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Entscheid

460 23 90

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 13. Februar 2024 (460 23 90)

13. Februar 2024Deutsch93 min

Qualifizierte Erpressung (evtl. qualifizierter Betrug)

Source swisslex.ch

05/04/2026 04:04:32

Urteilsdatum Gericht

13.02.2024 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Qualifizierte Erpressung (evtl. Entscheide des Kantonsgerichts des qualifizierter Betrug) Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafrecht (Allgemeiner Teil), Straftaten (Besonderer Teil) / Nebenstrafrecht

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 13. Februar 2024 (460 23 90)

Strafrecht

Qualifizierte Erpressung (evtl. qualifizierter Betrug)

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde A.,

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vertreten durch Advokat Olivier Huber, Büsserachstrasse 2, 4246 Wahlen b. Laufen, Privatkläger

gegen

B., c/o Advokat Christian Möcklin-Doss, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Qualifizierte Erpressung (evtl. qualifizierter Betrug) etc. Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2022

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 31. Mai 2022 wurde B. (nachfolgend: Beschuldigte) in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 51 StGB der qualifizierten Erpressung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt; dies unter Anrechnung der vom 29. Juli 2021 bis zum 30. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 von insgesamt 307 Tagen (vgl. Ziff. II.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde die Beschuldigte von der Anklage des Diebstahls im Anklagefall 2 freigesprochen (vgl. Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Zudem wurde die gegen die Beschuldigte am 6. Februar 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- für vollziehbar erklärt (vgl. Ziff. II.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies wurde die Beschuldigte für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen (vgl. Ziff. II.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner urteilten die Vorderrichter über das Schicksal verschiedener beschlagnahmter Gegenstände (vgl. Ziff. II.5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren wurde die Beschuldigte in solidarischer Haftung mit C. dazu verurteilt, A. (nachfolgend: Privatkläger) Fr. 28'900.-- zu bezahlen, wobei die geltend gemachte Mehrforderung abgewiesen wurde (vgl. Ziff. II.6 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 10'380.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'580.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.- - sowie der anteilmässigen Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.--, der Beschuldigten auferlegt (vgl. Ziff. II.7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Endlich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Ausdruckseite 3 von 41 Christian Möcklin-Doss, im Betrag von total Fr. 15'622.85 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (vgl. Ziff. II.8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Gleichentags wurde C. mit Urteil desselben Spruchkörpers in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB der qualifizierten Erpressung sowie des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 19 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (vgl. Ziff. I.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurde die Beurteilte von der Anklage des Diebstahls im Anklagefall 2 freigesprochen (vgl. Ziff. II.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). C. wurde sodann für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen (vgl. Ziff. I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen den strafgerichtlichen Entscheid meldete C. zunächst mit Eingabe vom 10. Juni 2022 die Berufung an, erklärte jedoch mit Schreiben vom 22. Mai 2023 den Rückzug ihres Rechtsmittels. Entsprechend wurde das Verfahren betreffend C. mit kantonsgerichtlichem Beschluss vom 25. Mai 2023 zufolge Rückzugs ihrer Berufung als erledigt abgeschrieben. Ausserdem wurde mit genanntem Beschluss festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2022 in Bezug auf C. per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist.

C. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 31. Mai 2022 erhob die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Christian Möcklin-Doss, mit Eingabe vom 10. Juni 2022 Berufung. In ihrer Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 stellte sie folgende Rechtsbegehren: Es sei das vorinstanzliche Urteil teilweise aufzuheben, sie sei kostenlos freizusprechen und die Zivilforderung sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Die Vorstrafe sei nicht zu widerrufen und die Landesverweisung aufzuheben (vgl. Ziff. 1). Eventualiter sei der erstinstanzliche Richterspruch teilweise aufzuheben und die Beschuldigte von der Anklage der qualifizierten Erpressung (begangen am 21. Juli 2021, am 22. Juli 2021, am 25. Juli 2021 und am 26. Juli 2021) freizusprechen sowie diesfalls wegen mehrfacher Erpressung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, eventualiter drei Jahren, zu verurteilen, wobei auf den Widerruf der Vorstrafe zu verzichten sei, eventualiter unter Verlängerung der entsprechenden Probezeit; zudem sei die Zivilforderung unter o/e-Kostenfolge für den Betrag von maximal Fr. 24'302.85 gutzuheissen bzw. es sei die Solidarhaftung der Beschuldigten für den Betrag von Fr. 4'597.15 aufzuheben; eventualiter sei die diesbezügliche Zivilforderung unter o/ e-Kostenfolge auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Ziff. 2); dies alles unter o/e-Kostenfolge (inklusive der Kosten der Vorinstanz, vgl. Ziff. 3).

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D. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weder Antrag auf Nichteintreten, noch erhob sie Anschlussberufung.

E. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt haben. Mit nämlicher Verfügung wurde der Beschuldigten ausserdem die amtliche Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Christian Möcklin-Doss bewilligt.

F. Mit Datum vom 28. August 2023 reichte die Beschuldigte ihre Berufungsbegründung ein und hielt im Wesentlichen an ihren bereits gestellten Anträgen fest. Indes beantragte sie, es seien sämtliche Videodateien (von welchen die Polizei Screenshots erstellt habe) mit Aufnahmen aus den Filialen der D. von der Polizei beizuziehen, zu den Akten zu nehmen und es sei ihr die Akteneinsicht in diese Videodateien zu gewähren.

G. Mit Berufungsantwort vom 20. September 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Beschuldigten unter o/e-Kostenfolge.

H. Der Privatkläger beantragte mit Eingabe vom 1. November 2023 die umfassende Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 31. Mai 2022. Aufgrund seines Gesundheitszustands ersuche er ausserdem darum, vor Kantonsgericht nicht erneut befragt zu werden.

I. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 7. November 2023 wurde das Beweisbegehren der Beschuldigten vom 28. August 2023 insofern gutgeheissen, als ihr eine Kopie des sich in den Akten befindenden USB-Sticks zugestellt wurde. Mit derselben Verfügung erhielten die Parteien darüber hinaus Frist bis zum 1. Dezember 2023, um sich zu einer allfälligen Dispensation der Beschuldigten von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung zu äussern, wobei die Stellungnahme für den Privatkläger fakultativer Natur war.

J. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 10. November 2023 die Abweisung des Dispensationsgesuchs der Beschuldigten und beantragte deren gehörige Vorladung sowie die Durchführung der Berufungsverhandlung.

K. Mit Eingabe vom 24. November 2023 ersuchte die Beschuldigte um Dispensation von der am 13. Februar 2024 angesetzten Berufungsverhandlung.

L. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde das Gesuch der Beschuldigten um Dispensation von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass der Privatkläger auf eine fakultative Stellungnahme zur Frage der Dispensation der Beschuldigten verzichtet hat. Mit gleicher Verfügung erhielt die Beschuldigte Frist bis zum 31. Dezember 2023, um dem Kantonsgericht ein Zustellungs-domizil in der Schweiz im Sinne von Art. 87 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) bekannt zu geben.

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M. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 teilte der amtliche Verteidiger mit, dass er mit seiner Büroadresse als Zustelldomizil vermerkt werden könne.

N. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, und die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Der Privatkläger und seine Rechtsvertretung wurden vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert.

O. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Gültigkeit des bei der amtlichen Verteidigung bestellten Zustelldomizils abzuklären und die Beschuldigte sei aufzufordern, zu belegen, dass sie weiterhin mit ihrem amtlichen Verteidiger in Kontakt stehe.

P. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde der Beschuldigten die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2023 zur Stellungnahme mit Frist bis zum 15. Januar 2024 übermittelt.

Q. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 teilte der amtliche Verteidiger, Advokat Christian Möcklin-Doss, mit, dass er letztmals am 28. Dezember 2023 mit der Beschuldigten in telefonischem Kontakt gestanden sei und sie ihm mitgeteilt habe, nun verheiratet zu sein und dass ihre neue Adresse in Stuttgart (DE) dem Berufungsgericht bekannt gegeben werden könne.

R. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäss Schreiben vom 12. Dezember 2023 unter Hinweis auf die Eingabe der Beschuldigten vom 29. Dezember 2023 abgewiesen.

S. Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 ersuchte die Beschuldigte erneut um Dispensation von der mündlichen Berufungsverhandlung.

T. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde angeordnet, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung über den erneuten Dispensationsantrag der Beschuldigten entscheiden werde. Mit gleicher Verfügung wurde einstweilen auf Ziffer 3 der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 6. Dezember 2023 hingewiesen, mit welcher das Gesuch der Beschuldigten um Dispensation von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung gemäss Eingabe vom 24. November 2023 abgewiesen wurde.

U. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. Februar 2024 nehmen der Vertreter der Anklagebehörde und die amtliche Verteidigung der Beschuldigten teil und wiederholen ihre jeweils bereits mit schriftlichen Eingaben gestellten Anträge. Die Beschuldigte ist hingegen nicht persönlich vor Kantonsgericht erschienen.

Erwägungen

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V. Formelles

[…]

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens

[…]

III. Dispensationsgesuch der Beschuldigten

1.

Parteistandpunkte

1.1

Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 begehrte die Beschuldigte erneut, sie sei von der mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2024 zu dispensieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei ihr aus monetären Gründen nicht möglich, den Verhandlungstermin wahrzunehmen und an der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgericht teilzunehmen (vgl. auch die in der Beilage übermittelte E-Mail-Korrespondenz zwischen der amtlichen Verteidigung und der Beschuldigten vom 11. Januar 2024 und 1. Februar 2024).

1.2

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung erhält die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Rahmen von Vorfragen die Gelegenheit, den mit Eingabe vom 2. Februar 2024 gestellten Dispensationsantrag ergänzend zu begründen. Advokat Christian Möcklin-Doss bringt vor, bei der Beurteilung des Dispensationsgesuchs sei es von zentraler Bedeutung, ob ein regelmässiger Kontakt zwischen ihm und der Beschuldigten stattgefunden habe. Massgebend sei, ob die Beschuldigte in dieser Zeit ihren Willen und ihr konstantes Interesse am Berufungsverfahren kundgetan habe. Dies sei in Anbetracht der handschriftlichen Stellungnahme der Beschuldigten, welche direkt nach der erstinstanzlichen Verhandlung abgefasst worden sei, und des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und der Beschuldigten belegt. Die Gründe, weshalb die Beschuldigte nicht vor Kantonsgericht erschienen sei, seien faktischer Natur, da ihr die finanziellen Mittel für die Anreise fehlen würden. Er halte somit an seinem mit Eingabe vom 2. Februar 2024 gestellten Dispensationsantrag fest (vgl. S. 3 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

1.3

Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft vor Kantonsgericht die Abweisung des Dispensationsgesuchs und beantragt eine Verurteilung der Beschuldigten in Abwesenheit. Im Berufungsverfahren sei es wesentlich, dass der jeweilige Berufungskläger vor Gericht erscheine. Bleibe dieser der Verhandlung fern, so gelte dies grundsätzlich als Berufungsrückzug, wobei in casu eine Ausnahme greife, da die Beschuldigte anwaltlich vertreten und ihr Rechtsbeistand heute anwesend sei. Vorliegend habe einzig die Beschuldigte als Berufungsklägerin ein Interesse am Rechtsmittelverfahren – nur sie allein habe dieses Verfahren angestrengt. Eine Dispensation ihrerseits sei einzig unter gewissen Voraussetzungen möglich, namentlich dann, wenn der Sachverhalt nicht bestritten werde und damit ein sog. "einfacher Fall" vorliege. Dieses Kriterium sei vorliegend nicht erfüllt. Hinzu komme, dass Ausdruckseite 7 von 41 ihre Begründung, aus finanziellen Gründen nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen zu können, ungenügend erscheine. Es gebe Spartickets für den Zug oder Bus-Verbindungen, welche günstig seien, und ausserdem befinde sich die Beschuldigte im nahen Ausland. Es sei offenkundig vielmehr so, dass sich die Beschuldigte schlicht nicht für das von ihr angestrengte Berufungsverfahren interessiere. Sie habe es einzig ihrem Pflicht-verteidiger zu verdanken, dass ihre Berufung nicht als zurückgezogen gelte. Insgesamt sei ihr Dispensationsersuchen daher abzuweisen. Zudem sei gegen die Beschuldigte gemäss Art. 64 StPO eine Ordnungsbusse in der Höhe von Fr. 300.-- zu verhängen, da sie die verfahrensleitende Anordnung des Berufungsgerichts, mithin die Vorladung zur Berufungsverhandlung, schuldhaft missachtet habe (vgl. S. 3 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

1.4

Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten beantragt das Absehen von einer Ordnungsbusse, da eine finanzielle Sanktion in Anbetracht der bereits prekären wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten nicht sinnvoll erscheine (vgl. S. 4 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

2.

Dispensationsantrag

2.1

Gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO lädt die Verfahrensleitung die beschuldigte Person oder die Privatklägerschaft, welche Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat, zur Berufungsverhandlung vor. In einfachen Fällen kann sie diese auf ihr Gesuch hin von der Teilnahme an der Verhandlung dispensieren und ihr gestatten, ihre Anträge schriftlich einzureichen und zu begründen. Einfach gelagerte Fälle liegen nach bundesgerichtlicher Praxis namentlich dann vor, wenn der Sachverhalt unbestritten und nicht angefochten ist, so dass insofern eine Einvernahme nicht erforderlich erscheint (STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 405 N 2a). Steht indes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme im Raum, so liegt unabhängig von den weiteren Umständen kein einfacher Fall vor (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 405 N 7a).

Nach Art. 407 Abs. 1 StPO gilt die Berufung oder Anschlussberufung erst dann als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, der mündlichen Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (lit. a); keine schriftliche Eingabe einreicht (lit. b); oder nicht vorgeladen werden kann (lit. c).

2.2

In Bezug auf den Dispensationsantrag der Beschuldigten kann zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2023 verwiesen werden. Daraus folgt, dass in casu die Dispensation der Beschuldigten von der Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung aufgrund der konkreten Umstände zwar als sachlich vertretbar erscheine, gleichwohl die formalen Voraussetzungen zur Gutheissung des vorliegenden Gesuchs um Dispensation nicht gegeben seien, weshalb das entsprechende Ersuchen der Beschuldigten abzuweisen sei. Mit Blick auf die Ausführungen der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom Ausdruckseite 8 von 41 13. Februar 2024 ist vorab festzustellen, dass sich keine der Parteien gegen die Durchführung der Berufungsverhandlung ausgesprochen hat. Ferner ist unstrittig, dass die Berufung der Beschuldigten aufgrund des Umstandes, dass ihr amtlicher Verteidiger, Advokat Christian Möcklin-Doss, an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zugegen ist, nicht als zurückgezogen gilt (vgl. Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Im Weiteren ist zu konstatieren, dass in casu kein sog. "einfacher Fall" im Sinne von Art.

405.

Abs. 2 StPO gegeben ist: Angesichts der schriftlichen Eingaben der Beschuldigten zeigt sich, dass sie diverse Sachverhaltselemente des vorinstanzlichen Urteils in Frage stellt, mithin den Sachverhalt zumindest teilweise bestreitet, was das Vorliegen eines einfachen Falles gemäss bundesgerichtlicher Praxis bereits ausschliesst. Hinzu kommt, dass vorliegend die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr im Raum steht, weshalb unabhängig vom Bestehen weiterer Umstände kein einfacher Fall angenommen werden kann. Demzufolge ist das Dispensationsgesuch der Beschuldigten abzuweisen.

3.

Ordnungsbusse

3.1

Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.-- bestrafen. Dabei handelt es sich um eine sog. "Kann-Vorschrift", wobei das Ausfällen einer Ordnungsbusse einzig im Ermessen und in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung liegt. Aus Art. 61 lit. c StPO ergibt sich, dass im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betroffenen Gerichts die Verfahrensleitung innehat.

