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Entscheid

460 22 84

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 (460 22 84)

20. Oktober 2022Deutsch82 min

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Source swisslex.ch

05/04/2026 04:07:18

Urteilsdatum Gericht

20.10.2022 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Entscheide des Kantonsgerichts des Behörden und Beamte Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Straftaten (Besonderer Teil) / Nebenstrafrecht, Strafprozessrecht

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Oktober 2022 (460 22 84)

Strafrecht

Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

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KESB Q.,. vertreten durch A., Privatkläger

gegen

B., vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, St. Jakobs-Strasse 14, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2022

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. März 2022 wurde festgestellt, dass B. (nachfolgend: Beschuldigter) im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen hat (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zufolge Vorliegens der Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wurde zwecks stationärer Behandlung des Beschuldigten die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung angeordnet; dies unter Anrechnung der vom 8. Juni 2021 bis zum 15. März 2022 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 281 Tagen sowie in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 56 StGB, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 285 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Massnahmenvollzug, eindringlich ersucht, eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 62c Abs. 5 StGB zu prüfen (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Sandra Waldhauser, mit Eingabe vom 25. März 2022 die Berufung an. Zugleich wurde beantragt, es sei der vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug zu bewilligen. In seiner Berufungserklärung vom 1. Juli 2022 führte der Beschuldigte aus, es werde das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft mit Ausnahme der vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 4, 5 und 6 vollumfänglich angefochten (Ziff. 1 der Berufungserklärung). Überdies begehrte der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass er im Zustand der Schuldunfähigkeit den [der Satzteil fehlt, aber wohl gemeint: Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Ausdruckseite 3 von 39 Abs. 1 StGB erfüllt habe, vgl. Berufungsbegründung vom 5. September 2022] und, dass er aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sowie eine ambulante Massnahme anzuordnen sei; eventualiter sei eine ambulante Massnahme (Behandlung einer psychischen Störung) mit maximal zweimonatiger stationärer Einleitung gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 StGB anzuordnen und Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben (Ziff. 2 der Berufungserklärung). Ferner wurde beantragt, es sei für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen; dies alles unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 22. Juni 2022 wurde den Parteien Frist bis am 4. Juli 2022 angesetzt, um sich zur Verlängerung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Urteilsvollzug zu äussern.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte mit Stellungnahme vom 27. Juni 2022, die Sicherheitshaft sei für die Dauer des Berufungsverfahrens resp. bis zum vorzeitigen Massnahmenantritt, allenfalls bis zum Urteilsvollzug, zu verlängern.

E. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 teilte der Beschuldigte mit, er befinde sich seit anfangs April 2022 im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis Arlesheim, wo es ihm besser gehe als im Untersuchungsgefängnis Liestal und er deshalb wünsche, dort bleiben zu können. Aus diesem Grund werde kein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug gestellt.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. Juli 2022 wurde die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zum Urteilsvollzug angeordnet sowie Advokatin Sandra Waldhauser als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt.

G. Das Kantonsgericht stellte mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2022 fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft weder begründeten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 1. Juli 2022 gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. Dem Beschuldigten wurde bis am 5. September 2022 Frist gesetzt, um seine Berufung zu begründen.

H. Mit Eingabe vom 4. September 2022 reichte der Beschuldigte persönlich ein als "Zusätzliche Argumente zur Berufung meiner Strafverteidigerin" betiteltes zwölfseitiges Schreiben inklusive mehrerer Beilagen ein.

I. Mit seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022 wiederholte der Beschuldigte seine in der Berufungsanmeldung vom 25. März 2022 gestellten Anträge.

J. Mit Datum vom 3. Oktober 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufung des Beschuldigten und begehrte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

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K. Der Beschuldigte reichte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 wiederum selbständig ein Schreiben ("Neues Dossier beim ZKG BL West, Schriftenwechsel mit BA Bern-Mittelland, historische Beweisführung für meine schriftlichen Aussagen") ein.

L. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. Oktober 2022 wurde die Eingabe der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten Advokatin Sandra Waldhauser respektive der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt und die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet. Überdies wurde die Einvernahme von C. als Zeuge anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung verfügt.

M. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2022 erscheinen der Beschuldigte mit Advokatin Sandra Waldhauser sowie die Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholen ihre bereits in schriftlicher Form gestellten materiellrechtlichen Anträge (vgl. Beilagen 2 und 4 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

Erwägungen

I. Formelles

1.

Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen.

2.

Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 25. März 2022 (Berufungsanmeldung) respektive vom 5. September 2022 (Berufungserklärung) hat der berufungslegitimierte Beschuldigte zulässige Rügen erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) und ist gegeben. Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

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II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1.

Die Berufung kann lediglich auf die Anfechtung von gewissen Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte somit in Rechtskraft.

2. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen einzelne Teile der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sowie deren rechtliche Qualifikation (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen das Ersuchen zur Prüfung einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde durch die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch diese vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 bleiben demgegenüber unangefochten.

2. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret richtet sich die Berufung gegen einzelne Teile der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sowie deren rechtliche Qualifikation (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen das Ersuchen zur Prüfung einer Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde durch die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch diese vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 bleiben demgegenüber unangefochten.

Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen

1. Vorbemerkung

Die Prüfung der angefochtenen Punkte entspricht der Reihenfolge der in der Berufungsbegründung vom 5. September 2022 vorgebrachten Rügen, wobei zunächst die formellen Rügen im materiellen Teil abgehandelt werden, bevor auf die sachverhaltsbezogenen und rechtlichen Vorbringen des Beschuldigten eingegangen wird.

2. Grundsätze der Beweiswürdigung

2.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.).

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2.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; SCHMID/ JOSITSCH, a.a.O., N 233).

2.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO,

3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

3. Formelle Rügen

3.1 Verwertbarkeit und Beweistauglichkeit des Polizeirapports vom 5. Juli 2021.

3.1.1 Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022 erstmals vor, er habe diesen Satz, wonach er A. umbringen werde, nie in dieser Art geäussert, wie dies im Polizeirapport festgehalten worden sei. Den protokollierten Aussagen in einem Polizeirapport komme lediglich ein geringer Beweiswert zu, da solche Rapporte stets im Nachgang zu einer polizeilichen Handlung erstellt würden, die betroffene Person keine Möglichkeit habe, zu kontrollieren, was ein Polizeibeamter später festhalte und somit falsch rapportiert werden könne. Hinzu komme, dass nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang die angeblichen Aussagen des Beschuldigten gemacht worden seien. Der nachträgliche Polizeirapport stelle folglich kein hinreichender Beweis dafür dar, dass Ausdruckseite 7 von 39 der Beschuldigte diese Äusserung getätigt habe. Selbst wenn von einer Beweistauglichkeit ausgegangen werde, sei es nicht Aufgabe der Polizei, im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers auf diese Art ein "Geständnis" zu erwirken.

Zur Frage der Beweistauglichkeit des Polizeirapports vom 5. Juli 2021 hat die Staatsanwaltschaft nicht konkret Stellung genommen.

3.1.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die in Art.

100 Abs. 1 StPO normierte Dokumentationspflicht der Strafbehörden verlangt, dass für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt wird. Dieses Aktendossier enthält als Beweismittel die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten (lit. b) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Die Polizei stellt eine Strafverfolgungsbehörde im Sinne von Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 15 StPO dar, weshalb zu den zusammengetragenen Akten gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO ebenso ein Polizeirapport zählt. Dieser ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein zulässiges Beweismittel und unterliegt der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO durch das Gericht (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Ferner sind belastende Zeugenaussagen in einem Polizeirapport nur dann verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen können. Dazu hat der Beschuldigte den Behörden den Antrag auf Befragung eines Zeugen rechtzeitig und formgerecht zu stellen. Tut er dies nicht, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).

3.1.3 Zunächst ist angesichts des Ausgeführten festzuhalten, dass es sich beim Polizeirapport der Kantonspolizei R. vom 5. Juli 2021 um ein an sich zulässiges Beweismittel handelt. Bedeutsam ist, dass der Beschuldigte nie um eine Konfrontation mit den damals anwesenden Polizisten D. und E. ersuchte, was als Verzicht auf das Stellen von Ergänzungsfragen anlässlich einer möglichen Zeugenbefragung derselben zu werten ist. Der erwähnte Polizeirapport ist folglich unter diesem Aspekt nicht als unverwertbar zu qualifizieren. Hinzu kommt schliesslich, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt bestritten hat, gegenüber den beiden Polizeibeamten tatsächlich geäussert zu haben, er werde A. umbringen (sondern dies eher noch bekräftigte; vgl. act. 795). Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht insgesamt nichts gegen die Berücksichtigung des Polizeirapports vom 5. Juli 2021 als Beweismittel. Was den konkreten Beweiswert des erwähnten Rapports anbelangt, ist zu konstatieren, dass jener erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu thematisieren sein wird (vgl. dazu nachfolgend E. III.4.1).

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3.2 Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2021

3.2.1 Der Beschuldigte führt – wie bereits dargelegt – in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022 aus, es sei nicht Aufgabe der Polizei, im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ohne Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers "auf diese Art ein Geständnis" zu erwirken. Die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme seien mit Vorsicht zu würdigen und der Beweiswert müsse kritisch hinterfragt werden.

Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Rahmen ihres Parteivortrags vom 20. Oktober 2022, der Beschuldigte habe nicht rechtszeitig bekanntgegeben, dass er den Beizug eines Anwalts wünsche. Unverwertbar sei die polizeiliche Einvernahme nicht, zumal die Notwendigkeit einer Verteidigung zum Zeitpunkt der polizeilichen Befragung noch nicht erkennbar gewesen sei und keine Pflicht zur notwendigen Verteidigung im polizeilichen Ermittlungsverfahren in der StPO vorgesehen sei. Der ersten polizeilichen Einvernahme komme eine erhöhte Bedeutung zu, da der Beschuldigte noch direkt unter dem Einfluss des Geschehens gestanden sei und daher unzensiert ausgesagt habe.

Anlässlich des zweiten Parteivortrags an der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2022 legt die Verteidigung des Beschuldigten sodann dar, dass klar sei, dass bei der polizeilichen Einvernahme keine notwendige Verteidigung habe eingesetzt werden müssen. Fragwürdig sei aber, dass in der polizeilichen Einvernahme ohne Anwalt dermassen penetrant Fragen gestellt würden (vgl. S. 33 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

3.2.2 Die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO muss spätestens im Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung im Sinne von Art. 309 StPO sichergestellt sein (BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1). Entscheidend ist dabei nicht die formelle Eröffnung der Strafuntersuchung, sondern wann eine solche hätte eröffnet werden müssen. Wird die Untersuchung verspätet eröffnet und die erkennbar notwendige Verteidigung zu spät sichergestellt, unterliegen die nach dem für die Untersuchungseröffnung relevanten Zeitpunkt erhobenen Beweise der Beweisverwertungseinschränkung von Art. 141 Abs. 3 StPO (BGer 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Die Pflicht zur notwendigen Verteidigung anlässlich der ersten Befragung im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren ist in der Strafprozessordnung indes nicht vorgesehen, weshalb diese erst nach den polizeilichen Vorermittlungen einsetzt, auch wenn sich diese auf eine Straftat richten, für welche grundsätzlich ein notwendiger Verteidiger eingesetzt werden muss (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 131 N 4 f.).

3.2.3 Hinsichtlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2021 erhellt angesichts des Dargelegten, dass bereits fraglich ist, inwiefern seitens der Verteidigung überhaupt konkret Einwände gegen die Verwertbarkeit derselben geltend gemacht werden. Jedenfalls ist zu konstatieren, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme formell durch die Ausdruckseite 9 von 39 Staatsanwaltschaft noch nicht eröffnet worden war, der Beschuldigte selbst auf einen Anwaltsbeizug verzichtet hatte und zudem keinerlei vorangehende Beweiserhebungen getätigt wurden, aus denen ersichtlich gewesen wäre, dass Gründe für die Bestellung einer notwendigen Verteidigung vorgelegen hätten. Die polizeiliche Einvernahme vom 8. Juni 2021 stellt somit ein verwertbares Beweismittel dar. Insofern der Beschuldigte die Art und Weise der Fragestellung bei der polizeilichen Befragung rügt, ist in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils zu verweisen, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022, E. I.1.).

