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Entscheid

810 24 101

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Mai 2024 (810 24 101)

24. Mai 2024Deutsch21 min

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Platzierung

Source swisslex.ch

05/04/2026 04:04:02

Urteilsdatum Gericht

Erwägungen

24.05.2024

Basel-Landschaft, Kantonsgericht

Betreff Publikation Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Entscheide des Kantonsgerichts des vorsorgliche Platzierung Kantons Basel-Landschaft

Rechtsgebiete Erwachsenenschutzrecht, Kindesrecht / Elterliche Sorge / Adoption

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Mai 2024 (810 24 101)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. Mai 2024 (810 24 101)

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / vorsorgliche Platzierung

Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Gerichtsschreiber Sandro Jaisli

Beteiligte A., Beschwerdeführer, vertreten durch Annalisa Landi, Advokatin

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gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B., Vorinstanz

C., Beigeladene, vertreten durch Melek Kusoglu, Advokatin

Betreff Prüfung von Kindesschutzmassnahmen / Vorsorgliche Platzierung (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 2. April 2024)

A. D. (geb. XX. XX. 2020) ist das gemeinsame Kind von C. (geb. XX. XX. 1998) und A. (geb. XX. XX. 1974). Der Vater stammt aus E. und die Mutter aus der F.. Im Jahr 2022 reiste die Familie aus F. in die Schweiz und lebt seither mit Schutzstatus hierzulande. Die Kindseltern sind verheiratet, leben aber heute getrennt.

B. Mit Schreiben vom 20. April 2023 machte das Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde (KESB) B., worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass zu befürchten sei, dass neben sozialer Isolation, psychischen Belastungen und belasteter Paarbeziehung auch physische Gewalt in der Familie vorliegen könnte. Das UKBB bat deshalb um eine vertiefte Abklärung der Situation und um Prüfung geeigneter Massnahmen zur Wahrung des Kindeswohls. Die KESB beauftragte daraufhin die sozialen Dienste G. mit der Abklärung der Situation. Mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 sah die KESB für den Moment von der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen für D. ab.

C. Am 28. November 2023 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung aus der Nachbarschaft der Familie ein (vgl. E-Mail von H. an die KESB vom 28. November 2023). Am 19. Dezember 2023 und 8. Februar 2024 reichte die Polizei Basel-Landschaft (Polizei) der KESB Berichte über mutmassliche Vorfälle häuslicher Gewalt ein und hielt darin fest, dass zum Schutz des Kindeswohls eine Überprüfung der Familienverhältnisse dringend angezeigt sei. Am 22. Februar 2024 informierte die Polizei die KESB telefonisch über einen weiteren mutmasslichen Fall von häuslicher Gewalt und dass sie dem Kindsvater empfohlen habe, D. im Spital untersuchen zu lassen. Die Polizei teilte der KESB weiter mit, dass ihr die Kindsmutter in der folgenden Nacht die Meldung erstattet habe, dass der Vater mit D. und dessen Reisedokumenten verschwunden sei. Ebenfalls am 22. Februar 2024 meldete das UKBB der KESB, dass der Vater mit D. auf den Notfall gekommen sei und dass man die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) über den vom Vater geschilderten Sachverhalt informiert habe, welche gleichentags eine rechtsmedizinische Untersuchung des Kindes angeordnet habe. Weil der Vater mit D. das Spital verlassen hatte, konnte die angeordnete rechtsmedizinische Untersuchung nicht gleichentags durchgeführt werden.

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D. Mit Entscheid vom 22. Februar 2024 entzog die KESB den Eltern superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte D. im UKBB. Die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete rechtsmedizinische Untersuchung des Kindes fand am 23. Februar 2024 statt. Mit superprovisorischem Entscheid vom 23. Februar 2024 wurde D. ins Kinderheim I. umplatziert, nachdem zuvor die Option einer Mutter-Kind-Heimplatzierung geprüft und verworfen worden war. In der Folge wurden die Eltern gemeinsam und einzeln durch die KESB angehört. Zudem schickte die Grossmutter mütterlicherseits mehrere Nachrichten an die KESB und bat darum, D. bei sich aufnehmen zu können sowie um Verständnis dafür, dass der F. Erziehungsstil anders sei.