3.2

Auf das Ausfällen einer Ordnungsbusse wird in casu präidialiter verzichtet. Die Gründe, weshalb die Beschuldigte nicht an der kantonsgerichtlichen Verhandlung teilnehmen konnte, erscheinen durchaus nachvollziehbar: Zwar lebt sie in Stuttgart (DE) und somit im nahen Ausland, dennoch hätte dieser Umstand für sie in Anbetracht des Verhandlungsbeginns vor dem Berufungsgericht um 08:00 Uhr morgens eine Anreise mit Übernachtung bedeutet, wozu ihr gemäss eigenen Angaben die notwendigen finanziellen Mittel fehlten. Diesen Ausführungen ist zumindest nicht jegliche Glaubhaftigkeit abzusprechen. Andererseits wurde durch die amtliche Verteidigung bereits frühzeitig im Verfahren angezeigt, dass es der Beschuldigten nicht möglich sein wird, an der mündlichen Berufungsverhandlung zu erscheinen, sodass ihre Absenz nicht als überraschend zu bezeichnen ist (vgl. Eingabe vom 24. November 2023). Der Antrag der Staatsanwaltschaft ist somit gestützt auf das Gesagte abzuweisen.

IV. Materielles

1.

Anklagevorwurf

Gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift vom 30. Dezember 2021 wird der Beschuldigten im Wesentlichen vorgeworfen, sie und C. hätten ca. anfangs Juni 2021 den 76-jährigen, körperlich sowie geistig

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erheblich geschwächten Privatkläger kennengelernt, wobei er von den Genannten gegen Entgelt einvernehmliche sexuelle Dienstleistungen an seinem Wohnort in Anspruch genommen habe. Im Anschluss daran seien die beiden Damen von ca. Mitte Juli 2021 bis zum 29. Juli 2021 unaufgefordert mehrfach beim Privatkläger daheim aufgetaucht. In der Absicht, sich oder andere unrechtmässig zu bereichern, hätten die Beschuldigte und C. dem Privatkläger mittels mehr oder weniger deutlichen, wiederholten und letztlich unmissverständlichen Anspielungen wissentlich und willentlich zu verstehen gegeben, dass sie gegenüber den Behörden resp. in einem gegen sie geführten Verfahren oder ganz allgemein gegenüber der Öffentlichkeit offen legen würden, dass er mit Prostituierten sexuell verkehre, was er indes gegen Bezahlung einer höheren Geldsumme verhindern könne. Dem Privatkläger sei dargetan worden, das Geld werde dazu benötigt, um ein gegen C. geführtes Strafverfahren, welches nie existiert habe, zu beenden. Vor oder nachdem der Privatkläger am 27. Juli 2021 Fr. 15'000.-bezahlt habe, sei die Geldforderung durch C. und mit Billigung der Beschuldigten erhöht worden auf mutmasslich Fr. 40'000.-- bis Fr. 50'000.--. Auch der Druck auf den Privatkläger sei gesteigert worden, indem C. ihm mitgeteilt habe, die Beschuldigte wisse von seinem Verkehr mit Prostituierten und diese würde ihn ins Gefängnis bringen, weil er mit derart jungen Frauen verkehre. Diese Geschichte sei erfunden gewesen und es habe nie eine legale Möglichkeit bestanden, den Privatkläger inhaftieren zu lassen, was diesem aber verheimlicht worden sei. Da der Privatkläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Hausarzt weitherum bekannt sei und nahe Verwandte angesehene Ämter bekleiden würden, habe sich der infolge Krankheit ohnehin psychisch stark angeschlagene Privatkläger erheblich vor einer möglichen Inhaftierung und um seinen öffentlichen Ruf gefürchtet, da er angenommen habe, etwas Unmoralisches oder gar Strafbares getan zu haben. In der Bezahlung von Geld habe er die einzige Möglichkeit erblickt, diese Nachteile abzuwenden. Er habe sich daher gegen seinen Willen entschlossen, der Beschuldigten und C. Geld zu übergeben. Zwecks Sicherstellung der Geldübergabe sowie der Aufrechterhaltung des Drucks auf den Privatkläger hätten die Genannten ihn im Taxi zu seiner Hausbank begleitet, zur Geldabhebung aufgefordert und bei den Geldbezügen entweder draussen gewartet oder den Privatkläger teilweise bis zum Bankomaten begleitet und mitunter auch in den Abhebevorgang eingegriffen sowie das abgehobene Geld selbst behändigt. Die Beschuldigte und C. hätten dergestalt insgesamt Fr. 61'000.-- vom Privatkläger (am 21. Juli 2021 Fr. 2'000.--, am 25. Juli 2021 Fr. 2'000.--, am 26. Juli 2021 Fr. 500.--, am 27. Juli 2021 Fr. 15'000.-- und am 28. Juli 2021 Fr. 41'500.--) erhalten, wovon maximal Fr. 2'000.-- als Entgelt für sexuelle Dienste abzuziehen seien. Der Deliktsbetrag belaufe sich daher auf ca. Fr. 59'000.--. Am 29. Juli 2021 hätten die Genannten ausserdem Fr. 20'000.-- vom Privatkläger verlangt, indem sie behauptet hätten, dieses Geld für Anwaltskosten zu benötigen. Sie seien mit dem Privatkläger in einem Taxi zur Bank-Filiale gefahren, hätten draussen auf ihn gewartet, wobei die Bank die Auszahlung des Geldes schlussendlich verweigert habe. Der Privatkläger sei folglich von Mitte bis Ende Juli 2021 wiederholt erpresst worden. Die Beschuldigte und C. hätten sich darauf eingestellt, nach der Art eines Berufes durch eine Ausdruckseite 10 von 41 Vielzahl von Erpressungen wiederholt gegen denselben Geschädigten namhafte Einkünfte zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen.

2.

Ausgangslage und Parteistandpunkte

2.1

Das Strafgericht sprach die Beschuldigte wegen qualifizierter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 (a)StGB schuldig. Die Vorinstanz erachtete den in Ziff. 1 der Anklageschrift vom 30. Dezember 2021 umschriebenen Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht als erstellt. Die Beschuldigte bestreite zwar, die zweite Person auf den Bildern der Überwachungskamera gewesen zu sein, welche den Privatkläger bei den Bargeldbezügen begleitet habe; indes habe C. ausgesagt, dass sie immer mit der Beschuldigten zusammen zum Privatkläger gegangen und nie von einer anderen Person begleitet worden sei. Auch die Beschuldigte habe dargelegt, jeweils mit C. beim Privatkläger gewesen zu sein. Die beiden Frauen auf den Bildern der Überwachungskamera hätten zudem grosse Ähnlichkeit mit den Genannten, und die aufgenommenen Bilder zeigten die eine Begleiterin jeweils nur von hinten, sodass die Tattoos der Beschuldigten ohnehin nicht sichtbar gewesen wären. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten sei erstellt, dass die Beschuldigte C. bei den Geldbezügen im Zeitraum vom 21. Juli 2021 bis zum 26. Juli 2021 begleitet habe. Unbestritten sei sodann, dass der Beschuldigten und C. das vom Privatkläger beim Bankomaten bezogene Bargeld im genannten Zeitraum übergeben worden sei. Dass die Genannten die am 27. Juli 2021 bezogenen Gelder von Fr. 1'500.-- und Fr. 15'000.-- erhalten hätten, sei anhand der Bilder, welche die Beschuldigte und C. mit einer grösseren Bargeldmenge am selben Datum posierend zeigen würden, nachgewiesen. Anhand der Geldüberweisungen sei darüber hinaus belegt, dass die Beschuldigte am 27. Juli 2021 Fr. 9'000.-und C. Fr. 6'500.-- an diverse Personen in Bulgarien transferiert hätten. Unstrittig sei sodann, dass die Beschuldigte und C. am 28. Juli 2021 Fr. 40'000.-- vom Privatkläger erhalten hätten. Ausserdem sei ein versuchter Bargeldbezug am 29. Juli 2021 im Umfang von Fr. 20'000.--ebenfalls nachgewiesen. Der Privatkläger habe den beiden Damen daher im angeklagten Zeitraum insgesamt Fr. 61'000.-übergeben und am 29. Juli 2021 vergeblich versucht, Fr. 20'000.--zu beziehen. Unbestritten sei ferner, dass der Privatkläger den beiden Genannten Geld für sexuelle Dienstleistungen bezahlt habe. Dabei sei aufgrund der stark divergierenden Aussagen der Beschuldigten und C. den Angaben der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Privatkläger für die Besuche und die jeweiligen sexuellen Dienstleistungen einmalig je ca. Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- bezahlt habe. Der Privatkläger bestreite zudem explizit, Geld für andere Leistungen wie Putzen und Einkäufe entrichtet zu haben. Die Beschuldigte und C. machten ausserdem geltend, Fr. 40'000.-- für einen Hauskauf vom Privatkläger erhalten zu haben, wohingegen dieser angebe, das Geld den Genannten überreicht zu haben, da sie ihm gedroht hätten und er Angst vor Repressalien gehabt habe. Auf die inhaltlich widerspruchsfreien Aussagen des Privatklägers sei trotz seines Gesundheitszustands abzustellen. In rechtlicher Hinsicht konstatierte das Strafgericht, die objektiven Tatbestandselemente der Erpressung seien erfüllt, da der Privatkläger die Geldbeträge an die Beschuldigte und C. einzig aus dem Grund übergeben habe, weil er sich bedroht Ausdruckseite 11 von 41 gefühlt und mit diesen Zahlungen eine Rufschädigung wegen seines Kontakts zu jungen Prostituierten zu verhindern versucht habe. Er habe Angst vor den beiden Genannten gehabt, welche ihm körperlich überlegen gewesen seien. Insbesondere hinsichtlich des Tatbestandselements der Androhung ernstlicher Nachteile sei festzuhalten, dass der Gesundheitszustand des Privatklägers physisch und psychisch aufgrund seiner beginnenden Demenz- und Parkinsonerkrankung geschwächt gewesen sei. Mit den Geldzahlungen habe er als ehemaliger Arzt verhindern wollen, dass die Beschuldigte und C. seine Kontakte ins Rotlichtmilieu öffentlich machen würden. Auf welche Weise die Genannten diese potentiell nachteilige Tatsache hätten weiterverbreiten wollen, erscheine von untergeordneter Bedeutung, zumal der Privatkläger aufgrund seines Gesundheitszustands und seiner panischen Angst in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, sodass er die genaueren Zusammenhänge nicht mehr zu erkennen vermocht habe. Das Vorliegen der sogenannten "Schweigegelderpressung" oder "Chantage" sei daher zu bejahen. Zudem sei in casu wiederholt dieselbe Person erpresst worden, womit der Qualifikationsgrund gemäss Art. 156 Ziff. 2 (a)StGB erfüllt sei. Folglich sei die Beschuldigte wegen qualifizierter Erpressung schuldig zu sprechen.

2.2

Demgegenüber bringt die Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 28. August 2023 hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 21. Juli 2021 vor, sie sei nicht die Begleiterin auf den Überwachungsbildern gewesen. Dafür spreche, dass sie am 19. Juli 2021 von C. Geld über einen Geldtransferdienstleister nach Deutschland gesandt erhalten habe sowie ihrerseits am 23. Juli 2024 und 24. Juli 2021 selbst Geld aus Deutschland nach Bulgarien versendet habe. Die auf dem Überwachungsmaterial vom 21. Juli 2021 abgebildete Frau sei zudem nicht tätowiert, wohingegen sie an beiden Armen diverse Tattoos aufweise. Folglich habe hinsichtlich dieses Deliktsvorwurfs ein Freispruch zu ergehen. Ob die Beschuldigte sodann am 25. und 26. Juli 2021 bei den Bargeldbezügen dabei gewesen sei, spiele an sich keine Rolle, da es keinen deliktischen Hintergrund gebe, zumal erbrachte sexuelle Dienstleistungen abgegolten worden seien. Der Privatkläger habe selbst ausgesagt, dass er das Geld für Dienstleistungen und "Animationen" übergeben habe. Somit sei davon auszugehen, dass dieses Geld für solche Leistungen bezahlt worden sei, womit ein Freispruch für die Geldbezüge vom 25. Juli 2021 und 26. Juli 2021 zu ergehen habe. Gleiches gelte für den Bargeldbezug vom 22. Juli 2021. Die Vorinstanz habe pauschal einen einmaligen Abzug von Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- für sexuelle Dienstleistungen vorgenommen, wobei sie hätte prüfen müssen, ob jeder einzelne deliktische Vorwurf wie angeklagt nachgewiesen sei. Dies habe sie indes unterlassen. Das vorinstanzliche Vorgehen, einen pauschalen Abzug der bezogenen Gesamtsumme zu gewähren, ohne den Sachverhalt zu den einzelnen Bargeldbezügen zu prüfen, verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Betreffend die Geldabhebung vom 27. Juli 2021 sei darauf hinzuweisen, dass es zwar Fotos der Beschuldigten und C. mit Geldscheinen gebe, jedoch davon auszugehen sei, dass es sich dabei um das Geld der Letzteren handle, da diese sich zuerst mit diesem Geld fotografiert habe und die Beschuldigte anschliessend lediglich auch damit habe prahlen wollen. Auf den Überwachungsbildern der Bank seien Ausdruckseite 12 von 41 die Begleiterinnen des Privatklägers sodann nicht erkennbar, womit nicht auszuschliessen sei, dass es sich dabei um "E. " oder "F. " oder anderweitige Gespielinnen des Privatklägers gehandelt habe. Der Privatkläger selbst habe angegeben, neben C. sei am 27. Juli 2021 noch jemand anderes dabei gewesen, den er nicht gekannt habe. Ausserdem existiere ein Foto des Privatklägers vom 7. Juni 2021 gemeinsam mit einer unbekannten Dritten bzw. der "Rothaarigen" und C.. Es sei daher erstellt, dass eine Vielzahl weiterer Damen beim Privatkläger ein- und ausgegangen sei und ihn zum Geldautomaten begleitet hätten. In dubio pro reo sei die Beschuldigte daher auch hinsichtlich des Geldbezugs vom 27. Juli 2021 freizusprechen. Hinsichtlich der versuchten Bargeldabhebung vom 29. Juli 2021 sei sodann festzuhalten, dass keine deliktische Handlung bestehe, da der Privatkläger selbst ausgesagt habe, er wisse nicht mehr, wofür er die Fr. 20'000.-- habe abheben wollen und man ihm nicht erzählt habe, wofür dieses Geld bestimmt gewesen sei. Folglich liege keine strafbare Handlung vor und die Beschuldigte sei freizusprechen. Damit habe allenfalls eine strafbare Handlung beim Geldbezug vom 28. Juli 2021 stattgefunden, womit der Qualifikationsgrund im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 (a)StGB entfalle. Die Vorinstanz habe zudem die Einsatzstrafe zu hoch angesetzt, da der Beschuldigten lediglich eine untergeordnete Rolle zugekommen sei. Dies habe das Strafgericht nicht gewürdigt, da es für beide Genannte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten angenommen habe. Bei der Verurteilung wegen des Bezugs vom 28. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 40'000.-- erweise sich eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren als angemessen. Sodann sei die Zivilforderung für den Betrag von maximal Fr. 24'302.85 gutzuheissen bzw. sei die Solidarhaftung der Beschuldigten für den Betrag von Fr. 4'597.15 aufzuheben. Am 27. Juli 2021 und 28. Juli 2021 seien insgesamt Fr. 55'000.-- bezogen worden, wobei dem Privatkläger Fr. 30'697.15 zurückerstattet worden seien, womit eine Zivilforderung von maximal Fr. 9'302.85 bzw. Fr. 24'302.85 bei einem Schuldspruch für den 27. Juli 2021 verbleibe. Eine solidarische Haftung der Beschuldigten für Forderungen aus Delikten, welche einzig C. begangen habe, scheide aus, was die Vorinstanz missachtet habe.