3.3 Verwertbarkeit der Aktennotiz vom 28. Juni 2021.

3.3.1 Der Beschuldigte moniert in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022 die Verwertung der von C. erstellten Aktennotiz vom 28. Juni 2021. Er führt aus, eine Konfrontationseinvernahme könne einer Teilnahme per Video nicht gleichgestellt werden, denn im Video-raum herrsche eine andere Umgebung. Man sei dort unter sich und die Hemmschwelle etwas zu sagen, sei viel niedriger. Unstrittig sei, dass sich der Beschuldigte echauffiert habe und die Verteidigung ihm empfohlen habe, ruhig zu bleiben. Bestritten werde, dass der Beschuldigte gesagt habe, A. sei ein toter Mann. Zuzustimmen sei der Vorinstanz darin, dass der Verteidigung kein Weisungsrecht zukomme, wobei die Bemerkung der Verteidigung, die Aktennotiz sei nicht verwertbar, lediglich ein Hinweis gewesen sei. Die Aktennotiz beweise, dass C. eine Bemerkung des Beschuldigten nicht verstanden habe, was hätte erwarten lassen, dass er diesbezüglich nachgefragt hätte. Dies habe er nicht tun können, da er zugesichert habe, ausschliesslich für die Technik zuständig zu sein. C. habe die Verteidigung und den Beschuldigten getäuscht, indem er gesagt habe, er würde nicht zuhören. Aus diesem Grund sei die erwähnte Aktennotiz unverwertbar. Hinzu komme, dass der Gutachter aufgrund dieser Aktennotiz eine maniforme Enthemmung festgestellt habe, sowie, dass der Beschuldigte distanzlos wirke. C. sei überdies nicht als Zeuge zu seiner Aktennotiz einvernommen worden.

Die Staatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 vollumfänglich den Ausführungen des Strafgerichts an und verweist auf diese.

Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid vom 15. März 2022 (vgl. E. 2.), die durch C. verfasste Aktennotiz vom 28. Juni 2021 sei verwertbar, da keine strafprozessualen Vorschriften verletzt worden seien. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte mit seiner Verteidigung die Einvernahme von A. mittels Videoübertragung in einem separatem Raum mitverfolgt habe, habe die einvernehmende Person die Äusserungen des Beschuldigten nicht hören können, wie dies bei einer normalen Konfrontation der Fall gewesen wäre. Somit habe der Beschuldigte nicht angewiesen werden können, solche Bemerkungen zu unterlassen und dieselben hätten auch nicht im Einvernahmeprotokoll festgehalten werden können. Der Verteidigung stehe zudem kein Weisungsrecht gegenüber C. zu.

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Die Aktennotiz sei insgesamt als Indiz verwertbar, zumal sie hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftatbestände nicht belastend wirke.

3.3.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2022 wurde C.schliesslich als Zeuge befragt und gab im Wesentlichen an, sich nicht mehr an die konkreten Äusserungen des Beschuldigten erinnern zu können, sich diese aber fortlaufend am Laptop notiert und im Nachgang an die Einvernahme in Form einer Aktennotiz niedergeschrieben zu haben. Dies habe er getan, weil er es in dem Moment für richtig erachtet habe. Er habe den Beschuldigten als ruhig wahrgenommen, er sei nicht super erreget oder impulsiv gewesen, aber man habe mitbekommen, wenn er sich reingesteigert habe. C. erklärte auf Frage des Gerichts, die Aktennotiz vor der Verhandlung nicht gelesen zu haben. Er habe jeweils vermerkt, wenn er eine Äusserung nicht genau verstanden habe und bestätige vor den Schranken, die Bemerkungen so wie er sie aufgeschrieben habe, auch gehört zu haben. Es seien alles Echtaussagen des Beschuldigten. Er erinnere sich daran, dass er die Uhrzeit jeweils mitnotiert habe. Dass er mit der Verteidigung geredet habe, wisse er noch, aber nicht mehr, was wort- oder sinnmässig gesprochen worden sei und auch nicht, dass die Verteidigerin ihm gesagt habe, er dürfe nicht protokollieren, weil dies dann nicht verwertbar sei. Er schliesse es nicht aus, aber er könne sich nicht mehr daran erinnern, dass ein Dialog stattgefunden habe, in welchem die Verteidigerin ihn wegen des Protokollierens anspreche. Angekündigt habe er nicht, dass er mitschreiben werde. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er Äusserungen von Personen im Technikraum mitprotokolliert habe, da er die Aussagen schon ein "bisschen krass" gefunden habe. Er kenne es, dass Parteien dazwischenreden würden, aber so habe er das bis dahin noch nie wahrgenommen. Er habe zudem erst nach einer gewissen Zeit begonnen, die Kommentare zu notieren. Es sei richtig, dass vor der ersten protokollierten Aussage bereits Äusserungen getätigt wurden bis dann der Punkt erreicht worden sei, an welchem er selbst gesagt habe, dies sei ungewöhnlich und er sich daher dafür entschieden habe, mitzuschreiben. Er könne die Aussagen nicht wiedergeben, aber was in der Aktennotiz stehe, sei so gewesen. Es stimme nicht, dass die Strafverteidigerin des Beschuldigten ihn gefragt habe, ob er schreibe und er geantwortet habe, er würde nicht schreiben, weil er so viel mit der Technik zu tun habe. Da er die Einvernahmen jeweils begleite, bekomme er "es" [gemeint: das Verhalten der Personen im Technikraum] zwangsläufig mit (vgl. S. 18 - 21 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

3.3.3 Obwohl der Beschuldigte nicht explizit den Antrag stellte, es sei C. als Zeuge einzuvernehmen, wurde Letzterer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2022 befragt. Die Ausführungen des Zeugen wirken äusserst glaubhaft, da er den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet und dessen Verhalten am 28. Juni 2021 nicht etwa als übermässig impulsiv, bedrohlich oder dergleichen beschreibt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen spricht ferner, dass er eingesteht, sich nicht mehr an die einzelnen Äusserungen erinnern zu können und bekundet, die Aktennotiz vor der Hauptverhandlung nicht gelesen zu haben, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Ausdruckseite 11 von 39 protokollierten Kommentare des Beschuldigten erneut durchzugehen und anlässlich der mündlichen Verhandlung fehlerfrei wiederzugeben. Angesichts des Umstandes, dass die Aktennotiz vor fast eineinhalb Jahren erstellt wurde, erstaunt es nicht, dass sich der Zeuge C. nicht mehr an die detaillierten Bemerkungen des Beschuldigten erinnert, zumal in der Aktennotiz ganze 13 Äusserungen niedergeschrieben wurden. Schlüssig untermauert der Zeuge seine Aussagen ferner mit inneren psychischen Vorgängen; etwa damit, dass er die Kommentare als krass empfunden und sich schliesslich aufgrund der zunehmenden Intensität derselben dazu entschieden habe, sie mitzuschreiben. Das Zustandekommen der Aktennotiz erörtert C. schliesslich ebenfalls plausibel (fortlaufende Protokollierung der Bemerkungen des Beschuldigten auf dem Laptop mit Angabe der jeweiligen Uhrzeit sowie anschliessende Erstellung der Aktennotiz). C. konnte denn ebenso einleuchtend darlegen, wieso es keinen Sinn macht, dass er dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin gesagt haben soll, er sei nur für die Technik zuständig. An ein Gespräch mit der Verteidigerin rund um das Thema Protokollieren erinnert sich der Zeuge C. zwar nicht mehr, schliesst es aber fairerweise auch nicht aus. Die Frage, ob der Zeuge nicht gesagt habe, er schreibe nicht mit, weil er für die Technik zuständig sei, verneinte C. hingegen klar und ohne zu zögern. Insgesamt kann somit auf die überzeugenden Aussagen des Zeugen abgestellt werden.

In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist aufgrund der Aktennotiz vom 28. Juni 2021 sowie der Zeugenaussage von C. erstellt, dass der Beschuldigte sämtliche der protokollierten Kommentare anlässlich der Einvernahme von A. am 28. Juni 2021 in dieser Form von sich gab. Für die inhaltliche Korrektheit der Aktennotiz spricht im Übrigen auch, dass der Beschuldigte persönlich nie in Abrede stellte, diese Ausrufe getätigt zu haben. Schliesslich ist nicht erwiesen, dass der Zeuge C. dem Beschuldigten und seiner Verteidigerin tatsächlich zugesichert hat, nicht zuzuhören und nur für die Technik zuständig zu sein. Nicht nachgewiesen ist folglich, dass der Zeuge den Beschuldigten und seine Rechtsvertreterin getäuscht hat. Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass selbst wenn die Verteidigung den Zeugen C. darauf aufmerksam gemacht haben sollte, dass die mitnotierten Äusserungen des Beschuldigten nicht verwertbar wären, bereits sachlogisch keine Täuschung vorliegen kann, da sowohl der Beschuldigte als auch seine Verteidigerin somit mitbekommen hätten, dass die Kommentierungen des Ersteren mitgeschrieben werden.

3.3.4 Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO sind Beweismittel, die durch Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, unverwertbar. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das bei einem anderen durch beliebige Mittel der Kommunikation eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung bewirkt. Die Täuschung kann sowohl durch eine ausdrückliche als auch eine konkludente Erklärung erfolgen. Unstreitig als Täuschungen erfasst sind beispielsweise die bewusst unwahre Behauptung, ein Mitbeschuldigter habe gestanden, die Tat sei bereits bewiesen, oder die Darstellung einer nicht feststehenden Tatsache sei erwiesen Ausdruckseite 12 von 39 (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 140 N 10). Art. 141 Abs. 2 StPO bestimmt ferner, dass Beweise, welche die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden dürfen; es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hingegen sind Beweismittel, die in Verletzung von Ordnungsvorschriften erhoben wurden, verwertbar (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO).

3.3.5 In rechtlicher Hinsicht erhellt angesichts des Gesagten, dass die genannte Aktennotiz mangels Vorliegens einer Täuschung oder anderer Einflussnahmen auf das Äusserungsverhalten des Beschuldigten nicht dem Beweisverwertungsverbot im Sinne von Art 140 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO unterliegt. Sie stellt ferner auch kein Protokoll heimlicher Gespräche dar, sondern gibt lediglich Auskunft darüber, wie der Beschuldigte die Einvernahme von A. kommentierte. Aufgrund der für die Strafbehörden geltenden Dokumentationspflicht war es in diesem Zusammenhang geboten, eine Aktennotiz zu erstellen, da jeder Vorfall, der für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein kann, unverzüglich zu dokumentieren ist (vgl. Art. 100 StPO sowie E. III.3.1.2 des vorliegenden Urteils). Mit der Vorinstanz ist alsdann übereinzugehen, dass die Strafprozessordnung für das Verfassen einer Aktennotiz keine spezifischen Vorschriften enthält. Weder die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften noch von Ordnungsvorschriften ist in casu ersichtlich (vgl. Art. 141 Abs. 2 und Abs. 3 StPO), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 E. I.2.). Der Beachtung dieser Aktennotiz im vorliegenden Verfahren steht folglich nichts entgegen. Aus diesem Grund durfte dieselbe auch im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2021 berücksichtigt werden.

3.4 Verwertbarkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Oktober 2021.

3.4.1 Der Beschuldigte kritisiert in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022 erstmalig, das Gutachten von F. sei unverwertbar, weil diesem nicht entnommen werden könne, dass der Beschuldigte entsprechend belehrt worden sei. Der Gutachter habe den Hinweis auf die Belehrung lediglich im Schreiben zu Handen der Staatsanwaltschaft aufgeführt, weshalb fraglich sei, ob dies den Anforderungen von Art. 185 Abs. 5 StPO genüge. Es sei nicht bewiesen, dass der Beschuldigte tatsächlich über seine Rechte und Pflichten belehrt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 geltend, der Gutachter habe praxisgemäss in seiner Einleitung zum Gutachten festgehalten, dass die Rechtsbelehrung erfolgt sei. Eine weitergehende Protokollierungspflicht würde die Strafprozessordnung nicht nennen. Selbst wenn die Rechtsbelehrung analog zu den Bestimmungen über die Einvernahme des Beschuldigten vorzunehmen gewesen wäre und vom Beschuldigten unterschriftlich hätte bestätigt werden müssen, läge bloss ein Mangel vor, der durch die Bestätigung des Sachverständigen, die Rechtserklärung vorgenommen zu haben, geheilt werden könne. Der Sachverständige unterstehe zudem selbst der Ausdruckseite 13 von 39 Wahrheitspflicht (Art. 307 StGB). Das Gutachten sei lege artis erstellt worden, schlüssig und nachvollziehbar.

3.4.2. Der forensischpsychiatrischen Vorabstellungnahme vom 16. August 2021 von F. ist folgende Formulierung zu entnehmen: "Nach Aufklärung über die eingeschränkte Schweigepflicht und sein Schweigerecht, war er bereit, die Fragen zu beantworten." (vgl. act. 89). Im Gutachten vom 28. Oktober 2021 wurde demgegenüber folgende Passage verfasst: "Herrn B. wurde erklärt, dass es seiner freiwilligen Entscheidung obliegt, ob und welche Angaben er dem Gutachter gegenüber machen will. Er wurde ferner darüber informiert, dass sämtliche von ihm gemachten Angaben im Gutachten erscheinen bzw. als Beurteilungsgrundlage des Gutachtens dienen können. Er erklärte sich mit den Bedingungen einverstanden. Am 11.08.2021 wurden ihm – analog der aktuellen Strafprozessordnung Kopien der Mitschriften der Exploration übergeben. Herr B. erhielt damit ausdrücklich die Gelegenheit sich zu allfälligen Missverständnissen zu äussern und Korrekturvorschläge zu machen." (vgl. act. 173).

