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Entscheid

460 23 86

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. März 2024 (460 23 86)

27. März 2024Deutsch137 min

Gewerbsmässiger Betrug

Source swisslex.ch

05/04/2026 04:04:19

Urteilsdatum Gericht

27.03.2024 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Gewerbsmässiger Betrug Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Straftaten (Besonderer Teil) / Nebenstrafrecht, Strafrecht (Allgemeiner Teil)

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 27. März 2024 (460 23 86)

Strafrecht

Gewerbsmässiger Betrug

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Christof Enderle, Richterin Helena Hess, Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart

Ausdruckseite 2 von 65

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, Ochsengasse 19, 4460 Gelterkinden, Privatkläger und Berufungskläger weitere Privatkläger

gegen

B., vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel, Beschuldigte / Berufungsklägerin / Berufungsbeklagte

C., vertreten durch Advokat Urs Grob, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschuldigte / Berufungsbeklagte

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. September 2021

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. September 2021 (nachfolgend: Strafgericht) wurde B. des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D., des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 150 Tagen, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB (vgl. Dispositiv-Ziffer I.1.). Demgegenüber wurde B. von der Anklage des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, von der Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Anklageziffern 1.1, 1.4, 1.5 und 1.6, von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklagefällen 1.1, 1.4, 1.5 und 1.6, von der Anklage des mehrfachen Wuchers im Anklagefall 1.6, von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, von der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie von der Anklage des mehrfachen Ausdruckseite 3 von 65 Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer I.2). Ferner wurde das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (vgl. Dispositiv-Ziffer I.3). Sodann wurde festgestellt, dass ein Widerruf der am 11. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, ausgeschlossen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer I.4.). Ausserdem wurde über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände und die forensisch gesicherten Daten entschieden (vgl. Dispositiv-Ziffern I.5.a – I.5.c. und III.1.). B. wurde ausserdem zur Bezahlung von Fr. 2'800.-- an † E. verurteilt, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer III.2.a.). Sodann wurden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger F., A., G. und der Erbengemeinschaft † H. auf den Zivilweg verwiesen; ebenso wurde die öffentlichrechtliche Forderung der Sozialhilfebehörde D. auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer III.2.b. und III.2.c.). Darüber hinaus wurden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger A., † E. und der Erbengemeinschaft † H. abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer III.2.d.). Weiter wurde festgestellt, dass die Schadenersatzforderung von † I. infolge Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben untergegangen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer III.2.e.). Schliesslich wurden B. die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 35'446.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, zu einem Fünftel auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziffer III.4.). Endlich wurde über das Honorar des amtlichen Verteidigers entschieden (vgl. Dispositiv-Ziffer III.5.a. – III.5.c.). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A. wurde aus der Staatskasse zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer III.7.).

Mit selbigem Urteil des Strafgerichts wurde C. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, von der Anklage der Gehilfenschaft zum mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, von der Anklage des mehrfachen Betrugs, von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung sowie von der Anklage der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer II.1.). Darüber hinaus wurde über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände befunden (vgl. Dispositiv-Ziffer II.a. – II.b.). Im Weiteren wurde C. für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. August 2015 zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer II.3.). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung festgesetzt (vgl. Dispositiv-Ziffer III.6.a. – III.6.c.).

B. Gegen das genannte vorinstanzliche Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom

30. September 2021 die Berufung an. Ebenso legte der Privatkläger A. mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil ein. Schliesslich erhob auch die Beschuldigte B. mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Berufung gegen das erstinstanzliche Verdikt des Strafgerichts.

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C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei B. in Abänderung von Ziffer I.1 des strafgerichtlichen Erkenntnisses des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls schuldig zu erklären (vgl. Ziff. 1.) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen (vgl. Ziff. 2.). Darüber hinaus seien die gemäss vorinstanzlichem Urteil erfolgten Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffer I.2 teilweise aufzuheben und B. in den Anklagefällen 1.1, 1.4 und 1.5 im Sinne der Anklage schuldig zu erklären (vgl. Ziff. 3). Weiter begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei C. in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II.1 des angefochtenen Urteils im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu erklären (vgl. Ziff. 4) und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen (vgl. Ziff. 5). Ferner sei Dispositiv-Ziffer II.3 aufzuheben und B. sowie C. seien die Verfahrenskosten in Abänderung der Dispositiv-Ziffern III.3 und III.4 anteilsmässig und entsprechend ihren Verurteilungen aufzuerlegen (vgl. Ziff. 7).

D. Mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 stellte der Privatkläger A., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, folgende Rechtsbegehren: Es sei B. in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils im Anklagefall 1.4 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs bzw. wegen mehrfachen Betrugs gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft zu verurteilen; eventualiter sei sie im Anklagefall 1.4 wegen mehrfacher Veruntreuung entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Anklage schuldig zu sprechen (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2). Ferner sei C. in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Anklagefall 1.4 wegen gewerbsmässigen Betrugs bzw. wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem gewerbsmässigem Betrug oder wegen mehrfachen Betrugs bzw. wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug anklagegemäss zu verurteilen; eventualiter sei sie im Anklagefall 1.4 wegen mehrfacher Veruntreuung bzw. wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft zu verurteilen (vgl. Ziff. 3 und Ziff. 4). In Abänderung des strafgerichtlichen Urteils seien B. und C. in solidarischer Haftung zur Bezahlung der Zivilforderung in der Höhe von Fr. 167'620.-- an den Privatkläger A. zu verurteilen (vgl. Ziff. 5). Ausserdem sei die Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 15'000.-- zulasten von B. und C. in solidarischer Haftung gutzuheissen (vgl. Ziff. 6); dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten B. und C. in solidarischer Haftung (vgl. Ziff. 7). Schliesslich beantragte der Privatkläger dessen Einvernahme anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung.

E. Am 22. Mai 2023 reichte die Beschuldige B., vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, ihre Berufungserklärung ein und beantragte, sie sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D. schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (vgl. Ziff. 1) sowie von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Diebstahls Ausdruckseite 5 von 65 freizusprechen (vgl. Ziff. 2). B. sei für die ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung von Fr. 250.-auszurichten (vgl. Ziff. 3) und im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (vgl. Ziff. 4); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, wobei B. die amtliche Verteidigung mit Advokat Gioele Ballarino zu bewilligen sei (vgl. Ziff. 5).

F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte C., vertreten durch Advokat Urs Grob, es sei ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

G. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erklärte B., vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, es würden weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben. Sie beantragte indes die Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers A.; dies unter o/ e-Kostenfolge.

H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Juni 2023 wurden die Eingaben von B. und C., datierend jeweils vom 15. Juni 2023, unter den Parteien zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Ferner wurden Advokat Gioele Ballarino als amtlicher Verteidiger von B. und Advokat Urs Grob als amtlicher Verteidiger von C. eingesetzt. Die Beschuldigten wurden aufgefordert, das Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" mitsamt den erforderlichen Belegen einzureichen.

I. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 begehrte C., vertreten durch Advokat Urs Grob, es seien die Berufungen, soweit sie betreffend, vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Strafgerichts zu bestätigen; dies unter o/e-Kostenfolge.

J. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde die Eingabe von C. vom 21. Juli 2023 den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht.

K. Mit Eingabe vom 8. August 2023 reichte die Beschuldige C. gemäss kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Juni 2023 das ausgefüllte Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" mit den erforderlichen Belegen ein.

L. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2023 wurde die Eingabe der Beschuldigten C. vom 8. August 2023 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt.

M. Mit Eingabe vom 13. März 2024 beantragte der Privatkläger A. die Abbietung und Verschiebung der am 19. März 2024 und 22. März 2024 angesetzten Berufungsverhandlung aufgrund seines Gesundheitszustands und Spitalaufenthalts.

N. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. März 2024 wurde dem Privatkläger A. unter Hinweis auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 28. Juni 2023 mitgeteilt, dass er nicht persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe und keine Rechtsfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu befürchten habe, solange er sich anlässlich der Ausdruckseite 6 von 65 zweitinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Rechtsbeistand vertreten lasse. Ferner wurde sein mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 gestellter Antrag, wonach er selbst durch das Berufungsgericht zu befragen sei, abgewiesen.

O. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 erscheinen B. mit ihrem amtlichen Verteidiger Advokat Gioele Ballarino, C. mit ihrem amtlichen Verteidiger Advokat Urs Grob, Rechtsanwalt Samuel Baader als Vertreter des Privatklägers A. sowie der Vertreter der Anklagebehörde. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in Abweichung ihrer Berufungserklärung vom 17. Mai 2023, B. sei wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung und Diebstahls schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Weiter begehrte die Anklagebehörde, C. sei wegen gewerbsmässigen Betrugs und Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre in der Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 gestellten Anträge und beantragte die Abweisung der Berufung der Beschuldigten B.. Der Privatkläger A. hielt demgegenüber an seinen bereits gestellten Anträgen fest. In Abänderung ihrer mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 gestellten Anträge, begehrte B., sie sei wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D. schuldig zu erklären, wobei auf das Aussprechen einer Strafe zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verzichten sei. Im Übrigen verlangte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses.

Erwägungen

I. Formelles

[…]

II. Berufungsgegenstand

[…]

III. Materielles

1. F. (Anklageziffer 1.1)

1.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte

1.1.1 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 23. September 2021 zusammengefasst, der Sachverhalt beruhe auf den konstanten Aussagen des Privatklägers F.. Die Vorderrichter

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erachteten den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf B. im Wesentlichen als erstellt. Nicht nachgewiesen sei demgegenüber, dass B. von C. unter Druck gesetzt worden sei, um mittels unwahren Angaben Geld von F. zu verlangen. C. werde diesbezüglich einzig von

B. belastet, welche ein erhebliches Eigeninteresse habe, ihre Verantwortung auf eine andere Person abzuschieben. Objektive Beweise oder anderweitige Indizien, welche auf eine Beteiligung von C. hinweisen würden, bestünden keine. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend sei

C. daher vom Vorwurf des mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. Hinsichtlich des Rechtlichen hielt die Vorinstanz weiter fest, B. habe F. zahlreiche Unwahrheiten aufgetischt, um den Geldfluss an sie aufrechtzuerhalten. Um dessen Vertrauen zu gewinnen und ihn zu weiteren Geldüberweisungen zu veranlassen, habe sie Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt und ihm romantische Gefühle vorgespielt. Sie habe ihm versichert, das Geld zurückzahlen und darüber hinaus als vermeintliche Sicherheit ein fiktives Haus in Brasilien im Wert von rund Fr. 1'000'000.-- ins Spiel gebracht. Ihr ganzes Verhalten sei darauf ausgerichtet gewesen, F. zu motivieren, ihr immerzu Geld zu geben. Dabei habe sie neben seinem Mitgefühl und seiner Hilfsbereitschaft auch romantische Gefühle ausgenutzt. F. selbst habe indes keinerlei Anstalten unternommen, die Angaben von B. zu überprüfen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Insbesondere betreffend angebliche Steuerschulden, Verhaftungen oder die Liegenschaft in Brasilien hätte er nach weiteren Unterlagen fragen müssen. F. sei keineswegs unbeholfen gewesen, sondern ein Kaufmann mit einem abgeschlossenen Studium der Volkswirtschaft und somit ein erfahrener Geschäftsmann. Obwohl er nach kurzer Zeit keinen persönlichen Kontakt mehr mit B. gepflegt habe, habe er ihr vertraut und sei davon ausgegangen, dass er sein Geld zurückerhalten werde. Ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen oder grundlegende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, habe F. B. blauäugig alles geglaubt, was ihm als Opfermitverantwortung anzulasten sei. Der Umstand, dass F. in B. verliebt gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die vorliegende Konstellation sei nicht vergleichbar mit einem Fall eines Betrugs innerhalb einer Liebesbeziehung, da das Verhältnis zwischen F.

und B. lediglich zwei Monate gedauert habe. Sie habe F. zwar vorgegaukelt, dass sie in ihn verliebt gewesen sei, indes sei es bereits nach sehr kurzer Zeit zu keinerlei Intimitäten mehr gekommen und der Kontakt habe sich auf ein paar Telefongespräche sowie hauptsächlich SMS-Nachrichten beschränkt. Folglich habe keine Beziehung zwischen B. und F., welche von Liebe, Zuneigung und grundsätzlichem Vertrauen geprägt gewesen sei, sodass von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden müsse, bestanden. Das Selbstverschulden von F. nehme ein derartiges Ausmass an, dass es das Verhalten von B. in den Hintergrund dränge. Demzufolge liege keine Arglist vor, weshalb B. von der Anklage des mehrfachen resp. des gewerbsmässigen Betrugs Ausdruckseite 8 von 65 freizusprechen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung habe sodann ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen, da gemäss Darlehensverträgen vom 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 weder ein Verwendungszweck noch eine Werterhaltungspflicht verabredet worden sei. B. habe somit zwar Geld für bestimmte Zwecke von F. gefordert, allerdings seien die von ihm geliehenen Geldbeträge nicht zweckgebunden gewesen. Folglich habe der Verwendungszweck für F. auch keine conditio sine qua non für die Darlehensgewährung gebildet und die Darlehen seien B. nicht anvertraut gewesen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei (vgl. E. II.1., S. 4 – 13 des angefochtenen Urteils).

1.1.2.

1.1.2.1 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 vor, bereits das Strafgericht habe den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt betrachtet. Der Vorinstanz sei indes insofern nicht zu folgen, als dass C. keine aktive Rolle in diesem Anklagefall zugekommen sei. Die Begründung der Erstinstanz erweise sich nicht als stringent, da zum einen festgehalten werde, B. habe ein erhebliches Eigeninteresse daran, ihre Verantwortung auf eine andere Person abzuschieben, und sie dann zum anderen aber freigesprochen werde. Dieser Freispruch bedeute nichts anderes, als dass B. dieses Geld nie zurückbezahlen müsse und F. ihr dies geschenkt habe. Eine solche Schenkung sei indes nicht belegt und durch B. selbst nie geltend gemacht worden. Darüber hinaus bestünden für die Jahre 2012 und 2013 Darlehensverträge, welche B. unterzeichnet habe. Sie selbst habe vor der ersten Instanz im Übrigen selbst einen Schuldspruch wegen Veruntreuung in diesem Anklagefall verlangt sowie die Gutheissung der Zivilklage von F. dem Grundsatz nach. Bei dieser Ausgangslage bestehe kein Eigeninteresse von B., ihre Schuld abzuschieben. Sie belaste schliesslich nicht irgendeine Person, sondern ihre eigene Mutter, mit welcher sie nach wie vor in engem Kontakt stehe. Die vorliegenden Indizien seien mit den Aussagen von B. vereinbar, weshalb der Anklagesachverhalt auch in Bezug auf C. als erstellt zu betrachten sei. Das Strafgericht habe weiter dargelegt, dass B. das Mitgefühl und die Hilfsbereitschaft von F. ausgenutzt habe, was als arglistiges Verhalten im Sinne des Betrugstatbestands einzuordnen sei. Sie habe darüber hinaus etliche Notlagen vorgetäuscht, deren Wahrheitsgehalt F. nicht habe überprüfen können. Daran ändere auch nichts, dass F. im Verlaufe der Jahre an diesen Geschichten zu zweifeln begonnen habe. Sie habe von Beginn an das zentrale Lügenkonstrukt "Erbschaft in Brasilien" kultiviert, von welchem sie in der Folge gezehrt habe. Ohnehin sei zumindest der Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne der Eventualanklage erfüllt, welcher indes in der Hauptanklage wegen gewerbsmässigen Betrugs aufgehe: B. habe die von F. erhaltenen Gelder nicht nur zweckentfremdet, sondern sie habe auch eine Werterhaltungspflicht gehabt. Es sei jeweils ein Verwendungszweck angegeben worden, wobei B. die Gelder nicht diesem entsprechend eingesetzt habe. Die Werterhaltungspflicht ergebe sich daraus, dass F. von B. stets eine Rückzahlung der Ausdruckseite 9 von 65 Gelder erwartet habe. Letztere habe aber nie die Absicht gehabt, diese zurückzuerstatten, obwohl sie gewusst und anerkannt habe, dieses Geld zu schulden. Die Werterhaltung der erhaltenen Darlehen habe sie F. ferner garantiert, indem sie die Erbschaft in Brasilien in Aussicht gestellt habe. Diese habe für F. eine conditio sine qua non zur Übergabe der Gelder dargestellt, was im Übrigen auch aus den beiden Darlehensverträgen hervorgehe. Sollte der Betrugstatbestand nach Auffassung der Berufungsinstanz somit nicht erfüllt sein, so läge zumindest der Tatbestand der Veruntreuung vor.

1.1.2.2 Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Kantonsgericht vom 19. März 2024 hält die Staatsanwaltschaft sodann fest, insbesondere B. sei im Fall "F. " aktiv gewesen. Die Rolle von C. sei zwar vergleichsweise unklar und von untergeordneter Bedeutung, indes scheine es so, als ob sie insbesondere am Anfang eine grössere Rolle gespielt habe. Später habe B. selbständig weitergemacht, ohne dass C. Einfluss auf sie genommen hätte. F. sei zumindest in der Anfangsphase von B. umschwärmt worden und habe eine sexuelle Beziehung mit ihr gehabt. Die Arglist sei in casu zu bejahen; die Vorinstanz rede das Vertrauensverhältnis klein. Von F. könne aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten zwar erwartet werden, die Angaben von B. kritisch zu hinterfragen, was er indes erst ab dem Jahr 2014 getan habe, wie der SMS-Verkehr zeige. Sollte das Vorliegen der Arglist verneint werden, habe sich B. dennoch der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht. B. habe eine Garantie angeboten, damit F. überhaupt Geld hergegeben habe und sie habe eine Begrenzung des Verlustrisikos in Aussicht gestellt. Bei F. sei dies die ausstehende Erbschaft, das Haus in Brasilien, gewesen. Gemäss den Darlehensverträgen habe B. die Gelder denn auch unverzüglich zurückzahlen müssen, sobald sie geerbt hätte. Hätte F. ferner nicht weiterbezahlt, hätte B. seiner Vorstellung nach nie erben können und sein ganzes bereits investiertes Geld wäre verloren gewesen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Werterhaltungspflicht legt die Staatsanwaltschaft ferner dar, das Bestehen eines "faktischen" oder "tatsächlichen" Vertrauensverhältnisses genüge, um eine Werterhaltungspflicht zu begründen. Ein solches Vertrauensverhältnis habe zwischen F. und B. zweifellos bestanden, weshalb Letztere eventualiter der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären sei. In Abweichung ihr Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 begehrt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrags vom 19. März 2024 sodann, B. sei der mehrfachen Veruntreuung und C. der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung schuldig zu erklären.

1.1.3

1.1.3.1 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. Juli 2023 bringt C., vertreten durch Advokat Urs Grob, vor, die Vorinstanz sei zu Recht von einem erheblichen Eigeninteresse der

Tochter ausgegangen, ihre Verantwortung auf eine andere Person abzuschieben. Der Grund dieses Verhaltens liege in einem kindlichen Reflex, der Mutter die Schuld in die Schuhe zu schieben. Das Strafgericht habe zutreffend erkannt, dass weder die Aussagen des Privatklägers F. noch jene von

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C. noch andere Indizien eine aktive Rolle der Letzteren in diesem Anklagefall zu begründen vermögen. Es erschliesse sich nicht, inwiefern der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt erstellt sein solle, zumal F. selbst ausgeführt habe, C. nicht zu kennen. Der vorinstanzliche Freispruch sei daher zu bestätigen.

1.1.3.2 Mit Parteivortrag vom 19. März 2024 führt C., vertreten durch Advokat Urs Grob, aus, F. sei nicht durch ein Lügengebäude gezwungen worden, Geld herzugeben. Er habe es an jeglicher Vorsicht missen lassen und die vorgetäuschte Liebelei sowie sexuellen Dienstleistungen schienen es im Wert gewesen zu sein, nicht genauer hinzusehen. Die Zielpersonen seien erwachsene Männer mit Lebenserfahrung gewesen, welche sich durch das Aneinanderreihen von einfachen Lügen nicht hätten täuschen lassen dürfen. Dies hätten sie in Anbetracht der erhofften Gegenleistungen von B. in Kauf genommen, jedoch habe C. nie eine solche erbracht. Die Staatsanwaltschaft stelle einzig auf unwahre Schutzbehauptungen von B. ab. C. sei daher von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen und die Zivilforderungen seien ebenfalls abzuweisen.

1.1.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 führt B., vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, mit Parteivortrag ins Feld, es handle sich beim vorliegenden Fall einzig um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz korrekt festgestellt worden, insbesondere was die Täuschungen von B. hinsichtlich der Gründe für die erfolgten Geldüberweisungen betreffe. Dies jedoch erst ab März 2014, da die Zahlungsgründe zuvor nicht dokumentiert worden seien. Demgegenüber sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es gebe keine Liegenschaft in Brasilien unbelegt. Die von der Polizei Basel-Landschaft getätigten Abklärungen seien undokumentiert und aufgrund des Ausbleibens einer Antwort aus Brasilien könne nicht geschlossen werden, es gebe die entsprechende Liegenschaft nicht. Erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe C. erstmals behauptet, es gebe kein solches Haus, weshalb B. bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dieses existiere tatsächlich. Entsprechende Nachforschungen von B. mittels eines Anwalts in Brasilien hätten im Übrigen zu einer bestehenden Liegenschaft in Manaus geführt. Ihre Grossmutter habe ihr in Brasilien entsprechende Unterlagen gezeigt. Später habe B. erfahren, dass ihre Mutter die Liegenschaft verkauft habe und den Verkaufserlös – entgegen der getroffenen Absprache –vollständig für sich behalten habe. Aus diesem Grund habe B. in Brasilien fieberhaft nach Informationen gesucht. Da sie angenommen habe, diese Liegenschaft existiere tatsächlich, habe sie im Übrigen nicht über ihren Rückzahlungswillen getäuscht. Ferner habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das Arglisterfordernis nicht gegeben sei. F. habe selbst ausgeführt, dass er B. kaum gekannt und ihr dennoch grössere Geldsummen übergeben habe, ohne minimste Vorsichtsvorkehrungen getroffen zu haben. Erst rund ein Jahr nach der ersten Geldübergabe habe er sich mittels Unterzeichnung eines Darlehensvertrags abgesichert, als er B. bereits Fr.