2.3

Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungsantwort vom 20. September 2023 vor, es sei erstellt, dass sich die Beschuldigte bei den Bargeldbezügen zumindest im Hintergrund aufgehalten habe und es sich dabei nicht um "F. " oder "E. " gehandelt haben könne. Der gesundheitlich angeschlagene Privatkläger sei in seinen Aussagen in dieser Hinsicht klar gewesen, da er ausgeführt habe, die Kontakte zu diesen anderen Prostituierten ("F. " und "E. ") hätten zeitlich deutlich vor den Handlungen der Beschuldigten und C. stattgefunden, wobei er diesen anderen Damen freiwillig Geld gegeben habe, der Beschuldigten indes nicht. Der Privatkläger habe hinreichend deutlich geschildert, dass er von C. und der Beschuldigten zur Bank begleitet worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschuldigte sei bei den Bargeldbezügen nicht anwesend gewesen, hätte im Übrigen kein Freispruch zu erfolgen, da bei einer Erpressung die geschädigte Person oftmals vorgängig unter Druck gesetzt werde, sodass diese dann eigenständig, aber nicht freiwillig Bargeld organisiere und übergebe. Als Beispiel diene etwa eine Entführung mit Lösegeldforderung, bei welcher die Täterschaft Ausdruckseite 13 von 41 bei der Beschaffung des Geldes nicht persönlich anwesend sei. Massgebend sei das Vorliegen eines Nötigungsmittels, welches in casu in der Form der Androhung ernstlicher Nachteile (Drohung, dass bei Nichtzahlung eine öffentliche Blossstellung des Privatklägers erfolge) bestehe. Diese Androhung habe den Privatkläger zu seinem späteren Verhalten veranlasst und vor den Bargeldbezügen stattgefunden, weshalb das Vorliegen einer Erpressung ohnehin zu bejahen sei. Eine Anwesenheit der Beschuldigten bei den Bargeldbezügen bilde daher nicht das entscheidende Element, von welchem das Gelingen oder Nichtgelingen der Tat abhängig gewesen sei, da C. und die Beschuldigte als Mittäterinnen agiert hätten und deren Tatbeiträge der jeweils anderen anzurechnen seien. Tatbestandsmässig sei im Übrigen auch nicht der Bezug des Bargelds, sondern dessen Übergabe, welche durchaus auch ausserhalb der Bank oder an eine Mittäterin habe erfolgen können. Auch wenn die Beschuldigte am 21. Juli 2021 beim Bargeldbezug nicht dabei gewesen sei, bleibe es zufolge Mittäterschaft bei einem Schuldspruch. Selbst bei einem diesbezüglichen Freispruch würde sich die Zahl der Einzeltaten von sechs (inkl. dem Versuch) auf fünf und die Deliktssumme um Fr. 2'000.-- reduzieren, womit sich weder etwas an der rechtlichen Einordnung als fortgesetzte Erpressung noch an der Strafzumessung ändere. Die Beschuldigte zeige schliesslich nicht auf, inwiefern die Strafzumessung fehlerhaft und weshalb auf einen Widerruf der Vorstrafe zu verzichten sei. Die Berufungsinstanz habe im Übrigen zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Harmonisierung der Strafbestimmungen die Mindeststrafe bei fortgesetzter resp. gewerbsmässiger Erpressung auf sechs Monate reduziert worden sei. Als milderes Recht sei dieses in casu nun anzuwenden, wobei das konkrete Verschulden der Beschuldigten dasselbe bleibe und auch die vorinstanzliche Einsatzstrafe deutlich über der Mindeststrafe angesetzt worden sei, sodass deren Herabsetzung keinen Einfluss auf die Strafzumessung habe.

2.4

Mit Stellungnahme vom 1. November 2023 erklärt der Privatkläger, vertreten durch Advokat Olivier Huber, es gehe ihm gesundheitlich immer schlechter und das laufende Berufungsverfahren stelle eine Belastung für ihn dar. Die Einbringung der erstinstanzlich zugesprochenen Zivilforderung gegen die Beschuldigte und C. erweise sich aufgrund deren Wohnsitzes in Bulgarien als nahezu aussichtslos. Es sei dem Privatkläger ein Anliegen, im vorliegenden Verfahren nicht noch weitergehende Kosten zu generieren, weshalb er um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ersuche. Seine Zivilforderung habe er im erstinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 27. Mai 2022 detailliert begründet; darauf werde verwiesen.

3.

Sachverhalt und Beweiswürdigung

3.1

Dogmatische Grundsätze

3.1.1

Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu Ausdruckseite 14 von 41 entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.).

3.1.2

Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, die beschuldigte Person freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 233).

3.1.3

Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO,

3.

Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

3.2

Die einzelnen Bargeldbezüge

3.2.1

Bargeldbezug vom 21. Juli 2021.

3.2.1.1

Die Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen, den Privatkläger am 21. Juli 2021 zur Bankfiliale der D. in G. begleitet zu haben (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 28. August 2023). Neben ihren Aussagen, jenen von C. und des Privatklägers stehen der Berufungsinstanz zur

Ausdruckseite 15 von 41

Sachverhaltserstellung mehrere objektive Beweismittel zur Verfügung – namentlich Überwachungsbilder der Bank (act. 1201 ff.), Dokumentationen von Geldtransfers der Beschuldigten (act. 1127 ff.) und C. (act. 1109 ff.) sowie die ausgewerteten Kontobewegungen des Privatklägers (act. 1179 ff.).

3.2.1.2

Das Berufungsgericht folgt grundsätzlich den zutreffenden Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz auf S. 5 – 17 des angefochtenen Entscheids, auf welche an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Hinblick auf die nachfolgende Beweiswürdigung sind indes folgende Sachverhaltselemente besonders zu berücksichtigen:

Objektiv erstellt ist zunächst, dass der Privatkläger in Begleitung zweier Damen am 21. Juli 2021 in der D. -Filiale in G. gesamthaft Fr. 2'000.-- im Abstand von wenigen Minuten (um 19:33 Uhr, um 19:35 Uhr, um 19:36 Uhr und um 19:37 Uhr) in jeweils vier Tranchen à Fr. 500.--von seinem Bankkonto abgehoben hat (act. 1189, act. 1197 ff. und act. 1201 ff.). Aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 10. September 2021 geht ferner hervor, dass auf den Überwachungsbildern ersichtlich sei, wie der Privatkläger am Bankomaten die besagten Bargeldbezüge vornehme, währendem die Beschuldigte gemeinsam mit C. vor der Bank warte. Kurz danach würden die Genannten die Schalterhalle betreten und sich mit dem Privatkläger an einen Tisch setzen, wobei Letzterer der Beschuldigten anschliessend mehrere Geldnoten übergebe (act. 1205 ff.). Der entsprechenden Aktennotiz ist allerdings nicht zu entnehmen, weshalb der Verfasser dieses Berichts konkret darauf schliesst, es habe sich bei einer der beiden Begleiterinnen um die Beschuldigte gehandelt. Auf den entsprechenden Bildern sind zwei Frauen erkennbar, wovon eine ein schwarzes T-Shirt trägt und auf der linken sowie der rechten Seite der Brust tätowiert zu sein scheint, jedoch an den Oberarmen nicht (vgl. act. 1211 ff.). Die andere Frau trägt hingegen ein dunkles Trägershirt und weist am rechten Arm vorne und hinten sowie an der rechten Schulter augenscheinlich keinerlei Tattoos auf (vgl. act. 1211 ff.). Ferner befindet sich eine durch die Forensik erstellte erkennungsdienstliche Fotografie der Beschuldigten in den Akten, worauf ihre Tattoos erkennbar sind (am Ober- und Unterarm rechts ist sie vollständig tätowiert, am Schulterblatt rechts und am Oberarm links weist sie ebenfalls eine grössere Tätowierung auf sowie am Daumen links und im Bereich des Schlüsselbeins rechts; vgl. act. 1083). C. ist ebenfalls tätowiert, jedoch in erheblich geringerem Umfang als die Beschuldigte (vgl. die Tattoos auf der Brust und den Unterarmen gemäss act. 895). Sodann ist im polizeilichen Bericht vom 30. Juli 2021 festgehalten, dass H. – die Vermieterin des Zimmers, in welchem die Beschuldigte während ihres Aufenthalts in der Schweiz gelebt und gearbeitet hat – gegenüber der Polizei erklärte, die Beschuldigte dürfte erst seit "letztem Freitag" (dem 23. Juli 2021) wieder in der Schweiz sein, wohingegen sich C. bereits seit drei Wochen hierzulande aufhalte (act. 1103 f.). Schliesslich ist dem besagten polizeilichen Bericht zu entnehmen, dass C. am 19. Juli 2021 Fr. 215.90 via Western Union an die Beschuldigte nach Deutschland überwiesen, und die Beschuldigte selbst am 23. Juli 2021 sowie am 24. Juli 2021 von Deutschland aus Geld nach Bulgarien transferiert hat (act. 1097).

Ausdruckseite 16 von 41

Was die zur Disposition stehenden subjektiven Beweismittel anbelangt, so ist zu konstatieren, dass der Privatkläger keine spezifischen Aussagen zum Bargeldbezug vom 21. Juli 2021 tätigte (act. 1279 ff., act. 1289 ff.). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 17. September 2021 (vgl. act. 1661 ff.) und auf Vorhalt der entsprechenden Überwachungsbilder konnte der Privatkläger nicht benennen, um wen es sich bei den abgebildeten Damen handelte. Er führte einzig aus, die Damen hätten Geld gewollt für Dienstleistungen bzw. "Animationen" (act. 1669 ff.).

C. machte ihrerseits keine konkreten Aussagen bzw. verweigerte ihre Aussage hinsichtlich des Bargeldbezugs vom 21. Juli 2021 (vgl. act. 1337 ff., act. 1363 ff., act. 281 ff., act. 325 ff.). Sie legte lediglich in allgemeiner Weise dar, sie sei jeweils nur mit der Beschuldigten zum Privatkläger gegangen und nie mit anderen Personen (vgl. act. 1345), was die Beschuldigte im Rahmen ihrer Befragungen bestätigte (vgl. act. 505).

Die Beschuldigte selbst – soweit sie überhaupt konkret zum Vorfall vom 21. Juli 2021 befragt wurde (vgl. act. 455 ff. und act. 503 ff.) – bestritt demgegenüber, die zweite Begleiterin des Privatklägers in der Bankfiliale gewesen zu sein (act. 1527 ff., act. 1501 ff.).

3.2.1.3

Die Vorinstanz erwog pauschal, die Begleiterin von C. trage einzig beim Geldbezug vom 21. Juli 2021 ein schulterloses T-Shirt, sodass ihre Arme nicht bedeckt gewesen seien und allfällige Tätowierungen hätten sichtbar sein müssen. Mit Ausnahme einer einzigen Aufnahme an diesem Tag würden die Überwachungsbilder die Begleiterin aber von hinten zeigen, sodass die auffälligen auf der Armvorderseite der Beschuldigten angebrachten Tattoos ohnehin nicht erkennbar gewesen wären. Das einzige Überwachungsfoto, welches die Begleiterin von vorne zeige, erscheine relativ weit weg und zeige leichte Schattierungen an deren Armen, welche auf mögliche Tattoos – wie die Beschuldigte sie habe – hinweisen könnten. Aufgrund der Aussagen von C., wonach sie einzig mit der Beschuldigten zum Privatkläger gegangen sei, sei ohne Weiteres erstellt, dass diese sie auch am 21. Juli 2021 zur Bankfiliale begleitet habe (vgl. E. I.2.3, S. 18 des angefochtenen Urteils). Diese Einschätzung teilt das Berufungsgericht aus folgenden Überlegungen nicht:

Wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt, sind bei der Beweiswürdigung vor allem das Überwachungsmaterial der D. -Filiale sowie die erwähnten Geldtransfers der Beschuldigten und C. von Relevanz. Die wenig konkreten Depositionen der Beteiligten helfen für die Sachverhaltserstellung hingegen nur bedingt weiter. Dass es sich bei der Begleiterin im schwarzen T-Shirt und den Tätowierungen im Brustbereich beim Bargeldbezug vom 21. Juli 2021 um C. handelt, ist in Anbetracht der Überwachungsbilder und des rechtskräftig gegen sie ergangenen Urteils erstellt. Demgegenüber lassen sich bei der zweiten Begleiterin im dunklen Trägeroberteil auf den Überwachungsbildern keinerlei Tattoos an jenen Stellen an Armen und im Schulterbereich, an welchen die Beschuldigte äusserst markante Tätowierungen aufweist, erkennen. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass die zweite Begleiterin auf der Mehrheit der Überwachungsbilder von hinten abgebildet Ausdruckseite 17 von 41 wurde, denn auch auf jenen Abbildungen ist im rechten Schulterbereich (hinten), wo die Beschuldigte tätowiert ist, kein Tattoo sichtbar und noch weniger auf dem einzigen Bild, welches die zweite Begleiterin von vorne zeigt. Wie auf der erkennungsdienstlich erfassten Fotografie der Beschuldigten ersichtlich ist, ist ihr rechter Arm vorne fast vollständig tätowiert und folglich vom Farbton her sehr dunkel bis hin zu fast schwarz. Diese kräftige Farbgebung an den Armen der zweiten Begleiterin ist auf den Überwachungsbildern vom 21. Juli 2021 eindeutig nicht dergestalt erkennbar und deutet zumindest indiziell darauf hin, dass die Beschuldigte nicht die zweite Begleitperson bei diesem Bargeldbezug gewesen sein kann. Zudem erscheint die zweite Begleiterin von schlanker Statur, wohingegen die Beschuldigte eher von molliger Postur ist, wie den entsprechenden erkennungsdienstlichen Bildern zu entnehmen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist die Beschuldigte somit anhand des erwähnten Überwachungsmaterials nicht eindeutig als zweite Begleiterin identifizierbar. Darüber hinaus lässt sich auch aus den Depositionen von C. nichts Gegenteiliges ableiten, erklärte diese doch lediglich, jeweils gemeinsam mit der Beschuldigten beim Privatkläger (zu Hause) gewesen zu sein –jedoch nicht, dass sie ebenfalls einzig von dieser zur Bank begleitet wurde. Mit der Staatsanwaltschaft ist zwar übereinzugehen, dass die Beschuldigte zur Erfüllung des Tatbestands der Erpressung gemäss Art. 156 StGB beim Bargeldbezug am 21. Juli 2021 nicht zwangsläufig physisch anwesend gewesen sein muss, da das tatbestandsmässige Verhalten davor stattgefunden haben könnte. Indes lassen die vorstehend erwähnten Geldtransaktionen darauf schliessen, dass sich die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Andernfalls hätte sie wohl nicht bereits wieder am 23. Juli 2021 und 24. Juli 2021 Geldtransfers von Deutschland aus in Auftrag geben oder noch am 19. Juli 2021 Gelder von C., welche diese nach Deutschland überwiesen hatte, erhalten können. Dass die Beschuldigte dazwischen in die Schweiz ein- und danach unverzüglich wieder ausgereist ist, hält die Berufungsinstanz für höchst unwahrscheinlich, wobei hinzukommt, dass die Vermieterin ihres Zimmers zu glauben schien, die Beschuldigte sei erst seit dem 23. Juli 2021 wieder landesanwesend gewesen. Angesichts der dargelegten Umstände ist somit nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte einerseits beim Bargeldbezug vom 21. Juli 2021 als zweite Begleitperson agierte und sich andererseits in diesem Zeitraum überhaupt in der Schweiz aufhielt, um vor dem genannten Bargeldbezug auf strafrechtlich relevante Art und Weise auf den Privatkläger einzuwirken. Da die Beschuldigte auch auf dem Überwachungsmaterial keinesfalls eindeutig zu erkennen ist, kann ihr zumindest unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Sie ist demnach in Gutheissung ihrer Berufung in diesem Punkt vom Vorwurf der (qualifizierten) Erpressung, angeblich begangen am 21. Juli 2021, freizusprechen.