3.4.3 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Befragung am 20. Oktober 2022 gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr spezifisch an die Hinweise des Sachverständigen erinnern zu können. Hingegen wisse er noch, dass er von F. die Visitenkarte verlangt habe, dieser aber keine gehabt habe. Konkret danach gefragt, ob er gewusst habe, dass das, was er sage, verwertet werde, antwortete der Beschuldigte, er sei grundsätzlich sehr offen und habe nichts zu verbergen. Er habe neun Stunden mit F. gesprochen und am Schluss sei dieser davongelaufen und habe gesagt, er habe Angst vor ihm (vgl. S. 24 - 26 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

3.4.4 Art. 185 Abs. 5 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei Erhebungen durch die sachverständige Person die Mitwirkung oder Aussage verweigern kann. Die sachverständige Person hat die betroffene Person zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht aufmerksam zu machen. Diese Hinweise auf die Rechte der zu begutachtenden Person sind zwingender Natur, wobei eine Missachtung der entsprechenden Aufklärungspflicht zur Unverwertbarkeit gutachterlicher Feststellungen führt. Die beschuldigte Person ist nach den Regeln von Art. 113 StPO sowie Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO zu belehren. Eine Pflicht, die Kenntnisnahme dieser Belehrung unterschriftlich bestätigen zu lassen, sieht die Strafprozessordnung nicht vor. Die Diskussion dieser Rechte ist aber zumindest im Gutachten zu protokollieren. Der Hinweis auf die fraglichen Rechte der beschuldigten Person ist ferner jeweils zwingend zu Beginn der Erhebungen vorzunehmen (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 32 f.).

3.4.5 Angesichts des Gesagten zeigt sich, dass der Gutachter sowohl in der Vorabstellungnahme vom 16. August 2021 als auch im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2021 jeweils festgehalten hat, dass er den Beschuldigten über seine Rechte aufgeklärt hat. Die durch den Gutachter protokollierten Hinweise in den beiden genannten Dokumenten entsprechen durchwegs den gesetzlichen Anforderungen von Art. 185 Abs. 5 StPO und lassen den Schluss zu, dass die Belehrung Ausdruckseite 14 von 39 tatsächlich erfolgt ist. Dass sich der Beschuldigte nicht mehr konkret an die Belehrung erinnert, ändert daran nichts. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist es überdies nicht erforderlich, dass dieser durch Unterschrift hätte bestätigen müssen, diesen Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben. Schliesslich erstaunt, dass die Frage der Verwertbarkeit der Expertise unter diesem Aspekt nicht bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgeworfen wurde, zumal der Sachverständige, F., als Zeuge durch die Vorinstanz einvernommen wurde und die Verteidigung ihn zu diesem Punkt nicht hat befragen lassen. Insgesamt zielt die Argumentation des Beschuldigten ins Leere, weshalb das Vorabgutachten sowie das forensischpsychiatrische Gutachten von F. rechtlich verwertbar sind. Andere Gründe, die gegen deren Verwertung im vorliegenden Verfahren sprechen, sind keine ersichtlich. Es kann hierzu in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die weiteren zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 E. I.3.). Ob eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen ist, wird nachfolgend in Erwägung III.5. zu prüfen sein.

4. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

4.1 Sachverhalt und Beweiswürdigung

4.1.1. Gemäss Ziff. 2 des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 374 f. StPO vom 6. Dezember 2021 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: "Der Beschuldigte suchte am 7. Juni 2021 unangemeldet A. im Amtshaus in O. auf, um mit ihm über den Fall G. zu reden. A. verwies ihn jedoch an das Sekretariat, wo er sein Anliegen deponieren und sich einen Termin geben lassen könne. Nachdem die Sachbearbeiterin des Empfangs dem A. mitgeteilt hatte, dass der Beschuldigte auf einem direkten Gespräch bestand, verliess dieser das Büro über den Hinterausgang. Dabei entdeckte ihn der Beschuldigte, lief ihm hinterher und beharrte erneut auf einem Gespräch. A. gab ihm jedoch zu verstehen,dass er nicht mit ihm reden wolle und könne und auch keine Zeit habe und liess den Beschuldigten stehen (act. 841).

Am 8. Juni 2021 erschien der Beschuldigte zunächst gegen 11.30 Uhr am Schalter des Polizeipostens P. und gab dort einen Brief ab, in dem er verlangte, H. und dessen Mutter seien noch am selben Tag ihrem Vater und Lebenspartner I. zuzuführen. Das alleinige Sorgerecht dem Vater, und die Strafanzeige (gemeint sind damit die im Kanton Basel-Landschaft hängigen Verfahren gegen I. ) werde fallen gelassen (gemeint: solle fallen gelassen werden). Deshalb fordere er A. auf, noch am selben Tag eine Konfrontation mit ihm anzustreben. Oberste Priorität, oder das Kriegsrecht sei ausgesprochen, und die CH Bevölkerung zu retten.

lm Anschluss daran suchte der Beschuldigte wiederum ohne vorherigen Termin die KESB Q. auf und verlangte gegenüber der zufällig angetroffenen J. erneut, A. zu sprechen. Als er erfuhr, dass dieser ausser Haus war und er sich vom Sekretariat einen Termin geben lassen oder allenfalls am

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nächsten Tag wiederkommen solle, erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob dieses Gebäude am nächsten Tag noch stehen werde (act. 861). Damit verlangte er implizit, sofort einen Gesprächstermin zu erhalten. Zusätzlich wusste und wollte er auch oder nahm es zumindest in Kauf, dass diese Drohung dem A. zugetragen würde. Auf Aufforderung hin entfernte er sich zwar, suchte jedoch nach kurzer Zeit den Empfang auf und verfasste dort ein Schreiben an A.. Darin bezichtigte er diesen des Amtsmissbrauchs und führte unter anderem aus, A. sei korrupt und bestochen und habe es sehr schwer, korrekte Familienentscheide zu treffen. Er sei ein Landesverräter, ein Geständnis sei von Vorteil. Eine Konfrontation über die Akte H. sei notwendig, weil die nationale Sicherheit, das Leben von

8 Millionen Menschen auf dem Gewissen des Privatklägers sein würden, wenn der 3. Weltkrieg ausbreche. Für den Beschuldigten sei er ein Landesverräter, der bekämpft werden müsse, weil er seine Arbeit korrupt erledige. Der Beschuldigte wisse, dass A. keine Überlebenschancen habe, wenn er seine Arbeitsleistung nicht mit einem Geständnis korrigiere (act. 789 f.).

Während der Beschuldigte noch schrieb, kam A. kurz vor 12 Uhr von einem auswärtigen Termin zurück. Er forderte den Beschuldigten auf, die Räumlichkeiten der KESB unverzüglich zu verlassen und avisierte die Polizei. Eine Patrouille holte den Beschuldigten schliesslich ab, während die Sekretärinnen dem Privatkläger den bei ihnen deponierten Brief des Beschuldigten übergaben.

Anlässlich der polizeilichen Kontaktaufnahme und der anschliessenden Befragung vom 8. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte auf dem Polizeiposten P., A. habe sich bestechen lassen, um die Akte H. unsachgemäss abzuwickeln. Mit seinem groben fahrlässigen Verhalten bringe er die ganze Schweiz in Gefahr. Wenn er nicht eingesperrt werde, müsse man ihn töten. Er, der Beschuldigte, sei Grenadier. Er müsse das machen, weil ihm in den letzten 5 Jahren niemand zugehört habe. Wenn unschuldiges Leben in Gefahr sei, habe er keine Probleme, jemanden zu töten (act. 795). ln der Folge setzte die Kantonspolizei R. den A. über diese Äusserungen noch gleichentags telefonisch in Kenntnis (act. 845). Dem Beschuldigten war bei seinen schriftlichen und mündlichen Äusserungen bewusst, dass der Privatkläger davon Kenntnis erhalten würde. Mit seinen Drohungen beabsichtigte er zum einen zu erreichen, dass er angehört würde, bezweckte aber auch die Umteilung der elterlichen Sorge über H. von K. an I. und das Fallenlassen aller Strafverfahren gegen diesen. Der Privatkläger wurde durch all diese Äusserungen denn auch in Angst und Schrecken versetzt."4.1.2 Das Strafgericht befand, der vorstehende Sachverhalt sei durch die Aussagen von A. (act. 817 ff. und 835 ff.) und J. (act. 809 ff. und 859 ff.), die Schreiben des Beschuldigten (act.

787 ff. und 789 ff.) sowie die Depositionen des Beschuldigten (act. 791 ff., 823 ff. und 966 ff. sowie S.

19 ff. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht) und durch die Feststellungen der Polizei (act. 547 ff. und

781 ff.) sowie der Staatsanwaltschaft (act. 855 ff.) als erstellt zu erachten. Dem Beschuldigten sei bei der Angabe seiner schriftlichen und mündlichen Äusserungen bewusst gewesen, dass seine Drohung dem A. zur Kenntnis gebracht werde. Er habe sich für seinen Freund, I., bei der KESB Q. einsetzen wollen. Mit seinen Äusserungen habe er erreichen wollen, von A. angehört zu werden Ausdruckseite 16 von 39 und, dass die Übertragung der elterlichen Sorge über H. an dessen Vater I. stattfinde (vgl. E. II.2.2 des strafgerichtlichen Urteils).

Der Beschuldigte macht geltend, er habe diesen Satz, wonach er A. umbringen werde, nie in dieser Art geäussert, wie dies im Polizeirapport vom 5. Juli 2021 festgehalten worden sei. Es sei ferner falsch, dass ihm bewusst gewesen sei, dass A. die Drohung – wonach dessen Tage gezählt seien, wenn es nicht gelingen sollte, das alleinige Sorgerecht des Kindes auf I. zu übertragen und ansonsten die Araber kommen würden – zur Kenntnis gebracht werde. Nicht bestritten werde hingegen, dass der Beschuldigte der J. gedroht habe, indem er ihr gesagt habe, dass er nicht wisse, ob das KESB-Gebäude am anderen Tag noch stehen werde.

Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 fest, dass der strafrechtlich relevante Sachverhalt rechtsgenüglich nachgewiesen sei.

4.1.3 Angesichts des Ausgeführten erhellt, dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt vom Beschuldigten weitestgehend unbestritten ist. Lediglich hinsichtlich zweier Aspekte wird das strafgerichtliche Urteil gerügt: Einerseits stellt der Beschuldigte in Abrede, die im Polizeirapport vom 5. Juli 2021 festgehaltene Äusserung, wonach er A. umbringen werde, wenn er seinen Job nicht richtig mache, getätigt zu haben (act. 781). Andererseits moniert er, die Vorinstanz habe nicht bewiesen, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass die Drohung – A. s Tage seien gezählt, wenn es nicht gelingen sollte, das alleinige Sorgerecht des Kindes auf I. zu übertragen und ansonsten die Araber kommen würden – A. zur Kenntnis gebracht werde. Bezüglich beider Vorbringen ist festzuhalten, dass weder im Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2021 noch im angefochtenen Urteil spezifisch auf diese beiden Äusserungen Bezug genommen wird. Da die zwei genannten Bemerkungen offensichtlich nicht Gegenstand des erwähnten Antrags der Staatsanwaltschaft bilden (vgl. act. S 1 ff.), erweisen sich die diesbezüglichen Rügen des Beschuldigten als unerheblich. Unter Beachtung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO (der Antrag auf Massnahmenanordnung tritt an die Stelle der Anklage, vgl. BGer 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 1.3.4 sowie Art. 350 Abs. 1 i.V.m. Art. 374 Abs. 4 StPO) wird bei der Beurteilung, ob der Beschuldigte mit den verschiedenen im staatsanwaltschaftlichen Antrag angeführten schriftlichen und mündlichen Äusserungen den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt hat, einzig von den dort erwähnten Passagen auszugehen sein. Anderweitige Äusserungen des Beschuldigten, welche nicht in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erwähnt werden, sind somit nicht als sachverhalts- und tatbestandsrelevant zu qualifizieren. Es kann folglich auch offen gelassen werden, welcher konkrete Beweiswert dem Polizeirapport vom 5. Juli 2021 zukommt, zumal der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 nicht bestritten hat, geäussert zu haben, A. umzubringen, wenn er seinen Job nicht richtig mache, sondern vielmehr noch wiederholt hat, man müsse ihn töten (act. 795). Für die Erstellung des Sachverhalts ist es angesichts dieser Aussage Ausdruckseite 17 von 39 des Beschuldigten indes nicht notwendig, zusätzlich den Polizeirapport vom 5. Juli 2021 heranzuziehen. In Bezug auf die anderen angeklagten schriftlichen oder mündlichen Äusserungen bringt der Beschuldigte weiter nichts vor. Demzufolge kann auf die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwiesen werden und der angeklagte Sachverhalt ist, wie ihn das Strafgericht seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 E. II.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.2 Rechtliches

4.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht erwogen, der Beschuldigte habe versucht, J. und A. der KESB Q. durch seine Drohungen dazu zu zwingen, ihn sofort mit A. über den Fall G. sprechen zu lassen, um eine Umteilung der elterlichen Sorge betreffend H. zu erwirken. Dadurch habe er beide Behördenmitglieder versucht jeweils zu einer Handlung zu nötigen, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gelegen seien. Weil der Erfolg ausgeblieben sei, liege nur eine versuchte Tatbegehung vor. Die Vorinstanz hat zudem konstatiert, das Mittel (Drohung, das Amtsgebäude zu zerstören und Todesdrohungen) und der Zweck (Erwirkung eines Gesprächtermins und Umteilung der elterlichen Sorge) als unerlaubt zu qualifizieren seien. Die Benutzung der gewählten Mittel sei für den angestrebten Zweck zudem als völlig unverhältnismässig zu bezeichnen, weshalb der Beschuldigte mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen habe (vgl. E. II.3. des angefochtenen Urteils).