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155'000.-- überreicht habe. Die Beziehungsdauer sei sehr kurz gewesen und F. habe ab Februar 2012 praktisch keinen persönlichen Kontakt mehr zu B. gehabt. Es seien lediglich SMS-Nachrichten ausgetauscht worden, deren Inhalt stets mit Geldübergaben zu tun gehabt hätten. Es könne daher von keinem besonderen Vertrauensverhältnis ausgegangen werden. F. habe vor Strafgericht selbst ausgeführt, dass er sich nicht gross Hoffnungen auf eine Beziehung gemacht habe. Gleich zu Beginn habe B. ihm von Schulden und Geldproblemen erzählt und er habe ihr ohne Zusicherungen bereits grössere Geldbeträge übergeben. F. habe ferner dargelegt, irgendwann realisiert zu haben, dass etwas nicht stimme; dennoch habe er B. weiter Geld gegeben und keinerlei Nachforschungen getätigt. Es sei irrelevant, ob B. ihm von einem Haus in Brasilien erzählt habe, da er nichts dazu habe wissen wollen. F. sei geschäftserfahren und habe unter keinerlei Einschränkungen gelitten. Das Vorliegen der Arglist sei daher zu verneinen und der Freispruch vom Betrugsvorwurf zu bestätigen. Aktenkundig sei sodann, dass F. mit B. weder einen Verwendungszweck noch eine Werterhaltungspflicht der Darlehen vereinbart habe. Da ihr die Vermögenswerte nicht anvertraut gewesen seien, könne auch keine Veruntreuung gegeben sein. Die Staatsanwaltschaft vermische strafrechtliche und zivilrechtliche Komponenten, denn ein Verwendungszweck begründe keine Werterhaltungspflicht. Ein Darlehen dürfe eben gerade für andere Verpflichtungen verbraucht werden.

1.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.2.1 Dogmatische Grundsätze

1.2.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.).

1.2.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, die beschuldigte Person freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht Ausdruckseite 12 von 65 kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 233).

1.2.2 Wesentliche Sachverhaltsdarstellungen

1.2.2.1 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts zeigt sich anhand der Ausführungen von B., dass diese weitestgehend nicht bestritten werden. Für den äusseren Ablauf der Geschehnisse kann folglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II.1.1., S. 4 – S. 8 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). C. ihrerseits bestreitet, mit dieser Sache irgendetwas zu tun gehabt zu haben. In dieser Hinsicht gilt es sachverhaltsmässig zu prüfen, ob ihr eine aktive Beteiligung an den gegenüber F. vorgebrachten Täuschungen nachgewiesen werden kann. Mit Blick auf die Beweiswürdigung sowie das Rechtliche wird nachfolgend vornehmlich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug für die rechtliche Einordnung – insbesondere hinsichtlich der in casu umstrittenen Arglist – aufweisen.

F. (Jahrgang 1948 und geschieden; act. 3257) deponierte im Rahmen der Strafuntersuchung im Wesentlichen er habe eine Affäre mit B. gehabt, wobei es auch zu Geschlechtsverkehr (ca. fünf Mal; drei Mal im Jahr 2012 und in den folgenden Jahren je noch einmal) gekommen sei. Mit der Zeit habe er B. kaum noch persönlich getroffen, wenn er sie aber gesehen hätte, hätte er die Affäre wohl weitergeführt. Sie habe ihm diverse Geschichten erzählt: Schon bei ihrem ersten Besuch bei ihm zu Hause habe sie ihm von Schulden und Geldproblemen berichtet. Später habe sie ihm persönliche Probleme und Schicksalsschläge (etwa, dass ihre Tochter verstorben und ihre Mutter ermordet worden sei und sie nach Brasilien reisen müsse, um die Erbschaft dort mit einem Anwalt zu regeln; offene Anwaltskosten in Brasilien; dass sie im Tessin eingesperrt sei und nur freikäme, wenn er ihre Schulden bezahle; Verhaftung nach Rückflug aus Brasilien in Genf; etc.) geschildert. Ihre Ausführungen seien immer mit Geldforderungen verbunden gewesen. Die hergegebenen Gelder seien Darlehen gewesen, weshalb es betreffend die Jahre 2012 und 2013 auch Darlehensverträge gebe. Betreffend die Jahre 2014 und 2015 liege kein Vertrag vor, weil er B. nicht mehr gesehen habe. Im Jahr 2013, 2014 und 2015 habe er ihr Geld gegeben wegen der Erbschaft in Brasilien. Sie habe ihm beispielsweise auch erzählt, sie sei eingesperrt im Tessin und brauche Geld, um Betreibungsforderungen zu bezahlen. Er wisse nicht, wie sie es geschafft habe, so schnell Geld von ihm zu erhalten; sie habe "einfach eine Art an sich" gehabt. Sie habe ihn wegen der Erbschaft immer wieder dazu gebracht, ihr Geld zu geben. Als er sie einmal nach dem Wert des Hauses gefragt habe, habe sie gesagt, es sei sicher über Fr. 1'000'000.-- wert. Aufgrund dieses Betrags habe er ihr das geforderte Geld gegeben. Da es aber ständig Probleme mit der Erbschaft und dem Haus in Brasilien gegeben habe, habe sie immer wieder dorthin reisen müssen und dafür habe sie Geld gebraucht. Sie habe ihm jedoch immer versichert, dass er sein Geld zurückerhalten werde, sobald die Sache mit der Erbschaft geregelt sei. So sei er unter Ausdruckseite 13 von 65 Druck geraten, immer weiter zu bezahlen, da er davon überzeugt gewesen sei, er werde den Rest des bereits bezahlten Geldes nach Regelung der Erbschaft zurückerhalten, wenn er noch einmal bezahle. Wenn B. Geld gebraucht habe, habe sie sich per SMS oder Telefon bei ihm gemeldet. Als sie ihm erzählt habe, ihre Tochter sei verstorben oder ihre Mutter sei ermordet worden, sei sie bei den Telefongesprächen sehr aufgelöst gewesen, sodass er ihr geglaubt habe. Nach dem 3. Februar 2015 habe er keine Zahlungen mehr geleistet, weil er sein ganzes flüssiges Vermögen ausgegeben habe. Dieses Vermögen habe die Erbschaft seines Vaters sowie sein ganzes Pensionskassengeld enthalten. Er habe volles Vertrauen zu B. gehabt und sei davon ausgegangen, dass alles stimme, was sie ihm gesagt oder geschrieben habe und er das Geld zurückerhalten werde. Deshalb habe er die vorgebrachten Gründe, weshalb sie angeblich Geld benötigen würde, auch nicht hinterfragt. Wenn er im Übrigen einmal Zweifel gehabt habe, habe sie diese sofort ausgeräumt und aufgrund des Werts dieses Hauses in Brasilien sei er davon überzeugt gewesen, dass er sein Geld zurückerhalten werde. Sie habe ihm immer gesagt, sie sei in Not und müsse das Geld sofort haben. Es habe immer schnell gehen müssen. Betreffend C. legte F. dar, er habe nicht gewusst, dass es sich bei C. um die Mutter von B. gehandelt habe. Sie habe ihm gesagt, dies sei eine Freundin von ihr. C. habe er nie gesehen, aber sie habe ihm geschrieben, dass er B. helfen solle (act. 3263 ff. und act. 3523 ff.).

Vor Strafgericht ist F. im Wesentlichen bei seinen Aussagen geblieben und führte aus, er und B. seien relativ schnell verliebt gewesen. Ihre Beziehung habe nicht lange gedauert; nur ein oder zwei Monate, vielleicht auch sechs Monate. Er habe dann nur noch per SMS Kontakt mit ihr gehabt, was ausgereicht habe, damit er ihr weiterhin Geld gegeben habe. Er habe sich Hoffnungen auf eine erneute Beziehung mit ihr gemacht. Sie habe ihm auch immer wieder von Liebe geschrieben oder, dass sie ihn gernhabe. Sie habe ihm stets bestätigt, dass er sein Geld zurückerhalten werde, wofür er aber keine Garantien gehabt habe. Er habe B. vertraut und gedacht, dass die Dinge, welche sie ihm erzählt habe, wahr seien. Sie habe stets ein Haus in Brasilien erwähnt, was ihn dazu veranlasst habe, weiter Geld zu geben, und seine Zweifel seien von ihr jeweils zerstreut worden. Er habe nicht danach gefragt, wo dieses Haus in Brasilien genau sei und wie es aussehe. Auf die Frage, weshalb er ihr immer wieder Geld gegeben habe, obwohl sie ihm nie etwas zurückbezahlt habe, erläuterte F., er habe das Gefühl gehabt, er müsse noch einmal bezahlen und dann würde er sein ganzes Geld zurückerhalten. Auch nachdem er Zweifel gehabt habe, ob er sein Geld zurückbekommen werde, habe er ihr daher wieder Geld gegeben. Auch als er B. im Dezember 2014 geschrieben habe, dass er nicht mehr auf ihre Nachrichten reagieren werde, bis das Geld zurückbezahlt sei, habe er ihr weiterhin Geld gegeben. Er habe konsequent sein und ihr kein Geld mehr übergeben wollen, aber er habe es nicht geschafft. Irgendwann habe er realisiert, dass er kein Geld erhalten werde. Er selbst habe eine Erbschaft erhalten und sich gedacht, wenn sie das Geld brauche, dann gebe er es ihr, da ihm angegeben worden sei, er werde das Geld zurückbekommen. Dieses von B. erwähnte Haus in Brasilien habe ihn dazu Ausdruckseite 14 von 65 veranlasst, ihr immer wieder Geld zu geben. Ferner erklärte F., es könne zwar sein, dass er sich kurz mit C. per SMS ausgetauscht habe; er kenne sie aber eigentlich nicht und ihr habe er kein Geld gegeben (vgl. S. 8 ff. des Prot. Hauptverhandlung Strafgericht).

1.2.2.2 B. ihrerseits bestritt nie, von F. Geld erhalten zu haben, legte indes dar, C. habe dies von ihr verlangt. Sie habe F. im Jahr 2012 in einem Restaurant, in welchem sie mit C. gewesen sei, kennengelernt. In der Folge habe sie eine sexuelle Beziehung mit ihm geführt. C. habe ihr gesagt, wenn sie kein Geld von F. verlange, würde sie ihrem Ehemann erzählen, dass sie mit einem anderen Mann Sex gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie F. mehrere Unwahrheiten erzählt, um Geld von ihm zu erhalten. Sie habe ihm erklärt, dass sie Geld für Steuern, die Miete, die Kinder etc. brauche. Sie habe F. auch gesagt, sie werde ihm das Geld zurückzahlen, sobald sie eine Arbeit habe. Es stimme, dass sie bewusst Sex mit ihm gehabt habe, um leichter Geld von ihm zu erhalten, und damit er die von ihr vorgespielten Tatsachen glaube. Das Haus in Brasilien habe sie erwähnt, weil C. ihr dies gesagt habe mit dem Ziel, mehr Geld von F. zu erlangen. Damals habe sie nicht gewusst, dass es das Haus in Wirklichkeit nicht gebe. Bei ihrer Grossmutter in Brasilien habe sie aber Dokumente im Zusammenhang mit einem Haus gesehen, auf welchen der Name "C. " aufgeführt gewesen sei. Sie habe F. dann gesagt, er würde sein Geld zurückbekommen, wenn das Haus in Brasilien verkauft sei. Das Geld, welches sie von ihm erhalten habe, habe sie im Übrigen nicht für die Sachen verwendet, die sie ihm angegeben habe, sondern für Kleider, Schuhe oder Casinobesuche und anderes. Die Hälfte des Geldes habe sie C. gegeben, welche damit für mehrere Monate nach Brasilien gereist sei. Mit ihrer Hälfte habe sie Sachen für sich gekauft, die Miete und Rechnungen bezahlt sowie Ferien gemacht und im Casino gespielt (act. 3489 ff., act. 3543 ff., act. 3603 ff. und act. 3717 ff.).

Weder vor Strafgericht noch vor den Schranken der Berufungsinstanz tätigte B. weitere Aussagen zum Anklagefall F. (vgl. S. 5 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht und S. 7 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht)

1.2.2.3 Ferner wurde das Mobiltelefon von F. ausgewertet, wodurch ein reger SMS-Verkehr vom 17. Dezember 2013 bis 28. Juni 2015 zwischen ihm und B. zu Tage trat. Bezüglich dessen Inhalts wird grundsätzlich auf act. 3463 ff. verwiesen. Exemplarisch sei lediglich folgende Korrespondenz erwähnt: In den meisten Nachrichten schrieb B. F., dass sie ihn liebe, er ihr vertrauen solle, er "super Sex mache" und sie ihn vermisse (z.B. am 17. Dezember 2013 und während den Folgetagen: "Gute nacht mein lieber. Du bekommst deine Geld. Am 6 januar ich gehe auf die bank. Ich vermisst dich, Love you. Ich gebe dich. Bitte vertrau mich"). F. antwortete am 10. Januar 2014 etwa, dass er sein Geld zurückwolle, er es brauche und nicht mehr könne sowie Depressionen habe wegen all dem, woraufhin B. ihm gleichentags erwiderte "F. ich glaube nicht, dass du mich misstrauisch. Ich liebe dich von ganzem Herzen." Weiter antwortete sie am 24. Januar 2014: "Sex weil ich haben gehen mit Ausdruckseite 15 von 65 die und du march super sex. Wagen dem haben nach dich verliebt" und am 28. Januar 2014: "Meine herz ist untröstlich. Ich will dich nicht traurig sehen. Ich liebe dich F. ". In dieser oder ähnlicher Manier sind die meisten SMS-Nachrichten von B. formuliert. Meldete F. Zweifel an (vgl. SMS-Nachricht vom 21. Mai 2014 "Warum hast Du mich immer angelogen?"), räumte sie diese mit Liebesbekundungen und Versprechungen aus (am 2. Juni 2014 schrieb B.: "F. ich brauch dich. Du weiss mein Geld ist im die schweiz. Ich kann mein tickte verliren, geht bis am Freitag. Ich brauch 5670.-- ven ich zurück kommen geben ich das kanns Geld. Gute nach mein süsses lieber. You love"). Auch bringt sie etwa am 18. Februar 2014 das Haus in Brasilien ins Spiel und macht geltend, sie brauche ein letztes Mal seine Hilfe, da sie dieses wirklich verlieren könne und sie Angst habe, alles zu verlieren. Sie versicherte F., das Geld zurückzubezahlen und bat darum, dass er ihr noch eine Chance geben solle. Daraufhin schrieb F., sie solle endlich aufhören, er habe kein Geld, sie müsse warten und aufhören ihn zu drängen, da sie ihn sonst wirklich verlieren werde. Er habe viele Schulden bei Freunden wegen ihr und sie müsse ihm das Geld zuerst retour geben. Daraufhin erklärt sie ihm mit Nachricht vom 24. Februar 2014 wiederum, dass er das Geld bekommen werde und sie ihn vermisse (act. 3465). Von der Tonalität her präsentiert sich auch der weitere SMS-Verlauf gleich: F. führte etwa aus, er wolle nicht mehr leben, da er wegen ihr alles verloren habe und er ihr nie mehr Geld schicken werde sowie er sie beginne zu hassen, da sie immer neue Märchen erzählt habe (act. 3467). B. bezirzte ihn jedoch immer wieder mit Nachrichten wie "Ich liebe dich für immer F. ", "Ich wünsche uns will sex zusammen", "F. sex ja ich will viel mit dich machen", "Schatz zu bekommst sicher" oder "F. du musst keine Angst, Du bekommt dein Geld, Bitte schatz schicke mir im West Union heute. Wir kann morgen zusammen im die Bank. Ich schwör Glaubt mir 100%" (act. 3467). Am 23. Dezember 2014 etwa schrieb F., er werde ihre SMS nicht mehr lesen bis das Geld auf seinem Konto sei und er werde ihr nicht mehr antworten. B. antwortete ihm kurz darauf Folgendes: "Lieber vermisse dich will. Dank das zu Antwort hast". F. wiederum entgegnete ihr, er hasse sie wegen der Situation und er werde ihr erst wieder Geld schicken, wenn sein Geld auf seinem Konto sei, woraufhin B. antwortete: "F. ich verspreche dich! A. komme und alles was ich haben auf die Bank dich zum geben. Glauben mir F. Heute fliegen morgen im die Schweiz 1000% auf mein leben ok? F. ich haben ja und will für uns beider. Im die Schwiez Lieber zum letzten letzten mal. DAS SICHER NICHT GLAUBEN MIR. ICH IN EIN FRAU VON KANN WESTE DICH LIEBER UND VERTRAUEN"

(act. 6469). Diese Nachricht von B. reichte aus, damit F. am 7. Januar 2015 verlauten

liess "Ok. Ich schicke dir 2500 Fr. Dann ist aber fertig. Und du muss mir Geld geben sobald Du in der Schweiz bist. Alles klar?" (act. 6469). Noch am 3. Februar 2015 versicherte ihm B. ihrerseits, dass sie auf die Bank gehen werde und verlangte Fr. 2'500.-- von F., wobei seine letzte Zahlung an B. schliesslich genau an diesem Datum erfolgte (act. 3471).

Ausdruckseite 16 von 65

1.2.2.4 C. machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass sie F. nicht kenne. Auf Vorhalt der SMS-Nachrichten ("1000% F. "; "Keine sorge F. "; "F. ich march das für mich bitten. Ich geben dich eine nacht sex okay."; act. 3463), welche zwischen dem 27. Oktober 2013 bis zum 2. Dezember 2013 an F. verschickt worden sind, führte sie aus, sie habe diese nicht geschrieben und ihm keinen Sex angeboten; vielleicht habe B. ihm dies geschickt. Ferner bestritt sie, ihre Tochter dazu animiert zu haben, mit F. eine Beziehung einzugehen. Die Aussagen von B. bezüglich des Hauses in Brasilien seien gelogen (act. 3513 ff., act. 3543 ff., act. 3577 ff. und act. 3775 ff.).

Vor Strafgericht wiederholte C. ihre Aussagen und beharrte darauf, nichts mit der Sache zu tun zu haben (vgl. S. 6 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht).

Vor Kantonsgericht bekräftige C. sodann im Wesentlichen ihre früheren Aussagen und legte dar, sie wisse nicht, wer F. sei. Ebenso bestritt sie weiterhin, die besagten SMS-Nachrichten an ihn verschickt zu haben (vgl. S. 8 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

1.2.2.5 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend konstatierte, sind die Geldüberweisungen im Umfang von rund Fr. 546'000.-- von F. auf das Postkonto von B. in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis zum 3. Februar 2015 durch deren und F. s Depositionen sowie anhand der aktenkundigen Überweisungsbelege und der Bankunterlagen der PostFinance betreffend das Postkonto von B. objektiv erstellt (act. 3291 ff. und Ordner mit Kontoauszügen der Jahre 2012 bis 2015). Die beiden Darlehensverträge vom 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 weisen im Weiteren folgende Bedingung auf: "Rückzahlung so schnell wie möglich wenn die versprochene Erbschaft eintrifft" und wurden von B. persönlich unterzeichnet (act. 3323 f.).

1.2.2.6 Schliesslich versuchte die Strafverfolgungsbehörde abzuklären, ob auf B. oder C. Liegenschaften oder sonstige Vermögenswerte in Brasilien eingetragen sind, wobei keine entsprechende Rückmeldung der brasilianischen Behörden eingegangen ist, weshalb gemäss entsprechendem polizeilichem Bericht geschlossen werden müsse, dass dies nicht der Fall sei (act. 3477). J. (Sohn von C. und Bruder von B. ) gab in dieser Hinsicht an, nichts von einer Liegenschaft in Brasilien zu wissen (act. 3561 ff.).

B. ihrerseits brachte sodann verschiedene Sachverhaltsversionen bezüglich der Existenz dieses Hauses vor: Sie führte etwa aus, sie habe ihrer Mutter am Anfang nicht geglaubt, dass es diese Liegenschaft gebe, weshalb sie nach Brasilien gereist sei, wo sie Hilfe von ihrem Vater erhalten habe, um das Haus zu suchen. Ihre Grossmutter habe ihr gesagt, dass ihre Mutter in diesem Haus gewohnt habe. Ihr Bruder, welcher in Brasilien wohne, habe ihr ebenfalls gesagt, dass er dieses Haus bereits gesehen habe. Sie habe Dokumente vom Hausverkauf gesehen, wo "dieser Anwalt" aufgeführt gewesen sei. Zu diesem sei sie dann gegangen und habe nach dem Haus gefragt, wobei er ihr keine Auskunft gegeben habe. Dies sei im Juli gewesen. Das Haus stehe in Manaus. Auf Vorhalt, dass ihre Ausdruckseite 17 von 65 Mutter sage, es existiere keine Liegenschaft in Brasilien, legte B. dar, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass das Haus in Brasilien verkauft sei. Als sie in Brasilien gewesen sei, habe sie das Haus nur von aussen gesehen und es sei in keinem guten Zustand gewesen. Der Anwalt heisse "Rene", den Nachnamen kenne sie nicht. Weiter behauptete sie einerseits, seit 14 Jahren nicht mehr bei ihrer Grossmutter in Brasilien gewesen zu sein, führte indes im Rahmen der Einvernahme vom 17. September 2015 aus, der Anwalt sei zu ihr gekommen, "also bei meiner Grossmutter" (act. 3497 ff.). Anlässlich ihrer früheren Einvernahme vom 26. August 2015 legte B. ferner dar, der Anwalt heisse "K. " und lebe in Manaus. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Namen der Anwälte erklärte sie, es sei "Rene" gewesen, der auf dem Papier des Hauses vermerkt gewesen sei und ihr keine Auskunft habe geben wollen. Den anderen Anwalt habe sie in Brasilien aufgesucht, damit er ihr helfe – dieser habe aber Geld gewollt (act. 3501). Sodann konnte sie weder involvierte Behörden oder weitere Personen nennen, welche mit dem Hausverkauf in Brasilien zu tun gehabt hätten (act. 3501). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2015, erklärte B. im Weiteren, sie habe F. von dem Haus in Brasilien erzählt, weil "meine Mutter gesagt hat, dass wenn ich sage, dass wir dort ein Haus haben, das einen grossen Wert hat, dass Herr F. dann mehr Geld gibt" (act. 3551 ff.). Direkt danach gefragt, ob es dieses Haus in Brasilien gebe, antwortete B.: "Also ich will Ihnen sagen, dass ich F. mit dem Haus angelogen habe, weil meine Mutter das gesagt hat." Ferner legte sie dar, sie habe damals nicht gewusst, dass es das Haus in Wirklichkeit gebe – das habe sie erst im Juli 2015 erfahren. Wegen dem Haus habe sie F. und A. angelogen. In Brasilien habe sie dann eine Person zum Haus hinbegleitet, welches in Manaus stehe. Die Adresse kenne sie aber nicht. (act. 3557). Am 19. November 2017 deponierte B. weiter, sie habe Unterlagen zum Haus in Brasilien gesehen, als sie in den letzten Ferien im Jahr 2015 dort gewesen sei mit ihren Kindern. Der Name ihrer Mutter sei auf diesen Dokumenten vermerkt gewesen. Sie habe einmal Nachforschungen betrieben und sei auf der Gemeinde Manaus gewesen, wobei ihr nicht viele Informationen gegeben worden seien, ausser, dass das Haus im Besitz ihrer Mutter sei. Sie sei lediglich einmal mit ihren Kindern bei diesem Haus gewesen; es sei von aussen nicht schön und es gebe eine grosse Mauer, sodass man es nicht komplett sehe (act. 3615 ff.). Im Rahmen ihrer Hafteröffnungseinvernahme am 26. August 2015 sagte B. demgegenüber erstmals aus, dass sie von ihrer Mutter wegen des Hausverkaufs in Brasilien betrogen worden sei. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie einen Viertel des Erlöses des Hausverkaufs bekomme. Als sie aber selber nach Brasilien gereist sei, um die Sache zu klären, habe ihr das Gericht gesagt, dass sie die Hälfte des Erlöses bekomme. Das Haus sei verkauft worden, aber das Geld sei blockiert, weil ihre Mutter nach Brasilien reisen müsse, um zu unterschreiben. Sie erhalte keine Dokumente vom Anwalt in Brasilien, aber das Gericht habe gesagt, dass ihr diese Dokumente zustehen würden, da es das Haus von ihrem Stiefvater sei. Ihr Stiefvater habe schriftlich festgehalten, dass ihr die Hälfte des Hauses gehöre (act. 999 ff.). Anlässlich der Haftverhandlung im August 2016 erklärte sie weiter, dass es das Haus in Brasilien gebe Ausdruckseite 18 von 65 und dieses ihrer Mutter gehöre. Ihr Stiefvater habe dies für ihre Mutter gekauft und diese habe ihr gesagt, ihr gehöre ein Viertel. Ihr Anwalt in Brasilien habe ihr aber eröffnet, dass ihr die Hälfte gehören würde. Ihre Mutter habe in Zusammenhang mit dem Hausverkauf einen Betrug begangen, weshalb der Verkaufserlös von Fr. 700'000.-- gesperrt sei. Sie sei im Februar in Brasilien gewesen (act. 1033).