Wie aus den vorstehenden Darlegungen folgt, sind bei der Beweiswürdigung vor allem das Überwachungsmaterial der D. -Filiale sowie die erwähnten Geldtransfers der Beschuldigten und C. von Relevanz. Die wenig konkreten Depositionen der Beteiligten helfen für die Sachverhaltserstellung hingegen nur bedingt weiter. Dass es sich bei der Begleiterin im schwarzen T-Shirt und den Tätowierungen im Brustbereich beim Bargeldbezug vom 21. Juli 2021 um C. handelt, ist in Anbetracht der Überwachungsbilder und des rechtskräftig gegen sie ergangenen Urteils erstellt. Demgegenüber lassen sich bei der zweiten Begleiterin im dunklen Trägeroberteil auf den Überwachungsbildern keinerlei Tattoos an jenen Stellen an Armen und im Schulterbereich, an welchen die Beschuldigte äusserst markante Tätowierungen aufweist, erkennen. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass die zweite Begleiterin auf der Mehrheit der Überwachungsbilder von hinten abgebildet Ausdruckseite 17 von 41 wurde, denn auch auf jenen Abbildungen ist im rechten Schulterbereich (hinten), wo die Beschuldigte tätowiert ist, kein Tattoo sichtbar und noch weniger auf dem einzigen Bild, welches die zweite Begleiterin von vorne zeigt. Wie auf der erkennungsdienstlich erfassten Fotografie der Beschuldigten ersichtlich ist, ist ihr rechter Arm vorne fast vollständig tätowiert und folglich vom Farbton her sehr dunkel bis hin zu fast schwarz. Diese kräftige Farbgebung an den Armen der zweiten Begleiterin ist auf den Überwachungsbildern vom 21. Juli 2021 eindeutig nicht dergestalt erkennbar und deutet zumindest indiziell darauf hin, dass die Beschuldigte nicht die zweite Begleitperson bei diesem Bargeldbezug gewesen sein kann. Zudem erscheint die zweite Begleiterin von schlanker Statur, wohingegen die Beschuldigte eher von molliger Postur ist, wie den entsprechenden erkennungsdienstlichen Bildern zu entnehmen ist. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist die Beschuldigte somit anhand des erwähnten Überwachungsmaterials nicht eindeutig als zweite Begleiterin identifizierbar. Darüber hinaus lässt sich auch aus den Depositionen von C. nichts Gegenteiliges ableiten, erklärte diese doch lediglich, jeweils gemeinsam mit der Beschuldigten beim Privatkläger (zu Hause) gewesen zu sein –jedoch nicht, dass sie ebenfalls einzig von dieser zur Bank begleitet wurde. Mit der Staatsanwaltschaft ist zwar übereinzugehen, dass die Beschuldigte zur Erfüllung des Tatbestands der Erpressung gemäss Art. 156 StGB beim Bargeldbezug am 21. Juli 2021 nicht zwangsläufig physisch anwesend gewesen sein muss, da das tatbestandsmässige Verhalten davor stattgefunden haben könnte. Indes lassen die vorstehend erwähnten Geldtransaktionen darauf schliessen, dass sich die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht in der Schweiz aufgehalten hat. Andernfalls hätte sie wohl nicht bereits wieder am 23. Juli 2021 und 24. Juli 2021 Geldtransfers von Deutschland aus in Auftrag geben oder noch am 19. Juli 2021 Gelder von C., welche diese nach Deutschland überwiesen hatte, erhalten können. Dass die Beschuldigte dazwischen in die Schweiz ein- und danach unverzüglich wieder ausgereist ist, hält die Berufungsinstanz für höchst unwahrscheinlich, wobei hinzukommt, dass die Vermieterin ihres Zimmers zu glauben schien, die Beschuldigte sei erst seit dem 23. Juli 2021 wieder landesanwesend gewesen. Angesichts der dargelegten Umstände ist somit nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte einerseits beim Bargeldbezug vom 21. Juli 2021 als zweite Begleitperson agierte und sich andererseits in diesem Zeitraum überhaupt in der Schweiz aufhielt, um vor dem genannten Bargeldbezug auf strafrechtlich relevante Art und Weise auf den Privatkläger einzuwirken. Da die Beschuldigte auch auf dem Überwachungsmaterial keinesfalls eindeutig zu erkennen ist, kann ihr zumindest unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden. Sie ist demnach in Gutheissung ihrer Berufung in diesem Punkt vom Vorwurf der (qualifizierten) Erpressung, angeblich begangen am 21. Juli 2021, freizusprechen.

3.2.2 Bargeldbezug vom 25. Juli 2021.

3.2.2.1 Die Beschuldigte wendet im Wesentlichen hinsichtlich des Bargeldbezugs vom 25. Juli 2021 ein, es seien lediglich tatsächlich erbrachte sexuelle Dienstleistungen abgegolten worden, womit kein deliktischer Hintergrund gegeben sei. Angesichts ihrer eingereichten Schriften im Rechtsmittelverfahren Ausdruckseite 18 von 41 erhellt, dass sie weder bestreitet, den Privatkläger gemeinsam mit C. in die Bankfiliale begleitet, noch Geld von ihm entgegengenommen zu haben (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung vom 28. August 2023).

3.2.2.2 Zunächst kann hinsichtlich der Sachverhaltsdarlegung auf die korrekte Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden, welcher sich die Berufungsinstanz anschliesst (vgl. E.I.2.2.A, S. 5 – 17 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anhand der ausgewerteten Überwachungsbilder und Kontobewegungen des Privatklägers ist erstellt, dass er am 25. Juli 2021 um 20:07 Uhr in Begleitung zweier Damen Fr. 2'000.-- von seinem Konto abgehoben hat (act. 1221 ff.). Aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 10. September 2021 geht hervor, dass auf den Videobildern der Bankfiliale zu sehen sei, wie der Privatkläger mit der Beschuldigten und C. die Schalterhalle betrete und sich zum Bankomaten begebe, wobei die beiden Begleiterinnen auf den Privatkläger einzureden schienen. Der Privatkläger tippe um 20:07 Uhr etwas auf dem Zahlenfeld des Bankomaten ein (wohl seinen PIN-Code), woraufhin sich die Beschuldigte kurz darauf zum Automaten begebe und ebenfalls etwas eingebe sowie mit "OK" bestätige. Anschliessend entnehme sie dem Automaten die Bankkarte und mehrere Geldscheine. Dieser Ablauf wiederhole sich, indem der Privatkläger die Bankkarte erneut einführe, den PIN-Code eingebe und die Beschuldigte anschliessend das Bedienfeld übernehme, wobei sie auf "STOPP" gedrückt habe, da wohl die entsprechende Tageslimite bereits beim ersten Bezug erreicht worden sei. Auf den besagten Bildern ist erkennbar, dass die eine Begleiterin, C., ein weisses T-Shirt trägt und die weitere Begleiterin, die Beschuldigte, eine schwarze Jacke sowie eine lange Jeanshose. Wie auf den Überwachungsaufzeichnungen ersichtlich ist, ist es die Begleitperson mit der schwarzen Jacke – also die Beschuldigte –, welche das Tastenfeld übernimmt, da deren schwarzer Jackenärmel auf den entsprechenden Abbildungen zu sehen ist (vgl. act. 1231 ff.). Ausserdem hat die Person, welche das Tastenfeld übernimmt, kurz geschnittene und weiss lackierte Fingernägel (act. 1233), wie dies die Beschuldigte auf den Aufnahmen, welche sie selbst mit dem Privatkläger während der Vornahme sexueller Interaktionen zeigt (act. 1172.11 ff.), ebenfalls aufweist. Zeitnah zur erwähnten Geldabhebung am 25. Juli 2021 transferierte die Beschuldigte sodann am 26. Juli 2021 um 10:56 Uhr Fr. 2'008.-- nach Bulgarien. Dies tat auch C. gleichentags um 11:05 Uhr und 11:07 Uhr im Gesamtbetrag von Fr. 2'150.-- (act. 1097). Ferner sind – wie erwähnt – Fotos sexueller Handlungen zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger aktenkundig, welche am 26. Juli 2021 bzw. 29. Juli 2021 "modifiziert" wurden, sodass das genaue Entstehungsdatum nicht bekannt ist (vgl. act. 1172.11 ff.). Da indes die Örtlichkeit und Kleidungsstücke, welche die Beteiligten (noch) tragen, die gleichen sind, müssen die Bilder im selben Zeitraum und kurz nacheinander entstanden sein.

Im Weiteren sind die Aussagen des Privatklägers zwar aufgrund seines Gesundheitszustandes (vgl. act. 1801 ff.) mit leichter Demenz und Parkinsonsyndrom teilweise wirr, allerdings bleibt er im Kern seiner Depositionen im Wesentlichen jeweils konstant: Er habe C. und der Beschuldigten je Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- für sexuelle Dienstleistungen gegeben, wobei diese dann begonnen habe, ihn unter Ausdruckseite 19 von 41 Druck zu setzen. Sie habe ihm erzählt, dass ein Prozess laufe und sie bei Einvernahmen nicht schlecht über ihn sprechen werde. Sie habe ihn derart unter Druck gesetzt, dass er Angst gehabt habe, sein Name werde auf unschöne Art bekannt. Sie habe ihm erklärt, wenn sie Fr. 20'000.-- bezahle, dann werde der Prozess nicht durchgeführt, und er habe gedacht, wenn er zahle, werde er von einem öffentlichen Imageschaden verschont. Sie habe dann den Druck und auch die Geldsumme auf Fr. 40'000.-- erhöht und ihm gesagt, er komme ins Gefängnis. Sie habe ihm erzählt, dass eine Kollegin von ihr wolle, dass er ins Gefängnis komme, weil er mit so jungen Frauen sexuell verkehre. Er habe bezahlt, weil er gesellschaftlich nicht habe ruiniert werden wollen. Er habe Angst gehabt, dass sie ihm "zu Leid leben" würden, wenn er nicht bezahle. C. habe ihm gesagt, es könne gefährlich werden für ihn, und er habe Angst gehabt vor ihrer Rache, wenn er ihr nicht helfe. In seinem Haus hätten weder die Beschuldigte noch C. geputzt, und er habe ihnen nur für das "Verfahren" Geld überreicht. Er habe Angst bekommen, dass sie sich an ihm rächen würden, wenn er das Geld nicht gebe und sie ihn falsch beschuldigen würden (vgl. Einvernahme vom 29. Juli 2021, act. 1279 ff.; Einvernahme vom 24. August 2021, act. 1289 ff. und Einvernahme vom 30. Mai 2022, act. S217 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. September 2021 deponierte der Privatkläger auf Vorhalt der Überwachungsbilder vom 25. Juli 2021 darüber hinaus, er habe sich fügen müssen und "sie" (die Begleiterinnen) seien kräftig gewesen. Er habe das Geld nicht freiwillig gegeben und habe keine andere Chance gehabt, da er nicht so stark gewesen sei wie sie. Am Bankomat habe etwas nicht funktioniert, weshalb er sich habe besinnen und konzentrieren müssen, damit die Bankkarte nicht eingezogen werde. Er habe "ihnen" Geld gegeben, da sie wieder aufgetaucht seien und Geld gewollt hätten. Die eine Dame habe die andere Dame mitgebracht und er habe Angst gehabt. Sie hätten ihm gedroht, etwas "zu machen", und er sei überfordert gewesen (act. 1677 ff.).

Demgegenüber bestritt C., den Privatkläger erpresst zu haben. Er habe ihr immer gutes Geld, ca. Fr. 700.-- bis Fr. 800.--, gegeben. Sie habe ihn auch nicht unter Druck gesetzt und sei niemals schlecht zu ihm gewesen. Auch habe sie nie über ein Gefängnis gesprochen. Der Privatkläger habe ihnen das Geld freiwillig gegeben, ihnen geholfen und gefragt, wieso sie diesen Job machen würden. Sie seien immer "zu zweit" beim Privatkläger gewesen (vgl. Einvernahme vom 30. Juli 2021, act. 1337 ff.; Einvernahme vom 16. September 2021, act. 1363 ff.; Hafteröffnungseinvernahme vom 30. Juli 2021, act. 281 ff. und Einvernahme vom 31. Juli 2021, act. 325 ff.). Auf konkreten Vorhalt der Überwachungsbilder vom 25. Juli 2021 verweigerte C. schliesslich ihre Aussage (act. 1385 ff.).

Die Beschuldigte deponierte ihrerseits, sie und C. hätten für den Privatkläger, der ein Doktor sei, sexuelle Dienstleistungen erbracht und auch für ihn geputzt sowie gekocht. Sie seien ca. vier bis fünf Mal bei ihm zu Hause gewesen. Für die sexuellen Dienste habe er ihnen zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- gegeben. Im Monat habe sie etwa Fr. 10'000.-- verdient, wobei in sehr seltenen Ausnahmefällen ein Kunde auch zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-- auf einmal bezahlt habe. Sie hätten den Privatkläger nicht unter Druck gesetzt und einzig für sexuelle Dienstleistungen Geld von ihm verlangt.

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Er habe gefragt, warum sie diese Arbeit machen würden, und habe helfen wollen. Der gesundheitliche Zustand des Privatklägers sei gut gewesen; er habe etwas gezittert. Auf Vorhalt der Überwachungsbilder vom 25. Juli 2021 machte auch die Beschuldigte keine Angaben mehr (vgl. act. 1575 ff.).

3.2.2.3 Dem Einwand der Beschuldigten, wonach die vom Privatkläger abgehobenen Fr. 2'000.-- ein Entgelt für erfolgte sexuelle Dienste gewesen seien, ist Folgendes entgegenzuhalten: Einerseits gab die Beschuldigte selbst an, jeweils mit Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- pro Mal entlöhnt worden zu sein, wohingegen C. Fr. 700.-- bis Fr. 800.-- vom Privatkläger erhalten haben will. Selbst bei Addition der beiden höchsten von den Damen genannten Beträge resultiert für eine jeweilige sexuelle Dienstleistung der beiden ein weitaus tieferer Betrag als die vom Privatkläger am Bankomaten bezogenen Fr. 2'000.--. Andererseits ergibt sich auch aus den Depositionen des Privatklägers, wonach er der Beschuldigten und C. jeweils Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- bezahlt habe, nichts Anderes. Sodann sind die von der Beschuldigten ins Feld geführten Fotografien, welche sie selbst und den Privatkläger bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigen, unbekannten Entstehungsdatums. Dem polizeilichen Bericht vom 22. Dezember 2021 ist einzig zu entnehmen, dass die entsprechenden Bilder am 26. Juli 2021 bzw. 29. Juli 2021 "modifiziert" wurden (vgl. act. 1172.11 ff.). Es ist somit nicht erstellt, dass die Beschuldigte am 25. Juli 2021 tatsächlich sexuelle Dienstleistungen für den Privatkläger erbracht hat, für welche sie an diesem Tag eine Abgeltung zugute gehabt hätte. Im Übrigen lässt sich auch aus den von der Beschuldigten im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 28. August 2023 zitierten Aussagen des Privatklägers, wonach er den Damen Fr. 2'000.-- für Dienstleistungen und "Animationen" gegeben habe, nichts hinsichtlich des Bargeldbezugs vom 25. Juli 2021 ableiten, da der Privatkläger die diesbezüglichen Aussagen in Zusammenhang mit dem Bargeldbezug vom 21. Juli 2021.und nicht vom 25. Juli 2021 getätigt hat (vgl. act. 1669 f.). Dafür, dass es sich beim abgehobenen Geldbetrag von Fr. 2'000.-- nicht um ein Entgelt für erbrachte sexuelle Dienstleistungen gehandelt hat, sprechen zudem auch die glaubhaften Aussagen des Privatklägers anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. September 2021. Er führte damals klar aus, dass er der Beschuldigten und C. das Geld aus Angst vor einer Inhaftierung, einem Imageschaden und auf Druck hin gegeben habe. Trotz seines teilweise verwirrten Aussageverhaltens war er bei seinen Schilderungen klar und konnte sich präzise an den Bargeldbezug vom 25. Juli 2021 erinnern, da er erklärte, er habe sich "besinnen" müssen und etwas habe nicht "funktioniert". Tatsächlich griff die Beschuldigte aktiv in den Abhebevorgang ein und übernahm das Tastenfeld, nachdem der Privatkläger den PIN-Code eingegeben hatte, wobei eine weitere Abhebung aufgrund der erreichten Kartenlimite nicht mehr durchgeführt werden konnte. Insbesondere dieses forsche Einschreiten der Beschuldigten deutet klarerweise auf einen unfreiwilligen Geldbezug des Privatklägers und nicht auf eine freiwillige Abgeltung für erbrachte sexuelle Dienste hin, zumal sie nach dem Eintippen in fast übergriffiger Manier noch selbst das Bargeld aus dem Automaten entnahm und den Privatkläger nicht selbst gewähren liess, sodass von einer simplen Hilfestellung beim Ausdruckseite 21 von 41 Abhebeprozess ausgegangen werden könnte. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte und C. den Privatkläger in den Schalterraum begleitet und ihn bei der Geldabhebung beaufsichtigt haben, lässt auf eine von den Genannten etablierte Druck- und Überwachungssituation schliessen. Der Einsatz solcher Mittel wäre offensichtlich obsolet gewesen, wenn der Privatkläger die Geldabhebung auf freiwilliger Basis und zwecks Abgeltung von sexuellen Dienstleistungen vorgenommen hätte. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich demzufolge als erstellt.