Der Beschuldigte macht geltend, die Energie der Drohung, wonach die Tage von A. gezählt seien, wenn es nicht gelingen sollte, das alleinige Sorgerecht des Kindes auf I. zu übertragen und dann die Araber kommen würden, gehe in eine ganz andere Richtung. Es sei ein Unterschied, ob man Drohungen direkt gegenüber der betroffenen Person ausspreche oder ob man Drohungen im Rahmen einer Einvernahme mache. Eine indirekte Drohung sei nicht objektives Tatbestandsmerkmal von Art.

285 StGB. Hinzu komme, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei, da nicht erstellt sei, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, dass die oben erwähnte Drohung A. zur Kenntnis gebracht werde. Ferner beinhalte das Schreiben des Beschuldigten vom 8. Juni 2021 an A. keine Drohung. Die Vorinstanz und A. hätten dieses Schreiben so verstanden, dass wenn Letzterer seine Arbeit nicht recht mache, nicht mehr lange leben werde. Diese schriftlichen Äusserungen könnten aber objektiv anders verstanden werden, nämlich dahingehend, dass der Dritte Weltkrieg ausbrechen werde, wenn A. seine Arbeit nicht richtig mache und er dann keine Überlebenschance habe. In dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte A. nicht gedroht habe. Der Beschuldigte habe ausschliesslich durch die Drohung gegenüber J. den Tatbestand gemäss Art. 180 StGB erfüllt.

In ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht ergänzt die Verteidigerin, der Beschuldigte habe A. nie direkt mit dem Tod bedroht. Feststehe, dass der Beschuldigte einen Gesprächstermin mit Letzterem

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gewollt habe. Diesen habe er nicht bekommen, weshalb er einen "Umweg" habe machen müssen, und sich so einen Termin über den Polizeibeamten D. verschafft habe. Dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei oder er in Kauf genommen habe, dass A. von seiner Drohung erfahren werde, sei nicht anzunehmen, da er einen Termin bei der Behörde gewollt habe, welchen er dann auch erhalten habe. Die Drohungen anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten seien vage und indirekt formuliert gewesen und hätten keine näheren Angaben zum Vorgehen bei der angedrohten Tat oder konkrete Vorbereitungshandlungen beinhaltet (vgl. S. 2 der Beilage 2 zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 dafür, dass der Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt sei.

4.2.2 In rechtlicher Hinsicht gilt es zu prüfen, ob die Handlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu subsumieren sind.

Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Schutzobjekt dieser Bestimmung ist die öffentliche Gewalt und die körperliche Integrität des öffentlichen Funktionärs bei der Verrichtung amtlicher Aufgaben (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB,

20. Aufl. 2019, Vor Art. 285 N 9). Als Amtshandlung gilt jede Tätigkeit eines Beamten oder Behördenmitglieds in seiner öffentlichrechtlichen Funktion. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings immer nur unter der Voraussetzung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, d.h. in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichrecht-lichen Funktion steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 N 9). Die Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse liegen, woraus erhellt, dass beim Träger der Amtsgewalt sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit zur Vornahme der Handlung vorliegen muss, damit ihr der Schutz von Art. 285 f. StGB zukommt (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 N 11 f., m.w.H.). Eine Amtshandlung verliert ihren strafrechtlichen Schutz nur, wenn sie nichtig ist, kein wirksamer Rechtsschutz zu erwarten ist und der Widerstand zur Wahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dient. Eine von Amtes wegen und von jedermann zu beachtende Nichtigkeit liegt vor, wenn die Amtshandlung an einem schweren, offensichtlich erkennbaren materiellen oder formellen Rechtsmangel leidet. Eine Amtshandlung ist somit rechtswidrig, wenn wesentliche Formvorschriften nicht beachtet werden oder wenn bei Ermessensentscheidungen das Ermessen missbraucht oder überschritten wird. Gegen solche Amtshandlungen stehen dem Ausdruckseite 19 von 39 Betroffenen in erster Linie die Rechtsmittel zur Verfügung (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 N 15 ff.; BGE 115 Ia 4).

Art. 285 Ziff. 1 StGB unterscheidet drei Tatbestandsvarianten: die Hinderung einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, die Nötigung zu einer Amtshandlung sowie der tätliche Angriff während einer Amtshandlung (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 285 N 1). Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, mithin bewirkt er diese durch den Amtsträger und gegen dessen Willen. Unerheblich ist, ob die Amtshandlung rechtmässig oder unrechtmässig ist, weshalb eine diesbezügliche Nötigung tatbestandsmässig ist, selbst wenn die Amtsperson zu deren Vornahme verpflichtet gewesen wäre. Neben physischer Gewalt ist das psychische Zwangsmittel der Drohung tatbestandsmässiges Nötigungsmittel. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist das Tatbestandsmerkmal der Drohung trotz der unterschiedlichen Formulierung auf dieselbe Weise wie dasjenige der "Androhung eines ernstlichen Nachteils" bei der Nötigung auszulegen (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 10; TRECHSEL/ VEST, a.a.O., Art. 285 N 6). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils resp. Übels als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 20. Aufl. 2019, Art. 181 N 25). Eine Intensität des durch die Androhung ernstlicher Nachteile ausgeübten Zwanges, wie sie die schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB verlangt, ist bei der Nötigung nicht erforderlich. Sie muss aber mindestens eine derartige Zwangsintensität erreichen, dass sie den Betroffenen entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täterschaft gewünschten Verhalten bestimmen kann, wobei ein objektiver Massstab anzulegen ist, denn nur Androhungen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, genügen (DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 26 und N 34). Abzulehnen ist die teilweise in der Lehre vertretene Auffassung, die Drohung sei beim Tatbestand von Art. 285 Ziff.

1 StGB restriktiver auszulegen und müsse den Beamten in Angst und Schrecken versetzten bzw. in der Ankündigung von Gewalttätigkeiten bestehen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 10 und die dortigen Verweise, TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 N 6). Zu beachten ist allerdings, dass exponierte Amtsträger wie Polizeibeamte oder Betreibungsbeamte besonders geschult sind im Umgang mit renitenten Personen, weshalb auch die Anforderungen hinsichtlich der Intensität der Drohung relativ hoch sind. Bei dieser Kategorie von Beamten ist entsprechend ein gewichtiger Nachteil vorauszusetzen, der eine Willensbeeinflussung des Beamten als verständlich erscheinen lässt (HEIMGARTNER, a.a.O. Art. 285 N 11). Die angedrohten Nachteile müssen ein künftiges, von der Täterschaft in irgendeiner Weise abhängiges Ereignis beschlagen (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 27). Unwesentlich ist, ob die Täterschaft ihre Androhung ernstlicher Nachteile wahrmachen will oder ob sie zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre, um den verpönten Erfolg zu erreichen (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3.1). Auch die Androhung von ernstlichen Nachteilen für Ausdruckseite 20 von 39 Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft selbst sind taugliche Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren. Voraussetzung ist, dass solche Androhungen geeignet sind, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 30 ff.).

Gemäss herrschender Lehre und Praxis muss die Rechtswidrigkeit bei der Beamtennötigung analog der Nötigung gemäss Art. 181 StGB positiv begründet werden (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 13; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 N 7). Demnach ist eine Nötigung grundsätzlich rechtswidrig, wenn der Zweck oder das Mittel unerlaubt sind. Dasselbe gilt, wenn Zweck und Mittel erlaubt sind, aber die Benutzung dieses Mittels zum angestrebten Zweck unverhältnismässig oder rechtsmissbräuchlich erscheint (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 13).

Schliesslich ist nur die vorsätzliche Begehungsweise strafbar, wobei Eventualvorsatz ausreicht (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 285 N 12). Dem Täter muss zunächst bewusst sein, dass es sich bei seinem Gegenüber möglicherweise um einen Amtsträger handelt. Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen. Bei der Tatbestandsvariante der Beamtennötigung muss die Handlung des Täters ferner mit Wissen und Willen um die möglicherweise nötigende Wirkung erfolgen (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 N 23).

Der tatbestandsmässige Erfolg von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt in der Vornahme der Amtshandlung durch den Amtsträger. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt lediglich ein Nötigungsversuch vor (DELNON/ RÜDY, a.a.O., Art. 181 N 66). Eine versuchte Tatbegehung ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt, wenn der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandselemente verwirklicht wären. Der Täter muss zumindest mit der Ausführung der Tat begonnen haben, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit umfasst wird, die nach dem Plan des Täters, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt; es sei denn, wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. etwa BGE 99 IV 151 E. 1; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Zum Tatentschluss gehört das Vorliegen eines Vorsatzes, wobei Eventualvorsatz ausreicht (STEFAN TRECHSEL/ CHRISTOPHER GETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 22 N 1 f.).

4.2.3 Zunächst ist festzustellen, dass unbestrittenermassen sowohl A. als auch J., Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zukommt.

Die vom Beschuldigten verlangten Handlungen von J. und A. sind ferner klarerweise als Amtshandlungen einzustufen: Oberstes Ziel des Beschuldigten war es, durch die in Hörweite von J. getätigte Äusserung, wonach er nicht wisse, ob das Gebäude am nächsten Tag noch stehen werde, einen Gesprächstermin mit A. zu erhalten, um mit ihm über die Zuteilung der elterlichen Sorge über Ausdruckseite 21 von 39 H. zu sprechen. Da nicht nur Rechts- und Vollzugshandlungen, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen, Amtshandlungen im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB darstellen, gilt dies indes auch für Auskunftserteilungen und die Vergabe von Gesprächsterminen, zumal der Beschuldigte während der Bürozeiten und im Amtsgebäude der KESB Q. mit J. in Kontakt trat.

Ferner erklärte der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 8. Juni 2021, welches er am Empfang der KESB Q. verfasste, an A. richtete und für diesen dort deponierte, dass Letzterer keine Überlebenschance habe, wenn er seine Arbeitsleistung nicht korrigiere. Es sei eine Konfrontation über die Akte H. notwendig, weil es um die nationale Sicherheit gehe und das Leben von acht Millionen Menschen auf A. lasten würden, würde der Dritte Weltkrieg ausbrechen. Der Beschuldigte verlangte mit seinem Schreiben nach einem Gesprächstermin mit A., explizit die "Korrektur seiner Arbeitsleistung", womit augenscheinlich gemeint war, die elterliche Sorge über H. an den Kindsvater, I., zu übertragen. A. ist an Entscheiden, in welchen es um die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts geht, beteiligt. Folglich forderte der Beschuldigte die Vornahme einer Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse von A. liegt.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2021 sagte der Beschuldigte, A. habe sich bestechen lassen, um die Akte H. unsachgemäss abzuwickeln und dass er mit seinem groben fahrlässigen Verhalten die ganze Schweiz in Gefahr bringe. Wenn er nicht eingesperrt werde, müsse man ihn töten. Danach gefragt, was er sich davon erhoffe, wenn er A. der KESB töten würde, ergänzte der Beschuldigte im Einvernahmeprotokoll handschriftlich: "Das alleinige Sorgerecht zum Vater, I., umteilen, das Kind + die Mutter zum Vater zurückkehren!". Auch diese Äusserung zeigt, dass der Beschuldigte A. zur Umteilung der elterlichen Sorge über H. auf I. bewegen wollte; bezweckte mithin die Ausführung einer Amtshandlung durch A..

