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Entscheid

470 20 140

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020 (470 20 140)

4. August 2020Deutsch17 min

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Source swisslex.ch

05/04/2026 04:12:43

Urteilsdatum Gericht

04.08.2020 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Nichtanhandnahme des Verfahrens Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Strafprozessrecht

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4.  August 2020 (470 20 140)

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Fund einer Katze, ohne Meldung zu erstatten; Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur zulässig, wenn sämtliche fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; in dubio pro duriore); Untersuchungseröffnung bei einem hinreichenden Tatverdacht zwingend (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO); Sachentziehung (Art. 141 StGB); Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB); Fundunterschlagung (Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 Ausdruckseite 2 von 9 StGB); Nichtanzeigen eines Fundes (Art. 332 StGB); Subsidiarität von schriftlichen Berichten i.S.v. Art. 145 StPO.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser

Parteien A. Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B. Beschuldigter C. Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Juni 2020

A. A. stellte am 29. April 2020 einen Strafantrag gegen B. und – gestützt auf den Bericht vom 27. Mai 2020 des Polizeibeamten Gfr J. (act. 11) – gegen dessen Partnerin bzw. Ehefrau C.. Den beiden Beschuldigten wurde vorgeworfen, dass sie die Katze von A. bei sich zu Hause beherbergten, ohne jemanden über den Aufenthalt des Tieres zu informieren, und sich damit der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB schuldig gemacht zu haben.

B. Am 25. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft), dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen werde.

C. Mit Schreiben vom 1. Juli 2020, welches gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, reichte A. (fortan: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft eine als «Einsprache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2020» betitelte Eingabe ein, in welcher sie die Eröffnung des Verfahrens beantragte.

D. Die Eingabe vom 1. Juli 2020 wurde darauf am 7. Juli 2020 von der Staatsanwaltschaft an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), übermittelt. Zugleich nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin.

E. Mit Eingaben vom 14. Juli 2020 nahmen die beiden Beschuldigten Stellung zur Beschwerde vom 1. Juli 2020.

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F. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel.

Erwägungen

1.1

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c).

1.2

Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2020 zugestellt. Die Rechtsschrift, welche als «Einsprache» bezeichnet ist, wurde am 1. Juli 2020 zu Handen der Staatsanwaltschaft bei der Schweizerischen Post aufgegeben. Das Rechtsmittel ist damit innert Beschwerdefrist erhoben worden, wurde jedoch nicht beim Kantonsgericht als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht. Die vorinstanzliche Strafbehörde hat ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen und ist gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Instanz verpflichtet. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt die Frist auch dann gewahrt, wenn die Eingabe fristgerecht bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht bzw. zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 91 N 47). Folglich ist die Rechtsmittelfrist in casu gewahrt. Ferner steht gemäss Art. 385 Abs. 3 StPO die unrichtige Bezeichnung der Eingabe als «Einsprache» der Gültigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde nicht entgegen, sofern die Begründungsvoraussetzungen, die Form und die Frist des wirklich in Frage kommenden Rechtsmittels beachtet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt als Verfügungsadressatin und mutmasslich Geschädigte auch über ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eingabe erfüllt die Voraussetzungen von Art.

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385 Abs. 1 StPO und ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

385 Abs. 1 StPO und ist somit als Beschwerde entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der Verfügung vom 25. Juni 2020 auf den Standpunkt, dass vorliegend kein Fall von Art. 141 StGB vorliegen würde, da der Geschädigten kein erheblicher Nachteil erwachsen sei, und die Beschuldigten die Katze weder weggenommen noch vorenthalten hätten.

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe vom 1. Juli 2020 die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren an die Hand nehmen müssen, um die Sachlage genau zu prüfen. Die in der Nichtanhandnahmeverfügung aufgeführten Tatsachen entsprächen zudem nicht den Fakten und dem Verlauf der Angelegenheit. So habe F. beispielsweise B., als sie die Katze auf dessen Balkon sah, zur Rede gestellt und sich bei ihm erkundigt, ob dies nicht «der Kater vom Coop» sei, worauf B. entgegnet haben soll, dass es sich um seinen Kater handeln würde. F. sei aber nicht von der Staatsanwaltschaft kontaktiert bzw. als Zeugin befragt worden. Weiter stelle sich die Frage, weshalb die Beschuldigten vorliegend weder einen Tierarzt noch die Polizei kontaktierten, um den Fund der Katze zu melden.