3.2.3 Bargeldbezug vom 26. Juli 2021

3.2.3.1 Auch hinsichtlich der Geldabhebung vom 26. Juli 2021 führt die Beschuldigte aus, die bezogenen Fr. 500.-- hätten eine Abgeltung für sexuelle Dienste dargestellt. Den Erhalt dieses Geldbetrags sowie die Begleitung des Privatklägers in die Bankfiliale bestreitet sie indes wiederum nicht (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung vom 28. August 2023).

3.2.3.2 Vorab kann hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz anschliesst (vgl. E.I.2.2.A, S. 5 – 17 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anhand der ausgewerteten Überwachungsbilder und Kontobewegungen des Privatklägers ist erstellt, dass er am 26. Juli 2021 um 20:06 Uhr in Begleitung zweier Frauen Fr. 500.-- von seinem Konto abgehoben hat (act. 1247 ff.). Aus der Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 10. September 2021 geht weiter hervor, dass der Privatkläger in Begleitung der Beschuldigten, welche wiederum eine lange Jeanshose sowie eine schwarze Jacke trägt, und C. die Bankfiliale betreten habe. Auf den Überwachungsbildern sei ersichtlich, dass der Privatkläger die Bankkarte beim Bankomaten einfüge, den PIN-Code eingebe und die Beschuldigte anschliessend am Automaten herumdrücke. Anschliessend behändige die Beschuldigte Fr. 500.-- und stecke diese ein. Wiederum ist aufgrund der schwarzen Jackenärmel, des weissen Nagellacks sowie aufgrund des Umstandes, dass auf dem linken Daumen eine Tätowierung ersichtlich ist, erstellt, dass es sich bei der Person, welche nebst dem Privatkläger am Automaten herumgetippt und das Bargeld an sich genommen hat, um die Beschuldigte handelt. Sie verfügt nämlich gemäss erkennungsdienstlicher Fotografie am linken Daumen über ein entsprechendes Tattoo mit Diamantmotiv (act. 1083). Am 27. Juli 2021 transferierte die Beschuldigte wiederum Geld nach Bulgarien (um 10:09 Uhr Fr. 2'750.--, um 12:27 Uhr Fr. 2'767.45 und um 12:28 Uhr Fr. 1'100.-- sowie Fr. 150.-- nach Deutschland; act. 1129). Ebenso überwies C. an diesem Tag grössere Geldsummen in ihr Heimatland (um 10:21 Uhr Fr. 2'780.--, um 12:13 Uhr Fr. 347.30, um 12:16 Uhr Fr. 347.30 und um 14:32 Uhr Fr. 500.--; vgl. act. 1111 f.). Nach der Geldabhebung vom 26. Juli 2021 entstand zudem um 21:12 Uhr ein Foto, welches den Privatkläger gemeinsam mit der Beschuldigten und C. in dessen Küche sitzend zeigt (act. 1159). Die Fotografien, welche die Beschuldigte und den Privatkläger bei sexuellen Interaktionen zeigen, sind – wie bereits dargelegt – unbekannten Ursprungsdatums (vgl. E. IV.3.2.2.2 vorstehend).

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Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers kann grundsätzlich auf die vorstehende Erwägung IV.2.2.2.2 verwiesen werden. Spezifisch zum Bargeldbezug vom 26. Juli 2021 führte der Privatkläger ergänzend aus, er habe kein Geld mehr gehabt und Panik bekommen, da die Damen wieder Geld gewollt hätten (act. 1685 ff.). Demgegenüber verweigerten die Beschuldigte sowie C. auf Vorhalt des Bargeldbezugs vom 26. Juli 2021 gänzlich ihre Aussagen (vgl. act. 1685 ff.).

3.2.3.3 In Bezug auf die Bargeldabhebung vom 26. Juli 2021 im Umfang von Fr. 500.-- geht das Berufungsgericht ebenfalls nicht davon aus, dass es sich dabei um eine Entlöhnung für sexuelle Leistungen gehandelt hat. Zum einen fällt angesichts des Überwachungsmaterials der Bankfiliale des entsprechenden Datums auf, dass die Beschuldigte und C. den Privatkläger wiederum bis in die Schalterhalle begleitet und den Bezugsvorgang zunächst etwas abseitsstehend kontrolliert haben, bis sie schliesslich zu ihm an den Bankomaten hingegangen sind. Erstere hat daraufhin begonnen, selbst Eingaben am Automaten zu tätigen, und entnahm sodann auch gleich das Geld aus dem Ausgabefenster, sodass dem Privatkläger keine Möglichkeit verblieb, ihr die Geldscheine selbständig zu überlassen. Dieses Prozedere spricht klarerweise gegen die Freiwilligkeit dieses Geldbezugs bzw. dieser Geldübergabe. Dass die Beschuldigte ihrerseits Angst gehabt hätte, der Privatkläger würde sie nicht für erfolgte sexuelle Dienste bezahlen und sie daher als "Sicherungsmassnahme" selbst das Tastenfeld bediente sowie das Geld aus dem Bankomaten entnahm, machte sie im Übrigen keineswegs geltend. Die von der Beschuldigten sowie C. herbeigeführte Überwachungssituation in der Bankfiliale stützt vielmehr die Darlegungen des Privatklägers, wonach er von den Genannten unter Druck gesetzt worden sei. Darüber hinaus sind die bereits erwähnten Fotografien, welche die Beschuldigte zusammen mit dem Privatkläger bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigt, unbekannten Entstehungsdatums, weshalb nicht eindeutig belegt ist, dass sie am 26. Juli 2021 tatsächlich sexuelle Dienstleistungen erbracht hat (immerhin ist das Modifikationsdatum des einen Bildes aber der 26. Juli 2021 um 12:52 Uhr, vgl. act. 1172.11). In dieser Hinsicht kommt ausserdem hinzu, dass der Privatkläger am 26. Juli 2021 bereits um 00:40 Uhr, um 00:41 Uhr und um 00:42 Uhr jeweils Fr. 500.-- von seinem Bankkonto abgehoben hat (ohne Beisein von Begleitpersonen), weshalb es genauso wahrscheinlich ist, dass die Beschuldigte – sollte sie am 26. Juli 2021 sexuelle Leistungen erbracht haben – dafür bereits zuvor vom Privatkläger entlöhnt worden ist. Dies würde auch ihr aktives Eingreifen und Überwachen in den streitgegenständlichen Geldabhebeprozess vom 26. Juli 2021 um 20:06 Uhr umso nachvollziehbarer erscheinen lassen, da sie sicherzustellen versuchte, diese Fr. 500.-zusätzlich zu erlangen. Nach Überzeugung des Berufungsgerichts erweist sich der in der Anklage dargestellte Sachverhalt somit als erstellt.

3.2.4 Bargeldbezug vom 27. Juli 2021.

3.2.4.1 Die Beschuldigte bringt hinsichtlich des Bargeldbezugs vom 27. Juli 2021 vor, es könne durch objektive Beweismittel nicht erstellt werden, dass sie bei der besagten Geldabhebung dabei gewesen

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sei. Es bestünden einzig Aufnahmen von ihr und C., welche sie beide jeweils mit einer grösseren Menge Bargeld auf einem Bett sitzend zeigen würden. Es sei dabei davon auszugehen, dass es sich um das Geld von C. handle, da diese sich – wie aus den Metadaten ersichtlich sei – zuerst mit diesem Bargeld fotografiert habe. Die Beschuldigte selbst habe anschliessend lediglich auch mit einem solchen Bild prahlen wollen und sich aus diesem Grund damit fotografiert. Auf dem Bildmaterial der Überwachungskameras der Bank seien die Begleiterinnen des Privatklägers zudem nicht erkennbar, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass es sich dabei um andere Gespielinnen des Privatklägers (etwa "E. " oder "F. ") gehandelt habe. Weiter lasse sich den Akten ein Bild entnehmen, welches den Privatkläger und C. mit einer unbekannten Dritten (vermutlich der "Rothaarigen") zeige. Es sei daher erstellt, dass eine Vielzahl weiterer Damen beim Privatkläger ein- und ausgegangen sei sowie ihn zum Geldautomaten begleitet habe. Die Beschuldigte sei daher in diesem Anklagepunkt "in dubio pro reo" freizusprechen (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 28. August 2023).

3.2.4.2 Vorab kann hinsichtlich des Sachverhalts auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschliesst (vgl. E.I.2.2.A, S. 5 –17 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Anhand der ausgewerteten Überwachungsbilder und Kontobewegungen des Privatklägers ist erstellt, dass er am 27. Juli 2021 um 08:43 Uhr in Begleitung zweier Damen, welche während des Bargeldbezugs durch den Privatkläger draussen in einem Taxi warteten, Fr. 15'000.-- in der D. -Filiale in I. von seinem Konto abgehoben hat (act. 1255 ff.). Gemäss Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 10. September 2021 sei aufgrund der entsprechenden Videobilder nicht erkennbar, um wen es sich bei den zwei weiblichen Begleitpersonen handle. Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse sei indes davon auszugehen, dass es C. und die Beschuldigte gewesen seien. Zeitnah zur erwähnten Geldabhebung am 27. Juli 2021 transferierte die Beschuldigte gleichentags um 10:09 Uhr Fr. 2'750.- - nach Bulgarien, ebenso um 12:27 Uhr einen Betrag von Fr. 2'767.45, um 12:28 Uhr eine Summe von Fr. 1'100.-- und um 11:53 Uhr den Betrag von Fr. 116.-- sowie weitere Fr. 2'700.-- (vgl. act. 1129). Auch C. überwies am 27. Juli 2021 mehrfach Gelbeträge nach Bulgarien (um 10:21 Uhr Fr. 2'780.--, um 12:13 Uhr Fr. 347.30, um 12:16 Uhr Fr.

347.30 und um 14:32 Uhr Fr. 500.-- sowie Fr. 2'500.--; vgl. act. 1111). Die Beschuldigte überwies somit am 27. Juli 2021 einen Gesamtbetrag von Fr. 9'433.45 nach Bulgarien und C. einen solchen von total Fr. 6'474.60, was addiert insgesamt Fr. 15'908.05 ergibt. Sodann sind den Akten mehrere Abbildungen von der Beschuldigten und C. zu entnehmen, welche beide Frauen mit einer grösseren Menge Bargeld (mehrere 100er-, 200er- und 1000er-Noten) jeweils auf einem Bett posierend zeigen. Ebendiese Aufnahme der Beschuldigten datiert vom 27. Juli 2021 und entstand um 20:44 Uhr (vgl. act. 1161). Die entsprechende Videoaufname von C. ist demgegenüber unbekannten Entstehungsdatums; einzig das Modifikationsdatum ist bekannt und datiert auf den 27. Juli 2021 um 15:02 Uhr (vgl. act. 1172.5). Ferner ergab die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten gemäss Polizeibericht vom 6. August 2021 folgende Notiz, welche am 27. Juli 2021 um 23:49 Uhr erstellt wurde:

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"VON KANTON BASEL J. BEKOMT 15.000CH VON C. K. SIE GESAGT: C. HAT MIR VERKAUF FUR EIN MANN UBER ZIEBZIG JARG ALT HAT GENOMEN VON MEINE KORPER GELD UND ICH HABE GEFILMT ALLES DIE MANN WAS HAT MIT MIR GEMACHT KANTON BASEL L. HERR M. NACH C. K. VON GERICHT 28.07.2021. WEGEN FRAUENHANDEL ANTWORTEN: FEIN 70'000 CH HAFT 24 JAHR M. " (vgl. act 1153 ff.). Ausserdem befand sich auf dem Handy der Beschuldigten eine weitere Aufzeichnung, welche am 29. Juli 2021 um 00:52 Uhr erstellt wurde und wie folgt lautet: "VON KANTON BASEL 28.07.2021 DIE GERICHT ENSCHEIDEN 70 000CH BEKOMT 40 000CH SCHULDEN NOCH C. K. VON N. 28 000CH ZEIT BIS

29.07.2021 10:00 M. " (vgl. act. 1157). Weiter ist den Akten eine handschriftliche Notiz, datierend vom 27. Juli 2021, mit folgendem Wortlaut zu entnehmen: "27.07.2021 C. K. 15.08.1984 ZAHLEN 15.000 € FUR N. A. GEGEBEN ZAHLEN 15.000€" (vgl. act. 1145). Diese handschriftliche Notiz wurde anlässlich der Verhaftung der Beschuldigten am 29. Juli 2021 in deren Effekten aufgefunden, wobei es sich bei den dort genannten Namen um frei erfundene Personen handelt (vgl. act. 1147). Schliesslich enthalten die Verfahrensakten eine Fotografie, welche die nackte Beschuldigte gemeinsam im Bett mit dem Privatkläger in dessen Schlafzimmer zeigt, welche am 29. Juli 2021 um 02:49 Uhr aufgenommen wurde (vgl. act. 1163).

Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers kann zunächst wiederum auf seine bereits vorstehend dargelegten Depositionen verwiesen werden (vgl. E. IV.3.2.2 und E. IV.3.2.3). Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Juli 2021 führte er aus, er habe vergessen zu erzählen, dass er bereits "vorgestern" bei der D. in I. gewesen sei und Fr. 15'000.-- abgehoben habe. Er sei mit dem Taxi zusammen mit C. und ihrer "Schwester" zur Bank gefahren. Sie hätten draussen gewartet und ihm gedroht, dass sie ihn ins Gefängnis bringen würden, wenn er nicht bezahle (act. 1285). Anlässlich seiner Befragung vom 24. August 2021 legte der Privatkläger dar, er sei mit C. mit dem Taxi zur Bankfiliale in I. gefahren und mit ihr zur Bank gegangen. C. sei vor der Bank stehen geblieben, wo sie durch die Bank fotografiert worden sei. Er habe sich allein in die Bank zum Schalter begeben, das Geld in bar bezogen und ihr draussen ausgehändigt. Dann seien sie zusammen nach Hause gefahren. Später sei sie nochmals gekommen, und sie seien wiederum zusammen zur Bank in I. gefahren, wo er allein in die Bank gegangen und das Geld in bar bezogen habe. Dieses Geld habe er ihr auch gegeben, weil sie eben ein Verfahren am Laufen gehabt und Fr. 50'000.-- gebraucht habe. C. habe noch jemanden dabei gehabt, welche er aber nicht gekannt habe. Es sei "der Hammer", dass C. und die Beschuldigte bestreiten würden, die Fr. 15'000.-- von ihm erhalten zu haben. Er habe Angst gehabt, dass sie mit ihm etwas machen würden, wenn er das Geld nicht gebe, und sie ihm schaden würden (act. 1299 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. September 2021 legte der Privatkläger auf Vorhalt der bei der Beschuldigten auf dem Mobiltelefon gefundenen Notiz vom 27. Juli 2021 dar, man habe ihm als Grund für das geforderte Geld angegeben, dass "sie" in einem Verfahren sei. Wenn sie das Geld kriege, könne man einen Prozess vermeiden. Sie habe Druck Ausdruckseite 25 von 41 gemacht, und er habe Angst bekommen, dass sie "Regressionen" machen würde, wenn er nicht bezahle. Er habe gedacht, sie räche sich an ihm, wenn er das Geld nicht gebe; dabei sei auch Menschenhandel erwähnt worden. Wer das genau gesagt habe, wisse er nicht mehr. Er sei sich nicht sicher gewesen, ob es das Verfahren gegeben habe, da er kein Fachmann auf diesem Gebiet sei. Er habe es nicht ausschliessen können und hinzugekommen seien diese Drohaussagen, dass man "etwas kaputt" machen werde. Er habe wirklich Angst gehabt. Er habe Angst davor gehabt, dass jemand komme und ihn zusammenschlage, umbringe oder sonst etwas passiere. "Sie" habe gesagt, wenn das Geld da sei, sei "alles okay" und er habe dann bezahlt. Auf Vorhalt eines Bildes des Privatklägers gemeinsam mit C. und der Beschuldigten erkannte er C. als Person im Vordergrund (die Beschuldigte), jedoch erkannte er die Person im Hintergrund (C. ) nicht. Sich selbst vermochte er – aufgrund seiner nachlassenden Sehkraft – auf dem besagten Bild zunächst nicht zu identifizieren. Der Privatkläger führte wiederholt aus, er habe Panik gehabt und geglaubt, jemand komme und schlage ihn zusammen, wenn er nicht zahle. Er habe Angst gehabt und nicht mit einer Blamage dastehen wollen. Die auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgefundene Notiz vom 27. Juli 2021 habe er noch nie gesehen, ebenso wenig den handschriftlichen Notizzettel, welcher vom gleichen Tag datiere (act. 1691 ff.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 30. Mai 2022 erklärte der Privatkläger im Weiteren, er habe bereits im Vorjahr Leuten Geld gegeben; etwa die "Rothaarige" und ihre Cousine hätten nach Geld gefragt. Bei ihr sei es aber anders gewesen, da er das Gefühl gehabt habe, sie gehöre zu ihm und müsse Rechnungen bezahlen. C. habe er demgegenüber nicht gekannt, und er habe Angst vor ihr gehabt (act. S217).

