Lexipedia

Entscheid

715 23 104 / 237

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. Oktober 2023 (715 23 104 / 237)

18. Oktober 2023Deutsch13 min

Rückforderung

Source swisslex.ch

05/04/2026 04:05:14

Urteilsdatum Gericht

Erwägungen

18.10.2023

Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Rückforderung Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Arbeitslosenversicherung, Sozialversicherungsrecht (ATSG)

Im Portal der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft öffnen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. Oktober 2023 (715 23 104 / 237)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 18. Oktober 2023 (715 23 104 / 237)

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenkasse hat das von ihr nachträglich ermittelte Einkommen des Versicherten zu Recht als Zwischenverdienst qualifiziert und die zuvor zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 25 ATSG demnach rechtmässig zurückgefordert. Da auch der Rückforderungsbetrag korrekt ermittelt wurde, erweist sich die angeordnete Rückforderung als rechtmässig.

Besetzung

Ausdruckseite 2 von 7

Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Der 1981 geborene A. bezog in der vom 1. Mai 2020 bis 30. April 2022 laufenden Bezugsrahmenfrist unter Anrechnung eines bei der Firma B. AG erzielten Zwischenverdienstes seit Mai 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 30. April 2021 wurde der Versicherte infolge Antritts einer neuen Stelle von der Arbeitsvermittlung wieder abgemeldet. Auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) leitete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (OeKa) Ende Januar 2022 eine Überprüfung der Höhe des während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung erzielten Erwerbseinkommens des Versicherten ein. Dabei kam sie aufgrund eines bei ihr Ende Januar 2022 eingegangenen Auszugs aus dem Individuellen Konto (IK) des Versicherten und der von ihr in der Folge eingeholten Auskünfte zum Schluss, dass der Versicherte in den Kontrollmonaten Mai bis September 2020 nebst dem von ihm deklarierten Zwischenverdienst bei der B. AG zusätzlich ein nicht deklariertes Einkommen bei der C. GmbH erzielt habe. Gestützt auf diese Erkenntnis korrigierte die OeKa die Taggeldabrechnungen der Monate Mai bis September 2020 und forderte schliesslich mit Verfügung vom 11. August 2022 die von ihr zuvor zu Unrecht ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 4'181.25 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. März 2023 ab.

B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 9. April 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids mit der Begründung, dass sich der Rückforderungsbetrag von Fr. 4'181.25 nicht nachvollziehen lasse und die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien, weil die Lohnzahlungen der C. GmbH erst ab Dezember 2020 überwiesen worden seien.

C. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2023 beantragte die OeKa die Abweisung der Beschwerde.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g:

Ausdruckseite 3 von 7

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art.

119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Nach § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Fall beläuft sich die strittige Rückforderung auf Fr. 4'181.25. Über die Beschwerde ist damit präsidial zu befinden.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die OeKa unter dem Titel zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung zu Recht den Betrag von Fr. 4'181.25 zurückgefordert hat.

2.1 Steht die Zusprechung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen, stellt sich die Frage ihrer nachträglichen Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen. Gemäss Art.

95 Abs. 1 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die OeKa deshalb verpflichtet, ursprünglich zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen von den Empfängerinnen und Empfängern zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist allerdings nur dann rückerstattungspflichtig, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für eine prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Grundlage bildet insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG, wonach der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2c). Diese für die Wiedererwägung formell Ausdruckseite 4 von 7 rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten dabei auch in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, und zwar unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung bzw. die ursprünglich Leistungszusprache unrichtig war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, öffentlichrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3).

2.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt dabei in einem mehrstufigen Prüfungsverfahren. Zunächst ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; dabei ist auf Art. 53 ATSG (oben, Erwägung 2.1) abzustellen. Daran schliesst sich sodann der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG.

3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder die Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).

3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 999). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid sodann nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. CRISTINA SCHIAVI, in: Basler Kommentar ATSG, Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basel 2020, Art.