Des Weiteren hat der Beschuldigte mehrfach die Tatbestandsvariante der Beamtennötigung erfüllt. In casu drohte der Beschuldigte gegenüber J. unbestrittenermassen damit, dass er nicht wisse, ob das Gebäude morgen noch stehen werde. Damit gab er ihr unmissverständlich zu verstehen, dass die Lokalität der KESB – wenn nicht gar auch deren Angestellte – in Gefahr ist und deutete an, dass etwas geschehen werde. J. gab diesbezüglich an, normalerweise zu wissen, welcher der Klienten querulatorisch unterwegs sei, aber damals nicht gewusst zu haben, wer der Beschuldigte sei. Sie sei nach eigenen Angaben durch den Vorfall irritiert sowie verängstigt gewesen und habe diese Aussage eindeutig als Drohung aufgefasst (act. 811 ff.). Sie habe bemerkt, dass [mit dem Beschuldigten] etwas nicht stimme, ihr Puls raufgegangen sei und sie gepresster geatmet habe, als der Beschuldigte bei ihr im Büro gewesen sei (act. 867). Er hingegen sei ruhig gewesen, aber habe etwas Drängendes und Hartnäckiges an sich gehabt (act. 869). Das damalige Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten lief gemäss J. derart ab, dass der Beschuldigte plötzlich bei ihr im Büro aufgetaucht sei, auf Ausdruckseite 22 von 39 Aufforderung, ihr Büro zu verlassen, lediglich etwas zurückgetreten und im Türrahmen stehen geblieben sei, sodass sie ihr Büro nicht habe verlassen können (act. 809 ff.). J. ist zwar als exponierte Amtsträgerin zu bezeichnen und im Umgang mit renitenten Personen besonders routiniert, angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte ihr aber völlig fremd und die Begegnungssituation mit dem Beschuldigten einengend oder gar bedrohlich war, sind die erhöhten Anforderungen an die Zwangsintensität der Drohung erfüllt. In Anbetracht der Gesamtumstände kann die erwähnte Bemerkung des Beschuldigten allemal als Androhung eines ernstlichen Nachteils (Gewalt gegen Sachen und Personen) gegenüber J. selbst, aber auch Dritten, aufgefasst werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gegebenheiten war die implizite Gewaltandrohung des Beschuldigten objektiv geeignet, J. Angst einzuflössen und sie dazu zu bewegen, die verlangte Amtshandlung durchzusetzen. Ferner stellt die geäusserte Nachteilsandrohung klar ein unerlaubtes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks dar. Der Beschuldigte hatte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf einen Besprechungstermin mit A., weshalb J. zu Recht die Vergabe eines solchen Termins verweigerte. Die ausgesprochene Drohung ist somit als rechtswidrig zu qualifizieren. Da der Beschuldigte sich trotz seiner Drohung nicht durchsetzen konnte und J. sich weigerte, die indirekt verlangte Amtshandlung (Erteilung eines Gesprächstermins mit A. zwecks Besprechung der Sorgerechtszuteilung an I. ) vorzunehmen, hat der Beschuldigte lediglich versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten begangen. Indem er gegenüber J. die Drohung äusserte, er wisse nicht, ob das Gebäude am nächsten Tag noch stehen werde, hat er die Versuchsschwelle nicht nur überschritten, sondern es liegt vielmehr ein vollendeter Versuch vor. Dem Beschuldigten war durchaus klar, dass es sich bei der KESB Q. um eine Behörde und bei J. um ein Mitglied dieser Behörde handelt. Subjektiv wusste der Beschuldigte, dass er J. verängstigen würde und wollte sie durch die ausgesprochene Drohung in Furcht versetzen, um sie dazu zu bewegen, ihm einen Gesprächstermin mit A. zu erteilen. Der Beschuldigte handelte somit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte hat durch sein Handeln folglich den Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.

Ferner äusserte der Beschuldigte schriftlich, A. habe keine Überlebenschance, wenn er seine Arbeitsleistung nicht mit einem Geständnis korrigiere. Er sei ein Landesverräter, der bekämpft werden müsse, weil er seine Arbeit korrupt erledige (act. 789 f.). A. hatte nach eigenen Bekundungen durch den Vorfall mit dem Beschuldigten Angst, fühlte sich bedroht und sagte, es sei für seine Familie nicht einfach, da seine Adresse im Internet gefunden werden könne (act. 817). Der Brief des Beschuldigten habe ihm einen Schrecken eingejagt, vor allem das Fazit, dass er nicht mehr lange lebe und der Beschuldigte ihn umbringen werde. Er habe dies als direkte Drohung aufgefasst, dass der Beschuldigte ihn umbringen werde, wenn er nicht das mache, was er verlange. Dies stehe auch in Zusammenhang mit dem Besuch des Beschuldigten am Vortag.

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Er lese einen emotionalen Hass aus dem Brief gegen ihn, habe Angst vor dem Beschuldigten und müsse damit rechnen, dass dieser seine Drohungen umsetzen werde (act. 835 f.). Der Beschuldigte führt ins Feld, seine Äusserung sei so zu verstehen, dass der Dritte Weltkrieg ausbrechen werde, wenn A. seine Arbeit nicht richtig mache und dieser dann keine Überlebenschance habe. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschuldigte in seinem Brief zwar tatsächlich immer wieder vom Dritten Weltkrieg spricht und betont, A. habe acht Millionen Menschen auf dem Gewissen, jedoch deutlich formuliert, dass A.keine Überlebenschance habe, wenn er seine Arbeitsleistung nicht korrigiere. Damit bezog er sich konkret auf A. und richtete seine Drohung direkt an ihn, wobei deren Umsetzung davon abhängig war, ob A. seine "Arbeitsleistung" – gemeint ist hier, die Zuteilung der elterlichen Sorge über H. – korrigierte. Diese schriftliche Äusserung des Beschuldigten kann nicht anders als eine unmittelbare Todesdrohung gegenüber A. aufgefasst werden. A. hat gewiss Erfahrung im Umgang mit schwierigen Personen, in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte bereits am Vortag im Amtsgebäude der KESB Q. auftauchte, versuchte mit ihm zu sprechen, ihm hinterherlief, obwohl A. nicht mit ihm reden wollte, der Beschuldigte tagsdarauf erneut in O. erschien und anschliessend noch vor Ort den Brief mit der an ihn gerichteten Todesdrohung verfasste und für A. deponierte, ist die geforderte Intensität der Drohung zweifellos zu bejahen. Die Äusserung ist als Androhung eines ernstlichen Nachteils (Delikte gegen Leib und Leben, Delikt gegen die Freiheit) gegenüber A. einzustufen und war objektiv geeignet, einen besonnen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und ihn in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Das eingesetzte Mittel der Drohung ist eindeutig als unerlaubt zu qualifizieren, um den angestrebten Zweck (Erhalt eines Gesprächtermins sowie Umteilung der elterlichen Sorge) zu erreichen. Schliesslich kam A. der vom Beschuldigten verlangten Handlung nicht nach, weshalb von einem vollendeten Versuch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei A., um einen Amtsträger und um ein Mitglied dieser Behörde handelt. Er richtete sein Schreiben absichtlich an ihn und nahm zumindest in Kauf, dass ihm dieses zur Kenntnis gebracht und er ihn dadurch unter Druck setzen würde. Eine andere Erklärung, wieso der Beschuldigte dieses Schreiben beim Empfang der KESB Q. hätte deponieren sollen, ist nicht denkbar. Er wollte A. gezielt dazu zwingen, ihm einen Gesprächstermin zu gewähren, um über die Zuteilung der elterlichen Sorge über H. zu sprechen und diese durchzusetzen. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich und war sich der nötigenden Wirkung seiner Drohung bewusst.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juni 2021 erklärte der Beschuldigte unter anderem, A. bringe mit seinem groben fahrlässigen Verhalten die ganze Schweiz in Gefahr und wenn er nicht eingesperrt werde, müsse man ihn töten (act. 795). A. gab an, dass die Rückmeldung der Polizei, wonach der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde ihn umbringen, ihn darin bestärkt habe, dass dies, was jener im Brief geschrieben habe, auch so gemeint gewesen sei (act. 845). Er habe Angst vor Ausdruckseite 24 von 39 ihm und müsse damit rechnen, dass er seine Drohungen umsetzen werde (act. 849). Der Beschuldigte bedrohte A. gegenüber der Polizei konkret mit dem Tod, was ohne Weiteres die tatbestandlich geforderte Intensität erreicht und als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu qualifizieren ist. Die Verteidigung moniert, die Drohung während der Einvernahme des Beschuldigten sei vage und indirekt formuliert gewesen, sie habe keine näheren Angaben zum Vorgehen bei der angedrohten Tat oder konkrete Vorbereitungshandlungen beinhaltet. Dem ist zu entgegnen, dass die genaue Wortwahl der Erklärung und in welcher Person gesprochen wurde, unerheblich ist. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass der Beschuldigte äusserte "man" müsse ihn töten und nicht "ich" muss ihn töten oder dass die Drohung nicht detaillierter ausgesprochen wurde (vgl. BGer 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1, m.w.H.). Das Inaussichtstellen des eigenen Todes ist zweifellos geeignet, einen vernünftigen Beamten zur Vornahme der geforderten Amtshandlung zu drängen. Hinzu kommt die bereits geschilderte Vorgeschichte, nämlich, dass der Beschuldigte bereits am 7. Juni 2021 in O. auftauchte und sich am 8. Juni 2021 erneut in das Amtsgebäude der KESB begab. Die geäusserte Todesdrohung stellt vorliegend ein unerlaubtes Mittel dar, um den avisierten Zweck zu erreichen. Der Beschuldigte war überdies zu keiner Zeit berechtigt, mit A. über das Dossier G. zu sprechen, weshalb die Rechtswidrigkeit eindeutig zu bejahen ist. Da A. nach Kenntnisnahme der Drohung die verlangte Amtshandlung nicht ausführte, hat der Beschuldigte versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten begangen. Nachdem der Beschuldigte gegenüber der Polizei drohte, man müsse A. töten, liegt ein vollendeter Versuch vor. Die Verteidigung zieht jedoch in Zweifel, dass eine indirekt ausgesprochene Drohung gegenüber den Polizeibeamten anlässlich der Einvernahme vom 8. Juni 2021 den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der subjektive Tatbestand sei ebenso wenig gegeben, da dem Beschuldigten nicht bewusst gewesen sei oder er es nicht in Kauf genommen habe, dass die erwähnte Äusserung A. zur Kenntnis gebracht werde. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb eine indirekte Drohung den Tatbestand gemäss Art.

285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Die Verteidigung konkretisiert ihre entsprechende Rüge überdies nicht weiter. Festzustellen ist hingegen, dass auch diese gegenüber Dritten ausgesprochene Drohung dazu führte, dass A. Angst verspürte. Mittelbare Drohungen erscheinen an sich ebenfalls geeignet, Beamte zur Vornahme von Amtshandlungen zu nötigen (vgl. zur Drohung gemäss Art. 180 StGB etwa BGer 6B_871/2014 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; BGer 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3.). Angesichts der bereits erwähnten Vorgeschichte und seines auffälligen Verhaltens im Amtsgebäude der KESB sowie aufgrund dessen, dass zu den polizeilichen Aufgaben allgemeinbekannt die Gefahrenabwehr zählt (vgl. etwa § 2 Abs. 1 des Polizeigesetzes Basel-Landschaft, PolG, SGS 700), musste der Beschuldigte damit rechnen, dass die Polizeibeamten A. diese Äusserung zur Kenntnis bringen werden. Der Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, A. zu verängstigen und dadurch seine Ziele (Gesprächstermin und Umteilung der elterlichen Sorge) zu erreichen. Er handelte somit eventualvorsätzlich. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Folglich liegt versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

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4.2.4 Demgegenüber ist die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten für die ihm zur Last gelegten Taten gemäss gutachterlichen Feststellungen aufgehoben (vgl. act. 261 f. und act. 270). Das Strafgericht stellte folglich zu Recht fest, dass der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher von ihm verübten Straftaten als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist (vgl. E. III.3 des strafgerichtlichen Urteils). Da sich das Berufungsgericht den vorinstanzlichen Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten vollumfänglich anschliesst, kann hier in Anwendung von Art. 82 Abs.

4 StPO auf die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 E. III.; DANIELA BRÜHSCHWEILER/RETO NADIG/ REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10).

5. Massnahme

5.1 Materielle Rügen zum psychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2021

5.1.1 Da der Beschuldigte das forensischpsychiatrische Gutachten vom 28. Oktober 2021 in inhaltlicher Hinsicht gleich mehrfach rügt und geltend macht, auf dieses könne nicht abgestellt werden, ist nachfolgend zunächst auf diese Einwände einzugehen.

5.1.2 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (BGE 146 IV 1 E. 3.1). Dabei muss sich der Sachverständige insbesondere zur Art der Behandlung und der Massnahme äussern, die ihm am geeignetsten erscheint. Es ist jedoch Sache des Gerichts zu entscheiden, ob und wenn ja, welche Massnahme angeordnet werden soll (BGer 6B_395/2021 vom 11. März 2022 E. 9.1.2; 6B_1403/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1; 6B_993/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1; BENJAMIN BRÄGGER/ TANJA ZANGGER, Freiheitsentzug in der Schweiz, Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, S. 330 f. N 976 ff.). Das Gericht ist folglich nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Gutachters gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO), darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen (BGer 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.6).

5.1.3 Der Beschuldigte führt aus, gemäss Gutachten habe sich der Wahn ca. in den Jahren 2017/2018 entwickelt, wobei er ab diesem Zeitpunkt wegen mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und wegen mehrfacher Nichteinreichung von Unterlagen verurteilt worden Ausdruckseite 26 von 39 sei. Diese Deliktsarten würden aufzeigen, dass er aufgrund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen sei, die administrativen Aufgaben im Leben zu erledigen. Dass sich die Delinquenz erhöht habe, wie dies der Gutachter feststelle, könne nicht nachvollzogen werden und werde im Gutachten nicht substantiiert dargelegt.

Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Rahmen ihres Parteivortrags am 20. Oktober 2022, das Gutachten sei lege artis erstellt worden und inhaltlich schlüssig.

Wie sich dem Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. und 15. März 2022 entnehmen lässt, brachte diese die obenstehenden Ausführungen bereits vor den Schranken des Strafgerichts vor. Die Vorinstanz ging ihrerseits nicht spezifisch auf diese Vorbringen ein. Das Kantonsgericht erachtet den Einwand des Beschuldigten als nicht nur wenig konkretisiert; auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

Aus dem Gutachten von F. geht eindeutig hervor, dass sich dieser intensiv mit den Vorstrafen des Beschuldigten auseinandergesetzt, diese gewürdigt und in seine fachärztlichen Einschätzungen miteinbezogen hat (act. 244 ff.). Der Sachverständige legt nachvollziehbar und prägnant dar, welche Bedeutung den Vorstrafen (und Deliktsarten) im Hinblick auf den Gesundheitszustand zukommt und ordnet auch die strafrechtlichen Vorfälle chronologisch in die damals vorherrschende Lebenssituation des Beschuldigten ein (vgl. act. 239 ff.). Dass es ab den Jahren 2017/2018 zu einer Verdichtung des strafbaren Verhaltens des Beschuldigten gekommen ist, ist indes auch anhand der Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft objektiv überprüfbar und korrekt (vgl. Aktennotiz vom 15. Juli 2021). Allein der Umstand, dass es sich dabei tendenziell um Delikte aus dem Bagatellbereich handelt, vermag die gutachterlichen Feststellungen nicht zu entkräften.

5.1.4 Ferner führt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022 unter anderem aus, er habe ab 2017/2018 fünf Strafanzeigen eingereicht, welche jeweils mit Nichtanhandnahmeverfügungen erledigt worden seien. Er habe sich vom Gutachter nicht ernst genommen gefühlt, da keine eigentliche Kommunikation stattgefunden habe. Die Feststellung im Gutachten, wonach er in Zusammenhang mit dem KESB-Verfahren betreffend Beistandschaften und Schulpflicht seiner Kinder Dutzende Briefe und E-Mails verfasst habe, in welchen er sämtlichen Behörden und Ämtern Vorwürfe gemacht habe und zunehmend querulatorisch wirke, sei falsch. Den Akten könnten nämlich lediglich sieben Schreiben und vier E-Mails, welche von ihm verfasst worden seien, entnommen werden. Die Schreiben hätten jeweils das gleiche Muster. Der Gutachter substantiiere sodann nicht, inwiefern es zu einer Progredienz der Querulanz und des Wahns gekommen sei. Den vielen verschickten Schreiben aus der Haft könne dies nicht entnommen werden. Dem Gutachter hätten diese Schreiben vorgelegen, eine Drohung sei darin aber nicht zu lesen und der Beschuldigte habe auch keine Schreibwut entwickelt. Es sei davon auszugehen, dass die KESB oder die Schulleitung eine Gefährdungsmeldung gemacht hätten, wenn eine Gefahr von ihm ausgegangen Ausdruckseite 27 von 39 wäre, was aber nicht erfolgt sei. Bei der KESB Q. sei es anders gewesen, da weder J. noch A. die Kapazität gehabt hätten, sich mit dem ihnen unbekannten Beschuldigten zu befassen. Der Beschuldigte habe sich abgefertigt und in die Enge getrieben gefühlt, sei wütend geworden und habe dann übergriffig reagiert. Darin sei aber keine Progression des Wahns zu sehen, sondern der Beschuldigte habe sich vielmehr unverstanden gefühlt.

Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen des Beschuldigten als unbegründet und hielt insbesondere fest, dass die vom Beschuldigten eingereichten Schriftstücke zeigen würden, dass er nach wie vor in einem Wahn lebe. Das Kantonsgericht schliesst sich diesen Feststellungen vollumfänglich an, weshalb zunächst darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 E. IV.1.8; Art.

82 Abs. 4 StPO). Auch dem Berufungsgericht reichte der Beschuldigte mehrere Schreiben mit wirrem Inhalt ein (Dritter Weltkrieg, Vertragsbruch eines internationalen Geschäfts über Billionen Schweizer Franken, Hochsicherheitszylinderschlösser etc.), wobei er weiterhin aktuelle Ereignisse aus dem Weltgeschehen – wie die Coronathematik oder der Ukrainekrieg – in seine Ideen und Vorstellungen miteinzubeziehen scheint (vgl. S. 5 seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 4. September 2022). Hinzu kommt, dass im Rahmen des kantonsgerichtlichen Verfahrens deutlich wurde, dass er sich nach wie vor nicht von seinem Wahn hat lösen können. Dies zeigt sich insbesondere anhand seiner Briefe, in welchen er oftmals die Arbeitsweise der betreffenden Institution kritisiert und sich vom Themenkreis KESB Q. /A. /I. nicht distanzieren kann (vgl. etwa S. 2 f. des Schreibens vom 2. Oktober 2022; S. 2 der Eingabe an das Kantonsgericht vom 4. September 2022 oder S. 1 des Schreibens vom 17. August 2022). Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschuldigte unzählige Briefe an unterschiedliche Ämter und Behörden verfasst hat (etwa an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, das Betreibungsamt Bern-Mittelland, die Aufsichtsbehörde der Bundesanwaltschaft oder die FINMA), deren Menge und Inhalt durchaus im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen stehen. Das Gutachten sowie die Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Frage der Progredienz des Wahns erscheinen als durchwegs schlüssig (vgl. act.

227 ff., act. 239 ff. und act. 256 ff. sowie S. 14 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Wie ein Blick auf das hier interessierende Gutachten zeigt, hat sich der Sachverständige nämlich eingehend mit den gesamten vorliegenden Akten, der Lebensgeschichte sowie den Angaben des Beschuldigten und seiner Kriminalitätsentwicklung befasst und detailliert aufgezeigt, inwiefern es zur erwähnten Progredienz gekommen ist. Es wird diesbezüglich auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen (act.

239 ff., act. 257 ff.). Insgesamt genügen die Vorbringen des Beschuldigten nicht, um die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

5.1.5 Der Beschuldigte kritisiert in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022 weiter, der Gutachter habe den Bericht der L. vom 21. Oktober 2021 unvollständig zusammengefasst und die entscheidenden Sätze ("Verneinte Suizidabsichten und Suizidgedanken. BeimPatienten bestand keinerlei Krankheitseinsicht und kein Krankheitsgefühl, weswegen auch die Behandlung abgelehnt Ausdruckseite 28 von 39 wurde. Keine Hinweise auf Selbst- und/oder Fremdgefährdung.") weggelassen. Der Sachverständige habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geäussert, dass er dies nicht erwähnt habe, da es sich bei der Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht um eine Legalprognose, sondern um eine Einschätzung des Beschuldigten im Rahmen der Haft gehandelt habe. In Haft sei es zu einer Beruhigung des Wahnsystems gekommen. Es wäre zwingend gewesen, dass der Gutachter mit dem behandelnden Therapeut Kontakt aufgenommen und sich darüber informiert hätte, weshalb sich das Wahnsystem beruhigt habe und keine Fremdgefährdung vorliege. Im Übrigen habe sich der Beschuldigte gegenüber dem Gefängnispersonal und den Insassen stets anstandslos verhalten.

Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Rahmen ihres Parteivortrags am 20. Oktober 2022, der Bericht der L. vermöge das Gutachten nicht zu entkräften, da sich dieses lediglich auf die Situation des Beschuldigten im Gefängnis beziehe. Es gehe vielmehr darum, ob eine stationäre Behandlung erforderlich sei, um einen psychisch kranken Beurteilten davon abzuhalten, in Zukunft schwerwiegende Straftaten zu begehen.

Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass dieser Einwand unerheblich ist. Es kann zur Begründung deshalb zunächst auf die zutreffenden strafgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden, welchen sich das Kantonsgericht anschliesst (vgl. Urteil des Strafgerichts E. I.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend festzuhalten ist, dass der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise erklärt, weshalb er den genannten Satz nicht explizit in seinem Gutachten aufgeführt hat. Es habe sich nicht um eine Abhandlung zur Legalprognose gehandelt, sondern es sei eine Einschätzung der Gespräche in Haft gewesen (vgl. S. 15 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Es war somit nicht angezeigt, der Frage nachzugehen, weshalb es zu einer Beruhigung des Wahnsystems in Haft gekommen ist, da diese "Beruhigung" – wie der Experte nachvollziehbar ausführt – einzig auf den künstlichen Zustand der Haft zurückzuführen ist.

5.1.6 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2022 lässt der Beschuldigte ausführen, der Gutachter gehe nach wie vor davon aus, er werde in Freiheit wieder mit I. Kontakt aufnehmen, weshalb der nicht weiter eskalierende Zustand in Haft bloss ein künstlicher Zustand sei. Tatsache sei aber, dass der Beschuldigte seit April 2022 im vorzeitigen Strafvollzug sei, dort telefonieren und den Computer benutzen könne, weshalb er mit I. hätte Kontakt aufnehmen können, was er aber nicht getan habe.

Nach Auffassung des Kantonsgerichts erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte aus diesem Einwand etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Da die "Beruhigung" des Wahnsystems eben ein künstlicher Zustand in Haft darstellt, erscheint nachvollziehbar, dass aufgrund dessen gerade keine Kontaktaufnahme zwischen dem Beschuldigten und I. erfolgt sein könnte. Andererseits ist allein die Behauptung des Beschuldigten, keinen Kontakt mit I. gehabt zu haben, nicht geeignet, eine Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Einschätzung darzutun. Die medizinischen Ausführungen des Ausdruckseite 29 von 39 Sachverständigen sind in jeder Hinsicht fundiert, präzise und schlüssig. Das erkennende Gericht sieht daher keinen Grund, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Folglich ist auf die Expertise vom 28. Oktober 2021 von F. abzustellen.

5.2 Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme

5.2.1 Das Strafgericht stellte im Wesentlichen fest, dass die vom Beschuldigten tatbestandsmässig und rechtswidrig sowie im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Vergehen die Anlasstaten darstellten. Dem Gutachter F. folgend liege beim Beschuldigten zum Tat- wie auch zum Urteilszeitpunkt eine schizophreniformewahnhafte Störung vor. Die Vorinstanz erwog ferner, der Beschuldigte sei angesichts der gestellten Diagnose als psychisch schwer gestört im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (vgl. act. 173 ff.). Die schwere psychische Störung stehe gemäss gutachterlichen Ausführungen in Zusammenhang mit den Anlasstaten. Ohne Behandlung der psychischen Störung sei von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Drohungen auszugehen und die Legalprognose falle kritisch aus. Da der Beschuldigte künftig bei Behörden keinen Erfolg mit seinen Forderungen haben werde, sei von einer erheblichen Progression in Richtung Sachbeschädigung, Tätlichkeiten bis hin zu schweren Gewaltdelikten zu rechnen. Die Gefahr dafür sei aktuell hoch, wobei darüber hinaus ein sehr hohes Rückfallrisiko für weitere Kapitaldelikte in Form von mangelnder Geschäftsführung, Einhalten von Reglementen und Strassenverkehrsdelikten bestehe. Die Legalprognose hänge eindeutig mit der festgestellten psychischen Störung zusammen (act. 266 f.). Es sei aufgrund des Umstandes, dass es erfolgsversprechende Behandlungskonzepte für die psychische Störung des Beschuldigten gebe, von einer generellen Therapierbarkeit auszugehen. Die individuelle Therapierbarkeit liege ebenfalls vor, da eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB aussichtsreich erscheine und der Beschuldigte eine gewisse Motivation zur Therapie aufweise. Teil der Therapie sei es, die Therapiemotivation zu erarbeiten. Eine medikamentöse Behandlung könne bei psychotischen Störungen sehr hilfreich sein. Die gutachterlichen Ausführungen seinen nachvollziehbar und plausibel, weshalb eine Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet sei. Ferner gebe es geeignete Einrichtungen, um die Massnahme zu vollziehen. Eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB sei die am wenigsten eingreifende, aber dennoch erfolgsversprechende strafrechtliche Sanktion, da eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht aussichtsreich erscheine. Der haftbegleitende Behandlungsversuch habe dies deutlich gezeigt, da der Wahn trotz Haft und ambulanter Massnahme nicht zurückgegangen sei. Der Beschuldigte habe gezeigt, dass von ihm eine stattliche Gefahr ausgehe für die Sicherheit anderer Menschen, zudem sei von einer erheblichen Progression auszugehen bis hin zu schweren Gewaltdelikten. Solange seine verzerrte Wahnvorstellung bestehe, sei die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als verhältnismässig zu bezeichnen (vgl. E. IV. des angefochtenen Urteils).