In Zusammenhang mit der Bargeldabhebung vom 27. Juli 2021 bestritt C., den Privatkläger bedroht zu haben. Sie hätten immer einen guten Umgang miteinander gehabt. Von diesen Fr. 15'000.-- habe er ihnen Geld gegeben, damit sie ihre Miete an der O. gasse in Basel hätten bezahlen können. Der Privatkläger habe ihr dafür jeden Tag Fr. 120.--, insgesamt Fr. 3'600.-- im Monat, gegeben. Diese Fr. 15'000.-- habe er ihr hingegen nicht ausgehändigt; davon habe er ihr lediglich Fr. 1'000.-- übergeben. Ausserdem seien sie nicht die Einzigen gewesen, und sie habe auch eine andere Frau gesehen, die zum Privatkläger gegangen sei (act. 1351 ff.). Auf Vorhalt der Überwachungsbilder vom 27. Juli 2021 verweigerte C. sodann ihre Aussage und gab lediglich an, nicht zu wissen, wer den handschriftlichen Notizzettel vom 27. Juli 2021 geschrieben habe und zu welchem Zweck. Auch wisse sie nicht, um welches Geld es sich handle, das auf einem Foto, welches die Beschuldigte auf dem Bett sitzend damit zeigt, zu sehen sei. Sie wisse auch nicht, was es mit der Notiz, welche auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgefunden worden sei, auf sich habe (vgl. act. 1423 ff.).

Die Beschuldigte selbst legte bezüglich des Bargeldbezugs vom 27. Juli 2021 dar, sie hätten dem Privatkläger nicht gedroht, dass er ins Gefängnis komme. Er fahre oft mit dem Taxi irgendwo hin, unter anderem auch zur Bank. Der Privatkläger sei in der Bank gewesen und herausgekommen. Dann seien sie zu ihm nach Hause gefahren und hätten gekocht. Sie hätten aber das Geld nicht genommen und Ausdruckseite 26 von 41 seien anschliessend zurück nach Hause gegangen (vgl. act. 1517 ff.). Auf Vorhalt der bereits erwähnten Notizen vom 27. Juli 2021 und 29. Juli 2021 sowie des Fotos, welches die Beschuldigte auf dem Bett sitzend mit einer grossen Menge Bargeld zeigt, machte sie indes keine Aussagen mehr (act. 1585 ff.).

3.2.4.3 Dem Argument der Beschuldigten, wonach es aufgrund der Überwachungsbilder nicht erstellt sei, dass sie den Privatkläger gemeinsam mit C. zur Bankfiliale in I. im Taxi begleitet habe, ist nichts abzugewinnen. Einerseits geht bereits aus ihren eigenen vorstehend zitierten Aussagen hervor, dass sie den Privatkläger an diesem Tag im Taxi zur Bank begleitet hat. Sie führte konkret aus, der Privatkläger sei in der Bank gewesen, herausgekommen und anschliessend seien sie mit ihm gemeinsam nach Hause gefahren. Andererseits deuten die hohen Geldtransaktionen von gesamthaft knapp Fr. 16'000.--, welche die Beschuldigte und C. am gleichen Tag und kurz nach der entsprechenden Geldabhebung durch den Privatkläger tätigten, darauf hin, dass sie die vom Privatkläger bezogenen Fr. 15'000.-- tatsächlich erhalten haben. In Anbetracht der von der Beschuldigten und C. genannten durchschnittlichen Geldeinnahmen für ihre sexuellen Dienstleistungen erscheint es denn auch als sehr unwahrscheinlich, dass sie diese beträchtlichen überwiesenen Geldsummen einzig durch ihre Tätigkeit im Prostitutions-gewerbe und innert derart kurzer Zeit erwirtschaftet haben. Ferner deutet die Fotografie, welche die Beschuldigte am 27. Juli 2021 mit einer grossen Menge Bargeld auf einem Bett posierend zeigt, darauf hin, dass sie zumindest einen Teil der Fr. 15'000.-- des Privatklägers erhalten haben muss. Zwar erscheint es möglich, dass sich C. zuerst mit dem gesamten Bargeldbetrag aufgenommen hat, indes ist daraus noch nicht zu schliessen, einzig sie habe Geld vom Privatkläger bekommen. Genauso wahrscheinlich erscheint es, dass sich die Beschuldigte später am gleichen Tag mit ihrem Anteil der Fr. 15'000.-- fotografiert hat. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte selbst zu keinem Zeitpunkt angab, es habe sich bei diesem Bargeld auf der Fotografie einzig um C. s Geld gehandelt, was jedoch zu erwarten gewesen wäre, entspräche dies der Wahrheit. Darüber hinaus ist der bei der Beschuldigten aufgefundenen handschriftlichen Notiz vom 27. Juli 2021 eindeutig zu entnehmen, dass C. Fr. 15'000.-- von A. erhalten hat, was zum einen klarerweise darauf hindeutet, dass der Privatkläger die Fr. 15'000.-- auch tatsächlich an C. übergeben hat, wie er dies geltend macht. Zum anderen indiziert dieser Notizzettel, dass die Beschuldigte gewusst haben muss, dass dem Privatkläger die Geschichte rund um C. und ein mögliches Verfahren weisgemacht wurde, wurde die besagte Notiz doch in ihren Effekten aufgefunden. Sodann erklärte der Privatkläger in konstanter und nachvollziehbarer Weise, ihm sei jeweils damit gedroht worden, er komme ins Gefängnis, weil er mit jungen Frauen sexuell verkehre, sein Ruf werde ruiniert und er habe körperliches Leid zu befürchten, wenn er C. und der Beschuldigten nicht aufgrund des Verfahrens, in welches C. involviert sei, Geld bezahle. Diese glaubhaften Schilderungen des Privatklägers werden durch die bereits erwähnten und bei der Beschuldigten aufgefundenen Notizen vom 27. Juli 2021 und 29. Juli 2021 objektiviert, in welchen die Rede davon ist, Ausdruckseite 27 von 41 dass der Körper einer jungen Frau von einem über 70 Jahre alten Mann gegen Geld "genommen" worden und alles gefilmt worden sei sowie, dass ein Gericht einen Entscheid gefällt habe. Ebenso ist die Rede von "Frauenhandel", was die Aussagen des Privatklägers, es sei auch um "Menschenhandel" gegangen, weiter stützt. Es ist somit auf die Darlegungen des Privatklägers abzustellen. Hinzu tritt der Umstand, dass der Privatkläger und die Beschuldigte – wie in der entsprechenden Notiz festgehalten – tatsächlich bei der Vornahme sexueller Handlungen aufgenommen wurden (act. 1163 und act. 1172.11 ff.). Anzunehmen ist, dass diese Notizen und die intimen Bilder als Druckmittel zur Erlangung weiterer Geldbeträge hätten eingesetzt werden sollen, wobei der Privatkläger angab, die entsprechenden Aufzeichnungen nie gesehen zu haben. Offenkundig war es somit gar nicht notwendig, den gesundheitlich angeschlagenen Privatkläger mit diesen Mitteln zusätzlich unter Druck zu setzen und zu ängstigen, um an weiteres Geld zu gelangen. Angesichts der dargelegten Beweismittel ist folglich erstellt, dass die Beschuldigte und C. den Privatkläger unter Druck und Drohungen dazu brachten, ihnen Fr. 15'000.- - zu übergeben, welche sie grösstenteils am gleichen Tag nach Bulgarien transferierten. Die bei der Beschuldigten aufgefundenen Notizen lassen zudem keinen anderen Schluss zu, als dass sie genauso daran beteiligt war, den Privatkläger unter Druck zu setzen, ihm mit einer Rufschädigung zu drohen und ihm die Geschichte von C. und dem Verfahren aufzutischen, um an sein Geld zu kommen. Im Übrigen mag es zwar durchaus zutreffen, dass der Privatkläger noch von anderen Damen Besuch erhalten hat und auch diesen Geld zukommen liess. Er bestand indes darauf, dass er beispielsweise der "Rothaarigen" freiwillig Geld übergeben hat, wohingegen er dabei blieb, dass es bei C. anders gewesen sei und er Angst vor ihr und der Beschuldigten gehabt habe. Der Privatkläger differenzierte somit klar zwischen seinen Besucherinnen. Nach dem Gesagten erweist sich der angeklagte Sachverhalt als erstellt.

3.2.5 Bargeldbezug vom 28. Juli 2021

3.2.5.1 Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 28. August 2023 hält die Beschuldigte fest, es habe allenfalls eine nachgewiesene, strafbare Handlung beim Bargeldbezug vom 28. Juli 2021 stattgefunden (vgl. S. 7 der Berufungsbegründung vom 28. August 2023). Weitere diesbezügliche Ausführungen im Berufungsverfahren erfolgten nicht (vgl. S. 5 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

3.2.5.2 Die Beschuldigte bestreitet angesichts ihrer Eingaben und Vorbringen im Rechtsmittelverfahren nicht, beim Bargeldbezug vom 28. Juli 2021 dabei gewesen zu sein. Hinsichtlich des Sachverhalts kann daher auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschliesst (vgl. E.I.2.2.A, S. 5 – 17 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich überblickartig sei dazu Folgendes festgehalten:

Anhand der ausgewerteten Kontobewegungen des Privatklägers ist erstellt, dass er am 28. Juli 2021 um 12:03 Uhr Fr. 40'000.-- und um 15:26 Uhr Fr. 1'500.-- am Schalter der D. -Filiale in I. bezogen hat. Dabei waren auf den Videobildern keine Begleitpersonen zu sehen (act. 1259). Zeitnah zu

Ausdruckseite 28 von 41

den erwähnten Geldabhebungen transferierte die Beschuldigte gleichentags um 15:24 Uhr Fr. 2'762.-nach Bulgarien, ebenso um 15:26 Uhr einen Betrag von Fr. 2'718.- - und um 16:09 Uhr Fr. 2'762.-- (vgl. act. 1129). Auch C. überwies am 28. Juli 2021 zwei Mal Geldbeträge nach Bulgarien (um 15:39 Uhr Fr. 2'762.-- und um 16:01 Uhr Fr. 2'700.--; vgl.act. 1111). Bei der Anhaltung am 29. Juli 2021 trug die Beschuldigte zudem Fr. 14'792.05 (act. 437) und C. Fr. 15'905.10 auf sich (act. 263).

Der Privatkläger bestritt vehement, der Beschuldigten und C. Fr. 40'000.-- für einen Hauskauf gegeben zu haben. C. habe ihm gesagt, sie benötige das Geld für eine aussergerichtliche Einigung und das Verfahren, weshalb er ihr die gesamten Fr. 40'000.-- übergeben habe. Dies habe C. gesagt und die Beschuldigte sei dabei gewesen. Der Druck auf ihn sei erhöht worden, indem die Geldforderung eben plötzlich Fr. 40'000.-- gelautet habe, damit er nicht ins Gefängnis komme. Er habe Angst gehabt, dass die Beschuldigte und C. öffentlich machen würden, dass er mit Prostituierten verkehre. Sie habe auch die Fr. 1'500.--, welche er als Haushaltsgeld habe verwenden wollen, mitgenommen. Es sei um "Menschenhandel" und solche Themen gegangen, aber er habe diesen zwei Personen sicherlich kein Geld für ein Haus gegeben (vgl. act. 1301, act. 1715 f. und act. S217 ff.).

Demgegenüber machte C. geltend, der Privatkläger habe ihr und der Beschuldigten je Fr. 20'000.-für einen Hauskauf in Bulgarien gegeben sowie Fr. 1'000.--, um etwas einzukaufen. Bedroht hätten sie ihn niemals (act. 1337 ff.).

Die Beschuldigte führte ihrerseits aus, sie und C. hätten dem Privatkläger von ihren Töchtern erzählt, und er habe angeboten, ihnen ein Haus oder eine Wohnung in Bulgarien zu kaufen. Er habe ihnen die Fr. 40'000.-- ohne Gegenleistung gegeben, wobei er die Fr. 1'500.-- für sich behalten habe. Das bei ihr sichergestellte Geld habe sie in der letzten Woche erarbeitet und stamme "nicht nur" vom Privatkläger. Das Geld habe sie bereits gehabt und den Privatkläger nicht erpresst (act. 1505 und act. 1515).

3.2.5.3 Aufgrund der Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Privatkläger der Beschuldigten und C. Fr. 40'000.-- übergeben hat. Sodann ist in Anbetracht der klaren Darlegung des Privatklägers, wonach C. und die Beschuldigte auch sein Haushaltsgeld von Fr. 1'500.- - mitgenommen hätten, belegt, dass sie diesen Geldbetrag ebenfalls erhalten haben. Zumindest teilweise übereinstimmend mit diesem Haushaltsgeldbetrag führte im Übrigen auch C. aus, der Privatkläger habe ihnen weitere Fr. 1'000.-- übergeben. Ferner blieb der Privatkläger in seinen Depositionen konstant, wonach er den Genannten diese Fr. 40'000.-- nicht für einen Hauskauf in Bulgarien übergeben habe, sondern unter Druck und im Hinblick auf den Prozess, in welchen C. involviert gewesen sei, sowie in Angst um seinen Ruf. Wie bereits unter E. IV.2.2.4.3 ausgeführt, werden diese an sich bereits glaubhaften Darlegungen des Privatklägers weiter durch die bei der Beschuldigten aufgefundenen Notizen vom 27. Juli 2021 und 29. Juli 2021 objektiviert. Insgesamt liegen keinerlei Beweise oder zumindest Indizien dafür vor, dass der Privatkläger der Beschuldigten und C. diesen ausserordentlich hohen Geldbetrag Ausdruckseite 29 von 41 schenken wollte. Im Übrigen muss es als völlig realitätsfremd bezeichnet werden, dass jemand einer ihm kaum bekannten Person eine derart hohe Geldsumme für einen Hauskauf im Ausland "schenken" würde, weshalb die Darlegungen der Beschuldigten und C. eindeutig als Schutzbehauptungen einzustufen sind. Der in der Anklage geschilderte Sachverhalt erweist sich somit als erstellt und wird im Übrigen von der Beschuldigten im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht substantiiert bestritten.