2.3 In der Stellungnahme vom 7. Juli 2020 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Auf eine weitergehende Stellungnahme wird verzichtet.

2.4 Gemäss der Stellungnahme von B. vom 14. Juli 2020 habe ihn F. nicht über die Identität der Katze aufgeklärt. Sie habe ihn lediglich danach gefragt, ob die Katze zu ihm gehöre, was er bejaht habe, zumal die Katze zu diesem Zeitpunkt in seiner Obhut gestanden sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Aneignungsabsicht bestanden, und sein Veralten habe auch nicht zu einer übermässigen Verzögerung bei der Identifizierung der Katze geführt.

2.5 In der Stellungnahme vom 14. Juli 2020 zieht C. die Aussagen von I. in Zweifel und verweist auf die schriftliche Einvernahme vom 17. Mai 2020.

3.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juni 2020 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Danach verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Straf-anzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat dann zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Straf-anzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dabei ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO,

2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein

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zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 9). Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn ernsthafte Gründe für das Vorliegen einer Straftat sprechen (sog. mittlerer Verdacht; NIKLAUS SCHMID/ DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 309 N 3), wobei bereits die – auf Beweisen oder Indizien gestützte – Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, dass jemand eine Straftat begangen hat, genügt (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 22). Es müssen aber mindestens tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, welche von konkreter Natur sind (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 25). Eine Untersuchung muss daher eingeleitet werden, wenn ein entsprechender Anfangsverdacht vorliegt, d.h. eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die strafrechtliche Aburteilung des Täters spricht (MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, S. 169; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 309 N 25). Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf somit nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 137 IV 285 E. 2.3).

3.2 An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 6 StPO der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommt. Demnach sind die Strafbehörden verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen – d.h. unabhängig von allfälligen Anträgen der Parteien – abzuklären (CHRISTOF RIEDO/ GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 6 N 63 und N 65). Bestehen Zweifel über den Ablauf, so müssen weitere Beweise erhoben werden (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 6 N 36).

4.1. Die Beschwerdeführerin besitzt eine Main-Coon-Rassen Katze namens «E. ». Die Katze halte sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin oftmals unweit der Tramendschlaufe und der Einkaufszentren im zentralen Teil der Gemeinde D. auf. Am Donnerstag, 16. April 2020, oder Freitag, 17. April 2020, sei die Katze das vorerst letzte Mal nach Hause gekommen. Daher habe die Beschwerdeführerin bzw. deren Ehemann, G., am Dienstag, 21. April 2020, einen Suchaufruf auf Facebook veröffentlicht. Als Reaktion auf diese Vermisstenmeldung seien mehrere Hinweise auf den Aufenthaltsort der Katze bei ihnen eingegangen. So habe sich F. gleichentags gemeldet und berichtet, dass sie die Katze auf einem Balkon einer Wohnung in D. gesichtet habe. Dabei habe es sich um die Wohnung von B. sowie dessen Ehefrau C. gehandelt. Eine weitere Meldung sei durch I. erfolgt, welcher berichtet habe, dass er beobachtet habe, wie die Partnerin von B. die Katze aufgehoben und mitgenommen habe (act. 7).

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4.2. Die Katze der Beschwerdeführerin konnte am 21. April 2020 in der Wohnung von B. und C. in D. durch G. und den Polizeibeamten K. ausfindig gemacht werden. Die Katze wurde G. sodann übergeben. Dieser gab gegenüber dem Polizeibeamten K. an, dass er keine Anzeige gegen B. oder C. erstatten möchte. Dagegen stellte die Beschwerdeführerin einen Strafantrag gegen B. und C..

