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Entscheid

720 19 340/285

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. November 2020 (720 19 340/285)

19. November 2020Deutsch21 min

Berufliche Massnahmen

Source swisslex.ch

05/04/2026 04:12:01

Urteilsdatum Gericht

19.11.2020 Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Berufliche Massnahmen Entscheide des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Invalidenversicherung

Im Portal der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft öffnen

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 19. November 2020 (720 19 340/285)

Invalidenversicherung

Ein Abbruch der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG ist lediglich zulässig, wenn objektive Gründe, wie gesundheitliche, dafür sprechen. Wenn der Abbruch aufgrund mangelnder Eingliederungsbereitschaft erfolgen soll, ist das Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorgängig durchzuführen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

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Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. Der 1977 geborene A.____ ist gelernter Maurer. Bei einem Arbeitsunfall am 11. November 2014 zog er sich schwere Verletzungen zu. Seither ist eine Tätigkeit im angestammten Beruf nicht mehr möglich. Am 8. März 2015 meldete er sich bei der IV-Stelle für berufliche Massnahmen an. Aufgrund der komplexen Gesundheitssituation und der langen Arbeitsunfähigkeit erachtete die IV-Stelle Wiedereingliederungsmassnahmen in einer ersten Phase als nicht angezeigt. Ein Erstgespräch in Bezug auf berufliche Massnahmen fand schliesslich am 15. November 2017 statt. A.____ gab an, sich für die Berufe Sozialarbeiter, Arbeitsagoge und Mitarbeiter im technischen Dienst zu interessieren. Die vom 26. März 2018 bis 31. Juli 2018 vorgesehene berufliche Abklärung im B.____ musste A.____ wegen Rückenschmerzen absagen. Im August 2018 ging es ihm soweit besser, dass er mit einer Integrationsmassnahme in der C.____ beginnen konnte. Es handelte sich dabei um ein Belastbarkeitstraining im kaufmännischen Bereich. Ende Oktober 2018 erreichte A.____ ein Pensum von 35%. Vom 1. November 2018 bis 31. Januar 2019 folgte ein Aufbautraining in der C.____. Sein Pensum konnte er auf 50% steigern, was ihn allerdings körperlich an seine Grenzen brachte. Im Standortgespräch vom 24. Januar 2019 wurde vereinbart, dass die Massnahme in der C.____ verlängert werde und die IV-Stelle Abklärungsplätze für den arbeitsagogischen Bereich und den Bereich Facility Management organisiere. Am 1. Februar 2019 folgte eine Vorbereitungsmassnahme in der C.____, welche bis Ende April 2019 dauerte. Schliesslich erhielt A.____ Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung im B.____ vom 29. April 2019 bis 31. Juli 2019 mit der Vorgabe, das Arbeitspensum auf 100% zu steigern. A.____ begann sein Programm im B.____ mit einem Pensum von 4 Stunden an 5 Tagen, was einem 50%-Pensum entsprach. Per 12. Mai 2019 konnte er das Pensum auf 60% erhöhen. Da er sich belastungsbedingt nicht in der Lage sah, das Pensum bis zum Abschluss der Abklärung weiter zu erhöhen, wurden die beruflichen Massnahmen seitens der IV-Stelle per Ende Juli 2019 abgebrochen. Am 12. September 2019 erliess die IV-Stelle die entsprechende Verfügung mit der Begründung, dass die beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2019 beendet worden seien, weil sie nicht mehr zielführend gewesen seien. Eine erneute Anmeldung für berufliche Massnahmen sei mit dem Nachweis eines mindestens drei- bis sechsmonatigen Arbeitseinsatzes mit stabilem Pensum von 100% verbunden. Der Nachweis sei mittels Arztzeugnis zu erbringen. Der Anspruch auf eine Umschulung werde bei einer Wiederanmeldung neu geprüft.