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Der Beschuldigte bemängelt in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022, die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme seien nicht erfüllt. Die durch den Beschuldigten begangene Drohung liege bezüglich ihrer Tragweite im unteren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre Massnahme, er sei nie gewalttätig geworden und bis zum Vorfall bei der KESB Q. habe er nie Drohungen ausgesprochen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach eine ambulante Massnahme nicht geeignet sei, da die therapeutische Behandlung während der Haft an der Situation nichts geändert habe, sei falsch, denn gemäss Bericht der L. sei es zu einer Beruhigung des Wahns gekommen. Eine vorübergehend stationäre Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB sei zur Einleitung einer ambulanten Massnahme zwar geboten, aber auch ausreichend.

Die Staatsanwaltschaft entgegnet im Rahmen ihres Parteivortrags am 20. Oktober 2022, es gehe darum, ob eine stationäre Behandlung erforderlich sei, um einen psychisch kranken Beurteilten davon abzuhalten, in Zukunft schwerwiegende Straftaten zu begehen. Es sei unerheblich, wie schwer die Anlasstat für sich alleine genommen wiege. Vorliegend habe der Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte ohne geeignete Massnahme Delikte gegen Leib und Leben begehen könnte, als sehr hoch bezeichnet. Zusätzlich erfordere die Behandlung einer schweren psychischen Krankheit andere Behandlungsformen und ein anderes Setting, als eine ambulante Massnahme dies bieten könne.

5.2.2 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 59 StGB vorab auf die zutreffenden allgemeinen rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 E. IV.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte der medizinischen Einschätzung noch einmal hervorheben.

5.2.3 Bereits in seinem Vorabgutachten vom 16. August 2021 geht F. in diagnostischer Hinsicht von einem Störungskomplex aus, nämlich von einer schizophreniformenwahnhaften Störung sowie einer prämorbiden dissozialen und querulatorischen sowie unsicheren und abhängigen Akzentuierung der Persönlichkeit des Beschuldigten. Dabei bestehe ein klarer Zusammenhang zu den vorgeworfenen Delikten. Die inkriminierten Delikte seien Folge einer seit Jahren andauernden systematischen, wahnhaften Umdeutung der Realität mit Einbezug verschiedener Ämter und Behörden sowie Privatpersonen in einen dynamischen Wahn, der zunehmend handlungsrelevant werde. Innerhalb dieser Entwicklung zeige sich eine deutliche quantitative und qualitative Progredienz, wobei die Rückfallwahrscheinlichkeit bei einem paranoid wahnhaften Geschehen für Gewaltdelikte ohne Behandlung hoch sei. Die aktuellen Tatvorwürfe würden einige kritische Elemente im Rahmen einer Drohungsbeurteilung beinhalten, wie das (mehrfache) Abpassen von A., unrealistische Erwartungen an diesen und die Behörde, zunehmender Handlungsdruck, mangelnde Distanzierung von den Ausdruckseite 31 von 39 Drohungen sowie Ausweitung der Konfliktherde noch in Untersuchungshaft. Eine Auseinandersetzung mit der Tat habe bis heute nicht stattgefunden und der Beschuldigte sei auf seine Wahninhalte fixiert. Er habe kein Krankheitsgefühl und sei nicht in der Lage, die Unsinnigkeit seiner Wahnwahrnehmung nur ansatzweise anzuerkennen. Es habe sich eine deutliche Wahndynamik mit grossem emotionalen Druck, den Dritten Weltkrieg zu verhindern, mit deutlichem Sinken der Handlungsschwelle und völlig realitätsfernen Handlungsimpulsen entwickelt. Eine schizophrenwahnhafte Störung könne indes gut mittels Neuroleptika behandelt werden. Eine Therapiebereitschaft sei allerdings nicht vorhanden und der Verlauf nach der Anlasstat müsse als ungünstig bezeichnet werden, da der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft weitere Briefe verfasst habe, die zeigten, dass sich seine Konfliktfelder ausgeweitet haben. Legalprognostisch sei bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft ohne Therapie von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von weiteren Drohungen auszugehen; insbesondere gegenüber Ämtern und Behörden. Da der Beschuldigte auch künftig mit seinen Forderungen bei Ämtern und Behörden keinen Erfolg haben werde, werde sein Handlungsdruck aus dem Wahn heraus weiter ansteigen. Damit sei von einer erheblichen Progression in Richtung Sachbeschädigung, Tätlichkeiten bis hin zu schweren Gewaltdelikten zu rechnen. Die Gefahr hierfür sei aktuell hoch. Es gebe hypothetische Szenarien, welche im Vorfeld nicht erkennbar seien, was die zukünftige Wahndynamik und der daraus resultierende Handlungsdruck als unberechenbar erscheinen lasse. Das Störungsbild sei zu umfangreich, als dass es in Haft ausreichend behandelt werden könne. Es würden sich keine Weisungen oder Ersatzmassnahmen im Falle einer Entlassung empfehlen lassen, welche die stark belastete Legalprognose ausreichend verbessern würde. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei angesichts des Schwerebildes völlig unzureichend. Es könne höchstens im Rahmen einer einige Monate andauernden Haft ein Behandlungsversuch erfolgen, wobei die forensischen Dienste Basel-Landschaft initiiert werden sollten. Eine ambulante Massnahme würde an der beschriebenen Situation aber nichts Wesentliches ändern, da der Beschuldigte solche Sanktionen nicht als verbindlich einschätze. Selbst eine ambulante Massnahme mit initialer stationärer Behandlung werde dem Störungsbild nicht gerecht, da aufgrund der erheblichen Chronifizierung nicht damit gerechnet werden könne, dass der Wahn in den nächsten Monaten ausreichend behandelt werden könne, um die Therapie nach zwei Monaten ambulant weiterzuführen. Es könne lediglich eine geschlossene Abteilung empfohlen werden. Um die Legalprognose aber relevant zu verbessern, dränge sich eine stationäre Massnahme auf (vgl. act. 83 ff.).

Im weiteren Prozedere erfolgte eine gefängnispsychiatrische Betreuung des Beschuldigten durch M. und N., beide von der L.. Dem entsprechenden Therapiebericht vom 21. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass vom Vorliegen einer psychischen Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (schizoaffektive Störung mit manischen Symptomen, einer anhaltenden wahnhaften Störung oder einer paranoiden Schizophrenie) ausgegangen werde. Es würden Hinweise für einen Grössenwahn bestehen, der Beschuldigte sei leicht reizbar mit einem deutlich gesteigerten Selbstwertgefühl. Eine Ausdruckseite 32 von 39 Krankheitseinsicht sei nicht vorhanden, weswegen die Behandlung (mittels Psychopharmaka) abgelehnt werde. Hinweise auf eine Selbst- oder Fremdgefährdung lägen nicht vor. Der Behandlungsverlauf imponiere unverändert und es seien dringende Hinweise auf Wahninhalte seines Denkens gegeben (vgl. act. 127 ff.).

Sodann diagnostiziert F. in seinem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2021 eine deutlich schizophreniformewahnhafte Störung bei prämorbiden akzentuierten dissozialen und querulatorischen sowie unsicheren und abhängigen Persönlichkeitszügen, wobei differenzialdiagnostisch verschiedene Störungsbilder in Frage kommen würden (namentlich Schizophrenie, schizomanische Störung oder induzierte wahnhafte Störung). Folgende deliktrelevante Problembereiche würden sich feststellen lassen: dissoziale/querulatorische Einstellungen, enger Kontakt zu I., umfangreiches Wahnsystem mit deutlichem Handlungsdruck und zunehmende Enthemmung. Der Experte bestätigt ferner seine im Vorabgutachten gestellte legalprognostische Beurteilung. Sofern es gelinge, den Beschuldigen zur Medikamenteneinnahme zu bewegen, seien die Möglichkeiten, das Störungsbild erfolgreich zu behandeln intakt. Es sei von einer moderaten Beeinflussbarkeit des Beschuldigten auszugehen. Eine Behandlung könne auch gegen seinen Willen eingeleitet werden, es müsse aber versucht werden, eine Krankheitseinsicht zu erreichen. Der Wahn bestimme seine Entscheidfindungen und sein Handeln, weshalb eine ambulante Behandlung nicht ausreichend sei. Die wahnbedingten Ziele seien ihm wichtiger, als sich einer Behandlung zu unterziehen. Es könne nur eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB empfohlen werden (act.

173 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. und 15. März 2022 bestätigte der Experte im Wesentlichen seine gutachterlichen Feststellungen. Er legte dar, dass sich das querulatorische Verhalten des Beschuldigten gegenüber Behörden seit einigen Jahren gesteigert habe, bis es sich ca. 2018 zugespitzt habe. Ab diesem Zeitpunkt würden sich verschriftlichte Ideen des Beschuldigten sowie eine Schreibsucht finden. Anhand der Schriftstücke sei erkennbar, dass es zunächst um den Sohn von I. gegangen sei, dann aber eine ständige Ausweitung erfolgt sei und die Ungerechtigkeit, die Letzterem widerfahren sei, plötzlich für den Weltfrieden eine Bedeutung habe. Nur Schreiben habe nicht mehr ausgereicht, weshalb der Beschuldigte bei A. vorstellig geworden sei. Aus der Haft habe er weitere Beschwerdeschreiben verfasst. Man merke, dass zur dissozialen Einstellung (Nichteinhalten von Regeln, Nichteinhalten von Zahlungsbefehlen etc.) eine progrediente Dynamik, nämlich die eines Wahns, hinzukomme. Dieser habe sich über die Jahre erheblich entwickelt und ein Ausmass angenommen, dass für ihn subjektiv lebensbedrohlich sei. Er habe die Möglichkeiten, die Vernichtung eines Landes zu verhindern. Wie der Beschuldigte selbst gesagt habe, sei er auch bereit Gewaltstraftaten zu begehen, um die Schweiz zu retten. Der Behandlungsversuch über die L. habe ein halbes Jahr gedauert, aber nichts habe sich geändert, weshalb eine haftbegleitende ambulante Massnahme keinen Sinn mache. Die Erfolgsaussichten seien nicht wahnsinnig gross, was tragisch sei, da Schizophrene gut auf Medikamente ansprächen. Es habe keine Progression gegeben, Ausdruckseite 33 von 39 wie er das im Gutachten beschrieben habe. Er gehe aber dennoch davon aus, dass die Dynamik mit I. sehr kritisch sei, denn dies, was jetzt vorliege, nämlich ein nicht weiter eskalierender Zustand in Haft, sei ein künstlicher Zustand. Die Dynamik mit I. würde wieder aufkommen und es würde zu einer weiteren Zunahme kommen. Es habe zuvor keine körperliche Gewalt gegeben, genauso habe es aber auch keine Hinweise darauf gegeben, dass der Beschuldigte jemandem auflauern und Todesdrohungen aussprechen würde. Er nehme an, dass die Wahndynamik den Beschuldigten dazu gebracht habe, dies zu tun. Er sehe keine Beruhigung, da die Behörden ihn in Zukunft mit seinen Forderungen weiterhin abweisen würden. Er sehe eine stetige Zunahme der Gewaltbereitschaft. Inhaltlich habe er den Satz des Berichts der L., wonach keine Selbst- und Fremdgefährdung bestehe, diskutiert. In Haft habe der Beschuldigte weder gedroht noch jemanden angegriffen. Es sei – gemäss Gutachter – so, dass er selbst sich in Anwesenheit des Beschuldigten mehrfach unwohl gefühlt habe. Der Beschuldigte sei aufbrausend, bestimmend und sehr laut geworden. Was im Bericht der L. festgehalten worden sei, sei nicht im Sinne einer Legalprognose zu verstehen, sondern eine Einschätzung der Gespräche in Haft; zudem habe die L. nicht die vollständigen Akten zur Verfügung gehabt. Im Moment scheine sich der Beschuldigte stabilisiert zu haben, aber solche systematischen Wahnideen würden dazu neigen, sich in einem oder zwei Monaten oder einem halben Jahr zu intensivieren und dann hätte man wirklich ein Problem mit potentiellen Gewaltstraftaten (vgl. act. S147 ff.).