43 N 11; BGE 144 V 427 E. 3.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 144 V

427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen).

Ausdruckseite 5 von 7

4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos (lit. a) und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeitoder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert.

4.2 Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 122 V 367 E. 4 f.). Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste deshalb an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Als Zwischenverdienst gilt nach Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, welches die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat innerhalb der Rahmen-frist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt ein Zwischenverdienst grundsätzlich in dem Zeitpunkt als erzielt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben worden ist und nicht erst bei der Gutschrift oder der Erfüllung der Zahlung (Entstehungsprinzip; BGE 122 V 367 E. 5b). Auf spätere Zeitpunkte vereinbarte Fälligkeitstermine sind somit ebenso unbeachtlich wie spätere Auszahlungszeitpunkte, in welchen das im Zwischen- verdienst erzielte Salär letztlich effektiv ausgerichtet worden ist. Das Einkommen aus Zwischenverdienst ist mithin jener Kontrollperiode anzurechnen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden ist, und es ist unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die versicherte Person die Lohnforderung realisiert hat.

5. Auf die Frage, ob er bei «einem oder bei mehreren Arbeitgebern» gearbeitet habe, gab der Beschwerdeführer auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die hier massgebenden Monate Mai bis September 2020 an, in den Monaten Mai bis Juli 2020 jeweils lediglich bei der B. AG gearbeitet zu haben (OeKa-Dok 42 f., 108 f., 119 f.). Für die Monate August und September 2020 deklarierte er, überhaupt nicht gearbeitet zu haben (OeKa-Dok 123 f.,138 f.). Diese Angaben bestätigte er jeweils mit seiner Unterschrift. In den Akten finden sich sodann die im Nachgang zur Nachfrage der OeKa vom 10. Februar 2022 eingegangenen Lohnabrechnungen der C. GmbH für die Monate April bis September 2020 (OeKa-Dok 195-199). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der C. GmbH im April 2020 ein Brutto-Salär von Fr. 2'260.--, im Mai 2020 von Fr. 1'265.60, im Juni 2020 von Fr. 904.-, im Juli 2020 von Fr. 985.35, im August 2020 von Fr. 971.80 und im September 2020 von Ausdruckseite 6 von 7 Fr. 2'497.30 erzielt hat. Die C. GmbH bestätigt somit, dass der Beschwerdeführer in diesen Monaten im Rahmen einer Anstellung auf Abruf als Hilfsarbeiter angestellt war und jeweils bei ihr gearbeitet hat. Der von der C. GmbH in den Lohnabrechnungen für die Zeit ab April bis September 2020 angegebene Brutto-Verdienst deckt sich schliesslich mit dem Eintrag im IK-Auszug des Versicherten vom 27. Januar 2022 (OeKa-Dok 187).