4.3 In seinem von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 145 StPO angeforderten schriftlichen Bericht vom 17. Mai 2020 gab B. an, dass seine Ehefrau, C., die fragliche Katze am Freitagabend, 17. April 2020, in ihre gemeinsame Wohnung in D. gebracht habe. Für die Details, wie die Katze in seinen Besitz gekommen sei, verwies er auf einen ebenfalls von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 145 StPO eingeholten schriftlichen Bericht seiner Ehefrau. B. gab in seinem Bericht an, es aufgrund des Verhaltens der Katze für möglich gehalten zu haben, dass es sich um ein entlaufenes oder ausgesetztes Tier handeln würde. Er habe daher möglichst bald die Besitzer der Katze ermitteln wollen, was aufgrund des Wochenendes aber erst am Montag möglich gewesen wäre. Zwecks Klärung der Halterfrage habe er bereits über das Wochenende in der Datenbank der STMZ (Schweizer Tiermeldezentrale) recherchiert. Zudem habe er zusammen mit seiner Frau nach Vermisstenmeldungen bei den Grossverteilern gesucht. Da dies erfolglos geblieben sei, habe er die Katze am Dienstagnachmittag zum Tierarzt bringen wollen um herauszufinden, ob die Katze «gechipt» sei (act. 19 ff.).

4.4 In ihrem schriftlichen Bericht vom 17. Mai 2020 führte C. aus, dass sie am Freitag, 17. Februar 2020 (recte 17. April 2020), am Abend mit dem Tram auf dem Weg nach Hause gewesen sei. Dabei habe sie eine Katze entdeckt, welche sich unter einem Sitz des Trams versteckt habe. An der Endhaltestelle D. Dorf sei sie ausgestiegen, und die Katze sei ihr dabei gefolgt. Bei der Tramstation hätten sich alkoholisierte Jugendliche aufgehalten, welche die Katze mit den Worten «Na, da bist du ja wieder» angesprochen hätten. Dies habe bei ihr die Vermutung ausgelöst, dass die Katze von den Jugendlichen ins Tram gebracht worden sei. Um die Katze in Sicherheit zu bringen, habe sie deshalb das Tier mit zu sich nach Hause genommen. Sie hätte die Absicht gehabt, die Katze am Dienstag, 21. April 2020, zu dem ihr bekannten Tierarzt Dr. med. vet. H. in D. zu bringen, um mittels eines allfälligen Chips den Halter zu ermitteln. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen, da bereits vorher G. zusammen mit einem Polizeibeamten bei ihnen zu Hause erschienen sei (act. 29 ff.).

4.5 In seinem von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 145 StPO eigeforderten schriftlichen Bericht vom 15. Mai 2020 gab I. als Auskunftsperson an, dass er am Donnerstag, 16. April 2020, gesehen habe, wie die Partnerin von B die Katze mitgenommen habe (act. 43 ff.).

5.1. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall einen gültigen Strafantrag gegen B. sowie C. gestellt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Strafantrag gegen C. nicht schriftlich, d.h. mit dem entsprechenden Formular, eingereicht hat, ändert daran nichts, d.h. die mündlich zu

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Protokoll gegebene Willenserklärung genügt (Art. 304 Abs. 1 StPO; CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 304 N 17). Die Staatsanwaltschaft begründet die erfolgte Nichtanhandnahme in casu damit, dass Art. 141 StGB offensichtlich nicht erfüllt sei. Dieser Begründung kann indes aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden:

5.2 Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die relevanten Handlungen im vorliegenden Fall nicht nur auf eine mögliche Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB beschränken. Eine Nichtanhandnahme darf nur erfolgen, wenn sämtliche fraglichen Tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wobei gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 2 StGB die Tat auch ohne Vorliegen einer Bereicherungsabsicht strafbar bleibt, jedoch nur auf Antrag hin verfolgt wird. Ebenfalls strafbar macht sich gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zudem, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, die er findet (sog. Fundunterschlagung) oder die ihm ohne seinen Willen zugekommen ist. Es handelt sich dabei wiederum um ein Antragsdelikt. Weiter verpflichtet Art. 720a Abs. 1 ZGB den Finder eines verlorenen Tieres dazu, den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, den Fund anzuzeigen. Gemäss Art. 332 StGB wird mit Busse bestraft, wer beim Fund einer Sache nicht die in Art. 720a ZGB vorgeschriebene Anzeige erstattet.