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B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, die Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren. Er habe das Belastbarkeitstraining, das Aufbautraining sowie die Vorbereitungsmassnahme in der C.____ erfolgreich absolviert, weshalb ihm Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung im B.____ für den Zeitraum 29. April 2019 bis 31. Juli 2019 gewährt worden sei. Aufgrund auftretender Rückenschmerzen habe Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie, ab 29. Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert. Die Einstellung der beruflichen Massnahmen seitens der IV-Stelle sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere sei unerklärt geblieben, weshalb die Berufswahlabklärung nicht mehr zielführend sein soll und weshalb diese eine volle Arbeitsfähigkeit voraussetze. Schliesslich seien die von der IV-Stelle verlangten Bedingungen für eine Neuanmeldung für berufliche Massnahmen gesetzlich nicht vorgesehen und folglich unzulässig. Die IV-Stelle sei verpflichtet, trotz der gegenwärtigen teilweisen Arbeitsunfähigkeit, weiterhin berufliche Massnahmen zu gewähren. Vorab sei medizinisch zu klären, welche Tätigkeiten in welchem Ausmass zumutbar seien.

C. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. RAD-Arzt Dr. med. E.____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, sei aufgrund der umfassenden medizinischen Dokumentation bezüglich der Unfallfolgen in seiner Stellungnahme vom 1. April 2019 zum Schluss gelangt, dass der Versicherte seit dem 26. September 2017 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Weshalb es trotz leidensangepasster Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Massnahmen letztlich bei einem Teilzeitpensum geblieben sei, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Im Rahmen eines Gesprächs am 2. Mai 2019 sei der Versicherte ausdrücklich auf die medizinische Ausgangslage hingewiesen worden und es sei ihm mitgeteilt worden, dass die beruflichen Massnahmen nur dann weitergeführt werden könnten, wenn das Pensum in den nächsten Monaten auf ein 100%-Pensum gesteigert werde. Dies sei in einer Zielvereinbarung, welche der Versicherte am 13. Mai 2019 unterschrieben habe, schriftlich festgehalten worden. Da dieses Ziel nicht erreicht worden sei und der Versicherte klar kommuniziert habe, dass er eine Steigerung des Pensums als unmöglich erachte, habe die IV-Stelle die Weiterführung der beruflichen Massnahmen zu Recht als nicht mehr zielführend angesehen. Erst wenn der Versicherte bereit sei, 100% zu arbeiten, mache eine erneute Anmeldung Sinn, weshalb der verlangte Nachweis gerechtfertigt sei.

D. Mit Replik vom 20. März 2020 bestritt der Beschwerdeführer, dass für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe. Die IV-Stelle stütze ihre diesbezügliche Behauptung auf die RAD-Stellungnahme von Dr. E.____ vom 1. April 2019. Dr. E.____ erwähne in dieser Stellungnahme nicht alle relevanten medizinischen Berichte. So werde namentlich der später ergangene Bericht von Dr. D.____ vom 29. Mai 2019 nicht berücksichtigt, mit welchem eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert Ausdruckseite 4 von 11 worden sei. Er sei somit in der Lage, in diesem Umfang Massnahmen beruflicher Art zu absolvieren und die IV-Stelle sei verpflichtet, ihm solche zu gewähren. Hingegen dürften solche Massnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass er nach einem in Eigenregie organisierten und absolvierten drei- bis sechsmonatigen Praktikum eine volle Arbeitsfähigkeit ausweisen könne.

E. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 15. April 2020 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Dr. E.____ habe am 13. Dezember 2019 nochmals zum gesamten Verlauf - auch unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. D.____ vom 29. Mai 2019 - Stellung genommen. Bei anhaltender Beschwerdesymptomatik sei die Indikation zur transforaminalen Spondylodese L5/S1 und transpedikulären Spondylodese L4-S1 gestellt worden. Aus hausärztlicher Sicht sei der Versicherte ab dem 16. August 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden, wobei die Gründe hierzu in den Unterlagen nicht ersichtlich seien. In der Konstellation von aktuell formell bescheinigter Arbeitsunfähigkeit von 100% und empfohlener Operation des Wirbelsäulenspezialisten bestehe zum einen ein latent instabiler Gesundheitszustand und zum anderen derzeit kein Integrationspotential. Aus diesem Grund werde von medizinischer Seite her empfohlen, den weiteren medizinischen Verlauf abzuwarten. Zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit könne somit noch nicht abschliessend Stellung genommen werden.