E. Mit Stellungnahmen vom 28. Februar 2024 und 19. März 2024 beantragte die Kindsmutter, vertreten durch Melek Kusoglu, Advokatin in Basel, die umgehende Aufhebung der Platzierung sowie die Unterstellung von D. unter ihre Obhut und eventualiter die umgehende Ausweitung der Besuche. Mit E-Mail vom 27. März 2024 zeigte Serife Can-Sazpinar, Advokatin in Basel, der KESB ihre Rechtsvertretung des Kindsvaters an, wobei sich dieser nicht vernehmen liess.

F. Mit Entscheid der KESB vom 2. April 2024 wurde D. vorsorglich im Kinderheim I. platziert. Es wurde zudem entschieden, dass den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorsorglich entzogen und ihr Kontakt zu D. vorsorglich beschränkt bleibt, und zwar auf einen Vormittag pro Elternteil pro Woche. Weiter wurde angeordnet, dass die Kontakte zwischen D. und seiner Mutter beziehungsweise seinem Vater separat und begleitet im Kinderheim I. zu erfolgen haben. Die KESB erteilte den Kindseltern zudem die Weisung, D. nicht ausser Land zu bringen respektive nicht wegbringen zu lassen. Schliesslich wurde für D. eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und J., Sozialdienst G., als Beiständin bestätigt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

G. Dagegen erhob A., vertreten durch Serife Can-Sazpinar, mit Eingabe vom 15. April 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt unter o/e-Kostenfolge: (1) Es sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers über D. per sofort aufzuheben. (2) Eventualiter sei der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Beschwerdeführers auf die Dauer von maximal zwei Monaten zu beschränken. (3) D. sei unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen unter gleichzeitiger Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung. (4) Eventualiter seien die begleiteten Besuche im Kinderheim in I. umgehend auf mindestens drei Vormittage pro Woche auszudehnen. (5) Dem Beschwerdeführer sei unter Beiordnung der unterzeichneten Advokatin als unentgeltliche Rechtsbeiständin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer weiter: (1) Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen respektive es sei D. umgehend aus dem Kinderheim I. zu entlassen. (2) Es seien die Akten der KESB beizuziehen.

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H. Mit Verfügung vom 18. April 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung superprovisorisch abgewiesen.

I. Mit Schreiben vom 19. April 2024 reicht Serife Can-Sazpinar ihre Honorarnote ein und teilt dem Kantonsgericht mit, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.

J. Mit Schreiben vom 23. April 2024 teilt Annalisa Landi, Advokatin in Allschwil, dem Kantonsgericht mit, dass sie der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat.

K. Mit Eingabe vom 26. April 2024 lässt sich die KESB vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

L. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 reicht Serife Can-Sazpinar das Formular ʺGesuch um unentgeltliche Rechtspflegeʺ mit Beilagen dazu ein und teilt mit, dass sie vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen habe einholen können.

Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g:

1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 in Verbindung mit Art. 314 Abs.1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Von Bundesrechts wegen anfechtbar sind sämtliche Endentscheide (Art. 450 Abs. 1 ZGB) sowie Zwischenentscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Beim angefochtenen Entscheid, welcher die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 445 Abs. 3 ZGB. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache liegt demnach in analoger Anwendung von § 43 Abs. 2bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 bei der präsidierenden Person (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches [EG ZGB] vom 16. November 2006 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 lit. f VPO). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde somit volle Kognition zu.

3.1. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zum Schluss, dass eine akute Gefährdung des Kindeswohls von D. vorliege. Einerseits stünden Vorwürfe gegen die Kindsmutter im Raum, wonach diese physische Übergriffe auf ihr Kind begangen habe. Andererseits habe der Vater psychischen Druck auf sein Kind ausgeübt, Aussagen gegen seine Mutter zu machen, die nicht Ausdruckseite 5 von 11 altersgerecht seien und welche das Kind deshalb gar nicht verstehen und einordnen könne. Der Kindsvater involviere sein Kind in den elterlichen Konflikt und bringe es dadurch in einen Loyalitätskonflikt. Des Weiteren hätten die Eltern ihre regelmässigen und teilweise massiven Konflikte mit gegenseitigen Tätlichkeiten offen vor dem Kind ausgetragen. Es scheine, als hätten die Kindseltern kein Bewusstsein dafür, wie sich ihr Verhalten auf das Kind auswirke, weshalb ihnen der Fokus auf das Wohl ihres Kindes derzeit abhandengekommen sei. Vielmehr seien sie stattdessen mit sich selbst respektive ihrem Konflikt untereinander beschäftigt. Der Kindsvater habe zudem dringliche Abklärungen vereitelt, was daran zweifeln lasse, dass es ihm tatsächlich um das Wohl seines Kindes gehe. Die Mutter wirke ebenfalls nicht genügend sicher und in der Lage, das Kindeswohl zu wahren und unbegleitet das Kind zu betreuen.