5.3 Im vorliegenden Sachverhalt bestehen diverse Unklarheiten, weshalb keineswegs von einem sachverhaltsmässig klaren Fall ausgegangen werden darf, was für eine Nichtanhandnahme aber, wie bereits gesehen, eine notwendige Voraussetzung ist. So ist beispielsweise nicht geklärt, wie das Gespräch zwischen B. und F. konkret verlaufen ist und ob B. gegenüber F. tatsächlich von «seiner Katze» gesprochen hat, obwohl F. ihn angeblich darauf hingewiesen hat, dass es sich um die «Katze vom Coop» handle. Mit F. wurde aber bisher noch gar keine formelle Befragung bzw. Einvernahme durchgeführt. Weiter gibt es in den unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen diverse Widersprüche zeitlicher Natur. So sei die Katze gemäss der Darstellung von I. – in dessen von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 145 StPO angeforderten schriftlichen Bericht – am Donnerstag, 16. April 2020, von C. mitgenommen worden. Die Beschuldigten geben dagegen an, erst seit Freitag, 17. April 2020, im Besitz der Katze zu sein. Gemäss der E-Mail des Polizeibeamten K. (Bestandteil des Berichts vom 27. Mai 2020 des Polizeibeamten Gfr J.; act. 7) habe A. wiederum ausgesagt, dass nach den Schilderungen von I. der Kater von C. am Samstag, 18. April 2020, zu ihr nach Hause getragen worden sei. Diesen Widersprüchen zeitlicher Natur hätte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) genauer nachgehen müssen, namentlich mittels formellen Einvernahmen gemäss Art. 142 StPO. Strafverfahren können zudem nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 2 StPO). Diesbezüglich ist zum wiederholten Male darauf hinzuweisen, dass schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen sind. Ihnen kommt im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind, oder bei Massendelikten Ausdruckseite 8 von 9 Bedeutung zu. Die Strafbehörde darf sich nicht auf die Einholung eines schriftlichen Berichts beschränken, wenn ihre Aufklärungspflicht − wie vorliegend − gebietet, eine förmliche Einvernahme durchzuführen. Namentlich darf die Einholung eines schriftlichen Berichts die Rechte der Parteien nicht einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann (BGer 6B_690/2015 vom 25. November 2015, E. 3.3.1). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen der anstehenden Beweiserhebung insbesondere auch mittels Befragung des Tierarztes – Dr. med. vet. H. – zu untersuchen, ob die Beschuldigten tatsächlich bei diesem einen Termin – wie behauptet – am Dienstagnachmittag vereinbart hatten und um welche Art der (geplanten) Konsultation es sich dabei gehandelt hat.

5.4 Zudem hat die Staatsanwaltschaft die Tatsache, dass B. gemäss eigener Aussage die Website der STMZ besuchte, auf eine Meldung aber verzichtete, nicht ausreichend untersucht bzw. beachtet. Gerade dieser Umstand ist aber durchaus relevant, zumal die Möglichkeit, ein zugelaufenes Tier zu melden, auf der erwähnten Website an prominenter Stelle zum Vorschein tritt (https://www.stmz.ch/de/ – «Tier gefunden» – «Fundmeldung erfassen»). Zudem erscheint es fragwürdig, dass die Beschuldigten zwischen Freitagabend und Dienstagnachmittag keine Zeit aufbringen konnten, um den Aufenthalt des Tieres bei der Polizei zu melden oder einen Tierarzt aufzusuchen. Die unterlassene Meldung bei der STMZ sowie das Gespräch zwischen F. und B. begründen zumindest einen hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. Es bestehen somit im vorliegenden Fall tatsächliche Hinweise konkreter Natur auf ein straf-bares Verhalten der Beschuldigten, namentlich bezüglich der unter Ziff. 5.2 aufgeführten Straftatbestände.

6. Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme hinsichtlich der Strafanträge gegen B. und C. vom 25. Juni 2020 stellt eine Verletzung von Art. 310 StPO bzw. des Grundsatzes «in dubio pro duriore» dar und ist daher aufzuheben. Es liegt in casu ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO vor und es muss eine entsprechende Strafuntersuchung eröffnet werden. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, eine Untersuchung im Sinne der Erwägungen durchzuführen.

7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfah-rens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 850.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem Staat aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt:

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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 25. Juni 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer Untersuchung an diese zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 850.00 (beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Gerichtsschreiber i.V. Enrico Rosa Stephan Buser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.