3.2.6 Versuchter Bargeldbezug vom 29. Juli 2021

3.2.6.1 Die Beschuldigte führt sodann ins Feld, es könne hinsichtlich des versuchten Geldbezugs vom 29. Juli 2021 keine deliktische Handlung nachgewiesen werden. Der Privatkläger habe ausgeführt, er wisse nicht, wofür er die Fr. 20'000.-- abgehoben habe, und man habe ihm dazu auch nichts gesagt. Dieser Bargeldbezug sei somit nicht das Resultat einer Androhung von ernstlichen Nachteilen, weshalb ein Freispruch in diesem Punkt zu ergehen habe (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung vom 28. August 2023).

3.2.6.2 In Bezug auf den Sachverhalt kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich das Berufungsgericht anschliesst (vgl. E.I.2.2.A, S. 5 – 17 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hervorhebend kann Folgendes festgehalten werden: Basierend auf dem polizeilichen Bericht vom 10. September 2021 ist erstellt, dass die D. am 29. Juli 2021 um 10:21 Uhr meldete, dass ein Kunde Fr. 20'000.-- habe abheben wollen, der in letzter Zeit bereits mehrere hohe Bargeldbezüge getätigt und teilweise mit einem Taxi zur Bank gekommen sei. Auch am 29. Juli 2021 sei ein Taxi vorgefahren, in welchem zwei Frauen gesessen seien und im Auto vor der Bank gewartet hätten. Die D. habe dem Kunden das Geld nicht ausbezahlt, woraufhin dieser wieder mit dem Taxi davongefahren sei. Ein Mitarbeitender der D. habe ein Foto des Taxis erstellt, auf welchem C. und die Beschuldigte zu sehen seien (act. 1261 f.).

Der Privatkläger führte aus, "die beiden" seien am 29. Juli 2021 zu ihm nach Hause gekommen und hätten gesagt, sie bräuchten noch Fr. 20'000.-- für einen Anwalt. Daraufhin seien sie mit ihm in einem Taxi zur Bank gefahren, wobei man ihm auf der Bank das Geld nicht gegeben habe, da diese bemerkt habe, dass ihn etwas belaste. Die beiden Frauen hätten ihm gedroht, wenn er nicht spure, käme er ins Gefängnis (act. 1285). In allgemeiner Weise erklärte der Privatkläger, diese C. habe ihn unter Druck gesetzt und gesagt, sie würde nichts Schlechtes über ihn sagen bei den Behörden. Sie habe gesagt, sie habe einen Prozess am Laufen und würde bei der Einvernahme nicht schlecht über ihn, den Privatkläger, reden. Er habe Angst gehabt, dass sein Name auf unschöne Art und Weise bekannt werde. C. sei immer freundlich gewesen und habe so geredet, als ob sie bereits Kontakt mit der Polizei gehabt hätte. Ausserdem habe sie es so aussehen lassen, als ob er etwas Unrechtes getan habe. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil er sich geschämt habe (act. 1283). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 17. September 2021 legte der gesundheitlich angeschlagene Privatkläger sodann dar, er wisse nicht, wofür er die Fr. 20'000.-- habe abheben wollen; er habe Ausdruckseite 30 von 41 gedacht, er gebe es halt noch. Sie (C. ) habe ihm erzählt, sie brauche Geld, um einen Prozess zu vermeiden, und wenn sie bezahle, dann sei alles erledigt. Bei den zusätzlichen Fr. 20'000.-- habe sie ihm nicht gesagt, wofür sie diese benötige. Er wisse nicht, wem er das Geld gegeben hätte, wenn er es erhalten hätte (act. 1717 ff.).

C. brachte hinsichtlich des versuchten Bargeldbezugs vom 29. Juli 2021 vor, sie seien zum Privatkläger gegangen und hätten gefrühstückt. Er habe einkaufen gehen wollen, und sie seien mit dem Taxi losgefahren, wobei sie zuerst zur Bank gegangen seien. Sie hätten im Taxi gewartet, und der Privatkläger sei in die Bank hineingelaufen. Er sei dann wieder herausgekommen und habe gesagt, dass ihm die Bank dieses Mal kein Geld gegeben habe. Er habe sich aufgeregt, dass es nicht geklappt habe und sei nervös gewesen. Sie hätten ihn aber nicht erpresst (act. 1353).

Die Beschuldigte machte in Bezug auf die fragliche Bargeldabhebung ihrerseits geltend, sie hätten am 29. Juli 2021 nicht Fr. 20'000.-- vom Privatkläger verlangt und dies auch nicht für einen Anwalt benötigt oder dem Privatkläger mit Gefängnis gedroht (act. 1517).

3.2.6.3 Wie den tatnächsten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers vom 29. Juli 2021 zu entnehmen ist, hat er auch die Fr. 20'000.-- nicht freiwillig zu beziehen versucht, sondern deshalb, weil die Beschuldigte und C. ihm gedroht haben, er werde ins Gefängnis kommen, und ihm angaben, das Geld werde für einen Anwalt benötigt. Letzteres wiederum passt zu den weiteren Aussagen des Privatklägers, wonach ihm C. von einem laufenden Verfahren, in welches sie verwickelt gewesen sei, erzählt und ihm zumindest implizit angedroht habe, dort schlecht über ihn zu reden. Dass der Privatkläger anlässlich der später erfolgten Konfrontationseinvernahme am 17. September 2021 und mit fortschreitender Demenzerkrankung nicht mehr zu sagen vermochte, weshalb er Fr. 20'000.-- zu beziehen versucht und gar seinen ersten Depositionen widersprochen hat, vermag der Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen vom 29. Juli 2021 – notabene am Tag des versuchten Bargeldbezugs – nicht zu schaden. Nach Überzeugung des Kantonsgerichts wurden dem Privatkläger auch hinsichtlich dieses Geldbezugs ernsthafte Nachteile (Inhaftierung, Imageschaden) angedroht, welche er zu gewärtigen hätte, wenn er kein Geld bezahlen würde. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte und C. bereits Tage vor dem versuchten Geldbezug am 29. Juli 2021 begonnen haben, den Privatkläger unter Druck zu setzen und diesen zu erhöhen sowie eine Art abgestimmtes "Drohszenario" aufzubauen, sodass anzunehmen ist, dieser sei bereits derart verängstigt gewesen, dass die Genannten nicht mehr allzu viel Aufwand betreiben mussten, damit der Privatkläger auf ihre Forderungen einging. Der Umstand, dass die Beschuldigte und C. den Privatkläger zudem wiederum zur Bank begleitet haben, spricht dafür, dass sie eine allfällige Geldabhebung und spätere Übergabe an sie kontrollieren wollten. Diese engmaschige Überwachungssituation deutet klarerweise darauf hin, dass der Privatkläger die Fr. 20'000.-- nicht aus freien Stücken versucht hat zu beziehen. Damit erweist sich der angeklagte Sachverhalt auch hinsichtlich der versuchten Geldabhebung vom 29. Juli 2021 als erstellt.

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3.3 Fazit

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die Bargeldabhebungen vom 25. Juli 2021, vom 26. Juli 2021, vom 27. Juli 2021, vom 28. Juli 2021 sowie hinsichtlich des versuchten Geldbezugs vom 29. Juli 2021 anklagegemäss als belegt erweist. Demgegenüber ist der Beschuldigten eine Beteiligung bei der Geldabhebung am 21. Juli 2021 nicht nachzuweisen, weshalb in teilweiser Gutheissung ihrer Berufung in diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen hat.

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Qualifizierte Erpressung (Art. 156 StGB)

4.1.1 Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird wegen Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 156 Ziff. 2 StGB).

Der Tatbestand der Erpressung sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Die Tatvariante der Androhung ernstlicher Nachteile umfasst auch die sogenannte "Chantage" oder "Schweigegelderpressung", die im alten Recht noch besonders geregelt war ("Wer jemanden durch die Ankündigung, er werde etwas bekanntmachen, anzeigen oder verraten, was ihm oder einer ihm nahestehenden Person nachteilig ist, veranlasst, sein Schweigen durch Vermögensleistungen zu erkaufen, […]"). Bei der "Chantage" droht der Täter dem Opfer an, er selbst oder ein Dritter werde eine potenziell nachteilige Tatsache weiterverbreiten. Gleichgültig ist dabei, ob die Tatsache wahr oder falsch ist, ob sie ein strafbares oder strafloses Verhalten betrifft, und ob der Täter seine Drohung wahrzumachen bereit oder dazu auch nur in der Lage ist. Ob der Täter den Eintritt des in Aussicht gestellten Nachteils allerdings tatsächlich beeinflussen kann oder die Drohung wirklich wahrmachen will, ist unerheblich. Die Drohung oder Ankündigung kann vielmehr ausdrücklich oder implizit sein und in beliebiger Form erfolgen (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 14 ff.). Eine Androhung von Nachteilen setzt damit nicht voraus, dass der Täter die zu erwartenden Nachteile explizit nennt. Es genügt vielmehr, dass für den Geschädigten hinreichend klar ist, worin diese Nachteile bestehen. So können auch Ankündigungen, welche teilweise zwischen den Zeilen formuliert, aber für den Geschädigten aufgrund bereits durchlebter Erfahrungen eruierbar sind, Drohungen darstellen (BGer 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.; ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli-Kommentar StGB, 21. Aufl. 2022, Art. 156 N 4). Ob eine Drohung vorliegt, muss jeweils aufgrund des gesamten Verhaltens des Täters beurteilt werden. Eine versteckte bzw. implizite Drohung Ausdruckseite 32 von 41 ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Täter angibt, das aussereheliche Verhältnis des Opfers könnte dessen Familie interessieren. Die angedrohten Nachteile müssen darüber hinaus "ernstlich" sein, was zweifelsohne dann gegeben ist, wenn sie nach einem objektiven Massstab geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E.

1. a; etwa die Angst vor einer "Entlarvung" der Homosexualität). Die Ernstlichkeit der in Aussicht gestellten Nachteile ist indes nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu bestimmen, sondern es sind auch subjektive Momente zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Erpressung schützt daher auch Personen, die leichtgläubig sind oder über eine schwache Widerstandskraft verfügen, davor gezielt bedroht und ausgenutzt zu werden (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 156 N 14 ff.).

Im Weiteren muss die Nötigung den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Erpressung ist bereits mit dem Eintritt des Schadens und nicht erst der Bereicherung vollendet. Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche gemacht hat, um die Vermögensverschiebung zu erreichen, und diese nur ausbleibt, weil sich das Opfer z.B. nicht beeindrucken lässt (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 25 und N 34).

Schliesslich erfordert die Erpressung in allen Tatvarianten Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, wobei blosse Eventualabsicht ausreicht (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 31 f.).

4.1.2 Der Qualifikationsgrund der fortgesetzten Tatbegehung zielt sodann auf Fälle ab, in denen dieselbe Person wiederholt erpresst wird. Gleichgültig ist, ob die Einzeltaten auf einem einmaligen Willensentschluss beruhen oder der Täter den Vorsatz immer wieder neu fasst. Die Drohung braucht, wie bei der "Kettenchantage", nicht jedes Mal ausdrücklich erneuert zu werden, wobei eine mehrfache Tatbegehung im Sinne der Qualifikation grundsätzlich ab zwei Fällen denkbar ist. Indes muss die Tat im Ausmass und in ihrer Schwere mit der gewerbsmässigen Begehung vergleichbar sein. Entscheidend für die Annahme der Qualifikation ist eine Gesamtbetrachtung, die nicht nur quantitative Aspekte berücksichtigt, sondern auch die Bedeutung der in Frage stehenden Vermögenswerte und des erlittenen Schadens gewichtet (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N 39 f.).

4.1.3 Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob Ausdruckseite 33 von 41 der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung der Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bilden keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; jeweils mit Hinweisen).

4.2 Konkrete Würdigung

4.2.1 Bezüglich der fortgesetzten Erpressung zum Nachteil des Privatklägers kann vorab in rechtlicher Hinsicht vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verweisen werden (vgl. E. I.2.2.B.2 f., S. 21 – 24 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt ist erstellt, dass die Beschuldigte gemeinsam mit C. gesamthaft Fr. 59'000.-- vom Privatkläger erhalten hat. Der Privatkläger legte konstant und in glaubhafter Art und Weise dar, dass er von den Genannten unter Druck gesetzt und eingeschüchtert wurde, sich bedroht gefühlt und panisch reagiert hat sowie verängstigt war. Die Geldabhebungen sowie Übergaben, welche am 25. Juli 2021 im Umfang von Fr. 2'000.--, am 26. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 500.--, am 27. Juli 2021 im Betrag von Fr. 15'000.-- und am 28. Juli 2021 in der Summe von Fr. 41'500.-- stattfanden, erfolgten einzig deshalb, weil dem Privatkläger durch die Beschuldigte und C. suggeriert wurde, sie würden seinen Ruf aufgrund der sexuellen Kontakte mit jungen Prostituierten öffentlich schädigen, und er müsse ins Gefängnis gehen, wenn er keine Zahlungen leiste. Dem Privatkläger wurde weis gemacht, C. bzw. C. sei in ein Verfahren verwickelt, in dessen Rahmen sie allenfalls schlecht über den Privatkläger sprechen könnte, wobei ihm vermittelt wurde, der Prozess und die damit einhergehende implizite Drohung, Negatives über ihn zu erzählen, könne durch Zahlungen seinerseits verhindert werden. Der so in Angst versetzte und eingeschüchterte Privatkläger befürchtete, dass die Beschuldigte und C. ihm abgesehen von der Veröffentlichung seines Kontakts mit Prostituierten und einer allfälligen Inhaftierung auch körperliches Leid zufügen würden. Dass es sich dabei um potentiell nachteilige Tatsachen handelt, die den Privatkläger als ehemaliger Hausarzt diffamiert hätten, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Hinsichtlich der Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile ist sodann bezüglich der sog. "Chantage" zu beachten, dass dem Geschädigten jeweils nicht explizit genannt werden muss, welche Nachteile er zu erwarten hat – es reicht dabei, wenn solche Ankündigungen implizit oder gar zwischen den Zeilen formuliert erfolgen. Aufgrund der Aussagen des Privatklägers ist erstellt, dass die Beschuldigte und C. den in den Tatzeitpunkten bereits gesundheitlich stark angeschlagenen Privatkläger (vgl. den Austrittsbericht der Akutgeriatrie des Felix Platter Spitals vom 20. Juli 2021; act. 1823 ff.) derart unter Druck setzten, dass aus seiner Sicht die Ausdruckseite 34 von 41 Leistung der von ihm geforderten Zahlungen der einzige Ausweg bildete, um einer Rufschädigung, einem Gefängnisaufenthalt und einem körperlichen Leiden zu entkommen. Bei jeder der genannten Bargeldabhebungen wurde der Privatkläger zudem von der Beschuldigten und C. engmaschig begleitet resp. überwacht, was das von den Genannten aufgezogene Drohszenario weiter verfestigt hat. Für die Tatbestandserfüllung ist im Übrigen unerheblich, ob die dem Privatkläger angegebenen Nachteile der Wahrheit entsprechen, ob sie ein strafbares oder strafloses Verhalten betreffen, und ob die Beschuldigte und C. überhaupt dazu in der Lage gewesen wären, ihre Drohungen wahrzumachen. Die angedrohten Nachteile müssen sodann ernstlich und geeignet sein, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, wobei die Ernstlichkeit des in Aussicht gestellten Nachteils nicht ausschliesslich nach einem objektiven Massstab zu bestimmen, sondern auch subjektive Momente zu beachten sind. Dabei gilt es in casu zu berücksichtigen, dass der Gesundheitszustand des Privatklägers mit einer Demenz- sowie Parkinsonerkrankung und einem erheblichen Verlust seiner Sehkraft erheblich eingeschränkt war. Dies ergibt sich einerseits aus dem sich in den Akten befindlichen Arztbericht des Felix Platter Spitals vom 20. Juli 2021 (vgl. act. 1801 ff.) sowie aus seinem teilweise unsicheren Verhalten anlässlich seiner Einvernahmen im Untersuchungsverfahren sowie vor der ersten Instanz. Es ist angesichts seines reduzierten Gesundheitszustands offensichtlich, dass der Privatkläger in den Tatzeitpunkten (und nach einem gut dreiwöchigen Spitalaufenthalt im Felix Platter Spital im Juni und Juli 2021) über eine substanziell herabgesetzte Widerstandskraft verfügte, um sich gegen die Forderungen von C. und der Beschuldigten zur Wehr zu setzen. Diese erhöhte Vulnerabilität war auch für die Beschuldigte und C. ohne weiteres erkennbar. Offenkundig vermochte der Privatkläger auch nicht – wie eine besonnene Person dies in seiner Lage gekonnt hätte – zu erkennen, dass keinerlei sachlicher Grund für eine Inhaftierung seinerseits bestand. Um den Privatkläger zu den Geldabhebungen zu bewegen, reichte es bereits aus, dass ihm in diffuser Weise suggeriert wurde, er habe etwas Unrechtes oder Strafbares getan, indem er sexuelle Kontakte zu Prostituierten pflegte und er daher eine öffentliche Blamage (z.B. im Rahmen des angeblich laufenden Verfahrens) zu befürchten hätte. Dass der Privatkläger in Tat und Wahrheit nichts Illegales getan hatte, vermochte er aufgrund seiner Erkrankung und seiner damit einhergehenden eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit nicht mehr zu durchschauen, sodass er für die Beschuldigte und C. ein leichtes Opfer war. Mit Blick auf eine mögliche öffentliche Blossstellung verfiel der Privatkläger aufgrund des gegen ihn gezielt eingesetzten Drucks in eine geradezu panikartige Angst. Zwar stellt der Kontakt zu Prostituierten keineswegs eine strafbare Handlung dar, indes handelt es sich aus der Sicht wesentlicher Teile der hiesigen Gesellschaft nach wie vor um eine schambehaftete Angelegenheit, welche ohne Weiteres geeignet ist, den Ruf einer Person zu beeinträchtigen, und die Gefahr einer gesellschaftlichen Ächtung nahelegt. Insgesamt waren die dem Privatkläger angedrohten ernstlichen Nachteile folglich in der konkreten Situation geeignet, ihn gefügig zu machen. Hervorzuheben bleibt, dass der Tatbestand der Erpressung gerade auch jene Personen schützt, welche –wie der Privatkläger – über eine schwache Widerstandskraft verfügen. Das Vorliegen Ausdruckseite 35 von 41 einer Nötigungshandlung sowie eines Nötigungsmittels ist nach dem Gesagten unter rechtlichen Gesichtspunkten zu bejahen. Das Gebaren der Beschuldigten gemeinsam mit C. war darüber hinaus ohne Weiteres kausal für die Bezüge und Übergaben der hohen Geldsummen durch den Privatkläger, weshalb der objektive Tatbestand der Erpressung in den genannten Tatzeitpunkten erfüllt ist.