3.2 Gemäss dem heutigen Stand der Dinge sei nicht ersichtlich, dass sich seit der superprovisorischen Verfügung der KESB an der beschriebenen Situation etwas wesentlich verändert habe. Vielmehr bestehe die Konfliktsituation auf Elternebene fort. Nach wie vor beschuldigten beide Elternteile den jeweils anderen Elternteil, falsch zu handeln und das Kind zu gefährden. Es bleibe deshalb abzuwarten, ob respektive wie sich die Kindseltern nachhaltig neu organisieren und ob es ihnen gelinge, sich bei ihrem Handeln am Wohl ihres Kindes zu orientieren. Aufgrund der Schwere der Auseinandersetzungen erscheine es aus heutiger Sicht allerdings unwahrscheinlich, dass die Eltern auch mittelfristig gemeinsam ihr Kind betreuen könnten, ohne dass das Kind gefährdet wäre. Zwar sei gemäss Angaben der Kindseltern inzwischen eine räumliche Trennung erfolgt, wobei von einer geklärten Situation noch nicht die Rede sein könne. Entsprechend reiche die Trennung alleine zur Normalisierung der familiären Situation nicht aus, zumal lediglich die räumliche Separierung der Eltern noch keine Gewähr dafür biete, dass es nicht wieder zu akut kindswohlgefährdenden Situationen komme. Es sei deshalb aktuell offen, welcher Elternteil wirklich angemessen zur Betreuung in der Lage wäre und welche konkreten Unterstützungsangebote es jeweils dafür bräuchte. Die Beantwortung dieser Fragen benötige sorgfältige Abklärungen und Einschätzungen der Fachpersonen, die derzeit noch nicht vorlägen.

4.1. Der Beschwerdeführer macht unter Verweisung auf die Berichte des UKBB vom 14. April 2023 sowie 18. Dezember 2023 geltend, dass für das Vorliegen von physischen Übergriffen ausgehend von der Kindsmutter gegenüber dem Kind hinreichende Beweismittel vorlägen. Daraus werde ersichtlich, dass das Kindeswohl durch die Mutter klar gefährdet sei und dass der Beschwerdeführer selber Opfer von häuslicher Gewalt durch seine Frau geworden sei. Der Kindsvater sei dagegen gegenüber seinem Sohn nie gewalttätig gewesen. Die KESB gehe zu Unrecht davon aus, dass er psychischen Druck auf D. ausgeübt habe. Zudem sei der Vorwurf, dass er notwendige medizinische Untersuchungen von D. vereitelt habe, unberechtigt. Es sei weiter aktenkundig, dass die Mutter aus F. stamme und angedroht habe, sich scheiden zu lassen und mit D. nach F. zurückzugehen. Er selber stamme aus E. und habe keinerlei Interesse in sein Heimatland auszureisen, zumal die Lebensbedingungen dort nicht einladend seien. Die Beschwerdegegnerin übertrage die Gefahren, welche von der Ausdruckseite 6 von 11 Kindsmutter ausgingen, ohne ihn gesondert zu betrachten und damit in unzulässiger Weise auf den Beschwerdeführer, womit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei.

4.2 Der angefochtene Entscheid sei zudem unverhältnismässig. Die Kindseltern wohnten nun seit dem 20. Februar 2024 nicht mehr zusammen. Das entsprechende Eheschutzgesuch sei seitens der unterzeichnender Anwältin am 4. März 2024 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft (Zivilkreisgericht) eingereicht worden. Mit der Trennung der Eltern werde es auch keinen Konflikt mehr zwischen ihnen geben. Die Konflikte seien stets entfacht, weil die Kindsmutter gegenüber dem gemeinsamen Kind gewalttätig gewesen sei und der Vater versucht habe, das Kind zu schützen. Die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, D. beim Vater leben zu lassen.

5.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB zuständig, die für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen zu treffen. Sie kann insbesondere eine Massnahme des Kindesschutzes vorsorglich anordnen. Vorsorgliche Massnahmen müssen unumgänglich, d.h. so dringlich sein, dass der ordentliche, spätere Entscheid nicht abgewartet werden kann, ohne einen erheblichen Nachteil für die betroffene Person in Kauf zu nehmen (CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 3. Auflage, Bern 2021, S. 323). Sie ergehen gestützt auf eine bloss summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei für deren Anordnung das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungsund Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 17. Januar 2023 [810 22 272] E. 4.1; LUCA MARANTA, in: Geiser/ Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB).

