7.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolgen (Ziffern 5 und 6) in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und neu zu fällen (Art. 408 StPO).
7.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'616.40, der Hälfte der Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 250.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 5'000.--. Sie betragen somit total CHF 9'866.40. Der Berufungskläger wird wegen Raufhandels verurteilt, doch wird von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen. In Anwendung von Art. 426 StPO rechtfertigt es sich deshalb, ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Hälfte im Umfang von CHF 4'933.20 aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
7.3. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange-messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, soweit sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig wird (Art. 433 Abs. 1 StPO). Zumal die Privatkläger im Zivilpunkt vollständig und im Strafpunkt teilweise unterliegen, hat ihnen der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine auf einen Viertel reduzierte Entschädigung für die anwaltliche Vertretung durch Advokat Dr. Dieter Thommen in Höhe von CHF 1'076.75 zu bezahlen.
7.4. Dem privat verteidigten Berufungskläger ist sodann gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Ihre Höhe richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen. Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Analog zur amtlichen Verteidigung sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei dies nur jene Bemühungen umfasst, Ausdruckseite 53 von 57 die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N. 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet (LIEBER, a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von CHF 200.- bis 350.- pro Stunde zu entrichten ist. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen.
Mit Honorarnote vom 15. März 2021 weist der Verteidiger des Berufungsklägers, Advokat Dr. Matthias Aeberli, für das erstinstanzliche Verfahren einen zu entschädigenden Aufwand von CHF 13'007.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus, wobei er hiervon eine "Parteientschädigung Staatsanwaltschaft" im Betrag von CHF 2'724.80 (inkl. CHF 194.80 MWST) in Abzug bringt. Er macht einen Aufwand von insgesamt
47.34 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.- geltend. Angesichts der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache erscheint vorliegend ein Stundenansatz von CHF 230.- angemessen. Das zu entschädigende Honorar beläuft sich damit auf CHF 10'888.20. Zuzüglich Auslagen von CHF 228.50 resultiert ein Gesamtbetrag von CHF 11'116.70 worauf eine Mehrwertsteuer von total Fr. 869.45 (mit unterschiedlichen Sätzen für die Aufwendungen der Jahre 2017 und 2018-2020) zu erheben ist. Zieht man hiervon wiederum die bereits geleistete Parteientschädigung (inkl. MWST) ab, verbleibt ein Restbetrag von CHF 8'391.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 647.65). Ausgangsgemäss sind dem Berufungskläger 50% dieser Kosten zu ersetzen. Es ist ihm damit für das erstinstanzliche Verfahren eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'195.95 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 337.30), somit total CHF 4'533.25, aus der Staatskasse auszurichten.
III. Kosten
1. Verfahrenskosten
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend wird der erstinstanzliche Schuldspruch im Wesentlichen aufgehoben und die Zivilforderungen der Privatklägerschaft werden abgewiesen. Der Berufungskläger unterliegt dagegen insoweit, als er wegen Raufhandels verurteilt wird. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger 20% der Kosten zu tragen. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 12'200.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, Ausdruckseite 54 von 57 GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 200.--, gehen deshalb im Umfang von einem Fünftel (= CHF 2'440.--) zu Lasten des Berufungsklägers und im Umfang von vier Fünfteln (= CHF 9'760.--) zu Lasten des Staates.
2. Parteientschädigung
2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. A. 2018, Art. 436 N 1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 436 N 4). Die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung wurden vorstehend (E. II.7.4) dargelegt.
2.2. Mit Honorarnote vom 15. März 2021 weist der Verteidiger des Berufungsklägers, Advokat Dr. Matthias Aeberli, einen Aufwand von insgesamt 14.46 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei er die Bemühungen der Berufungsverhandlung noch nicht berücksichtigt hat. Der zu entschädigende Aufwand für die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht (inkl. Anreise und Nachbesprechung) beläuft sich auf 6 Stunden. Dies ergibt einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Gesamtaufwand von total 20.46 Stunden, der zu einem Ansatz von CHF 230.-- entschädigt wird. Daraus resultiert ein Betrag von total CHF 4'969.50 (inkl. Auslagen von CHF 263.70), worauf eine MWST in Höhe von CHF 382.65 zu entrichten ist. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger 20% dieser Kosten selber zu tragen. Somit ist ihm für das Berufungsverfahren eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung im Betrag von CHF 3'975.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 306.10), somit total CHF 4'281.70, aus der Staatskasse auszurichten.