1.2.3 Konkrete Würdigung

1.2.3.1 Angesichts der von der Beschuldigten B. eingereichten Schriften zeigt sich, dass sie in sachverhaltsmässiger Hinsicht im Wesentlichen anerkennt, F. diverse erfundene Geschichten und Notlagen aufgetischt und mit ihm nur deshalb eine sexuelle Beziehung eingegangen zu sein, um im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2015 Geld von ihm erhältlich zu machen. Die von B. begangenen Täuschungshandlungen werden insofern nicht bestritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. Hingegen wehrt sie sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach keine Liegenschaft in Brasilien existiere. Diesbezüglich schliesst sich das Kantonsgericht der Auffassung der Vorinstanz aufgrund folgender Sachverhaltselemente an: Zum einen trifft es zwar zu, dass allein aus der ausstehenden Rückmeldung der brasilianischen Behörden noch nicht geschlossen werden kann, es gebe kein solches Haus in Brasilien – indes zeigt das Beweisergebnis klar, dass ein Haus nicht existiert und nie existiert hat, was Mutter und Tochter von Anfang an bestens wussten. Selbst C. verneint die Existenz einer solchen Liegenschaft klar. Auch J. – welcher keinen erkennbaren Grund hat, hinsichtlich einer allfälligen Liegenschaft in Brasilien Falschangaben zu machen – hat zu Protokoll gegeben, nichts davon zu wissen. Wenn C. und B. tatsächlich eine Liegenschaft im erheblichen Wert von Fr. 700'000.-- geerbt hätten, ist davon auszugehen, dass die anderen Familienmitglieder von diesem Umstand ebenfalls Kenntnis erlangt hätten. Dies war offenbar nicht der Fall, was ebenso zeigt, dass keine solche Erbschaft zu keinem Zeitpunkt erwartbar in Aussicht stand. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten B. stehen sodann als völlig unglaubhaft und widersprüchlich da, sodass ohne jegliche Zweifel feststeht, dass eine solche Liegenschaft in Brasilien nie existiert hat. B. änderte ihre Sachverhaltsvarianten rund um die ominöse Liegenschaft in Brasilien bei jeder Einvernahme ab: mal sei sie alleine beim Haus gewesen, mal mit ihren Kindern; mal heisst der Anwalt "Rene", mal "K. "; mal hat sie keine Informationen zur Liegenschaft erhalten, mal wurde sie sogar vom Gericht informiert; mal sei es das Haus des Stiefvaters, dann des Vaters gewesen, dann wiederum gehört es C.; mal sei sie seit 14 Jahren nicht mehr bei der Grossmutter gewesen, will aber die Dokumente zum Haus bei ihr gesehen haben und im Jahr 2015 dort gewesen sein; plötzlich soll ihre Mutter dann einen Betrug in Zusammenhang mit diesem Hausverkauf begangen haben, weshalb der Verkaufserlös blockiert sei. Ferner kommt dazu, dass B. weder irgendwelche Dokumente vorlegen noch Behörden nennen konnte, welche mit dieser Liegenschaft in Brasilien zu tun hatten. Ihre angeblichen Nachforschungen sind folglich durch nichts belegt. Ebenfalls vermochte sie nicht zu sagen, wie die Adresse dieses angeblichen Hauses lautet, Ausdruckseite 19 von 65 obwohl sie dort gewesen sein will. Die Gesamtheit dieser realitätsfremden und sich widersprechenden Schilderungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass B. zu keinem Zeitpunkt in Brasilien war, um nach einer dortigen Liegenschaft zu suchen – schlicht, weil es eine solche nicht gibt. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen ihre Darlegung hervorzuheben, wonach sie zunächst bestätigt hat, F. (und A. ) aufgrund des Hauses in Brasilien angelogen zu haben, dann aber ausgeführt hat, sie habe erst im Juli 2015 erfahren, dass es das Haus tatsächlich gebe (und nicht, dass sie erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung erfahren habe, dass es die Liegenschaft nicht gebe, wie die Verteidigung dies behauptet hat). Die tatrelevanten Geldüberweisungen von F. erfolgten indes vor diesem Zeitpunkt (bis letztmals am 3. Februar 2015), weshalb B. ihm somit – in ihrer subjektiven Vorstellung – bewusst wahrheitswidrig angab, diese Liegenschaft existiere effektiv. Somit könnte sachverhaltsmässig auch offengelassen werden, ob diese Liegenschaft in Brasilien tatsächlich vorhanden ist oder nicht – indes entspricht es angesichts der unlogischen und wenig nachvollziehbaren Aussagen von B. der Überzeugung des Berufungsgerichts, dass dem nicht so ist. Der Einwand der Verteidigung, wonach B. nicht über ihren Rückzahlungswillen getäuscht habe, erweist sich folglich als unbegründet. Vielmehr war ihr aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Situation (Sozialhilfebezug im Jahr 2012 und 2015 sowie hohe Schulden (allein im Kanton Basel-Landschaft bis im September 2015 74 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 130'513.65 und 61 Verlustscheine im Totalbetrag von Fr. 122'708.85, sodann weitere Betreibungen und Verlustscheine in den Kantonen Basel-Stadt und Bern, vgl. act. 147 ff.) bewusst, dass sie F. die ausgeliehenen Gelder nicht wird zurückzahlen können, zumal sie diese gemäss eigenen Angaben achtlos für ihre Bedürfnisse ausgab, sodass diese letztendlich – einmal ausgegeben – endgültig verloren waren. Sie täuschte damit nicht nur über ihre Liebesgefühle zu F. (vgl. dazu sogleich), sondern auch über ihren Leistungs- bzw. Rückzahlungswillen.

1.2.3.2 Zur Beziehung zwischen F. und B. ist festzuhalten, dass diese nicht einer Liebesbeziehung im herkömmlichen Sinne entsprochen hat, sondern eher vergleichbar ist mit einer Kombination aus realer Affäre und einer Art "Romance Scam". Bei Letzterem handelt es sich um einen Betrug, bei welchen den Opfern (ohne persönliche Treffen) einzig über Online-Plattformen Liebesgefühle vorgespiegelt werden, um von ihnen finanzielle Zuwendungen zu erhalten (JAN WENK, Romance Scam: Phänomenologie und strafrechtliche Aspekte, Seiten 167-174, recht 2023, S. 167). Erstellt ist, dass die sexuelle Beziehung zwischen F. und B. nur kurz (ca. zwei bis sechs Monate) gedauert hat, wobei dies ausreichte, damit Ersterer der Beschuldigten vollstes Vertrauen entgegenbrachte. F. war im Tatzeitraum 65 bis 67 Jahre alt und machte sich gemäss eigenen Angaben Hoffnungen auf eine (erneute) Beziehung zu B.. Das war der Beschuldigten klar, da sie angab, ganz bewusst Sex mit F. gehabt zu haben, um leichter an sein Geld heranzukommen. Aufgrund des bereits dargelegten SMS-Verkehrs zwischen diesen Beteiligten ist sodann erstellt, dass Ausdruckseite 20 von 65 B. F. fortwährend ihre Liebe und die Rückzahlung seiner Gelder zusicherte. Indem sie F. immer wieder persönliche (erfundene) Leidensgeschichten auftischte (Tochter verstorben, Mutter ermordet, im Tessin eingesperrt, Probleme mit der Liegenschaft in Brasilien, Schulden, Anwaltskosten etc.) band sie ihn weiter emotional an sich und insbesondere die Telefonanrufe, anlässlich welcher sie gemäss F. jeweils sehr aufgelöst gewesen sei, erweckten starkes Mitgefühl bei ihm. F. geriet in eine Art emotionalen "Strudel" – oder eben Abhängigkeit – indem er der aus seiner Sicht absolut vertrauenswürdigen und sich in Not befindenden B. immer wieder Geld gab; dies in der Meinung, er erhalte dann die ganze bereits bezahlte Summe aufgrund des bestehenden Hauses in Brasilien zurück. Erstellt ist aufgrund des SMS-Verlaufs denn auch, dass B. ihn immer wieder mit Liebesbekundungen eindeckte, welche ihre Wirkung auf den geschiedenen F. offenkundig nicht verfehlten und ihn dazu veranlassten, ihr weiter Geld zwecks Problembehebungen in Brasilien und für andere Notlagen zu geben, obwohl er vorhatte, dies nicht mehr zu tun. Der Umstand, dass der studierte F. sich selbst nicht erklären konnte, wie sie es geschafft hat, derart viel Geld von ihm zu erhalten, spricht sodann für sich. Offenbar gelang es B. den Geschädigten gerade in der Anfangsphase ihrer Beziehung derart stark an sich zu binden, dass regelmässige persönliche Treffen in der Folge – aufgrund F. s Verliebtheit und damit einhergehender Vulnerabilität – nicht mehr notwendig waren, um ihn zu Geldüberweisungen zu bewegen, sondern Liebesbekundungen per SMS genügten. Erstellt ist nach dem Gesagten, dass B. dem Geschädigten F. aufbauend auf ihre anfängliche sexuelle Beziehung gezielt Gefühle vortäuschte, sein tiefes Vertrauen gewann und die unterschiedlichsten Notlagen erfand, um Geld von ihm zu erlangen. Dabei verstand sie es geschickt, ihre Lügengeschichten auf die Person F. (älterer und alleinstehender Herr, welcher in sie verliebt war und sich Hoffnungen auf eine Beziehung machte) abzustimmen und die hilflose, sich in Not befindliche Frau zu mimen. Wie sich aus dem Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2012 sodann ergibt ("Rückzahlung so schnell wie möglich wenn die versprochene Erbschaft eintrifft"), hat B. spätestens ab diesem Zeitpunkt auch die Liegenschaft in Brasilien als Garantie für die von F. hergegebenen Gelder ins Spiel gebracht. Der Sachverhalt ist insofern gestützt auf die Aussagen von B. und F. sowie die SMS-Korrespondenz anklagegemäss nachgewiesen.

1.2.3.3 Was sodann die Rolle von C. im Anklagefall 1.1 anbelangt, schliesst sich das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Auffassung, wonach ihr keine aktive Beteiligung nachgewiesen werden könne, an. In dieser Hinsicht wird C. einzig von B. belastet, indem diese geltend macht, ihre Mutter habe von ihr verlangt, Geld bei F. einzufordern und mit ihm eine Beziehung einzugehen. Trotz erheblicher Verdachtsmomente lässt sich dies allerdings für den vorliegenden Anklagefall nicht nachweisen, zumal F. selbst angegeben hat, C. nicht zu kennen. Gegenüber dem Geschädigten ist die Beschuldigte C. in keiner Art und Weise persönlich in Erscheinung getreten und von ihm hat sie auch kein Geld verlangt sowie erhalten. Zwar geht aus den erwähnten SMS-Nachrichten von einer als "C. " im Natel von F. gespeicherten Person hervor, dass diese dem Geschädigten ein Angebot für entgeltliche Ausdruckseite 21 von 65 sexuelle Dienste machte und ferner schrieb, "B. hat mir said das du gut im Sex ist", was darauf hindeutet, dass C. diese Nachrichten tatsächlich verfasst haben könnte. Allerdings ist festzuhalten, dass die bei F. unter "C. " abgespeicherte Rufnummer auf B. eingelöst war (vgl. act. 3451), weshalb diese SMS-Nachrichten nicht eindeutig C. zugeordnet werden können. Es ist somit nicht ansatzweise erstellt, dass C. diese Nachrichten verfasst und versendet hat oder ihr Handy für den Versand dieser Nachricht ihrer Tochter zur Verfügung gestellt hat. Der Staatsanwaltschaft gelingt es im Rahmen ihrer Eingaben sodann nicht, konkrete Beweise oder weitere Indizien zu benennen, welche eine aktive Rolle oder nur schon eine irgendwie geartete Hilfeleistung von C., die den Taterfolg von B. unterstützt oder gesteigert hätte, hinreichend zu begründen und zu belegen. Nach dem Gesagten lässt sich eine entsprechende Tatbeteiligung von C. sachverhaltsmässig nicht mit genügender Sicherheit erstellen, sodass der vorinstanzliche Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu bestätigen ist.

1.3 Rechtliche Würdigung

1.3.1 Betrug (Art. 146 StGB)

1.3.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren-den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs setzt zunächst eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, um einen Irrtum zu erregen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.

Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a;

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BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach dem individuellen Massstab, das heisst, es sind im konkreten Fall die besonderen Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsoder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, handelt dieser bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der Mangel an kritischem Denken und sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers sind besonders entschuldbar, wenn ihm der Täter Liebesgefühle vorspiegelt (BGer 6S.380/2001 vom 13. November 2001 E. 2.c/bb; URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 167). So nimmt das Bundesgericht Betrug auch bei Opfern an, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde (BGer 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3) bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen (BGer 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E. 3.3.2), und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2).

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Nach der Rechtsprechung ist sodann die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).

Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal-bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorgangs ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38), das heisst die falschen Angaben für möglich hält (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).

Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; BGE 128 IV 18 E. 3b). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).

Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei

Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Täter muss überdies die Absicht verfolgen, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen wird (BGE 134 IV 210 E. 5.3).

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1.3.1.2 Als Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gilt die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte die Beschuldigte B. eine Vielzahl von wahrheitswidrigen Angaben gegenüber F. denen dieser in irriger Weise Glauben schenkte. Summarisch genannt werden kann diesbezüglich etwa, dass B. dem Geschädigten angab, ihre Tochter sei verstorben, ihre Mutter sei ermordet worden, weshalb sie dringend nach Brasilien reisen müsse, sie sei im Tessin eingesperrt worden und komme gegen die Bezahlung ihrer Schulden durch F. frei, sie müsse in Brasilien einen Anwalt wegen der Erbschaft bezahlen, oder, dass die Rückzahlung von F. s Geldern durch die fiktive Liegenschaft in Brasilien gewährleistet sei. Auf emotionaler Ebene suggerierte B. F., dass sie ihn liebe, ihn stets vermisse und Sex mit ihm wolle (vgl. die erwähnten SMS-Nachrichten) – mit anderen Worten spielte sie mit F. s Gefühlen und gab ihm Hoffnung auf eine Wiederaufnahme ihrer Beziehung. Nicht zu Letzt log B. F. an, indem sie ihm stets versicherte, das von ihm übergebene Geld zurückzuzahlen, obwohl sie dazu angesichts ihrer damaligen finanziellen Situation (hoch verschuldete Sozialhilfebezügerin, vgl. act. 147 ff.) nicht ansatzweise fähig war. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlungen ist somit ohne Weiteres gegeben.

Unter Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zur Arglist ist sodann festzuhalten, dass B. angesichts ihrer hohen Schulden sowie des Fehlens von geregelten Einkünften und mangels Vorliegen einer Erbschaft in Brasilien zahlungsunfähig war. Damit täuschte sie F. über ihren fehlenden Erfüllungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit, was als innere Tatsache durch den Geschädigten nicht zu überprüfen war, zumal B. F. im Jahr 2012 spontan in einer Bar kennengelernt hat und dieser daher nicht über ihre Lebensgeschichte sowie ihre persönliche und finanzielle Situation im Bilde war. Zwar berichtete B. dem Geschädigten von ihren Geldproblemen und den damit verbundenen Notlagen, indes stellte sie ihm konkret in Aussicht, in Bälde bzw. nach Regelung der Erbschaft über liquide Mittel im Überfluss zu verfügen (angeblich habe die Liegenschaft einen Wert von Fr. 1'000'000.--) und somit kurzum rückzahlungsfähig und -willig zu sein. Bereits unter diesen Gesichtspunkten ist das Vorliegen der Arglist zu bejahen. Im Weiteren stimmte B. ihre Lügengeschichten rund um die Erbschaft in Brasilien (Ermordung der Mutter, folgedessen Erbschaft, mehrere Reisen nach Brasilien zwecks Problembehebung mit der geerbten Liegenschaft, offene Anwaltskosten) im Sinne eines Lügengebäudes geschickt aufeinander ab. Sie erfand ein ganzes Geflecht von Lügen über fingierte finanzielle Notlagen kombiniert mit der Aussicht auf eine erfundene Erbschaft in Brasilien als Sicherheit für die von F. geleisteten Zahlungen. Wie der Geschädigte diese oder die weiteren Lügen angesichts deren schieren Vielzahl hätte durchschauen sollen, bleibt fraglich und legt die Vorinstanz im Übrigen auch nicht konkret dar. Wie F. sodann dargelegt hat, hatte B. darüber hinaus einfach "eine Art" an sich, durch welche es ihr gelang, ihn mit dem Eingehen einer intimen Beziehung und mit dem Wecken der Hoffnung auf die Fortsetzung einer solchen schnell emotional an sich zu binden und sein Vertrauen zu gewinnen. Sie nutzte seine Hilfsbereitschaft und Ausdruckseite 25 von 65 sein Mitgefühl geschickt aus – daran ändert auch nichts, dass die sexuelle Beziehung zwischen den Genannten nur wenige Monate gedauert und F. die Beschuldigte zuvor nicht näher gekannt hat. B. hatte in F. ihr perfektes Betrugsopfer gefunden: ein geschiedener, älterer und vertrauensseliger Herr, welcher über Vermögen verfügte und ihrer Anziehungskraft unterlegen war. Zwar litt F. unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen und war Kaufmann mit einem abgeschlossenen Volkswirtschaftsstudium (act. 3257), indes geriet er trotz seines Ausbildungsstandes aufgrund seiner Verliebtheit in eine Art Abhängigkeit zur Beschuldigten, welche von vorgetäuschten Liebesgefühlen geprägt war und sich dadurch ausgezeichnet hat, dass F. davon ausging, seine jeweils neuerlichen Geldzahlungen würden dazu beitragen, dass B. ihre Angelegenheit mit der Erbschaft bzw. der Liegenschaft in Brasilien geregelt bekäme, sodass sie ihm sein gesamtes Geld würde zurückbezahlen können. Die Erstinstanz hat in dieser Hinsicht zwar zutreffend erkannt, dass die körperliche Beziehung zwischen F. und B. nur von kurzer Dauer war, allerdings baute B. genau in dieser Anfangsphase geschickt Vertrauen auf, sodass sie ihre Geldforderungen in der Folge einzig per SMS oder Telefonanrufe stellen konnte und der verliebte sowie sich Hoffnung machende F. "spurte". Aufgrund dieser Umstände ist es F. entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht anzukreiden, zu wenig vorgekehrt zu haben, um das Lügengebäude der Beschuldigten zu durchschauen. Gegen die Annahme einer Opfermitverantwortung spricht sodann auch, dass F. ab dem Jahr 2014 einige wenige Male Verdachtsmomente äusserte (vgl. SMS-Nachrichten ["Warum hast du mich immer angelogen?"]), es die Beschuldigte aber bestens verstand, die aufkommenden Zweifel mit Liebesbekundungen und Rückzahlungsversprechen wegzuwischen. B. hatte sodann auch keine Skrupel für die erhaltenen Geldbeträge die von F. aufgesetzten Darlehensverträge vom 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 zu unterzeichnen, obwohl ihr ihre desaströse finanzielle Lage bewusst war. Dies alles berücksichtigend, kann in casu keine Opfermitverantwortung in einem Ausmass angenommen werden, welche das arglistige Verhalten seitens der Beschuldigten geradezu ausschliessen würde. Dass F. die von B. geltend gemachten Notlagen und die Geschichte rund um die Liegenschaft in Brasilien nicht hinterfragte, ist ihm angesichts der vorgetäuschten Liebesgefühle zu ihm und dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis nicht vorzuwerfen. Es war ihm nicht möglich, die einzelnen erfundenen Notlagen (z.B. verstorbene Tochter, diverse Komplikationen mit der Erbschaft in Brasilien, Schulden, Festhaltung im Tessin) nachzuprüfen – zumal es nicht einmal der Strafverfolgungsbehörde gelungen scheint, Angaben zu Eigentumsverhältnissen betreffend jedwelcher Liegenschaften in Brasilien erhältlich zu machen. Im Übrigen würde nicht einmal im Falle des Vorliegens einer gewissen Naivität oder Leichtfertigkeit eines Geschädigten die Arglist per se entfallen, sondern wäre gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Die von F. getätigten Vermögensdispositionen zwischen dem 7. Februar 2012 und dem 3. Februar 2015 im Gesamttotal von Fr. 546'060.-- sind angesichts der Sachverhaltsdarlegungen objektiv erstellt. Der Vermögensschaden bestand darin, dass hinsichtlich der geborgten Gelder von Anfang an keinerlei

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Gewähr für deren Rückerstattung bestand. Wenn F. von B. s hohen Schulden, ihrer damit einhergehenden Zahlungsunfähigkeit, der zweckwidrigen Verwendung der Gelder und von der Vortäuschung echter Liebesgefühle sowie der Nichtexistenz der Erbschaft/Liegenschaft in Brasilien gewusst hätte, hätte er B. selbstredend kein Geld gegeben. Hinsichtlich der Deliktssumme ist indes zu bemerken, dass sich im Nachhinein nicht mehr konkret feststellen lässt, ab wann genau B. das Haus in Brasilien als Sicherheit ins Spiel brachte. In Anwendung des Grundsatzes "dubio pro reo" geht die Berufungsinstanz in dieser Hinsicht davon aus, dass die Beschuldigte ihre Geschichte rund um die besagte Erbschaft spätestens ab dem 31. Dezember 2012 kultiviert hat, da sich dem entsprechenden Darlehensvertrag über Fr. 155'000.-- Folgendes entnehmen lässt: "Rückzahlung so schnell wie möglich wenn die versprochene Erbschaft eintrifft" (act. 3323). Ob diese Erbschaft vor dem 31. Dezember 2012 und somit im Zeitpunkt der einzelnen Geldübergaben im Jahr 2012 im Gesamttotal von Fr. 155'000.-von B. bereits erwähnt worden war, bleibt unklar, weshalb dieser Betrag zugunsten der Beschuldigten von der Deliktssumme in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen für die Jahre 2013 bis 2015 steht demgegenüber angesichts des erwähnten Darlehensvertrags fest, dass F. diese in der irrtümlichen Annahme, die Rückzahlung seiner Gelder sei durch die Liegenschaft in Brasilien garantiert, geleistet hat. Der Deliktsbetrag beläuft sich damit auf Fr. 391'060.-- [Fr. 546'060.-- abzüglich Fr. 155'000.--], wobei die Beschuldigte F. bis zur letzten Zahlung am 3. Februar 2015 vorgaukelte, sie werde auf die Bank gehen und ihm sein Geld geben (vgl. SMS-Nachrichten, act. 6471).