F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2020 hielt Rechtsanwalt Altermatt fest, dass bis heute keine umfassende medizinische Begutachtung erfolgt sei, welche über die Arbeitsfähigkeit des Versicherten Auskunft gebe. Um über die Ansprüche des Versicherten befinden zu können, sei zwingend eine medizinische Begutachtung vorzunehmen. Dies gelte auch bezüglich der Behauptung, dass ein latent instabiler Gesundheitszustand vorliege. Allein aus dem Umstand, dass Dr. D.____ die Möglichkeit einer Spondylodese erwähnt habe, könne nicht auf einen instabilen Gesundheitszustand geschlossen werden. Am 5. Mai 2020 sei eine Verlaufs-Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS erstellt worden. Dem diesbezüglichen Bericht könne entnommen werden, dass im Vergleich zur Voruntersuchung am 24. Mai 2019 ein weitgehend stationärer Befund vorliege. Damit einhergehend habe Dr. D.____ seit dem 5. August 2019 durchgehend eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert. Schliesslich sei anzufügen, dass eine Spondylodese nicht zur Diskussion stehe. Dr. D.____ befürworte eine konservative Behandlung, wie dem Verlaufseintrag über die Konsultation vom 5. Mai 2020 zu entnehmen sei.

G. Am 23. September 2020 informierte Rechtsanwalt Altermatt, dass der Versicherte seit einigen Monaten unter krampfartigen Beschwerden des rechten Armes, der rechten Schulter und des Nackens leide, die teilweise soweit gingen, dass er nicht mehr richtig atmen könne. Die MRT-Untersuchung vom 16. September 2020 habe nun schwerwiegende Pathologien ergeben, insbesondere eine neuroforaminale Einengung und Kompression C4 rechts. Bereits in der Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2019 sei geltend gemacht worden, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht abgeklärt Ausdruckseite 5 von 11 worden sei. Dies gelte nun mit Blick auf die erwähnten Befunde erst recht. Entsprechend sei die Verfügung vom 12. September 2019 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Anordnung, den Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen neu zu prüfen.

H. Die IV-Stelle verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 16. Oktober 2019 ist demnach einzutreten.

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 16. Oktober 2019 ist demnach einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2019 zurecht verfügt hat mit der Begründung, diese seien nicht mehr zielführend.

3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 IVG medizinische Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und die Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

4. Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) setzt voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 28. Januar 2019, 8C_163/2018, E. 4.3.3.2 und vom 25. März 2014, 8C_664/2013, E. 2). Im Sinne einer Vorstufe zu den eigentlichen beruflichen Massnahmen im Hinblick auf eine optimale Arbeitsintegration wurden die Integrationsmassnahmen (vgl. Art. 14a IVG) zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung mit der 5. IV-Revision eingeführt. Die Eingliederungsfähigkeit wird durch gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete sozialberufliche Rehabilitation aufgebaut bzw. durch Beschäftigungsmassnahmen erhalten mit dem Ziel, dass die versicherte Person später eine rentenausschliessende bzw. rentenreduzierende Erwerbstätigkeit in der freien Wirtschaft ausüben kann (vgl. SIVLIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 278 f.). In Ziffer Ausdruckseite 6 von 11

1025.1 des Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen (KSIM) wird präzisiert, dass Integrationsmassnahmen das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit in Bezug auf Massnahmen beruflicher Art einer versicherten Person zum Ziel haben, die weniger als 50% arbeitsfähig ist. Bei einer Arbeitsfähigkeit ab 50% gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht und es sind berufliche Massnahmen vorzusehen.