Ferner ist erstellt, dass es am 29. Juli 2021 zu einem versuchten Bargeldbezug in der Höhe von Fr. 20'000.-- gekommen ist, wobei die Beschuldigte und C. dem Privatkläger angaben, dieses Geld für einen Anwalt – wohl im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren rund um C. – zu benötigen, und ihm wiederum mit einer Inhaftierung drohten. Die bereits Tage zuvor gezielt aufgebaute "Drohkulisse", wonach der Privatkläger eine Rufschädigung, eine Gefängnisstrafe und weiteren Schaden nur verhindern kann, wenn er die einverlangten Geldbeträge entrichtet, wirkte dabei weiter auf den zum Widerstand eingeschränkt fähigen Privatkläger ein. Zudem begleiteten die beiden Genannten den Privatkläger im Taxi bis zur Bankfiliale, um ihn kontrollieren zu können, wobei es einzig aufgrund äusserer Umstände, namentlich aufgrund dessen, dass die Bank ihm die Auszahlung der Fr. 20'000.-verweigerte, nicht zur Geldübergabe an die Beschuldigte und C. und damit zum Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kam. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt somit die Voraussetzungen einer versuchten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.Die Beschuldigte bestimmte den in Angst und Schrecken versetzten Privatkläger gemeinsam mit C. nicht nur zu einem Verhalten, wodurch dieser sich selbst erheblich an seinem Vermögen schädigte, sondern sie handelte auch im Wissen und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Andernfalls hätten die Genannten den Privatkläger nicht jedes Mal zur Bank begleiten und den Abhebevorgang persönlich überwachen müssen. Auch die bei der Beschuldigten aufgefundenen Aufzeichnungen und Notizen vom 27. Juli 2021 und 29. Juli 2021, woraus eindeutig hervorgeht, dass sie und C. dem Privatkläger die Geschichte rund um das laufende Verfahren mit C. vormachten, zeigen eindrücklich, dass die Beschuldigte bestens Kenntnis von dieser erfundenen Angelegenheit hatte. C. und die Beschuldigte gingen somit im Sinne eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens bei der Tatbegehung vor, weshalb die Tatbeiträge der einen der jeweils anderen anzurechnen sind. Aus diesem Grund ist es für die Strafbarkeit der Beschuldigten auch ohne Belang, dass gemäss Aussagen des Privatklägers insbesondere C. ihm gegenüber jeweils auf dieses laufende Verfahren hingewiesen hat. Damit sind die Tatbestandsmerkmale der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.2.2 Da die Beschuldigte gemeinsam mit C. somit mehrmals (insgesamt fünf Mal, inklusive der versuchten Tatbegehung) gegenüber dem Privatkläger den Tatbestand der Erpressung erfüllt hat, liegt ein Qualifikationsgrund gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB vor: Dieselbe Person wurde mehrfach bzw. fortgesetzt erpresst. Dass die von der Beschuldigten und C. ausgesprochenen Drohungen allenfalls nicht bei jeder Geldabhebung und Geldübergabe mit gleichen Worten ausdrücklich erneuert wurden, schadet im Falle der vorliegenden "Kettenchantage" nicht.

Ausdruckseite 36 von 41

4.2.3 Was sodann die konkrete Berechnung des Deliktsbetrags anbelangt, schliesst sich die Berufungsinstanz vollumfänglich den nachvollziehbaren Darlegungen der Vorderrichter an, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.A.3.3, S. 19 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Erstellt ist aufgrund der sich in den Akten befindlichen Fotografien, dass die Beschuldigte sexuelle Dienstleistungen für den Privatkläger erbracht und dafür ein entsprechendes Entgelt zugute hatte. Dieses ist vom Deliktsbetrag von Fr. 59'000.-- abzuziehen. Indes widersprechen sich die Darlegungen der Beteiligten, was die Höhe der jeweiligen Zahlungen und die Häufigkeit der erbachten Dienste betrifft: Die Beschuldigte führte aus, sie seien vier bis fünf Mal beim Privatkläger gewesen und hätten jeweils Fr. 200.-- bis Fr. 300.-- erhalten, wohingegen C. geltend machte, sie habe jeweils Fr. 700.-bis Fr. 800.-- vom Privatkläger bekommen. Der Privatkläger legte demgegenüber dar, er habe den Damen jeweils Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- für sexuelle Dienstleistungen gezahlt, nannte allerdings keine konkrete Anzahl erfolgter Dienstleistungen. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten muss die Höhe des Lohns der Beschuldigten geschätzt werden. Würde man ihren Angaben folgen, ergäbe sich hochgerechnet ein Totalbetrag von mindestens Fr. 1'600.-- bei vier Besuchen à Fr. 200.-- bis hin zu maximal Fr. 3'000.-- bei fünf Besuchen à Fr. 300.-- für die Leistungen der beiden Damen zusammen. Die Beteiligten gaben übereinstimmend an, es habe kein Geschlechtsverkehr stattgefunden, weshalb von einem eher tieferen Wert der erbrachten Dienstleistungen von gesamthaft Fr. 400.-- (je Fr. 200.--) für die Beschuldigte und C. gemeinsam auszugehen ist bei maximal fünf Treffen (die tatrelevanten Geldbezüge erstreckten sich über fünf Tage, vom 25. Juli 2021 bis zum 29. Juli 2021). Daraus ergibt sich ein von der Deliktssumme abzuziehender Betrag von Fr. 2'000.--, woraus ein Totalergebnis von Fr. 57'000.-- resultiert.

4.3 Fazit

Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der qualifizierten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB in fünf Fällen (inklusive einer versuchten Tatbegehung) schuldig zu erklären.

5. Strafzumessung

5.1 Dogmatische Grundsätze

[…]

6. Landesverweis

6.1 Dogmatische Grundsätze

6.1.1 Begeht ein Ausländer eine qualifizierte Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB, ist gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung von einer Dauer von fünf bis 15 Jahren anzuordnen. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer sogenannten Katalogtat im Sinne von

Ausdruckseite 37 von 41

Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere. Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).

6.1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann bloss ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BV, SR 101) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Das Bundesgericht nimmt in seiner Rechtsprechung zur Landesverweisung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz an (BGer 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.1; BGer 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.4; BGer 6B_1417/2019 vom 13. März 2020 E. 2.1.2). Die längere Aufenthaltsdauer ist zusammen mit einer guten Integration zwar in aller Regel als relevantes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines (nur restriktiv anzunehmenden) Härtefalls zu werten. Dies ist aber in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien zu beurteilen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). Für die Prüfung des Härtefalls sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, zu welcher die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenz, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, zu berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2, jeweils mit Hinweisen). Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Zu beachten sind ferner die Verbindungen zum Herkunftsland, wobei die Folgen einer Ausreise in das Land der Staatsangehörigkeit zu prüfen sind. Zu berücksichtigende Faktoren bilden dabei bestehende verwandtschaftliche Beziehungen, regelmässige Ferienaufenthalte, Kenntnisse der Sprache und Kultur, die Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt, die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung sowie das Alter und die Gesundheit. Irrelevant ist jedoch eine allfällige schlechtere Wirtschaftslage als in der Schweiz (BGer 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.3.3.). Für die Frage der Anordnung einer Landesverweisung sind sodann in einer Abwägung die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung den privaten Interessen des Betroffenen gegenüberzustellen. Nach der gesetzlichen Ausdruckseite 38 von 41 Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtat einen Schweregrad erreicht, angesichts welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).

6.2 Konkrete Würdigung

6.2.1 Hinsichtlich des Landesverweises kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 34 f., E. IV. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine bulgarische Staatsangehörige und somit um eine ausländische Person. Die Beschuldigte hält sich einzig aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit im Prostitutionsgewerbe in der Schweiz auf, wobei sie aufgrund ihrer Arbeitserlaubnis jeweils nur für drei Monate einreist und dann wieder in ihre Heimat zurückkehrt (vgl. act. 459). Die Beschuldigte macht geltend, ihr Lebensmittelpunkt liege in der Schweiz, da sie hier arbeite und Freunde habe (act. 505). Ihre Familie wohnt indessen in Bulgarien und Deutschland, wobei sie selbst sich nun ebenfalls in Deutschland niedergelassen zu haben scheint und dort frisch verheiratet ist. Die Beschuldigte hat zudem eine am 21. Oktober 2020 geborene Tochter, welche bei ihren Grosseltern in Deutschland lebt.

6.2.2 Aus dem oben Dargelegten folgt, dass die Beschuldigte keinerlei näherer Bezug zur Schweiz aufweist. Weder verfügt sie über verwandtschaftliche Verhältnisse hierzulande noch ist sie auf irgendeine Art und Weise integriert, was angesichts ihrer jeweils kurzen Aufenthaltsdauer zwecks Erwerbstätigkeit in der Schweiz auch logisch erscheint. Das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls ist somit klarerweise zu verneinen, zumal eine allenfalls schlechtere Wirtschaftslage in ihrem Heimatstaat als hierzulande gerade kein hiesiges Anwesenheitsrecht begründet. In Anbetracht der Schwere der von ihr begangenen Delikte überwiegen die öffentlichen Fernhalteinteressen gegenüber ihren privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ausserdem eindeutig. Aufgrund der qualifizierten Deliktsbegehung, welche mit einer gewissen Uneinsichtigkeit für die von der Beschuldigten begangenen Taten einhergeht, erscheint die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren als angemessen. Die Beschuldigte kann ihre Arbeitstätigkeit als EU-Bürgerin ausserdem in jedem anderen europäischen Land fortsetzen, sodass sich ein Landesverweis von sieben Jahren auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig erweist. Die Berufung der Beschuldigten ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

V. Zivilforderung

[…]

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VI. Kosten

[…]

Demnach wird erkannt:

I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 31. Mai 2022, auszugsweise lautend: "(…) II. B.

1. B. wird der qualifizierten Erpressung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von

3 Jahren, unter Anrechnung der vom 29. Juli 2021 bis zum 30. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 von insgesamt 307 Tagen, in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. B. wird von der Anklage des Diebstahls im Fall 2 freigesprochen.

3. Die gegen B. am 6. Februar 2020 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.

4. B. wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

5. a) Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 29. Juli 2020 (act. 1053) in der Wohnung von B. an der O. gasse in Basel durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellten und am 13. Dezember 2021 (act. 1054.5) durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beschlagnahmten Gegenstände: - 4 Belege Smallworld (Pos. A1; G 92'045); - 3 Belege RIA (Pos. A2; G 92'046);

- 1 Beleg Western Union (Pos. A3; G 92'047);

sowie die am 30. Juli 2021 (act. 1031) bei B. durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellten und am 13. Dezember 2021 (act. 1054.5) durch die Staatsanwaltschaft Basel-Land-schaft beschlagnahmten Gegenstände:

- Notizzettel «A. » (Pos. A7; G 92'049);

Ausdruckseite 40 von 41

- 2 Belege Smallworld (Pos. A8; G 92050); verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.

b) Das am 30. Juli 2021 (act. 1031) bei B. durch die Polizei Basel-Landschaft sichergestellte und am 13. Dezember 2021 (act. 1054.5) durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone (Pos. A6; G 92'048) wird nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO B. zurückgegeben.

Der Beurteilten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung des Mobiltelefons im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um das Mobilteltelefon dort abzuholen.

6. B. wird in solidarischer Haftung mit C. dazu verurteilt, A. Fr. 28'900.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. 7. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'580.-- und des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.--.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- geht zu 9/10 zu Lasten der beiden Beschuldigten und zu 1/10 zu Lasten des Staates. C. trägt die Hälfte der Gerichtsgebühr, d.h. Fr. 3’600.--.

(…)

8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Christian Möcklin in Höhe von insgesamt Fr. 15‘622.85 (wovon Fr. 7'859.20 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 7'763.65 für den Aufwand nach Anklageerhebung [inkl. HV vom 30./31.5.2022: Verhandlung/Urteilseröffnung/Weg: 8 Std.], inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 6 und 7 wie folgt neu gefasst:

1. B. wird der qualifizierten Erpressung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren,

unter Anrechnung der vom 29. Juli 2021 bis zum 30. November 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Mai 2022 von insgesamt 307 Tagen,

in Anwendung von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB sowie Art. 51 StGB.

2.a) B. wird von der Anklage des Diebstahls im Fall 2 freigesprochen.

Ausdruckseite 41 von 41

2. b) B. wird von der Anklage der (qualifizierten) Erpressung im Fall 1 bezüglich der Geldabhebung vom 21. Juli 2021 freigesprochen.

(…)

6. B. wird in solidarischer Haftung mit C. dazu verurteilt, A. Fr. 26'300.-- zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. 7. B. trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die sie betreffenden Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5'580.-- und des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.--.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- geht zu 9/10 zu Lasten der beiden Beschuldigten und zu 1/10 zu Lasten des Staates. B. trägt die Hälfte der Gerichtsgebühr, d.h. Fr. 3’600.--.

(…)

(…)

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 3 und 4 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 5a, 5b und 8 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'750.-(beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--) gehen im Umfang von 90% bzw. Fr. 4'275.-- zu Lasten der Beschuldigten und im Umfang von 10% bzw. Fr. 475.-- zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von B., Advokat Christian Möcklin-Doss, ein Honorar von Fr. 2'062.60 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (= Fr. 158.80), ausmachend Fr. 2'221.40, sowie von Fr. 694.20 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 56.25), ausmachend Fr. 750.45, somit insgesamt Fr. 2'971.85, aus der Gerichtskasse entrichtet. B. wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang ihres Unterliegens (= Fr. 2'674.65) zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Präsident Gerichtsschreiberin Dieter Eglin Ilona Frikart

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.