Auf der subjektiven Tatbestandsseite wird Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht verlangt, wobei am Vorliegen beider Voraussetzungen in Anbetracht der Vorgehensweise der Beschuldigten B. keine Zweifel bestehen. Sie wusste eindeutig um ihre desolate finanzielle Situation und verheimlichte gegenüber F., dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, die Gelder zurückzuzahlen. Dies zeigt sich eindrücklich darin, dass die Beschuldigte nicht einmal eine Rückzahlung an F. leistete. Dass die Beschuldigte die erhaltenen Gelder für andere als die vorgegebenen Zwecke und demnach unrechtmässig für die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse verwendete, hat sie selbst eingestanden. Der subjektive Tatbestand ist somit als erfüllt zu betrachten.

1.3.1.3 Da Betrug und nicht Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorliegt, wenn der Täter Treue – das heisst den Willen zum getreuen Umgang mit dem Vermögenswert – vorgespiegelt hat, fällt die Prüfung des Veruntreuungstatbestands vorliegend ausser Betracht (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 296). B. gaukelte F. in casu gerade vor, seine Gelder in Zusammenhang mit der angeblichen Erbschaft bzw. Liegenschaft in Brasilien oder für anderweitige Notlagen zu verwenden, damit sie ihm dieses dereinst wiederum wird zurückbezahlen können. Stattdessen nutzte sie die ihr übergebenen Geldbeträge von F. nach ihrem eigenen Gutdünken und für ihre eigenen Zwecke (Kleider, Rechnungen, Miete, Ferien Ausdruckseite 27 von 65 etc.). Demnach ist das Vorliegen einer Veruntreuung in casu klarerweise auszuschliessen (vgl. dazu auch sogleich nachfolgend).

1.3.2 Veruntreuung (Art. 138 StGB)

1.3.2.1 Sodann bleibt zu prüfen, ob sich B. in Bezug auf die mit Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2012 entliehenen Fr. 155'000.-- der (mehrfachen) Veruntreuung schuldig gemacht hat.

1.3.2.2 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGE 120 IV 117 E. 2.b). Vorausgesetzt ist, dass der Treugeber verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Diese Werterhaltungspflicht, das heisst das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGE 120 IV 117 E. 2.b). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine solche Pflicht zu verneinen und die Annahme einer Veruntreuung fällt ausser Betracht. Der Borger darf mit seinem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften und ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten. Anders kann es sich verhalten, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1.a; BGE 120 IV 117 E. 2.f), also ob der Borger ständig über die empfangenen Vermögenswerte oder deren Surrogat verfügen muss (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 74).

1.3.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht aus dem Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2012 weder ein bestimmter Verwendungszweck der entliehenen Gelder noch eine spezifisch verabredete Werterhaltungspflicht hervor. Keinem der von F. ausgestellten Einzahlungsscheine ist sodann ein bestimmter Verwendungszweck zu entnehmen (vgl. dazu Ordner Beilage 2: Kontoauszüge der Jahre 2012 – 2015). B. forderte folglich zwar Geld für bestimmte Zwecke, indes musste sie nicht ständig über diese geliehenen Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 155'000.-- verfügen. Darüber hinaus kann rückblickend betrachtet sachverhaltsmässig nicht mehr festgestellt werden, für welchen jeweiligen Zweck diese Gelder ausgerichtet wurden, sodass nicht im Einzelfall geprüft werden kann, ob jeweils eine Werterhaltungspflicht vereinbart wurde. Folglich wurden diese Darlehensgelder im Umfang von Fr. 155'000.-- B. nicht anvertraut, weshalb sie von der Eventualanklage der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen ist.

1.4 Fazit

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In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. September 2021 wird B. des (gewerbsmässigen, vgl. E. III.7 nachstehend) Betrugs zum Nachteil von F. schuldig erklärt. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist sie demgegenüber freizusprechen. C. wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 23. September 2021 von sämtlichen Tatvorwürfen zum Nachteil von F. freigesprochen.

2. † I. (Anklageziffer 1.3)

2.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte

2.1.1 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 23. September 2021 im Wesentlichen, der angeklagte Sachverhalt sei insoweit nicht erstellt, als dass die Motivation dafür, weshalb † I. C. Geld ausgeliehen habe, offengelassen werden müsse. Aufgrund der gesamten Umstände sei vielmehr zu folgern, dass † I. die Angaben von C. überhaupt nicht hinterfragt und ihr einfach so Geld ausgeliehen habe. Da der Sachverhalt nicht anklagegemäss zu erstellen sei, sei C. vom Vorwurf des mehrfachen resp. gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil von † I. freizusprechen. Da darüber hinaus keine Werterhaltungspflicht im Sinne des Veruntreuungstatbestands hinsichtlich der von † I. erhaltenen Geldbeträge bestanden habe, erwiesen sich die Darlehen nicht als anvertraut, weshalb C. auch von der Eventualanklage der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen sei (vgl. E. II.4., S. 22 –

25 des angefochtenen Urteils).

2.1.2 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. Juli 2023 legt C., vertreten durch Advokat Urs Grob, dar, die Vorinstanz sei zutreffenderweise nicht von einem Betrug oder anderen Delikten in Bezug auf † I. ausgegangen. Es habe sich zwischen ihm und C. einzig um eine freundschaftliche Beziehung gehandelt.

2.1.3 Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Kantonsgericht vom 19. März 2024 hält die Staatsanwaltschaft fest, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es nicht entscheidend, was genau

† I. dazu "motiviert" habe, die Geldbeträge zu zahlen. Die Vorderrichter würden unbeachtet lassen, dass † I. unter Parkinson gelitten und C. dargelegt habe, dass er schon krank gewesen sei, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe konkret ausgesagt, sein "Kopf" funktioniere "nicht gut". Bei † I. sei daher von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen, welche C. ausgenutzt habe. Die Erstinstanz hätte die persönliche Situation und Erkrankung von † I. berücksichtigen müssen. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen "Betrugsopfer" sei es daher leichter gewesen, ihn auszunützen und zu Zahlungen zu bewegen. C. habe † I. zwar auch geholfen, aber ihm ebenfalls Geld abgeschwatzt, obwohl sie gewusst habe, dass sie dieses nicht werde zurückbezahlen können. Er habe ihr dieses Geld nicht geschenkt, sondern ausgeliehen und erwartet, dass es zurückbezahlt werde, wofür der aufgesetzte "Vertrag" spreche. Das Verhalten Ausdruckseite 29 von 65 von C. erscheine angesichts dieses vergleichsweise verletzlicheren Betrugsopfers als arglistig. Sie sei daher wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären.

2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

2.2.1 Wesentliche Sachverhaltsdarstellungen

2.2.1.1 Hinsichtlich des Tatsächlich kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen unter E. II.4.1., S. 22 – S. 25 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen dienen daher einzig der Ergänzung und Hervorhebung der wichtigsten Sachverhaltselemente:

2.2.1.2 † I. (Jahrgang 1951; verstorben am X., act. S127) führte aus, er habe C. im Jahr 2013 in Basel kennengelernt und es habe sich eine Art Freundschaft ergeben. Ob er eine Affäre mit ihr gehabt habe, wisse er nicht mehr; er denke es jedoch nicht. Über C. wisse er nicht viel, ausser dass sie Kinder habe und ihr die Arbeit gekündigt worden sei. Er habe ihr insgesamt Fr. 15'300.-- übergeben und dies alles auf einer Liste vermerkt. Er legte weiter dar, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie es dazu gekommen sei, dass er ihr Geld gegeben habe. Er glaube, C. habe ihm gesagt, dass sie Geld zum Leben und für ihre Kinder brauchen würde, was er ihr geglaubt habe. Er habe nicht hinterfragt, wofür sie das Geld brauche. Das Geld habe er ihr bloss ausgeliehen. Bisher habe C. indes nichts zurückbezahlt und auch ansonsten keine Gegenleistungen dafür erbracht. Er sei krank und könne sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern (act. 4039 ff. und act. 4145 ff.).

C. bestreitet ihrerseits, † I. manipuliert sowie sein Vertrauen und die emotionale Abhängigkeit zu ihr ausgenutzt zu haben. Sie gibt jedoch zu, ihm gegenüber finanzielle Probleme geschildert zu haben, woraufhin er ihr Geld ausgeliehen habe. Erfundene Geschichten habe sie ihm aber keine erzählt, um Geld von ihm erhältlich zu machen. † I. sei bereits bei ihrem Kennenlernen im Jahr 2010 oder 2011 krank gewesen und sein "Kopf" habe nicht so gut "funktioniert". Beim Gehen habe er manchmal anhalten müssen, um nicht zu stürzten, abgesehen davon sei es ihm aber gut gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie "knapp bei Kasse" sei, er habe ihr daraufhin geholfen und sich die Beträge notiert, welche er ihr gegeben habe. Sie habe ihm zudem ebenfalls geholfen, indem sie für ihn eingekauft, für ihn geputzt und gebügelt habe. Das Geld, welches sie von † I. erhalten habe, sei daher teils ausgeliehen und teils verdient gewesen. Die Liste der Geldbeträge, welche er geführt habe, stimme (act. 4117 ff., act. 4163 ff., act. 4175 ff. und act. 4205 ff.).

Vor Strafgericht erklärte C. im Wesentlichen, † I. habe ihr Geld ausgeliehen und sie müsse es zurückbezahlen. Sie habe viel bei ihm geputzt, wofür er ihr im Monat Fr. 1'200.-- bezahlt habe. Im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen verneinte sie jedoch, Sex mit † I. gehabt zu haben, da sie verheiratet gewesen sei. Sie habe ihm zweimal Geld zurückbezahlt, nämlich Fr. 300.-- in bar. Es sei Ausdruckseite 30 von 65 korrekt, dass sie ihm noch Geld schulde, da sie von ihm ein Darlehen erhalten habe (vgl. S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht).

Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts erklärte C. erneut, † I. habe ihr Geld ausgeliehen und sie habe dreimal etwas zurückbezahlt (vgl. S. 15 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

2.2.1.3 B. führte in der Voruntersuchung aus, C. habe sie darum gebeten, Geld von

† I. zu besorgen und sich als deren Freundin auszugeben. Es sei zu einem Treffen zwischen ihnen in Liestal gekommen, wobei er bereits krank gewesen sei, weshalb sie Angst gehabt habe, Geld von ihm zu nehmen. Sie sei einmal mit ihm bei Western Union gewesen und habe in ihrem Namen von ihm Geld an C. gesendet. C. habe sie weiter unter Druck gesetzt, † I. ein weiteres Mal um Geld zu fragen. Es sei zu zwei Treffen gekommen, wobei sie das Geld jeweils an C. weitergegeben habe (act. 4163 ff.).

2.2.1.4 Sodann enthalten die Verfahrensakten die von † I. angefertigte Liste "Schulden von C. bei I. von L. " unbekannten Datums, aus welcher die Zwecke der Geldübergaben im Totalumfang von Fr. 15'301.-- hervorgehen (etwa "Reise", "Sackgeld", "zum Leben", "Flug", "für ihre zwei Kinder" und "für Schulden bei der Polizei"; act. 4047). Weiter angeklagt wurde sodann die Überweisung von Fr. 100.-- auf das Postkonto von C. am 16. Dezember 2013 (vgl. act. 4101 ff. und Ziff. 1.3 der Anklageschrift). Aus der erwähnten Liste geht sodann hervor, dass "C. verspricht ab September 2015 Fr. 500.-- oder Fr. 300.-- an I. Monatlich zurückzubezahlen". Diese Liste bzw. Vereinbarung wurde von C. nicht handschriftlich unterzeichnet.

2.2.2 Konkrete Würdigung

2.2.2.1 Angesichts der dargelegten Sachverhaltspunkte ist unbestritten, dass † I. C. in der Zeit von 4. Dezember 2013 bis 8. September 2015 einen Geldbetrag von insgesamt Fr. 15'401.-- übergeben hat. Sodann ist unstrittig geblieben, dass die beiden Genannten eine freundschaftliche – nach teilweisen Aussagen von C. auch eine sexuelle – Beziehung miteinander geführt haben. Angesichts der konkreten Aussagen von † I. ist sodann mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen werden kann, dass C. ihm tatsächlich fiktive Gründe vorgespiegelt bzw. ihn getäuscht hat, um an sein Geld zu kommen. Vielmehr wusste er, dass sie arbeitslos war und übergab ihr dennoch Geldbeträge unter dem Titel "Lebenskosten", "Schulden" und dergleichen. Dass sie ihn über ihre Rückzahlungsfähigkeit, ihren Rückzahlungswillen oder anderweitige Begebenheiten getäuscht hätte, um ihn zu Geldzahlungen zu bewegen, und † I. sich in einem entsprechenden Irrtum befunden hätte, ist daher klarerweise nicht belegt und folglich zu verneinen. Es ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass C. die von † I. erhaltenen Gelder genau für die von ihr genannten Zwecke verbraucht hat – jedenfalls lässt sich Ausdruckseite 31 von 65 aufgrund der Akten nicht erstellen, wofür sie dieses Geld ansonsten eingesetzt hätte. Im Unterschied zum Anklagefall 1.1/F. wurde † I. im Übrigen nicht weisgemacht, es gebe eine Liegenschaft in Brasilien, welche als Sicherheit für seine Darlehen dienen würde. Dass sich C. somit eines Lügengebäudes oder besonderer Machenschaften und Kniffe im Sinne des Arglisterfordernisses des Betrugstatbestands bedient hat, um † I. zu täuschen und ihn zu Vermögensdispositionen zu bewegen, ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Auch ob sie sich allenfalls einfacher Lügen bedient hat, ist nicht nachweisbar, zumal † I. selbst nicht mehr konkret darzulegen vermochte, weshalb er ihr jeweils Geld übergeben hat. Dass sie somit – wie in der Anklageschrift geschildert – fiktive "Notlagen" geltend gemacht hat, um an † I. s Geld zu gelangen, ist sachverhaltsmässig nicht belegbar. Die Vorderrichter sind letztlich zu Recht zum Schluss gelangt, dass offen gelassen werden muss, weshalb er C. Geld überlassen und geglaubt hat, sie werde es ihm zurückbezahlen. Irgendwie geartete von C. begangene Manipulationshandlungen sind ihr in sachverhaltlicher Hinsicht nicht nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die in der Anklage geschilderte emotionale Abhängigkeit von † I., welche der Grund für das in C. gesetzte Vertrauen gewesen sein soll. Eine solche Abhängigkeit ist weder erkennbar noch ergibt sie sich aus den konkreten Aussagen von † I.. Dieser sprach von einer Art blosser Freundschaft und nicht von einer Liebesbeziehung oder der Hoffnung auf eine solche. Folglich bleibt zu konstatieren, dass der angeklagte Sachverhalt, wonach C. † I. mit falschen Versprechen und Manipulationen dazu gebracht haben soll, ihr Geld zu überlassen, nicht erwiesen ist.

2.2.2.2 Auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach bei † I. aufgrund seiner Parkinsonerkrankung von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen sei, vermag nichts am Umstand zu ändern, dass keine durch C. begangenen Täuschungshandlungen nachweisbar sind. Zwar legte sie dar, er sei krank gewesen und sein Kopf habe nicht richtig "funktioniert", indes ist daraus noch nicht abzuleiten, sie habe † I. unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Ausnützung dessen Gesundheitszustands dazu gebracht, ihr Geld zu übergeben. Dafür bestehen schlicht keinerlei Anhaltspunkte, zumal der Ausprägungsgrad der Parkinsonerkrankung unbekannt und im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist. Wie zudem bereits erwähnt, geht aus der besagten von † I. erstellten "Liste" (vgl. act. 4047) hervor, für welche Zwecke er C. Geld überlassen hat, wobei aus diesen nicht zu schliessen ist, es seien ihm erfundene Geschichten aufgetischt worden, wie dies im Unterschied zum Anklagefall 1.1/F. (und 1.4/A., vgl. E. III.3. nachstehend) in Bezug auf die angebliche Liegenschaft in Brasilien erfolgt ist. Vielmehr erscheinen die von † I. aufgeführten Zahlungszwecke, das heisst die von C. ihm gegenüber geltend gemachten Gründe für die Zahlungen, als höchstwahrscheinlich zutreffend. Nach dem Gesagten ist C. in Bestätigung des Ausdruckseite 32 von 65 vorinstanzlichen Urteils von der Anklage des mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von † I. freizusprechen.

2.2.2.3 Da in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellt ist, dass C. die ihr von † I. übergebenen Gelder überhaupt entgegen den angegebenen Zwecken (vgl. die entsprechende Liste; act. 4047) verwendet hat, entfällt grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung der Eventualanklage wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Dennoch sei an dieser Stelle mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den von † I. aufgeführten Verwendungszwecken dieser Geldbeträge (wie Reisekosten, Lebenskosten, Schulden etc.) zu schliessen ist, dass C.

diese verbrauchen durfte. Es bestehen insgesamt keinerlei objektive Hinweise dafür, dass die beiden Genannten eine Werterhaltungspflicht hinsichtlich der übergebenen Geldbeträge verabredet haben. Die entsprechenden Gelder waren C. somit nicht im Sinne des Veruntreuungstatbestands anvertraut. Demzufolge ist sie – auch unter rechtlichen Gesichtspunkten – von der Eventualanklage der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen.

2.4 Fazit

C. ist nach dem Dargelegten in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. September 2021 vom Vorwurf des mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Betrugs sowie der Eventualanklage der mehrfachen Veruntreuung zum Nachteil von † I. freizusprechen.

3. A. (Anklageziffer 1.4)

3.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte

3.1.1 In seinem Urteil vom 23. September 2021 hielt das Strafgericht fest, der angeklagte Sachverhalt beruhe im Wesentlichen auf den Depositionen von A. im Vorverfahren. Sodann seien die Bargeldübergaben des Privatklägers an B. im Gesamtumfang von Fr. 157'940.--durch dessen Aussagen sowie die edierten Bankunterlagen des Postkontos von B. objektiv erstellt. B. selbst bestreite im Übrigen nicht, diese Geldbeträge erhalten zu haben. Mit Ausnahme der Geldübergabe vom 1. Januar 2015 in Höhe von Fr. 80.-- seien darüber hinaus auch die Bargeldübertragungen von A. an C. in der Gesamthöhe von Fr. 9'600.-- belegt. A. habe den Betrag von Fr. 80.-- nirgends vermerkt, weshalb zugunsten von C. von einer Schenkung auszugehen und dieser vom mutmasslichen Deliktsbetrag in Abzug zu bringen sei. Die Erstinstanz konstatierte weiter, der Kontakt zwischen den beiden Beschuldigten und A. sei auf Initiative des Letzteren hin zustande gekommen und in der Folge sei ein freundschaftliches Verhältnis zwischen diesen Beteiligten entstanden, wobei das Hauptinteresse von A. auf B. gelegen habe. Diese habe A. schon bald nach dem ersten Treffen von privaten Problemen und Geldsorgen erzählt, wobei C. diese Geschichten jeweils Ausdruckseite 33 von 65 bestätigt habe. C. bestreite dies zwar, werde in dieser Hinsicht allerdings von B. und A. belastet. C. ihrerseits habe dies bloss pauschal bestritten, wohingegen A. ihr Verhalten ihm gegenüber eingehend dargelegt habe, ohne sie dabei übermässig zu belasten. Mit ihren erfundenen Geschichten und Notlagen habe insbesondere B. das Mitgefühl und die Hilfsbereitschaft von A. erweckt. Dieser habe auf ihre Angaben vertraut, da er sich Sorgen um sie und ihre Kinder gemacht sowie sich geschmeichelt gefühlt habe, dass es jemanden gebe, der seine Hilfe brauche. Wohl habe er sich darüber hinaus auch Hoffnungen auf eine privatere Bindung zu B. gemacht. A. habe insbesondere auch darauf vertraut, sein Geld zurückzuerhalten, da er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dieses sei durch ein Haus bzw. eine Erbschaft in Brasilien gesichert. Das von A. erhaltene Geld hätten die beiden Beschuldigten schliesslich für ihre eigenen Bedürfnisse verbraucht. Unklar sei indes, wie viel Geld schlussendlich an C. geflossen sei, da A. das Geld meist auf das Postkonto von B. überwiesen habe. Den Verfahrensakten lasse sich nicht entnehmen, dass C. Geld, welches von A. gestammt habe, von B. erhalten habe.