5. Nach erfolgreicher Absolvierung verschiedener Integrationsmassnahmen wie Belastbarkeitstraining, Aufbautraining und einer Vorbereitungsmassnahme für den Einsatz im ersten Arbeitsmarkt sowie einer Steigerung des Arbeitspensums auf 50% gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung im B.____ für den Zeitraum 29. April 2019 bis 31. Juli 2019. Fernziel war die Durchführung einer Umschulung. Die Berufsberatung als berufliche Eingliederungsmassnahme (Art. 15 IVG) evaluiert aufgrund des Gesundheitszustandes einerseits und der Neigungen und Fähigkeiten der versicherten Person andererseits, welche Ausbildungen bzw. welche anderen Tätigkeiten möglich sind. Die Berufsberatung umfasst Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests, Abklärungen in spezialisierten Institutionen (BEFAS) oder im ersten Arbeitsmarkt sowie Schnupperwochen (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 7. Auflage, Bern 2019, S. 194; Ziffer 2001.1 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Anlässlich der Berufswahlabklärung im B.____ konnte der Beschwerdeführer sein Pensum von 50% auf 60% erhöhen. Eine weitere Steigerung war ihm aufgrund starker Beschwerden im Rücken nicht möglich. Dr. D.____ attestierte dem Beschwerdeführer ab 29. Mai 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 60% infolge einer vertebragenen Schmerzsymptomatik bei Spondylolyse L5 mit Olisthese L5/S1 Grad I. Nach einem Unfall am 11. November 2014, bei dem sich der Versicherte mehrere schwere Verletzungen im Rahmen eines Polytraumas zugezogen habe, seien während des Aufenthaltes in der Rehaklinik erste tieflumbale Rückenschmerzen aufgetreten, die im weiteren Verlauf zugenommen hätten. Die damalige radiologische Untersuchung habe eine Spondylolyse L5 gezeigt. Die aktuelle MRT vom 24. Mai 2019 der LWS zeige, dass die deszendierende Gelenksfazette L4 beidseits in die Pseudoarthrose der Pars drücke, was die beschriebenen Rückenschmerzen erkläre. Die foraminalen Verhältnisse seien beidseits eng durch das Tiefertreten des Pedikels (Bereich zwischen Wirbelkörper und Wirbelbogen). Sollten die Schmerzen im Verlauf zunehmen, müsse die Indikation zur transforaminalen Spondylodese L5/S1 und transpedikulären Spondylodese L4-S1 gestellt werden (vgl. Bericht von Dr. D.____ vom 29. Mai 2019).

Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 mündlich mit, dass die beruflichen Massnahmen per 31. Juli 2019 abgebrochen würden, da nunmehr das Ziel - die Steigerung des Pensums auf 100% - nicht erreicht werden könne (vgl. Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 20. August 2019). Mit Schreiben vom 28. August 2019 folgte die entsprechende schriftliche Mitteilung und schliesslich am 12. September 2019 die verfügungsweise Beendigung der beruflichen Massnahmen.

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6. Ist die objektive Eingliederungsfähigkeit nicht mehr gegeben, sind die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen. Das Fehlen der objektiven Eingliederungsfähigkeit kann sich unter anderem namentlich aufgrund einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. April 2015, 9C_64/2015, E. 3 und vom 6. September 2016, 8C_667/2015, E. 5.3). Beim Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit setzt die Einstellung von Leistungen - namentlich auch von beruflichen Eingliederungsmassnahmen - grundsätzlich voraus, dass zuvor ein ordnungsgemässes Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 durchgeführt wurde (Art. 7b Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG können Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

7.1 Die IV-Stelle begründete den Abbruch der beruflichen Massnahmen in der Verfügung vom 12. September 2019 damit, dass diese nicht mehr zielführend gewesen seien. Was darunter zu verstehen ist, erläuterte sie nicht.

7.2 Erst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 äusserte sich die IV-Stelle näher zu den Gründen des Abbruchs der beruflichen Massnahmen. Das selbstlimitierende Verhalten des Versicherten bzw. seine ungenügende Eingliederungsbereitschaft habe zur Einstellung der Massnahmen geführt. Er habe trotz attestierter voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit sein Pensum nicht über 60% gesteigert. Diese Einschätzung entnahm die IV-Stelle der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. E.____ vom 1. April 2019. Er ging gestützt auf die unfallmedizinischen Akten der Suva, insbesondere den Bericht der Rehaklinik vom 11. Oktober 2017 sowie den kreisärztlichen Abschlussbericht vom 12. Juni 2018, davon aus, dass die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei. Ab dem 26. September 2017 sei hingegen von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit auszugehen. Dass der Versicherte dieses Pensum nicht umsetze, lasse sich medizinisch nicht begründen. Scheinbar habe der Rechtsstreit des Beschwerdeführers mit der Suva eine hemmende Wirkung. Für den nächsten Schritt der beruflichen Massnahmen sei spätestens ab 1. Mai 2019 eine volle Präsenz zu verlangen. Sollte dies nicht erreicht werden, müssten die beruflichen Massnahmen als gescheitert angesehen werden.