3.3. Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren wird ihr Vertreter, Advokat Dr. Dieter Thommen, aus der Staatskasse entschädigt (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Mit Honorarnote vom 16. März 2021 weist der unentgeltliche Rechtsbeistand einen Aufwand von insgesamt 22 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus, wobei er die Bemühungen für die Berufungsverhandlung bereits berücksichtigt hat. Die unentgeltliche Verbeiständung wird zu einem Stundenansatz von CHF 200.-- entschädigt (§ 3 Abs. 2 TO). Zuzüglich Auslagen von insgesamt CHF 123.90 resultiert ein Honorar im Betrag von CHF 4'523.90, worauf eine MWST in Höhe von CHF 348.35 zu entrichten ist. Die Entschädigung beläuft sich damit auf total CHF 4'872.25.
Demnach wird erkannt:
Ausdruckseite 55 von 57
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Februar 2020, auszugsweise lautend:
"1. C.____ wird der versuchten schweren Körper- verletzung, des Angriffs, der einfachen Körperverletzung, der Drohung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 134 StGB, Art. 180 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB und Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. C.____ wird von der Anklage der Drohung zum Nach- teil von B.____ freigesprochen.
3. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen C.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.
4. a) Die Schadenersatzforderung von B.____ und A.____ von CHF
405.55 wird auf den Zivilweg verwiesen. b) C.____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.-- an B.____ und einer Genugtuung von CHF 3'000.-- an A.____ verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
5. C.____ wird dazu verurteilt, B.____ und A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Ver- tretung durch Dr. Dieter Thommen in Höhe von CHF 4'306.90 zu bezahlen.
6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vor- verfahrens von CHF 4'616.40, der Hälfte der Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 250.-- und der Ge- richtsgebühr von CHF 5’000.--. C.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. (…)"
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 2 und 4.b - 6 wie folgt geändert:
"1. C.____ wird des Raufhandels schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
Ausdruckseite 56 von 57
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 47 StGB.
2. C.____ wird von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung, der einfachen Körperver- letzung, der mehrfachen Drohung und des Hausfriedens- bruchs freigesprochen.
4. a) Die Schadenersatzforderung von B.____ und A.____ von CHF
405.55 wird auf den Zivilweg verwiesen. b) Die Genugtuungsforderungen von B.____ und A.____ werden abgewiesen.
5. C.____ wird dazu verurteilt, B.____ und A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine auf einen Viertel reduzierte Ent- schädigung für die anwaltliche Vertretung durch Advokat Dr. Dieter Thommen in Höhe von CHF 1'076.75 zu be- zahlen.
6. a) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 4'616.40, der Hälfte der Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 250.-- und der Ge- richtsgebühr von CHF 5’000.-- und betragen somit CHF 9'866.40. C.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zur Hälfte (= CHF 4'933.20). Die übrigen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. b) Dem Beschuldigten wird eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'195.95 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST (= CHF 337.30), somit total CHF 4'533.25, aus der Staatskasse ausgerichtet. (…)"
Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 12'200.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.--sowie Auslagen von CHF 200.--, gehen im Umfang von einem Fünftel (= CHF 2'440.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von vier Fünfteln (= CHF 9'760.--) zu Lasten des Staates.
III. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf vier Fünftel reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'975.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= CHF 306.10), somit total CHF 4'281.70, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Ausdruckseite 57 von 57
IV. Zufolge Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege für die (…) Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter der Privatkläger, Advokat Dr. Dieter Thommen, ein Honorar in Höhe von CHF 4'523.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% MWST (= CHF 348.35), somit total CHF 4'872.25, aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident Gerichtsschreiber Enrico Rosa Bryan Smith
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.