Diesbezüglich werde C. ausschliesslich von B. belastet. A. selbst habe hingegen angegeben, C. lediglich einmal Fr. 200.-- für persönliche Zwecke übergeben zu haben. Alle anderen Geldbeträge, die er C. ausgehändigt habe, seien für B. bestimmt gewesen. In Anwendung des Prinzips "in dubio pro reo" sei daher zugunsten von C. anzunehmen, B. habe den überwiegenden Teil des Geldes von A. selbst verbraucht und nicht mit ihr geteilt. Welchen Anteil C. somit erhalten habe, müsse offengelassen werden. Im Übrigen erweise sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt. Hinsichtlich des Rechtlichen erwog die Vorinstanz, B. habe A. getäuscht, indem sie ihm anlässlich persönlicher Treffen oder Telefonate immer wieder neue unwahre Angaben über ihre persönliche sowie finanzielle Situation geschildert und ihn so zu anhaltenden Geldzahlungen bewegt habe. Namentlich habe sie wahrheitswidrige Geschichten über Komplikationen im Zusammenhang mit einer Erbschaft bzw. Liegenschaft in Brasilien, für deren Lösung sie dringend Geld benötigen würde, geltend gemacht. Dabei habe sie jeweils an die Hilfsbereitschaft, das Mitgefühl und die Zuneigung von A. appelliert. Sie habe A. über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit getäuscht, indem sie vorgegeben habe, das geliehene Geld sei durch die angebliche Erbschaft bzw. Liegenschaft gesichert. C. habe sie bei all dem unterstützt, indem sie gegenüber A. das Vorhandensein der besagten Liegenschaft und der damit einhergehenden Probleme bestätigt habe. Beide Beschuldigte hätten dabei gewusst, dass sie keine Erbschaft erwarten und das ausgeliehene Geld nie würden zurückzahlen können. B. habe zugegeben, A. ziemlich schnell von angeblichen persönlichen und finanziellen Probleme berichtet und ihn gefragt zu haben, ob er ihr Geld leihen könne. Obwohl A. sich gefragt habe, wieso sie nur ein paar wenige Tage nach der ersten Begegnung Geld verlange, habe er B. anfangs des Jahres 2015 bereits Fr. 7'500.-übergeben, da er befürchtet habe, sie sonst nicht mehr zu sehen. Es möge ferner zwar sein, dass A. B. Geld gegeben habe, weil er sich Hoffnungen auf eine Beziehung mit ihr gemacht habe, indes Ausdruckseite 34 von 65 habe er nie geltend gemacht, diese habe ihm gegenüber entsprechende Avancen gemacht. Vielmehr scheine es so, dass der Kontakt zu den beiden Beschuldigten dem Leben von A. – nach der Pensionierung und dem Ableben seiner Mutter – wieder einen neuen Sinn gegeben habe. Er habe etwas Gutes tun, den beiden Beschuldigten helfen und ihnen eine Stütze sein wollen. So sei es dazu gekommen, dass A. den beiden Beschuldigten sehr schnell vertraut habe, obschon er kaum etwas über sie gewusst habe. Obwohl zwischen A. und den beiden Beschuldigten keine tiefergehende Beziehung bestanden habe, welche ein besonderes Vertrauensverhältnis "rechtfertigen" würde, habe er den beiden Beschuldigten blind vertraut. Er habe zwar angegeben, dass ihm gewisse Dinge, welche B. ihm erzählt habe, komisch vorgekommen seien, allerdings habe er diese nicht überprüfen können. Das Strafgericht befand in dieser Hinsicht, es wäre A. ein Leichtes gewesen, die Beschuldigten aufzufordern, ihm einzelne Dokumente, beispielsweise Gerichtsdokumente im Zusammenhang mit der angeblichen Scheidung, Steuer- und Anwaltsrechnungen oder Bankunterlagen vorzuzeigen. Stattdessen habe A. auf eigene Initiative hin versucht, Auskünfte von Behörden oder Banken zu erhalten, was von Anfang an zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Festzustellen sei daher, dass A. keine effektiven Vorkehrungen vorgenommen habe, um die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Das Ausmass der Geldtransfers (über Fr. 160'000.-- in knapp sechs Monaten) deute zudem darauf hin, dass A. die Angaben der Beschuldigten nicht im Geringsten angezweifelt habe. Er habe somit zu gutgläubig und ohne jegliche Vorsicht gehandelt, weshalb seine Opfermitverantwortung die betrügerischen Verhaltensweisen beider Beschuldigten in den Hintergrund dränge. Mangels Vorliegen der Arglist sei der Tatbestand des Betrugs folglich nicht erfüllt und beide Beschuldigte seien von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Dies gelte auch hinsichtlich des Vorwurfs der (mehrfachen) Veruntreuung, da keine Werterhaltungspflicht vereinbart worden sei (vgl. E. II.2., S.

13 – S. 20 des angefochtenen Urteils).

3.1.2.

3.1.2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 aus, das Strafgericht stelle zu hohe Anforderungen an das Arglisterfordernis. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spiele es keine Rolle, ob im konkreten Fall das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses "gerechtfertigt" sei – wesentlich sei vielmehr, ob ein solches bestanden habe. Die Qualität des Vertrauensverhältnisses zwischen A. und B. werde in der Anklageschrift vom 8. Oktober 2019 ausführlich umschrieben: Letztere habe zu A. ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut und ihm von ihren Problemen erzählt, was vertrauensbildend gewesen sei. Nicht von Bedeutung erscheint dabei, innerhalb welcher Zeitdauer ein solches Vertrauensverhältnis entstanden sei. Beim Betrugstatbestand handle es sich um ein Interaktionsdelikt, bei welchem insbesondere das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilität gerade ein arglisttypisches Unrechtselement darstelle. Die Ausdruckseite 35 von 65 Machenschaften von B. und C. seien nicht plumper Natur gewesen, sondern es sei ein ganzes Gebilde von Lügen über fiktive finanzielle Notlagen in Verbindung mit der Aussicht auf eine erfundene Erbschaft in Brasilien aufgebaut worden. A. sei aufgrund seines Alters als eher leichtgläubig und altruistisch zu bezeichnen. Er sei ernsthaft gewillt gewesen, der angeblich in Nöten steckenden B. zu helfen. Anders als der Durchschnitt, habe A. trotz seines Alters keine Erfahrung in Liebesdingen gehabt und sich daher vorliegend Hoffnungen auf eine Beziehung mit B. gemacht. Aufgrund seiner persönlichen Wesens- und Lebensart sei er der Letzteren arglos ausgeliefert gewesen. B. und C. hätten diese Wesenszüge schamlos ausgenutzt und A. Gelder in der Höhe von Fr. 167'620.-abgerungen. Ihr Vorgehen sei auf A. zugeschnitten gewesen und in seinem Fall hätten sie nicht damit rechnen müssen, dass er ihre Machenschaften durchschauen oder diese mit der erforderlichen Skepsis hinterfragen würde. Betrug liege damit vor.

3.1.2.2 Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Kantonsgericht vom 19. März 2024 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Vorinstanz habe zwar korrekt festgestellt, dass unklar sei, wie viel Geld C. schlussendlich erhalten habe, indes sei erstellt, dass diese sich aktiv beteiligt und darauf hingewirkt habe, dass A. Geld hergebe. Erstellt sei auch, dass sie Geld erhalten habe, wenngleich es weniger gewesen sei, als das, was B. von ihm bekommen habe. Das Strafgericht habe die persönliche Situation des Privatklägers vollständig ignoriert: A. sei in Liebesdingen unerfahren gewesen und sein Charakter sei von Gutmütigkeit sowie Redlichkeit geprägt gewesen. Im Vergleich zum Durchschnitt sei er daher unbeholfen und überfordert gewesen. Es bestehe daher eine höhere Schutzbedürftigkeit als bei anderen Menschen in seinem Alter. Die Vorinstanz hebe diese Unbeholfenheit hervor, um sie A. unter dem Titel "Opfermitverantwortung" vorzuwerfen. Entscheidend sei, dass A. die Angaben der Beschuldigte habe überprüfen wollen und Abklärungen getätigt hat. Dabei habe er sich nicht absichtlich für solche Abklärungen entschieden, welche erfolglos bleiben würden; er habe sich nicht anders zu helfen gewusst. Bei A. handle es sich nicht um eine mit Behörden und Banken, Amtsgeheimnis und Datenschutz erfahrene Person, sondern um jemanden, der aufgrund von mentalem Stress und Überforderung nicht in der Lage gewesen sei, Abklärungen zu tätigen, welche nicht zum Scheitern verurteilt gewesen seien. Im Übrigen habe A. Beweise für das Haus in Brasilien verlangt, woraufhin ihm ein entsprechendes Foto auf einem Tablet gezeigt worden sei. A. sei in Anbetracht seiner individuellen Fähigkeiten und seiner untauglichen Versuche, von Behörden und Banken Auskünfte zu erhalten, nicht im Stande gewesen, die Lügen der Beschuldigten zu überprüfen. Dies hätten die Beschuldigten gewusst, weshalb das Arglisterfordernis und das Vorliegen von mittäterschaftlichen Betrugshandlungen zu bejahen seien.

3.1.3

3.1.3.1 Der Privatkläger A., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, bringt in seiner Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 vor, sowohl er selbst, F., † I., G. und

Ausdruckseite 36 von 65

† E. seien zu den jeweiligen Tatzeitpunkten über 60 Jahre alt gewesen, alleinstehend und teilweise psychisch oder gesundheitlich angeschlagen oder gar verbeiständet. Diesen Privatklägern sei gemein, dass sie aufgrund ihrer Lebensumstände als Opfer der Beschuldigten prädestiniert gewesen seien. Es habe sich dabei um Personen gehandelt, welche für die Manipulationen der Beschuldigten sehr empfänglich gewesen seien. Die Annahme einer Opfermitverantwortung sei in Anbetracht dessen stossend. B. sei in den Tatzeiträumen zwischen 32 und 37 Jahre alt gewesen und habe allen Herren Hoffnungen auf eine Beziehung gemacht; zumindest aber deren emotionale Zuneigung zu ihren Gunsten ausgespielt, um von den einzelnen Privatklägern systematisch Geld einzuverlangen. B. habe ihnen gemeinsam mit C. erfundene Notlagen vorgegaukelt, wobei sie nicht überprüfbare Ausreden und tatsachenwidrige Begründungen verwendet habe. Dazu zähle insbesondere der behauptete Vermögenswert einer gar nicht existierenden Liegenschaft in Brasilien. B. habe gemeinsam mit C. unter Einsetzung ihrer Anziehungskraft auf die Privatkläger systematisch und schamlos deren Gutmütigkeit, Einsamkeit sowie Zuneigung ausgenutzt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorderrichter, welche den angeklagten Sachverhalt betreffend A. als erstellt betrachtet hätten, einen Freispruch ausgefällt hätten. Die Vorinstanz komme zu Unrecht zum Schluss, dem Privatkläger A. sei es zumutbar gewesen, gewisse Unterlagen einer Liegenschaft in Brasilien zu verlangen. Sie werfe ihm auch in ungerechtfertigter Weise vor, untaugliche Abklärungen getroffen zu haben. Er habe solche Abklärungen getroffen, welche ihm in seinem angeschlagenen Gesundheitszustand überhaupt noch möglich gewesen seien. Es sei darüber hinaus ausgeschlossen, dass C. in dieser Angelegenheit nicht mitgewirkt habe, zumal sie selbst Empfängerin von Geldern gewesen sei und das betrügerische Verhalten von B. gestützt habe.

3.1.3.2 Mit Parteivortrag vom 19. März 2024 führt der Privatkläger A., vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, im Wesentlichen ins Feld, die Vermögensdispositionen sowie der Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands seien objektiv erstellt und unbestritten. Es sei demgegenüber unverständlich, wie die Vorinstanz, welche anschaulich dargelegt habe, dass B. anlässlich der persönlichen Treffen oder Telefonate unwahre Angaben über ihre persönliche und finanzielle Situation geschildert habe, die Arglist habe verneinen können. Die Erbschaft bzw. Liegenschaft in Brasilien sei dem Privatkläger jeweils vorgetäuscht worden, ebenso finanzielle Notlagen sowie Reisen nach Brasilien. B. habe an dessen Hilfsbereitschaft, Mitgefühl und Zuneigung appelliert. Sie habe den Privatkläger im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktiv durch Vorgaukeln der Erbschaft und Liegenschaft in Brasilien getäuscht sowie ihn durch ihr Schweigen über ihre Rückzahlungsfähigkeit und ihren Rückzahlungswillen in seinem Irrtum bestärkt. In casu sei ein ganzes Lügengebäude erstellt worden: am Anfang sei die Erbschaft und Liegenschaft in Brasilien ins Spiel gebracht worden, anschliessend die aktuelle familiäre und finanzielle Notsituation, wobei B. jeweils auf das Wohl ihrer Kinder und die behauptete Nachlässigkeit des getrenntlebenden Ehemannes verwiesen habe. Diese Angaben seien tatsachenwidrig und auf die Einfühlsamkeit des Privatklägers zugeschnitten gewesen.

Ausdruckseite 37 von 65

Letzterer habe ihre Angaben nie überprüfen können. Sie habe ihm jeweils – wie von der Vorinstanz verbindlich festgelegt –angegeben, dass alles gutkommen werde und A. ihr vertrauen solle. Ausserdem hätten die Zahlungen jeweils schnell gehen müssen, sodass dem Privatkläger keine Prüfungsoptionen verblieben seien und was ihn von detaillierten Nachfragen gezielt abgehalten habe. Die kaum überprüfbaren Inszenierungen mit Auslandsbezug hätten A. überfordert. Der Privatkläger sei als älterer und alleinstehender Mann von B. angezogen und ausserdem in Liebesdingen unerfahren gewesen. Nachdem die Unterstützungszahlungen von F. kleiner geworden seien, habe A. die Anschlussfinanzierung dargestellt. Die Vorinstanz unterschlage zudem, dass der Privatkläger sehr wohl Auskünfte habe einholen wollen (bei Behörden und Banken, bei der Gemeinde, dem Gemeinderat und bei der Schule), wobei ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, schlussendlich keine Auskünfte erhalten zu haben. B. habe sich daher eindeutig des (gewerbsmässigen) Betrugs strafbar gemacht, um ihre Lebenshaltungskosten und weitere Ausgaben zu decken. Eventualiter sei B. der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu sprechen, da eine Werterhaltungspflicht zu bejahen sei. A. habe die Gelder einzig deshalb hergegeben, damit die als Sicherheit des Darlehens dienende Liegenschaft in Brasilien verkauft und das Darlehen zurückbezahlt werden könne. Bezüglich C. sei festzuhalten, dass sie nachweislich eine aktive Rolle inngehabt und zwischen dem 28. April 2015 und dem 11. Mai 2015 gar mehrfach Zahlungen von A. entgegengenommen habe. Darüber hinaus habe C. die Lügen und Ausreden von B. bestärkt, was sowohl der Privatkläger als auch B. übereinstimmend dargelegt hätten. Somit sei C. des (gewerbsmässigen) Betrugs, eventualiter der mehrfachen Veruntreuung, schuldig zu erklären.

3.1.4 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. Juli 2023 macht C., vertreten durch Advokat Urs Grob, geltend, die Staatsanwaltschaft konzentriere sich bei ihren Ausführungen einzig auf die Tathandlungen von B.. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe

A. bestätigt, dass bei seinen Geldübergaben an C. klar gewesen sei, dass diese das Geld an B. hätte weiterleiten sollen. C. habe keinen falschen Eindruck beim Privatkläger A. erweckt und kein Lügengebäude aufgebaut, ebenso stehe fest, dass zwischen ihr und A. kein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Sie habe somit keine Handlungen vorgenommen, durch welche sie bei A. falsche Vorstellung hervorgerufen hätte. Auch der Privatkläger konzentriere sich bei seinen Darstellungen auf das Verhalten von B., weshalb der Vorwurf einer gemeinsamen systematischen Manipulation des Privatklägers unzutreffend und unsubstantiiert sei. C. bestreite ferner, Geld von A. erhalten zu haben; einzig das Zugticket habe er ihr beim ersten Treffen bezahlt und einmal habe er ihr Fr. 200.-- übergeben. Alle anderen Beträge seien für B. bestimmt gewesen. Dass C. die Gelder in irgendeiner Weise für sich benutzt habe oder, dass Gelder von B. an C. geflossen seien, sei in keiner Weise belegt. Bestritten werde ferner, dass C. das betrügerische Verhalten von B. unterstützt habe, weshalb insgesamt ein Freispruch zu ergehen habe.

Ausdruckseite 38 von 65

3.1.5 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 bringt B., vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, mit Parteivortrag vor, für die Behauptung des Privatklägers A. im fraglichen Zeitraum an ernsthaften physischen und psychischen Erkrankungen gelitten zu haben, bestünden keinerlei Beweise. Die Erstinstanz habe sich selbst ein Bild des Privatklägers gemacht und sei folgerichtig zum Schluss gekommen, dass von ihm ein Mindestmass an Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erwartet werden dürfen. Das Arztzeugnis vom 29. April 2021 sei im Übrigen sechs Jahre nach den B. vorgeworfenen Taten erstellt worden, weshalb es nicht als Beweis für gesundheitliche Beeinträchtigungen dienen könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb von einer Vulnerabilität seinerseits ausgegangen werden müsse, da er offenbar in der Lage gewesen sei, sich über B. zu erkundigen. A. habe einfach helfen wollen und letztlich die Gesellschaft von B. und C. genossen. B. habe ihn über Geldsorgen und ihre Ehekrise informiert, weshalb er ihre tatsächlichen Verhältnisse gekannt habe. Ferner habe kein Vertrauensverhältnis vorgelegen; ein solches habe sich A. allenfalls eingebildet. A. selbst sei gelernter Schlosser und stets berufstätig gewesen, weshalb er eine grosse Lebens- und Geschäftserfahrung aufweise. B. habe ihm nie irgendwelche Avancen gemacht, um ihn zu Geldübergaben zu motivieren. Stattdessen habe A. ihr blind vertraut, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, Überprüfungen vorzunehmen. Das Vorliegen der Arglist sei daher eindeutig zu verneinen. Mangels Vereinbarung einer Werterhaltungspflicht liege sodann auch keine Veruntreuung vor, weshalb der vorinstanzliche Freispruch insgesamt zu bestätigen sei.

3.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung

3.2.1 Wesentliche Sachverhaltsdarstellungen

3.2.1.1 Hinsichtlich der Sachverhaltsdarlegungen des Strafgerichts zeigt sich anhand der Ausführungen von B., dass diese weitestgehend nicht bestritten werden. Für den äusseren Ablauf der Geschehnisse kann folglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II.2.1.,

S. 13 – S. 19 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). B. macht in sachverhaltsmässiger Hinsicht im Wesentlichen geltend, es sei nicht belegt, dass der Privatkläger

A. im Tatzeitraum an ernsthaften körperlichen und psychischen Erkrankungen gelitten habe, worauf nachfolgend einzugehen sein wird. Sodann bestreitet C. ihrerseits, irgendwelche Handlungen vorgenommen zu haben, durch welche A. in einen Irrtum versetzt worden sei; auch habe sie abgesehen vom Geld für das Zugticket und den Fr. 200.-- kein weiteres Geld von A. erhalten und B. s betrügerisches Verhalten habe sie keineswegs unterstützt. Zu prüfen gilt es somit, ob C. eine aktive Beteiligung an den durch B. gegenüber A. vorgebrachten Täuschungen nachgewiesen werden kann. Mit Blick auf die Beweiswürdigung sowie das Rechtliche wird nachfolgend hauptsächlich Ausdruckseite 39 von 65 auf jene Sachverhaltspunkte eingegangen, welche einen sachlichen Bezug für die rechtliche Einordnung – insbesondere hinsichtlich der in casu umstrittenen Arglist – aufweisen.