5.2 In materieller Hinsicht ist von Art. 310 Abs. 1 ZGB auszugehen, wonach die Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2). Ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann etwa angezeigt sein bei einem Defizit an erzieherischer/elterlicher Kompetenz: Alle Formen der Misshandlung und sexuellen Ausbeutung, Unfähigkeit der Eltern, sich adäquat um das Kind zu kümmern, weil sie durch persönliche oder eheliche Probleme übermässig Ausdruckseite 7 von 11 absorbiert sind; allgemeine Überforderung, adäquat auf entwicklungsbedingte Notlagen und Bedürfnisse zu reagieren; dysfunktionale Familienorganisation (CHRISTOPH HÄFELI, a.a.O., S. 438).

6.1. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass bei der KESB mehrfach Gefährdungsmeldungen eingegangen sind. Auch nachdem die sozialen Dienste G. den Sachverhalt abgeklärt und empfohlen haben, die Mütter- und Väterberatung in Anspruch zu nehmen (vgl. Bericht vom 28. August 2023), hat sich die Situation nicht beruhigt. Die sich in den Akten befindenden Polizeiberichte bestätigen einerseits das von der KESB beschriebene Zerwürfnis der Kindseltern und andererseits die widersprüchlichen Aussagen und Vorwürfe der Kindseltern untereinander. Die vorliegend zwischen den Kindseltern verfahrene Situation wird aus dem Polizeibericht und der entsprechenden Aktennotiz vom 22. Februar 2024 augenscheinlich (vgl. zum Ganzen auch das Gesprächsprotokoll der Anhörung der Kindseltern durch die KESB vom 23. Februar 2024). Der Beschwerdeführer beschuldigt die Kindsmutter der häuslichen Gewalt und wirft ihr vor, ihn geschlagen und D. gebissen zu haben. Die Kindsmutter bestreitet dagegen sämtliche Vorwürfe und führt aus, dass sie sich von ihrem Mann trennen wolle, womit dieser nicht klarkomme und sie deshalb permanent und massiv provoziere. Aus dem Bericht des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 4. März 2024 wird ersichtlich, dass die Verletzungen von D. nicht auf eine Dritteinwirkung zurückzuführen sind, womit die Vorwürfe gegenüber der Kindsmutter (zumindest was die angeblichen Tätlichkeiten gegenüber D. betrifft) grundsätzlich nicht erhärtet werden konnten. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen das entsprechende Strafverfahren nach wie vor hängig ist. Unabhängig davon geht aus der Stellungnahme vom 26. April 2024 schliesslich hervor, dass die KESB aufgrund der bisher gewonnenen Erkenntnisse der Ansicht ist, dass das Kindeswohl nicht nur durch die Kindsmutter, sondern mutmasslich auch durch den Kindsvater gefährdet werde.

6.2. Für die Beurteilung des Kindeswohls von D. im heutigen Zeitpunkt ist die Beantwortung dieser ʺSchuldfrageʺ im elterlichen Konflikt denn auch nicht von Relevanz. Die Gefährdung des Kindeswohls ergibt sich vielmehr aus dem elterlichen Konflikt selbst beziehungsweise aus dem Umstand, dass die Eltern diesen nicht in einer dem Kindeswohl entsprechenden Art und Weise handhaben und lösen können. Die KESB wurde vom Zivilkreisgericht mit Verfügung vom 5. März 2024 über das durch den Kindsvater eingeleitete Eheschutzverfahren informiert. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass das Ehepaar bereits seit dem 20. Februar 2024 nicht mehr zusammenwohne. Andere oder nähere Angaben zu seiner neuen Wohnsituation beziehungsweise Wohnform macht der Beschwerdeführer dagegen keine. Aus den Ausführungen der Rechtsvertreterin zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergibt sich, dass der Arbeitgeber dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation der Trennung und häuslicher Gewalt unverständlicherweise die Kündigung angedroht habe. Die neue Wohnadresse der Mutter muss umständebedingt geheim gehalten werden. Dieser konfliktbelasteten und in vielerlei Hinsicht unklaren und ungeregelten Lebens- und Wohnsituation beider Eltern steht das aktuelle Setting für D. im Kinderheim I. gegenüber. Dort befindet sich D. seit der Ausdruckseite 8 von 11 superprovisorischen Platzierung vom 23. Februar 2024. Im Kinderheim I. besteht für D. eine professionelle und gut überwachte Struktur, die ihm einen geregelten Tagesablauf gewährleistet und ihn vor den unkontrollierten Eskalationen in den elterlichen Konflikten schützt. Zudem ist durch diese Struktur eine begleitete Ausübung der Kontakte zu seinen Eltern sichergestellt. Aus den Akten ergibt sich denn auch, dass die Wahrnehmung dieser elterlichen Kontakte, und zwar sowohl durch die Kindsmutter als auch durch den Beschwerdeführer, mittlerweile gut funktioniert.