7.3 Die Beurteilung von Dr. E.____ blendet die Thematik der Rückenbeschwerden vollständig aus, obwohl diese im Verlauf des Unfallversicherungsverfahrens ein zentrales Thema darstellten. Strittig waren nicht die Rückenbeschwerden an sich, sondern deren Kausalität zum Unfallereignis, welche die Suva verneinte. Dies hatte zur Folge, dass sie bei der Zumutbarkeitsbeurteilung als unfallfremd ausser Ausdruckseite 8 von 11 Acht gelassen wurden. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte somit aus der Perspektive der Unfallversicherung, welche Dr. E.____ eins zu eins für das Invalidenversicherungsverfahren übernahm, offensichtlich in Unkenntnis des Berichtes von RAD-Arzt Dr. med. F.____, Facharzt für Arbeits- und Umweltmedizin, vom 21. Februar 2019. Dr. F.____ erkannte, dass der Versicherte gemäss kreisärztlichem Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2018 zwar vollschichtig in leichten bis mittelschweren, nicht repetitiven Arbeiten einsetzbar sei, dass er aber über seit 2018 dokumentierte, rezidivierende, teils starke und belastungsabhängige Rückenschmerzen klage (im Austrittsbericht vom 11. Oktober 2017 seien noch keine Rückenbeschwerden festgehalten). In der MRT vom 12. Februar 2018 sei eine Spondylolisthesis LWK 5 Grad I festgestellt worden mit zuerst 8 mm Vorschub, dann 10 mm und gemäss Bericht vom 27. Juni 2018 sei schliesslich eine Zunahme auf 12 mm festgestellt worden. Diese deutliche Instabilität im Segment L5/S1 erkläre die rezidivierenden Rückenbeschwerden. Die Instabilität spreche dafür, dass eine Insuffizienz des Bandapparates und auch des Knochens im Bereich der Lysezone L5 vorliege. Eine Versteifung der betroffenen Wirbel sei vorgeschlagen worden, was zu einer Verbesserung der Rückenbeschwerden führen könnte, auch wenn eine vollständige Schmerzfreiheit mit diesem Eingriff nicht garantiert werden könne. Momentan erfolge aber noch eine konservative Behandlung. In letzter Zeit hätten sich die Rückenbeschwerden zwar etwas beruhigt und der Versicherte habe sein Pensum gut steigern können, dies sei aber trügerisch. Es seien weitere Schmerzexazerbationen durch die Instabilität im Bereich der Lysezone L5 zu erwarten. Während der geplanten Umschulung würde es voraussichtlich immer wieder zu längeren Ausfallzeiten kommen, welche das Ausbildungsziel gefährdeten. Aus diesem Grund mache eine Weiterführung des derzeitigen Aufbautrainings bei weiterhin nicht adäquat behandelter Wirbelsäulenproblematik absolut keinen Sinn. Aus medizinischer Sicht sei ein sofortiger Abbruch des Aufbautrainings indiziert. Der Versicherte müsse sich letztlich entscheiden, ob er die orthopädisch indizierte Versteifungsoperation durchführen lassen wolle, um dann zeitnah (voraussichtlich schon wenige Wochen nach der Operation) seine gewünschte Umschulung im kaufmännischen Bereich oder zum Arbeitsagogen beginnen zu können, oder ob er auf einen Eingriff und zugleich auf die Unterstützung der Invalidenversicherung bei der beruflichen Neuorientierung verzichten wolle.

7.4 Die Berichte von Dr. F.____ vom 21. Februar 2019 und von Dr. D.____ vom 29. Mai 2019 sprechen klar gegen die Auffassung von Dr. E.____, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig ist. Die Einschätzungen von Dr. F.____ und Dr. D.____ widerspiegeln vielmehr die Grenzen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, welche auch in den Berichten der C.____ und des B.____ sind, wo festgehalten wird, dass der Versicherte bei 60% Arbeitsleistung infolge der Rückenbeschwerden an seine körperlichen Grenzen stosse. Somit ist die Annahme von Dr. E.____ und letztlich der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer mangelnde Bereitschaft zeige, sich einzugliedern, weil er sein Pensum von 60% nicht auf 100% steigere, was womöglich auf den hängigen Prozess mit der Suva zurückzuführen sei, nicht haltbar.

