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Entscheid

715 22 60 / 262

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. November 2022 (715 22 60 / 262)

10. November 2022Deutsch10 min

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Source swisslex.ch

05/04/2026 04:07:09

Urteilsdatum Gericht

10.11.2022 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Ablehnung der Anspruchsberechtigung Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Arbeitslosenversicherung

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 10. November 2022 (715 22 60 / 262)

Arbeitslosenversicherung

Vorliegend hat die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint, da der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit erfüllt noch von der Erfüllung der Beitragszeit in genügendem Umfang befreit ist.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

Ausdruckseite 2 von 6

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1991 geborene A.____ beantragte ab 19. November 2021 Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 wies die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) das Gesuch mit der Begründung ab, dass A.____ während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 19. Februar 2019 bis 18. November 2021 lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 5,053 Monaten nachweisen könne. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei somit nicht erfüllt. Es liege auch kein Befreiungsgrund für die Beitragszeit vor, da er während der Rahmenfrist lediglich 9,887 Monate zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, wies eine dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 16. Februar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm zwei absolvierte Deutschkurse an die Beitragszeit anzurechnen.

C. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ausdruckseite 3 von 6 Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten.

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver-sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Ausdruckseite 3 von 6 Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde der Versicherten ist demnach einzutreten.

2. Strittig ist vorliegend die Erfüllung der Beitragszeit respektive eine Befreiung von derselben in der dafür vorgesehenen Rahmenfrist.

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 8C_232/2021, E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2342 Rz. 254). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär und gelangen daher nur dann zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V

674 E. 2.1, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2021, 8C_232/2021, E. 3.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2334 Rz. 233).

2.1 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG; AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung] Rz. B143). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt grundsätzlich zwei Jahre - bzw. vorliegend gemäss den Bestimmungen der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) zwei Jahre und neun Monate - vor demjenigen Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art.

9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG) und dauerte vorliegend unbestrittenermassen vom 19. Februar 2019 bis 18. November 2021. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist, d.h. massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht (BGE 122 V

249 E. 2b mit Hinweisen). Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbenden Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 111 V 166 E. 4a und 4b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 AVIG deshalb vorausgesetzt, dass die versicherte Person effektiv eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und der Arbeitgeber für diese Beschäftigung tatsächlich auch einen Lohn entrichtet hat (AVIG-Praxis ALE Rz. B144 und B145; BGE Ausdruckseite 4 von 6 128 V 189 E. 3a/aa; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 28. Februar 2003, C 127/02, E. 1).

Unbestrittenermassen kann der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich eine beitragspflichtige Beschäftigung von 5,053 Monaten nachweisen, womit die Voraussetzungen für die Erfüllung der Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten nicht gegeben sind.

2.2 Des Weiteren ist nun aber zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit aus den in Art. 14 AVIG genannten Gründen während mindestens zwölf Monaten die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, wobei eine Kumulation der Befreiungsgründe möglich ist (BGE 134 V

279 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2016, 8C_418/2016). Eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ist hingegen ausgeschlossen, weshalb es nicht möglich ist, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (vgl. oben E. 2).

2.2.1 Vorweg ist zu prüfen, ob bzw. gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist unfallbedingt von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Beschwerdegegnerin geht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 28. Mai 2019 bis 17. November 2019 und vom 26. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 zu 100% unfallbedingt arbeitsunfähig war. Ebenso ist sie zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit dazwischen zu mindestens 50% arbeitsfähig war und folglich in dieser Zeit einer beitragspflichten Tätigkeit hätte nachgehen können. Diese Zeit ist demgemäss nicht zu berücksichtigen. Damit ergibt sich eine Dauer von 9,877 Monaten, während welcher der Beschwerdeführer unfallbedingt von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist.

2.2.2 Es stellt sich nun die Frage, ob der Beschwerdeführer ausserdem zusätzlich aufgrund seiner besuchten Kurse bzw. wegen einer Ausbildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Voraussetzung zur Geltendmachung dieses Befreiungsgrundes ist, dass die betroffene Person während mindestens zehn Jahren Wohnsitz in der Schweiz hatte.

Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel (BGE 122 V 43 E. 3c/aa) bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteile des Bundesgerichts vom 15. November 2016, 8C_418/2016, E. 3.3, und vom 2. September 2003, C 157/03, E. 2.2). Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses. Nachbesserungen von Diplomarbeiten oder Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Dauer der Ausdruckseite 5 von 6 Ausbildung, wenn die entsprechenden Vorbereitungen und Arbeiten zeitlich intensiv sind und die Erfüllung der Kontrollvorschriften verunmöglichen (SVR 2012 ALV Nr. 10 S. 31, 8C_318/2011 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 15. November 2016, 8C_418/2016, E. 3.3, vom 8. April 2009, 8C_312/2008, E. 4.3; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2336 Rz. 237). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1 zu Art. 1-58, 1988, N. 13 zu Art. 14 AVIG). Die versicherte Person muss den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen. Daraus muss die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme hervorgehen. Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden.

Der erste vom Beschwerdeführer absolvierte Kurs dauerte vom 23. April bis 14. Mai 2019 und beinhaltete 15 Kurstage. In der Umschreibung des Kurses wird angegeben, die Teilnehmer würden viel Wertvolles und Interessantes für Ihre Stellensuche, aber auch für sich persönlich daraus mitnehmen. Beim zweiten Kurs handelte es sich um einen Deutschkurs, welcher vom 19. Februar bis 6. Mai 2020 dauerte. Der Kursumfang beinhaltete 200 Lektionen innerhalb von 10 Wochen. Sowohl aus der Dauer der beiden Kurse als auch aus der Umschreibung lässt sich klarerweise schliessen, dass diese nicht darauf ausgerichtet waren, den Beschwerdeführer auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige berufliche Tätigkeit vorzubereiten. Vielmehr dienten sie dazu, dem Beschwerdeführer einerseits Deutschkenntnisse und andererseits Kenntnisse über das Vorgehen bei der Stellensuche zu vermitteln. Damit können die Kurse nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berücksichtigt werden und der Beschwerdeführer kann sich bereits aus diesem Grund nicht auf diesen Befreiungstatbestand berufen. Es kann damit offenbleiben, ob die weitere Voraussetzung der mindestens 10jährigen Wohnsitznahme in der Schweiz, welche vorliegend nicht nachgewiesen ist, erfüllt ist.

2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die Beitragszeit erfüllt noch von der Erfüllung der Beitragszeit in genügendem Umfang befreit ist, weshalb die Vorinstanz die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen.

3. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich die Parteien weder mutwillig noch leichtsinnig verhalten haben, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss wird erkannt:

Ausdruckseite 6 von 6

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.