Im Rahmen der Voruntersuchung legte A. (geb. am 4. März 1945) dar, er habe die beiden Beschuldigten am 31. Dezember 2014 am Bahnhof in K. angesprochen, wobei sich herausgestellt habe, dass es sich dabei um Mutter und Tochter gehandelt habe. Nach einem kurzen Gespräch sei C. in den Zug nach Zürich gestiegen und er habe B. zum Einkaufen in den Coop begleitet. Bereits am nächsten Tag sei er von C. angerufen worden, welcher er seine Telefonnummer gegeben habe, und sie hätten sich in K. auf einen Neujahrstrunk getroffen. Weil C. kein Geld gehabt habe, habe er ihr das Zugticket für die Rückreise bezahlt und ihr überdies Geld für eine Taxifahrt gegeben. Ein paar Tage später sei er von B. angerufen worden, welche er schliesslich zum Essen eingeladen habe. Bereits anlässlich dieses ersten Treffens habe sie ihn gefragt, ob er ihr Fr. 3'000.-- geben könne. Er habe sich gefragt, was das solle und habe erwidert, er benötige Bedenkzeit. Gegen Ende Januar 2015 habe sie ihn erneut angerufen und sich nach dem Geld erkundigt, woraufhin er ihr die Fr. 3'000.-geben habe. Am 2. Februar 2015 habe sie ihn wieder kontaktiert und erzählt, dass sie wegen "des Hauses" nach Brasilien reisen müsse und habe gefragt, ob er die Reise bezahlen könne. Sie habe gesagt, sie müsse dorthin, weil eine Konkursandrohung von dem Haus ausgesprochen worden sei. Daraufhin habe er ihr weitere Fr. 4'500.-- gegeben. Tage später habe B. dann von Brasilien aus angerufen und gesagt, sie brauche Fr. 15'000.-- wegen dortiger Steuerschulden und da ihr ansonsten die Verkaufspapiere vom Haus nicht ausgehändigt würden; sie habe geweint am Telefon und gesagt, sie könne nicht nach Hause und, dass sie für den Verkauf des Hauses Fr. 700'000.-- erhalten werde. A. habe das "begriffen", wenn man am anderen Ende der Welt sei und kein Geld mehr habe. Er habe die Fr. 15'000.-- geholt und in Liestal auf der Post einbezahlt, wobei C. ihn auf die Post begleitet und ihm bestätigt habe, dass dieses Geld für die Steuerschulden sei. Beide Beschuldigte hätten jeweils gesagt, dass das Geld des Hauses in Brasilien in Zürich auf einem gesperrten Konto sei. Er sei das ganze Leben alleine gewesen und habe einmal jemanden gewollt; man habe ihm gesagt, er solle vertrauen. B. sei danach wieder in der Schweiz gewesen und habe gesagt, C. sei in Zürich wegen Steuerschulden festgenommen worden, weshalb Erstere ihn um Geld für die Auslösung ihrer Mutter aus der Haft gebeten habe. Daraufhin habe er Fr. 15'000.-- bezahlt. B. habe ihm im Übrigen gesagt, sie verdiene monatlich Fr. 4'800.-- und arbeite in W. zwecks Übersetzungen. In der Folge habe B. ihm zahlreiche weitere Geschichten aufgetischt, weshalb sie dringend Geld benötigen würde. Insgesamt habe er ihr so einen Betrag von über Fr. 150'000.-- übergeben, wobei viele Geldübergaben unterschriftlich belegt seien. Er habe oft vermerkt, wofür er ihr das Geld ausgeliehen habe; es sei nicht geschenkt, sondern ein Darlehen gewesen, da er stets davon ausgegangen sei, dieses sei durch die Erbschaft in Brasilien gedeckt. B. habe ihm immer wieder versichert, dass sie ihm das Geld zurückzahlen werde, sobald die Sache mit dem Haus bzw. der Erbschaft in Brasilien geregelt sei. Dabei sei es um ein Haus im Wert Ausdruckseite 40 von 65 von Fr. 700'000.-- gegangen, was ihm auch C. bestätigt habe. Letztere habe ihm das Haus zudem einmal auf einem Tablet gezeigt. C. habe bestätigt, dass B. jeweils wegen des Hauses nach Brasilien müsse, ansonsten jemand diese Liegenschaft für ein "Trinkgeld" kaufen könne. Während B. in Brasilien gewesen sei, habe er C. besucht, wobei er diese Besuche immer vorher telefonisch habe ankündigen müssen, damit die Kinder ihn nicht sehen würden. Bei diesen Besuchen habe C. jeweils die Telefon-Bild-Verbindung zu B. in Brasilien hergestellt. Mit dem Haus bzw. der Erbschaft habe es immer wieder Probleme gegeben, weshalb er B. auch immer wieder habe Geld ausleihen müssen. Er sei auf die Bank, die Gemeinde und zu anderen Stellen gegangen, um sich nach dem Haus in Brasilien zu erkundigen, aber er habe nirgends Auskunft erhalten. Wenn es das Haus nicht gegeben hätte, hätte er auch kein Geld gegeben. Er habe ein gutes Verhältnis zu B. und habe ihr helfen wollen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befunden habe. Zwischen ihnen habe es eine Beziehung gegeben, aber nichts Sexuelles, nur ein Küsschen mehr nicht. Er habe ihre Gesellschaft gewollt und habe sie finanziell unterstützt, weil er gerne eine Partnerin gehabt hätte, bevor er sterbe. Er habe jedoch gewusst, dass sie noch nicht geschieden gewesen sei und nur getrennt von ihrem Ehemann gelebt habe. Zu C. habe er bloss eine Art Freundschaft gehabt. Sie habe auf die Kinder von B. aufgepasst, wenn diese wegen des Hauses in Brasilien gewesen sei. C. habe er auch einmal Geld ausgeliehen; sie sei einmal zu ihm gekommen und habe um Fr. 1'700.-- gebeten, damit sie dies B. für Anwaltskosten nach Brasilien schicken könne. Gemäss B. habe C. dieses Geld indes für sich verbraucht. Beide Frauen hätten für ihre Betrügereien zusammengespannt. Als gutmütiger Mensch habe er ihnen vertraut und sie hätten sein Vertrauen missbraucht. Die Geschichten, welche sie ihm erzählt hätten, habe er nicht überprüfen können und ihnen einfach glauben müssen. Ausserdem habe B. ihm mehrmals gesagt, alles komme gut und er solle ihr vertrauen, was er getan habe (act. 4213 ff., act. 4219 ff., act. 4323 ff., act. 4373 ff. und act. 4715 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 6. August 2015 wurde sodann protokollarisch vermerkt, dass A. Selbstgespräche zu führen schien (act. 4381 und act. 4403).

Vor Strafgericht bestätigte A. seine früheren Aussagen im Wesentlichen und legte dar, er habe die beiden Beschuldigten an Silvester 2014 am Bahnhof in K. angesprochen. Später habe sich B. mit ihm verabredet und ihm erzählt, dass sie ein Scheidungsverfahren am Laufen habe und alleine mit drei Kindern zu Hause sei. Dann habe sie das Haus in Brasilien erwähnt und es sei immer um Geld gegangen. Es seien ständig neue Geschichten dazu gekommen und es habe immer "pressiert", wobei B. am Telefon jeweils geweint habe. In der Folge habe er ihr immer wieder Geld gegeben. Natürlich habe er ihre Geschichten hinterfragt, aber er habe es einfach geglaubt; er habe ja keinerlei Beweise oder Belege gehabt. Er habe immer angenommen, dass mit dem Haus in Brasilien ein Gegenwert vorhanden sei und er deshalb keine Angst um sein Geld haben müsse. Das Geld habe er B. gegeben, weil er Gutes habe tun wollen und gedacht habe, er werde es zurückerhalten. Er sei gutmütig gewesen und er habe es bedauert, dass eine Frau mit drei Ausdruckseite 41 von 65 Kindern alleine dastehe. Er habe nicht unbedingt etwas Sexuelles von ihr gewollt –auch wenn es ihm gefallen hätte, wenn es zu einem Kuss gekommen wäre. Er habe beiden Beschuldigten blind vertraut und er habe sich geschmeichelt gefühlt; man könne auch Naivität sagen. C. habe er zwei- oder dreimal den Zug nach Zürich bezahlt. Falls er ihr sonst Geld gegeben habe, sei es immer für B. bestimmt gewesen, welche dann in Brasilien gewesen sei. Mit C. habe er immer dann zu tun gehabt, wenn B. in Brasilien geweilt und Geld benötigt habe. Des Weiteren habe auch C. ihm versichert, dass die Rückzahlung der Gelder kein Problem sei; das Haus sei da und das Geld käme zurück. Ferner habe sie ihm das Haus auf einem Tablet gezeigt (vgl. S. 12 ff. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht).

3.2.1.2 B. bestätigte die Darstellungen von A. grundsätzlich und gab zu, von ihm Geld erhalten zu haben. Sie habe A. von ihren Geldproblemen erzählt und er habe ihr helfen wollen. Er habe ihr das Geld geliehen und sie wolle es ihm auch zurückzahlen. Überdies sei unterschriftlich festgehalten worden, dass es sich dabei um Darlehen gehandelt habe. Es stimme, dass sie A. versichert habe, dass sie ihm das Geld zurückgeben werde, wenn das Haus in Brasilien verkauft sei. Dass das Haus wirklich existiere wisse sie von C., welche dieses Haus gegenüber A. ebenfalls erwähnt habe. Sollte A. ein Foto dieses Hauses gezeigt worden sein, so müsse C. dies getan haben. Weil sie befürchtet habe, dass C. ihr einen zu kleinen Anteil dieses Haus geben wolle, sei sie mehrmals nach Brasilien gereist. Dort habe sie erfahren, dass es Probleme mit dem Haus gegeben habe. Mittlerweile sei das Haus verkauft, das Geld sei jedoch immer noch in Brasilien blockiert. Im Zusammenhang mit diesem Haus habe sie A. mehrfach um Geld gebeten und auch mehrmals Geld von ihm erhalten. Es stimme nicht, dass sie die Geschichte mit dem Haus erfunden habe, um ihn dazu zu bringen, ihr Geld zu geben. Sie habe keine sexuelle Beziehung mit A. gehabt und ihm von Anfang an gesagt, dass sie verheiratet sei. Das habe er respektiert und ihr gesagt, dass er nur eine Freundschaft haben wolle. Sie habe dies alles nur gemacht, weil C. dies von ihr verlangt habe. Diese habe von ihr gefordert, dass sie zu Männern gehe und von ihnen Geld verlange. Sie habe das alles zusammen mit C. getan; ausserdem habe A. auch C. Geld gegeben und sie selbst habe ihr ebenfalls Geld überreicht, welches sie von A. erhalten habe. Im Übrigen habe sie das Geld von A. gebraucht, um Schulden, die Miete, Telefon- und Stromrechnungen, Krankenkassenprämien oder Ferien in Mallorca und Spielcasinobesuche zu finanzieren. Ebenfalls habe sie mit dem Geld Rechnungen von C. bezahlt. Es treffe zu, dass sie A. nicht immer gesagt habe, wofür sie das Geld tatsächlich gebraucht habe; so habe sie ihm beispielsweise erzählt, dass sie irgendeine Schuld bezahlen müsse und habe das erhaltene Geld dann für Ferien verwendet. Es stimme also, dass sie A. mitunter absichtlich angelogen habe, um Geld von ihm zu erhalten – es sei "das gleiche Spiel, wie mit Herrn F. " gewesen. Sie stehe zu dem, was sie gemacht habe, aber sie habe es nicht alleine getan (act. 4451 ff., act. 4489 ff., act. 4551 ff., act. 4553 ff., act. 4563 ff., act. 4593 ff., act. 4735 ff., act. 4801 ff. und act. 4877 ff.).

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Vor Strafgericht sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts äusserte sich B. nicht mehr zu diesem Anklagefall (vgl. S. 23 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht und S. 15 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

3.2.1.3 C. sagte demgegenüber im Vorverfahren aus, sie kenne A., habe mit dieser Sache aber nichts zu tun. Sie habe von B. nie verlangt, Geld von Männern zu beschaffen, sondern diese habe von sich aus Geld von A. verlangt. Dazu habe sie A. erfundene Geschichten aufgetischt, welcher er ihr geglaubt habe. Aus diesem Grund habe A. B. viel Geld gegeben. Auch nachdem er von ihr selbst, ihrem Sohn und ihrem Mann vor ihr gewarnt worden sei, habe er ihr weiterhin Geld gegeben. Sie habe ein paar Mal Geld von A. erhalten, dass sie dann an B. weitergeleitet habe. Für den Erhalt der Beträge habe sie jeweils etwas unterschreiben müssen. Von den erhaltenen Beträgen habe sie einige hundert Franken behalten, um Essen für B. s Kinder zu kaufen, auf die sie geschaut habe, wenn diese in Brasilien gewesen sei. Sie habe nie Geld von A. verlangt oder Geld von ihm für sich persönlich erhalten. B. habe ihr auch nie Geld gegeben, welches diese von A. erhalten habe und sie habe ihr auch keine Rechnungen bezahlt. Wenn sie Geld vom Konto von B. bezogen habe, dann nur, weil diese sie damit beauftragt habe. Sie habe jeweils nur in ihrem Auftrag gehandelt und nur das gemacht, was diese ihr gesagt habe. Es stimme nicht, dass sie A. gesagt haben soll, B. stehe Geld von einer Liegenschaft in Brasilien zu; auch nicht, dass sich der Verkaufserlös auf einem Konto in der Schweiz befände und sie habe auch nie einen Betrag von Fr. 700'000.-- erwähnt – B. habe dies erfunden. Ferner habe sie A. nie ein Foto von einem Haus in Brasilien auf einem Tablet gezeigt und weder sie noch B. würden über Vermögenswerte in Brasilien verfügen. Zutreffend sei, dass A. mit B. jeweils per Videochat telefoniert und, dass sie (C. ) diese Verbindungen jeweils hergestellt habe. Ihrer Meinung nach seien A. und B. ein Liebespaar gewesen. B. habe ihr gar erzählt, dass sie Sex mit A. gehabt habe (act. 4493 ff., act. 4549 ff., act. 4559 ff., act. 4643 ff., act. 4735 ff., act. 4777 ff. und act. 4937 ff.).

Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung blieb C. bei ihren bisherigen Aussagen und bestritt weiterhin, A. etwas von einer Liegenschaft im Wert von Fr. 700'000.-- erzählt zu haben. Sie habe ihm auch nicht versichert, dass die Rückzahlung der Gelder kein Problem sei. Sie habe A. nur zweimal gesehen, einmal am Bahnhof in K. und einmal vor der Haustür von B., als er dann mit ihr auf die Post gegangen sei. Ferner habe sie ihm kein Haus auf einem Tablet gezeigt. Er sei nach D. gekommen und habe mit B. telefonieren wollen. Sie habe ihm das Tablet gebracht und deren Nummer eingegeben, wobei A. und B. in der Folge per Videochat miteinander gesprochen hätten (vgl. S. 6 und S. 15 ff. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht).

Vor Kantonsgericht legt C. im Wesentlichen dar, es stimme nicht, dass sie die Telefonnummer von A. gehabt habe, ihn vor B. getroffen und sich die Zugfahrt habe bezahlen lassen. B. habe ihr

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die Zugfahrt bezahlt; A. lüge. Sie habe überhaupt keinen Bezug zu A. und sie habe ihm auch nicht bestätigt, dass es das Haus in Brasilien gebe. Ferner sei er nicht bei

ihr gewesen, als B. in Brasilien gewesen sei und sie habe ihm nicht geholfen, die Telefonverbindung zur Genannten herzustellen. Sie habe auf die Kinder von B. aufgepasst und sei bei ihr zu Hause gewesen, als diese in Brasilien gewesen sei. Sie habe A. einmal auf die Post begleitet, um Fr. 15'000.-- abzuheben, wobei sie dies nicht hinterfragt habe. Auf Vorhalt der entsprechenden Quittung, dass A. ihr Fr. 4'600.-- übergeben habe, antwortete C., sie habe nichts von diesem Herrn erhalten und er habe B. das Geld überwiesen. An die Quittung könne sie sich nicht erinnern; sie habe einmal Geld von ihm erhalten für die Kinder. Sie glaube sich zu erinnern, dass er Fr. 200.-- "zu Hause" gelassen habe und sie ihm den Erhalt habe bestätigen müssen. Sie könne sich nicht mehr an alles erinnern, aber sie habe nichts damit zu tun. Sie habe gedacht, B. habe Geld, weil sie dieses im Casino gewonnen habe. A. habe eine Beziehung mit B. gewollt und sie habe ihm gesagt, sie sei verheiratet. Danach gefragt, was sie während ihrer neun Besuche im Casino in der Zeit zwischen Januar und August 2015 dort gemacht habe, gab C. zu Protokoll, sie habe B. begleitet und dort einfach einen Kaffee getrunken; selbst habe sie nicht gespielt. Auf Vorhalt, dass sie von diesen neun Besuchen achtmal von B. begleitet worden sei und einmal am 14. Mai 2015 – als diese sich in Brasilien befunden habe –alleine dort gewesen sei und auf Frage, ob sie mit A. s Geld gespielt habe, antwortete C., dass sie nicht mit seinem Geld gespielt habe. Sie selbst habe zudem nie gesehen, dass B. Geld im Casino gewonnen habe (vgl. S. 15 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

3.2.1.4 Der Ehemann von C., L., und deren Sohn, J., bestätigten die Behauptung der Ersteren nicht, wonach sie A. vor B. gewarnt hätten (act. 4755 ff. und act. 4759 ff.).

3.2.1.5 Den Akten sind sodann diverse Quittungen und "Darlehensverträge", welche teils von B. und teils von C. unterzeichnet worden sind, zu entnehmen:

- von B. unterzeichnete Quittung vom 2. Februar 2015 über gesamthaft Fr. 7'500.--

(act. 4239 f.);

- von B. unterzeichnete undatierte Quittung über Fr. 3'000.-- (erhalten am 21. April 2015 für Hauszins Mai 2015, Krankenkasse und Haushaltskasse; act. 4243 f.);

- von B. unterzeichnete Quittung vom 3. Juni 2015 über Fr. 11'100.-- (erhalten am 3. Juni 2015 für Auto, Wohnung, Krankenkasse, Strom, "Stundenfrau", Natel und Abo; act. 4247 ff.);

- von B. unterzeichnete Einzahlungsbestätigung vom 13. Juli 2015 über Fr. 14'000.-- auf das Postkonto von B. für "Anwaltskosten und Hotel 3. Mission in Brasilien" (act. 4251 f.);

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- von C. unterzeichnete Auszahlungsquittung vom 28. April 2015 über Fr. 3'100.--

(act. 4357);

- von C. unterzeichnete Quittung vom 28. April 2015 über Fr. 200.-- (act. 4343);

- von C. unterzeichnete Auszahlungsquittung vom 5. Mai 2015 über Fr. 4'600.--(act. 4369);

- von C. unterzeichnete Auszahlungsquittung vom 11. Mai 2015 über Fr. 1'700.--(act. 4341);

Ferner sind den Akten mehrere Belege von Western Union Transaktionen oder Transfers über Sebi Express zu entnehmen. Daraus geht hervor, dass C. ihrer Tochter B. am 5. Mai 2015 zwei Mal Fr. 1'050.-- und am 6. Mai 2015 Fr. 525.-- (Total Fr. 2'625.--) überwiesen hat (act. 4799). Gemäss C. sei dies ein Teil der Fr. 4'600.--, welche sie am 5. Mai 2015 von A. erhalten habe (act. 4645). Den Rest dieses Geldes will C. via Sebi Express für B. an einen "M. " weitergeleitet haben (act. 4645 f.). Darüber hinaus will C. sämtliche von A. erhaltenen und quittierten Bargeldbeträge im Umfang von Fr. 200.--, Fr. 3'100.--, Fr. 4'600.-- und Fr. 1'700.-- B. nach Brasilien überwiesen haben (act. 4645). In dieser Hinsicht geht aus den Akten zwar hervor, dass C. einem "M. " einige wenige Male Geld nach Brasilien überwiesen hat, dies allerdings noch bevor sie die Gelder von A. erhalten hat (namentlich am 11. Februar 2015 und 13. Februar 2015; vgl. act. 4771 ff. und act. 4797 ff.). Hinzu kommt, dass sich B. vom 23. April 2015 bis zum 7. Mai 2015 nachweislich in Brasilien aufhielt, sodass C. ihr diese Gelder auch nicht in bar hätte übergeben können; zumal sie selbst behauptete, einzig via Western Union oder Sebi Express die Gelder an B. transferiert zu haben (act. 4649). Anderweitige Beweise, welche eine Weiterleitung der besagten Gelder von A. durch C. an B. belegen würden, liegen keine vor.

3.2.1.6 Sodann geht aus der Strafanzeige vom 4. August 2015 hervor, dass es zwischen dem Polizeibeamten N. anlässlich eines Besuchs eines Bekannten "vor rund zwei Wochen" und dem in der Nachbarschaft lebenden A. zu einem Gespräch gekommen sei, anlässlich dessen A. von einer "B. " erzählt habe, welche zurzeit in Brasilien weile, um dort Erbschaftsprobleme zu regeln. A. habe erzählt, dass er ihr bereits viel Geld ausgeliehen habe, damit sie sich in Brasilien um eine grössere Erbschaft kümmern könne, wobei sie das Geld für den Anwalt in Brasilien, die Flüge dorthin, Hotels und den Lebensunterhalt in der Schweiz benötige, da sie in Trennung lebe und durch den Erbstreit sowie der damit verbundenen Reisen nach Brasilien kein regelmässiges Einkommen erziele. Arbeiten würde sie in einer Speditionsfirma als Dolmetscherin. "B. " habe A. erzählt, dass das Geld der Erbschaft auf einem Sperrkonto der Credit Suisse in der Schweiz sei und sie ihm das geliehene Geld zurückbezahlen werde, sobald das Erbe ausbezahlt worden sei. Ferner geht aus der besagten Anzeige hervor, dass der Polizeibeamte N. A. in einem längeren Gespräch zur Vorsicht ermahnt und ihm gesagt habe, er sei mit grösster Wahrscheinlichkeit betrogen worden. A. sei jedoch fest davon überzeugt gewesen, dass die von dieser "B. " aufgetischten Geschichten der Ausdruckseite 45 von 65 Wahrheit entsprechen würden. Ferner habe A. erklärt, dass die Kinder von "B. " während ihrer Reisen nach Brasilien am Wohnort in D. von der Mutter "C. " betreut würden und er einen Besuch in D. jeweils telefonisch habe ankündigen müssen. "C. " habe dann jeweils die Internetverbindung nach Brasilien hergestellt (mit Bild), sodass A. mit "B. " habe reden können (act. 4213 ff.).

Aus dem polizeilichen Bericht vom 4. August 2015 geht sodann hervor, dass der Polizeibeamte N. am 31. Juli 2015 einen Telefonanruf von A. erhalten habe, wonach die Beschuldigte B. ihren Aufenthalt in Brasilien habe verlängern müssen, weil der zuständige Mitarbeiter auf der Behörde in Brasilien im Urlaub sei und sie deswegen die Papiere nicht erhalten habe. A.

habe diese Geschichte geglaubt und gesagt, eine Frau mit drei Kindern ohne Ehemann gehe nicht einfach so dreimal alleine nach Brasilien. Der Polizeibeamte N. habe ihm daraufhin erneut geraten, ihr kein Geld mehr zu geben. Daraufhin habe A. erwidert, wer dann ihre Wohnungs-miete bezahle, da ihr Ehemann bis zur Scheidung nichts bezahlen müsse und welches Gericht so einen Entscheid fällen könne, da die Frau in einer solchen Situation doch Geld brauche (act. 4223 ff.).