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7.5 Anhaltspunkte, die für eine subjektive Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers und somit für einen berechtigten Abbruch der beruflichen Massnahmen sprechen würden, sind vorliegend nicht erkennbar. Im Gegenteil sprechen die Berichte der C.____ vom 12. November 2018, 4. Februar 2019 und vom 6. Mai 2019 sowie der Bericht des B.____ vom 11. Juli 2019 von einer hohen Motivation des Beschwerdeführers und einem sehr guten Arbeitsverhalten. Aber selbst wenn Anhaltspunkte für eine mangelnde Eingliederungsbereitschaft vorliegen würden, wäre die Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2019 aufzuheben, da sie das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht durchgeführt hat. Ein Abbruch der Massnahmen ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG wäre lediglich zulässig, wenn objektive Gründe, wie gesundheitliche, dafür sprechen würden.

8. Der medizinische Sachverhalt lässt in der Tat vermuten, dass die Eingliederung des Versicherten durch die Rückenbeschwerden gefährdet ist, womit sich die Frage der objektiven Eingliederungsfähigkeit stellt. Mit den divergierenden Beurteilungen der RAD-Ärzte lässt sich diese Frage jedoch nicht zuverlässig beantworten. Der Bericht von Dr. F.____ vom 21. Februar 2019 hätte aber Anlass bieten müssen, den Gesundheitszustand umfassend abzuklären, hat Dr. F.____ doch die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers noch vor Beginn der beruflichen Massnahmen in Frage gestellt. Ferner wurde die Rückenproblematik seitens des Wirbelsäulenfacharztes Dr. D.____ in seinem Bericht vom 29. Mai 2019 bestätigt und nicht zuletzt auch in den Abschlussberichten der verschiedenen Massnahmen, namentlich im Bericht des B.____, eingehend dokumentiert. Wenn wie hier die Frage zu beantworten ist, ob die versicherte Person eingliederungsfähig ist, ist die IV-Stelle gehalten, im Rahmen von Art. 43 ATSG i.V.m. Art. 69 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen. Vorliegend drängt es sich auf, den Gesundheitszustand des Versicherten umfassend abzuklären, auch in Berücksichtigung der letzten Entwicklung gemäss Eingabe des Rechtsvertreters vom 23. September 2020 und des MRT-Berichts vom 16. September 2020, worin eine neuroforaminale Einengung und Kompression C4 rechts beschrieben wird. Zu diesem Zwecke ist ein verwaltungsexternes, medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Sollte nach Abklärung des Gesundheitszustandes feststehen, dass lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist, hat die IV-Stelle die Möglichkeit einer Eingliederung im Rahmen eines Teilzeitpensums zu prüfen. Wie der Rechtsvertreter zurecht angeführt hat, fehlt eine plausible Begründung dafür, dass berufliche Massnahmen ausschliesslich im Rahmen eines Vollzeitpensums durchgeführt werden können.

9. Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Vorgabe der IV-Stelle in der Verfügung vom 12. September 2019 für eine erneute Anmeldung für berufliche Massnahmen (Nachweis eines drei- bis sechsmonatigen Arbeitseinsatzes mit einem stabilen Pensum von 100%) rechtswidrig und somit unbeachtlich ist. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen ergibt sich einzig aus Art. 8 IVG und den entsprechenden Bestimmungen zu den einzelnen Massnahmen.

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Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 12. September 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Abklärung der gesundheitlichen Situation und mithin der objektiven Eingliederungsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

10.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

10.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 22. September 2020 einen Aufwand von 7,0883 Stunden à Fr. 250.-- sowie Auslagen von Fr. 86.-zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, was angemessen ist. Die IV-Stelle hat demnach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'999.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

11. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art.

93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

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Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. September 2019 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung in der Höhe von Fr. 1'999.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.