6.3 D. ist erst dreijährig, weshalb die Platzierung an einem neuen und unbekannten Ort für ihn im Vergleich zu seinem bisherigen Lebensalltag unbestrittenermassen eine schwere Zäsur darstellt. Auf der anderen Seite ist ein Kind in seinem Alter vollständig von seinem Betreuungsumfeld abhängig und damit äussert verletzlich beziehungsweise durch schädigendes Verhalten rasch stark gefährdet. Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Kindseltern aktuell nicht in der Lage sind, D. hinreichend zu schützen beziehungsweise die Wahrung seines Kindeswohls sicherzustellen. Die Platzierung bewirkt zumindest, dass D. aus der akuten elterlichen Konfliktsituation herauskommt und durch das aktuelle Setting ein vertrauensvolles Umfeld, Ruhe, Geborgenheit und eine geregelte Alltagsstruktur erleben kann. Diese Grundvoraussetzungen an das Kindeswohl eines dreijährigen Kindes waren vor seiner Fremdplatzierung offensichtlich nicht mehr erfüllt und wären bei einer sofortigen Aufhebung der vorsorglich angeordneten Kindesschutzmassnahen zum heutigen Zeitpunkt weder durch die Eltern gemeinsam noch durch einen der beiden Elternteile alleine in hinreichender Form sichergestellt. Vielmehr muss der Kontakt der Kindseltern mit D. derzeit durch Fachpersonen beaufsichtigt werden und es sei gemäss der KESB angezeigt, dass auch der Entwicklungs- und Gesundheitszustand des Kindes, die Kind-Elternbeziehung sowie deren Betreuungsverhalten durch Fachpersonen beobachtet und begleitet werden. All dies ist zurzeit augenscheinlich nur im Rahmen der aktuellen vorsorglichen Platzierung möglich, zumal bei beiden Elternteilen in Bezug auf die abzuklärenden Betreuungsfragen gleichermassen Fragezeichen bestehen. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die provisorisch angeordneten Kindesschutzmassnahmen als vorläufiger Rechts- schutz ihrem Zweck entsprechend andauern müssen, bis die aktuell laufenden Abklärungen hinreichende Ergebnisse zur Beantwortung der Fragen liefern, wie sich einerseits die individuelle Situation bei jedem einzelnen Elternteil aktuell und in absehbarer Zukunft präsentiert und ob andererseits eine nachhaltige Verbesserung der Kooperation und Konfliktlösung auf Elternebene erreicht werden kann.

6.4 Ein weiterer zentraler Punkt bildet der Umstand, dass diese Abklärungen und Beobachtungen für eine umfassende Einschätzung der Situation einen Prozess darstellen, der aufgrund der Natur der Sache und Komplexität der Verhältnisse eine gewisse Zeitdauer erfordert. Die Vorinstanz führt aus, dass bis anhin noch nicht habe abgeklärt werden können, ob und wie der Beschwerdeführer das Kind alleine oder zusammen mit der Kindsmutter ausreichend schützen könne. Die Trennung sei in diesem Zusammenhang ein notwendiger nicht aber hinreichender Schritt. Wie hiervor dargelegt, wurden durch die bisherige Dauer der vorsorglichen Massnahmen in tatsächlicher Hinsicht Fakten geschaffen. Der Ausdruckseite 9 von 11 Aspekt der Kontinuität der Verhältnisse spricht dabei grundsätzlich für eine grosse Zurückhaltung bei der Aufenthaltsveränderung während des laufenden Abklärungsverfahrens. Ein dem Kind schädliches Hin und Her gilt es zu vermeiden, so etwa wenn ein faktisch bereits geschaffener Zustand im Rechtsmittelverfahren überprüft wird (KGE VV vom 22. Dezember 2015 [810 15 306] E. 7.3). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn der behördlich organsierten professionellen Fremdplatzierung eine unklare und ungeregelte Situation der Kindseltern gegenübersteht. Es ist schliesslich auch zu berücksichtigen, dass sich die Kindsmutter, welche von den vorsorglichen Massnahmen gleichermassen betroffen ist, nicht gegen den vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid gewehrt hatte. Es liegt somit vorliegend klar im Kindeswohl von D., die gegenwärtige Situation für die Dauer der weiteren erforderlichen Abklärungen durch die Vorinstanz und die involvierten Fachpersonen aufrechtzuerhalten.