Vor Kantonsgericht zeigt sich, dass der Beschuldigte sich von seinen Vorstellungen nach wie vor nicht lösen kann. Insbesondere die Thematik rund um I., die KESB Q., die Zuteilung des elterlichen Sorgerechts über H. sowie seine Ideen bezüglich des Dritten Weltkriegs ist immer noch aktuell. Aus seinen Aussagen geht ferner hervor, dass er die Meinung vertritt, man könne Medikamente nehmen, wenn diese keine Nebenwirkungen hätten. Er habe aber keinen Leidensdrang und sein Ziel erreicht. Er nehme keine Medikation ein, da er sich nicht als krank definiere. Er höre keine Geister oder Stimmen und habe nichts erlebt, das man als schizophren bezeichnen könne (vgl. S. 13 - 16 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

5.2.4 In Anbetracht des Ausgeführten zeigt sich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung (schizophreniformewahnhafte Störung [ICD-10: F2], Schizophrenie [ICD-10: F20], schizomanische Störung [ICD-10:F25.0], induzierte wahnhafte Störung [IDC-10: F24], bei prämorbiden akzentuierten dissozialen und querulatorischen Persönlichkeitszügen [IDC-10: Z73.1) und prämorbiden akzentuierten unsicheren und abhängigen Persönlichkeitszügen [ICD-10: Z73.1]) gelitten hat und nach wie vor daran leidet, diese mit den von ihm begangenen Straftaten in Zusammenhang steht, er behandlungsbedürftig ist und deshalb eine Massnahme anzuordnen ist. Strittig und daher zu prüfen ist hingegen, ob eine genügend schwere Anlasstat und eine hinreichende Therapiewilligkeit vorliegen. Ferner zieht der Beschuldigte implizit die Zweckmässigkeit einer stationären therapeutischen Massnahme in Zweifel und verlangt die Anordnung einer ambulanten Ausdruckseite 34 von 39 Massnahme gemäss Art. 63 StGB.5.2.5 Soweit der Beschuldigte zunächst argumentiert, die Anlasstat liege bezüglich ihrer Tragweite im unteren Bereich von denkbaren Anlassdelikten für eine stationäre Massnahme und er sei nie gewalttätig worden, ist seine Rüge unbegründet. Er hat in schuldunfähigem Zustand mehrfach den vollendeten Versuch eines Vergehens (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) begangen. Ist die Anlasstat im Versuchsstadium stecken geblieben, hindert dies die Anordnung einer Massnahme nicht (vgl. MARIANNE HEER/ELMAR HABERMAYER, Basler Kommentar StGB,

4. Aufl. 2019, Art. 59 N 43a). Berücksichtigt man insbesondere die konkrete Tatausgestaltung und die Vehemenz des Beschuldigten, kann keineswegs von unerheblichen Straftaten gesprochen werden. Er hat J. mündlich Gewalt angedroht und A. gar wiederholt schriftlich und verbal über Dritte mit dem Tod bedroht. Dass sich diese von den erheblichen Drohungen des Beschuldigten nicht beeindrucken liessen und nicht gemäss seinem Ansinnen handelten, ist nicht dem Verhalten des Beschuldigten geschuldet.

5.2.6 Angesichts der Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht sowie des Therapieberichts der L. vom 21. Oktober 2021 und dem forensischpsychiatrischen Gutachten vom 28. Oktober 2021 ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte zurzeit nicht motiviert ist, sich einer Behandlung zu unterziehen. Er ist folglich grundsätzlich nicht massnahmewillig. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Beschuldigte offenkundig in seiner eigenen "Wahnwelt" lebt, steten Realitätsverkennungen unterliegt und aufgrund der fehlenden Wahrnehmung der eigenen schweren Krankheit gar keine Therapiewilligkeit entwickeln kann. Eine solche mangelnde Behandlungs-einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild dazu. Die Vorinstanz hat daher zutreffend erwogen, dass das erste Therapieziel sein müsse, diese Einsicht und die Therapiewilligkeit im Rahmen der Massnahme zu erarbeiten (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 E. IV. 1.6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufbauend auf eine gewonnene Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten kann anschliessend die weitere Therapie durchlaufen werden. Der Sachverständige hat zudem nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei einer medikamentösen Behandlung gute Behandlungschancen bestehen und die Behandlung auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden kann. Daraus folgt, dass der Sachverständige es durchaus als möglich erachtet, dass eine Therapiemotivation im Verlaufe der Behandlung erreicht werden kann. Auch gilt es zu berücksichtigen, dass bisher noch keine rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten vorliegt, was für dessen bisherige Weigerung, seine Straftaten aufzuarbeiten, mitursächlich sein könnte. Das Kantonsgericht erachtet daher eine stationäre Unterbringung des Beschuldigten als unabdingbar, um diesem eine weitere, positive Entwicklung überhaupt erst zu ermöglichen. Das Strafgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass eine Therapiemotivation erarbeitet werden kann und dies nicht gegen die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB spricht.

5.2.7 Insofern der Beschuldigte einwendet, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach eine ambulante Massnahme nicht geeignet sei, da es während der Haft gemäss Therapiebericht der L.

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vom 21. Oktober 2021 zu einer Beruhigung des Wahns gekommen sei, ist zunächst festzuhalten, dass dies so im erwähnten Bericht nicht attestiert wird. Es wird lediglich festgestellt, dass keine Selbst- und Fremdgefährdung vorliege, aber eindeutige Hinweise auf Wahninhalte seines Denkens bestünden. Die wenig konkrete Argumentation des Beschuldigten vermag die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu entkräften, weshalb auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2022 E. IV.1.8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Gutachter hat unmissverständlich ausgeführt, dass aus medizinischer Sicht eine stationäre Therapie notwendig ist. Dies entspricht zudem seiner klaren Empfehlung im Gutachten vom 28. Oktober 2021. Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten nur schon im Hinblick auf den damit verbundenen, weniger einschneidenden Freiheitsentzug verlockender erscheint als eine stationäre Massnahme, ändert dies nichts daran, dass gemäss dem eindeutigen und klaren Gutachten nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Nachdem eine ambulante Massnahme gerade nicht ausreicht, um die Krankheit des Beschuldigten zu therapieren, ist auch klar, dass sie mit erhöhter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg verspricht. Bestätigt hat dies denn auch die gefängnispsychiatrische Betreuung des Beschuldigten durch die Ärzte der L., welche im Rahmen der Haft nicht genügend auf die psychische Störung des Beschuldigten einzuwirken vermochten. Die in Art. 63 Abs. 3 StGB eröffnete Möglichkeit zur Initiierung der ambulanten Massnahme mit einem höchstens zwei Monate dauernden stationären Vollzug muss in casu gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ebenfalls als ungenügend bezeichnet werden, um der schweren psychischen Störung des Beschuldigten wirksam zu begegnen und dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Es geht vorliegend nicht um Bagatellkriminalität, die es im Rahmen von Art. 59 StGB auszugrenzen gilt (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 56 N 36; BGer 6B_596/2011 vom 19 Januar 2011 E. 3.2.4, vgl. auch BGer 6B_1088/2020 vom 18. November 2020 E. 1.4.3). Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB stellt somit vorliegend die einzig geeignete sowie erforderliche und verhältnismässige Massnahme dar, da sie dazu beiträgt, der vom Beschuldigten ausgehenden hohen Rückfallgefahr für weitere Drohungen resp. der hohen Gefahr für Sachbeschädigungen, Tätlichkeiten, schweren Gewaltdelikten sowie weiterer Delikte zu begegnen. Eine ambulante Massnahme darf nur dann verhängt werden, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Betroffenen die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen –wie vorliegend – von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht auf die als adäquat beurteilte stationäre therapeutische Massnahme erkennen (vgl. BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die rechtlichen Kriterien zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind.

Das Kantonsgericht folgt somit den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die stationäre Einweisung des Beschuldigten in eine geeignete

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Massnahmenvollzugseinrichtung sowie der Nachvollziehbarkeit und Qualität der gutachterlichen Einschätzungen.

6. Meldung an die KESB

6.1 Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung vom 5. September 2022 vor, eine Meldung an die KESB sei nicht erforderlich.

Die Staatsanwaltschaft hält an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2022 dafür, das Strafgericht habe zwar eine dringende Empfehlung ausgesprochen, diesem fehle aber für zukünftige Weisungen in diesem Bereich die Zuständigkeit. Die Situation des Beschuldigten und seiner Familie gebe aber bereits jetzt Anlass zu einer Gefährdungsmeldung.

Das Strafgericht hat erwogen, dass eine Gefährdungsmeldung an die zuständige KESB verfrüht erscheine, zumal sich der Beschuldigte bis auf weiteres im Massnahmenvollzug befinde (vgl. E. V. des angefochtenen Urteils). Es erachte eine solche Meldung hingegen im Falle der Entlassung aus der Massnahme oder deren Aufhebung als angezeigt. Daher werde die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Massnahmenvollzug, eindringlich ersucht, im Falle der Beendigung der Massnahme eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehörde zu prüfen.

6.2 Gemäss Art. 62c Abs. 5 StGB teilt die zuständige Behörde der Erwachsenenschutzbehörde bei der Aufhebung der Massnahme mit, dass sie eine Massnahme des Erwachsenenschutzes für angezeigt erachtet. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, an die Kommunikation zwischen der Strafvollzugsund der Erwachsenenschutzbehörde zu erinnern, um zivilrechtlichen Vorkehren Vorschub zu leisten. Eine entsprechende Mitteilung macht allerdings erst nach Abschluss des Strafvollzugs Sinn, da zivilrechtliche Vorkehren erst nach Ausschöpfung aller in Art. 62c StGB vorgesehenen Massnahmen oder nach dem Strafvollzug in Frage kommen (MARIANNE HEER, Basel Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 62c N 41).

6.3 Angesichts des Dargelegten erhellt, dass eine künftige Empfehlung oder Aufforderung an die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen hat, gesetzlich nicht vorgesehen ist. Der Staatsanwaltschaft ist folglich zuzustimmen, dass das Strafgericht für Weisungen dieser Art nicht kompetent ist. Abgesehen davon, ist zunächst der Vollzug der angeordneten Massnahme abzuwarten, bevor im Zeitpunkt der Aufhebung der Massnahme überhaupt eine derartige Meldung getätigt werden kann. Der Beschuldigte dringt demgemäss in diesem Punkt mit seiner Berufung durch.

7. Fazit

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Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten lediglich dahingehend abzuändern ist, dass Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgehoben wird.

IV. Kosten

1. Kosten der Vorinstanz

Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da das angefochtene Urteil des Strafgerichts im Wesentlichen bestätigt und lediglich in einem untergeordneten Nebenpunkt teilweise gutgeheissen wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Dieser ist vorliegend zu bestätigen.

2. Kosten der Berufungsinstanz

2.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ‒mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in einem Nebenpunkt, ansonsten aber der Abweisung seines ergriffenen Rechtsmittels ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) dem Beschuldigten aufzuerlegen.

3. Ausserordentliche Kosten

Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Sandra Waldhauser, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf deren Honorarnote vom 20. Oktober 2022 (23.25h zu Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 141.10) sowie unter Hinzurechnung von zweieinhalb Stunden Hauptverhandlung, zwei Stunden Weg (Liestal – Arlesheim – Liestal) sowie einer Stunde Nachbesprechung [jeweils zu Fr. 200.--/h] und zusätzlichen Auslagen von Fr. 16.80 [Liestal – Arlesheim – Liestal: 24km zu Fr. 0.70], ein Honorar in der Höhe von total Fr. 6'398.75 (inklusive Auslagen von Fr. 157.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 457.50) aus der Staatskasse auszurichten ist.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Anmerkung: Gemäss Art. 419 StPO sind schuldunfähigen Beschuldigten grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. In casu verfügt der Beschuldigte über kein Vermögen, weshalb mit

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vorliegendem Urteil der Kostenerlassentscheid vom 2. Februar 2023 ergeht. Der Beschuldigte wird ebenso von der Rückzahlungsverpflichtung gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO befreit.

Demnach wird erkannt:

I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2022, lautend: " 1. Es wird festgestellt, dass B. im Zustand der Schuldunfähigkeit mehrfach versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte begangen hat, in Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Art. 19 Abs. 1 StGB.

2. B. wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs. 1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2021 bis 15. März 2022 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 281 Tagen.

3. Die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Abteilung Massnahmenvollzug, wird eindringlich ersucht, gemäss Art. 62c Abs. 5 StGB eine Meldung an die Erwachsenenschutzbehördezu prüfen.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19’857.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- gehen zufolge Schuldunfähigkeit zu Lasten des Staates.

5. a. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von B. in Höhe von Honorar (88 h 20 min zu Fr. 200.–/h) Fr. 17'666.65 Auslagen Fr. 239.50 7,7 % MWSt auf Fr. 17'906.15 Fr. 1'378.75

insgesamt Fr. 19'284.90 (wovon Fr. 8'227.75 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 11'057.15 für den Aufwand nach Anklageerhebung, jeweils inkl. Auslagen und MWSt) werden aus der Staatskasse entrichtet. b. Es wird festgestellt, dass dem vorherigen, vom Kanton Solothurn eingesetzten amtlichen Verteidiger von B., Rechtsanwalt Patrick Hasler, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 30. Juni 2021 bereits eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'491.35 (inkl. Auslagen und MWSt) zugesprochen wurde." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 3 aufgehobenund in der Dispositiv-Ziffer 2 hinsichtlich der ausgestandenen Haft wie folgt aktualisiert:

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2. B. wird in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 StGB sowie Art. 56 StGB und Art. 59 Abs.

1 StGB zur stationären Behandlung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB eingewiesen, unter Anrechnung der vom 8. Juni 2021 bis 20. Oktober 2022 ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 500 Tagen. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt und mit den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 4 und 5 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. B. verbleibt bis zur Rechtskraft dieses Urteils bzw. bis zum Massnahmenantritt in Sicherheitshaft.

III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 7'700.-(beinhaltend eine Gebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.

IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin von B., Advokatin Sandra Waldhauser, ein Honorar von Fr. 5'941.25 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 457.50, insgesamt somit Fr. 6'398.75, aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

V. (Mitteilungen)

Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Ilona Frikart

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_337/2023).