3.2.2 Konkrete Würdigung

3.2.2.1 In Anbetracht der von der Beschuldigten B. im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Ausführungen zeigt sich, dass sie in sachverhaltsmässiger Hinsicht im Wesentlichen anerkennt, A. diverse erfundene Geschichten und Notlagen aufgetischt zu haben, um von Februar 2015 bis Juli 2015 Geld von ihm erhältlich zu machen. Die von B. begangenen Täuschungshandlungen (angebliche Liegenschaft in Brasilien, diverse Notlagen in Brasilien wie Steuerschulden, Konkursandrohung und Anwaltskosten, Inhaftierung von C., Scheidungsverfahren und Ex-Mann, welcher nichts bezahle, etc.) werden insofern nicht bestritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen B. und dem Privatkläger A. ist sodann festzuhalten, dass – anders als im Anklagefall 1.1/F. – zwischen diesen Beteiligten keine sexuelle Beziehung bestand. Dennoch wollte auch der 70 Jahre alte und zeitlebens alleinstehende A. noch eine Partnerin finden, bevor er stirbt. Diese glaubte er in B. gefunden zu haben, was ihn unter anderem dazu motivierte, ihr zu vertrauen und ihr die verlangten Gelder zu übergeben. Er genoss ihre Gesellschaft und machte sich Hoffnungen auf eine tiefergehende Beziehung, wobei nicht erstellt ist, dass B. ihm diesbezüglich direkte Avancen oder Versprechungen gemacht hätte. Dennoch ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen von A., dass er als gutmütige und hilfsbereite Person, den von B. (teilweise gemeinsam bzw. sich abwechselnd mit C. ) vorgegaukelten Notlagen und angeblichen Leiden erlegen war. Genau diese Wirkung wollte B. in Einklang mit dem vorgefassten gemeinsamen Tatplan in Zusammenwirken mit C. auf den mitfühlenden A. erzeugen: Sie als getrenntlebende Frau mit drei Kindern kann einzig von A. immer wieder aus fatalen Notsituationen "gerettet" werden. Es gelang B. gemeinsam mit C. von Anfang an, A. derart von ihren Geschichten rund um das Ausdruckseite 46 von 65 Haus in Brasilien und der diversen Notlagen zu überzeugen und ihn in ihren Bann zu ziehen, dass er selbst der mehrfachen Warnungen des Polizeibeamten N. zunächst keinen Glauben schenkte. Dass der Privatkläger im Tatzeitraum physisch oder psychisch unter einer Erkrankung gelitten hat, ergibt sich – wie die Verteidigung zutreffend festhält – zwar nicht aus den Akten, dennoch ist zu beachten, dass A. in Anbetracht seines Alters, seines gutmütigen Charakters und seines Zivilstands vorzüglich in das Beuteschema derartiger Betrugshandlungen passte. Offenbar verstand es B. bestens, die hilflose Frau zu mimen – etwa indem sie gemäss Depositionen von A. am Telefon jeweils vor Verzweiflung weinte. Auch diese schauspielerische Leistung erweckte das Mitgefühl von A., sodass er B. weiter Geld zukommen liess. Jedwelche Zweifel von A. an den vorgegauckelten Notsituationen wurden jeweils geschickt und mit nicht minder schauspielerischer Leistung von C. ausgeräumt. Es ist somit – wie angeklagt – erstellt, dass B. das Vertrauen und die Charakterzüge von A. (Gutmütigkeit, Hilfsbereitschaft, Mitgefühl) sowie dessen Hoffnungen auf eine Partnerschaft auf das Lebensende hin in Zusammenwirken mit ihrer Mutter gezielt ausgenutzt hat. Im Übrigen sei erwähnt, dass A. anlässlich seiner Einvernahmen in der Voruntersuchung wohl teilweise Selbstgespräche geführt habe, was doch darauf hindeutet, dass sein Gesundheitszustand angeschlagen gewesen sein könnte. Weiter versicherte B., konsequent sekundiert durch ihre Mutter, A. stets tatsachenwidrig, dass seine Darlehen durch die Liegenschaft in Brasilien, welche einen angeblichen Wert von Fr. 700'000.-- habe, gesichert seien. Diese Liegenschaft existiert (wie unter E. III.1.2.3.1 vorstehend festgestellt) in Tat und Wahrheit nicht, was A. nicht wusste. In Anbetracht seiner Darlegungen ist denn auch belegt, dass er B. und C. kein Geld gegeben hätte, wenn diese Sicherheit in Form der Liegenschaft nicht bestanden hätte. Sodann ist weiter erstellt, dass A. im Rahmen seiner Möglichkeiten versucht hat, die von B. und C. geltend gemachten Geschichten rund um die brasilianische Liegenschaft bei der Bank und der Gemeinde zu überprüfen, wobei diese Überprüfung erfolglos blieb. Insgesamt erweist sich der angeklagte Sachverhalt somit als erstellt.

3.2.2.2 Was sodann die Rolle von C. spezifisch anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass diese die Lügengeschichten von B. bestätigt bzw. mehr noch bekräftigt hat. Zu keinem anderen Schluss gelangt denn auch die Berufungsinstanz in Anbetracht der vorliegenden subjektiven und objektiven Beweismittel sowie Indizien: Einerseits verfügte C. über die Telefonnummer von A. und kontaktierte diesen bereits einen Tag nach dem Kennenlernen am Bahnhof in K. und bat um ein Treffen. Damit gleiste sie das weitere Vorgehen auf. Anlässlich dieses Treffens stellte sie offenkundig bereits die Weichen dafür, dass A. ihr und – auf der Grundlage des gemeinsamen Tatplans – auch ihrer gemeinsamen Tochter, B., in der Folge besonders schnell Vertrauen schenkte. Der gutmütige A. bezahlte C. anlässlich dieses Treffens gar die Zug- und Taxifahrt zurück nach Zürich. Andererseits ist dessen äusserst glaubhaften und widerspruchsfreien Darlegungen zu entnehmen, dass C. ihm gegenüber die von B. geltend gemachte Existenz dieses Hauses in Brasilien im Wert von Fr. 700'000.-- und die damit einhergehenden "Probleme" von Anfang an und fortwährend bestätigt hat Ausdruckseite 47 von 65 (etwa bekräftige sie die Geschichte mit den Steuerschulden von Fr. 15'000.--). Darüber hinaus zeigte C. dem Privatkläger A. ein Bild dieser angeblichen Liegenschaft in Brasilien auf einem Tablet und verlieh dem ganzen somit eine gewisse Realitätsnähe. Auch versicherte sie ihm, die Rückzahlung seiner Darlehen sei durch diese Erbschaft gewährleistet. Entgegen der Auffassung der Verteidigung nahm somit auch C. eigenständige Täuschungshandlungen vor und baute zu A. gezielt ein freundschaftliches Verhältnis auf. Ferner trug C. in massgeblicher Art und Weise dazu bei, dass der weitere Geldfluss von A. auch dann noch sichergestellt war, als B. in Brasilien weilte: Zum einen stellte C. anlässlich der Besuche von A. jeweils die Telefonverbindung zwischen ihm und B. in Brasilien her, sodass dieser sie sehen und mit ihr sprechen konnte. Zum anderen begleitete C. den Privatkläger A. auf die Post in V., wo dieser die Fr. 15'000.-- für die angeblichen brasilianischen Steuerschulden (für das inexistierende Haus) an B. überwies, als diese sich wie gesagt in Brasilien aufhielt. Auch verlangte sie gemäss Angaben von A. Fr. 1'700.-- (erhalten am 11. Mai 2015) von ihm, um diese B. weiterzuleiten, was nachweislich nicht erfolgt ist. Auch als sich B. vom 23. April 2015 bis zum 7. Mai 2015 in Brasilien befand, nahm C. in der Zeit vom 28. April 2015 bis zum 5. Mai 2015 Geldbeträge von A. in der Gesamthöhe von Fr. 7'900.-- entgegen (vgl. E. III.3.2.1.5 vorstehend). Der Beschuldigten C. kam somit offenkundig eine Art parallele "Begleitungsfunktion" zu und sie übernahm zudem B. s "Platz" in diesem Betrugskonstrukt, wenn diese auslandsabwesend war. Insgesamt erhielt C. belegtermassen Fr. 9'600.-- von A., welche sie an B. hätte weiterleiten sollen. Nachgewiesen ist in dieser Hinsicht jedoch einzig, dass sie Fr. 2'625.-- von dieser Gesamtsumme an B. übermittelt hat (vgl. E. III.3.2.1.5 vorstehend). Bezüglich der restlichen Geldbeträge sind keinerlei Überweisungen an B. (oder "M. ") über Western Union oder Sebi Express aktenkundig, weshalb mit höchster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass C. diese für ihre eigenen Bedürfnisse verbraucht hat – zumal sich B. im Zeitraum dieser Geldübergaben in Brasilien befand und daher auch eine Geldübergabe an sie in bar ausgeschlossen erscheint. Das von A. nachgewiesenermassen erhaltene Geld und das an B. tatsächlich überwiesenen Geld zeigt augenscheinlich, dass die Mutter frei über das für B. bestimmte Geld verfügen durfte. Im Übrigen machte auch B. stets und im Einklang mit dem Beweisergebnis geltend, "alles" zusammen mit ihrer Mutter getan zu haben und, dass diese ebenfalls Geld von A. erhalten und sie deren Rechnungen mit dem ertrogenen Geld beglichen habe. Auch A. war überzeugt, dass B. und C. für diese Betrügereien "zusammen-gespannt" hätten (vgl. act. 4719). Die Depositionen von B. in Bezug auf ihre Mutter decken sich diesbezüglich mit der Wahrnehmung des Privatklägers. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich damit auch in Bezug auf C. zweifelsohne als erstellt.

3.3 Rechtliche Würdigung

3.3.1 Mittäterschaft und Gehilfenschaft

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3.3.1.1 Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Betrug sowie zur Veruntreuung wird auf die vorstehende E. III.1.3 verwiesen.

3.3.1.2 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag; Mittäterschaft verlangt mithin keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV

58 E. 9.2.1). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bilden keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Indessen ist nicht erforderlich, dass der Mittäter schon bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 118 IV 227 E. 5.d.aa.). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen). Als Mittäter gilt auch, wer das deliktische Geschehen (mit-)beherrscht (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1). Die Mittäterschaft setzt in subjektiver Hinsicht sodann (Eventual-) Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1).

3.3.1.3 Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB demgegenüber strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen). Art.

25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn er den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1 mit Hinweisen).

3.3.2 Konkrete Würdigung

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3.3.2.1 B. und C. täuschten A. in mehrfacher Hinsicht: Zum einen logen sie über die Verwendung der Darlehensbeträge. Bereits kurz nach dem Kennenlernen, das heisst ab dem

2. Februar 2015, gaukelte B. A. vor, es gebe eine Erbschaft bzw. eine Liegenschaft in Brasilien und sie müsse – um damit einhergehende angebliche Komplikationen zu beheben – immer wieder nach Brasilien reisen (insgesamt dreimal). Die Existenz dieses Hauses in Brasilien wurde von C. bereits von Beginn an bestätigt, was sich auch aus den glaubhaften Depositionen des Privatklägers ergibt. In diesem Zusammenhang gaben beide Beschuldigte A. etwa vor, sie müssten Steuerschulden in Brasilien bezahlen, da sie ansonsten gewisse Papiere hinsichtlich der angeblichen Liegenschaft nicht erhalten würden (vgl. Überweisung von Fr. 15'000.-- am 11. Februar 2015) oder, es seien offene Anwaltskosten in Brasilien zu begleichen. Ferner wurde A. von beiden Beschuldigten weisgemacht, diese Liegenschaft habe einen Wert von Fr. 700'000.--, weshalb die Rückzahlung seiner Gelder stets gesichert sei; später gaben sie ihm an, das Geld liege bei der Credit Suisse auf einem Konto, sei aber gesperrt. B. gab A. zudem weitere Notlagen vor, etwa, dass C. wegen Steuerschulden inhaftiert worden sei und nur gegen Bezahlung derselben wieder freigelassen werde. Ausserdem log B. über ihre persönliche Situation; weder arbeitete sie als Dolmetscherin noch lebte sie im Tatzeitraum von ihrem Ehemann getrennt (sie ist erst seit dem Jahr 2018 von ihm geschieden, act. 79) oder erhielt gerichtlich angeordnet keinerlei finanzielle Unterstützung. Insbesondere von Februar 2015 bis April 2015 – und somit im Zeitraum, in welchem A. bereits Zahlungen leistete – wurde sie von der Sozialhilfebehörde D. unterstützt (vgl. E. II.3., S. 21 ff. des angefochtenen Urteils). Ihr finanzielles Überleben war somit durch die öffentliche Hand gesichert, wobei A. aufgrund ihrer Lügen davon ausging, sie sei alleine mit drei Kindern und erhalte keine monetäre Unterstützung, weshalb sie sein Geld benötige, um die familiären Lebenshaltungskosten zu decken und die Erbschaftsgeschichte in Brasilien zu regeln. Durch all diese wahrheitswidrigen Angaben täuschten die Beschuldigten A. vor, B. unternehme in Brasilien Anstrengungen, um die ihr zustehenden angeblichen Ansprüche in Zusammenhang mit der angeblichen Erbschaft durchzusetzen. Tatsachenwidrig stellten sie A. zudem in Aussicht, ihm würden nach Erhalt des aus der Erbschaft stammenden Geldes die von ihm gewährten Darlehen zurückbezahlt. Beide Beschuldigte gaukelten A. vor, es sei nur eine Frage der Zeit, bis das Geld aus der Erbschaft/Liegenschaft eintreffen würde. A. wurde folglich vorgetäuscht, B. verfüge über gute Aussichten, dereinst rückzahlungsfähig und -willig zu sein. In Tat und Wahrheit fehlte es B. allerdings von Anfang an an jeglicher Möglichkeit zur Rückzahlung und an einem entsprechenden Willen. Dies zeigt sich nicht nur darin, dass sie das geliehene Geld zweckwidrig für private Ausgaben, wie etwa Ferien auf Mallorca, anstatt der angeblichen Reise nach Brasilien verbrauchte, sondern auch, dass sie die Darlehen nie zurückzahlte. Das Vorliegen von jeweils aufeinander perfekt abgestimmten Täuschungshandlungen seitens beider Beschuldigter ist somit zu bejahen.

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Was sodann das Arglisterfordernis betrifft, ist Folgendes festzuhalten: A. lernte beide Beschuldigte an Silvester 2014 am Bahnhof in K. kennen und hatte in der Folge intensiven Kontakt mit beiden Beschuldigten, insbesondere aber mit B.. Das erste Treffen mit A. fand mit C. statt und in der Folge besuchte A. diese mehrfach, insbesondere wenn B. in Brasilien weilte. Es kam zu Beginn des Kennenlernens auch zu einem Treffen mit B., wobei er mit dieser anschliessend auch telefonischen Kontakt hatte. Den Beschuldigten gelang es auf raffinierte Art und Weise, das Vertrauen und die Anteilnahme von A. zu gewinnen. B. machte A. überzeugend weiss, weder ihr Ex-Partner noch sonst jemand unterstütze sie und die Kinder finanziell, weshalb sie sich in einer prekären wirtschaftlichen Situation befinde. Ausserdem gaukelte sie ihm in dazu passender Weise vor, dass es ihr durch die ständigen Reisen nach Brasilien zwecks Problembehebung in Zusammenhang mit der angeblichen Liegenschaft nicht möglich sei, ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu generieren. Geschickt führte B. sodann die Geschichte mit dem Haus in Brasilien ein, welche durch C. stets untermauert wurde. Die Aufrechterhaltung dieses Narrativs rund um die angebliche Liegenschaft erlaubten es B. und C. immer wieder neue Probleme zu erfinden und damit einhergehend erneute Geldforderungen zu stellen (z.B. Steuerschulden oder Anwaltskosten). In der Folge errichteten sie durch eine perfekt aufeinander abgestimmte Geschichte während Monaten ein raffiniertes Lügengebäude. Insbesondere bauten sie damit geschickt den bei A. bereits erzeugten Eindruck, B. s Leben sei vor lauter unverschuldeter Ungerechtigkeiten geprägt, geschickt aus. Der gutmütige und in B. verliebte A. wollte dieser, welche mittellos war, mit Geld helfen, diese Ungerechtigkeiten anzugehen. Beide Beschuldigten gaben A. plausibel und zueinander abgestimmt vor, B. müsse immer wieder nach Brasilien reisen, es bestünden Steuerschulden in Brasilien oder dortige Anwaltskosten müssten beglichen werden, damit sich die Komplikationen mit der angeblichen Erbschaft entschärfen würden. Dabei machten sie sich diesen angeblichen Auslandsbezug zu nutzen, welcher es ihnen leichtmachte, zu suggerieren, alles laufe komplizierter ab in Brasilien, als dies in der Schweiz der Fall gewesen wäre. Insbesondere C. verlieh den Darlegungen von B. in dieser Hinsicht einen glaubhaften Anstrich, indem sie A. etwa ein Foto des angeblichen Hauses in Brasilien vorzeigte oder sämtliche Geschichten diesbezüglich bestätigte. Das ganze Lügengebäude festigten B. und C. durch die täuschende Machenschaft, dass über C. die Bild-Telefon-Verbindung zwischen A. und der sich in Brasilien befindlichen B. hergestellt werden musste, damit der Kontakt aufrechterhalten werden konnte. In Tat und Wahrheit befand sich B. aber zu diesen Zeitpunkten – wenn überhaupt – für Familienbesuche dort. B. und C. gelang es offensichtlich, bei A. die richtigen Knöpfe zu drücken und einen überzeugenden Eindruck zu hinterlassen, so dass dieser ihren Angaben vertraute und weitere Darlehen für die "Mission Brasilien" hergab. Wie stark A. an die von B. gemeinsam mit C. aufgetischte Geschichte rund um die Erbschaft in Brasilien und der damit verbundenen Probleme glaubte, zeigt sich auch darin, dass er zunächst nicht einmal den Warnungen des Polizeibeamten N. Glauben schenkte. Indes vertraute A. – der von gutmütigem Ausdruckseite 51 von 65 und hilfsbereitem Charakter ist sowie sich Hoffnungen auf eine Partnerschaft mit B. machte – den beiden Beschuldigten nicht blindlings, sondern stellte selbst Erkundigungen bei der Bank, der Gemeinde, dem Gemeinderat und der Schule an, welche indes erfolglos blieben, da ihm keine Auskunft erteilt wurde. Dass der 70 Jahre alte A. Überprüfungsstrategien gewählt hatte, welche – zumindest für Rechtsgelehrte – auf den ersten Blick zum Scheitern verurteilt waren, ist ihm nicht anzulasten. Vielmehr hat er im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und seines Wissens jene Massnahmen unternommen, welche ihm möglich und zielführend erschienen. Nicht zu vergessen ist sodann, dass A. schilderte, die Geldüberweisungen hätten immer "pressiert" und B. habe jeweils geweint am Telefon – dadurch erweckte sie (perfekt zugeschnitten auf den verliebten A. ) geschickt Mitgefühl und verhinderte es gekonnt, dass dieser aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit unbequeme Fragen stellen würde. Die ausgeklügelt aufeinander abgestimmten Angaben und Machenschaften der Beschuldigten waren für A. somit glaubhaft und die vorgegebene Rückzahlungsfähigkeit nicht oder nur mit besonderer Mühe überprüfbar. Eine Überprüfung des Leistungswillens war für den Privatkläger sodann ebenfalls nicht möglich respektive nicht zumutbar. Zwischen A. und B. sowie C. bestand ein freundschaftliches Verhältnis, wobei sich A., welcher zeitlebens alleinstehend und in Liebesdingen völlig unerfahren war, darüber hinaus eine Partnerschaft mit B. wünschte. Dieses Umstands waren sich die Beschuldigten bestens bewusst (etwa hinterliess B. eine Notiz an A. auf einem Couvert, welche mit einem Herzchen endete; act. 4253). Angesichts des Dargelegten sahen beide Beschuldigte voraus, dass A. aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses ihre Angaben keiner genaueren Überprüfung unterziehen würde, sich bei fortschreitendem Anstieg der bereits übergebenen Summe immer mehr gezwungen sehen würde, weiteres Geld nachzuschiessen, um die gesamte Rückzahlung nicht zu gefährden, und sie in der Lage sein würden, allfällige kritische Fragen zu zerstreuen. A. vertraute den Angaben der Beschuldigten insgesamt nicht blind, sondern versuchte, ihre Angaben zur Liegenschaft in Brasilien zu überprüfen. In Betrachtung der gesamten Umstände und insbesondere der Mühen, die die Beschuldigten für die von ihnen aufgetischten Geschichten aufwendeten (persönliche Treffen, telefonische Kontakte, Herzeigen eines Fotos des angeblichen Hauses) sowie angesichts des Alters, des Charakters und der Verliebtheit von A., kann nicht von einer die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung gesprochen werden, welche das betrügerische Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten liesse.

Im Übrigen vermag der Einwand der Beschuldigten B., die Arglist sei zu verneinen, weil A. um deren finanziellen Verhältnisse und Geldsorgen gewusst habe, nicht zu verfangen. Der Umstand, dass die Beschuldigte in prekären finanziellen Verhältnissen lebte und A. ihr einen Teil der Lebenshaltungskosten bezahlte, gebietet keineswegs den Schluss, er habe annehmen müssen, die Beschuldigte verwende die gewährten Darlehen zweckwidrig (z.B. für Ferien auf Mallorca statt in Brasilien wegen den angeblichen Schwierigkeiten und Schulden im Zusammenhang mit dem nichtexistierenden Haus). Mutter und Tochter gaukelten A. gerade vor, die finanzielle Situation Ausdruckseite 52 von 65 würde sich in Bälde ändern, da die Erbschaft aus Brasilien eintreffen würde. A. musste daher davon ausgehen, dass es sich lediglich um eine kurzfristige wirtschaftliche Notlage handelte.

Durch die arglistige Täuschung befand sich A. in einem Irrtum über die Verwendung der Darlehen sowie die Rückzahlungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen der Beschuldigten. A. übergab Fr. 157'940.-- an B., wobei davon Fr. 3'000.-- für die Miete und die Krankenkasse (Barzahlung vom 30. Januar 2015, act. 4403) in Abzug zu bringen sind, da die fiktive Liegenschaft in Brasilien erst bei der nächsten Zahlung am 2. Februar 2015 als Sicherheit ins Spiel gebracht wurde (act. 4403). Sodann ist zugunsten der Beschuldigten ein weiterer Abzug von Fr 7'000.-- und Fr 2'300.-- vorzunehmen (Überweisungen vom 20. Juli 2015 und 24. Juli 2015), da der Polizeibeamte N. den Privatkläger A. gemäss Polizeibericht vom 4. August 2015 vor "rund zwei Wochen" getroffen und ihn vor einem möglichen Betrug gewarnt habe (act. 4213 ff.). Nach dieser expliziten Warnung durch einen Polizisten hätte A. keine Zahlungen an B. mehr leisten dürfen; mithin ist in dieser Hinsicht eine die Arglist verdrängenden Opfermitverantwortung anzunehmen. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz betreffend die Fr. 80.--, welche A. der Beschuldigten C. für das Zugticket nach Zürich bezahlte, von einer Schenkung auszugehen. Diese sind ebenfalls von der Deliktssumme abzuziehen. Aufgrund seines Irrtums überwies A. somit Fr. 145'640.-- an B. und händigte C. gesamthaft Fr. 9'600.-- aus und schädigte sich in diesem Umfang (gesamthaft Fr. 155'240.--) an seinem Vermögen. Der objektive Tatbestand des Betrugs erweist sich somit nach dem Gesagten als erfüllt.

Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist zu konstatieren, dass beide Beschuldigte um die falschen Angaben gegenüber A. wussten. Im Wissen darum, dass ihnen danach eine Rückzahlung nicht möglich war (B. war Sozialhilfebezügerin und verschuldet, vgl. act. 147 ff.; ebenso war C. im Jahr 2015 hoch verschuldet, vgl. act. 525 ff.), verbrauchten die Beschuldigte ihrer vorgefassten Absicht entsprechend die Geldbeträge für private Lebenshaltungskosten. Sie handelten somit vorsätzlich (bzw. eventualvorsätzlich, vgl. betreffend C. sogleich nachfolgend)

und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Dass C. finanziell – das heisst hinsichtlich des Ausmasses des Taterfolgs – nicht im gleichen Umfang wie B. profitiert hat, wird bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.