6.1. Nachweislich dieser Akten ist somit erstellt, dass der Beschwerdeführer für die fraglichen Monate Mai bis September 2020 jeweils unterschriftlich bestätigt hat, dass seine Angaben auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" korrekt seien. In diesem Zeitraum arbeitete er jedoch zusätzlich bei der C. GmbH und erhielt für seine Arbeit einen Lohn ausbezahlt. Diesen Umstand hat er der OeKa nicht gemeldet. Diese Tatsache wird vom Beschwerdeführer letztlich nicht bestritten. Er wendet lediglich ein, dass er seinen Lohn erst ab Dezember 2020 ausbezahlt erhalten habe. Soweit er sich damit auf den Standpunkt stellt, wonach er sein zusätzlich erwirtschafteter Zwischenverdienst erst im Zeitpunkt der Auszahlung zu deklarieren gewesen wäre, ist ihm entgegen zu halten, dass ein Einkommen aus Zwischenverdienst bereits in jenem Zeitpunkt als erzielt gilt, in welchem der Rechtsanspruch auf die Leistung erworben worden ist und nicht etwa erst bei der Gutschrift oder der Erfüllung der Zahlung (Entstehungsprinzip). Zumal auf den fraglichen Formularen ausdrücklich danach gefragt wird, ob in der jeweiligen Kontrollperiode bei einem oder mehreren Arbeitgebern «gearbeitet» worden ist, wäre der Beschwerdeführer demnach verpflichtet gewesen, jegliche Arbeitstätigkeit zu deklarieren. Dies aber hat er in Missachtung der ihm obliegenden Meldepflicht unterlassen. Soweit er in seiner Beschwerde vorbringt, den Lohn von der C. GmbH erst ab Dezember 2020 ausbezahlt erhalten zu haben, ist ihm ausserdem entgegen zu halten, dass er ebenso wenig in den entsprechenden Formularen für Dezember 2020 und Januar 2021 eine (nachträgliche) Lohnauszahlung der C. GmbH deklariert hat (OeKa-Dok 172 f., 180). Die den Zeitraum von Mai bis September 2021 betreffenden Taggeldabrechnungen vom 13. August 2020, 2. September 2020 und vom 19. November 2020 (OeKa-Dok 122, 137, 158 ff.), welche als formlose Verfügungen unangefochten in Rechtkraft erwachsen sind, erweisen sich bei dieser Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne als zweifellos unrichtig, weil der zusätzlich erzielte Zwischenverdienst im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers gemäss Art. 24 AVIG zwingend einzubeziehen gewesen wäre (oben, Erwägung 2.1 a. E.). Damit ist zugleich gesagt, dass die Beschwerdegegnerin das von ihr nachträglich ermittelte Einkommen des Versicherten bei der C. GmbH zu Recht als Zwischenverdienst qualifiziert und die zuvor zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung gestützt auf Art. 25 ATSG demnach rechtmässig zurückgefordert hat.

6.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in masslicher Hinsicht in lediglich genereller Hinsicht einwendet, dass sich die Höhe der Rückforderung nicht nachvollziehen lasse, ist auf die die monatlichen Rückforderungsberechnungen, die Rückforderungen der OeKa vom 5. August 2022 sowie auf deren zusammenfassende Darstellung ebenfalls vom 5. August 2022 zu verweisen (OeKa-Dok 206 Ausdruckseite 7 von 7 bis 231). Insbesondere die dem Beschwerdeführer zugesandten Rückforderungsanzeigen (OeKa-Dok

223 bis 231) zeigen nachvollziehbar auf, wie sich die ermittelte Rückforderung betraglich zusammensetzt. Daraus ergeben sich namentlich auch die entsprechenden Differenzen, wonach der bei der C. GmbH monatlich erzielte Brutto-Verdienst zunächst jeweils durch den Basisbetrag des versicherten Verdienstes pro Tag im Umfang von Fr.285.40 (versicherter Verdienst Fr. 6'193.— dividiert durch durchschnittlich 21,7 Tage pro Monat) zu dividieren ist und die so dem Zwischenverdienst entsprechende Taggelddauer von den monatlich zu entgeltenden Taggeldern in Abzug zu bringen ist. Daraus resultiert der nachträglich korrekt ermittelte Taggeldanspruch des Versicherten, dessen Differenz im Vergleich zur ursprünglich ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai bis September 2020 der nunmehr strittigen Rückforderung von Fr. 4'181.25 entspricht. Mangels detaillierter Rüge des Beschwerdeführers zu der von ihm kritisierten Höhe der Rückforderung muss es damit sein Bewenden haben (oben, Erwägung 3.1).

7. Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin auf ihre Taggeld-Abrechnungen zurückkommen und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordern. Da auch der Rückforderungsbetrag korrekt ermittelt wurde, erweist sich die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. März 2023 angeordnete Rückforderung im Umfang von Fr. 4'181.25 als rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

8. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vor, kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichts-kosten auferlegen. Da das AVIG keine Kostenpflicht vorsieht und sich der Beschwerdeführer nicht offensichtlich mutwillig oder leichtsinnig verhalten hat, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.