6.5 Durch die behördlich angeordnete Platzierung erhält D. klare Strukturen und ein altersadäquates Wohn- und Betreuungsangebot. Die Unterbringung bezweckt, eine umfassende Abklärung zu tätigen, um eine passende Anschlusslösung zu organisieren. Die Vorinstanz war verpflichtet, vorübergehend geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindswohls von D. zu treffen. Mit anderen Worten machte die zugespitzte Situation ein sofortiges behördliches Eingreifen erforderlich. Insofern ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine andere Massnahme schon von vornherein als ungenügend betrachtet werden musste, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies gilt vorliegend insbesondere auch für die Bitte der in K. wohnhaften Grossmutter mütterlicherseits, D. bei sich aufnehmen zu können. Demzufolge erweist sich die vorsorgliche Platzierung für die Dauer der Abklärungen im Kinderheim I. sowohl zum Zeitpunkt der Platzierung als auch gegenwärtig als geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne.

6.6 Schliesslich ist noch die Eignung des Unterbringungsorts zu prüfen. Die Eignung der Anstalt beurteilt sich unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, so dass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (Urteil des Bundesgerichts 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer stellt die grundsätzliche Geeignetheit des Unterbringungsorts nicht in Abrede. Das Kinderheim I. erweist sich ohne Weiteres als geeignet für die Platzierung von D. und die Erreichung des Aufenthaltszwecks.

7. Nach dem Gesagten erweisen sich der vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Platzierung von D. gestützt auf die gebotene summarische Würdigung der Sach- und Rechtslage als verhältnismässig und angemessen. Angesichts der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers (und der Beigeladenen) hat die Vorinstanz die weiteren Abklärungen in Ausdruckseite 10 von 11 Zusammenarbeit mit der Beiständin umgehend vorzunehmen und alsdann den Hauptentscheid zu treffen. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

8.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- erhoben. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerdeeingabe sowie mit dem nachträglich eingereichten Formular ʺGesuch um unentgeltliche Rechtspflegeʺ (vgl. Sachverhalt lit. L hiervor) um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Kumulativ zur Bedürftigkeit wird die Nichtaussichtslosigkeit der Sache vorausgesetzt. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (KGE VV vom 18. Juni 2020 [810 19 218] E. 9.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2).

8.2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen konnten die Gewinnaussichten für die vorliegende Beschwerde kaum als ernsthaft bezeichnet werden, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Argumentation inhaltlich darauf beschränkt, zu behaupten, dass die elterlichen Konflikte einzig daraus resultierten, dass die Kindsmutter gegenüber D. gewalttätig gewesen sei und er als Vater versucht habe, das Kind zu schützen. Dagegen zeigt der Beschwerdeführer aus der erforderlichen Perspektive des Kindeswohls nicht ansatzweise substantiiert auf, inwiefern er durch seine aktuelle persönliche (berufliche und private) Situation die Interessen von D. besser beziehungsweise zumindest gleichermassen zu schützen in der Lage ist, wie dies das professionelle behördliche Setting gegenwärtig erwiesenermassen tut. Auf die Frage ob und falls ja wie die Lösung der akuten elterlichen Konflikte beziehungsweise die nachhaltige minimale elterliche Kooperation in Kinderbelangen aussehen soll oder könnte, geht der Beschwerdeführer gar nicht erst ein. Bei dieser Ausgangslage ist zudem zu berücksichtigen, dass die vor der Vorinstanz ebenfalls anwaltlich vertretene und vom vorsorglichen Massnahmeentscheid gleichermassen betroffene Kindsmutter auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet hatte. Nach dem Gesagten kann somit nicht von intakten Prozesschancen im hiervor beschriebenen Sinne ausgegangen werden. Damit erübrigt sich eine separate Prüfung der Ausdruckseite 11 von 11 Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist.

8.3 Demzufolge werden die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 800.-- ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO).

Demgemäss wird e r k a n n t:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin Gerichtsschreiber