3.3.2.2 Hinsichtlich des mittäterschaftlichen Zusammenwirkens zwischen B. und C. kann im Spezifischen und ergänzend Folgendes festgehalten werden: Unter E. III.3.2.2.2 vorstehend wurde in sachverhaltsmässiger Hinsicht festgehalten, inwiefern C. auf den Privatkläger A. eingewirkt hat. So hat sie mit dem Privatkläger A. Kontakt aufgenommen und initial das Vertrauen zu ihm im Rahmen eines ersten Treffens aufgebaut und ihn bereits da um Bezahlung ihres Zugtickets gebeten, da sie kein Geld habe (act. 4327). In der Folge bestätigte sie die von B. vorgebrachte Geschichte rund um die angebliche Erbschaft bzw. Liegenschaft in Brasilien und untermauerte diese mit dem Vorzeigen eines Fotos des angeblichen Hauses, womit sie den permanenten Anschein erweckte, die Rückzahlung Ausdruckseite 53 von 65 der Darlehensgelder sei durch diese Liegenschaft im Wert von Fr. 700'000.-- gesichert. Hinzu kommt, dass C. bereits ganz zu Beginn auch die Geschichte rund um die angeblichen Steuerschulden von Fr. 15'000.--, welche A. am 11. Februar 2015 auf das Postkonto von B. überwies, unterstrich und ihn gar auf die Post begleitete, um sicherzustellen, dass das Geld durch A. einbezahlt wurde. Sodann stellte C. jeweils die Telefonverbindung zwischen B. und A. her, damit dieser auch während deren Landesabwesenheit weiter von B. hinsichtlich weiterer Geldforderungen bearbeitet werden konnte und der kontinuierliche Geldfluss garantiert war. Etwa im April und Mai 2015 übergab A. aufgrund dessen, dass B. sich in Brasilien aufhielt, der Beschuldigten C. Gelder im Umfang von Fr. 9'600.--, wovon nur Fr. 2'625.-- (vgl. E. III.3.1.2.5 vorstehend) nachweislich an B. weitergeleitet wurden. Der Rest dieses Geldes muss C. folglich für sich einbehalten haben. Fr. 1'700.-- forderte C. darüber hinaus selbst von A.. Alleine diese Tatbeiträge erscheinen in objektiver Hinsicht bereits als derart wesentlich, dass die Tat mit diesen steht oder fällt. Sie verfügte durch die vorgehend beschriebenen Tatbeiträge, wie der aktiven Täuschungshandlungen, über die Tatherrschaft und beteiligte sich damit offenkundig bei der Ausführung der Tat. Es ergibt sich aus den vorgehend beschriebenen und objektiv erstellten Tatbeiträgen, dass sich C. von Anfang an dem Tatentschluss zumindest konkludent anschloss, wenn nicht gar zusammen mit B. gefasst haben muss, da es C. war, welche die Betrugshandlungen durch ihre Kontaktaufnahme mit dem Privatkläger O. aufgleiste und dadurch erst ermöglichte. In jedem Fall nahm sie im Minimum den Erfolg in Kauf, womit ihr offenkundig zumindest ein Eventualvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB vorzuwerfen ist. Darauf weisen nicht zuletzt die Aussagen des Privatklägers A. hin, wonach die beiden Beschuldigten gemäss seiner Wahrnehmung "zusammengespannt" hätten. Da C. selbst von A. s Geldleistungen profitiert hat, hatte sie ein grosses Eigeninteresse daran, dass der Schwindel rund um die angebliche Erbschaft in Brasilien nicht auffliegt. Nach dem Gesagten steht fest, dass die diversen Tatbeiträge von C. den Grad einer blossen Hilfeleistung von untergeordneter Bedeutung, welche die Tat bloss fördert und sie unterstützt, bei Weitem überschritten haben. Das Vorliegen einer Mittäterschaft ist folglich zu bejahen.

3.3.2.3 Da B. gemeinsam mit C. dem Privatkläger A. vorgaukelte, seine Gelder in Zusammenhang mit der angeblichen Erbschaft bzw. Liegenschaft in Brasilien und damit einhergehender Probleme (oder für anderweitige Notlagen) zu verwenden, damit ihm diese später vollständig zurückbezahlt werden können, wurde der Wille zum getreuen Umgang mit den Geldern vorgespiegelt, was das Vorliegen einer Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB ausschliesst (vgl. dazu E. III.1.3.1.3).

Sodann liegt hinsichtlich der von der Deliktssumme in Abzug gebrachten Fr. 2'300.-- und Fr. 7'000.-

- keine Veruntreuung vor, da der konkrete Verwendungszweck anhand der vorliegenden Verfahrensakten nicht mehr eruiert werden kann (so auch bereits in der Anklageschrift auf S. 19

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erfasst). Somit lässt sich nicht erstellen, dass zwischen den Beteiligten eine Werterhaltungspflicht vereinbart wurde, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht vom Vorliegen einer Veruntreuung ausgegangen werden kann und die Beschuldigten entsprechend von der Eventualanklage der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen sind.

3.4 Fazit

In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der Berufung des Privatklägers A. sowie in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. September 2021 werden B. und C. in Mittäterschaft des (gewerbsmässigen, vgl. E. III.7 nachstehend) Betrugs zum Nachteil von A. schuldig erklärt. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung sind sie demgegenüber freizusprechen.

4. G. (Anklageziffer 1.5)

[…]

5. † H. (Anklageziffer 1.7)

[…]

6. P. (Anklageziffer 1.8)

[…]

7. Gewerbsmässiger Betrug (Anklageziffer 1.9 und 1.10)

7.1 Rechtliche Würdigung

7.1.1 Nach der Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung kann nur Richtlinienfunktion haben. Eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Es ist notwendig, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände Ausdruckseite 55 von 65 fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2; 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1).

7.1.2 In casu hat B. eingestanden, dass sie die von F. und A. erhaltenen Gelder für sich (und teilweise ihre Mutter) verwendet hat. Dass die ertrogenen Gelder in der lange dauernden deliktsrelevanten Zeit in den Jahren 2013 bis 2015 und angesichts ihrer Erwerbslosigkeit sowie Schuldensituation ihre finanzielle Existenzgrundlage dargestellt haben, bedarf keiner weiteren Erklärung, weshalb das Vorliegen der Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. B. verfügte abgesehen von den Sozialhilfeleistungen von Februar 2015 bis April 2015 weder über legales Einkommen noch über legales Vermögen. Die Betrugshandlungen zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D. bilden sodann entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht Teil der Gewerbsmässigkeit, da es sich um lediglich drei voneinander unabhängige und jeweils von einem neuen Tatentschluss getragene Einzelakte handelt. Daraus kann nicht auf den Willen geschlossen werden, B. hätte sich darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D. Einkünfte zu erzielen, welche einen namhaften Teil ihrer Lebenshaltungskosten darstellen sollten (vgl. E. II.3., S. 21 f. des angefochtenen Urteils).

7.1.3 Nichts anders gilt ferner in Bezug auf die von C. begangen Betrugshandlungen zum Nachteil von A. im Jahr 2015: Auch sie war damals bereits hochverschuldet und verfügte über keinerlei Erwerbseinkommen. In Anbetracht dessen sowie der Vielzahl der Betrugshandlungen zum Nachteil von A. und der hohen (gemeinsam mit B. ) ertrogenen Gesamtdeliktssumme ist das Verhalten der Beschuldigten C. klarerweise als gewerbsmässig zu qualifizieren. Das von A. an B. bezahlte Geld floss gemäss Aussagen von B. und A. auch an deren Mutter zur Deckung derer Lebensbedürfnisse, womit die Geldleistungen von A. auch für sie von existenzieller Natur waren.

7.2 Fazit

In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers A. sowie in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils ist B. nach dem Gesagten des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zum Nachteil von F. und A. zu verurteilen. C. ist sodann wegen gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von A. schuldig zu erklären. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen der Betrüge zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D. (Anklageziffer 1.2) wurden (abgesehen von der Frage des Vorliegens einer Gewerbsmässigkeit) nicht angefochten; ebenso wenig der Anklagefall 1.6. Diese waren daher vorliegend nicht weiter durch die Berufungsinstanz zu überprüfen.

IV. Strafzumessung

[…]

V. Zivilforderung

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[…]

VI. Genugtuungsforderung

[…]

VII. Kosten und Entschädigung

[…]

Demnach wird erkannt:

I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. September 2021 lautend: "I.

1. B. wird des mehrfachen Betruges (zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D. ), des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der vom 26. August 2015 bis 19. Januar 2016, am 17. Juni 2017 und vom 23. Januar 2018 bis 24. Januar 2018 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 150 Tagen, bei einer Probezeit von 4 Jahren, in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.

2. B. wird von der Anklage des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, von der Anklage des mehrfachen Betruges in den Anklagefällen 1.1., 1.4., 1.5. und 1.6., von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung in den Anklagefällen 1.1., 1.4., 1.5. und 1.6., von der Anklage des mehrfachen Wuchers im Anklagefall 1.6., von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, von der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Anklage des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen.

3. Das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.

4. Es wird festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 11. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, bedingt

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ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.–, bei einer Probezeit von 3 Jahren, aufgrund von Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist.

5.a Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 3'428.– wird gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen.

b. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden mit dem Einverständnis von B. zur Vernichtung eingezogen:

- 1 Darlehensvertrag vom 19.10.17 (Fundus G62582),

- div. Belege & Quittungen (Fundus G62583),

- 1 Verlustschein Q. (Fundus G65938),

- Kontoauszug R. vom 01.03.15 – 31.07.15 (Fundus G65939),

- div. Unterlagen (Fundus G65940),

- 2 Empfangsscheinbücher der Post (Fundus G65941 und G65942),

- div. Bankunterlagen der R. (Fundus G65943),

- div. Unterlagen in Couvert FVS (Fundus G65944).

c. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 6plus inkl. Hülle (Fundus G65937) und das beschlagnahmte Mobiltelefon Nokia, violett (Fundus G65945) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B. zurückgegeben.

B. wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100,4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.

C. wird von der Anklage des gewerbsmässigen Betruges, von Anklage der Gehilfenschaft zum mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, von der Anklage des mehrfachen Betruges, von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung sowie von der Anklage der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung freigesprochen.

2.

a Der beschlagnahmte Fahrzeugschlüssel für einen Renault Scenic (Fundus G65946) wird mangels Feststellung der berechtigten

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Person sowie angesichts seines geringen Werts und in Berücksichtigung der Kosten einer öffentlichen Ausschreibung (Art. 267 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 4 StGB) zur Vernichtung eingezogen.

b. Die beschlagnahmten div. schriftlichen Unterlagen (Fundus G65947) werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO C. zurückgegeben.

C. wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.

3.

C. wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die vom 26. August 2015 bis 28. August 2015 ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. August 2015 zugesprochen.

III.

1.

Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den GK-Nummern 15316, 15317 und 18030 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.

2.

a B. wird zur Bezahlung von Fr. 2'800.– an †E. verurteilt. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verweisen.

b. Folgende Schadersatzforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen:

 F., Fr. 532'000.–,

 A., Fr. 167'620.–,

- G., Fr. 11'460.– zuzüglich 8 % Zins seit 01. August 2016,

- Erbengemeinschaft H., Fr. 7'000.–.

c. Die öffentlichrechtliche Forderung der Sozialhilfebehörde D. in Höhe von Fr. 7'242.40 wird auf den Verwaltungsrechts-pflegeweg verwiesen.

d. Folgende Genugtuungsforderungen werden abgewiesen:

 A., Fr. 15'000.–,

 †E., Fr. 3'000.– und

- Erbengemeinschaft H., Fr. 3'000.–.

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e. Es wird festgestellt, dass die von †I. geltend gemachte Schadenersatzforderung von Fr. 15'300.– infolge Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben untergegangen ist.

3.

Die B. betreffenden Verfahrens-kosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 35'446.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.–.

B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO einen Fünftel der Verfahrenskosten. Vier Fünftel der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

(…)

4.

Die C. betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 20'052.95 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–, gehen zu Lasten des Staates.

(…)

5.

a Es wird festgestellt, dass Advokat Pierre Comment, vormaliger amtlicher Verteidiger von B., mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. September 2018 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 27’304.30 aus der Staatskasse ausgerichtet wurde.

b. Die Kosten von Advokat Gioele Ballarino in Höhe von Honorar bis Anklageerhebung (43.50 h zu

je Fr. 200.–/h) Fr. 8'700.00

Honorar nach Anklageerhebung (48.67 h zu

je Fr. 200.–/h) Fr. 9'733.35

Honorar HV 1. Tag inkl. Weg

(7.50 h [Fr. 200.–/h]) Fr. 1'500.00

Honorar HV 2. Tag inkl. Weg

(6.75 h [Fr. 200.–/h]) Fr. 1'350.00

Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg und

Urteilsbesprechung mit Mandantin

(2.75 h [Fr. 200.–/h]) Fr. 550.00

Auslagen bis Anklageerhebung Fr. 36.10

Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 416.10

7.7

% MWST auf Fr. 22'285.53 Fr. 1'716.00

insgesamt Fr. 24'001.55

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(wovon Fr. 9'408.80 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 14'592.75 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Staatskasse entrichtet.

c. B. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat einen Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von gesamthaft Fr. 51'305.85 zurückzuzahlen. Vier Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zufolge teilweisen Freispruchs definitiv zu Lasten des Staates.

6.a Es wird festgestellt, dass Advokatin Elisabeth Joller, vormalige amtliche Verteidigerin von C., mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2018 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 20'138.75 aus der Staatskasse ausgerichtet wurde.

b. Es wird festgestellt, dass Advokat Christoph Reusser, vormaliger amtlicher Verteidiger von C., mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. September 2019 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'433.35 aus der Staatskasse ausgerichtet wurde.

c. Die Kosten von Advokat Peter Epple in Höhe von Honorar bis Anklageerhebung (1 h 5 min zu

je Fr. 200.–/h) Fr. 216.65

Honorar nach Anklageerhebung (53 h 40 min

zu je Fr. 200.–/h) Fr. 10'733.35

Honorar HV 1. Tag ohne Weg

(6.50 h [Fr. 200.–/h]) Fr. 1'300.00

Honorar HV 2. Tag ohne Weg

(5.75 h [Fr. 200.–/h]) Fr. 1'150.00

Honorar Urteilseröffnung inkl. Weg

und Urteilsbesprechung mit Mandantin

(2.25 h [Fr. 200.–/h]) Fr. 450.00

Auslagen bis Anklageerhebung Fr. 3.00

Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 64.50

7.7

% MWST auf Fr. 13'917.50 Fr. 1'071.65

insgesamt Fr. 14'989.15

(wovon Fr. 235.55 für den Aufwand vor Anklageerhebung und Fr. 14'753.60 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden aus der Staatskasse entrichtet.

Ausdruckseite 61 von 65

d. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von gesamthaft Fr 41'453.55 gehen zufolge vollständigen Freispruchs definitiv zu Lasten des Staates.

7.

Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Privatklägers A. in Höhe von insgesamt Fr. 9'573.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Staatskasse zugesprochen."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft, in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers

A. und in Abweisung der Berufung der Beschuldigten

B. in den Dispositiv-Ziffern I.1., I.2., II.1., II.3., III.2.b, III.2.d,III.3., III.4., III.5.c, III.6.d wie folgt neu gefasst und in der Disposi-tiv-Ziffer III.2.a von Amtes wegen wie folgt berichtigt:

B. in den Dispositiv-Ziffern I.1., I.2., II.1., II.3., III.2.b, III.2.d,III.3., III.4., III.5.c, III.6.d wie folgt neu gefasst und in der Disposi-tiv-Ziffer III.2.a von Amtes wegen wie folgt berichtigt:

I.

1. a B. wird des gewerbsmässigen Betrugs (im Anklagefall 1.1 und 1.4), des mehrfachen Betrugs (zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D. im Jahr 2015, Anklagefall 1.2), des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (im Anklagefall 1.7) sowie des Diebstahls (im Anklagefall 1.8) schuldig erklärt und verurteilt, zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots betrüge die Freiheitsstrafe 49 Monate), unter Anrechnung der vom 26. August 2015 bis 19. Januar 2016, am 17. Juni 2017 und vom 23. Januar 2018 bis 24. Januar 2018 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 150 Tagen, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots betrüge die Geldstrafe 140 Tagessätze),bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 aStGB, Art. 139 Ziff. 1 aStGB, Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB, Art.

147 Abs. 1 aStGB sowie Art. 34 aStGB, Art. 40 a StGB, Art. 42 Abs. 1 a StGB, Art. 44 Abs.1 a StGB, Art. 49 Abs. 1 aStGB und Art. 51 a StGB. 1. b. B. wird des mehrfachen Betrugs (zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D. im Jahr 2012, Anklagefall 1.2) schuldig erklärt, wobei zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots keine Sanktion ausgefällt wird.

2. B. wird von der Anklage des (mehrfachen und gewerbsmässigen) Betrugs im Anklagefall 1.5 und 1.6, von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung im Anklagefall 1.1, 1.4, 1.5 und 1.6, von der Anklage des mehrfachen Wuchers im Anklagefall 1.6, von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Anklagefall 1.7, von der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Anklage des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen.

(…) II.

1. a C. wird des gewerbsmässigen Betrugs (im Anklagefall 1.4) schuldig erklärt und verurteilt,

Ausdruckseite 62 von 65

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots betrüge die Freiheitsstrafe 23 Monate),

unter Anrechnung der vom 26. August 2015 bis 28. August 2015 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 aStGB, Art. 40 aStGB, Art. 42 Abs. 1 aStGB, Art. 44 Abs. 1 aStGB und Art. 51 aStGB.

1.b C. wird von der Anklage des (mehrfachen und gewerbsmässigen) Betrugs im Anklagefall

1.1 und 1.3, von der Anklage der Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug im Anklagefall 1.1, von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung im Anklagefall 1.1 und 1.3 sowie von der Anklage der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung im Anklagefall 1.1 freigesprochen.

(…)

3. wird aufgehoben.

III.

(…)

2.a B. wird zur Bezahlung von Fr. 2'800.– an die Erbengemeinschaft H. verurteilt. Die Mehrforderung wird auf den Zivilweg verweisen.

2. b Folgende Schadersatzforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen:

 F., Fr. 532'000.–,

- G., Fr. 11'460.– zuzüglich 8% Zins seit 01. August 2016,

- Erbengemeinschaft H., Fr. 7'000.–.

(…)

2. d Folgende Genugtuungsforderungen werden abgewiesen:

 †E., Fr. 3'000.–,

- Erbengemeinschaft H., Fr. 3'000.–.

(…)

Ausdruckseite 63 von 65

2. f B. und C. werden in solidarischer Haftung dazu verurteilt, die von A. geltend gemachte Zivilforderung im Umfang von Fr. 155'240.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung im Umfang von Fr. 12'380.-- wird auf den Zivilweg verwiesen.

2. g Die Genugtuungsforderung von A. im Umfang von Fr. 15'000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die B. betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 35'446.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--.

B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 70% der sie betreffenden Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 29'012.60. 30% der sie betreffenden Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 12'434.--, gehen zu Lasten des Staates.

4. Die C. betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 20'052.95 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.–.

C. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 30% der sie betreffenden Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 6'915.85.

70% der sie betreffenden Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 16'137.10, gehen zu Lasten des Staates.

(…) 5.c B. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat 70% der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von gesamthaft Fr. 51'305.85, ausmachend Fr. 35'914.05, zurückzuzahlen. 30% der Kosten der amtlichen Verteidigung, ausmachend Fr. 15'391.80, gehen zufolge teilweisen Freispruchs zu Lasten des Staates. (…)

6. d C. ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs.

4 StPO verpflichtet, dem Staat 30% der Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von gesamthaft Fr. 41'561.25, ausmachend Fr. 12'468.35, zurückzuzahlen. 70% der Kosten der amtlichen Verteidigung, ausmachend Fr. 29'092.90, gehen zufolge teilweisen Freispruchs zu Lasten des Staates. (…) Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern I.3., I.4., I.5., II.2., III.1., III.2.c, III.2.e, III.5.a, Ausdruckseite 64 von 65 III.5.b, III.6.a, III.6.b, III.6.c sowie III.7. unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. 1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens betreffend B. in der Höhe von insgesamt Fr. 21'000.-- (inkl. Auslagen) gehen im Umfang von 70%, ausmachend Fr. 14'700.--, zu Lasten der Beschuldigten B. und im Umfang von 30%, ausmachend Fr. 6'300.--, zu Lasten des Staates.

2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens betreffend C. in der Höhe von insgesamt Fr. 14'000.--(inkl. Auslagen) gehen im Umfang von 30%, ausmachend Fr. 4'200.--, zu Lasten

der Beschuldigten C. und im Umfang von 70%, ausmachend Fr. 9'800.--, zu Lasten des Staates.

III. 1. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B., Advokat Gioele Ballarino, ein Honorar von Fr. 1'859.60 (inkl. Auslagen von Fr. 93.60) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 143.20), total ausmachend Fr. 2'002.80, und ein Honorar von Fr. 4'987.70 (inkl. Auslagen von Fr. 21.70) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 404.--), total ausmachend Fr. 5'391.70, somit insgesamt Fr. 7'394.50, aus der Staatskasse ausgerichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang ihres Unterliegens (70% = Fr. 5'176.15) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von C., Advokat Urs Grob, ein Honorar von Fr. 3'120.40 (inkl. Auslagen von Fr. 45.40) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 240.30), total ausmachend Fr. 3'360.70, und ein Honorar von Fr. 2'800.-- zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 226.80), total ausmachend Fr. 3'026.80, somit insgesamt Fr. 6'387.50, aus der Staatskasse ausgerichtet. C. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang ihres Unterliegens (30% = Fr. 1'916.25) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

IV. 1. B. und C. werden in solidarischer Haftung verurteilt, A. für das Berufungsverfahren gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung von Fr. 1'380.20 (inkl. Auslagen von Fr. 101.60 und 7.7% Mehrwertsteuer von 98.70) und Fr. 3'649.90 (inkl. 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 273.50), somit insgesamt Fr. 5'030.10, zu entrichten.

Ausdruckseite 65 von 65

2. A. werden Fr. 460.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 35.45), somit insgesamt Fr. 495.45, aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Ilona Frikart

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (7B_1376/2024).